Bundesfinanzhof Beschluss, 25. März 2013 - I B 26/12

published on 25.03.2013 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 25. März 2013 - I B 26/12
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Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, ist Rechtsnachfolgerin der ehemaligen X eG. Mit Bescheid vom 13. Dezember 1993 stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen verbleibenden Verlustabzug zum 31. Dezember 1990 in Höhe von 799.065 DM fest; die Feststellungen standen gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

2

Unter dem 5. Januar 1998 erließ das FA einen mit einem Dienstsiegel, nicht jedoch mit einer Unterschrift versehenen Bescheid mit folgendem Tenor: "Der Bescheid vom 13.12.1993 Verbleibender Verlustabzug zum Schluss des Veranlagungszeitraum(s) 1990 wird nach § 164 Abs. 2 aufgehoben". In den Erläuterungen des Bescheids heißt es: "Gemäß Verfügung der OFD Chemnitz vom 26.9.1996 besteht für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, die sich bis zum 30.6.1991 umstrukturiert haben und einen anderen Umwandlungsstichtag als den 1.7.1990 gewählt haben, keine Möglichkeit für einen Rückbezug mit Umwandlungswirkung auf den 1.7.1990. Der Verlustabzug ist zu versagen."

3

Unter Berufung auf eine Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Chemnitz vom 4. August 1998, nach der unter bestimmten Voraussetzungen doch ein Verlustabzug in Betracht komme, legte die Klägerin unter dem 20. August 1999 Einspruch gegen den Bescheid vom 5. Januar 1998 ein und beantragte wegen des Ablaufs der Einspruchsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das FA verwarf den Einspruch als unzulässig; Klage hat die Klägerin deswegen nicht erhoben.

4

Am 16. April 2003 beantragte die Klägerin beim FA, den Bescheid vom 5. Januar 1998 gemäß § 164 Abs. 2 AO dahin zu ändern "dass auf den 31.12.1990 ein Verlust von 799.065 DM für Zwecke der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer entsprechend dem ursprünglichen Bescheid vom 13.12.1993 festgestellt wird". Zur Begründung führte sie aus, mit dem Bescheid vom 5. Januar 1998 sei der Vorbehalt der Nachprüfung nicht ausdrücklich aufgehoben worden (§ 164 Abs. 3 AO) und bestehe somit weiterhin. Ihr "Einspruch" vom 20. August 1999 sei als Antrag nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO umzudeuten, über den noch nicht entschieden sei. Im Übrigen greife auch § 181 Abs. 5 AO. Das FA lehnte die beantragte Änderung ab. Die deswegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg; das Sächsische Finanzgericht (FG) hat sie mit Urteil vom 13. Dezember 2011 als unbegründet abgewiesen.

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Die Klägerin beantragt die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil.

6

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen --soweit sie von der Klägerin hinreichend dargetan worden sind-- nicht vor.

8

1. Die Rechtssache hat unter den von der Klägerin hervorgehobenen Aspekten weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Streitfall zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).

9

a) Die Klägerin möchte geklärt wissen, ob die Auffassung des FG zutrifft, der zufolge die Aufhebung eines gemäß § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheids auch ohne ausdrückliche Aufhebung des Vorbehalts "aus der Natur der Sache" dazu führe, dass dieser entfalle oder ob in diesem Fall der Aufhebungsbescheid ("weiterhin") unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehe.

10

Die Frage ist indes eindeutig so zu beantworten, wie es das FG getan hat. Soweit sich aus dem Bescheidinhalt oder den Umständen nichts anderes ergibt, ist ein Bescheid, der die "Aufhebung" eines Steuerbescheids anordnet, dahin zu verstehen, dass der Steuerbescheid in Gänze und mit all seinen Rechtswirkungen beseitigt werden soll; damit entfällt auch ein im Steuerbescheid enthaltener Vorbehalt der Nachprüfung, bei dem es sich um eine unselbständige Nebenbestimmung des Steuerbescheids nach § 120 Abs. 1 AO handelt (dazu BFH-Beschluss vom 1. Juni 1983 III B 40/82, BFHE 138, 422, BStBl II 1983, 622).

11

Der Aufhebungsbescheid unterscheidet sich somit grundlegend von einem Änderungsbescheid, mit dem der Inhalt des Ursprungsbescheids modifiziert, dieser im Übrigen aber bestehen bleiben soll, und der deshalb einen im Ursprungsbescheid enthaltenen Vorbehalt der Nachprüfung nur in Fortfall bringt, wenn der Vorbehalt ausdrücklich aufgehoben wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18. August 2009 X R 8/09, BFH/NV 2010, 161).

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Da die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, fehlt es an der für die Revisionszulassung erforderlichen Klärungsbedürftigkeit (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 6. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748; Senatsbeschluss vom 3. April 2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445). Dass im Streitfall zunächst auch das FA und die OFD Chemnitz der Auffassung gewesen sein mögen, der Vorbehalt der Nachprüfung gelte nunmehr für den streitbefangenen Aufhebungsbescheid, ändert daran nichts.

13

b) Des Weiteren stellt die Klägerin zur Prüfung, ob ein Bescheid, mit dem ein Verlustfeststellungsbescheid aufgehoben wird, ein Aufhebungsbescheid sei oder aber ein Änderungsbescheid (kombinierter Aufhebungs- und Ablehnungsbescheid) und ob im letzteren Fall ein Vorbehalt der Nachprüfung aufgrund fehlender ausdrücklicher Aufhebung weiter gelte.

14

Die Frage ist in dieser Form nicht klärungsbedürftig, weil die Auslegung von Verwaltungsakten sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet. Maßgeblich ist, wie der Betroffene den Verwaltungsakt nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (z.B. BFH-Urteil vom 26. November 2009 III R 67/07, BFHE 228, 42, BStBl II 2010, 476, m.w.N.). Fragen, deren Beantwortung wesentlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig sind, sind nicht klärungsbedürftig i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Alternative 1 FGO (BFH-Beschluss vom 7. September 2012 IX B 125/11, BFH/NV 2012, 2001).

15

c) Sodann wirft die Klägerin die Frage auf, ob ein nicht unterzeichneter Steuerbescheid (Verlustfeststellungsbescheid, Versagungsbescheid), der nicht automatisiert ergangen ist, aufgrund fehlender Unterschrift nichtig sei. Diese Frage ist indes durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt. Danach führt das Fehlen einer Unterschrift des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten unter einen nicht formularmäßigen oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen Steuerbescheid (Verstoß gegen § 157 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 119 Abs. 3 Satz 2 AO) nicht zur Nichtigkeit des Bescheids (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1989 X R 42/86, BFH/NV 1990, 345; BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 1992 II B 139/91, BFH/NV 1993, 399, und II B 132/91, BFH/NV 1992, 788; ebenso v. Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 125 Rz 20; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 119 AO Rz 21; Klein/Brockmeyer/Ratschow, AO, 11. Aufl., § 119 Rz 28). Entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung bezieht sich diese Beurteilung durchaus auch auf Steuerbescheide i.S. von § 157 AO und nicht nur auf Steuerverwaltungsakte i.S. von § 119 AO, die nicht auch Steuerbescheide sind. Aus den von der Klägerin angeführten Literaturstellen (Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 157 AO Rz 4; Güroff in Beermann/Gosch, AO § 125 Rz 6) ergibt sich keine gegenteilige Sichtweise.

16

d) Geklärt ist auch die des Weiteren von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob zur Ermittlung des Regelungsgehalts eines Verlustfeststellungsbescheids bzw. Versagungsbescheids über die Feststellung eines vortragsfähigen Verlusts auch auf die Erläuterungen des Bescheids zurückgegriffen werden könne und ob eine Regelung ausschließlich in den Beschlusserläuterungen getroffen werden könne, wenn sie im Bescheidtenor (Verfügungssatz) unterblieben sei; entsprechendes gilt für die ebenfalls aufgeworfene spiegelbildliche Frage, ob ein versagender Verlustfeststellungsbescheid nur dann angenommen werden könne, wenn die Ablehnung der Verlustfeststellung ausdrücklich im Bescheidtenor genannt ist.

17

Nach der BFH-Rechtsprechung ist bei der Auslegung von Verwaltungsakten nicht allein auf den Tenor abzustellen, sondern auch auf den materiellen Regelungsgehalt einschließlich der Begründung (BFH-Urteile in BFHE 228, 42, BStBl II 2010, 476; vom 22. August 2007 II R 44/05, BFHE 218, 494, BStBl II 2009, 754; vom 26. November 2009 III R 87/07, BFHE 227, 466; BStBl II 2010, 429). Dieser Grundsatz gilt auch für die im Streitfall vorzunehmende Auslegung eines Aufhebungsbescheids betreffend einen Feststellungsbescheid (vgl. BFH-Beschluss vom 9. März 1995 X B 242/94, BFH/NV 1995, 858). Soweit die Finanzbehörden durch R 10d Abs. 7 Sätze 6 und 7 der Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und dessen Vorgängerregelungen gehalten sind, in den dort benannten Fällen den verbleibenden Verlustvortrag (ausdrücklich) auf 0 € festzustellen, sollen und können derartige Verwaltungsanweisungen die dargestellten Auslegungsgrundsätze nicht beeinflussen.

18

Inwiefern für die von der Klägerin hervorgehobenen Steuerbescheide mit vollstreckungsfähigem Inhalt andere Maßstäbe gelten, muss im Streitfall nicht erörtert werden. Denn die vom FG in dem Bescheid vom 5. Januar 1998 (auch) gesehene Versagung eines Verlustabzugs bedarf keiner Vollstreckung durch Vollstreckungsbeamte.

19

2. Das FG-Urteil weicht nicht von der BFH-Rechtsprechung ab (Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

20

a) Nach Auffassung der Klägerin divergiert das angefochtene Urteil zu der BFH-Rechtsprechung, nach der nur dann auf die Begründung eines Bescheids abzustellen ist, wenn der Verfügungssatz Anlass zu Zweifeln gibt (z.B. BFH-Urteil vom 8. November 2005 VIII R 11/02, BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253). Die Vorinstanz sei hiervon abgewichen, indem sie zur Ermittlung des Regelungsgehalts ohne Prüfung des Verfügungssatzes "schrankenlos" auf die Begründung des Bescheids abgestellt habe.

21

Es ist indes nicht ersichtlich, dass das angefochtene Urteil auf einem von der BFH-Rechtsprechung abweichendem Rechtssatz beruht (die Klägerin legt einen solchen auch nicht dar). Vielmehr hat die Vorinstanz offenbar angenommen, die Reichweite des Verfügungssatzes des Bescheids vom 5. Januar 1998 sei insoweit zweifelhaft, als er keine ausdrückliche Aussage dazu enthält, inwiefern nach Aufhebung des bisherigen Feststellungsbescheids nunmehr ein verbleibender Verlustabzug festzustellen ist. Dass das FG in dieser Situation unter Berücksichtigung der Bescheidbegründung zu dem Ergebnis gekommen ist, mit der Aufhebung des bisherigen Feststellungsbescheids habe zugleich die Feststellung jeglichen Verlustvortrags versagt werden sollen, kollidiert nicht mit der zitierten BFH-Rechtsprechung.

22

b) Der vom FG aufgestellte Rechtssatz, die Aufhebung eines Bescheids ohne gleichzeitige Aufhebung der in dem Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen sei nicht möglich, steht nicht in Widerspruch zu der BFH-Rechtsprechung, nach der ein Vorbehalt der Nachprüfung nach Erlass eines Änderungsbescheids fortbesteht, wenn er nicht ausdrücklich aufgehoben wird. Die Rechtsprechung bezieht sich auf Änderungsbescheide, nicht aber auf den wesentlich anders gelagerten Fall eines Aufhebungsbescheids (oben II.1.a).

23

c) Dass das FG in Abweichung von dem BFH-Urteil vom 16. Juni 2011 IV R 11/08 (BFHE 234, 353, BStBl II 2011, 903) den Bescheid vom 5. Januar 1998 nur aus Sicht der Behörde ausgelegt und die Sicht des Empfängers "negiert" haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Die vom FG als für die Auslegung wesentlich angesehene Begründung des Bescheids war für die Klägerin als Bescheidempfängerin im Zugangszeitpunkt unmittelbar wahrnehmbar. Auf die Erkennbarkeit für die Klägerin hat das FG auch ausdrücklich abgestellt (Urteilsumdruck S. 8).

24

d) Soweit die Klägerin Divergenzen zu den BFH-Urteilen vom 16. Oktober 1984 VIII R 162/80 (BFHE 143, 299, BStBl II 1985, 448) und vom 14. September 1993 VIII R 9/93 (BFHE 175, 391, BStBl II 1995, 2) geltend macht, hat sie in der Beschwerdebegründung zwar Rechtssätze aus den BFH-Urteilen wiedergegeben. Sie legt aber nicht dar, welche divergierenden Rechtssätze aus ihrer Sicht dem angefochtenen Urteil zugrunde liegen. Dieses Vorbringen entspricht nicht den Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 I B 117/06, BFH/NV 2007, 1619, m.w.N.).

25

3. Die Rüge des qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers des FG führt ebenfalls nicht zur Revisionszulassung. Allerdings können besonders schwerwiegende Fehler des FG bei der Anwendung materiellen Rechts, die geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ermöglichen. In diesem Sinne greifbar gesetzwidrig ist eine Entscheidung dann, wenn sie objektiv willkürlich und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2011 I B 108/10, BFH/NV 2011, 1924, m.w.N.). Solches ist hier nicht ersichtlich. Die von der Klägerin herangezogenen angeblichen Verstöße der Vorinstanz gegen § 157 Abs. 1 Satz 1 AO (Schriftformerfordernis für Steuerbescheide), gegen die Auslegungsregel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts) und gegen § 124 Abs. 2 AO (Wirksamkeit von Verwaltungsakten) liegen aus den geschilderten Gründen nicht vor; im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass derartige Rechtsanwendungsfehler auf eine objektiv willkürliche Handhabung des FG schließen lassen würden.

26

4. Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind unbegründet.

27

a) Es bestand für das FG kein zwingendes Gebot, in dem Urteil zu erwähnen, dass die OFD Chemnitz mit dem vom FA in den Rechtsstreit eingeführtem Schreiben vom 11. Februar 2008 die von der Klägerin hier vertretene Auffassung geteilt hat, der zufolge der Bescheid des FA vom 5. Januar 1998 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden habe. Es handelt sich hierbei um die Äußerung einer Rechtsauffassung, an die das FG selbst dann, wenn beide Beteiligte sie im Rechtsstreit übereinstimmend vertreten hätten, nicht gebunden gewesen wäre.

28

b) Mit ihrer Rüge betreffend die Nichteinholung einer Auskunft des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen hinsichtlich der Übernahme der Verfügung der OFD Frankfurt/Main vom 4. September 1997 S 2225A-9–St II 22 (Deutsches Steuerrecht 1997, 2024) für die sächsische Finanzverwaltung kann die Klägerin schon deshalb keinen Erfolg haben, weil aus ihrer Beschwerdebegründung nicht hervorgeht, dass sie das Übergehen ihres Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt hat oder aus welchen Gründen eine solche Rüge ggf. entbehrlich gewesen ist (vgl. zu diesem Darlegungserfordernis z.B. BFH-Beschluss vom 11. August 2006 VIII B 322/04, BFH/NV 2006, 2280; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 49, m.w.N.). Im Übrigen erschließt sich nicht, inwiefern es auf der Grundlage der materiellen Rechtsauffassung des FG entscheidungserheblich auf eine derartige verwaltungsinterne Maßnahme ankommen sollte. Das FG ist davon ausgegangen, dass für die Auslegung des Bescheids der Wille der Behörde nur insoweit maßgeblich ist, als er für den Empfänger aus dem Bescheid ersichtlich ist (vgl. Urteilsumdruck S. 8).

29

c) Das angefochtene Urteil ist nicht deshalb unzureichend begründet, weil das FG den Bescheid vom 5. Januar 1998 anders ausgelegt hat als die Klägerin.

30

d) Das FG war nicht gehalten, die Klägerin vorab darauf hinzuweisen, dass es dem Einspruchsschreiben der Klägerin vom 20. August 1999 einen Hinweis darauf entnimmt, auch die Klägerin habe den Bescheid vom 5. Januar 1998 im Sinne eines Versagungsbescheids betreffend den Verlustabzug verstanden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass das Gericht die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend erörtert; das Gericht ist grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2011 I B 80/11, BFH/NV 2012, 954; Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 96 Rz 67, jeweils m.w.N.). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, sie hätte das FG auf fehlende juristische Kenntnisse des Verfassers des Schreibens hingewiesen, ist im Übrigen nicht zu ersehen, dass dies an der Einschätzung des FG etwas hätte ändern können. Den Schlussfolgerungen des FG ist kein Anhalt dafür zu entnehmen, dass es von spezifischen juristischen Kenntnissen des Verfassers ausgegangen ist. Auch die Äußerungen eines juristischen Laien können daraufhin geprüft werden, welche Wirkungen er einem Steuerbescheid beimisst.

31

5. Nach allem liegen keine Zulassungsgründe in Bezug auf die Annahmen des FG vor, der Bescheid vom 5. Januar 1998 sei auch als Versagungsbescheid bezüglich der Feststellung eines Verlustvortrags auszulegen und habe nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden. Auf sämtliche Zulassungsgründe, die die Klägerin im Hinblick auf die Hilfsargumentation des FG geltend gemacht hat --nach der bei unterstelltem Vorbehalt der Nachprüfung das Einspruchsschreiben der Klägerin vom 20. August 1999 nicht als Änderungsantrag i.S. von § 164 Abs. 2 AO auszulegen wäre-- kommt es mithin für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht an.

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Annotations

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Für die gesonderte Feststellung gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. Steuererklärung im Sinne des § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung. Wird eine Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 2 ohne Aufforderung durch die Finanzbehörde abgegeben, gilt § 170 Absatz 3 sinngemäß. In den Fällen des § 180 Absatz 1a ist keine Erklärung zur gesonderten Feststellung abzugeben; als Steuererklärung nach § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt in diesem Fall die Steuererklärung, für deren Besteuerungszeitraum der Teilabschlussbescheid unmittelbar Bindungswirkung entfaltet.

(2) Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung hat derjenige abzugeben, dem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist. Erklärungspflichtig sind insbesondere

1.
in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist;
2.
in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Unternehmer;
3.
in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den Wirtschaftsgütern, Schulden oder sonstigen Abzügen zuzurechnen ist;
4.
in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 auch die in § 34 bezeichneten Personen.
Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit.

(2a) Die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.

(3) Die Frist für die gesonderte Feststellung von Einheitswerten oder von Grundsteuerwerten (Feststellungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswerts oder eines Grundsteuerwerts vorzunehmen ist. Ist eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Einheitswerts oder des Grundsteuerwerts abzugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststellung oder die Grundsteuerwertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist. Wird der Beginn der Feststellungsfrist nach Satz 2 hinausgeschoben, wird der Beginn der Feststellungsfrist für die weiteren Feststellungszeitpunkte des Hauptfeststellungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 beginnt die Feststellungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn der Einheitswert oder der Grundsteuerwert erstmals steuerlich anzuwenden ist.

(5) Eine gesonderte Feststellung kann auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist; hierbei bleibt § 171 Abs. 10 außer Betracht. Hierauf ist im Feststellungsbescheid hinzuweisen. § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsakts nicht zuwiderlaufen.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.