Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2016 - 15 N 15.1092

bei uns veröffentlicht am20.09.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die am 29. April 2015 bekannt gemachte „Satzung der Gemeinde R. über eine Veränderungssperre für den künftigen Planbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 19a ‚Am B. - neu‘ „ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer eines planungsbetroffenen Grundstücks gegen eine von der Antragsgegnerin erlassene Veränderungssperre.

Der Antragsteller beantragte unter dem 14. April 2009 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Mastschweinestalls mit Abluftfilteranlage, Futterzentrale und Güllegrube auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück FlNr. ... der Gemarkung R.. Das Grundstück situiert im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) des Gemeindegebiets der Antragstellerin, und zwar ca. 500 m östlich des Ortsteils H... sowie ca. 500 m südwestlich des H... R.. Das Grundstück lag ferner im Geltungsbereich des am 6. Juni 2012 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 19 „Am B.“, den der Senat mit am 17. März 2015 verkündetem, rechtskräftig gewordenem Urteil (Az. 15 N 13.972) für unwirksam erklärte.

In seiner Sitzung vom 20. April 2015 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin das von einer Arbeitsgruppe erarbeitete „Leitbild - R. 2030“. Hiernach sollen die Themen „Einwohnerentwicklung“, „Ortsentwicklung“, „Jugend, Familie und Senioren“, „Wirtschaftliche Entwicklung“, „Natur, Umwelt und Freizeit“ sowie „Mobilität, Verkehr und Infrastruktur“ im Mittelpunkt der zukünftigen Entwicklung der Antragsgegnerin stehen. Für diese Themen seien konkrete Ziele und Kennzahlen sowie Aussagen zur Umsetzung in einem noch zu erarbeitenden und zu beschließenden Gemeindeentwicklungsplan zu beschreiben. Die Antragsgegnerin strebe u. a. an, die Bürgerschaft bis zum Jahr 2030 auf 3.800 Einwohner zu vergrößern, wobei der Zuzug möglichst linear über die Jahre verteilt erfolgen solle. Ebenfalls wurde in dieser Gemeinderatssitzung die Vorgehensweise zur Erarbeitung eines Gemeindeentwicklungsplans vorgestellt.

In der Sitzung vom 28. April 2015 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 19a „Am B. - neu“ und gab diesen am Folgetag (29. April 2015) öffentlich bekannt. Das mit dem für unwirksam erklärten Bebauungsplan Nr. 19 „Am B.“ im Wesentlichen identische Plangebiet liegt südlich der in Ost-West-Richtung verlaufenden Staatsstraße ... zwischen den Ortsteilen R. und H... und umfasst eine (Außenbereichs-) Fläche von ca. 58 ha. Ebenso erließ der Gemeinderat in dieser Sitzung eine Satzung über eine Veränderungssperre für den künftigen Planbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 19a „Am B. - neu“, die ebenfalls am 29. April 2015 öffentlich bekannt gemacht wurde. Laut den auf den Planaufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre bezogenen Begründungen gemäß den Auszügen aus dem Sitzungsbuch des Gemeinderates sei Ziel und Zweck der Planung eine „planerische Ordnung des Bereichs ‚Am B.‘ zur Regelung der landwirtschaftlichen Nutzung mit Blick auf die Interessen der Gemeinde R. am Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, des Immissionsschutzes und der Verkehrsplanung unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) vom 03.03.2015“ [gemeint: „17.03.2015“].

Der Antragsteller macht mit seinem am 22. Mai 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag die Unwirksamkeit der am 28. April 2015 beschlossenen Veränderungssperre geltend. Eine Planung für ein derart großflächiges Gebiet, welche lediglich pauschale Planungsziele aufführe, ohne dass auch nur ansatzweise erkennbar sei, wie die Festsetzungen zur Umsetzung der Planungsvorstellungen zumindest in groben Zügen über das Plangebiet verteilt würden, erreiche nicht die nötige Konkretisierung, die für den Erlass einer Veränderungssperre erforderlich sei. Die nunmehr vorgesehene Planung verfolge dieselben Ziele wie der für unwirksam erklärte Vorgängerbebauungsplan, ohne dass jedoch erkennbar sei, in welchem Bereich des künftigen Bebauungsplans welche Art von Nutzung möglich sein solle und welche nicht. Es hätte einer Eingrenzung und Präzisierung der in den unterschiedlichen Teilbereichen zulässigen Bebauungsmöglichkeiten bedurft. Darüber hinaus habe der Planung im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre die städtebauliche Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) gefehlt, weil mit ihr kein positives Planungskonzept verfolgt werde. Hinzukomme, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom März 2015 rechtskräftig festgestellt habe, dass das Ziel, die geplante neue Trassenführung der Staatsstraße ... von Bebauung freizuhalten, weder für den Ausschluss jeglicher Bebauung außerhalb des dargestellten Trassenkorridors noch für den Bereich des Trassenkorridors selbst erforderlich sei. An den Feststellungen in diesem Urteil, dass ein irgendwie gearteter besonderer Schutzwert der betroffenen Landschaft oder des betroffenen Ortsbildes nicht ansatzweise zu erkennen oder dokumentiert sei, habe sich bis heute nichts geändert. Auch in Bezug auf den Immissionsschutz seien die Planungsvorstellungen nicht hinreichend konkret zum Ausdruck gekommen. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom März 2015 Zweifel an der planerischen Umsetzung dieses Zielgedankens geäußert. Es dränge sich der Eindruck auf, dass die Veränderungssperre in unzulässiger Weise dazu benutzt werde, weiter Zeit zu gewinnen, um ein unerwünschtes Bauvorhaben wie bereits seit Jahren zu torpedieren. Soweit die Antragsgegnerin sich im vorliegenden gerichtlichen Verfahren auf den Schutz einer künftigen (wohn-) baulichen Entwicklung am Ortsrand von R. berufe, liege das gewünschte Planungsziel außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 19a. Zudem sei auch diese Erweiterung des Ortsteils R. nach Südwesten mit Ausnahme von Voruntersuchungen zur Kanalisation nicht ansatzweise konkretisiert; ihre Umsetzung sei nicht zeitlich absehbar. Als reine Vorhalteplanung sei der anvisierte Bebauungsplan Nr. 19a „Am B. - neu“ zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht erforderlich. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum ein derart großer Bereich zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung „freigeplant“ werden müsse. Landwirtschaftliche Betriebe müssten ohnehin in jedem Fall einen Mindestabstand zur Wohnbebauung einhalten. Konflikte seien im baugenehmigungsrechtlichen Einzelfall zu lösen.

Der Antragsteller beantragt,

die Satzung über die Veränderungssperre für den künftigen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 19a „Am B. - neu“ in der Fassung der Gemeinderatssitzung vom 28. April 2015, bekannt gemacht am 29. April 2014, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Ziel der neuen, durch die streitgegenständliche Veränderungssperre zu sichernde Planung sei es, unter Beachtung der in der Senatsentscheidung vom März 2015 als rechtwidrig beurteilten Punkte einen neuen Bebauungsplan aufzustellen. Um das nach dem beschlossenen gemeindlichen Leitbild anvisierte Bevölkerungswachstum auf 3.800 Einwohner bis zum Jahr 2030 realisieren zu können, bedürfe es unter anderem der Ausweisung neuer Baugebiete. Konkret sei eine Baugebietsausweisung unmittelbar südlich der Staatsstraße ... in Anbindung an den südwestlichen Teil des Gemeindeteils R. geplant. Dieses Plangebiet liege zwar nicht im Umgriff des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 19a „Am B. - neu“, sondern werde Gegenstand einer selbstständigen Bauleitplanung. In der Folge biete es sich aber an, unmittelbar angrenzend an dieses neue Baufeld südlich der Staatsstraße ... weitere Baugebiete für eine Wohnnutzung auszuweisen. Dort werde bereits heute der Ausbau des bestehenden Kanalnetzes in der Gemeinde R. vorangetrieben. Um die Zielvorgaben aus dem Entwicklungsprogramm realisieren zu können, bedürfe es eines sensiblen und durch Bauleitplanung geregelten Ausgleichs zwischen der landwirtschaftlichen Nutzung und der „heranrückenden Wohnbebauung“. Durch eine geordnete städtebauliche Entwicklung in Anlehnung an das entstehende Gemeindeentwicklungsprogramm sollten mögliche Konflikte planungsrechtlich bewältigt werden. Die - nicht von vornherein unerreichbare - Bewältigung dieses Miteinanders von Landwirtschaft und Wohnbebauung sei unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom März 2015 Inhalt des Bebauungsplanverfahrens Nr. 19a „Am B. - neu“. Mit dem Aufstellungsbeschluss, der nicht notwendigerweise Aussagen über den Inhalt der beabsichtigten Planung machen müsse, habe die Gemeinde hinreichend konkrete Ziele und Zwecke der Planung angegeben. Die dort erwähnte Regelung der landwirtschaftlichen Nutzung sei gerade keine „Verhinderung“ der landwirtschaftlichen Nutzung, diese solle vielmehr durchaus Platz in der Planung finden.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte die Antragsgegnerin im Vorgriff der mündlichen Verhandlung mit, dass zum Aufstellungsverfahren bezüglich des Bebauungsplans Nr. 19a „Am B. - neu“ seit der Bekanntmachung vom 29. April 2015 keine weiteren Aktenbestandteile hinzugekommen seien. Die Antragsgegnerin mache sich im Rahmen des Gemeindeentwicklungsprogramms R. 2030 aber intensiv Gedanken zu Erweiterungsmöglichkeiten des Ortsteils R.. Nach Maßgabe einer Vorstudie und unter Bezugnahme auf den als „Anlage B 5“ zum Schriftsatz vom 26. August 2016 vorgelegten Lageplan mit Datumsangabe „10.08.2016“ (Bl. 94, 98 der VGH-Akte) würden nunmehr fünf Areale als potenzielle Erweiterungsflächen angesehen, von denen zwei südlich und südwestlich des Ortsteils R. und damit innerhalb des Umgriffs des geplanten Bebauungsplans Nr. 19a „Am B. - neu“ lägen. Dies erfordere eine Konfliktbewältigung und eine damit verbundene Regelung im Sinne der mit der Beschlussfassung am 28. April 2015 angegebenen Ziele der Planung. Insofern werde auch auf die Sitzungen des Gemeinderats vom 1. September 2015 (vgl. Bl. 177 ff. der VGH-Akte) und vom 27. Oktober 2015 (vgl. Bl. 185 ff. der VGH-Akte) verwiesen, in denen auf Basis von Vorarbeiten eines „Expertenworkshops“ (vgl. Bl. 191 ff. der VGH-Akte) ein Quartierskonzept für Senioren thematisiert worden sei. Im Rahmen dieses Konzepts sei im Zusammenhang mit der Gesamtentwicklung des Ortsteils R. u. a. passender Wohnraum für Senioren zu schaffen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akten des rechtskräftig abgeschlossenen und beigezogenen Verfahrens 15 N 13.972) und der vorgelegten Normaufstellungsakten und weiteren Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. September 2016 Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers, der als Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich des Plangebiets gem. § 47 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) antragsbefugt ist (BayVGH, U. v. 9.10.2012 - 15 N 11.1857 - juris Rn. 16), ist begründet.

1. Die am 29. April 2015 bekannt gemachte Veränderungssperre der Antragsgegnerin für den künftigen Planbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 19a „Am B. - neu“ ist unwirksam, § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Denn es besteht kein Sicherungsbedürfnis i. S. des § 14 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) für die Bauleitplanung.

Die gesetzliche Voraussetzung des § 14 Abs. 1 BauGB, wonach eine Veränderungssperre „zur Sicherung der Planung“ beschlossen werden kann, ist nur gegeben, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll, und wenn diese Planung nicht an schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln etwa wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB leidet (zusammenfassend BayVGH, U. v. 9.10.2012 - 15 N 11.1857 - juris Rn. 19; B. v. 15.6.2016 - 15 N 15.1583 - juris Rn. 15; König, Baurecht Bayern, 5. Auflage 2015, Rn. 333 m. w. N.).

a) Die Veränderungssperre ist bereits deshalb unwirksam, weil im relevanten Zeitpunkt ihres Erlasses (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - NVwZ 2004, 984 ff. = juris Rn.14; B. v. 22.7.2008 - 4 BN 18.08 - juris Rn. 3; NdsOVG, B. v. 15.10.1999 - 1 M 3614/99 - NVwZ 2000, 1061 ff. = juris Rn. 8), also am 28. April 2015, der künftige Inhalt des Bebauungsplans Nr. 19a „Am B. - neu“ nicht in einem Mindestmaß konkretisiert und absehbar war.

Bei der Rechtsanwendung des § 14 BauGB ist neben dem in Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltungsrecht, das die Planungshoheit und deren Sicherung umfasst, auch die geschützte Position des Bauherrn aus Art. 14 Abs. 1 GG sowie ggf. aus Art. 12 Abs. 1 GG in den Blick zu nehmen (vgl. BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 1 BV 10.1332 - BauR 2011, 807 ff. = juris Rn. 56). Eine Veränderungssperre soll der planenden Kommune einen Zeitgewinn verschaffen, um der Gefahr vorzubeugen, dass während des Planungsvorgangs für einen Bebauungsplan - also während des Prozesses der Ermittlung, Bewertung und Abwägung der einzelnen Belange, der erst schrittweise einem Planungsergebnis zugeführt werden soll - das Planungsziel durch zwischenzeitlich genehmigte Bauprojekte vereitelt wird. Es ist typisch für jede Planung, dass das am Anfang stehende Konzept erst stufenweise einer Konkretisierung zugeführt wird.

Der Wirksamkeit einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung steht es mithin nicht entgegen, wenn am Anfang der Planung die Lösung wesentlicher Abwägungsprobleme noch nicht feststeht. Ein detailliertes oder gar abgewogenes Planungskonzept bedarf es für das zur fordernde „Mindestmaß an Konkretisierung“ nicht. Allerdings ist für die Veränderungssperre zum Erlasszeitpunkt eine hinreichende positive Planungskonzeption zu fordern. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch mit Blick auf die grundrechtliche Betroffenheit (s.o.) - für einen Bauherrn nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Die Veränderungssperre darf daher als Planungssicherungsinstrument nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 BauGB nicht eingesetzt werden, wenn das Planungskonzept als solches erst im Planungsverfahren entwickelt werden soll (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 ff. = juris Rn. 28; B. v. 10.10.2007 - 4 BN 36.07 - BauR 2008, 328 f. = juris Rn. 3; B. v. 1.10.2009 - 4 BN 34.09 - NVwZ 2010, 42 ff. = juris Rn. 9; B. v. 21.10.2010 - 4 BN 26.10 - BauR 2011, 481 f. = juris Rn. 6 ff.; BayVGH, B. v. 11.8.2011 - 4 CE 11.1619 - juris Rn. 5 f.; U. v. 30.1.2014 - 15 B 11.750 - juris Rn. 23). Das zu fordernde Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört zur normativen Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daraus folgt, dass das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet sein muss, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (BVerwG, B. v. 21.10.2010 - 4 BN 26.10 - BauR 2011, 481 f. = juris Rn. 7 m. w. N.). Dabei geht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im relevanten Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (BVerwG, B. v. 21.10.2010 a. a. O. juris Rn. 8; U. v. 30.8.2012 - 4 C 1.11 - BVerwGE 144, 82 ff. = juris Rn. 12; BayVGH, U. v. 30.1.2014 - 15 B 11.750 - juris Rn. 23).

Gemessen hieran war die Planungsabsicht der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Veränderungssperre nicht konkretisiert genug, um diese zu rechtfertigen. Die zur Begründung der Veränderungssperre (und des Aufstellungsbeschlusses) laut Auszug aus dem Sitzungsbuch des Gemeinderats vom 28. April 2015 allein umschriebene Zielrichtung einer „planerischen Ordnung des Bereichs ‚Am B.‘ zur Regelung der landwirtschaftlichen Nutzung mit Blick auf die Interessen der Gemeinde R. am Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, des Immissionsschutzes und der Verkehrsplanung unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH)“ lässt den Inhalt möglicher nutzungsbezogener Festsetzungen und deren zumindest grobe Verteilung im ca. 58 ha großen Plangebiet nicht im Ansatz erkennen. Insbesondere bleibt völlig offen, welche Vorstellungen die Antragsgegnerin im Erlasszeitpunkt der Veränderungssperre hinsichtlich der für die Planungskonkretisierung gem. § 14 Abs. 1 BauGB grundsätzlich maßgeblichen Art der baulichen Nutzung verfolgte. Denn die „Regelung der landwirtschaftlichen Nutzung“ ließe sich mit verschiedensten Inhalten gestalten. Dies könnte über Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 5, § 8, § 9 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ggf. i.V. mit § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO oder - unabhängig von der Frage, ob dies im gesamten (ca. 58 ha großen) Plangebiet rechtlich zulässig resp. am Maßstab von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB als erforderlich anzusehen wäre - über die Ausweisung von Flächen für die Landwirtschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a) BauGB umgesetzt werden. Letzteres würde mit Blick auf die als schützenswert angegebenen Interessen der Antragsgegnerin („Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, des Immissionsschutzes und der Verkehrsplanung“) zudem nur Sinn machen, wenn solche Festsetzungen mit weiteren Regelungen z. B. gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB (von Bebauung freizuhaltende Flächen) einhergingen. Auch insofern finden sich keinerlei Angaben sowohl zum „Ob“ und „Wo“ solcher Zusatzregelungen als auch zu der Frage, welche Flächenbereiche vor den Auswirkungen landwirtschaftlicher Nutzung geschützt werden sollen. Insbesondere lassen sich aus der Begründung zur Beschlusslage laut Sitzungsbuch des Gemeinderats für den Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre keine hinreichenden positiven Vorstellungen über den Inhalt des künftigen Bebauungsplans entnehmen.

Sonstige Unterlagen oder Umstände außerhalb der Niederschrift über die Beschlussfassung im Gemeinderat vom 28. April 2015, die für den Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre ein positives Planungskonzept weiter konkretisieren könnten (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 1.10.2009 - 4 BN 34.09 - NVwZ 2010, 42 ff. = juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 13.12.2010 - 4 CE 10.2839 - BayVBl. 2011, 309 ff. = juris Rn. 35), sind weder von der Antragsgegnerin vorgelegt bzw. vorgetragen worden noch nach Aktenlage ersichtlich. Insbesondere ergibt sich unter Berücksichtigung des für unwirksam erklärten Bebauungsplans Nr. 19 „Am B.“ und den zugehörigen Verfahrensunterlagen keine Planungskonzept für den aufzustellenden neuen Bebauungsplan Nr. 19a „Am B. - neu“. Denn aus den vorliegenden Unterlagen ist gerade nicht abzuleiten, dass der Gemeinderat am 28. April 2015 dasselbe oder ein im Wesentlichen identisches Planungskonzept beibehalten wollte wie in der Vorgängerplanung. Letzteres ergibt sich auch nicht konkludent aus den Gesamtumständen. Es wäre kaum nachvollziehbar, wenn der von der Antragsgegnerin als anvisiert angegebene Schutz ihrer Interessen am Orts- und Landschaftsbild, am Immissionsschutz und an der Verkehrsplanung durch dieselben oder ganz ähnliche Festsetzungen wie in dem im Normenkontrollverfahren 15 N 13.972 für ungültig erklärten Vorgängerbebauungsplan Nr. 19 hätten umgesetzt werden sollen. Vielmehr wäre bei dem hier gegebenen Neustart der Planung für denselben Bereich nach der Verkündung des Urteils des Senats vom 17. März 2015 aufgrund der Vorgeschichte eher umgekehrt zu erwarten gewesen, dass die Bauleitplanung - ohne dass hier die Reichweite der Rechtskraft des vorgenannten Senatsurteils geklärt werden müsste - nunmehr neue, inhaltlich andere Wege gehen werde, um sich nicht erneut dem Verdikt eines Rechtsverstoßes auszusetzen. Welche im Vergleich zur Vorgängerplanung neue, andere, oder ggf. auch inhaltlich vergleichbare Konzeption die neue Planung zur Erreichung der genannten Ziele enthalten sollte oder könnte, lässt sich auf Basis der aktenkundigen Dokumentation daher aufs Ganze gesehen nicht ableiten. Nichts anderes ergibt sich auch bei Berücksichtigung des am 20. April 2015 beschlossenen „Leitbild - R. 2030“ sowie eines - laut den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ohnehin erst im Entwurfsstadium befindlichen (d. h. derzeit in Arbeitskreisen erarbeiteten) - Gemeindeentwicklungsplans. Auch hieraus lässt sich weder ungefähr noch grob abschätzen, welche Regelungen auf welchen Flächenbereichen mit dem aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 19a getroffen werden sollten. Zum einen fehlt in den Beschlüssen vom 28. April 2015 und den diesbezüglichen Unterlagen der Antragsgegnerin eine Bezugnahme hierauf, zum anderen sind dem Leitbildkonzept keine inhaltlichen /konzeptionellen Aussagen gerade für die Planung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 19a zu entnehmen.

Die streitgegenständliche Veränderungssperre diente mithin nicht der Sicherung einer hinreichend konkreten Planung, sondern sollte - wenn es ihr nicht ohnehin allein um die Verhinderung des Bauvorhabens des Antragstellers gegangen sein sollte, s.u. b) - einen Zeitgewinn verschaffen, um ein Planungskonzept erst zu entwickeln. Das zeigt sich auch daran, dass die Antragsgegnerin im laufenden gerichtlichen Verfahren versuchte, der Planung im Nachhinein eine nähere Kontur zu geben. Dies betrifft insbesondere die im Zeitpunkt der Gemeinderatsbefassung am 28. April 2015 noch nicht erfolgte Bezugnahme auf anvisierte Wohngebietsausweisungen südlich und südwestlich angrenzend an den Ortsteil R.. Soweit diese Baulandausweisungen außerhalb des von der Veränderungssperre umfassten Gebiets realisiert werden sollen, fehlt es insofern nach schriftlicher Auskunft der Antragsgegnerin im laufenden Gerichtsverfahren bis heute an einem Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Soweit nach den Ausführungen der Antragsgegnerin gegenüber dem Senat auch im Umgriff des geplanten Bebauungsplans Nr. 19a „Am B. - neu“ Wohngebietsausweisungen erfolgen sollen, war diese Absicht für den Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre nicht ansatzweise dokumentiert bzw. objektiv erkennbar. Entscheidend ist nicht, ob sich die Antragsgegnerin - wie sie vortragen lässt - momentan im Rahmen des in der Entstehung befindlichen Gemeindeentwicklungsprogramms intensiv Gedanken über Erweiterungsmöglichkeiten des Ortsteiles R. macht, sondern ob ein entsprechend hinreichend konkretisiertes Planungskonzept für den von der Veränderungssperre betroffenen Bereich bereits zum Erlasszeitpunkt am 28. April 2015 vorlag. Eine Veränderungssperre, die wegen fehlender Konkretisierung der Planung im Zeitpunkt ihres Erlasses unwirksam ist, kann aber weder durch eine nachträgliche Konkretisierung noch durch ein nachgeschobenes neues, ausgewechseltes Planungskonzept „geheilt“ werden (NdsOVG, B. v. 15.10.1999 - 1 M 3614/99 - NVwZ 2000, 1061 ff. = juris Rn. 8 m. w. N.; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2016, § 14 Rn. 49; Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 14 Rn. 9a). Vor diesem Hintergrund kann auch die seitens der Antragsgegnerin erfolgte Bezugnahme auf das in den Gemeinderatssitzungen vom 1. September 2015 und vom 27. Oktober 2015 thematisierte Quartierskonzept für Senioren schon deshalb die erforderliche hinreichende Konkretisierung der zu sichernden Planung nicht bewirken, weil diese Ratsbefassungen erst mehrere Wochen nach dem Erlass der Veränderungssperre vom 28. April 2016 stattfanden. Dasselbe gilt für den „Expertenworkshop“ vom 15. Juli 2015, der Grundlage dieser Ratsbefassungen war. Zudem ist aus dieser Thematik und den von der Antragsgegnerin hierzu vorgelegten Unterlagen auch inhaltlich nichts zu entnehmen, was zur Konkretisierung des Planungskonzepts der durch die streitgegenständliche Veränderungssperre zu sichernden Bauleitplanung beitragen könnte.

Selbst wenn die Antragsgegnerin entgegen der nach Aktenlage vorliegenden Dokumentation im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre ein ansatzweise positives Planungsziel zur Baulandausweisung verfolgt hätte, wonach im betroffenen gesamten Planbereich einige Gebiete als Wohnnutzung hätten ausgewiesen sollen, während hinsichtlich der übrigen betroffenen Flächen ein regelnder Ausgleich zwischen dort möglicher landwirtschaftlicher Nutzung und einer „heranrückenden Wohnbebauung“ gefunden werden sollte, läge das erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung nicht vor. Denn jedenfalls lag bei Erlass der Veränderungssperre am 28. April 2015 noch keine dokumentierte (Grob-) Konzeption vor, an welchem Ort im ca. 58 ha großen Plangebiet die unterschiedlichen Nutzungsarten (Wohnnutzung, Verkehrswege sowie sonstige Flächen, die - wie auch immer - hinsichtlich einer landwirtschaftlichen Nutzung reglementiert werden sollen, um die - wo auch immer - angedachten Wohngebietsausweisungen nicht zu konterkarieren) platziert werden sollten. Insbesondere war hinsichtlich der von der Antragsgegnerin vorgetragenen anvisierten Wohngebietsausweisung im betroffenen Plangebiet den Dokumenten zu den Beschlüssen vom 28. April 2015 keine planerische Zeichnung beigefügt, aus der ersichtlich gewesen wäre, wo eine Wohngebietsausweisung erfolgen sollte bzw. wo auf verbleibenden Flächen „landwirtschaftsbezogene Regelungen“ zur Lösung eines Nutzungskonflikts mit geplanter heranrückender Wohnnutzung getroffen werden sollten. Ein für den Erlass einer Veränderungssperre ausreichendes Planungskonzept setzt zwar nicht voraus, dass die künftige Nutzungsart bereits parzellenscharf für sämtliche Einzelflächen feststeht. Bei einem Bebauungsplan üblicher Größenordnung stellt sich diese Frage im Regelfall nicht einmal, weil die Planung typischerweise einem bestimmten Baugebiet mit einer bestimmten Nutzungsart gilt. Anders ist es dagegen bei einer Fläche, die - insbesondere im Verhältnis zur Gesamtgröße der betroffenen Kommune - große Teile des Gemeindegebiets umfasst. Einer städtebaulichen Vorstellung, nach der in einem ca. 58 ha großen Gebiet im planungsrechtlichen Außenbereich einer Gemeinde mit ca. 3.000 Einwohnern der Nutzungskonflikt zwischen (wo auch immer entstehender) Wohnnutzung, (wo auch immer verbleibender und wie auch immer inhaltlich auszugestaltender) landwirtschaftlicher Nutzung und (wo auch immer angedachten) Verkehrswegen geregelt werden soll, lässt sich jedenfalls so lange kein hinreichend konkretes Planungskonzept für eine Veränderungssperre entnehmen, als die Bereiche, in denen die unterschiedlichen Nutzungen verwirklicht werden sollen, nicht zumindest grob bezeichnet werden (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - NVwZ 2004, 984 ff. = juris Rn. 19; OVG Rh-Pf., U. v. 26.4.2012 - 1 C 10662/11 - BauR 2012, 1360 ff. = juris Rn. 27 ff.; Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 14 Rn. 9). Denn andernfalls weiß der einzelne Grundeigentümer nicht einmal im Ansatz, welchen Inhalt die Bauleitplanung haben soll, zu deren Sicherung ihm die bauliche Nutzung seines Grundstücks ggf. für Jahre untersagt wird. In diesem Fall geht es auch unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 1 GG nicht an, die Entwicklung eines betroffenen Grundstücks für einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum zu stoppen (BVerwG, U. v. 19.2.2004 a. a. O.). Die bloße Aufzählung bestimmter Schutzgüter und die Erwägung, diese durch Festsetzungen sichern und fördern zu wollen, ohne jegliche Konkretisierung, wie dies in der Fläche des großräumigen Plangebiets letztlich aussehen soll, vermag insofern keine Kompensation zu leisten (OVG Rh-Pf., U. v. 26.4.2012 a. a. O. juris Rn. 27).

Schließlich verbliebe auch bei Unterstellung eines hinreichend konkreten Planungskonzeptes hinsichtlich auszuweisender Wohngebiete in jedem Fall ein Konkretisierungsdefizit in Bezug auf die „sonstigen“ Flächen. Welche (insbesondere die Nutzungsart betreffende) Planungskonzeption auf diesen verfolgt werden sollte, lassen die Beschlusslage vom 28. April 2015 und die hierzu vorliegenden Dokumente, wie bereits ausgeführt, offen. Das gilt nicht nur für die anvisierten landwirtschaftlichen Regelungen (s.o.), sondern auch für die in der Begründung vom 28. April 2015 angegebene „Verkehrsplanung“.

b) Ob die Veränderungssperre daneben - etwa aufgrund des Umstands, dass die Planung für den Bebauungsplan Nr. 19a durch die Antragsgegnerin seit dem Planaufstellungsbeschluss vor ca. eineinhalb Jahren nicht vorangetrieben wurde - als (reine) Verhinderungs- bzw. Negativplanung (vgl. z. B. König, Baurecht Bayern, 5. Auflage 2015, Rn. 56 m. w. N.) bzw. wegen ggf. nicht absehbarer zeitlicher Umsetzbarkeit als sog. Vorhalte- bzw. Vorratsplanung (vgl. BayVGH, B. v. 21.7.2016 - 15 CE 16.1279 - juris Rn. 42 ff.) auch wegen mangelnder Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) als unwirksam anzusehen ist, bedarf keiner Entscheidung.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

3. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft ebenso veröffentlichen wie die Veränderungssperre (§ 16 Abs. 2 BauGB).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 8 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 und Nr. 9.8.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57) und wird mithin nach der Hälfte des Streitwerts bemessen, der mit Beschluss vom 17. März 2015 im Verfahren 15 N 13.972 festgesetzt wurde.

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Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

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(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

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(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 14 Veränderungssperre


(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

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Baugesetzbuch - BBauG | § 16 Beschluss über die Veränderungssperre


(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. (2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Ab

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Der am 6. Juni 2012 öffentlich bekanntgemachte Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 19 „A. ...“ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 19 „A. ...“ der Antragsgegnerin. Dessen Aufstellung hat die Antragsgegnerin am 6. September 2009 anlässlich eines Bauantrags des Antragstellers für die Errichtung eines Mastschweinestalls auf seinem Grundstück FlNr. ... Gemarkung R., das vollumfänglich im Plangebiet liegt, beschlossen. Am 29. Mai 2012 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 19 „A. ...“ in der Fassung vom 27. März 2012 als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan trat am 6. Juni 2012 in Kraft.

Das Plangebiet liegt südlich der in Ost-West-Richtung verlaufenden Staatsstraße ... zwischen den Ortsteilen R. und H. und umfasst eine Fläche von ca. 58 ha. Bis auf eine ca. 1 ha große Fläche am südlichen Rand des Plangebiets, die als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „intensive Tierhaltung“ ausgewiesen wurde (Nr. 2.1 der textlichen Festsetzung), wurde der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans als Fläche für die Landwirtschaft und zugleich als Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist, festgesetzt (Nr. 2.5 der textlichen Festsetzungen). Zulässige Nutzungen sind im Bereich der Fläche für die Landwirtschaft/Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist, „die Landwirtschaft in Form von Acker- oder Grünlandbewirtschaftung, darunter auch Beweidung“ sowie „landschaftspflegerische Maßnahmen, die der ökologischen Aufwertung dienen“ (Nr. 2.5 der textlichen Festsetzungen). Ausnahmsweise zulässig sind „sonstige landwirtschaftliche Nutzungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB, soweit sie nicht zu einer Erhöhung zulässiger Emissionen der allgemein zulässigen Anlagen (Anlagen der Tierhaltung) beitragen, die Grundfläche baulicher Anlagen beträgt max. 500 m²“, „landschaftspflegerische Maßnahmen, die der ökologischen Aufwertung dienen“ und „Wirtschaftswege, die der Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen dienen“. In der Planzeichnung ist der Verlauf eines Teilstücks der „geplanten Staatstraße ...“ (Ortsumfahrung) in einer Breite von 40 m mit beidseitigen „Baubeschränkungszonen“ in einer Breite von jeweils 20 m dargestellt, das den südlichen Planbereich auf eine Länge von ca. 1,1 km durchläuft („Trassenkorridor“). Lage und Dimensionierung dieser Trasse entsprechen nach dem Vortrag der Antragsgegnerin der beim Staatlichen Bauamt Augsburg bereits vorliegenden und inhaltlich optimierten Trassenplanung (vgl. Schriftsatz vom 5.8.2013 mit „Arbeitspause, Ausbauplan Staatsstraßen, St ... M.-...“ des Staatlichen Bauamts Augsburg vom 1.9.2009). Die „geplante Staatsstraße“ ist Teil der in den 7. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern aufgenommenen Ortumfahrung R. (Projektnummer ...-..., Länge 4,9 km, Dringlichkeitsstufe 2). Um den „Trassenkorridor von insgesamt 80 m“ ist in der Planzeichnung ein „temporärer Geltungsbereich nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB“ eingezeichnet, der „bis zum positiven Abschluss der planfestgestellten Trasse gültig“ ist. „Bis zu diesem Zeitpunkt ist keine Bebauung zulässig“, „nach positivem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens gelten die in diesem Verfahren getroffenen Festsetzungen“ (Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen). Innerhalb des in Form eines Rechtecks nach Süden herausstehenden Sondergebiets „intensive Tierhaltung“ sind „Anlagen der gewerblichen Tierhaltung“ zulässig, „Aufenthaltsräume bzw. Räume zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen sind im Sondergebiet nicht zulässig“ (Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen). Aus Gründen des Immissionsschutzes sind „maximal zulässige Geruchsemissionsraten, nach Tierarten getrennt“ in Geruchseinheiten je Sekunde (GE/s) festgesetzt, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann (Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen).

Nördlich der Staatsstraße ... beginnt der Geltungsbereich des am 21. Oktober 1998 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 12 „A. ...“, der sich zwischen den Ortsteilen R. und H. erstreckt und mit Ausnahme eines Sondergebiets „intensive Tierhaltung“ ebenfalls Flächen für die Landwirtschaft festsetzt, die von Bebauung freizuhalten sind. Einen Normenkontrollantrag gegen diesen Bebauungsplan lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 29. September 2006 ab (Az. 26 N 01.1038 - juris).

Am 19. Juli 2012 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 19 „A. ...“ gestellt. Er macht geltend, der Bebauungsplan verstoße bereits gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit, weil er ausschließlich auf die Verhinderung des Vorhabens des Antragstellers abziele. Die Planung sei auch abwägungsfehlerhaft. So könne die mit der Planung nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 BauGB abgesicherte Straßentrasse, der eine vage Planvorstellung des Straßenbaulastträgers zugrunde liege und die nur einen Plantorso erfasse, allenfalls in deutlich mehr als 15 Jahren umgesetzt werden; alternative Trassenführungen oder die ebenso mögliche Nullvariante seien nicht abgewogen worden. Die Planung stehe nicht mit den Zielen der Raumordnung im Einklang, insbesondere seien die im Umweltbericht aufgeführten Zielsetzungen nicht mit der Flächensicherung für die Ortsumfahrung vereinbar. Der temporären Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB fehle es an einer planungsrechtlichen Folgenutzung, sie sei überdies unbestimmt und nicht vollzugsfähig. Die Festsetzungen zur „Art der baulichen Nutzung“ nach Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen sowie zu den von der Bebauung freizuhaltenden Flächen nach Nr. 2.5 der textlichen Festsetzungen seien widersprüchlich, unbestimmt und abwägungsfehlerhaft. Die Betroffenheit der Grundstückseigentümer sei unzureichend ermittelt, die Belange des Antragstellers seien fehlerhaft gewichtet worden. Die Planung verkenne - auch in Zusammenschau mit dem Bebauungsplan Nr. 12 „A. ...“ - die Belange der Landwirtschaft, weil auf gut 55 ha intensiv landwirtschaftlich genutzter Fläche jegliche bauliche Hauptnutzung ausgeschlossen werde. Hinsichtlich des Standorts des Sondergebiets und der Geruchsemissionsraten bestünden Mängel in der Erhebung und Bewertung des abwägungserheblichen Materials.

Der Antragsteller beantragt,

den am 6. Juni 2012 bekanntgemachten Bebauungsplan Nr. 19 der Antragsgegnerin mit der Bezeichnung „A. ...“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Die Planung sei keine Negativplanung. Sie verfolge im Anschluss an den Bebauungsplan Nr. 12 „A. ...“ die Sicherstellung eines Sondergebiets für die intensive Tierhaltung, den Schutz der bestehenden und geplanten Wohnbebauung vor weiteren Immissionsbeeinträchtigungen aus der Intensivtierhaltung, die Verhinderung des Zusammenwachsens der beiden Ortsteile R. und H. sowie die Freihaltung der durch das Staatliche Bauamt Augsburg detailliert geplanten und in die Dringlichkeitsliste aufgenommenen, neuen Trassenführung der Staatsstraße .... Die Verwirklichung dieser Ortsumfahrung sei in angemessener Zeit nicht ausgeschlossen und ihre Planung sei inhaltlich so präzise, dass sie habe berücksichtigt werden können. Naheliegende Alternativtrassenvarianten seien vom Staatlichen Bauamt ebenso verworfen worden wie die Nullvariante. Zwar erfolge die Realisierung der Ortsumfahrung erst nach dem Jahr 2025. Aus ihrer Aufnahme in die Dringlichkeitsliste ergebe sich aber, dass die Umsetzung der Straßenplanung dringlich sei und an der Planung festgehalten werde. Die Planung stehe mit den Zielvorgaben der Raumordnung im Einklang. Die temporäre Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB sei gerechtfertigt, weil die Verwirklichung des Vorhaben des Antragstellers den Bau der Ortsumfahrung unrealisierbar werden lasse. Komme es nicht zum positiven Abschluss der Planfeststellung für die Ortsumfahrung, müsse die Planung der Antragsgegnerin ersetzt werden. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzungen und der von Bebauung freizuhaltenden Flächen seien bestimmt. Insbesondere seien in Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen u. a. die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen geregelt und in Nr. 2.5 der textlichen Festsetzungen die zulässigen Nutzungen. Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen definiere die in Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen genannten zulässigen Emissionen. Die Planung sei frei von Abwägungsmängeln. Die Planungsziele der Antragsgegnerin seien legitim, die hierzu getroffenen Festsetzungen seien geeignet, diese Ziele auch zu verwirklichen. Die Antragsgegnerin sei sich der Auswirkungen ihrer Planung bewusst gewesen; sie habe als Ausgleich die weitere landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht und ein Sondergebiet für die intensive Tierhaltung ausgewiesen. Dem Interesse des Antragstellers habe die Antragsgegnerin eine Absage erteilen dürfen, weil für ihre Planung gewichtige Gründe gesprochen hätten.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

A. Zweifel an der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags bestehen nicht. Als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks, das von den bauplanerischen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans betroffen ist, ist der Antragsteller antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Antragsteller hat innerhalb der Auslegungsfrist Einwendungen erhoben (§ 47 Abs. 2a VwGO, § 3 Abs. 2 BauGB).

B. Der Normenkontrollantrag ist vollumfänglich begründet, weil der Bebauungsplan an zu seiner Gesamtunwirksamkeit führenden Mängeln leidet.

I. Die mit Ausnahme für das Sondergebiet getroffene Festsetzung, wonach die Flächen im Übrigen Plangebiet von Bebauung freizuhalten sind (Nr. 2.5 der textlichen Festsetzung), leidet an einem offensichtlichen und das Abwägungsergebnis beeinflussenden Fehler im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

1. Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, die sich mit den Anforderungen decken, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1/11 - BVerwGE 145, 231 = juris Rn. 9; U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1/07 - BVerwGE 131, 100 = juris Rn. 20 jeweils m. w. N.). Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Abwägungsgebot gerichtlich (nur) daraufhin zu überprüfen ist, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 105/66 - BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29; B. v. 1.7.2013 - 4 BN 11/13 - BauR 2013, 1811 = juris Rn. 9). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Hiervon ausgehend erweist sich die Festsetzung zum Ausschluss der Bebauung wegen fehlerhafter Bewertung und Gewichtung der eingestellten Belange als abwägungsfehlerhaft. Insbesondere hat die Antragsgegnerin dem Interesse an der Freihaltung der Flächen von einer Bebauung ein Gewicht beigemessen, das ihm in der konkreten Planungssituation nicht zukommt.

2. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung festgesetzt werden. Auch bei Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB - wie hier - kann die Gemeinde aufgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB die zusätzliche Festsetzung treffen, dass die Fläche von einer Bebauung, und zwar (auch) mit landwirtschaftlichen Gebäuden freizuhalten ist (vgl. BVerwG, B. v. 17.12.1998 - 4 NB 4/97 - NVwZ 1999, 984 = juris Rn. 11). Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (vgl. BVerwG, B. v. 15.5.2013 - 4 BN 1/13 - ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17 m. w. N.). Zwar liegen die hier überplanten Flächen im Außenbereich; insoweit kommt diesen Flächen mangels konkreter Standortzuweisung auch für privilegierte Vorhaben keine Baulandqualität zu (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 35 Rn. 13, 21 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 11.4.2013 - 4 CN 2/12 - NVwZ 2013, 1017 = juris Rn. 12). Das ändert aber nichts daran, dass sich die in § 35 Abs. 1 BauGB genannten privilegierten Vorhaben durch ein gesteigertes Durchsetzungsvermögen gegenüber öffentlichen Belangen auszeichnen (vgl. BVerwG, U. v. 18.8.2005 - 4 C 13/04 - BVerwGE 124, 132 = juris Rn. 35 m. w. N.). Privilegierte Vorhaben sind danach regelmäßig im Außenbereich zulässig und nur in Ausnahmefällen unzulässig (vgl. König, Baurecht Bayern, 5. Auflage 2014, Rn. 503 m. w. N.). Auch eine Festsetzung, die auf überplanten Außenbereichsflächen jede Bebauung ausschließt, schränkt die Eigentumsbefugnisse weitgehend ein. Diese einschneidende Folge ist nur verhältnismäßig, wenn für die Regelung gewichtige Belange sprechen (BayVGH, U. v. 16.6.2006 - 1 N 03.2347 - BayVBl 2007, 371 = juris Rn. 27 m. w. N.; BVerwG, B. v. 17.12.1998 - 4 NB 4/97 - NVwZ 1999, 984 = juris Rn. 11 f.). Solche gewichtigen Belange stehen der Planung der Antragstellerin hier nicht zur Seite.

Nach der im Aufstellungsverfahren und in der Begründung zum Bebauungsplan einschließlich des Umweltberichts zum Ausdruck kommenden Zielsetzung der Antragsgegnerin soll mit der Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft, die von Bebauung freizuhalten sind, ein Zusammenwachsen der beiden Ortsteile R. und H. - was letztlich auch durch privilegierte und großdimensionierte Außenbereichsvorhaben möglich sei - ausgeschlossen werden. Durch die Planung soll zugleich der Schutz des Orts- und Landschaftsbilds, der sich durch die räumliche Trennung der Ortsteile R. und H. herleite, erhalten und gesichert werden. Denn eine erhebliche weitere Bebauung der Zwischenräume ist nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht mehr vertretbar (nachfolgend Buchst. a). Des Weiteren sollen durch die räumliche Ordnung von Bereichen für die Nutzung zur intensiven Tierhaltung summierende Wirkungen von Belastungen, insbesondere Emissionen aus der Tierhaltung, auf die Wohnbebauung vermieden werden (nachfolgend Buchst. b). Nicht zuletzt ist beabsichtigt, die geplante neue Trassenführung der Staatsstraße ... aufzunehmen und freizuhalten (nachfolgend Buchst. c).

a) Das Interesse, ein Zusammenwachsen von Ortsteilen zu verhindern, kann im Einzelfall als abwägungserheblicher öffentlicher Belang von Gewicht sein, etwa zum Schutz erhaltenswerter Ortsteile oder zur Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB).

aa) Derartige Umstände, die die Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche im geregelten Umfang rechtfertigen könnten, bestehen vorliegend aber nicht. Die Ortsteile R. und H. liegen, soweit es den Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans betrifft, gut 1 km voneinander entfernt. Der Ausschlussbereich umfasst eine Gesamtfläche von deutlich mehr als 50 ha und erfasst weit überwiegend Flächen, die nicht unmittelbar „zwischen den Ortsteilen“ liegen. Aus der Planzeichnung wird deutlich, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans bislang ein einziges Gebäude, wohl eine Scheune mit einer Fläche von ca. 12 m x 8 m, vorhanden ist. Von daher trifft es schon nicht zu, dass eine „erhebliche weitere Bebauung der Zwischenräume nicht mehr vertretbar“ erscheinen könnte oder dass ein Zusammenwachsen der Ortsteile zu besorgen wäre.

bb) Ein irgendwie gearteter besonderer Schutzwert der zwischen den Ortsteilen liegenden Landschaft oder des Ortsbilds ist nicht ansatzweise zu erkennen oder dokumentiert. Soweit es das Landschaftsbild betrifft, ergibt sich aus dem Umweltbericht vielmehr, dass das Umland von einer „offenen Feldflur mit landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen“ geprägt ist, wobei die „ackerbauliche Nutzung das Plangebiet“ dominiere. Landschaftsprägende Elemente seien kaum vorhanden; vereinzelte Gehölzstrukturen existierten an der Staatsstraße und im Süden des Plangebiets entlang von Wegen und Gräben. Einzelbäume befänden sich lediglich sehr sporadisch an den Feldwegen. Dieser zutreffenden Beschreibung folgend weist die ausgeräumte und strukturarme Agrarlandschaft im Plangebiet keinen besonderen Schutzwert auf, der es rechtfertigt, jegliche Bebauung auszuschließen. Die Planung lässt auch nicht erwarten, dass das Plangebiet eine nennenswerte ökologische Aufwertung erfahren könnte. Die von Bebauung freizuhaltenden Flächen sind zugleich als Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt. Pflanz- oder Erhaltungsgebote nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB konnten demgemäß auf diesen Flächen nicht festgesetzt werden (vgl. „mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen festgesetzten Flächen“). Flächen zum Anpflanzen von Bäumen oder Sträuchern sowie zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wurden lediglich vereinzelt und in geringem Umfang um das Sondergebiet und in den anderen Randbereichen des Plangebiets vorgesehen. Soweit auf den von Bebauung freizuhaltenden Flächen allgemein (Nr. 2.5 der textlichen Festsetzung) und ausnahmsweise (Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen) „landschaftspflegerische Maßnahmen, die der ökologischen Aufwertung dienen“ zugelassen sind, fehlt es der Planung an jeglicher Verbindlichkeit, um solche „Maßnahmen der ökologischen Aufwertung“ auch gegen die Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer umzusetzen. Dementsprechend laufen die in der Begründung genannten Ziele, wie die Berücksichtigung „landschaftspflegerischer Maßnahmen gemäß den Zielen übergeordneter Planungen“, die Durchführung „ökologischer Maßnahmen im Gebiet“, die Anreicherung der „Agrarlandschaft mit extensiven Wiesenstreifen“ oder die „Anlage von Hecken“ zur Verbesserung der „Verbundstrukturen im Gebiet“ - die nach der Planbegründung ohnehin „erst mit einer Feinplanung der vorgesehenen Ortsumfahrung entwickelt werden“ - aus Anlass der Bauleitplanung ins Leere.

cc) Der Überlegung, keine Bebauung zwischen Ortsteilen zuzulassen, um ein Orts- und Landschaftsbild zu schützen, das sich „durch die räumliche Trennung der Ortsteile R. und H. herleitet“ oder um die „landwirtschaftlich geprägte Kulturlandschaft zu erhalten“, liegt ein Verständnis der Antragsgegnerin von der Funktion des Außenbereichs zugrunde, das der gesetzgeberischen Wertung des § 35 Abs. 1 BauGB zuwiderläuft. Danach ist der Außenbereich zwar grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Soweit die besondere Funktion eines Vorhabens seine Ausführung im Außenbereich rechtfertigt (und ihm öffentliche Belange nicht entgegenstehen), ist es aber nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässig (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.1964 - 1 C 80/62 - BVerwGE 19, 75 = juris Rn. 20). Insoweit ist der Ausschluss jeglicher Bebauung „zwischen den Ortsteilen“, wenn nicht besondere Belange die Freihaltung rechtfertigen können, nichts anderes als die generelle Verhinderung einer privilegierten baulichen Nutzung im Außenbereich. Denn der „zwischen den Ortsteilen“ liegende Bereich ist der Außenbereich. Auch im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin bestehen eine ganze Reihe von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB, zwischen denen sich jeweils der Außenbereich erstreckt. Würde die Antragsgegnerin ihr Konzept zur Freihaltung des Außenbereichs von jeglicher, auch bevorrechtigter Bebauung zum Zweck des Erhalts der Kulturlandschaft oder eines sich aus der räumlichen Trennung der Ortsteile ergebenden Orts- und Landschaftsbilds konsequent umsetzen, gäbe es in ihrem Gemeindegebiet keinen Raum mehr für die Zulassung privilegierter Vorhaben im Außenbereich. Insoweit kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragsgegnerin bereits im Norden der Staatsstraße ... ein großräumiges Gebiet überplant hat, das mit Ausnahme des darin festgesetzten Sondergebiets für die intensive Tierhaltung ebenfalls von Bebauung freizuhalten ist.

b) Das Planungsziel, durch Ausweisung eines Sondergebiets für die intensive Tierhaltung eine räumliche Ordnung herzustellen, um Konflikte zu Wohngebieten und bestehenden anderen Planungen aufgrund summierender Wirkungen von Belastungen (Staub und Geruch) zu vermeiden, rechtfertigt ebenfalls nicht den vollständigen Ausschluss von Bebauung im Übrigen Plangebiet. Es kann dahinstehen, ob hier städtebauliche Gründe für die Bereitstellung eines Sondergebiets für die intensive Tierhaltung am äußersten südlichen Rand des Plangebiets sprechen und die Festsetzung auch sonst wirksam ist. Jedenfalls kann das Ziel einer Immissionsminderung durch Gerüche aus der Tierhaltung an schutzbedürftiger Bebauung trotz der Festsetzung eines Sondergebiets für die intensive Tierhaltung auch dann erreicht werden, wenn im Übrigen Plangebiet lediglich die Errichtung von Tierhaltungsanlagen ausgeschlossen wird. Davon abgesehen ist der vom Bebauungsausschluss betroffene Planbereich nicht so weitreichend, dass eine höhere Immissionsbelastung an der schutzbedürftigen Wohnbebauung als die für zumutbar erachtete Geruchsbelastung von 15% der Jahresstunden aus Tierhaltungsanlagen ausgeschlossen werden könnte. Denn auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, etwa östlich des Sondergebiets, können sich Tierhaltungsbetriebe ansiedeln, deren Geruchsemissionen sich in Richtung auf die schützenswerte Wohnbebauung ausbreiten.

c) Das Ziel, die geplante neue Trassenführung der Staatsstraße ... von Bebauung freizuhalten, rechtfertigt schon nicht den Ausschluss jeglicher Bebauung außerhalb des dargestellten Trassenkorridors. Aber selbst für den Bereich des Trassenkorridors (mit einer Fläche von fast 9 ha) ist die Freihalteplanung nicht erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Das Interesse der Antragsgegnerin an der Freihaltung des Trassenkorridors kann deshalb nicht als öffentlicher Belang für die Festsetzung von Flächen, die im Übrigen Plangebiet von Bebauung freizuhalten sind, in die Abwägung eingestellt werden.

Im Rahmen ihrer Selbstverwaltung sind die Gemeinden gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zwar grundsätzlich befugt, durch bauleitplanerische Festsetzungen eine gemeindliche „Verkehrspolitik“ zu betreiben (vgl. BVerwG, B. v. 22.4.1997 - 4 BN 1/97 - NVwZ-RR 1998, 217 = juris Rn. 3; BVerwG, B. v. 26.1.2010 - 4 B 43/09 - BauR 2010 - 871 = juris Rn. 6 m. w. N.). Hierzu kann auch eine bauleitplanerische Freihaltung bestimmter Flächen von baulicher Nutzung für künftige verkehrliche Zwecke fallen, um einer künftigen Fachplanung Raum zu verschaffen (BVerwG, B. v. 26.1.2010, a. a. O.). Auch eine Freihalteplanung muss aber bauleitplanerisch i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich sein. Daran fehlt es, wenn die Planung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B. v. 23.1.2003 - 4 B 79/02 - NVwZ 2003, 749 = juris Rn. 4 m. w. N.). Für den Fall eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans ist höchstrichterlich entschieden, dass ein Planungshindernis gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorliegt, wenn sich absehen lässt, dass die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Plans ausgeschlossen erscheint. Diese zur zeitlichen Realisierbarkeit entwickelten Grundsätze lassen sich auf den Fall einer Freihalteplanung übertragen. Insoweit bilden die fachplanerischen Fristen einen brauchbaren Anknüpfungspunkt für die bauleitplanerische Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (BVerwG, B. v. 26.1.2010 - 4 B 43/09 - BauR 2010, 871 = juris Rn. 10 f.).

aa) Von Vorstehendem ausgehend erweist sich die Freihalteplanung der Antragsgegnerin zur Sicherung unbebauter Flächen für eine künftige Ortsumfahrung als nicht erforderlich, weil deren Verwirklichung innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Bebauungsplans am 6. Juni 2012 ausgeschlossen ist (vgl. Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG; vgl. BVerwG, U. v. 18.3.2004 - 4 CN 4/03 - BVerwGE 120, 239 = juris Rn. 10 m. w. N.). Die Planung der Antragsgegnerin stützt sich insoweit ausschließlich auf das Programm der Bayerischen Staatsregierung zum Neu- und Ausbau von Staatsstraßen (z. Zt. 7. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern, Stand: 11. Oktober 2011). Darin ist die Ortsumfahrung R. der Staatsstraße ... unter der Projektnummer ...-... mit der Dringlichkeitsstufe 2 geführt (raumordnerische Relevanz 0, Umweltrisikoeinschätzung -4 [Rahmen: -6 bis 0 - je niedriger der Wert, desto umweltkritischer ist das Projekt]). Für Projekte der 2. Dringlichkeit ist eine Realisierung erst nach dem Jahr 2025 vorgesehen (vgl. 7. Ausbauplan für die Staatstraßen in Bayern/Vertiefte Informationen zum neuen Ausbauplan, Stand: 11. Oktober 2011). Nachdem die Antragsgegnerin hier von der Möglichkeit einer Realisierung der Ortsumfahrung in gemeindlicher Sonderbaulast (vgl. Art. 44 Abs. 1 Alt. 2 BayStrWG) keinen Gebrauch gemacht hat, ist deshalb mit einer Verwirklichung des Vorhabens frühestens im Jahr 2026 zu rechnen. Bindend ist dieser Zeitpunkt freilich nicht, weil der Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern weder Gesetzeskraft hat, noch ein Haushaltsplan ist; eine bauliche Umsetzung ab dem Jahr 2026 kommt deshalb nur in Betracht, wenn entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt werden (vgl. Vertiefte Informationen zum neuen Ausbauplan). Selbst aber wenn die bauliche Umsetzung der Ortsumfahrung bereits im Jahr 2026 erfolgen würde, so liegt doch ein Zeitraum von mehr als 13 Jahren zwischen dem In-Kraft-Setzen des Bebauungsplans der Antragsgegnerin und der Verwirklichung des Vorhabens. Angesichts der auch nach Ablauf von 13 Jahren nicht gesicherten Ausführung der Ortsumfahrung, ist es den von der Freihalteplanung betroffenen Grundstückseigentümern nicht zumutbar, den festgesetzten Bebauungsausschluss bereits ab dem Jahr 2012 hinzunehmen.

bb) Die Freihalteplanung zugunsten der künftigen Ortsumfahrung erweist sich auch deshalb als nicht erforderlich, weil dem vom Bebauungsausschluss betroffenen und im Bebauungsplan dargestellten Trassenkorridor lediglich der Entwurf einer Streckenführung des Staatlichen Bauamts als Grobtrassierung und Bewertungsgrundlage zur Erläuterung der Ausbauabsichten zugrunde liegt; an einer detaillierten Ausbauplanung fehlt es aber (vgl. Stellungnahme des Staatlichen Bauamts vom 21.11.2011). Dem entsprechend kann es im Zuge einer detaillierten Ausbauplanung, insbesondere im Lauf eines noch einzuleitenden Planfeststellungsverfahrens, noch zu deutlichen Verschiebung des Trassenverlaufs bis hin zu gänzlich anderen Trassenführungen kommen. Der künftige Verlauf der bislang lediglich nach den Maßstäben des Ausbauplans bewerteten Straßentrasse kann deshalb weder als verbindliche noch als hinreichend verfestigte und konkretisierte Planung angesehen werden, die es rechtfertigen könnte, bereits in diesem frühen Stadium der Rahmenplanung Flächen zur Verwirklichung der künftigen Ortsumfahrung festzusetzen, die von Bebauung freizuhalten sind.

cc) Schließlich ließe ein etwaiges Freihaltungsinteresse für eine künftige Ortsumgehung keinen Trassenkorridor mit einer Breite von 80 m zu, die sich aus der in der Planzeichnung dargestellten Trassenfläche ergibt und innerhalb der auch keine Bebauung im Ausnahmeweg zugelassen werden kann (Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen, „temporärer Geltungsbereich“). Insbesondere hat die Antragsgegnerin die rechtliche Bedeutung der „Baubeschränkungszone“ verkannt, jedenfalls aber überbewertet. Das Staatliche Bauamt hat in seiner Stellungnahme vom 21. November 2011 darauf hingewiesen, dass entlang von Staatsstraßen gemäß Art. 23 BayStrWG außerhalb des Erschließungsbereichs der Ortsdurchfahrten für bauliche Anlagen bis 20 m Abstand vom befestigten Fahrbahnrand ein Bauverbot besteht (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG). Bis 40 m Abstand bestehe gemäß Art. 24 BayStrWG eine Baubeschränkung. Die Antragsgegnerin hat auch die in der Planzeichnung dargestellten „Baubeschränkungszonen“ von jeweils 20 m Breite mit einem Bauverbot belegt, von dem auch nicht ausnahmsweise abgewichen werden kann. Art. 24 Abs. 1 BayStrWG regelt indes - anders als Art. 23 Abs. 1 BayStrWG - kein Bauverbot, sondern macht die baurechtliche oder nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen innerhalb eines Streifens beiderseits der Ortsdurchfahrten und freien Strecken von Staats- und Kreisstraßen lediglich vom Einvernehmen der Straßenbaubehörde abhängig, wenn Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten sind.

d) Die Erwägungen, die die Antragstellerin dazu bewogen haben, die Flächen innerhalb des Plangebiets mit Ausnahme des Sondergebiets als von der Bebauung freizuhaltende Flächen festzusetzen, rechtfertigen diese Festsetzung auch nicht in der Zusammenschau der in die Planung eingestellten öffentlichen Belange.

Weder die Freihalteplanung zugunsten einer künftigen Ortsumgehung noch die Festsetzung eines Sondergebiets erfordern die Festsetzung von Flächen, die von jeglicher Bebauung freizuhalten sind. Der Zielsetzung der Antragsgegnerin, ein Zusammenwachsen der beiden Ortsteile R. und H. auszuschließen sowie das Orts- und Landschaftsbilds zu erhalten und zu sichern, kommt in der konkreten planungsrechtlichen Situation kein Gewicht zu, das den Ausschluss von Bebauung rechtfertigen könnte. Ein beachtliches Interesse an der Freihaltung des Plangebiets von jeglicher Bebauung besteht vor diesem Hintergrund auch nicht in der Summe der erwogenen Belange.

3. Die Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, erweist sich nicht deshalb als abwägungsgerecht, weil im Bebauungsplan Ausnahmen vorgesehen sind (Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen; § 31 Abs. 1 BauGB). Insoweit kann dahinstehen, ob die Festsetzung über die ausnahmsweise Zulassung bestimmter baulicher Anlagen auf einer Ermächtigungsgrundlage beruht und mit dem planungsrechtlichen Ziel des Bebauungsplans, im gesamten Plangebiet - mit Ausnahme der Flächen des Sondergebiets - eine Bebauung auszuschließen, in Einklang zu bringen ist.

Nach § 35 Abs. 1 BauGB besteht ein Anspruch auf Zulassung eines im Außenbereich bevorrechtigten Vorhabens, wenn ihm öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, bemisst sich nach objektiven Umständen - ggf. im Rahmen einer die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden nachvollziehenden Abwägung; die konkretisierende Rechtsanwendung unterliegt uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, U. v. 19.7.2001 - 4 C 4/00 - BVerwGE 115, 17). Demgegenüber ist die ausnahmsweise Zulassung eines Vorhabens eine Ermessensentscheidung, so dass auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der - hier vergleichsweise unbestimmten - Ausnahme kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahme besteht. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob das Ermessen rechtmäßig ausgeübt wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Auch die bauleitplanerische Absicht, die im unbeplanten Gebiet allgemein zulässigen Vorhaben nur mehr ausnahmsweise zuzulassen, ist demnach eine Beschränkung, die von gewichtigen städtebaulichen Gründen getragen sein muss. Wird deshalb festgesetzt, dass an sich allgemein zulässige Vorhaben nur ausnahmsweise zugelassen werden können, ist die Festsetzung nur abwägungsgerecht, wenn der Ausschluss jedenfalls dem Grund nach städtebaulich gerechtfertigt ist. Das ist hier nicht der Fall.

4. Der Mangel im Abwägungsvorgang ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB auch beachtlich.

Mängel im Abwägungsvorgang sind nur unter den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB genannten Voraussetzungen beachtlich. Nach beiden Vorschriften muss der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein (vgl. BVerwG, U. v. 22.9.2010 - 4 CN 2/10 - BVerwGE 138, 12 = juris Rn. 21). Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Mangel offensichtlich ist, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist, und er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1/11 - BVerwGE 145, 231 = juris Rn. 16 f. m. w. N.).

Nach diesen Maßstäben ist der Mangel im Abwägungsvorgang offensichtlich, weil die (ungeeigneten) Erwägungen, von denen sich die Antragstellerin bei der Festsetzung der von Bebauung freizuhaltenden Flächen hat leiten lassen, aus den Aufstellungsunterlagen, insbesondere aus der Planbegründung, offen erkennbar sind. Die fehlerhafte Gewichtung der in die Abwägung eingestellten Belange ist auf das Ergebnis der Abwägung von Einfluss gewesen, weil keine öffentlichen Belange erkennbar sind, die geeignet wären, den umfassenden Bebauungsausschluss zu rechtfertigen und sich die Antragsgegnerin ausschließlich von ungeeigneten Erwägungen, denen sie aber eine erhebliche Bedeutung beigemessen hat, leiten hat lassen.

5. Nachdem die Festsetzung über die von Bebauung freizuhaltenden Flächen unwirksam ist, bleibt für die Festsetzung, dass bis zum positiven Abschluss der planfestgestellten Trasse keine Bebauung im temporären Geltungsbereich nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB zulässig ist (Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen), kein Anwendungsfall mehr. Denn diese Festsetzung zielt auf die ausnahmsweise Zulassungsfähigkeit von Bauvorhaben auf den Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind und soll deren ausnahmsweise Zulassungsfähigkeit ausschließen.

II. Die Unwirksamkeit der Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

Nach ständiger Rechtsprechung führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, U. v. 11.9.2014 - 4 CN 3/14 - ZfBR 2014, 58 = juris Rn. 26 m. w. N.).

1. Die Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan ohne die unwirksame Festsetzung über den Ausschluss von Bebauung außerhalb des Sondergebiets in weit über 50 ha des Plangebiets nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen nicht beschlossen. Denn das planerische Konzept des angegriffenen Bebauungsplans beruht tragend auf diesem Bebauungsausschluss. Insbesondere ging es der Antragsgegnerin um die Freihaltung der Trasse der künftigen Umgehungsstraße, die Verhinderung des Zusammenwachsens der Ortsteile und den Schutz des Orts- und Landschaftsbilds.

2. Auch die Festsetzung des Sondergebiets für intensive Tierhaltung im Süden des Plangebiets mit bestimmten Emissionskontingenten wurde mit der Vorgabe getroffen, dass „durch die räumliche Ordnung“ „summierende Wirkungen von Belastungen (Staub, Geruch)“ auf die schutzbedürftige Wohnbebauung vermieden werden. Dies hat die Antragsgegnerin versucht dadurch sicherzustellen, dass auf den Flächen für die Landwirtschaft außerhalb des Sondergebiets eine Bebauung ausgeschlossen wird und - außerhalb des Trassenbereichs - ausnahmsweise nur dann eine Bebauung für sonstige landwirtschaftliche Nutzungen zugelassen werden kann, wenn sie nicht zu einer Erhöhung zulässiger Emissionen der allgemein zulässigen Anlagen der Tierhaltung beitragen (Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen). Was hierunter zu verstehen ist, folgt aus Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen. Darin sind im Sondergebiet für die intensive Tierhaltung maximal zulässige Geruchsemissionsraten festgelegt, die so bemessen sind, dass an der Wohnbebauung an den Rändern der Ortsteile ein für zulässig erachteter Immissionsrichtwert für Gerüche aus der Tierhaltung von 15% der Jahresstunden unter Berücksichtigung der Vorbelastung nicht überschritten wird (vgl. Planbegründung zum „Immissionsschutz“ sowie Nr. 3.5, Nr. 4.4, Nr. 5.1, Nr. 5.2 und Nr. 9 des Umweltberichts). Ist aber mangels Wirksamkeit des festgesetzten Bebauungsausschlusses auf den Flächen für die Landwirtschaft im Plangebiet eine Bebauung unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB zulässig und ist demnach auch die Errichtung von Anlagen für Tierhaltungsbetriebe nicht ausgeschlossen, verkehrt sich die planerische Absicht, die Wohnbebauung durch die geplante räumliche Ordnung vor Belastungen insbesondere aus der Intensivtierhaltung zu schützen, in ihr Gegenteil. Darüber hinaus wurde die Lage des Sondergebiets „intensive Tierhaltung“ bewusst so gewählt, dass die geplante Trasse für die künftige Ortsumfahrung freigehalten wird (vgl. Planbegründung sowie Nr. 5.1 und Nr. 9 des Umweltberichts). Insoweit wäre auch eine andere Lage des Sondergebiets - etwa auf dem Grundstück des Antragstellers, der bereits einen entsprechenden Bauantrag gestellt hatte - in Betracht gekommen, wenn die Trassenführung außer Acht gelassen worden wäre.

3. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nur zu dem Zweck der Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft erlassen hätte. Insoweit folgt aus der Planbegründung, dass „mit der Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft, die von Bebauung freizuhalten sind“, „eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Flächen sichergestellt“ werden soll. Weshalb eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Flächen nicht auch ohne planerische Festsetzungen möglich sein soll, erschließt sich hier nicht. Insbesondere ist nicht zu sehen, dass ein konkretes Erfordernis für die Absicherung der Landwirtschaft im Plangebiet bestanden hätte. Gleichzeitig würden Maßnahmen der ökologischen Aufwertung ermöglicht. Diese Erwägung ist wenig überzeugend, weil Pflanz- oder Erhaltungsgebote auf den Flächen für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB gerade ausgeschlossen sind und demgemäß keine verbindlichen Festsetzungen auf den Flächen für die Landwirtschaft getroffen wurden. Soweit die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft schließlich zum Erhalt und zur Gestaltung der Kulturlandschaft beitragen soll, ergibt sich aus der Planbegründung ebenfalls, dass insbesondere an eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung und ökologische Maßnahmen gedacht wurde. Es ist deshalb nicht zu sehen, dass mit der Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft hier andere Ziele verfolgt worden wären, als eine mit dem Freihaltungszweck vereinbare Nutzung festzusetzen, die bereits vorhanden war (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, „… und ihre Nutzung“).

Auch die Beschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung auf die Formen der Acker- und Grünlandbewirtschaftung sowie der Beweidung (Nr. 2.5 der textlichen Festsetzungen; sowie landschaftspflegerische Maßnahmen) wurde ersichtlich vor dem Hintergrund des Bebauungsausschlusses festgesetzt, was sich bereits aus der Überschrift zur textlichen Festsetzung Nr. 2.5 ergibt, „Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) und Flächen für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 a BauGB)“.

4. Eine nennenswerte ökologische Aufwertung innerhalb des Plangebiets findet, wie bereits ausgeführt wurde, nicht statt, so dass auszuschließen ist, dass die Antragstellerin darin ein tragendes Planungsziel gesehen hatte. Insbesondere wurden die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (Nr. 2.7 der textlichen Festsetzungen) weitestgehend zur Eingrünung des Sondergebiets ausgewiesen, um negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu reduzieren.

III. Nachdem der Bebauungsplan bereits wegen Mängeln im Abwägungsvorgang hinsichtlich der Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, gesamtunwirksam ist, bedarf es keines Eingehens mehr auf etwaige Mängel der Festsetzungen zum Sondergebiet einschließlich der Festsetzung maximal zulässiger Geruchsemissionsraten.

IV. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel (Nr. I des Urteilstenors) von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I.

Der am 6. Juni 2012 öffentlich bekanntgemachte Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 19 „A. ...“ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 19 „A. ...“ der Antragsgegnerin. Dessen Aufstellung hat die Antragsgegnerin am 6. September 2009 anlässlich eines Bauantrags des Antragstellers für die Errichtung eines Mastschweinestalls auf seinem Grundstück FlNr. ... Gemarkung R., das vollumfänglich im Plangebiet liegt, beschlossen. Am 29. Mai 2012 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 19 „A. ...“ in der Fassung vom 27. März 2012 als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan trat am 6. Juni 2012 in Kraft.

Das Plangebiet liegt südlich der in Ost-West-Richtung verlaufenden Staatsstraße ... zwischen den Ortsteilen R. und H. und umfasst eine Fläche von ca. 58 ha. Bis auf eine ca. 1 ha große Fläche am südlichen Rand des Plangebiets, die als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „intensive Tierhaltung“ ausgewiesen wurde (Nr. 2.1 der textlichen Festsetzung), wurde der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans als Fläche für die Landwirtschaft und zugleich als Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist, festgesetzt (Nr. 2.5 der textlichen Festsetzungen). Zulässige Nutzungen sind im Bereich der Fläche für die Landwirtschaft/Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist, „die Landwirtschaft in Form von Acker- oder Grünlandbewirtschaftung, darunter auch Beweidung“ sowie „landschaftspflegerische Maßnahmen, die der ökologischen Aufwertung dienen“ (Nr. 2.5 der textlichen Festsetzungen). Ausnahmsweise zulässig sind „sonstige landwirtschaftliche Nutzungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB, soweit sie nicht zu einer Erhöhung zulässiger Emissionen der allgemein zulässigen Anlagen (Anlagen der Tierhaltung) beitragen, die Grundfläche baulicher Anlagen beträgt max. 500 m²“, „landschaftspflegerische Maßnahmen, die der ökologischen Aufwertung dienen“ und „Wirtschaftswege, die der Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen dienen“. In der Planzeichnung ist der Verlauf eines Teilstücks der „geplanten Staatstraße ...“ (Ortsumfahrung) in einer Breite von 40 m mit beidseitigen „Baubeschränkungszonen“ in einer Breite von jeweils 20 m dargestellt, das den südlichen Planbereich auf eine Länge von ca. 1,1 km durchläuft („Trassenkorridor“). Lage und Dimensionierung dieser Trasse entsprechen nach dem Vortrag der Antragsgegnerin der beim Staatlichen Bauamt Augsburg bereits vorliegenden und inhaltlich optimierten Trassenplanung (vgl. Schriftsatz vom 5.8.2013 mit „Arbeitspause, Ausbauplan Staatsstraßen, St ... M.-...“ des Staatlichen Bauamts Augsburg vom 1.9.2009). Die „geplante Staatsstraße“ ist Teil der in den 7. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern aufgenommenen Ortumfahrung R. (Projektnummer ...-..., Länge 4,9 km, Dringlichkeitsstufe 2). Um den „Trassenkorridor von insgesamt 80 m“ ist in der Planzeichnung ein „temporärer Geltungsbereich nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB“ eingezeichnet, der „bis zum positiven Abschluss der planfestgestellten Trasse gültig“ ist. „Bis zu diesem Zeitpunkt ist keine Bebauung zulässig“, „nach positivem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens gelten die in diesem Verfahren getroffenen Festsetzungen“ (Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen). Innerhalb des in Form eines Rechtecks nach Süden herausstehenden Sondergebiets „intensive Tierhaltung“ sind „Anlagen der gewerblichen Tierhaltung“ zulässig, „Aufenthaltsräume bzw. Räume zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen sind im Sondergebiet nicht zulässig“ (Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen). Aus Gründen des Immissionsschutzes sind „maximal zulässige Geruchsemissionsraten, nach Tierarten getrennt“ in Geruchseinheiten je Sekunde (GE/s) festgesetzt, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann (Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen).

Nördlich der Staatsstraße ... beginnt der Geltungsbereich des am 21. Oktober 1998 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 12 „A. ...“, der sich zwischen den Ortsteilen R. und H. erstreckt und mit Ausnahme eines Sondergebiets „intensive Tierhaltung“ ebenfalls Flächen für die Landwirtschaft festsetzt, die von Bebauung freizuhalten sind. Einen Normenkontrollantrag gegen diesen Bebauungsplan lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 29. September 2006 ab (Az. 26 N 01.1038 - juris).

Am 19. Juli 2012 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 19 „A. ...“ gestellt. Er macht geltend, der Bebauungsplan verstoße bereits gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit, weil er ausschließlich auf die Verhinderung des Vorhabens des Antragstellers abziele. Die Planung sei auch abwägungsfehlerhaft. So könne die mit der Planung nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 BauGB abgesicherte Straßentrasse, der eine vage Planvorstellung des Straßenbaulastträgers zugrunde liege und die nur einen Plantorso erfasse, allenfalls in deutlich mehr als 15 Jahren umgesetzt werden; alternative Trassenführungen oder die ebenso mögliche Nullvariante seien nicht abgewogen worden. Die Planung stehe nicht mit den Zielen der Raumordnung im Einklang, insbesondere seien die im Umweltbericht aufgeführten Zielsetzungen nicht mit der Flächensicherung für die Ortsumfahrung vereinbar. Der temporären Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB fehle es an einer planungsrechtlichen Folgenutzung, sie sei überdies unbestimmt und nicht vollzugsfähig. Die Festsetzungen zur „Art der baulichen Nutzung“ nach Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen sowie zu den von der Bebauung freizuhaltenden Flächen nach Nr. 2.5 der textlichen Festsetzungen seien widersprüchlich, unbestimmt und abwägungsfehlerhaft. Die Betroffenheit der Grundstückseigentümer sei unzureichend ermittelt, die Belange des Antragstellers seien fehlerhaft gewichtet worden. Die Planung verkenne - auch in Zusammenschau mit dem Bebauungsplan Nr. 12 „A. ...“ - die Belange der Landwirtschaft, weil auf gut 55 ha intensiv landwirtschaftlich genutzter Fläche jegliche bauliche Hauptnutzung ausgeschlossen werde. Hinsichtlich des Standorts des Sondergebiets und der Geruchsemissionsraten bestünden Mängel in der Erhebung und Bewertung des abwägungserheblichen Materials.

Der Antragsteller beantragt,

den am 6. Juni 2012 bekanntgemachten Bebauungsplan Nr. 19 der Antragsgegnerin mit der Bezeichnung „A. ...“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Die Planung sei keine Negativplanung. Sie verfolge im Anschluss an den Bebauungsplan Nr. 12 „A. ...“ die Sicherstellung eines Sondergebiets für die intensive Tierhaltung, den Schutz der bestehenden und geplanten Wohnbebauung vor weiteren Immissionsbeeinträchtigungen aus der Intensivtierhaltung, die Verhinderung des Zusammenwachsens der beiden Ortsteile R. und H. sowie die Freihaltung der durch das Staatliche Bauamt Augsburg detailliert geplanten und in die Dringlichkeitsliste aufgenommenen, neuen Trassenführung der Staatsstraße .... Die Verwirklichung dieser Ortsumfahrung sei in angemessener Zeit nicht ausgeschlossen und ihre Planung sei inhaltlich so präzise, dass sie habe berücksichtigt werden können. Naheliegende Alternativtrassenvarianten seien vom Staatlichen Bauamt ebenso verworfen worden wie die Nullvariante. Zwar erfolge die Realisierung der Ortsumfahrung erst nach dem Jahr 2025. Aus ihrer Aufnahme in die Dringlichkeitsliste ergebe sich aber, dass die Umsetzung der Straßenplanung dringlich sei und an der Planung festgehalten werde. Die Planung stehe mit den Zielvorgaben der Raumordnung im Einklang. Die temporäre Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB sei gerechtfertigt, weil die Verwirklichung des Vorhaben des Antragstellers den Bau der Ortsumfahrung unrealisierbar werden lasse. Komme es nicht zum positiven Abschluss der Planfeststellung für die Ortsumfahrung, müsse die Planung der Antragsgegnerin ersetzt werden. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzungen und der von Bebauung freizuhaltenden Flächen seien bestimmt. Insbesondere seien in Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen u. a. die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen geregelt und in Nr. 2.5 der textlichen Festsetzungen die zulässigen Nutzungen. Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen definiere die in Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen genannten zulässigen Emissionen. Die Planung sei frei von Abwägungsmängeln. Die Planungsziele der Antragsgegnerin seien legitim, die hierzu getroffenen Festsetzungen seien geeignet, diese Ziele auch zu verwirklichen. Die Antragsgegnerin sei sich der Auswirkungen ihrer Planung bewusst gewesen; sie habe als Ausgleich die weitere landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht und ein Sondergebiet für die intensive Tierhaltung ausgewiesen. Dem Interesse des Antragstellers habe die Antragsgegnerin eine Absage erteilen dürfen, weil für ihre Planung gewichtige Gründe gesprochen hätten.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

A. Zweifel an der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags bestehen nicht. Als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks, das von den bauplanerischen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans betroffen ist, ist der Antragsteller antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Antragsteller hat innerhalb der Auslegungsfrist Einwendungen erhoben (§ 47 Abs. 2a VwGO, § 3 Abs. 2 BauGB).

B. Der Normenkontrollantrag ist vollumfänglich begründet, weil der Bebauungsplan an zu seiner Gesamtunwirksamkeit führenden Mängeln leidet.

I. Die mit Ausnahme für das Sondergebiet getroffene Festsetzung, wonach die Flächen im Übrigen Plangebiet von Bebauung freizuhalten sind (Nr. 2.5 der textlichen Festsetzung), leidet an einem offensichtlichen und das Abwägungsergebnis beeinflussenden Fehler im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

1. Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, die sich mit den Anforderungen decken, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1/11 - BVerwGE 145, 231 = juris Rn. 9; U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1/07 - BVerwGE 131, 100 = juris Rn. 20 jeweils m. w. N.). Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Abwägungsgebot gerichtlich (nur) daraufhin zu überprüfen ist, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 105/66 - BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29; B. v. 1.7.2013 - 4 BN 11/13 - BauR 2013, 1811 = juris Rn. 9). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Hiervon ausgehend erweist sich die Festsetzung zum Ausschluss der Bebauung wegen fehlerhafter Bewertung und Gewichtung der eingestellten Belange als abwägungsfehlerhaft. Insbesondere hat die Antragsgegnerin dem Interesse an der Freihaltung der Flächen von einer Bebauung ein Gewicht beigemessen, das ihm in der konkreten Planungssituation nicht zukommt.

2. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung festgesetzt werden. Auch bei Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB - wie hier - kann die Gemeinde aufgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB die zusätzliche Festsetzung treffen, dass die Fläche von einer Bebauung, und zwar (auch) mit landwirtschaftlichen Gebäuden freizuhalten ist (vgl. BVerwG, B. v. 17.12.1998 - 4 NB 4/97 - NVwZ 1999, 984 = juris Rn. 11). Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (vgl. BVerwG, B. v. 15.5.2013 - 4 BN 1/13 - ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17 m. w. N.). Zwar liegen die hier überplanten Flächen im Außenbereich; insoweit kommt diesen Flächen mangels konkreter Standortzuweisung auch für privilegierte Vorhaben keine Baulandqualität zu (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 35 Rn. 13, 21 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 11.4.2013 - 4 CN 2/12 - NVwZ 2013, 1017 = juris Rn. 12). Das ändert aber nichts daran, dass sich die in § 35 Abs. 1 BauGB genannten privilegierten Vorhaben durch ein gesteigertes Durchsetzungsvermögen gegenüber öffentlichen Belangen auszeichnen (vgl. BVerwG, U. v. 18.8.2005 - 4 C 13/04 - BVerwGE 124, 132 = juris Rn. 35 m. w. N.). Privilegierte Vorhaben sind danach regelmäßig im Außenbereich zulässig und nur in Ausnahmefällen unzulässig (vgl. König, Baurecht Bayern, 5. Auflage 2014, Rn. 503 m. w. N.). Auch eine Festsetzung, die auf überplanten Außenbereichsflächen jede Bebauung ausschließt, schränkt die Eigentumsbefugnisse weitgehend ein. Diese einschneidende Folge ist nur verhältnismäßig, wenn für die Regelung gewichtige Belange sprechen (BayVGH, U. v. 16.6.2006 - 1 N 03.2347 - BayVBl 2007, 371 = juris Rn. 27 m. w. N.; BVerwG, B. v. 17.12.1998 - 4 NB 4/97 - NVwZ 1999, 984 = juris Rn. 11 f.). Solche gewichtigen Belange stehen der Planung der Antragstellerin hier nicht zur Seite.

Nach der im Aufstellungsverfahren und in der Begründung zum Bebauungsplan einschließlich des Umweltberichts zum Ausdruck kommenden Zielsetzung der Antragsgegnerin soll mit der Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft, die von Bebauung freizuhalten sind, ein Zusammenwachsen der beiden Ortsteile R. und H. - was letztlich auch durch privilegierte und großdimensionierte Außenbereichsvorhaben möglich sei - ausgeschlossen werden. Durch die Planung soll zugleich der Schutz des Orts- und Landschaftsbilds, der sich durch die räumliche Trennung der Ortsteile R. und H. herleite, erhalten und gesichert werden. Denn eine erhebliche weitere Bebauung der Zwischenräume ist nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht mehr vertretbar (nachfolgend Buchst. a). Des Weiteren sollen durch die räumliche Ordnung von Bereichen für die Nutzung zur intensiven Tierhaltung summierende Wirkungen von Belastungen, insbesondere Emissionen aus der Tierhaltung, auf die Wohnbebauung vermieden werden (nachfolgend Buchst. b). Nicht zuletzt ist beabsichtigt, die geplante neue Trassenführung der Staatsstraße ... aufzunehmen und freizuhalten (nachfolgend Buchst. c).

a) Das Interesse, ein Zusammenwachsen von Ortsteilen zu verhindern, kann im Einzelfall als abwägungserheblicher öffentlicher Belang von Gewicht sein, etwa zum Schutz erhaltenswerter Ortsteile oder zur Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB).

aa) Derartige Umstände, die die Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche im geregelten Umfang rechtfertigen könnten, bestehen vorliegend aber nicht. Die Ortsteile R. und H. liegen, soweit es den Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans betrifft, gut 1 km voneinander entfernt. Der Ausschlussbereich umfasst eine Gesamtfläche von deutlich mehr als 50 ha und erfasst weit überwiegend Flächen, die nicht unmittelbar „zwischen den Ortsteilen“ liegen. Aus der Planzeichnung wird deutlich, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans bislang ein einziges Gebäude, wohl eine Scheune mit einer Fläche von ca. 12 m x 8 m, vorhanden ist. Von daher trifft es schon nicht zu, dass eine „erhebliche weitere Bebauung der Zwischenräume nicht mehr vertretbar“ erscheinen könnte oder dass ein Zusammenwachsen der Ortsteile zu besorgen wäre.

bb) Ein irgendwie gearteter besonderer Schutzwert der zwischen den Ortsteilen liegenden Landschaft oder des Ortsbilds ist nicht ansatzweise zu erkennen oder dokumentiert. Soweit es das Landschaftsbild betrifft, ergibt sich aus dem Umweltbericht vielmehr, dass das Umland von einer „offenen Feldflur mit landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen“ geprägt ist, wobei die „ackerbauliche Nutzung das Plangebiet“ dominiere. Landschaftsprägende Elemente seien kaum vorhanden; vereinzelte Gehölzstrukturen existierten an der Staatsstraße und im Süden des Plangebiets entlang von Wegen und Gräben. Einzelbäume befänden sich lediglich sehr sporadisch an den Feldwegen. Dieser zutreffenden Beschreibung folgend weist die ausgeräumte und strukturarme Agrarlandschaft im Plangebiet keinen besonderen Schutzwert auf, der es rechtfertigt, jegliche Bebauung auszuschließen. Die Planung lässt auch nicht erwarten, dass das Plangebiet eine nennenswerte ökologische Aufwertung erfahren könnte. Die von Bebauung freizuhaltenden Flächen sind zugleich als Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt. Pflanz- oder Erhaltungsgebote nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB konnten demgemäß auf diesen Flächen nicht festgesetzt werden (vgl. „mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen festgesetzten Flächen“). Flächen zum Anpflanzen von Bäumen oder Sträuchern sowie zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wurden lediglich vereinzelt und in geringem Umfang um das Sondergebiet und in den anderen Randbereichen des Plangebiets vorgesehen. Soweit auf den von Bebauung freizuhaltenden Flächen allgemein (Nr. 2.5 der textlichen Festsetzung) und ausnahmsweise (Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen) „landschaftspflegerische Maßnahmen, die der ökologischen Aufwertung dienen“ zugelassen sind, fehlt es der Planung an jeglicher Verbindlichkeit, um solche „Maßnahmen der ökologischen Aufwertung“ auch gegen die Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer umzusetzen. Dementsprechend laufen die in der Begründung genannten Ziele, wie die Berücksichtigung „landschaftspflegerischer Maßnahmen gemäß den Zielen übergeordneter Planungen“, die Durchführung „ökologischer Maßnahmen im Gebiet“, die Anreicherung der „Agrarlandschaft mit extensiven Wiesenstreifen“ oder die „Anlage von Hecken“ zur Verbesserung der „Verbundstrukturen im Gebiet“ - die nach der Planbegründung ohnehin „erst mit einer Feinplanung der vorgesehenen Ortsumfahrung entwickelt werden“ - aus Anlass der Bauleitplanung ins Leere.

cc) Der Überlegung, keine Bebauung zwischen Ortsteilen zuzulassen, um ein Orts- und Landschaftsbild zu schützen, das sich „durch die räumliche Trennung der Ortsteile R. und H. herleitet“ oder um die „landwirtschaftlich geprägte Kulturlandschaft zu erhalten“, liegt ein Verständnis der Antragsgegnerin von der Funktion des Außenbereichs zugrunde, das der gesetzgeberischen Wertung des § 35 Abs. 1 BauGB zuwiderläuft. Danach ist der Außenbereich zwar grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Soweit die besondere Funktion eines Vorhabens seine Ausführung im Außenbereich rechtfertigt (und ihm öffentliche Belange nicht entgegenstehen), ist es aber nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässig (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.1964 - 1 C 80/62 - BVerwGE 19, 75 = juris Rn. 20). Insoweit ist der Ausschluss jeglicher Bebauung „zwischen den Ortsteilen“, wenn nicht besondere Belange die Freihaltung rechtfertigen können, nichts anderes als die generelle Verhinderung einer privilegierten baulichen Nutzung im Außenbereich. Denn der „zwischen den Ortsteilen“ liegende Bereich ist der Außenbereich. Auch im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin bestehen eine ganze Reihe von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB, zwischen denen sich jeweils der Außenbereich erstreckt. Würde die Antragsgegnerin ihr Konzept zur Freihaltung des Außenbereichs von jeglicher, auch bevorrechtigter Bebauung zum Zweck des Erhalts der Kulturlandschaft oder eines sich aus der räumlichen Trennung der Ortsteile ergebenden Orts- und Landschaftsbilds konsequent umsetzen, gäbe es in ihrem Gemeindegebiet keinen Raum mehr für die Zulassung privilegierter Vorhaben im Außenbereich. Insoweit kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragsgegnerin bereits im Norden der Staatsstraße ... ein großräumiges Gebiet überplant hat, das mit Ausnahme des darin festgesetzten Sondergebiets für die intensive Tierhaltung ebenfalls von Bebauung freizuhalten ist.

b) Das Planungsziel, durch Ausweisung eines Sondergebiets für die intensive Tierhaltung eine räumliche Ordnung herzustellen, um Konflikte zu Wohngebieten und bestehenden anderen Planungen aufgrund summierender Wirkungen von Belastungen (Staub und Geruch) zu vermeiden, rechtfertigt ebenfalls nicht den vollständigen Ausschluss von Bebauung im Übrigen Plangebiet. Es kann dahinstehen, ob hier städtebauliche Gründe für die Bereitstellung eines Sondergebiets für die intensive Tierhaltung am äußersten südlichen Rand des Plangebiets sprechen und die Festsetzung auch sonst wirksam ist. Jedenfalls kann das Ziel einer Immissionsminderung durch Gerüche aus der Tierhaltung an schutzbedürftiger Bebauung trotz der Festsetzung eines Sondergebiets für die intensive Tierhaltung auch dann erreicht werden, wenn im Übrigen Plangebiet lediglich die Errichtung von Tierhaltungsanlagen ausgeschlossen wird. Davon abgesehen ist der vom Bebauungsausschluss betroffene Planbereich nicht so weitreichend, dass eine höhere Immissionsbelastung an der schutzbedürftigen Wohnbebauung als die für zumutbar erachtete Geruchsbelastung von 15% der Jahresstunden aus Tierhaltungsanlagen ausgeschlossen werden könnte. Denn auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, etwa östlich des Sondergebiets, können sich Tierhaltungsbetriebe ansiedeln, deren Geruchsemissionen sich in Richtung auf die schützenswerte Wohnbebauung ausbreiten.

c) Das Ziel, die geplante neue Trassenführung der Staatsstraße ... von Bebauung freizuhalten, rechtfertigt schon nicht den Ausschluss jeglicher Bebauung außerhalb des dargestellten Trassenkorridors. Aber selbst für den Bereich des Trassenkorridors (mit einer Fläche von fast 9 ha) ist die Freihalteplanung nicht erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Das Interesse der Antragsgegnerin an der Freihaltung des Trassenkorridors kann deshalb nicht als öffentlicher Belang für die Festsetzung von Flächen, die im Übrigen Plangebiet von Bebauung freizuhalten sind, in die Abwägung eingestellt werden.

Im Rahmen ihrer Selbstverwaltung sind die Gemeinden gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zwar grundsätzlich befugt, durch bauleitplanerische Festsetzungen eine gemeindliche „Verkehrspolitik“ zu betreiben (vgl. BVerwG, B. v. 22.4.1997 - 4 BN 1/97 - NVwZ-RR 1998, 217 = juris Rn. 3; BVerwG, B. v. 26.1.2010 - 4 B 43/09 - BauR 2010 - 871 = juris Rn. 6 m. w. N.). Hierzu kann auch eine bauleitplanerische Freihaltung bestimmter Flächen von baulicher Nutzung für künftige verkehrliche Zwecke fallen, um einer künftigen Fachplanung Raum zu verschaffen (BVerwG, B. v. 26.1.2010, a. a. O.). Auch eine Freihalteplanung muss aber bauleitplanerisch i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich sein. Daran fehlt es, wenn die Planung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B. v. 23.1.2003 - 4 B 79/02 - NVwZ 2003, 749 = juris Rn. 4 m. w. N.). Für den Fall eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans ist höchstrichterlich entschieden, dass ein Planungshindernis gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorliegt, wenn sich absehen lässt, dass die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Plans ausgeschlossen erscheint. Diese zur zeitlichen Realisierbarkeit entwickelten Grundsätze lassen sich auf den Fall einer Freihalteplanung übertragen. Insoweit bilden die fachplanerischen Fristen einen brauchbaren Anknüpfungspunkt für die bauleitplanerische Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (BVerwG, B. v. 26.1.2010 - 4 B 43/09 - BauR 2010, 871 = juris Rn. 10 f.).

aa) Von Vorstehendem ausgehend erweist sich die Freihalteplanung der Antragsgegnerin zur Sicherung unbebauter Flächen für eine künftige Ortsumfahrung als nicht erforderlich, weil deren Verwirklichung innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Bebauungsplans am 6. Juni 2012 ausgeschlossen ist (vgl. Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG; vgl. BVerwG, U. v. 18.3.2004 - 4 CN 4/03 - BVerwGE 120, 239 = juris Rn. 10 m. w. N.). Die Planung der Antragsgegnerin stützt sich insoweit ausschließlich auf das Programm der Bayerischen Staatsregierung zum Neu- und Ausbau von Staatsstraßen (z. Zt. 7. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern, Stand: 11. Oktober 2011). Darin ist die Ortsumfahrung R. der Staatsstraße ... unter der Projektnummer ...-... mit der Dringlichkeitsstufe 2 geführt (raumordnerische Relevanz 0, Umweltrisikoeinschätzung -4 [Rahmen: -6 bis 0 - je niedriger der Wert, desto umweltkritischer ist das Projekt]). Für Projekte der 2. Dringlichkeit ist eine Realisierung erst nach dem Jahr 2025 vorgesehen (vgl. 7. Ausbauplan für die Staatstraßen in Bayern/Vertiefte Informationen zum neuen Ausbauplan, Stand: 11. Oktober 2011). Nachdem die Antragsgegnerin hier von der Möglichkeit einer Realisierung der Ortsumfahrung in gemeindlicher Sonderbaulast (vgl. Art. 44 Abs. 1 Alt. 2 BayStrWG) keinen Gebrauch gemacht hat, ist deshalb mit einer Verwirklichung des Vorhabens frühestens im Jahr 2026 zu rechnen. Bindend ist dieser Zeitpunkt freilich nicht, weil der Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern weder Gesetzeskraft hat, noch ein Haushaltsplan ist; eine bauliche Umsetzung ab dem Jahr 2026 kommt deshalb nur in Betracht, wenn entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt werden (vgl. Vertiefte Informationen zum neuen Ausbauplan). Selbst aber wenn die bauliche Umsetzung der Ortsumfahrung bereits im Jahr 2026 erfolgen würde, so liegt doch ein Zeitraum von mehr als 13 Jahren zwischen dem In-Kraft-Setzen des Bebauungsplans der Antragsgegnerin und der Verwirklichung des Vorhabens. Angesichts der auch nach Ablauf von 13 Jahren nicht gesicherten Ausführung der Ortsumfahrung, ist es den von der Freihalteplanung betroffenen Grundstückseigentümern nicht zumutbar, den festgesetzten Bebauungsausschluss bereits ab dem Jahr 2012 hinzunehmen.

bb) Die Freihalteplanung zugunsten der künftigen Ortsumfahrung erweist sich auch deshalb als nicht erforderlich, weil dem vom Bebauungsausschluss betroffenen und im Bebauungsplan dargestellten Trassenkorridor lediglich der Entwurf einer Streckenführung des Staatlichen Bauamts als Grobtrassierung und Bewertungsgrundlage zur Erläuterung der Ausbauabsichten zugrunde liegt; an einer detaillierten Ausbauplanung fehlt es aber (vgl. Stellungnahme des Staatlichen Bauamts vom 21.11.2011). Dem entsprechend kann es im Zuge einer detaillierten Ausbauplanung, insbesondere im Lauf eines noch einzuleitenden Planfeststellungsverfahrens, noch zu deutlichen Verschiebung des Trassenverlaufs bis hin zu gänzlich anderen Trassenführungen kommen. Der künftige Verlauf der bislang lediglich nach den Maßstäben des Ausbauplans bewerteten Straßentrasse kann deshalb weder als verbindliche noch als hinreichend verfestigte und konkretisierte Planung angesehen werden, die es rechtfertigen könnte, bereits in diesem frühen Stadium der Rahmenplanung Flächen zur Verwirklichung der künftigen Ortsumfahrung festzusetzen, die von Bebauung freizuhalten sind.

cc) Schließlich ließe ein etwaiges Freihaltungsinteresse für eine künftige Ortsumgehung keinen Trassenkorridor mit einer Breite von 80 m zu, die sich aus der in der Planzeichnung dargestellten Trassenfläche ergibt und innerhalb der auch keine Bebauung im Ausnahmeweg zugelassen werden kann (Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen, „temporärer Geltungsbereich“). Insbesondere hat die Antragsgegnerin die rechtliche Bedeutung der „Baubeschränkungszone“ verkannt, jedenfalls aber überbewertet. Das Staatliche Bauamt hat in seiner Stellungnahme vom 21. November 2011 darauf hingewiesen, dass entlang von Staatsstraßen gemäß Art. 23 BayStrWG außerhalb des Erschließungsbereichs der Ortsdurchfahrten für bauliche Anlagen bis 20 m Abstand vom befestigten Fahrbahnrand ein Bauverbot besteht (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG). Bis 40 m Abstand bestehe gemäß Art. 24 BayStrWG eine Baubeschränkung. Die Antragsgegnerin hat auch die in der Planzeichnung dargestellten „Baubeschränkungszonen“ von jeweils 20 m Breite mit einem Bauverbot belegt, von dem auch nicht ausnahmsweise abgewichen werden kann. Art. 24 Abs. 1 BayStrWG regelt indes - anders als Art. 23 Abs. 1 BayStrWG - kein Bauverbot, sondern macht die baurechtliche oder nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen innerhalb eines Streifens beiderseits der Ortsdurchfahrten und freien Strecken von Staats- und Kreisstraßen lediglich vom Einvernehmen der Straßenbaubehörde abhängig, wenn Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten sind.

d) Die Erwägungen, die die Antragstellerin dazu bewogen haben, die Flächen innerhalb des Plangebiets mit Ausnahme des Sondergebiets als von der Bebauung freizuhaltende Flächen festzusetzen, rechtfertigen diese Festsetzung auch nicht in der Zusammenschau der in die Planung eingestellten öffentlichen Belange.

Weder die Freihalteplanung zugunsten einer künftigen Ortsumgehung noch die Festsetzung eines Sondergebiets erfordern die Festsetzung von Flächen, die von jeglicher Bebauung freizuhalten sind. Der Zielsetzung der Antragsgegnerin, ein Zusammenwachsen der beiden Ortsteile R. und H. auszuschließen sowie das Orts- und Landschaftsbilds zu erhalten und zu sichern, kommt in der konkreten planungsrechtlichen Situation kein Gewicht zu, das den Ausschluss von Bebauung rechtfertigen könnte. Ein beachtliches Interesse an der Freihaltung des Plangebiets von jeglicher Bebauung besteht vor diesem Hintergrund auch nicht in der Summe der erwogenen Belange.

3. Die Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, erweist sich nicht deshalb als abwägungsgerecht, weil im Bebauungsplan Ausnahmen vorgesehen sind (Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen; § 31 Abs. 1 BauGB). Insoweit kann dahinstehen, ob die Festsetzung über die ausnahmsweise Zulassung bestimmter baulicher Anlagen auf einer Ermächtigungsgrundlage beruht und mit dem planungsrechtlichen Ziel des Bebauungsplans, im gesamten Plangebiet - mit Ausnahme der Flächen des Sondergebiets - eine Bebauung auszuschließen, in Einklang zu bringen ist.

Nach § 35 Abs. 1 BauGB besteht ein Anspruch auf Zulassung eines im Außenbereich bevorrechtigten Vorhabens, wenn ihm öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, bemisst sich nach objektiven Umständen - ggf. im Rahmen einer die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden nachvollziehenden Abwägung; die konkretisierende Rechtsanwendung unterliegt uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, U. v. 19.7.2001 - 4 C 4/00 - BVerwGE 115, 17). Demgegenüber ist die ausnahmsweise Zulassung eines Vorhabens eine Ermessensentscheidung, so dass auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der - hier vergleichsweise unbestimmten - Ausnahme kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahme besteht. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob das Ermessen rechtmäßig ausgeübt wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Auch die bauleitplanerische Absicht, die im unbeplanten Gebiet allgemein zulässigen Vorhaben nur mehr ausnahmsweise zuzulassen, ist demnach eine Beschränkung, die von gewichtigen städtebaulichen Gründen getragen sein muss. Wird deshalb festgesetzt, dass an sich allgemein zulässige Vorhaben nur ausnahmsweise zugelassen werden können, ist die Festsetzung nur abwägungsgerecht, wenn der Ausschluss jedenfalls dem Grund nach städtebaulich gerechtfertigt ist. Das ist hier nicht der Fall.

4. Der Mangel im Abwägungsvorgang ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB auch beachtlich.

Mängel im Abwägungsvorgang sind nur unter den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB genannten Voraussetzungen beachtlich. Nach beiden Vorschriften muss der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein (vgl. BVerwG, U. v. 22.9.2010 - 4 CN 2/10 - BVerwGE 138, 12 = juris Rn. 21). Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Mangel offensichtlich ist, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist, und er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1/11 - BVerwGE 145, 231 = juris Rn. 16 f. m. w. N.).

Nach diesen Maßstäben ist der Mangel im Abwägungsvorgang offensichtlich, weil die (ungeeigneten) Erwägungen, von denen sich die Antragstellerin bei der Festsetzung der von Bebauung freizuhaltenden Flächen hat leiten lassen, aus den Aufstellungsunterlagen, insbesondere aus der Planbegründung, offen erkennbar sind. Die fehlerhafte Gewichtung der in die Abwägung eingestellten Belange ist auf das Ergebnis der Abwägung von Einfluss gewesen, weil keine öffentlichen Belange erkennbar sind, die geeignet wären, den umfassenden Bebauungsausschluss zu rechtfertigen und sich die Antragsgegnerin ausschließlich von ungeeigneten Erwägungen, denen sie aber eine erhebliche Bedeutung beigemessen hat, leiten hat lassen.

5. Nachdem die Festsetzung über die von Bebauung freizuhaltenden Flächen unwirksam ist, bleibt für die Festsetzung, dass bis zum positiven Abschluss der planfestgestellten Trasse keine Bebauung im temporären Geltungsbereich nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB zulässig ist (Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen), kein Anwendungsfall mehr. Denn diese Festsetzung zielt auf die ausnahmsweise Zulassungsfähigkeit von Bauvorhaben auf den Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind und soll deren ausnahmsweise Zulassungsfähigkeit ausschließen.

II. Die Unwirksamkeit der Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

Nach ständiger Rechtsprechung führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, U. v. 11.9.2014 - 4 CN 3/14 - ZfBR 2014, 58 = juris Rn. 26 m. w. N.).

1. Die Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan ohne die unwirksame Festsetzung über den Ausschluss von Bebauung außerhalb des Sondergebiets in weit über 50 ha des Plangebiets nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen nicht beschlossen. Denn das planerische Konzept des angegriffenen Bebauungsplans beruht tragend auf diesem Bebauungsausschluss. Insbesondere ging es der Antragsgegnerin um die Freihaltung der Trasse der künftigen Umgehungsstraße, die Verhinderung des Zusammenwachsens der Ortsteile und den Schutz des Orts- und Landschaftsbilds.

2. Auch die Festsetzung des Sondergebiets für intensive Tierhaltung im Süden des Plangebiets mit bestimmten Emissionskontingenten wurde mit der Vorgabe getroffen, dass „durch die räumliche Ordnung“ „summierende Wirkungen von Belastungen (Staub, Geruch)“ auf die schutzbedürftige Wohnbebauung vermieden werden. Dies hat die Antragsgegnerin versucht dadurch sicherzustellen, dass auf den Flächen für die Landwirtschaft außerhalb des Sondergebiets eine Bebauung ausgeschlossen wird und - außerhalb des Trassenbereichs - ausnahmsweise nur dann eine Bebauung für sonstige landwirtschaftliche Nutzungen zugelassen werden kann, wenn sie nicht zu einer Erhöhung zulässiger Emissionen der allgemein zulässigen Anlagen der Tierhaltung beitragen (Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen). Was hierunter zu verstehen ist, folgt aus Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen. Darin sind im Sondergebiet für die intensive Tierhaltung maximal zulässige Geruchsemissionsraten festgelegt, die so bemessen sind, dass an der Wohnbebauung an den Rändern der Ortsteile ein für zulässig erachteter Immissionsrichtwert für Gerüche aus der Tierhaltung von 15% der Jahresstunden unter Berücksichtigung der Vorbelastung nicht überschritten wird (vgl. Planbegründung zum „Immissionsschutz“ sowie Nr. 3.5, Nr. 4.4, Nr. 5.1, Nr. 5.2 und Nr. 9 des Umweltberichts). Ist aber mangels Wirksamkeit des festgesetzten Bebauungsausschlusses auf den Flächen für die Landwirtschaft im Plangebiet eine Bebauung unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB zulässig und ist demnach auch die Errichtung von Anlagen für Tierhaltungsbetriebe nicht ausgeschlossen, verkehrt sich die planerische Absicht, die Wohnbebauung durch die geplante räumliche Ordnung vor Belastungen insbesondere aus der Intensivtierhaltung zu schützen, in ihr Gegenteil. Darüber hinaus wurde die Lage des Sondergebiets „intensive Tierhaltung“ bewusst so gewählt, dass die geplante Trasse für die künftige Ortsumfahrung freigehalten wird (vgl. Planbegründung sowie Nr. 5.1 und Nr. 9 des Umweltberichts). Insoweit wäre auch eine andere Lage des Sondergebiets - etwa auf dem Grundstück des Antragstellers, der bereits einen entsprechenden Bauantrag gestellt hatte - in Betracht gekommen, wenn die Trassenführung außer Acht gelassen worden wäre.

3. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nur zu dem Zweck der Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft erlassen hätte. Insoweit folgt aus der Planbegründung, dass „mit der Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft, die von Bebauung freizuhalten sind“, „eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Flächen sichergestellt“ werden soll. Weshalb eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Flächen nicht auch ohne planerische Festsetzungen möglich sein soll, erschließt sich hier nicht. Insbesondere ist nicht zu sehen, dass ein konkretes Erfordernis für die Absicherung der Landwirtschaft im Plangebiet bestanden hätte. Gleichzeitig würden Maßnahmen der ökologischen Aufwertung ermöglicht. Diese Erwägung ist wenig überzeugend, weil Pflanz- oder Erhaltungsgebote auf den Flächen für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB gerade ausgeschlossen sind und demgemäß keine verbindlichen Festsetzungen auf den Flächen für die Landwirtschaft getroffen wurden. Soweit die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft schließlich zum Erhalt und zur Gestaltung der Kulturlandschaft beitragen soll, ergibt sich aus der Planbegründung ebenfalls, dass insbesondere an eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung und ökologische Maßnahmen gedacht wurde. Es ist deshalb nicht zu sehen, dass mit der Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft hier andere Ziele verfolgt worden wären, als eine mit dem Freihaltungszweck vereinbare Nutzung festzusetzen, die bereits vorhanden war (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, „… und ihre Nutzung“).

Auch die Beschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung auf die Formen der Acker- und Grünlandbewirtschaftung sowie der Beweidung (Nr. 2.5 der textlichen Festsetzungen; sowie landschaftspflegerische Maßnahmen) wurde ersichtlich vor dem Hintergrund des Bebauungsausschlusses festgesetzt, was sich bereits aus der Überschrift zur textlichen Festsetzung Nr. 2.5 ergibt, „Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) und Flächen für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 a BauGB)“.

4. Eine nennenswerte ökologische Aufwertung innerhalb des Plangebiets findet, wie bereits ausgeführt wurde, nicht statt, so dass auszuschließen ist, dass die Antragstellerin darin ein tragendes Planungsziel gesehen hatte. Insbesondere wurden die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (Nr. 2.7 der textlichen Festsetzungen) weitestgehend zur Eingrünung des Sondergebiets ausgewiesen, um negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu reduzieren.

III. Nachdem der Bebauungsplan bereits wegen Mängeln im Abwägungsvorgang hinsichtlich der Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, gesamtunwirksam ist, bedarf es keines Eingehens mehr auf etwaige Mängel der Festsetzungen zum Sondergebiet einschließlich der Festsetzung maximal zulässiger Geruchsemissionsraten.

IV. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel (Nr. I des Urteilstenors) von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I.

Die am 27. März 2015 bekannt gemachte Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet „O.-...“ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines u. a. mit einer leer stehenden Gastwirtschaft bebauten Grundstücks im Zentrum von K.../O. Am 27. Mai 2014 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, für „O.-...“ einen qualifizierten Bebauungsplan mit Grünordnungsplan aufzustellen, in dessen Geltungsbereich auch das Grundstück der Antragstellerin liegt; dieser Beschluss wurde am 6. Juni 2014 ortsüblich bekannt gemacht.

Im Februar 2015 reichte die Antragstellerin einen Bauantrag mit dem Ziel ein, neben einem Ausbau des Ober- und des Dachgeschosses die Nutzung des gesamten Gebäudes in eine Unterkunft mit (lt. den Grundrisszeichnungen) 92 Plätzen für Asylbewerber zu ändern. Am 24. März 2015 versagte die Antragsgegnerin dazu ihr Einvernehmen und beschloss zugleich eine Veränderungssperre für das Plangebiet „O.-...“. Diese Satzung wurde am 27. März 2015 ortsüblich bekannt gemacht.

Gemäß dem Aufstellungsbeschluss ist es das Ziel der Bauleitplanung, ein Dorfgebiet festzusetzen; die kleinteilige dörfliche Struktur soll erhalten und gefördert werden, der Wohnraumbedarf soll gedeckt und die noch bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe sollen geschützt werden. Soziale Einrichtungen sollen nur ausnahmsweise, Asylbewerbereinrichtungen nur mit bis zu ca. 20 Unterbringungsplätzen, für zulässig erklärt werden.

Am 23. Juli 2015 ging beim Verwaltungsgerichtshof der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ein. Sie beantragt,

die Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet „O.- ...“ vom 25. März 2015, bekannt gemacht am 27. März 2015, für nichtig zu erklären.

Die Planung ziele allein darauf ab, die seitens der Antragstellerin beabsichtigte Nutzung auszuschließen, die Veränderungssperre solle eine schlechterdings nicht zu rechtfertigende Bauleitplanung sichern.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans lägen ausreichende planerische Vorstellungen zugrunde; insbesondere solle sichergestellt werden, dass die Ortsmitte von O. auch künftig ihre Funktion als solche erfüllen kann. Mit der auf eine bestimmte Größe beschränkten Zulassung von sozialen Einrichtungen solle deren städtebauliche Verträglichkeit sichergestellt werden.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligt sich ohne eigene Antragstellung am Verfahren, sie hält die Planung für vorgeschoben, um die Umnutzung des ehemaligen Gasthofs in eine Asylbewerberunterkunft mit mehr als 20 Plätzen zu verhindern. Die als Schutzziel der Planung behauptete „kleinteilige dörfliche Struktur“ sei, abgesehen davon, dass es dabei nicht um die Art, sondern das Maß der baulichen Nutzung gehe, vor Ort weder vorhanden noch in absehbarer Zeit realisierbar. Das planerische Konzept gehe an den am Kirchplatz vorhandenen Verhältnissen, die vor allem von dem Gaststättengebäude, Gehöften, einem Pfarrgebäude und der Kirche geprägt seien, vorbei. Die von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO vorgesehenen Differenzierungsmöglichkeiten erlaubten die von der Antragsgegnerin bei den nur ausnahmsweise zulässigen sozialen Einrichtungen geplante Beschränkung nicht, weil diese Regelung nicht einen bestimmten, in der sozialen und ökonomischen Realität bereits vorhandenen Anlagentyp beschreibe. Bei Asylbewerberunterkünften sei keine Feinsteuerung nach der Anzahl der Personen möglich. Die Belegungsdichte bestimme sich nach der Größe der Anlage, auf die im Bauleitplanverfahren durch Festsetzungen zum Maß der Nutzung Einfluss genommen werden könne und die im Einzelgenehmigungsverfahren anhand des Gebots der Rücksichtnahme zu prüfen sei. Für die von der Gemeinde angestrebte Differenzierung seien auch keine städtebaulichen Gründe erkennbar. Bezüglich anderer Nutzungen mit „höherer Belegungsdichte“ im Planungsumgriff wie etwa eines weiterhin allgemein zulässigen Beherbergungsbetriebs oder eines Wohnheims habe die Antragsgegnerin keinerlei Überlegungen angestellt. Auch für die vorgesehene geschossweise Festsetzung von Nutzungen (§ 1 Abs. 7 BauGB) fehlten die tatsächlichen Voraussetzungen; es sei nicht ersichtlich, wie dieses Ziel absehbar erreicht werden könnte. Infolgedessen sei die Planung nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Gründe

Über den zulässigen Normenkontrollantrag konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Der Antrag ist begründet.

Die am 27. März 2015 bekannt gemachte Veränderungssperre für das Gebiet „O.-...“ ist für unwirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 VwGO), weil der zu sichernden Planung nicht ausräumbare Mängel entgegenstehen (§ 14 Abs. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) gefasst ist. Die Bauleitplanung muss im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre, das ist regelmäßig die ortsübliche Bekanntmachung der Satzung (vgl. § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB), so weit konkretisiert sein, dass die Erforderlichkeit der Veränderungssperre als Sicherungsmittel nachvollzogen werden kann. Hierfür muss ein Mindestmaß des Inhalts des Bebauungsplans abzusehen sein. Der Planung dürfen keine schon in diesem frühen Stadium erkennbaren, nicht ausräumbaren Mängel entgegenstehen (zum Ganzen König, Baurecht Bayern, 5. Auflage 2015, Rn. 333 m. w. N.).

Nach Lage der Dinge fehlt der zu sichernden Planung die Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die danach nötige städtebauliche Rechtfertigung für einzelne Festsetzungen oder die gesamte Planung fehlt insbesondere, wenn die Planung nur wegen der mit der Regelung verbundenen negativen (ausschließenden) Wirkung erfolgt, wenn die Regelung von vorneherein funktionslos ist oder zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks ungeeignet ist, oder wenn die Planung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen überhaupt nicht oder nicht innerhalb des Zeitraums verwirklicht werden kann oder soll, für den Bauleitpläne aufgestellt werden (König a. a. O. Rn. 51 ff.).

Hier liegen mehrere für die mangelnde städtebauliche Rechtfertigung der Bauleitplanung für das Gebiet „O.-...“ sprechende Gesichtspunkte vor.

Ein gewisses Indiz dafür, dass die Planung in erster Linie der Verhinderung eines Bauvorhabens der Antragstellerin dient, kann schon darin gesehen werden, dass im Aufstellungsverfahren außer dem Aufstellungsbeschluss vom 27. Mai 2014 bisher nichts geschehen ist. Der Ende August 2015 übermittelte Verfahrensordner „Bebauungsplan Nr. 46“ enthält lediglich die besagte Entscheidung der Antragsgegnerin samt deren Bekanntmachung, Vortrag zu zwischenzeitlich unternommenen Verfahrensschritten ist im gerichtlichen Verfahren auch sonst nicht erfolgt.

Das dem Aufstellungsbeschluss zugrunde gelegte städtebauliche Konzept für das Ortszentrum - die Erhaltung und Förderung der „kleinteiligen dörflichen Struktur“ - ist, was die Landesanwaltschaft Bayern in ihrer Stellungnahme bereits eingehend erläutert hat, mit den gegenwärtigen Verhältnissen vor Ort nicht vereinbar und auch als Ziel in einer überschaubaren Zukunft nicht realisierbar. Lageplan und Luftbild zeigen im Kernbereich des Plangebiets beiderseits des Kirchplatzes außer dem mit zwei großen Gebäuden bebauten Grundstück der Antragstellerin, der Kirche und dem Pfarrhaus im Wesentlichen die Gebäude von drei landwirtschaftliche Hofstellen mit mehreren entsprechend großen Zweckbauten sowie ein größeres unbebautes Grundstück unmittelbar östlich des Grundstücks der Antragstellerin. „Kleinteilige“ (Wohn)Bebauung ist nur in den im Westen und Osten an das Plangebiet anschließenden Bereichen in größerem Umfang anzutreffen.

Eine gewisse „kleinteilige Struktur“ wäre eventuell durch entsprechende Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstückflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO) und zum Maß der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16 ff. BauNVO) zu erreichen. Nach dem von der Gemeinde laut der Beschlusslage verfolgten Konzept soll die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung jedoch „überwiegend bestandsorientiert unter Berücksichtigung bestehenden Baurechts nach § 34 BauGB erfolgen“. Angesichts dieser Vorgabe bliebe für die Festsetzung kleinteiliger Bebauung praktisch nur die in das Plangebiet einbezogene nördliche Teilfläche des bisher unbebauten Grundstücks FlNr. ..., d. h. - geschätzt - eines Fünftels des Plangebiets.

Die Gemeinde beabsichtigt, die Höchstzahl von 20 Unterbringungsplätzen für die ausnahmsweise Zulassung sozialer Einrichtungen, auch Asylbewerbereinrichtungen, auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO als „exakten Ausnahmetatbestand zu formulieren“. Diese Vorgehensweise ist nicht von den in § 1 Abs. 9 BauNVO enthaltenen Möglichkeiten der Feinsteuerung der Art der baulichen Nutzung gedeckt. § 1 Abs. 9 BauNVO erlaubt es der Gemeinde unter anderem, bestimmte Unterarten ausnahmsweise zulässiger Nutzungen auszuschließen. Die Planungsfreiheit ist allerdings dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierung auf bestimmte Anlagentypen beziehen muss, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (BayVGH, U. v. 30.10.2014 - 1 N 13.2273 - juris Rn. 21 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 5.6.2014 - 4 BN 8/14 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 10 m. w. N.). Hier fehlt es insoweit an der Beschreibung einer bestimmten Art von baulichen Anlagen; bei sozialen Anlagen wird hinsichtlich der Art der Nutzung grundsätzlich nicht danach unterschieden, ob beispielweise 10, 20 oder mehr Personen darin untergebracht oder betreut werden (können).

Da der Veränderungssperre keine Planung zugrunde liegt, die mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Einklang steht, ist sie unwirksam.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft ebenso veröffentlichen wie die Veränderungssperre (§ 16 Abs. 2 BauGB).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 und 9.8.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beigeladene kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 2 Gemarkung A. Dort errichtete er im Spätherbst 2006 auf einem Gebäude eine aufgeständerte Photovoltaikanlage. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 18 „A.-Ortskern“. Für diesen Bereich hatte der Gemeinderat der Beigeladenen am 21. März 2006 die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen. Ziel der Planung ist dem Aufstellungsbeschluss zufolge, die dörfliche Struktur mit einer ausgewogenen Mischnutzung im Ortsteil A. zu erhalten und zu sichern. Hieran anschließend hatte der Gemeinderat ebenfalls am 21. März 2006 den Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen, die den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 18 „A.-Ortskern“ erfasst. Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre wurden am 29. März 2006 im Amtsblatt der Beigeladenen bekannt gemacht. Der Bebauungsplan wurde am 18. September 2007 als Satzung beschlossen und am 10. Oktober 2007 im Amtsblatt der Beigeladenen bekannt gemacht. Nach dessen textlichen Festsetzungen sind nur Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen auf den geneigten Dachflächen in symmetrischer Anordnung ohne Aufständerungen zulässig (Bauordnungsrechtliche Festsetzungen/Örtliche Bauvorschriften Buchst. C Nr. 5). Der gesamte Planbereich ist als Dorfgebiet festgesetzt.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2007 verpflichtete das Landratsamt den Kläger zur Beseitigung der auf dem Grundstück FlNr. 2 Gemarkung A. ohne Baugenehmigung errichteten Photovoltaikanlage. Die Anlage sei ohne die erforderliche Baugenehmigung und damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, die Herstellung rechtmäßiger Zustände durch nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung sei nicht möglich. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Veränderungssperre dürften Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt werden. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre könne nicht erteilt werden, da die Photovoltaikanlage den Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans widerspreche. Der Gemeinderat der Beigeladenen habe am 5. Februar 2007 beschlossen, dass die Photovoltaikanlage keinen Bestand haben könne und zurückgebaut werden müsse; das für eine Ausnahme von der Veränderungssperre erforderliche Einvernehmen wurde nicht erteilt.

Die Regierung von Schwaben wies den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2009 zurück. Die aufgeständerte Photovoltaikanlage sei mit einer Fläche von mehr als 9 m² auf Dächern, die keine Flachdächer seien, grundsätzlich genehmigungspflichtig. Nach der bauordnungsrechtlichen Festsetzung Buchst. C Nr. 5 des Bebauungsplans seien Photovoltaikanlagen nur ohne Aufständerung zulässig. Nach Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBO könnten örtliche Bauvorschriften auch durch einen Bebauungsplan erlassen werden. Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der hier durch einen Bebauungsplan erlassenen Ortsvorschrift bestünden nicht. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, da Grundzüge der Planung berührt würden. Die bauliche Anlage sei demnach formell und materiell rechtswidrig. Sie sei weder zum Zeitpunkt der Errichtung noch zum jetzigen Zeitpunkt genehmigungsfähig.

Mit Urteil vom 23. Juni 2010 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamts vom 27. Juni 2007 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 16. April 2009 auf. Der Bebauungsplan Nr. 18 „A.-Ortskern“ sei nicht wirksam zustande gekommen. Es fehle am erforderlichen Satzungsbeschluss, weil der bekannt gemachte Bebauungsplan nach den anschließend durch die Kreisplanungsstelle des Landratsamts vorgenommenen Änderungen einen anderen Inhalt gehabt habe als der am 18. September 2007 beschlossene Bebauungsplan. Im unbeplanten Innenbereich sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Dorfgebiet. Hier füge sich die Photovoltaikanlage als sonstiger Gewerbebetrieb nach Art und Maß ihrer Nutzung ein. Das Ortsbild werde nicht beeinträchigt. Auch wirke die Anlage nicht verunstaltend.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 3. März 2011 teilte die Beigeladene mit, dass ihr Gemeinderat in seiner Sitzung am 25. Januar 2011 die Satzung über den einfachen Bebauungsplan Nr. 18 „A.-Ortskern“ neu beschlossen habe. Der erste Bürgermeister der Beigeladenen habe die Satzung am 26. Januar 2011 ausgefertigt. Der Beschluss sei am 9. Februar 2011 im Amtsblatt der Beigeladenen rückwirkend zum 11. Oktober 2007 bekannt gemacht worden.

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beigeladene geltend, das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 18 „A.-Ortskern“. Dieser sei von ihrem Gemeinderat am 25. Januar 2011 neu beschlossen und am 9. Februar 2011 rückwirkend zum 11. Oktober 2007 bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan sei im Übrigen schon im Jahre 2007 wirksam zustande gekommen. Selbst wenn man die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans als richtig unterstelle, seien etwaige Fehler mittlerweile geheilt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei nicht der gesamte Bebauungsplan unwirksam. Jedenfalls der bauordnungsrechtliche Teil sei wirksam beschlossen und ausgefertigt worden. Bei einer aufgeständerten Photovoltaikanlage handele es sich um ein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, dessen Errichtung § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Veränderungssperre entgegengestanden habe. Im Übrigen sei das Vorhaben auch nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht genehmigungsfähig. Es füge sich nicht in die nähere Umgebung ein und beeinträchtige das Ortsbild. Es sei auch bauordnungsrechtlich unzulässig, weil die Anlage verunstaltend wirke. Zudem habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht denkmalschutzrechtliche Belange außer Acht gelassen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht den Streitwert zu niedrig angesetzt.

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Juni 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern des Bebauungsplans, die im Abwägungsvorgang lägen, sei von der Beigeladenen nicht durchgeführt worden. Zwar habe der Gemeinderat am 25. Januar 2011 einen Satzungsbeschluss zur rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans gefasst, eine Abwägungsentscheidung sei den vorliegenden Unterlagen aber nicht zu entnehmen. Der Bebauungsplan sei auch deshalb unwirksam, weil bei den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung weder eine Grundflächenzahl noch die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen festgesetzt worden seien. Gleiches gelte im Hinblick auf die Festsetzung der zulässigen Wohneinheiten, weil diese hier bauraumbezogen und nicht gebäudebezogen erfolgt sei. Aufgrund dieser Mängel sei der Bebauungsplan insgesamt einschließlich der gestaltungsrechtlichen Festsetzungen als unwirksam anzusehen. Aus dem gesamten Aufstellungsverfahren sei zu ersehen, dass diese gestaltungsrechtlichen Festsetzungen nur notwendiger Annex der planungsrechtlichen Festsetzungen seien und die Beigeladene die gestalterischen Festsetzungen ohne die planungsrechtlichen Festsetzungen nicht erlassen hätte. Jedenfalls hätten im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage materiell-rechtliche Gründe nicht gegen die Errichtung gesprochen, da die Veränderungssperre ersichtlich nur auf die planungsrechtlichen Festsetzungen des Planes gestützt gewesen sei und sich nicht auf etwaig beabsichtigte gestaltungsrechtliche Festsetzungen bezogen habe. Das Vorhaben sei, soweit es sich um solches im Sinne des § 29 BauGB handele, im Innenbereich bauplanungsrechtlich zulässig.

Der Beklagte nimmt zu der Berufung Stellung, stellt aber keinen eigenen Antrag. Er führt insbesondere aus, dass eine etwaige Unwirksamkeit des städtebaulichen Satzungsteils nicht automatisch zur Unwirksamkeit des gestalterischen Satzungsteils führe, der auf Art. 81 BayBO beruhe. Die Regelungen im Gestaltungsteil stünden mit den planungsrechtlichen Regelungen in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 BayBO könnten auch als selbstständige Satzungen erlassen werden. Es sei nicht erkennbar, dass hier baugestalterische und bauplanungsrechtliche Regelungen untrennbar aufeinander bezogen seien.

Zur Feststellung der örtlichen Verhältnisse hat der Senat am 24. April 2012 Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins; auf die Niederschrift hierüber und die dabei gefertigten Fotos wird Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung zugestimmt.

Gründe

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Bescheid des Landratsamts Ostallgäu vom 27. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 16. April 2009 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO).

I.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere verfügt die Beigeladene als Rechtsmittelführerin im Hinblick auf die angefochtene Beseitigungsanordnung über die nötige Beschwer, denn das angefochtene Urteil geht von der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens aus, weshalb die Beigeladene in ihrer Planungshoheit betroffen ist (vgl. BayVGH, U. v. 8.3.2013 - 15 B 10.2922 - juris Rn. 16 m. w. N.).

II.

Die Berufung ist nicht begründet, weil die angefochtene Beseitigungsanordnung rechtswidrig ist.

Nach Art. 76 Satz 1 BayBO (Art. 82 Satz 1 BayBO 1998) kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Errichtung der aufgeständerten Photovoltaikanlage ist zwar bauaufsichtlich nicht genehmigt. Die Bauaufsichtsbehörde hat jedoch bereits verkannt, dass auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Jedenfalls ist die Beseitigungsanordnung ermessensfehlerhaft ergangen.

1. Maßgeblich für die Frage, ob ein Vorhaben im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde (Art. 76 Satz 1 BayBO = Art. 82 Satz 1 BayBO 1998), ist zunächst die Rechtslage zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage, also wenn sie im Wesentlichen fertig gestellt ist und bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Zu diesem Zeitpunkt hat sich das Vorhaben in seiner konkret verwirklichten Form an den Vorschriften der Genehmigungspflicht und Genehmigungsfähigkeit messen zu lassen (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2011 - 15 ZB 10.2265 - juris Rn. 9).

2. Nach dem im Zeitpunkt der Errichtung der aufgeständerten Photovoltaikanlage im Spätherbst des Jahres 2006 anwendbaren Art. 63 Abs. 1 Nr. 2 c BayBO 1998 konnte die Anlage nicht genehmigungsfrei errichtet werden, weil sie sich weder in der Dachfläche noch auf einem Flachdach befand und größer als 9 m² war. Nach der nunmehr geltenden Fassung des Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa BayBO wäre die Errichtung der Anlage zwar verfahrensfrei, weil es nach dessen Wortlaut jetzt auch bei anderen Dachflächen als Flachdächern ausreicht, dass die Solarenergieanlage „auf“ ihnen errichtet wird, wovon auch sog. aufgeständerte Anlagen umfasst sind (vgl. Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, Stand Juli 2013, Art. 57 Rn. 160a). Selbst wenn diese Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers zu berücksichtigen wäre, hätte das aber nur zur Folge, dass die Frage der formellen Legalität ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beseitigungsanordnung wäre (vgl. Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 89).

3. Zum Zeitpunkt ihrer Errichtung war die Anlage des Klägers nicht materiell illegal. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zu diesem Zeitpunkt - und auch zum späteren Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids durch das Landratsamt vom 27. Juni 2007 - zwar die Veränderungssperre der Beigeladenen vom 22. März 2006 dem Vorhaben entgegenstehen konnte, nicht aber der Bebauungsplan Nr. 18 „A.-Ortskern“, der erst durch den Gemeinderat der Beigeladenen am 25. Januar 2011 rückwirkend zum 11. Oktober 2007 beschlossen wurde. Zwar ist die Satzung über die Veränderungssperre wirksam (a) und wird die Errichtung der Photovoltaikanlage als Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB auch von der Veränderungssperre erfasst (b). Allerdings können rechtmäßige Zustände auf andere Weise als durch die verfügte Beseitigung hergestellt werden (c).

a) Es kann davon ausgegangen werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre vorlagen. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat (vgl. BVerwG, B. v. 22.1.2013 - 4 BN 7/13 - juris Rn. 3; U. v. 30.8.2012 - 4 C 1/11 - BVerwGE 144/82). Diese Vorstellungen können sich nicht nur aus Niederschriften über die Gemeinderatssitzung, sondern auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben (vgl. BVerwG, B. v. 1.10.2009 - 4 BN 34/09 - NVwZ 2010, 42). Das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, muss zugleich geeignet sein, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie im Rahmen des § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.2012 - 4 C 1/11 - BVerwGE 144, 82). Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften der §§ 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.2012 - a. a. O.). Zu berücksichtigen ist zudem, dass das Konkretisierungserfordernis nicht überspannt werden darf, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren gehen würde. So kann sich die Gemeinde im Allgemeinen nicht bereits zu Beginn des Aufstellungsverfahrens auf ein bestimmtes Planungsergebnis festlegen, was auch dem Abwägungsgebot widerspräche. Nicht ausreichend ist jedoch eine Planung, deren Konzept erst im Planungsverfahren entwickelt werden soll (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138/148). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Planung der Beigeladenen zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre jedenfalls im Hinblick auf die bauplanungsrechtlichen Vorstellungen noch als hinreichend konkret.

Nach § 1 der Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 18 „A.-Ortskern“ vom 22. März 2006 der Beigeladenen dient die Veränderungssperre zur Sicherung dieses Bebauungsplans, dessen Aufstellung vom Gemeinderat der Beigeladenen am 21. März 2006 beschlossen wurde. Ziel dieses Bebauungsplans ist es, die dörfliche Struktur mit einer ausgewogenen Mischnutzung im Ortsteil A. zu erhalten und zu sichern. Im Aufstellungsbeschluss wird dieses Ziel der Planung ebenfalls ausdrücklich genannt. Der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 21. März 2006 lässt sich hierzu entnehmen, dass der Vorsitzende und der Planer von der Kreisplanungsstelle des Landratsamts, Herr F., dem Gemeinderat die planungsrechtlichen Möglichkeiten für den Ortskern A. erläutert und dabei auf den Übersichtslageplan des künftigen Geltungsbereichs des Bebauungsplans verwiesen haben. Hierzu hat der in dieser Sitzung ebenfalls anwesende Geschäftsstellenleiter der Verwaltungsgemeinschaft B. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 14. Juni 2011 ergänzend ausgeführt, Herr F. habe u. a. Wert darauf gelegt, dass die Zahl der Wohneinheiten begrenzt werde, dass Erweiterungsflächen für den Friedhof gesichert und der vorhandene Denkmalbestand ausreichend geschützt werden könne.

Die Bewahrung der dörflichen Struktur kann ein ausreichend konkretes Planungsziel sein (vgl. BayVGH, U. v. 19.11.2007 - 1 N 05.1521 - juris Rn. 22). Dies gilt vor allem dann, wenn diese Struktur, wie hier, schon vorhanden und z. B. bei der Straßenführung, den Grundstückszuschnitten und der Stellung der Gebäude noch zu erkennen ist. Daneben gibt der Aufstellungsbeschluss das Ziel einer ausgewogenen Mischnutzung vor. Das zeigt, dass die Beigeladene auch planerische Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung hinsichtlich eines bestimmten Baugebietstyps - die Erhaltung des Dorfgebietscharakters - hatte und diese Vorstellungen nicht noch völlig offen waren. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets ist geprägt durch eine Mischung von Nutzungen, die an dörfliche Strukturen anknüpfen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. VI, Stand 1.6.2013, § 5 BauNVO Rn. 1).

b) Die Photovoltaikanlage wird von der Veränderungssperre erfasst, weil es sich bei ihr, wie von § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (= § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung über die Veränderungssperre) vorausgesetzt, um ein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB handelt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Anlage die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Anlage auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung Belange erfasst oder berührt, welche städtebauliche Betrachtung und Ordnung erfordern (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.2012 - 4 C 1/11 - BVerwGE 144, 82). Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass der städtebauliche Belang des Ortsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) berührt wäre, wenn auf den Gebäuden der näheren Umgebung eine oder gar mehrere vergleichbare Anlagen hinzukommen sollten.

c) Das Landratsamt hat im Ausgangsbescheid vom 27. Juni 2007 aber verkannt, dass rechtmäßige Zustände auf andere Weise hergestellt werden können.

aa) Eine Beseitigungsanordnung setzt nach Art. 76 Satz 1 BayBO (Art. 82 Satz 1 BayBO 1998) tatbestandlich weiter voraus, dass der Widerspruch der Anlage zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (= § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung über die Veränderungssperre) nicht auf andere Weise beseitigt werden kann. Insoweit war durch die Bauaufsichtsbehörde auch zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Ausnahme von der Veränderungssperre besteht und das Vorhaben damit legalisiert werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 9.8.2007 - 25 B 05.1340 - juris Rn. 52; U. v. 12.1.2012 - 2 B 11.2230 - juris Rn. 28).

Das Landratsamt hat im Ausgangsbescheid die Möglichkeit einer solchen Ausnahme geprüft und unter Hinweis darauf verneint, dass die Anlage den Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans widerspricht. Der Gemeinderat der Beigeladenen habe deshalb auch das hierfür erforderliche Einvernehmen nicht erteilt. Nach seinem Beschluss vom 5. Februar 2007 könne die Anlage keinen Bestand haben und müsse wieder zurückgebaut werden. Diese Auffassung unterliegt aber rechtlichen Bedenken, weil ihr die Annahme zugrunde liegt, die von der Beigeladenen allein genannten ortsgestalterischen Gründe würden einer Ausnahme von der Veränderungssperre entgegenstehen. Das Landratsamt hat dabei aber nicht berücksichtigt, dass der Veränderungssperre nur bauplanungsrechtliche Vorstellungen der Beigeladenen zugrunde lagen.

bb) Die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB setzt voraus, dass dem Vorhaben überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Öffentliche Belange können nur diejenigen planungsrechtlichen Gründe sein, die den Erlass der Veränderungssperre legitimiert haben, also die Sicherung der Planung. Maßstab ist zunächst die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses wenigstens in einem Mindestmaß konkretisierte Planung (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. II, Stand: 1.6.2013, § 14 BauGB Rn. 93). Wie oben ausgeführt bestand zu diesem Zeitpunkt zwar ein solches Mindestmaß an bauplanungsrechtlichen Vorstellungen der Beigeladenen. Demgegenüber lässt sich aber weder aus der Niederschrift über die Gemeinderatsitzung vom 21. März 2006 noch aus allen anderen verfügbaren Unterlagen und sonstigen Umständen hinreichend ersehen, dass auch örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO (Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998) Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein sollten. Insbesondere ergeben sich solche Anhaltspunkte auch nicht aus den Ausführungen des Geschäftsleiters der Verwaltungsgemeinschaft B. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 14. Juli 2011. Nach den von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen datiert die von der Kreisplanungsstelle des Landratsamts ausgearbeitete Planzeichnung, aus der sich Hinweise für die beabsichtigte Aufnahme örtlicher Bauvorschriften in den Bebauungsplan entnehmen lassen, erstmalig vom 30. November 2006.

cc) Dass die Aufnahme von örtlichen Bauvorschriften als Festsetzungen im Bebauungsplan von Anfang an beabsichtigt war, kann auch nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Vielmehr hat die Gemeinde grundsätzlich die Wahl, ob sie örtliche Bauvorschriften in der Rechtsform der selbstständigen Gemeindesatzung oder als Bestandteil eines Bebauungsplans erlässt (vgl. BayVGH, U. v. 22.10.2007 - 26 N 06.2031 - juris Rn. 34). Die Aufnahme in einen Bebauungsplan wird erst durch die ausdrückliche Anordnung in Art. 81 Abs. 2 BayBO i. V. mit § 9 Abs. 4 BauGB ermöglicht. Nach Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBO ist dabei auch § 14 BauGB entsprechend anzuwenden. Dies spricht dafür, dass auch hinsichtlich dieser örtlichen Bauvorschriften eine Veränderungssperre erst erlassen werden darf, wenn insoweit ein Mindestmaß dessen erkennbar ist, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Das war hier - wie oben ausgeführt - nicht der Fall. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollten, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt und dem einzelnen Grundeigentümer nicht einmal im Ansatz ersichtlich ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 13/03 - NVwZ 2004, 984).

dd) Zwar kann § 14 Abs. 2 BauGB auch ein Mittel bieten, die während des Zeitraums der Veränderungssperre eintretenden Veränderungen der planerischen Absicht der Gemeinde zu beachten (vgl. BVerwG, B. v. 9.8.1991 - 4 B 135/91 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG/BauGB Nr. 17). Insbesondere mag der neuere Planungsstand maßgebend sein, wenn durch förmliche Beschlüsse des zuständigen Gemeindeorgans die Planungskonzeption im Laufe des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens weiter entwickelt und konkretisiert wird (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. II, Stand: 1.6.2013, § 14 BauGB, Rn. 93). Insoweit erscheint aber bereits zweifelhaft, ob der vom Ausgangsbescheid zitierte Beschluss des Gemeinderats der Beigeladenen vom 5. Februar 2007 als eine solche Weiterentwicklung angesehen werden kann. Nach der Niederschrift über diese Sitzung erläuterte der Vorsitzende, dass die Anlage des Klägers entgegen den bauordnungsrechtlichen Vorschriften und der Veränderungssperre errichtet worden sei. Unter dieser Prämisse war sich das Gremium einig, dass die Anlage keinen Bestand haben könne und wieder rückgebaut werden müsse. Ein genereller Ausschluss der Zulässigkeit von aufgeständerten Photovoltaikanlagen wurde in der Sitzung aber nicht beschlossen. Die Verwaltung wurde lediglich beauftragt, mit dem Landratsamt eine Formulierung zu finden mit der Tendenz, auf nach Süden geneigten Dächern aufgeständerte Solaranlagen zuzulassen.

Dies bedarf aber keiner Vertiefung. Denn jedenfalls kann die Änderung einzelner Planungsvorstellungen nach Erlass der Veränderungssperre nur insoweit rechtliche Berücksichtigung finden, als die Planungskonzeption der Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre hinreichend konkretisiert und erkennbar war (vgl. BVerwG, B. v. 10.10.2007 - 4 B 36/07 - juris Rn. 3). Fehlt es dagegen hinsichtlich eines eigenständigen und abtrennbaren Teils der Planung - wie hier in Bezug auf die örtlichen Bauvorschriften - an dieser Voraussetzung für eine wirksame Veränderungssperre, bleibt eine nachträgliche Konkretisierung der Planung unbeachtlich (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,BauGB, Bd. II, Stand 1.6.2013, § 14 BauGB Rn. 49; Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB, 12. Aufl. 2014, § 14 Rn. 9a; Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 14 Rn. 53).

ee) Damit war zum Zeitpunkt des Ausgangsbescheids die Möglichkeit einer Legalisierung der Photovoltaikanlage durch eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB gegeben, wenn dabei auf der Grundlage der obigen Ausführungen nur auf die bauplanungsrechtlichen Vorstellungen der Beigeladenen abgestellt wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beigeladene ihr nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderliches Einvernehmen für die Erteilung einer Ausnahme verweigert hat. Zwar dient diese Regelung der Sicherung der Planungshoheit der Beigeladenen und besitzt die Gemeinde ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn ein genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne den erforderlichen Bauantrag verwirklicht wird (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1991 - 4 C 31/89 - NVwZ 1992, 878; BayVGH, U. v. 21.1.2004 - 26 B 02.873 - NVwZ-RR 2005, 56). Allerdings ist eine Gemeinde in einem Verfahren auf bauaufsichtliches Einschreiten grundsätzlich nicht förmlich zu beteiligen und gibt es eine förmliche Sicherung der Planungshoheit im Verfahren der Beseitigung bestehender baulicher Anlagen nicht (vgl. BayVGH, B. v. 7.3.2012 -9 ZB 09.209 - juris Rn. 8). Das bedeutet, dass die Bauaufsichtsbehörde einer - wie hier - rechtswidrigen Haltung der Gemeinde bei der Entscheidung über die Beseitigungsanordnung Bedeutung weder beimessen muss noch darf (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Mai 2013, Art. 76 Rn. 36). Wollte man schon allein das fehlende Einvernehmen der Gemeinde dafür ausreichen lassen, dass rechtmäßige Zustände (derzeit) auf andere Weise nicht hergestellt werden können, würde nicht nur die Absicht des Art. 76 Satz 1 BayBO (Art. 82 Satz 1 BayBO 1998) unterlaufen, bereits errichtete bauliche Anlagen nur dann zu beseitigen, wenn ihre materielle Illegalität feststeht, sondern auch die Möglichkeit der Ersetzung des verweigerten Einvernehmens (Art. 67 Abs. 1 BayBO, Art. 74 Abs. 1 BayBO 1998) ausgeblendet (vgl. BayVGH, a. a. O. Rn. 10).

Hier ist auch nicht ersichtlich, dass die nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB erforderliche Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde über die Zulassung dieser Ausnahme von der Veränderungssperre auf der Grundlage der obigen Ausführungen nur zum Nachteil des Klägers ausgehen konnte, zumal an der Zulässigkeit der gewerblich genutzten Photovoltaikanlage in einem Dorfgebiet keine Zweifel bestehen (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO).

Damit steht bisher nicht fest, dass das Vorhaben des Klägers zum Zeitpunkt seiner Errichtung (und auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids vom 27.6.2007) materiell rechtswidrig war, so dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung zum Zeitpunkt des Ausgangsbescheids nicht vorlagen (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: Juli 2013, Art. 76 Rn. 145).

d) Die fehlerhafte Beurteilung der Möglichkeit der Legalisierung der Anlage des Klägers durch die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB im Ausgangsbescheid wurde durch den Widerspruchsbescheid vom 16. April 2009 nicht geheilt. Die Regierung von Schwaben hat dort bei der Prüfung der materiellen Illegalität lediglich darauf abgestellt, dass die Anlage den örtlichen Bauvorschriften des inzwischen in Kraft getretenen Bebauungsplans widerspricht und auch die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht kommt.

4. Ungeachtet der rechtsfehlerhaften Beurteilung der Möglichkeit der Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise ist die Beseitigungsanordnung auch ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO). Art. 76 Satz 1 BayBO (Art. 82 Satz 1 BayBO 1998) befugt die Bauaufsichtsbehörde zum Erlass einer Beseitigungsanordnung nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Betätigung des Ermessens muss die Behörde alle einschlägigen Tatsachen und sonstigen Gesichtspunkte mit dem ihnen nach objektiver Betrachtung zukommenden Gewicht in Ansatz bringen und abwägen (vgl. BayVGH, U. v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl. 2012, 86/89).

Hier hat das Landratsamt die Beseitigungsanordnung im Ausgangsbescheid ausschließlich darauf gestützt, dass die Anlage des Klägers unter Verstoß gegen die Veränderungssperre der Beigeladenen vom 22. März 2006 errichtet wurde. Insoweit kann allerdings nicht außer Betracht bleiben, dass zu diesem Zeitpunkt der Bebauungsplan Nr. 18 „A.-Ortskern“ der Beigeladenen noch nicht in Kraft getreten war und somit noch nicht definitiv feststand, ob die Anlage dem Bebauungsplan widersprechen oder der Bebauungsplan überhaupt zustande kommen wird. Nach einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung kann in einem solchen Fall allein der Verstoß gegen eine Veränderungssperre die Beseitigung einer Anlage nicht rechtfertigen; vielmehr ist der Bebauungsplan abzuwarten, damit geklärt werden kann, ob das Vorhaben materiell baurechtswidrig ist (vgl. Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: November 2013, § 14 Rn. 19; Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 14 Rn. 62; Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 14 Rn. 67). Nach anderer Auffassung ist eine Beseitigungsanordnung schon während der Planaufstellung nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der die Herstellung rechtmäßiger Zustände endgültig ausschließt (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. II, Stand: 1.6.2013, § 14 BauGB Rn. 86; Sennekamp in Brügelmann, BauGB, Stand: Oktober 2013, § 14 Rn. 54; Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 14 Rn. 16; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2014, § 14 BauGB Rn. 35). Da aber erst der Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB die erforderliche Sicherheit über das künftige Planungsrecht schafft, sollte das Ermessen dann mit Blick auf die voraussichtlich kurze Zeitspanne bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans mit Augenmaß ausgeübt werden (vgl. Stock, a. a. O., § 14 BauGB Rn. 86). Dies gilt hier umso mehr, als die Beigeladene, wie dem Beschluss des Gemeinderats vom 5. Februar 2007 entnommen werden kann, zunächst beabsichtigt hatte, aufgeständerte Photovoltaikanlagen auf Dächern zuzulassen, deren First in Ost-West-Richtung verläuft, während im weiteren Planaufstellungsverfahren dann aufgeständerte Photovoltaikanlagen grundsätzlich ausgeschlossen wurden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beigeladene später erneut anders entscheidet und das Bebauungsplanverfahren unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Gesichtspunkte zum Ergebnis führt, dass die Photovoltaikanlage des Klägers mit den Zielvorstellungen der Beigeladenen doch vereinbar ist.

Aus dem Ausgangsbescheid wird nicht ersichtlich, dass das Landratsamt diese Problematik in seine Ermessenserwägungen eingestellt hat. Warum mit dem Erlass der Beseitigungsanordnung nicht bis zum erstmaligen Inkrafttreten des Bebauungsplans am 11. Oktober 2007 abgewartet werden konnte, wird ebenfalls nicht dargestellt. Von einer Verfestigung der Anlage in diesem Zeitraum konnte kaum die Rede sein, da sie jederzeit ohne jeden größeren Aufwand vom Dach des Gebäudes wieder abmontiert werden kann. Es wird vielmehr nur darauf verwiesen, dass der Erlass der Beseitigungsanordnung pflichtgemäßem Ermessen entspreche, da kein milderes Mittel ersichtlich sei, um rechtmäßige Zustände wiederherzustellen. Der Gesichtspunkt, dass durch die Beseitigung der Anlage ein nicht unerheblicher Wert vernichtet werde, könne rechtlich nicht berücksichtigt werden. Auch im Widerspruchsbescheid werden diese Umstände nicht gewürdigt. Dort wird nur darauf verwiesen, dass hier die Bezugsfallwirkung von Bedeutung sei und ein Bauherr, der eine bauliche Anlage ohne die hierfür erforderliche Genehmigung errichte, nicht besser gestellt werden dürfe als ein Bauherr, der zunächst einen Bauantrag einreiche und eine ablehnende Entscheidung erhalte. Nicht positiv zu berücksichtigen sei es, dass der Kläger die Anlage als Musteranlage für die Weiterentwicklung seines Unternehmens benötige, zumal die Anlage an anderer Stelle genehmigungsfähig wäre. Diese defizitären Ermessenserwägungen wurden auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO).

5. Ob die Photovoltaikanlage den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 18 „A.-Ortskern“ widerspricht, ist auf der Grundlage voranstehender Ausführungen nicht entscheidungserheblich. Dies gilt auch für die Frage, ob die Anlage - bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans - gegen § 34 Abs. 1 BauGB oder Vorschriften des Bauordnungsrechts (Art. 8 BayBO) oder des Denkmalschutzrechts verstößt und inwieweit sich die Beigeladene als Rechsmittelführerin auf eine Verletzung dieser Vorschriften berufen kann. Der Senat hat es für sachgerecht gehalten, auf einige Punkte, die die Ungültigkeit des Bebauungsplans betreffen würden, gleichwohl einzugehen.

a) Die Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung dürften gegen § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO verstoßen. Demnach ist bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen festzusetzen. Diese Mindestfestsetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht dadurch entbehrlich, dass Festsetzungen nach § 23 BauNVO über die überbaubare Grundstücksfläche getroffen werden (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.1995 - 4 NB 36/95 - NVwZ 1996, 894; siehe auch BayVGH, U. v. 7.11.2012 - 1 N 10.2417). Denn mit diesen Festsetzungen soll nicht geregelt werden, wo auf dem Grundstück gebaut werden darf, sondern eine übermäßige Nutzung des Grundstücks im Interesse des Bodenschutzes verhindert werden. Deshalb ist auch die Grundfläche von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO mitzurechnen (§ 19 Abs. 4 BauNVO). Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn in den textlichen Festsetzungen die zulässige Grundfläche ausdrücklich als die im zeichnerischen Teil festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt wird. Damit wird den Anforderungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genügt (vgl. BayVGH, U. v. 2.5.2007 - 25 N 04.777 - juris Rn. 19). Durch diese Regelung wird nämlich zum Ausdruck gebracht, dass die überbaubare Grundstücksfläche gleichzeitig die maßgebliche Grundfläche sein soll.

Hier ist im Bebauungsplan in Buchst. B Nr. 2.1 der textlichen Festsetzung festgelegt, dass das Maß der baulichen Nutzung durch die durch Baugrenzen und Baulinien festgesetzten überbaubaren Flächen und durch die Anzahl der zulässigen Geschosse bestimmt wird. Nach Buchst. B Nr. 4.2 Satz 1 der Festsetzungen sollen zwar Garagen, überdachte Stellplätze und eingehauste Tiefgaragenzufahrten innerhalb der überbaubaren Flächen errichtet werden. Sie sind jedoch, ebenso wie Nebengebäude, auch außerhalb der überbaubaren Flächen als Grenzgaragen nach Art. 6 und 7 BayBO zulässig (Buchst. B Nr. 4.2 Satz 2 der Festsetzungen). Die Größe der in Anspruch genommenen Grundfläche ist damit nicht letztverbindlich festgelegt.

Dass es sich hier um einen einfachen Bebauungsplan handelt, ändert daran nichts, weil § 16 Abs. 3 BauNVO auch bei einem einfachen Bebauungsplan Anwendung findet. Zwar kann sich das im Rahmen des § 1 Satz 3 Satz 1 BauGB maßgebliche planerische Konzept der Gemeinde auch auf die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung auswirken, indem Festsetzungen getroffen werden, die zu einem qualifizierten oder nur zu einem einfachen Bebauungsplan führen, weil das Maß der baulichen Nutzung nicht vollständig bestimmt ist. Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 BauNVO geht aber in ihrem Anwendungsbereich dem allgemeinen Erforderlichkeitsmaßstab des § 1 Abs. 3 BauGB vor; dies bedeutet, dass zum Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan, sollen dazu Festsetzungen getroffen werden, immer die Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen gehört (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. VI, Stand: 1.6.2013, § 16 BauNVO Rn. 33 und 34).

b) Fraglich erscheint auch, ob Buchst. B Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen durch die allein in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gedeckt ist. Mit dieser Festsetzung wird die Anzahl der Wohneinheiten beschränkt und die zulässigen Wohneinheiten in Wohngebäuden in der Planzeichnung festgesetzt. In der Planzeichnung sind den durch Baugrenzen markierten „Bauräumen“, die weitgehend auf den bestehenden Hauptbaukörpern liegen, jeweils die Anzahl der maximal zulässigen Wohneinheiten zugeordnet. Der Kläger meint, die Festsetzung der zulässigen Anzahl der Wohneinheiten sei damit nicht gebäudebezogen, sondern bauraumbezogen erfolgt. Einzelne Bauräume seien so groß, dass sie die Errichtung mehrerer Gebäude innerhalb der Bauräume ermöglichen würden (vgl. z. B. FlNrn. 34, 35, 43). Aus der Begründung (Nr. 5.3) sei ersichtlich, dass gerade keine gebäudebezogene Festsetzung der Wohneinheiten vorgenommen werden sollte.

Die Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, im Bebauungsplan „die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden festzusetzen“, ist nicht beschränkt auf die Festsetzung einer absoluten Zahl. Sie schließt die Bestimmung durch eine Verhältniszahl nicht aus, wobei sich mit der Angabe einer absoluten Zahl vor allem das städtebauliche Ziel einer einheitlichen Struktur des Gebiets in Bezug auf die Wohnform (z. B. Ein- und Zweifamilienhäuser), mit der Angabe einer relativen Zahl hingegen die Steuerung der Wohn- oder Besiedlungsdichte eines Gebiets erreichen lässt (vgl. BVerwG, U. v. 8.10.1998 - 4 C 1.97 - BVerwGE 107, 256). § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB verlange nicht, dass die Zahl der Wohnungen in jedem einzelnen Gebäude aufgrund der Festsetzung bestimmt sein müsse, wenn ein Bauwilliger auf einem -ausreichend großen - Grundstück mehrere Wohngebäude errichten wolle. Es müsse aber für jeden Bauwilligen feststehen, wie viel „Wohnungen in Wohngebäuden“ er auf seinem Baugrundstück errichten dürfe.

Hier hat die Beigeladene die Zahl der Wohneinheiten in der Planzeichnung mit einer absoluten Zahl festgesetzt. Letztlich wird damit auch die Obergrenze für das gesamte jeweilige Grundstück festgelegt, weil Wohngebäude nur innerhalb der Baugrenzen errichtet werden können. Unklar bleibt aber jedenfalls, was gelten soll, wenn in einem Bauraum zwei oder mehrere Wohngebäude errichtet werden können oder sollen. Es kommt hinzu, dass zumindest beim Grundstück FlNr. 43 die in der Planzeichnung festgesetzte Anzahl von neun maximal zulässigen Wohneinheiten im Widerspruch zu der Tabelle in Nr. 5.3 der Begründung steht. Dort ist lediglich eine maximale Anzahl von acht Wohneinheiten (bei einer Grundstücksgröße von über 3.000 m²) vorgesehen.

c) Ob eine Unwirksamkeit der genannten Festsetzungen die Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt zur Folge hat, bedürfte einer vertieften Prüfung. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (vgl. BVerwG, U. v. 11.7.2013 - 4 C N 7.12 - NVwZ 2014, 72/75). Hier waren die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. Nr. 5.3) ergibt, zentrales Anliegen der Beigeladenen. Dies gilt auch für die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Auch wenn der Bebauungsplan ein größtenteils bebautes Gebiet betrifft, spricht dies eher dagegen, dass lediglich eine Teilunwirksamkeit dieser Festsetzungen dem planerischen Willen der Beigeladenen am Besten entspricht und sie auch einen Plan mit dadurch eingeschränktem Inhalt beschlossen hätte.

Selbst wenn von einer Unwirksamkeit des planungsrechtlichen Teils des Bebauungsplans auszugehen wäre, folgt daraus aber nicht ohne Weiteres auch die Unwirksamkeit der baugestalterischen Festsetzungen. Örtliche Bauvorschriften, die aufgrund des Landesbaurechts (Art. 81 Abs. 1 BayBO) durch Gemeindesatzungen erlassen werden können, können kraft ausdrücklicher Ermächtigung in Art. 81 Abs. 2 BayBO auch als Festsetzungen in Bebauungspläne aufgenommen werden. Damit hat die Gemeinde grundsätzlich die Wahl, ob sie örtliche Bauvorschriften in der Rechtsform der selbstständigen Gemeindesatzung oder als Bestandteil eines Bebauungsplans erlässt. Da örtliche Bauvorschriften auch als selbstständige Satzungen erlassen werden können, kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass materielle Mängel planungsrechtlicher Festsetzungen, die auf der Grundlage des § 9 BauGB erfolgt sind, ohne Weiteres auch solche örtlichen Bauvorschriften berühren. Das wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vielmehr nur dann angenommen, wenn zwischen den baugestalterischen und den planungsrechtlichen Festsetzungen ein untrennbarer Regelungszusammenhang besteht, z. B. wenn die Festsetzungen nach dem Willen der planenden Gemeinde in gegenseitiger Wechselbeziehung stehen (vgl. BayVGH, U. v. 28.4.1987 - 1 B 86.00190). Dass die unterschiedlichen Festsetzungen des Bebauungsplans untereinander verknüpft und aufeinander abgestimmt sind, um ein vom Satzungsgeber gewünschtes planerisches Konzept zu erreichen, führt allein aber nicht schon zu einem solchen Regelungszusammenhang (vgl. BayVGH, U. v. 12.9.1988 - 1 N 84 A 94 u. a.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. mit § 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beigeladene kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 2 Gemarkung A. Dort errichtete er im Spätherbst 2006 auf einem Gebäude eine aufgeständerte Photovoltaikanlage. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 18 „A.-Ortskern“. Für diesen Bereich hatte der Gemeinderat der Beigeladenen am 21. März 2006 die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen. Ziel der Planung ist dem Aufstellungsbeschluss zufolge, die dörfliche Struktur mit einer ausgewogenen Mischnutzung im Ortsteil A. zu erhalten und zu sichern. Hieran anschließend hatte der Gemeinderat ebenfalls am 21. März 2006 den Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen, die den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 18 „A.-Ortskern“ erfasst. Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre wurden am 29. März 2006 im Amtsblatt der Beigeladenen bekannt gemacht. Der Bebauungsplan wurde am 18. September 2007 als Satzung beschlossen und am 10. Oktober 2007 im Amtsblatt der Beigeladenen bekannt gemacht. Nach dessen textlichen Festsetzungen sind nur Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen auf den geneigten Dachflächen in symmetrischer Anordnung ohne Aufständerungen zulässig (Bauordnungsrechtliche Festsetzungen/Örtliche Bauvorschriften Buchst. C Nr. 5). Der gesamte Planbereich ist als Dorfgebiet festgesetzt.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2007 verpflichtete das Landratsamt den Kläger zur Beseitigung der auf dem Grundstück FlNr. 2 Gemarkung A. ohne Baugenehmigung errichteten Photovoltaikanlage. Die Anlage sei ohne die erforderliche Baugenehmigung und damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, die Herstellung rechtmäßiger Zustände durch nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung sei nicht möglich. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Veränderungssperre dürften Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt werden. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre könne nicht erteilt werden, da die Photovoltaikanlage den Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans widerspreche. Der Gemeinderat der Beigeladenen habe am 5. Februar 2007 beschlossen, dass die Photovoltaikanlage keinen Bestand haben könne und zurückgebaut werden müsse; das für eine Ausnahme von der Veränderungssperre erforderliche Einvernehmen wurde nicht erteilt.

Die Regierung von Schwaben wies den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2009 zurück. Die aufgeständerte Photovoltaikanlage sei mit einer Fläche von mehr als 9 m² auf Dächern, die keine Flachdächer seien, grundsätzlich genehmigungspflichtig. Nach der bauordnungsrechtlichen Festsetzung Buchst. C Nr. 5 des Bebauungsplans seien Photovoltaikanlagen nur ohne Aufständerung zulässig. Nach Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBO könnten örtliche Bauvorschriften auch durch einen Bebauungsplan erlassen werden. Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der hier durch einen Bebauungsplan erlassenen Ortsvorschrift bestünden nicht. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, da Grundzüge der Planung berührt würden. Die bauliche Anlage sei demnach formell und materiell rechtswidrig. Sie sei weder zum Zeitpunkt der Errichtung noch zum jetzigen Zeitpunkt genehmigungsfähig.

Mit Urteil vom 23. Juni 2010 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamts vom 27. Juni 2007 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 16. April 2009 auf. Der Bebauungsplan Nr. 18 „A.-Ortskern“ sei nicht wirksam zustande gekommen. Es fehle am erforderlichen Satzungsbeschluss, weil der bekannt gemachte Bebauungsplan nach den anschließend durch die Kreisplanungsstelle des Landratsamts vorgenommenen Änderungen einen anderen Inhalt gehabt habe als der am 18. September 2007 beschlossene Bebauungsplan. Im unbeplanten Innenbereich sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Dorfgebiet. Hier füge sich die Photovoltaikanlage als sonstiger Gewerbebetrieb nach Art und Maß ihrer Nutzung ein. Das Ortsbild werde nicht beeinträchigt. Auch wirke die Anlage nicht verunstaltend.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 3. März 2011 teilte die Beigeladene mit, dass ihr Gemeinderat in seiner Sitzung am 25. Januar 2011 die Satzung über den einfachen Bebauungsplan Nr. 18 „A.-Ortskern“ neu beschlossen habe. Der erste Bürgermeister der Beigeladenen habe die Satzung am 26. Januar 2011 ausgefertigt. Der Beschluss sei am 9. Februar 2011 im Amtsblatt der Beigeladenen rückwirkend zum 11. Oktober 2007 bekannt gemacht worden.

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beigeladene geltend, das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 18 „A.-Ortskern“. Dieser sei von ihrem Gemeinderat am 25. Januar 2011 neu beschlossen und am 9. Februar 2011 rückwirkend zum 11. Oktober 2007 bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan sei im Übrigen schon im Jahre 2007 wirksam zustande gekommen. Selbst wenn man die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans als richtig unterstelle, seien etwaige Fehler mittlerweile geheilt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei nicht der gesamte Bebauungsplan unwirksam. Jedenfalls der bauordnungsrechtliche Teil sei wirksam beschlossen und ausgefertigt worden. Bei einer aufgeständerten Photovoltaikanlage handele es sich um ein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, dessen Errichtung § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Veränderungssperre entgegengestanden habe. Im Übrigen sei das Vorhaben auch nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht genehmigungsfähig. Es füge sich nicht in die nähere Umgebung ein und beeinträchtige das Ortsbild. Es sei auch bauordnungsrechtlich unzulässig, weil die Anlage verunstaltend wirke. Zudem habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht denkmalschutzrechtliche Belange außer Acht gelassen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht den Streitwert zu niedrig angesetzt.

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Juni 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern des Bebauungsplans, die im Abwägungsvorgang lägen, sei von der Beigeladenen nicht durchgeführt worden. Zwar habe der Gemeinderat am 25. Januar 2011 einen Satzungsbeschluss zur rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans gefasst, eine Abwägungsentscheidung sei den vorliegenden Unterlagen aber nicht zu entnehmen. Der Bebauungsplan sei auch deshalb unwirksam, weil bei den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung weder eine Grundflächenzahl noch die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen festgesetzt worden seien. Gleiches gelte im Hinblick auf die Festsetzung der zulässigen Wohneinheiten, weil diese hier bauraumbezogen und nicht gebäudebezogen erfolgt sei. Aufgrund dieser Mängel sei der Bebauungsplan insgesamt einschließlich der gestaltungsrechtlichen Festsetzungen als unwirksam anzusehen. Aus dem gesamten Aufstellungsverfahren sei zu ersehen, dass diese gestaltungsrechtlichen Festsetzungen nur notwendiger Annex der planungsrechtlichen Festsetzungen seien und die Beigeladene die gestalterischen Festsetzungen ohne die planungsrechtlichen Festsetzungen nicht erlassen hätte. Jedenfalls hätten im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage materiell-rechtliche Gründe nicht gegen die Errichtung gesprochen, da die Veränderungssperre ersichtlich nur auf die planungsrechtlichen Festsetzungen des Planes gestützt gewesen sei und sich nicht auf etwaig beabsichtigte gestaltungsrechtliche Festsetzungen bezogen habe. Das Vorhaben sei, soweit es sich um solches im Sinne des § 29 BauGB handele, im Innenbereich bauplanungsrechtlich zulässig.

Der Beklagte nimmt zu der Berufung Stellung, stellt aber keinen eigenen Antrag. Er führt insbesondere aus, dass eine etwaige Unwirksamkeit des städtebaulichen Satzungsteils nicht automatisch zur Unwirksamkeit des gestalterischen Satzungsteils führe, der auf Art. 81 BayBO beruhe. Die Regelungen im Gestaltungsteil stünden mit den planungsrechtlichen Regelungen in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 BayBO könnten auch als selbstständige Satzungen erlassen werden. Es sei nicht erkennbar, dass hier baugestalterische und bauplanungsrechtliche Regelungen untrennbar aufeinander bezogen seien.

Zur Feststellung der örtlichen Verhältnisse hat der Senat am 24. April 2012 Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins; auf die Niederschrift hierüber und die dabei gefertigten Fotos wird Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung zugestimmt.

Gründe

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Bescheid des Landratsamts Ostallgäu vom 27. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 16. April 2009 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO).

I.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere verfügt die Beigeladene als Rechtsmittelführerin im Hinblick auf die angefochtene Beseitigungsanordnung über die nötige Beschwer, denn das angefochtene Urteil geht von der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens aus, weshalb die Beigeladene in ihrer Planungshoheit betroffen ist (vgl. BayVGH, U. v. 8.3.2013 - 15 B 10.2922 - juris Rn. 16 m. w. N.).

II.

Die Berufung ist nicht begründet, weil die angefochtene Beseitigungsanordnung rechtswidrig ist.

Nach Art. 76 Satz 1 BayBO (Art. 82 Satz 1 BayBO 1998) kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Errichtung der aufgeständerten Photovoltaikanlage ist zwar bauaufsichtlich nicht genehmigt. Die Bauaufsichtsbehörde hat jedoch bereits verkannt, dass auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Jedenfalls ist die Beseitigungsanordnung ermessensfehlerhaft ergangen.

1. Maßgeblich für die Frage, ob ein Vorhaben im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde (Art. 76 Satz 1 BayBO = Art. 82 Satz 1 BayBO 1998), ist zunächst die Rechtslage zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage, also wenn sie im Wesentlichen fertig gestellt ist und bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Zu diesem Zeitpunkt hat sich das Vorhaben in seiner konkret verwirklichten Form an den Vorschriften der Genehmigungspflicht und Genehmigungsfähigkeit messen zu lassen (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2011 - 15 ZB 10.2265 - juris Rn. 9).

2. Nach dem im Zeitpunkt der Errichtung der aufgeständerten Photovoltaikanlage im Spätherbst des Jahres 2006 anwendbaren Art. 63 Abs. 1 Nr. 2 c BayBO 1998 konnte die Anlage nicht genehmigungsfrei errichtet werden, weil sie sich weder in der Dachfläche noch auf einem Flachdach befand und größer als 9 m² war. Nach der nunmehr geltenden Fassung des Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa BayBO wäre die Errichtung der Anlage zwar verfahrensfrei, weil es nach dessen Wortlaut jetzt auch bei anderen Dachflächen als Flachdächern ausreicht, dass die Solarenergieanlage „auf“ ihnen errichtet wird, wovon auch sog. aufgeständerte Anlagen umfasst sind (vgl. Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, Stand Juli 2013, Art. 57 Rn. 160a). Selbst wenn diese Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers zu berücksichtigen wäre, hätte das aber nur zur Folge, dass die Frage der formellen Legalität ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beseitigungsanordnung wäre (vgl. Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 89).

3. Zum Zeitpunkt ihrer Errichtung war die Anlage des Klägers nicht materiell illegal. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zu diesem Zeitpunkt - und auch zum späteren Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids durch das Landratsamt vom 27. Juni 2007 - zwar die Veränderungssperre der Beigeladenen vom 22. März 2006 dem Vorhaben entgegenstehen konnte, nicht aber der Bebauungsplan Nr. 18 „A.-Ortskern“, der erst durch den Gemeinderat der Beigeladenen am 25. Januar 2011 rückwirkend zum 11. Oktober 2007 beschlossen wurde. Zwar ist die Satzung über die Veränderungssperre wirksam (a) und wird die Errichtung der Photovoltaikanlage als Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB auch von der Veränderungssperre erfasst (b). Allerdings können rechtmäßige Zustände auf andere Weise als durch die verfügte Beseitigung hergestellt werden (c).

a) Es kann davon ausgegangen werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre vorlagen. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat (vgl. BVerwG, B. v. 22.1.2013 - 4 BN 7/13 - juris Rn. 3; U. v. 30.8.2012 - 4 C 1/11 - BVerwGE 144/82). Diese Vorstellungen können sich nicht nur aus Niederschriften über die Gemeinderatssitzung, sondern auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben (vgl. BVerwG, B. v. 1.10.2009 - 4 BN 34/09 - NVwZ 2010, 42). Das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, muss zugleich geeignet sein, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie im Rahmen des § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.2012 - 4 C 1/11 - BVerwGE 144, 82). Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften der §§ 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.2012 - a. a. O.). Zu berücksichtigen ist zudem, dass das Konkretisierungserfordernis nicht überspannt werden darf, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren gehen würde. So kann sich die Gemeinde im Allgemeinen nicht bereits zu Beginn des Aufstellungsverfahrens auf ein bestimmtes Planungsergebnis festlegen, was auch dem Abwägungsgebot widerspräche. Nicht ausreichend ist jedoch eine Planung, deren Konzept erst im Planungsverfahren entwickelt werden soll (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138/148). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Planung der Beigeladenen zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre jedenfalls im Hinblick auf die bauplanungsrechtlichen Vorstellungen noch als hinreichend konkret.

Nach § 1 der Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 18 „A.-Ortskern“ vom 22. März 2006 der Beigeladenen dient die Veränderungssperre zur Sicherung dieses Bebauungsplans, dessen Aufstellung vom Gemeinderat der Beigeladenen am 21. März 2006 beschlossen wurde. Ziel dieses Bebauungsplans ist es, die dörfliche Struktur mit einer ausgewogenen Mischnutzung im Ortsteil A. zu erhalten und zu sichern. Im Aufstellungsbeschluss wird dieses Ziel der Planung ebenfalls ausdrücklich genannt. Der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 21. März 2006 lässt sich hierzu entnehmen, dass der Vorsitzende und der Planer von der Kreisplanungsstelle des Landratsamts, Herr F., dem Gemeinderat die planungsrechtlichen Möglichkeiten für den Ortskern A. erläutert und dabei auf den Übersichtslageplan des künftigen Geltungsbereichs des Bebauungsplans verwiesen haben. Hierzu hat der in dieser Sitzung ebenfalls anwesende Geschäftsstellenleiter der Verwaltungsgemeinschaft B. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 14. Juni 2011 ergänzend ausgeführt, Herr F. habe u. a. Wert darauf gelegt, dass die Zahl der Wohneinheiten begrenzt werde, dass Erweiterungsflächen für den Friedhof gesichert und der vorhandene Denkmalbestand ausreichend geschützt werden könne.

Die Bewahrung der dörflichen Struktur kann ein ausreichend konkretes Planungsziel sein (vgl. BayVGH, U. v. 19.11.2007 - 1 N 05.1521 - juris Rn. 22). Dies gilt vor allem dann, wenn diese Struktur, wie hier, schon vorhanden und z. B. bei der Straßenführung, den Grundstückszuschnitten und der Stellung der Gebäude noch zu erkennen ist. Daneben gibt der Aufstellungsbeschluss das Ziel einer ausgewogenen Mischnutzung vor. Das zeigt, dass die Beigeladene auch planerische Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung hinsichtlich eines bestimmten Baugebietstyps - die Erhaltung des Dorfgebietscharakters - hatte und diese Vorstellungen nicht noch völlig offen waren. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets ist geprägt durch eine Mischung von Nutzungen, die an dörfliche Strukturen anknüpfen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. VI, Stand 1.6.2013, § 5 BauNVO Rn. 1).

b) Die Photovoltaikanlage wird von der Veränderungssperre erfasst, weil es sich bei ihr, wie von § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (= § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung über die Veränderungssperre) vorausgesetzt, um ein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB handelt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Anlage die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Anlage auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung Belange erfasst oder berührt, welche städtebauliche Betrachtung und Ordnung erfordern (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.2012 - 4 C 1/11 - BVerwGE 144, 82). Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass der städtebauliche Belang des Ortsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) berührt wäre, wenn auf den Gebäuden der näheren Umgebung eine oder gar mehrere vergleichbare Anlagen hinzukommen sollten.

c) Das Landratsamt hat im Ausgangsbescheid vom 27. Juni 2007 aber verkannt, dass rechtmäßige Zustände auf andere Weise hergestellt werden können.

aa) Eine Beseitigungsanordnung setzt nach Art. 76 Satz 1 BayBO (Art. 82 Satz 1 BayBO 1998) tatbestandlich weiter voraus, dass der Widerspruch der Anlage zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (= § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung über die Veränderungssperre) nicht auf andere Weise beseitigt werden kann. Insoweit war durch die Bauaufsichtsbehörde auch zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Ausnahme von der Veränderungssperre besteht und das Vorhaben damit legalisiert werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 9.8.2007 - 25 B 05.1340 - juris Rn. 52; U. v. 12.1.2012 - 2 B 11.2230 - juris Rn. 28).

Das Landratsamt hat im Ausgangsbescheid die Möglichkeit einer solchen Ausnahme geprüft und unter Hinweis darauf verneint, dass die Anlage den Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans widerspricht. Der Gemeinderat der Beigeladenen habe deshalb auch das hierfür erforderliche Einvernehmen nicht erteilt. Nach seinem Beschluss vom 5. Februar 2007 könne die Anlage keinen Bestand haben und müsse wieder zurückgebaut werden. Diese Auffassung unterliegt aber rechtlichen Bedenken, weil ihr die Annahme zugrunde liegt, die von der Beigeladenen allein genannten ortsgestalterischen Gründe würden einer Ausnahme von der Veränderungssperre entgegenstehen. Das Landratsamt hat dabei aber nicht berücksichtigt, dass der Veränderungssperre nur bauplanungsrechtliche Vorstellungen der Beigeladenen zugrunde lagen.

bb) Die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB setzt voraus, dass dem Vorhaben überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Öffentliche Belange können nur diejenigen planungsrechtlichen Gründe sein, die den Erlass der Veränderungssperre legitimiert haben, also die Sicherung der Planung. Maßstab ist zunächst die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses wenigstens in einem Mindestmaß konkretisierte Planung (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. II, Stand: 1.6.2013, § 14 BauGB Rn. 93). Wie oben ausgeführt bestand zu diesem Zeitpunkt zwar ein solches Mindestmaß an bauplanungsrechtlichen Vorstellungen der Beigeladenen. Demgegenüber lässt sich aber weder aus der Niederschrift über die Gemeinderatsitzung vom 21. März 2006 noch aus allen anderen verfügbaren Unterlagen und sonstigen Umständen hinreichend ersehen, dass auch örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO (Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998) Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein sollten. Insbesondere ergeben sich solche Anhaltspunkte auch nicht aus den Ausführungen des Geschäftsleiters der Verwaltungsgemeinschaft B. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 14. Juli 2011. Nach den von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen datiert die von der Kreisplanungsstelle des Landratsamts ausgearbeitete Planzeichnung, aus der sich Hinweise für die beabsichtigte Aufnahme örtlicher Bauvorschriften in den Bebauungsplan entnehmen lassen, erstmalig vom 30. November 2006.

cc) Dass die Aufnahme von örtlichen Bauvorschriften als Festsetzungen im Bebauungsplan von Anfang an beabsichtigt war, kann auch nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Vielmehr hat die Gemeinde grundsätzlich die Wahl, ob sie örtliche Bauvorschriften in der Rechtsform der selbstständigen Gemeindesatzung oder als Bestandteil eines Bebauungsplans erlässt (vgl. BayVGH, U. v. 22.10.2007 - 26 N 06.2031 - juris Rn. 34). Die Aufnahme in einen Bebauungsplan wird erst durch die ausdrückliche Anordnung in Art. 81 Abs. 2 BayBO i. V. mit § 9 Abs. 4 BauGB ermöglicht. Nach Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBO ist dabei auch § 14 BauGB entsprechend anzuwenden. Dies spricht dafür, dass auch hinsichtlich dieser örtlichen Bauvorschriften eine Veränderungssperre erst erlassen werden darf, wenn insoweit ein Mindestmaß dessen erkennbar ist, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Das war hier - wie oben ausgeführt - nicht der Fall. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollten, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt und dem einzelnen Grundeigentümer nicht einmal im Ansatz ersichtlich ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 13/03 - NVwZ 2004, 984).

dd) Zwar kann § 14 Abs. 2 BauGB auch ein Mittel bieten, die während des Zeitraums der Veränderungssperre eintretenden Veränderungen der planerischen Absicht der Gemeinde zu beachten (vgl. BVerwG, B. v. 9.8.1991 - 4 B 135/91 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG/BauGB Nr. 17). Insbesondere mag der neuere Planungsstand maßgebend sein, wenn durch förmliche Beschlüsse des zuständigen Gemeindeorgans die Planungskonzeption im Laufe des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens weiter entwickelt und konkretisiert wird (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. II, Stand: 1.6.2013, § 14 BauGB, Rn. 93). Insoweit erscheint aber bereits zweifelhaft, ob der vom Ausgangsbescheid zitierte Beschluss des Gemeinderats der Beigeladenen vom 5. Februar 2007 als eine solche Weiterentwicklung angesehen werden kann. Nach der Niederschrift über diese Sitzung erläuterte der Vorsitzende, dass die Anlage des Klägers entgegen den bauordnungsrechtlichen Vorschriften und der Veränderungssperre errichtet worden sei. Unter dieser Prämisse war sich das Gremium einig, dass die Anlage keinen Bestand haben könne und wieder rückgebaut werden müsse. Ein genereller Ausschluss der Zulässigkeit von aufgeständerten Photovoltaikanlagen wurde in der Sitzung aber nicht beschlossen. Die Verwaltung wurde lediglich beauftragt, mit dem Landratsamt eine Formulierung zu finden mit der Tendenz, auf nach Süden geneigten Dächern aufgeständerte Solaranlagen zuzulassen.

Dies bedarf aber keiner Vertiefung. Denn jedenfalls kann die Änderung einzelner Planungsvorstellungen nach Erlass der Veränderungssperre nur insoweit rechtliche Berücksichtigung finden, als die Planungskonzeption der Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre hinreichend konkretisiert und erkennbar war (vgl. BVerwG, B. v. 10.10.2007 - 4 B 36/07 - juris Rn. 3). Fehlt es dagegen hinsichtlich eines eigenständigen und abtrennbaren Teils der Planung - wie hier in Bezug auf die örtlichen Bauvorschriften - an dieser Voraussetzung für eine wirksame Veränderungssperre, bleibt eine nachträgliche Konkretisierung der Planung unbeachtlich (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,BauGB, Bd. II, Stand 1.6.2013, § 14 BauGB Rn. 49; Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB, 12. Aufl. 2014, § 14 Rn. 9a; Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 14 Rn. 53).

ee) Damit war zum Zeitpunkt des Ausgangsbescheids die Möglichkeit einer Legalisierung der Photovoltaikanlage durch eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB gegeben, wenn dabei auf der Grundlage der obigen Ausführungen nur auf die bauplanungsrechtlichen Vorstellungen der Beigeladenen abgestellt wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beigeladene ihr nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderliches Einvernehmen für die Erteilung einer Ausnahme verweigert hat. Zwar dient diese Regelung der Sicherung der Planungshoheit der Beigeladenen und besitzt die Gemeinde ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn ein genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne den erforderlichen Bauantrag verwirklicht wird (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1991 - 4 C 31/89 - NVwZ 1992, 878; BayVGH, U. v. 21.1.2004 - 26 B 02.873 - NVwZ-RR 2005, 56). Allerdings ist eine Gemeinde in einem Verfahren auf bauaufsichtliches Einschreiten grundsätzlich nicht förmlich zu beteiligen und gibt es eine förmliche Sicherung der Planungshoheit im Verfahren der Beseitigung bestehender baulicher Anlagen nicht (vgl. BayVGH, B. v. 7.3.2012 -9 ZB 09.209 - juris Rn. 8). Das bedeutet, dass die Bauaufsichtsbehörde einer - wie hier - rechtswidrigen Haltung der Gemeinde bei der Entscheidung über die Beseitigungsanordnung Bedeutung weder beimessen muss noch darf (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Mai 2013, Art. 76 Rn. 36). Wollte man schon allein das fehlende Einvernehmen der Gemeinde dafür ausreichen lassen, dass rechtmäßige Zustände (derzeit) auf andere Weise nicht hergestellt werden können, würde nicht nur die Absicht des Art. 76 Satz 1 BayBO (Art. 82 Satz 1 BayBO 1998) unterlaufen, bereits errichtete bauliche Anlagen nur dann zu beseitigen, wenn ihre materielle Illegalität feststeht, sondern auch die Möglichkeit der Ersetzung des verweigerten Einvernehmens (Art. 67 Abs. 1 BayBO, Art. 74 Abs. 1 BayBO 1998) ausgeblendet (vgl. BayVGH, a. a. O. Rn. 10).

Hier ist auch nicht ersichtlich, dass die nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB erforderliche Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde über die Zulassung dieser Ausnahme von der Veränderungssperre auf der Grundlage der obigen Ausführungen nur zum Nachteil des Klägers ausgehen konnte, zumal an der Zulässigkeit der gewerblich genutzten Photovoltaikanlage in einem Dorfgebiet keine Zweifel bestehen (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO).

Damit steht bisher nicht fest, dass das Vorhaben des Klägers zum Zeitpunkt seiner Errichtung (und auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids vom 27.6.2007) materiell rechtswidrig war, so dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung zum Zeitpunkt des Ausgangsbescheids nicht vorlagen (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: Juli 2013, Art. 76 Rn. 145).

d) Die fehlerhafte Beurteilung der Möglichkeit der Legalisierung der Anlage des Klägers durch die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB im Ausgangsbescheid wurde durch den Widerspruchsbescheid vom 16. April 2009 nicht geheilt. Die Regierung von Schwaben hat dort bei der Prüfung der materiellen Illegalität lediglich darauf abgestellt, dass die Anlage den örtlichen Bauvorschriften des inzwischen in Kraft getretenen Bebauungsplans widerspricht und auch die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht kommt.

4. Ungeachtet der rechtsfehlerhaften Beurteilung der Möglichkeit der Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise ist die Beseitigungsanordnung auch ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO). Art. 76 Satz 1 BayBO (Art. 82 Satz 1 BayBO 1998) befugt die Bauaufsichtsbehörde zum Erlass einer Beseitigungsanordnung nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Betätigung des Ermessens muss die Behörde alle einschlägigen Tatsachen und sonstigen Gesichtspunkte mit dem ihnen nach objektiver Betrachtung zukommenden Gewicht in Ansatz bringen und abwägen (vgl. BayVGH, U. v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl. 2012, 86/89).

Hier hat das Landratsamt die Beseitigungsanordnung im Ausgangsbescheid ausschließlich darauf gestützt, dass die Anlage des Klägers unter Verstoß gegen die Veränderungssperre der Beigeladenen vom 22. März 2006 errichtet wurde. Insoweit kann allerdings nicht außer Betracht bleiben, dass zu diesem Zeitpunkt der Bebauungsplan Nr. 18 „A.-Ortskern“ der Beigeladenen noch nicht in Kraft getreten war und somit noch nicht definitiv feststand, ob die Anlage dem Bebauungsplan widersprechen oder der Bebauungsplan überhaupt zustande kommen wird. Nach einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung kann in einem solchen Fall allein der Verstoß gegen eine Veränderungssperre die Beseitigung einer Anlage nicht rechtfertigen; vielmehr ist der Bebauungsplan abzuwarten, damit geklärt werden kann, ob das Vorhaben materiell baurechtswidrig ist (vgl. Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: November 2013, § 14 Rn. 19; Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 14 Rn. 62; Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 14 Rn. 67). Nach anderer Auffassung ist eine Beseitigungsanordnung schon während der Planaufstellung nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der die Herstellung rechtmäßiger Zustände endgültig ausschließt (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. II, Stand: 1.6.2013, § 14 BauGB Rn. 86; Sennekamp in Brügelmann, BauGB, Stand: Oktober 2013, § 14 Rn. 54; Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 14 Rn. 16; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2014, § 14 BauGB Rn. 35). Da aber erst der Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB die erforderliche Sicherheit über das künftige Planungsrecht schafft, sollte das Ermessen dann mit Blick auf die voraussichtlich kurze Zeitspanne bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans mit Augenmaß ausgeübt werden (vgl. Stock, a. a. O., § 14 BauGB Rn. 86). Dies gilt hier umso mehr, als die Beigeladene, wie dem Beschluss des Gemeinderats vom 5. Februar 2007 entnommen werden kann, zunächst beabsichtigt hatte, aufgeständerte Photovoltaikanlagen auf Dächern zuzulassen, deren First in Ost-West-Richtung verläuft, während im weiteren Planaufstellungsverfahren dann aufgeständerte Photovoltaikanlagen grundsätzlich ausgeschlossen wurden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beigeladene später erneut anders entscheidet und das Bebauungsplanverfahren unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Gesichtspunkte zum Ergebnis führt, dass die Photovoltaikanlage des Klägers mit den Zielvorstellungen der Beigeladenen doch vereinbar ist.

Aus dem Ausgangsbescheid wird nicht ersichtlich, dass das Landratsamt diese Problematik in seine Ermessenserwägungen eingestellt hat. Warum mit dem Erlass der Beseitigungsanordnung nicht bis zum erstmaligen Inkrafttreten des Bebauungsplans am 11. Oktober 2007 abgewartet werden konnte, wird ebenfalls nicht dargestellt. Von einer Verfestigung der Anlage in diesem Zeitraum konnte kaum die Rede sein, da sie jederzeit ohne jeden größeren Aufwand vom Dach des Gebäudes wieder abmontiert werden kann. Es wird vielmehr nur darauf verwiesen, dass der Erlass der Beseitigungsanordnung pflichtgemäßem Ermessen entspreche, da kein milderes Mittel ersichtlich sei, um rechtmäßige Zustände wiederherzustellen. Der Gesichtspunkt, dass durch die Beseitigung der Anlage ein nicht unerheblicher Wert vernichtet werde, könne rechtlich nicht berücksichtigt werden. Auch im Widerspruchsbescheid werden diese Umstände nicht gewürdigt. Dort wird nur darauf verwiesen, dass hier die Bezugsfallwirkung von Bedeutung sei und ein Bauherr, der eine bauliche Anlage ohne die hierfür erforderliche Genehmigung errichte, nicht besser gestellt werden dürfe als ein Bauherr, der zunächst einen Bauantrag einreiche und eine ablehnende Entscheidung erhalte. Nicht positiv zu berücksichtigen sei es, dass der Kläger die Anlage als Musteranlage für die Weiterentwicklung seines Unternehmens benötige, zumal die Anlage an anderer Stelle genehmigungsfähig wäre. Diese defizitären Ermessenserwägungen wurden auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO).

5. Ob die Photovoltaikanlage den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 18 „A.-Ortskern“ widerspricht, ist auf der Grundlage voranstehender Ausführungen nicht entscheidungserheblich. Dies gilt auch für die Frage, ob die Anlage - bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans - gegen § 34 Abs. 1 BauGB oder Vorschriften des Bauordnungsrechts (Art. 8 BayBO) oder des Denkmalschutzrechts verstößt und inwieweit sich die Beigeladene als Rechsmittelführerin auf eine Verletzung dieser Vorschriften berufen kann. Der Senat hat es für sachgerecht gehalten, auf einige Punkte, die die Ungültigkeit des Bebauungsplans betreffen würden, gleichwohl einzugehen.

a) Die Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung dürften gegen § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO verstoßen. Demnach ist bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen festzusetzen. Diese Mindestfestsetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht dadurch entbehrlich, dass Festsetzungen nach § 23 BauNVO über die überbaubare Grundstücksfläche getroffen werden (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.1995 - 4 NB 36/95 - NVwZ 1996, 894; siehe auch BayVGH, U. v. 7.11.2012 - 1 N 10.2417). Denn mit diesen Festsetzungen soll nicht geregelt werden, wo auf dem Grundstück gebaut werden darf, sondern eine übermäßige Nutzung des Grundstücks im Interesse des Bodenschutzes verhindert werden. Deshalb ist auch die Grundfläche von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO mitzurechnen (§ 19 Abs. 4 BauNVO). Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn in den textlichen Festsetzungen die zulässige Grundfläche ausdrücklich als die im zeichnerischen Teil festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt wird. Damit wird den Anforderungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genügt (vgl. BayVGH, U. v. 2.5.2007 - 25 N 04.777 - juris Rn. 19). Durch diese Regelung wird nämlich zum Ausdruck gebracht, dass die überbaubare Grundstücksfläche gleichzeitig die maßgebliche Grundfläche sein soll.

Hier ist im Bebauungsplan in Buchst. B Nr. 2.1 der textlichen Festsetzung festgelegt, dass das Maß der baulichen Nutzung durch die durch Baugrenzen und Baulinien festgesetzten überbaubaren Flächen und durch die Anzahl der zulässigen Geschosse bestimmt wird. Nach Buchst. B Nr. 4.2 Satz 1 der Festsetzungen sollen zwar Garagen, überdachte Stellplätze und eingehauste Tiefgaragenzufahrten innerhalb der überbaubaren Flächen errichtet werden. Sie sind jedoch, ebenso wie Nebengebäude, auch außerhalb der überbaubaren Flächen als Grenzgaragen nach Art. 6 und 7 BayBO zulässig (Buchst. B Nr. 4.2 Satz 2 der Festsetzungen). Die Größe der in Anspruch genommenen Grundfläche ist damit nicht letztverbindlich festgelegt.

Dass es sich hier um einen einfachen Bebauungsplan handelt, ändert daran nichts, weil § 16 Abs. 3 BauNVO auch bei einem einfachen Bebauungsplan Anwendung findet. Zwar kann sich das im Rahmen des § 1 Satz 3 Satz 1 BauGB maßgebliche planerische Konzept der Gemeinde auch auf die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung auswirken, indem Festsetzungen getroffen werden, die zu einem qualifizierten oder nur zu einem einfachen Bebauungsplan führen, weil das Maß der baulichen Nutzung nicht vollständig bestimmt ist. Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 BauNVO geht aber in ihrem Anwendungsbereich dem allgemeinen Erforderlichkeitsmaßstab des § 1 Abs. 3 BauGB vor; dies bedeutet, dass zum Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan, sollen dazu Festsetzungen getroffen werden, immer die Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen gehört (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. VI, Stand: 1.6.2013, § 16 BauNVO Rn. 33 und 34).

b) Fraglich erscheint auch, ob Buchst. B Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen durch die allein in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gedeckt ist. Mit dieser Festsetzung wird die Anzahl der Wohneinheiten beschränkt und die zulässigen Wohneinheiten in Wohngebäuden in der Planzeichnung festgesetzt. In der Planzeichnung sind den durch Baugrenzen markierten „Bauräumen“, die weitgehend auf den bestehenden Hauptbaukörpern liegen, jeweils die Anzahl der maximal zulässigen Wohneinheiten zugeordnet. Der Kläger meint, die Festsetzung der zulässigen Anzahl der Wohneinheiten sei damit nicht gebäudebezogen, sondern bauraumbezogen erfolgt. Einzelne Bauräume seien so groß, dass sie die Errichtung mehrerer Gebäude innerhalb der Bauräume ermöglichen würden (vgl. z. B. FlNrn. 34, 35, 43). Aus der Begründung (Nr. 5.3) sei ersichtlich, dass gerade keine gebäudebezogene Festsetzung der Wohneinheiten vorgenommen werden sollte.

Die Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, im Bebauungsplan „die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden festzusetzen“, ist nicht beschränkt auf die Festsetzung einer absoluten Zahl. Sie schließt die Bestimmung durch eine Verhältniszahl nicht aus, wobei sich mit der Angabe einer absoluten Zahl vor allem das städtebauliche Ziel einer einheitlichen Struktur des Gebiets in Bezug auf die Wohnform (z. B. Ein- und Zweifamilienhäuser), mit der Angabe einer relativen Zahl hingegen die Steuerung der Wohn- oder Besiedlungsdichte eines Gebiets erreichen lässt (vgl. BVerwG, U. v. 8.10.1998 - 4 C 1.97 - BVerwGE 107, 256). § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB verlange nicht, dass die Zahl der Wohnungen in jedem einzelnen Gebäude aufgrund der Festsetzung bestimmt sein müsse, wenn ein Bauwilliger auf einem -ausreichend großen - Grundstück mehrere Wohngebäude errichten wolle. Es müsse aber für jeden Bauwilligen feststehen, wie viel „Wohnungen in Wohngebäuden“ er auf seinem Baugrundstück errichten dürfe.

Hier hat die Beigeladene die Zahl der Wohneinheiten in der Planzeichnung mit einer absoluten Zahl festgesetzt. Letztlich wird damit auch die Obergrenze für das gesamte jeweilige Grundstück festgelegt, weil Wohngebäude nur innerhalb der Baugrenzen errichtet werden können. Unklar bleibt aber jedenfalls, was gelten soll, wenn in einem Bauraum zwei oder mehrere Wohngebäude errichtet werden können oder sollen. Es kommt hinzu, dass zumindest beim Grundstück FlNr. 43 die in der Planzeichnung festgesetzte Anzahl von neun maximal zulässigen Wohneinheiten im Widerspruch zu der Tabelle in Nr. 5.3 der Begründung steht. Dort ist lediglich eine maximale Anzahl von acht Wohneinheiten (bei einer Grundstücksgröße von über 3.000 m²) vorgesehen.

c) Ob eine Unwirksamkeit der genannten Festsetzungen die Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt zur Folge hat, bedürfte einer vertieften Prüfung. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (vgl. BVerwG, U. v. 11.7.2013 - 4 C N 7.12 - NVwZ 2014, 72/75). Hier waren die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. Nr. 5.3) ergibt, zentrales Anliegen der Beigeladenen. Dies gilt auch für die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Auch wenn der Bebauungsplan ein größtenteils bebautes Gebiet betrifft, spricht dies eher dagegen, dass lediglich eine Teilunwirksamkeit dieser Festsetzungen dem planerischen Willen der Beigeladenen am Besten entspricht und sie auch einen Plan mit dadurch eingeschränktem Inhalt beschlossen hätte.

Selbst wenn von einer Unwirksamkeit des planungsrechtlichen Teils des Bebauungsplans auszugehen wäre, folgt daraus aber nicht ohne Weiteres auch die Unwirksamkeit der baugestalterischen Festsetzungen. Örtliche Bauvorschriften, die aufgrund des Landesbaurechts (Art. 81 Abs. 1 BayBO) durch Gemeindesatzungen erlassen werden können, können kraft ausdrücklicher Ermächtigung in Art. 81 Abs. 2 BayBO auch als Festsetzungen in Bebauungspläne aufgenommen werden. Damit hat die Gemeinde grundsätzlich die Wahl, ob sie örtliche Bauvorschriften in der Rechtsform der selbstständigen Gemeindesatzung oder als Bestandteil eines Bebauungsplans erlässt. Da örtliche Bauvorschriften auch als selbstständige Satzungen erlassen werden können, kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass materielle Mängel planungsrechtlicher Festsetzungen, die auf der Grundlage des § 9 BauGB erfolgt sind, ohne Weiteres auch solche örtlichen Bauvorschriften berühren. Das wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vielmehr nur dann angenommen, wenn zwischen den baugestalterischen und den planungsrechtlichen Festsetzungen ein untrennbarer Regelungszusammenhang besteht, z. B. wenn die Festsetzungen nach dem Willen der planenden Gemeinde in gegenseitiger Wechselbeziehung stehen (vgl. BayVGH, U. v. 28.4.1987 - 1 B 86.00190). Dass die unterschiedlichen Festsetzungen des Bebauungsplans untereinander verknüpft und aufeinander abgestimmt sind, um ein vom Satzungsgeber gewünschtes planerisches Konzept zu erreichen, führt allein aber nicht schon zu einem solchen Regelungszusammenhang (vgl. BayVGH, U. v. 12.9.1988 - 1 N 84 A 94 u. a.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. mit § 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

I.

Der am 6. Juni 2012 öffentlich bekanntgemachte Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 19 „A. ...“ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 19 „A. ...“ der Antragsgegnerin. Dessen Aufstellung hat die Antragsgegnerin am 6. September 2009 anlässlich eines Bauantrags des Antragstellers für die Errichtung eines Mastschweinestalls auf seinem Grundstück FlNr. ... Gemarkung R., das vollumfänglich im Plangebiet liegt, beschlossen. Am 29. Mai 2012 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 19 „A. ...“ in der Fassung vom 27. März 2012 als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan trat am 6. Juni 2012 in Kraft.

Das Plangebiet liegt südlich der in Ost-West-Richtung verlaufenden Staatsstraße ... zwischen den Ortsteilen R. und H. und umfasst eine Fläche von ca. 58 ha. Bis auf eine ca. 1 ha große Fläche am südlichen Rand des Plangebiets, die als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „intensive Tierhaltung“ ausgewiesen wurde (Nr. 2.1 der textlichen Festsetzung), wurde der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans als Fläche für die Landwirtschaft und zugleich als Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist, festgesetzt (Nr. 2.5 der textlichen Festsetzungen). Zulässige Nutzungen sind im Bereich der Fläche für die Landwirtschaft/Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist, „die Landwirtschaft in Form von Acker- oder Grünlandbewirtschaftung, darunter auch Beweidung“ sowie „landschaftspflegerische Maßnahmen, die der ökologischen Aufwertung dienen“ (Nr. 2.5 der textlichen Festsetzungen). Ausnahmsweise zulässig sind „sonstige landwirtschaftliche Nutzungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB, soweit sie nicht zu einer Erhöhung zulässiger Emissionen der allgemein zulässigen Anlagen (Anlagen der Tierhaltung) beitragen, die Grundfläche baulicher Anlagen beträgt max. 500 m²“, „landschaftspflegerische Maßnahmen, die der ökologischen Aufwertung dienen“ und „Wirtschaftswege, die der Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen dienen“. In der Planzeichnung ist der Verlauf eines Teilstücks der „geplanten Staatstraße ...“ (Ortsumfahrung) in einer Breite von 40 m mit beidseitigen „Baubeschränkungszonen“ in einer Breite von jeweils 20 m dargestellt, das den südlichen Planbereich auf eine Länge von ca. 1,1 km durchläuft („Trassenkorridor“). Lage und Dimensionierung dieser Trasse entsprechen nach dem Vortrag der Antragsgegnerin der beim Staatlichen Bauamt Augsburg bereits vorliegenden und inhaltlich optimierten Trassenplanung (vgl. Schriftsatz vom 5.8.2013 mit „Arbeitspause, Ausbauplan Staatsstraßen, St ... M.-...“ des Staatlichen Bauamts Augsburg vom 1.9.2009). Die „geplante Staatsstraße“ ist Teil der in den 7. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern aufgenommenen Ortumfahrung R. (Projektnummer ...-..., Länge 4,9 km, Dringlichkeitsstufe 2). Um den „Trassenkorridor von insgesamt 80 m“ ist in der Planzeichnung ein „temporärer Geltungsbereich nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB“ eingezeichnet, der „bis zum positiven Abschluss der planfestgestellten Trasse gültig“ ist. „Bis zu diesem Zeitpunkt ist keine Bebauung zulässig“, „nach positivem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens gelten die in diesem Verfahren getroffenen Festsetzungen“ (Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen). Innerhalb des in Form eines Rechtecks nach Süden herausstehenden Sondergebiets „intensive Tierhaltung“ sind „Anlagen der gewerblichen Tierhaltung“ zulässig, „Aufenthaltsräume bzw. Räume zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen sind im Sondergebiet nicht zulässig“ (Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen). Aus Gründen des Immissionsschutzes sind „maximal zulässige Geruchsemissionsraten, nach Tierarten getrennt“ in Geruchseinheiten je Sekunde (GE/s) festgesetzt, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann (Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen).

Nördlich der Staatsstraße ... beginnt der Geltungsbereich des am 21. Oktober 1998 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 12 „A. ...“, der sich zwischen den Ortsteilen R. und H. erstreckt und mit Ausnahme eines Sondergebiets „intensive Tierhaltung“ ebenfalls Flächen für die Landwirtschaft festsetzt, die von Bebauung freizuhalten sind. Einen Normenkontrollantrag gegen diesen Bebauungsplan lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 29. September 2006 ab (Az. 26 N 01.1038 - juris).

Am 19. Juli 2012 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 19 „A. ...“ gestellt. Er macht geltend, der Bebauungsplan verstoße bereits gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit, weil er ausschließlich auf die Verhinderung des Vorhabens des Antragstellers abziele. Die Planung sei auch abwägungsfehlerhaft. So könne die mit der Planung nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 BauGB abgesicherte Straßentrasse, der eine vage Planvorstellung des Straßenbaulastträgers zugrunde liege und die nur einen Plantorso erfasse, allenfalls in deutlich mehr als 15 Jahren umgesetzt werden; alternative Trassenführungen oder die ebenso mögliche Nullvariante seien nicht abgewogen worden. Die Planung stehe nicht mit den Zielen der Raumordnung im Einklang, insbesondere seien die im Umweltbericht aufgeführten Zielsetzungen nicht mit der Flächensicherung für die Ortsumfahrung vereinbar. Der temporären Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB fehle es an einer planungsrechtlichen Folgenutzung, sie sei überdies unbestimmt und nicht vollzugsfähig. Die Festsetzungen zur „Art der baulichen Nutzung“ nach Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen sowie zu den von der Bebauung freizuhaltenden Flächen nach Nr. 2.5 der textlichen Festsetzungen seien widersprüchlich, unbestimmt und abwägungsfehlerhaft. Die Betroffenheit der Grundstückseigentümer sei unzureichend ermittelt, die Belange des Antragstellers seien fehlerhaft gewichtet worden. Die Planung verkenne - auch in Zusammenschau mit dem Bebauungsplan Nr. 12 „A. ...“ - die Belange der Landwirtschaft, weil auf gut 55 ha intensiv landwirtschaftlich genutzter Fläche jegliche bauliche Hauptnutzung ausgeschlossen werde. Hinsichtlich des Standorts des Sondergebiets und der Geruchsemissionsraten bestünden Mängel in der Erhebung und Bewertung des abwägungserheblichen Materials.

Der Antragsteller beantragt,

den am 6. Juni 2012 bekanntgemachten Bebauungsplan Nr. 19 der Antragsgegnerin mit der Bezeichnung „A. ...“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Die Planung sei keine Negativplanung. Sie verfolge im Anschluss an den Bebauungsplan Nr. 12 „A. ...“ die Sicherstellung eines Sondergebiets für die intensive Tierhaltung, den Schutz der bestehenden und geplanten Wohnbebauung vor weiteren Immissionsbeeinträchtigungen aus der Intensivtierhaltung, die Verhinderung des Zusammenwachsens der beiden Ortsteile R. und H. sowie die Freihaltung der durch das Staatliche Bauamt Augsburg detailliert geplanten und in die Dringlichkeitsliste aufgenommenen, neuen Trassenführung der Staatsstraße .... Die Verwirklichung dieser Ortsumfahrung sei in angemessener Zeit nicht ausgeschlossen und ihre Planung sei inhaltlich so präzise, dass sie habe berücksichtigt werden können. Naheliegende Alternativtrassenvarianten seien vom Staatlichen Bauamt ebenso verworfen worden wie die Nullvariante. Zwar erfolge die Realisierung der Ortsumfahrung erst nach dem Jahr 2025. Aus ihrer Aufnahme in die Dringlichkeitsliste ergebe sich aber, dass die Umsetzung der Straßenplanung dringlich sei und an der Planung festgehalten werde. Die Planung stehe mit den Zielvorgaben der Raumordnung im Einklang. Die temporäre Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB sei gerechtfertigt, weil die Verwirklichung des Vorhaben des Antragstellers den Bau der Ortsumfahrung unrealisierbar werden lasse. Komme es nicht zum positiven Abschluss der Planfeststellung für die Ortsumfahrung, müsse die Planung der Antragsgegnerin ersetzt werden. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzungen und der von Bebauung freizuhaltenden Flächen seien bestimmt. Insbesondere seien in Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen u. a. die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen geregelt und in Nr. 2.5 der textlichen Festsetzungen die zulässigen Nutzungen. Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen definiere die in Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen genannten zulässigen Emissionen. Die Planung sei frei von Abwägungsmängeln. Die Planungsziele der Antragsgegnerin seien legitim, die hierzu getroffenen Festsetzungen seien geeignet, diese Ziele auch zu verwirklichen. Die Antragsgegnerin sei sich der Auswirkungen ihrer Planung bewusst gewesen; sie habe als Ausgleich die weitere landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht und ein Sondergebiet für die intensive Tierhaltung ausgewiesen. Dem Interesse des Antragstellers habe die Antragsgegnerin eine Absage erteilen dürfen, weil für ihre Planung gewichtige Gründe gesprochen hätten.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

A. Zweifel an der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags bestehen nicht. Als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks, das von den bauplanerischen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans betroffen ist, ist der Antragsteller antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Antragsteller hat innerhalb der Auslegungsfrist Einwendungen erhoben (§ 47 Abs. 2a VwGO, § 3 Abs. 2 BauGB).

B. Der Normenkontrollantrag ist vollumfänglich begründet, weil der Bebauungsplan an zu seiner Gesamtunwirksamkeit führenden Mängeln leidet.

I. Die mit Ausnahme für das Sondergebiet getroffene Festsetzung, wonach die Flächen im Übrigen Plangebiet von Bebauung freizuhalten sind (Nr. 2.5 der textlichen Festsetzung), leidet an einem offensichtlichen und das Abwägungsergebnis beeinflussenden Fehler im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

1. Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, die sich mit den Anforderungen decken, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1/11 - BVerwGE 145, 231 = juris Rn. 9; U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1/07 - BVerwGE 131, 100 = juris Rn. 20 jeweils m. w. N.). Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Abwägungsgebot gerichtlich (nur) daraufhin zu überprüfen ist, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 105/66 - BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29; B. v. 1.7.2013 - 4 BN 11/13 - BauR 2013, 1811 = juris Rn. 9). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Hiervon ausgehend erweist sich die Festsetzung zum Ausschluss der Bebauung wegen fehlerhafter Bewertung und Gewichtung der eingestellten Belange als abwägungsfehlerhaft. Insbesondere hat die Antragsgegnerin dem Interesse an der Freihaltung der Flächen von einer Bebauung ein Gewicht beigemessen, das ihm in der konkreten Planungssituation nicht zukommt.

2. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung festgesetzt werden. Auch bei Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB - wie hier - kann die Gemeinde aufgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB die zusätzliche Festsetzung treffen, dass die Fläche von einer Bebauung, und zwar (auch) mit landwirtschaftlichen Gebäuden freizuhalten ist (vgl. BVerwG, B. v. 17.12.1998 - 4 NB 4/97 - NVwZ 1999, 984 = juris Rn. 11). Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (vgl. BVerwG, B. v. 15.5.2013 - 4 BN 1/13 - ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17 m. w. N.). Zwar liegen die hier überplanten Flächen im Außenbereich; insoweit kommt diesen Flächen mangels konkreter Standortzuweisung auch für privilegierte Vorhaben keine Baulandqualität zu (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 35 Rn. 13, 21 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 11.4.2013 - 4 CN 2/12 - NVwZ 2013, 1017 = juris Rn. 12). Das ändert aber nichts daran, dass sich die in § 35 Abs. 1 BauGB genannten privilegierten Vorhaben durch ein gesteigertes Durchsetzungsvermögen gegenüber öffentlichen Belangen auszeichnen (vgl. BVerwG, U. v. 18.8.2005 - 4 C 13/04 - BVerwGE 124, 132 = juris Rn. 35 m. w. N.). Privilegierte Vorhaben sind danach regelmäßig im Außenbereich zulässig und nur in Ausnahmefällen unzulässig (vgl. König, Baurecht Bayern, 5. Auflage 2014, Rn. 503 m. w. N.). Auch eine Festsetzung, die auf überplanten Außenbereichsflächen jede Bebauung ausschließt, schränkt die Eigentumsbefugnisse weitgehend ein. Diese einschneidende Folge ist nur verhältnismäßig, wenn für die Regelung gewichtige Belange sprechen (BayVGH, U. v. 16.6.2006 - 1 N 03.2347 - BayVBl 2007, 371 = juris Rn. 27 m. w. N.; BVerwG, B. v. 17.12.1998 - 4 NB 4/97 - NVwZ 1999, 984 = juris Rn. 11 f.). Solche gewichtigen Belange stehen der Planung der Antragstellerin hier nicht zur Seite.

Nach der im Aufstellungsverfahren und in der Begründung zum Bebauungsplan einschließlich des Umweltberichts zum Ausdruck kommenden Zielsetzung der Antragsgegnerin soll mit der Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft, die von Bebauung freizuhalten sind, ein Zusammenwachsen der beiden Ortsteile R. und H. - was letztlich auch durch privilegierte und großdimensionierte Außenbereichsvorhaben möglich sei - ausgeschlossen werden. Durch die Planung soll zugleich der Schutz des Orts- und Landschaftsbilds, der sich durch die räumliche Trennung der Ortsteile R. und H. herleite, erhalten und gesichert werden. Denn eine erhebliche weitere Bebauung der Zwischenräume ist nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht mehr vertretbar (nachfolgend Buchst. a). Des Weiteren sollen durch die räumliche Ordnung von Bereichen für die Nutzung zur intensiven Tierhaltung summierende Wirkungen von Belastungen, insbesondere Emissionen aus der Tierhaltung, auf die Wohnbebauung vermieden werden (nachfolgend Buchst. b). Nicht zuletzt ist beabsichtigt, die geplante neue Trassenführung der Staatsstraße ... aufzunehmen und freizuhalten (nachfolgend Buchst. c).

a) Das Interesse, ein Zusammenwachsen von Ortsteilen zu verhindern, kann im Einzelfall als abwägungserheblicher öffentlicher Belang von Gewicht sein, etwa zum Schutz erhaltenswerter Ortsteile oder zur Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB).

aa) Derartige Umstände, die die Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche im geregelten Umfang rechtfertigen könnten, bestehen vorliegend aber nicht. Die Ortsteile R. und H. liegen, soweit es den Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans betrifft, gut 1 km voneinander entfernt. Der Ausschlussbereich umfasst eine Gesamtfläche von deutlich mehr als 50 ha und erfasst weit überwiegend Flächen, die nicht unmittelbar „zwischen den Ortsteilen“ liegen. Aus der Planzeichnung wird deutlich, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans bislang ein einziges Gebäude, wohl eine Scheune mit einer Fläche von ca. 12 m x 8 m, vorhanden ist. Von daher trifft es schon nicht zu, dass eine „erhebliche weitere Bebauung der Zwischenräume nicht mehr vertretbar“ erscheinen könnte oder dass ein Zusammenwachsen der Ortsteile zu besorgen wäre.

bb) Ein irgendwie gearteter besonderer Schutzwert der zwischen den Ortsteilen liegenden Landschaft oder des Ortsbilds ist nicht ansatzweise zu erkennen oder dokumentiert. Soweit es das Landschaftsbild betrifft, ergibt sich aus dem Umweltbericht vielmehr, dass das Umland von einer „offenen Feldflur mit landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen“ geprägt ist, wobei die „ackerbauliche Nutzung das Plangebiet“ dominiere. Landschaftsprägende Elemente seien kaum vorhanden; vereinzelte Gehölzstrukturen existierten an der Staatsstraße und im Süden des Plangebiets entlang von Wegen und Gräben. Einzelbäume befänden sich lediglich sehr sporadisch an den Feldwegen. Dieser zutreffenden Beschreibung folgend weist die ausgeräumte und strukturarme Agrarlandschaft im Plangebiet keinen besonderen Schutzwert auf, der es rechtfertigt, jegliche Bebauung auszuschließen. Die Planung lässt auch nicht erwarten, dass das Plangebiet eine nennenswerte ökologische Aufwertung erfahren könnte. Die von Bebauung freizuhaltenden Flächen sind zugleich als Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt. Pflanz- oder Erhaltungsgebote nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB konnten demgemäß auf diesen Flächen nicht festgesetzt werden (vgl. „mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen festgesetzten Flächen“). Flächen zum Anpflanzen von Bäumen oder Sträuchern sowie zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wurden lediglich vereinzelt und in geringem Umfang um das Sondergebiet und in den anderen Randbereichen des Plangebiets vorgesehen. Soweit auf den von Bebauung freizuhaltenden Flächen allgemein (Nr. 2.5 der textlichen Festsetzung) und ausnahmsweise (Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen) „landschaftspflegerische Maßnahmen, die der ökologischen Aufwertung dienen“ zugelassen sind, fehlt es der Planung an jeglicher Verbindlichkeit, um solche „Maßnahmen der ökologischen Aufwertung“ auch gegen die Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer umzusetzen. Dementsprechend laufen die in der Begründung genannten Ziele, wie die Berücksichtigung „landschaftspflegerischer Maßnahmen gemäß den Zielen übergeordneter Planungen“, die Durchführung „ökologischer Maßnahmen im Gebiet“, die Anreicherung der „Agrarlandschaft mit extensiven Wiesenstreifen“ oder die „Anlage von Hecken“ zur Verbesserung der „Verbundstrukturen im Gebiet“ - die nach der Planbegründung ohnehin „erst mit einer Feinplanung der vorgesehenen Ortsumfahrung entwickelt werden“ - aus Anlass der Bauleitplanung ins Leere.

cc) Der Überlegung, keine Bebauung zwischen Ortsteilen zuzulassen, um ein Orts- und Landschaftsbild zu schützen, das sich „durch die räumliche Trennung der Ortsteile R. und H. herleitet“ oder um die „landwirtschaftlich geprägte Kulturlandschaft zu erhalten“, liegt ein Verständnis der Antragsgegnerin von der Funktion des Außenbereichs zugrunde, das der gesetzgeberischen Wertung des § 35 Abs. 1 BauGB zuwiderläuft. Danach ist der Außenbereich zwar grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Soweit die besondere Funktion eines Vorhabens seine Ausführung im Außenbereich rechtfertigt (und ihm öffentliche Belange nicht entgegenstehen), ist es aber nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässig (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.1964 - 1 C 80/62 - BVerwGE 19, 75 = juris Rn. 20). Insoweit ist der Ausschluss jeglicher Bebauung „zwischen den Ortsteilen“, wenn nicht besondere Belange die Freihaltung rechtfertigen können, nichts anderes als die generelle Verhinderung einer privilegierten baulichen Nutzung im Außenbereich. Denn der „zwischen den Ortsteilen“ liegende Bereich ist der Außenbereich. Auch im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin bestehen eine ganze Reihe von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB, zwischen denen sich jeweils der Außenbereich erstreckt. Würde die Antragsgegnerin ihr Konzept zur Freihaltung des Außenbereichs von jeglicher, auch bevorrechtigter Bebauung zum Zweck des Erhalts der Kulturlandschaft oder eines sich aus der räumlichen Trennung der Ortsteile ergebenden Orts- und Landschaftsbilds konsequent umsetzen, gäbe es in ihrem Gemeindegebiet keinen Raum mehr für die Zulassung privilegierter Vorhaben im Außenbereich. Insoweit kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragsgegnerin bereits im Norden der Staatsstraße ... ein großräumiges Gebiet überplant hat, das mit Ausnahme des darin festgesetzten Sondergebiets für die intensive Tierhaltung ebenfalls von Bebauung freizuhalten ist.

b) Das Planungsziel, durch Ausweisung eines Sondergebiets für die intensive Tierhaltung eine räumliche Ordnung herzustellen, um Konflikte zu Wohngebieten und bestehenden anderen Planungen aufgrund summierender Wirkungen von Belastungen (Staub und Geruch) zu vermeiden, rechtfertigt ebenfalls nicht den vollständigen Ausschluss von Bebauung im Übrigen Plangebiet. Es kann dahinstehen, ob hier städtebauliche Gründe für die Bereitstellung eines Sondergebiets für die intensive Tierhaltung am äußersten südlichen Rand des Plangebiets sprechen und die Festsetzung auch sonst wirksam ist. Jedenfalls kann das Ziel einer Immissionsminderung durch Gerüche aus der Tierhaltung an schutzbedürftiger Bebauung trotz der Festsetzung eines Sondergebiets für die intensive Tierhaltung auch dann erreicht werden, wenn im Übrigen Plangebiet lediglich die Errichtung von Tierhaltungsanlagen ausgeschlossen wird. Davon abgesehen ist der vom Bebauungsausschluss betroffene Planbereich nicht so weitreichend, dass eine höhere Immissionsbelastung an der schutzbedürftigen Wohnbebauung als die für zumutbar erachtete Geruchsbelastung von 15% der Jahresstunden aus Tierhaltungsanlagen ausgeschlossen werden könnte. Denn auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, etwa östlich des Sondergebiets, können sich Tierhaltungsbetriebe ansiedeln, deren Geruchsemissionen sich in Richtung auf die schützenswerte Wohnbebauung ausbreiten.

c) Das Ziel, die geplante neue Trassenführung der Staatsstraße ... von Bebauung freizuhalten, rechtfertigt schon nicht den Ausschluss jeglicher Bebauung außerhalb des dargestellten Trassenkorridors. Aber selbst für den Bereich des Trassenkorridors (mit einer Fläche von fast 9 ha) ist die Freihalteplanung nicht erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Das Interesse der Antragsgegnerin an der Freihaltung des Trassenkorridors kann deshalb nicht als öffentlicher Belang für die Festsetzung von Flächen, die im Übrigen Plangebiet von Bebauung freizuhalten sind, in die Abwägung eingestellt werden.

Im Rahmen ihrer Selbstverwaltung sind die Gemeinden gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zwar grundsätzlich befugt, durch bauleitplanerische Festsetzungen eine gemeindliche „Verkehrspolitik“ zu betreiben (vgl. BVerwG, B. v. 22.4.1997 - 4 BN 1/97 - NVwZ-RR 1998, 217 = juris Rn. 3; BVerwG, B. v. 26.1.2010 - 4 B 43/09 - BauR 2010 - 871 = juris Rn. 6 m. w. N.). Hierzu kann auch eine bauleitplanerische Freihaltung bestimmter Flächen von baulicher Nutzung für künftige verkehrliche Zwecke fallen, um einer künftigen Fachplanung Raum zu verschaffen (BVerwG, B. v. 26.1.2010, a. a. O.). Auch eine Freihalteplanung muss aber bauleitplanerisch i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich sein. Daran fehlt es, wenn die Planung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B. v. 23.1.2003 - 4 B 79/02 - NVwZ 2003, 749 = juris Rn. 4 m. w. N.). Für den Fall eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans ist höchstrichterlich entschieden, dass ein Planungshindernis gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorliegt, wenn sich absehen lässt, dass die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Plans ausgeschlossen erscheint. Diese zur zeitlichen Realisierbarkeit entwickelten Grundsätze lassen sich auf den Fall einer Freihalteplanung übertragen. Insoweit bilden die fachplanerischen Fristen einen brauchbaren Anknüpfungspunkt für die bauleitplanerische Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (BVerwG, B. v. 26.1.2010 - 4 B 43/09 - BauR 2010, 871 = juris Rn. 10 f.).

aa) Von Vorstehendem ausgehend erweist sich die Freihalteplanung der Antragsgegnerin zur Sicherung unbebauter Flächen für eine künftige Ortsumfahrung als nicht erforderlich, weil deren Verwirklichung innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Bebauungsplans am 6. Juni 2012 ausgeschlossen ist (vgl. Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG; vgl. BVerwG, U. v. 18.3.2004 - 4 CN 4/03 - BVerwGE 120, 239 = juris Rn. 10 m. w. N.). Die Planung der Antragsgegnerin stützt sich insoweit ausschließlich auf das Programm der Bayerischen Staatsregierung zum Neu- und Ausbau von Staatsstraßen (z. Zt. 7. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern, Stand: 11. Oktober 2011). Darin ist die Ortsumfahrung R. der Staatsstraße ... unter der Projektnummer ...-... mit der Dringlichkeitsstufe 2 geführt (raumordnerische Relevanz 0, Umweltrisikoeinschätzung -4 [Rahmen: -6 bis 0 - je niedriger der Wert, desto umweltkritischer ist das Projekt]). Für Projekte der 2. Dringlichkeit ist eine Realisierung erst nach dem Jahr 2025 vorgesehen (vgl. 7. Ausbauplan für die Staatstraßen in Bayern/Vertiefte Informationen zum neuen Ausbauplan, Stand: 11. Oktober 2011). Nachdem die Antragsgegnerin hier von der Möglichkeit einer Realisierung der Ortsumfahrung in gemeindlicher Sonderbaulast (vgl. Art. 44 Abs. 1 Alt. 2 BayStrWG) keinen Gebrauch gemacht hat, ist deshalb mit einer Verwirklichung des Vorhabens frühestens im Jahr 2026 zu rechnen. Bindend ist dieser Zeitpunkt freilich nicht, weil der Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern weder Gesetzeskraft hat, noch ein Haushaltsplan ist; eine bauliche Umsetzung ab dem Jahr 2026 kommt deshalb nur in Betracht, wenn entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt werden (vgl. Vertiefte Informationen zum neuen Ausbauplan). Selbst aber wenn die bauliche Umsetzung der Ortsumfahrung bereits im Jahr 2026 erfolgen würde, so liegt doch ein Zeitraum von mehr als 13 Jahren zwischen dem In-Kraft-Setzen des Bebauungsplans der Antragsgegnerin und der Verwirklichung des Vorhabens. Angesichts der auch nach Ablauf von 13 Jahren nicht gesicherten Ausführung der Ortsumfahrung, ist es den von der Freihalteplanung betroffenen Grundstückseigentümern nicht zumutbar, den festgesetzten Bebauungsausschluss bereits ab dem Jahr 2012 hinzunehmen.

bb) Die Freihalteplanung zugunsten der künftigen Ortsumfahrung erweist sich auch deshalb als nicht erforderlich, weil dem vom Bebauungsausschluss betroffenen und im Bebauungsplan dargestellten Trassenkorridor lediglich der Entwurf einer Streckenführung des Staatlichen Bauamts als Grobtrassierung und Bewertungsgrundlage zur Erläuterung der Ausbauabsichten zugrunde liegt; an einer detaillierten Ausbauplanung fehlt es aber (vgl. Stellungnahme des Staatlichen Bauamts vom 21.11.2011). Dem entsprechend kann es im Zuge einer detaillierten Ausbauplanung, insbesondere im Lauf eines noch einzuleitenden Planfeststellungsverfahrens, noch zu deutlichen Verschiebung des Trassenverlaufs bis hin zu gänzlich anderen Trassenführungen kommen. Der künftige Verlauf der bislang lediglich nach den Maßstäben des Ausbauplans bewerteten Straßentrasse kann deshalb weder als verbindliche noch als hinreichend verfestigte und konkretisierte Planung angesehen werden, die es rechtfertigen könnte, bereits in diesem frühen Stadium der Rahmenplanung Flächen zur Verwirklichung der künftigen Ortsumfahrung festzusetzen, die von Bebauung freizuhalten sind.

cc) Schließlich ließe ein etwaiges Freihaltungsinteresse für eine künftige Ortsumgehung keinen Trassenkorridor mit einer Breite von 80 m zu, die sich aus der in der Planzeichnung dargestellten Trassenfläche ergibt und innerhalb der auch keine Bebauung im Ausnahmeweg zugelassen werden kann (Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen, „temporärer Geltungsbereich“). Insbesondere hat die Antragsgegnerin die rechtliche Bedeutung der „Baubeschränkungszone“ verkannt, jedenfalls aber überbewertet. Das Staatliche Bauamt hat in seiner Stellungnahme vom 21. November 2011 darauf hingewiesen, dass entlang von Staatsstraßen gemäß Art. 23 BayStrWG außerhalb des Erschließungsbereichs der Ortsdurchfahrten für bauliche Anlagen bis 20 m Abstand vom befestigten Fahrbahnrand ein Bauverbot besteht (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG). Bis 40 m Abstand bestehe gemäß Art. 24 BayStrWG eine Baubeschränkung. Die Antragsgegnerin hat auch die in der Planzeichnung dargestellten „Baubeschränkungszonen“ von jeweils 20 m Breite mit einem Bauverbot belegt, von dem auch nicht ausnahmsweise abgewichen werden kann. Art. 24 Abs. 1 BayStrWG regelt indes - anders als Art. 23 Abs. 1 BayStrWG - kein Bauverbot, sondern macht die baurechtliche oder nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen innerhalb eines Streifens beiderseits der Ortsdurchfahrten und freien Strecken von Staats- und Kreisstraßen lediglich vom Einvernehmen der Straßenbaubehörde abhängig, wenn Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten sind.

d) Die Erwägungen, die die Antragstellerin dazu bewogen haben, die Flächen innerhalb des Plangebiets mit Ausnahme des Sondergebiets als von der Bebauung freizuhaltende Flächen festzusetzen, rechtfertigen diese Festsetzung auch nicht in der Zusammenschau der in die Planung eingestellten öffentlichen Belange.

Weder die Freihalteplanung zugunsten einer künftigen Ortsumgehung noch die Festsetzung eines Sondergebiets erfordern die Festsetzung von Flächen, die von jeglicher Bebauung freizuhalten sind. Der Zielsetzung der Antragsgegnerin, ein Zusammenwachsen der beiden Ortsteile R. und H. auszuschließen sowie das Orts- und Landschaftsbilds zu erhalten und zu sichern, kommt in der konkreten planungsrechtlichen Situation kein Gewicht zu, das den Ausschluss von Bebauung rechtfertigen könnte. Ein beachtliches Interesse an der Freihaltung des Plangebiets von jeglicher Bebauung besteht vor diesem Hintergrund auch nicht in der Summe der erwogenen Belange.

3. Die Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, erweist sich nicht deshalb als abwägungsgerecht, weil im Bebauungsplan Ausnahmen vorgesehen sind (Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen; § 31 Abs. 1 BauGB). Insoweit kann dahinstehen, ob die Festsetzung über die ausnahmsweise Zulassung bestimmter baulicher Anlagen auf einer Ermächtigungsgrundlage beruht und mit dem planungsrechtlichen Ziel des Bebauungsplans, im gesamten Plangebiet - mit Ausnahme der Flächen des Sondergebiets - eine Bebauung auszuschließen, in Einklang zu bringen ist.

Nach § 35 Abs. 1 BauGB besteht ein Anspruch auf Zulassung eines im Außenbereich bevorrechtigten Vorhabens, wenn ihm öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, bemisst sich nach objektiven Umständen - ggf. im Rahmen einer die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden nachvollziehenden Abwägung; die konkretisierende Rechtsanwendung unterliegt uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, U. v. 19.7.2001 - 4 C 4/00 - BVerwGE 115, 17). Demgegenüber ist die ausnahmsweise Zulassung eines Vorhabens eine Ermessensentscheidung, so dass auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der - hier vergleichsweise unbestimmten - Ausnahme kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahme besteht. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob das Ermessen rechtmäßig ausgeübt wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Auch die bauleitplanerische Absicht, die im unbeplanten Gebiet allgemein zulässigen Vorhaben nur mehr ausnahmsweise zuzulassen, ist demnach eine Beschränkung, die von gewichtigen städtebaulichen Gründen getragen sein muss. Wird deshalb festgesetzt, dass an sich allgemein zulässige Vorhaben nur ausnahmsweise zugelassen werden können, ist die Festsetzung nur abwägungsgerecht, wenn der Ausschluss jedenfalls dem Grund nach städtebaulich gerechtfertigt ist. Das ist hier nicht der Fall.

4. Der Mangel im Abwägungsvorgang ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB auch beachtlich.

Mängel im Abwägungsvorgang sind nur unter den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB genannten Voraussetzungen beachtlich. Nach beiden Vorschriften muss der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein (vgl. BVerwG, U. v. 22.9.2010 - 4 CN 2/10 - BVerwGE 138, 12 = juris Rn. 21). Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Mangel offensichtlich ist, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist, und er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1/11 - BVerwGE 145, 231 = juris Rn. 16 f. m. w. N.).

Nach diesen Maßstäben ist der Mangel im Abwägungsvorgang offensichtlich, weil die (ungeeigneten) Erwägungen, von denen sich die Antragstellerin bei der Festsetzung der von Bebauung freizuhaltenden Flächen hat leiten lassen, aus den Aufstellungsunterlagen, insbesondere aus der Planbegründung, offen erkennbar sind. Die fehlerhafte Gewichtung der in die Abwägung eingestellten Belange ist auf das Ergebnis der Abwägung von Einfluss gewesen, weil keine öffentlichen Belange erkennbar sind, die geeignet wären, den umfassenden Bebauungsausschluss zu rechtfertigen und sich die Antragsgegnerin ausschließlich von ungeeigneten Erwägungen, denen sie aber eine erhebliche Bedeutung beigemessen hat, leiten hat lassen.

5. Nachdem die Festsetzung über die von Bebauung freizuhaltenden Flächen unwirksam ist, bleibt für die Festsetzung, dass bis zum positiven Abschluss der planfestgestellten Trasse keine Bebauung im temporären Geltungsbereich nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB zulässig ist (Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen), kein Anwendungsfall mehr. Denn diese Festsetzung zielt auf die ausnahmsweise Zulassungsfähigkeit von Bauvorhaben auf den Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind und soll deren ausnahmsweise Zulassungsfähigkeit ausschließen.

II. Die Unwirksamkeit der Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

Nach ständiger Rechtsprechung führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, U. v. 11.9.2014 - 4 CN 3/14 - ZfBR 2014, 58 = juris Rn. 26 m. w. N.).

1. Die Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan ohne die unwirksame Festsetzung über den Ausschluss von Bebauung außerhalb des Sondergebiets in weit über 50 ha des Plangebiets nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen nicht beschlossen. Denn das planerische Konzept des angegriffenen Bebauungsplans beruht tragend auf diesem Bebauungsausschluss. Insbesondere ging es der Antragsgegnerin um die Freihaltung der Trasse der künftigen Umgehungsstraße, die Verhinderung des Zusammenwachsens der Ortsteile und den Schutz des Orts- und Landschaftsbilds.

2. Auch die Festsetzung des Sondergebiets für intensive Tierhaltung im Süden des Plangebiets mit bestimmten Emissionskontingenten wurde mit der Vorgabe getroffen, dass „durch die räumliche Ordnung“ „summierende Wirkungen von Belastungen (Staub, Geruch)“ auf die schutzbedürftige Wohnbebauung vermieden werden. Dies hat die Antragsgegnerin versucht dadurch sicherzustellen, dass auf den Flächen für die Landwirtschaft außerhalb des Sondergebiets eine Bebauung ausgeschlossen wird und - außerhalb des Trassenbereichs - ausnahmsweise nur dann eine Bebauung für sonstige landwirtschaftliche Nutzungen zugelassen werden kann, wenn sie nicht zu einer Erhöhung zulässiger Emissionen der allgemein zulässigen Anlagen der Tierhaltung beitragen (Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen). Was hierunter zu verstehen ist, folgt aus Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen. Darin sind im Sondergebiet für die intensive Tierhaltung maximal zulässige Geruchsemissionsraten festgelegt, die so bemessen sind, dass an der Wohnbebauung an den Rändern der Ortsteile ein für zulässig erachteter Immissionsrichtwert für Gerüche aus der Tierhaltung von 15% der Jahresstunden unter Berücksichtigung der Vorbelastung nicht überschritten wird (vgl. Planbegründung zum „Immissionsschutz“ sowie Nr. 3.5, Nr. 4.4, Nr. 5.1, Nr. 5.2 und Nr. 9 des Umweltberichts). Ist aber mangels Wirksamkeit des festgesetzten Bebauungsausschlusses auf den Flächen für die Landwirtschaft im Plangebiet eine Bebauung unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB zulässig und ist demnach auch die Errichtung von Anlagen für Tierhaltungsbetriebe nicht ausgeschlossen, verkehrt sich die planerische Absicht, die Wohnbebauung durch die geplante räumliche Ordnung vor Belastungen insbesondere aus der Intensivtierhaltung zu schützen, in ihr Gegenteil. Darüber hinaus wurde die Lage des Sondergebiets „intensive Tierhaltung“ bewusst so gewählt, dass die geplante Trasse für die künftige Ortsumfahrung freigehalten wird (vgl. Planbegründung sowie Nr. 5.1 und Nr. 9 des Umweltberichts). Insoweit wäre auch eine andere Lage des Sondergebiets - etwa auf dem Grundstück des Antragstellers, der bereits einen entsprechenden Bauantrag gestellt hatte - in Betracht gekommen, wenn die Trassenführung außer Acht gelassen worden wäre.

3. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nur zu dem Zweck der Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft erlassen hätte. Insoweit folgt aus der Planbegründung, dass „mit der Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft, die von Bebauung freizuhalten sind“, „eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Flächen sichergestellt“ werden soll. Weshalb eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Flächen nicht auch ohne planerische Festsetzungen möglich sein soll, erschließt sich hier nicht. Insbesondere ist nicht zu sehen, dass ein konkretes Erfordernis für die Absicherung der Landwirtschaft im Plangebiet bestanden hätte. Gleichzeitig würden Maßnahmen der ökologischen Aufwertung ermöglicht. Diese Erwägung ist wenig überzeugend, weil Pflanz- oder Erhaltungsgebote auf den Flächen für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB gerade ausgeschlossen sind und demgemäß keine verbindlichen Festsetzungen auf den Flächen für die Landwirtschaft getroffen wurden. Soweit die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft schließlich zum Erhalt und zur Gestaltung der Kulturlandschaft beitragen soll, ergibt sich aus der Planbegründung ebenfalls, dass insbesondere an eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung und ökologische Maßnahmen gedacht wurde. Es ist deshalb nicht zu sehen, dass mit der Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft hier andere Ziele verfolgt worden wären, als eine mit dem Freihaltungszweck vereinbare Nutzung festzusetzen, die bereits vorhanden war (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, „… und ihre Nutzung“).

Auch die Beschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung auf die Formen der Acker- und Grünlandbewirtschaftung sowie der Beweidung (Nr. 2.5 der textlichen Festsetzungen; sowie landschaftspflegerische Maßnahmen) wurde ersichtlich vor dem Hintergrund des Bebauungsausschlusses festgesetzt, was sich bereits aus der Überschrift zur textlichen Festsetzung Nr. 2.5 ergibt, „Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) und Flächen für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 a BauGB)“.

4. Eine nennenswerte ökologische Aufwertung innerhalb des Plangebiets findet, wie bereits ausgeführt wurde, nicht statt, so dass auszuschließen ist, dass die Antragstellerin darin ein tragendes Planungsziel gesehen hatte. Insbesondere wurden die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (Nr. 2.7 der textlichen Festsetzungen) weitestgehend zur Eingrünung des Sondergebiets ausgewiesen, um negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu reduzieren.

III. Nachdem der Bebauungsplan bereits wegen Mängeln im Abwägungsvorgang hinsichtlich der Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, gesamtunwirksam ist, bedarf es keines Eingehens mehr auf etwaige Mängel der Festsetzungen zum Sondergebiet einschließlich der Festsetzung maximal zulässiger Geruchsemissionsraten.

IV. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel (Nr. I des Urteilstenors) von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Die am 21. April 2011 bekannt gemachte Satzung der Stadt Bingen über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Dromersheimer Hangkante-Laurenziberg“ wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin beabsichtigt, auf dem Laurenziberg in den Gemarkungen Bingen-Dromersheim und Gau-Algesheim Sand und Kies abzubauen sowie bereits abgebaute Flächen zu rekultivieren. Diese Flächen sind im Regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe aus dem Jahre 2004 als Vorranggebiet für die Rohstoffsicherung für Kiese und Sande ausgewiesen. Mit ihrem Normenkontrollantrag wendet sich die Antragstellerin gegen eine Satzung der Antragsgegnerin über eine Veränderungssperre für ein von der Antragsgegnerin beabsichtigtes Bebauungsplangebiet, das ihrer Auffassung nach den Rohstoffabbau bzw. die Verfüllung abgebauter Flächen unmöglich machen würde, weil es sich auch auf die im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesenen Vorrangflächen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin erstrecken solle und die für die Erschließung der Flächen erforderliche Zu- und Abfahrtsstrecke versperren werde, die durch das Urteil des Senats vom 29. Oktober 2009 (1 C 10481/09.OVG) festgelegt worden sei.

2

In dem genannten Urteil hatte der Senat die Antragsgegnerin dazu verurteilt, zwecks Kies- und Sandabbau und Rekultivierung auf den Grundstücken Flur ...Parzellen Nrn. ...bis ... in der Gemarkung Bingen-Dromersheim sowie zwecks Rekultivierung auf den Grundstücken Flur ... Parzellen Nrn. ... bis ... in der Gemarkung Bingen-Dromersheim den Ausbau im Einzelnen benannter Wirtschaftswege der Antragsgegnerin entsprechend dem von der Antragstellerin vorgeschlagenen Nutzungsvertrag und das Befahren der bezeichneten Wirtschaftswege mit bis zu 40 t schweren Fahrzeugen zu erlauben. Des Weiteren wurde durch das Urteil festgestellt, dass die Antragstellerin berechtigt ist, zwecks des von ihr beantragten Sand- und Kiesabbaus und der anschließenden Rekultivierung auf den Grundstücken Flur ..., Parzellen Nrn. ... bis ... in der Gemarkung Bingen-Dromersheim und Flur ... Parzellen Nrn. .../..., .../..., .../... in der Gemarkung Gau-Algesheim die bezeichneten Wirtschaftswege entsprechend dem vorgeschlagenen Nutzungsvertrag auszubauen und mit bis zu 40 t schweren Fahrzeugen zu befahren. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision gegen Urteil wurde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04. Oktober 2010 (BVerwG 9 B 1.10) zurückgewiesen.

3

Das erwähnte Vorranggebiet für Rohstoffsicherung liegt im nordwestlichen Randbereich des durch Landesverordnung vom 22. Juni 2010 (GVBl 2010, 106) zur Änderung der Anlagen 1 und 2 zu § 25 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes festgesetzten Vogelschutzgebietes 6014-403 „Ober-Hilbersheimer Plateau“. Insoweit streiten die Beteiligten darüber, ob ein nach Auffassung der Antragsgegnerin früher dort bestehendes faktisches Vogelschutzgebiet der Ausweisung der Vorrangfläche entgegenstand bzw. das inzwischen festgesetzte Vogelschutzgebiet dem von der Antragstellerin beabsichtigten Abbauvorhaben entgegen steht, über das das zuständige Bergamt bislang nicht abschließend entschieden hat.

4

Am 13. April 2011 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss bezüglich des Bebauungsplanes „Dromersheimer Hangkante – Laurenziberg“, der über das im Regionalen Raumordnungsplan ausgewiesene Vorranggebiet sowie über das festgesetzte Vogelschutzgebiet hinausgreifend 138,71 ha am östlichen Rand des Gebietes der Antragsgegnerin überplanen soll. In der entsprechenden Beschlussvorlage für den Aufstellungsbeschluss werden die Naherholung, die Landschaftsplanung der Antragsgegnerin von 1998, die Ergänzung und Aufwertung der bestehenden erholungsrelevanten Infrastruktur, die Erhaltung der Plateaulage und der Hangbereiche mit der Weinbaunutzung sowie das kommunale Ökokonto angesprochen. Des Weiteren wird ausgeführt, dass dort nur Nutzungen zugelassen werden sollen, die der Erhaltung des derzeitigen Zustandes nicht entgegenstünden. In der dem Beschluss des Stadtrates vorausgehenden Erörterung der beabsichtigten Bauleitplanung am 05. April 2011 im Bauausschuss der Antragsgegnerin wurde erläutert, dass sich noch zeigen werde, welche Festsetzungen im Einzelnen erfolgen sollten. Wichtig sei jedoch der Erlass der Veränderungssperre. Diese Veränderungssperre beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin ebenfalls in der Sitzung vom 13. April 2011. Sowohl der Aufstellungsbeschluss wie auch die Satzung über die Veränderungssperre wurden am 21. April 2011 ortsüblich bekannt gemacht.

5

Zur Begründung ihres am 09. Juni 2011 eingegangenen Normenkontrollantrages trägt die Antragstellerin vor, die Planung, zu deren Sicherung die Veränderungssperre erlassen worden sei, betreffe die von ihr beabsichtigten Abbauvorhaben in den Fluren ... und ... der Gemarkung Bingen-Dromersheim. Die entsprechenden Flächen seien im geltenden regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe von 2004 als Vorrangsflächen für die Rohstoffeischerung ausgewiesen. Betroffen werde auch die durch das Urteil 1 A 10481/09.OVG festgelegte Trasse der Zu- und Abfahrt bezüglich der Abbau- und Rekultivierungsflächen. Die Veränderungssperre sei unwirksam, weil der Bebauungsplan, dessen Aufstellung sie absichern solle, seinerseits nicht wirksam werden könne, da er gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstoße. Der Plan kollidiere nämlich mit der regionalen Raumordnungsplanung, die dort eine Vorrangfläche für Rohstoffsicherung ausweise, Diesem Ziel der Raumordnung sei der Bauleitplan gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen, was hier aber nicht beabsichtigt sei. Der Wirksamkeit der Zielfestlegung könne nicht entgegen gehalten werden, dass keine ausreichende Ermittlung des Bedarfs bezüglich der Rohstoffe erfolgt sei, zu deren Sicherung das Vorranggebiet ausgewiesen worden sei. Es sei bereits fraglich, ob lokale Bedarfsermittlungen für Rohstoffe überhaupt abwägungsrelevant seien. Jedenfalls sei im vorliegenden Fall das Landesamt für Geologie und Bergbau im Aufstellungsverfahren für den regionalen Raumordnungsplan beteiligt worden und habe umfangreiche eigene Erhebungen in die Planung eingebracht, die auch in den Raumordnungsplan eingeflossen seien.

6

Ebenso wenig stehe der Zielfestlegung das Vogelschutzgebiet entgegen. Ob ein faktisches Vogelschutzgebiet im Bereich der vorgenannten Flächen im Zeitpunkt der Aufstellung des Raumordnungsplanes tatsächlich bestanden habe, könne letztlich dahinstehen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zu einem faktischen Vogelschutzgebiet seien nämlich überholt, weil inzwischen ein Vogelschutzgebiet förmlich festgesetzt worden sei, weshalb allenfalls eine Anpassung des Raumordnungsplanes an dieses erforderlich sein könnte. Allerdings sei dies hier nicht der Fall, weil unter Berücksichtigung entsprechender Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes durch einen Rohstoffabbau nicht zu erwarten stehe, wie das entsprechende Verträglichkeitsgutachten ergeben habe, das im Rahmen des bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens eingeholt worden sei. Allein das sei hier maßgeblich, weil es auch keinen Anspruch auf die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses gebe, wenn er auf Grund einer Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden müsste. Soweit bereits Genehmigungen erteilt worden seien, berühre die spätere Schutzgebietsausweisung diese ohnehin nicht.

7

Tatsächlich sei die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Bauleitplanung eine reine Verhinderungsplanung, die das rechtskräftige Urteil 1 A 10481/09.OVG unterlaufen solle. Die nach dem Urteil einzige Trasse für die Zu- und Abfahrt bezüglich der Abbau- und Rekultivierungsflächen solle damit gesperrt und ein weiterer Rohstoffabbau auf den Laurenziberg unmöglich gemacht werden. Den Verwaltungsvorgängen seien lediglich vage Ausführungen zu den behaupteten positiven Planungszielen zu entnehmen, die allerdings keine städtebaulichen Ziele darstellten. Das notwendige Mindestmaß an Konkretisierung der Planung, wie die Rechtsprechung es für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre fordere, liege hier nicht vor. Die in den Verwaltungsvorgängen enthaltene Aussage, man könne sich Festsetzungen zum Schutz von Natur und Landschaft vorstellen, genüge nicht. Hier sei nicht einmal ansatzweise erkennbar, welche Nutzung mit der Veränderungssperre kollidieren könnte. Die nötige Konkretisierung lasse sich den bislang vorliegenden Planungsunterlagen nicht entnehmen. Die Vorstellungen der Antragsgegnerin liefen letztlich auf die Festsetzung eines Naturschutzgebietes hinaus, was aber nicht Sache der Bauleitplanung sei.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Dromersheimer Hangkante – Laurenziberg“ vom 13. April 2011 für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

12

Sie trägt vor, sie bestreite, dass die Antragstellerin Eigentümerin bzw. Nutzungsberechtigte der Flächen sei, um die es hier gehe, weshalb der Antragstellerin die Antragsbefugnis fehle. Der Normenkontrollantrag sei aber auch unbegründet. Der Veränderungssperre könne nämlich nicht entgegen gehalten werden, sie diene zur Absicherung einer Planung, die wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht wirksam werden könne. Der regionale Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe sei insoweit teilnichtig, als er für einen Teilbereich des beabsichtigten Bebauungsplangebietes eine Vorrangfläche für Rohstoffsicherung ausweise. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des regionalen Raumordnungsplanes habe dieser Bereich nämlich in einem faktischen Vogelschutzgebiet gelegen, was bei der seinerzeitigen Raumordnungsplanung nicht berücksichtigt worden sei. Dass dieser Bereich heute durch das inzwischen festgesetzte Vogelschutzgebiet 6014-403 erfasst werde, ändere nichts an dem Umstand, dass im Zeitpunkt der Raumordnungsplanung das damals für das faktische Vogelschutzgebiet geltende strengere Schutzregime des Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie hätte beachtet werden müssen, das einer Umsetzung des Raumordnungszieles entgegen stehe. Das ergebe sich auch aus der konkreten Abbauplanungen der Antragstellerin, weil das von dieser im bergrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgelegte Gutachten über die Verträglichkeit des Abbaus in Bezug auf das Vogelschutzgebiet fehlerhaft sei. Die Zielfestlegung im Regionalen Raumordnungsplan sei darüber hinaus deshalb unwirksam, weil ihr keine ausreichenden Ermittlungen bezüglich des Bedarfs an den Rohstoffen zugrunde gelegen hätten, deren Sicherung die Ausweisung des Vorranggebietes dienen solle. Es fehle auch an einer ausreichenden Dokumentation der diesbezüglichen Überlegungen. Zumindest seien die Voraussetzungen für eine Zielabweichung gemäß § 10 Abs. 6 Landesplanungsgesetz erfüllt. Der Raumordnungsplan gehe nämlich von Kiesen und Sanden aus. Nach einem Untersuchungsbereich des Landesamtes für Geologie und Bergbau vom April 2008 handele es sich bei den dortigen Materialien indessen um Bodenschätze. Daher lägen veränderte Umstände im Sinne von § 10 Abs. 6 Landesplanungsgesetz vor, weil der von der Antragstellerin beabsichtigte Abbau nun anders rechtlich zu handeln sei. Darüber hinaus seien für die dort festgestellten Bodenschätze an anderer Stelle Vorranggebiete ausgewiesen worden. Parallel zu dem Planaufstellungsverfahren solle ein entsprechender Antrag gestellt und ein Zielabweichungsverfahren betrieben werden.

13

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handele es sich bei der Bauleitplanung nicht um eine Verhinderungsplanung, die Planung verfolge vielmehr positive Planungsziele. Die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre seien gegeben, weil das von der Rechtsprechung geforderte Mindestmaß an Konkretisierung der Planungsziele erfüllt sei. Diese Konkretisierung ergebe sich aus der Beschlussvorlage vom 17. März 2011 für die Stadtratsitzung vom 13. April 2011. Diese Vorlage belege die positiven Planungsziele. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Bauleitplanung wegen der Größe des Plangebietes offen dafür sei, auch Abbauvorhaben Raum zu geben. Zum jetzigen Zeitpunkt könne also nicht ausgeschlossen werden, dass die unterschiedlichen Nutzungen im Rahmen der Abwägung in Einklang miteinander gebracht werden könnten. Der Bauleitplanung stehe daher auch nicht das Urteil 1 A 10481/09.OVG entgegen, weil die Planung für eine Abstimmung der Trassenführung im Rahmen der Abwägung offen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin bezüglich der Planaufstellung und der Veränderungssperre (1 Hefter) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

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Der Antragstellerin fehlt nämlich entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin nicht die erforderliche Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die diesbezüglich von ihr - erstmalig - in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2012 vorgetragenen Bedenken knüpfen an den von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24. Januar 2012 vorgetragenen Umstand an, dass die Antragstellerin durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22. August 2011 von einer KG in eine GmbH umgewandelt worden ist. Durch eine derartige Umwandlung gemäß §§ 190, 214 UmwG ändert sich zwar die Rechtsform der Gesellschaft. Das berührt indessen nicht die Eigentumsverhältnisse. Darauf, dass es sich um die bloße Änderung der Rechtsform handelte, hatte die Antragstellerin in dem genannten Schriftsatz durch die Benennung der entsprechenden Vorschriften ausdrücklich hingewiesen. In diesem Schriftsatz war ebenfalls bereits erwähnt worden, dass die entsprechende Eintragung im Handelsregister am 21. September 2011 erfolgt ist. Dies hat die Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt. Von daher erübrigte es sich, den von der Antragstellerin mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Mai 2012 übersandten Ausdruck des Handelsregisters der Antragsgegnerin zur Stellungnahme zuzuleiten und deswegen die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Mit der Übersendung dieser Unterlage zu dem in der Vergangenheit bereits vorgetragenen und zwischen den Beteiligten auch nicht streitigen Sachverhalt hat die Antragstellerin nämlich keinen neuen Tatsachen in das Verfahren eingebracht, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen wären und zu denen der Antragsgegnerin vor der Entscheidung die Möglichkeit zur Stellungnahme hätte eingeräumt werden müssen. Handelt es sich somit lediglich um einen Formwechsel der Gesellschaft dann könnte die Antragsbefugnis im vorliegenden Fall allenfalls dann in Frage stehen, wenn die frühere ... ... GmbH und Co. KG nicht Eigentümerin oder Nutzungsberechtigte der hier in Rede stehenden Abbauflächen gewesen wäre. Das trägt die Antragsgegnerin jedoch nicht vor. Im Übrigen könnte die Antragstellerin die erforderliche Antragsbefugnis unabhängig hiervon aus dem Umstand ableiten, dass sie Antragstellerin in einem bergrechtlichen Verfahren auf Zulassung des Sandabbaus ist, dem die angegriffene Veränderungssperre entgegensteht (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 18. Mai 2001, UPR 2002, 158 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994, NVwZ 1995, 2064 f. zu früheren Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der insoweit auch auf die derzeitige Rechtslage übertragbar ist [s. insoweit Kopp/Schenke, 16. Aufl., § 47 VwGO Rn. 44 und 54], sowie BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, NVwZ 2004, 1256 ff.).

17

Der Antrag ist auch begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über eine Veränderungssperre ist nämlich unwirksam, weil es der durch sie zu sichernden Bauleitplanung der Antragsgegnerin - jedenfalls derzeit noch - an der erforderlichen Konkretisierung ermangelt.

18

Soweit die Beteiligten darüber streiten, ob die hier zu beurteilende Veränderungssperre bereits deshalb unwirksam ist, weil die durch sie zu sichernde Planung niemals wirksam werden könne, da sie gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstoße, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind, bedarf dies im vorliegenden Verfahren deshalb keiner abschließenden Klärung. Die Ausführungen der Beteiligten, die die Wirksamkeit der Zielfestlegung im Regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe von 2004 in Bezug auf den Vogelschutz thematisieren, geben allerdings Anlass, anzumerken, dass sich auf der Basis des bisherigen Vortrags der Antragsgegnerin die von ihr geltend gemachte Unwirksamkeit der Zielfestlegung bezüglich des Vorranggebietes für Rohstoffsicherung auf dem Laurenziberg wegen einer solchen Zielfestlegung entgegenstehender europarechtlicher Vorgaben zum Vogelschutz nicht gerade aufdrängt. Zwar liegt die genannte Vorrangfläche im nordwestlichen Randbereich des insgesamt 2.502 ha großen Vogelschutzgebietes 614-403. Daraus wäre aber nicht zwangsläufig - ohne weitere Substantiierung - zu schließen, dass dieser Randbereich vor der Unterschutzstellung durch die Landesverordnung vom 22. Juni 2010 im Zeitpunkt der Aufstellung des Regionalen Raumordnungsplans Teil eines faktischen Vogelschutzgebietes im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewesen wäre. Darüber hinaus berücksichtigt die Antragsgegnerin bei ihrer Argumentation nicht, dass der Regionale Raumordnungsplan nicht die Zulassung konkreter Abbauvorhaben regelt. Hierüber ist vielmehr in nachfolgenden Verfahren zu befinden, in deren Rahmen dann jeweils zu prüfen ist, ob und unter welchen Voraussetzungen in Bezug auf den Vogelschutz ein Vorhaben zugelassen werden kann oder ob die Zulassung eines Vorhabens wegen seiner mangelnden Verträglichkeit in Bezug auf den Vogelschutz verweigert werden muss. Insoweit ist die Situation durchaus vergleichbar mit derjenigen, in der eine Bauleitplanung betrieben wird, von der geschützte europäische Vogelarten betroffen sein könnten und bezüglich der in der Rechtsprechung geklärt ist, dass die entsprechende Abklärung im Zeitpunkt der - späteren - Verwirklichung der Bauleitplanung in nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu erfolgen hat. Nur dann, wenn im Zeitpunkt der Aufstellung des Regionalen Raumordnungsplans anzunehmen gewesen wäre, dass schlechterdings jeglicher Sandabbau in Bezug auf den Schutz der dort vorkommenden Vogelarten unverträglich wäre und die Auswirkungen eines solchen Abbauvorhabens auch nicht mit CEF-Maßnahmen - gegebenenfalls auch vorgezogenen - unter die Schwelle zur Unverträglichkeit gedrückt werden könnten, würde sich die Regionale Raumordnungsplanung auf ein Ziel richten, das wegen des entgegenstehenden europäischen Vogelschutzrechts nicht verwirklicht werden könnte.

19

Eine derartige Situation ist entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht bereits mit der Kritik an den konkreten Planungen der Antragstellerin dargetan, die Gegenstand des bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens sind. Insoweit ist nämlich nicht zu prüfen, ob das konkrete Vorhaben der Antragstellerin unverträglich ist oder unter Berücksichtigung entsprechender Ausgleichsmaßnahmen zugelassen werden kann, vielmehr ist ausschließlich maßgeblich, ob unter Berücksichtigung aller denkbaren Ausgleichsmaßnahmen, also auch solcher, die die Antragstellerin bei ihrer Planung noch gar nicht vorgesehen hat, eine Verträglichkeit des Rohstoffbaus auf dem Laurenziberg zu verneinen ist. Letzteres erscheint indessen als wenig wahrscheinlich, da dem Senat aus anderen Verfahren (vgl. Urteil des Senats vom 26. Juli 2011 - 1 A 10473/07.OVG -) bekannt ist, dass sich ein Gesteinstagebauvorhaben und die Beachtung der Vorgaben des Vogelschutzes nicht ausschließen. In jenem Verfahren wurde von der beigeladenen Firma, die einen Gesteinstagebau beabsichtigt, eingehend vorgetragen, dass nicht nur ein solcher Tagebau sondern auch zugleich genehmigte Aufbereitungs- und Weiterverarbeitungsanlagen, die Errichtung und der Betrieb einer Tankstelle mit Waschplatz und Werkstatthalle, die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zum Brechen und Klassieren, die Errichtung und der Betrieb einer Asphaltmischanlage sowie die Errichtung und der Betrieb einer Betonmischanlage nicht zur Beeinträchtigung von europäischen Vogelarten führen werde. Von einer solchen Situation in Bezug auf die zu erwartenden Emissionen ist der hier in Rede stehende Sandabbau ersichtlich weit entfernt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, welche Vogelarten überhaupt das Vorranggebiet für Brutstätten oder als Nahrungshabitat nutzen. Wie dem Senat aus dem genannten Verfahren geläufig ist, ist der hier im Bereich der Vorrangfläche brütende Neuntöter gegen Lärm besonders unempfindlich, was in dem genannten Verfahren unter Hinweis darauf vorgetragen wurde, dass dort diese Vogelart in der Nähe des geplanten Tagebaus in einer derzeit betrieben Sandgrube Brutstätten nutzte. Insoweit bestand Übereinstimmung zwischen dem beigeladenen Bergbauunternehmen und dem klagenden Naturschutzverband. Des Weiteren ist bezüglich des mit dem Rohstoffabbau einhergehenden Flächenverlustes, wie der Senat in dem genannten Urteil ausgeführt hat, zu berücksichtigen, dass durch einen Tagebau, wie er hier in Rede steht, nicht schlagartig und dauerhaft Habitatflächen verloren gehen, sondern ein Abbau üblicherweise schrittweise über einen längeren Zeitraum gestreckt durchgeführt wird. Vor diesem Hintergrund spricht - jedenfalls derzeit - wenig dafür, dass die Zielfestlegung im Regionalen Raumordnungsplan wegen des von der Antragsgegnerin geltend gemachten faktischen Vogelschutzgebietes unwirksam sein könnte. Das bedarf allerdings im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Vertiefung.

20

Das gilt gleichermaßen für das Vorbringen der Antragsgegnerin, die Zielfestlegung im Regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe bezüglich des in Rede stehenden Vorranggebietes sei wegen fehlender Ermittlungen über den Bedarf an dem hier abzubauenden Rohstoff unwirksam. Insoweit wird in dem von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 23. August 2011 vorgelegten Gutachten der Kunz Rechtsanwälte vom 16. März 2009, auf das sie sich ausdrücklich beruft, bereits eingeräumt, dass es hierzu jedenfalls in der Kommentierung und Literatur keine übereinstimmende Auffassung gibt. Dass sich eine solche etwa in der Rechtsprechung herausgebildet hätte, trägt diese nicht vor. Einer Klärung im vorliegenden Verfahren bedürfte es allerdings nur dann, wenn ansonsten keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung über die Veränderungssperre bestünden, was hier indessen nicht der Fall ist, wie noch auszuführen sein wird.

21

Ist also nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Ausweisung des Vorranggebietes im Regionalen Raumordnungsplan unwirksam erfolgt ist, dann könnte sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin allerdings die Frage aufwerfen, ob durch das von der Antragsgegnerin angekündigte Zielabweichungsverfahren gemäß § 10 Abs. 6 Landesplanungsgesetz ein Verstoß der von ihr betriebenen Planung gegen § 1 Abs. 4 BauGB vermieden werden kann. In diesem Zusammenhang würde auch der Frage nachzugehen sein, welche Schlussfolgerungen daraus zu ziehen sind, dass sich die Zielfestlegung in Z 1 unter Ziff. 3.2.4 des Regionalen Raumordnungsplans Rheinhessen-Nahe von 2004 nicht allein in der Darstellung der Vorranggebiete in der entsprechenden Karte erschöpft, sondern durch die Auflistung zu Z 1 (Bl. 37 bis 39 des Regionalen Raumordnungsplans) ergänzt wird, die zwischen unterschiedlichen Rohstoffen differenzierend die einzelnen Vorranggebiete aufführt. Inwieweit dem Umstand, dass bezüglich des nunmehr in dem streitigen Bereich festgestellten Bodenschatzes eigenständige Vorranggebiete ausgewiesen worden sind, Bedeutung für das angekündigte Zielabweichungsverfahren zukommt, ist im vorliegenden Verfahren indessen nicht entscheidungserheblich. Das Vorbringen der Antragstellerin, ein solches Verfahren und sein mögliches Ergebnis seien grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen, weil ein entsprechender Antrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung bezüglich der Veränderungssperre noch nicht gestellt worden ist, gibt allerdings Anlass anzumerken, dass hier kein bereits abgeschlossenes Bauleitplanungsverfahren zu beurteilen sondern zu prüfen ist, ob die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Bauleitplanung wirksam werden kann. Das kann sie aber auch dann, wenn ein möglicherweise derzeit bestehendes rechtliches Hindernis - die fehlende Anpassung an die Ziele der Raumordnung - durch ein Zielabweichungsverfahren bis zum Abschluss des Planaufstellungsverfahrens ausgeräumt werden kann. Diese Fragen bedürften im vorliegenden Verfahren indessen nur dann einer abschließenden Klärung, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für den Erlass der streitgegenständlichen Veränderungssperre erfüllt wären. Das ist indessen nicht der Fall.

22

Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die jeweilige Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, sobald ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst und gemäß § 2 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden ist. Im vorliegenden Fall hat der Stadtrat der Antragsgegnerin am 13. April 2011 zwar den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Dromersheimer Hangkante – Laurenziberg“ gefasst, der auch am 21. April 2011 ortsüblich bekannt gemacht worden ist, so dass die Antragsgegnerin gemäß § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich grundsätzlich eine Veränderungssperre beschließen konnte, was gleichfalls in der Stadtratssitzung vom 13. April 2011 geschehen ist. Die Veränderungssperre erweist sich aber als materiell rechtswidrig.

23

Soweit die Antragstellerin geltend macht, dies folge bereits daraus, dass die hier in Rede stehende Bauleitplanung deshalb nicht wirksam werden könne, weil es sich hierbei um eine reine Verhinderungsplanung handele, die daher gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoße, weil einer solchen Verhinderungsplanung die Erforderlichkeit im Sinne der genannten Vorschrift abzusprechen wäre, lässt sich dies an Hand der vorliegenden Unterlagen und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Normenkontrollverfahren indessen nicht zweifelsfrei feststellen. Zwar könnte nach den dem Senat aufgrund der vorrangegangenen Verfahren hinreichend geläufigen Gesamtumständen einiges dafür sprechen, dass eigentliches Ziel der hier in Rede stehenden Planung die bloße Verhinderung des Sandabbaus auf dem Laurenziberg ist und das eingeleitete Planaufstellungsverfahren in dem Bemühen, den Sandabbau zu verhindern, lediglich einen weiteren Schachzug darstellt, nachdem die Antragsgegnerin in dem Verfahren 1 A 10481/09.OVG unterlegen ist. Gleichwohl lässt sich die von der Antragstellerin behauptete reine Verhinderungsabsicht nicht allein aus dem von ihr in diesem Zusammenhang in den Vordergrund gerückten Umstand ableiten, dass die Bauleitplanung nicht die Festsetzung von Bauflächen sondern den Schutz von Natur und Landschaft zu Ziel hat.

24

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde im Bereich der städtebaulichen Erforderlichkeit ein weites planerisches Ermessen besitzt, weshalb das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen eine Schranke der Planungsbefugnis darstellt. Die weiten Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind allerdings dann überschritten, wenn eine Gemeinde keine hinreichend wichtigen allgemeinen Belange für ihre Bauleitplanung ins Feld führen kann, sondern es sich um eine „Negativplanung“ oder „Verhinderungsplanung“ handelt, zu deren Bemäntelung städtebauliche Ziele lediglich vorgeschoben werden. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 1990, BauR 1991, 165 m.w.N.) anerkannt, dass es ein generelles Verbot „negativer“ Festsetzungen nicht gibt und solche „negative“ Zielvorstellungen der Kommunen nicht von vornherein illegitim sind. Die Gemeinde darf mit Mitteln, die ihr insbesondere das Baugesetzbuch zur Verfügung stellt, grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf die Bewahrung als auf die Änderung der vorhandenen Situation zielen. So kann sich ein Bebauungsplan sogar in Festsetzungen von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft erschöpfen, ohne die vom Bundesgesetzgeber vorgegebene städtebauliche Ausrichtung der gemeindlichen Bauleitplanung zu überschreiten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 1990, BauR 50 Nr. 101 und vom 3. Dezember 1998, BauR 60 Nr. 24). Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinwohlbelange für sie bestehen. Diese müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000, BVerwGE 112, 41 ff.). Ein solcher Plan ist allerdings dann unzulässig, wenn das behauptete (positive) Planungsziel nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben wird, um eine andere Nutzung zu verhindern. Letzteres ist zwar nicht schon dann anzunehmen, wenn die negative Zielrichtung der Planung im Vordergrund steht. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde zu befürchtenden - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Ob dieser - positive - Inhalt der Planung allerdings dem wahren Willen der Gemeinde entspricht oder nur vorgeschoben wird, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles und lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990, a.a.O.).

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Vor diesem Hintergrund könnte sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin die Prüfung nicht darauf beschränken, dass die Antragsgegnerin, wie der entsprechenden Äußerung in der Bauausschusssitzung vom 5. April 2011 entnommen werden kann, Festsetzungen zum Schutz von Natur und Landschaft ins Auge fasst, und daraus die von der Antragstellerin behauptete reine Verhinderungsabsicht abzuleiten. Vielmehr wäre in diesem Zusammenhang des Weiteren zu prüfen, inwieweit die in der Beschlussvorlage vom 17. März 2011 zu der Stadtratssitzung vom 13. April 2011 erwähnten planerischen Überlegungen als positive Planungsziele im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angesehen werden könnten und auch tatsächlich von der Antragsgegnerin mit dem eingeleiteten Planaufstellungsverfahren verfolgt werden. Indessen bedarf der hierüber zwischen den Beteiligten bestehende Streit im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung, weil auch für den Fall, dass die Antragsgegnerin über die Bewahrung des derzeitigen Zustandes und die Verhinderung von diesen Zustand verändernden Abbaumaßnahmen hinausgehend positive Planungsziele verfolgen sollte, jedenfalls eine ausreichende Konkretisierung derselben bislang nicht vorliegt, wie sie jedoch erforderlich ist.

26

Die von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperre erweist sich als materiell rechtswidrig, weil die Planung, deren Sicherung die Veränderungssperre dienen soll, den notwendigen Grad der Bestimmtheit - noch - nicht erreicht hat. Eine Veränderungssperre dient der Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich. Hiernach setzt deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats eine hinreichend konkrete Planung zum Zeitpunkt ihres Erlasses voraus. Diese Planung muss naturgemäß nicht bereits in ihren Einzelheiten vorliegen, jedoch einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Die Sperre kann damit vor dem Hintergrund der nicht unerheblichen Belastung bestehender Baurechte - bzw. hier in Rede stehende Abbaurechte - auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 GG ihre Sicherungsfunktion rechtmäßig nur erfüllen, wenn die in Aussicht genommene Planung so hinreichend deutliche Konturen erlangt hat, dass sie als Maßstab zur Beurteilung möglicherweise entgegenstehender Vorhaben auch tatsächlich in einem vertretbaren Maß taugt (vgl. Urteil vom 7. Dezember 2011 - 1 C 11407/10.OVG - m.w.N.). Dem genügt die durch die streitgegenständliche Veränderungssperre zu sichernde Bauleitplanung der Antragsgegnerin - derzeit - nicht.

27

Bezüglich der Konkretisierung der Planung verweist die Antragsgegnerin lediglich auf die Beschlussvorlage vom 17. März 2011 für die Sitzung des Stadtrats vom 13. April 2011, in der sowohl der Aufstellungsbeschluss gefasst als auch die Satzung über die Veränderungssperre beschlossen worden ist. Diese Beschlussvorlage beschreibt bezüglich des 138,71 ha großen beabsichtigten Plangebiets in eher blumigen Worten die derzeitige Situation dieses großen Teiles des Stadtgebietes der Antragsgegnerin und führt in ebenso wenig präziser Darstellung durchaus unterschiedliche Planungsvorstellungen aus, die im Sinne der vorstehend erläuterten Rechtsprechung als „positive“ Planungsziele eingestuft werden könnten. Bezug genommen wird dabei auf eine Landschaftsplanung aus dem Jahre 1998, ohne dass indessen in der Beschlussvorlage oder etwa im späteren Normenkontrollverfahren auch nur ansatzweise erläutert worden wäre, welche Konzeption für das Plangebiet zumindest in groben Zügen hieraus abzuleiten wäre. Angesprochen werden in der Beschlussvorlage, über die das Vorbringen der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren nicht hinausgeht, die Schaffung eines Naherholungsschwerpunkts, die Ergänzung und Aufwertung der bestehenden erholungsrelevanten Infrastruktur, die gezielte Förderung und Erhaltung der charakteristischen Landschaft, die Umsetzung des kommunalen Ökokontos, der Vogelschutz, der Naturschutz, das Vorkommen seltener Tier- und Pflanzenarten, ohne das auch nur ansatzweise zu erkennen wäre, wie die Festsetzungen zur Umsetzung der nicht ohne weiteres an ein und derselben Stelle miteinander vereinbaren Planungsvorstellungen zumindest in groben Zügen über das großräumige Plangebiet verteilt werden sollten. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren sollen die Planungsüberlegungen der Antragsgegnerin darüber hinaus offen sein für den Abbau von Bodenschätzen und die nötige Anbindung der Abbauflächen an das öffentliche Verkehrsnetz. Beabsichtigt eine Gemeinde, für große Teile ihres Gemeindegebiets einen Bebauungsplan aufzustellen, so kann diese Planung nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden, wenn die Bereiche, in denen unterschiedliche Nutzungen verwirklicht werden sollen, nicht einmal grob bezeichnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, NVwZ 2004, 984 ff.). Die bloße Aufzählung bestimmter Schutzgüter, wie sie hier in der Beschlussvorlage erfolgt ist, und die Erwägung, diese durch entsprechende Festsetzungen, wie hier etwa zum Schutz von Natur und Landschaft, zu sichern und zu fördern, ohne jegliche Konkretisierung, wie dies in der Fläche des großräumigen Plangebiets letztlich aussehen soll, genügt nicht. Zu einer vergleichbaren Situation hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2004 (a.a.O.) ausgeführt:

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„Aber selbst wenn man ein positives Planungskonzept erkennen wollte, läge das erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung nicht vor. Denn es ist völlig offen, an welchem Ort die unterschiedlichen Nutzungsarten vorgesehen sind. Ein für den Erlass einer Veränderungssperre ausreichendes Planungskonzept setzt zwar nicht voraus, dass die künftige Nutzungsart bereits parzellenscharf für sämtliche Grundflächen feststeht. Bei einem Bebauungsplan üblicher Größenordnung stellt sich diese Frage im Regelfall nicht einmal, weil die Planung typischerweise einem bestimmten Baugebiet mit einer bestimmten Nutzungsart gilt. Anders ist es dagegen bei einer Fläche, die - wie im vorliegenden Fall - große Teile des Gemeindegebiets umfasst. Eine städtebauliche Vorstellung, nach der in einem 560 ha großen Gebiet Sondergebiete für die Windenergienutzung, Kompensationsflächen, Flächen für die Landwirtschaft und öffentliche Grünflächen geplant werden sollen, ist kein hinreichend konkretes Planungskonzept, wenn nicht die Bereiche, in denen die unterschiedlichen Nutzungen verwirklicht werden sollen, zumindest grob bezeichnet sind. Denn andernfalls weiß der einzelne Grundeigentümer nicht einmal im Ansatz, welchen Inhalt die Bauleitplanung haben soll, zu deren Sicherung ihm die bauliche Nutzung seines Grundstücks für Jahre untersagt wird. Die Forderung nach einem Mindestmaß an (Ziel-) Konkretisierung ergibt sich aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Er gebietet, zu verhindern, dass die Entwicklung eines Grundstücks für einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum gestoppt werden darf, obwohl für den Betroffenen nichts darüber zu erkennen ist, was mit der Sperre erreicht werden soll (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1978 BVerwG 4 C 48.76 - ZfBR 1979, 34 [35]).“

29

Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht diese Ausführungen zu einem größeren beabsichtigten Plangebiet gemacht hat, sind sie nach der Überzeugung des Senats auch auf den vorliegenden Fall ohne weiteres übertragbar, in dem ein Gebiet von rund 139 ha überplant werden soll. Daher ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen vergleichbar, über den der Senat bezüglich des an das Gebiet der Antragsgegnerin angrenzenden Gebiets der Stadt Gau-Algesheim durch das Urteil vom 24. Februar 2010 (1 C 10911/09.OVG) entschieden hat. In jenem Fall lag nämlich eine zwischenzeitlich erarbeitete Planungskonzeption vor, die wenn auch nicht in der Form bereits konkretisierter Bebauungsplanfestsetzungen gleichwohl hinreichend deutlich machte, wie der dort geplante Naherholungspark gestaltet werden sollte. Daran mangelt es für den vorliegenden Fall. Letztendlich beruft sich die Antragsgegnerin allein darauf, es sei alles noch offen. Das mag so sein, um in Bezug auf die von der Antragstellerin verfolgte Abbauplanung dem Vorwurf begegnen zu können, es handele sich um eine reine Verhinderungsplanung. Zur erforderlichen Konkretisierung, die gegeben sein muss, damit eine Veränderungssperre erlassen werden kann, genügt das aber nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

32

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 1 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- € festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt als Standortgemeinde den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer vorläufigen Zurückstellung von Bauanträgen der Beigeladenen für die Nutzungsänderung und den erweiternden Umbau eines Lebensmittelmarktes zu einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auf dem Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung B... (Baugrundstück = B.-straße ..., ... B...).

Am 23. Juli 1992 wurde im Grundbuch für das Baugrundstück, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, ein Erbbaurecht für die Dauer von 30 Jahren eingetragen, dessen heutiger Inhaber die Beigeladene ist. Zwischen der Grundstückseigentümerin und der damaligen Inhaberin des Erbbaurechts wurde unter § 1 des schuldrechtlichen Erbbaurechtsvertrags vom 19. März 1987 unter Ziffer II. Nr. 2 vereinbart, dass der Erbbauberechtigte berechtigt ist, „auf dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück Gebaulichkeiten für Verkaufsräume und Gewerberäume zuzüglich Wohnungen zu errichten und zu erhalten.“ Gemäß § 3 Nr. 3 dieses Vertrags dürfen bauliche Anlagen vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung der Grundstückseigentümerin nur für diese Zwecke genutzt werden. Zugunsten des Inhabers des Erbbaurechts sind im Grundbuch (ebenfalls seit 23. Juli 1992) drei Vormerkungen nach § 883 BGB jeweils zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung eines weiteren Erbbaurechts für die Dauer von 10 Jahren eingetragen. Eine entsprechende Regelung über ein dreimaliges Verlängerungsrecht findet sich auch in Ziffer V. des Erbbaurechtsvertrags vom 19. März 1987. § 13 des Erbbaurechtsvertrags bestimmt, dass sich die Vertragsparteien dazu verpflichten, die Verpflichtungen dieses Vertrags sämtlichen Rechtsnachfolgern mit Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen, falls die Verpflichtungen des Vertrags nicht kraft Gesetzes auf Rechtsnachfolger übergehen. Der vormals zwischen der Beigeladenen und der N... bestehende Mietvertrag über die Nutzung des Baugrundstücks und des darauf befindlichen Lebensmittelmarktes wurde einvernehmlich mit Ablauf des 31. August 2015 aufgehoben.

Unter dem 14. August 2015 stellte die Beigeladene einen Antrag auf Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung und Erweiterung Lebensmittelmarkt zu Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber“ auf dem Baugrundstück. Das beantragte Vorhaben umfasst 231 Unterkunftsplätze. Die Antragstellerin versagte das gemeindliche Einvernehmen.

Mit Unterschriften vom 21. und 24. September 2015 schloss die Beigeladene als Vermieterin mit dem Antragsgegner (vertreten durch die Immobilien Freistaat Bayern - Regionalvertretung Niederbayern) einen zunächst zwölfjährigen Mietvertrag über die Nutzung des Baugrundstücks als Gemeinschaftsunterkunft für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Am 26. Oktober 2015 erließ der Stadtrat der Antragstellerin unter Darstellung des betroffenen Plangebiets in einem anliegenden Lageplan den folgenden Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplanes „SO Wohnmobilstellplätze/Camping“ für das Baugrundstück sowie für diverse nördlich hieran angrenzende, im Eigentum der Antragstellerin stehende Grundstücke:

„Der Stadtrat beschließt, für die Grundstücke Fl.Nr. .../..., .../... Teilfläche, .../... Teilfläche, .../... und .../... der Gemarkung B..., einen Bebauungsplan für ein „Sondergebiet Wohnmobilstellplätze/Camping“ aufzustellen. Die Wohnmobilstellplätze am Volksfestplatz sind nicht ausreichend. Erweiterungsmöglichkeiten bieten sich hier auf diesem Grundstück an. Das Gelände ist zentrumsnah und leicht zu finden. Ein Informationszentrum befindet sich im Bahnhof, um Reisende entsprechend informieren zu können. Ein Stellplatz für ein Elektroauto ist ebenfalls vorhanden. Die dort notwendigen Infrastruktureinrichtungen können ohne großen Aufwand geschaffen werden.“

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 informierte die Antragstellerin das Landratsamt Straubing-B... über den Planaufstellungsbeschluss sowie das parallele Verfahren zur Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans. Ferner stellte die Antragstellerin in diesem Schreiben einen Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs der Beigeladenen, der in einem vom Ersten Bürgermeister unterschriebenen Schreiben vom 28. Oktober 2015 wie folgt präzisiert wurde:

„Für die beantragte Nutzungsänderung und Erweiterung des Lebensmittelmarktes zur Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber wird beantragt, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens für einen Zeitraum von zwölf Monaten auszusetzen.“

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 wies die Beigeladene die Antragstellerin nach Kenntnisnahme des Zurückstellungsantrags darauf hin, dass auch ein Eigentumserwerb des Baugrundstücks durch die Antragstellerin nichts an der Weiterverfolgung der Nutzungsänderung ändere. Die Beigeladene habe am Grundstück eine Nutzungsberechtigung von 33 Jahren und werde dieses nicht an die Antragstellerin abtreten.

Am 5. November 2015 wurden die Beschlüsse über die Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans sowie über die Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplans „Sondergebiet Wohnmobilstellplätze/Camping“ durch Anschlag an der Amtstafel der Antragstellerin bekannt gemacht.

Unter dem 5. November 2015 teilte die Antragstellerin dem Landratsamt auf Nachfrage mit, dass Gespräche mit den Grundstückseigentümern über einen Grundstückserwerb im Rahmen des Fortschritts des Planungsverfahrens beabsichtigt seien. Dies ziehe sich erfahrungsgemäß über mehrere Monate hin. Zum jetzigen Zeitpunkt sei keine Aussage möglich, ob die Grundstücksverhandlungen zum Erfolg führten oder nicht. Die Bauleitplanung werde auf jeden Fall durchgeführt. Mit Schreiben vom 27. November 2015 ergänzte die Antragstellerin gegenüber dem Landratsamt, dass zwischenzeitlich mit den Grundstückseigentümern Gespräche geführt worden seien. Das Ergebnis sei weder für den Zurückstellungsantrag noch für das weitere Verfahren der Bauleitplanung relevant. Es könne nicht vorhergesagt werden, wann Ergebnisse zu den Grundstücksverhandlungen vorlägen.

Unter dem 17. Dezember 2015 erteilte die Eigentümerin des Baugrundstücks der Beigeladenen die ausdrückliche Zustimmung zur Errichtung eines Flüchtlingsheims/Asylantenheims bzw. einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge auf dem Baugrundstück. Zugleich stimmte sie der Nutzung der Gebäude zu diesen Zwecken zu. Im Anschluss erklärte die Beigeladene gegenüber dem Landratsamt, dass weiterhin keine Bereitschaft zum Verkauf des Erbbaurechts an die Antragstellerin bestehe (Schreiben vom 29. Dezember 2015).

Mit Bescheid vom 30. Dezember 2015, der der Antragstellerin am 14. Januar 2016 zugestellt wurde, lehnte das Landratsamt Straubing-... den Antrag der Stadt B... auf Aussetzung der Entscheidung über das Bauvorhaben für eine Zeitdauer von zwölf Monaten ab. Die Beigeladene sei Inhaberin eines Erbbaurechts, das noch sieben Jahre laufe und für das ihr eine Verlängerungsoption für weitere 30 Jahre eingeräumt sei. Zudem habe sie sich die Zustimmung der Grundstückseigentümerin für die Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende eingeholt. Sie habe das Objekt an den Antragsgegner für die Dauer von zwölf Jahren vermietet und wiederholt zum Ausdruck gebracht, das bestehende Erbbaurecht zu keiner Zeit der Antragstellerin veräußern zu wollen. Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, dass die Umsetzung der von der Stadt angestrebten Bebauungsplanung auf dem Baugrundstück für einen Zeitraum von mindestens zwölf Jahren und voraussichtlich noch weit darüber hinaus wegen fehlender Grundstücksverfügbarkeit unmöglich sein werde. Nach den Gesamtumständen des Falles fehle eine hinreichend konkrete Verwirklichungsperspektive für die Bauleitplanung. Es sei unverkennbar, dass die Planungsabsichten der Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht unwesentlich von der Absicht der Verhinderung eines privaten Bauvorhabens getragen seien, auch wenn der Planung ein grundsätzlich nachvollziehbares städtebauliches Konzept zugrunde liege. Einem Bebauungsplan, der - wie hier - über einen Zeitraum von weit mehr als zehn Jahren nicht umsetzbar sei, komme die Eigenschaft einer nicht erforderlichen Vorratsplanung zu.

Am 10. Februar 2016 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage erhoben mit dem Antrag, unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Dezember 2015 den Antragsgegner zu verpflichten, die Entscheidung über das Baugesuch vom 14. August 2015 zum Bauvorhaben „Nutzungsänderung und Erweiterung Lebensmittelmarkt zur Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber“ für einen Zeitraum von zwölf Monaten auszusetzen.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 teilte das Landratsamt Straubing-... der Antragstellerin mit, das geplante Vorhaben widerspreche keinen öffentlich rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen seien. Insbesondere sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Die Beigeladene habe daher einen Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung. Die Antragstellerin werde daher um nochmalige Behandlung des Bauantrags in der nächstmöglichen Ratssitzung gebeten. Im Falle einer neuerlichen Einvernehmensverweigerung beabsichtige das Landratsamt, die Baugenehmigung zu erteilen und das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen.

Mit Beschluss vom 24. Februar 2016 bestätigte der Stadtrat der Antragstellerin die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens.

Unter dem 23. April 2016 reichte die Beigeladene einen neuen, geänderten Bauantrag für ein Vorhaben „Nutzungsänderung und Erweiterung Lebensmittelmarkt zu Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber“ am selben Standort unmittelbar beim Landratsamt ein. Das nunmehr beantragte Vorhaben umfasst bei einer auch veränderten zu überbauenden Grundfläche 185 Unterkunftsplätze.

Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016 bekräftigte die Beigeladene gegenüber dem Verwaltungsgericht, das Bauvorhaben durchführen zu wollen. Das Erbbaurecht solle unter Realisierung der Verlängerungsoption für die verbleibenden 37 Jahre in Anspruch genommen werden. Es bestehe keinerlei Absicht, der Stadt B... das Baugrundstück für die Planung zur Verfügung zu stellen.

Nachdem das Verwaltungsgericht Regensburg zunächst unter dem 10. Mai 2016 eine Zwischenverfügung erlassen hatte, lehnte es mit - dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 15. Juni 2016 zugestellten - Beschluss vom 14. Juni 2016 den am 3. Mai 2016 im Verfahren gem. § 123 VwGO gestellten Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, es bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem beim Verwaltungsgericht Regensburg anhängigen Hauptsacheverfahrens Az. RN 6 K 16.207 zu unterlassen, über das Baugesuch vom 14. August 2015 zu entscheiden, die Baugenehmigung der Beigeladenen und Dritten zuzustellen sowie die Baugenehmigung öffentlich bekannt zu machen, ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass sich die Planung der Antragstellerin nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts in einer am Maßstab von § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlichen Verhinderungs- bzw. Vorratsplanung erschöpfe. Die Antragstellerin habe daher keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht.

Mit Beschluss vom 15. Juni 2016 hat der Stadtrat der Antragstellerin auch dem Bauantrag vom 23. April 2016 das gemeindliche Einvernehmen versagt. Die Planung falle hinsichtlich der absoluten Grundfläche und der Grundflächenzahl aus dem Rahmen der angrenzenden Bebauung. Es füge sich daher nicht gem. § 34 Abs. 1 BauGB in die Umgebungsbebauung ein. Auch wenn nach der neuen Planung die Gemeinschaftsunterkunft nunmehr für 185 statt bisher 231 Personen ausgerichtet sei, komme es dennoch zu einer unzulässigen Verschiebung des Verhältnisses von Wohnen und gewerblicher Nutzung im bestehenden faktischen Mischgebiet. Das Vorhaben verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot und würde zudem die im betroffenen Bereich vorgesehene Bauleitplanung vereiteln. Auch dürfe eine beantragte Abweichung von bauordnungsrechtlichen Brandschutzbestimmungen nicht erteilt werden.

Laut Bekanntmachung der Antragstellerin vom 1. Juli 2016 wird derzeit der Entwurf für den Bebauungsplan „SO Wohnmobilstallplätze/Camping“ mit Begründung (jeweils Stand 21. Juni 2016) seit dem 4. Juli 2016 bis zum 2. August 2016 zum Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rathaus ausgelegt. Parallel hierzu werden die Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Mit ihrer am 28. Juni 2016 unmittelbar beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2016 verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Die Antragstellerin verweist insbesondere auf das Kapitel „D) Anlass, Ziele und Zweck der Planung“ (Seite 5) der Begründung (mit Umweltbericht) zum Entwurf des Bebauungsplans „SO Wohnmobilstellplätz/Camping“ (Bearbeitungsstand: „Frühzeitige Bürgerbeteiligung, Datum: 21.06.2016“). Sie trägt vor, sie habe gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB einen Anspruch auf Zurückstellung. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan beinhalte eine Fortführung des seit dem Jahr 2009 verfolgten Projekts „Stadtumbau West“. Ausschlaggebend für die Standortwahl des Sondergebiets sei die Zentrumsnähe und die bereits für den Fremdenverkehr bestehende Infrastruktur (z. B. Bahnhof, Busbahnhof, Infostelle Touristik und Naturpark, E-Tankstelle für Pkw und E-Bikes) gewesen. Zudem ließen sich in diesem Bereich weitere notwendige Einrichtungen zentral schaffen. Dieses planerische Ziel finde sich auch in der Begründung des Bebauungsplans, die an Maßnahmen zur Verbesserung des touristischen Angebots der vergangenen Jahre anknüpfe, wieder. Die Antragstellerin verfolge eine planerische Konzeption, die Planung sei daher nicht lediglich vorgeschoben, um das Vorhaben der Beigeladenen zu verhindern. Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Einbezug von gemeindeeigenen Flächen in die Planung nicht automatisch auf eine reine Verhinderungsplanung geschlossen werden. Im Übrigen ließen sich auf den im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücken, die in ihrem Flächenanteil mit zusammen 4.334 m² nur geringfügig kleiner seien als das Baugrundstück, die Planungsabsichten der Antragstellerin sofort verwirklichen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es fehle mangels Nutzbarkeit des Baugrundstücks als Camping-Bereich bzw. Bereich für Wohnmobilstellplätze in absehbarer Zeit an einer hinreichenden Verwirklichungsperspektive und deshalb an der Planungserforderlichkeit, sei daher falsch. Auf die Verfügbarkeit gerade des Baugrundstücks komme es nicht entscheidend an. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht zwar richtig festgestellt, dass die Laufzeit des Erbbaurechts der Beigeladenen noch sieben Jahre mit dreimaligem optionalem Verlängerungsrecht auf jeweils zehn Jahre bestehe. Angesichts derzeit zurückgehender Asylbewerberzahlen sowie der Politik der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sei es aber fraglich, ob in sieben Jahren überhaupt noch ein Bedarf für eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber am betroffenen Standort bestehe und ob das Erbbaurecht überhaupt verlängert werde. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei aus Gründen kaufmännischer Vorsicht nur mit einer Verlängerung um zehn Jahre zu rechnen. Es sei daher unwahrscheinlich, dass die von der Beigeladenen beantragte Gemeinschaftseinrichtung auf Dauer von Asylbewerbern und Flüchtlingen in Anspruch genommen werde, zumal sich der Schwerpunkt der Unterbringung von Asylsuchenden von Gemeinschaftsunterkünften auf kleinere Einheiten verlagere. Es sei wahrscheinlich, dass der auf Dauer von zwölf Jahren abgeschlossene Mietvertrag vorzeitig beendet werde. Jedenfalls werde er voraussichtlich nicht verlängert werden. Die Auffassung des Erstgerichts, eine hinreichende Verwirklichungsperspektive bei einer fehlenden Verfügbarkeit von 17 Jahren zu verneinen, finde sich in der Rechtsprechung nicht wieder. Ein Anordnungsgrund bestehe, weil ansonsten der Anspruch der Antragstellerin aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch Schaffung vollendeter Tatsachen vereitelt zu werden drohte.

Die Antragstellerin beantragt.

dem Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2016 im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgelds bis zu 250.000,- € bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg anhängigen Hauptsacheverfahren Az. RN 6 K 16.207 zu unterlassen, über die Baugesuche vom 14. August 2015 und 23. April 2016 zu entscheiden, die Baugenehmigung der Beigeladenen und Dritten zuzustellen sowie die Baugenehmigung öffentlich bekannt zu machen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der zweite Bauantrag vom 23. April 2016 stelle sowohl aufgrund der Reduzierung der Belegungszahl von 231 auf 185 Plätze als auch aufgrund der baulichen Umgestaltung (Reduzierung der Grundflächenzahl, Veränderung der Grundrissgestaltung, veränderte Innenraumaufteilung) keine bloße Tektur dar. Zurzeit müsse mangels gegenteiliger Erklärung davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene beide Bauanträge beschieden haben wolle. Der Abschluss eines auf die reduzierte Personenzahl angepassten Mietvertrages stehe bevor. Vorher werde über den Bauantrag nicht entschieden. Der Eilantrag sei in Bezug auf den zweiten Bauantrag vom 23. April 2016 bereits unstatthaft, weil insoweit ein Zurückstellungsantrag der Antragstellerin fehle. Hinsichtlich des ersten Bauantrags vom 14. August 2015 bestehe kein Anordnungsanspruch. Die mit dem Zurückstellungsantrag zu sichernde Planung sei nicht erforderlich. Das mit einem Lebensmittelmarkt bebaute Baugrundstück mache mit 5.300 m² mehr als die Hälfte des betroffenen Gesamtplangebiets (0,96 ha) aus. U. a. mit Blick auf das noch ca. 36 Jahre ausnutzbare Erbbaurecht, den über 12 Jahre abgeschlossenen und verlängerbaren Mietvertrag und die Erklärung der Beigeladenen, auf die Nutzungsberechtigung nicht zugunsten der Antragstellerin verzichten zu wollen, lasse sich nicht absehen, wie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums die Planung verwirklicht werden könne. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin ihre derzeitigen Planungen im Wege der Enteignung nach §§ 85 ff. BauGB durchsetzen wolle, zumal die Antragstellerin im Verfahren auf künftige Grundstücksverhandlungen verwiesen habe, deren Abschluss nicht vorhergesagt werden könne. Auch auf den verbleibenden, im Eigentum der Antragstellerin stehenden Flächen lasse sich das Planungsziel aufgrund bestehender Belastungen nicht ohne weiteres realisieren. Die Planungskonzeption sei im Ergebnis nur vorgeschoben, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken.

Der Antragsgegner hat ferner mitgeteilt, dass der Stadtrat der Antragstellerin am 20. Juli 2016 nochmals über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens über den geänderten Bauantrag vom 23. April 2016 entscheiden werde und zugesichert, dass das Landratsamt bis zum 22. Juli 2016 keine Baugenehmigung erteilen werde.

Am 20. Juli 2016 legte die Antragstellerin per Telefax ein auf denselben Tag datiertes Schreiben ihres Ersten Bürgermeisters an das Landratsamt Straubing-... vor, in dem „vorsorglich nochmals beantragt“ wird, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen für einen Zeitraum von zwölf Monaten gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB auszusetzen. Durch das Bauvorhaben in der Fassung des Baugesuchs vom 23. April 2016 werde die Durchführung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zumindest wesentlich gestört.

Ergänzend replizierte die Antragstellerin per Telefax vom 20. Juli 2016, dass das behördliche Verfahren zum Bauantrag vom 23. April 2016 dasselbe Aktenzeichen wie beim ursprünglichen Bauantrag vom 14. August 2015 trage und dass die Änderungsunterlagen unmittelbar beim Landratsamt und nicht über die Antragstellerin eingereicht worden seien. Es liege daher kein weiteres eigenständiges Verfahren vor. Es stünden mithin keine zwei eigenständige Bauanträge im Raum, zumal sich die Bezeichnung des Bauvorhabens auf dem zweiten Antragsformular vom April 2016 nicht geändert habe. Für das so bezeichnete Vorhaben, das auch die im April 2016 eingereichten Änderungsunterlagen der Beigeladenen umfasse, sei vormals der Zurückstellungsantrag gestellt worden. Die Antragstellerin hätte daher entgegen der Ansicht des Antragsgegners für den geänderten Bauantrag vom April 2016 keinen nochmaligen Zurückstellungsantrag stellen müssen. Zudem würde das Erfordernis eines weiteren Zurückstellungsantrags ein bloße „Förmelei“ bedeuten. Vorsorglich habe aber der Erste Bürgermeister der Antragstellerin von seiner Eilkompetenz gemäß Art. 37 Abs. 3 der BayGO Gebrauch gemacht und am 20. Juli 2016 per Telefax an das Landratsamt einen auf das Baugesuch vom 23. April 2016 bezogenen Zurückstellungsantrag gestellt. Ergänzend werde der Stadtrat am Abend des heutigen 20. Juli 2016 vorsorglich über die Zurückstellung des Baugesuchs beschließen. Die vom Antragsgegner vorgebrachten Grunddienstbarkeiten stünden der Verwirklichung des Bebauungsplans auf dem im Eigentum der Antragstellerin stehenden Flächenanteilen nicht entgegen. Der geplante Bebauungsplan sei daher vollzugsfähig. Selbstverständlich verfolge die Antragstellerin zunächst den freihändigen Erwerb des Baugrundstücks. Sollten diese Bemühungen nicht zum Erfolg führen, werde ein Enteignungsverfahren ins Auge gefasst werden müssen. Für das geplante Sondergebiet bestehe an dieser Stelle wegen der Zentrumsnähe und der bereits für den Fremdenverkehr bestehenden Infrastruktur (Bahnhof, Busbahnhof, Infostelle, Touristik und Naturpark usw.) ein dringendes öffentliches Interesse, um den Fremdenverkehr mit den Belangen des Personenverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung sinnvoll zu verbinden und auszubauen. Das reiche für ein Verfahren nach §§ 85 ff. BauGB aus. Die Rechtsprechung für planfeststellungsersetzende Bebauungspläne sei vorliegend nicht einschlägig. Die Antragstelle verwehre sich gegen den Vorwurf, ihre Planungskonzeption sei nur vorgeschoben, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken.

Am Vormittag des 21. Juli 2016 legte die Antragstellerin dem Gericht per Telefax einen - nunmehr von einem Stadtratsbeschluss vom 20. Juli 2016 gedeckten - Zurückstellungsantrag in Bezug auf den Bauantrag vom 23. April 2016 vor.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch des anhängigen Klageverfahrens) und der beigezogenen Behördenakten der Antragstellerin und des Antragsgegners Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Auf Basis der von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, zu Unrecht abgelehnt hat (zur Statthaftigkeit des Verfahrens gem. § 123 VwGO in Konstellationen der vorliegenden Art, dort jeweils im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 BauGB: BayVGH, B. v. 8.12.2011 - 9 CE 11.2527 - juris; VG München, B. v. 8.8.2012 - M 1 E 12.3363 - juris; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2016, § 15 Rn. 76).

1. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Antragstellerin ihren Eilantrag nach § 123 VwGO auf den abgelehnten Zurückstellungsantrag in Bezug auf das Baugesuch vom 14. August 2015 begrenzt. Soweit mit der Beschwerde auch eine vorläufige Regelung bzw. eine Sicherung in Bezug auf einen behaupteten Anspruch auf Zurückstellung des Baugesuchs vom 23. April 2016 verfolgt wird, geht der Senat nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung von einer ausnahmsweise im Beschwerdeverfahren zulässigen Antragserweiterung entsprechend § 91 VwGO aus.

Eine Änderung des gestellten Antrags entsprechend § 91 VwGO ist im Beschlussverfahren möglich, allerdings wird überwiegend die Zulässigkeit einer Antragsänderung oder -erweiterung im Beschwerdeverfahren aufgrund der auf die Entlastung des zweiten Rechtszuges abzielenden Regelungen des § 146 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwGO für den Regelfall abgelehnt (jeweils m. w. N.: BayVGH, . v. 23.8.2011 - 2 CS 11.1218 - juris Rn. 5; B. v. 3.3.2016 - 11 CE 16.219 - juris Rn. 17; OVG LSA, B. v. 19.4.2010 - 4 M 73/10 - juris Rn. 3; zum Streitstand Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 25). Etwas anderes muss aber gelten, wenn das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 GG), die Zulässigkeit der Antragserweiterung gebietet und mit der Antragserweiterung keine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht (BayVGH, B. v. 3.3.2016 a. a. O. m. w. N.). Letzteres ist hier zu bejahen. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde zwar der neue Bauantrag vom 23. April 2016 thematisiert, das Verwaltungsgericht sah sich aber nicht veranlasst, diesen (mangels Antragserweiterung) zum Inhalt seiner Prüfung zu machen oder die Antragstellerin auf eine entsprechende Antragserweiterung hinzuweisen. Mit Blick auf die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren angekündigte Möglichkeit, ab 22. Juli 2016 über das Baugesuch vom 23. April 2016 zu entscheiden, bleibt am heutigen 21. Juli 2016 der Antragstellerin nunmehr praktisch keine Zeit mehr, hinsichtlich ihres diesbezüglichen Zurückstellungsgesuchs beim Verwaltungsgericht effektiven Eilrechtsschutz über einen neuen Antrag gem. § 123 VwGO zu suchen. Desgleichen sind die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO erfüllt. Die Antragserweiterung ist sachdienlich, da sie dazu beiträgt, den zwischen den Beteiligten bestehenden Streit - wenn auch nur im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes - einer Klärung zuzuführen. Die materiellen Rechtsfragen sind identisch mit den Rechtsfragen, die das Zurückstellungsgesuch hinsichtlich des Bauantrags vom 14. August 2016 betreffen.

Ebenso geht der Senat aufgrund der Wertungen des Art. 19 Abs. 4 GG davon aus, dass dem im Beschwerdeverfahren erweiterten Antrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, auch wenn der Antragsgegner über den erst am 20./21. Juli 2016 gestellten Zurückstellungsantrag hinsichtlich des Baugesuchs vom 23. April 2016 sachlich noch nicht entscheiden konnte. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin dürfte eine erneute Antragstellung erforderlich gewesen sein. In § 15 Abs. 1 BauGB ist ausdrücklich ein Antragserfordernis formuliert. Ohne einen Zurückstellungsantrag der Kommune (hier: der Antragstellerin) an die nicht in ihrer Trägerschaft stehende Baubehörde (hier: an das Landratsamt als Behörde des Antragsgegners) darf weder eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB erfolgen noch kann diese beansprucht werden (vgl. Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Mai 2016, § 15 Rn. 11; Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 15 Rn. 3a; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2016, § 15, Rn. 33). Eine Zurückstellung bewirkt, dass die Baugenehmigungsbehörde während der Dauer der Zurückstellung von ihrer Pflicht zur Entscheidung des eingereichten Bauantrags befreit wird (Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 15 Rn. 14). Ein Zurückstellungsgesuch ist mithin auf ein konkretes Bauvorhaben resp. auf einen konkreten Bauantrag bezogen. Ein für ein (erstes) Baugesuch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB gestellter Zurückstellungsantrag umfasst damit nicht ohne weiteres nachfolgende Bauanträge für andere Vorhaben auf demselben Grundstück. In der Einzelfallbezogenheit unterscheidet sich das Instrument der Zurückstellung gem. § 15 Abs. 1 BauGB von der Veränderungssperre gem. § 14 BauGB als generelle Satzungslösung. Da der zweite Bauantrag vom 23. April 2016 nicht unerhebliche bauliche Abweichungen sowie eine reduzierte Nutzung hinsichtlich der Anzahl der Unterkunftsplätze (185 statt vormals 231) zum Gegenstand hat, dürfte es sich nicht lediglich um eine kleine Änderung („Tektur“) handeln, bei der ggf. überlegt werden könnte, ob sich sowohl der Zurückstellungsantrag vom 27./28. Oktober 2015 als auch der Ablehnungsbescheid vom 31. Dezember 2015 ausnahmsweise und automatisch hierauf erstrecken. Aufgrund der Art und des Umfangs der Änderungen dürfte mit dem Bauantrag vom 23. April 2016 vielmehr ein völlig neuer, selbstständiger Antrag („aliud“) gestellt worden sein (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 2.8.2007 - 1 CS 07.801 - BayVBl. 2007, 758 ff. = juris Rn. 33; B. v. 26.3.2008 - 15 ZB 07.3194 - juris Rn. 9; U. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - NVwZ-RR 2015, 247 ff. = juris Rn. 27). Vor diesem Hintergrund dürfte Vieles für die Ansicht des Antragsgegners sprechen, dass einem Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) zur Sicherung bzw. vorläufigen Regelung in Bezug auf einen behaupteten Anspruch auf Zurückstellung so lange das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, als ein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlicher Antrag auf Zurückstellung von der Kommune überhaupt nicht gestellt wurde und damit kein regelungsfähiges Rechtsverhältnis zum Antragsgegner begründet wurde (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 34). Auch wenn erst am 20./21. Juli 2016 ein Zurückstellungsantrag der Antragstellerin gestellt wurde, über den das Landratsamt noch nicht entscheiden konnte, ist unter Berücksichtigung der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123 Rn. 22) und des Umstands, dass nach Maßgabe der im vorliegenden Verfahren abgegebenen Erklärung des Antragsgegners ab dem 22. Juli 2016 mit einem Erlass der Baugenehmigung zu rechnen ist, davon auszugehen, dass jedenfalls nunmehr ein für ein Rechtsschutzinteresse im Verfahren gem. § 123 VwGO ausreichendes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht.

2. Sowohl hinsichtlich des mit Bescheid vom 30. Dezember 2015 abgelehnten Antrags der Antragstellerin vom 27./28. Oktober 2015, das Baugesuch der Beigeladenen nach Maßgabe des Bauantrags vom 14. August 2015 zurückzustellen, als auch hinsichtlich des noch nicht beschiedenen Antrags auf Zurückstellung des weiteren Baugesuchs vom 23. April 2016 vermag die Beschwerde mit ihrem Vortrag nicht durchzudringen, das Verwaltungsgericht habe den Antrag auf einstweilige Anordnung mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) zu Unrecht als unbegründet abgelehnt. Unabhängig von der Frage, ob hinsichtlich der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im vorliegenden Fall aufgrund einer begehrten Vorwegnahme der Hauptsache erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 BauGB: einerseits VG München, B. v. 11.10.2011 - M 1 E 11.4471 u. a. - juris Rn. 21; VG München, B. v. 8.8.2012 - M 1 E 12.3363 - juris Rn. 26, 33; andererseits BayVGH, B. v. 8.12.2011 - 9 CE 11.2527 - juris Rn. 18), ist nicht ersichtlich, dass der nach dem Vortrag des Antragstellers vorläufig zu sichernde Anspruch gegen den Antragsgegner auf Zurückstellung der Baugesuche gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB besteht.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde unter der Voraussetzung, dass eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen hierzu gegeben sind, oder eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist, auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

a) Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB und damit auch die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Bezug auf die beiden Bauanträge nicht glaubhaft gemacht.

Die gesetzliche Voraussetzung des § 14 Abs. 1 BauGB (hier i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB), dass eine Veränderungssperre (und damit auch eine Zurückstellung eines Baugesuchs) „zur Sicherung der Planung“ erforderlich sein muss, ist nur gegeben, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - NVwZ 2004, 984 ff. = juris Rn. 15 m. w. N.) und wenn diese Planung nicht an schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln leidet (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685 f. = juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 15.6.2016 - 15 N 15.1583 - juris Rn. 15; König, Baurecht Bayern, 5. Auflage 2015, Rn. 333 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht ist nach Lage der Dinge zu Recht davon ausgegangen, dass die Planung für den Bebauungs- und Grünordnungsplan „SO Wohnmobilstellplätze/Camping“ nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist und deshalb an einem frühzeitig erkennbaren, nicht behebbaren Mangel leidet. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das ist für Bauleitpläne - aber auch für einzelne Festsetzungen - dann der Fall, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung als erforderlich angesehen werden können (BayVGH, U. v. 21.9.2009 - 9 N 07.1698 - juris Rn. 15 m. w. N.). Einer Bauleitplanung fehlt demgegenüber die städtebauliche Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für einzelne Festsetzungen oder die gesamte Planung u. a. insbesondere dann, wenn die Planung nur wegen der mit der Regelung verbundenen negativen (ausschließenden) Wirkung erfolgt, wenn die Regelung von vorneherein funktionslos ist oder zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks ungeeignet ist, oder wenn die Planung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen überhaupt nicht oder nicht innerhalb des Zeitraums verwirklicht werden kann oder soll, für den Bauleitpläne aufgestellt werden (zusammenfassend BayVGH, B. v. 15.6.2016 a. a. O. Rn. 16; König a. a. O. Rn. 51 ff.).

Unabhängig von der Frage, ob von einer unzulässigen Negativplanung auszugehen ist, ist vorliegend die Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB aufgrund der zu prognostizierenden mangelnden Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit zu verneinen. Einer Gemeinde steht zwar gem. § 1 Abs. 3 BauGB ein weiter planerischer Gestaltungsspielraum zu, die Planung muss allerdings auf Verwirklichung des Konzepts in angemessener Zeit angelegt sein („sobald“). Der Erforderlichkeitsmaßstab bezieht sich mithin auch auf das „Wann“ der Planungsrealisierung (BayVGH, U. v. 21.7.2011 - 15 N 10.1638 - juris Rn. 29; Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Mai 2016, § 1 Rn. 16). Das bedeutet zwar nicht, dass eine bauleitplanerische Regelung nur dann erforderlich wäre, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern es genügt grundsätzlich, wenn die Gemeinde die Planungsvoraussetzungen schafft, die es ihr im Vorgriff auf künftige Entwicklungen ermöglichen sollen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann. Dagegen liegt ein Planungshindernis i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB in zeitlicher Hinsicht vor, wenn der Umsetzung der Planung unüberwindliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse auf unübersehbare Zeit entgegenstehen bzw. wenn die Realisierung der Planung noch völlig ungewiss und in zeitlicher Hinsicht nicht abzusehen ist. Eine Planung verfehlt dann ihren gestaltenden Auftrag (vgl. BVerwG, U. v. 22.1.1993 - 8 C 46.91 - NVwZ 1993, 1102 ff. = juris Rn. 20, 21; B. v. 23.1.2003 - 4 B 79.02 - NVwZ 2003, 749 f. = juris Rn. 4; U. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 ff. = juris Rn. 9; B. v. 14.6.2007 - 4 BN 21.07 - juris Rn. 4; B. v. 26.1.2010 - 4 B 43.09 - BauR 2010, 871 ff. = juris Rn. 12; BayVGH, U. v. 25.10.2005 - 25 N 04.642 - BayVBl. 2006, 601 ff. = juris Rn. 21 ff.; U. v. 21.9.2009 - 9 N 07.1698 - juris Rn. 15; B. v. 17.12.2009 - 15 N 08.1813 - juris Rn. 26; U. v. 21.7.2011 - 15 N 10.1638 - juris Rn. 29; U. v. 17.3.2015 - 15 N 13.972 - juris Rn. 24; OVG NW, U. v. 7.7.2011 - 2 D 137/09.NE - juris Rn. 98 ff., 191; NdsOVG, U. v. 22.4.1998 - 1 K 2132/96 - NVwZ-RR 1998, 548 f. = juris Rn. 12; U. v. 20.4.2009 - 1 KN 9/06 - juris Rn. 48 ff.; OVG Saarlouis, U. v. 28.1.1997 - 2 N 2/96 - juris Rn. 26; König, Baurecht Bayern, 5. Auflage 2015, Rn. 57, 58).

Von einem solchen Fall „unzulässiger Vorratsplanung“ (vgl. BayVGH, U. v. 21.9.2009 - 9 N 07.1698 - juris Rn. 16), die geeignet ist, die gegenwärtige bauliche Nutzbarkeit einer privaten Grundstücksfläche auf ungewisser Zeitschiene zu beeinträchtigen, ist vorliegend nach Aktenlage auszugehen. Für den Fall eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans für die Errichtung von Straßen ist in Orientierung an fachplanungsrechtliche Fristenregelungen höchstrichterlich entschieden, dass ein Planungshindernis in diesem Sinne jedenfalls dann vorliegt, wenn sich absehen lässt, dass die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Plans ausgeschlossen erscheint (BVerwG, U. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 ff. = juris Rn. 10 f.; B. v. 14.6.2007 - 4 BN 21.07 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 17.12.2009 - 15 N 08.1813 - juris Rn. 26). Die Rechtsprechung hat diese Zeitschiene auf den Fall einer Freihalteplanung für eine erst später zu realisierende Trassenführung einer Straße übertragen (BVerwG, B. v. 26.1.2010 - 4 B 43.09 - BauR 2010, 871 ff. = juris Rn. 10 f.; BayVGH, U. v. 17.3.2015 - 15 N 13.972 - juris Rn. 24). Auch wenn für sonstige Planungen - wie hier für eine touristische Nutzung - eine Orientierung am Zehnjahreszeitraum des Fachplanungsrechts ausscheiden sollte (für großzügige Ausdehnung wohl König, Baurecht Bayern, 5. Auflage 2015, Rn. 58), gilt jedoch auch hier der allgemeine Grundsatz, dass die Realisierbarkeit der Planung nicht auf unübersehbare Zeit aufgrund tatsächlicher und/oder rechtlicher Umstände völlig ungewiss sein darf (s.o.). Die Frage, ob aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit der Realisierung einer planerischen Festsetzung auf absehbare Zeit nicht zu rechnen ist bzw. ob die Realisierung der Planung noch völlig ungewiss und in zeitlicher Hinsicht nicht abzusehen ist, ist dann nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten (BVerwG, B. v. 14.6.2007 - 4 BN 21.07 - juris Rn. 5; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2016, § 1 Rn. 32b).

Der Antragsgegner hat zu Recht auf die Parallelen des vorliegenden Falles auf die Entscheidung des Senats vom 21. Juli 2011 Bezug genommen (vgl. BayVGH, U. v. 21.7.2011 - 15 N 10.1638 - juris Rn. 29). Ähnlich wie in der vorgenannten Fallgestaltung handelt es sich nicht um eine Planung, mit der dem Eigentümer bzw. dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstücks FlNr. .../... der Gemarkung B... - das flächenmäßig mehr als die Hälfte des betroffenen Plangebiets ausmacht - ein schlichtes Angebot unterbreitet wird oder bei der die realistische Aussicht besteht, sich mit diesem in absehbarer Zeit hinsichtlich der geplanten Nutzung zu einigen. Die Beigeladene als Inhaberin eines Erbbaurechts, das derzeit noch sechs Jahre besteht und das sie optional auf weitere zehn bis 30 Jahre verlängern kann, hat vielmehr eine freiwillige Rechtsübertragung auf die Antragstellerin - wie sie wiederholt im Laufe des bisherigen Planungsverfahrens bestätigt hat - kategorisch ausgeschlossen, weil sie mit ausdrücklicher Zustimmung des Grundstückseigentümers für die nächsten Jahre - wie beantragt (derzeit in zwei Varianten) - eine Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber verfolgt. Laut § 5 des mit dem Freistaat Bayern als zahlungspotentem Vertragspartner abgeschlossenen, zunächst zwölfjährigen Mietvertrags, dessen Wirksamkeit nach seinem § 3 Abs. 3 nur noch vom Erhalt der unter dem 14. August 2015 beantragten Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung und Erweiterung Lebensmittelmarkt zu Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber“ mit 231 Unterkunftsplätzen abhängt, sind ihr nicht unerhebliche Mietzinseinnahmen sicher. Auch mit Blick auf den - wie vom Antragsgegner vorgetragen und von der Antragstellerin nicht substanziiert bezweifelt - unmittelbar bevorstehenden Mietvertragsabschluss für die im Vergleich zum Bauantrag vom 14. August 2015 verkleinerte Ausführung laut Bauantrag vom 23. April 2016 (Unterkunft für 185 statt bisher 231 Personen) besteht kein Anlass, an einem fortbestehenden Entschluss der Beigeladenen, auf eigene Nutzungsrechte zugunsten der Antragstellerin nicht freiwillig zu verzichten bzw. eine Planung „SO Wohnmobilstellplätze/Camping“ auf dem Baugrundstück nicht umzusetzen, zu zweifeln.

Die Antragstellerin hat demgegenüber im behördlichen Verfahren lediglich vorgetragen, sie habe die Absicht, sich konsensual mit den Berechtigten zu verständigen. Einer solchen Absichtserklärung fehlt aber jede (auch zeitliche) Verbindlichkeit. Insbesondere im Schreiben vom 5. November 2015 an das Landratsamt ist ausschließlich die Rede davon, dass Gespräche mit den Grundstückseigentümern über einen Grundstückserwerb im Rahmen des Fortschritts des Planungsverfahrens beabsichtigt seien, die sich erfahrungsgemäß über mehrere Monate hinzögen. Die ausschließliche Absicht, eine Umsetzung allein im Konsensweg zu befördern, ergibt sich auch aus dem Aktenvermerk des Landratsamts über eine Besprechung mit Vertretern der Antragstellerin am 16. November 2015 (Bl. 40 des Aktenvorgangs „Ablehnung Zurückstellungsantrag nach § 15 BauGB der Stadt B...“). Bedeckt hielt sich die Antragstellerin gegenüber dem Landratsamt im Schreiben vom 27. November 2015. Zum Inhalt erster Gespräche mit den Grundstückseigentümern (offenbar nicht mit der Beigeladenen als Erbbauberechtigter) wurde nichts preisgegeben, weil dies - so die Antragstellerin - für das weitere Verfahren der Bauleitplanung irrelevant sei. Eine Zeitschiene für die Grundstücksverhandlungen wurde nicht angegeben. Dass ggf. an eine zwangsweise Durchsetzung der Planung gedacht werde, wurde nicht ansatzweise in Erwägung gezogen. Die Antragstellerin hat daher jedenfalls bis zum Schriftsatz vom 20. Juli 2016 bislang weder vorgetragen noch angedeutet, die Planung notfalls gegen den Willen und gegen die bestehenden (gem. Art. 14 GG eigentumsrechtlich geschützten) Nutzungsrechte der Beigeladenen - maßgeblich über §§ 85 ff. BauGB - durchzusetzen. Eine Planung, die nicht auf Realisierung in absehbarer Zeit angelegt ist, sondern sich vollständig in die Abhängigkeit des widersprechenden dinglichen Nutzungsberechtigten begibt, würde ihre Rechtfertigung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB selbst verneinen. Wenn an eine Realisierung der Planung erst gedacht werden soll, wenn jemals sämtliche Betroffenen (zu einem nicht absehbaren Zeitpunkt) einverstanden sein sollten, dieses vollständige Einverständnis aber offensichtlich nicht besteht, sondern im Gegenteil nachdrücklich verweigert worden ist, und eine Zustimmung auch schlechthin nicht absehbar ist, ist eine Planung nach dem städtebaulichen Konzept der Antragstellerin derzeit nicht erforderlich (BayVGH, U. v. 21.7.2011 a. a. O.; vgl. auch NdsOVG, U. v. 20.4.2009 - 1 KN 9/06 - juris Rn. 48 ff.; a.A. wohl Schrödter/Wahlhäuser in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 1 Rn. 48).

Der im Schriftsatz/Telefax vom 20. Juli 2016 enthaltene neue Vortrag, wonach die die Antragstellerin im Fall des Scheiterns des freihändigen Erwerbs des Baugrundstücks aufgrund des dringenden öffentlichen Interesses ein Enteignungsverfahren ins Auge fassen müsse, ändert nichts an der vorstehenden Bewertung. Angesichts der Umstände des Falles vermag der Senat nicht von einer hinreichenden Glaubhaftmachung einer wirklichen Bereitschaft zur zwangsweisen Planungsdurchsetzung durch ein Enteignungsverfahren auszugehen. Zum einen bleiben die schriftsätzlichen Aussagen diesbezüglich vage und oberflächlich und hinsichtlich auch einer groben Zeitschiene völlig offen und unverbindlich. Schon das deutet darauf hin, dass sich die Organe der Antragstellerin bisher über die Realisierung der Planung keinerlei Gedanken gemacht haben. Zum anderen erscheint - ungeachtet der Eingriffsschwellen gemäß §§ 85 ff. BauGB sowie der Finanzierbarkeit - eine tatsächliche Bereitschaft zu solchen drastischen Mitteln nach Aktenlage auch deshalb zweifelhaft, weil die Antragstellerin bisher die mangelnde hinreichende Verwirklichungsperspektive der Planung im Schwerpunkt mit der Unsicherheit bezüglich der weiteren Entwicklung der Zahl der künftig unterzubringenden Asylsuchenden (Bedarf) und bezüglich der Verlängerung des Erbbaurechts sowie der Laufdauer des Mietverhältnisses mit dem Antragsgegner begründet hat (Seiten 15, 16 der Beschwerdebegründung vom 28. Juni 2016; Seiten 6, 7 der Klagebegründung im Klageverfahren RN 6 K 16.207; im erstinstanzlichen Eilverfahren: Seiten 7 und 8 des Schriftsatzes vom 3. Mai 2016; Seite 4 des Schriftsatzes vom 30. Mai 2015). Ergänzend hat sie darauf abgestellt, dass es keine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gebe, wonach für Fallgestaltungen der vorliegenden Art eine mehrjährig nicht umsetzbare Bauleitplanung als nicht erforderlich einzustufen sei (Seiten 16, 17 der Beschwerdebegründung vom 28. Juni 2016; im erstinstanzlichen Verfahren: Seite 4 des Schriftsatzes vom 30. Mai 2015). Bis zum Schriftsatz im Beschwerdeverfahren vom 20. Juli 2016 hat die Antragstellerin die im behördlichen Verfahren allein vorgetragene Konsenslösung nicht korrigiert und klargestellt, dass notfalls auch eine Enteignungslösung geplant sei. Hierfür hätte aber mit Blick auf die Begründung des Ablehnungsbescheids vom 30. Dezember 2015 (dort Seite 3), die Stellungnahme des Antragsgegners im erstinstanzlichen Eilverfahren vom 10. Mai 2016 (dort Seite 4) und im Klageverfahren RN 6 K 16.207 vom 18. Mai 2016 (dort Seiten 3, 4) sowie die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2016 (dort Seite 8), die alle ausdrücklich und tragend auf die kategorische Verweigerungshaltung der Beigeladenen sowie auf die hieraus resultierende mangelnde Verwirklichungsperspektive der Planung abstellten, in den letzten Wochen und Monaten hinreichend Anlass bestanden.

Im Übrigen ist der Vortrag, notfalls den Weg des Enteignungsverfahrens gehen zu wollen, nach Ablauf der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt und damit nach dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Senats nicht zu berücksichtigen. Da dem Bevollmächtigten der Antragstellerin der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2016 laut Empfangsbekenntnis am 15. Juni 2016 zugestellt und damit der Antragstellerin an diesem Tag bekanntgemacht wurde, erfolgte der im Schriftsatz vom 20. Juli 2016 enthaltene neue Vortrag nicht fristgemäß. Das Vorbringen zur Enteignungsabsicht enthält - wie vorher dargelegt - im Vergleich zur bisher ausschließlich angesprochenen Konsenslösung ein qualitativ neues Vorbringen, welches über eine bloße - und zulässige - Ergänzung oder Vertiefung der fristgerecht geltend gemachten Beschwerdegründe hinausgeht. Der Vortrag neuer oder bisher nicht ausreichend dargelegter Beschwerdegründe - und seien es auch „nur“ weitere als die bereits ausgeführten Beschwerdegründe - ist nach Fristablauf nicht mehr möglich und wird nicht mehr gehört (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2010 - 1 CS 10.1907 - juris Rn. 14 ff.; B. v. 22.1.2013 - 15 CS 12.2005 - juris Rn. 19 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 19).

Ob - wie die Antragstellerin vorträgt, der Antragsgegner hingegen unter Verweis auf bestehende Grundstücksbelastungen in Zweifel zieht - auf den sonstigen (im Eigentum der Antragstellerin stehenden) Flächen eine Planung „SO Wohnmobilstellplätze/Camping“ ohne Weiteres umsetzbar wäre, ist irrelevant. Da das Baugrundstück flächenmäßig mehr als die Hälfte des ohnehin nur ca. 0,96 ha großen Plangebiets ausmacht, dürfte bereits am Maßstab des § 1 Abs. 3 BauGB die Planungskonzeption im Ganzen und damit die Erforderlichkeit der gesamten Planung in Frage stehen. Schon aufgrund des flächenmäßigen Anteils dürfte die Einbeziehung des Baugrundstücks in die Planung als elementar für die Bauleitplanung im Ganzen anzusehen sein, so dass bei dessen Wegfall nur ein „Planungstorso“ verbliebe (vgl. BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 ff. = juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 16.11.2015 - 2 N 14.181 - juris Rn. 38). Selbst wenn auf den Restflächen die Planungserforderlichkeit bejaht werden sollte und daher lediglich von einer Teilunwirksamkeit der Planung mangels zeitnaher Umsetzung bzw. Umsetzbarkeit auf dem Baugrundstück auszugehen wäre, wären die Voraussetzungen einer Veränderungssperre und damit auch die Voraussetzungen für einen hier streitgegenständlichen Anspruch der Antragstellerin auf Zurückstellung der Baugesuche nicht gegeben Denn die Zurückstellung eines Bauvorhabens, das sich auf einen vom Nichtigkeitsgrund der mangelnden Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) erfassten Teil des Plangebiets bezieht, kann nicht der Sicherung der Planung dienen.

b) Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Bauleitplanung zur Ausweisung eines „SO Wohnmobilstellplätze/Camping“ auch als so genannte Negativ- bzw. Verhinderungsplanung gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstößt. Das wäre dann der Fall, wenn die nach den Darstellungen bzw. Festsetzungen zulässige Nutzung in Wirklichkeit nicht gewollt ist, sondern die Regelung nur getroffen wird, um eine andere Nutzung zu verhindern (BayVGH, U. v. 19.11.2007 - 1 N 05.2521 - juris Rn. 25; vgl. auch BVerwG, B. v. 9.8.1991 - 4 B 135.91 - juris Rn. 3; BU. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 ff. = juris Rn. 28; B. v. 1.10.2009 - 4 BN 34.09 - NVwZ 2010, 42 ff. = juris Rn. 9; B. v. 21.10.2010 - 4 BN 26.10 - BauR 2011, 481 f. = juris Rn. 6). Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass laut der im Planungsakt der Antragstellerin enthaltenen Bekanntmachung der Antragstellerin vom 30. Mai 2016 die Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans mit der zum Planaufstellungsbeschluss abweichenden Bezeichnung „SO Tourismus“ und mit einem hierzu abweichenden Plangebiet (Erweiterung um weitere Flächen nach Süd-Westen hin) in der Zeit vom 8. Juni bis 10. Juli 2016 zur Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden sollte. Ebenso wurden unter dem 31. Mai 2016 die Träger öffentlicher Belange angeschrieben, zu diesem Bebauungsplanentwurf „SO Tourismus“ gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Stellung zu nehmen. Diese Nachlässigkeit, die erst am 6. Juni 2016 durch Bekanntmachung der Aufhebung der Auslegung sowie durch Mitteilung des Abbruchs des Beteiligungsverfahrens gegenüber den Trägern öffentlicher Belange korrigiert wurde, könnte zusammen mit der ungewissen Verwirklichungsperspektive (s.o.) als Indiz dafür gewertet werden, dass die Antragstellerin das Planungsziel einer Verbesserung des städtischen Touristikkonzepts tatsächlich nicht wirklich ernsthaft verfolgt und dass es ihr - neben dem Ziel der Verhinderung des Vorhabens der Beigeladenen - nicht wirklich mit Nachdruck um den Inhalt der Planung geht. Zudem hat die Antragstellerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren das u. a. in der Beschwerdebegründung zitierte Planungskonzept „Stadtumbau West“ aus dem Jahr 2009 vorgelegt und konkret beschrieben, inwiefern die jetzige Planung dieses befördert bzw. umsetzt.

c) Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Zurückstellung des Baugesuchs nach Maßgabe des Bauantrags vom 14. August 2015 auch deshalb ausscheidet (bzw. ob dem Eilantrag der Antragstellerin gem. § 123 VwGO insoweit wegen Nutzlosigkeit der Inanspruchnahme des Rechtswegs bereits das Rechtsschutzbedürfnis wegen zwischenzeitlicher Erledigung fehlt), weil die Beigeladene womöglich durch die Stellung des neuen Bauantrags vom 23. April 2016, mit dem sie nunmehr auch unter Änderungen in baulicher Hinsicht nur noch eine Unterkunft für 185 (statt bisher 231) Personen begehrt, konkludent den vormaligen Bauantrag vom 14. August 2015 zurückgezogen hat (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - juris Rn. 25 ff.; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: Januar 2016, Art. 68 Rn. 117; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 64 Rn. 20).

d) Schließlich kann offen bleiben, ob sich die Antragstellerin aufgrund der verbleibenden Möglichkeit der Erhebung der Anfechtungsklage und eines Eilantrags gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO nach Erlass der Baugenehmigung und damit mangels Gefahr einer irreparablen Verletzung ihrer Planungshoheit überhaupt auf einen Anordnungsgrund berufen kann (vgl. hierzu VG München, B. v. 11.10.2011 - M 1 E 11.4471 u. a. - juris Rn. 19, 20; vgl. auch HessVGH, B. v. 14.1.2014 - 4 A 2084/12.Z - juris Rn. 8; den Rechtsschutz der Gemeinde auf die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung bzw. auf Anträge gem. § 80 Abs. 5 VwGO begrenzend auch: Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 15 BauGB Rn. 30; wohl auch Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 15 Rn. 31).

3. Ob die Bauvorhaben - hier wohl am Maßstab des § 34 BauGB ggf. i.V. mit § 246 Abs. 7 ff. BauGB - allgemein bauplanungsrechtlich zulässig sind, hat für die Beurteilung des gegen die Versagung der Zurückstellung des Baugesuchs gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrags keine Bedeutung.

Insofern hat die Antragstellerin abzuwarten, ob eine Baugenehmigung unter Ersetzung des versagten Einvernehmens erteilt wird. Hiergegen kann die Antragstellerin in der Hauptsache Rechtsschutz über die Anfechtungsklage sowie im Eilverfahren - mit Blick auf § 212a Abs. 1 BauGB - über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO suchen (zum Eilrechtsschutz einer Gemeinde gegen eine unter Ersetzung des verweigerten Einvernehmens erteilte Baugenehmigung vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 33). Einem vorläufigen Rechtsschutz über § 123 VwGO mit dem (von § 15 Abs. 1 BauGB unabhängigen) Ziel, dem Antragsgegner wegen bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit des Vorhabens und wegen des versagten gemeindlichen Einvernehmens vorläufig aufzugeben, die Erteilung der Baugenehmigung (vorläufig) zu unterlassen, fehlte das besondere/qualifizierte Rechtsschutzinteresse für die Inanspruchnahme gerade eines vorbeugenden Rechtsschutzes, da nicht ersichtlich ist, dass mit dem von der VwGO als Regelfall bereit gestellten nachträglichen Rechtsschutzes der Rechtsschutz der Antragstellerin am Maßstab von Art. 19 Abs. 4 GG ineffektiv wäre bzw. vereitelt oder unangemessen verkürzt werden würde (vgl. BayVGH, B. v. 23.12.2011 - 15 CS 11.2232 - juris Rn. 20; B. v. 3.3.2016 - 11 CE 16.219 - juris Rn. 15, 16; VG Gera, B. v. 16.12.2015 - 4 E 1073/15 Ge - juris Rn. 19; zum Ganzen auch Seidel, Öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, NJW-Schriftenreihe Bd. 13, 2000, Rn. 718 ff.).

4. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO) Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 sowie (sinngemäß) an Nr. 9.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Durch die abschließende Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erledigt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.