Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung
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Steuerberatungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten und dient dem Schutz der Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen.
(2) Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
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Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:1.Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,2.Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,3.Behörden
(1) Die Gewährung des partiellen Zugangs berechtigt die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, beschränkt auf die Tätigkeit, für die partieller Zugang gewährt wurde. Der Umf
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published on 11/12/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 14/07 Verkündet am: 11. Dezember 2007 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 30/09/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 89/02 Verkündet am: 30. September 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein
published on 08/10/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 18/04 Verkündet am: 8. Oktober 2004 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 05/04/2016 00:00
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 04.09.2012 wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen
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