Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Aug. 2011 - III B 144/10

bei uns veröffentlicht am05.08.2011

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unterhält einen Zeitschriftenvertrieb. Nach erklärungsgemäßer Veranlagung wurde anlässlich einer Betriebsprüfung festgestellt, dass er im Jahre 1996 eine Eigentumswohnung zum Preis von 181.151 DM mit Barmitteln erworben hatte. Nach einer Geldverkehrsrechnung des Prüfers überstiegen die Ausgaben die Einnahmen im Jahre 1996 um 95.269 DM, im Jahre 1998 um 86.219 DM, ohne dass der Kläger die Fehlbeträge habe erklären können. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm Hinzuschätzungen von jeweils netto 82.500 DM (1996) und 74.000 DM (1998) vor und erließ --auch aus anderen, hier nicht streitigen Gründen-- die streitgegenständlichen Änderungsbescheide für 1996, 1997 und 1998 über Umsatzsteuer sowie für 1996 und 1998 über Einkommensteuer und den Gewerbesteuermessbetrag. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

2

Das Finanzgericht (FG) entschied, das FA sei zur Schätzung befugt gewesen, da der Kläger keine ausreichenden Erklärungen über die Herkunft der Gelder abgegeben habe. Seiner Angabe, die Wohnung mit Mitteln aus einem im März 1994 von V im Ausland gewährten Darlehen über 180.000 DM erworben zu haben, stehe die Erklärung des steuerlichen Beraters gegenüber, der Kläger habe diese Darlehensmittel seinerseits als Darlehen ausgereicht. Die Einlassung, die Wohnung auch mit den Entnahmen aus dem Einzelunternehmen erworben zu haben, sei durch die vorgenommene Geldverkehrsrechnung widerlegt. Die Höhe der Hinzuschätzungen sei ebenso wenig zu beanstanden wie der Ansatz des Anfangsbestandes zum 1. Januar 1996 mit 0 DM. Der Kläger habe sich insoweit auf die pauschale Behauptung beschränkt, dass er über erhebliche Barmittel verfügt habe. Trotz der gerichtlichen Aufforderung nach § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) habe er keinerlei Nachweise vorgelegt, die eine Überprüfung seiner Behauptung ermöglicht hätten. Sein Vortrag, der Tresorinhalt sei mit 200.000 DM versichert gewesen, sei nicht im Ansatz geeignet, den Bestand seines Vermögens im fraglichen Zeitpunkt nachzuweisen.

3

Mit seiner Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger Verfahrensmängel geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde ist unzulässig und zu verwerfen, soweit sie den Rechtsstreit wegen Umsatzsteuer 1997 betrifft; im Übrigen ist sie unbegründet und zurückzuweisen.

5

1. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Vorentscheidung wegen Umsatzsteuer 1997 auf den geltend gemachten Verfahrensmängeln beruhe (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Sein Vortrag beschränkt sich auf Rügen hinsichtlich der erfolgten Hinzuschätzungen, die jedoch die Umsätze des Streitjahres 1997 nicht betreffen.

6

2. Ob der Kläger die geltend gemachten Zulassungsgründe im Übrigen den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügend dargelegt hat, kann dahingestellt bleiben. Sie liegen jedenfalls nicht vor.

7

a) Soweit er vorbringt, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, handelt es sich um einen verzichtbaren Verfahrensmangel (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--), bei dem das Rügerecht schon durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren geht. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zu Protokoll gebrachte Verweis eines der Prozessbevollmächtigten "darauf, dass Beweisanträge, auch zur Verlesung von Unterlagen, gestellt worden seien", ebenso "Beweisanträge zur Vernehmung von Personen", den an eine solche Rüge zu stellenden Anforderungen genügt, oder ob die nicht erledigten Beweisanträge konkret hätten benannt werden müssen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juni 2000 VIII B 107/99, juris; vom 25. Februar 2010 V B 14/09, BFH/NV 2010, 1286). Denn das FG hat seine Sachaufklärungspflicht nicht verletzt.

8

b) Die Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO erfordert, dass das FG Tatsachen und Beweismitteln nachgeht, die sich ihm in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles hätten aufdrängen müssen. Es darf substantiierte Beweisanträge, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt betreffen, grundsätzlich weder ablehnen noch übergehen. Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das Gericht jedoch nur das aufzuklären, was aus seiner (materiell-rechtlichen) Sicht entscheidungserheblich ist (BFH-Beschluss vom 23. September 2009 IV B 133/08, BFH/NV 2010, 52, m.w.N.).

9

aa) Für die Annahme der Schätzungsbefugnis des FA kam es nach der danach maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht des FG --entgegen der Rechtsauffassung des Klägers-- nicht auf einen Gegenabgleich der Buchführung des Klägers mit den Büchern seiner Geschäftspartner, auf etwaige sich aus der Ermittlungsakte des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen ergebende oder nicht ergebende Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers, die diesbezügliche Einvernahme des Prüfers und des ehemaligen Leiters der Steuerfahndung, das angebliche Drängen des FA auf eine tatsächliche Verständigung mit dem Kläger oder darauf an, ob dieser aus dem Zeitschriftenvertrieb entsprechende Mittel hat erwirtschaften können.

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Die Vorentscheidung stützt sich auf das BFH-Urteil vom 28. Mai 1986 I R 265/83 (BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732), wonach ein ungeklärter Vermögenszuwachs aus einer Vermögenszuwachsrechnung oder ein ungeklärter Ausgabenüberschuss aus einer Geldverkehrsrechnung --als eigenständige Schätzungsgründe-- auch bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung die Annahme rechtfertigen, dass höhere Betriebseinnahmen erzielt und höhere Privatentnahmen getätigt als gebucht wurden. Der Kläger hat nach Auffassung des FG über die Herkunft der für den Erwerb der Eigentumswohnung verwendeten Geldmittel keine ausreichenden Erklärungen abgegeben.

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bb) Die Vorentscheidung weist zu Recht auf den Auslandsbezug der Streitsache hin, da die vom Kläger behauptete Darlehensgewährung durch V im Ausland stattgefunden haben soll. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ergibt sich aus § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung bei Auslandssachverhalten eine Beweismittelbeschaffungspflicht. Danach muss, soweit die zu beweisende Tatsache einen Auslandsbezug aufweist, ein im Ausland ansässiger Zeuge ohne Ladung in der mündlichen Verhandlung gestellt werden (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 17. November 2010 III B 158/09, BFH/NV 2011, 299, m.w.N.).

12

Nach Auffassung des FG kam es auf die Vernehmung des V --und damit auch des Zeugen Z sowie dessen Vernehmungsperson-- zudem nicht an, weil der Kläger nach Angaben des steuerlichen Beraters die Darlehensmittel gerade nicht für den Erwerb der Eigentumswohnung, sondern seinerseits für die Gewährung eines Darlehens verwendet haben will.

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cc) Mit der Rüge, das FG habe den (vormaligen) steuerlichen Berater vernehmen und den vermeintlichen Widerspruch im Vortrag zur Verwendung der Geldmittel aufklären müssen, kann der Kläger nicht gehört werden. Er hat nicht angegeben, welche Wahrnehmungen der steuerliche Berater im Falle seiner Vernehmung bekundet hätte, die geeignet seien, die vom FG als solche erkannten Widersprüche aufzulösen. Im Übrigen hat der Kläger nach § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO zumindest insoweit sein Rügerecht verloren. Denn da er die Vernehmung des steuerlichen Beraters nicht beantragt hatte, konnte sich sein in der mündlichen Verhandlung protokollierter Hinweis auf gestellte Beweisanträge nicht auf eine Vernehmung des steuerlichen Beraters beziehen.

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dd) Die Sachaufklärungsrüge greift auch im Übrigen nicht. Die Vorentscheidung stellt darauf ab, der Kläger habe lediglich pauschal das Vorhandensein erheblicher Barmittel behauptet und diese nicht beziffert; trotz gerichtlicher Aufforderung nach § 79b Abs. 2 FGO habe er keinerlei Nachweise vorgelegt, die eine Überprüfung ermöglicht hätten. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger nicht dargelegt, wie eine Vernehmung des Zeugen P, der ihm im Jahre 1990 einen gebrauchten Tresor verkauft habe, eine Vernehmung des Zeugen S, über den er unter Preisgabe seiner Beweggründe eine Versicherung über den Tresorinhalt abgeschlossen und der die im Tresor aufbewahrten --allerdings wiederum nicht bezifferten-- Gelder wahrgenommen habe, und schließlich eine Verlesung des Versicherungsvertrages auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG zu einem anderen Verfahrensausgang hätten führen können.

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c) Das FG hat weder seine Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) noch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt.

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aa) Die richterliche Hinweispflicht soll den Beteiligten Schutz und Hilfestellung geben, ohne deren Eigenverantwortung zu beseitigen. Inhalt und Umfang der richterlichen Hinweispflicht hängen von der Sach- und Rechtslage des Einzelfalles sowie von der Mitwirkung und den individuellen Möglichkeiten der Beteiligten ab. Liegen die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, diese Tatsachen bei Gericht vorzubringen und zu substantiieren, auf der Hand, so stellt ein unterlassener Hinweis jedenfalls dann keine gegen § 76 Abs. 2 FGO verstoßende Pflichtverletzung dar, wenn der Beteiligte steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten wird (z.B. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2007 III B 95/06, BFH/NV 2007, 2125, m.w.N.).

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bb) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst vor allem das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern. Sie haben einen Anspruch darauf, dem Gericht auch in rechtlicher Hinsicht alles vortragen zu können, was sie für wesentlich halten. Diesen Ansprüchen entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Weiterhin hat das Gericht seine Entscheidung zu begründen, wobei aus seiner Begründung erkennbar sein muss, dass eine Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten stattgefunden hat. Diese richterliche Pflicht geht jedoch nicht so weit, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müsste, da davon auszugehen ist, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat. Es darf das Vorbringen außer Acht lassen, das nach seiner Auffassung unerheblich oder unsubstantiiert ist. Das rechtliche Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2010 XI B 46/10, BFH/NV 2011, 448).

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cc) Im Streitfall hatte sich der vertretene Kläger über Tatsachen aus seinem Wissensbereich zu erklären. Durch den Berichterstatter war er zuletzt mit Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO vom 6. Mai 2010 aufgefordert worden, die behaupteten Vermögenszuflüsse durch geeignete Unterlagen und die Benennung von Beweismitteln zu belegen. Soweit das FG den vorgetragenen Sachverhalt nicht in einer der Rechtsauffassung des Klägers entsprechenden Weise gewürdigt hat und der Auffassung war, der Kläger habe bei der Aufstellung der Geldverkehrs- oder Vermögenszuwachsrechnung nicht mitgewirkt, was zu seinen Lasten gehe, vermag dies einen Verfahrensfehler nicht zu begründen.

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d) Wenn der Kläger schließlich geltend macht, die Feststellungen des FG oder gar die Vorentscheidung insgesamt seien in sich widersprüchlich, die unzureichende Sachverhaltsdarstellung und die in sich unschlüssige Vorentscheidung ermöglichten dem Revisionsgericht keine Überprüfung, die Schätzungsgrundlagen seien nicht tragfähig, das FG habe gegen die Denkgesetze verstoßen und das Beweismaß verkannt, macht er keine Verfahrensfehler, sondern materiell-rechtliche Fehler geltend, mit denen die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden kann (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 2001 VI B 290/00, BFH/NV 2001, 1033; vom 15. April 2008 IX B 154/07, BFH/NV 2008, 1340, m.w.N.).

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Soweit nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung ausnahmsweise besonders schwere Fehler des FG bei der Rechtsanwendung die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO rechtfertigen können, setzt dies voraus, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35, m.w.N.). Derartige Umstände liegen nicht vor.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

Zivilprozessordnung - ZPO | § 295 Verfahrensrügen


(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verha

Abgabenordnung - AO 1977 | § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten


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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 79b


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(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

Tatbestand

1

I. Der auch als Dolmetscher tätige Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt einen Ex- und Importhandel mit diversen Wirtschaftsgütern. Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung, die die Buchführung des Klägers als nicht ordnungsgemäß ansah, erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) geänderte Bescheide für 1995 bis 1998 über Einkommen- und Umsatzsteuer sowie zum 31. Dezember 1995 und 1996 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer. Der Einspruch des Klägers hatte bezüglich einzelner Hinzuschätzungen Erfolg.

2

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage zu einem weiteren Teil statt und folgte dabei der von einem Sachverständigen durchgeführten Geldverkehrsrechnung. Der Kläger habe Anlass zur Schätzung gegeben, da er die vereinnahmten Entgelte, insbesondere die zahlreichen eigenhändig oder treuhänderisch abgewickelten in- und ausländischen Bargeschäfte nicht aufgezeichnet habe. Allerdings sei das FG vom Vorliegen eines Treuhandverhältnisses zwischen dem Kläger und Frau X im von dieser bescheinigten Umfang überzeugt, weshalb sich deren Einvernahme als Zeugin erübrige. Soweit die Herkunft eines im Jahre 1997 vereinnahmten Betrages von 35.000 DM nicht geklärt sei, habe der Kläger den hierfür benannten, in Ungarn lebenden Zeugen Y nicht in der mündlichen Verhandlung gestellt.

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Mit seiner Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend. Das FG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 FGO) verletzt. Es sei dem Beweisantrag auf Vernehmung der X als Zeugin nicht nachgegangen und habe die Geldverkehrsrechnung u.a. hinsichtlich der treuhänderisch vereinnahmten Beträge nicht ausreichend ermittelt. Auch habe das FG rechtsfehlerhaft den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertagt, um wie beantragt Y als Zeugen zu der Herkunft des weiteren Betrages von 35.000 DM zu hören. Indem es den unter Beweis gestellten Sachverhalt allein aufgrund des Sachverständigengutachtens als unwahr unterstellt habe, habe das FG zugleich gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 FGO) verstoßen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

5

1. Unzulässig ist das Rechtsmittel, soweit es sich auch wegen Einkommen- und Umsatzsteuer für die Veranlagungszeiträume 1995, 1996 und 1998 sowie wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1995 und 1996 gegen das FG-Urteil richtet. Denn insoweit hat der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht hinreichend begründet.

6

Soweit das FG die Klage wegen Einkommensteuer 1995 mangels Beschwer als unzulässig abgewiesen hat, geht die Beschwerdebegründung hierauf nicht ein. Aber auch in Bezug auf die weiteren o.g. Klagegegenstände hat der Kläger nicht ausgeführt, inwiefern die Entscheidung auf einem behaupteten Verfahrensmangel, hier der unterlassenen Vernehmung der Zeugin X, beruhen kann. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte:

7

Der Kläger hatte im Verwaltungsverfahren eine Erklärung der X vom 14. September 2001 vorgelegt, die diese vor einer Rechtsanwältin abgegeben hatte und der Anlagen über vom Kläger treuhänderisch verwaltete Gelder beigefügt waren. In der mündlichen Verhandlung vor dem FG beantragte der Kläger "hinsichtlich der Treuhandverhältnisse" die Einvernahme der X und der Rechtsanwältin als Zeuginnen. Einer Vernehmung der Zeuginnen bedurfte es jedoch nicht, da das FG das Bestehen eines Treuhandverhältnisses zwischen dem Kläger und X in dem von ihm behaupteten und von dieser bescheinigten Umfang als wahr unterstellte.

8

2. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet.

9

a) Das FG war nicht gehalten, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu vertagen, um den im Ausland ansässigen Zeugen Y zum Termin zu laden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergibt sich aus § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung bei Auslandssachverhalten eine Beweismittelbeschaffungspflicht. Danach muss, soweit die zu beweisende Tatsache einen Auslandsbezug aufweist, ein im Ausland ansässiger Zeuge ohne Ladung in der mündlichen Verhandlung gestellt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Februar 2010 VIII B 192/09, BFH/NV 2010, 833, m.w.N.). Ein solcher Auslandsbezug ist vorliegend gegeben, da die vom Kläger behauptete treuhänderische Geldübergabe auf ungarischem Boden stattgefunden haben soll.

10

b) Eine Vertagung hatte auch nicht zu erfolgen, um dem Kläger, der im Vorfeld der mündlichen Verhandlung auf eine Verhinderung des Y hingewiesen haben will, die Gelegenheit zu geben, den Zeugen zum Termin zu stellen.

11

Das FG hatte dem unsubstantiierten Beweisangebot des Klägers nicht weiter nachzugehen. Es bezog sich ausweislich der Sitzungsniederschrift auf das unkonkrete Beweisthema "Herkunft der 35.000 DM im Jahr 1997". Dem lässt sich nicht entnehmen, welche konkreten Wahrnehmungen der Zeuge gemacht haben soll.

12

Nach seinem erstinstanzlichen Vorbringen will der Kläger den Betrag als Treuhänder des Herrn Z erhalten haben, der bei der Geldübergabe von Herrn A vertreten worden sei. Beide Herren sind nach Angaben des Klägers zwischenzeitlich verstorben, Y kenne jedoch "die Zusammenhänge". Einem solch unbestimmten Beweisantrag muss das FG nicht nachgehen (BFH-Beschluss vom 15. Mai 2007 I B 120/06, BFH/NV 2007, 1686, m.w.N.). Schließlich wird selbst in der Beschwerdebegründung Y einerseits dafür benannt, das Geld von Herrn Z für den Kläger in Empfang genommen zu haben, andererseits soll in bloßer Gegenwart des Y Herr A der Überbringer des Geldes gewesen sein.

13

c) Wird bei gegebenem Auslandsbezug die besondere Mitwirkungspflicht nicht erfüllt und lässt sich der Sachverhalt nicht anders aufklären, kann das Gericht grundsätzlich ohne weiteres zum Nachteil des mitwirkungspflichtigen Beteiligten von einem Sachverhalt ausgehen, für den unter Berücksichtigung der Beweisnähe des Steuerpflichtigen und seiner Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhaltes eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2007 X B 34/07, BFH/NV 2008, 597).

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

2

Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

3

1. Das Finanzgericht (FG) hat bei der Urteilsfindung nicht gegen das Grundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO verstoßen.

4

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst vor allem das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern. Sie haben einen Anspruch darauf, dem Gericht auch in rechtlicher Hinsicht alles vortragen zu können, was sie für wesentlich halten. Diesen Ansprüchen entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Weiterhin hat das Gericht seine Entscheidung zu begründen, wobei aus seiner Begründung erkennbar sein muss, dass eine Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten stattgefunden hat (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 1980  2 BvR 827/79, BVerfGE 54, 86, m.w.N.). Diese richterliche Pflicht geht jedoch nicht so weit, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müsste, da davon auszugehen ist, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 10a, m.w.N.). Es darf das Vorbringen außer Acht lassen, das nach seiner Auffassung unerheblich oder unsubstantiiert ist. Das rechtliche Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.

5

b) Danach hat das FG im Streitfall nicht gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verstoßen.

6

Die Klägerin führt aus, das FG habe nicht ihrem Antrag auf Beiziehung der "kompletten Akten des Zivilverfahrens" entsprochen. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass das FG dieses Begehren nicht zur Kenntnis genommen hätte. Das FG hat in seinem Urteil ausdrücklich auf die nach seiner Rechtsauffassung entgegenstehende materielle Rechtskraft der ablehnenden Entscheidung des Amtsgerichts (AG) hingewiesen. Vor diesem Hintergrund war eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Urteils des AG und daher auch mit dem Verlauf des zivilgerichtlichen Verfahrens aus maßgeblicher Sicht des FG entbehrlich.

7

2. Mit der Rüge, das FG habe zu Unrecht die Klage mangels Feststellungsinteresses abgewiesen, macht die Klägerin sinngemäß einen Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 80, m.w.N.). Diese Rüge führt im Streitfall nicht zur Zulassung der Revision, weil die Klägerin sie nicht schlüssig erhoben hat. Denn aus dem Vortrag muss sich ergeben, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 49). Zwar hat das FG die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Das FG hat aber ausgeführt, dass die Klage im Übrigen auch unbegründet wäre. Nach Auffassung des FG hat jedenfalls nicht "die GmbH den PKW erworben", so dass sie der Klägerin die Verfügungsmacht an dem PKW auch nicht habe verschaffen können. Das FG wäre folglich auch bei Annahme der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens zu keinem anderen Ergebnis gekommen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. Oktober 2004 VII B 4/04, BFH/NV 2005, 657).

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.