Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 24 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter

(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. Die Beförderung der Anwärterinnen und der Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,
5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit kann die Dienstzeit in der Bundeswehr bis zu einem Jahr angerechnet werden. Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad Obergefreiter müssen nicht durchlaufen werden.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter haben eine Offizierprüfung mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.

(3) Die Ausbildung endet mit der Beförderung zum Leutnant. Sie endet auch dann, wenn die Anwärterin oder der Anwärter zur Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen wird oder die Wiederholungsprüfung nicht besteht.

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Referenzen - Gesetze | § 1042 BGB

§ 1042 BGB zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 1042 BGB wird zitiert von 3 anderen §§ im Bürgerliches Gesetzbuch.

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 26 Offiziere mit Hochschulausbildung


(1) Für militärfachliche Verwendungen, die eine Hochschulausbildung erfordern, müssen für die Einstellung als Offizier in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1.Bachelor- ode

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 29 Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes


(1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen werden, wenn sie sich in einem Feldwebeldienstgrad befinden und an einem Auswahllehrgang erfolgreich teilgenommen haben. (2) Nach der Zulassung führ

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 43 Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten


(1) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 und 2a genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines

Referenzen - Urteile | § 1042 BGB

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1042 BGB.

Bundesfinanzhof Beschluss, 09. März 2016 - III B 146/15

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. September 2015  1 V 29/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 09. Sept. 2015 - 1 V 29/15

bei uns veröffentlicht am 09.09.2015

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beschwerde wird zugelassen. Der Streitwert wird auf … € festgesetzt. Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob ein Kind, das eine „Ausbildung zum Of

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Okt. 2012 - 2 WD 32/11

bei uns veröffentlicht am 25.10.2012

Tatbestand 1 Der 25 Jahre alte Soldat wurde nach dem Abitur zum Grundwehrdienst einberufen und bewarb sich im Januar 2007 für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr i