Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2016 - 9 ZB 14.1946

bei uns veröffentlicht am04.10.2016

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Zulassungsverfahren selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen vom Landratsamt M. mit Bescheid vom 13. September 2013, in der Begründung ergänzt durch Bescheid vom 19. November 2013, erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück FlNr. .../... (nunmehr FlNr. .../...) Gemarkung M. Hierbei wurden auch mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Schechweg/Steinig“, in Kraft getreten am 24. April 1970, in der Fassung des Änderungs-Bebauungsplans vom 21. Juli 2004, in Kraft getreten am 19. September 2005, erteilt.

Der Kläger ist Eigentümer des östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks FlNr. ... Gemarkung M., das mit einer - vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege mit Schreiben vom 11. August 2014 an die Stadt M. als Baudenkmal nachqualifizierten - Kleinvilla bebaut ist. Das Grundstück des Klägers liegt zwar im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schechweg/Steinig“, nicht jedoch im Geltungsbereich des Änderungs-Bebauungsplans.

Der Kläger erhob am 17. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Baugenehmigung. Mit Schriftsatz vom 5. November 2013 ließ er zudem beantragen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Dieser Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 abgelehnt (Az. W 4 S 13.1090), die Beschwerde hiergegen wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. April 2014 zurückgewiesen (Az. 9 CS 14.66).

Mit Urteil vom 15. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Kläger weder im Gebot der Rücksichtnahme noch in nachbarschützenden Vorschriften des Denkmalschutzrechts verletzt ist.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Verwaltungsgericht stellt darauf ab, dass das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans „Schechweg/Steinig“ in der Fassung des Änderungs-Bebauungsplans entspricht und die Baugenehmigung einschließlich der erteilten Befreiungen keine drittschützenden Rechte des Klägers verletzt. Der Kläger begründet seine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zunächst damit, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Wirksamkeit des Änderungs-Bebauungsplans ausgegangen ist. Dies genügt jedoch nicht, um dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen.

Der Kläger übersieht, dass für den Erfolg seines Antrags - unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans - allein die Verletzung nachbarschützender Rechte maßgebend ist (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 23; B. v. 23.12.2014 - 2 ZB 14.1660 - juris Rn. 3 f.). Aus dem Zulassungsvorbringen lässt sich aber nicht entnehmen, welche Folgen die Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf seine nachbarrechtliche Position haben soll. Wäre der Bebauungsplan unwirksam, würde sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach dem Bebauungsplan „Schechweg/Steinig“, in Kraft getreten am 24. April 1970, richten. Dass die Baugenehmigung einschließlich der erteilten Befreiungen gegen nachbarschützende Festsetzungen dieses Bebauungsplans verstößt, wird nicht dargelegt. Im Falle der gänzlichen Unwirksamkeit sämtlicher Bebauungspläne könnte sich der Kläger ohnehin nur auf das - vom Verwaltungsgericht überprüfte - Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen des Nachbarschutzes berufen.

b) Der Kläger macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe bei Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme bei der Bewertung der Zumutbarkeit im Rahmen der erteilten Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB die Denkmaleigenschaft seines Anwesens nicht beachtet. Ihm stehe aber im Hinblick auf den Umgebungsschutz seines denkmalgeschützten Gebäudes ein mehr an Rücksichtnahme zu. Dies kann dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

Das Verwaltungsgericht ist zum einen davon ausgegangen ist, dass Befreiungen nur von nicht drittschützenden Festsetzungen des Änderungs-Bebauungsplans erteilt worden sind. Dem tritt das Zulassungsvorbringen bereits nicht entgegen. Insoweit hat der Nachbar aber (nur) ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen nach den Maßstäben des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - BayVBl 1999, 26 = juris Rn. 5).

Zum anderen hat das Verwaltungsgericht die Denkmaleigenschaft des klägerischen Wohnhauses mit Einfriedung, das zum Zeitpunkt seines Urteils vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege noch nicht nachqualifiziert war, unterstellt. Im Folgenden stellt es in den Urteilsgründen dann bei der Prüfung einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zutreffend darauf ab, dass der Umgebungsschutz des Denkmaleigentümers nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 DSchG eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des benachbarten Anwesens erfordert, weil das Abwehrrecht des Denkmaleigentümers in diesem Rahmen nicht über Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hinausgeht (vgl. BayVGH, B. v. 17.7. 2013 - 14 ZB 12.1153 - juris Rn. 18). Eine solche erhebliche Beeinträchtigung ist aber auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht substantiiert dargelegt. Ein allgemeiner Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers lässt sich dem bayerischen Denkmalschutzgesetz nicht entnehmen (BayVGH, U. v. 21.1.2013 - 2 BV 11.1631 - juris Rn. 22).

Soweit sich der Kläger auf eine „Einmauerung“ oder „Erdrückung“ seines Denkmals beruft, wiederholt er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Eine solche Wirkung ist aber - auch im Hinblick auf die genehmigte Grenzgarage - nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2014 - 9 CS 14.66 - juris Rn. 19). Der Kläger beruft sich im Übrigen darauf, dass sein Denkmal an seiner ortsgeschichtlichen, künstlerischen sowie städtebaulichen Bedeutung verliere und stützt seine Argumentation auf die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 11. August 2014. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege begründet in dieser Stellungnahme jedoch ausschließlich die Denkmaleigenschaft des klägerischen Wohngebäudes in Form einer Kleinvilla. Aussagen und Bewertungen zu einer möglichen Beeinträchtigung des klägerischen Denkmals durch das Bauvorhaben der Beigeladenen werden dabei weder allgemein noch im Hinblick auf die Schwelle der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung getroffen.

Die ortsgeschichtliche Bedeutung beruht nach der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 11. August 2014 darauf, dass die Villa zu dem südlich der Altstadt seit Ende des 19. Jahrhunderts zunehmend mit Villen und Sommerhäusern bestücktem Hanggelände, in deren Folge dieser Bereich immer dichter bebaut wurde, gehört. Hieraus lässt sich allerdings die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung, die „Kleinvilla“ sei begriffsmäßig als „freistehendes Haus“ zu verstehen und durch den direkten Anbau der Garage gehe der Charakter des Baudenkmals verloren, nicht ziehen. Denn die Garage grenzt nicht an die Kleinvilla, sondern lediglich an die Einmauerung an der östlichen Grundstücksgrenze an. Zwar mag die Mauer Teil der Denkmaleigenschaft sein, weil sie im Rahmen der Baugeschichte und Baubeschreibung durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege als „gewissermaßen in das Haus“ übergehend erwähnt wird, sie wird jedoch weder bei der Beschreibung des Nachtrags in die Denkmalliste noch im Rahmen der Begründung der Denkmaleigenschaft - im Gegensatz zur Villa selbst - herausgestellt, so dass insoweit auch keine erhebliche Beeinträchtigung - insbesondere auch der Kleinvilla selbst - abgeleitet werden kann. Die vom Kläger geltend gemachte erhebliche Beeinträchtigung wird jedenfalls durch diese Stellungnahme nicht gestützt.

Das Zulassungsvorbringen sieht ferner die künstlerische Bedeutung der Villa durch das Bauvorhaben „untergraben“ bzw. „zurückgedrängt“. Nach der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 11. August 2014 ergibt sich die künstlerische Bedeutung aus der in den reichen Formen des Späthistorismus originell gestalteten und wirksam in die Hanglage eingefügten Architektur. Dass diese künstlerische Bedeutung des klägerischen Denkmals durch das Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück erheblich beeinträchtigt wird, ist für den Senat nicht ersichtlich und lässt sich auch der Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 11. August 2014 nicht entnehmen.

Schließlich begründet die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 11. August 2014 die „gewisse“ städtebauliche Bedeutung der Villa damit, dass sie „in ihrer Wirksamkeit an der Graubergstraße und auch in der Fernsicht wahrnehmbar“ ist. Der Kläger leitet hieraus ab, dass sein Baudenkmal durch das Bauvorhaben diese städtebauliche Bedeutung verliert, da ihm seine „Wirksamkeit an der Graubergstraße“ abhandenkommt, zudem dieses in der Fernsicht nur mehr eingeschränkt wahrnehmbar ist. Aus westlicher Richtung erlösche die Wirksamkeit an der Graubergstraße wie auch die Wahrnehmbarkeit aus der Nähe und Ferne vollends. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals, wie sie der Kläger schlussfolgert, wird aber insoweit wiederum weder durch die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 11. August 2014 noch durch die vorgelegten und in den Akten befindlichen Bilder belegt. Insbesondere kann - wie bereits im Rahmen der einmauernden oder erdrückenden Situation ausgeführt - nicht von einem „Zubauen“ der Kleinvilla gesprochen werden. Zwar mag eine neue Bebauung von einem gewissen Standpunkt aus eine Sichtbeeinträchtigung auf das Baudenkmal darstellen, dies allein genügt jedoch nicht, die Schwelle der Erheblichkeit zu überschreiten. Insoweit lässt sich dem Zulassungsvorbringen aber nichts entnehmen, zumal die Hauptfernsicht auf den Hang von Süden her (Graubergstraße) erfolgen dürfte und insoweit - wie auch die vorgelegten Lichtbilder belegen - die Kleinvilla nach wie vor wahrnehmbar ist. Dass das Bauvorhaben der Beigeladenen das denkmalgeschützte Anwesen des Klägers optisch marginalisieren würde, ist weder dargelegt noch ersichtlich (vgl. BayVGH, B. v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - juris Rn. 19).

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, nach den obigen Ausführungen ohne Weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen klären. Die vom Kläger im Zulassungsvorbringen behaupteten erheblichen Zweifel an der Beeinträchtigung des Baudenkmals des Klägers dem Grad nach, begründen keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, weil der Sachverhalt weder besonders unübersichtlich noch kontrovers ist. Allein die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und den Kläger genügt nicht, die Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen.

3. Es liegt auch keine Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der Kläger beruft sich auf einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung nur bedingt gestellten Beweisantrag des Klägers, der darauf gerichtet war, dass es sich bei dem Wohnhaus und der Einfriedung auf dem klägerischen Grundstück um ein Baudenkmal handelt, in den Urteilsgründen wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abgelehnt hat. Die Denkmaleigenschaft sei jedoch nicht nur für den Umgebungsschutz maßgebend, sondern auch im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme, das im konkreten Zusammenhang bei der Erteilung der Befreiungen zu beachten war.

Eine Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO und ein Verfahrensmangel liegen nur dann vor, wenn ein Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden ist oder sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2016 - 9 ZB 13.2048 - juris Rn. 20). Beweise sind jedoch auch nur insoweit zu erheben, als es für die Rechtsansicht des Gerichts hierauf ankommt (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 BN 30.06 - juris Rn. 2). Dies ist hier nicht der Fall, da zum einen das Verwaltungsgericht die Denkmaleigenschaft unterstellt und im Rahmen des Umgebungsschutzes - wie oben ausgeführt - gleichwohl zutreffend darauf abgestellt hat, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des klägerischen Denkmals vorliegt. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass das Landratsamt Befreiungen ausschließlich von nicht drittschützenden Vorschriften erteilt hat, so dass - wie ebenfalls bereits oben ausgeführt - der Prüfungsmaßstab nicht über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgeht und sich auch insoweit für das Verwaltungsgericht kein Anlass zu weiterer Sachaufklärung ergab.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die den Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung vom 13. September 2013 zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 2580/1 (nunmehr Fl.Nr. 2580/2) der Gemarkung M. (Baugrundstück). In der Baugenehmigung wurden gemäß § 31 Abs. 2 BauGB mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans S./... der Stadt M., in Kraft getreten am 24. April 1970, in der Fassung des Änderungsbebauungsplans vom 21. Juli 2004, in Kraft getreten am 19. September 2005 (im Folgenden: Änderungsbebauungsplan), unter anderem wegen Überschreitung der Baugrenze durch das Wohnhaus, des festgelegten Abstands zwischen den Gebäuden, wegen Überschreitung des Baufensters und wegen Überschreitung der Gebäudegrundfläche des Wohnhauses erteilt. Mit Ergänzungsbescheid vom 19. November 2013 begründete das Landratsamt die erteilten Befreiungen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 2585 der Gemarkung M., G.-straße 9, das mit einem dreigeschossigen Wohnhaus bebaut ist und das zur westlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von ca. 1,50 m einhält. Dieses Grundstück liegt zwar im Geltungsbereich des Bebauungsplans S./..., nicht jedoch in dem des Änderungsbebauungsplans.

Der Antragsteller hat am 17. Oktober 2013 gegen den Baugenehmigungsbescheid Klage erheben und am 5. November 2013 beantragen lassen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Die Baugenehmigung sei offenkundig rechtswidrig, weil das Vorhaben gegen drittschützende Normen des öffentlichen Baurechts verstoße und rücksichtslos sei. Der Antragsgegner habe die nachbarlichen Interessen des Antragstellers nicht in seine Entscheidung einbezogen, die in der Baugenehmigung erteilten Befreiungen nicht begründet und somit keinerlei Ermessen betätigt. Ein diesbezügliches Nachschieben entsprechender Erwägungen mit Hilfe des Ergänzungsbescheides sei rechtlich unzulässig. Das geplante Vorhaben sei abstandsflächenwidrig und entspreche nicht den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans, die auch dem Schutz der Nachbarschaft dienten und die im Übrigen materiellrechtlich fehlerhaft seien.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 abgelehnt. Bei summarischer Prüfung werde die Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die erteilte Baugenehmigung leide weder an einem formellen Mangel noch bestünden Bedenken hinsichtlich ihrer materiellen Rechtmäßigkeit; sie verletze keine Rechte des Antragstellers. Die nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen beträfen keine nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans und führten auch nicht nach Maßgabe des Gebots der Rücksichtnahme zu einer Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers. Eine Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers liege auch nicht hinsichtlich des Aspekts der zu beachtenden Abstände bzw. Abstandsflächen vor. Schließlich stelle die Erteilung der Befreiungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Ermessensausübung eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers dar.

Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. September 2013 anzuordnen.

Er macht geltend, sein Wohnhaus, das ungeachtet des Umstands, dass es nicht in die Denkmalliste eingetragen sei, ein Denkmal darstelle, unterfalle ebenso wie das Anwesen G.-straße 13 dem mit dem Änderungsbebauungsplan insoweit bezweckten Schutz. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine angemessene und fehlerfreie Würdigung der Interessen des Antragstellers seitens des Antragsgegners unterblieben sei. Eine Ermessensbetätigung des Antragsgegners habe nicht stattgefunden. Mit dem Ergänzungsbescheid finde lediglich ein rechtlich unzulässiges Nachschieben fehlender Ermessenserwägungen statt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht vor, weil sich die einzuhaltenden Abstandsflächen überschnitten. Denn das Wohnhaus des Antragstellers sei bereits im Jahr 1910 mit seinem geringen Abstand zur Grundstücksgrenze errichtet worden, diese Situationsvorbelastung sei von den Beigeladenen auch über den Aspekt des Rücksichtnahmegebots hinzunehmen. Schließlich leide auch der Änderungsbebauungsplan an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln.

Die Landesanwaltschaft hat für den Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen

und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Ergänzend weist sie darauf hin, eine Begründungspflicht entfalle gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 2, 4 BayVwVfG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO und das Haus des Antragstellers sei dem Landesamt für Denkmalpflege im Hinblick auf seine Denkmaleigenschaft bislang nicht aufgefallen. Im Übrigen zielten die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans darauf ab, ein bereits vor dem Jahr 2005 bestehendes abstandsrechtliches Problem zu bewältigen, da das Anwesen des Antragstellers bereits damals die erforderlichen Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück nicht habe nachweisen können. Ein Abwägungsausfall liege deshalb nicht vor, im Übrigen seien etwaige diesbezügliche Mängel gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB geheilt.

Die Beigeladenen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Beschwerdegründe rechtfertigen keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 13. September 2013 erhobenen Klage. Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften, die zum gesetzlichen Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (Art. 59 BayBO) gehören, nicht ersichtlich.

1. Im Zentrum des Beschwerdevorbringens des Antragstellers steht die Rüge, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans, von denen bei Erteilung der - nicht begründeten - Baugenehmigung Befreiung erteilt wurde, nachbarschützend seien. Insbesondere soll dies im Hinblick auf die Situierung des geplanten Wohnhauses mit Garage auf dem Baugrundstück gelten, die nach Auffassung des Antragstellers Abstandsflächenrecht verletzt und die Dominanz seines eigenen, im Jahr 1910 errichteten und dem Denkmalschutzrecht unterfallenden Wohngebäudes gefährdet.

Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde indes nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen keine nachbarschützenden Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans betreffen. Der Senat verweist diesbezüglich auf die angegriffene Entscheidung (dort S. 12 ff. Nr. 2.2.1) und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf Folgendes hingewiesen:

Nachbarschützende Wirkung kommt den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur dann zu, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dahingehenden planerischen Willen erkennbar sind (BayVGH, B. v. 6.5.2013 - 9 CS 13.180; B. v. 4.11.2009 - 9 C 09.2422). Daran fehlt es hier. Abgesehen davon, dass das Grundstück des Antragstellers nicht im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans liegt, ergibt sich aus dessen Begründung zur Zielrichtung der Planung lediglich, dass die Dominanz des Baudenkmals G.-straße 13 erhalten werden soll, wobei die durch Ausweisung des neuen Baurechts bedingte Nachverdichtung gleichzeitig ausdrücklich akzeptiert wird. Jeglicher Hinweis auf das in der G.-straße 9 befindliche Haus des Antragstellers, sei es denkmalschutzwürdig oder nicht, fehlt. Dass in dieser mangelnden planerischen Berücksichtigung des Hauses des Antragstellers eine Verletzung des Gleichheitssatzes im Hinblick auf das Anwesen G.-straße 13 liege, wird vom Antragsteller lediglich behauptet, jedoch nicht ansatzweise begründet. Dieses Vorbringen ist deshalb nicht substantiiert und in seiner Allgemeinheit auch nicht nachvollziehbar.

Soweit die Beschwerdebegründung sich im Weiteren gegen die vom Bauvorhaben einzuhaltenden Abstandsflächen wendet, verkennt sie außerdem, dass Abstandsflächen nur zum Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gehören, wenn eine entsprechende Abweichung beantragt wird (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Dies war ausweislich des Befreiungsantrags vom 28. August 2013 hier, bezogen auf das Grundstück des Antragstellers, nicht der Fall, so dass die Baugenehmigung insoweit auch keine rechtliche Aussage trifft.

2. Mit ihrer weiteren Rüge, die Entscheidung betreffend die Befreiung von den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans hätte einer gesonderten Begründung bedurft, kann die Beschwerde ebenfalls nicht durchdringen. Nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO ist die Baugenehmigung nur insoweit zu begründen, als ohne Zustimmung des Nachbarn von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen wird oder der Nachbar gegen das Bauvorhaben schriftliche Einwendungen erhoben hat. Ob diese Voraussetzungen hier im Einzelnen erfüllt sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Antragsgegner hat die Baugenehmigung vom 13. September 2013 sowie die mit ihr erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans mit dem Ergänzungsbescheid vom 19. November 2013 nachträglich begründet, so dass auch ein eventuell anfänglich bestehender Begründungsmangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG jedenfalls geheilt wäre. Aus dem Ergänzungsbescheid wird darüber hinaus deutlich, dass sich der Antragsgegner hinreichend mit den nachbarlichen Belangen des Antragstellers auseinandergesetzt hat. Versteht man das Vorbringen des Antragstellers dahin, dass er eine Begründung von Ermessensentscheidungen - unabhängig von ihrer nachbarschützenden Wirkung - generell für erforderlich hält, so ist diese Auffassung unzutreffend. Vielmehr ist aus Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO und dem grundsätzlich anwendbaren Art. 39 Abs. 2 BayVwVfG zu entnehmen, dass es in diesen Fällen nicht generell einer Begründung bedarf (BayVGH, B. v. 31.3.2010 - 2 CS 10.307; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Art. 68, Rn. 121).

3. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist auch unter Würdigung der vom Antragsteller erhobenen, die Abstandsflächen betreffenden Einwände nicht ersichtlich. Insbesondere führt der auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene, geringe Grenzabstand von lediglich ca. 1,50 m zum Baugrundstück nicht dazu, dass die Beigeladenen deshalb aus Gründen baurechtlicher Rücksichtnahme auf ihrem Grundstück einen größeren Abstand als den bauplanungsrechtlich festgesetzten einzuhalten hätten. Insoweit verkennt die Beschwerde, dass Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO auf dem Grundstück selbst liegen müssen und sich nur dann ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken dürfen, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden oder wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zugestimmt hat, wobei diese Zustimmung auch für und gegen seinen Rechtsnachfolger gilt, vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO. Eine derartige Sicherung oder Zustimmung ist hier indes nicht ersichtlich. Die Auffassung des Antragstellers, die Beigeladenen hätten auf die seit der Errichtung seines Hauses im Jahr 1910 bestehende Situation an seiner Grundstücksgrenze im Sinne einer Vorbelastung Rücksicht zu nehmen, ist u. a. auch mit Art. 14 GG nicht zu vereinbaren, weil sie ohne sachliche Rechtfertigung die bauliche Nutzung des Nachbargrundstücks einschränkt (so auch Dhom in Simon/Busse, BayBO, Art. 6, Rn. 70).

Im Übrigen ist angesichts der bei den Akten befindlichen Pläne und Lichtbilder, die eine hinreichende Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten ermöglichen, auch aus Sicht des Senats nicht anzunehmen, dass die plangemäße Verwirklichung des Bauvorhabens für den Antragsteller unzumutbare Auswirkungen - etwa im Sinne des Entstehens einer einmauernden oder erdrückenden Situation - hätte.

4. Schließlich leidet der Änderungsbebauungsplan, gegen dessen Inhalt sich der Antragsteller im Aufstellungsverfahren im Übrigen nicht gewandt hat, auch an keinen - gleichwohl stets beachtlichen - Abwägungsmängeln. Der Änderungsbebauungsplan lässt keine schlechthin nicht zu rechtfertigende Belastung des Grundstücks des Antragstellers, etwa im Hinblick auf die getroffene Abstandsregelung, die Belange des Denkmalschutzes oder die Abgrenzung des Plangebiets zu. Hinsichtlich der Abstandsflächen liegt keine Überdeckung vor, weil sich - wie oben ausgeführt - die seitens des Antragstellers selbst einzuhaltende Abstandsfläche nicht auf das Baugrundstück erstreckt. Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, worin im Einzelnen und konkret die geltend gemachte Betroffenheit bzw. Beeinträchtigung des Hauses des Antragstellers hinsichtlich der angeblich bestehenden Denkmalschutzeigenschaft liegen sollte; dies gilt in gleicher Weise für die behauptete Ungleichbehandlung der Belange des Antragstellers im Verhältnis zu den Belangen der Eigentümer innerhalb des Geltungsbereichs des Änderungsbebauungsplans.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Ein Anlass, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, besteht nicht, weil diese sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt und auch keinen Antrag gestellt haben (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 47 GKG und orientiert sich an Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Stand: 4.11.2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines mehrgeschossigen Wohngebäudes mit Tiefgarage.

Mit Bescheid vom 14. August 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Genehmigung zum „Neubau einer Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten und 129 Tiefgaragenstellplätzen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellräumen, Kinderspielplatz sowie Blockheizkraftwerk mit 39 kW und Niedertemperaturkessel mit 200 kW“ auf dem Grundstück Fl. Nr. 3645 Gemarkung W. Die Baugenehmigung beinhaltet verschiedene immissionsschutzrechtliche Auflagen sowie eine Abweichung von der gesetzlich vorgeschriebenen Rettungsweglänge hinsichtlich einiger Tiefgaragenstellplätze. Sie wurde am 20. August 2014 öffentlich bekannt gemacht.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ vom 26. Februar 2014. Über die hiergegen vom Antragsteller erhobene Normenkontrolle (Az. 9 N 14.429) ist noch nicht entschieden; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss des Senats vom 24. April 2014 (Az. 9 NE 14.430) abgelehnt.

Der Antragsteller ist Wohnungserbbauberechtigter und Miteigentümer einer Wohnung im 3. Obergeschoss des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung Würzburg, die nach Norden zur St.-Benedikt-Straße hin orientiert ist. Dieses Grundstück liegt, getrennt durch die St.-Benedikt-Straße, dem Baugrundstück auf einer Länge von ca. 4 m gegenüber und im Übrigen nach Westen versetzt, südwestlich des Baugrundstücks. Die genehmigte Wohnanlage besteht aus insgesamt sechs, in geschlossener Bauweise errichteten Häusern, die sich von der St.-Benedikt-Straße in östlicher Richtung bis zur Dürerstraße, dann in nördlicher Richtung bis zur Rottendorfer Straße und anschließend in nordwestlicher Richtung entlang der Rottendorfer Straße erstrecken. Die Zufahrt zur Tiefgarage befindet sich in der südwestlichen Ecke von „Haus 1“ in der St.-Benedikt-Straße schräg gegenüber des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung W.

Am 29. August 2014 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig ließ er einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2014 ab. Die angefochtene Baugenehmigung verletze den Antragsteller weder unter Zugrundelegung des Bebauungsplans noch bei Annahme der Unwirksamkeit des Bebauungsplans in nachbarschützenden Rechten; insbesondere sei das Bauvorhaben ihm gegenüber nicht rücksichtslos.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, dass das Bauvorhaben im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht im Innenbereich, sondern im Außenbereich liege, da der „Platz’sche Garten“ keine Baulücke, sondern eine Außenbereichsinsel sei. Dementsprechend sei das Vorhaben nur nach dem Bebauungsplan zulässig, der aber - wie die Ausführungen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren zeigten - unwirksam sei.

Das Bauvorhaben sei jedoch auch im Innenbereich nicht zulässig, da es sich nicht einfüge. Dies belege die Nichteinhaltung der Abstandsflächen, die Überschreitung der Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung und die Blockrandbebauung, die in der Umgebung nicht vorhanden sei und zur Entstehung einer Straßenschlucht führe. Das Vorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme, in dem es gegenüber dem Antragsteller eine erdrückende Wirkung entfalte und zu unzumutbaren Immissionen führe. Die Stellungnahme des Dipl.-Physikers P. vom 19. November 2014 zeige, dass es zu Mehrbelastungen des Antragstellers komme und die Lärmsituation fehlerhaft berücksichtigt worden sei. Dementsprechend sei es auch zu einer fehlerhaften Abwägung mit seinen Interessen gekommen.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Oktober 2014, bekannt gegeben am 24. Oktober 2014, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 14. August 2014 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Bauvorhaben sei sowohl unter Zugrundelegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ als auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans zulässig. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Bauvorhaben sei sowohl bei Wirksamkeit als auch bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans bauplanungsrechtlich zulässig. Auch bei Annahme einer - nicht vorliegenden - Außenbereichsinsel könne der Antragsteller allein eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen, die jedoch nicht vorliege.

Die Abstandsflächen seien für die Frage des Einfügens nicht maßgeblich. Zudem werde der Kläger aufgrund der Grundstückssituation hiervon gar nicht betroffen. Das Bauvorhaben halte die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ein und liege unter den Höchstgrenzen des § 17 BauNVO. Unabhängig davon seien die Umgebung deutlich dichter bebaut und gewisse Überschreitungen gesetzlich zulässig. Blockrandbebauung befinde sich zudem beispielsweise im Bestand entlang der St.-Benedikt-Straße und im nördlichen Teil der Rottendorfer Straße.

Das Bauvorhaben führe zu keiner abriegelnden oder erdrückenden Wirkung gegenüber dem Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung habe. Die straßenraumprägende Gebäudefront entspreche der umliegenden Bebauung und die Gesamthöhe liege unterhalb der Gesamthöhe der Umgebungsbebauung. Zudem weise das Bauvorhaben zum Gebäude auf Fl. Nr. 3505/6 der Gemarkung Würzburg einen Abstand von über 17 m auf. Das Vorhaben führe auch zu keiner unzumutbaren Immissionsbelastung des Antragstellers, wie das Schallgutachten der Firma A. vom 9. Mai 2012 im Rahmen des Bauleitplanverfahrens belege. Trotz unzutreffender Darstellung der Eingangsdaten würden die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm jedenfalls deutlich unterschritten. Wohngebietstypische Emissionen seien berücksichtigt und vom Antragsteller hinzunehmen.

Mit Schreiben des Berichterstatters vom 9. Januar 2015 wurde der Bevollmächtigte des Antragstellers darauf hingewiesen, dass die Begründungsfrist für die Beschwerde nicht eingehalten worden sei. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2015 hat der Bevollmächtigte sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung wurde dargelegt, dass das Einschreiben mit dem Begründungsschriftsatz, der bei Gericht erst am 25. Oktober 2014 einging, bereits am 21. Oktober 2014 zur Post gegeben worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie Planakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Dem Antragsteller war hinsichtlich der Versäumung der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO um einen Tag wegen einer Überschreitung der normalen Postlaufzeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da die Laufzeitvorgabe nach der Produktbeschreibung des in Anspruch genommenen Zustelldienstes E+1 beträgt und der Bevollmächtigte sich grundsätzlich auf die normale Postlaufzeit und die postamtlichen Auskünfte zur Postbeförderungsdauer verlassen darf (VGH BW, U. v. 10.3.1997 - 6 S 210/97 - VBlBW 1997, 297 = juris Rn. 14; BVerwG, B. v. 15.10.1997 - 6 BN 51/97 - juris Rn. 11; BVerwG, B. v. 28.12.1989 - 5 B 13/89 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 166 = juris Rn. 3; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 60 Rn. 9). Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Beurteilung zulassen, liegen im vorliegenden Fall nicht vor.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage verletzt die angefochtene Baugenehmigung den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller als Wohnungseigentümer auf die Geltendmachung einer Beeinträchtigung seines Sondereigentums beschränkt ist (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 42 Rn. 121).

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss darauf abgestellt, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen sowohl unter Zugrundelegung des Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ als auch bei dessen Unwirksamkeit bauplanungsrechtlich zulässig und gegenüber dem Antragsteller nicht rücksichtslos ist. In einem solchen Fall muss der Antragsteller Beschwerdegründe gegen jeden tragenden Grundsatz im Beschluss des Verwaltungsgerichts darlegen (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 146 Rn. 22 und § 124a Rn. 61). Der Antrag bleibt jedoch nach jeder Variante erfolglos.

1. Im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ vom 26. Februar 2014 richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen nach § 30 Abs. 2 i. V. m. § 12 BauGB. Das Bauvorhaben hält - vom Antragsteller nicht bestritten - die Festsetzungen dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein, so dass eine Verletzung drittschützender Festsetzungen von vornherein nicht in Betracht kommt. Eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde lediglich hinsichtlich der Rettungsweglänge gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GaStellV beantragt und erteilt, die jedoch - abgesehen davon, dass der Antragsteller dies nicht rügt - nicht drittschützend ist (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 66 Rn. 284). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude mit der Wohnung des Antragstellers nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt und grundsätzlich kein plangebietsübergreifender Nachbarschutz besteht, so dass er daher vorliegend auf die Geltendmachung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme beschränkt ist (BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 765 = juris Rn. 6). Da der Antragsteller, wie sich im Folgenden zeigt, auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nur eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen kann und sich der Prüfungsmaßstab insoweit nicht unterscheidet (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - juris Rn. 26), kann hier dahingestellt bleiben, ob der Bebauungsplan „Wohngebiet Platz’scher Garten“ wirksam ist oder nicht.

2. Dahingestellt bleiben kann auch, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 34 BauGB für den Innenbereich oder nach § 35 BauGB für den Außenbereich richtet. Denn der Antrag bleibt in jedem Fall erfolglos.

Soweit der Antragsteller behauptet, im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans richte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 35 BauGB, lässt sich allein aus einer eventuellen fehlerhaften Gebietseinstufung kein Drittschutz ableiten (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 38). Vielmehr ergibt sich der Nachbarschutz auch im Falle des § 35 BauGB aus dem in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - DVBl 1994, 697 = juris Rn. 15, 19). Zwar ist im Falle des § 35 BauGB auch das Erfordernis einer förmlichen Planung ein ungeschriebener öffentlicher Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB. Eine Beeinträchtigung kommt insoweit jedoch nur bei einer Konfliktlage mit hoher Intensität für die berührten öffentlichen und privaten Belange in Betracht und ist im Übrigen für eine Rechtsverletzung des Nachbarn auch nur bei einer erdrückenden Wirkung oder einer unzumutbaren Lärmbelastung, wie sie im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu prüfen sind, denkbar (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 37).

Mangels Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die Art der baulichen Nutzung ergibt sich auch im Falle des § 34 BauGB ein Drittschutz hier nur über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Dabei kann sowohl ein Rahmen wahrendes Vorhaben ausnahmsweise unzulässig sein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt (vgl. BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - DVBl 2014, 530 = juris Rn. 21) als auch umgekehrt ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ausnahmsweise zulässig sein, wenn es trotz der Überschreitung keine städtebaulichen Spannungen hervorruft (BVerwG v. 26.5.1978 - 4 C 9/77 - juris Rn. 46 f). Im vorliegenden Fall wird im Beschwerdevorbringen nicht ausreichend dargelegt, dass der Rahmen der Eigenart der näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wie ihn das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat (Rn. 40 ff), nicht eingehalten ist. Unabhängig davon, dass die Vorschriften zum Maß der baulichen Nutzung auch im Rahmen des § 34 BauGB grundsätzlich nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, Vorb. §§ 29 - 38 Rn. 69), werden substantiierte Einwendungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung nicht erhoben und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet (vgl. BVerwG, B. v. 21.6.2007 - 4 B 8/07 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 7 m. w. N.). Die Obergrenzen des § 17 BauNVO sind im Rahmen des § 34 BauGB nicht maßgeblich, da es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt (vgl. BayVGH, B. v. 7.1.1992 - 2 B 90.1394 - BayVBl 1992, 589; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.7.2014, § 34 Rn. 45 und § 17 BauNVO Rn. 3, 15). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu werden vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Eine „Blockrandbebauung“, wie sie der Antragsteller vorträgt, betrifft - unabhängig davon, ob diese gegenüber dem Antragsteller, der kein seitlicher Grenznachbar des Bauvorhabens ist, überhaupt drittschützende Wirkung hätte (vgl. Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 22 BauNVO Rn. 48 f) - den Antragsteller allenfalls hinsichtlich des ihm unmittelbar schräg gegenüberliegenden Teil des Gebäudekomplexes mit „Haus 1“ und teilweise „Haus 2“, nicht jedoch mit dem gesamten Baukörper der Wohnanlage. Insbesondere Haus 3 bis 5 entlang der Dürerstraße und der Rottendorfer Straße sind vom Antragsteller aufgrund der baulichen Gegebenheiten und der abschirmenden Wirkung des Gebäudeteils entlang der St.-Benedikt-Straße im Falle der Realisierung des Bauvorhabens aber gar nicht wahrnehmbar. Abgesehen davon befindet sich gerade auf der nördlichen Seite der St.-Benedikt-Straße, auf der auch das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, im westlichen Anschluss an das Baugrundstück eine geschlossene Bebauung, so dass die nähere Umgebung nicht ausschließlich durch offene Bauweise geprägt ist.

3. Nach dem hier - entsprechend den obigen Ausführungen - allein maßgeblichen Gebot der Rücksichtnahme, liegt eine Rechtsverletzung des Antragstellers, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aller Voraussicht nach nicht vor. Dabei kommt es im Einzelfall wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 354 = juris Rn. 17; BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - DVBl 2005, 702 = juris Rn. 22).

a) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergibt sich hier nicht aus der vorgetragenen Verletzung der Abstandsflächenvorschriften.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, kann dies bereits deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde führen, da die angefochtene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art 59 BayBO erteilt wurde. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58 = juris Rn. 3). Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11 m. w. N.). Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

b) Die vom Antragsteller vorgetragene erdrückende Wirkung hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint.

Maßgeblich für die Frage, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt, ist eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m. w. N.) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens gegenüber dem Antragsteller nicht vor.

Bereits die Lage und die Entfernung der beiden Baukörper sprechen vorliegend gegen eine erdrückende Wirkung. Denn das Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung im 3. Obergeschoß hat, liegt dem Bauvorhaben getrennt durch die ca. 10 m breite St.-Benedikt-Straße schräg gegenüber und ist von diesem insgesamt ca. 17 m entfernt (vgl. zu einer vergleichbaren Entfernung: BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.709 - juris Rn. 19). Die vom Antragsteller immer wieder angeführte Gesamtgebäudelänge spielt hierbei mangels Betroffenheit des Antragstellers - wie oben bereits ausgeführt - keine Rolle. Auch gibt es ausweislich der Lagepläne und Luftbilder entlang der St.-Benedikt-Straße keine durchgehend geschlossene Bebauung. Vielmehr besteht ein Abstand von ca. 8 m zwischen dem Bauvorhaben auf Fl. Nr. 3645 Gemarkung W. und der westlich folgenden Bestandsbebauung auf Fl. Nr. 3644 Gemarkung W., deren östlicher Gebäudeteil der Wohnung des Antragstellers gegenüberliegt. Sowohl das geplante Gebäude als auch das Gebäude mit der Wohnung des Antragstellers sind zudem durchaus vergleichbar. Das mehrgeschossige Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung hat, weist eine Traufhöhe von 16,10 m und eine Gesamthöhe von 206,92 m üNN auf, das geplante Bauvorhaben eine Traufhöhe von 14,53 m bzw. 18,24 m des zurückversetzten Geschoßes bei einer Gesamthöhe von 211,60 m üNN. Die vom Antragsteller angeführte Wirkung einer übermächtigen Erscheinung des genehmigten Bauvorhabens gegenüber dem Gebäude mit der Wohnung des Antragstellers auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung Würzburg, mit der Folge, dass dieses überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen werde (vgl. OVG NW, B. v. 9.2.2009 - 10 B 1713/08 - NVwZ-RR 2009, 374 = juris Rn. 25), ist angesichts dieser Umstände und der weiteren in der St.-Benedikt-Straße vorhandenen Bebauung nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Lage des Bauvorhabens im Nordosten der Wohnung des Antragstellers ist darüber hinaus der pauschale Einwand gegen die Verschattungsstudie der A. Ingenieur GmbH im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Antragstellers nicht ausreichend.

c) Die Darlegungen des Antragstellers zur vorhabenbedingten Immissionsbelastung, die sich allein auf eine sein Sondereigentum beeinträchtigende Wirkung beziehen können, führen ebenfalls zu keiner vom Verwaltungsgericht abweichenden Beurteilung.

Der Antragsteller wendet sich im Wesentlichen gegen den durch den Zu- und Abfahrtsverkehr verursachten Lärm, bedingt durch die Situierung der Tiefgaragenzufahrt am südwestlichen Gebäudeteil des Bauvorhabens in der St.-Benedikt-Straße schräg gegenüber der Wohnung des Antragstellers. Über diese Zufahrt wird die gesamte Tiefgarage mit 129 Auto-, 12 Motorrad- und 131 Fahrradstellplätzen erschlossen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass 11 Tiefgaragenstellplätze dinglich für die Errichtung eines Neubaus auf der Fl. Nr. 3645/4 Gemarkung W. gesichert werden, ist keine den Antragsteller beeinträchtigende Überschreitung des Ausmaßes des Bedürfnisses des sich auf dem Baugrundstück zulässigerweise verwirklichten Wohnbestandes ersichtlich (vgl. BayVGH, B. v. 11.8.1999 - 27 ZS 99.1717 - juris Rn. 7). Die für die zugelassene Nutzung notwendigen Stellplätze sind einschließlich der mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen und als sozialadäquat zu dulden; insoweit besteht eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 35; BayVGH, B. v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 14). Zu berücksichtigen ist ferner, dass - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - zugunsten des Antragstellers zur Beurteilung hinsichtlich seines Schutzniveaus trotz möglicher gegenteiliger Anhaltspunkte ein allgemeines Wohngebiet angenommen wurde und dem Schallgutachten der Firma A. Ingenieure GmbH vom 9. Mai 2012 eine deutlich höhere Zahl an Stellplätzen (147 statt 129) zugrunde liegt. Nach diesem Gutachten kommt es bereits im Erdgeschoß des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung Würzburg, in dem die Wohnung des Antragstellers liegt, zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte und ist für die Wohnung im 3. Obergeschoß von einer weiteren Reduzierung auszugehen. Nach den korrigierten Angaben des Beigeladenen beträgt der Beurteilungspegel an der Fassade des Gebäudes Fl. Nr. 3506/6 Gemarkung Würzburg („St.-Benedikt-Straße 9“ - richtig wohl „6“) bereits im 1. Obergeschoß zur Nachtzeit 38 dB(A) und liegt damit unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A). Für das für den Antragsteller maßgebliche 3. Obergeschoß reduziert sich der Beurteilungspegel um 1 dB(A) und beträgt nur 37 dB(A). Auch unter Berücksichtigung der - vom Antragsteller angeführten und vom Beigeladenen korrigierten - fehlerhaften Eingangsdaten, wird im Beschwerdevorbringen nicht ausreichend dargelegt, dass es an der Wohnung des Antragstellers im 3. Obergeschoß des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung W. entgegen dem Ergebnis dieses Gutachtens zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm kommt. Die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Physikers P. vom 19. November 2014 ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu kommen. Denn die Stellungnahme führt zahlreiche Punkte an, die sich nicht auf die Immissionsbelastung des Antragstellers auswirken bzw. nicht durch das Bauvorhaben bedingt sind (z. B. Verkehrszunahme in der Rottendorfer Straße unter Außerachtlassung der Abschirmwirkung der geplanten Gebäude, Eignung des „Platz’schen Gartens“ als Wohngebiet aufgrund darauf einwirkender Immissionen, Schallimmissionen auf das Bauvorhaben durch die Bäckerei und den Lebensmittelmarkt). Auch der angeführte Zuschlag für Straßenschluchten nach der Städtebaulichen Lärmfibel des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur des Landes Baden-Württemberg 2013 (S. 69) führt zu keiner anderen Beurteilung, da es sich bei der Bebauung in der St.-Benedikt-Straße auch unter Einbeziehung des geplanten Vorhabens nicht um eine beidseitig mehrgeschossige und geschlossene Bebauung handelt. Abgesehen davon, dass die Nordseite der St.-Benedikt-Straße zwischen den Fl. Nrn. 3644 und 3645 Gemarkung W. nicht durchgehend geschlossen ist, ist jedenfalls die Südseite der St.-Benedikt-Straße nicht mit einer geschlossenen Gebäudeflucht bebaut. Eine vom Antragsteller beanstandete fehlende Berücksichtigung wohngebietstypischer Immissionen ist weder ausreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf eine durch das Bauvorhaben steigende Feinstaubbelastung wegen entfallender Bäume und verlorengehender Frischluftschneise berufen. Nach dem lufthygienischen Gutachten der Firma s. vom 11. Dezember 2013 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz’scher Garten“ werden - unter Berücksichtigung der zum Luftreinhalteplan W. veröffentlichten NO2-Hintergrundbelastung, der Eingriffe in den Baumbestand und der Bebauungsvarianten sowie unter Auswertung der Feinstaub-Messwerte umliegender Messstationen - die für NO2, PM10 und PM2,5 relevanten Grenzwerte der 39. BImSchV im gesamten Untersuchungsgebiet in allen beurteilungsrelevanten Bereichen eingehalten. Diesem Ergebnis wird durch den bloßen Hinweis auf die Überschreitung der Feinstaubbelastung an der ca. 200 m entfernt liegenden Messstation Süd des Landesamtes für Umwelt nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Verwaltungsgericht).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann als Nachbarin eine Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

1. Die Klägerin macht geltend, dass der Bebauungsplan unwirksam und sie bereits dadurch in ihren eigenen Rechten verletzt sei. Unabhängig davon, ob der Bebauungsplan mit höherrangigem Recht vereinbar ist, ist für den Senat nicht ersichtlich, worin für die Klägerin unter diesem Gesichtspunkt die subjektive Rechtsverletzung liegen soll. Das Erstgericht hat angenommen, dass mangels nachbarschützenden Charakters der Festsetzungen des Bebauungsplans Drittschutz bei Wirksamkeit des Bebauungsplans nur über das Gebot der Rücksichtnahme in Betracht käme. Der Nachbarschutz eines an der Grenze des Bebauungsgebiets gelegenen Grundstückseigentümers bemesse sich nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Der gleiche Maßstab sei anzuwenden, wenn im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre. Eine subjektive Rechtsverletzung hat das Verwaltungsgericht nicht gesehen. Dies ist nicht zu beanstanden (s. 2).

Im Übrigen wurde im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. April 2014 (Az. 2 NE 13.2606) nicht gefordert, dass eine inzidente Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans zu erfolgen habe und nur durch diese abstrakte Kontrolle des Bebauungsplans die Rechte der Antragstellerin gewahrt würden. Der Betroffene kann in dem gegen die ihn beschwerende Baumaßnahme gerichteten (Eil-)Verfahren alles - einschließlich einer inzidenten Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans - erreichen, was zur (vorläufigen) Wahrung seiner Rechte erforderlich erscheint. Kommt es jedoch auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans wie im vorliegenden Fall nicht an, weil der Bebauungsplan der Antragstellerin keine weitergehenden Rechte als § 34 BauGB vermittelt, so ist das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, eine inzidente Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans durchzuführen. Vielmehr entspricht es dann den Grundsätzen der Verfahrensökonomie, die Wirksamkeit des Bebauungsplans offen zu lassen und lediglich auf die Rechtsverletzung der Klägerin abzustellen.

2. Die Klägerin rügt, dass sie aufgrund des Vorhabens unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt sei. Die Schutzbedürftigkeit werde durch die Klinik nicht gemindert, sondern erhöht. Es sei eine Zwischenwertbildung i. S. d. Nr. 6.7 TA Lärm auf der Basis eines Aneinanderstoßens einer Wohnnutzung und eines stärker schutzbedürftigen Krankenhauses angezeigt gewesen.

Bei der Beurteilung nach der TA Lärm wird der ankommende Lärm aus der Nachbarschaft am Immissionsort betrachtet. Immissionsort ist das Wohnhaus der Klägerin. Dieses (IO 5) wurde auch dem Gutachten imakum vom 13. September 2013 zugrunde gelegt. Entscheidend ist, welche Richtwerte hier einzuhalten sind. Unerheblich ist demgegenüber, welche Richtwerte am Immissionsort Klinik gelten. Sollte der Bebauungsplan wirksam sein, muss das Plangebiet bei der Bewertung der näheren Umgebung außer Betracht bleiben. Das Gebiet, in dem das Wohngrundstück der Klägerin liegt, ist dann entweder ein Mischgebiet, weil es auch durch das Autohaus mit Werkstätte und Lackieranlage auf der FlNr. .../... der Gemarkung K. sowie den in einem Wohngebiet unzulässigen großen Parkplatz geprägt wird, oder - wofür nach den Lageplänen auch einiges spricht - es liegt im Außenbereich. In beiden Fällen kommt man auf keinen Fall zu den für die Klägerin günstigen Immissionsrichtwerten der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d, e oder f der TA Lärm. Auf eine für sie günstigere Zwischenwertbildung gemäß Nr. 6.7 TA Lärm kann sich die Klägerin nicht berufen. Denn Nr. 6.7 TA Lärm gilt nur dann, wenn ein zum Wohnen dienendes Gebiet an ein gewerblich, industriell oder hinsichtlich seiner Geräuschauswirkungen vergleichbar genutztes Gebiet grenzt (Gemengelage). Weder dient hier das Gebiet, in dem das Grundstück der Klägerin gelegen ist, zum Wohnen in diesem Sinn, noch ist das Gebiet, in dem sich das Krankenhaus befindet, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt. Bei einem Krankenhaus handelt es sich um eine Anlage für gesundheitliche Zwecke.

Selbst wenn der Bebauungsplan unwirksam sein sollte, führt dies keineswegs dazu, dass der Immissionsort in einem Gebiet für Krankenhäuser nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. f TA Lärm liegt. Vielmehr könnte dann das Klinikgelände immer noch als einheitliches, selbstständiges faktisches Baugebiet zu bewerten sein (vgl. HessVGH, B. v. 13.8.2013 - 4 B 1458/13 - BauR 2014,2068), das weiterhin außer Betracht zu bleiben hätte. Aufgrund der oben geschilderten örtlichen Gegebenheiten hielte der Senat aber auch im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Einstufung insgesamt als Mischgebiet für vertretbar. Krankenhäuser sind in Mischgebieten gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO allgemein zulässig. Für Mischgebiete gelten die Immissionsrichtwerte tagsüber von 60 dB(A) und nachts von 45 dB(A) (Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm). Nach der schalltechnischen Untersuchung liegt der entstehende Gesamtbeurteilungspegel von 41,3 dB(A) um 3,7 dB(A) unter dem einzuhaltenden Nachtrichtwert. Bei einer Lage im Außenbereich sind die Immissionswerte nach Nr. 6.1 TA Lärm heranzuziehen, die der Schutzwürdigkeit des Gebiets am ehesten entsprechen. Auch in diesem Fall käme man allenfalls zu einer Anwendung der Werte für ein Mischgebiet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die den Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung vom 13. September 2013 zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 2580/1 (nunmehr Fl.Nr. 2580/2) der Gemarkung M. (Baugrundstück). In der Baugenehmigung wurden gemäß § 31 Abs. 2 BauGB mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans S./... der Stadt M., in Kraft getreten am 24. April 1970, in der Fassung des Änderungsbebauungsplans vom 21. Juli 2004, in Kraft getreten am 19. September 2005 (im Folgenden: Änderungsbebauungsplan), unter anderem wegen Überschreitung der Baugrenze durch das Wohnhaus, des festgelegten Abstands zwischen den Gebäuden, wegen Überschreitung des Baufensters und wegen Überschreitung der Gebäudegrundfläche des Wohnhauses erteilt. Mit Ergänzungsbescheid vom 19. November 2013 begründete das Landratsamt die erteilten Befreiungen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 2585 der Gemarkung M., G.-straße 9, das mit einem dreigeschossigen Wohnhaus bebaut ist und das zur westlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von ca. 1,50 m einhält. Dieses Grundstück liegt zwar im Geltungsbereich des Bebauungsplans S./..., nicht jedoch in dem des Änderungsbebauungsplans.

Der Antragsteller hat am 17. Oktober 2013 gegen den Baugenehmigungsbescheid Klage erheben und am 5. November 2013 beantragen lassen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Die Baugenehmigung sei offenkundig rechtswidrig, weil das Vorhaben gegen drittschützende Normen des öffentlichen Baurechts verstoße und rücksichtslos sei. Der Antragsgegner habe die nachbarlichen Interessen des Antragstellers nicht in seine Entscheidung einbezogen, die in der Baugenehmigung erteilten Befreiungen nicht begründet und somit keinerlei Ermessen betätigt. Ein diesbezügliches Nachschieben entsprechender Erwägungen mit Hilfe des Ergänzungsbescheides sei rechtlich unzulässig. Das geplante Vorhaben sei abstandsflächenwidrig und entspreche nicht den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans, die auch dem Schutz der Nachbarschaft dienten und die im Übrigen materiellrechtlich fehlerhaft seien.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 abgelehnt. Bei summarischer Prüfung werde die Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die erteilte Baugenehmigung leide weder an einem formellen Mangel noch bestünden Bedenken hinsichtlich ihrer materiellen Rechtmäßigkeit; sie verletze keine Rechte des Antragstellers. Die nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen beträfen keine nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans und führten auch nicht nach Maßgabe des Gebots der Rücksichtnahme zu einer Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers. Eine Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers liege auch nicht hinsichtlich des Aspekts der zu beachtenden Abstände bzw. Abstandsflächen vor. Schließlich stelle die Erteilung der Befreiungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Ermessensausübung eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers dar.

Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. September 2013 anzuordnen.

Er macht geltend, sein Wohnhaus, das ungeachtet des Umstands, dass es nicht in die Denkmalliste eingetragen sei, ein Denkmal darstelle, unterfalle ebenso wie das Anwesen G.-straße 13 dem mit dem Änderungsbebauungsplan insoweit bezweckten Schutz. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine angemessene und fehlerfreie Würdigung der Interessen des Antragstellers seitens des Antragsgegners unterblieben sei. Eine Ermessensbetätigung des Antragsgegners habe nicht stattgefunden. Mit dem Ergänzungsbescheid finde lediglich ein rechtlich unzulässiges Nachschieben fehlender Ermessenserwägungen statt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht vor, weil sich die einzuhaltenden Abstandsflächen überschnitten. Denn das Wohnhaus des Antragstellers sei bereits im Jahr 1910 mit seinem geringen Abstand zur Grundstücksgrenze errichtet worden, diese Situationsvorbelastung sei von den Beigeladenen auch über den Aspekt des Rücksichtnahmegebots hinzunehmen. Schließlich leide auch der Änderungsbebauungsplan an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln.

Die Landesanwaltschaft hat für den Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen

und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Ergänzend weist sie darauf hin, eine Begründungspflicht entfalle gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 2, 4 BayVwVfG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO und das Haus des Antragstellers sei dem Landesamt für Denkmalpflege im Hinblick auf seine Denkmaleigenschaft bislang nicht aufgefallen. Im Übrigen zielten die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans darauf ab, ein bereits vor dem Jahr 2005 bestehendes abstandsrechtliches Problem zu bewältigen, da das Anwesen des Antragstellers bereits damals die erforderlichen Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück nicht habe nachweisen können. Ein Abwägungsausfall liege deshalb nicht vor, im Übrigen seien etwaige diesbezügliche Mängel gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB geheilt.

Die Beigeladenen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Beschwerdegründe rechtfertigen keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 13. September 2013 erhobenen Klage. Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften, die zum gesetzlichen Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (Art. 59 BayBO) gehören, nicht ersichtlich.

1. Im Zentrum des Beschwerdevorbringens des Antragstellers steht die Rüge, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans, von denen bei Erteilung der - nicht begründeten - Baugenehmigung Befreiung erteilt wurde, nachbarschützend seien. Insbesondere soll dies im Hinblick auf die Situierung des geplanten Wohnhauses mit Garage auf dem Baugrundstück gelten, die nach Auffassung des Antragstellers Abstandsflächenrecht verletzt und die Dominanz seines eigenen, im Jahr 1910 errichteten und dem Denkmalschutzrecht unterfallenden Wohngebäudes gefährdet.

Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde indes nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen keine nachbarschützenden Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans betreffen. Der Senat verweist diesbezüglich auf die angegriffene Entscheidung (dort S. 12 ff. Nr. 2.2.1) und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf Folgendes hingewiesen:

Nachbarschützende Wirkung kommt den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur dann zu, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dahingehenden planerischen Willen erkennbar sind (BayVGH, B. v. 6.5.2013 - 9 CS 13.180; B. v. 4.11.2009 - 9 C 09.2422). Daran fehlt es hier. Abgesehen davon, dass das Grundstück des Antragstellers nicht im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans liegt, ergibt sich aus dessen Begründung zur Zielrichtung der Planung lediglich, dass die Dominanz des Baudenkmals G.-straße 13 erhalten werden soll, wobei die durch Ausweisung des neuen Baurechts bedingte Nachverdichtung gleichzeitig ausdrücklich akzeptiert wird. Jeglicher Hinweis auf das in der G.-straße 9 befindliche Haus des Antragstellers, sei es denkmalschutzwürdig oder nicht, fehlt. Dass in dieser mangelnden planerischen Berücksichtigung des Hauses des Antragstellers eine Verletzung des Gleichheitssatzes im Hinblick auf das Anwesen G.-straße 13 liege, wird vom Antragsteller lediglich behauptet, jedoch nicht ansatzweise begründet. Dieses Vorbringen ist deshalb nicht substantiiert und in seiner Allgemeinheit auch nicht nachvollziehbar.

Soweit die Beschwerdebegründung sich im Weiteren gegen die vom Bauvorhaben einzuhaltenden Abstandsflächen wendet, verkennt sie außerdem, dass Abstandsflächen nur zum Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gehören, wenn eine entsprechende Abweichung beantragt wird (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Dies war ausweislich des Befreiungsantrags vom 28. August 2013 hier, bezogen auf das Grundstück des Antragstellers, nicht der Fall, so dass die Baugenehmigung insoweit auch keine rechtliche Aussage trifft.

2. Mit ihrer weiteren Rüge, die Entscheidung betreffend die Befreiung von den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans hätte einer gesonderten Begründung bedurft, kann die Beschwerde ebenfalls nicht durchdringen. Nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO ist die Baugenehmigung nur insoweit zu begründen, als ohne Zustimmung des Nachbarn von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen wird oder der Nachbar gegen das Bauvorhaben schriftliche Einwendungen erhoben hat. Ob diese Voraussetzungen hier im Einzelnen erfüllt sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Antragsgegner hat die Baugenehmigung vom 13. September 2013 sowie die mit ihr erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans mit dem Ergänzungsbescheid vom 19. November 2013 nachträglich begründet, so dass auch ein eventuell anfänglich bestehender Begründungsmangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG jedenfalls geheilt wäre. Aus dem Ergänzungsbescheid wird darüber hinaus deutlich, dass sich der Antragsgegner hinreichend mit den nachbarlichen Belangen des Antragstellers auseinandergesetzt hat. Versteht man das Vorbringen des Antragstellers dahin, dass er eine Begründung von Ermessensentscheidungen - unabhängig von ihrer nachbarschützenden Wirkung - generell für erforderlich hält, so ist diese Auffassung unzutreffend. Vielmehr ist aus Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO und dem grundsätzlich anwendbaren Art. 39 Abs. 2 BayVwVfG zu entnehmen, dass es in diesen Fällen nicht generell einer Begründung bedarf (BayVGH, B. v. 31.3.2010 - 2 CS 10.307; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Art. 68, Rn. 121).

3. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist auch unter Würdigung der vom Antragsteller erhobenen, die Abstandsflächen betreffenden Einwände nicht ersichtlich. Insbesondere führt der auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene, geringe Grenzabstand von lediglich ca. 1,50 m zum Baugrundstück nicht dazu, dass die Beigeladenen deshalb aus Gründen baurechtlicher Rücksichtnahme auf ihrem Grundstück einen größeren Abstand als den bauplanungsrechtlich festgesetzten einzuhalten hätten. Insoweit verkennt die Beschwerde, dass Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO auf dem Grundstück selbst liegen müssen und sich nur dann ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken dürfen, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden oder wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zugestimmt hat, wobei diese Zustimmung auch für und gegen seinen Rechtsnachfolger gilt, vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO. Eine derartige Sicherung oder Zustimmung ist hier indes nicht ersichtlich. Die Auffassung des Antragstellers, die Beigeladenen hätten auf die seit der Errichtung seines Hauses im Jahr 1910 bestehende Situation an seiner Grundstücksgrenze im Sinne einer Vorbelastung Rücksicht zu nehmen, ist u. a. auch mit Art. 14 GG nicht zu vereinbaren, weil sie ohne sachliche Rechtfertigung die bauliche Nutzung des Nachbargrundstücks einschränkt (so auch Dhom in Simon/Busse, BayBO, Art. 6, Rn. 70).

Im Übrigen ist angesichts der bei den Akten befindlichen Pläne und Lichtbilder, die eine hinreichende Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten ermöglichen, auch aus Sicht des Senats nicht anzunehmen, dass die plangemäße Verwirklichung des Bauvorhabens für den Antragsteller unzumutbare Auswirkungen - etwa im Sinne des Entstehens einer einmauernden oder erdrückenden Situation - hätte.

4. Schließlich leidet der Änderungsbebauungsplan, gegen dessen Inhalt sich der Antragsteller im Aufstellungsverfahren im Übrigen nicht gewandt hat, auch an keinen - gleichwohl stets beachtlichen - Abwägungsmängeln. Der Änderungsbebauungsplan lässt keine schlechthin nicht zu rechtfertigende Belastung des Grundstücks des Antragstellers, etwa im Hinblick auf die getroffene Abstandsregelung, die Belange des Denkmalschutzes oder die Abgrenzung des Plangebiets zu. Hinsichtlich der Abstandsflächen liegt keine Überdeckung vor, weil sich - wie oben ausgeführt - die seitens des Antragstellers selbst einzuhaltende Abstandsfläche nicht auf das Baugrundstück erstreckt. Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, worin im Einzelnen und konkret die geltend gemachte Betroffenheit bzw. Beeinträchtigung des Hauses des Antragstellers hinsichtlich der angeblich bestehenden Denkmalschutzeigenschaft liegen sollte; dies gilt in gleicher Weise für die behauptete Ungleichbehandlung der Belange des Antragstellers im Verhältnis zu den Belangen der Eigentümer innerhalb des Geltungsbereichs des Änderungsbebauungsplans.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Ein Anlass, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, besteht nicht, weil diese sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt und auch keinen Antrag gestellt haben (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 47 GKG und orientiert sich an Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Stand: 4.11.2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.