Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Juli 2019 - 9 N 14.2525

bei uns veröffentlicht am10.07.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die 1. Bebauungsplan-Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Nr. 11 Z.-Ost“ ist unwirksam, soweit sie Festsetzungen auf dem Grundstück FlNr. 46 Gemarkung Z. trifft.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die am 10. Dezember 2013 als Satzung beschlossene und am 20. Dezember 2013 im Amtsblatt Nr. 51 der Antragsgegnerin bekannt gemachte 1. Bebauungsplan-Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Nr. 11 Z.-Ost“ (ab hier: Änderungsbebauungsplan).

Mit der Planung wird der bisherige Bebauungsplan „Nr. 11 Gewerbegebiet Z.-Ost“ der Antragsgegnerin im südwestlichen Bereich geändert und dort ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt sowie nach Süden hin um eine Teilfläche des Grundstücks FlNr. 46 Gemarkung Z. erweitert. Südlich des Erweiterungsbereichs schließt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nr. 14 Zobelstein-Nord“ mit Wohnbebauung und einem Pflegewohnheim an. Die Planung soll den südwestlichen Geltungsbereich des bisherigen Bebauungsplans durch eine neu zu erstellende Erschließung über die Staatsstraße St 2259 für gewerbliche Zwecke nutzbar machen und der Ansiedlung von kleinen bis mittleren Gewerbebetrieben dienen. Der Bebauungsplan wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt.

Der Antragsteller ist Eigentümer des unbebauten Grundstücks FlNr. 46 Gemarkung Z., das den Bereich der früheren G.strasse der ehemaligen Bahnstrecke Forchheim-Höchstadt umfasst. Der Änderungsbebauungsplan setzt für eine Teilfläche dieses Grundstücks, die bisher nicht im Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplans „Nr. 11 Gewerbegebiet Z.-Ost“ gelegen war, eine öffentliche Grünfläche und Pflanzgebote für Bäume und Sträucher innerhalb der öffentlichen Grünfläche fest.

Am 20. November 2013 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gegen den Änderungsbebauungsplan gestellt. Mit den Festsetzungen dieses Bebauungsplans werde eine andere Nutzung des Grundstücks als die einer Grünfläche verhindert. Eine wirtschaftliche Nutzung etwa als Bauland durch Verschmelzung von Flächen mit den angrenzenden Baugrundstücken im Süden sei damit nicht möglich. Die Durchsetzung des Pflanzgebots werde zu erheblichen, unzumutbaren Kosten des Antragstellers führen. Die Antragsgegnerin habe diese Auswirkungen des Bebauungsplans nicht hinreichend bedacht und gegen das Abwägungsgebot verstoßen. Der Bebauungsplan sei auch nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Dieser sehe weder eine öffentliche Grünfläche noch ein Pflanzgebot vor.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Nr. 11 Gewerbegebiet Z.-Ost“ in der Fassung der 1. Bebauungsplan-Änderung und Erweiterung vom 20. Dezember 2013 für den Bereich des Grundstücks FlNr. 46 Gemarkung Z. für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Der Flächennutzungsplan in der derzeit gültigen Fassung weise auf der Trasse der ehemaligen und aufgelassenen Bahnlinie eine Radwegeverbindung aus. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB sei der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen Mit dem Änderungsbebauungsplan sollten die Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung geschaffen werden. Der Antragsteller habe bei dem Erwerb der ehemaligen G.strasse wissen müssen, dass hierfür sinnvolle private Nachnutzungen meist nicht möglich seien. Die Antragsgegnerin habe in der Vergangenheit in zahlreichen Gesprächen mit dem Antragsteller versucht, die innerorts gelegenen Flächen der ehemaligen G.strasse frei von ihm zu erwerben. Alle Verhandlungsrunden, die auch einen Grundstückstausch beinhaltet hätten, seien wegen unterschiedlicher Vorstellungen über den Grundstückswert gescheitert. Es sei der Antragsteller selbst gewesen, der während der ersten öffentlichen Auslegung im Aufstellungsverfahren die Einbeziehung von Teilflächen seines Grundstücks FlNr. 46 Gemarkung Z. angeregt habe. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche für diesen Bereich diene der Eingrünung des Gewerbegebiets Z.-Ost.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Planungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag, über den der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet, hat Erfolg.

I.

Der innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks und wendet sich gegen bauplanerische Festsetzungen, die unmittelbar sein Grundstück betreffen (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2018 - 4 BN 17.17 - juris Rn. 5 m.w.N.).

II.

Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Änderungsbebauungsplan verstößt zwar nicht gegen das Planentwicklungsgebot (1.), er leidet jedoch hinsichtlich der Festsetzungen auf dem Grundstück FlNr. 46 Gemarkung Z. an einem beachtlichen Abwägungsmangel (2.). Dieser Mangel führt zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans (3.).

1. Der Antragsteller erachtet den streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen das in § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB normierte Gebot, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln für unwirksam, weil sich die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche und eines Pflanzgebots nicht aus dem Flächennutzungsplan ergeben würden. Dieser Einwand ist nicht durchgreifend.

Zwar ist hier die Anwendbarkeit der Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht durch die Sonderregelung in § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ausgeschlossen, weil der angefochtene Änderungsbebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt worden ist. Es kann auch offen bleiben, ob der Änderungsbebauungsplan dem Entwicklungsgebot widerspricht, weil er für eine Teilfläche des Grundstücks FlNr. 46 Gemarkung Z. von der Darstellung des Flächennutzungsplans abweicht. Denn ein etwaiger Verstoß hätte nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit des Änderungsbebauungsplans. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit Pflanzgeboten anstelle der im Flächennutzungsplan dargestellten Nutzung eines Radwegs beeinträchtigt nicht die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung. Maßgeblich ist insoweit nicht die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den engeren Bereich des Änderungsbebauungsplans, sondern für den größeren Raum, d.h. für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Plangebiet hinausreichenden Ortsteil (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1999 - 4 CN 6/98 - juris Rn. 21). Es ist insoweit nicht ersichtlich, dass der Flächennutzungsplan durch die Änderung seine Bedeutung als kommunales Steuerungselement „im Großen und Ganzen“ verloren hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1999 a.a.O. Rn. 21).

2. Der Änderungsbebauungsplan leidet an einem beachtlichen Abwägungsmangel.

Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot, um die Verfahrensanforderung (vgl § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange in wesentlichen Punkten (zutreffend) zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Daran gemessen ist die Planung hier abwägungsfehlerhaft.

Die Antragsgegnerin hat bei der Abwägung hinsichtlich der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit Pflanzgeboten die schutzwürdigen Eigentumsbelange des Antragstellers nicht hinreichend berücksichtigt, weil sie es unterlassen hat, den bauplanungsrechtlichen „Status“ des überplanten Grundstücks FlNr. 46 Gemarkung Z. des Antragstellers zu prüfen. Hieraus ergibt sich ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit nach § 2 Abs. 3 BauGB.

a) Die Entscheidung für die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche stellt - unabhängig davon, ob die planungsbetroffenen Grundstücke im Innen- oder Außenbereich liegen - gleichzeitig eine zukunftsgerichtete planerische Entscheidung gegen auch im Außenbereich verbleibende bauliche Nutzungsmöglichkeiten (vgl. § 35 Abs. 1, Abs. 2 BauGB) sowie gegen die positive Ausweisung baulicher Nutzungsmöglichkeiten im Interesse betroffener Grundstückseigentümer dar (vgl. BayVGH, U.v. 27.6.2019 - 9 N 12.2648 - Rn. 18 m.w.N.). Städtebaulich sind Grünflächen sonstige, grundsätzlich nicht für eine bauliche Nutzung vorgesehene Flächen. Auf einer Grünfläche können deshalb all jene Zwecke nicht verwirklicht werden, deren Verwirklichung eine nennenswerte Bebauung erfordert (vgl. BayVGH, U.v. 13.5.2008 - 9 N 05.3240 - juris Rn. 20; U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 52). Im Fall der Ausweisung einer solchen Grünfläche steht den von der Kommune wahrgenommenen öffentlichen Interessen daher eine nicht unerhebliche Betroffenheit des Grundstückseigentümers gegenüber, weil mit einer solchen Festsetzung der Inhalt der Eigentümerrechte zukunftsbezogen hinsichtlich der Privatnützigkeit des Eigentums weitgehend beschränkt wird. Bei der Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken sind an die Abwägung folglich hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 a.a.O. Rn. 52 m.w.N.; U.v. 27.6.2019 - 9 N 12.2648 - juris Rn. 18).

Wird durch die Bauleitplanung, wie bei der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche, die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändert, muss insbesondere die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde folglich die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 13.3.2017 - 4 BN 25/16 - juris Rn. 5 m.w.N.). Dies setzt eine zutreffende Beurteilung des bauplanungsrechtlichen „Status“ der überplanten Grundstücke voraus, insbesondere auch der Frage, ob ein bisher nicht überbautes Grundstück im Außen- oder im Innenbereich liegt, mag auch das Gewicht die Eigentumsbelange bei einer Lage im Innenbereich oder in einem Baugebiet größer sein als bei einer Außenbereichslage (vgl. BayVGH, U.v. 16.6.2006 - 1 N 03.2347 - juris Rn. 23; U.v. 29.10.2010 - 1 N 06.2609 - juris Rn. 67). Besteht ein Recht zur Bebauung, kommt der normativen Entziehung desselben erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. Die Frage, ob das betreffende Grundstück insgesamt Baulandqualität besitzt, darf deshalb nicht offen bleiben (vgl. BVerwG, B.v. 13.3.2017 - 4 BN 25/16 - juris Rn. 6; BVerfG, B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - juris Rn. 18).

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat sich bei seiner Abwägungsentscheidung zwar mit den Einwendungen des Antragstellers befasst. Wie der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 10. Dezember 2013 zu TOP 4 und der dort in Bezug genommenen Stellungnahme des Büros … … … … W* …, … und Partner GBR (Anlage zu TOP 3 der Niederschrift) entnommen werden kann, hat er hierzu unter Bezugnahme auf die Stellungnahme und den Beschlussvorschlag dieses Planungsbüros vom 14. November 2013 Beschluss gefasst. Diese Stellungnahme bezieht sich unter der Ordnungsnummer Privat-P1 auf Einwendungen des Antragstellers im Schreiben vom 18. Oktober 2013, in dem er ausgeführt hatte, er sei dagegen, dass sein Grundstück öffentliches Grünland werde und es vielmehr sinnvoll sei, dieses Grundstück dem Wohngebiet Zobelstein zuzuordnen. In der Stellungnahme des Planungsbüros wird hierzu darauf hingewiesen, dass mit der Einbeziehung dieses Grundstücks des Antragstellers in den bisherigen Bebauungsplan „Z.-Ost“ die in diesem Bebauungsplan festgesetzte Eingrünung des Gewerbegebiets verschoben werde und die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche der Eingrünung des Gewerbegebiets diene. Es bestehe deswegen kein Zusammenhang mit dem bereits abgeschlossenen Bebauungsplanverfahren „Zobelstein-Nord“.

Daraus wird ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin mit der Frage, ob die vom Antragsteller vorgebrachten Nutzungsmöglichkeiten für eine private Bebauung auch ohne den angefochtenen Bebauungsplan bestehen und insbesondere welche planungsrechtliche Qualität dem Grundstück des Antragstellers ohne diesen Bebauungsplan zukommt, ersichtlich nicht befasst hat. Dies beruhte offenbar auf einer Fehlinterpretation eines früheren Einwendungsschreibens des Antragstellers vom 3. Juli 2013, das von der Antragsgegnerin dahingehend verstanden wurde, dem Antragsteller gehe es lediglich um eine bloße Einbeziehung seines Grundstücks in den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 12.9.2013 zu TOP 3 i.V.m. der Stellungnahme des Planungsbüros vom 14.8.2012 [richtig wohl: 14.8.2013]). Damit liegt hinsichtlich des wichtigen Belangs privater Eigentümerinteressen des Antragstellers ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit nach § 2 Abs. 3 BauGB vor. Denn erst dann, wenn die Kommune klare Vorstellungen von den abwägungsrelevanten Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie verlässlich abschätzen, mit welchem Gewicht der Belang in die Abwägung einzustellen ist (vgl. BayVGH, U.v. 27.6.2019 - 9 N 12.2648 - juris Rn. 21 m.w.N.).

b) Dieser Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch beachtlich.

Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unter anderem nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Dass die durch die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks betroffenen privaten Eigentumsinteressen des Antragstellers abwägungserheblich waren, wurde bereits oben ausgeführt; sie betreffen auch „wesentliche Punkte“ gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Der Mangel bei der Ermittlung und Bewertung dieser Belange ist offensichtlich, denn er beruht auf objektiven Umständen und ist ohne Ausforschungen der Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin über deren Planvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 9 N 14.2265 - juris Rn. 39 m.w.N.).

Der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB ist auf das Abwägungsergebnis auch von Einfluss gewesen, weil nach den festzustellenden Umständen die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein kann (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.2016 - 4 B 21/15 - juris Rn. 10). Dies ist hier anzunehmen.

Den Planunterlagen lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin anfänglich eine Einbeziehung des Grundstücks FlNr. 46 Gemarkung Z. in den ursprünglichen Bebauungsplan „Nr. 11 Gewerbegebiet Z.-Ost“ nicht vorgesehen hatte, weil die Pflanzgebote zur Eingrünung des Gewerbegebiets - wie bisher - im Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplans entlang der früheren G.strasse festgesetzt werden sollten. Die Erweiterung des Geltungsbereichs des bisherigen Bebauungsplans durch Einbeziehung des Grundstücks des Antragstellers ist erst im Lauf des Planaufstellungsverfahrens wohl auf der Grundlage der bereits oben erwähnten Fehlinterpretation des Schreibens des Antragstellers vom 3. Juli 2013 erfolgt. Wie ebenfalls oben ausgeführt wurde, schränkt die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche aber - unabhängig davon, ob die planungsbetroffenen Grundstücke im Innen- oder Außenbereich liegen - die baulichen Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Grundstückseigentümer weitgehend ein und bedarf deshalb stets der Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 52 m.w.N.). Hätte die Antragsgegnerin die Auswirkungen der festgesetzten öffentlichen Grünfläche rechtlich zutreffend beurteilt, hätte somit die konkrete Möglichkeit bestanden, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.2016 - 4 B 21/15 - juris Rn. 10).

c) Der Abwägungsmangel ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat die Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB der Sache nach mit seinem Einwendungsschreiben vom 17. November 2014 an die Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist seit Bekanntmachung des Bebauungsplans am 20. Dezember 2013 geltend gemacht.

3. Der Bebauungsplan war entsprechend des gestellten Antrags des Antragstellers lediglich teilweise hinsichtlich der Festsetzungen für das Grundstück FlNr. 46 Gemarkung Z. für unwirksam zu erklären. Abwägungsmängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, U.v. 14.9.2017 - 4 CN 6/16 - juris Rn. 29).

a) Nach diesem Maßstab ist neben der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf einer Teilfläche des Grundstücks FlNr. 46 Gemarkung Z. auch die damit verbundene Festsetzung eines Pflanzgebots für Bäume und Sträucher auf diesem Grundstücksteil unwirksam. Nach den Planunterlagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Festsetzung eines Pflanzgebots auf diesem Grundstück des Antragstellers auch ohne die unwirksame Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf diesem Grundstück beschlossen hätte. Wie der Begrünung des Bebauungsplans zu entnehmen ist, sollen die Pflanzgebote die Bauflächen des Gewerbegebiets nach außen eingrünen und eine Abschirmung zwischen gewerblichen Bauflächen und Wohnbauflächen erreichen. Vor der Einbeziehung des Grundstücks des Antragstellers, die - wie bereits oben ausgeführt wurde - erst im Verlauf des Planaufstellungsverfahrens erfolgte, waren diese Pflanzgebote im Geltungsbereich des bisherigen Bebauungsplans entlang der ehemaligen G.strasse in einer Breite von 3 m bis 5 m vorgesehen. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin diese Festsetzung im Zweifel auch ohne Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf dem Grundstück des Antragstellers getroffen hätte, wenn sie deren Unwirksamkeit erkannt hätte.

b) Anders verhält es sich mit den Festsetzungen im übrigen (Änderungs-)Plangebiet. Eine auf die oben angesprochenen Festsetzungen beschränkte Feststellung der Unwirksamkeit ist möglich, weil der Planinhalt tatsächlich und rechtlich teilbar ist. Die verbleibenden Festsetzungen stehen mit den unwirksamen Festsetzungen nicht in einem untrennbaren Regelungszusammenhang. Eine auf die oben angeführten Festsetzungen beschränkte Feststellung der Unwirksamkeit führt im Bereich des festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiets nicht zu einem „Planungstorso“, der objektiv weder sinnvoll noch subjektiv vom Planungswillen der Antragsgegnerin getragen wäre. Insbesondere kann der Änderungsbebauungsplan in diesem Bereich seine städtebauliche Steuerungsfunktion unter Berücksichtigung des Planungswillens der Antragsgegnerin (Förderung der Ansiedlung von kleinen und mittleren Gewerbebetrieben durch eine neue Erschließung) noch erfüllen. Aus diesem Grund ist anzunehmen, dass die Antragsgegnerin den Änderungsbebauungsplan in diesem Bereich auch ohne die Festsetzungen auf dem Grundstück FlNr. 46 Gemarkung Z. erlassen hätte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Nr. 1 der Entscheidungsformel ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

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weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „10.1 ehemaliges Bahnhofgelände und Gleistrasse“ der Antragsgegnerin ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den am 6. Dezember 2011 als Satzung beschlossenen und am 16. Dezember 2011 im Amtsblatt Nr. 50 der Antragsgegnerin bekannt gemachten Bebauungs- und Grünordnungsplan „10.1 ehemaliges Bahnhofgelände und Gleistrasse“ der Antragsgegnerin.

Das Plangebiet liegt an der südlichen Grenze des Ortsteils Z … der Antragsgegnerin zum Ortsteil H … Es erstreckt sich entlang der Gleistrasse der ehemaligen Bahnstrecke F … und umfasst im östlichen Bereich auch das ehemalige Bahnhofsgebäude und den neuen Jugendtreff mit den dazwischen liegenden Freiflächen im Plangebiet des bestehenden Bebauungsplans Nr. 10. „Bahnhofgelände“. Das Plangebiet schließt im Norden und Süden an die bebaute Ortslage an. Im Westen grenzt freie Flur an; im Osten wird es durch die Staatsstraße 2259 begrenzt. Der Bebauungsplan wurde als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt.

Der Antragsteller ist Eigentümer des unbebauten Grundstücks FlNr. … Gemarkung H …, das den Bereich der gesamten früheren Gleistrasse umfasst. Der Bebauungsplan setzt für eine Teilfläche dieses Grundstücks eine öffentliche Grünfläche mit integriertem Fußweg sowie Pflanzgebote für Bäume innerhalb der öffentlichen Grünfläche fest. Auf der ehemaligen Gleistrasse soll damit die Schaffung einer raumwirksamen Allee mit Fuß- und Radweg entwickelt werden. Am Westrand des Plangebiets werden die bestehenden Verkehrsflächen und Parkmöglichkeiten als Straßenverkehrsflächen festgesetzt.

Am 10. Dezember 2012 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt. Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans werde eine andere Nutzung des Grundstücks des Antragstellers als die eines Fußwegs mit begleitender Grünfläche verhindert. Eine wirtschaftliche Nutzung etwa als Bauland durch Verschmelzung von Teilflächen mit den angrenzenden Bauflächen sei damit nicht möglich. Die Durchsetzung der Pflanzgebote werde zu erheblichen, unzumutbaren Kosten des Antragstellers führen. Die Antragsgegnerin habe diese Auswirkungen des Bebauungsplans nicht hinreichend bedacht und gegen das Abwägungsgebot verstoßen. Der geänderte Flächennutzungsplan vom 2. Februar 2009 enthalte für das Grundstück des Antragstellers eine Darstellung einer rot gepunkteten Linie für eine „Radwegeverbindung“. Eine den Radweg begleitende öffentliche Grünfläche sehe der Flächennutzungsplan ebenso wenig vor wie der frühere Bebauungsplan Nr. 10 „Bahnhofsgelände“.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungs- und Grünordnungsplan „10.1 ehemaliges Bahnhofgelände und Gleistrasse“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Der Flächennutzungsplan in der derzeit gültigen Fassung weise auf der Trasse der ehemaligen und aufgelassenen Bahnlinie eine Radwegeverbindung aus. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB sei der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen. Mit dem Bebauungsplan sollten die Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung geschaffen werden. Der Antragsteller habe bei dem Erwerb der ehemaligen Gleistrasse wissen müssen, dass hierfür sinnvolle private Nachnutzungen meist nicht möglich seien. Die Möglichkeit, Teile der Bahntrasse, die unmittelbar an bebaute Grundstücke angrenzen, diesen Grundstücken für eine rückwärtige Bebauung zuzuführen, habe die Antragsgegnerin im Rahmen des Aufstellungsverfahrens untersucht, nach einem negativen Umfrageergebnis bei den betreffenden Grundstückseigentümern aber auf diese Option im weiteren Planungsverlauf verzichtet. Der Bereich zwischen Z … H … und der südlich anschließenden Bebauung entlang der F … würde sich darüber hinaus aufgrund der geringen Grundstückstiefen von ca. 10 m nicht für die Ausweisung einer eigenen Baureihe eignen. Die Ausweisung des Grünzugs beziehe sich nicht nur auf die im Eigentum des Antragstellers stehenden, sondern auch auf die angrenzenden gemeindeeigenen Flächen. Aus diesem Grunde sei der gesamte Bereich als öffentliche Grünfläche festgesetzt worden. Eine Verwirklichung dieser Planung sei nur dann möglich, wenn die gesamte benötigte Fläche auch tatsächlich in das Eigentum der Antragsgegnerin übergehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Planungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag, über den der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet, hat Erfolg.

I.

Der innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks und wendet sich gegen bauplanerische Festsetzungen, die unmittelbar sein Grundstück betreffen (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2018 - 4 BN 17.17 - juris Rn. 5 m.w.N.).

II.

Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan verstößt zwar nicht gegen das Planentwicklungsgebot (1.), er leidet jedoch an einem Abwägungsmangel (2.).

1. Der Antragsteller erachtet den streitgegenständlichen Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen das in § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB normierte Gebot, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, für unwirksam, weil der Flächennutzungsplan auf der ehemaligen Gleistrasse nur einen Radweg vorsehe. Mit dieser Argumentation verkennt der Antragsteller, dass der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden ist und § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB hierfür eine Sonderregelung enthält. Den Gemeinden wird es durch diese Vorschrift ermöglicht, beim Erlass eines Bebauungsplans der Innenentwicklung von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abzuweichen, ohne diesen in einem gesonderten Verfahren ändern oder ergänzen zu müssen (vgl. HessVGH, U.v. 6.4.2017 - 4 C 969/16.N - juris Rn. 95). Die besonderen Voraussetzungen des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB sind hier erfüllt. Es ist weder ersichtlich, dass die abweichende Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit integriertem Fußweg bei einer regulären Änderung des Flächennutzungsplans nicht „planbar“ wäre, noch der Flächennutzungsplan durch die Änderung seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung „im Großen und Ganzen“ verloren hätte (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 - 9 N 15.378 - juris Rn. 50 m.w.N.).

2. Der Bebauungsplan leidet an einem beachtlichen Abwägungsmangel, der zu seiner Gesamtunwirksamkeit führt.

Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot, um die Verfahrensanforderung (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange in wesentlichen Punkten (zutreffend) zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Daran gemessen ist die Planung hier abwägungsfehlerhaft.

Die Antragsgegnerin hat hier bei der Abwägung hinsichtlich der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit integriertem Fußweg die schutzwürdigen Eigentumsbelange des Antragstellers nicht hinreichend berücksichtigt, weil sie es unterlassen hat, den bauplanungsrechtlichen „Status“ des überplanten Grundstücks FlNr. … Gemarkung H … des Antragstellers zu prüfen. Hieraus ergibt sich ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit nach § 2 Abs. 3 BauGB.

a) Die Entscheidung für die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche stellt - unabhängig davon, ob die planungsbetroffenen Grundstücke im Innen- oder Außenbereich liegen - gleichzeitig eine zukunftsgerichtete planerische Entscheidung gegen auch im Außenbereich verbleibende bauliche Nutzungsmöglichkeiten (vgl. § 35 Abs. 1, Abs. 2 BauGB) sowie gegen die positive Ausweisung baulicher Nutzungsmöglichkeiten im Interesse betroffener Grundstückseigentümer dar (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 51). Städtebaulich sind Grünflächen sonstige, grundsätzlich nicht für eine bauliche Nutzung vorgesehene Flächen. Auf einer Grünfläche können deshalb all jene Zwecke nicht verwirklicht werden, deren Verwirklichung eine nennenswerte Bebauung erfordert (vgl. BayVGH, U.v. 13.5.2008 - 9 N 05.3240 - juris Rn. 20; U.v. 18.1.2017 a.a.O. Rn. 52). Im Fall der Ausweisung einer solchen Grünfläche steht den von der Kommune wahrgenommenen öffentlichen Interessen daher eine nicht unerhebliche Betroffenheit des Grundstückseigentümers gegenüber, weil mit einer solchen Festsetzung der Inhalt der Eigentümerrechte zukunftsbezogen hinsichtlich der Privatnützigkeit des Eigentums weitgehend beschränkt wird. Bei der Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken sind an die Abwägung folglich hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 a.a.O. Rn. 52 m.w.N.).

Wird durch die Bauleitplanung, wie bei der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche oder einer öffentlichen Verkehrsfläche, die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändert, muss insbesondere die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde folglich die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 13.3.2017 - 4 BN 25/16 - juris Rn. 5 m.w.N.). Dies setzt eine zutreffende Beurteilung des bauplanungsrechtlichen „Status“ der überplanten Grundstücke voraus, insbesondere auch der Frage, ob ein bisher nicht überbautes Grundstück im Außen- oder im Innenbereich liegt, mag auch das Gewicht der Eigentumsbelang bei einer Lage im Innenbereich oder in einem Baugebiet größer sein als bei einer Außenbereichslage (vgl. BayVGH, U.v. 16.6.2006 - 1 N 03.2347 - juris Rn. 23; U.v. 29.10.2010 - 1 N 06.2609 - juris Rn. 67). Besteht ein Recht zur Bebauung, kommt der normativen Entziehung desselben erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. Die Frage, ob das betreffende Grundstück insgesamt Baulandqualität besitzt, darf deshalb nicht offenbleiben (vgl. BVerwG, B.v. 13.3.2017 - 4 BN 25/16 - juris, Rn. 6; BVerfG, B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - juris Rn. 18).

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat sich bei seiner Abwägungsentscheidung zwar mit den Einwendungen des Antragstellers befasst. Wie der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 6. Dezember 2011 zu TOP 3 und den dort in Bezug genommenen Stellungnahmen des Büros für Städtebau und Bauleitplanung W … … und P … … (Anlage zu TOP 3 der Niederschrift) entnommen werden kann, hat er das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und hierzu auf seine bisherigen Beschlussfassungen zu diesem Vorbringen verwiesen. In diesen in Bezug genommenen Beschlussfassungen vom 6. September 2011 und vom 3. März 2011 wurde jeweils unter Bezugnahme auf die dort vorliegenden Stellungnahmen des Planungsbüros darauf abgestellt, dass sich der Gemeinderat bereits im November 2010 mit der Möglichkeit einer baulichen Nachverdichtung im Bereich der ehemaligen Gleistrasse beschäftigt und festgestellt habe, dass bei den allermeisten Anliegern kein Interesse an weiterer baulicher Verdichtung bestehe. Aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 2. November 2010 ergibt sich hierzu, dass die Familie J … im rückwärtigen Teil ihres Grundstücks eine Bebauung beabsichtigte, für die Teilflächen an der ehemaligen Gleistrasse in Anspruch genommen werden sollten. Eine Umfrage bei allen Anliegern nach ähnlichen Bauabsichten habe aber ergeben, dass lediglich bei zwei Anliegern solche Absichten bestünden und sich eine Mehrzahl der Anlieger gegen eine Bebauung ausgesprochen habe. Der Antrag der Familie J … auf rückwärtige Bebauung ihres Grundstücks und Einbeziehung von Teilbereichen der ehemaligen Gleistrasse wurde deshalb abgelehnt.

Daraus wird ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin mit den vom Antragsteller vorgebrachten Nutzungswünschen für eine private Bebauung der ehemaligen Gleistrasse nur vor dem Hintergrund konkreter Bauabsichten von Anliegern und erst noch zu schaffender planungsrechtlicher Voraussetzungen befasst hat. Mit der Frage, ob diese Nutzungsmöglichkeiten auch ohne den angefochtenen Bebauungsplan bestehen und insbesondere welche planungsrechtliche Qualität dem Grundstück des Antragstellers ohne diesen Bebauungsplan zukommt, hat sich die Antragsgegnerin aber ersichtlich nicht befasst. Damit liegt hinsichtlich des wichtigen Belangs privater Eigentümerinteressen des Antragstellers ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit nach § 2 Abs. 3 BauGB vor. Denn erst dann, wenn die Kommune klare Vorstellungen von den abwägungsrelevanten Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie verlässlich abschätzen, mit welchem Gewicht der Belang in die Abwägung einzustellen ist (vgl. BayVGH, U.v. 17.12.2018 - 15 N 16.2373, 15 N 1715 N 17.1598 - juris Rn. 56; s. auch BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 20ff.).

b) Dieser Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 BauGB auch beachtlich.

Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unter anderem nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Dass die durch die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks betroffenen privaten Eigentumsinteressen des Antragstellers abwägungserheblich waren, wurde bereits oben ausgeführt; sie betreffen damit auch „wesentliche Punkte“ gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Der Mangel bei der Ermittlung und Bewertung dieser Belange ist offensichtlich, denn er beruht auf objektiven Umständen und ist ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin über deren Planvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 9 N 14.2265 - juris Rn. 39 m.w.N.).

Der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB ist auf das Abwägungsergebnis auch von Einfluss gewesen, weil nach den festzustellenden Umständen die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein kann (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.2016 - 4 B 21/15 - juris Rn. 10). Dies ist hier anzunehmen.

Den Planunterlagen, insbesondere dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 2. November 2010 lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren zumindest die teilweise bauliche Nutzung der ehemaligen Gleistrasse nicht von vornherein ausgeschlossen hat. Nachdem sich bei einer Umfrage die Mehrzahl der Anlieger gegen eine solche Bebauung ausgesprochen hat, hat sich die Antragsgegnerin hierfür entschieden, die ursprüngliche Planungsabsicht (Allee-Lösung) weiter zu verfolgen. Nach dem Inhalt der Umfrage lagen dieser Entscheidung nur die mehrheitlich negativen Antworten der Anlieger zu der Frage nach konkreten Bauabsichten zugrunde, nicht etwa eine Bewertung der planungsrechtlichen Qualität dieses eigenständigen Grundstücks des Antragstellers. Wie bereits oben ausgeführt wurde, schränkt eine Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche aber - unabhängig davon, ob die planungsbetroffenen Grundstücke im Innen- oder Außenbereich liegen - die baulichen Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Grundstückseigentümer weitgehend ein und bedarf deshalb stets der Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 52 m.w.N.). Hätte die Antragsgegnerin die Auswirkungen der festgesetzten öffentlichen Grünfläche rechtlich zutreffend beurteilt, besteht damit die konkrete Möglichkeit, dass sie anders geplant hätte und zu einer für den Antragsteller (teilweise) günstigeren Festsetzung gekommen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.2016 - 4 B 21/15 - juris Rn. 10).

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren auf die geringe Grundstückstiefe von ca. 10 m im Bereich zwischen Z … H … und der südlich anschließenden Bebauung entlang der F … hingewiesen hat, ist dies erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan erfolgt (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Abgesehen davon führt gerade diese geringe Breite dazu, dass sich die Antragsgegnerin Gedanken über den planungsrechtlichen „Status“ des überplanten Grundstücks hätte machen müssen, da dieser aufgrund einiger Besonderheiten hier (schmale, ehemalige Gleistrasse; Verlauf quer durch den Ort; nördlich und südlich anschließende Bebauung) nicht ohne weiteres auf der Hand liegt.

c) Der Abwägungsmangel ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat die Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB der Sache nach mit dem von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Einwendungsschreiben vom 4. Dezember 2012 an die Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist seit Bekanntmachung des Bebauungsplans am 16. Dezember 2012 geltend gemacht.

d) Der Abwägungsmangel führt schließlich auch zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Insbesondere scheidet eine sich auf das Grundstück des Antragstellers begrenzende Teilunwirksamkeit aus. Abwägungsmängel, die einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, U.v. 14.9.2017 - 4 CN 6/16 - juris Rn. 29).

Hier fehlt es jedenfalls an der zweiten Voraussetzung. Wie der Begründung des Bebauungsplans und der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin entnommen werden kann, war das mit der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit integriertem Fußweg auf der den gesamten Planbereich durchziehenden ehemaligen Gleistrasse, also dem Grundstück des Antragstellers, verfolgte Ziel der Herstellung einer raumwirksamen und durchgehenden Allee und Grünachse für den Gemeinderat bei der Aufstellung des Bebauungsplans wesentlich. Soweit in dem Bebauungsplan auch das Plangebiet des früheren Bebauungsplans Nr. 10 „Bahnhofsgelände“ einbezogen wurde, waren nach der Begründung des Bebauungsplans Teile dieser alten Planung bereits umgesetzt, insbesondere war der Jugendtreff im südöstlichen Bereich gebaut und die direkt umgebenden Grünflächen und Fußwege gestaltet worden. Es fehlen damit Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat den streitgegenständlichen Bebauungsplan auch ohne die unwirksame Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf dem Grundstück des Antragstellers beschlossen hätte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Nr. 1 der Entscheidungsformel ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Tenor

I.

Die am 18. September 2013 öffentlich bekannt gemachte Satzung „Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... ‚...‘“ der Gemeinde U. ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen die Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... „...“ der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer der nebeneinanderliegenden, unbebauten Grundstücke FlNr. ... und ... der Gemarkung U. (westlicher Bereich der Planung) in einem Areal, das mit der angegriffenen Satzung als öffentliche Grünfläche festgesetzt wurde.

Mit der Planung wird der in der Ursprungsfassung am 2. August 2012 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. ... „...“ der Antragsgegnerin (in der Fassung der am 18. Februar 2013 bekanntgemachten 1. Änderung) im westlichen Bereich geändert und nach Westen hin erweitert. Der streitgegenständliche Änderungsbebauungsplan erfasst eine im Ortsbereich der Antragsgegnerin gelegene Fläche von 10.412 m², wobei der westliche Bereich im Vergleich zum bisherigen Bebauungsplan eine unbebaute Erweiterungsfläche von ca. 5.696 m² zum Gegenstand hat. Die neu überplante Fläche grenzt im Westen und Norden an vorhandene Wohnbebauung, im Osten an einen Schulkomplex (Mittelschule) und im Süden an die L. Straße mit gewerblich genutzten Gebäuden auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Im südlichen Bereich des Änderungsbebauungsplans ist (südlich des Schulkomplexes) eine Fläche für Sport- und Spielanlagen sowie - darin integriert - eine Fläche für eine „Sport - Multifunktionsanlage“ festgesetzt. Im westlichen Bereich sieht die Planung öffentliche Grünflächen mit der Zwecksetzung „Parkanlage“ vor.

Als zentrales Ziel des Änderungsbebauungsplans wird in der Planbegründung die Neuplanung einer öffentlichen Parkfläche mit Spielplatzbereich genannt. Da im Zuge der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 „...“ der dort ansässige Lebensmittel-Vollsortimenter eine Vergrößerung seiner Verkaufsfläche nach Osten beabsichtige, sei eine Überplanung der dortigen öffentlichen Grünfläche samt Spielplatz notwendig geworden. Diesen Wegfall wolle die Antragsgegnerin mit der streitgegenständlichen Planung kompensieren. Zusammengefasst verfolge die Planung folgende Ziele: Schaffung einer attraktiven und fußläufig gut erreichbaren Parkanlage, die als Aufenthalts- und Kommunikationsort für Jung und Alt diene („Generationen-Park“, vgl. hierzu auch in der Planbegründung unter „5. Entwurfsgedanken Generationen-Park - Neue Mitte“); Schaffung eines attraktiven und zeitgemäßen Spielplatzes als Ersatz für einen an anderer Stelle wegfallenden Spielplatz; Verbesserung der innerörtlichen Wegebeziehungen; Attraktivitätssteigerung des Vorbereiches des Schulgeländes.

Im Vorfeld der Planung hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 25. Oktober 2012 beschlossen, ein Verfahren zum Erlass einer Sanierungssatzung einzuleiten. Laut der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung an diesem Tag habe vorher ein Abstimmungstermin mit der Regierung von Schwaben bezüglich einer Fördermöglichkeit für den Ausbau der L. Straße und des Areals südlich der H.-straße stattgefunden. Die Regierung sehe grundsätzlich die Möglichkeit für Mittel aus der Städtebauförderung, wenn die Maßnahmen im Einklang mit den Vorgaben des Programms „Kleinere Städte und Gemeinden - Überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke“ stehe. Hierfür sei eine Rahmenplanung erforderlich, mit der ein neues Konzept für den Bereich um den Kreisverkehr D. (neue Mitte L.) erarbeitet werde. Die Antragsgegnerin ließ in der Folgezeit in Kooperation mit den Nachbargemeinden Klosterlechfeld, Obermeitingen und Graben als Maßnahme der interkommunalen Zusammenarbeit ein „Gemeinsames Entwicklungskonzept Lechfeld“ vom Januar 2013 erarbeiten.

Im Anschluss an eine Bürgerinformation am 13. Juni 2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 4. Juli 2013 eine Satzung über die förmliche Festlegung der Sanierungsgebiete „A.“ und „V.“, die am 22. November 2016 im Wege eines ergänzenden Verfahrens (Korrektur der Ausfertigung) nochmals bekanntgemacht wurde. Die von der streitgegenständlichen Planung umfassten Flächen liegen im Geltungsbereich des beschlossenen Sanierungsgebiets „V.“.

Mit (Aufstellungs-) Beschluss vom 4. Juli 2013 entschied der Gemeinderat der Antragsgegnerin, die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchzuführen. Der Planentwurf wurde nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 22. Juli bis 26. August 2013 im Rathaus der Antragsgegnerin öffentlich ausgelegt. Über seine Bevollmächtigten erhob der Antragsteller mit Telefax vom 23. August 2013 Einwendungen gegen die Planung.

Am 12. September 2013 beschloss der Gemeinderat die Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplans „...“ als Satzung. Hinsichtlich der Einwendungen des Antragstellers ist in der vom Gemeinderat gebilligten Abwägungs- und Beschlussvorlage der Gemeindeverwaltung darauf verwiesen, dass die beiden betroffenen Grundstücke im Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule mit intensiver Randeingrünung und Durchgrünung dargestellt seien. Die Grundstücke befänden sich als private Grünflächen mit stark durchgrünten Anteilen mit Baum- und Gehölzgruppen in einem Nutzungskontext mit den östlich und westlich angrenzenden Flurstücken. Im räumlichen Zusammenhang habe der Planbereich einen Umgriff von ca. 1,0 ha und werde im Nordosten zudem von einer weiteren ca. 1,0 ha großen zusammenhängenden Freifläche (ohne Einberechnung der Schulsportanlagen) begrenzt. Es liege zusammenhängend eine Freifläche von insgesamt ca. 2,0 ha vor, die auf einen klassischen „Außenbereich im Innenbereich“ schließen lasse. Darüber hinaus seien keine zwingenden räumlichen Abgrenzungsfakten ersichtlich, die für die Annahme eines Innenbereiches sprächen. Es sei daher kein Baurecht des Antragstellers gem. § 34 BauGB betroffen. Zur Begründung der städtebaulichen Erforderlichkeit wird in der vom Gemeinderat gebilligten Beschlussvorlage weiter ausgeführt, die geplante öffentliche Grünfläche stelle eine attraktive Weiterführung der vorhandenen Wegeverbindungen bis zum Versorgungszentrum dar und erhöhe somit durch umfangreiche innerörtliche Grünvernetzungen die Attraktivität des gesamten Umfeldes und damit des Wohnstandortes im Gebiet der Antragsgegnerin. Durch Wegfall der Lärmschutzwand südlich der Schule entstehe die Möglichkeit, den gesamten Bereich an die Erfordernisse einer wachsenden Bevölkerung anzupassen und hier eine attraktive Grünfläche im Zusammenhang mit dem Umfeld der Schule und des Altenheims zu schaffen. Zudem habe die Fläche Bedeutung als innerörtliches Biotop und als Lebensraum für Kleinsäuger, Vögel und nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Fledermäuse sowie eine gewisse Bedeutung für die Biotopvernetzung entlang der grünen Achsen in der Landschaft. Somit sei auch aus artenschutzrechtlichen Gründen eine bauliche Entwicklung sehr kritisch zu bewerten. Schließlich wird als „Abwägung“ resümiert, dass dem Antragsteller kein potenzielles Baurecht entzogen werde, weil seine Flächen bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu bewerten seien. Die aufgeführten städtebaulichen Gründe und Erfordernisse der Schaffung einer qualitätsvollen Aufenthalts- und Freifläche im Bereich des V. und des Schulumfeldes dienten nachhaltig dem öffentlichen Wohl der Gemeinde. Darüber hinaus lasse auch die faktische Bewertung der Ist-Situation keinen hinlänglich ausreichenden Grund für eine Bebauung erkennen; im Gegenteil sei aufgrund artenschutzrechtlicher Betrachtungen von einer Bebauung abzuraten. Der städtebaulichen Gewichtung und der Realisierung der Planungsinhalte der Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes werde daher mehr Gewicht eingeräumt als den individuellen Eigentumsinteressen des Antragstellers. Die Gemeinde wäge deshalb zugunsten der Planung und zu Ungunsten des Antragstellers ab, ohne dabei die hohe Bedeutung des Eigentumsrechtes, dem jedoch auch eine soziale Verantwortung zukomme, zu verkennen.

Ebenfalls am 12. September 2013 sprach sich der Gemeinderat für die Umsetzung des Gestaltungskonzepts für das Areal südlich und westlich der Mittelschule auf der Grundlage des damaligen Standes einer Untersuchung des beauftragten Planungsbüros aus. Im Nachgang wurde die vom Planungsbüro ausgearbeitete „Vertiefende Untersuchung zum interkommunalen Zentrum des GEL-Raumes“ vom Dezember 2013, die nach Angaben der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 30. November 2016) in den Grundzügen dem Planungsstand zumindest seit April 2013 entspricht, der Regierung von Schwaben zwecks Entscheidung über Fördergelder vorgelegt. Hierin (Seiten 71 ff.) wird u. a. das Ziel „Schaffung des Neuen Zentrums Grüne Mitte“ näher erläutert. Die derzeit durch wenig attraktive Erscheinung ins Auge fallende private Fläche westlich der Schule könne aufgrund ihrer Lagegunst der Entwicklung eines „Neuen Zentrums Grüne Mitte“ dienen und deshalb den geplanten öffentlichen Grünflächen zugeschlagen werden, um ein flächenmäßig großräumiges Gesamtkonzept zu entwickeln. Weiteres Ziel sei es, die dort vorhandenen Wegeverbindungen aufzunehmen und weitere zu schaffen, welche das „V.“ günstig mit den Wohngebieten, der Schule und anderen Nutzungen verbänden. Die Fläche könne auch Bedeutung als Begegnungsraum für unterschiedliche Generationen erlangen. Zudem solle die L. Straße im Bereich der „Neuen Mitte“ boulevardartig gestaltet werden.

Der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den streitgegenständlichen Bebauungsplan am 18. September 2013 aus. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte ebenfalls am 18. September 2013.

Mit seinem am 17. September 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller geltend, der Änderungsbebauungsplan sei unwirksam. Dem Antragsteller sei noch im Mai 2013 schriftlich von der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass die Sanierungssatzung keine Einschränkungen für die Grundstückseigentümer bedeute. Nicht nachvollziehbar seien die abwägenden Ausführungen zur Bedeutung der Fläche als innerörtliches Biotop und als Lebensraum für Kleinsäuger, Vögel und Fledermäuse und zur kritischen Betrachtung einer baulichen Entwicklung aus artenschutzrechtlichen Gründen. Hierzu fänden sich weder in der Planbegründung noch in den Planaufstellungsunterlagen Hinweise, so dass es dem Antragsteller nicht möglich gewesen sei, insoweit Einwendungen zu erheben. Es sei davon auszugehen, dass der Gemeinderat insoweit einen völlig neuen und zudem fehlerhaften Sachverhalt in die Abwägung mit einbezogen habe. Die Antragsgegnerin habe zudem das Abwägungsverbot verletzt, weil seine Eigentümerinteressen aus Art. 14 GG nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Die betroffenen Grundstücke seien von Bebauung umgeben und bildeten selbst einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs. Es handele sich um eine nach § 34 BauGB bebaubare Baulücke. Die Antragsgegnerin habe ferner abwägungsfehlerhaft nicht erwogen, ob es andere Standorte gebe, bei denen auf die Inanspruchnahme privater Grundstücke verzichtet werden könne. Dies betreffe neben Teilen der FlNr. ... (Freifläche nördlich des Schulgebäudes) auch die nördlich des Schulgrundstücks gelegene Fläche FlNr. .../..., die im Rahmen einer Voruntersuchung als funktionsloser Raum erkannt worden sei. Auch hätte hinterfragt werden müssen, ob ggf. auch eine kleinere Grünfläche unter Schonung des Grundeigentums des Antragstellers die verfolgten Zwecke in ähnlicher Weise erfüllt hätte.

Der Antragsteller beantragt,

die am 18. September 2013 bekannt gemachte Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... „...“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Durch die Planung werde kein bisher vorhandenes Baurecht auf den Grundstücken eingeschränkt. Die überplante Fläche sei bis zum Erlass des Bebauungsplans als Außenbereich i. S. von § 35 BauGB einzuordnen gewesen. Der Flächennutzungsplan sehe für die betroffenen Flächen teilweise Gemeinbedarfsflächen für Schulen und größtenteils Grünflächen vor. Diese Darstellungen hätten einer privaten Bebauung der Grundstücke nach § 35 Abs. 2 BauGB entgegengestanden. Auf die Frage der Unbebaubarkeit aus artenschutzrechtlichen Gründen komme es aufgrund der Außenbereichsqualität der Grundstücke nicht an; ein diesbezüglich ggf. möglicher Argumentationsfehler ändere nichts am Abwägungsergebnis. Die Antragsgegnerin habe das Eigentumsrecht des Antragstellers mit Blick auf die Außenbereichslage relativ gering gewichtet und den Gemeinwohlbelangen den Vorrang eingeräumt. Planungsalternativen seien zur Erreichung des Planungsziels, das eine Erhöhung der Aufenthaltsqualität gerade am vorgesehenen zentralen Standort im Blick habe, nicht sinnvoll und hätten daher nicht weiterverfolgt werden müssen. Das Areal mit Einzelhandel, Dienstleistungsangeboten, Schule und (noch nicht errichtetem, aber genehmigtem) Pflegezentrum stelle für die vier Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Lechfeld ein Versorgungszentrum und eine Art gemeinsame „Stadtmitte“ dar. Dieser Standort werde nicht erst durch die Planung geschaffen, sondern habe sich über Jahre so entwickelt. Die Bebauungsplanänderung solle diese bestehende Struktur durch eine öffentliche Parkanlage ergänzen. Eine Standortalternative sei daher ausgeschlossen. Die gerügte fehlende Alternativenprüfung hinsichtlich der Größe des überplanten Bereichs führe ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit. Ein Ausschluss der Grundstücke des Antragstellers aus dem Parkgelände wäre unpraktikabel. Die Grundstücke lägen genau zwischen den Flächen FlNr. ... und ... im Westen und den östlichen Planbereichen. Das der Satzungsbegründung zu entnehmende Plankonzept sei auf eine zusammenhängende öffentlich begehbare Grünanlage in diesem Bereich als gemeinsame „Stadtmitte“ der vier Lechfeldgemeinden angelegt. Ohne die Grundstücke des Antragstellers wäre das Ziel einer durchgängigen Parkanlage nicht umsetzbar. Die Öffentlichkeit müsste ansonsten durch Zäune an der Betretung der privaten Grundstücke gehindert werden; die Bewohner des westlich angrenzenden Wohngebiets, die gerade auch Zielgruppe des Parks seien, müssten Umwege in Kauf nehmen. Die nördlich des Schulgeländes gelegenen unbebauten Grünflächen im gemeindlichen Eigentum würden vollständig von der Schule genutzt, seien aus Sicherheitsgründen eingefriedet und könnten nicht für die Öffentlichkeit geöffnet werden. Diese Flächen hätten daher für die Planung nicht zur Verfügung gestanden. Die Freifläche auf FlNr. ... stelle den einzigen Grünbereich der Schule dar. Eine gleichzeitige Nutzung als öffentlicher Park in diesem Bereich scheide aus Sicherheitsgründen aus. Das Konzept des Bebauungsplans ziele hinsichtlich der festgesetzten Grünfläche speziell auf die Aufwertung des Straßenraums der L. Straße. Hiernach soll in Anbindung daran eine „neue Grüne Mitte“ entstehen. Dies könne nur dann städtebaulich wirksam sein, wenn die Parkanlage dem Straßenraum auch räumlich zugeordnet werde. Dieses Konzept entspringe umfangreicheren, zeitlich weiter zurückliegenden Vorplanungen in Kooperation mit den Nachbargemeinden Klosterlechfeld, Obermeitingen und Graben. Dies habe zur Ausarbeitung der vorbereitenden Untersuchung „Gemeinsames Entwicklungskonzept Lechfeld“ vom Januar 2013 geführt. In der Sache handele es sich bei dem Änderungsbebauungsplan um einen Sanierungsbebauungsplan, also um ein Instrument zur Umsetzung und Sicherung der mit Satzung förmlich festgesetzten und mit der vertiefenden Untersuchung vom Dezember 2013 fortgeschriebenen und konkretisierten Sanierungsziele. Dem komme im Rahmen der Bauleitplanung eine besondere Stellung zu. Diese Sanierungsziele seien auf Flächen abseits der L. Straße nicht erreichbar. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf den betroffenen Grundstücksflächen des Antragstellers sei erforderlich und verhältnismäßig. Der damit verbundene Eingriff habe im Rahmen der Abwägung mit den durch die Planung verfolgten städtebaulichen Zielen fehlerfrei zurückgestellt werden können.

Das Gericht hat am 27. September 2016 nach Maßgabe des in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2016 erlassenen Beweisbeschlusses einen gerichtlichen Augenschein durchgeführt. Dabei haben die Parteien erklärt, auf eine weitere mündliche Verhandlung zu verzichten.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte die Antragsgegnerin u. a. mit, dass das an die Grundschule und den Kindergarten angrenzende, weiter westlich gelegene Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung U. als erweiterter Pausenhof der Grundschule sowie als öffentlicher Bolzplatz und Freifläche seit Jahrzehnten von Schulkindern genutzt werde. Die Fläche sei für die Planung der „Neuen Grünen Mitte“ städtebaulich nicht von Bedeutung, da sie abseits des Versorgungszentrums liege, an die sich die „Neue Mitte“ räumlich ausrichte. Die nordwestlich des Planbereichs gelegene Fläche FlNr. .../... scheide als Alternativstandort aus, weil dort auf der Grundlage eines Bebauungsplans ein Kinderspielplatz geschaffen worden sei. Die Fläche sei zudem von Wohnbebauung umgeben und befinde sich nicht an der Hauptinfrastrukturachse der L. Straße. Das zentrale städtebauliche Konzept der neuen Grünen Mitte sehe einen Aufenthaltsbereich im direkten Bezug zur L. Straße vor, um neben den Einkaufs- und Bildungsinfrastrukturen auch eine Grüne Mitte anzubieten. Das „gefangene“ Kinderspielplatzgrundstück, das in vierter Baureihe von der L. Straße entfernt liege, eigne sich vom Standort, der Nutzung und unter dem Blickwinkel des Immissionsschutzes nicht. Allgemein schieden von der Haupterschließungsachse abgelegene Grundstücke aus. Die mit dem planerischen Ziel der Schaffung einer Fläche mit entsprechender Aufenthaltsqualität im Zusammenhang mit dem neuen V. verfolgte Schaffung einer Parkanlage für die Öffentlichkeit könne nur wirken, wenn sie vom Bürger auch als solche wahrgenommen und angenommen werde. Aus diesem Grund hätten auch Teilflächen des Grundstücks FlNr. ... (nördlich des Schulgeländes) nicht als alternative Planungsflächen in die Abwägung einbezogen werden müssen. Blende man die Grundstücke des Antragstellers bei der Konzeption der Plananlage aus, verbliebe nur ein sehr schmaler Streifen von ca. 30 m zur Ostgrenze der FlNr. ... Die gemeinsame Fläche der FlNr. ... und ... von ca. 2.350 m² könne keine Aufenthaltsqualität verschaffen.

Auf Nachfrage des Gerichts in Bezug auf die in der Schlussabwägung vom 12. September 2013 hervorgehobene Bedeutung der überplanten Grundstücke des Antragstellers als innerörtliches Biotop und als Lebensraum für Kleinsäuger, Vögel und nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Fledermäuse sowie für die Biotopvernetzung führte die Antragsgegnerin aus:

„Nach Rücksprache mit dem beauftragten Planungsbüro teilt dieses mit, dass die Grundstücke des Antragstellers naturschutzfachlich eine Sukzessionsfläche darstellen, d. h. eine Grünfläche, die sich selbst überlassen wurde und kaum gepflegt wurde. Nach seinerzeitiger Rücksprache mit dem beauftragten Biologen, Herr S., lassen sich die Arten - und dies sind ausschließlich Vogelarten - die sich dort aufhalten und nicht der Roten Liste unterliegen, auch in einem gestalteten Park oder einer Parkanlage unter zusätzlichen Angeboten von Nistkästen wieder darstellen. Insofern (be-) stand aus Sicht der Gemeinde keine Einschränkung für eine Nutzung als öffentliche Grünfläche, für eine Nutzung als Baufläche indes schon.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschriften über die mündliche Verhandlung 20. September 2016 und über den Ortstermin am 27. September 2016 Bezug genommen.

Gründe

Aufgrund des im Ortstermin am 27. September 2016 zu Protokoll erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat über die Normenkontrollklage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden.

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

1. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine solche Rechtsverletzung kommt vorliegend in Betracht, weil sich der Antragsteller gegen die Festsetzung der in seinem Eigentum stehenden Grundstücke FlNr. ... und ... als öffentliche Grünfläche wendet. Diese Festsetzung betrifft unmittelbar sein Grundeigentum und bestimmt dessen Inhalt und Schranken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Eigentümer eines Grundstücks, für das ein Bebauungsplan Festsetzungen trifft, ist grundsätzlich antragsbefugt (vgl. BVerwG, B. v. 20.9.2005 - 4 BN 46.05 - BauR 2006, 352 f. = juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 1.7.2014 - 15 N 12.333 - juris Rn. 17 f.). Der Antragsteller hat den Normenkontrollantrag rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben. Er ist mit seinem Antrag nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert, weil er mit dem Normenkontrollantrag Einwendungen vorträgt, die er bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) rechtzeitig geltend gemacht hat.

2. Der Antrag ist auch begründet. Es spricht zwar Vieles dafür, dass der angegriffene Änderungsbebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung im Verfahren gem. § 13a BauGB erlassen werden durfte [s.u. a)]. Ferner ist für die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Satzung irrelevant, dass der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. ... „...“ an einem Ausfertigungs- bzw. Bekanntmachungsfehler leidet [s.u. b)]. Allerdings leidet der Änderungsbebauungsplan an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 BauGB erheblichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit gemäß § 2 Abs. 3 BauGB [s.u. e)].

a) Der Bebauungsplan dürfte - ohne dass sich der Senat insofern abschließend festlegen muss - nicht an einem formellen Mangel leiden, weil er im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erlassen wurde.

Nach dieser Regelung kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung in einem beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, was die in § 13a Abs. 2 i.V. mit § 13 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB aufgeführten Verfahrensvereinfachungen zur Folge hat (u. a.: Verzicht auf die frühzeitigen Beteiligungs- und Anhörungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB; Verzicht auf eine Umweltprüfung und auf den Umweltbericht; Möglichkeit, den Flächennutzungsplan auch im Nachhinein anzupassen; Verzicht auf naturschutzrechtliche Kompensation). Geht man mit der Antragsgegnerin davon aus, dass das überplante Areal als Außenbereich gem. § 35 BauGB zu qualifizieren ist - vgl. unten 3. a) -, hängt der Anwendungsbereich des § 13a BauGB davon ab, wie der dortige Begriff der „Innenentwicklung“ zu verstehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht verneint grundsätzlich für die Überplanung von Außenbereichsgrundstücken die Anwendbarkeit des § 13a BauGB, hat aber bislang offen gelassen, ob dies auch für die Sonderkonstellation eines sog. „Außenbereichs im Innenbereich“ gilt (vgl. BVerwG, U. v. 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174 ff. = juris Rn. 20 ff., insbes. Rn. 25). Nach der auch in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/2496 S. 12) zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Zielsetzung soll die Überplanung von Flächen außerhalb der Ortslagen durch verfahrensmäßige „Belohnung“ von Kommunen, die sich für eine nachverdichtende Innenentwicklung entscheiden und auf eine Zersiedelung des Außenbereichs verzichten, zurückgedrängt werden. Dies spricht - auch mit Blick auf die in § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB genannten Flächengrößen - dafür, auch „überschaubare“ Außenbereichsflächen jedenfalls dann im Verfahren gem. § 13a BauGB überplanen zu dürfen, wenn - wie hier - diese auf allen Seiten von Bebauung umgeben sind sowie aufgrund ihrer relativ geringen räumlichen Ausdehnung noch dem besiedelten Bereich zuzuordnen sind und wenn damit eine entsprechende bauliche Vorprägung des (künftigen) Plangebietes hinlänglich vorgezeichnet ist (vgl. OVG NRW, U. v. 21.6.2016 - 2 D 56/14.NE - juris Rn. 136 ff. m. w. N.; VGH BW, U. v. 29.10.2013 - 3 S 198/12 - NVwZ-RR 2014, 171 ff. = juris Rn. 24; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 13a Rn. 27; Schrödter in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 13a Rn. 6 m. w. N.; Jaeger in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: April 2016, § 13a Rn. 8; a.A. [enger] Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: April 2016, § 13a Rn. 45). Ob aufgrund eines nicht unerheblichen Vorkommens von Fledermäusen (s.o.) ggf. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter bestehen und das beschleunigte Verfahren deshalb gemäß § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB ausgeschlossen ist (vgl. für sog. faktische FFH-Gebiete VGH BW, U. v. 15.6.2016 - 5 S 1375/14 - ZfBR 2016, 795 = juris Rn. 42), kann vorliegend dahinstehen. Dies gilt auch für die Frage, ob der Antragsteller eine eventuelle Missachtung des § 13a BauGB mit Blick auf § 215 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB rechtzeitig gerügt hat [vgl. unten e) aa)]. Ein erheblicher, zur Unwirksamkeit führender Mangel des Bebauungsplans ergibt sich jedenfalls aus § 2 Abs. 3 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB [s.u. e)].

b) Der im August 2012 bekannt gemachte ursprüngliche Bebauungsplan Nr. ... „...“ ist zwar wegen eines Formfehlers unwirksam, weil dessen Ausfertigung (14. August 2012) der Bekanntmachung (2. August 2012) nachfolgte (zum Ganzen vgl. König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 244). Dies spielt aber für die Wirksamkeit des angegriffenen Änderungsbebauungsplans keine Rolle.

Ob die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans auch nachfolgende Satzungen zur Änderung dieses Bebauungsplans erfasst, hängt davon ab, ob und inwieweit der Änderungsbebauungsplan vom Inhalt seiner Festsetzungen her gegenüber dem alten Plan verselbstständigt ist. Werden etwa sämtliche Festsetzungen des Ursprungsplans im Zuge der Änderung durch neue Festsetzungen ersetzt oder aber jedenfalls erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen, so ist letztlich ein eigenständiger Plan entstanden, bei dem ein „Fortwirken“ alter Fehler des Ursprungsplans nicht mehr sachgerecht erschiene. Werden demgegenüber unter dem Fortbestehen der Ursprungsplanung nur einzelne Festsetzungen geändert, so bedeutet dies, dass nicht hinsichtlich der Gesamtheit der Planung nochmals inhaltlich in den Abwägungsprozess eingetreten zu werden braucht. In letzterem Fall kann die nunmehr geltende planungsrechtliche Ordnung im Bebauungsplangebiet regelmäßig nur als Einheit der alten und der geänderten Planung angesehen werden (zum Ganzen: BVerwG, B. v. 26.7.2011 - 4 B 23.11 - BauR 2012, 53 f. = juris Rn. 5; B. v. 4.10.2016 - 4 BN 11.16 - BauR 2017, 62 = juris Rn. 7; BayVGH, U. v. 8.12.2015 - 15 N 12.2636 - juris Rn. 43).

Während die am 18. Februar 2013 ausgefertigte und bekannt gemachte 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... durch den Fehler des Ursprungsbebauungsplans „infiziert“ wird, weil hierdurch lediglich die Straßenführung und Baufenster geändert wurden (die Änderung also ohne den Ursprungsbebauungsplan keinen rechtlichen Bestand haben kann), trifft die streitgegenständliche Satzung über die Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... in ihrem Geltungsbereich eigenständige und die alten Festsetzungen vollständig ersetzende Regelungen, so dass insoweit in der Sache ein neuer (Teil-) Plan entstanden ist, in dem die Fehler des (geänderten) Ursprungsplans nicht mehr fortwirken. Auch wenn bereits der Ursprungsbebauungsplans aus dem Jahr 2012 für den südlichen Teil-Geltungsbereich des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans eine Fläche für Sport- und Spielanlagen mit einer Sport-Multifunktionsanlage sowie eine (identisch verlaufende, bereits bestehende) Straßenverkehrsfläche jeweils integriert in eine öffentliche Grünfläche vorsah, ist der Begründung des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans zu entnehmen, dass diese Flächen als „Aufenthalts- und Kommunikationsort für Jung und Alt“ nunmehr in die Konzeption des anvisierten „Generationen-Parks“ eingepasst werden sollen (vgl. Seiten 10 f. der Begründung). Dies zeigt, dass auch die Festsetzungen im südlichen Bereich, die bereits vom Ursprungsbebauungsplan umfasst waren, erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen worden sind. Der Gemeinderat hat mithin als zuständiges Organ der Antragsgegnerin - wie wenn er über einen neuen eigenständigen Bebauungsplan beschlossen hätte - sämtliche Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans, auch soweit sie bereits Gegenstand vorheriger Fassungen des Bebauungsplans waren, inhaltlich abgewogen. Die rechtlichen (formellen) Mängel des Ursprungsbebauungsplans (und seiner 1. Änderung) schlagen daher nicht auf die streitgegenständliche Änderung durch.

c) Die vom Antragsteller angegriffene Überplanung seiner Grundstücke als „öffentliche Grünfläche“ stellt einen grundsätzlich möglichen Planinhalt dar. Sie findet in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eine tragfähige Rechtsgrundlage. Mit einer solchen Festsetzung legt die Gemeinde (öffentliche oder private) Grünflächen fest, denen sie einen besonderen Zweck zuordnen kann (BayVGH, U. v. 13.5.2008 - 9 N 05.3240 - BayVBl. 2009, 340 ff. = juris Rn. 18).

d) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob der Änderungsbebauungsplan wegen mangelnder Erforderlichkeit unwirksam ist, § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Ein Bebauungsplan ist vollzugsunfähig und damit schon nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn seiner Umsetzung zwingende artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG entgegenstehen (vgl. BVerwG, B. v. 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - NVwZ-RR 1998, 162 ff. = juris Rn. 12 ff.; BayVerfGH, E. v. 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - BayVBl 2014, 237 ff. = juris Rn. 34 f.; E. v. 18.2.2016 - Vf. 5-VII-14 - juris Rn. 45; HessVGH, U. v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 ff. = juris Rn. 123 ff.). Dies steht vorliegend insofern in Frage, weil der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf entsprechende Vorlage der Gemeindeverwaltung in der Schlussabwägung vom 12. September 2013 dem Einwand des Antragstellers hinsichtlich der Bebaubarkeit seines Grundstücks auch damit entgegengetreten ist, dass die überplante Freifläche Bedeutung als Lebensraum für nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Fledermäuse (Microchiroptera) habe. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bei Umsetzung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Planung in Bezug auf gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG i.V. mit Anhang IV a der FFH-RL besonders geschützte Arten Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG erfüllt werden. Denn die Erstellung der geplanten Parkfläche erfordert eine weitgehende Umgestaltung der bestehenden Bepflanzung durch Entfernung und Neupflanzung von Bäumen und Sträuchern auf den betroffenen Flächen (vgl. auch Seite 72 der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen „Vertiefenden Untersuchung zum interkommunalen Zentrum des GEL-Raumes“ vom Dezember 2013).

Anders als im Fachplanungsrecht (vgl. dazu BVerwG, U. v. 9.7.2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 ff. = juris Rn. 44) muss die Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung nicht bereits auf der Planungsebene zwingend eine unter allen Gesichtspunkten umfassende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vornehmen. Sie hat über eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Bestandsaufnahme nur zu prüfen, ob nach den vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass die Umsetzung des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss (BayVerfGH, E. v. 3.12.2013 a. a. O. 35 f. m. w. N.; E. v. 18.2.2016 a. a. O. juris Rn. 45 m. w. N.; BayVGH, U. v. 24.8.2015 - 2 N 14.486 - juris Rn. 37; OVG RhPf, U. v. 14.10.2014 - 8 C 10233/14 - DVBl. 2015, 42 ff. = juris Rn. 58), wobei ihr hinsichtlich der Frage, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BayVerfGH, E. v. 18.2.2016 a. a. O. juris Rn. 45; BayVGH, U. v. 24.8.2015 a. a. O. juris Rn. 37). Lässt sich eine Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände beim Planvollzug nicht ausschließen, bedarf es auch der Klärung, ob die Umsetzung der vorgesehenen Festsetzungen nicht durch die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder Befreiung (§ 67 Abs. 2 BNatSchG) ermöglicht werden kann. Gleiches gilt für die Anordnung von funktionserhaltenden Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) im Sinn des § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG, durch die ein Verstoß gegen einige Verbotstatbestände kraft Gesetzes ausgeschlossen wird. Sind solche Maßnahmen möglich, ist das Vollzugshindernis überwindbar und ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausgeschlossen (BayVerfGH, E. v. 18.2.2016 a. a. O. juris Rn. 45 m. w. N.).

Ob nach diesen Maßstäben aufgrund eines Vorkommens geschützter Fledermausarten die Planung den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB genügt, kann nach Aktenlage nicht beurteilt werden. Die vom Gericht angeforderte - und ohne jeglichen fachlichen Nachweis unterlegte - Darlegung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 30. November 2016 (Seite 3), wonach sich nach „seinerzeitiger Rücksprache mit dem beauftragten Biologen“ die Arten, die sich im betroffenen Areal aufhielten - das seien ausschließlich Vogelarten, die nicht der „Roten Liste“ unterlägen - auch in einem gestalteten Park oder einer Parkanlage unter zusätzlichen Angeboten von Nistkästen wieder „darstellen“ ließen, steht jedenfalls im klaren inhaltlichen Widerspruch zu der von der Gemeindeverwaltung vorgelegten Beschluss- und Abwägungsvorlage für die Gemeinderatsbehandlung am 12. September 2013, die eindeutig auch Informationen über das Vorkommen nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützter Fledermäuse enthielt. Ob die Planung deshalb gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) verstößt, kann aber dahingestellt bleiben, weil der streitgegenständliche Bebauungsplan aufgrund eines anderen Mangels unwirksam ist (hierzu im Folgenden).

e) Der Bebauungsplan leidet jedenfalls mit Blick auf die in der von der Gemeindeverwaltung vorgelegten Abwägungsvorlage enthaltenen Information über das Vorhandensein gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützter Tiere an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 BauGB erheblichen, zur Unwirksamkeit führenden Ermittlungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB.

Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das Abwägungsgebot gilt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen. Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (zum Ganzen vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 ff. = juris Rn. 29; U. v. 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 ff. = juris Rn. 45; BayVerfGH, E. v. 21.3.2016 - Vf. 21-VII-15 - BayVBl. 2016, 743 ff.= juris Rn. 48; BayVGH, U. v. 13.7.2010 - 15 N 08.3170 - juris Rn. 24). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Während vormals die Abwägungsfehlerlehre ausschließlich aus dem materiellen Abwägungsgebot (heute § 1 Abs. 7 BauGB) abgeleitet wurde, sieht der Gesetzgeber mit dem durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau - vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359 ff.) neu eingeführten § 2 Abs. 3 BauGB Ermittlungs- und Bewertungsmängel nunmehr als Verfahrensmängel an (BVerwG, B. v. 30.6.2014 - 4 BN 38/13 - BauR 2014, 1745 f. = juris Rn. 6; Mitschang in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2016, § 1 Rn. 82a; Spieß in Jäde u. a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 2 Rn. 17; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 2 Rn. 140), für deren Beachtlichkeit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und nicht § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB als Maßstab heranzuziehen ist (OVG Saarl., U. v. 5.9.2013 - 2 C 190/12 - juris Rn. 51). Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden.

Eine Abwägung mit den privaten, eigentumsbezogenen Belangen des Antragstellers hat vorliegend tatsächlich stattgefunden. Dies ergibt sich aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 12. September 2013 in Verbindung mit der (von der Gemeindeverwaltung erstellten und vom Gemeinderat durch Beschluss übernommenen) Abwägungs- und Beschlussvorlage (vgl. Bl. 95 - 109 der Normaufstellungsakte). Ein solches nachvollziehendes „Sichzueigenmachen“ der Abwägungsvorschläge der Gemeindeverwaltung genügt in formaler Hinsicht grundsätzlich den Anforderungen des Abwägungsgebots gem. § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB (BVerwG, B. v. 19.12.2013 - 4 BN 23.13 - ZfBR 2014, 371 f. = juris Rn. 9; BayVGH, U. v. 13.7.2010 - 15 N 08.3170 - juris Rn. 28; d. h. kein Abwägungsausfall).

Der Gemeinderat hat allerdings in der Schlussabwägung am 12. September 2013 die bauliche Nutzbarkeit der planungsbetroffenen Grundstücke des Antragstellers - neben dem Argument, dass die Grundstücke bauplanungsrechtlich dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen seien - ergänzend und insofern unter gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 BauGB erheblichem Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB auch mit artenschutzrechtlichen Erwägungen in Frage gestellt. Der Gemeinderat hat insoweit entweder abwägungserhebliche Belange nicht hinreichend ermittelt und bewertet [vgl. im Folgenden aa)] oder einen abwägungserheblichen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde gelegt [hierzu unten sub bb)].

aa) Soweit unterstellt wird, dass im Zeitpunkt der Schlussabwägung am 12. September 2013 tatsächlich Anhaltspunkte für das Vorliegen geschützter Tierarten und für eine Bedeutung der überplanten Freifläche hinsichtlich der Biotopvernetzung bestanden haben, hätte der Gemeinderat es hierbei nicht belassen dürfen, sondern hätte vor dem Satzungsbeschluss der Frage näher nachgehen müssen, inwiefern auch die Errichtung des Generationenparks zu einer Beeinträchtigung von Belangen des Umweltschutzes, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf Tiere und die biologische Vielfalt (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB) führen kann, bzw. auf entsprechende weitere Ermittlungen über die Gemeindeverwaltung, etwa durch Einholung einer sachverständigen Stellungnahme, bestehen müssen. Der Bebauungsplan ist dann jedenfalls deshalb unwirksam, weil unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB abwägungserhebliche Belange nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden sind.

Belange i. S. von § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB hat die planende Gemeinde auch im Verfahren nach § 13a BauGB gemäß § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7, Abs. 8 BauGB zu ermitteln, zu bewerten und in die Abwägung einzustellen. Die Ermittlungs- und Bewertungspflicht gem. § 2 Abs. 3 BauGB in Bezug auf naturschutzfachlich bzw. naturschutzrechtlich relevante Auswirkungen des Planungsvorhabens entfällt insbesondere nicht aufgrund von § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB, der in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB bestimmt, dass Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als i. S. d. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB (= Satz 5 in der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Gesetzesfassung) vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Diese Regelung befreit die Gemeinde nur von der Kompensationspflicht nach § 1a Abs. 3 BauGB. Im Übrigen bleibt es jedoch bei der - uneingeschränkten - Beachtung der Belange des Naturschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB) im Rahmen der planerischen Abwägung (BayVerfGH, E. v. 13.7.2009 - Vf. 3-VII-09 - BayVBl. 2010, 43 ff. = juris Rn. 45; HambOVG, U. v. 8.6.2016 - 2 E 6/15.N - BauR 2016, 2038 ff. = juris Rn. 90; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 13a Rn. 82, 84), auch etwa in Bezug auf das Minimierungsgebot (Schrödter in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 13a Rn. 49, 50). Diese Anforderungen an die Abwägung sowie (im Vorfeld) an die Ermittlung gelten auch unabhängig davon, ob eine förmliche Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) vorgenommen werden muss oder ob diese im vereinfachten oder beschleunigten Verfahren nach § 13 bzw. § 13a BauGB entfällt (HambOVG, U. v. 8.6.2016 a. a. O. Rn. 89; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rn. 144). Die Antragsgegnerin hatte mithin bei Aufstellung des Bauleitplans im Verfahren nach § 13a BauGB die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Belange des Naturschutzes hinreichend zu prüfen und die Ergebnisse dieser Prüfung in ihre Abwägungsentscheidung einzubeziehen.

Im vorliegenden Fall wäre es Sache des Gemeinderats als entscheidungszuständiges Gemeindeorgan gewesen, vor dem Satzungsbeschluss weitere Ermittlungen zu den Auswirkungen der Planung (Anlegung des „Generationenparks“) insbesondere in Bezug auf geschützte Fledermäuse einzufordern (zur Ermittlungs-, Bewertungs- und Abwägungserheblichkeit naturschutzfachlicher Belange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB auch und gerade in Bezug auf zoologische Arten, die § 44 BNatSchG unterfallen: VGH BW, B. v. 6.5.2011 - 5 S 1670/09 - NuR 2011, 659 ff. = juris Rn. 55 ff.; U. v. 30.10.2014 - 8 S 940/12 - ZfBR 2015, 278 ff. = juris Rn. 72 ff.; HambOVG, U. v. 8.6.2016 - 2 E 6/15.N - BauR 2016, 2038 ff. = juris Rn. 103 ff.; OVG Saarl. 26.2.2013 - 2 C 424/11 - juris Rn. 56 f.; Schrödter/Wahlhäuser in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 1 Rn. 395, 405; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 30.4.2015 - OVG 2 A 8.13 - NuR 2016, 190 = juris Rn. 27, 33 ff.). Aufgrund der insofern eindeutig formulierten Vorlage der Gemeindeverwaltung mussten die Gemeinderatsmitglieder von einem hinreichenden „Anfangsverdacht“ für das Vorkommen geschützter Arten ausgehen, sie vermochten sich also nicht darauf zu berufen, dass ihnen die mangelnde Abwägungsbeachtlichkeit nicht bekannt gewesen sei (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 21). Es lag im Zeitpunkt der Schlussabwägung nach Aktenlage nicht auf der Hand, dass eine für die Umsetzung der Planung nicht unerhebliche Umgestaltung der vorhandenen Freifläche zu einem öffentlichen Park - so. d) - keine beeinträchtigenden Auswirkungen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB für geschützte Fledermäuse haben können. Ein Ermittlungsdefizit liegt nicht nur bezüglich einer möglichen Betroffenheit von Fledermauspopulationen vor, sondern auch in Bezug auf sonstige Belange des Naturschutzes. Die Antragsgegnerin hat in der in der Schlussabwägung vom 12. September 2013 ferner damit argumentiert, dass den überplanten Grundstücken des Antragstellers eine Bedeutung als innerörtliches Biotop, als Lebensraum für sonstige Tiere (Kleinsäuger, Vögel) sowie eine gewisse Bedeutung für die Biotopvernetzung entlang der grünen Achsen in der Landschaft zukomme. Auch insofern hätte der Gemeinderat vor einem Satzungsbeschluss weitere Ermittlungen hinsichtlich der Auswirkungen der Umsetzung der Planung auf diese Belange anfordern müssen. Fachliche Stellungnahmen hierzu, die dem Gemeinderat als Entscheidungsträger zur Verfügung gestanden hätten, sind in den Planungsunterlagen nicht enthalten. Es war daher auch nicht von vornherein ersichtlich, dass es nur um unerhebliche oder geringfügige und daher zu vernachlässigende Auswirkungen für Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB ging und dass deshalb die naturschutzfachlichen Belange von vornherein nicht abwägungserheblich gewesen wären (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 22; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, BauGB, § 1 Rn. 144 und 144a).

Dieser Ermittlungs- und Bewertungsmangel gem. § 2 Abs. 3 BauGB ist auch erheblich. Dies richtet sich zunächst nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 18). Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB nur beachtlich, wenn die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials bereits dann, wenn die betroffenen Belange in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren; hat die Gemeinde mithin - wie vorliegend - einen von der Planung berührten Belang in einem Punkt, der in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung war, nicht zutreffend ermittelt oder bewertet, ist dieser Punkt stets „wesentlich“ (BVerwG, U. v. 9.4.2008 a. a. O. Rn. 18, 22). Der Mangel ist auch beachtlich, weil er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Die Offensichtlichkeit des Fehlers ergibt sich unmittelbar aus den Bebauungsplanakten (Vorlage der Gemeindeverwaltung an den Gemeinderat für die Schlussabwägung und den Satzungsbeschluss). Der Mangel im Planungsvorgang ist schließlich auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, U. v. 9.4.2008 a. a. O. Rn. 22 m. w. N.). Hierfür genügt, dass nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre. Letzteres ist hier der Fall, denn es kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht sicher konstatiert werden, welches Ergebnis entsprechende naturschutzfachliche Ermittlungen hervorgebracht hätten. Soweit die Antragsgegnerin auf gerichtliche Nachfrage vorträgt, dass sich tatsächlich ausschließlich nicht gefährdete Vogelarten im Plangebiet aufhielten und dass diese auch in einem gestalteten Park oder einer Parkanlage unter zusätzlichen Angeboten von Nistkästen nicht beeinträchtigt seien, wurde dies durch keinen fachlich fundierten Nachweis belegt. Allein die Berufung auf eine „seinerzeitige Rücksprache mit dem beauftragten Biologen“ vermag dem Senat nicht die Überzeugung zu vermitteln, dass zumindest im Nachhinein hinreichend die Auswirkungen der Planung auf die naturschutzfachlichen Belange i. S. von § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB aufgearbeitet worden sind. Es kann daher auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass mangels substantiierter Betroffenheit der Satzungsbeschluss in jedem Fall ergangen wäre. Soweit aber aufgrund einer nicht hinreichend ermittelten Sachlage nicht auszuschließen ist, dass ohne den Ermittlungsfehler die Planung anders ausgefallen wäre, ist die Entscheidungserheblichkeit i. S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu bejahen. Es ist nicht Sache des Gerichts, anstelle der nach § 2 Abs. 3 BauGB ermittlungspflichtigen Gemeinde weitere Ermittlungen in Bezug auf den tatsächlichen zoologischen Bestand im Plangebiet (auch und gerade in Bezug auf gem. § 44 BNatSchG geschützte Arten resp. Fledermäuse) sowie in Bezug auf die Auswirkungen der Planung auf die vorhandene Fauna und für die in der Vorlage für den Gemeinderat ebenfalls angesprochene Biotopvernetzung durchzuführen (so i.E. auch OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 30.4.2015 - OVG 2 A 8.13 - NuR 2016, 190 = juris Rn. 48 für den Fall eines als offen anzusehenden Ergebnisses einer als ermittlungsfehlerhaft bewerteten, unvollständigen artenbezogenen Bestandsaufnahme).

Der Ermittlungs- und Bewertungsmangel ist auch nicht gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB irrelevant geworden. Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Die Forderung, dass die Rüge gegenüber der Gemeinde erfolgen muss, erfüllt auch ein im Rahmen des Normenkontrollverfahrens innerhalb der Jahresfrist dem Antragsgegner übermittelter Schriftsatz eines Antragstellers, der die den Mangel begründenden Umstände ausreichend erläutert (vgl. BayVGH, U. v. 16.9.2009 - 1 N 07.1552 - BayVBl. 2010, 247 ff. = juris Rn. 33; U. v. 18.10.2016 - 15 N 15.2613 - juris Rn. 16).

Der Antragsteller hätte hiernach die Jahresfrist gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht eingehalten. Es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung (18. September 2013) den Mangel gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich gerügt hat. Der noch fristgerecht am 17. September 2014 beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Normenkontrollantrag erfüllt die Rügefrist nicht, wenn diesem - wie hier - zunächst noch Substantiierung und Konkretisierung fehlen (vgl. auch BVerwG, B. v. 19.1.2012 - 4 BN 35.11 - BauR 2013, 55 ff. = juris Rn. 4 m. w. N.). Eine diesbezüglich konkrete Rüge hat der Antragsteller erst im Schriftsatz vom 14. Dezember 2016 erhoben. Frühestens in der Antragsbegründung vom 4. November 2014 - also mehr als ein Jahr nach der Satzungsbekanntmachung - findet sich andeutungsweise eine schriftsätzliche Auseinandersetzung mit den naturschutzfachlichen Argumenten in der Schlussabwägung, wobei diese allerdings zunächst auf die inhaltliche Unrichtigkeit und nicht speziell auf ein Ermittlungsdefizit abzielten.

Der Antragsgegnerin ist allerdings die Berufung auf den Fristablauf wegen § 215 Abs. 2 BauGB abgeschnitten. Nach dieser Regelung ist bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Die Wirkung des § 215 Abs. 1 BauGB entfällt vorliegend aufgrund eines fehlerhaften bzw. irreführenden Hinweises. Ein ordnungsgemäßer Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Unbeachtlichkeit des Mangels gemäß § 215 Abs. 1 BauGB, d. h. ein unterlassener oder fehlerhafter Hinweis führt zwar nicht zur Unwirksamkeit der Satzung, löst aber ggf. die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BVerwGE 143, 192 ff. = juris Rn. 14 ff.; OVG NRW, U. v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE - BauR 2016, 772 ff. = juris Rn. 81 ff.; Petz in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2016, § 215 Rn. 27 ff.; Kukk in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 215 Rn. 10 ff.; Uechtritz in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2016, § 215 Rn. 41; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 215 Rn. 55). Zwar enthält vorliegend die Bekanntmachung vom 18. September 2013 einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen, sie ist aber inhaltlich falsch. Wörtlich heißt es in der öffentlichen Bekanntmachung vom 18. September 2013:

„Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung bei der Aufstellung der Bebauungspläne sind für deren Rechtswirksamkeit unbeachtlich, wenn die Verletzung der genannten Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres und die Mängel der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde U. geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 und 2 BauGB).“

Der Hinweis der Antragsgegnerin in der Bekanntmachung bezieht sich auf die bis 19. Juli 2004 geltende Gesetzesfassung des § 214 BauGB. Der Gesetzgeber hat mit der heutigen Gesetzesfassung des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB die vormalige Differenzierung zwischen der Jahresfrist für eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und der Siebenjahresfrist für Mängel der Abwägung zugunsten einer einheitlichen (heute einjährigen) Geltendmachungsfrist aufgegeben. Richtigerweise hätte die Antragsgegnerin nach der heutigen und bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bzw. der Bekanntmachung geltenden Gesetzesfassung darauf hinweisen müssen, dass gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften (Nr. 1), eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans (Nr. 2) sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht jeweils innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Hinweispflicht des § 215 Abs. 2 BauGB ist allerdings kein Selbstzweck, sondern soll verhindern, dass ein Betroffener mit Einwänden gegen den Plan präkludiert wird, ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, seine Rügeobliegenheit zu erkennen. Hinweisdefizite nach § 215 Abs. 2 BauGB erfassen deshalb grundsätzlich jeweils nur die Vorschriftengruppe aus dem Katalog des § 215 Abs. 1 BauGB, der sie angehören. Hinsichtlich der im Hinweis zutreffend gekennzeichneten Vorschriftengruppen bleibt der Hinweis hingegen grundsätzlich wirksam (NdsOVG, U. v. 26.10.2016 - 1 KN 6/15 - juris Rn. 43; VGH BW, U. v. 9.6.2009 - 3 S 1108/07 - juris Rn. 32 ff.; Kukk in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 215 Rn. 13). Da der Gesetzgeber mit dem im Jahr 2004 eingeführten § 2 Abs. 3 BauGB Ermittlungs- und Bewertungsmängel nunmehr ausschließlich als Verfahrensmängel außerhalb des eigentlichen materiell-rechtlichen Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) ansieht (s.o.) und damit für deren Beachtlichkeit ausschließlich § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB - und nicht § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB - als Maßstab ansieht, wäre zwar insofern - rein formal gesehen - der Hinweis in der Bekanntmachung auf die Geltung der Jahresfrist u. a. für Verfahrensvorschriften i. S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB an sich richtig. Dennoch ist im vorliegenden Fall mit Blick auf Ermittlungs- und Bewertungsdefizite i. S. von § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB von einer fehlerhaften, irreführenden Informationslage im Bekanntmachungshinweis auszugehen, die dazu führt, dass der Lauf der Jahresfrist gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch für den vorliegenden Verfahrensfehler gemäß § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht in Gang gesetzt wurde.

Gemäß § 214 BauGB erhebliche Mängel bleiben auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlich, wenn ein fehlerhafter oder irreführender Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB zumindest abstrakt geeignet ist, einen Betroffenen von der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Rügemöglichkeit abzuhalten (BVerwG, U. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BVerwGE 143, 192 ff. = juris Rn. 15, 22 ff.; NdsOVG, U. v. 26.10.2016 - 1 KN 6/15 - juris Rn. 43; VGH BW, U. v. 15.7.2008 - 3 S 2772/06 - ZfBR 2008, 810 ff. = juris Rn. 63; VGH BW, U. v. 9.6.2009 - 3 S 1108/07 - juris Rn. 34; Petz in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2016, § 215 Rn. 31; Spieß in Jäde u. a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 215 BauGB Rn. 10; Kukk in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 215 Rn. 13; Uechtritz in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2016, § 215 Rn. 41; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 215 Rn. 51). Auch wenn § 2 Abs. 3 BauGB als Verfahrensnorm ausgestaltet ist, erfasst die Regelung in der Sache weiterhin einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs (vgl. VGH BW, U. v. 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 46; Schrödter in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 2 Rn. 117 ff.; zur problematischen Abgrenzung zwischen Ermittlungs- und Bewertungsmängeln gem. § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB einerseits und Mängeln im Abwägungsvorgang gemäß § 1 Abs. 7, § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB andererseits vgl. auch BayVGH, U. v. 10.5.2016 - 9 N 14.2674 - juris Rn. 32; Labrenz, Die Verwaltung 43 [2010], 63 ff.). Deswegen werden § 1 Abs. 7 BauGB und § 2 Abs. 3 BauGB im Zusammenhang mit den normativen Anforderungen des Abwägungsgebots nach wie vor häufig gemeinsam zitiert (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 27.8.2009 - 4 CN 5.08 - BVerwGE 134, 355 ff. = juris Rn. 11; B. v. 19.12.2013 - 4 BN 23.13 - ZfBR 2014, 371 f. = juris Rn. 9; BayVerfGH, E. v. 21.3.2016 - Vf. 21-VII-15 - BayVBl. 2016, 743 ff.= juris Rn. 48; BayVGH, U. v. 30.4.2015 - 2 N 13.2425 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 25.5.2012 a. a. O.; U. v. 10.8.2016 - OVG 9 A 4.15 - juris Rn. 32; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 117). Auch inhaltlich entspricht die Vorschrift der bis zum Inkrafttreten des EAG Bau 2004 sich unmittelbar aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage (vgl. heute § 1 Abs. 7 BauGB), wonach die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BT-Drs. 15/2250 S. 42; BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 18; BayVGH, U. v. 17.3.2015 - 15 N 13.972 - juris Rn. 15; OVG NRW, B. v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 309 ff. = juris Rn. 47 f.; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 25.5.2012 - OVG 2 A 11.10 - juris Rn. 28; Martini/Finkenzeller, JuS 2012, 126/128; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 121; Mitschang in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2016, § 1 Rn. 83; Spieß in Jäde u. a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 2 Rn. 17; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 2 Rn. 140). Anders als bei sonstigen „reinen“ Verfahrensregelungen, wie etwa § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 2a bis 4, § 4a Abs. 2 bis Abs. 5, § 13 oder § 13a BauGB, ist bei Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten gem. § 2 Abs. 3 BauGB jedenfalls ein enger inhaltlicher Zusammenhang zum materiellen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB gegeben, so dass § 2 Abs. 3 BauGB nicht als Regelung des Verfahrens im engeren Sinn verstanden werden kann (Söfker a. a. O. § 2 Rn. 143). Soweit abstellend auf eine frühere Rechtslage in der Bekanntmachung eines Bebauungsplans ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass „Mängel der Abwägung“ bei mangelnder schriftlicher Rüge erst sieben Jahren seit der Bekanntmachung der Satzung unbeachtlich werden, ist nicht auszuschließen, dass der Betroffene von der rechtzeitigen Geltendmachung eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits innerhalb eines Jahres abgehalten wird, weil er aufgrund des insofern fehlerhaften Hinweises darauf vertrauen könnte, dass die Rügefrist auch hierfür sieben Jahre beträgt. Dies gilt umso mehr, als der Bekanntmachungshinweis der Antragsgegnerin auf eine Gesetzeslage abstellt, die vor dem Inkrafttreten des EAG Bau 2004 (mithin vor Einführung der heutigen Regelung des § 2 Abs. 3 BauGB und der hierzu korrespondierenden Beachtlichkeitsregelung des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) galt, nach der Ermittlungs- und Bewertungsdefizite ausschließlich am (materiell-rechtlichen) Abwägungsgebot zu messen waren (s.o.).

bb) Unterstellt man hingegen entgegen der vorher unter aa) angenommenen Sachverhaltsvariante, dass im Zeitpunkt der Schlussabwägung und des Satzungsbeschlusses nach der ermittelten Erkenntnislage innerhalb der Gemeindeverwaltung tatsächlich keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützter Fledermäuse (mehr) bestanden haben - wofür die Bezugnahme der Antragsgegnerin auf eine „seinerzeitige Rücksprache mit dem beauftragten Biologen“ sprechen könnte -, hätte die Gemeindeverwaltung dem für die Abwägung zuständigen Gemeinderat falsche Informationen geliefert. Auch das wäre mit Blick auf das über die Abwägung zu bewältigende Rechtfertigungspotenzial gegenüber dem nicht unerheblichen Eingriff in Rechte des Antragstellers aus Art. 14 Abs. 1 GG als ermittlungsfehlerhaft i. S. von § 2 Abs. 3 BauGB anzusehen.

Ein Ermittlungsdefizit i. S. von § 2 Abs. 3 BauGB liegt auch vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind (OVG Saarl., U. v. 20.10.2011 - 2 C 510/09 - ZfBR 2013, 11 ff. = juris Rn. 70; Spieß in Jäde u. a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 2 Rn. 18), der Gemeinderat mithin bei der Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange (als „Bewertung“ i. S. von § 2 Abs. 3 BauGB) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus (König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 125; vgl. auch Gierke in Brügelmann, BauGB, Stand: Juli 2016, § 2 Rn. 285). Ebenso wie mit unsachgemäßen Methoden ermittelte städtebaulich relevante Belange zu einem Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler führen, wird ein Abwägungsvorgang auch dann mit einem Ermittlungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB „infiziert“, wenn eine von der Gemeindeverwaltung für den Gemeinderat aufbereitete Abwägungs- und Beschlussvorlage in Bezug auf abwägungserhebliche Belange unrichtige Informationen enthält. Insofern gilt dasselbe, wie wenn dem Rat in einer von der Gemeindeverwaltung erstellten Bearbeitungsvorlage wesentliche, abwägungserhebliche Inhalte vorenthalten und diese deswegen nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.2013 - 4 BN 23.13 - ZfBR 2014, 371 f. = juris Rn. 9).

Auch dieser Ermittlungsfehler wäre gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Zwar handelt es sich hierbei zunächst nur um ein zusätzliches Argument, um - neben der Lage im Außenbereich (§ 35 BauGB) - die grundsätzliche Unbebaubarkeit der Grundstücke des Antragstellers auch mit artenschutzrechtlichen Erwägungen zu untermauern. Dennoch kann bei der gebotenen konkreten, fallbezogenen Betrachtung (Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 214 Rn. 22) nicht mit hinreichender Sicherheit unterstellt werden, dass sich der Gemeinderat bei richtiger Information seitens der Gemeindeverwaltung und daher bei Kenntnis des Nichtvorhandenseins geschützter Arten auf keinen Fall anders entschieden hätte. Denn die Entscheidung für die Ausweisung einer öffentlichen Grünanlage (hier zwecks Errichtung eines öffentlichen Parks) stellt - unabhängig davon, ob die planungsbetroffenen Grundstücke im Innen- oder Außenbereich liegen - gleichzeitig eine zukunftsgerichtete planerische Entscheidung gegen auch im Außenbereich verbleibende bauliche Nutzungsmöglichkeiten (vgl. § 35 Abs. 1, Abs. 2 BauGB) sowie gegen die positive Ausweisung baulicher Nutzungsmöglichkeiten im Interesse betroffener Grundstückseigentümer dar.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Überplanung privater Grundstücke als öffentliche Grünfläche mit erheblichen Eingriffen in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Nutzungsrecht des Eigentümers einhergeht. Wenn eine Gemeinde durch Bebauungsplanfestsetzungen Inhalt und Schranken des Eigentums an den überplanten Grundstücken bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), muss sie die mit der Planung verfolgten Belange des Gemeinwohls und die schutzwürdigen Interessen der planungsbetroffenen Eigentümer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes im Rahmen der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Städtebaulich sind Grünflächen sonstige, grundsätzlich nicht für eine bauliche Nutzung vorgesehene Flächen. Auf einer Grünfläche können deshalb all jene Zwecke nicht verwirklicht werden, deren Verwirklichung eine nennenswerte Bebauung erfordert (BayVGH, U. v. 13.5.2008 - 9 N 05.3240 - BayVBl. 2009, 340 ff. = juris Rn. 20). Im Fall der Ausweisung einer solchen Grünfläche steht den von der Kommune wahrgenommenen öffentlichen Interessen daher eine nicht unerhebliche Betroffenheit des Grundeigentümers gegenüber, weil mit einer solchen Festsetzung der Inhalt der Eigentümerrechte zukunftsbezogen hinsichtlich der Privatnützigkeit des Eigentums sehr weitgehend beschränkt wird. Bei der Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken sind an die Abwägung folglich hohe Anforderungen zu stellen; die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen deshalb stets der Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2006 - 1 N 03.2347 - BayVBl. 2007, 371 f. = juris Rn. 27 m. w. N.; U. v. 13.7.2010 - 15 N 08.3170 - juris Rn. 30; OVG Rh-Pf, U. v. 20.1.2016 - 8 C 10885/15 - BauR 2016, 786 ff. = juris Rn. 44 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 f. = juris Rn. 17; BVerwG, B. v. 15.5.2013 - 4 BN 1.13 - ZfBR 2013, 573 ff. = juris Rn. 17). Das gilt auch, wenn Außenbereichsgrundstücke i. S. von § 35 BauGB überplant werden (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2006 a. a. O.).

Unter Berücksichtigung dieses auf Art. 14 Abs. 1 GG gerichteten Rechtfertigungspotenzials können auch ergänzende Argumente - wie hier naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Erwägungen -, die in der Abwägung herangezogen werden, nicht ohne Weiteres als abwägungs- oder ergebnisirrelevant eingestuft werden, selbst wenn auch ohne diese die Bauleitplanung abwägungsfehlerfrei hätte gerechtfertigt werden können [vgl. unten 3. b)]. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass gerade dieses Zusatzargument - zumal im vorliegenden Fall die Abgrenzung zwischen Außen- und Innenbereich nicht völlig einfach war - für den Gemeinderat mit ausschlaggebend war, die öffentlichen Interessen für eine gemeinwohlbezogene Ausweisung voranzustellen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Gemeinderatsmitglieder aufgrund der planerischen Vorgeschichte (Verfahren zum Erlass einer Sanierungssatzung; Erstellung eines interkommunalen „Gemeinsamen Entwicklungskonzepts Lechfeld“) in jedem Falle so festgelegt waren, dass sie auch für den Fall, dass sie die in der Beschlussvorlage thematisierten Fledermausvorkommen als Fehlinformation erkannt hätten, nicht anders entschieden hätten. Erst am 12. September 2013 wurde - parallel zum Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan - das Ausführungskonzept für eine „neue Grüne Mitte“ durch den Gemeinderat festgelegt. Unabhängig davon, dass ein Satzungsbeschluss kein bloßer Formalakt ist, sondern die Entscheidungsverantwortung im Gemeinderat typischerweise in einem Willensbildungsprozess wahrgenommen wird, der erst mit der Bewertung der in der abschließenden Beschlussvorlage gegebenen Informationen endet, lässt sich im vorliegenden Fall konstatieren, dass noch im Konzept zum „Gemeinsamen Entwicklungskonzepts Lechfeld“ mit Stand Januar 2013 (dort Seite 143) der alte Sportplatz (=FlNr. .../...) als möglicher Begegnungsort für Kinder, Jugendliche und ältere Menschen in Form eines Generationenparks angedacht war, so dass kein hinreichend sicherer Anhaltspunkt dafür besteht, dass für die kommunalen Entscheidungsträger von vornherein vorprägend und unumgänglich feststand, wo der Generationenpark letztendlich verwirklich werden sollte.

Auch dieser Ermittlungsfehler wäre wegen des irreführenden Hinweises nach § 215 Abs. 2 BauGB nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, s.o. aa).

f) Der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB führt - unabhängig, ob er auf e) aa) oder e) bb) gestützt wird - zur Gesamtunwirksamkeit des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans. Insbesondere scheidet eine sich auf die beiden Grundstücke des Antragstellers begrenzende Teilunwirksamkeit aus. Die für den Generationenpark vorgesehenen Grünflächen sind wesentlicher Bestandteil der Planung bzw. des Planungskonzepts der „Neuen Mitte“ der Lechfeldgemeinden; bei ihrem Wegfall aus der Planung verbliebe nur ein „Planungstorso“ (vgl. BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 ff. = juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 8.2.2011 - 15 N 09.1091 - juris Rn. 45; U. v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - noch unveröffentlicht), zumal auch die bereits heute befestigten Flächen rund um die vorgesehene Sport- und Multifunktionsanlage in das Gesamtkonzept „Generationenpark“ bzw. „Neue Mitte“ funktionell mit einbezogen sind.

3. Auf die sonstigen gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans erhobenen, weiteren abwägungsbezogenen Einwendungen des Antragstellers kommt es nicht mehr an. Der Senat hält es jedoch im Hinblick auf ein ggf. erneutes oder ergänzendes Bebauungsplanverfahren für sachgerecht, auf Folgendes hinzuweisen:

a) Nach den beim Ortstermin getroffenen Feststellung ist der Bebauungsplan nicht deshalb am Maßstab von § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft, weil die überplanten Grundstücke des Antragstellers im bauplanungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen.

Um die Rechte der Eigentümer in der Abwägung mit dem gebotenen Gewicht zu berücksichtigen, darf eine planende Gemeinde die Eingriffstiefe einer Bauleitplanung mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht des Antragstellers (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht verkennen. Ein auf den überplanten Grundstücke bestehendes Baurecht muss die Gemeinde in der Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung berücksichtigen. Das setzt eine zutreffende Beurteilung des bauplanungsrechtlichen „Status“ der überplanten Grundstücke voraus; denn das Gewicht der Eigentumsbelange ist bei einer Lage im Innenbereich oder in einem Baugebiet größer als bei einer Außenbereichslage. Die Kommune darf daher nicht verkennen, dass sie einem betroffenen Grundstückseigentümer Nutzungsmöglichkeiten, die bislang nach § 34 BauGB bestanden haben, durch eine Bauleitplanung entzieht (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 16.6.2006 - 1 N 03.2347 - BayVBl. 2007, 371 f. = juris Rn. 23; U. v. 8.2.2011 - 15 N 09.1091 - juris Rn. 36). Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegen seine überplanten Grundstücke allerdings nicht im Innenbereich (§ 34 BauGB), sondern im Außenbereich i. S. von § 35 BauGB.

Über das Vorliegen einer „Baulücke“ ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden, sondern auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung der konkreten Gegebenheiten. Maßgebliche Kriterien sind u. a. der Grundstückszuschnitt und die Struktur der Umgebungsbebauung. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei mit steigender Größe der Freifläche die Wahrscheinlichkeit geringer wird, dass es sich noch um Innenbereich handelt (BayVGH, U. v.16.2.2009 - 1 B 08.340 - juris Rn. 16; U. v. 8.2.2011 - 15 N 09.1091 - juris Rn. 22; U. v. 16.6.2015 - 1 B 14.2772 - juris Rn. 17, jeweils m. w. N.). Das betreffende Grundstück muss, um dem planungsrechtlichen Bereich des § 34 BauGB zugeordnet werden zu können, selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bilden, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen (BayVGH, U. v. 16.6.2015 a. a. O. m. w. N.). Der Senat hat sich beim Ortstermin am 27. September 2016 ein Bild von der überplanten Freifläche und von deren Lage im Verhältnis zu den umgebenden Grundstücken und Gebäuden gemacht. Das überplante (unbebaute) trapezförmige Areal westlich des Mittelschulkomplexes umfasst insgesamt eine Fläche von mehr als 5.000 m². Entlang seiner Ostgrenze zum Schulgrundstück FlNr. ... (mit dem ca. 8 - 9 m hohen Schulgebäude) erstreckt sich der neu überplante (für den Generationenpark vorgesehene) unbebaute Bereich von der L. Straße im Süden bis zum Grundstück FlNr. .../... im Norden auf etwa 120 m. Nördlich des Schulgebäudes befindet sich ein dreiecksförmiges Grünareal mit unbebauten Grünflächen sowie einem Sportplatz mit einer Gesamtfläche von etwa 15.000 m². In Sichtweite zur nördlichen Grenze des Areals des Antragstellers stehen Bungalows mit Flachdach (FlNr. .../... sowie nordöstlich hiervon auf FlNr. .../...). Westlich des neu überplanten unbebauten Bereichs schließt sich Wohnbebauung an. Auf der gegenüberliegenden Seite der das Plangebiet südlich abgrenzenden L. Straße befinden sich gewerbliche Nutzungen. Die Grundstücke des Antragstellers werden nach Auffassung des Senats weder von der nördlich und westlich angrenzenden Wohnbebauung, noch von dem Schulkomplex im Osten oder von der südlich der L. Straße gelegenen gewerblichen Nutzung bauplanungsrechtlich mitgeprägt. Die überplante Fläche stellt vielmehr einen Fall des sog. „Außenbereichs im Innenbereich“ dar, d. h. es handelt sich um eine zwar von Bebauung umgebene Freifläche, die sich aber aufgrund ihrer Größe und aufgrund der weiteren Umstände des Einzelfalls nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt, deshalb nicht als Baulücke erscheint und folglich nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB liegt, sondern bebauungsrechtlich als Außenbereich (§ 35 BauGB) anzusehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 15.9.2005 - 4 BN 37.05 - ZfBR 2006, 54 f. = juris Rn. 3 m. w. N.). Entscheidend ist, dass sich lediglich nördlich und westlich der neu überplanten Freifläche strukturierte Wohnbebauung vorfindet, wobei allerdings die Bungalowbebauung nördlich der Grundstücke des Antragstellers eher weitläufig ist und auch wegen der geringen Höhe der dortigen Wohngebäude (der Bungalow nördlich der FlNr. ... ist nur etwa 3 bis 4 m hoch) keine stark prägende Wirkung auf die bestehende Freifläche vermitteln kann. Auch aus diesem Grund sowie aufgrund seiner architektonischen Singularität vermag das östlich gelegene Schulgebäude trotz seiner Größe keinen bauplanungsrechtlichen Bebauungszusammenhang i. S. von § 34 BauGB zwischen der überplanten Freifläche (mit den Grundstücken des Antragstellers) und der Umgebungsbebauung zu begründen. Im Gegenteil wird aufgrund des zwischen der niedrigen und eher weitläufigen Bebauung nördlich der Grundstücke des Antragstellers und des im Osten abgesetzten Schulgebäudes verbleibenden Korridors die optische Verbindung zwischen der als Parkgelände überplanten Freifläche und den weitläufigen unbebauten Flächen nördlich des Schulgebäudes nicht unterbrochen. Nach Süden hin bildet die L. Straße eine Zäsur, die den Eindruck vermittelt, dass der Bebauungszusammenhang der weiter südlich gelegenen gewerblich genutzten baulichen Anlagen dort endet, so dass der nördlich gelegene Planbereich auch hierdurch nicht mitgeprägt wird. Eine Zuordnung der von der Planung unmittelbar betroffenen Grundstücke des Antragstellers zum Innenbereich (§ 34 BauGB) scheidet damit aus.

b) Ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Antragsgegnerin auf das artenschutzbezogene Zusatzargument (s.o.) stützen kann, dürfte entgegen der Ansicht des Antragstellers das Abwägungsergebnis nicht aufgrund einer unzumutbaren Betroffenheit seiner Eigentumsbelange im Sinne einer Abwägungsdisproportionalität unhaltbar sein. Der Antragsgegnerin steht in der Abwägung unter Berücksichtigung ihrer Planungshoheit mit den von ihr verfolgten Gemeinwohlbelangen ein nicht unerheblich einzuschätzendes Interesse zu. Während private Grünflächen einem begrenzten Personenkreis privatnützig zugeordnet sind, sind „öffentliche Grünflächen“ solche, die der Öffentlichkeit, d. h. der Nutzung durch die Allgemeinheit gewidmet sind oder werden sollen. Mit einer öffentlichen Grünfläche - hier als Parkanlage - wird mithin eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende öffentliche Aufgabe wahrgenommen (vgl. BayVGH, U. v. 13.5.2008 - 9 N 05.3240 - BayVBl. 2009, 340 ff. = juris Rn. 22 m. w. N.). Aufgrund dieses auch hier verfolgten Gemeinwohlzwecks steht der Antragsgegnerin ein grundsätzlich nicht unerhebliches Rechtfertigungspotenzial zur Verfügung (vgl. auch BayVGH, U. v. 13.7.2010 - 15 N 08.3170 - juris Rn. 31), das sich in der Abwägung je nach Lage des Einzelfalls auch gegenüber der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Privatnützigkeit durchsetzen kann.

Die von Art. 14 Abs. 1 GG umfasste Bestandsgarantie für die bauplanungsrechtliche Abwägung erfordert grundsätzlich, dass die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten bleibt (BVerfG, B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 f. = juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 27.10.2004 - 2 N 03.140 - juris Rn. 19). Bei Überplanung eines privaten Grundstücks für nicht im Interesse des Eigentümers stehende (fremdnützige) Zwecke - wie hier durch Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche - muss sich die Bebauungsplanung vom Grundsatz des geringstmöglichen, das Privateigentum schonendsten Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes leiten lassen. Dazu muss die planende Gemeinde sich nach Lage des Einzelfalls ernsthaft anbietende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials im Rahmen der Sachgerechtheit und der Zweckmäßigkeit berücksichtigen. Die Festsetzung des Grundstücks eines Privaten als Fläche für den Gemeinbedarf in einem Bebauungsplan ist m.a.W. abwägungsdisproportional und daher im Abwägungsergebnis fehlerhaft, wenn zur Erreichung des Planungszwecks ebenso geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, U. v. 6.6.2002 a. a. O. juris Rn. 12 ff.; B. v. 14.6.2007 - 4 BN 21.07 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 13.11.2013 - 1 N 11.2263 - juris Rn. 43; OVG Lüneburg, U. v. 22.6.2009 - 1 KN 127/06 - juris Rn. 27; OVG NRW, U. v. 21.4.2015 - 2 D 12/13.NE - juris Rn. 91 ff.; VGH BW, U. v. 25.3.2015 - 3 S 156/14 - juris Rn. 39; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 1 Rn. 207). Ein Grundstück der öffentlichen Hand ist für Gemeinbedarfszwecke aber nur dann als gleich geeignet wie ein Grundstück eines Privaten anzusehen, wenn sich seine Inanspruchnahme mit dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde - bei deren Entwicklung der Gemeinde ein grundsätzlich weites Ermessen zusteht (BVerwG U. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - NVwZ 2002, 1506 ff. = juris Rn. 17 m. w. N.) - verträgt und keine Gründe für die Ausweisung gerade auf dem Privatgrundstück sprechen (BVerwG U. v. 6.6.2002 a. a. O. juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 13.11.2013 a. a. O.).

Nach den vorgelegten Unterlagen und nach den Informationen der Antragsgegnerin spricht Vieles dafür, dass andere Flächen im Gemeindegebiet nicht als ernsthafte Alternativlösungen für den geplanten Generationenpark in Frage kamen. Der Antragsgegnerin ging es mit ihrer Planung - ohne dass es für die Inanspruchnahme der Planungshoheit auf die Wirksamkeit der Sanierungssatzung ankäme - um eine städtebauliche Aufwertung des betroffenen Bereichs der L. Straße zu einer interkommunalen „Neuen Mitte“ unter Einbezug des bereits de facto dort bestehenden Versorgungszentrums. Durch die vorgelegten Unterlagen vermochte die Antragsgegnerin schlüssig zu vermitteln, welches genaue planerische Konzept hinter der „Neuen Mitte“ und dem in diesem Kontext zu errichtenden „Generationen-Park“ steht. Wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt hat, dient die geplante öffentliche Parkanlage nach dem planerischen Konzept der Gemeinde als Bestandteil des interkommunalen Begegnungszentrums „Neue Mitte“, das räumlich an das bereits entstandene Versorgungszentrum an der L. Straße anknüpft. Würde man von der Antragsgegnerin verlangen, dass der Generationenpark auf weiter abgelegenen Grundstücke im gemeindlichen Eigentum - so etwa auf FlNr. .../... oder auf FlNr. .../... - zu verwirklichen sei, würde sich dies auch und gerade mit Blick auf die Wahrnehmbarkeit von der L. Straße als Haupterschließungsachse nicht mehr mit gleicher Effizienz mit dem verfolgten interkommunalen Konzept einer L. Mitte an einem zentralen Ort vereinbaren lassen. Demgegenüber erscheinen die - aufgrund der Einordnung des Bereichs nach § 35 BauGB ohnehin nur schwerlich bebaubaren - Grundstücke unmittelbar an der L. Straße für die Umsetzung des Projekts an einer zentralen Örtlichkeit prädestiniert. Auch der Rückgriff auf Grünflächen nördlich und nordöstlich des Schulgebäudes bietet sich als rückwärtige, von der L. Straße entfernte Bereiche nicht als Alternativfläche mit Rücksicht auf die Planungskonzeption an, zumal - wie der Erste Bürgermeister der Antragsgegnerin im Ortstermin am 27. September 2016 unwidersprochen vorgetragen hat - ein wesentlicher Teil dieses Bereichs dem Schulbetrieb dient (Nutzung als Pausenhof bei schönem Wetter bzw. als Freifläche vor der Aula bei schulischen Veranstaltungen). Zudem drängen sich die Grundstücke nördlich und nordöstlich des Schulgebäudes nicht als Ersatzflächen für die FlNr. ... - ... auf, weil eine Parkanlage, die sich dann aus den Flächen FlNr. ..., ..., .../... (nordwestlich des Schulgebäudes) und Teilflächen der FlNr. ... (Freifläche nördlich des Schulgebäudes) zusammensetzte, auf Kosten einer kompakten Struktur einen verzerrten Zuschnitt erhielte. Aufgrund dieser Erwägungen wird man die Standortauswahl für die öffentliche Parkfläche auch unter Berücksichtigung des Eigentumsrechts des Antragstellers an den überplanten Grundstücken FlNr. ... und FlNr. ... nicht als von vornherein unverhältnismäßig (abwägungsdisproportional) ansehen können. Alternativflächen, die im Rahmen der planerischen Konzeption als ebenso geeignet für den Planungszweck anzusehen wären und die sich daher als Alternativstandorte aufdrängten, sind daher nicht ersichtlich.

4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel (Nr. I des Urteilstenors) von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Tenor

I. Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „10.1 ehemaliges Bahnhofgelände und Gleistrasse“ der Antragsgegnerin ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den am 6. Dezember 2011 als Satzung beschlossenen und am 16. Dezember 2011 im Amtsblatt Nr. 50 der Antragsgegnerin bekannt gemachten Bebauungs- und Grünordnungsplan „10.1 ehemaliges Bahnhofgelände und Gleistrasse“ der Antragsgegnerin.

Das Plangebiet liegt an der südlichen Grenze des Ortsteils Z … der Antragsgegnerin zum Ortsteil H … Es erstreckt sich entlang der Gleistrasse der ehemaligen Bahnstrecke F … und umfasst im östlichen Bereich auch das ehemalige Bahnhofsgebäude und den neuen Jugendtreff mit den dazwischen liegenden Freiflächen im Plangebiet des bestehenden Bebauungsplans Nr. 10. „Bahnhofgelände“. Das Plangebiet schließt im Norden und Süden an die bebaute Ortslage an. Im Westen grenzt freie Flur an; im Osten wird es durch die Staatsstraße 2259 begrenzt. Der Bebauungsplan wurde als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt.

Der Antragsteller ist Eigentümer des unbebauten Grundstücks FlNr. … Gemarkung H …, das den Bereich der gesamten früheren Gleistrasse umfasst. Der Bebauungsplan setzt für eine Teilfläche dieses Grundstücks eine öffentliche Grünfläche mit integriertem Fußweg sowie Pflanzgebote für Bäume innerhalb der öffentlichen Grünfläche fest. Auf der ehemaligen Gleistrasse soll damit die Schaffung einer raumwirksamen Allee mit Fuß- und Radweg entwickelt werden. Am Westrand des Plangebiets werden die bestehenden Verkehrsflächen und Parkmöglichkeiten als Straßenverkehrsflächen festgesetzt.

Am 10. Dezember 2012 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt. Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans werde eine andere Nutzung des Grundstücks des Antragstellers als die eines Fußwegs mit begleitender Grünfläche verhindert. Eine wirtschaftliche Nutzung etwa als Bauland durch Verschmelzung von Teilflächen mit den angrenzenden Bauflächen sei damit nicht möglich. Die Durchsetzung der Pflanzgebote werde zu erheblichen, unzumutbaren Kosten des Antragstellers führen. Die Antragsgegnerin habe diese Auswirkungen des Bebauungsplans nicht hinreichend bedacht und gegen das Abwägungsgebot verstoßen. Der geänderte Flächennutzungsplan vom 2. Februar 2009 enthalte für das Grundstück des Antragstellers eine Darstellung einer rot gepunkteten Linie für eine „Radwegeverbindung“. Eine den Radweg begleitende öffentliche Grünfläche sehe der Flächennutzungsplan ebenso wenig vor wie der frühere Bebauungsplan Nr. 10 „Bahnhofsgelände“.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungs- und Grünordnungsplan „10.1 ehemaliges Bahnhofgelände und Gleistrasse“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Der Flächennutzungsplan in der derzeit gültigen Fassung weise auf der Trasse der ehemaligen und aufgelassenen Bahnlinie eine Radwegeverbindung aus. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB sei der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen. Mit dem Bebauungsplan sollten die Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung geschaffen werden. Der Antragsteller habe bei dem Erwerb der ehemaligen Gleistrasse wissen müssen, dass hierfür sinnvolle private Nachnutzungen meist nicht möglich seien. Die Möglichkeit, Teile der Bahntrasse, die unmittelbar an bebaute Grundstücke angrenzen, diesen Grundstücken für eine rückwärtige Bebauung zuzuführen, habe die Antragsgegnerin im Rahmen des Aufstellungsverfahrens untersucht, nach einem negativen Umfrageergebnis bei den betreffenden Grundstückseigentümern aber auf diese Option im weiteren Planungsverlauf verzichtet. Der Bereich zwischen Z … H … und der südlich anschließenden Bebauung entlang der F … würde sich darüber hinaus aufgrund der geringen Grundstückstiefen von ca. 10 m nicht für die Ausweisung einer eigenen Baureihe eignen. Die Ausweisung des Grünzugs beziehe sich nicht nur auf die im Eigentum des Antragstellers stehenden, sondern auch auf die angrenzenden gemeindeeigenen Flächen. Aus diesem Grunde sei der gesamte Bereich als öffentliche Grünfläche festgesetzt worden. Eine Verwirklichung dieser Planung sei nur dann möglich, wenn die gesamte benötigte Fläche auch tatsächlich in das Eigentum der Antragsgegnerin übergehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Planungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag, über den der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet, hat Erfolg.

I.

Der innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks und wendet sich gegen bauplanerische Festsetzungen, die unmittelbar sein Grundstück betreffen (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2018 - 4 BN 17.17 - juris Rn. 5 m.w.N.).

II.

Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan verstößt zwar nicht gegen das Planentwicklungsgebot (1.), er leidet jedoch an einem Abwägungsmangel (2.).

1. Der Antragsteller erachtet den streitgegenständlichen Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen das in § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB normierte Gebot, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, für unwirksam, weil der Flächennutzungsplan auf der ehemaligen Gleistrasse nur einen Radweg vorsehe. Mit dieser Argumentation verkennt der Antragsteller, dass der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden ist und § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB hierfür eine Sonderregelung enthält. Den Gemeinden wird es durch diese Vorschrift ermöglicht, beim Erlass eines Bebauungsplans der Innenentwicklung von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abzuweichen, ohne diesen in einem gesonderten Verfahren ändern oder ergänzen zu müssen (vgl. HessVGH, U.v. 6.4.2017 - 4 C 969/16.N - juris Rn. 95). Die besonderen Voraussetzungen des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB sind hier erfüllt. Es ist weder ersichtlich, dass die abweichende Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit integriertem Fußweg bei einer regulären Änderung des Flächennutzungsplans nicht „planbar“ wäre, noch der Flächennutzungsplan durch die Änderung seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung „im Großen und Ganzen“ verloren hätte (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 - 9 N 15.378 - juris Rn. 50 m.w.N.).

2. Der Bebauungsplan leidet an einem beachtlichen Abwägungsmangel, der zu seiner Gesamtunwirksamkeit führt.

Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot, um die Verfahrensanforderung (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange in wesentlichen Punkten (zutreffend) zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Daran gemessen ist die Planung hier abwägungsfehlerhaft.

Die Antragsgegnerin hat hier bei der Abwägung hinsichtlich der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit integriertem Fußweg die schutzwürdigen Eigentumsbelange des Antragstellers nicht hinreichend berücksichtigt, weil sie es unterlassen hat, den bauplanungsrechtlichen „Status“ des überplanten Grundstücks FlNr. … Gemarkung H … des Antragstellers zu prüfen. Hieraus ergibt sich ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit nach § 2 Abs. 3 BauGB.

a) Die Entscheidung für die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche stellt - unabhängig davon, ob die planungsbetroffenen Grundstücke im Innen- oder Außenbereich liegen - gleichzeitig eine zukunftsgerichtete planerische Entscheidung gegen auch im Außenbereich verbleibende bauliche Nutzungsmöglichkeiten (vgl. § 35 Abs. 1, Abs. 2 BauGB) sowie gegen die positive Ausweisung baulicher Nutzungsmöglichkeiten im Interesse betroffener Grundstückseigentümer dar (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 51). Städtebaulich sind Grünflächen sonstige, grundsätzlich nicht für eine bauliche Nutzung vorgesehene Flächen. Auf einer Grünfläche können deshalb all jene Zwecke nicht verwirklicht werden, deren Verwirklichung eine nennenswerte Bebauung erfordert (vgl. BayVGH, U.v. 13.5.2008 - 9 N 05.3240 - juris Rn. 20; U.v. 18.1.2017 a.a.O. Rn. 52). Im Fall der Ausweisung einer solchen Grünfläche steht den von der Kommune wahrgenommenen öffentlichen Interessen daher eine nicht unerhebliche Betroffenheit des Grundstückseigentümers gegenüber, weil mit einer solchen Festsetzung der Inhalt der Eigentümerrechte zukunftsbezogen hinsichtlich der Privatnützigkeit des Eigentums weitgehend beschränkt wird. Bei der Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken sind an die Abwägung folglich hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 a.a.O. Rn. 52 m.w.N.).

Wird durch die Bauleitplanung, wie bei der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche oder einer öffentlichen Verkehrsfläche, die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändert, muss insbesondere die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde folglich die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 13.3.2017 - 4 BN 25/16 - juris Rn. 5 m.w.N.). Dies setzt eine zutreffende Beurteilung des bauplanungsrechtlichen „Status“ der überplanten Grundstücke voraus, insbesondere auch der Frage, ob ein bisher nicht überbautes Grundstück im Außen- oder im Innenbereich liegt, mag auch das Gewicht der Eigentumsbelang bei einer Lage im Innenbereich oder in einem Baugebiet größer sein als bei einer Außenbereichslage (vgl. BayVGH, U.v. 16.6.2006 - 1 N 03.2347 - juris Rn. 23; U.v. 29.10.2010 - 1 N 06.2609 - juris Rn. 67). Besteht ein Recht zur Bebauung, kommt der normativen Entziehung desselben erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. Die Frage, ob das betreffende Grundstück insgesamt Baulandqualität besitzt, darf deshalb nicht offenbleiben (vgl. BVerwG, B.v. 13.3.2017 - 4 BN 25/16 - juris, Rn. 6; BVerfG, B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - juris Rn. 18).

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat sich bei seiner Abwägungsentscheidung zwar mit den Einwendungen des Antragstellers befasst. Wie der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 6. Dezember 2011 zu TOP 3 und den dort in Bezug genommenen Stellungnahmen des Büros für Städtebau und Bauleitplanung W … … und P … … (Anlage zu TOP 3 der Niederschrift) entnommen werden kann, hat er das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und hierzu auf seine bisherigen Beschlussfassungen zu diesem Vorbringen verwiesen. In diesen in Bezug genommenen Beschlussfassungen vom 6. September 2011 und vom 3. März 2011 wurde jeweils unter Bezugnahme auf die dort vorliegenden Stellungnahmen des Planungsbüros darauf abgestellt, dass sich der Gemeinderat bereits im November 2010 mit der Möglichkeit einer baulichen Nachverdichtung im Bereich der ehemaligen Gleistrasse beschäftigt und festgestellt habe, dass bei den allermeisten Anliegern kein Interesse an weiterer baulicher Verdichtung bestehe. Aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 2. November 2010 ergibt sich hierzu, dass die Familie J … im rückwärtigen Teil ihres Grundstücks eine Bebauung beabsichtigte, für die Teilflächen an der ehemaligen Gleistrasse in Anspruch genommen werden sollten. Eine Umfrage bei allen Anliegern nach ähnlichen Bauabsichten habe aber ergeben, dass lediglich bei zwei Anliegern solche Absichten bestünden und sich eine Mehrzahl der Anlieger gegen eine Bebauung ausgesprochen habe. Der Antrag der Familie J … auf rückwärtige Bebauung ihres Grundstücks und Einbeziehung von Teilbereichen der ehemaligen Gleistrasse wurde deshalb abgelehnt.

Daraus wird ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin mit den vom Antragsteller vorgebrachten Nutzungswünschen für eine private Bebauung der ehemaligen Gleistrasse nur vor dem Hintergrund konkreter Bauabsichten von Anliegern und erst noch zu schaffender planungsrechtlicher Voraussetzungen befasst hat. Mit der Frage, ob diese Nutzungsmöglichkeiten auch ohne den angefochtenen Bebauungsplan bestehen und insbesondere welche planungsrechtliche Qualität dem Grundstück des Antragstellers ohne diesen Bebauungsplan zukommt, hat sich die Antragsgegnerin aber ersichtlich nicht befasst. Damit liegt hinsichtlich des wichtigen Belangs privater Eigentümerinteressen des Antragstellers ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit nach § 2 Abs. 3 BauGB vor. Denn erst dann, wenn die Kommune klare Vorstellungen von den abwägungsrelevanten Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie verlässlich abschätzen, mit welchem Gewicht der Belang in die Abwägung einzustellen ist (vgl. BayVGH, U.v. 17.12.2018 - 15 N 16.2373, 15 N 1715 N 17.1598 - juris Rn. 56; s. auch BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 20ff.).

b) Dieser Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 BauGB auch beachtlich.

Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unter anderem nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Dass die durch die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks betroffenen privaten Eigentumsinteressen des Antragstellers abwägungserheblich waren, wurde bereits oben ausgeführt; sie betreffen damit auch „wesentliche Punkte“ gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Der Mangel bei der Ermittlung und Bewertung dieser Belange ist offensichtlich, denn er beruht auf objektiven Umständen und ist ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin über deren Planvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 9 N 14.2265 - juris Rn. 39 m.w.N.).

Der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB ist auf das Abwägungsergebnis auch von Einfluss gewesen, weil nach den festzustellenden Umständen die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein kann (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.2016 - 4 B 21/15 - juris Rn. 10). Dies ist hier anzunehmen.

Den Planunterlagen, insbesondere dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 2. November 2010 lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren zumindest die teilweise bauliche Nutzung der ehemaligen Gleistrasse nicht von vornherein ausgeschlossen hat. Nachdem sich bei einer Umfrage die Mehrzahl der Anlieger gegen eine solche Bebauung ausgesprochen hat, hat sich die Antragsgegnerin hierfür entschieden, die ursprüngliche Planungsabsicht (Allee-Lösung) weiter zu verfolgen. Nach dem Inhalt der Umfrage lagen dieser Entscheidung nur die mehrheitlich negativen Antworten der Anlieger zu der Frage nach konkreten Bauabsichten zugrunde, nicht etwa eine Bewertung der planungsrechtlichen Qualität dieses eigenständigen Grundstücks des Antragstellers. Wie bereits oben ausgeführt wurde, schränkt eine Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche aber - unabhängig davon, ob die planungsbetroffenen Grundstücke im Innen- oder Außenbereich liegen - die baulichen Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Grundstückseigentümer weitgehend ein und bedarf deshalb stets der Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 52 m.w.N.). Hätte die Antragsgegnerin die Auswirkungen der festgesetzten öffentlichen Grünfläche rechtlich zutreffend beurteilt, besteht damit die konkrete Möglichkeit, dass sie anders geplant hätte und zu einer für den Antragsteller (teilweise) günstigeren Festsetzung gekommen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.2016 - 4 B 21/15 - juris Rn. 10).

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren auf die geringe Grundstückstiefe von ca. 10 m im Bereich zwischen Z … H … und der südlich anschließenden Bebauung entlang der F … hingewiesen hat, ist dies erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan erfolgt (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Abgesehen davon führt gerade diese geringe Breite dazu, dass sich die Antragsgegnerin Gedanken über den planungsrechtlichen „Status“ des überplanten Grundstücks hätte machen müssen, da dieser aufgrund einiger Besonderheiten hier (schmale, ehemalige Gleistrasse; Verlauf quer durch den Ort; nördlich und südlich anschließende Bebauung) nicht ohne weiteres auf der Hand liegt.

c) Der Abwägungsmangel ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat die Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB der Sache nach mit dem von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Einwendungsschreiben vom 4. Dezember 2012 an die Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist seit Bekanntmachung des Bebauungsplans am 16. Dezember 2012 geltend gemacht.

d) Der Abwägungsmangel führt schließlich auch zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Insbesondere scheidet eine sich auf das Grundstück des Antragstellers begrenzende Teilunwirksamkeit aus. Abwägungsmängel, die einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, U.v. 14.9.2017 - 4 CN 6/16 - juris Rn. 29).

Hier fehlt es jedenfalls an der zweiten Voraussetzung. Wie der Begründung des Bebauungsplans und der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin entnommen werden kann, war das mit der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit integriertem Fußweg auf der den gesamten Planbereich durchziehenden ehemaligen Gleistrasse, also dem Grundstück des Antragstellers, verfolgte Ziel der Herstellung einer raumwirksamen und durchgehenden Allee und Grünachse für den Gemeinderat bei der Aufstellung des Bebauungsplans wesentlich. Soweit in dem Bebauungsplan auch das Plangebiet des früheren Bebauungsplans Nr. 10 „Bahnhofsgelände“ einbezogen wurde, waren nach der Begründung des Bebauungsplans Teile dieser alten Planung bereits umgesetzt, insbesondere war der Jugendtreff im südöstlichen Bereich gebaut und die direkt umgebenden Grünflächen und Fußwege gestaltet worden. Es fehlen damit Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat den streitgegenständlichen Bebauungsplan auch ohne die unwirksame Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf dem Grundstück des Antragstellers beschlossen hätte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Nr. 1 der Entscheidungsformel ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier.

3

Die Beschwerde wendet sich im Stile einer Berufungsbegründung gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der angefochtene Bebauungsplan sei insgesamt abwägungsfehlerfrei erlassen worden.

4

Soweit sich den Fragen,

welche Anforderungen (der Substantiierung) an prinzipiell abwägungsbeachtliche private Belange bzw. Interessen zu stellen sind, um eine Abgrenzung von den Interessen und privaten Belangen zu ermöglichen, die von vornherein schon als geringwertig und zu vernachlässigen außen vor zu bleiben haben, etwa weil sie vorgeschoben sind oder im konkreten Fall lediglich abstrakt angeführt werden können, ohne dass ihre Betroffenheit irgendwelche praktisch konkreten Beeinträchtigungen hervorbringen könnte,

unter welchen Bedingungen ein als privater Belang städtebaulich prinzipiell zu berücksichtigendes Interesse des Grundstücksnachbarn und -eigentümers beispielsweise an Sicht- und Lärmschutz nicht schutzwürdig ist, weil die Eigentümer auf seinen Fortbestand nicht vertrauen durften,

ob bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB die Beeinträchtigung des (einheitlichen) Eigentumsrechts an einem Grundstück durch eine Inhalts- und Schrankenbestimmung (hier: Gemeinbedarfsfläche Geh- und Radweg) mit der Erwägung gerechtfertigt werden darf, dass das Grundstück aus isoliert zu betrachtenden unterschiedlich nutzbaren oder bebaubaren oder unbebaubaren Teilflächen besteht, die isoliert und unabhängig von dem Rest des Grundstücks (hier: Wohn- und Baugrundstück) als betroffener privater Belang bei der Abwägung zu berücksichtigen sind, weil allein dort örtlich der unmittelbare Bereich der planerischen Festsetzung zu verorten ist, und

ob bei der Abwägung privater Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (z.B. subjektiv öffentliche Rechte wie das Grundstückseigentum oder Interessen wie das Interesse an Sicht- und Lärmschutz) die jeweils faktische Nutzung zum Zeitpunkt des Bebauungsplanerlasses maßgeblich ist, obwohl die Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise anders genutzt werden könnten,

ein in Bezug auf das Abwägungsgebot (§ 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB) verallgemeinerungsfähiger Inhalt entnehmen lässt, zeigt die Beschwerde rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. Die Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen (stRspr seit BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>). Nicht abwägungsbeachtlich sind dagegen geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (stRspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <219>). Ob ein privater Belang schutzwürdig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

5

Geklärt ist ferner, dass ein (wirksamer) Bebauungsplan Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <305>). Diese Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - 4 C 66.67 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 90). Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 27. August 2009 - 4 CN 5.08 - BVerwGE 134, 355 Rn. 16 und Beschluss vom 24. November 2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 = juris Rn. 4). Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden (BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1996 - 4 NB 1.96 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 88 = juris Rn. 4). Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde folglich die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen.

6

Besteht ein Recht zur Bebauung, kommt der normativen Entziehung desselben erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. Die Frage, ob das betreffende Grundstück insgesamt Baulandqualität besitzt, darf deshalb nicht offen bleiben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 18).

7

Von diesen Maßstäben hat sich das Oberverwaltungsgericht leiten lassen. Ob es dabei zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Grundstück der Erbengemeinschaft aus isoliert zu betrachtenden, unterschiedlich nutzbaren oder bebaubaren Teilflächen besteht, ist wiederum eine rechtsgrundsätzlich nicht klärungsfähige Frage des Einzelfalls.

8

Gleiches gilt grundsätzlich auch für die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob bei der Abwägung die jeweils faktische Nutzung zum Zeitpunkt des Bebauungsplan-Erlasses maßgeblich ist, obwohl die Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise anders genutzt werden könnten, wobei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung - wie dargelegt - grundsätzlich geklärt ist, dass es im Rahmen der planerischen Abwägung auf bauliche Nutzungsrechte ankommt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - a.a.O.)

9

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und die über die Festsetzung des Streitwerts aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

I. Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „10.1 ehemaliges Bahnhofgelände und Gleistrasse“ der Antragsgegnerin ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den am 6. Dezember 2011 als Satzung beschlossenen und am 16. Dezember 2011 im Amtsblatt Nr. 50 der Antragsgegnerin bekannt gemachten Bebauungs- und Grünordnungsplan „10.1 ehemaliges Bahnhofgelände und Gleistrasse“ der Antragsgegnerin.

Das Plangebiet liegt an der südlichen Grenze des Ortsteils Z … der Antragsgegnerin zum Ortsteil H … Es erstreckt sich entlang der Gleistrasse der ehemaligen Bahnstrecke F … und umfasst im östlichen Bereich auch das ehemalige Bahnhofsgebäude und den neuen Jugendtreff mit den dazwischen liegenden Freiflächen im Plangebiet des bestehenden Bebauungsplans Nr. 10. „Bahnhofgelände“. Das Plangebiet schließt im Norden und Süden an die bebaute Ortslage an. Im Westen grenzt freie Flur an; im Osten wird es durch die Staatsstraße 2259 begrenzt. Der Bebauungsplan wurde als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt.

Der Antragsteller ist Eigentümer des unbebauten Grundstücks FlNr. … Gemarkung H …, das den Bereich der gesamten früheren Gleistrasse umfasst. Der Bebauungsplan setzt für eine Teilfläche dieses Grundstücks eine öffentliche Grünfläche mit integriertem Fußweg sowie Pflanzgebote für Bäume innerhalb der öffentlichen Grünfläche fest. Auf der ehemaligen Gleistrasse soll damit die Schaffung einer raumwirksamen Allee mit Fuß- und Radweg entwickelt werden. Am Westrand des Plangebiets werden die bestehenden Verkehrsflächen und Parkmöglichkeiten als Straßenverkehrsflächen festgesetzt.

Am 10. Dezember 2012 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt. Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans werde eine andere Nutzung des Grundstücks des Antragstellers als die eines Fußwegs mit begleitender Grünfläche verhindert. Eine wirtschaftliche Nutzung etwa als Bauland durch Verschmelzung von Teilflächen mit den angrenzenden Bauflächen sei damit nicht möglich. Die Durchsetzung der Pflanzgebote werde zu erheblichen, unzumutbaren Kosten des Antragstellers führen. Die Antragsgegnerin habe diese Auswirkungen des Bebauungsplans nicht hinreichend bedacht und gegen das Abwägungsgebot verstoßen. Der geänderte Flächennutzungsplan vom 2. Februar 2009 enthalte für das Grundstück des Antragstellers eine Darstellung einer rot gepunkteten Linie für eine „Radwegeverbindung“. Eine den Radweg begleitende öffentliche Grünfläche sehe der Flächennutzungsplan ebenso wenig vor wie der frühere Bebauungsplan Nr. 10 „Bahnhofsgelände“.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungs- und Grünordnungsplan „10.1 ehemaliges Bahnhofgelände und Gleistrasse“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Der Flächennutzungsplan in der derzeit gültigen Fassung weise auf der Trasse der ehemaligen und aufgelassenen Bahnlinie eine Radwegeverbindung aus. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB sei der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen. Mit dem Bebauungsplan sollten die Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung geschaffen werden. Der Antragsteller habe bei dem Erwerb der ehemaligen Gleistrasse wissen müssen, dass hierfür sinnvolle private Nachnutzungen meist nicht möglich seien. Die Möglichkeit, Teile der Bahntrasse, die unmittelbar an bebaute Grundstücke angrenzen, diesen Grundstücken für eine rückwärtige Bebauung zuzuführen, habe die Antragsgegnerin im Rahmen des Aufstellungsverfahrens untersucht, nach einem negativen Umfrageergebnis bei den betreffenden Grundstückseigentümern aber auf diese Option im weiteren Planungsverlauf verzichtet. Der Bereich zwischen Z … H … und der südlich anschließenden Bebauung entlang der F … würde sich darüber hinaus aufgrund der geringen Grundstückstiefen von ca. 10 m nicht für die Ausweisung einer eigenen Baureihe eignen. Die Ausweisung des Grünzugs beziehe sich nicht nur auf die im Eigentum des Antragstellers stehenden, sondern auch auf die angrenzenden gemeindeeigenen Flächen. Aus diesem Grunde sei der gesamte Bereich als öffentliche Grünfläche festgesetzt worden. Eine Verwirklichung dieser Planung sei nur dann möglich, wenn die gesamte benötigte Fläche auch tatsächlich in das Eigentum der Antragsgegnerin übergehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Planungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag, über den der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet, hat Erfolg.

I.

Der innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks und wendet sich gegen bauplanerische Festsetzungen, die unmittelbar sein Grundstück betreffen (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2018 - 4 BN 17.17 - juris Rn. 5 m.w.N.).

II.

Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan verstößt zwar nicht gegen das Planentwicklungsgebot (1.), er leidet jedoch an einem Abwägungsmangel (2.).

1. Der Antragsteller erachtet den streitgegenständlichen Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen das in § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB normierte Gebot, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, für unwirksam, weil der Flächennutzungsplan auf der ehemaligen Gleistrasse nur einen Radweg vorsehe. Mit dieser Argumentation verkennt der Antragsteller, dass der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden ist und § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB hierfür eine Sonderregelung enthält. Den Gemeinden wird es durch diese Vorschrift ermöglicht, beim Erlass eines Bebauungsplans der Innenentwicklung von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abzuweichen, ohne diesen in einem gesonderten Verfahren ändern oder ergänzen zu müssen (vgl. HessVGH, U.v. 6.4.2017 - 4 C 969/16.N - juris Rn. 95). Die besonderen Voraussetzungen des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB sind hier erfüllt. Es ist weder ersichtlich, dass die abweichende Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit integriertem Fußweg bei einer regulären Änderung des Flächennutzungsplans nicht „planbar“ wäre, noch der Flächennutzungsplan durch die Änderung seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung „im Großen und Ganzen“ verloren hätte (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 - 9 N 15.378 - juris Rn. 50 m.w.N.).

2. Der Bebauungsplan leidet an einem beachtlichen Abwägungsmangel, der zu seiner Gesamtunwirksamkeit führt.

Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot, um die Verfahrensanforderung (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange in wesentlichen Punkten (zutreffend) zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Daran gemessen ist die Planung hier abwägungsfehlerhaft.

Die Antragsgegnerin hat hier bei der Abwägung hinsichtlich der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit integriertem Fußweg die schutzwürdigen Eigentumsbelange des Antragstellers nicht hinreichend berücksichtigt, weil sie es unterlassen hat, den bauplanungsrechtlichen „Status“ des überplanten Grundstücks FlNr. … Gemarkung H … des Antragstellers zu prüfen. Hieraus ergibt sich ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit nach § 2 Abs. 3 BauGB.

a) Die Entscheidung für die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche stellt - unabhängig davon, ob die planungsbetroffenen Grundstücke im Innen- oder Außenbereich liegen - gleichzeitig eine zukunftsgerichtete planerische Entscheidung gegen auch im Außenbereich verbleibende bauliche Nutzungsmöglichkeiten (vgl. § 35 Abs. 1, Abs. 2 BauGB) sowie gegen die positive Ausweisung baulicher Nutzungsmöglichkeiten im Interesse betroffener Grundstückseigentümer dar (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 51). Städtebaulich sind Grünflächen sonstige, grundsätzlich nicht für eine bauliche Nutzung vorgesehene Flächen. Auf einer Grünfläche können deshalb all jene Zwecke nicht verwirklicht werden, deren Verwirklichung eine nennenswerte Bebauung erfordert (vgl. BayVGH, U.v. 13.5.2008 - 9 N 05.3240 - juris Rn. 20; U.v. 18.1.2017 a.a.O. Rn. 52). Im Fall der Ausweisung einer solchen Grünfläche steht den von der Kommune wahrgenommenen öffentlichen Interessen daher eine nicht unerhebliche Betroffenheit des Grundstückseigentümers gegenüber, weil mit einer solchen Festsetzung der Inhalt der Eigentümerrechte zukunftsbezogen hinsichtlich der Privatnützigkeit des Eigentums weitgehend beschränkt wird. Bei der Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken sind an die Abwägung folglich hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 a.a.O. Rn. 52 m.w.N.).

Wird durch die Bauleitplanung, wie bei der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche oder einer öffentlichen Verkehrsfläche, die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändert, muss insbesondere die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde folglich die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 13.3.2017 - 4 BN 25/16 - juris Rn. 5 m.w.N.). Dies setzt eine zutreffende Beurteilung des bauplanungsrechtlichen „Status“ der überplanten Grundstücke voraus, insbesondere auch der Frage, ob ein bisher nicht überbautes Grundstück im Außen- oder im Innenbereich liegt, mag auch das Gewicht der Eigentumsbelang bei einer Lage im Innenbereich oder in einem Baugebiet größer sein als bei einer Außenbereichslage (vgl. BayVGH, U.v. 16.6.2006 - 1 N 03.2347 - juris Rn. 23; U.v. 29.10.2010 - 1 N 06.2609 - juris Rn. 67). Besteht ein Recht zur Bebauung, kommt der normativen Entziehung desselben erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. Die Frage, ob das betreffende Grundstück insgesamt Baulandqualität besitzt, darf deshalb nicht offenbleiben (vgl. BVerwG, B.v. 13.3.2017 - 4 BN 25/16 - juris, Rn. 6; BVerfG, B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - juris Rn. 18).

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat sich bei seiner Abwägungsentscheidung zwar mit den Einwendungen des Antragstellers befasst. Wie der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 6. Dezember 2011 zu TOP 3 und den dort in Bezug genommenen Stellungnahmen des Büros für Städtebau und Bauleitplanung W … … und P … … (Anlage zu TOP 3 der Niederschrift) entnommen werden kann, hat er das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und hierzu auf seine bisherigen Beschlussfassungen zu diesem Vorbringen verwiesen. In diesen in Bezug genommenen Beschlussfassungen vom 6. September 2011 und vom 3. März 2011 wurde jeweils unter Bezugnahme auf die dort vorliegenden Stellungnahmen des Planungsbüros darauf abgestellt, dass sich der Gemeinderat bereits im November 2010 mit der Möglichkeit einer baulichen Nachverdichtung im Bereich der ehemaligen Gleistrasse beschäftigt und festgestellt habe, dass bei den allermeisten Anliegern kein Interesse an weiterer baulicher Verdichtung bestehe. Aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 2. November 2010 ergibt sich hierzu, dass die Familie J … im rückwärtigen Teil ihres Grundstücks eine Bebauung beabsichtigte, für die Teilflächen an der ehemaligen Gleistrasse in Anspruch genommen werden sollten. Eine Umfrage bei allen Anliegern nach ähnlichen Bauabsichten habe aber ergeben, dass lediglich bei zwei Anliegern solche Absichten bestünden und sich eine Mehrzahl der Anlieger gegen eine Bebauung ausgesprochen habe. Der Antrag der Familie J … auf rückwärtige Bebauung ihres Grundstücks und Einbeziehung von Teilbereichen der ehemaligen Gleistrasse wurde deshalb abgelehnt.

Daraus wird ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin mit den vom Antragsteller vorgebrachten Nutzungswünschen für eine private Bebauung der ehemaligen Gleistrasse nur vor dem Hintergrund konkreter Bauabsichten von Anliegern und erst noch zu schaffender planungsrechtlicher Voraussetzungen befasst hat. Mit der Frage, ob diese Nutzungsmöglichkeiten auch ohne den angefochtenen Bebauungsplan bestehen und insbesondere welche planungsrechtliche Qualität dem Grundstück des Antragstellers ohne diesen Bebauungsplan zukommt, hat sich die Antragsgegnerin aber ersichtlich nicht befasst. Damit liegt hinsichtlich des wichtigen Belangs privater Eigentümerinteressen des Antragstellers ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit nach § 2 Abs. 3 BauGB vor. Denn erst dann, wenn die Kommune klare Vorstellungen von den abwägungsrelevanten Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie verlässlich abschätzen, mit welchem Gewicht der Belang in die Abwägung einzustellen ist (vgl. BayVGH, U.v. 17.12.2018 - 15 N 16.2373, 15 N 1715 N 17.1598 - juris Rn. 56; s. auch BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 20ff.).

b) Dieser Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 BauGB auch beachtlich.

Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unter anderem nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Dass die durch die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks betroffenen privaten Eigentumsinteressen des Antragstellers abwägungserheblich waren, wurde bereits oben ausgeführt; sie betreffen damit auch „wesentliche Punkte“ gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Der Mangel bei der Ermittlung und Bewertung dieser Belange ist offensichtlich, denn er beruht auf objektiven Umständen und ist ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin über deren Planvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 9 N 14.2265 - juris Rn. 39 m.w.N.).

Der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB ist auf das Abwägungsergebnis auch von Einfluss gewesen, weil nach den festzustellenden Umständen die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein kann (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.2016 - 4 B 21/15 - juris Rn. 10). Dies ist hier anzunehmen.

Den Planunterlagen, insbesondere dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 2. November 2010 lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren zumindest die teilweise bauliche Nutzung der ehemaligen Gleistrasse nicht von vornherein ausgeschlossen hat. Nachdem sich bei einer Umfrage die Mehrzahl der Anlieger gegen eine solche Bebauung ausgesprochen hat, hat sich die Antragsgegnerin hierfür entschieden, die ursprüngliche Planungsabsicht (Allee-Lösung) weiter zu verfolgen. Nach dem Inhalt der Umfrage lagen dieser Entscheidung nur die mehrheitlich negativen Antworten der Anlieger zu der Frage nach konkreten Bauabsichten zugrunde, nicht etwa eine Bewertung der planungsrechtlichen Qualität dieses eigenständigen Grundstücks des Antragstellers. Wie bereits oben ausgeführt wurde, schränkt eine Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche aber - unabhängig davon, ob die planungsbetroffenen Grundstücke im Innen- oder Außenbereich liegen - die baulichen Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Grundstückseigentümer weitgehend ein und bedarf deshalb stets der Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 52 m.w.N.). Hätte die Antragsgegnerin die Auswirkungen der festgesetzten öffentlichen Grünfläche rechtlich zutreffend beurteilt, besteht damit die konkrete Möglichkeit, dass sie anders geplant hätte und zu einer für den Antragsteller (teilweise) günstigeren Festsetzung gekommen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.2016 - 4 B 21/15 - juris Rn. 10).

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren auf die geringe Grundstückstiefe von ca. 10 m im Bereich zwischen Z … H … und der südlich anschließenden Bebauung entlang der F … hingewiesen hat, ist dies erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan erfolgt (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Abgesehen davon führt gerade diese geringe Breite dazu, dass sich die Antragsgegnerin Gedanken über den planungsrechtlichen „Status“ des überplanten Grundstücks hätte machen müssen, da dieser aufgrund einiger Besonderheiten hier (schmale, ehemalige Gleistrasse; Verlauf quer durch den Ort; nördlich und südlich anschließende Bebauung) nicht ohne weiteres auf der Hand liegt.

c) Der Abwägungsmangel ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat die Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB der Sache nach mit dem von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Einwendungsschreiben vom 4. Dezember 2012 an die Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist seit Bekanntmachung des Bebauungsplans am 16. Dezember 2012 geltend gemacht.

d) Der Abwägungsmangel führt schließlich auch zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Insbesondere scheidet eine sich auf das Grundstück des Antragstellers begrenzende Teilunwirksamkeit aus. Abwägungsmängel, die einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, U.v. 14.9.2017 - 4 CN 6/16 - juris Rn. 29).

Hier fehlt es jedenfalls an der zweiten Voraussetzung. Wie der Begründung des Bebauungsplans und der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin entnommen werden kann, war das mit der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit integriertem Fußweg auf der den gesamten Planbereich durchziehenden ehemaligen Gleistrasse, also dem Grundstück des Antragstellers, verfolgte Ziel der Herstellung einer raumwirksamen und durchgehenden Allee und Grünachse für den Gemeinderat bei der Aufstellung des Bebauungsplans wesentlich. Soweit in dem Bebauungsplan auch das Plangebiet des früheren Bebauungsplans Nr. 10 „Bahnhofsgelände“ einbezogen wurde, waren nach der Begründung des Bebauungsplans Teile dieser alten Planung bereits umgesetzt, insbesondere war der Jugendtreff im südöstlichen Bereich gebaut und die direkt umgebenden Grünflächen und Fußwege gestaltet worden. Es fehlen damit Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat den streitgegenständlichen Bebauungsplan auch ohne die unwirksame Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf dem Grundstück des Antragstellers beschlossen hätte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Nr. 1 der Entscheidungsformel ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

I. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin „A...“ in der Fassung vom 1. Juli 2008, bekannt gemacht am 11. August 2008, ist unwirksam.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „A...“ (Bebauungsplan) der Antragsgegnerin.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt im östlichen Siedlungsbereich des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin und umfasst eine Fläche von ca. 4,89 ha, die bislang überwiegend zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wurde. Das Plangebiet grenzt im Süden und im südwestlichen Bereich an Wohnbebauung. Westlich des Plangebiets bzw. nördlich des westlichen Ausläufers des Plangebiets grenzt der gartenbauliche Betrieb des Antragstellers an das Plangebiet. Im Norden grenzt das Plangebiet zu einem Teil an Wohnbebauung. Nordöstlich jenseits der Straße S... liegen außerhalb des Plangebiets landwirtschaftlich bzw. gärtnerisch genutzte Grundstücke, die in Richtung Nordosten auch mit Gewächshäusern bebaut sind. Im Osten grenzen landwirtschaftlich bzw. gärtnerisch genutzte Flächen an das Plangebiet, die z.T. ebenfalls mit Gewächshäusern und sonstigen Gebäuden bebaut sind. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan zum überwiegenden Teil ein allgemeines Wohngebiet fest (nach Nr. 9 der Planbegründung 4,32 ha bzw. 88%) und im Übrigen ein Dorfgebiet (nach Nr. 9 der Planbegründung 0,57 ha bzw. 12%; jeweils abzüglich der öffentlichen Verkehrsflächen und Grünflächen).

Nach Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan am 1. Juli 2008 in der Fassung vom selben Tag. Der auf einer Planurkunde zusammengefasste Bebauungsplan (Planteil und Textteil) wurde am 7. August 2008 ausgefertigt. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses durch Aushang an den Amtstafeln erfolgte am 11. August 2008.

Der Antragsteller ist Eigentümer von im Plangebiet liegenden Grundstücken und Inhaber eines Gartenbaubetriebs, dessen überwiegend mit Gewächshäusern bebaute Flächen im Westen/Nordwesten an das Plangebiet anschließen sowie teilweise im Plangebiet liegen (FlNr. ..., ..., ... Gemarkung A...).

Bereits am 15. September 2008 stellte der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag und begründete diesen. Das unter dem Aktenzeichen 9 N 08.2540 geführte Verfahren wurde aufgrund übereinstimmender Anträge der Parteien im Hinblick auf Vergleichsverhandlungen ruhend gestellt und auf Antrag der Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 20. Oktober 2014 unter neuem Aktenzeichen fortgeführt.

Der Antragsteller macht geltend, sein bislang erfolgreich wirtschaftender Gartenbaubetrieb werde bei der Verwirklichung des Bebauungsplans massiv in seiner Existenz gefährdet, u.a. weil die in der Nachbarschaft zu den Gewächshäusern des Antragstellers geplante Bebauung im Osten und im Süden einen erheblichen Schattenwurf auf seine Gewächshäuser verursache. Auch das Interesse des Antragstellers nach einer künftigen Betriebsausweitung, die ihm der Bebauungsplan abschneide, sei abwägungsbeachtlich.

Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft, verstoße gegen das Anpassungsgebot, sei nicht erforderlich und leide an beachtlichen Abwägungsfehlern. Der Verfahrensfehler ergebe sich aus der Mitwirkung eines persönlich beteiligten Gemeinderatsmitglieds am Satzungsbeschluss vom 1. Juli 2008. Das Anpassungsgebot und das Entwicklungsgebot seien verletzt, weil nach dem Regionalplan der Region Würzburg in A... vorrangig die Funktionen aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft gestärkt werden sollten und auch nach dem Landesentwicklungsprogramm 2006 der Vorrang der landwirtschaftlichen und somit gärtnerischen Nutzung festgestellt werde. Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, jedenfalls aber abwägungsfehlerhaft. Der zugrunde gelegte Wohnraumbedarf sei nicht dringend und beruhe auf veralteten Datengrundlagen. Die Planung nehme keine Rücksicht auf die Entwicklungsmöglichkeiten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, insbesondere nicht auf den Gartenbaubetrieb des Antragstellers. Das bestehende Blockheizkraftwerk mit Pflanzölaggregat, Pflanzöltank, Pufferspeicher und Trafostation auf dem Grundstück FlNr. ...3 u.a. sei mit Immissionen verbunden, die mit der unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung unverträglich seien. Gleiches gelte hinsichtlich des betriebsbedingten Verkehrslärms durch den Zu- und Ablieferverkehr über den A... und den G..., der nunmehr an Wohngebieten vorbeiführe und hinsichtlich der landwirtschaftlichen Fahrzeuge, die bereits morgens um 5:00 Uhr zum Herrichten der Waren für den Abtransport im Einsatz seien. Auch die Emissionen der „CO2-Kanonen“ seien nicht berücksichtigt worden. Die Planbegründung weise in Nr. 11 zu den Immissionen nicht auf die bestehenden Gartenbaubetriebe hin. Die Planung eines allgemeinen Wohngebiets in nächster Nachbarschaft hierzu verstoße gegen den Trennungsgrundsatz. Die Planung sei auch defizitär, weil die Antragsgegnerin die Fragen einer Verschattung und einer Schallausbreitung nicht in der notwendigen Untersuchungstiefe geprüft habe. Widersprüchlich sei, dass der gartenbauliche Betrieb des Antragstellers als Missstand gewertet werde, während dem Antragsteller andererseits mit der Festsetzung eines Dorfgebiets die Möglichkeit gegeben werden solle, auf seinen Erweiterungsflächen Gebäude für seinen Gartenbaubetrieb zu errichten. In der Planbegründung werde auch keine Entwicklung in Richtung der Zweckbestimmung eines Dorfgebiets aufgezeigt, sondern der Eindruck einer alternativen Nutzungsmöglichkeit zum Wohnen als auch zur Gartenbaunutzung geweckt. Dass es sich bei der Festsetzung des Dorfgebiets auf der einzigen Betriebserweiterungsfläche des Antragstellers mit einer Fläche von ca. 5.000 m² um einen Etikettenschwindel handle und in Wirklichkeit nur eine Wohnbebauung verfolgt werde, zeige auch die vergleichbare Dimensionierung der Bauräume und Grünflächen im Dorf- und Wohngebiet. Die relativ kleinflächigen, durch Baugrenzen und Grünflächen unterbrochenen Bereiche des Dorfgebiets mit einer Grundflächenzahl von nur 0,5 gegenüber einer im Süden hin möglichen, querriegelartigen Wohnbebauung in West-Ost-Richtung seien auch ungeeignet, um darauf Gewächshäuser zu errichten. Die als private Grünflächen festgesetzten Bereiche zwischen den bestehenden Gewächshäusern und den überbaubaren Flächen im festgesetzten Dorfgebiet hinderten zudem eine betriebliche Verbindung der bestehenden Gewächshäuser und eventueller Erweiterungsbauten; der Umfang der nicht überbaubaren privaten Grünflächen im Dorfgebiet sei unverhältnismäßig. Die textliche Festsetzung B.1.1, wonach je Einzelgrundstück maximal zwei Wohneinheiten und außerdem Räume für freie Berufe zulässig sind, sei rechtsgrundlos. Der Umweltbericht sei nicht an den beschlossenen Bebauungsplan angepasst worden und lasse Lärmimmissionen unberücksichtigt.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „A...“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Der Bebauungsplan sei formell und materiell rechtmäßig. Das persönlich betroffene Gemeinderatsmitglied sei am 1. Juli 2008 von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen gewesen. Der Bebauungsplan sei aus dem Flächennutzungsplan vom 8. Mai 2006 entwickelt worden. Zwar sei die Gemeinde ein Standort für den Erwerbsgartenbau und für Sonderkulturen. Dies habe aber nicht zur Folge, dass das gesamte Gemeindegebiet ausschließlich diesen Nutzungen diene und allen anderen Nutzungen vorgehe. Vielmehr sei es ein Planungsziel auch der Flächennutzungsplanung, Gartenbaubetriebe außerhalb der Ortsmitte in den großflächigen Sondergebieten zu konzentrieren. Auch gegen die Zielvorgaben des Regionalplans und des Landesentwicklungsprogramms werde nicht verstoßen. Insbesondere ergebe sich daraus keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr gesamtes Gemeindegebiet nur und ausschließlich für den Gartenbau freizuhalten. Wie sich aus der Planbegründung ergebe, seien die Befriedigung der Nachfrage an Wohnnutzungen aber auch eine Steigerung der Attraktivität der Gemeinde als Wohnstandort Grund und städtebaulich gerechtfertigtes Ziel der Planung. Die Ermittlung des Wohnbaulandbedarfs sei fehlerfrei unter Berücksichtigung von Zuzügen und künftiger Entwicklungen prognostiziert worden. Insoweit gehe es nicht nur um die Deckung eines dringenden Wohnbedarfs, sondern auch eines Bedarfs, der sich erst durch neue, attraktive Bauplätze ergeben werde. Darüber hinaus gehe es der Antragsgegnerin darum, einer Zersiedelung des überplanten Bereichs entgegenzuwirken. Das Dorfgebiet sei festgesetzt worden, um dem Antragsteller Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten, obwohl er diese Flächen seit Jahren nicht für seinen Betrieb nutze und auch keine ernsthaften Erweiterungsabsichten habe. Gleichwohl solle der Bebauungsplan dem Antragsteller sowohl eine gärtnerische Nutzung als auch eine Wohnnutzung ermöglichen. In einem Dorfgebiet seien Gartenbaubetriebe allgemein zulässig. Innerhalb der ausgewiesenen Bauräume könnten auch Gewächshäuser errichtet werden. Dem Antragsteller sei auch eine teilweise Befreiung von den Baugrenzen in Aussicht gestellt worden. Da für die fraglichen Flächen im Dorfgebiet keine Bauweise festgesetzt sei, ergebe sich auch keine Beschränkung der Gebäudelänge. Der als private Grünfläche im Dorfgebiet ausgewiesene Teilbereich stehe dem Antragsteller zur freien Verfügung und könne im Einklang mit den Festsetzungen auch für den Gartenbau genutzt werden. Das südlich des Dorfgebiets festgesetzte Wohngebiet wirke sich angesichts der Mindestabstände von 15 m zu den Bauräumen des Dorfgebiets, der festgesetzten Einzelhausbauweise und der Parkfläche im westlichen Teil des Wohngebiets nicht unzumutbar auf eine eventuelle gärtnerische Nutzung in Gewächshäusern aus. Die betrieblichen Interessen des Antragstellers an der Fortführung seines Gartenbaubetriebs seien auch sonst berücksichtigt worden. Im Unterschied zu anderen landwirtschaftlichen Nutzungen führe der typische Gartenbaubetrieb mit Gartenland und Gewächshäusern zu keinen nennenswerten Konflikten mit einer benachbarten Wohnnutzung. In unmittelbarer Nähe zum Betrieb des Antragstellers bestehe eine Wohnbebauung, auf die ebenso Rücksicht zu nehmen sei wie auf das faktische Dorfgebiet, in dem der Betrieb des Antragstellers liege. Für das Blockheizkraftwerk seien in der Baugenehmigung Auflagen zum Immissionsschutz festgelegt worden, die eine Beeinträchtigung der Wohnbebauung ausschließen würden. Auch durch den An- und Ablieferverkehr seien keine Beeinträchtigungen zu erwarten, schon weil dieser auch innerhalb von Wohngebieten typischerweise zulässig sei, außerdem bislang auf der dem Plangebiet abgewandten Seite und teilweise auch innerhalb der Gebäude stattfinde. Da der Durchgangsverkehr im Übrigen ein vergleichsweise geringes Lärmpotential aufweise, wäre auch die Verkehrswegenutzung entlang des Wohngebiets konfliktfrei möglich. Inwieweit typischerweise in Gartenbaubetrieben eingesetzte Heizkessel und „CO2-Kanonen“ zu Lärmkonflikten führen sollten, sei nicht ersichtlich. Auch Beeinträchtigungen des Plangebiets durch andere Gartenbaubetriebe oder die etwa 2 km entfernte Autobahn hätten im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans ausgeschlossen werden können. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Bauräumen mit einem erhöhten Abstand zu den Gewächshäusern und die Festsetzungen zur Höhenentwicklung würden die Bedürfnisse des Gartenbaubetriebs des Antragstellers im Hinblick auf die Schattenwirkung hinreichend berücksichtigen. Die Erschließungsanlagen seien zur Vermeidung von Verschattungen außerhalb des möglichen Betriebserweiterungsbereichs auf die Treibhausseiten gelegt worden. Im Bereich des Dorfgebiets könne der Antragsteller, dem die Flächen gehörten, selbst entscheiden, in welchem Umfang diese bebaut würden. Im Übrigen würden die Anforderungen an eine ausreichende Belichtung und Belüftung durch die Abstandsflächenvorschriften gewährleistet, die auch im Plangebiet gelten würden. Die Einholung eines Schattenplanes sei in Anbetracht dieser Umstände nicht erforderlich gewesen. Ein Anspruch auf ein vollständiges Freihalten der Antragstellergrundstücke vor jeglichem Schattenwurf bestehe nicht. Die Bauweise sei im Wohngebiet durch die Festsetzung der Hausformen „Einzelhäuser“ und „Doppelhäuser“ als offen festgesetzt worden. Der Umweltbericht enthalte aufgrund eines Redaktionsversehens die Ausmaße und die Geschossflächenzahl der ursprünglichen Planung. Diese sei aber mit 8,84 ha nicht nur wesentlich umfangreicher gewesen als die gegenständliche Planung mit ca. 4,89 ha, sie habe auch eine massivere Bebauung vorgesehen. Im Ergebnis werde im Umweltbericht festgehalten, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten seien.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Die Landesanwaltschaft Bayern, die sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt hat, stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, die Festsetzung des Dorfgebiets entspreche der derzeit auf den Grundstücken des Antragstellers ausgeübten, aber auch der angrenzenden Nutzung. Die bestehenden Nutzungen des Antragstellers seien mit den zukünftigen Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet abgestimmt. Der Betrieb des Antragstellers werde durch die Planung der Antragsgegnerin nicht unzumutbar beeinträchtigt. Er habe weiterhin die Möglichkeit sich zu entwickeln.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

A.

Der Normenkontrollantrag wurde fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch antragsbefugt.

Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen einer möglichen Eigentumsverletzung ist grundsätzlich zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (BVerwG, B.v. 31.1.2018 – 4 BN 17.17 – juris Rn. 5 m.w.N.). So liegt es hier. Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke FlNrn. ..., ... und ... Gemarkung A..., die im Plangebiet liegen und von bauplanerischen Festsetzungen u.a. hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie der Festsetzung privater Grünflächen betroffen sind.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

I. Soweit der Antragsteller einwendet, der Satzungsbeschluss sei unwirksam, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich und verstoße gegen das Anpassungsgebot, ist der Bebauungsplan allerdings nicht rechtsfehlerhaft.

1. Ausweislich der Niederschrift des Satzungsbeschlusses vom 1. Juli 2008 war das Gemeinderatsmitglied K... wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Ob dieser gleichwohl an der Beratung (nicht: Abstimmung) des Satzungsbeschlusses mitgewirkt hat, kann offen bleiben. Jedenfalls führte dies nicht zur Unwirksamkeit des Satzungsbeschlusses, weil die Mitwirkung des ausgeschlossenen Gemeinderatsmitglieds für das Abstimmungsergebnis hier nicht entscheidend war (Art. 49 Abs. 4 GO).

2. Der Bebauungsplan ist nach § 1 Abs. 3 BauGB auch erforderlich.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, B.v. 25.7.2017 – 4 BN 2.17 – juris Rn. 3 m.w.N.).

Hiervon ausgehend ist die Planvorstellung der Antragsgegnerin zur Schaffung von Wohnraum weder auf Grundlage der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung noch im Hinblick auf die angestrebte Weiterentwicklung der Gemeinde als Wohnstandort zu beanstanden (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Auch die Zielrichtung der Bauleitplanung, das Plangebiet städtebaulich zu ordnen, um einer weiteren Zersiedelung entgegenzuwirken, ist städtebaulich gerechtfertigt (§ 1 Abs. 5, § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB).

3. Die Planung verstößt auch nicht gegen das Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB).

Die vom Antragsteller genannten Ziele der Raumordnung wie etwa der besonderen Bedeutung der Erzeugungsbedingungen für Sonderkulturen und deren Intensivierung, denen auch bei der Planung besondere Bedeutung beigemessen werden soll, verpflichtet die Antragsgegnerin weder, ihr gesamtes Gemeindegebiet für diese Zwecke vorzuhalten noch jeden Einzelbetrieb vor heranrückender Wohnbebauung zu bewahren. Da die gartenbauliche Nutzung am Standort der Gemeinde eine auch landesplanerisch hervorgehobene Bedeutung hat, hat die Antragsgegnerin im Flächennutzungsplan umfangreiche Sondergebiete für deren Bedarf ausgewiesen.

II. Der Bebauungsplan leidet aber in verfahrensrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht an beachtlichen Abwägungsmängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen.

§ 1 Abs. 7 BauGB bestimmt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind; § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot um die Verfahrensanforderung (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Da die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen, hat jeder Bebauungsplan grundsätzlich auch die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde aber Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 31 m.w.N.). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Daran gemessen ist die Planung hier abwägungsfehlerhaft.

1. Der Bebauungsplan „A...“ leidet jedenfalls insoweit an beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten nach § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, als es die schutzwürdigen Belange des Antragstellers hinsichtlich seines bestandsgeschützten Gartenbaubetriebs betrifft.

a) Nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen, zu denen auch die spezifischen Belange eines landwirtschaftlichen Betriebs gehören können, namentlich zu befürchtende Einschränkungen des Bestandes und seiner Entwicklungsmöglichkeiten durch eine heranrückende Bebauung einschließlich einer normalen Betriebsentwicklung (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2015 – 4 BN 39.15 – ZfBR, 2016, 156 = juris Rn. 3; BVerwG, B.v. 10.11.1998 – 4 BN 44.98 – NVwZ-RR 1999, 423 = juris Rn. 3; vgl. auch Söfker/Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2017, § 1 Rn. 162, jeweils m.w.N.). Für Gartenbaubetriebe gilt dies gleichermaßen (§ 201 BauGB). Umstände, die die Schutzwürdigkeit des gartenbaulichen Betriebs des Antragstellers derart schmälern könnten, dass dessen Interessen bei der Aufstellung des Bebauungsplans außer Betracht gelassen hätten werden können, bestehen nicht.

b) Das Interesse des Antragstellers an der situationsangemessenen Vermeidung einer Verschattung seiner Gewächshäuser ist nach den vorangestellten Maßgaben abwägungsbeachtlich, weil der durch die festgesetzten Bebauungsmöglichkeiten zu erwartende Schattenwurf zu Ertragseinbußen des schutzwürdigen Gartenbaubetriebs führen kann.

Die Antragsgegnerin hat zwar erkannt, dass die Schattenwirkung der Baukörper auf die Gewächshäuser des Antragstellers zu berücksichtigen ist und diesen Belang auch in ihre Abwägung eingestellt. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die mäßige Bebauung hinsichtlich der Bauhöhe und der Größe der Baukörper im Randbereich für eine möglichst geringe Beschattung der bestehenden Gartenbaubetriebe durch die Bebauung gesorgt werde. Die Baufenster wie auch die Grünstreifen würden so angelegt, dass die Schattenwirkung der Baukörper im überwiegenden Teil des Jahres im Planbereich verbleibe (vgl. Abwägungsbeschluss vom 1.7.2008 S. 38, ebs. Planbegründung Nr. 7). Auf welcher empirischen Grundlage die Antragsgegnerin zu diesem Ergebnis gelangt ist, ergibt sich aus den Planaufstellungsunterlagen allerdings nicht.

Da der Verfahrensgrundnorm des § 2 Abs. 3 BauGB die Erwägung zugrunde liegt, dass die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können, hätte die Antragsgegnerin zunächst die Verschattungsverhältnisse im Ist- und im Planzustand ermitteln und bewerten müssen, um anhand des zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde legen sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abwägen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 26 m.w.N.). Daran fehlt es insbesondere im Hinblick auf die konkreten Verschattungswirkungen der geplanten Bebauung auf die Gewächshäuser des Antragstellers.

Da der Abwägungsentscheidung zudem alle sachlich beteiligten Belange und Interessen zugrunde zu legen sind, konnte für die Abwägung auch nicht allein darauf abgestellt werden, eine unzumutbare Verschattung des Gartenbaubetriebs könne durch die Einhaltung festgelegter Abstände oder durch Maßvorgaben sicher vermieden werden. Denn in die Abwägung ist auch einzustellen, in welchem Umfang die festgesetzten Baubeschränkungen zu Lasten der Eigentümer der überplanten Grundstücke von der Antragsgegnerin für zumutbar erachtet werden können. Dies ist mangels Ermittlung und Bewertung der planbedingten Verschattung der Gewächshäuser nicht geschehen.

c) Auch dem beachtlichen Interesse des Antragstellers an der Fortführung seines Gartenbaubetriebs im Hinblick auf dessen Lärmwirkungen gegenüber dem geplanten allgemeinen Wohngebiet ist die Antragsgegnerin nicht im gebotenen Umfang nachgegangen.

Im Rahmen der (auch frühzeitigen) Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung haben u.a. der ... Bauernverband und der Antragsteller auf den Lärm hingewiesen, die die in den Gewächshäusern eingesetzten „CO2-Kanonen“ entwickeln würden. Im Beschluss über die Abwägung vom 1. Juli 2008 stellt die Antragsgegnerin aber lediglich darauf ab, dass Emissionen grundsätzlich vom Verursacher – auch ohne die Ausweisung eines Baugebiets – auf das zulässige Maß zu der angrenzenden Bebauung zu begrenzen seien, dass jeder Emissionserzeuger die entsprechenden technischen Vorkehrungen zur Einhaltung der Richtwerte gemäß BImSchG zu treffen habe und dass Emissionen bereits durch die vorhandene Struktur der Ortsrandlage und der bereits angrenzenden Wohnbebauung auf das zulässige Maß für WA-Gebiete (Richtwerte des BImSchG bzw. der TA Lärm) durch den Verursacher zu begrenzen seien (vgl. Abwägungsbeschluss vom 1.7.2008 S. 10, 31 f, 37 f.; ebs. Zusammenfassende Erklärung Nr. 4). Insoweit lässt die Antragsgegnerin aber außer Acht, dass der schutzwürdige Gartenbaubetrieb des Antragstellers jedenfalls auf seiner Ostseite bislang keinem Wohngebiet gegenüberlag und dass die im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen im Osten des Gartenbaubetriebs unbebaut sind. Ebenso wenig wurden Ermittlungen dazu angestellt, ob die im Einsatz befindlichen Gaskanonen dem Stand der Technik entsprechen. Auch die weitere Erwägung der Antragsgegnerin, wonach keine unzumutbare Beeinträchtigung der betrieblichen Belange für die gartenbaulichen Betriebe bestehe, weil solche ausnahmsweise auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig seien und die Abstufung von Dorfgebiet zu einem allgemeinen Wohngebiet rechtlich korrekt, konsequent und zulässig sei (vgl. Abwägungsbeschluss vom 1.7.2008 S. 37 f.), entbindet die Antragsgegnerin nicht von der Ermittlung und Bewertung der konkret zu erwartenden Lärmbelastungen im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Allein die typisierend angenommene Verträglichkeit von gartenbaulichen Betrieben und Wohnnutzungen oder das nach der Wertung der Baunutzungsverordnung zulässige Nebeneinander von Dorfgebieten und allgemeinen Wohngebieten besagt nichts über die auch im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigenden konkreten Verhältnisse im Einzelfall u.a. hinsichtlich des vom gartenbaulichen Betrieb des Antragstellers hervorgerufenen Geräusch-Immissionsbeitrags. Hiervon ausgehend hätte die Antragsgegnerin die vom Gartenbaubetrieb ausgehenden Geräuschemissionen ermitteln und diese im Hinblick auf den Schutzanspruch des benachbarten Wohngebiets bewerten müssen, um etwaige Nutzungskonflikte zwischen der heranrückenden Wohnbebauung und dem benachbarten Gartenbaubetrieb bereits im Planungsstadium einer sachgerechten Lösung zuzuführen.

d) Der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB hinsichtlich der Verschattungs- und Geräuschwirkungen ist auch beachtlich.

aa) Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans u.a. nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

(1) Das Interesse des Antragstellers an der Fortführung seines Gartenbaubetriebs im bisherigen Umfang aber auch die Interessen der durch etwaige Baubeschränkungen und Geräuschwirkungen betroffenen Bauwilligen sind nach den vorstehenden Ausführungen Belange, die in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren und damit „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Der Mangel bei der Ermittlung und Bewertung dieser Belange ist offensichtlich, denn er beruht auf objektiven Umständen und ist ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 50 m.w.N.).

(2) Der Mangel in der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil nach den festzustellenden Umständen hier die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein kann. Die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Gemeinde setzen würde (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2016 a.a.O. juris Rn. 51 m.w.N.).

Den Planunterlagen ist nicht zu entnehmen, was nach den Vorstellungen des Gemeinderats der Antragsgegnerin dem Gartenbaubetrieb des Antragstellers an planbedingter Verschattung und daraus folgender Ertragseinbuße zumutbar sein soll. Dies ergibt sich auch nicht aus sonst erkennbaren oder naheliegenden Umständen. Hinsichtlich der vom Gartenbaubetrieb ausgehenden Geräusche hat die Antragsgegnerin dessen Bestandsschutz verkannt, weil sie ohne weitere Aufklärung etwa zu den Voraussetzungen einer Anordnung nach § 24 BImSchG allein darauf abgestellt hat, dass jeder Emissionserzeuger die technischen Vorkehrungen zur Einhaltung der Richtwerte zu treffen habe und dass Emissionen aufgrund der Ortsrandlage und der bereits angrenzenden Wohnbebauung auf das zulässige Maß der WA-Gebiete zu begrenzen seien. Welche Abwägungsentscheidung die Antragsgegnerin getroffen hätte, wenn sie die Schutzwürdigkeit des bestehenden Gartenbaubetriebs hinsichtlich der betriebsbedingten Lärmemissionen in die Abwägung eingestellt hätte, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht Sache des Normenkontrollgerichts, von Amts wegen über ein Sachverständigengutachten selbst zu ermitteln, welche Immissionsbeeinträchtigungen beim Betrieb des benachbarten Gartenbaubetriebs an den maßgeblichen Immissionsorten des allgemeinen Wohngebiets auftreten (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 34 m.w.N.) und welche Folgerungen hieraus für die Abwägung zu ziehen sind.

bb) Da der Antragsteller die Verletzung von § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB der Sache nach bereits mit der Antragsbegründung vom 15. September 2008 und mit Schreiben vom 26. Juni 2009 an die Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist seit Bekanntmachung des Bebauungsplans am 11. August 2008 geltend gemacht hat, ist der Fehler auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.

e) Ob die fehlerhaft unterlassene Ermittlung und Bewertung der Lärmwirkungen bestehender Gartenbaubetriebe zugleich zu einem beachtlichen Verfahrensmangel in Bezug auf den Umweltbericht führt, bedarf bei dieser Sachlage keiner Klärung.

2. Die Festsetzung eines Dorfgebiets auf den Grundstücken des Antragstellers FlNr. ..., ... und ... Gemarkung A... mit einer Gesamtfläche von ca. 5.500 m² verstößt gegen das materiell-rechtliche Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7, § 215 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB, weil sie offenkundig nicht dem Willen der Antragsgegnerin entspricht.

Die genannten Grundstücke des Antragstellers liegen im unmittelbaren Anschluss im Süden seiner Gewächshausanlage. Im Umgriff des Gartenbaubetriebs sind diese Grundstücke die einzigen potenziellen Erweiterungsflächen des Betriebs. Der Antragsteller hatte bereits mit Schreiben vom 12. Oktober 2003 („Bauvoranfrage bzw. Bauanzeige“) seine Absicht angezeigt, auf diesen Flächen eine neue Gewächshausanlage zu errichten.

Die vom Antragsteller geltend gemachte, nicht lediglich vage Erweiterungsabsicht hat die Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen und zutreffend als abwägungsbeachtlich bewertet (vgl. BVerwG, B.v. 5.9.2000 – 4 B 56.00 – BauR 2001, 83 = juris Rn. 7; Söfker/Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2017, § 1 Rn. 162, jeweils m.w.N.). Nach der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin wurden die Flächen des Antragstellers als Dorfgebiet ausgewiesen, insbesondere im Hinblick auf den Betrieb des Antragstellers, dessen Erweiterungs- und Entwicklungsmöglichkeiten sowie betriebliche Nutzung. Die als Dorfgebiet ausgewiesenen Flächen würden dem Gartenbau dienen (vgl. Beschluss über die Abwägung vom 1.7.2008 S. 38). Diese Planungsabsicht der Antragsgegnerin wird durch die Planbegründung bestätigt, wonach ein Dorfgebiet festgesetzt werde, „um den Bedürfnissen des angrenzenden großen Gartenbaubetriebs gerecht zu werden“, weil dieser die Absicht geäußert habe, „diese Flächen als Erweiterungsflächen für seine Gewächshäuser zu nutzen“ (vgl. Planbegründung Nr. 1).

Der so dokumentierte Planungswille der Antragsgegnerin lässt sich mit der Festsetzung eines Dorfgebiets aber nicht in Einklang bringen. Denn Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Beim Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO handelt es sich danach um ein „ländliches Mischgebiet“, dessen Charakter – anders als beim Mischgebiet – zwar grundsätzlich nicht von einem prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten abhängt (vgl. BVerwG, B.v. 19.1.1996 – 4 B 7.96 – juris Rn. 5 m.w.N.), gleichwohl aber durch das gleichwertige Nebeneinander der in § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO aufgeführten Hauptnutzungsarten geprägt wird (vgl. Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 5 Rn. 4; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2017, § 5 BauNVO Rn. 11, jeweils m.w.N.). Deshalb kann auch die Festsetzung eines Dorfgebiets funktionslos werden, wenn das Gebiet in einen anderen Gebietstypus kippt, weil die übrigen Hauptnutzungsarten verdrängt werden (vgl. BVerwG, B.v. 29.5.2001 – 4 B 33.01 – NVwZ 2001, 1055 = juris Rn. 5 a.E.).

So liegt es im Ergebnis hier. Die Antragsgegnerin verfolgt ausweislich der Abwägungsentscheidung ein Baugebiet, das „dem Gartenbau dient“ und dessen Flächen der Antragsteller als Erweiterungsflächen für seine Gewächshäuser nutzen kann. Einer solchen Zweckbestimmung würde ggf. ein Sondergebiet „Gartenbau“ gerecht, nicht aber ein Dorfgebiet, dessen Nutzungsstruktur von den drei Hauptnutzungen Land- und Forstwirtschaft, Wohnen und Gewerbe bestimmt wird. Da ein Baugebiet ganz ohne Wohn- und Gewerbenutzung kein Dorfgebiet i.S.d. § 5 BauNVO ist, stimmen planerische Festsetzung und planerischer Wille nicht überein. Darin liegt ein Abwägungsfehler, weil der Inhalt des Plans nicht von einer darauf ausgerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2004 – 4 CN 4.03 – BVerwGE 120, 239 = juris Rn. 16).

Dieser Fehler ist i.S.d. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich, weil er aus einem Vergleich der Dorfgebietsfestsetzung und der Abwägungsentscheidung sowie der Planbegründung hervorgeht (Offensichtlichkeit) und das Abwägungsergebnis beeinflusst hat. Denn der tatsächliche Wille der Antragsgegnerin würde im Fall seiner Umsetzung zur Festsetzung eines Sondergebiets für den Gartenbau führen.

Da der Antragsteller die Verletzung von § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB der Sache nach bereits mit der Antragsbegründung vom 15. September 2008 und mit Schreiben vom 26. Juni 2009 an die Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist seit Bekanntmachung des Bebauungsplans am 11. August 2008 geltend gemacht hat, ist der Fehler auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.

3. Auch die Festsetzung der durchgehenden privaten Grünfläche entlang der Nordgrenze des Dorfgebiets zwischen den bestehenden Gewächshäusern des Antragstellers und seiner Erweiterungsfläche ist nach den vorstehenden Maßstäben abwägungsfehlerhaft. Der Mangel ist beachtlich, weil dem Antragsteller die planerisch gewollten Erweiterungs- und Entwicklungsmöglichkeiten seines bestehenden Gartenbaubetriebs in Richtung seiner Erweiterungsflächen im Dorfgebiet tatsächlich abgeschnitten werden (vgl. BayVGH, U.v. 27.3.2014 – 2 N 11.1710 – juris Rn. 20 ff.).

4. Bereits die aufgezeigten Abwägungsmängel führen in der Gesamtschau zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, weil die Rechtsfehler nicht nur einzelne Festsetzungen oder einen konkret abgrenzbaren Teil des Plangebiets betreffen. Insbesondere die Mängel in der Ermittlung und Bewertung der Verschattungs- und Geräuschwirkungen betreffen die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet, die Situierung der Baukörper und schutzbedürftiger Aufenthaltsräume sowie das zugelassene Maß der baulichen Nutzung. Diese Festsetzungen stehen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Planungskonzeption der Antragsgegnerin (vgl. hierzu Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2017, § 10 Rn. 305 ff. m.w.N.)

III. Von Vorstehendem abgesehen wird ergänzend darauf hingewiesen, dass es der textlichen Festsetzung B.1.1 zur höchstzulässigen Zahl der Wohnungen an einer Rechtsgrundlage fehlt.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB kann aus städtebaulichen Gründen die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in „Wohngebäuden“ festgesetzt werden. Dem wird die Festsetzung B.1.1 nicht gerecht, weil sie ihrem Wortlaut nach die Zahl der Wohnungen „je Einzelgrundstück“ bzw. „je Doppelhausgrundstück“ regelt. Zwar ist für das allgemeine Wohngebiet die offene Bauweise mit den Maßgaben „nur Einzelhäuser“ oder „nur Einzelhäuser oder Doppelhäuser“ festgesetzt. Was aber unter einem „Einzelgrundstück“ (wohl: Einzelhausgrundstück) oder einem „Doppelhausgrundstück“ zu verstehen ist, ergibt sich weder aus der Festsetzung noch aus der zu ihrer Auslegung heranzuziehenden Planbegründung. Es ist deshalb vom Grundbuchgrundstück auszugehen (vgl. Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2017, § 200 Rn. 5 m.w.N.). Da auf einem Grundbuchgrundstück mehrere Einzelhäuser und/oder Doppelhäuser errichtet werden können und die Festsetzung B.1.1 auch nicht lediglich das Verhältnis von Wohnungszahl und Grundstücksfläche regelt, ist die auf die Grundstücke abstellende Festsetzung über die höchstzulässige Zahl der Wohnungen nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gedeckt; auch ist für den Bauwilligen nicht erkennbar, wieviel „Wohnungen in Wohngebäuden“ er auf seinem Grundstück errichten darf (vgl. BayVGH, U.v. 12.9.2000 – 1 N 98.3549 – juris Rn. 21 „je Parzelle“; BVerwG, U.v. 8.10.1998 – 4 C 1.97 – BVerwGE 107, 256 = juris Rn. 18 f.; ebs. BVerwG, B.v. 31.1.1995 – 4 NB 48.93 – BauR 1995, 351 = juris Rn. 25 zu § 3 Abs. 4 BauNVO 1977). Die grundstücksbezogene Festsetzung B.1.1 lässt zudem unberücksichtigt, dass auf den „Einzel(haus) grundstücken“ oder „Doppelhausgrundstücken“ im allgemeinen Wohngebiet nicht nur Wohngebäude errichtet werden können (vgl. § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO). Für andere als Wohngebäude kommt aber eine Beschränkung der Zahl der Wohnungen auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 8.10.1998 a.a.O. juris Rn. 16).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO hat die Antragsgegnerin die Nr. I der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 897 120 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

3

a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, wie der Begriff der "Vergnügungsstätten und Ähnliches" in § 7 Nr. 9 Satz 1 Buchst. c der Bauordnung für Berlin (in der Fassung vom 21. November 1958, GVBl. S. 1087 - BauO BE 58 -) zu verstehen ist und ob hierunter auch eine "prostitutive" Einrichtung fällt.

4

Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

5

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die von der Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen zur Auslegung und Anwendung des § 7 Nr. 9 Satz 1 Buchst. c der Bauordnung für Berlin vom 21. November 1958, GVBl. S. 1087 - BauO BE 58 - betreffen nicht revisibles Recht.

6

Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 19 f.) hat angenommen, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans 7-50B am Maßstab des Baunutzungsplans 1958/1960 zu beurteilen wäre, der aufgrund der bauplanungsrechtlichen Vorschriften der BauO BE 58 sowie der Überleitungsbestimmungen des Bundesbaugesetzes und des Baugesetzbuchs als übergeleiteter Bebauungsplan fortgelte. Das Vorhaben widerspreche der im Baunutzungsplan 1958/1960 für das Vorhabengrundstück getroffenen Festsetzung eines gemischten Gebiets (§ 7 Nr. 9 BauO BE 58).

7

Zu Unrecht geht die Beschwerde davon aus, dass § 7 Nr. 9 BauO BE 58 durch § 173 Abs. 3 BBauG (vom 23. Juni 1960, BGBl. I S. 341) in Bundesrecht übergeleitet worden sei und damit revisibles Recht darstelle. Nach dieser Vorschrift gelten bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne als Bebauungspläne, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 bezeichneten Art enthalten. Übergeleitet wurden hierdurch mithin nur landesrechtliche Vorschriften und Pläne, die Festsetzungen enthalten, die auch Inhalt eines Bebauungsplans sein können. Hiervon ist das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich des Baunutzungsplans 1958/1960 ausgegangen, der als übergeleiteter Bebauungsplan fortgalt. Das ändert aber nichts daran, dass der Baunutzungsplan 1958/1960 - nicht anders als Bebauungspläne, die auf der Grundlage des Bundesbaugesetzes/Baugesetzbuchs erlassen worden sind - Bestandteil des nicht revisiblen Landesrechts ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 - 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377 Rn. 13; zu § 173 Abs. 3 BBauG bereits BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1968 - 4 B 167.68 - Buchholz 406.11 § 173 BBauG Nr. 6 und Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 C 16.97 - BVerwGE 108, 190 <195>). Die BauO BE 58, auf deren Grundlage der Baunutzungsplan 1958/1960 erlassen wurde, enthält selbst keine bauleitplanerischen Festsetzungen. § 173 Abs. 3 BBauG 1960 ist hierauf nicht anwendbar (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - 4 B 42.15 -). Die somit insgesamt auf nicht revisibles Recht bezogenen Darlegungen der Beschwerde sind deshalb nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen.

8

Soweit die Beschwerde auf das Urteil des Senats vom 17. Dezember 1998 - 4 C 16.97 - (BVerwGE 108, 190 <195>) hinweist und meint, das Revisionsgericht habe § 7 Nr. 9 BauO BE 58 als landesrechtliche Vorschrift daraufhin zu überprüfen, ob deren Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht bundesrechtliche Vorschriften entgegenstehen, verkennt sie, dass Landesrecht auch dann, wenn es Begriffe verwendet, die auch das Bundesrecht kennt, mag sich ihr Inhalt mit dem Bundesrecht decken oder davon abweichen, nicht zum revisiblen Bundesrecht wird (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember 2009 - 8 B 46.09 - juris Rn. 2 und vom 17. März 2015 - 4 BN 29.14 - juris Rn. 7, jeweils m.w.N.). Im Übrigen legt sie nicht dar, gegen welchen bundesrechtlichen Rechtsanwendungsbefehl die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts verstoßen haben soll und inwieweit diese bundesrechtlichen Maßstäbe grundsätzlich klärungsbedürftig sind.

9

b) Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde auch nicht mit der Frage auf,

ob bei Vorliegen eines Fehlers im Vorgang der Ermittlung und Bewertung der Belange nach § 2 Abs. 3 BauGB bzw. im Abwägungsvorgang nach § 1 Abs. 7 BauGB allein aus dem Ausschluss bestimmter Vorhaben durch textliche Festsetzung im Bebauungsplan (hier: Spielhallen) ohne weiteres auf einen Ausschluss weiterer Nutzungsarten geschlossen werden kann.

10

Die Frage zielt auf die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für die Beachtlichkeit eines Fehlers bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 2 Abs. 3 BauGB formulierte Voraussetzung, dass der Mangel auf das Ergebnis des Verfahrens "von Einfluss gewesen" ist. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass diese Voraussetzung dann vorliegt, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre (stRspr, z.B. BVerwG, Urteile vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 20 ff. und vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 16 m.w.N.). Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann; hat sich der Planungsträger von einem unzutreffend angenommenen Belang leiten lassen und sind andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, weder im Bauleitplanverfahren angesprochen noch sonst ersichtlich, so ist die unzutreffende Erwägung "auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen" (BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 <39 f.> - zu § 155b Abs. 2 Satz 2 BBauG -).

11

In Anwendung dieser Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht (UA S. 15) die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Fehler bei der Bewältigung der Nutzungskonflikte zwischen Wohnnutzung und Prostitutionsgewerbe anders ausgefallen wär, bejaht. Anhaltspunkte hierfür hat es dem Ausschluss von Spielhallen im Kerngebiet entnommen, der zur Erhaltung der Nutzungsvielfalt unter Ausschluss städtebaulich unerwünschter Nutzungen festgesetzt worden sei. Dieser Ausschluss lege es nahe, dass der Plangeber eine gleichlautende Ausschlussregelung in Bezug auf Prostitutionsgewerbe und gegebenenfalls sonstige Gewerbebetriebe und Vergnügungsstätten mit sexuellem Bezug getroffen hätte, wenn er die Möglichkeit der Ansiedlung derartiger Betriebe in dem für das Vorhabengrundstück ausgewiesenen Kerngebiet berücksichtigt hätte. Diese anhand der Planunterlagen vorgenommene Würdigung des Sachverhalts bezieht sich auf die Umstände des Einzelfalles und ist nach § 137 Abs. 2 VwGO einer revisionsgerichtlichen Klärung entzogen. Der von der Beschwerde in diesem Zusammenhang behauptete Verstoß gegen die Eigentumsgarantie lässt eine substantiierte Begründung vermissen.

12

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

13

a) Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans XI-101 u-1 aus dem Jahre 2006 verletzt.

14

Die Voraussetzungen einer das rechtliche Gehör verletzenden Überraschungsentscheidung (zu den Voraussetzungen vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1991 - 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 S. 91) sind schon deshalb nicht schlüssig dargetan, weil die Beschwerde selbst vorträgt, dass das Oberverwaltungsgericht in der erneuten Berufungsverhandlung klargestellt habe, dass es nunmehr von einem beachtlichen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB ausgehe und den Bebauungsplan insgesamt für nichtig erachte.

15

Entgegen der Annahme der Beschwerde war das Oberverwaltungsgericht auch nicht nach § 86 Abs. 3 VwGO gehalten, die Klägerin im Vorfeld der mündlichen Verhandlung auf diese (vorläufige) Rechtsauffassung hinzuweisen oder ihr in der mündlichen Verhandlung hierzu eine Frist zur weiteren Stellungnahme einzuräumen. Ein Gericht verstößt dann gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2014 - 2 B 67.14 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 30 Rn. 10). Auf unvorhersehbare rechtliche Gesichtspunkte hat das Oberverwaltungsgericht hier nicht abgestellt. Zu Recht hat es die Ablehnung der seitens der Klägerin beantragten Schriftsatzfrist darauf gestützt, dass die Klägerin selbst mit der Unwirksamkeit des Bebauungsplans 7-50B argumentiert hat und es deshalb bereits nach der eigenen Auffassung der Klägerin auf die Rechtswirksamkeit der Vorgänger-Bebauungspläne ankam.

16

Dass es auf die Wirksamkeit des Änderungs-Bebauungsplans aus dem Jahr 2006 ankommen konnte, ergab sich zudem aus dem in dieser Sache ergangenen Senatsurteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - (BVerwGE 147, 379 Rn. 14). Schon deswegen fehlt für das Vorliegen einer das Gebot rechtlichen Gehörs verletzenden Überraschungsentscheidung jeder Anhaltspunkt.

17

b) Gleiches gilt, soweit die Beschwerde einen Gehörsverstoß ferner "im Hinblick auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 7 Nr. 9 Buchst. c BauO BE 58" rügt. Nachdem die Klägerin - wie dargelegt - damit rechnen musste, dass das Oberverwaltungsgericht die Bebauungspläne XI-101 u-1 aus dem Jahre 2006 und XI-101 u aus dem Jahre 1993 für unwirksam hält, hatte sie auch Anlass, sich mit der davor liegenden Rechtslage auseinanderzusetzen. Auch hierauf hat der Senat in seinem Revisionsurteil (Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379 Rn. 14) hingewiesen. Die Beschwerde kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass weder die Klägerin noch der Beklagte die BauO BE 58 in ihrem schriftsätzlichen oder mündlichen Vortrag je erwähnt und die Bevollmächtigten der Klägerin die BauO BE 58 im Termin zur mündlichen Verhandlung auch nicht parat gehabt hätten.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tatbestand

1

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der Bebauungsplan "Steinbruch Plapphalde" der Antragsgegnerin, der ein "Sonstiges Sondergebiet Steinbruch" festsetzt und in seinen textlichen Festsetzungen unter anderem die Verwendung von Brennstoffen in Feuerungsanlagen regelt.

2

Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin verschiedener Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans, auf denen sie Muschelkalkgestein abbaut. Im Areal des Steinbruchs haben sich weitere gewerbliche Nutzungen angesiedelt, unter anderem die Antragstellerin zu 2, die ein Asphaltmischwerk betreibt, das sie derzeit mit Erdgas, Flüssiggas und Erdöl befeuert.

3

Im Jahre 2008 beantragte die Antragstellerin zu 2 eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die Asphaltmischanlage, die es ihr erlaubt, den Brenner auszutauschen und Braunkohlestaub als Befeuerungsmittel zu verwenden. Dies führte zu erheblichen Widerständen in der Bevölkerung. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin nahm den Genehmigungsantrag zum Anlass, den streitgegenständlichen Bebauungsplan aufzustellen. Der Bebauungsplan setzt Geräuschimmissionskontingente fest (Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen). Weiter bestimmt er:

"1.4 Gebiete in denen bestimmte luftverunreinigende Stoffe nur eingeschränkt verwendet werden dürfen (§ 9 Abs. (1) 23a BauGB).

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 MW die Verwendung von fossilen Energieträgern nur zulässig, wenn die spezifische CO2-Emissionen einen Wert von 0,08 t CO2/GJ nicht überschreiten. Ausnahmsweise können Brennstoffe mit höheren spezifischen CO2-Emissionen zugelassen werden, wenn - die spezifischen CO2-Emisionen der eingesetzten Brennstoffe im Jahresmittel den genannten Wert von 0,08 t CO2/GJ nicht überschreiten oder - die spezifischen CO2-Emissionen beim Mischen der hergestellten Asphalte im Jahresmittel einen Wert von 21,5 kg/t Mischgut nicht überschreiten.

Die spezifischen CO2-Emissionen bestimmen sich nach der Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 - 2012".

4

Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen hat der Verwaltungsgerichtshof den Bebauungsplan insgesamt für unwirksam erklärt. Die Festsetzung von Emissionskontingenten in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen leide an einem Verkündungsmangel, weil die Antragsgegnerin nicht sichergestellt habe, dass sich die Planbetroffenen vom Inhalt der von der Festsetzung in Bezug genommenen DIN-Vorschrift in verlässlicher und zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen könnten. Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen sei ebenfalls rechtswidrig. Die Festsetzung sei nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a BauGB gedeckt, der dazu ermächtige, aus städtebaulichen Gründen Gebiete festzusetzen, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen. Denn die Regelung beschränke nicht die Verwendung bestimmter Brennstoffe, sondern wirke wie eine unmittelbare Festsetzung anlagenbezogener Emissions- oder Immissionswerte. Die Antragsgegnerin missachte zudem die Sperrwirkung des § 5 Abs. 2 BImSchG. Nach dessen Satz 1 seien, soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) unterlägen, Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um die Erfüllung der Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sicherzustellen; die Antragstellerin zu 2 habe belegt, dass beim Einsatz von Braunkohlestaub in ihrem dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz unterfallenden Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten seien. Satz 2 der Vorschrift bestimme ergänzend, dass zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von CO2 keine Anforderungen gestellt werden dürften, die über die Pflichten, die das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründe, und damit über die Anforderungen der TA Luft oder anderer bundesrechtlicher Bestimmungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen hinausgehen. Die Vorschrift könne nicht ohne Auswirkung auf die Auslegung von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a BauGB bleiben. Wenn es der Immissionsschutzbehörde verwehrt sei, bestimmte Anforderungen zu stellen, könne auch für die Antragsgegnerin nichts anderes gelten, selbst wenn sie für ihr Handeln städtebauliche Motive in Anspruch nehme. Auch das Unionsrecht sehe nur eine Eingriffsermächtigung zur Durchsetzung einer konkreten Schutzpflicht vor, wie es § 5 Abs. 2 BImSchG formuliere. Die Unwirksamkeit der Regelungen in Nr. 1.1.3 und 1.4 der textlichen Festsetzungen führe zur Gesamtunwirksamkeit des Plans.

5

Nach Zustellung des Normenkontrollurteils führte die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren zur Behebung des Verkündungsmangels hinsichtlich der Festsetzung Nr. 1.1.3 durch. Der um einen Hinweis ergänzte und ansonsten inhaltsgleiche Bebauungsplan wurde erneut bekannt gemacht und rückwirkend in Kraft gesetzt.

6

Die Antragsgegnerin hat von dem vom Senat zugelassenen Rechtsmittel der Revision Gebrauch gemacht. Sie wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a BauGB ermächtige nicht zu einer Festsetzung, die den in der Verwendung beschränkten Brennstoff über dessen spezifischen CO2-Emissionsfaktor definiere. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch verkannt, dass sich § 5 Abs. 2 Satz 2 BImSchG an die Immissionsschutzbehörden richte, sich aber nicht zum Städtebaurecht verhalte. Die durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz verfolgte Zielsetzung sei deshalb nicht geeignet, städtebauliche Klimaschutzziele einzuschränken.

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Die Antragstellerinnen verteidigen das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Bebauungsplan gesamtunwirksam ist.

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1. Von der Rechtswidrigkeit der Festsetzung von Emissionskontingenten in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen ist allerdings nicht mehr auszugehen.

10

Die Antragsgegnerin hat den vom Verwaltungsgerichtshof beanstandeten Mangel bei der Verkündung der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.3 in einem ergänzenden Verfahren geheilt und den Bebauungsplan rückwirkend bekannt gemacht (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 4 BN 38.15 - BauR 2016, 1769 Rn. 2). Mit der Neubekanntmachung ist eine Rechtsänderung eingetreten, die vom Revisionsgericht in gleicher Weise zu berücksichtigen ist, wie sie die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie jetzt entschiede (stRspr, siehe z.B. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 11 m.w.N.). Auf den Verkündungsmangel kann der Senat seine Entscheidung deshalb nicht mehr stützen.

11

Ob die Festsetzung an einem Ermittlungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB leidet, hat der Verwaltungsgerichtshof offengelassen. Seine tatsächlichen Feststellungen reichen für eine Entscheidung des Senats nicht aus.

12

2. Im Ergebnis hat der Verwaltungsgerichtshof aber zu Recht angenommen, dass die von der Überschreitung eines CO2-Emissionsfaktors abhängige Verwendungsbeschränkung fossiler Energieträger in Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen rechtswidrig und unwirksam ist.

13

Die Rüge der Revision, der Verwaltungsgerichtshof sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der in der Festsetzung gewählte, nach der Zuteilungsverordnung 2012 vom 13. August 2007 (BGBl. 2007 I S. 1941) zu ermittelnde CO2-Emissionsfaktor an die Resultate des Brennstoffeinsatzes nach konkreten Verbrennungsvorgängen in konkreten Anlagen anknüpfe und deshalb nicht stoff-, sondern anlagenbezogen sei (vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7a D 164/94.NE - ZfBR 1997, 159 = juris Rn. 19 mit kritischer Anmerkung Kraft, DVBl. 1998, 1048 <1050>), kann auf sich beruhen. Denn jedenfalls steht die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die textliche Festsetzung Nr. 1.4 missachte die Sperrwirkung des § 5 Abs. 2 BImSchG, im Ergebnis mit Bundesrecht im Einklang. Der Gemeinde ist es verwehrt, die Verwendung fossiler Brennstoffe in Anlagen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz unterliegen, im Bebauungsplan davon abhängig zu machen, dass die eingesetzten Stoffe bestimmte CO2-Emissionsfaktoren nicht überschreiten. Eine solche Festsetzung widerspricht dem Regelungskonzept des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, das der Regelung in § 5 Abs. 2 BImSchG zugrunde liegt und auch bei der Auslegung der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a BauGB zu beachten ist.

14

a) Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz enthält ein bewirtschaftungsrechtliches Regelungskonzept besonderer Art nach dem Prinzip von "cap and trade" (Verknappung und Handel, vgl. etwa Weinreich, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2017, Rn. 5 ff. Vorb. zum TEHG; Storm, Umweltrecht, 10. Aufl. 2015, Rn. 539), das es auf der Grundlage eines unionsweiten Emissionshandelssystems dem Betreiber einer dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallenden Anlage überlässt, nach Kostengesichtspunkten über den Einsatz von Brennstoffen zu entscheiden.

15

Zweck des Gesetzes ist es nach § 1 TEHG, für die in seinen Anwendungsbereich fallenden Tätigkeiten, durch die in besonderem Maße Treibhausgase emittiert werden, die Grundlagen für den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen in einem gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem zu schaffen, um damit durch eine kosteneffiziente Verringerung von Treibhausgasen zum weltweiten Klimaschutz beizutragen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TEHG hat der Betreiber jährlich bis zum 30. April an die zuständige Behörde eine Anzahl von Emissionsberechtigungen abzugeben, die den durch seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht. Emissionsberechtigungen werden auf der Grundlage einer stufenweise verminderten Gesamtemissionsmenge ("cap") an die Anlagenbetreiber kostenlos zugeteilt (§ 9 TEHG). Nicht benötigte Berechtigungen sind gemäß § 7 Abs. 3 TEHG übertragbar und innerhalb der Europäischen Union (§ 17 TEHG) handelbar ("trade"). Sie können verkauft und von den Betreibern wenig energieeffizienter Anlagen zugekauft werden, um ihrer Abgabepflicht nach § 7 Abs. 1 TEHG nachzukommen. Auf dieser Grundlage kann der Betreiber einer TEHG-Anlage nach Kostengesichtspunkten selbst entscheiden, ob es sich für ihn in einem System kontinuierlich verknappter Gesamtemissionskontingente lohnt, die Energieeffizienz seiner Anlage durch technische Maßnahmen und/oder durch den Einsatz emissionsarmer Brennstoffe zu erhöhen und nicht benötigte Berechtigungen zu verkaufen.

16

b) Das Regelungskonzept des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes drängt für seinen Anwendungsbereich widersprechende Regelungsansätze zurück.

17

aa) Für die in § 5 BImSchG festgelegten Pflichten der Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen war dies in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 BImSchG in der bei Inkrafttreten des Bebauungsplans geltenden Fassung (des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft vom 8. Juli 2004, BGBl. I S. 1578) geregelt; sie sind nunmehr (seit der Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 17. Mai 2003, BGBl. I S. 1274) in § 5 Abs. 2 BImSchG wortidentisch zusammengefasst.

18

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sind, soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Von den Betreiberpflichten des § 5 Abs. 1 BImSchG und den sie konkretisierenden immissionsschutzrechtlichen Vorschriften ist deshalb im Fall von TEHG-Anlagen allein die Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG anwendbar; nicht anwendbar ist im Umkehrschluss die Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 5 Rn. 5a). Damit setzt der Gesetzgeber Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - ABl. L 334 S. 17) um, der Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen nur zulässt, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung verursacht wird. § 5 Abs. 2 Satz 2 BImSchG stellt ergänzend klar, dass bei diesen Anlagen zur Erfüllung der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG geregelten Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von CO2, die unter anderem auf Verbrennungsprozessen beruhen, keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet. Mit diesen Regelungen nimmt der Bundesgesetzgeber den ordnungsrechtlichen Regelungsansatz des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu Gunsten der im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz konzipierten ökonomischen Steuerung der Vermeidung von CO2-Emissionen zurück. Sich widersprechende Regelungsansätze werden dadurch vermieden.

19

bb) Für den Bereich der gemeindlichen Bauleitplanung ist § 5 Abs. 2 BImSchG nicht unmittelbar einschlägig. Die Vorschrift ist jedoch bei der Auslegung der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a BauGB zu beachten.

20

§ 5 Abs. 2 BImSchG modifiziert - wie dargestellt - für den Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 BImSchG. Sie betrifft damit unmittelbar nur die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG geregelten Genehmigungsvoraussetzungen. Zu der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG genannten weiteren Voraussetzung, dass der Anlage "andere öffentlich-rechtliche Vorschriften... nicht entgegenstehen" dürfen, worunter gemäß § 30 Abs. 1 BauGB auch die Festsetzungen eines Bebauungsplans zu subsumieren sind, verhält sich § 5 Abs. 2 BImSchG nicht; darauf weist die Revision zutreffend hin. § 5 Abs. 2 BImSchG und das in ihm zum Ausdruck kommende Regelungskonzept des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erlangen jedoch bei der Auslegung der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a BauGB Bedeutung.

21

Das Rechtsstaatsprinzip verpflichtet alle Recht setzenden Organe des Bundes und der Länder, ihre Regelungen so aufeinander abzustimmen, dass den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, welche die Rechtsordnung widersprüchlich machen (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1876/91 u.a. - BVerfGE 98, 83 <97 f.>). Gegenläufigen Regelungen wären die Betreiber von TEHG-Anlagen aber ausgesetzt, wenn die Gemeinden auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a BauGB Gebiete festsetzen könnten, in denen bestimmte luftverunreinigende Stoffe abhängig von ihrem CO2-Emissionsfaktor nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen. Denn wie dargelegt kann sich der Betreiber einer TEHG-Anlage nach dem bewirtschaftungsrechtlichen Konzept des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nach Kostengesichtspunkten auch für den Einsatz billiger, aber CO2 stärker freisetzender Brennstoffe entscheiden. Diese Entscheidungsfreiheit würde ihm genommen, wenn die Gemeinde den Einsatz solcher Brennstoffe im Wege der Bauleitplanung einschränken oder verbieten könnte. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der sowohl für das Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) als auch für das Recht der Luftreinhaltung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) und der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) gesetzgebungsbefugte Bund gegenläufige Regelungen bewusst in Kauf nehmen und den Gemeinden ein Instrument an die Hand geben wollte, mit dem sie das zur Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 13. Oktober 2003 (ABl. L 275 S. 32) neu geschaffene Regelungskonzept des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes auf lokaler Ebene außer Kraft setzen können.

22

Der Normwiderspruch lässt sich auch nicht unter Hinweis auf die Befugnis der Gemeinde zur bodenrechtlichen Standortsteuerung auflösen. Eine solche Befugnis zur Standortsteuerung von TEHG-Anlagen durch eine Festsetzung der hier getroffenen Art lässt sich aus den von der Revision in Bezug genommenen Entscheidungen des Senats nicht herleiten. Richtig ist zwar, dass der Senat die Gemeinden grundsätzlich als befugt angesehen hat, bodenrechtliche Standortsteuerung auch dann zu betreiben, wenn bauliche Anlagen nach den einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeitsmaßstäben unbedenklich sind (BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 4 C 1.11 - BVerwGE 144, 82 Rn. 17). Die Gemeinde darf grundsätzlich auch im Vorfeld schädlicher Umwelteinwirkungen im Wege der Bauleitplanung eigenständig gebietsbezogen das Maß hinnehmbarer Beeinträchtigungen nach den Maßstäben des Vorsorgegrundsatzes steuern, wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 25 S. 11). Auf dieser Linie liegt auch der Beschluss vom 16. Dezember 1988 - 4 NB 1.88 - (Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 33 S. 22 f.), in dem der Senat bestätigt hat, dass die Gemeinden berechtigt sind, auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a BauGB entsprechend dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben. Zur Standortsteuerung von Anlagen im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes lässt sich den in Bezug genommenen Entscheidungen indes nichts entnehmen. Im Übrigen hat der Senat stets auf die Grenzen der Befugnis zur bodenrechtlichen Standortsteuerung hingewiesen: Die Gemeinde darf sich nicht an die Stelle des Bundesgesetz- oder Verordnungsgebers setzen, etwa dadurch, dass sie für den gesamten Geltungsbereich eines Bauleitplans direkt oder mittelbar andere, insbesondere niedrigere Grenzwerte festsetzt; in diesem Sinne wäre eine eigene "Vorsorgepolitik" unzulässig (BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 4 C 1.11 - BVerwGE 144, 82 Rn. 18). Gleiches gilt, wenn die planende Gemeinde auf der Grundlage des Emissionsfaktors bestimmte Brennstoffe verbietet oder nur eingeschränkt zulässt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Gemeinde damit keine auf die örtlichen Verhältnisse abstellenden Ziele verfolgt (vgl. hierzu Kraft, DVBl. 1998, 1048 <1049>), sondern zum allgemeinen Klimaschutz beitragen möchte. Denn so setzt sie ihr eigenes, auf verbindlichen Vorgaben gegründetes Klimaschutzkonzept an die Stelle des auf Entscheidungsfreiheit des Anlagenbetreibers aufbauenden Klimaschutzkonzepts, das dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz zugrunde liegt.

23

§ 5 Abs. 2 BImSchG enthält weitere Anhaltspunkte für die Auslegung von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a BauGB. § 5 Abs. 2 Satz 1 BImSchG lässt sich entnehmen, dass für Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a BauGB im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes von vornherein dann kein Raum ist, wenn sie nicht dem städtebaulichen Zweck dienen, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden. Dies deckt sich, wie der Verwaltungsgerichtshof zu Recht herausgearbeitet hat, mit Vorgaben des Unionsrechts, das in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2010/75/EU die Möglichkeit, Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen vorzugeben, nur eröffnet, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung verursacht wird. Umweltschutz im Sinne des Vorsorgeprinzips (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) ist den Gemeinden im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes durch § 5 Abs. 2 BImSchG folglich untersagt. Im Übrigen stellt § 5 Abs. 2 Satz 2 BImSchG klar, dass das Ziel einer effizienten Verwendung von Energie in TEHG-Anlagen im Hinblick auf CO2-Emissionen allein nach den Pflichten des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eingefordert werden darf. Damit ist den Gemeinden das Instrument einer verbindlichen Vorgabe von CO2-Emissionsfaktoren für das Ziel einer Steigerung der Energieeffizienz in TEHG-Anlagen ebenfalls aus der Hand genommen. Zu anderen Emissionen ist damit keine Aussage getroffen.

24

c) Gemessen hieran ist die Festsetzung Nr. 1.4 des Bebauungsplans von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a BauGB nicht gedeckt und daher unwirksam.

25

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat die Antragstellerin zu 2 durch Vorlage eines Bescheides des Umweltbundesamtes belegt, dass ihr Betrieb einem Überwachungsplan nach § 6 TEHG und damit dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegt (Verbrennungseinheiten zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von insgesamt 20 MW oder mehr gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 TEHG i.V.m. Anhang 1 Teil 2 Nr. 1).

26

Die Festsetzung Nr. 1.4 zielt auf eine Begrenzung der Emission von Treibhausgasen in einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz unterliegt. Sie macht die Verwendung fossiler Brennstoffe in Feuerungsanlagen wie derjenigen der Antragstellerin zu 2 davon abhängig, dass der Emissionsfaktor der eingesetzten Brennstoffe 0,08 t CO2/GJ nicht überschreitet. Diese Festsetzung ist von der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a BauGB nicht gedeckt, weil es der Gemeinde - wie dargelegt - untersagt ist, die Emissionsfaktoren der eingesetzten Brennstoffe im Interesse einer Steigerung der Energieeffizienz in TEHG-Anlagen verbindlich vorzugeben. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass Nr. 1.4 Satz 3 der textlichen Festsetzungen bestimmt, dass die spezifischen CO2-Emissionen im Sinne des Satzes 1 der Festsetzung nach der Zuteilungsverordnung 2012 vom 13. August 2007 (BGBl. I S. 1941) zu bestimmen sind. Auch wenn damit - wie die Revision meint - lediglich die Verwendung bestimmter Brennstoffe mit einem "hohen" Emissionsfaktor eingeschränkt worden wäre, änderte dies nichts daran, dass die Verwendungsbeschränkung an einen bestimmten CO2-Emissionsfaktor anknüpft.

27

Überdies war die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nicht das Planungsziel der Antragsgegnerin. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beim Einsatz von Braunkohlestaub in der Anlage der Antragstellerin zu 2 keine schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Auch die Antragsgegnerin hat im Verhandlungstermin vor dem Senat bestätigt, dass es ihr bei der Festsetzung nicht um die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch CO2, sondern vielmehr darum gegangen sei, ihr "vorbildliches Energieengagement" für gemeindliche Klimaschutzziele nicht durch die Asphaltmischanlage der Antragstellerin zu 2 konterkarieren zu lassen. Dem entsprechend bezeichnet die Begründung des Bebauungsplans als ein wesentliches Planungsziel, "neben der beabsichtigten Unterstützung des Luftreinhalteplanes ... eine möglichst staubarme und klimaneutrale Energieerzeugung sicherzustellen sowie der ... Forderung nachzukommen, die Kohlendioxid-Gesamtbelastung insgesamt zu begrenzen". Der Antragsgegnerin ging es darum, die CO2-Emission im Interesse einer höheren Energieeffizienz zu begrenzen und letztlich zum globalen Klimaschutz beizutragen. Auch hierzu ist sie durch § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a BauGB bei einer am Regelungskonzept des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und § 5 Abs. 2 BImSchG orientierten Auslegung nicht ermächtigt.

28

3. Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 1.4 hat die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge.

29

Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (stRspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 - Buchholz 406.12 § 10 BauNVO Nr. 5 Rn. 26 m.w.N.). An der zweiten Voraussetzung fehlt es hier. Das mit der Festsetzung Nr. 1.4 verfolgte Ziel, die CO2-Emissionen zu beschränken, war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs für den Gemeinderat bei der Aufstellung des Bebauungsplans wesentlich. Dies ergebe sich aus den Akten sowie daraus, dass die Antragsgegnerin den immissionsschutzrechtlichen Änderungsantrag der Antragstellerin zu 2 zum Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans genommen hat. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu erkennen gegeben, dass diese Feststellung zutrifft. Es fehlt deshalb jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Rat der Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Bebauungsplan auch ohne die unwirksame Festsetzung Nr. 1.4 beschlossen hätte.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.