Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2016 - 2 N 15.405

bei uns veröffentlicht am05.04.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Bebauungsplan Nr. 22 der Gemeinde R. „Für ein Gebiet zwischen K.-Straße, K.- und H.-weg“, bekannt gemacht am 24. September 2014, wird insoweit für unwirksam erklärt, als textlich unter Buchstabe C. Ziffer 2.1 Satz 4 festgesetzt wird, dass die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu 80% überschritten werden darf. Ferner wird er insoweit für unwirksam erklärt, als in der Planzeichnung in Verbindung mit Buchstabe B. Ziffer I.6. ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf dem Grundstück FlNr. 498/13 festgesetzt wird.

II.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

III.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller drei Viertel und die Antragsgegnerin ein Viertel.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 498/13 der Gemeinde R.-... Er wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 22 „Für ein Gebiet zwischen K.-Straße, K.- und H.-weg“ in R.

Am 2. Dezember 2011 stellte der Antragsteller einen Vorbescheidsantrag, mit welchem er die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von 2 Mehrfamilienhäusern mit Garagen auf dem Grundstück FlNr. 498/13 abfragte. Die Antragsgegnerin verweigerte hierzu ihr Einvernehmen, da sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung einfüge. Am 16. Oktober 2012 fasste die Gemeinde den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 22 und erlies eine Veränderungssperre für das heutige Plangebiet. Der Bebauungsplan wurde am 17. September 2014 beschlossen und am 24. September 2014 öffentlich bekannt gemacht. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst neben dem Grundstück des Antragstellers weitere Grundstücke entlang der K.-...-Straße Richtung Norden sowie Grundstücke entlang des H.-wegs. Mit dem zur Mitte des Plangebiets hin orientierten Gartenbereich und seinem von Süden nach Norden kleiner werdenden Grundstücken nimmt das Plangebiet eine Art „Tropfenform“ an. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans im Süden endet an der Grundstücksgrenze des Antragstellers. Südlich hiervon verläuft eine private Erschließungsstraße.

Der Planungsbereich umfasst 15 Grundstücke mit 14 Wohngebäuden, davon 12 Gebäude mit einer Wohneinheit, 1 Gebäude mit 2 Wohneinheiten und 1 Gebäude mit 4 Wohneinheiten. 11 Gebäude weisen dabei eine GRZ zwischen 0,06 und 0,15 auf. Einmal wird eine GRZ von 0,16, einmal GRZ 0,20 und einmal GRZ 0,21 erreicht. Im gesamten Planungsgebiet ist nur das Grundstück mit der FlNr. 498/20 in zweiter Reihe bebaut. Die Längenentwicklung der Gebäude im Planungsgebiet bewegt sich zwischen 13,50 und 16,00 m, wobei auch Ausnahmen mit 20,50 und 21,00 m festgestellt wurden. Die seitlichen Wandhöhen betragen bis zu 5,80 m (mit einer Ausnahme von 6,00 m). Die Grundstücksflächen im nördlichen Teil des Plangebiets sind etwa zwischen 850 m² und 1.200 m² groß und weisen eine Längenentwicklung von ca. 24 bis 33 m auf. Die Grundstücke im südlichen Bereich des Planungsgebiets haben eine Grundstücksgröße von bis zu ca. 2.400 m², bei einer Länge von ca. 50 bis 70 m.

Zur Begründung seines Normenkontrollantrags macht der Antragsteller geltend, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich. Städtebauliches Ziel sei nach der Begründung des Bebauungsplans die maßvolle Nachverdichtung und der Erhalt der homogenen Siedlungsstruktur sowie der rückwärtigen Grünflächen bzw. des Pflanzbestandes. Anlass für die Planung sei die Tendenz zu starker Nachverdichtung, Teilung der Grundstücke und Bebauung in zweiter Reihe im Plangebiet gewesen. Die Antragsgegnerin widerspreche sich sowohl in der Darstellung ihres Planungsanlasses, als auch in der Begründung ihrer städtebaulichen Ziele selbst, außerdem gehe sie von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Die tatsächlichen Gegebenheiten im Gebiet stellten sich schon völlig anders dar, als es der städtebaulichen Zielsetzung zugrunde gelegen sei. In der Begründung zum Bebauungsplan spreche die Antragsgegnerin von einer starken Tendenz zur Grundstücksteilung und Nachverdichtung im Planungsgebiet. Im maßgeblichen Abwägungsbeschluss über die Einwendungen des Antragstellers führe sie jedoch aus, dass der Bebauungsplan ein Gebiet umfasse, welches gerade in den vergangenen Jahren noch vor Nachverdichtung verschont geblieben sei. Der Anlass und die Zielsetzung des Bebauungsplans würden daraus nicht klar, es sei nicht ersichtlich, ob die Antragsgegnerin eine Nachverdichtung nun verhindern, eindämmen oder ermöglichen wolle. Im Plangebiet sei tatsächlich genau eine (verdichtete) Bebauung in zweiter Reihe vorhanden (auf dem Grundstück FlNr. 498/20), eine weitere sei vom Antragsteller angefragt worden. Früher beantragte und im Einvernehmen der Antragsgegnerin genehmigte Bauvorhaben im Plangebiet seien nicht verwirklicht worden.

Eine „echte“ Nachverdichtung lasse der Bebauungsplan nicht zu. Eine „echte“ Nachverdichtung setze die Aufnahme von zusätzlichen Gebäuden oder zumindest Wohneinheiten voraus. Die Erweiterung von bestehenden Gebäuden oder Wohneinheiten um wenige Quadratmeter falle nach dem üblichen Sprachgebrauch eher nicht unter „Nachverdichtung“. Wenn ein Bestandsgebäude bereits über 2 Wohneinheiten verfüge und damit das Maximum des gemäß Bebauungsplans zulässig ausschöpfe, sei insoweit die in diesem Sinn verstandene Nachverdichtung nicht mehr möglich. Die Schaffung einer eigenen, getrennt bewohnten - oder vermietbaren Wohneinheit, ermögliche der Bebauungsplan gerade nicht. Denn zusätzliche Baufenster, wie auf den FlNr. 498/15 und 498/13 dürften nur unter der Bedingung ausgeschöpft werden, dass das Bestandsgebäude entfernt werde. In fast allen übrigen Teilen des Plangebiets scheitere eine „echte“ Nachverdichtung durch zusätzliche Errichtung von Baukörpern an den gemäß der Ortsgestaltungssatzung festgelegten Abstandsflächen. Dagegen signalisierten die übergroßen Baufenster tatsächlich eine ohne weiteres mögliche verdichtete Bebauung bzw. die Errichtung zusätzlicher Baukörper auf den Grundstücken. Auch diesbezüglich sei die Planung widersprüchlich. Denn tatsächlich könne ein Bauherr bei Einhaltung der maximal möglichen Grundfläche die festgelegten Baugrenzen nur zu einem kleinen Teil ausschöpfen.

Die gemäß der Begründung des Bebauungsplans ebenfalls ermöglichte Erweiterung der Bestandsgebäude sei in der Realität allenfalls in minimalen Ausmaßen möglich, da im Planungsgebiet die Bestandsgebäude die festgesetzten absoluten Grundflächen schon nahezu vollständig ausschöpften. Da der Bebauungsplan darüber hinaus in Buchstabe C. Ziffer 2.7 maximal 2 Wohneinheiten festsetze, scheitere eine sinnvolle Nachverdichtung spätestens hier. Für das, was der Bebauungsplan tatsächlich zulässigerweise an Nachverdichtung ermögliche, bedürfe es nicht des planerischen Instruments des Bebauungsplans. Es bleibe der Eindruck, die nunmehrige Planung verfolge allein das Ziel, das Vorhaben des Antragstellers zu verhindern.

Der Bebauungsplan leide darüber hinaus an mehreren Mängeln im Abwägungsvorgang, die das Abwägungsergebnis beeinflusst hätten.

Es lägen relevante Ermittlungsfehler darin, dass die Antragsgegnerin den Umgriff des Plangebiets falsch gewählt habe. Das Kriterium einer homogenen und aufgelockerten Bebauung begegne tatsächlich erheblichen Bedenken, davon abgesehen würden diese Gesichtspunkte auch für weiter südlich gelegene Grundstücke, wie beispielsweise das Grundstück FlNr. 499, gelten. Es gebe keine objektiven und städtebaulich gerechtfertigten Gründe für die Grenzziehung. Die Antragsgegnerin stütze die Begründung des Bebauungsplans mit der Ordnung der Nachverdichtung auf ein Ziel, dass ihre vier Grundstücke weiter südlich beim an das Plangebiet angrenzenden Grundstück FlNr. 499 offenbar völlig ohne Bedeutung schien. Dieses hätte in den Planbereich mit einbezogen werden müssen, wenn dem Belang der maßvollen Nachverdichtung tatsächlich so große Bedeutung zukommen sollte. Abgesehen davon, dass die südlich des Plangebiets gelegenen Grundstücke das Grundstück des Antragstellers in gleicher Weise im Sinn des § 34 BauGB prägten, wie die näheren Grundstücke im Plangebiet, habe es die Antragsgegnerin unterlassen, diejenigen Maßstäbe zu ermitteln, die zur Erreichung ihres städtebaulichen Ziels wirklich notwendig gewesen wären. Die Antragsgegnerin habe lediglich die GRZ der Grundstücke im Plangebiet ermittelt, nicht hingegen die Grundstücksgröße bzw. die absolute Grundfläche der Bestandsgebäude. Nunmehr setze die Antragsgegnerin in ihrem Bebauungsplan jedoch unter Buchstabe B. Ziffer 1.2 eine absolute Grundfläche als Höchstgrenze fest. Die Grundstücksgrößen im Plangebiet variierten jedoch zum Teil erheblich, von 850 m² bis zu ca. 2.500 m². Daher sei auch der Grundgedanke fehlerhaft, es würde sich um einen sehr homogenen Bereich mit aufgelockerter Bebauung handeln. Die Grundstücke hätten wegen ihrer unterschiedlichen Größe, Form und damit divergierender Bebaubarkeit in jedem Fall differenzierter behandelt werden müssen. Das Interesse der Eigentümer eines nördlich im Plangebiet gelegenen, kleineren Grundstücks an einer Nachverdichtung oder generell zulässigen Bebaubarkeit seines Grundstücks dürfte viel geringer sein als das Interesse der Eigentümer der südlichen, größeren Grundstücke.

Im Hinblick auf den Baumbestand im Planungsgebiet seien der Antragsgegnerin bei der Ermittlung und Bewertung des Belanges einige Fehler unterlaufen. Entgegen ihrer Behauptung sei sie der Stellungnahme des Landratsamts nicht nachgekommen, soweit darin eine ordnungsgemäße Erfassung des Baumbestands gefordert worden sei. Eine solche Aufnahme habe eine vollständige Erfassung u. a. nach Standsicherheit, Erhaltungszustand, Alter und Wirkung im Ortsbild zu beinhalten. Dies sei nicht erfolgt. Aber auch die von der Antragsgegnerin behauptete vollständige Erfassung nach Art, Größe und Qualität sei unterblieben. Es fehlten zu einigen Bäumen sämtliche Angaben, bei anderen Bäumen seien lediglich die Bezeichnung und der Stammumfang angegeben. Die Antragsgegnerin behaupte außerdem im Abwägungsbeschluss zu den Einwänden des Antragstellers, die beiden Bäume, die sich auf dem Grünstreifen ca. 2 und 5 m an der westlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers befänden, wären städtebaulich erheblich und markant. Tatsächlich handle es sich hierbei um eine kränkelnde Birke und eine Rotbuche.

Die Planung widerspreche in vielen Festsetzungen dem Planungsziel. Hinsichtlich der „Nachverdichtung“ sei auf oben zu verweisen. Speziell für das Grundstück des Antragstellers widerspreche auch die Festsetzung Buchstabe C. Ziffer 1.4 dem ausgewiesenen Ziel der Planung. Danach solle die Neubebauung des Grundstücks FlNr. 498/13 im westlichen Bauraum mit einer zulässigen Grundfläche von 100 m² erst dann zulässig sein, wenn der auf dem Grundstück vorhandene Altbestand vollständig beseitigt worden sei. Diese Festsetzung ermögliche ohne weiteres eine Neubebauung im östlichen Grundstücksteil mit einer absoluten Grundfläche von bis zu 200 m², unter Beibehaltung des Bestandsgebäudes, schließe jedoch die Errichtung eines - wesentlich kleineren Gebäudes - im westlichen Grundstücksteil, unter Beibehaltung des Bestands aus. Bei Beseitigung des Bestandsgebäudes solle dann aber eine Bebauung mit einer Grundfläche bis zu 300 m² möglich sein.

Auch die Festsetzungen zur Erhaltung der Grünfläche in der Mitte des Plangebiets seien widersprüchlich umgesetzt. So sei z. B. nicht deutlich, warum die Grünfläche in der Mitte des Plangebiets mehr schützenswert sei als die aktuell schon vorhandenen Grünflächen auf den Grundstücken. Der „Grüngürtel“ sei entgegen der Angaben der Antragsgegnerin zwischen den drei nördlichsten Grundstücken überhaupt nicht vorhanden und bei den drei südlichsten Grundstücken unterbrochen. Der Erhalt dieses Grüngürtels einschließlich der sich in Grenznähe befindlichen erhaltenswerten Bäume wäre im Übrigen schon aufgrund der erweiterten Abstandsflächen, welche die Ortsgestaltungssatzung der Antragsgegnerin unter § 3.5 festlege, in einer Breite von mindestens 12 m gesichert.

Widersprüchlich sei die Planung auch insoweit, als laut der Begründung in Buchstabe D. Ziffer 4. vor allem aus Gründen des Bestandsschutzes Befreiungen bereits konkret in Aussicht gestellt würden, die Antragsgegnerin in der Abwägung hingegen ausdrücklich betont habe, es solle eine Planung verhindert werden, von der ständig Befreiungen erteilt werden müssten.

In Bezug auf die Bebauung auf dem Grundstück FlNr. 498/20 weise die Antragsgegnerin in der Abwägungsentscheidung darauf hin, dass sie diese Bebauung als städtebaulich verfehlt ansehe. Bei einer Neuausweisung würde die Antragsgegnerin den Bauraum auf dem Nachbargrundstück nicht mehr an dieser Stelle festsetzen. Hierin widerspreche sich nun die Antragsgegnerin selbst, denn genau diese Festsetzung sehe der Bebauungsplan vor.

Die Antragsgegnerin widerspreche sich auch insoweit selbst, als sie einerseits das Ziel der maßvollen Nachverdichtung durch Erweiterungen an den Bestandsbauten zulassen wolle, andererseits aber nur Einzelhäuser mit einer maximalen Länge von 16 m und einer zweigeschossigen Bebauung bei einer maximalen Wandhöhe von 5,80 m erlaube. Da ein Großteil der vorhandenen Bebauung im Plangebiet diese Maßzahlen bereits nahezu ausschöpfe, konterkariere die Antragsgegnerin auch hier ihre eigene Planung.

Die Festsetzung Buchstabe B. Ziffer 1.6 über die mit einem Geh-, Fahrt- und Leitungsrecht zu belastenden Flächen sei rechtlich unzulässig, da sie die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks unverhältnismäßig einschränke. Der Bebauungsplan enthalte keine Ausführung, warum diese Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB erforderlich sein soll. Darüber hinaus fehle eine konkrete Angabe der durch die Geh-, Fahrt- und Leitungsrechte begünstigten privaten Dritten sowie sonstige Angaben, die diese Festsetzung bestimmbar machen würden. Schließlich sei nicht klar, warum der Antragsteller für sein Grundstück einem Dritten eine solche Dienstbarkeit einräumen solle.

Die Festsetzung in Buchstabe C. Ziffer 1.4 über die aufschiebende Bedingung sei rechtlich unzulässig. Es sei schon zweifelhaft, ob von § 9 Abs. 2 BauGB überhaupt Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung erfasst seien. Außerdem erfahre die Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB eine Einschränkung auf besondere Fälle. Dies verlange wiederum städtebauliche Gründe spezieller Art. Die Antragsgegnerin habe hierfür nichts dargelegt.

Schließlich seien die Festsetzungen unter Buchstabe B. Ziffer 1.2 zum Maß der baulichen Nutzung unbestimmt und daher unzulässig, da sie im Widerspruch zu der zeichnerischen Darstellung der Satzung stünden bzw. den Eindruck vermittelten, es würde beispielsweise die Grundfläche von 200 m² im gesamten Plangebiet gelten. Die Knödellinie Buchstabe B. Ziffer 1.6 werde zwar erwähnt, fehle jedoch in der Planzeichnung.

Durch die Festsetzung eines durchgehenden Grünstreifens entlang der K.-...-Straße hätten die dort anliegenden Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans keine Zufahrtsmöglichkeiten mehr. Die aufgezeigten Mängel im Abwägungsvorgang seien offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss.

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2016 hat der Antragsteller seine Ausführungen vertieft. Die festgesetzten Grundflächen reichten auch unter Ausschöpfung der unter Buchstabe C. Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen vorgesehenen Überschreitungsmöglichkeiten nicht aus, um bei vollständiger Ausnutzung der Grundfläche durch Hauptgebäude, die hierfür erforderlichen Stellplätze zu errichten. In diesem Zusammenhang sei zunächst auf eine Diskrepanz bezüglich der unter Buchstabe C. Ziffer 2.1 festgesetzten Überschreitungsmöglichkeit für Flächen von Anlagen im Sinn des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO hinzuweisen. Während die ausgelegte Planfassung vom 20. März 2014 hierfür einen Prozentsatz von 50% vorsehe, enthalte die am 24. September 2014 als Satzung bekannt gegebene Fassung einen Wert von 80%. Dieser Umstand sei offensichtlich nicht einmal der Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsentscheidung vom 16. September 2014 bewusst gewesen, da sie hier noch den Wert von 50% zugrunde lege.

Die Unmöglichkeit, die gemäß Bebauungsplan festgesetzten Grundflächen durch Neubauten auszunutzen, zeige sich deutlich am Beispiel der FlNr. 498/13. Gehe man von einer Überschreitungsmöglichkeit von 80% aus, könnten hier Anlagen im Sinn des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO maximal 261 m² überbaut werden. Dies sei nicht ausreichend. Lege man der Berechnung die dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bekannte Überschreitungsmöglichkeit von 50% zugrunde, so verringerten sich die Flächen für Anlagen im Sinn des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO auf nur 171 m². Unklar sei, wie die Antragsgegnerin im Abwägungsbeschluss vom 16. September 2014 zu dem Ergebnis komme, es seien speziell auf der FlNr. 498/13 versiegelte Flächen von insgesamt 641 m² möglich. Unklar sei auch, warum die Antragsgegnerin davon ausgehe, dass sich für die Dienstbarkeitsfläche auf FlNr. 498/13 zusätzlich zulässige Versiegelungsflächen von 164 m² ergäben. Diese Zahl lasse sich nicht mit dem Wortlaut des Buchstabens C. Ziffer 2.1 in Übereinstimmung bringen, da 7% der zulässigen Grundfläche auf dem Grundstück FlNr. 498/13 nur 21 m² und nicht 164 m² seien. Ähnliche Umstände fänden sich auf dem Grundstück FlNr. 498/12.

Davon abgesehen sei ohnehin unklar, wie die Antragsgegnerin die zusätzliche Überschreitung für die mit der Dienstbarkeit zu belegenden Flächen handhaben wolle, da die diesbezüglichen Überschreitungsmöglichkeiten allein nicht für die Herstellung der mit der Dienstbarkeit zu belastenden Flächen ausreiche.

Die Antragsgegnerin habe es offensichtlich unterlassen, die Flächen der vorhandenen Nebengebäude und Stellplätze zu ermitteln. Sonst wäre es vermutlich nicht zu den unbestimmten und nicht vollziehbaren Festsetzungen zu Überschreitungsmöglichkeit gekommen. Ermittlungsdefizite ergäben sich aber nicht nur bei der Ermittlung des tatsächlichen bzw. rechtlichen Bestandes, sondern auch bei der Ermittlung des Planungsumgriffs. Eine echte Grenze sei auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin habe den Baumbestand nicht vollständig ermittelt. Weder im Baumbestandsplan noch im Bebauungsplan stimme die Zahl der eingezeichneten Bäume mit dem tatsächlichen Baumbestand im Plangebiet überein. Ein Baum auf dem Grundstück des Antragstellers sei sowohl als erhaltungswert markiert, als auch gleichzeitig mit der Feststellung „sturzgefährdet“ bezeichnet. Auf dem Nachbargrundstück FlNr. 498/11 sei ein Kirschbaum mit einer Birke verwechselt worden.

Die festgesetzten Grundflächen differenzierten deutlich, sie lägen zwischen 100 und 300 m² pro Grundstück bzw. zwischen 100 und 200 m² pro Gebäude. Dabei unterscheide die Antragsgegnerin nicht hinreichend genau zwischen den Grundstücksgrößen. Die für das Grundstück des Antragstellers festgesetzte Grundfläche habe zwar mit 300 m² den höchsten Wert. Die Antragsgegnerin habe diesen Wert jedoch auch für das Grundstück FlNr. 498/4 festgesetzt, obwohl dieses Grundstück wesentlich kleiner sei als das des Antragstellers (FlNr. 498/4: 1.638 m², FlNr. 498/13: 2.355 m²). Auf den jeweils vergleichbar gleich großen Grundstücken FlNr. 498/1 (1.168 m²) und FlNr. 498/15 (1.179 m²) sei mit einer Grundfläche von 180 m² für FlNr. 498/1 eine Grundfläche festgesetzt worden, die um zwei Drittel kleiner sei als diejenige für FlNr. 498/15 (240 m²). Für die fast gleich großen Grundstücke FlNr. 498/20 (896 m²) und FlNr. 498/12 (929 m²) sei mit 100 m² für das erste Grundstück eine Grundfläche festgesetzt worden, die sogar um über zwei Drittel kleiner sei, als diejenige für das zweite Grundstück (155 m²). Von einer homogenen Bebauung, die der Bebauungsplan angeblich anstrebe, könne somit nicht die Rede sein.

Keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund finde schließlich auch die Festsetzung der mit einem Geh-, Fahrt- und Leitungsrecht zu belastenden Fläche auf den südlichen Grundstücken im Plangebiet, wenn doch auch im Übrigen Plangebiet die übergroßen Baufenster gerade eine möglichst freie Gestaltung und damit auch eine Positionierung im hinteren Grundstücksteil ermöglichen sollten.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan Nr. 22 „Für ein Gebiet zwischen K.-...-Straße, K.- und H.-weg“ in der Fassung vom 20. März 2014, bekannt gemacht am 24. September 2014, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt

den Antrag abzulehnen.

Sie trat der Argumentation des Antragstellers im Einzelnen entgegen. Insbesondere sei die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts erforderlich, um zumindest dauerhaft planungsrechtlich eine geordnete Erschließung der rückliegenden Grundstücksbereiche sicherzustellen. Ziel sei es gewesen, die Erschließung gerade an die nördliche Grundstücksgrenze zu legen, was letztlich auch im Interesse der Grundstückseigentümer liege. Die in die Zukunft gerichtete Sicherung der Erschließung sei städtebaulich gerechtfertigt, selbst wenn gegenwärtig kein zwingender rechtlicher Bedarf zu erkennen sein sollte. Die Auslegung ergebe, dass Begünstigter der Eigentümer des im Fall einer Teilung entstehenden Hinterliegergrundstücks sein solle. Zutreffend sei, dass nach Buchstabe C Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen und bis zu 80% überschritten werden darf. Im ausgelegten Bebauungsplanentwurf sei in Buchstabe C Ziffer 2.1 lediglich auf § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO verwiesen worden und für die Grundstücke FlNr. 489/12 und 489/13 seien zusätzliche Überschreitungsregelungen festgelegt worden. Die Erhöhung sei seitens der Antragsgegnerin beabsichtigt gewesen. Damit sei dem Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich der Möglichkeiten der Nachverdichtung des Gebiets in Bezug auf die festgesetzten Grundflächen und der notwendigen Erschließungsflächen Rechnung getragen worden. Die Festsetzung komme auch den übrigen im Plangebiet gelegenen Grundstückseigentümern zugute, indem sie eine größere Ausnutzbarkeit der festgesetzten Grundflächen durch die Hauptanlagen ermögliche. Der Bebauungsplan habe nicht erneut ausgelegt werden müssen, weil die Festsetzungen auf die Beteiligten keine nachteiligen Auswirkungen hätten.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Behördenakten sowie der Niederschriften über den Augenschein vom 15. März 2016 und die mündliche Verhandlung vom 24. März 2016 verwiesen.

Gründe

Der zulässige Antrag nach § 47 VwGO hat nur in dem sich aus der Urteilsformel ergebenden Umfang Erfolg.

1. Der Bebauungsplan ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der Erforderlichkeitsgrundsatz gibt der Gemeinde einen weiten Spielraum; er ermächtigt sie zu einer ihren Vorstellungen entsprechenden Städtebaupolitik (vgl. BayVGH, U. v. 19.6.2009 - 1 N 07.1552 - BayVBl 2010, 247). Die Vorschrift verlangt nicht, dass für die Planung als Ganzes und für die einzelnen Festsetzungen ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt; es genügt, wenn eine Regelung vernünftigerweise geboten ist (vgl. BayVGH, U. v. 27.3.2014 - 2 N 11.1710 - juris). Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans war Anlass der Aufstellung, dass es im Plangebiet in den vergangenen Jahren Tendenzen zur Teilung der Grundstücke, Bebauung der neuen Parzellen in zweiter Reihe und starker Nachverdichtung der bestehenden Bebauung gegeben hat (Buchst. D. Ziffer 2.). Ziel und Zweck der Aufstellung des Bebauungsplans sei es daher durch die Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung ein städtebauliches Konzept zu finden, das eine maßvolle Nachverdichtung der Siedlungsstruktur durch Erweiterungen an den Bestandsbauten und Ersatzbauten zulässt und den Charakter der homogenen, lockeren Einzelhausbebauung erhält (Buchst. D. Ziffer 3.). Ein weiteres städtebauliches Ziel des Bebauungsplans sei die Erhaltung der rückwärtigen Grünflächen bzw. des dortigen Pflanzbestands (Bäume, Sträucher).

a) Der Antragsteller ist der Auffassung, die Aussage, es gäbe eine Tendenz zur Nachverdichtung, stünde in Widerspruch zu der weiteren Aussage, dass das Bebauungsplangebiet in den vergangen Jahren von Nachverdichtung verschont geblieben sei. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Plangebiet als noch weitgehend unberührt einstuft und hier eine dauerhafte städtebauliche Lösung anstrebt. Zugleich kann auch die Tendenz zur Nachverdichtung nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Denn in Nachbarbereichen hat diese Nachverdichtung teilweise stattgefunden und wie gerade das Anliegen des Antragstellers zeigt, bestehen auch im Plangebiet entsprechende Bauwünsche. Die Antragsgegnerin hat zu eingereichten Anfragen und Vorbescheidsanträgen das gemeindliche Einvernehmen verweigert und zur Sicherung der Planung den Erlass einer Veränderungssperre beschlossen. Darin kann kein widersprüchliches Verhalten gesehen werden, das die Erforderlichkeit des Bebauungsplans in Frage stellt.

b) Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans kann auch nicht damit in Frage gestellt werden, dass der Bebauungsplan eine echte Nachverdichtung nicht zulasse. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass eine echte Nachverdichtung die Aufnahme von zusätzlichen Gebäuden oder zumindest Wohneinheiten voraussetze. Eine Nachverdichtung ist jedoch auch dadurch möglich, dass die Bebauungsdichte im Bestand erhöht wird, indem bestehende Gebäude aufgestockt werden oder nach Abbruch von Bausubstanz eine verdichtete Neubebauung erfolgt. Weiter kann eine Nachverdichtung auch durch die Erweiterung bestehender Gebäude in Form der Vergrößerung von Grundflächen erfolgen. Der Bebauungsplan lässt eine gewisse Nachverdichtung bei fast jedem Grundstück zu. Dies wird durch die Festsetzung größerer als der derzeit vorhandenen Grundflächen erreicht. Auch die Wandhöhenfestsetzung, die Zulassung von maximal zwei Vollgeschossen und von maximal zwei Wohneinheiten ermöglichen bei einem großen Teil der Grundstücke eine Nachverdichtung. Dies steht im Einklang mit dem Ziel der Bebauungsplanung, den bestehenden homogenen Charakter des Gebiets zu erhalten. Der Bebauungsplan setzt verhältnismäßig große Baufenster fest. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Baufenster eine mögliche verdichtete Bebauung bzw. die Errichtung zusätzlicher Baukörper auf den Grundstücken signalisieren würden. Das Baufenster sagt nämlich nichts darüber aus, welche maximal mögliche Grundfläche möglich ist, sondern nur etwas darüber, innerhalb welcher festgelegter Baugrenzen der Baukörper platziert werden darf (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO).

c) Eine unzulässige Verhinderungsplanung liegt nicht vor. Eine Verhinderungsplanung wäre gegeben, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um in Wahrheit eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - BayVBl 1991, 280). Davon ist hier nicht auszugehen, vielmehr verfolgt die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan die oben dargestellten positiven planerischen Zielsetzungen. Der Umstand, dass Anlass und Auslöser für die Aufstellung des Bebauungsplans Bauwünsche waren, die von der Antragsgegnerin städtebaulich nicht gewünscht sind und infolge der streitigen Bauleitplanung planungsrechtlich unzulässig werden, macht den Bebauungsplan noch nicht zu einem Verhinderungsplan. Denn eine positive Planung hat stets auch die - negative - Wirkung, dass dadurch ein den Festsetzungen widersprechendes Vorhaben verhindert wird.

2. Der angefochtene Bebauungsplan leidet nicht an Mängeln in der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB). Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Ein Abwägungsmangel liegt vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt (vgl. bereits BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/309). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist, ob nach zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG (Kammer), B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727).

Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entschieden hat. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.

a) Der Umgriff des Plangebiets wurde nicht falsch gewählt. Es liegt im planerischen Ermessen der Antragsgegnerin, sich für einen Umgriff von mehreren möglichen zu entscheiden. Zwar wäre es denkbar, auch weiter südlich gelegene Grundstücke in den Umgriff des Bebauungsplans mit einzubeziehen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin bei der privaten Erschließungsstraße im Süden eine Grenze gezogen hat, um ein Gebiet zu erfassen, das in den vergangenen Jahren noch von Nachverdichtung verschont geblieben ist. Ein weiteres wesentliches planerisches Ziel war der Erhaltung der inmitten der Grundstücke liegenden großräumigen Grünfläche. Auch von daher ist der von der Antragsgegnerin gewählte Umgriff sinnvoll. Im Übrigen hat auch der Augenschein des Senats ergeben, dass die private Erschließungsstraße im Süden als Grenze für den Umgriff des Bebauungsplans nicht willkürlich gewählt ist. Bei den Anwesen südlich der Privatstraße handelt es sich um Anwesen, die teilweise eine völlig andere Struktur haben als die nördlich davon liegenden. So handelt es sich bei dem Anwesen L.-weg 1 um ein langgezogenes Gebäude, das einerseits von einem Tonstudio genutzt wird und andererseits für sechs Ferienwohnungen sowie für eine private Wohnung verwendet findet (vgl. Niederschrift über den Augenschein vom 15. März 2016 S. 3). Bei dem Anwesen K.-Straße 36b und 36c handelt es sich um Doppelhaushälften (E + 1 + D) und das Anwesen K.-Straße 36a stellt sich als Mehrfamilienhaus dar (E + 1), in dem sich zwei Ferienwohnungen sowie vier Privatwohnungen befinden. Diese Bebauung ist mithin deutlich massiver als die Bebauung nördlich der Privatstraße. Dabei handelt es sich bei dem Anwesen H.-weg 9 um ein Wohnanwesen (E + D), das Anwesen H.-weg 7a ist ein eingeschossiges Wohnhaus in Holzbauweise und das Anwesen des Antragstellers K.-Straße 36 ist ein Einfamilienhaus (E + D) (vgl. Niederschrift über den Augenschein vom 15.3.2016 S. 2). Bereits diese unterschiedliche Struktur der Bebauung - nördlich der privaten Erschließungsstraße meist Einfamilienhäuser, südlich hingegen Mehrfamilienhäuser, Doppelhaus und auch gewerbliche Nutzung - lädt zu einer Grenzziehung an dieser Stelle ein.

b) Der Bebauungsplan ist im Hinblick auf die Ermittlung und Bewertung des Baumbestands im Plangebiet nicht fehlerhaft. Wie sich aus Anlage 1 des Bebauungsplans ergibt (Baumbestandsplan) wurde der Baumbestand im Plangebiet detailliert geprüft, eingemessen und nach Art, Größe und Qualität der Bäume festgehalten. Dass dabei einzelne Bäume nicht abschließend bestimmt werden konnten (z. B. Thuja/Zypresse auf dem Grundstück FlNr. 498/17 oder „Laubbaum?“ ebenfalls auf dem Grundstück FlNr. 498/17 oder eine dicht zusammenstehende Fichtengruppe auf dem Grundstück FlNr. 498/14, die lediglich mit „Fichten“ bezeichnet wurde), macht die Abwägungsentscheidung zum Bebauungsplan nicht rechtswidrig. Denn bei diesen Bäumen handelt es sich gemäß der Festsetzung Buchstabe B. Ziffer I. 5. um sonstigen Baum- und Strauchbestand, der entfernt werden darf. Was die beiden Bäume anbelangt, die sich auf dem Grünstreifen ca. 2 m und ca. 5 m von der westlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers entfernt befinden und die als zu erhaltender Baumbestand festgesetzt wurden, handelt es sich dabei um eine Birke und eine (Rot-)Buche. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin diese Bäume als städtebaulich erheblich sowie markant bezeichnet und sie deshalb als zu erhaltend festsetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Birke tatsächlich kränkelnd ist, was auch im Augenschein nicht festgestellt werden konnte. Denn sollte die Birke tatsächlich krank sein oder werden, besteht die Möglichkeit der Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplans. Der Bauraum des Antragstellers wird durch den festgesetzten Baumbestand auf seinem Grundstück nicht eingeschränkt. Nach den festgesetzten Baugrenzen wird der zu erhaltende Baumbestand durch eine eventuelle Neubebauung nicht tangiert. Der übrige Baumbestand, der sich innerhalb der Baugrenzen befindet, darf entfernt werden. Außerdem sind die Bauräume so groß bemessen, dass für den Antragsteller ein ausreichender Spielraum besteht. Insbesondere bei Verzicht auf eine Unterkellerung kann für Teilbereiche eines Gebäudes auch der als nicht zu erhaltend festgesetzte Baumbestand erhalten werden. Die privaten Belange des Antragstellers wurden mithin in der Abwägung hinreichend berücksichtigt. Dabei ist zu sehen, dass es sich bei dem Baum „Tanne 0,54“ ausweislich der Anlage 1 ohnehin um eine sturzgefährdete Tanne handelt.

c) Nach Buchstabe C. Ziffer 1. 4. der Festsetzungen ist die im Planentwurf vorgesehene Neubebauung der Grundstücke FlNr. 498/15 in beiden Bauräumen und in FlNr. 498/13 im westlichen Bauraum mit der zulässigen Grundfläche von jeweils 100 m² erst dann zulässig, wenn der auf dem Grundstück vorhandene Altbestand vollständig beseitigt ist. Diese Festsetzung widerspricht insbesondere hinsichtlich des Grundstücks FlNr. 498/13 nicht den ausgewiesenen Zielen der Planung. Das städtebauliche Ziel einer maßvollen Nachverdichtung des Gebiets kann auch dann erreicht werden, wenn die Beseitigung des Altbestands zur Voraussetzung für eine Neubebauung gemacht wird. Es war städtebaulich unerwünscht, dass eine Neubebauung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans entsteht, ohne dass der Altbestand beseitigt wird. Die Interessen des Antragstellers an einer weitergehenden baulichen Ausnutzung seines Grundstücks werden insbesondere dadurch berücksichtigt, dass die Neubebauung des Grundstücks lediglich bezogen auf den westlichen Bauraum an die Beseitigung des Altbestands anknüpft. Angesichts des großen Grundstücks des Antragstellers mit über 2.000 m² Fläche entspricht eine Bebauung mit einer Grundfläche von bis zu 300 m² bei Beseitigung des Altbestands noch einer maßvollen Nachverdichtung.

d) Die Festsetzung der zu erhaltenden Grünfläche ist nicht widersprüchlich. Ausweislich Buchstabe D. Ziffer 3. der Begründung des Bebauungsplans ist es ein städtebauliches Ziel, die rückwärtigen Grünflächen bzw. den dortigen Pflanzbestand zu erhalten. Durch die Festsetzungen zur Grünordnung soll der zu erhaltende Baumbestand gesichert werden und der Grüngürtel zwischen K.-Straße und H.-weg soweit möglich erhalten bleiben. Um dies zu erreichen, wurden die in der Mitte des Plangebiets bestehenden Grünflächen als solche festgesetzt. Die genaue Grenzziehung liegt im Rahmen der planerischen Freiheit der Antragsgegnerin. Unerheblich ist, ob die Grünfläche auch aus anderen Gründen gesichert wäre. Die Antragsgegnerin kann ihr städtebauliches Ziel jedenfalls auch im weg bauplanungsrechtlicher Festsetzungen umsetzen.

e) Die Planung ist nicht deshalb widersprüchlich, weil Befreiungen in Aussicht gestellt werden. Nach den Ausführungen unter Buchstabe D. Ziffer 4. 2. sind geringfügige Änderungen im Bestand, die „nicht“ (richtigerweise ist „nicht“ zu streichen) mit den Grundzügen der Planung konform sind, über Befreiungen vom Bebauungsplan zu regeln. Diese Aussage steht im Zusammenhang damit, dass auch Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch den Bestand Bestandsschutz genießen sollen. Mit den Festsetzungen der Baugrenzen soll auch den Bestandsgebäuden Raum zur Entwicklung und Nachverdichtung gegeben werden. Offen bleiben kann, ob es sich dabei um einen bloßen Hinweis auf die Gesetzeslage nach § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO oder um einen Hinweis auf die Befreiungsmöglichkeit nach § 31 Abs. 2 BauGB handelt. Jedenfalls kann mit diesen Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans kein Abwägungsfehler der Antragsgegnerin belegt werden. Es wird nicht das Planungsziel einer maßvollen Nachverdichtung konterkariert, weil die Änderungen im Bestand geringfügig und mit den Grundzügen der Planung konform sein müssen. Mit diesen Einschränkungen bringt die Antragsgegnerin hinreichend zum Ausdruck, dass sie keine grenzenlose Nachverdichtung wünscht.

f) Eine Widersprüchlichkeit des Bebauungsplans ist auch nicht in Bezug auf den auf dem Grundstück FlNr. 489/20 festgesetzten Bauraum festzustellen. Die Antragsgegnerin hat die Bebauung auf der FlNr. 498/20 zwar als städtebauliche Fehlentwicklung betrachtet. Es sei aber zu berücksichtigen, dass es sich dabei um einen baulich sehr untergeordneten Baukörper handle. Bei einer Neuüberplanung wäre auch für dieses Grundstück eine Neuausweisung des Bauraums an vorhandener Stelle nicht angezeigt. Der Bestandsschutz und die nicht zu erwartende Beseitigung des Gebäudes in absehbarer Zeit rechtfertigten es allerdings, das Gebäude seinem vorhandenen Bestand entsprechend festzusetzen. Beim Augenschein des Senats hat sich gezeigt, dass es sich bei dem fraglichen Gebäude um ein eingeschossiges Wohnhaus in Holzbauweise handelt, das erst vor einigen Jahren errichtet wurde (vgl. Niederschrift vom 15. 3.2016, S. 3). Die städtebauliche Einschätzung der Antragsgegnerin ist für den Senat nachvollziehbar. Angesichts des Umstands, dass es sich hier um jüngere Bestandsbebauung handelt, ist die Festsetzung des Bauraums nicht zu beanstanden.

g) Nach Auffassung des Antragstellers konterkariert die Antragsgegnerin ihre eigene Planung, wenn sie einerseits das Ziel der maßvollen Nachverdichtung durch Erweiterungen an den Bestandsbauten zulassen wolle, andererseits aber nur Einzelhäuser mit einer maximalen Länge von 16 m und einer zweigeschossigen Bebauung bei einer maximalen Wandhöhe von 4,80 m erlaube. Wie oben bereits dargelegt, ist Nachverdichtung nicht nur durch die Schaffung einer neuen Wohneinheit zu erreichen. Denkbar ist auch die Beseitigung von Bestand und die Errichtung eines etwas größeren Neubaus. Der Antragsgegnerin ging es im Wesentlichen um die Erhaltung des bestehenden Gebietscharakters und eine lediglich maßvolle Nachverdichtung. Vor diesem Hintergrund sind die Festsetzungen zur Länge, Höhe und Anzahl der Geschosse mit der städtebaulichen Zielsetzung vereinbar.

h) Nach Buchstabe C. Ziffer 1. 4. ist die Neubebauung erst dann zulässig, wenn der vorhandene Altbestand beseitigt wird. Diese Festsetzung findet ihre Grundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Danach kann im Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. Unabhängig davon, ob diese Festsetzung unter dem Kapitel „Art der baulichen Nutzung“ richtig verortet ist, hat der Senat keine Zweifel, dass die Festsetzung von der genannten Bestimmung gedeckt ist. Es wurde auch hinreichend abgewogen, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin eine Neubebauung aus städtebaulichen Gründen erst bei Beseitigung des Altbestands möglich sein soll. Die Festsetzung ist auch ausreichend bestimmt.

i) Die Festsetzung zu Buchstabe B. Ziffer I. 2. zum Maß der baulichen Nutzung ist hinreichend bestimmt. Sie steht nicht in Widerspruch zu der zeichnerischen Darstellung der Satzung. Es wird nicht der Eindruck vermittelt, es würde die Grundfläche von 200 m² im gesamten Plangebiet gelten. Bei „GR 200 Grundfläche GR als Höchstgrenze in m²“ handelt es sich nur um ein Beispiel in der Legende. Die detailliert für den einzelnen Bauraum festgesetzte Grundfläche ergibt sich aus der Planzeichnung.

j) Nicht zutreffend ist, dass die Knödellinie aus Buchstabe B Ziffer I. 6. in der Planzeichnung fehlt. Sie findet sich ganz im Norden zwischen Trafohäuschen und Wertstoffsammelstelle.

k) Ebenso wenig zutreffend ist, dass durch die Festsetzung eines durchgehenden Grünstreifens entlang der K.-Straße die dort anliegenden Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans keine Zufahrtsmöglichkeit mehr hätten. Gemäß Buchstabe B. Ziffer I. 5. der Legende (Festsetzungen zur Grünordnung) handelt es sich dabei um straßenbegleitendes Grün. Die Grundstücke können über dieses ebenso wie über den Gehweg grundsätzlich durch Zufahrten angefahren werden. Die Antragsgegnerin ist nicht gehalten, bereits im Bebauungsplan die genaue Erschließung des Grundstücks durch Unterbrechung des straßenbegleitenden Grüns festzulegen. Denn vielfach wird sich erst im Baugenehmigungsverfahren klären, wo z. B. die Garagen liegen sollen.

l) Ein Ermittlungsdefizit hinsichtlich der Flächen vorhandener Nebengebäude und Stellplätze ist nicht gegeben. Die bestehenden Nebengebäude, insbesondere die Garagen, lassen sich aus den Plänen ersehen. Eine Ermittlung der Stellplätze erfolgte zwar nicht. Wie die Festsetzung zur Überschreitungsmöglichkeit (Buchst. C. Ziffer 2.1.) zeigt, ging die Antragsgegnerin aber ohnehin davon aus, dass künftig ein erhöhter Bedarf gegeben sein kann. Bei einer eventuell erneuten Abwägungsentscheidung (siehe unten Ziffer 4.) hat sie die Gelegenheit, dies noch genauer zu präzisieren.

m) Die festgesetzten Grundflächen sind nicht zu beanstanden. Nach den oben dargestellten Maßstäben zur Abwägung beruhen die das Eigentumsrecht der unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer ausgestaltenden und - teilweise - einschränkenden Festsetzungen zum Nutzungsmaß nicht schon deswegen auf einem durchgreifenden Abwägungsfehler, weil sich die Antragsgegnerin kein ausreichend genaues Bild von dem im Plangebiet nach dem Maßstab des § 34 BauGB vorhandenen Baurecht gemacht hätte. Eine Gemeinde, die vorhandene Baurechte mit den Mitteln der Bauleitplanung einschränkt, muss sich grundsätzlich ein zutreffendes Bild von deren Umfang gemacht haben. Nur unter dieser Voraussetzung kann sie das private Interesse am Erhalt dieser Rechte mit dem öffentlichen Interesse an einer Neuordnung des Plangebiets sachgerecht abwägen (vgl. BVerfG, B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - DÖV 2003, 376). Dies gilt insbesondere für den Umfang eines nach § 34 BauGB bestehenden Baurechts (vgl. BayVGH, U. v. 25.10.2010 - 1 N 06.2609 - BayVBl 2011, 764). Dieses muss in der Regel nicht quadratmetergenau ermittelt werden, die Gemeinde muss aber eine auf einer zutreffenden überschlägigen Ermittlung beruhende Vorstellung davon gehabt haben, in welchem Umfang die beabsichtigte Planung bestehendes Baurecht einschränkt. Eine Gemeinde, die in einem bebauten Gebiet einer weiteren Verdichtung der Bebauung mit den Mitteln der Bauleitplanung entgegentreten möchte, muss jedoch die neuen einschränkenden Festsetzungen nicht unterschiedslos für das gesamte Plangebiet treffen.

Wie oben dargelegt sind die Planungsziele der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist ebenso wenig zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin individuelle grundstücksbezogene Festsetzungen trifft und damit einhergehend möglicherweise einschränkende Festsetzungen nicht unterschiedslos für das gesamte Plangebiet trifft. Die Gemeinde kann daher zum Beispiel neue Regelungen grundsätzlich auf die Grundstücke beschränken, auf denen noch keine unerwünschten Veränderungen stattgefunden haben und für die nach dem neuen Maßstab zu intensiv bebauten Grundstücke den Bestand absichernde Festsetzungen treffen. Sie kann dabei der Sache nach zwischen ausgenutztem und nicht ausgenutztem Baurecht unterscheiden. Dies ist hier der Fall. So hat sich die Antragsgegnerin beim Grundstück des Antragstellers sowie dem Grundstück FlNr. 498/4 bei der Festsetzung einer Grundfläche von 300 m² am Bestand orientiert. Zwar ist das Grundstück FlNr. 498/13 größer als das Grundstück FlNr. 498/4, jedoch weist das Grundstück FlNr. 498/4 eine deutlich größere Bestandsbebauung auf. Weil zwischen der Bestandsbebauung auf den Grundstücken FlNr. 498/4 und 498/6 entlang des H.-wegs eine Baulücke besteht, ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin hier einen zusätzlichen Bauraum mit der Grundfläche 150 m² ausgewiesen hat. Denkbar ist, dass dieser Bauraum ausgenutzt wird, ohne dass der Bestand auf dem Grundstück FlNr. 498/4 (teilweise) abgebrochen wird. Jedoch liegt hier eine andere städtebauliche Situation als beim Grundstück des Antragstellers vor. Denn hier werden die Grundstücke vom H.-weg aus erschlossen, während es sich beim Grundstück des Antragstellers für den Fall, dass der westliche Bauraum ausgenutzt werden sollte, um eine neue städtebaulich unerwünschte Hinterlandbebauung handelt. Eine solche Differenzierung hält der Senat für noch angemessen. Auf dem Grundstück FlNr. 498/15 wurde eine Grundfläche von insgesamt 240 m² festgesetzt, während das Grundstück FlNr. 498/1 mit einer Grundfläche von 180 m² bebaut werden darf. Diese Festsetzung von zwei Bauräumen und den damit verbundenen Festsetzungen von Grundflächen von je 120 m² auf dem Grundstück FlNr. 498/15 lässt sich mit dem unterschiedlichen Grundstückszuschnitt städtebaulich hinreichend rechtfertigen. Bei dem Grundstück FlNr. 498/15 handelt es sich um ein eher langgestrecktes Grundstück, das von H.-weg und K.-...Straße von zwei Seiten erschlossen wird. Demgegenüber ist das Grundstück FlNr. 498/1 ein Grundstück, das nahezu an der Spitze des Plangebiets liegt und wesentlich kompakter ist. Von daher ist die Festsetzung nur eines Bauraums auf diesem Grundstück verbunden mit einer größeren Grundfläche von 180 m² nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass auf dem Grundstück FlNr. 498/20 lediglich der Bestand als zulässig festgesetzt worden ist, nachdem es sich dort nach Einschätzung der Gemeinde um eine städtebauliche Fehlentwicklung gehandelt hat. Somit lassen sich die Unterschiede bei den Grundflächenfestsetzungen hinreichend städtebaulich rechtfertigen und führen nicht zu einem Abwägungsfehler.

3. Die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts auf dem Grundstück des Antragstellers ist nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB gedeckt. Danach können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen festgesetzt werden. In der Festsetzung muss der Begünstigte bezeichnet werden. Die Festsetzung muss beinhalten, zu wessen Gunsten die Festsetzung erfolgt. Dies können auch Anwohner von Hinterliegergrundstücken sein. So kann der jeweilige Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks begünstigt werden (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1968, 812). Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass das Grundstück FlNr. 498/13 noch nicht geteilt ist und auch nicht feststeht, dass es überhaupt jemals geteilt werden wird. Selbst wenn es geteilt werden sollte, steht noch nicht fest, welchen Zuschnitt das Grundstück dann haben soll. Damit ist noch nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar, zu wessen Gunsten die Festsetzung Geh-, Fahr- und Leitungsrecht erfolgt ist. Davon unabhängig ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen auch nicht, wieso die Antragsgegnerin das Recht mit der in der Planzeichnung dargestellten Länge festgesetzt hat. Denn selbst wenn man von einer denkbaren Teilung des Grundstücks zwischen den beiden ausgewiesenen Bauräumen ausgehen würde, würde das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht wohl zu weit in das Grundstück hineinragen.

Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden nicht von der Unwirksamkeit dieser Festsetzung erfasst. Sie bleiben nach den Grundsätzen der Teilunwirksamkeit von Rechtsnormen in Kraft (vgl. BVerwG, B. v. 8.8.1989 - 4 B 2.98 - juris; B. v. 6.4.1993 - 4 NB 43.92 - NVwZ 1994, 272), weil der gültige Teil des Plans für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und anzunehmen ist, dass die Antragsgegnerin nach ihrem in Aufstellungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.

4. Unwirksam ist ebenso die Festsetzung Buchstabe C. Ziffer 2.1. Satz 4. Danach darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu 80% überschritten werden. Diese Festsetzung ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Im ausgelegten Bebauungsplanentwurf war in Buchstabe C. Ziffer 2.1. lediglich auf § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO verwiesen und für die Grundstücke FlNr. 498/12 und 498/13 waren zusätzlich Überschreitungsregelungen festgelegt worden. In ihrer Abwägungsentscheidung vom 16. September 2014 hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage einer 50%igen Überschreitungsregelung eine Beispielsrechnung durchgeführt.

Der Entwurf eines Bauleitplans ist gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut nach § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen, wenn er nach der Auslegung geändert oder ergänzt worden ist. Zwar lösen materiell-rechtliche Änderungen von Festsetzungen die Pflicht zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung nur aus, wenn diese auf die Beteiligten nachteilige Auswirkungen haben können (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - juris). Denn ein erneutes Verfahren darf nicht nur eine bloße Förmlichkeit sein. Solche nachteiligen Auswirkungen lassen sich aber im vorliegenden Fall nicht ausschließen. Bei der Erhöhung der Überschreitungsmöglichkeit von 50% auf 80% handelt es sich nicht lediglich um eine redaktionelle Anpassung. Die Überschreitungsmöglichkeit betrifft das gesamte Plangebiet. Sie bringt nicht nur für den jeweiligen Grundstückseigentümer Vorteile, sondern es ist auch denkbar, dass durch die Überschreitung und die damit einhergehende dichtere Bebauung Nachbarn negativ betroffen werden. Deshalb hätte im vorliegenden Fall eine erneute Auslegung stattfinden müssen. Die Verletzung der Verfahrensvorschrift ist auch beachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B. v. 18.7.1989 - 4 N 3.87 - juris) führt ein Verfahrensfehler, der darin besteht, dass bei einer Änderung eines Bebauungsplans nach Auslegung weder ein erneutes Auslegungsverfahren (§ 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB) noch ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren (§ 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB) durchgeführt worden ist, nicht stets zur Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans, sondern kann je nach den Umständen des Falls auch zur Teilnichtigkeit führen, wenn durch die Änderung Grundzüge der Planung nicht berührt worden sind. Dies ist hier der Fall. Denn wie sich aus der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin und der durchgeführten Beispielsrechnung ergibt, sollte jedenfalls die gesetzliche Überschreitungsmöglichkeit nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO in Höhe von 50% greifen. Die unwirksame Erhöhung der Überschreitungsmöglichkeit um 30% auf 80% berührt die Grundzüge der Planung nicht, da für den weitaus überwiegenden Teil der Grundstücke im Plangebiet die gesetzliche Überschreitungsmöglichkeit ausreichend sein dürfte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Ziffer I. der Entscheidungsformel allgemein verbindlich und muss von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Normenkontrollurteils in derselben Weise veröffentlicht werden, wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2016 - 2 N 15.405 zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

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(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

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(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

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(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen An

Baugesetzbuch - BBauG | § 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung


(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. (2) Die Unterrichtung

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2016 - 2 N 15.405 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2016 - 2 N 15.405 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. März 2014 - 2 N 11.1710

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor I. Der Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Ehemaliges Dachziegelwerk M. II“, bekannt gemacht am 6. August 2010, wird insoweit für unwirksam erklärt, als auf dem Grundstück Fl.Nr. 1068 Gemarkung F. zwisc

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(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Ehemaliges Dachziegelwerk M. II“, bekannt gemacht am 6. August 2010, wird insoweit für unwirksam erklärt, als auf dem Grundstück Fl.Nr. 1068 Gemarkung F. zwischen GE m. B. 3 und GE m. B. 5 einerseits sowie GE m. B. 4 andererseits durch Text und Planzeichen ein trennender Grünstreifen festgesetzt wird.

II.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

III.

Der Antragsteller trägt drei Viertel, die Antragsgegnerin ein Viertel der Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt die Unwirksamerklärung des Bebauungsplans „Ehemaliges Dachziegelwerk M. II“ der Stadt L. ..., bekannt gemacht am 6. August 2010. Er ist Eigentümer der Grundstücke des ehemaligen Dachziegelwerks M. mit den FlNrn. 1068, 1058/42, 189, 691/1, 8908/4 und 897 der Gemarkung F. im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Auf ihnen befinden sich mehrere Gebäude.

Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet sowie ein Mischgebiet fest. Die geplanten Gewerbeflächen sind im Bebauungsplan „m. B.“ - „mit Beschränkung“ - ausgewiesen. Unzulässig sind in diesen Gebieten insbesondere Tankstellen, Vergnügungsstätten und Verkaufseinrichtungen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m². Der Bebauungsplan sieht eine leichte Versetzung und eine Verbreiterung des Z.-wegs vor. Die F.-straße soll im Bereich Nord und im Bereich F.-straße/K.-graben um einen Mehrzweckstreifen von 1 m Breite erweitert werden. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan die Festsetzung eines Grünstreifens zwischen der Baufläche GE m. B. 4 und den Flächen GE m. B. 3 einerseits sowie GE m. B. 5 andererseits. Im Bereich des K.-grabens ist eine öffentliche Grünfläche mit einer Umgrenzung für das Anpflanzen von Gehölzen vorgesehen. Im Süden und im Osten von GE m. B. 5 ist eine vollständige Begrünung vorgesehen.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan „Ehemaliges Dachz...werk M. II“ für unwirksam zu erklären.

Seinen Normenkontrollantrag begründet der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass die gemeindliche Bauleitplanung nicht erforderlich sei. Im konkreten Fall könnten keine hinreichend gewichtigen städtebaulichen Allgemeinbelange festgestellt werden. Die bisherige Nutzung des Gebiets habe dem Ortsbild nicht geschadet. Außerdem liege das zu überplanende Gebiet am nördlichen Rand der Ortschaft. Auch eine Belastung der im Übrigen dörflich strukturierten Ortschaft habe bislang nicht festgestellt werden können. Die Ansicht, die Umwandlung eines industriegebietähnlichen Gebiets in eine gewerblich zu nutzende Baufläche würde dem Ortsbildschutz geschuldeten Zielen entsprechen, sei kaum haltbar. Zudem sei das Dorfgebiet der Gemeinde schon rückgängig. Die Gemeinde widerspreche sich selbst, wenn sie mit der Flächennutzungsplanung eine Entwicklung zu mehr gewerblicher, handwerklicher und auch dörflicher Nutzung erstrebe. Mit gleicher Planung habe sie aber die Fläche für das Dorfgebiet um fast die Hälfte reduziert.

Die Gemeinde verkenne, dass die auf dem Gelände stehenden Gebäude größtenteils durch den Eigentümer genutzt würden. Sie habe diese Interessen des Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustands nicht in die Abwägung eingestellt. Die getroffene gemeindliche Bauleitplanung sei überdies insofern nicht erforderlich, als bereits beim ersten Bauantrag von den Festsetzungen des Plans abgewichen werden soll. Denn auf einen Bauantrag des Antragstellers hin, dass sein Gebäude in GE m. B. 5 durch einen eigentlich vom Bebauungsplan vorgesehenen Grünstreifen hindurch erschlossen werden soll, sei gemeindliches Einvernehmen dahingehend erteilt worden, dass für den Antrag eine Befreiungsmöglichkeit nach § 31 Abs. 2 BauGB bestehen soll. Diese Aufweichung der eigenen Planung zeige deutlich, dass ein Konzept der Gemeinde und damit eine städtebauliche Erforderlichkeit gerade nicht mehr festzustellen sei. Der Ausbau des Z.-wegs in dem jetzt vorgesehenen Umfang sei nicht vertretbar. Um eine Erschließung der Gewerbeflächen GE m. B. 1 und GE m. B. 2 sicherzustellen, wäre es ausreichend, den Z.-weg von der Staatsstraße bis ca. zur Mitte zwischen dem GE m. B. 1 und GE m. B. 2 tatsächlich auszubauen und dort eine Zufahrt zu den beiden Gewerbeflächen herzustellen.

Der Bebauungsplan werde dem Abwägungserfordernis nicht gerecht. Die Interessen des Antragstellers, in dessen Eigentum fast das gesamte Plangebiet und die gesamte vorhandene Bausubstanz im Plangebiet stehe und der die Bausubstanz im Wesentlichen nutze, werde in keinster Weise ausreichend berücksichtigt. Der Bebauungsplan sehe insbesondere zur Festsetzung zu GE m. B. 5 vor, dass der gesamte große Gebäudekomplex des Z.-werks nicht mehr vollständig nutzbar sei. Der östliche Teil des Gebäudes, der sog. „Alte Ofen“ soll vollständig abgerissen werden. Der Antragsteller sei bereit, diesen Teil des Gebäudes abreißen zu lassen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die im Plan vorgesehene Begrünung die Nutzung des restlichen Gebäudes in starkem Maß einschränke. Diese verhindere eine sachgerechte Erschließung des riesigen Arreals.

Es sei kein Grund für eine Ausweisung der Gewerbeflächen nur mit Beschränkung ersichtlich. Bislang sei eine Industriefläche vorhanden gewesen, die ohne Zweifel zu erheblich mehr Belästigungen geführt habe als jede künftige Nutzung in einem Gewerbegebiet es könnte. Gerade für die vom „Dorfgebiet“ am Weitesten entfernt liegende Fläche GE m. B. 3 sei eine derartige Beschränkung offensichtlich rechtswidrig. Bedingt durch die weite Entfernung lasse sich eine Beschränkung auch nicht mehr aus städtebaulichen Gründen rechtfertigen, da insbesondere die angrenzende Wohnbebauung weit entfernt liege. Bei der geringen Verkaufsfläche von 400 m² für den Einzelhandel sei ein lukrativer Einzelhandel kaum noch möglich.

Durch die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Änderung der F.-straße und ihre Ausweisung als öffentlicher Weg werde das Abwägungsgebot verletzt, weil gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen werde. Der Antragsteller erkläre sich nach wie vor bereit, den Privatweg der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und dies sogar durch entsprechende Grunddienstbarkeiten absichern zu lassen. Auf diese Weise könne eine ausreichende und ordnungsgemäß abgesicherte Erschließung der Gewerbeflächen, aber auch des alten Ortskerns sichergestellt werden. Zudem wären mit dieser Lösung die Erschließungskosten auf ein Minimum reduziert.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Seit der Stilllegung im Jahr 2001 gebe es keinen Z.-eibetrieb mehr. Dadurch sei eine Industriebrache entstanden, welche die Gemeinde bauleitplanerisch bewältigen wolle. Der Antragsgegnerin gehe es nicht nur um Ortsbildschutz, sondern um eine geordnete Entwicklung der Gemeinde im fraglichen Bereich. Die Stadt habe das Gebiet auf 5.400 m² beschränkt, es sei nicht überdimensioniert. Aus der Zustimmung zur Nutzung als Lagerhalle etwas gegen die aktuelle Bauleitplanung herzuleiten, sei weder konkret dargetan noch nachzuvollziehen. Das Maß des Z.-wegs von 6 m sei zum Ausbau für die beiden angrenzenden Gewerbeflächen geeignet und auch erforderlich. Der Beigeladene zu 3 habe insoweit auch dringlich darauf hingewiesen, dass ein Ausbau auf 6 m erforderlich sei, damit die Lastkraftwagen zu seinem Betrieb störungsfrei zufahren können. Die aktuell vorhandene Straße habe eine Breite von nur 4,5 m. Wenn der Antragsteller bereit sei, eine Grunddienstbarkeit im Umfang des Bebauungsplans zu bestellen, reduziere er den wirtschaftlichen Wert seines Straßeneigentums auf Null. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, warum er dann die fraglichen Straßenflächen nicht gleich unentgeltlich an die Stadt abtrete. Die Stadt habe ein legitimes Interesse daran, diesen Weg als öffentlichen Weg zu widmen. Eine Privatstraße sei für den Nutzungszweck ungeeignet. Der Eigentümer von Grundstücken in einem Gewerbegebiet könne sich nicht darauf berufen, dass ihm eine Erschließung durch schmalere Straßen genüge. Im Gewerbegebiet sei mit einer Nutzungsvielfalt zu rechnen, auf welche die straßenmäßige Erschließung unter Berücksichtigung vorhandener Gebäude abzustellen habe.

Die beschränkten Gebietsfestsetzungen seien durch die Planung legitimiert. Die Grünstreifenfestsetzungen seien erforderlich, um einen geordneten Niederschlagswasserablauf zu gewährleisten. Die Nutzung der Grundstücke des Antragstellers werde hierdurch nicht beeinträchtigt, weil Durchfahrten über die Grünstreifen möglich seien. Die Behauptung, eine einheitliche Nutzung der Flächen GE m. B. 4 und 5 würde durch die Festsetzung verhindert, sei deshalb nicht richtig. Die Gemeinde habe bestandsgeschützte Anlagen im Plangebiet nach Art und Umfang der Nutzung ermittelt und mit dem ihr zukommenden Gewicht in der Abwägung berücksichtigt. Der Umstand, dass subjektive Wünsche des Antragstellers nicht voll realisiert worden seien, sei nicht geeignet, ein Abwägungsdefizit darzulegen. Die Antragsgegnerin habe auch berücksichtigt, dass der alte Betrieb Z. nicht mehr fortgeführt werden könne. Die allenfalls denkbare Nutzung der Gebäude als Lagerhallen werde durch die Bauleitplanung in erheblichem Umfang nicht beeinträchtigt.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Behördenakten sowie der Niederschriften über den Augenschein vom 18. März 2014 und die mündliche Verhandlung vom 20. März 2014 verwiesen.

Gründe

Der zulässige Antrag ist teilweise begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO insoweit für unwirksam zu erklären, als auf dem Grundstück Fl.Nr. 1068 Gemarkung F. zwischen GE m. B. 3 und GE m. B. 5 einerseits sowie GE m. B. 4 andererseits durch Text und Planzeichen ein trennender Grünstreifen festgesetzt wird (s. 1.). Soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht von der Unwirksamkeit dieser Festsetzung erfasst werden, bleiben sie nach den Grundsätzen der Teilunwirksamkeit von Rechtsnormen in Kraft (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.1989 - 4 NB 2.89 - juris; B.v. 6.4.1993 - 4 NB 43/92 - NVwZ 1984, 272), weil der gültige Teil des Plans für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und anzunehmen ist, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Aufstellungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (s. 2.).

1. Soweit der Bebauungsplan auf dem Grundstück Fl.Nr. 1068 Gemarkung F. zwischen GE m. B. 3 und GE m. B. 5 einerseits sowie GE m. B. 4 andererseits durch Text und Planzeichen einen trennenden Grünstreifen festsetzt, ist der Antrag begründet. Der Bebauungsplan leidet insoweit an Mängeln in der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB), die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Ein Abwägungsmangel liegt vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt (vgl. bereits BVerwG, U.v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/309). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist, ob nach zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG (Kammer), B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727).

Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entschieden hat. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.

Zu den regelmäßig abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören das durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Grundeigentum (vgl. BVerwG, U.v. 1.11.1974 - IV C 38.71 - BVerwGE 47, 144) sowie der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Der Bestandsschutz steht dem nicht entgegen. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Für eine Einschränkung müssen aber gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange sprechen. Die Gemeinde hat deshalb auf den überplanten Grundstücken bestehendes Baurecht in die Abwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 22.2.1999 - 1 BvR 565/19 - NVwZ 1999, 979; BVerwG, B.v. 25.8.1997 - 4 BN 4/97 - NVwZ 1998, 953).

Die Antragsgegnerin hat bei der Festsetzung des Grünstreifens die Eigentumsinteressen und betrieblichen Belange des Antragstellers verkannt. Die Festsetzung des Grünstreifens ist nicht abwägungsgerecht erfolgt. Die Antragsgegnerin hatte das Ziel, mit den geplanten Grünflächen das Gewerbegebiet zu gliedern und in die Landschaft einzubetten. Außerdem sollte für einen wertvollen Bestand an Amphibien im Süden des Bearbeitungsgebiets ein Biotopverbund hergestellt werden. Die festgesetzten Grünflächen seien zum großen Teil Bestandteil des Grünzugs von W. nach L., der eine wichtige Vernetzung des ...tals mit dem ...tal darstelle und im Landschaftsplan der Stadt als regionaler Biotopverbund herausgestellt sei. Diese Flächen würden optimiert und im Zusammenhang mit Regenrückhaltebecken und Ortseingrünung könne sowohl die Einbettung in die Landschaft als auch eine Schaffung von geeigneten Strukturen zur Stabilisierung des bedeutsamen Amphibienvorkommens erreicht werden. Die Anordnung des die Bauflächen GE m. B. 3 und 5 zur Baufläche GE m. B. 4 teilenden Grünstreifens verfolge entscheidend und vorrangig eine Vernetzung des Grünzugs entlang des sogenannten B-wegs durch den Ortschaftsbereich in die südlich gelegene freie Feldflur. Darüber hinaus verfolge sie die bereits angesprochene merkliche Aufgliederung der umfänglichen Bauflächen zur Erreichung eines eher dörflichen Maßes dieser Bauflächen. Schließlich sei der Grünstreifen auch als Bestandteil der vorgesehenen Niederschlagswasserentwässerung eingeordnet. Die Bauleitplanung verfolge hier das Ziel, eine deutliche Verbesserung der Oberflächenentwässerung, insbesondere eine Verzögerung des Abflusses zu erreichen. Zudem würden auch ortsgestalterische Ziele verfolgt mit dem Ergebnis, dass aufgrund des gesamten Grünkonzepts des Bebauungsplans kein weiterer Ausgleichsbedarf mehr verbleibe (Begründung des Bebauungsplans S. 15 f.).

a) Diese Ziele sind hinreichend gewichtig, um eine entsprechende Festsetzung grundsätzlich zu rechtfertigen. Sie liegen auch im öffentlichen Interesse. Dieses ist jedoch unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls nicht geeignet, die Eigentumsinteressen und betrieblichen Belange des Antragstellers zu überwinden. Denn der Antragsgegnerin hätte sich bei der Festsetzung des trennenden Grünstreifens aufdrängen müssen, den Betrieb des Antragstellers durch die Festsetzung des Grünstreifens nicht zu zerschneiden. Zwar ist die Antragsgegnerin hinsichtlich der Festsetzung eines Grünstreifens grundsätzlich frei. Aber es kann sich die Erforderlichkeit, bestimmte Flächen nicht mit einem Grünstreifen zu überziehen, aus dem im Abwägungsgebot enthaltenen Gebot der Problem- und Konfliktbewältigung ergeben (vgl. BayVGH, U.v. 18.4.2013 - 2 N 11.1758 - BayVBl 2014, 271). Dies gilt nicht nur, wenn ein Grundstück von einer Planung unzumutbar betroffen ist. Auch die Verpflichtung, sich im Einzelfall aufdrängende negative Auswirkungen einer Planung zu bedenken, kann zur Folge haben, dass sich eine Planung nur dann als abwägungsgerecht erweist, wenn sie einen bestimmten Bereich nicht mit einem Grünzug überzieht (vgl. BayVGH, U.v. 18.4.2013 a. a. O.).

So liegt der Fall hier. Wie der Senat beim Augenschein festgestellt hat, würde der zukünftige Grünstreifen momentan teilweise durch noch bestehende Lagerhallen führen (Niederschrift vom 18.3.2014 S. 2). Aus den Festsetzungen ergibt sich, dass der Grünstreifen lediglich einen Abstand von 14 m zu anderen bestehenden Hallen hätte. Für den Senat ist nachvollziehbar, dass der Antragsteller angesichts der räumlichen Verhältnisse auf der Nordseite des Gebäudes (Niederschrift vom 18.3.2014 S. 2 f.) auch Zufahrtsrampen im Osten der großen Halle auf Fl.Nr. 1068 errichten muss. Diese könnten jedoch von längeren Lastkraftwagen bei einem so geringen Abstand zum Grünstreifen nicht vernünftig angefahren werden. Weiter bestünden keine Wendemöglichkeiten. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass im Plan zwei Zufahrtsmöglichkeiten eingezeichnet sind, befinden diese sich an einer anderen Stelle und sind daher nicht nutzbar. Im Übrigen wird die Funktion des Grünstreifens bereits dadurch wieder aufgehoben, dass auf ca. einem Drittel der Fläche Zufahrtsmöglichkeiten vorgesehen sind. Wie sich aus dem Verweis der Festsetzung Nr. 7.3 auf Nr. 7.5 ergibt, ist der Grünstreifen mit ausreichend wasserdurchlässigen Belägen zu gestalten (z. B. wassergebundene Decke, Rasengittersteine oder weitfugig verlegtes Pflaster). Damit dienen die Grünstreifen grundsätzlich auch der Niederschlagsentwässerung. Jedoch wurde nicht hinreichend dargelegt, wieso gerade der das Betriebsgelände des Antragstellers zerschneidende Grünstreifen für die Niederschlagsentwässerung erforderlich ist. Es wäre zu prüfen gewesen, ob es in diesem Bereich nicht andere Möglichkeiten der Niederschlagsentwässerung gibt, die den Antragsteller weniger stark belasten. Bei einem Verlegen von Rasengittersteinen erschließt sich für den Senat nicht, wie der „Biotopverbund“ hergestellt werden soll und inwiefern der Grünstreifen dann noch zur Stabilisierung des Amphibienvorkommens erforderlich ist. Die von der Antragsgegnerin angeführten Gestaltungsgesichtspunkte vermögen die Belange des Antragstellers ebenfalls nicht zu überwinden. Denn diesbezüglich hätte die Antragsgegnerin berücksichtigen müssen, dass der Grünstreifen mitten durch das Betriebsgelände des Antragstellers geht. Es liegt für den Senat auf der Hand, dass der Grünstreifen für den Antragsteller eine sehr große Erschwernis in der wirtschaftlichen Nutzung seines Betriebsgeländes bedeutet. Gestalterische Gesichtspunkte haben insbesondere vor der Tatsache, dass auch bislang das Gelände des ehemaligen Ziegeleiwerks bereits über 100 Jahre lang dicht bebaut war, hier zurückzustehen.

b) Die o.g. Festsetzung zur Grünordnung führt zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung des Eigentums. Die Festsetzung ist nicht durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe gerechtfertigt und dem Planbetroffenen wurden auch nicht an anderer Stelle erweiterte Bebauungsmöglichkeiten zur adäquaten Kompensation der erlittenen Nachteile eingeräumt (vgl. Hess. VGH, U.v. 17.6.2010 - 4 C 713/09.N - juris; BayVGH, U.v. 18.4.2013 - 2 N 11.1758 - BayVBl 2004, 271). Die Festsetzung und der damit verbundene, teilweise Ausschluss der Bebauung stellt nicht das Ergebnis eines angemessenen Ausgleichs der betroffenen Belange dar. Denn bei der Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, muss die Gemeinde die damit verfolgten Belange des Gemeinwohls und die schützenswerten Interessen der Eigentümer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes im Rahmen der Abwägung in ein ausgewogenes Verhältnis bringen (vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 729). Die Gemeinde hat dabei zu beachten, dass die Festsetzungen der Grünordnung eine besonders einschneidende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums an den überplanten Grundstücken darstellen und dass sie die Eigentümerbefugnisse weitgehend einschränken. Der Ausschluss von Bebauung ist nur dann verhältnismäßig, wenn gewichtige öffentliche Belange dafür sprechen und diese die entgegenstehenden Eigentumsbelange überwiegen. Besteht auf einem überplanten Grundstück ein Recht zur Bebauung, so kommt der normativen Entziehung des Baurechts erhebliche Bedeutung im Rahmen der Abwägung zu. In die Abwägung ist insbesondere einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten und das Gebot der Bepflanzung für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken können (vgl. BVerfG a. a. O.; BVerwG, B.v. 17.12.1998 - 4 NB 4/97 - juris; BayVGH, U.v. 15.1.2007 - 1 N 04.1226 - juris; OVG Saarland, U.v. 25.6.2009 - 2 C 478/07 - BauR 2010, 576; Hess.VGH, U.v. 17.6.2010 a. a. O.). Das Grundstück FlNr. 1068 wäre ohne die streitige Bauleitplanung grundsätzlich überwiegend bebaubar. Es ist insoweit nicht Teil des Außenbereichs, sondern Teil der bebauten Ortslage. Die Festsetzung der Grünordnung entzieht dem Grundstück teilweise die sonst im Rahmen der Geltung des § 34 BauGB gegebene Bebaubarkeit. Die damit verbundene Beeinträchtigung der Eigentümerstellung des Antragstellers betrifft den Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die planungsbedingte Beeinträchtigung ist dabei sowohl bei unmittelbarer Inanspruchnahme als auch bei mittelbarer Betroffenheit als abwägungserheblicher Belang nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze in die Abwägung einzubeziehen (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 24.3.2010 - 8 C 11202/09 - juris). Dies hat die Antragsgegnerin, wie oben dargelegt wurde, nicht hinreichend getan. Dies wäre umso mehr angezeigt gewesen als bei Anlage des Grünstreifens der Bestand (teilweise) nicht mehr sinnvoll genutzt werden kann (s.o.).

Diese nach der Beschlusslage der Gemeinde offensichtliche Abwägungsmängel waren auch von Einfluss auf das Ergebnis (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB), weil die Antragsgegnerin ohne diese Fehler jedenfalls eine andere Festsetzung getroffen hätte.

2. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Der Bebauungsplan ist entgegen den Angriffen des Antragstellers insoweit materiell rechtmäßig. Er ist erforderlich und wurde insoweit rechtsfehlerfrei abgewogen. Die angegriffenen Festsetzungen sind nicht zu beanstanden.

a) Der Bebauungsplan ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der Erforderlichkeitsgrundsatz gibt der Gemeinde einen weiten Spielraum; er ermächtigt sie zu einer ihren Vorstellungen entsprechenden Städtebaupolitik (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2009 - 1 N 07.1552 -, BayVBl 2010, 247; U.v. 3.3.2011 - 2 N 09.3058 - juris). Die Vorschrift verlangt nicht, dass für die Planung als Ganzes und für die einzelnen Festsetzungen ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt; es genügt, wenn eine Regelung vernünftigerweise geboten ist. Dies ist hier insbesondere hinsichtlich der Festsetzungen zur F.-straße und zum Z.-weg sowie der Beschränkungen im Gewerbegebiet der Fall.

Anlass der Planung war, dass die ehemaligen Dachziegelwerke M. seit einigen Jahren nicht mehr genutzt werden. Nach Auffassung der Antragsgegnerin entwickelt sich der vorhandene Gebäudebestand deutlich nachteilig für das Ortsbild und belastet als teilweise Gewerbe- und Industriebrache die im Übrigen dörflich strukturiere Ortschaft. Dieser nachteiligen städtebaulichen Entwicklung sollte mit dem Bebauungsplan entgegengewirkt werden. Diese städtebaulichen Vorstellungen der Antragsgegnerin sind nicht zu beanstanden. Die Erforderlichkeit der Planung ist zu bejahen.

b) Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitplanung die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Im vorliegenden Fall erfolgte hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung durch die F.-straße (s. aa)), der Erschließung durch den Z.-weg (s. bb)) sowie der Beschränkung des Gewerbegebiets (s. cc)) die Abwägung ohne Rechtsfehler.

aa) Verkehrsflächen können gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt werden. Der Antragsteller macht geltend, dass der Ausbau des Z.-wegs in dem jetzt vorgesehenen Umfang nicht vertretbar sei. Er schlägt einen teilweisen Ausbau des Z-wegs im nördlichen Bereich zur Erschließung von GE m. B. 1, GE m. B. 2, GE m. B. 3 und gegebenenfalls GE m. B. 5 vor. Auf diese Weise werde sich der gesamte Ausbau des Z.-wegs südlich des Punkts zwischen GE m. B. 1 und GE m. B. 2 vollständig erübrigen. Es bestehe kein sachlicher Grund, den Z.-weg komplett bis hinein in das Dorfgebiet tatsächlich auszubauen.

Die Antragsgegnerin sieht für den Bereich Z...weg gemäß Festsetzung Nr. 7.7 einen 2,5 m breiten Pflanzstreifen, eine Straße von 6 m Breite sowie einen Mehrzweckstreifen von 1,5 m Breite vor. Dies hält sie für eine nachhaltige und leistungsfähige Anbindung an das überörtliche Straßennetz für erforderlich (S. 17 der Begründung). Der Mehrzweckstreifen sei für den Fahrradverkehr und den Fußgängerverkehr nötig. Er soll auch als Ausweichmöglichkeit dienen (Niederschrift vom 20.3.2014 S. 3). Der Pflanzstreifen geht nicht zulasten des Antragstellers, sondern wird auf öffentlichem Grund errichtet.

Der Senat hat beim Augenschein festgestellt, dass der Z.-weg derzeit eine Breite von ca. 4,20 m (Teerfläche) hat. Ferner weist er einen kleinen Grünstreifen zum Grundstück Fl.Nr. 1068 hin auf. Bei der Einfahrt in die Staatsstraße 2113 besteht eine kleine Verschwenkung (Niederschrift vom 18.3.2014 S. 2).

Weder bundes- noch landesrechtliche Vorschriften regeln, welche Breite für eine Straße zum Erreichen von Grundstücken erforderlich ist. Anhaltspunkte finden sich jedoch in den „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt 06“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, welche das Bayer. Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 11. Februar 2009 zur Anwendung empfiehlt. Für eine Charakterisierung als „Gewerbestraße“ dürfte es an der Verkehrsstärke von 400 Kfz/h bis 1.800 Kfz/h fehlen. Selbst wenn man die geplante Straße in die niedrige Kategorie der „Wohnstraße“ einordnen würde, soll die Fahrbahnbreite aber als typische Randbedingung und Anforderung Pkw/Pkw-Begegnungen ermöglichen. Anhaltspunkte zur erforderlichen Breite lassen sich § 32 Abs. 1 StVZO entnehmen. Danach dürfen Personenkraftwagen - ohne Berücksichtigung der Außenspiegel - eine Breite von 2,50 m haben. Für die Gehwegbreiten bestehen keine Vorgaben. Für die typische Entwurfsituation „Wohnstraße“ wird aber bei Begegnungsverkehr bereits ein Querschnitt von mindestens 10 m empfohlen (vgl. RASt 06 Ziff. 5.2.2). Dies muss umso mehr gelten, wenn - wie hier - ein Gewerbegebiet erschlossen wird. Zwar kommt den in den Richtlinien enthaltenen Maßangaben keine verbindliche Wirkung wie einer Norm zu (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1989 - 8 C 6/88 - BVerwGE 82, 102/111). Als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus, erarbeitet von einem Kreis von Fachleuten, sind sie aber durchaus ein Anhaltspunkt, wie im Normalfall Verkehrsanlagen auszuführen und zu gestalten sind, damit die Erreichbarkeit der Grundstücke auch mit Fahrzeugen, die im öffentlichen Interesse zum Einsatz kommen, sichergestellt ist. Nur so ist gewährleistet, dass auch Feuerwehr-, Müll- und Versorgungsfahrzeuge im Fall von Begegnungsverkehr die anliegenden Grundstücke jederzeit erreichen können. Deshalb hat die Antragsgegnerin eine Straßenbreite von 10 m vorgesehen. Der Z.-weg dient der Erschließung eines Gewerbegebiets, so dass auch ein Begegnungsverkehr mit Lastkraftwagen möglich sein muss. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Grundstück des Antragstellers mit 108 m² Fläche für den Straßenbau überplant wird. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beigeladene zu 3 mit 482 m² Fläche herangezogen werden und die Straße im Wesentlichen auf Gemeindegrund errichtet werden soll, ist die Planung der Antragsgegnerin abwägungsgerecht.

b) Die obigen Ausführungen gelten ebenso für die F.-straße. Diese soll im Bereich Nord eine Breite von 9,1 m (2,5 m Straßenbegleitgrün, Pflanz- bzw. Standstreifen, 1 m Mehrzweckstreifen Pflaster, 5,1 m Straße sowie 0,5 m Bankett) erhalten und im Bereich F.-straße/K.-graben eine solche von 11,6 m (2,5 m Straßenbegleitgrün, Pflanz- bzw. Standstreifen, 1 m Mehrzweckstreifen, 5,1 m Straße sowie westlich der Garage 3 m straßenbegleitendes Grün). Für eine nachhaltige und leistungsfähige Anbindung an das überörtliche Straßennetz soll auch hier die Straße verbreitert und ergänzt werden (vgl. Begründung S. 17). Der Verlauf der F.-straße wird zum großen Teil auf der alten Trasse belassen. Über die F.-straße ist eine Zufahrtsmöglichkeit zum GE m. B. 5 möglich.

Nach Auffassung der Antragsgegnerin ist der Z.-weg als derzeit einzige öffentliche Straßenanbindung von M. zur Staatsstraße 2113 (Niederschrift vom 18.3.2014 S. 3) für die Erschließung des Gewerbegebiets nicht ausreichend. Zur Gewährleistung einer dauerhaften und ausreichenden Zufahrt sowohl zu den großflächigen Gewerbeeinheiten als auch zur Ortschaft selbst wird eine zweite öffentliche Erschließungsstraße für unentbehrlich gehalten. Nach dem Bebauungsplan erfüllt die F.-straße eine Erschließungsfunktion für die Gewerbeflächen im Plangebiet, insbesondere den Bereich des GE m. B. 4. Darüber hinaus muss das Anwesen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1076/3 erschlossen werden.

Diese Erwägungen der Antragsgegnerin sind nicht zu beanstanden. Ein überzogener Ausbau der Straße ist nicht erkennbar. Denn ein Begegnungsverkehr mit Lastkraftwagen muss auch hier möglich sein. Der die Straße begleitende Grünstreifen ist mit der vorgesehenen Bepflanzung kein Hindernis, um auf die Gewerbeflächen zu gelangen, da entsprechend den Darstellungen im Bebauungsplan Zufahrten über den Grünstreifen angelegt werden können. Der Grünstreifen hat auch keine zerschneidende Wirkung für den Betrieb. Diese beiden Zufahrten über den geplanten Pflanzstreifen schränken zwar seine Wirkung ein, heben die gestalterische Funktion jedoch nicht auf.

Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin eine dingliche Sicherung in Form eines Benutzungsrechts oder eines Vorkaufsrechts angeboten. Zwar kann eine gesicherte Zufahrt zu einem Vorhaben nicht nur dann angenommen werden, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich, sondern beispielsweise auch dann, wenn sie dinglich, z. B. durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1995 - 4 B 224/95 - juris). Dies hindert jedoch die Antragsgegnerin nicht, im Rahmen der hier streitgegenständlichen Bauleitplanung öffentliche Straßenverkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festzusetzen. Es ist in keiner Weise zu beanstanden, wenn die Gemeinde für die bessere Erschließung eines Ortsteils mit größerem Gewerbegebiet eine öffentliche Straße vorzieht.

cc) Das Gewerbegebiet wurde ohne Abwägungsfehler mit Beschränkungen festgesetzt.

(1) Nicht zulässig sind Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. Rechtsgrundlage für den Ausschluss von Tankstellen ist § 1 Abs. 5 BauNVO. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Angesichts der verbleibenden gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten bleibt hier die Zweckbestimmung des Gewerbegebiets gewahrt.

§ 1 Abs. 5 BauNVO verlangt weiter, dass für den Ausschluss von Nutzungen städtebauliche Gründe gegeben sein müssen (vgl. Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 1 Rn. 67; Hauth in Rixner/Biedermann/Steger, BauGB/BauNVO, 1. Auflage 2010, § 1 BauNVO Rn. 23). Dies ist hier zu bejahen, da Tankstellen der Wertung der Antragsgegnerin zufolge Einrichtungen darstellen, die möglichst zentrumsnah in L... selbst angesiedelt und erhalten werden sollen. Eine Auslagerung in den ländlichen Raum an dieser Stelle wird für städtebaulich falsch gehalten (vgl. Sitzung vom 22.2.2010). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Antragssteller macht geltend, dass die Beschränkung nicht sinnvoll sei, da ohnehin bereits die Lärmsituation für die Bewohner der umliegenden Gebiete erheblich verbessert werde. Von Tankstellen außerhalb des Dorfgebietes sollen keine schädlichen Auswirkungen für das Dorfgebiet zu erwarten sein. Die Antragsgegnerin hat sich in der Sitzung vom 22. Februar 2010 auch mit diesem Einwand auseinandergesetzt. Der Ausschluss einzelner Nutzungsarten verfolge auch das Ziel, immissionsschutzrechtlich besonders intensive Gewerbeformen vom Dorf fernzuhalten. Sofern die immissionsschutzrechtliche Vereinbarkeit hergestellt werden könne, bestehe die Möglichkeit einer Ausnahme. Damit hat die Antragsgegnerin auch diesbezüglich abwägungsgerecht städtebauliche Gesichtspunkte für den Ausschluss der Nutzung angeführt. Im Übrigen hat der Antragsteller keine städtebaulichen Gründe substantiiert dargelegt, wieso im festgesetzten Gewerbegebiet auch Tankstellen erforderlich seien.

(2) Weiter sind Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nicht zulässig. Es kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Auch diese Möglichkeit der Feinsteuerung bedarf der städtebaulichen Rechtfertigung. Der Gebietscharakter eines Gewerbegebiets bleibt auch beim Ausschluss von Vergnügungsstätten gewahrt (vgl. VGH Kassel, U.v. 5.2.2004 - 4 N 3 60/03 - UPR 2004, 280). Die städtebauliche Begründung ist auch hier ausreichend. Auch die Vergnügungsstätten sollen möglichst zentrumsnah in L. selbst angesiedelt und erhalten werden. Eine Ansiedlung im ländlichen Raum wurde für städtebaulich falsch gehalten. Auch diesbezüglich wurden von der Antragsgegnerin immissionsschutzrechtliche Gesichtspunkte ins Feld geführt. Diese Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.

(3) Gleiches gilt für die Beschränkung des Einzelhandels auf eine Verkaufsfläche von nicht mehr als 400 m². Diese Beschränkungsmöglichkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 9 BauNVO und erfordert besondere städtebauliche Gründe. Die örtlichen Verhältnisse ergeben hierfür eine hinreichende Rechtfertigung (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.2004 - 4 BN 39.04 - BauR 2005, 513).

Die Beschränkung der Betriebsformen, die auf dem Gelände des ehemaligen Dachziegelwerks errichtet werden dürfen, resultiert aus dem Planungsbestreben, das Ziegeleigelände neu zu konzipieren und mit Nutzungen zu belegen, die hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds und nach ihrer Größe in das dörfliche Ortsbild von M. passen. Gerade großflächige Einzelhandelsbetriebe stellten Einrichtungen dar, die möglichst zentrumsnah in L. selbst angesiedelt und erhalten werden sollen. Eine Auslagerung in den ländlichen Raum wird für städtebaulich falsch gehalten (vgl. Sitzung vom 22.2.2010). Dies ist rechtlich ebenso wenig zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Ziffer I. der Entscheidungsformel allgemein verbindlich und muss von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Normenkontrollurteils in derselben Weise veröffentlicht werden, wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.