Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2017 - 7 B 17.320

bei uns veröffentlicht am20.11.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 3 K 15.2014, 16.02.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. In Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Februar 2016 wird der Beklagte verpflichtet, die Kosten der Beförderung des Sohnes der Kläger zur Staatlichen Wirtschaftsschule W... für das Schuljahr 2015/2016 in Höhe von 1.199 Euro zu übernehmen. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2015 und der Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 23. Oktober 2015 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte ein Viertel, die Kläger tragen drei Viertel.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger und die Klägerin (im Folgenden: die Kläger) begehren die Übernahme der Schülerbeförderungskosten für ihren Sohn zum Besuch der vierstufigen Wirtschaftsschule in W... ab dem Schuljahr 2015/2016.

Mit Bescheid vom 3. Juli 2015 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten zur Staatlichen Wirtschaftsschule in W... für das Schuljahr 2015/2016 mit der Begründung ab, der Sohn der Kläger könne die näher gelegene Staatliche Wirtschaftsschule in W... besuchen. Der hiergegen von den Klägern erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 23. Oktober 2015 zurückgewiesen. Die nächstgelegene Wirtschaftsschule sei in W... Die Beförderungskosten nach W ... überstiegen die Aufwendungen für eine Beförderung nach W... um mehr als 20%. Nicht maßgeblich sei, dass es sich bei der Wirtschaftsschule W... um eine dreistufige Form handele, während die vom Sohn der Kläger besuchte Wirtschaftsschule in W... vierstufig sei. Die beiden Formen stellten keine eigenen Schularten bzw. Ausbildungsrichtungen dar.

Die gegen diese Entscheidung eingereichte Verpflichtungsklage auf Übernahme der Beförderungskosten für das Schuljahr 2015/2016 sowie die weiter erhobene Klage auf Feststellung, dass der Beklagte auch für weitere Schuljahre zur Schulwegkostenerstattung verpflichtet sei, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2016 ab. Ein Anspruch auf Schulwegkostenerstattung sei unter keinem rechtlichen Aspekt gegeben. Die Wirtschaftsschule in W... sei nicht die nächstgelegene Schule i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 3 der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV) i.d.F.d.Bek. vom 8. September 1994 (GVBl S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVBl S. 381). Dreistufige und vierstufige Wirtschaftsschule seien derselben Schulart zuzuordnen. Beide Realschulen wiesen hinsichtlich Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung keine wesentlichen Unterschiede auf. Auch eine Übernahme der Beförderungskosten nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV komme nicht in Betracht, weil die Wirtschaftsschule W... keine pädagogischen Besonderheiten aufweise. Insbesondere stelle es keine pädagogische Eigenheit dieser Wirtschaftsschule dar, wenn der Sohn der Kläger nur im Schuljahr 2015/2016 die persönlichen Eignungsvoraussetzungen für die Wirtschaftsschule erfüllen könne. Eine Übernahme der Beförderungskosten nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV scheide ebenfalls aus, weil ein Schulwechsel nicht unzumutbar sei. Die von den Klägern erhobene Feststellungsklage sei unzulässig, jedenfalls aber aus denselben Gründen wie die Verpflichtungsklage unbegründet.

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung. Rechtsfehlerhaft gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Wirtschaftsschule W... ein gleichwertiges Äquivalent zur Wirtschaftsschule W... darstelle, weil diese bis zum Schuljahr 2015/2016 noch als Schulversuch betrieben worden sei und es nur geringe Anmeldezahlen gebe. Auch habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass im Rahmen der pädagogischen Eigenheiten einer Schule nicht nur auf Eigenschaften der Schule abzustellen sei, sondern auch die Bedürfnisse des jeweiligen Schülers mit in die Bewertung einzubeziehen seien. Es bestehe die Besonderheit, dass der Sohn der Kläger die Eignung für die Wirtschaftsschule gerade in diesem Schuljahr erreicht habe. Aufgrund der bisherigen schulischen Leistungen sei jedoch nicht gesichert, dass er diese Voraussetzungen auch im nächsten Schuljahr für den Besuch der dreistufigen Wirtschaftsschule erfüllen könne. Es sei ihm dann generell verwehrt, eine Wirtschaftsschule zu besuchen. Der Gerichtsbescheid habe den Feststellungsantrag fehlerhaft als unzulässig angesehen. Das Argument, Sachverhaltsänderungen könnten nicht hinreichend berücksichtigt werden, da sich das Feststellungsbegehren auf mehrere Schuljahre beziehe, sei nicht zutreffend. Über den Erstattungsanspruch sei nur dem Grunde nach zu entscheiden. Etwaige Änderungen könnten im Rahmen der von den Klägern jährlich neu zu stellenden Anträge berücksichtigt werden. Die Subsidiarität der Feststellungsklage werde von der Rechtsprechung dann verneint, wenn die Klage gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gerichtet sei.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Februar 2016 sowie des Bescheids vom 3. Juli 2015 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2015 zu verpflichten, die Kosten der Beförderung ihres Sohnes zur Wirtschaftsschule W... im Schuljahr 2015/2016 zu übernehmen, sowie festzustellen, dass der Beklagte auch für weitere Schuljahre künftig zur Kostenübernahme verpflichtet ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag, hält jedoch ebenfalls die Zurückweisung der Berufung für rechtens.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben gegen den Beklagten Anspruch auf Übernahme der Kosten der Beförderung ihres Sohnes zur Wirtschaftsschule W... im Schuljahr 2015/2016. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Februar 2016 ist deshalb insoweit abzuändern; der Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2015 sind aufzuheben. Der Beklagte ist zu verpflichten, die streitgegenständlichen Beförderungskosten zu übernehmen. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen.

1. Die Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV) i.d.F.d.Bek. vom 8. September 1994 (GVBl S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVBl S. 381), regelt die näheren Voraussetzungen für die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG) i.d.F.d.Bek. vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 452, BayRS 2230-5-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286). Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg ist kraft Gesetzes (unter anderem) bei dreibzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 Aufgabe der kreisfreien Stadt oder des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts des Schülers (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG). Die Beförderungspflicht besteht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV). Nächstgelegene Schule ist diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV).

Gemessen daran handelt es sich bei der vom Sohn der Kläger besuchten Wirtschaftsschule in W... im Schuljahr 2015/2016 um die nächstgelegene Schule, sodass die Beförderungskosten vom Wohnort der Kläger zur Schule zu übernehmen sind. In diesem Schuljahr steht keine näher gelegene Schule zur Verfügung, weil die Wirtschaftsschule in W... aufgrund ihrer dreistufigen Form vom Sohn der Kläger, der sich im Schuljahr 2015/2016 in der 7. Jahrgangsstufe befand, erst ab der 8. Jahrgangsstufe, also erst ab dem Schuljahr 2016/2017, besucht werden könnte.

2. Hinsichtlich der Feststellungsklage bleibt die Berufung ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Offen bleiben kann, ob der Zulässigkeit des Feststellungsantrags, den Beklagten für die weiteren Schuljahre zur Übernahme der Beförderungskosten zu verpflichten, bereits § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegensteht, oder ob diese Vorschrift bei Feststellungsklagen, die gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften gerichtet sind, nicht anwendbar ist (vgl. OVG RhPf, U.v. 13.12.2010 – 2 A 11003/10 – juris Rn. 21). Jedenfalls ist der Antrag unbegründet, da die Kläger ab dem Schuljahr 2016/2017 keinen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten für ihren Sohn haben. Ab diesem Schuljahr ist nächstgelegene Schule der gewählten Schulart i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 3 SchBefV die dreistufige Wirtschaftsschule in W... Der Sohn der Kläger befindet sich zu diesem Zeitpunkt (voraussichtlich) in der 8. Jahrgangsstufe und hat damit die Möglichkeit, diese Wirtschaftsschule zu besuchen. Der Senat hat bereits entschieden, dass es sich bei der dreistufigen und vierstufigen Wirtschaftsschule nicht um verschiedene Schularten, sondern um ein- und dieselbe Schulart handelt (BayVGH, B.v. 5.3.2012 – 7 ZB 11.2642 – juris Rn. 4 f.). Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 130b Satz 2 VwGO abgesehen und auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (UA S. 6 bis 11) verwiesen. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

Die Annahme pädagogischer (oder weltanschaulicher) Eigenheiten i.S.v. § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV setzt solche Alleinstellungsmerkmale voraus, durch die sich der Unterricht an der Schule deutlich von ansonsten vergleichbaren Schulen abhebt (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.2013 – 7 B 12.2441 – BayVBl 2013, 439 Rn. 33). Abzustellen ist hiernach auf im Unterricht bzw. in der Schule begründete Besonderheiten, nicht aber – wie die Kläger meinen – auf Besonderheiten im Leistungsvermögen eines Schülers. Ein etwaiges geringeres Leistungsangebot der Schule stellt in der Regel ebenfalls kein Alleinstellungsmerkmal in pädagogischer Hinsicht dar.

Die Übernahme der Beförderungskosten ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV, etwa zum Ausgleich einer außergewöhnlichen Härte, geboten (vgl. hierzu z.B. BayVGH, U.v. 19.2.2013 – 7 B 12.2441 – juris Rn. 42 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus dem klägerischen Vorbringen keine besonderen Umstände ergeben, die eine individuelle Härte oder Ausnahmesituation begründen könnten. Insbesondere wäre ein Wechsel des Sohnes der Kläger ab dem Schuljahr 2016/2017 an die Wirtschaftsschule in W... unabhängig von seinem Leistungsstand möglich und damit nicht unzumutbar. Wie sich aus dem Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 23.10.2015 ergibt, bedarf es beim Wechsel von der 7. Klasse einer vierstufigen Wirtschaftsschule in die 8. Klasse einer dreistufigen Wirtschaftsschule keines besonderen Notendurchschnitts. Der Schüler muss lediglich die 7. Klasse der vierstufigen Wirtschaftsschule bestanden haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.796 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130b


Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung d

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Dez. 2010 - 2 A 11003/10

bei uns veröffentlicht am 13.12.2010

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Juni 2010 wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten der Schülerbeförderung zu den im Gebiet des Beklagten gelegenen Förderschulen ab

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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Juni 2010 wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten der Schülerbeförderung zu den im Gebiet des Beklagten gelegenen Förderschulen ab dem Schuljahr 2004/2005 abzüglich bereits erfolgter Zahlungen des Beklagten und des Landes Rheinland-Pfalz hierfür insoweit zu erstatten, als mit den eingesetzten Schulbuslinien jeweils in der Regel mindestens fünf Schülerinnen und Schüler befördert wurden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, wer die Kosten der Beförderung von Schülerinnen und Schülern, die im Bereich des Klägers wohnen, zu im Gebiet des Beklagten liegenden Förderschulen tragen muss.

2

Der beklagte Landkreis ist Standort von zehn Förderschulen, deren Schüler etwa zur Hälfte aus den umliegenden Landkreisen kommen. Für die im Kreis C. wohnenden Schüler richtete der Kläger im Jahr 1982 drei Schulbuslinien ein, mit denen seit dem Schuljahr 2004/2005 jeweils zwischen drei und neun Kinder zu den Förderschulen des Beklagten gefahren werden. Die Kosten hierfür trug bislang der Kläger. Er erhielt jedoch vom Beklagten die fiktiven Kosten der Jahreskarten für die betroffenen Schüler und vom Land Rheinland-Pfalz die Hälfte des danach verbleibenden Differenzbetrages erstattet. Bis zum Ende des Schuljahres 2009/2010 betrug der seit dem Schuljahr 2004/2005 danach auf ihn entfallende Anteil an den Beförderungskosten 269.683,83 €. Eine Vereinbarung über die Kostentragung besteht zwischen den Beteiligten nicht. Einen entsprechenden Antrag des Beklagten aus dem Jahr 1997 lehnte der Kläger ab.

3

Unter Berufung auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 2004 (AS 31, 121) forderte der Kläger den Beklagten im Juni 2004 auf, die Beförderung der im Gebiet des Klägers wohnenden Schüler zu übernehmen. Dies lehnte der Beklagte unter Verweis auf seine hohe Belastung als Träger kreisübergreifend genutzter Förderschulen ab. Darüber hinaus machte er geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Einsatz von Schulbussen lägen nicht vor. Nachfolgende Verhandlungen zwischen den Beteiligten, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (im Folgenden: ADD) sowie den zuständigen Ministerien blieben erfolglos.

4

Der Kläger hat am 24. Dezember 2009 Klage erhoben und geltend gemacht, die Verpflichtung des Beklagten zur Einrichtung eines Schulbusverkehrs folge aus § 69 Abs. 1 Schulgesetz – SchulG –. Der Einwand der Unwirtschaftlichkeit könne dem nicht entgegen gehalten werden. Für die Schüler bestehe aufgrund der Organisation der Förderschulen keine andere Möglichkeit zum Schulbesuch. Aufgrund der Weigerung des Beklagten, dieser Pflicht nachzukommen, habe der Kläger bislang für ihn diese Aufgabe wahrgenommen und könne hierfür Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag analog §§ 683, 679, 670 Bürgerliches GesetzbuchBGB – verlangen.

5

Der Kläger hat zunächst beantragt die Verpflichtung des Beklagten festzustellen, die Kosten für die Beförderung der Schüler aus dem Landkreis C. zu den Förderschulen in seinem Kreisgebiet zu übernehmen, hilfsweise, die Beförderung der Schüler aus dem Landkreis C. zu den Förderschulen in seinem Kreisgebiet durch die Einrichtung von Schulbuslinien sicherzustellen.

6

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger sodann beantragt

7

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die in der Vergangenheit tatsächlich angefallenen Kosten für die Beförderung der Schüler aus dem Bereich des Klägers zu den Förderschulen im Gebiet des Beklagten abzüglich bereits erfolgter Erstattungen seitens des Beklagten und des Landes Rheinland-Pfalz zu übernehmen.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er hat erklärt, im Falle eines feststellenden Tenors seiner Verpflichtung nachzukommen. In der Sache hat er ausgeführt, Voraussetzung für die Einrichtung von Schulbuslinien sei neben deren Wirtschaftlichkeit die Zumutbarkeit der Beförderung. Die in seinen Richtlinien zur Schülerbeförderung festgelegte Höchstdauer der Fahr- und Wartezeiten werde vorliegend in erheblichem Maße überschritten. Eigentlich bedürfe es deshalb einer schulnäheren Unterbringung in einem Internat oder einer Wohngruppe, deren Kosten der Kläger tragen müsse. Das jährliche Defizit der Schulwegkosten des Beklagten liege bei mehr als drei Millionen Euro. Der Großteil hiervon entfalle auf die Beförderung von Förderschülern. Es widerspreche der Mitverantwortung benachbarter Wohnsitzkreise für die Schülerbeförderung, wenn ein Landkreis einerseits für seine Schüler nicht die erforderlichen Schulen bereitstelle und sich andererseits einer Kostenbeteiligung verweigere.

11

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 24. Juni 2010 als unzulässig abgewiesen. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – sei die Feststellungs- gegenüber der Leistungsklage subsidiär. Dies gelte bei einer gegen einen Hoheitsträger gerichteten Klage nur dann nicht, wenn mit der Feststellungsklage in gleichem Umfang und mit gleicher Effektivität Rechtsschutz erlangt werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Das Gericht könne allenfalls dem Grunde nach über einen Erstattungsanspruch entscheiden. Weitere Meinungsverschiedenheiten, etwa über die Wirtschaftlichkeit der Buslinien oder die Zumutbarkeit der Beförderungsdauer, müssten hingegen ebenso in einem späteren Gerichtsverfahren geklärt werden wie die Frage, ob die Einrichtung der Buslinien durch den Kläger dem Organisationsermessen des Beklagten genüge. Die Klage sei darüber hinaus unbegründet. Nach § 69 SchulG habe nur der Schüler selbst einen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten. Diesen könne der Kläger daher nicht im eigenen und mangels Überleitung auch nicht im fremden Namen geltend machen. Eine entsprechende Anwendung der §§ 683, 679, 670 BGB setze eine planwidrige Regelungslücke voraus. Sie komme deshalb nicht in Betracht, wenn die einschlägigen Vorschriften – wie § 69 SchulG – abschließend den Berechtigten, den Verpflichteten und den Inhalt des Anspruchs festlegten. Ein Dritter, der entgegen dieser Vorschrift die Beförderung übernehme, besorge kein Geschäft des pflichtigen Landkreises, sondern werde auf freiwilliger Basis tätig. Die Vorschrift des § 679 BGB, der zufolge bei einem Handeln im öffentlichen Interesse der abweichende Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich sei, stehe dem nicht entgegen. Die Schülerbeförderung bleibe ungeachtet ihrer Ausgestaltung als öffentliche Aufgabe eine private Pflicht der Eltern. Schließlich widerspreche eine Kostenerstattung ohne Vereinbarung zwischen den Beteiligten dem in § 69 Abs. 7 Satz 2 SchulG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen.

12

Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, unter Hoheitsträgern sei die Feststellungsklage nur dann subsidiär, wenn hierdurch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage umgangen würden. Die vom Verwaltungsgericht als weiterhin klärungsbedürftig hervorgehobenen Fragen müssten im vorliegenden Rechtsstreit entschieden werden. Die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag seien im Schülerbeförderungsrecht entsprechend anwendbar. Eine planwidrige Regelungslücke werde hierfür nur im Verhältnis zwischen Staat und Bürger vorausgesetzt. Die Freiwilligkeit der Übernahme sei typisch für die Geschäftsführung ohne Auftrag. Gerade wegen der ausdrücklichen Regelung in § 69 SchulG handele es sich zudem um ein objektiv fremdes Geschäft. Die allgemeinen Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und die Zumutbarkeit eines Schulbusverkehrs könnten wegen des erheblich größeren Einzugsbereichs nicht auf die Beförderung zu Förderschulen übertragen werden. Dem werde mit der Gewährung höherer Landeszuweisungen in § 15 Abs. 3 Landesfinanzausgleichsgesetz – LFAG – Rechnung getragen. Zudem sei fraglich, ob die Beförderungsrichtlinien des Beklagten die Höchstdauer der Schulbusfahrt bei Förderschülern festlegten. Jedenfalls sei eine Heimunterbringung nicht zumutbarer als die bestehenden Fahrzeiten. Die Vergangenheit habe zudem gezeigt, dass die betroffenen Kinder diese bewältigen könnten. Schließlich entspreche die Kostentragung durch die Schulsitzkörperschaft der Regelung des § 69 SchulG.

13

Der Kläger beantragt,

14

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Juni 2010 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die in der Vergangenheit tatsächlich angefallenen Kosten für die Beförderung der Schüler aus seinem Bereich zu den Förderschulen im Gebiet des Beklagten abzüglich bereits erfolgter Erstattungen seitens des Beklagten und des Landes Rheinland-Pfalz zu übernehmen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Die Beförderung von weniger als fünf Schülern verstoße gegen die landesweit abgestimmten Schülerbeförderungsrichtlinien. Zudem sei die Fahrzeit unzumutbar. Maßstab hierfür sei nicht die Schulorganisation, sondern das körperliche und geistige Leistungsvermögen und Wohlergehen der Kinder. Gerade Förderschüler bedürften besonderer Fürsorge. Der Kläger wolle ihnen hingegen Fahrzeiten zumuten, die selbst von Erwachsenen als anstrengend empfunden würden. Die Beförderungspflicht der Schulsitzkörperschaft könne nicht beliebig und auf deren Kosten ausgeweitet werden, nur weil weder das Land noch andere Landkreise bereit seien, alternative Standorte anzubieten. Die fünffache Gewichtung der Beförderung von Förderschülern beim Landesfinanzausgleich sei nicht ausreichend. Darüber hinaus sei jedenfalls teilweise Verjährung eingetreten.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (zwei Heftungen) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

19

Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

20

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage nicht abweisen dürfen. Denn sie ist zulässig (I.) und überwiegend begründet (II.).

I.

21

Die Klage ist zulässig. Ihr steht insbesondere nicht der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Jedenfalls bei einer gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gerichteten Klage findet die Vorschrift keine Anwendung, wenn – wie vorliegend – keine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren droht (vgl. BVerwGE 36, 179 [181 f.]; 112, 253 [256]). Auch bietet die Feststellungsklage dem Kläger einen mindestens ebenso effektiven Rechtsschutz wie eine auf die Übernahme der Beförderungsaufwendungen gerichtete Leistungsklage. Die hier begehrte Feststellung einer diesbezüglichen Verpflichtung des Beklagten setzt ebenso wie eine Leistungsklage die Prüfung voraus, ob die Einrichtung von Schulbuslinien wirtschaftlich vertretbar sowie den betroffenen Kindern zumutbar war und ob das Organisationsermessen des Beklagten dem Anspruch des Klägers entgegen steht. Es bedarf daher keiner weiteren Klageverfahren.

II.

22

Die Klage ist darüber hinaus insoweit begründet, als der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der Aufwendungen für solche Buslinien festgestellt wissen möchte, mit denen im jeweiligen Schuljahr in der Regel mindestens fünf Schüler befördert wurden. In entsprechender Anwendung der §§ 683, 679, 670 BGB (1.) hat der Kläger diesbezüglich ein objektiv fremdes Geschäft geführt, weil der Beklagte gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 SchulG verpflichtet war, die Beförderung der Schüler durch die Bereitstellung eines Schulbusverkehrs zu übernehmen (2.). Der daraus folgende Ersatzanspruch ist weder aufgrund der Ablehnung der Schülerbeförderung durch den Beklagten ausgeschlossen (3.) noch ist er verjährt (4.). Ihm steht schließlich auch nicht die grundsätzliche Mitverantwortung des Klägers für die Schülerbeförderung entgegen (5.)

23

1. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist anerkannt, dass die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag auch im öffentlichen Recht entsprechende Anwendung finden. Wer eine Angelegenheit erledigt, die – wie er weiß – zum Aufgabenbereich einer anderen Behörde gehört, handelt danach als Geschäftsführer ohne Auftrag und kann nach Maßgabe der §§ 683, 679, 670 BGB Ersatz der ihm durch die Geschäftsführung entstandenen Aufwendungen verlangen (vgl. OVG RP, AS 31, 121 [131]).

24

Eine Analogie der vorgenannten Vorschriften scheidet vorliegend nicht bereits deshalb aus, weil § 69 SchulG die Zuständigkeiten für die Schülerbeförderung festlegt. Dies ist zunächst Voraussetzung für das Vorliegen eines fremden Geschäfts. Eine die Heranziehung der zivilrechtlichen Regelungen ausschließende Wirkung käme der Norm darüber hinaus nur dann zu, wenn darin die Aufwendungserstattung des tatsächlichen Leistungserbringers geregelt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Auch § 93 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII – ermöglicht keine Rückforderung des Klägers gegenüber dem Beklagten. Danach kann der Träger der Sozialhilfe Ansprüche eines Leistungsberechtigten gegen einen Dritten, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 Sozialgesetzbuch Erstes Buch ist, auf sich überleiten. Zwar hat der Kläger die Einrichtung der Buslinien bislang aus Mitteln der Eingliederungshilfe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII bestritten. Die Vorschrift des § 69 Abs. 4 Satz 2 SchulG gewährt Schülern jedoch nur einen Anspruch auf den Einsatz von Schulbussen, nicht hingegen – anders als § 69 Abs. 4 Satz 1 und 3 SchulG für Fahrkarten öffentlicher und Kosten anderer Verkehrsmittel – auf die Erstattung der Aufwendungen hierfür. Schließlich erfassen auch die §§ 102, 104 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch nicht die streitgegenständliche Forderung. Der darin geregelte Ausgleich unter Leistungsträgern setzt voraus, dass die in Anspruch genommene Körperschaft gegenüber dem Berechtigten zur Gewährung von Sozialleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuchs verpflichtet war (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.1990 – 10 RKg 29/89 –, juris Rn. 11; Urteil vom 27.11.1991 – 4 RA 10/91 –, juris Rn. 22). Hierzu zählt die Beförderung nach § 69 Abs. 4 Satz 2 SchulG nicht.

25

2. Der Kläger hat mit der Einrichtung des Schulbusverkehrs seit dem Schuljahr 2004/2005 ein objektiv fremdes Geschäft des Beklagten geführt. Dieser war – mit Ausnahme der Linie „Tour Löffelscheid“ im Schuljahr 2009/2010 – gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 SchulG verpflichtet, die Beförderung der Schüler durch die Bereitstellung eines Schulbusverkehrs zu übernehmen (a). Dem steht der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Fahrtdauer für die Schüler nicht entgegen (b). Die Verpflichtung des Klägers, die Beförderung im Rahmen der Eingliederungshilfe durchzuführen, schließt das Vorliegen eines fremden Geschäfts gleichfalls nicht aus (c).

26

a) Die Einrichtung und Finanzierung der Schülerbeförderung aus dem klagenden Landkreis zu den Förderschulen in Neuwied und Bendorf ist Aufgabe des Beklagten, soweit in der Regel wenigstens fünf Schüler gemeinsam gefahren werden.

27

(1) Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SchulG obliegt den Landkreisen die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu den in ihrem Gebiet gelegenen Förderschulen, wenn diese – wie vorliegend – ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Die Verpflichtung ist gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 SchulG vorrangig durch die Übernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel zu erfüllen. Soweit jedoch – wie hier – keine zumutbaren öffentlichen Verkehrsverbindungen bestehen, sollen nach § 69 Abs. 4 Satz 2 SchulG Schulbusse eingesetzt werden.

28

Mit dieser Soll-Vorschrift hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Aufgabe der Schülerbeförderung grundsätzlich in öffentlicher Regie erfolgt. Gleichwohl schließt dies nicht aus, hiervon abzuweichen, wenn sich der Einsatz eines Schulbusses als vollkommen unwirtschaftlich erweist. Der Beklagte hat dies in Ziffer I Nr. 5.1 seiner Richtlinien über die Schülerbeförderung angenommen, wenn in der Regel weniger als fünf Schülerinnen bzw. Schüler gemeinsam zu befördern sind. Eine dahingehende Beschränkung der Beförderungspflicht ist mit § 69 Abs. 4 Satz 2 SchulG vereinbar (vgl. OVG RP, AS 31, 364 [367 ff.]).

29

(2) Dies gilt auch für die Einrichtung von Schulbuslinien zu Förderschulen. Allerdings kommt bei der Beförderung von Förderschülern aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit Fürsorgegesichtspunkten erhöhte Bedeutung zu. Seinen Ausdruck findet dies neben der Pflicht zur Bereitstellung notwendiger Begleitpersonen gemäß § 69 Abs. 5 Satz 2 SchulG auch in § 69 Abs. 2 Satz 2 SchulG, wonach sich die Zumutbarkeit des Schulwegs ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht nur nach der Entfernung, sondern auch nach Art und Grad der Behinderung bestimmt. Für die Einrichtung und Ausgestaltung der Schülerbeförderung sind deshalb nicht allein wirtschaftliche Kriterien, sondern vorrangig die Bedürfnisse der betroffenen Schülerinnen und Schüler maßgebend.

30

Andererseits lässt § 69 Abs. 7 Satz 2 SchulG jedoch erkennen, dass auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers der bei Förderschulen oftmals große Einzugsbereich nicht uneingeschränkt zu Lasten des beförderungspflichtigen Landkreises gehen soll. Hiermit unvereinbar wäre es, wenn dieser nicht nur die längere Anfahrt und die damit einhergehenden höheren Kosten tragen, sondern notfalls auch Fahrdienste für lediglich einzelne Kinder einrichten müsste. Hinzu kommt, dass ein Schulbesuch der Schüler durch eine Einschränkung der Beförderungspflicht des Beklagten nicht unmöglich wird. Vielmehr ist in diesen Fällen der Träger der Sozialhilfe verpflichtet, im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII die Beförderung zu gewährleisten (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1993, 198).

31

(3) Besteht eine Pflicht des Beklagten zum Einsatz von Schulbussen mithin nur insoweit, als damit in der Regel mindestens fünf Schüler gefahren werden, so war diese Voraussetzung ausweislich der vom Kläger mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2010 (Bl. 125 ff. der Gerichtsakte) vorgelegten und vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Übersicht im umstrittenen Zeitraum mit Ausnahme der „Tour Löffelscheid“ im Schuljahr 2009/2010 erfüllt. Zwar weist die Aufstellung auch für die „Tour Cochem“ im selben Schuljahr weniger – nämlich vier – beförderte Schüler aus. Darin ist jedoch ein weiteres Kind aus dem Landkreis Vulkaneifel nicht enthalten, welches gemäß der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht überreichten Aufstellung (Bl. 60 ff. der Gerichtsakte) ebenfalls mitfährt und bei der Berechnung der Schülerzahl zu berücksichtigen ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11. Dezember 2007 – 2 B 11142/07.OVG –, nicht veröffentlicht). Somit erreicht auch dieser Bus die von dem Beklagten festgelegte Mindestzahl beförderter Schüler.

32

b) Soweit danach eine Pflicht des Beklagten zum Einsatz von Schulbussen besteht, ist diese nicht zusätzlich aufgrund vermeintlich unzumutbarer Fahrzeiten eingeschränkt. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Beförderungsdauer sei für die betroffenen Schüler zu lang.

33

Diesen Gesichtspunkt muss vielmehr die Schulbehörde bei der Errichtung von (Förder-)Schulen nach § 91 Abs. 1 SchulG sowie bei der Festlegung der Einzugsbereiche gemäß § 93 SchulG berücksichtigen. Die mit der Wahl der Schulstandorte zugleich festgelegte Länge der Anfahrwege der Schüler liegt der Beförderungspflicht nach § 69 SchulG folglich zugrunde und kann sie deshalb nicht in Frage stellen. Innerhalb dieser vorgegebenen äußeren Umstände sind die Buslinien lediglich so einzurichten, dass die Fahrzeiten trotz Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte so zumutbar wie möglich sind.

34

Dem hat der Beklagte für Schüler der Grund- und Realschulen dadurch Rechnung getragen, dass nach Ziffer I. Nr. 5.3 seiner Richtlinien bei Beförderungen mit dem Schulbus die Fahr- und Wartezeiten bei Grundschülern 30 bzw. 15 Minuten und bei Realschülern 60 bzw. 30 Minuten nicht überschreiten sollen. Abgesehen davon, dass die Richtlinien für Förderschüler keine derartige Beschränkung enthalten, schließt diese Soll-Vorschrift in Übereinstimmung mit den vorstehenden Ausführungen nicht aus, trotz Überschreitens dieser Grenzen Schulbusse einzusetzen, wenn die Fahrzeit im wesentlichen durch die Entfernung zwischen dem Wohnort und der Schule bestimmt ist und folglich durch die Wahl der Streckenführung nicht maßgeblich beeinflusst werden kann. Es widerspräche – zumal bei Förderschülern – dem mit § 69 SchulG verfolgten Zweck einer Erleichterung des Schulbesuchs, diesen durch einen Verweis der Schüler auf eine private Beförderung zu erschweren, obwohl sich deren Dauer nicht wesentlich von der Fahrt im Schulbus unterscheiden würde. Soweit der Beklagte auf eine Unterbringung in Heimen gemäß § 63 SchulG verweist, setzt diese eine Zustimmung der Eltern voraus. Es ist darüber hinaus – zumal in Anbetracht der besonderen Schutzbedürftigkeit von Förderschülern – nicht ansatzweise erkennbar, warum eine Trennung von den Eltern zumutbarer sein sollte als die gegebenen Busfahrzeiten.

35

Schließlich kann sich der Beklagte seiner Beförderungspflicht unter Verweis auf Fragen der Zumutbarkeit auch deshalb nicht entziehen, weil hierdurch ausschließlich die Belange der Schüler geschützt werden. Im Übrigen spricht die jahrelange Durchführung des Schulbusverkehrs gegen die Annahme nicht vertretbarer Fahrzeiten.

36

c) Der Annahme eines objektiv fremden Geschäfts widerspricht des Weiteren nicht, dass der Kläger den Busverkehr bislang im Rahmen der Eingliederungshilfe und damit auf Grundlage einer eigenständigen Verpflichtung gegenüber den Schülern eingerichtet hat. Insofern handelt es sich allenfalls um ein sogenanntes „auch fremdes“ Geschäft, welches die Anwendung der Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht ausschließt (vgl. BGHZ 40, 28 [30]). Hinzu kommt, dass die Eingliederungshilfe gemäß § 2 SGB XII gegenüber der Beförderungspflicht des § 69 SchulG nachrangig ist. Zu ihr war der Kläger daher nur infolge der Weigerung des Beklagten gehalten.

37

Diese Einstandspflicht steht schließlich auch einem Handeln „ohne Auftrag“ nicht entgegen. Ausschlusswirkung hat insoweit nur die dem Geschäftsherrn – dem Beklagten –, nicht jedoch die gegenüber Dritten – den Schülern – bestehende sozialhilferechtliche Legitimation oder Verpflichtung (vgl. MünchKommBGB/Seiler, Bd. 4, 5. Aufl. 2009, § 677 Rn. 44 f.).

38

3. Dem Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen steht die Ablehnung der Einrichtung einer Schulbusverbindung durch den Beklagten nicht entgegen. Zwar muss die Übernahme der Geschäftsführung gemäß § 683 BGB grundsätzlich dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen. Dessen entgegenstehende Absicht ist nach § 679 BGB jedoch unbeachtlich, wenn es um die Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Pflicht geht. Hierunter fällt die Beförderungspflicht gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 SchulG. Zwar ist es vom Grundsatz her Aufgabe der Eltern, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule sicherzustellen (vgl. OVG RP, AS 30, 433 [436 ff.]; 31, 364 [366 f.]). Soweit jedoch das Schulgesetz einen Beförderungsanspruch gegenüber den Landkreisen und kreisfreien Städten begründet, liegt dessen Gewährleistung im öffentlichen Interesse.

39

a) Allerdings führt der öffentlich-rechtliche Charakter einer Pflicht allein nicht stets zur Unbeachtlichkeit des Willens des Geschäftsherrn. Vielmehr verlangt § 679 BGB ein gesteigertes Interesse dergestalt, dass eine Nichtvornahme die Belange der Allgemeinheit beinträchtigen würde (vgl. Jauernig, BGB, 13. Aufl. 2009, § 679 Rn. 2). Vorliegend hat der Kläger durch die Einrichtung der Buslinien den Schulbesuch der betroffenen Schüler ermöglicht. Angesichts des in Art. 27 Abs. 2, Art. 31 der Verfassung für Rheinland-Pfalz auch verfassungsrechtlich verankerten Bildungsanspruchs der betroffenen Kinder sowie der – aus nationalem wie internationalem Recht folgenden – Pflicht des Staates zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft handelt es sich hierbei um einen öffentlichen Belang von besonderem Gewicht, der ein unverzügliches Handeln erforderte.

40

b) Ein aus §§ 683, 679, 670 BGB herzuleitender Anspruch setzt zudem voraus, dass nicht nur die Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber hinaus gerade auch die Geschäftsführung durch eine andere als die nach der öffentlich-rechtlichen Regelung dazu bestimmte Körperschaft im öffentlichen Interesse liegt. Danach sind sowohl die sachliche und zeitliche Dringlichkeit der Aufgabe und die Sachnähe des Geschäftsführers als auch das Verhalten und die Handlungsmöglichkeiten der an sich verantwortlichen Behörde zu würdigen. Hierbei ist insbesondere ein ihr eingeräumtes Handlungsermessen zu berücksichtigen. Wäre es Dritten ohne weiteres gestattet, derartige Maßnahmen mit finanziell verbindlicher Wirkung gegenüber der zuständigen Körperschaft durchzuführen, so würde ihr Handlungsermessen beseitigt und durch eine Entscheidung des Geschäftsführers ersetzt. Andererseits ist auch in diesem Fall ein Aufwendungsersatzanspruch nicht schlechterdings ausgeschlossen. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen das Ermessen auf null reduziert ist oder die Behörde ein Tätigwerden gänzlich ablehnt (vgl. BVerwGE 80, 170 [173 ff.]; BGH, NJW 1978, 1258 [1259]).

41

Dies vorangestellt steht das Organisationsermessen des Beklagten bei der Einrichtung der Schülerbeförderung dem Ersatzanspruch des Klägers nicht entgegen. Der Beklagte hat bereits nicht geltend gemacht, ein kostengünstigerer oder effektiverer Einsatz der Busse sei möglich gewesen. Einem solchen Einwand stünde zudem der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, weil der Beklagte eine eigene Durchführung der Schülerbeförderung trotz wiederholter Aufforderung abgelehnt hat. Hinzu kommt, dass eine Handlungsfreiheit, die von dem zuständigen Aufgabenträger nicht beansprucht wird, weniger schutzwürdig ist (vgl. BVerwGE 80, 170 [175]). Die Ankündigung des Beklagten, der unterschiedliche Unterrichtsbeginn an den Förderschulen erfordere künftig eine Neufestlegung der Abfahrtzeiten mit der Folge, dass aufgrund andernfalls überlanger Wartezeiten oder Verspätungen die Zahl der einzusetzenden Busse steigen, damit jedoch die für einen wirtschaftlichen Einsatz erforderliche Mindestzahl unterschritten werde, ist unbeachtlich. Auch insoweit kann er sich nicht auf eine vermeintliche Unzumutbarkeit für die betroffenen Schüler berufen. Darüber hinaus trägt eine solche, auf finanzielle Aspekte konzentrierte Ausübung des Organisationsermessens weder der besonderen Bedeutung der Fürsorgepflicht gegenüber Förderschülern noch der bislang – trotz kleinerer Wartezeiten oder Verspätungen – offenbar seit Jahren funktionierenden Beförderung hinreichend Rechnung.

42

4. Der Ersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob für den Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB gilt. Auch dann wäre keine Verjährung eingetreten.

43

Zwar ist dem Kläger ein Teil der geltend gemachten Aufwendungen bereits in den Jahren 2004 und 2005 entstanden. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB analog begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu laufen und endete folglich mit Ablauf des 31. Dezember 2007 bzw. 2008. Die erst am 24. Dezember 2009 erhobene Klage hätte die Verjährung nur hinsichtlich der in den Jahren 2006 bis 2010 entstandenen Kosten unterbrochen, wohingegen der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen der vorhergehenden Jahre verjährt wäre.

44

Allerdings ist die Verjährung entsprechend § 203 Satz 1 BGB gehemmt, solange zwischen den Beteiligten Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Derartige Gespräche begannen vorliegend unmittelbar im Anschluss an das Schreiben des Klägers vom 28. Juni 2004, in welchem er die Beförderungspflicht des Beklagten geltend machte und ihn vor Veranlassung weiterer Maßnahmen um ein Gespräch bat. Inhalt der nachfolgenden Besprechungen war sodann nicht nur die eigentliche Beförderungspflicht des Beklagten, sondern insbesondere dessen Anliegen, die Forderung des Klägers im Hinblick auf die finanzielle Situation des Beklagten und die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen „in einem größeren Zusammenhang“ zu betrachten (vgl. Gesprächsvermerk vom 13. September 2004, Bl. 11 der Verwaltungsakte des Klägers). Insofern beschränkten sich die Erörterungen im beiderseitigen Einvernehmen nicht auf Verhandlungen zwischen den Parteien, sondern erstreckten sich auch auf die ADD und die zuständigen Landesministerien. Zwar erfolgte in den Jahren 2006 und 2007 ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge kein Schriftwechsel zu diesem Thema. Jedoch hatte die ADD dem Beklagten zuvor mit Schreiben vom 2. August 2005 (Bl. 14 der Verwaltungsakte des Beklagten) mitgeteilt, in die Angelegenheit sei auf Landesebene Bewegung gekommen; allerdings solle zunächst eine Erhebung über die Schülerbeförderungskosten bei Förderschulen durch die kommunalen Spitzenverbände abgewartet werden, um eine übermäßige Belastung einzelner Landkreise oder Städte belegen zu können. In einem weiteren Gespräch der Verfahrensbeteiligten am 28. Januar 2008 (Bl. 21 der Verwaltungsakte des Klägers) wurde sodann festgehalten, das zögerliche Handeln des Beklagten habe bezweckt, die Landesregierung zu einer Anpassung der Zuweisungen für die Schülerbeförderung zu veranlassen. Als letzter Versuch solle nunmehr noch einmal um ein Gespräch mit den zuständigen Stellen des Landes nachgesucht werden. Erst danach, spätestens jedoch im Juni 2008, werde der Kläger den – zur Klärung der Rechtsfragen auch vom Beklagten befürworteten – Rechtsweg beschreiten.

45

Demnach endeten die Verhandlungen im Juni 2008 und lief die Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt weiter. Ungeachtet der Frage, wann dem Kläger im Jahr 2004 erstmals Kosten für die Beförderung der Schüler im Schuljahr 2004/2005 entstanden sind, war daher im Zeitpunkt der Klageerhebung am 24. Dezember 2009 auch insoweit noch keine Verjährung eingetreten.

46

5. Der Beförderungspflicht des Beklagten und dem Erstattungsanspruch des Klägers steht schließlich dessen grundsätzliche Mitverantwortung für die Schülerbeförderung nicht entgegen.

47

Allerdings kann sich eine benachbarte Gebietskörperschaft der Beteiligung an den Kosten der Beförderung der in ihrem Gebiet wohnenden Förderschüler nicht von vornherein mit dem Argument verschließen, Tragung und Ausgleich dieser Kosten seien abschließend in § 69 Abs. 1 Satz 1 SchulG sowie § 15 LFAG geregelt und das Gebot wirtschaftlicher Haushaltsführung verbiete eine Kostenbeteiligung (vgl. OVG RP, AS 31, 121 [127]). Hierauf hat sich der Kläger jedoch nicht zurückgezogen. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seine Bereitschaft bekundet, sich trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit des Beklagten an den Kosten für den Einsatz der Schulbusse zu beteiligen.

48

Insoweit ist auch der Einwand des Beklagten unbegründet, der Kläger unterlasse den Bau eigener Schulen, sei aber dennoch nicht bereit, die hierdurch anfallenden Beförderungskosten zu übernehmen. Abgesehen davon, dass nicht der Landkreis, sondern gemäß § 91 Abs. 1 SchulG die Schulbehörde – obgleich mit Zustimmung der als Schulträger vorgesehenen Gebietskörperschaft – über die Errichtung von Schulen entscheidet, widerspräche eine vollständige Übernahme der Kosten durch die Wohnsitzkörperschaft zudem der in § 69 Abs. 1 und 7 Satz 2 SchulG getroffenen gesetzgeberischen Wertung. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich der Beklagte auf eine Kostenbeteiligung beschränken möchte.

49

Hierbei verkennt der Senat nicht, dass die bisherige Regelung der Kostentragung bei der Beförderung von Förderschülern – jedenfalls im Hinblick auf die besondere Belastung des Beklagten infolge der Vielzahl von Förderschulen auf seinem Gebiet – nicht frei von rechtlichen Bedenken ist. Diese ergeben sich insbesondere daraus, dass einerseits die Ausgleichsregelung des § 15 Abs. 3 LFAG zumindest im Fall des Beklagten bei weitem nicht kostendeckend ist, andererseits dem beförderungspflichtigen Landkreis eine wirksame Durchsetzung der in § 69 Abs. 7 Satz 2 SchulG getroffenen Wertung verwehrt ist. Dem könnte der Gesetzgeber nicht nur durch eine Erhöhung des Ausgleichs nach § 15 Abs. 3 LFAG, sondern auch dadurch Rechnung tragen, dass die Wohnsitzkörperschaft zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 69 Abs. 7 Satz 2 SchulG verpflichtet und für den Fall einer fehlenden Einigung ein Stichentscheid der ADD vorgesehen wird. Diese im Verhältnis des Beklagten zum Land liegenden (verfassungs-)rechtlichen Zweifel wirken sich jedoch nicht auf die zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bestehenden rechtlichen Beziehungen aus (vgl. OVG RP, AS 31, 121 [128]).

III.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 VwGO. Soweit die Klage überwiegend erfolgreich und allein hinsichtlich der Erstattungspflicht des Beklagten für die Buslinie „Tour Löffelscheid“ im Schuljahr 2009/2010 unbegründet ist, wertet der Senat dies als ein Unterliegen zu einem geringen Teil. Dem Beklagten waren deshalb die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz aufzuerlegen. Eine anteilige Kostentragung des Klägers nach § 155 Abs. 2 VwGO im Hinblick auf den nicht weiter verfolgten Hilfsantrag entfällt. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um eine Rücknahme im Sinne des § 155 Abs. 2 VwGO oder nicht vielmehr nur darum handelte, dass ein lediglich angekündigter Antrag nicht gestellt wurde. Jedenfalls hat dieser sich weder streitwerterhöhend ausgewirkt noch sind durch ihn zusätzliche Kosten entstanden.

51

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO.

52

Die Revision ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

53

Beschluss

54

Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 269.683,83 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz – GKG –). Er entspricht dem Anteil des Klägers an den Beförderungskosten der Schuljahre 2004/2005 bis 2009/2010, der nicht durch Erstattungen des Beklagten oder des Landes Rheinland-Pfalz gedeckt ist. Die „Rücknahme“ des in der Klageschrift zunächst gestellten Hilfsantrags bei inhaltsgleich fortbestehendem Hauptantrag führt nicht zur Festsetzung eines gestuften Streitwertes. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wirkt ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch nur dann streitwerterhöhend, wenn eine gerichtliche Entscheidung über ihn ergeht, d. h. wenn sich nach Ansicht des Gerichts der Hauptanspruch als unbegründet erweist und nach dem begründeten Hilfsantrag erkannt oder wenn die Klage wegen Nichtbegründetheit des Hauptanspruches und Hilfsanspruches im vollen Umfange abgewiesen wird (vgl. OLG Nürnberg, MDR 1980, 238).

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.