Bundesfinanzhof Beschluss, 22. Aug. 2012 - I B 86, 87/11, I B 86/11, I B 87/11

bei uns veröffentlicht am22.08.2012

Tatbestand

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I. Die Sachen befinden sich im zweiten Rechtsgang. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, hatte für das Streitjahr (2002) keine vollständigen Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen abgegeben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ den Körperschaftsteuer- und den Gewerbesteuermessbescheid deshalb auf der Grundlage einer Schätzung gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO). Am 18. Januar 2005 trafen die Beteiligten vor dem Finanzgericht (FG) des Saarlandes folgende Verständigung:

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"1. Die Beteiligten gehen angesichts der bestehenden tatsächlichen Unsicherheiten davon aus, dass der Ort der Geschäftsleitung bis einschließlich 1998 nicht in Deutschland gewesen ist und von 1999 bis 2002 (bis zur statutarischen Sitzverlegung) in R (Deutschland) gewesen ist. Die Klägerin wird für die Jahre vor 1999 bezüglich der Umsatzsteuer nicht die Unzuständigkeit des Beklagten geltend machen.

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2. Der Beklagte sieht für die Jahre 1994 bis einschließlich 1998 von der Erhebung etwaiger Ertragsteuern (Körperschaftsteuern, Gewerbesteuern) sowie der Lohnsteuer ab."

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Bei der Ermittlung des Gewinns hatte das FA für das Streitjahr aufgrund einer Verlegung des Orts der Geschäftsleitung nach Frankreich einen auf 100.000 € geschätzten "Aufgabegewinn" berücksichtigt.

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Nachdem das FG die Klagen im ersten Rechtsgang abgewiesen hatte (Urteile vom 26. August 2009  1 K 1197/06, juris --betreffend die Festsetzung der Körperschaftsteuer-- und 1 K 1198/06 --betreffend die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags--), hat der Senat die Verfahren auf die Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerin hin an das FG zurückverwiesen, weil die Vorinstanz sich nicht mit den Einwänden der Klägerin gegen die Berücksichtigung des "Aufgabegewinns" befasst hatte (Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2010 I B 185/09 und I B 186/09, BFH/NV 2010, 1864). Während der abermaligen Anhängigkeit der Sache vor dem FG änderte das FA die angefochtenen Bescheide am 30. November 2010 dahingehend ab, dass es den "Aufgabegewinn" nicht mehr berücksichtigte.

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Die nunmehr gegen die Änderungsbescheide gerichteten Klagen, mit denen die Klägerin u.a. geltend gemacht hat, sie habe den Ort ihrer Geschäftsleitung entgegen der tatsächlichen Verständigung mit dem FA --welche sie für unwirksam hält-- im Streitjahr nicht in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland), sondern in Frankreich gehabt, blieben ohne Erfolg. Das FG hat sie mit Urteilen vom 20. April 2011  2 K 1197/06 und 2 K 1198/06 abgewiesen.

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Die Klägerin beantragt mit ihren Beschwerden die Zulassung der Revision gegen die FG-Urteile.

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Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerden zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Nichtzulassungsbeschwerden sind unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen --soweit sie hinreichend dargetan worden sind-- nicht vor.

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1. Beschwerdebegründungen vom 18. August 2011

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a) Die FG-Urteile weichen in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit der tatsächlichen Verständigung nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab (Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Nach dem Vorbringen der Klägerin basiert das angefochtene Urteil insoweit auf der Annahme, eine tatsächliche Verständigung könne sich auch unmittelbar auf den Tatbestandsbereich einer Rechtsnorm (hier Ort der Geschäftsleitung gemäß § 10 AO) beziehen. Aus den BFH-Urteilen vom 1. Februar 2001 IV R 3/00 (BFHE 194, 13, BStBl II 2001, 520) und vom 8. Oktober 2008 I R 63/07 (BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121), folge demgegenüber, dass eine tatsächliche Verständigung, die unmittelbar den Tatbestandsbereich einer Norm erfasse, nicht zulässig sei.

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Aus den genannten BFH-Urteilen folgt indessen nicht, dass Steuerpflichtiger und Finanzverwaltung keine tatsächliche Verständigung darüber treffen könnten, wo in der Vergangenheit der Ort der Geschäftsleitung eines Unternehmens i.S. von § 10 AO bzw. der Definition des jeweils einschlägigen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (hier: Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959, BGBl II 1961, 398, BStBl I 1961, 343 --DBA-Frankreich--) gelegen hat.

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Das Urteil des IV. Senats des BFH in BFHE 194, 13, BStBl II 2001, 520 besagt, dass eine Einigung über eine reine Rechtsfrage (im Urteilsfall die Frage, ob eine Darlehensrückzahlung an eine Personengesellschaft zu den Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter gehört) nicht Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung sein kann. Der Begriff des Orts der Geschäftsleitung mag zwar interpretationsfähig sein, ist jedoch gleichwohl primär eine Tatsachen- und keine Rechtsfrage, so dass der Streitfall nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar ist, über den der IV. Senat des BFH entschieden hat.

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Nach dem Senatsurteil in BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121 führt es nicht insgesamt zur Unwirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung, wenn diese auch rechtliche Beurteilungen enthält; soweit sich die Verständigung auch auf tatsächliche Gesichtspunkte bezieht, ist sie zulässig (s. auch Senatsbeschluss vom 13. August 1997 I R 12/97, BFH/NV 1998, 498). Auch diese Entscheidung lässt keinen Schluss dahingehend zu, dass die Verständigung über einen bestimmten Ort der Geschäftsleitung eines Unternehmens als Einigung über eine Rechts- und nicht über eine Tatsachenfrage zu beurteilen ist. Soweit es in dem Senatsurteil heißt, es schade nicht, wenn die Verständigung "mittelbar auch den Tatbestandsbereich einer Rechtsnorm erfasst", bedeutet das nicht, dass tatsächliche Verständigungen über das Vorliegen von dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Tatbestandsmerkmalen einer Norm nicht zulässig wären.

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b) Die Verfahrensrügen der Klägerin rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

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aa) Die Klägerin rügt, der Tatbestand des angefochtenen Urteils genüge nicht den Anforderungen des § 105 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 FGO, weil er keine Feststellungen zum Zustandekommen und zum Inhalt der tatsächlichen Verständigung vom 18. Januar 2005 enthalte (Zulassungsgrund des Verfahrensmangels, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Jedoch bezieht sich das FG in den Entscheidungsgründen (Gliederungspunkt 2.2) hinsichtlich des Inhalts der tatsächlichen Verständigung ausdrücklich und unter Angabe der konkreten Aktenseite auf die Gerichtsakte, was gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 FGO zulässig ist. Das von der Klägerin angeführte BFH-Urteil vom 14. März 1991 IV R 104/89 (BFH/NV 1992, 47) besagt nichts Gegenteiliges.

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Soweit die Klägerin das Fehlen von Feststellungen zum Inhalt des im Parallelverfahren vor dem FG von ihr gegen den auch am angefochtenen Urteil mitwirkenden Senatsvorsitzenden … gestellten Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit und zum Gegenstand jenes Parallelverfahrens vermisst, ist nicht ersichtlich, inwiefern derartige Feststellungen für eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung erheblich sein könnten. Denn das FG hat die aus seiner Sicht bestehende Unmaßgeblichkeit des Befangenheitsgesuchs für das vorliegende Verfahren nicht nur mit dem fehlenden sachlichen Zusammenhang zum hiesigen Verfahren, sondern auch damit begründet, dass das Befangenheitsgesuch bereits am 23. Juni 2009 als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen worden ist.

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bb) Unter der Überschrift "Unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung durch Beweisantizipation" wiederholt die Klägerin in der Beschwerdebegründung lediglich ihre zuvor dargestellten Rügen zur aus ihrer Sicht gegebenen Mangelhaftigkeit des Urteilstatbestands. Insoweit fehlt es mithin an einer Begründung des geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

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cc) Unzureichend begründet ist die Rüge, das FG sei den von der Klägerin schriftsätzlich gestellten Beweisanträgen nicht nachgegangen. Zum einen fehlt es in der Beschwerdebegründung an einer konkreten Beschreibung der einzelnen Beweisanträge und -themen, denen das FG nicht nachgegangen sein soll. Zudem hat die Klägerin nicht dargelegt, inwiefern die Beweisaufnahme aus der materiell-rechtlichen Sicht des FG für die Entscheidung des Streitfalls erheblich gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 I B 83/09, BFH/NV 2010, 913). Und schließlich ist auch die Begründung der Klägerin dafür, dass sie als fachkundig vertretene Beteiligte das Übergehen der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht gerügt hat, nicht schlüssig. Denn sie hat von der Absicht des FG, die angebotenen Zeugenbeweise nicht erheben zu wollen, nicht erst durch die Urteilsbegründung, sondern bereits dadurch erfahren, dass das FG die Zeugen nicht zur mündlichen Verhandlung geladen hatte.

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dd) Die gerügte Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) infolge des Umstands, dass das FG "überraschend" von der BFH-Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung abgewichen sein soll, liegt schon deshalb nicht vor, weil die behauptete Abweichung der Sache nach nicht gegeben ist (s. oben II.1.).

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ee) Des Weiteren bemängelt die Klägerin, das FG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es in dem angefochtenen Urteil nicht auf ihr Vorbringen eingegangen sei, bei der durch § 20a, § 21 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer geregelten Zentralzuständigkeit des FA Offenburg handele es sich nicht um eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 127 AO, sondern um eine Regelung über die sachliche Zuständigkeit, deren Verletzung zur Unwirksamkeit des Bescheids führe. Auch diese Rüge geht indessen fehl, weil nach der für die Prüfung auf Verfahrensmängel maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des FG wegen des bis zum Streitjahr noch im Inland befindlichen Orts der Geschäftsleitung eine Zuständigkeit des FA Offenburg für die Ertragsbesteuerung der Klägerin nach den vorstehend aufgeführten Vorschriften nicht begründet worden ist. Von diesem Standpunkt aus war es deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich, ob der Geltendmachung einer Zuständigkeitsverletzung die Vorschrift des § 127 AO entgegengestanden hätte oder nicht.

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ff) Ebenso wenig kann eine Gehörsverletzung darin erkannt werden, dass das FG nicht ausdrücklich erwähnt hat, nach Auffassung der Klägerin verstoße die tatsächliche Verständigung vom Januar 2005 gegen die nach § 2 AO vorrangige Regelung des Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 DBA-Frankreich. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Verpflichtung des FG, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, in der Begründung seiner Entscheidung zu jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich Stellung zu nehmen; es muss sich nur mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinandersetzen. Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 1992  1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133; vom 5. Dezember 1995  1 BvR 1463/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 153; Senatsbeschluss vom 22. April 2009 I B 162/08, BFH/NV 2009, 1458, m.w.N.).

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Danach liegt eine Gehörsverletzung nicht vor. Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils geht hervor, dass nach Auffassung des FG die tatsächliche Verständigung der Beteiligten mit der Regel des Art. 2 Nr. 5 DBA-Frankreich konform geht. Dass die Klägerin demgegenüber offenbar der Meinung ist, die Bestimmung des § 2 AO stehe tatsächlichen Verständigungen im Bereich von DBA-Tatbeständen entgegen, obwohl es dort ausschließlich um das Verhältnis von innerstaatlichen Steuergesetzen (d.h. von Rechtsnormen) zu in innerstaatliches Recht transformierten völkerrechtlichen Vereinbarungen geht, musste das FG nicht ausdrücklich hervorheben.

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2. Beschwerdebegründungen vom 12. August 2011

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a) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht die Klägerin auch darin, dass das FG sich nicht mit wesentlichen Einwendungen gegen die Annahme einer Bindungswirkung der tatsächlichen Verständigung befasst habe. Das FG habe nur die Frage der tatsächlichen Unsicherheit des Orts der Geschäftsleitung behandelt. Es fehlten aber Ausführungen zu der von der Klägerin vertretenen Auffassung, zumindest in Bezug auf die Ziff. 2 der Vereinbarung habe es sich um eine unzulässige Verständigung über eine Rechtsfrage gehandelt, was nach der BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 20. September 2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532) zur Folge habe, dass die Vereinbarung insgesamt keine Bindungswirkung entfalte. Auch insoweit ist indessen davon auszugehen, dass das FG die Einwendung zur Kenntnis genommen, aber für unbegründet erachtet hat. Denn damit, dass die Beteiligten in Ziff. 2 der Vereinbarung vom 18. Januar 2005 niedergelegt haben, das FA sehe von einer Steuererhebung für 1994 bis 1998 ab, sollte offenkundig nur die rechtliche Konsequenz aus der in Ziff. 1 geregelten tatsächlichen Verständigung dargestellt werden, nach der die Klägerin in jenem Zeitraum den Ort ihrer Geschäftsleitung nicht im Inland gehabt hat. Es handelt sich insoweit also nicht, wie in dem Sachverhalt des BFH-Urteils in BFH/NV 2008, 532, um einen eigenständigen Regelungsgegenstand innerhalb einer Gesamtvereinbarung, von dem der eine Regelungsgegenstand nicht ohne den anderen vereinbart worden wäre. Im Übrigen ist das Streitjahr von der Regelung in Ziff. 2 nicht betroffen.

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b) Der weitere Einwand, das FG habe sich nicht mit dem Vorbringen der Klägerin befasst, die tatsächliche Verständigung habe zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis geführt, weil damit ein in Wirklichkeit nicht bestehender Ort der Geschäftsleitung im Inland fingiert worden sei, geht an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz vorbei. Danach hat zum Zeitpunkt des Abschlusses der tatsächlichen Verständigung zwischen den Beteiligten Unsicherheit darüber bestanden, ob sich der Ort der Geschäftsleitung in Deutschland (R) oder in Frankreich (…) befunden hat. Wenn sich die Beteiligten vor dem Hintergrund dieser Unsicherheit im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung für die einzelnen Jahre auf jeweils einen der beiden Orte festlegen, ist nicht ersichtlich, warum dieses Ergebnis "offensichtlich unzutreffend" sein sollte. Die Klägerin hat ihre gegenteilige Beurteilung damit begründet, dass nach ihrer (späteren) Sichtweise der Ort ihrer Geschäftsleitung im Streitjahr auch nach dem Kenntnisstand des FA eindeutig in Frankreich belegen war. Das ist indes mit dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nicht zu vereinbaren. Dass der Einwand der Klägerin auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen unbegründet war, verstand sich mithin von selbst und musste vom FG nicht näher ausgeführt werden.

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c) Soweit sich die Klägerin abermals auf eine Gehörsverletzung wegen unterlassener Befassung mit der von der Klägerin geltend gemachten angeblichen Unvereinbarkeit der tatsächlichen Verständigung mit dem DBA-Frankreich rügt, wird auf die Ausführungen zu II.1.b ff Bezug genommen.

28

d) Das FG-Urteil weicht weder von der BFH-Rechtsprechung ab, nach der eine Verständigung zwischen Steuerpflichtigem und FA über Rechtsfragen unzulässig ist (oben II.1.a), noch von jener BFH-Rechtsprechung, nach der tatsächliche Verständigungen nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führen dürfen (oben II.2.b). Im Hinblick auf die des Weiteren geltend gemachte Divergenz zum BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 532 wird auf die Ausführungen unter II.2.a verwiesen.

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e) Grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) misst die Klägerin der Frage zu, ob im Rahmen der Tatbestandsermittlung für Zwecke einer DBA-Vorschrift auf eine tatsächliche Verständigung zurückgegriffen werden könne, die eine fiktive Regelung entgegen den festgestellten Tatsachen treffe. Auf der Grundlage der Feststellungen des FG stellt sich diese Frage indes nicht, weil danach das Ergebnis der tatsächlichen Verständigung eben nicht den festgestellten Tatsachen widerspricht. Im Übrigen kann es keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass tatsächliche Verständigungen auch im Hinblick auf Tatbestandselemente von DBA-Regelungen nur infrage kommen, soweit Unsicherheit über die tatsächlichen Verhältnisse besteht.

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f) Im Streitfall nicht klärungsfähig ist auch die von der Klägerin --mit Blick auf die Anwendbarkeit von § 127 AO-- zur Prüfung gestellte Frage, ob die Vorschrift des § 20a Abs. 1 AO neben der örtlichen Zuständigkeit auch die sachliche Zuständigkeit des nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO zuständigen Finanzamts begründet. Wie die Klägerin selbst hervorhebt, könnte sich die Frage allenfalls dann stellen, wenn die Klägerin den Ort ihrer Geschäftsleitung im Streitjahr in Frankreich gehabt hätte. Nach den Feststellungen des FG war das aber nicht der Fall.

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g) Im Ansatz zu Recht rügt die Klägerin, dass sich das FG in Bezug auf die Schätzung des im Streitjahr von der Klägerin erzielten Gewinns nicht mit den von ihr im zweiten Rechtsgang vorgelegten Körperschaft- und Gewerbesteuerklärungen nebst Bilanz befasst hat. Da das FG in den Entscheidungsgründen zwar die im Jahr 2006 vorgelegte, vom FG als unzureichend angesehene "vorläufige" Bilanz, mit keinem Wort aber die im Januar 2011 eingereichten Steuererklärungen nebst Bilanz erwähnt hat, bleibt nur der Schluss, dass die Vorinstanz Letztere übersehen, d.h. nicht zur Kenntnis genommen und geprüft hat (Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).

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Jedoch beruht das angefochtene Urteil nicht auf dem Verfahrensmangel. Denn es erscheint ausgeschlossen, dass das Urteil bei Berücksichtigung der Steuererklärungen für die Klägerin günstiger ausgefallen wäre. Die vorgelegte (dreiseitige) Bilanz weist lediglich die Endbeträge der jeweiligen Bilanzpositionen aus, ohne dass anhand eines Bestandsverzeichnisses oder sonstiger Erläuterungen nachvollzogen werden könnte, auf welche einzelnen Wirtschaftsgüter und Verbindlichkeiten die Beträge zurückzuführen sind. So ist auch der in der Bilanz ausgewiesene Jahresfehlbetrag von … € nicht verifizierbar. Die vorgelegte Bilanz ist somit nicht geeignet, die Schätzung entbehrlich zu machen und bietet auch keine Grundlage für eine punktuelle Korrektur zugunsten der Klägerin.

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

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(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, we

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(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrun

Abgabenordnung - AO 1977 | § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen


(1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor. (2) Das Bundesministerium der F

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(1) Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfa

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Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn ke

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(1) Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Das Bundesministerium der Finanzen kann z

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(1) Abweichend von den §§ 19 und 20 ist für die Besteuerung von Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 2

Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung - UStZustV | § 1


(1) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung sind folgende Finanzämter örtlich zuständig:1.das Finanzamt Trier für im Königreich Belgien ansässige Unternehmer,2.das Finanzamt Neuwied für in der Republik

Referenzen

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(2) Ist die Klage von jemandem erhoben, der wegen dieses Klagegegenstands nach § 60 Abs. 3 zu einem anderen Verfahren beizuladen wäre, so wird die notwendige Beiladung des Klägers dadurch ersetzt, dass die beiden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und einheitlicher Entscheidung verbunden werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Abweichend von den §§ 19 und 20 ist für die Besteuerung von Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 zuständig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat. Das gilt auch abweichend von den §§ 38 bis 42f des Einkommensteuergesetzes beim Steuerabzug vom Arbeitslohn.

(2) Für die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Verleiher nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 zuständig ist. Satz 1 gilt nur, wenn die überlassene Person im Baugewerbe eingesetzt ist.

(3) Für die Besteuerung von Personen, die von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 im Inland beschäftigt werden, kann abweichend von § 19 das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die örtliche Zuständigkeit einem Finanzamt für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.

(1) Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, die örtliche Zuständigkeit einer Finanzbehörde für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.

(2) Für die Umsatzsteuer von Personen, die keine Unternehmer sind, ist das Finanzamt zuständig, das nach § 19 oder § 20 auch für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist; in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist das Finanzamt für die Umsatzsteuer zuständig, das nach § 18 auch für die gesonderte Feststellung zuständig ist.

(1) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung sind folgende Finanzämter örtlich zuständig:

1.
das Finanzamt Trier für im Königreich Belgien ansässige Unternehmer,
2.
das Finanzamt Neuwied für in der Republik Bulgarien ansässige Unternehmer,
3.
das Finanzamt Flensburg für im Königreich Dänemark ansässige Unternehmer,
4.
das Finanzamt Rostock für in der Republik Estland ansässige Unternehmer,
5.
das Finanzamt Bremen für in der Republik Finnland ansässige Unternehmer,
6.
das Finanzamt Offenburg für in der Französischen Republik und im Fürstentum Monaco ansässige Unternehmer,
7.
das Finanzamt Hannover-Nord für im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie auf der Insel Man ansässige Unternehmer,
8.
das Finanzamt Berlin Neukölln für in der Griechischen Republik ansässige Unternehmer,
9.
das Finanzamt Hamburg-Nord für in der Republik Irland ansässige Unternehmer,
10.
das Finanzamt München für in der Italienischen Republik ansässige Unternehmer,
11.
das Finanzamt Kassel für in der Republik Kroatien ansässige Unternehmer,
12.
das Finanzamt Bremen für in der Republik Lettland ansässige Unternehmer,
13.
das Finanzamt Konstanz für im Fürstentum Liechtenstein ansässige Unternehmer,
14.
das Finanzamt Mühlhausen für in der Republik Litauen ansässige Unternehmer,
15.
das Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben für im Großherzogtum Luxemburg ansässige Unternehmer,
16.
das Finanzamt Berlin Neukölln für in der Republik Nordmazedonien ansässige Unternehmer,
17.
das Finanzamt Kleve für im Königreich der Niederlande ansässige Unternehmer,
18.
das Finanzamt Bremen für im Königreich Norwegen ansässige Unternehmer,
19.
das Finanzamt München für in der Republik Österreich ansässige Unternehmer,
20.
für in der Republik Polen ansässige Unternehmer
a)
das Finanzamt Hameln, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Buchstaben A bis G beginnt;
b)
das Finanzamt Oranienburg, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben H bisŁbeginnt;
c)
das Finanzamt Cottbus, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben M bis R beginnt;
d)
das Finanzamt Nördlingen, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben S bisŻbeginnt;
e)
ungeachtet der Regelungen in den Buchstaben a bis d das Finanzamt Cottbus für alle Unternehmer, auf die das Verfahren nach § 18 Absatz 4e, § 18j oder § 18k des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden ist,
21.
das Finanzamt Kassel für in der Portugiesischen Republik ansässige Unternehmer,
22.
das Finanzamt Chemnitz-Süd für in Rumänien ansässige Unternehmer,
23.
das Finanzamt Magdeburg für in der Russischen Föderation ansässige Unternehmer,
24.
das Finanzamt Hamburg-Nord für im Königreich Schweden ansässige Unternehmer,
25.
das Finanzamt Konstanz für in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Unternehmer,
26.
das Finanzamt Chemnitz-Süd für in der Slowakischen Republik ansässige Unternehmer,
27.
das Finanzamt Kassel für im Königreich Spanien ansässige Unternehmer,
28.
das Finanzamt Oranienburg für in der Republik Slowenien ansässige Unternehmer,
29.
das Finanzamt Chemnitz-Süd für in der Tschechischen Republik ansässige Unternehmer,
30.
das Finanzamt Dortmund-Unna für in der Republik Türkei ansässige Unternehmer,
31.
das Finanzamt Magdeburg für in der Ukraine ansässige Unternehmer,
32.
das Zentralfinanzamt Nürnberg für in der Republik Ungarn ansässige Unternehmer,
33.
das Finanzamt Magdeburg für in der Republik Weißrussland ansässige Unternehmer,
34.
das Finanzamt Bonn-Innenstadt für in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Unternehmer.
Die örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 gilt für die Außengebiete, Überseegebiete und Selbstverwaltungsgebiete der in Satz 1 genannten Staaten entsprechend.

(2) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, ist das Finanzamt Berlin Neukölln zuständig.

(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist für die Unternehmer, die von § 18 Abs. 4c des Umsatzsteuergesetzes Gebrauch machen, das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.

(2b) Für die Unternehmer mit Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets (§ 1 Absatz 2a des Umsatzsteuergesetzes), die im Gemeinschaftsgebiet weder ihre Geschäftsleitung noch eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte haben und die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Teilnahme an dem Verfahren im Sinne des § 18j des Umsatzsteuergesetzes angezeigt haben, sind die Absätze 1 und 2 für Zwecke der Durchführung des Verfahrens im Sinne des § 18j des Umsatzsteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer in dem Mitgliedstaat als ansässig zu behandeln ist, in dem die Teilnahme angezeigt wurde.

(3) Die örtliche Zuständigkeit nach § 61 Absatz 1 Satz 1 und § 61a Absatz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung für die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer bleibt unberührt.

Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

(1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die

1.
Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon bestimmen, für die die Bundesrepublik Deutschland in Anwendung der Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Grund einer auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung eine Steueranrechnung vornimmt, und
2.
in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den öffentlichen Dienst eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diejenigen Körperschaften und Einrichtungen einbeziehen, die auf Grund einer in diesem Abkommen vorgesehenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden bestimmt worden sind.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

(1) Abweichend von den §§ 19 und 20 ist für die Besteuerung von Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 zuständig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat. Das gilt auch abweichend von den §§ 38 bis 42f des Einkommensteuergesetzes beim Steuerabzug vom Arbeitslohn.

(2) Für die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Verleiher nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 zuständig ist. Satz 1 gilt nur, wenn die überlassene Person im Baugewerbe eingesetzt ist.

(3) Für die Besteuerung von Personen, die von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 im Inland beschäftigt werden, kann abweichend von § 19 das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die örtliche Zuständigkeit einem Finanzamt für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.

(1) Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, die örtliche Zuständigkeit einer Finanzbehörde für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.

(2) Für die Umsatzsteuer von Personen, die keine Unternehmer sind, ist das Finanzamt zuständig, das nach § 19 oder § 20 auch für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist; in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist das Finanzamt für die Umsatzsteuer zuständig, das nach § 18 auch für die gesonderte Feststellung zuständig ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.