Bundesfinanzhof Beschluss, 11. Juli 2012 - IV B 1/11

bei uns veröffentlicht am11.07.2012

Tatbestand

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I. 1. Der Kläger und Beschwerdeführer zu 1. (Kläger) war --ebenso wie … L-- als Treugeber über die A - GmbH als Treuhänderin an der … GmbH & Co. KG (T-KG) beteiligt. Für die T-KG hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach Durchführung einer Außenprüfung unter dem … Dezember 2005 im sog. zweistufigen Verfahren einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1998 erlassen. Die T-KG war zu diesem Zeitpunkt bereits vollbeendet.

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Um auch der damals im Handelsregister bereits gelöschten A-GmbH den geänderten Bescheid bekannt geben zu können, beantragte das FA im Februar 2006 beim Amtsgericht (AG) die Bestellung eines Nachtragsliquidators für die A-GmbH. Dieses bestellte im Oktober 2006 zunächst den Kläger und L zu gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Nachtragsliquidatoren der A-GmbH. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers und des L, der sie zugleich im Namen der A-GmbH erhoben hatte, hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) verwies die Sache nach Aufhebung des Bestellungsbeschlusses an das AG zurück und gab diesem die Ermittlung eines zur Übernahme bereiten Dritten auf. Das AG bestellte daraufhin mit Beschluss vom 8. August 2008 den L mit dem Wirkungskreis "Entgegennahme der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1998 und 1999 sowie Führung von Rechtsmitteln jeglicher Art gegen diese Bescheide" zum Nachtragsliquidator der gelöschten A-GmbH. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers, die dieser als ehemaliger Gesellschafter der A-GmbH und zugleich in deren Namen erhob, blieb erfolglos (Beschluss des OLG vom … 2009).

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2. Im September 2006 hatte der Kläger gegen den auch ihm (als Treugeber eines Kommanditanteils an der T-KG) bekannt gegebenen Feststellungsbescheid vom 21. Dezember 2005 Untätigkeitsklage zum Finanzgericht (FG) erhoben. Während des Klageverfahrens hatte das FA der A-GmbH, vertreten durch L als Nachtragsliquidator, am 25. August 2008 einen vom 22. August 2008 datierenden Feststellungsbescheid für 1998 zugestellt und den Einspruch des Klägers gegen den Feststellungsbescheid vom … Dezember 2005 durch Einspruchsentscheidung vom … 2009 als unbegründet zurückgewiesen.

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Mit Beschluss vom 21. Januar 2010 hat das FG zunächst L als Nachtragsliquidator der A-GmbH zum Klageverfahren beigeladen. Diesen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) auf die Beschwerden des Klägers und des L mit Beschluss vom 14. September 2010 IV B 15/10 (BFH/NV 2011, 5) aufgehoben. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die A-GmbH selbst --als Treuhänderin-- und nicht L als Nachtragsliquidator zum Verfahren hätte beigeladen werden müssen.

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Daraufhin hat das FG mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 die A-GmbH, vertreten durch den Nachtragsliquidator L, zum Verfahren beigeladen. Gegen diesen Beiladungsbeschluss haben sowohl der Kläger als auch die A-GmbH, vertreten durch L, Beschwerde eingelegt.

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Sie beantragen sinngemäß, den Beiladungsbeschluss des FG vom 7. Dezember 2010 aufzuheben.

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Das FA beantragt sinngemäß, die Beschwerden zurückzuweisen.

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Das FG hat den Beschwerden nicht abgeholfen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerden sind unbegründet. Zu Recht hat das FG die A-GmbH, vertreten durch L als Nachtragsliquidator, zum Verfahren des Klägers gegen den Feststellungsbescheid vom … Dezember 2005 beigeladen. Die gegen die Beiladung gerichteten Einwendungen des Klägers und der A-GmbH greifen nicht durch.

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1. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss in BFH/NV 2011, 5 ausgeführt hat, steht der Beiladung der A-GmbH nicht entgegen, dass sie bereits gelöscht worden ist. Steuerrechtlich wird eine GmbH solange als fortbestehend angesehen, wie steuerrechtliche Abwicklungsmaßnahmen notwendig werden. Zu diesen Abwicklungsmaßnahmen gehört u.a. die Entgegennahme von Steuerbescheiden für die gelöschte GmbH oder die Beteiligung an einem Verfahren, z.B. durch notwendige Beiladung. Die Beteiligtenfähigkeit der GmbH wird durch die Löschung nicht berührt. Der bisherige gesetzliche Vertreter verliert lediglich seine Vertretungsbefugnis, so dass ein Nachtragsliquidator bestellt werden muss (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 12. Januar 1995 VIII B 43/94, BFH/NV 1995, 759, m.w.N.).

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2. Der angefochtene Beiladungsbeschluss ist der A-GmbH am … Dezember 2010 auch wirksam zugestellt worden. Denn die A-GmbH wurde bereits zu diesem Zeitpunkt durch L als Nachtragsliquidator wirksam vertreten. Entgegen der Auffassung des Klägers und der A-GmbH hat L das Amt des Nachtragsliquidators angenommen.

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a) Die Annahmeerklärung ergibt sich schon aus seinem Schreiben vom … Juni 2008. In diesem Schreiben hat L seine Bestellung als Nachtragsliquidator gegenüber dem AG ausdrücklich beantragt. Wer aber seine Bestellung selbst beantragt, erklärt damit jedenfalls konkludent zugleich die Annahme des Amtes für den Fall seiner gerichtlichen Bestellung. Dies gilt hier umso mehr, als L in dem Schreiben vom … Juni 2008 ausführt, seine Person stelle "die logische Besetzung des Amtes des Nachtragsliquidators dar", weil er vormaliger Geschäftsführer, Liquidator und Mitgesellschafter der gelöschten A-GmbH sei, außerdem mit dem damaligen Vorgang … und den in Rede stehenden steuerlichen Themen vertraut sei und als zugelassener Rechtsanwalt fachlich in der Lage sei, etwaige Rechtsmittel gegen die Steuerbescheide in der Sache … zu führen, ohne hierfür externe Beratungskosten aufwenden zu müssen.

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Soweit L die Annahme des Amtes in seinem Schreiben vom … Juni 2008 unter dem Vorbehalt der Anordnung eines bestimmten Wirkungskreises und (nur) für den Fall seiner "bestandskräftigen" Bestellung erklärt hat, steht auch dies der Wirksamkeit seiner Annahmeerklärung nicht entgegen. Denn das AG hat die Bestellung des L gerade mit dem von ihm selbst beantragten Wirkungskreis angeordnet (dazu unten II.3.), und der Rechtsstreit um die Wirksamkeit der Bestellung des L war im Zeitpunkt der Zustellung des angegriffenen Beiladungsbeschlusses bereits beendet.

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b) Selbst wenn in dem Antrag des L, selbst zum Nachtragsliquidator bestellt zu werden, noch keine Annahmeerklärung enthalten sein sollte, ergäbe sich die Annahme des Amtes jedenfalls daraus, dass L die Übernahme des Amtes nicht abgelehnt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Übernahme des Amtes des Nachtragsliquidators grundsätzlich eine (positive) Annahmeerklärung des gerichtlich Bestellten voraussetzt, oder ob jedenfalls in den Fällen, in denen sich der Bestellte mit seiner gerichtlichen Bestellung zuvor einverstanden erklärt hat, von einer Annahme des Amtes auszugehen ist, sofern der Bestellte nicht unverzüglich erklärt, das Amt nicht anzunehmen. Denn jedenfalls unter den Umständen des Streitfalles war L nach Treu und Glauben verpflichtet, einen abweichenden Willen zu äußern.

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Wer, wie L, seine Bestellung zum Nachtragsliquidator selbst beantragt und darlegt, dass und weshalb seine Person "die logische Besetzung des Amtes des Nachtragsliquidators" darstelle, gibt damit in besonderem Maße zu erkennen, dass er dieses Amt übernehmen will. Erfolgt seine Bestellung sodann antragsgemäß und zudem, wie hier, auch mit dem von ihm beantragten Wirkungskreis, ist davon auszugehen, dass der Bestellte das Amt auch annimmt. Ein abweichender Wille muss unter diesen Umständen daher ausdrücklich erklärt werden.

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Dies gilt hier umso mehr, als dem Antrag des L, zum Nachtragsliquidator bestellt zu werden, ein durch alle Instanzen geführter Rechtsstreit vorangegangen war, in dem sich u.a. der Kläger und L gegen ihre gerichtliche Bestellung zu gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Nachtragsliquidatoren gewendet hatten. Das OLG hatte jene Bestellung aufgehoben, weil das AG L und den Kläger seinerzeit gegen ihren Willen zu Nachtragsliquidatoren bestellt hatte. Das OLG hatte die Sache daher an das AG zurückverwiesen und diesem die Ermittlung eines zur Übernahme bereiten Dritten aufgegeben. Das AG hatte daraufhin die Beteiligten um Benennung geeigneter Personen gebeten, und L hatte in der Folgezeit mit Schreiben vom … Juni 2008 seine eigene Bestellung als Nachtragsliquidator ausdrücklich beantragt.

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Selbst wenn man die Annahmeerklärung nicht bereits im Antrag des L auf Bestellung der eigenen Person sehen würde, wäre also von einer Annahme auszugehen, weil die Nichtannahme des Amtes unter den Umständen des Streitfalles jedenfalls einer ausdrücklichen Erklärung bedurft hätte, an der es fehlt.

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3. Ohne Erfolg machen der Kläger und die A-GmbH geltend, dass die Beiladung vom angeordneten Wirkungskreis des Nachtragsliquidators nicht erfasst sei.

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Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom … Dezember 2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1998 betreffend die T-KG. Bei diesem Bescheid handelt es sich um einen Bescheid im sog. zweistufigen Verfahren (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 5). Das FA hatte die Bestellung eines Nachtragsliquidators für die A-GmbH beantragt, um dieser als (ehemaliger) Kommanditistin der (vollbeendeten) T-KG den Bescheid vom … Dezember 2005 zustellen zu können. In seinem Schreiben vom … Juni 2008 an das AG hatte L beantragt, den Wirkungskreis des zu bestellenden Nachtragsliquidators nicht auf die Entgegennahme (u.a.) dieses Bescheids zu beschränken, sondern ihn auf die "Führung von Rechtsmitteln jeglicher Art gegen die an die gelöschte (A-GmbH) zugestellten Steuerbescheide bzgl. deren vormaliger Beteiligung an der (T-KG)" zu erstrecken. Diesem Antrag hat das AG, wie es in der Begründung seines Beschlusses vom 8. August 2008 ausführt, entsprochen. Danach ist ersichtlich auch die Beteiligung der A-GmbH als notwendig Beigeladene am Klageverfahren des Klägers vom Wirkungskreis der Bestellung des L als Nachtragsliquidator der A-GmbH umfasst. Denn mit der wirksamen Beiladung wird der Beigeladene Verfahrensbeteiligter (§ 57 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und erhält die prozessualen Rechte und Pflichten eines Solchen (vgl. § 60 Abs. 6 FGO). Auch als notwendig Beigeladene des gegen den Bescheid vom … Dezember 2005 gerichteten Klageverfahrens "führt" die A-GmbH daher einen Rechtsstreit gegen diesen Bescheid.

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4. Ohne Erfolg beruft sich die A-GmbH darauf, dass sie nicht beizuladen sei, weil sie nicht "Partei einer ersten Stufe" sei.

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a) Nach § 60 Abs. 3 FGO sind Dritte (notwendig) beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 FGO nicht klagebefugt sind.

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b) Beteiligen sich mehrere Personen --wie im Streitfall-- über einen Treuhänder am Vermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, werden grundsätzlich zwei Gewinnfeststellungen durchgeführt. In dem ersten Gewinnfeststellungsverfahren wird festgestellt, welchen Gewinn die Personengesellschaft erzielt hat und wie sich dieser Gewinn auf ihre Gesellschafter, also einschließlich des Treuhänder-Kommanditisten, verteilt. In einer weiteren Gewinnfeststellung wird der für den Treuhänder festgestellte Gewinnanteil auf die Treugeber aufgeteilt. Der Gewinnfeststellungsbescheid für die Personengesellschaft ist Grundlagenbescheid für das Gewinnfeststellungsverfahren der Treugeber und gemäß § 182 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bindend, sofern er dem Treuhänder wirksam bekannt gegeben worden ist (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 759).

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c) Handelt es sich --wie hier-- um ein offenes Treuhandverhältnis, können beide Gewinnfeststellungen miteinander verbunden werden. Gleichwohl richtet sich die Rechtsbehelfsbefugnis hinsichtlich der einzelnen Feststellungen allein danach, an welchen Adressaten sie sich unmittelbar richten und wer durch sie direkt betroffen ist. Sind die Gewinnfeststellungsverfahren gestuft vorgenommen worden, so können ausschließlich die Gesellschafter gegen den die Personengesellschaft betreffenden Gewinnfeststellungsbescheid erster Stufe Rechtsbehelfe einlegen und klagen. Die Treugeber können in dieses Verfahren weder als Kläger noch mit Hilfe einer Beiladung eingreifen. Hieran ändert sich auch bei Ergehen zusammengefasster Gewinnfeststellungsbescheide nichts; denn das Klagerecht nach § 48 Abs. 1 FGO stellt auf das konkret bestehende Gesellschaftsverhältnis ab. Ein Durchgriff der Treugeber in das Gewinnfeststellungsverfahren erster Stufe für die Personengesellschaft kommt weder bei Beendigung des Treuhandverhältnisses noch beim Ausscheiden des Treuhand-Kommanditisten und der Treugeber in Betracht (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 759).

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d) Ein Treugeber ist allerdings nicht gehindert, geltend zu machen, dass der geänderte Feststellungsbescheid erster Stufe, der Grundlage für den gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Feststellungsbescheid zweiter Stufe ist, nicht wirksam bekannt gegeben worden sei. Werden die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bestritten, so wird damit ein Mangel des Folgebescheids unmittelbar geltend gemacht (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 759).

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e) Danach kann der Kläger als Treugeber zwar auch gegen die Feststellungen auf der zweiten Stufe einwenden, dass der geänderte Feststellungsbescheid erster Stufe für die T-KG der A-GmbH nicht wirksam bekannt gegeben worden sei, so dass es an einem (geänderten) Grundlagenbescheid fehle, der eine Änderung der Feststellungen auf der zweiten Stufe ermögliche. Über die Frage, ob überhaupt ein wirksamer und damit für die Feststellungen auf der zweiten Stufe bindender Grundlagenbescheid gegeben ist, kann aber nur für alle auf dieser zweiten Stufe Beteiligten einheitlich entschieden werden. Auch zu einem solchen Verfahren ist daher (u.a.) der Treuhänder --hier also die A-GmbH, vertreten durch L als Nachtragsliquidator-- nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen.

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Ob der (zusammengefasste) Bescheid vom … Dezember 2005, soweit es um die darin getroffenen Feststellungen erster Stufe geht, der A-GmbH wirksam bekannt gegeben wurde, ist im Klageverfahren des Klägers zu klären und keine Frage der Notwendigkeit der Beiladung der A-GmbH. Gleiches gilt für die Frage, ob bereits Feststellungsverjährung eingetreten ist. Abgesehen davon ist ein in feststellungsverjährter Zeit erlassener Bescheid nicht nichtig, sondern lediglich rechtswidrig.

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5. Über den an das FG gerichteten Antrag, das (Klage-)Verfahren auszusetzen, bis über den Einspruch der A-GmbH gegen den Bescheid vom 22. August 2008 entschieden ist, hat das FG zu entscheiden. Der Antrag berührt die nach allem rechtmäßige notwendige Beiladung der A-GmbH zum Klageverfahren des Klägers nicht.

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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Von einer Kostenentscheidung ist lediglich dann abzusehen, wenn über einen Beiladungsbeschluss im Beschwerdeverfahren im Sinne des Rechtsmittelantrags entschieden wird. Für ein erfolgloses Beschwerdeverfahren ist indes eine Kostenentscheidung zu treffen (z.B. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2008 IV B 121/08, BFH/NV 2009, 604).

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Abgabenordnung - AO 1977 | § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen


(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,1.soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,2.soweit ein Ereignis eintritt, das steu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 60


(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 48


(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben: 1. zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2

Abgabenordnung - AO 1977 | § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung


(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 57


Beteiligte am Verfahren sind 1. der Kläger,2. der Beklagte,3. der Beigeladene,4. die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 08. Dez. 2015 - 6 K 184/12

bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in Bezug auf die Beteiligung der Klägerin an der A Beteiligungs GmbH (im Folgenden: Blocker-GmbH) eine Einkünfteerzielungsabsicht bestand und die in den Streitjahren 2001 und 2002 angefallenen

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Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene,
4.
die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).

(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.

(4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.

(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:

1.
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;
2.
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
3.
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. Wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.

(2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert oder einen Grundsteuerwert nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.

(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:

1.
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;
2.
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
3.
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.

(4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.

(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.