Bundesfinanzhof Beschluss, 03. Dez. 2010 - V B 29/10

bei uns veröffentlicht am03.12.2010

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung des Unionsrechts sind bereits geklärt.

3

a) Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt in Betracht, wenn Auslegungszweifel in Bezug auf das anzuwendende Unionsrecht vorhanden sind und im Revisionsverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuholen wäre (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. November 2007 IV B 169/06, BFH/NV 2008, 390).

4

b) Die Klägerin wirft in der Beschwerdebegründung vom 17. Juni 2010 mehrere unionsrechtliche Auslegungsfragen auf.

5

aa) Sie hält gestützt auf Ausführungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. September 2008  2 BvR 1321/07 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2009, 60) das Unionsrecht hinsichtlich der Frage für auslegungsbedürftig, ob die Einspruchsfrist (§§ 347 Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO--) bei einer fehlerhaften Umsetzung der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG durch den Gesetzgeber einer Anlaufhemmung unterliegen müsse, bis der Steuerpflichtige durch ein EuGH-Urteil Kenntnis vom Umsetzungsverstoß erlangen könne.

6

bb) Der EuGH müsse ferner darüber befinden, ob die Regelung in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO, der eine Änderung rechtswidriger bestandskräftiger Steuerbescheide nach § 130 AO ausschließe, den Vorgaben des unionsrechtlichen Effektivitätsprinzips zuwiderlaufe.

7

c) Diese unionsrechtlichen Fragen sind geklärt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf sein Urteil vom 16. September 2010 V R 57/09 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2010, 2400; vgl. auch BFH-Entscheidungen vom 8. Juli 2009 XI R 41/08, BFH/NV 2010, 1, und vom 9. Juni 2010 X B 41/10, BFH/NV 2010, 1783).

8

2. Da die Rechtsfortbildungsrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ein Spezialtatbestand der Grundsatzrevision ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. April 2007 III B 36/06, BFH/NV 2007, 1518; in BFH/NV 2010, 1783), kommt auch die Zulassung der Revision aus den unter 1. dargelegten Gründen nicht in Betracht.

9

3. Soweit die Klägerin eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) begehrt, hat sie nicht --wie erforderlich-- die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und einer Divergenzentscheidung andererseits i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Die von ihr angeführten Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (FG) im Urteil vom 25. März 2010  4 K 29/10 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1549) und der Vorinstanz stimmen untereinander und auch mit dem Senatsurteil in DStR 2010, 2400 in ihren tragenden Rechtsgrundsätzen überein. Eine Zulassung der Revision zur Vermeidung einer drohenden "nachträglichen Divergenz" (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2002 IV B 126/01, BFH/NV 2003, 291; Senatsbeschluss vom 26. Juni 2009 V B 34/08, BFH/NV 2009, 2011) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Senat hat die bei ihm anhängigen Verfahren mittlerweile entschieden; damit stimmen die tragenden Rechtssätze des angefochtenen FG-Urteils überein.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich er

Abgabenordnung - AO 1977 | § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs


(1) Gegen Verwaltungsakte1.in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,2.in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfin

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen Verwaltungsakte

1.
in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,
2.
in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet,
4.
in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz für anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden,
ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Der Einspruch ist außerdem statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.

(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ein Anspruch auf Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre (1993 bis 1998) zusteht.

2

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren eine Spielhalle und führte dort Umsätze durch den Betrieb von Glücksspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aus.

3

In den Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre wurden diese Umsätze, den Steuererklärungen der Klägerin folgend, vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) als umsatzsteuerpflichtig behandelt.

4

Mit Urteil vom 17. Februar 2005 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Linneweber und Akritidis C-453/02 und C-462/02 (Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94), dass Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) unmittelbare Wirkung zukomme, so dass sich ein Veranstalter oder Betreiber von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten vor den nationalen Gerichten auf die Steuerfreiheit dieser Umsätze berufen könne. Bei Ergehen dieses Urteils lag für alle Streitjahre bereits Festsetzungsverjährung nach den Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) vor. Die Einspruchsfrist für die für die Streitjahre ergangenen Umsatzsteuerjahresbescheide war bereits seit mehr als einem Jahr abgelaufen.

5

Mit Schreiben unter dem 13. April 2005 legte die Klägerin Einspruch gegen die für die Streitjahre ergangenen Umsatzsteuerfestsetzungen ein und machte die Steuerfreiheit für die Umsätze mit Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit geltend.

6

Das FA verwarf die Einsprüche wegen Verfristung als unzulässig. Die hiergegen eingelegte Klage zum Finanzgericht (FG) hat das FG aus den in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2010, 364 mitgeteilten Gründen abgewiesen.

7

Hiergegen richtet sich die Revision. Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts sowie des Unionsrechts. Sie regt an, dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens folgende Fragen vorzulegen:

8

"1. Kann sich ein Steuerpflichtiger gegenüber dem Finanzamt erfolgreich darauf berufen, dass die Europarechtswidrigkeit einer steuergesetzlichen Norm des nationalen Rechts durch den EuGH festgestellt worden ist, wenn nach nationalem Recht die Vorschrift der Bestandskraft entgegenstünde?

9

2. Gilt dies insbesondere dann, wenn die Umsetzung einer Richtlinie fehlerhaft geschehen ist, sodass dem Steuerpflichtigen nicht offenbart wurde, dass eine Abweichung des Gemeinschaftsrechts vom nationalen Recht vorlag und der Steuerpflichtige durch diese Unwissenheit nicht in der Lage war, seine Rechte innerhalb der nationalen Frist geltend zu machen?

10

3. Ist es für die Zumutbarkeit eines Rechtsbehelfs im Sinne der Entscheidung des EuGH vom 24. März 2009 C-445/06, Danske Slagterier von Relevanz, ob es sich um einen Eingriff handelt, der sich für den Bürger als ungewöhnlich oder selten darstellt, oder ob es sich um einen Eingriff handelt, der bereits vor Inkrafttreten der betreffenden verletzten Richtlinie durchgeführt wurde und auch bei anderen Steuerpflichtigen durchgeführt wird, sodass der Bürger keinen Anlass einer besonderen Prüfung erkennen kann, wie dies bei der Umsatzsteuerveranlagung der Fall ist und wirkt sich dies bejahendenfalls auf die Zumutbarkeit aus?

11

4. Muss der Steuerpflichtige --entgegen der Aussage in der Sache Emmott vom 25. Juli 1991 C-208/90-- die Richtlinien der EG kennen, auf denen nationale Gesetze beruhen, die für ihn anwendbar sind?

12

5. Falls Frage 3 (gemeint: 4) zu bejahen ist, stellt sich Frage 4 (gemeint: 5): Macht es für den Beginn oder für die Länge der Rechtsmittelfrist einen Unterschied, dass das nationale Recht voraussetzt, dass der Bürger die nationalen Rechtsvorschriften zumindest kennen muss, er die Vorschriften der EG-Richtlinien aber nicht kennen muss und nicht kennt (Verstoß gegen den Grundsatz der Effektivität)? Ist der kurze Lauf der Rechtsmittelfrist deshalb im nationalen Recht angemessen, weil Kenntnis vorausgesetzt wird? Bedeutet dies dann, dass beim Verstoß gegen europarechtliche Richtlinien eine längere Frist oder mangels anwendbarer Regelungen des nationalen Rechts gar keine Frist läuft?

13

6. Kann der Steuerpflichtige trotz entgegenstehender Bestandskraft nach nationalem Recht Rückzahlung der zu Unrecht vereinnahmten Steuer verlangen?

14

7. Unter welchen Voraussetzungen kann der Steuerpflichtige eine entsprechende Rückzahlung verlangen?"

15

Die Klägerin beantragt,

das FG-Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 20. April 2007 aufzuheben und die angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen 1993 bis 1998 in der Weise zu ändern, dass die Umsätze aus Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit steuerfrei belassen und damit im Zusammenhang stehende Vorsteuern nicht berücksichtigt werden,

hilfsweise den Streitfall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

16

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

17

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht sowohl die Nichtigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen als auch die Änderbarkeit der bestandskräftigen und festsetzungsverjährten Bescheide für die Streitjahre verneint.

18

1. Die angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen sind nicht nichtig.

19

Gemäß § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Nach § 125 Abs. 2 AO ist ein Verwaltungsakt z.B. nichtig, der die erlassende Finanzbehörde nicht erkennen lässt, den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt oder der gegen die guten Sitten verstößt.

20

Im Streitfall liegt kein Nichtigkeitsgrund vor. Ein Verwaltungsakt ist nicht allein deswegen nichtig, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt oder weil die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften --auch diejenigen des formellen Rechts (Verfahrensrechts)-- unrichtig angewendet worden sind. Der erforderliche besonders schwere Fehler liegt nur vor, wenn er die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen und offenkundigen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt, da die Klägerin selbst in ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre die streitigen Umsätze als steuerpflichtig angesehen hat und das FA dem gefolgt ist.

21

Darüber hinaus ist ein Verwaltungsakt nicht allein deswegen nichtig, weil die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Mai 1987 II R 140/84, BFHE 150, 70, BStBl II 1987, 592, und vom 26. September 2006 X R 21/04, BFH/NV 2007, 186). Für Verstöße gegen Unionsrecht ergeben sich insoweit keine Besonderheiten (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 2009 C-40/08, Asturcom Telecomunicationes SL, Slg. 2009, I-9579, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht --EWS-- 2009, 475, Europäische Zeitschrift für Wirtschaft --EuZW-- 2009, 852, unter Rdnr. 37; ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 17. Januar 2007  6 C 32/06, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2007, 709). Die Gegenauffassung, nach der ein Verstoß gegen das Unionsrecht stets einen "schweren" Rechtsfehler begründen soll (vgl. de Weerth, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2008, 1368, 1369 zu § 130 AO), lässt unberücksichtigt, dass für einen unionsrechtswidrigen Bescheid keine andere Behandlung geboten ist als für einen Bescheid, der auf einer nicht verfassungskonformen Rechtsgrundlage beruht und dessen Bestand hiervon unberührt bleibt (§ 79 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht; BFH-Urteile vom 28. Juni 2006 III R 13/06, BFHE 214, 287, BStBl II 2007, 714; vom 21. März 1996 XI R 36/95, BFHE 179, 563, BStBl II 1996, 399).

22

2. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin ihren Einspruch verspätet eingelegt hat.

23

Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO ist der Einspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 1 AO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 AO innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, zu erheben.

24

Die Klägerin hat mit Schreiben unter dem 13. April 2005 Einspruch gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre (1993 bis 1998) erhoben. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) war zu diesem Zeitpunkt bereits für alle Streitjahre sowohl die Monatsfrist als auch die --nach Auffassung der Klägerin wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung anwendbare-- Jahresfrist für die Einlegung eines Einspruchs abgelaufen. Dies ist im Übrigen auch zwischen den Beteiligten unstreitig.

25

3. Die Versäumung der Einspruchsfrist durch die Klägerin ist nicht aufgrund der sog. "Emmott'schen Fristenhemmung" unbeachtlich.

26

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 25. Juli 1991 C-208/90, Emmott, Slg. 1991, I-4269 Rdnr. 23) kann sich ein säumiger Mitgliedstaat zwar bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf die verspätete Einlegung einer Klage berufen (vgl. zuletzt EuGH-Urteil vom 24. März 2009 C-445/06, Danske Slagterier, Slg. 2009, I-2119 Rdnrn. 53 f.). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern setzt das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die sich in der Rechtssache Emmott daraus ergaben, dass ein Bürger eines Mitgliedstaates von dessen Behörden zunächst von der rechtzeitigen Einlegung einer Klage abgehalten und ihm später der Einwand der verspäteten Klageerhebung entgegen gehalten wurde (EuGH-Urteil Danske Slagterier in Slg. 2009, I-2119 Rdnr. 54). Eine derartige Fallgestaltung ist im Streitfall nicht gegeben, da die Klägerin nicht daran gehindert war, innerhalb der allgemeinen Fristen ihre Umsatzsteuerfestsetzungen anzufechten (vgl. BFH-Entscheidungen vom 23. November 2006 V R 67/05, BFHE 216, 357, BStBl II 2007, 436; vom 23. November 2006 V R 51/05, BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433; vom 9. Oktober 2008 V R 45/06, BFH/NV 2009, 39; BFH-Urteile in BFHE 179, 563, BStBl II 1996, 399; vom 15. September 2004 I R 83/04, BFH/NV 2005, 229).

27

4. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nach dem Unionsrecht weder die Dauer der Einspruchsfrist zu beanstanden, noch besteht eine Anlaufhemmung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Kenntnis von der EuGH-Entscheidung Linneweber und Akritidis in Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94 erlangt hat. Das FA war auch nicht verpflichtet, ihr die Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist zu gewähren.

28

a) Die Dauer der Einspruchsfrist nach § 355 AO verstößt weder gegen die unionsrechtlichen Vorgaben des Äquivalenz- noch des Effektivitätsprinzips, da nach dem EuGH-Urteil vom 19. September 2006 C-392/04 und C-422/04, I-21 Germany und Arcor (Slg. 2006, I-8559 Rdnrn. 59, 60 und 62) eine einmonatige Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs angemessen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 216, 357, BStBl II 2007, 436.

29

b) Die Einspruchsfrist beginnt --trotz der fehlerhaften Umsetzung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG in nationales Recht-- mit Bekanntgabe des Steuerbescheids und nicht erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin Kenntnis von der EuGH-Entscheidung Linneweber und Akritidis in Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94 erlangen konnte.

30

Das Unionsrecht verlangt auf Grundlage der aus Art. 10 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EG) abgeleiteten Prinzipien der Effektivität und der Äquivalenz (zum Grundsatz der Zusammenarbeit vgl. EuGH-Urteil vom 8. September 2010 C-409/06, Winner Wetten, juris, unter Rdnrn. 55, 58) nur, dass die Mitgliedstaaten die verfahrensrechtlichen Fristen, die zur Durchsetzung des Unionsrechts einzuhalten sind, nicht ungünstiger ausgestalten als in den nur das innerstaatliche Recht betreffenden Verfahren. Weiter darf es nicht praktisch unmöglich sein, eine auf das Unionsrecht gestützte Rechtsposition geltend zu machen. Danach sind Verwaltungsakte, die nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht mehr anfechtbar sind, selbst wenn sie gegen das Unionsrecht verstoßen, für die Beteiligten bindend (vgl. EuGH-Entscheidungen vom 13. Januar 2004 C-453/00, Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837, unter Rdnr. 24; I-21 Germany und Arcor in Slg. 2006, I-8559, unter Rdnr. 51).

31

Die Klägerin beansprucht demgegenüber für sich eine Besserstellung gegenüber den Steuerpflichtigen, die sich auf eine Rechtsposition des innerstaatlichen Rechts berufen können, diese aber nicht kennen und sich nach Ablauf der Einspruchsfrist in § 355 Abs. 1 AO die formelle Bestandskraft der Steuerfestsetzung entgegenhalten lassen müssen.

32

Die von der Klägerin für maßgeblich gehaltenen Umstände, dass die Richtlinie 77/388/EWG sich an die Mitgliedstaaten und nicht unmittelbar an den Bürger als Adressaten wende und es bis zum EuGH-Urteil Linneweber und Akritidis in Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94 nicht vorhersehbar gewesen sei, dass Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG unmittelbar Anwendung finden könne, rechtfertigt entgegen ihrer Auffassung nicht den Schluss, dass es "praktisch unmöglich" war, diese Rechtsposition im Rahmen der "normalen" Einspruchsfrist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 AO durchzusetzen. Denn es kommt nicht darauf an, ob eine nach Erlass eines Bescheids eintretende günstige Rechtsentwicklung auf einer günstigen Richtlinienauslegung durch den EuGH oder auf einer anderen Grundlage beruht. Ein Steuerpflichtiger, der mit Rücksicht auf die herrschende Rechtsauffassung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses von einer Klage abgesehen und es unterlassen hat, die Gerichte selbst von einem Verstoß der Steuerfestsetzung gegen das Unionsrecht zu überzeugen, nimmt den Eintritt der Bestandskraft --auch für den Fall eines späteren Rechtsprechungswandels-- bewusst in Kauf (vgl. bereits Senatsurteil vom 29. Mai 2008 V R 45/06, BFH/NV 2008, 1889, unter II.3.b; s. auch weiter unten bei II.5.c bb). Die Rechtsverfolgung innerhalb der allgemeinen gesetzlichen Fristen ist daher auch bei Fragen des Unionsrechts möglich und zumutbar (BFH-Urteil in BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433, unter II.3.).

33

c) Das FG hat weiter zutreffend entschieden, dass der Klägerin keine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist gemäß § 110 AO zu gewähren war.

34

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass im Zeitpunkt des Einspruchs mit Schreiben unter dem 13. April 2005, den das FG zugleich als Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 110 Abs. 1 AO behandelte, mehr als ein Jahr seit dem Ende der versäumten Einspruchsfrist verstrichen war. Das FG hat eine Wiedereinsetzung --sowohl auf Antrag der Klägerin als auch von Amts wegen-- daher zutreffend bereits im Hinblick auf die gemäß § 110 Abs. 3 AO einzuhaltende Jahresfrist verneint.

35

Der Auffassung der Klägerin, die Jahresfrist sei unbeachtlich, da sie bis zum EuGH-Urteil Linneweber und Akritidis in Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94 weder habe wissen können noch müssen, dass die Steuerbefreiung gemäß Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG unmittelbar zu ihren Gunsten anwendbar sei, schließt sich der Senat nicht an. Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf das BFH-Urteil vom 8. Februar 2001 VII R 59/99 (BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506) berufen. Diese Entscheidung betraf die Wiedereinsetzung in die prozessuale Antragsfrist gemäß § 68 FGO a.F. Für den Streitfall, in dem es die Klägerin von vornherein unterlassen hat, Rechtsbehelfe gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen einzulegen, lässt sich hieraus nichts ableiten.

36

Die Klägerin beansprucht vielmehr (vgl. bereits oben unter II.4.b) eine verfahrensrechtliche Besserstellung gegenüber den sich aus dem nationalen Recht ergebenden Rechten, um die auf der Richtlinie 77/388/EWG beruhende Steuerbefreiung durchzusetzen. Das Unionsrecht gebietet es jedoch nicht, die Klägerin verfahrensrechtlich besserzustellen (vgl. oben II.4.a zur Einspruchsfrist und die Senatsentscheidung in BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433, unter II.3.; EuGH-Urteil Asturcom Telecomunicationes SL in Slg. 2009, I-9579, EWS 2009, 475, EuZW 2009, 852, unter Rdnr. 37).

37

5. Die Klägerin kann auch keine Änderung der bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzungen beanspruchen.

38

a) Es ist unionsrechtlich grundsätzlich nicht erforderlich, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder nach Erschöpfen des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist oder durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil bestätigt wurde (ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. Urteile Kühne & Heitz in Slg. 2004, I-837, unter Rdnr. 24; I-21 Germany und Arcor in Slg. 2006, I-8559, unter Rdnr. 51).

39

b) Zu beachten ist allerdings, dass die für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung zuständige Behörde nach dem (für die Streitjahre noch) in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein kann, ihre Entscheidung zu überprüfen und zurückzunehmen (EuGH-Urteile Kühne & Heitz in Slg. 2004, I-837, unter Rdnr. 28; vom 16. März 2006 C-234/04, Kapferer, Slg. 2006, I-2585, unter Rdnr. 23; I-21 Germany und Arcor in Slg. 2006, I-8559, unter Rdnr. 52; vom 12. Februar 2008 C-2/06, Kempter, Slg. 2008, I-411, unter Rdnrn. 37 bis 39; vom 3. September 2009 C-2/08, Olimpiclub, Slg. 2009, I-7501, EuZW 2009, 739, unter Rdnrn. 23 ff.; Asturcom Telecomunicationes SL in Slg. 2009, I-9579, EWS 2009, 475, EuZW 2009, 852, unter Rdnr. 37).

40

Für diesen Überprüfungs- und Aufhebungsanspruch müssen nach der Rechtsprechung des EuGH vier "Voraussetzungen" vorliegen:

41

- Erstens muss die Behörde nach nationalem Recht befugt sein,

die bestandskräftige Entscheidung zurückzunehmen.

- Zweitens muss die Entscheidung infolge eines Urteils eines

in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts gegen-

über dem die Änderung begehrenden Steuerpflichtigen be-

standskräftig geworden sein.

- Drittens muss das Urteil, wie eine nach seinem Erlass ergan-

gene Entscheidung des EuGH zeigt, auf einer unrichtigen

Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruhen, die erfolgt ist,

ohne dass der EuGH um Vorabentscheidung ersucht worden ist,

obwohl die Voraussetzungen einer Vorlage gemäß Art. 234

Abs. 3 EG (nunmehr Art. 267 des Vertrags über die Arbeits-

weise der Europäischen Union --AEUV--) erfüllt waren.

- Viertens muss der Betroffene sich, unmittelbar nachdem er

Kenntnis von der besagten Entscheidung des EuGH erlangt

habe, an die Verwaltungsbehörde gewandt haben.

42

c) Bereits die erste Voraussetzung, nach der eine nationale Behörde zur Aufhebung oder Änderung eines rechtswidrigen bestandskräftigen Steuerbescheids "befugt" sein muss, ist im Streitfall nicht erfüllt.

43

aa) Steuerbescheide i.S. des § 155 AO können bei nachträglich erkannter Unionsrechtswidrigkeit --wie auch bei einem nachträglich erkannten Verstoß gegen innerstaatliches Recht-- auf Grundlage der "Kühne & Heitz-Grundsätze" und den §§ 172 ff. AO nicht geändert werden, da es im steuerrechtlichen Verfahrensrecht an der hierzu erforderlichen Befugnis fehlt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 216, 357, BStBl II 2007, 436; vom 23. November 2006 V R 28/05, BFH/NV 2007, 872; in BFHE 179, 563, BStBl II 1996, 399; vom 8. Juli 2009 XI R 41/08, BFH/NV 2010, 1; zustimmend Klein/Rüsken, AO, 10. Aufl., § 130 Rz 32 f. und § 172 Rz 4 a; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO vor §§ 172 bis 177 Rz 41.1; de Weerth, Der Betrieb --DB-- 2009, 2677; Tehler in Festschrift für Reiss 2008, 81, 94; Leonard/Sczcekalla, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2005, 420, 426 ff.; Birk/Jahndorf, UR 2005, 198, 199 f.; Gosch, DStR 2005, 413 ff., DStR 2004, 1988, 1991).

44

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (Urteile Kapferer in Slg. 2006, I-2585, unter Rdnrn. 22 und 23; Asturcom Telecomunicationes SL in Slg. 2009, I-9579, EWS 2009, 475, EuZW 2009, 852, unter Rdnrn. 37 f.), der der Senat folgt, setzt der auf den "Kühne & Heitz-Grundsätzen" beruhende Anspruch auf Überprüfung oder Änderung rechtskräftiger Entscheidungen voraus, dass das nationale Verfahrensrecht hierfür eine Rechtsgrundlage vorsieht und insoweit das Äquivalenz- sowie das Effektivitätsprinzip beachtet werden. Hiermit stellt der EuGH klar, dass das Unionsrecht weder verlangt, im nationalen Verfahrensrecht einen entsprechenden Überprüfungs- oder Änderungsanspruch für bestandskräftige unionsrechtswidrige Verwaltungsakte vorzusehen, noch, dass aus dem Unionsrecht ein eigenständiger (vom nationalen Recht losgelöster) Überprüfungs- und Änderungsanspruch abgeleitet werden kann (unzutreffend daher Jahndorf/Oellerich, DB 2008, 2559, 2563; Meilicke, DStR 2007, 1892, 1893; ders., Betriebs-Berater --BB-- 2004, 1087; Schacht/Steffens, BB 2008, 1254, 1257).

45

bb) Die fehlende Änderungsmöglichkeit für bestandskräftige unionsrechtswidrige Steuerbescheide in den §§ 172 ff. AO verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen den unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatz.

46

Im Streitfall kann offen bleiben, ob auf Grundlage der "Kühne & Heitz-Grundsätze" im Rahmen des § 130 Abs. 1 AO bei unionsrechtswidrigen Steuerverwaltungsakten (§ 118 AO) eine Ermessensreduzierung eintreten und ein Überprüfungs- oder Änderungsanspruch bei bestandskräftigen Steuerverwaltungsakten bestehen kann (so Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 130 AO Rz 22 ff.; Jahndorf/Oellerich, DB 2008, 2559, 2564). Selbst wenn dies zutreffen sollte, verletzt die abweichende Rechtslage bei Steuerbescheiden (vgl. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO) nicht das Äquivalenzprinzip. Der nach nationalem Recht bestehende Dualismus der abgabenrechtlichen Korrekturvorschriften mit voneinander unabhängigen Regelungssystemen --§§ 130, 131 AO einerseits und §§ 172 ff. AO andererseits-- ist ein Grundprinzip des steuerrechtlichen Verfahrensrechts (vgl. Wernsmann in HHSp, vor §§ 130 bis 133 AO Rz 43, 114 ff.; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vorbemerkungen zu §§ 172 bis 177 AO Rz 6; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO vor §§ 130 bis 133 AO Rz 8; Klein/Rüsken, AO, 10. Aufl., § 172 Rz 1; Pahlke/Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl., vor §§ 172 bis 177 Rz 5). Dem Äquivalenzprinzip wird genügt, wenn innerhalb der verfahrensrechtlich jeweils eigenständigen Änderungsregelungen für rechtswidrige bestandskräftige Steuerverwaltungsakte einerseits und für Steuerbescheide andererseits dieselben Änderungsmöglichkeiten zur Durchsetzung der sich aus dem nationalem Recht und dem Unionsrecht ergebenden Ansprüche bestehen (vgl. z.B. EuGH-Urteil Asturcom Telecomunicationes SL, Slg. 2009, I-9579, EWS 2009, 475, EuZW 2009, 852, unter Rdnrn. 49 f.). Dies ist vorliegend der Fall, da Verstöße gegen innerstaatliches Recht und das Unionsrecht innerhalb der beiden Änderungssysteme jeweils gleich behandelt werden.

47

cc) Ferner verstößt die fehlende nachträgliche Änderungsmöglichkeit für unionsrechtswidrige Steuerbescheide nicht gegen das Effektivitätsprinzip.

48

Der Grundsatz der Effektivität ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht verletzt, wenn der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung des FA bestandskräftig werden lässt, weil eine künftige Rechtsprechungsänderung des EuGH oder BFH zu seinen Gunsten nicht absehbar ist (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1889, unter II.1.d). Denn durch das Rechtsinstitut der Bestandskraft bezweckt der Gesetzgeber den Eintritt der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn die Bestandskraft nachträglich durchbrochen werden könnte und dies von der regelmäßig schwierig zu beurteilenden Vorhersehbarkeit einer Rechtsprechungsänderung des EuGH oder des BFH abhängig gemacht würde. Es ist --wie bereits unter II.4.b erläutert-- Sache des Steuerpflichtigen, unter Übernahme des Kostenrisikos seine Chance zur Herbeiführung der Korrektur einer entgegenstehenden Rechtsprechung zu wahren, indem er Rechtsmittel einlegt (Senatsurteil in BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433). Sieht der Steuerpflichtige hiervon ab, nimmt er den Eintritt der Bestandskraft auch für den Fall einer späteren Rechtsprechungsänderung bewusst in Kauf.

49

Dass nach den von der Klägerin angeführten zivilrechtlichen Entscheidungen eine Haftung von Steuerberatern bis zum EuGH-Urteil Linneweber und Akritidis in Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94 mangels Verschuldens nicht in Betracht kommen kann, wenn diese auf die Steuerfreiheit der Umsätze nicht hingewiesen hatten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Effektivitätsgrundsatz garantiert --anders als die Klägerin meint-- nur eine gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeit in angemessener Frist. Er betrifft das Verfahren, nicht aber die Frage, ob es in der Sache schwierig ist, eine günstige Rechtsentwicklung vorherzusehen und durchzusetzen. Der EuGH hat die deutschen Einspruchs- und Klagefristen und damit die nationalen verfahrensrechtlichen Regelungen zur Durchsetzung des Unionsrechts nicht beanstandet (EuGH-Urteil I-21 Germany und Arcor in Slg. 2006, I-8559, unter Rdnrn. 58 bis 60; vgl. auch unter II.4.a und b).

50

dd) Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. September 2008  2 BvR 1321/07 (Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2009, 60) ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Zwar hat das BVerfG dort ausgeführt, der EuGH habe die Fragen zur Durchbrechung der Bestandskraft unionsrechtswidriger belastender Verwaltungsakte der Mitgliedstaaten noch nicht erschöpfend beantwortet und es sei unklar, welche Bedeutung der vom EuGH in der "Kühne und Heitz-Entscheidung" aufgestellten Voraussetzung zukomme, die Behörde müsse nach nationalem Recht befugt sein, die Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen. Die vom BVerfG hierzu zitierten Schrifttumsauffassungen beziehen sich aber zu Recht ausschließlich auf die --für Steuerbescheide nicht maßgeblichen-- §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die für rechtswidrige unanfechtbare Verwaltungsakte im allgemeinen Verwaltungsrecht wie in § 130 Abs. 1 AO --anders als die §§ 172 ff. AO-- unter bestimmten Voraussetzungen eine ermessensgebundene Überprüfungs- und Änderungspflicht vorsehen (vgl. im Hinblick auf unionsrechtswidrige Verwaltungsakte zu den §§ 48, 51 VwVfG BVerwG-Urteile vom 22. Oktober 2009  1 C 26/08, Deutsches Verwaltungsblatt --DVBl-- 2010, 261; vom 17. Januar 2007  6 C 32/06, NVwZ 2007, 709).

51

d) Die zweite Voraussetzung der "Kühne & Heitz-Rechtsprechung" liegt ebenfalls nicht vor. Die Klägerin hat --wie sie selbst einräumt-- gegen die bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzungen nicht die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe (vgl. EuGH-Urteil I-21 Germany und Arcor in Slg. 2006, I-8559, unter Rdnrn. 53 f.) ausgeschöpft (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 229; Kanitz/Wendel, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2008, 231, 232; Ludwigs, DVBl 2008, 1164, 1170; Müller/Seer, Internationale Wirtschaftsbriefe Fach 11, Gruppe 2, 865, 875; Rennert, DVBl 2007, 400, 408; Ruffert, Juristenzeitung 2007, 407, 409). Die Gegenauffassung von Meilicke (DStR 2007, 1892, 1893; ders., BB 2004, 1087 ff., und Schacht/Steffens, BB 2008, 1254, 1255), nach der die Rechtslage hinsichtlich dieser Voraussetzung nicht abschließend geklärt sein soll, vermag nicht zu begründen, warum und in welcher Hinsicht nach den Ausführungen des EuGH im Urteil I-21 Germany & Arcor in Slg. 2006, I-8559 noch Klärungsbedarf besteht.

52

Der EuGH hat auch nicht, wie die Klägerin behauptet, im Urteil Danske Slagterier in Slg. 2009, I-2119 von dieser Voraussetzung Abstand genommen, sondern dort lediglich im Bezug auf den unionsrechtlichen Entschädigungs- und Staatshaftungsanspruch entschieden, es sei nicht in jedem Fall zwingend erforderlich, dass der Geschädigte zuvor im Wege des Primärrechtsschutzes gegen das zum Schaden führende legislative oder judikative Unrecht vorgehe (vgl. auch EuGH-Urteil vom 26. Januar 2010 C-118/08, Transportes Urbanos y Servicios Generales, BFH/NV Beilage 2010, 578, unter Rdnr. 48). Für die im "Kühne & Heitz-Urteil" definierten Korrekturvoraussetzungen bei rechtswidrigen bestandskräftigen Verwaltungsakten folgt hieraus nichts.

53

6. Im Streitfall sind die von der Klägerin aufgeworfenen Vorlagefragen 6 und 7 zu den Voraussetzungen des unionsrechtlichen Entschädigungsanspruchs nicht entscheidungserheblich, da sie im vorliegenden Verfahren nur die Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzungen, nicht aber auch einen Erlass der Steuer begehrt.

54

a) Das Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH eine Folge und eine Ergänzung der Rechte dar, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch den EuGH erwachsen. Es besteht ein Entschädigungs- oder Staatshaftungsanspruch, wenn ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts Steuern erhoben hat, oder ein Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht erhobenen Steuer und der Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Steuer an diesen Staat gezahlt oder von diesem einbehalten worden sind. Voraussetzung ist, dass die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den Betroffenen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH-Urteile vom 12. Dezember 2006 C-446/04, Test Claimants in the FII Group Litigation, Slg. 2006, I-11753; vom 13. März 2007 C-524/04, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Slg. 2007, I-2107, unter Rdnrn. 110, 111; vom 23. April 2008 C-201/05, Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation, Slg. 2008, I-2875; in Transportes Urbanos y Servicios Generales in BFH/NV Beilage 2010, 578, unter Rdnrn. 29 ff.).

55

b) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Entschädigungsanspruchs nur ein Erlass der Steuer gemäß § 227 AO in Betracht kommt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460; in BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433; in BFH/NV 2008, 1889; vom 5. Juni 2009 V B 52/08, BFH/NV 2009, 1593). Mangels einer Unionsregelung über die Erstattung zu Unrecht erhobener inländischer Abgaben ist es Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, insoweit die Verfahrensmodalitäten zu regeln (vgl. das EuGH-Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation in Slg. 2006, I-11753, unter Rdnr. 203).

56

7. Der Senat folgt im Übrigen nicht der Anregung der Klägerin, gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zu den Voraussetzungen, unter denen eine Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide auf Grundlage der "Kühne & Heitz-Rechtsprechung" des EuGH in Betracht kommt, sowie zu Beginn und Dauer der Einspruchs- und Wiedereinsetzungsfrist bei nicht zutreffender Umsetzung einer Richtlinienbestimmung sind --wie dargelegt-- nach Auffassung des Senats bereits geklärt (vgl. unter II.5.). Unter diesen Umständen besteht für den Senat keine Vorlagepflicht (vgl. zu den Voraussetzungen EuGH-Urteile vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, Cilfit u.a., Slg. 1982, 3415, unter Rdnr. 21; vom 6. Dezember 2005 C-461/03, Gaston Schul, Slg. 2005, I-10513; vom 15. September 2005 C-495/03, Intermodal Transports, Slg. 2005, I-8151).

57

8. Es kommt schließlich keine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) an das BVerfG in Betracht. Die unter II.5. dargelegten möglicherweise unterschiedlichen Rechtsfolgen für die Aufheb- und Änderbarkeit von bestandskräftigen Steuerverwaltungsakten i.S. des § 118 AO und von Steuerbescheiden gemäß § 155 AO, wenn nachträglich deren Unionsrechtswidrigkeit festgestellt wird, führen wegen des Dualismus der Korrektursysteme in §§ 130 ff. AO und §§ 172 ff. AO nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Umsatzsteuerfestsetzungen für das Streitjahr geändert werden kann. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

2

Die Klägerin erzielte im Streitjahr Umsätze aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von … DM, Umsätze aus Unterhaltungsautomaten in Höhe von … DM und sonstige steuerpflichtige Umsätze in Höhe von … DM. Vorsteuerbeträge fielen in Höhe von … DM an. Für das Streitjahr gab die Klägerin am 24. April 1997 eine Umsatzsteuererklärung ab, aus der sich ein Erstattungsbetrag ergab und der das Finanzamt zustimmte. In der Zustimmungserklärung wurde darauf hingewiesen, dass die Umsatzsteuererklärung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht.

3

Mit Schreiben vom 15. März 2005 legte die Klägerin gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1995 Einspruch ein und beantragte die Herabsetzung der Umsatzsteuer auf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten auf 0,- DM. Vorsorglich wurde ein Änderungsantrag gemäß § 164 Abgabenordnung (AO) sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO gestellt. Hintergrund dieses Antrages war, dass der EuGH in seinem Urteil vom 17. Februar 2005 (Az. C-453/02, Linneweber) entschieden hatte, dass sich ein Kläger hinsichtlich der Steuerbefreiung für Glücksspiele mit Geldeinsätzen auf die 6. EG-Richtlinie berufen könne. Da erst durch dieses Urteil des EuGH vom 17. Februar 2005 festgestanden habe, dass Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nicht der Umsatzsteuer unterliegen würden, berufe sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Emmott (Az. C-208/90 vom 25. Juni 1991). Nach diesem Urteil könne sich ein Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung einer EG-Richtlinie in nationales Recht nicht auf die Verspätung einer Klage berufen, die ein Einzelner zum Schutz der ihm durch die Bestimmung der EG-Richtlinie verliehenen Rechte gegen den Mitgliedstaat erhoben habe.

4

Mit Schreiben vom 25. Mai 2005 lehnte das Finanzamt unter Verweis auf die bereits eingetretene Festsetzungsverjährung die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr ab. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 3. Juni 2005 Einspruch.

5

Mit zwei Einspruchsentscheidungen vom 11. Juli 2005 wies das Finanzamt sowohl den Einspruch als unzulässig zurück, weil dieser verspätet eingelegt worden sei, als auch den Antrag auf Änderung, weil bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Ebenso käme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Frage, weil ein solcher Antrag nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der jeweiligen Rechtsbehelfsfrist gestellt worden sei.

6

Ein Durchbrechen der Bestandskraft lasse sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 25. Juni 1991 in der Rechtssache Emmott herleiten. Zwar habe der EuGH in diesem Urteil den Standpunkt vertreten, dass der Ablauf nationaler Verfahrensfristen wie Widerspruchs- und Klagefristen gehemmt sei, wenn der nationale Verwaltungsakt im Widerspruch zum europäischen Gemeinschaftsrecht ergehe und dies zu einem Zeitpunkt, zu dem sonst trotz Ablaufes der Umsetzungsfrist der Mitgliedstaat den Gemeinschaftsrechtsakt nicht ordnungsgemäß in nationales Recht transformiert habe. Diese Rechtsprechung des EuGH gehe jedoch von dem Grundsatz aus, dass das Gemeinschaftsrecht es vor einer Harmonisierung von Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze nicht verbiete, einem Bürger, der vor einem innerstaatlichen Gericht die Entscheidung einer innerstaatlichen Stelle wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht anfechte, den Ablauf der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen für die Rechtsverfolgung entgegenzuhalten. In seinem Urteil vom 2. Dezember 1997 habe der EuGH daher auch betont, dass seine Entscheidung vom 25. Juni 1991 durch die besonderen Umstände jenen Falles gerechtfertigt gewesen sei, in denen den Betroffenen durch den Ablauf der Klagefrist jede Möglichkeit genommen sei, einen Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen, und habe damit deutlich gemacht, dass er den in dem Verfahren Emmott entwickelten Rechtsgrundsatz auch auf Fallkonstellationen der dort gegebenen Art beschränkt wissen wolle.

7

Bezogen auf den Streitfall spreche nichts dafür, dass die Klägerin gehindert gewesen sei, sich fristgerecht gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr zu wehren und sich auf einen Verstoß gegen Bundes- oder Gemeinschaftsrecht zu berufen. Für die Geltendmachung des Rechts auf richtlinienkonforme Anwendung und Auslegung sei daher das nationale Verfahrensrecht maßgebend. Dieses erlaube in Anbetracht der bereits eingetretenen Bestandskraft der Steuerfestsetzung keine Änderung oder Aufhebung derselben.

8

Mit Schriftsatz des damaligen Klägervertreters vom 8. August 2005 erhob die Klägerin gegen „die Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2005“ Klage. Mit der Klage macht sie im Wesentlichen Folgendes geltend:

9

Unstrittig sei, dass der Umsatzsteuerbescheid für die Streitjahre rechtswidrig sei, soweit er nicht berücksichtige, dass die Umsätze mit Geldgewinnspielgeräten umsatzsteuerfrei seien. Die Klägerin könne sich unmittelbar auch mit Rückwirkung auf die Steuerbefreiung auf Art. 13 Teil B Buchstabe F der 6. EG-Richtlinie berufen.

10

Fraglich sei allein, ob der Klagantrag deswegen unbegründet sei, weil

a) die Klägerin nicht binnen Monatsfrist die Umsatzsteueranmeldung durch Einspruch angefochten habe oder

b) das nationale Verfahrensrecht es der Behörde nicht gestatte, aus eigener Rechtsmacht einen für Europa rechtswidrig erkannten Steuerbescheid aufzuheben, weil die §§ 173-176 AO diesen Änderungsgrund nicht kennen würden.

11

Der Bundesfinanzhof (BFH) habe diese Fragen in seinem Urteil vom 23. November 2006 zu Ungunsten der Rechtsauffassung der Klägerin im Ergebnis bejaht und habe auch eine Vorlage an den EuGH für nicht geboten gehalten, weil die Rechtslage klar und eindeutig durch den EuGH geklärt sei.

12

Diese Rechtsauffassung des BFH habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 4. September 2008 abgelehnt. Das BVerfG habe festgestellt, dass die Rechtslage noch nicht eindeutig geklärt sei und der BFH somit gemäß Art. 234 Abs. 3 EG hätte vorlegen müssen. Eine Verfassungsrechtsverletzung habe das BVerfG nur deswegen verneint, weil die Nichtvorlage nicht willkürlich gewesen sei. Der BFH habe seinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Vorlage an den EuGH zwar überschritten, dies aber nicht in unvertretbarer Weise getan.

13

Durch die Kühne & Heitz-Rechtsprechung sei bislang nicht geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Bestandskraftdurchbrechung wegen Art. 10 EG geboten sei, wenn das nationale Recht eben keine Befugnisnorm vorsehe, die es dem Finanzamt gestatte, allein aus dem Grund einer später erkannten Europarechtswidrigkeit einen fehlerhaften Steuerbescheid in einen rechtmäßigen Steuerbescheid zu ändern. Festzuhalten bleibe, dass das BVerfG den Umkehrschluss, den der BFH aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH ziehen zu können geglaubt habe, nicht für überzeugend halte.

14

Die Klägerin halte auch aufgrund der Ausführungen des BVerfG an ihrer Auffassung fest, dass die angegriffenen Steuerbescheide zu ändern seien, jedenfalls aber eine Vorlage an den EuGH erfolgen müsse.

15

Gemäß § 130 Abs. 1 AO i.V.m. Art. 10 EG habe die Klägerin einen Anspruch auf Rücknahme der sie belastenden Umsatzsteuerfestsetzung für die Streitjahre. Hiernach könne ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Das Ermessen des Beklagten sei auf Null reduziert, weil der EuGH seinem Urteil keine zeitliche Beschränkung auferlegt habe und die Effektivität des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 10 EG die Änderung gebiete.

16

Dem könne nicht entgegengehalten werden, § 172 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 d AO schließe eine Anwendbarkeit dieser Änderungsbefugnis aus, weil sie nur für allgemeine Steuerverwaltungsakte, nicht aber für Steuerbescheide gelte. Denn aus Gründen der gemeinschaftsrechtlichen Effektivität sei § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 d AO im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

17

§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 d AO sei ein strukturelles Verfahrenshindernis, welches bewirke, dass unanfechtbare Steuerbescheide, die auf EU-rechtswidrige Steuernormen beruhten, vom Finanzamt nicht geändert werden dürften. Die Norm verstoße deshalb gegen Art. 10 EG, der die Mitgliedstaaten verpflichte, eine Verfahrensordnung zu schaffen, welche es erlaube, Europarecht effizient umzusetzen und nicht zu behindern. Dies sei bei § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 d AO der Fall. Die Vorschrift entziehe dem Finanzamt die Befugnis, nach § 130 Abs. 1 AO rechtswidrige Verwaltungsakte allein aus Gründen ihrer Rechtswidrigkeit aufzuheben. Die Europarechtswidrigkeit als solche sei daher - anders als im allgemeinen Verwaltungsrecht (§ 48 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG-) - nach dem deutschen Steuerverfahrensrecht kein Grund, einen rechtswidrigen Bescheid zu korrigieren. Es sei mehr als zweifelhaft, dass der EuGH diese Rechtslage billige.

18

Das strukturelle Verfahrenshindernis betreffe zwar nicht ausdrücklich nur EU-rechtswidrige Steuerbescheide, sondern allgemein alle rechtswidrigen Steuerbescheide. Gleichwohl wirke sich das Verfahrenshindernis strukturell in besonderer Weise bei EU-rechtswidrigen Steuerbescheiden aus, weil der Bürger den rechtswidrigen Vollzug von Steuergesetzen, die auf Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht beruhen würden, offenkundig nicht in gleicher Weise erkennen könne wie solche Rechtsverstöße, die allein auf nationalem Recht beruhen würden.

19

Der deutsche Staat dürfe sich bei einem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht nicht darauf zurückziehen, dass eine Änderung von Steuerbescheiden zu Gunsten des Bürgers gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 d AO nicht möglich und nach Ablauf der Anfechtungsfrist selbst auf Antrag des Bürgers ausgeschlossen sei. Denn damit verlagere er die Verpflichtung zu europarechtskonformen Umsetzungen von Gemeinschaftsrecht auf den Bürger, der binnen einer einmonatigen Rechtsbehelfsfrist seine Rechte wahren müsse. Dass sich der deutsche Gesetzgeber nicht einfach auf die Struktur seines Verwaltungsverfahrensrechts zurückziehen dürfe, um die Effektivität des Gemeinschaftsrechts zu vereiteln, werde z.B. auch durch die Diskussion um den neu geschaffenen § 175 Abs. 2 AO deutlich, durch den der Gesetzgeber die fiskalisch nachteiligen Folgen des EuGH-Urteils in der Rechtssache Mannigen (EuGH-Urteil vom 7. September 2004) habe eindämmen wollen. Auch in diesem Fall werde in der Literatur die Auffassung vertreten, die deutsche Verfahrensvorschrift verletze den Effektivitätsgrundsatz. Im Schrifttum sei mittlerweile anerkannt, dass die Auslegung des nationalen Rechts im Lichte des Art. 10 EG so zu erfolgen habe, dass im Zweifel die Auslegung zu bevorzugen sei, die eine Aufhebung jedenfalls abstrakt zulasse. Nach § 130 Abs. 1 AO, dem § 48 Abs. 1 VwVfG entspreche, hätte die Klägerin zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich einer Aufhebung der strittigen Umsatzsteuerfestsetzung, wobei das Ermessen wegen des gemeinschaftsrechtlichen „effet utile“ auf Null reduziert sei.

20

Das verwaltungsrechtliche Schrifttum gehe davon aus, dass sich die vom EuGH formulierten Mindestanforderungen an die Effektivität des Gemeinschaftsrechtsvollzugs im deutschen Recht mit den bestehenden gesetzlichen Instrumenten zur Durchbrechung der Bestandskraft „ohne konzeptionelle Friktionen“ verwirklichen ließen. Die Vertreter dieser Auffassung im Schrifttum würden davon ausgehen, dass die vom EuGH vorgesehene Aufhebungsmöglichkeit rechtswidriger bestandskräftiger Verwaltungsakte im deutschen Recht durch die §§ 48, 49 VwVfG, §§ 130, 172 ff. AO gewährleistet sei. Dies sei allerdings nur für das allgemeine Verwaltungsrecht zutreffend.

21

Das verwaltungsrechtliche Schrifttum lasse außer Acht, dass § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 d AO für rechtswidrige Steuerbescheide, auf die es hier ankomme, eine völlig andere Rechtslage schaffe, auf die die §§ 48, 49 VwVfG bzw. die parallelen Normen §§ 130, 131 AO nicht anwendbar seien. Das verwaltungsrechtliche Schrifttum übertrage die zu § 48 VwVfG zutreffende Analyse unreflektiert auf die §§ 130, 172 ff. AO. Eine Aufhebungsmöglichkeit für bestandskräftige Verwaltungsakte, die ein Europarecht gebiete, werde durch § 172 AO aber gerade gehindert. Die Rechtslage im allgemeinen Verwaltungsrecht könne daher nicht auf das Steuerverfahrensrecht übertragen werden.

22

Soweit der EuGH in seinem Urteil vom 13. Januar 2004 (Rechtssache Kühne & Heitz) vier Bedingungen als Voraussetzungen für die Durchbrechung einer Bestandskraft aufgestellt habe, so seien diese Bedingungen nicht Bestandteil eines abschließenden Rechtssatzes, sondern als Anwendung der Prinzipien der Effektivität und Äquivalenz in einer besonderen Fallkonstellation anzusehen.

23

Dass sich aus den Urteilen des EuGH weder eine klare Dogmatik noch allgemein gültige, abschließende Rechtssätze ableiten ließen, sei auch die Auffassung des BVerfG. So dürfte auch die weitere in der Kühne & Heitz-Entscheidung aufgestellte Voraussetzung, „dass die (im Nachhinein als gemeinschaftswidrig erkannte Verwaltungs-)Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden ist“, auf die besonderen Umstände jenes Einzelfalles zurückzuführen sein, ohne dass diese Voraussetzung zwangsläufig beanspruchen könne, auch für andersartige Fallkonstellationen allgemein verbindlich und abschließend zu sein. Der Entscheidung in der Rechtssache Kühne & Heitz habe der besondere Umstand zu Grunde gelegen, dass das mitgliedstaatliche Gericht einer Vorlagepflicht nicht nachgekommen sei. Gerade wegen dieses Umstandes habe der EuGH sogar nach Durchlaufen des Rechtsweges eine Änderung für erforderlich gehalten.

24

Die Klägerin halte es nicht für ausgeschlossen, dass der EuGH bei einer andersartigen Fallkonstruktion nicht an dieser Voraussetzung festhalte, sondern andere Voraussetzungen aufstelle. Denn wenn der EuGH auf der einen Seite die Überprüfung und Korrektur einer bestandskräftigen gemeinschaftsrechtlichen Verwaltungsentscheidung nicht davon abhängig mache, dass sich der Betroffene zuvor bereits vor einem innerstaatlichen Gericht auf das Gemeinschaftsrecht bzw. die rechtlichen Gesichtspunkte, die sich zu seinen Gunsten aus einer zwingenden Gemeinschaftsvorschrift ergeben, würde berufen haben müssen, sei es mit diesem Rechtsgedanken schwer zu vereinbaren, wenn der EuGH für eine derartige Überprüfung auf der anderen Seite daran festhalten würde, dass der Betroffene zuvor sämtliche Instanzen des innerstaatlichen Rechtsweges erfolglos durchlaufen haben müsse. So zeige auch diese Überlegung, dass die Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssten, um einen Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Prinzipien der Effektivität und Äquivalenz festzustellen und damit zur Durchbrechung der Bestandskraft an sich bereits bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen kommen zu können, sehr vom jeweiligen Einzelfall abhängig seien. Demgemäß sei der vom BFH vertretenen Rechtsauffassung, dass sämtliche der vom EuGH in der Rechtssache Kühn & Heitz aufgestellten Voraussetzungen vorliegen müssten, um die Behörde zur Überprüfung einer gemeinschaftswidrigen, wenn auch bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung zu verpflichten, nicht beizupflichten.

25

Die Klägerin beantragt,

1. Das Verfahren wegen der streitigen Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen;

2. unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides vom 23. Juni 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2005, die Umsatzsteuer für das Jahr 1995 auf … DM festzusetzen.

3. hilfsweise, das Finanzamt zu verpflichten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25. Mai 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2005, die Umsatzsteuer auf … DM festzusetzen.

26

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

27

Ergänzend zur Einspruchsentscheidung trägt das Finanzamt Folgendes vor:

28

Das BVerfG habe ausdrücklich auf die Entscheidung des EuGH vom 12. Februar 2008 verwiesen. In dieser Entscheidung habe der EuGH zum einen erneut ausgeführt, dass besondere Umstände eine nationale Verwaltungsbehörde nach dem in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichten könnten, seine in Folge der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechts bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen zu überprüfen und einer vom Gericht vorgenommenen Auslegung einer einschlägigen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen. Der EuGH habe zugleich Folgendes ausgeführt:

29

„Wie das vorlegende Gericht in Erinnerung ruft, geht aus den Randnrn. 26 und 28 des Urteils Kühne & Heitz hervor, dass der Gerichtshof als eine der Voraussetzungen, die eine solche Überprüfungspflicht begründen können, insbesondere den Umstand berücksichtigt hat, dass das Urteil des letztinstanzlichen Gerichts, das zur Bestandskraft der angefochtenen Verwaltungsentscheidung führte, in Anbetracht einer nach seinem Erlass ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruhte, die erfolgte, ohne dass der Gerichtshof angerufen wurde, obwohl der Tatbestand des Art. 234 Abs. 3 EG erfüllt war.“

30

Der EuGH habe sodann unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung jedoch auch klargestellt, dass mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Auslegung von Verfahrensvorschriften, die den Schutz der Bürger von aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechten gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten sei, wobei diese Verfahren allerdings nicht weniger günstig gestaltet sein dürften als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen würden und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürften. Dabei habe er betont, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich vereinbar sei, da solche Fristen nicht geeignet seien, die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Der EuGH habe damit in ständiger Rechtsprechung den Rechtssatz aufgestellt, dass zwar die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung zu stellen, durch das Gemeinschaftsrecht in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt werde, die Mitgliedstaaten jedoch im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz angemessene Rechtsbehelfsfristen festlegen könnten. Die nach nationalem Recht bestehende grundsätzliche Festsetzungsfrist von vier Jahren für Steuerfestsetzungen sei auch nicht als gemeinschaftswidrig anzusehen. In seiner Entscheidung vom 17. Juli 1997 (Az. C-90/94) habe der EuGH eine fünfjährige Verjährungsfrist als angemessen betrachtet. Dabei habe er in diesem Verfahren auch darauf hingewiesen, dass diese Ausnahme nicht im Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 25. Juni 1991 (Az. C-208/90, Emmott) stehe, da dort ausdrücklich auf den Grundsatz hingewiesen worden sei, dass die Festsetzung angemessener Fristen, nach deren Ablauf Klagen nicht mehr zulässig seien, den in der genannten Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen genügen und nur aufgrund des besonderen Charakters der Richtlinien und in Anbetracht der konkreten Umstände dieser Rechtssache entschieden worden sei, dass sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht nicht auf die Verspätung einer Klage berufen könne, die ein Einzelner zum Schutz der ihm durch die Bestimmungen einer Richtlinie zuerkannten Rechte gegen ihn erhoben habe, so dass eine Klagefrist des nationalen Rechts erst zu diesem Zeitpunkt beginnen könne.

31

In einer weiteren Entscheidung vom 24. September 2002 (Az. C-255/00) habe der EuGH schon eine nationale Ausschlussfrist von drei Jahren als angemessen beurteilt. Unter Berücksichtigung dessen erscheine die nach nationalem Recht beachtliche Festsetzungsverjährungsfrist für Steuerfestsetzungen bzw. deren Aufhebung oder Änderung nicht gemeinschaftsrechtswidrig.

32

Darüber hinaus sei zu bedenken, dass auch nach der Rechtsprechung des BFH und des BVerfG für die obersten nationalen Gerichte keine allgemeine Verpflichtung bestehe, rechtswidrige Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben. Dies gelte selbst in Fällen, in denen sich der Steuerpflichtige letztlich über die Verfassungsmäßigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes irre. Diese Auffassung finde ihre Bestätigung in § 79 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG). Danach könnten nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen würden, in ihrer Existenz nicht mehr in Frage gestellt werden. Das BVerfG entnehme § 79 Abs. 2 BVerfGG den allgemeinen Vorrang der Erhaltung des Rechtsfriedens, auch wenn er zur Beibehaltung der Wirkungen fehlerhafte Akte der öffentlichen Gewalt führe. In diesem Zusammenhang sei weiter zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des BFH die Entscheidungen des Finanzamts, die Rücknahme eines rechtswidrigen unanfechtbaren Verwaltungsaktes gemäß § 130 Abs. 1 AO abzulehnen, in der Regel auch dann ermessensfehlerfrei ist, wenn der Adressat die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigten, mit einem fristgerecht eingelegten Einspruch gegen den Bescheid hätte vorgehen können und nicht besondere Umstände vorliegen würden, nach denen vom Adressaten die Rechtsverfolgung im Einspruchsverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise nicht erwartet werden könnte. Zweck der Ermessensermächtigung in § 130 Abs. 1 AO sei nämlich, zwischen der materiellen Gerechtigkeit einerseits und dem durch die Bestandskraft eingetretenen Rechtsfrieden andererseits eine Abwägung zu treffen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wäre auch im Fall der von der Klägerin gewünschten analogen Anwendung des § 130 AO auf Steuerfestsetzung im Ergebnis keine andere Entscheidung zu treffen gewesen als bislang getroffen worden sei. Die Klägerin habe zwar hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 1990 bis 1992 zunächst Rechtsbehelfe eingelegt bzw. Änderungsanträge gestellt, sich dabei zur Begründung aber ausschließlich auf die ursprünglich ebenfalls strittige Frage bezogen, ob bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit der gesetzlich zwingend festgelegte Teil der Gesamtheit der Spiele einsetze, der den an die Spieler ausgezahlten Gewinnen entspreche, zur Besteuerungsgrundlage gehöre oder nicht. Weitere Rechtsbehelfe oder Änderungsanträge habe die Klägerin in Bezug auf die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 1990 bis 1995 erstmals im Frühjahr 2005 nach Ergehen der Entscheidung des EuGH vom 17. Februar 2005 eingereicht, obwohl bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt, in dem der nationalen Rechtsprechung bereits Entscheidungen zur Frage der Umsatzsteuerpflicht bzw. Umsatzsteuerfreiheit von Geldspielautomaten veröffentlicht worden seien.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Umsatzsteuer- und Vertragsakte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

34

Die Klage ist unbegründet.

35

Weder der Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr 1995 vom 23. Juni 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2005 noch die Ablehnung des Finanzamtes vom 25. Mai 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2005, den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1995 zu ändern, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 101 Satz 2 FGO).

36

1. Der Beklagte hat den Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1995 zu Recht als unzulässig verworfen.

37

Nach § 355 Abs. 1 S. 1 AO ist der Einspruch (§ 347 Abs. 1 S. 1 AO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 AO innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 S. 2 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 15. März 2005 Einspruch gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für das Streitjahr eingelegt. Zu diesem Zeitpunkt war die einmonatige Frist für die Einlegung eines Einspruchs bereits abgelaufen.

38

Eine Anlaufhemmung ergibt sich auch nicht aus dem in Art. 10 EG verankerten Effektivitätsgebot.

39

a) Gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend: EGV) treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfüllung ihrer Aufgabe (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EGV). Die Mitgliedstaaten haben zudem alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrages gefährden können (Art. 10 Abs. 2 EGV). Nach der Rechtsprechung des EuGH verpflichtet der in Art. 10 EGV verankerte Grundsatz der Zusammenarbeit eine Verwaltungsbehörde auf entsprechenden Antrag hin, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, um der mittlerweile vom EuGH vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmung Rechnung zu tragen, wenn u.a. die Behörde nach nationalem Recht befugt ist, diese Entscheidung zurückzunehmen (vgl. EuGH-Urteil vom 13. Januar 2004 Rs. C-453/00 - Kühne & Heitz -, Slg. 2004, I-837, HFR 2004, 488, DVBl 2004, 373, NVwZ 2004, 459). In dieser Entscheidung hat der EuGH ausgeführt, die Rechtssicherheit gehöre zu den im Gemeinschaftsrecht anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Die Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung, die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder Erschöpfung des Rechtswegs eingetreten sei, trage zur Rechtssicherheit bei. Daher verlange das Gemeinschaftsrecht nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet sei, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (RandNr. 24 des Urteils; ebenso EuGH-Urteil vom 19. September 2006 Rs. C-392/04 und C-422/04 - i 21 Germany GmbH und Arcor AG & Co. KG -, DVBl 2006, 1441 RandNr. 51). Hierzu hat der EuGH klargestellt, dass das EuGH-Urteil Kühne & Heitz (a.a.O.) die Verpflichtung der betreffenden Behörde aus Art. 10 EGV, eine unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erlassene bestandskräftige Entscheidung zu überprüfen, u.a. von einer Befugnis dieser Behörde nach nationalem Recht zur Rücknahme der Entscheidung abhängig macht (vgl. EuGH-Urteile vom 16. März 2006 Rs. C-234/04 - Kapferer -, Slg. 2006, 2585, NJW 2006, 1577; und vom 19. September 2006 in der Sache i 21 Germany GmbH und Arcor AG & Co. KG, a.a.O., RandNr. 52). Daraus folgt, dass die Aufhebung eines rechtswidrigen, belastenden, bestandskräftigen Verwaltungsakts nach der EuGH-Rechtsprechung in Fällen der vorliegenden Art nur dann in Betracht kommt, wenn sie durch eine nationale Regelung ermöglicht wird. Ein bestandskräftiger Steuerbescheid ist deshalb - auch unter Berücksichtigung von Art. 10 EGV - nicht änderbar, wenn das nationale Recht hierfür - wie §§ 172 ff. AO - keine Rechtsgrundlage vorsieht (Urteil des BFH vom 23. November 2006 V R 67/05, BFHE 216, 357, BStBl II 2007, 436; Urteil des FG Münster vom 17. September 2009 5 K 327/09 U, juris; Frenz, DVBl 2004, 375; Birk/Jahndorf, UR 2005, 198, 199 f.).

40

Überdies unterscheidet sich der Sachverhalt, der dem EuGH-Urteil Kühne & Heitz (a.a.O.) zugrunde lag, maßgeblich vom vorliegenden Streitfall. Denn die Kühne & Heitz NV hatte sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe ausgeschöpft, während der Kläger von seinem Recht, gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre 1993 bis 1996 rechtzeitig Einspruch einzulegen, keinen Gebrauch gemacht hat. Auch deshalb kann sich der Kläger nicht auf das EuGH-Urteil Kühne & Heitz berufen (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2006 V R 67/05, BStBl II 2007, 436; vgl. auch EuGH-Urteil i 21 Germany GmbH und Arcor AG & Co. KG in DVBl 2006, 1441 RandNr. 53 f.).

41

Außerdem hat der EuGH in seinem Urteil i 21 Germany GmbH und Arcor AG & Co. KG (a.a.O.) entschieden, dass das aus Art. 10 EGV folgende Effektivitätsprinzip nicht verletzt ist, wenn ein Unternehmen gegen einen Gebührenbescheid innerhalb einer angemessenen Frist ab seiner Bekanntgabe einen Rechtsbehelf einlegen und seine aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte geltend machen kann (vgl. RandNr. 59). Er hat in dieser Entscheidung die für die Einlegung eines Einspruchs vorgesehene Einmonatsfrist nicht als unangemessen beanstandet (RandNr. 60).

42

Daraus folgt, dass die Monatsfrist für die Einlegung eines Einspruchs gemäß § 355 Abs. 1 AO gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

43

b) Auch aus der Rechtsprechung des EuGH zu - anders gearteten - Verjährungsfristen ergibt sich nichts anderes.

44

Die Versäumung der einmonatigen Einspruchsfrist durch den Kläger ist auch nicht ausnahmsweise unerheblich. Auf das EuGH-Urteil Emmott in Slg. 1991, I-4269, HFR 1993, 137, UR 1993, 315 kann sich der Kläger im Streitfall nicht mit Erfolg berufen. Der EuGH hat in diesem Urteil zwar entschieden, dass sich ein säumiger Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen könne, die ein Einzelner zum Schutz der ihm durch die Bestimmungen einer Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben habe, und dass eine Klagefrist des nationalen Rechts erst zu diesem Zeitpunkt beginnen könne. Wie der EuGH mittlerweile jedoch wiederholt klargestellt hat, war diese Entscheidung durch die besonderen Umstände des Falles gerechtfertigt, in dem der Klägerin durch den Ablauf der Klagefrist jede Möglichkeit genommen war, ihren auf eine Gemeinschaftsrichtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. z.B. EuGH-Urteil Fantask in Slg. 1997, I-6783, HFR 1998, 234, NVwZ 1998, 833 Rz. 51, m.w.N.). Daraus folgt, dass der EuGH den im Verfahren Emmott entwickelten Rechtsgrundsatz auf Fallkonstellationen der dort gegebenen Art beschränkt wissen will (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 1996 XI R 36/95, BFHE 197, 563, BStBl II 1996, 399, unter II. 3. a; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 229, unter II.1.; Urteil des FG Münster vom 17. September 2009 5 K 327/09 U, juris). In der Rechtssache Emmott hatten sich die irischen Behörden - unter Verstoß gegen Treu und Glauben - auf die Nichteinhaltung der Klagefrist berufen.

45

Im Streitfall hat der Beklagte die Klägerin nicht an der rechtzeitigen Einlegung des Einspruchs gehindert und ihm deshalb nicht treuwidrig die Versäumung der - von Amts wegen zu beachtenden - Einspruchsfrist des § 355 Abs. 1 AO entgegengehalten (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2006 V R 51/05, BStBl II 2007, 433).

46

Die Klägerin hatte es vorliegend in der Hand, die Umsatzsteuerfestsetzung für die Streitjahre durch rechtzeitigen Einspruch auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht hin überprüfen zu lassen. Sie hat dies jedoch nicht gemacht.

47

2. Das Finanzamt hat es ebenso zu Recht abgelehnt, den Umsatzsteuerbescheid für 1995 zu ändern.

48

Diesem Änderungsbegehren steht schon der Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß §§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO entgegen. Die Umsatzsteuererklärung 1995 ging am 24. April 1997 beim Beklagten ein, sodass die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 endete. Hemmungsgründe im Sinne des § 171 AO sind nicht vorgetragen und auch nach Aktenlage nicht ersichtlich.

49

Auch gemeinschaftsrechtlich ergeben sich keine Bedenken dagegen, Folgerungen aus dem Ablauf der Festsetzungsfrist zu ziehen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich frei sind, das Besteuerungsverfahren zu regeln und dabei auch Fristen zu setzen, innerhalb derer Ansprüche auf Rückerstattung von Abgaben geltend zu machen sind. Dabei sind Fristen von drei Jahren nach Zahlung der Steuern als unbedenklich angesehen worden (EuGH, Urteile vom 15. September 1998, C-231/96 - Edis, HFR 1998, 1033; vom 11. Juli 2002, C-62/00 - Marks & Spencer I, UR 2002, 436, Rz. 35; vom 24. März 2009, C-445/06 - Danske Slagterier, DStR 2009, 703, Rz. 32). Besondere Umstände, die dem Beklagten eine Berufung auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung verwehren könnten, sind nicht ersichtlich. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen zur Einspruchsfrist.

50

Überdies ist auch keine Korrekturvorschrift ersichtlich, nachdem der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 4 Satz 1 AO mit Ablauf des 31. Dezember 2000 entfallen ist.

51

Auch § 130 Abs. 1 AO ist im Streitfall entgegen der Auffassung der Klägerin und einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Jahndorf/Oellerich, Der Betrieb -DB-, 2008, 2559 [2564]) nicht einschlägig, da die §§ 172 ff. AO abschließende Sonderregelungen von Korrekturvorschriften für bestandskräftige Steuerbescheide darstellen. Dies ist ausdrücklich in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d AO geregelt (vgl. auch BFH, Beschluss vom 15. Juni 2009, I B 230/08, juris, unter II. 3; Urteil des FG Berlin-Brandenburg 7 K 7296/05 B, EFG 2010, 15).

52

Es gibt auch keinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz, dass gemeinschaftsrechtswidrige Akte der öffentlichen Gewalt über die üblichen Rechtsbehelfsfristen hinaus einer Änderung zugänglich sein müssen. Es reicht vielmehr aus, wenn entsprechend den Grundsätzen der Effektivität und Gleichwertigkeit die Verfahrensordnungen so ausgestaltet sind, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung den Bürgern einräumt, nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren und die Modalitäten insoweit nicht ungünstiger sind als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (EuGH, Urteile vom 19. September 2006, C-392/04 und C-422/04 - i-21 Germany & Arcor, EuZW 2006, 696, Rz. 57; vom 12. Februar 2008, C-2/06 - Kempter, HFR 2008, 521, Rz. 57; vom 3. September 2009, C-2/08 - Olimpiclub, juris, Rz. 24). Diesen Anforderungen genügen die Vorschriften der Abgabenordnung über die Korrektur von Verwaltungsakten.

53

Der Klägerin standen ausreichende Rechtschutzmöglichkeiten zur Verfügung, wie bereits oben erörtert wurde. Ferner hätte sie bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (Ablauf des Jahres 2000) einen Antrag auf Änderung gemäß § 164 Abs. 2 AO stellen können. Davon hat sie keinen Gebrauch gemacht, auch dann nicht, nachdem der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 30. November 2000 (V B 187/00) Zweifel an der Gemeinschaftskonformität des § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG in der im Streitjahr geltenden Fassungen geäußert hat. Ferner waren die Möglichkeiten zur Korrektur von gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsakten nicht schlechter ausgeprägt als für sonstige Rechtsfehler.

54

Die Voraussetzungen für einen Korrekturanspruch aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Grundlage sind nicht erfüllt. Denn nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH ist dafür Folgendes erforderlich (EuGH, Urteile vom 13. Januar 2004, C-453/00 - Kühne & Heitz, NJW 2004, 1439, Rz. 26; vom 19. September 2006, C-392/04 und C-422/04 - i-21 Germany & Arcor, EuZW 2006, 696, Rz. 52; vom 12. Februar 2008, C-2/06 - Kempter, HFR 2008, 521, Rz. 39, 44 ff.; BFH, Urteil vom 29. August 2008, V R 45/06, BFH/NV 2008, 1889; BFH, Beschluss vom 15. Juni 2009, I B 230/08, juris):

55

Die Behörde muss nach nationalem Recht befugt sein, ihre Entscheidung zurückzunehmen,

- die Entscheidung muss infolge eines Urteils letzter Instanz bestandskräftig geworden sein ("Ausschöpfung des Rechtsweges"),

- das Urteil muss auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruhen, weil sich das Gericht nicht an den EuGH gewandt hat und

- ein Antrag muss auf Aufhebung oder Änderung der bestandskräftigen Entscheidung unmittelbar nach Kenntnis der Entscheidung des EuGH gestellt worden sein, wobei es Sache der Mitgliedstaaten ist, diese Frist näher zu konkretisieren.

56

Jedenfalls die ersten beiden Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Weder sieht eine Vorschrift des nationalen Verfahrensrechts vor, dass die streitbefangenen Verwaltungsakte änderbar wären, noch hat die Klägerin die angefochtenen Verwaltungsakte innerhalb der Rechtsbehelfsfristen unter Ausschöpfung des gerichtlichen Instanzenzuges angefochten. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich unklar ist, welche Bedeutung der vom EuGH aufgestellten Voraussetzung zukommt, dass die Behörde nach nationalem Recht befugt sein müsse, die Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, wie es das BVerfG (Beschluss vom 4. September 2008, 2 BvR 1321/07, UR 2008, 884) ohne nähere weitere Ausführungen ausgeführt hat. Denn das BVerfG hat die Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige den Rechtsweg ausgeschöpft haben muss, nicht als klärungsbedürftig bezeichnet. Auch der BFH hat unter Würdigung des vorgenannten BVerfG-Beschlusses keinen Anlass gesehen, die Frage, wann gemeinschaftsrechtswidrige bestandskräftige Verwaltungsakte einer Korrektur zugänglich sind, einer erneuten Prüfung in einem Revisionsverfahren oder einer Vorlage zum EuGH zu unterziehen (BFH, Beschluss vom 15. Juni 2009, I B 230/08, juris).

57

3. Insofern hat der Senat auch davon abgesehen, die Frage, wann gemeinschaftsrechtswidrige bestandskräftige Verwaltungsakte einer Korrektur zugänglich sind, einer Vorlage zum EuGH zu unterziehen.

58

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

59

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung, § 115 Abs. 2 FGO zugelassen.