Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin aufgrund ihrer erst nach Eintritt der Volljährigkeit amtsgerichtlich beschlossenen Annahme als Kind durch ihren deutschen Stiefvater die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.

Die am ... 1986 geborene Klägerin besaß die russische Staatsangehörigkeit. Nach der Scheidung ihrer leiblichen Eltern im Jahr 1991 heiratete ihre Mutter im Januar 2002 einen deutschen Staatsangehörigen. Die Klägerin reiste im Juli 2002 erstmals ins Bundesgebiet ein und erhielt in der Folgezeit befristete Aufenthaltstitel zum Familiennachzug zu ihrer in München lebenden Mutter.

Mit notarieller Urkunde vom 24. März 2003 beantragte der Stiefvater der Klägerin (Annehmender) die Annahme der Klägerin (Anzunehmende) als Kind. Dieser Antrag wurde beim Amtsgericht München - Vormundschaftsgericht - unter dem Az. ... geführt. Nachdem sich in diesem Verfahren das Jugendamt der Beklagten im Dezember 2003 gutachterlich geäußert hatte, fragte der zuständige Amtsrichter mit Schreiben vom 19. Januar 2004 beim Annehmenden an, ob er den Adoptionsantrag zurücknehmen oder für eine gewisse Zeit ruhen lassen wolle, um die Entwicklung abzuwarten. Der Annehmende teilte daraufhin dem Vormundschaftsgericht mit, dass er es vorziehen würde, den Adoptionsantrag zunächst ruhen zu lassen, um gegebenenfalls später „bei veränderten Rahmenbedingungen wieder aktiv zu werden“. Das Vormundschaftsgericht verfügte daraufhin am 17. Februar 2005 in seiner Akte das Weglegen des Vorgangs.

Im März 2005 teilte der Annehmende gegenüber der Beklagten mit, dass die Klägerin nach Russland zurückgekehrt sei, um dort eine Ausbildung zu machen. Im Juli 2009 reiste die Klägerin mit einem Visum zu Besuchszwecken erneut nach Deutschland ein. Am 16. Juli 2009 heiratete sie in Dänemark einen deutschen Staatsangehörigen und erhielt in der Folge Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug. Aufgrund eines anonymen Hinweises auf eine Scheinehe wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Klägerin wurde letztendlich vom Amtsgericht München mit seit 28. August 2011 rechtskräftigen Strafbefehl wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt. Die Ehe der Klägerin mit dem deutschen Staatsangehörigen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München - Familiengericht - vom 20. Dezember 2011, rechtskräftig seit 8. Februar 2012, geschieden.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2011 wies die Ausländerbehörde der Beklagten die Klägerin aus der Bundesrepublik Deutschland aus und nahm rückwirkend die erteilten Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 1. März 2012 (M 12 K 12.49) ab. Der hiergegen eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2014 -10 ZB 12.1095).

Am 30. Dezember 2011 ging beim Amtsgericht (Abteilung für Familiensachen) eine weitere notarielle Urkunde gerichtet auf den Ausspruch der Annahme als Kind mit den Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen ein. Antragsteller waren der Annehmende und die Klägerin. Das Amtsgericht führte dieses Verfahren unter dem Az. 52722 F 13866/11 und sprach mit unanfechtbarem Beschluss vom 8. Mai 2012 die Annahme der Klägerin als Kind durch den Annehmenden aus und bestimmte zugleich, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richteten. In seinem Beschluss nahm das Amtsgericht München dabei ausdrücklich Bezug auf den „Antrag des Annehmenden und der Anzunehmenden vom 28.12.2011 in Verbindung mit dem Adoptionsantrag des Annehmenden vom 24.3.2003“. In den Gründen seines Beschlusses führte das Amtsgericht aus, dass das im Jahr 2003 eingeleitete Verfahren nicht zurückgenommen worden sei, sondern vielmehr bis zur erneuten Antragstellung im Jahr 2011 geruht habe. Die Annahme sei sittlich gerechtfertigt. Das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses habe festgestellt werden können. Der Annehmende und die Anzunehmende lebten seit 2009 in einer Familie zusammen. Er habe gegenüber der Anzunehmenden die Elternrolle übernommen. Zwischen ihnen bestehe ein enges Vertrauensverhältnis und die Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand in allen Lebenslagen. Es sei auch antragsgemäß auszusprechen gewesen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen (§ 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB) richteten. Die Anzunehmende sei das Stiefkind des Annehmenden. Zudem sei der ursprüngliche Adoptionsantrag gestellt worden, als die Anzunehmende noch minderjährig gewesen sei, § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) und d) BGB.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 teilte die Beklagte dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin mit, sie vertrete weiterhin die Rechtsauffassung, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 6 Satz 1 StAG erworben habe. Daraufhin erhob der Bevollmächtigte der Klägerin am 21. Juli 2012 Klage mit dem Ziel der Feststellung, dass die Klägerin durch die Annahme als Kind mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 8. Mai 2012 die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hat. Mit Urteil vom 30. Oktober 2013 stellte das Verwaltungsgericht München fest, dass die Klägerin deutsche Staatsangehörige sei. Sie habe die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 6 Satz 1 StAG erworben. Nach dieser Vorschrift erwerbe das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Zeitpunkt des Annahmeantrags sei die Klägerin minderjährig gewesen. Dabei sei auf den ersten Antrag vom 24. März 2003 abzustellen. Entscheidend für den Eintritt der Rechtsfolge des gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerbs sei, dass im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahrs des Kindes noch der auf die Minderjährigenadoption gerichtete (erste) Antrag anhängig und weder abschließend negativ beschieden noch wirksam zurückgenommen sei. Wie der Entscheidung des Amtsgerichts zu entnehmen sei, habe der ursprüngliche Antrag fortgewirkt und die Basis der letztlich getroffenen Adoptionsentscheidung gebildet. Der Umstand, dass das Vormundschaftsgericht auf den mit dem Eintritt der Volljährigkeit erforderlichen neuerlichen Antrag vom 28. Dezember 2011 formal ein zweites Adoptionsverfahren mit neuem Aktenzeichen eingeleitet und durchgeführt habe, stehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Anwendung des § 6 Satz 1 StAG nicht entgegen. Eine einschränkende Auslegung des § 6 Satz 1 StAG komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Die Klägerin habe zwar die Verzögerung des Adoptionsverfahrens zu vertreten, da sie nicht gleich nach ihrem Wiederzuzug ins Bundesgebiet das Adoptionsverfahren weiterverfolgt habe, sondern dies erst zweieinhalb Jahre später in Anbetracht des Ausweisungsbescheides getan habe. Die taktisch motivierte Wahl dieses Zeitpunktes lasse auf ein missbräuchliches Verhalten schließen. Dennoch komme § 6 Satz 1 StAG zur Anwendung, weil der Wortlaut des Gesetzes Ausnahmen zur gesetzlichen Folge des Staatsangehörigkeitserwerbs nicht vorsehe und lediglich auf eine zivilrechtlich wirksame Adoption und die Antragstellung vor Vollendung des 18. Lebensjahres abstelle. Weder sei den Gesetzesmaterialien eine zeitliche Grenze zu entnehmen, ab der der gesetzliche Staatsangehörigkeitserwerb „verwirkt“ sein könne, noch seien Anhaltspunkte für eine Anknüpfung an ein etwaiges Verschulden der Verzögerung durch den Anzunehmenden ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in mehreren Entscheidungen davon aus, dass im Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung eine Entscheidung des Gesetzgebers im Interesse der Minderjährigen zu sehen sei, denen die ihnen gewährten Rechtsvorteile ohne Rücksicht auf Gestaltung und Dauer von Verfahren erhalten bleiben sollten. Eine einschränkende Auslegung widerspräche auch dem Rechtsstaatsprinzip und den in diesem verankerten Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.

Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 17. Dezember 2013 zugestellt wurde, legte diese am 16. Januar 2014 Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2014 beantragte die Beklagte,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. Oktober 2013 abzuändern und die Klage auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit kostenpflichtig abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine einschränkende Auslegung des § 6 Satz 1 StAG verneint, obwohl die Klägerin sowohl die Verzögerung des Adoptionsverfahrens zu vertreten als auch das Adoptionsverfahren in ausschließlich missbräuchlicher Absicht weiterverfolgt habe. Zwar habe das Verwaltungsgericht noch festgestellt, dass die Klägerin die mehrjährige Verzögerung ihres Adoptionsverfahrens zu vertreten habe und der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens auf ein missbräuchliches Verhalten schließen lasse. Trotz des Missbrauchs habe das Verwaltungsgericht aber nicht untersucht, ob § 6 Satz 1 StAG eine planwidrige Regelungslücke aufweise. Mit seinem Verweis auf das Rechtsstaatsprinzip gehe das Verwaltungsgericht fehl, weil seine Argumentation im Ergebnis dazu führte, dass eine teleologische Reduktion niemals zulässig wäre. Denn eine teleologische Reduktion bewirke immer, dass eine Norm auf Sachverhalte, die unter ihren Wortlaut fielen, aber vom Normzweck nicht erfasst würden, nicht angewendet werde. Der Gesetzgeber habe nämlich keine Regelung für den Fall getroffen, dass sich ein Ausländer wie im vorliegenden Fall missbräuchlich auf § 6 Satz 1 StAG berufe, um aufenthalts-rechtliche Regelungen, die einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet entgegenstünden, zu umgehen. Diese Regelungslücke sei auch planwidrig, weil § 6 nach seinem Wortlaut auch Fallgestaltungen umfasse, die von dem mit ihm verfolgten Zweck nicht erfasst seien. § 6 Satz 1 StAG solle gerade nicht die Funktion eines staatsangehörigkeitsrechtlichen Sicherheitsnetzes für Fälle haben, in denen der Aufenthalt eines mittlerweile volljährig gewordenen Ausländers im Bundesgebiet aufgrund aufenthalts- rechtlicher Beschränkungen in Gefahr sei. Die Vorschrift solle vielmehr ausschließlich ausschließlich dem Schutz Minderjähriger vor den Nachteilen lang dauernder behördlicher Verfahren dienen. Auch sollten nach dem Willen des Gesetzgebers ebenso wenig Fälle erfasst werden, in denen ein Annahmeantrag gleichsam „auf Vorrat“ gestellt worden sei und das Annahmeverfahren nach eigenem Dafürhalten bis zum Eintritt der Volljährigkeit zum Ruhen gebracht werde, um dann im Erwachsenenalter weiter betrieben werden zu können, falls dies aufgrund aufenthaltsrechtlicher, berufsrechtlicher oder sonstiger Beschränkungen erforderlich werde.

Die Klägerin beantragt demgegenüber,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich mit Schriftsatz vom 10. April 2014 als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren. Sie stellt keinen Antrag, hält aber die Berufung der Beklagten für begründet. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 14. Oktober 2003 (1 C 20.02 - juris Rn. 27) offen gelassen, ob bei anderen Fallgestaltungen als der dort entschiedenen eine engere Handhabung des § 6 Satz 1 StAG in Betracht komme, um einen Missbrauch der Regelung auszuschließen oder abzuwehren. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ein Vertreten- müssen und ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin bejaht, ziehe daraus aber nicht die richtigen rechtlichen Konsequenzen. Um einen Missbrauch von Normen zu verhindern, sei bei der Auslegung von Rechtsnormen auch im Bereich des öffentlichen Rechts der allgemeine Rechtsgedanke des § 162 BGB heranzuziehen, wonach niemand aus einem von ihm rechtsmissbräuchlich herbeigeführten Ergebnis Vorteile herleiten dürfe. Die vom Verwaltungsgericht gegen eine teleologische Reduktion des § 6 Satz 1 StAG vorgebrachten Gründe überzeugten nicht. Die Gesetzesmaterialien seien für die vorliegende Frage unergiebig. Die im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsätze der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit stünden einer teleologischen Reduktion einer Rechtsnorm schon deshalb nicht entgegen, weil diese als Instrument der Rechtsfortbildung Teil eines rechtsstaatlichen Normerkenntnis- und Anwendungsprozesses sei, die dem einzelnen Rechtsanwender zukomme und von den Gerichten verbindlich zu bestimmen sei. Hierin liege auch kein Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz, weil Verfassungsrecht es dem Richter nicht verbiete, das Recht fortzuentwickeln. Er müsse die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Gerade diese Zielrichtung würde im vorliegenden Fall mit der telelogischen Reduktion der Norm erfüllt, indem der Grundentscheidung des Gesetzgebers, Volljährigen keinen gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Adoption zu ermöglichen, für bestimmte Umgehungskonstellationen im Übergangsbereich von Minderjährigen- und Volljährigenadoption Geltung verschafft werde. Der vom Verwaltungsgericht befürchteten Rechtsunsicherheit begegne das Staatsangehörigkeitsrecht mit dem Feststellungsverfahren nach § 30 StAG, das bei öffentlichem Interesse auch von Amts wegen eingeleitet werden könne und zu einer verbindlichen Feststellung auch gegenüber Dritten führe. Das vom Verwaltungsgericht weiter bemühte Argument des Prinzips der Einheit der Rechtsordnung greife vorliegend nicht durch, weil allein das Staatsangehörigkeitsrecht darüber entscheide, ob es mit der Adoption auch den gesetzlichen Erwerb der Staatsangehörigkeit verbinde. Ausgangspunkt zur Lösung des vorliegenden Rechtsstreits sei, dass die Vorschrift nach dem im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens geäußerten Willen des Gesetzgebers weiterhin auf Personen unter 18 Jahren beschränkt bleiben solle. Mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts sei diese Vorschrift in erster Linie und jedenfalls dann anzuwenden, wenn Verzögerungen des Adoptionsverfahrens eintreten, die eine wirksame Annahme als Kind vor dem Stichtag der Vollendung des 18. Lebensjahres verhindern. Dagegen könne die Anwendbarkeit des § 6 Satz 1 StAG nicht von der Gestaltung des Annahmeverfahrens durch die zuständigen Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit abhängen. Im Gegensatz zum damals vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall habe vorliegend die Klägerin das Nichtbetreiben und den Nichtabschluss des ersten Adoptionsverfahrens in einer Weise zu verantworten und zu vertreten, die es unter Beachtung von Sinn und Zweck des § 6 Satz 1 StAG rechtfertige, diese Bestimmung nicht auf sie anzuwenden. Die Klägerin habe nicht gleich nach Wiederzuzug ins Bundesgebiet das Adoptionsverfahren weiter verfolgt, sondern dies erst zweieinhalb Jahre später in Anbetracht des Ausweisungsbescheides getan. Dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Adoption stehe der Rechtsgedanke des § 162 BGB auch bereits deshalb entgegen, weil der erste Adoptionsantrag in dem vom Gesetz für maßgeblich erachteten Zeitpunkten, nämlich dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin, unstrittig jeweils nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Die Berufung auf einen unter Umständen wie denen dieses Verfahrens gestellten Adoptionsantrag sei bezüglich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen treuwidrig und rechtsmissbräuchlich.

Die Beteiligten verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Klägerin deutsche Staatsangehörige ist. Ihre zulässige (vgl. BayVGH U. v. 10.7.1998 - 5 B 97.2727 - juris) Feststellungsklage ist begründet.

1. Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 6 Satz 1 StAG erlangt. Nach dieser Vorschrift erwirbt jemand mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen die Staatsangehörigkeit unter der Voraussetzung, dass der als Kind Angenommene im Zeitpunkt des Annahmeantrags das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 StAG erfüllt sind. Die Klägerin ist durch unanfechtbaren Beschluss des Amtsgerichts München vom 8. Mai 2012 wirksam von ihrem deutschen Stiefvater als Kind angenommen worden. Im Zeitpunkt des ursprünglichen Annahmeantrags von 2003 war die Klägerin noch minderjährig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Eintritt der Rechtsfolge des gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerbs entscheidend, dass im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes noch der auf Minderjährigenadoption gerichtete Antrag anhängig und bis zu diesem Zeitpunkt weder abschließend negativ beschieden noch wirksam zurückgenommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1 C 20/02 - BVerwGE 119, 111 ff.; U. v. 18.12.1998 - 1 C 2/98 -BVerwGE 108, 216 ff.; VG Freiburg, U. v. 23.6.2010 - 1 K 424/09 - juris).

Der ursprüngliche Antrag auf Ausspruch der Annahme als Kind vom März 2003 wurde keiner abschließenden Entscheidung zugeführt. Der Annehmende hat in diesem Verfahren lediglich nach entsprechender ausdrücklicher Anfrage durch den zuständigen Amtsrichter ein Ruhen des Verfahrens beantragt, um gegebenenfalls später bei veränderten Rahmenbedingungen wieder aktiv zu werden. Dies hat der Annehmende so wörtlich in seinem Schreiben an das Amtsgericht vom 1. Februar 2004 ausgeführt. Hintergrund dieser Vorgehensweise war eine Stellungnahme des Stadtjugendamtes der Beklagten vom 12. Dezember 2003, die zu der Feststellung kam, dass zwar zwischen der Klägerin und dem Annehmenden eine gute und vertrauensvolle Beziehung bestehe, die aber erst im 16. Lebensjahr der Klägerin begonnen habe. Wegen des Fortbestandes der bisherigen Vater-Tochter-Beziehung zum leiblichen Vater der Klägerin sah das Jugendamt der Beklagten noch kein vollwertiges Eltern-Kind-Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Annehmenden. Aus diesem Grund befürwortete es die Annahme als Kind damals noch nicht.

Der Antrag vom 24. März 2003 blieb offen und wurde erst mit dem am 8. Mai 2012 ergangenen Beschluss des Amtsgerichts verbeschieden. In diesem Beschluss ist klargestellt, dass die Adoption aufgrund des Antrags des Annehmenden und der Klägerin vom 28. Dezember 2011 in Verbindung mit dem Adoptionsantrag des Annehmenden vom 24. März 2003 erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund dieser Umstände in nicht zu beanstandender Weise geschlossen, dass der ursprüngliche Antrag fortwirkte und die Basis der letztlich getroffenen Adoptionsentscheidung bildete. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. Oktober 2010 (a. a. O.) bereits befunden, dass § 6 Satz 1 StAG auch dann Anwendung finden kann, wenn das zuständige Amtsgericht mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Anzunehmenden einen neuen Antrag für erforderlich hält und formal ein zweites Adoptionsverfahren mit neuem Aktenzeichen einleitet und durchführt. Unter diesen Voraussetzungen hält es das Bundesverwaltungsgericht für gerechtfertigt, dem Ausländer auch staatsangehörigkeitsrechtlich die Rechtswirkungen einer (Voll-)Adoption als minderjähriges Kind über den Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zu gewähren. Dies solle insbesondere ohne Rücksicht auf Gestaltung und Dauer des Annahmeverfahrens gelten.

Zum Zeitpunkt des maßgeblichen Adoptionsantrags vom 24. März 2003 war die Klägerin noch minderjährig, die Volljährigkeit ist während des noch anhängigen Adoptionsverfahrens eingetreten und der letztlich erfolgte Adoptionsbeschluss spricht die Wirkungen der Annahme als Kind nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen (§ 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB) aus. Das Amtsgericht verwies in seinem Beschluss insbesondere auf § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) und d) BGB.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage, ob eine engere Handhabung des § 6 Satz 1 StAG dann in Betracht kommen könnte, um bei anderen Fallgestaltungen einen Missbrauch der Regelung auszuschließen oder abzuwehren, aufgrund der Besonderheiten des damals von ihm entschiedenen Falles offen gelassen (so ausdrücklich BVerwG U. v. 14.10.2003 - 1 C 20/02 - juris Rn. 27 - BVerwGE 119, 111 ff.). Die Umstände des vorliegenden Falles geben ebenfalls keinen Anlass zu einer einengenden Interpretierung des § 6 Satz 1 StAG.

Das Verwaltungsgericht sieht ein „Vertretenmüssen der Klägerin“ in Bezug auf die zeitliche Verzögerung zwischen dem ersten Annahmeantrag 2003 und der letztlich ausgesprochenen Annahme als Kind im Jahr 2012 deshalb als gegeben an, weil die Klägerin eingeräumt habe, nach ihrer Rückkehr ins Bundesgebiet im Jahr 2009 einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet zu haben, um ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, wobei sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst habe, dass sie ihren Adoptionsantrag weiter hätte verfolgen können. Erst nach Erhalt eines Ausweisungsbescheides der Beklagten habe sie im Dezember 2011 auf Anraten ihres Anwalts den ursprünglich gestellten Adoptionsantrag wieder aufgegriffen. Sie habe daher offenkundig mittels der Adoption einer Ausweisung und Abschiebung aus dem Bundesgebiet entgehen wollen. Die Verzögerung des Adoptionsverfahrens habe sie zu vertreten, da sie nicht gleich nach ihrem Wiederzuzug ins Bundesgebiet das Adoptionsverfahren weiter verfolgt habe, sondern dies erst zweieinhalb Jahre später in Anbetracht des Ausweisungsbescheides getan hat. Die taktisch motivierte Wahl dieses Zeitpunktes lasse auch auf ein missbräuchliches Verhalten schließen.

Diese Bewertung berücksichtigt nicht, dass das Offenhalten des ursprünglichen Adoptionsantrags dem Annehmenden ausdrücklich vom zuständigen Amtsrichter angeboten wurde. Das vom Annehmenden damals angekündigte Aktivwerden unter geänderten Rahmenbedingungen bedeutete mit Blick auf die seinerzeit vorliegende Stellungnahme des Jugendamtes, dass man sich dem Verfahren bei einer stärker gewordenen Vater-Tochter-Beziehung wieder zuwenden wollte. Die Klägerin machte dann zunächst während eines Auslandsaufenthaltes in Russland zwischen 2005 und 2009 eine Ausbildung. Nach ihrer erneuten Einreise im Juli 2009 heiratete sie einen Deutschen. Diese Ehe wurde ihr zwar später als sog. Scheinehe nachgewiesen und führte auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung. Dieser Umstand hat jedoch mit dem Adoptionsverfahren, das 2003 nicht beendet worden ist, nichts zu tun. Insbesondere hat § 6 Satz 1 StAG nicht zur Voraussetzung, dass der Anzunehmende sich nicht nach dem Aufenthaltsgesetz oder anderen Vorschriften strafbar gemacht hat. Dass sie den ursprünglich gestellten Adoptionsantrag später auf Anraten ihres Anwalts unter dem Druck des Ausweisungsbescheides der Beklagten wieder aufgegriffen hat, kann der Klägerin ebenfalls nicht zum Nachteil gereichen, denn § 6 Satz 1 StAG hat nicht zur Voraussetzung, dass der Anzunehmende einen aufenthaltsrechtlich sicheren Status haben muss. Dass die Klägerin mit der Adoption (natürlich auch) der Ausweisung entgehen wollte, ist nicht vorwerfbar, weil das Gesetz der Annahme als Kind die Folge des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit ohne Rücksicht auf aufenthaltsrechtliche Entscheidungen zuschreibt. Der Klägerin ist auch nicht vorzuwerfen, dass sie nicht gleich nach ihrer Rückkehr ins Bundesgebiet 2009 das frühere Adoptionsverfahren weiter verfolgt hat. Zum Einen ist eine solche Pflicht weder dem Staatsangehörigkeitsrecht noch dem Recht der Annahme als Kind zu entnehmen. Zum andern hätte derjenige das Verfahren weiter zu verfolgen, der ein Antragsrecht hat. Das ist im vorliegenden Fall aber nicht allein die Klägerin, sondern nach § 1768 Abs. 1 BGB auch der Annehmende, also der Stiefvater der Klägerin. Dieser konnte und musste nach der seinerzeitigen, ihm vom zuständigen Amtsrichter eröffneten Option davon ausgehen, dass erst ein weiter gewachsenes Vater-Kind-Verhältnis der schon 2003 gewünschten Adoption zum Durchbruch verhelfen kann. Hierfür ist ein nicht nur kurzfristiges Zusammenleben und füreinander Einstehen erforderlich. Nach den in den Akten enthaltenen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Scheinehe der Klägerin ergibt sich nach den Aussagen ihres damaligen Ehemannes, dass die Klägerin ab September 2009 mehr und mehr wieder bei ihrer Mutter eingezogen ist, die bereits seit Januar 2002 mit dem Annehmenden verheiratet ist. Erst ab September 2009 konnte daher durch das erneute Zusammenleben wieder eine stärkere Eltern-Kind-Beziehung zum Annehmenden erwachsen.

Vor dem Hintergrund dieser Geschehensabläufe ist es nachvollziehbar, dass während des Auslandsaufenthalts der Klägerin der ursprüngliche Annahmeantrag für die Beteiligten zunächst aus dem Blickfeld geriet und man sich - offenbar veranlasst durch den Druck des Ausweisungsbescheides - erst nach zweijährigem familiären Zusammenleben dem Adoptionsverfahren wieder zuwandte. In dem Beschluss des Amtsgerichts vom 8. Mai 2012 ist ausgeführt, dass das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses nunmehr festgestellt werden konnte. Die Voraussetzungen der Adoption lagen also vor, so dass ein missbräuchliches Verhalten insoweit nicht anzunehmen ist. Ausweislich der ergangenen Adoptionsentscheidung lag die Vorgehensweise des Amtsgerichts im Bereich des in diesen Verfahren Möglichen und Üblichen. Insbesondere der Annehmende ist der seinerzeit eröffneten Ruhensmöglichkeit auf Vorschlag des Amtsrichters gefolgt und hat bei später bestehender Vater-Tochter-Beziehung einen weiteren Antrag gestellt. Das ist nicht zu beanstanden oder gar der Klägerin vorzuwerfen. Die von der Beklagten in der Vorinstanz behaupteten falschen Angaben der Klägerin gegenüber dem Amtsgericht sind nicht belegt und lassen sich auch den vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar entnehmen.

Der Beklagten ist zuzustimmen, dass Fälle denkbar sein mögen, bei denen ein missbräuchliches Verhalten eine engere Auslegung des § 6 Satz 1 StAG nahelegen könnte, wenn etwa ein Annahmeantrag gleichsam auf Vorrat gestellt wird. Das ist hier aber nicht der Fall. Der erste Antrag wurde nicht ins Blaue hinein auf Vorrat oder etwa vor einem Hintergrund des Fehlens aller für die Annahme als Kind erforderlicher Voraussetzungen gestellt. Der erste Adoptionsantrag 2003 war vielmehr aus der Lebenssituation des Annehmenden heraus nachvollziehbar. Die Klägerin ist die Tochter seiner Ehefrau. Sie lebten zusammen in einem Haushalt. Nach der Stellungnahme des Jugendamts der Beklagten wurde schon damals festgestellt, dass eine gute, vertrauensvolle und positive Beziehung besteht. Der Annehmende habe den Adoptionsantrag aus einem Gefühl der Mitverantwortung und der Verbundenheit gestellt. Zudem wurde damals besonders betont, dass die Frage einer Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin in Deutschland in keiner Weise von dem Adoptionsverfahren abhänge. Die Stellungnahme des Jugendamtes kam nur deshalb zu einem negativen Ergebnis, weil noch ein trotz der räumlichen Distanz aufrechterhaltenes Eltern-Kind-Verhältnis zum leiblichen Vater der Klägerin bestand. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass der gestellte ursprüngliche Adoptionsantrag nur auf Vorrat gestellt worden ist. Das Aufenthaltsrecht hat damals ersichtlich keine Rolle gespielt. Dass dann später tatsächlich ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Klägerin und ihrem Stiefvater entstanden ist, belegt der Adoptionsbeschluss vom 8. Mai 2012.

Der Meinung der Landesanwaltschaft, dass eine Anwendung von § 6 Satz 1 StAG dann nicht in Frage komme, wenn der erste Adoptionsantrag in den vom Gesetz für maßgeblich erachteten Zeitpunkten, nämlich dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin, „unstrittig“ jeweils nicht genehmigungsfähig gewesen sei, kann der Senat nicht folgen. Eine solche Annahme wäre - wie auch im vorliegenden Fall, in dem der erste Antrag gerade nicht rechtskräftig abgelehnt worden ist - Spekulation, weil ein endgültiger Ausgang des Verfahrens aufgrund der damaligen Sachlage etwa auch in einer denkbaren Beschwerdeinstanz (vgl. VG Freiburg U. v. 23.6.2010 - 1 K 424/09 - juris Rn. 24 zur fehlenden Überprüfbarkeit sogar einer ausdrücklich ergangenen negativen Entscheidung des Amtsgerichts) kaum abschätzbar ist. Auch das Bundesverwaltungsgericht hätte dann in seinem am 14. Oktober 2003 entschiedenen Fall (1 C 20/02 - a. a. O.) einen Staatsangehörigkeitserwerb ablehnen müssen, weil ausweislich des dortigen Tatbestandes kein positives Gutachten des Amtes für soziale Dienste zu erhalten war und deshalb von einem Erfolg des Antrages zu den von der Landesanwaltschaft genannten Zeitpunkten nicht hätte ausgegangen werden können. Dass im vorliegenden Fall das Amtsgericht nicht negativ entschieden hat und das Verfahren ruhen ließ, kann nicht gegen die Klägerin gewendet werden (vgl. BVerwG vom 14.10.2003, a. a. O., Rn. 26).

Aufgrund dieser Erwägungen besteht kein Anlass zur Prüfung der Möglichkeit einer teleologischen Reduktion des Wortlauts des § 6 Satz 1 StAG. Die Klägerin hat gemäß § 6 Satz 1 StAG die deutsche Staatsbürgerschaft erworben. Sie hat das Nichtweiterbetreiben und den Nichtabschluss des ersten Adoptionsverfahrens jedenfalls nicht in einer Weise zu verantworten oder zu vertreten, die es unter Beachtung von Sinn und Zweck des § 6 Satz 1 StAG rechtfertigen könnte, diese Bestimmung nicht auf sie anzuwenden. Die Rechtswirkung des § 6 Satz 1 StAG soll ohne Rücksicht auf Gestaltung und Dauer des Annahmeverfahrens eintreten.

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

4. Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 23. Juni 2010 - 1 K 424/09

bei uns veröffentlicht am 23.06.2010

Tenor Der Bescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 1.8.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.2.2009 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, dem Kläger einen Staatsangehörigk

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 1. März 2012 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die 1986 in ... geborene und im Mai 2012 von ihrem deutschen Stiefvater adoptierte Klägerin verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ihre in erster Instanz erfolglose Klage weiter, mit der sie die Aufhebung ihrer Ausweisung und der Rücknahme der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug sowie die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Zulassungsgründe liegen weder hinsichtlich der Ausweisung (I.) noch bezüglich der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis (II.) und der weiteren Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (III.) vor.

I.

Soweit sich der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage in Bezug auf die Ausweisung der Klägerin richtet, bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.) noch ist den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 2.). Auch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ist nicht ersichtlich (3.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie die Ausweisung der Klägerin betrifft, abgewiesen, weil es diese für rechtmäßig hielt. Die Ausweisung finde ihre Rechtsgrundlage angesichts falscher Angaben der Klägerin zum Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem früheren deutschen Ehemann gegenüber der Beklagten in § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG. Außerdem habe sich die Klägerin durch ihre unrichtigen Angaben nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wegen einer vorsätzlichen Straftat strafbar gemacht und könne daher auch nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wegen eines nicht nur geringfügigen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften ausgewiesen werden. Besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG stehe der Klägerin nicht zu. Die Beklagte habe darüber hinaus ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.

In Auseinandersetzung mit der Klagebegründung hat das Verwaltungsgericht darüber hinaus ausgeführt, es sei schon deshalb nicht darauf angekommen, ob die Klägerin nach der beabsichtigten Adoption durch ihren deutschen Stiefvater die deutsche Staatsangehörigkeit erwerbe und die Ausweisung damit gegebenenfalls hinfällig werde, weil eine Adoption zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht vorgelegen habe. Abgesehen davon werde die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Annahme als Kind nicht schon dadurch erworben, dass das Familiengericht bestimme, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richteten. Auch eine solche Adoption habe den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vielmehr nach § 6 StAG nur dann zur Folge, wenn das Kind im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Nach der Gesetzesbegründung solle nur das minderjährige Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Bei der Adoption Volljähriger solle ein Staatsangehörigkeitserwerb hingegen generell ausgeschlossen sein. Dadurch solle jeder Anreiz vermieden werden, durch eine Adoption die für Ausländer bestehenden aufenthaltsrechtlichen und sonstigen Beschränkungen zu umgehen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die nunmehr beabsichtigte Adoption in einem funktionalen Zusammenhang mit dem bereits im Jahr 2003 gestellten Adoptionsantrag der Klägerin stünden. Das damalige Adoptionsverfahren sei nicht weiterverfolgt worden, weil das Jugendamt der Beklagten die Annahme als Kind nicht befürwortet habe.

Diese Argumentation des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Sie macht lediglich geltend, dass die Adoption inzwischen nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen ausgesprochen worden sei, sie dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe, damit nicht mehr dem Ausländerrecht unterfalle und nicht mehr ausgewiesen werden könne, so dass der angefochtene Bescheid ihr gegenüber keine Wirkung mehr habe.

a) Zwar hat die Klägerin mit diesen Ausführungen die Argumentation des Verwaltungsgerichts entkräftet, auf die Frage des Erwerbs der Staatsangehörigkeit der Klägerin durch die Adoption sei es nicht angekommen, weil die Adoption zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht vorgelegen habe. Denn maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 - juris Rn. 12 ff.). Zum danach für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über den Zulassungsantrag ist die Adoption der Klägerin durch ihren Stiefvater anders als zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts durch den Beschluss des Amtsgerichts München vom 8. Mai 2012 bereits ausgesprochen gewesen. Es kommt daher auch für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nach § 55 AufenthG, die nur gegenüber einem Ausländer erfolgen kann, darauf an, ob die Klägerin durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Denn Ausländer ist nach § 2 Abs. 1 AufenthG jeder, der nicht Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ist. Deutsche wäre die Klägerin aber nach Art. 116 Abs. 1 GG, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit besäße.

b) Jedoch hat das Verwaltungsgericht, wie ausgeführt, darüber hinaus im Einzelnen begründet, warum die Klägerin seiner Auffassung nach durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwirbt. Mit dieser Argumentation, die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbstständig trägt, setzt sich die Zulassungsbegründung, die sich insoweit darauf beschränkt, den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Adoption ohne nähere Begründung zu behaupten, aber in keiner Weise auseinander und stellt sie daher auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Dies wäre aber zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erforderlich gewesen. Denn ist das angefochtene Urteil wie hier auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes dargelegt werden und vorliegen (vgl. etwa BayVGH, B. v. 9.10.2013 - 10 ZB 13.1725 - juris Rn. 8; B. v. 10.10.2013 - 10 ZB 11.607 - juris Rn. 22; B. v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 12; B. v. 6.3.2014 - 10 ZB 11.2854 - juris Rn. 27).

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Klägerin hat nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache, soweit sie die Ausweisung betrifft, grundsätzliche Bedeutung hätte.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B. v. 16.5.2012 - 10 ZB 11.2512 - juris Rn. 12; B. v. 16.5.2013 - 10 ZB 10.3162 - juris Rn. 18; B. v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 17). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin in der Zulassungsbegründung jedoch nicht. Denn die Klägerin hat bereits die konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, im Hinblick auf die die Rechtssache ihrer Ansicht nach grundsätzliche Bedeutung haben soll, nicht formuliert.

3. Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, obwohl sie im erstinstanzlichen Verfahren eingewandt habe, das Verfahren sei nicht entscheidungsreif, habe das Verwaltungsgericht im vollen Bewusstsein der sich aus der Adoption ergebenden künftigen Rechtslage versucht, Tatsachen gegen die Klägerin zu schaffen, ist nicht ersichtlich, dass darin ein Verfahrensmangel läge, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen könnte und im Hinblick auf den die Berufung daher nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen wäre.

Ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (vgl. BVerwG, B. v. 23.1.1996 - 11 B 150/95 - juris Rn. 2). Ob das Verfahren entscheidungsreif war oder ob es erforderlich gewesen wäre, den Sachverhalt weiter aufzuklären oder die Entscheidung im Adoptionsverfahren abzuwarten, wie die Klägerin meint, beurteilt sich daher nach der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Danach war das Verfahren aber entgegen der Ansicht der Klägerin hinsichtlich der Ausweisung entscheidungsreif, so dass der in der Zulassungsbegründung in den Raum gestellte Verfahrensmangel nicht vorlag. Denn nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts konnte die Adoption, wie ausgeführt, nicht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin führen. Die Klägerin blieb vielmehr auch im Falle ihrer Adoption Ausländerin, so dass der Ausgang des Adoptionsverfahrens in Bezug auf die Ausweisung für das Klageverfahren nicht entscheidungserheblich und die Klage folglich insoweit entscheidungsreif war.

II.

Hinsichtlich der Rücknahme der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 10. Juni 2010 lassen sich der Begründung des Zulassungsantrags keine Zulassungsgründe entnehmen. Soweit die Klägerin sich allgemein darauf beruft, dass sie dem Ausländerrecht nicht mehr unterliege, weil sie durch ihre Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, der erst im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption und nur für die Zukunft eintritt (vgl. Renner/Maaßen in Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 6 StAG Rn.29), stünde der Rücknahme einer der Klägerin als Ausländerin vor diesem Zeitpunkt rechtswidrig erteilten oder verlängerten Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen.

III.

Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung schließlich die Klageabweisung hinsichtlich der begehrten weiteren Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis betrifft, sind Zulassungsgründe ebenfalls nicht dargelegt. Vielmehr steht die alleinige Argumentation der Klägerin, sie habe inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, der mit der Klage begehrten Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, offensichtlich entgegen. Denn ist die Klägerin nicht mehr Ausländerin, so scheidet die Erteilung eines Aufenthaltstitels von vornherein aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn

a)
ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
b)
der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
c)
der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
d)
der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.
Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.

(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.

Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes. Beruht die Annahme als Kind auf einer ausländischen Entscheidung, setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit voraus, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist und das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht vor und wird eine Umwandlung des Annahmeverhältnisses nach § 3 des Adoptionswirkungsgesetzes ausgesprochen, gilt Satz 1 entsprechend.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes. Beruht die Annahme als Kind auf einer ausländischen Entscheidung, setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit voraus, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist und das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht vor und wird eine Umwandlung des Annahmeverhältnisses nach § 3 des Adoptionswirkungsgesetzes ausgesprochen, gilt Satz 1 entsprechend.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes. Beruht die Annahme als Kind auf einer ausländischen Entscheidung, setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit voraus, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist und das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht vor und wird eine Umwandlung des Annahmeverhältnisses nach § 3 des Adoptionswirkungsgesetzes ausgesprochen, gilt Satz 1 entsprechend.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes. Beruht die Annahme als Kind auf einer ausländischen Entscheidung, setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit voraus, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist und das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht vor und wird eine Umwandlung des Annahmeverhältnisses nach § 3 des Adoptionswirkungsgesetzes ausgesprochen, gilt Satz 1 entsprechend.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 1.8.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.2.2009 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Ausstellung eines Ausweises über seine deutsche Staatsangehörigkeit.
Der Kläger wurde am … 1987 in der Türkei als eheliches Kind türkischer Staatsangehöriger geboren. Am 29.1.2004 kam er nach Deutschland zu den Eheleuten ... ... und ... ... (Onkel des Klägers), welche die deutsche Staatsbürgerschaft seit 2001 bzw. 1998 besitzen. Die Einreise erfolgte zum Zweck der Adoption, nachdem der Vater des Klägers im Januar 2003 verstorben war und er sich mit seiner leiblichen Mutter nicht mehr verstand.
Mit notarieller Urkunde vom 16.6.2004, eingegangen beim Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - X. am 19.6.2004, beantragten ... und ... unter gleichzeitiger Einwilligung des Klägers und im Anschluss an eine bereits unter dem 25.5.2004 notariell in der Türkei erfolgte Einwilligung der Mutter des Klägers dessen Annahme als gemeinschaftliches Kind.
Mit Beschluss vom 4.11.2005 (FR XVI 9/04) wies das Amtsgericht X. diesen Antrag im Anschluss an eine persönliche Anhörung vom 7.10.2005 zurück und führte zur Begründung aus: Zwar hätten das Jugendamt der Stadt X. und der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg die Adoption befürwortet, die materiellen Voraussetzungen nach § 1741 BGB lägen jedoch nicht vor. Die Annahme diene nicht dem Kindeswohl, weil nicht absehbar sei, dass es dem Kläger zusammen mit der Pflegefamilie mittelfristig möglich sein werde, die bislang unzureichende deutsche Sprache sowie einen Schulabschluss zu erwerben und eine Berufsausbildung zu durchlaufen. Eine Annahme hätte zur zwingenden Konsequenz, dass dem Kläger auf Dauer der Weg zu einer Ausbildung und sinnvollen beruflichen Perspektive verwehrt bleiben würde, weil sich eine berufliche Perspektive bei einem Verbleib in Deutschland nur in einem Zusammenhang ergebe, in dem die Beherrschung der deutschen Sprache entbehrlich oder zumindest nebensächlich sei, d.h. im Rahmen einer wirtschaftlichen Parallelgesellschaft oder der Ausübung völlig untergeordneter Hilfsarbeiten. Hierdurch wären dem Kläger keinerlei ausbaufähige Zukunftsaussichten gegeben und er würde absehbar auf Dauer vom Wohlwollen Dritter abhängen sowie der äußerst unsicheren Arbeitsmarktsituation für ungelernte Hilfskräfte ohne zureichende Sprachkenntnisse ausgesetzt sein. Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde er früher oder später auf die Inanspruchnahme von Transferleistungen im Rahmen der sozialen Sicherung angewiesen sein. Im Gegensatz hierzu stünden ihm im Fall der Rückkehr in die Türkei alle Möglichkeiten offen, ohne weiteren Verlust wertvoller Lebenszeit sich seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung zuzuwenden. Trotz herzlicher Aufnahme in der neuen Familie müsse der knapp zwei Jahre dauernde Aufenthalt in Deutschland als für die Entwicklung des Klägers leichtfertig verlorene Zeit bewertet werden, in der es zu keiner weiteren Entwicklung seiner Persönlichkeit gekommen sei.
Mit Beschluss vom 1.6.2006 hob das Landgericht Konstanz auf die Beschwerde der Eheleute ... den Beschluss des Amtsgerichts vom 4.11.2005 auf und verwies das Verfahren dorthin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die erstinstanzliche Entscheidung sei unter Verletzung rechtlichen Gehörs ergangen. Der Beschluss des Amtsgerichts sei erst am 16.11.2005, nämlich zu dem Zeitpunkt wirksam erlassen gewesen, als die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die für die Verfahrensbeteiligten bestimmten Beschlussausfertigungen zur Aushändigung an die Post herausgegeben habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger jedoch bereits seit dem 6.11.2005 volljährig gewesen, so dass in diesem Verfahren der Ausspruch einer Minderjährigenadoption rechtlich nicht mehr möglich gewesen sei. Auf diese Änderung der Rechtslage hätte hingewiesen werden müssen.
Bereits mit notarieller Urkunde vom 2.5.2006 hatten die Eheleute ... und der Kläger erneut die Annahme des Klägers als Kind verbunden mit dem Ausspruch beantragt, dass die Wirkungen der Annahme sich nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten sollten. Mit erneut unter dem Aktenzeichen FR XVI 9/04 ergehendem Beschluss vom 9.3.2007 sprach das Amtsgericht X. die Annahme des Klägers durch die Eheleute ... gemäß § 1772 Abs. 1 Satz 1b.) BGB mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption aus, da der Kläger bereits als Minderjähriger in die Familie der Annehmenden aufgenommen worden sei. Zur weiteren Begründung führte das Vormundschaftsgericht aus, die Voraussetzungen des § 1772 Abs. 1 Satz 1d.) BGB für eine Minderjährigenadoption seien nicht gegeben. Die Vorschrift habe den Zweck, Nachteile für die Beteiligten aufgrund der Verfahrensdauer zu vermeiden, wenn eine zunächst beantragte Minderjährigenadoption nach Erreichen der Volljährigkeit nicht ausgesprochen werden könne. Die Minderjährigenadoption sei zwar bereits am 19.6.2004 vor Erreichen der Volljährigkeit beantragt worden, die Ablehnung des Ausspruchs habe jedoch nicht auf der Verfahrensdauer, sondern darauf beruht, dass bis zum Erreichen der Volljährigkeit die Voraussetzungen für einen Ausspruch materiell nicht gegeben gewesen seien, weshalb der Antrag zunächst mit Beschluss vom 4.11.2005 zurückgewiesen worden sei.
Der Kläger beantragte am 2.8.2007 beim Landratsamt S.-Kreis die Ausstellung eines Ausweises über seine deutsche Staatsangehörigkeit. Ein beim VG Freiburg unter 1 K 1135/06 geführtes Eilverfahren wegen beabsichtigter Aufenthaltsbeendigung durch die Stadt X. (Ausländerbehörde) hatten diese und der Kläger für erledigt erklärt, nachdem die Ausländerbehörde zugesagt hatte, den Kläger bis zur Entscheidung über die Adoption zu dulden. Auch das unter 1 K 1134/06 geführte Klageverfahren (gerichtet gegen Ausreisaufforderung und Abschiebungsandrohung in einem Bescheid der Ausländerbehörde vom 25.8.2004 sowie auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) wurde eingestellt, nachdem die Stadt X. und der Kläger dieses für erledigt erklärt hatten.
Mit Entscheidung vom 1.8.2008 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Ausstellung einer Staatsangehörigkeitsurkunde ab. Zur Begründung wurde angeführt, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 6 StAG. Sein erster Antrag auf Annahme als Kind (16.6.2004) sei vor Vollendung des 18. Lebensjahres, der zweite Antrag (4.5.2006) nach Vollendung gestellt worden. Aus dem Beschluss des Amtsgerichts vom 9.3.2007 ergebe sich eindeutig, dass die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Minderjährigenadoption materiell nicht gegeben gewesen seien. Damit habe das Amtsgericht die Ablehnung der Minderjährigenadoption übernommen und gleichzeitig die Adoption aufgrund des Antrages vom 4.5.2006 ausgesprochen. Zwar habe das Vormundschaftsgericht bestimmt, dass sich die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richteten; hierfür gelte § 6 StAG jedoch nicht. Überdies bestünden schließlich Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Klägers durch manipulative oder missbräuchliche Ausnutzung des Adoptionsrechts einschränkende Aufenthaltsbestimmungen umgangen werden sollten.
Den vom Kläger am 8.8.2008 erhobenen Widerspruch wies das RP F. mit Widerspruchsbescheid vom 24.2.2009 (zugestellt am 26.2.2009) zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, § 6 StAG sei nur anzuwenden, wenn Verzögerungen des Adoptionsverfahrens einträten, die eine wirksame Annahme als Kind vor dem Stichtag der Vollendung des 18. Lebensjahres verhinderten. Hingegen sei keine Besserstellung der Personen bezweckt, die zwar das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet hätten, deren Annahme als minderjähriges Kind jedoch - wie vom Amtsgericht im Beschluss vom 9.3.2007 bestätigt - aus rechtlichen Gründen nicht ausgesprochen werden könne.
10 
Im Herbst 2008 erhielt der Kläger von der Stadt X. eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt.
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Der Kläger hat am 23.3.2009 Klage erhoben. Er trägt vor, maßgeblich abzustellen sei auf den Annahmeantrag vom 16.6.2004 und nicht auf den weiteren neuen Annahmeantrag.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Landratsamts S.-Kreis vom 1.8.2008 und den Widerspruchsbescheid des RP F. vom 24.2.2009 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.
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Das beklagte Land bezieht sich auf Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (jeweils ein Heft des Landratsamts und des Regierungspräsidiums, ferner die Gerichtsakten der Verfahren 1 K 1134/06 und 1 K 1135/06) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnungsentscheidung des Landratsamts ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil er einen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG wird auf Antrag das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Gemäß Satz 2 ist die Feststellung in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus, § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG.
18 
Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch seine Annahme als Kind der Eheleute ... erworben. Gemäß § 6 Satz 1 StAG (i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StAG) erwirbt mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Unerheblich ist, ob das Kind dabei seine bisherige Staatsangehörigkeit verliert oder nicht. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des § 6 StAG (durch das Adoptionsgesetz vom 2.7.1976, BGBl. I S. 1749) und bei dessen Änderung (durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25.7.1986, BGBl. I S. 1142) an dem Grundsatz festgehalten, dass volljährige Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund einer Adoption nicht - wie minderjährige Ausländer - kraft Gesetzes erwerben sollen. Hierdurch soll jeder Anreiz vermieden werden, durch eine Adoption die für Ausländer bestehenden aufenthaltsrechtlichen, berufsrechtlichen und sonstigen Beschränkungen zu umgehen. Diese - noch auf weitere Gründe wie insbesondere die Vermeidung von Mehrfachstaatsangehörigkeit bei Erwachsenen gestützte - Entscheidung des Gesetzgebers ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, auch nicht im Hinblick auf die Ungleichbehandlung des von einem Deutschen adoptierten minderjährigen Ausländers, der nach § 6 Satz 1 StAG ohne weiteres die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, und des von einem Deutschen adoptierten volljährigen Ausländers, der grundsätzlich nur gemäß § 8 StAG aufgrund einer Ermessensentscheidung eingebürgert werden kann (BVerwG, Urt. v. 18.12.1998 - 1 C 2/98 -, NJW 1999, 1347; Urt. v. 14.10.2003 - 1 C 20/02 -, NJW 2004, 1401).
19 
Die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 StAG sind hier erfüllt. Aufgrund rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts (Vormundschaftsgerichts) X. vom 9.3.2007 (wirksam seit 2.4.2007) ist der Kläger von den Eheleuten ..., deutschen Staatsangehörigen, als gemeinschaftliches Kind angenommen worden. Obwohl es sich um die Annahme eines Volljährigen handelt, trat die Rechtsfolge des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit am 2.4.2007 ein, weil der Kläger im Zeitpunkt der Stellung des ursprünglichen Annahmeantrags noch minderjährig war und weil seine Adoption mit den vom Vormundschaftsgericht bestimmten Wirkungen einer Minderjährigenannahme (vgl. § 1772 BGB) erfolgte. § 6 Satz 1 StAG erleichtert den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Grenzbereich zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption und soll minderjährigen Ausländern den Rechtsvorteil des gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerbs durch Adoption ohne Rücksicht auf Gestaltung und Dauer des Annahmeverfahrens erhalten (BVerwG, Urt. v. 14.10.2003, a.a.O.). § 6 Satz 1 StAG ist anzuwenden, wenn Verzögerungen des Adoptionsverfahrens eintreten, die eine wirksame Annahme als Kind vor dem „Stichtag“ der Vollendung des 18. Lebensjahres verhindern. Voraussetzung ist, dass die Volljährigkeit während eines noch nicht abgeschlossenen Adoptionsverfahrens eintritt und dass die anschließende Annahme als Erwachsener zu den Bedingungen einer „starken“ Minderjährigenadoption nach § 1772 BGB erfolgt, die zivilrechtlich im Wesentlichen die Wirkungen einer Volladoption entfaltet. Nur dann ist es gerechtfertigt, dem Ausländer auch staatsangehörigkeitsrechtlich die Rechtswirkungen einer (Voll-)Adoption als minderjähriges Kind über den Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zu gewähren (BVerwG, Urt. v. 14.10.2003, a.a.O.).
20 
Die Anwendbarkeit des § 6 Satz 1 StAG hängt nicht von der Gestaltung des Annahmeverfahrens durch die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab, wenn diese - wie auch im Fall des Klägers das LG Konstanz - davon ausgehen, dass mit dem Eintritt der Volljährigkeit das (Minderjährigen-)Annahmeverfahren endet und ein neuer Antrag nach § 1768 BGB erforderlich ist, durch den ein neues (Volljährigen-) Adoptionsverfahren anhängig wird (BVerwG, Urt. v. 14.10.2003, a.a.O.; vgl. zum Fall des Klägers: LG Konstanz, Beschl.-Seite 3 - im Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.11.1999 - 11 Wx 113/99 -, juris).
21 
Entgegen der Rechtsauffassung von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde ist im Fall des Klägers auch sonst keine Ausnahmekonstellation gegeben, die es rechtfertigt, von der Rechtsprechung des BVerwG abzuweichen. Ein im Sinne des § 6 Satz 1 StAG berücksichtigungsfähiger Adoptionsantrag setzt zunächst dessen Einreichung beim Vormundschaftsgericht vor der Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Das trifft hier auf den ersten Antrag des Klägers zu, der beim Vormundschaftsgericht am 16.6.2004 gestellt worden ist. Zeitpunkt des Annahmeantrags i.S. von § 6 Satz 1 StAG ist der Zeitpunkt, in dem der Annahmeantrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht wird (BVerwG, Urt. v. 18.12.1998, a.a.O.).
22 
Auch der Umstand, dass das Vormundschaftsgericht auf den mit dem Eintritt der Volljährigkeit erforderlichen neuen Antrag ein Volljährigen-Adoptionsverfahren (mit dem selben Geschäftszeichen) eingeleitet und durchgeführt hat, steht der Anwendung des § 6 Satz 1 StAG nicht entgegen. Wegen dieser Verfahrenspraxis der Vormundschaftsgerichte bilden gerade solche unerledigten Erstanträge den Hauptanwendungsbereich des § 6 Satz 1 StAG. Für den Eintritt der Rechtsfolge des gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerbs entscheidend ist nach dem Gesetz zunächst nur, dass im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes noch der auf Minderjährigenadoption gerichtete (erste) Antrag anhängig und weder abschließend negativ beschieden noch wirksam zurückgenommen ist (BVerwG, Urt. v. 14.10.2003, a.a.O.).
23 
Eine rückwirkende Rücknahme des Adoptionsantrags vom 16.6.2004 lag mit dem neuen Antrag vom Mai 2006 nicht vor. Der bei Gericht eingereichte Antrag auf Annahme eines Minderjährigen als Kind wird als verfahrenseinleitender Antrag durch den Eintritt der Volljährigkeit des Anzunehmenden nicht hinfällig. Den Annehmenden bleibt allerdings vorbehalten, den die Sachentscheidung des Gerichts bestimmenden Antrag auf Ausspruch einer Minderjährigenadoption in einen Antrag auf Annahme eines Volljährigen (ggf. mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption,) abzuändern und hierzu im laufenden Adoptionsverfahren einen notariell beurkundeten neuen Antrag einzureichen (KG Berlin, Beschl. v. 17.6.2003 - 1 W 302/01 -, juris). Der Abänderungsantrag setzt kein neues Verfahren in Gang - dementsprechend hat das Amtsgericht hier das Geschäftszeichen aus 2004 auch beibehalten - vielmehr erhält der weiterhin anhängige ursprüngliche Antrag einen geänderten Inhalt (Marx, in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 6 StAG, Rnr. 119 [August 2009]).
24 
Der ursprüngliche Annahmeantrag der Eheleute ... war auch nicht etwa abschließend negativ beschieden worden. Zwar hatte das Amtsgericht die Voraussetzungen der Minderjährigenadoption mit Beschluss vom 4.11.2005 sachlich verneint. Dieser Beschluss, der im Zeitpunkt der Volljährigkeit des Klägers ohnehin noch nicht einmal erlassen war, erlangte jedoch keine Rechtskraft, weil er durch die Entscheidung des LG Konstanz vom 1.6.2006 wieder aufgehoben wurde. Die Anwendung des § 6 Satz 1 StAG allein wegen einer geäußerten negativen Rechtsauffassung im aufgehobenen Beschluss zu versagen, ist nach Auffassung der Kammer nicht zulässig. Denn eine Konstellation wie hier, in der eine negative Sachentscheidung getroffen wird, die wegen zwischenzeitlicher Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr im Beschwerdeverfahren inhaltlich überprüft werden kann, stellt ebenfalls eine Verfahrensgestaltung durch die Zivilgerichte dar, die nicht zulasten des Anzunehmenden gehen darf. Dass das Amtsgericht im späteren Beschluss vom 9.3.2007 die Voraussetzungen des § 1772 Abs. 1 Satz 1 d.) BGB unter Hinweis auf die Gründe seiner ursprünglichen Entscheidung vom 4.11.2005 verneint hat, ist unerheblich. Die Gründe für die in § 1772 erfolgte Regelung sind familienrechtlicher, nicht staatsangehörigkeitsrechtlicher Natur (BVerwG, Urt. v. 18.12.1998, a.a.O.; Bay. VGH, Beschl. v. 3.3.1999 - 10 CS 98.2903 -, juris; Hamb. OVG, Beschl. v. 26.11.1996 - Bs IV 352/96 -, juris). Eine hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1772 Abs. 1 Satz 1 d.) BGB abweichende Rechtsauffassung des Vormundschaftsgerichts hat für den Verwaltungsrechtsstreit keine Bindungswirkung (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.9.2008 - 5 B 7.07 - juris).
25 
Zu verneinen sind schließlich beim Kläger Umstände, die es unter Beachtung von Sinn und Zweck des § 6 Satz 1 StAG rechtfertigen könnten, diese Bestimmung nicht auf ihn anzuwenden, obwohl er - wie oben dargelegt - die Voraussetzungen dem Wortlaut der Vorschrift nach erfüllt (das BVerwG hat im Urt. v. 14.10.2003 ausdrücklich offen gelassen, ob eine derartige teleologische Einschränkung des § 6 Satz 1 StAG überhaupt in Betracht kommt). Eine - noch im Bescheid des Landratsamts angedeutete - manipulative oder missbräuchliche Ausnutzung des Adoptionsrechts, um einschränkende Bestimmungen für Ausländer zu umgehen, ist nicht ersichtlich. Der Kläger ist am 29.1.2004 nach Deutschland gekommen. Damals war er (erst) 16 Jahre alt, so dass sich angesichts der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres noch ausstehenden 20 Monate nicht die Frage stellte, ob er als Volljähriger ein Aufenthaltsrecht erhalten würde. Zeitnah zur Einreise und vor allem noch vor Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid der Stadt X. vom 25.8.2004 ist der Adoptionsantrag gestellt worden. Die Angaben dazu, warum der Kläger nicht in der Türkei bleiben konnte und hier in Deutschland familiären Anschluss suchte (Tod des Vaters, Entzweiung mit der Mutter), sind schließlich zu keiner Zeit von den öffentlichen Stellen bezweifelt worden oder sonst unglaubhaft gewesen. Die ursprüngliche Adoptionsablehnung durch das Amtsgericht hing nicht mit diesen Gründen zusammen, sondern mit der Zukunftsprognose über die hiesige Entwicklung des Klägers.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob § 6 Satz 1 StAG auch Konstellationen in Adoptionsverfahren wie vorliegend erfasst, hat grundsätzliche Bedeutung.
27 
Beschluss vom 5.7.2010
28 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKGauf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnungsentscheidung des Landratsamts ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil er einen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG wird auf Antrag das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Gemäß Satz 2 ist die Feststellung in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus, § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG.
18 
Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch seine Annahme als Kind der Eheleute ... erworben. Gemäß § 6 Satz 1 StAG (i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StAG) erwirbt mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Unerheblich ist, ob das Kind dabei seine bisherige Staatsangehörigkeit verliert oder nicht. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des § 6 StAG (durch das Adoptionsgesetz vom 2.7.1976, BGBl. I S. 1749) und bei dessen Änderung (durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25.7.1986, BGBl. I S. 1142) an dem Grundsatz festgehalten, dass volljährige Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund einer Adoption nicht - wie minderjährige Ausländer - kraft Gesetzes erwerben sollen. Hierdurch soll jeder Anreiz vermieden werden, durch eine Adoption die für Ausländer bestehenden aufenthaltsrechtlichen, berufsrechtlichen und sonstigen Beschränkungen zu umgehen. Diese - noch auf weitere Gründe wie insbesondere die Vermeidung von Mehrfachstaatsangehörigkeit bei Erwachsenen gestützte - Entscheidung des Gesetzgebers ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, auch nicht im Hinblick auf die Ungleichbehandlung des von einem Deutschen adoptierten minderjährigen Ausländers, der nach § 6 Satz 1 StAG ohne weiteres die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, und des von einem Deutschen adoptierten volljährigen Ausländers, der grundsätzlich nur gemäß § 8 StAG aufgrund einer Ermessensentscheidung eingebürgert werden kann (BVerwG, Urt. v. 18.12.1998 - 1 C 2/98 -, NJW 1999, 1347; Urt. v. 14.10.2003 - 1 C 20/02 -, NJW 2004, 1401).
19 
Die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 StAG sind hier erfüllt. Aufgrund rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts (Vormundschaftsgerichts) X. vom 9.3.2007 (wirksam seit 2.4.2007) ist der Kläger von den Eheleuten ..., deutschen Staatsangehörigen, als gemeinschaftliches Kind angenommen worden. Obwohl es sich um die Annahme eines Volljährigen handelt, trat die Rechtsfolge des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit am 2.4.2007 ein, weil der Kläger im Zeitpunkt der Stellung des ursprünglichen Annahmeantrags noch minderjährig war und weil seine Adoption mit den vom Vormundschaftsgericht bestimmten Wirkungen einer Minderjährigenannahme (vgl. § 1772 BGB) erfolgte. § 6 Satz 1 StAG erleichtert den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Grenzbereich zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption und soll minderjährigen Ausländern den Rechtsvorteil des gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerbs durch Adoption ohne Rücksicht auf Gestaltung und Dauer des Annahmeverfahrens erhalten (BVerwG, Urt. v. 14.10.2003, a.a.O.). § 6 Satz 1 StAG ist anzuwenden, wenn Verzögerungen des Adoptionsverfahrens eintreten, die eine wirksame Annahme als Kind vor dem „Stichtag“ der Vollendung des 18. Lebensjahres verhindern. Voraussetzung ist, dass die Volljährigkeit während eines noch nicht abgeschlossenen Adoptionsverfahrens eintritt und dass die anschließende Annahme als Erwachsener zu den Bedingungen einer „starken“ Minderjährigenadoption nach § 1772 BGB erfolgt, die zivilrechtlich im Wesentlichen die Wirkungen einer Volladoption entfaltet. Nur dann ist es gerechtfertigt, dem Ausländer auch staatsangehörigkeitsrechtlich die Rechtswirkungen einer (Voll-)Adoption als minderjähriges Kind über den Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zu gewähren (BVerwG, Urt. v. 14.10.2003, a.a.O.).
20 
Die Anwendbarkeit des § 6 Satz 1 StAG hängt nicht von der Gestaltung des Annahmeverfahrens durch die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab, wenn diese - wie auch im Fall des Klägers das LG Konstanz - davon ausgehen, dass mit dem Eintritt der Volljährigkeit das (Minderjährigen-)Annahmeverfahren endet und ein neuer Antrag nach § 1768 BGB erforderlich ist, durch den ein neues (Volljährigen-) Adoptionsverfahren anhängig wird (BVerwG, Urt. v. 14.10.2003, a.a.O.; vgl. zum Fall des Klägers: LG Konstanz, Beschl.-Seite 3 - im Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.11.1999 - 11 Wx 113/99 -, juris).
21 
Entgegen der Rechtsauffassung von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde ist im Fall des Klägers auch sonst keine Ausnahmekonstellation gegeben, die es rechtfertigt, von der Rechtsprechung des BVerwG abzuweichen. Ein im Sinne des § 6 Satz 1 StAG berücksichtigungsfähiger Adoptionsantrag setzt zunächst dessen Einreichung beim Vormundschaftsgericht vor der Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Das trifft hier auf den ersten Antrag des Klägers zu, der beim Vormundschaftsgericht am 16.6.2004 gestellt worden ist. Zeitpunkt des Annahmeantrags i.S. von § 6 Satz 1 StAG ist der Zeitpunkt, in dem der Annahmeantrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht wird (BVerwG, Urt. v. 18.12.1998, a.a.O.).
22 
Auch der Umstand, dass das Vormundschaftsgericht auf den mit dem Eintritt der Volljährigkeit erforderlichen neuen Antrag ein Volljährigen-Adoptionsverfahren (mit dem selben Geschäftszeichen) eingeleitet und durchgeführt hat, steht der Anwendung des § 6 Satz 1 StAG nicht entgegen. Wegen dieser Verfahrenspraxis der Vormundschaftsgerichte bilden gerade solche unerledigten Erstanträge den Hauptanwendungsbereich des § 6 Satz 1 StAG. Für den Eintritt der Rechtsfolge des gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerbs entscheidend ist nach dem Gesetz zunächst nur, dass im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes noch der auf Minderjährigenadoption gerichtete (erste) Antrag anhängig und weder abschließend negativ beschieden noch wirksam zurückgenommen ist (BVerwG, Urt. v. 14.10.2003, a.a.O.).
23 
Eine rückwirkende Rücknahme des Adoptionsantrags vom 16.6.2004 lag mit dem neuen Antrag vom Mai 2006 nicht vor. Der bei Gericht eingereichte Antrag auf Annahme eines Minderjährigen als Kind wird als verfahrenseinleitender Antrag durch den Eintritt der Volljährigkeit des Anzunehmenden nicht hinfällig. Den Annehmenden bleibt allerdings vorbehalten, den die Sachentscheidung des Gerichts bestimmenden Antrag auf Ausspruch einer Minderjährigenadoption in einen Antrag auf Annahme eines Volljährigen (ggf. mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption,) abzuändern und hierzu im laufenden Adoptionsverfahren einen notariell beurkundeten neuen Antrag einzureichen (KG Berlin, Beschl. v. 17.6.2003 - 1 W 302/01 -, juris). Der Abänderungsantrag setzt kein neues Verfahren in Gang - dementsprechend hat das Amtsgericht hier das Geschäftszeichen aus 2004 auch beibehalten - vielmehr erhält der weiterhin anhängige ursprüngliche Antrag einen geänderten Inhalt (Marx, in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 6 StAG, Rnr. 119 [August 2009]).
24 
Der ursprüngliche Annahmeantrag der Eheleute ... war auch nicht etwa abschließend negativ beschieden worden. Zwar hatte das Amtsgericht die Voraussetzungen der Minderjährigenadoption mit Beschluss vom 4.11.2005 sachlich verneint. Dieser Beschluss, der im Zeitpunkt der Volljährigkeit des Klägers ohnehin noch nicht einmal erlassen war, erlangte jedoch keine Rechtskraft, weil er durch die Entscheidung des LG Konstanz vom 1.6.2006 wieder aufgehoben wurde. Die Anwendung des § 6 Satz 1 StAG allein wegen einer geäußerten negativen Rechtsauffassung im aufgehobenen Beschluss zu versagen, ist nach Auffassung der Kammer nicht zulässig. Denn eine Konstellation wie hier, in der eine negative Sachentscheidung getroffen wird, die wegen zwischenzeitlicher Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr im Beschwerdeverfahren inhaltlich überprüft werden kann, stellt ebenfalls eine Verfahrensgestaltung durch die Zivilgerichte dar, die nicht zulasten des Anzunehmenden gehen darf. Dass das Amtsgericht im späteren Beschluss vom 9.3.2007 die Voraussetzungen des § 1772 Abs. 1 Satz 1 d.) BGB unter Hinweis auf die Gründe seiner ursprünglichen Entscheidung vom 4.11.2005 verneint hat, ist unerheblich. Die Gründe für die in § 1772 erfolgte Regelung sind familienrechtlicher, nicht staatsangehörigkeitsrechtlicher Natur (BVerwG, Urt. v. 18.12.1998, a.a.O.; Bay. VGH, Beschl. v. 3.3.1999 - 10 CS 98.2903 -, juris; Hamb. OVG, Beschl. v. 26.11.1996 - Bs IV 352/96 -, juris). Eine hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1772 Abs. 1 Satz 1 d.) BGB abweichende Rechtsauffassung des Vormundschaftsgerichts hat für den Verwaltungsrechtsstreit keine Bindungswirkung (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.9.2008 - 5 B 7.07 - juris).
25 
Zu verneinen sind schließlich beim Kläger Umstände, die es unter Beachtung von Sinn und Zweck des § 6 Satz 1 StAG rechtfertigen könnten, diese Bestimmung nicht auf ihn anzuwenden, obwohl er - wie oben dargelegt - die Voraussetzungen dem Wortlaut der Vorschrift nach erfüllt (das BVerwG hat im Urt. v. 14.10.2003 ausdrücklich offen gelassen, ob eine derartige teleologische Einschränkung des § 6 Satz 1 StAG überhaupt in Betracht kommt). Eine - noch im Bescheid des Landratsamts angedeutete - manipulative oder missbräuchliche Ausnutzung des Adoptionsrechts, um einschränkende Bestimmungen für Ausländer zu umgehen, ist nicht ersichtlich. Der Kläger ist am 29.1.2004 nach Deutschland gekommen. Damals war er (erst) 16 Jahre alt, so dass sich angesichts der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres noch ausstehenden 20 Monate nicht die Frage stellte, ob er als Volljähriger ein Aufenthaltsrecht erhalten würde. Zeitnah zur Einreise und vor allem noch vor Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid der Stadt X. vom 25.8.2004 ist der Adoptionsantrag gestellt worden. Die Angaben dazu, warum der Kläger nicht in der Türkei bleiben konnte und hier in Deutschland familiären Anschluss suchte (Tod des Vaters, Entzweiung mit der Mutter), sind schließlich zu keiner Zeit von den öffentlichen Stellen bezweifelt worden oder sonst unglaubhaft gewesen. Die ursprüngliche Adoptionsablehnung durch das Amtsgericht hing nicht mit diesen Gründen zusammen, sondern mit der Zukunftsprognose über die hiesige Entwicklung des Klägers.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob § 6 Satz 1 StAG auch Konstellationen in Adoptionsverfahren wie vorliegend erfasst, hat grundsätzliche Bedeutung.
27 
Beschluss vom 5.7.2010
28 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKGauf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes. Beruht die Annahme als Kind auf einer ausländischen Entscheidung, setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit voraus, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist und das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht vor und wird eine Umwandlung des Annahmeverhältnisses nach § 3 des Adoptionswirkungsgesetzes ausgesprochen, gilt Satz 1 entsprechend.

(1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn

a)
ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
b)
der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
c)
der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
d)
der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.
Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.

(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.

Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes. Beruht die Annahme als Kind auf einer ausländischen Entscheidung, setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit voraus, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist und das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht vor und wird eine Umwandlung des Annahmeverhältnisses nach § 3 des Adoptionswirkungsgesetzes ausgesprochen, gilt Satz 1 entsprechend.

(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.

(2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.

Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes. Beruht die Annahme als Kind auf einer ausländischen Entscheidung, setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit voraus, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist und das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht vor und wird eine Umwandlung des Annahmeverhältnisses nach § 3 des Adoptionswirkungsgesetzes ausgesprochen, gilt Satz 1 entsprechend.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 1.8.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.2.2009 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Ausstellung eines Ausweises über seine deutsche Staatsangehörigkeit.
Der Kläger wurde am … 1987 in der Türkei als eheliches Kind türkischer Staatsangehöriger geboren. Am 29.1.2004 kam er nach Deutschland zu den Eheleuten ... ... und ... ... (Onkel des Klägers), welche die deutsche Staatsbürgerschaft seit 2001 bzw. 1998 besitzen. Die Einreise erfolgte zum Zweck der Adoption, nachdem der Vater des Klägers im Januar 2003 verstorben war und er sich mit seiner leiblichen Mutter nicht mehr verstand.
Mit notarieller Urkunde vom 16.6.2004, eingegangen beim Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - X. am 19.6.2004, beantragten ... und ... unter gleichzeitiger Einwilligung des Klägers und im Anschluss an eine bereits unter dem 25.5.2004 notariell in der Türkei erfolgte Einwilligung der Mutter des Klägers dessen Annahme als gemeinschaftliches Kind.
Mit Beschluss vom 4.11.2005 (FR XVI 9/04) wies das Amtsgericht X. diesen Antrag im Anschluss an eine persönliche Anhörung vom 7.10.2005 zurück und führte zur Begründung aus: Zwar hätten das Jugendamt der Stadt X. und der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg die Adoption befürwortet, die materiellen Voraussetzungen nach § 1741 BGB lägen jedoch nicht vor. Die Annahme diene nicht dem Kindeswohl, weil nicht absehbar sei, dass es dem Kläger zusammen mit der Pflegefamilie mittelfristig möglich sein werde, die bislang unzureichende deutsche Sprache sowie einen Schulabschluss zu erwerben und eine Berufsausbildung zu durchlaufen. Eine Annahme hätte zur zwingenden Konsequenz, dass dem Kläger auf Dauer der Weg zu einer Ausbildung und sinnvollen beruflichen Perspektive verwehrt bleiben würde, weil sich eine berufliche Perspektive bei einem Verbleib in Deutschland nur in einem Zusammenhang ergebe, in dem die Beherrschung der deutschen Sprache entbehrlich oder zumindest nebensächlich sei, d.h. im Rahmen einer wirtschaftlichen Parallelgesellschaft oder der Ausübung völlig untergeordneter Hilfsarbeiten. Hierdurch wären dem Kläger keinerlei ausbaufähige Zukunftsaussichten gegeben und er würde absehbar auf Dauer vom Wohlwollen Dritter abhängen sowie der äußerst unsicheren Arbeitsmarktsituation für ungelernte Hilfskräfte ohne zureichende Sprachkenntnisse ausgesetzt sein. Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde er früher oder später auf die Inanspruchnahme von Transferleistungen im Rahmen der sozialen Sicherung angewiesen sein. Im Gegensatz hierzu stünden ihm im Fall der Rückkehr in die Türkei alle Möglichkeiten offen, ohne weiteren Verlust wertvoller Lebenszeit sich seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung zuzuwenden. Trotz herzlicher Aufnahme in der neuen Familie müsse der knapp zwei Jahre dauernde Aufenthalt in Deutschland als für die Entwicklung des Klägers leichtfertig verlorene Zeit bewertet werden, in der es zu keiner weiteren Entwicklung seiner Persönlichkeit gekommen sei.
Mit Beschluss vom 1.6.2006 hob das Landgericht Konstanz auf die Beschwerde der Eheleute ... den Beschluss des Amtsgerichts vom 4.11.2005 auf und verwies das Verfahren dorthin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die erstinstanzliche Entscheidung sei unter Verletzung rechtlichen Gehörs ergangen. Der Beschluss des Amtsgerichts sei erst am 16.11.2005, nämlich zu dem Zeitpunkt wirksam erlassen gewesen, als die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die für die Verfahrensbeteiligten bestimmten Beschlussausfertigungen zur Aushändigung an die Post herausgegeben habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger jedoch bereits seit dem 6.11.2005 volljährig gewesen, so dass in diesem Verfahren der Ausspruch einer Minderjährigenadoption rechtlich nicht mehr möglich gewesen sei. Auf diese Änderung der Rechtslage hätte hingewiesen werden müssen.
Bereits mit notarieller Urkunde vom 2.5.2006 hatten die Eheleute ... und der Kläger erneut die Annahme des Klägers als Kind verbunden mit dem Ausspruch beantragt, dass die Wirkungen der Annahme sich nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten sollten. Mit erneut unter dem Aktenzeichen FR XVI 9/04 ergehendem Beschluss vom 9.3.2007 sprach das Amtsgericht X. die Annahme des Klägers durch die Eheleute ... gemäß § 1772 Abs. 1 Satz 1b.) BGB mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption aus, da der Kläger bereits als Minderjähriger in die Familie der Annehmenden aufgenommen worden sei. Zur weiteren Begründung führte das Vormundschaftsgericht aus, die Voraussetzungen des § 1772 Abs. 1 Satz 1d.) BGB für eine Minderjährigenadoption seien nicht gegeben. Die Vorschrift habe den Zweck, Nachteile für die Beteiligten aufgrund der Verfahrensdauer zu vermeiden, wenn eine zunächst beantragte Minderjährigenadoption nach Erreichen der Volljährigkeit nicht ausgesprochen werden könne. Die Minderjährigenadoption sei zwar bereits am 19.6.2004 vor Erreichen der Volljährigkeit beantragt worden, die Ablehnung des Ausspruchs habe jedoch nicht auf der Verfahrensdauer, sondern darauf beruht, dass bis zum Erreichen der Volljährigkeit die Voraussetzungen für einen Ausspruch materiell nicht gegeben gewesen seien, weshalb der Antrag zunächst mit Beschluss vom 4.11.2005 zurückgewiesen worden sei.
Der Kläger beantragte am 2.8.2007 beim Landratsamt S.-Kreis die Ausstellung eines Ausweises über seine deutsche Staatsangehörigkeit. Ein beim VG Freiburg unter 1 K 1135/06 geführtes Eilverfahren wegen beabsichtigter Aufenthaltsbeendigung durch die Stadt X. (Ausländerbehörde) hatten diese und der Kläger für erledigt erklärt, nachdem die Ausländerbehörde zugesagt hatte, den Kläger bis zur Entscheidung über die Adoption zu dulden. Auch das unter 1 K 1134/06 geführte Klageverfahren (gerichtet gegen Ausreisaufforderung und Abschiebungsandrohung in einem Bescheid der Ausländerbehörde vom 25.8.2004 sowie auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) wurde eingestellt, nachdem die Stadt X. und der Kläger dieses für erledigt erklärt hatten.
Mit Entscheidung vom 1.8.2008 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Ausstellung einer Staatsangehörigkeitsurkunde ab. Zur Begründung wurde angeführt, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 6 StAG. Sein erster Antrag auf Annahme als Kind (16.6.2004) sei vor Vollendung des 18. Lebensjahres, der zweite Antrag (4.5.2006) nach Vollendung gestellt worden. Aus dem Beschluss des Amtsgerichts vom 9.3.2007 ergebe sich eindeutig, dass die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Minderjährigenadoption materiell nicht gegeben gewesen seien. Damit habe das Amtsgericht die Ablehnung der Minderjährigenadoption übernommen und gleichzeitig die Adoption aufgrund des Antrages vom 4.5.2006 ausgesprochen. Zwar habe das Vormundschaftsgericht bestimmt, dass sich die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richteten; hierfür gelte § 6 StAG jedoch nicht. Überdies bestünden schließlich Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Klägers durch manipulative oder missbräuchliche Ausnutzung des Adoptionsrechts einschränkende Aufenthaltsbestimmungen umgangen werden sollten.
Den vom Kläger am 8.8.2008 erhobenen Widerspruch wies das RP F. mit Widerspruchsbescheid vom 24.2.2009 (zugestellt am 26.2.2009) zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, § 6 StAG sei nur anzuwenden, wenn Verzögerungen des Adoptionsverfahrens einträten, die eine wirksame Annahme als Kind vor dem Stichtag der Vollendung des 18. Lebensjahres verhinderten. Hingegen sei keine Besserstellung der Personen bezweckt, die zwar das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet hätten, deren Annahme als minderjähriges Kind jedoch - wie vom Amtsgericht im Beschluss vom 9.3.2007 bestätigt - aus rechtlichen Gründen nicht ausgesprochen werden könne.
10 
Im Herbst 2008 erhielt der Kläger von der Stadt X. eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt.
11 
Der Kläger hat am 23.3.2009 Klage erhoben. Er trägt vor, maßgeblich abzustellen sei auf den Annahmeantrag vom 16.6.2004 und nicht auf den weiteren neuen Annahmeantrag.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
den Bescheid des Landratsamts S.-Kreis vom 1.8.2008 und den Widerspruchsbescheid des RP F. vom 24.2.2009 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.
14 
Das beklagte Land bezieht sich auf Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (jeweils ein Heft des Landratsamts und des Regierungspräsidiums, ferner die Gerichtsakten der Verfahren 1 K 1134/06 und 1 K 1135/06) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnungsentscheidung des Landratsamts ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil er einen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG wird auf Antrag das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Gemäß Satz 2 ist die Feststellung in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus, § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG.
18 
Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch seine Annahme als Kind der Eheleute ... erworben. Gemäß § 6 Satz 1 StAG (i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StAG) erwirbt mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Unerheblich ist, ob das Kind dabei seine bisherige Staatsangehörigkeit verliert oder nicht. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des § 6 StAG (durch das Adoptionsgesetz vom 2.7.1976, BGBl. I S. 1749) und bei dessen Änderung (durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25.7.1986, BGBl. I S. 1142) an dem Grundsatz festgehalten, dass volljährige Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund einer Adoption nicht - wie minderjährige Ausländer - kraft Gesetzes erwerben sollen. Hierdurch soll jeder Anreiz vermieden werden, durch eine Adoption die für Ausländer bestehenden aufenthaltsrechtlichen, berufsrechtlichen und sonstigen Beschränkungen zu umgehen. Diese - noch auf weitere Gründe wie insbesondere die Vermeidung von Mehrfachstaatsangehörigkeit bei Erwachsenen gestützte - Entscheidung des Gesetzgebers ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, auch nicht im Hinblick auf die Ungleichbehandlung des von einem Deutschen adoptierten minderjährigen Ausländers, der nach § 6 Satz 1 StAG ohne weiteres die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, und des von einem Deutschen adoptierten volljährigen Ausländers, der grundsätzlich nur gemäß § 8 StAG aufgrund einer Ermessensentscheidung eingebürgert werden kann (BVerwG, Urt. v. 18.12.1998 - 1 C 2/98 -, NJW 1999, 1347; Urt. v. 14.10.2003 - 1 C 20/02 -, NJW 2004, 1401).
19 
Die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 StAG sind hier erfüllt. Aufgrund rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts (Vormundschaftsgerichts) X. vom 9.3.2007 (wirksam seit 2.4.2007) ist der Kläger von den Eheleuten ..., deutschen Staatsangehörigen, als gemeinschaftliches Kind angenommen worden. Obwohl es sich um die Annahme eines Volljährigen handelt, trat die Rechtsfolge des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit am 2.4.2007 ein, weil der Kläger im Zeitpunkt der Stellung des ursprünglichen Annahmeantrags noch minderjährig war und weil seine Adoption mit den vom Vormundschaftsgericht bestimmten Wirkungen einer Minderjährigenannahme (vgl. § 1772 BGB) erfolgte. § 6 Satz 1 StAG erleichtert den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Grenzbereich zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption und soll minderjährigen Ausländern den Rechtsvorteil des gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerbs durch Adoption ohne Rücksicht auf Gestaltung und Dauer des Annahmeverfahrens erhalten (BVerwG, Urt. v. 14.10.2003, a.a.O.). § 6 Satz 1 StAG ist anzuwenden, wenn Verzögerungen des Adoptionsverfahrens eintreten, die eine wirksame Annahme als Kind vor dem „Stichtag“ der Vollendung des 18. Lebensjahres verhindern. Voraussetzung ist, dass die Volljährigkeit während eines noch nicht abgeschlossenen Adoptionsverfahrens eintritt und dass die anschließende Annahme als Erwachsener zu den Bedingungen einer „starken“ Minderjährigenadoption nach § 1772 BGB erfolgt, die zivilrechtlich im Wesentlichen die Wirkungen einer Volladoption entfaltet. Nur dann ist es gerechtfertigt, dem Ausländer auch staatsangehörigkeitsrechtlich die Rechtswirkungen einer (Voll-)Adoption als minderjähriges Kind über den Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zu gewähren (BVerwG, Urt. v. 14.10.2003, a.a.O.).
20 
Die Anwendbarkeit des § 6 Satz 1 StAG hängt nicht von der Gestaltung des Annahmeverfahrens durch die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab, wenn diese - wie auch im Fall des Klägers das LG Konstanz - davon ausgehen, dass mit dem Eintritt der Volljährigkeit das (Minderjährigen-)Annahmeverfahren endet und ein neuer Antrag nach § 1768 BGB erforderlich ist, durch den ein neues (Volljährigen-) Adoptionsverfahren anhängig wird (BVerwG, Urt. v. 14.10.2003, a.a.O.; vgl. zum Fall des Klägers: LG Konstanz, Beschl.-Seite 3 - im Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.11.1999 - 11 Wx 113/99 -, juris).
21 
Entgegen der Rechtsauffassung von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde ist im Fall des Klägers auch sonst keine Ausnahmekonstellation gegeben, die es rechtfertigt, von der Rechtsprechung des BVerwG abzuweichen. Ein im Sinne des § 6 Satz 1 StAG berücksichtigungsfähiger Adoptionsantrag setzt zunächst dessen Einreichung beim Vormundschaftsgericht vor der Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Das trifft hier auf den ersten Antrag des Klägers zu, der beim Vormundschaftsgericht am 16.6.2004 gestellt worden ist. Zeitpunkt des Annahmeantrags i.S. von § 6 Satz 1 StAG ist der Zeitpunkt, in dem der Annahmeantrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht wird (BVerwG, Urt. v. 18.12.1998, a.a.O.).
22 
Auch der Umstand, dass das Vormundschaftsgericht auf den mit dem Eintritt der Volljährigkeit erforderlichen neuen Antrag ein Volljährigen-Adoptionsverfahren (mit dem selben Geschäftszeichen) eingeleitet und durchgeführt hat, steht der Anwendung des § 6 Satz 1 StAG nicht entgegen. Wegen dieser Verfahrenspraxis der Vormundschaftsgerichte bilden gerade solche unerledigten Erstanträge den Hauptanwendungsbereich des § 6 Satz 1 StAG. Für den Eintritt der Rechtsfolge des gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerbs entscheidend ist nach dem Gesetz zunächst nur, dass im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes noch der auf Minderjährigenadoption gerichtete (erste) Antrag anhängig und weder abschließend negativ beschieden noch wirksam zurückgenommen ist (BVerwG, Urt. v. 14.10.2003, a.a.O.).
23 
Eine rückwirkende Rücknahme des Adoptionsantrags vom 16.6.2004 lag mit dem neuen Antrag vom Mai 2006 nicht vor. Der bei Gericht eingereichte Antrag auf Annahme eines Minderjährigen als Kind wird als verfahrenseinleitender Antrag durch den Eintritt der Volljährigkeit des Anzunehmenden nicht hinfällig. Den Annehmenden bleibt allerdings vorbehalten, den die Sachentscheidung des Gerichts bestimmenden Antrag auf Ausspruch einer Minderjährigenadoption in einen Antrag auf Annahme eines Volljährigen (ggf. mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption,) abzuändern und hierzu im laufenden Adoptionsverfahren einen notariell beurkundeten neuen Antrag einzureichen (KG Berlin, Beschl. v. 17.6.2003 - 1 W 302/01 -, juris). Der Abänderungsantrag setzt kein neues Verfahren in Gang - dementsprechend hat das Amtsgericht hier das Geschäftszeichen aus 2004 auch beibehalten - vielmehr erhält der weiterhin anhängige ursprüngliche Antrag einen geänderten Inhalt (Marx, in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 6 StAG, Rnr. 119 [August 2009]).
24 
Der ursprüngliche Annahmeantrag der Eheleute ... war auch nicht etwa abschließend negativ beschieden worden. Zwar hatte das Amtsgericht die Voraussetzungen der Minderjährigenadoption mit Beschluss vom 4.11.2005 sachlich verneint. Dieser Beschluss, der im Zeitpunkt der Volljährigkeit des Klägers ohnehin noch nicht einmal erlassen war, erlangte jedoch keine Rechtskraft, weil er durch die Entscheidung des LG Konstanz vom 1.6.2006 wieder aufgehoben wurde. Die Anwendung des § 6 Satz 1 StAG allein wegen einer geäußerten negativen Rechtsauffassung im aufgehobenen Beschluss zu versagen, ist nach Auffassung der Kammer nicht zulässig. Denn eine Konstellation wie hier, in der eine negative Sachentscheidung getroffen wird, die wegen zwischenzeitlicher Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr im Beschwerdeverfahren inhaltlich überprüft werden kann, stellt ebenfalls eine Verfahrensgestaltung durch die Zivilgerichte dar, die nicht zulasten des Anzunehmenden gehen darf. Dass das Amtsgericht im späteren Beschluss vom 9.3.2007 die Voraussetzungen des § 1772 Abs. 1 Satz 1 d.) BGB unter Hinweis auf die Gründe seiner ursprünglichen Entscheidung vom 4.11.2005 verneint hat, ist unerheblich. Die Gründe für die in § 1772 erfolgte Regelung sind familienrechtlicher, nicht staatsangehörigkeitsrechtlicher Natur (BVerwG, Urt. v. 18.12.1998, a.a.O.; Bay. VGH, Beschl. v. 3.3.1999 - 10 CS 98.2903 -, juris; Hamb. OVG, Beschl. v. 26.11.1996 - Bs IV 352/96 -, juris). Eine hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1772 Abs. 1 Satz 1 d.) BGB abweichende Rechtsauffassung des Vormundschaftsgerichts hat für den Verwaltungsrechtsstreit keine Bindungswirkung (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.9.2008 - 5 B 7.07 - juris).
25 
Zu verneinen sind schließlich beim Kläger Umstände, die es unter Beachtung von Sinn und Zweck des § 6 Satz 1 StAG rechtfertigen könnten, diese Bestimmung nicht auf ihn anzuwenden, obwohl er - wie oben dargelegt - die Voraussetzungen dem Wortlaut der Vorschrift nach erfüllt (das BVerwG hat im Urt. v. 14.10.2003 ausdrücklich offen gelassen, ob eine derartige teleologische Einschränkung des § 6 Satz 1 StAG überhaupt in Betracht kommt). Eine - noch im Bescheid des Landratsamts angedeutete - manipulative oder missbräuchliche Ausnutzung des Adoptionsrechts, um einschränkende Bestimmungen für Ausländer zu umgehen, ist nicht ersichtlich. Der Kläger ist am 29.1.2004 nach Deutschland gekommen. Damals war er (erst) 16 Jahre alt, so dass sich angesichts der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres noch ausstehenden 20 Monate nicht die Frage stellte, ob er als Volljähriger ein Aufenthaltsrecht erhalten würde. Zeitnah zur Einreise und vor allem noch vor Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid der Stadt X. vom 25.8.2004 ist der Adoptionsantrag gestellt worden. Die Angaben dazu, warum der Kläger nicht in der Türkei bleiben konnte und hier in Deutschland familiären Anschluss suchte (Tod des Vaters, Entzweiung mit der Mutter), sind schließlich zu keiner Zeit von den öffentlichen Stellen bezweifelt worden oder sonst unglaubhaft gewesen. Die ursprüngliche Adoptionsablehnung durch das Amtsgericht hing nicht mit diesen Gründen zusammen, sondern mit der Zukunftsprognose über die hiesige Entwicklung des Klägers.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob § 6 Satz 1 StAG auch Konstellationen in Adoptionsverfahren wie vorliegend erfasst, hat grundsätzliche Bedeutung.
27 
Beschluss vom 5.7.2010
28 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKGauf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnungsentscheidung des Landratsamts ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil er einen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG wird auf Antrag das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Gemäß Satz 2 ist die Feststellung in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus, § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG.
18 
Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch seine Annahme als Kind der Eheleute ... erworben. Gemäß § 6 Satz 1 StAG (i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StAG) erwirbt mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Unerheblich ist, ob das Kind dabei seine bisherige Staatsangehörigkeit verliert oder nicht. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des § 6 StAG (durch das Adoptionsgesetz vom 2.7.1976, BGBl. I S. 1749) und bei dessen Änderung (durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25.7.1986, BGBl. I S. 1142) an dem Grundsatz festgehalten, dass volljährige Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund einer Adoption nicht - wie minderjährige Ausländer - kraft Gesetzes erwerben sollen. Hierdurch soll jeder Anreiz vermieden werden, durch eine Adoption die für Ausländer bestehenden aufenthaltsrechtlichen, berufsrechtlichen und sonstigen Beschränkungen zu umgehen. Diese - noch auf weitere Gründe wie insbesondere die Vermeidung von Mehrfachstaatsangehörigkeit bei Erwachsenen gestützte - Entscheidung des Gesetzgebers ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, auch nicht im Hinblick auf die Ungleichbehandlung des von einem Deutschen adoptierten minderjährigen Ausländers, der nach § 6 Satz 1 StAG ohne weiteres die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, und des von einem Deutschen adoptierten volljährigen Ausländers, der grundsätzlich nur gemäß § 8 StAG aufgrund einer Ermessensentscheidung eingebürgert werden kann (BVerwG, Urt. v. 18.12.1998 - 1 C 2/98 -, NJW 1999, 1347; Urt. v. 14.10.2003 - 1 C 20/02 -, NJW 2004, 1401).
19 
Die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 StAG sind hier erfüllt. Aufgrund rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts (Vormundschaftsgerichts) X. vom 9.3.2007 (wirksam seit 2.4.2007) ist der Kläger von den Eheleuten ..., deutschen Staatsangehörigen, als gemeinschaftliches Kind angenommen worden. Obwohl es sich um die Annahme eines Volljährigen handelt, trat die Rechtsfolge des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit am 2.4.2007 ein, weil der Kläger im Zeitpunkt der Stellung des ursprünglichen Annahmeantrags noch minderjährig war und weil seine Adoption mit den vom Vormundschaftsgericht bestimmten Wirkungen einer Minderjährigenannahme (vgl. § 1772 BGB) erfolgte. § 6 Satz 1 StAG erleichtert den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Grenzbereich zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption und soll minderjährigen Ausländern den Rechtsvorteil des gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerbs durch Adoption ohne Rücksicht auf Gestaltung und Dauer des Annahmeverfahrens erhalten (BVerwG, Urt. v. 14.10.2003, a.a.O.). § 6 Satz 1 StAG ist anzuwenden, wenn Verzögerungen des Adoptionsverfahrens eintreten, die eine wirksame Annahme als Kind vor dem „Stichtag“ der Vollendung des 18. Lebensjahres verhindern. Voraussetzung ist, dass die Volljährigkeit während eines noch nicht abgeschlossenen Adoptionsverfahrens eintritt und dass die anschließende Annahme als Erwachsener zu den Bedingungen einer „starken“ Minderjährigenadoption nach § 1772 BGB erfolgt, die zivilrechtlich im Wesentlichen die Wirkungen einer Volladoption entfaltet. Nur dann ist es gerechtfertigt, dem Ausländer auch staatsangehörigkeitsrechtlich die Rechtswirkungen einer (Voll-)Adoption als minderjähriges Kind über den Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zu gewähren (BVerwG, Urt. v. 14.10.2003, a.a.O.).
20 
Die Anwendbarkeit des § 6 Satz 1 StAG hängt nicht von der Gestaltung des Annahmeverfahrens durch die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab, wenn diese - wie auch im Fall des Klägers das LG Konstanz - davon ausgehen, dass mit dem Eintritt der Volljährigkeit das (Minderjährigen-)Annahmeverfahren endet und ein neuer Antrag nach § 1768 BGB erforderlich ist, durch den ein neues (Volljährigen-) Adoptionsverfahren anhängig wird (BVerwG, Urt. v. 14.10.2003, a.a.O.; vgl. zum Fall des Klägers: LG Konstanz, Beschl.-Seite 3 - im Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.11.1999 - 11 Wx 113/99 -, juris).
21 
Entgegen der Rechtsauffassung von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde ist im Fall des Klägers auch sonst keine Ausnahmekonstellation gegeben, die es rechtfertigt, von der Rechtsprechung des BVerwG abzuweichen. Ein im Sinne des § 6 Satz 1 StAG berücksichtigungsfähiger Adoptionsantrag setzt zunächst dessen Einreichung beim Vormundschaftsgericht vor der Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Das trifft hier auf den ersten Antrag des Klägers zu, der beim Vormundschaftsgericht am 16.6.2004 gestellt worden ist. Zeitpunkt des Annahmeantrags i.S. von § 6 Satz 1 StAG ist der Zeitpunkt, in dem der Annahmeantrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht wird (BVerwG, Urt. v. 18.12.1998, a.a.O.).
22 
Auch der Umstand, dass das Vormundschaftsgericht auf den mit dem Eintritt der Volljährigkeit erforderlichen neuen Antrag ein Volljährigen-Adoptionsverfahren (mit dem selben Geschäftszeichen) eingeleitet und durchgeführt hat, steht der Anwendung des § 6 Satz 1 StAG nicht entgegen. Wegen dieser Verfahrenspraxis der Vormundschaftsgerichte bilden gerade solche unerledigten Erstanträge den Hauptanwendungsbereich des § 6 Satz 1 StAG. Für den Eintritt der Rechtsfolge des gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerbs entscheidend ist nach dem Gesetz zunächst nur, dass im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes noch der auf Minderjährigenadoption gerichtete (erste) Antrag anhängig und weder abschließend negativ beschieden noch wirksam zurückgenommen ist (BVerwG, Urt. v. 14.10.2003, a.a.O.).
23 
Eine rückwirkende Rücknahme des Adoptionsantrags vom 16.6.2004 lag mit dem neuen Antrag vom Mai 2006 nicht vor. Der bei Gericht eingereichte Antrag auf Annahme eines Minderjährigen als Kind wird als verfahrenseinleitender Antrag durch den Eintritt der Volljährigkeit des Anzunehmenden nicht hinfällig. Den Annehmenden bleibt allerdings vorbehalten, den die Sachentscheidung des Gerichts bestimmenden Antrag auf Ausspruch einer Minderjährigenadoption in einen Antrag auf Annahme eines Volljährigen (ggf. mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption,) abzuändern und hierzu im laufenden Adoptionsverfahren einen notariell beurkundeten neuen Antrag einzureichen (KG Berlin, Beschl. v. 17.6.2003 - 1 W 302/01 -, juris). Der Abänderungsantrag setzt kein neues Verfahren in Gang - dementsprechend hat das Amtsgericht hier das Geschäftszeichen aus 2004 auch beibehalten - vielmehr erhält der weiterhin anhängige ursprüngliche Antrag einen geänderten Inhalt (Marx, in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 6 StAG, Rnr. 119 [August 2009]).
24 
Der ursprüngliche Annahmeantrag der Eheleute ... war auch nicht etwa abschließend negativ beschieden worden. Zwar hatte das Amtsgericht die Voraussetzungen der Minderjährigenadoption mit Beschluss vom 4.11.2005 sachlich verneint. Dieser Beschluss, der im Zeitpunkt der Volljährigkeit des Klägers ohnehin noch nicht einmal erlassen war, erlangte jedoch keine Rechtskraft, weil er durch die Entscheidung des LG Konstanz vom 1.6.2006 wieder aufgehoben wurde. Die Anwendung des § 6 Satz 1 StAG allein wegen einer geäußerten negativen Rechtsauffassung im aufgehobenen Beschluss zu versagen, ist nach Auffassung der Kammer nicht zulässig. Denn eine Konstellation wie hier, in der eine negative Sachentscheidung getroffen wird, die wegen zwischenzeitlicher Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr im Beschwerdeverfahren inhaltlich überprüft werden kann, stellt ebenfalls eine Verfahrensgestaltung durch die Zivilgerichte dar, die nicht zulasten des Anzunehmenden gehen darf. Dass das Amtsgericht im späteren Beschluss vom 9.3.2007 die Voraussetzungen des § 1772 Abs. 1 Satz 1 d.) BGB unter Hinweis auf die Gründe seiner ursprünglichen Entscheidung vom 4.11.2005 verneint hat, ist unerheblich. Die Gründe für die in § 1772 erfolgte Regelung sind familienrechtlicher, nicht staatsangehörigkeitsrechtlicher Natur (BVerwG, Urt. v. 18.12.1998, a.a.O.; Bay. VGH, Beschl. v. 3.3.1999 - 10 CS 98.2903 -, juris; Hamb. OVG, Beschl. v. 26.11.1996 - Bs IV 352/96 -, juris). Eine hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1772 Abs. 1 Satz 1 d.) BGB abweichende Rechtsauffassung des Vormundschaftsgerichts hat für den Verwaltungsrechtsstreit keine Bindungswirkung (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.9.2008 - 5 B 7.07 - juris).
25 
Zu verneinen sind schließlich beim Kläger Umstände, die es unter Beachtung von Sinn und Zweck des § 6 Satz 1 StAG rechtfertigen könnten, diese Bestimmung nicht auf ihn anzuwenden, obwohl er - wie oben dargelegt - die Voraussetzungen dem Wortlaut der Vorschrift nach erfüllt (das BVerwG hat im Urt. v. 14.10.2003 ausdrücklich offen gelassen, ob eine derartige teleologische Einschränkung des § 6 Satz 1 StAG überhaupt in Betracht kommt). Eine - noch im Bescheid des Landratsamts angedeutete - manipulative oder missbräuchliche Ausnutzung des Adoptionsrechts, um einschränkende Bestimmungen für Ausländer zu umgehen, ist nicht ersichtlich. Der Kläger ist am 29.1.2004 nach Deutschland gekommen. Damals war er (erst) 16 Jahre alt, so dass sich angesichts der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres noch ausstehenden 20 Monate nicht die Frage stellte, ob er als Volljähriger ein Aufenthaltsrecht erhalten würde. Zeitnah zur Einreise und vor allem noch vor Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid der Stadt X. vom 25.8.2004 ist der Adoptionsantrag gestellt worden. Die Angaben dazu, warum der Kläger nicht in der Türkei bleiben konnte und hier in Deutschland familiären Anschluss suchte (Tod des Vaters, Entzweiung mit der Mutter), sind schließlich zu keiner Zeit von den öffentlichen Stellen bezweifelt worden oder sonst unglaubhaft gewesen. Die ursprüngliche Adoptionsablehnung durch das Amtsgericht hing nicht mit diesen Gründen zusammen, sondern mit der Zukunftsprognose über die hiesige Entwicklung des Klägers.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob § 6 Satz 1 StAG auch Konstellationen in Adoptionsverfahren wie vorliegend erfasst, hat grundsätzliche Bedeutung.
27 
Beschluss vom 5.7.2010
28 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKGauf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes. Beruht die Annahme als Kind auf einer ausländischen Entscheidung, setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit voraus, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist und das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht vor und wird eine Umwandlung des Annahmeverhältnisses nach § 3 des Adoptionswirkungsgesetzes ausgesprochen, gilt Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.