Bundesfinanzhof Beschluss, 07. Feb. 2018 - V B 105/17

ECLI:ECLI:DE:BFH:2018:B.070218.VB105.17.0
07.02.2018

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24. August 2017 14 K 2753/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit sie überhaupt in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Form dargelegt sind, jedenfalls nicht vor.

2

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Juni 2017 X B 151/16, BFH/NV 2017, 1434, Rz 7, m.w.N).

3

Abgesehen davon, dass der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage, "ob eine zeitversetzte Anschaffung von Komponenten einer Photovoltaikanlage zu einer umsatzsteuerlich getrennten Bewertung führen kann, obwohl ein Funktionszusammenhang gegeben ist" nicht hinreichend dargelegt hat, wäre diese Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Denn der Stromspeicher, für dessen nachträgliche Anschaffung ein Vorsteuerabzug begehrt wird, gehört nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten.

4

Eine Photovoltaik-Anlage besteht im Wesentlichen aus Solarzellen, die in sog. Solarmodulen zusammengefasst werden, einem Wechselrichter, der den Gleichstrom umwandelt und einem Einspeisezähler (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 XI R 29/09, BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430). Ein Stromspeicher dient nicht der Produktion von Solarstrom und gehört daher nicht zu den (wesentlichen) Komponenten einer Photovoltaik-Anlage.

5

Soweit der Kläger ausführt, dass jedenfalls ein Wechselrichter nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Bestandteilen der Photovoltaik-Anlage gehöre, lässt er außer Acht, dass seine Photovoltaik-Anlage bereits mit zwei --für die Umwandlung des erzeugten Gleichstroms in Wechselstrom und zur Einspeisung ins öffentliche Netz erforderlichen-- sog. Solarwechselrichtern ausgestattet und damit voll funktionsfähig war. Der zusätzliche Wechselrichter diente daher nicht der Erzeugung und Einspeisung des Stroms, sondern bezweckte, den erzeugten Solarstrom in größeren Mengen als vorher selbst verbrauchen zu können und hat daher eine andere Funktion als die Photovoltaik-Anlage.

6

2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die vom Kläger behauptete Divergenz zu den BFH-Urteilen in BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430 und vom 8. Oktober 2008 XI R 58/07 (BFHE 223, 487, BStBl II 2009, 394) sowie zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 20. Juni 2013 C-219/12 (EU:C:2013:413) ist weder hinreichend dargelegt noch liegt sie tatsächlich vor.

7

a) Zur schlüssigen Darlegung einer Abweichung muss der Beschwerdeführer u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2014 V B 30/13, BFH/NV 2014, 920, m.w.N.). Im Streitfall hat der Kläger keine tragenden und abstrakten Rechtssätze herausgearbeitet und einander gegenübergestellt, sondern lediglich behauptet, das FG-Urteil berücksichtige die o.g. BFH-Entscheidungen nicht oder widersetze sich diesen.

8

b) Darüber hinaus betreffen die angeblichen Divergenzentscheidungen keine vergleichbaren Sachverhalte und auch keine identischen Rechtsfragen:

9

Das BFH-Urteil in BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430 betrifft die Frage des Vorsteuerabzugs aus Aufwendungen für die Errichtung eines Holzschuppens, auf dessen Dach eine Photovoltaik-Anlage betrieben wird, während es im Streitfall um die Frage geht, ob es sich bei der Photovoltaik-Anlage und der nachträglich erworbenen Speicherbatterie um ein einheitliches (oder getrenntes) Zuordnungsobjekt handelt. Nicht mit dem Streitfall vergleichbar ist auch die Entscheidung des BFH in BFHE 223, 487, BStBl II 2009, 394, die den maßgeblichen Zeitpunkt der Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmensvermögen behandelt. Nach dem EuGH-Urteil in EU:C:2013:413 ist Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG dahin auszulegen, dass der Betrieb einer auf oder neben einem Wohnhaus angebrachten Photovoltaik-Anlage, die derart ausgelegt ist, dass zum einen die Menge des erzeugten Stromes die durch den Anlagenbetreiber insgesamt privat verbrauchte Strommenge immer unterschreitet und zum anderen der erzeugte Strom gegen nachhaltige Einnahmen an das Netz geliefert wird, unter den Begriff "wirtschaftliche Tätigkeiten" im Sinne dieses Artikels fällt. Darum geht es im Streitfall nicht, denn es ist unstrittig, dass der Kläger mit seiner Photovoltaik-Anlage eine wirtschaftliche bzw. unternehmerische Tätigkeit ausübt.

10

3. Die behaupteten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) führen zu keiner Zulassung der Revision.

11

a) Soweit der Kläger rügt, das FG habe es trotz seines Beweisantrags unterlassen, den Geschäftsführer der X-GmbH & Co. KG (Herrn Z) als Zeugen zu vernehmen, hat er sein Rügerecht verloren.

12

aa) Die Rüge, das FG sei einem Beweisantrag nicht nachgegangen, kann dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn ein Beteiligter hierauf i.S. von § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 Satz 1 FGO verzichtet hat. Ein solcher Verzicht ist nicht nur im Falle einer ausdrücklichen Verzichtserklärung, sondern auch dann anzunehmen, wenn der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung zur Sache verhandelt hat, ohne den Verfahrensmangel zu rügen (BFH-Beschlüsse vom 21. Mai 2014 I B 97/13, BFH/NV 2014, 1555, Leitsatz und Rz 3; vom 5. Juni 2013 III B 47/12, BFH/NV 2013, 1438, Rz 3).

13

bb) Ausweislich der Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2017 hat der Prozessbevollmächtigte die Nichterhebung des schriftsätzlich beantragten Beweises nicht gerügt. Schweigt das Protokoll zu behaupteten Verfahrensverstößen, dann liefert es den Beweis dafür (§ 94 FGO i.V.m. § 165 ZPO), dass ein bestimmter Antrag von einem Beteiligten nicht gestellt wurde oder ein bestimmter Vortrag (z.B. Rüge) nicht stattgefunden hat. Ein diesbezüglicher Verfahrensmangel kann dann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde --wie im Streitfall-- nicht mehr geltend gemacht werden.

14

b) Ohne Erfolg rügt der Kläger schließlich, das FG habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, inwieweit ein Kraftwerks-Eigenverbrauch vorgelegen und zu einer unternehmerischen Nutzung der Gesamtanlage geführt habe.

15

aa) Während das FG die von den Verfahrensbeteiligten angebotenen Beweise grundsätzlich erheben muss, steht die Zuziehung eines Sachverständigen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Hat es die nötige Sachkunde selbst, braucht es einen Sachverständigen nicht hinzuziehen (BFH-Beschluss vom 7. Januar 2015 I B 42/13, BFH/NV 2015, 1093). Das dem Tatsachengericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholende Sachverständigengutachten nach § 82 FGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung gutachterlicher Stellungnahme absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1093, m.w.N.).

16

bb) Abgesehen davon, dass der Kläger in keiner Weise dargelegt hat, aus welchen Gründen sich dem FG die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen, ist eine fehlerhafte Ausübung des dem FG bei der Wahl der Beweismittel zustehenden Ermessens nicht ersichtlich. Das FG hat auf S. 9 des Urteils in plausibler Weise begründet, dass in der Differenz zwischen Batterieladung und Batterieentladung keine unternehmerische Nutzung zu sehen ist, weil es sich insoweit nicht um gespeicherten Strom handele, sondern um während des Speichervorgangs entstehende Energieverluste, die für eine (unternehmerische oder nichtunternehmerische) Nutzung nicht zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bestand für das FG kein Anlass zur Annahme, dass eine weitere Sachverhaltsermittlung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sei.

17

4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

18

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Finanzgericht München Urteil, 24. Aug. 2017 - 14 K 2753/15

bei uns veröffentlicht am 24.08.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der nachträglichen Anschaffung eines Stromspeichers zu einer Photovolta

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der nachträglichen Anschaffung eines Stromspeichers zu einer Photovoltaikanlage.

Der Kläger betreibt seit Juni 2012 eine Photovoltaikanlage, die sich auf dem Dach seines privaten Wohnhauses und der Garage befindet. Im Oktober 2013 wurde sodann ein Stromspeicher inklusive Zubehör (Batteriewechselrichter, Anlagenüberwachung und Energiemanagement sowie entsprechendes Kabel- und Befestigungsmaterial) eingebaut, mit dem sich der durch die Photovoltaikanlage erzeugte Strom speichern lässt. Bei der Installation des Speichersystems incl. Batteriewechsler wurden die bereits vorhandenen Solarwechselrichter (Dach/Garage) nicht entfernt. Die aus der Anschaffung des Stromspeichers angefallenen Vorsteuern in Höhe von insgesamt 1.805 EUR machte der Kläger in der Voranmeldung für Oktober 2013 in vollem Umfang geltend.

Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug jedoch ab, weil der gespeicherte Strom ausschließlich für private Zwecke verwendet würde. Der entsprechende Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Oktober 2013 erging am 26. November 2013 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Er wurde mit Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2015 als unbegründet abgewiesen. Da der erworbene Speicher nicht für den Betrieb der Photovoltaikanlage und auch nicht für die Stromerzeugung erforderlich sei, sondern der Speicherung des bereits erzeugten Stroms diene, werde der Speicher durch seinen Einbau nicht Teil der Photovoltaikanlage. Maßgeblich sei daher, inwiefern der Stromspeicher selbst unternehmerisch genutzt werde oder genutzt werden soll. Da vorliegend keine Anhaltspunkte für eine unternehmerische Nutzung des Stromspeichers von mindestens 10% gegeben seien, vielmehr der Strom für private Zwecke des Klägers verwandt werden würde, fehle es an einer unternehmerischen Nutzung im o. g. Umfang.

Mit seiner hiergegen eingelegten Klage verfolgt der Kläger sein Ziel, den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Stromspeichers (incl. Zubehör) zu erreichen, weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass es sich bei gleichzeitiger Anschaffung einer Photovoltaikanlage und eines Stromspeichersystems um ein einheitliches Zuordnungsobjekt handle. Sei bei Bestellung eine zeitgleiche Lieferung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage und des Speichers, also ein einheitliches Objekt, geplant, findet jedoch – wie vorliegend aus technischen Gründen, d. h. aus vom Unternehmer nicht zu vertretenden Gründen - tatsächlich eine zeitversetzte Lieferung und Inbetriebnahme der Anlage und des Speichers statt, sei für die Prüfung der 10%-Grenze – wie sich aus der Veröffentlichung des Bayerischen Landesamts für Steuern „Hilfe zu Photovoltaikanlagen“ (Stand August 2015) entnehmen ließe - weiterhin von einem einheitlichen Zuordnungsobjekt auszugehen. Eine Anschaffung des Speichers mit der Photovoltaikanlage sei im Streitfall von Anfang an geplant, aber nicht möglich gewesen, da es im Handel – wie sich aus dem Schreiben der Firma XY vom 13. April 2013 ergebe - noch keinen entsprechenden Speicher gegeben habe. Das Angebot des Anlagenbauers, der Firma XY, vom 13. April 2013 habe er nicht annehmen können, weil es sich bei der angebotenen Batterie um ein veraltetes Produkt gehandelt habe. Herzstück der nun erworbenen Speicherlösung sei der spezielle Wechselrichter, der eine intelligente Stromverteilung ermögliche. Ein Teil des Sonnenstroms werde sofort genutzt, überschüssiger Strom für später gespeichert und bei Bedarf genutzt. Erst wenn der Speicher voll sei, werde der überschüssige Sonnenstrom ins Netz eingespeist. Besonders zu beachten sei jedoch, dass die Batterieladung z. B. 2016 1725,80 kWh und die Batterieentladung 1357,60 kWh betragen habe. Die Differenz von 368,20 kWh (= 21% der gesamten Batterieladung) sei der Strom, den die gesamte Anlage benötige. Dies habe zur Folge, dass der Speicher zu 21% unternehmerisch genutzt werde. Er weist ferner darauf hin, dass 2015 insgesamt 8749 kWh Strom erzeugt und davon 5369 kWh (61,36%) in das öffentliche Netz eingespeist worden seien, eine Einspeisung der in der Batterie gespeicherten Energie ins öffentliche Netz nach der noch 2015 geltenden Rechtslage (Erneuerbaren-Energien-Gesetz –EEG-) und den Technischen Anschlussbestimmungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB) aber ausgeschlossen gewesen sei. Der gespeicherte Strom aus der Batterie (Batterieentladung) werde ausschließlich für den Haushalt genutzt. Schließlich müsse dem Kläger aber auch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten der Vorsteuerabzug gewährt werden, weil er zum einen beim Finanzamt nach Ablehnung des begehrten Vorsteuerabzugs auf telefonische Anfrage die Auskunft bekommen habe, dass ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Speichers möglich wäre, und er zu anderen aufgrund der Veröffentlichung des Bayerischen Landesamtes für Steuern davon ausgehen habe dürfen, dass ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Speichersystems in seinem Fall möglich sei.

Während des Klageverfahrens reichte der Kläger eine geänderte Umsatzsteuerjahreserklärung für 2013 ein, in der er die aus der Anschaffung des streitgegenständlichen Stromspeichers geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von 1.805 EUR geltend macht. Das Finanzamt wich von der Erklärung jedoch insoweit ab, als es nach wie vor die Vorsteuern aus der Anschaffung des Speichersystems nicht zum Abzug zuließ. Der geänderte Bescheid vom 18. August 2017 wurde am selben Tag zur Post gegeben.

Der Kläger beantragt, unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids 2013 vom 18. August 2017 den Abzug weiterer Vorsteuern in Höhe von 1.805 EUR anzuerkennen und die festgesetzte Umsatzsteuer entsprechend herabzusetzen.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Es verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass es sich bei der Photovoltaikanlage und der Batterie nur bei gleichzeitiger Anschaffung um ein einheitliches Zuordnungsobjekt handle. Im Streitfall jedoch bei Abschluss der verbindlichen Bestellung der Photovoltaikanlage gerade keine zeitgleiche Lieferung und Inbetriebnahme der Anlage und der Batterie geplant gewesen sei. Ausweislich des Schreibens des Anlagenbauers vom 13. April 2013 habe zu diesem Zeitpunkt kein Angebot über die Lieferung des gewünschten Speichers mit konkretem Preis unterbreitet werden können. Daher gehe es vorliegend um den Vorsteuerabzug für den nachträglichen Erwerb eines Stromspeichers, der eine andere Funktion als die Photovoltaikanlage habe und daher ein eigenständiges Zuordnungsobjekt darstelle. Das Finanzamt vertritt die Ansicht, dass die Differenz zwischen Batterieladung und Batterieentladung, die laut Kläger 21% betrage, im Wesentlichen auf einen nur eingeschränkten Wirkungsgrad des streitgegenständlichen Batteriespeichers zurückzuführen sei. Da es keine Anhaltspunkte für eine unternehmerische Nutzung von mindestens 10% gebe, sei die Zuordnung des Speichers zum Unternehmen, und damit ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Speichers, nicht möglich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Akten des Finanzamts, die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. August 2017 Bezug genommen.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er den Stromspeicher zu mindestens 10% unternehmerisch nutzt bzw. zu nutzen beabsichtigte.

Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Er ist demnach zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigt (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74).

Ist ein Gegenstand sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers vorgesehen und führt die nichtunternehmerische Nutzung zu einem nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 oder Nr. 2 UStG steuerbaren Umsatz, kann der Unternehmer den Gegenstand dem Unternehmen zuordnen (vgl. BFH-Urteile vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74; vom 7. Juli 2011 V R 21/10, BStBl. II 2014, 81). Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt allerdings die Lieferung eines Gegenstandes, den der Unternehmer zu weniger als 10% für sein Unternehmen nutzt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG); insoweit kommt eine Zuordnung nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 XI R 29/09, BStBl II 2012, 430). Beabsichtigt er bereits bei Empfang der Leistung, diese ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i. S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 bis 3 UStG zu verwenden, kann er den Vorsteuerabzug nicht in Anspruch nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 2011 V R 12/08, BStBl II 2012, 61).

Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, hat die Darlegungs- und Feststellungslast für alle Tatsachen, die den Vorsteuerabzug begründen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 V R 23/13, BFH/NV 2015, 291).

Im Streitfall begehrt der Kläger den Vorsteuerabzug für den nachträglichen Erwerb eines Stromspeichers nebst Zubehör zu seiner Photovoltaikanlage. Anders als bei der Anschaffung einer Photovoltaikanlage mit integriertem Speicher handelt es sich im Falle der Nachrüstung einer bereits in Betrieb genommenen Anlage mit einem Speicher, unabhängig davon, ob bereits bei Anschaffung der Photovoltaikanlage – wie im Streitfall – eine Speicherlösung geplant war, und ob der Steuerpflichtige die Gründe für die nicht zeitgleiche Anschaffung und Lieferung von Anlage und Speicher zu vertreten hat oder nicht, nicht um ein einheitliches Wirtschaftsgut (so auch Veröffentlichung des Bayerischen Landesamtes für Steuern „Hilfe zu Photovoltaikanlagen“, Stand August 2015, Seite 9, Ziffer 8.2). Nach dem Vorbringen des Klägers war es zum Zeitpunkt der Anschaffung der Photovoltaikanlage, da die Speichertechnologie für die Industrie Neuland war, gar nicht möglich, eine Photovoltaikanlage inklusive eines Speichers mit dem gewünschten technischen Standard zu erwerben. Wie sich aus dem Schreiben der Firma XY vom 13. April 2013 ergibt, konnte der Anlagenhersteller dem Kläger selbst zu diesem Zeitpunkt noch keinen konkreten Preis und kein mögliches Lieferdatum für die gewünschten Lithium Batterien zusagen.

Der (jedenfalls zunächst) bewegliche Gegenstand „Speicher“ wurde durch den Einbau auch nicht nachträglich Teil der Photovoltaikanlage (zu deren Begriff vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2012, 430), weil er nicht für deren Betrieb erforderlich ist und auch nicht der Erzeugung, sondern der Speicherung des bereits erzeugten Stroms für den späteren Eigenverbrauch dient. Dies gilt ebenso für den mit dem Speicher angeschafften „intelligenten“ Batteriewechselrichter Sunny Island 6.0 H-1. Auch er ist für den Betrieb der Photovoltaikanlage, die zur Umwandlung des erzeugten Gleichstroms in Wechselstrom und zur Einspeisung ins öffentliche Netz bereits über zwei sog. Solarwechselrichter verfügt, nicht notwendig. Den Angaben des Klägers zur Folge dient dieser zusätzliche Batteriewechsler vielmehr insbesondere der Verteilung des erzeugten Stroms und zwar in der Weise, dass der Sonnenstrom nun, erst dann in das öffentliche Netz gespeist wird, soweit er nicht sofort im Haushalt genutzt wird und der Speicher voll ist. Das nachgerüstete Speichersystem bezweckt somit, den erzeugten Solarstrom in größeren Mengen als vorher selbst verbrauchen zu können, und hat daher eine andere Funktion als die Photovoltaikanlage, auch wenn es mit ihr verbunden ist und es ohne die Photovoltaikanlage nicht genutzt werden kann (vgl. Urteil des FG München vom 9. Juni 2015 14 K 2776/14). Entscheiden ist daher, inwieweit der Stromspeicher selbst bzw. die gespeicherte Energie unternehmerisch genutzt wird oder genutzt werden sollte.

Vorliegend hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er den gespeicherten Strom für zu mindestens 10% unternehmerisch zu nutzen beabsichtigte.

Die unternehmerische Tätigkeit des Klägers als Betreiber einer Photovoltaikanlage besteht darin, den durch die Anlage erzeugten Strom in das öffentliche Netz einzuspeisen. Die entgeltliche Stromlieferung an den Netzbetreiber (hier: …) stellt den umsatzsteuerpflichtigen Umsatz dar. Hingegen wird Strom für nichtunternehmerische Zwecke verwendet, wenn er dem privaten Stromverbrauch dient.

Im Streitfall hat der Kläger zwar eindeutig nachgewiesen, dass er die Photovoltaikanlage zu weit mehr als 10% unternehmerisch nutzt. So hat er beispielsweise 2015 61,36% des durch die Anlage erzeugten Stroms ins öffentliche Netz … eingespeist. Hingegen konnte sich das Gericht von einer (geplanten) unternehmerischen Nutzung des gespeicherten Stroms von mindestens 10% nicht überzeugen. Der Kläger hat vielmehr eingeräumt, dass Zweck des angeschafften Speichersystems ist, den Eigenverbrauch an Strom zu erhöhen, und der gesamte, nach dem Speichervorgang verfügbare Strom (sog. Batterieentladung) nur für den Haushalt genutzt wird. Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang der Aufwendungen für das Speichersystem mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage zum Zwecke der Stromerzeugung und Einspeisung in das öffentliche Netzt ist daher nicht erkennbar. Nach dem Schreiben des Anlagenbauers XY vom 29. Oktober 2015 war eine unternehmerische Nutzung des Speichers durch Einspeisung gespeicherter Energie ins öffentliche Netz und damit eine unternehmerische Nutzung auch gar nicht möglich.

Der Kläger kann sich insofern auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in der Differenz zwischen sog. Batterieladung und Batterieentladung eine unternehmerische Nutzung zu sehen ist. Der Kläger hat anhand der beispielshaft vorgelegten Energiebilanz für 2016 zwar nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Batterieentladung (verfügbare Nutzenergie) 21% weniger als die Batterieladung (zugeführte Energie) beträgt, eine kWh Strom, die eingespeichert wird, also nicht genauso entnommen werden kann (sog. eingeschränkter Wirkungsgrad des Batteriespeichers). Nicht gefolgt werden kann jedoch seiner Folgerung, dass der durch die elektronischen Komponenten des Speichersystems (Wechselrichter, Laderegler usw.) verursachte Verbrauch an Energie eine unternehmerische Nutzung des Speichers bzw. des gespeicherten Stroms darstellt. Denn insofern handelt es sich nicht um gespeicherten Strom, der dem Speicher zur unternehmerischen Nutzung durch Entladung entnommen wird, sondern um während des Speichervorgangs entstehende Energieverluste, die gerade nicht zur Nutzung, und zwar weder zur unternehmerischen noch zur nichtunternehmerischen Nutzung, zur Verfügung stehen.

Nachdem im Streitfall somit umsatzsteuerrechtliches Privatvermögen vorliegt, ist ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Speichers nach § 15 Abs. 1 UStG nicht möglich.

Schließlich sind im Streitfall, unabhängig davon, ob im Steuerfestsetzungsverfahren überhaupt Vertrauensgesichtspunkte zu prüfen sind, auch solche nicht erkennbar.

So kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er jedenfalls aufgrund der Veröffentlichung des Bayerischen Landesamtes für Steuern im Beitrag „Hilfe zu Photovoltaikanlagen“ (Stand August 2015, Seite 9, Ziffer 8.1) davon ausgehen durfte, die Vorsteuern aus der Anschaffung des Speichersystems abziehen zu können. Unabhängig davon, dass die Veröffentlichung nicht aus dem Jahr der Anschaffung der Photovoltaik bzw. des Speichersystems stammt, kann demnach zwar auch von einem einheitlichen Zuordnungsobjekt ausgegangen werden, wenn bei Abschluss des jeweiligen Verpflichtungsgeschäfts eine zeitgleiche Lieferung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage unter Batterie geplant ist und, jedoch aus vom Unternehmer nicht zu vertretenden Gründen, tatsächlich eine zeitversetzte Lieferung und Inbetriebnahme stattfindet mit der Folge, dass für die Prüfung der 10%-Grenze des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG weiterhin von einem einheitlichen Zuordnungsobjekt auszugehen ist. Dies setzt aber voraus, dass eine zeitgleiche Anschaffung überhaupt möglich war, was hier jedoch gerade nicht der Fall gewesen ist. Eine zeitgleiche Anschaffung und Lieferung des gewünschten Speichers mit der bereits 2012 angeschafften Photovoltaikanlage war hier - wie oben dargelegt - von vorne herein ausgeschlossen, weil nach der Schilderung der Umstände durch den Kläger das entsprechende Speichersystem noch nicht auf dem Markt verfügbar gewesen ist. Aber selbst wenn man unterstellt, ein solcher Speicher sei schon im Handel und von Anfang an geplant gewesen, sind die in der Veröffentlichung genannten Voraussetzungen für die Annahme eines einheitlichen Zuordnungsobjekts hier nicht gegeben. Nach Ziffer 8.2 der Veröffentlichung liegt vielmehr ein eigenes Zuordnungsobjekt vor, wenn das Speichersystem - wie vorliegend – erst nach Anschaffung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage erworben wurde. Bei Abschluss des Vertrages über den Erwerb des Speichersystems im Oktober 2013, also mehr als ein Jahr nach Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage im Juni 2012, kann der Kläger eine gleichzeitig Anschaffung und Inbetriebnahme mit der Photovoltaikanlage – wie unter Ziffer 8.1 erforderlich - auch nicht mehr ernsthaft geplant haben.

Schließlich kommt ein Vorsteuerabzug auch nicht in Betracht, weil das Finanzamt eine entsprechende telefonische Auskunft erteilt haben soll. Unabhängig davon, dass nicht nachgewiesen ist, ob dem Kläger die Auskunft erteilt wurde, aus der Anschaffung seines Speichersystems die Vorsteuer abziehen zu können, hätte eine solche Auskunft keine verbindliche Wirkung. Eine solche hat eine Auskunft nur dann, wenn sie schriftlich beantragt und unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 Abgabenordnung erteilt worden wäre.

Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Soweit §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 371, 372 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.

(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.