Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Mai 2017 - 16a D 15.2267
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
I.
II.
V.
III.
IV.
V.
Gründe
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(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.
(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
Gründe
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Die Beschwerde hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Beschwerde rechtfertigt zwar nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO; jedoch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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1. Der im Jahre 1968 geborene Beklagte ist beamteter Grundschullehrer (Besoldungsgruppe A 11 ThürBesG) in Diensten des Klägers. Seit 1991 unterrichtete er an einer Grundschule in Erfurt. Im Sommer 2007 führte der Schulleiter der Grundschule mit dem Beklagten ein Gespräch wegen dessen körperliche Nähe zu Schülerinnen herstellenden Verhaltens im Sportunterricht. Im November 2007 wurde gegen den Beklagten ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen eingeleitet. Im selben Monat wurde er vom Dienst freigestellt. Mit rechtskräftigem landgerichtlichen Urteil vom November 2009 wurde der Beklagte freigesprochen. In dem im Juli 2008 eingeleiteten und wegen des Strafverfahrens ausgesetzten Disziplinarverfahren wurde im September 2010 Disziplinarklage erhoben. Beide Vorinstanzen haben auf eine Entfernung aus dem Dienst erkannt.
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Das Oberverwaltungsgericht hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Beklagte ein schwerwiegendes, aus sieben innerdienstlichen Dienstpflichtverletzungen bestehendes einheitliches Dienstvergehen begangen habe, indem er seine beamtenrechtlichen Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und zum Wohlverhalten innerhalb des Dienstes verletzt habe. Der Beklagte habe regelmäßig in einer Vielzahl von Fällen während der Unterrichtszeit Kinder zu sich auf den Schoß genommen. Er habe auf privat organisierten Klassenfahrten Grundschülerinnen allein bei sich im Zimmer gehabt, sich mit ihnen auf Klassenfahrt und bei sich zu Hause gemeinsam ins Bett gelegt, mit ihnen gemeinsam Wochenenden in seiner Wohnung verbracht und mit Grundschülerinnen und -schülern ohne hinreichende Sicherstellung der Achtung des Schamgefühls der Kinder spontan einen Saunabesuch durchgeführt. Dabei ging der Senat auf Grund der bindenden Feststellungen des Landgerichts ausdrücklich davon aus, dass den Handlungen, die der Beklagte vorgenommen habe oder habe geschehen lassen, keine strafrechtlich relevante sexuelle Komponente nachzuweisen sei. Die Pflichtwidrigkeit seines Handelns liege darin, dass die nicht sexuell bestimmten Handlungen bei demjenigen, der sie sehe oder davon erfahre, ein sehr großes Unsicherheitsgefühl auslösten, ob der Beklagte jederzeit die verlässliche Gewähr dafür biete, weitere Steigerungen unter gar keinen Umständen aufkommen zu lassen. Bei der Maßnahmebemessung hat das Oberverwaltungsgericht zu Lasten des Beklagten berücksichtigt, dass ihm nach seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung nach wie vor die Einsicht in die Pflichtwidrigkeit seines Tuns fehle.
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2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
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Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
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a) Soweit der Beklagte die Frage aufwirft,
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"Darf ein freisprechendes strafgerichtliches Urteil hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen als bindend in ein Disziplinarverfahren eingeführt werden, wenn das disziplinarisch zu ahndende Verhalten vom ursprünglich angeschuldigten strafrechtlichen Verhalten abweicht (disziplinarischer Überhang)?",
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ist diese Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
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Der sogenannte disziplinare Überhang betrifft hier die Frage, ob trotz eines rechtskräftigen Freispruchs im Straf- oder Bußgeldverfahren noch eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen werden darf oder ob einem solchen Ausspruch die Sperrwirkung des rechtskräftigen Freispruchs entgegensteht. Diese Frage beantworten die Disziplinargesetze (vgl. § 13 Abs. 2 ThürDG, § 14 Abs. 2 BDG). Soweit die Sperrwirkung des rechtskräftigen Freispruchs im Straf- oder Bußgeldverfahren für das Disziplinarverfahren reicht, besteht für dieses ein Prozesshindernis (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1990 - 1 D 54.89 - BVerwGE 86, 279 <281 f.>). Allerdings lassen die Disziplinargesetze den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme dann zu, wenn der Sachverhalt, der Gegenstand des Freispruchs gewesen ist, ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen. Erfüllt also ein bestimmtes Verhalten zwar keinen Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestand, wohl aber den Tatbestand eines Dienstvergehens, liegt ein disziplinarer Überhang vor und entfaltet der rechtskräftige Freispruch im Straf- oder Bußgeldverfahren keine Sperrwirkung für das Disziplinarverfahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Mai 1990 - 1 D 54.89 - BVerwGE 86, 279 <282>, vom 30. Juli 1991 - 2 WD 5.91 - BVerwGE 93, 143 <146>, vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 - Buchholz 235 § 17 BDO Nr. 1 S. 2 f. und vom 16. März 2004 - 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 S. 81).
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Entfaltet der rechtskräftige Freispruch im Straf- oder Bußgeldverfahren wegen eines disziplinaren Überhangs keine Sperrwirkung für das Disziplinarverfahren, gelten die Regelungen der Disziplinargesetze über die Bindung an tatsächliche Feststellungen in anderen Verfahren und die Lösung von einer solchen Bindung (§ 16 ThürDG, § 57 BDG). Grundsätzlich können auch die Tatsachenfeststellungen in sachgleichen freisprechenden Strafurteilen unter die Bindungswirkung nach den Disziplinargesetzen fallen, wenn und soweit diese auf einer vollständigen Prüfung der Tat- und Schuldfrage beruhen oder wenn das freisprechende Strafurteil darauf beruht, dass - etwa im Falle eines persönlichen Strafaufhebungsgrundes - Tat und Täterschaft des Beamten feststehen (BVerwG, Urteile vom 21. März 1974 - 1 D 1.74 -, vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 - Buchholz 235 § 17 BDO Nr. 1 S. 2 f. und vom 16. März 2004 - 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 S. 81).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Fall seiner Entscheidung die nach § 16 ThürDG bindenden Feststellungen des freisprechenden Urteils zugrunde gelegt. Grundsätzlichen Klärungsbedarf hierzu zeigt die Beschwerde nicht auf.
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b) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
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"Verstößt es gegen Art. 6 EMRK und den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn kindliche Zeugen im Strafverfahren beeinflusst werden und die von ihnen geschilderten Tatsachen gleichwohl im Disziplinarverfahren als erwiesen eingeführt werden?",
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ist nicht entscheidungserheblich.
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Das Gericht hat im Strafverfahren im Rahmen der Beweisaufnahme den tatsächlichen Geschehensablauf zu erforschen (vgl. § 244 StPO). Dabei hat es ggf. auch Zeugen zu hören und zu prüfen, ob und inwieweit deren Aussagen glaubhaft sind. Das gilt für erwachsene Zeugen und für minderjährige Zeugen gleichermaßen.
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Im vorliegenden Fall hat das Landgericht unter Zugrundelegung auch der Aussagen der minderjährigen Zeuginnen, soweit es ihnen gefolgt ist, den tatsächlichen Geschehensablauf ermittelt. Dabei hat es die Aussagen der als Zeuginnen vernommenen Schülerinnen im Einzelnen hinsichtlich ihres Wahrheitsgehalts gewürdigt. Bei einem Teil der Aussagen hat es für möglich gehalten, dass sie nicht den tatsächlichen Geschehensablauf wiedergaben, sondern durch nachträgliche Umstände beeinflusst waren. Im Ergebnis hat das Strafgericht hinsichtlich der angeklagten Missbrauchshandlungen eine suggestive Beeinflussung nicht ausschließen können und ist deshalb zum Freispruch gelangt. Damit sind die "kontaminierten" Aussagen der Schülerinnen gerade nicht in die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils eingeflossen und würde sich die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen.
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c) Die Frage,
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"Ist in Verfahren mit dem Gegenstand des sexuellen Missbrauchs (Strafverfahren) bzw. der Dienstpflicht zu körperlicher Distanz (Disziplinarverfahren) stets ein fachärztliches und psychotherapeutisches Gutachten über den Angeklagten einzuholen, da hinreichende Anhaltspunkte für ein gerichtsbekanntes Krankheitsbild der Pädophilie bestehen (ICD-10 F65.4)?",
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ist für sich genommen zu unbestimmt, weil unklar bleibt, zum Beweis welcher Tatsache das Gutachten einzuholen sein soll. Hinreichend bestimmt wird die Frage durch die nachfolgend in der Beschwerde aufgeworfene Verknüpfung:
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"Ist in Verfahren, in denen hinreichende Anhaltspunkte für das Krankheitsbild der Pädophilie (F65.4) bestehen, auch ergänzend ein Gutachten über die Schuldfähigkeit bzw. verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten/Beklagten einzuholen?"
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Soweit sich die Frage auf das Strafverfahren bezieht, bedarf es schon deshalb keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil der Beklagte freigesprochen worden ist, sodass sich im Strafverfahren die Frage nach der Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens von vornherein nicht stellte. Soweit sie sich auf das Disziplinarverfahren bezieht, lässt sie sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Form, sondern nur nach den Maßgaben des jeweiligen Einzelfalls beantworten. Denkbar ist deshalb lediglich eine - hier vom Beklagten auch erhobene, vgl. unter 4. - Verfahrensrüge, dass eine im konkreten Fall erforderliche Einholung eines Sachverständigengutachtens unterblieben ist.
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3. Die Beschwerde ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen.
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Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und vom 28. Mai 2013 - 7 B 39.12 - juris Rn. 8). Die Entscheidungen müssen dasselbe Gesetz und dieselbe Fassung des Gesetzes zum Gegenstand haben (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 4 f. m.w.N.).
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Die Beschwerde bezeichnet keine divergierenden Rechtssätze. Hinsichtlich des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 27. August 2008 (20 LD 5/07 - juris) nimmt die Beschwerde lediglich Formulierungen aus dem Tatbestand dieses Urteils zu einem landgerichtlichen und einem verwaltungsgerichtlichen Urteil auf, bezeichnet aber keine Rechtssätze. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 5. November 1992 (3 L 36/92 - NJW 1993, 952) betrifft die Rechtmäßigkeit einer pädagogischen Maßnahme gegenüber Schülern, die einen Unterrichtsraum verschmutzt hatten und diesen dann zusammen mit dem Lehrer reinigen mussten, und damit einen gänzlich anders gelagerten rechtlichen Kontext.
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4. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen mit einer Ausnahme (dazu unter 5.) nicht vor.
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a) Soweit die Beschwerde rügt, im gerichtlichen Disziplinarverfahren sei die Vernehmung der Schülerinnen und Schüler als Zeugen rechtsfehlerhaft unterblieben, zumal diese "offensichtlich" auch im Strafverfahren nicht durch den Beklagten hätten befragt werden können, ist damit ein Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht aufgezeigt. Zum einen stand einer solchen Zeugenbefragung die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen nach § 16 Abs. 1 ThürDG entgegen. Zum anderen hat der anwaltlich vertretene Beklagte im Berufungsverfahren einen auf die nunmehr vermisste Sachaufklärung gerichteten Beweisantrag nicht gestellt. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, entsprechende Versäumnisse in der Tatsacheninstanz zu korrigieren. Dem Oberverwaltungsgericht musste sich angesichts der Bindungswirkung nach § 16 ThürDG eine Beweisaufnahme auch nicht aufdrängen.
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b) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) oder seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es - wie die Beschwerde anführt - von einer pädophilen Neigung des Beklagten ausgegangen wäre, ohne hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen. Vielmehr ist das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich nicht von einer solchen Neigung ausgegangen.
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c) Die Rüge des Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe das ihm vorgeworfene Verhalten rechtsfehlerhaft als innerdienstlich qualifiziert, betrifft nicht das Verfahren, sondern die - vermeintlich - unrichtige Anwendung materiellen Rechts im Einzelfall. Das gleiche gilt für seine Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Maßnahmebemessung nicht alle für ihn sprechenden entlastenden Umstände berücksichtigt.
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d) Mit der Rüge, das behördliche Verfahren leide an dem Mangel, dass die Gleichstellungsbeauftragte vor der Erhebung der Disziplinarklage nicht beteiligt worden sei, kann der Beklagte nicht mehr gehört werden. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 ThürDG hat der Beamte innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Disziplinarklage u.a. wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens zu rügen; eine Rüge in den Rechtsmittelinstanzen ist damit ausgeschlossen.
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e) Soweit die Beschwerde als Verstoß gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 GG rügt, dass das Oberverwaltungsgericht das Verteidigungsverhalten des Beklagten im Strafverfahren ohne vorherigen Hinweis zu seinem Nachteil ausgelegt habe, ist dies hinsichtlich des Verteidigungsverhaltens im Strafverfahren unbegründet, weil das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil in keiner Weise auf das Verteidigungsverhalten des Beklagten im Strafverfahren rekurriert und es ihm somit auch nicht nachteilig angerechnet hat.
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5. Die Beschwerde rügt allerdings zu Recht, dass das Oberverwaltungsgericht mit der Berücksichtigung des Verteidigungsverhaltens des Beklagten im Disziplinarverfahren zu seinem Nachteil gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz "nemo tenetur" und gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verstoßen habe. Das Oberverwaltungsgericht hat es versäumt, den Beklagten vor der Verkündung des Berufungsurteils darauf hinzuweisen, dass es die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausschlaggebend auch auf dessen Verteidigungsverhalten im Disziplinarverfahren stützen will.
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Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Zwar korrespondiert mit diesem Äußerungsrecht keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht rechtzeitig mitteilt, dass es auf eine Rechtsauffassung abstellen will, mit der die Beteiligten angesichts des Standes von Rechtsprechung und Schrifttum nicht zu rechnen brauchen. Nur durch einen solchen Hinweis erhalten sie Gelegenheit, sich zu dieser Auffassung zu äußern, und damit auf die Entscheidungsfindung des Gerichts einzuwirken (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>; BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 28 und Beschluss vom 20. November 2012 - 2 B 56.12 - NVwZ 2013, 1093 Rn. 5).
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Das Oberverwaltungsgericht hat das Verteidigungsverhalten des Beklagten im Disziplinarverfahren nicht als bemessungsneutral behandelt, sondern ausdrücklich zu seinem Nachteil in die Gesamtwürdigung nach § 11 ThürDG einbezogen. Es hat zu Lasten des Beklagten berücksichtigt, dass er offensichtlich nicht erkannt habe, dass er Grenzen überschritten habe. Wie seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zeigten, sei er nach wie vor der Ansicht, dass ihm nichts vorzuwerfen sei. Insbesondere aus dem Inhalt seiner persönlichen Erklärung und der Art und Weise, wie er sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen habe, ergebe sich, dass der Beklagte die ihm vorgeworfenen Handlungen nahezu ausschließlich aus seinem Blickwinkel betrachte und nach seinen Maßstäben bewerte. Es sei nicht im Ansatz zu erkennen gewesen, dass sich der Beklagte um eine objektive Sichtweise bemüht habe, geschweige denn sich selbstkritisch mit seinem Verhalten und dessen Folgen auseinandergesetzt habe. Folglich fehle ihm nach wie vor die Einsicht in die Pflichtwidrigkeit seines Tuns.
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Diesen Erwägungen zum nachträglichen Umgang des Beamten mit dem von ihm in der Sache nicht bestrittenen Verhalten ist ihre Relevanz für die erforderliche Disziplinarmaßnahme nicht abzusprechen.
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Gemäß § 11 Abs. 1 ThürDG (vgl. auch § 13 Abs. 1 BDG) wird eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit verhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 zu § 13 Abs. 1 BDG). Grundsätzlich ist demnach die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend können aber Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 26). Gerade für die Frage, ob auf den Beamten mit pflichtenmahnenden Maßnahmen noch ausreichend eingewirkt werden kann oder ob er für eine weitere Amtsausübung im Beamtenverhältnis untragbar geworden ist, kommt dem Persönlichkeitsbild des Beamten ausschlaggebende Bedeutung zu (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 8 und vom 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 - juris Rn. 21 ff.).
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Es kann daher zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, wenn der Beamte die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 37 zur inneren Einsicht, sich künftig rechtstreu zu verhalten; Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 26 zur freiwilligen Wiedergutmachung).
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Nicht zulässig ist es dagegen, das Ausbleiben solcher inneren Einsicht und Aufarbeitung der dem Beamten vorgeworfenen Pflichtenverstöße zu seinen Lasten zu würdigen. Zulässiges Prozessverhalten, wozu auch das Bestreiten der Tat selbst und das Negieren oder Relativieren ihres Unrechtsgehalts gehört, darf grundsätzlich nicht zu Lasten des Beamten gewertet werden (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 49 ff.; Beschlüsse vom 20. November 2012 - 2 B 56.12 - NVwZ 2013, 1093 Rn. 8 und vom 10. Dezember 2014 - 2 B 75.14 - ZBR 2015, 131 Rn. 10; hierzu auch Müller, ZBR 2012, 331 <339 ff.>).
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Die nachteilige Berücksichtigung des Verteidigungsverhaltens des Beklagten im gerichtlichen Verfahren durch das Oberverwaltungsgericht war hier deshalb verfahrensfehlerhaft. Weder im Hinblick auf die dargestellte höchstrichterliche Rechtsprechung noch in Anbetracht des konkreten Prozessverlaufs, in dem das Verteidigungsverhalten bislang nicht für bedeutsam erachtet worden war und im erstinstanzlichen Urteil keine Erwähnung gefunden hatte, bestand für den Beklagten Anlass, von einer maßgeblichen Berücksichtigung dieses Umstandes auszugehen, sodass die Würdigung im Berufungsurteil als "überraschend" gewertet werden muss (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. November 2012 - 2 B 56.12 - NVwZ 2013, 1093 Rn. 4 ff. und vom 12. November 2014 - 2 B 67.14 - ZBR 2015, 92 Rn. 9 ff.).
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Hätte das Oberverwaltungsgericht einen Hinweis darauf gegeben, wäre der Beklagte in die Lage versetzt worden, seine Einwände gegen eine solche nachteilige Berücksichtigung zulässigen Verteidigungsverhaltens darzulegen. Von dieser Äußerungsmöglichkeit hat er im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ausführlich und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats Gebrauch gemacht. Mit diesen Erwägungen hat sich das Oberverwaltungsgericht bislang nicht auseinandergesetzt, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die angegriffene Entscheidung auf dem unterlassenen Hinweis beruht.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Tenor
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 19. August 2011 wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 65 Abs. 1 Hamburgisches Disziplinargesetz - HmbDG - liegt nicht vor.
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Der Beklagte war als beamteter Lehrer an einer Gesamtschule tätig. Im Mai 2008 wurde gegen ihn durch Strafbefehl eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB), wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften (§ 184b Abs. 4 Satz 2 StGB), wegen Nötigung (§ 240 Abs. 1 und 2 StGB) sowie wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) festgesetzt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt und der Beklagte erhielt die Weisung, jede Kontaktaufnahme mit fremden Kindern und Jugendlichen zu vermeiden. In dem Strafbefehl wurden ihm insgesamt 18 Straftaten zur Last gelegt. U.a. soll er in seiner Eigenschaft als Lehrer und Fußballtrainer seiner Schule in mehreren Fällen in den Jahren 1997 bis 1998 und 2005 bis 2006 sexuell motivierte Handlungen an Schülern begangen haben.
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Nach Bekanntwerden der Vorwürfe im Jahre 2007 wurde ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet. Er wurde zum ... umgesetzt, wo er bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum Ablauf des ... 2009 tätig war. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt; die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl der Entscheidung im Disziplinarverfahren zugrunde gelegt. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 65 Abs. 1 HmbDG), die ihr die Beschwerde beimisst.
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1. Die Revision ist nicht zur Klärung der von der Beschwerde in die folgende Formulierung gekleideten Fragen zuzulassen:
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"Begeht ein aktiver Beamter ein schweres Dienstvergehen, wird er jedoch nicht suspendiert, keine Gehaltskürzung vorgenommen und in diesem Zusammenhang mit der Wahrnehmung wichtiger anderer Aufgaben betraut, wie etwa der Mitwirkung als Prüfer in einem Staatsexamen, dann indiziert das Dienstvergehen nicht die Höchstmaßnahme auf Grund eines nicht reparablen Vertrauensverlustes, sondern es bedarf einer Einzelfallprüfung, ob gleichwohl die Höchstmaßnahme geboten ist, jedenfalls dann, wenn der Beamte inzwischen auf Grund seiner Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt worden ist."
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Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 > = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18; Beschluss vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 173; stRspr). Daran fehlt es hier, weil die aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt sind.
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Zunächst ist es ohne Bedeutung, ob sich der Beamte im Zeitpunkt der Disziplinarmaßnahme noch im aktiven Dienst befindet oder schon - wegen Erreichens der allgemeinen Altersgrenze oder aus anderen Gründen - im Ruhestand ist. Wäre für den noch aktiven Beamten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten, so tritt an deren Stelle für den Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 9 Abs. 2 Satz 1 HmbDG). Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand die Ausübung der Disziplinarbefugnis nicht beeinträchtigt. Denn auch Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte verfolgen den Zweck, die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen. Es wären Rückwirkungen auf das Vertrauen in die Integrität der Beamtenschaft zu erwarten, wenn ein Ruhestandsbeamter trotz eines erheblichen, während seiner aktiven Dienstzeit begangenen Dienstvergehens, durch das er das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit zerstört hat, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen könnte und berechtigt bliebe, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen. Auch gebietet der Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, dass ein Beamter, der nach Begehung einer schwerwiegenden Verfehlung in den Ruhestand tritt, nicht besser gestellt werden darf als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt. Auf diese Weise wird die Disziplinarmaßnahme nicht von dem mehr oder weniger zufälligen oder gar gesteuerten Ausscheiden aus dem aktiven Dienst abhängig gemacht (vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 69.10 - juris Rn. 31 f., vom 26. August 2009 - BVerwG 2 B 66.09 - juris Rn. 9 f. und vom 13. Oktober 2005 - BVerwG 2 B 19.05 - Buchholz 235.1 § 15 BDG Nr. 2, Urteile vom 26. Januar 1999 - BVerwG 1 D 34.97 - juris Rn. 16 und vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - RiA 2011, 267 <271 > Rn. 32, jeweils m.w.N. stRspr, bestätigt durch BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. November 2001 - 2 BvR 2138/00 - NVwZ 2002, 467).
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Auch dass im Falle des Beklagten nach Bekanntwerden der Vorwürfe keine vorläufige Dienstenthebung nach § 37 HmbDG und keine Gehaltskürzung nach § 38 HmbDG erfolgt sind, führt nicht zu einer geringeren Schwere des Dienstvergehens. Nach § 11 Abs. 1 HmbDG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei auf die Schwere des Dienstvergehens sowie auf das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beamten abzustellen ist und insbesondere eine Reihe von im Gesetz genannten Umständen zu berücksichtigen sind. Der Umstand, dass ein Beamter nach der Aufdeckung des Dienstvergehens auf einem anderen Dienstposten weiterbeschäftigt worden ist, rechtfertigt keine mildere Disziplinarmaßnahme. Über die Frage seines Verbleibs im Beamtenverhältnis ist nicht von seinem Dienstvorgesetzten, sondern von den Gerichten zu entscheiden. Deren Aufgabe ist es zu beurteilen, ob aufgrund des Dienstvergehens ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist. Ist das der Fall, so vermag daran auch eine Weiterverwendung auf einem anderen Dienstposten nichts zu ändern (Urteile vom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 D 16.05 - juris Rn. 65, vom 8. Juni 2005 - BVerwG 1 D 3.04 - juris Rn. 26, vom 9. April 2002 - BVerwG 1 D 14.01 -juris Rn. 36, vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 11, vom 26. August 1997 - BVerwG 1 D 68.96 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 13 und vom 22. Mai 1996 - BVerwG 1 D 72.95 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 6; stRspr).
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2. Soweit das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen ist, dass außerdem auch als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehen wird, ob bei der Prüfung der Schwere des Dienstvergehens bei bestimmten Handlungen von einer Indizwirkung ausgegangen werden kann und es zur Entkräftung einer solchen Indizwirkung hinreichend gewichtiger entlastender Umstände bedarf oder ob - wie die Beschwerde meint - gleichermaßen alle belastenden und entlastenden Umstände geprüft und bewertet werden müssten und Zweifelsfragen zugunsten des Beamten zu entscheiden seien, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
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Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 HmbDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 3 Abs. 1 HmbDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Sie indiziert bei einem Lehrer, der ihm anvertraute Schüler sexuell missbraucht hat (§ 174 Abs. 1 Nr. 1, § 176 Abs. 1 StGB), die Höchstmaßnahme. Ein solches Verhalten stellt bei einem Lehrer ein außerordentlich schweres Versagen im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten dar. Er beeinträchtigt nicht nur das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern zeigt damit in der Regel seine Nichteignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen (Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 17). Schüler, Eltern, Dienstherr und Öffentlichkeit müssen sich unbedingt darauf verlassen können, dass sexuelle Übergriffe von Lehrern auf Schüler unterbleiben. Deshalb ist bei sexuellem Missbrauch von anvertrauten Schülern unter 16 Jahren durch Lehrer gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1, § 176 Abs. 1 StGB die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst indiziert, wenn es in der Gesamtheit an hinreichend gewichtigen entlastenden Gesichtspunkten fehlt (vgl. für den Fall eines außerdienstlich erfolgten sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 -BVerwGE 136, 173 Rn. 18, Beschluss vom 23. Juni 2010 - BVerwG 2 B 44.09 -juris Rn. 5 ff. = IÖD 2010, 189). Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. Urteil vom 25. März 2010 a.a.O. Rn. 20 m.w.N.). Das Oberverwaltungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung an diesen Rechtssätzen orientiert. Darüber hinausgehende klärungsbedürftige Fragen von fallübergreifender Bedeutung zeigt die Beschwerde nicht auf. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 76 Abs. 4 Satz 1 HmbDG. Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist (§ 75 Abs. 1 HmbDG).
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.
(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.
(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Tatbestand
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Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung eines von einem Feuerwehrbeamten innerdienstlich begangenen Diebstahls.
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Der 1962 geborene Beklagte steht als Brandmeister im Dienst der Klägerin und wurde von der Klägerin wegen seiner Ausbildung zum Rettungsassistenten auch im Rettungsdienst eingesetzt. Der Beklagte ist 2003 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie 2005 wegen Entziehung elektrischer Energie zu Geldstrafen verurteilt worden.
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Wegen des Vorfalls, der den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, wurde der Beklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte hatte im Jahr 2006 einem stark alkoholisierten und bewusstlosen Patienten während der Fahrt im Rettungswagen einen 50 €-Schein entwendet, um diesen für sich zu behalten. Vom Fahrer des Rettungswagens, der ihn bei der Tat be-obachtet hatte, zur Rede gestellt, schlug der Beklagte zunächst vor, den Geldschein als Trinkgeld in die Gemeinschaftskasse zu geben. Der Fahrer bestand jedoch auf der Rückgabe des Geldes an den Patienten. Bei der Aushändigung des Geldscheins an einen Pfleger des Krankenhauses gab der Beklagte an, der Patient habe das Geld im Rettungswagen verloren. Noch während der Bewährungszeit dieser strafgerichtlichen Verurteilung und des laufenden Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt, die auch vollstreckt wurde.
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Im Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Bei Gesamtwürdigung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren habe. Mit dem Diebstahl im Rettungswagen habe der Beklagte ein einem Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn gleichzustellendes Dienstvergehen begangen. Das dem Patienten entwendete Geld sei dem Beklagten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich gewesen. Auf den Milderungsgrund der Geringwertigkeit der entwendeten Sache könne sich der Beklagte nicht berufen, weil durch das Dienstvergehen weitere wichtige Interessen verletzt seien und die konkreten Umstände der Tatbegehung ihn zusätzlich belasteten. Andere anerkannte Milderungsgründe kämen ebenfalls nicht in Betracht. Es habe sich nicht um eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt. Die sonstigen Verurteilungen des Beklagten zeigten, dass ihm der Zugriff auf fremdes Vermögen und Eigentum keineswegs persönlichkeitsfremd sei.
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Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er beantragt,
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die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2013 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2009 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen,
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hilfsweise auf eine unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, §§ 13, 59, 65 und 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Wertung, der Beklagte sei bei Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch den innerdienstlich begangenen Diebstahl das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 3 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (- LDG NW -, GV. NRW S. 624), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW S. 622), endgültig verloren habe, ist nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).
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Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 LDG NW richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.a). Da der Beklagte die ausweglose Lage des Patienten ausgenutzt hat, ist hier die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.b). Die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute (2.c und d). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (2.e).
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1. Nach den gemäß § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat sich der Beklagte eines Diebstahls schuldig gemacht. Der Beklagte hat dadurch schuldhaft seine Pflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV. NRW S. 234 - LBG NW a.F. -). Er hat gegen die ihm obliegende Dienstpflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten (§ 57 Satz 2 LBG NW a.F.). Zugleich hat er die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vorsätzlich und schuldhaft verletzt (§ 57 Satz 3 LBG NW a.F.).
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Dieses Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 10).
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2. Nach § 13 Abs. 2 LDG NW und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).
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Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.
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Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.
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Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 37). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 <209 f.> und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).
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a) Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NW maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG NW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <259>).
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aa) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat der Senat zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22, - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 31). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.
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Hiervon ausgehend hat der Senat für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften aus dem von April 2004 bis Januar 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Weist ein Dienstvergehen indes, wie bei einem Lehrer oder einem Polizeibeamten, hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 33; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).
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bb) Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NW am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Auf die bisher in der Praxis des Senats maßgebliche Einstufung eines Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt, für das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung sein soll, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen, kommt es nicht an. Diese Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260 ff.>, vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 f., vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 12 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63. 11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15) gibt der Senat auf.
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Die Strafgerichte haben den Beklagten wegen des zum Nachteil des bewusstlosen Patienten begangenen besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB bestraft, weil der Beklagte beim Diebstahl die Hilflosigkeit des Patienten ausgenutzt hat. Nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB reicht der Strafrahmen von drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es bis zu zehn Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
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b) Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 LDG NW führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Entscheidung ist deshalb nicht zu beanstanden.
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Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 LDG NW ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 35). Bei der Ausübung des den Gerichten nach § 13 Abs. 1 LDG NW eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind (§ 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NW), ist jede Schematisierung zu vermeiden (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261> und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 36).
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Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Der Beklagte hat die schutzlose Lage des verletzten und bewusstlosen Opfers, das ihm im Inneren des Rettungswagens ausgeliefert und dessen Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war, zum Diebstahl ausgenutzt. Da eine vollständige Kontrolle der Bediensteten aufgrund der Einsatzumstände ausgeschlossen ist, verlangt die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, deren Schutz Aufgabe der Disziplinarbefugnis ist, gerade im Bereich des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, dass sich der Dienstherr und die Öffentlichkeit auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue der dort eingesetzten Beamten unbedingt verlassen können. Die Allgemeinheit muss darauf vertrauen können, dass Beamte im Feuerwehr- und Rettungsdienst das Eigentum sowie die sonstigen Rechte der Opfer achten und schützen und nicht deren Hilflosigkeit und die eigene Zugriffsmöglichkeit zu Eigentumsdelikten ausnutzen.
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Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene, erhebliche Freiheitsstrafe von neun Monaten zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 38 f. m.w.N.).
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c) Der in der Rechtsprechung entwickelte, "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt dem Beklagten nicht zugute.
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Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50 € anzusetzen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 - BVerwGE 145, 269 Rn. 82 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 16).
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Der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache ist hier aber ausgeschlossen, weil der Beklagte durch die konkrete Tatausführung und sein sonstiges Verhalten zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).
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Tragend für diesen Milderungsgrund ist die Erwägung, bei einem Zugriff auf geringere Werte bestünden noch Persönlichkeitselemente, die den betroffenen Beamten noch tragbar und die Fortführung des Beamtenverhältnisses noch möglich erscheinen lassen. Dies ist insbesondere die Annahme, beim Beamten bestehe beim Zugriff auf höhere Werte noch eine Hemmschwelle und beim Zugriff auf lediglich geringwertige Sachen sei sein Unrechtsbewusstsein vermindert (BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318>).
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Im Streitfall wird das Unrechtsbewusstsein des Beklagten jedoch nicht durch den Wert der entwendeten Sache bestimmt, sondern durch die äußeren Umstände der Tatbegehung. Der Beklagte hat eine Person bestohlen, deren Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war. Er hat den Umstand, dass der geschädigte Patient ihm wegen seiner Verletzung und seiner Bewusstlosigkeit ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt.
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Zudem liegt hier ein erschwerender Umstand vor, der die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beklagten trotz der objektiven Geringwertigkeit der entwendeten Sache ausschließt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>). Der Beklagte ist im Vorfeld des Dienstvergehens bereits zweimal wegen Eigentums- und Vermögensdelikten nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich diese Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen. Im November 2010 ist der Beklagte zudem noch wegen eines während seiner Bewährungszeit begangenen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die auch vollstreckt wurde.
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d) Auch andere in der Rechtsprechung "anerkannte" (klassische) Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, greifen nicht zu Gunsten des Beklagten ein.
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Die Annahme, das Verhalten des Beklagten stelle sich als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation dar (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 1 D 31.98 - juris Rn. 19 m.w.N.), ist hier ausgeschlossen. Das Verhalten des Beklagten kann nicht als spontan, kopflos oder unüberlegt bewertet werden. Die Kontrolle der Wertgegenstände eines durch Rettungskräfte versorgten Patienten gehört zu deren Routine. Das Rettungspersonal muss regelmäßig die zu versorgende Person durchsuchen, etwa um die Krankenversicherungskarte zu finden. Auch bei der Rückgabe des Geldes hat der Beklagte durch die Behauptung, das Opfer habe den Geldschein im Rettungswagen verloren, seine Straftat zu verschleiern versucht.
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Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 25 S. 14 m.w.N.) scheidet ebenfalls aus. Zum einen ist der Beklagte wegen seiner vorangegangenen Eigentums- und Vermögensdelikte nicht unbescholten. Zum anderen erweist sich die Übergabe des gestohlenen 50 €-Scheins an den Pfleger im Krankenhaus allein als Folge der hartnäckigen Vorhaltungen und Ermahnungen des Fahrers des Rettungswagens.
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Der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommt nicht zur Anwendung, weil der Beklagte den Diebstahl nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht aus Armutsgründen begangen hat. Dieser "anerkannte" Milderungsgrund setzt aber voraus, dass der Beamte Gelder oder Güter zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 74).
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Die Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ist aufgrund der das Revisionsgericht nach § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ausgeschlossen.
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Schließlich kommt auch der "anerkannte" Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" dem Beklagten nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, Urteile vom 18. April 1979 - 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 <220> und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 230.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 36). Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht "vorübergehend aus der Bahn geworfen". Seine Arbeitsleistung war nicht eingeschränkt, er nahm keine Medikamente ein und konnte seine dienstlichen Pflichten im Rettungsdienst uneingeschränkt erfüllen. Nach der eigenen Einschätzung des Beklagten handelte es sich bei dem konkreten Einsatz um einen Routinefall. Auch die Debatte des Beklagten mit dem Fahrer des Rettungswagens, wie mit dem gestohlenen Geld zu verfahren sei, belegt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat mit Bedacht handeln konnte. Auch litt der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht unter einem akuten finanziellen Engpass, den er durch den Diebstahl hätte überwinden können. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht alkoholabhängig und hatte den Dienst auch nicht alkoholisiert angetreten.
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e) § 13 Abs. 2 LDG NW sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (stRspr, BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261 ff.>, vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 14 ff. und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 25).
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Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW).
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Die Strafgerichte haben die Tat mit einer Freiheitsstrafe geahndet, die sich der Beendigung des Beamtenverhältnisses allein wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung annähert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Feuerwehrbeamte, die zur Brandbekämpfung oder im Rettungsdienst eingesetzt werden, genießen wegen der von ihnen bekämpften Gefahren und Schäden sowie der häufigen Selbstlosigkeit ihres Einsatzes eine besondere Vertrauensstellung. Diese wird durch einen Diebstahl zerstört, bei dem der Beamte die Eigenarten des Einsatzes, hier die alleinige Betreuung des Patienten während der Fahrt zum Krankenhaus, sowie dessen Hilflosigkeit ausnutzt. Die Rückgabe des Geldes beruhte nicht auf der eigenen Einsicht des Beklagten, Unrecht begangen zu haben, sondern auf dem Druck des Kollegen, der den Beklagten beim Diebstahl beobachtet und zur Rückgabe des Geldes gedrängt hatte. Bei der Rückgabe des Geldscheins versuchte der Beklagte noch seine Straftat zu verschleiern. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte für seinen verantwortlichen Dienst als Rettungsassistent voll einsatzfähig. Er war auch in der Lage, seinen Alkoholkonsum zu steuern. Die vorhergehenden strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten hat sich der Beklagte nicht zur Warnung gereichen lassen. Die Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, hat die Klägerin bereits im März 2007 erhoben. Ungeachtet dieser drohenden Folge des Disziplinarverfahrens hat der Beklagte im Juli 2010 einen weiteren Diebstahl begangen. Damit hat er dokumentiert, dass er fremdes Eigentum nicht zu respektieren bereit ist. Als Feuerwehrmann wäre der Beklagte beim Einsatz im Bereich der Brandbekämpfung oder des Rettungsdienstes aber immer wieder mit dem Eigentum Dritter befasst, die sich regelmäßig in einer hilflosen Lage befinden und deshalb den Rettungskräften faktisch ausgeliefert sind.
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3. Der Senat weist darauf hin, dass der Beklagte durch die Aufgabe der Regeleinstufung bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen (oben Rn. 19) nicht benachteiligt wird. Denn auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung wäre die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Richtschnur für die Bemessungsentscheidung gewesen und wäre der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache nicht zur Anwendung gekommen:
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Der Beklagte hat nicht auf finanzielle Mittel des Dienstherrn, sondern auf Vermögenswerte eines Dritten zugegriffen, die ihm aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich waren. Dieses Dienstvergehen wäre nach der bisherigen gerichtlichen Praxis einem Zugriffsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn gleichzustellen gewesen, weil der Beklagte im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt hat (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 16 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15 m.w.N.).
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Der Umstand, dass der Beklagte durch den Diebstahl auf das Eigentum einer hilflosen Person zugegriffen hat, die zu schützen ihm dienstlich oblag, wäre nach Maßgabe des § 13 LDG NW auch bei der Prüfung des anerkannte Milderungsgrundes der Geringwertigkeit der Sache zu berücksichtigen gewesen. Der Beklagte hat die hilflose Lage einer ihm anvertrauten Person ausgenutzt. Durch diese konkrete Tatausführung wird der Beklagte zusätzlich belastet, so dass der Umstand, dass er nur eine geringwertige Sache gestohlen hat, zurücktritt. Zudem ist der Beklagte mehrfach wegen Eigentums- und Vermögensdelikten verurteilt worden und hat sich diese nicht zur Warnung gereichen lassen (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).
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4. Anlass, die gesetzliche Laufzeit des Unterhaltsbeitrages (§ 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NW) abzuändern, besteht nicht.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Gründe
- 1
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Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf einen Verfahrensfehler (§ 67 Satz 1 LDG NW und § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.
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1. Der 1967 geborene, ledige Beklagte steht als Justizvollzugshauptsekretär im Dienst des Klägers. Wegen des Sachverhalts, der den Gegenstand des gerichtlichen Disziplinarverfahrens bildet, wurde der Beklagte wegen Geheimnisverrats (§ 353b StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen verurteilt. In zwei Fällen hatte der Beklagte einem ihm bekannten Mitglied eines Motorradclubs Informationen über ein in der Justizvollzugsanstalt inhaftiertes Mitglied dieses Motorradclubs, der wegen des Vorwurfs des Mordes an einem Mitglied eines konkurrierenden Motorradclubs vor Gericht stand, übermittelt. Der Beklagte hatte angegeben, auf welche Weise der Transport des inhaftierten Mitglieds zum Strafgericht gesichert und wie dieser Untersuchungshäftling in der Justizvollzugsanstalt untergebracht war. Gegenstand des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist neben dem strafgerichtlich abgeurteilten Geheimnisverrat noch der Umstand, dass sich der Beklagte bereit erklärt hatte, für zwei inhaftierte Mitglieder des Motorradclubs bestimmte Gegenstände in die Justizvollzugsanstalt zu schmuggeln und den Mitgliedern zu übergeben. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Beklagte habe die ihm obliegenden Dienstpflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, zur Amtsverschwiegenheit und zum Befolgen der allgemeinen Richtlinien seines Vorgesetzten verletzt. Bei Würdigung sämtlicher zu berücksichtigenden Umstände sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Die schwerste Verfehlung, die strafbare Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, wiege so schwer, dass die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis indiziert sei. Zu den beiden Fällen der unbefugten Offenbarung von Dienstgeheimnissen kämen weitere vorsätzliche Pflichtverletzungen hinzu. Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens fielen nicht derart ins Gewicht, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten sei.
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2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 67 Satz 1 LDG NW und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde des Beklagten beimisst.
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Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.
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a) Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zunächst in der Frage,
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"ob der Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit als vom Oberverwaltungsgericht angenommene schwerste Verfehlung des Beamten, ohne weitere Wertung insbesondere für die Zukunft für sich allein schon die Annahme zu rechtfertigen vermag, dass einzig die Entfernung aus dem Dienst als schwerste Disziplinarmaßnahme geeignet und angemessen ist, um das Vergehen des Beamten zu ahnden".
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Die so formulierte Frage vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen, weil sie sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde und deshalb nicht beantwortet werden könnte.
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Der Frage liegt die Vorstellung zugrunde, das Oberverwaltungsgericht sei davon ausgegangen, der Verstoß des Beklagten gegen die ihm obliegende Pflicht zur Amtsverschwiegenheit als der schwersten Verfehlung vermöge ohne weitere Wertung insbesondere für die Zukunft für sich allein schon die Annahme zu rechtfertigen, einzig seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei als schwerste Disziplinarmaßnahme zur Ahndung des Vergehens des Beamten geeignet und angemessen.
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Diese Vorstellung entspricht tatsächlich weder der Systematik der Vorschrift des § 13 LDG NW (entspricht § 13 BDG) noch der Vorgehensweise des Oberverwaltungsgerichts im konkreten Fall, das sich an der ständigen Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 ff.> und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 S. 3 f.) zum Bedeutungsgehalt der Bestimmung des § 13 LDG NW orientiert hat. Die wörtlich verstandene Fragestellung unterscheidet nicht zwischen der Indizwirkung der Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NW und der eigentlichen Bemessung der Disziplinarmaßnahme unter Würdigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls.
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Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NW richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Dementsprechend hat die Schwere des Dienstvergehens lediglich eine Indizwirkung, sie bestimmt aber nicht "ohne weitere Wertung" die für die Ahndung des Dienstvergehens angemessene Disziplinarmaßnahme.
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Sollte sich die Frage - entsprechend den einleitenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung - tatsächlich nicht auf die endgültige Bemessung der Disziplinarmaßnahme, sondern lediglich auf die Einstufung der Schwere des Dienstvergehens i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NW und der grundsätzlichen Zuordnung zu einer bestimmten Disziplinarmaßnahme als Ausgangspunkt für die weiteren Erwägungen nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 und 3 LDG NW beziehen, so könnte sie ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache führen. Denn die so verstandene Frage beträfe die Würdigung des konkreten Einzelfalls, die einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.
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b) Auch die weitere Frage,
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"ob von einer vorsätzlichen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung schon allein dann die Rede sein kann, wenn eine Person, mit welcher der Beamte seit der Kindheit und Jugend persönlich verbunden ist, etwas als persönlichen Gefallen vom Beamten erbittet, die ihrerseits einer kriminellen Vereinigung angehört",
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führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Denn auch sie betrifft lediglich die Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls und wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage auf.
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c) Schließlich begründet auch die Frage,
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"ob die Erwägungen des Strafgerichts zum Strafmaß - wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen - für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme tatsächlich unerheblich sind",
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nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Senats zur Bedeutung der Bewertung des Dienstvergehens durch die Strafgerichte für die disziplinarrechtliche Würdigung zugrunde gelegt (UA S. 25 f.). Insbesondere geht der Senat unverändert im Grundsatz davon aus, dass Straf- und Disziplinarrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 37). Das Strafrecht ist vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt. Demgegenüber ist es ausschließlich Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen. Bei einer außerdienstlich begangenen Straftat kann zur Festlegung der Schwere des begangenen Dienstvergehens, die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NW richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, indiziell auf die vom Strafgericht konkret ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteile vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 21 und 26 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 37). Ist von den Strafgerichten bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen lediglich auf eine Geldstrafe erkannt worden, kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 38).
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Dies gilt aber nur für außerdienstlich begangene Dienstvergehen, nicht aber für ein innerdienstliches Dienstvergehen, bei dem - wie hier - das pflichtwidrige Verhalten in das Amt des Beamten und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Bei diesem hat sich die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NW zunächst ebenfalls am gesetzlich bestimmten Strafrahmen auszurichten, um durch die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes an dieser Vorgabe des Gesetzgebers eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - NVwZ 2016, 772 Rn. 19). Ein über die bisherige Rechtsprechung des Senats hinausgehender Klärungsbedarf wird in der Beschwerdebegründung nicht entsprechend § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.
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Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, kommt dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme dagegen keine "indizielle" oder "präjudizielle" Bedeutung zu (stRspr, BVerwG, Urteil vom 8. März 2005 - 1 D 15.04 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 24 S. 16).
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Zu Recht weist die Beschwerde darauf hin, dass bei Straftaten im Amt das Strafgericht das sachnähere Gericht ist, um umfassende Erwägungen zur Strafzumessung zu treffen. Wie dargelegt, dient aber die disziplinarrechtliche Ahndung insbesondere eines innerdienstlichen Dienstvergehens nicht der strafrechtlichen Sanktionierung des Pflichtenverstoßes, sondern der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Für diese muss sich das Disziplinargericht nicht an der - im Streitfall ohnehin nicht unerheblichen - Geldstrafe orientieren, sondern hat in der originär dienstrechtlichen Bemessungsentscheidung in Ausübung der ihm übertragenen Disziplinarbefugnis eigenständig und ohne präjudizielle Bindung an strafrechtliche Bemessungserwägungen zu entscheiden, ob der betroffene Beamte durch das innerdienstlich begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat und deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.
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3. Der vom Beklagten in der Beschwerdebegründung behauptete Verfahrensmangel (§ 67 Satz 1 LDG NW und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
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Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ihm in der mündlichen Verhandlung verschiedene Zeitungsberichte zur öffentlichen Wahrnehmung der Gruppe der "..." zur Kenntnis gebracht habe, ohne deren Relevanz für das Verfahren deutlich zu machen und ohne hierzu Fragen an den Beklagten zu richten. Dies trifft nicht zu.
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Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Zwar korrespondiert mit diesem Äußerungsrecht keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Das Gericht verstößt aber dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch gewissenhafte und kundige Prozessbeteiligten nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchten (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.> sowie Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13 m.w.N.).
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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht auf einen im vorstehenden Sinne überraschenden rechtlichen Gesichtspunkt abgehoben. Die Einordnung des Motorradclubs "..." als eine rechtsfeindliche und gewaltbereite Gruppierung war bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens des Beklagten ausgeführt, es handele sich bei den "..." um eine Vereinigung, die außerhalb der Gesellschaft und deren Regeln und Gesetze stehe. Immer wieder würden einzelnen Mitgliedern oder ganzen Untergruppierungen Kontakte zur organisierten Kriminalität nachgewiesen, insbesondere hinsichtlich der Verstöße gegen das Betäubungsmittel- und das Waffengesetz. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht sind dem Beklagten vor der Erörterung der Sach- und Rechtslage Berichte über die Gewaltbereitschaft und die Nähe zur Kriminalität von Mitgliedern des Motorradclubs "..." ausgehändigt worden und ist ihm Gelegenheit zur Kenntnisnahme gegeben worden. Zudem hat der Beklagte in der Berufungsverhandlung eingeräumt, von der langjährigen Mitgliedschaft seines Freundes bei den "..." gewusst zu haben. Angesichts dessen hätte ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter Anlass gehabt, von sich aus auf den Gesichtspunkt der Gefährlichkeit der Gruppierung "..." und ihrer Unterstützung durch den zweifachen Geheimnisverrat des Beklagten nach § 353b StGB, bei dem der Strafrahmen immerhin bis zu einer Freistrafe von fünf Jahren reicht, einzugehen und hierzu umfassend vorzutragen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NW und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NW erhoben werden.
Tatbestand
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Der ... geborene Soldat absolvierte die höhere Handelsschule und wurde zum Bankkaufmann ausgebildet. Von ... 1992 bis ... 1993 leistete er Grundwehrdienst. Nachdem er bis ... bei einer Bank gearbeitet hatte, trat er im ... 1994 seinen Dienst in der Bundeswehr erneut an und wurde in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Er durchlief die Unteroffizierlaufbahn bis zum Dienstgrad Oberfeldwebel. Im ... 1999 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Im ... 2000 wurde er zur Laufbahn der Offiziere des Militärfachlichen Dienstes zugelassen und 2006 zum Oberleutnant befördert. Seine Dienstzeit endet regulär mit dem ... 2027.
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Nach mehreren Verwendungen wurde der Soldat ab ... 2003 als S1-Offizier Fachdienst bei der ... eingesetzt. Zum ... 2004 wurde er zur ... versetzt; dort nahm er ebenfalls die Funktion als S1-Offizier (Personal) wahr. Hieran schlossen sich zum ... 2010 Versetzungen zum ... und zum ... 2012 zum ... an, wo er im Dezernat "..." als Dezernent eingesetzt ist.
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Der Soldat wurde zuletzt am ... 2011 regelmäßig beurteilt und im Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung mit "5,57" bewertet. In der Beurteilung ist ausgeführt, der Soldat habe als Offizier im ... seinen Platz gefunden. Geistig wach und rege vollziehe er übertragene Aufgaben nicht nur solide, er bringe sich aufgrund vielfältiger Interessen und seines hilfsbereiten Charakters auch stets förderlich ein. Neues nehme er willig und vorbehaltlos auf. Hierbei komme ihm seine klare Lebens- und Berufseinstellung zugute. Einsatzwille, oft unter Zurückstellung persönlicher Belange, Loyalität und die Fähigkeit, sich auf sein Umfeld einstellen zu können, machten ihn zu einem anerkannten und respektierten Mitarbeiter. Er sei psychisch voll belastbar und körperlich fit. Eine Bewährung im Einsatz scheine sicher. Der nächsthöhere Vorgesetzte hat ergänzend ausgeführt, der Soldat habe sich ohne Anlaufschwierigkeit äußerst schnell in den neuen Aufgabenbereich eingearbeitet und deutlich an Profil gewonnen. Mit eigenen Ideen, Engagement, Fleiß, Fingerspitzengefühl, aber auch Hartnäckigkeit halte er einen sehr guten "Klarstand" im sensiblen Bereich der ..., aber auch in der .... Der Soldat ordne sich im Mittelfeld vergleichbarer Offiziere ein und habe sein Potenzial für eine Förderung bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive bewiesen. Später solle eine förderliche Anschlussverwendung auf der Ebene Amt/Kommandobehörde erfolgen.
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In der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht hat der Leumundszeuge Oberstleutnant K. den Soldaten als wertvollen Mitarbeiter beschrieben, zu dem er uneingeschränktes Vertrauen habe, während der Disziplinarvorgesetzte Oberst a.D. H. den Soldaten als eher unzuverlässigen S1-Offizier charakterisierte.
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In der von Oberstleutnant K. am ... 2014 erstellten Sonderbeurteilung ist der Soldat im Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung mit "6,71" bewertet worden. Im ... hätten dessen Leistungen eine klar aufsteigende Tendenz gezeigt. Der Soldat habe sich in den neuen Aufgabenbereich sehr rasch eingearbeitet, sich den neuen Herausforderungen mit viel Elan gestellt und durch seine unaufgeregte und souveräne Art beeindruckt. Trotz seiner ausgeprägten Eigenständigkeit versäume er es nicht, Vorgesetzte und das außerdienstliche Umfeld zu informieren. Analytischer Scharfsinn, gesunder Menschenverstand, Urteilsfähigkeit sowie Präzision und Verlässlichkeit wurden vom Beurteiler herausgestellt. Der Soldat habe seine hohe Kompetenz kontinuierlich gesteigert. Er sei eine verlässliche Stütze des Dezernats und habe sich als loyaler, hoch motivierter, sehr engagierter und geradliniger Offizier erwiesen. Der Beurteiler hob das Verantwortungsbewusstsein, die zügige, zielstrebige Arbeit, die geistige Flexibilität sowie Können, Wissen und Erfahrungsschatz des Soldaten hervor. Aufgrund seiner fachlichen Kompetenz sei er ein geschätzter Gesprächspartner. Seine Fähigkeit zu konzeptioneller Arbeit sei überdurchschnittlich. Er sei über das Dezernat hinaus hoch geschätzt, bilde sich regelmäßig weiter und sei körperlich wie geistig außerordentlich belastbar. Er werde den Anforderungen im erweiterten Einsatzspektrum der Bundeswehr unzweifelhaft gerecht werden. In der aktuellen Verwendung habe er sein Potenzial für Aufgabenwahrnehmungen oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive unter Beweis gestellt.
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Der nächste höhere Vorgesetzte führte aus, der Soldat sei äußerst leistungsfähig, hoch belastbar, von scharfem Verstand, kameradschaftlich und angenehm unaufgeregt. Er habe sich in sein Arbeitsumfeld vorbildlich eingebracht und besitze das Potenzial bis in die Ebene A 12. Er gehöre in die leistungsstarke Gruppe der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im ... Die weiteren höheren Vorgesetzten teilten die Einschätzung vom Potenzial des Soldaten und würden ihn gerne auf einem A 12-Dienstposten verwenden. Er habe sich trotz der Belastungssituation im täglichen Dienst gefestigt gezeigt.
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In der Berufungshauptverhandlung hat Oberstleutnant K. im Wesentlichen ausgesagt, er sei mit der Dienstleistung, der fachlichen Expertise und dem Wissen des Soldaten vollkommen zufrieden. Er habe zu ihm weiterhin uneingeschränkt Vertrauen und beurteile ihn nun noch besser als in der Sonderbeurteilung 2014. Der Soldat habe sein Leistungspotenzial bis zum letzten Tag auf gleichem Niveau gehalten und er würde ihm eine Entwicklungsprognose oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive zubilligen.
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Der Disziplinarbuchauszug des Soldaten verweist auf fünf förmliche Anerkennungen aus den Jahren 1993, 1995, 1999, 2000 und 2002.
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Der aktuelle Auszug aus dem Zentralregister weist auf die rechtskräftige Verurteilung des Soldaten durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 19. Juni 2013 hin. Mit ihm wurde er wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, tateinheitlich mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80,00 € verurteilt.
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Der Soldat ist seit Januar 2010 verheiratet, lebt von seiner Ehefrau getrennt und ist kinderlos. Seine Ehefrau hat nach seinen Angaben 2003/2004 einen Suizidversuch unternommen, war danach arbeitsunfähig und wurde zeitweise auch stationär in mehreren Einrichtungen betreut. Von 2009 - 2011 habe sie an einer Umschulungsmaßnahme in ... teilgenommen; eine psychotherapeutische Behandlung sei während dieser Zeit nicht erfolgt.
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Der Soldat erhält Dienstbezüge von etwa 2728 € netto. Seine finanziellen Verhältnisse sind geordnet. Er bedient einen Kredit, den er zur Begleichung von Verbindlichkeiten aus dem Strafverfahren - Restschuld etwa 1 800/1 900 € - und wegen der Steuerschuld - Restschuld etwa 3 000 € - aufgenommen hat, mit 400 € monatlich.
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1. Der Amtschef ... hat das gerichtliche Disziplinarverfahren nach Anhörung des Soldaten am 5. Dezember 2012 mit diesem am 29. Januar 2013 ausgehändigter Verfügung vom 24. Januar 2013 eingeleitet. Der Anhörung der Vertrauensperson hatte der Soldat widersprochen. Schlussgehör ist am 24. Oktober 2013 gewährt worden.
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2. In der dem Soldaten am 10. Dezember 2013 zugestellten Anschuldigungsschrift der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des ... vom 21. November 2013 wird ihm als vorsätzliches Dienstvergehen zur Last gelegt:
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"1. Am 7. Mai 2010 sowie am 6. Mai 2011 reichte der Soldat im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2009 und 2010 beim Finanzamt ... in der Absicht, durch Geltendmachung nicht entstandener Werbungskosten eine höhere Steuerrückerstattung zu erzielen, sieben Kommandierungsverfügungen sowie sieben Bescheinigungen über erhaltene Abfindungen nach dem Bundesreisekostengesetz und der Trennungsgeldverordnung ein, obwohl die Kommandierungen weder beabsichtigt waren, noch durchgeführt wurden, sondern er die von ihm selbst erstellten Kommandierungen seinem damaligen Dienststellenleiter, Oberst H. bzw. am 25. März 2009 in dessen Vertretung dem damaligen Oberstleutnant V., zur Abzeichnung unterschob, daraufhin die Abfindungsbescheinigungen erstellte und mit dem Namen und der Unterschrift nicht existenter Personen der Wehrverwaltung versah, wobei er die Bescheinigungen zu deren Glaubhaftmachung in vier Fällen missbräuchlich mit dem kleinen Dienstsiegel Nr. 3 der ..., zu dessen dienstlichen Gebrauch er als damaliger Personaloffizier der ... ermächtigt worden war, und in drei Fällen mit einem durch ihn hineinkopiertes kleines Dienstsiegel der ... versah, obwohl er wusste, dass nach Nr. 2 (2) der 'Ergänzenden Bestimmungen des Bundesministers der Verteidigung für Dienstsiegel' (BMVg - Org 1, Az.: 11-12, vom 2. Januar 2004, VMBl. 2004, S. 10 f.) Dienstsiegel nur für dienstliche oder im dienstlichen Interesse liegende Zwecke benutzt werden dürfen.
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Im Einzelnen handelt es sich um folgende Schriftstücke, eingereicht am 7. Mai 2010 für die Steuererklärung 2009:
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a. Kommandierungsverfügung der ... vom 1. Dezember 2008 zu einem Verwendungslehrgang 'Umgang Medien' an der Akademie ... in ... vom 26. Januar bis 20. Februar 2009 nebst einer 'Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt' über Fahrtkostenerstattung in Höhe von 261,60 EUR sowie Verpflegungszuschuss in Höhe von 121,00 EUR, angeblich bescheinigt am 27. Februar 2009 durch einen Regierungshauptsekretär L. unter Nutzung des kleinen Dienstsiegels Nr. 3 der ...;
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b. Kommandierungsverfügung der ... vom 19. Januar 2009 zu einem angeblichen Lehrgang ... an der ... vom 2. bis 27. März 2009 nebst einer 'Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt' über Fahrtkostenerstattung in Höhe von 302,00 EUR sowie Verpflegungszuschuss in Höhe von 121,00 EUR, angeblich bescheinigt am 31. März 2009 durch eine Regierungsinspektorin z.A. L. unter Nutzung des kleinen Dienstsiegels Nr. 3 der ...;
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c. Kommandierungsverfügung der ... vom 25. März 2009 zu dem angeblichen Lehrgang ... an der ... in ... vom 4. bis 20. Mai 2009 nebst einer 'Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt' über Fahrtkostenerstattung in Höhe von 263,20 EUR sowie Verpflegungszuschuss in Höhe von 76,41 EUR, angeblich bescheinigt am 26. Mai 2009 durch eine Regierungsinspektorin L. unter Nutzung des kleinen Dienstsiegels Nr. 3 der ...;
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d. Kommandierungsverfügung der ... vom 29. Mai 2009 zur angeblichen Dienstleistung (Unterstützung und Vertretung S1 Offz) an der ... in ... vom 15. Juni bis 21. August 2009 nebst einer 'Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt' über Fahrtkostenerstattung in Höhe von 250,40 EUR sowie Verpflegungszuschuss in Höhe von 421,30 EUR und Reisebeihilfen für 2 Familienheimfahrten über 500,80 EUR, angeblich bescheinigt am 21. August 2009 durch einen Regierungshauptsekretär L. unter Nutzung eines auf den Vordruck kopierten kleinen Dienstsiegels der ...;
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e. Kommandierungsverfügung der ... vom 13. Juli 2009 zu dem angeblichen Lehrgang ... an der ... vom 31. August bis 25. September 2009 nebst einer 'Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt' über Fahrtkostenerstattung in Höhe von 302,00 EUR sowie Verpflegungszuschuss in Höhe von 121,00 EUR, angeblich bescheinigt am 29. September 2009 durch einen Regierungshauptsekretär K. unter Nutzung des kleinen Dienstsiegels Nr. 3 der ...;
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f. Kommandierungsverfügung der ... vom 15. Juli 2009 zur angeblichen Dienstleistung (Unterstützung und Vertretung S1 Offz) an der ... in ... vom 5. Oktober bis 27. November 2009 nebst einer 'Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt' über Fahrtkostenerstattung in Höhe von 250,40 EUR sowie Verpflegungszuschuss in Höhe von 121,00 EUR und Reisebeihilfe für eine Familienheimfahrt über 250,40 EUR, angeblich bescheinigt am 27. November 2009 durch einen Regierungshauptsekretär L. unter Nutzung eines auf den Vordruck kopierten kleinen Dienstsiegels der ...;
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eingereicht am 6. Mai 2011 für die Steuererklärung 2010:
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g. Kommandierungsverfügung der ... vom 16. November 2009 zur angeblichen Dienstleistung (Unterstützung und Vertretung S1 Offz) an der ... in ... vom 18. Januar 2010 bis 2. Juli 2010 nebst einer 'Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt' über Fahrtkostenerstattung in Höhe von 247,20 EUR sowie Verpflegungszuschuss in Höhe von 791,10 EUR und Reisebeihilfen für 11 Familienheimfahrten über 1359,50 EUR, angeblich bescheinigt am 2. Juli 2010 durch eine Regierungsinspektorin S. unter Nutzung eines auf den Vordruck kopierten kleinen Dienstsiegels der ....
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2. Darüber hinaus reichte der Soldat im Rahmen seines Lohnsteuerjahresausgleichs am 7. Mai 2010 eine gefälschte Rechnung vom 14. Oktober 2009 sowie am 6. Mai 2011 eine weitere gefälschte Rechnung vom 15. April 2010, beide angeblich ausgestellt durch die Werkstatt Auto ... in ... über Rechnungssummen von jeweils 144,93 EUR, beim zuständigen Finanzamt ... ein, um eine höhere Steuerrückerstattung zu erzielen. Tatsächlich wurden die in den Rechnungen ausgewiesenen Fahrzeuginspektionen nicht durchgeführt und seitens des Unternehmens auch keine entsprechenden Rechnungen ausgestellt.
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Wäre der Soldat aufgrund seiner Falschangaben steuerlich veranlagt worden, hätte er die Einkommensteuer für das Jahr 2009 um 3.570,00 EUR und für das Jahr 2010 um 2.845,00 EUR verkürzt."
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2. Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat den Soldaten mit Urteil vom 29. Juli 2014 mit im Wesentlichen folgender Begründung aus dem Dienstverhältnis entfernt:
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Auf der Grundlage der Urkunden und Schriftstücke, der Zeugenaussagen, der Aussage der Sachverständigen K., der weitgehend geständigen Einlassung des Soldaten und der nachfolgend zitierten Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts ... vom 19. Juni 2013 stehe fest:
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"Der Angeschuldigte erzielte im Tatzeitraum als Berufssoldat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und war daher verpflichtet, inhaltlich zutreffende Einkommensteuererklärungen beim zuständigen Finanzamt in ... einzureichen. Für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010 zur Einkommensteuer kam er dieser Pflicht nicht nach. Er reichte für beide Veranlagungszeiträume in Bezug auf die geltend gemachten Werbungskosten unzutreffende Erklärungen ein.
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Im Einzelnen:
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1.)
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Am 7.5.2010 reichte der Angeschuldigte beim Finanzamt ... seine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2009 ein. Hierin machte er Reisekosten und Kosten für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten in Höhe von insgesamt 11.807 € geltend. Die Werbekosten (gemeint: Werbungskosten) belegte er mit vermeintlichen Kommandierungsverfügungen und Inspektionsrechnungen. So gab er an, im Zeitraum vom 26.1.2009 bis zum 20.2.2009 nach ..., im Zeitraum vom 2.3.2009 bis zum 27.3.2009, und vom 31.8.2009 bis zum 25.9.2009 nach ..., im Zeitraum vom 4.5.2009 bis zum 20.5.2009 nach ..., und im Zeitraum vom 15.6.2009 bis zum 21.8.2009 und vom 5.10.2009 bis zum 27.11.2009 nach ... abkommandiert gewesen zu sein. Keine der zum Nachweis der Werbungskosten eingereichten Kommandierungsverfügungen - vermeintlich ausgestellt und unterschrieben von Oberst Dipl.-Ing. H. bzw. Oberstleutnant Dipl.-Ing. V. - entsprach den tatsächlichen Gegebenheiten. Der Angeschuldigte wurde im Jahr 2009 nicht an die oben genannten Dienstorte abkommandiert.
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Auch die vorgelegten Inspektionsrechnungen der Werkstatt Auto ... wurden nicht vom vermeintlichen Aussteller ausgestellt und treffen inhaltlich nicht zu.
-
Das Finanzamt ... erkannte die unrichtigen Angaben des Angeschuldigten zunächst nicht und veranlagte ihn erklärungsgemäß. Es ergab sich eine Einkommensteuer in Höhe von 3.014 €. Tatsächlich hätten die Werbungskosten nicht anerkannt werden dürfen und die Einkommensteuer für das Jahr 2009 wäre auf 6.584 € festzusetzen gewesen. Der Angeschuldigte hat durch seine inhaltlich unzutreffende Steuererklärung - wie von vornherein beabsichtigt - seine Einkommensteuer für das Jahr 2009 mithin um 3.570 € verkürzt.
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2.)
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Am 6.5.2011 reichte der Angeschuldigte beim Finanzamt ... seine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2010 ein. Hierin machte er Reisekosten und Kosten für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten in Höhe von insgesamt 7.829 € geltend.
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Die Werbekosten (gemeint: Werbungskosten) belegte er mit einer vermeintlichen Kommandierungsverfügung und Inspektionsrechnungen. So gab er an, im Zeitraum vom 18.1.2010 bis zum 2.7.2010 nach ... abkommandiert gewesen zu sein. Die zum Nachteil (gemeint: Nachweis) der Werbungskosten eingereichte Kommandierungsverfügung - vermeintlich ausgestellt und unterschrieben von Oberst Dipl.-Ing. H. - entsprach indes nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Der Angeschuldigte wurde im Jahr 2010 nicht nach ..., sondern nur in der Zeit vom 1.3.2010 bis zum 26.3.2010 nach ... abkommandiert. Auch die vorgelegten Inspektionsrechnungen der Werkstatt Auto ... wurden nicht vom vermeintlichen Aussteller ausgestellt und treffen auch inhaltlich nicht zu.
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Das Finanzamt ... erkannte jedoch die unrichtigen Angaben des Angeschuldigten und veranlagte ihn zunächst nicht. Wäre er erklärungsgemäß veranlagt worden, hätte sich eine Einkommensteuer für das Jahr 2010 in Höhe von 4.562 € ergeben. Tatsächlich wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2010 nach Einleitung des Strafverfahrens - ohne Berücksichtigung der unzutreffenden Werbungskosten - auf 7.047 € festgesetzt. Der Angeschuldigte hat durch seine inhaltlich unzutreffende Steuererklärung mithin versucht, seine Einkommensteuer für das Jahr 2010 um 2.845 € zu verkürzen."
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Darüber hinaus habe die Kammer festgestellt, dass der Soldat als Angehöriger der ... vom 1. März 2010 bis 30. Juni 2010 in Erstverwendung als Personaloffizier des Militärfachlichen Dienstes ermächtigt gewesen sei, das kleine Dienstsiegel Nr. 3 der ... zu führen. Um die dienstlichen Abwesenheitszeiten im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen glaubhaft zu machen, habe der Soldat Kommandierungsverfügungen nebst Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt erstellt und sie mit frei erfundenen Daten versehen. Hierbei habe es sich im Einzelnen um folgende am 7. Mai 2010 für die Steuererklärung 2009 eingereichte Schriftstücke gehandelt:
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"a. Kommandierungsverfügung der ... vom 1. Dezember 2008 zu einem Verwendungslehrgang 'Umgang Medien' an der Akademie ... in ... vom 26. Januar bis 20. Februar 2009 nebst einer 'Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt' über Fahrtkostenerstattung in Höhe von 261,60 EUR sowie Verpflegungszuschuss in Höhe von 121,00 EUR, angeblich bescheinigt am 27. Februar 2009 durch einen Regierungshauptsekretär L. unter Nutzung des kleinen Dienstsiegels Nr. 3 der ...;
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b. Kommandierungsverfügung der ... vom 19. Januar 2009 zu einem angeblichen Lehrgang ... an der ... vom 2. bis 27. März 2009 nebst einer 'Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt' über Fahrtkostenerstattung in Höhe von 302,00 EUR sowie Verpflegungszuschuss in Höhe von 121,00 EUR, angeblich bescheinigt am 31. März 2009 durch eine Regierungsinspektorin z.A. L. unter Nutzung des kleinen Dienstsiegels Nr. 3 der ...;
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c. Kommandierungsverfügung der ... vom 25. März 2009 zu dem angeblichen Lehrgang ... an der ... in ... vom 4. bis 20. Mai 2009 nebst einer 'Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt' über Fahrtkostenerstattung in Höhe von 263,20 EUR sowie Verpflegungszuschuss in Höhe von 76,41 EUR, angeblich bescheinigt am 26. Mai 2009 durch eine Regierungsinspektorin L. unter Nutzung des kleinen Dienstsiegels Nr. 3 der ...;
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d. Kommandierungsverfügung der ... vom 29. Mai 2009 zur angeblichen Dienstleistung (Unterstützung und Vertretung S1 Offz) an der ... in ... vom 15. Juni bis 21. August 2009 nebst einer 'Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt' über Fahrtkostenerstattung in Höhe von 250,40 EUR sowie Verpflegungszuschuss in Höhe von 421,30 EUR und Reisebeihilfen für 2 Familienheimfahrten über 500,80 EUR, angeblich bescheinigt am 21. August 2009 durch einen Regierungshauptsekretär L. unter Nutzung eines auf den Vordruck kopierten kleinen Dienstsiegels der ...;
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e. Kommandierungsverfügung der ... vom 13. Juli 2009 zu dem angeblichen Lehrgang ... an der ... vom 31. August bis 25. September 2009 nebst einer 'Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt' über Fahrtkostenerstattung in Höhe von 302,00 EUR sowie Verpflegungszuschuss in Höhe von 121,00 EUR, angeblich bescheinigt am 29. September 2009 durch einen Regierungshauptsekretär K. unter Nutzung des kleinen Dienstsiegels Nr. 3 der ...;
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f. Kommandierungsverfügung der ... vom 15. Juli 2009 zur angeblichen Dienstleistung (Unterstützung und Vertretung S 1 Offz) an der ... in ... vom 5. Oktober bis 27. November 2009 nebst einer 'Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt' über Fahrtkostenerstattung in Höhe von 250,40 EUR sowie Verpflegungszuschuss in Höhe von 121,00 EUR und Reisebeihilfe für eine Familienheimfahrt über 250,40 EUR, angeblich bescheinigt am 27. November 2009 durch einen Regierungshauptsekretär L. unter Nutzung eines auf den Vordruck kopierten kleinen Dienstsiegels der ...."
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Weiterhin habe er am 6. Mai 2011 für die Steuererklärung 2010 die
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"g. Kommandierungsverfügung der ... vom 16. November 2009 zur angeblichen Dienstleistung (Unterstützung und Vertretung S1 Offz) an der ... in ... vom 18. Januar 2010 bis 2. Juli 2010 nebst einer 'Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt' über Fahrtkostenerstattung in Höhe von 247,20 EUR sowie Verpflegungszuschuss in Höhe von 791,10 EUR und Reisebeihilfen für 11 Familienheimfahrten über 1359,50 EUR, angeblich bescheinigt am 2. Juli 2010 durch eine Regierungsinspektorin S. unter Nutzung eines auf den Vordruck kopierten kleinen Dienstsiegels der ..."
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beim Finanzamt eingereicht.
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Die Kommandierungsverfügungen habe der Soldat zuvor in Unterschriftsmappen mit einer Vielzahl anderer Dokumente dem Oberst H. bzw. dessen Vertreter, Oberstleutnant V., zur Unterschrift vorgelegt, wobei er darauf vertraut habe, dass ihnen die inhaltlich unrichtigen Kommandierungsverfügungen nicht auffallen würden.
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Die "Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt" habe der Soldat mit frei erfundenen Beträgen ausgefüllt und den Bescheinigungen vom 27. Februar 2009, 31. März 2009, 26. Mai 2009 und 29. September 2009 zur Bekräftigung eines vermeintlich amtlichen Charakters das ihm in seiner Eigenschaft als S1 Personaloffizier dienstlich anvertraute kleine Dienstsiegel Nr. 3 der ... aufgedrückt. Auf die Bescheinigungen vom 21. August 2009, 27. November 2009 und 2. Juli 2010 habe er unter Nutzung von Siegelabdrucken älterer Dokumente das Dienstsiegel der ... auf die jeweiligen Formblätter eingescannt. Schließlich habe der Soldat an seinem Computer durch Bearbeitung einer Originalrechnung des Autohauses ... zwei gefälschte Rechnungen dieses Autohauses mit Rechnungsdatum vom 14. Oktober 2009 und 15. April 2010 über jeweils 144,93 € erstellt. Soweit der Soldat bestreite, anlässlich der Anfertigung von vier Bescheinigungen das Dienstsiegel benutzt zu haben, sei dies durch die Feststellungen der Sachverständigen widerlegt. Eine Schutzbehauptung sei die Aussage des Soldaten, er habe sich seinerzeit wegen seiner Ehefrau in einer finanziell angespannten Situation befunden.
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Der Soldat habe durch sein Verhalten in beiden Anschuldigungspunkten gegen die Pflicht verstoßen, treu zu dienen (§ 7 SG) und der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erforderten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2. SG); ferner habe er im Anschuldigungspunkt 2 gegen die Pflicht verstoßen, sich auch außerdienstlich so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erforderten, nicht ernsthaft beeinträchtige (§ 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2. SG).
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Eine Steuerhinterziehung stelle im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden ein schweres Wirtschaftsdelikt dar. In diesen Fällen sei der Ausspruch einer Dienstgradherabsetzung indiziert, wenn der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch sei oder mit dem Fehlverhalten zusätzlich schwerwiegende Straftatbestände oder andere nachteilige Umstände von erheblichem Eigengewicht verbunden seien. Letzteres sei der Fall, weil die Steuerhinterziehung mittels gefälschter dienstlicher Dokumente bewirkt worden sei bzw. habe bewirkt werden sollen. Ferner sei ein schwerwiegender Fall auch deshalb gegeben, weil der Soldat mit außergewöhnlich hoher krimineller Energie gehandelt habe. Besonders erschwerend und letztlich als Schwerpunkt des Dienstvergehens sei zu werten, dass der Soldat das ihm als S1-Personaloffizier anvertraute Dienstsiegel zur Herstellung unechter Urkunden eingesetzt und damit die ihm erteilte Berechtigung missbraucht habe. Eine solche Pflichtwidrigkeit wiege schwer und gebe Anlass, an der Integrität und der Rechtstreue des Soldaten nachhaltig zu zweifeln. Als gleichermaßen schwerwiegender Kernbereichsverstoß sei zu würdigen, dass er als Personaloffizier das ihm von seinen Vorgesetzten entgegengebrachte besondere Vertrauen missbraucht habe. Dies gelte umso mehr, als er über einen längeren Zeitraum vorsätzlich eine Vielzahl von unechten Urkunden unter Missbrauch seiner dienstlichen Stellung hergestellt habe. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei deshalb die Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
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Milderungsgründe in der Tat gebe es nicht. Mildernd seien die sehr guten Leistungen als Unteroffizier und die Förmlichen Anerkennungen zu berücksichtigen. Auch sein teilweises Geständnis und seine Nachbewährung rechtfertigten jedoch nicht, von einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis abzuweichen. Der Soldat habe als Personaloffizier außergewöhnlich schwerwiegend versagt und sei als Soldat nicht mehr tragbar.
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3. Gegen das dem Soldaten am 22. August 2014 zugestellte Urteil hat dieser am 18. September 2014 unbeschränkt Berufung einlegen und die Nutzung des ihm anvertrauten Dienstsiegels zur Herstellung unechter Urkunden bestreiten lassen. Ferner sei die vom Truppendienstgericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unverhältnismäßig, zumal ein außerdienstliches Verhalten in Rede stehe. In der Berufungshauptverhandlung hat er beantragt, ihn in den Dienstgrad eines Leutnants herabzusetzen, aber nicht mehr an seiner Einlassung festgehalten, er habe vier Bescheinigungen nicht mit dem Dienstsiegel erstellt. Im Übrigen habe er die von seinen Vorgesetzten unterzeichneten Kommandierungsverfügungen beseitigt, nachdem er von ihnen Kopien gefertigt und diese dann später dem Finanzamt vorgelegt habe.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
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Das Rechtsmittel ist in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hat daher im Rahmen der Anschuldigung (1.) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen (2.), diese rechtlich zu würdigen (3.) sowie über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (4.).
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1. Anschuldigungspunkt 2 wirft dem Soldaten nach der eindeutigen Formulierung nur vor, gefälschte Kfz-Rechnungen (vom 14. Oktober 2009 sowie 15. April 2010) beim Finanzamt eingereicht zu haben, von ihnen also zur Täuschung im Rechtsverkehr Gebrauch gemacht zu haben. Die Herstellung der Fälschungen ist nicht angeschuldigt.
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Ebenso wenig angeschuldigt worden ist eine Verletzung der Kameradschaftspflicht. Selbst bei Einbeziehung der Ausführungen im Ermittlungsergebnis der Anschuldigungsschrift finden sich keine Darlegungen dazu, dass seine (Disziplinar)Vorgesetzten durch sein Verhalten der Gefahr gegen sie gerichteter disziplinarischer Ermittlungen ausgesetzt worden wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 WD 5.12 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 44 Rn. 29 ff.).
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Mit angeschuldigt worden ist demgegenüber in einer den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Anschuldigungsschrift noch entsprechenden Weise eine Verletzung der Wahrheitspflicht nach § 13 SG. Denn dort wird ihm vorgeworfen, Vorgesetzten Kommandierungsverfügungen zur Unterschrift untergeschoben zu haben. Darin ist der Vorwurf enthalten, durch die Vorlage konkludent die Unterschriftsfähigkeit behauptet zu haben.
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2. Auf der Grundlage der gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO bindenden Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts... vom 19. Juni 2013, von denen nach § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO sich zu lösen für den Senat kein Anlass besteht, des in der Berufungshauptverhandlung nunmehr uneingeschränkten Geständnisses des Soldaten, des Gutachtens der Sachverständigen Dipl.-Ing. (Drucktechnik) Ki., der in die Berufungshauptverhandlung eingeführten streitgegenständlichen Dokumente und der "Ergänzenden Bestimmungen des Bundesministers der Verteidigung für Dienstsiegel" vom 2. Januar 2004 (VMBl. 2004, S. 10 f.) steht zur Überzeugung des Senats fest:
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a) Der Soldat reichte für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010 für Werbungskosten beim Finanzamt ... wissentlich und willentlich unwahre Erklärungen ein, um rechtswidrig Steuervorteile zu erzielen. Im Einzelnen:
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aa) Der Soldat reichte am 7. Mai 2010 beim Finanzamt ... seine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2009 ein, wobei er Reisekosten und Kosten für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten in Höhe von insgesamt 11 807 € geltend machte und dies mit sechs von ihm kopierten Kommandierungsverfügungen, sechs "Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt" und einer Werkstattrechnung nachzuweisen beabsichtigte. Er behauptete,
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(1.) im Zeitraum vom 26. Januar 2009 bis zum 20. Februar 2009 nach ... abkommandiert gewesen zu sein, wobei er zum Nachweis dessen den unter Ziffer 1a der Anschuldigungsschrift bezeichneten (kopierten) Bescheid vom 1. Dezember 2008 - unterschrieben von Oberst H. - sowie eine angeblich vom Regierungshauptsekretär L. erstellte Bescheinigung vom 27. Februar 2009, welche mit dem kleinen Dienstsiegel Nr. 3 der ... versehen war, einreichte;
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(2.) im Zeitraum vom 2. März 2009 bis zum 27. März 2009 nach ... abkommandiert gewesen zu sein, wobei er zum Nachweis dessen den unter Ziffer 1b der Anschuldigungsschrift bezeichneten (kopierten) Bescheid vom 19. Januar 2009 - unterschrieben von Oberst H. - sowie eine angeblich von der Regierungsinspektorin z.A. L. erstellte Bescheinigung vom 31. März 2009, welche mit dem kleinen Dienstsiegel Nr. 3 der ... versehen war, einreichte;
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(3.) vom 31. August 2009 bis zum 25. September 2009 nach ... abkommandiert gewesen zu sein, wobei er zum Nachweis dessen den unter Ziffer 1e der Anschuldigungsschrift bezeichneten (kopierten) Bescheid vom 13. Juli 2009 - unterschrieben von Oberst H. - sowie eine angeblich von einem Regierungshauptsekretär K. erstellte Bescheinigung vom 29. September 2009, welche mit dem kleinen Dienstsiegel Nr. 3 der ... versehen war, einreichte;
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(4.) vom 4. Mai 2009 bis zum 20. Mai 2009 nach ... abkommandiert gewesen zu sein, wobei er zum Nachweis dessen den unter Ziffer 1c der Anschuldigungsschrift bezeichneten (kopierten) Bescheid vom 25. März 2009 - unterschrieben von Oberstleutnant V. - sowie eine angeblich von einer Regierungsinspektorin L. erstellte Bescheinigung vom 26. Mai 2009, welche mit dem kleinen Dienstsiegel Nr. 3 der ... versehen war, einreichte;
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(5.) vom 15. Juni 2009 bis zum 21. August 2009 nach ... abkommandiert gewesen zu sein, wobei er zum Nachweis dessen den unter Ziffer 1d der Anschuldigungsschrift bezeichneten (kopierten) Bescheid vom 29. Mai 2009 - unterschrieben von Oberst H. - sowie eine angeblich durch einen Regierungshauptsekretär L. erstellte Bescheinigung vom 21. August 2009, auf welche das kleine Dienstsiegel der ... kopiert war, einreichte;
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(6.) vom 5. Oktober 2009 bis zum 27. November 2009 nach ... abkommandiert gewesen zu sein, wobei er zum Nachweis dessen den unter Ziffer 1f der Anschuldigungsschrift bezeichneten (kopierten) Bescheid vom 15. Juli 2009 - unterschrieben von Oberst H. - sowie eine angeblich durch einen Regierungshauptsekretär L. erstellte Bescheinigung von 27. November 2009, auf welche das kleine Dienstsiegel der ... kopiert war, einreichte.
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(7.) finanzielle Aufwendungen für Autoreparaturen getätigt zu haben, wobei er zum Nachweis dessen die angeblich von der Firma Werkstatt Auto ... in ... herrührende Rechnung vom 14. Oktober 2009 über 144,93 € vorlegte.
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Das Finanzamt ... erkannte die Unrichtigkeit der in den Dokumenten getätigten Angaben zunächst nicht, woraus sich für den Soldaten eine Einkommensteuer in Höhe von 3 014 € ergab, obwohl sie ohne Berücksichtigung der unzutreffenden Unterlagen auf 6 584 € festzusetzen gewesen wäre. Der Soldat erhielt dadurch zu Unrecht 3 570 € Einkommensteuer zurückerstattet.
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bb) Am 6. Mai 2011 reichte der Soldat beim Finanzamt ... seine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2010 ein und machte Reisekosten und Kosten für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten in Höhe von insgesamt 7 829 € geltend.
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Er behauptete, vom 18. Januar 2010 bis zum 2. Juli 2010 nach ... abkommandiert gewesen zu sein und legte zum Nachweis dessen den unter Ziffer 1g der Anschuldigungsschrift bezeichneten kopierten Bescheid vom 16. November 2009 - unterschrieben von Oberst H. - sowie eine vermeintlich durch eine Regierungsinspektorin S. erstellte Bescheinigung vom 2. Juli 2010, auf welche das kleine Dienstsiegel der ... kopiert war, vor. Des Weiteren reichte er die angeblich von der Firma Werkstatt Auto ... in ... herrührende Rechnung vom 15. April 2010 über 144,93 € ein.
- 35
-
Das Finanzamt ... erkannte die unrichtigen Angaben des Soldaten. Im Falle einer erklärungsgemäßen Veranlagung hätte sich für ihn eine Einkommensteuer in Höhe von 4 562 € ergeben. Tatsächlich wurde sie auf 7 047 € festgesetzt, so dass die Einkommensteuer um 2 485 € verkürzt worden wäre, wenn die Täuschung des Soldaten unerkannt geblieben wäre.
- 36
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b) Der Soldat hat die zuvor bezeichneten Kommandierungsverfügungen und "Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt" wissentlich und willentlich hergestellt. Hierzu legte er die von ihm mit inhaltlich unzutreffenden Angaben versehenen Kommandierungsverfügungen dem Oberst H. bzw. im Vertretungsfalle am 25. März 2009 dem Oberstleutnant V. zugleich mit mehreren anderen Dokumenten zur Unterschrift in der Absicht vor, sie würden von ihnen unbesehen unterschrieben, was die Vorgesetzten auch taten. Die Kommandierungsverfügungen kopierte der Soldat nach seiner Einlassung in der Berufungshauptverhandlung dann, um sie dem Finanzamt vorzulegen.
- 37
-
Außerdem versah er "Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt" mit dem Namen und der Unterschrift nicht existenter Personen der Wehrverwaltung, wobei er auf die Bescheinigungen vom 27. Februar 2009, 31. März 2009, 26. Mai 2009 und 29. September 2009 zu deren Glaubhaftmachung das kleine Dienstsiegel Nr. 3 der ... anbrachte und in die übrigen Bescheinigungen das kleine Dienstsiegel der ... hineinkopierte.
- 38
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Der Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung gestanden, die vier Bescheinigungen mit dem Dienstsiegel Nr. 3 der ... versehen zu haben. Der Inhalt des Geständnisses stimmt zudem mit der Feststellung der Sachverständigen überein, auf den Bescheinigungen 27. Februar 2009, 31. März 2009, 26. Mai 2009 und 29. September 2009 befinde sich der Originalabdruck des Dienstsiegels Nr. 3 der ..., so dass an der Richtigkeit dieser Feststellung kein vernünftiger Zweifel besteht.
- 39
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Der Soldat war seinerzeit als Personaloffizier der ... unstreitig befugt, das Dienstsiegel Nr. 3 der ... zu führen, und er wusste auch, dass er es nach Nr. 2 (2) der "Ergänzenden Bestimmungen des Bundesministers der Verteidigung für Dienstsiegel" (BMVg - Org 1, Az.: 11-12, vom 2. Januar 2004, VMBl. 2004, S. 10 f.) nur für dienstliche oder im dienstlichen Interesse liegende Zwecke benutzen durfte. Darüber hinaus wusste er nach seinen eigenen Angaben auch, dass die von ihm selbst durch Einfügung neuer Datumsangaben verfälschten Rechnungen der Firma Werkstatt Auto ... nicht von dieser Firma erstellt wurden und er die fraglichen Aufwendungen tatsächlich nicht getätigt hatte.
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3. Der Soldat hat durchgehend willentlich und wissentlich, mithin bei allen Handlungen vorsätzlich nach § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen.
- 41
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a) Durch das vorsätzliche Herstellen von sieben unwahren dienstlichen Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt hat der Soldat sowohl mehrfach gegen § 7 SG als auch gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen.
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§ 7 SG verpflichtet zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung, insbesondere zur Wahrung der Strafgesetze (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 - BVerwGE 145, 269 Rn. 49). Dabei muss es sich um einen Rechtsverstoß von Gewicht handeln, der zudem in einem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Ein Verstoß von Gewicht liegt vor, da der Soldat - wie auch vom Amtsgericht festgestellt - den Straftatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 Alt. 3 und 4 StGB verwirklicht hat. Das Verhalten weist auch einen dienstlichen Bezug auf, weil es sich um Dokumente handelte, die auszustellen ausschließlich der Dienstherr des Soldaten befugt war.
- 43
-
Des Weiteren hat der Soldat dadurch gegen § 7 SG verstoßen, dass er bei vier Bescheinigungen das Dienstsiegel Nr. 3 der ZMK entgegen den "Ergänzenden Bestimmungen des Bundesministers der Verteidigung für Dienstsiegel" vom 2. Januar 2004 eingesetzt hat, um ihren dienstlichen Charakter zu verstärken. § 7 SG verlangt vom Soldaten, dienstliche Anweisungen auch dann zu befolgen, bei denen es sich - wie vorliegend - nicht um Befehle im Sinne des § 11 SG handelt (Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 7 Rn. 16). Ein Befehl lag nicht vor, weil die Ergänzenden Bestimmungen nicht durch einen militärischen Vorgesetzten oder durch den Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt (Art. 65a GG) oder im Verhinderungsfall durch dessen Vertreter im Amt erlassen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2007 - 2 WD 27.06 - BVerwGE 129, 181 Rn. 45 m.w.N.).
- 44
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Mit dem Verstoß gegen § 7 ging zugleich ein Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG einher.
- 45
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b) Durch die Vorlage unwahrer Kommandierungsverfügungen an Vorgesetzte in der Absicht, in Kenntnis des ihm als S1 Offizier entgegengebrachten Vertrauens deren Unterschrift zu erschleichen, hat der Soldat ebenfalls gegen § 7 SG verstoßen.
- 46
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Diese Pflicht kann nicht nur durch Nicht-, sondern ebenso durch Schlechterfüllung verletzt werden. Der Soldat ist verpflichtet, den Dienst auch dort nach besten Kräften zu erfüllen, wo kein Befehl das Verhalten regelt. Dies entband den Soldaten nicht von seiner Verpflichtung, seinen Vorgesetzten bei der Entscheidungsfindung gewissenhaft zu beraten und insbesondere nicht vorsätzlich zu einer wahrheitswidrigen Erklärung zu veranlassen. Auch in diesem mitwirkenden Bereich ist vom Soldaten eine gewissenhafte Diensterfüllung zu erwarten (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 WD 13.09 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 54 Rn. 33).
- 47
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Einher geht damit ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, weil die Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten massiv in Frage gestellt wird, wenn er von ihm selbst wahrheitswidrig erstellte dienstliche Dokumente Vorgesetzten in der Absicht vorlegt, deren Unterschrift zu erschleichen.
- 48
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Zugleich hat der Soldat damit auch gegen die Pflicht nach § 13 Abs. 1 SG verstoßen, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen. Zwar kann die Wahrheitspflicht grundsätzlich nicht durch Unterlassen verletzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2012 - 2 WD 40.10 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 34 Rn. 41). Mit der Vorlage von ihm zuvor gesichteter Dokumente hat er aber konkludent erklärt, es handele sich um dienstlich veranlasste Kommandierungen, die er zur Unterschrift vorbereitet habe. § 13 SG lässt sich auch keine Beschränkung auf bestimmte Mitteilungsformen entnehmen; insbesondere der Begriff, der Soldat müsse die Wahrheit "sagen", ist nicht im Sinne einer bestimmten Verbalisierung, sondern im Sinne einer Mitteilung zu verstehen, die auch nonverbal in sonstiger Weise erfolgen kann (zur elektronischen Kommunikation: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 2 WD 1.12 - juris Rn. 69).
- 49
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c) Durch die mit dem Einreichen der Kommandierungsverfügungen, der Bescheinigungen und der Kfz-Rechnungen beim Finanzamt hinsichtlich der Einkommensteuer 2010 versuchte und hinsichtlich der Einkommensteuer 2009 vollendete Steuerhinterziehung hat der Soldat gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 SG verstoßen.
- 50
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Der Einsatz dienstlichen Materials zur Begehung einer Straftat außer Dienst und außerhalb dienstlicher Anlagen eröffnet den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG noch nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 WD 5.13 - BVerwGE 149, 224 Rn. 50).
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Eine "ernsthafte" Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens, die die dienstliche Stellung des Soldaten erfordert, liegt vor. Der Soldat hat - wie auch vom Amtsgericht festgestellt - den Straftatbestand einer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) in einem gemäß § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO besonders schweren Fall begangen, so dass eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren den Strafrahmen bildet. Damit bewegt sich die Strafandrohung weit über dem mittelschweren Bereich, von dem ab außerdienstliches strafrechtlich relevantes Handeln nach der Rechtsprechung des Senats disziplinarwürdig wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 WD 5.13 - Buchholz 449 § 17 SG Nr. 44 Rn. 63). Dem steht hinsichtlich der Einkommensteuerverkürzung 2010 nicht entgegen, dass sie im Versuchsstadium stecken blieb (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 - juris Rn. 60), zumal auch der Versuch nach § 370 Abs. 2 AO strafbar ist.
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4. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten. Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
- 53
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a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen sehr schwer.
- 54
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aa) Die Verstöße gegen § 7 SG, gegen 13 Abs. 1 SG und § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 SG betreffen zentrale soldatische Pflichten.
- 55
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Die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) gehört zu den grundlegenden Pflichten eines Soldaten. Ihre Verletzung ist in der Regel schon deshalb von erheblicher Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 WD 14.13 - juris Rn. 19).
- 56
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Auch die nach § 17 Abs. 2 SG bestehende inner- wie außerdienstliche Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere - wie hier - ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2012 - 2 WD 40.10 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 34 Rn. 24 m.w.N.).
- 57
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Hinzu tritt, dass ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten in dienstlichen Angelegenheiten unter Verstoß gegen § 13 Abs. 1 SG unwahre Erklärungen abgibt, hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Die Bedeutung der Wahrheitspflicht kommt schon darin zum Ausdruck, dass diese - anders als z.B. bei Beamten - für Soldaten gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Eine militärische Einheit kann nicht ordnungsgemäß geführt werden, wenn sich die Führung und die Vorgesetzten nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen Untergebener verlassen können. Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden und erst recht im Einsatzfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst werden. Wer als Soldat in dienstlichen Angelegenheiten vorsätzlich unrichtige Angaben macht, lässt unmissverständlich erkennen, dass seine Bereitschaft zur Erfüllung der Wahrheitspflicht nicht im gebotenen Umfang vorhanden ist. Eine solche Dienstpflichtverletzung und die daraus folgende Beschädigung seiner persönlichen Integrität haben damit erhebliche Bedeutung für die militärische Verwendungsfähigkeit des Soldaten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2012 - 2 WD 40.10 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 34 Rn. 23 m.w.N.).
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bb) Weitere erschwerende Tatumstände liegen vor.
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Die Pflichtverstöße waren überwiegend strafrechtlich relevant und wurden unter dem Gesichtspunkt der Urkundenfälschung und der Steuerhinterziehung auch tatsächlich strafrechtlich geahndet. Soweit sie innerdienstlichen Bezug aufweisen, sind sie vor allem dadurch gekennzeichnet, dass der Soldat unechte Urkunden hergestellt hat, die einen dienstlichen Charakter erweckten. Darüber hinaus hat er Vorgesetzte getäuscht, welche ihm gerade wegen seiner Funktion als Personaloffizier besonders vertraut haben. Zudem hat er die Vertrauensposition missbraucht, die mit der Berechtigung zum Führen des Dienstsiegels einhergeht. Sowohl die Täuschungshandlungen als auch das Herstellen vermeintlich dienstlicher Urkunden erfolgten zudem nicht vereinzelt, sondern zahlreich. Der Soldat hat insoweit eingeräumt, auf die Fälschung der Dokumente jedenfalls etwa zwei Stunden verwandt zu haben. Die auf die Steuerhinterziehung gerichteten Handlungen erfolgten ebenfalls wiederholt, wobei der Soldat auch nach Abgabe der Steuererklärung für 2009 ein Jahr später erneut zu strafrechtlich relevantem Handeln ansetzte.
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Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden des Weiteren dadurch bestimmt, dass der frühere Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Oberleutnant in einem exponierten Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 WD 7.08 - Rn. 37 m.w.N.).
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b) Soweit es die Auswirkungen des Dienstvergehens betrifft, wirkt zu Lasten des Soldaten die Höhe des auf Seiten des Bundes für das Veranlagungsjahr 2009 eingetretenen und für das Veranlagungsjahr 2010 drohenden Schadens. Der bei ihm eingetretene bzw. ihm drohende Schaden belief sich auf insgesamt 6 055 € und war damit nicht geringfügig, selbst wenn der Senat berücksichtigt, dass nur ein Teil der Steuereinnahmen dem Bund zusteht.
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c) Die Beweggründe des Soldaten waren eigennützig. Es ging ihm darum, rechtswidrig eine höhere Steuerrückerstattung zu erlangen und sich so auf Kosten des Bundes, seines Dienstherrn, zu bereichern.
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d) Das Maß der Schuld des voll schuldfähigen Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er vorsätzlich gehandelt hat.
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Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die seine Schuld mindern könnten, bestehen nicht. Sie wären nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet gewesen wäre, dass von ihm ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht hätte vorausgesetzt werden können (BVerwG, Urteil vom 23. September 2008 - 2 WD 18.07 - Rn. 59 m.w.N.).
- 65
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Zur Überzeugung des Senats steht insbesondere fest, dass der Soldat nicht gehandelt hat, um einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage zu begegnen, die auf andere Weise nicht zu beheben gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2011 - 2 WD 10.10 - juris Rn. 33 m.w.N.). Der Soldat hat auch in der Berufungshauptverhandlung nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihn die Benzinkosten für die Fahrten zu seiner wegen einer Umschulungsmaßnahme etwa 100 km entfernt in ... wohnhaften Ehefrau in eine wirtschaftliche Notlage gebracht haben. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass eine wirtschaftliche Notlage unverschuldet entstanden oder ihre Behebung mit von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Mitteln aussichtslos erschienen wäre, wogegen bereits seine gegenwärtig geordneten finanziellen Verhältnisse sprechen. Der vom Soldaten in der Berufungshauptverhandlung angeführte Suizidversuch seiner Ehefrau lag zum Zeitpunkt der Taten ebenso wie die stationäre Unterbringung seiner Ehefrau bereits mehrere Jahre zurück. Dass sich aus der fortdauernden psychotherapeutischen Betreuung seiner Ehefrau und seinen Fahrtkosten zum Zeitpunkt der Taten Kosten ergeben hätten, die unter Nutzung auch der Überziehungsmöglichkeit des Kontos nicht zu decken waren, hat der Soldat nicht dargetan. Eine finanzielle Belastung, die mit einem die Höhe eines Monatsgehalts abdeckenden Dispositionskredit noch aufgefangen werden kann, begründet jedoch keine wirtschaftliche Notlage für einen Soldaten, der zum Zeitpunkt der Taten über Nettodienstbezüge von etwa 2 600 € verfügte; dies gilt auch, wenn ihnen regelmäßige Belastungen in Höhe von 600 - 800 € für die Miete, 130 € für die Bedienung eines (Kfz-)Kredits und 150 - 200 € Taschengeld für seine Frau gegenüber standen. Dass die Bank eine Umschuldung abgelehnt haben soll, ändert daran nichts, weil sie ihm jedenfalls nicht die Inanspruchnahme des Dispositionskredits verwehrt hat.
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Der klassische Milderungsgrund einer unzureichenden Dienstaufsicht liegt ebenfalls nicht vor, weil der Soldat keines hilfreichen Eingreifens der Dienstaufsicht bedurfte, um zu erkennen, dass er als Personaloffizier verpflichtet ist, seinen Disziplinarvorgesetzten nur solche Kommandierungsverfügungen ohne weitere Hinweise zur Unterzeichnung vorzulegen, an deren Richtigkeit er keine Zweifel hat, und dass er dienstliche Dokumente und Siegel nicht zur Begehung von Straftaten nutzen darf. Dieser Milderungsgrund steht einem Soldaten nur dann zur Seite, wenn er der Dienstaufsicht bedarf, z.B. in einer Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen des Vorgesetzten erforderlich macht (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 WD 12.14 - juris Rn. 48).
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e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sprechen für den Soldaten die ihm attestierten Leistungen, die bis 2011 mit „5,57“ allerdings nur durchschnittlich waren. Mit - allerdings wegen des längeren Zurückliegens - noch geringerem Gewicht sprechen die Förmlichen Anerkennungen und die Leistungen in der Unteroffizierlaufbahn für den Soldaten.
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Für den Soldaten spricht, dass nach 2011 eine Leistungssteigerung eintrat und der Soldat sich seitdem tadelfrei geführt hat, sodass der Senat ihm eine Nachbewährung mildernd zugutehält (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 WD 10.12 - juris Rn. 48). Die vom Dezember 2014 datierende Sonderbeurteilung bestätigt ihm im Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung "6,71" und die dort prognostizierte aufsteigende Tendenz hat sich nach Aussage des als Beauftragtem des Disziplinarvorgesetzten vernommenen Oberstleutnant K. in der Berufungshauptverhandlung sodann auch bestätigt. Der Leumundszeuge hat dem Soldaten weiterhin eine Entwicklungsprognose sogar oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive bescheinigt.
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Dass der Soldat vorher seinen Dienst untadelhaft versehen hat und straf- sowie disziplinarrechtlich nicht vorbelastet war, ist kein für ihn sprechender Umstand von Gewicht, weil er hiermit nur die Mindesterwartungen des Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt (BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 2 WD 23.13 - juris Rn. 58).
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Zugunsten des Soldaten wiegt, dass er Unrechtseinsicht und Reue bekundet hat sowie in der Berufungshauptverhandlung nunmehr auch hinsichtlich der Verwendung des Dienstsiegels geständig war.
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f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts der Ausspruch einer - gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 WDO zulässigen - Entfernung aus dem Dienstverhältnis erforderlich und angemessen.
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Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von einem zweistufigen Prüfungsschema aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 WD 9.09 - juris Rn. 35).
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aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen".
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Fügt ein Staatsdiener dem Staat durch eine schwere Wirtschaftsstraftat, insbesondere eine Steuerhinterziehung, einen besonders hohen Schaden zu, ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung. Eine Steuerhinterziehung stellt im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden ein schweres Wirtschaftsdelikt dar. Es handelt sich aus disziplinarischer Sicht nicht um ein "Kavaliersdelikt", sondern um eine regelmäßig schwerwiegende Verfehlung. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Bedienstete durch strafbares Verhalten unter Schädigung des Staates - und damit wie vorliegend des eigenen Dienstherrn - persönlich unberechtigt Steuervorteile verschafft, obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch Steuermittel alimentiert wird. In Fällen der Steuerhinterziehung durch Bedienstete ist demzufolge der Ausspruch einer Dienstgradherabsetzung indiziert, wenn der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch ist - sich im fünf- oder sechsstelligen Betragsbereich bewegt - oder wenn mit dem Fehlverhalten zusätzliche schwerwiegende Straftatbestände oder andere nachteilige Umstände von erheblichem Eigengewicht verbunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2012 - 2 WD 40.10 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 34 Rn. 37).
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Vorliegend bewegt sich der Schaden bzw. die Gefahr eines Schadenseintritts aus der Steuerhinterziehung des Soldaten zwar noch im vierstelligen Bereich; es treten jedoch zusätzliche schwerwiegende Straftatbestände und andere nachteilige Umstände von erheblichem Eigengewicht hinzu, die die Herabsetzung im Dienstgrad zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen werden lassen. Der Soldat hat sich nämlich nicht darauf beschränkt, seinen Dienstherrn zu schädigen, sondern dies mit unwahren Dokumenten erreicht bzw. zu erreichen versucht, die von ihm zum Teil strafrechtlich relevant im Rahmen einer mehrfachen Urkundenfälschung hergestellt worden sind.
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bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht hinsichtlich des Disziplinarmaßes einen Spielraum eröffnet (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 WD 11.14 - juris Rn. 52 m.w.N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist eine Abweichung vom Ausgangspunkt der Zumessungserwägung nach "oben" und damit der Übergang zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis geboten.
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Den Übergang zu der schwersten Disziplinarmaßnahmeart verlangt zum einen, dass der Soldat das ihm in seiner Eigenschaft als S1-Offizier anvertraute Dienstsiegel eingesetzt hat. Zum anderen hat er darüber hinaus das von seinen Vorgesetzten ihm gerade als Personaloffizier entgegengebrachte besondere Vertrauen aufs Gröbste unter Verstoß gegen § 13 Abs. 1 SG dadurch missbraucht, dass er ihnen Kommandierungsverfügungen untergeschoben hat. Das hohe Gewicht der Wahrheitspflichtverletzung kommt darin zum Ausdruck, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Abgabe unwahrer Angaben gegenüber Dienststellen der Bundeswehr oder gegenüber Vorgesetzten in der Absicht, von ihnen dadurch eine ungerechtfertigte berufliche oder finanzielle Besserstellung zu erschleichen, bereits zur disziplinarischen Höchstmaßnahme als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen führt (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 2 WD 4.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 7 Rn. 45 m.w.N.).
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Er hat damit das in ihn gesetzte Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren, sodass diesem bei objektiver Betrachtung eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
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Dabei beantwortet sich die Frage nach der Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten schon aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme ausschließlich nach den vom Wehrdienstgericht festgestellten objektiven Bemessungsgesichtspunkten und nicht nach der subjektiven Sicht konkreter einzelner Vorgesetzter.
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Dem objektiven Vertrauensverlust steht ebenso wenig entgegen, dass sich der Soldat nachbewährt hat. Ist das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört, besteht für eine Nachbewährung kein Raum mehr (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 WD 33.11 - juris Rn. 71). Die persönliche Integrität eines Soldaten steht gleichberechtigt neben dem Erfordernis der fachlichen Qualifikation, sodass gravierende Defizite an der persönlichen Integrität, die bei objektiver Betrachtung zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn führen müssen, auch nicht durch fachliche Kompetenz ausgeglichen werden können (BVerwG, Urteil vom 6. September 2012 - 2 WD 26.11 - juris Rn. 73).
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Auch verbietet die sachgleiche strafrechtliche Verurteilung des Soldaten nicht, gegen ihn die Höchstmaßnahme zu verhängen. Dies folgt aus dem Rückschluss der Regelungen in § 16 Abs. 1 WDO und § 17 Abs. 2 bis 4 WDO. Steht im Einzelfall - wie hier - § 16 WDO der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, ist die Art oder Höhe einer Kriminalstrafe oder sonstigen Strafsanktion für die Gewichtung der Schwere des sachgleichen Dienstvergehens regelmäßig nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, entweder durch eine erzieherische Maßnahme zu künftig pflichtgemäßem Verhalten mahnt oder die Höchstmaßnahme ausspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 WD 33.11 - juris Rn. 74 m.w.N.).
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 2 WDO.
Tatbestand
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Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung eines von einem Feuerwehrbeamten innerdienstlich begangenen Diebstahls.
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Der 1962 geborene Beklagte steht als Brandmeister im Dienst der Klägerin und wurde von der Klägerin wegen seiner Ausbildung zum Rettungsassistenten auch im Rettungsdienst eingesetzt. Der Beklagte ist 2003 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie 2005 wegen Entziehung elektrischer Energie zu Geldstrafen verurteilt worden.
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Wegen des Vorfalls, der den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, wurde der Beklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte hatte im Jahr 2006 einem stark alkoholisierten und bewusstlosen Patienten während der Fahrt im Rettungswagen einen 50 €-Schein entwendet, um diesen für sich zu behalten. Vom Fahrer des Rettungswagens, der ihn bei der Tat be-obachtet hatte, zur Rede gestellt, schlug der Beklagte zunächst vor, den Geldschein als Trinkgeld in die Gemeinschaftskasse zu geben. Der Fahrer bestand jedoch auf der Rückgabe des Geldes an den Patienten. Bei der Aushändigung des Geldscheins an einen Pfleger des Krankenhauses gab der Beklagte an, der Patient habe das Geld im Rettungswagen verloren. Noch während der Bewährungszeit dieser strafgerichtlichen Verurteilung und des laufenden Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt, die auch vollstreckt wurde.
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Im Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Bei Gesamtwürdigung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren habe. Mit dem Diebstahl im Rettungswagen habe der Beklagte ein einem Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn gleichzustellendes Dienstvergehen begangen. Das dem Patienten entwendete Geld sei dem Beklagten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich gewesen. Auf den Milderungsgrund der Geringwertigkeit der entwendeten Sache könne sich der Beklagte nicht berufen, weil durch das Dienstvergehen weitere wichtige Interessen verletzt seien und die konkreten Umstände der Tatbegehung ihn zusätzlich belasteten. Andere anerkannte Milderungsgründe kämen ebenfalls nicht in Betracht. Es habe sich nicht um eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt. Die sonstigen Verurteilungen des Beklagten zeigten, dass ihm der Zugriff auf fremdes Vermögen und Eigentum keineswegs persönlichkeitsfremd sei.
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Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er beantragt,
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die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2013 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2009 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen,
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hilfsweise auf eine unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, §§ 13, 59, 65 und 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Wertung, der Beklagte sei bei Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch den innerdienstlich begangenen Diebstahl das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 3 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (- LDG NW -, GV. NRW S. 624), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW S. 622), endgültig verloren habe, ist nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).
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Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 LDG NW richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.a). Da der Beklagte die ausweglose Lage des Patienten ausgenutzt hat, ist hier die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.b). Die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute (2.c und d). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (2.e).
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1. Nach den gemäß § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat sich der Beklagte eines Diebstahls schuldig gemacht. Der Beklagte hat dadurch schuldhaft seine Pflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV. NRW S. 234 - LBG NW a.F. -). Er hat gegen die ihm obliegende Dienstpflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten (§ 57 Satz 2 LBG NW a.F.). Zugleich hat er die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vorsätzlich und schuldhaft verletzt (§ 57 Satz 3 LBG NW a.F.).
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Dieses Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 10).
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2. Nach § 13 Abs. 2 LDG NW und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).
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Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.
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Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.
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Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 37). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 <209 f.> und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).
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a) Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NW maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG NW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <259>).
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aa) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat der Senat zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22, - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 31). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.
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Hiervon ausgehend hat der Senat für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften aus dem von April 2004 bis Januar 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Weist ein Dienstvergehen indes, wie bei einem Lehrer oder einem Polizeibeamten, hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 33; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).
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bb) Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NW am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Auf die bisher in der Praxis des Senats maßgebliche Einstufung eines Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt, für das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung sein soll, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen, kommt es nicht an. Diese Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260 ff.>, vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 f., vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 12 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63. 11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15) gibt der Senat auf.
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Die Strafgerichte haben den Beklagten wegen des zum Nachteil des bewusstlosen Patienten begangenen besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB bestraft, weil der Beklagte beim Diebstahl die Hilflosigkeit des Patienten ausgenutzt hat. Nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB reicht der Strafrahmen von drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es bis zu zehn Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
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b) Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 LDG NW führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Entscheidung ist deshalb nicht zu beanstanden.
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Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 LDG NW ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 35). Bei der Ausübung des den Gerichten nach § 13 Abs. 1 LDG NW eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind (§ 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NW), ist jede Schematisierung zu vermeiden (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261> und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 36).
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Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Der Beklagte hat die schutzlose Lage des verletzten und bewusstlosen Opfers, das ihm im Inneren des Rettungswagens ausgeliefert und dessen Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war, zum Diebstahl ausgenutzt. Da eine vollständige Kontrolle der Bediensteten aufgrund der Einsatzumstände ausgeschlossen ist, verlangt die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, deren Schutz Aufgabe der Disziplinarbefugnis ist, gerade im Bereich des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, dass sich der Dienstherr und die Öffentlichkeit auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue der dort eingesetzten Beamten unbedingt verlassen können. Die Allgemeinheit muss darauf vertrauen können, dass Beamte im Feuerwehr- und Rettungsdienst das Eigentum sowie die sonstigen Rechte der Opfer achten und schützen und nicht deren Hilflosigkeit und die eigene Zugriffsmöglichkeit zu Eigentumsdelikten ausnutzen.
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Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene, erhebliche Freiheitsstrafe von neun Monaten zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 38 f. m.w.N.).
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c) Der in der Rechtsprechung entwickelte, "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt dem Beklagten nicht zugute.
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Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50 € anzusetzen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 - BVerwGE 145, 269 Rn. 82 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 16).
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Der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache ist hier aber ausgeschlossen, weil der Beklagte durch die konkrete Tatausführung und sein sonstiges Verhalten zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).
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Tragend für diesen Milderungsgrund ist die Erwägung, bei einem Zugriff auf geringere Werte bestünden noch Persönlichkeitselemente, die den betroffenen Beamten noch tragbar und die Fortführung des Beamtenverhältnisses noch möglich erscheinen lassen. Dies ist insbesondere die Annahme, beim Beamten bestehe beim Zugriff auf höhere Werte noch eine Hemmschwelle und beim Zugriff auf lediglich geringwertige Sachen sei sein Unrechtsbewusstsein vermindert (BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318>).
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Im Streitfall wird das Unrechtsbewusstsein des Beklagten jedoch nicht durch den Wert der entwendeten Sache bestimmt, sondern durch die äußeren Umstände der Tatbegehung. Der Beklagte hat eine Person bestohlen, deren Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war. Er hat den Umstand, dass der geschädigte Patient ihm wegen seiner Verletzung und seiner Bewusstlosigkeit ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt.
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Zudem liegt hier ein erschwerender Umstand vor, der die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beklagten trotz der objektiven Geringwertigkeit der entwendeten Sache ausschließt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>). Der Beklagte ist im Vorfeld des Dienstvergehens bereits zweimal wegen Eigentums- und Vermögensdelikten nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich diese Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen. Im November 2010 ist der Beklagte zudem noch wegen eines während seiner Bewährungszeit begangenen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die auch vollstreckt wurde.
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d) Auch andere in der Rechtsprechung "anerkannte" (klassische) Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, greifen nicht zu Gunsten des Beklagten ein.
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Die Annahme, das Verhalten des Beklagten stelle sich als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation dar (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 1 D 31.98 - juris Rn. 19 m.w.N.), ist hier ausgeschlossen. Das Verhalten des Beklagten kann nicht als spontan, kopflos oder unüberlegt bewertet werden. Die Kontrolle der Wertgegenstände eines durch Rettungskräfte versorgten Patienten gehört zu deren Routine. Das Rettungspersonal muss regelmäßig die zu versorgende Person durchsuchen, etwa um die Krankenversicherungskarte zu finden. Auch bei der Rückgabe des Geldes hat der Beklagte durch die Behauptung, das Opfer habe den Geldschein im Rettungswagen verloren, seine Straftat zu verschleiern versucht.
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Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 25 S. 14 m.w.N.) scheidet ebenfalls aus. Zum einen ist der Beklagte wegen seiner vorangegangenen Eigentums- und Vermögensdelikte nicht unbescholten. Zum anderen erweist sich die Übergabe des gestohlenen 50 €-Scheins an den Pfleger im Krankenhaus allein als Folge der hartnäckigen Vorhaltungen und Ermahnungen des Fahrers des Rettungswagens.
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Der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommt nicht zur Anwendung, weil der Beklagte den Diebstahl nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht aus Armutsgründen begangen hat. Dieser "anerkannte" Milderungsgrund setzt aber voraus, dass der Beamte Gelder oder Güter zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 74).
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Die Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ist aufgrund der das Revisionsgericht nach § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ausgeschlossen.
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Schließlich kommt auch der "anerkannte" Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" dem Beklagten nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, Urteile vom 18. April 1979 - 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 <220> und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 230.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 36). Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht "vorübergehend aus der Bahn geworfen". Seine Arbeitsleistung war nicht eingeschränkt, er nahm keine Medikamente ein und konnte seine dienstlichen Pflichten im Rettungsdienst uneingeschränkt erfüllen. Nach der eigenen Einschätzung des Beklagten handelte es sich bei dem konkreten Einsatz um einen Routinefall. Auch die Debatte des Beklagten mit dem Fahrer des Rettungswagens, wie mit dem gestohlenen Geld zu verfahren sei, belegt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat mit Bedacht handeln konnte. Auch litt der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht unter einem akuten finanziellen Engpass, den er durch den Diebstahl hätte überwinden können. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht alkoholabhängig und hatte den Dienst auch nicht alkoholisiert angetreten.
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e) § 13 Abs. 2 LDG NW sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (stRspr, BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261 ff.>, vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 14 ff. und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 25).
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Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW).
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Die Strafgerichte haben die Tat mit einer Freiheitsstrafe geahndet, die sich der Beendigung des Beamtenverhältnisses allein wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung annähert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Feuerwehrbeamte, die zur Brandbekämpfung oder im Rettungsdienst eingesetzt werden, genießen wegen der von ihnen bekämpften Gefahren und Schäden sowie der häufigen Selbstlosigkeit ihres Einsatzes eine besondere Vertrauensstellung. Diese wird durch einen Diebstahl zerstört, bei dem der Beamte die Eigenarten des Einsatzes, hier die alleinige Betreuung des Patienten während der Fahrt zum Krankenhaus, sowie dessen Hilflosigkeit ausnutzt. Die Rückgabe des Geldes beruhte nicht auf der eigenen Einsicht des Beklagten, Unrecht begangen zu haben, sondern auf dem Druck des Kollegen, der den Beklagten beim Diebstahl beobachtet und zur Rückgabe des Geldes gedrängt hatte. Bei der Rückgabe des Geldscheins versuchte der Beklagte noch seine Straftat zu verschleiern. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte für seinen verantwortlichen Dienst als Rettungsassistent voll einsatzfähig. Er war auch in der Lage, seinen Alkoholkonsum zu steuern. Die vorhergehenden strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten hat sich der Beklagte nicht zur Warnung gereichen lassen. Die Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, hat die Klägerin bereits im März 2007 erhoben. Ungeachtet dieser drohenden Folge des Disziplinarverfahrens hat der Beklagte im Juli 2010 einen weiteren Diebstahl begangen. Damit hat er dokumentiert, dass er fremdes Eigentum nicht zu respektieren bereit ist. Als Feuerwehrmann wäre der Beklagte beim Einsatz im Bereich der Brandbekämpfung oder des Rettungsdienstes aber immer wieder mit dem Eigentum Dritter befasst, die sich regelmäßig in einer hilflosen Lage befinden und deshalb den Rettungskräften faktisch ausgeliefert sind.
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3. Der Senat weist darauf hin, dass der Beklagte durch die Aufgabe der Regeleinstufung bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen (oben Rn. 19) nicht benachteiligt wird. Denn auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung wäre die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Richtschnur für die Bemessungsentscheidung gewesen und wäre der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache nicht zur Anwendung gekommen:
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Der Beklagte hat nicht auf finanzielle Mittel des Dienstherrn, sondern auf Vermögenswerte eines Dritten zugegriffen, die ihm aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich waren. Dieses Dienstvergehen wäre nach der bisherigen gerichtlichen Praxis einem Zugriffsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn gleichzustellen gewesen, weil der Beklagte im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt hat (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 16 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15 m.w.N.).
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Der Umstand, dass der Beklagte durch den Diebstahl auf das Eigentum einer hilflosen Person zugegriffen hat, die zu schützen ihm dienstlich oblag, wäre nach Maßgabe des § 13 LDG NW auch bei der Prüfung des anerkannte Milderungsgrundes der Geringwertigkeit der Sache zu berücksichtigen gewesen. Der Beklagte hat die hilflose Lage einer ihm anvertrauten Person ausgenutzt. Durch diese konkrete Tatausführung wird der Beklagte zusätzlich belastet, so dass der Umstand, dass er nur eine geringwertige Sache gestohlen hat, zurücktritt. Zudem ist der Beklagte mehrfach wegen Eigentums- und Vermögensdelikten verurteilt worden und hat sich diese nicht zur Warnung gereichen lassen (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).
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4. Anlass, die gesetzliche Laufzeit des Unterhaltsbeitrages (§ 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NW) abzuändern, besteht nicht.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Tatbestand
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Der 1947 geborene Beklagte ist Lehrer im Dienst der Klägerin. 1976 wurde er zum Studienrat an Volks- und Realschulen in der Laufbahn des höheren Dienstes ernannt. Bis Ende August 2004 war er an einer Gesamtschule als Klassenlehrer für die Klassen 5 bis 10 tätig. Am 1. September 2004 wurde er wegen der hier in Rede stehenden Vorwürfe mit seinem Einverständnis in das Sportamt der Klägerin abgeordnet. Abgesehen vom vorliegenden Verfahren ist der Beklagte bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.
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Das Amtsgericht ... verurteilte den Beklagten durch rechtskräftiges Urteil vom 14. April 2004 wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts hatte es der Beklagte unternommen, sich den Besitz von pornographischen Schriften zu verschaffen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben.
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Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Aufgrund der Feststellungen des Amtsgerichts stehe fest, dass der Beklagte am 17. September 2002 auf der Festplatte seines privaten Computers kinderpornographische Dateien gespeichert gehalten habe. Durch dieses Dienstvergehen sei das dienstliche Vertrauensverhältnis zerstört worden. Außerdem habe es einen Ansehensverlust bewirkt, der so erheblich sei, dass eine Weiterverwendung des Beklagten das Ansehen des Berufsbeamtentums unzumutbar belasten würde.
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Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, mit der er beantragt,
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die Urteile des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2008 und des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist mit der Maßgabe der Zurückverweisung nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht (§ 65 Hamburgisches Disziplinargesetz
vom 18. Februar 2004, HmbGVBl S. 69). Das Berufungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund einer Bemessungsentscheidung bestätigt, die nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 und 2 HmbDG genügt. Da die Tatsachenfeststellungen im Berufungsurteil nicht ausreichen, um dem Senat eine abschließende Entscheidung über die Disziplinarklage zu ermöglichen, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 65 Abs. 4 HmbDG).
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1. Der Beklagte hat durch den vorsätzlichen Besitz kinderpornographischer Schriften im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 59 Satz 3 HmbBG a.F. i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 2 HmbBG a.F.).
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a) Maßgeblich ist die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, weil sich aus dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BeamtStG, BGBl I S. 1010) am 1. April 2009 für den Beklagten kein materiellrechtlich günstigeres Recht ergibt (Urteile vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1, Rn. 33 und 51 bis 53 und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - zur Veröffentlichung in den Entscheidungssammlungen BVerwGE und Buchholz vorgesehen - juris Rn. 17).
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Der Beklagte hat das Dienstvergehen außerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (Urteil vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - a.a.O. Rn. 54). Er hatte die kinderpornographischen Dateien ausschließlich auf seinem privaten Computer abgespeichert.
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Das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (§ 59 Satz 3 HmbBG a.F.). Besitzt ein Beamter vorsätzlich kinderpornographische Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB), so verstößt er gegen diese Pflicht.
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Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes erfüllt den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, wenn die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 2 HmbBG a.F. erfüllt sind. Danach ist ein Verhalten eines Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens nach diesen Kriterien ist von der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 11 HmbDG zu unterscheiden. Zwar ist für die Beurteilung der Disziplinarwürdigkeit des Verhaltens nunmehr § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG maßgeblich, der die Beeinträchtigung des Ansehens des Beamtentums nicht mehr erwähnt. Dennoch ist § 81 Abs. 1 Satz 2 HmbBG a.F. heranzuziehen, weil die Regelung des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gegenüber der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage kein für den Beamten günstigeres Recht geschaffen hat, auf das sich der Betroffene nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB berufen könnte (Urteil vom 25. März 2010 a.a.O. Rn. 14 bis 17). Bereits zum Tatzeitpunkt ging die Rechtsprechung bei der Auslegung des Merkmals "Ansehen des Berufsbeamtentums" davon aus, dass es insoweit allein um die Erhaltung eines allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche Verwaltung geht (Urteil vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <26> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 23 zu § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F.). Die Beschränkung auf das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung hat der Gesetzgeber im Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zum Ausdruck gebracht (BTDrucks 16/4027, S. 34 zu § 48).
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Grund für die Einfügung der besonderen Anforderungen für die Annahme eines außerdienstlichen Dienstvergehens in § 79 Abs. 1 HmbBG a.F. (später § 81 Abs. 1 HmbBG a.F.) durch das 14. Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 29. März 1968 (HmbGVBl S. 45) war das Bestreben des Gesetzgebers, den Tatbestand des Dienstvergehens im Bereich außerdienstlichen Verhaltens von Beamten einzuschränken (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucks VI/945, S. 22 zu Art. 6 Nr. 2 unter Hinweis auf die Regelung des § 45 BRRG). Der geänderten Stellung der Beamten in der Gesellschaft, von denen außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet wird, sollte Rechnung getragen werden (vgl. Urteile vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <23 und 26 f.> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 23 S. 22 und 25 und vom 25. März 2010 a.a.O. Rn. 15).
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Das Merkmal "in besonderem Maße" bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal "in bedeutsamer Weise" bezieht sich auf den "Erfolg" der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (Urteil vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 <219 f.> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 29 S. 40).
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Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (Urteile vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - a.a.O. S. 25, vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 1 D 4.01 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 32 S. 53 f. und vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - a.a.O. Rn. 52).
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b) Das strafrechtlich geahndete außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten weist einen Bezug zu seinem Dienstposten auf. Der Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Dies ist der Fall, weil der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Schriften bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und anvertraut sind. Insoweit genügt die bloße Eignung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein.
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Wer kinderpornographische Schriften besitzt (§ 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a.F.), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176a Abs. 2 StGB) und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (Urteile vom 6. Juli 2000 - BVerwG 2 WD 9.00 - BVerwGE 111, 291 <294 f.> = Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 33 S. 25 und vom 25. September 2007 - BVerwG 2 WD 19.06 - Buchholz 450.2 § 38 WDO Nr. 23 S. 19).
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Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der Besitz von Schriften, die den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen.
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2. Die Bemessungsentscheidung des Berufungsgerichts verstößt gegen § 11 Abs. 1 und 2 HmbDG.
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a) Die Verwaltungsgerichte erkennen aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 und 2 HmbDG auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme, wenn sie nach umfassender Sachaufklärung (§ 54 HmbDG sowie § 86 Abs. 1 und 2 VwGO) zu der Überzeugung gelangen, dass der Beamte die ihm in der Disziplinarklageschrift zur Last gelegten dienstpflichtwidrigen Handlungen begangen hat, und dem Ausspruch der Disziplinarmaßnahme kein rechtliches Hindernis entgegensteht (§ 56 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 HmbDG). Sie sind dabei an die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des klagenden Dienstherrn nicht gebunden (Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 11 und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - juris Rn. 9 sowie Beschluss vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 2).
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Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 HmbDG nach der Schwere des Dienstvergehens sowie nach dem gesamten dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten des Beamten. Den Bedeutungsgehalt dieser gesetzlichen Begriffe hat der Senat in den Urteilen vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - (BVerwGE 124, 252 <258 ff.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 21 ff.) und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - (a.a.O. Rn. 13 ff.; seitdem stRspr) näher bestimmt. Danach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 HmbDG die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens.
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Aus § 11 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 bis 10 HmbDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 16).
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b) Für das außerdienstlich begangene Dienstvergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften scheidet eine Regeleinstufung, wie sie in der Rechtsprechung für schwerwiegendes innerdienstliches Fehlverhalten entwickelt worden ist (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 20 m.w.N.), aus. Danach kommt regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst (bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts) dann in Betracht, wenn die Schwere des innerdienstlichen Dienstvergehens das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis endgültig zerstört hat (z.B. Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 28). Im Bereich der Sexualdelikte hat der Senat den mit Freiheitsstrafe geahndeten außerdienstlichen sexuellen Missbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) als derart schwerwiegend erachtet, dass die Höchstmaßnahme indiziert ist, wenn es insgesamt an hinreichend gewichtigen entlastenden Umständen fehlt (Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - a.a.O.) Anders als bei einem solchen unmittelbaren Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung ist beim Besitz kinderpornografischer Schriften eine Regeleinstufung nicht angezeigt, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist. Dies gilt auch für die Fälle, in denen das strafbare Verhalten einen Bezug zu den dienstlichen Pflichten des Beamten aufweist. Maßgeblich für die Maßnahmebemessung ist hier ebenfalls die jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten. Denn durch die Strafandrohung bringt der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck, die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme als Orientierungsrahmen dient. Das Ausmaß des Ansehensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat herangerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt. Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet auch insoweit eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Die Verwaltungsgerichte dürfen ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen, wenn sie den Strafrahmen für unangemessen niedrig halten. Ebenso wie bei einer Regeleinstufung sind die Verwaltungsgerichte auch bei der Bestimmung eines Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden.
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Für die Bestimmung des Orientierungsrahmens ist der zum Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen maßgeblich. Nachträgliche Verschärfungen können nicht rückwirkend für die Beurteilung des zuvor begangenen Dienstvergehens herangezogen werden. Deshalb bleibt hier das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3007) unberücksichtigt, mit dem der Gesetzgeber den Strafrahmen für das Vergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften von einem auf zwei Jahre Freiheitsstrafe erhöht hat. Auszugehen ist hier von der zum Tatzeitpunkt geltenden Strafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 184 Abs. 5 StGB a.F.). Das Ausmaß des Ansehensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch diesen Strafrahmen bestimmt, so dass bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich in Betracht käme. Unter Berücksichtigung der dienstlichen Pflichten eines Lehrers hinsichtlich des Schutzes von Kindern und wegen des mit dem Dienstvergehen gerade bei einem Lehrer einhergehenden Autoritätsverlustes ist jedoch eine andere Einordnung gerechtfertigt. Diese bewegt sich im Regelfall auf der Ebene der Zurückstufung (§ 7 HmbDG) im Sinne eines Orientierungsrahmens.
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Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass unter der Geltung der erhöhten Strafandrohung des § 184b Abs. 5 StGB in den Fällen des Besitzes kinderpornographischer Schriften deshalb angesichts der Dienstpflichten von Lehrern der Orientierungsrahmen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist.
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3. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen für eine Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme durch den Senat nicht aus:
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Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil hat der Beklagte nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts ... berichtet, er habe gegenüber seiner Kollegin S. angekündigt, testen zu wollen, ob Schüler im Internet leicht an Kinderpornographie kommen können, und habe dieser Kollegin auch mitgeteilt, dass dies nicht der Fall sei. Diesen Behauptungen des Beklagten hat das Berufungsgericht Bedeutung sowohl für die Frage der Kenntnisnahme des Beklagten von den herunter geladenen kinderpornographischen Dateien als auch für die subjektive Tatseite beigemessen. Insoweit hat das Berufungsgericht die Lösung von den Feststellungen des Amtsgerichts ausdrücklich abgelehnt. Dabei hat es zwar die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lösung von den Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils angeführt, hat sie aber nicht vollständig verwertet. Danach kommt eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen auch in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen, und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (Urteile vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 <245> und vom 16. März 2004 - BVerwG 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 und Beschluss vom 24. Juli 2007 - BVerwG 2 B 65.07 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 11). Diese Formulierung entspricht der dem § 18 Abs. 1 BDO nachgebildeten Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 HmbDG, die im Gegensatz zu § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG die "offenkundige Unrichtigkeit" der Feststellungen nicht voraussetzt.
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Die Bindungswirkung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 HmbDG schließt zudem eine vom Strafgericht abweichende Würdigung aus. Dennoch hat das Berufungsgericht die vom Beklagten behaupteten Tatsachen zu den Gesprächen mit seiner Kollegin als wahr unterstellt und sodann als Schutzbehauptung gewürdigt. Er habe diese Erklärungen gegenüber Frau S. nur abgegeben, um im Falle der Entdeckung eine Entlastungszeugin für die von ihm behauptete Motivation für die Suche nach Kinderpornographie im Internet präsentieren zu können.
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Bei dieser Würdigung hat das Berufungsgericht zudem den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass der Einzelne nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens ist. Der Verfahrensbeteiligte soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>). Zwar verlangt Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; ihm ist auch keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Informationspflicht des Gerichts zu entnehmen (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1984 - 1 BvR 272/81 - BVerfGE 66, 116 <147>). Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verlangt aber, dass die Beteiligten erkennen können, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte es für die Entscheidung nach Ansicht des Gerichts ankommt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2007 - 1 BvR 1086/07 - FamRZ 2008, 244 Rn. 21).
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Nach diesen Grundsätzen war das Berufungsgericht gehalten, den Beklagten zu den Beweggründen der als wahr unterstellten Gespräche mit der Kollegin Frau S. anzuhören und ihm die eigene Würdigung, es handele sich um eine Schutzbehauptung, vorzuhalten. Dies gilt gerade angesichts des Umstands, dass der Beklagte in der Berufungsverhandlung umfangreich befragt worden ist und dabei auch die Gespräche mit der Kollegin Frau S. erwähnt worden sind. Aus diesem Verhalten des Gerichts konnte und musste der Beklagte schließen, das Berufungsgericht habe ihn zu allen aus gerichtlicher Sicht maßgeblichen Aspekten des Falles befragt, zu denen er persönlich Auskunft geben könnte. Die Behauptungen des Beklagten zum Hintergrund seiner Gespräche mit der Kollegin Frau S. waren infolge der Wahrunterstellung nicht mehr Gegenstand der Berufungsverhandlung. Mit der vom Berufungsgericht im Urteil vorgenommenen Würdigung seines Vorbringens musste der Beklagte nach diesem Verlauf der Berufungsverhandlung aber nicht rechnen.
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4. Sollte das Berufungsgericht bei seiner neuen Bemessensentscheidung nach § 11 HmbDG zu dem Ergebnis kommen, angemessene Disziplinarmaßnahme sei die Zurückstufung des Beklagten nach § 7 HmbDG, so wäre diese aus laufbahnrechtlichen Gründen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HmbDG ausgeschlossen. Der Beklagte befindet sich nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil noch in seinem Eingangsamt. Der Hamburgische Gesetzgeber hat zwar bei der Neuordnung des Laufbahnrechts nur noch zwei Laufbahngruppen vorgesehen. Für den Bereich des Disziplinarrechts hat er aber von der damit verbundenen Ausweitung der Möglichkeiten der Zurückstufung Abstand genommen und diese auf das jeweilige Eingangsamt begrenzt (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucks 19/3757, S. 78 f.).
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Kommt allein deshalb die Kürzung der Dienstbezüge nach § 6 HmbDG als nächstmildere Maßnahme in Betracht, so sind die besonderen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 HmbDG stets erfüllt (Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - zur Veröffentlichung bestimmt).
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Nach § 17 Abs. 4 und 5 HmbDG ist eine Ahndung des Dienstvergehens des Beklagten mit einer Kürzung der Dienstbezüge noch möglich.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
II.
III.
IV.
V.
Gründe
I.
II.
III.
IV.
Tenor
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 69 BDG und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf das Vorliegen von Verfahrensfehlern (§ 69 BDG und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
- 2
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1. Der 1964 geborene Beklagte steht als Amtsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) im Dienst der Klägerin. Von 2006 bis 2010 war er in der Deutschen Botschaft in ... als Sachbearbeiter für Dienstkraftfahrzeugangelegenheiten sowie als Vertreter des Zahlstellenleiters tätig. Im Jahr 2009 nutzte der Beklagte seine Befugnisse dazu, durch Schecks übermittelte Geldbeträge, die dem Budget der Botschaft als Einnahmen hätten zugehen müssen und sein Sachgebiet der Dienstkraftfahrzeuge betrafen, nicht in das Buchungssystem der Botschaft einzutragen, sondern sich durch Einreichung von auf seinen Namen lautenden Schecks auf sein privates Konto umzuleiten. Wegen dieses Sachverhalts verurteilte das Amtsgericht den Beklagten im Dezember 2011 durch Strafbefehl wegen Untreue in drei besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten. Hintergrund der Veruntreuung war, dass sich der Beklagte durch hochspekulative Börsengeschäfte verschuldet hatte. Die der Botschaft vorenthaltenen Beträge nutzte er, um auf seinem Kreditkartenkonto ein Guthaben für den Lebensunterhalt seiner Familie zu erhalten. Die auf das Gehaltskonto eingehenden Zahlungen verwendete der Beklagte weiterhin für den Handel mit Wertpapieren.
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Nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens im Mai 2011 stellte der Beklagte den Handel mit Wertpapieren ein, ließ bei seiner Bank die Termingeschäftsfähigkeit widerrufen, suchte die psycho-soziale Beratungsstelle des Auswärtigen Amtes auf und zahlte im November 2011 den veruntreuten Betrag in Höhe von 11 077,30 € an die Klägerin zurück. Nach Beteiligung des Personalrats hat die Klägerin Disziplinarklage mit dem Ziel der Zurückstufung des Beklagten erhoben. Der Beklagte habe durch sein Fehlverhalten das Vertrauen in seine Integrität erheblich erschüttert. Es könne jedoch von einer günstigen Zukunftsprognose ausgegangen werden, weil der Beklagte den Spekulationstrieb überwunden habe. Die Unterstützung durch seine Familie spreche für die Annahme, dass er die durch Börsenspekulationen geprägte negative Lebensphase überwunden habe.
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Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten durch Urteil aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Das innerdienstlich begangene Dienstvergehen des Beklagten erfordere nach Maßgabe des § 13 BDG seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Das Zugriffsdelikt des Beklagten indiziere, weil die Schwelle der Geringfügigkeit von 50 € um ein Vielfaches überschritten sei, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens könne nicht angenommen werden, dass beim Beklagten im Zeitraum der Taten die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei. Zwar sei der Beklagte spielsüchtig gewesen. Suchtarten wie Alkohol-, Drogen- oder Spielsucht stünden einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB nur gleich, wenn sie entweder zu schwerwiegenden psychischen Persönlichkeitsveränderungen geführt hätten, der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder die Tat im akuten Rausch begangen habe. Dies sei nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters auszuschließen. Sonstige "anerkannte" Milderungsgründe lägen nicht vor. Die darüber hinausgehende Würdigung aller bemessungsrelevanten, auch positiven Gesichtspunkte falle wegen des planmäßigen Vorgehens des Beklagten, des dreimaligen Zugriffs sowie der Höhe des Schadens zu seinen Lasten aus. Hinsichtlich der Frage, ob der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG verloren habe, sei eine objektive Bewertung durch das Gericht geboten. Bekundungen des Vertrauens durch Geschädigte, Behördenleiter oder Kollegen oder die, wie hier, milde Haltung des Dienstvorgesetzten seien nicht ausschlaggebend.
- 6
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2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 69 BDG und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
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Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.
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a) Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zum einen in den Fragen,
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"ob die Annahme einer negativen Lebensphase erfordert, dass der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn durch Leistungsminderungen auffällt"
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und
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"ob das Vorliegen einer überwundenen negativen Lebensphase regelmäßig zum Absehen von der indizierten Höchstmaßnahme führen kann, wenn bei einem Zugriffsdelikt tatsächliche Anknüpfungspunkte für eine positive Persönlichkeitsprognose vorliegen."
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Diese Fragen vermögen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen, weil sie einerseits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind, ohne dass insoweit erneuter Klärungsbedarf dargelegt wird, und sie andererseits die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe des § 13 BDG im konkreten Einzelfall betreffen, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der - gesetzlich nicht bestimmte, sondern lediglich in der gerichtlichen Praxis entwickelte - Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ außergewöhnliche Verhältnisse voraus, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt "aus der Bahn geworfen" haben. Die mildernde Berücksichtigung liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Allerdings muss der Beamte diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden haben. Dies ist anzunehmen, wenn sich seine Lebensverhältnisse wieder soweit stabilisiert haben, dass nicht mehr davon die Rede sein kann, er sei weiterhin "aus der Bahn" geworfen. Eine derartige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind (stRspr; vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1979 - 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 <220 f.>, vom 23. August 1988 - 1 D 136.87 - NJW 1989, 851, vom 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 17 Rn. 39, vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - NVwZ 2013, 1087 Rn. 40 f. und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:101215U2C6.14.0] NVwZ 2016, 722 Rn. 36; Beschlüsse vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:091014B2B60.14.0] Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 26 Rn. 32 und vom 22. März 2016 - 2 B 43.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:220316B2B43.15.0 Rn. 11 f.).
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Danach muss es sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Wenn aber das Verhalten des Beamten zum Tatzeitpunkt in keiner Hinsicht auffällig gewesen ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beamte sei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen "zeitweilig aus der Bahn geworfen".
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Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Beklagte zum Tatzeitpunkt in der Lage, seinen dienstlichen Pflichten nachzukommen. Zwar gab es vereinzelt Vorhaltungen seiner Vorgesetzten, in der dienstlichen Beurteilung wurde seine Tätigkeit für den fraglichen Zeitraum aber als überdurchschnittlich bewertet. Seine finanziellen Schwierigkeiten konnte der Beklagte nach seinen Angaben vor seiner Familie verborgen halten; sein Familienleben wies keine ungewöhnlichen Vorkommnisse auf.
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Die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe führen teilweise zu einer Disziplinarmaßnahme, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 37 ff. und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 26 für den Milderungsgrund der tätigen Reue durch Offenbarung des Fehlverhaltens oder durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung). Für den Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“, der hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bereits nicht vorliegt, gilt die regelhafte Herabstufung der angemessenen Disziplinarmaßnahme dagegen nicht (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 7 ff.). Vielmehr ist eine solch negative Lebensphase während des Tatzeitraums je nach den Umständen des Einzelfalls als mildernder Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 13 BDG zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 40). Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe des § 13 BDG betrifft aber die Umstände des konkreten Einzelfalls und ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
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b) Als rechtsgrundsätzlich bedeutsam sieht die Beschwerde auch die Frage an,
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"ob die Disziplinargerichte an einen ausdrücklichen oder konkludenten Antrag in der Disziplinarklage gebunden und dementsprechend gehindert sind, eine schwerere als die beantragte Disziplinarmaßnahme zu verhängen."
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Diese Frage vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen, weil sie bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des Oberverwaltungsgerichts dahingehend geklärt ist, dass das Gericht, entgegen § 88 VwGO, nicht an den Antrag des klagenden Dienstherrn gebunden ist.
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Nach § 34 Abs. 1 BDG ist gegen einen Beamten Disziplinarklage zu erheben, wenn gegen ihn auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden soll. Die Vorschrift bringt die Notwendigkeit der Erhebung der Disziplinarklage als Abschlussentscheidung des Dienstherrn zum Ausdruck, wenn dieser als disziplinarische Maßnahme eine Zurückstufung oder die Höchstmaßnahme für erforderlich hält. Dass die Einschätzung des Dienstherrn hinsichtlich des Verhaltens des betroffenen Beamten insoweit maßgeblich ist, zeigt sich auch daran, dass der Dienstherr die Disziplinarklage, wie sich unmittelbar aus § 61 Abs. 1 BDG ergibt, auch zurücknehmen kann.
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Andererseits ergibt sich aus dem Gesetz auch unmittelbar, dass die Disziplinarbefugnis des Gerichts, soweit Disziplinarklage erhoben und diese nicht wieder zurückgenommen worden ist, unbeschränkt und insbesondere nicht an Anträge des Dienstherrn gebunden ist. Dies hat zur Folge, dass die Vorschrift des § 88 VwGO im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht über die Verweisungsnorm des § 3 BDG anzuwenden ist. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG kann das Gericht in dem Urteil auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme erkennen oder die Disziplinarklage abweisen; die Vorschrift des § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG gilt nach § 65 Abs. 1 Satz 1 und § 70 Abs. 1 BDG auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG ist es bei einer Disziplinarklage Sache der Verwaltungsgerichte, die angemessene Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe des § 13 BDG zu bestimmen. Dabei sind die Gerichte weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden (stRspr, BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <255>, vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 Rn. 11 und vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 18).
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Wegen dieser fehlenden Bindung der Disziplinargerichte an die Vorgaben und Wertungen des die Klage erhebenden Dienstherrn muss die Klageschrift auch keinen Sachantrag enthalten (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <255>, vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 26 und vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - Schütz, BeamtR, ES/B II 1.1. Nr. 26 Rn. 32). Dies folgt unmittelbar aus § 52 Abs. 1 BDG, der die formalen Anforderungen an eine Disziplinarklage regelt. Anders als in § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist die Formulierung eines bestimmten Antrags in § 52 Abs. 1 BDG nicht einmal als Soll-Vorschrift vorgesehen.
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3. Die vom Beklagten in der Beschwerdebegründung behaupteten Verfahrensmängel (§ 69 BDG und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
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a) Einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz sieht die Beschwerde des Beklagten darin begründet, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung des Milderungsgrundes der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ einige die damalige Lebenssituation des Beklagten prägende Umstände zu dessen Nachteil nicht berücksichtigt habe. Der Vorwurf des Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist unbegründet.
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Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht einzelne entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse bei der Würdigung des Sachverhalts außer Acht lassen, insbesondere nicht Umstände übergehen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts (stRspr; vgl. BVerwG; Beschlüsse vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27 und vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - [ECLI:DE:BVerwG:091014B2B60.14.0] Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 26 Rn. 41). Im Hinblick auf die in der Beschwerdebegründung genannten Umstände wird das Berufungsurteil diesen Anforderungen gerecht.
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Der hier in Rede stehende Milderungsgrund, der ohnehin nicht zu einer regelmäßigen Reduzierung der angemessenen Disziplinarmaßnahme um eine Stufe führt, setzt außergewöhnliche Verhältnisse voraus, die den Beamten "aus der Bahn werfen". Dies ist auch in Ansehung des in der Beschwerdebegründung genannten Umstands des massiven Verlangens nach Börsenspekulationen, die den Beklagten in seiner Freizeit zum permanenten Spielen veranlasst haben, nicht gegeben. Denn der Beklagte konnte seinen Dienst - überdurchschnittlich bewertet - verrichten; sein Familienleben wies keinerlei ungewöhnliche Vorkommnisse auf. Gegen die Annahme einer solch ungewöhnlichen Lebenssituation aufgrund der Sucht nach Börsengeschäften spricht auch deren Überwindung. Denn das Oberverwaltungsgericht hat bei der Gesamtwürdigung aller Umstände im Sinne von § 13 BDG festgestellt, dass der Beklagte seine Spielsucht ohne weitere Therapie durch bloßen eigenen Willensentschluss überwinden konnte.
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b) Entgegen der Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht auch nicht dadurch gegen § 88 VwGO verstoßen, dass es ebenso wie das Verwaltungsgericht über den Antrag der Klägerin in der Disziplinarklage hinausgegangen ist und die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Disziplinarmaßnahme angesehen hat. Wie dargelegt, sind die Disziplinargerichte bei der ihnen nach § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG obliegenden Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG erhoben werden.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Tatbestand
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Der Soldat absolvierte nach dem Abbruch der Realschule erfolgreich eine Ausbildung zum Zentralheizungs-/Lüftungsbauer. Im ... wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit, im ... in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen und im ... zum Hauptfeldwebel ernannt.
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Nach verschiedenen Verwendungen wurde der Soldat zum ... zum ... versetzt, wo er unter dem ... zum Tankkartenverwalter bestellt wurde. Im Hinblick auf die angeschuldigten Vorfälle wurde die Bestellung am ... zurückgenommen und der Soldat auf Antrag zum ... zum ... versetzt.
- 3
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Die dienstlichen Leistungen des Soldaten wurden bis zu der Beurteilung vom ... 2003 überdurchschnittlich beurteilt. In der Beurteilung vom ... 2008 erzielte er unter Zugrundelegung einer neun Bewertungsstufen umfassenden Skala als Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung "5,67" und in der Beurteilung vom ... 2010 "5,80". Die Beurteilung vom ... 2014 weist als Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung "6,11" aus. In ihr ist im Wesentlichen ausgeführt, der freundlich, aufgeschlossen und bescheiden auftretende, von Pflichtbewusstsein und Loyalität geprägte sowie im Kameradenkreis voll integrierte Soldat befinde sich nach seiner krankheitsbedingten Abwesenheit auf einem sehr guten Weg, zu lange zurückliegenden guten Leistungen zurückzufinden. Vor der Zuversetzung sei er durch persönliche Rückschläge leistungsmäßig abgerutscht. Der nächsthöhere Vorgesetzte führte ergänzend im Wesentlichen aus, der Soldat übertreffe die Leistungserwartungen ständig und bescheinigte eine Entwicklungsprognose "bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive".
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Der Leumundszeuge Hauptmann X beschrieb den Soldaten erstinstanzlich als erfahrenen Portepeeunteroffizier, der sich im Leistungsvergleich der Hauptfeldwebel zwar nur am oberen Rand des unteren Leistungsdrittels bewege, jedoch dabei sei, ins Mittelfeld vorzustoßen. Er beurteile dessen Leistungen mit "6,4". Fordernden, schwierigen Aufgaben weiche der Soldat zugunsten von zwar unangenehmen, dafür aber weniger anspruchsvollen aus, obwohl es ihm nicht an Fleiß, Können oder gutem Willen, sondern an Selbstvertrauen fehle. Dies sei wohl eine Folge des langjährigen Alkoholmissbrauchs. Vom Soldaten noch zu bewältigen sei die Ordnung seiner finanziellen Verhältnisse; insoweit seien noch Ängste vor Überforderung und Verdrängungstendenzen spürbar. Er - der Vorgesetzte - würde den Soldaten gerne in seinem Verantwortungsbereich behalten.
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In der Sonderbeurteilung vom ... 2015 erlangte der Soldat als Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung "6,60". Der Soldat habe den prognostizierten Aufwärtstrend uneingeschränkt bestätigt. Auch nach dem Urteil des Truppendienstgerichts habe er leistungsmäßig nicht nachgelassen. Zuweilen unterschätze sich der Soldat und halte sich für Aufgaben mit besonderer Verantwortung für ungeeignet, obwohl er sie sorgfältig, verantwortungsbewusst und verlässlich erfülle. Nur aufgrund einer Weisung habe der Vorgesetzte ihm die Zuständigkeit für die Waffenkammer entzogen. Der Soldat sei zwar nicht der Primus in der Vergleichsgruppe; sein Fleiß, sein Fachwissen und seine Verlässlichkeit zeichneten ihn aber als soliden Unteroffizier aus. Sein Pflichtbewusstsein zeige die Bereitschaft, weit über die Regelarbeitszeit hinaus Dienst zu verrichten. Seine berufliche Einstellung und seine Einsicht in begangene Fehler würden ihn zu einem höchst verlässlichen Mitarbeiter machen, der das volle Vertrauen des Vorgesetzten genieße. Verhaltensstabil und in sich ruhend lasse sich der Soldat von persönlichen Rückschlägen nicht aus der Bahn werfen.
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In der Berufungshauptverhandlung hat Hauptmann X ergänzend zu seinen erstinstanzlichen Aussagen im Wesentlichen ausgeführt, der ihm als Problemfall angekündigte Soldat habe Expertise mitgebracht und zunehmend verantwortungsvollere Aufgaben übernommen. Der Soldat genieße sein vollstes Vertrauen. Auch wenn dieser kein Spitzenkandidat sei, so hätte er doch gern mehrere Soldaten dieses Formats. Der Soldat verlange nicht nach Arbeit, erledige aber alles, was ihm aufgetragen werde und trage auf Anweisung Verantwortung. Dessen Leistungen bewerte er mit "6,6". Der Soldat sei zuständig auch für die Fuhrparkverwaltung, sodass für ihn die Möglichkeit bestanden habe, Wiederholungstaten zu begehen. Der Soldat benötige fürsorgliche Betreuung durch den Vorgesetzten, ohne die er dazu neige, persönliche Probleme wegzuschieben. Er unterstütze den Soldaten bei Terminvereinbarungen mit der Schuldner- oder Sozialberatung und arbeite daran, das Selbstwertgefühl des Soldaten aufzubauen. Er sei überzeugt, dass der Soldat abstinent sei, weil er dies mit einem Alkoholmessgerät überprüfe und dabei nur eine Probe positiv gewesen sei; dabei könne es sich aber auch um eine Fehlmessung gehandelt haben. Das Dienstvergehen sei nicht flächendeckend bekannt geworden und er - der Disziplinarvorgesetzte - würde dem Soldaten uneingeschränkt vertrauen und ihn gerne behalten.
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Die aktuelle Auskunft aus dem Zentralregister weist neben dem sachgleichen rechtskräftigen Strafbefehl vom 27. Mai 2013, mit dem eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20 Euro wegen Betrugs in 11 Fällen verhängt wurde, eine unter dem 3. Juni 2009 rechtskräftig verhängte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 Euro nebst Fahrerlaubnissperre wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr aus. Der aktuelle Disziplinarbuchauszug belegt neben der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung wegen Betrugs drei förmliche Anerkennungen aus den Jahren 2000, 2001 und 2004.
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Der geschiedene Soldat ist Vater von vier minderjährigen Kindern, die bei ihren Müttern leben.
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Von seinen monatlichen Dienstbezügen in Höhe von 2 818,47 € netto werden ihm wegen Pfändungen in Höhe von 2 181,32 € unter anderem wegen des Kindesunterhalts nebst sonstiger Abzüge 477,15 € ausgezahlt. Durch eine Nebentätigkeit erzielt er Zusatzeinkünfte von etwa 450 €. Er lebt bis Ende Februar 2016 in der Kaserne und bezieht zum März 2016 für 250 € Miete monatlich ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft in ...
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Zu seiner finanziellen Situation hat der Soldat im Wesentlichen ausgeführt, er habe zusammen mit seiner früheren, zwischenzeitlich wieder verheirateten Frau eine Doppelhaushälfte erworben, die nach der Trennung mit Verlust verkauft worden sei. Seine Schulden beliefen sich derzeit auf etwa 80 000 €. Wenn das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig werden sollte, würde er gern in ... arbeiten oder bei einem früheren Kollegen eine Arbeit im Fotovoltaik-und Solaranlagenbau aufnehmen.
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1. Mit Verfügung vom 28. Januar 2013 wurde das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen den Soldaten eingeleitet, nachdem dessen Verteidiger die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit seines Mandanten angeregt hatte, der Soldat zuvor mehrfach angehört worden war und er der Anhörung der Vertrauensperson widersprochen hatte. Die unter dem 21. Februar 2013 erfolgte Schlussanhörung wurde am 1. Oktober 2013 wiederholt, weil dem Soldaten Gelegenheit gegeben wurde, sich zu dem vom 7. August 2013 datierenden Sachverständigengutachten des Professor Dr. N. von der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der ...Universität ... zu äußern.
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2. Auf der Grundlage der unter dem 30. Januar 2014 ergänzten Anschuldigungsschrift vom 17. Dezember 2013 sowie des Nachtragsschriftsatzes vom 19. Mai 2015 hat die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd den Soldaten mit am 25. Juni 2015 zur Geschäftsstelle der Kammer gereichten Urteil vom 19. Mai 2015 aus dem Dienstverhältnis entfernt. Der Vorsitzende Richter der Truppendienstkammer war vom 5. Juni bis 13. Juni 2015 arbeitsunfähig erkrankt gewesen.
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a) Das Truppendienstgericht hat zu den Pflichtverletzungen im Wesentlichen festgestellt:
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" ... 2. In seiner damaligen Dienststelle, dem ... in ..., wo der Soldat in der ... - Abteilung (...) eingesetzt wurde und am 12. Oktober 2010 zum Tankkartenverwalter gemäß BesAnLog (Besondere Anweisung Logistik - Die Materialbewirtschaftung in den Streitkräften - Band 15 - Bewirtschaftung von Betriebsstoffen - BesAnLog 33/4-1 0-26-0019/15) bestellt worden war, lernte der Soldat eine Kameradin, Hauptfeldwebel Y, die Mutter seiner zwei Jahre alten Tochter kennen, die in der Abteilung ... des ... diente.
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In der Phase 'des einander Näherkommens' erwähnte die Kameradin dem Soldaten gegenüber unter anderem, sie sei finanziell 'knapp bei Kasse', und bat ihn eines Tages, ihr auszuhelfen, ob er ihren Pkw betanken könne. Der Soldat, seinerseits ebenfalls 'blank', nahm eine der ihm seitens des Dienstherrn anvertrauten Tankkarten und nutzte diese heimlich, um die Bitte der Frau Y zu erfüllen.
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Der Soldat hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, er habe Frau Y erobern wollen, und wer knapp bei Kasse sei, der sei auch nicht besonders attraktiv, habe weniger Chancen. Geld mache sexy. So habe er den Skoda der Frau Y, so wie ihm zur Last gelegt, mehrfach betankt. Nachdem er den Wagen das erste Mal mit Kraftstoff versorgt gehabt habe, habe es auch nicht mehr sehr lange gedauert, und sie seien ein Paar geworden. Nur wenig später hätten sie in ... eine Wohnung angemietet und seien nach dem Einzug mit ihrem Wagen zum/vom Dienst gependelt. Einfach seien das nicht ganz 50 Kilometer gewesen. Der Sprit, den er mit den Tankkarten beschafft habe, sei im Wesentlichen für diese 'Pendelei' und einige kurze Einkaufsfahrten 'draufgegangen'.
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Im Einzelnen handelte es sich um folgende Tankvorgänge:
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• Am 19.03.2012 gegen 19:01 Uhr, Gesamtbetrag: 41,08 EUR,...-Tankstelle ..., ...;
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• am 22.03.2012 gegen 12:20 Uhr, Gesamtbetrag: 59,33 EUR, ...-Tankstelle ..., ...;
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• am 27.03.2012 gegen 14:29 Uhr, Gesamtbetrag: 18,09 EUR, ...-Tankstelle ..., ...;
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• am 08.05.2012 gegen 12:39 Uhr, Gesamtbetrag: 54,91 EUR, ...-Tankstelle ..., ...;
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• am 15.05.2012 gegen 10:44 Uhr, Gesamtbetrag: 75,06 EUR, ...-Tankstelle ..., ...;
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• am 20.05.2012 gegen 19:04 Uhr, Gesamtbetrag: 43,42 EUR, ..., ...;
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• am 24.05.2012 gegen 13:36 Uhr, Gesamtbetrag: 57,23 EUR, ...-Tankstelle ..., ...;
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• am 06.06.2012 gegen 13:59 Uhr, Gesamtbetrag: 64,19 EUR, ...-Tankstelle ..., ...;
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• am 18.06.2012 gegen 11:20 Uhr, Gesamtbetrag: 69,09 EUR, ...-Tankstelle ..., ...;
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• am 22.06.2012 gegen 09:57 Uhr, Gesamtbetrag: 61,21 EUR, ...-Tankstelle ..., ... und
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• am 28.06.2012 gegen 10:26 Uhr, Gesamtbetrag: 65,75 EUR, ...-Tankstelle ..., ...
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Durch den Missbrauch der ihm anvertrauten Tankkarten zur Befüllung des Fahrzeugs der Frau Y mit Kraftstoff auf Kosten des Bundes .... hat der Soldat vorsätzlich die ihm obliegenden Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG) und - mit Ausnahme der Betankung vom 19. März 2012 - zu dienstlichem Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 SG) verletzt.
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Mit dem Tankvorgang vom 19. März 2012 verstieß der Soldat zudem vorsätzlich gegen die Pflicht, sich außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 SG).
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3. Zum Betanken des Pkw der Frau Y verließ der Soldat am 22.03.2012 gegen etwa 12:20 Uhr, 27.03.2012 gegen 14:29 Uhr, 15.05.2012 gegen 10:44 Uhr, 24.05.2012 gegen 13:36 Uhr, 06.06.2012 gegen 13:59 Uhr, 22.06.2012 gegen 09:57 Uhr und am 28.06.2012 gegen 10:26 Uhr den Dienst und blieb diesem jeweils für mindestens 25 Minuten unerlaubt fern.
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Durch dieses Schwänzen des Dienstes für jeweils mindestens 25 Minuten hat der Soldat in jedem der Fälle vorsätzlich nicht treu gedient und sich im dienstlichen Bereich nicht achtungs- und vertrauenswürdig verhalten - vorsätzliche Verstöße gegen § 7 sowie § 17 Abs. 2 Satz 1 Variante 2 SG.
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Vom 6. Teilvorwurf (Abwesenheit am 18. Juni 2012 für mindestens 25 Minuten ab 11:20 Uhr) war der Soldat freizustellen, da - aufgrund der räumlichen Nähe gerichtsbekannt - seinerzeit im Bereich des ... die Dauer der Mittagspause 30 Minuten betrug, welche in einem Fenster von 11:00 Uhr bis 12:00 wahrgenommen werden konnte, wobei den Soldaten das Verlassen der Liegenschaft gestattet war.
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4. Die das Tankkartensystem betreibende Firma ... GmbH & Co. KG stellte dem Bund in der Folgezeit den vom Soldaten für private Zwecke getankten Kraftstoff in Rechnung. Kopien der Rechnungen leitete das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum ... an die Truppe zu deren sachlicher Prüfung weiter. Auf diese Weise gelangten die ersten drei Rechnungskopien an den Soldaten als den verantwortlichen Tankkartenverwalter, der sie als richtig abzeichnete und an das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum zurückleitete, worauf die Rechnungen beglichen wurden, was dem Soldaten von Anbeginn an bewusst war.
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Im Einzelnen:
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Rechnung vom Tankvorgang bzw. -vorgänge vom Datum der Abzeichnung durch den Soldaten Eingang des abgezeichneten Rückläufers beim BwDLZ am 31.03.2012 19.03.2012 27.03.2012
17.04.2012 18.04.2012 31.03.2012 22.03.2012 17.04.2012 18.04.2012 31.05.2012 08.05.2012 15.05.2012
20.05.2012
24.05.2012
18.06.2012 20.06.2012
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Die Rechnung vom 30.06.2012 über die Tankvorgänge vom 06. bis zum 28.06.2012 erhielt der Soldat nicht mehr zur Abzeichnung, weil am 13.07.2012 bei der Prüfung der Tankbelege, die der Soldat abgeliefert hatte, aufgefallen war, dass eine Tankkarte nach den Angaben des Soldaten für die Befüllung eines bereits ausgesonderten Lkw verwendet worden war. Nach den Regelungen des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Firma ... geschlossenen Vertrages musste sich der Bund das Fehlverhalten des Soldaten zurechnen lassen und beglich in der Folgezeit auch die Rechnung vom 30.06.2012.
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Der Soldat hat sich zur Abzeichnung der Rechnungskopien dahingehend eingelassen, beim ersten Betanken des Skoda der Frau Y habe er sich noch keine großen Gedanken gemacht, wie er sein Fehlverhalten verschleiern könne. Erst danach habe er sich die Details des Abtarnens - wie die Abzeichnung der Rechnungskopien als sachlich richtig - überlegt.
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Indem der Soldat die Rechnungen der Wahrheit zuwider - sowie in Kenntnis des Umstandes, hierdurch die Rechnungsbegleichung mit herbeizuführen - abzeichnete und an das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum zurückleitete ..., hat der Soldat jeweils vorsätzlich gegen die Pflichten verstoßen, treu zu dienen (§ 7 SG), in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG) und sich im dienstlichen Bereich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Variante 2 SG).
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5. Zur Verschleierung des Missbrauchs der Tankkarten nahm der Soldat auch Falscheinträge in den Überwachungslisten zu den von ihm verwendeten Karten vor:
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Nicht allzu lange nach dem Betankungsvorgang vom 19.03.2012, aber jedenfalls vor dem 13.07.2012 vermerkte der Soldat in der Überwachungsliste zur Tankkarte ... für den Monat März 2012: 'Ausgabe, Datum/Uhrzeit: 19.03.12; Name/Unterschrift Fahrer: Z; Rückgabe Datum/Uhrzeit: 20.03.2012; ... Pumpe Kanister 2x; Tankstelle Ort/Straße: ...; Getankte Menge, Liter/Art: 24,68; Preis: 40,94; Uhrzeit: 19:03 Uhr; Bemerkungen: Für Gemischpumpen' Den Eintrag zeichnete der Soldat mit seiner Paraphe ab.
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Nicht allzu lange nach dem 22.03.2012, jedenfalls vor dem 13.07.2012, nahm der Soldat einen ähnlichen Eintrag in der Liste zur Tankkarte ... vor: 'Ausgabe, Datum/Uhrzeit: 22.03.12; Name/Unterschrift Fahrer: A; Rückgabe Datum/Uhrzeit: 22.03.2012; ...; Tankstelle Ort/Straße: ... ...; Getankte Menge, Liter/Art: 35; Preis: 59,12; Uhrzeit: 22.03., 12:30 Uhr; Bemerkungen: (keine Eintragung)' Auch hier signierte der Soldat mit seiner Paraphe den Eintrag.
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Wahrscheinlich noch am 27.03.2012, jedoch spätestens am 13.07.2012, trug der Soldat in die Überwachungsliste für die Tankkarte ... für den Monat März 2012 in den jeweiligen Spalten Folgendes ein: 'Ausgabe, Datum/Uhrzeit: 27.03.12; Name/Unterschrift Fahrer: A; Rückgabe Datum/Uhrzeit: Ihr Namenskürzel; ...; Tankstelle Ort/Straße: ... ...; Getankte Menge, Liter/Art: 12,5; Preis: 18,30; Uhrzeit: 27.03., 12:30 Uhr; Bemerkungen: ...' Auch hier setzte der Soldat sein Namenszeichen zum Listeneintrag.
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Zur Nennung des Namens des Hauptgefreiten Z in der Überwachungsliste zur Tankkarte ... hat der Soldat erklärt, es sei ihm zwar bewusst gewesen, hiermit möglicherweise den Z 'in Teufelsküche' zu bringen, dieses Risiko sei ihm aber als vernachlässigbar gering erschienen. Es sei nicht seine Absicht gewesen, dem Z 'eine zu machen'.
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Durch die Falscheinträge in den Überwachungslisten nebst deren jeweiliger Abzeichnung ... hat der Soldat jeweils vorsätzlich die ihm obliegenden Pflichten verletzt, treu zu dienen (§ 7 SG), in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG) und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 SG).
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Indem er bei dem Falscheintrag zum Tankvorgang vom 19. März 2012 den Namen des Hauptgefreiten Z vermerkte, hat er damit auch bedingt-vorsätzlich gegen die ihm obliegenden Pflichten zu Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG) und Kameradschaft (§ 12 Sätze 2 und 3 SG) verstoßen.
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6. Darüber hinaus lagerte der Soldat ... die ihm anvertrauten Tankkarten nicht diebstahlsicher. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses von der Gewichtung her eher nachrangigen Geschehens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den vorstehend zitierten verfügenden Teil der Anschuldigungsschrift Bezug genommen."
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In der Anschuldigungsschrift heißt es dazu:
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"Entgegen der Weisung in der BesAnLog 33/4-10-26-0019/15, Anlage 9, Seite 7, wonach die Tankkarte diebstahlsicher und nur dem Tankkartenverwalter zugänglich aufzubewahren ist, was der Soldat wusste, zumindest jedoch hätte wissen können und müssen, lagerte er die Tankkarte mindestens seit Beginn Mai 2012 bis 13.07.2012 in seinem Dienstzimmer Nr. ... in der Liegenschaft ..., das er sich mit einer Soldatin teilte, in einem offenen Rollschrank."
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Im Urteil heißt es weiter:
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"Insoweit hat der Soldat vorsätzlich nicht treu gedient (§ 7 SG) und sich im dienstlichen Bereich nicht achtungs- und vertrauenswürdig verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 SG).
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7. Der Soldat war bei allen Tathandlungen vollumfänglich verantwortlich, seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in dessen Gutachten vom 07. August 2013 nicht erheblich vermindert, geschweige denn aufgehoben ..."
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b) Zur Maßnahmebemessung hat das Truppendienstgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Soldat habe ein außerordentlich schweres Dienstvergehen begangen. Der Missbrauch einer dem Soldaten durch die Bestellung zum Tankkartenverwalter eingeräumten Vertrauensstellung stelle einen so schweren Verstoß im Kernpflichtenbereich dar, dass die disziplinare Höchstmaßnahme verwirkt sei. Erschwerend wirke, dass er seine Vertrauensstellung über Monate hinweg mehrfach missbraucht und sein Tun durch wahrheitswidrige Angaben verschleiert habe. Gerade der Wahrheitspflicht komme im soldatischen Bereich eine besondere Bedeutung zu. Zudem habe der Soldat einen Kameraden der Gefahr disziplinarer Ermittlungen ausgesetzt.
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Die depressive Störung des Soldaten und seine Alkoholkrankheit stellten keine Milderungsgründe dar, weil sie nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt hätten. Beeinträchtigungen unterhalb der Schwelle des § 21 StGB könnten regelmäßig nur als Maßnahmeerwägung in der Person berücksichtigt werden. Auf den Milderungsgrund einer wirtschaftlichen Notlage könne sich der Soldat nicht berufen. Eine extreme seelische Ausnahmesituation liege nur für die Betankungsvorgänge im März 2012 vor, weil der Soldat danach die Kameradin Y für sich gewonnen habe. Dem Soldaten gereiche zum Nachteil, dass er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr strafrechtlich vorbelastet sei. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen seien sein frühzeitiges Geständnis und seine nunmehr abstinente Lebensweise, die seinen alkoholismusbedingten Leistungseinbruch allmählich wett mache. Zwar führe das Vorliegen eines Milderungsgrundes regelmäßig dazu, vom Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugunsten des Soldaten abzuweichen. Die erschwerenden Umstände würden indes nicht dazu führen, vom Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen abzuweichen.
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3. Der Soldat hat gegen das ihm am 7. Juli 2015 zugestellte Urteil auf die Anfechtung der Disziplinarmaßnahme beschränkt Berufung einlegen lassen und sie am 7. August 2015 im Wesentlichen damit begründet, das Truppendienstgericht habe das Vorliegen eines durchschlagenden Milderungsgrundes zu Unrecht abgelehnt. Die klassischen Tatmilderungsgründe seien nicht abschließend. Der Soldat sei zu den Tatzeitpunkten alkoholkrank gewesen und sei deswegen erst nach den Taten therapiert worden. Die Alkoholkrankheit hätte zum Scheitern seiner Ehe und zu privater Isolation geführt und gravierende Auswirkungen auf sein Fehlverhalten. Ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten habe von ihm im Tatzeitraum deshalb nicht mehr erwartet werden können. Zudem sei er nun abstinent, nehme an Sitzungen der Anonymen Alkoholiker teil und habe mit seinem Disziplinarvorgesetzten eine Abstinenzvereinbarung geschlossen, die er einhalte. Hinzu komme, dass eine günstige Persönlichkeitsprognose vorliege. Außerdem sprächen seine guten Leistungen, eine Nachbewährung, Reue und Wiedergutmachungsbemühungen für ihn.
Entscheidungsgründe
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1. Die Berufung des Soldaten ist zulässig. Sie wurde insbesondere gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO form- und fristgerecht eingelegt.
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2. Das von dem Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt eingelegt worden. Der Senat hat daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO die unter II. 2 a) dargelegten Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
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Verfahrensmängel werden bei einer beschränkten Berufung regelmäßig gegenstandslos, soweit sie nicht das gesamte disziplinargerichtliche Verfahren oder den gerichtlichen Verfahrensabschnitt unzulässig machen. Beachtlich bleiben allerdings Aufklärungs- und Verfahrensmängel von solcher Schwere, die die Grundlage der Entscheidung über die Maßnahmebemessung - die tatsächlichen und disziplinarrechtlichen Feststellungen zur Schuld des Soldaten - erschüttern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2015 - 2 WD 10.15 - juris Rn. 10 m.w.N.).
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Ein unter Verletzung von § 275 Abs. 1 StPO abgesetztes Urteil bietet nach der gesetzgeberischen Wertung keine hinreichende Gewähr für die Übereinstimmung der Gründe des Urteilstextes mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und der Beratung, so dass ein derartiger Verfahrensfehler die Grundlage der Bemessungsentscheidung des Senats erschüttert (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2015 - 2 WD 10.15 - juris Rn. 11 m.w.N.).
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Das am 19. Mai 2015 verkündete Urteil gelangte am Donnerstag, den 25. Juni 2015, zur Geschäftsstelle, so dass die mit dem 23. Juni 2015 ablaufende Frist der §§ 91 WDO, 275 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 StPO nicht gewahrt ist. Ob die Fristüberschreitung gemäß §§ 91 WDO, 275 Abs. 1 Satz 4 StPO im Hinblick auf die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Vorsitzenden Richters des Truppendienstgerichts vom 5. bis zum 13. Juni 2015 unschädlich ist, bedarf keiner Entscheidung, weil der Senat eine Verletzung von § 275 StPO unterstellt und im Rahmen seines Ermessens von einer Aufhebung des Urteils vom 19. Mai 2015 und der Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung absieht. Zwar ist eine Erkrankung des einzigen Berufsrichters der Kammer ein unvorhersehbarer und unabwendbarer Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2015 - 2 WD 9.15 - juris Rn. 10 m.w.N.). Allerdings ist der zur Urteilsabsetzung berufene Richter nach Wegfall des Hindernisses verpflichtet, das Urteil mit größtmöglicher Beschleunigung zu den Akten zu bringen (vgl. Meyer-Goßner, StPO Kommentar, 58. Auflage 2015, § 275 Rn. 16 m.w.N. zur Rspr.). Es bedarf keiner Aufklärung, ob dem Vorsitzenden Richter eine Absetzung des Urteils in den sieben Werktagen zwischen seiner Genesung und dem Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO auch im Hinblick auf z.B. bereits terminierte andere Hauptverhandlungen oder dienstliche Abwesenheiten möglich gewesen wäre, weil eine ungerechtfertigte Überschreitung dieser Frist den Senat nicht an einer Sachentscheidung hindert. Trotz des - unterstellten - schweren Verfahrensmangels hat der Senat auch bei einer maßnahmebeschränkten Berufung gemäß § 121 Abs. 2 WDO nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Aufhebung und Zurückverweisung zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2015 - 2 WD 10.15 - juris Rn. 14).
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Abzuwägen ist auf der einen Seite das in § 17 Abs. 1 WDO als Beschleunigungsgebot normierte Interesse des Dienstherrn und grundsätzlich auch des Soldaten an einer das gerichtliche Disziplinarverfahren zeitnah endgültig abschließenden Entscheidung und auf der anderen Seite das Recht des Soldaten darauf, dass über die Disziplinarmaßnahme von den Wehrdienstgerichten unter Beachtung der gesetzlichen, auch seinem Interesse dienenden Verfahrensregelungen befunden wird. In die Abwägung sind die im Raum stehende Disziplinarmaßnahme, der konkrete Gesetzesverstoß und die Stellungnahme der Beteiligten zu den mit einer Zurückverweisung für sie verbundenen Nachteilen einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 2 WD 23.12 - juris Rn. 36). Nach Maßgabe dessen ist keine Zurückverweisung angezeigt.
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Der Senat verkennt nicht, dass vorliegend die Entfernung aus dem Dienstverhältnis als schwerste disziplinarische Sanktion im Raum steht; jedoch würde es dem Gesetzesverstoß, wie er sich konkret darstellte, an dem zu einer Zurückverweisung drängenden Gewicht fehlen. Auch wenn Überschreitungen der Absetzungsfrist nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bei maßnahmebeschränkten Berufungen eher als solche bei unbeschränkten Berufungen erhebliches Gewicht erlangen mögen (vgl. zu den indiziellen Überschreitungszeiträumen dort: BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 2 WD 23.12 - juris Rn. 37 i.V.m. Rn. 34, 35), wirft ein Überschreiten von höchstens zwei Tagen noch keinen so gravierenden Zweifel an der Übereinstimmung von Urteilstext und Beratungsinhalt auf, dass es rechtsstaatlich bedenklich wäre, diesen Urteilstext der Senatsentscheidung über die Maßnahmebemessung zugrunde zu legen.
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3. Das Truppendienstgericht hat festgestellt, dass der Soldat wissentlich und willentlich bei den von der Kammer örtlich und zeitlich bestimmten elf Gelegenheiten Tankkarten der Bundeswehr zur Befüllung eines privaten Fahrzeuges missbraucht und so vorsätzlich jeweils die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), in zehn Fällen die Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG und einmal die Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verletzt hat. Zum Tanken habe er siebenmal für mindestens 25 Minuten wissentlich und willentlich den Dienst geschwänzt und damit vorsätzlich die Pflichten aus § 7 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt. Indem der Soldat dreimal wissentlich der Wahrheit zuwider die sachliche Richtigkeit von Rechnungen für von ihm zu privaten Zwecken durchgeführte Betankungen bestätigte, um so eine Zahlung durch das Dienstleistungszentrum herbeizuführen, habe er vorsätzlich die Pflichten aus §§ 7, 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt. Weiter habe er dreimal zur Verschleierung des Missbrauchs der Tankkarten Falscheinträge in den Überwachungslisten vorgenommen und so vorsätzlich die Pflichten aus §§ 7, 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt. Bei einer Falscheintragung habe er den Namen eines Untergebenen eingetragen, billigend in Kauf genommen, dass gegen diesen ermittelt werden könnte, und so bedingt vorsätzlich die Pflichten aus § 10 Abs. 3 und § 12 SG verletzt. Ferner habe der Soldat in Kenntnis der Bestimmungen über eine diebstahlssichere Aufbewahrung die Tankkarten in einem offenen Rollschrank aufbewahrt und dadurch vorsätzlich die Pflichten aus §§ 7 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt.
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Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den Senat damit bindend. Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppendienstgericht rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat nicht überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt. Der Senat ist aber nicht gehindert, zusätzliche für die Maßnahmebemessung erhebliche Feststellungen zu treffen, solange dies weder im Widerspruch zu den Tat- und Schuldfeststellungen der Truppendienstkammer steht noch dadurch deren rechtliche Würdigung in Frage gestellt wird. Er hat daher Feststellungen zur besonderen Vertrauensstellung des Soldaten hinsichtlich der Tankkarten und zu Einschränkungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Soldaten getroffen.
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4. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten. Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
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a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen sehr schwer.
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aa) Es liegen durchgehend vorsätzliche Verstöße gegen § 7 SG in seinen mehrfachen Erscheinungsformen vor. Der Soldat hat gegen ihn nicht nur durch den Umgang mit dem Vermögen des Bundes - in Gestalt des unberechtigten Tankens, der unkorrekten Bestätigung der Tankrechnungen, der Falschangaben im Tankbuch und des unkorrekten Aufbewahrens der Tankkarten - verstoßen, sondern auch dadurch, dass er dem Dienst unerlaubt fern blieb. Einher ging damit durchgehend ein vorsätzlicher Verstoß gegen die innerdienstliche und - soweit es das Fernbleiben am 18. Juni 2012 betrifft - außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach 17 Abs. 2 SG. Sowohl die mehrfache Verletzung der Pflicht zu treuem Dienen (§ 7 SG) als auch die zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten inner- und außerhalb des Dienstes (§ 17 Abs. 2 SG) wiegen schwer. § 7 SG betrifft eine der soldatischen Kernpflichten (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 - juris Rn. 64). Ihre Verletzung ist in der Regel schon deshalb von erheblicher Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 WD 14.13 - juris Rn. 19). Auch die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere - wie hier - ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist (BVerwG, Urteil vom 13. März 2014 - 2 WD 37.12 - juris Rn. 44).
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Erheblich erschwerend kommt hinzu, dass der Soldat Vorgesetzten gegenüber in dienstlichen Angelegenheiten unter Verstoß gegen § 13 Abs. 1 SG unwahre Erklärungen abgegeben und hierdurch an Glaubwürdigkeit eingebüßt hat. Die Bedeutung der Wahrheitspflicht kommt schon darin zum Ausdruck, dass diese - anders als z.B. bei Beamten - für Soldaten gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Eine militärische Einheit kann nicht ordnungsgemäß geführt werden, wenn sich die Führung und die Vorgesetzten nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen Untergebener verlassen können. Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden und erst recht im Einsatzfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst werden. Wer als Soldat in dienstlichen Angelegenheiten vorsätzlich unrichtige Angaben macht, lässt unmissverständlich erkennen, dass seine Bereitschaft zur Erfüllung der Wahrheitspflicht nicht im gebotenen Umfang vorhanden ist. Eine solche Dienstpflichtverletzung und die daraus folgende Beschädigung seiner persönlichen Integrität haben damit erhebliche Bedeutung für die militärische Verwendungsfähigkeit des Soldaten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2015 - 2 WD 15.14 - juris Rn. 57 m.w.N.).
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Die weiteren Verstöße gegen die Pflicht zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG) und zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 und 3 SG) betreffen ebenfalls zentrale Pflichten des Vorgesetzten mit hoher Bedeutung.
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bb) Zusätzlich liegen erschwerende Tatumstände vor.
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Die Pflichtverstöße sind vor allem dadurch gekennzeichnet, dass der Soldat durch die Nutzung der ihm anvertrauten Tankkarten in einem Kernbereich seiner dienstlichen Tätigkeit versagt hat.
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Zwar steht hier kein Zugriffsdelikt in Rede, weil der Soldat nicht die ihm anvertrauten Tankkarten entwendet oder unterschlagen hat (vgl. zu den Zugriffsdelikten BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 2 B 143.11 - juris Rn. 5). Allerdings hat er die Tankkarten als Instrument genutzt, um sich auf Kosten des Dienstherrn einen unberechtigten Vermögensvorteil zu verschaffen, obwohl er mit der durch Verlesen in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Verfügung des ... vom 12. Oktober 2010 förmlich gemäß der Besonderen Anweisung Logistik BesAnLog 33/4-10-26-19/15 Anl 9/2 - 9/12 zum Tankkartenverwalter bestellt worden war. Durch diese Bestellung ist ihm eine Vertrauensstellung hinsichtlich der Verwaltung der Tankkarten übertragen worden. Ihm war damit die Sorge für die bestimmungsgemäße Nutzung der Tankkarten zur Abwicklung der Bezahlung dienstlich veranlasster Tankvorgänge anvertraut. Die Bestellung zum Tankkartenverwalter dokumentiert die Erwartung des Dienstherrn, der Soldat werde die Tankkarten ausschließlich im Interesse des Bundes aufbewahren und einsetzen sowie ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch überwachen. Der Missbrauch derart anvertrauter Tankkarten wiegt ebenso schwer wie der Zugriff auf einen einem Soldaten anvertrauten Gegenstand des Bundes (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 2 WD 16.12 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 43 Rn. 38 m.w.N.), sodass der Senat hier dieselben Bemessungsgrundsätze anwendet.
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Die Pflichtverletzungen waren zudem teilweise strafrechtlich relevant und wurden insoweit auch tatsächlich strafrechtlich geahndet. Sie erfolgten zudem zahlreich und erstreckten sich über Monate.
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Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden des Weiteren dadurch bestimmt, dass der Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Hauptfeldwebel in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 WD 7.08 - Rn. 37 m.w.N.).
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b) Das Dienstvergehen zeitigte auch nachteilige Auswirkungen. Der Bund erlitt dadurch einen Schaden von gut 600 €, der sich somit jenseits des Bagatellbereichs bewegte. Zudem hatte es personalwirtschaftliche Folgen, weil der Soldat wegen des Dienstvergehens seine Versetzung zum ... beantragte und der Dienstherr dem entsprach. Der Soldat hat zudem selbst ausgeführt, das Dienstvergehen habe sich in seiner früheren Einheit herumgesprochen, mögen die Aussagen seines Disziplinarvorgesetzten in der Berufungshauptverhandlung auch dafür sprechen, dass es in der neuen Einheit weitgehend unbekannt geblieben ist.
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c) Die Beweggründe des Soldaten waren eigennützig. Es ging ihm darum, sich auf Kosten des Bundes, seines Dienstherrn, zu bereichern. Er wollte sich nämlich auf Kosten des Dienstherrn seiner Lebensgefährtin gegenüber großzügig zeigen.
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d) Das Maß der Schuld des Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er vorsätzlich gehandelt hat.
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aa) Der Soldat war in seiner Schuldfähigkeit auch nicht erheblich eingeschränkt im Sinne des § 21 StGB.
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aaa) Die Frage einer vor allem alkoholbedingt wesentlich eingeschränkten Schuldfähigkeit kann nicht deshalb offen bleiben, weil sich der Soldat von vornherein entgegenhalten lassen müsste, sich schuldhaft in einen alkoholisierten Zustand versetzt zu haben (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 2 WD 2.15 - juris Rn. 34). Da er zum Zeitpunkt des Dienstvergehens ausweislich des Sachverständigengutachtens sowie der sonstigen medizinischen Befunde an einer Alkoholerkrankung litt, alkoholisierte er sich nicht schuldhaft (BVerwG, Urteile vom 4. Dezember 2014 - 2 WD 23.13 - juris Rn. 44 m.w.N. und vom 3. Dezember 2015 - 2 WD 2.15 - juris Rn. 34 m.w.N.).
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Nach der Rechtsprechung des Senats vollzieht sich die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit eines Soldaten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe - krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder andere schwere seelische Abartigkeit - zum Zeitpunkt des Dienstvergehens aufgehoben oder jedenfalls entsprechend § 21 StGB erheblich vermindert war, in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren, wobei es sich sowohl bei der Bejahung der Eingangsmerkmale des § 20 StGB als auch bei der Annahme einer rechtserheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit um Rechtsfragen handelt, für die der Zweifelsatz nicht gilt (vgl. zu den Einzelheiten: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2014 - 2 WD 35.11 - juris Rn. 62 - 64 m.w.N.). Danach ist zunächst die Feststellung erforderlich, dass bei dem früheren Soldaten eine psychische Störung vorlag, die unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Dem zu folgen hat die Feststellung des Ausprägungsgrades der Störung, also deren Schwere. Schließlich ist zu prüfen, ob sich die festgestellte Einschränkung von Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit auch tatsächlich auf die abzuurteilende Tat ausgewirkt hat.
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bbb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze lässt sich ausschließen, dass die Schuldfähigkeit des Soldaten zum Zeitpunkt des Dienstvergehens erheblich vermindert gewesen ist.
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Der Senat stützt seine Erkenntnis auf das Sachverständigengutachten des Klinikums der ...-Universität ... vom 7. August 2013, welches sowohl auf § 256 Abs. 1 Nr. 1 StPO als auch im Hinblick auf das Einverständnis der Beteiligten auf § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO gestützt in die Berufungshauptverhandlung im Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO) eingeführt worden ist.
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Das Sachverständigengutachten genügt den daran zu stellenden Anforderungen an Verlässlichkeit und Überzeugungskraft. Zweifel an der Methodik und Wissenschaftlichkeit des Gutachtens bestehen nicht (zu den formalen Anforderungen an ein Sachverständigengutachten: BVerwG, Urteil vom 28. August 2014 - 2 WD 20.13 - juris Rn. 33 ff.); sie sind auch weder vom Soldaten noch von seinem Verteidiger vorgetragen worden.
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Dem Gutachten sind die tatsächlichen Grundlagen zu entnehmen, die der Senat benötigt, um im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB die aufgeworfenen Rechtsfragen beantworten zu können. Es basiert auf der am 24. und 25. Juli 2013 von dem Sachverständigen über mehrere Stunden durchgeführten ambulanten Begutachtung des Soldaten. Der Gutachter ist zudem Facharzt für forensische Psychiatrie und - ausweislich der Anlage zum Gutachten - wissenschaftlich qualifiziert. Das 34 Seiten umfassende Gutachten gibt den Inhalt der ausgewerteten Unterlagen und ausführlich auch die Angaben des Soldaten wieder. Es erläutert die Befunde auf der Grundlage wissenschaftlicher Untersuchungsmethoden und legt dar, aus welchen Gründen eine rezidivierende mittelgradige Depression des Soldaten und (allein) im Hinblick auf die zusätzliche Alkoholerkrankung des Soldaten zwar das klassische Eingangsmerkmal des § 20 StGB vorliegt (Seite 29 f.), die davon herrührende Beeinträchtigung jedoch nicht wesentlich war (Seite 31/32). Die zuletzt genannte Feststellung ist das Ergebnis der "normativen Beurteilung einer gegebenen Funktionsbeeinträchtigung" (Seite 31) wie die Rechtsprechung dies im Rahmen der gestuften Prüfung verlangt.
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Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Soldat bei keiner der festgestellten Taten durch seine Depression oder die Alkoholintoxikation in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war.
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Da das Gutachten auf der Grundlage der durchgeführten Diagnostik eine posttraumatische Belastungsstörung ausschließt (vgl. Seite 29 f. des Gutachtens) fehlt es unter diesem Aspekt bereits an einer Diagnose, die ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllen kann.
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Das Gutachten diagnostiziert zwar eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung (F33.1 nach ICD 10), die als episodisch auftretende affektive Störung grundsätzlich das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB erfüllen kann (Seite 30 des Gutachtens). Es stellt hierzu aber auch mit überzeugender Begründung fest, dass diese nie das Ausmaß einer derartig schweren Psychopathologie erreicht habe, dass sie die freie Willensbildung ausschließen bzw. die Steuerungsfähigkeit vermindern oder ausschließen konnte (vgl. Seiten 32 und 33 des Gutachtens). Mithin geht auch der Senat nicht von einem Ausprägungsgrad dieser Störung aus, der zu einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Soldaten zu den Tatzeiten hätte führen können.
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Weiter errechnet das Gutachten auf der Grundlage der Angabe des Soldaten zu seinen Trinkzeiten und den Trinkmengen die maximal möglichen Blutalkoholkonzentrationen zu den jeweils in Rede stehenden Tatzeiten (vgl. Seite 30 f. des Gutachtens). Hiernach ist bei der überwiegenden Zahl der in Rede stehenden Tatzeiten von einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille auszugehen, sodass nach den der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und auch des Senates angewandten Erfahrungswerten allein hiernach eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit noch nicht indiziert ist (vgl. Fischer, StGB Kommentar, 63. Auflage 2016, § 20 Rn. 19 ff.; BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 2 WD 23.13 - juris Rn. 50). Soweit für einzelne der Taten eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 2 Promille nicht ausgeschlossen werden kann, war nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachtens allerdings - ebenso wie für die anderen in Rede stehenden Taten auch - dem Soldaten nachweislich klar-planendes Denken und Handeln unmittelbar vor und unmittelbar nach den Taten möglich, sodass von einem für eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit hinreichenden Schweregrad der alkoholbedingten Beeinträchtigung nicht ausgegangen werden kann (vgl. Seiten 30 f. des Gutachtens).
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Die Bewertung des Sachverständigen wird nachvollziehbar durch die auf Seite 20 des Gutachtens beschriebene zeitlich gestreckte, mehraktige und planvolle Vorgehensweise des Soldaten. Sie lässt jeden affektiven Impuls vermissen. Der Soldat beschreibt dort, als ihm zum ersten Mal der Gedanke gekommen sei, mit der Bundeswehrkarte zu tanken, habe er seiner Freundin gegenüber zunächst geäußert, dass er das Tanken finanzieren könne, jedoch seine EC-Karte in der Kaserne vergessen habe. Sodann habe sie ihn noch einmal zur Kaserne zurückgefahren. Anschließend habe er die Tankkarte entwendet und sei mit seiner Freundin wieder zur Tankstelle zurückgefahren. Dort habe er das Auto betankt und bezahlt.
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Gegen einen erheblichen Ausprägungsgrad der Störung spricht zudem, dass der Soldat dem Sachverständigen gegenüber erklärt hat, während der Zeit des Alkoholmissbrauchs keine Toleranzsteigerung, Kontrollverluste, Filmrisse, Entzugserscheinungen und Probleme durch Alkohol im Dienst erlitten zu haben (Seite 8). Hinzu tritt, dass er - ausweislich Seite 20 des Sachverständigengutachtens - ausgesagt hat, er habe seinerzeit überhaupt keine Angst vor möglichen Konsequenzen gehabt, weil er nach seiner (bisherigen) Lebenserfahrung nie irgendwelche Konsequenzen für ein Fehlverhalten habe befürchten müssen. Eine Aussage, die er in der Berufungshauptverhandlung bekräftigt hat. Er kenne in der Regel auch kein schlechtes Gewissen. Auch der Umstand, dass er einen Arbeitskollegen einer (disziplinaren) Verfolgungsgefahr ausgesetzt habe, habe bei ihm - jedenfalls seinerzeit - kein solches verursacht (Seite 21). In Verbindung mit der Aussage, zunächst habe er gedacht, seine große Gleichgültigkeit rühre vom Alkohol her, sie liege aber auch unabhängig davon weiter vor (Seite 22), spricht alles dafür, dass in den Pflichtverletzungen zuvörderst ein charakterlicher Mangel, nicht aber eine alkoholbedingte (erhebliche) Enthemmung manifest wird.
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Gegen eine alkoholbedingt erhebliche Enthemmung spricht schließlich die sich über mehrere Monate hinziehende Vorgehensweise, mit der eine kontinuierliche Absicherung des kriminellen Verhaltens der Umgebung gegenüber einherging. Ein solch‘ taktisches Vorgehen streitet ebenso gegen einen erheblichen Kontrollverlust wie der zusätzliche Umstand, dass sich der Soldat - bis zum Zeitpunkt der Pflichtverletzungen - im Dienst durchgehend sozial-adäquat verhalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2014 - 2 WD 35.11 - juris Rn. 72).
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bb) Zur Überzeugung des Senats steht ebenfalls fest, dass sich der Soldat nicht darauf berufen kann, die Pflichtverletzungen aus einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage heraus begangen zu haben, die auf andere Weise nicht zu beheben gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2011 - 2 WD 10.10 - juris Rn. 33 m.w.N.). Ein solcher Milderungsgrund setzt eine Konfliktsituation voraus, in der der Soldat keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf Vermögen des Dienstherrn sieht, um durch ein zeitlich begrenztes Fehlverhalten den Notbedarf zu decken ohne sich dadurch gleichsam eine weitere Einkunftsquelle zu erschließen (BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 - 2 WD 22.11 - juris Rn. 45 m.w.N.). Die Anerkennung dieses klassischen Milderungsgrundes verbietet sich somit, weil es sich um mehrfache Pflichtverletzungen handelte, die sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstreckten.
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cc) Dauerhaftigkeit und Vielzahl der Pflichtverletzungen schließen zudem die Annahme einer persönlichkeitsfremden Tat aus. Von einem durch Spontaneität und Kopflosigkeit bestimmten Verhalten als Charakteristika der persönlichkeitsfremden Augenblickstat kann angesichts der Dauerhaftigkeit der Pflichtverletzungen und ihrer strukturierten Abfolge ("Dauerdelikt") nicht ausgegangen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. April 2015 - 2 WD 7.14 - juris Rn. 47, vom 28. August 2014 - 2 WD 20.13 - juris Rn. 61 und vom 5. Mai 2015 - 2 WD 6.14 - juris Rn. 55).
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dd) Ob sich der Soldat auf das Vorliegen einer seelischen Ausnahmesituation als weiteren klassischen Milderungsgrund berufen kann (BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 - 2 WD 13.97 - BVerwGE 113, 128 <130>), kann dahinstehen.
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Voraussetzung dafür wäre das Vorliegen belastender Lebensumstände, die einen so hohen Grad an Zuspitzung erfahren hätten, dass vom Soldaten ein normgemäßes Verhalten kaum noch hätte erwartet werden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. August 2014 - 2 WD 20.13 - juris Rn. 63, vom 8. Mai 2014 - 2 WD 10.13 - Rn. 78, vom 4. Dezember 2014 - 2 WD 23.13 - juris Rn. 52 f., vom 12. Februar 2015 - 2 WD 2.14 - juris Rn. 43, sowie vom 12. November 2015 - 2 WD 1.15 - juris Rn. 39). Insoweit ist nicht zu verkennen, dass sich der Soldat zu den Tatzeitpunkten - so auch die Feststellungen des Sachverständigen - in einer schwierigen privaten und finanziellen Situation befunden hat, an Alkoholismus und einer mittelgradigen Depression erkrankt war, was in Kombination mit seiner (unsicher-vermeidenden) Persönlichkeitsstruktur die Tatbegehung begünstigte (Seite 33 des Sachverständigengutachtens), und die Belastung zwar nicht über Jahre bestand, jedoch nicht nur situativ war (BVerwG, Urteil vom 13. September 2011 - 2 WD 15.10 - juris Rn. 53). Diese Umstände führen dazu, dass der Senat von einem mildernden Umstand ausgeht, weil die klassischen Milderungsgründe in den Umständen der Tat keinen abschließenden Kanon mildernder Umstände bilden (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Februar 2015 - 2 WD 2.14 - Rn. 45 m.w.N., sowie vom 28. August 2014 - 2 WD 20.13 - juris Rn. 64). Ob die jenseits dieser belastenden Lebensumstände bestehende Alkoholerkrankung und die mittelgradige Depression dazu führen, dass Milderungsgründe vorliegen, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines klassischen Milderungsgrundes erlangen, ist zwar fraglich, weil trennungsbedingte private und finanzielle Belastungen nicht selten auftreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 2 WD 10.13 - Rn. 78); dem braucht jedoch nicht abschließend nachgegangen zu werden. Denn selbst wenn man ihnen das Gewicht eines klassischen Milderungsgrundes beimäße, änderte dies aus noch darzulegenden Gründen an der Rechtmäßigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme im Ergebnis nichts.
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e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sprechen für den Soldaten seine jedenfalls bis 2003 überdurchschnittlichen Leistungen. Ihnen schloss sich zwar ein durch die Krankheit und längere Abwesenheitszeiten bedingter Leistungsabfall an; der Soldat hat sich jedoch anschließend wieder kontinuierlich gesteigert. Nach der aktuellen Sonderbeurteilung vom ... 2015 und nach Aussage des Leumundszeugen X in der Berufungshauptverhandlung liegen sie bei "6,60", nachdem sie nach der Beurteilung vom 23. September 2014 noch bei "6,11" und der erstinstanzlich abgegebenen Einschätzung des Disziplinarvorgesetzten im Mai 2015 noch bei "6,40" gelegen haben. Auch wenn sie damit nicht überdurchschnittlich sind, begründen sie gleichwohl eine Nachbewährung. Sie ist festzustellen, wenn durch das Gesamtverhalten eines Soldaten im Laufe des gerichtlichen Disziplinarverfahrens deutlich wird, dass das Verfahren selbst nachhaltig pflichtenmahnend auf ihn wirkt und er durch seine dienstliche Führung in jeder Hinsicht dokumentiert, dass er die durch die Pflichtverletzungen begründeten Zweifel an seiner charakterlichen Integrität und fachlichen Eignung durch besonders korrekte Pflichterfüllung ausräumen will (BVerwG, Urteil vom 23. April 2015 - 2 WD 7.14 - juris Rn. 44). Für ihn spricht zudem, dass er in der Berufungshauptverhandlung erneut glaubhaft Unrechtseinsicht bekundet hat.
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Der Milderungsgrund des freiwilligen Offenbarens des Fehlverhaltens bzw. der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens greift nicht ein. Freiwillig ist die Offenbarung oder die Wiedergutmachung nur, wenn sie ohne äußeren oder inneren zwingenden Anlass erfolgt und das Verhalten erkennbar von Einsicht oder Reue bestimmt ist, sodass deswegen das an sich zerstörte Vertrauen des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit und Treuebereitschaft des Soldaten wiederhergestellt werden kann (objektiv nachträgliche Prognose, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 WD 6.14 - juris Rn. 58). Der Soldat war jedoch erst geständig, nachdem durch Urkunden zahlreiche Indizien auf seine Täterschaft hindeuteten. Dieses Geständnis war nicht freiwillig, sondern ist vielmehr unter dem Druck der Beweislage erfolgt und hat deshalb keinen hohen mildernden Wert.
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f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts der Ausspruch der - gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 WDO zulässigen - Entfernung aus dem Dienstverhältnis erforderlich und angemessen.
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Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von einem zweistufigen Prüfungsschema aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 WD 9.09 - juris Rn. 35).
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aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen".
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Soweit es die Verwendung der Tankkarten des Bundes betrifft, leitet sich der Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen aus der Fallgruppe ab, die der Senat für Zugriffe auf Vermögen des Bundes entwickelt hat. Danach ist bei vorsätzlicher versuchter oder vollendeter Schädigung des Dienstherrn bzw. Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis in Betracht zu ziehen, wenn die Schädigung im Bereich der dienstlichen Kernpflichten erfolgte (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 WD 6.14 - juris Rn. 64). Hiervon ist auszugehen, da der Soldat zum Tankkartenverwalter bestellt war und die damit begründete Vertrauensstellung missbraucht hat (vgl. zum Tankkartenbetrug: BVerwG, Urteil vom 13. März 2014 - 2 WD 37.12 - juris Rn. 54).
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bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme gebieten. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. - wie vorliegend allein bedeutsam - nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht hinsichtlich des Disziplinarmaßes einen Spielraum eröffnet (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 WD 11.14 - juris Rn. 52 m.w.N.).
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind keine mildernden Umstände ersichtlich, die nach Art und Gewicht des Dienstvergehens ein Absehen von der Höchstmaßnahme gebieten. Das Gewicht mildernder Umstände muss für eine Abmilderung der den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildenden Maßnahmeart umso größer sein, je schwerer das Dienstvergehen wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 WD 6.14 - juris Rn. 66 m.w.N.).
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Für den Soldaten sprechen zwar seine Reue, seine früheren überdurchschnittlichen Leistungen, die Nachbewährung und die im Zusammenhang mit der Alkoholerkrankung und der mittelgradigen Depression des Soldaten stehenden Umstände finanzieller und familiärer Natur. Selbst wenn der Senat auch letzteren das Gewicht eines klassischen Milderungsgrundes beimisst, würde dies jedoch nicht den Übergang zu einer milderen Maßnahmeart tragen, weil die Schwere des Dienstvergehens durch den Missbrauch der Tankkarten nicht abschließend bestimmt wird. Hinzu treten als weitere Pflichtverletzungen das vorschriftswidrige Aufbewahren der Tankkarten, das mehrfache unerlaubte Fernbleiben vom Dienst sowie vor allem die mehrfache Abgabe unwahrer dienstlicher Meldungen unter Inkaufnahme der disziplinarischen Verfolgung eines Kameraden. Damit liegen neben den bereits die Höchstmaßnahme indizierenden Pflichtverletzungen solche vor, die bereits allein für sich gesehen eine massive disziplinarische Ahndung - jedenfalls eine Herabsetzung im Dienstgrad - verlangt hätten. Sie vermitteln dem Dienstvergehen insgesamt eine solche Schwere, dass die für den Soldaten sprechenden Umstände nicht ein Gewicht erreichen, um von der Höchstmaßnahme absehen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 2 WD 23.13 - juris Rn. 62).
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Der Soldat hat mit dem Dienstvergehen das in ihn gesetzte Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren, sodass diesem bei objektiver Betrachtung eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei beantwortet sich die Frage nach der Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten schon aus Gründen der Gleichbehandlung sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme ausschließlich nach den vom Wehrdienstgericht festgestellten objektiven Bemessungsgesichtspunkten und nicht nach der subjektiven Sicht konkreter einzelner Vorgesetzter. Der Aussage des Disziplinarvorgesetzten X, er würde dem Soldaten voll und ganz vertrauen und ihn definitiv gerne behalten, kommt daher keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Desgleichen gilt für den Umstand, dass der Soldat erneut mit der Verwaltung von Dienstfahrzeugen betraut worden ist, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen wäre.
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Dem objektiven Vertrauensverlust steht auch die Nachbewährung des Soldaten nicht entgegen. Ist das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört, besteht für eine Nachbewährung kein Raum mehr (BVerwG, Urteil vom 24. November 2015 - 2 WD 15.14 - juris Rn. 80 m.w.N.). Die persönliche Integrität eines Soldaten steht gleichberechtigt neben dem Erfordernis der fachlichen Qualifikation, sodass gravierende Defizite der persönlichen Integrität, die bei objektiver Betrachtung zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn führen müssen, nicht durch fachliche Kompetenz ausgeglichen werden können (BVerwG, Urteil vom 6. September 2012 - 2 WD 26.11 - juris Rn. 73).
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Ebenso wenig verbietet die sachgleiche strafrechtliche Verurteilung, gegen den Soldaten die Höchstmaßnahme zu verhängen. Dies folgt aus dem Rückschluss der Regelungen in § 16 Abs. 1 WDO und § 17 Abs. 2 bis 4 WDO. Steht im Einzelfall - wie hier - § 16 WDO der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, ist die Art oder Höhe einer Kriminalstrafe oder sonstigen Strafsanktion für die Gewichtung der Schwere eines sachgleichen Dienstvergehens regelmäßig nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, entweder durch eine erzieherische Maßnahme zu künftig pflichtgemäßem Verhalten mahnt oder die Höchstmaßnahme ausspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 WD 33.11- juris Rn. 74 m.w.N.).
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5. a) Die Entfernung aus dem Dienst ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie die angespannte wirtschaftliche Lage des Soldaten durch den Verlust der Dienstbezüge verschärft. Ist dem Dienstherrn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wegen des objektiven Verlustes des Vertrauens in den Soldaten nicht mehr zumutbar, sind die durch § 63 Abs. 1 Satz 2 WDO hieran geknüpften Folgen als dem schuldhaft pflichtwidrigen Verhalten zurechenbare Folgen für den Soldaten vorhersehbar. Ihr Eintritt macht die Verhängung der tat- und schuldangemessenen Maßnahme nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2011 - 2 WD 10.10 - juris Rn. 48 und vom 23. April 2015 - 2 WD 7.14 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 48 Rn. 58).
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b) Wegen der schon aktuell sehr schwierigen finanziellen Situation des Soldaten, welche durch die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme erheblich verschärft wird, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 WDO vor, sodass der Bezug des Unterhaltsbeitrages auf insgesamt achtzehn Monate zu verlängern ist.
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Zur Vermeidung einer unbilligen Härte ist dies notwendig, weil der Soldat mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis die Rechte als Soldat im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 2 WDO verliert. Zwar erhält er nach § 63 Abs. 2 Satz 1 WDO für sechs Monate einen Unterhaltsbeitrag, der ihm nach dem Fortfall der Dienstbezüge den Übergang in eine zivile Berufstätigkeit ermöglichen soll. Allerdings wird es ihm wegen der zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führenden Gründe, der bislang weitgehend von ihm allein getragenen beträchtlichen Schulden und der Unterhaltsverpflichtungen für vier Kinder nicht leicht fallen, seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten und seinen zahlreichen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Soweit der Soldat ausgeführt hat, er könne außerhalb ... bei einem Bekannten arbeiten, ist diese Aussicht vage und nicht geeignet, eine wirtschaftliche Härte in Frage zu stellen, die schon durch die Höhe der laufenden Pfändungen ausweislich der Auskunft des Bundesverwaltungsamtes vom 27. Januar 2016 auch im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 WDO glaubhaft gemacht worden ist. Die Härte ist auch gem. § 63 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 WDO unbillig, da die erheblichen Schulden in erster Linie das Ergebnis des trennungsbedingt mit Verlust erfolgten Hausverkaufs sind, der Soldat sie bislang allein abträgt und er erhebliche Unterhaltsforderungen zu bedienen hat.
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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 2 WDO.
Tatbestand
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Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung eines von einem Feuerwehrbeamten innerdienstlich begangenen Diebstahls.
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Der 1962 geborene Beklagte steht als Brandmeister im Dienst der Klägerin und wurde von der Klägerin wegen seiner Ausbildung zum Rettungsassistenten auch im Rettungsdienst eingesetzt. Der Beklagte ist 2003 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie 2005 wegen Entziehung elektrischer Energie zu Geldstrafen verurteilt worden.
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Wegen des Vorfalls, der den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, wurde der Beklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte hatte im Jahr 2006 einem stark alkoholisierten und bewusstlosen Patienten während der Fahrt im Rettungswagen einen 50 €-Schein entwendet, um diesen für sich zu behalten. Vom Fahrer des Rettungswagens, der ihn bei der Tat be-obachtet hatte, zur Rede gestellt, schlug der Beklagte zunächst vor, den Geldschein als Trinkgeld in die Gemeinschaftskasse zu geben. Der Fahrer bestand jedoch auf der Rückgabe des Geldes an den Patienten. Bei der Aushändigung des Geldscheins an einen Pfleger des Krankenhauses gab der Beklagte an, der Patient habe das Geld im Rettungswagen verloren. Noch während der Bewährungszeit dieser strafgerichtlichen Verurteilung und des laufenden Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt, die auch vollstreckt wurde.
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Im Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Bei Gesamtwürdigung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren habe. Mit dem Diebstahl im Rettungswagen habe der Beklagte ein einem Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn gleichzustellendes Dienstvergehen begangen. Das dem Patienten entwendete Geld sei dem Beklagten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich gewesen. Auf den Milderungsgrund der Geringwertigkeit der entwendeten Sache könne sich der Beklagte nicht berufen, weil durch das Dienstvergehen weitere wichtige Interessen verletzt seien und die konkreten Umstände der Tatbegehung ihn zusätzlich belasteten. Andere anerkannte Milderungsgründe kämen ebenfalls nicht in Betracht. Es habe sich nicht um eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt. Die sonstigen Verurteilungen des Beklagten zeigten, dass ihm der Zugriff auf fremdes Vermögen und Eigentum keineswegs persönlichkeitsfremd sei.
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Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er beantragt,
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die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2013 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2009 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen,
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hilfsweise auf eine unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, §§ 13, 59, 65 und 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Wertung, der Beklagte sei bei Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch den innerdienstlich begangenen Diebstahl das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 3 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (- LDG NW -, GV. NRW S. 624), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW S. 622), endgültig verloren habe, ist nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).
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Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 LDG NW richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.a). Da der Beklagte die ausweglose Lage des Patienten ausgenutzt hat, ist hier die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.b). Die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute (2.c und d). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (2.e).
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1. Nach den gemäß § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat sich der Beklagte eines Diebstahls schuldig gemacht. Der Beklagte hat dadurch schuldhaft seine Pflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV. NRW S. 234 - LBG NW a.F. -). Er hat gegen die ihm obliegende Dienstpflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten (§ 57 Satz 2 LBG NW a.F.). Zugleich hat er die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vorsätzlich und schuldhaft verletzt (§ 57 Satz 3 LBG NW a.F.).
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Dieses Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 10).
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2. Nach § 13 Abs. 2 LDG NW und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).
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Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.
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Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.
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Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 37). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 <209 f.> und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).
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a) Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NW maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG NW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <259>).
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aa) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat der Senat zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22, - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 31). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.
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Hiervon ausgehend hat der Senat für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften aus dem von April 2004 bis Januar 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Weist ein Dienstvergehen indes, wie bei einem Lehrer oder einem Polizeibeamten, hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 33; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).
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bb) Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NW am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Auf die bisher in der Praxis des Senats maßgebliche Einstufung eines Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt, für das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung sein soll, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen, kommt es nicht an. Diese Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260 ff.>, vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 f., vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 12 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63. 11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15) gibt der Senat auf.
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Die Strafgerichte haben den Beklagten wegen des zum Nachteil des bewusstlosen Patienten begangenen besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB bestraft, weil der Beklagte beim Diebstahl die Hilflosigkeit des Patienten ausgenutzt hat. Nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB reicht der Strafrahmen von drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es bis zu zehn Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
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b) Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 LDG NW führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Entscheidung ist deshalb nicht zu beanstanden.
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Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 LDG NW ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 35). Bei der Ausübung des den Gerichten nach § 13 Abs. 1 LDG NW eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind (§ 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NW), ist jede Schematisierung zu vermeiden (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261> und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 36).
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Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Der Beklagte hat die schutzlose Lage des verletzten und bewusstlosen Opfers, das ihm im Inneren des Rettungswagens ausgeliefert und dessen Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war, zum Diebstahl ausgenutzt. Da eine vollständige Kontrolle der Bediensteten aufgrund der Einsatzumstände ausgeschlossen ist, verlangt die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, deren Schutz Aufgabe der Disziplinarbefugnis ist, gerade im Bereich des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, dass sich der Dienstherr und die Öffentlichkeit auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue der dort eingesetzten Beamten unbedingt verlassen können. Die Allgemeinheit muss darauf vertrauen können, dass Beamte im Feuerwehr- und Rettungsdienst das Eigentum sowie die sonstigen Rechte der Opfer achten und schützen und nicht deren Hilflosigkeit und die eigene Zugriffsmöglichkeit zu Eigentumsdelikten ausnutzen.
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Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene, erhebliche Freiheitsstrafe von neun Monaten zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 38 f. m.w.N.).
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c) Der in der Rechtsprechung entwickelte, "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt dem Beklagten nicht zugute.
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Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50 € anzusetzen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 - BVerwGE 145, 269 Rn. 82 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 16).
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Der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache ist hier aber ausgeschlossen, weil der Beklagte durch die konkrete Tatausführung und sein sonstiges Verhalten zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).
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Tragend für diesen Milderungsgrund ist die Erwägung, bei einem Zugriff auf geringere Werte bestünden noch Persönlichkeitselemente, die den betroffenen Beamten noch tragbar und die Fortführung des Beamtenverhältnisses noch möglich erscheinen lassen. Dies ist insbesondere die Annahme, beim Beamten bestehe beim Zugriff auf höhere Werte noch eine Hemmschwelle und beim Zugriff auf lediglich geringwertige Sachen sei sein Unrechtsbewusstsein vermindert (BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318>).
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Im Streitfall wird das Unrechtsbewusstsein des Beklagten jedoch nicht durch den Wert der entwendeten Sache bestimmt, sondern durch die äußeren Umstände der Tatbegehung. Der Beklagte hat eine Person bestohlen, deren Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war. Er hat den Umstand, dass der geschädigte Patient ihm wegen seiner Verletzung und seiner Bewusstlosigkeit ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt.
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Zudem liegt hier ein erschwerender Umstand vor, der die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beklagten trotz der objektiven Geringwertigkeit der entwendeten Sache ausschließt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>). Der Beklagte ist im Vorfeld des Dienstvergehens bereits zweimal wegen Eigentums- und Vermögensdelikten nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich diese Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen. Im November 2010 ist der Beklagte zudem noch wegen eines während seiner Bewährungszeit begangenen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die auch vollstreckt wurde.
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d) Auch andere in der Rechtsprechung "anerkannte" (klassische) Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, greifen nicht zu Gunsten des Beklagten ein.
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Die Annahme, das Verhalten des Beklagten stelle sich als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation dar (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 1 D 31.98 - juris Rn. 19 m.w.N.), ist hier ausgeschlossen. Das Verhalten des Beklagten kann nicht als spontan, kopflos oder unüberlegt bewertet werden. Die Kontrolle der Wertgegenstände eines durch Rettungskräfte versorgten Patienten gehört zu deren Routine. Das Rettungspersonal muss regelmäßig die zu versorgende Person durchsuchen, etwa um die Krankenversicherungskarte zu finden. Auch bei der Rückgabe des Geldes hat der Beklagte durch die Behauptung, das Opfer habe den Geldschein im Rettungswagen verloren, seine Straftat zu verschleiern versucht.
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Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 25 S. 14 m.w.N.) scheidet ebenfalls aus. Zum einen ist der Beklagte wegen seiner vorangegangenen Eigentums- und Vermögensdelikte nicht unbescholten. Zum anderen erweist sich die Übergabe des gestohlenen 50 €-Scheins an den Pfleger im Krankenhaus allein als Folge der hartnäckigen Vorhaltungen und Ermahnungen des Fahrers des Rettungswagens.
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Der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommt nicht zur Anwendung, weil der Beklagte den Diebstahl nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht aus Armutsgründen begangen hat. Dieser "anerkannte" Milderungsgrund setzt aber voraus, dass der Beamte Gelder oder Güter zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 74).
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Die Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ist aufgrund der das Revisionsgericht nach § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ausgeschlossen.
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Schließlich kommt auch der "anerkannte" Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" dem Beklagten nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, Urteile vom 18. April 1979 - 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 <220> und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 230.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 36). Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht "vorübergehend aus der Bahn geworfen". Seine Arbeitsleistung war nicht eingeschränkt, er nahm keine Medikamente ein und konnte seine dienstlichen Pflichten im Rettungsdienst uneingeschränkt erfüllen. Nach der eigenen Einschätzung des Beklagten handelte es sich bei dem konkreten Einsatz um einen Routinefall. Auch die Debatte des Beklagten mit dem Fahrer des Rettungswagens, wie mit dem gestohlenen Geld zu verfahren sei, belegt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat mit Bedacht handeln konnte. Auch litt der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht unter einem akuten finanziellen Engpass, den er durch den Diebstahl hätte überwinden können. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht alkoholabhängig und hatte den Dienst auch nicht alkoholisiert angetreten.
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e) § 13 Abs. 2 LDG NW sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (stRspr, BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261 ff.>, vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 14 ff. und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 25).
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Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW).
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Die Strafgerichte haben die Tat mit einer Freiheitsstrafe geahndet, die sich der Beendigung des Beamtenverhältnisses allein wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung annähert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Feuerwehrbeamte, die zur Brandbekämpfung oder im Rettungsdienst eingesetzt werden, genießen wegen der von ihnen bekämpften Gefahren und Schäden sowie der häufigen Selbstlosigkeit ihres Einsatzes eine besondere Vertrauensstellung. Diese wird durch einen Diebstahl zerstört, bei dem der Beamte die Eigenarten des Einsatzes, hier die alleinige Betreuung des Patienten während der Fahrt zum Krankenhaus, sowie dessen Hilflosigkeit ausnutzt. Die Rückgabe des Geldes beruhte nicht auf der eigenen Einsicht des Beklagten, Unrecht begangen zu haben, sondern auf dem Druck des Kollegen, der den Beklagten beim Diebstahl beobachtet und zur Rückgabe des Geldes gedrängt hatte. Bei der Rückgabe des Geldscheins versuchte der Beklagte noch seine Straftat zu verschleiern. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte für seinen verantwortlichen Dienst als Rettungsassistent voll einsatzfähig. Er war auch in der Lage, seinen Alkoholkonsum zu steuern. Die vorhergehenden strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten hat sich der Beklagte nicht zur Warnung gereichen lassen. Die Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, hat die Klägerin bereits im März 2007 erhoben. Ungeachtet dieser drohenden Folge des Disziplinarverfahrens hat der Beklagte im Juli 2010 einen weiteren Diebstahl begangen. Damit hat er dokumentiert, dass er fremdes Eigentum nicht zu respektieren bereit ist. Als Feuerwehrmann wäre der Beklagte beim Einsatz im Bereich der Brandbekämpfung oder des Rettungsdienstes aber immer wieder mit dem Eigentum Dritter befasst, die sich regelmäßig in einer hilflosen Lage befinden und deshalb den Rettungskräften faktisch ausgeliefert sind.
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3. Der Senat weist darauf hin, dass der Beklagte durch die Aufgabe der Regeleinstufung bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen (oben Rn. 19) nicht benachteiligt wird. Denn auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung wäre die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Richtschnur für die Bemessungsentscheidung gewesen und wäre der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache nicht zur Anwendung gekommen:
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Der Beklagte hat nicht auf finanzielle Mittel des Dienstherrn, sondern auf Vermögenswerte eines Dritten zugegriffen, die ihm aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich waren. Dieses Dienstvergehen wäre nach der bisherigen gerichtlichen Praxis einem Zugriffsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn gleichzustellen gewesen, weil der Beklagte im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt hat (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 16 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15 m.w.N.).
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Der Umstand, dass der Beklagte durch den Diebstahl auf das Eigentum einer hilflosen Person zugegriffen hat, die zu schützen ihm dienstlich oblag, wäre nach Maßgabe des § 13 LDG NW auch bei der Prüfung des anerkannte Milderungsgrundes der Geringwertigkeit der Sache zu berücksichtigen gewesen. Der Beklagte hat die hilflose Lage einer ihm anvertrauten Person ausgenutzt. Durch diese konkrete Tatausführung wird der Beklagte zusätzlich belastet, so dass der Umstand, dass er nur eine geringwertige Sache gestohlen hat, zurücktritt. Zudem ist der Beklagte mehrfach wegen Eigentums- und Vermögensdelikten verurteilt worden und hat sich diese nicht zur Warnung gereichen lassen (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).
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4. Anlass, die gesetzliche Laufzeit des Unterhaltsbeitrages (§ 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NW) abzuändern, besteht nicht.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Tenor
I.
In Abänderung der Ziffer I des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
I.
II.
III.
IV.
Gründe
I.
II.
III.
IV.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
Gründe
(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.
(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.