Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Juli 2018 - W 3 K 16.1156

bei uns veröffentlicht am12.07.2018

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. …8 der Gemarkung …, welches an der B-Straße gelegen ist. Die Beklagte hat Baumaßnahmen an der B…Straße durchgeführt. Die Parteien streiten um einen diesbezüglichen Erschließungsbeitragsbescheid.

Nördlich des im Zentrum des Gebiets der Beklagten gelegenen Hauptbahnhofs verläuft die Straße N im Wesentlichen von West nach Ost parallel zum Verlauf der Bahngleise. Die Straße N. entsteht im Osten aus der Straße G. … und verläuft etwa 1,3 km in Richtung Westen, ehe sie auf einen Kreisverkehr trifft. Im Anschluss hieran verläuft die Straße unter dem Namen L-kstraße weiter. Etwa 270 m nach dem Ursprung der Straße N. aus der Straße G. … mündet die von Nord nach Süd verlaufende B.Straße in die Straße N. Sie hat eine Länge von ca. 98 m und verläuft von Süden nach Norden, ehe sie in die parallel zur Straße N. verlaufende La. Straße mündet. Das klägerische Grundstück grenzt mit seiner westlichen Grenze an die B.Straße und mit seiner nördlichen Grenze an die La. Straße an. Südlich des klägerischen Grundstücks liegt das Grundstück Fl.Nr. …3/ …4. Dieses Grundstück grenzt mit seiner westlichen Grenze ebenfalls an die B.Straße an. Südlich des Grundstücks Fl.Nr. …3/ …4 liegt das Grundstück Fl.Nr. …3/ …9, welches an seiner südlichen Grenze an der Straße N. anliegt. Das Grundstück Fl.Nr. …3/*0 liegt mit seiner östlichen Grenze in der gesamten Länge an der B.Straße, mit seiner nördlichen Grenze an der La. Straße und mit der südlichen Grenze an der Straße N. Die B.Straße liegt sowohl im Gebiet des Bebauungsplans „B. D.“ als auch im Gebiet des Bebauungsplans „P + R-Platz B.N.“.

Die Beklagte schloss mit der Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. …3/*0 am 24. Juni 2008 einen als „Städtebaulichen Vertrag“ bezeichneten notariellen Vertrag. Ausweislich der Vorbemerkung im Vertragsdokument war Ziel dieses Vertrags die Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. …3/*0 als Ergänzungsgebiet zur Innenstadt mit gemischter Nutzungsstruktur. Unter Punkt 6.5 des Vertrags heißt es:

„Der Investor beteiligt sich an den anrechenbaren Kosten der westlichen Querspange zwischen Bahnparallele und dem Straßenzug O.straße/La. Straße mit einem Anteil von 90% und an den anrechenbaren Kosten der östlichen Querspange zwischen Bahnparallele und dem Straßenzug O.straße/La. Straße mit einem Anteil von 45%. Maßgeblich für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist § 128 BauGB. Erhält die Stadt Zuschüsse zum Bau dieser Anlagen, werden diese von den anrechenbaren Kosten in Abzug gebracht.“

Der Bau der B.Straße erfolgte im Zeitraum Juli 2011 bis August 2012. Die letzte Unternehmerrechnung ging am 6. August 2015 bei der Beklagten ein.

Mit Bescheid vom 16. November 2015 erhob die Beklagte von der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. …8 der Gemarkung … für die Erschließungsanlage B.Straße einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 202.797,69 EUR. Der Beitragserhebung wurde eine Grundstücksfläche von 7.636 m², ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand von 695.792,83 EUR sowie ein Beitragssatz von 26,558104 EUR pro Beitragseinheit zugrunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 Widerspruch. Sie legte dar, erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 16. November 2015 ergäben sich zum einen aus der Verteilung des Beitrags auf die anliegenden Grundstücke, insbesondere in Bezug auf die Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. …3/*0 und zum anderen aus der Tatsache, dass in Bezug auf das Grundstück Fl.Nr. …3/*0 ein städtebaulicher Vertrag geschlossen worden sei, der die Hälfte des umlagefähigen Erschließungsbeitrags abdecke. Es handele sich dabei um einen anderweitig gedeckten Aufwand i.S.d. § 129 Abs. 1 BauGB.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2016 änderte die Regierung von Unterfranken den Bescheid vom 16. November 2015 insofern ab, dass statt des geforderten Erschließungsbeitrags in Höhe von 202.797,69 EUR ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 180.697,76 EUR festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Dies begründete die Regierung von Unterfranken im Wesentlichen damit, dass die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nach § 129 BauGB nicht in rechtmäßiger Weise erfolgt sei. Insbesondere sei für das Grundstück Fl.Nr. …3/*0 ein Nutzungsfaktor von 2,5 und für das Grundstück Fl.Nr. …3/ …4 ein Nutzungsfaktor von 1,9 anzusetzen gewesen. Für das Grundstück Fl.Nr. …8 ergebe sich ein Nutzungsfaktor von 1,9, bei einer Grundfläche des Grundstücks von 7.636 m² und dem genannten Nutzungsfaktor ergebe sich eine anzurechnende Fläche von 14.508,40 m², ein Beitrag pro Beitragseinheit von 12,45469905 EUR/m² und somit ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 180.697,76 EUR. Die vertragliche Kostenvereinbarung zwischen der Stadt Aschaffenburg und der Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. …3/*0 sei dagegen nicht als anderweitige Deckung nach § 129 Abs. 1 BauGB in Abzug zu bringen. Selbst wenn man die Vereinbarung als Ablösungsvereinbarung betrachten würde, sei diese aufgrund einer Abweichung von § 11 EBS nichtig. Da Intention der Kostenvereinbarung die Ablösung des Erschließungsbeitrags gewesen sei, habe sie nicht der Entlastung der übrigen Beitragspflichtigen gedient und sei damit nicht für die Entlastung der übrigen Beitragspflichtigen gedacht gewesen. Eine anderweitige Deckung i.S.d. § 129 BauGB liege daher nicht vor.

II.

Am 11. November 2016 ließ die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und beantragen,

Der Bescheid der Beklagten vom 16. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 11. Oktober 2016 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde vorgetragen, es liege eine anderweitige Deckung gemäß § 129 Abs. 1 BauGB vor. Es handele sich nicht um eine Ablösungsvereinbarung, vielmehr habe man sich im Zuge der sonstigen Regelungen des Erschließungsvertrags auf eine entsprechende Leistung des Grundstückseigentümers im Rahmen des städtebaulichen Vertrags geeinigt. Ein Betrag von 313.106,78 EUR sei nach wie vor bei der Beklagten vorhanden. Die Beklagte sei erst durch die Regierung von Unterfranken auf die Möglichkeit einer Ablösungsvereinbarung hingewiesen worden. Deshalb könne von einer Ablösungsvereinbarung im Sinne eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nicht ausgegangen werden. Der Betrag in Höhe von 313.106,78 EUR sei im Zuge des Grundstücksgeschäfts und des Grundstückstausches sowie anderweitiger Verpflichtungen durch den Investor der Beklagten zugewandt worden. Es handele sich somit unzweideutig um Zuwendungen, die der Beklagten nicht aufgrund von Beitragsveranlagungen zugeflossen seien. Für eine solche anderweitige Zuwendung bedürfe es nicht dem Willen der vertragsschließenden Parteien, anderweitige Beitragspflichtige zu entlasten. Es komme vielmehr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich und alleine darauf an, ob eine solche Zuwendung beitragsrechtlich nachvollziehbar sei oder nicht. Insoweit sei zunächst maßgeblich, dass die Beklagte von einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen ihr und dem Investor ausgegangen sei und erst nach Hinweisen durch die Widerspruchsbehörde den Hilfsanker Ablösungsvereinbarung gesetzt habe.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie legte dar, es sei bei Vertragsabschluss mit der Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. …3/*0 nicht absehbar gewesen, dass die B.Straße eine beitragsrechtlich erforderliche Anlage werde. Dies sei für die vertragliche Vereinbarung jedoch auch unbeachtlich. Der Klägerin sei auch kein Nachteil entstanden, da die Verteilung des ermittelten Aufwands völlig unabhängig von der Kostenvereinbarung für das Grundstück Fl.Nr. …3/...0 erfolgt sei. Voraussetzung für die Annahme einer anderweitigen Deckung sei die Zweckbestimmtheit der Zuwendung, sie müsse also für eine bestimmte Erschließungsmaßnahme geleistet werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Unter Nr. 6 des städtebaulichen Vertrags vom 24. Juni 2008 seien verschiedene Kostenbeiträge beider Vertragspartner vereinbart worden. Lediglich bei der Höhe der Kostenvereinbarung für die streitgegenständliche Erschließungsanlage B.Straße hätten sich die Vertragspartner analog zum Beitragsrecht an einem fiktiven umlagefähigen Aufwand orientiert.

Im Übrigen wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2018, das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, mit der sich die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 11. Oktober 2016 wendet, ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Nach Art. 5a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2016 (GVBl S. 36), § 127 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1057), erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind u.a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Beitragspflichtiger ist nach Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. § 134 Abs. 1 BauGB derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.

Gemäß Art. 5a KAG i.V.m. § 132 BauGB regeln die Gemeinden durch Satzung die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen i.S.d. § 129 BauGB, die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwandes sowie die Höhe des Einheitssatzes, die Kostenspaltung und die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

Mit ihrer Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 12. Juni 1990, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 24. September 2012 - Erschließungsbeitragssatzung (EBS) - hat die Beklagte eine Beitragssatzung in diesem Sinne geschaffen. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind nicht ersichtlich; auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen keine Fehler, die zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder zur Unwirksamkeit streitrelevanter Satzungsbestimmungen führen würden, auf der Hand. Sie bildet eine wirksame Grundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen.

Auf der Grundlage dieser Satzung hat die Beklagte von der Klägerin für deren Grundstück Fl.Nr. …8 zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid (in Gestalt des Widerspruchsbescheids) einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 180.697,76 EUR für die erstmalige Herstellung der B.Straße erhoben.

Wieweit eine einzelne Anbaustraße (Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, U.v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18; B.v. 23.2.2015 - 6 ZB 13.978 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 25.8.2016 - 6 ZB 16.410 - juris Rn. 5).

Zu Recht hat die Beklagte als im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts abzurechnende Erschließungsanlage die etwa 97m lange B.Straße, die im Süden an die Straße N. und im Norden an die La. Straße grenzt, herangezogen. Dies war zwischen den Parteien unstrittig und ergibt sich anhand der natürlichen Betrachtungsweise.

Zwischen den Parteien ist zudem unstreitig, dass es sich vorliegend um die erstmalige Abrechnung einer Straße und nicht um etwaige Straßenausbaubeiträge handelt. Auch sonst wendet sich die Klägerin nicht gegen die grundsätzliche Pflicht zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags.

Die Parteien streiten lediglich darüber, ob der Erschließungsaufwand für die B.Straße teilweise anderweitig gedeckt im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, was zur Folge hätte, dass die Beklagte zu hohe Kosten auf die Anlieger der B.Straße umgelegt hätte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits 1969 entschieden (damals noch zu § 129 Abs. 1 BBauG, der wortgleich zum heutigen § 129 Abs. 1 BauGB war), der Begriff „anderweitig nicht gedeckt“ bedeute nach dem Sinn des Erschließungsbeitragsrechts „nicht durch Zuwendungen von dritter Seite gedeckt“ (U.v. 12.12.1969 - IV C 100/68 - NJW 1970, 876). In einer weiteren Entscheidung hat es ausgeführt, „anderweitig gedeckt“ könne lediglich der Teil des für die erstmalige Herstellung entstandenen Gesamtaufwands sein, für den der Gemeinde unabhängig von der erst nach Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands zulässigen Beitragserhebung sonstige Einnahmen zugeflossen seien. Nur diesen Einnahmen - zu denken ist dabei etwa an aus vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen herrührende, zweckgebundene Mittel (und zwar sowohl von freiwillig einen höheren „Beitrag“ zahlenden Beitragspflichtigen als auch von sonstigen Dritten) - kämen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG als Minderung des durch den Erschließungsbeitrag zu deckenden Erschließungsaufwands in Betracht (BVerwG, B.v. 16.7.1982 - 8 B 35/82 - juris Rn. 4 ff.).

Ausschlaggebend dafür, ob eine Zuwendung zu einer anderweitigen Deckung im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB führt, ist der Zweck, für den die Leistung bestimmt worden ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 16 Rn. 11; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, 55. EL Januar 2018, Rn. 301). Im Kern geht es daher um Zahlungen Dritter, die für eine bestimmte Straße gedacht sind und auch für den Erschließungsaufwand gelten sollen, der den Gemeindeanteil übersteigt. Dies setzt daneben auch voraus, dass die jeweiligen Leistungen Dritter der Entlastung der Beitragspflichtigen und nicht der Gemeinde hinsichtlich ihres Eigenabteils dienen (vgl. Schmitz, Erschließungsbeiträge, § 12 Rn. 5).

Dem vorliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte schloss mit der Eigentümerin des Grundstücks …3/*0 (im Folgenden: H-GmbH) einen als „Städtebaulichen Vertrag“ bezeichneten notariellen Vertrag zur Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. …3/...0 (im Folgenden: notarieller Vertrag). Im Rahmen dieses notariellen Vertrages sollte die H-GmbH das Vertragsgebiet innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren einer umfassenden Bebauung und Nutzung zuführen. Im Grunde sollten Verkaufsflächen entstehen. Die Vertragsparteien regelten unter Ziffer 6. des notariellen Vertrages den Bau öffentlicher Flächen sowie die Erschließung. Dabei wurde unter Ziffer 6.5 für die B.Straße geregelt, dass sich die H-GmbH mit 45% an den anrechenbaren Kosten beteiligt. Maßgeblich für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten sollte § 128 BauGB sein. Zuschüsse, die die Stadt zum Bau der Anlage erhält, sollten von den anrechenbaren Kosten in Abzug gebracht werden.

Die Qualifizierung dieser Regelung ist zwischen den Parteien im vorliegenden Verfahren streitig. Teilweise ist von einer Ablösungsvereinbarung, teilweise von einem privatrechtlichen Vertrag die Rede. In diesem Zusammenhang ist der Klägerin insoweit zuzustimmen, dass Ziffer 6.5 des notariellen Vertrages keine Ablösungsvereinbarung im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB darstellt.

Aus dem notariellen Vertrag sowie aus den Angaben der Beklagten wird deutlich, dass die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgingen, die B.Straße könne nicht als Erschließungsstraße abgerechnet werden. Dies wurde seinerzeit mit der fehlenden Erschließungsfunktion der Anlage begründet. Da die B.Straße dennoch errichtet werden sollte, obwohl sie nach Ansicht der Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht „erforderlich“ im Sinne des Erschließungsrechts war, hat man sich auf eine Kostenbeteiligung der H-GmbH geeinigt. Zwar ist eine Ablösung des Erschließungsbeitrags nur vor Entstehen der endgültigen Beitragspflicht möglich, nichtsdestotrotz bezieht sich eine Ablösungsvereinbarung immer auf eine grundsätzlich beitragsfähige Anlage (vgl. Schmitz, Erschließungsbeiträge, § 18 Rn. 65 m.w.N.). Es liegt auf der Hand, dass eine Gemeinde nur solche Beiträge ablösen kann, die ihrer Ansicht nach zu einem späteren Zeitpunkt entstehen werden. Da die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, dass dies im Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages nach Ansicht der vertragsschließenden Parteien nicht der Fall gewesen ist, kann es sich bei Ziffer 6.5 des notariellen Vertrages auch nicht um eine Ablösungsvereinbarung im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 11 EBS handeln.

Unabhängig davon ist der Erschließungsaufwand der B.Straße dennoch durch die Zahlungen der H-GmbH nicht anderweitig gedeckt im oben genannten Sinne. Selbst wenn Ziffer 6.5 des notariellen Vertrages als rein privatrechtliche Verpflichtung zur Leistungen von Zahlungen für die Erschließung der B.Straße zu qualifizieren ist, fehlt es an einer zweckgerichteten Entlastung der (übrigen) Beitragspflichtigen.

Die Beklagte und die H-GmbH gingen - wie oben dargelegt - im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht davon aus, dass eine im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts abrechenbare Erschließungsanlage gegeben ist. Da die H-GmbH sich dennoch an den Erschließungskosten beteiligen sollte, kam es in Ziffer 6.5 des notariellen Vertrages zu einer Vereinbarung über die Kosten der entsprechenden Anlage. In diesem Zusammenhang hat man sich offensichtlich an fiktiven Erschließungsbeiträgen orientiert. Dies ergibt sich zum einen aus dem Verweis auf § 128 BauGB und zum anderen aus der Berechnung des Kostenanteils der H-GmbH. Eine Beteiligung von 45% ergibt sich, wenn man von (fiktiv) zu leistenden Erschließungsbeiträgen den Gemeindeanteil abzieht (100% - 10% = 90%) und den verbleidenden Anteil von 90% durch zwei teilt (90% / 2 = 45%). Der hälftige Anteil ergibt sich nach Aktenlage daraus, dass das Grundstück Fl.Nr. …3/*0 der H-GmbH unter Zugrundelegung eines Frontmetermaßstabs an der westlichen Grenze der B.Straße komplett anliegt und somit nach der damaligen Ansicht der Vertragsparteien pauschal die Hälfte der fiktiven Erschließungsbeiträge ausmacht (vgl. hierzu die Ausführungen der Regierung von Unterfranken auf S. 5 des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2016).

Aus alledem wird deutlich, dass die daraufhin erfolgten Zahlungen der H-GmbH an die Beklagte nicht der Entlastung der übrigen Anlieger dienen sollten. Etwaige Beitragspflichten anderer Grundstücke waren für die Vertragsparteien schon gar nicht absehbar. Im Übrigen wird anhand der in Ziffer 6.5 des notariellen Vertrages enthaltenen Berechnung des Kostenanteils der H-GmbH deutlich, dass sie nicht freiwillig einen höheren Beitrag leisten und somit andere Anlieger entlasten wollte. Man hat sich vielmehr auf eine - wenn auch sehr oberflächlich durchgeführte - fiktive Berechnung hypothetischer Beitragspflichten geeinigt. Daher kann man auch bzgl. der jetzt bestehenden Differenz zwischen der Beitragspflicht der H-GmbH und tatsächlich geleisteten Zahlungen nicht von einer freiwilligen Überzahlung ausgehen.

Gestützt wird dieses Ergebnis durch eine weitere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 20.1.1997 - 8 B 244.96 - juris Rn. 4): In diesem Fall hatte eine Gemeinde mehrere Jahre vor Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes mit manchen Anliegern der Straße im Rahmen von Erbbauverträgen Ablösungsvereinbarungen geschlossen. Diese hatten höhere Beitragssätze zum Gegenstand als dies später bei der „echten“ Beitragserhebung der Fall war. Das OVG Lüneburg (B.v. 26.6.1996 - 9 L 1494/94 - juris Rn. 9) hat als Vorinstanz entschieden, dass diese Vereinbarungen nicht dazu dienten, die übrigen Anlieger zu entlasten. Dabei ist auch nicht ausschlaggebend, dass die Gemeinde etwaige überzahlte Beträge nicht zurückfordern könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung im oben genannten Beschluss gehalten und ausgeführt, die Grundsätze zu Überzahlung durch zu hohe Veranlagung seien auch in diesem Fall anwendbar.

Auch wenn die Vereinbarung im vorliegenden Fall nicht als Ablösungsvereinbarung zu qualifizieren ist, liegt der Sachverhalt dennoch ähnlich. Die bloße Tatsache, dass der Anlieger einer Straße - aufgrund welcher Umstände auch immer - unfreiwillig für (fiktive) Erschließungsbeiträge zu hohe Zahlungen geleistet hat, führt nicht ohne weiteres zu einer „anderweitigen Deckung“. Es bedarf darüber hinaus einer zweckgerichteten Entlastung der übrigen Anlieger. Dies ist vorliegend zur Überzeugung des Gerichts nicht der Fall.

An dieser Stelle ist auch nicht von Bedeutung, ob die H-GmbH etwaige Überzahlungen von der Beklagten zurückfordern kann. Die Frage, ob die in Ziffer 6.5 des notariellen Vertrages geregelte Kostenbeteiligung etwa aufgrund eines möglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig zu machen ist, hat für die von der Klägerin zu leistenden Erschließungsbeiträge keine Bedeutung.

Da sonstige Mängel nicht ersichtlich oder vorgetragen sind, erweist sich der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 1. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 11. Oktober 2016 als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

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(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. März 2013 - W 2 K 11.32 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.589,44 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Beklagte hatte vom Kläger mit Bescheiden vom 6. September 2000 und 12. Juli 2006 Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße Schondratal in Höhe von insgesamt 2.925,25 Euro erhoben. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 erklärte die Beklagte die beiden Vorausleistungsbescheide für endgültig. Mit dem angegriffenen Urteil vom 13. März 2013 hat das Verwaltungsgericht den (endgültigen) Beitragsbescheid vom 15. Dezember 2010 insoweit aufgehoben, als für das Grundstück des Klägers ein höherer Erschließungsbeitrag als 2.589,44 Euro festgesetzt wird; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Straße Schondratal sei von ihrem Beginn bei der Staatsstraße 2302 bis zum Grundstück FlNr. 236 eine - einzige - Erschließungsanlage. Sie sei nicht deshalb funktionslos, weil sie selbst keine Wendeanlage umfasse, im Bereich der 65 m langen Engstelle (bei den Grundstücken FlNrn. 200/3, 200,200/2, 226 und 227) nur eine Straßenbreite zwischen 5 m und 4,15 m aufweise und ab dem Beginn der Engstelle ohne separaten Gehweg angelegt sei. Seit der am 12. März 2010 in Kraft getretenen Änderung des Bebauungsplans Schondratal liege auch keine Abweichung der tatsächlichen Ausbaubreite von den Grundzügen der Planung mehr vor. Ferner sei der erforderliche Unterbau im Bereich des Gewerbegebietes anzunehmen. Die Beklagte habe den auf das Grundstück des Klägers entfallenden Erschließungsbeitrag jedoch zu hoch festgesetzt, weil sie bei der Aufwandsverteilung die erschlossenen Grundstücksflächen teilweise fehlerhaft bestimmt und gewichtet habe.

Der Zulassungsantrag des Klägers hält dem erstinstanzlichen Urteil nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an seiner Richtigkeit begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

a) Nicht überzeugen kann der Einwand, die Straße Schondratal zerfalle bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise entgegen der Sichtweise des Verwaltungsgerichts in zwei selbstständige Anlagen, nämlich in eine Anlage von der Staatsstraße 2302 bis zur westlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 200/4 und eine weitere Anlage von dort bis zum westlichen Ende des Bebauungsplans.

Wie weit eine einzelne Anbaustraße im Sinn von Art. 5a Abs. 1 KAG i.V. mit § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BVerwG, U. v. 10.6.2009 - 9 C 2.08 - NVwZ 2009, 1369/1370; BayVGH, U. v. 30.11.2009 - 6 B 08.2294 - juris Rn. 16; U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass es sich bei der von der Beklagten abgerechneten, etwa 610 m langen Straße Schondratal um eine einzige Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB handelt.

Der Beginn der Engstelle nordwestlich des Grundstücks FlNr. 200/4 stellt trotz der unterschiedlichen Straßenbreite und -ausstattung keine augenfällige Zäsur dar, die den von Südosten nach Nordwesten durchgehenden Straßenzug in zwei Anlagen zerteilt. Das ergibt sich aus dem Gesamteindruck, den die bei den Akten befindlichen Unterlagen und Lichtbilder (S. 45 f. der VGH-Akte; S. 79 ff. der VG-Akte; S. 2 der Akte der Beklagten zur 1. Änderung/2. Erweiterung des Bebauungsplanes Schondratal) in hinreichender Deutlichkeit vermitteln. Die Verschmälerung der Straße und der Wegfall des Gehweges, die durch die Bebauung nahe der Straße bedingt sind, unterbrechen die Straßenführung nicht signifikant. Auch der Wechsel von Farbe und Zustand der Verkehrsfläche an der Engstelle ändert daran nichts; die Unterschiede ergeben sich aus der zeitlichen Abfolge der Bauausführung, vermitteln aber nicht in der gebotenen Deutlichkeit, dass an der Engstelle eine neue, eigenständige Verkehrsanlage beginnt. Eine trennende Wirkung kommt erst recht nicht der etwa 30 m vor der Engstelle gelegenen (nördlichen) Einmündung der Ringstraße zu, die die durchgehende Straßenführung ebenso wenig unterbricht wie ihre etwa 200 m südlich gelegene Abzweigung. Dass der Bebauungsplan „Schondratal“ für die angrenzenden Flächen unterschiedliche Nutzungen festsetzt (Misch-, Dorf- und Gewerbegebiet), bleibt ebenfalls ohne Auswirkung auf den Eindruck einer durchgehenden Verkehrsanlage. An der nördlichen Grenze des Bebauungsplans geht die Straße Schondratal in den Außenbereich über, so dass sie hier mangels weiterer Anbaufunktion ihre Eigenschaft als Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB kraft Gesetzes verliert. Dies verkennt der Kläger mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe auch für den Bereich der weiter nordwestlich gelegenen Wendeanlage auf einen Gebietswechsel abgestellt.

Handelt es sich demnach bei der Straße Schondratal um eine - einzige - Erschließungsanlage, ist der Kläger als Eigentümer eines Anliegergrundstücks am Aufwand für die erstmalige endgültige Herstellung dieser Anlage zu beteiligen, auch wenn für die einzelnen Teilstrecken aufgrund des unterschiedlichen Bauprogramms verschieden hohe Kosten angefallen sind. Denn maßgeblicher Bezugsrahmen für die Aufwandsermittlung und -verteilung ist im gesetzlichen Regelfall die einzelne Anlage (vgl. § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Eine abschnittsweise Abrechnung findet nur statt, wenn die Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB wirksam Abrechnungsabschnitte bildet. Daran fehlt es. Zwar hat die Beklagte in dem vom Kläger angesprochenen „Garagenbeschluss“ vom 13. Juli 1998 ursprünglich eine abschnittsweise Abrechnung vorgesehen. Sie hat diese Entscheidung aber wieder aufgegeben. Das ist bis zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten ohne weiteres möglich (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 14 Rn. 14). Ob eine solche Abschnittsbildung im vorliegenden Fall trotz der unterschiedlich hohen Herstellungskosten überhaupt hätte wirksam vorgenommen werden dürfen (vgl. BayVGH, B. v. 10.9.2009 - 6 CS 09.1435 - juris Rn. 17 f.), kann dahinstehen.

b) Der Kläger wendet weiter ein, die Straße sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts als Erschließungsanlage nicht „funktionsfähig“ und deshalb auch nicht beitragsfähig, weil sie selbst keine Wendemöglichkeit aufweise, an der Engstelle zu schmal sei, teilweise nicht über einen separaten Gehweg verfüge und zudem aufgrund des stellenweise unzureichenden Unterbaus für Schwerlastverkehr ungeeignet sei. Dieses Vorbringen kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt überzeugen. Weder stellt es die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit (§ 125 Abs. 1 BauGB) oder die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage (§ 132 Nr. 4 BauGB i.V. mit § 8 EBS) in Frage, noch wirft es klärungsbedürftige Fragen hinsichtlich der kostenbezogenen Erforderlichkeit (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB) auf.

aa) Die planungsrechtliche Entscheidung der Beklagten, auf eine Wendeanlage im Bereich der Erschließungsanlage Schondratal selbst mit Blick auf die etwa 1.000 m nördlich gelegene Wendemöglichkeit zu verzichten, ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Ausdehnung und Lage der Erschließungsanlage Schondratal im örtlichen Verkehrsnetz lassen keine intensive Nutzung dieser Straße erwarten. Sie dient nicht als innerörtliche oder überörtliche Verbindungsstraße, sondern im Wesentlichen den Anliegern dieser Straße. Soweit die Anlieger gewerbliche Nutzungen ausüben (dürfen), ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der entsprechende Ziel- und Quellverkehr auf den jeweiligen Anliegergrundstücken wenden kann. Im Übrigen (Müllabfuhr, Rettungsdienste etc.) bietet die Straße Schondratal ausweislich der Akten jedenfalls bis zur Engstelle westlich des Grundstücks FlNr. 200/4 mehrere Wendemöglichkeiten, etwa an den Einmündungen der Ringstraße. Für die Verkehrsfläche ab der Engstelle hat die Beklagte eine Wendemöglichkeit am Ende des Straßenzugs (außerhalb des Bereichs der Erschließungsanlage) geschaffen, worauf mittels eines Verkehrszeichens hingewiesen wird. Diese Wendeanlage ist dem öffentlichen Verkehr gewidmet, so dass es keiner weiteren zivilrechtlichen Absicherung bedarf. Die dort gelegene Papierfabrik ist seit 2009 stillgelegt, löst also keinen gewerblichen Verkehr mehr aus. Demgegenüber hätte die Errichtung einer Wendeanlage im Bereich der Erschließungsanlage selbst, so sie die beengten Verhältnisse überhaupt zugelassen hätten, hohe Kosten verursacht. Die in der 1. Änderung /2. Erweiterung des Bebauungsplanes Schondratal gewählte Lösung ist daher gerichtlich nicht zu beanstanden.

bb) Ohne Erfolg bleibt der weitere Einwand, die Erschließungsanlage Schondratal sei wegen der Engstelle nordwestlich des Grundstücks FlNr. 200/4 und des ab dieser Stelle fehlenden Gehwegs rechtswidrig und funktionslos.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, hat die Beklagte die entsprechende Festsetzung der Verkehrsfläche im Bebauungsplan Schondratal mit Beschluss über die 2. Erweiterung und 1. Änderung den tatsächlich vorhandenen Straßenbreiten angepasst und dadurch die ursprüngliche Planabweichung im Sinn von § 125 Abs. 3 BauGB beseitigt. Damit sind die Erwägungen des Senats in dem Beschluss vom 23. Juli 2004 - 6 CS 03.3386 - (juris Rn. 19) zur Frage, ob die (frühere) Planunterschreitung mit den Grundzügen der (damaligen) Planung vereinbar war, überholt.

Die Anpassung der planerischen Festsetzungen an die tatsächliche Ausbaubreite ist planungsrechtlich nicht zu beanstanden: Die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) hat ebenso wie die frühere Empfehlung für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) nur empfehlenden Charakter. Ihr kommt keine verbindliche Wirkung im Sinn einer Norm zu. Die Gemeinden können bei der Planung anhand der konkreten örtlichen Situation im notwendigen Umfang hiervon abweichen (BayVGH, U. v. 11.06.2002 - 6 B 97.2355 - juris Rn. 23). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich aufgrund der vorhandenen Bebauung, des geringen Verkehrsaufkommens nordwestlich des Grundstücks FlNr. 200/4 - das der Kläger unabhängig von der Frage der Beweislast für diese Annahme nicht bestreitet - und der zu erwartenden hohen Kosten für eine Aufweitung der Engstelle dazu entschlossen hat, die Bauleitplanung den vorhandenen Gegebenheiten anzupassen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die Beklagte geeignete Erweiterungsflächen zu angemessenen Konditionen hätte erwerben können. Die Beklagte war auch nicht aufgrund von Zusagen in den Gerichtsverfahren über die Vorausleistungsbescheide rechtlich verpflichtet, von einer Änderung der ursprünglichen Planung abzusehen. Abgesehen davon, dass solche Zusagen nicht mit rechtsverbindlicher Wirkung ausgesprochen worden sind, wären sie im Übrigen auch nicht zulässig. Eine Gemeinde kann sich nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB sich weder zu einem bauplanungsrechtlichen Tun noch - spiegelbildlich - zu einem Unterlassen verpflichten (BVerwG, B. v. 28.12.2005 - 4 BN 40.05 - juris Rn. 5).

Die Änderung des Bebauungsplans hat auch nicht zu einer Funktionsunfähigkeit der Erschließungsanlage geführt. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Erschließungsanlage sind Engstellen grundsätzlich auszublenden (BayVGH, B. v. 23.08.2010 - 6 ZB 09.1394 - juris Rn. 5).

cc) Die Rüge, die Erschließungsanlage sei aufgrund des stellenweise unzureichenden Unterbaus für Schwerlastverkehr ungeeignet und deshalb nicht als Anbaustraße beitragsfähig, begründet ebenfalls keine Zweifel, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erschließungsanlage Schondratal endgültig hergestellt ist und infolgedessen gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten entstanden sind. Die Straße entspricht in ihrer gesamten Ausdehnung (von der Staatsstraße 2302 bis zum Grundstück FlNr. 236) den in § 8 EBS normierten Herstellungsmerkmalen. Dem stehen die vom Kläger behaupteten Mängel nicht entgegen, sofern sie überhaupt den fraglichen Bereich des Straßenzugs und nicht die sich in Richtung Nordwesten anschließende Strecke durch den Außenbereich betreffen sollten. Dem Straßenunterbau kommt für die Frage der endgültigen Herstellung keine eigenständige Bedeutung zu, auch wenn die Satzung dies regelt (vgl. Driehaus, a. a. O., § 11 Rn. 63). § 132 Nr. 4 BauGB bezweckt, dass die möglicherweise Beitragspflichtigen aufgrund der in der Satzung festgelegten Merkmale der endgültigen Herstellung möglichst erkennen können sollen, wann eine Anlage endgültig hergestellt ist und die sachlichen Beitragspflichten gemäß § 133 Abs. 2 BauGB entstehen, sofern die sonst erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist beim Straßenunterbau nicht ohne weiteres erkennbar. Dementsprechend ist eine Fahrbahn in dem Zeitpunkt endgültig hergestellt, in dem sie mit einer satzungsgemäßen Decke befestigt ist, was hier trotz etwaiger Mängel außer Frage steht.

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte mit Blick auf die vom Kläger behaupteten Mängel bei der Beitragsabrechnung Kosten angesetzt haben könnte, die nicht erforderlich im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB und damit nicht beitragsfähig sind (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2013 - 9 C 11.11 - BVerwGE 145, 354 Nr. 24; BayVGH, B. v. 27.2.2012 - 6 ZB 09.1573 - juris Rn. 9). Denn die (angeblichen) Mängel führt der Kläger selbst darauf zurück, dass die Beklagte die Erschließungsanlage nicht vollständig neu hergestellt, sondern bereits vorhandene Straßenteile - nicht zuletzt im Interesse der Anlieger an möglichst niedrigen Erschließungsbeiträgen - unverändert übernommen hat. Es geht also nicht darum, ob Kosten für Herstellungsmaßnahmen wegen Baumängeln hätten gemindert werden müssen. Die Erforderlichkeit der für sich betrachtet nicht zu beanstandenden Baumaßnahmen könnte nur dadurch entfallen, dass die unter Verwendung alter Anlagenteile hergestellte Erschließungsanlage ihre Funktion nicht erfüllen könnte und die angefallenen Kosten deshalb „wertlos“ wären. Davon kann indes aus den oben genannten Gründen keine Rede sein.

c) Die Zweifel des Klägers, ob das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid trotz der festgestellten Fehler im Zusammenhang mit der Aufwandsverteilung auf die erschlossenen Grundstücksflächen teilweise aufrechterhalten durfte oder hätte gänzlich aufheben müssen, sind unbegründet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, selbst zu prüfen, ob ein auf Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe aufrechterhalten bleiben kann (BVerwG, U. v. 30.1.2013 - 9 C 1.12 - BVerwGE 146, 1 Rn. 25 m. w. N.).

Dass das Verwaltungsgericht bei seiner Neuberechnung mit Blick auf drei Grundstücke die von der Beklagten berücksichtigten Grundstücksflächen - rechnerisch insoweit zulasten des klägerischen Grundstücks - verringert hat, ohne „eine eventuelle Aufwandsüberdeckung zu prüfen“, kann keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers begründen. Eine zu hohe Veranlagung einzelner Beitragspflichtiger kann im Erschließungsbeitragsrecht nicht zu einer „anderweitigen Deckung“ des Erschließungsaufwands im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB führen, die zugunsten anderer Beitragspflichtiger zu berücksichtigen wäre (BVerwG, B. v. 16.7.1982 - 8 B 35.82 - NVwZ 1983, 152 f.). Vielmehr ist eine neue - rechnerische - Aufwandsverteilung vorzunehmen und im Anschluss daran zu prüfen, welche Auswirkungen diese Neuverteilung für die einzelnen Beitragspflichtigen hat. Für den Kläger ist also allein der danach auf sein Grundstück entfallende Anteil maßgeblich. Das gilt unabhängig davon, ob die „überhöhten“ Bescheide gegenüber anderen Grundstückseigentümern bestandskräftig sind und die Beklagte ausnahmsweise verpflichtet ist, sie hinsichtlich des überschießenden Betrags in Durchbrechung der Bestandskraft zurückzunehmen (BayVGH, B. v. 18.2.2013 - 6 ZB 11.864 - juris Rn. 6).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Soweit der Kläger diesen Zulassungsgrund daraus herleiten will, dass er für eine Vielzahl von Grundstücken in Frage gestellt habe, ob diese von der Beklagten bei der Aufwandsverteilung ausreichend berücksichtigt worden seien, fehlt es bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen - substantiierten - Darlegung. Das Verwaltungsgericht hat, soweit es dem Vorbringen des Klägers nicht gefolgt ist, für jedes einzelne Grundstück erläutert, warum es nicht oder nicht in dem vom Kläger für geboten erachteten Umfang bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen ist. Der Kläger hat diesen Erwägungen mit dem innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27. Mai 2013 keine konkreten Umstände entgegengehalten, aus denen das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft sein könnte. Es wird auch nicht substantiiert dargetan, aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht auf Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Der nach Fristablauf eingegangene Schriftsatz kann diesen Darlegungsmangel nicht mehr beheben, aber auch in der Sache insbesondere zu dem angeblich erschlossenen Grundstück FlNr. 108 nicht überzeugen.

Mit Blick auf die übrigen Rügen des Klägers liegen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vor. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich vielmehr aus den oben genannten Gründen ohne weiteres im Sinn des Verwaltungsgerichts beantworten und bedürfen keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Januar 2016 - AN 3 K 15.2032 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.190,26 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils und der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Widerspruchsbehörde den Bescheid der Klägerin vom 21. April 2015, mit dem die Beigeladene für das Grundstück FlNr. 627/3 zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Werner-Heisenberg-Straße in Höhe von 50.190,26 € herangezogen wurde, zu Recht aufgehoben hat. Der Vorausleistungsbescheid sei rechtswidrig, weil die Klägerin von einer unzutreffenden Ausdehnung der abzurechnenden Straße ausgegangen sei und deshalb das Grundstück der Klägerin rechtsfehlerhaft als beitragspflichtig angesehen habe. Die Werner-Heisenberg-Straße und der sich im Westen anschließende „Kreisverkehr“ bildeten keine einheitliche Erschließungsanlage. Bei der maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise stelle der „Kreisverkehr“ vielmehr ein eigenständiges Element des Verkehrsnetzes dar. Da das Grundstück der Klägerin an den „Kreisverkehr“, nicht aber an die abzurechnende Werner-Heisenberg-Straße angrenze, könne es nicht der Erschließungsbeitrags- und Vorausleistungspflicht für die abzurechnende Anlage unterliegen. Dem hält die Klägerin nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Wie weit eine einzelne Anbaustraße (Art. 5a Abs. 1 KAG a. F. i.V. mit § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG i. d. F. des Gesetzes vom 8.3.2016, GVBl S. 36) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BayVGH, U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18; B. v. 23.2.2015 - 6 ZB 13.978 Rn. 7 m. w. N.). Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag (Art. 5a KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB), die begrifflich immer vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Erschließungsanlage sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B. v. 24.7.2013 - 6 BV 11.1813 - juris Rn. 13).

In Anwendung dieses Maßstabs begegnet es keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht die Werner-Heisenberg-Straße und den sich westlich anschließenden „Kreisverkehr“ (Verkehrskreisel) - prognostisch bezogen auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung - als zwei selbstständige Verkehrsanlagen angesehen hat. Das ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, nicht nur aus der Größe des „Kreisverkehrs“, sondern auch aus dem Gesamteindruck, den die bei den Akten befindlichen Pläne (Bl. 27 ff. der Widerspruchsakte) und Luftbilder (Bl. 32, 69 der VG-Akte) vermitteln. Der „Kreisverkehr“ hat schon allein wegen seiner Größe ein eigenständiges Gewicht (Durchmesser des durch die äußere Fahrbahngrenze gebildeten Kreises ca. 30 m bei einem Gesamtdurchmesser einschließlich Grünstreifen und Gehweg von etwa 38 m). Das gilt unabhängig davon, dass die Mittelinsel (Durchmesser ca. 14 m) entgegen dem ursprünglichen Bauprogramm nicht begrünt, sondern gepflastert und überfahrbar ausgestaltet werden soll (Bild der Bauarbeiten auf Bl. 44 der Widerspruchsakte). Schon das Vorhandensein einer solchen optisch abgegrenzten Mittelinsel, deren Größe die Fahrbahnbreiten der einmündenden Straßen deutlich übersteigt und damit aus jedem Blickwinkel eine deutliche Zäsur bewirkt, verstärkt den Eindruck der Eigenständigkeit.

Dieser Charakter als selbstständige Verkehrsanlage wird bestätigt durch die Straßenführung: Der Verkehrskreisel nimmt von Osten die Werner-Heisenberg-Straße (Fahrbahnbreite: 6,5 m) auf, von Süden die Gustav-Herz-Straße (eine Stichstraße mit 6 m Fahrbahnbreite) und von Westen einen Fuß- und Radweg (Breite: 2,5 m). Die im Bebauungsplan ausgewiesene Planstraße D als Verbindung nach Norden zum Hans-Ort-Ring soll nach dem Vorbringen der Klägerin nicht verwirklicht werden und bleibt deshalb bei der maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise außer Betracht. Nur vor dem Hintergrund dieser ursprünglich geplanten Verbindung erklären sich allerdings Gestalt und Ausmaß des „Kreisverkehrs“, der für die nunmehrige Funktion, die sich im Wesentlichen auf die Anbindung der Gustav-Hertz-Straße an das weiterführende Verkehrsnetz beschränkt, auch unter Berücksichtigung des Bedürfnisses nach einer Wendemöglichkeit überdimensioniert erscheint. In den Ausmaßen, in denen er gleichwohl tatsächlich angelegt wird, bildet er nicht nur eine augenfällige Zäsur der rechtwinklig zueinander angelegten Werner-Heisenberg- und Gustav-Herz-Straße, sondern auch eine eigene, selbstständige Verkehrsanlage. Die ihm von der Klägerin beigemessene Verkehrsfunktion auch als Wendemöglichkeit für den gewerblichen Verkehr auf der Werner-Heisenberg-Straße ist unerheblich. Sollte er, wie die Klägerin im Ausgangspunkt meint, dennoch lediglich als unselbstständiges Anhängsel anzusehen sein, kann die strittige Beitragsberechnung gleichwohl nicht überzeugen. Denn als Anhängsel wäre der Verkehrskreisel - bei natürlicher Betrachtungsweise - keineswegs automatisch, wie die Klägerin unterstellt, der Werner-Heisenberg-Straße zuzuordnen, sondern mit ebenso guten Gründen der Gustav-Hertz-Straße; das aber liefe auf eine mittige Teilung des „Kreisverkehrs“ und Zuordnung der beiden Teile zu den jeweils einmündenden Straßen hinaus mit der Folge, dass das Grundstück der Klägerin - wiederum - nicht von der Werner-Heisenberg-Straße erschlossen wäre.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Die Klägerin wirft die Frage auf, „ob eine Anlage wie der streitgegenständliche runde Platz bereits allein aufgrund ihrer Größe nicht Teil der Erschließungsanlage ‚Straße‘ sein kann, oder ob nicht vielmehr die Verkehrsbedeutung das entscheidende Kriterium ist und wie diese in Bezug auf Selbstständigkeit und Unselbstständigkeit abgegrenzt werden kann“, ferner die Frage, „ob ein runder Platz, der die Verkehrsabwicklung in einer kreisenden Fahrweise ermöglicht, per se als Erschließungsanlage für die anliegenden Grundstücke ausfällt“. Diese Fragen lassen sich indes, soweit sie sich in dieser Form im vorliegenden Fall überhaupt in entscheidungserheblicher Weise stellen, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantworten und sind einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.