Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. März 2015 - 16a D 14.121

published on 18/03/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. März 2015 - 16a D 14.121
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Tenor

I.

In Abänderung der Ziffer I des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Oktober 2013 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I.

Der 19... geborene Beklagte steht als Studienrat im Dienst der Klägerin und unterrichte in der Zeit vom 1. August 2005 bis 12. Dezember 2012 am J.-Gymnasium in N. in den Fächern Mathematik und Physik. Der Beamte ist verheiratet und hat zwei 2008 und 2010 geborene Kinder. Seine Ehefrau ist als Oberstudienrätin am S.-Gymnasium der Klägerin in Vollzeit beschäftigt.

Der Beklagte erwarb 1995 das Abitur und legte im Herbst 2002 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien ab. Im Anschluss an das Referendariat legte er im Februar 2005 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien erfolgreich ab. Am 1. August 2005 wurde er von der Klägerin unter Berufung zum Studienrat z. A. und am 1. März 2008 unter Ernennung zum Studienrat in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Seit dem 13. Dezember 2012 wird er wegen der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Vorwürfe nicht mehr im Unterricht, sondern beim Amt für Allgemeinbildende Schulen vorübergehend zur Unterstützung und Überbrückung von Arbeitsspitzen sowie Fortschreibung der anstehenden Schulentwicklungsplanung mit aktuellen Daten eingesetzt.

Der Beklagte wurde gemäß Beurteilungen vom 18. Dezember 2007 und 14. Januar 2010 jeweils mit dem Gesamturteil 10 Punkte beurteilt. Ab Ende der Elternzeit bis zur Zeit der Erhebung der Disziplinarklage war er auf seinen Antrag hin mit der Hälfte des Regelstundensatzes beschäftigt.

Im Jahr 2008 hat der Beklagte ein Informatikstudium an der Universität E. begonnen. Mit Bescheid vom 24. September 2012 wurde die regelmäßige Arbeitszeit ab 1. Oktober 2012 auf insgesamt zehn Wochenstunden bis 2. September 2028 festgesetzt, daneben wurde dem Beklagten eine Nebentätigkeit bei der G. Akademie mit einer Vergütung von monatlich 2.375 Euro genehmigt.

II.

Gegen den straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelasteten Beklagten wurde mit dem seit dem 11. Juli 2011 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts N. vom 31. März 2011 - 44 Cs 652 Js 37224/10 - wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß §§ 184b Abs. 4 Satz 2, Abs. 6, 11 Abs. 3 und 47, 53, 74 StGB eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50 Euro (insgesamt 7.500 Euro) verhängt.

In den Gründen des Urteils wird ausgeführt:

„2. Vom 22.03.2007 bis zum 02.09.2008 hatte der Angeklagte auf dem PC „Packer Bell Imedia 9500“ insgesamt mindestens 453 kinderpornographische Bilddateien und mindestens 10 kinderpornographische Videodateien gespeichert, in denen in grobreißerischer und allein auf sexuelle Erregung abzielende Art und Weise dargestellt wird, wie Kinder aneinander bzw. Erwachsene bei Kindern sexuelle Handlungen vornehmen. Teilweise ist die Durchführung des vaginalen, oralen oder analen Geschlechtsverkehrs bzw. des Handverkehrs wiedergegeben. Wie der Angeklagte wusste, hatten die Darstellungen ein tatsächliches Geschehen zum Gegenstand. Dies wurde im Rahmen einer am 18.03.2010 in der Wohnung des Angeklagten, …durchgeführten Wohnungsdurchsuchung festgestellt.

Zugunsten des Angeklagten wird davon ausgegangen, dass alle genannten Bilder und Videos gleichzeitig gespeichert waren und es sich somit insoweit nur um eine Tat im prozessualen Sinn handelt.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten sowie der durchgeführten Untersuchung des sichergestellten Computers.

Der Angeklagte räumte ein, die Bilddateien und Videodateien aus dem Internet heruntergeladen zu haben. Er erklärte, dass er als Lehrer eine vertrauensvolle Stellung gegenüber den Schülern erlangen konnte und er immer gern versucht hat zu helfen. Er hat als Administrator an einem Sorgenchat im Internet teilgenommen. Hier erfuhr der Angeklagte, wie junge Frauen im Internet erzählen, wie sie Missbrauch in ihrer Kindheit erlebt hatten. Er lernte über diesen Chat und auch über die Schule Frau M. W. und Frau N. H. kennen, die sich ihm über den erlittenen Missbrauch anvertrauten. Der Angeklagte wollte nunmehr verstehen, warum Kindern so etwas angetan wird. Aufgrund seiner vielen Arbeit im Internet bemerkte er, wie leicht es ist, im Chat auf solch ein Thema angesprochen zu werden. Er hat sich dann darauf eingelassen und sich mit dem Thema Missbrauch beschäftigt. U. a. wurde ihm hier ein Link zugeschickt, den er angeklickt hat. Es hat sich dann eine Seite mit ZIP-Dateien geöffnet, die nach Erinnerung des Angeklagten nur mit 3 Ziffern beschriftet waren. Er hat dann hier mehrere ZIP-Dateien angeklickt, die sich dann auf den Computer heruntergeladen haben. Am gleichen Abend des 22.03.2007 habe der Angeklagte die Dateien entzipt. Der Angeklagte gab an, seine Festplatte in zwei Teile partizipiert zu haben. Die ZIP-Dateien waren auf dem Teil C gespeichert. Hier wollte er auch die entzipten Dateien speichern. Jedoch hat er nachträglich bemerkt, dass die Dateien aus Versehen auf einem anderen Teil der partizipierten Festplatte gespeichert wurden. Nachdem der Angeklagte erkannt hatte, was er sich genau runtergeladen hat, hat er die Festplatte C komplett neu formatiert und die hierauf befindlichen Programme neu installiert. Der Angeklagte gab weiter an, erst am 02.09.2008, als er Dateien für die Schule suchte, wieder auf die Bilddateien im anderen Teil der Festplatte gestoßen zu sein und dann hier alle Dateien in den Papierkorb gelegt zu haben.

Der Angeklagte konnte sich nicht mehr detailliert erinnern, wann er die E-Mail mit dem Bild versandt hat.

Die Auswertung des sichergestellten Computers ergab, dass als File-Created-Datum der 22.03.2007 angegeben und Last Expess-Datum bei allen Dateien der 02.09.2008 vermerkt ist. Am 23.03.2007 wurden alle Programme neu installiert.

Der Angeklagte hat sich daher des Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß §§ 184b Abs. 4 S. 2, Abs. 6 je in der Fassung vom 01.04.2008 bis 04.11.2008, §§ 11, Abs. 3, 47, 53, 74 StGB strafbar gemacht.

Der Angeklagte hat über den gesamten Zeitraum kinderpornographische Bild- und Videodateien objektiv besessen und hat hierfür auch den erforderlichen Besitzwillen gehabt. Zwar hat der Angeklagte am 22.03.2007 den Teil C der Festplatte neu formatiert und alle Systemprogramme neu installiert, so dass die ZIP-Dateien vollständig gelöscht wurden. Der Angeklagte muss jedoch noch Kenntnis vom Vorhandensein der kinderpornographischen Schriften gehabt haben. Denn im Besitzzeitraum wurde eine E-Mail mit einem sogenannten Posing-Bild versandt. Dieses Posingbild stammt aus einer der ZIP-Dateien, die am 22.03.2007 vom Angeklagten heruntergeladen wurde. Somit hatte er zumindest eine Ahnung vom Vorhandensein dieser Bilddateien. Dieses billigende In-Kaufnehmen reicht für den festzustellenden Besitzwillen aus.

Bei der Strafzumessung ließ sich das Gericht von folgenden Gesichtspunkten leiten:

Erheblich zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch zur Überzeugung des Gerichts keinerlei sexuelle Motivation am Besitz dieser kinderpornographischen Schriften hatte. Das Gericht legt hier als Motivation für die Tat tatsächlich den vom Angeklagten angegebenen Sachverhalt zugrunde. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Angeklagte in die Gelegenheit des Besitzes kam, da er sich aufgrund der erfahrenen Geschichten verschiedener Personen über erlittenen Missbrauch für die Täterpersönlichkeit interessierte, um den Opfern helfen zu können. Zugunsten des Angeklagten war ferner zu sehen, dass alle Bild- und Videodateien in einem Akt gespeichert und auch in einem Akt gelöscht wurden.

Zulasten des Angeklagten war jedoch die Vielzahl der Bild- und Videodateien zu würdigen. Auch dem Angeklagten muss klar gewesen sein, dass er, auch wenn er sich nicht wirklich für kinderpornographische Schriften interessiert, bei den Anbietern dennoch durch Vorspiegelung dieses Interesses den Eindruck erweckt, dass ein weiterer Markt für solche kinderpornographische Schriften vorhanden ist.“

III.

Die Klägerin leitete mit Verfügung vom 25. November 2010 ein Disziplinarverfahren ein, das gemäß Art. 24 Abs. 1 BayDG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt wurde. Nachdem das Urteil des Amtsgerichts N. vom 31. März 2011 rechtskräftig geworden war, wurde das Disziplinarverfahren vom Personal- und Organisationsausschuss des Stadtrats der Klägerin als Disziplinarbehörde übernommen und fortgesetzt.

Der Beklagte äußerte sich im Disziplinarverfahren im Wesentlichen dahingehend, dass er einen Fehler gemacht habe, den er bedaure. Er habe an den kinderpornographischen Bildern kein sexuelles Interesse. Er habe sich außerhalb des Unterrichts mit Problemen von Schülern befasst und zu helfen versucht. In diesem Rahmen habe er eine Internetseite (www...de) entdeckt, wo er dann auch Administrator geworden sei. In diesem Zusammenhang sei auch der Begriff Missbrauch aufgetaucht. Während eines Chats, auf den er sich eingelassen habe, um zu verstehen, was Männer antreibe, Interesse an Kindern zu haben, sei ihm ein Link zugeschickt worden, den er angeklickt habe. Dieser habe zu einer Webseite geführt, von der am 22. März 2007 einige ZIP-Daten heruntergeladen und entpackt habe. Erst da habe er erkannt, dass es sich um kinderpornographische Dateien gehandelt habe. Sein Versuch, die Dateien zu löschen, sei letztlich nicht erfolgreich gewesen. Er sei zwar nicht häufig auf solche Themen angesprochen worden, trotzdem seien Kontakte zustande gekommen. Er habe festgestellt, dass es zwei Arten von Chatpartnern gegeben habe. Die Erste wollte ausschließlich Bilder tauschen, da ihn das nicht interessiert und er auch keine besessen habe, sei er für sie uninteressant gewesen und diese Gespräche seien schnell beendet worden. Für die Zweiten sei es mehr um das Mitteilen ihrer Fantasien gegangen. Um in Erfahrung zu bringen, wie solche Männer ticken und wo Gefahren lauern würden, habe er sich auf Gespräche einlassen müssen. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse habe er zum Schutz der Schüler verwenden und sie insbesondere vor den Gefahren des Internets warnen wollen. Er sei im Eifer des Gefechts über das Ziel hinausgeschossen.

Im Rahmen der abschließenden Anhörung gemäß Art. 32 BayDG beantragte der Beklagte eine mündliche Anhörung vor dem Personal- und Organisationsausschuss des Stadtrates, was dieser jedoch ablehnte. Die abschließende mündliche Anordnung wurde im Auftrag des Personal- und Organisationsausschusses des Stadtrats durch den beim Personalamt beschäftigten Verwaltungsrat A. durchgeführt.

IV.

Am 4. Juni 2012 hat die Klägerin wegen des strafrechtlich geahndeten Sachverhalts beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben.

Mit Schriftsatz vom 8. August 2012 nahm der Beklagte hierzu Stellung. Es wurden wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens geltend gemacht. Die Klägerin habe gegen den Beschleunigungsgrundsatz des Art. 4 BayDG verstoßen. Darüber hinaus sei dem Beklagten rechtswidrig eine mündliche Anhörung beim Personal- und Organisationsausschuss verweigert worden. Außerdem sei die Klägerin von den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts N. rechtsfehlerhaft abgewichen. Dies ergebe sich daraus, dass die Klägerin davon ausgehe, der Beklagte habe auch aus sexuellen Motivation gehandelt. Dies sei nach dem Ergebnis der hierzu durchgeführten Ermittlungen widerlegt. Die Feststellung, dass der Beklagte nicht aus sexueller Motivation gehandelt habe, unterfalle der Bindungswirkung. Darüber hinaus wäre es der Klägerin gemäß Art. 23 Abs. 2 BayDG verwehrt gewesen, zur vorgeblichen sexuellen Tatmotivation des Beklagten eigene Ermittlungen anzustrengen. Hinsichtlich der Motivation des Beklagten seien mehrere Beweisanträge gestellt worden. Aus den Chatprotokollen könne auch nichts Gegenteiliges entnommen werden. Der Beklagte habe „Undercover Recherchen“ vornehmen wollen. Insoweit habe er auch, um das Vertrauen des anderen zu gewinnen, diesen in der vermeintlichen Sicherheit wiegen müssen, dass er es hier mit einem vollauf Gleichgesinnten zu tun habe.

Mit Urteil vom 11. Oktober 2013 hat das Verwaltungsgericht gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von monatlich einem Zehntel auf die Dauer von fünf Jahren erkannt. Das Gericht sei aufgrund der Bindungswirkung an die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts N. gebunden. Gründe für eine Lösung von diesen Feststellungen lägen nicht vor. Der Beklagte habe sein diesbezügliches Handeln auch eingeräumt. Der Beklagte habe durch sein Verhalten gegen seine Dienstpflichten in Form eines außerdienstlichen Dienstvergehens verstoßen. Die erforderliche Disziplinarmaßnahme sei die ausgesprochene Kürzung der Dienstbezüge. Vorliegend gehe das Gericht - aufgrund der Aktenlage und des vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2013 gewonnenen persönlichen Eindrucks - davon aus, dass die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 BayDG für die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, nicht vollständig vorlägen. Zwar habe der Beklagte ein schweres Dienstvergehen dadurch begangen, dass er sich den Besitz kinderpornographischen Bild- und Videomaterials verschafft habe. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls gehe das Gericht jedoch davon aus, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren habe, sondern dass ein Vertrauensrest geblieben sei, auf dessen Grundlage davon auszugehen sei, dass der Beklagte in absehbarer Zeit das Vertrauen wieder gewinnen werde, das er vor seiner Dienstverfehlung innehatte. Die Kammer glaube dem Beklagten, dass er die kinderpornographischen Dateien nicht heruntergeladen habe, um sie zu betrachten, weil er Gefallen daran finde. Es gehe ihm - der nach Einschätzung der Kammer von einem ausgeprägten Helfersyndrom erfasst sei - letztlich darum, die Hilfen, die er - wie von ihm glaubhaft geschildert - jungen Schülerinnen gegenüber erbracht habe, fortzusetzen und die Situationen, in denen sich diese Kinder befinden können, zu verstehen. Aus diesen Gründen habe er - in einer Tathandlung im strafrechtlichen Sinne, wie das Amtsgericht festgestellt habe - die Dateien heruntergeladen und sie dann wieder - vergeblich, wie sich gezeigt hat - zu löschen versucht. Auch seine Teilnahme an den in der Klageschrift dargestellten Chat war - wie die Kammer dem Beklagten glaube - dem Zweck geschuldet, Erfahrungen hinsichtlich der Situation der Kinder, die er habe unterstützen wollen, zu gewinnen. Dies sei deshalb glaubhaft, weil er sich, wie sich aus den Chatprotokollen entnehmen lasse, nicht auf Tauschgeschäfte eingelassen habe. Die Schwere des Dienstvergehens und des Verschuldens liege darin, dass der Beklagte sich bei seinem Bemühen, gefährdeten Kindern zu helfen, eindeutig auf einen falschen und gefährlichen Weg begeben habe. Im vorliegenden Falle bestehe die vom Beklagten unzulässiger Weise überschrittene Grenze darin, dass er sich, um die Situation der Jugendlichen zu verstehen, den Besitz der kinderpornographischen Dateien verschafft habe. Das Gericht gehe davon aus, dass der Beklagte derartige Dinge in Zukunft unterlassen werde. Da der Beklagte gleichwohl ein schweres Dienstvergehen begangen habe, durch das das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in hohem Maße beeinträchtigt worden sei, sei es erforderlich, trotz des - für die Zeit vor Begehen des Dienstvergehens - günstigen Persönlichkeitsbildes und des bislang untadeligen bisherigen dienstlichen Verhaltens die nächst höchste, unter der Höchstmaßnahme liegende Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Da der Beklagte sich im Eingangsamt seiner Laufbahn befinde, sei dies die Kürzung der Dienstbezüge.

Die Klägerin hat hiergegen am 15. Januar 2014 Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Oktober 2013 in Ziffer I. aufzuheben und den Beklagten gemäß Art. 11 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Die Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht ein gegebenes Restvertrauen in den Beklagten rechtfertigen wolle und mit denen es annehme, der Beklagte habe keinen Gefallen an dem Umgang mit kinderpornographischen Dateien gefunden, würden als nicht tragfähig erscheinen. Unzutreffend sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei bei seinem Tun von einem ausgeprägten Helfersyndrom erfasst worden. Hinsichtlich des Beklagten könne zwar als richtig unterstellt werden, dass er sich in den von ihm geschilderten Fällen um Missbrauchsopfer gekümmert habe. Dies ändere aber nichts daran, dass ein Helfersyndrom des Beklagten nicht vorliege. Dass es zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen komme, sei allgemein bekannt und leider eine Tatsache. Vor diesem Hintergrund machten die vom Beklagten behaupteten Recherchen keinerlei Sinn. Dem Beamten sei schon allein aufgrund der von den Mädchen, die er nach seinen Angaben unterstützt habe, geschilderten Fällen bekannt, dass diese von ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden seien. Nicht nachvollziehbar sei, welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn der monatelange Austausch von kinderpornographischen Bildern, Videos und Phantasien über den sexuellen Missbrauch von Kindern in einem Chatroom hätte bringen sollen. Wäre der Beamte tatsächlich ein Mensch mit ausgeprägtem Helfersyndrom, hätte er seine Informationen aus den Chatprotokollen dazu genutzt, die Polizei zu informieren. Dass sich jemand mit ausgeprägtem Helfersyndrom monatelang mit verschiedenen Chatpartnern und mit diesen unerträgliche pädophile Phantasien austausche, sei nicht schlüssig. Aus den Unterlagen im Ordner „Chatroom“ ergebe sich, dass sich der Beamte mindestens im Zeitraum vom 26. März 2007 bis 17. Mai 2007 wiederholt in diesem Chat aufgehalten habe. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beamte habe sich nicht am Tausch von kinderpornografischen Bildern beteiligt, sei falsch. Vielmehr ergebe sich aus den Daten des Chatblocks, dass der Beamte sehr wohl den Hello-Chat dazu benutzt habe, selbst kinderpornographische Dateien hochzuladen und sich mit anderen Nutzern hinsichtlich entsprechender Dateien auszutauschen. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass der Beklagte sich nicht auf irgendwelche Gespräche beschränkt habe, sondern sich aktiv mit anderen Chatnutzern in einer menschenverachtenden Kommunikation über diese Bilder ausgetauscht habe. Der Austausch der Bilddateien sowie der Wortlaut des Chats ließen sich nicht mit einem Helfersyndrom erklären, sondern nur dadurch, dass der Beklagte Gefallen an einem Austausch der Kinderpornographie gefunden habe. Hätte das Verwaltungsgericht die Aktivitäten des Beklagten im Chat zutreffend erfasst und bewertet, hätte es, wie beantragt, auf die Entfernung aus dem Dienst entscheiden müssen.

Der Beklagte führte aus, es sei eine völlig unzutreffende und durch nichts gerechtfertigte Unterstellung, dass die in der Datei C.dat enthaltenen Bilder über den „Hello-Chat“ oder sonstwie versandt worden seien.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagte, er habe die von der Klägerin ausgedruckten Chat-Dialoge auch so geführt. Die Bilder, die er nach Angaben der Klägerin verschickt haben soll, habe er nicht verschickt.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Dem Senat haben die Strafakten sowie die Disziplinar- und Personalakten des Beklagten vorgelegen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründungsfrist wurde vom Vorsitzenden auf Antrag der Klägerin bis 13. Februar 2014 verlängert (Art. 62 Abs. 1 Satz 4 BayDG). Die Berufungsbegründung ging am 13. Februar 2014 per Telefax beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein, so dass die Berufungsbegründungsfrist eingehalten wurde.

Die Berufung hat auch Erfolg und führt dazu, dass unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2013 gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß Art. 11 BayDG erkannt wird.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf.

Nach Art. 23 Abs. 2 BayDG ist von Ermittlungen abzusehen, soweit der Sachverhalt aufgrund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren feststeht. Hier liegt das seit 11. Juli 2011 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts N. vom 31. März 2011 - 44 Cs 652 Js 37224/10 vor. Dessen tatsächliche Feststellungen sind im Disziplinarverfahren bindend, so dass hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen von weiteren Ermittlungen abzusehen ist. Art. 23 Abs. 2 BayDG ist im Zusammenhang mit Art. 25 BayDG zu sehen, wonach die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend sind. Soweit Bindungswirkung eintritt, ist von weiteren Ermittlungen abzusehen. Besteht aber keine Bindungswirkung, können weitere Ermittlungen durchgeführt werden. Insoweit kommt es entscheidend darauf an, inwieweit die Bindungswirkung des strafrechtlichen Urteils reicht. Von der Bindungswirkung sind umfasst die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Strafgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestandes wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie der Besitzwille (BayVGH, U. v. 12.3.2013 - 16a D 11.624 - juris Rn. 36). Davon unberührt bleiben die Strafzumessungserwägungen. Tatsächliche Feststellungen, die lediglich für die Strafzumessung maßgeblich waren, lösen keine Bindungswirkung aus (Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Art. 25 Rn. 15; Weiß, GKÖD II § 23 Rn. 16 zum gleichlautenden BDG). Entscheidungstragend sind nicht die zum inneren Tatbestand einer Straftat getroffenen Feststellungen, die nicht den gesetzlichen Tatbestand betreffen. Der gesetzliche Tatbestand des Besitzes kinderpornographischer Bilder ist bereits durch den Besitz erfüllt, ohne dass es auf die Motivation für den Besitz ankommt. Ob der Beklagte eine sexuelle Motivation für den Besitz der Bilder hatte oder nicht, ist für die Erfüllung des Straftatbestands unerheblich. Daraus folgt, dass die vom Strafgericht angenommene Motivation für den Besitz der Bilder nicht der Bindungswirkung unterfällt. Insoweit konnte die Klägerin hinsichtlich der Motivation des Beklagten für den Besitz der kinderpornographischen Bilder weitere Ermittlungen anzustellen, die Chatprotokolle ausdrucken und Recherchen hinsichtlich des Ablaufs des verwendeten Chatprogramms durchführen.

Es liegt auch kein Verfahrensfehler vor, weil die abschließende Anhörung gemäß Art. 32 BayDG nicht vor dem Personal- und Organisationsausschusses des Stadtrats stattgefunden hat. Auf diesen Ausschuss sind die Aufgaben der Disziplinarbehörde übertragen (§ 10 Nr. 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Klägerin). Danach übt der Personal- und Organisationsausschuss die Disziplinarbefugnisse der Disziplinarbehörde aus. Hierzu bedient er sich entsprechender Bedienstete der Klägerin, die den verwaltungsmäßigen Vollzug durchführen. Im Rahmen seiner Zuständigkeit hat der Ausschuss am 6. Dezember 2011 den Beschluss gefasst, dem Beklagten das Ergebnis des bisherigen Disziplinarverfahrens und die Absicht des Personal- und Organisationsausschusses bekannt zu geben, eine Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erheben und ihm vorab Gelegenheit zu geben, sich zum bisherigen Ermittlungsergebnis zu äußern. Mit der Durchführung der in diesem Zusammenhang notwendigen Verfahrensschritte wurde der Verwaltungsrat A. vom Personalamt beauftragt. Einen Antrag, die abschließende Anhörung gemäß Art. 32 Abs. 1 BayDG unmittelbar in der Sitzung des Personal- und Organisationsausschusses vorzunehmen, hat dieser mit Beschluss vom 24. Januar 2012 abgelehnt. Grundsätzlich kann sich der Ausschuss zur Durchführung der Anhörung Mitarbeiter der Klägerin bedienen. Einen Anspruch auf Anhörung vor dem Ausschuss hat der Beklagte nicht. Es gibt kein Recht, dass eine mündliche Anhörung vor einer bestimmten Person oder einen bestimmten Ausschuss, der zugleich Disziplinarbehörde ist, durchgeführt wird. Der Ausschuss kann - wie hier geschehen - einen Beamten mit der Durchführung der entsprechenden Verfahrensschritte beauftragen. Dieser hat dann auch - wie vom Beklagten gewünscht - die mündliche Anhörung durchzuführen. Das hat zwar zur Folge, dass letztlich der Personal- und Organisationsausschuss die Niederschrift der mündlichen Anhörung erhält und die mündliche Anhörung in schriftlicher Form transformiert wird. Eine solche Abfolge ist durch die Trennung der Entscheidungsbefugnis und des verwaltungsmäßigen Vollzugs systemimmanent.

Selbst wenn man von einem Verfahrensfehler ausginge, ist dieser nicht entscheidungserheblich. Es liegt kein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens vor. Ein Mangel des behördlichen Verfahrens ist wesentlich i. S. d. Art. 53 BayDG, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.2010 - 2 C 15/09 juris Rn. 19). Das ist hier nicht der Fall. Dies folgt daraus, dass die Disziplinargerichte nach Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BayDG die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund ihrer eigenen Sachaufklärung und der darauf beruhenden Ermessensentscheidung bestimmen, ohne an die Wertungen des klagenden Dienstherrn gebunden zu sein. Sie sind verpflichtet, den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt selbst festzustellen und rechtlich zu würdigen (BVerwG, B. v. 23.1.2013 - 2 B 63/12 - juris Rn. 29). Der Senat hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung angehört, so dass er sein rechtliches Gehör auch in dem erforderlichen Umfang wahrnehmen konnte.

Soweit der Beklagte einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz des Art. 4 BayDG im behördlichen Disziplinarverfahren rügt, vermag der Senat einen solchen nicht zu erkennen. Das strafgerichtliche Urteil des Amtsgerichts N. ist am 11. Juli 2011 rechtskräftig geworden. Der Ermittlungsbericht ist am 16. November 2011 erstellt worden. Daraufhin schloss sich die Anhörung des Beklagten an, die sich durch den Streit, ob eine mündliche Anhörung vor dem Ausschuss durchgeführt werden muss, verzögert hat. Die Klageerhebung erfolgte am 4. Juni 2012. Letztlich kann jedoch ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz offen bleiben, da er keine Auswirkungen hat, wenn auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird (vgl. IV 2).

II.

Der dem Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt, wie er dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts N. vom 31. März 2011 zugrunde liegt, steht nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Halbsatz 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, auch im Berufungsverfahren bindend. Der Bindung unterliegen die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts. Nicht von der Bindungswirkung umfasst sind - wie bereits ausgeführt - die Strafzumessungserwägungen, insbesondere, welche sexuelle Motivation der Beklagte am Besitz der kinderpornographischen Bilder hatte.

Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts N. steht fest, dass der Beklagte vom 22. März 2007 bis 2. September 2008 auf seinem PC insgesamt mindestens 453 kinderpornographische Bilddateien und mindestens zehn kinderpornographische Videodateien gespeichert hatte, in denen in grob reißerischer und allein auf sexuelle Erregung abzielende Art und Weise dargestellt wird, wie Kinder aneinander bzw. Erwachsene bei Kindern sexuelle Handlungen vornehmen. Teilweise ist die Durchführung des vaginalen, oralen und analen Geschlechtsverkehrs bzw. des Handverkehrs wiedergegeben. Der Beklagte wurde aufgrund dieses Sachverhalts wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften (§§ 184 b Abs. 4 Satz 2, Abs. 6, 11 Abs. 3, 47, 53, 74 StGB) zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50 Euro (insgesamt 7.500 Euro) verurteilt. Diesen Sachverhalt hat der Beklagte auch im Berufungsverfahren eingeräumt.

III.

Der Beklagte hat durch den Besitz kinderpornographischer Bilder und Videodateien schuldhaft gegen seine Pflicht aus Art. 62 Abs. 1 Satz 2 und Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG i. d. F. vom 27. August 1998 (a. F.) bzw. § 33 Abs. 1 und § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, die Gesetze zu beachten sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (BayVGH, U. v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 45).

Der Beklagte hat dadurch ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen (Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F., § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, sondern außerhalb des Dienstes stattfand. Er hat die Dateien ausschließlich auf seinen privaten Computer abgespeichert (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 7).

Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten erfüllt den Tatbestand eines Dienstvergehens i. S. d. Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F., § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, weil es nach dem Umständen des Einzelfalls im besonderen Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies ist beim außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Schriften bei einem Lehrer aufgrund des Dienstbezugs der Fall. Ein Dienstbezug ist zu bejahen, wenn das außerdienstliche Verhalten des Beamten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem innegehabten Amt im konkret-funktionellen Sinne zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Das strafrechtlich relevante außerdienstliche Verhalten des Beklagen weist einen Bezug zu seinem Dienstposten auf, weil der nach §§ 184b Abs. 4 StGB strafbewehrte Besitz kinderpornographischer Schriften bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Denn nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und die ihm anvertraut sind. Insoweit genügt bereits die bloße Eignung für eine Vertrauensbeeinträchtigung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 15; B. v. 22.12.2010 - 2 B 18/10 - juris Rn. 15).

Wer kinderpornographische Schriften besitzt (§ 184b Abs. 4 StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen, auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 16).

Der Besitz kinderpornographischer Schriften durch einen Lehrer, dem Kinder zur Ausbildung und Erziehung anvertraut sind, ist demgemäß in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule (vgl. Art. 131 BV, Art. 1, 2 und 59 BayEUG) nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der seiner Obhut unterstehenden Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der Besitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen. Ein Lehrer, der sich strafbares kinderpornographisches Material verschafft oder dieses besitzt, beweist dadurch erhebliche Persönlichkeitsmängel, die eine nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung i. S. d. Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F., § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nach sich ziehen, weil der Täter hierdurch das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert bzw. zerstört (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 49).

Diese Gesichtspunkte gelten auch für den Beklagten. Ihm muss klar gewesen sein, dass er, auch wenn er sich nicht wirklich für kinderpornographische Schriften interessiert, durch sein vorgespiegeltes Interesse an den Bildern bei den Anbietern den Eindruck erweckt, dass weiter ein Markt für diese Bilder vorhanden ist. Dadurch hat der Beklagte das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert.

IV.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 11 BayDG ist auch angemessen und erforderlich.

Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 BayDG. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Pflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Bemessungskriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhalten des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes ist Ausdruck des Schuldprinzips und für die Bewertung bedeutsam, ob der Beamte trotz des Dienstvergehens weiterhin im Beamtenverhältnis tragbar ist (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 50).

1. Der Beklagte hat mit dem Besitz kinderpornographischer Schriften ein schweres Dienstvergehen begangen, so dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Bewertung bildet.

Für den Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischer Schriften gibt es keine Regeleinstufung, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist. Maßgeblich für die Maßnahmebemessung ist die jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten. Das Ausmaß des Vertrauensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (BVerwG U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 22). Für die disziplinarische Ahndung des außerdienstlichen Erwerbs bzw. Besitzes kinderpornographischen Materials ist aus dem Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bei der Maßnahmebemessung deshalb auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen, wenn das Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist (BVerwG, B. v. 14.5.2012 - 2 B 146/11 - juris Rn. 9).

Bei Lehrern wirkt der außerdienstliche Besitz kinderpornographischen Materials besonders schwer, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Ein solches Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich nach § 184b Abs. 4 StGB strafbar gemacht hat, bietet daher keine Gewähr dafür, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann. Der Orientierungsrahmen für den außerdienstlichen Besitz kinderpornographischen Materials reicht deshalb bei Lehrern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dabei kommt die Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten auch keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zukommen (BVerwG, B. v. 25.5.2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 11; B. v. 5.4.2013 - 2 B 79/11 - juris Rn. 7).

Der Beklagte hat mit dem Besitz von 453 kinderpornographischen Bilddateien und zehn kinderpornographischen Videodateien Straftaten verübt, die sich gegen eine Personengruppe richten, die ihm aufgrund seines Amtes zur Ausbildung und Erziehung besonders anvertraut ist. Er hat dadurch im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt, auch wenn sich dieser Vorgang im außerdienstlichen Bereich abspielte.

Das Verhalten des Beklagten, das den Straftatbestand des § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB erfüllt, steht der Verpflichtung eines Angehörigen dieses Berufes, die Würde und persönliche Entfaltung der Schüler zu schützen und zu fördern, diametral entgegen, so dass ihm ein glaubwürdiges pädagogisches Wirken nur mehr schwer möglich ist. Zudem verfügt er nicht mehr über die persönliche Autorität, die für diesen Beruf unabdingbar ist (BayVGH, U. v. 28.4.2010 - a. a. O. Rn. 54; U. v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 54). Ein Lehrer, der in strafbarer Weise kinderpornographische Schriften besitzt, hat damit zumindest in aller Regel dazu beigetragen, dass der einschlägige Markt aufrechterhalten bleibt. Denn er hat einen Anreiz zur Produktion solchen Materials und dem damit notwendig verbundenen sexuellen Missbrauch von Kindern gegeben.

Für das Zustandekommen eines vertrauensvollen Lehrer-Schüler-Verhältnisses ist es abträglich, wenn Schüler bzw. ihre Eltern einem Pädagogen nur mit Misstrauen oder unter Beachtung von Vorsichtsmaßnahmen gegenübertreten wollen, weil sie wegen seiner strafbaren Befassung mit Kinderpornographie berechtigtermaßen Widerwillen gegen ihn empfinden oder weil sie - die wenn auch nur emotional begründete - Sorge tragen, die persönliche Integrität eines Kindes könnte im Kontakt mit ihm Schaden nehmen.

Nimmt man die Beweggründe des Beklagten für sein pflichtwidriges Verhalten in den Blick, so war Ausgangspunkt seiner strafrechtlichen Verfehlung seine Hilfestellung für andere missbrauchte Kinder, die er als Administrator der Internetseite „sorgenchat“ kennengelernt hat. Der Senat glaubt dem Beklagten, dass seine Hilfestellung für andere missbrauchte Kinder ihn dazu gebracht hat, sich auf Chats mit Männern einzulassen, die einen Bezug zu Kinderpornographie hatten. Er wollte verstehen können, was Männer antreibt, Interesse an Kindern zu haben. Im Rahmen dessen wurde ihm ein Link zugeschickt, den er angeklickt hat. Es hat sich dann eine Seite mit ZIP-Dateien geöffnet. Er hat mehrere ZIP-Dateien angeklickt, die sich dann auf den Computer heruntergeladen haben. Nachdem der Beklagte erkannt hatte, dass er kinderpornographische Bilder heruntergeladen hat, hat er die Festplatte C komplett neu formatiert und die hierauf befindlichen Programme neu installiert, um die ZIP-Dateien zu löschen. Dies ist jedoch nicht gelungen, denn der Beklagte hat die kinderpornographischen Bilder später wieder auf seinem Rechner gefunden. Er muss auch Kenntnis vom Vorhandensein der kinderpornographischen Bilder gehabt haben, denn im Besitzzeitraum wurde eine E-Mail mit einem sogenannten Posing-Bild versandt, das aus einer dieser ZIP-Dateien stammte. Später hat er noch einmal quer über die Bilder geschaut, sie mit dem Programm „Hello“ durchgescrollt und dann gelöscht, indem er sie in den Papierkorb verschoben hat.

Die geschilderten Beweggründe des Beklagten für sein Handeln lassen die Tat zunächst weniger schwerwiegend erscheinen. Der Versuch des sofortigen Löschens der kinderpornographischen Dateien kann einen Milderungsgrund darstellen, wenn damit der Wille zum Ausdruck kommt, sich von kinderpornographischen Darstellungen definitiv abzuwenden und diese Abwendung aus ethisch werthaltigen Beweggründen - z. B. der Einsicht, dass die Herstellung derartigen Materials mit schweren Rechtsgutverletzungen zulasten der betroffenen Kinder einhergeht - beruht. Dem steht aber entgegen, dass der Beklagte nach Wiederauffinden der Bilder aus einer dieser ZIP-Dateien ein Posing-Bild per E-Mail verschickte, was zwar zum Tatzeitpunkt nicht strafbar war. Er hat damit zumindest ein nicht strafbewehrtes Posing-Bild auch im Rahmen seiner Chats verschickt und dadurch die zugunsten des Beklagten sprechenden Gesichtspunkte relativiert. Auch das spätere Löschen der Bilder, in dem der Beklagte sie in den Papierkorb verschob, stellt kein endgültiges Abrücken dar, da ihm bewusst war, dass damit keine endgültige Löschung verbunden war.

Erschwerend sind die vom Beklagten geführten und von ihm eingeräumten Chatprotokolle in den Blick zu nehmen. In diesen Chatprotokollen wird der Missbrauch von Kindern drastisch geschildert und der Beklagte beteiligt sich bei diesen Missbrauchschilderungen von Kindern und stellt sich so dar, dass er Freude am Missbrauch von Kindern hätte. Daraus wird eine menschenverachtende Kommunikation über den Missbrauch von Kindern deutlich. Auch wenn nicht festgestellt werden kann, von wem der beiden Chatteilnehmer der jeweilige Beitrag geschrieben wurde, lässt sich aufgrund des Gesprächsverlaufs (Frage/Antwort etc.) eindeutig belegen, dass auch der Beklagte Beiträge verfasst hat, die sich weit von den vom Beklagten geltend gemachten Recherchegründen entfernen. So wird von beiden Chatteilnehmern, wovon einer der Beamte ist, unter Loslösung von sonstigen menschlichen Bezügen über Sex mit Minderjährigen gesprochen, wobei die missbrauchten Kinder und Jugendlichen allein zum Objekt sexueller Begierde degradiert werden. Ob daraus bereits auf eine sexuelle Motivation des Beamten geschlossen werden kann, wie die Klägerin meint, kann dem Beklagten nicht nachgewiesen werden. Hier steht immer noch das Motiv des Beklagten im Raum, dass er sich nur darauf eingelassen habe, um zu verstehen, was solche Männer antreibt, Interesse an Kindern zu haben. Es fällt jedoch schwer, bei den ausgedruckten Chatprotokollen dies als Motivation noch anzunehmen. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, der Beklagte habe an diesen Chats im Laufe der Zeit auch Gefallen gefunden. Da jedoch nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ entlastende Umstände bereits dann in die Bewertung einzubeziehen sind, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (BVerwG, U. v. 23.2.2012 -2 C 38/10 - juris Rn. 15), kann nicht unterstellt werden, dass der Beklagte sexuelle Motive bei seinen Taten hatte.

Unabhängig von der Motivlage macht sich der Beklagte im Rahmen der Chats jedoch mit den Tätern in einer Weise gemein, dass ein unbefangenes Gegenübertreten der Schüler und Eltern gegenüber dem Beklagten als Lehrer nicht mehr möglich ist. In den Chats macht sich der Beklagte als Täter, der Kinder missbraucht, gemein. Wenn der Beklagte derart über Kindesmissbrauch redet und zum Ausdruck bringt, er würde dabei mitmachen, überschreitet er eine Grenze, die ihn in seiner Berufsausübung als Lehrer unmöglich macht. Er stellt sich damit auf die gleiche Stufe wie die Täter. Das lässt sich nicht dadurch entschuldigen, für seine Recherchen sei eine solche Handlungsweise unabdingbar. Hier hätte der Beklagte auch anders agieren können. Einem Lehrer, der ein solches Verhalten an den Tag gelegt hat, kann nicht mehr das nötige Maß an Respekt entgegengebracht werden, das für ein glaubwürdiges erzieherisches Wirken unabdingbar ist.

Der Senat ist der Auffassung, dass durch die geführten Chats, die durch die Chatprotokolle belegt sind, der Beklagte dieses Vertrauen verloren hat. Schüler und Eltern können einem solchen Lehrer nicht frei von der Befürchtung gegenübertreten, er sehe in den ihm zur Ausbildung und Erziehung überantworteten Kindern und Jugendlichen keine Objekte sexuell motivierter Wünsche.

2. Die den Beklagten entlastenden Umstände besitzen demgegenüber sowohl für sich betrachtet als auch in der Gesamtschau kein derartiges Gewicht, um den vom Senat festgestellten endgültigen Vertrauensverlust so zu relativieren, dass vorliegend von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte.

Angesichts der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen sich der Beklagte als Lehrer untragbar gemacht hat, können weder die guten dienstlichen Leistungen des Beklagten noch sein überdurchschnittliches berufliches Engagement und die Tatsache, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte, (BayVGH, U. v. 12.7.2006 - 16a D 05.981 - juris Rn. 25). Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derartige gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, B. v. 5.4.2013 - 2 B 79/11 - juris Rn. 27).

Auch das Geständnis des Beklagten führt nicht zu einer milderen Beurteilung, da es nicht freiwillig vor drohender Entdeckung, sondern im Rahmen des bereits gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahrens erfolgt ist.

Die durch das gravierende Fehlverhalten des Beklagten herbeigeführte Zerstörung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit ist bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen.

Auch die Dauer des Disziplinarverfahrens rechtfertigt keine mildere Disziplinarmaßnahme. Selbst eine überlange Verfahrensdauer kann nicht zum Absehen der disziplinarrechtlich gebotenen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen (BVerwG, U. v. 28.2.2013 - 2 C 3.12 - juris Rn. 44).

3. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis wegen Besitzes kinder- pornographischer Schriften ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des eingetretenen Vertrauensverlustes und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältmäßig und verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip (BVerfG, B. v. 18.1.2008 - 2 BvR 313/07 - juris Rn. 11).

Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung der Eignung erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1 D 2/03 - juris Rn. 49). Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Beklagte durch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis substantiell betroffen wird, aber er hat aufgrund seiner Vorbildung und seines Alters durchaus die Möglichkeit, wieder eine adäquate Arbeit zu finden, wie er sie im Rahmen seiner genehmigten Nebentätigkeit auch ausführt.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Zustellung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2, Art. 3 BayDG i. V. m. § 116 Abs. 2 VwGO).

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published on 05/11/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Tatbestand I. Der am ... in W. geborene Beklagte steht als Oberstudienrat im Dienst
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Tatbestand 1 Der 1962 geborene Beklagte ist seit 1989 Beamter auf Lebenszeit und war zuletzt als Kriminalkommissar beim Polizeipräsidium ... eingesetzt. Durch Strafbefeh
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Tenor 1. Der Beklagte wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Mit der vorliegenden Disziplinarklage erstrebt der Kläger di
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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand I. Der am 1977 geborene Beamte leistete nach dem Abitur im Juni 1996 von Juli 1996 bis
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Annotations

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.