Bundesfinanzhof Urteil, 17. Juni 2010 - VI R 50/09

bei uns veröffentlicht am17.06.2010

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Autohof, in dessen Gastronomiebereich die vom Streitfall betroffenen Arbeitnehmer in wechselnden Schichten rund um die Uhr beschäftigt waren. Nach den insoweit gleich gestalteten Arbeitsverträgen sollten die Arbeitnehmer neben einem Basisgrundlohn "die aus ihrer Arbeitszeit resultierenden möglichen SFN-Zuschläge nach EStG.3b als Teillohn des vereinbarten durchschnittlichen Effektivlohns pro Stunde für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden" erhalten. Unter dem "durchschnittlichen Effektivlohn" verstanden die Vertragsparteien den Auszahlungsbetrag pro Stunde, der sich nach Abzug der nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen ermittelten steuerrechtlichen Abzüge und der Sozialabgaben vom Bruttolohn ergab. Der Auszahlungsbetrag, der auch "alle einzelrelevanten Löhne, wie etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld" enthalten sollte, wurde in fester Höhe vereinbart. Für den Fall, dass sich aufgrund der Arbeitszeitplanung ein geringerer durchschnittlicher Auszahlungsbetrag als der vereinbarte ergäbe, sollte für den betreffenden Abrechnungsmonat der Basisgrundlohn um eine sog. "Grundlohnergänzung" so erhöht werden, dass sich hieraus der vereinbarte durchschnittliche Auszahlungsbetrag pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde errechnete. Wurde mit der Summe aus Basisgrundlohn, Urlaubs-, Weihnachtsgeld, dem Arbeitgeberzuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen und "SFN-Zuschlägen" (= Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit) der durchschnittliche Auszahlungsbetrag bereits erreicht, war eine Grundlohnergänzung nicht zu gewähren. Auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarungen setzte sich der durchschnittliche Auszahlungsbetrag im Regelfall wie folgt zusammen:

2

                                      

   Basisgrundlohn
+ anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld
+ Arbeitgeberzuschuss VWL
+ Grundlohnergänzung
= Grundlohn
-  Steuerrechtliche Abzüge
-  Sozialabgaben
= Nettolohn
+ SFN-Zuschläge
= Durchschnittlicher Auszahlungsbetrag
3

Ziel der getroffenen Vergütungsvereinbarungen war es, den in fester Höhe vereinbarten durchschnittlichen Auszahlungsbetrag zu erreichen. Mit dieser Regelung wollte die Klägerin Lohnschwankungen ausgleichen, die sich sonst aufgrund unterschiedlicher Arbeitszeitplanung ergeben hätten. Zur Berechnung der Lohnbestandteile bediente sich die Klägerin der Abrechnungssoftware "X" der Y GmbH.

4

Die Klägerin hat für die "SFN-Zuschläge" keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt, da nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorlagen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ging nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung hingegen von der Steuerpflicht der Zuschläge aus und nahm die Klägerin in Haftung.

5

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 127).

6

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

7

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Baden-Württemberg 9 K 260/06 vom 21. September 2009, die Einspruchsentscheidung und die Haftungsbescheide aufzuheben.

8

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die gezahlten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß § 3b EStG steuerfrei.

10

Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat. Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit führten nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Deshalb war die Klägerin nicht verpflichtet, insoweit Lohnsteuer einzubehalten.

11

a) Nach § 3b Abs. 1 EStG i.d.F. der Streitjahre sind neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge nur dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist Grundlohn der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen. Die Frage nach der rechtssystematischen Bedeutung der Befreiungsvorschrift, die teilweise als rechtspolitisch verfehlt bezeichnet wird (Tipke, Finanz-Rundschau --FR-- 2006, 949; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 3b Rz 2; Moritz in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 3b EStG Rz 4 ff.), kann nicht einheitlich beantwortet werden (s. im Einzelnen, Tipke, FR 2006, 949). Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht den Zweck der Vorschrift vorrangig darin, dem Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen zu gewähren, die mit Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit verbunden sind (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 16/08, BFH/NV 2010, 201, m.w.N.). Ähnlich hat auch das Bundesverfassungsgericht argumentiert, das in der Steuerbefreiung einen Ausgleich und eine Erleichterung dafür sieht, dass die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit den biologischen und kulturellen Lebensrhythmus stört (Beschluss vom 2. Mai 1978  1 BvR 174/78, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1978, Nr. 449). Andererseits sollen auch wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Gründe eine Rolle spielen (BTDrucks 7/419, 16; BFH-Urteil vom 21. Mai 1987 IV R 339/84, BFHE 150, 32, BStBl II 1987, 625; Blümich/Erhard, § 3b EStG Rz 5; von Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3b Rz A118 mit Hinweis auf BTDrucks V/2423, 57 und 10/3821, 247). Zudem wird die Vorschrift als Regelung zur Unterstützung im allgemeinen Interesse liegender Tätigkeiten beurteilt (vgl. im Einzelnen Tipke, FR 2006, 949, m.w.N; von Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3b Rz A123 ff.).

12

b) Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist u.a., dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden; sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein (HHR/Moritz, § 3b EStG Rz 21). Insoweit ist es unmaßgeblich, ob die Beteiligten eine Brutto- oder Nettolohnvereinbarung getroffen haben. Die Steuerbefreiung tritt zudem nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 201).

13

aa) § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG definiert Grundlohn als laufenden Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Der laufende Arbeitslohn ist, wie sich aus § 39b EStG ergibt (s. auch R 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a der Lohnsteuer-Richtlinien --LStR--), von sonstigen Bezügen abzugrenzen. Laufender Arbeitslohn ist das dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließende Arbeitsentgelt (Monatsgehalt, Wochen- oder Tageslohn, Überstundenvergütung, laufend gezahlte Zulagen oder Zuschläge und geldwerte Vorteile aus regelmäßigen Sachbezügen). Der laufende Arbeitslohn kann der Höhe nach schwanken (Schmidt/Drenseck, EStG, 29. Aufl., § 39b Rz 2; HHR/Tillmann, § 39a EStG Rz 17; s. aber R 30 Abs. 2 Satz 2 LStR). Kein laufender Bezug und damit ein sonstiger Bezug sind einmalig zugewendete Bezüge wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendungen, Gratifikationen und das 13. Monatsgehalt (Schmidt/ Drenseck, a.a.O., § 39b Rz 3; von Beckerath, in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3b Rz B5). Regelmäßige Arbeitszeit ist die für das jeweilige Arbeitsverhältnis vereinbarte Normalarbeitszeit (BFH-Urteil vom 7. Juli 2007 IX R 81/98, BFHE 210, 503, BStBl II 2005, 888).

14

bb) Im Streitfall wurden die Zuschläge neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt und überstiegen nicht den nach § 3b EStG höchsten steuerfrei anwendbaren v.H.-Satz.

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Nach den Feststellungen des FG ist die Grundlohnergänzung Teil des Grundlohns. Der Grundlohn i.S. von § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG besteht somit aus dem feststehenden Basisgrundlohn und der variablen Grundlohnergänzung (s. dazu R 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. Nr. 3 Satz 1 LStR). Daneben hat die Klägerin Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit mit den gesetzlichen Höchstsätzen gezahlt. Die Zuschläge waren nicht Teil der einheitlichen Entlohnung. Nach den Arbeitsverträgen haben die Arbeitnehmer neben dem Anspruch auf Basisgrundlohn und Ergänzungslohn Anspruch auf die Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge. Auch wenn diese Zuschläge durch die Grundlohnergänzung beeinflusst werden, handelt es sich weder um ein schädliches Herausrechnen von Zuschlägen aus einem Gesamtbruttolohn (s. dazu etwa BFH-Entscheidungen vom 29. März 2000 VI B 399/98, BFH/NV 2000, 1093; vom 28. November 1990 VI R 144/87, BFHE 163, 79, BStBl II 1991, 296), noch können deshalb die Zuschläge als pauschale Abschlagszahlungen qualifiziert werden. Die Vereinbarung eines durchschnittlichen Effektivlohns hat zwar zur Folge, dass sich ein immer gleichbleibender Auszahlungsbetrag pro Stunde ergibt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Zuschläge ohne Rücksicht auf tatsächlich geleistete Arbeitsstunden berechnet würden. Vielmehr dient der durchschnittliche Auszahlungsbetrag lediglich als rechnerische Größe zur Ermittlung des Lohnzusatzes. Die vom Gesetz verlangte Trennung von Grundlohn und Zuschlägen wird nicht deshalb aufgehoben, weil der Grundlohnergänzungsbetrag variabel gestaltet ist. Wie dargestellt, unterscheidet sich der sonstige Bezug vom laufenden Arbeitslohn durch die Einmaligkeit des Bezugs. Es ist jedoch nicht Merkmal des laufenden Arbeitslohns, dass dieser jeweils feststeht. Er kann vielmehr der Höhe nach schwanken.

16

c) Entgegen der Auffassung des FG ist § 3b EStG nicht über den Wortlaut hinaus dahin auszulegen, dass die Vorschrift nur zur Anwendung kommt, wenn ein von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht beeinflusster Grundlohn vorliegt. Die Auslegung eines Gesetzes gegen den Wortlaut ist nur ausnahmsweise möglich, wenn nämlich die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann (s. etwa BFH-Urteile vom 1. August 1974 IV R 120/70, BFHE 113, 357, BStBl II 1975, 12; vom 7. April 1992 VIII R 79/88, BFHE 168, 111, BStBl II 1992, 786; vom 17. Februar 1994 VIII R 30/92, BFHE 175, 226, BStBl II 1994, 938; vom 12. August 1997 VII R 107/96, BFHE 184, 198, BStBl II 1998, 131; vom 17. Januar 1995 IX R 37/91, BFHE 177, 58, BStBl II 1995, 410; vom 17. Mai 2006 X R 43/03, BFHE 213, 494, BStBl II 2006, 868; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz 380). Davon kann hier keine Rede sein. Nach Auffassung des Senats stimmt der Wortlaut des § 3b EStG mit dem Gesetzeszweck überein (BFH-Beschluss vom 27. Mai 2009 VI B 69/08, BFHE 225, 137, BStBl II 2009, 730; zum Gesetzeszweck s. auch unter 1.a). Im Übrigen ist der Umstand, dass die Steuerbefreiung nicht den Arbeitnehmern zugute kommt, sondern, wie das FG annimmt, nur dem Arbeitgeber, kein sinnwidriges Ergebnis. Denn die Steuerbefreiung verringert regelmäßig auch den Mittelaufwand des Arbeitgebers und subventioniert und begünstigt damit auch diesen (vgl. im Einzelnen HHR/Moritz, § 3b EStG Rz 6, m.w.N.; von Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 3b Rz A 123 ff.; A 241, A 261; ders. in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 3b Rz 1). Zudem zielt das von der Klägerin angewandte Verfahren --jedenfalls nach ihrem Vortrag-- darauf ab, Lohnschwankungen auszugleichen oder solchen vorzubeugen, was im Interesse der Arbeitnehmer liegt. Aus eben diesem Grund lässt die Finanzverwaltung pauschale Abschlagszahlungen zu (R 30 Abs. 7 LStR).

17

Das streitige Vergütungssystem --konkret die Variabilisierung der Grundlohnergänzung-- entspricht § 3b EStG. Es handelt sich um eine zulässige Gestaltungsform in Ausnutzung der rechtlichen Möglichkeiten. Die Beteiligten haben es --bis an die Grenze des Gestaltungsmissbrauchs-- in der Hand, durch vertragliche Vereinbarung von einer gesetzlich zulässigen Steuerbefreiung in möglichst hohem Maße Gebrauch zu machen (von Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3b Rz A 251; s. auch BFH-Urteil vom 31. Oktober 1986 VI R 52/81, BFHE 148, 54, BStBl II 1987, 139).

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Einkommensteuergesetz - EStG | § 38 Erhebung der Lohnsteuer


(1) 1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der 1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, s

Einkommensteuergesetz - EStG | § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer


(1)1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums1.dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen,

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(1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen. (2)1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitg

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Einkommensteuergesetz - EStG | § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit


(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie 1. für Nachtarbeit 25 Prozent,2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,3. vo

Abgabenordnung - AO 1977 | § 4 Gesetz


Gesetz ist jede Rechtsnorm.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag


(1)1Auf Antrag des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ermittelt das Finanzamt die Höhe eines vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehenden Freibetrags aus der Summe der folgenden Beträge:1.Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht

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(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob von der Klägerin (Kl) als „Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge“ (im Folgenden: „SFN-Zuschläge“) bezeichnete Lohnzahlungen steuerfrei sind.
I. 1. Die Kl betreibt einen Autohof, in dessen Gastronomiebereich die vom Streitfall betroffenen Arbeitnehmer in wechselnden Schichten rund um die Uhr beschäftigt waren. Nach den insoweit gleich gestalteten Arbeitsverträgen sollten die Arbeitnehmer neben einem Basisgrundlohn „die aus ihrer Arbeitszeit resultierenden möglichen SFN-Zuschläge nach EStG.3b als Teillohn des vereinbarten durchschnittlichen Effektivlohns pro Stunde für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden“ erhalten. Unter dem „durchschnittlichen Effektivlohn“ verstanden die Vertragsparteien den Auszahlungsbetrag, der sich nach Abzug der nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen ermittelten steuerrechtlichen Abzüge und der Sozialabgaben vom Bruttolohn ergab. Der Auszahlungsbetrag, der auch „alle einzelrelevanten Löhne, wie etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld“ enthalten sollte, wurde in fester Höhe vereinbart. Für den Fall, dass sich aufgrund der Arbeitszeitplanung ein geringerer durchschnittlicher Auszahlungsbetrag als der vereinbarte ergäbe, sollte für den betreffenden Abrechnungsmonat der Basisgrundlohn um eine sog. „Grundlohnergänzung“ so erhöht werden, dass sich hieraus der vereinbarte durchschnittliche Auszahlungsbetrag pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde errechnete. Wurde mit der Summe aus Basisgrundlohn, Urlaubs-, Weihnachtsgeld, dem Arbeitgeberzuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen (im Folgenden: Arbeitgeberzuschuss VWL) und „SFN-Zuschlägen“ der durchschnittliche Auszahlungsbetrag bereits erreicht, war eine Grundlohnergänzung nicht zu gewähren. Auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarungen setzte sich der durchschnittliche Auszahlungsbetrag im Regelfall wie folgt zusammen:
   Basisgrundlohn
+ anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld
+ Arbeitgeberzuschuss VWL
+ Grundlohnergänzung
= Grundlohn
- Steuerrechtliche Abzüge
- Sozialabgaben
= Nettolohn
+ SFN-Zuschläge
= Durchschnittlicher Auszahlungsbetrag
Ziel der getroffenen Vergütungsvereinbarungen war es, den in fester Höhe vereinbarten durchschnittlichen Auszahlungsbetrag zu erreichen. Mit der Garantie eines festen Nettostundenlohnes wollte die Kl Lohnschwankungen ausgleichen, die sich sonst aufgrund unterschiedlicher Arbeitszeitplanung ergeben hätten. Mittels der Abrechnungssoftware „Linus“ der Gastro Informationssysteme GmbH wurde der als Bemessungsgrundlage für die „SFN-Zuschläge“ dienende „Grundlohn“, der zugleich den steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn darstellt, in einem iterativen Verfahren so hochgerechnet, dass sich unter Berücksichtigung aller Lohnbestandteile der vertraglich vereinbarte durchschnittliche Auszahlungsbetrag ergab.
Die von der Kl vorgenommene Berechnungsweise der „SFN-Zuschläge“ sei am Beispiel der als Küchenhilfe tätigen Arbeitnehmerin A.B. für den Monat Januar 2004 dargestellt (Musterakte Bl. 91 und 92). Mit dieser war am 31. Januar 2003 ein Basisgrundlohn in Höhe von 4,00 EUR/Stunde und ein durchschnittlicher Effektivlohn (Auszahlung) in Höhe von 4,50 EUR/Stunde vereinbart worden (Musterakte Bl. 76), wobei letzterer ab März 2003 auf 4,65 EUR/Stunde erhöht worden war (s. Aufstellung der Kl, Gerichtsakte Bl. 340). Im Januar 2004 arbeitete Frau A.B. 136 Stunden, davon wie folgt in Zuschlagszeiten:
Schicht
Stunden
Zulage in % des Grundlohnes
N I
18,0
25   
N II
0,0
40   
Sonntag
8,0
50   
Feiertag
8,0
125
Hoher Feiertag
0,0
150
Mittels der Abrechnungssoftware „Linus“ errechnete die Kl den für die Höhe der „SFN-Zuschläge“ maßgebenden Grundlohn auf den Betrag, der erforderlich war, um mit der durch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Abzüge geminderten Summe aus Basisgrundlohn, anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Arbeitgeberzuschuss VWL, „SFN-Zuschlägen“ und Ergänzungslohn den vereinbarten „durchschnittlichen Effektivlohn“ (Auszahlungsbetrag)“ in Höhe von 4,65 EUR/Stunde zu erreichen. Die Lohnabrechnung für Frau A.B. für Januar 2004 weist einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 615,40 EUR aus, in dem als steuerfrei behandelte „SFN-Zuschläge“ in Höhe von 117,68 EUR enthalten sind. Dem dort ausgewiesenen Auszahlungsbetrag in Höhe von 615,40 EUR ist noch der für die Arbeitnehmerin abgeführte Eigenanteil an den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 17,00 EUR hinzuzurechnen. Wird der so auf 632,40 EUR erhöhte Auszahlungsbetrag durch die geleisteten 136 Arbeitsstunden dividiert, ergibt sich der „durchschnittliche Effektivlohn“ in Höhe von 4,65 EUR/Stunde. Um den gewünschten „durchschnittlichen Effektivlohn“ zu erreichen, musste der Grundlohn auf 6,37 EUR/Stunde heraufgeschleust werden, was durch die Gewährung eines Ergänzungslohns in Höhe von insgesamt 246,38 EUR geschah.  Für die Arbeitnehmerin A.B. ergab sich somit folgende Abrechnung:
Basisgrundlohn
544,00 EUR
+ anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld
58,48 EUR
+ Arbeitgeberzuschuss VWL
17,00 EUR
+ Grundlohnergänzung
246,38 EUR
= Grundlohn (6,37 EUR/Std.)
865,86 EUR
- Steuerrechtliche Abzüge
149,82 EUR
- Sozialversicherungsbeiträge
184,43 EUR
= Nettolohn:
531,61 EUR
+ „SFN-Zuschläge“
117,78 EUR
- Vermögenswirksame Leistungen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil)
                 34,00 EUR
= Auszahlungsbetrag:
615,40 EUR
2. a) Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung gelangte der Beklagte (Bekl) zu der Auffassung, dass die getroffenen Vereinbarungen die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) für die „SFN-Zuschläge“ nicht zuließen. Die Vereinbarung eines Effektivlohns (Auszahlung) bedeute für den Arbeitnehmer einen mindestens garantierten Nettolohn, unabhängig davon, wieviele Stunden er tatsächlich zu begünstigten Zeiten arbeite. Es handle sich um Nettolohnvereinbarungen, bei denen die SFN-Zuschläge nach R 30 Abs.1 Satz 3 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) nur steuerfrei seien, wenn sie neben dem vereinbarten Grundlohn gezahlt würden. Die SFN-Zuschläge flössen in den für sämtliche Arbeitsstunden geltenden Effektivlohn ein. Den Arbeitnehmern stehe eine stets gleich bleibende Stundenvergütung zu, ohne Rücksicht darauf, ob sie sonntags-, feiertags oder nachts gearbeitet hätten.
10 
Mit Schreiben vom 19. Januar 2004 forderte der Bekl den damaligen Steuerberater der Kl auf, „ab sofort bei künftigen Lohnabrechnungen den Effektivlohn (voll steuerpflichtig) als Grundlohn anzusetzen“. Soweit dieser überschritten werde, könne -soweit die übrigen Voraussetzungen vorlägen- die Steuerbefreiung nach § 3b EStG greifen. Ggf. solle er auch geänderte Lohnsteueranmeldungen nachreichen.
11 
Am 13. September 2005 erließ der Bekl gegen die Kl zwei Haftungsbescheide, wonach diese nach § 42d EStG für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, evangelische Kirchensteuer und katholische Kirchensteuer haften sollte. Mit dem ersten Bescheid, der nicht mit einem Leistungsgebot verbunden war, nahm der Bekl die Kl für folgende Beträge in Anspruch:
12 
Zeitraum
Lohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Kirchensteuer ev.
Kirchensteuer rk.
2003
11.741,00 EUR
645,76 EUR
410,94 EUR
410,94 EUR
2004
9.595,50 EUR
527,75 EUR
335,84 EUR
335,84 EUR
13 
Der zweite -mit einem Leistungsgebot verbundene- Haftungsbescheid hatte folgende Lohnsteuerbeträge zum Gegenstand:
14 
Zeitraum
Lohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Kirchensteuer ev.
Kirchensteuer rk.
Januar-März 2005
1.218,62 EUR
39,77 EUR
107,15 EUR
1,12 EUR
15 
b) Gegen die Haftungsbescheide legte die Kl am 14. Oktober 2005 Einspruch ein. Der Bekl dürfe nicht von einer Nettolohnvereinbarung ausgehen. Auch wenn ein fester Auszahlungsbetrag vereinbart sei, stelle er nur eine Abrechnungsgröße dar, mit deren Hilfe der steuerpflichtige und als Bemessungsgrundlage für die „SFN-Zuschläge“ maßgebende Grundlohn ermittelt werde. Bei nicht tatsächlich geleisteten Stunden entfalle die Steuerfreiheit von „SFN-Zuschlägen“.  
16 
Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2006 änderte der Bekl den Haftungsbescheid vom 13. September 2005 wegen Lohnsteuer,  Solidaritätszuschlag,  ev. und rk. Kirchensteuer 2003 und 2004 wie folgt:
17 
Zeitraum
Lohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Kirchensteuer ev.
Kirchensteuer rk.
2003
5.650,00 EUR
310,71 EUR
421,12 EUR
0,00 EUR
2004
3.924,00 EUR
215,79 EUR
313,92 EUR
0,00 EUR
18 
Die Minderung der Haftungssumme gegenüber dem ursprünglichen Haftungsbescheid ist zum einen darauf zurückzuführen, dass der Bekl die Kl nur noch für Mehrbeträge von Arbeitnehmern in Haftung nahm, die -soweit erkennbar- noch in einem Arbeitsverhältnis mit der Kl standen. Zum anderen hatte der Bekl Einzelberechnungen durchgeführt, die zu für die Kl günstigeren Ergebnissen führten. Im Übrigen wies der Bekl den Einspruch zurück.
19 
Soweit sich der Einspruch gegen den Haftungsbescheid vom 13. September 2005 wegen Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, ev. und rk. Kirchensteuer für Januar bis März 2005 richtete, wies ihn der Bekl im Ganzen zurück. Er vertrat die Auffassung, bei den vereinbarten Vergütungen handle es sich um Nettolohnvereinbarungen im Sinne von R 30 Abs.1 Satz 3 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2006. Die von der Kl an die Arbeitnehmer ausgezahlten „SFN-Zuschläge“ seien nicht neben dem Grundlohn ausgezahlt worden und deshalb nicht nach § 3b EStG steuerfrei.
20 
II. Am 1. Juni 2006 hat die Kl Klage erhoben.
21 
1. Am 8. Juli 2009 fand ein Erörterungstermin statt, in dem u.a. die vom Bekl ermittelten Zahlen mit den Berechnungen der Kl abgestimmt wurden. Daraufhin hat der Bekl die Haftungsbescheide noch einmal geändert. In den Änderungsbescheiden behandelte er die „SFN-Zuschläge“ jetzt insoweit als steuerfrei, als die an die Arbeitnehmer erfolgten Auszahlungen die vereinbarten „Effektivlöhne“ überschritten. Die Haftung der Kl verringerte sich auf folgende Beträge:
22 
Zeitraum
Lohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Kirchensteuer ev.
Kirchensteuer rk.
2003
4.838,00 EUR
266,07 EUR
356,16 EUR
0,00 EUR
2004
3.369,00 EUR
185,26 EUR
269,52 EUR
0,00 EUR
23 
Zeitraum
Lohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Kirchensteuer ev.
Kirchensteuer rk.
Jan-März 2005
934,97 EUR
27,90 EUR
69,36 EUR
1,12 EUR
24 
Die Haftungsbeträge beziehen sich auf folgende Arbeitnehmer:
25 
2003:
26 
Arbeitnehmer
Steuerklasse
Bruttolohn         
EUR
darin „SFN- Zuschläge“
EUR
Lohnsteuer        auf  Zuschläge
EUR
Solidaritätszuschlag
EUR
Kirchensteuer ev.
EUR
A.B.
5       
9.342,00
1.304,00
258,00
14,19
20,64
B.C.
3/2
22.108,00
3.308,24
454,00
24,97
36,32
K.T.
2/1
14.994,00
1.836,00
386,00
21,23
0,00
Z.X.
1       
15.216,00
2.555,17
596,00
32,78
47,68
U.T.
5       
6.512,00
1.234,12
244,00
13,42
19,52
Y.W.
3/2
21.841,00
1.613,00
272,00
14,96
21,76
V.Ä.
1       
16.092,00
2.630,24
634,00
34,86
50,72
C.P.
1       
22.609,00
2.436,00
687,00
37,78
54,96
N.N.
4/0,5
15.214,00
2.452,17
571,00
31,40
45,68
M.Ü.
5       
10.917,00
1.269,50
528,00
29,04
42,24
P.O.
5       
8.233,00
1.069,48
208,00
11,44
16,64
Summe  
        
        
        
4.838,00
266,07
356,16
27 
2004:
28 
Arbeitnehmer
Steuerklasse
Bruttolohn         
EUR
darin SFN- Zuschläge
EUR
Lohnsteuer        auf  Zuschläge
EUR
Solidaritätszuschlag
EUR
Kirchensteuer ev.
EUR
A.B.
5       
8.835,00
1.103,33
177,00
9,73
14,16
Q.I.
4/0
11.847,00
2.078,49
143,00
7,86
11,44
B.C.
3/2
22.569,00
2.578,00
288,00
15,84
23,04
K.T.
2/1
15.385,00
1.536,00
293,00
16,11
23,44
Z.X.
1       
15.168,00
2.363,62
476,00
26,18
38,08
U.T.
5       
5.360,00
819,52
131,00
7,20
10,48
Y.W.
3/0
21.008,00
584,00
76,00
4,18
6,08
V.Ä.
1       
17.112,00
2.938,31
715,00
39,32
57,20
C.P.
1       
12.718,00
870,62
141,00
7,75
11,28
N.N.
4/0,5
14.902,00
2.228,35
442,00
24,31
35,36
M.Ü.
5       
13.492,00
1.269,00
487,00
26,78
38,96
Summe  
        
        
        
3.369,00
185,26
269,52
29 
Januar 2005:
30 
Arbeitnehmer
Steuerklasse
Bruttolohn         
EUR
darin SFN- Zuschläge
EUR
Lohnsteuer        auf  Zuschläge
EUR
Solidaritätszuschlag
EUR
Kirchensteuer ev.
EUR
Kirchensteuer  rk.
EUR
A.B.
5       
626,34
110,31
16,58
0,28
1,33
0,00
Q.I.
5       
935,09
107,21
42,75
2,35
12,43
0,00
L.L.
1       
1.007,92
161,31
14,00
0,00
0,00
1,12
B.C.
3/2
1.852,20
323,40
19,00
0,00
0,30
0,00
K.T.
2/1
1.411,75
137,64
57,83
0,00
0,00
0,00
Z.X.
1       
1.288,78
157,33
32,42
0,00
2,60
0,00
U.T.
5       
332,60
44,65
6,67
0,00
0,54
0,00
Y.W.
3/2
1.791,26
205,91
11,16
0,00
0,30
0,00
V.Ä.
1       
1.394,73
286,03
64,16
2,88
5,13
0,00
H.G.
3/2
1.776,27
310,14
9,16
0,00
0,30
0,00
N.N.
1/0,5
1.170,87
251,05
40,58
0,00
0,30
0,00
M.Ü.
5       
967,09
149,55
57,83
3,28
4,63
0,00
Summe  
                          
372,14
8,79    
27,86  
1,12    
31 
Februar 2005:
32 
Arbeitnehmer
Steuerklasse
Bruttolohn         
EUR
darin SFN- Zuschläge
EUR
Lohnsteuer        auf  Zuschläge
Solidaritätszuschlag
EUR
Kirchensteuer ev.
EUR
A.B.
5       
477,76
59,82
8,92
0,00
0,71
Q.I.
5       
1.036,87
186,41
78,25
4,30
15,85
B.C.
3/2
1.929,48
145,37
19,00
0,00
0,00
K.T.
2/1
1.307,18
117,36
22,50
0,00
0,00
Z.X.
1       
930,79
81,06
4,00
0,00
0,32
U.T.
5       
420,35
61,52
9,25
0,00
0,74
Y.W.
3/2
1.806,47
155,45
13,00
0,00
0,00
V.Ä.
1       
1.470,23
224,77
58,33
6,43
4,67
H.G.
3/2
1.844,13
129,37
16,17
0,00
-0,30
N.N.
1/0,5
1.303,90
134,34
28,42
0,00
1,76
M.Ü.
5       
912,98
45,47
19,08
1,05
1,53
Summe  
        
        
        
276,92
11,78  
25,28  
33 
März 2005:
34 
Arbeitnehmer
Steuerklasse
Bruttolohn         
EUR
darin SFN- Zuschläge
EUR
Lohnsteuer  auf  Zuschläge
EUR
Solidaritätszuschlag
EUR
Kirchensteuer ev.
EUR
Kirchensteuer  rk.
EUR
A.B.
5       
499,31
92,47
13,83
0,00
1,11
0,00
L.L.
1       
1.119,62
149,70
24,42
0,00
0,00
0,00
B.C.
3/2
1.877,03
248,18
22,16
0,00
0,30
0,00
K.T.
2/1
1.235,85
212,03
34,25
0,00
0,30
0,00
Z.X.
1       
1.250,30
212,86
17,09
0,00
1,38
0,00
U.T.
5       
371,76
52,80
7,92
0,00
0,64
0,00
Y.W.
3/2
1.728,85
278,31
3,33
0,00
0,00
0,00
V.Ä.
1       
1.424,32
248,12
59,50
4,55
4,76
0,00
H.G.
3/2
1.767,21
360,10
8,16
0,00
0,30
0,00
N.N.
1       
1.210,63
259,90
44,75
0,00
4,10
0,00
M.Ü.
5       
1.115,90
120,37
50,50
2,78
8,56
0,00
Summe  
        
        
        
285,91
7,33    
16,22  
0,00    
35 
2. Die Kl sieht den Voraussetzungen des § 3b Abs.2 EStG Genüge getan. Die „SFN-Zuschläge“ würden zusätzlich zum Grundlohn gezahlt, der als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Bruttolohn aus dem als Auszahlungsbetrag vereinbarten durchschnittlichen Effektivlohn herausgerechnet worden sei. Dass darin ein variabler Ergänzungslohn enthalten sei, sei steuerlich unschädlich. Ein solcher Grundlohnergänzungsbetrag möge außergewöhnlich und deshalb irritierend sein. Von welchen Kriterien die Höhe der Bezüge abhängig gemacht werde, stehe jedoch im Belieben der Arbeitsvertragsparteien. Diese dürften bei der Vergütungsvereinbarung auch berücksichtigen, dass Gehaltsteile steuerfrei seien und die Sachverhalte so gestalten, dass sie von gesetzlich zulässigen Steuerbefreiungen in einem möglichst hohen Maße Gebrauch machten. Dass den Arbeitnehmern im Lohnzahlungszeitraum netto jeweils ein gleich hoher Betrag zufließe, beruhe nicht auf einer unzulänglichen, fehlerhaften oder gar missbräuchlichen Anwendung des § 3b EStG, sondern an dem bewusst unterschiedlich hohen Grundlohnergänzungsbetrag, mit dem den Arbeitnehmern ein gewisses Fixum garantiert werden solle. Es sei eindeutig erkennbar, dass die vom Gesetzgeber durch die Ausnahmenorm des § 3b EStG zugelassenen und dann durch den Arbeitgeber steuerfrei gewährten Bezüge Teilelement der Vergütungsvereinbarung seien. Die Arbeitsvertragsparteien hätten im Vertrauen auf den Wortlaut des Gesetzes ihre Dispositionen getroffen. Lehne man die Steuerbefreiung ab, müssten die Arbeitnehmer auf einen Teilbetrag -nämlich die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabgaben auf die gewährten Zuschläge- verzichten, da aufgrund der Vergütungsvereinbarung erkennbar sei, dass der durchschnittliche Auszahlungsbetrag nur unter Einbeziehung der steuerfreien Elemente nach § 3b EStG zustande komme. Das entspreche weder dem Wortlaut des § 3b EStG noch seinem Zweck noch dem Willen des Gesetzgebers. Der Auszahlungsbetrag stelle eine reine Rechengröße dar; ihm liege keine nach R 3b Abs.1 Satz 3 LStR 2008 (im Streitzeitraum: R 30 Abs.1 Satz 3 LStR 2002) schädliche Nettolohnvereinbarung zugrunde. Die Steuerbefreiung der „SFN-Zuschläge“ sei auch gerechtfertigt, denn sie würden nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt. Ihre Rechtsansicht sieht die Kl auch durch die -zur Berlinzulage ergangenen- Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. März 1986 VI R 30/82 (BFHE 147, 91; BStBl II 1986, 886) und vom 12. Dezember 1979 VI R 118/76 (BFHE 118, 76;BStBl II 1980, 227) gestützt. Außerdem bestehe kein wesentlicher Unterschied zu den Fällen, in denen zulässigerweise pauschale Zuschläge als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet würden und bei Abschluss des Lohnkontos ein Spitzenausgleich stattfinde.
36 
Mit ihrer Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin anstelle der Arbeitnehmer hat sich die Kl ausdrücklich einverstanden erklärt.
37 
Die Kl beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2006 und die Haftungsbescheide vom 13. September 2005 in Gestalt der danach ergangenen Änderungsbescheide aufzuheben, hilfsweise: die Revision zuzulassen.
38 
Der Bekl beantragt, die Klage abzuweisen.
39 
Er hält an seiner in der Einspruchsentscheidung dargelegten Rechtsauffassung fest.
40 
III. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Inhalt der dem Senat vorgelegten Lohnsteuerakten (Arbeitgeber) und Musterfall-Akten, der gewechselten Schriftsätze  sowie der im Klageverfahren noch erhobenen Unterlagen (Aktenordner „Unterlagen zum richterlichen Schreiben v. 16.03.2009 und Aktenordner „Unterlagen zum richterlichen Schreiben v. 29.06.2009).

Entscheidungsgründe

 
41 
I. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte (Bekl) hat die Kl zu Recht für einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer, Solidaritätszuschläge und Kirchensteuer auf von ihr ausgezahlte „SFN-Zuschläge“ in Haftung genommen.
42 
1. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat. Die Klägerin (Kl) hätte von den ausbezahlten „SFN-Zuschlägen“ jedenfalls insoweit Lohnsteuer einbehalten und abführen müssen, als durch deren Gewährung der „durchschnittliche Effektivlohn“ nicht überschritten wurde. Insoweit liegen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3b EStG nicht vor. Ob die Steuerbefreiung auch für die Teile der Zuschläge zu versagen ist, durch deren Auszahlung der „durchschnittliche Effektivlohn“ überschritten wurde, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden.  Insoweit hat der Bekl die Kl nicht in Haftung genommen.
43 
2. a) Nach § 3b Abs.1 EStG sind steuerfrei Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn bezahlt werden, soweit sie für Nachtarbeit 25 v.H., für Sonntagsarbeit 50 v.H., für Arbeiten am 31. Dezember ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen, 125 v.H. und für Arbeiten an den Weihnachtsfeiertagen und am 1. Mai 150 v.H. des Grundlohns nicht übersteigen. Nach § 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG erhöht sich für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr der Zuschlagssatz auf 40 v.H. Grundlohn ist nach § 3b Abs. 2 EStG der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Dieser Betrag ist zur Anwendung des § 3b Abs.2 EStG auf einen Stundenlohn umzurechnen.
44 
b) Die Vorschrift des § 3b EStG ist zwar rechtspolitisch sehr umstritten. Versuche, sie aufzuheben, sind bislang jedoch stets aus rechtspolitischen Gründen gescheitert (Blümich/Erhard, § 3b EStG Rz. 5; von Beckerath in Kirchhof/Söhn, EStG 8. Aufl. § 3b Rz.1). § 3b EStG wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und vom Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft, blieb jedoch -soweit es seinen für den Streitfall bedeutsamen Inhalt anbetrifft- unbeanstandet (von Beckerath in Kirchhof/Söhn, § 3b EStG A 111 f.). Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Steuerbefreiung nach § 3b EStG einen Ausgleich und eine Erleichterung dafür, dass die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit den biologischen und kulturellen Lebensrhythmus des Arbeitnehmers stört (Beschluss vom 2. Mai 1978 1 BvR 174/78, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1978, Nr 449). Ähnlich drückt es der BFH aus, nach dessen Auffassung § 3b EStG dem Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen gewähren soll, die mit Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit verbunden sind (Urteil vom 26. Oktober 1984 VI R 199/80, BStBl II 1985, 57, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 142,146).
45 
c) § 3b EStG will den Erschwernissen und Belastungen der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dadurch Rechnung tragen, dass er die dafür bezahlten Zuschläge im Interesse der Arbeitnehmer einkommensteuerfrei stellt. Die SFN-Zuschläge sollen das Nettoeinkommen des Arbeitnehmers ohne Schmälerung durch die Einkommensteuer erhöhen. Diese Zielsetzung kommt im Wortlaut des § 3b Abs.1 EStG darin zum Ausdruck, dass die Zuschläge „neben dem Grundlohn“ gezahlt werden müssen. Die von der Kl mit ihren Arbeitnehmern getroffenen Vereinbarungen tragen zwar formal dem Wortlaut des § 3b EStG Rechnung, indem ausgehend vom vereinbarten „durchschnittlichen Effektivlohn“ (Auszahlungsbetrag)“ auf einen Grundlohn heruntergerechnet wird. Die von der Kl getroffenen Vereinbarungen sind indes mit dem Zweck des § 3b EStG nicht zu vereinbaren. § 3b EStG liegt der Gedanke zugrunde, dass der Arbeitnehmer von der Steuerbefreiung nach dem Maß der von ihm geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit profitieren soll: Wer mehr Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit leistet, erhält mehr Zuschläge, spart damit in der Summe mehr Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschläge und empfängt somit einen höheren Nettolohn. Bei der von der Kl gewählten Lohnberechnungsmethode ist diese Wirkung nicht gegeben. Außer in den Fällen, in denen wegen sehr umfangreicher Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit kein Ergänzungslohn zu zahlen ist, ist der an die Arbeitnehmer zu zahlende, die „SFN-Zuschläge“ mitumfassende Lohn durch den „durchschnittlichen Effektivlohn“ gedeckelt. Dies führt dazu, dass mit zunehmender Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit der Ergänzungslohn entsprechend sinkt. Aufgrund der Abhängigkeit des Ergänzungslohns von den nach den tatsächlichen Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers zu berechnenden „SFN-Zuschlägen“ bekommt ein Arbeitnehmer, der in einem Monat aufgrund besonderer Umstände überhaupt keine Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erbringt, den gleichen Nettolohn wie derjenige, der viel davon leistet. Die Steuerbefreiung durch § 3b EStG kommt nicht dem Arbeitnehmer zugute, dem sie von Gesetzes wegen zugedacht ist, sondern dem Arbeitgeber , der bei zunehmendem Umfang geleisteter Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit des Arbeitnehmers weniger Ergänzungslohn und damit insgesamt weniger Lohn aufwenden muss. Per Saldo stellen die von der Kl gezahlten „SFN-Zuschläge“ für den Arbeitnehmer keine Zuschläge dar.
46 
d) Nach § 3b Abs.2 Satz 1 EStG ist der gemäß § 3b Abs.1 EStG die Bemessungsgrundlage für die Steuerbefreiung der SFN-Zuschläge bildende Grundlohn der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Damit lässt es sich nicht vereinbaren, dass die Höhe des Grundlohns davon abhängig ist, ob in einem Monat vom Arbeitnehmer viel oder wenig SFN-zuschlagsbegünstigte Arbeit geleistet worden ist. In dem zu entscheidenden Falle ist diese Abhängigkeit jedoch gegeben. Die Grundlohnergänzung ist Teil des Grundlohns. Wie bereits oben ausgeführt ist ihre Höhe davon abhängig, inwieweit SFN-Zuschläge zur Erreichung des durchschnittlichen Effektivlohns beitragen können. Die SFN-Zuschläge beeinflussen ihre eigene Bemessungsgrundlage. Ein vom Vorhandensein von SFN-Zuschlägen beeinflusster Grundlohn entspricht nicht den Erfordernissen des § 3b Abs.2 Satz 1 EStG, wonach Grundlohn der laufende Arbeitslohn zu sein hat, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden „regelmäßigen Arbeitszeit“ für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht.   
47 
e) Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Lohnabrechnungszeiträume, in denen die Arbeitnehmer keine Grundlohnergänzung erhalten haben, weil die durch Steuerabzugbeträge und Sozialversicherungsabgaben geminderte Summe aus Basisgrundlohn, anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Arbeitgeberzuschuss VWL und „SFN-Zuschlägen“ den „durchschnittlichen Effektivlohn“ bereits erreicht oder sogar überschritten hat. In diesen Fällen ist der Zuschlagscharakter der „SFN-Zuschläge“ nur insoweit gewahrt, als durch sie der tatsächliche Auszahlungsbetrag über den „durchschnittlichen Effektivlohn“ hinaus erhöht wird. Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt es an der Eigenschaft eines Zuschlages, weil der Arbeitnehmer den „durchschnittlichen Effektivlohn“ auch dann erhält, wenn er keine Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit leistet. Ob der den „durchschnittlichen Effektivlohn“ übersteigende Betrag steuerfrei ist, braucht -wie bereits erwähnt- im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden, weil ihn der Bekl lohnsteuerfrei gelassen hat.
48 
f) Aus den zur Berlinzulage ergangenen Urteilen des BFH vom 14. März 1986 VI R 30/82 (BStBl II 1986, 886) und vom 12. Dezember 1979 VI R 118/76 (BStBl II 1980, 257) kann die Kl für ihren Rechtstandpunkt nichts herleiten. Wenn die Arbeitsvertragsparteien dort vereinbart hatten, dass der Auszahlungsbetrag aus den zwei Komponenten Lohn und Berlinzulage bestehen sollte, dann wirkte sich die Berlinzulage auch innerhalb einer Nettolohnvereinbarung als Zuschlag zum Arbeitslohn und damit als zusätzlicher Vorteil für den Arbeitnehmer aus, dem sie zugute kommen sollte. Dort wurde die Zuschlagswirkung nicht wieder durch den gegenläufigen Effekt einer sinkenden Bemessungsgrundlage aufgehoben.
49 
g) Zwar können auch pauschale Zuschläge als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit angesehen werden und damit nach § 3b EStG steuerfrei sein. Das setzt aber voraus, dass spätestens zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos eine Verrechnung der Zuschläge mit den tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit erfolgt (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1992 VI R 55/91, BStBl II 1993, 314; BFHE 169, 515). Die von der Kl gewählte Verfahrensweise ist damit nicht vergleichbar. Ein Spitzenausgleich bei Abschluss des Lohnkontos findet bei ihr nicht statt. Der von der Kl geleistete „durchschnittliche Effektivlohn“ ist endgültig. Er stellt sich nicht als Abschlagszahlung oder Vorschuss auf einen nach tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden aus einer festen Bemessungsgrundlage errechneten Arbeitslohn dar, vielmehr wird umgekehrt der monatliche Lohnanspruch den pauschalen Zahlungen angepasst. Der vom BFH geforderte Spitzenausgleich unterstreicht den Zuschlagscharakter der SFN-Zuschläge, die von der Kl praktizierte Herunterrechnung der Bemessungsgrundlage läuft ihm zuwider.
50 
h) Von welchen Kriterien die Höhe der Bezüge abhängig gemacht wird, steht im Belieben der Arbeitsvertragsparteien. Sie dürfen auch von gesetzlich zulässigen Steuerbefreiungen Gebrauch machen. Wenn sie sich allerdings für Gestaltungen entscheiden, die mit dem Zweck einer Steuerbefreiungsvorschrift nicht mehr vereinbar sind, so tragen sie das Risiko, dass die Steuerbefreiung nicht gewährt wird. Wählen sie außergewöhnliche Konstruktionen, so können sie nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass diese auch anerkannt werden. Ihre Dispositionsfreiheit wird dadurch nicht beeinträchtigt. Ob die Arbeitnehmer der Kl auf einen Teilbetrag der vereinbarten Löhne -nämlich auf die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabgaben auf die gewährten Zuschläge- verzichten müssen, hängt letztlich nicht von der Entscheidung des Finanzgerichts, sondern davon ab, ob die Kl bei ihnen Rückgriff nimmt.
51 
3. Zu der Frage des dem Bekl gemäß § 42d Abs. 3 Satz 2 EStG eingeräumten (Auswahl-)Ermessens bedarf es keiner Ausführungen, weil die Kl damit einverstanden ist, dass der Bekl sie und nicht die einzelnen Arbeitnehmer in Anspruch genommen hat.
52 
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Bekl hat die Kosten insoweit zu tragen, als er der Klage im Klageverfahren abgeholfen hat.
53 
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs.3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr.10 und 711 Zivilprozessordnung.
54 
IV. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Bundesweit gibt es eine Vielzahl gleichartiger Fälle, in denen das von der Kl verwendete Lohnfindungssystem angewendet wurde.

Gründe

 
41 
I. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte (Bekl) hat die Kl zu Recht für einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer, Solidaritätszuschläge und Kirchensteuer auf von ihr ausgezahlte „SFN-Zuschläge“ in Haftung genommen.
42 
1. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat. Die Klägerin (Kl) hätte von den ausbezahlten „SFN-Zuschlägen“ jedenfalls insoweit Lohnsteuer einbehalten und abführen müssen, als durch deren Gewährung der „durchschnittliche Effektivlohn“ nicht überschritten wurde. Insoweit liegen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3b EStG nicht vor. Ob die Steuerbefreiung auch für die Teile der Zuschläge zu versagen ist, durch deren Auszahlung der „durchschnittliche Effektivlohn“ überschritten wurde, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden.  Insoweit hat der Bekl die Kl nicht in Haftung genommen.
43 
2. a) Nach § 3b Abs.1 EStG sind steuerfrei Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn bezahlt werden, soweit sie für Nachtarbeit 25 v.H., für Sonntagsarbeit 50 v.H., für Arbeiten am 31. Dezember ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen, 125 v.H. und für Arbeiten an den Weihnachtsfeiertagen und am 1. Mai 150 v.H. des Grundlohns nicht übersteigen. Nach § 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG erhöht sich für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr der Zuschlagssatz auf 40 v.H. Grundlohn ist nach § 3b Abs. 2 EStG der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Dieser Betrag ist zur Anwendung des § 3b Abs.2 EStG auf einen Stundenlohn umzurechnen.
44 
b) Die Vorschrift des § 3b EStG ist zwar rechtspolitisch sehr umstritten. Versuche, sie aufzuheben, sind bislang jedoch stets aus rechtspolitischen Gründen gescheitert (Blümich/Erhard, § 3b EStG Rz. 5; von Beckerath in Kirchhof/Söhn, EStG 8. Aufl. § 3b Rz.1). § 3b EStG wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und vom Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft, blieb jedoch -soweit es seinen für den Streitfall bedeutsamen Inhalt anbetrifft- unbeanstandet (von Beckerath in Kirchhof/Söhn, § 3b EStG A 111 f.). Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Steuerbefreiung nach § 3b EStG einen Ausgleich und eine Erleichterung dafür, dass die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit den biologischen und kulturellen Lebensrhythmus des Arbeitnehmers stört (Beschluss vom 2. Mai 1978 1 BvR 174/78, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1978, Nr 449). Ähnlich drückt es der BFH aus, nach dessen Auffassung § 3b EStG dem Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen gewähren soll, die mit Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit verbunden sind (Urteil vom 26. Oktober 1984 VI R 199/80, BStBl II 1985, 57, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 142,146).
45 
c) § 3b EStG will den Erschwernissen und Belastungen der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dadurch Rechnung tragen, dass er die dafür bezahlten Zuschläge im Interesse der Arbeitnehmer einkommensteuerfrei stellt. Die SFN-Zuschläge sollen das Nettoeinkommen des Arbeitnehmers ohne Schmälerung durch die Einkommensteuer erhöhen. Diese Zielsetzung kommt im Wortlaut des § 3b Abs.1 EStG darin zum Ausdruck, dass die Zuschläge „neben dem Grundlohn“ gezahlt werden müssen. Die von der Kl mit ihren Arbeitnehmern getroffenen Vereinbarungen tragen zwar formal dem Wortlaut des § 3b EStG Rechnung, indem ausgehend vom vereinbarten „durchschnittlichen Effektivlohn“ (Auszahlungsbetrag)“ auf einen Grundlohn heruntergerechnet wird. Die von der Kl getroffenen Vereinbarungen sind indes mit dem Zweck des § 3b EStG nicht zu vereinbaren. § 3b EStG liegt der Gedanke zugrunde, dass der Arbeitnehmer von der Steuerbefreiung nach dem Maß der von ihm geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit profitieren soll: Wer mehr Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit leistet, erhält mehr Zuschläge, spart damit in der Summe mehr Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschläge und empfängt somit einen höheren Nettolohn. Bei der von der Kl gewählten Lohnberechnungsmethode ist diese Wirkung nicht gegeben. Außer in den Fällen, in denen wegen sehr umfangreicher Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit kein Ergänzungslohn zu zahlen ist, ist der an die Arbeitnehmer zu zahlende, die „SFN-Zuschläge“ mitumfassende Lohn durch den „durchschnittlichen Effektivlohn“ gedeckelt. Dies führt dazu, dass mit zunehmender Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit der Ergänzungslohn entsprechend sinkt. Aufgrund der Abhängigkeit des Ergänzungslohns von den nach den tatsächlichen Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers zu berechnenden „SFN-Zuschlägen“ bekommt ein Arbeitnehmer, der in einem Monat aufgrund besonderer Umstände überhaupt keine Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erbringt, den gleichen Nettolohn wie derjenige, der viel davon leistet. Die Steuerbefreiung durch § 3b EStG kommt nicht dem Arbeitnehmer zugute, dem sie von Gesetzes wegen zugedacht ist, sondern dem Arbeitgeber , der bei zunehmendem Umfang geleisteter Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit des Arbeitnehmers weniger Ergänzungslohn und damit insgesamt weniger Lohn aufwenden muss. Per Saldo stellen die von der Kl gezahlten „SFN-Zuschläge“ für den Arbeitnehmer keine Zuschläge dar.
46 
d) Nach § 3b Abs.2 Satz 1 EStG ist der gemäß § 3b Abs.1 EStG die Bemessungsgrundlage für die Steuerbefreiung der SFN-Zuschläge bildende Grundlohn der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Damit lässt es sich nicht vereinbaren, dass die Höhe des Grundlohns davon abhängig ist, ob in einem Monat vom Arbeitnehmer viel oder wenig SFN-zuschlagsbegünstigte Arbeit geleistet worden ist. In dem zu entscheidenden Falle ist diese Abhängigkeit jedoch gegeben. Die Grundlohnergänzung ist Teil des Grundlohns. Wie bereits oben ausgeführt ist ihre Höhe davon abhängig, inwieweit SFN-Zuschläge zur Erreichung des durchschnittlichen Effektivlohns beitragen können. Die SFN-Zuschläge beeinflussen ihre eigene Bemessungsgrundlage. Ein vom Vorhandensein von SFN-Zuschlägen beeinflusster Grundlohn entspricht nicht den Erfordernissen des § 3b Abs.2 Satz 1 EStG, wonach Grundlohn der laufende Arbeitslohn zu sein hat, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden „regelmäßigen Arbeitszeit“ für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht.   
47 
e) Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Lohnabrechnungszeiträume, in denen die Arbeitnehmer keine Grundlohnergänzung erhalten haben, weil die durch Steuerabzugbeträge und Sozialversicherungsabgaben geminderte Summe aus Basisgrundlohn, anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Arbeitgeberzuschuss VWL und „SFN-Zuschlägen“ den „durchschnittlichen Effektivlohn“ bereits erreicht oder sogar überschritten hat. In diesen Fällen ist der Zuschlagscharakter der „SFN-Zuschläge“ nur insoweit gewahrt, als durch sie der tatsächliche Auszahlungsbetrag über den „durchschnittlichen Effektivlohn“ hinaus erhöht wird. Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt es an der Eigenschaft eines Zuschlages, weil der Arbeitnehmer den „durchschnittlichen Effektivlohn“ auch dann erhält, wenn er keine Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit leistet. Ob der den „durchschnittlichen Effektivlohn“ übersteigende Betrag steuerfrei ist, braucht -wie bereits erwähnt- im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden, weil ihn der Bekl lohnsteuerfrei gelassen hat.
48 
f) Aus den zur Berlinzulage ergangenen Urteilen des BFH vom 14. März 1986 VI R 30/82 (BStBl II 1986, 886) und vom 12. Dezember 1979 VI R 118/76 (BStBl II 1980, 257) kann die Kl für ihren Rechtstandpunkt nichts herleiten. Wenn die Arbeitsvertragsparteien dort vereinbart hatten, dass der Auszahlungsbetrag aus den zwei Komponenten Lohn und Berlinzulage bestehen sollte, dann wirkte sich die Berlinzulage auch innerhalb einer Nettolohnvereinbarung als Zuschlag zum Arbeitslohn und damit als zusätzlicher Vorteil für den Arbeitnehmer aus, dem sie zugute kommen sollte. Dort wurde die Zuschlagswirkung nicht wieder durch den gegenläufigen Effekt einer sinkenden Bemessungsgrundlage aufgehoben.
49 
g) Zwar können auch pauschale Zuschläge als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit angesehen werden und damit nach § 3b EStG steuerfrei sein. Das setzt aber voraus, dass spätestens zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos eine Verrechnung der Zuschläge mit den tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit erfolgt (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1992 VI R 55/91, BStBl II 1993, 314; BFHE 169, 515). Die von der Kl gewählte Verfahrensweise ist damit nicht vergleichbar. Ein Spitzenausgleich bei Abschluss des Lohnkontos findet bei ihr nicht statt. Der von der Kl geleistete „durchschnittliche Effektivlohn“ ist endgültig. Er stellt sich nicht als Abschlagszahlung oder Vorschuss auf einen nach tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden aus einer festen Bemessungsgrundlage errechneten Arbeitslohn dar, vielmehr wird umgekehrt der monatliche Lohnanspruch den pauschalen Zahlungen angepasst. Der vom BFH geforderte Spitzenausgleich unterstreicht den Zuschlagscharakter der SFN-Zuschläge, die von der Kl praktizierte Herunterrechnung der Bemessungsgrundlage läuft ihm zuwider.
50 
h) Von welchen Kriterien die Höhe der Bezüge abhängig gemacht wird, steht im Belieben der Arbeitsvertragsparteien. Sie dürfen auch von gesetzlich zulässigen Steuerbefreiungen Gebrauch machen. Wenn sie sich allerdings für Gestaltungen entscheiden, die mit dem Zweck einer Steuerbefreiungsvorschrift nicht mehr vereinbar sind, so tragen sie das Risiko, dass die Steuerbefreiung nicht gewährt wird. Wählen sie außergewöhnliche Konstruktionen, so können sie nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass diese auch anerkannt werden. Ihre Dispositionsfreiheit wird dadurch nicht beeinträchtigt. Ob die Arbeitnehmer der Kl auf einen Teilbetrag der vereinbarten Löhne -nämlich auf die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabgaben auf die gewährten Zuschläge- verzichten müssen, hängt letztlich nicht von der Entscheidung des Finanzgerichts, sondern davon ab, ob die Kl bei ihnen Rückgriff nimmt.
51 
3. Zu der Frage des dem Bekl gemäß § 42d Abs. 3 Satz 2 EStG eingeräumten (Auswahl-)Ermessens bedarf es keiner Ausführungen, weil die Kl damit einverstanden ist, dass der Bekl sie und nicht die einzelnen Arbeitnehmer in Anspruch genommen hat.
52 
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Bekl hat die Kosten insoweit zu tragen, als er der Klage im Klageverfahren abgeholfen hat.
53 
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs.3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr.10 und 711 Zivilprozessordnung.
54 
IV. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Bundesweit gibt es eine Vielzahl gleichartiger Fälle, in denen das von der Kl verwendete Lohnfindungssystem angewendet wurde.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

(1) Der Arbeitgeber haftet

1.
für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,
2.
für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,
3.
für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird,
4.
für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Absatz 3a der Dritte zu übernehmen hat.

(2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5 oder § 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und des § 41c Absatz 4.

(3)1Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.2Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen.3Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.4Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden,

1.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,
2.
wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat.2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat.

(4)1Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots, soweit der Arbeitgeber

1.
die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder
2.
nach Abschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Nachforderung zu übernehmender pauschaler Lohnsteuer.

(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insgesamt 10 Euro nicht übersteigt.

(6)1Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Absatz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegt, neben dem Arbeitgeber.2Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.3Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Verschulden irrte.4Die Haftung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden ist.5Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.6Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das inländische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; § 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.7Ist durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 Prozent des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, dass die Lohnsteuer, für die er haftet, niedriger ist.8Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.9Die Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte des Verleihers.

(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.

(8)1Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4 ist anzuwenden.2Der Verwaltungsakt kann auch mündlich erlassen werden.3Die Höhe des einzubehaltenden und abzuführenden Teils des Entgelts bedarf keiner Begründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Prozentsatz nicht überschritten wird.

(9)1Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn ein Dritter nach § 38 Absatz 3a dessen Pflichten trägt.2In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem Arbeitgeber.3Soweit die Haftung des Dritten reicht, sind der Arbeitgeber, der Dritte und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.4Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4 gilt auch für die Inanspruchnahme des Dritten.5Im Fall des § 38 Absatz 3a Satz 2 beschränkt sich die Haftung des Dritten auf die Lohnsteuer, die für die Zeit zu erheben ist, für die er sich gegenüber dem Arbeitgeber zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet hat; der maßgebende Zeitraum endet nicht, bevor der Dritte seinem Betriebsstättenfinanzamt die Beendigung seiner Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt hat.6In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 7 ist als Haftungsschuld der Betrag zu ermitteln, um den die Lohnsteuer, die für den gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums zu berechnen und einzubehalten ist, die insgesamt tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer übersteigt.7Betrifft die Haftungsschuld mehrere Arbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter Lohnsteuerberechnung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und für nachträglich zu erfassende Arbeitslohnbeträge nach dem Verhältnis dieser Beträge auf die Arbeitgeber aufzuteilen.8In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten für die Geltendmachung der Steuer- oder Haftungsschuld zuständig.

(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der

1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
2In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind.

(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.

(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte

1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
4Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen.5Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.6In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat.7Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen.

(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.

(1)1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums

1.
dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
2.
die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.3Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.4Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt mitteilt.

(2)1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat.3Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.4Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend.

(3)1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde.2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.

(4)1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen die anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer abziehen und einbehalten, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird.2Die Handelsschiffe müssen in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staaten führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden.3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden.4Bei Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen, einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Besatzungsmitglieder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist.5Bei Seeschiffen, die für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn es sich um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handelt und die Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt werden.6Ist für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

(1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen.

(2)1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen.2Der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit360/7und der Arbeitslohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen.3Von dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn sind ein etwaiger Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und Altersentlastungsbetrag (§ 24a) abzuziehen.4Außerdem ist der hochgerechnete Jahresarbeitslohn um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Lohnzahlungszeitraum mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Absatz 1) oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7), vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2, zu vermindern oder zu erhöhen.5Der so verminderte oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um

1.
den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) in den Steuerklassen I bis V,
2.
den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) in den Steuerklassen I bis V,
3.
eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen
a)
für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen entspricht,
b)
für die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und den Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse (§ 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht,
c)
für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, erhöht um den Beitragszuschlag des Arbeitnehmers nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen,
d)
für die Krankenversicherung und für die private Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, die nicht unter Buchstabe b und c fallen, in den Steuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeitgeber mitgeteilten Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3, etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag, vermindert um den Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten Beitragssatz und den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie den bundeseinheitlichen Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung dem Arbeitgeberanteil für einen pflichtversicherten Arbeitnehmer entspricht, wenn der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers zu leisten;
Entschädigungenim Sinne des § 24 Nummer 1 sind bei Anwendung der Buchstaben a bis c nicht zu berücksichtigen; mindestens ist für die Summe der Teilbeträge nach den Buchstaben b und c oder für den Teilbetrag nach Buchstabe d ein Betrag in Höhe von 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1 900 Euro in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI und höchstens 3 000 Euro in der Steuerklasse III anzusetzen,
4.
den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind (§ 24b Absatz 2 Satz 1) in der Steuerklasse II,
ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag.6Für den zu versteuernden Jahresbetrag ist die Jahreslohnsteuer in den Steuerklassen I, II und IV nach § 32a Absatz 1 sowie in der Steuerklasse III nach § 32a Absatz 5 zu berechnen.7In den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für den 12 485 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags höchstens 42 Prozent, für den 31 404 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 42 Prozent und für den 222 260 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 45 Prozent.8Für die Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende Steuerklasse maßgebend.9Die monatliche Lohnsteuer ist1/12, die wöchentliche Lohnsteuer sind7/360und die tägliche Lohnsteuer ist1/360der Jahreslohnsteuer.10Bruchteile eines Cents, die sich bei der Berechnung nach den Sätzen 2 und 9 ergeben, bleiben jeweils außer Ansatz.11Die auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzubehalten.12Das Betriebsstättenfinanzamt kann allgemein oder auf Antrag zulassen, dass die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des § 42b Absatz 1 nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird, wenn gewährleistet ist, dass die zutreffende Jahreslohnsteuer (§ 38a Absatz 2) nicht unterschritten wird.13Darüber hinaus kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag zulassen, dass bei nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI und ohne Freibetrag nach § 39a, die bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden und deren Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt, der während der Beschäftigung erzielte Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochgerechnet und die sich ergebende Lohnsteuer auf den Lohnabrechnungszeitraum zurückgerechnet wird, wobei als Lohnabrechnungszeitraum der Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Ende der Beschäftigung gilt.14Bei Anwendung des Satzes 13 sind auch der im Kalenderjahr in etwaigen vorangegangenen und beendeten weiteren Dienstverhältnissen in der Steuerklasse VI bezogene Arbeitslohn und die darauf erhobene Lohnsteuer einzubeziehen, soweit dort bereits Satz 13 angewandt wurde.15Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens nach Satz 13 ist zudem, dass der Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung
1.
unter Angabe seiner Identifikationsnummer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich zustimmt,
2.
mit der Zustimmung den nach Satz 14 einzubeziehenden Arbeitslohn und die darauf erhobene Lohnsteuer erklärt und
3.
mit der Zustimmung versichert, dass ihm der Pflichtveranlagungstatbestand nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 und 3a bekannt ist.
16Die Zustimmungserklärung des Arbeitnehmers ist zum Lohnkonto zu nehmen.

(3)1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen.2Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern hochgerechnet wird.3Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Jahresfreibetrag zu vermindern und um einen etwaigen Jahreshinzurechnungsbetrag zu erhöhen.4Für den so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln.5Außerdem ist die Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln.6Dabei ist der sonstige Bezug um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit sie nicht bei der Steuerberechnung für den maßgebenden Jahresarbeitslohn berücksichtigt worden sind.7Für die Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende Steuerklasse maßgebend.8Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug einzubehalten ist.9Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist; § 34 Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden.10Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 4 ist bei der Anwendung des Satzes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 einzubeziehen.

(4) (weggefallen)

(5)1Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Absatz 3 bei der Lohnabrechnung einbehalten.2Satz 1 gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt.3Das Betriebsstättenfinanzamt kann anordnen, dass die Lohnsteuer von den Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert erscheint.4Wenn wegen einer besonderen Entlohnungsart weder ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen.

(6)1Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu machen.2Im Programmablaufplan kann von den Regelungen in den Absätzen 2 und 3 abgewichen werden, wenn sich das Ergebnis der maschinellen Berechnung der Lohnsteuer an das Ergebnis einer Veranlagung zur Einkommensteuer anlehnt.

(1)1Auf Antrag des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ermittelt das Finanzamt die Höhe eines vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehenden Freibetrags aus der Summe der folgenden Beträge:

1.
Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) übersteigen,
2.
Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a und des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro übersteigen,
3.
der Betrag, der nach den §§ 33, 33a und 33b Absatz 6 wegen außergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist,
4.
die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene (§ 33b Absatz 1 bis 5),
4a.
der Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 2,
5.
die folgenden Beträge, wie sie nach § 37 Absatz 3 bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind:
a)
die Beträge, die nach § 10d Absatz 2, §§ 10e, 10f, 10g, 10h, 10i, nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes abgezogen werden können,
b)
die negative Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 7 und der negativen Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,
c)
das Vierfache der Steuerermäßigung nach den §§ 34f, 35a und 35c,
6.
die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 für jedes Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 4, für das kein Anspruch auf Kindergeld besteht.2Soweit für diese Kinder Kinderfreibeträge nach § 38b Absatz 2 berücksichtigt worden sind, ist die Zahl der Kinderfreibeträge entsprechend zu vermindern.3Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den nach Satz 1 ermittelten Freibetrag ändern zu lassen, wenn für das Kind ein Kinderfreibetrag nach § 38b Absatz 2 berücksichtigt wird,
7.
ein Betrag für ein zweites oder ein weiteres Dienstverhältnis insgesamt bis zur Höhe der Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1), wenn im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse I oder IV maßgeblich ist, sowie zusätzlich dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Absatz 2 Satz 1), wenn im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse II maßgeblich ist; ist im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse III maßgeblich, sind der doppelte Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag anzusetzen; ist im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse V maßgeblich, sind der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag anzusetzen.2Voraussetzung ist, dass
a)
der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis geringer ist als der nach Satz 1 maßgebende Betrag und
b)
in Höhe des Betrags für ein zweites oder ein weiteres Dienstverhältnis zugleich für das erste Dienstverhältnis ein Betrag ermittelt wird, der dem Arbeitslohn hinzuzurechnen ist (Hinzurechnungsbetrag).
3Soll für das erste Dienstverhältnis auch ein Freibetrag nach den Nummern 1 bis 6 und 8 ermittelt werden, ist nur der diesen Freibetrag übersteigende Betrag als Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen.4Ist der Freibetrag höher als der Hinzurechnungsbetrag, ist nur der den Hinzurechnungsbetrag übersteigende Freibetrag zu berücksichtigen,
8.
der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) bei Verwitweten, die nicht in Steuerklasse II gehören.
2Der insgesamt abzuziehende Freibetrag und der Hinzurechnungsbetrag gelten mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 4 und vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5 für die gesamte Dauer eines Kalenderjahres.3Die Summe der nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie 4a bis 8 ermittelten Beträge wird längstens für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmals gilt oder geändert wird, berücksichtigt.4Der Arbeitnehmer kann eine Änderung des Freibetrags innerhalb dieses Zeitraums beantragen, wenn sich die Verhältnisse zu seinen Gunsten ändern.5Ändern sich die Verhältnisse zu seinen Ungunsten, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend anzuzeigen.

(2)1Der Antrag nach Absatz 1 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Arbeitnehmer eigenhändig zu unterschreiben.2Die Frist für die Antragstellung beginnt am 1. Oktober des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll.3Sie endet am 30. November des Kalenderjahres, in dem der Freibetrag gilt.4Der Antrag ist hinsichtlich eines Freibetrags aus der Summe der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 in Betracht kommenden Aufwendungen und Beträge unzulässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, die Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 insgesamt 600 Euro nicht übersteigen.5Das Finanzamt kann auf nähere Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn er

1.
höchstens den Freibetrag beantragt, der für das vorangegangene Kalenderjahr ermittelt wurde, und
2.
versichert, dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.
6Das Finanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, falls erforderlich in Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen.7Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines Kalenderjahres beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahres an berücksichtigt werden.8Ist der Arbeitnehmer beschränkt einkommensteuerpflichtig, hat das Finanzamt den nach Absatz 4 ermittelten Freibetrag durch Aufteilung in Monatsbeträge, falls erforderlich in Wochen und Tagesbeträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen.9Die Sätze 5 bis 8 gelten für den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 entsprechend.

(3)1Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 in Betracht kommenden Beträge gemeinsam zu ermitteln; der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte Betrag ist zu verdoppeln.2Für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie jeweils den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, und der Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie der abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 maßgebend.3Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn für jeden Ehegatten Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden und die Ehegatten keine andere Aufteilung beantragen.4Für eine andere Aufteilung gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.5Für einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, für das der Freibetrag gilt, aufgelöst worden ist und dessen bisheriger Ehegatte in demselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die nach Absatz 1 in Betracht kommenden Beträge ausschließlich auf Grund der in seiner Person erfüllten Voraussetzungen zu ermitteln.6Satz 1 zweiter Halbsatz ist auch anzuwenden, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 6 zu ermitteln ist.

(4)1Für einen beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, für den § 50 Absatz 1 Satz 5 anzuwenden ist, ermittelt das Finanzamt auf Antrag einen Freibetrag, der vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehen ist, aus der Summe der folgenden Beträge:

1.
Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) übersteigen,
2.
Sonderausgaben im Sinne des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c) übersteigen, und die wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge nach § 10e oder § 10i, jedoch erst nach Fertigstellung oder Anschaffung des begünstigten Objekts oder nach Fertigstellung der begünstigten Maßnahme,
3.
den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7.
2Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, für das die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten.

(5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden, weil ein Freibetrag unzutreffend als Lohnsteuerabzugsmerkmal ermittelt worden ist, hat das Finanzamt den Fehlbetrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 10 Euro übersteigt.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

Gesetz ist jede Rechtsnorm.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.