I.
Der 1966 in Frankenberg geborene Beklagte wurde nach dem Schulabschluss (Allgemeine Hochschulreife an der Erweiterten Oberschule „Geschwister-Scholl“ in Hildburghausen/DDR) und einer technischen Ausbildung am 2. September 1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeister ernannt. Zum 1. September 1992 folgte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe die Ernennung zum Polizeiwachtmeister. Mit Wirkung zum 1. Mai 1993 wurde der Beklagte zum Polizeimeister ernannt und mit Wirkung zum 2. Mai 1995 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Zum 1. November 1995 wurde er zum Polizeiobermeister befördert. Mit Bescheid des Polizeipräsidiums München vom 26. Februar 2008 wurde die Polizeidienstunfähigkeit des Beklagten festgestellt. Nach erfolgter Umschulung zum nichttechnischen Verwaltungsdienst wurde der Beklagte mit Wirkung zum 1. April 2010 zum Polizeihauptsekretär ernannt. Der seit 2002 verheiratete Beklagte ist Vater eines Kindes. Mit Bescheid des Polizeipräsidiums vom 28. September 2012 wurde er mit Ablauf des 31. Oktober 2012 in den Ruhestand versetzt.
In seiner letzten periodischen Beurteilung erhielt der Beklagte 6 Punkte. Die Beurteilungen für 2008 und 2011 wurden zurückgestellt.
II.
Der disziplinarrechtlich nicht vorbelastete Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
1. Ein wegen eines Vorfalls am 6. März 2007 in einer Arztpraxis gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren wegen Beleidigung mit sexuellem Hintergrund und Nötigung (Az. 842 Cs 265 Js 216448/07) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 23. Oktober 2007 gemäß § 206a StPO wegen Rücknahme des Strafantrags durch die Geschädigte eingestellt.
2. Ein gegen den Beklagten geführtes Strafverfahren wegen Diebstahls von sechs Packungen Erdnüssen à 1,59 Euro in einer Tengelmann-Filiale (Az. 47 Js 31408/08) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft München II vom 17. November 2008 endgültig gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt, nachdem der Beklagte die Geldauflage (Zahlung von 50 €) form- und fristgerecht erfüllt hatte.
3. Mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2009, rechtskräftig seit 29. März 2010 (Az.: CS 120 Js 11564/09), wurde gegen den Beklagten wegen Beleidigung eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 50,- Euro verhängt.
III.
Im Hinblick auf den Vorfall vom 6. März 2007 wurden gegen den Beklagten disziplinarrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 19. März 2007 ordnete das Polizeipräsidium München gegenüber dem Beklagten zudem ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte an und bestätigte ein diesbezügliches, bereits am 12. März 2007 ihm gegenüber mündlich ausgesprochenes Verbot. Gleichzeitig wurde ihm die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mitgeteilt.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2007 wurde das Disziplinarverfahren ausgedehnt und im Hinblick auf das laufende Strafverfahren ausgesetzt.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2007 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und 15 Prozent seiner Dienstbezüge einbehalten.
Am 3. Dezember 2007 wurde das Disziplinarverfahren erneut ausgedehnt. Mit Bescheid vom 26. Februar 2008 wurde der Beklagte für polizeidienstunfähig erklärt. Mit Verfügung vom 28. April 2008 wurde die vorläufige Dienstenthebung aufgehoben und am 26. November 2008 bzw. am 10. Mai 2010 das Disziplinarverfahren erneut ausgedehnt. Mit Schreiben vom 9. August 2010 und 20. Dezember 2010 sowie 16. Januar 2012 wurde dem Beklagten jeweils die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 23. April 2012 wurde der Personalrat beteiligt.
IV.
Am 31. Mai 2012 erhob das Polizeipräsidium München Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen bzw. nach Ruhestandsversetzung, ihm das Ruhegehalt abzuerkennen. Als Grundlage hierfür wurden folgende Anschuldigungspunkte angeführt:
„1. Am 06. März 2007 hat der Beklagte gegen 15.50 Uhr in alkoholisiertem Zustand die Arztpraxis Dr. Sprengard in der Ostpreußenstraße 14, 81927 München aufgesucht. Dort traf er auf die Arzthelferin in Ausbildung, Frau Franziska P.. Er verlangte von Frau P. die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Frau P. erklärte, als Auszubildende keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen zu dürfen; ihre Chefin sei nicht da. Der Beklagte sagte ihr, dass er eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Privatpatient immer bekäme und fragte nach der Kollegin von Frau P., Frau G.. Diese war allerdings ebenfalls nicht in der Praxis anwesend. Daraufhin sagte er zu Frau P., dass er ihr seine Schlange zeigen wolle, öffnete sein Jackett, holte von dort eine Schlange heraus und legte sich diese um den Arm und um den Hals. Es handelte sich hierbei um eine dunkelgrau-schwarze Würgeschlange, die am Bauch weiß-beige war. Er gab gegenüber Frau P. an, dass „die Schlange manchmal Leute beiße, die sie nicht mag.“
Frau P. trat daraufhin hinter die Anmeldung zurück und erklärte, dass sie Angst habe und der Beklagte mit der Schlange weggehen solle. Er kam jedoch Frau P. immer näher und wünschte, dass sie die Schlange anfassen solle. Frau P. bat ihn erneut, dass er wieder hinter die Anmeldung treten solle, und erklärte, dass sie die Schlange nicht anfassen wolle.
Dieser Bitte kam er jedoch nicht nach und erklärte Frau P. nun, dass die Schlange nicht gefährlich sei. Sodann schimpfte er über seinen Dienstvorgesetzten und gab an, nicht in die Arbeit zu wollen. In diesem Zusammenhang erklärte er insbesondere: „Ich werde meinem Chef die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf den Tisch legen und dann kann er mich am Arsch lecken.“ Als er wieder auf die Schlange zu sprechen kam, schob Frau P. einen Drehstuhl zwischen sich und ihn. Daraufhin frage er Frau P., wie lange sie schon in der Praxis arbeiten würde, da er sie nicht kennen würde. Frau P. erklärte, früher blond gewesen zu sein, weshalb er sie vielleicht nicht erkannt habe. Nun ging er um den zwischen ihm und Frau P. stehenden Drehstuhl herum, wühlte mit beiden Händen in den Haaren von Frau P. und sagte zu ihr, dass er keinen blonden Haaransatz erkennen könnte.
Frau P. wich hierauf wiederum weiter zurück und erklärte nochmals, große Angst zu haben. Frau P. gab an, ihre Kollegin S. anrufen zu wollen, damit sich diese die Schlange anschauen könne. Nachdem Frau P. die Nummer gewählt hatte, schlug der Beklagte mit der flachen Hand auf die Telefongabel und verhinderte ein Telefonat. Er sagte, dies nicht zu wollen.
Er begann sodann, seinen Hosenreißverschluss auf und zuzuziehen und öffnete seinen Gürtel. Außerdem zog er sein Hemd aus der Hose, schob dieses jedoch sofo2rt wieder in die Hose zurück. Dabei starrte er Frau P. an und schaute ihr auf die Brust.
Daraufhin schrieb Frau P. dem Beklagten die gewünschte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, obwohl sie dies - wie sie erklärt hatte - nicht durfte. Dies tat sie in der Hoffnung, dass er sodann die Praxis verlassen würde. Nachdem Frau P. für einige Minuten ein Telefonat mit einer Patientin geführt hatte, frage der Beklagte Frau P., ob sie ein Hähnchen von dem vor der Praxis befindlichen Hähnchenstand wolle. Frau P. verneinte dies. Er erklärte ihr, dass er die Hähnchen dort umsonst bekomme und dass er dort für sie „ein gutes Wort“ einlegen würde. Sodann verließ er die Praxis und kündigte an, evtl. am nächsten Tag wieder zu kommen.
Das gegen den Beklagten geführte Strafverfahren wegen Beleidigung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 23. Oktober 2007 (Az.: 842 Cs 265 Js 216448/07) gemäß § 206a StPO eingestellt, nachdem Frau P. den Strafantrag gegen den Beklagten zurückgenommen hatte.
2. Wegen des Vorfalls am 06. März 2007 in der Praxis Dr. S. in M. wurde der Beklagte mit Schreiben des Polizeipräsidiums München, Abteilung Personal, P 2, vom 30. März 2007 (ihm mit Postzustellungsurkunde am 3.4.2007 zugestellt) aufgefordert, sich zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit am 5. April 2007 um 8.30 Uhr polizeiärztlich untersuchen zu lassen. Zu diesem Termin erschien er unentschuldigt nicht.
Er wurde daher mit weiterem Schreiben des Polizeipräsidiums München, Abteilung Personal P 2, vom 10. April 2007 (ihm mit Postzustellungsurkunde am 13.4.2007 zugestellt) erneut zur polizeiärztlichen Untersuchung am 23. April 2007 geladen. Auch zu diesem Termin erschien er unentschuldigt nicht.
Mit Schreiben des Polizeipräsidiums München, Abteilung Personal, P 2, vom 15. Mai 2007 wurde der Beklagte daher nochmals zur polizeiärztlichen Untersuchung am 21. Mai 2007 geladen. Auch diesen Termin ließ er unentschuldigt verstreichen.
3. Im Rahmen der beabsichtigten Verkleinerung der Home-Laufwerke auf 10 MB fiel bei der Durchsicht der Liste sämtlicher Home-Laufwerke der Dienststelle P 43 dem Dienststellenleiter auf, dass das Home-Laufwerk des Beklagten eine Speicherkapazität von 96 MB erreicht hatte. Nach ordnungsgemäßer Verständigung des Personalrats wurde am 27. April 2007 und 02. Mai 2007 sein Home-Laufwerk gesichtet. In seinem Ordner „Gesendete Objekte“ befanden sich insgesamt 151 versendete E-Mails, welche - mit Ausnahme von 14 E-Mails - nichtdienstlichen Inhalt hatten. Auch sonst befanden sich in seinem Home-Laufwerk Dateien mit nichtdienstlichem Inhalt, die teilweise auch mit anderen Dateinamen „getarnt“ wurden, wie z. B. KVR.exe = Spiel Freecell und Intor.exe = Spiel Solitär.
Neben den Computerspielen Freecell01.exe, Freecell.exe, Pilsnerwin.exe, Sol1.exe, Sol101.exe und Sol102.exe enthalten die Dateien private Inhalte, vorwiegend Witze, Bilder, Comics, Powerpoint-Präsentationen und Videoclips.
Es sind insbesondere folgende Dateien mit sexistischem bzw. pornographischem Inhalt enthalten:
- 02. Dezember 2002, 08.33 Uhr Riskier mal was (nackte Frau mit gespreizten Beinen)
- 05. März 2003, 02.30 Uhr Schwanzgesicht (Bildersammlung: Verwandlungen von Penissen in Gesichter)
- 04. Februar 2003, 11.05 Uhr - Feuerwehrfrau (Video) (halbnackte Frau, die in hohem Bogen uriniert) und Such den Pfirsich (Vielzahl von entblößten Frauenhinterteilen, unter denen sich ein Pfirsich versteckt)
- 08. Februar 2003, 21.37 Uhr Diese Dinos (Penis-Dinosaurier vor liegender, nur mit einem Tanga bekleideten Frau)
- 12. Februar 2003, 06.08 Uhr Brust-Test (Weibliche Brüste)
- 16. März 2003, 07.53 Uhr Fun am Morgen (Nackte Frauen in Küche)
- 20. Januar 2003, 05.18 Uhr Sonnenuhr (in Sand begrabener Mann, dessen Penis den Zeiger darstellt).
4. Der Beklagte ist einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgegangen.
Ihm war vom 03. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1999 eine Nebentätigkeitsgenehmigung als Aushilfskraft für die Fa. STINNES Reifendienst, Aschauer Straße 6, München erteilt worden. Diese Genehmigung wurde seitdem nicht mehr verlängert. Es wurde auch kein neuer entsprechender Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit gestellt. Dennoch wurde der Beklagte am Freitag, 12. Oktober 2007, 15.07 Uhr, Mittwoch, 17. Oktober 2007, 16.45 Uhr und am Freitag, 02. November 2007, 15.04 Uhr in firmentypischer Arbeitskleidung und beschäftigt mit Reifenmontage bzw. Aufräumarbeiten bei der Fa. EUROMASTER - Reifendienst, Aschauer Straße 6, München angetroffen.
Im Rahmen der mündlichen Erteilung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gemäß Art. 68 BayBG a. F. am 12. März 2007 wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine auch während der Zeit der Suspendierung ausgeübte Nebentätigkeit der ausdrücklichen Genehmigung des Polizeipräsidiums München bedarf.
Dem Beklagten wurde erst mit Schreiben des Polizeipräsidiums München vom 26. Juni 2009 eine entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt.
5. Am 21. August 2008 um ca. 15.05 Uhr entnahm der Beklagte in der Tengelmann-Filiale in der Alte Gruber Straße 2, 85586 Poing, sechs Packungen PLTJE-Erdnüsse a 1,59 € (Gesamtwert 9,54 €) aus dem Sortiment und steckte diese in seinen Rucksack. An der Kasse bezahlte er lediglich einen Getränkekasten, nicht jedoch die im Rucksack befindliche Ware. Er wurde sodann am Kassenausgang vom Kaufhausdetektiv angesprochen und ins Büro geführt. Nachdem er die Angabe seiner Personalien verweigerte, musste der Filialleiter die Polizei alarmieren.
Die Staatsanwaltschaft München II stellte das gegen den Beklagten geführte Strafverfahren wegen Diebstahls geringwertiger Sachen gem. § 153a Abs. 1 StPO mit Verfügung vom 17.11.2008 endgültig ein, nachdem er die Geldauflage (Zahlung von 50 €) form- und fristgerecht erfüllt hatte (Az.: 47 Js 31408/08).
6. Mit Bescheid des PP München, P2/3, vom 08. Dezember 2008, dem Beklagten zugestellt am 12. Dezember 2008, wurde er unter Sofortvollzug angewiesen, künftig jede geltend gemachte krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit, auch wenn sie durch privatärztliches Attest belegt ist, unverzüglich durch Gesundheitszeugnis des Polizeiarztes nachzuweisen.
a) Im Zeitraum vom 15. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2008 blieb er dem Dienst fern, ohne ein Attest des Polizeiarztes vorgelegt bzw. sich überhaupt bei diesem persönlich/telefonisch gemeldet zu haben.
b) Nachdem der Beklagte sich am 05. Mai 2009 persönlich beim Polizeiarzt vorgestellt hatte, bestätigte dieser für den Zeitraum bis zum 10. Mai 2009 eine zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankung. Am 11. Mai 2009 meldete sich der Beklagte erneut bei Frau T., PP München, Sachgebiet P 12 und teilte ihr mit, dass er privatärztlich weiterhin bis zum 15. Mai 2009 krankgeschrieben sei. Nach Aufforderung, sich umgehend erneut beim Polizeiarzt zu melden, rief er dort an und ließ dem zuständigen Polizeiarzt Dr. H. seine Erkrankung ausrichten. In einem kurze Zeit später geführten Telefonat mit dem Polizeiarzt lehnte der Beklagte die gewünschte persönliche Vorstellung am gleichen Tag mit der Begründung ab, er könnte aufgrund von Tabletteneinnahme nicht mehr zum Polizeiärztlichen Dienst fahren. Er wurde daraufhin aufgefordert, von seinem behandelnden Privatarzt ein Attest vorzulegen. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen. Am 12. Mai 2009 stellte der Beklagte sich schließlich persönlich beim Polizeiarzt vor. Nachdem Dr. H. aufgrund der geltend gemachten Erkrankung eine Laborkontrolle durchführen wollte, verweigerte er die Mitwirkung. Die Untersuchung musste daraufhin abgebrochen werden. Die Dienstunfähigkeit konnte somit für den Zeitraum vom 11. Mai 2009 bis 15. Mai 2009 polizeiärztlicherseits nicht festgestellt werden.
Der Beklagte ist daher in den Zeiträumen vom 15. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2008 sowie 11. Mai 2009 bis 15. Mai 2009 unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben.
7. Am 2. Januar 2009 trat der Beklagte seinen Dienst bei der PI 42 an und beantragte per Formblatt Urlaub vom 5. Januar 2009 bis 16. Januar 2009. Der Urlaub wurde in der Folge bis einschließlich 30. Januar 2009 beantragt und gewährt. Im Zeitraum vom 2. Februar 2009 bis 13. März 2009 sowie vom 24. März 2009 bis 31. März 2009 blieb der Beklagte dem Dienst fern und ließ seiner Dienststelle lediglich fernmündlich bzw. per Telefax Urlaubsverlängerungsanträge zukommen. In keinem dieser Fälle wurde der Urlaub von seiner Dienststelle genehmigt. Mit Schreiben der PI 42 vom 12. März 2009 wurde ihm ausdrücklich mitgeteilt, dass eine Genehmigung seiner Urlaubsanträge in dieser Form nicht erfolgen werde. Für den Zeitraum vom 23. Februar 2009 bis 27. Februar 2009 reichte er nicht einmal einen Urlaubsantrag ein.
Der Beklagte ist daher im Zeitraum vom 2. Februar 2009 bis 13. März 2009 sowie vom 24. März 2009 bis 31. März 2009 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben.
8. Am 18. März 2009 gegen 13.00 Uhr äußerte der Beklagte gegenüber dem uniformierten POM A. vor der Polizeiinspektion 43, Erzgießereistr. 2 in München „Hey Kanak“, um diesen in seiner Ehre herabzuwürdigen. Der Beklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt im Dienst.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 11. Dezember 2009, rechtskräftig seit dem 29. März 2010, wurde er wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt (Cs 120 Js 11564/09).
9. Wie bereits unter 6. dargestellt, wurde dem Beklagten gegenüber angeordnet, ab dem ersten Krankheitstag ein amts- bzw. polizeiärztliches Attest vorzulegen.
Der Beklagte ist nach Mitteilung seiner Dienststelle am 05. September 2011 nicht zum Dienst angetreten, da er aufgrund einer Erkrankung dienstunfähig gewesen sei. Ein privatärztliches Attest wurde nicht vorgelegt. Der Beklagte hat ebenso wenig Kontakt mit dem Ärztlichen Dienst der Polizei aufgenommen. Er hat erst am 13. September 2011 für die Zeit vom 06. September 2011 bis zum 16. Oktober 2011 ein privatärztliches Attest sowie eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Weiterhin hat der Beklagte sich erst am 19. September 2011 unangemeldet beim Ärztlichen Dienst, Dr. H., vorgestellt. Insoweit wird die Erkrankung vom 19. September 2011 bis zum 14. Oktober 2011 polizeiärztlicherseits mitgetragen.
Bereits am 1. Dezember 2010 fand eine Voruntersuchung bei dem Beklagten statt. Diesbezüglich fand am 20. September 2011 eine Nachuntersuchung bei Dr. K. statt. Hierbei räumte der Beklagte ein, dass er die seitens des Ärztlichen Dienstes für erforderlich gehaltene Alkoholabstinenz nicht eingehalten und die für erforderlich gehaltene Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe lediglich ein einziges Mal durchgeführt habe. Eine Laborkontrolle sowie die Durchführung einer Haaranalyse wurden von dem Beklagten abgelehnt.
Am 29. November 2011 wurde er erneut vom Ärztlichen Dienst der Polizei untersucht. Auch bei dieser Untersuchung hat der Beklagte die Durchführung einer La-bordiagnostik sowie einer Haaranalyse verweigert. Die im Untersuchungsantrag gestellten Fragen konnten deswegen nicht beantwortet werden.
Seit seiner Erkrankung vom 06. September 2011 hat der Beklagte seinen Dienst nicht wieder angetreten. Durch seine Weigerung an der Teilnahme der Untersuchungen war es dem Ärztlichen Dienst der Polizei nicht möglich, die Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit des Beklagten festzustellen.
Das Fehlverhalten des Beklagten stelle sich als einheitliches Dienstvergehen dar. Er habe vorsätzlich und schuldhaft gegen die Pflicht, dienstliche Anordnungen bzw. Weisungen zu befolgen, gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten, gegen die allgemeine Dienstleistungspflicht und gegen die Pflicht zur Beachtung der Rechtsordnung verstoßen. Das Verhalten des Beklagten rechtfertige die Höchstmaßnahme, da der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren habe.“
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. August 2013 wurde wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung der Ruhestandsbezüge erkannt. Die dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehen stünden zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Beklagte sei ausweislich der Akten entgegen den ihm erteilten Weisungen zu den polizeiärztlichen Untersuchungen am 5. April 2007, 23. April 2007 und 21. Mai 2007 nicht erschienen. Diese Weisungsverstöße habe er ebenso wenig wie die weisungswidrige Nutzung seines dienstlichen PCs durch Speichern von Spielen, Witzen, Comics, PowerPoint-Präsentationen und Videoclips mit teilweise pornografischen Inhalt in Abrede gestellt. In drei Fällen (12. und 17.10.2007 und 2.11.2007) sei der Beklagte einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgegangen. Die ihm erteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen seien zum 31. Dezember 1999 ausgelaufen gewesen. Entgegen seiner Einlassung sei er ausweislich der Niederschrift über das Verbot der Dienstgeschäfte vom 12. März 2007 auf das Erfordernis der Nebentätigkeitsgenehmigung hingewiesen worden. Aus den vorgelegten Akten ergebe sich, dass der Beklagte in der Zeit vom 15. bis 31. Dezember 2008 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist und für diesen Zeitraum weder ein privatärztliches noch amtsärztliches Attest vorgelegt habe.
Er sei auch weisungswidrig am 11. Mai 2009 nicht zur polizeiärztlichen Untersuchung erschienen und habe anlässlich der polizeiärztlichen Untersuchung am 12. Mai 2009 keine Laboruntersuchungen durchführen lassen. Für seine vom 11. Mai bis 15. Mai 2009 dauernde Erkrankung habe der Beklagte kein polizeiärztliches Attest vorgelegt. Schließlich sei der Beklagte vom 2. Februar 2009 bis 13. März 2009 sowie vom 24. bis 31. März 2009 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben. Seinen telefonischen und per Fax übermittelten Urlaubsverlängerungsanträgen sei vom Dienstvorgesetzten nicht entsprochen worden. Auch sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Genehmigung seiner Urlaubsanträge nicht erfolgen könne. Aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts München vom 11. Dezember 2009 stehe fest, dass der Beklagte am 18. März 2009 einen Kollegen beleidigt habe. Die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls seien zwar für das Disziplinargericht nicht bindend, es bestünden aber keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Strafbefehls, denn der Beklagte hätte sich entsprechend im Strafverfahren verteidigen können.
Der Beklagte sei am 5. September 2011 unentschuldigt dem Dienst fern geblieben. Er habe weder ein privatärztliches noch ein polizeiärztliches Attest vorgelegt. Schließlich habe er am 20. September 2011 und am 29. November 2011 beim Polizeiarzt die Laboruntersuchungen sowie die Durchführung einer Haaranalyse verweigert. Im Übrigen habe der Beklagte am 6. März 2007 in der Arztpraxis die Arzthelferin P. genötigt und beleidigt. Dies stehe fest aufgrund der Aussage der Arzthelferin P. Der Beklagte habe eingeräumt, am 21. August 2008 sechs Pakete Erdnüsse a 1,59 Euro in einem Lebensmittelladen entwendet zu haben.
Insgesamt sei das Fehlverhalten des Beklagten einheitlich zu würdigen. Das Schwergewicht liege auf innerdienstlichen Vergehen, aber auch das außerdienstliche Fehlverhalten (Arztpraxis, Diebstahl) sei nicht ohne Bedeutung. Er habe schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er den Weisungen und Anordnungen seiner Vorgesetzten und den bestehenden Richtlinien nicht Folge geleistet habe. Er sei weisungswidrig nicht zum Polizeiarzt gegangen. Er habe ärztliche Untersuchungen verweigert, keine Atteste vorgelegt und sei wegen unentschuldigten Fernbleibens seiner Dienstleistungspflicht nicht nachgekommen. Der Beklagte habe im Kernbereich seiner Pflichten gefehlt. Bei einer Gesamtabwägung aller be- und entlastenden Umstände könne von der disziplinaren Maßnahme der Aberkennung der Ruhestandsbezüge nicht abgesehen werden. Vorliegend sei das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst als schwerstes Fehlverhalten zu werten und damit richtungsweisend für die Disziplinarmaßnahme. Da der Beklagte hier aber nicht ununterbrochen länger als 4 Monate vom Dienst fern geblieben sei, könne allein wegen des Fernbleibens nicht auf die Höchstmaßnahme erkannt werden. Zum unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst kämen jedoch weitere innerdienstliche und außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten hinzu. Er habe in vier Fällen der leicht einsehbaren und befolgbaren Weisung, sich polizeiärztlich untersuchen zu lassen, nicht Folge geleistet. Der Beklagte sei in zwei Fällen der Anordnung der Polizeiärztin, Laborwerte zu ermitteln und eine Haaranalyse durchzuführen, nicht nachgekommen. Ebenso wenig habe er seinen PC den polizeiinternen Richtlinien entsprechend genutzt. Dies zeige, dass es dem Beklagten an jeglicher Einsicht in seine Dienstpflichten mangele, er über keinerlei Motivation verfüge und ihm die Belange des Dienstherrn völlig gleichgültig seien. Er halte es nicht für nötig, Atteste vorzulegen und ordnungsgemäße Urlaubsanträge zu stellen. Telefonische Anträge zur Unzeit bei Kollegen oder bei der Sekretärin entsprächen nicht der erforderlichen Form. Selbst bei formgerechter Antragstellung bleibe der Beklagte einfach dem Dienst fern ohne eine Entscheidung über den Urlaubsantrag abzuwarten. Auch im innerdienstlichen Bereich lasse er es an jeglicher Kollegialität vermissen. Nicht nur dass Kollegen einspringen müssten, wenn er dem Dienst fern bliebe, sondern er habe auch einen Kollegen schwer beleidigt. Lege ein Beamter ein so schwerwiegendes innerdienstliches Fehlverhalten an den Tag und zeige darüber hinaus ein völliges Desinteresse an dienstlichen Belangen und seinem Disziplinarverfahren, sei von der völligen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn auszugehen. Auch der Öffentlichkeit sei der Beklagte nicht mehr zuzumuten. Milderungsgründe lägen nicht vor. Er habe massiv elementare Dienstpflichten negiert. Ein Polizeibeamter, der sich bei Abholung eines ärztlichen Attests in der dargelegten Weise aufführe und die Arzthelferin nötige, beleidige und mit einer Schlange bedrohe, lasse es an der erforderlichen Einsicht fehlen, sich auch außerdienstlich korrekt zu benehmen. Eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens ergebe, dass mit einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Dienstpflichten nicht mehr gerechnet werden könne.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil, zugestellt am 8. Oktober 2013, am 7. Novem-ber 2013 Berufung eingelegt und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. August 2013 aufzuheben und hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Aberkennung der Ruhestandsbezüge zu erkennen.
Im Rahmen der Berufungsbegründung wurde ausgeführt, dass der Vorwurf im Hinblick auf sein Verhalten in der Arztpraxis am 6. März 2007 bereits erstinstanzlich in dieser Form bestritten bzw. angeregt und beantragt worden sei, die vermeintlich geschädigte Frau P. hierzu nochmals als Zeugin zu vernehmen. Dem sei das Erstgericht nicht nachgekommen, so dass eine Aberkennung des Ruhegehalts hierauf nicht hierauf gestützt werden könne, zumal der Vorwurf lange zurückliege. Der Beklagte habe zudem darauf hingewiesen, dass er zum damaligen Zeitpunkt an akuten Rücken- und Kopfschmerzen gelitten und Schmerzmittel eingenommen hätte. Seine Schuldfähigkeit sei deshalb eingeschränkt bzw. aufgehoben gewesen.
Soweit ihm vorgeworfen werde, unentschuldigt der Aufforderung zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit nicht nachgekommen zu sein (s. o. Ziff. 2), würden diese weit zurück liegenden Vorfälle nicht ausreichen, die Disziplinarmaßnahme zu tragen.
Gleiches gelte für den Vorwurf unter Ziff. 3, bei dem diverse Ordner und E-Mails mit nicht dienstlichen Inhalten auf dem Home-Laufwerk des Beklagten aufgefunden worden seien. Diese stammten aus dem Jahr 2002 bis 2003 und seien versehentlich vom Beklagten nicht gelöscht worden. Eine Verwendung während der Dienstzeit sei nicht erwiesen. Der Vorwurf unter Ziff. 4 im Hinblick auf die Ausübung einer Nebentätigkeit während der Zeit seiner Suspendierung sei lediglich formaler Natur. Selbst wenn die ursprünglich erteilte Genehmigung abgelaufen sei, habe zumindest Genehmigungsfähigkeit vorgelegen. Im Hinblick auf den vorgeworfenen Diebstahl der Erdnüsse (s.o. Ziff. 5) habe keine Bereicherungsabsicht vorgelegen. Der Beklagte habe diese für einen Bekannten besorgen wollen, in seinen Rucksack gepackt und bei der Bezahlung an der Kasse vergessen. Im Übrigen habe es sich um äußerst geringwertige Gegenstände gehandelt. Für den Zeitraum vom 15. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2008 liege kein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst vor (s. o. Ziff. 6). Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 8. Dezember 2008 sei der Beklagte dienstunfähig gewesen. Der Polizeiarzt habe die Feststellung für künftige Erkrankungen getroffen, so dass der vorgeworfene Zeitraum vom 15. Dezember 2008 bis 31. Dezember noch nicht davon erfasst gewesen sei. Im Hinblick auf die Untersuchung vom 12. Mai 2009 (s. o. Ziff. 6a) sei mitgeteilt worden, dass ein Missverständnis aufgetreten sei, eine Untersuchung habe der Beklagte nicht verweigert. Er sei nicht davon ausgegangen, dass eine Blutuntersuchung dringend benötigt werde. Der Polizeiarzt sei hierzu nicht einvernommen worden, so dass hierin ein Verstoß gegen rechtliches Gehör liege. Der Vorwurf der Beleidigung vom 18. März 2009 (s. o. Ziff. 8) sei vom Beklagten in Abrede gestellt worden.
Im Hinblick auf den nichterfolgten Dienstantritt am 5. September 2011 (s. o. Ziff. 9) habe der Beklagte bereits darauf hingewiesen, dass er sich beim Vorgesetzten krank gemeldet und ein Attest mit Reiseunfähigkeit übersandt hätte. Zwar habe der Beklagte im Rahmen der Untersuchung vom 20. September 2011 eingeräumt, dass er gelegentlich Alkohol in geringem Maß konsumiere, aus welchem Anlass deshalb eine Haaranalyse angeordnet und durchgeführt werden sollte, sei jedoch nicht nachvollziehbar. Insgesamt seien die Dienstvergehen zum Großteil nicht nachgewiesen, sondern würden auf Behauptungen des Klägers beruhen. Die Aberkennung des Ruhegehalts könne hierauf - gerade auch im Hinblick auf den Zeitablauf - nicht gestützt werden.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt im Schriftsatz vom 17. Januar 2014,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Dienstvergehen sei einheitlich zu würdigen. Die Ausführungen zum Diebstahl stellten lediglich Schutzbehauptungen dar. Substantiierte Einwendungen, die die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls in Frage stellen würden, seien nicht vorgetragen. Der Sachverhalt sei erwiesen durch die Zeugenaussage des Ladendetektivs O. vom 21. August 2008 (Bl. 209 d. Polizeiakten). Bezüglich des Vorwurfs des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in dem Zeitraum vom 15. Dezember bis 31. Dezember 2008 werde auf die Verfügung vom 8. Dezember 2008 verwiesen. Darin sei sofort vollziehbar angeordnet, dass der Beklagte ab Zustellung des Bescheids, also ab 12. Dezember 2008 (Bl. 254 d. Polizeiakten), jede Erkrankung unverzüglich durch ein Gesundheitszeugnis des Polizeiarztes nachzuweisen habe. Die Einlassung, das Schreiben hätte für diese Erkrankung nicht gegolten, sei daher nicht zielführend. Es sei auch erwiesen, dass der Beklagte sich geweigert habe, an der Untersuchung vom 12. Mai 2009 mitzuwirken. Aus dem Gesundheitszeugnis vom 13. Mai 2012 ergebe sich, dass der Beklagte die seinerseits notwendig befundene Blutentnahme trotz Hinweises auf seine beamtenrechtlich gebotene Pflicht nicht habe durchführen lassen (Bl. 270 d. Polizeiakten).
Der Beklagte habe verschwiegen, dass ihm durch das Gesundheitszeugnis vom 22. Februar 2011 (Bl. 522 d. Polizeiakten) exzessiver Alkoholkonsum mit der Folge der eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit sicher nachgewiesen worden sei. Aufgrund dieser Alkoholproblematik sei polizeiärztlicherseits die Notwendigkeit gesehen worden, dass der Beklagte seinen Alkoholkonsum sofort vollständig einstelle und zumindest bis zu einer Nachuntersuchung vollständige Alkoholabstinenz einhalte. Eine regelmäßige und nicht nur einmalige Teilnahme an einer ambulanten Selbsthilfegruppe sei aus Sicht des Polizeiarztes angezeigt gewesen. Mit Schreiben vom 15. März 2011 seien dem Beklagten die Ergebnisse der polizeiärztlichen Untersuchung mitgeteilt worden und die regelmäßige Teilnahme an einer ambulanten Selbsthilfegruppe angeordnet worden. Vor diesem Hintergrund sei eine Haaranalyse bei der Nachuntersuchung notwendig gewesen, um das tatsächliche Konsumverhalten des Beklagten feststellen zu können. Fakt sei im Übrigen, dass der Beklagte eine ungenehmigte Nebentätigkeit ausgeübt habe. Dass diese genehmigungsfähig sei, lasse den Weisungsverstoß nicht entfallen. Auch der Antritt eines noch nicht genehmigten Erholungsurlaubs sei als pflichtwidriges Fernbleiben vom Dienst zu werten. Dies gelte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch, wenn der Beamte einen Anspruch auf Bewilligung des Urlaubs habe.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2015 Beweis erhoben durch Einvernahme von Polizeiobermeister Salih Aydogan und Polizeiobermeisterin Kerstin Hackel als Zeugen. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss beschränkte der Verwaltungsgerichtshof das Disziplinarverfahren gemäß Art. 54 BayDG in der Weise, dass der Anschuldigungspunkt 1 ausgeschieden wurde.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten (Personalakt in 4 Bänden, 1 Ermittlungsakte, 1 Disziplinarakte) Bezug genommen.
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) erkannt.
I.
Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - keine Mängel auf. Solche sind vom Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht worden.
II.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das Verfahren durch Beschluss gemäß Art. 63 Abs. 1, 54, 21 BayDG auf die nachfolgend aufgeführten Pflichtverletzungen beschränkt. Er ist der Auffassung, dass der Vorwurf im Zusammenhang mit dem Verhalten des Beklagten in der Arztpraxis am 6. März 2007 (Anschuldigungspunkt 1) hinsichtlich der Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fällt.
Die dem Beklagten im Übrigen zur Last gelegten Dienstvergehen stehen zur Überzeugung des Gerichts fest:
Anschuldigungspunkt 2
Der Beklagte ist trotz schriftlicher Aufforderung zu den polizeiärztlichen Untersuchungen am 5. April 2007, 23. April 2007 und 21. Mai 2007 nicht erschienen und hat sich am 11. Mai 2009 trotz telefonischer Aufforderung nicht zur Abklärung der Dienstunfähigkeit beim Amtsarzt vorgestellt.
Anschuldigungspunkt 3
Fest steht ebenfalls, dass der Beklagte entgegen der polizeilichen EDV-Rahmenrichtlinie seinen dienstlichen PC durch Speichern von Spielen, Witzen, Comics, PowerPoint-Präsentationen und Videoclips mit teilweise pronografischen Inhalt genutzt hat.
Anschuldigungspunkt 4
Am 12. und 17. Oktober 2007 bzw. 2. November 2007 ist der Beklagte einer ungenehmigten Nebentätigkeit als Aushilfskraft für die Fa. Euromaster Reifendienst nachgegangen.
Anschuldigungspunkt 5
Der Senat ist ebenfalls davon überzeugt, dass sich der Beklagte am 21. August 2008 eines Diebstahls geringwertiger Sachen schuldig gemacht hat, als er sechs Erdnusspackungen à 1,59 Euro aus dem Sortiment nahm und in den Rucksack steckte. Die vom Beklagten vorgebrachte fehlende Bereicherungsabsicht wertet der Senat als Schutzbehauptung. Hierfür spricht auch, dass der Beklagte die Erdnusspackungen in seinem Rucksack verstaute, während er andere Ware an der Kasse bezahlte.
Anschuldigungspunkt 6
Für den Senat steht fest, dass der Beklagte im Zeitraum vom 15. bis 31. Dezember 2008 und vom 11. bis 15. Mai 2009 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist.
a) Dem Vorbringen des Beklagten, er sei zum Zeitpunkt der Anordnung der amtsärztlichen Attestpflicht mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 bereits dienstunfähig erkrankt gewesen, der Dienstherr habe eine solche aber lediglich für künftige Erkrankungen festgelegt, so dass für den Zeitraum vom 15. bis 31. Dezember mangels neuer Erkrankung kein schuldhaftes Fernbleiben vorliege, vermag der Senat nicht zu folgen.
Nach der sofort vollziehbar erklärten Verfügung vom 8. Dezember 2008 war der amtsärztliche Nachweis nicht für jede künftig geltend gemachte Erkrankung, sondern für jede künftig geltend gemachte krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit zu erbringen, die jeden Tag neu beginnt. Die Verfügung war damit ab dem 15. Dezember 2008 entsprechend zu beachten. Bei Zweifeln wäre es dem Beklagten zuzumuten gewesen, sich diesbezüglich mit der anordnenden Personalstelle telefonisch in Verbindung zu setzen.
b) Für seine vom 11. bis 15. Mai 2009 dauernde Erkrankung hat der Beklagte weder ein privatärztliches noch ein polizeiärztliches Attest vorgelegt. Nachdem der Beklagte sich am 05. Mai 2009 persönlich beim Polizeiarzt vorgestellt hatte, bestätigte dieser für den Zeitraum bis zum 10. Mai 2009 eine zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankung. Am 11. Mai 2009 meldete sich der Beklagte erneut im Polizeipräsidium München krank und teilte mit, dass er privatärztlich weiterhin bis zum 15. Mai 2009 krankgeschrieben sei. Nach Aufforderung, sich umgehend erneut beim Polizeiarzt zu melden, rief er dort an und ließ dem zuständigen Polizeiarzt Dr. H. seine Erkrankung ausrichten. In einem kurze Zeit später geführten Telefonat mit Dr. H. lehnte der Beklagte die gewünschte persönliche Vorstellung am gleichen Tag mit der Begründung ab, er könne aufgrund von Tabletteneinnahme nicht mehr zum Polizeiärztlichen Dienst fahren. Er wurde daraufhin aufgefordert, von seinem behandelnden Privatarzt ein Attest vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Beklagte nicht nachgekommen. Am 12. Mai 2009 stellte er sich schließlich persönlich beim Polizeiarzt vor. Nachdem Dr. H. aufgrund der geltend gemachten Erkrankung eine Blutentnahme durchführen wollte, verweigerte der Beklagte seine Mitwirkung. Die Untersuchung musste daraufhin abgebrochen werden, für den Zeitraum vom 11. bis 15. Mai 2009 konnte deshalb eine polizeiärztliche Bescheinigung über die Dienstunfähigkeit nicht vorgelegt werden.
Anschuldigungspunkt 7
Der Beklagte ist auch vom 2. Februar 2009 bis 13. März 2009 sowie vom 24. bis 31. März 2009 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben. Seinen telefonischen und per Fax übermittelten Urlaubsverlängerungsanträgen wurde vom Dienstvorgesetzten nicht entsprochen. Eine Genehmigung des Urlaubs ist nicht erfolgt. Vielmehr teilte man ihm mit Schreiben vom 12. März 2009 unter Aufforderung, seinen Dienst anzutreten, mit, dass eine Genehmigung mangels vorheriger Abstimmung der dienstlichen und privaten Bedürfnisse in dieser Form nicht erfolgen könne. Gleichwohl stellte der Beklagte auch für den Zeitraum vom 24. bis 31. März 2009 keinen ordnungsgemäßen Urlaubsantrag und blieb in dieser Zeit dem Dienst fern.
Anschuldigungspunkt 8
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Beklagte sich am 18. März 2009 im Dienst gegenüber seinem uniformierten Kollegen Salih Aydogan mit „Hey Kanak“ geäußert hat, um ihn in seiner Ehre herabzuwürdigen. Im Rahmen der Beweisaufnahme haben die Zeugen Salih A. und Kerstin H. übereinstimmend bestätigt, dass der Beklagte am 18. März 2009 seinen Kollegen Salih A. auf offener Straße mit „Hey Kanake“ oder ähnlichem Wortlaut („Hey Kanak“) in beleidigender Weise bezeichnet hat. Es bestanden keine Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln. Der Beklagte ist diesen Zeugenaussagen auch nicht in der mündlichen Verhandlung entgegen getreten.
Anschuldigungspunkt 9
Der Beklagte ist am 5. September 2011 unentschuldigt dem Dienst fern geblieben und hat weder ein privatärztliches noch ein polizeiärztliches Attest vorgelegt.
Erst am 13. September 2011 wurde für die Zeit vom 6. September 2011 bis zum 16. Oktober 2011 ein privatärztliches Attest sowie eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Eine Vorstellung beim Amtsarzt mit dann bestätigter Dienstunfähigkeit erfolgte erst am 19. September 2011.
Am 20. September 2011 und 29. November 2011 verweigerte der Beklagte die Durchführung einer Labordiagnostik sowie einer Haaranalyse. Die ihm im Hinblick auf seinen Umgang mit Alkohol im Bescheid des Polizeipräsidiums München vom 15. März 2011 aufgegebenen regelmäßigen Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe kam er nur einmal nach. Dies hat der Beklagte nicht bestritten bzw. wurde von ihm eingeräumt.
III.
Durch die ihm zur Last gelegten Taten, soweit sie nicht gemäß Art. 54 BayDG ausgeschieden wurden, hat der Beklagte ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Tatzeitraum, der sich hier von März 2007 bis November 2011 erstreckt, weil es auch mit Blick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetz und des Bayerischen Beamtengesetzes am 1. April 2009 insoweit kein für den Beamten materiell-rechtlich günstigeres neueres Recht gibt (vgl. BVerwG U.v. 25.8.2009 - 1 D 1/08 - juris Rn. 33; BayVGH U.v. 15.10.2010 - 16a D 09.2858 - juris Rn. 28).
Der Beklagte hat ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen verwirklicht, als er insgesamt 10 Wochen (davon zumindest acht Wochen vorsätzlich) dem Dienst unerlaubt fern geblieben ist. Er hat mit diesem Verhalten gegen seine Pflicht, dienstliche Anordnungen zu befolgen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG a. F. bzw. § 35 Satz 2 BeamtStG) und sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F., § 34 Satz 1 BeamtStG) verstoßen. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Aufgrund des Wortlauts der Verfügung vom 8. Dezember 2008 hätte dem Beklagten bewusst sein müssen, dass privatärztliche Atteste ab dem Zeitpunkt der Auferlegung der Attestpflicht (zugestellt am 12. Dezember 2008) nicht ausreichen würden, seine Dienstunfähigkeit nachzuweisen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass er in fahrlässiger Weise davon ausging, dass die Anordnung der sofortigen Vorlage amtsärztlicher Atteste noch nicht für den Zeitraum vom 15. bis 31. Dezember 2008 galt, für den das privatärztliche Attest bereits am 5. Dezember 2008 ausgestellt worden war. Somit geht der Senat für den Zeitraum vom 15. bis 31. Dezember 2008 von einem fahrlässigen Fernbleiben vom Dienst aus.
Der bis zum 10. Mai 2009 dienstunfähig erkrankte Beamte hätte sich am 11. Mai 2009 erneut beim Amtsarzt vorstellen müssen. Einer diesbezüglichen nochmaligen Aufforderung des Dienstherrn kam er ebenfalls nicht nach. Bei der am 12. Mai 2009 erfolgten Vorstellung beim Amtsarzt verweigerte er die von diesem für die weitere Beurteilung der Dienstunfähigkeit als notwendig erachtete Blutuntersuchung, so dass für den Zeitraum vom 11. bis 15. Mai 2009 kein amtsärztliches Attest ausgestellt werden konnte. Die Verhältnismäßigkeit dieser Untersuchung wurde vom Beklagten zu keiner Zeit in Frage gestellt. Sein Vorbringen, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt, er hätte sich selbstverständlich zu einer Untersuchung bereit erklärt, wenn er gewusst hätte, dass eine Blutuntersuchung dringend benötigt werde, erachtet der Senat - auch im Hinblick auf das Gesundheitszeugnis vom 12. Mai 2009 - als Schutzbehauptung. Aus dem Gesundheitszeugnis ergibt sich eindeutig, dass der Beklagte im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchung die amtsärztlich zur Beurteilung der Dienstfähigkeit für notwendig empfundene Blutentnahme trotz Hinweises auf die beamtenrechtlich gebotene Mitwirkungspflicht verweigert hat.
Für den 5. September 2009 wurde weder ein privatärztliches noch ein amtsärztliches Attest vorgelegt.
Der Beklagte war sich bewusst, dass Urlaub rechtzeitig mit Formblatt auf der Dienststelle zu beantragen und vorab von der Dienststellenleitung zu genehmigen ist. Aus den dem Senat vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass der Beklagte hierauf mehrfach mündlich hingewiesen wurde. Trotz nochmaligen Hinweises durch seinen Dienstherrn im Schreiben vom 12. März 2009, dass ungenügende Urlaubsanträge nicht genehmigt würden, blieb der Beklagte erneut für den Zeitraum vom 24. bis 31. März 2009 ohne vorherige Abgabe seines Urlaubsantrags und dessen Genehmigung dem Dienst fern.
Mit der Beleidigung eines Kollegen hat der Beklagte gegen seine Pflichten, die Gesetze zu beachten (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F., § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i. V. m. § 185 StGB) und sich seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F., § 34 Satz 3 BeamtStG) ebenso verstoßen wie durch seinen außerdienstlichen Ladendiebstahl (§§ 242 Abs. 1, 248 StGB).
Mit der Weigerung, zu den angesetzten amtsärztlichen Untersuchungen zur Überprüfung der Dienstunfähigkeit zu erscheinen bzw. alle ärztlicherseits für erforderlich gehaltenen Untersuchungen (z. B. Blutabnahme, Haaranalyse) durchführen zu lassen, hat der Beklagte gegen seine Pflicht, dienstliche Anweisungen zu befolgen (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F., § 35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Gleiches gilt für die Weisung, wegen seines Umgangs mit Alkohol regelmäßig an einer Selbsthilfegruppe teilzunehmen bzw. für die private Nutzung seines Dienst-PCs entgegen den Regelungen der EDV-Rahmenrichtlinie der Polizei. Der Verstoß liegt bereits in der privaten Nutzung der dienstlichen EDV-Anlagen bzw. in der Installation von Spielen (s. 2.7.2 und 2.7.4 der EDV-Rahmenrichtlinie). Auf die Frage der Nutzung während der Dienstzeit kommt es für einen Verstoß nicht an, eine solche liegt jedoch auf der Hand. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte seinen dienstlichen PC außerhalb der Dienstzeit privat genutzt hat, bestehen nicht und wurden explizit auch nicht vorgetragen. Im Verhalten des Beklagten liegt insoweit auch ein Verstoß gegen die Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG, § 34 Satz 1 BeamtStG) und - im Hinblick auf den (teilweise pornografischen) Inhalt der Dateien - auch ein Verstoß gegen die Pflicht, sich seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F., § 34 Satz 3 BeamtStG).
In der Ausübung einer nicht genehmigten, aber genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit liegt ebenfalls ein Verstoß des Beklagten gegen seine Pflicht, dienstliche Anordnungen zu befolgen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG a. F., § 35 Satz 2 BeamtStG). Gemäß Art. 73 Abs. 2 Satz 1 BayBG a. F., Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBG bedürfen Beamte und Beamtinnen zur Übernahme einer Nebentätigkeit grundsätzlich einer vorherigen Genehmigung, soweit die Nebentätigkeit nicht nach Art. 74 Abs. 1 BayBG a. F., Art. 82 Abs. 1 BayBG genehmigungsfrei ist. Dies war dem Beklagten aufgrund einer früheren Nebentätigkeitsgenehmigung (3.10.1996 bis 31.12.1999) auch bewusst. Auf eine Geltung diese Verpflichtung - auch während seiner vorläufigen Dienstenthebung - wurde der Beklagte am 12. März 2007 nochmals ausdrücklich hingewiesen, so dass der Senat insofern von einem vorsätzlichen Verstoß ausgeht. Die Genehmigungsfähigkeit der Nebentätigkeit an sich lässt entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten den Pflichtenverstoß nicht entfallen.
IV.
Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich nach Art. 84 Abs. 1 BayDG a. F., § 47 Abs. 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen.
Das einheitliche Dienstvergehen führt zur Aberkennung des Ruhegehalts gem. Art. 13 BayDG. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Der Senat ist zur Überzeugung gelangt, dass der Beklagte -auch unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbilds und seines bisherigen dienstlichen Verhaltens - das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat.
Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 BayDG. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (st. Rspr. BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 28.10; BayVGH, U.v. 12.3.2014 - 16a D 11.2657 - jeweils in juris).
Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße, sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B.v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 25.5.2012 - 2B 133.11 - juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).
Der Gesichtspunkt der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit verlangt eine Würdigung des Verhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris).
1. Die schwerste Dienstpflichtverletzung stellt vorliegend das mehrfach unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von insgesamt zehn Wochen dar.
Zur Frage, bei welcher Zeitdauer schuldhaften unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt für die Festsetzung der Disziplinarmaßnahme ist, ist die Rechtsprechung nicht ganz einheitlich. Bei einer ununterbrochenen Dauer von vier Monaten und länger wurde im Regelfall auf die Höchstmaßnahme erkannt (BVerwG, U.v. 22.4.1991 - 1 D 62.90 - Rn. 99 juris m. w. N.), bei einer ununterbrochenen Dauer von zwei bis drei Monaten hat die Rechtsprechung nicht einheitlich entschieden, wobei die besonderen Umstände des Einzelfalls eine Rolle spielten (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, MatR II, Rn. 219 m. w. N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat bei wiederholtem, unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst von zwei Monaten Abwesenheit die Höchstmaßnahme für erforderlich gehalten (Entscheidungen vom 10.10.1990 - 1 D 1.90; 7.11.1990 - 1 D 33.90 - jeweils in juris). Bei einem schuldhaft ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst von ununterbrochen sieben Wochen wurde die zu verhängende Maßnahme - je nach den Umständen des Einzelfalls - im Grenzbereich zwischen Dienstentfernung und Degradierung gesehen, wenn der Beamte vorsätzlich gehandelt hat (BVerwG, U.v. 22.4.1991 - 1 D 62.90 - juris Rn. 99; U.v. 6.5.2003 - 1 D 26/02 - juris Rn. 55). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsprechung an. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten (BVerwG, U.v. 22.04.1991 - 1 D 62/90 - juris Rn. 97). Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint und sich nachhaltig weigert, den Nachweis für seine Dienstunfähigkeit und damit den Nachweis eines triftigen Grundes für sein Fernbleiben zu erbringen, indem er entweder die erforderlichen amtsärztlichen Atteste nicht beibringt bzw. die für die Überprüfung erforderlichen medizinischen Untersuchungen verweigert oder ohne vorherige Genehmigung (bzw. bereits ohne förmlichen Antrag) über Wochen „Urlaub“ für sich Anspruch nimmt, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist.
Bei Anlegung des aufgezeigten Maßstabs ist bei dem wiederholten Fernbleiben vom Dienst von insgesamt zehn Wochen Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung der Grenzbereich zwischen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. Aberkennung des Ruhegehalts und einer Zurückstufung.
Vorliegend ist aber - unter Einbeziehung der weiteren Pflichtverletzungen des Beklagten - die Höchstmaßnahme gerechtfertigt. Schwer wiegen insbesondere die innerdienstliche Beleidigung eines Kollegen und die mannigfaltigen Weisungsverstöße des Beklagten. So hat der Beklagte in vier Fällen der leicht einsehbaren und befolgbaren Weisung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen bzw. der amtsärztlichen Anordnung im Hinblick auf Nachuntersuchungen am 20. September 2011 und am 29. November 2011, eine Laborkontrolle und Haaranalyse durchführen zu lassen, nicht Folge geleistet und auch die Richtlinien zur Benutzung der EDV nicht beachtet.
Hinzu kommt der außerdienstliche Diebstahl. Als Polizeibeamter ist der Beklagte grundsätzlich für die Verhinderung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten zuständig (BayVGH, U.v.15.12.2010 - 16a D 09.2858 - juris). Durch die Begehung vorsätzlicher Straftaten hat er das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit zusätzlich beeinträchtigt.
Dagegen spielt die Notwendigkeit der Einholung einer Nebentätigkeitsgenehmigung trotz nochmaligen ausdrücklichen Hinweises hinsichtlich der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme keine Rolle.
Dem Beklagten fehlt jegliche Einsicht in die Erfüllung einfachster Dienstpflichten wie die Vorlage von Attesten bzw. die korrekte Stellung von Urlaubsanträgen. Durch seine beharrliche Weigerung, dienstliche Weisungen bzw. Anordnungen zu befolgen, bringt er seine mangelhafte Dienstauffassung zum Ausdruck. Gerade im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Urlaub ohne vorherige Genehmigung, war diese auch geeignet, sich negativ auf die kollegiale Zusammenarbeit innerhalb der Dienststelle auszuwirken. Insgesamt war sein Verhalten von einem hohen Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung geprägt.
2. Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller belastenden und entlastenden Gesichtspunkte sieht der Senat die Aberkennung des Ruhegehalts als erforderlich und angemessen an. Milderungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Es handelt sich bei dem Fehlverhalten des Beklagten vor allem nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Erscheinung, sondern um eine über lange Jahre zu beobachtende Neigung zum Desinteresse an der Erfüllung der leicht einsehbaren dienstlichen Pflichten und zu einer daraus resultierenden Unzuverlässigkeit, die den störungsfreien Ablauf des Dienstbetriebs empfindlich beeinträchtigt hat.
Die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme gegen den Beklagten ist weder unverhältnismäßig noch verstößt es gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip (vgl. BVerwG, B.v. 18.1.2008 - 2 BvR 313/07 - juris Rn. 11). Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und auch erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten verfolgen neben der Pflichtenmahnung die Zwecke der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden - wie vorliegend - mangels Milderungsgründen so erheblich, dass bei aktiven Beamten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts auch angemessen. Ist das Vertrauensverhältnis - wie vorliegend - endgültig zerstört, stellt die Aberkennung des Ruhegehalts sich als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Sie beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit und ist dem späteren Ruhestandsbeamten daher als bei Begehung vorhersehbar zuzurechnen (vgl. BVerwG, U.v. 8.3.2005 - 1 D 15/04 - juris Rn. 49; BVerfG, B.v. 9.8.2006 - 2 BvR 1003/05 Rn. 9).
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.
Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2, Art. 3 BayDG).