Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Juli 2015 - 13 A 14.2106, 13 A 14.2108, 13 A 14.2109 u. a.

published on 14/07/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Juli 2015 - 13 A 14.2106, 13 A 14.2108, 13 A 14.2109 u. a.
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Tenor

I.

Die Verfahren 13 A 14.2106, 13 A 14.2108, 13 A 14.2109, 13 A 15.132 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2014 wird die Sache an den Spruchausschuss bei dem Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken zur erneuten Verhandlung und Bescheidung zurückverwiesen.

III.

Die beklagte Teilnehmergemeinschaft Christanz hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 1.360 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

IV.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die drei Kläger sind Teilnehmer des am 24. April 1996 nach § 86 FlurbG angeordneten vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens C. In diesem Verfahren stellte der Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft am 3. April 2002 die Ergebnisse der Wertermittlung fest. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wurde vom 5. März bis 7. April 2008 öffentlich bekanntgemacht. Hiergegen legten die Eheleute K.W. und G.W. (in Gütergemeinschaft) am Montag, 7. April 2008 Widerspruch ein. Im Schreiben vom 8. August 2008 teilten die Eheleute dem Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken (ALE O.) u. a. mit, dass sie einen Bescheid über den Widerspruch gegen die Wertermittlung erwarteten. Hierüber ist nicht entschieden worden.

Bereits mit Schreiben vom 8. Oktober 2006 hatten sich die Eheleute gegen einen von Osten her zum Ortsrand hin geplanten Feldweg ausgesprochen. Sie hatten geltend gemacht, dass dieser Weg das am Ortsrand gelegene Einlageflurstück 266 von der Hofstelle (Einlageflurstück 11) abtrennen würde. Durch notariellen Vertrag vom 20. Mai 2007 übertrugen die Eheleute das genannte Einlageflurstück mit 0,4110 ha auf ihre Tochter (Klägerin im Verfahren 13 A 14.2109). Die Eintragung im Grundbuch des Amtsgerichts B. erfolgte am 20. Juli 2007. Am 23. Mai und 31. Juli 2007 beschloss der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft C. den Flurbereinigungsplan Teil I. Hierdurch wurden den Eheleuten die Abfindungsflurstücke 3, 7/4, 7/6, 11, 698, 732, 742, 750, 840 sowie 840/1 und der Tochter das Abfindungsflurstück 779 zugeteilt. Die Abfindung der Eheleute im Verfahren C. umfasst 10,1333 ha mit 145.594 Wertverhältniszahlen und einer Durchschnittswertzahl von 14,4. Diejenige der Tochter umfasst 0,4855 ha mit 7.328 WVZ und einer DWZ von 15,1. Der Anhörungstermin fand am 17. März 2009 statt. Am 9. April 2013 beschloss der Vorstand den Flurbereinigungsplan Teil II. Der Anhörungstermin hierzu fand am 17. April 2013 statt.

Am 2. August 2007 ordnete das ALE O. die vorläufige Besitzeinweisung an. Der Besitzübergang erfolgte bis zum 1. Oktober 2007. Durch Bescheid vom 20. Oktober 2014 erging die vorzeitige Ausführungsanordnung. Danach trat der neue Rechtszustand am 1. Februar 2015 ein.

Am 6. Oktober 2008 beschloss der Vorstand eine Änderung des ursprünglich am 5. März 2001 genehmigten Plans nach § 41 FlurbG (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan - Fortlaufende Niederschriften - FN - S. 373, 375). Mit Bescheid vom 28. Mai 2010 genehmigte das ALE O. die Änderung des Plans, welche u. a. die Wegebaumaßnahme 116 149 (Abfindungsflurstück 780) am östlichen Rand der Ortschaft C. ausweist. Gemäß dem Anlagen- und Anlagenverzeichnis Nr. 1074-10 vom April 2010 handelt es sich hierbei um einen Wirtschaftsweg Bautyp 8 mit Einfachbefestigung.

Im Verfahren C. hatte der Vorstand am 23. Mai 2007 unter TOP 3 (FN S. 310) folgenden Beschluss gefasst: „Um die Ländliche Entwicklung für das Verfahren zweckmäßig durchzuführen, werden im Einvernehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft K. Abfindungsforderungen einzelner Teilnehmer zur Behandlung im Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft K. dorthin überwiesen und umgekehrt Abfindungsforderungen einzelner Teilnehmer des dortigen Verfahrensgebietes zur Behandlung im Flurbereinigungsplan C. zugewiesen.“ Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft K. beschloss am 22. Mai und 1. August 2007 den Flurbereinigungsplan. Der Anhörungstermin folgte am 17. März 2009. Durch den Flurbereinigungsplan K. wurde den Eheleuten im dortigen Verfahrensgebiet das Abfindungsflurstück 698/1 zugeteilt. Dieses grenzt von Westen her an das den Klägern im Verfahren C. zugeteilte Abfindungsflurstück 698. Der Forderungsnachweis im Verfahren K. enthält folgende Forderungsüberweisung: „+4122 m², +5685 WVZ, DWZ 13,8“. Am 31. März 2009 legten sie gegen „den Kostenbeitrag der Teilnehmergemeinschaft K. für das Abfindungsflurstück 698/1“ Widerspruch ein. Hierbei machten sie u. a. geltend, dass sie in der Gemarkung K. keine Einlageflächen gehabt und dort auch keine Abfindungsflächen gefordert hätten.

Mit Schreiben vom 25. und 26. März 2009, eingegangen bei dem ALE O. am 30. März 2009, legten die Eheleute (unter Hinweis auf die Kontoauszüge der Teilnehmergemeinschaft C. und der Teilnehmergemeinschaft K.) Widerspruch „gegen den Flurbereinigungsplan“ ein. Hierbei rügten sie, dass die Abfindung eine erhebliche Mehrung von Hangflächen im Bereich der Abfindungsflurstücke 698 und 750, einen Verlust von ebenen Flächen und teilweise eine fehlende Erschließung, eine ungünstige Form und Größe oder eine ungünstige Lage aufweise. Außerdem wandten sie sich mit weiterem Schreiben vom 26. März 2009 zusammen mit ihrer Tochter gegen die Ausweisung des Weges Abfindungsflurstück 780. Dieser sollte entfallen, weil hierdurch die bis zur Hofstelle reichende Viehweide durchschnitten werde. Bisher grenze das Einlageflurstück 266, dem das Abfindungsflurstück 779 entspreche, in einer Breite von 10 m an das Hofgrundstück Flurstück 11. Wenn dieser Zusammenhang entfiele, wäre die Weidehaltung unterbrochen, so dass auf dem Abfindungsflurstück 779 neue Stallungen oder Tränken errichtet werden müssten. Dies hätte eine völlige Änderung der bisherigen Betriebsstruktur und eine erhebliche Wertminderung des Besitzstands zur Folge. Außerdem hätte die rückwärtige Erschließung für das Flurstück 779 und die benachbarten Flächen keinen Vorteil, weil dieser Bereich bereits von der Teerstraße aus erschlossen sei.

Durch Bescheid vom 21. August 2014, den Klägern zugestellt am 26. August 2014, wies der Spruchausschuss bei dem ALE O. die Widersprüche zurück. Sie seien unbegründet. Die Kläger hätten eine wertgleiche Abfindung erhalten. Der neu geplante Weg Abfindungsflurstück 780 sei nicht nachteilig, zumal in der elterlichen Hofstelle derzeit ohnehin keine Tierhaltung betrieben werde. Der maßgebliche Gesamtvergleich von Einlage und Abfindung zeige, dass die neuen Flurstücke offensichtlich besser geformt seien als die alten, die ausnahmslos klein und unförmig seien. Die Abfindung lasse sich wesentlich besser und kostengünstiger bearbeiten. Die Unform des ca. 0,5 ha großen Teilbereichs des Abfindungsflurstücks 698 sei im Rahmen der Grünlandnutzung nicht gravierend. Für die verlegbaren 14 Einlageflurstücke seien vier größere Abfindungsflurstücke zugeteilt worden. Die Bewirtschaftungsnachteile infolge der Mehrung an Hangflächen seien durch Abschläge und den entsprechenden Ausgleich in Land kompensiert worden.

Am 24. September 2014 haben die drei Kläger Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - erhoben. Sie beziehen sich zur Klagebegründung auf die Widerspruchsschreiben und machen darüber hinaus geltend, dass das Abfindungsflurstück 750 keine eigene Zufahrt habe und nur über das benachbarte Gemeindegrundstück 749 erreichbar sei. Die kleine quadratische Teilfläche des Abfindungsflurstücks 698 lasse sich nur separat und mit übermäßigem Aufwand bewirtschaften; die zu erzielende Pacht sei entsprechend niedrig. Der im flachen Gelände gelegene östliche Teil des Einlageflurstücks 60 sollte ihnen zugeteilt werden, weil es sich um eine ortsnahe Fläche handele, an deren Wiedererlangung ein gesteigertes Interesse bestehe. Bezüglich der Zuteilung größerer FFH-Flächen sei zu rügen, dass bestimmte andere Teilnehmer hiervon verschont geblieben seien. Das Einlageflurstück 266 bzw. Abfindungsflurstück 779 müsste mit Wertzahl 100 bewertet werden, weil es sich um Bauerwartungsland handele. Im Verfahren K. hätten sie keine Einlage gehabt und hätten dort eine Abfindung ohne ihr Einverständnis bekommen (Abfindungsflurstücks 698/1).

Am 14. Januar 2015 haben die Eheleute beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof außerdem Klage gegen die Teilnehmergemeinschaft K. erhoben.

Die Kläger beantragen,

die Flurbereinigungspläne C. und K. entsprechend ihrem Vorbringen zu ändern.

Der Vertreter der Beklagten beantragt,

in allen Verfahren die Klage abzuweisen.

Er macht in der Klageerwiderung Folgendes geltend: Das Abfindungsflurstück 698/1 liege in der Gemarkung C., gehöre aber zum Verfahrensgebiet K. Es bilde zusammen mit dem Abfindungsflurstück 698 in der Örtlichkeit eine Einheit. Die Forderungsüberweisung in Gestalt des Flurstücks 698/1 sei im Interesse der Kläger erfolgt, die auf diese Weise eine ortsnahe, zusammenhängende Nutzfläche von 3,7 ha erlangt hätten. Außerdem sei diese Flurlage durch den neuen Weg von Osten her wesentlich besser als früher erschlossen. Der Zuwachs an Hangflächen sei durch die Hangabschläge und die Verminderung von Nässeflächen ausgeglichen. Bezüglich der Bewertung des Einlageflurstücks 266 dürfte die Klagefrist des § 142 Abs. 2 FlurbG überschritten sein. Die Beklagte habe den Klägern mit Schreiben vom 12. Mai 2009 mitgeteilt, dass dem Widerspruch nicht stattgegeben werde. Da hierauf keine Reaktion erfolgt sei, habe sie angenommen, dass die Angelegenheit erledigt sei.

Der Senat hat Beweis erhoben mittels Einnahme eines Augenscheins. Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschriften vom 13. Juli 2015 bzw. 14. Juli 2015 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die gemäß § 93 Satz 1 VwGO zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Klagen sind zulässig und begründet.

Die beklagte Teilnehmergemeinschaft C. hat in Ausübung des ihr im Flurbereinigungsgesetz eingeräumten planerischen Gestaltungsermessens die bei der Abfindung eines Teilnehmers zu beachtenden gesetzlichen Grundsätze bei der klägerischen Abfindung nicht ausreichend berücksichtigt (§§ 113, 114 VwGO, § 138 Abs. 1 Satz 2, §§ 144, 146 Nr. 2 FlurbG).

Der für jede Landabfindung zwingend vorgeschriebene Gestaltungsgrundsatz, den Teilnehmer für seine in die Flurbereinigung eingebrachten Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden (§ 44 Abs. 1 FlurbG), ist zwar rechnerisch beachtet. Neben dieser rechnerischen Wertgleichheit (Summe der Wertverhältniszahlen) sind aber auch die in § 44 Abs. 2 und 4 FlurbG aufgeführten gleichwertigkeitsbestimmenden Umstände und Faktoren zu beachten. Hierbei ist die gesamte Einlage mit der gesamten Abfindung zu vergleichen (BVerwG, U. v. 10.5.1990 - 5 C 1.87 - BVerwGE 85, 129). Im vorliegenden Fall widerspricht die Gestaltung der Abfindung dem Gebot, alle Umstände zu berücksichtigen, die u. a. auf die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben (§ 44 Abs. 2 Alt. 2 FlurbG).

Durch die Zuteilung sehr steiler Teilflächen im oberen Bereich des hängigen Abfindungsflurstücks 750 ist bei den Klägern (Eheleuten) eine unzumutbare Bewirtschaftungserschwernis eingetreten. Diese ca. 100 m lange Grünlandfläche von ca. 1.600 m², welche hohe Hangabschläge von -4H und -5H aufweist, kann nach Einschätzung des zur Beurteilung landwirtschaftlicher Sachverhalte nach § 139 FlurbG fachmännisch besetzten Flurbereinigungssenats (BVerwG, B. v. 4.11.2010 - 9 B 85.09 - RdL 2011, 74) nicht ohne Unfallgefahr abgemäht werden. Die mit -5H belegte Teilfläche lässt sich mit großen Maschinen nicht bearbeiten, weil dort die große Gefahr des Umkippens besteht. Selbst bei Einsatz einer kleinen Maschine und versierter Fahrweise wäre das Risiko des Umkippens nicht zu vernachlässigen. Die mit -4H belegte Teilfläche lässt sich von der Hangneigung her zwar ohne Unfallgefahr befahren, weist aber einen zusätzlichen Risikofaktor auf. Entlang der Grenze zwischen den Einlageflurstücken 340 und 341 verläuft parallel zur Bewirtschaftungsrichtung ein absatzartiger alter Feldrain, der zwar nicht sehr hoch ist, aber bei Befahren der Kante unter Umständen bewirken kann, dass die eingesetzte Mähmaschine ins Rutschen geraten und dann umkippen würde. Diese schwerwiegenden, in der Einlage nicht vorhandenen Nachteile werden durch die Hangabschläge und die daraus resultierende Zuteilung entsprechend größerer Nutzflächen nicht kompensiert. Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass die Nachteile der Hängigkeit wie z. B. erhöhte Schlepperkosten, geringere Erträge und zunehmende Erosionsgefahr durch die Hangabschläge ausgeglichen sind (BVerwG, U. v. 23.6.1959 - I C 78.58 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 2). Etwas anderes gilt jedoch, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Bewirtschaftungsnachteile betrieblich nicht auffangbar sind (BVerwG, U. v. 26.3.1962 - I C 24.61 - RdL 1962, 217/218; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 44 Rn. 14). Aus diesem Grund ist hier auch kein Nachteilsausgleich durch einen der Abfindung innewohnenden positiven neuen Wertfaktor anzunehmen (vgl. Mayr, a. a. O., Rn. 15). Zwar wurde den Klägern eine mit -4N belegte, sehr nasse Fläche von 900 m² nicht wieder zugeteilt, jedoch vermag dieser Umstand die erheblich erschwerte Bewirtschaftung der oberen Steilflächen in Abfindungsflurstück 750 nicht zu kompensieren.

Hinzu kommt, dass dieses Flurstück nicht ausreichend erschlossen ist. Nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG müssen Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden. Die Zugänglichkeit setzt einen Anschluss an das öffentliche Wegenetz voraus. Die Beschaffenheit der Erschließung muss der Nutzung der neuen Grundstücke entsprechen, insbesondere das Heranfahren mit den zur Ausübung der Nutzung erforderlichen Fahrzeugen ermöglichen (BayVGH, U. v. 31.7.2007 - 13 A 06.1737 - RdL 2009, 296). Dieses Erfordernis ist hier aber nicht erfüllt. Zwar grenzt das genannte Abfindungsflurstück nordseitig an den öffentlichen Feld- und Waldweg Abfindungsflurstück 748, jedoch fehlt es wegen der ungünstigen Orographie des Geländes an der Möglichkeit, Siloballen vom Abfindungsflurstück 750 aus zur Straße zu transportieren. Aufgrund der gegebenen Bewirtschaftungsrichtung (West-Ost) käme nur eine Abfuhr an dem westlichen Ende in Betracht. Da sich dort aber ein nach Südwesten hin stark abfallender Hügel befindet, kann diese Stelle nicht - wie erforderlich wäre - schräg befahren werden. Die faktische Zufahrt über das westlich angrenzende Abfindungsflurstück 749 genügt nicht, weil die Überfahrt nicht rechtlich gesichert ist (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., Rn. 65). Dass das im dortigen Hangbereich gelegene Einlageflurstück 340 der Kläger ebenfalls nicht durch einen Weg erschlossen war, ist unerheblich, weil es sich bei der Erschließungspflicht um einen zwingend vorgeschriebenen Gestaltungsgrundsatz handelt.

Ob die weiteren Rügen wegen der Gestaltung der Abfindung begründet wären, kann dahin stehen, weil es allein schon aufgrund der zugeteilten Steilhangflächen an der Wertgleichheit von Einlage und Abfindung fehlt. Allerdings kann ein Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens grundsätzlich nicht verlangen, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage - auch nicht in der Lage seiner alten Grundstücke - abgefunden zu werden, da ansonsten die Zusammenlegung von Grundstücken erheblich erschwert oder unmöglich gemacht würde (BVerwG, B. v. 19.11.1998 - 11 B 53.98 - RdL 1999, 65). Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf bestimmte Einzelmaßnahmen, vor allem nicht auf unverändert wieder zugewiesene Einlageflurstücke (Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 41). Der Gesichtspunkt der Ortsnähe ist ebenfalls nicht ausschlaggebend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient die Vorschrift des § 44 Abs. 4 FlurbG, wonach die Landabfindung eines Teilnehmers u. a. in der Entfernung vom Wirtschaftshofe oder der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen soll, nicht dazu, den Beteiligten den Verkehrswert ortsnaher Grundstücke zu erhalten (BVerfG, B. v. 8.7.1998 - 1 BvR 851/87 - NVwZ 1999, 62). Die Bilanz der Flora-Fauna-Habitat-Flächen dürfte die Wertgleichheit ebenfalls nicht in Frage stellen. Selbst wenn bei bestimmten anderen Teilnehmern die FFH-Bilanz deutlich günstiger ausgefallen sein sollte, wäre hierdurch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Dem Gleichheitssatz genügt die Erfüllung des jedem Teilnehmer zustehenden Anspruchs auf wertgleiche Abfindung. Ist dieser Anspruch erfüllt, so ist damit die in Anbetracht der Verschiedenheit der einzelnen Ansprüche mögliche gleiche Behandlung erreicht. Dass einzelne Teilnehmer - bei im Übrigen wertgleicher Abfindung - größere Vorteile durch die Flurbereinigung erhalten als andere, bedeutet für sich allein noch keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gleichheit (BVerwG, B. v. 19.11.1998 - 11 B 53.98 - RdL 1999, 65; BayVGH, U. v. 16.3.2006 - 13 A 04.515 - RzF 103 zu § 44 Abs. 1 FlurbG).

Bezüglich des öffentlichen Feldwegs Abfindungsflurstück 780 ist wegen des bisherigen Zusammenhangs zwischen der Hofstelle Einlageflurstück 11 und dem am Ortsrand gelegenen Einlageflurstück 266 von einer Wirtschaftseinheit von Eltern und Tochter auszugehen. Der strittige Weg unterbricht den Zusammenhang. Im Übrigen können Teilnehmer den Wege- und Gewässerplan nach § 41 FlurbG als selbstständige Festsetzung des Flurbereinigungsplans auch unabhängig von der Rüge ihrer Abfindung angreifen, da sie durch einen verfehlten Wegeausbau z. B. durch einen überhöhten Landabzug nach § 47 FlurbG oder durch einen unwirtschaftlichen Kostenbeitrag nach § 19 FlurbG belastet sind (BVerwG, B. v. 18.3.1985 - 5 B 75.83 - RzF 6 zu § 41 Abs. 5 FlurbG; BayVGH, U. v. 6.10.2009 - 13 A 08.2090 - RdL 2010, 105). Indem die Tochter das im Flurbereinigungsgebiet C. gelegene Einlageflurstück 266 erwarb, trat sie nach § 15 Satz 1 FlurbG in die bisherige Verfahrensposition der Eltern ein. Somit ist sie befugt, den Rechtsbehelf im eigenen Namen weiterzuverfolgen (BVerwG, B. v. 1.11.1976 - V B 82.74 - RdL 1977, 323) und die gegenüber der Einlage veränderte Zuteilung mit dem Abfindungsflurstück 779 zu rügen. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die mit Bescheid vom 28. Mai 2010 genehmigte Änderung des Plans nach § 41 FlurbG, welche u. a. die Wegebaumaßnahme 116 149 (Abfindungsflurstück 780) ausweist, entgegen der Vorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG bisher nicht in den Flurbereinigungsplan aufgenommen und damit noch nicht Gegenstand von Widerspruch und Klage geworden ist. Die Frage, ob das Interesse der Kläger, sich künftige Entwicklungsoptionen offen zu halten („Erwerbszweig Urlaub auf dem Bauernhof bzw. unserer landwirtschaftlichen Tätigkeit, z. B. Ponyhof, Schaf-, Ziegen- und Damwildhaltung“) als ein abwägungsrelevanter betrieblicher Faktor zu erachten wäre, ist somit im rechtshängigen Klageverfahren nicht entscheidungserheblich (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.2006 - 10 C 4.05 - BVerwGE 126, 303). Im Übrigen ist zu bedenken, dass für die Teilnehmergemeinschaft bei der Festlegung des Wegenetzes im Rahmen der Aufstellung des Plans nach § 41 FlurbG ein weites Planungsermessen besteht (BayVGH, U. v. 6.10.2009 - 13 A 08.2090 - RdL 2010, 105; NdsOVG, U. v. 28.9.2006 - 15 KF 8/04 - RdL 2007, 70; OVG RhPf, U. v. 12.5.1981 - 9 C 58/80 - RdL 1981, 241; Wingerter in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 41 Rn. 7).

Zudem bestehen erhebliche Bedenken, ob die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung hinsichtlich des Einlageflurstücks 266 bestandskräftig ist. Anders als vom Spruchausschuss angenommen haben die Eltern (am 7. April 2008) Widerspruch eingelegt. Aufgrund der von der Tochter mit Schreiben vom 19. Juli 2007 nach § 120 FlurbG erteilten Vollmacht (s. Bl. 9 der Widerspruchsakte) war das Widerspruchsschreiben vom 2. April 2008 objektiv so aufzufassen, dass die Eltern jedenfalls auch im Namen der Tochter Widerspruch einlegen wollten. Hierfür spricht das von der Tochter mitunterzeichnete Schreiben vom 1. Juli 2008, in dem unterstrichen wurde, dass das genannte Flurstück Bauerwartungsland sei. Die Bestandskraft dürfte nicht infolge der Versäumung der Frist zur Erhebung der Untätigkeitsklage nach § 142 Abs. 2 FlurbG eingetreten sein. Danach wäre die Klagefrist bereits am 7. Januar 2009 abgelaufen. Aufgrund der besonderen Einzelfallumstände erscheint hier jedoch nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und Art. 19 Abs. 4 GG eine Ausnahme geboten, weil die Klägerin durch das Verhalten der Widerspruchsbehörde wohl davon abgehalten wurde, fristgerecht zu klagen. Dies ist der Fall, wenn die Behörde den Eindruck erweckt, der Teilnehmer dürfe mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids noch rechnen (BVerwG, B. v. 13.7.1981 - 5 B 50.81 - Buchholz 424.01 § 142 FlurbG Nr. 3; BayVGH, U. v. 20.4.2004 - 13 A 02.718 - RdL 2004, 322; Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 142 Rn. 16a). Zur Anfrage vom 8. August 2008 wegen des ausstehenden Widerspruchsbescheids betreffend die Ergebnisse der Wertermittlung teilte das ALE O. durch Schreiben vom 26. September 2008 mit, dass die Vorstandsbeschlüsse über die Behandlung der diesbezüglichen Widersprüche einheitlich Mitte November 2008 zugesandt werden würden. Diese Mitteilung dürfte so zu verstehen sein, dass zunächst die weitere Befassung durch die Teilnehmergemeinschaft abgewartet werde, bevor das Widerspruchsverfahren seinen Fortgang nehmen würde. Der Mitteilung lässt sich hingegen kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass es für die Widerspruchsbehörde mit der Nichtabhilfe durch die Teilnehmergemeinschaft sein Bewenden hätte und kein Widerspruchsbescheid zur Wertermittlung ergehen würde. Im Rahmen der erneuten Verhandlung und Bescheidung des Widerspruchs wird demnach auch darüber zu befinden sein, ob die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung Bestandskraft erlangt hat und ob andernfalls der diesbezügliche Widerspruch weiter zu behandeln wäre. Dabei wäre zu prüfen, ob die Einstufung als Bauerwartungsland veranlasst ist. Hiervon ist jedenfalls das ALE O. in seinen Prüfungsanmerkungen im Jahr 2008 ausgegangen (FN nach S. 348 - letzter Vermerk zu 2520/526). Bauerwartungsland sind nach § 4 Abs. 2 der hier maßgeblichen Wertermittlungsverordnung (WertV vom 6.12.1988 BGBl. I S. 2209) Flächen, die nach ihrer Eigenschaft, ihrer sonstigen Beschaffenheit und ihrer Lage eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit erwarten lassen. Diese Erwartung kann sich insbesondere auf ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde gründen. Hierbei dürfte von Bedeutung sein, dass sich der Gemeinderat von A. durch Beschluss vom 26. April 2007 unter der Voraussetzung geklärter Grundstücksverhältnisse grundsätzlich zur Aufstellung eines Bebauungsplans zwecks Errichtung einer Ferienhausanlage auf den Flurstücken 264, 265 und 266 bereit erklärt hat. Maßgebend sind die Gegebenheiten im Zeitpunkt der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse durch den Vorstand, also die damaligen Wertverhältnisse (vgl. BVerwG, B. v. 14.1.1971 - IV CB 145.68 - RdL 1971, 184; BayVGH, U. v. 24.5.2011 - 13 A 10.2193 - RdL 2012, 43 = VGH n. F. 64, 115; Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 27 Rn. 10). Abzustellen ist auf das Wirksamwerden des feststellenden Verwaltungsakts (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG), demnach auf die öffentliche Bekanntmachung (hier: März/April 2008).

Auch hinsichtlich des Flurbereinigungsplans K. ist die Klage begründet. Zwar ist eine Landabfindung im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet (hier: Überweisung und Zuteilung von Abfindungsflurstück 698/1 im Verfahrensgebiet K.) nach § 44 Abs. 6 FlurbG zulässig, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Wenngleich diesbezüglich keine durchgreifenden Bedenken bestehen, war auch insoweit die Sache an den Spruchausschuss zurückzuverweisen, um im erneuten Widerspruchsverfahren über die Abfindungen der Eheleute auch die Zweckmäßigkeit der Abfindung im Verfahren K. beurteilen zu können.

Nach § 144 Satz 1 FlurbG kann das Flurbereinigungsgericht, soweit es die Klage für begründet hält, den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid ganz oder teilweise aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Widerspruchsbehörde (Spruchausschuss) zurückverweisen. Eine Änderung der Flurbereinigungspläne durch das Flurbereinigungsgericht selbst kommt im vorliegenden Fall jedoch nicht in Betracht, weil es hierzu eingehender und komplizierter Planungserwägungen bedarf (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1992 - 11 C 3.92 - RdL 1993, 98).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 147 Abs. 1 FlurbG. Die Kostenlast wurde allein der Teilnehmergemeinschaft C. aufgebürdet, weil die von der die Teilnehmergemeinschaft K. getroffene Regelung keinen schwerwiegenden Bedenken begegnet und diese nur sekundär betroffen ist.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann eingeleitet werden, um

1.
Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen,
2.
Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu beseitigen, die durch Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Infrastrukturanlagen oder durch ähnliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind,
3.
Landnutzungskonflikte aufzulösen oder
4.
eine erforderlich gewordene Neuordnung des Grundbesitzes in Weilern, Gemeinden kleineren Umfanges, Gebieten mit Einzelhöfen sowie in bereits flurbereinigten Gemeinden durchzuführen.

(2) Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten folgende Sondervorschriften:

1.
Abweichend von § 4 erster Halbsatz sowie von § 6 Abs. 2 und 3 ordnet die Flurbereinigungsbehörde die Flurbereinigung durch Beschluß an und stellt das Flurbereinigungsgebiet fest. Der entscheidende Teil des Beschlusses kann den Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden.
2.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren kann auch eingeleitet werden, wenn ein Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 die Flurbereinigung beantragt.
3.
Der Träger der Maßnahme nach Absatz 1 ist Nebenbeteiligter (§ 10 Nr. 2).
4.
Die Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse (§ 32) kann mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) verbunden werden.
5.
Von der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) kann abgesehen werden. In diesem Fall sind die entsprechenden Maßnahmen in den Flurbereinigungsplan (§ 58) aufzunehmen.
6.
Planungen der Träger öffentlicher Belange können unberücksichtigt bleiben, wenn sie bis zum Zeitpunkt des Anhörungstermins nach § 41 Abs. 2 und im Falle der Nummer 5 nach § 59 Abs. 2 nicht umsetzbar vorliegen und dadurch die Durchführung der Flurbereinigung unangemessen verzögert wird.
7.
Die Ausführungsanordnung (§ 61) und die Überleitungsbestimmungen (§ 62 Abs. 3) können den Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden.
8.
§ 95 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 hat an die Teilnehmergemeinschaft die von ihm verursachten Ausführungskosten (§ 105) zu zahlen; ein entsprechender Beitrag ist ihm durch den Flurbereinigungsplan aufzuerlegen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sollen dem Träger der Maßnahme die Ausführungskosten entsprechend den durch die Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage entstandenen Nachteilen auferlegt werden, soweit die Nachteile in einem Planfeststellungsverfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht berücksichtigt und erst nach der Planfeststellung erkennbar geworden sind. Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage können dem Träger der Maßnahme Kosten nach Satz 2 nicht mehr auferlegt werden.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(1)

(2) Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 59 Abs. 2 von einem Jahr, sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig. Die Erhebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf der Frist nach Satz 1 zulässig.

(3) In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 braucht der Klageantrag nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt zu sein.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält, kann es den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen. Diese haben die Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 gelten folgende Sondervorschriften:

1.
Das Flurbereinigungsgericht ist an Anträge der Beteiligten nicht gebunden.
2.
Das Flurbereinigungsgericht hat auch zu prüfen, ob die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat.

(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuß an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Flurbereinigungsgericht besteht aus den erforderlichen Richtern, ehrenamtlichen Richtern und Stellvertretern. Es verhandelt und entscheidet in der Besetzung von zwei Richtern und drei ehrenamtlichen Richtern; Vorsitzender ist ein Richter.

(2) Die Richter und ihre Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Ein ehrenamtlicher Richter und dessen Stellvertreter müssen zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörden befähigt und sollen mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein; von dem letzteren Erfordernis kann abgesehen werden, wenn geeignete Personen nicht vorhanden sind, die diese Voraussetzungen erfüllen. Der in Satz 2 genannte ehrenamtliche Richter und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde für die Dauer von fünf Jahren ernannt.

(3) Die anderen ehrenamtlichen Richter und ihre Stellvertreter müssen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein. Sie können ausnahmsweise auch dann berufen werden, wenn sie ihren Betrieb bereits an den Hofnachfolger übergeben haben. Sie müssen besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben. Ihre Berufung richtet sich nach Landesrecht; ist danach eine Wahlkörperschaft zu bilden, so muß sie aus Landwirten und Forstwirten bestehen.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuß an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

(1) Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilnehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer dienen. Die Beiträge sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grundstücke zu leisten, soweit nicht im Flurbereinigungsplan anderes festgesetzt wird. Solange der Maßstab für die Beitragspflicht noch nicht feststeht, bestimmt die Flurbereinigungsbehörde einen vorläufigen Beitragsmaßstab, nach dem Vorschüsse zu erheben sind.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, bei denen zur Ausführung besonderer Anlagen außergewöhnlich hohe Aufwendungen erforderlich sind, kann die Flurbereinigungsbehörde die Beiträge der Teilnehmer entsprechend den Mehrkosten erhöhen.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

Wer ein Grundstück erwirbt, das im Flurbereinigungsgebiet liegt, muß das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Das gilt entsprechend für denjenigen, der durch Erwerb eines Rechts Beteiligter wird.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist.

(2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.

(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(1) Beteiligte können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen und zu Verhandlungen mit einem Beistand erscheinen.

(2) Das von einem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es dieser nicht unverzüglich in der Verhandlung widerruft oder berichtigt.

(1)

(2) Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 59 Abs. 2 von einem Jahr, sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig. Die Erhebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf der Frist nach Satz 1 zulässig.

(3) In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 braucht der Klageantrag nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt zu sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1)

(2) Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 59 Abs. 2 von einem Jahr, sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig. Die Erhebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf der Frist nach Satz 1 zulässig.

(3) In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 braucht der Klageantrag nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt zu sein.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält, kann es den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen. Diese haben die Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.