Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. März 2019 - 16a D 17.2262

published on 27/03/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. März 2019 - 16a D 17.2262
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 12b D 16.691, 11/07/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

1. Die am ... 1957 geborene Beklagte steht als Lehrerin - BesGr A 12 - im Dienst des Klägers. Sie war bis zum Zeitpunkt des Ausspruchs des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte mit Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 4. Juli 2011 bei der Grundschule F.-Schule tätig.

Die Beamtin ist ledig und kinderlos.

Mit Disziplinarverfügung der Regierung von Mittelfranken vom 2. August 2006 wurde gegen die Beklagte eine Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro verhängt. Sie war in einem Zeitraum von mehr als einem Schuljahr ihren dienstlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen und hatte dadurch den ordnungsgemäßen Ablauf der Schulbetrieb erheblich gestört.

In der dienstlichen Beurteilung 1999 erhielt die Beklagte das Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“. In der Eignungs- und Leistungseinschätzung 2006 erfolgte eine Beurteilung mit dem Gesamturteil 6 Punkte. In der Anlassbeurteilung 2009 erhielt die Beklagte das Gesamturteil „IU“ (Leistung, die insgesamt unzureichend ist). In der dienstlichen Beurteilung vom 22. März 2011 wurde dieses Gesamturteil bestätigt.

2. Die Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 20. Juli 2014 (Az. 64 Ls 412 Js 50941/10) wurde die Beklagte wegen Freiheitsberaubung in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung im Amt in vier Fällen und Nötigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte die Beklagte nach Teileinstellung und Beschränkung der Berufung der Beklagten auf den Rechtsfolgenausspruch wegen Freiheitsberaubung in zwei Fällen, der Nötigung und der Körperverletzung im Amt in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist (JKII Ns 412 Js 50941/10 jug). Das gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Strafurteil beruht auf einer Urteilsabsprache gemäß § 257c StPO (vgl. Vermerk über das Rechtsgespräch am 12.11.2014, Strafakte/Beiakte 3e = Beiakte 14 des Berufungsverfahren, Bl. 1097) und stützt sich im Schuldspruch auf folgende tatsächliche Feststellungen.

1. Am Vormittag des 11. Februar 2010 sperrte die Angeklagte die damals 10-jährige Schülerin B. C. für ca. 45 Minuten in ein leeres Klassenzimmer, weil diese zuvor den Unterricht gestört hatte. Weiterhin sperrte sie die damals 9-jährige Schülerin A. A., nachdem diese im Unterricht gelacht und sich schräg auf ihren Stuhl gesetzt hatte, ebenfalls für 45 Minuten in ein anderes leeres Klassenzimmer. Die beiden Klassenzimmer schloss die Angeklagte ab, sodass die Schülerinnen diese nicht verlassen konnten.

2. Am 7. Juli 2010 zwischen 8.00 Uhr und 10.00 Uhr fand seitens der Angeklagten in der Klasse 4a Englischunterricht statt. Während des Unterrichts bat die damals 9-jährige Schülerin L. S. die Angeklagte, auf die Toilette gehen zu dürfen. Dies verbot die Angeklagte ihr jedoch, sodass die Zeugin S., die aus Angst vor Konsequenzen durch die Angeklagte die Toilette tatsächlich nicht aufsuchte, letztlich nicht mehr einhalten konnte und sich einnässte.

3. Am 8. Juni 2011 zwischen 14.00 Uhr und 15.30 Uhr während des LRS-Unterrichts für Schüler mit Lese-Rechtschreib-Schwäche packte die Angeklagte den damals 10-jährigen Schüler A. B. am rechten Unterarm oberhalb des Handgelenks, weil dieser dem Zeugen F. A. ein Blatt geben wollte, und hielt ihn ein paar Sekunden sehr fest. Auf einer Breite von ca. 10 cm war der Arm des Zeugen B. deutlich gerötet, angeschwollen und schmerzte.

Den damals 10-jährigen Schüler F. A. forderte die Angeklagte auf, mit dem Malen aufzuhören. Dabei kam sie ihm immer näher, sodass er aus Angst vor ihr aufstand und um den Tisch herum vor ihr weglief. Als er sich wieder auf seinen Platz setzen wollte, verfehlte er seinen Stuhl etwas, sodass er zu Boden fiel. Dort liegend schlug die Angeklagte ihn von hinten mit der flachen Hand ins Gesicht, wodurch er für etwa 5 bis 10 Minuten Schmerzen und eine leichte Rötung im Gesicht erlitt.

3. Die Landesanwaltschaft leitete mit Schreiben vom 28. April 2011 ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein und setzte das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens aus. Die Regierung von Mittelfranken verbot der Beklagten mit Bescheid vom 4. Juli 2011 sofort vollziehbar die Führung der Dienstgeschäfte. Mit Disziplinarverfügung der Landesanwaltschaft vom 7. August 2014 wurde die Beklagte mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben. Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 ordnete die Landesanwaltschaft Bayern die Einbehaltung von 40 v.H. der monatlichen Dienstbezüge der Beklagten an. Das Disziplinarverfahren wurde mit Schreiben vom 18. Februar 2015 fortgesetzt.

Die Beklagte wurde gemäß Art. 22 BayDG unterrichtet, belehrt und angehört.

4. Am 25. April 2016 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage mit dem Antrag, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Disziplinarklage lagen die Sachverhalte des Strafurteils (1. bis 3.) zugrunde, sowie die vom Landgericht Nürnberg-Fürth auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellten weiteren Sachverhalte:

4. Am Vormittag des 6. Juli 2010 packte die Beklagte den damals 9-jährigen Schüler B. Y. im Unterricht am Arm im Bereich des Handgelenks und drückte mit voller Kraft zu und zog den Schüler am Arm aus dem Klassenzimmer, da er während einer Teamarbeit geredet hatte. Der Zeuge Y. erlitt dabei Schmerzen und rote Druckstellen am Arm und musste aufgrund dessen auch weinen.

5. Am 7. Juli 2010 zwischen 8.00 Uhr und 10.00 Uhr fand seitens der Beklagten in der Klasse 4a Englischunterricht statt. Zuvor hatte es zwischen der damals 10-jährigen Schülerin K. W. und einer Mitschülerin eine Auseinandersetzung gegeben, in deren Rahmen die Schülerin einen Stoß gegen den Kopf erhalten hatte, worauf sie sich in eine Ecke stellte und weinte. Die Beklagte erschien dann und forderte die Schülerin auf, sich zu setzen. Als die Schülerin sich weigerte, packte die Beklagte sie am rechten Arm und der Schulter und drängte sie mit Wucht und Gewalt auf ihren Stuhl, sodass die Schülerin Schmerzen an ihrem Gesäß erlitt. Weiterhin erlitt sie auch Schmerzen und Kratzer an ihrer Schulter und Schmerzen am Unterarm.

Das Verwaltungsgericht beschränkte das Disziplinarverfahren und schied gemäß Art. 54 Satz 1 BayDG die Vorwürfe 4. und 5. aus. Mit Urteil vom 11. Juli 2017 wurde die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil, zugestellt am 23. Oktober 2017, am 6. November 2017 Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Juli 2017 abzuändern und die Disziplinarklage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht keinen Anlass gesehen, sich von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth beruhten auf einer Urteilsabsprache, die den rechtlichen Anforderungen nicht genüge. Ihr Geständnis im Rahmen der Urteilsabsprache sei falsch.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat am 27. März 2019 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) erkannt.

Die Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.) Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer Disziplinarmaßnahme nach Art. 6 BayDG richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.1). Eine Grundschullehrerin, die sich der Freiheitsberaubung, der Nötigung und Körperverletzung im Amt gegenüber 9- bzw. 10-jährigen Schülern, die ihr aufgrund ihres Amtes zur Ausbildung und Erziehung besonders anvertraut sind, schuldig gemacht hat, beeinträchtigt das für die Ausübung ihres Berufs erforderliche Vertrauen ihres Dienstherrn und ihr Ansehen in der Öffentlichkeit aufs Schwerste und macht sich untragbar. In diesem Fall ist die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.3.). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass die Beklagte wegen des endgültigen Verlustes des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (2.4.).

1. Der Senat legt seiner Entscheidung die Vorwürfe 1. bis 3. der Disziplinarklage zugrunde (1.1). Der Senat sieht keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens der Beklagtenseite von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen (1.1.1.). Die Bindungswirkung entfällt auch nicht deshalb, weil dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth eine Verfahrensabsprache nach § 257c StPO zugrunde liegt (1.1.2.). Hinsichtlich der Vorwürfe 4. und 5., die vom Verwaltungsgericht ausgeschieden worden sind, hat es auch im Berufungsverfahren sein Bewenden (1.2.).

1.1. Der der Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth zugrunde liegt, steht gemäß Art. 25 Abs. 1, Art. 55, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Die tatsächlichen Feststellungen, die dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth zugrunde liegen, decken die Sachverhalte der Vorwürfe 1. bis 3. der Disziplinarklage ab.

1.1.1. Der Senat sieht keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens der Beklagten von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen (Art. 55 2. Halbs. i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Die Disziplinargerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils i.S.d. Art. 25 Abs. 1 BayDG zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn diese offenkundig unrichtig sind und sie daher „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen dessen Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (BVerwG, B.v. 27.12.2017 - 2 B 18.17 - juris Rn. 28 m.w.N.). Wird das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Disziplinargerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach Art. 55 2. Halbs. BayDG zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen oder bloßes Bestreiten genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit i.S.d. Art. 55 Halbs. 2 BayDG ergeben kann (BayVGH, U.v. 12.7.2017 - 16a D 15.368 - juris R. 40 m.w.N; Conrad in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: August 2018, Art. 55 Rn. 3; zur gleichlautenden bundesrechtlichen Bestimmung: Weiß in GKÖD Bd. II: Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: Jan. 2019, § 57 Rn. 14 m.w.N; Urban in Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, § 57 BDG). Als evidenter Grund für eine Lösung kommt etwa eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung in Betracht (Urban in Urban/Wittkowski a.a.O. Rn. 7).

Die im Tatbestand wiedergegebenen Feststellungen des Strafgerichts beruhen auf einer umfassenden, ausführlichen und schlüssigen und damit nachvollziehbaren Beweiswürdigung. Die Feststellungen sind nicht offenkundig unrichtig.

Mit dem Vortrag zum Vorwurf 1 (Einsperren) bestreitet die Beklagte in erster Linie den ihr zur Last gelegten Vorwurf und tadelt das Verhalten der beiden betroffenen Schülerinnen (anhaltender „penetranter Quasselfluss“, Fehlen jedweden Respekts gegenüber Erwachsenen), ohne damit die Unrichtigkeit der im Urteil getroffenen Feststellungen belegen zu können. Mit ihrer Einschätzung, die Schülerinnen hätten das vermeintliche Einsperren nicht glaubhaft bezeugen können und dem Hinweis, dass es keine unmittelbaren Zeugen gebe, wendet sich die Beklagte gegen die Beweiswürdigung durch das Strafgericht. Das Strafgericht hat den Aussagen der beiden Mädchen Glauben geschenkt, die sich unmittelbar nach dem Einsperren zwei Mitschülern, ihren Müttern, als sie nach Hause kamen, und auch Frau S., der Klassenlehrerin, anvertraut hatten, was diese jeweils bestätigten. Die Beklagte verweist auf den „Eindrucksvermerk zur Anhörung eines minderjährigen oder betreuten Zeugen gemäß § 52 Abs. 2 StPO“ des zuständigen KHK Rieder (Strafakte/Beiakte 3b = Beiakte 11 des Berufungsverfahrens, Bl. 218), wonach die Schilderung des Einsperrens durch die Schülerin A. A. wie aufgesagt gewirkt habe, als habe die Schülerin sich vorher mehrmals überlegt, was sie sagen möchte, und dies auch versucht habe, auswendig zu lernen. Dieser Umstand sagt für sich genommen nichts aus. Wenn sich eine Zeugin auf die polizeiliche Befragung vorbereitet und sich vorab überlegt, wie sie die Geschehnisse in Worte fassen kann, handelt es sich um einen ganz normalen Vorgang. Da im Eindrucksvermerk keinerlei Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Schülerin formuliert sind, vermag der Senat insoweit keine Fehler hinsichtlich der Tatsachenfeststellung zu erkennen.

Wenn die Beklagte weiter ausführt, es könne durchaus sein, dass die Mädchen nur das Klimpern ihres großen Schlüsselbundes vernommen hätten und daher der Meinung gewesen seien, Einsperrgeräusche gehört zu haben, wird eine Erklärung mit einem anderen Geschehensablauf angeboten, ohne dass die Beweiswürdigung des Strafgerichts deshalb unrichtig wäre. Die Schülerin hatte angegeben, das Absperren der Türen deutlich vernommen zu haben. Allein der Umstand, dass die Beweiswürdigung auch zu einer anderen Feststellung hätte führen können, lässt die Bindungswirkung nicht entfallen. Das wäre erst der Fall, wenn die andere Feststellung zwingend ist. Das ist hier nicht der Fall.

Hinsichtlich der Schülerin B. C. verweist die Beklagte auf Widersprüchlichkeiten im Aussageverhalten und zweifelt die Glaubwürdigkeit der Zeugin an. Die Schülerin habe bei der polizeilichen Vernehmung angegeben, versucht zu haben, die Tür „ein bisschen“ zu öffnen (Strafakte/Beiakte 3b = Beiakte 11 des Berufungsverfahrens, Bl. 173), während sie in der Hauptverhandlung angegeben habe, versucht zu haben, die Tür zu öffnen, um die Toilette aufzusuchen (Strafakte/Beiakte 3e = Beiakte 14 des Berufungsverfahrens, Bl. 998). Die Beklagte schlussfolgert, es liege nahe, dass sich die Schülerin den verhinderten Toilettengang im Nachhinein ausgedacht habe. Da das Aussageverhalten der Schülerin bis auf das Detail des Toilettengangs konstant geblieben ist, vermag der Senat keine offenkundige Unrichtigkeit in der Beweiswürdigung des Strafgerichts zu erkennen.

Der Senat sieht auch keine Veranlassung sich von den Feststellungen hinsichtlich des Vorwurfs 2 (Einnässen) zu lösen. Das Strafgericht sah den Vorfall als erwiesen an, obwohl die Schülerin selbst keine Erinnerung mehr an den Vorfall hatte (Strafakte/Beiakte 3e = Beiakte 14 des Berufungsverfahrens, Bl. 1032). Ihre Mutter habe jedoch bestätigen können, dass ihre Tochter an dem Tag nach Hause gekommen sei und ihr davon erzählt habe. Bestätigt worden sei der Tatvorgang auch durch die Zeugen P. W. und A. S., die auf Vorhalt bestätigten, dass die Schülerin mehrfach gebeten hatte, auf die Toilette gehen zu dürfen und dies von der Beklagten verweigert worden war. Die Mutter habe erklärt, dass sich ihre Tochter nicht getraut habe, gegen das ausdrückliche Verbot der Beklagten zu handeln, weil sie befürchtet habe, von der Beklagten bestraft zu werden. Die Beklagte bestreitet den Vorgang und mutmaßt, eine etwaige Meldung der Schülerin könne im allgemeinen Klassentumult untergegangen sein. Auch hier bestreitet die Beklagte den Vorwurf und bietet eine Erklärung an, warum sie die Schülerin eventuell nicht gehört haben könnte. Zwingend ist diese Sachverhaltsalternative indes nicht.

Hinsichtlich des Vorwurfs 3a (Schüler A. B.) hat das Strafgericht seiner Beweiswürdigung die Schilderung des betroffenen Schülers zugrunde gelegt. Danach hatte er im Förderunterricht für Lese- und Rechtschreibschwäche seinem Nachbarn F. A. ein Blatt leihen wollen, da dieser keines mehr hatte. Dies habe die Beklagte unterbinden wollen, weil jeder Schüler für seine eigenen Materialien verantwortlich sei und die Konsequenzen für das Vergessen von Schulmaterial selber tragen müsse. Als er dennoch F. A. ein Blatt geben wollte, sei die Beklagte auf ihn zugekommen und habe ihm das Blatt wegnehmen wollen, wobei sie ihm den Arm umdrehte, um zu erreichen, dass er das Blatt loslässt. Er habe daraufhin eine Rötung am Arm gehabt, die sich in den nächsten Tagen noch verfärbt habe. Die Mutter des Schülers habe angegeben, der rote Fleck sei sichtbar gewesen, als der Sohn nach Hause gekommen sei, und in der Folgezeit zu einem kleinen Bluterguss ausgewachsen. Dies sei vom Vater ebenfalls bestätigt worden. Auch der Zeuge D. K. habe den Vorfall bestätigen können.

Die Beklagte bestreitet den Vorfall. Der Schüler sei am 8. Juli 2011 nur widerwillig in den LRS-Unterricht gekommen und habe in 90 Minuten nur ein einziges Wort mitgeschrieben, habe gestört und ständig ermahnt werden müssen. Wo sich der Schüler die Verletzung zugezogen habe, sei bis heute unklar. Bei der polizeilichen Vernehmung habe er angegeben, dass die Beklagte ein paar Sekunden lang oberhalb seines rechten Handgelenks zugedrückt habe. Die Stelle sei 10 cm breit und rot gewesen. Ähnlich habe er sich auch in der Hauptverhandlung am 15. Juli 2014 geäußert. Jedoch habe sich der Mitschüler F. A. trotz eindringlicher Befragung überhaupt nicht an diesen Vorfall erinnern können (Strafakte/Beiakte 3c = Beiakte 12 des Berufungsverfahrens, Bl. 559). Außerdem sei es gar nicht möglich, dass sie mit ihren zierlichen Händen, die deutlich schmaler als 10 cm seien, diese 10 cm breite Verletzung verursacht haben könne. Kein Zeuge habe diese vermeintliche Verletzung gesehen. Es könne durchaus sein, dass die Rötung bei einer Auseinandersetzung auf dem Pausenhof oder auf dem Heimweg von einem größeren Jungen hervorgerufen worden sei. Weiterhin existiere kein ärztliches Attest über diese angebliche Körperverletzung. Mit dem Bestreiten des Vorwurfs und dem Hinweis, der Mitschüler habe sich bei der polizeilichen Vernehmung nicht mehr erinnern können, kann die Beklagte die Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung nicht in Frage stellen, die maßgeblich darauf beruht, dass der Schilderung des Schülers Glauben geschenkt wurde. Dass sie die Verletzung nicht habe verursachen können, weil sie schmale Hände habe, überzeugt nicht. Bei einem festen Zugreifen verbreitet sich die Grifffläche, was die Größe der Verletzung ohne weiteres erklären würde. Gleiches würde für ein etwaiges versetztes Nachgreifen gelten. Auch hier gilt: Die Beklagte vermag nicht darzulegen, dass allein ihre Sachverhaltsversion zutreffend wäre.

Hinsichtlich des Vorwurfs 3b (Schüler F. A.) hat das Strafgericht die Körperverletzung zum Nachteil des Schülers als erwiesen erachtet. Der Schüler habe geschildert, dass er aufgrund des Auftretens der Beklagten Angst gehabt und Raum zwischen sich und die Lehrerin habe bringen wollen. Deswegen sei er aufgestanden und um die Tische gerannt. Als er sich wieder habe hinsetzen wollen, habe er den Stuhl verfehlt und sei hingefallen. Die Beklagte habe ihm im Aufstehen eine Ohrfeige versetzt. Die Mutter des Zeugen habe angegeben, dass ihr Sohn ihr diese Geschichte ebenfalls so erzählt habe. Der Schüler D. K. sei sich sicher gewesen, dass es eine Ohrfeige gegeben habe, könne aber aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr zuordnen, ob die Ohrfeige dem Schüler A. oder einem Mitschüler versetzt worden sei. Die Beklagte bestreitet auch diesen Vorwurf. Der Schüler selbst habe den Vorgang nicht widerspruchsfrei schildern können. Während er im Ermittlungsverfahren angegeben habe, man habe vom Schlag ins Gesicht nichts sehen können (Strafakte/Beiakte 3c = Beiakte 12 des Berufungsverfahrens, Bl. 558), habe er in der Hauptverhandlung am 15. Juli 2014 ausgesagt, er habe einen Abdruck auf der Wange gehabt (Strafakte/Beiakte 3e = Beiakte 14 des Berufungsverfahrens, Bl. 1047). Es liege darüber hinaus kein ärztliches Attest hinsichtlich der ihm angeblich zugefügten Verletzung vor. Es existiere auch kein einziger Zeuge, der diesen angeblichen Schlag tatsächlich gesehen habe. Der Schüler A. sei schwierig, er habe seiner Klassenlehrerin im Frühjahr 2011 mit einem Messer gedroht. Er habe in seiner Vernehmung mit der Polizei eine reiche Phantasie entwickelt und sei in seiner Aussage nicht glaubwürdig, weil er zum Beispiel von Englischproben berichtet habe, die in der Grundschule nicht existierten (Strafakte/Beiakte 3c = Beiakte 12 des Berufungsverfahrens, Bl. 522). Mit dem Versuch, auch diesen Schüler zu diskreditieren, wird die Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung des Strafgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt. Sowohl die Mutter des Schülers (Strafakte/Beiakte 3e = Beiakte 14 des Berufungsverfahrens, Bl. 1047) als auch der Mitschüler A. B. (Strafakte/Beiakte 3c = Beiakte 12 des Berufungsverfahrens, Bl. 522) haben angegeben, man habe den Abdruck der Hand gesehen. Das Jugendschöffengericht hat dem Schüler, dem Mitschüler und der Mutter Glauben geschenkt. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen damit auf einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung. Die Beklagte kann die Glaubwürdigkeit des Zeugen A. B. nicht damit erschüttern, dass dieser sich in der Hauptverhandlung am 15. Juli 2014 nur an die „Schelle“, nicht aber an die näheren Umstände erinnern konnte (Strafakte/Beiakte 3e = Beiakte 14 des Berufungsverfahrens, Bl. 1045). Angesichts des langen Zeitablaufs, des Alters des Zeugen und unter Berücksichtigung von erwartungsgemäßen Erinnerungslücken vermag der Senat ein Indiz für eine Unglaubwürdigkeit des Zeugen nicht zu erkennen.

1.1.2 Eine Lösung von den Feststellungen war auch nicht deshalb angezeigt, weil dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth eine Verfahrensabsprache nach § 257c StPO zugrunde lag. In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein akzeptiert, dass auch auf Grundlage eines „Deals“ ergangene strafgerichtliche Urteile grundsätzlich Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren entfalten (vgl. Weiß in GKÖD a.a.O. § 57 Rn. 17a m.w.N.). Eine Verfahrensabsprache ändert nichts an der Richtigkeit des vom Strafgerichts festgestellten Sachverhalts (BVerwG, U.v. 24.2.1999 - 1 D 31.98 - juris Rn. 16). Die Lösung von den Tatsachenfeststellungen kommt insoweit nur in Betracht, wenn die Absprache wesentlichen rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt (BayVGH, U.v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540 - juris Rn. 53; BVerwG, B.v. 24.7.2007 - 2 B 65.07 - juris Rn. 12). Substantiierte rechtliche Beanstandungen hat die Beklagte diesbezüglich nicht vorgetragen (vgl. BVerwG, B.v. 26.8.2010 - 2 B 43.10 - juris Rn. 6). Es fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, bei der Verfahrensabsprache seien die rechtsstaatlichen Anforderungen nicht gewahrt worden. Eine Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen ergibt sich aufgrund der Rechtsfolgenbeschränkung bereits aus dem erstinstanzlichen Urteil (BayVGH, U.v. 11.5.2016 a.a.O. Rn. 53)

1.2 Der Senat belässt es bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Beschränkung (Vorwürfe 4. und 5.). Zwar können die ausgeschiedenen Sachverhalte nach Art. 63 Abs. 1, Art. 54 Satz 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Satz 3 jederzeit wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden. Die Einbeziehung ist auch noch im Rahmen des Berufungsverfahrens möglich (Conrad in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: August 2018, Art. 54 Rn. 7). Dies entspricht auch dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens (Conrad a.a.O.). Insoweit besteht kein Vertrauensschutz. Eine Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Sachverhalte - die im Ermessen des Senats liegt - ist angesichts der Schwere der Sachverhalte 1. bis 3. jedoch nicht angezeigt.

1.3 Die Beklagte hat mit den vorgenannten Dienstpflichtverletzungen (1. bis 3.) ein einheitliches (Hermann in Hermann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 1. Aufl. 2014, Rn. 167 ff.) Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Durch die Verwirklichung der Straftatbestände der Körperverletzung im Amt, der Freiheitsberaubung und Nötigung gegenüber ihr anvertrauten Schülern hat die Beklagte innerdienstlich vorsätzlich und schuldhaft gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Dienstausübung (§ 34 Satz 1 BeamtStG) und gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 239 Abs. 1, § 240 Abs. 1 und 2, § 340 Abs. 1, § 53 StGB) verstoßen. Ferner hat sie hinsichtlich des Vorwurfs 3. (Körperverletzung im Amt) in zwei Fällen auch gegen das Züchtigungsverbot (Art. 86 Abs. 3 Nr. 1 BayEUG) verstoßen, das jede Beeinträchtigung der physisch-körperlichen Integrität des Schülers untersagt (Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Stand: Jan. 2019, Art. 86 BayEUG Anm. 17.1). Der Senat geht mit dem Strafgericht entgegen der Auffassung der Beklagten davon aus, dass diese hinsichtlich des Vorwurfs 2 eine Nötigung i.S.d. § 240 StGB begangen hat (vgl. Weiß in GKÖD Bd. II a.a.O. § 57 Rn. 8: Das Disziplinargericht kann die bindenden Feststellungen des Strafurteils eigenständig - und damit auch anders - würdigen). Die Vorschrift benennt als Nötigungsmittel abschließend Gewalt und die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Übel kann jedweder Nachteil sein. Empfindlich ist es, wenn es geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täters zu motivieren (Valerius in BeckOK StGB, Stand: Feb. 2019, § 240 Rn. 36/37). Hier hatte die Schülerin nach der Aussage der Mutter „wahnsinnige Angst“ vor der Beklagten (Strafakte/Beiakte 3e = Beiakte 14 des Berufungsverfahrens, Bl. 1029) und damit Angst vor Konsequenzen, sollte sie ohne Erlaubnis zur Toilette gehen. Der Senat geht davon aus, dass die Beklage durch ihr, von den Schülern durchgehend als laut und aggressiv bezeichnetes Verhalten, konkludent Konsequenzen angedroht hat, zumal die Beklagte kurz zuvor zwei störende Schülerinnen eingesperrt hatte. Damit ist in die Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB einzutreten. Eine Nötigung ist erst dann rechtswidrig, wenn die Verwendung des Nötigungsmittels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (sog. Mittel-Zweck-Relation). Das Urteil der Verwerflichkeit bestimmt sich im Wege einer Gesamtwürdigung (Valerius in BeckOK StGB a.a.O. Rn. 47). Vorliegend ist davon auszugehen, dass keine angemessene Mittel-Zweck-Relation bestand. Der Senat kann auf der Grundlage der Feststellungen des Strafgerichts kein sozialadäquates Verhalten der Beklagten erkennen. Es ist keinerlei pädagogische Berechtigung für das Verbot, auf die Toilette zu gehen, ersichtlich. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass der Schülerin der Toilettengang lediglich deshalb verwehrt wurde, weil die Beklagte, die den Besuch der Toilette während des Unterrichts generell verboten hatte, auf die Einhaltung ihrer Regeln nicht verzichten konnte oder wollte.

2. Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 12 m.w.N.).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 12/13).

2.1 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16).

Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, greift der Senat auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten nunmehr auf den Strafrahmen zurück und folgt damit der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O.; B.v. 05.7.2016 - 2 B 2.16 - juris Rn. 14).

Vorliegend stellen die dienstpflichtverletzenden Handlungen, welche auch dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth zugrunde lagen, sehr schwere Dienstpflichtverletzungen dar. Das ergibt sich schon daraus, dass für die Straftat der Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 StGB) ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe besteht. Damit bewegt sich die Strafandrohung weit über dem mittelschweren Bereich (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2015 - 2 WD 15.14 - juris Rn. 51; U.v. 20.3.2014 - 2 WD 5.13 - juris). Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es bis zu fünf Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 20).

2.2. Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des Art. 14 BayDG führt zur Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil sie durch ihr Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG).

Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafdrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier geboten. Die Beklagte hat ihre Nichteignung für den Lehrerberuf gezeigt. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 17).

Die Beklagte hat im Kernbereich ihrer beamtenrechtlichen Pflichten in erheblichem Umfang und wiederholt versagt. Nach Art. 2 Abs. 1 BayEUG haben die Schulen insbesondere die Aufgabe, zu verantwortlichem Gebrauch der Freiheit, zu Toleranz, friedlicher Gesinnung und Achtung vor anderen Menschen zu erziehen. Das von der Beklagten gezeigte Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich wegen Nötigung, Körperverletzung im Amt und Freiheitsberaubung (jeweils gegenüber anvertrauten Schülern) strafbar gemacht hat, bietet keine Gewähr dafür, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben erfüllen kann. Von einem Lehrer wird erwartet, dass er die körperliche Unversehrtheit der ihm anvertrauten Schüler achtet, ein Vorbild dahingehend ist, dass Gewalt zur Lösung der Probleme kein adäquates Mittel ist und dass man sich auch bei widrigen Umständen beherrschen muss. Das Verhalten der Beklagten steht der Verpflichtung eines Angehörigen dieses Berufes, die Würde und die persönliche Entfaltung der Schüler zu schützen und zu fördern, diametral entgegen, sodass ihr ein glaubwürdiges pädagogisches Wirken nicht mehr möglich ist. Eine Vorbildfunktion gegenüber den von ihr unterrichteten Schülern, die auch maßgeblich darin besteht, den Schülern einen gewaltfreien Umgang untereinander zu vermitteln, kann die Beklagte nicht mehr wahrnehmen. Ein Pädagoge, der - wie die Beklagte - gegenüber seinen Schülern straffällig geworden ist, sieht sich daher berechtigter Ablehnung seitens der Schüler und Eltern ausgesetzt. Hinzu kommt, dass es sich bei den betroffenen Schülern um Grundschüler gehandelt hat, die den Charakter und das Ausmaß des von der Beklagten gezeigten Verhaltens noch nicht richtig einzuschätzen wissen und aufgrund ihres Alters eines besonderen Schutzes bedürfen.

2.3 Die in der Rechtsprechung entwickelten sogenannten „anerkannten“ Milderungsgründe kommen der Beklagten nicht zugute. Solche können teilweise zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2016 - 2 B 49.15 - juris Rn. 13).

2.3.1 Die Beklagte hat das Dienstvergehen nicht im Zustand einer im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen, die regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegensteht (vgl. BVerwG B.v. 9.2.2016 - 2 B 84.14 - juris Rn. 21; B.v. 4.7.2013 - 2 B 76.12 - juris Rn. 19).

Es bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit der Beklagten wegen einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB erheblich gemindert war. Ausweislich des Gesundheitszeugnisses der Regierung von Mittelfranken (Bl. 136 der Disziplinarakte) vom 7. Dezember 2011 wird zwar bei der Beklagten eine Primärpersönlichkeit mit zwanghaften, selbstunsicheren und konfliktscheuen Anteilen beschrieben. Eine manifeste Persönlichkeitsstörung konnte jedoch unter Zugrundelegung der ICD-Kriterien nicht festgestellt werden. Insbesondere fanden sich keine Hinweise auf eine Impulsstörung oder eine psychische Erkrankung, weshalb die Feststellung getroffen wurde, dass die Beklagte grundsätzlich in der Lage ist, ihrer Tätigkeit als Lehrerin ordnungsgemäß nachzukommen. Die Medizinaloberrätin Dr. A. führt aus, dass keine Anknüpfungspunkte für die Annahme einer manifesten psychischen Erkrankung/psychischen Störung ersichtlich sind. Damit sind die Eingangsmerkmale des § 20 StGB nicht erfüllt, worauf die Disziplinarklage (dort S. 18) zutreffend hinweist.

2.3.2 Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer sog. anerkannter Milderungsgründe, wie z.B. eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, bestehen nicht. Die Pflichtverletzungen an unterschiedlichen Tagen schließen die Annahme einer persönlichkeitsfremden Tat aus. Von einem durch Spontaneität und Kopflosigkeit bestimmten Verhalten als Charakteristika der persönlichkeitsfremden Augenblickstat kann angesichts der mehrfachen „Entgleisungen“ der Beklagten nicht ausgegangen werden (vgl. BVerwG, U.v. 18.2.2016 - 2 WD 19.15 - juris Rn. 55).

2.4. Art. 14 Abs. 1 BayDG sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und von dem Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 37), wobei bei einem - wie hier - innerdienstlichen Dienstvergehen dem in einem Strafverfahren wegen desselben Tatvorwurfs gegen den Beamten konkret ausgeurteiltem Strafmaß für das Disziplinargericht keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung zukommt (BVerwG, B.v. 12.2.2019 - 2 B 6.19 - juris Rn. 4 m.w.N.)

Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil sie durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände ergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder - wie hier - die Ansehensschädigung nicht wiedergutzumachen ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2006 - 2 C 11.05 - juris Rn. 24).

Zu Lasten der Beklagten ist zu werten, dass es bereits in der Vergangenheit aufgrund des Erziehungs- und Führungsstils gegenüber Kindern und Eltern und ihres Verhaltens gegenüber der Schulleitung zu Problemen mit der Beklagten kam. In der Personalakte (Beiakte b = Beiakte 6 des Berufungsverfahrens) befinden sich zahlreiche Beschwerden von Eltern aus dem Jahr 2005. Weiter spricht gegen die Beklagte, dass sie sich die mit Disziplinarverfügung vom 22. August 2006 verhängte Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro nicht zur Warnung hat dienen lassen, sondern weitere Dienstpflichtverletzungen begangen hat. Besonders schwer wiegt, dass es trotz des seit dem Jahr 2010 laufenden Strafermittlungserfahrens und des am 28. April 2011 eingeleiteten Disziplinarverfahrens am 8. Juni 2011 zu den Körperverletzungen im Amt (Vorwurf 3.) kam. Die Beklagte hat keinerlei Einsicht gezeigt, sondern sieht sich, wie das von ihr persönlich verfasste Schreiben an den Vorsitzenden des Senats vom 14. März 2018 zeigt, als Opfer eines „intrigenhaften Ränkespiels“, ohne dass hierfür auch nur ansatzweise valide Anhaltspunkte ersichtlich wären. Die Beklagte hat die Taten nicht eingestanden, sondern ihre in der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch liegende geständige Einlassung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth im disziplinarrechtlichen Verfahren ausdrücklich als falsch bezeichnet. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass in dem zitierten Gesundheitszeugnis der Regierung von Mittelfranken wegen der Akzentuierung der Persönlichkeit der Beklagten mit Neigung zur Abwehr oder Leugnung von Problemen sowie etwaigem Fehlen von Einsicht weitere Beeinträchtigungen im Hinblick auf die adäquate Interaktion mit Schutzbefohlenen des Grundschulalters nicht ausgeschlossen werden konnten. Die vom Amtsarzt bejahte manifeste Wiederholungsgefahr spricht erheblich zu Ungunsten der Beklagten. Auch die dienstlichen Leistungen sprechen nicht für die Beklagte, die in der Anlassbeurteilung 2009 und der dienstlichen Beurteilung vom 22. März 2011 jeweils nur das Gesamtprädikat „IU“ (Leistung, die insgesamt unzureichend ist) erhielt.

Entlastende Gründe, die zu Gunsten der Beklagten sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Die lange Dauer des bereits am 28. April 2011 eingeleiteten Disziplinarverfahrens kann nicht mildernd berücksichtigt werden. Im Disziplinarrecht ist dies nur unterhalb der Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis möglich. Ergibt die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderliche Gesamtwürdigung aller erschwerenden und mildernden Umstände des Dienstvergehens, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, kann davon nicht abgesehen werden, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Ein Verbleib im Beamtenverhältnis ausschließlich aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integrität des Berufsbeamtentums, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen aus, dass ein Beamter weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn auftreten kann, obwohl er durch ein gravierendes Fehlverhalten untragbar geworden ist. Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das von dem Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen (BVerwG, B.v. 10.10.2014 - 2 B 66.14 - juris Rn. 7 m.w.N.).

Nach Abwägung aller be- und entlastenden Umstände ist deshalb nach Überzeugung des Senats die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angemessen und geboten. Die Schwere des Dienstvergehens und das festgestellte Persönlichkeitsbild des Beamten führen zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit.

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist nicht wegen der damit einhergehenden „existentiellen Betroffenheit“ unverhältnismäßig. Ein Beamter, der das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn zerstört hat, kann nicht verlangen, dass sein Beamtenverhältnis aus Gründen der Vermeidung sozialer Härten unverändert beibehalten wird. Er darf dadurch zwar nicht unter das Existenzminimum fallen. Ihn davor zu bewahren, ist jedoch allein Aufgabe der sozialrechtlichen Vorschriften und Leistungen (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2016 - 16a D 14.1215 - juris Rn. 76 m.w.N.).

3. Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG, Art. 3 BayDG i.V.m. § 116 Abs. 1 VwGO).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes
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published on 11/05/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand I. Die 19... in M. geborene Beklagte beendete ihre Schullaufbahn 1977 mit dem qualifiz
published on 07/12/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand 1. Der am ... 1942 geborene Beklagte ist gelernter Elektromonteurmeister und war
published on 12/07/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand I. Der im Jahr 19 in M … geborene Beklagte beendete 1980 seine Schullaufbahn mi
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Annotations

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2.
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.