Bundesfinanzhof Urteil, 13. Apr. 2016 - III R 34/15

bei uns veröffentlicht am13.04.2016

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 26. Februar 2015  3 K 1747/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob Differenzkindergeld familien- oder kindbezogen zu berechnen ist.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) lebt in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) und hat drei Kinder. Der Ehemann der Klägerin und Vater der Kinder arbeitet in der Schweiz und bezieht dort Kinder- und Ausbildungszulagen (Schweizer Kinderzulage). Diese betragen für die ersten beiden Kinder 250 CHF (Ausbildungszulage) und für das dritte Kind 200 CHF (Kinderzulage).

3

Die Klägerin erhielt in Deutschland für die drei Kinder Differenzkindergeld. Mit Bescheid vom 12. Februar 2013 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Festsetzung von Differenzkindergeld ab dem Monat Dezember 2012 auf. Die Familienkasse war der Auffassung, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Differenzkindergeld bestehe, bei der Berechnung der Höhe des Differenzkindergeldes sei jedoch die Summe der Schweizer Familienleistungen für alle drei Kinder mit der Summe der nach deutschem Recht zustehenden Familienleistungen zu vergleichen. Die Klägerin habe für ihre Kinder einen Anspruch auf 558 € Kindergeld (erstes und zweites Kind je 184 €, drittes Kind 190 €); ihr Ehemann erhalte insgesamt 578,99 € Schweizer Familienzulagen. Da die in der Schweiz für alle drei Kinder gezahlten Familienzulagen höher seien als das nach deutschem Kindergeldrecht zustehende Kindergeld, bestehe kein Anspruch auf Differenzkindergeld mehr. Das für Dezember 2012 gewährte Differenzkindergeld in Höhe von 16,69 € wurde zurückgefordert.

4

Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 18. April 2013). Mit der Klage begehrte die Klägerin Differenzkindergeld für den Zeitraum Dezember 2012 bis April 2013 in Höhe von monatlich 24,57 € und die Aufhebung des Rückforderungsbescheids. Für ihre jüngste Tochter bestehe ein Kindergeldanspruch in Höhe von 190 €, die Schweizer Kinderzulage betrage hingegen nur 200 CHF (= 165,43 €). Die Klage war aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 997 veröffentlichten Gründen erfolgreich. Die Berechnung des Differenzkindergeldes habe kindbezogen zu erfolgen.

5

Mit der Revision rügt die Familienkasse die Verletzung von Bundesrecht. Die Frage der kind- oder familienbezogenen Betrachtung bei der Berechnung von Differenzbeträgen betreffe koordinierendes EU-Recht. Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales habe man sich bei der Schaffung des Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit --VO Nr. 883/2004 (Grundverordnung)-- (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2004 Nr. L 166, S. 1), die ab dem 1. April 2012 im Verhältnis zur Schweiz anzuwenden sei (Anhang II des Abkommens zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit --Freizügigkeitsabkommen-- Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 2002 Nr. L 114 vom 30. April 2002, S. 6, geändert durch Beschluss Nr. 1/2012 des gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung, ABlEU 2012 Nr. L 103 vom 13. April 2012, S. 51) auf Ratsebene hinsichtlich der Berechnung der Modalitäten des Unterschiedsbetrags bei Anspruch auf Familienleistungen aus mehreren Mitgliedstaaten nicht auf eine kind- oder familienbezogene Betrachtung einigen können. Die fehlende Regelung sei durch die Mitgliedstaaten selbständig zu treffen. Deutschland habe sich für die familienbezogene Betrachtungsweise entschieden. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004. Es gehe um Leistungen "für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen". Auch Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit --VO Nr. 987/2009-- (ABlEU 2009 Nr. L 284, S. 1) sehe diese Gesamtbetrachtung vor, indem sie bestimme, dass bei der Anwendung von Art. 67 und 68 der Grundverordnung, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelange, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen sei, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates fallen und dort wohnen. Zudem stelle die familienbezogene Betrachtung im Vergleich zur kindbezogenen Betrachtung die sachgerechtere Lösung dar.

6

Auch die nationalen Vorschriften zum Kindergeld stünden der familienbezogenen Betrachtungsweise nicht entgegen. Würde jeder Mitgliedstaat ausschließlich sein eigenes nationales System der Familienleistungen für die Berechnung zugrunde legen, wäre eine Koordinierung nach einheitlichen Maßstäben nicht möglich. Daher werde die Koordinierung unabhängig von den einzelnen nationalen Anspruchsvoraussetzungen vorgenommen. Das Kindergeld solle die Familie insgesamt entlasten und allen Kindern gleichmäßig zukommen. Die Staffelung des Kindergeldes nach steigender Ordnungszahl solle keine steigende unmittelbare wirtschaftliche Belastung durch höhere Kosten der später geborenen Kinder abdecken, sondern den überproportional zunehmenden Gesamtentlastungsbedarf der Familie bei steigender Kinderzahl. So sei das Kindergeld zwar als monatlicher Anspruch pro Kind ausgestaltet. In Fällen der Abzweigung nach § 74 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und der Pfändung nach § 76 EStG, in denen der Betrag pro Kind im Vergleich zu anderen Kindern maßgeblich sei, sei etwa der Gesamtbetrag auf alle Kinder gleichmäßig zu verteilen.

7

Die Familienkasse beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

10

Das Finanzgericht (FG) hat den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid für die Kindergeldfestsetzung vom 12. Februar 2013 sowie die Einspruchsentscheidung vom 18. April 2013 zu Recht aufgehoben. Die Klägerin hat für den Streitzeitraum Dezember 2012 bis April 2013 einen Anspruch auf Differenzkindergeld für das dritte Kind in Höhe von monatlich 24,57 €. Dementsprechend war auch der Rückforderungsbescheid aufzuheben.

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1. Die im Inland wohnende Klägerin erfüllt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld für ihre gleichfalls im Inland wohnenden und nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 32 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigenden drei Kinder. Darüber hinaus ist auch die Eröffnung des Anwendungsbereichs der VO Nr. 883/2004 sowie eine daraus resultierende Rechtszuständigkeit der Schweiz als Beschäftigungsstaat nicht im Streit.

12

2. Ist der persönliche und sachliche Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004 eröffnet, richtet sich die Kindergeldberechtigung nach §§ 62 ff. EStG und die Anspruchskonkurrenz zwischen dem deutschen Kindergeldanspruch und der ausländischen Familienleistung nach Art. 68 der VO Nr. 883/2004. Diese Prioritätsregelung ist gegenüber § 65 EStG grundsätzlich vorrangig (vgl. zur Vorgänger-Verordnung der EG VO Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971, ABlEG 1971 Nr. L 149, S. 1: Senatsurteile vom 18. Juli 2013 III R 51/09, BFHE 242, 222, Rz 20; vom 12. September 2013 III R 32/11, BFHE 243, 204, Rz 17).

13

a) Gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 1 der VO Nr. 883/2004 werden beim Zusammentreffen von Ansprüchen die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 Vorrang haben. Vorrang haben hiernach an erster Stelle die durch eine Beschäftigung ausgelösten Ansprüche (Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004), mithin die Ansprüche auf die dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistung der Schweizer Kinderzulage. Die nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG bestehenden Ansprüche auf deutsches Kindergeld werden nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der VO Nr. 883/2004 ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein weiter gehender deutscher Kindergeldanspruch wird daher nicht ausgeschlossen.

14

b) Der Klägerin steht danach deutsches Differenzkindergeld zu, soweit das Kindergeld die vergleichbare Schweizer Kinderzulage übersteigt.

15

3. Eine Kürzung des Differenzkindergeldes für das dritte Kind der Klägerin durch Verrechnung des übersteigenden Betrags der Schweizer Kinderzulage für die ersten beiden Kinder ist mangels einer gesetzlichen --sowohl europarechtlichen als auch nationalen-- Regelung ausgeschlossen.

16

a) Aus der in Art. 68 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 gewählten Formulierung "Familienangehörigen" (Plural) lässt sich im Hinblick auf eine Berechnungsmethode, bei der die Beträge der Familienleistungen eines primär und eines sekundär zuständigen Mitgliedstaates miteinander verglichen werden, keine Regelung entnehmen (a.A. Osterholz in jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 69 VO (EG) 883/2004, Rz 28). Ein Rückschluss auf eine bestimmte Berechnungsmethode kann auch nicht aus der in Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 geregelten Familienbetrachtung gezogen werden (a.A. Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Art. 68 VO Nr. 883/2004, D I. Rz 29). Die dort vorgesehenen Fiktionen betreffen lediglich die Feststellung vorrangiger und nachrangiger Ansprüche bei der Anwendung des Art. 68 der VO Nr. 883/2004, um Anspruchsausschlüsse zu vermeiden, die von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen in der Person des Berechtigten abhängen, enthalten aber keine Aussage zu einer Berechnungsmethode.

17

b) Schon die Vorgängerregelung zu Art. 68 der VO Nr. 883/2004 --Art. 76 der VO Nr. 1408/71-- enthielt keine Regelung zur Berechnung der Differenzbeträge. Die bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft eingesetzte, u.a. für Auslegungsfragen zuständige Verwaltungskommission (vgl. Art. 80, 81 der VO Nr. 1408/71, Art. 71, 72 der VO Nr. 883/2004) entschied sich für eine kindbezogene Betrachtungsweise (Vergleich der Beträge "bei jedem Familienangehörigen", Beschluss Nr. 147 der Verwaltungskommission für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 10. Oktober 1990, ABlEG 1991 Nr. L 235, S. 21, unter 1.d und e). Abgesehen davon, dass Beschlüsse der Verwaltungskommission nationale Gerichte mangels eines Rechtsakts mit normativem Charakter nicht binden können (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 14. Mai 1981  98/80, Slg. 1981, 1241), fehlt es bei der Anwendung der VO Nr. 883/2004 an einem entsprechenden (nachfolgenden) Beschluss. Die Mitgliedstaaten konnten sich vielmehr nicht auf eine bestimmte Berechnungsmethode (Berechnung für jeden Familienangehörigen/pro Kind und Berechnung für die Familie insgesamt/Gesamtbetrag) verständigen. Dies ergibt sich u.a. aus dem Protokoll der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer der Europäischen Kommission vom 16./17. Dezember 2009. Dementsprechend wurde den Mitgliedstaaten die Wahl der Berechnungsmethode überlassen. Insoweit sehen auch die Vordrucke (SED F001, F002) für den Informationsaustausch im Bereich der Familienleistungen vor, dass die Angaben zu den nationalen Ansprüchen kind- oder familienbezogen erfolgen können.

18

c) In Ermangelung einer entsprechenden unionsrechtlichen Regelung ist es daher Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaates, die Verfahrensmodalitäten für die Berechnung festzulegen. Das Erfordernis, wonach eine Familienleistung aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands zu gewähren ist, impliziert, dass nicht nur die Voraussetzungen ihrer Gewährung, sondern gegebenenfalls auch die Voraussetzungen ihres Ruhens den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten entnommen werden müssen (vgl. EuGH-Urteil Fassbender-Firman vom 6. November 2014 C-4/13, EU:C:2014:2344, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2015, 86, Rz 43). Wenn die Richtlinie oder Verordnung den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum einräumt, obliegt die Befugnis zur Letztkonkretisierung dem Gesetzgeber. Daraus folgt, dass sich die Berechnung nach den Vorschriften des EStG bestimmen lassen muss.

19

aa) Das EStG sieht für die Berechnung der Unterschiedsbeträge beim Zusammentreffen von nationalen und vergleichbaren ausländischen Familienleistungen zwar keine ausdrückliche Regelung vor. Die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften sind aber sowohl dem Grunde (vgl. §§ 62 bis 65 EStG) als auch der Höhe nach (§ 66 EStG) kindbezogen ausgestaltet. Darüber hinaus ergibt sich aus § 31 Satz 1 und aus § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG, dass im Rahmen der Günstigerprüfung die Vergleichsrechnung ebenfalls für jedes Kind einzeln durchzuführen ist (vgl. Senatsurteile vom 28. April 2010 III R 86/07, BFHE 230, 294, BStBl II 2011, 259; vom 19. April 2012 III R 50/08, BFH/NV 2012, 1429, Rz 15).

20

bb) Diese kindbezogene Betrachtungsweise wird nur dann durchbrochen, wenn dies ausdrücklich gesetzlich geregelt ist.

21

Solche Regelungen finden sich in § 74 Abs. 1 Satz 2 EStG und § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG, sofern der Kindergeldberechtigte seine gesetzlichen Unterhaltspflichten verletzt. Hierbei geht es nur um die Verwendung des bereits zuvor kindbezogen festgesetzten Kindergeldes für die ganze Familie.

22

Eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften kommt nicht in Betracht. Für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 76 Satz 2 Nr. 1 EStG im Wege einer analogen Anwendung fehlt es, wenn schon nicht an der notwendigen planwidrigen Regelungslücke, so doch an der für eine Analogie erforderlichen vergleichbaren Interessenlage.

23

cc) Soweit die Familienkasse darauf hinweist, dass sich Deutschland für die familienbezogene Betrachtung entschieden habe, stellt dies keine erforderliche Bestimmung im nationalen Recht dar. Auch der Hinweis auf die Regelungen in DA 214.6 Satz 8 der "Durchführungsanweisung zum über- und zwischenstaatlichen Recht" (abrufbar unter www.arbeitsagentur.de) ersetzt keine gesetzliche Bestimmung. Diese Dienstanweisung, die eine einheitliche Verwaltungstätigkeit der untergeordneten Behörden ermöglichen sollte, entfaltet Bindungswirkung grundsätzlich nur im Innenverhältnis.

24

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 2 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Einkommensteuergesetz - EStG | § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder


(1) Kinder sind1.im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken i

Einkommensteuergesetz - EStG | § 62 Anspruchsberechtigte


(1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer 1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland a) nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt ei

Einkommensteuergesetz - EStG | § 63 Kinder


(1) 1Als Kinder werden berücksichtigt 1. Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel. 2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 65 Andere Leistungen für Kinder


1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:1.Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus

Einkommensteuergesetz - EStG | § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum


(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro. (2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfa

Einkommensteuergesetz - EStG | § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen


(1) 1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. 2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzu

Einkommensteuergesetz - EStG | § 76 Pfändung


1Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, gepfändet werden. 2Für die Höhe des pfändbaren Betrags gilt: 1. 1Gehört das unterhaltsberechtigte

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Feb. 2015 - 3 K 1747/13

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor 1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2013 wird der Kindergeldbescheid vom 12. Februar 2013 geändert. Das Differenzkindergeld für die Tochter E wird für den Zeitraum Dezember 2012 bis April 2013 auf 24,57 EUR/monatlich fe
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Finanzgericht Baden-Württemberg Entscheidung, 17. Mai 2018 - 3 K 3144/15

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Welche Vorschrift des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 (ABl EU 2010, Nr. C 10

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Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2013 wird der Kindergeldbescheid vom 12. Februar 2013 geändert. Das Differenzkindergeld für die Tochter E wird für den Zeitraum Dezember 2012 bis April 2013 auf 24,57 EUR/monatlich festgesetzt. Der Rückforderungsbescheid vom 12. Februar 2013 für Dezember 2012 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob bei Ermittlung des Anspruchs auf Differenzkindergeld für die Tochter  E die höhere Schweizer Ausbildungszulage für ihre 2 Schwestern mindernd berücksichtigt werden kann.
Die Klägerin ist verheiratet. Sie hat mit ihrem Mann die Kinder B, geboren am xx.xx.1993, C, geboren am xx.xx.1996 und E, geboren am xx.xx.1999. Der gemeinsame Familienwohnsitz ist in X.
Der Ehemann der Klägerin arbeitet in der Schweiz und erhält dort eine Ausbildungszulage in Höhe von jeweils 250 CHF für die Töchter B und C sowie eine Kinderzulage in Höhe von 200 CHF für die Tochter E.
Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch auf Differenzkindergeld. Dieses wurde ihr ursprünglich gewährt. Mit Bescheid vom 12. Februar 2013 jedoch wurde die Festsetzung von Differenzkindergeld ab dem Monat Dezember 2012 aufgehoben. Der Beklagte war der Auffassung, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Differenzkindergeld bestehe, bei Berechnung der Höhe des Differenzkindergeldes sei jedoch die Summe der Schweizer Familienleistungen für alle 3 Kinder mit der Summe der nach deutschem Recht zustehenden Familienleistungen zu vergleichen. Die Klägerin habe für ihre Kinder einen Anspruch auf 558 EUR Kindergeld, (B und C je 184 EUR, E 190 EUR); ihr Ehemann erhalte insgesamt 578,99 EUR schweizer Familienzulagen. Da die in der Schweiz für alle drei Kinder gezahlten Familienzulagen höher seien als das nach deutschem Kindergeldrecht zustehende Kindergeld, bestehe kein Anspruch auf Differenzkindergeld mehr. Das für Dezember 2012 gewährte Differenzkindergeld in Höhe von 16,69 EUR wurde zurückgefordert.
Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Mit Einspruchsentscheidung vom 18. März 2013 wurde der Einspruch zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Klägerin trägt vor, der Differenzkindergeldanspruch sei für jedes Kind einzeln zu ermitteln. Da für ihre älteren Töchter die höhere Schweizer Ausbildungszulagen gezahlt würden, bestehe für diese kein Anspruch auf Differenzkindergeld. Für ihre Tochter E erhalte ihr Mann 200 CHF Kinderzulage, dies entspreche 165,43 EUR. Das deutsche Kindergeld betrage dagegen 190 EUR. Ihr sei daher Differenzkindergeld in Höhe von 24,57 EUR zu gewähren. Eine Verrechnung der für die älteren Kinder gezahlten höheren Schweizer Ausbildungszulage mit dem Differenzkindergeldanspruch für E sei nicht zulässig.
Die Klägerin beantragt,
1.    
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2013 den Kindergeldbescheid vom 12. Februar 2013 zu ändern und ihr für die Zeit Dezember 2012 bis April 2013 Differenzkindergeld in Höhe von monatlich 24,57  EUR zu gewähren;
2.    
den Rückforderungsbescheid vom 12. Februar 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In den EG Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009 sei die konkrete Berechnungsweise des Differenzkindergeldes nicht geregelt. Die Direktion der Familienkasse habe daher geregelt, dass bei der Berechnung der in Deutschland aufgrund der Prioritätsregelungen in Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 zu zahlenden Unterschiedsbeträge der Gesamtbetrag der deutschen Kindergeldbeträge im jeweiligen Monat und der Gesamtbetrag der im anderen Staat für dieselben Kinder für denselben Monat zustehenden Familienleistungen gegenüberzustellen seien. Dadurch entstehe im Fall der Klägerin kein Anspruch auf Differenzkindergeld mehr. Bei einer Einzelbetrachtung des jeweiligen Anspruchs auf Differenzkindergeldes würde die Klägerin ansonsten höhere kindbezogene Leistungen erhalten, als wenn nur reguläres deutsches Kindergeld ohne Berücksichtigung von im anderen Staat gezahlten Familienleistungen gezahlt würde.
10 
Im Klageverfahren fand ein Erörterungstermin statt. Auf die Niederschrift vom 15. Januar 2015 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klage ist begründet.
12 
Die Berechnung des Differenzkindergeldes hat kindbezogen zu erfolgen. Die in der Schweiz für die älteren Geschwister gewährten Ausbildungszulagen dürfen bei der Berechnung des Differenzkindergeldanspruchs für E nicht gegengerechnet werden.
13 
Der Ehemann der Klägerin erhält als Arbeitnehmer in der Schweiz für seine Kinder Familienzulagen. Diese werden für Kinder ab dem vollendeten 16 Lebensjahr als Ausbildungszulage in Höhe von 250 CHF monatlich, für Kinder bis zum 16. Lebensjahr als Kinderzulage in Höhe von 200 CHF monatlich gewährt, Art. 1, 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (http://www.admin.ch).
14 
Die Klägerin ist aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland nach §§ 62 ff. EStG kindergeldberechtigt.
15 
Besteht ein Kindergeldanspruch sowohl nach Schweizer als auch nach deutschem Recht, wird die Konkurrenzsituation der bestehenden Ansprüche durch Art. 68 der EG Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (VO 883/2004) geregelt. Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung umfasst auch Familienleistungen, Art. 3 Abs. 1 j). Dies sind alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen gem. Anhang I, Art. 1 z), VO 883/2004.
16 
Die Verordnung ist ab dem 1. April 2012  in den Beziehungen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden (Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Freizügigkeitsabkommen, Amtsblatt – ABl. – L 114 vom 30. April 2002, Seite 6, geändert durch Beschluss Nr. 1/2012 des gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung, Abl. L 103 vom 13. April 2012, Seite 51).
17 
Das Kindergeld gemäß §§ 62 ff. EStG ist ebenso eine Familienleistung im Sinne der VO 883/2004 wie die Ansprüche auf Schweizer Familienzulagen (EuGH-Urteil vom 8. Mai 2014, C-347/12, juris; vom 14. Oktober 2010, C-16/09, juris).
18 
Art. 68 VO 883/2004 lautet:
19 
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
20 
(1) Sind für den denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
21 
a. Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. …
22 
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. ...
23 
Art. 68 VO 883/2004 ist selbst keine materiell-rechtliche Norm, die die Kindergeldberechtigung dem Grunde oder der Höhe nach regelt. Sie ist vielmehr eine Kollisionsnorm (Antikumulierungsregel), die allein den Vorrang von Ansprüchen regelt, die sich aus dem nationalen Recht ergeben. Dies ergibt sich insbesondere aus den Erwägungsgründen. Unter dem vierten Erwägungsgrund ist ausdrücklich vermerkt, es sei notwendig, „die Eigenheiten der nationalen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zu berücksichtigen und nur eine Koordinierungsregelung vorzusehen“. Nach dem Erwägungsgrund 35 sind zur Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedsstaates mit Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der Familienangehörigen Prioritätsregeln vorzusehen.
24 
Dieses Ergebnis wird  durch die Überschrift von Art. 68 VO 883/2004, „Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen“ bestätigt.
25 
Auch die Auslegung nach dem Wortlaut bestätigt, dass Art. 68 Abs. 2 Satz 2 VO 883/2004 eine reine Antikumulierungsvorschrift ist. Die Vorschrift besagt, dass die nachrangigen Ansprüche auf Familienleistungen „ausgesetzt“ werden. Die Verordnung ordnet mit dem Begriff der Aussetzung von Ansprüchen ausschließlich an, dass dem Grunde und der Höhe nach nationales Recht außer Kraft gesetzt und nicht neu gestaltet wird.
26 
Die nach Art. 68 VO 883/2004 vorzunehmende Prüfung erfolgt zweistufig: Zunächst ist nach Abs. 1 zu bestimmen, welcher Staat für die Gewährung von Kindergeld vorrangig zuständig ist.
27 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Schweiz vorrangig zur Entrichtung von Familienzulagen zuständig ist. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 1 der VO, nach der der Beschäftigungsstaat vor dem Wohnsitzstaat für die Gewährung von Familienleistungen zuständig ist.
28 
In einer weiteren Stufe wird ermittelt, ob und in welcher Höhe der Wohnsitzstaat Differenzkindergeld zu zahlen hat. Der Anspruch auf Differenzkindergeld ergibt sich dabei aus Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der VO. Dieser bestimmt, dass Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt werden; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren.
29 
Aus dem maßgeblichen nationalen Recht ergibt sich ein Kindergeldanspruch aus den §§ 62 ff. EStG. Danach besteht der Anspruch auf Kindergeld für Kinder im Sinne des § 63 EStG.
30 
Die Höhe des Kindergeldes für E beträgt 190 Euro, § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG. Dieser Anspruch wird durch die Prioritätsregelung des Art. 68 EG VO in Höhe von 200 CHF (dies entspricht 165,41 Euro, Umrechnungskurs 1 CHF/1,2091) ausgesetzt. In Höhe der Differenz, also 24,57 Euro bleibt der Anspruch auf Differenzkindergeld erhalten.
31 
Soweit die Direktion der Familienkasse in ihrer Durchführungsanweisung zum über- und zwischenstaatlichen Recht (RV 1 -8502, DA 214.6 Satz 8) bestimmt, dass bei der Berechnung der in Deutschland im Rahmen von Art. 68 Abs. 2 VO zu zahlenden Kindergeldunterschiedsbeträge der Gesamtbetrag der deutschen Kindergeldbeträge im jeweiligen Monat und der Gesamtbetrag der im anderen Mitgliedstaat für dieselben Kinder für denselben Monat zustehenden Familienleistungen gegenüberzustellen seien, kann sie sich hierfür weder auf die Kollisionsregel des Art. 68 Abs. 2 EGVO 883/2004 noch auf die Bestimmungen im EStG berufen.
32 
Die nationalen Vorschriften der §§ 62 und 66 ff. EStG gebieten eine kindbezogene Betrachtungs- und Berechnungsweise des Anspruchs auf Kindergeld und lassen keinen Raum für eine familienbezogene Betrachtungsweise, wie dies von der Beklagten gesehen wird.
33 
Dem steht nicht entgegen, dass in einigen Konstellationen eine Verteilung des Gesamtkindergeldes in Abweichung von der Staffelung des § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG nach Köpfen erfolgt, z. B. bei der Berechnung des Abzweigungsbetrags nach § 74 EStG (BFH-Urteil vom 28. April 2010 III R 43/08, BStBl II 2010, 1014). Der BFH führt hierzu aus,  dass die Staffelung des Kindergeldes nach steigender Ordnungszahl keine steigende unmittelbare wirtschaftliche Belastung durch höhere Kosten der später geborenen Kinder abdecken soll, sondern den überproportional zunehmenden Gesamtentlastungsbedarf der Familie bei steigender Kinderzahl (FG Baden-Württemberg Urteil vom 1. Juli 1999 6 K 176/98, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2001, 984; Brandmüller, Kindergeldrecht, Stand August 2014, § 66 EStG, Rn. 3a; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich Stand Juni 2014, § 66 EStG Rn. 10).
34 
Nach dem ausdrücklichem Willen des Art. 68 Abs. 2 EGVO wird der Anspruch auf Kindergeld des nachrangig verpflichteten Staates nur insoweit ausgesetzt, als ein vorrangig verpflichteter Staat Familienleistungen zu erbringen hat. Die EG Verordnung geht dabei ersichtlich ebenfalls von einer kinderbezogenen Betrachtungsweise aus. Die vom Beklagten gezogene Rechtsfolge widerspricht daher auch der Prioritätsregelung der EG Verordnung.
35 
Der Beklagte kann sich für seine Rechtsauffassung auch nicht darauf berufen, dass eine familienbezogene Betrachtungsweise insgesamt zu einem sachgerechten Ergebnis führen würde. Soweit er durch seine Dienstanweisung eine Besserstellung von Familien verhindern will, bei denen ein Ehepartner im Ausland für einzelne Kinder eine höhere Familienzulage erhält als ihm nach deutschen Recht zustehen würde, führt seine Rechtsauffassung  zu einem Ergebnis, das im Widerspruch zur EG Verordnung steht.
36 
Der Senat weist zudem darauf hin, dass die Auslegung der Beklagten nur bei Familien mit mehreren Kindern zum Tragen kommt, die nach ausländischem Recht jedenfalls für ein Kind einen Anspruch auf höhere Familienzulagen als nach deutschem Recht  haben. Nur in diesen Fällen kommt eine Saldierung des „überschießenden“ ausländischen Kindergeldanspruchs für das erste Kind mit dem Differenzkindergeldanspruch des weiteren Kindes überhaupt in Betracht.
37 
Der anzuwendende Umrechnungskurs ergibt sich aus Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009  zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit in Verbindung mit Beschluss Nr. H3 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gem. Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (Abl. C 106 vom 24. April 2010, Seite 56; im Weiteren: Beschluss H3). Nr. 3b des Beschlusses H3 bestimmt, dass der betreffende Träger, der nach nationalem Recht zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag berücksichtigt, den Umrechnungskurs zu verwenden hat, der für den ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde,  der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist. Gem. Nr.  4 des Beschlusses H3 gilt Nr. 3b entsprechend, wenn infolge der Änderung der Sach- oder Rechtslage zur Neuberechnung der Leistung ein Betrag umzurechnen ist. Dieser Umrechnungskurs ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
38 
Da der Klägerin ein Anspruch auf Differenzkindergeld für ihre Tochter zusteht, war der Rückforderungsbescheid aufzuheben.
39 
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
40 
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 Zivilprozessordnung.
41 
Angesichts der bundesweiten Bedeutung der Rechtsfrage für die Ermittlung von Differenzkindergeldansprüchen lässt der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.

Gründe

 
11 
Die Klage ist begründet.
12 
Die Berechnung des Differenzkindergeldes hat kindbezogen zu erfolgen. Die in der Schweiz für die älteren Geschwister gewährten Ausbildungszulagen dürfen bei der Berechnung des Differenzkindergeldanspruchs für E nicht gegengerechnet werden.
13 
Der Ehemann der Klägerin erhält als Arbeitnehmer in der Schweiz für seine Kinder Familienzulagen. Diese werden für Kinder ab dem vollendeten 16 Lebensjahr als Ausbildungszulage in Höhe von 250 CHF monatlich, für Kinder bis zum 16. Lebensjahr als Kinderzulage in Höhe von 200 CHF monatlich gewährt, Art. 1, 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (http://www.admin.ch).
14 
Die Klägerin ist aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland nach §§ 62 ff. EStG kindergeldberechtigt.
15 
Besteht ein Kindergeldanspruch sowohl nach Schweizer als auch nach deutschem Recht, wird die Konkurrenzsituation der bestehenden Ansprüche durch Art. 68 der EG Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (VO 883/2004) geregelt. Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung umfasst auch Familienleistungen, Art. 3 Abs. 1 j). Dies sind alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen gem. Anhang I, Art. 1 z), VO 883/2004.
16 
Die Verordnung ist ab dem 1. April 2012  in den Beziehungen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden (Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Freizügigkeitsabkommen, Amtsblatt – ABl. – L 114 vom 30. April 2002, Seite 6, geändert durch Beschluss Nr. 1/2012 des gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung, Abl. L 103 vom 13. April 2012, Seite 51).
17 
Das Kindergeld gemäß §§ 62 ff. EStG ist ebenso eine Familienleistung im Sinne der VO 883/2004 wie die Ansprüche auf Schweizer Familienzulagen (EuGH-Urteil vom 8. Mai 2014, C-347/12, juris; vom 14. Oktober 2010, C-16/09, juris).
18 
Art. 68 VO 883/2004 lautet:
19 
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
20 
(1) Sind für den denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
21 
a. Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. …
22 
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. ...
23 
Art. 68 VO 883/2004 ist selbst keine materiell-rechtliche Norm, die die Kindergeldberechtigung dem Grunde oder der Höhe nach regelt. Sie ist vielmehr eine Kollisionsnorm (Antikumulierungsregel), die allein den Vorrang von Ansprüchen regelt, die sich aus dem nationalen Recht ergeben. Dies ergibt sich insbesondere aus den Erwägungsgründen. Unter dem vierten Erwägungsgrund ist ausdrücklich vermerkt, es sei notwendig, „die Eigenheiten der nationalen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zu berücksichtigen und nur eine Koordinierungsregelung vorzusehen“. Nach dem Erwägungsgrund 35 sind zur Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedsstaates mit Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der Familienangehörigen Prioritätsregeln vorzusehen.
24 
Dieses Ergebnis wird  durch die Überschrift von Art. 68 VO 883/2004, „Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen“ bestätigt.
25 
Auch die Auslegung nach dem Wortlaut bestätigt, dass Art. 68 Abs. 2 Satz 2 VO 883/2004 eine reine Antikumulierungsvorschrift ist. Die Vorschrift besagt, dass die nachrangigen Ansprüche auf Familienleistungen „ausgesetzt“ werden. Die Verordnung ordnet mit dem Begriff der Aussetzung von Ansprüchen ausschließlich an, dass dem Grunde und der Höhe nach nationales Recht außer Kraft gesetzt und nicht neu gestaltet wird.
26 
Die nach Art. 68 VO 883/2004 vorzunehmende Prüfung erfolgt zweistufig: Zunächst ist nach Abs. 1 zu bestimmen, welcher Staat für die Gewährung von Kindergeld vorrangig zuständig ist.
27 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Schweiz vorrangig zur Entrichtung von Familienzulagen zuständig ist. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 1 der VO, nach der der Beschäftigungsstaat vor dem Wohnsitzstaat für die Gewährung von Familienleistungen zuständig ist.
28 
In einer weiteren Stufe wird ermittelt, ob und in welcher Höhe der Wohnsitzstaat Differenzkindergeld zu zahlen hat. Der Anspruch auf Differenzkindergeld ergibt sich dabei aus Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der VO. Dieser bestimmt, dass Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt werden; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren.
29 
Aus dem maßgeblichen nationalen Recht ergibt sich ein Kindergeldanspruch aus den §§ 62 ff. EStG. Danach besteht der Anspruch auf Kindergeld für Kinder im Sinne des § 63 EStG.
30 
Die Höhe des Kindergeldes für E beträgt 190 Euro, § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG. Dieser Anspruch wird durch die Prioritätsregelung des Art. 68 EG VO in Höhe von 200 CHF (dies entspricht 165,41 Euro, Umrechnungskurs 1 CHF/1,2091) ausgesetzt. In Höhe der Differenz, also 24,57 Euro bleibt der Anspruch auf Differenzkindergeld erhalten.
31 
Soweit die Direktion der Familienkasse in ihrer Durchführungsanweisung zum über- und zwischenstaatlichen Recht (RV 1 -8502, DA 214.6 Satz 8) bestimmt, dass bei der Berechnung der in Deutschland im Rahmen von Art. 68 Abs. 2 VO zu zahlenden Kindergeldunterschiedsbeträge der Gesamtbetrag der deutschen Kindergeldbeträge im jeweiligen Monat und der Gesamtbetrag der im anderen Mitgliedstaat für dieselben Kinder für denselben Monat zustehenden Familienleistungen gegenüberzustellen seien, kann sie sich hierfür weder auf die Kollisionsregel des Art. 68 Abs. 2 EGVO 883/2004 noch auf die Bestimmungen im EStG berufen.
32 
Die nationalen Vorschriften der §§ 62 und 66 ff. EStG gebieten eine kindbezogene Betrachtungs- und Berechnungsweise des Anspruchs auf Kindergeld und lassen keinen Raum für eine familienbezogene Betrachtungsweise, wie dies von der Beklagten gesehen wird.
33 
Dem steht nicht entgegen, dass in einigen Konstellationen eine Verteilung des Gesamtkindergeldes in Abweichung von der Staffelung des § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG nach Köpfen erfolgt, z. B. bei der Berechnung des Abzweigungsbetrags nach § 74 EStG (BFH-Urteil vom 28. April 2010 III R 43/08, BStBl II 2010, 1014). Der BFH führt hierzu aus,  dass die Staffelung des Kindergeldes nach steigender Ordnungszahl keine steigende unmittelbare wirtschaftliche Belastung durch höhere Kosten der später geborenen Kinder abdecken soll, sondern den überproportional zunehmenden Gesamtentlastungsbedarf der Familie bei steigender Kinderzahl (FG Baden-Württemberg Urteil vom 1. Juli 1999 6 K 176/98, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2001, 984; Brandmüller, Kindergeldrecht, Stand August 2014, § 66 EStG, Rn. 3a; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich Stand Juni 2014, § 66 EStG Rn. 10).
34 
Nach dem ausdrücklichem Willen des Art. 68 Abs. 2 EGVO wird der Anspruch auf Kindergeld des nachrangig verpflichteten Staates nur insoweit ausgesetzt, als ein vorrangig verpflichteter Staat Familienleistungen zu erbringen hat. Die EG Verordnung geht dabei ersichtlich ebenfalls von einer kinderbezogenen Betrachtungsweise aus. Die vom Beklagten gezogene Rechtsfolge widerspricht daher auch der Prioritätsregelung der EG Verordnung.
35 
Der Beklagte kann sich für seine Rechtsauffassung auch nicht darauf berufen, dass eine familienbezogene Betrachtungsweise insgesamt zu einem sachgerechten Ergebnis führen würde. Soweit er durch seine Dienstanweisung eine Besserstellung von Familien verhindern will, bei denen ein Ehepartner im Ausland für einzelne Kinder eine höhere Familienzulage erhält als ihm nach deutschen Recht zustehen würde, führt seine Rechtsauffassung  zu einem Ergebnis, das im Widerspruch zur EG Verordnung steht.
36 
Der Senat weist zudem darauf hin, dass die Auslegung der Beklagten nur bei Familien mit mehreren Kindern zum Tragen kommt, die nach ausländischem Recht jedenfalls für ein Kind einen Anspruch auf höhere Familienzulagen als nach deutschem Recht  haben. Nur in diesen Fällen kommt eine Saldierung des „überschießenden“ ausländischen Kindergeldanspruchs für das erste Kind mit dem Differenzkindergeldanspruch des weiteren Kindes überhaupt in Betracht.
37 
Der anzuwendende Umrechnungskurs ergibt sich aus Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009  zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit in Verbindung mit Beschluss Nr. H3 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gem. Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (Abl. C 106 vom 24. April 2010, Seite 56; im Weiteren: Beschluss H3). Nr. 3b des Beschlusses H3 bestimmt, dass der betreffende Träger, der nach nationalem Recht zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag berücksichtigt, den Umrechnungskurs zu verwenden hat, der für den ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde,  der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist. Gem. Nr.  4 des Beschlusses H3 gilt Nr. 3b entsprechend, wenn infolge der Änderung der Sach- oder Rechtslage zur Neuberechnung der Leistung ein Betrag umzurechnen ist. Dieser Umrechnungskurs ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
38 
Da der Klägerin ein Anspruch auf Differenzkindergeld für ihre Tochter zusteht, war der Rückforderungsbescheid aufzuheben.
39 
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
40 
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 Zivilprozessordnung.
41 
Angesichts der bundesweiten Bedeutung der Rechtsfrage für die Ermittlung von Differenzkindergeldansprüchen lässt der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.

(1)1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

1Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, gepfändet werden.2Für die Höhe des pfändbaren Betrags gilt:

1.
1Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt.2Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrags des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht;
2.
der Erhöhungsbetrag nach Nummer 1 Satz 2 ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich.3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro.

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

(3) (weggefallen)

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1)1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

1Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, gepfändet werden.2Für die Höhe des pfändbaren Betrags gilt:

1.
1Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt.2Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrags des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht;
2.
der Erhöhungsbetrag nach Nummer 1 Satz 2 ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(1)1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.