Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Apr. 2019 - AN 13b D 18.01035

bei uns veröffentlicht am16.04.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Gegen die Beklagte wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Disziplinarklage erstrebt der Kläger die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG).

Der Beklagten wird vorgeworfen, seit Beginn des Schuljahres 2017/2018 unentschuldigt nicht zum Dienst erschienen zu sein.

I.

Die am … 1967 geborene Beklagte beendete ihre Schulausbildung im Jahr …mit dem Abitur am Gymnasium … Nach dem Studium des Lehramts für Grundschule an der …legte sie im Jahr … die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen mit der Gesamtnote … ab. Nach einer Tätigkeit als Aushilfsangestellte wurde sie mit Urkunde vom …1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Lehramtsanwärterin für Grundschulen ernannt. Im Prüfungsjahr 1995 legte die Beklagte die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen mit der Gesamtnote … ab. Mit Urkunde vom … 1995 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin zur Anstellung ernannt. Mit weiterer Urkunde vom … 1998 wurde die Beklagte mit Wirkung vom … 1998 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Lehrerin ernannt.

Die Beklagte war im Bundesgebiet zuletzt bis zum … 2013 an der … in … tätig.

In ihrer letzten periodischen Beurteilung aus dem Jahr 2010 erhielt sie das Gesamturteil „Leistung, die die Anforderungen im Wesentlichen erfüllt“ zugesprochen.

Die Beklagte ist mit einem amerikanischen Staatsangehörigen verheiratet und hat einen am … 1999 geborenen Sohn.

II.

Die Beklagte bewarb sich mit Schreiben vom 12. April 2013 als Auslandsdienstlehrkraft sowie für die Stelle als Fachberaterin/Koordinatorin in den USA. Sie beantragte die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 18 der Urlaubsverordnung. Ihr Ehemann sei kurzfristig in die USA versetzt worden und derzeit als zivilangestellter Sachbearbeiter im Verwaltungsbereich in den USA tätig.

Die Regierung von … teilte dem staatlichen Schulamt im Landkreis … mit Schreiben vom 22. April 2013 mit, die Beklagte erfülle derzeit die Voraussetzungen für einen Einsatz als Auslandsdienstlehrkraft nicht. Dem Antrag auf Sonderurlaub nach § 18 UrlV könne nicht entsprochen werden.

Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass der Beklagten mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus für eine Tätigkeit als Ortslehrkraft an einer vom Auswärtigen Amt geförderten deutschen Schule im Ausland Sonderurlaub nach § 18 UrlV unter Fortfall der Leistungen des Dienstherren gewährt werden könne.

Ein Sonderurlaub für die Tätigkeit als Ortslehrkraft könne ausschließlich schuljahreskonform im Umfang von drei bis fünf Jahren bewilligt werden, jedoch ohne Anerkennung öffentlicher Belange bzw. dienstlicher Interessen.

Sollte eine Beurlaubung zur Tätigkeit als Ortslehrkraft seitens des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus abgelehnt werden, könne die Beklagte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ihres Sohnes (maximal bis …2017) aus familienpolitischen Gründen nach Art. 89 BayDG beurlaubt werden. Bei einer familienpolitischen Beurlaubung dürften allerdings grundsätzlich nur Nebentätigkeiten im Umfang von bis zu acht Stunden bzw. bei Unterricht im Umfang bis zu sechs Stunden wöchentlich ausgeübt werden.

Auf Antrag vom 22. Juli 2013 bewilligte die Regierung von … der Beklagten mit Bescheid vom … 2013 vom 1. August 2013 bis einschließlich … 2014 familienpolitische Beurlaubung gemäß Art. 89 BayDG zur Betreuung ihres Sohnes.

In ihrem Antrag bat die Beklagte um Überprüfung, ob die familienpolitische Beurlaubung in einen Sonderurlaub nach § 18 UrlV umgewandelt werden könne, wenn sich für sie eine Tätigkeit als Ortslehrkraft an einer deutschen Schule in den USA ergebe.

Mit E-Mail vom 11. Dezember 2013 teilte die Beklagte der Regierung von … mit, sie habe nun ab 6. Januar 2014 eine Stelle als Lehrerin an der Deutschen Schule in … für das laufende Schuljahr in Aussicht. Sie bitte daher, die familienpolitische Beurlaubung in Sonderurlaub nach § 18 UrlV umzustellen.

Einer beigefügten Bescheinigung der Deutschen Schule … vom 21. November 2013 ist zu entnehmen, dass die Schule die Beklagte als Klassenleiterin in der Grundschule, Klasse 1 a, ab 6. Januar 2014 zunächst bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 beschäftigen werde.

Mit Bescheid vom … 2014 verlängerte die Regierung von … zunächst die familienpolitische Beurlaubung gemäß Art. 89 BayDG bis zum 31. Juli 2015.

Mit Schreiben der Regierung von … vom 6. August 2014 wurde die Beklagte für die Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2015 aus persönlichen Gründen zur Tätigkeit als Ortslehrkraft an der vom Bundesverwaltungsamt geförderten Deutschen Schule … unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn gemäß § 18 Abs. 1 und 3 UrlV und § 12 Abs. 7 LDO weiter beurlaubt. Die mit Bescheid vom … 2014 bereits genehmigte Beurlaubung nach Art. 89 BayDG aus familienpolitischen Gründen wurde aufgehoben.

Mit Bescheid vom … 2015 bewilligte die Regierung von … der Beklagten Urlaub ohne Dienstbezüge gemäß Art. 89 BayDG (familienpolitische Beurlaubung) vom 1. August 2015 bis einschließlich 31. Juli 2016.

Nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, auch im Schuljahr 2015/2016 an der Deutschen Schule in Washington tätig zu sein und um Umwandlung der familienpolitischen Beurlaubung in Sonderurlaub nach § 18 UrlV gebeten hatte, gewährte die Regierung von … mit Schreiben vom 14. Juni 2016 der Beklagten erneut Sonderurlaub gemäß § 18 Abs. 1 und 3 UrlV vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2017 für die Tätigkeit als Ortslehrkraft an der Deutschen Schule … unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn.

Eine weitere Verlängerung des Sonderurlaubs sei leider nicht möglich.

Die bereits genehmigten Beurlaubungen nach Art. 89 BayDG aus familienpolitischen Gründen für die Schuljahre 2015/2016 und 2016/2017 wurden aufgehoben.

Mit E-Mail vom 3. April 2017 übersandte die Beklagte einen am 31. März 2017 unterschriebenen Antrag auf familienpolitische Beurlaubung nach Art. 89 BayDG für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 zur Betreuung und Pflege ihres am … 1956 geborenen Ehemannes … Bei diesem liege eine Schwerbehinderung von 70% vor.

Nach Vorlage ärztlicher Atteste durch die Beklagte teilte die Regierung von … der Beklagten mit E.Mail vom 21. Juni 2017 mit, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die Beklagte während der Dauer der Pflege ihres Ehemannes einer Vollbeschäftigung nachgehen könne. Der Antrag auf Beurlaubung nach Art. 89 BayBG müsse deshalb abgelehnt werden.

Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass sie im Falle der Ablehnung der Beurlaubung den Dienst zum neuen Schuljahr mit Vollzeit (oder gegebenenfalls Teilzeit, jedoch mit mindestens 14/28 Wochenstunden) antreten müsse. Sollte keine Dienstaufnahme erfolgen, habe die Beklagte gegebenenfalls mit disziplinarrechtlichen Maßnahmen zu rechnen. Es stehe ihr jedoch frei, sich auf eigenen Antrag mit Ablauf der Beurlaubung (mit Ablauf des 31.7.2017) aus dem Beamtenverhältnis entlassen zu lassen.

Mit Bescheid vom … 2017 lehnte die Regierung von … den Antrag der Beklagten auf Beurlaubung nach Art. 89 BayBG ab. Eine Pflegebedürftigkeit des Ehemannes i.S.d. Art. 89 BayDG sei nicht nachgewiesen worden. Auch die anderen Kriterien zur Gewährung einer familienpolitischen Beurlaubung lägen nicht vor, da der Sohn der Beklagten das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe.

Auch die Voraussetzungen für eine arbeitsmarktpolitische Beurlaubung für Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen sowie für Fachlehrkräfte an Grund- und Mittelschulen i.S.v. Art. 90 BayBG lägen gemäß KMS vom 14. Dezember 2016 auf Grund der derzeitigen Bedarfslage im Lehrerbereich an Grund- und Mittelschulen nicht vor.

Der Bescheid wurde der Beklagten durch die Deutsche Botschaft in Washington D.C. am 18. August 2017 ausgehändigt.

Die Beklagte legte mit Schreiben vom 25. August 2017 gegen den Bescheid Widerspruch ein.

Der Widerspruch wurde mit Bescheid der Regierung von … vom … 2017 zurückgewiesen.

Der Widerspruchsbescheid wurde der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland zur Zustellung an die Beklagte übermittelt. Die Deutsche Botschaft in Washington teilte mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 mit, die Zustellung sei am 18. September 2017 durch eingeschriebene Postzustellung erfolgt.

III.

Mit Schreiben vom 6. November 2017 übermittelte die Regierung von … der Landesanwaltschaft …, Disziplinarbehörde, in … (nachfolgend: Disziplinarbehörde) den Vorgang gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 4 und Art. 35 Abs. 2 Satz 2 BayDG mit der Bitte um weitere disziplinarrechtliche Prüfung und ggfs. Übernahme und Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Beklagte.

Trotz des Ablehnungsbescheides vom … 2017, des Widerspruchsbescheids vom … 2017 und der im Ausgangsbescheid angeordneten sofortigen Vollziehung, welche nicht angegriffen worden sei, sei die Beklagte bis zum heutigen Tag nicht zum Dienst erschienen. Für dieses Fernbleiben vom Dienst sei weder den staatlichen Schulämtern im Landkreis … und in der Stadt … noch der Regierung von … Rechtsfertigungsgründe vorgelegt worden.

Mit Verfügung vom 16. November 2017 leitete die Disziplinarbehörde gegen die Beklagte wegen des oben wiedergegebenen Sachverhalts ein Disziplinarverfahren ein. Sollte sich der vorstehende Sachverhalt als zutreffend erweisen, hätte die Beklagte durch ihr Verhalten innerdienstlich gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 1 BayBG und § 34 Satz 1 BeamtStG (unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst, ordnungsgemäße Diensterfüllung) verstoßen. Gleichzeitig läge darin auch ein Verstoß, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG).

Die Beklagte wurde mit Schreiben vom gleichen Tag über die Einleitung des Disziplinarverfahrens in Kenntnis gesetzt. Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihr freistehe, zur Sache auszusagen. Sie könne sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen.

Die Beklagte wurde auf die Möglichkeit, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen, hingewiesen.

Unter dem 5. Januar 2018 zeigte sich zunächst Herr Rechtsanwalt … als Bevollmächtigter der Beklagten an und beantragte Akteneinsicht.

Nach bewilligter Akteneinsicht teilte der Bevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 22. Januar 2018 mit, diese nicht mehr zu vertreten.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 zeigte sich der DBB, Beamtenbund und Tarifunion, …, als neuer Bevollmächtigter der Beklagten an und beantragte ebenfalls Akteneinsicht.

Mit Schreiben vom 2. März 2018 trugen der Bevollmächtigte der Beklagten vor, die Beklagte sei zunächst wegen des eingelegten Widerspruchs davon ausgegangen, dass die Beurlaubung schwebend fortbestehen würde. Insbesondere aber sei die Beklagte wegen eines Schreibens des Landesamtes für Finanzen vom 30. August 2017 von einer weiteren Beurlaubung ab dem 1. August 2017 trotz der vorher erfolgten Korrespondenz ausgegangen. Dort werde der Beklagten mitgeteilt, dass ab dem 1. August 2017 wegen der weiterhin erfolgenden Beurlaubung eine Überzahlung der Bezüge unmittelbar abgewickelt werden müsse. Erst ab der Einleitung des Disziplinarverfahrens, welche der Beklagten erst am 6. Dezember 2017 zugestellt worden sei, sei der Beklagten bewusst geworden, dass eine weitere Beurlaubung nicht gewährt würde und das Schreiben des Landesamtes für Finanzen missverständlich gewesen sei.

Wegen der erheblichen familiären Belastungen bezüglich des Ehemannes der Beklagten (posttraumatische Belastungsstörung) habe sich die Beklagte daher bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht weiter mit der Angelegenheit befasst und sei davon ausgegangen, dass auf Grund der vormals erfolgten Korrespondenz nun doch jedenfalls vorläufig eine Fortgewährung erfolgt sei.

In dem in Bezug genommenen Schreiben des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle …, Bezügestelle Besoldung, vom 30. August 2017, adressiert an die Beklagte unter ihrer Anschrift am …, ist ausgeführt, die Beklagte sei seit dem 1. August 2017 weiterhin ohne Bezüge beurlaubt. Bei der Abrechnung ihrer Bezüge habe diese Änderung nicht mehr rechtzeitig berücksichtigt werden können. Die Bezügestelle sei verpflichtet, die sich dadurch ergebende Überzahlung unverzüglich abzuwickeln.

Mit Vermerk vom 13. März 2018 fertigte die Disziplinarbehörde das Ergebnis der Ermittlungen zur abschließenden Anhörung (Art. 32 BayDG) fest.

Die Einlassung der Beklagten, sie sei auf Grund des eingelegten Widerspruchs davon ausgegangen, dass die Beurlaubung schwebend fortbestehe und sie wegen eines Schreibens des Landesamtes für Finanzen vom 30. August 2017 von einer weiteren Beurlaubung ab dem 1. August 2017 trotz der vorher erfolgten Korrespondenz ausgegangen sei, sei als reine Schutzbehauptung zu bewerten. Die Behauptung, sie habe sich bis zum 6. Dezember 2017 nicht mit der Angelegenheit befasst, sei schon durch ihre ausführlichen Stellungnahmen im Verfahren widerlegt. Angesichts der ausdrücklichen Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom … 2017 und des Hinweises darauf, dass ein Nichterscheinen zum Dienst disziplinar-rechtliche Maßnahmen nach sich ziehen könne, sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte geglaubt haben solle, der Widerspruch habe eine aufschiebende Wirkung und sie sei weiterhin schwebend beurlaubt. Aus welchem Teil der insoweit eindeutigen Korrespondenz mit der Regierung die Beklagte geschlossen haben wolle, dass eine vorläufige Beurlaubung gewährt werde, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Nicht glaubhaft sei weiterhin die Einlassung der Beklagten, das Schreiben des Landesamtes für Finanzen vom 30. August 2017 habe bei ihr den Eindruck erweckt, sie sei weiterhin beurlaubt. Die Beklagte sei seit dem Jahr 2013 in regelmäßigem Kontakt mit der Regierung von … gewesen und sei mehrfach auf ihren Antrag hin beurlaubt worden. Der Ablauf eines Genehmigungsverfahrens sei der Beklagten damit bekannt gewesen. Insbesondere sei ihr bekannt gewesen, dass die Genehmigung durch die Regierung erteilt werde und nur von dort aus eine verbindliche Auskunft zum Stand des Verfahrens erfolgen könne. Zudem widerspreche sich die Beklagte auch selbst, wenn sie einerseits behaupte, sich mit dem Thema nicht befasst zu haben, andererseits aber das Schreiben des Landesamtes für Finanzen gelesen und daraus falsche Schlüsse gezogen haben will. Schließlich erkläre diese Einlassung auch nicht, warum die Beklagte noch nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom … 2017 von einer weiteren Beurlaubung ausgegangen sein will.

Auf Grund des der Beklagten zu Last gelegten Dienstvergehens sei beabsichtigt, eine Disziplinarklage mit dem Ziel, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, zu erheben.

Den damaligen Bevollmächtigten der Beklagten wurde der Vermerk vom 13. März 2018 mit Schreiben vom gleichen Tag übermittelt und eine Frist zur schriftlichen Rückäußerung bis zum 6. April 2018 gesetzt.

Der Bevollmächtigte der Beklagten teilte der Disziplinarbehörde mit Schreiben vom 16. März 2018 mit, dass er die Beklagte nicht mehr vertreten.

Mit Schreiben vom 19. März 2018 übersandte die Disziplinarbehörde daraufhin den Ermittlungsvermerk an die Beklagte und gab dieser Gelegenheit, sich binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens zu äußern.

Die Zustellung erfolgte durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Washington. Die Aushändigung an die Beklagte erfolgte am 28. März 2018 gegen Unterschrift.

Eine Rückäußerung durch die Beklagte erfolgte nicht.

Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2018, eingegangen beim Verwaltungsgericht … am 4. Juni 2018, erhob die Disziplinarbehörde gegen die Beklagte eine Disziplinarklage mit dem Antrag,

die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

In der Disziplinarklage wird der Beklagten der oben wiedergegebene Sachverhalt zur Last gelegt. Die Beklagte verstoße durch ihr Verhalten innerdienstlich gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 1 BayBG und § 34 Satz 1 BeamtStG (unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst, ordnungsgemäße Diensterfüllung). Gleichzeitig liege darin auch ein Verstoß gegen das Gebot, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG).

Die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe seien nicht ersichtlich.

Im vorliegenden Fall führe die gebotene Abwägung aller be- und entlastenden Umstände zu dem Ergebnis, dass das Fehlverhalten der Beklagten schwer wiege und zu einem irreversiblen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit in sie geführt habe, so dass die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme erforderlich, aber auch angemessen sei.

Es handele sich um ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen, dass der Höchstmaßnahme zuzuordnen sei.

Bei der Beurteilung des Dienstvergehens des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst sei nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 31.8.1999 - 1 D 12/98) insbesondere auf die Ursache hierfür und damit auf die Persönlichkeit des Beamten, seine Motive und auf die Prognose seines zukünftigen Verhaltens abzustellen. Eine sog. Regelrechtsprechung zum unerlaubten Fernbleiben vom Dienst bestehe allerdings für die Fälle eines längeren oder wiederholten unerlaubten Fernbleibens vom Dienst. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, sei eine Grundpflicht des Beamten (BVerwG, U.v. 22.4.1991 - 1 D 62/90, juris Rn. 97). Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen, deshalb könne einem Beamten, der unentschuldigt nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheine, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich sei (BayVGH, U.v. 21.5.2015 - 16a D 13.2359, juris 108). Ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehreren Monaten sei regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören. Auf Grund der ohne weiteres einsehbaren Bedeutung der Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, offenbare ein solches Verhalten ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit (BVerwG, U.v. 25.1.2007 - 2 A 3/05 m.w.N.). Daher sei in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Überlegungen zur Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfalle nur dann, wenn im Einzelfall gewichtige Entlastungsgründe zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen seien. Ausgehend von diesem Grundsatz werde die Höchstmaßnahme stets in den Fällen ausgesprochen, in denen der Beamte ununterbrochen vier Monate oder länger unerlaubt dem Dienst ferngeblieben sei (BVerwG, U.v. 10.6.1998 - 1 D 39.96, juris; VG München, U.v. 5.5.2014 - M 19 DK 13.2464, juris).

Die Beklagte sei mittlerweile über einen Zeitraum von acht Monaten nicht zum Dienst erschienen. Der Verstoß dauere noch an.

Zu Lasten der Beklagten sei dabei zu werten, dass eine Lehrkraft in der Vorbildwirkung des Eigenverhaltens den in Art. 131 BV und den Art. 1 und 2 Bayer. Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen festgelegten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen und vermitteln habe (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 BayEUG, § 1 und 2 Satz 1 LDO). In diesem Zusammenhang bestehe eine hohe Verantwortung eines Lehrers im Hinblick auf sein eigenes Verhalten im Zusammenhang mit der Einhaltung von verbindlichen Regeln. Eine Lehrerin, die selbst unentschuldigt dem Dienst fernbleibe, gebe ein denkbar schlechtes Vorbild für Schüler ab und offenbare eine dienstfeindliche Gesinnung.

Die Beklagte könnte nur ausnahmsweise im Dienst belassen werden, wenn ihr gesamtes Verhalten durch gewichtige Milderungsgründe in einem besseren Licht erscheinen würde. Solche Gründe lägen hier nicht vor:

Zwar sei nachvollziehbar, dass die Beklagte ihren Ehemann betreuen und ihrem Sohn bei seinem Abitur beistehen wolle. Allerdings rechtfertige diese Motivation nicht die eigenmächtige Entscheidung der Beklagten, trotz klarer Bescheidslage über einen derart langen Zeitraum nicht zum Dienst zu erscheinen. Wenn die Beklagte aus verständlichen Gründen in den USA bleiben wolle, eine weitere Beurlaubung in Deutschland rechtlich aber nicht möglich sei, müsse sie sich aus dem Dienst entlassen lassen. Sie könne nicht einerseits dauerhaft nicht zum Dienst erscheinen, die Vorteile des Beamtenstatus aber ausnutzen wollen.

Eine Gesamtwürdigung des Verhaltens der Beklagten ergebe, dass sie massiv elementare Dienstpflichten negiert habe und mit einer ordnungsgemäßen sorgfältigen Diensterfüllung nicht mehr gerechnet werden könne. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 25. August 2017 an die Regierung am Rande mitteile, evtl. Mitte/Ende Juni 2018 nach Deutschland zurückkehren zu wollen.

Von einer Verhängung der Höchstmaßnahme werde daher nicht abgesehen werden können. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei seien die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu dem das Fehlverhalten geführt habe, und die zu verhängende Disziplinarmaßnahme einander gegenüber zu stellen. Habe ein Beamter wie hier durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage und damit die wesentlichen Voraussetzung für den Fortbestand des Beamtenverhältnisses zerstört, dann sei seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, dass durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen sei nicht unverhältnismäßig. Sie beruhe vielmehr auf dem Fehlverhalten des Beamten, das ihm alleine zurechenbar sei.

Bei Gesamtbetrachtung aller zu Gunsten und zu Lasten der Beklagten sprechenden Umstände lägen keine derart positiven Umstände vor, die Anlass gäben, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen. Die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis gemäß Art. 11 BayDG sei nicht angezeigt. Diese disziplinarrechtliche Folge erscheine angemessen, erforderlich und auch geboten (Art. 14 BayDG).

Die Disziplinarklage wurde der Beklagten mit der Belehrung nach Art. 53 Abs. 1 BayDG, Art. 56 Abs. 2 BayDG am 13. September 2018 durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Washington zugestellt.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 27. August 2018 wurde die Beklagte aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zugang des Schreibens gemäß § 56 Abs. 3 VwGO einen Zustellungsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. Werde ein solcher nicht benannt, so könnten spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Beklagten in den USA zur Post gegeben wird.

Das Schreiben wurde der Beklagten per Einschreiben am 6. September 2018 zugestellt.

Es erfolgte keine Rückäußerung durch die Beklagte.

Mit weiterem gerichtlichen Schreiben vom 2. November 2018 wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass mangels Eingangs einer Rückantwort davon ausgegangen werde, dass sie sich nicht in der Sache äußern wolle. Zudem sei bisher kein Zustellungsbevollmächtigter benannt worden. Zustellungen würden deshalb ab sofort durch Aufgabe zur Post an ihre Anschrift in den USA erfolgen.

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde der Beklagten am 31. Januar 2019 per Einschreiben zugestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Disziplinarklage führt in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 BayDG zur Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche werden auch nicht geltend gemacht. Die Beklagte wurde im Disziplinarverfahren ordnungsgemäß belehrt und angehört (Art. 22 BayDG). Ihr wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich gemäß Art. 32 BayDG abschließend äußern. Von dieser hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht.

II.

Der der Beklagten in der Disziplinarklage zur Last gelegte Sachverhalt steht fest auf Grund der im Disziplinarverfahren getroffenen Feststellungen, insbesondere des zwischen der Regierung von … und der Beklagten geführten Schriftverkehrs.

Danach ist die Beklagte unstreitig nach Ablauf des zuletzt gemäß § 18 Abs. 1 und 3 UrlV bis einschließlich 31. Juli 2017 verlängerten Sonderurlaubs nicht mehr zum Dienst erschienen.

Die Beklagte war jedoch verpflichtet, den Dienst anzutreten, da ihr Antrag vom 31. Mai 2017, sie gemäß Art. 89 BayDG für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2018 für die Betreuung ihres Ehemannes zu beurlauben, mit Bescheid der Regierung von … vom … 2017 abgelehnt worden war. Der Bescheid wurde der Beklagten am … 2017 ausgehändigt. Der gegen den Bescheid erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom … 2017 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat durch ihr Verhalten ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen verwirklicht, da sie seit dem 1. August 2017 dem Dienst unerlaubt fern geblieben ist und ihren Dienst jedenfalls bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 16. April 2019 auch nicht wieder angetreten hat. Sie hat mit diesem Verhalten gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtG (Fernbleiben vom Dienst ohne Genehmigung ihres Dienstvorgesetzten) sowie gegen ihre Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG) verstoßen.

Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Regierung von … teilte der Beklagten bereits mit E-Mail vom 21. Juni 2017 mit, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die Beklagte während der Dauer der Pflege ihres Ehemannes einer Vollbeschäftigung nachgehen könne. Der Antrag auf Beurlaubung nach Art. 89 BayBG müsse deshalb abgelehnt werden. Die Beklagte wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie im Falle der Ablehnung der Beurlaubung den Dienst zum neuen Schuljahr mit Vollzeit (oder gegebenenfalls Teilzeit, jedoch mit mindestens 14/28 Wochenstunden) antreten müsse. Sollte keine Dienstaufnahme erfolgen, habe die Beklagte gegebenenfalls mit disziplinarrechtlichen Maßnahmen zu rechnen. Es stehe ihr jedoch frei, sich auf eigenen Antrag mit Ablauf der Beurlaubung (mit Ablauf des 31.7.2017) aus dem Beamtenverhältnis entlassen zu lassen.

Die Ablehnung des Urlaubsantrags erfolgte mit Bescheid vom … 2017. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom … 2017 zurückgewiesen. Beide Bescheide sind bestandskräftig geworden. Der Beklagten war somit bekannt, dass Sie zu Beginn des Schuljahres 2017/2018 den Dienst wieder hätte antreten müssen.

Auf Grund des ausführlichen Schriftwechsels mit der Regierung von … und der früher erteilten Urlaubsgenehmigungen war der Beklagten der Ablauf des Genehmigungsverfahrens und die ausschließliche Zuständigkeit der Regierung von Mittelfranken für die Erteilung der Genehmigung der beantragten familienpolitischen Beurlaubung bekannt. Sie kann sich deshalb nicht darauf berufen, sie sei auf Grund der Mitteilung des Landesamtes für Finanzen vom 30. August 2017 zu einer Überzahlung der Bezüge, in welcher ausgeführt ist, die Beklagte sei ab dem 1. August 2017 weiterhin beurlaubt, davon ausgegangen, der ihr am 18. August 2018 ausgehändigte Bescheid der Regierung von … vom … 2017 sei wieder aufgehoben worden. Insoweit hätte die Beklagte, die in regelmäßigen E-Mail-Kontakt mit der Regierung von … stand, bei eventuellen Zweifeln über den Fortbestand des Bescheides vom … 2017 nachfragen können und müssen. Spätestens nach Erhalt des Widerspruchsbescheides vom … 2017 konnten für die Beklagte ohnehin keine Zweifel an der Ablehnung des von ihr beantragten Urlaubs mehr bestehen.

Die Beklagte ist somit spätestens nach Erhalt des Widerspruchsbescheides vom … 2017 am 18. September 2017 vorsätzlich unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben.

Das innerdienstliche Dienstvergehen führt zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gem. Art. 11 BayDG. Das Fehlverhalten der Beklagten wiegt schwer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Die Kammer ist zur Überzeugung gelangt, dass die Beklagte - auch unter Berücksichtigung ihres Persönlichkeitsbilds und ihres bisherigen dienstlichen Verhaltens - das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 BayDG. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 28.10; BayVGH, U.v. 12.3.2014 - 16a D 11.2657, jeweils in juris).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße, sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B.v. 11.2.2014 - 2 B 37/12, juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 25.5.2012 - 2B 133.11, juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).

Zur Frage, bei welcher Zeitdauer schuldhaften unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt für die Festsetzung der Disziplinarmaßnahme ist, ist die Rechtsprechung nicht ganz einheitlich. Bei einer ununterbrochenen Dauer von vier Monaten und länger wurde im Regelfall auf die Höchstmaßnahme erkannt (BVerwG, U.v. 22.4.1991 - 1 D 62.90, Rn. 99 juris m.w.N.), bei einer ununterbrochenen Dauer von zwei bis drei Monaten hat die Rechtsprechung nicht einheitlich entschieden, wobei die besonderen Umstände des Einzelfalls eine Rolle spielten (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, MatR II, Rn. 219 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat bei wiederholtem, unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst von zwei Monaten Abwesenheit die Höchstmaßnahme für erforderlich gehalten (Entscheidungen vom 10.10.1990 - 1 D 1.90; 7.11.1990, 1 D 33.90, jeweils in juris). Bei einem schuldhaft ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst von ununterbrochen sieben Wochen wurde die zu verhängende Maßnahme - je nach den Umständen des Einzelfalls - im Grenzbereich zwischen Dienstentfernung und Degradierung gesehen, wenn der Beamte vorsätzlich gehandelt hat (BVerwG, U.v. 22.4.1991 - 1 D 62.90, juris Rn. 99; U.v. 6.5.2003 - 1 D 26/02, juris Rn. 55; BayVGH, U.v. 20.5.2015 - 16a D 13.2359, Juris Rn. 108 f.).

Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an.

Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten (BVerwG, U.v. 22.04.1991 - 1 D 62/90, juris Rn. 97). Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne Genehmigung über einen Zeitraum von nunmehr über einem Jahr „Urlaub“ für sich Anspruch nimmt, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist.

Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller belastenden und entlastenden Gesichtspunkte sieht die Kammer die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als erforderlich und angemessen an. Milderungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die Regierung von Mittelfranken ist in ihrem bestandskräftigen Bescheid vom 13. Juli 2017 zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine familienpolitische Beurlaubung zur Betreuung des Ehemannes der Beklagten nicht vorliegen, da diese ausweislich des von ihr vorgelegten ärztlichen Attestes vom 7. Juni 2017 während der Dauer der Pflege einer Vollbeschäftigung nachgehen konnte (vgl. Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer, Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 14 zu Art. 89 BayBG). Die Beklagte ist nicht gerichtlich gegen den ablehnenden Bescheid und den Widerspruchsbescheid der Regierung von … vorgegangen, hat insbesondere auch nicht von der Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen, Gebrauch gemacht.

Die Beklagte hat sich damit eigenmächtig über die verbindliche Entscheidung ihres Dienstherrn hinweggesetzt und ist auch ihrer Vorbildfunktion als Lehrerin nicht gerecht geworden. Auf die die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen in der Disziplinarklage wird Bezug genommen.

Im Hinblick darauf, dass die Beklagte seit Beginn des Schuljahres 2017/2018 schuldhaft nicht mehr zum Dienst erschienen ist, ist die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme gegen die Beklagte weder unverhältnismäßig noch verstößt sie gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip (vgl. BVerwG, B.v. 18.1.2008 - 2 BvR 313/07, juris Rn. 11). Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und auch erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden ist mangels Milderungsgründe vorliegend so erheblich, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten und auch angemessen ist. Ist das Vertrauensverhältnis - wie vorliegend - endgültig zerstört, stellt sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Mai 2015 - 16a D 13.2359

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Gründe 1 Die auf alle gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe (vgl. § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.

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(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I.

Der 1966 in Frankenberg geborene Beklagte wurde nach dem Schulabschluss (Allgemeine Hochschulreife an der Erweiterten Oberschule „Geschwister-Scholl“ in Hildburghausen/DDR) und einer technischen Ausbildung am 2. September 1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeister ernannt. Zum 1. September 1992 folgte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe die Ernennung zum Polizeiwachtmeister. Mit Wirkung zum 1. Mai 1993 wurde der Beklagte zum Polizeimeister ernannt und mit Wirkung zum 2. Mai 1995 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Zum 1. November 1995 wurde er zum Polizeiobermeister befördert. Mit Bescheid des Polizeipräsidiums München vom 26. Februar 2008 wurde die Polizeidienstunfähigkeit des Beklagten festgestellt. Nach erfolgter Umschulung zum nichttechnischen Verwaltungsdienst wurde der Beklagte mit Wirkung zum 1. April 2010 zum Polizeihauptsekretär ernannt. Der seit 2002 verheiratete Beklagte ist Vater eines Kindes. Mit Bescheid des Polizeipräsidiums vom 28. September 2012 wurde er mit Ablauf des 31. Oktober 2012 in den Ruhestand versetzt.

In seiner letzten periodischen Beurteilung erhielt der Beklagte 6 Punkte. Die Beurteilungen für 2008 und 2011 wurden zurückgestellt.

II.

Der disziplinarrechtlich nicht vorbelastete Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

1. Ein wegen eines Vorfalls am 6. März 2007 in einer Arztpraxis gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren wegen Beleidigung mit sexuellem Hintergrund und Nötigung (Az. 842 Cs 265 Js 216448/07) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 23. Oktober 2007 gemäß § 206a StPO wegen Rücknahme des Strafantrags durch die Geschädigte eingestellt.

2. Ein gegen den Beklagten geführtes Strafverfahren wegen Diebstahls von sechs Packungen Erdnüssen à 1,59 Euro in einer Tengelmann-Filiale (Az. 47 Js 31408/08) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft München II vom 17. November 2008 endgültig gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt, nachdem der Beklagte die Geldauflage (Zahlung von 50 €) form- und fristgerecht erfüllt hatte.

3. Mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2009, rechtskräftig seit 29. März 2010 (Az.: CS 120 Js 11564/09), wurde gegen den Beklagten wegen Beleidigung eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 50,- Euro verhängt.

III.

Im Hinblick auf den Vorfall vom 6. März 2007 wurden gegen den Beklagten disziplinarrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 19. März 2007 ordnete das Polizeipräsidium München gegenüber dem Beklagten zudem ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte an und bestätigte ein diesbezügliches, bereits am 12. März 2007 ihm gegenüber mündlich ausgesprochenes Verbot. Gleichzeitig wurde ihm die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mitgeteilt.

Mit Bescheid vom 24. Mai 2007 wurde das Disziplinarverfahren ausgedehnt und im Hinblick auf das laufende Strafverfahren ausgesetzt.

Mit Verfügung vom 18. Juni 2007 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und 15 Prozent seiner Dienstbezüge einbehalten.

Am 3. Dezember 2007 wurde das Disziplinarverfahren erneut ausgedehnt. Mit Bescheid vom 26. Februar 2008 wurde der Beklagte für polizeidienstunfähig erklärt. Mit Verfügung vom 28. April 2008 wurde die vorläufige Dienstenthebung aufgehoben und am 26. November 2008 bzw. am 10. Mai 2010 das Disziplinarverfahren erneut ausgedehnt. Mit Schreiben vom 9. August 2010 und 20. Dezember 2010 sowie 16. Januar 2012 wurde dem Beklagten jeweils die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 23. April 2012 wurde der Personalrat beteiligt.

IV.

Am 31. Mai 2012 erhob das Polizeipräsidium München Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen bzw. nach Ruhestandsversetzung, ihm das Ruhegehalt abzuerkennen. Als Grundlage hierfür wurden folgende Anschuldigungspunkte angeführt:

„1. Am 06. März 2007 hat der Beklagte gegen 15.50 Uhr in alkoholisiertem Zustand die Arztpraxis Dr. Sprengard in der Ostpreußenstraße 14, 81927 München aufgesucht. Dort traf er auf die Arzthelferin in Ausbildung, Frau Franziska P.. Er verlangte von Frau P. die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Frau P. erklärte, als Auszubildende keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen zu dürfen; ihre Chefin sei nicht da. Der Beklagte sagte ihr, dass er eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Privatpatient immer bekäme und fragte nach der Kollegin von Frau P., Frau G.. Diese war allerdings ebenfalls nicht in der Praxis anwesend. Daraufhin sagte er zu Frau P., dass er ihr seine Schlange zeigen wolle, öffnete sein Jackett, holte von dort eine Schlange heraus und legte sich diese um den Arm und um den Hals. Es handelte sich hierbei um eine dunkelgrau-schwarze Würgeschlange, die am Bauch weiß-beige war. Er gab gegenüber Frau P. an, dass „die Schlange manchmal Leute beiße, die sie nicht mag.“

Frau P. trat daraufhin hinter die Anmeldung zurück und erklärte, dass sie Angst habe und der Beklagte mit der Schlange weggehen solle. Er kam jedoch Frau P. immer näher und wünschte, dass sie die Schlange anfassen solle. Frau P. bat ihn erneut, dass er wieder hinter die Anmeldung treten solle, und erklärte, dass sie die Schlange nicht anfassen wolle.

Dieser Bitte kam er jedoch nicht nach und erklärte Frau P. nun, dass die Schlange nicht gefährlich sei. Sodann schimpfte er über seinen Dienstvorgesetzten und gab an, nicht in die Arbeit zu wollen. In diesem Zusammenhang erklärte er insbesondere: „Ich werde meinem Chef die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf den Tisch legen und dann kann er mich am Arsch lecken.“ Als er wieder auf die Schlange zu sprechen kam, schob Frau P. einen Drehstuhl zwischen sich und ihn. Daraufhin frage er Frau P., wie lange sie schon in der Praxis arbeiten würde, da er sie nicht kennen würde. Frau P. erklärte, früher blond gewesen zu sein, weshalb er sie vielleicht nicht erkannt habe. Nun ging er um den zwischen ihm und Frau P. stehenden Drehstuhl herum, wühlte mit beiden Händen in den Haaren von Frau P. und sagte zu ihr, dass er keinen blonden Haaransatz erkennen könnte.

Frau P. wich hierauf wiederum weiter zurück und erklärte nochmals, große Angst zu haben. Frau P. gab an, ihre Kollegin S. anrufen zu wollen, damit sich diese die Schlange anschauen könne. Nachdem Frau P. die Nummer gewählt hatte, schlug der Beklagte mit der flachen Hand auf die Telefongabel und verhinderte ein Telefonat. Er sagte, dies nicht zu wollen.

Er begann sodann, seinen Hosenreißverschluss auf und zuzuziehen und öffnete seinen Gürtel. Außerdem zog er sein Hemd aus der Hose, schob dieses jedoch sofo2rt wieder in die Hose zurück. Dabei starrte er Frau P. an und schaute ihr auf die Brust.

Daraufhin schrieb Frau P. dem Beklagten die gewünschte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, obwohl sie dies - wie sie erklärt hatte - nicht durfte. Dies tat sie in der Hoffnung, dass er sodann die Praxis verlassen würde. Nachdem Frau P. für einige Minuten ein Telefonat mit einer Patientin geführt hatte, frage der Beklagte Frau P., ob sie ein Hähnchen von dem vor der Praxis befindlichen Hähnchenstand wolle. Frau P. verneinte dies. Er erklärte ihr, dass er die Hähnchen dort umsonst bekomme und dass er dort für sie „ein gutes Wort“ einlegen würde. Sodann verließ er die Praxis und kündigte an, evtl. am nächsten Tag wieder zu kommen.

Das gegen den Beklagten geführte Strafverfahren wegen Beleidigung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 23. Oktober 2007 (Az.: 842 Cs 265 Js 216448/07) gemäß § 206a StPO eingestellt, nachdem Frau P. den Strafantrag gegen den Beklagten zurückgenommen hatte.

2. Wegen des Vorfalls am 06. März 2007 in der Praxis Dr. S. in M. wurde der Beklagte mit Schreiben des Polizeipräsidiums München, Abteilung Personal, P 2, vom 30. März 2007 (ihm mit Postzustellungsurkunde am 3.4.2007 zugestellt) aufgefordert, sich zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit am 5. April 2007 um 8.30 Uhr polizeiärztlich untersuchen zu lassen. Zu diesem Termin erschien er unentschuldigt nicht.

Er wurde daher mit weiterem Schreiben des Polizeipräsidiums München, Abteilung Personal P 2, vom 10. April 2007 (ihm mit Postzustellungsurkunde am 13.4.2007 zugestellt) erneut zur polizeiärztlichen Untersuchung am 23. April 2007 geladen. Auch zu diesem Termin erschien er unentschuldigt nicht.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums München, Abteilung Personal, P 2, vom 15. Mai 2007 wurde der Beklagte daher nochmals zur polizeiärztlichen Untersuchung am 21. Mai 2007 geladen. Auch diesen Termin ließ er unentschuldigt verstreichen.

3. Im Rahmen der beabsichtigten Verkleinerung der Home-Laufwerke auf 10 MB fiel bei der Durchsicht der Liste sämtlicher Home-Laufwerke der Dienststelle P 43 dem Dienststellenleiter auf, dass das Home-Laufwerk des Beklagten eine Speicherkapazität von 96 MB erreicht hatte. Nach ordnungsgemäßer Verständigung des Personalrats wurde am 27. April 2007 und 02. Mai 2007 sein Home-Laufwerk gesichtet. In seinem Ordner „Gesendete Objekte“ befanden sich insgesamt 151 versendete E-Mails, welche - mit Ausnahme von 14 E-Mails - nichtdienstlichen Inhalt hatten. Auch sonst befanden sich in seinem Home-Laufwerk Dateien mit nichtdienstlichem Inhalt, die teilweise auch mit anderen Dateinamen „getarnt“ wurden, wie z. B. KVR.exe = Spiel Freecell und Intor.exe = Spiel Solitär.

Neben den Computerspielen Freecell01.exe, Freecell.exe, Pilsnerwin.exe, Sol1.exe, Sol101.exe und Sol102.exe enthalten die Dateien private Inhalte, vorwiegend Witze, Bilder, Comics, Powerpoint-Präsentationen und Videoclips.

Es sind insbesondere folgende Dateien mit sexistischem bzw. pornographischem Inhalt enthalten:

- 02. Dezember 2002, 08.33 Uhr Riskier mal was (nackte Frau mit gespreizten Beinen)

- 05. März 2003, 02.30 Uhr Schwanzgesicht (Bildersammlung: Verwandlungen von Penissen in Gesichter)

- 04. Februar 2003, 11.05 Uhr - Feuerwehrfrau (Video) (halbnackte Frau, die in hohem Bogen uriniert) und Such den Pfirsich (Vielzahl von entblößten Frauenhinterteilen, unter denen sich ein Pfirsich versteckt)

- 08. Februar 2003, 21.37 Uhr Diese Dinos (Penis-Dinosaurier vor liegender, nur mit einem Tanga bekleideten Frau)

- 12. Februar 2003, 06.08 Uhr Brust-Test (Weibliche Brüste)

- 16. März 2003, 07.53 Uhr Fun am Morgen (Nackte Frauen in Küche)

- 20. Januar 2003, 05.18 Uhr Sonnenuhr (in Sand begrabener Mann, dessen Penis den Zeiger darstellt).

4. Der Beklagte ist einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgegangen.

Ihm war vom 03. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1999 eine Nebentätigkeitsgenehmigung als Aushilfskraft für die Fa. STINNES Reifendienst, Aschauer Straße 6, München erteilt worden. Diese Genehmigung wurde seitdem nicht mehr verlängert. Es wurde auch kein neuer entsprechender Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit gestellt. Dennoch wurde der Beklagte am Freitag, 12. Oktober 2007, 15.07 Uhr, Mittwoch, 17. Oktober 2007, 16.45 Uhr und am Freitag, 02. November 2007, 15.04 Uhr in firmentypischer Arbeitskleidung und beschäftigt mit Reifenmontage bzw. Aufräumarbeiten bei der Fa. EUROMASTER - Reifendienst, Aschauer Straße 6, München angetroffen.

Im Rahmen der mündlichen Erteilung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gemäß Art. 68 BayBG a. F. am 12. März 2007 wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine auch während der Zeit der Suspendierung ausgeübte Nebentätigkeit der ausdrücklichen Genehmigung des Polizeipräsidiums München bedarf.

Dem Beklagten wurde erst mit Schreiben des Polizeipräsidiums München vom 26. Juni 2009 eine entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt.

5. Am 21. August 2008 um ca. 15.05 Uhr entnahm der Beklagte in der Tengelmann-Filiale in der Alte Gruber Straße 2, 85586 Poing, sechs Packungen PLTJE-Erdnüsse a 1,59 € (Gesamtwert 9,54 €) aus dem Sortiment und steckte diese in seinen Rucksack. An der Kasse bezahlte er lediglich einen Getränkekasten, nicht jedoch die im Rucksack befindliche Ware. Er wurde sodann am Kassenausgang vom Kaufhausdetektiv angesprochen und ins Büro geführt. Nachdem er die Angabe seiner Personalien verweigerte, musste der Filialleiter die Polizei alarmieren.

Die Staatsanwaltschaft München II stellte das gegen den Beklagten geführte Strafverfahren wegen Diebstahls geringwertiger Sachen gem. § 153a Abs. 1 StPO mit Verfügung vom 17.11.2008 endgültig ein, nachdem er die Geldauflage (Zahlung von 50 €) form- und fristgerecht erfüllt hatte (Az.: 47 Js 31408/08).

6. Mit Bescheid des PP München, P2/3, vom 08. Dezember 2008, dem Beklagten zugestellt am 12. Dezember 2008, wurde er unter Sofortvollzug angewiesen, künftig jede geltend gemachte krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit, auch wenn sie durch privatärztliches Attest belegt ist, unverzüglich durch Gesundheitszeugnis des Polizeiarztes nachzuweisen.

a) Im Zeitraum vom 15. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2008 blieb er dem Dienst fern, ohne ein Attest des Polizeiarztes vorgelegt bzw. sich überhaupt bei diesem persönlich/telefonisch gemeldet zu haben.

b) Nachdem der Beklagte sich am 05. Mai 2009 persönlich beim Polizeiarzt vorgestellt hatte, bestätigte dieser für den Zeitraum bis zum 10. Mai 2009 eine zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankung. Am 11. Mai 2009 meldete sich der Beklagte erneut bei Frau T., PP München, Sachgebiet P 12 und teilte ihr mit, dass er privatärztlich weiterhin bis zum 15. Mai 2009 krankgeschrieben sei. Nach Aufforderung, sich umgehend erneut beim Polizeiarzt zu melden, rief er dort an und ließ dem zuständigen Polizeiarzt Dr. H. seine Erkrankung ausrichten. In einem kurze Zeit später geführten Telefonat mit dem Polizeiarzt lehnte der Beklagte die gewünschte persönliche Vorstellung am gleichen Tag mit der Begründung ab, er könnte aufgrund von Tabletteneinnahme nicht mehr zum Polizeiärztlichen Dienst fahren. Er wurde daraufhin aufgefordert, von seinem behandelnden Privatarzt ein Attest vorzulegen. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen. Am 12. Mai 2009 stellte der Beklagte sich schließlich persönlich beim Polizeiarzt vor. Nachdem Dr. H. aufgrund der geltend gemachten Erkrankung eine Laborkontrolle durchführen wollte, verweigerte er die Mitwirkung. Die Untersuchung musste daraufhin abgebrochen werden. Die Dienstunfähigkeit konnte somit für den Zeitraum vom 11. Mai 2009 bis 15. Mai 2009 polizeiärztlicherseits nicht festgestellt werden.

Der Beklagte ist daher in den Zeiträumen vom 15. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2008 sowie 11. Mai 2009 bis 15. Mai 2009 unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben.

7. Am 2. Januar 2009 trat der Beklagte seinen Dienst bei der PI 42 an und beantragte per Formblatt Urlaub vom 5. Januar 2009 bis 16. Januar 2009. Der Urlaub wurde in der Folge bis einschließlich 30. Januar 2009 beantragt und gewährt. Im Zeitraum vom 2. Februar 2009 bis 13. März 2009 sowie vom 24. März 2009 bis 31. März 2009 blieb der Beklagte dem Dienst fern und ließ seiner Dienststelle lediglich fernmündlich bzw. per Telefax Urlaubsverlängerungsanträge zukommen. In keinem dieser Fälle wurde der Urlaub von seiner Dienststelle genehmigt. Mit Schreiben der PI 42 vom 12. März 2009 wurde ihm ausdrücklich mitgeteilt, dass eine Genehmigung seiner Urlaubsanträge in dieser Form nicht erfolgen werde. Für den Zeitraum vom 23. Februar 2009 bis 27. Februar 2009 reichte er nicht einmal einen Urlaubsantrag ein.

Der Beklagte ist daher im Zeitraum vom 2. Februar 2009 bis 13. März 2009 sowie vom 24. März 2009 bis 31. März 2009 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben.

8. Am 18. März 2009 gegen 13.00 Uhr äußerte der Beklagte gegenüber dem uniformierten POM A. vor der Polizeiinspektion 43, Erzgießereistr. 2 in München „Hey Kanak“, um diesen in seiner Ehre herabzuwürdigen. Der Beklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt im Dienst.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 11. Dezember 2009, rechtskräftig seit dem 29. März 2010, wurde er wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt (Cs 120 Js 11564/09).

9. Wie bereits unter 6. dargestellt, wurde dem Beklagten gegenüber angeordnet, ab dem ersten Krankheitstag ein amts- bzw. polizeiärztliches Attest vorzulegen.

Der Beklagte ist nach Mitteilung seiner Dienststelle am 05. September 2011 nicht zum Dienst angetreten, da er aufgrund einer Erkrankung dienstunfähig gewesen sei. Ein privatärztliches Attest wurde nicht vorgelegt. Der Beklagte hat ebenso wenig Kontakt mit dem Ärztlichen Dienst der Polizei aufgenommen. Er hat erst am 13. September 2011 für die Zeit vom 06. September 2011 bis zum 16. Oktober 2011 ein privatärztliches Attest sowie eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Weiterhin hat der Beklagte sich erst am 19. September 2011 unangemeldet beim Ärztlichen Dienst, Dr. H., vorgestellt. Insoweit wird die Erkrankung vom 19. September 2011 bis zum 14. Oktober 2011 polizeiärztlicherseits mitgetragen.

Bereits am 1. Dezember 2010 fand eine Voruntersuchung bei dem Beklagten statt. Diesbezüglich fand am 20. September 2011 eine Nachuntersuchung bei Dr. K. statt. Hierbei räumte der Beklagte ein, dass er die seitens des Ärztlichen Dienstes für erforderlich gehaltene Alkoholabstinenz nicht eingehalten und die für erforderlich gehaltene Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe lediglich ein einziges Mal durchgeführt habe. Eine Laborkontrolle sowie die Durchführung einer Haaranalyse wurden von dem Beklagten abgelehnt.

Am 29. November 2011 wurde er erneut vom Ärztlichen Dienst der Polizei untersucht. Auch bei dieser Untersuchung hat der Beklagte die Durchführung einer La-bordiagnostik sowie einer Haaranalyse verweigert. Die im Untersuchungsantrag gestellten Fragen konnten deswegen nicht beantwortet werden.

Seit seiner Erkrankung vom 06. September 2011 hat der Beklagte seinen Dienst nicht wieder angetreten. Durch seine Weigerung an der Teilnahme der Untersuchungen war es dem Ärztlichen Dienst der Polizei nicht möglich, die Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit des Beklagten festzustellen.

Das Fehlverhalten des Beklagten stelle sich als einheitliches Dienstvergehen dar. Er habe vorsätzlich und schuldhaft gegen die Pflicht, dienstliche Anordnungen bzw. Weisungen zu befolgen, gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten, gegen die allgemeine Dienstleistungspflicht und gegen die Pflicht zur Beachtung der Rechtsordnung verstoßen. Das Verhalten des Beklagten rechtfertige die Höchstmaßnahme, da der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren habe.“

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. August 2013 wurde wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung der Ruhestandsbezüge erkannt. Die dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehen stünden zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Beklagte sei ausweislich der Akten entgegen den ihm erteilten Weisungen zu den polizeiärztlichen Untersuchungen am 5. April 2007, 23. April 2007 und 21. Mai 2007 nicht erschienen. Diese Weisungsverstöße habe er ebenso wenig wie die weisungswidrige Nutzung seines dienstlichen PCs durch Speichern von Spielen, Witzen, Comics, PowerPoint-Präsentationen und Videoclips mit teilweise pornografischen Inhalt in Abrede gestellt. In drei Fällen (12. und 17.10.2007 und 2.11.2007) sei der Beklagte einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgegangen. Die ihm erteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen seien zum 31. Dezember 1999 ausgelaufen gewesen. Entgegen seiner Einlassung sei er ausweislich der Niederschrift über das Verbot der Dienstgeschäfte vom 12. März 2007 auf das Erfordernis der Nebentätigkeitsgenehmigung hingewiesen worden. Aus den vorgelegten Akten ergebe sich, dass der Beklagte in der Zeit vom 15. bis 31. Dezember 2008 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist und für diesen Zeitraum weder ein privatärztliches noch amtsärztliches Attest vorgelegt habe.

Er sei auch weisungswidrig am 11. Mai 2009 nicht zur polizeiärztlichen Untersuchung erschienen und habe anlässlich der polizeiärztlichen Untersuchung am 12. Mai 2009 keine Laboruntersuchungen durchführen lassen. Für seine vom 11. Mai bis 15. Mai 2009 dauernde Erkrankung habe der Beklagte kein polizeiärztliches Attest vorgelegt. Schließlich sei der Beklagte vom 2. Februar 2009 bis 13. März 2009 sowie vom 24. bis 31. März 2009 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben. Seinen telefonischen und per Fax übermittelten Urlaubsverlängerungsanträgen sei vom Dienstvorgesetzten nicht entsprochen worden. Auch sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Genehmigung seiner Urlaubsanträge nicht erfolgen könne. Aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts München vom 11. Dezember 2009 stehe fest, dass der Beklagte am 18. März 2009 einen Kollegen beleidigt habe. Die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls seien zwar für das Disziplinargericht nicht bindend, es bestünden aber keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Strafbefehls, denn der Beklagte hätte sich entsprechend im Strafverfahren verteidigen können.

Der Beklagte sei am 5. September 2011 unentschuldigt dem Dienst fern geblieben. Er habe weder ein privatärztliches noch ein polizeiärztliches Attest vorgelegt. Schließlich habe er am 20. September 2011 und am 29. November 2011 beim Polizeiarzt die Laboruntersuchungen sowie die Durchführung einer Haaranalyse verweigert. Im Übrigen habe der Beklagte am 6. März 2007 in der Arztpraxis die Arzthelferin P. genötigt und beleidigt. Dies stehe fest aufgrund der Aussage der Arzthelferin P. Der Beklagte habe eingeräumt, am 21. August 2008 sechs Pakete Erdnüsse a 1,59 Euro in einem Lebensmittelladen entwendet zu haben.

Insgesamt sei das Fehlverhalten des Beklagten einheitlich zu würdigen. Das Schwergewicht liege auf innerdienstlichen Vergehen, aber auch das außerdienstliche Fehlverhalten (Arztpraxis, Diebstahl) sei nicht ohne Bedeutung. Er habe schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er den Weisungen und Anordnungen seiner Vorgesetzten und den bestehenden Richtlinien nicht Folge geleistet habe. Er sei weisungswidrig nicht zum Polizeiarzt gegangen. Er habe ärztliche Untersuchungen verweigert, keine Atteste vorgelegt und sei wegen unentschuldigten Fernbleibens seiner Dienstleistungspflicht nicht nachgekommen. Der Beklagte habe im Kernbereich seiner Pflichten gefehlt. Bei einer Gesamtabwägung aller be- und entlastenden Umstände könne von der disziplinaren Maßnahme der Aberkennung der Ruhestandsbezüge nicht abgesehen werden. Vorliegend sei das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst als schwerstes Fehlverhalten zu werten und damit richtungsweisend für die Disziplinarmaßnahme. Da der Beklagte hier aber nicht ununterbrochen länger als 4 Monate vom Dienst fern geblieben sei, könne allein wegen des Fernbleibens nicht auf die Höchstmaßnahme erkannt werden. Zum unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst kämen jedoch weitere innerdienstliche und außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten hinzu. Er habe in vier Fällen der leicht einsehbaren und befolgbaren Weisung, sich polizeiärztlich untersuchen zu lassen, nicht Folge geleistet. Der Beklagte sei in zwei Fällen der Anordnung der Polizeiärztin, Laborwerte zu ermitteln und eine Haaranalyse durchzuführen, nicht nachgekommen. Ebenso wenig habe er seinen PC den polizeiinternen Richtlinien entsprechend genutzt. Dies zeige, dass es dem Beklagten an jeglicher Einsicht in seine Dienstpflichten mangele, er über keinerlei Motivation verfüge und ihm die Belange des Dienstherrn völlig gleichgültig seien. Er halte es nicht für nötig, Atteste vorzulegen und ordnungsgemäße Urlaubsanträge zu stellen. Telefonische Anträge zur Unzeit bei Kollegen oder bei der Sekretärin entsprächen nicht der erforderlichen Form. Selbst bei formgerechter Antragstellung bleibe der Beklagte einfach dem Dienst fern ohne eine Entscheidung über den Urlaubsantrag abzuwarten. Auch im innerdienstlichen Bereich lasse er es an jeglicher Kollegialität vermissen. Nicht nur dass Kollegen einspringen müssten, wenn er dem Dienst fern bliebe, sondern er habe auch einen Kollegen schwer beleidigt. Lege ein Beamter ein so schwerwiegendes innerdienstliches Fehlverhalten an den Tag und zeige darüber hinaus ein völliges Desinteresse an dienstlichen Belangen und seinem Disziplinarverfahren, sei von der völligen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn auszugehen. Auch der Öffentlichkeit sei der Beklagte nicht mehr zuzumuten. Milderungsgründe lägen nicht vor. Er habe massiv elementare Dienstpflichten negiert. Ein Polizeibeamter, der sich bei Abholung eines ärztlichen Attests in der dargelegten Weise aufführe und die Arzthelferin nötige, beleidige und mit einer Schlange bedrohe, lasse es an der erforderlichen Einsicht fehlen, sich auch außerdienstlich korrekt zu benehmen. Eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens ergebe, dass mit einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Dienstpflichten nicht mehr gerechnet werden könne.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil, zugestellt am 8. Oktober 2013, am 7. Novem-ber 2013 Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. August 2013 aufzuheben und hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Aberkennung der Ruhestandsbezüge zu erkennen.

Im Rahmen der Berufungsbegründung wurde ausgeführt, dass der Vorwurf im Hinblick auf sein Verhalten in der Arztpraxis am 6. März 2007 bereits erstinstanzlich in dieser Form bestritten bzw. angeregt und beantragt worden sei, die vermeintlich geschädigte Frau P. hierzu nochmals als Zeugin zu vernehmen. Dem sei das Erstgericht nicht nachgekommen, so dass eine Aberkennung des Ruhegehalts hierauf nicht hierauf gestützt werden könne, zumal der Vorwurf lange zurückliege. Der Beklagte habe zudem darauf hingewiesen, dass er zum damaligen Zeitpunkt an akuten Rücken- und Kopfschmerzen gelitten und Schmerzmittel eingenommen hätte. Seine Schuldfähigkeit sei deshalb eingeschränkt bzw. aufgehoben gewesen.

Soweit ihm vorgeworfen werde, unentschuldigt der Aufforderung zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit nicht nachgekommen zu sein (s. o. Ziff. 2), würden diese weit zurück liegenden Vorfälle nicht ausreichen, die Disziplinarmaßnahme zu tragen.

Gleiches gelte für den Vorwurf unter Ziff. 3, bei dem diverse Ordner und E-Mails mit nicht dienstlichen Inhalten auf dem Home-Laufwerk des Beklagten aufgefunden worden seien. Diese stammten aus dem Jahr 2002 bis 2003 und seien versehentlich vom Beklagten nicht gelöscht worden. Eine Verwendung während der Dienstzeit sei nicht erwiesen. Der Vorwurf unter Ziff. 4 im Hinblick auf die Ausübung einer Nebentätigkeit während der Zeit seiner Suspendierung sei lediglich formaler Natur. Selbst wenn die ursprünglich erteilte Genehmigung abgelaufen sei, habe zumindest Genehmigungsfähigkeit vorgelegen. Im Hinblick auf den vorgeworfenen Diebstahl der Erdnüsse (s.o. Ziff. 5) habe keine Bereicherungsabsicht vorgelegen. Der Beklagte habe diese für einen Bekannten besorgen wollen, in seinen Rucksack gepackt und bei der Bezahlung an der Kasse vergessen. Im Übrigen habe es sich um äußerst geringwertige Gegenstände gehandelt. Für den Zeitraum vom 15. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2008 liege kein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst vor (s. o. Ziff. 6). Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 8. Dezember 2008 sei der Beklagte dienstunfähig gewesen. Der Polizeiarzt habe die Feststellung für künftige Erkrankungen getroffen, so dass der vorgeworfene Zeitraum vom 15. Dezember 2008 bis 31. Dezember noch nicht davon erfasst gewesen sei. Im Hinblick auf die Untersuchung vom 12. Mai 2009 (s. o. Ziff. 6a) sei mitgeteilt worden, dass ein Missverständnis aufgetreten sei, eine Untersuchung habe der Beklagte nicht verweigert. Er sei nicht davon ausgegangen, dass eine Blutuntersuchung dringend benötigt werde. Der Polizeiarzt sei hierzu nicht einvernommen worden, so dass hierin ein Verstoß gegen rechtliches Gehör liege. Der Vorwurf der Beleidigung vom 18. März 2009 (s. o. Ziff. 8) sei vom Beklagten in Abrede gestellt worden.

Im Hinblick auf den nichterfolgten Dienstantritt am 5. September 2011 (s. o. Ziff. 9) habe der Beklagte bereits darauf hingewiesen, dass er sich beim Vorgesetzten krank gemeldet und ein Attest mit Reiseunfähigkeit übersandt hätte. Zwar habe der Beklagte im Rahmen der Untersuchung vom 20. September 2011 eingeräumt, dass er gelegentlich Alkohol in geringem Maß konsumiere, aus welchem Anlass deshalb eine Haaranalyse angeordnet und durchgeführt werden sollte, sei jedoch nicht nachvollziehbar. Insgesamt seien die Dienstvergehen zum Großteil nicht nachgewiesen, sondern würden auf Behauptungen des Klägers beruhen. Die Aberkennung des Ruhegehalts könne hierauf - gerade auch im Hinblick auf den Zeitablauf - nicht gestützt werden.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt im Schriftsatz vom 17. Januar 2014,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Dienstvergehen sei einheitlich zu würdigen. Die Ausführungen zum Diebstahl stellten lediglich Schutzbehauptungen dar. Substantiierte Einwendungen, die die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls in Frage stellen würden, seien nicht vorgetragen. Der Sachverhalt sei erwiesen durch die Zeugenaussage des Ladendetektivs O. vom 21. August 2008 (Bl. 209 d. Polizeiakten). Bezüglich des Vorwurfs des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in dem Zeitraum vom 15. Dezember bis 31. Dezember 2008 werde auf die Verfügung vom 8. Dezember 2008 verwiesen. Darin sei sofort vollziehbar angeordnet, dass der Beklagte ab Zustellung des Bescheids, also ab 12. Dezember 2008 (Bl. 254 d. Polizeiakten), jede Erkrankung unverzüglich durch ein Gesundheitszeugnis des Polizeiarztes nachzuweisen habe. Die Einlassung, das Schreiben hätte für diese Erkrankung nicht gegolten, sei daher nicht zielführend. Es sei auch erwiesen, dass der Beklagte sich geweigert habe, an der Untersuchung vom 12. Mai 2009 mitzuwirken. Aus dem Gesundheitszeugnis vom 13. Mai 2012 ergebe sich, dass der Beklagte die seinerseits notwendig befundene Blutentnahme trotz Hinweises auf seine beamtenrechtlich gebotene Pflicht nicht habe durchführen lassen (Bl. 270 d. Polizeiakten).

Der Beklagte habe verschwiegen, dass ihm durch das Gesundheitszeugnis vom 22. Februar 2011 (Bl. 522 d. Polizeiakten) exzessiver Alkoholkonsum mit der Folge der eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit sicher nachgewiesen worden sei. Aufgrund dieser Alkoholproblematik sei polizeiärztlicherseits die Notwendigkeit gesehen worden, dass der Beklagte seinen Alkoholkonsum sofort vollständig einstelle und zumindest bis zu einer Nachuntersuchung vollständige Alkoholabstinenz einhalte. Eine regelmäßige und nicht nur einmalige Teilnahme an einer ambulanten Selbsthilfegruppe sei aus Sicht des Polizeiarztes angezeigt gewesen. Mit Schreiben vom 15. März 2011 seien dem Beklagten die Ergebnisse der polizeiärztlichen Untersuchung mitgeteilt worden und die regelmäßige Teilnahme an einer ambulanten Selbsthilfegruppe angeordnet worden. Vor diesem Hintergrund sei eine Haaranalyse bei der Nachuntersuchung notwendig gewesen, um das tatsächliche Konsumverhalten des Beklagten feststellen zu können. Fakt sei im Übrigen, dass der Beklagte eine ungenehmigte Nebentätigkeit ausgeübt habe. Dass diese genehmigungsfähig sei, lasse den Weisungsverstoß nicht entfallen. Auch der Antritt eines noch nicht genehmigten Erholungsurlaubs sei als pflichtwidriges Fernbleiben vom Dienst zu werten. Dies gelte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch, wenn der Beamte einen Anspruch auf Bewilligung des Urlaubs habe.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2015 Beweis erhoben durch Einvernahme von Polizeiobermeister Salih Aydogan und Polizeiobermeisterin Kerstin Hackel als Zeugen. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss beschränkte der Verwaltungsgerichtshof das Disziplinarverfahren gemäß Art. 54 BayDG in der Weise, dass der Anschuldigungspunkt 1 ausgeschieden wurde.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten (Personalakt in 4 Bänden, 1 Ermittlungsakte, 1 Disziplinarakte) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) erkannt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - keine Mängel auf. Solche sind vom Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht worden.

II.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das Verfahren durch Beschluss gemäß Art. 63 Abs. 1, 54, 21 BayDG auf die nachfolgend aufgeführten Pflichtverletzungen beschränkt. Er ist der Auffassung, dass der Vorwurf im Zusammenhang mit dem Verhalten des Beklagten in der Arztpraxis am 6. März 2007 (Anschuldigungspunkt 1) hinsichtlich der Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fällt.

Die dem Beklagten im Übrigen zur Last gelegten Dienstvergehen stehen zur Überzeugung des Gerichts fest:

Anschuldigungspunkt 2

Der Beklagte ist trotz schriftlicher Aufforderung zu den polizeiärztlichen Untersuchungen am 5. April 2007, 23. April 2007 und 21. Mai 2007 nicht erschienen und hat sich am 11. Mai 2009 trotz telefonischer Aufforderung nicht zur Abklärung der Dienstunfähigkeit beim Amtsarzt vorgestellt.

Anschuldigungspunkt 3

Fest steht ebenfalls, dass der Beklagte entgegen der polizeilichen EDV-Rahmenrichtlinie seinen dienstlichen PC durch Speichern von Spielen, Witzen, Comics, PowerPoint-Präsentationen und Videoclips mit teilweise pronografischen Inhalt genutzt hat.

Anschuldigungspunkt 4

Am 12. und 17. Oktober 2007 bzw. 2. November 2007 ist der Beklagte einer ungenehmigten Nebentätigkeit als Aushilfskraft für die Fa. Euromaster Reifendienst nachgegangen.

Anschuldigungspunkt 5

Der Senat ist ebenfalls davon überzeugt, dass sich der Beklagte am 21. August 2008 eines Diebstahls geringwertiger Sachen schuldig gemacht hat, als er sechs Erdnusspackungen à 1,59 Euro aus dem Sortiment nahm und in den Rucksack steckte. Die vom Beklagten vorgebrachte fehlende Bereicherungsabsicht wertet der Senat als Schutzbehauptung. Hierfür spricht auch, dass der Beklagte die Erdnusspackungen in seinem Rucksack verstaute, während er andere Ware an der Kasse bezahlte.

Anschuldigungspunkt 6

Für den Senat steht fest, dass der Beklagte im Zeitraum vom 15. bis 31. Dezember 2008 und vom 11. bis 15. Mai 2009 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist.

a) Dem Vorbringen des Beklagten, er sei zum Zeitpunkt der Anordnung der amtsärztlichen Attestpflicht mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 bereits dienstunfähig erkrankt gewesen, der Dienstherr habe eine solche aber lediglich für künftige Erkrankungen festgelegt, so dass für den Zeitraum vom 15. bis 31. Dezember mangels neuer Erkrankung kein schuldhaftes Fernbleiben vorliege, vermag der Senat nicht zu folgen.

Nach der sofort vollziehbar erklärten Verfügung vom 8. Dezember 2008 war der amtsärztliche Nachweis nicht für jede künftig geltend gemachte Erkrankung, sondern für jede künftig geltend gemachte krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit zu erbringen, die jeden Tag neu beginnt. Die Verfügung war damit ab dem 15. Dezember 2008 entsprechend zu beachten. Bei Zweifeln wäre es dem Beklagten zuzumuten gewesen, sich diesbezüglich mit der anordnenden Personalstelle telefonisch in Verbindung zu setzen.

b) Für seine vom 11. bis 15. Mai 2009 dauernde Erkrankung hat der Beklagte weder ein privatärztliches noch ein polizeiärztliches Attest vorgelegt. Nachdem der Beklagte sich am 05. Mai 2009 persönlich beim Polizeiarzt vorgestellt hatte, bestätigte dieser für den Zeitraum bis zum 10. Mai 2009 eine zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankung. Am 11. Mai 2009 meldete sich der Beklagte erneut im Polizeipräsidium München krank und teilte mit, dass er privatärztlich weiterhin bis zum 15. Mai 2009 krankgeschrieben sei. Nach Aufforderung, sich umgehend erneut beim Polizeiarzt zu melden, rief er dort an und ließ dem zuständigen Polizeiarzt Dr. H. seine Erkrankung ausrichten. In einem kurze Zeit später geführten Telefonat mit Dr. H. lehnte der Beklagte die gewünschte persönliche Vorstellung am gleichen Tag mit der Begründung ab, er könne aufgrund von Tabletteneinnahme nicht mehr zum Polizeiärztlichen Dienst fahren. Er wurde daraufhin aufgefordert, von seinem behandelnden Privatarzt ein Attest vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Beklagte nicht nachgekommen. Am 12. Mai 2009 stellte er sich schließlich persönlich beim Polizeiarzt vor. Nachdem Dr. H. aufgrund der geltend gemachten Erkrankung eine Blutentnahme durchführen wollte, verweigerte der Beklagte seine Mitwirkung. Die Untersuchung musste daraufhin abgebrochen werden, für den Zeitraum vom 11. bis 15. Mai 2009 konnte deshalb eine polizeiärztliche Bescheinigung über die Dienstunfähigkeit nicht vorgelegt werden.

Anschuldigungspunkt 7

Der Beklagte ist auch vom 2. Februar 2009 bis 13. März 2009 sowie vom 24. bis 31. März 2009 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben. Seinen telefonischen und per Fax übermittelten Urlaubsverlängerungsanträgen wurde vom Dienstvorgesetzten nicht entsprochen. Eine Genehmigung des Urlaubs ist nicht erfolgt. Vielmehr teilte man ihm mit Schreiben vom 12. März 2009 unter Aufforderung, seinen Dienst anzutreten, mit, dass eine Genehmigung mangels vorheriger Abstimmung der dienstlichen und privaten Bedürfnisse in dieser Form nicht erfolgen könne. Gleichwohl stellte der Beklagte auch für den Zeitraum vom 24. bis 31. März 2009 keinen ordnungsgemäßen Urlaubsantrag und blieb in dieser Zeit dem Dienst fern.

Anschuldigungspunkt 8

Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Beklagte sich am 18. März 2009 im Dienst gegenüber seinem uniformierten Kollegen Salih Aydogan mit „Hey Kanak“ geäußert hat, um ihn in seiner Ehre herabzuwürdigen. Im Rahmen der Beweisaufnahme haben die Zeugen Salih A. und Kerstin H. übereinstimmend bestätigt, dass der Beklagte am 18. März 2009 seinen Kollegen Salih A. auf offener Straße mit „Hey Kanake“ oder ähnlichem Wortlaut („Hey Kanak“) in beleidigender Weise bezeichnet hat. Es bestanden keine Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln. Der Beklagte ist diesen Zeugenaussagen auch nicht in der mündlichen Verhandlung entgegen getreten.

Anschuldigungspunkt 9

Der Beklagte ist am 5. September 2011 unentschuldigt dem Dienst fern geblieben und hat weder ein privatärztliches noch ein polizeiärztliches Attest vorgelegt.

Erst am 13. September 2011 wurde für die Zeit vom 6. September 2011 bis zum 16. Oktober 2011 ein privatärztliches Attest sowie eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Eine Vorstellung beim Amtsarzt mit dann bestätigter Dienstunfähigkeit erfolgte erst am 19. September 2011.

Am 20. September 2011 und 29. November 2011 verweigerte der Beklagte die Durchführung einer Labordiagnostik sowie einer Haaranalyse. Die ihm im Hinblick auf seinen Umgang mit Alkohol im Bescheid des Polizeipräsidiums München vom 15. März 2011 aufgegebenen regelmäßigen Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe kam er nur einmal nach. Dies hat der Beklagte nicht bestritten bzw. wurde von ihm eingeräumt.

III.

Durch die ihm zur Last gelegten Taten, soweit sie nicht gemäß Art. 54 BayDG ausgeschieden wurden, hat der Beklagte ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Tatzeitraum, der sich hier von März 2007 bis November 2011 erstreckt, weil es auch mit Blick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetz und des Bayerischen Beamtengesetzes am 1. April 2009 insoweit kein für den Beamten materiell-rechtlich günstigeres neueres Recht gibt (vgl. BVerwG U.v. 25.8.2009 - 1 D 1/08 - juris Rn. 33; BayVGH U.v. 15.10.2010 - 16a D 09.2858 - juris Rn. 28).

Der Beklagte hat ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen verwirklicht, als er insgesamt 10 Wochen (davon zumindest acht Wochen vorsätzlich) dem Dienst unerlaubt fern geblieben ist. Er hat mit diesem Verhalten gegen seine Pflicht, dienstliche Anordnungen zu befolgen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG a. F. bzw. § 35 Satz 2 BeamtStG) und sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F., § 34 Satz 1 BeamtStG) verstoßen. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Aufgrund des Wortlauts der Verfügung vom 8. Dezember 2008 hätte dem Beklagten bewusst sein müssen, dass privatärztliche Atteste ab dem Zeitpunkt der Auferlegung der Attestpflicht (zugestellt am 12. Dezember 2008) nicht ausreichen würden, seine Dienstunfähigkeit nachzuweisen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass er in fahrlässiger Weise davon ausging, dass die Anordnung der sofortigen Vorlage amtsärztlicher Atteste noch nicht für den Zeitraum vom 15. bis 31. Dezember 2008 galt, für den das privatärztliche Attest bereits am 5. Dezember 2008 ausgestellt worden war. Somit geht der Senat für den Zeitraum vom 15. bis 31. Dezember 2008 von einem fahrlässigen Fernbleiben vom Dienst aus.

Der bis zum 10. Mai 2009 dienstunfähig erkrankte Beamte hätte sich am 11. Mai 2009 erneut beim Amtsarzt vorstellen müssen. Einer diesbezüglichen nochmaligen Aufforderung des Dienstherrn kam er ebenfalls nicht nach. Bei der am 12. Mai 2009 erfolgten Vorstellung beim Amtsarzt verweigerte er die von diesem für die weitere Beurteilung der Dienstunfähigkeit als notwendig erachtete Blutuntersuchung, so dass für den Zeitraum vom 11. bis 15. Mai 2009 kein amtsärztliches Attest ausgestellt werden konnte. Die Verhältnismäßigkeit dieser Untersuchung wurde vom Beklagten zu keiner Zeit in Frage gestellt. Sein Vorbringen, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt, er hätte sich selbstverständlich zu einer Untersuchung bereit erklärt, wenn er gewusst hätte, dass eine Blutuntersuchung dringend benötigt werde, erachtet der Senat - auch im Hinblick auf das Gesundheitszeugnis vom 12. Mai 2009 - als Schutzbehauptung. Aus dem Gesundheitszeugnis ergibt sich eindeutig, dass der Beklagte im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchung die amtsärztlich zur Beurteilung der Dienstfähigkeit für notwendig empfundene Blutentnahme trotz Hinweises auf die beamtenrechtlich gebotene Mitwirkungspflicht verweigert hat.

Für den 5. September 2009 wurde weder ein privatärztliches noch ein amtsärztliches Attest vorgelegt.

Der Beklagte war sich bewusst, dass Urlaub rechtzeitig mit Formblatt auf der Dienststelle zu beantragen und vorab von der Dienststellenleitung zu genehmigen ist. Aus den dem Senat vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass der Beklagte hierauf mehrfach mündlich hingewiesen wurde. Trotz nochmaligen Hinweises durch seinen Dienstherrn im Schreiben vom 12. März 2009, dass ungenügende Urlaubsanträge nicht genehmigt würden, blieb der Beklagte erneut für den Zeitraum vom 24. bis 31. März 2009 ohne vorherige Abgabe seines Urlaubsantrags und dessen Genehmigung dem Dienst fern.

Mit der Beleidigung eines Kollegen hat der Beklagte gegen seine Pflichten, die Gesetze zu beachten (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F., § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i. V. m. § 185 StGB) und sich seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F., § 34 Satz 3 BeamtStG) ebenso verstoßen wie durch seinen außerdienstlichen Ladendiebstahl (§§ 242 Abs. 1, 248 StGB).

Mit der Weigerung, zu den angesetzten amtsärztlichen Untersuchungen zur Überprüfung der Dienstunfähigkeit zu erscheinen bzw. alle ärztlicherseits für erforderlich gehaltenen Untersuchungen (z. B. Blutabnahme, Haaranalyse) durchführen zu lassen, hat der Beklagte gegen seine Pflicht, dienstliche Anweisungen zu befolgen (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F., § 35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Gleiches gilt für die Weisung, wegen seines Umgangs mit Alkohol regelmäßig an einer Selbsthilfegruppe teilzunehmen bzw. für die private Nutzung seines Dienst-PCs entgegen den Regelungen der EDV-Rahmenrichtlinie der Polizei. Der Verstoß liegt bereits in der privaten Nutzung der dienstlichen EDV-Anlagen bzw. in der Installation von Spielen (s. 2.7.2 und 2.7.4 der EDV-Rahmenrichtlinie). Auf die Frage der Nutzung während der Dienstzeit kommt es für einen Verstoß nicht an, eine solche liegt jedoch auf der Hand. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte seinen dienstlichen PC außerhalb der Dienstzeit privat genutzt hat, bestehen nicht und wurden explizit auch nicht vorgetragen. Im Verhalten des Beklagten liegt insoweit auch ein Verstoß gegen die Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG, § 34 Satz 1 BeamtStG) und - im Hinblick auf den (teilweise pornografischen) Inhalt der Dateien - auch ein Verstoß gegen die Pflicht, sich seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F., § 34 Satz 3 BeamtStG).

In der Ausübung einer nicht genehmigten, aber genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit liegt ebenfalls ein Verstoß des Beklagten gegen seine Pflicht, dienstliche Anordnungen zu befolgen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG a. F., § 35 Satz 2 BeamtStG). Gemäß Art. 73 Abs. 2 Satz 1 BayBG a. F., Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBG bedürfen Beamte und Beamtinnen zur Übernahme einer Nebentätigkeit grundsätzlich einer vorherigen Genehmigung, soweit die Nebentätigkeit nicht nach Art. 74 Abs. 1 BayBG a. F., Art. 82 Abs. 1 BayBG genehmigungsfrei ist. Dies war dem Beklagten aufgrund einer früheren Nebentätigkeitsgenehmigung (3.10.1996 bis 31.12.1999) auch bewusst. Auf eine Geltung diese Verpflichtung - auch während seiner vorläufigen Dienstenthebung - wurde der Beklagte am 12. März 2007 nochmals ausdrücklich hingewiesen, so dass der Senat insofern von einem vorsätzlichen Verstoß ausgeht. Die Genehmigungsfähigkeit der Nebentätigkeit an sich lässt entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten den Pflichtenverstoß nicht entfallen.

IV.

Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich nach Art. 84 Abs. 1 BayDG a. F., § 47 Abs. 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen.

Das einheitliche Dienstvergehen führt zur Aberkennung des Ruhegehalts gem. Art. 13 BayDG. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Der Senat ist zur Überzeugung gelangt, dass der Beklagte -auch unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbilds und seines bisherigen dienstlichen Verhaltens - das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 BayDG. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (st. Rspr. BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 28.10; BayVGH, U.v. 12.3.2014 - 16a D 11.2657 - jeweils in juris).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße, sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B.v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 25.5.2012 - 2B 133.11 - juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).

Der Gesichtspunkt der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit verlangt eine Würdigung des Verhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris).

1. Die schwerste Dienstpflichtverletzung stellt vorliegend das mehrfach unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von insgesamt zehn Wochen dar.

Zur Frage, bei welcher Zeitdauer schuldhaften unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt für die Festsetzung der Disziplinarmaßnahme ist, ist die Rechtsprechung nicht ganz einheitlich. Bei einer ununterbrochenen Dauer von vier Monaten und länger wurde im Regelfall auf die Höchstmaßnahme erkannt (BVerwG, U.v. 22.4.1991 - 1 D 62.90 - Rn. 99 juris m. w. N.), bei einer ununterbrochenen Dauer von zwei bis drei Monaten hat die Rechtsprechung nicht einheitlich entschieden, wobei die besonderen Umstände des Einzelfalls eine Rolle spielten (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, MatR II, Rn. 219 m. w. N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat bei wiederholtem, unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst von zwei Monaten Abwesenheit die Höchstmaßnahme für erforderlich gehalten (Entscheidungen vom 10.10.1990 - 1 D 1.90; 7.11.1990 - 1 D 33.90 - jeweils in juris). Bei einem schuldhaft ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst von ununterbrochen sieben Wochen wurde die zu verhängende Maßnahme - je nach den Umständen des Einzelfalls - im Grenzbereich zwischen Dienstentfernung und Degradierung gesehen, wenn der Beamte vorsätzlich gehandelt hat (BVerwG, U.v. 22.4.1991 - 1 D 62.90 - juris Rn. 99; U.v. 6.5.2003 - 1 D 26/02 - juris Rn. 55). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsprechung an. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten (BVerwG, U.v. 22.04.1991 - 1 D 62/90 - juris Rn. 97). Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint und sich nachhaltig weigert, den Nachweis für seine Dienstunfähigkeit und damit den Nachweis eines triftigen Grundes für sein Fernbleiben zu erbringen, indem er entweder die erforderlichen amtsärztlichen Atteste nicht beibringt bzw. die für die Überprüfung erforderlichen medizinischen Untersuchungen verweigert oder ohne vorherige Genehmigung (bzw. bereits ohne förmlichen Antrag) über Wochen „Urlaub“ für sich Anspruch nimmt, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist.

Bei Anlegung des aufgezeigten Maßstabs ist bei dem wiederholten Fernbleiben vom Dienst von insgesamt zehn Wochen Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung der Grenzbereich zwischen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. Aberkennung des Ruhegehalts und einer Zurückstufung.

Vorliegend ist aber - unter Einbeziehung der weiteren Pflichtverletzungen des Beklagten - die Höchstmaßnahme gerechtfertigt. Schwer wiegen insbesondere die innerdienstliche Beleidigung eines Kollegen und die mannigfaltigen Weisungsverstöße des Beklagten. So hat der Beklagte in vier Fällen der leicht einsehbaren und befolgbaren Weisung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen bzw. der amtsärztlichen Anordnung im Hinblick auf Nachuntersuchungen am 20. September 2011 und am 29. November 2011, eine Laborkontrolle und Haaranalyse durchführen zu lassen, nicht Folge geleistet und auch die Richtlinien zur Benutzung der EDV nicht beachtet.

Hinzu kommt der außerdienstliche Diebstahl. Als Polizeibeamter ist der Beklagte grundsätzlich für die Verhinderung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten zuständig (BayVGH, U.v.15.12.2010 - 16a D 09.2858 - juris). Durch die Begehung vorsätzlicher Straftaten hat er das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit zusätzlich beeinträchtigt.

Dagegen spielt die Notwendigkeit der Einholung einer Nebentätigkeitsgenehmigung trotz nochmaligen ausdrücklichen Hinweises hinsichtlich der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme keine Rolle.

Dem Beklagten fehlt jegliche Einsicht in die Erfüllung einfachster Dienstpflichten wie die Vorlage von Attesten bzw. die korrekte Stellung von Urlaubsanträgen. Durch seine beharrliche Weigerung, dienstliche Weisungen bzw. Anordnungen zu befolgen, bringt er seine mangelhafte Dienstauffassung zum Ausdruck. Gerade im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Urlaub ohne vorherige Genehmigung, war diese auch geeignet, sich negativ auf die kollegiale Zusammenarbeit innerhalb der Dienststelle auszuwirken. Insgesamt war sein Verhalten von einem hohen Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung geprägt.

2. Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller belastenden und entlastenden Gesichtspunkte sieht der Senat die Aberkennung des Ruhegehalts als erforderlich und angemessen an. Milderungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Es handelt sich bei dem Fehlverhalten des Beklagten vor allem nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Erscheinung, sondern um eine über lange Jahre zu beobachtende Neigung zum Desinteresse an der Erfüllung der leicht einsehbaren dienstlichen Pflichten und zu einer daraus resultierenden Unzuverlässigkeit, die den störungsfreien Ablauf des Dienstbetriebs empfindlich beeinträchtigt hat.

Die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme gegen den Beklagten ist weder unverhältnismäßig noch verstößt es gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip (vgl. BVerwG, B.v. 18.1.2008 - 2 BvR 313/07 - juris Rn. 11). Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und auch erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten verfolgen neben der Pflichtenmahnung die Zwecke der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden - wie vorliegend - mangels Milderungsgründen so erheblich, dass bei aktiven Beamten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts auch angemessen. Ist das Vertrauensverhältnis - wie vorliegend - endgültig zerstört, stellt die Aberkennung des Ruhegehalts sich als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Sie beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit und ist dem späteren Ruhestandsbeamten daher als bei Begehung vorhersehbar zuzurechnen (vgl. BVerwG, U.v. 8.3.2005 - 1 D 15/04 - juris Rn. 49; BVerfG, B.v. 9.8.2006 - 2 BvR 1003/05 Rn. 9).

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2, Art. 3 BayDG).

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I.

Der 1964 geborene Beklagte war zuletzt beim Polizeipräsidium U. als Sachbearbeiter für ärztliche Angelegenheiten im Rang eines Polizeiamtsrates tätig.

Sein dienstlicher Werdegang stellt sich wie folgt dar:

3. November 1980: Ernennung zum Polizeiwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf beim Bundesgrenzschutz

1. September 1987: Versetzung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg bei der PD H.

3. August 1990: Entlassung auf eigenen Antrag aus dem Dienst des Landes ...

10. November 1994: Erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst des Landes ...

1. Dezember 1994: Ernennung zum Polizeiinspektor z. A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe des Freistaats ...

1. September 2000: Ernennung zum Polizeiamtmann

1. März 2004: Ernennung zum Polizeiamtsrat

Der Beklagte ist in zweiter Ehe verheiratet und hat drei Kinder (geboren 1991, 2000 und 2004). Er bezieht derzeit um 5% und die jährliche Sonderzuwendung gekürzte monatliche Bezüge aus der BesGr A 12. In der letzten periodischen Beurteilung erhielt er ein Gesamturteil von 11 Punkten.

II.

Mit dem nach Rechtsmittelverzicht seit 24. September 2009 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 21. September 2009 (Az. Cs 701 Js 3915/09) wurde gegen den Beklagten wegen vier tatmehrheitlicher Fälle des Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz, sachlich zusammentreffend mit drei Fällen der Amtsanmaßung in zwei Fällen in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BayDSG, §§ 132, 132a Abs. 1 Nr. 1, 52, 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen von 50 Euro verhängt. Von der Verfolgung wegen Verstößen gegen das Datenschutzgesetz durch Recherchen in der polizeilichen Datenbank betreffend weiterer Geschädigter wurde gemäß § 154 Abs. 1 StPO und von der Verfolgung wegen Beleidigung, Verletzung von Dienstgeheimnissen und versuchter Nötigung wurde gemäß § 154a Abs. 1 StPO abgesehen.

Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Sie waren als Polizeiamtsrat im ärztlichen Bereich der Polizeiverwaltung des Polizeipräsidiums ... in der F. Str. ... in W. tätig. Als solcher hatten Sie über Ihren dienstlichen Rechner Zugriff auf sämtliche polizeiliche Lagedaten. Entsprechend einer Ihnen erteilten Sicherheitsbelehrung durften Sie auf die Daten zur Erfüllung der Ihnen dienstlich übertragenen Aufgaben zugreifen. Sie waren darauf verpflichtet worden, das Dienstgeheimnis zu wahren und geschützte personenbezogene Daten nicht zu einem anderen Zweck als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben und zu nutzen. Entgegen dieser Verpflichtung betrieben Sie zumindest seit November 2008 außerhalb Ihrer dienstlichen Aufgaben in größerem Umfang Recherchen in den polizeilichen Lagedaten, bevorzugt der KPI W. und aus dem Bereich T., insbesondere zu Straftaten mit sexuellem Hintergrund.

1. Auf diesem Weg verschafften Sie sich am 21.11.2008 Zugang zu den persönlichen Daten und der Telefonnummer der Geschädigten S. sowie Kenntnis davon, dass diese in einer Wohnung des H. in W. der Prostitution nachging. Am 21.11.2008 um 14.20 Uhr riefen Sie von Ihrem Arbeitsplatz aus bei der Geschädigten an. Sie gaben sich als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft W. aus und gaben an, dass Sie die Telefonnummer der Geschädigten aus der Ermittlungsakte gegen H. hätten. Sie schlugen der Geschädigten ein sexuelles Treffen in b, dem Wohnort der Geschädigten, vor. Die Geschädigte lehnte dies ab.

2. Auf dieselbe Weise verschafften Sie sich am 27.11.2008 Kenntnis von einer Lagemeldung der KPI W. betreffend eine Beschuldigte Z., der Betrug im Zusammenhang mit der Vornahme von sexuellen Handlungen zur Last lag. Die Lagemeldung speicherten Sie am 27.11.2008 um 9.51 Uhr auf Ihrem dienstlichen Rechner ab, um die Daten bei Anrufen bei der Beschuldigten Z. zu verwenden. Ein Telefongespräch mit der Beschuldigten Z. kam letztlich nicht zustande.

3. Auf dieselbe Weise verschafften Sie sich in der Mittagszeit des 23.1.2009 Zugang zu den persönlichen Daten der Geschädigten M. und Kenntnis davon, dass gegen diese wegen falscher Verdächtigung (Vortäuschen einer Vergewaltigung) ermittelt wurde. Am 23.1.2009 um 14.13 Uhr riefen Sie von Ihrem Arbeitsplatz aus bei der Geschädigten an. Sie meldeten sich als Staatsanwalt S. und gaben an, mit der Geschädigten über das Ermittlungsverfahren sprechen zu wollen. Da die Geschädigte keine Zeit für ein Gespräch hatte, kam ein solches zunächst nicht zustande. Um 14.25 Uhr riefen Sie erneut bei der Geschädigten an und meldeten sich wieder als Staatsanwalt S.. Sie erklärten der Geschädigten, dass Sie dafür sorgen könnten, dass die Strafe der Geschädigten niedriger ausfalle, wenn sie mit Ihnen dasselbe mache, was sie in ihrer unzutreffenden Strafanzeige als sexuelle Handlung geschildert habe. Die Geschädigte, die sich beleidigt und bedroht fühlte, ging auf das Angebot nicht ein und beendete das Gespräch.

4. Vor dem 6.2.2009 verschafften Sie sich Zugang zu den persönlichen Daten der Geschädigten A. und Kenntnis davon, dass gegen diese wegen Vortäuschens einer Straftat (einer Vergewaltigung) ermittelt wurde. Am 6.2.2009 um 16.00 Uhr riefen Sie von Ihrem Arbeitsplatz aus bei der Geschädigten an und gaben an, Sie seien von der Staatsanwaltschaft und hießen Bernd S.. Sie stellten der Geschädigten in Aussicht, dass Sie das bei der Staatsanwaltschaft W. gegen die Geschädigte anhängige Ermittlungsverfahren einstellen würden, wenn sie sich auf ein Liebesspiel mit ihm einlasse. Für den Fall, dass die Geschädigte auf das Angebot nicht eingehe, drohten Sie ihr an, das Verfahren werde seinen Fortgang nehmen und mit einer Geldstrafe von 2 bis 3 Monatsgehältern oder 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit abgeschlossen werden. Nachdem die Geschädigte Bedenkzeit wünschte, erklärten Sie, dass Sie sich am kommenden Montag, den 9.2.2009 erneut telefonisch melden würden. Am 9.2.2009 versuchten Sie um 11.11 Uhr erneut bei der Geschädigten anzurufen, ein Gespräch kam jedoch nicht mehr zustande. Die Geschädigte erstattete am 11.2.2009 bei der Polizeidirektion H. Strafanzeige.

Die Geschädigten M. und A. sowie das Polizeipräsidium U. haben form- und fristgerecht Strafantrag gestellt.“

III.

Aufgrund der Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurde dem Beklagten mit Bescheid vom 10. März 2009 die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten und disziplinarrechtliche Ermittlungen nach Art. 19 Abs. 1 BayDG eingeleitet, welche bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt wurden.

Mit Verfügung vom 5. Juni 2009 enthob das Polizeipräsidium M. den Beklagten vorläufig des Dienstes, ordnete die Einbehaltung von 5 v. H. seiner Dienstbezüge sowie der jährlichen Sonderzuwendung an und stellte die Zahlung von Stellenzulagen im Sinne von Nr. 42 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz ein. Einen hiergegen gestellten Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Januar 2010 abgelehnt.

Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und gleichzeitig gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayDG auf die im Strafbefehl vom 21. September 2009 unter Ziffern 1 bis 3 dargestellten Sachverhalte ausgedehnt. Gleichzeitig wurde dem Beklagten Gelegenheit gegeben sich zu äußern, wovon er mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 22. Januar 2010 Gebrauch machte.

Am 7. Februar 2011 erhob der Kläger Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.

Mit Urteil vom 8. August 2011 erkannte das Verwaltungsgericht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 21. September 2009 festgestellten Tatsachen könnten auch der Entscheidung gemäß Art. 25 Abs. 2 BayDG zugrunde gelegt werden. Anlass von den Feststellungen abzuweichen bestehe nicht, zumal der Beklagte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt sowohl im behördlichen Disziplinarverfahren wie auch zuletzt vor dem Verwaltungsgericht voll umfänglich eingeräumt habe. Der Beklagte habe ein äußerst schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er habe im Kernbereich seiner Pflichten versagt und seine Amtsstellung ausgenützt und gröblich missbraucht. Er habe die ihm eröffnete innerdienstliche Möglichkeit, sich mit Strafvorwürfen im Zusammenhang stehenden besonders sensible personenbezogene Daten zu verschaffen, über einen längeren Zeitraum widerrechtlich genutzt. Nachfolgend habe er dann seine Amtsstellung bzw. die ihm durch die Kenntnis der Daten eröffneten Möglichkeiten genutzt, die geschädigten Personen, insbesondere in sexueller Hinsicht unter Druck zu setzen. Dass es nachfolgend nicht zu den, wie vom Beklagten angegeben letztlich gar nicht von ihm gewollten Kontakten und Handlungen gekommen sei, könne ihn nicht entlasten. Der Kernvorwurf liege nämlich bereits in der Aufnahme der Telefongespräche und den dort erfolgten Aufforderungen. Ein solches Verhalten zerstöre das Vertrauen des Dienstherrn in eine ordnungsgemäße Amtsführung. Polizeibeamte, die unter Ausnutzung der ihnen dienstlich eröffneten Möglichkeiten versuchten, Privatpersonen unter in Aussicht gestellter strafrechtlicher Vergünstigungen zu von diesen Personen nicht gewünschten sexuellen Kontakten und Handlungen, und sei es auch nur „spaßeshalber“ zu nötigen, seien im Polizeidienst untragbar. Insbesondere werde aber auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Berufsbeamtentums und hier insbesondere der Strafverfolgungsbehörde ganz entscheidend und nachhaltig zerstört.

Milderungsgründe, die ein Absehen von der disziplinären Höchstmaßnahme ermöglichten, seien nicht ersichtlich. Schuldausschließende oder auch nur maßgebliche schuldmindernde Tatsachen lägen nach den dem Gericht vorgelegten und von den Beteiligten übereinstimmend als hinreichend aussagekräftig eingestuften ärztlichen Attesten, hier insbesondere auch bezüglich des vom Beklagten vorgelegten nervenärztlichen Gutachtens von Herrn Dr. Dr. G. vom 12. März 2011 nicht vor. Das vom Beklagten vorgebrachte Argument, wonach er sich während der Tatbegehung in einer schwierigen psychologischen Situation befunden habe, aber nunmehr eine Prognose für ein künftiges pflichtgemäßes Verhalten gestellt werden könne, könne nicht durchgreifen. Der unheilbare Vertrauensverlust beruhe nur zum geringen Teil auf den Zweifeln des Dienstherrn, der Beklagte würde sich in Zukunft pflichtgemäß verhalten. Er finde seine Grundlage in erster Linie darin, dass der Beklagte über mehrere Monate hinweg und mehrfach seine elementarsten Pflichten eigennützig verletzt habe und sein Fehlverhalten nicht von sich aus beendet habe, sondern erst nach Anzeigeerstattung der geschädigten A. am 11. Februar 2009 und den nachfolgend erfolgten Ermittlungsmaßnahmen. Selbst wenn daher die Prognose vertretbar sein sollte, dass der Beklagte Derartiges nie mehr tun werde, relativiere dies nicht den eingetretenen Vertrauensverlust.

Gegen das am 27. Oktober 2011 zugestellte Urteil legte der Beklagte am 11. November 2011 Berufung ein mit dem Antrag,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. August 2011 aufzuheben und den Beklagten in das Amt eines Polizeiamtmanns (Besoldungsgruppe A 11) zu versetzten.

Soweit das Urteil darauf abstelle, dass der Beklagte unter in Aussicht gestellter strafrechtlicher Vergünstigungen Privatpersonen zu von diesen nicht gewünschten sexuellen Kontakten und Handlungen zu nötigen versucht habe, müsse dem entgegengehalten werden, dass aus den Strafakten und dem Strafbefehl sich ergebe, dass eine Nötigung gerade nicht erfolgt sei. Vielmehr sei der Vorwurf der versuchten Nötigung gemäß § 154a Abs. 1 StPO eingestellt worden, weil er gegenüber den anderen Tatbeständen nicht ins Gewicht falle. Aus der Abschrift eines mitgeschnittenen Telefonats ergebe sich, dass das Gespräch in einem Plauderton und ohne jegliche Ausübung von Druck oder gar einer Drohung geführt worden sei. Auch habe der Beklagte die Gesprächspartnerin nicht zu etwas aufgefordert, sondern lediglich ein nicht ernsthaftes Angebot gemacht, welches zu einer Vergünstigung bei der Strafbemessung führen sollte, bei Ablehnung ihr jedoch keinerlei Nachteile drohten. Der Schwerpunkt des vorwerfbaren Verhaltens des Beklagten liege deshalb tatsächlich in dem Verstoß gegen das Datenschutzgesetz. Fehlerhaft sei die Abwägung des Verwaltungsgerichts bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme. Keine Berücksichtigung habe die Tatsache gefunden, dass der Beklagte ab Entdeckung der Tat geständig gewesen sei und sich kooperativ verhalten habe. Bereits in der ersten Vernehmung vom 10. März 2009 habe er ein Teilgeständnis abgegeben, ein umfassendes Geständnis sei sodann bereits am 26. März 2009 erfolgt. Bei der Frage, ob ein endgültiger Vertrauensverlust tatsächlich vorliege, seien mehrere Aspekte nicht berücksichtigt worden. Der Beklagte habe sich gerade nicht der Nötigung schuldig gemacht, das Verwaltungsgericht wie der Dienstherr sehe jedoch in der Nötigung den Schwerpunkt des vorwerfbaren Verhaltens. Des Weiteren sei nicht differenziert worden, inwiefern es sich tatsächlich um Kernpflichten des Beklagten gehandelt habe. Zu den Lagedaten, die vom Beklagten missbraucht worden seien, habe jeder Polizeimitarbeiter ohne weiteres Zugriff. Der Zugriff auf diese Lagedaten habe für die tägliche Arbeit des Beklagten lediglich eine untergeordnete Rolle gespielt. Zudem handle es sich bei dem Beklagten nicht um einen Polizeivollzugsbeamten, sondern um einen Verwaltungsbeamten ohne Leitungsfunktion. Darüber hinaus hätte die dienstliche Beurteilung stärker berücksichtigt werden müssen. Die Tatsache, dass sich der Beklagte während der Tatzeit in einer negativen Lebensphase, die zwischenzeitlich abgeschlossen sei, befunden habe, sei vom Verwaltungsgericht nicht ausreichend thematisiert worden. Durch das Gutachten von Dr. Dr. G. werde bestätigt, dass die Tathandlung ihre Ursache in der negativen Lebensphase des Beklagten gehabt hätte, diese Phase zwischenzeitlich abgeschlossen und eine positive Zukunftsprognose gegeben sei.

Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 29. Februar 2012,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht sei in der rechtlichen Bewertung des nachgewiesenen Sachverhalts frei. Es müsse der Bewertung der Strafverfolgungsbehörden nicht folgen, sondern bewerte die vorgetragenen Sachverhalte und Pflichtverletzungen selbst und fälle eine eigene Entscheidung. Der Beklagte habe im vorliegenden Fall jedoch tatsächlich eine versuchte Nötigung, zumindest aber eine nötigungsähnliche Handlung, begangen. Hinsichtlich der Milderungsgründe sei ausgeführt, dass ein Geständnis nach Tatentdeckung keinen anerkannten Milderungsgrund darstelle. Ein Geständnis sei nur dann beachtlich, wenn es nicht durch die Furcht vor Entdeckung der Tat bestimmt sei. Der Dienstherr müsse sich darauf verlassen können, dass Beamte sensible, persönliche Daten vertraulich behandelten und nicht eigennützig verwenden würden. Gerade dies habe der Beklagte jedoch nicht getan. Hauptaufgabe des Beklagten sei die Pflege sensibler Daten gewesen. Entgegen dieser Kernpflicht habe er sich zunächst sensible Daten besorgt, mit denen er dienstlich nichts zu tun gehabt hätte, um diese dann eigennützig zu verwenden. Unerheblich sei, dass es sich lediglich um einen Beamten ohne Leitungsfunktion handle. Der dienstlichen Beurteilung könne keine große Bedeutung beigemessen werden, eine Beurteilung in der BesGr A 12 von 11 oder 12 Punkten sei vielmehr durchschnittlich.

Mit Beschluss vom 20. November 2012 hat das Gericht Beweis erhoben über die Fragen, ob beim Beklagten im Tatzeitraum Herbst 2008 bis Februar 2009 mindestens eines der in § 20 StGB genannten Krankheitsbilder vorlagen und deswegen seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert war (§§ 20, 21 StGB).

Falls ja: Ob dieses erfolgreich behandelt wurde und ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden.

Falls nein: Kam der Zustand des Beklagten der erheblich verminderten Schuldfähigkeiten nahe und hat er diese schwierige Lebensphase nunmehr vollständig überwunden, so dass ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden,

durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Unter dem 6. April 2013 hat der Sachverständige sein psychiatrisches Gutachten vorgelegt. Hinsichtlich des Ergebnisses des Gutachtens wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2013 machte der Kläger geltend, das Gutachten vom 6. April 2013 könne nicht verständlich darlegen, wie trotz der im Gutachten enthaltenen Feststellungen abschließend aus psychiatrischer Sicht gefolgert werden könne, dass ähnliche Pflichtverstöße des Beklagten in Zukunft unwahrscheinlich seien. Es sei nicht ersichtlich, welche Taten oder ähnliche Pflichtverstöße in der Zukunft gemeint seien. Das Fehlen zukünftig strafrechtlich relevanten Verhaltens sage zudem nichts über hier relevantes dienstpflichtwidriges Verhalten des Beklagten in Zukunft aus. Zudem könne aus der Bewertung, dass ähnliche Pflichtverstöße des Beklagten unwahrscheinlich seien, keine für den Dienstherrn verlässliche Legalprognose hinsichtlich des Beklagten aufgestellt werden. Vielmehr bleibe diese aus Sicht des Klägers nach dem Gutachten offen.

In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Sachverständige Prof. Dr. N. sein Gutachten. Hinsichtlich der Aussagen des Sachverständigen wird auf die Niederschrift verwiesen.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Dem Gericht haben die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, die Disziplinarakten und die Personalakten des Beamten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) erkannt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.

Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist auch zur Überzeugung des Senats erwiesen.

Gemäß Art. 63 Abs. 1, Art. 55, Art. 25 Abs. 2 BayDG können die im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 21. September 2009 getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Anlass, von diesen Feststellungen abzuweichen, besteht nicht, zumal der Beklagte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt sowohl im behördlichen Disziplinarverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof vollumfänglich eingeräumt hat. Der Beklagte hat unter missbräuchlicher Ausnutzung der ihm dienstlich eröffneten Möglichkeiten im größerem Umfang Recherchen in den polizeilichen Lagedaten insbesondere zu Straftaten mit sexuellem Hintergrund, bevorzugt aus den Bereichen der KPI W. und T., betrieben. Auf diesem Wege verschaffte er sich Zugang zu den persönlichen Daten und Telefonnummern von vier Frauen, gegen die im Zusammenhang mit Straftaten mit sexuellem Hintergrund ermittelt wurde. Bei drei dieser Frauen rief er an, stellte sich als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft bzw. als Staatsanwalt vor und erklärte zwei Geschädigten, er könne dafür sorgen, dass die Strafe niedriger ausfalle, wenn sie zu sexuellen Handlungen bereit seien. Bei der dritten Frau, die zeitweise der Prostitution nachging, schlug er der Geschädigten ein sexuelles Treffen in T. vor. Ein Telefongespräch mit einer weiteren Frau kam letztlich nicht zustande. Damit hat der Beklagte gegen Art. 37 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BayDSG verstoßen, wobei erschwerend zu berücksichtigen war, dass der Beklagte den Abruf der personengeschützten Daten in der Absicht durchführte, andere zu schädigen. Die vom Beklagten getätigten Anrufe sind als Anrufe mit beleidigendem Inhalt, als Amtsanmaßung (§ 132 StGB) sowie als das vermeintliche Fordern für Leistungen für Amtshandlungen zu werten. Alle drei Umstände stellen für sich betrachtet Dienstvergehen von unterschiedlicher Schwere dar. Inwieweit dadurch auch der Straftatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllt wurde, ist für die disziplinarrechtliche Bewertung von untergeordneter Bedeutung. Durch den Zugriff auf polizeiliche Lagedaten hat der Beklagte gegen seine beamtenrechtliche Pflicht, die Gesetze zu beachten (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F. i. V. m. Art. 37 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BayDSG), verstoßen. Durch die Anrufe bei den Geschädigten hat der Beklagte gegen seine Pflicht, die Gesetze zu beachten (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F. i. V. m. § 132, 132 a StGB) sowie gegen die Pflicht, sich in seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F.), verstoßen. Außerdem hat er gegen seine Pflicht, dienstliche Anordnungen und allgemeine Richtlinien seiner Vorgesetzten zu beachten (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG a. F.) verstoßen.

Dabei handelt es sich um innerdienstliche Dienstvergehen. Bei dem Recherchieren in den polizeilichen Lagedaten, die dem Beklagten dienstlich im Rahmen der Erfüllung seiner dienstlich übertragenen Aufgaben zugänglich waren, handelt es sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen. Der Beklagte durfte für seine Zwecke, bevorzugt im Bereich der KPI W. und aus dem Bereich T. nach Straftaten mit sexuellem Hintergrund zu suchen, die polizeilichen Lagedaten nicht benutzen. Da er hierauf nur dienstlich zugreifen konnte, liegt ein innerdienstliches Dienstvergehen vor. Ebenso stellen die Telefonanrufe ein innerdienstliches Dienstvergehen dar. Die Telefongespräche fanden im Dienstzimmer des Beklagten während der Dienstzeit unter Verwendung des Diensttelefons statt (vgl. hierzu BayVGH vom 26.7.2006 - 16a D 05.1013 - juris Rn. 71). Hinzu kommt, dass der Beklagte sich als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft bzw. Staatsanwalt ausgab und bei den Gesprächen Kenntnisse nutzte, die er nur auf innerdienstlichem Wege erlangen konnte.

III.

Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich auch aus Art. 84 Abs. 1 BayBG a. F. (nunmehr § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) ergibt, einheitlich zu würdigen. Sie wiegen in ihrer Gesamtheit so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Disziplinarmaßnahme ist (Art. 11 BayDG).

Den Bedeutungsgehalt der in § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG für die disziplinarrechtliche Maßnahmenbemessung aufgestellten Kriterien hat das Bundesverwaltungsgericht u. a. in den Urteilen vom 20. Oktober 2005 (Az. 2 C 12/04 ), vom 3. Mai 2007 (Az. 2 C 9/06 ), vom 29. Mai 2008 (Az. 2 C 59.07 ) und 23. Februar 2012 (Az. 2 C 38/10 ) näher bestimmt. Obwohl Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG mit § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG nicht uneingeschränkt übereinstimmt, können die Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts auch zur Konkretisierung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG herangezogen werden (BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, Az. 16a D 07.2355 ).

Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a. a. O., RdNr. 16; Urteil vom 03.05.2007, Az. 2 C 9/09 ; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a. a. O.).

Bei dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst die im Einzelfall bemessensrelevanten Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Während bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG vom 29.05.2008, a. a. O., RdNr. 17).

Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials haben die Gerichte eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Ein endgültiger Vertrauensverlust i. S. v. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung und auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen (BVerwG vom 29.05.2008, a. a. O., RdNr. 18). Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose.

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum andern nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, Az. 2 C 59/07, RdNr. 13 ; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a. a. O.). Dabei ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen; hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 a. a. O. RdNr. 20). Wiegt das Dienstvergehen schwer, kann das Persönlichkeitsbild des Beamten nur ausnahmsweise die Disziplinarmaßnahme noch im Sinne einer Milderung beeinflussen (BVerwG, Beschluss vom 15.04.2009, Az. 2 B 1/09 ).

Das Kriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a. a. O., RdNr. 15.; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a. a. O.).

Die Bemessungskriterien „Persönlichkeitsbild des Beamten“ und „bisheriges dienstliches Verhalten“ gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfassen dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a. a. O., RdNr. 14; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a. a. O.). Sie erfordern eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.

IV.

Der Senat betrachtet die Recherchen in den polizeilichen Lagedaten als Vorbereitungshandlung für die dann getätigten Anrufe. Damit bilden bei der Betrachtung der Schwere des Dienstvergehens sowohl die unberechtigte Datenrecherche als auch die getätigten Anrufe eine Einheit, da die Recherche Voraussetzung für die getätigten Anrufe bei den geschädigten Frauen war. Der Beklagte hat sich hierbei als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft bzw. als Staatsanwalt ausgegeben und hat durch Angaben, die er nur durch Einblick in die Akten erhalten konnte, versucht, seinem Anliegen mehr Nachdruck zu verleihen, so dass die betroffenen Frauen davon ausgehen mussten, es handle sich um eine Person der Staatsanwaltschaft, denn eine außenstehende Person hätte keine solchen detaillierte Kenntnisse haben können. Durch die detaillierten Angaben wollte er seinen Anrufen mehr Glaubwürdigkeit verschaffen, auch wenn aufgrund seines Ansinnens die Ernsthaftigkeit seiner Anrufe in Zweifel gezogen werden konnten. Entscheidend ist jedoch der Blickwinkel der betroffenen Frauen, die durchaus von der Ernsthaftigkeit der Anrufe ausgehen mussten. Die Anrufe stellen eine Beleidigung gegenüber den betroffenen Frauen, eine Amtsanmaßung sowie das Fordern von Leistungen für vermeintliche Amtshandlungen dar. Letzterer Gesichtspunkt ist disziplinarrechtlich besonders schwerwiegend. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Integrität trägt entscheidend zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei. Ein Beamter, der in Bezug auf sein Amt Belohnungen fordert, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit. Der Beklagte hat den Anschein erweckt, die Staatsanwaltschaft sei in gewisser Weise käuflich. Zugleich hat er sich eines Amtes angemaßt, das er nicht innehat und hat durch das Fordern von sexuellen Handlungen die Frauen auch beleidigt. Für die vom Beklagten getätigten Anrufe gibt es keine einschlägige Rechtsprechung. Jedoch kann die Rechtsprechung zu Anrufen mit beleidigendem Inhalt sowie das Fordern von Leistungen für Amtshandlungen Anhaltspunkte bieten.

Bei der Gewichtung der auf sexuellem Gebiet beleidigenden Handlungen und der Wahl der dafür als adäquat erscheinenden Sanktionen reichen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in weniger schwerwiegenden Fällen erzieherisch wirkende Disziplinarmaßnahmen aus (BVerwG B. vom 15.11.1996 - 1 DB 5/96 - BVerwGE 113, 25). Auf der anderen Seite wiegt nach der Rechtsprechung ein in Form von anonymen Anrufen begangenes Dienstvergehen sehr schwer. Ein Beamter, der sich ihrer schuldig macht, schädigt sein Ansehen nicht nur bei seinem Dienstherrn, sondern auch im Kollegenkreis und in der Öffentlichkeit und erschüttert das Vertrauen seines Dienstherrn, das die Grundlage seines Beamtentums bildet (BVerwG, U. v. 29.6.1999 - 1 D 73/98 - BVerwGE 113, 355).

Hinsichtlich des Forderns von sexuellen Handlungen in Bezug auf ein vermeintliches, nicht innegehabtes Amt ist kein großer Unterschied darin zu sehen, ob der Beklagte das Amt tatsächlich oder nur vermeintlich innehat. Denn maßgebend ist auch die Sicht der betroffenen Frauen, die nicht erkennen konnten, ob es sich um einen Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft oder um einen Staatsanwalt selbst oder nur um eine Person handelt, die sich unberechtigt dafür ausgibt. Das Fordern von geschlechtlichen Handlungen in Bezug auf das Amt hat als Ausgangspunkt der Disziplinarmaßnahme die Dienstentfernung zur Folge (BayVGH U. vom 16.12.1998 - 16 D 97.3584 - juris). Betrachtet man die Dienstpflichtverletzung des Beklagten unter den o. g. Gesichtspunkten ist hier als Ausgangspunkt der Disziplinarmaßnahme die Dienstentfernung in den Blick zu nehmen.

Die für den Beamten sprechenden Entlastungsgründe haben in einer Gesamtwürdigung kein solches Gewicht, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen wäre.

Der Beklagte hat die Dienstpflichtverletzungen nicht im Zustand erheblicher verminderter Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB begangen. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (vgl. BVerwG U. v. 3.5.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695). Zu dieser Frage hat der Senat ein Sachverständigengutachten von Prof. Dr. N. eingeholt. Der Sachverständige kam zum Ergebnis, dass beim Beklagten aus psychiatrischer Sicht im angeschuldigten Zeitraum zwischen Herbst 2008 und Februar 2009 keine psychiatrisch relevante Störung festzustellen und keines der juristischen Eingangsmerkmale im Sinne der §§ 20, 21 StGB erfüllt sind. Die Voraussetzungen für die Annahme einer verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit zum Tatzeitraum lassen sich nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht begründen, wenngleich der Zustand des Beklagten aus psychiatrischer Sicht der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahekam. Darüber hinaus hat der Sachverständige festgestellt, dass aus psychiatrischer Sicht ähnliche Pflichtverstöße wie in der Vergangenheit unwahrscheinlich erscheinen. Dennoch wird dem Beklagten eine psychotherapeutische Behandlung bei einem in der Behandlung von Persönlichkeitsstörungen erfahrenen Psychotherapeuten angeraten. Der Sachverständige hat dargelegt, dass diagnostisch aufgrund der vorliegenden Informationen und erhobenen klinischen Befunde beim Beklagten vom Vorliegen einer ausgeprägten Akzentuierung der Persönlichkeit mit vornehmlich narzisstischen Wesenszügen auszugehen ist. Der Beklagte empfand es nach der Geburt seiner Kinder als narzisstische Kränkung, dass seine Ehefrau ihre Zuwendung und Aufmerksamkeit den Kindern teil werden ließ und fühlte sich vernachlässigt. Nach Aussagen des Sachverständigen ertrug der Beklagte es nicht, bei seiner Ehefrau nicht mehr an erster Stelle zu stehen, bei einem intensiven Wunsch nach Anerkennung und Aufmerksamkeit. Aus psychiatrischer Sicht ist davon auszugehen, dass es im Rahmen einer narzisstischen Kränkung zu überschießenden egozentrischen affektiven Reaktionsweisen unter Hintanstellung der rationalen Kontrolle beim Beklagten gekommen ist. Eine nachhaltige Depression war beim Beklagten aus psychiatrischer Sicht nicht anzunehmen. Er reagierte zwar mit heftigen Gefühlen der Wut und Verletzbarkeit als er glaubte, dass er durch den Kinderwunsch seiner Ehefrau um ein erfüllteres Leben gebracht worden sei und dass seine Kollegen es grundsätzlich besser gehabt hätten. Dennoch ist der Beklagte in der Lage gewesen, seinen Alltagsverpflichtungen im Wesentlichen nachzukommen. Es ist zu keinen Krankschreibungen gekommen und es sind ihm am Arbeitsplatz keine gravierenden Fehler unterlaufen. Der Beklagte räumte aber ein, dass er die Telefonate stets im Bewusstsein von deren Pflichtwidrigkeit geführt habe, dass es im Vorfeld außerdem zu zielstrebigen Vorbereitungshandlungen gekommen sei und zu Recherchen in den polizeilichen Lagedaten. Die Voraussetzung für die Annahme einer verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit ließen sich im angeschuldigten Zeitraum nicht begründen, wenngleich Beeinträchtigungen vorlagen, die ein rationales Agieren in der Gekränktheit deutlich erschwert haben und bedingen, dass der Zustand des Beklagten der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahe kam.

Ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung des Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt (BVerwG vom 3.5.2005 a. a. O. Rn. 33). Bedarf es bei der Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaft seelischen Störung zusätzlich des Erreichens der Erheblichkeitsschwelle, kann diese durch einen Zustand, der lediglich einer erheblichen verminderten Schuldfähigkeit nahekam, nicht erreicht werden. Dennoch ist dieser Umstand hier im Rahmen einer dem Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahe kommenden schwierigen, aber nunmehr vollständig überwundenen Lebensphase zu würdigen. Ein Absehen von der Höchstmaßnahme ist angesichts der Schwere des Dienstvergehens aber nur möglich, wenn keine weiteren belastenden Gesichtspunkte vorliegen (BVerwG U. v. 3.5.2007 a. a. O. Rn. 38).

Der Milderungsgrund einer überwundenen negativen Lebensphase (BVerwG U. v. 3.5.2007 - a. a. O. Rn. 36 - unter Hinweis auf U. v. 18.4.1979 - 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 und vom 23.8.1988 - 1 D 136.87 - NJW 1989, 851) betrifft Dienstvergehen, die nicht der Persönlichkeit des Beamten entsprechen. Zu prüfen ist, ob das jeweilige Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder aber als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer Ausnahmesituation davon abweicht. Auch müssen die negativen Lebensumstände eine gravierende Ausnahmesituation - über das hinausgehend, was an familiären und finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen kann - begründen (BayVGH U. v. 30.6.2013 - 16b D 12.71 - juris). Die negativen Lebensumstände, die den Beklagten im Rahmen der Geburt des dritten Kindes getroffen haben, sind jedoch nicht über das hinausgehend, was an familiären Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen kann. Sie sind per se nicht geeignet, eine so gravierende Ausnahmesituation zu begründen. Damit fehlt es bereits an den Voraussetzungen einer überwundenen negativen Lebensphase.

Durch die Geburt des dritten Kindes ist der Beklagte zwar in eine Ausnahmesituation geraten. Dennoch räumte der Beklagte nach dem Sachverständigengutachten (S. 53) ein, dass er die Telefonate stets im Bewusstsein von deren Pflichtwidrigkeit geführt hat, dass es im Vorfeld zu zielstrebigen Vorbereitungshandeln kam und zu Recherchen in den polizeilichen Lagedaten. Daraus wird deutlich, dass der Beklagte seine Taten, die sich im Zeitraum von November 2008 bis Februar 2009 hinzogen, sorgfältig geplant hat und es umfangreicher Recherchen bedurfte, um entsprechende Frauen als Opfer seiner Anrufe zu ermitteln. Dem Beklagten war es bei jedem seiner Schritte bewusst, dass er pflichtwidrig handelt. Er hätte auch zu diesem Zeitpunkt jeden seiner Schritte überdenken können, was die Erheblichkeit der Ausnahmesituation einschränkt.

Die langjährige Dienstleistung des Beklagten ohne Beanstandungen mit durchschnittlichen Beurteilungen fällt bei der gravierenden Dienstpflichtverletzung neben der Schwere des Dienstvergehens nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind geeignet, schwere Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG B. v. 23.1.2013 - 2 B 63/12 - st. Rspr.). Ebenso kann die Funktion des Beamten als Sachbearbeiter ohne Vorgesetztenstellung bei der Schwere des Dienstvergehens nicht mildernd berücksichtigt werden.

Dies gilt auch für das Vorbringen, der Beklagte sei geständig gewesen und habe sich kooperativ verhalten. Das Geständnis ist erst erfolgt, nachdem der Beklagte mit der Anzeige einer Geschädigten konfrontiert wurde. Es ist davon auszugehen, dass das Geständnis durch den Druck des Verfahrens und die gewählte Verteidigungsstrategie bestimmt war (BayVGH U. v. 27.9.2010 - 16b D 99.1007 - juris zu Zugriffsdelikten).

Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen werde, hat der Sachverständige ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht ähnliche Pflichtverstöße wie in der Vergangenheit unwahrscheinlich erscheinen. Dies hat er damit begründet, dass eine vergleichbare Krise durch das Zusammentreffen mehrerer Faktoren in der Zukunft wenig wahrscheinlich sei. Als weiteren Punkt, der die Prognose als günstig erscheinen lässt, hat er auch die Möglichkeit eines abwechslungsreichen Arbeitsplatzes einerseits oder eine entsprechende Freizeitgestaltung andererseits angesprochen, mit dem der Beklagte seine Bedürfnisse befriedigen könne. Der Sachverständige hat aber seine Prognose von mehreren Bedingungen abhängig gemacht, wobei es keine Garantie gibt, dass diese Bedingungen immer eintreten werden. Für den Fall einer vergleichbaren Kränkung, z. B. wenn sich die Ehefrau von dem Beklagten trennen würde, hat der Sachverständige das Risiko eines erneuten Fehlverhaltens für denkbar gehalten. Ob sich daraus bereits die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, der Beklagte werde in Zukunft in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflicht verstoßen, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Durch das gezielte Recherchieren in den Lagedaten und das Heraussuchen von ihm geeignet erscheinenden Straftaten, um Frauen zu sexuellen Handlungen aufzufordern, indem er ihnen verspricht, er könne im Gegenzug hilfreich auf ihre Verfahren eingreifen, hat der Beamte eine Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums herbeigeführt, das nicht wieder gutzumachen ist. Er hat dadurch das Vertrauen in eine neutrale und unabhängige Verwaltung in schärfster Weise untergraben, so dass die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist.

Eine positive Prognose zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme gebieten würde, ist in der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände danach nicht möglich. Der Beamte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren und ist aus dem Dienst zu entfernen. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsschutzprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folgen bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG U. v. 14.10.2003 - 1 D 2/03 - juris, U. v. 8.3.2005 - 1 D 15/04 - juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Gründe

1

Die auf alle gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe (vgl. § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.

2

1. Der Beklagte steht als Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7) im Dienst der Klägerin. Er war vor Herstellung der Einheit Deutschlands bei den Grenztruppen der DDR beschäftigt und wurde nachfolgend in den Dienst des Bundesgrenzschutzes übernommen; zuletzt war er als Kontroll- und Streifenbeamter der Bundespolizei eingesetzt.

3

Der Beklagte ist zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Durch Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg wurde der Beklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl, auf die das nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Urteil verweist, hat der Beklagte im November 1999 seiner damaligen Freundin auf einem Autobahnparkplatz zweimal mit der Hand ins Gesicht geschlagen, sie aus dem Auto gestoßen und beim Zurückfahren mit der geöffneten Fahrzeugtür am Knie verletzt. Nachfolgend habe er mindestens drei Monate lang täglich bis zu 35 Mal in der Wohnung einer Bekannten seiner Freundin angerufen, in der diese sich aufhielt. Das sachgleiche Disziplinarverfahren ist mit Verfügung vom 20. März 2002 eingestellt worden. Zwar sei durch das Dienstvergehen an sich eine längerfristige Kürzung der Dienstbezüge im oberen Bereich veranlasst. Diese Disziplinarmaßnahme könne gemäß § 14 BDG aber nicht ausgesprochen werden, weil es einer zusätzlichen Pflichtenmahnung neben der bereits verhängten Kriminalstrafe nicht bedürfe.

4

In einem weiteren Strafverfahren verurteilte das Amtsgericht Ludwigsburg den Beklagten wegen Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution in 37 Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Auf die Berufung des Beklagten wurde das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und der Beklagte durch Urteil des Landgerichts Stuttgart wegen Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution in 6 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart verworfen. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts stellte der Beklagte seiner seinerzeitigen Freundin zwischen Juli 2001 und Juli 2002 seine in einem Sperrbezirk gelegene Wohnung zur Ausübung der Prostitution in Form sog. "Gang-Bang-Partys" zur Verfügung. Er begrüßte dabei die Gäste teilweise und war anschließend im Nebenzimmer der Wohnung anwesend, in einem Fall organisierte er die Party selbst über das Internet. Den Nachbarn war die Ausübung der Prostitution durch die Freundin des Beklagten einerseits durch laute Stöhngeräusche und andererseits durch versehentliches Klingeln von Freiern bekannt. Sie hatten es aber in Anbetracht der Stellung des Beklagten als Polizeibeamten zunächst nicht gewagt, hiergegen vorzugehen. Auf ihre Anzeige hin war es im Juli 2002 zu einer Hausdurchsuchung gekommen, bei der u.a. auch dienstliche Vorgänge (VS-nfD-Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch - und ZEVIS-Ausdrucke) sowie eine Videokassette aufgefunden wurden, in der der Beklagte als Pornodarsteller mitwirkt.

5

Durch Verfügung vom 23. Juli 2002 leitete die Klägerin ein Disziplinarverfahren ein und setzte es im Hinblick auf das anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren gemäß § 22 Abs. 3 BDG aus; gleichzeitig enthob sie den Beklagten im Hinblick auf seine erhebliche disziplinarische Vorbelastung vorläufig des Dienstes und ordnete einen Einbehalt von 40 % der monatlichen Dienstbezüge an. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens und wiederholter Ausdehnung des Disziplinarverfahrens erhob die Klägerin am 29. Dezember 2010 Disziplinarklage.

6

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt, weil er bei Berücksichtigung der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten sowie der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße ein schweres Dienstvergehen begangen und das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Neben den Feststellungen aus den strafgerichtlichen Urteilen ging der Verwaltungsgerichtshof in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beklagte Verschlusssachen (nfD) zu Hause aufbewahrt habe. Hinsichtlich der bei ihm aufgefunden ZEVIS-KfZ-Halterabfragen - die Personen betrafen, mit denen der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt eine Zivilklage austrug -, habe er auch keine Zugangsberechtigung gehabt. Darüber hinaus habe der Beklagte seinen Dienstausweis trotz Aufforderung nicht zurückgegeben und als gestohlen gemeldet. Dieser sei jedoch später, anlässlich einer Personenkontrolle bei einer "Gang-Bang-Party" in einem Bordell in M., an der seine damalige Freundin beteiligt war, in seiner Hosentasche aufgefunden worden. Schließlich habe der Beklagte als Kleindarsteller in einem pornographischen Film mitgewirkt und hierfür 250 DM erhalten, ohne eine Nebentätigkeitsgenehmigung beantragt oder erhalten zu haben.

7

2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

8

Die nach § 69 BDG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass die Frage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Klärungsbedarf besteht, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Frage von Bundesverfassungs- oder Bundesverwaltungsgericht weder beantwortet worden ist noch auf der Grundlage ihrer Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4). Diese Voraussetzungen hat die Beschwerde nicht dargelegt.

9

a) Der Beklagte sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zunächst in der Frage:

"Ist die Verhängung einer disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme, die aufgrund eines außerdienstlichen Vergehens, welches den Kernbereich privater Lebensführung des Beamten betrifft, ohne Bezug auf ein konkret-funktionelles Amt ergeht, angesichts der Liberalisierungstendenz in Rechtsprechung und Gesetzgebung auf die öffentlich-rechtliche Behandlung der Prostitution noch zeitgemäß und verhältnismäßig?"

10

Diese Frage ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Der Beklagte ist - entgegen der Darstellung der Beschwerde - von den Verwaltungsgerichten nicht wegen des in der Frage bezeichneten außerdienstlichen Vergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof maßgeblich auf die Förderung der verbotenen Prostitution abgestellt, Grundlage der Maßnahmebemessung und ausschlaggebend für deren Ergebnis war aber die Gesamtwürdigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof sowohl die vorangegangene strafrechtliche Verurteilung als auch die weiteren inner- und außerdienstlichen Pflichtenverstöße berücksichtigt und ausdrücklich auf die Häufigkeit und Schwere dieser weiteren Pflichtenverletzungen hingewiesen. Selbst wenn man die mit der Beschwerde bezeichnete Frage dahingehend beantworten würde, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund eines außerdienstlichen Vergehens, welches den Kernbereich privater Lebensführung des Beamten betrifft und ohne Bezug auf ein konkret-funktionelles Amt ergeht, unverhältnismäßig ist, ergäbe sich hieraus für den Fall des Klägers daher keine andere Beurteilung.

11

Die in Rede stehende Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution betrifft im Übrigen auch nicht den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung. Entgegen der Aussicht der Beschwerde geht es hierbei nicht um die "Wertung der Sexualpraktiken eines Beamten, die sich im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung halten". Das Sexualverhalten des Beklagten ist gar nicht Gegenstand des Strafurteils und des hieran anknüpfenden Disziplinarvorwurfs. Diese betreffen vielmehr die Prostitutionstätigkeit der Freundin des Beklagten in einem Sperrgebiet und seine Beihilfe dazu. Warum es insoweit um den Kernbereich der privaten Lebensführung des Beklagten gehen sollte, erschließt sich nicht. Im Übrigen hielt sich diese Tätigkeit gerade nicht an den Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, sondern erfüllt einen Straftatbestand. Auch die geltend gemachte Liberalisierung durch die Einführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten hat nichts daran geändert, dass die Ausübung der Prostitution an bestimmten Orten strafbar ist.

12

Schließlich ist die Maßnahmebemessung auch nicht ohne Bezug auf ein konkret-funktionelles Amt erfolgt. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof maßgeblich darauf abgestellt, dass der Beklagte gerade als Polizist in Erscheinung getreten ist und diese Amtsstellung auch zur Durchsetzung seiner Privatanliegen ausgenutzt hat (vgl. hierzu auch Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 63.11 - NVwZ-RR 2014, 105 = ZBR 2014, 47 Rn. 20 ).

13

Die mit der Beschwerde bezeichnete Frage ist einer derart verallgemeinernden Antwort auch nicht zugänglich. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ist die Disziplinarmaßnahme vielmehr aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Erst aufgrund des Ergebnisses dieser Gesamtwürdigung kann festgestellt werden, ob ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er das erforderliche Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Beschluss vom 25. Mai 2012 - BVerwG 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 8). Auch wenn für die Bestimmung der Schwere eines Dienstvergehens generelle Maßstäbe für einzelne Fallgruppen entwickelt worden sind, folgt hieraus nicht die von der Beschwerde in der vorbezeichneten Frage zugrunde gelegte Schlussfolgerung, wegen der angesprochenen Liberalisierung des Sexualstrafrechts komme die gegen den Beklagten verhängte Disziplinarmaßnahme grundsätzlich nicht in Betracht. Gerade die Bewertung von Äußerungen oder Handlungen mit sexuellem Bezug hängt vielmehr maßgeblich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (Beschluss vom 31. Mai 2012 - BVerwG 2 B 141.11 - Rn. 8; hierzu auch Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 40 m.w.N.).

14

In der Sache wendet sich der Beklagte im Gewand der Grundsatzrüge gegen die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Gesamtwürdigung und will die Schwere seines Fehlverhaltens milder beurteilt sehen, weil er "Gang-Bang-Partys" auch dann nicht als Prostitution ansehen möchte, wenn den Frauen für ihre Mitwirkung Geld bezahlt wird. Dies ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen.

15

b) Die weiter bezeichnete Frage:

"Nach welchen Bemessungskriterien ist die erforderliche Disziplinarmaßnahme bei einem außerdienstlichen Verstoß gegen § 184e StGB n.F. zu bestimmen?"

16

würde sich in einem Revisionsverfahren so ebenfalls nicht stellen. Entgegen der Darstellung der Beschwerde ist der Beklagte nicht (allein) wegen des strafrechtlich sanktionierten Dienstvergehens der Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Die Disziplinarmaßnahme ist daher auch nicht anhand der Bemessungskriterien für die benannte Straftat, sondern aufgrund der Gesamtwürdigung der vom Beklagten begangenen Pflichtverletzungen zu bestimmen und ist im Streitfall vom Verwaltungsgerichtshof auch so bestimmt worden.

17

Das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten danach einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. Der Beamte wird disziplinarisch nicht gemaßregelt, weil er bestimmte Pflichten verletzt hat, sondern weil er dadurch Persönlichkeitsmängel offenbart, die eine Pflichtenmahnung oder eine Beendigung des Beamtenstatus für geboten erscheinen lassen (Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 21; hierzu auch Müller, Beamtendisziplinarrecht, 2010, Rn. 134 m.w.N.).

18

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage kann im Übrigen auf Grundlage der bestehenden Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Der Bedeutungsgehalt dieser gesetzlichen Begriffe ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (stRspr; vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 ff.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 S. 5 und vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 13 ff.). Danach müssen die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.

19

Hiernach ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten und den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 39).

20

Für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Straftaten und für die Bestimmung der hierfür angemessenen Disziplinarmaßnahme kommt dem gesetzlichen Strafrahmen maßgebende Bedeutung zu. Die Orientierung am Strafrahmen gewährleistet eine rationale und gleichmäßige disziplinarrechtliche Bewertung außerdienstlichen Fehlverhaltens. Disziplinarwürdigkeit und Schwere außerdienstlichen Fehlverhaltens hängen dabei maßgebend davon ab, ob ein Bezug zur Dienstausübung des Beamten gegeben ist. Dies setzt voraus, dass das Fehlverhalten nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder eine Beschädigung von Autorität und Ansehen des Beamten zur Folge hat, die ihn in der Amtsführung dauerhaft beeinträchtigt (Beschluss vom 25. Mai 2012 - BVerwG 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 m.w.N.).

21

Auch der im Hinblick auf den Strafrahmen einer außerdienstlichen Straftat bestimmte Orientierungsrahmen bildet aber lediglich den Ausgangspunkt der Bemessungsentscheidung; hiervon ausgehend haben die Gerichte zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Danach kann die Disziplinarmaßnahme sowohl höher als auch niedriger ausfallen (Beschluss vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 29.10 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 32 Rn. 15). Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes oder eine besondere Vertrauensbeeinträchtigung können die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen, obwohl diese Maßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens für sich genommen nicht indiziert ist (Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 18). Bei der Würdigung des Persönlichkeitsbildes sind insbesondere frühere disziplinarische oder strafrechtliche Verfehlungen, deren Berücksichtigung bei der Maßnahmebemessung kein rechtliches Hindernis entgegensteht, einzubeziehen.

22

Von diesen Grundsätzen ist der Verwaltungsgerichtshof im Streitfall - im Ergebnis (§ 144 Abs. 4 VwGO) - auch nicht abgewichen. Zwar ist das Berufungsurteil in seiner Vorgehensweise insoweit defizitär, als sich den Ausführungen zur Schwere und Einordnung des angeschuldigten außerdienstlichen Dienstvergehens eine ausdrückliche Orientierung am Strafrahmen nicht entnehmen lassen. Dies ist jedoch deshalb unschädlich, weil der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Hinweis auf die Gesamtpersönlichkeit des Beklagten - zusätzlich und die Entscheidung tragend - dessen Vorbelastung in Bezug genommen und bei der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme im Streitfall - zu Recht (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG) - maßgeblich auch auf diese abgestellt hat. Dies wird in den Erwägungen zur Maßnahmebemessung deutlich, in denen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Beklagte nur zwei Jahre vor den beanstandeten Verfehlungen strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und ein gravierendes außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat, das ebenfalls einen Bezug zu seiner Tätigkeit als Polizeibeamter aufwies (UA S. 18 f.); außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof auf die weiteren Pflichtenverstöße des Beklagten abgestellt (UA S. 21 ff.). Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich daher nicht der Rechtssatz entnehmen, eine außerdienstliche Straftat nach § 184e StGB rechtfertige bereits für sich allein die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

23

Die in Ansehung der Vorbelastung und der Persönlichkeit des Beklagten gewonnene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, das Fehlverhalten des Beklagten wiege in seiner Gesamtheit so schwer, dass er das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe, ist einer Grundsatzrüge nicht zugänglich. In der Sache wendet sich die Beschwerde vielmehr auch mit dieser Rüge gegen die fallbezogene disziplinarrechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs.

24

3. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

25

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist gemäß § 69 BDG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Rüge einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt dagegen weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (stRspr; Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

26

Eine derartige Abweichung des Berufungsurteils von dem benannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - (Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12) zeigt die Beschwerde nicht auf.

27

a) Hinsichtlich des 1. Leitsatzes des Urteils vom 19. August 2010, mit dem das Bundesverwaltungsgericht festgehalten hat:

"Wird der Beamte wegen einer vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Straftat verurteilt, für die das Strafgesetzbuch zumindest eine mittelschwere Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) vorsieht, so liegt in aller Regel ein Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG vor",

28

liegt bereits kein Widerspruch vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern ist angesichts der besonders gelagerten Umstände des Einzelfalles zu der Auffassung gelangt, dass das außerdienstliche Verhalten des Beklagten disziplinarwürdig ist.

29

Diese Einschätzung steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach hat sich die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG bei einem erstmaligen außerdienstlichen Verhalten an dem mit der Festlegung des Strafrahmens vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Unrechtsgehalt des Delikts zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat ausscheiden (Urteil vom 19. August 2010 a.a.O. Rn. 17). Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall - etwa im Hinblick auf einen Dienstbezug oder wegen wiederholter Straftaten innerhalb kurzer Frist - auch bereits außerdienstlich begangene Straftaten, die vom Strafgesetzgeber mit einer weniger schweren Strafdrohung belegt worden sind, die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG erfüllen.

30

b) Auch soweit der Beklagte auf den 3. Leitsatz des Urteils vom 19. August 2010 verweist, in dem das Bundesverwaltungsgericht formuliert:

"Weist der erstmalige außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften keinen Bezug zu den dienstlichen Pflichten des Beamten auf, so ist die Schwere des Dienstvergehens und damit die angemessene Disziplinarmaßnahme in Anlehnung an die gesetzliche Strafdrohung zu ermitteln",

31

enthält die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs keinen hiervon abweichenden Rechtssatz. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei den dem Beklagten zur Last gelegten Verfehlungen "um andere, nicht im Ansatz vergleichbare Sachverhalte" wie den Besitz kinderpornographischer Schriften handele. Ein prinzipieller Auffassungsunterschied zu den in der Rechtsprechung des Senats aufgestellten Grundsätzen für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen im Zusammenhang mit kinderpornographischen Schriften besteht daher nicht. Die Entscheidungen sind im Übrigen zu unterschiedlichen strafbewehrten Rechtsvorschriften ergangen.

32

In der Sache macht der Beklagte mit seiner Rüge geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe die vom Bundesverwaltungsgericht für den Bereich des Besitzes kinderpornographischer Schriften aufgestellten Grundsätze zu Unrecht nicht auf den Fall der Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution übertragen. Damit wird indes nicht eine Abweichung von dem benannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht, sondern eine unterlassene Fortentwicklung der Rechtsprechung. Derartiges ist der Divergenzrüge aus § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zugänglich.

33

Im Übrigen besteht die Besonderheit der vorliegenden Fallkonstellation gerade darin, dass bei der Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme eine Vielzahl von Pflichtenverstößen sowie eine erhebliche Vorbelastung zu berücksichtigen sind. Die Zuordnung des Hauptanschuldigungspunktes (Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution) nach der in Anlehnung an die gesetzliche Strafdrohung ermittelten Schwere zu einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme ist daher nur der Ausgangspunkt, von dem aus die weiteren Pflichtenverstöße und die Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten zu betrachten sind.

34

Mit dem Vortrag, das Tatsachengericht habe die be- und entlastenden Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung fehlerhaft gewürdigt und gewichtet, kann eine Divergenzrüge aber nicht begründet werden (Beschlüsse vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1 Rn. 7 und vom 26. Juni 2012 - BVerwG 2 B 28.12 - Rn. 15 jeweils m.w.N.).

35

4. Schließlich liegen auch die mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor.

36

a) Der Verwaltungsgerichtshof konnte seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts Stuttgart zugrunde legen. Er war nicht verpflichtet, sich hiervon zu lösen und eine erneute Prüfung zu beschließen.

37

Gemäß § 58 Abs. 1 BDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach hat es grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (vgl. auch BTDrucks 14/4659, S. 49). Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies gilt gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG auch für die Berufungsinstanz.

38

Diese Aufklärungspflicht wird durch § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG eingeschränkt. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Nach Satz 2 hat das Gericht jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Die gesetzliche Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Daher sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (Urteile vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 <245> = Buchholz 235 § 18 BDO Nr. 2 S. 5 f. und vom 16. März 2004 - BVerwG 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 S. 81 f.; Beschlüsse vom 24. Juli 2007 - BVerwG 2 B 65.07 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 11, vom 26. August 2010 - BVerwG 2 B 43.10 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3 Rn. 5 sowie vom 15. März 2013 - BVerwG 2 B 22.12 - juris Rn. 6 f.).

39

Derartige Umstände hat die Beschwerde nicht dargetan. Sie stellt die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nicht in Abrede, sondern bemängelt allein die rechtliche Wertung des Geschehens als Straftat der Beihilfe zur verbotenen Prostitution. Auf diese Würdigung erstreckt sich die Bindungswirkung des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG jedoch nicht. Der vermisste Lösungsbeschluss wäre zur Erreichung des vom Beklagten angestrebten Ziels daher untauglich und im Übrigen auch unzulässig gewesen.

40

b) Der Sache nach wendet sich der Beklagte damit gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

41

Die Beweis- und Sachverhaltswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts indes nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert (Beschlüsse vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 B 193.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 4 S. 7 und vom 13. Februar 2012 - BVerwG 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7 = NJW 2012, 1672 jeweils m.w.N.).

42

Einen derartigen Verfahrensmangel zeigt die Beschwerde nicht auf. Mit dem Vortrag, ausgehend von der unstreitigen Tatsachengrundlage hätte die Schlussfolgerung einer Strafbarkeit nach § 184e StGB nicht gezogen werden dürfen, wird vielmehr nur die Würdigung selbst in Frage gestellt. Verfahrensfehlerhaft könnte dies nur dann sein, wenn die Schlussfolgerung bereits aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden könnte (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - BVerwG 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4 sowie vom 26. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 4.11 - juris Rn. 12). Dies ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht der Fall.

43

Zwar wird in der strafrechtlichen Literatur teilweise die Meinung vertreten, die Überlassung eines Raumes zu Prostitutionszwecken sei in § 180a Abs. 2 StGB abschließend geregelt, so dass eine Strafbarkeit als Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution nach § 184e StGB ausscheide (vgl. hierzu etwa Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 184e Rn. 7). Die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur misst der in § 180a StGB enthaltenen Regelung wegen ihrer anderen Schutzrichtung aber keine entsprechende Ausschlusswirkung bei (vgl. zum Streitstand etwa Perron/Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 184e Rn. 7 m.w.N.). Die Annahme der Strafgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs ist daher jedenfalls vertretbar und verstößt weder gegen die Grundregeln der Logik noch gegen den von der Beschwerde bemühten Grundsatz nulla poena sine lege aus Art. 103 Abs. 2 GG.

44

Im Übrigen hat das Landgericht den Beihilfevorwurf weniger auf das Zurverfügungstellen der Wohnung gestützt, sondern darauf, dass sich der Beklagte während der Partys jeweils im Nachbarzimmer aufhielt, um seiner Freundin ein Gefühl größerer Sicherheit zu vermitteln und ihr so die Ausübung der Prostitution zu erleichtern.

45

Es verstößt auch nicht gegen die Denkgesetze, die von den Gerichten festgestellte Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen Zahlung eines hierfür verlangten Entgelts durch die Freundin des Beklagten als Prostitution zu bewerten.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I.

Der 1966 in Frankenberg geborene Beklagte wurde nach dem Schulabschluss (Allgemeine Hochschulreife an der Erweiterten Oberschule „Geschwister-Scholl“ in Hildburghausen/DDR) und einer technischen Ausbildung am 2. September 1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeister ernannt. Zum 1. September 1992 folgte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe die Ernennung zum Polizeiwachtmeister. Mit Wirkung zum 1. Mai 1993 wurde der Beklagte zum Polizeimeister ernannt und mit Wirkung zum 2. Mai 1995 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Zum 1. November 1995 wurde er zum Polizeiobermeister befördert. Mit Bescheid des Polizeipräsidiums München vom 26. Februar 2008 wurde die Polizeidienstunfähigkeit des Beklagten festgestellt. Nach erfolgter Umschulung zum nichttechnischen Verwaltungsdienst wurde der Beklagte mit Wirkung zum 1. April 2010 zum Polizeihauptsekretär ernannt. Der seit 2002 verheiratete Beklagte ist Vater eines Kindes. Mit Bescheid des Polizeipräsidiums vom 28. September 2012 wurde er mit Ablauf des 31. Oktober 2012 in den Ruhestand versetzt.

In seiner letzten periodischen Beurteilung erhielt der Beklagte 6 Punkte. Die Beurteilungen für 2008 und 2011 wurden zurückgestellt.

II.

Der disziplinarrechtlich nicht vorbelastete Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

1. Ein wegen eines Vorfalls am 6. März 2007 in einer Arztpraxis gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren wegen Beleidigung mit sexuellem Hintergrund und Nötigung (Az. 842 Cs 265 Js 216448/07) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 23. Oktober 2007 gemäß § 206a StPO wegen Rücknahme des Strafantrags durch die Geschädigte eingestellt.

2. Ein gegen den Beklagten geführtes Strafverfahren wegen Diebstahls von sechs Packungen Erdnüssen à 1,59 Euro in einer Tengelmann-Filiale (Az. 47 Js 31408/08) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft München II vom 17. November 2008 endgültig gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt, nachdem der Beklagte die Geldauflage (Zahlung von 50 €) form- und fristgerecht erfüllt hatte.

3. Mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2009, rechtskräftig seit 29. März 2010 (Az.: CS 120 Js 11564/09), wurde gegen den Beklagten wegen Beleidigung eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 50,- Euro verhängt.

III.

Im Hinblick auf den Vorfall vom 6. März 2007 wurden gegen den Beklagten disziplinarrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 19. März 2007 ordnete das Polizeipräsidium München gegenüber dem Beklagten zudem ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte an und bestätigte ein diesbezügliches, bereits am 12. März 2007 ihm gegenüber mündlich ausgesprochenes Verbot. Gleichzeitig wurde ihm die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mitgeteilt.

Mit Bescheid vom 24. Mai 2007 wurde das Disziplinarverfahren ausgedehnt und im Hinblick auf das laufende Strafverfahren ausgesetzt.

Mit Verfügung vom 18. Juni 2007 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und 15 Prozent seiner Dienstbezüge einbehalten.

Am 3. Dezember 2007 wurde das Disziplinarverfahren erneut ausgedehnt. Mit Bescheid vom 26. Februar 2008 wurde der Beklagte für polizeidienstunfähig erklärt. Mit Verfügung vom 28. April 2008 wurde die vorläufige Dienstenthebung aufgehoben und am 26. November 2008 bzw. am 10. Mai 2010 das Disziplinarverfahren erneut ausgedehnt. Mit Schreiben vom 9. August 2010 und 20. Dezember 2010 sowie 16. Januar 2012 wurde dem Beklagten jeweils die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 23. April 2012 wurde der Personalrat beteiligt.

IV.

Am 31. Mai 2012 erhob das Polizeipräsidium München Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen bzw. nach Ruhestandsversetzung, ihm das Ruhegehalt abzuerkennen. Als Grundlage hierfür wurden folgende Anschuldigungspunkte angeführt:

„1. Am 06. März 2007 hat der Beklagte gegen 15.50 Uhr in alkoholisiertem Zustand die Arztpraxis Dr. Sprengard in der Ostpreußenstraße 14, 81927 München aufgesucht. Dort traf er auf die Arzthelferin in Ausbildung, Frau Franziska P.. Er verlangte von Frau P. die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Frau P. erklärte, als Auszubildende keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen zu dürfen; ihre Chefin sei nicht da. Der Beklagte sagte ihr, dass er eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Privatpatient immer bekäme und fragte nach der Kollegin von Frau P., Frau G.. Diese war allerdings ebenfalls nicht in der Praxis anwesend. Daraufhin sagte er zu Frau P., dass er ihr seine Schlange zeigen wolle, öffnete sein Jackett, holte von dort eine Schlange heraus und legte sich diese um den Arm und um den Hals. Es handelte sich hierbei um eine dunkelgrau-schwarze Würgeschlange, die am Bauch weiß-beige war. Er gab gegenüber Frau P. an, dass „die Schlange manchmal Leute beiße, die sie nicht mag.“

Frau P. trat daraufhin hinter die Anmeldung zurück und erklärte, dass sie Angst habe und der Beklagte mit der Schlange weggehen solle. Er kam jedoch Frau P. immer näher und wünschte, dass sie die Schlange anfassen solle. Frau P. bat ihn erneut, dass er wieder hinter die Anmeldung treten solle, und erklärte, dass sie die Schlange nicht anfassen wolle.

Dieser Bitte kam er jedoch nicht nach und erklärte Frau P. nun, dass die Schlange nicht gefährlich sei. Sodann schimpfte er über seinen Dienstvorgesetzten und gab an, nicht in die Arbeit zu wollen. In diesem Zusammenhang erklärte er insbesondere: „Ich werde meinem Chef die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf den Tisch legen und dann kann er mich am Arsch lecken.“ Als er wieder auf die Schlange zu sprechen kam, schob Frau P. einen Drehstuhl zwischen sich und ihn. Daraufhin frage er Frau P., wie lange sie schon in der Praxis arbeiten würde, da er sie nicht kennen würde. Frau P. erklärte, früher blond gewesen zu sein, weshalb er sie vielleicht nicht erkannt habe. Nun ging er um den zwischen ihm und Frau P. stehenden Drehstuhl herum, wühlte mit beiden Händen in den Haaren von Frau P. und sagte zu ihr, dass er keinen blonden Haaransatz erkennen könnte.

Frau P. wich hierauf wiederum weiter zurück und erklärte nochmals, große Angst zu haben. Frau P. gab an, ihre Kollegin S. anrufen zu wollen, damit sich diese die Schlange anschauen könne. Nachdem Frau P. die Nummer gewählt hatte, schlug der Beklagte mit der flachen Hand auf die Telefongabel und verhinderte ein Telefonat. Er sagte, dies nicht zu wollen.

Er begann sodann, seinen Hosenreißverschluss auf und zuzuziehen und öffnete seinen Gürtel. Außerdem zog er sein Hemd aus der Hose, schob dieses jedoch sofo2rt wieder in die Hose zurück. Dabei starrte er Frau P. an und schaute ihr auf die Brust.

Daraufhin schrieb Frau P. dem Beklagten die gewünschte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, obwohl sie dies - wie sie erklärt hatte - nicht durfte. Dies tat sie in der Hoffnung, dass er sodann die Praxis verlassen würde. Nachdem Frau P. für einige Minuten ein Telefonat mit einer Patientin geführt hatte, frage der Beklagte Frau P., ob sie ein Hähnchen von dem vor der Praxis befindlichen Hähnchenstand wolle. Frau P. verneinte dies. Er erklärte ihr, dass er die Hähnchen dort umsonst bekomme und dass er dort für sie „ein gutes Wort“ einlegen würde. Sodann verließ er die Praxis und kündigte an, evtl. am nächsten Tag wieder zu kommen.

Das gegen den Beklagten geführte Strafverfahren wegen Beleidigung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 23. Oktober 2007 (Az.: 842 Cs 265 Js 216448/07) gemäß § 206a StPO eingestellt, nachdem Frau P. den Strafantrag gegen den Beklagten zurückgenommen hatte.

2. Wegen des Vorfalls am 06. März 2007 in der Praxis Dr. S. in M. wurde der Beklagte mit Schreiben des Polizeipräsidiums München, Abteilung Personal, P 2, vom 30. März 2007 (ihm mit Postzustellungsurkunde am 3.4.2007 zugestellt) aufgefordert, sich zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit am 5. April 2007 um 8.30 Uhr polizeiärztlich untersuchen zu lassen. Zu diesem Termin erschien er unentschuldigt nicht.

Er wurde daher mit weiterem Schreiben des Polizeipräsidiums München, Abteilung Personal P 2, vom 10. April 2007 (ihm mit Postzustellungsurkunde am 13.4.2007 zugestellt) erneut zur polizeiärztlichen Untersuchung am 23. April 2007 geladen. Auch zu diesem Termin erschien er unentschuldigt nicht.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums München, Abteilung Personal, P 2, vom 15. Mai 2007 wurde der Beklagte daher nochmals zur polizeiärztlichen Untersuchung am 21. Mai 2007 geladen. Auch diesen Termin ließ er unentschuldigt verstreichen.

3. Im Rahmen der beabsichtigten Verkleinerung der Home-Laufwerke auf 10 MB fiel bei der Durchsicht der Liste sämtlicher Home-Laufwerke der Dienststelle P 43 dem Dienststellenleiter auf, dass das Home-Laufwerk des Beklagten eine Speicherkapazität von 96 MB erreicht hatte. Nach ordnungsgemäßer Verständigung des Personalrats wurde am 27. April 2007 und 02. Mai 2007 sein Home-Laufwerk gesichtet. In seinem Ordner „Gesendete Objekte“ befanden sich insgesamt 151 versendete E-Mails, welche - mit Ausnahme von 14 E-Mails - nichtdienstlichen Inhalt hatten. Auch sonst befanden sich in seinem Home-Laufwerk Dateien mit nichtdienstlichem Inhalt, die teilweise auch mit anderen Dateinamen „getarnt“ wurden, wie z. B. KVR.exe = Spiel Freecell und Intor.exe = Spiel Solitär.

Neben den Computerspielen Freecell01.exe, Freecell.exe, Pilsnerwin.exe, Sol1.exe, Sol101.exe und Sol102.exe enthalten die Dateien private Inhalte, vorwiegend Witze, Bilder, Comics, Powerpoint-Präsentationen und Videoclips.

Es sind insbesondere folgende Dateien mit sexistischem bzw. pornographischem Inhalt enthalten:

- 02. Dezember 2002, 08.33 Uhr Riskier mal was (nackte Frau mit gespreizten Beinen)

- 05. März 2003, 02.30 Uhr Schwanzgesicht (Bildersammlung: Verwandlungen von Penissen in Gesichter)

- 04. Februar 2003, 11.05 Uhr - Feuerwehrfrau (Video) (halbnackte Frau, die in hohem Bogen uriniert) und Such den Pfirsich (Vielzahl von entblößten Frauenhinterteilen, unter denen sich ein Pfirsich versteckt)

- 08. Februar 2003, 21.37 Uhr Diese Dinos (Penis-Dinosaurier vor liegender, nur mit einem Tanga bekleideten Frau)

- 12. Februar 2003, 06.08 Uhr Brust-Test (Weibliche Brüste)

- 16. März 2003, 07.53 Uhr Fun am Morgen (Nackte Frauen in Küche)

- 20. Januar 2003, 05.18 Uhr Sonnenuhr (in Sand begrabener Mann, dessen Penis den Zeiger darstellt).

4. Der Beklagte ist einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgegangen.

Ihm war vom 03. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1999 eine Nebentätigkeitsgenehmigung als Aushilfskraft für die Fa. STINNES Reifendienst, Aschauer Straße 6, München erteilt worden. Diese Genehmigung wurde seitdem nicht mehr verlängert. Es wurde auch kein neuer entsprechender Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit gestellt. Dennoch wurde der Beklagte am Freitag, 12. Oktober 2007, 15.07 Uhr, Mittwoch, 17. Oktober 2007, 16.45 Uhr und am Freitag, 02. November 2007, 15.04 Uhr in firmentypischer Arbeitskleidung und beschäftigt mit Reifenmontage bzw. Aufräumarbeiten bei der Fa. EUROMASTER - Reifendienst, Aschauer Straße 6, München angetroffen.

Im Rahmen der mündlichen Erteilung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gemäß Art. 68 BayBG a. F. am 12. März 2007 wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine auch während der Zeit der Suspendierung ausgeübte Nebentätigkeit der ausdrücklichen Genehmigung des Polizeipräsidiums München bedarf.

Dem Beklagten wurde erst mit Schreiben des Polizeipräsidiums München vom 26. Juni 2009 eine entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt.

5. Am 21. August 2008 um ca. 15.05 Uhr entnahm der Beklagte in der Tengelmann-Filiale in der Alte Gruber Straße 2, 85586 Poing, sechs Packungen PLTJE-Erdnüsse a 1,59 € (Gesamtwert 9,54 €) aus dem Sortiment und steckte diese in seinen Rucksack. An der Kasse bezahlte er lediglich einen Getränkekasten, nicht jedoch die im Rucksack befindliche Ware. Er wurde sodann am Kassenausgang vom Kaufhausdetektiv angesprochen und ins Büro geführt. Nachdem er die Angabe seiner Personalien verweigerte, musste der Filialleiter die Polizei alarmieren.

Die Staatsanwaltschaft München II stellte das gegen den Beklagten geführte Strafverfahren wegen Diebstahls geringwertiger Sachen gem. § 153a Abs. 1 StPO mit Verfügung vom 17.11.2008 endgültig ein, nachdem er die Geldauflage (Zahlung von 50 €) form- und fristgerecht erfüllt hatte (Az.: 47 Js 31408/08).

6. Mit Bescheid des PP München, P2/3, vom 08. Dezember 2008, dem Beklagten zugestellt am 12. Dezember 2008, wurde er unter Sofortvollzug angewiesen, künftig jede geltend gemachte krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit, auch wenn sie durch privatärztliches Attest belegt ist, unverzüglich durch Gesundheitszeugnis des Polizeiarztes nachzuweisen.

a) Im Zeitraum vom 15. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2008 blieb er dem Dienst fern, ohne ein Attest des Polizeiarztes vorgelegt bzw. sich überhaupt bei diesem persönlich/telefonisch gemeldet zu haben.

b) Nachdem der Beklagte sich am 05. Mai 2009 persönlich beim Polizeiarzt vorgestellt hatte, bestätigte dieser für den Zeitraum bis zum 10. Mai 2009 eine zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankung. Am 11. Mai 2009 meldete sich der Beklagte erneut bei Frau T., PP München, Sachgebiet P 12 und teilte ihr mit, dass er privatärztlich weiterhin bis zum 15. Mai 2009 krankgeschrieben sei. Nach Aufforderung, sich umgehend erneut beim Polizeiarzt zu melden, rief er dort an und ließ dem zuständigen Polizeiarzt Dr. H. seine Erkrankung ausrichten. In einem kurze Zeit später geführten Telefonat mit dem Polizeiarzt lehnte der Beklagte die gewünschte persönliche Vorstellung am gleichen Tag mit der Begründung ab, er könnte aufgrund von Tabletteneinnahme nicht mehr zum Polizeiärztlichen Dienst fahren. Er wurde daraufhin aufgefordert, von seinem behandelnden Privatarzt ein Attest vorzulegen. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen. Am 12. Mai 2009 stellte der Beklagte sich schließlich persönlich beim Polizeiarzt vor. Nachdem Dr. H. aufgrund der geltend gemachten Erkrankung eine Laborkontrolle durchführen wollte, verweigerte er die Mitwirkung. Die Untersuchung musste daraufhin abgebrochen werden. Die Dienstunfähigkeit konnte somit für den Zeitraum vom 11. Mai 2009 bis 15. Mai 2009 polizeiärztlicherseits nicht festgestellt werden.

Der Beklagte ist daher in den Zeiträumen vom 15. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2008 sowie 11. Mai 2009 bis 15. Mai 2009 unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben.

7. Am 2. Januar 2009 trat der Beklagte seinen Dienst bei der PI 42 an und beantragte per Formblatt Urlaub vom 5. Januar 2009 bis 16. Januar 2009. Der Urlaub wurde in der Folge bis einschließlich 30. Januar 2009 beantragt und gewährt. Im Zeitraum vom 2. Februar 2009 bis 13. März 2009 sowie vom 24. März 2009 bis 31. März 2009 blieb der Beklagte dem Dienst fern und ließ seiner Dienststelle lediglich fernmündlich bzw. per Telefax Urlaubsverlängerungsanträge zukommen. In keinem dieser Fälle wurde der Urlaub von seiner Dienststelle genehmigt. Mit Schreiben der PI 42 vom 12. März 2009 wurde ihm ausdrücklich mitgeteilt, dass eine Genehmigung seiner Urlaubsanträge in dieser Form nicht erfolgen werde. Für den Zeitraum vom 23. Februar 2009 bis 27. Februar 2009 reichte er nicht einmal einen Urlaubsantrag ein.

Der Beklagte ist daher im Zeitraum vom 2. Februar 2009 bis 13. März 2009 sowie vom 24. März 2009 bis 31. März 2009 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben.

8. Am 18. März 2009 gegen 13.00 Uhr äußerte der Beklagte gegenüber dem uniformierten POM A. vor der Polizeiinspektion 43, Erzgießereistr. 2 in München „Hey Kanak“, um diesen in seiner Ehre herabzuwürdigen. Der Beklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt im Dienst.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 11. Dezember 2009, rechtskräftig seit dem 29. März 2010, wurde er wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt (Cs 120 Js 11564/09).

9. Wie bereits unter 6. dargestellt, wurde dem Beklagten gegenüber angeordnet, ab dem ersten Krankheitstag ein amts- bzw. polizeiärztliches Attest vorzulegen.

Der Beklagte ist nach Mitteilung seiner Dienststelle am 05. September 2011 nicht zum Dienst angetreten, da er aufgrund einer Erkrankung dienstunfähig gewesen sei. Ein privatärztliches Attest wurde nicht vorgelegt. Der Beklagte hat ebenso wenig Kontakt mit dem Ärztlichen Dienst der Polizei aufgenommen. Er hat erst am 13. September 2011 für die Zeit vom 06. September 2011 bis zum 16. Oktober 2011 ein privatärztliches Attest sowie eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Weiterhin hat der Beklagte sich erst am 19. September 2011 unangemeldet beim Ärztlichen Dienst, Dr. H., vorgestellt. Insoweit wird die Erkrankung vom 19. September 2011 bis zum 14. Oktober 2011 polizeiärztlicherseits mitgetragen.

Bereits am 1. Dezember 2010 fand eine Voruntersuchung bei dem Beklagten statt. Diesbezüglich fand am 20. September 2011 eine Nachuntersuchung bei Dr. K. statt. Hierbei räumte der Beklagte ein, dass er die seitens des Ärztlichen Dienstes für erforderlich gehaltene Alkoholabstinenz nicht eingehalten und die für erforderlich gehaltene Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe lediglich ein einziges Mal durchgeführt habe. Eine Laborkontrolle sowie die Durchführung einer Haaranalyse wurden von dem Beklagten abgelehnt.

Am 29. November 2011 wurde er erneut vom Ärztlichen Dienst der Polizei untersucht. Auch bei dieser Untersuchung hat der Beklagte die Durchführung einer La-bordiagnostik sowie einer Haaranalyse verweigert. Die im Untersuchungsantrag gestellten Fragen konnten deswegen nicht beantwortet werden.

Seit seiner Erkrankung vom 06. September 2011 hat der Beklagte seinen Dienst nicht wieder angetreten. Durch seine Weigerung an der Teilnahme der Untersuchungen war es dem Ärztlichen Dienst der Polizei nicht möglich, die Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit des Beklagten festzustellen.

Das Fehlverhalten des Beklagten stelle sich als einheitliches Dienstvergehen dar. Er habe vorsätzlich und schuldhaft gegen die Pflicht, dienstliche Anordnungen bzw. Weisungen zu befolgen, gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten, gegen die allgemeine Dienstleistungspflicht und gegen die Pflicht zur Beachtung der Rechtsordnung verstoßen. Das Verhalten des Beklagten rechtfertige die Höchstmaßnahme, da der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren habe.“

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. August 2013 wurde wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung der Ruhestandsbezüge erkannt. Die dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehen stünden zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Beklagte sei ausweislich der Akten entgegen den ihm erteilten Weisungen zu den polizeiärztlichen Untersuchungen am 5. April 2007, 23. April 2007 und 21. Mai 2007 nicht erschienen. Diese Weisungsverstöße habe er ebenso wenig wie die weisungswidrige Nutzung seines dienstlichen PCs durch Speichern von Spielen, Witzen, Comics, PowerPoint-Präsentationen und Videoclips mit teilweise pornografischen Inhalt in Abrede gestellt. In drei Fällen (12. und 17.10.2007 und 2.11.2007) sei der Beklagte einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgegangen. Die ihm erteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen seien zum 31. Dezember 1999 ausgelaufen gewesen. Entgegen seiner Einlassung sei er ausweislich der Niederschrift über das Verbot der Dienstgeschäfte vom 12. März 2007 auf das Erfordernis der Nebentätigkeitsgenehmigung hingewiesen worden. Aus den vorgelegten Akten ergebe sich, dass der Beklagte in der Zeit vom 15. bis 31. Dezember 2008 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist und für diesen Zeitraum weder ein privatärztliches noch amtsärztliches Attest vorgelegt habe.

Er sei auch weisungswidrig am 11. Mai 2009 nicht zur polizeiärztlichen Untersuchung erschienen und habe anlässlich der polizeiärztlichen Untersuchung am 12. Mai 2009 keine Laboruntersuchungen durchführen lassen. Für seine vom 11. Mai bis 15. Mai 2009 dauernde Erkrankung habe der Beklagte kein polizeiärztliches Attest vorgelegt. Schließlich sei der Beklagte vom 2. Februar 2009 bis 13. März 2009 sowie vom 24. bis 31. März 2009 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben. Seinen telefonischen und per Fax übermittelten Urlaubsverlängerungsanträgen sei vom Dienstvorgesetzten nicht entsprochen worden. Auch sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Genehmigung seiner Urlaubsanträge nicht erfolgen könne. Aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts München vom 11. Dezember 2009 stehe fest, dass der Beklagte am 18. März 2009 einen Kollegen beleidigt habe. Die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls seien zwar für das Disziplinargericht nicht bindend, es bestünden aber keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Strafbefehls, denn der Beklagte hätte sich entsprechend im Strafverfahren verteidigen können.

Der Beklagte sei am 5. September 2011 unentschuldigt dem Dienst fern geblieben. Er habe weder ein privatärztliches noch ein polizeiärztliches Attest vorgelegt. Schließlich habe er am 20. September 2011 und am 29. November 2011 beim Polizeiarzt die Laboruntersuchungen sowie die Durchführung einer Haaranalyse verweigert. Im Übrigen habe der Beklagte am 6. März 2007 in der Arztpraxis die Arzthelferin P. genötigt und beleidigt. Dies stehe fest aufgrund der Aussage der Arzthelferin P. Der Beklagte habe eingeräumt, am 21. August 2008 sechs Pakete Erdnüsse a 1,59 Euro in einem Lebensmittelladen entwendet zu haben.

Insgesamt sei das Fehlverhalten des Beklagten einheitlich zu würdigen. Das Schwergewicht liege auf innerdienstlichen Vergehen, aber auch das außerdienstliche Fehlverhalten (Arztpraxis, Diebstahl) sei nicht ohne Bedeutung. Er habe schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er den Weisungen und Anordnungen seiner Vorgesetzten und den bestehenden Richtlinien nicht Folge geleistet habe. Er sei weisungswidrig nicht zum Polizeiarzt gegangen. Er habe ärztliche Untersuchungen verweigert, keine Atteste vorgelegt und sei wegen unentschuldigten Fernbleibens seiner Dienstleistungspflicht nicht nachgekommen. Der Beklagte habe im Kernbereich seiner Pflichten gefehlt. Bei einer Gesamtabwägung aller be- und entlastenden Umstände könne von der disziplinaren Maßnahme der Aberkennung der Ruhestandsbezüge nicht abgesehen werden. Vorliegend sei das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst als schwerstes Fehlverhalten zu werten und damit richtungsweisend für die Disziplinarmaßnahme. Da der Beklagte hier aber nicht ununterbrochen länger als 4 Monate vom Dienst fern geblieben sei, könne allein wegen des Fernbleibens nicht auf die Höchstmaßnahme erkannt werden. Zum unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst kämen jedoch weitere innerdienstliche und außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten hinzu. Er habe in vier Fällen der leicht einsehbaren und befolgbaren Weisung, sich polizeiärztlich untersuchen zu lassen, nicht Folge geleistet. Der Beklagte sei in zwei Fällen der Anordnung der Polizeiärztin, Laborwerte zu ermitteln und eine Haaranalyse durchzuführen, nicht nachgekommen. Ebenso wenig habe er seinen PC den polizeiinternen Richtlinien entsprechend genutzt. Dies zeige, dass es dem Beklagten an jeglicher Einsicht in seine Dienstpflichten mangele, er über keinerlei Motivation verfüge und ihm die Belange des Dienstherrn völlig gleichgültig seien. Er halte es nicht für nötig, Atteste vorzulegen und ordnungsgemäße Urlaubsanträge zu stellen. Telefonische Anträge zur Unzeit bei Kollegen oder bei der Sekretärin entsprächen nicht der erforderlichen Form. Selbst bei formgerechter Antragstellung bleibe der Beklagte einfach dem Dienst fern ohne eine Entscheidung über den Urlaubsantrag abzuwarten. Auch im innerdienstlichen Bereich lasse er es an jeglicher Kollegialität vermissen. Nicht nur dass Kollegen einspringen müssten, wenn er dem Dienst fern bliebe, sondern er habe auch einen Kollegen schwer beleidigt. Lege ein Beamter ein so schwerwiegendes innerdienstliches Fehlverhalten an den Tag und zeige darüber hinaus ein völliges Desinteresse an dienstlichen Belangen und seinem Disziplinarverfahren, sei von der völligen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn auszugehen. Auch der Öffentlichkeit sei der Beklagte nicht mehr zuzumuten. Milderungsgründe lägen nicht vor. Er habe massiv elementare Dienstpflichten negiert. Ein Polizeibeamter, der sich bei Abholung eines ärztlichen Attests in der dargelegten Weise aufführe und die Arzthelferin nötige, beleidige und mit einer Schlange bedrohe, lasse es an der erforderlichen Einsicht fehlen, sich auch außerdienstlich korrekt zu benehmen. Eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens ergebe, dass mit einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Dienstpflichten nicht mehr gerechnet werden könne.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil, zugestellt am 8. Oktober 2013, am 7. Novem-ber 2013 Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. August 2013 aufzuheben und hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Aberkennung der Ruhestandsbezüge zu erkennen.

Im Rahmen der Berufungsbegründung wurde ausgeführt, dass der Vorwurf im Hinblick auf sein Verhalten in der Arztpraxis am 6. März 2007 bereits erstinstanzlich in dieser Form bestritten bzw. angeregt und beantragt worden sei, die vermeintlich geschädigte Frau P. hierzu nochmals als Zeugin zu vernehmen. Dem sei das Erstgericht nicht nachgekommen, so dass eine Aberkennung des Ruhegehalts hierauf nicht hierauf gestützt werden könne, zumal der Vorwurf lange zurückliege. Der Beklagte habe zudem darauf hingewiesen, dass er zum damaligen Zeitpunkt an akuten Rücken- und Kopfschmerzen gelitten und Schmerzmittel eingenommen hätte. Seine Schuldfähigkeit sei deshalb eingeschränkt bzw. aufgehoben gewesen.

Soweit ihm vorgeworfen werde, unentschuldigt der Aufforderung zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit nicht nachgekommen zu sein (s. o. Ziff. 2), würden diese weit zurück liegenden Vorfälle nicht ausreichen, die Disziplinarmaßnahme zu tragen.

Gleiches gelte für den Vorwurf unter Ziff. 3, bei dem diverse Ordner und E-Mails mit nicht dienstlichen Inhalten auf dem Home-Laufwerk des Beklagten aufgefunden worden seien. Diese stammten aus dem Jahr 2002 bis 2003 und seien versehentlich vom Beklagten nicht gelöscht worden. Eine Verwendung während der Dienstzeit sei nicht erwiesen. Der Vorwurf unter Ziff. 4 im Hinblick auf die Ausübung einer Nebentätigkeit während der Zeit seiner Suspendierung sei lediglich formaler Natur. Selbst wenn die ursprünglich erteilte Genehmigung abgelaufen sei, habe zumindest Genehmigungsfähigkeit vorgelegen. Im Hinblick auf den vorgeworfenen Diebstahl der Erdnüsse (s.o. Ziff. 5) habe keine Bereicherungsabsicht vorgelegen. Der Beklagte habe diese für einen Bekannten besorgen wollen, in seinen Rucksack gepackt und bei der Bezahlung an der Kasse vergessen. Im Übrigen habe es sich um äußerst geringwertige Gegenstände gehandelt. Für den Zeitraum vom 15. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2008 liege kein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst vor (s. o. Ziff. 6). Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 8. Dezember 2008 sei der Beklagte dienstunfähig gewesen. Der Polizeiarzt habe die Feststellung für künftige Erkrankungen getroffen, so dass der vorgeworfene Zeitraum vom 15. Dezember 2008 bis 31. Dezember noch nicht davon erfasst gewesen sei. Im Hinblick auf die Untersuchung vom 12. Mai 2009 (s. o. Ziff. 6a) sei mitgeteilt worden, dass ein Missverständnis aufgetreten sei, eine Untersuchung habe der Beklagte nicht verweigert. Er sei nicht davon ausgegangen, dass eine Blutuntersuchung dringend benötigt werde. Der Polizeiarzt sei hierzu nicht einvernommen worden, so dass hierin ein Verstoß gegen rechtliches Gehör liege. Der Vorwurf der Beleidigung vom 18. März 2009 (s. o. Ziff. 8) sei vom Beklagten in Abrede gestellt worden.

Im Hinblick auf den nichterfolgten Dienstantritt am 5. September 2011 (s. o. Ziff. 9) habe der Beklagte bereits darauf hingewiesen, dass er sich beim Vorgesetzten krank gemeldet und ein Attest mit Reiseunfähigkeit übersandt hätte. Zwar habe der Beklagte im Rahmen der Untersuchung vom 20. September 2011 eingeräumt, dass er gelegentlich Alkohol in geringem Maß konsumiere, aus welchem Anlass deshalb eine Haaranalyse angeordnet und durchgeführt werden sollte, sei jedoch nicht nachvollziehbar. Insgesamt seien die Dienstvergehen zum Großteil nicht nachgewiesen, sondern würden auf Behauptungen des Klägers beruhen. Die Aberkennung des Ruhegehalts könne hierauf - gerade auch im Hinblick auf den Zeitablauf - nicht gestützt werden.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt im Schriftsatz vom 17. Januar 2014,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Dienstvergehen sei einheitlich zu würdigen. Die Ausführungen zum Diebstahl stellten lediglich Schutzbehauptungen dar. Substantiierte Einwendungen, die die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls in Frage stellen würden, seien nicht vorgetragen. Der Sachverhalt sei erwiesen durch die Zeugenaussage des Ladendetektivs O. vom 21. August 2008 (Bl. 209 d. Polizeiakten). Bezüglich des Vorwurfs des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in dem Zeitraum vom 15. Dezember bis 31. Dezember 2008 werde auf die Verfügung vom 8. Dezember 2008 verwiesen. Darin sei sofort vollziehbar angeordnet, dass der Beklagte ab Zustellung des Bescheids, also ab 12. Dezember 2008 (Bl. 254 d. Polizeiakten), jede Erkrankung unverzüglich durch ein Gesundheitszeugnis des Polizeiarztes nachzuweisen habe. Die Einlassung, das Schreiben hätte für diese Erkrankung nicht gegolten, sei daher nicht zielführend. Es sei auch erwiesen, dass der Beklagte sich geweigert habe, an der Untersuchung vom 12. Mai 2009 mitzuwirken. Aus dem Gesundheitszeugnis vom 13. Mai 2012 ergebe sich, dass der Beklagte die seinerseits notwendig befundene Blutentnahme trotz Hinweises auf seine beamtenrechtlich gebotene Pflicht nicht habe durchführen lassen (Bl. 270 d. Polizeiakten).

Der Beklagte habe verschwiegen, dass ihm durch das Gesundheitszeugnis vom 22. Februar 2011 (Bl. 522 d. Polizeiakten) exzessiver Alkoholkonsum mit der Folge der eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit sicher nachgewiesen worden sei. Aufgrund dieser Alkoholproblematik sei polizeiärztlicherseits die Notwendigkeit gesehen worden, dass der Beklagte seinen Alkoholkonsum sofort vollständig einstelle und zumindest bis zu einer Nachuntersuchung vollständige Alkoholabstinenz einhalte. Eine regelmäßige und nicht nur einmalige Teilnahme an einer ambulanten Selbsthilfegruppe sei aus Sicht des Polizeiarztes angezeigt gewesen. Mit Schreiben vom 15. März 2011 seien dem Beklagten die Ergebnisse der polizeiärztlichen Untersuchung mitgeteilt worden und die regelmäßige Teilnahme an einer ambulanten Selbsthilfegruppe angeordnet worden. Vor diesem Hintergrund sei eine Haaranalyse bei der Nachuntersuchung notwendig gewesen, um das tatsächliche Konsumverhalten des Beklagten feststellen zu können. Fakt sei im Übrigen, dass der Beklagte eine ungenehmigte Nebentätigkeit ausgeübt habe. Dass diese genehmigungsfähig sei, lasse den Weisungsverstoß nicht entfallen. Auch der Antritt eines noch nicht genehmigten Erholungsurlaubs sei als pflichtwidriges Fernbleiben vom Dienst zu werten. Dies gelte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch, wenn der Beamte einen Anspruch auf Bewilligung des Urlaubs habe.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2015 Beweis erhoben durch Einvernahme von Polizeiobermeister Salih Aydogan und Polizeiobermeisterin Kerstin Hackel als Zeugen. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss beschränkte der Verwaltungsgerichtshof das Disziplinarverfahren gemäß Art. 54 BayDG in der Weise, dass der Anschuldigungspunkt 1 ausgeschieden wurde.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten (Personalakt in 4 Bänden, 1 Ermittlungsakte, 1 Disziplinarakte) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) erkannt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - keine Mängel auf. Solche sind vom Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht worden.

II.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das Verfahren durch Beschluss gemäß Art. 63 Abs. 1, 54, 21 BayDG auf die nachfolgend aufgeführten Pflichtverletzungen beschränkt. Er ist der Auffassung, dass der Vorwurf im Zusammenhang mit dem Verhalten des Beklagten in der Arztpraxis am 6. März 2007 (Anschuldigungspunkt 1) hinsichtlich der Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fällt.

Die dem Beklagten im Übrigen zur Last gelegten Dienstvergehen stehen zur Überzeugung des Gerichts fest:

Anschuldigungspunkt 2

Der Beklagte ist trotz schriftlicher Aufforderung zu den polizeiärztlichen Untersuchungen am 5. April 2007, 23. April 2007 und 21. Mai 2007 nicht erschienen und hat sich am 11. Mai 2009 trotz telefonischer Aufforderung nicht zur Abklärung der Dienstunfähigkeit beim Amtsarzt vorgestellt.

Anschuldigungspunkt 3

Fest steht ebenfalls, dass der Beklagte entgegen der polizeilichen EDV-Rahmenrichtlinie seinen dienstlichen PC durch Speichern von Spielen, Witzen, Comics, PowerPoint-Präsentationen und Videoclips mit teilweise pronografischen Inhalt genutzt hat.

Anschuldigungspunkt 4

Am 12. und 17. Oktober 2007 bzw. 2. November 2007 ist der Beklagte einer ungenehmigten Nebentätigkeit als Aushilfskraft für die Fa. Euromaster Reifendienst nachgegangen.

Anschuldigungspunkt 5

Der Senat ist ebenfalls davon überzeugt, dass sich der Beklagte am 21. August 2008 eines Diebstahls geringwertiger Sachen schuldig gemacht hat, als er sechs Erdnusspackungen à 1,59 Euro aus dem Sortiment nahm und in den Rucksack steckte. Die vom Beklagten vorgebrachte fehlende Bereicherungsabsicht wertet der Senat als Schutzbehauptung. Hierfür spricht auch, dass der Beklagte die Erdnusspackungen in seinem Rucksack verstaute, während er andere Ware an der Kasse bezahlte.

Anschuldigungspunkt 6

Für den Senat steht fest, dass der Beklagte im Zeitraum vom 15. bis 31. Dezember 2008 und vom 11. bis 15. Mai 2009 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist.

a) Dem Vorbringen des Beklagten, er sei zum Zeitpunkt der Anordnung der amtsärztlichen Attestpflicht mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 bereits dienstunfähig erkrankt gewesen, der Dienstherr habe eine solche aber lediglich für künftige Erkrankungen festgelegt, so dass für den Zeitraum vom 15. bis 31. Dezember mangels neuer Erkrankung kein schuldhaftes Fernbleiben vorliege, vermag der Senat nicht zu folgen.

Nach der sofort vollziehbar erklärten Verfügung vom 8. Dezember 2008 war der amtsärztliche Nachweis nicht für jede künftig geltend gemachte Erkrankung, sondern für jede künftig geltend gemachte krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit zu erbringen, die jeden Tag neu beginnt. Die Verfügung war damit ab dem 15. Dezember 2008 entsprechend zu beachten. Bei Zweifeln wäre es dem Beklagten zuzumuten gewesen, sich diesbezüglich mit der anordnenden Personalstelle telefonisch in Verbindung zu setzen.

b) Für seine vom 11. bis 15. Mai 2009 dauernde Erkrankung hat der Beklagte weder ein privatärztliches noch ein polizeiärztliches Attest vorgelegt. Nachdem der Beklagte sich am 05. Mai 2009 persönlich beim Polizeiarzt vorgestellt hatte, bestätigte dieser für den Zeitraum bis zum 10. Mai 2009 eine zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankung. Am 11. Mai 2009 meldete sich der Beklagte erneut im Polizeipräsidium München krank und teilte mit, dass er privatärztlich weiterhin bis zum 15. Mai 2009 krankgeschrieben sei. Nach Aufforderung, sich umgehend erneut beim Polizeiarzt zu melden, rief er dort an und ließ dem zuständigen Polizeiarzt Dr. H. seine Erkrankung ausrichten. In einem kurze Zeit später geführten Telefonat mit Dr. H. lehnte der Beklagte die gewünschte persönliche Vorstellung am gleichen Tag mit der Begründung ab, er könne aufgrund von Tabletteneinnahme nicht mehr zum Polizeiärztlichen Dienst fahren. Er wurde daraufhin aufgefordert, von seinem behandelnden Privatarzt ein Attest vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Beklagte nicht nachgekommen. Am 12. Mai 2009 stellte er sich schließlich persönlich beim Polizeiarzt vor. Nachdem Dr. H. aufgrund der geltend gemachten Erkrankung eine Blutentnahme durchführen wollte, verweigerte der Beklagte seine Mitwirkung. Die Untersuchung musste daraufhin abgebrochen werden, für den Zeitraum vom 11. bis 15. Mai 2009 konnte deshalb eine polizeiärztliche Bescheinigung über die Dienstunfähigkeit nicht vorgelegt werden.

Anschuldigungspunkt 7

Der Beklagte ist auch vom 2. Februar 2009 bis 13. März 2009 sowie vom 24. bis 31. März 2009 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben. Seinen telefonischen und per Fax übermittelten Urlaubsverlängerungsanträgen wurde vom Dienstvorgesetzten nicht entsprochen. Eine Genehmigung des Urlaubs ist nicht erfolgt. Vielmehr teilte man ihm mit Schreiben vom 12. März 2009 unter Aufforderung, seinen Dienst anzutreten, mit, dass eine Genehmigung mangels vorheriger Abstimmung der dienstlichen und privaten Bedürfnisse in dieser Form nicht erfolgen könne. Gleichwohl stellte der Beklagte auch für den Zeitraum vom 24. bis 31. März 2009 keinen ordnungsgemäßen Urlaubsantrag und blieb in dieser Zeit dem Dienst fern.

Anschuldigungspunkt 8

Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Beklagte sich am 18. März 2009 im Dienst gegenüber seinem uniformierten Kollegen Salih Aydogan mit „Hey Kanak“ geäußert hat, um ihn in seiner Ehre herabzuwürdigen. Im Rahmen der Beweisaufnahme haben die Zeugen Salih A. und Kerstin H. übereinstimmend bestätigt, dass der Beklagte am 18. März 2009 seinen Kollegen Salih A. auf offener Straße mit „Hey Kanake“ oder ähnlichem Wortlaut („Hey Kanak“) in beleidigender Weise bezeichnet hat. Es bestanden keine Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln. Der Beklagte ist diesen Zeugenaussagen auch nicht in der mündlichen Verhandlung entgegen getreten.

Anschuldigungspunkt 9

Der Beklagte ist am 5. September 2011 unentschuldigt dem Dienst fern geblieben und hat weder ein privatärztliches noch ein polizeiärztliches Attest vorgelegt.

Erst am 13. September 2011 wurde für die Zeit vom 6. September 2011 bis zum 16. Oktober 2011 ein privatärztliches Attest sowie eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Eine Vorstellung beim Amtsarzt mit dann bestätigter Dienstunfähigkeit erfolgte erst am 19. September 2011.

Am 20. September 2011 und 29. November 2011 verweigerte der Beklagte die Durchführung einer Labordiagnostik sowie einer Haaranalyse. Die ihm im Hinblick auf seinen Umgang mit Alkohol im Bescheid des Polizeipräsidiums München vom 15. März 2011 aufgegebenen regelmäßigen Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe kam er nur einmal nach. Dies hat der Beklagte nicht bestritten bzw. wurde von ihm eingeräumt.

III.

Durch die ihm zur Last gelegten Taten, soweit sie nicht gemäß Art. 54 BayDG ausgeschieden wurden, hat der Beklagte ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Tatzeitraum, der sich hier von März 2007 bis November 2011 erstreckt, weil es auch mit Blick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetz und des Bayerischen Beamtengesetzes am 1. April 2009 insoweit kein für den Beamten materiell-rechtlich günstigeres neueres Recht gibt (vgl. BVerwG U.v. 25.8.2009 - 1 D 1/08 - juris Rn. 33; BayVGH U.v. 15.10.2010 - 16a D 09.2858 - juris Rn. 28).

Der Beklagte hat ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen verwirklicht, als er insgesamt 10 Wochen (davon zumindest acht Wochen vorsätzlich) dem Dienst unerlaubt fern geblieben ist. Er hat mit diesem Verhalten gegen seine Pflicht, dienstliche Anordnungen zu befolgen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG a. F. bzw. § 35 Satz 2 BeamtStG) und sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F., § 34 Satz 1 BeamtStG) verstoßen. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Aufgrund des Wortlauts der Verfügung vom 8. Dezember 2008 hätte dem Beklagten bewusst sein müssen, dass privatärztliche Atteste ab dem Zeitpunkt der Auferlegung der Attestpflicht (zugestellt am 12. Dezember 2008) nicht ausreichen würden, seine Dienstunfähigkeit nachzuweisen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass er in fahrlässiger Weise davon ausging, dass die Anordnung der sofortigen Vorlage amtsärztlicher Atteste noch nicht für den Zeitraum vom 15. bis 31. Dezember 2008 galt, für den das privatärztliche Attest bereits am 5. Dezember 2008 ausgestellt worden war. Somit geht der Senat für den Zeitraum vom 15. bis 31. Dezember 2008 von einem fahrlässigen Fernbleiben vom Dienst aus.

Der bis zum 10. Mai 2009 dienstunfähig erkrankte Beamte hätte sich am 11. Mai 2009 erneut beim Amtsarzt vorstellen müssen. Einer diesbezüglichen nochmaligen Aufforderung des Dienstherrn kam er ebenfalls nicht nach. Bei der am 12. Mai 2009 erfolgten Vorstellung beim Amtsarzt verweigerte er die von diesem für die weitere Beurteilung der Dienstunfähigkeit als notwendig erachtete Blutuntersuchung, so dass für den Zeitraum vom 11. bis 15. Mai 2009 kein amtsärztliches Attest ausgestellt werden konnte. Die Verhältnismäßigkeit dieser Untersuchung wurde vom Beklagten zu keiner Zeit in Frage gestellt. Sein Vorbringen, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt, er hätte sich selbstverständlich zu einer Untersuchung bereit erklärt, wenn er gewusst hätte, dass eine Blutuntersuchung dringend benötigt werde, erachtet der Senat - auch im Hinblick auf das Gesundheitszeugnis vom 12. Mai 2009 - als Schutzbehauptung. Aus dem Gesundheitszeugnis ergibt sich eindeutig, dass der Beklagte im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchung die amtsärztlich zur Beurteilung der Dienstfähigkeit für notwendig empfundene Blutentnahme trotz Hinweises auf die beamtenrechtlich gebotene Mitwirkungspflicht verweigert hat.

Für den 5. September 2009 wurde weder ein privatärztliches noch ein amtsärztliches Attest vorgelegt.

Der Beklagte war sich bewusst, dass Urlaub rechtzeitig mit Formblatt auf der Dienststelle zu beantragen und vorab von der Dienststellenleitung zu genehmigen ist. Aus den dem Senat vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass der Beklagte hierauf mehrfach mündlich hingewiesen wurde. Trotz nochmaligen Hinweises durch seinen Dienstherrn im Schreiben vom 12. März 2009, dass ungenügende Urlaubsanträge nicht genehmigt würden, blieb der Beklagte erneut für den Zeitraum vom 24. bis 31. März 2009 ohne vorherige Abgabe seines Urlaubsantrags und dessen Genehmigung dem Dienst fern.

Mit der Beleidigung eines Kollegen hat der Beklagte gegen seine Pflichten, die Gesetze zu beachten (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F., § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i. V. m. § 185 StGB) und sich seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F., § 34 Satz 3 BeamtStG) ebenso verstoßen wie durch seinen außerdienstlichen Ladendiebstahl (§§ 242 Abs. 1, 248 StGB).

Mit der Weigerung, zu den angesetzten amtsärztlichen Untersuchungen zur Überprüfung der Dienstunfähigkeit zu erscheinen bzw. alle ärztlicherseits für erforderlich gehaltenen Untersuchungen (z. B. Blutabnahme, Haaranalyse) durchführen zu lassen, hat der Beklagte gegen seine Pflicht, dienstliche Anweisungen zu befolgen (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F., § 35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Gleiches gilt für die Weisung, wegen seines Umgangs mit Alkohol regelmäßig an einer Selbsthilfegruppe teilzunehmen bzw. für die private Nutzung seines Dienst-PCs entgegen den Regelungen der EDV-Rahmenrichtlinie der Polizei. Der Verstoß liegt bereits in der privaten Nutzung der dienstlichen EDV-Anlagen bzw. in der Installation von Spielen (s. 2.7.2 und 2.7.4 der EDV-Rahmenrichtlinie). Auf die Frage der Nutzung während der Dienstzeit kommt es für einen Verstoß nicht an, eine solche liegt jedoch auf der Hand. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte seinen dienstlichen PC außerhalb der Dienstzeit privat genutzt hat, bestehen nicht und wurden explizit auch nicht vorgetragen. Im Verhalten des Beklagten liegt insoweit auch ein Verstoß gegen die Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG, § 34 Satz 1 BeamtStG) und - im Hinblick auf den (teilweise pornografischen) Inhalt der Dateien - auch ein Verstoß gegen die Pflicht, sich seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F., § 34 Satz 3 BeamtStG).

In der Ausübung einer nicht genehmigten, aber genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit liegt ebenfalls ein Verstoß des Beklagten gegen seine Pflicht, dienstliche Anordnungen zu befolgen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG a. F., § 35 Satz 2 BeamtStG). Gemäß Art. 73 Abs. 2 Satz 1 BayBG a. F., Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBG bedürfen Beamte und Beamtinnen zur Übernahme einer Nebentätigkeit grundsätzlich einer vorherigen Genehmigung, soweit die Nebentätigkeit nicht nach Art. 74 Abs. 1 BayBG a. F., Art. 82 Abs. 1 BayBG genehmigungsfrei ist. Dies war dem Beklagten aufgrund einer früheren Nebentätigkeitsgenehmigung (3.10.1996 bis 31.12.1999) auch bewusst. Auf eine Geltung diese Verpflichtung - auch während seiner vorläufigen Dienstenthebung - wurde der Beklagte am 12. März 2007 nochmals ausdrücklich hingewiesen, so dass der Senat insofern von einem vorsätzlichen Verstoß ausgeht. Die Genehmigungsfähigkeit der Nebentätigkeit an sich lässt entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten den Pflichtenverstoß nicht entfallen.

IV.

Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich nach Art. 84 Abs. 1 BayDG a. F., § 47 Abs. 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen.

Das einheitliche Dienstvergehen führt zur Aberkennung des Ruhegehalts gem. Art. 13 BayDG. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Der Senat ist zur Überzeugung gelangt, dass der Beklagte -auch unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbilds und seines bisherigen dienstlichen Verhaltens - das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 BayDG. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (st. Rspr. BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 28.10; BayVGH, U.v. 12.3.2014 - 16a D 11.2657 - jeweils in juris).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße, sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B.v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 25.5.2012 - 2B 133.11 - juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).

Der Gesichtspunkt der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit verlangt eine Würdigung des Verhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris).

1. Die schwerste Dienstpflichtverletzung stellt vorliegend das mehrfach unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von insgesamt zehn Wochen dar.

Zur Frage, bei welcher Zeitdauer schuldhaften unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt für die Festsetzung der Disziplinarmaßnahme ist, ist die Rechtsprechung nicht ganz einheitlich. Bei einer ununterbrochenen Dauer von vier Monaten und länger wurde im Regelfall auf die Höchstmaßnahme erkannt (BVerwG, U.v. 22.4.1991 - 1 D 62.90 - Rn. 99 juris m. w. N.), bei einer ununterbrochenen Dauer von zwei bis drei Monaten hat die Rechtsprechung nicht einheitlich entschieden, wobei die besonderen Umstände des Einzelfalls eine Rolle spielten (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, MatR II, Rn. 219 m. w. N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat bei wiederholtem, unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst von zwei Monaten Abwesenheit die Höchstmaßnahme für erforderlich gehalten (Entscheidungen vom 10.10.1990 - 1 D 1.90; 7.11.1990 - 1 D 33.90 - jeweils in juris). Bei einem schuldhaft ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst von ununterbrochen sieben Wochen wurde die zu verhängende Maßnahme - je nach den Umständen des Einzelfalls - im Grenzbereich zwischen Dienstentfernung und Degradierung gesehen, wenn der Beamte vorsätzlich gehandelt hat (BVerwG, U.v. 22.4.1991 - 1 D 62.90 - juris Rn. 99; U.v. 6.5.2003 - 1 D 26/02 - juris Rn. 55). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsprechung an. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten (BVerwG, U.v. 22.04.1991 - 1 D 62/90 - juris Rn. 97). Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint und sich nachhaltig weigert, den Nachweis für seine Dienstunfähigkeit und damit den Nachweis eines triftigen Grundes für sein Fernbleiben zu erbringen, indem er entweder die erforderlichen amtsärztlichen Atteste nicht beibringt bzw. die für die Überprüfung erforderlichen medizinischen Untersuchungen verweigert oder ohne vorherige Genehmigung (bzw. bereits ohne förmlichen Antrag) über Wochen „Urlaub“ für sich Anspruch nimmt, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist.

Bei Anlegung des aufgezeigten Maßstabs ist bei dem wiederholten Fernbleiben vom Dienst von insgesamt zehn Wochen Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung der Grenzbereich zwischen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. Aberkennung des Ruhegehalts und einer Zurückstufung.

Vorliegend ist aber - unter Einbeziehung der weiteren Pflichtverletzungen des Beklagten - die Höchstmaßnahme gerechtfertigt. Schwer wiegen insbesondere die innerdienstliche Beleidigung eines Kollegen und die mannigfaltigen Weisungsverstöße des Beklagten. So hat der Beklagte in vier Fällen der leicht einsehbaren und befolgbaren Weisung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen bzw. der amtsärztlichen Anordnung im Hinblick auf Nachuntersuchungen am 20. September 2011 und am 29. November 2011, eine Laborkontrolle und Haaranalyse durchführen zu lassen, nicht Folge geleistet und auch die Richtlinien zur Benutzung der EDV nicht beachtet.

Hinzu kommt der außerdienstliche Diebstahl. Als Polizeibeamter ist der Beklagte grundsätzlich für die Verhinderung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten zuständig (BayVGH, U.v.15.12.2010 - 16a D 09.2858 - juris). Durch die Begehung vorsätzlicher Straftaten hat er das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit zusätzlich beeinträchtigt.

Dagegen spielt die Notwendigkeit der Einholung einer Nebentätigkeitsgenehmigung trotz nochmaligen ausdrücklichen Hinweises hinsichtlich der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme keine Rolle.

Dem Beklagten fehlt jegliche Einsicht in die Erfüllung einfachster Dienstpflichten wie die Vorlage von Attesten bzw. die korrekte Stellung von Urlaubsanträgen. Durch seine beharrliche Weigerung, dienstliche Weisungen bzw. Anordnungen zu befolgen, bringt er seine mangelhafte Dienstauffassung zum Ausdruck. Gerade im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Urlaub ohne vorherige Genehmigung, war diese auch geeignet, sich negativ auf die kollegiale Zusammenarbeit innerhalb der Dienststelle auszuwirken. Insgesamt war sein Verhalten von einem hohen Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung geprägt.

2. Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller belastenden und entlastenden Gesichtspunkte sieht der Senat die Aberkennung des Ruhegehalts als erforderlich und angemessen an. Milderungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Es handelt sich bei dem Fehlverhalten des Beklagten vor allem nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Erscheinung, sondern um eine über lange Jahre zu beobachtende Neigung zum Desinteresse an der Erfüllung der leicht einsehbaren dienstlichen Pflichten und zu einer daraus resultierenden Unzuverlässigkeit, die den störungsfreien Ablauf des Dienstbetriebs empfindlich beeinträchtigt hat.

Die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme gegen den Beklagten ist weder unverhältnismäßig noch verstößt es gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip (vgl. BVerwG, B.v. 18.1.2008 - 2 BvR 313/07 - juris Rn. 11). Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und auch erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten verfolgen neben der Pflichtenmahnung die Zwecke der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden - wie vorliegend - mangels Milderungsgründen so erheblich, dass bei aktiven Beamten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts auch angemessen. Ist das Vertrauensverhältnis - wie vorliegend - endgültig zerstört, stellt die Aberkennung des Ruhegehalts sich als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Sie beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit und ist dem späteren Ruhestandsbeamten daher als bei Begehung vorhersehbar zuzurechnen (vgl. BVerwG, U.v. 8.3.2005 - 1 D 15/04 - juris Rn. 49; BVerfG, B.v. 9.8.2006 - 2 BvR 1003/05 Rn. 9).

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2, Art. 3 BayDG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.