Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Nov. 2017 - IX B 66/17

ECLI: ECLI:DE:BFH:2017:B.141117.IXB66.17.0
published on 14.11.2017 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Nov. 2017 - IX B 66/17
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 4. April 2017 1 K 1200/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

2

1. Nach ständiger Rechtsprechung stellt es einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Januar 2015 I B 45/14, BFH/NV 2015, 696, unter II.1., und vom 29. September 2015 I B 37/14, BFH/NV 2016, 415, jeweils m.w.N.). Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen und insoweit auch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) nicht verletzt. Denn der Gegenstand des Klagebegehrens war vom Kläger innerhalb der Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO nicht hinreichend bezeichnet worden, so dass ein Prozessurteil ergehen konnte.

3

a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 Satz 1 FGO). Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse fehlt (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO).

4

Wie weit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Falles ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird zu erkennen, worin die den Kläger betreffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt. Als prozessuale Willenserklärung ist die Klageschrift in gleicher Weise wie Willenserklärungen i.S. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) analog § 133 BGB auszulegen. Dabei sind zur Bestimmung des Gegenstands des Klagebegehrens alle dem FG und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen. Insoweit hat das FG hinsichtlich des Mussinhalts einer Klage insbesondere auf den Inhalt der Klageschrift und die hierin bezeichneten Bescheide und Einspruchsentscheidungen zurückzugreifen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. März 2014 III B 133/13, BFH/NV 2014, 894, unter II.1.b, und in BFH/NV 2016, 415, unter II.1.c).

5

b) Wird dem Kläger zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens zu Unrecht oder nicht wirksam eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzt oder bezeichnet er im Falle rechtmäßiger Ausschlussfristsetzung das Klagebegehren durch weitere, fristgerecht erfolgte Darlegungen, dann führt die unterbliebene Berücksichtigung des weiteren Klagevorbringens und die Abweisung der Klage als unzulässig zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2014, 894, unter II.1., und vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514, unter II.2.).

6

c) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das FG im Streitfall zu Recht ein Prozessurteil erlassen.

7

Weder dem Klageschriftsatz vom 21. August 2016 noch der als Anlage zur Klage eingereichten Einspruchsentscheidung noch den ergänzend eingereichten weiteren Schreiben konnte das FG ein konkretes Klagebegehren entnehmen. Der Kläger hatte sich danach zwar gegen die Festsetzung der Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft gewandt. Es lässt sich seinem Vorbringen aber selbst durch Auslegung und Heranziehung der beigefügten Schriftstücke und der Steuerakten weder eine konkrete (betragsmäßige) Beschwer entnehmen noch welche Besteuerungsgrundlagen er konkret in welchem Umfang in Streit stellt. Denn hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft war der Kläger seinen Angaben entsprechend veranlagt worden.

8

Zwar kann eine hinreichende Bestimmung des Klagebegehrens auch erfolgen, indem die angefochtenen Bescheide bezeichnet und die Einspruchsentscheidung beigefügt wird (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 514, unter II.2.b; in BFH/NV 2014, 894, unter II.1.b und c, und in BFH/NV 2016, 415, unter II.2.). Dies gilt allerdings nicht, wenn, wie im Streitfall, der Kläger in Übereinstimmung mit seinen bisherigen Angaben veranlagt worden ist und sich die konkreten Streitpunkte, die Gegenstand des Klageverfahrens sein könnten, aus der Einspruchsentscheidung nicht entnehmen lassen.

9

Das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 8. März 2017 und in der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2017 kann nicht zur Bestimmung seines Klagebegehrens herangezogen werden. Denn im Fall einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO ist auf die innerhalb der Ausschlussfrist dem FG mitgeteilte Begründung abzustellen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Juni 2013 III B 83/12, BFH/NV 2013, 1596, unter II.1.b; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 65 Rz 71).

10

2. Das FG hat auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgelehnt. Denn der Kläger hatte innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das ursächlich für die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist war (§ 56 Abs. 2 FGO), keinen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt.

11

3. Die vom FG gesetzte Ausschlussfrist war auch nicht unangemessen kurz. Das FG hatte den Kläger mit Fristsetzung vom 1. Dezember 2016 aufgefordert, bis zum 10. Januar 2017 das Klagebegehren zu bezeichnen. Das Schreiben wurde dem Kläger am 3. Dezember 2016 zugestellt. Dem Kläger standen damit mehr als fünf Wochen zur Beantwortung zur Verfügung, was selbst unter Berücksichtigung der Feiertage um den Jahreswechsel nicht zu kurz bemessen ist (zur Fristdauer vgl. Gräber/Herbert, a.a.O., § 65 Rz 60 f., m.w.N.).

12

4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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published on 04.04.2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Diplom-Ingenieur, Einkünf
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published on 19.02.2019 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Kläger war für das Streitjahr 2009 beim Finanzamt M. (vormals Abteilung I) steuerlich erfasst. Nachdem
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Diplom-Ingenieur, Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit dem Einzelunternehmen „An- und Verkauf, Verleih“ und aus diversen Beteiligungen, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung schätzte das Finanzamt zunächst die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO und gab den Einkommensteuerbescheid 2005 am 12.12.2006 mit einfachem Brief zur Post.

Den hiergegen eingelegten Einspruch begründete der Kläger mit den nach und nach eingereichten Anlagen zur Einkommensteuererklärung 2005. Hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beantragte der Kläger, den Gewinn nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG zu ermitteln. Am 20.03.2008 und 10.04.2008 fanden beim Finanzamt – mit dem Ziel der Erledigung von Einsprüchen – Besprechungen zu angegriffenen Steuerbescheiden, u.a. für das Jahr 2005, statt.

Das Finanzamt erließ daraufhin den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 12.04.2012; den Vorbehalt der Nachprüfung hob es auf.

Der Kläger legte am 11.05.2012 Einspruch ein. Mit Schreiben vom 05.06.2014 und 13.04.2015 erläuterte das Finanzamt die Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG. Eine weitere Begründung des Einspruchs gab der Kläger nicht ab. Aufgrund der Auswertung neuerer Mitteilungen über Beteiligungseinkünfte änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und setzte die Einkommensteuer 2005 mit Bescheid vom 01.02.2016 auf 17.097 € fest.

Mit Einspruchsentscheidung vom 22.07.2016 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am 22.08.2016 Klage erhoben, die ohne Begründung blieb.

Die Berichterstatterin hat den Kläger am 01.12.2016 gem. § 65 Abse. 1 und 2 FGO aufgefordert, bis 10.01.2017 den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Der Kläger wurde über die Folgen dieser Fristsetzung mit ausschließlicher Wirkung belehrt. Gem. § 79b Abs. 1 FGO hat ihm die Berichterstatterin mit gleicher Frist und unter Hinweis auf die Folgen nach § 79b Abs. 3 FGO aufgegeben, bis 10.01.2017 die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt.

Im Schreiben vom 06.12.2016 wies der Kläger auf die seit Februar 2011 gegebene Arbeitsunfähigkeit hin. Er sei aus psychischen Gründen gesundheitlich angeschlagen und benötige für viele Dinge des täglichen Lebens, Behördenangelegenheiten sowie seine offenen Steuerfragen viel mehr Zeit. Mit Schreiben vom 12.12.2016 beantragte er eine „Verlängerung für die Abgabe seiner steuerlichen Unterlagen“ von sechs Monaten, damit er eine außergerichtliche Einigung mit dem Finanzamt herbeiführen könne. Die Berichterstatterin teilte mit Schreiben vom 16.12.2016 mit, dass dem Antrag auf Verlängerung einer „Frist zur Abgabe der steuerlichen Unterlagen“ um sechs Monate nicht stattgegeben werden könne, da laut vorliegender Einspruchsentscheidung im Streitjahr die Steuererklärung bereits eingereicht worden sei. Sie wies ferner gleichzeitig darauf hin, dass die mit Schreiben vom 01.12.2016 gesetzte Ausschlussfrist grundsätzlich verlängert werden könne, doch ein diesbezüglicher Antrag bisher noch nicht gestellt worden sei.

Mit Schreiben vom 10.01.2017, eingegangen per Fax beim Finanzgericht am 10.01.2017 um 21.07 Uhr, stellte der Kläger den Antrag, die Ausschlussfrist um drei bzw. sechs Monate zu verlängern. Eine ausführliche Begründung hierzu werde er in den nächsten Tagen nachreichen, weil die Formulierungen, wie sie gerade seien, noch nicht passen würden.

Mit Schreiben vom 11.01.2017 lehnte die Berichterstatterin den Antrag auf Verlängerung der Ausschlussfrist ab, da erhebliche Gründe, die einer Bezeichnung des Klagebegehrens innerhalb der gesetzten Frist entgegenstehen, mit dem Verlängerungsantrag weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden seien.

Mit Schreiben vom 11.01.2017 und 20.01.2017 trug der Kläger zur Begründung vor, dass er - wie bekannt - seit 2011 berufsunfähig erkrankt sei und es deshalb viel Zeit in Anspruch nehme, die in den letzten Jahren liegengebliebenen oder unsortierten Vorgänge ordentlich aufzuarbeiten und abzuschließen. Als Nachweis legte er seinen Rentnerausweis vor, wonach er ab 01.09.2011 Rentner ist. Es mache keinen Sinn, einen Steuerberater – wie von der Berichterstatterin vorgeschlagen – zu beauftragen, wenn die Unterlagen noch nicht zur Verfügung stehen würden.

In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Kläger seinen Vortrag:

Das Versäumen der Ausschlussfrist solle nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen, da er krank und verrentet sei. Wenn er gewusst hätte, dass der Fristablauf solch gravierende Auswirkungen habe, hätte er sein Schreiben vom 11.01.2017 einen Tag früher, so wie es gewesen sei, eingereicht. Außerdem gebe es doch auch noch das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der Kläger machte Ausführungen zu offenen Fragen und dazu, inwieweit der Einkommensteuerbescheid geändert werden solle. Dabei sollten zu mehreren Punkten (Werbungskosten bei nichtselbständiger Tätigkeit, Versicherungsbeiträgen, Kirchensteuer, Steuerberatungskosten u.a.m.) die Beträge aus dem Jahr 2004 übernommen werden, da er teilweise bisher weder Belege vorgelegt noch sie bis zur mündlichen Verhandlung zusammengetragen habe. Zu dem weiteren materiell-rechtlichen Vorbringen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 04.04.2017 verwiesen.

Der Kläger beantragt im Verfahren 1 K 1200/16, den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 12.04.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.07.2016 entsprechend seiner obigen Ausführungen zu ändern.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Finanzgerichtsakte, die Steuerakten des Finanzamts und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 04.04.2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig, da das Klagebegehren nicht innerhalb der Frist des § 65 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO bezeichnet wurde und keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

1. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss eine Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Genügt die Klage diesen Erfordernissen nicht, so kann der Senatsvorsitzende oder der Berichterstatter des Finanzgerichts dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen. Wird diese Frist versäumt, so ist die Klage - vorbehaltlich der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - endgültig unzulässig.

Wie weit das Klagebegehren einer Klage im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Falles ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes, der Steuerart und der Klageart. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach deren Ansicht liegt (BFH-Beschlüsse vom 30.04.2001 VII B 325/00, BFH/NV 2001, 1227; vom 17.01.2002 VI B 114/01, BStBl II 2002, 306). Der Gegenstand des Klagebegehrens kann auch im Wege der Auslegung und unter Rückgriff auf die Steuerakten festgestellt werden (BFH-Beschluss vom 20.09.2002 IV B 198/01, BFH/NV 2003, 190, m.w.N.).

Grundsätzlich nicht ausreichend sind die Ankündigung eines Sachvortrags, die Ankündigung einer nachzureichenden Steuererklärung, der allgemeine Hinweis, die Besteuerungsgrundlagen seien zu hoch geschätzt worden, oder der Antrag auf „Aufhebung“ eines Schätzungsbescheides, wenn der Sache nach erkennbar und typischerweise eine Herabsetzung der Steuer nach Maßgabe von noch abzugebenden Steuererklärungen begehrt wird (BFH-Urteil vom 08.07.1998 I R 23/97, BStBl II 1998, 628). Das Klagebegehren ist auch dann nicht ausreichend bezeichnet, wenn vorgetragen wird, dass der Steuerbescheid in verschiedenen (nicht näher bezeichneten) Positionen unrichtig sei (BFH-Beschluss vom 23.10.2008 X B 138/08, n.v.).

2. Die erhobene Klage lässt nicht erkennen, in welchem Umfang der angefochtene Bescheid korrigiert werden soll. Der Kläger hat das Klagebegehren nicht bis zum Ablauf der Ausschlussfrist am 10.01.2017 bezeichnet.

Nach der richterlichen Verfügung gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO erfolgte keine Konkretisierung des Klagebegehrens innerhalb der gesetzten Frist gegenüber dem Finanzgericht. Das Klagebegehren ergibt sich weder aus der Klageschrift noch aus weiteren Schreiben. Die Schriftsätze des Klägers beschränken sich darauf, die Frist zur Einreichung von Unterlagen um drei bis sechs Monate zu verlängern. Es fehlt somit an einer substantiierten Darlegung des Klägers, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt.

Eine zeitnahe Sachprüfung und Entscheidung durch das Gericht wird nur durch eine Stellungnahme gegenüber dem Gericht ermöglicht. Bei Gericht ging kein solches Schreiben des Klägers ein. Eine Konkretisierung gegenüber dem Finanzamt, die im Übrigen hierfür nicht ausreichend wäre (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 11.06.1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501), befindet sich ebenfalls nicht in den Akten.

Das Klagebegehren kann aber auch nicht aus anderen Unterlagen entnommen werden. Die Einkommensteuererklärung samt Anlagen – auch die Grundstücke in den Erläuterungen zur Anlage L -, die der Kläger im Einspruchsverfahren gegen den Schätzungsbescheid vom 12.12.2006 eingereicht hatte, wurde dem angegriffenen Steuerbescheid im Wesentlichen zugrunde gelegt.

Die Einspruchsentscheidung und die Steuerakten geben jeweils nur einen Hinweis darauf, dass der Kläger Nachfragen zur Ermittlung der Einkünfte gem. § 13a EStG gestellt hatte. Ein konkretes Vorbringen des Klägers im Einspruchsverfahren, dass und in welchem Umfang die Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG fehlerhaft sei, geht daraus nicht hervor. Im Übrigen nahm der Kläger auch nicht auf ein Vorbringen im Einspruchsverfahren Bezug.

3. Die Ausschlussfrist war nicht auf das Schreiben vom 12.12.2016 oder den Antrag vom 10.01.2017 hin zu verlängern.

Zwar kann auch eine gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzte Ausschlussfrist verlängert werden. Dies setzt jedoch voraus, dass der Kläger mit dem Fristverlängerungsantrag erhebliche Gründe glaubhaft macht (§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung erheblicher Gründe für die Verlängerung einer gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Frist obliegt dem Antragsteller im Rahmen einer gesteigerten Mitwirkungspflicht. Diese Pflicht zur Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) schränkt den im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ein (BFH-Beschluss vom 01.08.1996 XI B 149-150/95, BFH/NV 1997, 131).

Selbst wenn man auch das Schreiben vom 12.12.2016 als Antrag auslegen würde, hat der Kläger in den beiden Schreiben weder erhebliche Gründe vorgetragen noch diese durch ein ärztliches Attest glaubhaft gemacht. Seine psychische Erkrankung ist keine plötzlich aufgetretene Erkrankung, die ihn an dem Einhalten der Frist hindert. Der Kläger wies bereits in seinem Schreiben vom 10.05.2012 an das Finanzamt auf den Zusammenbruch vom 04.02.2011 hin. Seitdem begründet er immer wieder in seinen Verfahren Fristverlängerungsanträge gegenüber dem Finanzgericht mit dieser Erkrankung, so dass es das Finanzgericht für angezeigt hielt, ihm anzuraten, einen Steuerberater zur Erledigung seiner steuerlichen Angelegenheiten zu beauftragen. Seinen aktuellen Gesundheitszustand als erheblichen Grund für eine Verlängerung hat er im Übrigen auch nicht durch ein ärztliches Attest glaubhaft gemacht.

4. Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 65 Abs. 2 Satz 3 FGO i.V.m. § 56 Abse. 1 und 2 FGO zu gewähren.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, ein gesetzliche Frist einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO). Gem. § 56 Abs. 2 FGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 FGO).

Zum einen ist der allgemeine Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung nicht als Antrag nach § 56 Abs. 2 FGO zu werten. Selbst wenn man diesen Hinweis als Antrag auslegen würde, wäre dieser nicht rechtzeitig gestellt.

Die Antragsfrist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses, d.h. mit dem Zeitpunkt, in dem die Ursache der Verhinderung behoben oder das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr unverschuldet ist (z.B. BFH VII B 64/99, BFH/NV 1999, 1633). Das ist regelmäßig der Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Fristversäumung Kenntnis erlangt und in dem er somit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls frühestens den Antrag bei Gericht stellen kann. Dies ist nach Aktenlage spätestens der 20.01.2017, da er in seinem damaligen Schreiben auf das Schreiben des Gerichts vom 11.01.2017 Bezug nimmt, in dem die Berichterstatterin die Verlängerung der Ausschlussfrist abgelehnt und auf die Versäumung der Frist hingewiesen hat.

Der Kläger hat innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, d.h. bis Freitag, den 03.02.2017, keinen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Er hat auch keine erheblichen Gründe zur Begründung seines Antrags vorgetragen und glaubhaft gemacht. Da er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist das Klagebegehren ebenfalls nicht bezeichnet hat, ist auch aus diesem Grund keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne einen ausdrücklichen Antrag (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO) zu gewähren.

5. Die Klage ist wegen Versäumung der Ausschlussfrist und mangels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand endgültig unzulässig geworden. Der Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu den begehrten Änderungen, die im Einzelnen nicht weiter begründet oder belegt wurden, war nicht mehr zu berücksichtigen.

6. Die Kosten des Verfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen, da er unterlegen ist (§ 135 Abs. 1 FGO).

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.