Bundesfinanzhof Beschluss, 15. Sept. 2010 - II B 4/10

published on 15/09/2010 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 15. Sept. 2010 - II B 4/10
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Gericht

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Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

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a) Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Ermessen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) bei der Entscheidung über den Antrag eines Insolvenzverwalters auf die Gewährung von Einsicht in die beim FA geführten Akten eines Steuerpflichtigen, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, dann auf Null reduziert sei, wenn der Insolvenzverwalter die aus der Einsicht zu gewinnenden Erkenntnisse anderweitig nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig höheren Kosten- und Zeitaufwand gewinnen könne, ist in dem angestrebten Revisionsverfahren mangels Rechtserheblichkeit nicht klärungsfähig. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die in der Rechtsfrage bezeichneten Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null im Streitfall vorliegen könnten.

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b) Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im angefochtenen Urteil hat das FA bei seiner Ermessensentscheidung beachtet, dass der Kläger als Insolvenzverwalter die steuerlichen Erklärungspflichten des Insolvenzschuldners zu erfüllen hat und die begehrte Akteneinsicht auf die Verpflichtung zur Überprüfung der Steuererklärungen des Insolvenzschuldners und der bereits ergangenen Steuerbescheide sowie auf die Geltendmachung von Anfechtungsrechten, die sich möglicherweise auch steuerlich auswirken könnten, gestützt hat. Im Verwaltungsverfahren habe er aber nicht substantiiert vorgetragen, dass über die vom FA als anfechtungsrelevant mitgeteilten Tatbestände hinaus weitere Anfechtungsmöglichkeiten in Betracht kommen könnten. Er habe vielmehr nur die Vermutung geäußert, dass der Insolvenzschuldner auch außerhalb der bereits bekannt gewordenen anfechtbaren Vermögensverfügungen in anfechtbarer Weise zu Vermögensverschiebungen und zu einer Minderung der Insolvenzmasse beigetragen haben könnte. Selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem FG habe der Kläger die im Wege der Akteneinsicht begehrten Informationen nicht substantiiert bezeichnen können.

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Dagegen erfordern die vom Kläger in der Rechtsfrage für eine Ermessensreduzierung auf Null angeführten Voraussetzungen zumindest eine nähere Erläuterung der Tatsachen, die auf anfechtbare Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners und deren steuerrechtliche Relevanz hindeuten. Denn ohne konkrete Hinweise auf solche Rechtshandlungen kann nicht beurteilt werden, ob sich überhaupt Informationen hierzu in den Steuerakten befinden und ob insoweit die erforderlichen Erkenntnisse anderweitig nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand erlangt werden können. Würde auf konkrete Hinweise verzichtet werden, wäre das Recht des Insolvenzverwalters auf Einsicht der Steuerakten des Insolvenzschuldners im Grunde von keinerlei Voraussetzungen abhängig. Auf die Gewährung eines uneingeschränkten, nicht an bestimmte Voraussetzungen gebundenen Akteneinsichtsrechts des Insolvenzverwalters zielt aber die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nicht ab.

6

c) Der Vortrag des Klägers, ein Insolvenzverwalter könne bei Insolvenzverfahren, in denen der Insolvenzschuldner Auskünfte verweigere, nur aufgrund von Unterlagen Dritter (Banken, Kunden, Lieferanten, FA) Informationen zu anfechtbaren Rechtsvorgängen erhalten und ohne solche Unterlagen keine substantiierten Angaben zu Anfechtungsmöglichkeiten machen, mag zwar zutreffen. Die Abgabenordnung (AO) sieht aber kein Recht des Insolvenzverwalters auf Einsicht in die Steuerakten des Insolvenzschuldners vor. Auch ein Steuerpflichtiger selbst hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht im außergerichtlichen Besteuerungsverfahren, sondern nur ein Recht darauf, dass die Finanzbehörde über seinen Antrag auf Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790, m.w.N.). Dieses Recht steht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter zu, der nach § 34 Abs. 3 und 1 AO die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners zu erfüllen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2009 VIII B 346/04, BFH/NV 2010, 56 zur Akteneinsicht nach § 78 FGO). Das Akteneinsichtsrecht des Insolvenzverwalters kann daher grundsätzlich nicht weiter reichen als das zunächst dem Insolvenzschuldner zustehende Akteneinsichtsrecht. Deshalb ist das Ermessen, das dem FA bei der Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht eingeräumt ist, auch bei einem Antrag eines Insolvenzverwalters nicht generell auf Null reduziert.

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2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind nicht erfüllt, weil das angefochtene Urteil nicht auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern beruhen kann.

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Hat das FG sein Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 23. Dezember 2004 III B 14/04, BFH/NV 2005, 667). Das angefochtene Urteil beruht zum einen darauf, dass das FG vom Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses ausgeht. Der Kläger habe an der begehrten Akteneinsicht --namentlich zum Zwecke der Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten sowie zur Kenntniserlangung von Anfechtungsmöglichkeiten-- kein rechtliches Interesse mehr. Ausweislich der beigezogenen Akten des Insolvenzgerichts sei der Kläger zumindest zum Teil schon im Besitz von Ablichtungen der Steuererklärungen des Insolvenzschuldners. Eine weitere Anfechtung von Rechtshandlungen scheide wegen der eingetretenen Verjährung etwaiger Ansprüche aus. Dagegen richten sich die Verfahrensrügen des Klägers, das FG habe die Verjährung von Anfechtungsansprüchen fehlerhaft bejaht und ihn --den Kläger--- nicht rechtzeitig über die Beiziehung der Akten des Insolvenzgerichts informiert. Das angefochtene Urteil wurde zum anderen aber auch darauf gestützt, dass die Klage in der Sache keinen Erfolg habe, weil das FA bei der Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Hinsichtlich dieser Urteilsbegründung liegt kein Zulassungsgrund vor.

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Dokumente, die Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.