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| Die Berechnung des Differenzkindergeldes hat kindbezogen zu erfolgen. Die in der Schweiz für die älteren Geschwister gewährten Ausbildungszulagen dürfen bei der Berechnung des Differenzkindergeldanspruchs für E nicht gegengerechnet werden. |
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| Der Ehemann der Klägerin erhält als Arbeitnehmer in der Schweiz für seine Kinder Familienzulagen. Diese werden für Kinder ab dem vollendeten 16 Lebensjahr als Ausbildungszulage in Höhe von 250 CHF monatlich, für Kinder bis zum 16. Lebensjahr als Kinderzulage in Höhe von 200 CHF monatlich gewährt, Art. 1, 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (http://www.admin.ch). |
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| Die Klägerin ist aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland nach §§ 62 ff. EStG kindergeldberechtigt. |
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| Besteht ein Kindergeldanspruch sowohl nach Schweizer als auch nach deutschem Recht, wird die Konkurrenzsituation der bestehenden Ansprüche durch Art. 68 der EG Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (VO 883/2004) geregelt. Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung umfasst auch Familienleistungen, Art. 3 Abs. 1 j). Dies sind alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen gem. Anhang I, Art. 1 z), VO 883/2004. |
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| Die Verordnung ist ab dem 1. April 2012 in den Beziehungen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden (Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Freizügigkeitsabkommen, Amtsblatt – ABl. – L 114 vom 30. April 2002, Seite 6, geändert durch Beschluss Nr. 1/2012 des gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung, Abl. L 103 vom 13. April 2012, Seite 51). |
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| Das Kindergeld gemäß §§ 62 ff. EStG ist ebenso eine Familienleistung im Sinne der VO 883/2004 wie die Ansprüche auf Schweizer Familienzulagen (EuGH-Urteil vom 8. Mai 2014, C-347/12, juris; vom 14. Oktober 2010, C-16/09, juris). |
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| Art. 68 VO 883/2004 lautet: |
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| Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen |
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(1) |
| Sind für den denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln: |
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a. |
| Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. … |
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(2) |
| Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. ... |
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| Art. 68 VO 883/2004 ist selbst keine materiell-rechtliche Norm, die die Kindergeldberechtigung dem Grunde oder der Höhe nach regelt. Sie ist vielmehr eine Kollisionsnorm (Antikumulierungsregel), die allein den Vorrang von Ansprüchen regelt, die sich aus dem nationalen Recht ergeben. Dies ergibt sich insbesondere aus den Erwägungsgründen. Unter dem vierten Erwägungsgrund ist ausdrücklich vermerkt, es sei notwendig, „die Eigenheiten der nationalen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zu berücksichtigen und nur eine Koordinierungsregelung vorzusehen“. Nach dem Erwägungsgrund 35 sind zur Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedsstaates mit Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der Familienangehörigen Prioritätsregeln vorzusehen. |
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| Dieses Ergebnis wird durch die Überschrift von Art. 68 VO 883/2004, „Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen“ bestätigt. |
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| Auch die Auslegung nach dem Wortlaut bestätigt, dass Art. 68 Abs. 2 Satz 2 VO 883/2004 eine reine Antikumulierungsvorschrift ist. Die Vorschrift besagt, dass die nachrangigen Ansprüche auf Familienleistungen „ausgesetzt“ werden. Die Verordnung ordnet mit dem Begriff der Aussetzung von Ansprüchen ausschließlich an, dass dem Grunde und der Höhe nach nationales Recht außer Kraft gesetzt und nicht neu gestaltet wird. |
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| Die nach Art. 68 VO 883/2004 vorzunehmende Prüfung erfolgt zweistufig: Zunächst ist nach Abs. 1 zu bestimmen, welcher Staat für die Gewährung von Kindergeld vorrangig zuständig ist. |
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| Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Schweiz vorrangig zur Entrichtung von Familienzulagen zuständig ist. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 1 der VO, nach der der Beschäftigungsstaat vor dem Wohnsitzstaat für die Gewährung von Familienleistungen zuständig ist. |
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| In einer weiteren Stufe wird ermittelt, ob und in welcher Höhe der Wohnsitzstaat Differenzkindergeld zu zahlen hat. Der Anspruch auf Differenzkindergeld ergibt sich dabei aus Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der VO. Dieser bestimmt, dass Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt werden; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. |
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| Aus dem maßgeblichen nationalen Recht ergibt sich ein Kindergeldanspruch aus den §§ 62 ff. EStG. Danach besteht der Anspruch auf Kindergeld für Kinder im Sinne des § 63 EStG. |
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| Die Höhe des Kindergeldes für E beträgt 190 Euro, § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG. Dieser Anspruch wird durch die Prioritätsregelung des Art. 68 EG VO in Höhe von 200 CHF (dies entspricht 165,41 Euro, Umrechnungskurs 1 CHF/1,2091) ausgesetzt. In Höhe der Differenz, also 24,57 Euro bleibt der Anspruch auf Differenzkindergeld erhalten. |
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| Soweit die Direktion der Familienkasse in ihrer Durchführungsanweisung zum über- und zwischenstaatlichen Recht (RV 1 -8502, DA 214.6 Satz 8) bestimmt, dass bei der Berechnung der in Deutschland im Rahmen von Art. 68 Abs. 2 VO zu zahlenden Kindergeldunterschiedsbeträge der Gesamtbetrag der deutschen Kindergeldbeträge im jeweiligen Monat und der Gesamtbetrag der im anderen Mitgliedstaat für dieselben Kinder für denselben Monat zustehenden Familienleistungen gegenüberzustellen seien, kann sie sich hierfür weder auf die Kollisionsregel des Art. 68 Abs. 2 EGVO 883/2004 noch auf die Bestimmungen im EStG berufen. |
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| Die nationalen Vorschriften der §§ 62 und 66 ff. EStG gebieten eine kindbezogene Betrachtungs- und Berechnungsweise des Anspruchs auf Kindergeld und lassen keinen Raum für eine familienbezogene Betrachtungsweise, wie dies von der Beklagten gesehen wird. |
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| Dem steht nicht entgegen, dass in einigen Konstellationen eine Verteilung des Gesamtkindergeldes in Abweichung von der Staffelung des § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG nach Köpfen erfolgt, z. B. bei der Berechnung des Abzweigungsbetrags nach § 74 EStG (BFH-Urteil vom 28. April 2010 III R 43/08, BStBl II 2010, 1014). Der BFH führt hierzu aus, dass die Staffelung des Kindergeldes nach steigender Ordnungszahl keine steigende unmittelbare wirtschaftliche Belastung durch höhere Kosten der später geborenen Kinder abdecken soll, sondern den überproportional zunehmenden Gesamtentlastungsbedarf der Familie bei steigender Kinderzahl (FG Baden-Württemberg Urteil vom 1. Juli 1999 6 K 176/98, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2001, 984; Brandmüller, Kindergeldrecht, Stand August 2014, § 66 EStG, Rn. 3a; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich Stand Juni 2014, § 66 EStG Rn. 10). |
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| Nach dem ausdrücklichem Willen des Art. 68 Abs. 2 EGVO wird der Anspruch auf Kindergeld des nachrangig verpflichteten Staates nur insoweit ausgesetzt, als ein vorrangig verpflichteter Staat Familienleistungen zu erbringen hat. Die EG Verordnung geht dabei ersichtlich ebenfalls von einer kinderbezogenen Betrachtungsweise aus. Die vom Beklagten gezogene Rechtsfolge widerspricht daher auch der Prioritätsregelung der EG Verordnung. |
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| Der Beklagte kann sich für seine Rechtsauffassung auch nicht darauf berufen, dass eine familienbezogene Betrachtungsweise insgesamt zu einem sachgerechten Ergebnis führen würde. Soweit er durch seine Dienstanweisung eine Besserstellung von Familien verhindern will, bei denen ein Ehepartner im Ausland für einzelne Kinder eine höhere Familienzulage erhält als ihm nach deutschen Recht zustehen würde, führt seine Rechtsauffassung zu einem Ergebnis, das im Widerspruch zur EG Verordnung steht. |
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| Der Senat weist zudem darauf hin, dass die Auslegung der Beklagten nur bei Familien mit mehreren Kindern zum Tragen kommt, die nach ausländischem Recht jedenfalls für ein Kind einen Anspruch auf höhere Familienzulagen als nach deutschem Recht haben. Nur in diesen Fällen kommt eine Saldierung des „überschießenden“ ausländischen Kindergeldanspruchs für das erste Kind mit dem Differenzkindergeldanspruch des weiteren Kindes überhaupt in Betracht. |
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| Der anzuwendende Umrechnungskurs ergibt sich aus Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit in Verbindung mit Beschluss Nr. H3 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gem. Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (Abl. C 106 vom 24. April 2010, Seite 56; im Weiteren: Beschluss H3). Nr. 3b des Beschlusses H3 bestimmt, dass der betreffende Träger, der nach nationalem Recht zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag berücksichtigt, den Umrechnungskurs zu verwenden hat, der für den ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist. Gem. Nr. 4 des Beschlusses H3 gilt Nr. 3b entsprechend, wenn infolge der Änderung der Sach- oder Rechtslage zur Neuberechnung der Leistung ein Betrag umzurechnen ist. Dieser Umrechnungskurs ist zwischen den Beteiligten unstreitig. |
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| Da der Klägerin ein Anspruch auf Differenzkindergeld für ihre Tochter zusteht, war der Rückforderungsbescheid aufzuheben. |
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| Angesichts der bundesweiten Bedeutung der Rechtsfrage für die Ermittlung von Differenzkindergeldansprüchen lässt der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. |
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