Abgabenordnung - AO 1977 | § 21 Umsatzsteuer

(1) Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, die örtliche Zuständigkeit einer Finanzbehörde für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.

(2) Für die Umsatzsteuer von Personen, die keine Unternehmer sind, ist das Finanzamt zuständig, das nach § 19 oder § 20 auch für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist; in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist das Finanzamt für die Umsatzsteuer zuständig, das nach § 18 auch für die gesonderte Feststellung zuständig ist.

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zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

wird zitiert von 5 §§ in anderen Gesetzen.

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 18 Besteuerungsverfahren


(1) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu ü

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 6 Antrag auf Zulassung


(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes a

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer


(1) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern im Sinne des § 2 auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auch juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht

Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung - UStZustV | § 1


(1) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung sind folgende Finanzämter örtlich zuständig:1.das Finanzamt Trier für im Königreich Belgien ansässige Unternehmer,2.das Finanzamt Neuwied für in der Republik
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 22 Realsteuern


(1) Für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist bei der Grundsteuer das Lagefinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) und bei der Gewerbesteuer das Betriebsfinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2) örtlich zuständig. Abweichend von Satz 1 ist für die Festset

Abgabenordnung - AO 1977 | § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen


(1) Abweichend von den §§ 19 und 20 ist für die Besteuerung von Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 2
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:1.die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,2.a)die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende ande

Abgabenordnung - AO 1977 | § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen


(1) Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzf

Abgabenordnung - AO 1977 | § 18 Gesonderte Feststellungen


(1) Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zuständig:1.bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei Grundstücken, Betriebsgrundstücken und Mineralgewinnungsrechten das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb, das Grundstück, da

Abgabenordnung - AO 1977 | § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen


(1) Für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. (2) Befindet sich die Geschäftsleitung ni

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21 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 30. März 2004 - XI ZR 145/03

bei uns veröffentlicht am 30.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 145/03 Verkündet am: 30. März 2004 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2004 - 5 StR 276/04

bei uns veröffentlicht am 28.10.2004

5 StR 276/04 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 28. Oktober 2004 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 2004, an der teilgenommen haben: Vo

Finanzgericht München Urteil, 17. Nov. 2015 - 14 K 2326/15

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Tatbestand I. Der Kläger ist Unternehmer, der sein Unternehmen vom Bezirk des Beklagten (des Finanzamtes … – FA A) aus betreibt. Die Ehefrau des Klägers war bis zum 31. Dezember 2001 beim FA A beschäftigt. Das FA A u

Finanzgericht Nürnberg Beschluss, 28. Sept. 2015 - 2 V 408/15

bei uns veröffentlicht am 28.09.2015

Gründe Finanzgericht Nürnberg 2 V 408/15 Beschluss In dem Rechtsstreit ... - Antragsteller - gegen ... - Antragsgegner - wegen Aussetzung der Vollziehung des Widerrufs der Genehmigung vom 01.12.2

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 17. Mai 2018 - 4 K 47/17

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Bescheinigung nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG zu erteilen, dass die Klägerin im Jahr 2017 kein Unternehmer i. S. des § 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStG ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der

Bundesfinanzhof Urteil, 24. Aug. 2017 - V R 11/17

bei uns veröffentlicht am 24.08.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 15. Februar 2017  2 K 1149/14 aufgehoben, soweit es dem hilfsweise gestellten Antrag festzustellen, dass d

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 06. Juli 2016 - 14 K 1338/15

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Am 17. April 2014 ging beim Finanzamt (FA) A, ein Schreiben von Z aus B ein, mit dem sie das FA unter andere

Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Juli 2015 - XI B 41/15

bei uns veröffentlicht am 14.07.2015

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2015  12 K 1774/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Köln Urteil, 29. Okt. 2014 - 5 K 463/12

bei uns veröffentlicht am 29.10.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärten Aufwendungen als Werbungskosten abzugsf

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 01. Okt. 2014 - 3 L 138/11

bei uns veröffentlicht am 01.10.2014

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18. März 2011 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Bekla

Bundesfinanzhof Urteil, 24. Apr. 2014 - IV R 25/11

bei uns veröffentlicht am 24.04.2014

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten über die Festsetzung eines Verzögerungsgelds. 2

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Feb. 2014 - XI R 9/13

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Jahr 2009 (Streitjahr) in B, Bundesrepublik Deutschland (Deutschland), als Einzelkaufmann mit dem Rech

Finanzgericht Köln Urteil, 27. Nov. 2013 - 12 K 3723/11

bei uns veröffentlicht am 27.11.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 1Tatbestand 2Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung. 3Die Klägerin ist eine Limited mit Sitz in A (Großbritannien) und Niederlassung in B (Deutschland).

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 30. Jan. 2013 - 14 K 4151/11

bei uns veröffentlicht am 30.01.2013

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger betreibt als eingetragener Kaufmann die a A. Ihr Zweck ist die Verwaltung eigener und fremder Grundstücke sowi

Bundesfinanzhof Beschluss, 22. Aug. 2012 - I B 86, 87/11, I B 86/11, I B 87/11

bei uns veröffentlicht am 22.08.2012

Tatbestand 1 I. Die Sachen befinden sich im zweiten Rechtsgang. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, hatte für das Streitjahr (2002) keine vollstän

Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Aug. 2012 - V B 68/11

bei uns veröffentlicht am 02.08.2012

Tatbestand 1 I. Nach den den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war dem Kläger und Beschwerdeführer

Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Mai 2011 - V B 60/10

bei uns veröffentlicht am 13.05.2011

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Der Kläger und

Bundesfinanzhof Beschluss, 19. Jan. 2011 - X B 14/10

bei uns veröffentlicht am 19.01.2011

Tatbestand 1 I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) richtete sich gegen ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) seine auf örtlich

Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht Urteil, 26. Feb. 2010 - 1/09

bei uns veröffentlicht am 26.02.2010

Tenor 1. Die Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2009 (Gese

Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht Urteil, 26. Feb. 2010 - LVerfG 1/09

bei uns veröffentlicht am 26.02.2010

Tenor Die Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 93), ist mittlerweil

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. März 2009 - 4 K 91/07

bei uns veröffentlicht am 18.03.2009

Tatbestand   1 Streitig sind die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung (PA) sowie der Bestimmung des Prüfungsbeginns. 2 Seit dem Jahr 2002 führt der Beklagte (Bekl) bei den Klägern (Kl) eine Außenprüfung (AP) für die Jahre 1996 bis 2000

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(1) Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt). Bei...
(1) Für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. (2) Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im...
(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:1.die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,2.a)die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere...
(1) Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zuständig:1.bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei Grundstücken, Betriebsgrundstücken und Mineralgewinnungsrechten das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb, das Grundstück, das...