Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Insofern die Klage durch den Kläger zu 1 zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II. Die Klage der Klägerin zu 2 wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Das Klagebegehren ist auf die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung von sechs Reihenhäusern gerichtet.

Der Kläger zu 1 ist Geschäftsführer der Klägerin zu 2, der ...-GmbH. Zu deren Gunsten wurde am 22. Januar 2018 im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung betreffend das Grundstück FlNr. 629 Gem. …, Stadt K. eingetragen. Die bisherige Eigentümerin des Grundstücks, Frau … S … – gleichzeitig Gesellschafterin der Klägerin zu 2 - beantragte am … März 2016 (Antragseingang am 17. März 2016) bei der Beigeladenen, der Stadt K. die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines …betriebs („Projekt A“) und für die Errichtung von Einfamilienhäusern in unterschiedlichen Varianten („Projekt B“) auf diesem Grundstück. Sie wurde hierbei durch den Kläger zu 1 vertreten.

Das 4.455 m² große Grundstück, ein lang gezogenes Rechteck, ist unbebaut und wird der Länge nach von einer 110-kV-Freileitung überspannt. Im Westen grenzt es an den …weg, darauf folgt eine Splitterbebauung, die im Umgriff der Außenbereichssatzung „Am …weg“ liegt. Im Süden des Grundstücks verläuft die … Straße, jenseits der Straße liegt das Bebauungsplangebiet Nr. 22 „…weg – Nord“. Östlich des Grundstücks beginnt zu beiden Seiten der … Straße eine Bebauung in überwiegend offener Bauweise. Nördlich des Grundstücks befindet sich unbebauter Außenbereich. Der Flächennutzungsplan stellt im Bereich des Grundstücks eine Fläche für die Landwirtschaft dar.

Die Beigeladene verweigerte mit Beschluss des Bauausschusses vom 19. April 2016 das gemeindliche Einvernehmen zu dem beantragten Vorhaben. Nachdem beim Landratsamt R. (Landratsamt) am 27. April 2016 die Unterlagen eingegangen waren, forderte es den Kläger zu 1 unter dem 30. Juni 2016 auf, den Vorbescheidsantrag zu konkretisieren. Am ... Dezember 2016 reichte der Kläger zu 1 Pläne vom 9. September 2016 ein, die im südlichen Teil des Grundstücks die Errichtung von acht Doppelhaushälften vorsahen und fragte, ob dies bauplanungsrechtlich zulässig sei. Auf den Hinweis des Landratsamts, dass das Vorhaben teilweise im Außenbereich liege, erfolgte die Vorlage von Plänen vom 6. Dezember 2016 zur Errichtung von acht Reihenhäusern. Mit E-Mail vom 9. Dezember 2016 bat das Landratsamt die Beigeladene um Stellungnahme hierzu. Am 21. Dezember 2016 ging beim Landratsamt Pläne vom 19. Dezember 2016 für ebenfalls acht Reihenhäuser und einer „Einfügungsnachweis“ genannten Zusammenstellung der Umgebungsbebauung ein.

Die Beigeladene beschloss in der Sitzung des Bauausschusses am 10. Januar 2017, das gemeindliche Einvernehmen zur Planung vom 6. Dezember 2016 nicht zu erteilen und beauftragte die Verwaltung, beim Landratsamt die Zurückstellung des Bauantrags nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beantragen. Des Weiteren wurde beschlossen: „Der Bauausschuss schließt sich der Auffassung an, dass ein Bauleitplanverfahren durchzuführen ist und ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll. Der geplante Geltungsbereich ist dem beigefügten Lageplan (Stand 30.12.2016) zu entnehmen. Ein entsprechender Planentwurf ist zu erarbeiten und dem Bauausschuss in einer seiner nächsten Sitzungen vorzulegen.“

Die Unterlagen mit dem Antrag auf Zurückstellung gingen am 23. Januar 2017 beim Landratsamt ein. Das Landratsamt wies die Beigeladene mit Schreiben vom 2. Februar 2017 darauf hin, dass für die Anwendung von § 15 Abs. 1 BauGB ein Aufstellungsbeschluss erforderlich sei und bat um nähere Angaben zur hinreichend konkretisierten Planung sowie um Darlegung, inwiefern das Bauvorhaben Ziele und Zwecke der Planung erschweren oder unmöglich machen würde.

Der Stadtrat der Beigeladenen beschloss am 22. Februar 2017, den Bebauungsplan Nr. 76 „… Straße West“ aufzustellen. Als Ziel der Planung wurde in der Sitzungsvorlage genannt, die bestehende Bebauung an der … Straße nach Norden und Westen zu einem Abschluss zu bringen und zugleich dem Spekulationsdruck auf die angrenzenden Außenbereichsflächen entgegenzuwirken. Ein weiteres wichtiges Ziel dieser Planung stelle die Sicherung der Erschließungsanlage der … Straße dar.

Der Beschluss wurde am 21. März 2017 ausgefertigt und am 24. März 2017 bekanntgemacht. Im bekanntgemachten Beschluss wurde ausgeführt, dass Ziel der Bauleitplanung die Sicherstellung einer geordneten wohnbaulichen Entwicklung unter Beibehaltung der Grundzüge der vorhandenen Umgebungsbebauung sei sowie die dauerhafte Sicherung erhaltenswerter Grünstrukturen durch einen grünen Pufferstreifen zu den angrenzenden und landwirtschaftlich geprägten Flächen. Zudem befänden sich zwei Versorgungstrassen im geplanten Geltungsbereich, die es zu berücksichtigen gelte und die in die Planung mit aufgenommen werden sollten. Der räumliche Geltungsbereich, der auch das Vorhabensgrundstück erfasst, wurde in einem Lageplan dargestellt.

Unter dem 21. März 2017 übersandte die Beigeladene dem Landratsamt die Unterlagen des Aufstellungsbeschlusses. Am 22. März 2017 setzte sich das Landratsamt mit dem Kläger zu 1 in Verbindung und teilte mit, dass sich sein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die umliegende Bebauung einfüge und bat um Vorlage einer angepassten Planung. Dem kam der Kläger zu 1 mit der Vorlage einer Planung vom 3. April 2017 mit sechs Reihenhäusern nach, die wohl am 5. April 2017 beim Landratsamt einging. Diese leitete das Landratsamt der Stadt am 12. April 2017 mit der Bitte um Stellungnahme weiter und wies darauf hin, dass aus seiner Sicht nichts mehr gegen die Genehmigungsfähigkeit spreche.

Der Stadtrat der Beigeladenen beschloss am 26. April 2017 für den künftigen Planbereich den Erlass einer Veränderungssperre, wonach u.a. Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen. Sie wurde am 3. Mai 2017 ausgefertigt, am 5. Mai 2017 öffentlich bekanntgemacht.

Am 9. Mai 2017 beschloss der Bauausschuss der Beigeladenen, das Einvernehmen zu dem Vorhaben der Errichtung von sechs Reihenhäusern nicht zu erteilen. Das Einvernehmen zu Ausnahmen von der Veränderungssperre werde nicht erteilt, und es werde eine Zurückstellung des Baugesuchs beantragt.

Das Landratsamt erließ keinen Bescheid.

Die Beigeladene hat im Bebauungsplanverfahren eine Planfassung vom 23. Februar 2018 erarbeitet und diese im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vom 14. März bis 16. April 2018 ausgelegt. Vorgesehen ist im südlichen Grundstücksteil der FlNr. 629 eine Fläche für Versorgungsanlagen; der nördliche Grundstücksteil ist eine von der Bebauung freizuhaltende Schutzfläche.

Der Kläger zu 1 hat am ... Juni 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und zunächst schriftsätzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, den Antrag auf Vorbescheid der Frau … S … vom ... Dezember 2016 auf Neubau von 8 Reihenhäusern auf dem Grundstück FlNr. 629, …, Az. … positiv zu verbescheiden,

hilfsweise, den Vorbescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts mit 6 Reiheneinfamilienhäusern und 400 qm Grundfläche zu verbescheiden.

Mit Schriftsatz vom ... Juni 2017, eingegangen am 11. Juli 2017, ist die ...-GmbH, vertreten durch den Kläger zu 1, dem Kläger beigetreten (Klägerin zu 2). Dies wurde damit begründet, dass die ...-GmbH Eigentümerin der FlNrn 629, 629/1 und 629/2 werde und diese im Wege des Tausches von der bisherigen Eigentümerin erworben habe. Hierzu erklärten die Beklagte und die Beigeladene schriftsätzlich ihre Einwilligung.

Die Klägerin zu 2 beantragt zuletzt,

Der Beklagte wird kostenpflichtig verurteilt, den Antrag vom 3. und 5. April 2017 auf Neubau von 6 Reihenhäusern auf dem Grundstück FlNr. 629 positiv zu verbescheiden.

Begründet wird dies damit, dass sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfüge. Die Veränderungssperre sei offensichtlich rechtswidrig und bewusst missbräuchlich erlassen worden, um die Bebauung zu verhindern. Von der kV-Freileitung, die die Stadt sichern wolle, gingen keine schädlichen Emissionen aus; auch weiter im Süden nähere sich die Leitung der bestehenden Bebauung. Die Bayernwerke als Eigentümer der Leitung stimmten ausdrücklich der Bebauung zu. Ein Sicherungsbedürfnis für diese Leitung liege nicht vor; jede Erforderlichkeit einer Planung zur Freihaltung dieses Grundstücks fehle. Selbst wenn eine alte Stromtrasse vorhanden sei, störe das das Bauvorhaben nicht. Die Planungen seien nicht hinreichend konkret. Die Gemeinde habe weder eine Vorstellung, was es zu sichern gelte, noch warum das Gebiet freizuhalten sei, dies sei auch von der BauNVO nicht vorgesehen. Eine Abwägung mit den Eigentümerinteressen sei nicht erfolgt, auch seien keine Planungsalternativen berücksichtigt worden. Überdies sei unklar, worin das Sicherungsbedürfnis für den von der Stadt gewünschten Abschluss der Bebauung bestehe. Die nunmehr im weitergeführten Bebauungsplanverfahren vorgesehene „Smartenergiebebauung“ sei abwegig, weil nicht erforderlich und auch nicht realisierbar. Der städtebaulich erwünschten Nachverdichtung werde angesichts der Wohnungsnot nicht nachgekommen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Hierzu wird vorgetragen, dass sich die Baugrundstücke im Geltungsbereich einer verbindlichen Veränderungssperre befänden.

Die mit Beschluss vom 7. Juni 2017 beigeladene Stadt K. ließ durch ihre Prozessbevollmächtige beantragen,

die Klage abzuweisen.

Am 8. März 2017 hat der Kläger zu 1 einen Normenkontrollantrag betreffend die Satzung der Veränderungssperre beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gestellt (Az. M 1 K 17.957), der mit Beschluss vom 5. April 2017 an den sachlich zuständigen Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verwiesen worden ist (dortiges Az. ...) und über den bisher - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden ist.

Auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten, auch der im Normenkontrollverfahren … vorgelegten Behördenakten und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung von 24. April 2018 wird Bezug genommen.

Gründe

1. Das Verfahren des Klägers zu 1 ist in Haupt- und Hilfsantrag gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, weil der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift seine Klage zurückgenommen hat.

2. Die Klage der Klägerin zu 2 (Klägerin) ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

a. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihren Vorbescheidsantrag vom 3. und 5. April 2017 positiv zu verbescheiden.

Die Klageänderungen sind gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Dies ist zum einen die subjektive Klageänderung durch den Parteibeitritt der Klägerin zu 2, und zum anderen - als objektive Klageänderung - die Auswechslung des klägerischen Begehrens, das sich nunmehr auf den Vorbescheidsantrag vom 3./5. April 2017 bezieht. Die Klageänderungen sind sachdienlich, überdies haben sich die Beteiligten ausdrücklich bzw. rügelos (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO) darauf eingelassen.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 75 S. 1 VwGO zulässig. Über den Vorbescheidsantrag vom 3. und 5. April 2017 ist auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung am 24. April 2018 behördlicherseits nicht entschieden worden. Damit ist die Voraussetzung des § 75 S. 1, S. 2 VwGO erfüllt, dass eine angemessene Frist verstrichen sein muss, weil eine Klage in die Zulässigkeit „wachsen“ kann (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 75 Rn. 8 f.).

b. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids zur Errichtung von sechs Einfamilienhäusern auf FlNr. 629 Gem. … hat.

Nach Art. 71 S. 1, S. 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 S. 1 BayBO ist ein Vorbescheid zu erteilen, wenn keine öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Der Erteilung des beantragten Vorbescheids steht eine wirksame Veränderungssperre der Beklagten (§ 14 BauGB) entgegen. Denn das klägerische Grundstück liegt im Geltungsbereich der Veränderungssperre und darf als Vorhaben nach § 29 BauGB dort nicht ausgeführt werden (vgl. § 2 Abs. 1 der Satzung über die Veränderungssperre in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Die Voraussetzungen für eine wirksame Veränderungssperre sind vorliegend erfüllt:

Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, sobald ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst ist.

aa) Die Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 76 „… Straße West“ wurde am 26. April 2017 beschlossen, am 5. Mai 2017 öffentlich bekannt gemacht und trat am 6. Mai 2017 in Kraft (vgl. § 3 Abs. 1 der Satzung).

Der in der Satzung bestimmte Umgriff der Veränderungssperre überschreitet den räumlichen Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses nicht, sodass insoweit keine rechtlichen Bedenken bestehen (vgl. hierzu Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2018, § 14 Rn. 33).

bb) Der Veränderungssperre liegt der Aufstellungsbeschluss vom 22. Februar 2017 zum Bebauungsplan Nr. 76 „… Straße West“ zugrunde. Der Aufstellungsbeschluss leidet soweit ersichtlich an keinem zu seiner Unwirksamkeit führenden formellen Mangel; insbesondere ist er am 24. März 2017 ortsüblich bekannt gemacht worden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

cc) Die Veränderungssperre ist auch materiell rechtmäßig. Sie ist zur Sicherung der Planung erforderlich.

Vor dem Hintergrund einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) durch die Veränderungssperre ist eine Veränderungssperre zur Sicherung der Planung im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB nur gerechtfertigt, wenn der Planaufstellungsbeschluss ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Die Veränderungssperre ist unwirksam, wenn sich dieses aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt, der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind oder wenn rechtliche Mängel schlechthin nicht behebbar sind.

(1) Der Planaufstellungsbeschluss der Beigeladenen ist hinreichend konkret. Es ist ein Mindestmaß dessen erkennbar, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll.

Um Genehmigungsentscheidungen steuern zu können, muss die Planung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung bereits einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten Planung erkennen lässt (st. Rspr., z.B. BVerwG, B.v. 10.10.2007 – 4 BN 36/07 –, juris, U.v. 19.2.2004 – 4 CN 13.03 – juris). Die Sperre kann ihre Sicherungsfunktion rechtmäßig nur erfüllen, wenn die in Aussicht genommene Planung so hinreichend deutliche Konturen erlangt hat, dass sie als Maßstab zur Beurteilung möglicherweise entgegenstehender Vorhaben taugt. Im Allgemeinen genügt es, dass die Ziele und Zwecke der Planung und diejenigen Elemente, welche die Nutzung im Wesentlichen bestimmen, beim Erlass der Sperre vorliegen. Nicht verlangt werden kann, dass Art und Maß der vorgesehenen baulichen Nutzung bereits detailliert und abgewogen dargelegt werden können. Dies wäre erst mit der Auslegung des Planentwurfs möglich. Die Anforderungen an die Konkretisierung dürfen im Interesse eines effektiven Schutzes der Planungshoheit also nicht überspannt werden. Die Gemeinde braucht sich nicht schon auf einen bestimmten Baugebietstyp der BauNVO oder eine bestimmte sonstige Festsetzung etwa nach § 9 BauGB festzulegen. Hinreichend konkretisiert ist eine Planung, wenn anhand der beabsichtigten planerischen Gestaltungsvorstellungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB beurteilt werden kann, ob ein konkretes Vorhaben die Planung stören oder erschweren kann (Stock, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2018, § 14 Rn. 43-49).

Hingegen wird das Konkretisierungserfordernis durch Planungen verletzt, deren Inhalt noch in keiner Weise abzusehen ist und die damit alles noch offen lassen. Andererseits darf das Konkretisierungserfordernis nicht überspannt werden, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren ginge. Zudem wird sich die Gemeinde im Allgemeinen nicht bereits zu Beginn des Aufstellungsverfahrens auf ein bestimmtes Planungsergebnis festlegen können; es ist gerade der Sinn der Vorschriften über die Planaufstellung, dass der Bebauungsplan innerhalb des Planungsverfahrens - insbesondere unter Beachtung des Abwägungsgebotes - erst erarbeitet wird (BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 4 CN 16/03 – juris Rn. 31).

Zeitlich abzustellen ist hierbei auf den Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre (BayVGH, U.v. 20.9.2016 – 15 N 15.1092 – juris Rn. 18; BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 4 CN 16.13 – juris Rn. 28 – BVerwGE 120. 138ff.); eine Konkretisierung, die erst im Laufe der Planung erfolgt, vermag den Mangel nicht rückwirkend zu heilen.

Im Lichte dieser Grundsätze ist der Aufstellungsbeschluss hinreichend konkret. Zugrunde zu legen sind die Erwägungen der Stadt, sie wolle eine geordnete wohnbauliche Entwicklung unter Beibehaltung der Grundzüge der vorhandenen Umgebungsbebauung sicherstellen, sie wolle die erhaltenswerten Grünstrukturen durch einen grünen Pufferstreifen zu den angrenzenden und landwirtschaftlich geprägten Flächen dauerhaft sichern, außerdem die bestehende Bebauung an der … Straße nach Norden und Westen zu einem Abschluss bringen und zugleich dem Spekulationsdruck auf die angrenzenden Außenbereichsflächen entgegenwirken und die Erschließungsanlage der … Straße sichern. Zudem befänden sich zwei Versorgungstrassen im geplanten Geltungsbereich, die es zu berücksichtigen gelte und die in die Planung mit aufgenommen werden sollten.

Im Kern ist damit zum einen die Bestandsüberplanung der Wohnbebauung entlang der … Straße gemeint, und zum anderen die Umfassung dieses Gebietes nach Norden und Westen mit einem Grünstreifen. Die Wohnbebauung soll mit dem Bestehenden abgeschlossen werden. Außerdem soll die Erschließungsstraße planerisch bewältigt werden. Damit lässt sich der Inhalt eines künftigen Bebauungsplans hinreichend konkret vorstellen. Erkennbar ist damit auch, dass die von der Klägerin in Aussicht genommene Wohnbebauung mit der beabsichtigten Planung nicht vereinbar ist.

Zwar lässt die Stadt bisher eine konkrete Vorstellung dazu vermissen, wie sie mit den Versorgungstrassen städtebaulich umgeht, die nach ihrem Willen „Berücksichtigung“ finden sollen; dabei könnten sich bei der städtebaulichen Einbeziehung der Trassen auch Widersprüche zu dem beabsichtigten grünen Pufferstreifen ergeben. Nach Auffassung des Gerichts genügt es jedoch für das erforderliche Mindestmaß an Planungsvorstellung, dass die Stadt keine weitere Wohnbebauung zulassen möchte, stattdessen den Bestand mit einen Pufferstreifen umgeben möchte und darüber hinaus einen Planungsbedarf für die Stromtrassen erkennt. Die Planung ist jedenfalls nicht in Gänze offen, sondern unterliegt der im weiteren Verfahren anstehenden Feinplanung und Abwägung, wie sie die Trassen zusammen mit dem Pufferstreifen planerisch bewältigt.

Auch wenn die Klägerin darlegt, dass eine Wohnbebauung unter der Trasse ohne gesundheitsgefährdende Auswirkungen möglich sei, ist es der Stadt im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit unbenommen, dort zunächst unter Avisierung einer Grünfläche die Wohnbebauung auszuschließen und die Trasse zum Gegenstand einer städtebaulichen Planung zu machen. Insoweit obliegt es auch der Stadt zu entscheiden, wie sie den Wohnbedarf deckt und ob sie an der fraglichen Stelle die Nachverdichtung zulässt oder – wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – die Innenverdichtung an anderer Stelle verfolgt.

Diese Planungsziele lassen sich grundsätzlich auch im Wege planerischer Festsetzung erreichen. Insbesondere kommen für den ins Auge gefassten Pufferstreifen z.B. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 15 oder Nr. 20 BauGB infrage. Die Berücksichtigung der Versorgungstrassen könnte sich etwa an den Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB orientieren.

(2) Der beabsichtigte Bebauungsplan ist damit auch kein Fall von unzulässiger Negativplanung.

Von dem Fall einer unzulässigen Negativplanung ist auszugehen, wenn sich die städtebaulichen Planungsvorstellungen auf das städtebaulich Unerwünschte beschränken oder gegen bestimmte Vorhaben richten, ohne dass ein positives Nutzungskonzept zugrunde liegt (BVerwG, B.v. 5.2.1990 – 4 B 191/89 –, juris; Stock, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2018, § 14 Rn. 47). Eine derartige Verhinderungsplanung liegt erst dann vor, wenn eine Planung in Wirklichkeit nicht gewollt, sondern vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern (BVerwG, B.v. 25.11.2003 – 4 BN 60/03 – juris Rn. 31).

Dabei ist zu bedenken, dass der Erlass einer Veränderungssperre durchaus eine Reaktion auf ein Baugesuch sein kann, ein Baugesuch also Anstoßwirkung hat und es durchaus auch Ziel der planenden Gemeinde sein kann, dieses zu verhindern (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2018, § 14 Rn. 65).

Von einer reinen Verhinderungsplanung ist hier nicht auszugehen. Nach dem Willen der Stadt soll zunächst die Erweiterung der bestehenden Wohnbebauung verhindert werden, was gerade die Bebauung des klägerischen Grundstücks mit den avisierten Reihenhäusern verhindert. Damit liegt zunächst zwar die Annahme nahe, dass es sich um eine Negativplanung handelt. Jedoch geht die Stadt über das reine Verhindern hinaus, indem sie planerische Vorstellungen über die Festsetzung eines Grünstreifens hat und – wenngleich noch diffus – die Versorgungstrasse städtebaulich bewältigen möchte. Dabei ist zugunsten der Stadt festzustellen, dass der gewünschte Abschluss der Wohnbebauung mit dem Grundstück FlNr. 632 (also östlich des Vorhabensgrundstücks) ebenso wie die Festsetzung einer Grünfläche auf dem Vorhabensgrundstück offensichtlich in ein weitergehendes städtebauliches Konzept eingebettet ist. Dies ergibt sich bei Einbeziehung des Bebauungsplans Nr. 22 „…weg - Nord“ in die Betrachtung (vgl. planerischer Entwurf vom 14. Februar 2017 zum Aufstellungsbeschluss, S. 70 der Behördenakte, farbig in den Beiakten zum Verfahren Az. ...). Denn die Stadt nimmt die aktuelle Planung so vor, dass sowohl der (streitige) Abschluss der Wohnbebauung Richtung Westen die Abschlussachse in dem südlich gelegenen Plangebiet fortsetzt; ebenso setzt der Grünstreifen zwanglos den aus dem Süden kommenden Grünstreifen fort. Eine unzulässige Negativplanung kann darin nicht gesehen werden.

(3) Mit Blick auf die weiterentwickelte Planung ist festzuhalten, dass es der planenden Kommune unbenommen ist, über Konkretisierungen hinaus begrenzte Änderungen oder Ergänzungen bei den Festsetzungen vorzunehmen, die den allgemeinen Rahmen des Aufstellungsbeschlusses nicht sprengen (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2018, § 14 Rn. 50). Es ist nicht erkennbar, dass die fortgeführte Planung (Entwurf vom 23. Februar 2018) die Grundkonzeption der ursprünglichen Planung verändert. Die Stadt bleibt bei dem beabsichtigten Abschluss der Wohnbebauung und setzt auf dem streitgegenständlichen Grundstück eine von Bebauung freizuhaltende Schutzfläche fest. Dies ist zwar keine Grünfläche im technischen Sinn; ihr dürfte aber immer noch die „Puffereigenschaft“ zuzuschreiben sein, die die Stadt in ihrem Aufstellungsbeschluss anstrebte. Zusammen mit der nun vorgesehenen Fläche für Versorgungsanlagen wird nunmehr die angestrebte „Berücksichtigung“ der Trasse konkretisiert. Der Rahmen des Aufstellungsbeschlusses wird daher in vertretbarer Weise ausgefüllt, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, die Veränderungssperre habe keine Grundlage mehr.

(4) Auch ist nicht erkennbar, weshalb sonst der beabsichtigte Bebauungsplan nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sein könnte. An diese Erforderlichkeit sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, vielmehr reicht es aus, wenn es vernünftigerweise geboten ist, die bauliche Entwicklung durch die Planung zu ordnen, und der Verwirklichung des Plans nicht auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Die Rechtsverhältnisse an den Grundstücken sind hierbei nicht entscheidend. Angesichts des Fortgangs des Bauleitplanverfahrens mit der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sind auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Stadt keinen ernsthaften Planungswillen hätte.

(5) Soweit die Klägerin moniert, dass keine Interessenabwägung mit ihren (durchaus nachvollziehbaren) Eigentümerinteressen stattgefunden habe, greift dies ebenfalls nicht durch. Die Stadt hatte zum Zeitpunkt der Satzungsbeschlüsse Kenntnis vom Bauvorhaben und entschied sich gerade anlässlich dessen, den Status Quo „einzufrieren“ und eine Bauleitplanung in Gang zu setzen, die sie mit Hilfe der Veränderungssperre sicherte. Diese „Anstoßwirkung“ ist rechtlich unbedenklich, selbst wenn damit auch das Bauvorhaben verhindert werden soll (vgl. oben 2. b) cc) (2)). Darüber hinaus muss nach Auffassung des Gerichts zu diesem Zeitpunkt keine Auseinandersetzung mit den Interessen einzelner Eigentümer erfolgen. Dies würde den Charakter der Veränderungssperre und auch eines Aufstellungsbeschlusses verkennen. Vielmehr obliegt es der Stadt im weiteren Bauleitplanverfahren, eine umfassende Abwägung der Interessen und auch etwaiger Einwendungen der Klägerin vorzunehmen.

dd) Die Stadt ist auch nicht darauf zu verweisen, dass sie die (beantragte) Zurückstellung des Baugesuchs hätte weiter verfolgen sollen, statt die Veränderungssperre zu erlassen. Denn beide Sicherungsmittel sind unterschiedlich ausgestaltet und stehen gleichberechtigt zur Verfügung (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2018, § 14 Rn. 66), sodass die Stadt sich auch des Sicherungsmittels der Veränderungssperre bedienen konnte.

ee) Für die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 BauGB sind keine Gründe ersichtlich.

Damit steht der Erlass der wirksamen Veränderungssperre der Erteilung eines Vorbescheids entgegen. Die Klage der Klägerin zu 2 ist daher abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt bezüglich der Klage des Klägers zu 1 aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Kostenentscheidung bezüglich der Klage der Klägerin zu 2 ergibt sie sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten umfassen billigerweise auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, weil diese durch Stellung des Klageabweisungsantrags auch das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Kläger zu 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, weil ihre Situation mit der der notwendigen Streitgenossenschaft (vgl. § 159 S. 2 VwGO) jedenfalls vergleichbar ist: es handelt sich um denselben Vorbescheidsantrag, der materiell nur einheitlich gegenüber den Streitgenossen (dem Kläger zu 1 als Vertreter der Voreigentümerin und der Klägerin zu 2 als Rechtsnachfolgerin, deren Geschäftsführer der Kläger zu 1 ist) verbeschieden werden kann.

4. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 2, Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 708 ff., § 711 ZPO.

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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Baugesetzbuch - BBauG | § 14 Veränderungssperre


(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

Baugesetzbuch - BBauG | § 15 Zurückstellung von Baugesuchen


(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung

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Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Apr. 2018 - M 1 K 17.2490 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Apr. 2018 - M 1 K 17.2490 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2016 - 15 N 15.1092

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

Tenor I. Die am 29. April 2015 bekannt gemachte „Satzung der Gemeinde R. über eine Veränderungssperre für den künftigen Planbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 19a ‚Am B. - neu‘ ȁ

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(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

Tenor

I.

Die am 29. April 2015 bekannt gemachte „Satzung der Gemeinde R. über eine Veränderungssperre für den künftigen Planbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 19a ‚Am B. - neu‘ „ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer eines planungsbetroffenen Grundstücks gegen eine von der Antragsgegnerin erlassene Veränderungssperre.

Der Antragsteller beantragte unter dem 14. April 2009 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Mastschweinestalls mit Abluftfilteranlage, Futterzentrale und Güllegrube auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück FlNr. ... der Gemarkung R.. Das Grundstück situiert im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) des Gemeindegebiets der Antragstellerin, und zwar ca. 500 m östlich des Ortsteils H... sowie ca. 500 m südwestlich des H... R.. Das Grundstück lag ferner im Geltungsbereich des am 6. Juni 2012 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 19 „Am B.“, den der Senat mit am 17. März 2015 verkündetem, rechtskräftig gewordenem Urteil (Az. 15 N 13.972) für unwirksam erklärte.

In seiner Sitzung vom 20. April 2015 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin das von einer Arbeitsgruppe erarbeitete „Leitbild - R. 2030“. Hiernach sollen die Themen „Einwohnerentwicklung“, „Ortsentwicklung“, „Jugend, Familie und Senioren“, „Wirtschaftliche Entwicklung“, „Natur, Umwelt und Freizeit“ sowie „Mobilität, Verkehr und Infrastruktur“ im Mittelpunkt der zukünftigen Entwicklung der Antragsgegnerin stehen. Für diese Themen seien konkrete Ziele und Kennzahlen sowie Aussagen zur Umsetzung in einem noch zu erarbeitenden und zu beschließenden Gemeindeentwicklungsplan zu beschreiben. Die Antragsgegnerin strebe u. a. an, die Bürgerschaft bis zum Jahr 2030 auf 3.800 Einwohner zu vergrößern, wobei der Zuzug möglichst linear über die Jahre verteilt erfolgen solle. Ebenfalls wurde in dieser Gemeinderatssitzung die Vorgehensweise zur Erarbeitung eines Gemeindeentwicklungsplans vorgestellt.

In der Sitzung vom 28. April 2015 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 19a „Am B. - neu“ und gab diesen am Folgetag (29. April 2015) öffentlich bekannt. Das mit dem für unwirksam erklärten Bebauungsplan Nr. 19 „Am B.“ im Wesentlichen identische Plangebiet liegt südlich der in Ost-West-Richtung verlaufenden Staatsstraße ... zwischen den Ortsteilen R. und H... und umfasst eine (Außenbereichs-) Fläche von ca. 58 ha. Ebenso erließ der Gemeinderat in dieser Sitzung eine Satzung über eine Veränderungssperre für den künftigen Planbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 19a „Am B. - neu“, die ebenfalls am 29. April 2015 öffentlich bekannt gemacht wurde. Laut den auf den Planaufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre bezogenen Begründungen gemäß den Auszügen aus dem Sitzungsbuch des Gemeinderates sei Ziel und Zweck der Planung eine „planerische Ordnung des Bereichs ‚Am B.‘ zur Regelung der landwirtschaftlichen Nutzung mit Blick auf die Interessen der Gemeinde R. am Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, des Immissionsschutzes und der Verkehrsplanung unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) vom 03.03.2015“ [gemeint: „17.03.2015“].

Der Antragsteller macht mit seinem am 22. Mai 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag die Unwirksamkeit der am 28. April 2015 beschlossenen Veränderungssperre geltend. Eine Planung für ein derart großflächiges Gebiet, welche lediglich pauschale Planungsziele aufführe, ohne dass auch nur ansatzweise erkennbar sei, wie die Festsetzungen zur Umsetzung der Planungsvorstellungen zumindest in groben Zügen über das Plangebiet verteilt würden, erreiche nicht die nötige Konkretisierung, die für den Erlass einer Veränderungssperre erforderlich sei. Die nunmehr vorgesehene Planung verfolge dieselben Ziele wie der für unwirksam erklärte Vorgängerbebauungsplan, ohne dass jedoch erkennbar sei, in welchem Bereich des künftigen Bebauungsplans welche Art von Nutzung möglich sein solle und welche nicht. Es hätte einer Eingrenzung und Präzisierung der in den unterschiedlichen Teilbereichen zulässigen Bebauungsmöglichkeiten bedurft. Darüber hinaus habe der Planung im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre die städtebauliche Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) gefehlt, weil mit ihr kein positives Planungskonzept verfolgt werde. Hinzukomme, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom März 2015 rechtskräftig festgestellt habe, dass das Ziel, die geplante neue Trassenführung der Staatsstraße ... von Bebauung freizuhalten, weder für den Ausschluss jeglicher Bebauung außerhalb des dargestellten Trassenkorridors noch für den Bereich des Trassenkorridors selbst erforderlich sei. An den Feststellungen in diesem Urteil, dass ein irgendwie gearteter besonderer Schutzwert der betroffenen Landschaft oder des betroffenen Ortsbildes nicht ansatzweise zu erkennen oder dokumentiert sei, habe sich bis heute nichts geändert. Auch in Bezug auf den Immissionsschutz seien die Planungsvorstellungen nicht hinreichend konkret zum Ausdruck gekommen. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom März 2015 Zweifel an der planerischen Umsetzung dieses Zielgedankens geäußert. Es dränge sich der Eindruck auf, dass die Veränderungssperre in unzulässiger Weise dazu benutzt werde, weiter Zeit zu gewinnen, um ein unerwünschtes Bauvorhaben wie bereits seit Jahren zu torpedieren. Soweit die Antragsgegnerin sich im vorliegenden gerichtlichen Verfahren auf den Schutz einer künftigen (wohn-) baulichen Entwicklung am Ortsrand von R. berufe, liege das gewünschte Planungsziel außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 19a. Zudem sei auch diese Erweiterung des Ortsteils R. nach Südwesten mit Ausnahme von Voruntersuchungen zur Kanalisation nicht ansatzweise konkretisiert; ihre Umsetzung sei nicht zeitlich absehbar. Als reine Vorhalteplanung sei der anvisierte Bebauungsplan Nr. 19a „Am B. - neu“ zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht erforderlich. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum ein derart großer Bereich zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung „freigeplant“ werden müsse. Landwirtschaftliche Betriebe müssten ohnehin in jedem Fall einen Mindestabstand zur Wohnbebauung einhalten. Konflikte seien im baugenehmigungsrechtlichen Einzelfall zu lösen.

Der Antragsteller beantragt,

die Satzung über die Veränderungssperre für den künftigen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 19a „Am B. - neu“ in der Fassung der Gemeinderatssitzung vom 28. April 2015, bekannt gemacht am 29. April 2014, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Ziel der neuen, durch die streitgegenständliche Veränderungssperre zu sichernde Planung sei es, unter Beachtung der in der Senatsentscheidung vom März 2015 als rechtwidrig beurteilten Punkte einen neuen Bebauungsplan aufzustellen. Um das nach dem beschlossenen gemeindlichen Leitbild anvisierte Bevölkerungswachstum auf 3.800 Einwohner bis zum Jahr 2030 realisieren zu können, bedürfe es unter anderem der Ausweisung neuer Baugebiete. Konkret sei eine Baugebietsausweisung unmittelbar südlich der Staatsstraße ... in Anbindung an den südwestlichen Teil des Gemeindeteils R. geplant. Dieses Plangebiet liege zwar nicht im Umgriff des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 19a „Am B. - neu“, sondern werde Gegenstand einer selbstständigen Bauleitplanung. In der Folge biete es sich aber an, unmittelbar angrenzend an dieses neue Baufeld südlich der Staatsstraße ... weitere Baugebiete für eine Wohnnutzung auszuweisen. Dort werde bereits heute der Ausbau des bestehenden Kanalnetzes in der Gemeinde R. vorangetrieben. Um die Zielvorgaben aus dem Entwicklungsprogramm realisieren zu können, bedürfe es eines sensiblen und durch Bauleitplanung geregelten Ausgleichs zwischen der landwirtschaftlichen Nutzung und der „heranrückenden Wohnbebauung“. Durch eine geordnete städtebauliche Entwicklung in Anlehnung an das entstehende Gemeindeentwicklungsprogramm sollten mögliche Konflikte planungsrechtlich bewältigt werden. Die - nicht von vornherein unerreichbare - Bewältigung dieses Miteinanders von Landwirtschaft und Wohnbebauung sei unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom März 2015 Inhalt des Bebauungsplanverfahrens Nr. 19a „Am B. - neu“. Mit dem Aufstellungsbeschluss, der nicht notwendigerweise Aussagen über den Inhalt der beabsichtigten Planung machen müsse, habe die Gemeinde hinreichend konkrete Ziele und Zwecke der Planung angegeben. Die dort erwähnte Regelung der landwirtschaftlichen Nutzung sei gerade keine „Verhinderung“ der landwirtschaftlichen Nutzung, diese solle vielmehr durchaus Platz in der Planung finden.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte die Antragsgegnerin im Vorgriff der mündlichen Verhandlung mit, dass zum Aufstellungsverfahren bezüglich des Bebauungsplans Nr. 19a „Am B. - neu“ seit der Bekanntmachung vom 29. April 2015 keine weiteren Aktenbestandteile hinzugekommen seien. Die Antragsgegnerin mache sich im Rahmen des Gemeindeentwicklungsprogramms R. 2030 aber intensiv Gedanken zu Erweiterungsmöglichkeiten des Ortsteils R.. Nach Maßgabe einer Vorstudie und unter Bezugnahme auf den als „Anlage B 5“ zum Schriftsatz vom 26. August 2016 vorgelegten Lageplan mit Datumsangabe „10.08.2016“ (Bl. 94, 98 der VGH-Akte) würden nunmehr fünf Areale als potenzielle Erweiterungsflächen angesehen, von denen zwei südlich und südwestlich des Ortsteils R. und damit innerhalb des Umgriffs des geplanten Bebauungsplans Nr. 19a „Am B. - neu“ lägen. Dies erfordere eine Konfliktbewältigung und eine damit verbundene Regelung im Sinne der mit der Beschlussfassung am 28. April 2015 angegebenen Ziele der Planung. Insofern werde auch auf die Sitzungen des Gemeinderats vom 1. September 2015 (vgl. Bl. 177 ff. der VGH-Akte) und vom 27. Oktober 2015 (vgl. Bl. 185 ff. der VGH-Akte) verwiesen, in denen auf Basis von Vorarbeiten eines „Expertenworkshops“ (vgl. Bl. 191 ff. der VGH-Akte) ein Quartierskonzept für Senioren thematisiert worden sei. Im Rahmen dieses Konzepts sei im Zusammenhang mit der Gesamtentwicklung des Ortsteils R. u. a. passender Wohnraum für Senioren zu schaffen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akten des rechtskräftig abgeschlossenen und beigezogenen Verfahrens 15 N 13.972) und der vorgelegten Normaufstellungsakten und weiteren Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. September 2016 Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers, der als Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich des Plangebiets gem. § 47 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) antragsbefugt ist (BayVGH, U. v. 9.10.2012 - 15 N 11.1857 - juris Rn. 16), ist begründet.

1. Die am 29. April 2015 bekannt gemachte Veränderungssperre der Antragsgegnerin für den künftigen Planbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 19a „Am B. - neu“ ist unwirksam, § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Denn es besteht kein Sicherungsbedürfnis i. S. des § 14 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) für die Bauleitplanung.

Die gesetzliche Voraussetzung des § 14 Abs. 1 BauGB, wonach eine Veränderungssperre „zur Sicherung der Planung“ beschlossen werden kann, ist nur gegeben, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll, und wenn diese Planung nicht an schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln etwa wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB leidet (zusammenfassend BayVGH, U. v. 9.10.2012 - 15 N 11.1857 - juris Rn. 19; B. v. 15.6.2016 - 15 N 15.1583 - juris Rn. 15; König, Baurecht Bayern, 5. Auflage 2015, Rn. 333 m. w. N.).

a) Die Veränderungssperre ist bereits deshalb unwirksam, weil im relevanten Zeitpunkt ihres Erlasses (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - NVwZ 2004, 984 ff. = juris Rn.14; B. v. 22.7.2008 - 4 BN 18.08 - juris Rn. 3; NdsOVG, B. v. 15.10.1999 - 1 M 3614/99 - NVwZ 2000, 1061 ff. = juris Rn. 8), also am 28. April 2015, der künftige Inhalt des Bebauungsplans Nr. 19a „Am B. - neu“ nicht in einem Mindestmaß konkretisiert und absehbar war.

Bei der Rechtsanwendung des § 14 BauGB ist neben dem in Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltungsrecht, das die Planungshoheit und deren Sicherung umfasst, auch die geschützte Position des Bauherrn aus Art. 14 Abs. 1 GG sowie ggf. aus Art. 12 Abs. 1 GG in den Blick zu nehmen (vgl. BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 1 BV 10.1332 - BauR 2011, 807 ff. = juris Rn. 56). Eine Veränderungssperre soll der planenden Kommune einen Zeitgewinn verschaffen, um der Gefahr vorzubeugen, dass während des Planungsvorgangs für einen Bebauungsplan - also während des Prozesses der Ermittlung, Bewertung und Abwägung der einzelnen Belange, der erst schrittweise einem Planungsergebnis zugeführt werden soll - das Planungsziel durch zwischenzeitlich genehmigte Bauprojekte vereitelt wird. Es ist typisch für jede Planung, dass das am Anfang stehende Konzept erst stufenweise einer Konkretisierung zugeführt wird.

Der Wirksamkeit einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung steht es mithin nicht entgegen, wenn am Anfang der Planung die Lösung wesentlicher Abwägungsprobleme noch nicht feststeht. Ein detailliertes oder gar abgewogenes Planungskonzept bedarf es für das zur fordernde „Mindestmaß an Konkretisierung“ nicht. Allerdings ist für die Veränderungssperre zum Erlasszeitpunkt eine hinreichende positive Planungskonzeption zu fordern. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch mit Blick auf die grundrechtliche Betroffenheit (s.o.) - für einen Bauherrn nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Die Veränderungssperre darf daher als Planungssicherungsinstrument nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 BauGB nicht eingesetzt werden, wenn das Planungskonzept als solches erst im Planungsverfahren entwickelt werden soll (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 ff. = juris Rn. 28; B. v. 10.10.2007 - 4 BN 36.07 - BauR 2008, 328 f. = juris Rn. 3; B. v. 1.10.2009 - 4 BN 34.09 - NVwZ 2010, 42 ff. = juris Rn. 9; B. v. 21.10.2010 - 4 BN 26.10 - BauR 2011, 481 f. = juris Rn. 6 ff.; BayVGH, B. v. 11.8.2011 - 4 CE 11.1619 - juris Rn. 5 f.; U. v. 30.1.2014 - 15 B 11.750 - juris Rn. 23). Das zu fordernde Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört zur normativen Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daraus folgt, dass das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet sein muss, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (BVerwG, B. v. 21.10.2010 - 4 BN 26.10 - BauR 2011, 481 f. = juris Rn. 7 m. w. N.). Dabei geht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im relevanten Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (BVerwG, B. v. 21.10.2010 a. a. O. juris Rn. 8; U. v. 30.8.2012 - 4 C 1.11 - BVerwGE 144, 82 ff. = juris Rn. 12; BayVGH, U. v. 30.1.2014 - 15 B 11.750 - juris Rn. 23).

Gemessen hieran war die Planungsabsicht der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Veränderungssperre nicht konkretisiert genug, um diese zu rechtfertigen. Die zur Begründung der Veränderungssperre (und des Aufstellungsbeschlusses) laut Auszug aus dem Sitzungsbuch des Gemeinderats vom 28. April 2015 allein umschriebene Zielrichtung einer „planerischen Ordnung des Bereichs ‚Am B.‘ zur Regelung der landwirtschaftlichen Nutzung mit Blick auf die Interessen der Gemeinde R. am Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, des Immissionsschutzes und der Verkehrsplanung unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH)“ lässt den Inhalt möglicher nutzungsbezogener Festsetzungen und deren zumindest grobe Verteilung im ca. 58 ha großen Plangebiet nicht im Ansatz erkennen. Insbesondere bleibt völlig offen, welche Vorstellungen die Antragsgegnerin im Erlasszeitpunkt der Veränderungssperre hinsichtlich der für die Planungskonkretisierung gem. § 14 Abs. 1 BauGB grundsätzlich maßgeblichen Art der baulichen Nutzung verfolgte. Denn die „Regelung der landwirtschaftlichen Nutzung“ ließe sich mit verschiedensten Inhalten gestalten. Dies könnte über Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 5, § 8, § 9 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ggf. i.V. mit § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO oder - unabhängig von der Frage, ob dies im gesamten (ca. 58 ha großen) Plangebiet rechtlich zulässig resp. am Maßstab von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB als erforderlich anzusehen wäre - über die Ausweisung von Flächen für die Landwirtschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a) BauGB umgesetzt werden. Letzteres würde mit Blick auf die als schützenswert angegebenen Interessen der Antragsgegnerin („Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, des Immissionsschutzes und der Verkehrsplanung“) zudem nur Sinn machen, wenn solche Festsetzungen mit weiteren Regelungen z. B. gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB (von Bebauung freizuhaltende Flächen) einhergingen. Auch insofern finden sich keinerlei Angaben sowohl zum „Ob“ und „Wo“ solcher Zusatzregelungen als auch zu der Frage, welche Flächenbereiche vor den Auswirkungen landwirtschaftlicher Nutzung geschützt werden sollen. Insbesondere lassen sich aus der Begründung zur Beschlusslage laut Sitzungsbuch des Gemeinderats für den Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre keine hinreichenden positiven Vorstellungen über den Inhalt des künftigen Bebauungsplans entnehmen.

Sonstige Unterlagen oder Umstände außerhalb der Niederschrift über die Beschlussfassung im Gemeinderat vom 28. April 2015, die für den Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre ein positives Planungskonzept weiter konkretisieren könnten (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 1.10.2009 - 4 BN 34.09 - NVwZ 2010, 42 ff. = juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 13.12.2010 - 4 CE 10.2839 - BayVBl. 2011, 309 ff. = juris Rn. 35), sind weder von der Antragsgegnerin vorgelegt bzw. vorgetragen worden noch nach Aktenlage ersichtlich. Insbesondere ergibt sich unter Berücksichtigung des für unwirksam erklärten Bebauungsplans Nr. 19 „Am B.“ und den zugehörigen Verfahrensunterlagen keine Planungskonzept für den aufzustellenden neuen Bebauungsplan Nr. 19a „Am B. - neu“. Denn aus den vorliegenden Unterlagen ist gerade nicht abzuleiten, dass der Gemeinderat am 28. April 2015 dasselbe oder ein im Wesentlichen identisches Planungskonzept beibehalten wollte wie in der Vorgängerplanung. Letzteres ergibt sich auch nicht konkludent aus den Gesamtumständen. Es wäre kaum nachvollziehbar, wenn der von der Antragsgegnerin als anvisiert angegebene Schutz ihrer Interessen am Orts- und Landschaftsbild, am Immissionsschutz und an der Verkehrsplanung durch dieselben oder ganz ähnliche Festsetzungen wie in dem im Normenkontrollverfahren 15 N 13.972 für ungültig erklärten Vorgängerbebauungsplan Nr. 19 hätten umgesetzt werden sollen. Vielmehr wäre bei dem hier gegebenen Neustart der Planung für denselben Bereich nach der Verkündung des Urteils des Senats vom 17. März 2015 aufgrund der Vorgeschichte eher umgekehrt zu erwarten gewesen, dass die Bauleitplanung - ohne dass hier die Reichweite der Rechtskraft des vorgenannten Senatsurteils geklärt werden müsste - nunmehr neue, inhaltlich andere Wege gehen werde, um sich nicht erneut dem Verdikt eines Rechtsverstoßes auszusetzen. Welche im Vergleich zur Vorgängerplanung neue, andere, oder ggf. auch inhaltlich vergleichbare Konzeption die neue Planung zur Erreichung der genannten Ziele enthalten sollte oder könnte, lässt sich auf Basis der aktenkundigen Dokumentation daher aufs Ganze gesehen nicht ableiten. Nichts anderes ergibt sich auch bei Berücksichtigung des am 20. April 2015 beschlossenen „Leitbild - R. 2030“ sowie eines - laut den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ohnehin erst im Entwurfsstadium befindlichen (d. h. derzeit in Arbeitskreisen erarbeiteten) - Gemeindeentwicklungsplans. Auch hieraus lässt sich weder ungefähr noch grob abschätzen, welche Regelungen auf welchen Flächenbereichen mit dem aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 19a getroffen werden sollten. Zum einen fehlt in den Beschlüssen vom 28. April 2015 und den diesbezüglichen Unterlagen der Antragsgegnerin eine Bezugnahme hierauf, zum anderen sind dem Leitbildkonzept keine inhaltlichen /konzeptionellen Aussagen gerade für die Planung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 19a zu entnehmen.

Die streitgegenständliche Veränderungssperre diente mithin nicht der Sicherung einer hinreichend konkreten Planung, sondern sollte - wenn es ihr nicht ohnehin allein um die Verhinderung des Bauvorhabens des Antragstellers gegangen sein sollte, s.u. b) - einen Zeitgewinn verschaffen, um ein Planungskonzept erst zu entwickeln. Das zeigt sich auch daran, dass die Antragsgegnerin im laufenden gerichtlichen Verfahren versuchte, der Planung im Nachhinein eine nähere Kontur zu geben. Dies betrifft insbesondere die im Zeitpunkt der Gemeinderatsbefassung am 28. April 2015 noch nicht erfolgte Bezugnahme auf anvisierte Wohngebietsausweisungen südlich und südwestlich angrenzend an den Ortsteil R.. Soweit diese Baulandausweisungen außerhalb des von der Veränderungssperre umfassten Gebiets realisiert werden sollen, fehlt es insofern nach schriftlicher Auskunft der Antragsgegnerin im laufenden Gerichtsverfahren bis heute an einem Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Soweit nach den Ausführungen der Antragsgegnerin gegenüber dem Senat auch im Umgriff des geplanten Bebauungsplans Nr. 19a „Am B. - neu“ Wohngebietsausweisungen erfolgen sollen, war diese Absicht für den Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre nicht ansatzweise dokumentiert bzw. objektiv erkennbar. Entscheidend ist nicht, ob sich die Antragsgegnerin - wie sie vortragen lässt - momentan im Rahmen des in der Entstehung befindlichen Gemeindeentwicklungsprogramms intensiv Gedanken über Erweiterungsmöglichkeiten des Ortsteiles R. macht, sondern ob ein entsprechend hinreichend konkretisiertes Planungskonzept für den von der Veränderungssperre betroffenen Bereich bereits zum Erlasszeitpunkt am 28. April 2015 vorlag. Eine Veränderungssperre, die wegen fehlender Konkretisierung der Planung im Zeitpunkt ihres Erlasses unwirksam ist, kann aber weder durch eine nachträgliche Konkretisierung noch durch ein nachgeschobenes neues, ausgewechseltes Planungskonzept „geheilt“ werden (NdsOVG, B. v. 15.10.1999 - 1 M 3614/99 - NVwZ 2000, 1061 ff. = juris Rn. 8 m. w. N.; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2016, § 14 Rn. 49; Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 14 Rn. 9a). Vor diesem Hintergrund kann auch die seitens der Antragsgegnerin erfolgte Bezugnahme auf das in den Gemeinderatssitzungen vom 1. September 2015 und vom 27. Oktober 2015 thematisierte Quartierskonzept für Senioren schon deshalb die erforderliche hinreichende Konkretisierung der zu sichernden Planung nicht bewirken, weil diese Ratsbefassungen erst mehrere Wochen nach dem Erlass der Veränderungssperre vom 28. April 2016 stattfanden. Dasselbe gilt für den „Expertenworkshop“ vom 15. Juli 2015, der Grundlage dieser Ratsbefassungen war. Zudem ist aus dieser Thematik und den von der Antragsgegnerin hierzu vorgelegten Unterlagen auch inhaltlich nichts zu entnehmen, was zur Konkretisierung des Planungskonzepts der durch die streitgegenständliche Veränderungssperre zu sichernden Bauleitplanung beitragen könnte.

Selbst wenn die Antragsgegnerin entgegen der nach Aktenlage vorliegenden Dokumentation im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre ein ansatzweise positives Planungsziel zur Baulandausweisung verfolgt hätte, wonach im betroffenen gesamten Planbereich einige Gebiete als Wohnnutzung hätten ausgewiesen sollen, während hinsichtlich der übrigen betroffenen Flächen ein regelnder Ausgleich zwischen dort möglicher landwirtschaftlicher Nutzung und einer „heranrückenden Wohnbebauung“ gefunden werden sollte, läge das erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung nicht vor. Denn jedenfalls lag bei Erlass der Veränderungssperre am 28. April 2015 noch keine dokumentierte (Grob-) Konzeption vor, an welchem Ort im ca. 58 ha großen Plangebiet die unterschiedlichen Nutzungsarten (Wohnnutzung, Verkehrswege sowie sonstige Flächen, die - wie auch immer - hinsichtlich einer landwirtschaftlichen Nutzung reglementiert werden sollen, um die - wo auch immer - angedachten Wohngebietsausweisungen nicht zu konterkarieren) platziert werden sollten. Insbesondere war hinsichtlich der von der Antragsgegnerin vorgetragenen anvisierten Wohngebietsausweisung im betroffenen Plangebiet den Dokumenten zu den Beschlüssen vom 28. April 2015 keine planerische Zeichnung beigefügt, aus der ersichtlich gewesen wäre, wo eine Wohngebietsausweisung erfolgen sollte bzw. wo auf verbleibenden Flächen „landwirtschaftsbezogene Regelungen“ zur Lösung eines Nutzungskonflikts mit geplanter heranrückender Wohnnutzung getroffen werden sollten. Ein für den Erlass einer Veränderungssperre ausreichendes Planungskonzept setzt zwar nicht voraus, dass die künftige Nutzungsart bereits parzellenscharf für sämtliche Einzelflächen feststeht. Bei einem Bebauungsplan üblicher Größenordnung stellt sich diese Frage im Regelfall nicht einmal, weil die Planung typischerweise einem bestimmten Baugebiet mit einer bestimmten Nutzungsart gilt. Anders ist es dagegen bei einer Fläche, die - insbesondere im Verhältnis zur Gesamtgröße der betroffenen Kommune - große Teile des Gemeindegebiets umfasst. Einer städtebaulichen Vorstellung, nach der in einem ca. 58 ha großen Gebiet im planungsrechtlichen Außenbereich einer Gemeinde mit ca. 3.000 Einwohnern der Nutzungskonflikt zwischen (wo auch immer entstehender) Wohnnutzung, (wo auch immer verbleibender und wie auch immer inhaltlich auszugestaltender) landwirtschaftlicher Nutzung und (wo auch immer angedachten) Verkehrswegen geregelt werden soll, lässt sich jedenfalls so lange kein hinreichend konkretes Planungskonzept für eine Veränderungssperre entnehmen, als die Bereiche, in denen die unterschiedlichen Nutzungen verwirklicht werden sollen, nicht zumindest grob bezeichnet werden (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - NVwZ 2004, 984 ff. = juris Rn. 19; OVG Rh-Pf., U. v. 26.4.2012 - 1 C 10662/11 - BauR 2012, 1360 ff. = juris Rn. 27 ff.; Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 14 Rn. 9). Denn andernfalls weiß der einzelne Grundeigentümer nicht einmal im Ansatz, welchen Inhalt die Bauleitplanung haben soll, zu deren Sicherung ihm die bauliche Nutzung seines Grundstücks ggf. für Jahre untersagt wird. In diesem Fall geht es auch unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 1 GG nicht an, die Entwicklung eines betroffenen Grundstücks für einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum zu stoppen (BVerwG, U. v. 19.2.2004 a. a. O.). Die bloße Aufzählung bestimmter Schutzgüter und die Erwägung, diese durch Festsetzungen sichern und fördern zu wollen, ohne jegliche Konkretisierung, wie dies in der Fläche des großräumigen Plangebiets letztlich aussehen soll, vermag insofern keine Kompensation zu leisten (OVG Rh-Pf., U. v. 26.4.2012 a. a. O. juris Rn. 27).

Schließlich verbliebe auch bei Unterstellung eines hinreichend konkreten Planungskonzeptes hinsichtlich auszuweisender Wohngebiete in jedem Fall ein Konkretisierungsdefizit in Bezug auf die „sonstigen“ Flächen. Welche (insbesondere die Nutzungsart betreffende) Planungskonzeption auf diesen verfolgt werden sollte, lassen die Beschlusslage vom 28. April 2015 und die hierzu vorliegenden Dokumente, wie bereits ausgeführt, offen. Das gilt nicht nur für die anvisierten landwirtschaftlichen Regelungen (s.o.), sondern auch für die in der Begründung vom 28. April 2015 angegebene „Verkehrsplanung“.

b) Ob die Veränderungssperre daneben - etwa aufgrund des Umstands, dass die Planung für den Bebauungsplan Nr. 19a durch die Antragsgegnerin seit dem Planaufstellungsbeschluss vor ca. eineinhalb Jahren nicht vorangetrieben wurde - als (reine) Verhinderungs- bzw. Negativplanung (vgl. z. B. König, Baurecht Bayern, 5. Auflage 2015, Rn. 56 m. w. N.) bzw. wegen ggf. nicht absehbarer zeitlicher Umsetzbarkeit als sog. Vorhalte- bzw. Vorratsplanung (vgl. BayVGH, B. v. 21.7.2016 - 15 CE 16.1279 - juris Rn. 42 ff.) auch wegen mangelnder Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) als unwirksam anzusehen ist, bedarf keiner Entscheidung.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

3. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft ebenso veröffentlichen wie die Veränderungssperre (§ 16 Abs. 2 BauGB).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 8 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 und Nr. 9.8.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57) und wird mithin nach der Hälfte des Streitwerts bemessen, der mit Beschluss vom 17. März 2015 im Verfahren 15 N 13.972 festgesetzt wurde.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.