Der am ... geborene Kläger ist seit 1. August 2003 beim Beklagten als Hubschrauberwart (sog. Freigabeberechtigter) bei der Polizeihubschrauberstaffel Bayern tätig. Zunächst war er auf der Basis eines Arbeitsvertrages auf unbestimmte Zeit beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag vom 7. Juli 2003 enthielt in § 5 u. v. die vereinbarte Nebenabrede: „Es besteht die Verpflichtung zur Teilnahme an Einsätzen“. Unter dem 26. September 2006 beantragte der Kläger seine Übernahme in das Beamtenverhältnis. Das Bayerische Staatsministerium des Innern stellte mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 fest, dass der Beklagte mit Wirkung vom 8. Februar 2007 die Laufbahnbefähigung für den mittleren technischen Polizeiverwaltungsdienst im Bereich Fluggerätemechanik erwerbe. Mit Wirkung vom 8. Februar 2007 wurde der Kläger sodann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Technischen Sekretär zur Anstellung ernannt. Am 8. Februar 2009 erfolgte seine Verbeamtung auf Lebenszeit und die Ernennung zum Technischen Sekretär. Am 1. März 2009 wurde er bei der Polizeihubschrauberstaffel Bayern in die Funktion „Hubschrauberwart“ eingewiesen und mit Wirkung vom 1. März 2010 sodann zum Technischen Obersekretär ernannt.
Unter dem 3. Februar 2009 beantragte der Kläger „die sechsmonatige polizeifachliche Unterweisung für den luftfahrttechnischen Dienst gemäß § 18 LbVPol bei der Bereitschaftspolizei“. Er bitte um eine „schnellstmögliche Eingliederung in den Polizeivollzugsdienst“.
Diesen Antrag lehnte das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei unter dem 18. September 2009 ab. Der Kläger sei mit der Berufung in das Beamtenverhältnis entsprechend seiner Funktion in eine Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Fluggerätemechanik übernommen worden. Diese Zuordnung sei sachgerecht. Vollzugspolizeiliche Befugnisse und Kenntnisse seien nicht erforderlich. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme in den technischen Polizeivollzugsdienst in der Fachrichtung luftfahrttechnischer Dienst (§ 18 LbVPol).
Ein hiergegen erhobener Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 15.2.2010).
Am 4. März 2010 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 18. September 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2010 zu verpflichten, ihm eine polizeifachliche Unterweisung zu erteilen und ihn in den Polizeivollzugsdienst zu übernehmen.
Dem Kläger stehe der Status eines Polizeivollzugsbeamten zu. Innerhalb der Gruppe der Polizeivollzugsbeamten gehöre er dem technischen Dienst an, dies sei in § 18 LbVPol geregelt. Er sei auch bei Einsätzen jedenfalls funktionell wie ein Polizeivollzugsbeamter tätig geworden.
Mit Urteil vom 29. November 2011 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sei nicht auf die bis 31. Dezember 2010 geltende LbVPol, sondern auf die FachV-Pol/VS abzustellen. Der Kläger gehöre im Sinne dieser Verordnung nicht zur Fachlaufbahn „Polizei und Verfassungsschutz“ des Polizeivollzugsdienstes und habe auch keinen Anspruch darauf, in diese Fachlaufbahn aufgenommen zu werden. Er gehöre vielmehr dem technischen Polizeiverwaltungsdienst (seit 1.1.2011 Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“) an. Dies sei bereits aus seiner Amtsbezeichung („Technischer Obersekretär“) ersichtlich. Er habe auch keinen Anspruch darauf, in den Polizeivollzugsdienst zu wechseln. Es obliege dem Dienstherrn im Rahmen seines weiten Organisationsermessens zu bestimmen, ob er zur Erfüllung seiner Aufgaben Polizeivollzugsbeamte oder Polizeiverwaltungsbeamte oder gar Tarifbeschäftigte einsetze. Ein Anspruch auf Erteilung einer polizeifachlichen Unterweisung und Übernahme in die entsprechende Fachlaufbahn ergebe sich auch nicht aus sonstigen Gesichtspunkten.
Der Kläger hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2011, die Bescheide des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 18. September 2009 sowie den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 15. Februar 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Teilnahme an der polizeifachlichen Unterweisung zu ermöglichen und ihn im Anschluss in den Polizeivollzugsdienst zu übernehmen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. September 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2010 zu verpflichten, über den Antrag auf Teilnahme an der polizeifachlichen Unterweisung und Übernahme in den Polizeivollzugsdienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Aus § 18 LbVPol gehe eindeutig hervor, dass der luftfahrttechnische Dienst zum Polizeivollzugsdienst zähle. Denn diese Verordnung gelte nur für bayerische Polizeivollzugsbeamte. Die Ansprüche des Klägers ergäben sich unmittelbar aus der LbVPol. Die Verordnung sei zwar zum 31. Dezember 2010 außer Kraft getreten, es könne hier aber ausnahmsweise nicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt werden. Der Kläger benötige zudem schon aus Gründen der Eigensicherung bei Einsätzen vollzugspolizeiliche Kenntnisse. Es komme immer wieder zu derartigen Einsätzen. Selbst wenn hier die LbVPol keine Anwendung mehr finden sollte, wäre deshalb das Organisationsermessen des Beklagten auf Null reduziert. Im Übrigen seien die als Prüfer für Luftfahrtgerät eingesetzten Beamten der Bundespolizei Vollzugsbeamte.
Der Beklagte beantragte die Zurückweisung der Berufung.
Auch nach alter Rechtslage sei der Kläger Beamter im technischen Polizeiverwaltungsdienst gewesen. Es bestehe beim Kläger kein Bedürfnis für vollzugspolizeiliche Kenntnisse. Vom Kläger genannte Einsätze seien Ausnahmefälle gewesen. Auch aus der aktuellen Rechtslage ergebe sich keiner der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche. Die Bundespolizei sehe ein praktisches Bedürfnis für die Einordnung von Prüfern für Luftfahrtgerät als Vollzugsbeamte. Dort nehme bis heute die ständige Einsatzbereitschaft möglichst vieler Beschäftigter im Hinblick auf Großlagen eine hohe Priorität ein. Dies wirke sich praktisch auch auf andere Bereiche aus. Bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei liege der Schwerpunkt hingegen auf dem Einsatz der Polizeihubschrauberstaffel im Einzeldienst. Die Polizeihubschrauber fungierten sozusagen als „fliegende Streifenfahrzeuge“. Technische Verwaltungsbeamte seien für derartige Einsätze nicht vorgesehen. Es komme nur im Ausnahmefall zu einer dann zufälligen Anwesenheit, wenn ein Einsatz während eines Werkstattfluges übernommen werde. Dies sei aber grundsätzlich nicht vorgesehen. Einsätze bei Großlagen, an denen die Polizeihubschrauberstaffel Bayern beteiligt und Hubschrauber außerhalb gesicherter Stützpunkte gewartet werden müssten, seien äußerst selten.
Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
Die zulässige Berufung des Klägers, die darauf gerichtet ist, unter Aufhebung des Ersturteils und der ablehnenden Bescheide eine polizeifachliche Unterweisung sowie eine Übernahme in den Polizeivollzugsdienst zu erreichen, bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 18. September 2009 sowie vom 15. Februar 2010 sind rechtmäßig. Die vom Kläger in seinem Haupt- und seinem Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht.
Bei der hier erhobenen Verpflichtungsklage (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 5 VwGO) ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 217, 218 m. w. N.). Das insoweit maßgebende materielle Recht bietet keine Anhaltspunkte für die Annahme eines davon abweichenden Beurteilungszeitpunkts. Dies folgt bereits - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - daraus, dass eine Ernennung, die der Kläger mit der Übernahme in den Polizeivollzugsdienst erstrebt, nicht mit Wirkung für die Vergangenheit möglich ist. Im Zeitpunkt der Entscheidung im Berufungsverfahren bestehen die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht.
1. Ein Anspruch des Klägers auf Wechsel der Fachlaufbahn (innerhalb der Leistungslaufbahn der zweiten Qualifikationsebene) von der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ zur Fachlaufbahn „Polizei und Verfassungsschutz“ (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 und 6 Leistungslaufbahngesetz - LlbG -) besteht nicht.
Der Kläger gehört dem Verwaltungsdienst der Polizei an, Art. 124 Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG). Er wurde, nachdem das Bayerische Staatsministerium des Innern unter dem 18. Dezember 2006 seine Laufbahnbefähigung für den mittleren technischen Polizeiverwaltungsdienst festgestellt hatte, mit Wirkung vom 8. Februar 2007 zum Technischen Sekretär zur Anstellung ernannt, später erfolgten Ernennungen zum Technischen Sekretär sowie zum Technischen Obersekretär. War er mithin zunächst gemäß Art. 129 Abs. 2 Satz 4 BayBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (gültig bis 31. März 2009) als Beamter dem mittleren technischen Polizeiverwaltungsdienst zugeordnet, so gehört er nunmehr als ehemaliger Beamter des mittleren technischen Dienstes der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ an (Anlage 3 zu Art. 70 Abs. 6 Satz 1 LbLG).
Die Zulassung des Wechsels zwischen Fachlaufbahnen nach Art. 9 Abs. 2 LlbG steht - unbeachtlich der fachlichen Anforderungen und der erforderlichen Zustimmung des LPA - im Ermessen des Dienstherrn (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, LlbG, Februar 2011 Art. 9 Rn. 21). Diesem steht hier ein weites Organisationsermessen zu, wie er nach seinen organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten Beamte einsetzt (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, BVerwG, U. v. 25.4.1996 - 2 C 21/95 -, OVG Bremen, B. v. 3.5.2010 - 2 B 315/09 -, BVerwG v. 28.11.1991 - 2 C 7/89 - jeweils juris). Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. die rechtliche Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Die Errichtung von Fachlaufbahnen durch den Gesetzgeber (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 LlbG) und die Bildung von fachlichen Schwerpunkten durch die Staatsministerien (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 LlbG, 67 LlbG, § 72 ff. FachV-Pol/VS) schafft die nötigen Voraussetzungen, um für den jeweiligen Funktionsbereich entsprechend qualifizierte Beamte berufen zu können, begründet aber keinen Anspruch auf Wechsel in eine bestimmte Fachlaufbahn oder bestimmten fachlichen Schwerpunkt. Es obliegt dem Beklagten als Träger der Bayerischen Polizei zu bestimmen, ob er zur Erfüllung der Aufgaben der Wartung der Polizeihubschrauber technische Beamte im Verwaltungsdienst oder im Polizeivollzugsdienst einsetzt. Hierüber entscheidet der Dienstherr nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten (BVerwG v. 25.4.1996 - 2 C 91/95 - BVerwGE 101, 112; BVerwG v. 26.10.2000 - 2 C 31/99 - NVwZ-R 2001, 253).
Es stellt sich schon die Frage, ob die Ausübung dieses Organisationsermessens nur dem öffentlichen Interesse dient, mithin ein Betroffener Rechte nicht einzufordern vermag, sondern lediglich (mittelbar) tatsächlich begünstigt werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 26.10.2000 - 2 C 31/99 - a. a. O.). Geht man von einer Überprüfbarkeit aus, hat sich diese jedoch darauf zu beschränken, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten worden sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. (OVG NRW v. 15.11.2011 - 6 A 3/11 - juris Rn. 40, 41)
Die Zuordnung des Klägers zum Polizeiverwaltungsdienst entspricht seiner Tätigkeit aufgrund der ihm gestellten Aufgaben. Sie ist von sachlichen Erwägungen getragen. Nach der vom Beklagten im Verwaltungsgerichtsverfahren vorgelegten unstreitigen Arbeitsplatzbeschreibung (Stellenbeschreibung) stellen sich die Aufgaben des Klägers wie folgt dar:
- Durchführung von Instandhaltungsarbeiten und Störbehebungen am Hubschrauber
- Einweisung von neuen Mitarbeitern
- Ausstellung von Freigabebescheinigungen
- Zertifizierung ausgebauter verwendungsfähiger Teile auf einer EASA Form 1
- Koordination und Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Wartungsarbeiten
- Sicherstellung der qualitätsgerechten Ausführung der Arbeiten durch stichprobenartige Erfolgskontrollen
- Sicherstellung des vollständigen und ordnungsgemäßen Ausfüllens aller notwendigen technischen Dokumentationen
- Sicherstellung, dass alle ausgebauten Ersatzteile sauber, mit Blindstopfen versehen und vollständig ausgefüllten Begleitpapieren dem Lager übergeben werden
- Sauberkeit und Sicherheit der Arbeitsplätze
- Gewährleistung der rechtzeitigen, fehlerfreien und lückenlosen Datenerfassung/Datenübermittlung für bestehende und zu nutzende EDV-Systeme
- die Auslösung von Materialanforderungen im Bedarfsfall
- Meldung besonderer Vorkommnisse bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten
- Durchführung spezieller Projekte im Auftrag des Werftleiters.
Beschrieben wurden im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Arbeiter vor seiner Verbeamtung zu dessen Einreihung in der Lohngruppe 8 dessen Tätigkeit mit Schreiben der Polizeihubschrauberstaffel Bayern vom 18. Juni 2003 (Bl. 38 des Personalakts Unterordner C) wie folgt:
- Durchführung von Vor- und Nachflugkontrollen
- Durchführung von ergänzenden, zwischenzeitlichen und periodischen Kontrollen sowie Sonderkontrollen
- Überprüfung von elektronischen Geräten im Rahmen der Jahresnachprüfung
- Durchführung von kleinen und großen Änderungen
- Durchführung der täglichen Wartungs- und Pflegearbeiten einschließlich der Pflege aller zum Hubschrauber gehörenden Ausrüstung
- Durchführung von kleinen und großen Reparaturen
- Wechsel von Bauteilen und elektronischen Geräten
- Störungssuche und Störungsbehebung
- Instandhaltung des technischen Geräts
- Herstellung eines erforderlichen Rüstzustandes des Hubschraubers.
Eine Änderung der Tätigkeit des Klägers aufgrund seiner Verbeamtung schloss das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 an das Bayerische Staatsministerium des Innern aus (Bl. 5, 6 Personalakt Unterordner B).
Davon ausgehend entsprechen die Tätigkeiten des Klägers aufgrund der ihm gestellten Aufgaben nicht denjenigen des Polizeivollzugsdiensts. Die wesentliche Tätigkeit des Klägers, welche sich aus den Aufgabenbeschreibungen des Dienstherrn ergibt, besteht in der Wartung von Hubschraubern und deren anschließende Freigabe für den Flugbetrieb. Dies entspricht nicht dem typischen Polizeivollzugsdienst, welcher die Aufgabe und die Befugnisse hat, präventiv und repressiv Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu treffen (vgl. § 163 Straf-Prozessordnung, Art. 2, 11 ff. Polizeiaufgabengesetz). Dabei sind die Beamten des Polizeivollzugsdienstes insbesondere auch wegen ihrer Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwangs einschließlich des Schusswaffengebrauchs besonderen Gefährdungssituationen ausgesetzt (vgl. OVG NRW, U. v. 11.8.2006 - 1 A 3353/04 - juris). Dem stehen die sich davon deutlich unterscheidenden Aufgaben und Tätigkeiten des Klägers gegenüber. Anhaltspunkte für eine sachwidrige, mithin ermessensfehlerhafte Zuordnung des Klägers zum Polizeiverwaltungsdienst ergeben sich mithin insoweit nicht.
Die Notwendigkeit einer Zuordnung zum Polizeivollzugsdienst ergibt sich auch nicht aus sonstigen Gründen. Der Kläger verweist insoweit auf § 5 seines Arbeitsvertrages vom 7. Juli 2003, auf die ihn betreffende Dienstanweisung vom 1. Dezember 2011, auf eine eigene Einsatzteilnahme ca. 2008/2009, auf die Einsatzteilnahme des Kollegen S. im Jahr 2010 (Durchsuchungsaktion der KPI Schwabach) sowie auf eine Einsatzteilnahme des Kollegen G. im Jahr 2012. Unabhängig von der Frage, ob davon ausgehend der Kläger und seine ebenfalls als Hubschrauberwarte/Freigabeberechtigte tätigen Kollegen im Rahmen des Einsatzes Wartungstätigkeiten durchführten oder aber selbst Aufgaben von Polizeivollzugsbeamten erledigten, ergibt sich aus den insoweit unbestrittenen Aussagen des technischen Vertreters der Hubschrauberstaffel, Herrn H. in der mündlichen Verhandlung, dass jedenfalls der wesentliche Teil der Arbeit des Klägers und seiner ebenfalls als Hubschrauberwarte beschäftigten Kollegen am Boden stattfindet. Die meisten technischen Wartungsarbeiten werden am Boden ausgeführt. Die Hubschrauberstaffel verfügt über acht Hubschrauber, die im Jahr etwa 3800 Flugstunden fliegen, wovon 30 Flugstunden für den technischen Flugbetrieb anfallen. Dies bedeutet in Anbetracht der von Herrn H. in der mündlichen Verhandlung dargelegten strikten Trennung zwischen Flugbetrieb und technischem Betrieb (mit technischem Flugbetrieb/technischen Wartungsflügen) dass überhaupt nur in einem sehr geringen Umfang sich ausnahmsweise das Bedürfnis entwickeln kann, von einem - in Relation zu den sonstigen Aufgaben des Klägers schon seltenen - technischen Wartungsflug (mit Teilnahme eines Hubschrauberwartes) in den Flugbetrieb (zum Zwecke eines vollzugspolizeilichen Einsatzes) überzugehen. Damit stellt sich auch die gegebenenfalls bestehende Verpflichtung des Klägers zur Teilnahme an „Einsätzen“ (§ 5 des Arbeitsvertrages vom 7. Juli 2003, Dienstanweisung vom 1. Dezember 2011) lediglich als seltener Ausnahmefall dar. Auch die Teilnahme einer freigabeberechtigten Person an einer kriminalpolizeilichen Durchsuchungsaktion am Boden erweist sich als (bislang) einmalige Ausnahme. Deshalb kann insgesamt betrachtet nicht festgestellt werden, dass die Aufgaben des Klägers als Hubschrauberwart dem Polizeivollzugsdienst zugeordnet werden können. Prägend für die Arbeit des Klägers ist der Wartungsdienst, der zudem im Wesentlichen am Boden stattfindet und innerhalb der Organisation der Hubschrauberstaffel dem technischen Betrieb, nicht aber dem Flugbetrieb zugeordnet ist. Hier liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers. Es ist daher nicht erkennbar, dass der Dienstherr hier sachwidrig eine durch Polizeivollzugsaufgaben geprägte Tätigkeit dem Polizeiverwaltungsdienst zugeordnet hätte.
Es besteht auch kein hier sich durchsetzendes Bedürfnis, die Zuordnung der Tätigkeit des Klägers zum Polizeiverwaltungsdienst zu ändern. Insoweit weist der Kläger auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn hin. Es bestehe für ihn bei der (nicht ausgeschlossenen) Teilnahme an Einsätzen gerade im Hinblick auf die von ihm nicht absolvierte vollzugspolizeiliche Einweisung eine Gefahr für Leib und Leben. Dem ist entgegenzuhalten, dass es Aufgabe und Pflicht des Dienstherrn ist, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in den (bislang) sehr seltenen Fällen einer Teilnahme von Hubschrauberwarten an vollzugspolizeilichen Einsätzen den Umstand, dass diese keine Polizeivollzugsbeamten sind, zu berücksichtigen und ggf. Vorkehrungen zu treffen.
Der Kläger kann sich auch nicht auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen. Die Jahrzehnte zurückliegende Übernahme eines Kollegen in den Polizeivollzugsdienst erwies sich - soweit überhaupt eine Vergleichbarkeit vorliegt - als einmalige Ausnahme. Eine sog. Selbstbindung der Verwaltung (vgl. BVerwG, U. v. 25.9.2013 - 6 C 17/12 - juris) ist nicht eingetreten. Der Hinweis auf die unterschiedliche Handhabung bei der Bundespolizei führt ebenfalls nicht zu keinem anderen Ergebnis, da dem Bund als Dienstherr ein eigenes Organisationsermessen zusteht. Darüber hinaus hat der Beklagte nachvollziehbar den unterschiedlichen Zuschnitt der jeweiligen Aufgaben erläutert.
2. Selbst wenn man auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung abstellen würde, bestand der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf polizeifachliche Unterweisung und Eingliederung in den Polizeivollzugsdienst (3.2.2009) galt das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) in der Fassung vom 27. August 1998. Art. 129 Abs. 2 BayBG (gültig bis 31.3.2009) bestimmte in Satz 1, dass Polizeivollzugsbeamte alle Polizeibeamten sind, die nicht Verwaltungsbeamte der Polizei sind. Gemäß Art. 129 Abs. 2 Satz 4 BayBG galten als Verwaltungsbeamte der Polizei u. a. Beamte im mittleren technischen Polizeiverwaltungsdienst. Des Weiteren bestimmte die Verordnung über die Laufbahnen der Bayerischen Polizeivollzugsbeamten (LbVPol) vom 3. März 1994, welche gemäß § 1 Abs. 1 für die Bayerischen Polizeivollzugsbeamten galt, dass diese in den Dienstarten des uniformierten Dienstes, des Kriminaldienstes (§ 17), des Wirtschaftskriminaldienstes (§ 17 a) oder des technischen Dienstes (§ 18) verwendet werden (§ 1 Abs. 2 LbVPol). Gemäß § 18 Abs. 1 LbVPol umfasste der technische Dienst den informationstechnischen, den fernmeldetechnischen, den kraftfahrtechnischen, den waffentechnischen, den luftfahrttechnischen und den mittleren und gehobenen kriminaltechnischen Dienst. § 18 Abs. 2 Satz 1 LbVPol regelte die Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes, gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 LbVPol erfolgte während der Tätigkeit im Polizeidienst eine sechsmonatige polizeifachliche Unterweisung bei der Bereitschaftspolizei. Aufgehoben wurde die LbVPol durch die Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) vom 9. Dezember 2010 (GVBl. S. 821), welche am 1. Januar 2011 in Kraft trat.
Dem Dienstherrn eröffnete § 18 Abs. 1 LbVPol lediglich die Möglichkeit, Polizeivollzugsbeamte im luftfahrttechnischen Dienst einzustellen. Im Rahmen seines Organisationsermessens hat hier der Beklagte beanstandungsfrei die Tätigkeit des Klägers nicht dem Polizeivollzugsdienst, sondern dem Polizeiverwaltungsdienst zugeordnet. Dazu war der Beklagte auch befugt. Denn gemäß § 129 Abs. 2 Satz 4 BayBG a. F. galten Beamte des mittleren technischen Dienstes als Verwaltungsbeamte der Polizei. Daraus folgte die grundsätzliche Möglichkeit des Dienstherrn, den Kläger als Verwaltungsbeamten einzustufen. Mithin ergab sich aus § 18 Abs. 1 LbVPol kein Anspruch des Klägers, bei Vorliegen der Befähigungsvoraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 LbVPol in den Polizeivollzugsdienst übernommen zu werden.
Unerheblich ist, inwieweit der Beklagte überhaupt von der Möglichkeit Gebrauch machte, Polizeivollzugsbeamte im luftfahrttechnischen Dienst einzustellen. Der Beklagte konnte dafür Beispiele nicht nennen. Jedenfalls war er nicht verpflichtet, von der Möglichkeit des § 18 Abs. 1 LbVPol Gebrauch zu machen. Auch kann dahinstehen, ob - unabhängig von einer Einordnung in den Polizeivollzugs- oder den Polizeiverwaltungsdienst - der Aufgabenbereich des Klägers dem Bereich der „Luftfahrttechnik“ zugeordnet werden könnte.
Die Berufung des Klägers war daher im Haupt- und im Hilfsantrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.