Bundesfinanzhof Urteil, 25. Sept. 2014 - III R 5/13

published on 25/09/2014 00:00
Bundesfinanzhof Urteil, 25. Sept. 2014 - III R 5/13
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Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Januar 2011 5 K 2429/04 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten, ob der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1991 des Klägers und Revisionsbeklagten dahin geändert werden muss, dass er mit der Beigeladenen, seiner damaligen Ehefrau, zusammen veranlagt wird.

2

Der Kläger trennte sich im Jahr 1991 (Streitjahr) von der Beigeladenen, von der er später geschieden wurde. In seiner am 20. Oktober 1993 abgegebenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1991 beantragte er die getrennte Veranlagung und wurde insofern antragsgemäß veranlagt. Der Einkommensteuerbescheid für 1991 erlangte Bestandskraft.

3

Mit Schreiben vom 5. Juli 1995, beim damals zuständigen Finanzamt Z eingegangen am 7. Juli 1995, legte der Kläger "Einspruch" gegen alle ihn betreffenden Bescheide ein. Nach mehrmaliger Kontaktaufnahme durch das Finanzamt Z und das 1996 zuständig gewordene Finanzamt O nahm er den Einspruch mit Schreiben vom 28. Oktober 1996 zurück.

4

Nach Auswertung einer Kontrollmitteilung und entsprechend einem Änderungsantrag wurde am 22. Dezember 1997 ein geänderter Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1991 erlassen. Ein Einspruch dagegen wurde vom Kläger nicht eingelegt.

5

Im Jahr 2001 verpflichtete sich die Beigeladene gegenüber dem Kläger in einem Prozessvergleich, der Zusammenveranlagung für das Jahr 1991 zuzustimmen. Am 21. Januar 2002 ging bei dem Finanzamt N ein entsprechendes Schreiben ein. Zu diesem Zeitpunkt waren sowohl die Einkommensteuer des Klägers für das Jahr 1991 als auch die Einkommensteuer der Beigeladenen für das Jahr 1991 bestandskräftig festgesetzt. Der Kläger beantragte am 10. September 2002 die Änderung der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1991 und die Durchführung der Zusammenveranlagung.

6

Das Finanzamt N wies den Änderungsantrag mit Bescheid vom 6. Mai 2004 zurück und bestätigte diese Entscheidung mit Einspruchsentscheidung vom 23. November 2004. Es war der Ansicht, einem Wechsel der Veranlagungsart stünden sowohl die eingetretene Bestandskraft als auch die ebenfalls eingetretene Festsetzungsverjährung entgegen.

7

Auf die hiergegen erhobene Klage hin verpflichtete das Finanzgericht (FG) das Finanzamt N, einen "Einkommensteueränderungsbescheid für das Jahr 1991 unter Berücksichtigung der Zusammenveranlagung des Klägers mit seiner damaligen Ehefrau zu erteilen". Es behandelte das als "Einspruch" bezeichnete Schreiben des Klägers vom 5. Juli 1995 als dahingehenden Änderungsantrag. Durch den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 22. Dezember 1997 sei die Bestandskraft überwunden worden und der Änderungsantrag "in die Begründung hineingewachsen". Zudem sei gemäß § 169 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) keine Verjährung eingetreten, weil über den Änderungsantrag vom 5. Juli 1995 nicht entschieden worden sei, so dass auch das Ergebnis des Prozessvergleichs aus dem Jahr 2001 noch zu berücksichtigen gewesen sei.

8

Hiergegen wendet sich das Finanzamt Z mit der vom Senat zugelassenen Revision. Im Wesentlichen macht es geltend, das Schreiben des Klägers vom 5. Juli 1995 hätte vom FG als Einspruch und nicht als Änderungsantrag behandelt werden dürfen. Jedenfalls habe es sich durch die Rücknahme am 28. Oktober 1996 erledigt. Zudem sei es in Bezug auf die Veranlagungsform nicht geeignet gewesen, die Bestandkraft zu durchbrechen.

9

Das Finanzamt beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

11

Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt zudem die Auffassung, die Zustimmung der Beigeladenen zur Zusammenveranlagung sei als rückwirkendes Ereignis zu behandeln.

12

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

13

II. Während des Revisionsverfahrens wurden die Finanzämter N und Z zum Finanzamt X zusammengelegt (Runderlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. April 2013, BStBl I 2013, 724). Das Finanzamt X trat damit aufgrund gesetzlichen Parteiwechsels in die Stellung als Beklagter und Revisionskläger ein (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109, unter II.1.).

III.

14

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich der Einkommensteuer des Klägers für das Jahr 1991 am 10. September 2002 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war. Unabhängig vom Ablauf der Festsetzungsfrist stand jedenfalls die Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1991, die auf der getrennten Veranlagung sowohl des Klägers als auch der Beigeladenen beruhten, einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1991 entgegen.

15

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann das in § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG normierte Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden (Senatsurteile vom 19. Mai 2004 III R 18/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980, unter II.1.b; vom 30. August 2012 III R 40/10, BFH/NV 2013, 193, Rz 16).

16

2. Bei Eingang des Antrags des Klägers auf Zusammenveranlagung vom 10. September 2002 waren sowohl der Kläger als auch die Beigeladene bestandskräftig getrennt zur Einkommensteuer für das Jahr 1991 veranlagt.

17

a) Nach den Feststellungen des FG wurde der letzte dem Kläger 1998 zugegangene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1991, in dem der Kläger getrennt veranlagt wurde, nicht mehr angefochten.

18

Das Schreiben des Klägers vom 5. Juli 1995 konnte die dadurch eingetretene Bestandskraft dieses Bescheids nicht hindern. Dabei kann dahinstehen, ob das Schreiben als Einspruch oder als Antrag auf Durchführung der Zusammenveranlagung zu behandeln ist. Die von dem Schreiben vom 5. Juli 1995 ausgehenden Rechtswirkungen wurden jedenfalls durch die Rücknahme vom 28. Oktober 1996 beseitigt. Eine Auslegung des Schreibens vom 28. Oktober in dem Sinne, dass ein etwa in dem Schreiben vom 5. Juli 1995 enthaltener Antrag auf Zusammenveranlagung aufrechterhalten werden sollte, ist nicht möglich.

19

b) Dass auch die Beigeladene getrennt zur Einkommensteuer für das Jahr 1991 veranlagt worden ist und dass diese Veranlagung bestandskräftig wurde, ergibt sich aus der Einspruchsentscheidung des Finanzamts N und ist im Übrigen nicht streitig. Der Inhalt der Einspruchsentscheidung ist Gegenstand der vom FG nach § 118 Abs. 2 FGO getroffenen tatsächlichen Feststellungen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10. Mai 1968 VI R 7/66, BFHE 92, 333, BStBl II 1968, 589; vom 14. Januar 1986 VII R 111/79, BFH/NV 1986, 384, unter II.2.b; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 37).

20

3. Die hinsichtlich beider Einkommensteuerfestsetzungen für das Jahr 1991 eingetretene Bestandskraft wurde durch die spätere Zustimmung der Beigeladenen zur Zusammenveranlagung nicht überwunden. Diese Zustimmung stellt weder eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache (§ 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) noch ein rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) dar.

21

a) Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO wegen neu bekannt gewordener Tatsachen scheidet aus, wenn sich die fraglichen Tatsachen erst nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung ereignet haben und der Finanzbehörde in diesem Zeitpunkt nicht schon bekannt sein konnten (BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695). So verhält es sich im Streitfall. Die Zustimmung zur Zusammenveranlagung wurde gegenüber dem FA erst 2002 nach Erlass des letzten Einkommensteuerbescheids für das Jahr 1991 erklärt.

22

b) Auch eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses kommt nicht in Betracht. Der Senat erkannte zwar in mehreren Entscheidungen die Wahl einer bestimmten Veranlagungsart oder deren Änderung durch einen Ehegatten für den anderen Ehegatten als rückwirkendes Ereignis an, weil die Wahl bzw. deren Änderung durch den einen Ehegatten sich auf die gesetzlichen Voraussetzungen der Veranlagung des anderen, bereits bestandskräftig veranlagten Ehegatten auswirke (vgl. Senatsurteile vom 3. März 2005 III R 22/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690, unter II.2.; vom 28. Juli 2005 III R 48/03, BFHE 210, 393, BStBl II 2005, 865, unter II.2.a; vom 15. Dezember 2005 III R 49/05, BFH/NV 2006, 933, unter II.1.).

23

In den Fällen, die diesen Entscheidungen zugrunde lagen, war allerdings die Einkommensteuerfestsetzung des Ehegatten, der die Wahl ausübte bzw. änderte, noch nicht bestandskräftig, so dass dieser Ehegatte sein Veranlagungswahlrecht wirksam ausüben konnte. Dagegen waren im Streitfall beide Ehegatten bestandskräftig getrennt zur Einkommensteuer für das Jahr 1991 veranlagt worden. Daher war eine wirksame Ausübung oder Änderung des Wahlrechts nicht mehr möglich. Eine gleichwohl erklärte Wahl kann sich bei keinem der Ehegatten auf die gesetzlichen Voraussetzungen der Veranlagung auswirken. Dementsprechend stellt sie kein rückwirkendes Ereignis dar.

24

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Der Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da sie keine Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat (§ 135 Abs. 2 FGO).

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Annotations

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

(1)1Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen.2Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.

(2)1Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach den §§ 35a und 35c werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.2Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen.3Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen ausreichend.4§ 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Übergangs von der Einzelveranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung zwischen zwei Veranlagungszeiträumen, wenn bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.