Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2018 - 10 CS 18.102

bei uns veröffentlicht am15.10.2018

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 31. Oktober 2017 (RO 4 K 17.1895) im Zusammenhang mit der Haltung eines im Februar 2017 geborenen Hundes der Rasse „American Staffordshire Terrier“ (namens Cash).

Die Antragstellerin hält den Hund Cash seit dem 17. April 2017 und hat unter dem gleichen Datum bei der Antragsgegnerin eine Erlaubnis nach Art. 37 LStVG beantragt. Zuvor hatte sie am 6. März 2017 ein Schreiben der Antragsgegnerin mit folgendem Inhalt erhalten: „Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass für einen Kampfhund der Kategorie I eine Genehmigung, verbunden mit Auflagen, von Seiten der Gemeinde F. erteilt wird“. Eine entsprechende mündliche Auskunft hatte die Antragstellerin von der Antragsgegnerin bereits im Februar 2017 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache erhalten. Die Antragstellerin wurde zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der Haltung aufgefordert und machte hierzu Ausführungen. Daraufhin versagte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. August 2017 - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - die Erlaubnis zur Haltung des Hundes, untersagte der Antragstellerin unter Androhung eines Zwangsgeldes dessen Haltung und gab ihr auf, den Hund abzugeben. Mit Beschluss vom 27. September 2017 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragstellerin vom 29. August 2017 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid und noch anhängigen Klage (RO 4 K 17.1498) wiederhergestellt bzw. angeordnet. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. März 2017 stelle eine einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Haltung des Hundes bildende Zusicherung nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG dar. Gegen den Beschluss vom 27. September 2017 hat die Antragsgegnerin Beschwerde (10 CS 17.2053) eingelegt.

Mit weiterem Bescheid vom 26. Oktober 2017 nahm die Antragsgegnerin ohne vorherige Anhörung der Antragstellerin das Bestätigungsschreiben vom 6. März 2017 mit Wirkung auf diesen Zeitpunkt zurück und ordnete den Sofortvollzug der Rücknahme an. Die Rücknahme der Zusage einer Erlaubnis beruhe auf Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 3 BayVwVfG; die Erlaubnis sei rechtswidrig zugesagt worden, da sie im Hinblick auf das gesetzlich erforderliche - hier jedoch nicht vorliegende - berechtigte Interesse an der Hundehaltung nicht erteilt werden dürfe. Auf Seiten der Antragstellerin sei zwar der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen; wegen der von einem Kampfhund ausgehenden Gefahren überwögen jedoch bei Abwägung der gegenläufigen Interessen im Ergebnis die öffentlichen Interessen. Da die Allgemeinheit nicht der von einem Kampfhund ausgehenden Gefährlichkeit ausgesetzt werden dürfe und zudem generalpräventiv das Entstehen von Bezugnahmen verhindert werden müsse, könne mit der Vollziehung des Bescheides nicht bis zu seiner Unanfechtbarkeit zugewartet werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2017 Klage (RO 4 K 17.1895) und stellte am 5. November 2017 den vorliegend streitgegenständlichen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage. Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 (RO 4 S 17.1906) den Antrag nach Art. 80 Abs. 5 VwGO ab. Die Rücknahme des Schreibens der Antragsgegnerin vom 6. März 2017, das nach summarischer Prüfung als rechtswidrige Zusicherung zu qualifizieren sei, stelle sich als rechtmäßig dar, denn die Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 bis 4 BayVwVfG lägen vor. Das Vertrauen der Antragstellerin in den Fortbestand sei nicht schutzwürdig. Zwar spreche einiges für eine formelle Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 26. Oktober 2017, weil die Antragsgegnerin zuvor nicht die erforderliche Anhörung durchgeführt habe, allerdings könne im Hinblick auf die nach Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG bestehende Heilungsmöglichkeit die aufschiebende Wirkung der Klage nicht schon wegen des möglichen Anhörungsmangels wiederhergestellt werden. Die Zusicherung sei rechtswidrig im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gewesen, weil die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes der Kategorie I nach Art. 37 Abs. 1, 2 LStVG gehabt habe, denn sie könne das erforderliche berechtigte Interesse hieran nicht nachweisen. Ihr Vorbringen erfülle im Hinblick auf die von einem Kampfhund für die Allgemeinheit ausgehenden erheblichen Gefahren, die nach der vorliegenden Rechtsprechung eine restriktive Auslegung der Vorschrift erforderlich machten, nicht die Voraussetzungen eines berechtigten Interesses im Einzelfall. Im Ergebnis gehe die Argumentation der Antragstellerin nicht über die Geltendmachung eines Liebhaberinteresses hinaus. Die Rücknahme sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt, insbesondere habe die Antragsgegnerin das Vertrauen der Antragstellerin in den Fortbestand der Zusicherung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme analog Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG abgewogen und das öffentliche Interesse an der Herstellung des nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften gebotenen Rechtszustands als überwiegend angesehen. Damit sei der Bescheid der Antragsgegnerin nach Aktenlage materiell rechtmäßig

Die Antragstellerin begründet ihre Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Dezember 2017 zunächst unter Hinweis auf die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheids infolge der unterbliebenen Anhörung, in deren Rahmen die Gründe für die Bejahung von Vertrauensschutz vorgetragen hätten werden können. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für die Rücknahme der Zusicherung nicht vor, denn es bestehe nach wie vor ein berechtigtes Interesse an der Haltung von Cash. Die Antragstellerin und ihr Ehemann seien seit frühester Kindheit mit Hunden aufgewachsen, besäßen seit fast neun Jahren zwei eigene, inzwischen behandlungsbedürftige Hunde, hätten immer wieder Pflegehunde aus Tierschutzheimen aufgenommen und mit einem von ihnen sogar einen OP-Termin wahrgenommen, kümmerten sich ehrenamtlich in Tierheimen gerade um Kampfhunde und leisteten für diverse Tierschutzorganisationen immer wieder Futter- und Geldspenden. Schließlich betrieben die Antragstellerin und ihr Ehemann einen auf Hundebedarf spezialisierten Onlinehandel und einen Fachhandel mit Ladengeschäft, in dessen Rahmen sogar eine Futterberatung für Kunden stattfinde. Damit seien weit überdurchschnittliche Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Hundehaltung nachgewiesen. Weiter sei zu beachten, dass bei der Prüfung eines berechtigten Interesses auch die Belange des Tierschutzes (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 BV) zu berücksichtigen seien. Gemäß der Vollzugsbekanntmachung (Nr. 37.4.1) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern könne auch die „tierschützerische Aufnahme“ eines nicht wegen seiner Gefährlichkeit dem vorherigen Halter weggenommenen Kampfhundes durch eine besonders geeignete Person ein solch berechtigtes Interesse darstellen. Mit der Abgabe von Cash wäre das Wohlbefinden des Tieres erheblich beeinträchtigt, zumal letztlich nur die Aufnahme durch ein Tierheim infrage komme. Das Staatsziel Tierschutz könne durch geeignete Nebenbestimmungen zur Erlaubnis mit dem Belangen der Gefahrenabwehr in Übereinstimmung gebracht werden. Das „vorläufige Gutachten“ eines Hundesachverständigen vom 4. Juli 2017 komme zu einer positiven Einschätzung, zumal die Antragstellerin und ihr Mann viermal wöchentlich mit Cash eine sachkundige Hundetrainerin in einer Hundeschule besuchten. Außerdem werde Cash in einem Schäferhundeverein auf seine Begleithundeprüfung vorbereitet. Damit gehe die Anschaffung des Hundes weit über das vermeintlich reine Liebhaberinteresse hinaus. Durch die Abgabe an ein Tierheim entstünde ein höchst unerwünschter Zustand, dessen Auflösung eindeutig im öffentlichen Interesse liege. Eine Auslegung des Art. 37 Absatz 2 LStVG als de facto-Verbotsvorschrift sei verfassungswidrig. Letztlich führe auch das Argument, man müsse sich nur einen Kampfhund unerlaubt anschaffen, eine Zeit lang halten und dann auf Tierschutzgründe berufen, um eine Erlaubnis zu erhalten, gerade im vorliegenden Fall nicht weiter, weil der Hund aufgrund einer behördlichen Zusicherung, auf die vertraut habe werden dürfen, angeschafft worden sei. Im Vertrauen auf diese Zusicherung hätten die Eheleute bereits erhebliche Dispositionen getroffen, wie zum Beispiel Besuche beim Züchter, Stornierung eines gebuchten Urlaubs, Kauf eines größeren Fahrzeugs und anderes mehr. Das Verwaltungsgericht habe vor diesem Hintergrund verkannt, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe, insbesondere der Verweis auf den Ausgleich des Vermögensnachteils nach Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG nicht geeignet sei, den vorliegend nicht nur in Geld bemessenen Nachteil aufzuwiegen, sondern unmittelbar in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Hund-Halter-Beziehung einzugreifen. Die Verpflichtung, ein liebgewonnenes Tier ohne Not weggeben zu müssen, stelle eine außerordentliche emotionale Belastung für die Antragstellerin da, zumal sie ihre Hunde anstelle von Kindern führe. Angesichts ihrer Fähigkeiten im Umgang mit Hunden, die vielfach nachgewiesen seien, und mangels Anhaltspunkten, dass Cash gefährlich sein könne, gehe es gerade nicht um die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben. Die Antragstellerin sei sogar mit einem Leinen- und Maulkorbzwang einverstanden, solange sie die Hundehaltung nicht beenden müsse.

Mit weiterem Beschluss vom 11. Januar 2018 (RO 4 S 18.42) lehnte das Verwaltungsgericht unter Abänderung seines Beschlusses vom 27. September 2017 gemäß

§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 16. August 2017 hinsichtlich seiner Nummern 2 bis 5 wiederherzustellen und hinsichtlich Nr. 7 anzuordnen, ab. Der abgeänderte Beschluss vom 27. September 2017 sei allein deshalb erfolgt, weil zum damaligen Zeitpunkt noch die Zusicherung der Antragsgegnerin vom 6. März 2017 Bestand gehabt habe; erst nach ihrer mit Sofortvollzug versehenen Rücknahme könne die Antragstellerin voraussichtlich nicht mehr mit der Erteilung einer Erlaubnis zur Hundehaltung rechnen, da sie bereits kein berechtigtes Interesse hieran nachgewiesen habe. Hinsichtlich dieser Einschätzung werde in vollem Umfang auf den Inhalt des Beschlusses vom 14. Dezember 2017 (RO 4 S 17.1906) Bezug genommen. Auch gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde (10 CS 18.280) erhoben und eine im Wesentlichen mit der Begründung im vorliegenden Beschwerdeverfahren identische Begründung vorgetragen.

In ihrer Antragserwiderung im vorliegenden Verfahren äußert die Antragsgegnerin nach wie vor Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach in dem Schreiben vom 6. März 2017 eine Zusicherung im Rechtssinne gesehen werden könne. Jedenfalls sei die Zusicherung rechtswidrig und habe zurückgenommen werden können. Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2017 ergebe sich eindeutig, warum die Antragstellerin nicht mit einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes habe rechnen können, ohne dass dem mit ihren Ausführungen im Beschwerdeverfahren etwas Tragfähiges entgegengesetzt werde. Auch soweit die Trennung von Cash unter emotionalen Gesichtspunkten als schwierig für die kinderlose Antragstellerin bezeichnet werde, könne dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Das gegen den ersten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2017 (RO 4 S 17.1545) von der Antragsgegnerin angestrengte Beschwerdeverfahren (10 CS 17.2053) wurde nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 27. Februar 2018 eingestellt, auf dessen Gründe Bezug genommen wird.

Mit Schreiben vom 1. März 2018 leitete die Antragsgegnerin die Nachholung des Anhörungsverfahrens ein. In den daraufhin abgegebenen ausführlichen Stellungnahmen der Antragstellerin (vom 21. März und 29. Mai 2018, vgl. Bl. 76 f./92 f.), mit denen sie erstmals ein Interesse an der Haltung des Hundes zur Erhöhung der Sicherheit in ihrem Haus und Geschäft geltend gemacht hat, setzte sich die Antragsgegnerin in den Schreiben vom 22. Mai und 12. Juni 2018 auseinander, ohne an der Entscheidung der Sache etwas zu ändern. Ein am 12. Juli 2018 vor dem Berichterstatter abgehaltener Erörterungstermin zu den beiden Beschwerdeverfahren blieb ohne Ergebnis.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten der genannten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Abänderung des mit der Beschwerde angegriffenen erstinstanzlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. Dezember 2017. Aus den in der Beschwerde zur formellen und materiellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids dargelegten Gründen ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der nachgeholten Anhörung nicht, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung zu einem anderen Ergebnis führen müsste.

Nach der im Eilverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin mit der schriftlichen Bestätigung vom 6. März 2017 eine Zusicherung im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG (1.) abgegeben hat, mit der grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis für die Haltung eines Kampfhundes der Kategorie I einhergeht; diese Zusicherung ist rechtswidrig erteilt worden. Die auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1 bis 4 BayVwVfG erfolgte Rücknahme durch den streitgegenständlichen Bescheid ist voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig (2.) erfolgt; die unterbliebene vorherige Anhörung der Antragstellerin wurde nachgeholt und der Verfahrensfehler damit geheilt (2.1). Der Bescheid ist aller Voraussicht nach auch materiell rechtmäßig ergangen (2.2).

1. Die Antragsgegnerin hat mit der Bestätigung vom 6. März 2017 eine wirksame Zusicherung (1.1) gegenüber der Antragstellerin abgegeben, die sich jedoch als rechtswidrig erweist (1.2).

1.1 Soweit die Antragsgegnerin nach wie vor davon ausgeht, mit der schriftlichen Bestätigung vom 6. März 2017 keine Zusicherung abgegeben zu haben, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zunächst nimmt er Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 27. September 2017 (RO 4 S 17.1545, BA S. 4, 5), auf die es seinerseits im hier streitgegenständlichen Beschluss vom 14. Dezember 2017 in vollem Umfang verweist, und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren zu dieser Problematik keine neuen Ausführungen gemacht, sondern den von ihr vertretenen gegensätzlichen Rechtstandpunkt vertieft.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass es der in Fragen der Hundehaltung grundsätzlich versierten Antragstellerin bei ihrer Bitte um Ausstellung einer entsprechenden „Bestätigung“ - aus Sicht der tätig gewordenen Mitarbeiterin der Antragsgegnerin erkennbar - gerade darum ging, vor Anschaffung eines Kampfhundes, der nach der Rechtslage nur mit einer entsprechenden Erlaubnis gehalten werden darf, die nachfolgende Erteilung dieser Erlaubnis „abzusichern“, um nicht eine rechtliche und tatsächliche Situation herbeizuführen, die der nunmehr nach Rücknahme der Zusicherung eingetretenen entspricht. Die Antragstellerin ist nach entsprechender mündlicher Bestätigung durch die Antragsgegnerin im Februar 2017 offenbar in Kontakt zu einem bestimmten außerbayerischen Züchter von Hunden der Rasse „American Staffordshire Terrier“ getreten, hat den Hund dann aber erst am 16. April 2017 und damit nach Erhalt der Bestätigung vom 6. März 2017, in der die Erteilung einer Genehmigung für einen Kampfhund der Kategorie I „bestätigt“ wird, gekauft, um am darauffolgenden Tag (17. April 2017) bei der Antragsgegnerin die Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 LStVG zu beantragen. Dieser Ablauf bestätigt den Vortrag der Antragstellerin, ohne die vorherige schriftliche Bestätigung hätte sie den Hund nicht erworben (vgl. auch Bescheid v. 26.10.17, S. 4). Die Antragstellerin durfte aus ihrer (objektivierten Empfänger-)Sicht das Schreiben als eine mit Bindungswillen abgegebene „Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen“, und damit als Zusicherung im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG (vgl. zu Rechtsnatur und Begriff der Zusicherung: Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, VwVfG § 38 Rn. 5-7) auffassen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob allein nach dem Wortlaut des Schreibens noch andere Auslegungsmöglichkeiten zulässig sind, wie dies die Antragsgegnerin erstmals im gerichtlichen Verfahren (RO 4 S 17.1545) vor dem Verwaltungsgericht geltend macht; dagegen geht sie noch im angefochtenen Bescheid vom 26. Oktober 2017 zumindest in den Gründen (vgl. dort: 2.1 bis 2.4) vom Vorliegen einer Zusicherung aus.

1.2 Die Zusicherung vom 6. März 2017 war als ein die Antragstellerin begünstigender Verwaltungsakt im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Abgabe (vgl. Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, a.a.O., § 48 Rn. 28; J. Müller in BeckOK, VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: 1.1.2018, § 48 Rn. 31-32) rechtswidrig im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Mit der Zusicherung hat die Antragsgegnerin entgegen der maßgeblichen materiellen Vorschrift des Art. 37 Abs. 2 LStVG einen von jeglichen Voraussetzungen - insbesondere vom Erfordernis des berechtigten Interesses - unabhängigen Anspruch auf Erlaubnis zur Haltung eines (damals noch nicht konkret bestimmten) Kampfhundes der Kategorie I eingeräumt. Wird aber ein bestimmtes Verwaltungshandeln unter Außerachtlassung der Verpflichtung des Bürgers zugesagt, die gesetzlich vorgeschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen zu erfüllen, ergibt sich bereits hieraus die Rechtswidrigkeit der Zusicherung. Damit ist nicht mehr entscheidungserheblich, ob das zu fordernde berechtigte Interesse an der Haltung des nun bestimmten Hundes (Cash) möglicherweise im weiteren Verlauf nachgewiesen und die Erlaubnis dann unabhängig von der Zusicherung unmittelbar aus Art. 37 StVG heraus erteilt werden könnte.

2. Die Rücknahmeentscheidung ist weder in formeller (2.1) noch in materieller (2.2) Hinsicht zu beanstanden.

2.1 Zwar hätte der Antragstellerin vor Erlass des streitgegenständlichen Rücknahmebescheids, der einen in ihre Rechte eingreifenden Verwaltungsakt darstellt, nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gegeben werden müssen. Hiervon konnte - anders als im Bescheid vom 26. Oktober 2017 (S. 5) dargestellt - auch nicht nach Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG abgesehen werden, weil keiner der dort aufgeführten Ausnahmefälle vorlag. Es kann hier offenbleiben, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO habe „nicht schon bereits aufgrund dieses Verfahrensmangels“ stattgegeben werden müssen.

Denn jedenfalls hat die Antragsgegnerin den vom Verwaltungsgericht zu Recht festgestellten, zur formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids führenden Verfahrensmangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG im Verlaufe des Verfahrens geheilt; damit ist die (ursprünglich) formelle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt seines Erlasses (ex tunc) entfallen (vgl. Schemmer in BeckOK, VwVfG, Stand 1.7.2018, § 45 Rn. 6; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 45 Rn. 4 m.w.N.).

Die Heilung ist dadurch bewirkt worden, dass die Antragstellerin das erforderliche Anhörungsverfahren nachträglich mit Schreiben vom 1. März 2018 eingeleitet und sich mit den daraufhin abgegebenen Stellungnahmen der Antragstellerin (vom 21. März und 29. Mai 2018, vgl. Bl. 76 f./92 f.) in einer Weise auseinandergesetzt hat, die der zentralen Bedeutung des Anhörungsverfahrens im Rahmen des Erlasses eines belastenden Verwaltungsakts nach Ermessen gerecht wird (vgl. Schr. d. Antragsgegnerin v. 22.5./12.6.2018). Die Antragsgegnerin hat sich nicht darauf beschränkt, ihre ursprüngliche Entscheidung ohne Eingehen auf das weitere Vorbringen der Antragstellerin zu verteidigen, sondern hat dieses zum Anlass genommen, ihre Ermessensausübung zu überdenken und zu ergänzen (zu diesem Erfordernis vgl. etwa BVerwG, U.v. 17.12.2015 - 7 C 5.14 - juris Rn. 17 m.w.N.; BayVGH, B.v. 13.11.2017 - 15 ZB 16.1885 - juris Rn. 8 bis 10). Inhaltlich hat sie sich insbesondere mit dem nunmehr erstmals geltend gemachten „Bewachungsinteresse“ vor dem Hintergrund der Vollzugsbekanntmachung vom 4. Dezember 2014 (AllMBl. S. 621, Nr. 37.4.1, 2. Abs.) auseinandergesetzt. Dass der angefochtene Verwaltungsakt gleichwohl in der Sache unverändert aufrechterhalten wurde, ist für die Frage der Behebung des formellen Mangels ohne Bedeutung.

2.2 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen (Art. 38 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG) für die Rücknahme der Zusicherung bejaht und die Ermessensausübung im angefochtenen Bescheid als fehlerfrei angesehen (s. Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO).

Soweit die Beschwerde ein „berechtigtes Interesse“ der Antragstellerin an der Haltung von Cash mit ihrer nachgewiesenen überdurchschnittlichen Erfahrung im Umgang mit Hunden, ihren zahlreichen Engagements für diverse Tierschutzorganisationen, dem Betrieb eines Fachhandels mit Ladengeschäft für Heimtier-, insbesondere Hundebedarf (Beschwerdebegründung v. 22.1.2018, S. 3) und letztlich mit dem mit Schreiben vom 21. März 2018 näher ausgeführten „Bewachungsinteresse“ geltend macht, vermag sie damit - unabhängig von einer Bewertung gemäß Art. 37 Abs. 2 LStVG - nicht die Rechtmäßigkeit der Zusicherung und die Unanwendbarkeit von Art. 48 BayVwVfG zu begründen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen (1.2) zur Rechtswidrigkeit der Zusage im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Abgabe verwiesen werden. Ausgehend hiervon liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG vor.

Hiernach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die zu treffende Ermessenentscheidung umfasst das „Ob“ der Rücknahme wie auch deren Umfang; inhaltlich maßgebend für die Ermessensausübung ist in erster Linie der Zweck der Ermächtigung im jeweils einschlägigen Fachgesetz (Art. 40 BayVwVfG). Weiter hat sich die Ermessensausübung an den widerstreitenden Belangen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einerseits und dem Gedanken der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG analog) andererseits zu orientieren. In Auseinandersetzung mit dem zu beurteilenden Einzelfall hat die Behörde insbesondere die Zumutbarkeit der durch die beabsichtigte Rücknahme für den Betroffenen eintretenden Situation sowie seit Erlass des Verwaltungsaktes unter Umständen eingetretene Änderungen der Sach- oder Rechtslage zu würdigen und die widerstreitenden Interessen mit Blick auf die Auswirkungen der Rücknahme im zur Entscheidung anstehenden Einzelfall gegeneinander abzuwägen (vgl. J. Müller in BeckOK, VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: 1.1.2018 § 48 Rn. 38-39). Vor diesem Hintergrund hat der angefochtene Beschluss die Ausübung des Rücknahmeermessens durch die Antragsgegnerin zu Recht nicht beanstandet.

Soweit man die Ausführungen der Beschwerde zu einem (aktuell bestehenden) berechtigten Interesse im Sinn von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG als Rüge einer insoweit fehlerhaften Ermessensausübung betrachten wollte, vermag der Senat eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Rücknahmeermessens ebensowenig zu erkennen wie eine dem Zweck der Ermächtigung widersprechende Ermessensausübung (§ 114 Satz 1 VwGO).

Ungeachtet der Frage, welchen Einfluss eine Bejahung des berechtigten Interesses an der Hundehaltung auf die Ausübung des (Rücknahme-)Ermessens hätte, ist es der Antragstellerin nicht gelungen, das gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG für eine Erlaubnis zur Haltung von Cash, dessen Eigenschaft als Kampfhund (vgl. § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung) stets vermutet wird, erforderliche berechtigte Interesse nachzuweisen. Im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel, die Haltung von Kampfhunden wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren „auf wenige Ausnahmetatbestände“ zu beschränken (vgl. Nr. 37.4.1 VollzBek), ist grundsätzlich eine restriktive Auslegung der Vorschrift geboten (stRspr des Senats, BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 10 ZB 12.2320 - juris Rn. 6). Dieser fachgesetzlichen Vorschrift kommt im Rahmen der Ausübung des Rücknahmeermessens maßgebliche Bedeutung zu.

2.2.1 Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer engen Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses ergibt sich ohne weiteres, dass hierfür allein die - im Übrigen durch verschiedene Nachweise belegten, auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogenen - „weit überdurchschnittlichen Erfahrungen und Kenntnisse“ der Antragstellerin mit Hunden verschiedenster Rassen im Hinblick auf beruflichen, ehrenamtlichen und privaten Umgang nicht ausreichten. Diesen persönlichen Fähigkeiten der Antragstellerin käme erst bei dem zweiten Tatbestandsmerkmal des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG („gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen“) Bedeutung zu, würde allerdings das Vorliegen des ersten Tatbestandsmerkmal des berechtigten Interesses voraussetzen. Entsprechendes gilt für den Verweis der Beschwerde auf den positiven Wesenstest, den nachgewiesenen regelmäßigen Besuch einer Hundeschule und darauf basierende gutachterliche Aussagen über die positive Entwicklung von Cash; diese Umstände begründen kein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung, sondern wären allenfalls geeignet, mögliche Gefahren für Leben und Gesundheit dritter Personen durch die Hundehaltung auszuschließen oder zu minimieren.

2.2.2. Ein berechtigtes Interesse wird auch nicht mit dem Hinweis auf eine „tierschützerische Aufnahme“ (VollzBek. v. 4.12.2014, Nr. 37.4.1) nachgewiesen. Die Antragstellerin macht insoweit mit Blick auf Art. 20a GG geltend, das Staatsziel „Tierschutz“ müsse bestmöglich verwirklicht werden, was nur dann der Fall sei, wenn ein Hund nicht dauerhaft in einem Tierheim verbleibe, obwohl er bei ihr als geeignete und in der Hundehaltung erfahrene Person artgerecht gehalten werde und zur Gefahrenabwehr auch Nebenbestimmungen in Betracht kämen.

Mit diesem Vorbringen wird kein berechtigtes Interesse an der Haltung des Kampfhundes aufgezeigt, sondern letztlich nur ein allgemeines tierschützerisches Interesse geltend gemacht. Die Berufung auf den „Tierschutz“ zielt hier letztlich auf die Geltendmachung eines Liebhaberinteresses ab, das als solches nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 15.1.2004 - 24 ZB 03.2116 - juris Rn. 7, 8; vgl. auch Nr. 37.4.1, Abs. 3 Satz 2 VollzBek. v. 4.12.2014) nicht ausreichend ist, um ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes der Rasse American Staffordshire Terrier zu begründen. Auf die individuelle Situation des Hundes bezogene gewichtige Gesichtspunkte des Tierschutzes, auf Grund derer die öffentliche Sicherheit hinter das „Tierschutzinteresse“ zurücktreten müsste, sind jedenfalls nicht ersichtlich und können nicht allein mit dem Vorbringen begründet werden, eine Beendigung der Haltung des Hundes durch die Antragstellerin schade ihm.

2.2.3 Der Senat vermag auch dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 4. Januar 2018, wonach die Antragstellerin „ihre Hunde an Kinder statt“ führe, kein berechtigtes Interesse gerade an der Haltung eines Kampfhundes der Kategorie I zu entnehmen. Zu diesem Zwecke käme eine Vielzahl von Hunderassen in Betracht, für deren Haltung keine Erlaubnis benötigt würde. Das weitere Argument, eine Trennung von Cash würde „eine außerordentliche emotionale Belastung für sie darstellen“, führt im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Rücknahme der Zusicherung und nicht die Abgabe des Hundes geht, nicht weiter.

2.2.4 Schließlich verhilft der Beschwerde auch nicht die Berufung auf Art. 37 Abs. 2 Satz 1, 2. HS. LStVG zum Erfolg; nach dieser Vorschrift kann ein berechtigtes Interesse insbesondere dann vorliegen, wenn die Hundehaltung „der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient“. Die Antragstellerin hat hierzu umfänglich im Rahmen der nachgeholten Anhörung mit Schreiben vom 21. März 2018 (S. 5 f.) und nochmals mit Schreiben vom 29. Mai 2018, auf die Bezug genommen wird, vorgetragen.

Der Senat hat erhebliche Zweifel daran, dass das kürzlich in N. eröffnete Tierbedarfsgeschäft der Antragstellerin als „gefährdetes Besitztum“ anzusehen ist, auch wenn der dort befindliche Warenwert etwa 25.000 € betragen soll und hierzu noch der jeweilige Geldbestand der Kasse kommt. Es ist nicht erkennbar, dass das innerstädtisch gelegene Geschäft der Antragstellerin einer Gefährdung etwa wegen einer besonders exponierten Lage oder aus einem anderen wichtigen Grund ausgesetzt ist (vgl. Nr. 37.4.1 Abs. 2 VollzBek). Der Hinweis auf die (angeblich) in den letzten Jahren im ostbayerischen Raum erheblich angestiegene Einbruchs- und Raubkriminalität hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter. Entsprechendes gilt auch für das Wohnhaus der Antragstellerin, in dem nach ihren Angaben die Einnahmen mehrerer Tage verwahrt werden, bevor sie zur Bank verbracht werden; insoweit kann von der Antragstellerin erwartet werden, eine andere Lösung anzustreben, mit der eine wirkliche Sicherung der Tageseinnahmen erreicht wird. Soweit Cash zum Schutz des Transports der Tageseinnahmen in Höhe von täglich bis zu 1.000 Euro vom Ladengeschäft in das Wohnhaus eingesetzt werden soll, fehlt es bereits an der Bewachung eines „gefährdeten Besitztums“ im Sinne einer Immobilie.

Die Antragstellerin trägt im Übrigen selbst vor, dass der Hund die ihm zugedachte Bewachungsfunktion nur mittels der von ihm ausgehenden „optischen Abschreckung“, nicht jedoch infolge entsprechender Ausbildung auch tatsächlich werde erfüllen können. Damit liegt aber die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Fähigkeit des Kampfhundes der Kategorie I zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums nicht vor. Eine „optische Abschreckung“ kann im Übrigen auch unter Verwendung von Hunden erlaubnisfreier Rassen mit entsprechendem Äußerem erzielt werden. Angesichts dieses Befundes kann dahinstehen, ob die Antragstellerin letztendlich nicht darauf zu verweisen ist, sich eines ausgebildeten Wachhundes einer erlaubnisfreien Rasse statt eines Kampfhundes der Kategorie I zu bedienen.

2.3 Auch die geltend gemachten Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Rücknahme und rechtfertigen daher keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Im Rahmen ihrer Ermessensausübung hat die Antragsgegnerin das Vertrauen der Antragstellerin auf den Fortbestand der Zusicherung umfassend ermittelt und mit dem ihm zukommenden Gewicht in der Ermessensausübung eingestellt; in der anschließend nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 analog BayVwVfG vorgenommenen Gesamtabwägung ist die Antragsgegnerin gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt, dass die Durchsetzung der mit Art. 37 Abs. 1, 2 LStVG verfolgten gesetzlichen Ziele als vorrangig gegenüber den für die Antragstellerin mit der Versagung der Erlaubnis verbundenen Nachteilen anzusehen ist.

Die Antragsgegnerin hat insbesondere nicht übersehen, dass die Antragstellerin den Hund erst nach Vorliegen der Zusage und damit auch im Vertrauen auf deren Fortbestand angeschafft hat; es liegt auch keiner der Ausschlusstatbestände des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG analog (vgl. zur Anwendung auf Verwaltungsakte, die nicht auf eine Geld- oder Sachleistung bezogen sind: Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 48 Rn. 42-43) vor. Gleichwohl kann auch ohne ihr Vorliegen das öffentliche Interesse an der Rücknahme einer Zusicherung den ausgelösten Vertrauensschutz bei Berücksichtigung des Gewichts der jeweiligen Interessen überwiegen. Hiervon geht die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid in nicht zu beanstandender Weise aus, wenn sie ausführt, dass „mit Blick auf die von einem Kampfhund…ausgehenden Gefahren für die bedeutsamen Schutzgüter der Unversehrtheit und des Lebens“ die von der Antragstellerin auch vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes konkret geltend gemachten Interessen am Fortbestand der Zusicherung gegenüber den mit dem restriktiven Erlaubnisvorbehalt verfolgten hochrangigen Zielen der Gefahrenabwehr zurücktreten müssten. Mit dieser Begründung hat die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Rücknahmeermessen - auch mit Blick auf die in Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG getroffene Wertung des Gesetzgebers für einen Vermögenschutz - entsprechend dem Zweck von Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG, Art. 37 Abs. 1, 2 LStVG ausgeübt, ohne die damit vorgegebenen gesetzlichen Grenzen zu überschreiten (Art. 40 BayVwVfG).

Die von der Antragstellerin im Vertrauen auf den Fortbestand der Zusicherung im Zusammenhang mit dem Erwerb des Hundes bereits getätigten finanziellen Dispositionen (vgl. zum Umfang: Schreiben v. 22.1.2018, S. 8) sind im Hinblick auf die Ermessensausübung ohne ausschlaggebende Bedeutung. Insoweit ist sie auf die Möglichkeit zu verweisen, einen Ausgleich für den infolge der Rücknahme der Zusicherung erlittenen Vermögensnachteil zu beantragen (Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG). Soweit die Antragstellerin vorträgt, es würden ihr weit darüberhinausgehende, nicht in Geld zu bemessende Nachteile entstehen, ist dies im Hinblick auf die damit angesprochene emotionale Einbuße nachvollziehbar; allerdings werden sie im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu Recht als nachrangig gegenüber dem mit der Rücknahme der Zusicherung verfolgten Zweck angesehen. Im Übrigen wird in rechtlicher Hinsicht mit der Rücknahme zunächst nur der (rechtswidrig) eingeräumte Anspruch auf eine Haltungserlaubnis aufgehoben, ohne dass damit automatisch eine Entscheidung über die Beendigung der tatsächlichen Hundehaltung (vgl. hierzu: Beschluss des Senats v. 9.10.2018 - 10 CS 18.280) verbunden oder vorweggenommen ist; hierfür bedarf es einer eigenständigen Ermessensausübung im Hinblick auf die dort maßgebliche Eingriffsnorm. Schließlich vermag auch das Angebot der Antragstellerin, sich weitgehenden Anordnungen zur Hundehaltung (etwa: Leinen- und Maulkorbzwang) zum Schutz der Allgemeinheit zu unterwerfen, das Gewicht des durch die Rücknahme „enttäuschten“ Vertrauens nicht entscheidend zu erhöhen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahren fallen der mit ihrem Rechtsmittel unterlegenen Antragstellerin zu Last (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Rücknahme einer Zusicherung.

Die Antragstellerin ist seit dem 17.4.2017 Halterin eines Kampfhundes der Rasse „American Staffordshire Terrier“.

Ausweislich der vorgelegten Behördenakte wurde der Antragstellerin am 6.3.2017 folgendes Schreiben der Antragsgegnerin persönlich übergeben: „Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass für einen Kampfhund der Kategorie I eine Genehmigung, verbunden mit Auflagen, von Seiten der Gemeinde … erteilt wird.“

Unter dem 17.4.2017 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin eine Erlaubnis nach Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) zum Halten eines Kampfhundes. Als Begründung, warum das Tier gehalten werden solle, wurde angegeben, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann an dieser Rasse interessiert seien. Sie würden Hunde lieben und immer schon halten.

Unter dem 23.5.2017 wurde dem inzwischen von der Antragstellerin beauftragten Bevollmächtigten seitens der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse zur Haltung eines Kampfhundes nachweisen solle. Unter dem 1.6.2017 wurde vom Bevollmächtigten der Antragstellerin zu dem berechtigten Interesse an der Haltung des Kampfhundes Folgendes ausgeführt: Die Antragstellerin sei seit frühstem Kindesalter mit Hunden aufgewachsen. Seit fast neun Jahren besitze sie bereits zwei eigene Hunde und besuche mit diesen regelmäßig die Hundeschule. Des Weiteren hätten die Antragstellerin und ihr Ehemann in den letzten Jahren immer wieder Pflegehunde aus dem Tierschutz aufgenommen und sich in ihren Urlauben ehrenamtlich in Tierheimen eingesetzt. Hierbei hätten sie sich bereits mehrfach um Kampfhunde gekümmert. Sie engagierten sich für diverse Tierschutzorganisationen. Seit ca. sieben Jahren würde von ihnen auch ein Onlinehandel für Heimtierbedarf betrieben, der hauptsächlich auf Hunde spezialisiert sei. Sie verfügten somit über weit überdurchschnittliche Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Hundehaltung.

Unter dem 14.7.2017 wurde von der Antragstellerin ein Gutachten vom 6.7.2017 vorgelegt, nach welchem der von ihr gehaltenene Hund zur Zeit keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweise.

Mit Bescheid vom 16.8.2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes ab (Nr. 1). Ihr wurde die Haltung des Hundes untersagt (Nr. 2). Es wurde ihr aufgegeben, den Hund abzugeben und die Abgabe der Antragsgegnerin nachzuweisen (Nrn. 3-5). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1-5 wurde angeordnet (Nr. 6). Für den Fall eines Verstoßes gegen die Nrn. 2-5 wurden Zwangsgelder angedroht (Nr. 7). Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 17.8.2017 zugestellt.

Im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.8.2017 wurde insbesondere ausgeführt, dass man der Antragstellerin zwar am 6.3.2017 eine Genehmigung zur Haltung eines Kampfhundes in Aussicht gestellt habe. Dies habe aber auf der Annahme beruht, dass bei der Antragstellerin die Voraussetzungen des Art. 37 LStVG vorlägen. Soweit die Mitteilung vom 6.3.2017 als Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) aufzufassen sein sollte, wäre die Antragsgegnerin daran gemäß Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG nicht mehr gebunden, da sich die zugrunde gelegte Annahme nicht bestätigt habe. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes nach Art. 37 Abs. 1 LStVG. Es handle sich bei diesem um einen Kampfhund der Kategorie I. Für dessen Haltung werde daher eine Erlaubnis benötigt, die gemäß Art. 37 Abs. 2 LStVG nur erteilt werden dürfe, wenn ein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung nachgewiesen werde. Dies sei nicht der Fall. Die von der Antragstellerin geschilderten Interessen reichten nicht über ein allgemeines Liebhaberinteresse hinaus. Allein die Entscheidung des Tierbesitzers, ein gefährliches Tier halten zu wollen, genüge nicht. Soweit dem Hund in einem Gutachten bescheinigt werde, dass er zur Zeit keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweise, habe dies auf die Entscheidung keinen Einfluss, da es sich bei ihm gerade um einen Kampfhund der Kategorie I handle.

Mit Schriftsatz vom 23.8.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen diesen Bescheid Klage erheben lassen (Az.: RO 4 K 17.1498). Mit Schriftsatz vom 29.8.2017 hat sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen lassen (Az.: RO 4 S 17.1545).

Mit Beschluss vom 27.9.2017 hat das Gericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.8.2017 hinsichtlich dessen Nrn. 2 bis 5 wiederhergestellt und hinsichtlich dessen Nr. 7 angeordnet. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass das Schreiben der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 eine Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG darstelle. Diese sei bislang nicht wirksam beseitigt worden, sodass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des Kampfhundes habe. Die Anordnungen zur Abgabe des Hundes seien daher unverhältnismäßig. Über die von der Antragsgegnerin gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde (Az: 10 CS 17.2053) ist bislang vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden worden.

Mit Bescheid vom 26.10.2017, der Antragstellerin am 27.10.2017 zugestellt, nahm die Antragsgegnerin die Bestätigung vom 6.3.2017 mit Wirkung für die Vergangenheit und damit rückwirkend zum 6.3.2017 zurück (Nr. 1). Der Sofortvollzug der Nr. 1 wurde angeordnet (Nr. 2).

Ausgeführt wurde insbesondere Folgendes:

Die Rücknahme der Bestätigung beruhe auf Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 48 BayVwVfG. Bei der Erlaubnis der Hundehaltung, auf die sich die Bestätigung vom 6.3.2017 beziehe, handle es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG. Es sei eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsaktes und dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme vorzunehmen. Im Rahmen des öffentlichen Interesses an der Rücknahme sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Hund der Antragstellerin um einen Kampfhund der Kategorie I handle, für den eine ausnahmslose Erlaubnispflicht gelte. Ein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung sei bislang nicht nachgewiesen worden. Mit Blick auf die von einem Kampfhund ausgehenden Gefahren für die bedeutsamen Schutzgüter der Unversehrtheit des Körpers und des Lebens vor allem von Menschen könne unter dem Gesichtspunkt einer wirksamen Generalprävention von einer nur mit Erlaubnis zulässigen Haltung nicht abgewichen werden. Die Rücknahme der Zusicherung sei die Voraussetzung, um die Vollziehung der Untersagung der Hundehaltung sowie der Aufgabe des Besitzes an diesem im Bescheid vom 16.8.2017 erreichen zu können. Es gehe darum, Gefahren für Leib und Leben zu verhindern und den rechtswidrigen Zustand der Haltung eines Kampfhundes ohne erteilte und erteilbare Erlaubnis zu beenden. Auf Seiten der Antragstellerin sei unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, dass sie sich den Kampfhund nicht beschafft hätte, wenn ihr nicht bestätigt worden wäre, dass sie zur Haltung des Hundes eine Erlaubnis mit Auflagen erhalten werde. Durch die Aufhebung der Zusicherung sei ein durchaus erheblicher Eingriff in die persönlichen Erwartungen und Planung der Lebensumstände der Antragstellerin verbunden, gerade auch unter der Berücksichtigung der von ihr vorgebrachten tierliebenden und tierschützerischen Interessen. Bei Abwägung der dargestellten Interessen überwiege jedoch im Ergebnis das öffentliche Interesse. Bei einem Bestehen der Zusicherung hätte die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 37 LStVG und dies obwohl die diesbezüglichen Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 LStVG nicht vorlägen. Die Antragsgegnerin dürfe der Antragstellerin eine derartige Erlaubnis daher nicht erteilen und habe sie ihr daher auch nicht zusichern dürfen. Die vom Gesetzgeber mit dem strengen, und hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Erlaubnis restriktivem, Erlaubnisvorbehalt verfolgten Ziele der Gefahrprävention seien von derart hoher Bedeutung, dass die Interessen der Antragstellerin zurücktreten müssten. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides sei anzuordnen gewesen, da die Bürger unverzüglich in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit zu schützen seien und nicht durch eine ungeeignete Hundehaltung gefährdet werden dürften. Aufgrund der von einem Kampfhund ausgehenden Gefährlichkeit könne mit der Vollziehung dieses Bescheides nicht bis zu seiner Unanfechtbarkeit abgewartet werden. Zudem müsse auch generalpräventiv die Entstehung von Bezugnahmen verhindert werden. Von einer Anhörung der Antragstellerin vor Erlass des Bescheides habe gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alternative BayVwVfG und Art. 28 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG abgesehen werden können. Zudem könne auch der bislang geführte gerichtliche Schriftwechsel als eine Anhörung ersetzend angesehen werden.

Mit Schriftsatz vom 31.10.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen diesen Bescheid Klage erheben lassen (Az: RO 4 K 17.1895).

Mit Schriftsatz vom 5.11.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen lassen.

Vorgetragen wird, dass die auf Art. 48 BayVwVfG gestützte Rücknahme der Zusicherung rechtswidrig sei. Art. 48 BayVwVfG setze einen rechtswidrigen Verwaltungsakt voraus. Ein solcher liege hier nicht vor, da die Zusicherung der Antragsgegnerin rechtmäßig gewesen sei. Die Antragstellerin habe ein berechtigtes Interesse an der Haltung des Kampfhundes. Sie besitze, wie bereits im Verwaltungsverfahren ausführlich dargestellt, über weit überdurchschnittliche Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Hundehaltung. Zudem seien im Rahmen des berechtigten Interesses die Belange des Tierschutzes [Art. 141 Abs. 1 Satz 2 Bayerische Verfassung (BV) und Art. 20 a Grundgesetz (GG)] zu berücksichtigen. So wäre mit einer Abgabe des Hundes der Antragstellerin dessen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt, zumal außerhalb von Tierheimen kaum Dritte zu finden seien, welche Kampfhunde aufnehmen würden. Dem Verbleib des Hundes bei der Antragstellerin als geeigneter Person sei daher der Vorzug vor einer Abgabe in ein Tierheim zu geben. Durch entsprechende Nebenbestimmungen könne den Belangen der Gefahrenabwehr ausreichend Rechnung getragen werden. Die Rücknahme der Zusicherung leide auch an Ermessensfehlern. Die Antragstellerin habe sich auf die schriftliche Zusicherung der Antragsgegnerin verlassen. Eine nunmehrige Abgabe des Hundes wäre für die Antragstellerin unerträglich. Im Übrigen seien im Vertrauen auf die Zusicherung verschieden Dispositionen, wie etwa der Kauf eines größeren Fahrzeugs oder die Stornierung eines bereits gebuchten Urlaubes, getroffen worden. Schließlich ergebe sich aus der vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom 4.7.2017 (richtig: 6.7.2017), dass der Hund derzeit keine Gefährlichkeit aufweise.

Die Antragstellerin beantragt,

  • 1.Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 31.10.2017 wird hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26.10.2017 wiederhergestellt.

  • 2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin beantragt,

  • 1.Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgeführt wird, dass auf Seiten der Antragstellerin kein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 37 Abs. 2 LStVG zur Haltung des Kampfhundes bestehe. Die Rücknahme der Zusicherung sei daher rechtmäßig. Weder die geschilderte besondere Befähigung im Zusammenhang mit der Hundehaltung noch die tierschützerischen Gesichtspunkte und die persönlichen Bindungen zu dem Hund könnten ein berechtigtes Interesse sein oder dieses ersetzen. Diese Interessen könnten die durch den Erlaubnisvorbehalt des Art. 37 Abs. 2 LStVG im Zusammenhang mit dem Halten gefährlicher Tiere geschützten erheblichen Rechtsgüter nicht überwiegen. Sie könnten auch nicht dazu führen, dass die Antragsgegnerin „contra legem“ die weitere Haltung des Hundes gestatte und damit weiterhin rechtswidrig handle. Dies vor allem im Hinblick auf die mit hoher Wertigkeit ausgestatteten Schutzgüter. Wenn es zur Abgabe des Hundes kommen sollte, würden keine dem Tierschutz zuwiderlaufende Handlungen verlangt werden, da eine Trennung des Hundes von den bisherigen Bezugspersonen auch im Falle von Krankheit oder Tod eines Tierhalters vorkomme.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Die Gerichtsakte im Verfahren RO 4 K 17.1895 wurde zum Verfahren beigezogen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formell rechtmäßig.

Gemäß § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings dann, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinander gesetzt hat. Im streitgegenständlichen Bescheid wurde in Nr. 2 die sofortige Vollziehung der Nr. 1 angeordnet. Die diesbezüglichen Ausführungen genügen den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage bei Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, wie sie hier für die Nr. 1 des Bescheides erfolgt ist, ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft hierfür eine eigene originäre Entscheidung aufgrund einer summarischen Würdigung der zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnislage unter Abwägung der Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes und dem Interesse der Behörde an der geltend gemachten sofortigen Vollziehbarkeit, wobei besonderes Gewicht den voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache zukommt. Ergibt die summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.10.2017 ist nach Aktenlage materiell rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. So stellt sich das Schreiben der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 (Bestätigung der Erteilung einer Erlaubnis für einen Kampfhund der Kategorie I) nach summarischer Prüfung als rechtswidrig dar und es ist das Vertrauen der Antragstellerin in dessen Bestand auch nicht als schutzwürdig anzusehen.

a) Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung im Bescheid vom 26.10.2017 ist Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 3 BayVwVfG. Bei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 handelt es sich um eine Zusicherung i.S.d. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, welche bis zum Erlass des Bescheides vom 26.10.2017 noch nicht wirksam beseitigt wurde. Diesbezüglich verweist das Gericht vollumfänglich auf seine Ausführungen im Beschluss vom 27.9.2017 im Verfahren RO 4 S 17.1545.

b) Nach derzeitiger Sachlage spricht zwar einiges dafür, dass der Bescheid vom 26.10.2017 formell rechtswidrig ist, da nämlich der von einem belastenden Verwaltungsakt Betroffene vor dessen Erlass gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG anzuhören ist. Eine solche Anhörung ist vorliegend nicht erfolgt und wurde von der Antragsgegnerin ausweislich der Seite 6 des Bescheides vom 26.10.2017 auch nicht für erforderlich gehalten. Dass tatsächlich einer der von der Antragsgegnerin aufgeführten Ausnahmetatbestände des Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG vorgelegen hat, hält das Gericht jedenfalls für zweifelhaft. Art. 28 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG (absehen von der Anhörung bei einer Entscheidung aufgrund eigener Angaben des Beteiligten) dürfte nicht einschlägig sein, da hierfür erforderlich wäre, dass ausgeschlossen werden konnte, dass sich im Rahmen einer Anhörung neue Gesichtspunkte ergeben hätten können, die zu einer für den Betroffenen günstigeren Entscheidung geführt hätten (vgl. Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 28 VwVfG Rn. 39). Vorliegend erscheint es gerade nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin, insbesondere im Hinblick auf etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte, bei einer Anhörung vor der Rücknahme der Zusicherung etwas Berücksichtigungsfähiges vorgetragen hätte. Eine Anhörung dürfte auch nicht nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG entbehrlich gewesen sein. Vom Vorliegen von Gefahr im Verzug (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, Alt. 1 BayVwVfG) ist die Antragsgegnerin selbst nicht ausgegangen. Aus welchen Gründen eine sofortige Entscheidung ohne Anhörung im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen sein sollte (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, Alt. 2 BayVwVfG), wird von der Antragsgegnerin nicht näher begründet und erschließt sich auch nicht. Zuletzt wird wohl auch der Schriftwechsel in den Verfahren RO 4 K 17.1498 und RO 4 S 17.1545 nicht als eine Anhörung ersetzend angesehen werden können. Zwar hat eine Rücknahme der Zusicherung dort schon einmal Erwähnung gefunden. Eine ordnungsgemäße Anhörung erfordert jedoch, dass der Betroffene durch die Verwaltungsbehörde ausdrücklich aufgefordert wird, zu den wesentlichen Fragen Stellung zu nehmen (vgl. BeckOK VwVfG, § 28 Rn. 48).

Letztlich kann die Frage der Erforderlichkeit einer Anhörung aber zumindest für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dahingestellt bleiben. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Bescheid vom 26.10.2017 derzeit wegen fehlender Anhörung formell rechtswidrig ist, ist die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin nicht schon bereits aufgrund diesen Verfahrensmangels anzuordnen. Dies deshalb, da dieser noch bis zum in Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG genannten Zeitpunkt gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG geheilt werden kann, so dass allein aufgrund der wohl aktuell bestehenden formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides keine Prognose hinsichtlich eines offensichtlichen Erfolgs des Rechtsbehelfs getroffen werden kann (so z.B. auch: Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 163 m.w.N.).

c) Die materiellen Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 bis 4 BayVwVfG für die Rücknahme der Zusicherung vom 6.3.2017 liegen nach Aktenlage vor.

Eine Zusicherung unterliegt denselben materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen wie der Verwaltungsakt, der Gegenstand der Zusicherung ist. Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt zugesichert, macht dies die Zusicherung selbst rechtswidrig. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG), nach welchem die Exekutive an die Gesetze gebunden ist (so auch: Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 38 Rn. 23; BeckOK VwVfG, § 38 Rn. 29). Gemessen hieran war die Zusicherung der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 rechtswidrig i.S.d. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, da die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes nach Art. 37 Abs. 1 und 2 LStVG hatte und hat.

Eine derartige Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes benötigt die Antragstellerin jedoch, da es sich bei diesem um einen „American Staffordshire Terrier“ handelt, der unter § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhundeverordnung) fällt und daher bei diesem die Eigenschaft als Kampfhund stets unwiderleglich vermutet wird. Dass der Hund nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten vom 6.7.2017 derzeit keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweist, ist deshalb für die Frage der Notwendigkeit einer Erlaubnis zur Haltung des Hundes unerheblich.

Die Antragstellerin kann aller Voraussicht nach nicht mit einer Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes rechnen, da sie bereits kein berechtigtes Interesse an dessen Haltung nachweisen kann. Ein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG liegt nur bei einem wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder sonstigem persönlichen Interesse vor. Im Hinblick auf die von Kampfhunden ausgehenden erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit ist eine restriktive Auslegung der Vorschrift geboten (vgl. z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2006 - 24 CS 06.437 -, juris Rn. 19). Erforderlich wäre also ein berechtigtes Interesse im Einzelfall im Hinblick auf eine konkrete Hund-Halter-Situation (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320 -, juris Rn. 6). Ein derartiges Interesse lässt sich den Angaben der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren nicht entnehmen. Soweit sie vorbringt, dass sie die Hunderasse „American Staffordshire Terrier“ interessiere und sie allgemein Hunde liebe, wird lediglich ein allgemeines Liebhaberinteresse geltend gemacht, welches nach der ständigen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausreichend ist, um ein berechtigtes Interesse zum Halten eines Kampfhundes nachzuweisen (vgl. z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2006 - 24 CS 06.437 -, juris Rn. 19; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320 -, juris Rn. 6). Auch dass die Antragstellerin eine besondere Sachkunde im Umgang mit (Kampf-) Hunden haben soll, vermag, wenn man dies zu ihren Gunsten als gegeben unterstellt, kein berechtigtes Interesse an der hobbymäßigen Haltung dieses Tieres zu begründen. So wird in Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG die Erteilung der Erlaubnis nicht nur davon abhängig gemacht, dass durch die Haltung des Kampfhundes keine Gefährdungen der Allgemeinheit entstehen, sondern es ist darüber hinaus eben auch ein berechtigtes Interesse erforderlich. Hierdurch wird deutlich, dass auch die Entscheidung eines sachkundigen Menschen, einen Kampfhund halten zu wollen, allein nicht genügen kann (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Januar 2010 - 10 CS 09.3017 -, juris Rn. 9). Auch der Verweis auf den Tierschutz und hierbei die Inbezugnahme von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 BV und Art. 20 a GG vermögen kein berechtigtes Interesse zu begründen. Insoweit trägt die Antragstellerin vor, dass durch die Abgabe des Hundes das Wohlbefinden des Tieres erheblich beeinträchtigt würde und es möglicherweise in ein Tierheim müsste. Auch hiermit wird aber letztlich lediglich geltend gemacht, dass sie einen Kampfhund halten wolle und ihr, weil sie den Hund nun über einen gewissen Zeitraum besitze, das grundsätzliche Verbot der Haltung des Hundes nicht entgegen gehalten werden dürfe. Auch diese Argumentation geht daher im Ergebnis nicht über die Geltendmachung eines Liebhaberinteresse hinaus (so bei einer ähnlichen Argumentation auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320 -, juris Rn. 6). Im Übrigen ist festzustellen, dass, wenn diese Argumentation der Antragstellerin richtig wäre, das Erfordernis eines berechtigen Interesses zur Haltung eines Kampfhundes immer dadurch unterlaufen werden könnte, dass der Betroffene sich den Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis beschafft und für einen gewissen Zeitraum hält, da er dann mit Erfolg geltend machen könnte, dass ihm nunmehr die Abgabe des Hundes aus Tierschutzgesichtspunkten nicht mehr zuzumuten sei. Sonstige individuelle Interessen oder gewichtige Gesichtspunkte des Tierschutzes sind von der Antragstellerin nicht aufgezeigt worden.

Der Rücknahme der damit rechtswidrigen Zusicherung vom 6.3.2017 stehen auch keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Die Antragsgegnerin hat ermessensfehlerfrei das Vertrauen der Antragstellerin in den Fortbestand der Zusicherung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme abgewogen, § 114 Satz 1 VwGO.

Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nach Art. 40 BayVwVfG hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Ob die Ermessensausübung im Einzelfall pflichtgemäß oder fehlerhaft erfolgte, lässt sich nur anhand der nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG erforderlichen Begründung ermitteln.

Bei der von der Behörde durchzuführenden Ermessensentscheidung im Rahmen des Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG sind nach dem Zweck der Ermächtigung die für die Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts und die für die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts und den Bestandsschutz sprechenden Gründe gerecht abzuwägen. Gegenüber stehen sich das etwaige schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen analog Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG und das öffentliche Interesse an der Herstellung des an sich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften gebotenen Rechtszustandes. Für das Gewicht des Vertrauensschutzes spielt die Möglichkeit eines nach Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG zu gewährenden Vermögensausgleichs und die Frage, ob ein solcher Ausgleich die für den Betroffenen entstehenden Nachteile aufzuwiegen geeignet ist, eine wichtige Rolle (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rn. 136). Nach überwiegender Ansicht sind Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes aber nicht nur bei der Entscheidung über die Festsetzung des Vertrauensschadens nach Art. 48 Abs. 3 Satz 4 BayVwVfG, sondern auch bei der Rücknahmeentscheidung zu berücksichtigen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rn. 137 m.w.N.).

Die Antragsgegnerin hat vorliegend bei ihrer Ermessensentscheidung als öffentliche Interessen eingestellt, dass mit Blick auf die von einem Kampfhund der Kategorie I ausgehenden Gefahren für die bedeutsamen Schutzgüter der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens vor allem von Menschen eine Haltungserlaubnis zwingend nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 LStVG erteilt werden darf. Unter dem Gesichtspunkt einer wirksamen Generalprävention könne daher hiervon auch vorliegend keine Ausnahme gemacht werden. Es gehe darum, Gefahren für Leib und Leben zu verhindern und daher den gegenwärtig bestehenden rechtswidrigen Zustand, nämlich dass die Antragstellerin einen Kampfhund ohne erteilte oder erteilbare Erlaubnis halte, zu beenden. Die Antragsgegnerin hat auch die für die Antragstellerin sprechenden Interessen zutreffend erfasst und vollständig berücksichtigt. Sie hat die überdurchschnittlichen Kenntnisse und Erfahrungen der Antragstellerin mit Hunden, ihr tierschützerisches Engagement, die gutachterliche Stellungnahme vom 6.7.2017, nach welcher derzeit vom Hund der Antragstellerin keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit ausgeht, berücksichtigt. Sie hat auch erkannt, dass die Antragstellerin sich den Kampfhund ohne die erteilte rechtswidrige Zusicherung wohl nicht beschafft hätte und sie daher aufgrund der Rücknahme der Zusicherung nunmehr in ihrem Vertrauen enttäuscht werde. Ebenso wurde berücksichtigt, dass es im Ergebnis darauf hinaus laufen wird, dass die Antragstellerin den Hund wird abgeben müssen und dies einen erheblichen Eingriff in ihre persönlichen Erwartungen und auch die Planung ihrer Lebensumstände bedeutet. Auch wurde nicht verkannt, dass die Antragstellerin bereits Dispositionen im Hinblick auf die Hundehaltung getroffen hat. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen gegeneinander ist die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass vorliegend die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der Antragstellerin überwiegen. Sie hat in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die, vor allem auch in menschlicher Hinsicht durchaus nachvollziehbaren, Interessen der Antragstellerin angesichts der vom Gesetzgeber mit dem strengen und hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG restriktivem Erlaubnisvorbehalt verfolgten Ziele der Gefahrprävention aufgrund der erheblichen Gefahren, die von Kampfhunden ausgehen und bei denen selbst bei einem zuverlässigen Halter Restrisiken nie ausgeschlossen werden können, der Schutz der Allgemeinheit von derart hoher Bedeutung ist, dass die Interessen der Antragstellerin zurückzutreten haben. Durchgreifende Bedenken gegen diese Ermessensentscheidung wurden im gerichtlichen Verfahren nicht vorgebracht. Dass es für die Antragstellerin keine leichte Situation ist, den Hund wohl nunmehr nach über einem halben Jahr wieder abgeben zu müssen, hat die Antragsgegnerin, wie ausgeführt, berücksichtigt und die überragenden Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ermessensfehlerfrei als höherwertig eingestuft. Auch mit dem (pauschalen) Verweis auf den positiven Wesenstest des Hundes, der zudem auch immer nur eine Momentaufnahme darstellt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 2004 - 24 B 03.645 -, juris m.w.N.), wurde kein Ermessenfehler dargelegt.

Soweit die Antragstellerin Dispositionen im Hinblick auf die Haltung des Kampfhundes getroffen hat und ihr hierdurch Vermögensnachteile entstanden sind, kann sie diese von der Antragsgegnerin nach Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG ersetzt verlangen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Gerichtskostengesetz (GKG).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Rücknahme einer Zusicherung.

Die Antragstellerin ist seit dem 17.4.2017 Halterin eines Kampfhundes der Rasse „American Staffordshire Terrier“.

Ausweislich der vorgelegten Behördenakte wurde der Antragstellerin am 6.3.2017 folgendes Schreiben der Antragsgegnerin persönlich übergeben: „Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass für einen Kampfhund der Kategorie I eine Genehmigung, verbunden mit Auflagen, von Seiten der Gemeinde … erteilt wird.“

Unter dem 17.4.2017 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin eine Erlaubnis nach Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) zum Halten eines Kampfhundes. Als Begründung, warum das Tier gehalten werden solle, wurde angegeben, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann an dieser Rasse interessiert seien. Sie würden Hunde lieben und immer schon halten.

Unter dem 23.5.2017 wurde dem inzwischen von der Antragstellerin beauftragten Bevollmächtigten seitens der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse zur Haltung eines Kampfhundes nachweisen solle. Unter dem 1.6.2017 wurde vom Bevollmächtigten der Antragstellerin zu dem berechtigten Interesse an der Haltung des Kampfhundes Folgendes ausgeführt: Die Antragstellerin sei seit frühstem Kindesalter mit Hunden aufgewachsen. Seit fast neun Jahren besitze sie bereits zwei eigene Hunde und besuche mit diesen regelmäßig die Hundeschule. Des Weiteren hätten die Antragstellerin und ihr Ehemann in den letzten Jahren immer wieder Pflegehunde aus dem Tierschutz aufgenommen und sich in ihren Urlauben ehrenamtlich in Tierheimen eingesetzt. Hierbei hätten sie sich bereits mehrfach um Kampfhunde gekümmert. Sie engagierten sich für diverse Tierschutzorganisationen. Seit ca. sieben Jahren würde von ihnen auch ein Onlinehandel für Heimtierbedarf betrieben, der hauptsächlich auf Hunde spezialisiert sei. Sie verfügten somit über weit überdurchschnittliche Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Hundehaltung.

Unter dem 14.7.2017 wurde von der Antragstellerin ein Gutachten vom 6.7.2017 vorgelegt, nach welchem der von ihr gehaltenene Hund zur Zeit keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweise.

Mit Bescheid vom 16.8.2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes ab (Nr. 1). Ihr wurde die Haltung des Hundes untersagt (Nr. 2). Es wurde ihr aufgegeben, den Hund abzugeben und die Abgabe der Antragsgegnerin nachzuweisen (Nrn. 3-5). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1-5 wurde angeordnet (Nr. 6). Für den Fall eines Verstoßes gegen die Nrn. 2-5 wurden Zwangsgelder angedroht (Nr. 7). Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 17.8.2017 zugestellt.

Im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.8.2017 wurde insbesondere ausgeführt, dass man der Antragstellerin zwar am 6.3.2017 eine Genehmigung zur Haltung eines Kampfhundes in Aussicht gestellt habe. Dies habe aber auf der Annahme beruht, dass bei der Antragstellerin die Voraussetzungen des Art. 37 LStVG vorlägen. Soweit die Mitteilung vom 6.3.2017 als Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) aufzufassen sein sollte, wäre die Antragsgegnerin daran gemäß Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG nicht mehr gebunden, da sich die zugrunde gelegte Annahme nicht bestätigt habe. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes nach Art. 37 Abs. 1 LStVG. Es handle sich bei diesem um einen Kampfhund der Kategorie I. Für dessen Haltung werde daher eine Erlaubnis benötigt, die gemäß Art. 37 Abs. 2 LStVG nur erteilt werden dürfe, wenn ein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung nachgewiesen werde. Dies sei nicht der Fall. Die von der Antragstellerin geschilderten Interessen reichten nicht über ein allgemeines Liebhaberinteresse hinaus. Allein die Entscheidung des Tierbesitzers, ein gefährliches Tier halten zu wollen, genüge nicht. Soweit dem Hund in einem Gutachten bescheinigt werde, dass er zur Zeit keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweise, habe dies auf die Entscheidung keinen Einfluss, da es sich bei ihm gerade um einen Kampfhund der Kategorie I handle.

Mit Schriftsatz vom 23.8.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen diesen Bescheid Klage erheben lassen (Az.: RO 4 K 17.1498). Mit Schriftsatz vom 29.8.2017 hat sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen lassen (Az.: RO 4 S 17.1545).

Mit Beschluss vom 27.9.2017 hat das Gericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.8.2017 hinsichtlich dessen Nrn. 2 bis 5 wiederhergestellt und hinsichtlich dessen Nr. 7 angeordnet. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass das Schreiben der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 eine Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG darstelle. Diese sei bislang nicht wirksam beseitigt worden, sodass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des Kampfhundes habe. Die Anordnungen zur Abgabe des Hundes seien daher unverhältnismäßig. Über die von der Antragsgegnerin gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde (Az: 10 CS 17.2053) ist bislang vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden worden.

Mit Bescheid vom 26.10.2017, der Antragstellerin am 27.10.2017 zugestellt, nahm die Antragsgegnerin die Bestätigung vom 6.3.2017 mit Wirkung für die Vergangenheit und damit rückwirkend zum 6.3.2017 zurück (Nr. 1). Der Sofortvollzug der Nr. 1 wurde angeordnet (Nr. 2).

Ausgeführt wurde insbesondere Folgendes:

Die Rücknahme der Bestätigung beruhe auf Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 48 BayVwVfG. Bei der Erlaubnis der Hundehaltung, auf die sich die Bestätigung vom 6.3.2017 beziehe, handle es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG. Es sei eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsaktes und dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme vorzunehmen. Im Rahmen des öffentlichen Interesses an der Rücknahme sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Hund der Antragstellerin um einen Kampfhund der Kategorie I handle, für den eine ausnahmslose Erlaubnispflicht gelte. Ein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung sei bislang nicht nachgewiesen worden. Mit Blick auf die von einem Kampfhund ausgehenden Gefahren für die bedeutsamen Schutzgüter der Unversehrtheit des Körpers und des Lebens vor allem von Menschen könne unter dem Gesichtspunkt einer wirksamen Generalprävention von einer nur mit Erlaubnis zulässigen Haltung nicht abgewichen werden. Die Rücknahme der Zusicherung sei die Voraussetzung, um die Vollziehung der Untersagung der Hundehaltung sowie der Aufgabe des Besitzes an diesem im Bescheid vom 16.8.2017 erreichen zu können. Es gehe darum, Gefahren für Leib und Leben zu verhindern und den rechtswidrigen Zustand der Haltung eines Kampfhundes ohne erteilte und erteilbare Erlaubnis zu beenden. Auf Seiten der Antragstellerin sei unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, dass sie sich den Kampfhund nicht beschafft hätte, wenn ihr nicht bestätigt worden wäre, dass sie zur Haltung des Hundes eine Erlaubnis mit Auflagen erhalten werde. Durch die Aufhebung der Zusicherung sei ein durchaus erheblicher Eingriff in die persönlichen Erwartungen und Planung der Lebensumstände der Antragstellerin verbunden, gerade auch unter der Berücksichtigung der von ihr vorgebrachten tierliebenden und tierschützerischen Interessen. Bei Abwägung der dargestellten Interessen überwiege jedoch im Ergebnis das öffentliche Interesse. Bei einem Bestehen der Zusicherung hätte die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 37 LStVG und dies obwohl die diesbezüglichen Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 LStVG nicht vorlägen. Die Antragsgegnerin dürfe der Antragstellerin eine derartige Erlaubnis daher nicht erteilen und habe sie ihr daher auch nicht zusichern dürfen. Die vom Gesetzgeber mit dem strengen, und hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Erlaubnis restriktivem, Erlaubnisvorbehalt verfolgten Ziele der Gefahrprävention seien von derart hoher Bedeutung, dass die Interessen der Antragstellerin zurücktreten müssten. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides sei anzuordnen gewesen, da die Bürger unverzüglich in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit zu schützen seien und nicht durch eine ungeeignete Hundehaltung gefährdet werden dürften. Aufgrund der von einem Kampfhund ausgehenden Gefährlichkeit könne mit der Vollziehung dieses Bescheides nicht bis zu seiner Unanfechtbarkeit abgewartet werden. Zudem müsse auch generalpräventiv die Entstehung von Bezugnahmen verhindert werden. Von einer Anhörung der Antragstellerin vor Erlass des Bescheides habe gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alternative BayVwVfG und Art. 28 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG abgesehen werden können. Zudem könne auch der bislang geführte gerichtliche Schriftwechsel als eine Anhörung ersetzend angesehen werden.

Mit Schriftsatz vom 31.10.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen diesen Bescheid Klage erheben lassen (Az: RO 4 K 17.1895).

Mit Schriftsatz vom 5.11.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen lassen.

Vorgetragen wird, dass die auf Art. 48 BayVwVfG gestützte Rücknahme der Zusicherung rechtswidrig sei. Art. 48 BayVwVfG setze einen rechtswidrigen Verwaltungsakt voraus. Ein solcher liege hier nicht vor, da die Zusicherung der Antragsgegnerin rechtmäßig gewesen sei. Die Antragstellerin habe ein berechtigtes Interesse an der Haltung des Kampfhundes. Sie besitze, wie bereits im Verwaltungsverfahren ausführlich dargestellt, über weit überdurchschnittliche Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Hundehaltung. Zudem seien im Rahmen des berechtigten Interesses die Belange des Tierschutzes [Art. 141 Abs. 1 Satz 2 Bayerische Verfassung (BV) und Art. 20 a Grundgesetz (GG)] zu berücksichtigen. So wäre mit einer Abgabe des Hundes der Antragstellerin dessen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt, zumal außerhalb von Tierheimen kaum Dritte zu finden seien, welche Kampfhunde aufnehmen würden. Dem Verbleib des Hundes bei der Antragstellerin als geeigneter Person sei daher der Vorzug vor einer Abgabe in ein Tierheim zu geben. Durch entsprechende Nebenbestimmungen könne den Belangen der Gefahrenabwehr ausreichend Rechnung getragen werden. Die Rücknahme der Zusicherung leide auch an Ermessensfehlern. Die Antragstellerin habe sich auf die schriftliche Zusicherung der Antragsgegnerin verlassen. Eine nunmehrige Abgabe des Hundes wäre für die Antragstellerin unerträglich. Im Übrigen seien im Vertrauen auf die Zusicherung verschieden Dispositionen, wie etwa der Kauf eines größeren Fahrzeugs oder die Stornierung eines bereits gebuchten Urlaubes, getroffen worden. Schließlich ergebe sich aus der vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom 4.7.2017 (richtig: 6.7.2017), dass der Hund derzeit keine Gefährlichkeit aufweise.

Die Antragstellerin beantragt,

  • 1.Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 31.10.2017 wird hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26.10.2017 wiederhergestellt.

  • 2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin beantragt,

  • 1.Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgeführt wird, dass auf Seiten der Antragstellerin kein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 37 Abs. 2 LStVG zur Haltung des Kampfhundes bestehe. Die Rücknahme der Zusicherung sei daher rechtmäßig. Weder die geschilderte besondere Befähigung im Zusammenhang mit der Hundehaltung noch die tierschützerischen Gesichtspunkte und die persönlichen Bindungen zu dem Hund könnten ein berechtigtes Interesse sein oder dieses ersetzen. Diese Interessen könnten die durch den Erlaubnisvorbehalt des Art. 37 Abs. 2 LStVG im Zusammenhang mit dem Halten gefährlicher Tiere geschützten erheblichen Rechtsgüter nicht überwiegen. Sie könnten auch nicht dazu führen, dass die Antragsgegnerin „contra legem“ die weitere Haltung des Hundes gestatte und damit weiterhin rechtswidrig handle. Dies vor allem im Hinblick auf die mit hoher Wertigkeit ausgestatteten Schutzgüter. Wenn es zur Abgabe des Hundes kommen sollte, würden keine dem Tierschutz zuwiderlaufende Handlungen verlangt werden, da eine Trennung des Hundes von den bisherigen Bezugspersonen auch im Falle von Krankheit oder Tod eines Tierhalters vorkomme.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Die Gerichtsakte im Verfahren RO 4 K 17.1895 wurde zum Verfahren beigezogen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formell rechtmäßig.

Gemäß § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings dann, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinander gesetzt hat. Im streitgegenständlichen Bescheid wurde in Nr. 2 die sofortige Vollziehung der Nr. 1 angeordnet. Die diesbezüglichen Ausführungen genügen den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage bei Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, wie sie hier für die Nr. 1 des Bescheides erfolgt ist, ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft hierfür eine eigene originäre Entscheidung aufgrund einer summarischen Würdigung der zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnislage unter Abwägung der Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes und dem Interesse der Behörde an der geltend gemachten sofortigen Vollziehbarkeit, wobei besonderes Gewicht den voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache zukommt. Ergibt die summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.10.2017 ist nach Aktenlage materiell rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. So stellt sich das Schreiben der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 (Bestätigung der Erteilung einer Erlaubnis für einen Kampfhund der Kategorie I) nach summarischer Prüfung als rechtswidrig dar und es ist das Vertrauen der Antragstellerin in dessen Bestand auch nicht als schutzwürdig anzusehen.

a) Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung im Bescheid vom 26.10.2017 ist Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 3 BayVwVfG. Bei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 handelt es sich um eine Zusicherung i.S.d. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, welche bis zum Erlass des Bescheides vom 26.10.2017 noch nicht wirksam beseitigt wurde. Diesbezüglich verweist das Gericht vollumfänglich auf seine Ausführungen im Beschluss vom 27.9.2017 im Verfahren RO 4 S 17.1545.

b) Nach derzeitiger Sachlage spricht zwar einiges dafür, dass der Bescheid vom 26.10.2017 formell rechtswidrig ist, da nämlich der von einem belastenden Verwaltungsakt Betroffene vor dessen Erlass gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG anzuhören ist. Eine solche Anhörung ist vorliegend nicht erfolgt und wurde von der Antragsgegnerin ausweislich der Seite 6 des Bescheides vom 26.10.2017 auch nicht für erforderlich gehalten. Dass tatsächlich einer der von der Antragsgegnerin aufgeführten Ausnahmetatbestände des Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG vorgelegen hat, hält das Gericht jedenfalls für zweifelhaft. Art. 28 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG (absehen von der Anhörung bei einer Entscheidung aufgrund eigener Angaben des Beteiligten) dürfte nicht einschlägig sein, da hierfür erforderlich wäre, dass ausgeschlossen werden konnte, dass sich im Rahmen einer Anhörung neue Gesichtspunkte ergeben hätten können, die zu einer für den Betroffenen günstigeren Entscheidung geführt hätten (vgl. Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 28 VwVfG Rn. 39). Vorliegend erscheint es gerade nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin, insbesondere im Hinblick auf etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte, bei einer Anhörung vor der Rücknahme der Zusicherung etwas Berücksichtigungsfähiges vorgetragen hätte. Eine Anhörung dürfte auch nicht nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG entbehrlich gewesen sein. Vom Vorliegen von Gefahr im Verzug (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, Alt. 1 BayVwVfG) ist die Antragsgegnerin selbst nicht ausgegangen. Aus welchen Gründen eine sofortige Entscheidung ohne Anhörung im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen sein sollte (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, Alt. 2 BayVwVfG), wird von der Antragsgegnerin nicht näher begründet und erschließt sich auch nicht. Zuletzt wird wohl auch der Schriftwechsel in den Verfahren RO 4 K 17.1498 und RO 4 S 17.1545 nicht als eine Anhörung ersetzend angesehen werden können. Zwar hat eine Rücknahme der Zusicherung dort schon einmal Erwähnung gefunden. Eine ordnungsgemäße Anhörung erfordert jedoch, dass der Betroffene durch die Verwaltungsbehörde ausdrücklich aufgefordert wird, zu den wesentlichen Fragen Stellung zu nehmen (vgl. BeckOK VwVfG, § 28 Rn. 48).

Letztlich kann die Frage der Erforderlichkeit einer Anhörung aber zumindest für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dahingestellt bleiben. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Bescheid vom 26.10.2017 derzeit wegen fehlender Anhörung formell rechtswidrig ist, ist die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin nicht schon bereits aufgrund diesen Verfahrensmangels anzuordnen. Dies deshalb, da dieser noch bis zum in Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG genannten Zeitpunkt gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG geheilt werden kann, so dass allein aufgrund der wohl aktuell bestehenden formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides keine Prognose hinsichtlich eines offensichtlichen Erfolgs des Rechtsbehelfs getroffen werden kann (so z.B. auch: Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 163 m.w.N.).

c) Die materiellen Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 bis 4 BayVwVfG für die Rücknahme der Zusicherung vom 6.3.2017 liegen nach Aktenlage vor.

Eine Zusicherung unterliegt denselben materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen wie der Verwaltungsakt, der Gegenstand der Zusicherung ist. Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt zugesichert, macht dies die Zusicherung selbst rechtswidrig. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG), nach welchem die Exekutive an die Gesetze gebunden ist (so auch: Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 38 Rn. 23; BeckOK VwVfG, § 38 Rn. 29). Gemessen hieran war die Zusicherung der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 rechtswidrig i.S.d. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, da die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes nach Art. 37 Abs. 1 und 2 LStVG hatte und hat.

Eine derartige Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes benötigt die Antragstellerin jedoch, da es sich bei diesem um einen „American Staffordshire Terrier“ handelt, der unter § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhundeverordnung) fällt und daher bei diesem die Eigenschaft als Kampfhund stets unwiderleglich vermutet wird. Dass der Hund nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten vom 6.7.2017 derzeit keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweist, ist deshalb für die Frage der Notwendigkeit einer Erlaubnis zur Haltung des Hundes unerheblich.

Die Antragstellerin kann aller Voraussicht nach nicht mit einer Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes rechnen, da sie bereits kein berechtigtes Interesse an dessen Haltung nachweisen kann. Ein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG liegt nur bei einem wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder sonstigem persönlichen Interesse vor. Im Hinblick auf die von Kampfhunden ausgehenden erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit ist eine restriktive Auslegung der Vorschrift geboten (vgl. z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2006 - 24 CS 06.437 -, juris Rn. 19). Erforderlich wäre also ein berechtigtes Interesse im Einzelfall im Hinblick auf eine konkrete Hund-Halter-Situation (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320 -, juris Rn. 6). Ein derartiges Interesse lässt sich den Angaben der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren nicht entnehmen. Soweit sie vorbringt, dass sie die Hunderasse „American Staffordshire Terrier“ interessiere und sie allgemein Hunde liebe, wird lediglich ein allgemeines Liebhaberinteresse geltend gemacht, welches nach der ständigen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausreichend ist, um ein berechtigtes Interesse zum Halten eines Kampfhundes nachzuweisen (vgl. z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2006 - 24 CS 06.437 -, juris Rn. 19; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320 -, juris Rn. 6). Auch dass die Antragstellerin eine besondere Sachkunde im Umgang mit (Kampf-) Hunden haben soll, vermag, wenn man dies zu ihren Gunsten als gegeben unterstellt, kein berechtigtes Interesse an der hobbymäßigen Haltung dieses Tieres zu begründen. So wird in Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG die Erteilung der Erlaubnis nicht nur davon abhängig gemacht, dass durch die Haltung des Kampfhundes keine Gefährdungen der Allgemeinheit entstehen, sondern es ist darüber hinaus eben auch ein berechtigtes Interesse erforderlich. Hierdurch wird deutlich, dass auch die Entscheidung eines sachkundigen Menschen, einen Kampfhund halten zu wollen, allein nicht genügen kann (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Januar 2010 - 10 CS 09.3017 -, juris Rn. 9). Auch der Verweis auf den Tierschutz und hierbei die Inbezugnahme von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 BV und Art. 20 a GG vermögen kein berechtigtes Interesse zu begründen. Insoweit trägt die Antragstellerin vor, dass durch die Abgabe des Hundes das Wohlbefinden des Tieres erheblich beeinträchtigt würde und es möglicherweise in ein Tierheim müsste. Auch hiermit wird aber letztlich lediglich geltend gemacht, dass sie einen Kampfhund halten wolle und ihr, weil sie den Hund nun über einen gewissen Zeitraum besitze, das grundsätzliche Verbot der Haltung des Hundes nicht entgegen gehalten werden dürfe. Auch diese Argumentation geht daher im Ergebnis nicht über die Geltendmachung eines Liebhaberinteresse hinaus (so bei einer ähnlichen Argumentation auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320 -, juris Rn. 6). Im Übrigen ist festzustellen, dass, wenn diese Argumentation der Antragstellerin richtig wäre, das Erfordernis eines berechtigen Interesses zur Haltung eines Kampfhundes immer dadurch unterlaufen werden könnte, dass der Betroffene sich den Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis beschafft und für einen gewissen Zeitraum hält, da er dann mit Erfolg geltend machen könnte, dass ihm nunmehr die Abgabe des Hundes aus Tierschutzgesichtspunkten nicht mehr zuzumuten sei. Sonstige individuelle Interessen oder gewichtige Gesichtspunkte des Tierschutzes sind von der Antragstellerin nicht aufgezeigt worden.

Der Rücknahme der damit rechtswidrigen Zusicherung vom 6.3.2017 stehen auch keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Die Antragsgegnerin hat ermessensfehlerfrei das Vertrauen der Antragstellerin in den Fortbestand der Zusicherung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme abgewogen, § 114 Satz 1 VwGO.

Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nach Art. 40 BayVwVfG hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Ob die Ermessensausübung im Einzelfall pflichtgemäß oder fehlerhaft erfolgte, lässt sich nur anhand der nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG erforderlichen Begründung ermitteln.

Bei der von der Behörde durchzuführenden Ermessensentscheidung im Rahmen des Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG sind nach dem Zweck der Ermächtigung die für die Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts und die für die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts und den Bestandsschutz sprechenden Gründe gerecht abzuwägen. Gegenüber stehen sich das etwaige schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen analog Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG und das öffentliche Interesse an der Herstellung des an sich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften gebotenen Rechtszustandes. Für das Gewicht des Vertrauensschutzes spielt die Möglichkeit eines nach Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG zu gewährenden Vermögensausgleichs und die Frage, ob ein solcher Ausgleich die für den Betroffenen entstehenden Nachteile aufzuwiegen geeignet ist, eine wichtige Rolle (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rn. 136). Nach überwiegender Ansicht sind Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes aber nicht nur bei der Entscheidung über die Festsetzung des Vertrauensschadens nach Art. 48 Abs. 3 Satz 4 BayVwVfG, sondern auch bei der Rücknahmeentscheidung zu berücksichtigen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rn. 137 m.w.N.).

Die Antragsgegnerin hat vorliegend bei ihrer Ermessensentscheidung als öffentliche Interessen eingestellt, dass mit Blick auf die von einem Kampfhund der Kategorie I ausgehenden Gefahren für die bedeutsamen Schutzgüter der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens vor allem von Menschen eine Haltungserlaubnis zwingend nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 LStVG erteilt werden darf. Unter dem Gesichtspunkt einer wirksamen Generalprävention könne daher hiervon auch vorliegend keine Ausnahme gemacht werden. Es gehe darum, Gefahren für Leib und Leben zu verhindern und daher den gegenwärtig bestehenden rechtswidrigen Zustand, nämlich dass die Antragstellerin einen Kampfhund ohne erteilte oder erteilbare Erlaubnis halte, zu beenden. Die Antragsgegnerin hat auch die für die Antragstellerin sprechenden Interessen zutreffend erfasst und vollständig berücksichtigt. Sie hat die überdurchschnittlichen Kenntnisse und Erfahrungen der Antragstellerin mit Hunden, ihr tierschützerisches Engagement, die gutachterliche Stellungnahme vom 6.7.2017, nach welcher derzeit vom Hund der Antragstellerin keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit ausgeht, berücksichtigt. Sie hat auch erkannt, dass die Antragstellerin sich den Kampfhund ohne die erteilte rechtswidrige Zusicherung wohl nicht beschafft hätte und sie daher aufgrund der Rücknahme der Zusicherung nunmehr in ihrem Vertrauen enttäuscht werde. Ebenso wurde berücksichtigt, dass es im Ergebnis darauf hinaus laufen wird, dass die Antragstellerin den Hund wird abgeben müssen und dies einen erheblichen Eingriff in ihre persönlichen Erwartungen und auch die Planung ihrer Lebensumstände bedeutet. Auch wurde nicht verkannt, dass die Antragstellerin bereits Dispositionen im Hinblick auf die Hundehaltung getroffen hat. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen gegeneinander ist die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass vorliegend die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der Antragstellerin überwiegen. Sie hat in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die, vor allem auch in menschlicher Hinsicht durchaus nachvollziehbaren, Interessen der Antragstellerin angesichts der vom Gesetzgeber mit dem strengen und hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG restriktivem Erlaubnisvorbehalt verfolgten Ziele der Gefahrprävention aufgrund der erheblichen Gefahren, die von Kampfhunden ausgehen und bei denen selbst bei einem zuverlässigen Halter Restrisiken nie ausgeschlossen werden können, der Schutz der Allgemeinheit von derart hoher Bedeutung ist, dass die Interessen der Antragstellerin zurückzutreten haben. Durchgreifende Bedenken gegen diese Ermessensentscheidung wurden im gerichtlichen Verfahren nicht vorgebracht. Dass es für die Antragstellerin keine leichte Situation ist, den Hund wohl nunmehr nach über einem halben Jahr wieder abgeben zu müssen, hat die Antragsgegnerin, wie ausgeführt, berücksichtigt und die überragenden Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ermessensfehlerfrei als höherwertig eingestuft. Auch mit dem (pauschalen) Verweis auf den positiven Wesenstest des Hundes, der zudem auch immer nur eine Momentaufnahme darstellt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 2004 - 24 B 03.645 -, juris m.w.N.), wurde kein Ermessenfehler dargelegt.

Soweit die Antragstellerin Dispositionen im Hinblick auf die Haltung des Kampfhundes getroffen hat und ihr hierdurch Vermögensnachteile entstanden sind, kann sie diese von der Antragsgegnerin nach Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG ersetzt verlangen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Gerichtskostengesetz (GKG).

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27.9.2017 im Verfahren RO 4 S 17.1545 wird in Nr. I. geändert. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.8.2017 hinsichtlich dessen Nrn. 2 bis 5 wiederherzustellen und hinsichtlich dessen Nr. 7 anzuordnen, wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist seit dem 17.4.2017 Halterin eines Kampfhundes der Rasse „American Staffordshire Terrier“.

Ausweislich der vorgelegten Behördenakte wurde der Antragstellerin am 6.3.2017 folgendes Schreiben der Antragsgegnerin persönlich übergeben: „Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass für einen Kampfhund der Kategorie I eine Genehmigung, verbunden mit Auflagen, von Seiten der Gemeinde F. erteilt wird.“

Unter dem 17.4.2017 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin eine Erlaubnis nach Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) zum Halten eines Kampfhundes.

Unter dem 23.5.2017 wurde dem inzwischen von der Antragstellerin beauftragten Bevollmächtigten seitens der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse zur Haltung eines Kampfhundes nachweisen solle. Unter dem 1.6.2017 wurde vom Bevollmächtigten der Antragstellerin zu dem berechtigten Interesse an der Haltung des Kampfhundes vorgetragen. Unter dem 14.7.2017 wurde ein Gutachten vom 6.7.2017 vorgelegt, nach welchem der von der Antragstellerin gehaltenene Hund zur Zeit keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweise.

Mit Bescheid vom 16.8.2017, der der Antragstellerin am 17.8.2017 zugestellt wurde, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes ab (Nr. 1). Ihr wurde nach Ablauf von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides die Haltung des Hundes untersagt (Nr. 2). Es wurde ihr aufgegeben, den Hund innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Frist unter Nr. 2 an eine geeignete Person oder Einrichtung abzugeben (Nr. 3). Vor Abgabe des Hundes an eine geeignete Person ist diese gegenüber der Antragsgegnerin zu benennen und es ist nachzuweisen, dass diese Person den Hund legal halten kann (Nr. 4). Bei Abgabe des Hundes an eine geeignete Einrichtung ist die Abgabe innerhalb eines Tages schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin anzuzeigen (Nr. 5). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1-5 wurde angeordnet (Nr. 6). Für den Fall eines Verstoßes gegen die Nrn. 2 und 3 wurden Zwangsgelder i.H.v. jeweils 1.000 € und für den Fall eines Verstoßes gegen die Nrn. 4 und 5 wurden Zwangsgelder i.H.v. jeweils 500 € angedroht (Nr. 7).

Mit Schriftsatz vom 23.8.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen diesen Bescheid Klage erheben lassen (Az.: RO 4 K 17.1498). Mit Schriftsatz vom 29.8.2017 hat sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen lassen (Az.: RO 4 S 17.1545).

Mit Beschluss vom 27.9.2017 hat das Gericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.8.2017 hinsichtlich dessen Nrn. 2 bis 5 wiederhergestellt und hinsichtlich dessen Nr. 7 angeordnet. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass das Schreiben der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 eine Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG darstelle. Diese sei bislang nicht wirksam beseitigt worden, sodass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des Kampfhundes habe. Die Anordnungen zur Abgabe des Hundes seien daher unverhältnismäßig. Über die von der Antragsgegnerin gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde (Az: 10 CS 17.2053) ist bislang vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden worden.

Mit Bescheid vom 26.10.2017, der Antragstellerin am 27.10.2017 zugestellt, nahm die Antragsgegnerin die Bestätigung vom 6.3.2017 mit Wirkung für die Vergangenheit und damit rückwirkend zum 6.3.2017 zurück (Nr. 1). Der Sofortvollzug der Nr. 1 wurde angeordnet (Nr. 2).

Mit Schriftsatz vom 31.10.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten auch gegen diesen Bescheid Klage erheben lassen (Az: RO 4 K 17.1895).

Mit Schriftsatz vom 5.11.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen lassen (Az.: RO 4 S 17.1906).

Mit Beschluss vom 14.12.2017 hat das Gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Rücknahme der Zusicherung vom 6.3.2017 durch die Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung rechtmäßig sei. Die Antragstellerin könne kein berechtigtes Interesse an der Haltung ihres Kampfundes nachweisen, sodass die Zusicherung nicht hätte erteilt werden dürfen. Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte stünden der Rücknahme der Zusicherung nicht entgegen. Über die von der Antragstellerin gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde ist bislang vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden worden.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 19.12.2017 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass das Gericht in Erwägung ziehe, seinen Beschluss vom 27.9.2017 im Verfahren RO 4 S 17.1545 nach § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von Amts wegen dahingehend zu ändern, dass der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt werde. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer entsprechenden Beschlussänderung bis zum 5.1.2018 gegeben.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Des Weiteren wird ergänzend auf die Sachverhaltsdarstellungen in den Beschlüssen des Gerichts vom 27.9.2017 und 14.12.2017 in den Verfahren RO 4 S 17.1545 und RO 4 S 17.1906 verwiesen. Die Gerichts- und Behördenakten in den Verfahren RO 4 K 17.1895 und RO 4 S 17.1906 wurden zum Verfahren beigezogen.

II.

Gemäß § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit, d.h. ohne Bindung an Fristen, - wie hier - von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten, einen Beschluss über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ändern oder aufheben. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung - hier also der Beschluss des Gerichts vom 27.9.2017 - formell und materiell richtig ist. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen oder bei einem Verfahren von Amts wegen (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO) auch dem Gericht die Möglichkeit zu geben, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage seine Rechtsauffassung zu ändern oder zu einer anderen Beurteilung des Falles zu gelangen und seine frühere Eilentscheidung auf Grund des verbesserten rechtlichen Urteils zu korrigieren (vgl. zum Ganzen: Schoch/Schneider/Bier/Schoch VwGO § 80 Rn. 546, 549, 566-569). Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage bzw. Rechtsaufassung die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch bzw. Klage geboten ist. (vgl. z.B.: BVerwG, Beschluss vom 04. Juli 1988 - 7 C 88/87 -, juris, Rn. 4 f.).

Nach diesen Maßgaben hat das Gericht Anlass, den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Nrn. 2 bis 5 und 7 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 16.8.2017 nunmehr abzulehnen.

Die im Beschluss vom 27.9.2017 (Az.: RO 4 S 17.1545) erfolgte Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnungen, mit denen der Antragstellerin die Haltung ihres Kampfhundes untersagt wurde und mit denen dessen Besitzaufgabe gefordert wurde, erfolgte allein deshalb, da die Antragstellerin zum Beschlusszeitpunkt aufgrund der damals noch bestehenden Zusicherung der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des Hundes nach Art. 37 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) hatte. Nach der damaligen Interessenabwägung des Gerichts stellten sich diese Anordnungen im Bescheid vom 16.8.2017 daher als unverhältnismäßig dar.

Nunmehr hat die Antragsgegnerin diese Zusicherung mit Bescheid vom 26.10.2017 sofort vollziehbar nach Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 48 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) zurückgenommen. Diese Rücknahme ist voraussichtlich jedenfalls materiell rechtmäßig, da die Zusicherung nach summarischer Prüfung rechtswidrig war und auch Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht durchgreifen. Hinsichtlich dieser Einschätzung verweist das Gericht vollumfänglich auf seine Ausführungen im Beschluss vom 14.12.2017 im Verfahren RO 4 S 17.1906, in welchem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Rücknahme der Zusicherung abgelehnt wurde.

Ohne die Zusicherung kann die Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht mit einer Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes rechnen, da sie bereits kein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG an dessen Haltung nachweisen kann. Auch bezüglich dieser Einschätzung verweist das Gericht vollumfänglich auf seine Ausführungen im Beschluss vom 14.12.2017 im Verfahren RO 4 S 17.1906.

Erweist sich die Ablehnung der Erteilung der Erlaubnis zur Haltung des Kampfhundes nunmehr als voraussichtlich rechtmäßig, durfte die Antragsgegnerin auch anordnen, dass die Haltung des Hundes untersagt wird und die Antragstellerin den Hund an eine geeignete Einrichtung oder an eine geeignete berechtigte Person abgeben muss. Im Rahmen der vom Gericht im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden Interessenabwägung erweisen sich diese Anordnungen nunmehr als nach Aktenlage rechtmäßig (insbesondere nicht mehr als unverhältnismäßig) und es besteht auch im Übrigen kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der diesbezüglichen sofortigen Vollziehbarkeit.

Die Haltungsuntersagung und die Abgabeverpflichtung finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG. Danach kann die Sicherheitsbehörde Anordnungen für den Einzelfall treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden. Das Halten von Kampfhunden ohne die nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG erforderliche Erlaubnis stellt gemäß Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 LStVG eine Ordnungswidrigkeit dar. Da die Antragstellerin für die Haltung ihres Kampfhundes keine Erlaubnis besitzt und nie besessen hat (auch die Zusicherung der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 konnte die erforderliche Erlaubnis nicht ersetzen), begeht sie mit der Haltung ihres Kampfhundes eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 LStVG, deren Unterbindung in den Aufgabenbereich der Antragsgegnerin fällt.

Der Hund der Antragstellerin ist ein Kampfhund i.S.d. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG. Nach dem vom der Antragstellerin selbst vorgelegten Gutachten vom 6.7.2017 handelt es sich bei diesem um einen „American Staffordshire Terrier“. Dieser unterfällt eindeutig der gesetzlichen Festlegung gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LStVG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhundeverordnung), wonach bei Hunden dieser Rasse sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet wird, ohne dass es wie bei der Regelung des § 1 Abs. 2 der Kampfhundeverordnung auf deren individuelle Aggressivität und Gefährlichkeit ankäme.

Die Verfügungen der Antragsgegnerin, die in Nrn. 2 bis 5 des streitgegenständlichen Bescheids getroffen wurden, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht wurde der Antragstellerin die Haltung des Hundes untersagt und die Abgabeverpflichtung angeordnet. Die hierbei getroffene, ausführlich begründete Ermessensentscheidung (vgl. S. 5 bis 7 des Bescheides vom 16.8.2017) hält sich im Rahmen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG. Die Anordnungen verstoßen insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 LStVG. Bereits die bloße formelle Illegalität einer Kampfhundehaltung stellt eine von der Sicherheitsbehörde zu unterbindende oder zu verhütende Gefahr dar (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 10 CS 15.2239 -, juris Rn. 17). Dieser Gesetzeslage kann nur durch eine Haltungsuntersagung und Abgabeverpflichtung entsprochen werden, da Auflagen zur Gewährleistung einer sicheren Haltung des Hundes den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nicht beseitigen würden. Auch Auflagen für einen vorübergehenden Zeitraum (z.B. bis zum Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache) würden nicht den notwendigen Schutz der Allgemeinheit gewährleisten, da es sich vorliegend, wie ausgeführt, um einen Kampfhund der Kategorie I handelt, vor dessen unberechtigter Haltung die Allgemeinheit aufgrund dessen immer vermuteter gesteigerten Gefährlichkeit und Aggressivität stets sofort und effektiv zu schützen ist und etwaige Restrisiken nicht, auch nicht für einen nur vorübergehenden Zeitraum, hingenommen werden können. Insoweit kann daher auch der von der Antragstellerseite angeführte positive Wesenstest des Hundes, der zudem auch immer nur eine Momentaufnahme darstellt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 2004 - 24 B 03.645 -, juris m.w.N.), nicht zu einem Überwiegen der Interessen der Antragstellerin an der weiteren Hundehaltung führen. Ebenso führt zu keiner anderen Einschätzung, dass es nach Aktenlage bislang wohl noch nicht zu konkreten Gefährdungen durch den Hund gekommen ist. Auch wenn die Abgabe des Hundes eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung auf Seiten der Antragstellerin darstellt, haben ihre privaten Interessen gegenüber dem überragenden Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zurückzutreten. Schließlich ist im Übrigen auch festzustellen, dass der Antragstellerin durch die Abgabe des Hundes kein irreversibler Nachteil entstünde, da, gesetzten Falles sie würde in der Hauptsache doch Obsiegen, der Hund wieder an sie zurückgegeben werden könnte.

Die Androhung der Zwangsgelder zur Durchsetzung der Untersagung der Hundehaltung und der Abgabeverpflichtung in Nr. 7 des Bescheides vom 16.8.2017 ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere ist deren jeweilige Höhe angesichts des in Rede stehenden bedeutsamen Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit zur Durchsetzung der jeweiligen Verfügungen nicht unverhältnismäßig. Einwände hiergegen wurden auch nicht vorgebracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Gerichtskostengesetz (GKG).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27.9.2017 im Verfahren RO 4 S 17.1545 wird in Nr. I. geändert. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.8.2017 hinsichtlich dessen Nrn. 2 bis 5 wiederherzustellen und hinsichtlich dessen Nr. 7 anzuordnen, wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist seit dem 17.4.2017 Halterin eines Kampfhundes der Rasse „American Staffordshire Terrier“.

Ausweislich der vorgelegten Behördenakte wurde der Antragstellerin am 6.3.2017 folgendes Schreiben der Antragsgegnerin persönlich übergeben: „Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass für einen Kampfhund der Kategorie I eine Genehmigung, verbunden mit Auflagen, von Seiten der Gemeinde F. erteilt wird.“

Unter dem 17.4.2017 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin eine Erlaubnis nach Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) zum Halten eines Kampfhundes.

Unter dem 23.5.2017 wurde dem inzwischen von der Antragstellerin beauftragten Bevollmächtigten seitens der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse zur Haltung eines Kampfhundes nachweisen solle. Unter dem 1.6.2017 wurde vom Bevollmächtigten der Antragstellerin zu dem berechtigten Interesse an der Haltung des Kampfhundes vorgetragen. Unter dem 14.7.2017 wurde ein Gutachten vom 6.7.2017 vorgelegt, nach welchem der von der Antragstellerin gehaltenene Hund zur Zeit keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweise.

Mit Bescheid vom 16.8.2017, der der Antragstellerin am 17.8.2017 zugestellt wurde, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes ab (Nr. 1). Ihr wurde nach Ablauf von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides die Haltung des Hundes untersagt (Nr. 2). Es wurde ihr aufgegeben, den Hund innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Frist unter Nr. 2 an eine geeignete Person oder Einrichtung abzugeben (Nr. 3). Vor Abgabe des Hundes an eine geeignete Person ist diese gegenüber der Antragsgegnerin zu benennen und es ist nachzuweisen, dass diese Person den Hund legal halten kann (Nr. 4). Bei Abgabe des Hundes an eine geeignete Einrichtung ist die Abgabe innerhalb eines Tages schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin anzuzeigen (Nr. 5). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1-5 wurde angeordnet (Nr. 6). Für den Fall eines Verstoßes gegen die Nrn. 2 und 3 wurden Zwangsgelder i.H.v. jeweils 1.000 € und für den Fall eines Verstoßes gegen die Nrn. 4 und 5 wurden Zwangsgelder i.H.v. jeweils 500 € angedroht (Nr. 7).

Mit Schriftsatz vom 23.8.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen diesen Bescheid Klage erheben lassen (Az.: RO 4 K 17.1498). Mit Schriftsatz vom 29.8.2017 hat sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen lassen (Az.: RO 4 S 17.1545).

Mit Beschluss vom 27.9.2017 hat das Gericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.8.2017 hinsichtlich dessen Nrn. 2 bis 5 wiederhergestellt und hinsichtlich dessen Nr. 7 angeordnet. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass das Schreiben der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 eine Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG darstelle. Diese sei bislang nicht wirksam beseitigt worden, sodass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des Kampfhundes habe. Die Anordnungen zur Abgabe des Hundes seien daher unverhältnismäßig. Über die von der Antragsgegnerin gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde (Az: 10 CS 17.2053) ist bislang vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden worden.

Mit Bescheid vom 26.10.2017, der Antragstellerin am 27.10.2017 zugestellt, nahm die Antragsgegnerin die Bestätigung vom 6.3.2017 mit Wirkung für die Vergangenheit und damit rückwirkend zum 6.3.2017 zurück (Nr. 1). Der Sofortvollzug der Nr. 1 wurde angeordnet (Nr. 2).

Mit Schriftsatz vom 31.10.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten auch gegen diesen Bescheid Klage erheben lassen (Az: RO 4 K 17.1895).

Mit Schriftsatz vom 5.11.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen lassen (Az.: RO 4 S 17.1906).

Mit Beschluss vom 14.12.2017 hat das Gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Rücknahme der Zusicherung vom 6.3.2017 durch die Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung rechtmäßig sei. Die Antragstellerin könne kein berechtigtes Interesse an der Haltung ihres Kampfundes nachweisen, sodass die Zusicherung nicht hätte erteilt werden dürfen. Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte stünden der Rücknahme der Zusicherung nicht entgegen. Über die von der Antragstellerin gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde ist bislang vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden worden.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 19.12.2017 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass das Gericht in Erwägung ziehe, seinen Beschluss vom 27.9.2017 im Verfahren RO 4 S 17.1545 nach § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von Amts wegen dahingehend zu ändern, dass der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt werde. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer entsprechenden Beschlussänderung bis zum 5.1.2018 gegeben.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Des Weiteren wird ergänzend auf die Sachverhaltsdarstellungen in den Beschlüssen des Gerichts vom 27.9.2017 und 14.12.2017 in den Verfahren RO 4 S 17.1545 und RO 4 S 17.1906 verwiesen. Die Gerichts- und Behördenakten in den Verfahren RO 4 K 17.1895 und RO 4 S 17.1906 wurden zum Verfahren beigezogen.

II.

Gemäß § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit, d.h. ohne Bindung an Fristen, - wie hier - von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten, einen Beschluss über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ändern oder aufheben. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung - hier also der Beschluss des Gerichts vom 27.9.2017 - formell und materiell richtig ist. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen oder bei einem Verfahren von Amts wegen (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO) auch dem Gericht die Möglichkeit zu geben, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage seine Rechtsauffassung zu ändern oder zu einer anderen Beurteilung des Falles zu gelangen und seine frühere Eilentscheidung auf Grund des verbesserten rechtlichen Urteils zu korrigieren (vgl. zum Ganzen: Schoch/Schneider/Bier/Schoch VwGO § 80 Rn. 546, 549, 566-569). Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage bzw. Rechtsaufassung die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch bzw. Klage geboten ist. (vgl. z.B.: BVerwG, Beschluss vom 04. Juli 1988 - 7 C 88/87 -, juris, Rn. 4 f.).

Nach diesen Maßgaben hat das Gericht Anlass, den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Nrn. 2 bis 5 und 7 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 16.8.2017 nunmehr abzulehnen.

Die im Beschluss vom 27.9.2017 (Az.: RO 4 S 17.1545) erfolgte Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnungen, mit denen der Antragstellerin die Haltung ihres Kampfhundes untersagt wurde und mit denen dessen Besitzaufgabe gefordert wurde, erfolgte allein deshalb, da die Antragstellerin zum Beschlusszeitpunkt aufgrund der damals noch bestehenden Zusicherung der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des Hundes nach Art. 37 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) hatte. Nach der damaligen Interessenabwägung des Gerichts stellten sich diese Anordnungen im Bescheid vom 16.8.2017 daher als unverhältnismäßig dar.

Nunmehr hat die Antragsgegnerin diese Zusicherung mit Bescheid vom 26.10.2017 sofort vollziehbar nach Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 48 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) zurückgenommen. Diese Rücknahme ist voraussichtlich jedenfalls materiell rechtmäßig, da die Zusicherung nach summarischer Prüfung rechtswidrig war und auch Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht durchgreifen. Hinsichtlich dieser Einschätzung verweist das Gericht vollumfänglich auf seine Ausführungen im Beschluss vom 14.12.2017 im Verfahren RO 4 S 17.1906, in welchem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Rücknahme der Zusicherung abgelehnt wurde.

Ohne die Zusicherung kann die Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht mit einer Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes rechnen, da sie bereits kein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG an dessen Haltung nachweisen kann. Auch bezüglich dieser Einschätzung verweist das Gericht vollumfänglich auf seine Ausführungen im Beschluss vom 14.12.2017 im Verfahren RO 4 S 17.1906.

Erweist sich die Ablehnung der Erteilung der Erlaubnis zur Haltung des Kampfhundes nunmehr als voraussichtlich rechtmäßig, durfte die Antragsgegnerin auch anordnen, dass die Haltung des Hundes untersagt wird und die Antragstellerin den Hund an eine geeignete Einrichtung oder an eine geeignete berechtigte Person abgeben muss. Im Rahmen der vom Gericht im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden Interessenabwägung erweisen sich diese Anordnungen nunmehr als nach Aktenlage rechtmäßig (insbesondere nicht mehr als unverhältnismäßig) und es besteht auch im Übrigen kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der diesbezüglichen sofortigen Vollziehbarkeit.

Die Haltungsuntersagung und die Abgabeverpflichtung finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG. Danach kann die Sicherheitsbehörde Anordnungen für den Einzelfall treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden. Das Halten von Kampfhunden ohne die nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG erforderliche Erlaubnis stellt gemäß Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 LStVG eine Ordnungswidrigkeit dar. Da die Antragstellerin für die Haltung ihres Kampfhundes keine Erlaubnis besitzt und nie besessen hat (auch die Zusicherung der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 konnte die erforderliche Erlaubnis nicht ersetzen), begeht sie mit der Haltung ihres Kampfhundes eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 LStVG, deren Unterbindung in den Aufgabenbereich der Antragsgegnerin fällt.

Der Hund der Antragstellerin ist ein Kampfhund i.S.d. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG. Nach dem vom der Antragstellerin selbst vorgelegten Gutachten vom 6.7.2017 handelt es sich bei diesem um einen „American Staffordshire Terrier“. Dieser unterfällt eindeutig der gesetzlichen Festlegung gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LStVG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhundeverordnung), wonach bei Hunden dieser Rasse sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet wird, ohne dass es wie bei der Regelung des § 1 Abs. 2 der Kampfhundeverordnung auf deren individuelle Aggressivität und Gefährlichkeit ankäme.

Die Verfügungen der Antragsgegnerin, die in Nrn. 2 bis 5 des streitgegenständlichen Bescheids getroffen wurden, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht wurde der Antragstellerin die Haltung des Hundes untersagt und die Abgabeverpflichtung angeordnet. Die hierbei getroffene, ausführlich begründete Ermessensentscheidung (vgl. S. 5 bis 7 des Bescheides vom 16.8.2017) hält sich im Rahmen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG. Die Anordnungen verstoßen insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 LStVG. Bereits die bloße formelle Illegalität einer Kampfhundehaltung stellt eine von der Sicherheitsbehörde zu unterbindende oder zu verhütende Gefahr dar (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 10 CS 15.2239 -, juris Rn. 17). Dieser Gesetzeslage kann nur durch eine Haltungsuntersagung und Abgabeverpflichtung entsprochen werden, da Auflagen zur Gewährleistung einer sicheren Haltung des Hundes den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nicht beseitigen würden. Auch Auflagen für einen vorübergehenden Zeitraum (z.B. bis zum Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache) würden nicht den notwendigen Schutz der Allgemeinheit gewährleisten, da es sich vorliegend, wie ausgeführt, um einen Kampfhund der Kategorie I handelt, vor dessen unberechtigter Haltung die Allgemeinheit aufgrund dessen immer vermuteter gesteigerten Gefährlichkeit und Aggressivität stets sofort und effektiv zu schützen ist und etwaige Restrisiken nicht, auch nicht für einen nur vorübergehenden Zeitraum, hingenommen werden können. Insoweit kann daher auch der von der Antragstellerseite angeführte positive Wesenstest des Hundes, der zudem auch immer nur eine Momentaufnahme darstellt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 2004 - 24 B 03.645 -, juris m.w.N.), nicht zu einem Überwiegen der Interessen der Antragstellerin an der weiteren Hundehaltung führen. Ebenso führt zu keiner anderen Einschätzung, dass es nach Aktenlage bislang wohl noch nicht zu konkreten Gefährdungen durch den Hund gekommen ist. Auch wenn die Abgabe des Hundes eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung auf Seiten der Antragstellerin darstellt, haben ihre privaten Interessen gegenüber dem überragenden Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zurückzutreten. Schließlich ist im Übrigen auch festzustellen, dass der Antragstellerin durch die Abgabe des Hundes kein irreversibler Nachteil entstünde, da, gesetzten Falles sie würde in der Hauptsache doch Obsiegen, der Hund wieder an sie zurückgegeben werden könnte.

Die Androhung der Zwangsgelder zur Durchsetzung der Untersagung der Hundehaltung und der Abgabeverpflichtung in Nr. 7 des Bescheides vom 16.8.2017 ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere ist deren jeweilige Höhe angesichts des in Rede stehenden bedeutsamen Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit zur Durchsetzung der jeweiligen Verfügungen nicht unverhältnismäßig. Einwände hiergegen wurden auch nicht vorgebracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Gerichtskostengesetz (GKG).

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27.9.2017 im Verfahren RO 4 S 17.1545 wird in Nr. I. geändert. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.8.2017 hinsichtlich dessen Nrn. 2 bis 5 wiederherzustellen und hinsichtlich dessen Nr. 7 anzuordnen, wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist seit dem 17.4.2017 Halterin eines Kampfhundes der Rasse „American Staffordshire Terrier“.

Ausweislich der vorgelegten Behördenakte wurde der Antragstellerin am 6.3.2017 folgendes Schreiben der Antragsgegnerin persönlich übergeben: „Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass für einen Kampfhund der Kategorie I eine Genehmigung, verbunden mit Auflagen, von Seiten der Gemeinde F. erteilt wird.“

Unter dem 17.4.2017 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin eine Erlaubnis nach Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) zum Halten eines Kampfhundes.

Unter dem 23.5.2017 wurde dem inzwischen von der Antragstellerin beauftragten Bevollmächtigten seitens der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse zur Haltung eines Kampfhundes nachweisen solle. Unter dem 1.6.2017 wurde vom Bevollmächtigten der Antragstellerin zu dem berechtigten Interesse an der Haltung des Kampfhundes vorgetragen. Unter dem 14.7.2017 wurde ein Gutachten vom 6.7.2017 vorgelegt, nach welchem der von der Antragstellerin gehaltenene Hund zur Zeit keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweise.

Mit Bescheid vom 16.8.2017, der der Antragstellerin am 17.8.2017 zugestellt wurde, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes ab (Nr. 1). Ihr wurde nach Ablauf von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides die Haltung des Hundes untersagt (Nr. 2). Es wurde ihr aufgegeben, den Hund innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Frist unter Nr. 2 an eine geeignete Person oder Einrichtung abzugeben (Nr. 3). Vor Abgabe des Hundes an eine geeignete Person ist diese gegenüber der Antragsgegnerin zu benennen und es ist nachzuweisen, dass diese Person den Hund legal halten kann (Nr. 4). Bei Abgabe des Hundes an eine geeignete Einrichtung ist die Abgabe innerhalb eines Tages schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin anzuzeigen (Nr. 5). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1-5 wurde angeordnet (Nr. 6). Für den Fall eines Verstoßes gegen die Nrn. 2 und 3 wurden Zwangsgelder i.H.v. jeweils 1.000 € und für den Fall eines Verstoßes gegen die Nrn. 4 und 5 wurden Zwangsgelder i.H.v. jeweils 500 € angedroht (Nr. 7).

Mit Schriftsatz vom 23.8.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen diesen Bescheid Klage erheben lassen (Az.: RO 4 K 17.1498). Mit Schriftsatz vom 29.8.2017 hat sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen lassen (Az.: RO 4 S 17.1545).

Mit Beschluss vom 27.9.2017 hat das Gericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.8.2017 hinsichtlich dessen Nrn. 2 bis 5 wiederhergestellt und hinsichtlich dessen Nr. 7 angeordnet. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass das Schreiben der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 eine Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG darstelle. Diese sei bislang nicht wirksam beseitigt worden, sodass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des Kampfhundes habe. Die Anordnungen zur Abgabe des Hundes seien daher unverhältnismäßig. Über die von der Antragsgegnerin gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde (Az: 10 CS 17.2053) ist bislang vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden worden.

Mit Bescheid vom 26.10.2017, der Antragstellerin am 27.10.2017 zugestellt, nahm die Antragsgegnerin die Bestätigung vom 6.3.2017 mit Wirkung für die Vergangenheit und damit rückwirkend zum 6.3.2017 zurück (Nr. 1). Der Sofortvollzug der Nr. 1 wurde angeordnet (Nr. 2).

Mit Schriftsatz vom 31.10.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten auch gegen diesen Bescheid Klage erheben lassen (Az: RO 4 K 17.1895).

Mit Schriftsatz vom 5.11.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen lassen (Az.: RO 4 S 17.1906).

Mit Beschluss vom 14.12.2017 hat das Gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Rücknahme der Zusicherung vom 6.3.2017 durch die Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung rechtmäßig sei. Die Antragstellerin könne kein berechtigtes Interesse an der Haltung ihres Kampfundes nachweisen, sodass die Zusicherung nicht hätte erteilt werden dürfen. Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte stünden der Rücknahme der Zusicherung nicht entgegen. Über die von der Antragstellerin gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde ist bislang vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden worden.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 19.12.2017 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass das Gericht in Erwägung ziehe, seinen Beschluss vom 27.9.2017 im Verfahren RO 4 S 17.1545 nach § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von Amts wegen dahingehend zu ändern, dass der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt werde. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer entsprechenden Beschlussänderung bis zum 5.1.2018 gegeben.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Des Weiteren wird ergänzend auf die Sachverhaltsdarstellungen in den Beschlüssen des Gerichts vom 27.9.2017 und 14.12.2017 in den Verfahren RO 4 S 17.1545 und RO 4 S 17.1906 verwiesen. Die Gerichts- und Behördenakten in den Verfahren RO 4 K 17.1895 und RO 4 S 17.1906 wurden zum Verfahren beigezogen.

II.

Gemäß § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit, d.h. ohne Bindung an Fristen, - wie hier - von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten, einen Beschluss über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ändern oder aufheben. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung - hier also der Beschluss des Gerichts vom 27.9.2017 - formell und materiell richtig ist. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen oder bei einem Verfahren von Amts wegen (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO) auch dem Gericht die Möglichkeit zu geben, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage seine Rechtsauffassung zu ändern oder zu einer anderen Beurteilung des Falles zu gelangen und seine frühere Eilentscheidung auf Grund des verbesserten rechtlichen Urteils zu korrigieren (vgl. zum Ganzen: Schoch/Schneider/Bier/Schoch VwGO § 80 Rn. 546, 549, 566-569). Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage bzw. Rechtsaufassung die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch bzw. Klage geboten ist. (vgl. z.B.: BVerwG, Beschluss vom 04. Juli 1988 - 7 C 88/87 -, juris, Rn. 4 f.).

Nach diesen Maßgaben hat das Gericht Anlass, den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Nrn. 2 bis 5 und 7 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 16.8.2017 nunmehr abzulehnen.

Die im Beschluss vom 27.9.2017 (Az.: RO 4 S 17.1545) erfolgte Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnungen, mit denen der Antragstellerin die Haltung ihres Kampfhundes untersagt wurde und mit denen dessen Besitzaufgabe gefordert wurde, erfolgte allein deshalb, da die Antragstellerin zum Beschlusszeitpunkt aufgrund der damals noch bestehenden Zusicherung der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des Hundes nach Art. 37 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) hatte. Nach der damaligen Interessenabwägung des Gerichts stellten sich diese Anordnungen im Bescheid vom 16.8.2017 daher als unverhältnismäßig dar.

Nunmehr hat die Antragsgegnerin diese Zusicherung mit Bescheid vom 26.10.2017 sofort vollziehbar nach Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 48 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) zurückgenommen. Diese Rücknahme ist voraussichtlich jedenfalls materiell rechtmäßig, da die Zusicherung nach summarischer Prüfung rechtswidrig war und auch Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht durchgreifen. Hinsichtlich dieser Einschätzung verweist das Gericht vollumfänglich auf seine Ausführungen im Beschluss vom 14.12.2017 im Verfahren RO 4 S 17.1906, in welchem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Rücknahme der Zusicherung abgelehnt wurde.

Ohne die Zusicherung kann die Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht mit einer Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes rechnen, da sie bereits kein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG an dessen Haltung nachweisen kann. Auch bezüglich dieser Einschätzung verweist das Gericht vollumfänglich auf seine Ausführungen im Beschluss vom 14.12.2017 im Verfahren RO 4 S 17.1906.

Erweist sich die Ablehnung der Erteilung der Erlaubnis zur Haltung des Kampfhundes nunmehr als voraussichtlich rechtmäßig, durfte die Antragsgegnerin auch anordnen, dass die Haltung des Hundes untersagt wird und die Antragstellerin den Hund an eine geeignete Einrichtung oder an eine geeignete berechtigte Person abgeben muss. Im Rahmen der vom Gericht im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden Interessenabwägung erweisen sich diese Anordnungen nunmehr als nach Aktenlage rechtmäßig (insbesondere nicht mehr als unverhältnismäßig) und es besteht auch im Übrigen kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der diesbezüglichen sofortigen Vollziehbarkeit.

Die Haltungsuntersagung und die Abgabeverpflichtung finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG. Danach kann die Sicherheitsbehörde Anordnungen für den Einzelfall treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden. Das Halten von Kampfhunden ohne die nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG erforderliche Erlaubnis stellt gemäß Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 LStVG eine Ordnungswidrigkeit dar. Da die Antragstellerin für die Haltung ihres Kampfhundes keine Erlaubnis besitzt und nie besessen hat (auch die Zusicherung der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 konnte die erforderliche Erlaubnis nicht ersetzen), begeht sie mit der Haltung ihres Kampfhundes eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 LStVG, deren Unterbindung in den Aufgabenbereich der Antragsgegnerin fällt.

Der Hund der Antragstellerin ist ein Kampfhund i.S.d. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG. Nach dem vom der Antragstellerin selbst vorgelegten Gutachten vom 6.7.2017 handelt es sich bei diesem um einen „American Staffordshire Terrier“. Dieser unterfällt eindeutig der gesetzlichen Festlegung gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LStVG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhundeverordnung), wonach bei Hunden dieser Rasse sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet wird, ohne dass es wie bei der Regelung des § 1 Abs. 2 der Kampfhundeverordnung auf deren individuelle Aggressivität und Gefährlichkeit ankäme.

Die Verfügungen der Antragsgegnerin, die in Nrn. 2 bis 5 des streitgegenständlichen Bescheids getroffen wurden, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht wurde der Antragstellerin die Haltung des Hundes untersagt und die Abgabeverpflichtung angeordnet. Die hierbei getroffene, ausführlich begründete Ermessensentscheidung (vgl. S. 5 bis 7 des Bescheides vom 16.8.2017) hält sich im Rahmen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG. Die Anordnungen verstoßen insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 LStVG. Bereits die bloße formelle Illegalität einer Kampfhundehaltung stellt eine von der Sicherheitsbehörde zu unterbindende oder zu verhütende Gefahr dar (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 10 CS 15.2239 -, juris Rn. 17). Dieser Gesetzeslage kann nur durch eine Haltungsuntersagung und Abgabeverpflichtung entsprochen werden, da Auflagen zur Gewährleistung einer sicheren Haltung des Hundes den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nicht beseitigen würden. Auch Auflagen für einen vorübergehenden Zeitraum (z.B. bis zum Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache) würden nicht den notwendigen Schutz der Allgemeinheit gewährleisten, da es sich vorliegend, wie ausgeführt, um einen Kampfhund der Kategorie I handelt, vor dessen unberechtigter Haltung die Allgemeinheit aufgrund dessen immer vermuteter gesteigerten Gefährlichkeit und Aggressivität stets sofort und effektiv zu schützen ist und etwaige Restrisiken nicht, auch nicht für einen nur vorübergehenden Zeitraum, hingenommen werden können. Insoweit kann daher auch der von der Antragstellerseite angeführte positive Wesenstest des Hundes, der zudem auch immer nur eine Momentaufnahme darstellt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 2004 - 24 B 03.645 -, juris m.w.N.), nicht zu einem Überwiegen der Interessen der Antragstellerin an der weiteren Hundehaltung führen. Ebenso führt zu keiner anderen Einschätzung, dass es nach Aktenlage bislang wohl noch nicht zu konkreten Gefährdungen durch den Hund gekommen ist. Auch wenn die Abgabe des Hundes eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung auf Seiten der Antragstellerin darstellt, haben ihre privaten Interessen gegenüber dem überragenden Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zurückzutreten. Schließlich ist im Übrigen auch festzustellen, dass der Antragstellerin durch die Abgabe des Hundes kein irreversibler Nachteil entstünde, da, gesetzten Falles sie würde in der Hauptsache doch Obsiegen, der Hund wieder an sie zurückgegeben werden könnte.

Die Androhung der Zwangsgelder zur Durchsetzung der Untersagung der Hundehaltung und der Abgabeverpflichtung in Nr. 7 des Bescheides vom 16.8.2017 ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere ist deren jeweilige Höhe angesichts des in Rede stehenden bedeutsamen Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit zur Durchsetzung der jeweiligen Verfügungen nicht unverhältnismäßig. Einwände hiergegen wurden auch nicht vorgebracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Gerichtskostengesetz (GKG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 5. November 2014, mit dem er unter Zwangsgeldandrohung verpflichtet wurde, eine auf dem im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegenen, ca. 3 ha großen Grundstück FlNr. … der Gemarkung D … vormals als Wildschutzzaun errichtete Einfriedung zu beseitigen.

Bereits mit Schreiben des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) L. a.d. I. vom 20. März 2012 war der Kläger über die Einschätzung der Fachbehörde informiert worden, dass der Zaun zum Schutz der Forstkulturen nicht mehr notwendig sei und deshalb entfernt werden müsse. Mit weiterem Schreiben vom 4. April 2013 wiederholte das AELF den Hinweis und bat den Kläger, den Zaun unter Nutzung näher beschriebener Entsorgungsmaßnahmen bis spätestens 30. April 2014 abzubauen. Das Landratsamt D.-L. erließ sodann gegenüber dem Kläger, ohne diesen vorher selbst förmlich anzuhören, den o.g. Beseitigungsbescheid vom 5. November 2014.

Die hiergegen vom Kläger erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 26. Juli 2016 ab. Die Beseitigungsandrohung sei formell und materiell rechtmäßig. Soweit mit den Schreiben des AELF vom 20. März 2012 und 4. April 2013 keine hinreichende Anhörung erfolgt sei, sei eine solche jedenfalls während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden. Die Tatbestandvoraussetzungen der Befugnisnorm des Art. 76 Satz 1 BayBO für eine Beseitigungsanordnung lägen vor. Die Einzäunung sei nunmehr gem. Art. 2 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig und deshalb formell rechtswidrig geworden; die Voraussetzungen für ein verfahrensfreies Bauvorhaben gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b BayBO seien nicht mehr gegeben. Zudem sei die Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise als durch die Beseitigung nicht möglich, da die nicht privilegierte Einfriedung am Maßstab von § 35 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Die vom Landratsamt getroffenen Ermessenserwägungen entsprächen pflichtgemäßer Ermessensausübung und seien rechtlich nicht zu beanstanden.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO folgt die Obliegenheit des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei kundzutun, aus welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe er die Zulassung der Berufung begehrt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, das Vorbringen des Rechtsmittelführers daraufhin zu überprüfen, ob und ggf. inwieweit es einem Zulassungsgrund oder möglicherweise auch mehreren in Betracht kommenden Zulassungsgründen zugeordnet werden kann. Bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund ist zudem substanziiert zu erläutern, warum die Zulassung der Berufung geboten ist. In dem innerhalb der genannten Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 12. Oktober 2016 fehlt demgegenüber die Bezeichnung eines Grundes i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO, aus dem die Berufung zugelassen werden soll. Die Zulassungsbegründung vom 12. Oktober 2016 ist eher im Stil einer Berufungsbegründung gehalten, sodass Bedenken bestehen, ob den Darlegungsanforderungen an die (rechtzeitige) Geltendmachung eines Berufungszulassungsgrundes schon in formaler Hinsicht Genüge getan worden ist (vgl. z.B. OVG NRW, B.v. 29.9.2017 – OVG 5 N 40.16 – juris Rn. 2; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 22.2.2017 – 3 L 21/17 – juris Rn. 2). Die fehlende Bezeichnung eines Zulassungsgrundes ist allerdings unschädlich, wenn sich das Vorbringen des Zulassungsantragstellers im Wege der Auslegung hinreichend sicher einem der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zuordnen lässt (vgl. BVerfG, B.v. 24.8.2010 – 1 BvR 2309/09 – BayVBl 2011, 338 = juris Rn. 12 ff.). Ob dies hier der Fall ist, kann dahingestellt bleiben. Unterstellt man, dass sich der Kläger – wie er mit späterem Schriftsatz vom 25. Januar 2017 (nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist) erklärt – bereits mit dem Schriftsatz vom 12. Oktober 2016 in der Sache auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) berufen hat, hätte sein Zulassungsantrag dennoch keinen Erfolg.

2. Die Richtigkeit des Urteils vom 26. Juli 2016 ist nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Anhörung zur Beseitigung zwischenzeitlich ordnungsgemäß nachgeholt wurde.

Nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies ist hier im Vorhinein wohl nicht geschehen. Die Anschreiben des AELF vom 20. März 2012 und vom 4. April 2013 dürften nicht als hinreichende Anhörung angesehen werden können, weil das AELF nicht im Namen des gem. Art. 53 Abs. 1 BayBO als untere Bauaufsichtsbehörde für die Entscheidung gem. Art. 76 Satz 1 BayBO zuständigen Landratsamts handelte und weil in diesem Schreiben dem Kläger keine Gelegenheit gegeben wurde, sich gegenüber dem zuständigen Landratsamt hinsichtlich einer beabsichtigten Beseitigungsanordnung zu äußern. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Ausnahmetatbestand gemäß Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG einschlägig ist, nach dem die Anhörung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten und insofern entbehrlich war.

Ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG im Verwaltungsverfahren kann aber gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG durch Nachholung der Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, tritt die Heilung aber nur dann ein, wenn die Anhörung in der Sache nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend sind Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten in gerichtlichen Verfahren allein zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht ausreichend. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern dass sie das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5.14 – NVwZ-RR 2016, 449 = juris Rn. 17 m.w.N.; BayVGH, B.v. 15.9.2016 – 20 ZB 16.587 – juris Rn. 5 ff.; U.v. 1.6.2017 – 20 B 16.2241 – juris Rn. 31).

Das Verwaltungsgericht hat sich in Umsetzung dieser Maßstäbe zu Recht auf den Standpunkt gestellt, der formelle Fehler einer im Verwaltungsverfahren (wohl) unterbliebenen Anhörung sei nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt, weil aufgrund der Geschehnisse während des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens (erneute Beschäftigung des Landratsamts mit dem dargelegten Konzept des Klägers unter Beteiligung des AELF als Fachbehörde) davon ausgegangen werden könne, dass die Behörde ihre Entscheidung im Licht der vorgetragenen Einwendungen in eigener Zuständigkeit nochmals überprüft habe und dass insoweit dem dem Anhörungsverfahren zugrundeliegenden Rechtsgedanken ausreichend Rechnung getragen worden sei.

Der Kläger kann mit seinen im Zulassungsverfahren hiergegen erhobenen Einwendungen, das Verwaltungsgericht sei zu großzügig mit der Möglichkeit der Nachholung der Anhörung umgegangen und habe nicht ausgeführt, in welcher tatsächlichen Handlung während des gerichtlichen Verfahrens bis zur letzten Tatsacheninstanz eine solche Anhörung gesehen werde, nicht durchdringen. Sein Vorbringen, dass sich der Beklagte nach dem Augenscheintermin und der Beteiligung der Fachstelle tatsächlich keine neuen Gedanken gemacht habe und dass der Beklagte das Vorbringen des Klägers nicht erkennbar zum Anlass genommen habe, seine Entscheidung kritisch zu überdenken, sodass Sinn und Zweck der Anhörung auch im gerichtlichen Verfahren nicht erreicht worden sei, bleibt gegenüber der insofern anderweitigen Sachverhaltsbewertung des Verwaltungsgerichts unsubstanziierte Behauptung. Das Gegenteil wird durch den Ablauf des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens, auf den auch das Verwaltungsgericht rekurriert hat, belegt:

Der Beklagte hat die Ausführungen der Klagebegründung (erstinstanzlicher Schriftsatz vom 5. Dezember 2014) in seiner Klageerwiderung vom 3. Februar 2015 zur Kenntnis genommen und diese – unter Thematisierung des Art. 76 Satz 1 BayBO als Befugnisnorm, unter der Beurteilung, dass die Verfahrensfreiheit gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b BayBO sowie eine Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 BauGB wegen Wegfalls des Schutzzwecks des Zaunes nicht mehr gegeben sei – umfangreich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewürdigt. Hinsichtlich des vertretenen Ergebnisses zum Wegfall des Schutzzwecks des Zauns hat der Beklagte in der Klageerwiderung sich zudem durch Verweis ergänzend die Ausführungen einer forstfachlichen Stellungnahme des AELF L. a.d. I. vom 13. Januar 2015 zu eigen gemacht. In dieser fachlichen Stellungnahme wird ausgeführt:

„1. Der errichtete Zaun erfüllt nicht mehr den Zweck, den aufwachsenden Baumbestand vor Schäden durch Wild zu schützen.

Begründung:

– Der durchschnittliche Durchmesser auf Brusthöhe beträgt 15 cm und die Höhe der Bäume beträgt geschätzt im Schnitt mehr als 12 m. Der Bestand befindet sich demnach in einem Alter, in dem er gesichert zu einem Altbestand herangewachsen wird und nicht mehr den Schutz vor Wild durch einen Zaun benötigt.

– Die Lärchen haben in diesem Alter eine ausreichend dicke Borke, so dass Schäden durch das Verfegen durch Rehwild nicht entstehen.

– Die Bestockung der Fläche, d.h. die Anzahl der Stämme je Hektar ist mehr als ausreichend, teilweise sogar überbestockt, so dass eine Pflege des Bestandes durch Entnahme von Bäumen notwendig ist. Eine Nachpflanzung ist aus forstfachlicher Sicht nicht nötig.

– Der Zaun ist an mindestens fünf Stellen niedergedrückt und stellt kein Hindernis für Wild, insbesondere Rehwild dar. Ein Schutz vor Verbiss durch Hasen hat aufgrund der großen Maschen, aus denen das Geflecht besteht, nie bestanden.

2. Die Entsorgung beziehungsweise die Beseitigung des Zaunes aus dem Wald, ist aus forstlicher, naturschutzfachlicher und tierschützerischer Sicht von hohem Interesse.

Begründung:

– Bei Inaugenscheinnahme der Fläche sind Bäume aufgefallen, die direkten Kontakt mit dem Zaun haben. Teilweise ist das Zaungeflecht in diese bereits eingewachsen.

– Das Betretungsrecht (…) ist eingeschränkt, denn diesem Zaun fehlt der legale Schutzzweck. Die Eisenkonstruktion am Zugangs Weg auf die oben genannte Fläche erweckt den Eindruck, dass die Betretung bewusst verhindert werden soll.

– Der Zaun ist im momentanen Zustand eine Gefahr für Rehwild, das sich beim Überqueren des im Boden liegenden Zaunes in selbigem verfangen und verletzen (…) kann. Ein qualvolles Verenden der Wildtiere ist in der Regel die Folge.

– Dem Wild würde durch den intakten Zaun Lebensraum entzogen werden, wodurch der Verbissdruck auf die verbleibenden Flächen steigt. Deshalb achtet das AELF darauf, dass Zaunbauten nur so lange bestehen, wie aus Sicht der Verjüngungssicherung unbedingt Notwendigkeit besteht.“

Im Anschluss an den erstinstanzlichen Augenscheintermin vom 13. Mai 2015, in dem der Kläger erklärte, der Zaun sei nach seinen Bewirtschaftungsplänen noch für einen weiteren Zeitraum von 3 – 5 Jahren erforderlich, sowie im Anschluss an die im Augenscheintermin angekündigte und unter dem Datum des 15. Juni 2015 erfolgte schriftsätzliche Vorlage eines Bewirtschaftungskonzepts des Klägers hat das Landratsamt mit Schriftsatz vom 8. September 2015 dem Verwaltungsgericht eine Stellungnahme des AELF vom 25. August 2015 mit der Erklärung vorgelegt, sich der dortigen Bewertung einer mangelnden Notwendigkeit des Wildschutzzauns anzuschließen. In der fachlichen Stellungnahme, die sich detailliert mit dem Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 15. Juni 2015 auseinandersetzt, heißt es u.a.:

„Dass auf der eingezäunten Fläche hauptsächlich ‚Tannenbäume und Laubbäume im Alter von 2 – 10 Jahren’ gepflanzt seien, ist nicht der Fall, das ist auch visuell gut erkennbar. Hauptsächlich bestockt ist der Bestand mit Bäumen im geschätzten Alter von 15 bis 50 Jahren, teilweise sogar wesentlich älter. Nur sehr vereinzelt ist er mit ‚jüngeren Tannenbäumen und Laubbäumen’ bepflanzt. Für den bei weitem größten Teil der gezäunten Fläche ist eine Gefährdung durch Rehwild keinesfalls gegeben, da diese Bäume dem Äser längst entwachsen und die allermeisten Bäume zu dick für das Verfegen durch den Rehbock sind (…).

Die vereinzelt (…) angesprochenen Fegeschäden sind selbstverständlich auch uns nicht entgangen. Allerdings ist es nicht zwingend, auf höhere Wildschäden zu schließen für den Fall, dass die Fläche nicht mehr gezäunt ist. Vielmehr ist gegenteilig davon auszugehen, dass durch vorübergehendes ‚Einsperren’ des Rehwildes sogar Wildschäden provoziert werden. Denn das Rehwild befindet sich länger innerhalb des Zaunes bis zum Wiederauffinden des ‚Ausgangs’ als es bei ungezäunten Einständen der Fall ist. Es lebt also in einer Art zeitweiligem ‚Zwangshabitat’, in dem es artgemäß seinem Äsungs-(Verbiss-) und Revierverhalten (Fegeschäden) nachgeht, allerdings auf einer den Ansprüchen des Rehwildes nicht gerechten, limitierten Fläche. Bei einer weiteren Besichtigung am 29.07.2015 ist ein solches Reh innerhalb des Zaunes gesichtet worden.

Ebenfalls nicht richtig ist, dass das Wild lediglich über einen kurzen Zeitraum in die gezäunten Flächen gelangen konnte. Unsere Fotos von 2015 und 2014 beweisen, dass der Zaun seit längerer Zeit (mehrere Jahre) nicht mehr wilddicht war und im Übrigen immer noch nicht ist (…).

Ebenfalls konnten sog. Verbissschutzmanschetten an einzelnen Jungtannen gefunden werden, die vom Waldbesitzer wirkungsvoll angebracht wurden. Aufgrund der Position an verschiedenen Jungpflanzen konnte festgestellt werden, dass diese teilweise mindestens schon im letzten Jahr angebracht wurden. Auch dies bestätigt also, dass der Kläger zumindest bereits im letzten Jahr gewusst haben muss, dass sich Rehwild regelmäßig innerhalb der Zaunfläche befindet.

Das Vorhaben des Klägers, auf einen Mischwald zu setzen, entspricht den Anforderungen, die den Wäldern der Zukunft durch den Klimawandel gestellt werden wird. Ein Ersetzen einer Laubbaumart durch eine weitere Nadelart tut dies nicht. Das geäußerte Vorhaben, auf Teilflächen eine bereits etablierte Bestockung von Birke zu entnehmen und durch Tanne zu ersetzen, entspricht nicht der guten fachlichen Praxis. Es ist auch nicht plausibel hinsichtlich des vom Kläger angesprochenen wirtschaftlichen Standpunkts, da 15 Jahre Investition in Holzwachstum wieder auf Null zurückgesetzt werden.

Wir sehen darin vielmehr den Versuch, eine waldbauliche Situation zu konstruieren, die als Vorwand dient, eine nicht den Gesetzesnormen entsprechende Zaunfläche für weitere 7 Jahre aufrecht zu erhalten. Maximal wäre hier ein Zaun zum Schutz von Forstkulturen (…) auf Teilflächen gerechtfertigt. Wirtschaftlich sinnvoller wäre Einzelschutz, noch sinnvoller, es bei dem jetzt Vorhandenen zu belassen.

Die vom Kläger mehrfach angesprochenen Monokulturen (7x erwähnt) aus Fichte oder sonstigen Baumarten stehen in der Streitsache ohnehin nicht zur Debatte. Der vom Kläger angeführte Vergleich zu eben jenen ist nicht von Belang.(…)

Waldbaulich ist der Bestand vollbestockt, die forstwirtschaftliche Ausgangslage hervorragend, zusätzliche Pflanzungen sind aus fachlichen Gründen nicht notwendig. Das anvisierte Einbringen von 1000 Tannen und 1000 Lärchen ist auch aus Sicht eines ökologischen Waldbaus unnötig und unwirtschaftlich. Durch geschickte Pflegeeingriffe kann aus der vorhandenen Substanz ein artenreicher, gut gemischter und strukturreicher Bestand herausgebildet werden. Eine dauerhafte Einfriedung ist dazu nicht notwendig.

Wirtschaftliche Vorteile entstehen nicht durch die vollständige Umzäunung der Fläche, wie es vom Kläger angeführt wird, sondern durch konsequente Pflege und Entwicklung des bereits vorhandenen biologischen Kapitals. (…)“

Das Landratsamt legte sodann – erkennbar mit zu dem Zweck, sich dieser in inhaltlicher Auseinandersetzung mit den neuerlichen Einwendungen des Klägers (Schriftsatz vom 7. Oktober 2015) anzuschließen – im erstinstanzlichen Verfahren unter dem 28. Oktober 2015 eine weitere Stellungnahme des AELF L. a.d. I. mit u.a. folgendem Inhalt vor:

„1. Der Wald ist voll verjüngt, eine ganze Baumgeberation vollständig dem Äser des Rehwildes entwachsen, ein Zaun somit nicht mehr notwendig.

2. (…) Da eine Nachpflanzung fachlich nicht notwendig ist, besteht kein weiterer Anspruch auf ein derartiges privilegiertes Errichten bzw. Erhalten eines Zauns.

Aufgrund des freien Eigentumsrechts kann der Kläger durchaus sein Vorhaben, die schnell wachsenden Birken zu entfernen und mit Neupflanzungen wieder aufzufüllen, in die Tat umzusetzen; aber eben nicht mit dem Privileg eines Zauns, weil die umzäunte Fläche ein Vielfaches größer ist als die vorhandenen Birkengruppen, die er ersetzen möchte.

Im Übrigen sei forstfachlich angemerkt, dass es sich bei Birke keinesfalls um Unkraut handelt, sondern um eine ökologisch wie waldbaulich wertvolle Baumart, die durch ihre Streu den Standort ökologisch aufwertet und als Brennholz sogar im Heizwert die Fichte und Tanne übertrifft.

3. Wie ebenfalls bereits erwähnt, würde eine privilegierte Zäunung ggf. ohnehin nur für räumlich begrenzte Forstkulturen zutreffen, keinesfalls für ganze Waldungen unterschiedlichen Alters. Dass es technisch wie wirtschaftlich nicht möglich sei, kleinflächig bzw. einzeln zu schützen, ist fachlich nicht nachvollziehbar und auch auf der Fläche nicht ersichtlich.

4. Der Zaun ist seit mehreren Jahren undicht (…).

5. Ein Zaun ist nur ein Hilfsmittel in der Verjüngung von Wäldern, nicht der Standardfall. Im Übrigen kann der Kläger auch über die Jagdgenossenschaft, in der er als Grundstückeigentümer Mitglied ist, auf Abschusshöhen und somit auch auf den Verbiss einwirken.

6. (…..)“

Schließlich legte das Landratsamt nochmals im Anschluss an einen Schriftsatz des Klägers vom 24. November 2015 eine Stellungnahme des AELF vom 25. April 2016 vor, laut der der Zaun an zahlreichen Stellen nach wie vor undicht sei. Der Kläger unternehme nichts, um die Forstpflanzen vor Wildverbiss zu schützen. Die Fläche sei voll verjüngt, der Zaun aus forstwirtschaftlicher Sicht nicht mehr nötig. Der Kläger unternehme nichts in Bezug auf Zaunabbau oder -reparatur.

Schon anhand der vorgenannten schriftsätzlichen Reaktionen des Landratsamts auf die jeweiligen klägerischen Schriftsätze unter Übernahme der fachlichen Bewertungen des AELF zeigt sich, dass der Beklagte – auch wenn er im Ergebnis am streitgegenständlichen Bescheid festgehalten hat – im Laufe des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren sich mit den Einwendungen des Klägers ausführlich auseinandergesetzt hat und dabei das gegnerische Vorbringen auch zum Anlass für ein kritisches Überdenken der Entscheidung genommen hat. Dies ergibt sich auch aus der in der Niederschrift vermerkten Erklärung der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2016:

„Wir haben uns auch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch einmal mit der Sache beschäftigt und eine weitere Stellungnahme des Forstamts zu dem vom Kläger dargelegten Konzept eingeholt. Wir haben uns dann entschieden, am Bescheid festzuhalten.“

Damit sind aber die materiellen Anforderungen an die Nachholung einer zunächst unterbliebenen Anhörung gewahrt, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist.

3. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Erstgericht sei zu Unrecht von der formellen Illegalität des Zaunes (Maßstab: Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b BayBO) und der mangelnden Genehmigungsfähigkeit (Maßstab: von § 35 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB) ausgegangen. Die diesbezüglich erhobenen Einwendungen des Klägers, auf die sich die Prüfung des Senats gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beschränkt, sind zu unsubstanziiert bzw. vermögen inhaltlich die Richtigkeit des Urteils vom 26. Juli 2016 nicht in Zweifel zu ziehen.

Gemäß Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung einer Anlage (Art. 2 Abs. 1 BayBO) anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Hiernach genügt als tatbestandliche Voraussetzung der Befugnisnorm die bloße formelle Rechtswidrigkeit grundsätzlich nicht für eine auf Art. 76 Satz 1 BayBO gestützte Beseitigungsanordnung, vielmehr bedarf es im Falle einer formellen Illegalität darüber hinaus auch der Feststellung, dass durch eine nachträgliche Baugenehmigung ein rechtmäßiger Zustand nicht geschaffen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2017 – 15 CS 16.2253 – juris Rn. 18; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 76 Rn. 5, 8, 16).

Das Verwaltungsgericht hat sein hierzu gefundenes Ergebnis in Anwendung der vorgenannten rechtlichen Maßstäbe und gestützt auf die Fachexpertisen des AELF, das die Entbehrlichkeit des Zauns wiederholt bestätigt hat (s.o. 2.), in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils wie folgt umfassend begründet: Aus dem tatbestandlichen Erfordernis des „Dienens“ folge, dass die Verfahrensfreiheit gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b BayBO nur solange angenommen werden könne, als die Einfriedung auch tatsächlich noch für den speziellen Schutzzweck erforderlich sei. So seien z.B. Forstkulturzäune nicht mehr zum Schutz von Forstkulturen insbesondere gegen Wildverbiss notwendig, wenn diese eine entsprechende Wuchshöhe erreicht hätten. Bleibe eine solche Einfriedung über diesen Zeitpunkt hinaus stehen, handele es sich baurechtlich gesehen um eine dann gem. Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 BayBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, weil die ursprüngliche Zweckbestimmung der Anlage entfallen sei (vgl. hierzu Lechner/Busse in Simon/ Busse, BayBO, Stand: Mai 2017, Art. 57 Rn. 240). Die nach Ablauf der verfahrensfreien Zeit erforderliche Baugenehmigung könne in aller Regel nicht erteilt werden, weil eine Einfriedung, die ihren Schutzzweck erfüllt habe, dem forstwirtschaftlichen Betrieb auch nicht mehr i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BayBO diene. Auch wenn der Zaun vormals verfahrensfrei habe errichtet werden dürfen, bestehe nunmehr wegen formeller und materieller Illegalität die Befugnis zur Beseitigung. Auf Basis der nachvollziehbaren Stellungnahmen der zuständigen Forstbehörde stehe fest, dass die Voraussetzungen für einen Erhalt der Einfriedung zum Zweck des Schutzes von Forstkulturen nicht mehr vorlägen. Die vom Kläger im Anschluss an die Errichtung des Wildschutzzauns durchgeführte Wiederaufforstung sowie Verjüngung seines Waldbestandes sei mittlerweile im ausreichenden Umfang erfolgt. Es könne ferner davon ausgegangen werden, dass eine für das Jahr 2007 dokumentierte Nachpflanzung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses eine entsprechende Wuchshöhe erreicht habe, sodass diese Pflanzen nicht mehr den Schäden durch Wildverbiss ausgesetzt seien. Die von der Einfriedung umzäunte Fläche sei zum damaligen Zeitpunkt wie auch zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung vollkommen bestockt, die Anzahl der Bäume völlig ausreichend. Ein weiterer Schutz durch das Belassen des im Übrigen teilweise beschädigten Zauns sei demnach nicht mehr erforderlich. Zudem liege nach Meinung der Fachbehörde bereits eine „Überausstattung“ an Bäumen vor. Auch wenn sich – wie vom Kläger durch Lichtbilder dokumentiert und auch vom AELF berücksichtigt worden sei – auf dem Waldgrundstück eine Reihe natürlich nachgewachsener bzw. gesetzter Jungpflanzen befänden, die noch keine ausreichende Höhe hätten und demnach noch der Gefahr von Verbissen und Fegeschäden ausgesetzt seien, könnten nach der nachvollziehbaren Erläuterung der Fachbehörde besonders gefährdete Einzelpflanzen, sofern der Kläger dies für erforderlich halte, durch wirtschaftlich zumutbare Einzelschutzmaßnahmen (z.B. Einzäunung kleinerer Teilflächen) gesichert werden. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit des die volle Grundstücksfläche umgebenden Zauns könne nicht auf den Schutz einzelner Bäume vor Pflanzenverbiss und Fegeschäden abgestellt werden, solange der Baumbestand – wie hier – wiederaufgeforstet und verjüngt worden sei und dies eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung erlaube. Auch im Lichte der Verfassungsbestimmung des Art. 141 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung seien die Kriterien für die Errichtung der Erforderlichkeit eines verfahrensfreien Zaunes im Außenbereich restriktiv auszulegen und der Bestand einer solchen Einfriedung auf den unbedingt erforderlichen Zeitraum zu beschränken (zur gebotenen verfassungskonformen engen Auslegung des Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b BayBO als Ausnahmetatbestand vgl. BayVGH, U.v. 1.7.1971 – 75 II 67 – BayVBl. 1971, 472/473; U.v. 8.2.1977 – 25 XV 75 – nicht veröffentlicht; Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, Stand: Mai 2017, Art. 57 Rn. 231, 237). Die Gegenansicht des Klägers führe dazu, dass eine Waldfläche von mehr als 3 ha über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren dem freien Betreten sowie dem Wildwechsel entzogen wäre. Ein „vernünftiger Forstwirt“, an dem die Behörde ihre Entscheidung ausrichten könne, sei vielmehr gehalten, eine Maßnahme zu einem zeitlich hinnehmbaren Abschluss, der ein Entfernen des Zauns erlaube, zu bringen. Im Übrigen sei die Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise als durch die Beseitigung nicht möglich, da die im Außenbereich gelegene Einfriedung bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Da keine Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 BauGB vorliege, richte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB. Das sonstige Vorhaben beeinträchtige den öffentlichen Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft sowie das Landschaftsbild (vgl. ebenso: BayVGH, U.v. 1.7.1971 a.a.O.; U.v. 4.3.1975 – 114 II 73 – nicht veröffentlicht; U.v. 28.1.1976 – 113 II 73 – nicht veröffentlicht; U.v. 8.2.1977 a.a.O.; U.v. 13.5.1993 – 26 B 90.3626 – nicht veröffentlicht; B.v. 3.2.2004 – 14 CS 03.2874 – juris Rn. 16; VG Ansbach, U.v. 1.9.2010 – AN 9 K 10.00613 – juris Rn. 40; Lechner/Busse a.a.O. Art. 57 Rn. 240).

Mit seinem Vortrag in der Zulassungsbegründung hat der Kläger den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils vom 26. Juli 2016 nicht Substanziiertes entgegenzusetzen, was die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Frage stellen könnte. Sein Vortrag genügt inhaltlich nicht den Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieses erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund (s.o. 1.) eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dem werden die Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht gerecht.

a) In seiner – rechtzeitig innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgelegten – Zulassungsbegründung vom 12. Oktober 2016 begrenzt sich der Sachvortrag des Klägers im Wesentlichen auf den Einwand, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass sukzessive immer wieder Ausschlagungen und Neuanpflanzungen in nicht unerheblichem Umfang vorgenommen worden seien und dass es bei dieser Art der Waldbewirtschaftung notwendig sei, einen Schutzzaun zum Schutz der Forstkultur aufrechtzuerhalten. Jedenfalls hinsichtlich der Neuanpflanzungen aus den Jahren 2013, 2014 und 2015 könne die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass wegen Erreichens der Wuchshöhe der Bäume dem Erfordernis des „Dienens“ zum Schutze einer Erstaufforstung nicht mehr Genüge getan wäre, nicht zutreffen. Mit diesen knappen Ausführungen wiederholt der Kläger im Wesentlichen lediglich seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente und setzt sich nicht detailliert mit den ausführlichen Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts, die ihrerseits auf die diversen, im behördlichen und gerichtlichen Verfahren vorgelegten fachlichen Stellungnahmen des AELF rekurrieren (s.o.), auseinander. Auch die Ergänzungen im Schriftsatz vom 25. Januar 2017 vermögen – unabhängig davon, dass diese ohnehin erst nach Ablauf der Begründungsfrist gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof erfolgten – das gebotene Maß an Substanziiertheit zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht herbeizuführen. Mit dem Argument, dass Nachpflanzungen noch nicht „dem Äser des Rehwildes entwachsen“ seien, hat sich das Verwaltungsgericht auch unter Verwertung der Stellungnahmen des AELF intensiv befasst. Dasselbe gilt für die vom Kläger vorgetragene Art der Waldbewirtschaftung (sukzessive Ersetzung von gewachsenem Baumbestand durch Neuanpflanzungen – stetige „Verjüngung“). Die vom Verwaltungsgericht unter Auswertung der Stellungnahmen des AELF angenommene Überbestockung des Baumbestandes im eingezäunten Bereich wird vom Kläger ohne weiteren konkreten fundierten Gegenvortrag in der Sache lediglich pauschal bestritten.

Insbesondere hat sich der Kläger im gesamten Zulassungsverfahren nur oberflächlich und ohne wirklich sachliche Auseinandersetzung mit den auf die fachlichen Stellungnahmen des AELF rekurrierenden Argumenten des Erstgerichts, mit denen es den Wegfall der funktionsbezogenen „Dienlichkeit“ als Schutzzaun begründet hat, auseinandergesetzt. Für das Vorliegen des sowohl für Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b BayBO als auch für § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB tatbestandlichen Erfordernisses des „Dienens“ ist entscheidend, ob ein „vernünftiger“ Betriebsinhaber (hier: ein vernünftiger Inhaber eines forstwirtschaftlichen Betriebs) auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (speziell für Einfriedungen vgl. BayVGH, U.v. 4.3.1975 a.a.O.; U.v. 8.2.1977 a.a.O.; VG Ansbach, U.v. 1.9.2010 a.a.O. juris Rn. 36 f.; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 57 Rn. 46; Lechner/Busse a.a.O. Art. 57 Rn. 231; Molodovsky in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: September 2017, Art. 57 Rn. 95; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue BayBO, Stand: Februar 2017, Art. 57 Rn. 149). In diesem Rahmen ist – wie seitens des Verwaltungsgerichts unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des AELF erfolgt – u.a. zu hinterfragen, ob Drahtgeflechte und andere Schutzabgrenzungen an den Einzel-/Jungpflanzen oder an Gruppen von Einzel-/Jungpflanzen genügen (vgl. BayVGH, U.v. 1.7.1971 a.a.O.; U.v. 4.3.1975 a.a.O.), zumal nach der Rechtsprechung das Vorhandensein einzelner Kulturen / Jungwuchsbestände sowie das Anpflanzen nur einzelner Waldbäume die Einfriedung ganzer Waldstücke nicht rechtfertigen (vgl. BayVGH, U.v. 1.7.1971 a.a.O.; VG Ansbach, U.v. 1.9.2010 a.a.O. juris Rn. 29; Molodovsky a.a.O. Art. 57 Rn. 95, 100; Lechner/Busse a.a.O. Art. 57 Rn. 237; Jäde a.a.O. Art. 57 Rn. 145). Der Kläger unterlässt es hingegen, sich auf diese Diskussion inhaltlich einzulassen, indem er insbesondere unter Berufung auf sein Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) pauschal darauf verweist, es spiele keine Rolle, ob seine Nachpflanzungen erforderlich seien, es sei seine persönliche Entscheidung, wie sein Wald vernünftig bewirtschaftet werde. Aus seiner Sicht stelle es eine enteignende Maßnahme dar, wenn ihm „die Forstideologie“ des AELF aufgezwungen werden könnte; insofern müsse auch das Waldbetretungsrecht in ein vernünftiges Verhältnis zum Schutz von Neuanpflanzungen gestellt werden. Der Kläger übersieht dabei, dass gesetzliche Regelungen wie Art. 76 Satz 1 BayBO sowie Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b) BayBO und § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Inhalt und Schranken des Eigentumsgrundrechts gerade im Interesse konfligierender (insbesondere: öffentlicher) Belange i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen.

b) Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht hätte nicht ohne Weiteres den Ausführungen des AELF, das selbst „Partei“ sei, folgen dürfen, sondern hätte – wie angeregt worden sei – ein Sachverständigengutachten darüber einholen müssen, ob es bei der Waldbewirtschaftungsart des Klägers notwendig sei, einen Schutzzaun zum Schutz der Forstkultur aufrechtzuerhalten, vermag dies weder unter dem Gesichtspunkt „ernstlicher Zweifel“ i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch unter dem Gesichtspunkte eines (insofern ggf. andeutungsweise der Sache nach geltend gemachten) Zulassungsgrunds gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann grundsätzlich nicht auf die Rüge, das Erstgericht habe den entscheidungsrelevanten Sachverhalt – hier mit Blick auf die Würdigung der fachlichen Expertisen des AELF – falsch gewürdigt, gestützt werden. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d.h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt daher (nur) vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Soweit eine fehlerhafte Beweisbzw. Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daher allenfalls dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2016 – 15 ZB 16.168 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dass solche schwerwiegenden Fehler der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hier vorliegen, zeigt der Kläger nicht substanziiert auf.

Insbesondere war es dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt, sich die erforderliche Sachkunde hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen durch die Verwertung der von dem Beklagten vorgelegten fachlichen Äußerungen des AELF zu verschaffen (BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 15 ZB 14.2686 u.a. – juris Rn. 68 m.w.N.). Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2016 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Ein schriftsätzlicher „Beweisantrag“ ist, soweit eine mündliche Verhandlung stattfindet, eine bloße Ankündigung eines Beweisantrages bzw. eine Beweisanregung, die die Folgen des § 86 Abs. 2 VwGO nicht auszulösen vermag. Aufgrund der umfangreichen fachlichen Äußerungen des AELF ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht mit Blick eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen sollen (vgl. BVerwG‚ B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – BRS 79 Nr. 73 (2012) = juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 14.2.2014 – 8 B 69/13 – juris Rn. 13; vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 – 10 BN 1.15 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 15 ZB 15.2668 – juris Rn. 26; B.v. 29.8.2017 – 1 ZB 15.2013 – juris Rn. 10; B.v. 4.9.2017 – 6 ZB 17.1325 – juris Rn. 16), zumal der Kläger die fachlichen Aussagen des AELF nicht durch substanziiertes Aufzeigen erheblicher Fehler in Frage gestellt bzw. „erschüttert“ hat (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 15 ZB 14.2686 u.a. – juris Rn. 68 m.w.N.).

c) Soweit der Kläger einwendet, eine Komplettbeseitigung sei – auch am Maßstab eines „vernünftigen Forstwirts“ – nicht gerechtfertigt, weil durch eine Anordnung von Teilbeseitigungen als milderes Mittel die Herstellung eines rechtmäßigen Zustands hätte erreicht werden können, wird aus der Zulassungsbegründung nicht verständlich, inwiefern – insbesondere genau wo und in welchem Umfang – das Stehenbleiben eines Teils des Zauns am Maßstab der angesprochenen Rechtsvorschriften geboten oder gerechtfertigt sein könnte. Auch insofern genügt der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht ordnungsgemäß ermittelt und nicht ordnungsgemäß unter die einschlägigen Vorschriften subsumiert, nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Es wäre im Zulassungsverfahren Sache des Klägers gewesen, durch eindeutige Aussagen gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof (ggf. unter Vorlage entsprechender Pläne bzw. Skizzen) darzulegen, in welchen genauen Teilbereichen der Zaun stehen zu bleiben habe, weil er jedenfalls genau dort – etwa am Maßstab von Art. 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB – bauplanungsrechtlich zulässig sei. Er kann es im Zulassungsverfahren nicht dem Verwaltungsgerichtshof überlassen nachzuprüfen oder zu mutmaßen, ob aus der im Ganzen gesehen formell und materiell illegalen Zaunanlage einzelne Teile abgeschichtet werden können, die lokal begrenzt als Bestandteil einer dort womöglich zulässigen kleinräumigen Einzäunung dienen (vgl. VG Ansbach, U.v. 31.1.2001 – AN 18 S. 01.00080 – juris Rn. 30, 31; U.v. 10.7.2002 – AN 18 K 01.00544 – juris Rn. 31, 32) und ggf. dort den Privilegierungstatbeständen gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b) BayBO und § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unterfallen könnten.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.). Sie folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO)

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen in der Zulassungsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden nur dann, wenn die Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätten (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kampfhundeverordnung nicht außer Kraft getreten ist (dazu 1.1.) und für die Haltung des Hundes „Bossi“ deshalb eine Erlaubnis erforderlich ist, die aber wegen fehlenden berechtigten Interesses der Kläger nicht erteilt werden kann (dazu 1.2.). Ob die Kläger zudem ihre Zuverlässigkeit nachgewiesen haben oder nachweisen mussten, kann dahinstehen (dazu 1.3.).

1.1. Das Verwaltungsgericht hat den Hilfsantrag der Kläger auf Feststellung, dass sie für die Haltung des Kampfhundes „Bossi“ keiner Erlaubnis bedürfen, zu Recht abgelehnt und ist zutreffend davon ausgegangen, dass entgegen den Ausführungen der Kläger die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268), geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl S. 513, ber. S. 583) - Kampfhundeverordnung - nicht außer Kraft getreten ist. Bei der Kampfhundeverordnung handelt es sich nämlich nicht um eine bewehrte Verordnung, die nach Art. 50 Abs. 2 Satz 2 LStVG nach 20 Jahren außer Kraft tritt. Denn bewehrt sind nur Verordnungen, wenn Zuwiderhandlungen gegen sie selbst mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Juli 2013, vor Art. 6 Rn. 6). Dies ist bei der Kampfhundeverordnung nicht der Fall, denn in der einzigen Regelung dieser Verordnung in § 1 (§ 2 betrifft nur das Inkrafttreten der Verordnung) werden lediglich die Hunderassen festgelegt, die als Kampfhunde gelten sowie die Rassen, bei denen die Eigenschaft als Kampfhunde widerlegt werden kann. In der Kampfhundeverordnung wird auch nicht die örtliche oder zeitliche Geltung eines bewehrten, im Gesetz geregelten Tatbestands unmittelbar näher bestimmt (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O.). Sie wird nicht schon dadurch zur strafbewehrten Verordnung, dass sie die Definition des Begriffs „Kampfhund“ enthält und für Kampfhunde in Art. 37 LStVG Regelungen getroffen werden sowie bei einem Verstoß gegen diese Regelungen in Art. 37 Abs. 5 LStVG auch die Verhängung einer Geldbuße vorgesehen ist.

1.2. Benötigen die Kläger danach gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG eine Erlaubnis zum Halten des Hundes „Bossi“, der als American Staffordshire Terrier unter § 1 Abs. 1 der Kampfhundeverordnung fällt und bei dem die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet wird, so scheitert deren Erteilung daran, dass die Kläger kein berechtigtes Interesse gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG nachgewiesen haben und ihre Klage daher im Hauptantrag abzuweisen war. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht dargelegt, dass dieses Interesse nicht allein mit den geltend gemachten tierschützerischen Interessen nachgewiesen ist. Im Zulassungsverfahren machen die Kläger mit Blick auf Art. 20a GG geltend, das Staatsziel Tierschutz müsse bestmöglich verwirklicht werden, was nur dann der Fall sei, wenn ein wesensüberprüfter Hund nicht dauerhaft in einem Tierheim verbleiben müsse, obschon ihm bei den Klägern ein liebevoller Familienanschluss und eine artgerechte Haltung angedeihen würde. Darüber hinaus verweisen die Kläger auf entsprechende Verwaltungsvorschriften der Länder Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen.

Abgesehen davon, dass in Bayern andere Rechtsvorschriften für das Halten gefährlicher Hunde gelten als in anderen Bundesländern und dementsprechend auch unterschiedliche Verwaltungsvorschriften erlassen wurden, haben die Kläger auch mit Blick auf Art. 20a GG mit ihrem Zulassungsvorbringen kein berechtigtes Interesse am Halten des Kampfhundes „Bossi“ aufgezeigt. Sie haben vielmehr ein allgemeines tierschützerisches Interesse geltend gemacht, ohne dies hinreichend zu substantiieren. Mit dem Begriff „Tierschutz“ wird hier letztlich nichts anderes ausgedrückt als mit dem Begriff des Liebhaberinteresses, das nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ausreicht, um ein berechtigtes Interesse zum Halten eines Kampfhundes i. S. des § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung nachzuweisen. Der Zulassungsantrag legt nicht dar, inwieweit die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG einen Einfluss auf die Auslegung von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG haben kann und deshalb Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG anders als bisher ausgelegt werden muss und insbesondere die öffentliche Sicherheit hinter das Tierschutzinteresse zurücktreten muss. Für ein berechtigtes Interesse ist im Hinblick auf die von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren eine restriktive Auslegung der Vorschrift geboten. So reicht es zum Nachweis des berechtigten Interesses nicht aus, dass der in dem vom Verein Staffordshire-Hilfe e. v. betriebenen Tierheim/Tierpension untergebrachte Hund „Bossi“ an die Kläger vermittelt werden soll, sondern es muss ein berechtigtes Interesse im Einzelfall im Hinblick auf eine konkrete Hund-Halter-Situation festgestellt werden (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2004 - 24 ZB 03.2116 - Rn. 8). Hierzu lässt sich die Zulassungsbegründung aber nicht aus. Die Kläger bringen lediglich vor, dass der Hund bei ihnen in der Familie besser und artgerechter untergebracht wäre als im Tierheim. Damit machen sie aber lediglich geltend, dass sie einen Kampfhund halten wollen und ihnen das grundsätzliche Verbot der Haltung von Hunden nach § 1 Abs. 1 der Kampfhundeverordnung nicht entgegengehalten werden darf. Individuelle Interessen, auch einzelfallbezogene gewichtige Gesichtspunkte des Tierschutzes, zeigen sie nicht auf.

1.3. Da eine Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Kläger ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG nicht nachgewiesen haben, kommt es auf die im Zulassungsantrag ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die Kläger ihre Zuverlässigkeit nachweisen müssen, nicht mehr an.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufwirft (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2013 -10 ZB 11.1227 - juris Rn. 9 m. w. N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob und wie das Staatsziel des Tierschutzes bei der Auslegung des berechtigten Interesses gemäß Art. 37 Abs. 2 LStVG zu berücksichtigen ist, hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil dies eine Frage des Einzelfalls ist, die sich nicht fallübergreifend beantworten lässt. Wie oben bereits dargelegt wurde, kann auch unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes durchaus ein berechtigtes Interesse zur Haltung eines gefährlichen Tieres oder Kampfhundes bestehen. Letztendlich ist es aber eine Frage des Einzelfalls, welchem der von der Verfassung vorgegebenen Schutzgüter und Ziele, nämlich einerseits der Schutz der Allgemeinheit vor den von Kampfhunden ausgehenden Gefahren für Leib und Leben und andererseits dem Tierschutz, letztendlich in dem zu entscheidenden Fall der Vorrang zu geben ist.

Aus diesen Gründen war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 47, § 45 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Januar 2018 (RO 4 S 18.42) wird in seinen Nummern I und II aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 23. August 2017 gegen die Nummern 2 bis 5 und 7 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 16. August 2017 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage im Zusammenhang mit der Haltung eines im Februar 2017 geborenen Hundes (namens Cash) der Rasse „American Staffordshire Terrier“.

Die Antragstellerin hält den Hund seit 17. April 2017 und hat unter dem gleichen Datum bei der Antragsgegnerin eine Erlaubnis nach Art. 37 LStVG beantragt. Zuvor hatte sie am 6. März 2017 ein Schreiben der Antragsgegnerin mit folgendem Inhalt erhalten: „Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass für einen Kampfhund der Kategorie I eine Genehmigung, verbunden mit Auflagen, von Seiten der Gemeinde F. erteilt wird“. Vorangegangen war eine entsprechende mündliche Auskunft der Antragsgegnerin im Februar 2017 anlässlich einer persönlichen Vorsprache der Antragstellerin. Nachdem sie Angaben zum berechtigten Interesse an der Hundehaltung gemacht hatte, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. August 2017 die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des Hundes ab (Ziff. 1), untersagte sie (Ziff. 2) und gab der Antragstellerin auf, den Hund unter entsprechendem Nachweis abzugeben (Ziff. 3 bis 5); im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen wurden Zwangsgelder angedroht (Ziff. 7). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Zi. 6). Das für die Erlaubniserteilung nach Art. 37 Absatz 2 LStVG erforderliche berechtigte Interesse an der Haltung des Hundes, etwa zur Bewachung eines gefährdeten Grundstückes, sei nicht nachgewiesen. Die dargestellten Umstände reichten nicht über ein allgemeines Liebhaberinteresse an der Hundehaltung hinaus. Rechtsgrundlage für die Anordnungen sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 LStVG. Sein Tatbestand sei infolge der Haltung eines Kampfhundes im Sinn von § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 ohne die erforderliche Erlaubnis und durch die damit verwirklichte Ordnungswidrigkeit (Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG) erfüllt; die Ordnungswidrigkeit müsse durch die Abgabe des Tieres und das Verbot der Haltung beendet werden. Die Sicherheitsbehörde könne nicht hinnehmen, dass von einem Kampfhund eine Gefahr für Menschen ausgehe, sondern sei gehalten, gegen die Halterin einzuschreiten. Das Inaussichtstellen der Erlaubnis habe auf der Annahme beruht, die Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen des Art. 37 LStVG. In Ausübung des Ermessens bei Abwägung aller bekannten Umstände seien die Haltungsuntersagung und die Abgabeverpflichtung sowie die damit verbundenen Verpflichtungen zur Dokumentation der Übergabe an eine andere Person in verhältnismäßiger Weise festgesetzt worden. Andere Maßnahmen, wie etwa die Verhängung eines Leinen- und Maulkorbzwangs, würden dem Willen des Gesetzgebers im Hinblick auf die Gefahrenabwehr nicht gerecht werden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im Hinblick auf die Rechte der Bürger auf körperliche Unversehrtheit und Schutz des Eigentums im besonderen öffentlichen Interesse; hierfür sprächen auch generalpräventive Erwägungen, denn es müsse die Entstehung von Bezugsfällen durch sofort wirkende Maßnahmen verhindert werden. Das Interesse der Antragstellerin an der Fortsetzung der Hundehaltung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung sei nachrangig.

Mit Beschluss vom 27. September 2017 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragstellerin vom 29. August 2017 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage (RO 4 K 17.1498) gegen den Bescheid wiederhergestellt (Ziff. 2 bis 5) bzw. angeordnet (Ziff. 7); das Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. März 2017 stelle eine einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Haltung des Hundes einräumende Zusicherung nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG dar. Gegen den Beschluss vom 27. September 2017 hat die Antragsgegnerin Beschwerde (10 CS 17.2053) eingelegt.

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2017 nahm die Antragsgegnerin die Bestätigung vom 6. März 2017 mit Wirkung auf diesen Zeitpunkt zurück und ordnete den Sofortvollzug der Rücknahme an. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2017 Klage (RO 4 K 17.1895). Ihren am 5. November 2017 nach Art. 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 (RO 4 S 17.1906) ab. Die Rücknahme des Schreibens der Antragsgegnerin vom 6. März 2017, das nach summarischer Prüfung als rechtswidrige Zusicherung zu qualifizieren sei, sei zwar mangels Durchführung der erforderlichen Anhörung vor Erlass des Bescheids vom 26. Oktober 2017 formell rechtswidrig, dieser Mangel könne allerdings nachgeholt werden. In materieller Hinsicht lägen die Voraussetzungen des Art. 48 BayVwVfG vor; insbesondere könne das Vertrauen der Antragstellerin in den Fortbestand der Zusicherung nicht als schutzwürdig angesehen werden. Die gegen den Beschluss vom 14. Dezember 2017 gerichtete Beschwerde hat der Senat inzwischen mit Beschluss vom 15. Oktober 2018 (10 CS 18.102), auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen, nachdem die Antragsgegnerin die zunächst unterbliebene Anhörung nachgeholt hatte.

Mit weiterem - hier streitgegenständlichen - Beschluss vom 11. Januar 2018 (RO 4 S 18.42) lehnte das Verwaltungsgericht unter Abänderung seines Beschlusses vom 27. September 2017 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 16. August 2017 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ab. Der abgeänderte Beschluss vom 27. September 2017 sei allein deshalb erfolgt, weil zum damaligen Zeitpunkt noch die Zusicherung der Antragsgegnerin vom 6. März 2017 Bestand gehabt habe. Nach ihrer mit Sofortvollzug ausgestatteten Rücknahme könne die Antragstellerin voraussichtlich nicht mehr mit der Erteilung einer Erlaubnis zur Hundehaltung rechnen, da sie bereits kein berechtigtes Interesse hieran nachgewiesen habe. Erweise sich aber die Ablehnung der Erlaubniserteilung als voraussichtlich rechtmäßig, gelte dies auch für die Anordnung der Haltungsuntersagung und der Verpflichtung zur Abgabe des Hundes an eine geeignete Einrichtung oder Person. Die Antragstellerin habe für seine Haltung niemals eine Erlaubnis besessen, sodass die von ihr begangene Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 LStVG durch die Antragsgegnerin habe unterbunden werden müssen. Die hierbei getroffenen Ermessensentscheidungen seien ausführlich und zutreffend im Ausgangsbescheid begründet worden. Da es sich um einen Kampfhund der Kategorie 1 handele, müsse die Allgemeinheit vor dessen vermuteter gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit sofort und effektiv geschützt werden. Der positive Wesenstest stelle nur eine Momentaufnahme dar und könne nicht zu einem Überwiegen der Interessen der Antragstellerin führen. Durch die Abgabe des Hundes entstehe ihr selbst dann kein irreversibler Nachteil, sollte sie später in der Hauptsache doch obsiegen und der Hund wieder zurückzugeben sein.

Die Antragstellerin begründet ihre am 4. Februar 2018 gegen den Beschluss vom 11. Januar 2018 eingelegte Beschwerde insbesondere mit Hinweis auf ein fortbestehendes berechtigtes Interesse an der Haltung des Hundes. Es bestehe nach wie vor ein berechtigtes Interesse an der Haltung von Cash. Die Antragstellerin und ihr Ehemann seien seit frühester Kindheit mit Hunden aufgewachsen, besäßen seit fast neun Jahren zwei eigene, inzwischen behandlungsbedürftige Hunde, hätten immer wieder Pflegehunde aus Tierschutzheimen aufgenommen und mit einem von ihnen sogar einen OP-Termin wahrgenommen, kümmerten sich ehrenamtlich in Tierheimen gerade um Kampfhunde und leisteten für diverse Tierschutzorganisationen immer wieder Futter- und Geldspenden. Schließlich betrieben die Antragstellerin und ihr Ehemann einen auf Hundebedarf spezialisierten Onlinehandel und einen Fachhandel mit Ladengeschäft, in dessen Rahmen sogar eine Futterberatung für Kunden stattfinde. Damit seien weit überdurchschnittliche Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Hundehaltung nachgewiesen. Weiter sei zu beachten, dass bei der Prüfung eines berechtigten Interesses auch die Belange des Tierschutzes (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 BV) zu berücksichtigen seien. Gemäß der Vollzugsbekanntmachung (Nr. 37.4.1) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern könne auch die „tierschützerische Aufnahme“ eines nicht wegen seiner Gefährlichkeit dem vorherigen Halter weggenommenen Kampfhundes durch eine besonders geeignete Person ein solch berechtigtes Interesse darstellen. Mit der Abgabe von Cash wäre das Wohlbefinden des Tieres erheblich beeinträchtigt, zumal letztlich nur die Aufnahme durch ein Tierheim infrage komme. Das Staatsziel Tierschutz könne durch geeignete Nebenbestimmungen zur Erlaubnis mit den Belangen der Gefahrenabwehr in Übereinstimmung gebracht werden. Das „vorläufige Gutachten“ eines Hundesachverständigen vom 4. Juli 2017 komme zu einer positiven Einschätzung, zumal die Antragstellerin und ihr Mann viermal wöchentlich mit Cash eine sachkundige Hundetrainerin in einer Hundeschule besuchten. Außerdem werde er in einem Schäferhundeverein auf seine Begleithundeprüfung vorbereitet. Damit gehe die Anschaffung des Hundes weit über das vermeintlich reine Liebhaberinteresse hinaus. Durch die Abgabe an ein Tierheim entstünde ein höchst unerwünschter Zustand, dessen Auflösung eindeutig im öffentlichen Interesse liege. Im Vertrauen auf die Zusicherung hätten die Eheleute bereits erhebliche Dispositionen getroffen, wie zum Beispiel Besuche beim Züchter, Stornierung eines gebuchten Urlaubs, Kauf eines größeren Fahrzeugs und anderes mehr. Das Verwaltungsgericht habe vor diesem Hintergrund verkannt, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe und unmittelbar in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Hund-Halter-Beziehung eingreife. Die Verpflichtung, ein liebgewonnenes Tier ohne Not weggeben zu müssen, stelle eine außerordentliche emotionale Belastung für die Antragstellerin dar, zumal sie ihre Hunde anstelle von Kindern führe. Angesichts ihrer Fähigkeiten im Umgang mit Hunden, die vielfach nachgewiesen seien, und mangels Anhaltspunkten für die Gefährlichkeit von Cash gehe es gerade nicht um die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben. Die Antragstellerin sei sogar mit einem Leinen- und Maulkorbzwang einverstanden.

Die Antragsgegnerin erwidert, aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2017 ergebe sich eindeutig, warum die Antragstellerin nicht mit einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes habe rechnen können, ohne dass dem mit ihren Ausführungen in den Beschwerdeverfahren etwas Tragfähiges entgegengesetzt werde. Auch soweit die Trennung unter emotionalen Gesichtspunkten als schwierig für die kinderlose Antragstellerin bezeichnet werde, könne dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Das gegen den abgeänderten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2017 von der Antragsgegnerin angestrengte Beschwerdeverfahren (10 CS 17.2053) ist infolge der nach Erlass des im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Beschlusses abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien vom 31. Januar und 11. Februar 2018 beendet und mit Beschluss vom 27. Februar 2018 eingestellt worden, auf dessen Gründe verwiesen wird. Ein am 12. Juli 2018 vor dem Berichterstatter abgehaltener Erörterungstermin in der vorliegenden Streitsache blieb ohne Ergebnis.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten der verschiedenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Abänderungsbeschluss vom 11. Januar 2018 war aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. August 2017 (erneut) wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Für die im Rahmen der Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende gerichtliche Interessenabwägung sind als zentraler Entscheidungsmaßstab die Erfolgsaussichten in der Hauptsache heranzuziehen (Gersdorf in BeckOK VwGO, Posser/Wolff, Stand: 1.7.2018, § 80 Rn. 187-191). Im vorliegenden Fall sind die Erfolgsaussichten der gegen die Haltungsuntersagung und die Abgabeverpflichtung (nebst Nebenentscheidungen) gerichteten Anfechtungsklage der Antragstellerin als offen anzusehen (1.). Die unter Berücksichtigung dieses Befunds gebotene Abwägung der Interessen der Antragstellerin mit den öffentlichen Interessen am Sofortvollzug des angefochtenen Bescheids fällt zugunsten der Antragstellerin aus (2.).

1. Nach der im Eilverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage beurteilt der Senat diese derzeit als offen. Zwar liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für ein sicherheitsbehördliches Einschreiten vor (1.1), Zweifel bestehen jedoch hinsichtlich einer fehlerfreien Ermessensausübung (1.2).

1.1 Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG sind erfüllt, weil die Antragstellerin durch die Haltung von Cash ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG begeht, zu deren Unterbindung die Befugnisnorm ermächtigt.

Die nach Art. 37 Abs. 1, 2 LStVG beantragte Erlaubnis kann der Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht erteilt werden, sodass ihre insoweit erhobene Verpflichtungsklage (Ziff. 1 des Bescheids vom 16.8.2017) nach überschlägiger Prüfung ohne Erfolg bleiben wird.

1.1.1 Ein unmittelbar aus Art. 37 Abs. 1, 2 LStVG folgender Erlaubnisanspruch besteht nicht, weil die Antragstellerin bisher das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Erteilung der Erlaubnis nicht nachgewiesen hat. Der Senat verweist insoweit auf die ausführliche Begründung in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2018 (10 CS 18.102, BA S. 13, 2.2.4).

1.1.2 Ein Anspruch auf die begehrte Erlaubnis ergibt sich auch nicht (mehr) aus der Zusicherung vom 6. März 2017, nachdem diese von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. Oktober 2017 - unter Anordnung des Sofortvollzugs - zurückgenommen worden war. Der Senat hat wiederum im dortigen Verfahren 10 CS 18.102 unter Zurückweisung der gegen die Ablehnung des von der Antragstellerin begehrten Eilrechtsschutzes gerichteten Beschwerde festgestellt, dass die gegen die Rücknahme der Zusicherung erhobene Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Auch insoweit kann auf die Gründe des Beschlusses vom 15. Oktober 2018 (10 CS 18.102, BA S. 7 f.) verwiesen werden. Der Sofortvollzug des Rücknahmebescheids führt dazu, dass aus der Zusicherung derzeit keine Rechtswirkung abgeleitet werden und sie daher insbesondere nicht Grundlage für den geltend gemachten Erlaubnisanspruch sein kann.

1.2 Unter Berücksichtigung des gesamten Beschwerdevorbringens bestehen allerdings noch Zweifel an der Fehlerfreiheit der Ermessensausübung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 16. August 2017. Auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 LStVG kann die Sicherheitsbehörde für den Einzelfall Anordnungen treffen, wenn - wie hier - einer der dort genannten Tatbestände verwirklicht ist. Das danach eröffnete Ermessen ist gemäß Art. 40 BayVwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen auszuüben.

Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen in erster Linie an dem Umstand ausgerichtet, dass die Antragstellerin die für die Hundehaltung erforderliche Erlaubnis im Klageweg nicht wird erstreiten können, weil sie das erforderliche berechtigte Interesse nicht nachweisen kann, und daher von einer rechtswidrigen, die öffentliche Sicherheit wegen der von einem Kampfhund ausgehenden Gefahren beeinträchtigenden Hundehaltung auszugehen ist. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin das Eigentumsrecht der Antragstellerin aus Art. 14 Abs. 1 GG und das hiervon umfasste „Nutzungsrecht an einer Sache“ (hier: Haltung eines Tieres) als nachrangig gegenüber dem in Artikel 7 LStVG zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse betrachtet, das die Untersagung der weiteren Haltung des Hundes erfordere.

Soweit die Antragsgegnerin ihre Entscheidung (Besch. v. 16.8.2017, 2.2.4) damit begründet, aus der Versagung einer Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes der Kategorie 1 ergebe sich „auch die Notwendigkeit der weiteren Untersagung der Haltung des Kampfhundes…und der Anordnung der Abgabe“, werden damit kein (weiteren) Ermessenerwägungen mitgeteilt. Vielmehr lassen diese Ausführungen eher den Schluss zu, es bestehe im Sinne einer gebundenen Entscheidung eine „Automatik“, die letztlich dazu führe, dass im vorliegenden Fall gar keine anderen Anordnungen als die getroffenen infrage kämen. Damit würde aber gerade im vorliegenden Fall eine Ermessensentscheidung verfehlt. Allerdings führt der Bescheid weitere, grundsätzlich zutreffende Überlegungen insbesondere zur Abwehr der von Kampfhunden ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit aus. Sie machen deutlich, dass die Antragsgegnerin die Anordnungen (wohl) nicht ausschließlich auf die Versagung der Erlaubnis zur Hundehaltung stützt.

Im Hinblick auf die Ermittlung der einzustellenden Belange der Antragstellerin erscheint jedoch problematisch, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Ermessensausübung mit keinem Wort mit der Besonderheit des vorliegenden Falles auseinandersetzt. Sie besteht darin, dass sich die Antragstellerin zum Kauf und zur Haltung des Hundes erst nach Abgabe der Zusicherung vom 6. März 2017 durch die Antragsgegnerin entschlossen hatte; ab diesem Tag bis zumindest 26. Oktober 2017, dem Tag des Bescheids über die Rücknahme der Zusicherung, konnte sie auf die Erteilung einer Haltungserlaubnis vertrauen, denn ihr war insoweit ein - nunmehr in vollziehbarer Weise zurückgenommener - Anspruch eingeräumt worden (vgl. hierzu B.v. 15.10.2018 - 10 CS 18.102 - BA S. 8, 9). Durch diesen Ablauf unterscheidet sich der vorliegende Fall ganz grundsätzlich von der Vielzahl derjenigen Fälle, in denen der Hundehalter ohne vorherige Absprache mit der für die Erlaubniserteilung zuständigen Gemeinde einen Kampfhund erwirbt und hält. Einer Auseinandersetzung mit dieser besonderen Konstellation hätte es auch im Rahmen der Ausübung des Ermessens bedurft. So erscheint es dem Senat jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass - auch vor dem Hintergrund des eindeutigen gesetzgeberischen Willens, wie er aus Art. 38 LStVG hervorgeht - in einem derart untypisch gelagerten Fall eine „geduldete“ Haltung auch eines Hundes der Kategorie 1 in Betracht kommen könnte, soweit durch geeignete Nebenbestimmungen Gefahren für die Allgemeinheit in angemessener Weise minimiert werden können.

Die Rücknahme der rechtswidrig, da ohne Rücksicht auf die entscheidende Frage des berechtigten Interesses an der Hundehaltung erfolgten Zusicherung einer Erlaubnis wirkt zwar nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut in rechtlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt der Erteilung der Zusicherung zurück (ex tunc). Dies bedeutet aber nicht, dass die Antragstellerin im fraglichen Zeitraum vor der Rücknahme nicht tatsächlich auf sie vertraut hat und vertrauen hat dürfen; jedenfalls ist dieser Umstand auch bei der Ermessensausübung im Rahmen der Entscheidung über die Haltungsuntersagung und die Abgabeverpflichtung in den Blick zu nehmen.

Die von der Antragsgegnerin angeführten generalpräventiven Überlegungen tragen nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil er durch die singuläre Situation der zuvor erteilten Zusicherung gekennzeichnet ist und sich daher die Frage der Verhinderung von Bezugnahmen nicht stellen kann. Ob die Gefahren der hier streitgegenständlichen Hundehaltung auch vor dem dargestellten Hintergrund zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses führen, bedarf einer eingehenden Überprüfung, gegebenenfalls Ergänzung im Rahmen des anhängigen Klageverfahrens.

2. Kann demnach aus heutiger Sicht über den Ausgang des Klageverfahrens keine hinreichend sichere Prognose abgegeben werden, verbleibt es bei einer umfassenden Abwägung der gegenläufigen Interessen. Sie fällt hier zugunsten der Antragstellerin aus.

Bei der Gewichtung des Aussetzungsinteresses ist zugunsten der Antragstellerin insbesondere zu bedenken, dass sie - wovon auch die Antragsgegnerin ausgeht - bereits vielfach nachgewiesene Fähigkeiten im Umgang mit Hunden verschiedener Rassen besitzt und damit keinerlei Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit (vgl. a. Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG; BayVGH, B.v. 15.10 2018, a.a.O., BA S. 12, 2.2.1) bestehen. Unabhängig hiervon sind die von dem im Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses erst eineinhalb Jahre alten Hundes ausgehenden Gefahren auf der Basis der im Erörterungstermin am 12. Juli 2018 mitgeteilten Erkenntnisse nicht als so erheblich einzuschätzen, dass zu ihrer Abwehr die Anordnung des Sofortvollzugs geboten wäre. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin den Hund praktisch von Geburt an aufgenommen und erzogen hat. Würde sie ihn nunmehr vor einer Entscheidung über die Klage abgeben müssen, im Klageverfahren dann aber obsiegen, wäre dies eine jedenfalls nicht unerhebliche Belastung für eine erneute Aufnahme der Hundehaltung und nur dann möglich, wenn man davon ausgehen will, dass mit dem angefochtenen Sofortvollzug der Abgabeverpflichtung ein nicht wieder rückgängig zu machender Tatbestand gesetzt werden würde, weil es äußerst schwierig sein dürfte, eine zur Haltung des Hundes für den unbestimmten Zeitraum bis zum Abschluss des Klageverfahrens bereite Person oder Einrichtung zu finden.

Demgegenüber streiten für den Sofortvollzug die gesetzgeberische Wertung, dass in Bayern Kampfhunde der Kategorie 1 nur in streng begrenzten Ausnahmefällen gehalten werden dürfen (vgl. Nr. 37.4.1. VollzBek). Damit hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die von den in der Kampfhundeverordnung näher definierten Hunderassen ausgehenden Gefahren unabhängig von individuellen Charaktereigenschaften des jeweiligen Hundes bekämpfen und damit die höchsten Rechtsgüter - Leben und körperliche Unversehrtheit der Bürger - vor Beeinträchtigungen schützen will. Eine Aussetzung des Sofortvollzugs würde also während ihrer Dauer das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel beeinträchtigen.

Allerdings erfordert das auf den Einzelfall bezogene besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ein Gewicht, das über das im Regelfall vorliegende Interesse am Erlass des zugrunde liegenden Verwaltungsakts hinausgeht und das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen überwiegt (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 161). In der vorliegenden Konstellation ist jedoch ein derartiges Gewicht, das beispielsweise mit einer anzunehmenden Unzuverlässigkeit der Halterin oder schon gezeigten Auffälligkeiten des Hundes begründbar wäre, nicht erkennbar. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug hat (zunächst) hinter den oben dargestellten vorrangigen Interessen der Antragstellerin zurückzustehen, ohne dass damit für den Fall der späteren Klageabweisung im Hinblick auf den Vollzug des Bescheids irreversible Zustände geschaffen werden.

Die Kosten beider Rechtszüge hat die unterlegene Antragsgegnerin zu tragen (§ 155 Abs. 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.