Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 31. Okt. 2014 - Au 1 E 14.1132

bei uns veröffentlicht am31.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 23.10.2014 gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 13.10.2014 wird hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

Er wurde am ... 1975 in ... in der Türkei geboren. Der Antragsteller heiratete 1999 eine deutsch-türkische Staatsangehörige. Mit dieser hat er zwei Söhne, die 2000 und 2001 geboren sind und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Er reiste erstmals 2003 im Rahmen des Familiennachzugs in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt Aufenthaltserlaubnisse. Seit 2008 ist er geschieden. Die Kinder leben zusammen mit der Mutter in der Türkei. In der Zeit vom 15. Juni 2012 bis zum 5. Dezember 2012 verbrachte der Antragsteller seinen Urlaub in der Türkei. Nach einem kurzen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland reiste der Antragsteller am 10. Dezember 2012 erneut in die Türkei, um sich um seine kranke Mutter zu kümmern, die seit Jahren an Kreislauf- und Stoffwechselerkrankungen, starken Depressionen und Panikattacken leidet. Er kehrte am 11. Mai 2013 nach Deutschland zurück. Danach hielt sich der Antragsteller ab einem unbekannten Zeitpunkt erneut in der Türkei auf und kehrte am 2. Oktober 2013 in die Bundesrepublik Deutschland zurück.

Seine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung war bis zum 26. April 2014 gültig. Er beantragte am 7. April 2014 deren Verlängerung. Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 äußerte sich der Antragsgegner dahingehend, dass die Aufenthaltserlaubnis bereits im Jahre 2012 nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen sei, weil der Antragsteller durch seine Auslandsaufenthalte die 6-Monatsfrist habe verstreichen lassen.

Am 31. Juli 2014 ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten Untätigkeitsklage erheben und beantragte, den Antragsgegner zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Der Antragsgegner lehnte am 13. Oktober 2014 durch Bescheid die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Daraufhin stellte der Antragsteller die Klage am 23. Oktober 2014 um und begehrt nun die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um fünf Jahre und die Erteilung einer Bescheinigung seines Daueraufenthaltsrechts nach ARB. Hierüber ist noch nicht entschieden (Au 1 K 14.1131). Vorliegend begehrt er hinsichtlich der Ablehnung des Verlängerungsantrags einstweiligen Rechtsschutz.

Er meint, die Aufenthaltserlaubnis sei nicht erloschen, weil § 9 Abs. 1 AuslG 1965 i. V. m. der Standstill-Klausel zur Anwendung komme. Diese Vorschrift beinhalte keine zeitlichen Vorgaben, sondern stelle ausschließlich darauf ab, dass die Ausreise von vorübergehender Natur sei. Die Betreuung der Mutter sei ein vorübergehender Grund. Seine Schwester habe sich wegen ihres erkrankten Säuglings kurzzeitig nicht um die Mutter kümmern können, deshalb habe er in die Türkei reisen müssen. Er habe seinen Wohnsitz in Deutschland nie aufgeben wollen. Er sei aus seiner Wohnung aus persönlichen Gründen ausgezogen, nicht weil er seinen Wohnsitz aufgeben wollte. Ihm stehe auch eine Fiktionsbescheinigung zu gemäß § 21 Abs. 3 AuslG 1965 i. V. m. der Standstill-Klausel. Jeder Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis löse die Fiktionswirkung aus, ohne dass es auf die Modalitäten der Einreise ankomme. Der Antragsteller sei nach dem ARB berechtigt, weil seine Exfrau sowohl die deutsche als auch die türkische Staatsangehörigkeit besitze. Die Scheidung ändere daran nichts. Es sei bereits ausreichend, dass er sich darum bemühe, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Im Dezember 2012 habe der Antragsteller mehrere Beschäftigungsmöglichkeiten gehabt. § 81 AufenthG stelle für den Antragsteller eine ungünstigere Regelung dar. Er benötige die Fiktionsbescheinigung für Polizeikontrollen und für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Der Antragsteller beantragt zuletzt,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Oktober 2014 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 13. Oktober 2014 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er meint, die Aufenthaltserlaubnis sei wegen der Zeiten im Ausland erloschen. Er habe seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG stelle im Vergleich zu § 9 Abs. 1 AuslG 1965 keinen Nachteil dar. Mit § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965 sollte lediglich Rechtsklarheit geschaffen werden. Nach einem Auslandsaufenthalt von sechs Monaten stehe fest, dass der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ausgereist sei. Die Fiktionsbescheinigung könne nicht ausgestellt werden, weil der Antragsteller kein Visum besitze und seine Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetz erloschen sei. Er könne sich nicht auf das ARB berufen, weil seine Exfrau deutsche Staatsangehörige sei und er selbst bei keinem Arbeitgeber mindestens ein Jahr gearbeitet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch im Verfahren Au 1 K 14.1131, und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Gegenstand des Antrags ist einerseits die kraft Gesetzes (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) sofort vollziehbare Ablehnung des am 7. April 2014 gestellten Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers (Ziffer 1 des Bescheids vom 13. Oktober 2014). Der Antrag richtet sich weiter gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheids vom 13. Oktober 2014), die als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung von Gesetzes wegen ebenso sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21 a VwZVG).

2. Der Antrag ist insoweit unbegründet, als die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG beantragt wurde, da überwiegende Interessen des Antragstellers nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben sind.

Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Vollziehung auf Grundlage der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat die Interessen des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu, soweit sie im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung bereits beurteilt werden können.

Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung vorliegend zu Ungunsten des Antragstellers aus. Nach derzeitigem Kenntnisstand bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Die insoweit in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos sein (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Überwiegende Belange oder Interessen des Antragstellers, die gleichwohl eine Entscheidung zu seinen Gunsten rechtfertigen könnten, sind nicht qualifiziert vorgetragen oder erkennbar.

a) Die auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, da dem Antragsteller ein solcher Anspruch nicht zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller kann auch keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag geltend machen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

aa) Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 AufenthG steht dem Antragsteller wohl nicht zu.

Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs war.

Der Antragsteller war von 1999 bis 2008 verheiratet. Er ist im Wege des Familiennachzugs 2003 nach Deutschland eingereist und erhielt im November 2003 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AuslG. Weil die Aufenthaltserlaubnis schon über mehr als ein Jahr verlängert wurde, findet wohl nicht § 31 Abs. 1 AufenthG, sondern § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG Anwendung. Danach liegt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde.

bb) Eine Aufenthaltserlaubnis kann aber nur verlängert werden, solange diese noch besteht. Hier ist die Aufenthaltserlaubnis bereits im Dezember 2012 erloschen, weshalb eine Verlängerung begrifflich ausscheidet. Eine Neuerteilung ist in § 31 AufenthG nicht vorgesehen (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt Kommentar zum Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 31 AufenthG, Rn. 32). Ein Ermessen ist vorliegend nicht eröffnet.

aaa) Nach vorläufiger Auffassung der Kammer ist die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen. Demnach erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten wieder eingereist ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller befand sich vom 15. Juni 2012 bis zum 5. Dezember 2012 in der Türkei im Urlaub. Er hielt sich dann kurzfristig in Deutschland auf und reiste bereits am 10. Dezember 2012 bis zum 11. Mai 2013 wieder in die Türkei, um sich dort um seine kranke Mutter, die im Krankenhaus war, zu kümmern. Die in § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG festgelegte Frist lief im Dezember 2012 ab. Das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis kann auch nicht dadurch vermieden werden, dass der Ausländer kurz vor Ablauf der sechs Monate nach der Ausreise kurzfristig in die Bundesrepublik Deutschland zurückreist (vgl. BVerwG, U. v. 30.12.1988 - 1 B 135/88 - juris Rn. 7). Deshalb führte der kurze Aufenthalt in Deutschland nicht zu einer Unterbrechung oder gar einem Neubeginn der sechsmonatigen Frist.

bbb) Dem steht auch nicht die Regelung des § 9 Abs. 1 AuslG 1965 i. V. m. der Standstill-Klausel nach dem Assoziationsabkommen entgegen.

Ob die auf den Zugang zum Arbeitsmarkt zugeschnittene Standstill-Klauseln sachlich überhaupt die Erlöschenstatbestände für Aufenthaltstitel erfassen und ob, sofern dies zutrifft, im Fall des Antragstellers die Voraussetzungen einer der genannten Standstill-Klauseln vorliegen und er sich auf diese zu berufen vermag, kann hier jeweils dahinstehen. Denn der Aufenthalt des Antragstellers wurde keinen neuen Beschränkungen unterworfen, da die Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG sich im Vergleich zu § 9 Abs. 1 AuslG 1965 nicht zu seinem Nachteil auswirkt. Die Materialien zum Ausländergesetz machen deutlich, dass mit der neuen Regelung lediglich Rechtsklarheit geschaffen werden sollte. Die alte Regelung wurde nur dahingehend konkretisiert, dass nach Ablauf der 6-Monatsfrist nun unwiderleglich feststeht, dass der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist ist und sein Aufenthaltstitel damit erloschen ist (vgl. zu § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990 BVerwG, U. v. 30.4.2009 - 1 C 6/08 - juris Rn. 16 ff.). Dass diese zeitliche Konkretisierung keine Beschränkung, sondern lediglich eine Klarstellung und eine zur Rechtsklarheit verhelfende Vereinfachung der Praxis darstellt, zeigt die Tatsache, dass bereits damals in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Ausländergesetzes (AuslVwV) in der Fassung vom 10. Mai 1977 (GMBl S. 202) unter Nr. 2 zu § 9 angenommen wurde, dass bei einer Abwesenheit von 6 Monaten kein seiner Natur nach vorübergehender Grund anzunehmen ist, ohne eine Einzelfallwürdigung entbehrlich zu machen.

ccc) Selbst wenn man dies anders sehen möchte, dann ist auch nach § 9 Abs. 1 AuslG 1965 i. V. m. der Standstill-Klausel nach dem Assoziationsabkommen die Aufenthaltserlaubnis erloschen. Voraussetzung des Erlöschens ist nach dieser Regelung, dass der Ausländer „das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund verlässt“. Der Grund einer Ausreise ist dann nicht vorübergehender Natur, wenn der Ausländer zwar irgendwann in das Bundesgebiet zurückzukehren wünscht, sein Aufenthalt im Ausland aber auf unabsehbare Zeit angelegt ist. Auch wenn er das Bundesgebiet wegen eines begrenzten Zwecks verlässt, ist der Grund der Ausreise seiner Natur nach nicht lediglich vorübergehend, wenn sich der Zweck nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist. Danach wird die Ausreise zur Pflege eines erkrankten Angehörigen zumeist vorübergehender Natur sein. Sie kann aber im Einzelfall den Erlöschenstatbestand erfüllen, wenn es um einen Dauerpflegefall geht (vgl. BVerwG, U. v. 30.12.1988 - 1 B 135/88 - juris Rn. 8). Wesentlich hierfür ist auch die Dauer der Abwesenheit: Je länger sie währt und je länger sie über einen bloßen Besuchsaufenthalt hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist. Maßgebend ist nicht allein der Wille des Ausländers, sondern es sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalles. In Betracht kommen daher auch solche Erlöschensgründe, die der Ausländer nicht ausräumen oder sonst beeinflussen kann und die ihn davon abhalten, in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2009 - 1 C 6/08 - juris Rn. 21).

Nach vorläufiger Einschätzung der Kammer, auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, liegt hier kein seiner Natur nach nur vorübergehender Grund vor. Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsteller in die Türkei reisen musste, um sich um seine erkrankte Mutter zu kümmern. Dies geschah aber nicht nur vorübergehend, sondern längerfristig. Zwar mag es sein, dass die Unterstützung der Mutter und Schwester ursprünglich nur für eine kurze Zeit geplant war, während des Aufenthalts des Antragstellers in seinem Heimatland wurde aber deutlich, dass dies nicht nur vorübergehend nötig sein wird, sondern für eine längere Dauer. Der nicht vorübergehende Grund muss nicht bereits bei Reiseantritt vorliegen, sondern es genügt nach der Rechtsprechung, wenn dieser während des Auslandsaufenthalts eintritt (vgl. BVerwG a. a. O.). Die Mutter war chronisch krank. Sie litt seit Jahren an einer Kreislauf- und Stoffwechselerkrankung und deren Folgeerkrankungen. Sie hat starke Depressionen und Panikattacken. Die Betreuung hängt vom jeweiligen physischen und psychischen Gesundheitszustand ab und reicht von der Unterstützung bei der Körperpflege, Erledigung von Einkäufen bis hin zu Massagen. Ihr Gesundheitszustand hat sich nach Angaben des Antragstellers in den letzten Jahren zunehmend verschlechtert. Die Mutter benötigt, sowohl im Krankenhaus, als auch daheim eine Person, die sie ständig betreut und pflegt. Selbst wenn man als wahr unterstellt, dass die Schwester des Antragstellers kurzfristig nicht in der Lage war, sich allein um die Mutter zu kümmern, weil sie ihr neugeborenes Kind pflegen musste, das immer wieder erkrankt war, ändert dies nichts daran, dass der Grund der Ausreise kein vorübergehender Grund war. Die Pflege und Unterstützung durch den Antragsteller wurde länger als 5 Monate benötigt. Zwar mag es Konstellationen geben, bei denen die Pflege eines Angehörigen unter Umständen als zeitlich begrenzt anzusehen ist. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Grund der Ausreise ist hier deshalb nicht vorübergehend, weil sich die Pflege der chronisch kranken Mutter nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezogen hat, sondern langfristig und zeitlich unbestimmt war. Es war auch nicht erkennbar, ab wann die Schwester die Pflege der Mutter wieder allein übernehmen konnte. Die zeitliche Dauer der Pflege der Mutter hing von zu vielen ungewissen Komponenten ab. Dies alles führt zu der Einschätzung, dass der Zweck der Ausreise auf unabsehbare Zeit ausgerichtet war.

b) Überwiegende Interessen des Antragstellers, die trotz fehlender Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine Entscheidung zu seinen Gunsten rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.

3. Der Antrag ist aber insoweit begründet, als der Kläger gegen die Abschiebungsandrohung vorgeht. Hier überwiegen die Interessen des Antragstellers. Die Abschiebungsandrohung ist vorbehaltlich einer Prüfung in der Hauptsache nicht rechtmäßig. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG, dass der Ausländer ausreisepflichtig ist. Dies ist er dann nicht, wenn ihm nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Daueraufenthaltsrecht zusteht.

a) Der Antragsteller ist voraussichtlich gemäß Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 (ANBA 1981, 4) - ARB 1/80 - zum Daueraufenthalt berechtigt. Hierfür ist Voraussetzung, dass es sich um einen Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers handelt, der die Genehmigung erhalten hat, zu ihm zu ziehen, wenn er dort seit mindestens drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hat. Diese Anforderungen erfüllt der Antragsteller. Er war mit einer türkischen Arbeitnehmerin verheiratet, er hatte die Genehmigung, zu ihr zu ziehen und er hatte seinen Wohnsitz mindestens drei Jahre in Deutschland. Dass er seit 2008 von dieser Ehefrau geschieden ist, ändert an der Berechtigung zum Daueraufenthalt nichts. Eine Scheidung kann ein zuvor entstandenes Aufenthaltsrecht nicht vernichten (vgl. Gutmann in GK-AufenthG, Januar 2012, Art. 7 ARB Nr. 1/80 EWG/Türkei, Rn. 54.4). Selbst die Tatsache, dass die Ehefrau neben der türkischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Denn begünstigt sind auch die Familienangehörigen Deutscher, die zugleich die türkische Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. Gutmann in GK-AufenthG, August 2013, Art. 7 ARB Nr. 1/80 EWG/Türkei, Rn. 61.1).

b) Ob ein Daueraufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 gegeben ist, bedarf vorliegend keiner endgültigen Entscheidung, weil jedenfalls Art. 7 ARB 1/80 erfüllt ist. Es spricht aber vieles dafür, dass die Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 nicht vorliegen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller ein Jahr beim selben Arbeitgeber beschäftigt war oder länger als drei Jahre einer Beschäftigung nachgegangen ist.

c) Das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ist auch nicht erloschen.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft können die Aufenthaltsrechte nach Art. 7 ARB 1/80 nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Staatsangehörigen wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2009 - 1 C 6/08 - juris Rn. 24). Hier kommt einzig die zweite Variante in Betracht. Die Abwesenheitszeiten des Antragstellers, nach eigenen Angaben von höchstens eineinhalb Jahren, führen nach Auffassung der Kammer wohl nicht zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts.

In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist nicht abschließend geklärt, wann die Voraussetzungen für die Annahme, dass ein Familienangehöriger Deutschland für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat, vorliegen. Da es für die Bestimmung des Zeitraums, der als „nicht unerheblich“ anzusehen ist, in der Rechtsprechung keine klaren einheitlichen Vorgaben gibt, ist dieser Begriff anhand vergleichbarer Entscheidungen und ähnlicher Regelungen für andere Gruppen von Ausländern näher einzugrenzen (vgl. BayVGH, U. v. 13.5.2014 - 10 BV 12.2382 - Landesanwaltschaft Bayern Rn. 25 ff). Laut Bayerischem Verwaltungsgerichtshof spricht vieles dafür, dass die Vorschriften der Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG) insoweit lediglich als Orientierungsrahmen für die Verlustgründe dienen können und wegen Art. 59 ZP zugleich Obergrenzen festsetzen, die nicht überschritten werden dürfen (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 29). Als weitere Orientierung komme Art. 9 Abs. 1 c der Daueraufenthaltsrichtlinie (RL 2003/109/EG) in Betracht. Demnach berechtigt eine Abwesenheit von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht mehr zum Aufenthalt (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 32). Daneben seien das Ziel und der Zweck des Art. 7 ARB 1/80 heranzuziehen. Danach könne ein Verlassen des Mitgliedstaates „für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe“ nur dann angenommen werden, wenn derjenige erkennen lasse, dass er diesen Integrationszusammenhang nicht mehr aufrechterhalten wolle. Nötig sei hierfür eine Einzelfallbetrachtung. Bei objektiver Betrachtungsweise müsse sich ergeben, dass der Ausländer das Bundesgebiet auf Dauer verlassen wollte (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 34). Legt man die Anforderungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hier zugrunde, ergibt sich nicht, dass der Antragsteller das Bundesgebiet dauerhaft verlassen wollte. Er war auch nicht länger als 2 Jahre oder 12 aufeinanderfolgende Monate abwesend. Das Bemühen um einen Deutschkurs zeigt, dass er den Integrationszusammenhang nicht abreißen lassen wollte. Darüber hinaus hat er die Bundesrepublik Deutschland aus berechtigten Gründen verlassen. Diese liegen in der Regel vor, wenn anerkannte Interesse verfolgt werden. Die Gründe müssen legitim, d. h. allgemein gesellschaftlich anerkannt sein (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 38). Die Pflege der erkrankten Mutter stellt einen solchen anerkannten Grund dar.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kosten sind hier gegeneinander aufzuheben.

5. Die Streitwertfestsetzung folgt den Vorgaben der §§ 52 Abs. 2 und 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (siehe dort 1.5. und 8.1).

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(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen: 1. Ablauf seiner Geltungsdauer,2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,4. Widerruf des Aufenthaltstitels,5. Ausweisung des Ausländers,5a. Bekanntgabe einer Absc

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Mai 2014 - 10 BV 12.2382

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher

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(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Aufenthaltsrecht der Klägerin aus Art. 7 ARB 1/80 im Bundesgebiet fortbesteht und gegen die Verurteilung durch das Verwaltungsgericht, das Bestehen dieses Rechts zu dokumentieren.

Die am 3. März 1982 in Deutschland geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie durchlief im Bundesgebiet von 1988 bis 1998 eine Schulausbildung, erreichte aber keinen Schulabschluss und schloss keine Ausbildung ab. Auch eine längerfristige Erwerbstätigkeit lässt sich bei der Klägerin vor ihrer Eheschließung nicht feststellen.

Am 9. Juni 1997 erhielt die Klägerin erstmals eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Ab dem 11. März 2004 war die Klägerin im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach dem damals geltenden Aufenthaltsgesetz (jetzt Niederlassungserlaubnis).

Im Dezember 2009 erhielt die zuständige Ausländerbehörde Kenntnis davon, dass die Klägerin am 16. August 2007 einen türkischen Staatsangehörigen geheiratet hat, der in der Türkei lebt. Aufgrund weiterer Nachforschungen stellte die Ausländerbehörde fest, dass sich die Klägerin im Zeitraum vom 18. Juni 2007 bis zum 3. Dezember 2009 überwiegend in der Türkei aufgehalten hat und nur zu mehreren ein- bis zweimonatigen Aufenthalten nach Deutschland zurückgekehrt ist. Die Türkeiaufenthalte haben dabei zwischen vier und knapp sechs Monaten gedauert.

Einem Aktenvermerk der Arbeitsagentur vom 19. Juni 2007 (vgl. Bl. 86 der Verwaltungsakten des Beklagten) ist zu entnehmen, dass die Klägerin dort angegeben habe, für unbestimmte Zeit in die Türkei zurückzugehen. Ab 18. Juni 2007 erhielt sie kein Arbeitslosengeld II mehr und wurde aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2010 forderte das zuständige Landratsamt die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich, spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheids zu verlassen (Nr. 1 des Bescheids). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung der Klägerin in die Türkei angedroht (Nr. 2). Die Kosten der Abschiebung habe die Klägerin zu tragen (Nr. 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Aufenthaltstitel der Klägerin sei mit ihrer Ausreise in die Türkei am 18. Juni 2007 erloschen, da diese Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund erfolgt sei. Die Klägerin habe nämlich in der Türkei ihren ehelichen Wohnsitz begründet und dort in ehelicher Gemeinschaft gelebt. Es habe keinen Hinweis dafür gegeben, dass von der Klägerin etwas anderes geplant gewesen sei. Diese Ausreise und der anschließende Verbleib in der Türkei stellten auch keinen berechtigten Grund im Sinne des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 dar. Für die Beurteilung der Frage, ob der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist, sei nicht allein auf den inneren Willen des Ausländers abzustellen. Maßgeblich seien vielmehr die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Danach habe die Klägerin mit ihrer Ausreise ihre Lebensgrundlage im Bundesgebiet aufgegeben. Dies zeige sich auch darin, dass sie sich von der Arbeitsvermittlung abgemeldet habe. In der Türkei habe sie die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem in der Türkei verwurzelten Ehemann aufgenommen und sei nicht etwa nur zu Besuchszwecken in die Türkei gefahren. Vielmehr waren die folgenden Aufenthalte der Klägerin in Deutschland reine Besuchsaufenthalte. Selbst wenn man aufgrund eines Teils der Rechtsprechung von einer Abwesenheit der Klägerin von mindestens zwei Jahren ausgehen müsste, bevor ihr Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 erlischt, habe sie diesen Zeitraum sogar erheblich überschritten, indem sie über 29 Monate ihren Lebensmittelpunkt aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Türkei gehabt habe. Nachdem sie ihr Recht auf Niederlassung aus Art. 7 ARB 1/80 verloren habe, unterliege sie nur noch den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes. Auch danach sei ihr Aufenthaltsrecht erloschen.

Mit ihrer Klage vom 16. Juli 2010 beantragte die Klägerin die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids und die Feststellung, dass sowohl ihr Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 fortbestehe als auch die ihr erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die als Niederlassungserlaubnis fortgelte, nicht erloschen sei. Daneben beantragte sie die entsprechende Dokumentation dieser Aufenthaltsrechte.

Mit Urteil vom 8. Mai 2012 stellte das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth fest, dass das Aufenthaltsrecht der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 fortbestehe und verurteilte den Beklagten, unter Aufhebung der Nummern 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids das Fortbestehen dieses Aufenthaltsrechts zu dokumentieren. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Niederlassungserlaubnis der Klägerin sei erloschen, weil sie aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ausgereist sei. Die Klägerin habe das Bundesgebiet zum Zweck der Eheführung mit einem türkischen Staatsangehörigen verlassen, ohne dass eine zeitliche Begrenzung der gemeinsamen Eheführung in der Türkei konkret verabredet und auch zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Umsetzung der nunmehr behaupteten Absicht, gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Deutschland zurückzukehren, erkennbar gewesen sei. Allerdings habe die Klägerin ihr Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht verloren, denn nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erlösche ein solches Aufenthaltsrecht nur dann, wenn es gemäß Art. 14 ARB 1/80 rechtmäßig beschränkt werde oder wenn der Rechtsinhaber das Gebiet des aufnehmenden EU-Mitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum und ohne berechtigte Gründe verlasse. Zur Konkretisierung des Verlustgrundes sei die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 (sog. Unionsbürgerrichtlinie) als Orientierungsrahmen heranzuziehen. Danach führe die Abwesenheit eines Unionsbürgers, dem ein Recht auf Daueraufenthalt zustehe, nur dann zum Verlust der erworbenen Rechtsstellung, wenn seine Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat zwei aufeinander folgende Jahre überschreite. Dabei sei von einer ununterbrochenen Abwesenheit auszugehen. Eine solche sei bei der Klägerin aber nicht festzustellen. Selbst wenn man aber auf die Summe der Abwesenheitszeiten abstellen würde, sei die Klägerin nicht mehr als zwei Jahre abwesend gewesen, sondern habe sich insgesamt nur 22 Monate und 61 Tage nicht im Bundesgebiet aufgehalten. Soweit der Beklagte die Richtlinie dahingehend auslege, dass schon ein überwiegender Aufenthalt im Ausland, bei dem zwischen dem maßgeblichen Ausreisetag und der (endgültigen) Wiedereinreise kalendarisch mehr als zwei Jahre liegen, zum Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts führe, vermöge das Gericht dem nicht zu folgen. Denn es bliebe dann völlig unbestimmt, ab welcher Dauer ein Aufenthalt im Ausland relevant sei. Die Klägerin habe auch die Bindung zu Deutschland nicht verloren, da sie sich regelmäßig immer wieder hier aufgehalten habe. Auf die Frage, ob sie dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe, komme es nicht an.

Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2012 hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 8. Mai 2012 erhoben. Zur Begründung wird vorgebracht, die Klägerin habe entgegen der Ansicht des Erstgerichts ihr assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 verloren. Dies sei nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dann der Fall, wenn der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlasse. Ob dies der Fall sei, sei einzelfallbezogen vom nationalen Gericht festzustellen. Dafür ließen sich aber keine festen zeitlichen Grenzen ziehen. Vielmehr sei tragend darauf abzustellen, ob der lange Auslandsaufenthalt geeignet sei, den erreichten Integrationszusammenhang durch Aufgabe des Lebensmittelpunkts im Bundesgebiet zu beseitigen. Die Regelungen der Unionsbürgerrichtlinie könnten zwar für die diesbezügliche Auslegung als Orientierungsrahmen herangezogen werden. Sie könnten aber nur dabei helfen, für die Frage nach einem Verlassen für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum eine zeitliche Obergrenze zu ziehen, deren Überschreiten jedenfalls zum Verlust der Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 führt. Dies folge aus dem in Art. 59 des Zusatzprotokolls festgelegten Besserstellungsverbot. Umgekehrt bedeute dies aber nicht, dass unter denselben Umständen, die bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen nicht zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts führen, stets auch der Verlust der Rechte gemäß Art. 7 ARB 1/80 ausgeschlossen wäre. Deshalb führe nicht nur eine ununterbrochene Abwesenheit, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreite, zum Verlust der erworbenen Rechtsstellung, sondern es sei auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen. Danach sei ohne weiteres von einem Erlöschen der Rechtsstellung auszugehen. Die Klägerin sei nämlich zum Zwecke der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft in die Türkei ausgereist. Der dortige Wohnort entspräche grundsätzlich dem Lebensmittelpunkt der Ehepartner. Beim Ehemann hätten keine Bestrebungen bestanden, nach Deutschland umzusiedeln. Auch sei ein konkreter Termin für eine Rückkehr nach Deutschland von der Klägerin nicht einmal ansatzweise festgelegt worden. Die Klägerin habe jeweils nur kurze Besuche in Deutschland unternommen, noch dazu ohne ihren Ehemann. Auch die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG, bei denen die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht unterbrochen werde, lägen bei der Klägerin nicht vor. Nichts anderes ergebe sich aus Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie, denn die Abwesenheitszeiten der Klägerin von Juni 2007 bis Dezember 2009 erreichten in ihrer Summe den Zeitraum von zwei Jahren. Das Verwaltungsgericht selbst habe 22 Monate und 61 Tage errechnet, was bei einem Ansatz von 30 Tagen pro Monat einen Auslandsaufenthalt von 24 Monaten und einem Tag ergebe.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 8. Mai 2012 insoweit aufzuheben, als der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich darauf, dass ihr Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 nur beschränkt werden könne, wenn entweder die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorlägen oder der assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlasse. Beide Alternativen lägen bei der Klägerin nicht vor. Sie habe zu keinem Zeitpunkt eine dauerhafte Rückkehr in die Türkei geplant und auch keine entsprechende Erklärung abgegeben. Es sei bereits bei der Eheschließung geplant gewesen, dass der Ehemann der Klägerin, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorlägen, in die Bundesrepublik nachziehen solle. An einen dauerhaften Verbleib in der Türkei sei zu keinem Zeitpunkt gedacht worden. Gerade aus diesem Grund sei die Klägerin immer wieder in die Bundesrepublik zurückgekehrt, um ihr Aufenthaltsrecht beizubehalten und mit dem Ziel, eine Arbeitsstelle zu finden, um die wirtschaftlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug ihres Ehemannes zu erreichen. Anlässlich ihres Aufenthalts von April bis Juni 2008 habe sie sich bei verschiedenen Arbeitgebern beworben. Der Ehemann sollte inzwischen Deutsch lernen. Bei den Ausreisen der Klägerin habe es sich immer um Aufenthalte zur Vorbereitung auf einen späteren Aufenthalt in Deutschland gehandelt. Die Auslandsaufenthalte seien damit aus berechtigtem Grund erfolgt. Die letzte Reise in die Türkei von August bis Dezember 2009 habe dazu gedient, den Ehemann zum Nachzug in die Bundesrepublik zu bewegen, um dadurch die Ehe zu retten. Nachdem sich während dieses Aufenthalts für die Klägerin herauskristallisiert habe, dass der Ehemann offensichtlich nicht beabsichtige, die Voraussetzungen für ein gemeinsames Eheleben im Bundesgebiet zu schaffen, sei die Klägerin im Dezember 2009 endgültig in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt. Seitdem habe die Klägerin keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann gehabt. Zudem sei die rechtliche Bewertung durch das Verwaltungsgericht zutreffend, dass lediglich eine ununterbrochene Abwesenheit von mehr als zwei Jahren zu einem Verlust der Rechtsstellung aus Art. 7 ARB 1/80 führe. Derzeit arbeite die Klägerin in einem Schnellimbiss. Eine Rückkehr in die Türkei würde für sie eine besondere Härte bedeuten, da sie vollständig in das Leben im Bundesgebiet integriert sei und in der Türkei vollkommen auf sich gestellt wäre.

Mit Urteil des 3. Familiengerichts Denizli in der Türkei vom 23. Dezember 2013 wurde die Ehe der Klägerin mit ihrem türkischen Ehemann geschieden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenunterlagen und auf den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12. Mai 2014 verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil vom 8. Mai 2012 zu Recht festgestellt, dass das Aufenthaltsrecht der Klägerin aus Art. 7 ARB 1/80 nicht erloschen ist (dazu 1.) und den Beklagten klarstellend zur Dokumentation dieses Rechts verpflichtet (dazu 2.).

1. Die der zulässigen Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde liegende Frage im vorliegenden Rechtsstreit ist, ob das der Klägerin zustehende Recht aus Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 erloschen ist oder nicht. Diese ist dahingehend zu beantworten, dass die Klägerin dieses Recht nach wie vor besitzt.

In Übereinstimmung mit den Beteiligten geht der Senat davon aus, dass die Klägerin ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 (ANBA 1981, 4) - ARB 1/80 - erworben hat. Nach dieser Vorschrift haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, u. a. vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Als Folge dieses unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleiteten Anspruchs auf Beschäftigung hat der Europäische Gerichtshof (vgl. U.v. 17.4.1997 - Kadiman, Rs. C-351/95 - juris Rn. 29) aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht für die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, die die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllen, abgeleitet. Zudem ist unstreitig, dass dieses Recht nicht nur Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers zusteht, die die Erlaubnis erhalten haben, zu ihm zu ziehen, sondern auch Kindern türkischer Arbeitnehmer, die im Bundesgebiet geboren sind (vgl. EuGH, U.v. 11.11.2004 - Cetinkaya, C-467/02 - InfAuslR 2005, 13 Rn. 23 ff.; BayVGH, U.v. 21.1.2013 - 10 B 11.1722 - juris Rn. 33).

Die Klägerin hat die Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 durch ihre Geburt im Bundesgebiet im März 1982 als Tochter eines türkischen Arbeitnehmers erworben. Sie hat seitdem ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz bei den Eltern bzw. nach dem Tod des Vaters bei der Mutter. Diesen hat sie letztendlich bislang nie aufgegeben.

Das auf unbestimmte Dauer angelegte Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 hat die Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht verloren, denn es ist durch ihre zeitweise Abwesenheit vom Bundesgebiet während ihrer Ehezeit mit ihrem türkischen Ehemann nicht erloschen.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, U.v. 16.3.2000 - Ergat, Rs. C-329/97 - juris Rn. 45 ff.; EuGH, U.v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 - juris Rn. 49) kann das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden. Zum einen kann ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers dann die Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 verlieren, wenn seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses darstellt. Zudem erlischt das Aufenthaltsrecht, wenn der Betroffene das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat. Daraus folgt, dass ein nach Art. 7 ARB 1/80 assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht weder nach nationalen Vorschriften verlieren kann noch aus anderen Gründen, wie z. B. der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe oder der Tatsache, dass er nicht in einem Lohn- oder Gehaltsverhältnis steht (vgl. EuGH, U.v. 11.11.2004 a. a. O. Rn. 39).

Bei der Klägerin ist ein Verlust ihrer Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 wegen einer von ihr ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von vornherein ausgeschlossen. Davon ist auch die Ausländerbehörde nicht ausgegangen. Streitig ist ausschließlich, ob die Klägerin ihr Aufenthaltsrecht deshalb verloren hat, weil sie sich vom 18. Juni 2007 bis zum 3. Dezember 2009 mit Unterbrechungen in der Türkei bei ihrem früheren Ehemann aufgehalten hat und dieser Aufenthalt als Aufenthalt für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe anzusehen ist. Dies ist aber nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht der Fall.

In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist nicht abschließend geklärt, wann die Voraussetzungen für die Annahme, dass ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers den Mitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat, vorliegen. Zum einen steht nicht fest, wie der „nicht unerhebliche Zeitraum“ zu definieren ist. Zudem ist nicht grundsätzlich geklärt, welche berechtigten Gründe das Verlassen des Mitgliedstaates rechtfertigen können.

Da es für die Bestimmung des Zeitraums, der als „nicht unerheblich“ anzusehen ist, in der Rechtsprechung keine klaren einheitlichen Vorgaben gibt, ist dieser Begriff anhand vergleichbarer Entscheidungen sowie ähnlicher Regelungen für andere Gruppen von Ausländern entsprechend näher einzugrenzen.

In der Streitsache Ergat (U.v. 16.3.2000 a. a. O.) hat der Gerichtshof einem einjährigen Aufenthalt des dortigen Klägers in der Türkei keine Bedeutung beigemessen und kein Erlöschen der Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 angenommen, allerdings ohne sich genauer mit dieser Problematik zu befassen, da Hintergrund des Rechtsstreits ein anderer war. Er hat zwar auf die Sache Kadiman (U.v. 17.4.1997 a. a. O.) verwiesen, in der er zum Erfordernis des ununterbrochenen dreijährigen Wohnsitzes zur Erreichung der Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ausgeführt hat, dass insoweit kurzfristige Unterbrechungen des gemeinsamen Wohnsitzes wegen Urlaubs oder Heimatbesuchen und - im vom Gerichtshof entschiedenen Fall - ein weniger als sechs Monate dauernder Aufenthalt im Heimatland gegen den Willen des Betroffenen keine Unterbrechung dieses Dreijahreszeitraums darstellen. Aus der Entscheidung Ergat lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die für den dreijährigen Zeitraum bis zur Erlangung der vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesem Recht unabhängigen aufenthaltsrechtlichen Rechtsposition geltenden Grundsätze in der Rechtssache Kadiman gleichermaßen auf Streitsachen Anwendung finden, bei denen es um das Erlöschen des anschließend an die Frist des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworbenen individuellen Rechts auf dauerhaften Aufenthalt geht. Denn für den Zeitraum, in dem eine Rechtsposition erst noch erworben werden muss, gilt nicht zwingend das Gleiche wie für die anschließende Phase des Besitzes eines solchen Rechts.

Auch der Entscheidung Ziebell des Gerichtshofs (vgl. U.v. 8.12.2011 a. a. O.) lässt sich zu der hier entscheidungserheblichen Frage der Auslegung des Begriffs „nicht unerheblicher Zeitraum“ nichts Konkretes entnehmen. Allerdings stellt der Gerichtshof in dieser Entscheidung klar, dass hinsichtlich des ersten Erlöschensgrundes (Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) wegen der unterschiedlichen Zielrichtung der jeweiligen Bestimmungen die Regelungen für Unionsbürger in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG - Unionsbürgerrichtlinie - auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nicht entsprechend angewandt werden können. Demgegenüber ergibt sich aus der genannten Entscheidung nicht, ob die für Unionsbürger maßgebliche Regelung über den Verlust des Aufenthaltsrechts von Unionsbürgern und ihrer Familienangehörigen in Art. 16 Richtlinie 2004/38/EG auf Assoziationsberechtigte Anwendung findet. Folgt man der Argumentation des Gerichtshofs, dass beide Regelungswerke - einerseits der Assoziationsratsbeschluss 1/80 und andererseits die Unionsbürgerrichtlinie -unterschiedliche Ziele verfolgen, nämlich die Assoziation EWG - Türkei einen ausschließlich wirtschaftlichen Zweck und demgegenüber die Unionsbürgerrichtlinie den Zweck, die Ausübung des den Unionsbürgern unmittelbar aus dem Vertrag erwachsenden elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zu erleichtern (EuGH, U.v. 8.12.2011 a. a. O. Rn. 69), spricht dies dafür, Art. 16 der Unionsbürgerrichtlinie nicht unmittelbar auf Assoziationsberechtigte anzuwenden.

Hinzu kommt, dass Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl 1972 II S. 385) - ZP - bestimmt, dass assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aufgrund des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft untereinander einräumen. Damit spricht vieles dafür, dass die Vorschriften der Unionsbürgerrichtlinie über das Erlöschen des Aufenthaltsrechts eines Unionsbürgers lediglich als Orientierungsrahmen für die Verlustgründe dienen können und zugleich Obergrenzen festsetzen, die für türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen jedenfalls nicht überschritten werden dürfen.

Nimmt man zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „nicht unerheblicher Zeitraum“ sodann die Vorschriften in den Blick, die für Unionsbürger in einer vergleichbaren Situation wie der der Klägerin gelten, und die nach dem oben Ausgeführten als Orientierungsrahmen und zugleich als Obergrenze dienen, ergibt sich aus Art. 16 Abs. 4 Richtlinie 2004/38/EG, dass, wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust führt (vgl. entsprechend § 4a Abs. 7 FreizügG/EU). Art. 16 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG, der bestimmte Zeiten als

für die Kontinuität des Aufenthalts (als Voraussetzung für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt) unschädlich bestimmt, kommt demgegenüber nur zur Anwendung, wenn der jeweilige Unionsbürger noch kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat.

Als Orientierungsrahmen für einen Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts der Klägerin kommen darüber hinaus die Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Daueraufenthaltsrichtlinie - in Betracht, die auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige, die ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen, anwendbar ist, soweit das Assoziationsrecht EWG-Türkei keine günstigeren Vorschriften enthält (vgl. EuGH, U.v. 8.12.2011 a. a. O. Rn. 79). Nach Art. 9 Abs. 1 c der Richtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr berechtigt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn er sich während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat.

Legt man die als Auslegungshilfe bzw. Orientierungsrahmen genannten Entscheidungen des Gerichtshofs und die oben zitierten Richtlinien der näheren Bestimmung des „nicht unerheblichen Zeitraums“ zugrunde, bleibt der Zeitraum, in dem sich die Klägerin in der Türkei aufgehalten hat, deutlich unter den zeitlichen Vorgaben, die sich insbesondere den genannten Richtlinien für den Verlust des Aufenthaltsrechts eines langfristig Aufenthaltsberechtigten bzw. Daueraufenthaltsberechtigten entnehmen lassen. So war die Klägerin weder über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Jahren vom Aufnahmemitgliedstaat abwesend, noch hat sie sich auch nur während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten nicht im Gebiet der Bundesrepublik aufgehalten. Den Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten, den Art. 9 Abs. 1 c Richtlinie 2003/109/EG für den Verlust des Aufenthaltsrechts verlangt, hat die Klägerin mit ihrer Abwesenheit vom Bundesgebiet deshalb nicht erreicht, weil sie sich maximal fünf Monate 26 Tage ununterbrochen in der Türkei aufgehalten hat und nicht während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten. Schon aus dem Wortlaut „von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten“ ergibt sich, dass es sich hierbei um einen zusammenhängenden Zeitraum ohne tatsächliche Unterbrechungen handeln muss. Nicht ausreichend ist danach, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige sich zwar mehrfach, aber jeweils weniger als ein Jahr lang außerhalb des Bundesgebiets aufhält. Aber auch nach Gegenstand und Zweck dieser Bestimmung, ab einem bestimmten Zeitraum der Abwesenheit vom Mitgliedstaat ein Abreißen des Integrationszusammenhangs anzunehmen, das zum Verlust der durch den zuvor langfristigen Aufenthalt und die dadurch entstandene Verwurzelung erlangten besonderen Rechtsstellung führt, ist eine dem Wortlaut entsprechende enge Auslegung angezeigt. Erfüllt die Klägerin aber schon nicht die Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 c Richtlinie 2003/109/EG, bleibt sie auch unter der maximal zulässigen Abwesenheit von zwei aufeinanderfolgenden Jahren, die nach Art. 16 Abs. 4 Richtlinie 2004/38/EG zum Verlust des Daueraufenthalts bei Unionsbürgern führt.

Neben der Heranziehung der genannten Richtlinien als Orientierungshilfe für die Auslegung des Begriffs „nicht unerheblicher Zeitraum ohne berechtigte Gründe“ ist das Verständnis des Erlöschensgrundes maßgeblich vom Ziel und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 her zu bestimmen (so BVerwG, U.v. 30.4.2009 -1 C 6/08 - juris Rn. 27). Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, ob berechtigte Gründe für einen Auslandsaufenthalt in der Türkei vorliegen. Art. 7 ARB 1/80 bezweckt nämlich die allmähliche Integration der Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer im Aufnahmestaat und verleiht diesen nach Erreichen der Rechtsposition sowohl das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt als auch ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Geht man demzufolge davon aus, dass Art. 7 ARB 1/80 den Aufenthalt von Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer auch dann privilegieren soll, wenn z. B. nachgezogene oder im Bundesgebiet geborene Kinder sich auch nach Erreichen der Volljährigkeit weiter bei ihren Familien im Bundesgebiet aufhalten wollen und diesen das Recht verleihen soll, ein von den Eltern losgelöstes eigenständiges Leben im Bundesgebiet rechtmäßig führen zu können, spricht einiges dafür, dass ein Verlust dieser Rechtstellung nur dann eintritt, wenn eine Rückkehr in die Türkei erfolgt, die diesen Zielen zuwiderläuft und insbesondere zu einem Abreißen des Integrationszusammenhangs führt (vgl. Kurzidem in Beck’scher Online-Kommentar EWG-Türkei, Art. 7 Rn. 34). Ein Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats „für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe“ kann danach nur dann angenommen werden, wenn der Familienangehörige zu erkennen gibt, dass er diesen Integrationszusammenhang nicht mehr aufrechterhalten will. Aus diesen Gründen gebietet die Frage, ob die Klägerin ihre Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 verloren hat, letztlich eine Einzelfallbetrachtung, bei der insbesondere der Ausreisezweck und die objektiv feststellbaren Umstände der Ausreise zu würdigen sind. Es ist daher die Frage zu beantworten, ob das Verhalten des Betroffenen bei objektiver Betrachtungsweise den Schluss zulässt, dass er die Bundesrepublik auf Dauer verlassen wollte. In Anwendung dieser Kriterien ist der Senat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere auch der eingehenden Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2014, zur Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gelangt, dass die Klägerin ihr Recht auf Aufenthalt aus Art. 7 ARB 1/80 durch ihren ehebedingten Aufenthalt in der Türkei nicht verloren hat.

Die Klägerin, die seit ihrer Geburt 1982 bis zu ihrer Heirat im Jahr 2007 ununterbrochen, also 25 Jahre lang im Bundesgebiet gelebt und ihren Wohnsitz ständig bei ihren Eltern bzw. ihrer Mutter gehabt hat, hat sich erst nach ihrer Eheschließung mit einem in der Türkei lebenden türkischen Staatsangehörigen dazu entschlossen, nicht nur wie bisher kurze Urlaube in der Türkei zu verbringen, sondern immer wieder mehrere Monate dort zu bleiben. Im Zeitraum vom 18. Juni 2007 bis zum 3. Dezember 2009, dem Tag ihrer endgültigen Rückkehr in das Bundesgebiet, verbrachte die Klägerin fünf Aufenthalte in der Türkei, die zwischen vier und knapp sechs Monaten dauerten und kehrte dazwischen für jeweils ein bis zwei Monate nach Deutschland zurück. Die Aufenthalte in der Türkei sollten nach der glaubhaften Schilderung der Klägerin in Absprache mit ihrem Ehemann aber von vornherein lediglich der Vorbereitung der Einreise ihres Ehemannes in das Bundesgebiet dienen, wo die eheliche Lebensgemeinschaft letztendlich geführt werden sollte. Die Klägerin hat weiter nachvollziehbar ausgeführt, dass ihr Ehemann mit einem Umzug in das Bundesgebiet zunächst einverstanden gewesen ist, sich auch einen Pass besorgt hat, aber entgegen seiner verlautbarten Absicht tatsächlich keinen Deutschkurs besucht und sich dann auch letztendlich gegen einen Umzug ausgesprochen hat. Glaubhaft ist zudem, dass die Klägerin auch dann noch, als sich das Scheitern der Ehe wegen der fehlenden Nachzugsbereitschaft des Ehemannes nach Deutschland abzeichnete, versucht hat, ihre Ehe zu retten und den Ehemann doch zu einem Umzug zu bewegen. Ihr kann insbesondere nicht vorgehalten werden, dass sie nicht sofort, nachdem ihr Ehemann sie (wohl) auch körperlich misshandelt hatte, in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist. Denn zu den Obliegenheiten eines Ehepartners gehört auch, zumindest moralisch, in Krisenzeiten nicht sofort „davon zu laufen“, sondern das eheliche Versprechen ernst zu nehmen und zu versuchen, die Beziehung wieder „ins Lot zu bringen“. Vor dem Hintergrund ihrer kulturellen Herkunft hat die Klägerin womöglich länger an der bereits krankenden Ehe festgehalten, als dies ansonsten unter jungen Leuten der Fall ist. Dass die Klägerin trotz erheblicher Probleme mit ihrem Ehemann zunächst die Ehe weitergeführt und ihre ehelichen Pflichten erfüllt hat, kann ihr aus diesen Gründen nicht entgegengehalten werden. Im Übrigen kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidend darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Ehe objektiv gescheitert war und wann die Klägerin ihre Ehe endgültig als gescheitert angesehen hat, sondern allein maßgeblich ist, dass sie nie von ihrem Vorhaben, mit ihrem Ehemann auf Dauer im Bundesgebiet leben zu wollen, abgelassen hat.

Dafür, dass sie ihren Lebensmittelpunkt und ihre Zukunft ausschließlich in Deutschland gesehen hat und nur vorübergehend in die Türkei zurückgekehrt ist, weil sie als Ehefrau mit ihrem Ehemann zusammenleben wollte, sprechen auch die objektiven Umstände ihrer Abwesenheit vom Bundesgebiet. So hat sie sich z. B. von ihrem Wohnort nicht abgemeldet, sondern hat ihren Wohnsitz weiter bei ihren Eltern belassen. Auch ihr Zimmer in der elterlichen Wohnung stand ihr während des gesamten Zeitraums zur Verfügung. Dass sie sich beim Jobcenter abgemeldet hat, spricht ebenfalls nicht für eine unberechtigte längere Abwesenheit, denn die Abmeldung mit der Folge der Einstellung von Leistungen nach dem SGB II hat sie bereits deshalb ordnungsgemäß vorgenommen, weil sie als Ehefrau während der Zeit, in der sie in der Türkei glaubhaft ihrem Ehemann den Haushalt geführt hat, im Bundesgebiet tatsächlich nicht mehr für die Vermittlung eines Arbeitsplatzes zur Verfügung stand. Allein ihre Angabe, sie gehe „für unbestimmte Zeit“ in die Türkei zurück, reicht womöglich aus, einen nationalen Aufenthaltstitel zum Erlöschen zu bringen, bewirkt aber für sich gesehen keinen Verlust einer dauerhaften Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80. Im Übrigen hätte sie sich auch ohne Umzug in die Türkei vom deutschen Arbeitsmarkt abmelden müssen, wenn sie wegen einer Eheschließung und der Übernahme der Aufgaben einer „Hausfrau“ dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht und von ihrem Ehemann unterhalten wird. Ihre Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 hängt im Übrigen ohnehin nicht davon ab, ob sie einer Beschäftigung nachgeht oder nicht (vgl. EuGH v. 11.11.2004 a. a. O., Rn. 29).

Dass der Integrationszusammenhang, dessen Abreißen, wie oben ausgeführt, gegebenenfalls als Indiz für den Verlust der Rechtsposition aus Art. 7 ARB 1/80 angesehen werden kann, bei der Klägerin aufgrund ihrer Ausreise in die Türkei gerade nicht abgerissen ist, zeigen ihre langen Aufenthalte im Bundesgebiet während ihrer Ehe mit ihrem türkischen Ehemann. Ihre Aufenthalte in Deutschland mit einer Dauer von bis zu zwei Monaten belegen, dass die Klägerin entsprechend ihrer Absicht tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet beibehalten hat und regelmäßig zu ihrer Familie „nach Hause“ gekommen ist. Gerade die Tatsache, dass sie sich während dieser Zeiten ohne ihren Ehemann im Bundesgebiet aufgehalten hat, lassen den Schluss zu, dass sie hier nicht ihren Urlaub verbringen wollte, sondern den Kontakt zu ihrer Familie und die Beziehungen zu ihrem Umfeld aufrechterhalten und ihre Bindungen im Bundesgebiet keinesfalls aufgeben wollte.

Nach Auffassung des Senats hat die Klägerin die Bundesrepublik aber auch ansonsten nicht für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen. Berechtigte Gründe liegen in der Regel dann vor, wenn der Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat u. a. die Verfolgung anerkennenswerter Interessen zugrunde liegt. In Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ARB 1/80 sowie in Art. 16 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG -Unionsbürgerrichtlinie - sind Gründe benannt, die bereits erworbene Rechte zumindest innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens nicht berühren, wie z. B. bestimmte Arten von Krankheiten, Schwangerschaft, Mutterschaft, Studium oder Berufsausbildung. Die Gründe müssen „legitim“, also allgemein gesellschaftlich anerkannt sein (Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, ARB 1/80 Art. 7, Rn. 46). Es kommt daher darauf an, ob die Gründe der Abwesenheit der Klägerin von Deutschland von der Allgemeinheit anzuerkennen oder eher zu missbilligen sind (Dienelt a. a. O.). Einen derartigen anerkennenswerten Grund für die Abwesenheit der Klägerin vom Bundesgebiet sieht der Senat im vorliegenden Fall in dem Ansinnen der Klägerin, für die Übergangszeit bis zum beabsichtigten Umzug von der Türkei nach Deutschland die unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG stehende eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem noch örtlich und wirtschaftlich in der Türkei gebundenen Ehemann zu führen. Angesichts der Tatsache, dass eine Übersiedlung des Ehemannes zunächst nicht möglich war, weil er zum einen keinen Pass besessen hat und zum anderen die notwendigen Spracherfordernisse nicht nachweisen konnte, wäre es zum einen lebensfremd und auch dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie widersprechend, ein zeitabschnittweises Zusammenleben der Eheleute in der Türkei während der Wartezeit zu missbilligen. Es entsprach vielmehr den legitimen Interessen der Klägerin, den Ehepartner bei der vorgesehenen grundlegenden Änderung der Lebensumstände durch einen Umzug in das Bundesgebiet zu unterstützen und bei daraus erwachsenden Problemen zu versuchen, die Ehe zu retten und den Partner doch noch zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet zu überzeugen.

2. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil den Beklagten auf Antrag der Klägerin verurteilt, das Fortbestehen des Aufenthaltsrechts der Klägerin aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 „durch entsprechende Eintragung in deren Reisepass oder Ausstellung einer Bescheinigung oder eines Aufenthaltstitels“ zu dokumentieren. Diese vom Berufungsantrag des Beklagten mit umfasste Verurteilung erweist sich ebenfalls als rechtmäßig.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt -EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nach Satz 2 dieser Vorschrift auf Antrag ausgestellt. Der danach bestehenden Verpflichtung der Klägerin, die weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt, das Bestehen ihres Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, entspricht andererseits ihr Anspruch auf eine Dokumentation ihres Aufenthaltsrechts. Denn wenn die Ausländerbehörde sich weigert, ihr eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis auszustellen, berührt dies zwar nicht ihre ihr unmittelbar aus Gemeinschaftsrecht zustehende Rechtsposition. Die Aufenthaltserlaubnis wird aber als deklaratorischer Aufenthaltstitel zum Nachweis ihres assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Rechtsverkehr benötigt. Ansonsten könnte die Klägerin z. B. beim Abschluss von Darlehens- oder Mietverträgen oder ansonsten im Rechts- und Wirtschaftsverkehr nicht ohne Weiteres nachweisen, dass sie ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet besitzt und sogar dauerhaft aufenthaltsberechtigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.2012 -1 C 6/11 - juris Rn. 27 ff.).

Aus diesen Gründen war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.