Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2014 - 9 CS 14.66

bei uns veröffentlicht am25.04.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, 4 S 13.1090, 13.12.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die den Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung vom 13. September 2013 zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 2580/1 (nunmehr Fl.Nr. 2580/2) der Gemarkung M. (Baugrundstück). In der Baugenehmigung wurden gemäß § 31 Abs. 2 BauGB mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans S./... der Stadt M., in Kraft getreten am 24. April 1970, in der Fassung des Änderungsbebauungsplans vom 21. Juli 2004, in Kraft getreten am 19. September 2005 (im Folgenden: Änderungsbebauungsplan), unter anderem wegen Überschreitung der Baugrenze durch das Wohnhaus, des festgelegten Abstands zwischen den Gebäuden, wegen Überschreitung des Baufensters und wegen Überschreitung der Gebäudegrundfläche des Wohnhauses erteilt. Mit Ergänzungsbescheid vom 19. November 2013 begründete das Landratsamt die erteilten Befreiungen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 2585 der Gemarkung M., G.-straße 9, das mit einem dreigeschossigen Wohnhaus bebaut ist und das zur westlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von ca. 1,50 m einhält. Dieses Grundstück liegt zwar im Geltungsbereich des Bebauungsplans S./..., nicht jedoch in dem des Änderungsbebauungsplans.

Der Antragsteller hat am 17. Oktober 2013 gegen den Baugenehmigungsbescheid Klage erheben und am 5. November 2013 beantragen lassen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Die Baugenehmigung sei offenkundig rechtswidrig, weil das Vorhaben gegen drittschützende Normen des öffentlichen Baurechts verstoße und rücksichtslos sei. Der Antragsgegner habe die nachbarlichen Interessen des Antragstellers nicht in seine Entscheidung einbezogen, die in der Baugenehmigung erteilten Befreiungen nicht begründet und somit keinerlei Ermessen betätigt. Ein diesbezügliches Nachschieben entsprechender Erwägungen mit Hilfe des Ergänzungsbescheides sei rechtlich unzulässig. Das geplante Vorhaben sei abstandsflächenwidrig und entspreche nicht den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans, die auch dem Schutz der Nachbarschaft dienten und die im Übrigen materiellrechtlich fehlerhaft seien.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 abgelehnt. Bei summarischer Prüfung werde die Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die erteilte Baugenehmigung leide weder an einem formellen Mangel noch bestünden Bedenken hinsichtlich ihrer materiellen Rechtmäßigkeit; sie verletze keine Rechte des Antragstellers. Die nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen beträfen keine nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans und führten auch nicht nach Maßgabe des Gebots der Rücksichtnahme zu einer Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers. Eine Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers liege auch nicht hinsichtlich des Aspekts der zu beachtenden Abstände bzw. Abstandsflächen vor. Schließlich stelle die Erteilung der Befreiungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Ermessensausübung eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers dar.

Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. September 2013 anzuordnen.

Er macht geltend, sein Wohnhaus, das ungeachtet des Umstands, dass es nicht in die Denkmalliste eingetragen sei, ein Denkmal darstelle, unterfalle ebenso wie das Anwesen G.-straße 13 dem mit dem Änderungsbebauungsplan insoweit bezweckten Schutz. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine angemessene und fehlerfreie Würdigung der Interessen des Antragstellers seitens des Antragsgegners unterblieben sei. Eine Ermessensbetätigung des Antragsgegners habe nicht stattgefunden. Mit dem Ergänzungsbescheid finde lediglich ein rechtlich unzulässiges Nachschieben fehlender Ermessenserwägungen statt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht vor, weil sich die einzuhaltenden Abstandsflächen überschnitten. Denn das Wohnhaus des Antragstellers sei bereits im Jahr 1910 mit seinem geringen Abstand zur Grundstücksgrenze errichtet worden, diese Situationsvorbelastung sei von den Beigeladenen auch über den Aspekt des Rücksichtnahmegebots hinzunehmen. Schließlich leide auch der Änderungsbebauungsplan an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln.

Die Landesanwaltschaft hat für den Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen

und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Ergänzend weist sie darauf hin, eine Begründungspflicht entfalle gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 2, 4 BayVwVfG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO und das Haus des Antragstellers sei dem Landesamt für Denkmalpflege im Hinblick auf seine Denkmaleigenschaft bislang nicht aufgefallen. Im Übrigen zielten die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans darauf ab, ein bereits vor dem Jahr 2005 bestehendes abstandsrechtliches Problem zu bewältigen, da das Anwesen des Antragstellers bereits damals die erforderlichen Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück nicht habe nachweisen können. Ein Abwägungsausfall liege deshalb nicht vor, im Übrigen seien etwaige diesbezügliche Mängel gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB geheilt.

Die Beigeladenen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Beschwerdegründe rechtfertigen keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 13. September 2013 erhobenen Klage. Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften, die zum gesetzlichen Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (Art. 59 BayBO) gehören, nicht ersichtlich.

1. Im Zentrum des Beschwerdevorbringens des Antragstellers steht die Rüge, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans, von denen bei Erteilung der - nicht begründeten - Baugenehmigung Befreiung erteilt wurde, nachbarschützend seien. Insbesondere soll dies im Hinblick auf die Situierung des geplanten Wohnhauses mit Garage auf dem Baugrundstück gelten, die nach Auffassung des Antragstellers Abstandsflächenrecht verletzt und die Dominanz seines eigenen, im Jahr 1910 errichteten und dem Denkmalschutzrecht unterfallenden Wohngebäudes gefährdet.

Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde indes nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen keine nachbarschützenden Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans betreffen. Der Senat verweist diesbezüglich auf die angegriffene Entscheidung (dort S. 12 ff. Nr. 2.2.1) und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf Folgendes hingewiesen:

Nachbarschützende Wirkung kommt den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur dann zu, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dahingehenden planerischen Willen erkennbar sind (BayVGH, B. v. 6.5.2013 - 9 CS 13.180; B. v. 4.11.2009 - 9 C 09.2422). Daran fehlt es hier. Abgesehen davon, dass das Grundstück des Antragstellers nicht im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans liegt, ergibt sich aus dessen Begründung zur Zielrichtung der Planung lediglich, dass die Dominanz des Baudenkmals G.-straße 13 erhalten werden soll, wobei die durch Ausweisung des neuen Baurechts bedingte Nachverdichtung gleichzeitig ausdrücklich akzeptiert wird. Jeglicher Hinweis auf das in der G.-straße 9 befindliche Haus des Antragstellers, sei es denkmalschutzwürdig oder nicht, fehlt. Dass in dieser mangelnden planerischen Berücksichtigung des Hauses des Antragstellers eine Verletzung des Gleichheitssatzes im Hinblick auf das Anwesen G.-straße 13 liege, wird vom Antragsteller lediglich behauptet, jedoch nicht ansatzweise begründet. Dieses Vorbringen ist deshalb nicht substantiiert und in seiner Allgemeinheit auch nicht nachvollziehbar.

Soweit die Beschwerdebegründung sich im Weiteren gegen die vom Bauvorhaben einzuhaltenden Abstandsflächen wendet, verkennt sie außerdem, dass Abstandsflächen nur zum Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gehören, wenn eine entsprechende Abweichung beantragt wird (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Dies war ausweislich des Befreiungsantrags vom 28. August 2013 hier, bezogen auf das Grundstück des Antragstellers, nicht der Fall, so dass die Baugenehmigung insoweit auch keine rechtliche Aussage trifft.

2. Mit ihrer weiteren Rüge, die Entscheidung betreffend die Befreiung von den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans hätte einer gesonderten Begründung bedurft, kann die Beschwerde ebenfalls nicht durchdringen. Nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO ist die Baugenehmigung nur insoweit zu begründen, als ohne Zustimmung des Nachbarn von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen wird oder der Nachbar gegen das Bauvorhaben schriftliche Einwendungen erhoben hat. Ob diese Voraussetzungen hier im Einzelnen erfüllt sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Antragsgegner hat die Baugenehmigung vom 13. September 2013 sowie die mit ihr erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans mit dem Ergänzungsbescheid vom 19. November 2013 nachträglich begründet, so dass auch ein eventuell anfänglich bestehender Begründungsmangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG jedenfalls geheilt wäre. Aus dem Ergänzungsbescheid wird darüber hinaus deutlich, dass sich der Antragsgegner hinreichend mit den nachbarlichen Belangen des Antragstellers auseinandergesetzt hat. Versteht man das Vorbringen des Antragstellers dahin, dass er eine Begründung von Ermessensentscheidungen - unabhängig von ihrer nachbarschützenden Wirkung - generell für erforderlich hält, so ist diese Auffassung unzutreffend. Vielmehr ist aus Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO und dem grundsätzlich anwendbaren Art. 39 Abs. 2 BayVwVfG zu entnehmen, dass es in diesen Fällen nicht generell einer Begründung bedarf (BayVGH, B. v. 31.3.2010 - 2 CS 10.307; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Art. 68, Rn. 121).

3. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist auch unter Würdigung der vom Antragsteller erhobenen, die Abstandsflächen betreffenden Einwände nicht ersichtlich. Insbesondere führt der auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene, geringe Grenzabstand von lediglich ca. 1,50 m zum Baugrundstück nicht dazu, dass die Beigeladenen deshalb aus Gründen baurechtlicher Rücksichtnahme auf ihrem Grundstück einen größeren Abstand als den bauplanungsrechtlich festgesetzten einzuhalten hätten. Insoweit verkennt die Beschwerde, dass Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO auf dem Grundstück selbst liegen müssen und sich nur dann ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken dürfen, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden oder wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zugestimmt hat, wobei diese Zustimmung auch für und gegen seinen Rechtsnachfolger gilt, vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO. Eine derartige Sicherung oder Zustimmung ist hier indes nicht ersichtlich. Die Auffassung des Antragstellers, die Beigeladenen hätten auf die seit der Errichtung seines Hauses im Jahr 1910 bestehende Situation an seiner Grundstücksgrenze im Sinne einer Vorbelastung Rücksicht zu nehmen, ist u. a. auch mit Art. 14 GG nicht zu vereinbaren, weil sie ohne sachliche Rechtfertigung die bauliche Nutzung des Nachbargrundstücks einschränkt (so auch Dhom in Simon/Busse, BayBO, Art. 6, Rn. 70).

Im Übrigen ist angesichts der bei den Akten befindlichen Pläne und Lichtbilder, die eine hinreichende Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten ermöglichen, auch aus Sicht des Senats nicht anzunehmen, dass die plangemäße Verwirklichung des Bauvorhabens für den Antragsteller unzumutbare Auswirkungen - etwa im Sinne des Entstehens einer einmauernden oder erdrückenden Situation - hätte.

4. Schließlich leidet der Änderungsbebauungsplan, gegen dessen Inhalt sich der Antragsteller im Aufstellungsverfahren im Übrigen nicht gewandt hat, auch an keinen - gleichwohl stets beachtlichen - Abwägungsmängeln. Der Änderungsbebauungsplan lässt keine schlechthin nicht zu rechtfertigende Belastung des Grundstücks des Antragstellers, etwa im Hinblick auf die getroffene Abstandsregelung, die Belange des Denkmalschutzes oder die Abgrenzung des Plangebiets zu. Hinsichtlich der Abstandsflächen liegt keine Überdeckung vor, weil sich - wie oben ausgeführt - die seitens des Antragstellers selbst einzuhaltende Abstandsfläche nicht auf das Baugrundstück erstreckt. Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, worin im Einzelnen und konkret die geltend gemachte Betroffenheit bzw. Beeinträchtigung des Hauses des Antragstellers hinsichtlich der angeblich bestehenden Denkmalschutzeigenschaft liegen sollte; dies gilt in gleicher Weise für die behauptete Ungleichbehandlung der Belange des Antragstellers im Verhältnis zu den Belangen der Eigentümer innerhalb des Geltungsbereichs des Änderungsbebauungsplans.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Ein Anlass, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, besteht nicht, weil diese sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt und auch keinen Antrag gestellt haben (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 47 GKG und orientiert sich an Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Stand: 4.11.2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

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(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.