Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. September 2015  1 V 29/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist die Mutter eines im März 1990 geborenen Sohnes (S). Dieser leistete ab Januar 2009 den Wehrdienst. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 wurde er als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (14 Jahre) übernommen. Von Oktober 2010 bis Anfang September 2013 studierte er Betriebswirtschaftslehre (Bachelor). In dieser Zeit wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 zum Leutnant ernannt, nachdem er die entsprechende Offiziersprüfung abgelegt hatte. Nach Abschluss des Studiums wurde er zu einer Nachschubtransportstaffel zum Zweck der "Ausbildung zum Offizier Truppendienst nach Studium" versetzt. Anfang Januar 2014 nahm er an einem zweimonatigen Lehrgang "Führungstraining Luftwaffe" teil. Die militärfachliche Ausbildung zum "Transportoffizier Streitkräfte" dauerte von Anfang April 2014 bis Dezember 2014. Nach dem Absolvieren verschiedener Prüfungen erhielt S hierüber im Dezember 2014 ein Zeugnis.

2

Die Antragstellerin bezog für S Kindergeld. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 hob die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes zunächst ab Januar 2015 auf. Nachdem sie von der Antragstellerin verschiedene Nachweise und Unterlagen erhalten hatte, hob sie durch einen weiteren Bescheid vom 21. Januar 2015 die Festsetzung von Oktober 2013 bis Dezember 2014 auf und forderte Kindergeld von 2.760 € zurück. Die Familienkasse war der Ansicht, S habe das Studium und die militärische Ausbildung beendet und befinde sich nicht mehr in Ausbildung. Dagegen wandte sich die Antragstellerin mit Einspruch und mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV). Die Familienkasse wies den Rechtsbehelf und den Aussetzungsantrag in der Einspruchsentscheidung vom 4. März 2015 zurück.

3

Im Anschluss daran erhob die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) Klage und stellte zugleich einen Aussetzungsantrag, mit welchem sie beantragte, die Vollziehung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 21. Januar 2015 auszusetzen.

4

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Das FG war unter Hinweis auf § 24 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) der Ansicht, die Ausbildung des S habe mit dessen Beförderung zum Leutnant geendet.

5

Gegen den Beschluss des FG wendet sich die Antragstellerin mit der vom FG zugelassenen Beschwerde. Zur Begründung trägt sie vor, S habe während der militärfachlichen Ausbildung Kenntnisse und Fähigkeiten in der Logistik erlangt, welche im zivilen Leben einer Ausbildung im Speditionswesen entsprächen. Er sei berechtigt, Gefahrgut zu zertifizieren, zu deklarieren, zu kennzeichnen und Unternehmen zu beraten.

6

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss des FG aufzuheben und die Vollziehung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 21. Januar 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. März 2015 auszusetzen.

7

Die Familienkasse beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die vom FG nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassene Beschwerde ist nicht begründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 FGO).

9

1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen.

10

Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn sich bei summarischer Prüfung für und gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gesichtspunkte ergeben, die zu einer Unsicherheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Rechts- oder Tatfragen führen, und wenn die nicht fernliegende --ernstliche-- Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren obsiegen wird (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juni 2007 III S 6/07, BFH/NV 2007, 2256, m.w.N.; vom 6. Mai 2008 IV B 151/07, BFH/NV 2008, 1452). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren der AdV gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116, und vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590).

11

2. Im Streitfall bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids. Bei summarischer Prüfung hatte die Klägerin im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld.

12

a) Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht Anspruch auf Kindergeld für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, wobei eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch unschädlich sind (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG).

13

b) Ob die Ausbildungsmaßnahmen, an denen S nach dem Ende des Studiums teilnahm, als Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzusehen sind, ist nicht entscheidungserheblich. Denn in diesem Fall läge eine weitere Ausbildung nach Abschluss der Erstausbildung vor, die im Streitfall nicht zu einem Anspruch auf Kindergeld führen könnte, weil S mehr als 20 Wochenstunden erwerbstätig war (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

14

aa) Der Senat hat zur Ausbildung eines Bundeswehrsoldaten zum Feldwebel entschieden, dass dieser seine erstmalige Berufsausbildung mit Bestehen der Feldwebelprüfung abgeschlossen hat (Senatsurteil vom 23. Juni 2015 III R 37/14, BFHE 250, 377, BStBl II 2016, 55). Verwendungslehrgänge, die der Prüfung zeitlich nachfolgen, sind nicht mehr Bestandteil der Erstausbildung.

15

bb) Diese Grundsätze sind im Streitfall entsprechend anzuwenden. S hat nach dem Bestehen der Offiziersprüfung und Ernennung zum Leutnant zum 1. Oktober 2012 die Ausbildung zum Offizier gemäß § 24 Abs. 3 SLV abgeschlossen (vgl. Sächsisches FG vom 19. Mai 2015  6 K 1766/14 (Kg)). Ob das Kindergeld für die nachfolgende Zeit bis zum Abschluss des Studiums im September 2013 zu Recht festgesetzt wurde, braucht der Senat nicht zu prüfen, da dieser Zeitraum nicht im Streit ist. Die Lehrgänge, an welchen S im Streitzeitraum (Oktober 2013 bis Dezember 2014) teilnahm, sind bei summarischer Prüfung nicht anders zu beurteilen als die Lehrgänge, welche in dem vom Senat durch das Urteil in BFHE 250, 377, BStBl II 2016, 55 entschiedenen Fall auf die Feldwebelprüfung folgten.

16

c) Anhaltspunkte dafür, dass S wegen eines Ausbildungsdienstverhältnisses i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG kindergeldrechtlich zu berücksichtigen sein könnte, ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Antragstellerin noch aus den vorliegenden Akten.

17

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Einkommensteuergesetz - EStG | § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder


(1) Kinder sind1.im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken i

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 128


(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten


Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mi

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 132


Über die Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluss.

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 24 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter


(1) Die Laufbahnausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre, in den Fällen des § 23 Absatz 4 mindestens zwölf Monate. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstz

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 24 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter


(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. Die Beförderung der Anwärterinnen und der Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1.zum Gefreiten nach drei Monaten,2.zum Obergefreiten nach sechs Monaten,3.zum Fahnenjunker nac

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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 09. Sept. 2015 - 1 V 29/15

bei uns veröffentlicht am 09.09.2015

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beschwerde wird zugelassen. Der Streitwert wird auf … € festgesetzt. Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob ein Kind, das eine „Ausbildung zum Of

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Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob ein Kind, das eine „Ausbildung zum Offizier Truppendienst nach Studium“ bei der Bundeswehr durchläuft, i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigungsfähig ist.

2

Der am …1990 geb. Sohn (S) der Antragstellerin legte 2008 die Abiturprüfung ab und leistete ab dem … 2009 Wehrdienst. Mit Wirkung vom … 2009 übernahm ihn die Bundeswehr als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (14 Jahre). In der Verfügung vom … 2009 wurden Einzelheiten zur Übernahme festgelegt, u.a. die Teilstreitkraft Luftwaffe, die Studienfachrichtung, der vorgesehene Studienort und der Studienbeginn. Zu einer konkreten militärfachlichen Ausbildung nach dem Studium enthielt die Verfügung keine Regelung. Vom … 2010 bis zum … 2013 studierte S an der Universität der Bundeswehr in … erfolgreich Betriebswirtschaftslehre (Bachelor), zwischenzeitlich war er mit Wirkung vom … 2012 zum Leutnant ernannt worden. Mit Wirkung ab dem … 2013 wurde S mit Verfügung vom … 2013 von der Bundeswehrhochschule zur Nachschubtransportstaffel des Luftgeschwaders … zur „Ausbildung Offizier Truppendienst nach Studium“ nach A. bzw. O. versetzt. Ab dem … 2014 nahm S für 2 Monate an einem Lehrgang „Führungstraining Luftwaffe“ in F. teil. Die militärfachliche Ausbildung, die nach der Ausbildungsplanung der Bundeswehr im Anschluss an das Studium vorgesehen ist und auf eine konkrete Dienstpostenverwendung abzielt, im Falle des S zum „Transportoffizier Streitkräfte“,  dauerte vom … 2014 bis zum … 2014. Bundeswehrintern wurde S als „Schüler“ bezeichnet.

3

Ausbildungsinhalte (Lernfächer) waren das Ausbilden eines Zuges, Grundlagen der Logistik, Schießausbildung, Einsatz vorbereitender Ausbildung für Konfliktverhütung und Krisenbewältigung (EAKK), Methodik der Ausbildung, Führen und Erziehen eines Zuges, Betriebsorganisation  im Geschäftsprozess Verkehr und Transport, logistische Unterstützung  Einsatz Bundeswehr, Erkundung einer logistischen Einrichtung, Einsatzgrundsätze logistische Kräfte/Lagevortrag Unterrichtung/Lagevortrag Entscheidungsfindung. Im Rahmen dieser militärfachlichen Ausbildung erhielt S die Zuerkennung der Qualifikationen „Zugführer Streitkräfte“, „Logistikoffizier Streitkräfte“, „Transportoffizier Streitkräfte“ und „Einsatzoffizier Transport Streitkräfte“.

4

Unter dem … 2012 hatte die Antragstellerin für die Zeit ab dem 01.01.2012 erfolgreich die   (Neu-) Festsetzung von Kindergeld für S unter Hinweis auf dessen Studium an der Bundeswehrhochschule beantragt. Mit Bescheid vom …2014 hob die Antragsgegnerin die Kindergeldfestsetzung für S ab September 2014 mit der Begründung auf, dass S nach ihren Unterlagen die Hochschulausbildung im August 2010 beende. Daraufhin reichte die Antragstellerin verschiedene Unterlagen bei der Antragsgegnerin ein, u.a. eine ausdrücklich angeforderte Erklärung zur Hochschulausbildung vom … 2014. In Letzterer gab die Antragstellerin unter Hinweis und Beifügung der Versetzungsverfügung vom … 2013 an, dass die Hochschulausbildung voraussichtlich Ende 2014 ende. Die militärfachliche Ausbildung ende Ende 2014 und sei Teil des Studiums. Sodann teilte sie durch Ankreuzen entsprechender Kästchen mit, dass S noch keine Berufsausbildung und noch kein Studium abgeschlossen habe, ihm aber der akademische Grad „Bachelor“ verliehen worden sei.

5

Mit Bescheid vom … setzte die Antragsgegnerin Kindergeld für S ab September 2014 mit der Begründung neu fest, dass S berücksichtigungsfähig sei, weil er sich in Hochschulausbildung befinde. Mit Bescheid vom … 2014 hob die Antragsgegnerin die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2015 unter Hinweis auf die Beendigung der Hochschulausbildung des S im Dezember 2014 auf und forderte die Antragstellerin auf, das Ende der Hochschulausbildung nachzuweisen. Daraufhin reichte die Antragstellerin wiederum verschiedene Unterlagen, Versetzungsverfügungen und Ausbildungsnachweise für die erfolgreiche Teilnahme des S an der militärfachlichen Ausbildung nach dem Studium ein, insbesondere auch die Ernennungsurkunde des S zum Leutnant vom … 2012 und die Exmatrikulationsbescheinigung der Bundeswehruniversität zum ... 2013.

6

Mit Bescheid vom … 2015 hob die Antragsgegnerin die Kindergeldfestsetzung für S von Oktober 2013 bis einschließlich Dezember 2014 auf und forderte überzahltes Kindergeld i.H.v. … € zurück. Zur Begründung war angegeben, dass S das Studium und die militärische Ausbildung beendet habe und sich nicht mehr in Ausbildung befinde.

7

Dagegen legte die Antragstellerin am … 2015 Einspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung des Kindergeldaufhebungsbescheides. Zur Begründung machte sie geltend, dass es sich bei der militärfachlichen Ausbildung nach dem Studium des S in der Zeit von September 2013 bis Dezember 2014 ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen der Bundeswehr noch um eine gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG berücksichtigungsfähige Ausbildung handele.

8

Die Antragsgegnerin hat den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom … 2015 zurückgewiesen und parallel dazu den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass S mit Wirkung zum … 2012 zum Leutnant ernannt worden sei und zu diesem Zeitpunkt das Anwärterverhältnis, das die Ausbildung zum Offizier kennzeichne, geendet habe. Da S im Rahmen der Offiziersausbildung einen zivilen Beruf studiert habe, sei dieses Studium kindergeldrechtlich noch berücksichtigungsfähig. Die militärfachliche Ausbildung nach dem Studium sei auf Grund des rein militärischen Charakters und auf Grund des fehlenden Ausbildungsdienstverhältnisses als Fortbildung zu werten, welche keinen Anspruch auf Kindergeld begründe.

9

Die Antragstellerin hat am … 2015 bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung des Kindergeldbescheides vom … 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … 2015 beantragt und zugleich Klage erhoben (1 K 113/15). Zur Begründung trägt sie vor, dass die von ihrem Sohn absolvierte militärische Ausbildung von der Rechtsprechung des BFH als Ausbildung, für die Kindergeld bezogen werden könne, anerkannt worden sei.

10

Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung des Kindergeldaufhebungs- und des Rückforderungsbescheides vom      … 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung ab Fälligkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, sowie,
soweit Aussetzung der Vollziehung gewährt werde, die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag auszusetzen.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

12

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass eine weitere Berufsausbildung des S nach dem Studium nicht ersichtlich sei. Soweit nach dem Studium noch Offizierslehrgänge absolviert worden seien, sei eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung ausgeschlossen, weil keine Berufsausbildung mehr vorgelegen habe, sondern militärfachliche Lehrgänge als Qualifizierungsmaßnahmen. Das Berufsziel „Offizier“ habe S spätestens mit dem Beenden des Studiums erreicht.

13

Dem Senat lag 1 Band Kindergeldakten vor.

Entscheidungsgründe

14

II. Der Antrag ist zulässig, insbesondere hat die Antragsgegnerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom … 2015 abgelehnt (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FinanzgerichtsordnungFGO -).

15

Der Antrag ist unbegründet.

16

Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 bis 6 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegenden öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

17

An der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung gem. § 70 Abs. 2 EStG sowie der Geltendmachung der Erstattungsforderung i.H.v. … € gem. § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) bestehen keine ernstlichen Zweifel.

18

Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Berufsausbildung ist jede ernstlich betriebene Vorbereitung auf einen künftigen Beruf. Erfasst werden alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (vgl. Loschelder in Schmidt, EStG, 33. Aufl. § 32 Tz. 26 mit Nachweisen auf einschlägige BFH-Rechtsprechung).

19

S erfüllt diese Voraussetzungen seit dem Abschluss des Studiums mit der Exmatrikulation am … 2013 nicht mehr. Die Ausbildung für den Beruf des Offiziers im Truppendienst ist in den §§ 23 und 24 der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) gesetzlich geregelt. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SLV dauert die Ausbildung zum Offizier mindestens drei Jahre. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SLV endet die Ausbildung mit der Beförderung zum Leutnant. Sie endet auch dann, wenn die Anwärterin oder der Anwärter zur Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen wird oder die Wiederholungsprüfung nicht besteht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 SLV). Mit der Ernennung zum Leutnant am … 2012 hatte S den in der Soldatenlaufbahnverordnung geregelten Beruf “Offizier im Truppendienst“ folglich erreicht. Das in der SLV geregelte Ausbildungsverhältnis war mit der Ernennung des S zum Leutnant unmittelbar von Gesetzes wegen beendet (vgl. BFH-Urteil vom 16.04.2002 VIII R 58/01, BStBl II 2002, 523; FG Sachsen, Urteil vom 19.05.2015, 6 K 1766/14 (KG) (juris GmbH). Kindergeldrechtlich lag mit dem BWL-Studium des S gleichwohl noch ein Ausbildungs(dienst)verhältnis für einen zivilen Beruf vor, das innerhalb des fortbestehenden Dienstverhältnisses mit der Bundeswehr ausgeübt wurde und als solches berücksichtigungsfähig war. Die zivile Ausbildung endete mit der Exmatrikulation des S am … 2013.

20

Die militärfachliche Ausbildung des S nach dem Studium fand demzufolge nicht mehr für einen – künftigen - Beruf, sondern in einem – bereits ausgeübten - Beruf statt  und dürfte daher, wie von der Antragsgegnerin angenommen, lediglich als Fortbildungsmaßnahme während der Berufsausübung und nicht mehr als Berufsausbildung i.S.d § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG zu qualifizieren sein. Letzteres unterscheidet den Fall von Maßnahmen zur weiteren Qualifizierung im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung, die vor dem Ergreifen eines Berufs durchgeführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2010 III R 80/08, BFH/NV 2010, 1431).

21

Soweit sich die Antragstellerin auf Rechtsprechung stützt, insbesondere das Urteil des FG Münster vom 22.08.2014, 4 K 4131/13 Kg (EFG 2014, 1966), wonach einer Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG der Dienstgrad eines Soldaten (auf Zeit) nicht entgegensteht (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 24.07.2015, 4 K 3069/14 Kg, juris GmbH), weil allein der Ausbildungscharakter einer Tätigkeit und nicht der (Einstellungs-) Dienstgrad maßgeblich für die Frage der Berufsausbildung sei, ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die zitierte Rechtsprechung ist zu Soldaten auf Zeit ergangen, die im Dienstrang eines Unteroffiziers bzw. Stabsunteroffiziers standen und noch in Ausbildungsplänen der Bundeswehr vorgesehene Ausbildungsstationen für den bereits erreichten Dienstgrad durchliefen.

22

Die Soldatenlaufbahnverordnung sieht für die Laufbahngruppe der Unteroffiziere das Ende der Ausbildung zum Unteroffizier (§ 12 Abs. 2 SLV) oder zum Feldwebel (§ 16 Abs. 2 SLV) mit der Beförderung zum Unteroffizier oder zum Feldwebel auch nicht ausdrücklich vor. Anders - und für den vorliegenden Fall entscheidend - ist es für die Laufbahngruppe der Offiziere in § 24 Abs. 3 Satz 1 SLV. Dort ist unmissverständlich geregelt, dass die Ausbildung (zum Offizier im Truppendienst) mit der Beförderung zum Leutnant endet.

23

Aus diesem Grund ist auch die Entscheidung des BFH im Urteil vom 10.05.2012 VI R 72/11 (BStBl II 2012, 895) auf den Streitfall nicht übertragbar, in welchem es um die Dienstpostenausbildung eines Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe der Mannschaften ging, die als Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG qualifiziert wurde. Die Vorschriften über die Laufbahngruppe der Mannschaften (§§ 8 ff. SLV) sehen die Beendigung einer  Ausbildung ebenfalls nicht ausdrücklich vor.

24

Auf die Frage, ob die militärfachliche „Ausbildung zum Offizier im Truppendienst nach Studium“ ein nach dem Absolvieren des Erststudiums unschädliches Ausbildungsdienstverhältnis i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG ist, kommt es nicht an.

25

Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab September 2013 und die Rückforderung überzahlten Kindergeldes i.H.v. … € ist danach nicht zu beanstanden.

26

Die Voraussetzungen einer unbilligen Härte i.S.d. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

28

Der Senat hat die Beschwerde zur Fortbildung des Rechts i.S.d. § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO zugelassen. Die Rechtsfrage, ob § 24 Abs. 3 Satz 1 SLV der Qualifizierung einer militärfachlichen Offiziersausbildung für eine konkrete Dienstpostenverwendung als Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG nach der Beförderung eines Soldaten auf Zeit zum Leutnant entgegensteht, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.

29

Die Streitwertfestsetzung (1/10 des Hauptsachestreitwertes) beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).

(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. Die Beförderung der Anwärterinnen und der Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,
5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit kann die Dienstzeit in der Bundeswehr bis zu einem Jahr angerechnet werden. Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad Obergefreiter müssen nicht durchlaufen werden.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter haben eine Offizierprüfung mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.

(3) Die Ausbildung endet mit der Beförderung zum Leutnant. Sie endet auch dann, wenn die Anwärterin oder der Anwärter zur Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen wird oder die Wiederholungsprüfung nicht besteht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

Über die Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluss.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Die Laufbahnausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre, in den Fällen des § 23 Absatz 4 mindestens zwölf Monate. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,
5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
Andere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.

(2) Zum Leutnant dürfen Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter nur dann befördert werden, wenn sie eine Offizierprüfung bestanden haben. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.