Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. März 2014 - 2 N 11.1710

published on 27.03.2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. März 2014 - 2 N 11.1710
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Ehemaliges Dachziegelwerk M. II“, bekannt gemacht am 6. August 2010, wird insoweit für unwirksam erklärt, als auf dem Grundstück Fl.Nr. 1068 Gemarkung F. zwischen GE m. B. 3 und GE m. B. 5 einerseits sowie GE m. B. 4 andererseits durch Text und Planzeichen ein trennender Grünstreifen festgesetzt wird.

II.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

III.

Der Antragsteller trägt drei Viertel, die Antragsgegnerin ein Viertel der Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt die Unwirksamerklärung des Bebauungsplans „Ehemaliges Dachziegelwerk M. II“ der Stadt L. ..., bekannt gemacht am 6. August 2010. Er ist Eigentümer der Grundstücke des ehemaligen Dachziegelwerks M. mit den FlNrn. 1068, 1058/42, 189, 691/1, 8908/4 und 897 der Gemarkung F. im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Auf ihnen befinden sich mehrere Gebäude.

Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet sowie ein Mischgebiet fest. Die geplanten Gewerbeflächen sind im Bebauungsplan „m. B.“ - „mit Beschränkung“ - ausgewiesen. Unzulässig sind in diesen Gebieten insbesondere Tankstellen, Vergnügungsstätten und Verkaufseinrichtungen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m². Der Bebauungsplan sieht eine leichte Versetzung und eine Verbreiterung des Z.-wegs vor. Die F.-straße soll im Bereich Nord und im Bereich F.-straße/K.-graben um einen Mehrzweckstreifen von 1 m Breite erweitert werden. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan die Festsetzung eines Grünstreifens zwischen der Baufläche GE m. B. 4 und den Flächen GE m. B. 3 einerseits sowie GE m. B. 5 andererseits. Im Bereich des K.-grabens ist eine öffentliche Grünfläche mit einer Umgrenzung für das Anpflanzen von Gehölzen vorgesehen. Im Süden und im Osten von GE m. B. 5 ist eine vollständige Begrünung vorgesehen.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan „Ehemaliges Dachz...werk M. II“ für unwirksam zu erklären.

Seinen Normenkontrollantrag begründet der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass die gemeindliche Bauleitplanung nicht erforderlich sei. Im konkreten Fall könnten keine hinreichend gewichtigen städtebaulichen Allgemeinbelange festgestellt werden. Die bisherige Nutzung des Gebiets habe dem Ortsbild nicht geschadet. Außerdem liege das zu überplanende Gebiet am nördlichen Rand der Ortschaft. Auch eine Belastung der im Übrigen dörflich strukturierten Ortschaft habe bislang nicht festgestellt werden können. Die Ansicht, die Umwandlung eines industriegebietähnlichen Gebiets in eine gewerblich zu nutzende Baufläche würde dem Ortsbildschutz geschuldeten Zielen entsprechen, sei kaum haltbar. Zudem sei das Dorfgebiet der Gemeinde schon rückgängig. Die Gemeinde widerspreche sich selbst, wenn sie mit der Flächennutzungsplanung eine Entwicklung zu mehr gewerblicher, handwerklicher und auch dörflicher Nutzung erstrebe. Mit gleicher Planung habe sie aber die Fläche für das Dorfgebiet um fast die Hälfte reduziert.

Die Gemeinde verkenne, dass die auf dem Gelände stehenden Gebäude größtenteils durch den Eigentümer genutzt würden. Sie habe diese Interessen des Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustands nicht in die Abwägung eingestellt. Die getroffene gemeindliche Bauleitplanung sei überdies insofern nicht erforderlich, als bereits beim ersten Bauantrag von den Festsetzungen des Plans abgewichen werden soll. Denn auf einen Bauantrag des Antragstellers hin, dass sein Gebäude in GE m. B. 5 durch einen eigentlich vom Bebauungsplan vorgesehenen Grünstreifen hindurch erschlossen werden soll, sei gemeindliches Einvernehmen dahingehend erteilt worden, dass für den Antrag eine Befreiungsmöglichkeit nach § 31 Abs. 2 BauGB bestehen soll. Diese Aufweichung der eigenen Planung zeige deutlich, dass ein Konzept der Gemeinde und damit eine städtebauliche Erforderlichkeit gerade nicht mehr festzustellen sei. Der Ausbau des Z.-wegs in dem jetzt vorgesehenen Umfang sei nicht vertretbar. Um eine Erschließung der Gewerbeflächen GE m. B. 1 und GE m. B. 2 sicherzustellen, wäre es ausreichend, den Z.-weg von der Staatsstraße bis ca. zur Mitte zwischen dem GE m. B. 1 und GE m. B. 2 tatsächlich auszubauen und dort eine Zufahrt zu den beiden Gewerbeflächen herzustellen.

Der Bebauungsplan werde dem Abwägungserfordernis nicht gerecht. Die Interessen des Antragstellers, in dessen Eigentum fast das gesamte Plangebiet und die gesamte vorhandene Bausubstanz im Plangebiet stehe und der die Bausubstanz im Wesentlichen nutze, werde in keinster Weise ausreichend berücksichtigt. Der Bebauungsplan sehe insbesondere zur Festsetzung zu GE m. B. 5 vor, dass der gesamte große Gebäudekomplex des Z.-werks nicht mehr vollständig nutzbar sei. Der östliche Teil des Gebäudes, der sog. „Alte Ofen“ soll vollständig abgerissen werden. Der Antragsteller sei bereit, diesen Teil des Gebäudes abreißen zu lassen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die im Plan vorgesehene Begrünung die Nutzung des restlichen Gebäudes in starkem Maß einschränke. Diese verhindere eine sachgerechte Erschließung des riesigen Arreals.

Es sei kein Grund für eine Ausweisung der Gewerbeflächen nur mit Beschränkung ersichtlich. Bislang sei eine Industriefläche vorhanden gewesen, die ohne Zweifel zu erheblich mehr Belästigungen geführt habe als jede künftige Nutzung in einem Gewerbegebiet es könnte. Gerade für die vom „Dorfgebiet“ am Weitesten entfernt liegende Fläche GE m. B. 3 sei eine derartige Beschränkung offensichtlich rechtswidrig. Bedingt durch die weite Entfernung lasse sich eine Beschränkung auch nicht mehr aus städtebaulichen Gründen rechtfertigen, da insbesondere die angrenzende Wohnbebauung weit entfernt liege. Bei der geringen Verkaufsfläche von 400 m² für den Einzelhandel sei ein lukrativer Einzelhandel kaum noch möglich.

Durch die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Änderung der F.-straße und ihre Ausweisung als öffentlicher Weg werde das Abwägungsgebot verletzt, weil gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen werde. Der Antragsteller erkläre sich nach wie vor bereit, den Privatweg der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und dies sogar durch entsprechende Grunddienstbarkeiten absichern zu lassen. Auf diese Weise könne eine ausreichende und ordnungsgemäß abgesicherte Erschließung der Gewerbeflächen, aber auch des alten Ortskerns sichergestellt werden. Zudem wären mit dieser Lösung die Erschließungskosten auf ein Minimum reduziert.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Seit der Stilllegung im Jahr 2001 gebe es keinen Z.-eibetrieb mehr. Dadurch sei eine Industriebrache entstanden, welche die Gemeinde bauleitplanerisch bewältigen wolle. Der Antragsgegnerin gehe es nicht nur um Ortsbildschutz, sondern um eine geordnete Entwicklung der Gemeinde im fraglichen Bereich. Die Stadt habe das Gebiet auf 5.400 m² beschränkt, es sei nicht überdimensioniert. Aus der Zustimmung zur Nutzung als Lagerhalle etwas gegen die aktuelle Bauleitplanung herzuleiten, sei weder konkret dargetan noch nachzuvollziehen. Das Maß des Z.-wegs von 6 m sei zum Ausbau für die beiden angrenzenden Gewerbeflächen geeignet und auch erforderlich. Der Beigeladene zu 3 habe insoweit auch dringlich darauf hingewiesen, dass ein Ausbau auf 6 m erforderlich sei, damit die Lastkraftwagen zu seinem Betrieb störungsfrei zufahren können. Die aktuell vorhandene Straße habe eine Breite von nur 4,5 m. Wenn der Antragsteller bereit sei, eine Grunddienstbarkeit im Umfang des Bebauungsplans zu bestellen, reduziere er den wirtschaftlichen Wert seines Straßeneigentums auf Null. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, warum er dann die fraglichen Straßenflächen nicht gleich unentgeltlich an die Stadt abtrete. Die Stadt habe ein legitimes Interesse daran, diesen Weg als öffentlichen Weg zu widmen. Eine Privatstraße sei für den Nutzungszweck ungeeignet. Der Eigentümer von Grundstücken in einem Gewerbegebiet könne sich nicht darauf berufen, dass ihm eine Erschließung durch schmalere Straßen genüge. Im Gewerbegebiet sei mit einer Nutzungsvielfalt zu rechnen, auf welche die straßenmäßige Erschließung unter Berücksichtigung vorhandener Gebäude abzustellen habe.

Die beschränkten Gebietsfestsetzungen seien durch die Planung legitimiert. Die Grünstreifenfestsetzungen seien erforderlich, um einen geordneten Niederschlagswasserablauf zu gewährleisten. Die Nutzung der Grundstücke des Antragstellers werde hierdurch nicht beeinträchtigt, weil Durchfahrten über die Grünstreifen möglich seien. Die Behauptung, eine einheitliche Nutzung der Flächen GE m. B. 4 und 5 würde durch die Festsetzung verhindert, sei deshalb nicht richtig. Die Gemeinde habe bestandsgeschützte Anlagen im Plangebiet nach Art und Umfang der Nutzung ermittelt und mit dem ihr zukommenden Gewicht in der Abwägung berücksichtigt. Der Umstand, dass subjektive Wünsche des Antragstellers nicht voll realisiert worden seien, sei nicht geeignet, ein Abwägungsdefizit darzulegen. Die Antragsgegnerin habe auch berücksichtigt, dass der alte Betrieb Z. nicht mehr fortgeführt werden könne. Die allenfalls denkbare Nutzung der Gebäude als Lagerhallen werde durch die Bauleitplanung in erheblichem Umfang nicht beeinträchtigt.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Behördenakten sowie der Niederschriften über den Augenschein vom 18. März 2014 und die mündliche Verhandlung vom 20. März 2014 verwiesen.

Gründe

Der zulässige Antrag ist teilweise begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO insoweit für unwirksam zu erklären, als auf dem Grundstück Fl.Nr. 1068 Gemarkung F. zwischen GE m. B. 3 und GE m. B. 5 einerseits sowie GE m. B. 4 andererseits durch Text und Planzeichen ein trennender Grünstreifen festgesetzt wird (s. 1.). Soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht von der Unwirksamkeit dieser Festsetzung erfasst werden, bleiben sie nach den Grundsätzen der Teilunwirksamkeit von Rechtsnormen in Kraft (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.1989 - 4 NB 2.89 - juris; B.v. 6.4.1993 - 4 NB 43/92 - NVwZ 1984, 272), weil der gültige Teil des Plans für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und anzunehmen ist, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Aufstellungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (s. 2.).

1. Soweit der Bebauungsplan auf dem Grundstück Fl.Nr. 1068 Gemarkung F. zwischen GE m. B. 3 und GE m. B. 5 einerseits sowie GE m. B. 4 andererseits durch Text und Planzeichen einen trennenden Grünstreifen festsetzt, ist der Antrag begründet. Der Bebauungsplan leidet insoweit an Mängeln in der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB), die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Ein Abwägungsmangel liegt vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt (vgl. bereits BVerwG, U.v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/309). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist, ob nach zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG (Kammer), B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727).

Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entschieden hat. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.

Zu den regelmäßig abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören das durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Grundeigentum (vgl. BVerwG, U.v. 1.11.1974 - IV C 38.71 - BVerwGE 47, 144) sowie der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Der Bestandsschutz steht dem nicht entgegen. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Für eine Einschränkung müssen aber gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange sprechen. Die Gemeinde hat deshalb auf den überplanten Grundstücken bestehendes Baurecht in die Abwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 22.2.1999 - 1 BvR 565/19 - NVwZ 1999, 979; BVerwG, B.v. 25.8.1997 - 4 BN 4/97 - NVwZ 1998, 953).

Die Antragsgegnerin hat bei der Festsetzung des Grünstreifens die Eigentumsinteressen und betrieblichen Belange des Antragstellers verkannt. Die Festsetzung des Grünstreifens ist nicht abwägungsgerecht erfolgt. Die Antragsgegnerin hatte das Ziel, mit den geplanten Grünflächen das Gewerbegebiet zu gliedern und in die Landschaft einzubetten. Außerdem sollte für einen wertvollen Bestand an Amphibien im Süden des Bearbeitungsgebiets ein Biotopverbund hergestellt werden. Die festgesetzten Grünflächen seien zum großen Teil Bestandteil des Grünzugs von W. nach L., der eine wichtige Vernetzung des ...tals mit dem ...tal darstelle und im Landschaftsplan der Stadt als regionaler Biotopverbund herausgestellt sei. Diese Flächen würden optimiert und im Zusammenhang mit Regenrückhaltebecken und Ortseingrünung könne sowohl die Einbettung in die Landschaft als auch eine Schaffung von geeigneten Strukturen zur Stabilisierung des bedeutsamen Amphibienvorkommens erreicht werden. Die Anordnung des die Bauflächen GE m. B. 3 und 5 zur Baufläche GE m. B. 4 teilenden Grünstreifens verfolge entscheidend und vorrangig eine Vernetzung des Grünzugs entlang des sogenannten B-wegs durch den Ortschaftsbereich in die südlich gelegene freie Feldflur. Darüber hinaus verfolge sie die bereits angesprochene merkliche Aufgliederung der umfänglichen Bauflächen zur Erreichung eines eher dörflichen Maßes dieser Bauflächen. Schließlich sei der Grünstreifen auch als Bestandteil der vorgesehenen Niederschlagswasserentwässerung eingeordnet. Die Bauleitplanung verfolge hier das Ziel, eine deutliche Verbesserung der Oberflächenentwässerung, insbesondere eine Verzögerung des Abflusses zu erreichen. Zudem würden auch ortsgestalterische Ziele verfolgt mit dem Ergebnis, dass aufgrund des gesamten Grünkonzepts des Bebauungsplans kein weiterer Ausgleichsbedarf mehr verbleibe (Begründung des Bebauungsplans S. 15 f.).

a) Diese Ziele sind hinreichend gewichtig, um eine entsprechende Festsetzung grundsätzlich zu rechtfertigen. Sie liegen auch im öffentlichen Interesse. Dieses ist jedoch unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls nicht geeignet, die Eigentumsinteressen und betrieblichen Belange des Antragstellers zu überwinden. Denn der Antragsgegnerin hätte sich bei der Festsetzung des trennenden Grünstreifens aufdrängen müssen, den Betrieb des Antragstellers durch die Festsetzung des Grünstreifens nicht zu zerschneiden. Zwar ist die Antragsgegnerin hinsichtlich der Festsetzung eines Grünstreifens grundsätzlich frei. Aber es kann sich die Erforderlichkeit, bestimmte Flächen nicht mit einem Grünstreifen zu überziehen, aus dem im Abwägungsgebot enthaltenen Gebot der Problem- und Konfliktbewältigung ergeben (vgl. BayVGH, U.v. 18.4.2013 - 2 N 11.1758 - BayVBl 2014, 271). Dies gilt nicht nur, wenn ein Grundstück von einer Planung unzumutbar betroffen ist. Auch die Verpflichtung, sich im Einzelfall aufdrängende negative Auswirkungen einer Planung zu bedenken, kann zur Folge haben, dass sich eine Planung nur dann als abwägungsgerecht erweist, wenn sie einen bestimmten Bereich nicht mit einem Grünzug überzieht (vgl. BayVGH, U.v. 18.4.2013 a. a. O.).

So liegt der Fall hier. Wie der Senat beim Augenschein festgestellt hat, würde der zukünftige Grünstreifen momentan teilweise durch noch bestehende Lagerhallen führen (Niederschrift vom 18.3.2014 S. 2). Aus den Festsetzungen ergibt sich, dass der Grünstreifen lediglich einen Abstand von 14 m zu anderen bestehenden Hallen hätte. Für den Senat ist nachvollziehbar, dass der Antragsteller angesichts der räumlichen Verhältnisse auf der Nordseite des Gebäudes (Niederschrift vom 18.3.2014 S. 2 f.) auch Zufahrtsrampen im Osten der großen Halle auf Fl.Nr. 1068 errichten muss. Diese könnten jedoch von längeren Lastkraftwagen bei einem so geringen Abstand zum Grünstreifen nicht vernünftig angefahren werden. Weiter bestünden keine Wendemöglichkeiten. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass im Plan zwei Zufahrtsmöglichkeiten eingezeichnet sind, befinden diese sich an einer anderen Stelle und sind daher nicht nutzbar. Im Übrigen wird die Funktion des Grünstreifens bereits dadurch wieder aufgehoben, dass auf ca. einem Drittel der Fläche Zufahrtsmöglichkeiten vorgesehen sind. Wie sich aus dem Verweis der Festsetzung Nr. 7.3 auf Nr. 7.5 ergibt, ist der Grünstreifen mit ausreichend wasserdurchlässigen Belägen zu gestalten (z. B. wassergebundene Decke, Rasengittersteine oder weitfugig verlegtes Pflaster). Damit dienen die Grünstreifen grundsätzlich auch der Niederschlagsentwässerung. Jedoch wurde nicht hinreichend dargelegt, wieso gerade der das Betriebsgelände des Antragstellers zerschneidende Grünstreifen für die Niederschlagsentwässerung erforderlich ist. Es wäre zu prüfen gewesen, ob es in diesem Bereich nicht andere Möglichkeiten der Niederschlagsentwässerung gibt, die den Antragsteller weniger stark belasten. Bei einem Verlegen von Rasengittersteinen erschließt sich für den Senat nicht, wie der „Biotopverbund“ hergestellt werden soll und inwiefern der Grünstreifen dann noch zur Stabilisierung des Amphibienvorkommens erforderlich ist. Die von der Antragsgegnerin angeführten Gestaltungsgesichtspunkte vermögen die Belange des Antragstellers ebenfalls nicht zu überwinden. Denn diesbezüglich hätte die Antragsgegnerin berücksichtigen müssen, dass der Grünstreifen mitten durch das Betriebsgelände des Antragstellers geht. Es liegt für den Senat auf der Hand, dass der Grünstreifen für den Antragsteller eine sehr große Erschwernis in der wirtschaftlichen Nutzung seines Betriebsgeländes bedeutet. Gestalterische Gesichtspunkte haben insbesondere vor der Tatsache, dass auch bislang das Gelände des ehemaligen Ziegeleiwerks bereits über 100 Jahre lang dicht bebaut war, hier zurückzustehen.

b) Die o.g. Festsetzung zur Grünordnung führt zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung des Eigentums. Die Festsetzung ist nicht durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe gerechtfertigt und dem Planbetroffenen wurden auch nicht an anderer Stelle erweiterte Bebauungsmöglichkeiten zur adäquaten Kompensation der erlittenen Nachteile eingeräumt (vgl. Hess. VGH, U.v. 17.6.2010 - 4 C 713/09.N - juris; BayVGH, U.v. 18.4.2013 - 2 N 11.1758 - BayVBl 2004, 271). Die Festsetzung und der damit verbundene, teilweise Ausschluss der Bebauung stellt nicht das Ergebnis eines angemessenen Ausgleichs der betroffenen Belange dar. Denn bei der Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, muss die Gemeinde die damit verfolgten Belange des Gemeinwohls und die schützenswerten Interessen der Eigentümer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes im Rahmen der Abwägung in ein ausgewogenes Verhältnis bringen (vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 729). Die Gemeinde hat dabei zu beachten, dass die Festsetzungen der Grünordnung eine besonders einschneidende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums an den überplanten Grundstücken darstellen und dass sie die Eigentümerbefugnisse weitgehend einschränken. Der Ausschluss von Bebauung ist nur dann verhältnismäßig, wenn gewichtige öffentliche Belange dafür sprechen und diese die entgegenstehenden Eigentumsbelange überwiegen. Besteht auf einem überplanten Grundstück ein Recht zur Bebauung, so kommt der normativen Entziehung des Baurechts erhebliche Bedeutung im Rahmen der Abwägung zu. In die Abwägung ist insbesondere einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten und das Gebot der Bepflanzung für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken können (vgl. BVerfG a. a. O.; BVerwG, B.v. 17.12.1998 - 4 NB 4/97 - juris; BayVGH, U.v. 15.1.2007 - 1 N 04.1226 - juris; OVG Saarland, U.v. 25.6.2009 - 2 C 478/07 - BauR 2010, 576; Hess.VGH, U.v. 17.6.2010 a. a. O.). Das Grundstück FlNr. 1068 wäre ohne die streitige Bauleitplanung grundsätzlich überwiegend bebaubar. Es ist insoweit nicht Teil des Außenbereichs, sondern Teil der bebauten Ortslage. Die Festsetzung der Grünordnung entzieht dem Grundstück teilweise die sonst im Rahmen der Geltung des § 34 BauGB gegebene Bebaubarkeit. Die damit verbundene Beeinträchtigung der Eigentümerstellung des Antragstellers betrifft den Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die planungsbedingte Beeinträchtigung ist dabei sowohl bei unmittelbarer Inanspruchnahme als auch bei mittelbarer Betroffenheit als abwägungserheblicher Belang nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze in die Abwägung einzubeziehen (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 24.3.2010 - 8 C 11202/09 - juris). Dies hat die Antragsgegnerin, wie oben dargelegt wurde, nicht hinreichend getan. Dies wäre umso mehr angezeigt gewesen als bei Anlage des Grünstreifens der Bestand (teilweise) nicht mehr sinnvoll genutzt werden kann (s.o.).

Diese nach der Beschlusslage der Gemeinde offensichtliche Abwägungsmängel waren auch von Einfluss auf das Ergebnis (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB), weil die Antragsgegnerin ohne diese Fehler jedenfalls eine andere Festsetzung getroffen hätte.

2. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Der Bebauungsplan ist entgegen den Angriffen des Antragstellers insoweit materiell rechtmäßig. Er ist erforderlich und wurde insoweit rechtsfehlerfrei abgewogen. Die angegriffenen Festsetzungen sind nicht zu beanstanden.

a) Der Bebauungsplan ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der Erforderlichkeitsgrundsatz gibt der Gemeinde einen weiten Spielraum; er ermächtigt sie zu einer ihren Vorstellungen entsprechenden Städtebaupolitik (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2009 - 1 N 07.1552 -, BayVBl 2010, 247; U.v. 3.3.2011 - 2 N 09.3058 - juris). Die Vorschrift verlangt nicht, dass für die Planung als Ganzes und für die einzelnen Festsetzungen ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt; es genügt, wenn eine Regelung vernünftigerweise geboten ist. Dies ist hier insbesondere hinsichtlich der Festsetzungen zur F.-straße und zum Z.-weg sowie der Beschränkungen im Gewerbegebiet der Fall.

Anlass der Planung war, dass die ehemaligen Dachziegelwerke M. seit einigen Jahren nicht mehr genutzt werden. Nach Auffassung der Antragsgegnerin entwickelt sich der vorhandene Gebäudebestand deutlich nachteilig für das Ortsbild und belastet als teilweise Gewerbe- und Industriebrache die im Übrigen dörflich strukturiere Ortschaft. Dieser nachteiligen städtebaulichen Entwicklung sollte mit dem Bebauungsplan entgegengewirkt werden. Diese städtebaulichen Vorstellungen der Antragsgegnerin sind nicht zu beanstanden. Die Erforderlichkeit der Planung ist zu bejahen.

b) Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitplanung die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Im vorliegenden Fall erfolgte hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung durch die F.-straße (s. aa)), der Erschließung durch den Z.-weg (s. bb)) sowie der Beschränkung des Gewerbegebiets (s. cc)) die Abwägung ohne Rechtsfehler.

aa) Verkehrsflächen können gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt werden. Der Antragsteller macht geltend, dass der Ausbau des Z.-wegs in dem jetzt vorgesehenen Umfang nicht vertretbar sei. Er schlägt einen teilweisen Ausbau des Z-wegs im nördlichen Bereich zur Erschließung von GE m. B. 1, GE m. B. 2, GE m. B. 3 und gegebenenfalls GE m. B. 5 vor. Auf diese Weise werde sich der gesamte Ausbau des Z.-wegs südlich des Punkts zwischen GE m. B. 1 und GE m. B. 2 vollständig erübrigen. Es bestehe kein sachlicher Grund, den Z.-weg komplett bis hinein in das Dorfgebiet tatsächlich auszubauen.

Die Antragsgegnerin sieht für den Bereich Z...weg gemäß Festsetzung Nr. 7.7 einen 2,5 m breiten Pflanzstreifen, eine Straße von 6 m Breite sowie einen Mehrzweckstreifen von 1,5 m Breite vor. Dies hält sie für eine nachhaltige und leistungsfähige Anbindung an das überörtliche Straßennetz für erforderlich (S. 17 der Begründung). Der Mehrzweckstreifen sei für den Fahrradverkehr und den Fußgängerverkehr nötig. Er soll auch als Ausweichmöglichkeit dienen (Niederschrift vom 20.3.2014 S. 3). Der Pflanzstreifen geht nicht zulasten des Antragstellers, sondern wird auf öffentlichem Grund errichtet.

Der Senat hat beim Augenschein festgestellt, dass der Z.-weg derzeit eine Breite von ca. 4,20 m (Teerfläche) hat. Ferner weist er einen kleinen Grünstreifen zum Grundstück Fl.Nr. 1068 hin auf. Bei der Einfahrt in die Staatsstraße 2113 besteht eine kleine Verschwenkung (Niederschrift vom 18.3.2014 S. 2).

Weder bundes- noch landesrechtliche Vorschriften regeln, welche Breite für eine Straße zum Erreichen von Grundstücken erforderlich ist. Anhaltspunkte finden sich jedoch in den „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt 06“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, welche das Bayer. Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 11. Februar 2009 zur Anwendung empfiehlt. Für eine Charakterisierung als „Gewerbestraße“ dürfte es an der Verkehrsstärke von 400 Kfz/h bis 1.800 Kfz/h fehlen. Selbst wenn man die geplante Straße in die niedrige Kategorie der „Wohnstraße“ einordnen würde, soll die Fahrbahnbreite aber als typische Randbedingung und Anforderung Pkw/Pkw-Begegnungen ermöglichen. Anhaltspunkte zur erforderlichen Breite lassen sich § 32 Abs. 1 StVZO entnehmen. Danach dürfen Personenkraftwagen - ohne Berücksichtigung der Außenspiegel - eine Breite von 2,50 m haben. Für die Gehwegbreiten bestehen keine Vorgaben. Für die typische Entwurfsituation „Wohnstraße“ wird aber bei Begegnungsverkehr bereits ein Querschnitt von mindestens 10 m empfohlen (vgl. RASt 06 Ziff. 5.2.2). Dies muss umso mehr gelten, wenn - wie hier - ein Gewerbegebiet erschlossen wird. Zwar kommt den in den Richtlinien enthaltenen Maßangaben keine verbindliche Wirkung wie einer Norm zu (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1989 - 8 C 6/88 - BVerwGE 82, 102/111). Als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus, erarbeitet von einem Kreis von Fachleuten, sind sie aber durchaus ein Anhaltspunkt, wie im Normalfall Verkehrsanlagen auszuführen und zu gestalten sind, damit die Erreichbarkeit der Grundstücke auch mit Fahrzeugen, die im öffentlichen Interesse zum Einsatz kommen, sichergestellt ist. Nur so ist gewährleistet, dass auch Feuerwehr-, Müll- und Versorgungsfahrzeuge im Fall von Begegnungsverkehr die anliegenden Grundstücke jederzeit erreichen können. Deshalb hat die Antragsgegnerin eine Straßenbreite von 10 m vorgesehen. Der Z.-weg dient der Erschließung eines Gewerbegebiets, so dass auch ein Begegnungsverkehr mit Lastkraftwagen möglich sein muss. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Grundstück des Antragstellers mit 108 m² Fläche für den Straßenbau überplant wird. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beigeladene zu 3 mit 482 m² Fläche herangezogen werden und die Straße im Wesentlichen auf Gemeindegrund errichtet werden soll, ist die Planung der Antragsgegnerin abwägungsgerecht.

b) Die obigen Ausführungen gelten ebenso für die F.-straße. Diese soll im Bereich Nord eine Breite von 9,1 m (2,5 m Straßenbegleitgrün, Pflanz- bzw. Standstreifen, 1 m Mehrzweckstreifen Pflaster, 5,1 m Straße sowie 0,5 m Bankett) erhalten und im Bereich F.-straße/K.-graben eine solche von 11,6 m (2,5 m Straßenbegleitgrün, Pflanz- bzw. Standstreifen, 1 m Mehrzweckstreifen, 5,1 m Straße sowie westlich der Garage 3 m straßenbegleitendes Grün). Für eine nachhaltige und leistungsfähige Anbindung an das überörtliche Straßennetz soll auch hier die Straße verbreitert und ergänzt werden (vgl. Begründung S. 17). Der Verlauf der F.-straße wird zum großen Teil auf der alten Trasse belassen. Über die F.-straße ist eine Zufahrtsmöglichkeit zum GE m. B. 5 möglich.

Nach Auffassung der Antragsgegnerin ist der Z.-weg als derzeit einzige öffentliche Straßenanbindung von M. zur Staatsstraße 2113 (Niederschrift vom 18.3.2014 S. 3) für die Erschließung des Gewerbegebiets nicht ausreichend. Zur Gewährleistung einer dauerhaften und ausreichenden Zufahrt sowohl zu den großflächigen Gewerbeeinheiten als auch zur Ortschaft selbst wird eine zweite öffentliche Erschließungsstraße für unentbehrlich gehalten. Nach dem Bebauungsplan erfüllt die F.-straße eine Erschließungsfunktion für die Gewerbeflächen im Plangebiet, insbesondere den Bereich des GE m. B. 4. Darüber hinaus muss das Anwesen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1076/3 erschlossen werden.

Diese Erwägungen der Antragsgegnerin sind nicht zu beanstanden. Ein überzogener Ausbau der Straße ist nicht erkennbar. Denn ein Begegnungsverkehr mit Lastkraftwagen muss auch hier möglich sein. Der die Straße begleitende Grünstreifen ist mit der vorgesehenen Bepflanzung kein Hindernis, um auf die Gewerbeflächen zu gelangen, da entsprechend den Darstellungen im Bebauungsplan Zufahrten über den Grünstreifen angelegt werden können. Der Grünstreifen hat auch keine zerschneidende Wirkung für den Betrieb. Diese beiden Zufahrten über den geplanten Pflanzstreifen schränken zwar seine Wirkung ein, heben die gestalterische Funktion jedoch nicht auf.

Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin eine dingliche Sicherung in Form eines Benutzungsrechts oder eines Vorkaufsrechts angeboten. Zwar kann eine gesicherte Zufahrt zu einem Vorhaben nicht nur dann angenommen werden, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich, sondern beispielsweise auch dann, wenn sie dinglich, z. B. durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1995 - 4 B 224/95 - juris). Dies hindert jedoch die Antragsgegnerin nicht, im Rahmen der hier streitgegenständlichen Bauleitplanung öffentliche Straßenverkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festzusetzen. Es ist in keiner Weise zu beanstanden, wenn die Gemeinde für die bessere Erschließung eines Ortsteils mit größerem Gewerbegebiet eine öffentliche Straße vorzieht.

cc) Das Gewerbegebiet wurde ohne Abwägungsfehler mit Beschränkungen festgesetzt.

(1) Nicht zulässig sind Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. Rechtsgrundlage für den Ausschluss von Tankstellen ist § 1 Abs. 5 BauNVO. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Angesichts der verbleibenden gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten bleibt hier die Zweckbestimmung des Gewerbegebiets gewahrt.

§ 1 Abs. 5 BauNVO verlangt weiter, dass für den Ausschluss von Nutzungen städtebauliche Gründe gegeben sein müssen (vgl. Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 1 Rn. 67; Hauth in Rixner/Biedermann/Steger, BauGB/BauNVO, 1. Auflage 2010, § 1 BauNVO Rn. 23). Dies ist hier zu bejahen, da Tankstellen der Wertung der Antragsgegnerin zufolge Einrichtungen darstellen, die möglichst zentrumsnah in L... selbst angesiedelt und erhalten werden sollen. Eine Auslagerung in den ländlichen Raum an dieser Stelle wird für städtebaulich falsch gehalten (vgl. Sitzung vom 22.2.2010). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Antragssteller macht geltend, dass die Beschränkung nicht sinnvoll sei, da ohnehin bereits die Lärmsituation für die Bewohner der umliegenden Gebiete erheblich verbessert werde. Von Tankstellen außerhalb des Dorfgebietes sollen keine schädlichen Auswirkungen für das Dorfgebiet zu erwarten sein. Die Antragsgegnerin hat sich in der Sitzung vom 22. Februar 2010 auch mit diesem Einwand auseinandergesetzt. Der Ausschluss einzelner Nutzungsarten verfolge auch das Ziel, immissionsschutzrechtlich besonders intensive Gewerbeformen vom Dorf fernzuhalten. Sofern die immissionsschutzrechtliche Vereinbarkeit hergestellt werden könne, bestehe die Möglichkeit einer Ausnahme. Damit hat die Antragsgegnerin auch diesbezüglich abwägungsgerecht städtebauliche Gesichtspunkte für den Ausschluss der Nutzung angeführt. Im Übrigen hat der Antragsteller keine städtebaulichen Gründe substantiiert dargelegt, wieso im festgesetzten Gewerbegebiet auch Tankstellen erforderlich seien.

(2) Weiter sind Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nicht zulässig. Es kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Auch diese Möglichkeit der Feinsteuerung bedarf der städtebaulichen Rechtfertigung. Der Gebietscharakter eines Gewerbegebiets bleibt auch beim Ausschluss von Vergnügungsstätten gewahrt (vgl. VGH Kassel, U.v. 5.2.2004 - 4 N 3 60/03 - UPR 2004, 280). Die städtebauliche Begründung ist auch hier ausreichend. Auch die Vergnügungsstätten sollen möglichst zentrumsnah in L. selbst angesiedelt und erhalten werden. Eine Ansiedlung im ländlichen Raum wurde für städtebaulich falsch gehalten. Auch diesbezüglich wurden von der Antragsgegnerin immissionsschutzrechtliche Gesichtspunkte ins Feld geführt. Diese Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.

(3) Gleiches gilt für die Beschränkung des Einzelhandels auf eine Verkaufsfläche von nicht mehr als 400 m². Diese Beschränkungsmöglichkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 9 BauNVO und erfordert besondere städtebauliche Gründe. Die örtlichen Verhältnisse ergeben hierfür eine hinreichende Rechtfertigung (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.2004 - 4 BN 39.04 - BauR 2005, 513).

Die Beschränkung der Betriebsformen, die auf dem Gelände des ehemaligen Dachziegelwerks errichtet werden dürfen, resultiert aus dem Planungsbestreben, das Ziegeleigelände neu zu konzipieren und mit Nutzungen zu belegen, die hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds und nach ihrer Größe in das dörfliche Ortsbild von M. passen. Gerade großflächige Einzelhandelsbetriebe stellten Einrichtungen dar, die möglichst zentrumsnah in L. selbst angesiedelt und erhalten werden sollen. Eine Auslagerung in den ländlichen Raum wird für städtebaulich falsch gehalten (vgl. Sitzung vom 22.2.2010). Dies ist rechtlich ebenso wenig zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Ziffer I. der Entscheidungsformel allgemein verbindlich und muss von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Normenkontrollurteils in derselben Weise veröffentlicht werden, wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

20 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 25.06.2009 00:00

Tenor Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragstellerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Am Triller“ (Nr. ...) ist unwirksam. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Das Urteil
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 05.04.2016 00:00

Tenor I. Der Bebauungsplan Nr. 22 der Gemeinde R. „Für ein Gebiet zwischen K.-Straße, K.- und H.-weg“, bekannt gemacht am 24. September 2014, wird insoweit für unwirksam erklärt, als textlich unter Buchstabe C. Ziffer 2.1 Satz 4...
published on 24.08.2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 2 N 14.486 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. August 2015 2. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Bebauungsplan Naturschutzverban
published on 30.06.2016 00:00

Tenor I. Der Bebauungsplan des Markts Schwaben „Semptaue“, bekannt gemacht am 3. April 2014, wird für unwirksam erklärt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der...
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragstellerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Am Triller“ (Nr. ...) ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Am Triller“ aus dem Jahr 2006 für das gleichnamige Gebiet der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer beziehungsweise Miteigentümer mehrerer in seinem Geltungsbereich gelegener Grundstücke in der Flur ... der Gemarkung A-Stadt.

Der „Triller“ in A-Stadt wurde etwa ab der Mitte des 19. Jahrhunderts bebaut. Seinerzeit erwarb der Industrielle Kommerzienrat Carl Röchling (1827-1910) mehrere Grundstücke, die in der Folge als private Parkanlage („Röchlingpark“) angelegt und mit verschiedenen Gebäuden bebaut wurden. Die Gebäude sind heute nur noch teilweise erhalten und stehen, wie etwa das ehemalige, heute baufällige Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) oder die 1907 errichtete Kapelle mit Gruft, unter Denkmalschutz. Gegen Ende des Zweiten Weltkriegs wurde die 1898 fertig gestellte, seit 1937 im Eigentum der Röchling’schen Eisen- und Stahlwerke (RESW) befindliche und 1938 umgebaute repräsentative Villa von einer Brandbombe schwer beschädigt und nach Kriegsende 1950 unter der französischen Sequesterverwaltung abgebrochen.

Der historische „Röchling-Park“ umfasste seit 1898 auch Grundstücke westlich der Lilienstraße, die mit dem Bereich östlich der Straße durch eine ebenfalls nach dem Zweiten Weltkrieg abgetragene Brücke verbunden waren. (vgl. hierzu den von den Antragstellern überreichten historischen Lageplan Blatt 127 der Gerichtsakte, auf dem die Grenzen des Anwesens im Jahre 1907 und die erwähnte Verbindungsbrücke über die Lilienstraße dargestellt sind) Auf der heutigen Parzelle Nr. ...5/6 hat die französische Sequesterverwaltung nach dem Krieg für den Verwalter ein großes Wohngebäude, heute A-Straße, errichtet. Dieses parkähnliche, auch die Parzellen Nrn. ...5/4, ...5/10 und ...5/11 umfassende Anwesen gehört inzwischen der Mutter der Antragsteller und wird von dieser bewohnt. (vgl. dazu die von den Antragstellern in Anlage 1) zum Schriftsatz vom 3.9.2008 zur Akte gereichte Dokumentation, Hülle Blatt 119 der Gerichtsakte) Auf der Parzelle Nr. ...5/9 wurde ebenfalls in der Nachkriegszeit ein Mehrfamilienhaus erstellt (heute Lilienstraße …).

1958 wurde der Teil des parkähnlichen Anwesens östlich der Lilienstraße, auf dem sich im Laufe der Jahre ein umfangreicher Baumbestand entwickelt hatte, von der RESW mit dem Ziel einer Bebauung in elf Einzelgrundstücke parzelliert, wobei eigens eine „Straßenparzelle“ (Nr. ...2/14) zur Anbindung der von Westen an das Gelände herangeführten Narzissenstraße an die von Süden anstoßende Straße Am Triller, beides Sackgassen, gebildet wurde. Die Straße wurde bisher nicht realisiert. Die in Verlängerung der Narzissenstraße befindliche damalige Parzelle Nr. ...2/1 wurde zunächst vom Saarland gekauft und 1962 an Herrn Dr. Manfred Sch., den damaligen Generalbevollmächtigten der Röchling Bank, veräußert. Die angrenzende Parzelle Nr. ...2/13 wurde von der RESW mit einem von Herrn Dr. Sch. genutzten Wohnhaus bebaut. 1976 wurde auf der Parzelle ...2/4 ein später auf die damals seitlich angrenzende Parzelle Nr. ...2/5 erweitertes Wohnhaus erbaut (heute sog. „Villa Töpfer“).

Die verbliebenen zusammenhängenden Grundstücke in dem im Westen von der Lilienstraße, im Norden von der Narzissenstraße beziehungsweise der „Wegeparzelle Nr. ...2/14 und im Süden und Osten von der Straße Am Triller begrenzten Bereich (Dabei handelt es sich im Einzelnen um die heutigen Parzellen Nrn. ...2/2, ...2/3, ...2/4, ...2/25, ...2/26, ...2/27, ...2/29, ...2/8, ...2/9, ...2/11 und ...2/12, jeweils in Flur ... der Gemarkung Saarbrücken.) sowie im unmittelbaren nördlichen und östlichen Anschluss an die Parzelle Nr. ...2/14 (Im Einzelnen sind dies die heutigen Parzellen Nrn. ...2/15, ...52/8 und .../3.) mit einer Gesamtgröße von etwa 19.000 qm wurden im Jahre 1979 von der Röchling Industrieverwaltung GmbH als Rechtnachfolgerin der RESW für 4 Millionen DM an die Rechtsvorgänger der Antragsteller verkauft (vgl. die Urkunde Rolle Nr. 881/1979 des Notars M. in Saarbrücken  vom 27.3.1979,  Blätter 15C der Gerichtsakte) und stehen heute in deren Eigentum. (vgl. zu den jeweiligen Anteilen und der Mitberechtigung von Herrn G. die in der Anlage 15B zur Antragsschrift überreichte Einzelaufstellung) Die Grundstücke wurden in der Mitteilung über die Eigentumsveränderung überwiegend als „Bauland“ beziehungsweise „Bauplatz“ bezeichnet. (vgl. die entsprechende Mitteilung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23.3.1981, Blätter 15D der Gerichtsakte) In den 1980er Jahren wurde das ebenfalls denkmalgeschützte, in seitlicher Verlängerung der Straße am Triller befindliche ehemalige „Kutscherhaus“ (Anwesen Am Triller …) auf der heutigen Parzelle Nr. .../2 vom Vater der Antragsteller für Wohnzwecke umgebaut.

Seit Mitte der 1980er Jahre hatten die Eltern der Antragsteller bei Architekten Pläne zur Bebauung der bis dahin baufrei gebliebenen Parzellen in Auftrag gegeben. Die Verwirklichung dieser Planungen wurde seinerzeit durch verschiedene Umstände, unter anderem durch das Versterben des Vaters und anschließende Erbauseinandersetzungen, verhindert.

In den 1990er Jahren wurden von der Antragsgegnerin Erschließungsbeiträge für die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 am Ende der Narzissenstraße erhoben. (vgl. den sich auf die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 beziehenden Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.4.1994 über 41.694, 68 DM, Blätter 15F der Gerichtsakte) Dabei wurde auf die Möglichkeit einer Bebauung nach § 34 BauGB verwiesen. (vgl. das Schreiben des Bauverwaltungsamts der Antragsgegnerin vom 17.5.1994 betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung)

Im Jahr 2001 wurden am südlichen Ende der Narzissenstraße auf den aus der ehemaligen Parzelle Nr. ...2/1 hervorgegangenen Parzellen Nr. ...2/32 und ...2/33 zwei Mehrfamilienhäuser (Appartementhäuser) errichtet. Das führte unter anderem zum Verlust des damals dort vorhandenen Baumbestands. Seither bemühen sich andere Anwohner aktiv darum, eine weitere Bebauung des ehemaligen „Röchlinggeländes“ zu verhindern.

Initiiert durch die von diesen ins Leben gerufene Bürgerinitiative („Bürgerinitiative Triller, BIT“) beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 4.12.2001 die Aufstellung eines Bebauungsplans für den im Flächennutzungsplan damals noch als Wohnbaufläche dargestellten Bereich. (vgl. die Öffentliche Bekanntmachung im Sulzbachtalspiegel vom 19.12.2001) In der Beschlussvorlage ist ausgeführt, in dem etwa 4 ha umfassenden Planungsgebiet existiere eine ca. 2,5 ha große parkähnliche Fläche, die mit hohen Bäumen bestockt sei. Deren Bestand solle durch planungsrechtliche Festsetzung weitestgehend gesichert werden. Im Planbereich würden Bauvorhaben derzeit nach § 34 BauGB beurteilt. Die danach mögliche Bebauung auch „im mittleren Grundstücksbereich“ habe den Wegfall eines Großteils des wertvollen Baumbestands zur Folge. Dies könne durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche in den vorderen Grundstücksteilen verhindert werden. Daher sollten weitere Bebauungsmöglichkeiten nur im straßennahen Teil bereits wegemäßig erschlossener Grundstücke eröffnet werden, um den Baumbestand und die das Stadtbild prägende, mit Bäumen bestandene Hangkante zum Saartal hin weitgehend zu sichern. Am 7.5.2002 beschloss der Stadtrat ferner eine Veränderungssperre. (vgl. hierzu das durch Antragsrücknahme beendete und am 10.3.2003 eingestellte Normenkontrollverfahren 1 N 5/03)

Die gleichzeitig mit der Aufstellung beschlossene vorgezogene Bürgerbeteiligung erfolgte im Rahmen eines Erläuterungstermins am 5.12.2002 (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Saarbrücker Wochenspiegel vom 13.11.2002 und die über den Darlegungs- und Erörterungstermin in der Gesamtschule Bellevue gefertigte Niederschrift) auf der Grundlage eines nach Untersuchung des Baumbestands durch die Untere Naturschutzbehörde erarbeiteten Entwurfs. Dieser hatte die Erhaltung eines möglichst großflächigen, zusammenhängenden Baumbestands und dementsprechend die Zulassung einer Bebauung nur für zwei Grundstücke im Randbereich der Lilienstraße (Parzellen Nr. ...2/3 und Nr. ...2/26) sowie auf einer Wiesenfläche am Trillerweg, dem Standort der ehemaligen Villa Röchling, empfohlen. (vgl. die Stellungnahme des Stadtamts 61 (UNB) vom 30.8.2002)

Bereits im Vorfeld der Veranstaltung hatte sich die „Bürgerinitiative“ kritisch zu dem Entwurf geäußert und diesen als nicht weitgehend genug bezeichnet. Insbesondere wurden das Fehlen einer „klaren Darlegung der Ziele und Zwecke der Planaufstellung“ bemängelt sowie ein endgültiger Verzicht auf die Herstellung der ausparzellierten Erschließungsstraße (Parzelle Nr. ...2/14) durch „Rückparzellierung“, klare Angaben über die zu schützenden bewaldeten Flächen“ und exakte Vorgaben für die zuzulassende Bebauung verlangt. (vgl. das von den Anwohnerinnen Z (N. Straße ) und S (N. Straße ) vom 24.11.2002 an das Planungsamt der Antragsgegnerin sowie das zugehörige Flugblatt an die Anwohner)

Die Antragsteller machten einen rechtswidrigen und für sie „ruinösen“ Eingriff in ihr Eigentumsrecht geltend und forderten, hinsichtlich der Bebauungsmöglichkeit nicht schlechter gestellt zu werden als die Vielzahl der Nachbarn, die ihre Grundstücke in der Umgebung „nahezu vollständig zugebaut“ hätten. Seit Jahrzehnten existiere neben der Wegeparzelle eine daran anknüpfende Ausparzellierung von 11 Baugrundstücken. Im Vertrauen hierauf habe ihre Familie geplant und die Grundstücke verteilt. Auch angesichts ihrer Unterhaltung des Geländes über viele Jahre bestehe kein Anlass, die geplante Baurechtsänderung „derart einseitig auf zuzuspitzen“. Die Antragsgegnerin selbst habe in jüngerer Vergangenheit die Bebauung am Ende der Narzissenstraße im Bereich der ehemaligen Parzelle Nr. ...2/1 mit Mehrfamilienhäusern und sogar den Umbau des Gebäudes auf der Parzelle Nr. ...2/13 in ein solches mit sieben Wohnungen bei gleichzeitiger Aufstockung zugelassen. Der Bebauungsplanentwurf stehe daher in einem extremen Widerspruch zur jahrzehntelang von der Antragsgegnerin geübten Genehmigungspraxis. In Wahrheit gehe es um einen „Bebauungsverbotsplan“. (vgl. das Schreiben der Antragsteller und des Herrn  G. vom 3.12.2002)

Im Rahmen einer Bauamtskonferenz (BAK) im April 2003 wies der Vertreter des Planungsamts der Antragsgegnerin darauf hin, dass im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens bezüglich der zur Sicherung der Planung erlassenen Veränderungssperre „von einem Richter des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis der Entwurf aufgrund der nur geringen Anzahl von drei Häusern als rechtlich bedenklich eingestuft“ worden sei. Man habe sich daher entschlossen, auch die Fläche der ehemaligen Röchlingvilla als Bauland auszuweisen, drei weitere Häuser zuzulassen und den Entwurf entsprechend überarbeitet. (vgl. den Vermerk BAK Nr. 10/3 vom 29.4.2003 (VS-NfD), dort unter c))

Ebenfalls noch im Jahre 2003 legten die Antragsteller der Antragsgegnerin ein detailliertes Bebauungskonzept vor. (vgl. das Konzept des Architekten  D., „Saarbrücken: Gärten/Park/Stadt – Bebauungsplan Am Triller, ehem. Röchlinggrundstück“, Anlage 11 zur Antragsschrift vom 3.12.2007) Danach sollte der Gedanke einer durchlaufenden Erschließungsstraße zugunsten einer „architektonisch anspruchsvolleren Lösung“ aufgegeben und der Park Teil des Gesamtkonzepts werden. Dabei sollte im Bereich der ehemaligen Villa Röchling eine punkthausförmige viergeschossige Bebauung mit sechs Gebäuden mit gemeinsamer Vorzone („Agora“) erfolgen. Nördlich und südöstlich der so genannten „Töpfer-Villa“ (Parzelle Nr. ...2/4) sollten entsprechend sechs beziehungsweise fünf Häuser hier um jeweils längsgerichtete gemeinsame Innenbereiche gebaut werden. Schließlich sah der Entwurf zwei Häuser an der ehemaligen Treppenanlage („Jakobstreppchen“) vor. Der Entwurf, der eine Erhaltung schützenswerten Baumbestandes vorsah, wurde am 24.11.2003 im Baudezernat der Antragsgegnerin besprochen. (vgl. den Aktenvermerk vom 26.11.2003, Anlage 12 zur Antragsschrift vom 3.12.2007) In einer Anmerkung zu dem darüber gefertigten Aktenvermerk heißt es, im Rahmen eines nachfolgenden Gesprächs mit dem zuständigen Beigeordneten habe dieser sich skeptisch zur planungsrechtlichen Durchsetzbarkeit des Entwurfs geäußert und für die Einleitung einer „Bebauung im Sinne von § 34 BauGB entlang den vorhandenen Erschließungsstraßen“ plädiert.

Im Januar 2004 fand ein Informations- und Erörterungstermin statt, an dem Vertreter verschiedener Ämter der Antragsgegnerin sowie der Bürgerinitiative teilnahmen und bei der erstmals der Gedanke geäußert wurde, dass die unbebaute Fläche in dem Bereich „eventuell nicht Ortslage im Sinne § 34 BauGB“ sei. (vgl. die bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen handschriftlichen Notizen über dieses Gespräch am 7.1.2004)

Der Städtebaubeirat in der Landeshauptstadt Saarbrücken sprach sich in einem Entwurf seiner Stellungnahme gegen „Kompromisslösungen“ aus und empfahl den Erwerb der Flächen durch die Antragsgegnerin, um sie der Öffentlichkeit als Stadtteilpark zugänglich machen zu können. (vgl. das Schreiben des Städtebaubeirats vom 12.1.2004 im Abschnitt „Vorgez. Bügerbet.“ Im Verfahrensordner 1 der Aufstellungsunterlagen) In der abschließenden Stellungnahme wurde der Flächenerwerb durch die Antragsgegnerin dann nur noch als „denkbar“ in den Raum gestellt. (vgl. die Stellungnahme des Städtebaubeirats vom 3.2.2004 als Anlage 5.3. der Entscheidungsunterlagen für die Stadtratssitzung am 4.7.2006)

Im März 2004 teilte das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 3) mit, dass sich das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in der Phase der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange befinde und dass die Zahl der Baugrundstücke „nicht zuletzt aufgrund seiner Anregungen“ im Entwurf von drei auf sieben erhöht worden sei.

Im März/April 2004 erfolgte die vorgezogene Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und verwaltungsinterner Stellen. Ihr lag der überarbeitete Entwurf zugrunde, der über den Baubestand hinaus insgesamt sieben durch Baugrenzen festgelegte quadratische Baufenster mit Seitenlängen von jeweils 11 m enthielt, und zwar drei an der Lilienstraße auf den Parzellen Nr. ...2/2 und Nr. ...2/3 und – zurückversetzt – auf der Parzelle Nr. ...2/26, eine links an der Sackgasse Am Triller auf der Grenze der heutigen Parzellen Nr. ...2/8 und Nr. ...2/9 und drei am Trillerweg auf der Parzelle Nr. .../3 (ehemaliger Villenstandort) und auf der Parzelle Nr. ...52/8.

Im Rahmen des weiteren Verfahrens wurde ein Landschaftsarchitekturbüro mit der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags beauftragt. Zusätzlich wurde eine faunistische Begutachtung des Plangebiets von der Antragsgegnerin in Auftrag gegeben. Nachdem die Gutachter auf das Vorliegen eines naturschutzrechtlich „sehr hochwertigen“ Gebiets verwiesen hatten, wurde von der Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde ein Verfahren zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils eingeleitet. (vgl. dazu L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ (2005) und S., „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ –ecorat – Umweltplanung & Freilandforschung, Losheim am See) Die entsprechende Verordnung sollte nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden. Eine in dem Zusammenhang am 23.3.2005 erlassene naturschutzrechtliche Sicherstellungsverordnung (§ 21 SNG) war Gegenstand eines von den Antragstellern eingeleiteten, im Ergebnis erfolglosen Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 – 3 N 1/05 –)

Mit Schreiben vom 19.9.2005 teilte der Baudezernent der Antragsgegnerin der Vorsitzenden der „Bürgerinitiative“ mit, da für das Gelände des „möglichen geschützten Landschaftsbestandteils“ keine „Bebauungsziele“ bestünden, mache es keinen Sinn mehr, das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen. Dieses werde daher „ausgesetzt“.

In seiner Sitzung am 4.4.2006 beschloss der Stadtrat die öffentliche Auslegung eines gegenüber dem vorgezogenen Beteiligungsverfahren wiederum (wesentlich) geänderten Entwurfs mit Begründung. (vgl. dazu die – hinsichtlich der mitgeteilten Offenlegungsfrist korrigierte – öffentlichen Bekanntmachungen im Sulzbachtalspiegel und im Saarbrücker Wochenspiegel vom 19.4.2006, wo auf die Offenlage in der Zeit vom 20.4. bis 29.5.2006 hingewiesen wurde) Dazu heißt es in der Beschlussvorlage, bei der weiteren Bearbeitung sei deutlich geworden, dass auch eine „maßvolle“ Bebauung des ehemaligen Parkgeländes unweigerlich mit großen Verlusten an Vegetation verbunden wäre. Selbst nach der Baumschutzverordnung dürften im Falle der Bebauung eines Grundstücks auch Bäume im Umkreis des eigentlichen Bauplatzes gefällt werden. Zudem führte die Herausnahme einzelner Bäume dazu, dass ein längerfristiger Bestand aufgrund veränderter Standortbedingungen nicht erhalten werden könne. Zur Beurteilung der planungsrechtlichen Situation sei ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben worden. Die Gutachter hätten für den Fall, dass eine weitere Bebauung nicht vorgesehen werde, Ersatzansprüche der Eigentümer nach dem Planungsentschädigungsrecht des Baugesetzbuchs im Ergebnis verneint. Das sei maßgeblicher Grund für die Änderung des Entwurfs gewesen. Dieser sehe nunmehr nur noch die Festschreibung der bestehenden baulichen Nutzung sowie die Bebauung einer kleinen Baulücke am Trillerweg vor (Parzelle Nr. ...52/8). (Nach der mit Anlage 15B zur Antragsschrift überreichten Aufstellung der Eigentumsanteile steht dieses Grundstück (sog. „Handtuch“) im Miteigentum der Antragsteller zu 1) und 3) und des Herrn  G. (sog. „Dreier-Gemeinschaft“), wohingegen die Antragstellerin zu 2), die ansonsten Alleineigentümerin des überwiegenden Teils der Grundstücke  (insgesamt 9.729 qm), nämlich aller Parzellen im Umschluss von Lilien-, Narzissenstraße, der Straße am Triller und der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 mit Ausnahme der Mehrfamilienhausgrundstücke (Nrn. ...2/13, ...2/34, ...3/32 und ...2/33) und des Kapellengrundstücks (Nr. ...2/28) ist.) Nach der ausgelegten Planzeichnung sollten der vorhandene Baubestand durch Baugrenzen um die jeweiligen Baukörper festgeschrieben und die zugehörigen Bereiche als reines Wohngebiet festgesetzt werden. Hiervon abgegrenzt entlang der seitlichen und der rückwärtigen Grenzen dieser Grundstücke war der baufrei gebliebene Teil des ehemaligen Röchlinggeländes farblich als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ dargestellt. Diese Flächen waren ferner mit einem nachrichtlichen Hinweis („GLB“) auf einen „Geschützten Landschaftsbestandteil – in Aufstellung“ versehen. Der Entwurf der Begründung für die insoweit geplante naturschutzrechtliche Verordnung wurde mit ausgelegt.

Die Antragsteller setzten sich in einer Stellungnahme vom 21.4.2006 kritisch mit dem Inhalt der naturschutzrechtlichen Begutachtungen des Bereichs auseinander und machten geltend, das Verhalten der Antragsgegnerin sei mit Blick auf ihre Zielsetzung kontraproduktiv. Von ihnen könne nicht verlangt werden, sich ohne eigene Verwertungsmöglichkeit um die Belange des Denkmal- und des Naturschutzes sowie um die Parkanlage zu kümmern und Grundsteuern, Kosten für Wasser, Abwasser, Strom und Straßenreinigung für Fledermäuse zu entrichten, sofern diese überhaupt vorhanden seien. Sollte die Antragsgegnerin es für notwendig erachten, diesen Tieren und den auch in anderen Gärten der Umgebung anzutreffenden Vogelarten ein „angenehmes Ambiente“ zu bieten, so möge sie das Anwesen erwerben. (vgl. insoweit die Anlage 9 zur Beschlussvorlage für die Sitzung des Stadtrats am 4.7.2006 (zu „01“))

Die Teiländerung des aus dem Jahr 1993 stammenden Flächennutzungsplans mit der Darstellung einer „Grünfläche“ statt der bisherigen Wohnbaufläche durch den (damaligen) Stadtverband A-Stadt wurde am 22.6.2006 vom Ministerium für Umwelt genehmigt und am 1.7.2006 ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan wurde nach erneuter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange schließlich am 4.7.2006 im Wesentlichen in der offen gelegten Fassung vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen, am 5.7.2006 vom damaligen Beigeordneten in Vertretung der Oberbürgermeisterin ausgefertigt und am 12.7.2006 ortsüblich bekannt gemacht. (vgl. die Bekanntmachungen von diesem Tag in Saarbrücker Wochen- und Sulzbachtalspiegel im Verfahrensordner 2) Der Text der Bekanntmachung enthält neben einer inhaltlichen Wiedergabe der Bestimmungen über die Planerhaltung nach dem Baugesetzbuch (noch) in der Fassung aus den Jahren 1998/2001 (vgl. das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Richtlinie, die IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.7.2001, BGBl. I, 1950) auch einen Hinweis auf das Planungsschadensrecht.

Der Planbereich umfasst insgesamt etwa 4,39 ha, von denen 1,93 ha als reines Wohngebiet, 0,57 ha als öffentliche Verkehrsfläche und 1,89 ha als private Grünfläche festgesetzt wurden. In Planzeichnung und Legende wurde die private Grünfläche durch einen kleinen Streifen mit der Festsetzung öffentliche Grünfläche nordwestlich des Anwesens Trillerweg 30 („Am Jakobsgärtchen“) ergänzt. Entlang der Grenzen zwischen den als reine Wohngebiete begrenzt auf die dort zulässige Regelbebauung festgesetzten (bebauten) Bereichen und der „Parkanlage“ sowie außerhalb von überbaubaren Grundstücksflächen wurde die Errichtung von Nebenanlagen außer Zuwegungen und Zufahrten ausgeschlossen. Bei den nachrichtlichen Übernahmen wurde auf die im Verfahren befindliche beabsichtigte Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils verwiesen. Außerdem wurden nachrichtlich fünf Standorte von Baudenkmälern übernommen.

In der dieser Beschlussfassung zugrunde liegenden Verwaltungsvorlage wird erneut hervorgehoben, dass „maßgeblicher Grund“ für die Änderung des Entwurfs im Sinne eines Ausschlusses weiterer Bebauung das Rechtsgutachten gewesen sei, in dem im Ergebnis Entschädigungsansprüche der Antragsteller verneint worden seien. Trotz ihrer Bedeutung würden die betroffenen Eigentümerbelange und ihre Bauerwartungen in der Abwägung zurückgestellt. In der beigefügten Endfassung der Begründung für den Bebauungsplan heißt es unter anderem, mit Blick auf die ausgewiesene Baugebietsfläche unter 20.000 qm und die wegen des Fehlens von Maßfestsetzungen im Plan auf der Grundlage des § 34 BauGB zu ermittelnde zulässige Grundfläche für eine Bebauung (7.717,6 qm) sei weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Ziele der Aufstellung des Bebauungsplans seien die Erhaltung der vorhandenen Bau- und Nutzungsstruktur, die Sicherung der baukulturhistorischen Gesamtanlage, die Erhaltung der Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla als prägendes Element des Orts- und Landschaftsbilds und die Erhaltung der städtebaulich bedeutsamen ökologischen Funktionen der Parkanlage. Unter dem erstgenannten Aspekt sei auch die Erschließungsproblematik zu berücksichtigen. Insoweit bestehe bereits ein „spürbarer Engpass“. Jede weitere Veränderung der Nutzungs- und Baustruktur trage zu einer Verschärfung der Situation bei. Durch die Planung solle auch die städtebauliche Qualität und Funktion in der unmittelbaren Umgebung der im Plangebiet vorhandenen Einzelbaudenkmäler erhalten werden. Dabei handele es sich neben der Kapelle, der Mauer mit Gitter, dem Kutscherhaus/Ökonomiegebäude (Am Triller Nr. … ) auch um die in der Nachbarschaft der Parkanlage befindliche Villa Obenauer (Trillerweg Nr. …) und um das Wohnhaus Trillerweg Nr. …. Der Grünzug mit Baumbestand auf der Anhöhe Am Triller sei als „grüne Krone“ von vielen Bereichen der Innenstadt aus sichtbar und ein wichtiger Bestandteil der Landschaftskulisse. Weitere Baumaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans führten unweigerlich zu einer erheblich nachteiligen Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes. Aufgrund der Größe der Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla und der vorhandenen Vegetations- und Baumstrukturen habe das Gebiet besondere Bedeutung für Klima und Lufthygiene und als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten sowie als Element des Biotopverbunds. Die Einbeziehung der Parkanlage in den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Ergänzung zu der geplanten Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil ergebe sich aus seiner stadtökologischen Bedeutung. Neben einigen in der Roten Liste verzeichneten Vogelarten hätten im Plangebiet fünf Fledermausarten nachgewiesen werden können, die zusätzlich in den Anhängen zur FFH-Richtlinie aufgeführt seien. Nach dem Siedlungsstrukturkonzept sei der Park auch Bestandteil einer „stadtteilintegrierenden Grünraumvernetzung“, die Alt-A-Stadt parallel zur Metzer Straße durchziehe und das Saartal mit ausgedehnten Freiräumen längs der deutsch-französischen Grenze verbinde.

Ausdrücklich werde festgestellt, dass ein Nichtbestehen von Entschädigungsansprüchen der Eigentümer „maßgeblicher Erwägungsgrund für den Ausschluss der weiteren Bebauung durch diesen Bebauungsplan“ gewesen sei. Entsprechend heißt es in der Beschlussvorlage (vgl. dazu Anlage 5,  „Bürgerinnen während u. nach der vorgezogenen Bürgerbeteiligung“, dort zu „04“, ab Seite 3, wo sich unter „05“, ab Seite 4 unten, auch eine Beschäftigung mit dem Bebauungsvorschlag der Antragsteller vom November 2003 findet) für den Stadtrat, im Zusammenhang mit den Einwendungen der Antragsteller sei, um sicherzustellen, dass durch die Festsetzungen keine bestehenden Baurechte entzogen würden, die gegebenenfalls zu Entschädigungsansprüchen führen könnten, eine Einzeluntersuchung durchgeführt worden, bei der Entschädigungsansprüche verneint worden seien. Soweit eine Bebauungsmöglichkeit bestanden habe, sei die Sieben-Jahres-Frist des § 42 BauGB verstrichen. Zwar würden durch die restriktiven Festsetzungen die Bauerwartungen von Eigentümern enttäuscht und auch in Zukunft falle für die Parkanlage ein beträchtlicher Pflegeaufwand an. Soweit bestehende Baurechte nicht entschädigungslos entzogen werden könnten, habe sich die Planung grundsätzlich dafür entschieden, Baurecht auch mit dem Plan nicht auszuschließen oder zu schmälern. Zugleich werde ausdrücklich festgestellt, dass selbst bei Nichtigkeit des Ausschlusses einer Bebauung auf einzelnen Grundstücken an den Festsetzungen im Übrigen festgehalten würde, um eine möglichst weit gehende Erhaltung des heutigen Zustands und einen – „soweit ohne Entschädigung möglich“ – möglichst weitreichenden Ausschluss weiterer Bebauung zu erreichen.

Zu den Festsetzungen des Bebauungsplans ist ausgeführt, der gänzliche Ausschluss der in reinen Wohngebieten nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sei darin begründet, dass die durch reine Wohnnutzung gekennzeichnete Struktur des Gebiets erhalten werden solle. Da die Festsetzungen auf die aus städtebaulichen Gründen notwendigen Regelungen beschränkt bleiben sollten, seien keine Vorgaben zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung gemacht worden. Insoweit seien die Vorgaben des § 34 BauGB ergänzend heranzuziehen. Da sich die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche „sehr deutlich“ an der bestehenden Bebauung orientiere und daher Erweiterungsmaßnahmen nur in begrenztem Maß ermögliche, solle den Eigentümern durch Aufnahme einer Ausnahmeregelung ein „gewisser Spielraum“ für die weitere Ausnutzung ihres Baugrundstücks eingeräumt werden. So könne die Überschreitung der Baugrenzen mit untergeordneten Gebäudeteilen um bis zu 2 m Tiefe ausnahmsweise zugelassen werden.

Ergänzend zu dem Bebauungsplan legte die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde durch Satzung vom 26.2.2007 den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Am Triller“ (Nr. 5.08.03) fest. Diese Teilflächen des ehemaligen Röchlingparks umfassende Vorschrift ist Gegenstand eines weiteren von den Antragstellern eingeleiteten Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Verfahren 2 C 284/09 (vormals 1 C 479/07))

Mit Schreiben vom 4.10.2007 an die Antragsgegnerin beantragten die Antragsteller eine Entschädigung nach den Regelungen des Planungsschadensrechts. (vgl. dazu die Anlage 15 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) Unter dem 3.12.2007 rügten sie ferner pauschal eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (vgl. dazu die Anlage 17 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) und beantragten die Erteilung eines positiven Vorbescheids zur „Genehmigungsfähigkeit baulicher Maßnahmen“ nach § 34 BauGB auf ihren Grundstücken. (vgl. dazu die Anlage 16 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007)

Zur Begründung ihres am 14.12.2007 eingegangenen Normenkontrollantrags machen die Antragsteller zunächst eine fehlende Anhörung zur veränderten Planung geltend. Der Planentwurf sei im Aufstellungsverfahren zu ihren Lasten ohne erneute Auslegung geändert worden. Die zunächst vorgesehene Möglichkeit einer Bebauung mehrerer ihrer Grundstücke sei völlig „beseitigt“ worden, obwohl ihnen noch im März 2004 die Möglichkeit der Errichtung von sechs Einfamilienhäusern in Aussicht gestellt worden sei. Sie hätten sich mehrfach erfolglos an die Antragsgegnerin gewandt, um über die weitere Planung zu sprechen. Außerdem rügen die Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots. Sämtliche ihrer Grundstücke seien, wovon auch die Antragsgegnerin bisher immer ausgegangen sei, der Ortslage zuzuordnen und damit bebaubar. Im Hinblick darauf hätten sie zur Bauvorbereitung erhebliche Investitionen getätigt und Erschließungsbeiträge bezahlt. Der Bereich lasse sich insbesondere nicht etwa, wie die Antragsgegnerin dies in dem Rechtsstreit um die vorläufige Sicherstellung nun in den Raum gestellt habe, als „Außenbereich im Innenbereich“ qualifizieren. Die Verneinung von Entschädigungsansprüchen in der Planbegründung verkenne grundlegende Eigentümerbelange und beinhalte einen vollständigen Abwägungsausfall. Von vorneherein unzutreffend sei die Annahme, dass das Eigentum an bebaubaren Grundstücken keine abwägungsbeachtlichen Belange begründe, wenn die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für den Entzug dieser Berechtigung verstrichen sei. Die Planbegründung sei das „Gegenteil einer rechtsstaatlichen Abwägung“ und lese sich wie eine haushaltsrechtliche Rechtfertigung des Standpunkts, dass sie – die Antragsteller – überhaupt keine abwägungsbeachtlichen Belange geltend machen könnten. Die rechtliche Wertung des Nichtbestehens von Entschädigungsansprüchen sei im Übrigen falsch. Selbst wenn sie zuträfe, verblieben aber wesentliche abwägungsbeachtliche Eigentümerbelange wie die erheblichen Vorinvestitionen, die künftig weiter laufenden Kosten etwa für die Grundstückspflege, die Grundsteuerpflicht und die Gebühren für Straßenreinigung. Das werde zwar in der Begründung erwähnt, sei aber in die Abwägung ebenso wenig eingestellt worden wie der Unterhaltungsaufwand hinsichtlich der durch den „Wildwuchs“ in ihrer Substanz gefährdeten Denkmäler. Wenn lediglich der Pflegeaufwand angesprochen und darauf verwiesen werde, dieser sei „durch die betroffenen Eigentümer gegebenenfalls schwerer zu tragen als in der bislang bestehenden Hoffnung, die Flächen … bebauen zu können“, so sei das ein schwerer Fehler bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials. Ein vollständiger Abwägungsausfall sei darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin nicht erwogen habe, wie ihr Planungsziel durch einen geringeren Eingriff in die Eigentümerrechte erreicht werden könne. Die letzte mit ihnen besprochene Planung habe keineswegs die vollständige Beseitigung des Baumbestands vorgesehen. Sie hätten nie beabsichtigt, die Reste des Röchling-Parks derart intensiv zu bebauen wie dies die Antragsgegnerin auf den Parzellen Nrn. ...2/32, ...2/33, ...2/34 und ...2/13 zugelassen habe. Der nun vollständige Ausschluss der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke verletze zusätzlich das Übermaßverbot. Der Bebauungsplan beruhe auf naturschutzrechtlichen Stellungnahmen, die in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend seien und methodisch nicht den Mindeststandards naturwissenschaftlicher Ermittlungen und Bewertungen genügten. Das Gebiet „Am Triller“ sei kein Objekt, das einem naturschutzrechtlichen Objektschutz unterliegen könne. Zur Substantiierung dieses Vortrags haben die Antragsteller ein Gutachten des Prof. Dr. V. G. zur Akte gereicht. (vgl. die „Biogeographisch-wildökologische Beurteilung der formellen Begründung und der naturwissenschaftlichen Grundlagen der Verordnung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils für den Bereich Am Triller“ vom 8.7.2008, Hülle Blatt 89 der Gerichtsakte) Für das Gutachten eco.rat vom Dezember 2005 seien weder fachlich angemessene Untersuchungen vorgenommen worden, noch seien die in der Verordnung „unterstellten Arten“, insbesondere seltene Vögel und Fledermäuse, auf den Grundstücken vorhanden. Die dem Bebauungsplan und damit der Abwägung zugrunde liegenden Ermittlungen bestünden im Wesentlichen aus Behauptungen, die naturschutzfachlich nicht haltbar seien. Bereits die Datenermittlung sei völlig unzureichend und die Gesamtanlage des Gutachtens sei methodisch nicht vertretbar. Die Anwesenheit „zahlreicher seltener und bedrohter Arten der Roten Liste“ sei durch nichts belegt. Über die Verletzung des Abwägungsgebots hinaus sei der Bebauungsplan auch unwirksam, weil er während des gesamten Aufstellungsverfahrens keinen Erläuterungs-, keinen Umweltbericht und keine valide formelle Begründung enthalten habe. Die Anforderungen ergäben sich vorliegend insbesondere aus dem Gebot, dass naturschutzfachliche Grundlagen der Abwägung von einem anerkannten Sachverständigen nach den Regeln der Wissenschaft nachvollziehbar zu belegen seien. Gemäß § 2a BauGB sei bereits im Aufstellungsverfahren eine Begründung mit „Umweltbericht“ beizufügen. Ein Teil des Geländes liege selbst auf der Grundlage der nicht tragfähigen fachlichen Grundlagen gar nicht in einem Bereich der behaupteten schutzwürdigen Tier- und Pflanzenwelt. Soweit im „mittleren Grundstücksbereich“ schützwürdige Bäume stünden, sei dies grundsätzlich mit der in der Umgebung vorherrschenden Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern auf den Grundstücken vereinbar. Eine Bebauung sei ohne wesentliche Eingriffe in schutzwürdigen Baumbestand realisierbar. Hierdurch sei sogar ein erheblich besserer Schutz der Tiere möglich als durch die festgesetzten strikten Bauverbote.

Der angegriffene Bebauungsplan sei ferner nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Dessen Änderung im Parallelverfahren habe die Antragsgegnerin nicht abwarten wollen. Die Zulässigkeit des Parallelverfahrens sei bei Vorliegen eines diametralen Widerspruchs zu den Darstellungen des vorbereitenden Bauleitplans zurückhaltend zu beurteilen. Die Herausnahme eines großflächigen Gebiets aus der Wohnbebauung stehe auch dem Landesentwicklungsplan Siedlung entgegen und verstoße damit gegen das für die Bauleitplanung geltend Anpassungsgebot. Dieser sehe für die Antragsgegnerin eine Kernzone des Verdichtungsraums und die Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf die zentralen Orte vor. Der Bebauungsplan sei insgesamt eine reine Negativplanung. Anlass für die Einleitung des Verfahrens sei hier allein die Tätigkeit einer „Bürgerinitiative“ von Anwohnern gewesen, denen selbst noch kurz zuvor Baugenehmigungen am Rand des Plangebiets erteilt worden seien.

Die Antragsteller beantragen,

den am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan „Am Triller“ (Nr. ...) für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass nach der Offenlage im April/Mai 2006 keine Änderung des Entwurfs mehr vorgenommen worden sei. Da die maßgeblichen Darstellungen des Flächennutzungsplans vor Erlass des Bebauungsplans geändert worden seien, habe es auch keiner Genehmigung des Bebauungsplans bedurft. Die Planung verstoße ferner nicht gegen das Anpassungsgebot. Die Vorgabe einer Kernzone des Verdichtungsraums und dem Gebot vorrangiger Schließung von Baulücken im Landesentwicklungsplan bedeute nicht, dass jeder denkbare Bereich einer Bebauung zuzuführen und dass die Festsetzung von Grünflächen unzulässig sei. Fraglich sei zudem, ob es sich hier überhaupt um Baulücken oder nicht vielmehr um Außenbereichsgrundstücke handele. Zudem gebe die Landesplanung selbst als konkurrierende Ziele eine Erhaltung funktionsfähiger ökologischer Verbundsysteme sowie die Freihaltung „exponierter Standorte“ wie Höhenzüge und Bergkuppen von Bebauung vor. Der Bebauungsplan weise auch keine Abwägungsfehler auf. Sie – die Antragsgegnerin – sei nicht von vorneherein festgelegt, sondern verschiedenen Planungsvarianten gegenüber offen gewesen. Die nunmehrigen Festsetzungen resultierten aus im Verlaufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen. Dass die Belange der Antragsteller als Grundeigentümer in der Abwägung berücksichtigt worden seien, ergebe sich eindeutig aus den Unterlagen. Der Zurückstellung hinter öffentliche Interessen liege auch keine Verkennung der Bedeutung der Eigentümerbelange zugrunde. Die Frage der Bebaubarkeit sei für jedes Grundstück im Bereich der festgesetzten Grünfläche geprüft worden. Im Ergebnis sei keine abschließende Zuordnung zum Innen- oder Außenbereich erforderlich gewesen, da selbst bei unterstellter Bebaubarkeit die zur uneingeschränkten Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen berechtigende Frist von sieben Jahren nach Zulässigkeit einer Bebauung verstrichen gewesen wäre. Aus dieser Wertung des Planungsschadensrechts heraus habe sie in der Abwägung zur Überwindung der Eigentümerbelange kommen können. Nach Ablauf dieser Frist könnten Eigentümer nur noch Entschädigung für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen verlangen. Darin sei eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 GG zu erblicken und der Gewichtsverlust der Belange und des Nutzungsinteresses des Eigentümers sei auch in der Abwägung zu beachten. Bei der Abwägung habe sie den vorgezogenen öffentlichen Interessen an einer Erhaltung der ökologischen Funktion der ehemaligen Parkanlage nach Einholung zweier Fachgutachten sowie dem Aspekt der Sicherung der „baukulturhistorischen Gesamtanlage ein hohes Gewicht beigemessen. Ermittlung und Bewertung basierten auf einer sorgfältigen Ermittlung. Die Zulassung einer „maßvollen“ Bebauung sei als Alternative geprüft worden. Auch sie könne allerdings die ökologische Funktion der Parkanlage nachhaltig beeinträchtigen oder sogar zerstören. Die Vorstellung der Antragsteller, dass eine Bebauung unter Schonung und Integration des vorhandenen Baumbestands erfolgen könne, sei unrealistisch. (Die Antragsgegnerin verweist in dem Zusammenhang auf eine von ihr vorgelegte Stellungnahme „L.“ vom 31.7.2008, Blätter 378 ff. der Gerichtsakte.) Angesichts der Gewichtigkeit der öffentlichen Interessen sei die Abwägung im Ergebnis selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgehen wollte, dass der Ablauf der Sieben-Jahres-Frist nicht zu einer Minderung des Gewichts der Eigentümerbelange führe. Den Gemeinden sei es nicht verwehrt, im Rahmen der Abwägung private Belange, hier den Eigentumsschutz, hintanzustellen. Allein die Aufnahme von Planungen und Investitionen zur Bauvorbereitung oder die Zahlung von Erschließungsbeiträgen erfüllten die im Planungsschadensrecht normierten Ausnahmetatbestände nicht. Die Beitragserhebung durch bestandskräftige Bescheide begründe keine Einschränkungen ihrer Planungshoheit. Auch die sich unter denkmalschutzrechtlichen Aspekten ergebenden Unterhaltungspflichten der Antragsteller seien in der Abwägung berücksichtigt worden. Die naturschutzrechtliche Satzung sei rechtlich selbständig zu beurteilen. Der Erlass des Bebauungsplans habe nach dem anzuwendenden Recht vor Inkrafttreten des EAG-Bau (2004) keinen Umweltbericht vorausgesetzt. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung habe nicht bestanden.

Der Senat hat am 25.6.2009 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten vor der Verhandlung überreichte Niederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 2 C 284/09 (früher: 1 C 479/07) und 3 N 1/05 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Gültigkeit hieraus für sie ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene (einfache) Bebauungsplan „Am Triller“ leidet allerdings entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht bereits an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigenden formellen Mangel (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a. Die eine Übereinstimmung des zur Veröffentlichung bestimmten Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans dokumentierende Ausfertigung ist am 5.7.2006 und damit nach Satzungsbeschluss und vor der Bekanntmachung des Plans am 12.7.2006 erfolgt. (vgl. zu dem zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führenden Ausfertigungsfehler OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 -, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18 und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34)

b. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragsgegnerin habe den Bebauungsplanentwurf, der in seiner Fassung aus dem Jahre 2003 durch entsprechende Baufenster noch sieben Baustellen vorgesehen hatte, ohne weitere Information und Anhörung unter Ausschluss jeglicher künftiger Bebauungsmöglichkeit für sie geändert, was einen beachtlichen Verfahrensfehler beinhalte, kann dem in der rechtlichen Wertung nicht gefolgt werden. Dass allgemein ein Planentwurf im Verlaufe eines Verfahrens geändert wird, ist ein normaler Vorgang, zumal die Reaktionsmöglichkeit auf Einwendungen und weitergehende Erkenntnisse der planenden Stelle im Rahmen der Beteiligung sinnvolle Voraussetzung des Aufstellungsverfahrens ist. Zwar gehört unter anderem die unzureichende Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) zu den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Falle der Verletzung ausdrücklich vom Gesetzgeber für beachtlich erklärten Vorschriften des Aufstellungsverfahrens, und § 4a Abs. 3 BauGB 2004 (§ 3 Abs. 3 BauGB 1998) schreibt bei Änderungen nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung eine erneute Auslegung ausdrücklich vor. Das betrifft indes entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht das hier zu beurteilende Verfahren. Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB im April/Mai 2006 war der (erneut) geänderte Entwurf in der anschließend vom Stadtrat beschlossenen und den Gegenstand der Normenkontrolle bildenden Fassung. Der gerügte Verfahrensfehler scheidet vor dem Hintergrund aus. Wie die Informationslage individuell der Antragsteller gewesen ist beziehungsweise, ob sich die zuständigen Stellen der Antragsgegnerin ihnen gegenüber haben „verleugnen“ lassen, spielt für den Ausgang des Rechtsstreits keine Rolle.

c. Entgegen der Ansicht der Antragsteller bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die den früher als Wohnbaufläche dargestellten Geltungsbereich betreffende Teiländerung des Flächennutzungsplans durch den damaligen Stadtverband (heute: Regionalverband) A-Stadt wurde nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt am 1.7.2006 bekannt gemacht. Sie ist damit vor dem Erlass des Bebauungsplans wirksam geworden (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Auf Fragen einer Verletzung des Entwicklungsgebots (§ 8 BauGB) und auf die diesbezüglich geltenden Unbeachtlichkeitsregeln in § 214 Abs. 2 BauGB muss daher nicht eingegangen werden.

d. Im Übrigen sind Verfahrensfehler bei Erlass des Bebauungsplans weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, wie hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 und vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 –, SKZ 2008, 274 = ZfBR 2009, 366)

2. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich auch nicht mit Blick auf übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen dieses Gebot kann nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan genügt entgegen der Ansicht der Antragsteller dem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt (TA) Siedlung des Landesentwicklungsplans. Maßstab ist hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrats der Antragsgegnerin am 4.7.2006 nicht die erst am 14.7.2006 bekannt gemachte Neufassung des TA Siedlung aus dem Jahre 2006 (LEP Siedlung 2006), (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) sondern noch die Vorläuferfassung aus dem Jahre 1997. (vgl. Amtsblatt 1997, 1316 ff.) Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen sei. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt II.1.1 des LEP Siedlung 1997 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele zur Festlegung der strukturräumlichen Abgrenzung“ unter Punkt II.1.2. ohnehin nicht um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass das vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die allgemeine Formulierung von „Zielen für die Siedlungsstruktur in allen Strukturräumen“ (Punkt II.2.1 LEP Siedlung 1997). Danach waren unter anderem vorhandene funktionsfähige ökologische Verbundsysteme weitgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.7), Luftaustauschgebiete und Frischluftschneisen bei der Planung von Baugebieten angemessen zu berücksichtigen (Punkt II.2.1.8), innerörtliche Grünzüge zu erhalten (Punkt II.2.1.9), exponierte Standorte wie Höhenzüge und Bergkuppen von Bebauung freizuhalten (Punkt II.2.1.10) und bei der Planung von Wohnsiedlungen charakteristische Landschaftsbestandteile weitestgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.11, Satz 1). Diese Aufzählung verdeutlicht, dass landesplanerischen Vorgaben eine Verpflichtung der Gemeinden, der Bebauung in jedem Fall Vorrang vor allen ökologischen Belangen einzuräumen, auch für die Kernzonen des Verdichtungsraums offensichtlich nicht entnommen werden konnte. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB scheidet daher aus.

3. Zweifelhaft erscheint allerdings, ob der Bebauungsplan mit Blick auf die ihm immanente inhaltliche Ausgestaltung des betroffenen privaten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) den gesetzlichen Anforderungen an die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) entspricht.

a. Das Vorliegen einer reinen Verhinderungsplanung im Rechtssinne (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.4.2008 – 2 C 309/07 –, SKZ 2008, 256, vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils zu Veränderungssperren nach § 14 BauGB) kann allerdings entgegen der Meinung der Antragsteller nicht festgestellt werden. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -) Dass eine Kommune – wie hier die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Etwas anderes gilt hier nicht deswegen, weil die Antragsgegnerin offensichtlich erst im Anschluss an die von ihr zuvor auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigte Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern im Jahre 2001 am Ende der Narzissenstraße (Parzellen Nr....2/32 und Nr. ...2/33), die mit dem Verlust des dort bis dahin vorhandenen Bestands an alten Bäumen einherging, einen deutlichen „Sinneswandel“ vollzogen hat. (vgl. hierzu die einleitenden Ausführungen in der Beschlussvorlage für die städtischen Beschlussgremien vom 30.5.2006 (dort Seite 2:  2. „…Anlass für die Planaufstellung“)) Dass dabei die aus Anlass der Realisierung der Mehrfamilienhäuser gegründete und anschließend das gesamte Planaufstellungsverfahren „motivationsbildend“ begleitende Bürgerinitiative von Anwohnern für die Erhaltung des „Röchlingparks“, die ihrerseits – wie die Antragsteller in der Sache richtig betonen – ihre Grundstücke in angrenzenden Bereichen des Trillers mit Wohnhäusern bebaut haben, nach der Verwaltungsvorlage für den Aufstellungsbeschluss vom Dezember 2001 letztlich „Initiatorin“ der gesamten Planung war, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dieser keine positiv städtebauliche Intention zugrunde läge. Die Antragsgegnerin hat sich diese städtebaulichen Vorstellungen im Verlauf des Verfahrens zu Eigen gemacht. Die Frage der Gewichtung verschiedener Interessen und Belange begründet auch im Falle erkennbarer „Einseitigkeit“ noch nicht den Vorwurf der reinen „Negativplanung“.

b. Ernsthaft bezweifelt werden muss jedoch, ob über die von dem Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung insoweit angesprochene Frage des Erfordernisses einer städtebaulichen Ordnungsvorgabe für das Plangebiet insgesamt hinaus die die Antragsteller belastenden Festsetzungen ganz überwiegend privater Grünflächen überhaupt geeignet – und demgemäß auch „erforderlich“ im Sinne § 1 Abs. 3 BauGB – sind, die für den ca. 1,89 ha großen, im Wesentlichen die Grundstücke (allein) der Antragsteller umfassenden und bisher baufrei gebliebenen Restbereich des ehemaligen Röchlingparks formulierten Planungsziele zu erreichen. Bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans ist das nicht der Fall. Eine durch Bebauungsplan entsprechend der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte private Grünfläche darf vom Eigentümer gepflegt, „unterhalten“ und in Grenzen sogar festsetzungskonform baulich in Anspruch genommen werden. (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.7.1992 – 2 R 50/90 –, zur Zulässigkeit eines Schuppens für Gartengeräte/Rasenmähertraktor zur Unterhaltung einer durch Bebauungsplan mit der Konkretisierung „Fläche zur gärtnerischen Nutzung“ festgesetzten privaten Grünfläche) Dem entspricht die in der Legende des Plans vorgenommene Konkretisierung „Parkanlage“. Mit dem Begriff Parkanlage ist notwendig ein Element der Gestaltung verbunden, weswegen mit der Festsetzung einer solchen Fläche keine ökologische Flächensicherung mit dem Ziel betrieben werden kann, Grünflächen in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten. (vgl. in dem Zusammenhang etwa Gierke in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 9 Rn 284, wonach insoweit nur Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Betracht kommen) Gerade ein solches „künstliches“ Gelände entsprechend dem ursprünglichen Zustand bei der Anlage des Parks in Sinne eines räumlich ausgreifenden „Hausgartens“ ist aber nicht das Ziel der Antragsgegnerin. Bereits der nachrichtliche Hinweis auf die inzwischen erlassene und durch weitestreichende Verbote jeglicher Eingriffe in den „Park“ gekennzeichneten Satzung über den insoweit flächengleichen geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) in dem textlichen und zeichnerischen Teil des Bebauungsplans macht vielmehr deutlich, dass zur Erhaltung insbesondere der dem Gelände von der Antragsgegnerin aufgrund seines Bewuchses beigemessenen herausragenden ökologischen Qualität als Lebensraum für geschützte Tiere letztlich keine „Unterhaltung“ als Park beabsichtigt ist. Nimmt man die Verbote des § 4 GLB-S, etwa das Verbot, auch abgestorbene Bäume („Totholz“) zu entnehmen, ernst, so zielt die Planung insgesamt darauf, das aus der einstweiligen Sicherstellung (§21 SNG) seit 2005 abgeleitete generelle Verbot von Unterhaltungsmaßnahmen fortzuschreiben und den Bereich letztlich in Form eines Urwaldkonzeptes „sich selbst zu überlassen“. Das schließt die Einrichtung oder Erhaltung einer privaten „Parkanlage“ weitestgehend aus. Die Festsetzung einer „Grünfläche“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) allein ist – anders als die eigentlich insofern zielführende, freilich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BauGB aufgrund der ihr immanenten „heteronomen“ Zweckbindung grundsätzlich eine städtebauliche Entschädigungspflicht auslösende Festsetzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) – zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet. Daraus ergibt sich, dass die im Bebauungsplan enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) mit der vorgenommenen Konkretisierung („Park“) bei isolierter Betrachtung nicht mit § 1 Abs. 3 BauGB zu vereinbaren ist. Ob, wie das der Antragsgegnerin offenbar in anderem Zusammenhang, insbesondere wenn sie mit Blick auf das Fehlen einer naturschutzrechtlichen Entschädigungspflicht (§ 14 SNG 2006) aus Anlass der Verbote des § 4 GLB-S – angesichts gleichzeitiger Verneinung von Ansprüchen der Antragsteller nach Planungsschadensrecht (§§ 40 ff. BauGB) im Ergebnis kaum noch nachvollziehbar – darauf hinweist, dass das Recht zur Bebauung den Antragstellern bereits durch die Festsetzung der „Grünfläche“ in dem hier zur Rede stehenden Bebauungsplan entzogen worden sei, vorschwebt, auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) eine gemeinsame Bewertung beider normativen Vorgaben geboten ist, kann letztlich offen bleiben. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls, sowohl was den Abwägungsvorgang als auch was das Ergebnis der Abwägung anbelangt, an zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlichen Mängeln.

4. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem Satzungsbeschluss am 4.7.2006 (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) getroffene Abwägungsentscheidung entspricht offensichtlich nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ von der Planungsentscheidung betroffener öffentlicher und privater Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004).

a. Auch bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist zu fordern, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht verkannt wurde und dass schließlich viertens – bezogen auf das Ergebnis – der Ausgleich zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan nicht stand.

b. Dass hier entgegen der Ansicht der Antragsteller eine Abwägung stattgefunden hat, lässt sich allerdings nicht ernsthaft bestreiten. Insbesondere die gegenläufigen, sich in ihrer zumindest vollständigen Realisierbarkeit gegenseitig ausschließenden öffentlichen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und das private Interesse der Antragsteller an der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke in dem bisher noch nicht bebauten, in der Vergangenheit in 11 Grundstücke und eine mittig verlaufende „Wegeparzelle“ aufgeteilten Rest des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des ehemaligen Parks der Villa Röchling bildeten den zentralen Gesichtspunkt bei der Entscheidung über künftige städtebauliche Festsetzungen für den Bereich. Ob den Mitgliedern des Stadtrats bei ihrer Entscheidung Gewichtungsfehler unterlaufen sind, beziehungsweise, ob die vollständige Zurückstellung des privaten Bauinteresses der Antragsteller in dem zuvor genannten Sinne „abwägungsgerecht“ war, ist eine andere Frage.

c. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB 2004) als Verfahrensfehler zu behandeln. Sie unterliegen nach dem Gesetzeswortlaut einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können seither insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine inhaltliche Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Ein diesbezüglicher Rügeverlust über § 215 Abs. 1 BauGB scheidet hier jedenfalls aus. Die Antragsteller haben im gesamten Verlauf des Planaufstellungsverfahrens und erneut mit Einreichung der Normenkontrolle auf die zentrale Problematik der Bewertung ihrer Eigentümerinteressen hingewiesen.

Die Antragsteller machen zu Recht einen Verstoß gegen den § 2 Abs. 3 BauGB 2004 hinsichtlich Ermittlung und Bewertung betroffenen Belange im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens geltend.

Dabei kann dahinstehen, ob die der naturschutzrechtlichen Bewertung des Planbereichs zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend ermittelt und bewertet wurden und ob die Feststellung der in den Planungsunterlagen angenommenen „herausragenden“ ökologischen Qualität der im Bebauungsplan mit dem Ziel eines Ausschlusses ihrer Bebauung als private Grünflächen festgesetzten Grundstücke der Antragsteller in dem in der Vergangenheit – abgesehen von Pflegemaßnahmen bis zur naturschutzrechtlichen Sicherstellung – einer natürlichen Entwicklung unterliegenden Restgelände des im 19. Jahrhundert als Garten angelegten Parks rechtfertigen. Die Antragsgegnerin ist bei Erlass des Bebauungsplans von einer sehr hohen natur- und auch landschaftsschutzrechtlichen Qualität der auf einem Hang über dem Saartal gelegenen „grünen Krone“ des Stadtbildes von A-Stadt ausgegangen. Neben den landschaftsästhetischen beziehungsweise stadtbildprägenden Aspekten wird dabei aufgrund der im Rahmen der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags (§ 9 SNG 1993) für die Bauleitplanung durchgeführten faunistischen Untersuchung des Geländes im Jahre 2005, die sich auf eine „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ konzentriert, davon ausgegangen, dass sich das Gelände des ehemaligenRöchlingparks mit mindestens 28 nachgewiesenen Brutvogelarten und mehreren Fledermausarten durch eine artenreiche Avizönose mit mehreren charakteristischen und wertgebenden Arten auszeichnet. Diese Annahmen werden in von den Antragstellern vorgelegten Gegengutachten (vgl. unter anderem Prof. Dr.  U., Biogeografisch-wildökologische Beurteilung vom Juli 2008, in Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsteller vom 10.7.2008) grundlegend in Frage gestellt. Hierin heißt es unter anderem, die naturwissenschaftliche Datengrundlage sei sehr dürftig bzw. überhaupt nicht existent; zahlreiche Aussagen seien rein spekulativ. Im Vergleich zu dem „ökologisch reich strukturierten Umfeld (Bungalows mit parkartigen Gärten, Villengrundstücken mit altem Baumbestand)“ sei eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen nicht erkennbar. Eine abschließende Beurteilung dieser naturschutzfachlichen Bewertungsfragen ist dem Gericht aus eigener Sachkunde nicht möglich. Ihrer bedarf es indes für die vorliegende Entscheidung nicht.

Die Antragsteller verweisen jedenfalls zu Recht auf eine gravierende Fehleinschätzung der Antragsgegnerin bei der Bewertung ihrer gegenläufigen, wesentlich durch die Absicht der Bebauung gekennzeichneten Belange als Eigentümer der von der Grünflächenfestsetzung betroffenen Grundstücke. Ihre abwägungsbeachtlichen Interessen als (bauwillige) Grundstückseigentümer wurden in ihrem Gewicht (völlig) falsch beziehungsweise unzureichend von der Antragsgegnerin bewertet. Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Die Antragsgegnerin selbst ist jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des hier fraglichen Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) der zur Vorbereitung ihrer Bebauung entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen, hat entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem 1994 für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen von den Antragstellern sogar Erschließungsbeiträge gefordert und erhalten. Diese Einordnung, die vorliegend nicht „präjudizierend“ wirkt, ist zutreffend. Das fragliche Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern bereits erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die – wie erwähnt – 2001 errichteten, zur Gründung der Bürgerinitiative Anlass gebenden beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des heute weitgehend „verwilderten“, zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht nach dem Gesamteindruck für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des gesamten Geländes.

Demgegenüber kann die im Laufe des Aufstellungsverfahrens ersichtlich erstmals von der Antragsgegnerin abweichend davon in den Raum gestellte Annahme, es handele sich bei den baufrei gebliebenen Flächen der Antragsteller „zwischen“ den genannten Gebäuden um einen gemäß § 35 BauGB für eine Bebauung im Grundsatz nicht zur Verfügung stehenden so genannten „Außenbereich im Innenbereich“, nicht nachvollzogen werden. Dieser Begriff beschreibt nach der Rechtsprechung eine großräumig von Bebauung umgebene Fläche, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der dort genannten städtebaulichen Beurteilungskriterien „geprägt“ wird. (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 1.12.1972 – IV C 6.71 –, BRS 25 Nr. 36, hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das ist gerade wegen des erwähnten Zuschnitts der nach der bei der Ortseinsicht festgestellten und zuvor beschriebenen Bebauung des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des Parks hier klar zu verneinen. Im Übrigen geht wohl auch die Antragsgegnerin inzwischen wieder von einer Innenbereichslage und damit nach § 34 BauGB grundsätzlich bebaubaren Grundstücken der Antragsteller aus. Darauf deutet die Einlassung des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hin, der den – aus seiner Sicht – städtebaulichen „Sündenfall“ in Gestalt der in jüngerer Zeit von der Antragsgegnerin zugelassenen beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße (nur) an einer erheblichen Überschreitung der bei diesen Vorhaben verwirklichten Geschossfläche festgemacht hat. Sollte diese Einlassung so zu verstehen gewesen sein, dass die Antragsgegnerin meint, durch die Realisierung dieser Vorhaben sei den Grundstücken der Antragsteller erst eine Innenbereichsqualität vermittelt worden, hätte das übrigens zusätzlich Relevanz für den Beginn der in anderem Zusammenhang von ihr angesprochenen Sieben-Jahres-Frist des § 42 BauGB.

Für den Fall der hier nach dem Gesagten anzunehmenden Innenbereichslage der Grundstücke der Antragsteller hat der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) die Auffassung vertreten, dass die Eigentümerbelange der Antragsteller in ihrem Gewicht zumindest erheblich herabgesetzt seien, weil ihnen nach den Bestimmungen des Planungsschadensrechts (§§ 39 ff. BauGB) keine Entschädigungsansprüche (mehr) beziehungsweise allenfalls (noch) die eingeschränkten Ansprüche im Sinne des § 42 Abs. 3 BauGB zustünden. Das kommt entgegen den anders lautenden Einlassungen in der mündlichen Verhandlung in den Aufstellungsunterlagen, etwa in der Beschlussvorlage für den Stadtrat und in der Begründung zum Bebauungsplan klar zum Ausdruck und wurde auch in dem vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin schriftsätzlich so vorgetragen. So weist sie darauf hin, dass sie „aus der Wertung des Planungsschadensrechts heraus“ in der Abwägung „zur Überwindung der Eigentümerbelange“ habe kommen können. Ein selbst als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu bewertender Ausschluss von Entschädigungsansprüchen nach den §§ 39 ff. BauGB führe zu einem „Gewichtsverlust“ des Interesses des Eigentümers an der baulichen Nutzung seiner Grundstücke, der auch in der Abwägung zu beachten sei.

Das wirft die Frage auf, ob die Antragsteller, denen bei Berücksichtung beider Satzungen, also einerseits des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans und andererseits der naturschutzrechtlichen Satzung vom 6.2.2007 (dazu 2 C 284/09) das Eigentum an ihren bisherigen Baugrundstücken lediglich noch als formale Hülle verbleibt, aus der sich keinerlei wirtschaftlich ansatzweise sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten, vielmehr lediglich noch Unterhaltungslasten zur Beförderung öffentlicher Interessen des Denkmal- beziehungsweise des Natur- und Landschaftsschutzes und zusätzlich noch Verkehrssicherungspflichten ableiten lassen, dieses Planungsergebnis ohne jede Entschädigung oder Übernahmeansprüche hinnehmen müssen. Dieses Ergebnis, das die Antragsgegnerin im Bereich des Naturschutzrechts mit Blick auf § 14 SNG 2006 aus dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung herleiten möchte, ist – auch das kommt in der Begründung beziehungsweise im Abwägungsspiegel beider Satzungen ohne Zweifel zum Ausdruck – für die Antragsgegnerinconditio sine qua non für ihre normativen Aktivitäten. Der status quo soll erhalten werden, aber ausdrücklich nur für sie zum „Nulltarif“, das heißt, wenn die Maßnahmen entschädigungslos sind, die Antragsgegnerin also nichts kosten.

Ob die rechtliche Beurteilung der Antragsgegnerin, die in diesem Fall sogar aus dem von ihr angenommenen Fehlen eines Anspruchs nach Planungsschadensrecht (§§ 39 ff. BauGB) auch einen Ausschluss von Ansprüchen nach § 14 SNG 2006 herleitet, richtig ist, unterliegt zumindest Zweifeln. Zwar bezieht sich die zunächst ins Auge springende, nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgreifliche Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BauGB nach überwiegender Auffassung abweichend vom Wortlaut nur auf die Festsetzung öffentlicher Grünflächen im Verständnis des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 40 Rn 10) Bereits insoweit ließe sich allerdings mit guten Gründen vertreten, dass die Vorschrift hier aufgrund der durch die den Bebauungsplan ergänzende Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil – deren Wirksamkeit einmal unterstellt – insgesamt bewirkten weit reichenden öffentlichen Zweckbindung der Flächen entsprechend anwendbar ist und zu einem letztlich vor den Baulandgerichten (§§ 217 ff. BauGB) zu reklamierenden Anspruch auf Entschädigung beziehungsweise auf Übernahme (§§ 40 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB) führt. Die Interessenlage ist mit derjenigen bei der Festlegung heteronomer Nutzung als (öffentliche) Grünfläche im Ergebnis zumindest weitestgehend identisch.

Verneint man das, wäre nach Planungsschadensrecht auf § 42 BauGB abzustellen, wobei sich zunächst die Frage stellt, ob die von der Antragsgegnerin für ihre Argumentation herangezogene Sieben-Jahres-Frist (§ 42 Abs. 2, 3 BauGB), die die Ansprüche des Eigentümers bei Nichtausnutzung der Baumöglichkeit nach Ablauf dieser Frist wesentlich einschränkt (§ 42 Abs. 3 BauGB), auch auf Fälle des in Ortslagen typischen „Liegenlassens“ eines Baugrundstücks, etwa für bauinteressierte Nachkommen im nicht beplanten Bereich (§ 34 BauGB) anwendbar ist, (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 42 Rn 11, Breuer bei Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 42 Rn 57, dort zur Problematik der Fristberechnung) oder ob die an den Fristablauf geknüpfte Sanktion nur gerechtfertigt ist, wo die Baumöglichkeit dem Eigentümer durch die Gemeinde im Planungswege erst verschafft worden ist. Bezogen auf die Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, in der die Baulandqualität dem Grundstück quasi durch seine Lage unabhängig von gemeindlichen Rechtssetzungsakten immanent ist, hätte die Anwendbarkeit der Bestimmung im Ergebnis zur Folge, dass – wie hier – regelmäßig Bebauungsmöglichkeiten durch gemeindliche Festsetzungen in Bebauungsplänen, die eine Bebauung nicht mehr zulassen, vorbehaltlich der Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 BauGB oder der Sonderfälle des § 42 Abs. 5 bis 7 BauGB weitgehend entschädigungslos im Wege gemeindlicher Planung „entzogen“ werden könnten. Ob das noch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne Art. 14 GG ist, erscheint zweifelhaft. Ob und wenn ja in welchem Umfang und gegebenenfalls auf welcher Grundlage (§§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006) die Antragsteller für den erwähnten „Totalverlust“ ihrer Eigentümerbefugnisse zu entschädigen sind, bedarf vorliegend indes letztlich keiner abschließenden Beurteilung.

Wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die normativen Veränderungen durch die beiden Satzungen keine Entschädigungs- oder Übernahmepflichten der Antragsgegnerin nach den §§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006 auslösen, ist die daraus abgeleitete Geringwertigkeit der Eigentümerbelange der Antragsteller, die nach der Begründung des Bebauungsplans gerade die Rechtfertigung für die „Überwindung“ beziehungsweise die Zurückstellung der Interessen der Antragsteller in der Abwägung und notwendige Bedingung für den Erlass des Bebauungsplans (und der naturschutzrechtlichen Satzung) gewesen ist, offensichtlich nicht gerechtfertigt. Gerade vor dem Hintergrund derart gravierender Auswirkungen für die Antragsteller durch Entzug jeder eigenen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit, Überbürdung zahlreicher Erhaltungs- und Unterhaltungslasten und dies dann – nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin, hier einmal unterstellt – auch noch ohne Zubilligung einer den Eingriff in die Eigentümerbefugnisse ansatzweise kompensierenden Entschädigung, hätte sich den Mitgliedern des Stadtrats sogar ein deutlich gesteigertes Gewicht der abwägungsbeachtlichen Belange der Antragsteller aufdrängen müssen. Deren Bedeutung wird jedenfalls nicht dadurch in einer den vollständigen Entzug des Baurechts rechtfertigenden Weise gemindert, dass die baulichen Nutzungsmöglichkeiten nicht innerhalb der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB ausgenutzt wurden. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 26.2.2008 – 15 B 06.325 –, juris) Ein nach diesen Vorschriften entschädigungsfreier Eingriff in das Eigentumsrecht ist nicht schon deshalb zulässig, zumindest nicht in der Form, dass über Einschränkungen der Nutzbarkeit eines Grundstücks hinaus ein vollständiger Entzug jeglicher rechtlichen Bebauungsmöglichkeit erfolgt. (so zutreffend VGH München, Urteil vom 14.7.2006 – 1 N 04.582 –, juris, zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation, wonach der Umstand, dass dem Antragsteller im Normenkontrollverfahren auf der Ebene des Sekundärrechtsschutzes bei einem zulässigen Eingriff keine Entschädigung zusteht (§ 42 Abs. 3 BauGB) nicht bedeutet, dass er sich auf der Ebene des Primärrechtsschutzes gegen die Aufhebung bestehender Nutzungsmöglichkeiten nicht auf die Eigentumsgarantie berufen kann) Auch und gerade in diesen Fällen kommt der beabsichtigten normativen Entziehung bestehender Baurechte durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan im Rahmen der Abwägungsentscheidung ganz erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der den Eigentumsinhalt wesentlich bestimmende Entzug bisheriger baulicher Nutzungsmöglichkeiten für die betroffenen Grundeigentümer wie eine teilweise Enteignung auswirken kann, so dass dem Bestandserhaltungsinteresse der Eigentümer ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 –, BRS 65 Nr. 6, OVG Greifswald, Urteil vom 7.2.2007 – 3 K 4/04 -, juris) Die planerischen Aktivitäten der Antragsgegnerin führen in der Gesamtbetrachtung hier dazu, dass die Privatnützigkeit des Grundeigentums der Antragsteller im Ergebnis völlig aufgehoben wird, was die Grenze einer hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums überschreitet. Eine „eigentumsverdrängende“ Wirkung im vorgenannten Sinne kommt einem Bebauungsplan auch dann zu, wenn die planende Gemeinde zwar eine Festsetzung trifft, die – wie hier die Ausweisung einer privaten „Grünfläche“ – nicht jede privatnützige Verwendung des Eigentums ausschließt, die aber letztlich auf die Bereitstellung oder Erhaltung von einer Bebauung freizuhaltender Flächen aus vorrangig fremdnütziger Zielsetzung heraus zielt. (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 –, DVBl. 1992, 1095) Zumindest kann in dieser Situation nicht von einem für die Abwägung geminderten Gewicht der Eigentümerinteressen, das die Antragsgegnerin ausdrücklich nicht nur als Rechtfertigung, sondern mit dem Hinweis auf ein ihr vorliegendes Rechtsgutachten sogar als „Bedingung“ für die Festsetzung im Bebauungsplan angenommen hat, ausgegangen werden.

Nichts anderes hätte im Grundsatz zu gelten, wenn man den Bebauungsplan und die darin enthaltene Grünflächenfestsetzung trotz der ausdrücklichen „nachrichtlichen“ Bezugnahme auf die naturschutzrechtliche Satzung isoliert betrachten wollte, obwohl nach dem planerischen Konzept der Antragsgegnerin diese Satzung erst die Erreichung des von ihr verfolgten Ziels ermöglichen soll, die ökologische Funktion des als Grünfläche ausgewiesenen Geländes zu erhalten. Dass allerdings eine Einzelbetrachtung auch nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin die Problematik nur unzureichend erfasst, belegt schon der Hinweis der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Satzung, diese sei – mit Blick auf Entschädigungsfragen – rein „deklaratorisch“, da den Antragstellern die Möglichkeit einer Bebauung ihrer Grundstücke (vermeintlich entschädigungsfrei) bereits durch den Bebauungsplan genommen worden sei. Bei einer eigenständigen Betrachtung des Bebauungsplans wäre nach dem zuvor Gesagten ohnehin eine Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) zu verneinen (vgl. oben I.B.3.b).

Der Gewichtungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 auch erheblich. Danach sind Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28, mit weiteren Nachweisen) Das unterliegt hier keinen Zweifeln. Die darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Gewichtungsfehlers ist ebenfalls ohne ernstliche Zweifel zu bejahen. „Von Einfluss gewesen“ auf das Ergebnis der Abwägung in diesem Sinne ist ein (offensichtlicher) Mangel bereits dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle – hier die Antragsgegnerin – eine andere Entscheidung getroffen hätte. Hier ist nicht nur von einer solchen Möglichkeit auszugehen, sondern nach der Begründung des Bebauungsplans sogar von einer Gewissheit. Die Antragsgegnerin selbst weist darauf hin, dass gerade die von ihr unterstellte herabgesetzte Gewichtigkeit wegen angenommener fehlender Entschädigungspflicht es gerechtfertigt habe, den öffentlichen Belangen gegenüber den Eigentümerinteressen den Vorrang einzuräumen.

d. Die Abwägung des Stadtrats ist ferner auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses fehlerhaft. Insoweit unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, ob der Ausgleich zwischen betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Auch das ist hier der Fall. Wenn die Antragsgegnerin entsprechend ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung neben den herausragenden ökologischen und landschaftsästhetischen Belangen auch von einem sehr hohen Gewicht der Eigentümerbelange ausgegangen sein sollte, ergäbe sich eine solche Fehlgewichtung letztlich schon aus dem Umstand, dass sie im Sinne eines „Alles oder Nichts“ allein die genannten Allgemeinbelange zur Geltung gebracht und die Interessen der Antragsteller völlig hintangestellt hat. Ein vollständiger Ausschluss jeglicher Bebauungsmöglichkeit – fachplanungsrechtlich gesprochen also gewissermaßen die „Nullvariante“ – entgegen den früheren Alternativen bei der vorgezogenen Beteiligung (3 Baustellen) beziehungsweise beim 2003 erarbeiteten und in der Bauamtskonferenz im April dieses Jahres vom Planungsamt vorgestellten Entwurf (7 Baustellen) kann in dieser Situation jedenfalls nur als unverhältnismäßig angesehen werden. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass sich zum einen nach der Ortseinsicht auch Teilbereiche der Grundstücke wie etwa der Standort einer „verwilderten“ Weihnachtsbaumkultur oder die ausgedehnten Wohngartenbereiche um die „Villa Töpfer“ bebauen ließen, ohne dass dabei ein Verlust umfangreichen besonders schutzwürdigen Baumbestands zu besorgen wäre, und dass zum anderen die sonstige Bebauung des Trillers in A-Stadt – wie exemplarisch das Anwesen der Mutter der Antragsteller (Lilienstraße Nr. …) und das seitlich in der Narzissenstraße daran angrenzende Grundstück zeigen, bei räumlich großzügig angelegter Bebauung durchaus auch ein Bestand an großen Bäumen auf den Grundstücken belassen werden kann. Dass damit gewisse Abstriche von dem mit der Planung verfolgten Konzept einer umfassenden Erhaltung der ökologischen Funktionen des betreffenden Geländes verbunden wären, soll nicht verkannt werden, läge aber letztlich in der Natur eines angemessenen Ausgleichs der einander gegenüberstehenden hoch zu veranschlagenden Belange. Was die von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang als Grund für die Alternativlosigkeit und letztlich die Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentumsrechts der Antragsteller angeführten ganz „herausragenden“ ökologischen Belange angeht, so lässt sich den Aufstellungsunterlagen, insbesondere der Beschlussvorlage für den Stadtrat, dem Abwägungsspiegel und der schriftlichen Begründung des Bebauungsplans entnehmen, dass deren Gewicht dem Plangeber allerdings nicht (ansatzweise) den Einsatz öffentlicher Mittel „wert“ war. Vielmehr ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die herausragenden Belange zu berücksichtigen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Für diesen Fall sollte zumindest der umfassende Ausschluss jeglichen Baurechts nicht vorgenommen und sollten insoweit die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Ein Interessenausgleich in der Sache kann darin nicht erblickt werden. Ergänzend sei erwähnt, dass die Antragsteller, deren Familie seit Jahrzehnten am Triller ansässig ist und die dort auch aufgewachsen sind, jedenfalls aktenkundig zu keinem Zeitpunkt eine „exzessive“ bauliche Ausnutzung der Grundstücke „ohne Rücksicht auf Verluste“ angestrebt haben, wie dies die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Beispiel eines zu besorgenden „Zubauens“ einer Insel im Bodensee in den Raum gestellt hat. Die Antragsteller haben bei ihren Bebauungsvorschlägen unabhängig von Geschmacksfragen hinsichtlich der architektonischen Gestaltung der Wohngebäude jedenfalls nach Aktenlage versucht, auch dem vorhandenen Bewuchs der Grundstücke an Jahrzehnte alten Bäumen Rechnung zu tragen. Sollte die Antragsgegnerin eine rein wirtschaftliche bestmögliche Verwertung von Bauland in dem Bereich befürchten, bliebe es ihr unbenommen, dem durch eine ausgewogene, auch die Belange der Antragsteller angemessen berücksichtigende Planung entgegenzuwirken.

Selbst wenn man der Antragsgegnerin, die kurz vor der Einleitung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens noch die beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße bauaufsichtlich genehmigt hat, zugesteht, dass sie anschließend weitergehende Erkenntnisse über die naturschutzrechtliche Bedeutung des ehemaligen Röchlinggeländes gewonnen hat, so liegt doch ferner auf der Hand, dass der Ausschluss jeglicher Baumöglichkeiten für die Antragsteller eine massive Ungleichbehandlung der Antragsteller im Vergleich zu den Eigentümern umliegender Grundstücke beinhaltet, die diese mit Genehmigung der Antragsgegnerin mit Wohnhäusern bebaut haben, wohingegen die Antragsteller ihre danach verbliebenen Grundstücke – allein schon nach dem Bebauungsplan – nun städtebaulich nur noch als „Grünfläche“ in das Konzept einbringen können. Schließlich lässt die Abwägung auch nicht erkennen, wie die Antragsteller ihren denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflichten hinsichtlich des nach dem Eindruck der Örtlichkeit im Verfall begriffenen, zumindest stark renovierungsbedürftigen „Franzosenhäuschens“ auf der Parzelle Nr. ...2/15 nachkommen sollten. Da letzteres aber im Ergebnis eher Folge der weitgehenden Verbote des § 4 GLB-S ist, soll das hier nicht vertieft werden.

Hinsichtlich des Abwägungsergebnisses lässt sich dem § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Umkehrschluss entnehmen, dass die dort für den „Abwägungsvorgang“ gleich lautend mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB formulierten Beachtlichkeitsvoraussetzungen der Offensichtlichkeit und der Ergebnisrelevanz nicht gelten. Sie ließen sich im Übrigen auch insoweit entsprechend dem hinsichtlich des Gewichtungsdefizits Gesagten unschwer bejahen.

5. Sofern man nach Maßgabe der §§ 233, 244 BauGB (2004) der Beurteilung des Bebauungsplans mit Blick auf den Zeitpunkt der Einleitung des Aufstellungsverfahrens (2001) und das Inkrafttreten vor Ablauf der Übergangsfrist am 20.7.2006 hinsichtlich der Erforderlichkeit der Planung, der Beachtung der Anforderungen an eine gerechte Abwägung und der Fehlerbeachtlichkeit noch die Bestimmungen der Vorläuferfassung des Baugesetzbuchs (1998) zugrunde legt, ergibt sich nichts anderes (vgl. §§ 1 Abs. 3 und Abs. 6, 214 Abs. 3, 215 Abs. 1 BauGB 1998).

6. Die aufgezeigten beachtlichen Mängel berühren die Planung im Kern und führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die von daher nicht in Betracht kommende Teilunwirksamkeit setzt neben dem isolierten Normsetzungswillen der planenden Stelle auch eine „Teilbarkeit“ voraus. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28)

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des Senats vom 7.3.2008 – 2 C 478/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Gültigkeit hieraus für sie ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene (einfache) Bebauungsplan „Am Triller“ leidet allerdings entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht bereits an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigenden formellen Mangel (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a. Die eine Übereinstimmung des zur Veröffentlichung bestimmten Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans dokumentierende Ausfertigung ist am 5.7.2006 und damit nach Satzungsbeschluss und vor der Bekanntmachung des Plans am 12.7.2006 erfolgt. (vgl. zu dem zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führenden Ausfertigungsfehler OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 -, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18 und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34)

b. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragsgegnerin habe den Bebauungsplanentwurf, der in seiner Fassung aus dem Jahre 2003 durch entsprechende Baufenster noch sieben Baustellen vorgesehen hatte, ohne weitere Information und Anhörung unter Ausschluss jeglicher künftiger Bebauungsmöglichkeit für sie geändert, was einen beachtlichen Verfahrensfehler beinhalte, kann dem in der rechtlichen Wertung nicht gefolgt werden. Dass allgemein ein Planentwurf im Verlaufe eines Verfahrens geändert wird, ist ein normaler Vorgang, zumal die Reaktionsmöglichkeit auf Einwendungen und weitergehende Erkenntnisse der planenden Stelle im Rahmen der Beteiligung sinnvolle Voraussetzung des Aufstellungsverfahrens ist. Zwar gehört unter anderem die unzureichende Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) zu den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Falle der Verletzung ausdrücklich vom Gesetzgeber für beachtlich erklärten Vorschriften des Aufstellungsverfahrens, und § 4a Abs. 3 BauGB 2004 (§ 3 Abs. 3 BauGB 1998) schreibt bei Änderungen nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung eine erneute Auslegung ausdrücklich vor. Das betrifft indes entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht das hier zu beurteilende Verfahren. Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB im April/Mai 2006 war der (erneut) geänderte Entwurf in der anschließend vom Stadtrat beschlossenen und den Gegenstand der Normenkontrolle bildenden Fassung. Der gerügte Verfahrensfehler scheidet vor dem Hintergrund aus. Wie die Informationslage individuell der Antragsteller gewesen ist beziehungsweise, ob sich die zuständigen Stellen der Antragsgegnerin ihnen gegenüber haben „verleugnen“ lassen, spielt für den Ausgang des Rechtsstreits keine Rolle.

c. Entgegen der Ansicht der Antragsteller bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die den früher als Wohnbaufläche dargestellten Geltungsbereich betreffende Teiländerung des Flächennutzungsplans durch den damaligen Stadtverband (heute: Regionalverband) A-Stadt wurde nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt am 1.7.2006 bekannt gemacht. Sie ist damit vor dem Erlass des Bebauungsplans wirksam geworden (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Auf Fragen einer Verletzung des Entwicklungsgebots (§ 8 BauGB) und auf die diesbezüglich geltenden Unbeachtlichkeitsregeln in § 214 Abs. 2 BauGB muss daher nicht eingegangen werden.

d. Im Übrigen sind Verfahrensfehler bei Erlass des Bebauungsplans weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, wie hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 und vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 –, SKZ 2008, 274 = ZfBR 2009, 366)

2. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich auch nicht mit Blick auf übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen dieses Gebot kann nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan genügt entgegen der Ansicht der Antragsteller dem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt (TA) Siedlung des Landesentwicklungsplans. Maßstab ist hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrats der Antragsgegnerin am 4.7.2006 nicht die erst am 14.7.2006 bekannt gemachte Neufassung des TA Siedlung aus dem Jahre 2006 (LEP Siedlung 2006), (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) sondern noch die Vorläuferfassung aus dem Jahre 1997. (vgl. Amtsblatt 1997, 1316 ff.) Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen sei. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt II.1.1 des LEP Siedlung 1997 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele zur Festlegung der strukturräumlichen Abgrenzung“ unter Punkt II.1.2. ohnehin nicht um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass das vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die allgemeine Formulierung von „Zielen für die Siedlungsstruktur in allen Strukturräumen“ (Punkt II.2.1 LEP Siedlung 1997). Danach waren unter anderem vorhandene funktionsfähige ökologische Verbundsysteme weitgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.7), Luftaustauschgebiete und Frischluftschneisen bei der Planung von Baugebieten angemessen zu berücksichtigen (Punkt II.2.1.8), innerörtliche Grünzüge zu erhalten (Punkt II.2.1.9), exponierte Standorte wie Höhenzüge und Bergkuppen von Bebauung freizuhalten (Punkt II.2.1.10) und bei der Planung von Wohnsiedlungen charakteristische Landschaftsbestandteile weitestgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.11, Satz 1). Diese Aufzählung verdeutlicht, dass landesplanerischen Vorgaben eine Verpflichtung der Gemeinden, der Bebauung in jedem Fall Vorrang vor allen ökologischen Belangen einzuräumen, auch für die Kernzonen des Verdichtungsraums offensichtlich nicht entnommen werden konnte. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB scheidet daher aus.

3. Zweifelhaft erscheint allerdings, ob der Bebauungsplan mit Blick auf die ihm immanente inhaltliche Ausgestaltung des betroffenen privaten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) den gesetzlichen Anforderungen an die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) entspricht.

a. Das Vorliegen einer reinen Verhinderungsplanung im Rechtssinne (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.4.2008 – 2 C 309/07 –, SKZ 2008, 256, vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils zu Veränderungssperren nach § 14 BauGB) kann allerdings entgegen der Meinung der Antragsteller nicht festgestellt werden. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -) Dass eine Kommune – wie hier die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Etwas anderes gilt hier nicht deswegen, weil die Antragsgegnerin offensichtlich erst im Anschluss an die von ihr zuvor auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigte Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern im Jahre 2001 am Ende der Narzissenstraße (Parzellen Nr....2/32 und Nr. ...2/33), die mit dem Verlust des dort bis dahin vorhandenen Bestands an alten Bäumen einherging, einen deutlichen „Sinneswandel“ vollzogen hat. (vgl. hierzu die einleitenden Ausführungen in der Beschlussvorlage für die städtischen Beschlussgremien vom 30.5.2006 (dort Seite 2:  2. „…Anlass für die Planaufstellung“)) Dass dabei die aus Anlass der Realisierung der Mehrfamilienhäuser gegründete und anschließend das gesamte Planaufstellungsverfahren „motivationsbildend“ begleitende Bürgerinitiative von Anwohnern für die Erhaltung des „Röchlingparks“, die ihrerseits – wie die Antragsteller in der Sache richtig betonen – ihre Grundstücke in angrenzenden Bereichen des Trillers mit Wohnhäusern bebaut haben, nach der Verwaltungsvorlage für den Aufstellungsbeschluss vom Dezember 2001 letztlich „Initiatorin“ der gesamten Planung war, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dieser keine positiv städtebauliche Intention zugrunde läge. Die Antragsgegnerin hat sich diese städtebaulichen Vorstellungen im Verlauf des Verfahrens zu Eigen gemacht. Die Frage der Gewichtung verschiedener Interessen und Belange begründet auch im Falle erkennbarer „Einseitigkeit“ noch nicht den Vorwurf der reinen „Negativplanung“.

b. Ernsthaft bezweifelt werden muss jedoch, ob über die von dem Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung insoweit angesprochene Frage des Erfordernisses einer städtebaulichen Ordnungsvorgabe für das Plangebiet insgesamt hinaus die die Antragsteller belastenden Festsetzungen ganz überwiegend privater Grünflächen überhaupt geeignet – und demgemäß auch „erforderlich“ im Sinne § 1 Abs. 3 BauGB – sind, die für den ca. 1,89 ha großen, im Wesentlichen die Grundstücke (allein) der Antragsteller umfassenden und bisher baufrei gebliebenen Restbereich des ehemaligen Röchlingparks formulierten Planungsziele zu erreichen. Bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans ist das nicht der Fall. Eine durch Bebauungsplan entsprechend der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte private Grünfläche darf vom Eigentümer gepflegt, „unterhalten“ und in Grenzen sogar festsetzungskonform baulich in Anspruch genommen werden. (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.7.1992 – 2 R 50/90 –, zur Zulässigkeit eines Schuppens für Gartengeräte/Rasenmähertraktor zur Unterhaltung einer durch Bebauungsplan mit der Konkretisierung „Fläche zur gärtnerischen Nutzung“ festgesetzten privaten Grünfläche) Dem entspricht die in der Legende des Plans vorgenommene Konkretisierung „Parkanlage“. Mit dem Begriff Parkanlage ist notwendig ein Element der Gestaltung verbunden, weswegen mit der Festsetzung einer solchen Fläche keine ökologische Flächensicherung mit dem Ziel betrieben werden kann, Grünflächen in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten. (vgl. in dem Zusammenhang etwa Gierke in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 9 Rn 284, wonach insoweit nur Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Betracht kommen) Gerade ein solches „künstliches“ Gelände entsprechend dem ursprünglichen Zustand bei der Anlage des Parks in Sinne eines räumlich ausgreifenden „Hausgartens“ ist aber nicht das Ziel der Antragsgegnerin. Bereits der nachrichtliche Hinweis auf die inzwischen erlassene und durch weitestreichende Verbote jeglicher Eingriffe in den „Park“ gekennzeichneten Satzung über den insoweit flächengleichen geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) in dem textlichen und zeichnerischen Teil des Bebauungsplans macht vielmehr deutlich, dass zur Erhaltung insbesondere der dem Gelände von der Antragsgegnerin aufgrund seines Bewuchses beigemessenen herausragenden ökologischen Qualität als Lebensraum für geschützte Tiere letztlich keine „Unterhaltung“ als Park beabsichtigt ist. Nimmt man die Verbote des § 4 GLB-S, etwa das Verbot, auch abgestorbene Bäume („Totholz“) zu entnehmen, ernst, so zielt die Planung insgesamt darauf, das aus der einstweiligen Sicherstellung (§21 SNG) seit 2005 abgeleitete generelle Verbot von Unterhaltungsmaßnahmen fortzuschreiben und den Bereich letztlich in Form eines Urwaldkonzeptes „sich selbst zu überlassen“. Das schließt die Einrichtung oder Erhaltung einer privaten „Parkanlage“ weitestgehend aus. Die Festsetzung einer „Grünfläche“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) allein ist – anders als die eigentlich insofern zielführende, freilich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BauGB aufgrund der ihr immanenten „heteronomen“ Zweckbindung grundsätzlich eine städtebauliche Entschädigungspflicht auslösende Festsetzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) – zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet. Daraus ergibt sich, dass die im Bebauungsplan enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) mit der vorgenommenen Konkretisierung („Park“) bei isolierter Betrachtung nicht mit § 1 Abs. 3 BauGB zu vereinbaren ist. Ob, wie das der Antragsgegnerin offenbar in anderem Zusammenhang, insbesondere wenn sie mit Blick auf das Fehlen einer naturschutzrechtlichen Entschädigungspflicht (§ 14 SNG 2006) aus Anlass der Verbote des § 4 GLB-S – angesichts gleichzeitiger Verneinung von Ansprüchen der Antragsteller nach Planungsschadensrecht (§§ 40 ff. BauGB) im Ergebnis kaum noch nachvollziehbar – darauf hinweist, dass das Recht zur Bebauung den Antragstellern bereits durch die Festsetzung der „Grünfläche“ in dem hier zur Rede stehenden Bebauungsplan entzogen worden sei, vorschwebt, auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) eine gemeinsame Bewertung beider normativen Vorgaben geboten ist, kann letztlich offen bleiben. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls, sowohl was den Abwägungsvorgang als auch was das Ergebnis der Abwägung anbelangt, an zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlichen Mängeln.

4. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem Satzungsbeschluss am 4.7.2006 (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) getroffene Abwägungsentscheidung entspricht offensichtlich nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ von der Planungsentscheidung betroffener öffentlicher und privater Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004).

a. Auch bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist zu fordern, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht verkannt wurde und dass schließlich viertens – bezogen auf das Ergebnis – der Ausgleich zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan nicht stand.

b. Dass hier entgegen der Ansicht der Antragsteller eine Abwägung stattgefunden hat, lässt sich allerdings nicht ernsthaft bestreiten. Insbesondere die gegenläufigen, sich in ihrer zumindest vollständigen Realisierbarkeit gegenseitig ausschließenden öffentlichen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und das private Interesse der Antragsteller an der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke in dem bisher noch nicht bebauten, in der Vergangenheit in 11 Grundstücke und eine mittig verlaufende „Wegeparzelle“ aufgeteilten Rest des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des ehemaligen Parks der Villa Röchling bildeten den zentralen Gesichtspunkt bei der Entscheidung über künftige städtebauliche Festsetzungen für den Bereich. Ob den Mitgliedern des Stadtrats bei ihrer Entscheidung Gewichtungsfehler unterlaufen sind, beziehungsweise, ob die vollständige Zurückstellung des privaten Bauinteresses der Antragsteller in dem zuvor genannten Sinne „abwägungsgerecht“ war, ist eine andere Frage.

c. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB 2004) als Verfahrensfehler zu behandeln. Sie unterliegen nach dem Gesetzeswortlaut einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können seither insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine inhaltliche Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Ein diesbezüglicher Rügeverlust über § 215 Abs. 1 BauGB scheidet hier jedenfalls aus. Die Antragsteller haben im gesamten Verlauf des Planaufstellungsverfahrens und erneut mit Einreichung der Normenkontrolle auf die zentrale Problematik der Bewertung ihrer Eigentümerinteressen hingewiesen.

Die Antragsteller machen zu Recht einen Verstoß gegen den § 2 Abs. 3 BauGB 2004 hinsichtlich Ermittlung und Bewertung betroffenen Belange im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens geltend.

Dabei kann dahinstehen, ob die der naturschutzrechtlichen Bewertung des Planbereichs zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend ermittelt und bewertet wurden und ob die Feststellung der in den Planungsunterlagen angenommenen „herausragenden“ ökologischen Qualität der im Bebauungsplan mit dem Ziel eines Ausschlusses ihrer Bebauung als private Grünflächen festgesetzten Grundstücke der Antragsteller in dem in der Vergangenheit – abgesehen von Pflegemaßnahmen bis zur naturschutzrechtlichen Sicherstellung – einer natürlichen Entwicklung unterliegenden Restgelände des im 19. Jahrhundert als Garten angelegten Parks rechtfertigen. Die Antragsgegnerin ist bei Erlass des Bebauungsplans von einer sehr hohen natur- und auch landschaftsschutzrechtlichen Qualität der auf einem Hang über dem Saartal gelegenen „grünen Krone“ des Stadtbildes von A-Stadt ausgegangen. Neben den landschaftsästhetischen beziehungsweise stadtbildprägenden Aspekten wird dabei aufgrund der im Rahmen der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags (§ 9 SNG 1993) für die Bauleitplanung durchgeführten faunistischen Untersuchung des Geländes im Jahre 2005, die sich auf eine „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ konzentriert, davon ausgegangen, dass sich das Gelände des ehemaligenRöchlingparks mit mindestens 28 nachgewiesenen Brutvogelarten und mehreren Fledermausarten durch eine artenreiche Avizönose mit mehreren charakteristischen und wertgebenden Arten auszeichnet. Diese Annahmen werden in von den Antragstellern vorgelegten Gegengutachten (vgl. unter anderem Prof. Dr.  U., Biogeografisch-wildökologische Beurteilung vom Juli 2008, in Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsteller vom 10.7.2008) grundlegend in Frage gestellt. Hierin heißt es unter anderem, die naturwissenschaftliche Datengrundlage sei sehr dürftig bzw. überhaupt nicht existent; zahlreiche Aussagen seien rein spekulativ. Im Vergleich zu dem „ökologisch reich strukturierten Umfeld (Bungalows mit parkartigen Gärten, Villengrundstücken mit altem Baumbestand)“ sei eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen nicht erkennbar. Eine abschließende Beurteilung dieser naturschutzfachlichen Bewertungsfragen ist dem Gericht aus eigener Sachkunde nicht möglich. Ihrer bedarf es indes für die vorliegende Entscheidung nicht.

Die Antragsteller verweisen jedenfalls zu Recht auf eine gravierende Fehleinschätzung der Antragsgegnerin bei der Bewertung ihrer gegenläufigen, wesentlich durch die Absicht der Bebauung gekennzeichneten Belange als Eigentümer der von der Grünflächenfestsetzung betroffenen Grundstücke. Ihre abwägungsbeachtlichen Interessen als (bauwillige) Grundstückseigentümer wurden in ihrem Gewicht (völlig) falsch beziehungsweise unzureichend von der Antragsgegnerin bewertet. Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Die Antragsgegnerin selbst ist jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des hier fraglichen Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) der zur Vorbereitung ihrer Bebauung entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen, hat entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem 1994 für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen von den Antragstellern sogar Erschließungsbeiträge gefordert und erhalten. Diese Einordnung, die vorliegend nicht „präjudizierend“ wirkt, ist zutreffend. Das fragliche Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern bereits erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die – wie erwähnt – 2001 errichteten, zur Gründung der Bürgerinitiative Anlass gebenden beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des heute weitgehend „verwilderten“, zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht nach dem Gesamteindruck für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des gesamten Geländes.

Demgegenüber kann die im Laufe des Aufstellungsverfahrens ersichtlich erstmals von der Antragsgegnerin abweichend davon in den Raum gestellte Annahme, es handele sich bei den baufrei gebliebenen Flächen der Antragsteller „zwischen“ den genannten Gebäuden um einen gemäß § 35 BauGB für eine Bebauung im Grundsatz nicht zur Verfügung stehenden so genannten „Außenbereich im Innenbereich“, nicht nachvollzogen werden. Dieser Begriff beschreibt nach der Rechtsprechung eine großräumig von Bebauung umgebene Fläche, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der dort genannten städtebaulichen Beurteilungskriterien „geprägt“ wird. (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 1.12.1972 – IV C 6.71 –, BRS 25 Nr. 36, hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das ist gerade wegen des erwähnten Zuschnitts der nach der bei der Ortseinsicht festgestellten und zuvor beschriebenen Bebauung des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des Parks hier klar zu verneinen. Im Übrigen geht wohl auch die Antragsgegnerin inzwischen wieder von einer Innenbereichslage und damit nach § 34 BauGB grundsätzlich bebaubaren Grundstücken der Antragsteller aus. Darauf deutet die Einlassung des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hin, der den – aus seiner Sicht – städtebaulichen „Sündenfall“ in Gestalt der in jüngerer Zeit von der Antragsgegnerin zugelassenen beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße (nur) an einer erheblichen Überschreitung der bei diesen Vorhaben verwirklichten Geschossfläche festgemacht hat. Sollte diese Einlassung so zu verstehen gewesen sein, dass die Antragsgegnerin meint, durch die Realisierung dieser Vorhaben sei den Grundstücken der Antragsteller erst eine Innenbereichsqualität vermittelt worden, hätte das übrigens zusätzlich Relevanz für den Beginn der in anderem Zusammenhang von ihr angesprochenen Sieben-Jahres-Frist des § 42 BauGB.

Für den Fall der hier nach dem Gesagten anzunehmenden Innenbereichslage der Grundstücke der Antragsteller hat der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) die Auffassung vertreten, dass die Eigentümerbelange der Antragsteller in ihrem Gewicht zumindest erheblich herabgesetzt seien, weil ihnen nach den Bestimmungen des Planungsschadensrechts (§§ 39 ff. BauGB) keine Entschädigungsansprüche (mehr) beziehungsweise allenfalls (noch) die eingeschränkten Ansprüche im Sinne des § 42 Abs. 3 BauGB zustünden. Das kommt entgegen den anders lautenden Einlassungen in der mündlichen Verhandlung in den Aufstellungsunterlagen, etwa in der Beschlussvorlage für den Stadtrat und in der Begründung zum Bebauungsplan klar zum Ausdruck und wurde auch in dem vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin schriftsätzlich so vorgetragen. So weist sie darauf hin, dass sie „aus der Wertung des Planungsschadensrechts heraus“ in der Abwägung „zur Überwindung der Eigentümerbelange“ habe kommen können. Ein selbst als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu bewertender Ausschluss von Entschädigungsansprüchen nach den §§ 39 ff. BauGB führe zu einem „Gewichtsverlust“ des Interesses des Eigentümers an der baulichen Nutzung seiner Grundstücke, der auch in der Abwägung zu beachten sei.

Das wirft die Frage auf, ob die Antragsteller, denen bei Berücksichtung beider Satzungen, also einerseits des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans und andererseits der naturschutzrechtlichen Satzung vom 6.2.2007 (dazu 2 C 284/09) das Eigentum an ihren bisherigen Baugrundstücken lediglich noch als formale Hülle verbleibt, aus der sich keinerlei wirtschaftlich ansatzweise sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten, vielmehr lediglich noch Unterhaltungslasten zur Beförderung öffentlicher Interessen des Denkmal- beziehungsweise des Natur- und Landschaftsschutzes und zusätzlich noch Verkehrssicherungspflichten ableiten lassen, dieses Planungsergebnis ohne jede Entschädigung oder Übernahmeansprüche hinnehmen müssen. Dieses Ergebnis, das die Antragsgegnerin im Bereich des Naturschutzrechts mit Blick auf § 14 SNG 2006 aus dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung herleiten möchte, ist – auch das kommt in der Begründung beziehungsweise im Abwägungsspiegel beider Satzungen ohne Zweifel zum Ausdruck – für die Antragsgegnerinconditio sine qua non für ihre normativen Aktivitäten. Der status quo soll erhalten werden, aber ausdrücklich nur für sie zum „Nulltarif“, das heißt, wenn die Maßnahmen entschädigungslos sind, die Antragsgegnerin also nichts kosten.

Ob die rechtliche Beurteilung der Antragsgegnerin, die in diesem Fall sogar aus dem von ihr angenommenen Fehlen eines Anspruchs nach Planungsschadensrecht (§§ 39 ff. BauGB) auch einen Ausschluss von Ansprüchen nach § 14 SNG 2006 herleitet, richtig ist, unterliegt zumindest Zweifeln. Zwar bezieht sich die zunächst ins Auge springende, nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgreifliche Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BauGB nach überwiegender Auffassung abweichend vom Wortlaut nur auf die Festsetzung öffentlicher Grünflächen im Verständnis des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 40 Rn 10) Bereits insoweit ließe sich allerdings mit guten Gründen vertreten, dass die Vorschrift hier aufgrund der durch die den Bebauungsplan ergänzende Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil – deren Wirksamkeit einmal unterstellt – insgesamt bewirkten weit reichenden öffentlichen Zweckbindung der Flächen entsprechend anwendbar ist und zu einem letztlich vor den Baulandgerichten (§§ 217 ff. BauGB) zu reklamierenden Anspruch auf Entschädigung beziehungsweise auf Übernahme (§§ 40 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB) führt. Die Interessenlage ist mit derjenigen bei der Festlegung heteronomer Nutzung als (öffentliche) Grünfläche im Ergebnis zumindest weitestgehend identisch.

Verneint man das, wäre nach Planungsschadensrecht auf § 42 BauGB abzustellen, wobei sich zunächst die Frage stellt, ob die von der Antragsgegnerin für ihre Argumentation herangezogene Sieben-Jahres-Frist (§ 42 Abs. 2, 3 BauGB), die die Ansprüche des Eigentümers bei Nichtausnutzung der Baumöglichkeit nach Ablauf dieser Frist wesentlich einschränkt (§ 42 Abs. 3 BauGB), auch auf Fälle des in Ortslagen typischen „Liegenlassens“ eines Baugrundstücks, etwa für bauinteressierte Nachkommen im nicht beplanten Bereich (§ 34 BauGB) anwendbar ist, (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 42 Rn 11, Breuer bei Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 42 Rn 57, dort zur Problematik der Fristberechnung) oder ob die an den Fristablauf geknüpfte Sanktion nur gerechtfertigt ist, wo die Baumöglichkeit dem Eigentümer durch die Gemeinde im Planungswege erst verschafft worden ist. Bezogen auf die Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, in der die Baulandqualität dem Grundstück quasi durch seine Lage unabhängig von gemeindlichen Rechtssetzungsakten immanent ist, hätte die Anwendbarkeit der Bestimmung im Ergebnis zur Folge, dass – wie hier – regelmäßig Bebauungsmöglichkeiten durch gemeindliche Festsetzungen in Bebauungsplänen, die eine Bebauung nicht mehr zulassen, vorbehaltlich der Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 BauGB oder der Sonderfälle des § 42 Abs. 5 bis 7 BauGB weitgehend entschädigungslos im Wege gemeindlicher Planung „entzogen“ werden könnten. Ob das noch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne Art. 14 GG ist, erscheint zweifelhaft. Ob und wenn ja in welchem Umfang und gegebenenfalls auf welcher Grundlage (§§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006) die Antragsteller für den erwähnten „Totalverlust“ ihrer Eigentümerbefugnisse zu entschädigen sind, bedarf vorliegend indes letztlich keiner abschließenden Beurteilung.

Wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die normativen Veränderungen durch die beiden Satzungen keine Entschädigungs- oder Übernahmepflichten der Antragsgegnerin nach den §§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006 auslösen, ist die daraus abgeleitete Geringwertigkeit der Eigentümerbelange der Antragsteller, die nach der Begründung des Bebauungsplans gerade die Rechtfertigung für die „Überwindung“ beziehungsweise die Zurückstellung der Interessen der Antragsteller in der Abwägung und notwendige Bedingung für den Erlass des Bebauungsplans (und der naturschutzrechtlichen Satzung) gewesen ist, offensichtlich nicht gerechtfertigt. Gerade vor dem Hintergrund derart gravierender Auswirkungen für die Antragsteller durch Entzug jeder eigenen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit, Überbürdung zahlreicher Erhaltungs- und Unterhaltungslasten und dies dann – nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin, hier einmal unterstellt – auch noch ohne Zubilligung einer den Eingriff in die Eigentümerbefugnisse ansatzweise kompensierenden Entschädigung, hätte sich den Mitgliedern des Stadtrats sogar ein deutlich gesteigertes Gewicht der abwägungsbeachtlichen Belange der Antragsteller aufdrängen müssen. Deren Bedeutung wird jedenfalls nicht dadurch in einer den vollständigen Entzug des Baurechts rechtfertigenden Weise gemindert, dass die baulichen Nutzungsmöglichkeiten nicht innerhalb der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB ausgenutzt wurden. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 26.2.2008 – 15 B 06.325 –, juris) Ein nach diesen Vorschriften entschädigungsfreier Eingriff in das Eigentumsrecht ist nicht schon deshalb zulässig, zumindest nicht in der Form, dass über Einschränkungen der Nutzbarkeit eines Grundstücks hinaus ein vollständiger Entzug jeglicher rechtlichen Bebauungsmöglichkeit erfolgt. (so zutreffend VGH München, Urteil vom 14.7.2006 – 1 N 04.582 –, juris, zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation, wonach der Umstand, dass dem Antragsteller im Normenkontrollverfahren auf der Ebene des Sekundärrechtsschutzes bei einem zulässigen Eingriff keine Entschädigung zusteht (§ 42 Abs. 3 BauGB) nicht bedeutet, dass er sich auf der Ebene des Primärrechtsschutzes gegen die Aufhebung bestehender Nutzungsmöglichkeiten nicht auf die Eigentumsgarantie berufen kann) Auch und gerade in diesen Fällen kommt der beabsichtigten normativen Entziehung bestehender Baurechte durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan im Rahmen der Abwägungsentscheidung ganz erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der den Eigentumsinhalt wesentlich bestimmende Entzug bisheriger baulicher Nutzungsmöglichkeiten für die betroffenen Grundeigentümer wie eine teilweise Enteignung auswirken kann, so dass dem Bestandserhaltungsinteresse der Eigentümer ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 –, BRS 65 Nr. 6, OVG Greifswald, Urteil vom 7.2.2007 – 3 K 4/04 -, juris) Die planerischen Aktivitäten der Antragsgegnerin führen in der Gesamtbetrachtung hier dazu, dass die Privatnützigkeit des Grundeigentums der Antragsteller im Ergebnis völlig aufgehoben wird, was die Grenze einer hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums überschreitet. Eine „eigentumsverdrängende“ Wirkung im vorgenannten Sinne kommt einem Bebauungsplan auch dann zu, wenn die planende Gemeinde zwar eine Festsetzung trifft, die – wie hier die Ausweisung einer privaten „Grünfläche“ – nicht jede privatnützige Verwendung des Eigentums ausschließt, die aber letztlich auf die Bereitstellung oder Erhaltung von einer Bebauung freizuhaltender Flächen aus vorrangig fremdnütziger Zielsetzung heraus zielt. (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 –, DVBl. 1992, 1095) Zumindest kann in dieser Situation nicht von einem für die Abwägung geminderten Gewicht der Eigentümerinteressen, das die Antragsgegnerin ausdrücklich nicht nur als Rechtfertigung, sondern mit dem Hinweis auf ein ihr vorliegendes Rechtsgutachten sogar als „Bedingung“ für die Festsetzung im Bebauungsplan angenommen hat, ausgegangen werden.

Nichts anderes hätte im Grundsatz zu gelten, wenn man den Bebauungsplan und die darin enthaltene Grünflächenfestsetzung trotz der ausdrücklichen „nachrichtlichen“ Bezugnahme auf die naturschutzrechtliche Satzung isoliert betrachten wollte, obwohl nach dem planerischen Konzept der Antragsgegnerin diese Satzung erst die Erreichung des von ihr verfolgten Ziels ermöglichen soll, die ökologische Funktion des als Grünfläche ausgewiesenen Geländes zu erhalten. Dass allerdings eine Einzelbetrachtung auch nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin die Problematik nur unzureichend erfasst, belegt schon der Hinweis der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Satzung, diese sei – mit Blick auf Entschädigungsfragen – rein „deklaratorisch“, da den Antragstellern die Möglichkeit einer Bebauung ihrer Grundstücke (vermeintlich entschädigungsfrei) bereits durch den Bebauungsplan genommen worden sei. Bei einer eigenständigen Betrachtung des Bebauungsplans wäre nach dem zuvor Gesagten ohnehin eine Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) zu verneinen (vgl. oben I.B.3.b).

Der Gewichtungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 auch erheblich. Danach sind Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28, mit weiteren Nachweisen) Das unterliegt hier keinen Zweifeln. Die darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Gewichtungsfehlers ist ebenfalls ohne ernstliche Zweifel zu bejahen. „Von Einfluss gewesen“ auf das Ergebnis der Abwägung in diesem Sinne ist ein (offensichtlicher) Mangel bereits dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle – hier die Antragsgegnerin – eine andere Entscheidung getroffen hätte. Hier ist nicht nur von einer solchen Möglichkeit auszugehen, sondern nach der Begründung des Bebauungsplans sogar von einer Gewissheit. Die Antragsgegnerin selbst weist darauf hin, dass gerade die von ihr unterstellte herabgesetzte Gewichtigkeit wegen angenommener fehlender Entschädigungspflicht es gerechtfertigt habe, den öffentlichen Belangen gegenüber den Eigentümerinteressen den Vorrang einzuräumen.

d. Die Abwägung des Stadtrats ist ferner auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses fehlerhaft. Insoweit unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, ob der Ausgleich zwischen betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Auch das ist hier der Fall. Wenn die Antragsgegnerin entsprechend ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung neben den herausragenden ökologischen und landschaftsästhetischen Belangen auch von einem sehr hohen Gewicht der Eigentümerbelange ausgegangen sein sollte, ergäbe sich eine solche Fehlgewichtung letztlich schon aus dem Umstand, dass sie im Sinne eines „Alles oder Nichts“ allein die genannten Allgemeinbelange zur Geltung gebracht und die Interessen der Antragsteller völlig hintangestellt hat. Ein vollständiger Ausschluss jeglicher Bebauungsmöglichkeit – fachplanungsrechtlich gesprochen also gewissermaßen die „Nullvariante“ – entgegen den früheren Alternativen bei der vorgezogenen Beteiligung (3 Baustellen) beziehungsweise beim 2003 erarbeiteten und in der Bauamtskonferenz im April dieses Jahres vom Planungsamt vorgestellten Entwurf (7 Baustellen) kann in dieser Situation jedenfalls nur als unverhältnismäßig angesehen werden. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass sich zum einen nach der Ortseinsicht auch Teilbereiche der Grundstücke wie etwa der Standort einer „verwilderten“ Weihnachtsbaumkultur oder die ausgedehnten Wohngartenbereiche um die „Villa Töpfer“ bebauen ließen, ohne dass dabei ein Verlust umfangreichen besonders schutzwürdigen Baumbestands zu besorgen wäre, und dass zum anderen die sonstige Bebauung des Trillers in A-Stadt – wie exemplarisch das Anwesen der Mutter der Antragsteller (Lilienstraße Nr. …) und das seitlich in der Narzissenstraße daran angrenzende Grundstück zeigen, bei räumlich großzügig angelegter Bebauung durchaus auch ein Bestand an großen Bäumen auf den Grundstücken belassen werden kann. Dass damit gewisse Abstriche von dem mit der Planung verfolgten Konzept einer umfassenden Erhaltung der ökologischen Funktionen des betreffenden Geländes verbunden wären, soll nicht verkannt werden, läge aber letztlich in der Natur eines angemessenen Ausgleichs der einander gegenüberstehenden hoch zu veranschlagenden Belange. Was die von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang als Grund für die Alternativlosigkeit und letztlich die Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentumsrechts der Antragsteller angeführten ganz „herausragenden“ ökologischen Belange angeht, so lässt sich den Aufstellungsunterlagen, insbesondere der Beschlussvorlage für den Stadtrat, dem Abwägungsspiegel und der schriftlichen Begründung des Bebauungsplans entnehmen, dass deren Gewicht dem Plangeber allerdings nicht (ansatzweise) den Einsatz öffentlicher Mittel „wert“ war. Vielmehr ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die herausragenden Belange zu berücksichtigen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Für diesen Fall sollte zumindest der umfassende Ausschluss jeglichen Baurechts nicht vorgenommen und sollten insoweit die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Ein Interessenausgleich in der Sache kann darin nicht erblickt werden. Ergänzend sei erwähnt, dass die Antragsteller, deren Familie seit Jahrzehnten am Triller ansässig ist und die dort auch aufgewachsen sind, jedenfalls aktenkundig zu keinem Zeitpunkt eine „exzessive“ bauliche Ausnutzung der Grundstücke „ohne Rücksicht auf Verluste“ angestrebt haben, wie dies die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Beispiel eines zu besorgenden „Zubauens“ einer Insel im Bodensee in den Raum gestellt hat. Die Antragsteller haben bei ihren Bebauungsvorschlägen unabhängig von Geschmacksfragen hinsichtlich der architektonischen Gestaltung der Wohngebäude jedenfalls nach Aktenlage versucht, auch dem vorhandenen Bewuchs der Grundstücke an Jahrzehnte alten Bäumen Rechnung zu tragen. Sollte die Antragsgegnerin eine rein wirtschaftliche bestmögliche Verwertung von Bauland in dem Bereich befürchten, bliebe es ihr unbenommen, dem durch eine ausgewogene, auch die Belange der Antragsteller angemessen berücksichtigende Planung entgegenzuwirken.

Selbst wenn man der Antragsgegnerin, die kurz vor der Einleitung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens noch die beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße bauaufsichtlich genehmigt hat, zugesteht, dass sie anschließend weitergehende Erkenntnisse über die naturschutzrechtliche Bedeutung des ehemaligen Röchlinggeländes gewonnen hat, so liegt doch ferner auf der Hand, dass der Ausschluss jeglicher Baumöglichkeiten für die Antragsteller eine massive Ungleichbehandlung der Antragsteller im Vergleich zu den Eigentümern umliegender Grundstücke beinhaltet, die diese mit Genehmigung der Antragsgegnerin mit Wohnhäusern bebaut haben, wohingegen die Antragsteller ihre danach verbliebenen Grundstücke – allein schon nach dem Bebauungsplan – nun städtebaulich nur noch als „Grünfläche“ in das Konzept einbringen können. Schließlich lässt die Abwägung auch nicht erkennen, wie die Antragsteller ihren denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflichten hinsichtlich des nach dem Eindruck der Örtlichkeit im Verfall begriffenen, zumindest stark renovierungsbedürftigen „Franzosenhäuschens“ auf der Parzelle Nr. ...2/15 nachkommen sollten. Da letzteres aber im Ergebnis eher Folge der weitgehenden Verbote des § 4 GLB-S ist, soll das hier nicht vertieft werden.

Hinsichtlich des Abwägungsergebnisses lässt sich dem § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Umkehrschluss entnehmen, dass die dort für den „Abwägungsvorgang“ gleich lautend mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB formulierten Beachtlichkeitsvoraussetzungen der Offensichtlichkeit und der Ergebnisrelevanz nicht gelten. Sie ließen sich im Übrigen auch insoweit entsprechend dem hinsichtlich des Gewichtungsdefizits Gesagten unschwer bejahen.

5. Sofern man nach Maßgabe der §§ 233, 244 BauGB (2004) der Beurteilung des Bebauungsplans mit Blick auf den Zeitpunkt der Einleitung des Aufstellungsverfahrens (2001) und das Inkrafttreten vor Ablauf der Übergangsfrist am 20.7.2006 hinsichtlich der Erforderlichkeit der Planung, der Beachtung der Anforderungen an eine gerechte Abwägung und der Fehlerbeachtlichkeit noch die Bestimmungen der Vorläuferfassung des Baugesetzbuchs (1998) zugrunde legt, ergibt sich nichts anderes (vgl. §§ 1 Abs. 3 und Abs. 6, 214 Abs. 3, 215 Abs. 1 BauGB 1998).

6. Die aufgezeigten beachtlichen Mängel berühren die Planung im Kern und führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die von daher nicht in Betracht kommende Teilunwirksamkeit setzt neben dem isolierten Normsetzungswillen der planenden Stelle auch eine „Teilbarkeit“ voraus. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28)

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des Senats vom 7.3.2008 – 2 C 478/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:

1.allgemein2,55 m,

2.bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, bei selbstfahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten, wenn sie für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung eingesetzt werden


3,00 m,

3.bei Anhängern hinter Krafträdern1,00 m,

4.bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind


2,60 m,

5.bei Personenkraftwagen2,50 m,

6.bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung3,00 m.


Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1.
Einrichtungen für indirekte Sicht,
2.
der am Aufstandspunkt auf der Fahrbahnoberfläche liegende Teil der Ausbauchung der Reifenwände,
3.
Reifenschadensanzeiger,
4.
Reifendruckanzeiger,
5.
lichttechnische Einrichtungen,
6.
von Fahrzeugen beförderte klimatisierte Container oder Wechselaufbauten in einem Bereich von bis zu 5 cm über der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 allgemein zulässigen Breite von 2,55 m,
7.
Ladebrücken, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 10 mm seitlich des Fahrzeugs hervorragen und deren nach vorne oder nach hinten liegende Ecken mit einem Radius von mindestens 5 mm und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind,
8.
einziehbare Spurführungseinrichtungen, die für die Verwendung in Spurbussystemen gedacht sind, in nicht eingezogener Stellung,
9.
einziehbare Stufen, sofern betriebsbereit und bei Fahrzeugstillstand,
10.
Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
11.
aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31; L 130 vom 15.5.2013, S. 60; L 28 vom 4.2.2016, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1892 vom 31. Oktober 2019 (ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 17) geändert worden ist, typgenehmigt sind, sofern die Fahrzeugbreite inklusive eines klimatisierten Aufbaus mit isolierten Wänden einschließlich der gemessenen vorstehenden Teile höchstens 2 600 mm beträgt, wobei die Einrichtungen und Ausrüstungen sowohl in der eingezogenen beziehungsweise eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung arretiert sein müssen,
12.
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
13.
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür, die bei einer Höhe von höchstens 2,0 m über dem Boden höchstens 20 mm und bei einer Höhe von mehr als 2,0 m über dem Boden höchstens 50 mm hervorragen dürfen und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind,
14.
vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems gemäß Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 2; L 234 vom 10.9.2012, S. 48), die durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist,
15.
flexible Radabdeckungen, die nicht unter Nummer 14 fallen,
16.
Schneeketten,
17.
Sicherheitsgeländer auf Fahrzeugtransportern, die für den Transport von mindestens zwei Fahrzeugen ausgelegt und gebaut sind und deren Sicherheitsgeländer sich mindestens 2,0 m und höchstens 3,70 m über dem Boden befinden und höchstens 50 mm vom äußersten Punkt der Fahrzeugseite hinausragen und wenn die Fahrzeugbreite höchstens 2 650 mm beträgt,
18.
Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und
19.
Schläuche der Reifendrucküberwachungssysteme, sofern sie an den beiden Seiten des Fahrzeugs höchstens 70 mm über die größte Breite des Fahrzeugs hinausragen.
Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.

(2) Bei Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten:4,00 m.
Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1.
Antennen für Rundfunk, Navigation, die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und
2.
Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.
Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.

(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:

1.bei Kraftfahrzeugen und Anhängern
– ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger –

12,00 m,

2.bei zweiachsigen Kraftomnibussen
– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –

13,50 m,

3.bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen
– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –

15,00 m,

4.bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt)

18,75 m.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf die höchstzulässige Länge von 12,00 m überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 erfolgt.

(4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1, folgende Maße nicht überschreiten:

1.bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs
– ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen nach Nummer 2 –


15,50 m,

2.bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers
a)Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und
b)vorderer Überhangradius 2,04 m
nicht überschritten werden,16,50 m,

3.bei Zügen, ausgenommen Züge nach Nummer 4:
a)Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern18,00 m,
b)Zugmaschinen mit Anhängern18,75 m,

4.bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen,
18,75 m.

Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten:
a)größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers


15,65 m

und

b)größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination


16,40 m.

Bei Fahrzeugen mit Aufbau – bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus – gelten die Teillängen einschließlich Aufbau.

(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1 bis 3

18,75 m.

(4b) Abweichend von Absatz 4 darf die höchstzulässige Länge von Fahrzeugkombinationen überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus bei Kraftfahrzeugen nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt.

(4c) Bei Sattelkraftfahrzeugen nach § 34 Absatz 6 Nummer 6 mit einer höchstzulässigen Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b darf die höchstzulässige Länge der Fahrzeugkombination und die höchstzulässige Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a beim Transport eines Containers oder Wechselaufbaus von 45 Fuß Länge um 15 cm überschritten werden.

(5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination – mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge – ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie bilden. Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist. Soweit selbsttätig längenveränderliche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen.

(6) Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

1.
Einrichtungen für indirekte Sicht,
2.
Wischer- und Wascheinrichtungen,
3.
äußere Sonnenblenden,
4.
Frontschutzsysteme, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, typgenehmigt sind,
5.
Trittstufen und Handgriffe,
6.
mechanische Verbindungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen,
7.
zusätzliche abnehmbare Verbindungseinrichtung an der Hinterseite eines Anhängers,
8.
abnehmbare oder einklappbare Fahrradträger,
9.
Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 300 mm hervorragen und die Ladekapazität des Fahrzeugs nicht erhöhen,
10.
Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
11.
elastische Stoßdämpfer und vergleichbare Einrichtungen,
12.
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
13.
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür,
14.
Längsanschläge für Wechselaufbauten,
15.
Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen,
16.
vordere oder hintere Kennzeichenschilder,
17.
zulässige Leuchten gemäß der Begriffsbestimmung von Nummer 2 der Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 135 vom 23.5.2008, S. 1),
18.
aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 typgenehmigt sind,
19.
Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen,
20.
Luftansaugleitungen,
21.
Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen und
22.
bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden.
Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert wird. Einrichtungen, die bei Fahrzeugkombinationen hinten am Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen von Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichtigen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen werden.

(7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 2. Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung unberücksichtigt.

(8) Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße dürfen keine Toleranzen gewährt werden.

(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 folgende Maße nicht überschreiten:

1.Breite:

a)bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen2,00 m,

b)bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch1,00 m,

2.Höhe:2,50 m,

3.Länge:4,00 m.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.