Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - 6 B 19.246

bei uns veröffentlicht am06.06.2019

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. Juli 2018 - W 3 K 16.1156 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 16. November 2015 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 11. Oktober 2016 werden insoweit aufgehoben, als ein Erschließungsbeitrag von mehr als 66.642,63 € festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Klägerin ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage Bert-Brecht Straße, die von der beklagten Stadt zwischen Juli 2011 und August 2012 entsprechend den Festsetzungen in den Bebauungsplänen Nr. 18/11 vom 5. Mai 2006 und Nr. 18/17 vom 14. November 2006 technisch hergestellt und im März 2015 als Ortsstraße gewidmet worden ist.

Diese etwa 97 m lange Straße verbindet die parallel zueinander verlaufende Lange Straße im Norden mit dem Nordring im Süden. An ihr liegen das 9.132 m² große Grundstück FlNr. 6493/30 im Westen (Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 18/14 vom 15.7.2008) und das 6.811 m² große Grundstück FlNr. 6493/114 sowie das im Eigentum der Klägerin stehende 7.636 m² große Grundstück FlNr. 1838 im Osten. Letzteres liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 18/19 vom 22. Oktober 2014, der für das mit einem Lebensmittelmarkt und einem Drogeriemarkt fast vollständig bebaute Grundstück entlang der Grundstücksgrenze zur Bert Brecht Straße durchgehend einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ und „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ festsetzt.

Die Straßenfläche war ursprünglich Teil des Grundstücks FlNr. 6493/30. Zu dessen Bebauung hatte die Beklagte mit einem Investor am 24. Juni 2008 einen notariellen städtebaulichen Vertrag geschlossen. Darin ist unter Nr. 6.5 unter anderem vereinbart: „Der Investor beteiligt sich an den anrechenbaren Kosten … der östlichen Querspange … mit einem Anteil von 45%. Maßgeblich für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist § 128 BauGB.“ Zur Umsetzung des städtebaulichen Vertrags hatte der Investor mit notariellem Vertrag vom 20. Juli 2010 an die Beklagte unter anderem eine Fläche von etwa 1.360 m² für die Querspange Ost (Nr. II f) zu einem Preis von 408.000 € (Nr. III.1 f) verkauft, wovon 132.600 € auszuzahlen waren. Weiter war vereinbart worden, dass die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem tatsächlich auszuzahlenden Betrag (408.000 € - 132.600 € = 275.400 €) „als A-Konto-Zahlung auf die Anliegerbeiträge, Erschließungsbeiträge nach dem BauGB“ gilt (Nr. III. 2).

Mit Bescheid vom 16. November 2015 zog die Beklagte auf der Grundlage ihrer Erschließungsbeitragsatzung (EBS) vom 12. Juni 1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 24. September 2012, die Klägerin für die Herstellung der Bert Brecht Straße zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 202.797,69 € heran. Bei der Berechnung ging sie von einem beitragsfähigen Erschließungsaufwand in Höhe von 695.792,83 € und nach Abzug eines Gemeinanteils von 10% von einem umlagefähigen Aufwand von 626.213,55 € aus. Zahlungen des Investors aus dem städtebaulichen Vertrag berücksichtigte die Beklagte dabei nicht. Bei der Aufwandsverteilung setzte sie jedes der drei erschlossenen Grundstücke mit einem Nutzungsfaktor von 1,9 für vier Vollgeschosse ohne einen Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung nach § 6 Abs. 10 EWS an.

Auf den Widerspruch der Klägerin änderte die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2016 den Beitragsbescheid der Beklagten und setzt den Erschließungsbeitrag auf 180.697,76 € herab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Grundstück FlNr. 6493/30 wegen der Bebaubarkeit mit maximal sechs Vollgeschossen entgegen der Berechnung der Beklagten - anders als die beiden anderen erschlossenen Grundstücke - mit dem höheren Nutzungsfaktor von 2,5 anzusetzen sei. Zu Recht habe die Beklagte hingegen die Kostenvereinbarung mit dem Investor in dem Städtebaulichen Vertrag vom 24. Juni 2008 nicht als anderweitige Deckung im Sinne von § 129 Abs. 1 BauGB in Abzug gebracht.

Das daraufhin von der Klägerin angerufene Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung des Erschließungsbeitragsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids mit Urteil vom 12. Juli 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der vom Investor in Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem städtebaulichen Vertrag vom 24. Juni 2008 an die Beklagte geleistete Betrag in Höhe von 313.106,78 € habe nicht zu einer anderweitigen Deckung des Erschließungsaufwands geführt. Die Vertragsparteien seien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach Aktenlage davon ausgegangen, dass die Bert Brecht Straße nach ihrer Herstellung keine Erschließungsfunktion haben werde, weil sie nicht erforderlich im Sinne des Erschließungsrechts sei. Sie sollte dennoch auf Wunsch des Investors errichtet werden, weshalb man sich auf dessen Kostenbeteiligung in Höhe der Hälfte der insgesamt fiktiv zu leistenden Erschließungsbeiträge geeinigt habe. Etwaige Beitragspflichten anderer Grundstückseigentümer seien für die Vertragspartner gar nicht in die Überlegungen einbezogen worden. Dies zugrunde gelegt fehle es den vom Investor geleisteten Zahlungen unabhängig davon, ob es sich bei diesem Vertrag um eine Ablösungsvereinbarung handele oder nicht, jedenfalls an der erforderlichen zweckgerichteten Entlastung der (übrigen) Beitragspflichtigen; von einer freiwilligen Überzahlung könne nicht ausgegangen werden.

Die Klägerin trägt mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Zum einen habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass die abgerechnete Erschließungsanlage ihrem Grundstück überhaupt keinen beitragsrelevanten Erschließungsvorteil biete. Denn der Bebauungsplan Nr. 18/19 setze für die gesamte Grundstücksgrenze entlang der Bert Brecht Straße einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Bei dem klägerischen Grundstück handele es sich aber um ein rein gewerblich genutztes Grundstück, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einer Erschließungsstraße nur dann verkehrlich ausreichend erschlossen sei, wenn von dieser auf das Grundstück heraufgefahren werden könne. Mangels Erschließungsvorteils dürften daher keine Erschließungsbeiträge von der Klägerin erhoben werden. Ungeachtet dessen sei das Grundstück der Klägerin auch unter Verstoß gegen § 6 Abs. 11 Satz 1 EBS mit der vollen Fläche angesetzt worden, obwohl es sich um ein Eckgrundstück handele. Zum anderen müsse die Zahlung, die auf der Grundlage des städtebaulichen Vertrags vom 24. Juni 2008 vom Investor an die Beklagte geleistet worden sei, als anderweitige Deckung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands in Abzug gebracht werden.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. Juli 2018 den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 11. Oktober 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen im Wesentlichen vor, das klägerische Grundstück liege in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet, wo eine ausreichende verkehrliche Erschließung bereits dann gegeben sei, wenn auf der abgerechneten Straße an das Grundstück herangefahren werden könne. Dies gelte auch dann, wenn das Grundstück tatsächlich gewerblich genutzt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Bescheid vom 16. November 2015, mit dem die Beklagte die Klägerin auf der Grundlage von Art. 5a KAG in Verbindung mit den §§ 128 ff. BauGB und ihrer Erschließungsbeitragssatzung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Bert Brecht Straße herangezogen hat, ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nur in Höhe von 66.642,63 € rechtmäßig. Die Festsetzung eines darüber hinausgehenden Beitrags ist dagegen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beitragsbescheid ist deshalb unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils insoweit aufzuheben. Im Übrigen bleibt die Berufung ohne Erfolg.

1. Die Beitragsforderung ist dem Grunde nach berechtigt.

a) Bei der Bert Brecht Straße handelt es sich um eine nach Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG beitragsfähige Anbaustraße, die planungsrechtlich rechtmäßig (§ 125 BauGB) und endgültig (§ 133 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BauGB) hergestellt sowie für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

b) Das klägerische Grundstück unterliegt der Beitragspflicht. Es liegt an der Bert Brecht Straße an und wird durch sie erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 sowie § 133 Abs. 1 BauGB, obwohl der Bebauungsplan Nr. 18/19 vom 22. Oktober 2014 entlang der Grundstücksgrenze zur Straße durchgehend einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ und „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ festsetzt.

Erschlossen ist ein Grundstück, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlicher Weise, d.h. in einer auf die bauliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichtete Funktion die Zugänglichkeit vermittelt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U.v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, U.v. 27.7.2016 - 6 B 15.1833 - juris Rn. 21). Die Frage des Erschlossenseins eines Grundstücks hängt in erster Linie davon ab, welche Anforderungen an die Form der Erreichbarkeit zu stellen sind. Dies wird wesentlich vom Bebauungsrecht bestimmt. Liegt das Grundstück - wie vorliegend - in einem durch einen qualifizierten Bebauungsplan als Mischgebiet festgesetzten Bereich, genügt - vorbehaltlich hier fehlender besonderer Festsetzungen im Bebauungsplan - das Heranfahren- und Betretenkönnen (BayVGH, B.v. 9.2.2010 - 6 ZB 08.393 - juris Rn. 5; Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 13 Rn. 56). Ein Herauffahrenkönnen ist nicht erforderlich, da der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil nicht verlangt, dass die Erschließungsanlage dem Grundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungsarten ermöglicht (BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - juris Rn. 27). Dabei ist es unerheblich, welche dieser zulässigen Nutzungsarten tatsächlich verwirklicht sind; denn für die Frage des Erschlossenseins ist eine normative Betrachtung geboten, die auf die abstrakte Bebaubarkeit abstellt (BayVGH, B.v. 9.2.2010 - 6 ZB 08.393 - juris Rn. 5).

Übertragen auf den Streitfall bedeutet dies: Dass das klägerische Grundstück gewerblich genutzt wird, führt nicht dazu, dass deshalb die erhöhten Anforderungen gelten, die regelmäßig an das Erschlossensein von Grundstücken in Gewerbegebieten zu stellen sind. Es ist vielmehr auch in diesem Fall auf die abstrakte Bebaubarkeit des Grundstücks abzustellen, d.h. es ist danach zu fragen, welche bauliche Nutzung auf dem (hypothetisch bislang nicht bebaubaren) Grundstück durch die Erschließungsanlage abstrakt möglich wird (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2006 - 9 C 4.05 - juris Rn. 24). Das klägerische Grundstück wird aber schon dadurch (überhaupt) - nämlich für Wohnbebauung (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) - bebaubar, dass es über die Bert Brecht Straße mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen erreicht und von dort aus betreten werden kann. Darin liegt der Vorteil, den die Erschließungsanlage für die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks „hergibt“.

Bezogen auf diese Erreichbarkeitsanforderungen stellen die Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 18/19 vom 22. Oktober 2014 kein beachtliches rechtliches Hindernis dar. Weder das Zu- und Abfahrtsverbot noch das Pflanzgebot schließen das Anlegen eines Zugangs und das Heraufgehen von der Straße auf das Grundstück aus. Sie können nur das Erschlossensein solcher Grundstücke ausschließen, deren Bebaubarkeit von der Herauffahrmöglichkeit abhängt. Dass auf dem Grundstück der Klägerin entlang der Straße ein durchgehender Zaun errichtet ist, kann als selbstgeschaffenes Hindernis eine Beitragspflicht nicht ausschließen (vgl. Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 13 Rn. 61).

Die Annahme eines beitragsrelevanten Erschließungsvorteils scheidet auch nicht deshalb aus, weil das Grundstück der Klägerin bereits an eine andere Verkehrsanlage, nämlich die Lange Straße, grenzt und von aus dort tatsächlich Zufahrt genommen wird. Erschließungsbeiträge werden für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben, nicht für die „erstmalige Erschließung“ eines Grundstücks. Es muss daher bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Anbaustraße die dem betreffenden Grundstück bereits durch eine bestehende Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U.v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 17).

2. Die Beitragsforderung ist allerdings nur in Höhe von 66.642,63 € (statt 180.697,76 €) gerechtfertigt.

Zum einen hätte die Beklagte vom beitragsfähigen Erschließungsaufwand nicht nur ihren satzungsmäßigen Eigenanteil von 10 v.H. (§ 4 EBS) abziehen müssen, sondern auch einen weiteren Kostenanteil von 45 v.H., zu dessen Übernahme sich ein privater Dritter (Investor) im notariellen städtebaulichen Vertrag vom 24. Juni 2008 gegenüber der Beklagten zur Herstellung der „östlichen Querspange“ (der heutigen Bert Brecht Straße) wirksam verpflichtet hat; bei dieser Einnahme(-möglichkeit) der Beklagten handelt es sich - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - um eine anderweitige Deckung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, die insoweit nach Art. 5a Abs. 1 und (Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m.) § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Verteilung auf die erschlossenen Grundstücke ausschließt (a). Zum anderen hätte die Beklagte bei Verteilung des verbleibenden umlagefähigen Erschließungsaufwands auf die drei erschlossenen Grundstücke hinsichtlich des in der Erschließungsbeitragssatzung vorgesehenen Artzuschlags (§ 6 Abs. 10 EBS) unterscheiden müssen: Dieser ist bei den Grundstücken FlNrn. 6493/30 und 6493/114 anzusetzen, nicht aber bei dem Grundstück der Klägerin, weil die Bert Brecht Straße letzterem nicht die für eine gewerbliche Nutzung erforderliche Erreichbarkeit vermittelt (b).

a) Der Kostenanteil, zu dessen Übernahme sich der Investor im städtebaulichen Vertrag vom 24. Juni 2008 gegenüber der Beklagten zur Herstellung der Bert Brecht Straße wirksam verpflichtet hat, stellt eine anderweitige Deckung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands dar.

Gemäß Art. 5a Abs. 1 und (Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m.) § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB dürfen Erschließungsbeiträge nur insoweit erhoben werden, als der beitragsfähige Erschließungsaufwand, der nach Abzug des Gemeindeanteils verbleibt, nicht bereits „anderweitig“, d.h. durch Zahlungen von dritter Seite, gedeckt ist. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke keine Erschließungsbeiträge verlangen kann, soweit der nach Abzug ihres (Eigen-)Anteils (vgl. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB) verbleibende beitragsfähige Erschließungsaufwand durch Zahlungen eines Dritten bereits endgültig ausgeglichen ist (BVerwG, U.v. 30.1.1987 - 8 C 10.86 - juris Rn. 18). Anderweitig gedeckt und nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht beitragsfähig ist deshalb der Teil des für die erstmalige endgültige Herstellung entstandenen Gesamtaufwands, für den der Gemeinde unabhängig von der erst nach Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes zulässigen Beitragserhebung sonstige Einnahmen zugeflossen sind.

Zu denken ist dabei insbesondere an aus vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen herrührende zweckgebundene Mittel, die den durch Erschließungsbeiträge zu deckenden Erschließungsaufwand mindern. Eine anderweitige Deckung im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann auch in einem Anspruch der Gemeinde gegen einen Dritten auf Übernahme von Herstellungskosten bestehen, soweit seiner Durchsetzung keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.1981 - 8 C 21.81 - juris Rn. 10; OVG SH, U.v. 4.9.2014 - 4 LB 3/13 - juris; Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 12 Rn. 7). Ob die Zuwendung eines Dritten zu einer derartigen anderweitigen Deckung geführt hat, richtet sich ausschlaggebend nach dem Zweck, für den der Dritte seine Leistung bestimmt hat (BVerwG, U.v. 30.1.1987 - 8 C 10.86 - juris Rn. 19; Grziwotz in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 127 Rn. 2). Diese ergibt sich bei einer vertraglich vereinbarten Kostenübernahme durch Auslegung der jeweiligen Vereinbarungen.

In Anwendung dieser Grundsätze ist für die Bert Brecht Straße eine anderweitige Deckung des beitragsfähigen Herstellungsaufwandes in Höhe 45% des beitragsfähigen Erschließungsaufwands eingetreten. In dem städtebaulichen Vertrag vom 24. Juni 2008 hat sich der Investor gegenüber der Beklagten unter der Überschrift „Öffentliche Flächen/Erschließung“ in Nr. 6.5 wirksam verpflichtet, sich in diesem Umfang an den anrechenbaren Kosten für die Herstellung der „östlichen Querspange“ (der heutigen Bert Brecht Straße) zu beteiligen, wobei für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten § 128 BauGB maßgeblich sein soll. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich nicht um einen „klassischen“ Erschließungsvertrag (bei dem die Gemeinde die Herstellung - und Finanzierung - der Erschließungsanlage einem Unternehmer überträgt), sondern um eine Kostenübernahme im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags, mit dem sich der Vertragspartner gegenüber der Gemeinde „nur“ verpflichtet, die Aufwendungen für die von der Gemeinde durchzuführende Herstellung einer Erschließungsanlage endgültig zu tragen.

Diese Kostenübernahmevereinbarung ist wirksam. Für das bundesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht ist zwar strittig, ob das Gesetz den Gemeinden einen solchen (dritten) Weg zur Refinanzierung von Erschließungsaufwendungen neben der Erhebung von Erschließungsbeiträgen oder durch Erschließungsvertrag eröffnet, (ablehnend BVerwG, U.v. 12.12.2012 - 9 C 12.11 - juris Rn. 17 ff.; zum Meinungsstand Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 11 Rn. 314). Der bayerische Landesgesetzgeber hat hingegen in Art. 5a Abs. 4 KAG (ursprünglich Art. 5a Abs. 2 KAG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25.7.2002, GVBl. S. 322) eine solche vertragliche Übernahme erschließungsbeitragsfähiger Aufwendungen im Rahmen städtebaulicher Verträge ausdrücklich zugelassen und dabei die entsprechende Geltung des § 11 BauGB angeordnet. Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzlichen Grenzen für städtebauliche Verträge (Kausalität, Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung, Verbot der Koppelung) überschritten sein könnten, sind nicht ersichtlich, zumal die Erschließung nach dem Vortrag der Beklagten auf Initiative des Investors durchgeführt worden ist und vorwiegend seinen Grundstücken Vorteile bringt. Insbesondere ist die vom Investor übernommene Kostenbeteiligung in Höhe von 45 v.H. für die Herstellung der Bert Brecht Straße im Verhältnis zum Vertragszweck ersichtlich nicht unverhältnismäßig.

Nach Wortlaut und Zweck des städtebaulichen Vertrags vom 24. Juni 2008 bezieht sich die Kostenübernahmevereinbarung insoweit ausschließlich auf die finanzielle Beteiligung an der Herstellung der Bert Brecht Straße. Diese Vereinbarung mag vor dem Hintergrund getroffen worden sein, die von der Beklagten dafür aufzubringenden Kosten auf etwa die Hälfte zu senken, um diese zu bewegen, die von den Vertragsparteien zunächst nicht als erforderlich angesehene Anlage herzustellen. Letzteres ändert aber nichts daran, dass sie nach dem eindeutigen Willen der Vertragsparteien gerade auf die Herstellung der in Rede stehenden Straße gerichtet ist und den Aufwand der Beklagten insoweit endgültig mindern soll. Die Kostenübernahmevereinbarung zielt schon angesichts des übernommenen Anteils von 45 v.H. offenkundig nicht auf den Ausgleich des gemeindlichen Eigenanteils. Ebenso ist nichts dafür ersichtlich, dass sie wie eine Ablösungsvereinbarung allein auf die Tilgung der künftigen Beitragsforderung für das Grundstück des Investors (FlNr. 6493/30) gerichtet sein sollte. Abgesehen davon, dass die rechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer solchen Ablösungsvereinbarung nicht erfüllt wären, spricht gegen ein solches Verständnis nicht nur der Vertragswortlaut, sondern auch die spätere Umsetzung des städtebaulichen Vertrags insbesondere im notariellen Kaufvertrag vom 22. Juli 2010; denn mit diesem hat der Investor der Beklagten - unter anderem - die für die Herstellung der Bert Brecht Straße benötigte Fläche aus seinem Grundstück verkauft und dabei vereinbart, dass die Differenz zwischen dem Kaufpreis (408.000 €) und dem tatsächlich von der Beklagten auszuzahlenden Betrag (132.600 €) „als A-Konto-Zahlung auf die Anliegerbeiträge, Erschließungsbeiträge nach dem BauGB“ gilt. Diese Vereinbarung wäre unverständlich, wenn bereits die vorangegangene Kostenübernahmevereinbarung im städtebaulichen Vertrag den künftigen Erschließungsbeitrag hätte tilgen sollen.

Handelt es sich demnach um die vertragliche Übernahme von Kosten für die Herstellung einer bestimmten Erschließungsanlage, so spricht grundsätzlich und - so auch hier - eine Vermutung dafür, dass eine Entlastung der Anlieger bezweckt wird (zu denen der Investor selbst gehört) und deshalb der beitragsfähige Erschließungsaufwand im Umfang der Kostenübernahme, also zu 45 v.H. der beitragsfähigen Aufwendungen, anderweitig gedeckt ist (vgl. Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 12 Rn. 7). Ansonsten hätte die Beklagten den Herstellungsaufwand lediglich zu 55 v.H. zu finanzieren, dürfte ihn aber zu 90 v.H. refinanzieren.

Für den Fall, dass - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat - der Investor seine vertragliche Zahlungsverpflichtung bisher entgegen der Aktenlage noch nicht erfüllt hat, besteht die anderweitige Deckung in dem vertraglichen Anspruch der Beklagten gegen den Investor auf die vereinbarte Übernahme der anteiligen Herstellungskosten. Denn die Gemeinde ist grundsätzlich verpflichtet, einen den Erschließungsaufwand ganz oder teilweise deckenden Anspruch zu realisieren (BVerwG, U.v. 18.9.1981 - 8 C 21.81 - juris). Rechtliche Hindernisse sind nicht ersichtlich.

b) Bei der Verteilung des verbleibenden umlagefähigen Erschließungsaufwands auf die drei erschlossenen Grundstücke ist zugunsten der Klägerin der in der Erschließungsbeitragssatzung vorgesehene Artzuschlag (§ 6 Abs. 10 EBS) nur bei den fremden Grundstücken FlNrn. 6493/30 (2,5 + 1,25 = 3,75) und 6493/114 (1,9 + 0,95 = 2,85) anzusetzen, nicht aber bei ihrem Grundstück, weil die Bert Brecht Straße letzterem nicht die für eine gewerbliche Nutzung erforderliche Erreichbarkeit vermittelt.

Das Erschließungsbeitragsrecht ist auf einen angemessenen Ausgleich der durch die Inanspruchnahme(möglichkeit) einer beitragsfähigen Erschließungsanlage ausgelösten Vorteile ausgerichtet (vgl. BVerwG, U.v. 23.1.1998 - 8 12.96 - juris Rn. 15). Dementsprechend bestimmt § 131 Abs. 3 BauGB, dass die Verschiedenheit von Art und Maß der baulichen Nutzung - wegen der damit verbundenen unterschiedlichen Intensität der Nutzung der Erschließungsanlage - in den Maßstab der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einzubeziehen ist, wenn im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist. Dazu sieht die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten in § 6 Abs. 10 EBS vor, einen gebietsbezogenen Artzuschlag für Grundstücke in einem festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebiet sowie einen grundstücksbezogenen Artzuschlag für Grundstücke zu erheben, die überwiegend gewerblich genutzt werden.

Während für die Grundstücke FlNrn. 6493/30 und 6493/114 ein gebietsbezogener Artzuschlag anzusetzen ist, kommt für das in einem festgesetzten Mischgebiet gelegene Grundstück der Klägerin nur ein grundstücksbezogener Artzuschlag in Betracht. Zwar wird dieses Grundstück tatsächlich überwiegend gewerblich genutzt. Gleichwohl darf ein grundstücksbezogener Artzuschlag für dieses durch zwei Anbaustraßen erschlossene Grundstück ausnahmsweise nicht erhoben werden, weil der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht über die abzurechnende Bert Brecht Straße, sondern ausschließlich über eine andere Anbaustraße, nämlich die Lange Straße, abgewickelt wird und, wie oben ausgeführt (1.b), wegen des im Bebauungsplan festgesetzten Zu- und Abfahrtsverbots auch nur dorthin abgewickelt werden darf. In einem solchen Fall ist die Erhebung eines grundstücksbezogenen Artzuschlages unzulässig (vgl. BVerwG, U.v. 23.1.1998 - 8 C 12.96 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - juris Rn. 37), weil die gewerbliche Nutzung nicht zu einer intensiveren Inanspruchnahme der Erschließungsanlage führen kann. Zu Recht hat die Beklagte hingegen mit Blick auf die gewerbliche Grundstücksnutzung keine Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung gewährt (§ 6 Abs. 11 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 EBS).

3. Auf dieser Grundlage errechnet sich für das Grundstück der Klägerin ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 66.642,63 €:

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand beträgt - unstreitig - 695.792,83 €. Nach Abzug des satzungsmäßigen Eigenanteils von 10 v.H. (69.579,28 €) und des vom Investor übernommenen Anteils von 45 v.H. (313.106,77 €) verbleibt ein umlagefähiger Aufwand von 313.106,77 €, der auf die drei von der abzurechnenden Bert Brecht Straße erschlossenen Grundstücke zu verteilen ist. Das Abrechnungsgebiet umfasst insgesamt 68.164,74 m² Beizugsfläche (FlNr. 6493/114: 6.811 m² x 2,85 = 19.411,35 m²; FlNr. 6493/30: 9.132 m² x 3,75 = 34.245,00 m²; FlNr. 1838: 7.636 m² x 1,9 = 14.508,40 m²). Hieraus errechnet sich für das klägerische Grundstück ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 66.642,63 € (statt der festgesetzten 180.697,76 €).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens. Ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus. (2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anfo

Baugesetzbuch - BBauG | § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands


(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungse

Baugesetzbuch - BBauG | § 11 Städtebaulicher Vertrag


(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein: 1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören au

Baugesetzbuch - BBauG | § 128 Umfang des Erschließungsaufwands


(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;3. die

Baugesetzbuch - BBauG | § 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand


(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlich

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - 6 B 19.246 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - 6 B 19.246 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2015 - 6 B 14.606

bei uns veröffentlicht am 28.09.2015

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juni 2012 - W 2 K 10.1146 - wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Juli 2016 - 6 B 15.1833

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 10. September 2014 - B 4 K 13.103 - wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Juli 2018 - W 3 K 16.1156

bei uns veröffentlicht am 12.07.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 04. Sept. 2014 - 4 LB 3/13

bei uns veröffentlicht am 04.09.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer – vom 23. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Kostenentscheidu

Referenzen

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. …8 der Gemarkung …, welches an der B-Straße gelegen ist. Die Beklagte hat Baumaßnahmen an der B…Straße durchgeführt. Die Parteien streiten um einen diesbezüglichen Erschließungsbeitragsbescheid.

Nördlich des im Zentrum des Gebiets der Beklagten gelegenen Hauptbahnhofs verläuft die Straße N im Wesentlichen von West nach Ost parallel zum Verlauf der Bahngleise. Die Straße N. entsteht im Osten aus der Straße G. … und verläuft etwa 1,3 km in Richtung Westen, ehe sie auf einen Kreisverkehr trifft. Im Anschluss hieran verläuft die Straße unter dem Namen L-kstraße weiter. Etwa 270 m nach dem Ursprung der Straße N. aus der Straße G. … mündet die von Nord nach Süd verlaufende B.Straße in die Straße N. Sie hat eine Länge von ca. 98 m und verläuft von Süden nach Norden, ehe sie in die parallel zur Straße N. verlaufende La. Straße mündet. Das klägerische Grundstück grenzt mit seiner westlichen Grenze an die B.Straße und mit seiner nördlichen Grenze an die La. Straße an. Südlich des klägerischen Grundstücks liegt das Grundstück Fl.Nr. …3/ …4. Dieses Grundstück grenzt mit seiner westlichen Grenze ebenfalls an die B.Straße an. Südlich des Grundstücks Fl.Nr. …3/ …4 liegt das Grundstück Fl.Nr. …3/ …9, welches an seiner südlichen Grenze an der Straße N. anliegt. Das Grundstück Fl.Nr. …3/*0 liegt mit seiner östlichen Grenze in der gesamten Länge an der B.Straße, mit seiner nördlichen Grenze an der La. Straße und mit der südlichen Grenze an der Straße N. Die B.Straße liegt sowohl im Gebiet des Bebauungsplans „B. D.“ als auch im Gebiet des Bebauungsplans „P + R-Platz B.N.“.

Die Beklagte schloss mit der Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. …3/*0 am 24. Juni 2008 einen als „Städtebaulichen Vertrag“ bezeichneten notariellen Vertrag. Ausweislich der Vorbemerkung im Vertragsdokument war Ziel dieses Vertrags die Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. …3/*0 als Ergänzungsgebiet zur Innenstadt mit gemischter Nutzungsstruktur. Unter Punkt 6.5 des Vertrags heißt es:

„Der Investor beteiligt sich an den anrechenbaren Kosten der westlichen Querspange zwischen Bahnparallele und dem Straßenzug O.straße/La. Straße mit einem Anteil von 90% und an den anrechenbaren Kosten der östlichen Querspange zwischen Bahnparallele und dem Straßenzug O.straße/La. Straße mit einem Anteil von 45%. Maßgeblich für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist § 128 BauGB. Erhält die Stadt Zuschüsse zum Bau dieser Anlagen, werden diese von den anrechenbaren Kosten in Abzug gebracht.“

Der Bau der B.Straße erfolgte im Zeitraum Juli 2011 bis August 2012. Die letzte Unternehmerrechnung ging am 6. August 2015 bei der Beklagten ein.

Mit Bescheid vom 16. November 2015 erhob die Beklagte von der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. …8 der Gemarkung … für die Erschließungsanlage B.Straße einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 202.797,69 EUR. Der Beitragserhebung wurde eine Grundstücksfläche von 7.636 m², ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand von 695.792,83 EUR sowie ein Beitragssatz von 26,558104 EUR pro Beitragseinheit zugrunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 Widerspruch. Sie legte dar, erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 16. November 2015 ergäben sich zum einen aus der Verteilung des Beitrags auf die anliegenden Grundstücke, insbesondere in Bezug auf die Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. …3/*0 und zum anderen aus der Tatsache, dass in Bezug auf das Grundstück Fl.Nr. …3/*0 ein städtebaulicher Vertrag geschlossen worden sei, der die Hälfte des umlagefähigen Erschließungsbeitrags abdecke. Es handele sich dabei um einen anderweitig gedeckten Aufwand i.S.d. § 129 Abs. 1 BauGB.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2016 änderte die Regierung von Unterfranken den Bescheid vom 16. November 2015 insofern ab, dass statt des geforderten Erschließungsbeitrags in Höhe von 202.797,69 EUR ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 180.697,76 EUR festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Dies begründete die Regierung von Unterfranken im Wesentlichen damit, dass die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nach § 129 BauGB nicht in rechtmäßiger Weise erfolgt sei. Insbesondere sei für das Grundstück Fl.Nr. …3/*0 ein Nutzungsfaktor von 2,5 und für das Grundstück Fl.Nr. …3/ …4 ein Nutzungsfaktor von 1,9 anzusetzen gewesen. Für das Grundstück Fl.Nr. …8 ergebe sich ein Nutzungsfaktor von 1,9, bei einer Grundfläche des Grundstücks von 7.636 m² und dem genannten Nutzungsfaktor ergebe sich eine anzurechnende Fläche von 14.508,40 m², ein Beitrag pro Beitragseinheit von 12,45469905 EUR/m² und somit ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 180.697,76 EUR. Die vertragliche Kostenvereinbarung zwischen der Stadt Aschaffenburg und der Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. …3/*0 sei dagegen nicht als anderweitige Deckung nach § 129 Abs. 1 BauGB in Abzug zu bringen. Selbst wenn man die Vereinbarung als Ablösungsvereinbarung betrachten würde, sei diese aufgrund einer Abweichung von § 11 EBS nichtig. Da Intention der Kostenvereinbarung die Ablösung des Erschließungsbeitrags gewesen sei, habe sie nicht der Entlastung der übrigen Beitragspflichtigen gedient und sei damit nicht für die Entlastung der übrigen Beitragspflichtigen gedacht gewesen. Eine anderweitige Deckung i.S.d. § 129 BauGB liege daher nicht vor.

II.

Am 11. November 2016 ließ die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und beantragen,

Der Bescheid der Beklagten vom 16. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 11. Oktober 2016 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde vorgetragen, es liege eine anderweitige Deckung gemäß § 129 Abs. 1 BauGB vor. Es handele sich nicht um eine Ablösungsvereinbarung, vielmehr habe man sich im Zuge der sonstigen Regelungen des Erschließungsvertrags auf eine entsprechende Leistung des Grundstückseigentümers im Rahmen des städtebaulichen Vertrags geeinigt. Ein Betrag von 313.106,78 EUR sei nach wie vor bei der Beklagten vorhanden. Die Beklagte sei erst durch die Regierung von Unterfranken auf die Möglichkeit einer Ablösungsvereinbarung hingewiesen worden. Deshalb könne von einer Ablösungsvereinbarung im Sinne eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nicht ausgegangen werden. Der Betrag in Höhe von 313.106,78 EUR sei im Zuge des Grundstücksgeschäfts und des Grundstückstausches sowie anderweitiger Verpflichtungen durch den Investor der Beklagten zugewandt worden. Es handele sich somit unzweideutig um Zuwendungen, die der Beklagten nicht aufgrund von Beitragsveranlagungen zugeflossen seien. Für eine solche anderweitige Zuwendung bedürfe es nicht dem Willen der vertragsschließenden Parteien, anderweitige Beitragspflichtige zu entlasten. Es komme vielmehr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich und alleine darauf an, ob eine solche Zuwendung beitragsrechtlich nachvollziehbar sei oder nicht. Insoweit sei zunächst maßgeblich, dass die Beklagte von einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen ihr und dem Investor ausgegangen sei und erst nach Hinweisen durch die Widerspruchsbehörde den Hilfsanker Ablösungsvereinbarung gesetzt habe.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie legte dar, es sei bei Vertragsabschluss mit der Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. …3/*0 nicht absehbar gewesen, dass die B.Straße eine beitragsrechtlich erforderliche Anlage werde. Dies sei für die vertragliche Vereinbarung jedoch auch unbeachtlich. Der Klägerin sei auch kein Nachteil entstanden, da die Verteilung des ermittelten Aufwands völlig unabhängig von der Kostenvereinbarung für das Grundstück Fl.Nr. …3/...0 erfolgt sei. Voraussetzung für die Annahme einer anderweitigen Deckung sei die Zweckbestimmtheit der Zuwendung, sie müsse also für eine bestimmte Erschließungsmaßnahme geleistet werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Unter Nr. 6 des städtebaulichen Vertrags vom 24. Juni 2008 seien verschiedene Kostenbeiträge beider Vertragspartner vereinbart worden. Lediglich bei der Höhe der Kostenvereinbarung für die streitgegenständliche Erschließungsanlage B.Straße hätten sich die Vertragspartner analog zum Beitragsrecht an einem fiktiven umlagefähigen Aufwand orientiert.

Im Übrigen wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2018, das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, mit der sich die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 11. Oktober 2016 wendet, ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Nach Art. 5a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2016 (GVBl S. 36), § 127 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1057), erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind u.a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Beitragspflichtiger ist nach Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. § 134 Abs. 1 BauGB derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.

Gemäß Art. 5a KAG i.V.m. § 132 BauGB regeln die Gemeinden durch Satzung die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen i.S.d. § 129 BauGB, die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwandes sowie die Höhe des Einheitssatzes, die Kostenspaltung und die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

Mit ihrer Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 12. Juni 1990, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 24. September 2012 - Erschließungsbeitragssatzung (EBS) - hat die Beklagte eine Beitragssatzung in diesem Sinne geschaffen. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind nicht ersichtlich; auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen keine Fehler, die zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder zur Unwirksamkeit streitrelevanter Satzungsbestimmungen führen würden, auf der Hand. Sie bildet eine wirksame Grundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen.

Auf der Grundlage dieser Satzung hat die Beklagte von der Klägerin für deren Grundstück Fl.Nr. …8 zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid (in Gestalt des Widerspruchsbescheids) einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 180.697,76 EUR für die erstmalige Herstellung der B.Straße erhoben.

Wieweit eine einzelne Anbaustraße (Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, U.v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18; B.v. 23.2.2015 - 6 ZB 13.978 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 25.8.2016 - 6 ZB 16.410 - juris Rn. 5).

Zu Recht hat die Beklagte als im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts abzurechnende Erschließungsanlage die etwa 97m lange B.Straße, die im Süden an die Straße N. und im Norden an die La. Straße grenzt, herangezogen. Dies war zwischen den Parteien unstrittig und ergibt sich anhand der natürlichen Betrachtungsweise.

Zwischen den Parteien ist zudem unstreitig, dass es sich vorliegend um die erstmalige Abrechnung einer Straße und nicht um etwaige Straßenausbaubeiträge handelt. Auch sonst wendet sich die Klägerin nicht gegen die grundsätzliche Pflicht zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags.

Die Parteien streiten lediglich darüber, ob der Erschließungsaufwand für die B.Straße teilweise anderweitig gedeckt im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, was zur Folge hätte, dass die Beklagte zu hohe Kosten auf die Anlieger der B.Straße umgelegt hätte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits 1969 entschieden (damals noch zu § 129 Abs. 1 BBauG, der wortgleich zum heutigen § 129 Abs. 1 BauGB war), der Begriff „anderweitig nicht gedeckt“ bedeute nach dem Sinn des Erschließungsbeitragsrechts „nicht durch Zuwendungen von dritter Seite gedeckt“ (U.v. 12.12.1969 - IV C 100/68 - NJW 1970, 876). In einer weiteren Entscheidung hat es ausgeführt, „anderweitig gedeckt“ könne lediglich der Teil des für die erstmalige Herstellung entstandenen Gesamtaufwands sein, für den der Gemeinde unabhängig von der erst nach Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands zulässigen Beitragserhebung sonstige Einnahmen zugeflossen seien. Nur diesen Einnahmen - zu denken ist dabei etwa an aus vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen herrührende, zweckgebundene Mittel (und zwar sowohl von freiwillig einen höheren „Beitrag“ zahlenden Beitragspflichtigen als auch von sonstigen Dritten) - kämen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG als Minderung des durch den Erschließungsbeitrag zu deckenden Erschließungsaufwands in Betracht (BVerwG, B.v. 16.7.1982 - 8 B 35/82 - juris Rn. 4 ff.).

Ausschlaggebend dafür, ob eine Zuwendung zu einer anderweitigen Deckung im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB führt, ist der Zweck, für den die Leistung bestimmt worden ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 16 Rn. 11; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, 55. EL Januar 2018, Rn. 301). Im Kern geht es daher um Zahlungen Dritter, die für eine bestimmte Straße gedacht sind und auch für den Erschließungsaufwand gelten sollen, der den Gemeindeanteil übersteigt. Dies setzt daneben auch voraus, dass die jeweiligen Leistungen Dritter der Entlastung der Beitragspflichtigen und nicht der Gemeinde hinsichtlich ihres Eigenabteils dienen (vgl. Schmitz, Erschließungsbeiträge, § 12 Rn. 5).

Dem vorliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte schloss mit der Eigentümerin des Grundstücks …3/*0 (im Folgenden: H-GmbH) einen als „Städtebaulichen Vertrag“ bezeichneten notariellen Vertrag zur Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. …3/...0 (im Folgenden: notarieller Vertrag). Im Rahmen dieses notariellen Vertrages sollte die H-GmbH das Vertragsgebiet innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren einer umfassenden Bebauung und Nutzung zuführen. Im Grunde sollten Verkaufsflächen entstehen. Die Vertragsparteien regelten unter Ziffer 6. des notariellen Vertrages den Bau öffentlicher Flächen sowie die Erschließung. Dabei wurde unter Ziffer 6.5 für die B.Straße geregelt, dass sich die H-GmbH mit 45% an den anrechenbaren Kosten beteiligt. Maßgeblich für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten sollte § 128 BauGB sein. Zuschüsse, die die Stadt zum Bau der Anlage erhält, sollten von den anrechenbaren Kosten in Abzug gebracht werden.

Die Qualifizierung dieser Regelung ist zwischen den Parteien im vorliegenden Verfahren streitig. Teilweise ist von einer Ablösungsvereinbarung, teilweise von einem privatrechtlichen Vertrag die Rede. In diesem Zusammenhang ist der Klägerin insoweit zuzustimmen, dass Ziffer 6.5 des notariellen Vertrages keine Ablösungsvereinbarung im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB darstellt.

Aus dem notariellen Vertrag sowie aus den Angaben der Beklagten wird deutlich, dass die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgingen, die B.Straße könne nicht als Erschließungsstraße abgerechnet werden. Dies wurde seinerzeit mit der fehlenden Erschließungsfunktion der Anlage begründet. Da die B.Straße dennoch errichtet werden sollte, obwohl sie nach Ansicht der Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht „erforderlich“ im Sinne des Erschließungsrechts war, hat man sich auf eine Kostenbeteiligung der H-GmbH geeinigt. Zwar ist eine Ablösung des Erschließungsbeitrags nur vor Entstehen der endgültigen Beitragspflicht möglich, nichtsdestotrotz bezieht sich eine Ablösungsvereinbarung immer auf eine grundsätzlich beitragsfähige Anlage (vgl. Schmitz, Erschließungsbeiträge, § 18 Rn. 65 m.w.N.). Es liegt auf der Hand, dass eine Gemeinde nur solche Beiträge ablösen kann, die ihrer Ansicht nach zu einem späteren Zeitpunkt entstehen werden. Da die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, dass dies im Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages nach Ansicht der vertragsschließenden Parteien nicht der Fall gewesen ist, kann es sich bei Ziffer 6.5 des notariellen Vertrages auch nicht um eine Ablösungsvereinbarung im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 11 EBS handeln.

Unabhängig davon ist der Erschließungsaufwand der B.Straße dennoch durch die Zahlungen der H-GmbH nicht anderweitig gedeckt im oben genannten Sinne. Selbst wenn Ziffer 6.5 des notariellen Vertrages als rein privatrechtliche Verpflichtung zur Leistungen von Zahlungen für die Erschließung der B.Straße zu qualifizieren ist, fehlt es an einer zweckgerichteten Entlastung der (übrigen) Beitragspflichtigen.

Die Beklagte und die H-GmbH gingen - wie oben dargelegt - im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht davon aus, dass eine im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts abrechenbare Erschließungsanlage gegeben ist. Da die H-GmbH sich dennoch an den Erschließungskosten beteiligen sollte, kam es in Ziffer 6.5 des notariellen Vertrages zu einer Vereinbarung über die Kosten der entsprechenden Anlage. In diesem Zusammenhang hat man sich offensichtlich an fiktiven Erschließungsbeiträgen orientiert. Dies ergibt sich zum einen aus dem Verweis auf § 128 BauGB und zum anderen aus der Berechnung des Kostenanteils der H-GmbH. Eine Beteiligung von 45% ergibt sich, wenn man von (fiktiv) zu leistenden Erschließungsbeiträgen den Gemeindeanteil abzieht (100% - 10% = 90%) und den verbleidenden Anteil von 90% durch zwei teilt (90% / 2 = 45%). Der hälftige Anteil ergibt sich nach Aktenlage daraus, dass das Grundstück Fl.Nr. …3/*0 der H-GmbH unter Zugrundelegung eines Frontmetermaßstabs an der westlichen Grenze der B.Straße komplett anliegt und somit nach der damaligen Ansicht der Vertragsparteien pauschal die Hälfte der fiktiven Erschließungsbeiträge ausmacht (vgl. hierzu die Ausführungen der Regierung von Unterfranken auf S. 5 des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2016).

Aus alledem wird deutlich, dass die daraufhin erfolgten Zahlungen der H-GmbH an die Beklagte nicht der Entlastung der übrigen Anlieger dienen sollten. Etwaige Beitragspflichten anderer Grundstücke waren für die Vertragsparteien schon gar nicht absehbar. Im Übrigen wird anhand der in Ziffer 6.5 des notariellen Vertrages enthaltenen Berechnung des Kostenanteils der H-GmbH deutlich, dass sie nicht freiwillig einen höheren Beitrag leisten und somit andere Anlieger entlasten wollte. Man hat sich vielmehr auf eine - wenn auch sehr oberflächlich durchgeführte - fiktive Berechnung hypothetischer Beitragspflichten geeinigt. Daher kann man auch bzgl. der jetzt bestehenden Differenz zwischen der Beitragspflicht der H-GmbH und tatsächlich geleisteten Zahlungen nicht von einer freiwilligen Überzahlung ausgehen.

Gestützt wird dieses Ergebnis durch eine weitere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 20.1.1997 - 8 B 244.96 - juris Rn. 4): In diesem Fall hatte eine Gemeinde mehrere Jahre vor Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes mit manchen Anliegern der Straße im Rahmen von Erbbauverträgen Ablösungsvereinbarungen geschlossen. Diese hatten höhere Beitragssätze zum Gegenstand als dies später bei der „echten“ Beitragserhebung der Fall war. Das OVG Lüneburg (B.v. 26.6.1996 - 9 L 1494/94 - juris Rn. 9) hat als Vorinstanz entschieden, dass diese Vereinbarungen nicht dazu dienten, die übrigen Anlieger zu entlasten. Dabei ist auch nicht ausschlaggebend, dass die Gemeinde etwaige überzahlte Beträge nicht zurückfordern könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung im oben genannten Beschluss gehalten und ausgeführt, die Grundsätze zu Überzahlung durch zu hohe Veranlagung seien auch in diesem Fall anwendbar.

Auch wenn die Vereinbarung im vorliegenden Fall nicht als Ablösungsvereinbarung zu qualifizieren ist, liegt der Sachverhalt dennoch ähnlich. Die bloße Tatsache, dass der Anlieger einer Straße - aufgrund welcher Umstände auch immer - unfreiwillig für (fiktive) Erschließungsbeiträge zu hohe Zahlungen geleistet hat, führt nicht ohne weiteres zu einer „anderweitigen Deckung“. Es bedarf darüber hinaus einer zweckgerichteten Entlastung der übrigen Anlieger. Dies ist vorliegend zur Überzeugung des Gerichts nicht der Fall.

An dieser Stelle ist auch nicht von Bedeutung, ob die H-GmbH etwaige Überzahlungen von der Beklagten zurückfordern kann. Die Frage, ob die in Ziffer 6.5 des notariellen Vertrages geregelte Kostenbeteiligung etwa aufgrund eines möglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig zu machen ist, hat für die von der Klägerin zu leistenden Erschließungsbeiträge keine Bedeutung.

Da sonstige Mängel nicht ersichtlich oder vorgetragen sind, erweist sich der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 1. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 11. Oktober 2016 als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 10. September 2014 - B 4 K 13.103 - wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der „nordöstlichen“ (richtig: „nordwestlichen“) Erschließungsanlage im Baugebiet Reifenberg-Ost durch die beklagte Gemeinde.

Der Kläger ist mit seiner Ehefrau Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 317, das im unbeplanten Innenbereich in einem faktischen Wohngebiet liegt, mit einem Wohnhaus bebaut ist und mit seiner Westseite an die alte „Ortsstraße Nr. 10“ angrenzt. Die Beklagte erließ unter dem 2. April 2008 den Bebauungsplan „Reifenberg-Ost“, der die sich nach Nordosten anschließenden Flächen als allgemeines Wohngebiet ausweist und zu deren Erschließung - unter anderem - eine von der Ortsstraße Nr. 10 abzweigende (Stich-)Straße festsetzt. Mit Bescheid vom 8. August 2011 war der Kläger für diese neu hergestellte „nordöstliche“ Erschließungsanlage zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 19.174,25 € herangezogen worden. Mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 2011 veräußerten er und seine Ehefrau eine Teilfläche aus dem herangezogenen Grundstück FlNr. 317, nämlich das Grundstück FlNr. 317/1 (51 m²) sowie das Grundstück FlNr. 1025 (11 m²) ihrem Schwiegersohn (dem Kläger im Parallelverfahren 6 B 15.1834). Diese beiden Grundstücke bilden zusammen einen zufahrtsartigen, etwa 3,30 m breiten und 26,5 m langen Grundstücksstreifen zu dem mit einem Holzschuppen bebauten Grundstück FlNr. 316/3 (108 m²), das die Ehefrau des Klägers ihrem Schwiegersohn ebenfalls mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 2011 aus ihrem Grundstück FlNr. 316 veräußert hat. Die Rechtsänderungen wurden am 21. August 2012 im Grundbuch vollzogen.

Mit Bescheid vom 17. Januar 2013 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger als Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 317 für die endgültige Herstellung der „nordöstlichen“ Erschließungsanlage im Baugebiet Reifenberg-Ost einen - infolge der Grundstücksteilung - niedrigeren Erschließungsbeitrag in Höhe von 15.860,37 € fest. Abzüglich der bereits gezahlten Vorausleistung ergab sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 3.313,88 €.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. September 2014 den mit der Klage angefochtenen Beitragsbescheid vom 17. Januar 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Grundstück FlNr. 317 werde nicht durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen, weil es an dieser - auch nicht geringfügig - anliege. Es werde vielmehr ausschließlich durch die Ortsstraße Nr. 10 erschlossen. In der Realität sei diese seit Jahrzehnten anders ausgebaut als die Widmungsunterlagen zeigten. Nach dem vorgelegten Foto aus den 70er Jahren sei sie im Kurvenbereich weiträumig ausgebaut und vor dem Grundstück des Klägers bereits komplett asphaltiert gewesen. Die jetzt als Einmündungstrichter der neuen Anlage bezeichnete Fläche sei schon lange vor der Erschließungsmaßnahme als Straßenfläche hergestellt und dem öffentlichen Verkehr zugänglich gewesen. Dass die Beklagte das Eigentum an der Bogenfläche des jetzigen Einmündungstrichters erst im Rahmen der streitgegenständlichen Erschließungsmaßnahme durch ein Umlegungsverfahren erworben habe, sei nach Art. 13 Abs. 1 BayStrWG unschädlich. Die Beitragserhebung sei auch nicht unter dem Blickwinkel des Missbrauchs der Gestaltungsfreiheit rechtmäßig. Zwar liege ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Entstehen der Beitragspflicht und der Grundstücksteilung vor. Doch entbehre der Erwerb eines Grundstücks zur Lagerung von Brennholz samt Zufahrt durch den Schwiegersohn des Klägers nicht jedes vernünftigen wirtschaftlichen Grundes.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, das Grundstück FlNr. 317 liege im Bereich des Einmündungstrichters auf einer Breite von 3,27 m an der neuen Erschließungsanlage an und werde durch diese (zweit)erschlossen. Dies ergebe sich aus den Widmungsunterlagen, den Lageplänen und dem Bebauungsplan. Ein Heranfahren und Betreten des klägerischen Grundstücks sei bei dieser Breite ohne weiteres möglich. Es komme nicht darauf an, ob ein Teilbereich der neuen Straße schon früher asphaltiert gewesen sei, weil die Beklagte weder Eigentümerin gewesen sei noch eine Widmung dafür vorgelegen habe. Der im Umlegungsverfahren erfolgte Grunderwerb für die neue Straße sei nach der Satzung Herstellungsmerkmal. Außerdem seien die Grundstücksveränderungen wegen Gestaltungsmissbrauchs unbeachtlich. Das klägerische Grundstück in seinem alten Zuschnitt liege an der neuen Erschließungsanlage an. Die Grundstücksteilung sei in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Beitragserhebung erfolgt. Der Schwiegersohn des Klägers sei als Geschäftsleiter einer Gemeinde besonders fachkundig und erfahren in Abgabefragen. Es liege kein vernünftiger, nachvollziehbarer wirtschaftlicher Grund für eine Grundstücksteilung vor; dagegen spreche auch die komplizierte Gestaltung mit mehreren, im Kataster teilweise kaum noch graphisch darstellbaren Einzelgrundstücken. Die Teilung sei ein rein formaler Akt ohne Entsprechung in der Natur, weil die Grundstücke nach wie vor einheitlich und grenzübergreifend genutzt würden.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er widersetzt sich dem Vorbringen der Beklagten und verteidigt das angefochtene Urteil. Das Grundstück des Klägers werde ausschließlich durch die Ortsstraße Nr. 10 erschlossen, die auch im Bereich des sog. Einmündungstrichters der neuen Anlage bereits als Straßenfläche hergestellt und dem öffentlichen Verkehr zugänglich gewesen sei. Die sachwidrige spitze Hineinführung des Einmündungstrichters der neuen Erschließungsanlage in den Bereich der bestehenden öffentlichen Straße widerspreche § 1 Abs. 3 BauGB, so dass die Bebauungsplanfestsetzung in diesem Bereich ungültig sei. Für die strittige Fläche gelte die Widmungsfiktion des Art. 6 Abs. 8 BayStrWG: Dass das Eigentum daran erst später erworben worden sei, sei nach Art. 13 Abs. 1 BayStrWG unschädlich. Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten liege nicht vor. Der Kläger und seine Ehefrau hätten ihrer Tochter und dem Schwiegersohn ein Baugrundstück im Baugebiet Reifenberg-Ost überlassen. Grund für die Grundstücksteilung sei die Sicherung einer Zufahrt zu dem ebenfalls veräußerten Grundstück FlNr. 316/3 gewesen, um diese Fläche auch bei einem eventuellen Verkauf des Hauses der Schwiegereltern zur Bearbeitung und Lagerung von Brennholz für das zu bauende Haus dauerhaft nutzen zu können. Außerdem sei durch den Neubau der Erschließungsstraße ein bis dahin vorhandenes Geh- und Fahrtrecht zum Erreichen des Grundstücks FlNr. 316 erloschen. Sowohl der Kläger als auch dessen Schwiegersohn verfügten über Waldgrundstücke und auf dem überlassenen Baugrundstück sei die Lagerung und Bearbeitung von Brennholz nur äußerst eingeschränkt möglich.

Der Senat hat am 23. Juni 2016 die örtlichen Verhältnisse im Bereich der abgerechneten Erschließungsanlage und des Grundstücks des Klägers in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Niederschrift über den Augenschein verwiesen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 20. und vom 22. Juli 2016 nochmals Stellung genommen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der beklagten Gemeinde, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 17. Januar 2013 findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a Abs. 1, Abs. 9 KAG (nunmehr geltend in der Fassung vom 8.3.2016, GVBl S. 36) in Verbindung mit §§ 128 ff. BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 20. Oktober 2006. Er ist dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig und kann den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das im Miteigentum des Klägers stehende Grundstück FlNr. 317 alt unterliegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - zusammen mit dem angrenzenden, denselben Eigentümern gehörenden und wegen seiner geringen Größe von 11 m2 selbstständig nicht nutzbaren Grundstück FlNr. 1025 (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - juris Rn. 26) - der Erschließungsbeitragspflicht für die Herstellung der „nordöstlichen“ (richtig: „nordwestlichen“) Erschließungsanlage im Baugebiet Reifenberg-Ost; bei dieser handelt es sich um eine nach Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG beitragsfähige Anbaustraße, an deren planungsrechtlich rechtmäßiger Herstellung (§ 125 BauGB) keine Zweifel bestehen. Maßgeblicher Beitragsgegenstand ist das Grundstück vor der am 21. August 2012 grundbuchmäßig vollzogenen Teilung, weil die Abtrennung eines 51 m2 großen Grundstücksstreifens an der Grenze zur Straße (FlNr. 317/1 neu) und dessen Übereignung zusammen mit dem Grundstück FlNr. 1025 an den Schwiegersohn des Klägers einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b KAG in Verbindung mit § 42 AO darstellen und deshalb beitragsrechtlich unbeachtlich sind (1.). Das Grundstück FlNr. 317 alt wird durch die abgerechnete Straße erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 sowie § 133 Abs. 1 BauGB (2.). Dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid von einer geringeren Grundstücksfläche (FlNr. 317 neu) ausgegangen ist und deshalb einen zu niedrigen Beitrag festgesetzt hat, kann den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Auf die Berufung der Beklagten ist daher das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

1. Die von dem Kläger als Miteigentümer vorgenommene Grundstücksteilung stellt einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar und ist deshalb beitragsrechtlich unbeachtlich.

Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b KAG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Gesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Beitragsanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Ein Missbrauch liegt gemäß § 42 Abs. 2 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Beitragspflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Beitragsvorteil führt (Satz 1); dies gilt nicht, wenn der Beitragspflichtige für die gewählte Gestaltung außerhalb des Beitragsrechts liegende Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (Satz 2). Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Beitragspflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreichbar sein soll (ständige Rechtsprechung, etwa BayVGH, B. v. 9.7.2012 - 6 ZB 12.185 - juris Rn. 4; B. v. 14.8.2015 - 6 CS 15.1396 - juris Rn. 9; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 102, 103). Es ist demnach zu prüfen, ob - abgesehen von der Beitragsvermeidung oder -verminderung - ein wirtschaftlich sinnvoller oder ein sonstwie einleuchtender Grund für die Grundstücksteilung spricht. Ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit der rechtlichen Gestaltung kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zu erheben und einem Grundstücksteilungsantrag gesehen werden. Der Abgabenpflichtige muss bei der Aufklärung, ob der Gestaltung vernünftige wirtschaftliche Gründe zugrundeliegen, mitwirken. Versagt er sich oder kann er keine vernünftigen Gründe nennen, so ist grundsätzlich ein Missbrauch im Sinn des § 42 AO anzunehmen (BayVGH, B. v. 20.8.2012 - 6 CS 12.970 - juris Rn. 8). Der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann sich im Erschließungsbeitragsrecht insbesondere dann aufdrängen, wenn ein nicht selbstständig bebaubarer und somit auch wirtschaftlich kaum selbstständig verwertbarer Grundstücksteil in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung von einem Anliegergrundstück abgetrennt wird und - gegebenenfalls sogar unentgeltlich und an nahe Angehörige - übertragen und damit einzig die Vermeidung oder Verminderung einer Erschließungsbeitragspflicht verfolgt wird (BVerwG, U. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - juris Rn. 36).

In Anwendung dieses Maßstabs ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten auszugehen. Der Kläger und seine Ehefrau haben als Miteigentümer des veranlagten - ursprünglich 837 m² großen - Grundstücks FlNr. 317 (alt) und des 11 m² großen Grundstücks FlNr. 1025 einen entlang der Grenze zur neuen Erschließungsstraße gelegenen, etwa 3,30 m breiten, 26,5 m langen und insgesamt nur 62 m² großen unbebauten Grundstücksstreifen (FlNr. 317/1 neu mit 51 m² und FlNr. 1025 mit 11 m²) aus ihrem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück ihrem Schwiegersohn übereignet. Dieser dient als Zufahrt und Zugangsmöglichkeit zu dem dahinter gelegenen 108 m² großen Grundstück FlNr. 316/3, das mit einem größeren Schuppen bebaut ist und dem Schwiegersohn des Klägers von dessen Ehefrau aus deren Grundstück FlNr. 316 übereignet worden war. Diese Grundstücksteilung und Übereignung dreier kleiner Grundstücks(teil)flächen erfolgte in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Beitragserhebung. Mit Bescheid vom 8. August 2011 war der Kläger für die neue Erschließungsstraße zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag herangezogen worden. Mit notariellen Verträgen vom 21. Oktober 2011 veräußerten er bzw. seine Ehefrau Teilflächen aus den Grundstücken FlNr. 317 und 316 sowie das Grundstück FlNr. 1025 ihrem Schwiegersohn. Am 21. August 2012 wurden die Änderungen der Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen. Der Erschließungsbeitragsbescheid wiederum datiert vom 17. Januar 2013. Damit drängt sich ein zeitlicher (und sachlicher) Zusammenhang zwischen drohender Beitragspflicht und Grundstücksteilung auf.

Die bei dieser Fallgestaltung indizierte tatsächliche Vermutung, dass die Grundstücksteilung und Übereignung von kleinen Grundstücks(teil)flächen der Beitragsumgehung bzw. Beitragsminderung dient, hat der Kläger nicht durch den Nachweis außerbeitragsrechtlicher, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlicher Gründe (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AO) widerlegen können. Er macht für die von ihm und seiner Ehefrau gewählte Gestaltung geltend, dass er zugunsten seines Schwiegersohns eine dauerhaft gesicherte Fläche zur Bearbeitung und Lagerung von Brennholz für den Fall eines Verkaufs seines Grundstücks FlNr. 317 habe schaffen wollen; der Schwiegersohn und dessen Ehefrau (die Tochter des Klägers) hätten von ihm und seiner Ehefrau im südöstlichen Teil des Baugebiets Reifenberg-Ost das Baugrundstück FlNr. 1016 übertragen bekommen, auf dem die Lagerung und Bearbeitung von Brennholz nur äußerst eingeschränkt möglich sei. Außerdem sei durch den Neubau der Erschließungsstraße ein bis dahin vorhandenes Geh- und Fahrtrecht zum Erreichen des Grundstücks FlNr. 316 erloschen. Dies kann nicht überzeugen. Zum einen gibt es keinerlei greifbaren Anhaltspunkt, dass eine Veräußerung des mit dem Wohnhaus des Klägers bebauten Grundstücks FlNr. 317 in absehbarer Zeit zu erwarten ist, zum anderen ist das dem Schwiegersohn überlassene Grundstück FlNr. 1016 derzeit unbebaut und es ist nicht nachvollziehbar, warum auf dem ca. 774 m² großen Baugrundstück eine Lagerung und Bearbeitung von Brennholz nur eingeschränkt möglich sein soll. Der derzeitige Wohnort des Schwiegersohns liegt etwa 42 km von den übereigneten Grundstücksflächen entfernt. Das Grundstück FlNr. 316 ist auch nach den durchgeführten Grundstücksteilungen nicht mehr erschlossen. Eine von der neuen Erschließungsanlage erschlossene, aus drei Grundstücken bestehende Fläche von insgesamt lediglich 170 m² in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beitragserhebung grundbuchmäßig zu verselbstständigen, stellt auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers ohne jeden Zweifel eine unangemessene Gestaltung dar.

Der Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO lässt zwar die zivilrechtliche Wirksamkeit der unangemessenen Gestaltung unberührt, doch ist der Sachverhalt beitragsrechtlich so zu bewerten, als ob die Teilung und Übereignung nicht stattgefunden hätten und der ursprüngliche Eigentümer des Gesamtgrundstücks weiterhin Eigentum auch an der abgeteilten Fläche besäße. An die Stelle der tatsächlichen Gestaltung tritt die angemessene Gestaltung, sie wird der Erhebung des Beitrags zugrunde gelegt. Da in Fällen der hier in Rede stehenden Art die „angemessene Gestaltung“ im Unterlassen der Grundstücksteilung einschließlich des nachfolgenden Übereignungsakts besteht, ist der Beitragserhebung mithin das ursprüngliche Gesamtgrundstück FlNr. 317 (alt) mit dessen gesamter ursprünglicher Fläche zugrunde zu legen (BayVGH, B. v. 14.7.2005 - 6 B 02.2128 - juris Rn. 32; B. v 10.9.2009 - 6 CS 09.551 - juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 103).

2. Das Grundstück FlNr. 317 alt wird - zusammen mit dem 11 m2 großen, selbstständig nicht nutzbaren Grundstück FlNr. 1025 - durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen im Sinn von Art. 5a Abs. 9 KAG in Verbindung mit § 131 Abs. 1 und 133 Abs. 1 BauGB. Da es zudem bebaubar ist, unterliegt es der Erschließungsbeitragspflicht.

a) Erschlossen ist ein Grundstück, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d. h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 18). Das Bauplanungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks regelmäßig dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen), sofern es nicht ausnahmsweise weniger, nämlich eine fußläufige Erreichbarkeit (Zugang), genügen lässt oder mehr verlangt, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufgefahren werden kann (BVerwG, U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - juris Rn. 13). Für das im unbeplanten Innenbereich in einem faktischen Wohngebiet gelegene Grundstück des Klägers genügt für eine Bebaubarkeit entsprechend der Regel das Heranfahrenkönnen.

Herangefahren werden kann an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab (ggf. über einen dazwischen liegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen) das Grundstück betreten werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 4.6.1993 - 8 C 33.91 - BVerwGE 92, 304/307 f.; B. v. 9.1.2013 - 9 B 33.12 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 23.7.2009 - 6 ZB 07.599 - juris Rn. 4; B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 21). Dazu muss nicht gewährleistet sein, das Grundstück zu jeder beliebigen Zeit völlig reibungslos und ohne jegliche Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer zu erreichen. An der erforderlichen Möglichkeit zum Heranfahren fehlt es aber ausnahmsweise dann, wenn ein auch nur kurzfristiges Anhalten mit Fahrzeugen und Aussteigenlassen auf der Höhe des Grundstücks straßenverkehrsrechtlich unzulässig ist und auch nicht auf das Grundstück gefahren werden kann. Dass vor dem Grundstück geparkt werden darf, ist nicht erforderlich (BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 21; OVG NW, B. v. 30.8.2010 - 15 A 646.07 - juris Rn. 24).

b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sind die Erreichbarkeitsanforderungen für das Grundstück des Klägers FlNr. 317 alt (und das Grundstück FlNr. 1025) erfüllt.

Zwar wird das Grundstück nicht von Norden her erschlossen. Die parallel zur nördlichen Grundstücksgrenze verlaufende neue Erschließungsstraße kann dem Grundstück nach den planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Reifenberg-Ost“ insoweit keine Bebaubarkeit vermitteln, weil in diesem Bereich zwischen der ausgewiesenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche und dem Grundstück des Klägers auf dem Grundstück FlNr. 990 eine öffentliche Grünfläche festgesetzt ist (vgl. BayVGH, U. v. 9.11.2010 - 6 BV 09.676 - juris Rn. 38). Darüber hinaus bestehen nach Norden auch tatsächliche Zugangshindernisse in Form eines aufgrund der steilen Geländeverhältnisse angebrachten Geländers und der Stützmauer in Form einer Gabionenwand.

Das klägerische Grundstück grenzt aber, wie der Senat beim Augenschein festgestellt hat, im Nordwesten im Bereich der Einmündung in die Ortsstraße Nr. 10 in ausreichender Breite unmittelbar an die neu hergestellte Erschließungsanlage. Von dort aus kann und darf das Grundstück von der Erschließungsanlage aus betreten (und befahren) werden. Dieser Einmündungsbereich gehört noch zur abgerechneten Anlage, nicht mehr zur Ortsstraße Nr. 10.

Für die Beurteilung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage, d. h. der Frage, wo eine selbstständige Erschließungsanlage beginnt und endet, kommt es weder auf die Parzellierung noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an; maßgebend ist vielmehr das Erscheinungsbild, also die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie z. B. durch die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (ständige Rechtsprechung, u. a. BVerwG, U. v. 10.6.2009 - 9 C 2.08 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 23; U. v. 7.5.2015 - 6 B 13.2519 - juris Rn. 24). Entgegen der Sichtweise des Verwaltungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob im Einmündungsbereich der neuen Erschließungsstraße die alte Ortsstraße Nr. 10 vor dem Grundstück des Klägers schon als Straßenfläche hergestellt und dem öffentlichen Verkehr zugänglich war, sondern wie weit sich die neu hergestellte Erschließungsanlage nach natürlicher Betrachtungsweise erstreckt. Maßgeblich ist das Erscheinungsbild der neuen, nunmehr abgerechneten Erschließungsanlage; daran ändert sich auch nichts, wenn die neue Straße teilweise im Bereich der tatsächlichen Trassierung der alten Ortsstraße verlaufen sollte. Ist die Erschließungsanlage, die durch die abzurechnende Baumaßnahme neu entstanden ist, - wie hier - nicht identisch mit einer bereits früher im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts endgültig hergestellten Anlage, sondern eine - insgesamt gesehen - andere Anlage, hat das zur Folge, dass diese Erschließungsanlage insgesamt erstmalig hergestellt worden ist und die Ausbaukosten Kosten ihrer erstmaligen Herstellung sind (vgl. BVerwG, U. v. 21.10.1988 - 8 C 64.87 - juris Rn. 15; U. v. 1.12.1989 - 8 C 52.88 - juris; B. v. 14.12.2010 - 9 B 58.10 - juris). Auch die Festsetzungen des Bebauungsplans oder die straßenrechtliche Widmung sind in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich.

Nach den Feststellungen des Senats beim Augenschein beträgt die Länge der gemeinsamen Grenze zwischen der neuen Erschließungsstraße (im Einmündungsbereich) und den Grundstücken FlNr. 317/1 und 317 neu insgesamt 3,60 m, wobei die Straße von Norden aus gesehen noch 30 cm entlang des Grundstücks FlNr. 317 neu verläuft. Die Erschließungsstraße endet im Einmündungsbereich an ihrem Ausbauende auf Höhe des dort befindlichen Straßenablaufs, danach beginnt die Ortsstraße Nr. 10. Zwar wird das Grundstück FlNr. 317 neu im inzwischen geteilten Zustand von der neuen Erschließungsstraße mit einer Zugangsbreite von lediglich 30 cm nicht mehr erschlossen. In dem maßgeblichen (oben 1.) ungeteilten Zuschnitt liegt das Grundstück FlNr. 317 (alt) aber mit 3,60 m in ausreichender Breite an der neu erstellten Erschließungsanlage an und wird von dieser erschlossen. Es bestehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse, das Grundstück von dort zu betreten oder sogar zu befahren. An dieser Stelle ist eine Zufahrt auf das Grundstück angelegt. Bei dieser Sachlage kann auch nicht die Rede davon sein, dass die neue Erschließungsstraße, wie der Kläger meint, nicht der Erschließung seines Grundstücks, sondern lediglich der Erschließung des Neubaugebiets als einer Art „Insel“ dienen sollte.

c) Die Annahme eines Erschlossenseins scheidet nicht deshalb aus, weil das Grundstück auch an eine andere Verkehrsanlage, nämlich die „Ortsstraße Nr. 10“, grenzt und von dort ebenfalls Zufahrt nimmt. Erschließungsbeiträge werden für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben, nicht für die „erstmalige Erschließung“ eines Grundstücks. Deshalb können Grundstücke erschließungsbeitragsrechtlich nicht nur durch eine einzige, sondern auch durch eine hinzukommende zweite oder dritte Anbaustraße erschlossen werden. Dass der Grundstückseigentümer eine hinzukommende Erschließungsstraße häufig als überflüssigen Nachteil empfindet, muss erschließungsbeitragsrechtlich außer Betracht bleiben. Ob ein Grundstück durch eine weitere Anbaustraße erschlossen wird, bestimmt sich nach dem gleichen Maßstab, der für die Ersterschließung gilt. Maßgeblich ist demnach allein, ob jede einzelne Anbaustraße für sich, das heißt unabhängig von der jeweils anderen, geeignet ist, das Grundstück nach Maßgabe des Bebauungs- und Bauordnungsrechts bebaubar oder in sonst beachtlicher Weise nutzbar zu machen. Es muss also bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Anbaustraße die dem betreffenden Grundstück bereits durch eine bestehende Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1996 - 8 C 26.94 - NVwZ-RR 1996, 463/465; U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 17; B. v. 25.9.2014 - 6 ZB 14.888 - juris Rn. 9).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.860,37 € festgesetzt (§ 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juni 2012 - W 2 K 10.1146 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.852‚22 Euro festgesetzt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „Am Schindanger“ durch den beklagten Markt.

Das Grundstück der Klägerin FlNr. 1584/3 liegt im Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Frankenwarte Nord - 1. Änderung“ und grenzt im Südosten an den Friedbergweg, im Südwesten an die abgerechnete Straße Am Schindanger, die aus nordwestlicher Richtung kommend in den Friedbergweg einmündet. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Die Garage befindet sich auf der Ostseite mit einer Zufahrt zum Friedbergweg. Ursprünglich war die Verkehrsanbindung von Westen her über den damaligen Schindangerweg angelegt. Als Folge der Baulandumlegung wurde die Grundstückszufahrt an die heutige Stelle verlegt. Mit Bescheid vom 5. August 2008 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.852‚22 Euro für die Erschließungsanlage Am Schindanger heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Würzburg mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 zurück.

Das von der Klägerin daraufhin angerufene Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Juni 2012 die Klage abgewiesen. Der Erschließungsbeitragsbescheid sei rechtmäßig. Das Grundstück der Klägerin werde (auch) durch die abgerechnete Straße erschlossen. Es liege mit weit mehr als 2‚50 m Breite an der Straße Am Schindanger an. Von dieser sei trotz der hängigen Lage ein Herauffahren auf das Grundstück möglich. Die Modalitäten des Umlegungsverfahrens könnten nicht dazu führen, dass kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden dürfe.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin insbesondere geltend‚ in dem kurzen und unübersichtlichen Einmündungsbereich‚ in dem ihr Grundstück an die Straße Am Schindanger angrenze‚ dürfe nach verkehrsrechtlichen Vorschriften nicht angehalten werden. Von dort könne ihr Grundstück auch weder betreten noch aufgrund des abfallenden Geländes in zumutbarer Weise befahren werden. Zwischen dem Straßenniveau und dem Grundstück bestehe ein Höhenunterschied von über 0,69 m bis 1,42 m; das tatsächliche Geländeniveau liege noch viel tiefer. Ein Zugang dürfe im Übrigen nicht angelegt werden. Denn dazu müsse eine Treppe außerhalb der Baugrenze errichtet werden, worauf die Klägerin keinen Rechtsanspruch habe. Mithin bestehe ein beachtliches Hindernis, das ein Erschlossensein des Grundstücks und damit eine Beitragserhebung ausschließe. Abgesehen davon müsse die Klägerin nach dem Bebauungsplan und der ihr erteilten Baugenehmigung sämtliche Stellplätze auf ihrem Grundstück herstellen und nachweisen. Deswegen sehe der Bebauungsplan auch für sämtliche erschlossenen Grundstücke des Baugebiets vor, dass diese von der maßgeblichen Erschließungsanlage aus angefahren werden könnten. Nach dem Bebauungsplan reiche für die Erschließung ein bloßes Heranfahrenkönnen gerade nicht aus. Erforderlich sei vielmehr ein Herauffahrenkönnen. Schließlich müsse zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, dass der Beklagte im Umlegungsverfahren gegenüber ihren Rechtsvorgängern immer wieder betont habe, dass das Grundstück nicht über den Schindanger erschlossen werde. Am 22. Juli 1994 sei ein Vergleich vor der Baulandkammer geschlossen worden, wonach ihre Rechtsvorgänger einen Ausgleich in Geld in Höhe von 6.860 DM für den Umlegungsnachteil zugesprochen bekommen hätten, welcher sich daraus ergeben habe, dass das Grundstück nur noch über den Friedbergweg und nicht mehr über den Schindanger erschlossen worden sei. Dementsprechend habe die Klägerin ihr Grundstück so bebaut, dass dieses nur über den Friedbergweg befahrbar und begehbar sei. Jegliche Erschließung über den Schindanger sei vom Beklagten und vom Landratsamt verwehrt worden. Auch der Beklagte habe sich zunächst an den Vergleich gehalten und keinen Vorauszahlungsbescheid auf den Erschließungsbeitrag erlassen. Die nunmehrige Beitragserhebung verstoße gegen Treu und Glauben.

Die Klägerin beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juni 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat am 14. April 2015 die örtlichen Verhältnisse im Bereich des Grundstücks der Klägerin in Augenschein genommen. Er hat die Beteiligten mit Schreiben vom 29. Juni 2015 nach § 130a VwGO darauf hingewiesen‚ dass eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss in Betracht komme‚ weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Klägerin hat sich dazu mit Schriftsatz vom 4. August 2015 geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 5. August 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130a VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss‚ weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten schließt diese Verfahrensweise nicht aus (BVerwG‚ B. v. 19.1.2001 - 3 B 113.00 - juris Rn. 4 f.; s. auch Seibert in Sodan/Ziekow‚ VwGO‚ 4. Aufl. 2014‚ § 130a Rn. 33). Auch die Beweisaufnahme durch Augenschein am klägerischen Grundstück steht einer Entscheidung nach § 130a VwGO nicht entgegen (vgl. BVerwG, B. v. 12.3.1999 - 4 B 112.98 - NVwZ 1999, 763). Die Beteiligten hatten im Beweistermin am 14. April 2015 und anschließend nach Übersendung der Niederschrift Gelegenheit, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Aus dem Anhörungsschreiben nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 3 Satz 2 VwGO vom 29. Juni 2015 geht hervor, wie der Senat das Beweisergebnis würdigt. Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. August 2015 gibt keinen Anlass für eine erneute Anhörung, eine weitere Sachverhaltsermittlung oder die Erörterung in einer mündlichen Verhandlung.

2. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid für die Herstellung der Erschließungsstraße Am Schindanger findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a Abs. 1 KAG in Verbindung mit den §§ 127 ff. BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung des Beklagten vom 11. November 1985. Das Grundstück der Klägerin unterliegt der Beitragspflicht, weil es bebaubar ist und durch die abgerechnete Anlage entgegen der Ansicht der Berufung erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 sowie § 133 Abs. 1 BauGB wird (a). Der Beitragserhebung stehen auch nicht andere Gründe entgegen (b).

a) Das klägerische Grundstück wird durch die Erschließungsstraße Am Schindanger erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 und § 133 Abs. 1 BauGB.

(1) Die Annahme eines Erschlossenseins scheidet nicht deshalb aus, weil das Grundstück auch an eine andere Verkehrsanlage, nämlich den Friedbergweg, grenzt. Erschließungsbeiträge werden für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben, nicht für die „erstmalige Erschließung“ eines Grundstücks. Deshalb können Grundstücke erschließungsbeitragsrechtlich nicht nur durch eine einzige, sondern auch durch eine hinzukommende zweite oder dritte Anbaustraße erschlossen werden. Dass der Grundstückseigentümer eine hinzukommende Erschließungsstraße häufig als überflüssigen Nachteil empfindet, muss erschließungsbeitragsrechtlich außer Betracht bleiben. Ob ein Grundstück durch eine weitere Anbaustraße erschlossen wird, bestimmt sich nach dem gleichen Maßstab, der für die Ersterschließung gilt. Maßgeblich ist demnach allein, ob jede einzelne Anbaustraße für sich, d. h. unabhängig von der jeweils anderen, geeignet ist, das Grundstück nach Maßgabe des Bebauungs- und Bauordnungsrechts bebaubar oder in sonst beachtlicher Weise nutzbar zu machen. Es muss also bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutreten Anbaustraße die dem betreffenden Grundstück bereits durch eine bestehende Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1996 - 8 C 26.94 - NVwZ-RR 1996, 463/465; U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 15; BayVGH, B. v. 25.9.2014 - 6 ZB 14.888 - juris Rn. 9).

(2) Erschlossen ist ein Grundstück, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d. h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - NVwZ 2015, 528 Rn. 11 m. w. N.). Das Bauplanungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks regelmäßig dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen)‚ sofern es nicht ausnahmsweise weniger‚ nämlich eine fußläufige Erreichbarkeit (Zugang)‚ genügen lässt oder mehr verlangt‚ nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt‚ dass auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufgefahren werden kann (BVerwG‚ U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - juris Rn. 13).

Für das in einem reinen Wohngebiet gelegene Grundstück der Klägerin genügt für eine Bebaubarkeit entsprechend der Regel das Heranfahrenkönnen. Der Bebauungsplan setzt keine höheren Anforderungen an die Erreichbarkeit fest. Er weist zwar nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB eine Fläche für die Garage an der Ostseite mit Einfahrt zum Friedbergweg aus. Mit der Gestattung von Garagen oder Stellplätzen trifft ein Bebauungsplan aber keine Aussage darüber, welche bauplanungsrechtlichen Anforderungen an die Bebaubarkeit dieses Grundstücks mit baulichen Hauptanlagen zu stellen sind. Bauplanungsrechtlich hängt die Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin nicht davon ab, dass auf ihm ein Stellplatz oder eine Garage errichtet und von der Straße aus erreicht werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70/75; BayVGH, B. v. 25.9.2014 - 6 ZB 14.888 - juris Rn. 7). Erst recht kann aus dieser Festsetzung nicht geschlossen werden, dass die verkehrliche Erschließung des klägerischen Grundstücks nur durch den Friedbergweg, nicht aber von der Straße Am Schindanger aus erfolgen dürfe. Auch aus der bauordnungsrechtlichen Stellplatzpflicht lässt sich schon deshalb nicht die Notwendigkeit des Herauffahrenkönnens ableiten, weil sie in verschiedener Form auch außerhalb des Baugrundstücks erfüllt werden kann (vgl. Art. 47 Abs. 3 BayBO). Auf den Inhalt der der Klägerin erteilten Baugenehmigung kommt es nicht an; denn erschließungsbeitragsrechtlich ist nicht die konkret genehmigte bauliche Nutzung eines Grundstücks maßgebend, sondern die abstrakte Nutzbarkeit.

(3) Diese Erreichbarkeitsanforderungen sind für das Grundstück der Klägerin erfüllt. Einem Heranfahrenkönnen von der Straße Am Schindanger her stehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen.

Herangefahren kann an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann‚ wenn auf der Fahrbahn einer öffentlicher Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab (ggf. über einen dazwischen liegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen) das Grundstück betreten werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 4.6.1993 - 8 C 33.91 - BVerwGE 92, 304/307 f.; B. v. 9.1.2013 - 9 B 33.12 - juris Rn. 5; BayVGH‚ B. v. 23.7.2009 - 6 ZB 07.599 - juris Rn. 4; B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 11). Dazu muss nicht gewährleistet sein, das Grundstück zu jeder beliebigen Zeit völlig reibungslos und ohne jegliche Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer zu erreichen. An der erforderlichen Möglichkeit zum Heranfahren fehlt es aber ausnahmsweise dann, wenn ein auch nur kurzfristiges Anhalten mit Fahrzeugen und Aussteigenlassen auf der Höhe des Grundstücks straßenverkehrsrechtlich unzulässig ist und auch nicht auf das Grundstück gefahren werden (vgl. BayVGH‚ B. v. 23.7.2009 - 6 ZB 07.599 - juris Rn. 4; OVG NW‚ B. v. 30.8.2010 - 15 A 646/07 - juris Rn. 24). Dass vor dem Grundstück geparkt werden darf, ist nicht erforderlich.

Diese Grundform der bauplanungsrechtlichen Erreichbarkeit ist gegeben. Auf der Straße Am Schindanger kann ohne weiteres bis zur Höhe des klägerischen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen gefahren werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin darf und kann dort auch zumindest kurzfristig gehalten werden. Das hat der vom Senat durchgeführte Augenschein - dessen Ergebnisse dem Senatsmitglied, das nicht an ihm teilgenommen hat, uneingeschränkt zur Kenntnis gebracht wurden - eindeutig ergeben.

Bei dem klägerischen Grundstück handelt es sich nicht um ein „klassisches“ Eckgrundstück, weil die Straße Am Schindanger nicht rechtwinklig in den Friedbergweg einmündet, sondern in einem stumpfen Winkel. Es grenzt (nur) mit seiner Südwest-Ecke an den Einmündungsbereich. Wo die - stumpf einmündende - Straße Am Schindanger endet und der - quer verlaufende - Friedbergweg beginnt, bestimmt sich nach natürlicher Betrachtungsweise (vgl. BayVGH, U. v. 7.5.2015 - 6 B 13.2519 - juris Rn. 24; B. v. 23.2.2015 - 6 ZB 13.978 - juris Rn. 7; U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18 m. w. N.). Die Trennlinie wird durch die Straßenführung des Friedbergwegs vorgegeben und verläuft im Einmündungsbereich in der sichtbaren Flucht dieser Verkehrsanlage. Von der gegenüber liegenden (südlichen) Seite des Friedbergwegs aus gesehen reicht diese Straße 4,70 m nach Norden in den Einmündungsbereich (vgl. Niederschrift über den Ortstermin S. 2 und Bild 13). Der jenseits dieser Fluchtlinie gelegene Straßenraum gehört entgegen der Auffassung der Klägerin bei der maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise nicht mehr zum Friedbergweg, sondern bereits zur einmündenden Straße Am Schindanger. Mithin beträgt die gemeinsame Grenze von Grundstück und Straße Am Schindanger 11,10 m (S. 2 der Niederschrift). Die Fahrbahn im Einmündungsbereich der Straße Am Schindanger ist ausreichend dimensioniert, um auf Höhe des westlichen Bereichs des klägerischen Grundstücks ohne Inanspruchnahme des Friedbergwegs mit einem Kraftfahrzeug oder einem kleineren Versorgungsfahrzeug zu halten. Das hat das beim Augenscheinstermin dort abgestellte Fahrzeug - eindeutig - erkennen lassen. Die Fahrbahnbreite der Straße Am Schindanger beträgt dort 10,40 m und öffnet sich weiter in den Friedbergweg.

An dieser Stelle ist das Halten verkehrsrechtlich weder durch Einzelanordnung (Vorschriftzeichen) noch gesetzlich verboten. An Einmündungen ist zwar das Parken (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO), nicht aber das Halten unzulässig. Es besteht insbesondere kein gesetzliches Halteverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO, weil die Straßenstelle weder eng noch unübersichtlich im Sinn dieser Vorschrift ist. Eng ist eine Straßenstelle, wenn der neben dem haltenden Fahrzeug zur Durchfahrt freibleibende Raum einem Fahrzeug mit der regelmäßig höchstzulässigen Breite (§ 32 Abs. 1 StVZO: 2,50 m, ausnahmsweise 3 m) nicht die Einhaltung eine Sicherheitsabstand von 0,50 m von dem abgestellten Fahrzeug gestattet und damit ein gefahrloses Vorbeifahren ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten nicht ermöglicht (Heß in Murmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 12 StVO Rn. 6). Davon kann keine Rede sein. Denn, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, verbleibt im Einmündungsbereich für vorbeifahrende Fahrzeuge eine Fahrbahnbreite von 6,30 m bis 8,10 m. Die Stelle ist zudem trotz des Gefälles nicht unübersichtlich. Ein Fahrzeugführer kann, egal von welcher Seite er auf den Einmündungsbereich zufährt, auch bei einem abgestellten Fahrzeug bei normaler Aufmerksamkeit alle Hindernisse und Gefahren rechtzeitig erkennen und ihnen begegnen.

Es bestehen auch keine beachtlichen (Betretens-)Hindernisse auf dem Grundstück der Klägerin. Dass das Gelände mehr oder weniger stark abfällt und das Grundstück von der höher liegenden Straße - von Osten nach Westen - durch eine 0‚69 m bis 1‚42 m hohe Stützmauer zu einem Vorgarten hin abgesichert wird‚ ist erschließungsbeitragsrechtlich unbeachtlich.

Ein solches Hindernis kann der Annahme des Erschlossenseins nicht entgegenstehen, wenn es mit dem Grundeigentümer zumutbaren finanziellen Mitteln ausräumbar ist. Zumutbar ist der Aufwand, den ein „vernünftiger“ Eigentümer aufbringen würde, um die Bebaubarkeit seines Grundstücks gerade um dieser Straße willen (eine anderweitige verkehrsmäßige Erschließung hinweggedacht) zu ermöglichen, d. h. um aus nicht bebaubarem Land Bauland zu machen (zum Maßstab im Einzelnen BayVGH, B. v. 6.12.2010 - 6 ZB 09.2997 - juris Rn. 8). Dass die Errichtung einer (Wege-)Treppe, mit deren Hilfe der eher geringe Höhenunterschied überwunden werden kann, in diesem Sinn zumutbar ist, liegt auf der Hand. Entgegen der Ansicht der Berufung ist eine solche Treppe auch außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze baurechtlich zulässig. Zwar findet § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, wonach Gebäude und Gebäudeteile eine Baugrenze nicht überschreiten dürfen, auf alle baulichen Anlagen im bauplanungsrechtlichen Sinn Anwendung (vgl. BVerwG, U. v. 7.6.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90). Es kann indes dahinstehen, ob eine dem Zugang von der Straße auf das Grundstück dienende (Wege-)Treppe als bauliche Anlage im Sinn von § 29 Abs. 1 BauGB, § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO zu werten ist. Jedenfalls müsste sie dann als (grundstücksbezogene) Nebenanlage im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO oder mangels gebäudegleicher Wirkung (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO) als in den Abstandsflächen zulässige bauliche Anlage ohne weiteres nach § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen werden.

Ob darüber hinaus auch eine Zufahrt mit der dazu erforderlichen Aufschüttung auf dem südwestlichen Grundstücksbereich angelegt werden könnte und dürfte, ist demnach nicht entscheidungserheblich.

b) Die weiteren Einwände, die die Klägerin gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag vorbringt, können unter keinem Gesichtspunkt durchgreifen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. Der Vortrag im Berufungsverfahren, die Umstände des Umlegungsverfahrens, insbesondere der zwischen den damaligen Grundstückseigentümern und dem Beklagten abgeschlossene Vergleichsvertrag vom 22. Juli 1994, würde die Beitragserhebung nach Treu und Glauben ausschließen, kann nicht überzeugen. Der Vertrag betraf eine finanzielle Kompensation für den Wegfall der ursprünglichen Zufahrt vom früheren Schindangerweg an der Westseite des Grundstücks. Ihm kann schon inhaltlich nichts dafür entnommen werden, dass er die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die neu und im fraglichen Bereich auf einer geänderten Trasse anzulegende Erschließungsstraße (Am Schindanger) ausschließen sollte. Er vermag auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf zu begründen, entgegen der Rechtslage nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen zu werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO‚ § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus § 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer – vom 23. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig voll-

streckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße im Gebiet der Gemeinde Bordesholm. Er wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.

2

Im Jahre 1999 stellte die Gemeinde Bordesholm den B-Plan Nr. 32 zur Erschließung zweier Flurstücke auf (damals Flurstücke 27/6 und 26, im Eigentum einer Investorengruppe). Der B-Plan sah vor, dass die Erschließungsstraße Grüner Kamp zunächst durch ein Mischgebiet verläuft, versehen mit einer 6 m breiten Fahrbahn nebst Gehweg und Grünstreifen mit Bäumen, und im weiteren Verlauf als verkehrsberuhigte Zone mit einer 3 m breiten Fahrbahn, Verkehrsgrün und Bäumen in ein allgemeines Wohngebiet führt, in welchem auch das klägerische Grundstück liegt. Als Ausgleichsfläche für den mit der Erschließung einhergehenden Eingriff in Natur und Landschaft sah der B-Plan östlich des Wohngebietes eine öffentliche Grünfläche vor mit der Zweckbestimmung Extensivgrünland. Den größten Teil davon (4.510 m²) erwarb die Gemeinde im April 2001 zu einem Preis von 26.924,29 €.

3

Am 7. April 2000 schloss die Gemeinde mit der GmbH (im Folgenden: Firma X) für den Bereich „östlich der Kieler Straße und nördlich des Autohauses ...“ einen notariellen Erschließungsvertrag, in welchem sich die Firma X verpflichtete, das gesamte künftige BPlan-Gebiet auf eigene Kosten bis zum 31.12.2001 zu erschließen. Bei Nichteinhaltung der Frist sollte die Gemeinde die Arbeiten auf Kosten der Firma X ausführen oder zurücktreten können. Gemäß § 14 des Vertrages verpflichtete sich die Firma X zur unentgeltlichen Übereignung der künftigen öffentlichen Erschließungsflächen an die Gemeinde. Nach § 15 sollte die Firma X eine Sicherheitsleistung in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Höhe von 500.000 DM beibringen, woraus die Gemeinde bei Zahlungsunfähigkeit der Firma X noch offene Forderungen Dritter für Leistungen aus dem Vertrag befriedigen können sollte. Gemäß § 17 des Erschließungsvertrages sollte dieser erst mit Übergabe der Sicherheitsleistung wirksam werden.

4

Trotz mehrfacher Aufforderungen im Verlaufe des Jahres 2000 durch den Bürgermeister der Gemeinde erbrachte die Firma X die Sicherheitsleistung nicht, begann aber dennoch mit den Erschließungsarbeiten im westlichen Teil des Erschließungsgebietes. Dieser westliche, als Mischgebiet überplante Bereich war mittlerweile in die Flurstücke 27/8, 27/9 und 27/10 aufgeteilt worden. Während das Flurstück 27/9 bereits im Jahre 1999 von der Investorengruppe veräußert worden war, erwarb ein Dritter im Juli 2002 das Flurstück 27/8 zwecks Errichtung eines Supermarktes und das für die Erschließungsstraße vorgesehene Flurstück 27/10. Die Flächen des östlich gelegenen Wohngebietes standen im Eigentum der Firma X und wurden von dieser in Wohngrundstücke aufgeteilt und unter Übernahme der äußeren Erschließung an einzelne Grundstückserwerber verkauft, u.a. an den Kläger durch Kaufvertrag vom 26.11.2001. Der Kläger entrichtete den vollen Kaufpreis.

5

Im Oktober 2002 eröffnete das Amtsgericht Neumünster über das Vermögen der Firma X ein Insolvenzverfahren. Zu diesem Zeitpunkt war die Erschließung lediglich im westlichen Teil des B-Plan-Gebiets beendet, während im östlichen Wohngebiet nur eine Baustraße hergestellt war und es noch an der Begrünung, der Beleuchtung, den Parkplätzen und der Befestigung der Gehflächen fehlte. Der Insolvenzverwalter teilte der Gemeinde im April 2004 mit, dass er nicht in den Erschließungsvertrag eintrete und dass die Forderungen der Gemeinde zur Tabelle anzumelden seien. Ebenfalls im April 2004 berichtete der Bürgermeister der Gemeinde vom Stand des Verfahrens. Um die in Zahlungsschwierigkeiten befindliche Firma X nicht vorzeitig in die Insolvenz zu treiben und die Erschließungsarbeiten zu gefährden, habe man auf die Beitreibung der aus dem Erschließungsvertrag geschuldeten Vertragserfüllungsbürgschaft verzichtet.

6

Gegen Übernahme der dafür notwendigen Kosten konnte die Gemeinde im Februar 2006 vom Insolvenzverwalter das Flurstück 27/27 übernehmen, auf welchem die Erschließungsstraße im Wohngebiet verläuft. Den westlichen Teil der Erschließungsstraße auf dem Flurstück 27/10 erwarb die Gemeinde im März 2007 zu einem Kaufpreis von 57.454,00 €. Sodann ließ sie die Erschließungsarbeiten auf eigene Rechnung zu Ende führen. Das Insolvenzverfahren der Firma X wurde im Januar 2008 mangels Masse eingestellt.

7

Am 18. Juni 2008 trat die 1. Änderung des B-Plans Nr. 32 in Kraft. Die Änderung betrifft das westliche Mischgebiet, das nunmehr aus den Flurstücken 27/8, 27/9 und 27/10 bestand, wobei aus dem Flurstück 27/9 wiederum die Flurstücke 27/28, 27/29 und 27/30 geworden waren. Durch die Änderung setzte die Gemeinde für die Flurstücke 27/8 und 27/28 ein sonstiges Sondergebiet im Sinne des § 11 BauNVO zur Errichtung eines großflächigen Einzelhandels fest, während die Flurstücke 27/29 und 27/30 weiterhin in einem Mischgebiet liegen, Schwerpunkt Wohnen bzw. Schwerpunkt Gewerbebetriebe. Ebenfalls am 18. Juni 2008 erfolgten die Abnahme der Erschließungsarbeiten und die Widmung der Straße zur öffentlichen Verkehrsfläche. Nach Ermittlung des der Gemeinde noch entstandenen beitragsfähigen Aufwandes wurden für die durch die Straße Grüner Kamp erschlossenen Grundstücke Erschließungsbeiträge festgesetzt.

8

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2008 zog der Beklagte den Kläger zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.540,17 € heran. Seinen dagegen am 21. November 2008 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass der von der Gemeinde noch betriebene Aufwand wegen anderweitiger Deckung nicht beitragsfähig sei, nachdem die Gemeinde gegenüber der Firma X auf die Vertragserfüllungsbürgschaft verzichtet und diese damit zulasten der Anlieger aus ihren vertraglichen Pflichten entlassen habe. Zweck der Bürgschaft sei es gerade gewesen, die Ansprüche der Grundstückskäufer gegenüber der Firma X zu sichern.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2009 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Gemeinde sei verpflichtet gewesen, die abgebrochenen Erschließungsarbeiten zu Ende zu bringen und den dabei entstehenden beitragsfähigen Aufwand gegenüber den vorteilhabenden Anliegern abzurechnen. Ansprüche gegenüber Dritten auf Übernahme der Erschließungskosten könnten nur dann eine vorrangige anderweitige Deckung des Aufwands darstellen, wenn deren Durchsetzung keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstünden. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Die gemeindlichen Ansprüche gegenüber der Firma X seien infolge der Insolvenz gescheitert. Insbesondere der Anspruch auf eine Sicherheitsleistung sei tatsächlich nie erfüllt worden. Da die Gemeinde von vornherein nicht verpflichtet gewesen sei, eine solche Sicherheitsleistung zu vereinbaren, könnten den Beitragspflichtigen aus der nicht beigebrachten Sicherheitsleistung auch keine Ansprüche auf eine Freistellung erwachsen. Der Erschließungsvertrag sei kein Vertrag zugunsten Dritter. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es vielmehr so, dass der finanzielle Ausfall des Erschließungsträgers in den eigenen Risikobereich eines Grundstückseigentümers falle, sofern dieser das Wohngrundstück als voll erschlossen erwerbe, die Erschließung aber nicht zu Ende gebracht werde.

10

Dagegen hat der Kläger am 18. November 2009 Klage erhoben. Er hat vorgetragen: Zutreffend sei, dass eine Doppelbelastung des Grundstückseigentümers bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung des Erschließungsvertrags nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen sei, doch dürfe ein „freiwilliges Nachlassen“ der Gemeinde, wie es hier gegenüber der Firma X durch konkludenten Verzicht auf die Vertragserfüllungsbürgschaft erfolgt sei, auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulasten der beitragspflichtigen Grundstückseigentümer gehen. Die Gemeinde dürfe den Erschließungsunternehmer nicht freiwillig aus der Herstellungs- bzw. Kostentragungspflicht entlassen. Tue sie dies dennoch ohne rechtfertigenden Grund, liege darin ein Vertrag zulasten Dritter, in dessen Folge grundsätzlich von einer anderweitigen Deckung des gemeindlichen Aufwands auszugehen sei. Gleiches müsse gelten, wenn die Gemeinde von vornherein auf Sicherheiten verzichte, entweder weil die Leistungsfähigkeit gar nicht erst geprüft werde oder weil die Finanzschwäche des Unternehmers bekannt sei. Letztlich sei es auch egal, ob man vorher versäume, eine Sicherung einzuholen oder nachträglich versäume, sie zu realisieren; auf jeden Fall handele es sich um eine „Entlassung aus vertraglichen Pflichten“ mit den vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochenen Folgen. Durch Aufnahme der Gestellung einer Sicherheit habe die Gemeinde zugunsten der beitragspflichtigen Anlieger außerdem einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Der Kläger sei deshalb davon ausgegangen, dass die Erschließung aufgrund des Erschließungsvertrages und der Bürgschaft für ihn keine Kosten mehr mit sich bringen würde. Diese habe er bereits mit dem Kaufpreis gezahlt. Dass die Gemeinde sich die Bürgschaft nicht geben lassen würde, habe er nicht wissen können. Aus diesem Grunde könne die Doppelbelastung des Klägers auch nicht mit dessen eigenem Risikobereich gerechtfertigt werden, denn die Erbringung der unternehmerischen Gegenleistung sei nach Vertragslage und Kenntnisstand der Anlieger zumindest mit der Bürgschaft gesichert gewesen. Kausal für die beim Kläger eingetretene Doppelbelastung sei nicht die Insolvenz des Unternehmers, sondern das Versäumnis der Gemeinde, von der vereinbarten Sicherheit abzusehen, obwohl sie von der bevorstehenden Insolvenz Kenntnis gehabt habe und obwohl der Anspruch auf die Bürgschaft vor der Insolvenz auch durchsetzbar gewesen sei. Auf jeden Fall sollten die beitragspflichtigen Anlieger durch den Erschließungsvertrag freigehalten werden, entweder durch Durchführung der Erschließung durch einen Unternehmer oder durch die Absicherung mittels Bürgschaft.

11

Aus den vorgenannten Gründen folge zugleich, dass dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung zustehe und mit dem er aufzurechnen gedenke, weil der hier vorliegende Erschließungsvertrag mit der darin vereinbarten Sicherheit als Vertrag zugunsten Dritter wirke. Ob die Gemeinde überhaupt verpflichtet gewesen wäre, sich eine solche Bürgschaft zusagen zu lassen, sei dann unerheblich. Die Drittbezogenheit folge aus § 15, wonach die Bürgschaft dem Zweck diene, Forderungen Dritter gegen die Erschließungsträgerin für Leistungen aus diesem Vertrag zu befriedigen. Damit seien nicht Forderungen anderer Unternehmen aufgrund von Subunternehmerverträgen gemeint, sondern es werde Bezug genommen auf Leistungen, die im Erschließungsvertrag beschrieben seien, also die des Erschließungsunternehmens. Forderungen der Subunternehmer seien als Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumelden; sie zu befriedigen hätte den Fortgang der Arbeiten nicht sichergestellt. Vielmehr müsse die Gemeinde selbst neue Aufträge vergeben. Dass die Bürgschaft in erster Linie die Grundstückskäufer absichern sollte, ergebe sich auch aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, denn die Gemeinde selbst sei dadurch abgesichert, dass sie im Falle notwendiger eigener Erschließungsaufwendungen (bis auf 10 %) Beiträge erheben könne. Der gemeindliche Verzicht habe schließlich unmittelbar zum Schaden der Beitragspflichtigen geführt, weil sie mit dem Grundstückskaufvertrag zwar die Erschließung bezahlt hätten, der Unternehmer sie aber nicht mehr erbracht habe. Der dann entstandene gemeindliche Aufwand hätte durch einen Rückgriff auf die Bürgschaftssumme gedeckt werden können oder die Gemeinde hätte - mangels Wirksamkeit des Vertrages - mit einem anderen Unternehmer einen Vertrag geschlossen und sich dort eine Sicherheit geben lassen.

12

Im Übrigen seien jedenfalls die Kosten für den Erwerb des Straßengrundstücks (Flurstück 27/10) und der Ausgleichsfläche nicht beitragsfähig. Voraussetzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sei die Baumaßnahme selbst, eine Beitragssatzung und ein B-Plan. Der maßgebliche B-Plan sehe den Erwerb dieser Flächen nicht vor. Dies sei hinsichtlich der Verkehrsfläche auch nicht verwunderlich, weil der Gemeinde gar nicht bewusst gewesen sei, dass sie diese später noch erwerben müsse. Diese Abweichung vom B-Plan sei auch nicht unbeachtlich. Mit dem Erwerb der Flächen bleibe die Erschließungsanlage nicht hinter den Festsetzungen des B-Plans zurück, sondern gehe darüber hinaus und die Beitragspflichtigen würden nicht weniger, sondern mehr belastet. Der Erwerb der Flächen sei auch nicht erforderlich gewesen. Für die Verkehrsfläche hätte es auch gereicht, deren Nutzung durch eine Baulast oder Grunddienstbarkeit zu sichern. Für die Ausgleichsfläche wirkten die Festsetzungen des B-Plans nicht enteignend, sondern nur eigentumsbeschränkend; sie seien nicht gänzlich unbenutzbar.

13

Der Kläger hat beantragt,

14

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2009 aufzuheben.

15

Der Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er hat vorgetragen, dass die Voraussetzungen für die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vorgelegen hätten. Insbesondere sei der beitragsfähige Aufwand zutreffend ermittelt worden. Hierzu zählten auch die notwendigen Kosten für den Erwerb der Straßenflächen und für den Erwerb der naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen. Während das Eigentum der Gemeinde an denjenigen Grundstücken, auf denen sich die öffentliche, zum Anbau bestimmte Straße befinde, zu den satzungsmäßigen Herstellungsmerkmalen gehöre, seien Kosten für den Erwerb von Ausgleichsflächen jedenfalls dann beitragsfähig, wenn die Gemeinde für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage einen naturschutzrechtlichen Ausgleich erbringen müsse und sich dieser Ausgleich der hergestellten öffentlichen Straße zuordnen lasse.

18

Eine anderweitige Deckung infolge eines vermeintlichen Verzichts auf die als Sicherheit vereinbarte Bürgschaft könne nicht angenommen werden. Die von Klägerseite zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Gemeinde habe den Erschließungsträger nicht freiwillig aus einer vertraglichen Pflicht entlassen oder auf eine schon erbrachte Leistung verzichtet, sondern die Vertragserfüllungsbürgschaft trotz mehrfacher Anmahnung gar nicht erst erhalten. Mangels Realisierbarkeit könne deshalb auch nicht von einem Verzicht gesprochen werden. Ein solcher Verzicht sei auch nicht konkludent erfolgt, indem die Gemeinde die Firma X den Erschließungsvertrag habe vollziehen lassen oder gar die Wohngrundstücke habe veräußern lassen; vielmehr habe die Gemeinde hierauf keinen Einfluss nehmen können. Erst recht könne in dem Verhalten der Gemeinde kein pflichtwidriges Verschulden zu Lasten der beitragspflichtigen Grundstückseigentümer angenommen werden. Zum einen sei die Gemeinde rechtlich nicht verpflichtet, die Beibringung einer solchen Bürgschaft mit dem Erschließungsträger zu vereinbaren, zum anderen bleibe völlig offen, wie die Gemeinde sich rechtzeitig vor der Insolvenz noch einen Titel gegenüber der Firma X hätte beschaffen können und welche Bank eine solche Bürgschaft noch übernommen hätte. Des Weiteren könne die Vereinbarung einer Sicherheit nicht allein deshalb einem durchsetzbaren Anspruch aus dem Erschließungsvertrag gleichgestellt werden, weil sie möglicherweise zur Deckung der Erschließungskosten geführt hätte. Dass damit zugleich die Anlieger vor Beitragsforderungen geschützt würden, sei lediglich ein Reflex, der auch erst dann eingreife, wenn die Sicherheit tatsächlich vertragsgemäß geleistet worden wäre. Soweit sich die Gemeinde eine Sicherheit stellen lasse, tue sie dies nur im eigenen Interesse und ohne Rechtswirkung zugunsten Dritter. Vielmehr diene die Vereinbarung der Bürgschaft ausschließlich wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Gemeinde. Soweit aus der Bürgschaft Forderungen Dritter beglichen werden sollten, seien dies Forderungen für Leistungen aus dem Erschließungsvertrag, mit denen die Unternehmerin Dritte beauftragt habe, um ihre eigenen Pflichten aus dem Erschließungsvertrag zu erfüllen. Durch die Befriedigung dieser Ansprüche könne im Falle der Insolvenz im öffentlichen Interesse ein kurzfristiger Abschluss der begonnenen Arbeiten sichergestellt und die Erschließung zu Ende gebracht werden, indem die Gemeinde die Forderungen gegenüber dem Unternehmer begleiche und so eine Fortsetzung der Arbeiten sichere oder indem sie selbst den Auftrag gebe und die daraus entstehenden Forderungen aus der Sicherheit begleiche. Klägerseitig werde hier eine fiktive Kostenersparnis konstruiert, die nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen OVG jedenfalls im Ausbaubeitragsrecht gerade abgelehnt werde. Vielmehr greife eine Kostenersparnis erst dann, wenn tatsächlich anderweitige Kosten hereinkämen oder die Gemeinde jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, mit Dritten entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Dies sei hier gerade nicht der Fall. Anderenfalls stünde die Gemeinde schlechter da als eine Gemeinde, die erst gar keine Sicherheitsleistung vereinbare. Schließlich trügen die Anlieger das Insolvenzrisiko inklusive der Gefahr einer Doppelbelastung grundsätzlich selbst, wenn sie einen Vertrag abschließen und in volle Vorleistung gingen, obwohl der Vertragspartner die eigene Leistung nicht erbringe. Dieses Risiko könne nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden. Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterscheide hier den öffentlichrechtlichen Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Unternehmer vom privat-rechtlichen Vertrag zwischen Unternehmer und Grundstückskäufer und weise darauf hin, dass es allein die Entscheidung des Unternehmers sei, ob er die Erschließungskosten auf die Grundstückskäufer abwälze. Insofern dürfe sich ein Käufer nicht darauf verlassen, dass ihn wegen des Erschließungsvertrages keine Beitragspflichten mehr treffen könnten. Nach alledem könne selbst ein Verzicht auf die im Erschließungsvertrag vereinbarte Bürgschaft auch nicht als ein Vertrag zulasten Dritter angesehen werden.

19

Die Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts hat mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert und die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses dieses Termins wird auf die Niederschrift vom 19. September 2012 verwiesen.

20

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Januar 2013 abgewiesen. Der angefochtene Beitragsbescheid vom 24. Oktober 2008 sei rechtmäßig. Das Satzungswerk begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die sachliche Beitragspflicht sei entstanden; das klägerische Grundstück sei durch die Anlage erschlossen.

21

Auch der beitragsfähige Aufwand sei zutreffend ermittelt worden. Die mit der Übernahme des Straßengrundstücks 27/27 verbundenen Aufwendungen seien zu Recht einbezogen worden, ebenso die Kosten für den Erwerb der Ausgleichsflächen.

22

Eine anderweitige Deckung i.S.d. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB habe nicht bestanden. Sie könne insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, dass der Gemeinde aus dem Erschließungsvertrag gegenüber der Firma X ein Anspruch auf Beibringung einer Vertragserfüllungsbürgschaft zugestanden habe, dieser aber nicht realisiert worden sei.

23

Nach Auffassung der Kammer müsse die Annahme einer „anderweitigen Deckung“ i.S.d. § 129 Abs. 1 BauGB durch Ansprüche gegenüber Dritten auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen eine Inanspruchnahme des Erschließungsträgers auf Erfüllung bzw. Kostenübernahme oder auch die Inanspruchnahme einer von ihm tatsächlich beigebrachten Bürgschaft fortbestehend möglich sei, denn nur die Realisierung dieser Ansprüche vermöge die Entstehung eines eigenen Aufwands unmittelbar und zuverlässig zu verhindern bzw. „endgültig auszugleichen“. Nur diese - erst noch zu erfüllenden - Ansprüche könnten schon als vorhandener Bestand angesehen und der tatsächlich erbrachten Erfüllung gleich behandelt werden.

24

Zu einem solchen sicheren und endgültigen Ausgleich könne zwar eine der Gemeinde tatsächlich übergebene Vertragserfüllungsbürgschaft mit ihrem daraus erwachsenden Anspruch gegenüber dem Bürgen, nicht aber der dem quasi vorgelagerte Anspruch auf Übergabe einer solchen Bürgschaft führen. Eine Entlassung aus der Herstellungs- oder Kostentragungspflicht der Erschließungsträgerin durch die Gemeinde und zulasten der Grundstückseigentümer im Sinne der zitierten Rechtsprechung sei nicht festzustellen.

25

Die in § 15 Abs. 1 des Erschließungsvertrages vereinbarte Vertragserfüllungsbürgschaft diene nicht den Grundstückskäufern, sondern den Interessen der Gemeinde zur Sicherung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen der Erschließungsträgerin (allein) gegenüber der Gemeinde. Entsprechend sei in § 15 Abs. 2 ausgeführt, dass die Gemeinde im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Erschließungsträgerin berechtigt sein sollte, noch offenstehende Forderungen Dritter gegen die Erschließungsträgerin für Leistungen aus diesem Vertrag aus der Vertragserfüllungsbürgschaft zu befriedigen. Aus diesem Regelungszusammenhang ergebe sich nach Auffassung der Kammer zwangsläufig, dass als „Dritte“ nur solche Personen oder Unternehmen gemeint sein könnten, die - etwa als Subunternehmer - an der Erfüllung der vertraglichen Pflichten gegenüber der Gemeinde (und nicht gegenüber den Grundstückserwerbern) mitwirkten und dass die Gemeinde im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Erschließungsträgerin in die Lage versetzt sein solle, den Fortgang der vertraglichen Erfüllung, also der Erschließungsarbeiten, durch Zahlung aus der Bürgschaft an diese Dritten anstelle der Erschließungsträgerin oder auch als neue Auftraggeberin sicherzustellen.

26

Die doppelte Inanspruchnahme des Klägers sei einerseits Folge der gesetzlichen Erschließungspflicht der Gemeinde im Falle des Scheiterns des Erschließungsvertrages und andererseits des vertraglichen Risikos, das er als Grundstückskäufer durch Abschluss des Kaufvertrages und vorzeitige Leistung des vollen Kaufpreises eingegangen sei, ohne selbst sichergestellt zu haben, dass er im Falle der Insolvenz damit nicht ausfalle.

27

Das Abrechnungsgebiet und die übrigen einzubeziehenden Flächen und deren Gewichtung seien zutreffend ermittelt worden.

28

Der Kläger hat am 14. Februar die vom Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene Berufung eingelegt.

29

Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht an, dass der beitragsfähige Erschließungsaufwand zutreffend ermittelt worden sei. Unzutreffend sei auch die Auffassung, dass der Aufwand nicht anderweitig gedeckt sei.

30

Der Kläger hat beantragt,

31

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2013 den Beitragsbescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2009 aufzuheben.

32

Der Beklagte hat beantragt,

33

die Berufung zurückzuweisen.

34

Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

35

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide vom 24. Oktober 2008 und vom 5. November 2009 erweisen sich als rechtmäßig.

36

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass auf die abgerechnete Baumaßnahme Erschließungsbeitragsrecht Anwendung findet, dass gegen das Satzungswerk rechtlich nichts zu erinnern sei, dass das Gebiet der Abrechnung richtig bestimmt und dass die Grundstücke dieses Gebiets rechnerisch zutreffend bemessen worden seien. Insoweit macht der Senat sich die Gründe des angefochtenen Urteils zu Eigen und sieht von einer weiteren eigenen Darstellung gem. § 130 b Satz 2 VwGO ab.

37

Entgegen der Ansicht des Klägers begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte die Kosten für den Erwerb der Straßenfläche in den beitragsfähigen Aufwand eingerechnet hat.

38

Zutreffend mag sein, dass der B-Plan Nr. 32 keine Festsetzungen zum Grunderwerb enthält. Dies ist jedoch bereits deshalb unerheblich, weil weder § 9 BauGB, insbesondere nicht dessen Nr. 11, noch die Planzeichenverordnung Darstellungen zum Eigentum der überplanten Flächen vorsehen. Der Erwerb der Fläche kann schon deshalb nicht über das diesbezüglich im Bebauungsplan Festgesetzte hinausgehen. Entscheidend ist jedoch vielmehr, dass § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 28.05.2005 (im Folgenden: EBS) bestimmt, dass zum Erschließungsaufwand nach § 2 „insbesondere die Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen einschließlich der Nebenkosten“ gehören und dass das Innehaben des Eigentums der Gemeinde an den Grundstücken, auf denen sich die Verkehrsfläche befindet, gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 EBS zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung i.S.d. § 132 Nr. 4 BauGB zu zählen ist.

39

Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist mit dem Verwaltungsgericht festzustellen, dass der beitragsfähige Aufwand nicht deshalb zu kürzen oder gar auf Null zu setzen ist, weil der bei der Gemeinde A-Stadt entstandene Erschließungsaufwand i.S.d. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB als anderweitig gedeckt anzusehen wäre.

40

Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den Vereinbarungen im Städtebaulichen Vertrag zwischen der Firma Firma X und der Gemeinde Bordesholm v. 07.04.2000. Nach § 9 dieses Vertrages hat die Erschließerin zwar den gesamten Erschließungsaufwand zu tragen. Aus dem bloßen Abschluss eines solchen Vertrages folgt jedoch noch nicht, dass die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden können. Diese Vereinbarung ist kein Vertrag zugunsten der Eigentümer die Grundstücke. Durch diesen Vertrag erlangen die Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Freistellung von einer (oder Verzicht auf eine) Erhebung von Beiträgen (BVerwG, Urt. v. 08.04.1972 – IV C 21.71 -). Eine derart auszulegende Vertragsregelung wäre wegen Verstoßes gegen das Beitragserhebungsgebot nichtig. Im Übrigen sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.01.2013 – 9 C 11.11 -) Erschließungsverträge im Nachhinein modifizierbar, mit der Folge, dass beitragsfähiger Aufwand entsteht.

41

Anderes lässt sich aus § 15 Nr. 2 des Städtebaulichen Vertrages nicht herleiten. Danach sollte die Gemeinde im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Erschließerin berechtigt sein, noch „offenstehende Forderungen“ Dritter gegen die Erschließerin für Leistungen „aus dem Erschließungsvertrag“ aus der Vertragserfüllungsbürgschaft zu befriedigen. Unter diese „Dritten“ fallen die Eigentümer erschlossener Grundstücke nicht. Diese mögen zwar Ansprüche gegen die Erschließerin haben, weil sie nicht den Grundstückskaufverträgen entsprechend vollerschlossene Grundstücke übereignet haben. Bei diesem kaufrechtlichen Anspruch handelt es sich jedoch nicht um einen Anspruch aus dem Städtebaulichen Vertrag. Richtigerweise dürften mit den „Dritten“ i.S.d. § 15 Nr. 2 des Vertrages in erster Linie die Subunternehmer der Erschließerin gemeint sein.

42

Maßgeblich ist indes eine andere rechtliche Überlegung: Wird der (echte) Erschließungsvertrag durchgeführt, so entsteht der Gemeinde kein beitragsfähiger Aufwand. Dies hat zur Folge, dass eine Beitragserhebung nicht erfolgt.

43

Daraus folgt: Wird der Erschließungsvertrag infolge der Insolvenz des Erschließers notleidend, steht die Gemeinde vor der Wahl, entweder mit einem Dritten einen (weiteren) Erschließungsvertrag abzuschließen oder die restlichen Erschließungsarbeiten in sog. Eigenregie und auf eigene Kosten zu Ende zu führen. Entscheidet die Gemeinde sich – wie im gegebenen Sachverhalt - für die letzte Variante, so entsteht ihr beitragsfähiger Erschließungsaufwand. Frage bleibt allerdings, ob dieser Aufwand i.S.d. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB anderweitig gedeckt ist.

44

Eine solche anderweitige Deckung i.S.d. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB wäre dann gegeben, wenn die Gemeinde A-Stadt über eine dies abdeckende Bankbürgschaft verfügen kann. Dies ist jedoch nicht gegeben. Zwar ist nach § 15 des städtebaulichen Vertrages die Erschließerin verpflichtet, eine solche Sicherheit durch Hergabe einer Bankbürgschaft zu leisten. Gem. § 17 des Vertrages war die Wirksamkeit des gesamten Vertrages allerdings von der Übergabe dieser Bürgschaftserklärung abhängig.

45

Eine solche Bürgschaftserklärung hat die Gemeinde A-Stadt indes nie erhalten. Dies lässt fragen, ob der städtebauliche Vertrag vom 07.04.2000 überhaupt jemals wirksam geworden ist. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in Auslegung der Gesamtregelungen angenommen, dass der Anspruch aus § 15 des Vertrages anders als die übrigen Regelungen unabhängig von der Aushändigung der Bürgschaftsurkunde wirksam werden sollte, gerade um den Bedingungseintritt nach § 17 herbeizuführen. Ob dem beizutreten ist, erscheint zweifelhaft. Aber selbst wenn man dem folgte, kann nicht außer Betracht bleiben, dass tatsächlich keine Bürgschaft begründet und übergeben worden ist und dass damit die übrigen vertraglichen Abreden nicht wirksam geworden sind und damit auch nicht die Verpflichtung der Erschließerin, die Erschließungsanlagen auf eigene Kosten herzustellen. Bereits aus diesem Grunde stellt sich die Frage nach einer anderweitigen Deckung des Aufwandes der Gemeinde A-Stadt nicht.

46

Zur fragen wäre allenfalls danach, ob dem Kläger wegen der nachfolgenden Handlungen der Gemeinde A-Stadt, nämlich weil sie den Anspruch auf Hergabe einer Sicherheitsleistung nicht (rechtzeitig) durchgesetzt hat, ein Schadensersatzanspruch zustehen kann. Die Beantwortung dieser Frage hat jedoch keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheides. Die Festsetzung des Beitrages wäre davon unberührt; der Beitragsanspruch wäre nicht gem. § 47 AO erloschen.

47

Aber auch das Leistungsgebot bliebe rechtmäßig. Es wäre nicht durch Zahlung oder Aufrechnung in Frage gestellt. Selbst wenn man mit der Klage eine hilfsweise Aufrechnung als erklärt sehen wollte, wäre dem entgegenzuhalten, dass gem. § 226 Abs. 3 AO die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen erklärt werden kann. Dies ist nicht gegeben.

48

Das Vorliegen eines beitragsfähigen Erschließungsaufwands könnte demnach nur dann verneint werden, wenn die anderweitige Deckung i.S.d. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits in der Vereinbarung der Erfüllungsbürgschaft gesehen werden könnte und wenn der Gemeinde A-Stadt vorgeworfen werden könnte, diese bestehende anderweitige Deckung ohne rechtfertigenden Grund aufgegeben zu haben. Dies ist indes zu verneinen.

49

Zum einen stellt die bloße Vereinbarung, eine Bürgschaft zu stellen, noch keine anderweitige Deckung dar, sondern erst der durchsetzbare Anspruch gegen den Bürgen. Zum anderen hat die Gemeinde A-Stadt den Anspruch auf Hergabe einer Bürgschaft nicht wirksam aufgegeben. Die Aufgabe dieser Sicherheit setzt eine erfolgreiche Änderung des Vertrags und damit eine schriftliche Abrede voraus (§ 124 Abs. 4 BauGB und § 16 des Vertrages). Zum Weiteren muss die anderweitige Deckung zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht noch gegeben sein. Jedenfalls dies liegt seit der Insolvenz der Erschließerin nicht mehr vor. Ob dies auf einem schuldhaften Verhalten der Gemeinde A-Stadt beruht und ob deshalb Schadensersatzansprüche des Klägers bestehen könnten, ist in dem hier gegebenen Zusammenhang unerheblich, da nach dem oben Ausgeführten im vorliegenden Verfahren eine Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch nicht in Betracht kommt.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

51

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

52

Gründe, die die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.


(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.