Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Mai 2014 - 10 BV 12.2382

bei uns veröffentlicht am13.05.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, 1 K 10.631, 08.05.2012

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Aufenthaltsrecht der Klägerin aus Art. 7 ARB 1/80 im Bundesgebiet fortbesteht und gegen die Verurteilung durch das Verwaltungsgericht, das Bestehen dieses Rechts zu dokumentieren.

Die am 3. März 1982 in Deutschland geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie durchlief im Bundesgebiet von 1988 bis 1998 eine Schulausbildung, erreichte aber keinen Schulabschluss und schloss keine Ausbildung ab. Auch eine längerfristige Erwerbstätigkeit lässt sich bei der Klägerin vor ihrer Eheschließung nicht feststellen.

Am 9. Juni 1997 erhielt die Klägerin erstmals eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Ab dem 11. März 2004 war die Klägerin im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach dem damals geltenden Aufenthaltsgesetz (jetzt Niederlassungserlaubnis).

Im Dezember 2009 erhielt die zuständige Ausländerbehörde Kenntnis davon, dass die Klägerin am 16. August 2007 einen türkischen Staatsangehörigen geheiratet hat, der in der Türkei lebt. Aufgrund weiterer Nachforschungen stellte die Ausländerbehörde fest, dass sich die Klägerin im Zeitraum vom 18. Juni 2007 bis zum 3. Dezember 2009 überwiegend in der Türkei aufgehalten hat und nur zu mehreren ein- bis zweimonatigen Aufenthalten nach Deutschland zurückgekehrt ist. Die Türkeiaufenthalte haben dabei zwischen vier und knapp sechs Monaten gedauert.

Einem Aktenvermerk der Arbeitsagentur vom 19. Juni 2007 (vgl. Bl. 86 der Verwaltungsakten des Beklagten) ist zu entnehmen, dass die Klägerin dort angegeben habe, für unbestimmte Zeit in die Türkei zurückzugehen. Ab 18. Juni 2007 erhielt sie kein Arbeitslosengeld II mehr und wurde aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2010 forderte das zuständige Landratsamt die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich, spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheids zu verlassen (Nr. 1 des Bescheids). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung der Klägerin in die Türkei angedroht (Nr. 2). Die Kosten der Abschiebung habe die Klägerin zu tragen (Nr. 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Aufenthaltstitel der Klägerin sei mit ihrer Ausreise in die Türkei am 18. Juni 2007 erloschen, da diese Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund erfolgt sei. Die Klägerin habe nämlich in der Türkei ihren ehelichen Wohnsitz begründet und dort in ehelicher Gemeinschaft gelebt. Es habe keinen Hinweis dafür gegeben, dass von der Klägerin etwas anderes geplant gewesen sei. Diese Ausreise und der anschließende Verbleib in der Türkei stellten auch keinen berechtigten Grund im Sinne des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 dar. Für die Beurteilung der Frage, ob der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist, sei nicht allein auf den inneren Willen des Ausländers abzustellen. Maßgeblich seien vielmehr die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Danach habe die Klägerin mit ihrer Ausreise ihre Lebensgrundlage im Bundesgebiet aufgegeben. Dies zeige sich auch darin, dass sie sich von der Arbeitsvermittlung abgemeldet habe. In der Türkei habe sie die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem in der Türkei verwurzelten Ehemann aufgenommen und sei nicht etwa nur zu Besuchszwecken in die Türkei gefahren. Vielmehr waren die folgenden Aufenthalte der Klägerin in Deutschland reine Besuchsaufenthalte. Selbst wenn man aufgrund eines Teils der Rechtsprechung von einer Abwesenheit der Klägerin von mindestens zwei Jahren ausgehen müsste, bevor ihr Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 erlischt, habe sie diesen Zeitraum sogar erheblich überschritten, indem sie über 29 Monate ihren Lebensmittelpunkt aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Türkei gehabt habe. Nachdem sie ihr Recht auf Niederlassung aus Art. 7 ARB 1/80 verloren habe, unterliege sie nur noch den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes. Auch danach sei ihr Aufenthaltsrecht erloschen.

Mit ihrer Klage vom 16. Juli 2010 beantragte die Klägerin die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids und die Feststellung, dass sowohl ihr Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 fortbestehe als auch die ihr erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die als Niederlassungserlaubnis fortgelte, nicht erloschen sei. Daneben beantragte sie die entsprechende Dokumentation dieser Aufenthaltsrechte.

Mit Urteil vom 8. Mai 2012 stellte das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth fest, dass das Aufenthaltsrecht der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 fortbestehe und verurteilte den Beklagten, unter Aufhebung der Nummern 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids das Fortbestehen dieses Aufenthaltsrechts zu dokumentieren. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Niederlassungserlaubnis der Klägerin sei erloschen, weil sie aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ausgereist sei. Die Klägerin habe das Bundesgebiet zum Zweck der Eheführung mit einem türkischen Staatsangehörigen verlassen, ohne dass eine zeitliche Begrenzung der gemeinsamen Eheführung in der Türkei konkret verabredet und auch zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Umsetzung der nunmehr behaupteten Absicht, gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Deutschland zurückzukehren, erkennbar gewesen sei. Allerdings habe die Klägerin ihr Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht verloren, denn nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erlösche ein solches Aufenthaltsrecht nur dann, wenn es gemäß Art. 14 ARB 1/80 rechtmäßig beschränkt werde oder wenn der Rechtsinhaber das Gebiet des aufnehmenden EU-Mitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum und ohne berechtigte Gründe verlasse. Zur Konkretisierung des Verlustgrundes sei die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 (sog. Unionsbürgerrichtlinie) als Orientierungsrahmen heranzuziehen. Danach führe die Abwesenheit eines Unionsbürgers, dem ein Recht auf Daueraufenthalt zustehe, nur dann zum Verlust der erworbenen Rechtsstellung, wenn seine Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat zwei aufeinander folgende Jahre überschreite. Dabei sei von einer ununterbrochenen Abwesenheit auszugehen. Eine solche sei bei der Klägerin aber nicht festzustellen. Selbst wenn man aber auf die Summe der Abwesenheitszeiten abstellen würde, sei die Klägerin nicht mehr als zwei Jahre abwesend gewesen, sondern habe sich insgesamt nur 22 Monate und 61 Tage nicht im Bundesgebiet aufgehalten. Soweit der Beklagte die Richtlinie dahingehend auslege, dass schon ein überwiegender Aufenthalt im Ausland, bei dem zwischen dem maßgeblichen Ausreisetag und der (endgültigen) Wiedereinreise kalendarisch mehr als zwei Jahre liegen, zum Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts führe, vermöge das Gericht dem nicht zu folgen. Denn es bliebe dann völlig unbestimmt, ab welcher Dauer ein Aufenthalt im Ausland relevant sei. Die Klägerin habe auch die Bindung zu Deutschland nicht verloren, da sie sich regelmäßig immer wieder hier aufgehalten habe. Auf die Frage, ob sie dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe, komme es nicht an.

Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2012 hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 8. Mai 2012 erhoben. Zur Begründung wird vorgebracht, die Klägerin habe entgegen der Ansicht des Erstgerichts ihr assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 verloren. Dies sei nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dann der Fall, wenn der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlasse. Ob dies der Fall sei, sei einzelfallbezogen vom nationalen Gericht festzustellen. Dafür ließen sich aber keine festen zeitlichen Grenzen ziehen. Vielmehr sei tragend darauf abzustellen, ob der lange Auslandsaufenthalt geeignet sei, den erreichten Integrationszusammenhang durch Aufgabe des Lebensmittelpunkts im Bundesgebiet zu beseitigen. Die Regelungen der Unionsbürgerrichtlinie könnten zwar für die diesbezügliche Auslegung als Orientierungsrahmen herangezogen werden. Sie könnten aber nur dabei helfen, für die Frage nach einem Verlassen für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum eine zeitliche Obergrenze zu ziehen, deren Überschreiten jedenfalls zum Verlust der Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 führt. Dies folge aus dem in Art. 59 des Zusatzprotokolls festgelegten Besserstellungsverbot. Umgekehrt bedeute dies aber nicht, dass unter denselben Umständen, die bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen nicht zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts führen, stets auch der Verlust der Rechte gemäß Art. 7 ARB 1/80 ausgeschlossen wäre. Deshalb führe nicht nur eine ununterbrochene Abwesenheit, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreite, zum Verlust der erworbenen Rechtsstellung, sondern es sei auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen. Danach sei ohne weiteres von einem Erlöschen der Rechtsstellung auszugehen. Die Klägerin sei nämlich zum Zwecke der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft in die Türkei ausgereist. Der dortige Wohnort entspräche grundsätzlich dem Lebensmittelpunkt der Ehepartner. Beim Ehemann hätten keine Bestrebungen bestanden, nach Deutschland umzusiedeln. Auch sei ein konkreter Termin für eine Rückkehr nach Deutschland von der Klägerin nicht einmal ansatzweise festgelegt worden. Die Klägerin habe jeweils nur kurze Besuche in Deutschland unternommen, noch dazu ohne ihren Ehemann. Auch die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG, bei denen die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht unterbrochen werde, lägen bei der Klägerin nicht vor. Nichts anderes ergebe sich aus Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie, denn die Abwesenheitszeiten der Klägerin von Juni 2007 bis Dezember 2009 erreichten in ihrer Summe den Zeitraum von zwei Jahren. Das Verwaltungsgericht selbst habe 22 Monate und 61 Tage errechnet, was bei einem Ansatz von 30 Tagen pro Monat einen Auslandsaufenthalt von 24 Monaten und einem Tag ergebe.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 8. Mai 2012 insoweit aufzuheben, als der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich darauf, dass ihr Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 nur beschränkt werden könne, wenn entweder die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorlägen oder der assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlasse. Beide Alternativen lägen bei der Klägerin nicht vor. Sie habe zu keinem Zeitpunkt eine dauerhafte Rückkehr in die Türkei geplant und auch keine entsprechende Erklärung abgegeben. Es sei bereits bei der Eheschließung geplant gewesen, dass der Ehemann der Klägerin, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorlägen, in die Bundesrepublik nachziehen solle. An einen dauerhaften Verbleib in der Türkei sei zu keinem Zeitpunkt gedacht worden. Gerade aus diesem Grund sei die Klägerin immer wieder in die Bundesrepublik zurückgekehrt, um ihr Aufenthaltsrecht beizubehalten und mit dem Ziel, eine Arbeitsstelle zu finden, um die wirtschaftlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug ihres Ehemannes zu erreichen. Anlässlich ihres Aufenthalts von April bis Juni 2008 habe sie sich bei verschiedenen Arbeitgebern beworben. Der Ehemann sollte inzwischen Deutsch lernen. Bei den Ausreisen der Klägerin habe es sich immer um Aufenthalte zur Vorbereitung auf einen späteren Aufenthalt in Deutschland gehandelt. Die Auslandsaufenthalte seien damit aus berechtigtem Grund erfolgt. Die letzte Reise in die Türkei von August bis Dezember 2009 habe dazu gedient, den Ehemann zum Nachzug in die Bundesrepublik zu bewegen, um dadurch die Ehe zu retten. Nachdem sich während dieses Aufenthalts für die Klägerin herauskristallisiert habe, dass der Ehemann offensichtlich nicht beabsichtige, die Voraussetzungen für ein gemeinsames Eheleben im Bundesgebiet zu schaffen, sei die Klägerin im Dezember 2009 endgültig in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt. Seitdem habe die Klägerin keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann gehabt. Zudem sei die rechtliche Bewertung durch das Verwaltungsgericht zutreffend, dass lediglich eine ununterbrochene Abwesenheit von mehr als zwei Jahren zu einem Verlust der Rechtsstellung aus Art. 7 ARB 1/80 führe. Derzeit arbeite die Klägerin in einem Schnellimbiss. Eine Rückkehr in die Türkei würde für sie eine besondere Härte bedeuten, da sie vollständig in das Leben im Bundesgebiet integriert sei und in der Türkei vollkommen auf sich gestellt wäre.

Mit Urteil des 3. Familiengerichts Denizli in der Türkei vom 23. Dezember 2013 wurde die Ehe der Klägerin mit ihrem türkischen Ehemann geschieden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenunterlagen und auf den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12. Mai 2014 verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil vom 8. Mai 2012 zu Recht festgestellt, dass das Aufenthaltsrecht der Klägerin aus Art. 7 ARB 1/80 nicht erloschen ist (dazu 1.) und den Beklagten klarstellend zur Dokumentation dieses Rechts verpflichtet (dazu 2.).

1. Die der zulässigen Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde liegende Frage im vorliegenden Rechtsstreit ist, ob das der Klägerin zustehende Recht aus Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 erloschen ist oder nicht. Diese ist dahingehend zu beantworten, dass die Klägerin dieses Recht nach wie vor besitzt.

In Übereinstimmung mit den Beteiligten geht der Senat davon aus, dass die Klägerin ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 (ANBA 1981, 4) - ARB 1/80 - erworben hat. Nach dieser Vorschrift haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, u. a. vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Als Folge dieses unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleiteten Anspruchs auf Beschäftigung hat der Europäische Gerichtshof (vgl. U.v. 17.4.1997 - Kadiman, Rs. C-351/95 - juris Rn. 29) aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht für die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, die die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllen, abgeleitet. Zudem ist unstreitig, dass dieses Recht nicht nur Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers zusteht, die die Erlaubnis erhalten haben, zu ihm zu ziehen, sondern auch Kindern türkischer Arbeitnehmer, die im Bundesgebiet geboren sind (vgl. EuGH, U.v. 11.11.2004 - Cetinkaya, C-467/02 - InfAuslR 2005, 13 Rn. 23 ff.; BayVGH, U.v. 21.1.2013 - 10 B 11.1722 - juris Rn. 33).

Die Klägerin hat die Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 durch ihre Geburt im Bundesgebiet im März 1982 als Tochter eines türkischen Arbeitnehmers erworben. Sie hat seitdem ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz bei den Eltern bzw. nach dem Tod des Vaters bei der Mutter. Diesen hat sie letztendlich bislang nie aufgegeben.

Das auf unbestimmte Dauer angelegte Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 hat die Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht verloren, denn es ist durch ihre zeitweise Abwesenheit vom Bundesgebiet während ihrer Ehezeit mit ihrem türkischen Ehemann nicht erloschen.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, U.v. 16.3.2000 - Ergat, Rs. C-329/97 - juris Rn. 45 ff.; EuGH, U.v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 - juris Rn. 49) kann das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden. Zum einen kann ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers dann die Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 verlieren, wenn seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses darstellt. Zudem erlischt das Aufenthaltsrecht, wenn der Betroffene das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat. Daraus folgt, dass ein nach Art. 7 ARB 1/80 assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht weder nach nationalen Vorschriften verlieren kann noch aus anderen Gründen, wie z. B. der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe oder der Tatsache, dass er nicht in einem Lohn- oder Gehaltsverhältnis steht (vgl. EuGH, U.v. 11.11.2004 a. a. O. Rn. 39).

Bei der Klägerin ist ein Verlust ihrer Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 wegen einer von ihr ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von vornherein ausgeschlossen. Davon ist auch die Ausländerbehörde nicht ausgegangen. Streitig ist ausschließlich, ob die Klägerin ihr Aufenthaltsrecht deshalb verloren hat, weil sie sich vom 18. Juni 2007 bis zum 3. Dezember 2009 mit Unterbrechungen in der Türkei bei ihrem früheren Ehemann aufgehalten hat und dieser Aufenthalt als Aufenthalt für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe anzusehen ist. Dies ist aber nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht der Fall.

In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist nicht abschließend geklärt, wann die Voraussetzungen für die Annahme, dass ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers den Mitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat, vorliegen. Zum einen steht nicht fest, wie der „nicht unerhebliche Zeitraum“ zu definieren ist. Zudem ist nicht grundsätzlich geklärt, welche berechtigten Gründe das Verlassen des Mitgliedstaates rechtfertigen können.

Da es für die Bestimmung des Zeitraums, der als „nicht unerheblich“ anzusehen ist, in der Rechtsprechung keine klaren einheitlichen Vorgaben gibt, ist dieser Begriff anhand vergleichbarer Entscheidungen sowie ähnlicher Regelungen für andere Gruppen von Ausländern entsprechend näher einzugrenzen.

In der Streitsache Ergat (U.v. 16.3.2000 a. a. O.) hat der Gerichtshof einem einjährigen Aufenthalt des dortigen Klägers in der Türkei keine Bedeutung beigemessen und kein Erlöschen der Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 angenommen, allerdings ohne sich genauer mit dieser Problematik zu befassen, da Hintergrund des Rechtsstreits ein anderer war. Er hat zwar auf die Sache Kadiman (U.v. 17.4.1997 a. a. O.) verwiesen, in der er zum Erfordernis des ununterbrochenen dreijährigen Wohnsitzes zur Erreichung der Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ausgeführt hat, dass insoweit kurzfristige Unterbrechungen des gemeinsamen Wohnsitzes wegen Urlaubs oder Heimatbesuchen und - im vom Gerichtshof entschiedenen Fall - ein weniger als sechs Monate dauernder Aufenthalt im Heimatland gegen den Willen des Betroffenen keine Unterbrechung dieses Dreijahreszeitraums darstellen. Aus der Entscheidung Ergat lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die für den dreijährigen Zeitraum bis zur Erlangung der vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesem Recht unabhängigen aufenthaltsrechtlichen Rechtsposition geltenden Grundsätze in der Rechtssache Kadiman gleichermaßen auf Streitsachen Anwendung finden, bei denen es um das Erlöschen des anschließend an die Frist des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworbenen individuellen Rechts auf dauerhaften Aufenthalt geht. Denn für den Zeitraum, in dem eine Rechtsposition erst noch erworben werden muss, gilt nicht zwingend das Gleiche wie für die anschließende Phase des Besitzes eines solchen Rechts.

Auch der Entscheidung Ziebell des Gerichtshofs (vgl. U.v. 8.12.2011 a. a. O.) lässt sich zu der hier entscheidungserheblichen Frage der Auslegung des Begriffs „nicht unerheblicher Zeitraum“ nichts Konkretes entnehmen. Allerdings stellt der Gerichtshof in dieser Entscheidung klar, dass hinsichtlich des ersten Erlöschensgrundes (Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) wegen der unterschiedlichen Zielrichtung der jeweiligen Bestimmungen die Regelungen für Unionsbürger in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG - Unionsbürgerrichtlinie - auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nicht entsprechend angewandt werden können. Demgegenüber ergibt sich aus der genannten Entscheidung nicht, ob die für Unionsbürger maßgebliche Regelung über den Verlust des Aufenthaltsrechts von Unionsbürgern und ihrer Familienangehörigen in Art. 16 Richtlinie 2004/38/EG auf Assoziationsberechtigte Anwendung findet. Folgt man der Argumentation des Gerichtshofs, dass beide Regelungswerke - einerseits der Assoziationsratsbeschluss 1/80 und andererseits die Unionsbürgerrichtlinie -unterschiedliche Ziele verfolgen, nämlich die Assoziation EWG - Türkei einen ausschließlich wirtschaftlichen Zweck und demgegenüber die Unionsbürgerrichtlinie den Zweck, die Ausübung des den Unionsbürgern unmittelbar aus dem Vertrag erwachsenden elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zu erleichtern (EuGH, U.v. 8.12.2011 a. a. O. Rn. 69), spricht dies dafür, Art. 16 der Unionsbürgerrichtlinie nicht unmittelbar auf Assoziationsberechtigte anzuwenden.

Hinzu kommt, dass Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl 1972 II S. 385) - ZP - bestimmt, dass assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aufgrund des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft untereinander einräumen. Damit spricht vieles dafür, dass die Vorschriften der Unionsbürgerrichtlinie über das Erlöschen des Aufenthaltsrechts eines Unionsbürgers lediglich als Orientierungsrahmen für die Verlustgründe dienen können und zugleich Obergrenzen festsetzen, die für türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen jedenfalls nicht überschritten werden dürfen.

Nimmt man zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „nicht unerheblicher Zeitraum“ sodann die Vorschriften in den Blick, die für Unionsbürger in einer vergleichbaren Situation wie der der Klägerin gelten, und die nach dem oben Ausgeführten als Orientierungsrahmen und zugleich als Obergrenze dienen, ergibt sich aus Art. 16 Abs. 4 Richtlinie 2004/38/EG, dass, wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust führt (vgl. entsprechend § 4a Abs. 7 FreizügG/EU). Art. 16 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG, der bestimmte Zeiten als

für die Kontinuität des Aufenthalts (als Voraussetzung für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt) unschädlich bestimmt, kommt demgegenüber nur zur Anwendung, wenn der jeweilige Unionsbürger noch kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat.

Als Orientierungsrahmen für einen Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts der Klägerin kommen darüber hinaus die Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Daueraufenthaltsrichtlinie - in Betracht, die auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige, die ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen, anwendbar ist, soweit das Assoziationsrecht EWG-Türkei keine günstigeren Vorschriften enthält (vgl. EuGH, U.v. 8.12.2011 a. a. O. Rn. 79). Nach Art. 9 Abs. 1 c der Richtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr berechtigt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn er sich während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat.

Legt man die als Auslegungshilfe bzw. Orientierungsrahmen genannten Entscheidungen des Gerichtshofs und die oben zitierten Richtlinien der näheren Bestimmung des „nicht unerheblichen Zeitraums“ zugrunde, bleibt der Zeitraum, in dem sich die Klägerin in der Türkei aufgehalten hat, deutlich unter den zeitlichen Vorgaben, die sich insbesondere den genannten Richtlinien für den Verlust des Aufenthaltsrechts eines langfristig Aufenthaltsberechtigten bzw. Daueraufenthaltsberechtigten entnehmen lassen. So war die Klägerin weder über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Jahren vom Aufnahmemitgliedstaat abwesend, noch hat sie sich auch nur während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten nicht im Gebiet der Bundesrepublik aufgehalten. Den Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten, den Art. 9 Abs. 1 c Richtlinie 2003/109/EG für den Verlust des Aufenthaltsrechts verlangt, hat die Klägerin mit ihrer Abwesenheit vom Bundesgebiet deshalb nicht erreicht, weil sie sich maximal fünf Monate 26 Tage ununterbrochen in der Türkei aufgehalten hat und nicht während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten. Schon aus dem Wortlaut „von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten“ ergibt sich, dass es sich hierbei um einen zusammenhängenden Zeitraum ohne tatsächliche Unterbrechungen handeln muss. Nicht ausreichend ist danach, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige sich zwar mehrfach, aber jeweils weniger als ein Jahr lang außerhalb des Bundesgebiets aufhält. Aber auch nach Gegenstand und Zweck dieser Bestimmung, ab einem bestimmten Zeitraum der Abwesenheit vom Mitgliedstaat ein Abreißen des Integrationszusammenhangs anzunehmen, das zum Verlust der durch den zuvor langfristigen Aufenthalt und die dadurch entstandene Verwurzelung erlangten besonderen Rechtsstellung führt, ist eine dem Wortlaut entsprechende enge Auslegung angezeigt. Erfüllt die Klägerin aber schon nicht die Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 c Richtlinie 2003/109/EG, bleibt sie auch unter der maximal zulässigen Abwesenheit von zwei aufeinanderfolgenden Jahren, die nach Art. 16 Abs. 4 Richtlinie 2004/38/EG zum Verlust des Daueraufenthalts bei Unionsbürgern führt.

Neben der Heranziehung der genannten Richtlinien als Orientierungshilfe für die Auslegung des Begriffs „nicht unerheblicher Zeitraum ohne berechtigte Gründe“ ist das Verständnis des Erlöschensgrundes maßgeblich vom Ziel und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 her zu bestimmen (so BVerwG, U.v. 30.4.2009 -1 C 6/08 - juris Rn. 27). Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, ob berechtigte Gründe für einen Auslandsaufenthalt in der Türkei vorliegen. Art. 7 ARB 1/80 bezweckt nämlich die allmähliche Integration der Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer im Aufnahmestaat und verleiht diesen nach Erreichen der Rechtsposition sowohl das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt als auch ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Geht man demzufolge davon aus, dass Art. 7 ARB 1/80 den Aufenthalt von Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer auch dann privilegieren soll, wenn z. B. nachgezogene oder im Bundesgebiet geborene Kinder sich auch nach Erreichen der Volljährigkeit weiter bei ihren Familien im Bundesgebiet aufhalten wollen und diesen das Recht verleihen soll, ein von den Eltern losgelöstes eigenständiges Leben im Bundesgebiet rechtmäßig führen zu können, spricht einiges dafür, dass ein Verlust dieser Rechtstellung nur dann eintritt, wenn eine Rückkehr in die Türkei erfolgt, die diesen Zielen zuwiderläuft und insbesondere zu einem Abreißen des Integrationszusammenhangs führt (vgl. Kurzidem in Beck’scher Online-Kommentar EWG-Türkei, Art. 7 Rn. 34). Ein Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats „für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe“ kann danach nur dann angenommen werden, wenn der Familienangehörige zu erkennen gibt, dass er diesen Integrationszusammenhang nicht mehr aufrechterhalten will. Aus diesen Gründen gebietet die Frage, ob die Klägerin ihre Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 verloren hat, letztlich eine Einzelfallbetrachtung, bei der insbesondere der Ausreisezweck und die objektiv feststellbaren Umstände der Ausreise zu würdigen sind. Es ist daher die Frage zu beantworten, ob das Verhalten des Betroffenen bei objektiver Betrachtungsweise den Schluss zulässt, dass er die Bundesrepublik auf Dauer verlassen wollte. In Anwendung dieser Kriterien ist der Senat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere auch der eingehenden Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2014, zur Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gelangt, dass die Klägerin ihr Recht auf Aufenthalt aus Art. 7 ARB 1/80 durch ihren ehebedingten Aufenthalt in der Türkei nicht verloren hat.

Die Klägerin, die seit ihrer Geburt 1982 bis zu ihrer Heirat im Jahr 2007 ununterbrochen, also 25 Jahre lang im Bundesgebiet gelebt und ihren Wohnsitz ständig bei ihren Eltern bzw. ihrer Mutter gehabt hat, hat sich erst nach ihrer Eheschließung mit einem in der Türkei lebenden türkischen Staatsangehörigen dazu entschlossen, nicht nur wie bisher kurze Urlaube in der Türkei zu verbringen, sondern immer wieder mehrere Monate dort zu bleiben. Im Zeitraum vom 18. Juni 2007 bis zum 3. Dezember 2009, dem Tag ihrer endgültigen Rückkehr in das Bundesgebiet, verbrachte die Klägerin fünf Aufenthalte in der Türkei, die zwischen vier und knapp sechs Monaten dauerten und kehrte dazwischen für jeweils ein bis zwei Monate nach Deutschland zurück. Die Aufenthalte in der Türkei sollten nach der glaubhaften Schilderung der Klägerin in Absprache mit ihrem Ehemann aber von vornherein lediglich der Vorbereitung der Einreise ihres Ehemannes in das Bundesgebiet dienen, wo die eheliche Lebensgemeinschaft letztendlich geführt werden sollte. Die Klägerin hat weiter nachvollziehbar ausgeführt, dass ihr Ehemann mit einem Umzug in das Bundesgebiet zunächst einverstanden gewesen ist, sich auch einen Pass besorgt hat, aber entgegen seiner verlautbarten Absicht tatsächlich keinen Deutschkurs besucht und sich dann auch letztendlich gegen einen Umzug ausgesprochen hat. Glaubhaft ist zudem, dass die Klägerin auch dann noch, als sich das Scheitern der Ehe wegen der fehlenden Nachzugsbereitschaft des Ehemannes nach Deutschland abzeichnete, versucht hat, ihre Ehe zu retten und den Ehemann doch zu einem Umzug zu bewegen. Ihr kann insbesondere nicht vorgehalten werden, dass sie nicht sofort, nachdem ihr Ehemann sie (wohl) auch körperlich misshandelt hatte, in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist. Denn zu den Obliegenheiten eines Ehepartners gehört auch, zumindest moralisch, in Krisenzeiten nicht sofort „davon zu laufen“, sondern das eheliche Versprechen ernst zu nehmen und zu versuchen, die Beziehung wieder „ins Lot zu bringen“. Vor dem Hintergrund ihrer kulturellen Herkunft hat die Klägerin womöglich länger an der bereits krankenden Ehe festgehalten, als dies ansonsten unter jungen Leuten der Fall ist. Dass die Klägerin trotz erheblicher Probleme mit ihrem Ehemann zunächst die Ehe weitergeführt und ihre ehelichen Pflichten erfüllt hat, kann ihr aus diesen Gründen nicht entgegengehalten werden. Im Übrigen kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidend darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Ehe objektiv gescheitert war und wann die Klägerin ihre Ehe endgültig als gescheitert angesehen hat, sondern allein maßgeblich ist, dass sie nie von ihrem Vorhaben, mit ihrem Ehemann auf Dauer im Bundesgebiet leben zu wollen, abgelassen hat.

Dafür, dass sie ihren Lebensmittelpunkt und ihre Zukunft ausschließlich in Deutschland gesehen hat und nur vorübergehend in die Türkei zurückgekehrt ist, weil sie als Ehefrau mit ihrem Ehemann zusammenleben wollte, sprechen auch die objektiven Umstände ihrer Abwesenheit vom Bundesgebiet. So hat sie sich z. B. von ihrem Wohnort nicht abgemeldet, sondern hat ihren Wohnsitz weiter bei ihren Eltern belassen. Auch ihr Zimmer in der elterlichen Wohnung stand ihr während des gesamten Zeitraums zur Verfügung. Dass sie sich beim Jobcenter abgemeldet hat, spricht ebenfalls nicht für eine unberechtigte längere Abwesenheit, denn die Abmeldung mit der Folge der Einstellung von Leistungen nach dem SGB II hat sie bereits deshalb ordnungsgemäß vorgenommen, weil sie als Ehefrau während der Zeit, in der sie in der Türkei glaubhaft ihrem Ehemann den Haushalt geführt hat, im Bundesgebiet tatsächlich nicht mehr für die Vermittlung eines Arbeitsplatzes zur Verfügung stand. Allein ihre Angabe, sie gehe „für unbestimmte Zeit“ in die Türkei zurück, reicht womöglich aus, einen nationalen Aufenthaltstitel zum Erlöschen zu bringen, bewirkt aber für sich gesehen keinen Verlust einer dauerhaften Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80. Im Übrigen hätte sie sich auch ohne Umzug in die Türkei vom deutschen Arbeitsmarkt abmelden müssen, wenn sie wegen einer Eheschließung und der Übernahme der Aufgaben einer „Hausfrau“ dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht und von ihrem Ehemann unterhalten wird. Ihre Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 hängt im Übrigen ohnehin nicht davon ab, ob sie einer Beschäftigung nachgeht oder nicht (vgl. EuGH v. 11.11.2004 a. a. O., Rn. 29).

Dass der Integrationszusammenhang, dessen Abreißen, wie oben ausgeführt, gegebenenfalls als Indiz für den Verlust der Rechtsposition aus Art. 7 ARB 1/80 angesehen werden kann, bei der Klägerin aufgrund ihrer Ausreise in die Türkei gerade nicht abgerissen ist, zeigen ihre langen Aufenthalte im Bundesgebiet während ihrer Ehe mit ihrem türkischen Ehemann. Ihre Aufenthalte in Deutschland mit einer Dauer von bis zu zwei Monaten belegen, dass die Klägerin entsprechend ihrer Absicht tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet beibehalten hat und regelmäßig zu ihrer Familie „nach Hause“ gekommen ist. Gerade die Tatsache, dass sie sich während dieser Zeiten ohne ihren Ehemann im Bundesgebiet aufgehalten hat, lassen den Schluss zu, dass sie hier nicht ihren Urlaub verbringen wollte, sondern den Kontakt zu ihrer Familie und die Beziehungen zu ihrem Umfeld aufrechterhalten und ihre Bindungen im Bundesgebiet keinesfalls aufgeben wollte.

Nach Auffassung des Senats hat die Klägerin die Bundesrepublik aber auch ansonsten nicht für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen. Berechtigte Gründe liegen in der Regel dann vor, wenn der Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat u. a. die Verfolgung anerkennenswerter Interessen zugrunde liegt. In Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ARB 1/80 sowie in Art. 16 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG -Unionsbürgerrichtlinie - sind Gründe benannt, die bereits erworbene Rechte zumindest innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens nicht berühren, wie z. B. bestimmte Arten von Krankheiten, Schwangerschaft, Mutterschaft, Studium oder Berufsausbildung. Die Gründe müssen „legitim“, also allgemein gesellschaftlich anerkannt sein (Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, ARB 1/80 Art. 7, Rn. 46). Es kommt daher darauf an, ob die Gründe der Abwesenheit der Klägerin von Deutschland von der Allgemeinheit anzuerkennen oder eher zu missbilligen sind (Dienelt a. a. O.). Einen derartigen anerkennenswerten Grund für die Abwesenheit der Klägerin vom Bundesgebiet sieht der Senat im vorliegenden Fall in dem Ansinnen der Klägerin, für die Übergangszeit bis zum beabsichtigten Umzug von der Türkei nach Deutschland die unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG stehende eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem noch örtlich und wirtschaftlich in der Türkei gebundenen Ehemann zu führen. Angesichts der Tatsache, dass eine Übersiedlung des Ehemannes zunächst nicht möglich war, weil er zum einen keinen Pass besessen hat und zum anderen die notwendigen Spracherfordernisse nicht nachweisen konnte, wäre es zum einen lebensfremd und auch dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie widersprechend, ein zeitabschnittweises Zusammenleben der Eheleute in der Türkei während der Wartezeit zu missbilligen. Es entsprach vielmehr den legitimen Interessen der Klägerin, den Ehepartner bei der vorgesehenen grundlegenden Änderung der Lebensumstände durch einen Umzug in das Bundesgebiet zu unterstützen und bei daraus erwachsenden Problemen zu versuchen, die Ehe zu retten und den Partner doch noch zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet zu überzeugen.

2. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil den Beklagten auf Antrag der Klägerin verurteilt, das Fortbestehen des Aufenthaltsrechts der Klägerin aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 „durch entsprechende Eintragung in deren Reisepass oder Ausstellung einer Bescheinigung oder eines Aufenthaltstitels“ zu dokumentieren. Diese vom Berufungsantrag des Beklagten mit umfasste Verurteilung erweist sich ebenfalls als rechtmäßig.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt -EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nach Satz 2 dieser Vorschrift auf Antrag ausgestellt. Der danach bestehenden Verpflichtung der Klägerin, die weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt, das Bestehen ihres Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, entspricht andererseits ihr Anspruch auf eine Dokumentation ihres Aufenthaltsrechts. Denn wenn die Ausländerbehörde sich weigert, ihr eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis auszustellen, berührt dies zwar nicht ihre ihr unmittelbar aus Gemeinschaftsrecht zustehende Rechtsposition. Die Aufenthaltserlaubnis wird aber als deklaratorischer Aufenthaltstitel zum Nachweis ihres assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Rechtsverkehr benötigt. Ansonsten könnte die Klägerin z. B. beim Abschluss von Darlehens- oder Mietverträgen oder ansonsten im Rechts- und Wirtschaftsverkehr nicht ohne Weiteres nachweisen, dass sie ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet besitzt und sogar dauerhaft aufenthaltsberechtigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.2012 -1 C 6/11 - juris Rn. 27 ff.).

Aus diesen Gründen war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Dez. 2014 - M 12 E 14.4528

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller we

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

Tatbestand

1

Die 1977 geborene Klägerin türkischer Staatsangehörigkeit reiste 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie zunächst bei ihrem Vater, einem türkischen Arbeitnehmer, wohnte. Von Mai 1992 bis Juni 1993 besuchte sie einen Eingliederungslehrgang für ausländische Jugendliche. Sie ist seit dem 4. August 2005 mit dem türkischen Staatsangehörigen A. verheiratet und hat fünf minderjährige Kinder, von denen zumindest zwei neben der türkischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die Klägerin hat auf ihren Antrag jeweils eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, zunächst auf zwei, seit 2003 auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG auf bis zu drei Jahre befristet. Sie stand mehrfach in abhängiger Beschäftigung, bezieht allerdings seit Jahren zumindest ergänzende Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre Familie.

2

Im November 2006 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG mit der Begründung, sie lebe in häuslicher Gemeinschaft mit ihren beiden Kindern deutscher Staatsangehörigkeit. Der Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 5. November 2007 mit der Begründung ab, der Lebensunterhalt der Klägerin sei nicht gesichert. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage mit Urteil vom 30. April 2008 abgewiesen, weil der geltend gemachte Anspruch jedenfalls daran scheitere, dass die Klägerin und ihre Familie laufend Sozialleistungen bezögen.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 22. Februar 2011 zurückgewiesen. Zwar besäßen zwei der Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit, doch stehe § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einem Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegen. Die Vorschrift sei auch im Rahmen des § 28 Abs. 2 AufenthG zu prüfen. Eine Ausnahmesituation, die einen Verzicht auf die nach dieser Vorschrift zu erfüllende Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts rechtfertige, liege nicht vor. Weder folge eine solche Ausnahme aus Art. 8 EMRK noch aus Art. 7 ARB 1/80, aus Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens oder aus Art. 10 ARB 1/80. Die genannten Vorschriften sollten zwar den Aufenthalt der Betroffenen sichern, nicht aber die Entscheidung über die Art des Aufenthaltstitels beeinflussen.

4

Die Klägerin hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und rechtzeitig begründet. Nach Wortlaut und Systematik des § 28 AufenthG liege die Annahme nahe, dass § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im Rahmen des § 28 Abs. 2 AufenthG nicht zu prüfen sei. Hierfür sprächen auch die gebotene Berücksichtigung der in Art. 6 GG enthaltenen Wertentscheidung für die Förderung von Ehe und Familie sowie die Überlegung, dass nach Art. 8 EMRK spätestens bei Volljährigkeit der deutschen Kinder der Mutter aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in Deutschland ein Daueraufenthaltsrecht zukomme. Selbst wenn man der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG folgen wolle, stehe der Klägerin die beantragte Niederlassungserlaubnis zu, weil sie eine Ausnahme vom Erfordernis der Sicherung ihres Lebensunterhalts für sich in Anspruch nehmen könne. Sie widme sich der Erziehung ihrer fünf Kinder; ihr könne nicht zugemutet werden, daneben durch eine abhängige Beschäftigung den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft zu sichern.

5

Sollte die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht in Betracht kommen, müsse hilfsweise zumindest die ihr jeweils ausgestellte Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG so ausgestaltet sein, dass das ihr zustehende Daueraufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 textlich eindeutig daraus hervorgehe. Auch die bisher übliche Beschränkung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis auf zwischen zwei und drei Jahren werde dem assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrecht der Klägerin nicht gerecht; sie müsse vielmehr mindestens fünf Jahre betragen.

6

Der Beklagte hat den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch der Klägerin, ihr eine mindestens fünf Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis auszustellen, aus der sich das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts textlich eindeutig ergebe, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anerkannt und hält die Revision im Übrigen für unbegründet.

7

Nach der Systematik des Aufenthaltsgesetzes seien die in § 5 geregelten Erteilungsvoraussetzungen von grundlegendem staatlichem Interesse und nur dann entbehrlich, wenn dies in den speziellen Erteilungsvorschriften ausdrücklich so geregelt sei. Auch liege kein atypischer Sachverhalt vor. Die Klägerin könne die Lebensgemeinschaft mit ihren Kindern auch auf der Grundlage befristeter Aufenthaltstitel führen. Auch der Umstand, dass sie über ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht verfüge, führe nicht zwingend zu einem Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist mit dem Hauptantrag unbegründet (1.). Auf den Hilfsantrag ist der Beklagte seinem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen, der Klägerin eine den Anforderungen des Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 genügende Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe der Urteilsbegründung auszustellen (2.).

9

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 AufenthG; insoweit ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.

10

1.1 Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist Ausländern, die in Lebensgemeinschaft mit Familienangehörigen deutscher Staatsangehörigkeit leben, in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn sie drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, die Lebensgemeinschaft mit dem oder den Familienangehörigen deutscher Staatsangehörigkeit im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. Zusätzlich müssen nach Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Norm auch die übrigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG in der Regel gegeben sein, insbesondere muss der Lebensunterhalt der familiären Bedarfsgemeinschaft, der die betroffenen Ausländer angehören, gesichert sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, Urteile vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 21.09 - BVerwGE 138, 148 sowie vom 16. August 2011 - BVerwG 1 C 12.10 - InfAuslR 2012, 53). Denn das Ziel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, neue Belastungen für die öffentlichen Haushalte zu vermeiden, setzt sich auch gegenüber dem Begehren eines Ausländers durch, aus dem Zusammenleben mit deutschen Familienangehörigen einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis ableiten zu können, weil diese nach der Konzeption des Gesetzes eine gelungene wirtschaftliche Integration nicht vorbereitet, sondern voraussetzt. Die Verfestigung des Aufenthaltsstatus soll deshalb erst dann durch eine Niederlassungserlaubnis weiter befördert werden, wenn die betroffenen Ausländer den Lebensunterhalt für sich und die familiäre Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören, ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (§ 2 Abs. 3 AufenthG) sichern können.

11

Allerdings ist die Sicherung des Lebensunterhalts - abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG - nur im Regelfall Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG. Verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen sowie atypische Umstände des Einzelfalles, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, können Ausnahmen vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigen (Urteile vom 16. August 2011 a.a.O. Rn. 18 sowie vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32.07 - BVerwGE 131, 370 Rn. 27). Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 3.08 - Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 5 Rn. 14).

12

1.2 Im vorliegenden Fall sind die in § 28 Abs. 2 AufenthG normierten Tatbestandsvoraussetzungen nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gegeben. Demgegenüber ist die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt, da die Klägerin und die ihrer familiären Bedarfsgemeinschaft angehörenden Personen Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) beziehen.

13

Ein Ausnahmefall, in dem von einer Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im Rahmen des § 28 Abs. 2 AufenthG abzusehen wäre, liegt nicht vor.

14

1.2.1 Aus Art. 6 Abs. 1 GG kann die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ohne Sicherung des Lebensunterhalts nicht ableiten. Zwar ist die verfassungsrechtliche Wertentscheidung für Ehe und Familie bei der Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im Rahmen des § 28 Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigen (Urteil vom 27. Januar 2009 - BVerwG 1 C 40.07 - BVerwGE 133, 72 Rn. 20, 25). Doch vermag sie in aller Regel einen Anspruch auf Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels - insbesondere eines unbefristeten an Stelle eines vorhandenen befristeten Titels - nicht zu begründen (vgl. Urteil vom 28. Oktober 2008 - BVerwG 1 C 34.07 - Buchholz 402.242 § 26 AufenthG Nr. 3 Rn. 24). Der Schutz von Ehe und Familie ist durch die Erteilung bzw. Ausstellung eines befristeten Aufenthaltstitels regelmäßig sichergestellt. Der Vortrag der Klägerin zur Anzahl und Betreuungsbedürftigkeit ihrer Kinder, zur gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Bedeutung von Kindern sowie zur besseren Erreichbarkeit von Darlehen auf der Grundlage eines unbefristeten Aufenthaltstitels stellt dies nicht in Frage.

15

1.2.2 Nichts anderes gilt auch für Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (Gesetz vom 30. September 1959, BGBl II S. 997), der die Ausweisung von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten erschwert, die seit mehr als zehn Jahren ihren ordnungsmäßigen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragsstaates haben. Der auf die Regelung von Ausweisungsgründen beschränkten Vorschrift lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nichts zu einem etwaigen Anspruch auf Ersetzung eines befristeten durch einen unbefristeten Aufenthaltstitel entnehmen.

16

1.2.3 Auch aus Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG - Türkei (ARB 1/80) - dessen Voraussetzungen die Klägerin nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erfüllt - ist kein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis ohne Sicherung des Lebensunterhalts an Stelle der nach § 4 Abs. 5 AufenthG ausgestellten (befristeten) Aufenthaltserlaubnis abzuleiten.

17

Zwar ist Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht zu entnehmen, da das von der Vorschrift eingeräumte Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt ohne ein korrespondierendes Aufenthaltsrecht nicht ausgeübt werden könnte (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Juni 2011 - Rs. C-484/07, Pehlivan - InfAuslR 2011, 272 Rn. 43 und vom 29. März 2012 - Rs. C-7/10 und C-9/10, Kahveci und Inan - AuAS 2012, 98, Rn. 28). Aus diesem Grund können Assoziationsberechtigte die Ausstellung einer (deklaratorischen) Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG beanspruchen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Assoziationsrecht und das mitgliedstaatliche Aufenthaltsrecht im Ausgangspunkt getrennte Rechtskreise darstellen, die teilweise unterschiedliche Ziele verfolgen: Während das Assoziationsabkommen ausschließlich wirtschaftlichen Zwecken dient und sich deshalb auf die schrittweise Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - InfAuslR 2012, 43, Rn. 57 - 77 <68>), verfolgt das innerstaatliche Aufenthaltsrecht weiter gefasste Ziele, insbesondere die Steuerung der Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit (§ 1 Abs. 1 AufenthG). Aus diesem Grund lässt sich aus der assoziationsrechtlichen Vorschrift des Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 kein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis ableiten. Denn diese ist als rechtliche Bestätigung einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration konstruiert und sie kann deshalb regelmäßig nur derjenige erhalten, der wirtschaftlich von der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (vgl. § 2 Abs. 3 AufenthG) unabhängig ist. Die mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beabsichtigte und verbundene aufenthaltsrechtliche Verfestigung hängt von anderen Voraussetzungen ab als das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht, weil das Assoziationsrecht einen ausschließlich wirtschaftlichen Zweck verfolgt (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 63 ff.).

18

1.2.4 Für Art. 13 und Art. 10 ARB 1/80 gilt nichts anderes, da der Klägerin unbeschränkter Zugang zu Arbeitsmarkt und Beschäftigung zusteht und sie auch keine Diskriminierung im Bereich der Arbeitsbedingungen oder im Hinblick auf die Unterstützung durch die Bundesagentur für Arbeit bei der Beschaffung eines Arbeitsplatzes geltend macht.

19

1.2.5 Die Klägerin kann sich für den geltend gemachten Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis ohne Sicherung des Lebensunterhalts auch nicht auf Art. 8 EMRK stützen.

20

Art. 8 EMRK gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Dabei ist unter Privatleben die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu verstehen, die für das Leben eines Menschen in der Gesellschaft konstitutiv sind und denen - angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen - bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (Urteil vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 1 C 18.09 - Buchholz 402.242 § 104a AufenthG Nr. 5, Rn. 14). Eingriffe in die Ausübung dieses Rechts sind nur zulässig, soweit sie gesetzlich vorgesehen und aus Gründen notwendig sind, die in Art. 8 Abs. 2 EMRK im Einzelnen aufgeführt sind.

21

Es ist bereits zweifelhaft, ob die im Hinblick auf die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts ausgesprochene Verweigerung eines unbefristeten Aufenthaltstitels an Stelle befristeter Aufenthaltserlaubnisse in diesem Sinne einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt. Denn der Aufenthalt der Klägerin in Deutschland ist rechtlich gesichert und wird durch die ihr jeweils ausgestellte Aufenthaltserlaubnis dokumentiert. Die Verweigerung eines unbefristeten Aufenthaltstitels wirkt sich vor diesem Hintergrund auf ihr Recht, ihre Konventionsrechte ungehindert auszuüben, allenfalls geringfügig - etwa im Bereich der wirtschaftlichen Integration - aus.

22

Jedenfalls aber ist die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im Rahmen des § 28 Abs. 2 AufenthG durch hinreichende Gründe im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Sie ist gesetzlich vorgesehen, da das Zusammenspiel von § 28 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG diese Entscheidung als Regelfall vorsieht, und verfolgt das legitime Ziel, die öffentlichen Haushalte zu schonen. Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit bestehen im vorliegenden Fall nicht (zu diesem Erfordernis vgl. EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 41548/06, Trabelsi - Newsletter Menschenrechte 2011, 300 Rn. 53 ff. m.w.N., BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 - InfAuslR 2007, 275, Rn. 33). Denn der Aufenthalt der Klägerin ist unabhängig davon, ob sie über eine Niederlassungserlaubnis verfügt, dauerhaft gesichert und steht nicht in Frage; die Klägerin unterliegt lediglich dem Erfordernis periodischer Verlängerung der ihr jeweils ausgestellten Aufenthaltserlaubnis. Dies ist ihr auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie nicht straffällig geworden ist und dass angesichts ihrer Verweildauer in Deutschland von einer stabilen Verwurzelung im Aufenthaltsstaat auszugehen ist, zumutbar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte überlässt die Konvention den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Konvention in innerstaatliches Recht die Wahl der dafür am besten geeigneten Mittel, so dass Art. 8 EMRK grundsätzlich nicht dahin verstanden werden kann, dass er ohne Weiteres einen bestimmten Aufenthaltstitel unter mehreren zur Verfügung stehenden garantiert (EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 15. Januar 2007, 60654/00, Sisojeva - NVwZ 2008, 979 Rn. 90, 91).

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1.2.6 Schließlich liegt auch keine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor, der die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unabhängig vom Erfordernis einer Sicherung des Lebensunterhalts erzwingen würde. Von einem solchen Einzelfall ist bei besonders atypischen Umständen auszugehen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen (vgl. Urteil vom 16. August 2011 - BVerwG 1 C 12.10 - Rn. 18). Die Klägerin hat jedoch neben den bereits genannten Gesichtspunkten derartige atypische Umstände nicht vorgetragen. Zwar sind zumindest zwei ihrer Kinder deutsche Staatsangehörige, deren Anteil an der familiären Bedarfsgemeinschaft bei der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG außer Betracht zu bleiben hat (vgl. Urteil vom 16. August 2011 a.a.O. Rn. 18, 19). Dies ändert indes nichts daran, dass auch der Lebensunterhalt der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, insbesondere der Klägerin selbst sowie ihres Ehemannes und derjenigen Kinder, die keine deutschen Staatsangehörigen sind, ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht gesichert werden kann. Die von der Klägerin hierfür geltend gemachten Gründe - vor allem Anzahl und besondere Betreuungsbedürftigkeit der Kinder und die gesellschaftliche sowie wirtschaftliche Bedeutung der Kindererziehung - weisen den vorliegenden Fall nicht als eine atypische Konstellation aus, bei der davon auszugehen wäre, dass sie dem Gesetzgeber bei Erlass der maßgeblichen Vorschriften nicht vor Augen gestanden hätte.

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2. Der Beklagte ist seinem Anerkenntnis entsprechend (§ 173 Satz 1 VwGO, § 307 ZPO) auf den zulässigen Hilfsantrag zu verpflichten, der Klägerin eine mindestens fünf Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis auszustellen, aus der sich eindeutig das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts gemäß Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 ergibt. Soweit die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts dem entgegenstehen, sind sie abzuändern.

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Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit des im Revisionsverfahren erstmals gestellten Hilfsantrages (vgl. § 142 Abs. 1 VwGO) bestehen nicht, da dieses Begehren der Sache nach bereits im Klageantrag enthalten war. Der Beklagte war auch nicht gehindert, den hilfsweise geltend gemachten Anspruch anzuerkennen, da ein solches Anerkenntnis auch im Verwaltungsprozess möglich ist (vgl. § 87 a Abs. 1 Nr. 2, § 156 VwGO). Dies hat zur Folge, dass eine kontradiktorische Entscheidung über den betroffenen Teil des Streitgegenstandes nicht mehr erforderlich ist. Vielmehr hat nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 ZPO ein Anerkenntnisurteil zu ergehen; grundsätzliche Unterschiede zwischen den Verfahrensarten der Verwaltungsgerichtsordnung und der Zivilprozessordnung schließen dies jedenfalls für die Verpflichtungsklage nicht aus (Gerichtsbescheid vom 7. Januar 1997 - BVerwG 4 A 20.95 - BVerwGE 104, 27). Maßgebliche Voraussetzung für ein wirksames Anerkenntnis ist, dass der Beklagte berechtigt ist, über den streitgegenständlichen Anspruch zu verfügen. Das ist hier der Fall, da der Beklagte die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Ausgestaltung der der Klägerin ausgestellten Aufenthaltserlaubnis nach seinem Ermessen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften verwirklichen kann.

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Der Klägerin ist auf ihren Antrag in den Jahren 1993 bis 2001 eine auf jeweils zwei, in den Jahren 2003 und 2006 eine auf jeweils drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG ausgestellt worden. 2009 hat sie eine in zeitlicher Hinsicht mit dem Aufenthaltstitel ihres Ehemannes abgestimmte Aufenthaltserlaubnis erhalten, die bis zum Ablauf des 13. Juli 2012 befristet ist. Den Aufenthaltserlaubnissen war jeweils nicht zu entnehmen, dass die Klägerin Inhaberin eines assoziationsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts ist. Diese Praxis steht mit Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 nicht im Einklang.

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Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 AufenthG hat ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, das Bestehen dieses Aufenthaltsrechts durch eine Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt. Nach Satz 2 der Vorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis als deklaratorischer Aufenthaltstitel zum Nachweis des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Antrag ausgestellt. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG muss die Aufenthaltserlaubnis befristet werden; über die Dauer der Befristung entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Aufenthaltszwecks. Für eine nach § 4 Abs. 5 AufenthG ausgestellte Aufenthaltserlaubnis zur Dokumentation eines Aufenthaltsrechts nach Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 bedeutet dies, dass der Titel seine Rechtsgrundlage sowie das Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts erkennen lassen und dass seine Gültigkeitsdauer der Bedeutung des zugrunde liegenden Daueraufenthaltsrechts gerecht werden muss. Diese Anforderungen werden verfehlt, wenn die Aufenthaltserlaubnis mangels eindeutiger erläuternder Zusätze im Rechtsverkehr den Anschein erwecken kann, ihr Inhaber verfüge lediglich über eine konstitutiv befristete Aufenthaltserlaubnis, oder wenn die Gültigkeitsdauer deutlich unterhalb der zur Dokumentation eines Daueraufenthaltsrechts üblichen Gültigkeitsdauer bleibt.

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Das assoziationsrechtliche Daueraufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 sichert das Recht von Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers auf freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, sobald seine Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere ein mindestens fünfjähriger ordnungsgemäßer Wohnsitz bei dem türkischen Arbeitnehmer. Das Aufenthaltsrecht soll den Familienangehörigen neben der dauerhaften Aufrechterhaltung der familiären Gemeinschaft ggf. die Fortdauer ihres einmal erworbenen Rechts auch nach Wegfall der Voraussetzungen des Art. 7 ARB 1/80 ermöglichen und kann deshalb nur unter engen Voraussetzungen erlöschen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - Rs. C-373/03, Aydinli - Rn. 23 ff., Slg. 2005, I-6181). Dieses Ziel ist uneingeschränkt jedoch nur erreichbar, wenn das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts nach Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 im Rechts- und Wirtschaftsverkehr ohne Weiteres erkennbar ist. Denn nur wenn alle Behörden sowie die Geschäfts- und Vertragspartner der betroffenen Ausländer ohne Weiteres feststellen können, dass diese nicht nur einen befristet gesicherten Status innehaben, sondern dauernd aufenthaltsberechtigt sind, ist in der Rechtswirklichkeit ihre Gleichbehandlung mit anderen Ausländern, die einen vergleichbaren Status innehaben, zu erwarten. Fehlt es daran, ist nach aller Lebenserfahrung nicht auszuschließen, dass die Ausübung des Daueraufenthaltsrechts - etwa beim Abschluss von Darlehens- oder Mietverträgen oder ähnlichen langfristigen rechtlichen Bindungen - auf nicht unerhebliche Hindernisse stoßen kann.

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Aus denselben Gründen wird auch eine regelmäßig auf drei Jahre befristete Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG den assoziationsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht und ist daher ermessensfehlerhaft. Zwar erfordert das Ziel des Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 nicht die Ausstellung eines unbefristeten Aufenthaltstitels, weil den Mitgliedstaaten auch weiterhin die Befugnis zum Erlass von Maßnahmen zusteht, die den innerstaatlichen Behörden die genaue Kenntnis der Bevölkerungsbewegungen in ihrem Hoheitsgebiet ermöglichen sollen (EuGH, Urteil vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97, Ergat - Slg. I-1506, Rn. 54). Dies lässt die Ausgestaltung der deklaratorischen Aufenthaltstitel als befristete Titel zu, steht aber einer zeitlich allzu eingeschränkten Gültigkeitsdauer entgegen. Denn das Erfordernis einer in relativ kurzen Zeitabständen jeweils erforderlichen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis schränkt den Gebrauch des assoziationsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts stärker ein als dies durch das Interesse des Aufenthaltsstaates an periodischer Kontrolle gerechtfertigt wäre und ist deshalb unverhältnismäßig. Als unionsrechtlicher Bezugsrahmen für die Dokumentation des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 durch einen Aufenthaltstitel bietet sich vielmehr Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl EG Nr. L 16 vom 23. Januar 2004 S. 44) an, der eine Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels von mindestens fünf Jahren vorsieht (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - Rn. 79). Eine solche Gültigkeitsdauer trägt sowohl dem legitimen Kontrollbedürfnis des Aufenthaltsstaates als auch dem Bedürfnis des zum Daueraufenthalt berechtigten Ausländers Rechnung, seine aufenthaltsrechtliche Privilegierung im Rechtsverkehr ohne unzumutbaren Aufwand nachweisen zu können.

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Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin im vorliegenden Fall einen Anspruch darauf, dass die ihr ausgestellte Aufenthaltserlaubnis zum einen eine Gültigkeitsdauer von nicht weniger als fünf Jahren aufweist. Zum anderen muss sie erkennen lassen, dass ihr ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zugrunde liegt und um welches es sich dabei handelt. Hierbei reicht die bloße Nennung einer Rechtsvorschrift als Zusatz zur Art des Titels nicht aus. Dem Zweck, einen unproblematischen und im Rechtsverkehr ohne besondere Rechtskenntnisse erkennbaren Nachweis des zu Grunde liegenden Daueraufenthaltsrechts führen zu können, genügt vielmehr nur die ausdrückliche Erwähnung des Begriffs "Daueraufenthaltsrecht" und seiner Rechtsgrundlage in der Urkunde der Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG. Eine solche Eintragung lässt sich auch dann, wenn der betroffene Ausländer über mehrere Aufenthaltstitel verfügt, als Zusatz zur Art des Titels oder im Anmerkungsfeld des Dokuments vornehmen (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 und 12 AufenthG, § 59 Abs. 2 i.V.m. Anl. D 14a AufenthVO, Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang a) Verordnung Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl EG L 157 S. 1 in der durch VO Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 geänderten Fassung).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.