Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2016 - 9 ZB 12.1533

bei uns veröffentlicht am02.02.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, 4 K 12.30, 14.05.2012

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich nur noch gegen die Anordnung in Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts A. vom 12. Dezember 2011, in der ihm unter Androhung eines Zwangsgelds (Nr. 4 des Bescheids) aufgegeben wurde, den auf den Grundstücken FlNr. ... und ... Gemarkung G. errichteten Freisitz mit Pergola zu beseitigen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Mai 2012 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass sich die auf den o.g. Grundstücken errichtete Pergola im Außenbereich befindet. Dies unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln.

a) Die Darlegungen des Klägers im Zulassungsvorbringen zum Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, das das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen habe, gehen an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat sich zum „Einfügen“ nicht geäußert und hierzu bestand auch keine Veranlassung, weil die Pergola nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Außenbereich errichtet wurde.

b) Der Vortrag, der Bebauungszusammenhang könne bei einem Wohnhaus auch einen angemessenen Hausgarten oder einen Bereich der für Erholungszwecke genutzt wird, einschließen, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Die in einer Entfernung von ca. 20 m südlich der Außenwand der Doppelhaushälfte errichtete Pergola des Klägers liegt nicht innerhalb eines „angemessenen Hausgartens“, der eine bebauungsakzessorische Nutzung hier rechtfertigen könnte. Denn diese sog. bebauungsakzessorische Nutzung soll es dem Bauherrn lediglich ermöglichen‚ unmittelbar angrenzend an das Hauptgebäude in angemessenem Umfang untergeordnete Nebenanlagen im Sinn von § 14 Abs. 1 BauNVO, wie z. B. Terrassen, unterzubringen (BayVGH, U.v. 13.4.2015 - 1 B 14.2319 - juris Rn. 20 m. w. N., nachfolgend BVerwG, B.v. 8.10.2015 - 4 B 28/15 - ZfBR 2016, 67). Der Standort der Pergola an der gemeinsamen Grenze der südlich des Baugrundstücks gelegenen Grundstücke FlNr. ... und ..., der von den maßstabsbildenden Gebäuden der konkreten Ortsrandlage insgesamt deutlich abgesetzt ist, liegt danach nicht in einem Bereich, der zulässigerweise noch im Anschluss an das klägerische Wohnhaus bebauungsakzessorisch genutzt werden könnte und somit außerhalb des Bebauungszusammenhangs. Davon abgesehen besteht auch keine entsprechende Bebauung durch Pergolen oder sonstige Nebenanlagen, die den Vorhabenstandort als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lassen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 15/84 - BVerwGE 75, 34 = juris Rn. 15). Damit stellt sich die Frage, ob die Pergola eine typische Garteneinrichtung ist, die sich in die Eigenart der Umgebung „Gartenumfeld“ einfügte, nicht.

c) Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, „es liegen auch keine topografischen Besonderheiten vor, die die streitgegenständliche bauliche Anlage noch in den Bebauungszusammenhang einbeziehen würden“, ist auf Grundlage der vorliegenden Luftbilder, Lagepläne und Fotografien ohne weiteres nachvollziehbar und auch in der Sache nicht zu beanstanden. Insbesondere ergibt sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht, dass die Geländeverhältnisse (die im Übrigen vom Kläger massiv verändert wurden, wie die vom Landratsamt gefertigten Fotografien anschaulich belegen) nicht wahrgenommen worden wären, sondern dass sie für die Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich im konkreten Fall unbeachtlich sind. Auch hiergegen ist nichts zu erinnern. Nicht jedweder Geländeunterschied etwa bei einem hängigen Gelände - wie hier - ist zugleich eine trennende Geländezäsur, die den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer unbebauten Fläche zum Bebauungszusammenhang vermittelt. Die Fotografien lassen erkennen, dass der Geländeunterschied, den der Kläger für sein Vorhaben in Anspruch nimmt, so groß nicht ist. Von Süden gesehen ragt die Pergola - anders als der Kläger einwendet - deutlich über das Niveau des höheren Geländes hinaus (vgl. Fotos in der Behördenakte, Bl. 10, 14, 50 und 55; vgl. auch Fotos - wohl des Klägers - in der Akte des Verwaltungsgerichts mit Heckenpflanzung im Hintergrund sowie Fotos vom 24.4.2012; nicht paginiert).

d) Ob die Pergola vollständig von „Wiesenflächen“ umgeben ist, oder „von den Gärten der Nachbarn“, ist, soweit darin überhaupt ein Widerspruch gesehen werden kann, nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht beschreibt seinen aus Luftbildern und Plänen gewonnenen Eindruck der Zugehörigkeit des Standorts der Pergola als Bestandteil der natürlichen Landschaft. Entscheidend und zutreffend stellt das Verwaltungsgericht aber darauf ab, dass der dem Innenbereich zuzuordnende Ortsteil an den vorhandenen Wohngebäuden endet. Davon abgesehen begründet eine sukzessive in den Außenbereich vordringende gärtnerische Nutzung von Flächen noch keinen bebauungsakzessorischen Bereich.

e) Weshalb der Eindruck, den das Verwaltungsgericht aus „veralteten, nämlich in 2009 gefertigten Satellitenbildern“ gewonnen haben soll, unrichtig sein soll, ist nicht nachvollziehbar. In der Behördenakte (Bl. 43 bis 45) findet sich zunächst eine Abfolge von Luftbildern aus den Jahren 2002, 2005 und 2009, die die Entwicklung des klägerischen „Hausgartens“ in den Außenbereich hinein verdeutlichen. Das weitere Luftbild (Bl. 95 der Behördenakte) zeigt aber bereits den Zustand nach Errichtung der Pergola und Durchführung der umfangreichen Rodungsmaßnahmen. Davon abgesehen sind auch die Fotografien neueren Datums.

f) Ob die Pergola, wenn sie mit Pflanzen berankt ist, nicht mehr zu sehen sein wird, kann dahinstehen, weil eine stets mögliche Eingrünung von baulichen Anlagen kein Kriterium zur Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich ist.

g) Ungeachtet ihres Eingangs nach Ablauf der Darlegungsfrist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) lassen die Darlegungen in den Schriftsätzen vom 24. August und vom 6. September 2012 auch in der Sache keine dem Kläger günstigere Bewertung zu.

aa) Wie sich der jetzige Gesamteindruck der Örtlichkeit infolge der vom Kläger durchgeführten Bepflanzungen mit Sträuchern und Bäumen darstellt, ist ohne Belang, weil bloße Baumreihen oder Hecken, selbst wenn sie optisch markant in Erscheinung treten und/oder ihr Bestand dauerhaft gesichert sein sollte, nicht geeignet sind, den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang zu erzeugen (vgl. BVerwG. B.v. 8.10.2015 - 4 B 28/15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 7). Dahinstehen kann weiter, inwieweit die südlich der Pergola aufgestellten monumentalen Steinskulpturen den Charakter der Örtlichkeit prägen sollen. Sie sind jedenfalls keine Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und können deshalb auch keinen Bebauungszusammenhang zu den nördlich gelegenen Wohngebäuden herstellen.

bb) Die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 1993 (Az. 4 C 17/91 - NVwZ 1994, 294), wonach „der hier gegenwärtig vorhandene befestigte Parkplatz offenbar ein typischer Bestandteil der Anlage eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes ist, zu dessen Erscheinungsbild regelmäßig größere Stellplatzflächen gehören“ (vgl. juris Rn. 12), ist auf Reihenhäuser am Ortsrand nicht übertragbar, weil die nach Ansicht des Klägers typischerweise zugehörigen Gärten, anders als Stellplatzflächen großflächiger Einzelhandelsbetriebe, schon keine befestigten baulichen Anlagen sind. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass selbst „befestigten Stellplätzen“ das Gewicht fehlt, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen, weil hierzu grundsätzlich nur Bauwerke zählen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (ebd. juris Rn. 11; ebs. BVerwG, B.v. 8.11.1999 - 4 B 85/99 - BauR 2000, 1171 = juris Rn. 7 m. w. N. zu Reitplätzen und Tennisplätzen; B.v. 2.8.2001 - 4 B 26/01 - BauR 2002, 277 = juris Rn. 5 zu Scheunen, Ställen, Wochenendhäusern, Gartenhäusern; U.v. 30.6.2015 - 4 C 5/14 - NVwZ 2015, 1767 zu massiven Gewächshäusern).

cc) Das Verwaltungsgericht hat - wie bereits ausgeführt wurde - die Erwägung, ob eine Pergola eine ganz typische Garteneinrichtung ist, aus gutem Grund nicht angestellt, weil das gegenständliche Vorhaben im Außenbereich ausgeführt wurde und es deshalb ohne Belang ist, ob sich eine Pergola im Innenbereich in die nähere Umgebung einfügen kann.

dd) Der Vortrag des Klägers, das Ausgangsgericht habe als maßgebliche Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich den Bebauungsplan angesehen, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat lediglich ausgeführt, dass die Pergola nicht im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans liegt; eine Feststellung, die zweifelsohne zutrifft und die auch der Kläger in seiner Zulassungsbegründung vom 31. Juli 2012 als richtig angesehen hat.

Davon abgesehen kann dieser Bebauungsplan nicht unter Verletzung von Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GO bekannt gemacht worden sein, weil diese Bestimmung auf Bebauungspläne keine Anwendung findet (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB bzw. hier: § 12 Satz 3 BBauG 1976).

2. Die geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 VwGO).

Der Kläger wendet ein, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 1993 (Az. 4 C 17/91 - NVwZ 1994, 294) ab.

a) Dieser Vortrag genügt schon nicht den an eine Divergenzrüge zu stellenden Darlegungsanforderungen, weil keine divergierenden Rechts- oder Tatsachensätze gegenüberstellt werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 a Rn. 73 m. w. N.).

b) Davon abgesehen befasst sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Frage, ob sich die Pergola in ihre nähere Umgebung einfügt, weil es - zutreffend - von der Außenbereichslage des Pergolastandorts ausgeht. Deshalb kann es auch nicht von dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein, dass sich auch Vorhaben, die den durch ihre Umgebung gesetzten Rahmen überschreiten, in ihre Umgebung einfügen können.

c) Dass der „Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit“ ein maßgebliches Merkmal für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs ist, stellt das Verwaltungsgericht nicht in Abrede, sondern macht dies ausdrücklich zur Grundlage seiner Entscheidung (vgl. UA S. 7). Der klägerische Vortrag, das alles sei hier wie im Übrigen Gebiet der Gemeinde der Fall, lässt weder eine Divergenz noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erkennen.

3. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der Kläger rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, einen Ortstermin durchzuführen und sich stattdessen anhand objektiv untauglicher Beweismittel ein unzutreffendes Bild der örtlichen, insbesondere topografischen Gegebenheiten gemacht. Das trifft nicht zu.

Das Verwaltungsgericht hat die ihm von § 86 Abs. 1 VwGO zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auferlegten Pflichten erfüllt (zu deren Umfang im Allgemeinen: BVerwG, U.v. 16.5.2012 - 5 C 2/11 BVerwGE 143, 119 = juris Rn. 22 m.w.N). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Gericht Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Die Durchführung einer Ortsbesichtigung ist daher dann nicht notwendig, wenn für das Gericht aufgrund von Kartenmaterial, Fotos, Luftbildern oder auch von Schilderungen ortskundiger Verfahrensbeteiligter eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage existiert (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.2015 - 9 B 34/15 - juris Rn. 4 m. w. N.). Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen und dies zutreffen kann (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.2008 - 4 BN 26/08 - BauR 2009, 617). Insoweit ergibt sich aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung schon nicht, dass der Kläger geltend gemacht hätte, die vorliegenden Karten und Luftbilder oder das umfangreiche Bildmaterial (u. a. die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung übergebenen Lichtbilder) würden keine Aussagekraft besitzen.

Der pauschale Einwand im Zulassungsverfahren, das Verwaltungsgericht habe die Dreidimensionalität aus den in Augenschein genommenen Bildern nicht entnehmen können; auch habe dem Gericht keine Fotodokumentation aus verschiedenen Blickwinkeln vorgelegen, die die topografischen und sonstigen Gegebenheiten vor Ort erkennbar machten, trifft nicht zu. Dem Verwaltungsgericht lagen nicht nur Luftbilder und Pläne, sondern auch eine Vielzahl von Fotografien vor, auf denen die gegenständliche Pergola, ihre Umgebung und der Geländeverlauf gut zu sehen sind. Damit erschließt sich nicht, weshalb es sich dem Verwaltungsgericht, obwohl keine förmlichen Beweisanträge gestellt wurden, nach den Umständen des Falles und von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte aufdrängen müssen, die Geländeverhältnisse in Augenschein zu nehmen. Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2012 - 5 C 2/11 - BVerwGE 143, 119 = juris Rn. 22).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

Baugesetzbuch - BBauG | § 12 Vorhaben- und Erschließungsplan


(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahme

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. April 2012 wird aufgehoben, soweit dort die Beseitigungsanordnung in Nr. 1. des Bescheids des Landratsamts B...-... vom 7. September 2011 und die daran anknüpfende Kostenentscheidung in Nr. 5. des Bescheids aufgehoben und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden.

Die Klage wird in diesem Umfang abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Kläger zu neun Zehnteln und der Beklagte zu einem Zehntel.

Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz trägt der Kläger.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts München, mit dem dieses zugunsten des Klägers u. a. eine Beseitigungsanordnung für drei Nebengebäude auf dem seiner Ehefrau gehörenden Grundstück FlNr. 3160/2 Gemarkung M... aufgehoben hat.

Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück liegt am östlichen Ortsrand von A.... Dort steht eine vom Landratsamt B...-... als geschützter Landschaftsbestandteil im Sinn von § 29 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG eingestufte „Baumhecke“. Nach der amtlichen Biotopbeschreibung vom 18. Juli 1991 ist die Gehölzstruktur von landschafts- bzw. siedlungsbildprägendem Charakter und weist einen sehr alten, von dickstämmigen und weit ausladenden Eschen und Eichen geprägten Baumbestand auf, der durchschnittlich etwa 25 m hoch und vertikal geschlossen ist. Unterhalb der Baumkronen stünden einzelne, ebenfalls sehr alte und breitkronige Haseln neben vereinzelten Weißdornbüschen, Pfaffenhütchen, Traubenkirschen sowie jungen Bergahornen und Ulmen. Die Krautschicht sei reich an Giersch und Goldnesseln, die u.a. von Schlüsselblumen, Wald-Ziest und einzelnen Teufelskrallen begleitet würden.

Bei einer naturschutzfachlichen Ortsbesichtigung am 2. Februar 2010 und einer Baukontrolle am 1. Juli 2010 stellte das Landratsamt fest, dass entlang der östlichen Grundstücksgrenze im Bereich des Biotops drei Nebengebäude errichtet worden waren. Die beiden kleineren Nebengebäude würden als Stauraum für Gartengeräte bzw. als Lager/Stauraum genutzt, das größere Gartenhaus mit einer Gesamtlänge von 7,32 m, einer Breite an der Vorderseite von 4,43 m und einer Firsthöhe von 3,50 m als Arbeitszimmer.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 forderte das Landratsamt den Kläger auf, die drei von ihm errichteten Gebäude aus dem Außenbereich zu entfernen. Sie seien dort planungsrechtlich unzulässig, weil sie Belange des Naturschutzes sowie die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigten.

Der Kläger antwortete mit Schriftsatz vom 18. November 2010, bedingt durch die Topographie des Grundstücks und die die Grenze säumenden mehrhundertjährigen Eichen könne der Außenbereich allenfalls jenseits der östlichen Grundstücksgrenze beginnen. Er werde deshalb die Gebäude nicht entfernen. Falls sich herausstelle, dass der Rauminhalt des Gartenhauses größer als 75 m³ sei, werde er gegebenenfalls einen Bauantrag stellen.

Nach erneuter Anhörung verpflichtete das Landratsamt den Kläger mit Bescheid vom 7. September 2011, die errichteten Nebengebäude innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Bescheids vollständig zu beseitigen, und drohte für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 Euro an. Zudem wurde angeordnet, dass die Ehefrau des Klägers die Beseitigung zu dulden habe, und diese Duldungsanordnung für sofort vollziehbar erklärt. Eine nachträgliche Genehmigung der ohne die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung errichteten Nebengebäude komme wegen widersprechender öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in Betracht. Da die Nebengebäude im Außenbereich errichtet worden seien, richte sich ihre Zulässigkeit nach § 35 BauGB. Demnach seien sie als sonstige Vorhaben unzulässig, weil sie mehrfach öffentliche Belange beeinträchtigten. Neben einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), die bei zusätzlichen Gebäuden und Bodenversiegelungen auf bisherigem Grünland regelmäßig zu besorgen sei, ließen die Vorhaben insbesondere die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Als Bezugsfall für vergleichbar gelagerte Fälle werde einer weiteren Zersiedelung der freien Landschaft Vorschub geleistet, was unter dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs und der gesetzgeberischen Intention städtebaulich verfehlt sei. Die Beseitigungsanordnung sei sowohl geeignet als auch erforderlich, um den widerrechtlichen Zustand zu beenden und um einen Bezugsfall für vergleichbare Fälle zu vermeiden. Die vorgeschlagene Umsetzung der Gebäude mit Zaun in den Innenbereich des Grundstücks stelle eine geringfügigere Eingriffsmaßnahme dar, die ebenfalls zum bezweckten Erfolg führe, sei aber vom Kläger nicht akzeptiert worden.

Mit Urteil vom 26. April 2012 gab das Verwaltungsgericht München der Anfechtungsklage des Klägers statt und hob den Bescheid vom 7. September 2011 auf. Aufgrund der bei dem Augenschein getroffenen Feststellungen gehe das Gericht davon aus, dass sich die streitgegenständlichen Anlagen im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB befänden. Die betroffenen Flächen seien als Hausgarten dem Wohngebäude zugeordnet. Hinzu komme, dass das Gartengrundstück im Osten und Süden durch eine markante Reihe von großstämmigen Eichen gegenüber dem angrenzenden Außenbereich mit landwirtschaftlich geprägtem Grünland abgegrenzt werde. Die optisch dominante Baumreihe markiere als topographische Besonderheit eine klare Grenze zwischen Außen- und Innenbereich. Zwar sei in der näheren Umgebung eine vergleichbare Bebauung im rückwärtigen Grundstücksbereich nicht vorhanden, doch lösten die drei Nebengebäude keine bodenrechtlichen Spannungen aus. Die Vorhaben am Gartenrand erschienen als angemessene Ergänzung des Wohngebäudes. Sie stellten auch keine problematischen Bezugsfälle dar. Zudem sei das Auswahlermessen zwischen dem Kläger als (möglichem) Handlungsstörer und der Grundstückseigentümerin als Zustandsstörerin nicht pflichtgemäß ausgeübt worden. Gesichtspunkte, die dem regelmäßigen Vorrang des Handlungsstörers entgegenstehen könnten, seien eine Ungeklärtheit, ein langes Unentdecktbleiben der Störungshandlung oder der Umstand, dass ein Handlungsstörer nicht festgestellt werde. Obwohl die zu beseitigenden Nebengebäude nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers bereits vor bis zu rd. 20 Jahren errichtet worden seien und unklar sei, ob der Kläger oder seine Ehefrau der Bauherr gewesen sei, fehle es an Ermessenserwägungen hinsichtlich einer Inanspruchnahme der Grundstückseigentümerin.

Der Senat hat die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil insoweit zugelassen, als das Verwaltungsgericht die Beseitigungsanordnung und die daran anknüpfende behördliche Kostenentscheidung aufgehoben hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden, soweit das Verwaltungsgericht die Standorte der drei Nebengebäude dem Innenbereich zugeordnet habe und soweit es die Inanspruchnahme des Klägers als Handlungsstörer als ermessensfehlerhaft gewertet habe.

Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend, die vom Kläger in Anspruch genommenen Flächen entlang der östlichen Grundstücksgrenze gehörten nicht zum unbeplanten Innenbereich. Eine vorhandene, aber nicht genehmigte Bebauung sei nur dann Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie in einer Weise geduldet werde, die keinen Zweifel daran lasse, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden hätten. Ein Sonderfall liege hier nicht vor, weil die Bauaufsichtsbehörde erst im Jahr 2010 Kenntnis von den streitgegenständlichen Nebenanlagen erlangt und seitdem auf deren Beseitigung gedrängt habe. Die von den Nebenanlagen beanspruchten Flächen entlang der östlichen Grundstücksgrenze lägen nicht mehr in dem Bereich, der noch im Anschluss an das Wohnhaus bebauungsakzessorisch genutzt werden könne. Da die nördliche Gerätehütte fast 20 m vom Wohnhaus entfernt sei, sei ein Abstand erreicht, der den erforderlichen Bezug zum Hauptgebäude vermissen lasse. Durch einen solchen Umgriff würden vielmehr Flächen dem Innenbereich zugeschlagen, die ein weiteres Wohnhaus aufnehmen könnten. Das große Gartenhaus, in dem eine Elektroheizung, ein Computer und ein Drucker vorhanden seien, sei kein in einem Hausgarten übliches Nebengebäude mehr. Die streitgegenständlichen Gebäude ragten deutlich über die Nebennutzungen auf den umliegenden Grundstücken nach Osten hinaus. Der konkret vorhandene Baum- und Gehölzbestand entlang des östlichen Grundstücksrands sei bereits wegen seiner Veränderbarkeit kein taugliches Abgrenzungskriterium zwischen Innen- und Außenbereich. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei geklärt, dass bei der Auswahl zwischen mehreren Störern in der Regel der Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen sei, wenn nicht die Wirksamkeit der Maßnahme eine andere Reihenfolge gebiete. Einer Begründung der Ermessensausübung bei der Störerauswahl bedürfe es dann nicht, wenn für den Empfänger des Verwaltungsakts die Auffassung der Behörde auch ohne schriftliche Begründung ohne weiteres erkennbar sei. Aufgrund der Einlassungen des Klägers im Verwaltungsverfahren habe das Landratsamt keinen Anlass gehabt, diesen Aspekt der Ermessensausübung näher zu erläutern. Wie das Landratsamt in dem angegriffenen Bescheid bereits ausgeführt habe, beeinträchtigten die Nebengebäude mehrfach öffentliche Belange. Unmittelbar an und zwischen der von ausladenden Altbäumen geprägten Baumhecke stellten sie eine erhebliche optische Belastung des landschaftsprägenden Biotops dar und erschienen als deutlich wahrnehmbare Fremdkörper in einer waldartig geprägten Gehölzumgebung. Aus naturschutzfachlicher Sicht sei die Baumhecke entlang der gesamten Ostgrenze ein geschützter Landschaftsbestandteil. Die Biotopkartierung erhebe keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Kartierungsmaßstab im Jahr 1991 habe 1:5000 betragen. Daher diene die Biotopkartierung den Naturschutzbehörden als Grundlage für Stellungnahmen, die aber in der Regel vor Ort verifiziert werde. Die Überbauung des Wurzelbereichs der großen Bäume schade nicht nur den Bäumen selbst (Versiegelung, mangelnde Durchlässigkeit für Luft und Wasser), sondern damit sei der spezifische Unterwuchs unter den Bäumen (Strauchgehölze, krautige Pflanzen) beseitigt worden, der Teil des Lebensraums Baumhecke sei. Eine Bezugsfallwirkung der Nebengebäude ergebe sich bereits für das Standortgrundstück selbst, weil sich in den dort vorhandenen großzügigen Freiflächen - vor allem Richtung Süden - noch weitere Gebäude unterbringen ließen. Das Vorhaben widerspreche zudem den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde M..., der diesen Bereich als Grünfläche/Biotop darstelle.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. April 2012 aufzuheben, soweit dort die Beseitigungsanordnung in Nr. 1. des Bescheids des Landratsamts B...-... vom 7. September 2011 und die daran anknüpfende behördliche Kostenentscheidung in Nr. 5. des Bescheids aufgehoben und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden, sowie die Klage in diesem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das erstinstanzliche Urteil gehe zu Recht davon aus, dass die streitgegenständlichen Nebengebäude dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen und somit genehmigungsfähig seien. Das Gartengrundstück werde im Osten und Süden durch eine markante, historisch und naturschutzrechtlich wertvolle Eichenreihe gesäumt. Diese sei ein einschneidendes Merkmal, das eine zum Außenbereich abgrenzbare Fläche markiere und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lasse. Dies habe zur Folge, dass der Bebauungszusammenhang nicht mit dem „letzten Haus“, sondern mit der Grenze der Eichenreihe ende. Die massive Eichenreihe vermittle einer außenstehenden Person einen Eindruck der Geschlossenheit und der Abgegrenztheit zu der anschließenden Außenbereichsfläche. Bei den Eichen handle es sich um eine „domestizierte“ Baumreihe, die vor über 300 Jahren beim Bau des P...schlosses gepflanzt und heute noch durch aufwendige Maßnahmen gepflegt und kultiviert werde. Die Beseitigung dieser historisch wertvollen Bäume stehe deswegen gerade nicht zur freien Disposition des Klägers, weil dieser damit gegen Art. 16 BayNatSchG und § 14 BNatSchG verstoßen würde. Da sich alle streitgegenständlichen Gebäude innerhalb der durch die Eichenreihe gezogenen natürlichen Grenze befänden, seien sie dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen. Selbst wenn man die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich entlang der Außenwand des Hauptgebäudes ziehe, müssten sämtliche streitgegenständliche Anlagen als Nebenanlagen des Hauptgebäudes dem Innenbereich zugerechnet werden, weil dies nach gängiger Rechtsprechung für rückwärtige Grundstücksflächen mit Nebenanlagen zum Hauptgebäude bejaht werde. Der durch das Hauptgebäude geprägte Bereich könne sogar nicht bebaute, aber bauakzessorisch genutzte Grundstücksteile, z.B. einen nicht unüblich großen Hausgarten umfassen. Bei den umliegenden Anwesen handle es sich insgesamt um sehr weitläufige, großzügig angelegte Grundstücke, die von großflächigen Gartenanlagen geprägt seien. Bei derart weitläufigen Grundstücken sei es nicht außergewöhnlich, dass man Nebenanlagen in einem großzügigen Abstand zum Hauptgebäude errichte. 20 m Abstand seien bei der Gesamtgröße des Grundstücks verhältnismäßig nicht zu weit auseinander. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Kläger seine freiberufliche Tätigkeit nicht in dem Gartenhäuschen ausübe, sondern dieses lediglich als Aufenthaltsort für die Familie und als privates Arbeitszimmer vergleichbar mit einem Wintergarten diene und somit ein hausgartentypisches Gebäude sei, das weder über eine Toilette noch über einen Wasseranschluss verfüge. Das Gartenhaus sei damit in seiner derzeitigen Form genehmigungsfähig, weil es sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfüge. Es sei als untergeordnete Nebenanlage im Sinn von § 14 BauNVO akzessorisch zu dem Haupthaus. Bodenrechtliche Spannungen würden nicht ausgelöst, weil das Gartenhaus von außen kaum einsehbar sei und sich der Flächenverbrauch nur auf das streitgegenständliche Grundstück erstrecke. Die streitgegenständlichen Anlagen seien jedoch selbst gemäß § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig, weil keine öffentlichen Belange beeinträchtigt seien. Es liege weder die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenschaft der Landschaft vor, noch sei die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten. Die streitgegenständlichen Anlagen befänden sich nicht im Bereich des Biotops, das gemäß seiner Kartierung nördlich davon verlaufe. Es sei auch verfehlt, die streitgegenständlichen Anlagen pauschal als „optische Belastung“ des landschaftsprägenden angrenzenden Biotops darzustellen. Das Biotop ende nördlich des Gartenhauses. Ab dieser Grenze werde die Fläche von der Grund-stückseigentümerin gepflegt und kultiviert. Diese innerhalb der Baumreihe liegende Fläche sei somit eine gehegte Gartenanlage, bei der kein Außenstehender den Eindruck habe, dass die streitgegenständlichen Anlagen Fremdkörper seien. Diese seien ein integraler Bestandteil der Gartenanlage ohne Bezug zu dem Biotop. Die in einer organischen Beziehung zu dem Hauptgebäude stehenden untergeordneten Nebenanlagen ließen keine Zersiedelung erwarten. Die Gefahr der verstärkten Zersiedelung liege zudem nicht vor, weil nicht um zusätzliche neue Gebäude gestritten werde, sondern um bereits seit langem bestehende Anlagen. Ein Widerspruch zu den Darstellungen im Flächennutzungsplan bestehe nicht. Keine der Anlagen befinde sich im Bereich des Biotops, das erst nach deren Errichtung ausgewiesen worden sei. In anderen Fällen sei die Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs ohne Relevanz gewesen. So habe der nördliche Nachbar 1996 die Genehmigung für den Bau eines großen Einfamilienhauses mit separatem Garagengebäude bekommen. Selbst auf der streitgegenständlichen Grundstücksfläche habe von April 1999 bis April 2011 eine Baugenehmigung für einen Anbau bestanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten der ersten und zweiten Instanz, die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage gegen die Beseitigungsanordnung in Nr. 1. des Bescheids des Landratsamts B...-... vom 7. September 2011 und die daran anknüpfende Kostenentscheidung in Nr. 5. des Bescheids zu Unrecht stattgegeben. Es hätte die Klage insoweit abweisen müssen‚ weil die Beseitigungsanordnung und die behördliche Kostenentscheidung rechtmäßig sind und somit den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist Art. 76 Satz 1 BayBO. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichteten oder geänderten Anlagen anordnen‚ wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die drei Nebengebäude‚ die der Kläger als Bauherr ohne die erforderliche Baugenehmigung (Art. 55 Abs. 1‚ Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO) errichtet hat‚ widersprechen bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen ihre Standorte nicht im Innen-‚ sondern im Außenbereich (1.). Dort beeinträchtigen die dem Wohnhaus des Klägers dienenden Nebengebäude als nicht privilegierte Vorhaben öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 2 und 3 BauGB (2.). Die behördlichen Ermessenserwägungen sind auch insoweit nicht zu beanstanden‚ als das Landratsamt den Kläger als Handlungsstörer herangezogen hat (3.).

1. Die drei streitgegenständlichen Nebengebäude wurden nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB)‚ sondern im Außenbereich errichtet.

Liegt ein Grundstück – wie hier – am Ortsrand‚ endet der Bebauungszusammenhang unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenze regelmäßig am letzten mit den übrigen Häusern im Zusammenhang stehenden Baukörper‚ der für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend ist (vgl. BVerwG‚ B.v. 2.8.2001 – 4 B 26.01 – ZfBR 2002‚ 69). Zwar können auch rückwärtige Grundstücksflächen mit auf das Hauptgebäude bezogenen Nebenanlagen, wie z.B. Gartenhäuser, noch dem Innenbereich zuzurechnen sein‚ doch müssen die streitgegenständlichen Nebengebäude bei der Prüfung‚ ob sie gegenwärtig planungsrechtlich zulässig sind‚ als rechtlich noch nicht vorhanden angesehen werden (vgl. BVerwG‚ U.v. 14.1.1993 – 4 C 33.90 – NVwZ 1994‚ 293). Auch wenn man einen gewissen Umgriff um das am Ortsrand stehende Wohnhaus noch dem Innenbereich zurechnet‚ sind die Standorte der drei Nebengebäude an der südöstlichen Grundstücksgrenze bereits so weit von dem Hauptgebäude abgesetzt‚ dass sie deutlich außerhalb dieses Umgriffs liegen (vgl. BayVGH‚ B.v. 23.5.2007 – 2 ZB 07.455 – juris). Die sog. bebauungsakzessorische Nutzung (vgl. BayVGH a.a.O.) soll es dem Bauherrn ermöglichen‚ unmittelbar angrenzend an das Hauptgebäude (vgl. BVerwG‚ U.v. 17.6.1993 – 4 C 17.91 – ZfBR 1994‚ 37) in angemessenem Umfang untergeordnete Nebenanlagen im Sinn von § 14 Abs. 1 BauNVO, wie z.B. Terrassen, unterzubringen. Dagegen ist nicht bezweckt‚ dass ein weiteres Hauptgebäude bzw. Wohnhaus errichtet werden und dadurch ggf. ein „Dominoeffekt“ ausgelöst werden könnte. Ein größerer Umgriff verbietet sich deshalb‚ so dass er jedenfalls bei größeren Grundstücken nicht mit dem Hausgarten gleichgesetzt werden darf.

Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus‚ dass der Hausgarten des Klägers im Osten und Süden des Grundstücks von einer markanten Baumreihe gesäumt wird. Ebenso wie Zäune sind Baumreihen oder Hecken selbst bei optischer Dominanz kein taugliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich‚ weil sie grundsätzlich der Disposition des Grundstückseigentümers unterliegen und damit nicht die Gewähr für einen dauerhaften Bestand bieten (vgl. BayVGH, U.v. 16.8.2010 – 1 B 10.1192 – juris Rn. 20). Hinzu kommt‚ dass auch Bäume nur eine begrenzte Lebensdauer haben und insbesondere aufgrund natürlicher Einflüsse‚ wie z.B. durch Stürme oder Schädlinge‚ auch vorzeitig absterben können. Eine Ausnahme für (naturschutz-)rechtlich geschützte Pflanzen‚ wie sie die großstämmigen‚ ca. 300 Jahre alten Eichenbäume entlang der östlichen und südlichen Grundstücksgrenze darstellen‚ ist schon deshalb nicht möglich‚ weil nur äußerlich erkennbare‚ d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich herangezogen werden dürfen (vgl. BVerwG‚ U.v. 12.12.1990 – 4 C 40.87 – NVwZ 1991‚ 879).

2. Die drei Nebengebäude sind als sonstige Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Sie beeinträchtigen Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB) (a) und führen zu einem städtebaulich unerwünschten Ausufern des Ortsteils A... in den Außenbereich (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entsprechend) (b). Zudem widerspricht jedenfalls das als Arbeitszimmer genutzte Gartenhaus den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) (c).

a) Durch ihre Standorte im Bereich der „Baumhecke“ beeinträchtigen die drei Nebengebäude erheblich die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts. Nach der amtlichen Biotopbeschreibung vom 18. Juli 1991 besteht die Gehölzstruktur nicht nur aus den sehr alten dickstämmigen und weit ausladenden Eichen (und Eschen)‚ sondern auch aus Büschen‚ Sträuchern und jungen Laubbäumen sowie einer Krautschicht. An den Standorten der Gebäude‚ aber auch darüber hinaus wurde der Unterwuchs beseitigt und damit die „Baumhecke“ geschädigt.

Die erhebliche Beeinträchtigung der „Baumhecke“ entfällt nicht dadurch‚ dass die Standorte der drei Nebengebäude nach der Biotopkartierung von 1991 außerhalb der kartierten Fläche liegen. Wie der Beklagte substanziiert dargelegt hat‚ ist dies darauf zurückzuführen‚ dass der Kartierungsmaßstab damals nur 1:5000 betrug. GPS-Geräte oder hochaufgelöste digitale Farbluftbilder‚ die mittlerweile zur Vermessung von Biotopen verwendet werden‚ waren damals nicht verfügbar‚ so dass es zu nicht unerheblichen Ungenauigkeiten gekommen ist. Dies hatte beispielsweise zur Folge‚ dass der naturschutzfachlich wertvolle Bereich beim Grundstück FlNr. 3160/2 nicht nur zu kurz‚ d.h. ohne den südlichen Teil‚ sondern auch zu breit‚ nämlich bis unmittelbar an die östliche Wand des Wohnhauses des Klägers verzeichnet wurde.

Die Errichtung der drei Nebengebäude stellt somit jeweils einen Eingriff im Sinn des Bundesnaturschutzgesetzes dar. Dies gilt nicht nur nach dem derzeit geltenden Bundesnaturschutzgesetz (vgl. § 14 Abs. 1 BNatSchG i.d.F. vom 29.7.2009), sondern auch nach den früheren Fassungen. Bereits § 8 Abs. 1 BNatSchG in der ursprünglichen Fassung vom 20. Dezember 1976 bestimmte‚ dass Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinn dieses Gesetzes Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen sind‚ die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Diese Eingriffsregelung ist im Wesentlichen unverändert geblieben (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßer-schmidt‚ Naturschutzrecht in Bayern‚ § 14 BNatSchG Rn. 2). Sie galt damit auch‚ als im Jahr 1990 die beiden Gerätehütten und im Jahr 2000 das als Arbeitszimmer genutzte Gartenhaus errichtet wurden. Entsprechendes gilt für die Frage‚ ob ein Eingriff vermeidbar und damit zu unterlassen ist. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG i.d.F. vom 29. Juli 2009 sind Beeinträchtigungen vermeidbar‚ wenn zumutbare Alternativen‚ den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen‚ gegeben sind. Dies ist hier schon im Hinblick auf den bisher nicht realisierten ca. 25 m² großen Anbau zu bejahen‚ der nordöstlich des Wohnhauses mit Bescheid vom 6. April 1999 genehmigt wurde und für den eine grundsätzlich positive naturschutzfachliche Stellungnahme vom 3. Februar 2010 vorliegt. Darüber hinaus finden sich geeignete Alternativstandorte insbesondere im Nordwesten des Grundstücks und nördlich der Garage‚ wobei hier eine Verlagerung der Zuwegung zum Wohnhaus durchaus zumutbar ist (vgl. Stellplatznachweis im Verfahren zur Verlängerung der Baugenehmigung v. 6.4.1999‚ BA 1999/0211 Bl. 92).

Liegt ein vermeidbarer Eingriff im naturschutzrechtlichen Sinn vor‚ so führt dies ungeachtet des eigenständigen Charakters der bauplanungs- und der naturschutzrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Außenbereichsvorhabens (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2001 – 4 C 3.01 – NVwZ 2002, 1112) ohne weiteres zu einer Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG bleibt für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB die Geltung der §§ 14 bis 17 BNatSchG unberührt. Damit kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an‚ ob es sich bei der „Baumhecke“, die teilweise innerhalb des eingezäunten Gartens des Wohnhauses des Klägers steht, um einen geschützten Landschaftsbestandteil in der freien Natur im Sinn von § 29 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG handelt.

b) Die drei Nebengebäude führen zu einem Ausufern der bebauten Ortslage in den Außenbereich hinein.

Auch eine – durch verbindliche Bauleitplanung nicht geordnete – Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten‚ unorganischen Siedlungsweise‚ die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinn des § 35 Abs. 2 BauGB ist (vgl. BVerwG‚ U.v. 25.1.1985 – 4 C 29.81 – ZfBR 1985‚ 141; BayVGH‚ B.v. 4.9.2009 – 1 ZB 08.967 – juris Rn. 20). Eine solche siedlungsstrukturell zu missbilligende Ausweitung in den Außenbereich hinein liegt hier insbesondere in der Errichtung eines isolierten Arbeitszimmers‚ das zur Keimzelle einer zusätzlichen Wohnung werden könnte. Aber auch die beiden Gerätehütten sind städtebaulich zu missbilligen‚ weil – wie die Errichtung des Arbeitszimmers gezeigt hat – zu befürchten ist‚ dass sie als Anknüpfungspunkt für weitere Bauvorhaben dienen. Dies gilt hier nicht nur hinsichtlich des Grundstücks FlNr. 3160/2‚ sondern insbesondere auch für die beiden sich nördlich anschließenden Grundstücke‚ die sich in einer vergleichbaren Lage am Ortsrand befinden. Auch wenn sich durch den Fortbestand der beiden Gerätehütten an der Außenbereichslage ihrer Standorte nichts ändern würde‚ würde sich das Gewicht der gegen eine weitere Bebauung in Ortsrandlage sprechenden öffentlichen Belange verringern. Da somit sämtliche Nebengebäude konkret geeignet sind‚ eine Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen‚ stellen sie einen Vorgang der – siedlungsstrukturell unerwünschten – Zersiedelung dar. In einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange‚ den ersten Ansätzen entgegenzutreten (vgl. BVerwG‚ U.v. 25.1.1985‚ a.a.O.).

c) Das als Arbeitszimmer genutzte Gartenhaus widerspricht sowohl den Darstellungen des aktuellen Flächennutzungsplans als auch denjenigen des früheren Flächennutzungsplans. Der aktuelle‚ am 27. April 2000 in Kraft getretene Flächennutzungsplan stellt die Standorte der drei streitgegenständlichen Nebengebäude nicht nur als Grünfläche (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB)‚ sondern auch als „Bereich für Landschaftspflegemaßnahmen“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB) dar und bringt damit klar zum Ausdruck‚ dass dieser Bereich von Nebengebäuden aller Art frei gehalten werden soll. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht‚ dass er das Gartenhaus noch vor dem Inkrafttreten dieses Flächennutzungsplans errichtet hat‚ ändert dies nichts an der planungsrechtlichen Unzulässigkeit gemäß § 35 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Auch der vor dem 27. April 2000 geltende Flächennutzungsplan‚ dessen Genehmigung am 19. April 1978 bekannt gemacht worden ist‚ sah für den östlichen Grundstücksteil eine Grünfläche vor‚ mit der jedenfalls das relativ große Gartenhaus mit einem Bruttorauminhalt von ca. 85 m³ nicht vereinbar ist.

3. Die Beseitigungsanordnung ist frei von Ermessensfehlern.

Bei der Ermessensentscheidung über das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände genügt es regelmäßig‚ dass die Behörde – so wie hier – zum Ausdruck bringt‚ der beanstandete Zustand müsse wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden (vgl. BVerwG‚ U.v. 18.4.1996 – 4 C 22.94 – BVerwGE 110‚ 58/64). Da das Landratsamt erst im Jahr 2010 von der Existenz der drei Nebengebäude erfahren hat‚ musste es sich mit dem Umstand‚ dass die beiden Gerätehütten bereits seit 1990 und das Gartenhaus seit 2000 bestehen‚ nicht näher auseinandersetzen. Auch die Heranziehung des Klägers als Handlungsstörer ist nicht zu beanstanden. Er wurde bereits in dem Anhörungsschreiben vom 21. Oktober 2010 als „Bauherr“ bezeichnet (vgl. auch Absatz 3 dieses Schreibens: „Die von Ihnen im Außenbereich errichteten Gebäude …“). Dem hat er bis zum Erlass des Bescheids vom 7. September 2011 nicht widersprochen. Vielmehr wird in dem Antwortschreiben vom 18. November 2010 in Aussicht gestellt‚ er werde ggf. für das Gartenhaus einen Bauantrag stellen. Dies beinhaltet konkludent‚ dass er als Bauherr dieses Nebengebäude errichtet hat. Die erst mit der ergänzenden Klagebegründung vom 19. April 2012 nachgeschobene Behauptung‚ seine Ehefrau sei die Bauherrin‚ vermag deshalb die Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung als Handlungsstörer nicht in Frage zu stellen.

4. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen‚ soweit er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1‚ § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 13. August 2015 - 4 B 15.15 - juris Rn. 3).

4

Die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen,

ob eine einzelne optisch markante Baumreihe ähnlich wie ein Waldrand als natürliche Abgrenzung von Innen- und Außenbereich herangezogen werden kann, und

ob das Kriterium der "Gewähr für einen dauerhaften Bestand" ein notwendiges und/oder geeignetes Merkmal für die Feststellung ist, ob eine natürliche Gegebenheit als taugliche Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich herangezogen werden kann,

führen nicht zur Zulassung der Revision. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift, zu der eine höchstrichterliche Entscheidung bislang noch nicht ergangen ist, ist allein deshalb von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und erst in einem Revisionsverfahren zu klären. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass die im Rechtsstreit aufgeworfene Frage aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die umstrittene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und/oder des Gesetzeswortlautes mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 = juris Rn. 11 und vom 12. Juli 2012 - 4 B 13.12 - NVwZ 2012, 1565 Rn. 3). So liegt es hier.

5

In der Rechtsprechung des Senats ist hinreichend geklärt, nach welchen Kriterien die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zum Außenbereich (§ 35 BauGB) zu erfolgen hat. Danach ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21>, vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <233 f.> und vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 <36>; Beschluss vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 186 m.w.N.). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (stRspr, zuletzt BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 16 m.w.N.). Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138). Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-)wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - a.a.O.).

6

Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Urteile vom 22. März 1972 - 4 C 121.68 - BRS 25 Nr. 38 und vom 12. Oktober 1973 - 4 C 3.72 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 4; Beschluss vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - NVwZ 1999, 763). Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 und vom 16. September 2010 - 4 C 7.10 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 Rn. 12; Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191). Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln (BVerwG, Urteile vom 29. November 1974 - 4 C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46 und vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236). Ebenso wie ein Bebauungszusammenhang nicht unmittelbar mit dem letzten Baukörper zu enden braucht, verbietet sich umgekehrt die Annahme, dass notwendigerweise das letzte Grundstück in seinem gesamten Umfang vom Zusammenhang erfasst wird (BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - 4 C 47.68 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 20 = juris Rn. 19 und vom 3. März 1972 - 4 C 4.69 - BRS 25 Nr. 39 = juris Rn. 17). Wie weit der Bebauungszusammenhang im Einzelfall reicht, kann daher stets nur das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Bei dieser Einzelfallbetrachtung ist zu fragen, ob sich tragfähige Argumente dafür finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt. Fehlt es hieran, so liegt - deshalb - Außenbereich vor (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - 4 C 48.72 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 30 = juris Rn. 29). Lassen sich mithin im Anschluss an eine die Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB erfüllende Bebauung keinerlei Merkmale ausmachen, die eine zum Außenbereich hin abgrenzbare Fläche markieren und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lassen, dann endet der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Haus (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 B 249.87 - juris Rn. 1).

7

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist mit dem Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass bloße Baumreihen oder Hecken, selbst wenn sie optisch markant in Erscheinung treten und/oder ihr Bestand dauerhaft gesichert sein sollte, nicht geeignet sind, den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang zu erzeugen. Denn bei solchen Bewüchsen handelt es sich um typische Bestandteile der freien Landschaft. Sie sind mit den in der Rechtsprechung des Senats beispielhaft genannten "Waldrändern" nicht vergleichbar, weil letztere nicht - wie Baumreihen - isoliert in der Landschaft stehen, sondern Bestandteil eines Waldes sind und damit in der Regel eine markante Grenze zu einem größeren forstwirtschaftlich nutzbaren Bereich bilden. Unabhängig davon hat der Senat stets betont, dass zwar auch ein Waldrand als Grenze zwischen Innen- und Außenbereich anzusehen sein kann. Die der Beschwerde offensichtlich zugrunde liegende Annahme, dass dies immer oder regelmäßig so sein müsse, trifft allerdings nicht zu (BVerwG, Urteil vom 3. März 1972 - 4 C 4.69 - BRS 25 Nr. 39 = juris Rn. 18). Auch insofern kommt es maßgeblich auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles an.

8

Die weiter für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,

ob es einen Unterschied macht, ob die betreffende Baumreihe (oder sonstige natürliche Gegebenheit) naturschutzrechtlich unter Schutz gestellt ist, so dass sie der Disposition des Grundeigentümers weitgehend entzogen ist,

führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Sie sind auf der Grundlage vorstehend dargestellter Rechtsprechung ohne Weiteres zu verneinen. Darüber hinaus ist der Umstand einer naturschutzrechtlichen Unterschutzstellung keine mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheit der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Er kann daher für die Frage des Vorliegens eines Bebauungszusammenhangs keine Rolle spielen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138).

9

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

10

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

11

Die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof sei in seinem Urteil von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2005 - 4 B 3.05 - (juris), vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 - (ZfBR 2002, 69) und vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 186) in entscheidungserheblicher Weise abgewichen. Das Gericht habe den Rechtssatz aufgestellt, dass Baumreihen oder Hecken selbst bei optischer Dominanz kein taugliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich seien, weil sie grundsätzlich der Disposition des Grundstückseigentümers unterlägen und damit nicht die Gewähr für einen dauerhaften Bestand böten. Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde insofern den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Den genannten Entscheidungen lässt sich jedenfalls kein Rechtssatz zu Baumreihen entnehmen, dem der Verwaltungsgerichtshof mit vorstehender Aussage die Gefolgschaft verweigert hätte.

12

Auch die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof sei mit dem Rechtssatz, ein vermeidbarer Eingriff im naturschutzrechtlichen Sinne führe ungeachtet des eigenständigen Charakters der bauplanungs- und naturschutzrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Außenbereichsvorhabens ohne Weiteres zu einer Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB, von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2001 - 4 C 3.01 - (Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 350) abgewichen, führt nicht zum Erfolg der Revision. Das gilt bereits deshalb, weil das Urteil nicht auf der behaupteten Abweichung beruht. Das Berufungsgericht ist - insofern selbständig tragend - davon ausgegangen, dass die drei verfahrensgegenständlichen Nebengebäude zu einer städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise führten, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB sei (UA Rn. 28). Da bezüglich dieses Begründungsstrangs keine Revisionszulassungsgründe geltend gemacht worden sind, kann die Begründung zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB hinweggedacht werden, ohne dass sich am Ergebnis der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit der drei Nebengebäude etwas ändert.

13

3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der geltend gemachte Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor.

14

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 B 20.12 - BRS 79 Nr. 73 Rn. 6). Etwas anderes gilt nur, wenn sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste. Maßgeblich ist dabei der materiell-rechtliche Standpunkt des Tatsachengerichts, auch wenn dieser rechtlichen Bedenken begegnen sollte (stRspr, BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>).

15

Der anwaltlich vertretene Kläger wirft dem Verwaltungsgerichtshof vor, nicht ermittelt zu haben, ob er als Adressat des angefochtenen Bescheids als Handlungsstörer in Anspruch genommen werden durfte. Tatsächlich habe nicht er, sondern seine Ehefrau, die auch Grundstückeigentümerin sei, die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Nebengebäude als Bauherrin zu verantworten. Die Frage der fehlenden Handlungsstörereigenschaft des Klägers hätte durch einfache Befragung der Ehefrau des Klägers geklärt werden können. Dass er einen hierauf gerichteten Beweisantrag gestellt hat, trägt der Kläger nicht vor. Auch legt er nicht dar, dass und warum sich dem Tatsachengericht, ausgehend von seiner für die Behandlung der Aufklärungsrüge maßgeblichen Rechtsauffassung, auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, die Heranziehung des Klägers als Handlungsstörer sei nicht zu beanstanden, denn er sei im Verwaltungsverfahren als "Bauherr" bezeichnet worden, habe dem bis zum Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheids nicht widersprochen und zudem in Aussicht gestellt, ggf. für das Gartenhaus einen Bauantrag zu stellen, weshalb die mit der ergänzenden Klagebegründung vom 19. April 2012 nachgeschobene Behauptung, die Ehefrau sei Bauherrin, die Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung als Handlungsstörer nicht mehr in Frage stellen könne (UA Rn. 31). Gegen diese Annahmen wendet sich der Kläger (nur) im Stile einer Berufungsbegründung. Das wird den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht.

16

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

In der Revisionsinstanz streiten die Beteiligten nur noch über die Frage, ob die Beklagte bis zum Inkrafttreten einer Veränderungssperre verpflichtet war, der Klägerin einen Bauvorbescheid zu erteilen.

2

Die Klägerin begehrte einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern und zehn Doppelhaushälften in zweigeschossiger Bauweise. Die Vorhabengrundstücke liegen in einem Straßengeviert, das straßenseitig überwiegend mit ein- bis dreigeschossigen Wohnhäusern, landwirtschaftlichen Hofstellen sowie gartenbaulich oder gewerblich genutzten Gebäuden in offener Bauweise bebaut ist. Im Inneren des Gevierts befinden oder befanden sich großflächige Gewächshäuser, die sich an die Straßenrandbebauung anschließen, sowie gartenbaulich oder landwirtschaftlich genutzte Freiflächen. Ein Bebauungsplan existierte zunächst nicht.

3

Die Beklagte lehnte den beantragten Bauvorbescheid ab mit der Begründung, dass es in der von der Klägerin geplanten Bautiefe bislang nur unbebaute Flächen oder Bebauung mit Gewächshäusern gebe, die für den Außenbereich prägend seien. Das nicht privilegierte Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans und lasse zudem die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten.

4

Die Verpflichtungsklage der Klägerin blieb erstinstanzlich ohne Erfolg. Das Hintergelände - so das Verwaltungsgericht - nehme trotz der vorhandenen Gewächshäuser nicht am Bebauungszusammenhang der Straßenrandbebauung teil, weil die dort vorhandenen Gewächshäuser nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten.

5

Während des Berufungszulassungsverfahrens beschloss die Beklagte die Aufstellung eines Bebauungsplans, der "durch die Definition einer überbaubaren Zone entlang der Straßen zukünftig eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten und durch die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft in den rückwärtigen Bereichen die Gartenbaubetriebe und sonstigen landwirtschaftlichen Nutzungen nachhaltig" sichern sollte. Sie sicherte die Planung mit einer Veränderungssperre.

6

Im Berufungsverfahren beantragte die Klägerin zusätzlich zur weiter verfolgten Verpflichtungsklage hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre verpflichtet war, ihr den beantragten Vorbescheid zu erteilen.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage im Hilfsantrag stattgegeben; im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage sei begründet. Die Klägerin habe bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre einen Anspruch auf Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids gehabt. Das Vorhaben stehe mit § 34 BauGB im Einklang. Entgegen der Auffassung der Beklagten gehöre es nicht dem Außenbereich an, sondern liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB. Die Vorhabengrundstücke nähmen am Bebauungszusammenhang des Gevierts teil, die Straßenrandbebauung setze sich in Höhe der Vorhabengrundstücke weiter fort. Die sich im Hintergelände unmittelbar an die straßenseitig errichteten Wohn- und Betriebsgebäude anschließenden großflächigen Gewächshäuser bildeten über eine Ausdehnung von bis zu 160 m in der Breite und bis zu 100 m in der Länge einen Gebäudekomplex, der den Eindruck einer durchgehenden Bebauung zwischen den das Geviert begrenzenden Straßen vermittele. Bei den Gewächshäusern handele es sich um Gebäude, die geeignet seien, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer massiven Bauweise komme ihnen bereits eine gewisse städtebauliche Bedeutung zu, die über den Charakter einer nur vorübergehend genutzten Baulichkeit hinausgehe. Sie dienten nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, sondern würden als Betriebsstätte der Gartenbaubetriebe genutzt, was eine stetige Pflege und Kultivierung der dort untergebrachten Pflanzen durch deren Mitarbeiter erfordere. Der durch die Gewächshäuser vermittelte Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit werde auch nicht durch den Abriss einzelner Gewächshäuser aufgehoben.

8

Im Umfang ihres Unterliegens hat die Beklagte von dem vom Senat zugelassenen Rechtsmittel der Revision Gebrauch gemacht. Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Die fehlende Spruchreife führt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwGO).

10

1. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, das Vorhaben liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, weil die sich an die straßenseitig errichteten Wohn- und Betriebsgebäude anschließenden großflächigen Gewächshäuser in Höhe der Vorhabengrundstücke einen Gebäudekomplex bildeten, der den Eindruck einer durchgehenden Bebauung zwischen den beiden das Geviert nach Osten und Westen begrenzenden Straßen vermittele, verletzt Bundesrecht.

11

Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Die Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 13 m.w.N.). "Ortsteil" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21 f.>; siehe auch Urteil vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <233>).

12

Vorliegend ist nicht streitig, dass die straßenseitig errichteten Wohn- und Betriebsgebäude in einem Bebauungszusammenhang stehen, desgleichen nicht, dass dieser Bebauungszusammenhang Ortsteilqualität hat. Streitentscheidend ist allein, ob die Vorhabengrundstücke dem Bebauungszusammenhang der Straßenrandbebauung zuzurechnen sind, mithin, ob sie "innerhalb" dieses im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen.

13

Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <234>). Fehlt es hieran, so liegt das Grundstück zwar geographisch, nicht jedoch auch im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB "innerhalb" eines Bebauungszusammenhangs. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - a.a.O. S. 233 m.w.N.) erstens bebaute Grundstücke, soweit die darauf befindliche Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Zweitens können auch unbebaute Grundstücke dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, d.h. um ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört; dem Fall eines unbebauten Grundstücks gleichzustellen sind Grundstücke mit baulichen Anlagen, die selbst nicht geeignet sind, den Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken (BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 - ZfBR 2002, 69). Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können drittens auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind. Von diesen Möglichkeiten hat das Oberverwaltungsgericht vorliegend allein die erstgenannte in Betracht gezogen: Es ist davon ausgegangen, dass die großflächigen Gewächshäuser im Hintergelände der Straßenrandbebauung geeignet seien, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen, weil sie einen Gebäudekomplex bildeten, der den Eindruck einer durchgehenden Bebauung zwischen den beiden das Geviert nach Osten und Westen begrenzenden Straßen vermittele.

14

a) Die Kriterien, anhand derer zu beurteilen ist, welche vorhandene Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken, sind in der Rechtsprechung des Senats im Grundsatz geklärt (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480). Maßgeblich ist die tatsächlich vorhandene Bebauung. Die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich (BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 1998 - 4 B 29.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 192 und vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480 = juris Rn. 4). Deshalb können auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig oder zugelassen worden sind, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an.

15

"Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist indes nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152 S. 67). Der Senat hat hieraus gefolgert, dass zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 S. 16 und vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480 = juris Rn. 5 sowie Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 13 m.w.N.). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97 S. 34 und Beschlüsse vom 10. Juli 2000 - 4 B 39.00 - Buchholz 406.11 BauGB § 34 Nr. 201 und vom 11. Juli 2002 - 4 BN 30.02 - ZfBR 2002, 808; zuletzt Urteil vom 19. April 2012 a.a.O.).

16

Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Diese Aufgabe zu erfüllen ist Sache des Tatsachengerichts. An dessen Wertung und Bewertung ist das Revisionsgericht gebunden, es sei denn, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung beruht auf einem Rechtsirrtum oder verstößt gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze, zu denen die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze rechnen (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 11 m.w.N.).

17

b) Das Oberverwaltungsgericht hat die rechtlichen Maßstäbe - abstrakt - zutreffend wiedergegeben. Bei der Anwendung dieser Maßstäbe wird jedoch offenbar, dass es deren Bedeutung missverstanden hat. Seine Annahme, die Vorhabengrundstücke seien dem Bebauungszusammenhang der Straßenrandbebauung zuzurechnen, beruht auf diesem Rechtsirrtum und ist deshalb für den Senat nicht bindend.

18

Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 17 ff.) hat angenommen, dass die Gewächshäuser geeignet seien, dem Gebiet ein bestimmtes Gepräge zu verleihen. Ihnen komme aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer massiven Bauweise bereits eine gewisse städtebauliche Bedeutung zu, die über den Charakter einer nur vorübergehend genutzten Baulichkeit hinausgehe. Die geschlossenen, teilweise mit Fenstern versehenen Gewächshäuser wiesen Ausmaße von bis zu 95 m in der Länge und 12 m in der Breite auf. Ihre Glaseindeckung sei von einem Ständerwerk aus Metall getragen, das auf einem betonierten Fundament ruhe. Die Gewächshäuser dienten auch nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen. Als Betriebsstätte der angesiedelten Gartenbaubetriebe würden sie für die gartenbauliche Produktion beziehungsweise Zucht genutzt, was eine stetige Pflege und Kultivierung der dort untergebrachten Pflanzen durch die Mitarbeiter der Betriebe erfordere. Diese Rechtsanwendung offenbart eine Verkennung der einschlägigen rechtlichen Maßstäbe.

19

Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die Gewächshäuser auf den Vorhabengrundstücken nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. Seine Begründung belegt, dass es den in der Rechtsprechung des Senats geprägten Begriff der "Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen", missverstanden hat. Der Senatsrechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480 = juris Rn. 5 f.) lässt sich zwar die Formulierung entnehmen, dass auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude zu den Bauwerken gehören können, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Gewächshäuser waren damit aber nicht gemeint, wie sich aus der Wiedergabe der entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz ergibt. Der Senat hat sie vielmehr gerade den landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Betriebsgebäuden gegenübergestellt. Bereits daraus lässt sich ersehen, dass Gewächshäuser - unabhängig davon, in welcher Intensität die in den Gewächshäusern stattfindende gartenbauliche Produktion einer Pflege und Kultivierung durch Menschen bedarf - als von Menschen nur vorübergehend genutzte Baulichkeiten einzustufen sind mit der Folge, dass sie für sich genommen in aller Regel kein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Dass dies nur "in aller Regel" gilt und mithin abweichende Schlussfolgerungen in Ausnahmefällen nicht ausschließt (BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 4 B 30.02 - ZfBR 2002, 808 = juris Rn. 3: "Raum für abweichende Fallgestaltungen" im Falle eines in Massivbauweise errichteten, für die Umgebung prägenden Sanitärgebäudes eines Campingplatzes), ändert nichts am Grundsatz.

20

Das Oberverwaltungsgericht hat ferner verkannt, dass Gewächshäuser nur Nebenanlagen zur erwerbsgärtnerischen Hauptnutzung sind und auch aus diesem Grunde für den Bebauungszusammenhang grundsätzlich nicht maßstabsbildend sein können. Der Senat hat wiederholt hervorgehoben (grundlegend Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97; vgl. auch Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 - ZfBR 2002, 69), dass Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, für sich allein genommen in aller Regel keine Bauten sind, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können. Er hat sich hierbei maßgeblich auf die Erwägung gestützt, dass derartige Anlagen nur eine der Hauptnutzung dienende Hilfsfunktion aufweisen und mithin in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zur landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind und deshalb für sich genommen nichts zu einer organischen Siedlungsstruktur beitragen können. Im Umkehrschluss lässt sich daraus ableiten, dass grundsätzlich nur Hauptanlagen geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Gewächshäuser, die nur eine der erwerbsgärtnerischen Hauptnutzung dienende Hilfsfunktion aufweisen, scheiden auch aus diesem Grunde in aller Regel als maßstabsbildende und damit den Bebauungszusammenhang selbst herstellende Bebauung aus.

21

Vor allem aber ist dem Oberverwaltungsgericht aus dem Blick geraten, dass die durch ein- bis dreigeschossige Wohn- und Betriebsgebäude und offene Bauweise geprägte Siedlungsstruktur der Straßenrandbebauung jedenfalls hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche jede Kontur verlöre, wenn die vorhandenen Gewächshäuser mit einer Länge von bis zu 95 m für den städtebaulichen Charakter des Gebiets als prägend erachtet würden und deshalb für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit künftiger Bauvorhaben maßstabsbildend wären. Mit den Begriffen der "Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen" und der "Hauptanlagen" hat der Senat lediglich Hilfskriterien formuliert, anhand derer die maßstabsbildende Kraft eines Bauwerks "in aller Regel" beurteilt werden kann. Letztmaßgeblich bleiben aber die Umstände des Einzelfalls. Zutreffend hat sich das Oberverwaltungsgericht deshalb mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Gewächshäuser geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Indes lässt das bei dieser Prüfung gewonnene Ergebnis wiederum auf eine Verkennung bundesrechtlicher Maßstäbe schließen. Das Erfordernis der prägenden Wirkung erklärt sich aus der planersetzenden Maßstabsfunktion der vorhandenen Bebauung für die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich: Was sich im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, lässt sich im unbeplanten Innenbereich mangels planerischer Festsetzungen nur anhand eines durch die Umgebungsbebauung gebildeten Rahmens beurteilen. Der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB liegt darin, dass die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zugelassen werden soll (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB S. 67 sowie Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 S. 16). Folglich können auch nur solche Bauwerke dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugerechnet werden, die für eine nach der vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend sind. Welche Fortentwicklung angemessen ist, ist mit Blick auf das im Begriff des "Ortsteils" anklingende Ziel einer "organischen Siedlungsstruktur" zu bestimmen, und zwar für jedes einzelne der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten rahmenbildenden Kriterien. Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte das Oberverwaltungsgericht nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass die vorhandenen Gewächshäuser Baulichkeiten darstellen, die den Charakter der Straßenrandbebauung mitbestimmen, weil ihnen "aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer massiven Bauweise bereits eine gewisse städtebauliche Bedeutung" zukomme.

22

2. Die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann der Senat auch nicht in der Sache selbst entscheiden. Das angegriffene Berufungsurteil war deshalb, soweit mit der Revision angegriffen, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen begehren als Erbeserbinnen nach ihrem Vater Ausgleichsleistungen für den Verlust von Miteigentumsanteilen an mehreren in Berlin belegenen Grundstücken.

2

Ihr Rechtsvorgänger war als Rechtsanwalt und Notar tätig. Im Juli 1933 trat er in die SA (Motorstaffel) ein, in der er seit April 1935 den Rang eines Truppführers bekleidete. Im Mai 1937 trat er der NSDAP bei. Er wurde im Februar 1940 als Kriegsgerichtsrat z.V. in den Heeresjustizdienst beordert und bei dem Gericht der Gruppe XXI eingesetzt, das im Dezember 1941 durch Umbenennung des Stabes die Bezeichnung "Gericht des Armeeoberkommandos Norwegen" erhielt. In einer im Dezember 1943 erstellten Beurteilung wurde ihm u.a. attestiert, "die absolute Gewähr" zu bieten, "dass er sich jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat einsetz". In einer schriftlichen Erklärung aus demselben Monat stimmte er der Ernennung zum Kriegsgerichtsrat d.R. und dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Offizier des Beurlaubtenstandes zu. Nach der Übernahme in den Truppensonderdienst zum Mai 1944 verrichtete er seinen Dienst im Rang eines Oberstabsrichters d.R.

3

Im jeweils hälftigen Miteigentum des Rechtsvorgängers der Klägerinnen und seines Bruders standen sechs Grundstücke in Berlin. Deren Sequestration im Jahr 1947 wie auch die Wiederholung der Beschlagnahme im Jahr 1948 wurden u.a. damit begründet, dass der Rechtsvorgänger der Klägerinnen im Krieg als "Oberster Militärrichter für Fahnenfluchtfälle in Norwegen" fungiert habe und (daher einflussreiches) Mitglied der NSDAP gewesen sei. Aufgrund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 "zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" (VOBl für Groß-Berlin I S. 34) wurden die Grundstücke durch die Bekanntmachung des sogenannten "Demokratischen Magistrats von Groß-Berlin" vom 14. November 1949 "über weitere Einziehungen auf Grund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 (Liste 3)" (VOBl für Groß-Berlin I S. 425) entschädigungslos eingezogen und in der Folge in Volkseigentum überführt.

4

Der Rechtsvorgänger der Klägerinnen wurde im Dezember 1949 vom Kriegstribunal der Truppen des sowjetischen Innenministeriums im Bezirk Nowgorod zu zehn Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Nach Rückkehr in die Bundesrepublik war er als Notar tätig. Im Februar 1995 rehabilitierte ihn die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation auf der Grundlage des russischen Gesetzes über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen.

5

Den Antrag der Klägerinnen auf Gewährung einer Ausgleichsleistung für die Entziehung der Grundstücke lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Rechtsvorgänger der Klägerinnen habe durch seine richterliche Tätigkeit dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet, so dass ein Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) vorliege.

6

Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Beklagten verpflichtet, den Klägerinnen eine Ausgleichsleistung für den Verlust des Eigentums an den Grundstücken nach Maßgabe des Ausgleichsleistungsgesetzes zu gewähren. Die Gewährung sei nicht nach § 1 Abs. 4 Alt. 1 und 3 AusglLeistG ausgeschlossen. Erkenntnisse über die Art und Weise der Ausübung der militärrichterlichen Tätigkeit lägen in Bezug auf den Rechtsvorgänger der Klägerinnen nicht vor. Es deute nichts darauf hin, dass weitere Aufklärungsbemühungen erfolgreich wären. § 1 Abs. 4 AusglLeistG begründe weder eine gesetzliche Vermutung zu Lasten des Betroffenen, noch lasse sich aus der Tätigkeit als Wehrmachtrichter im Wege des Anscheinsbeweises auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes schließen. Der Annahme einer tatsächlichen Vermutung eines erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems stehe entgegen, dass die Förderung der Eroberung fremden Territoriums keine spezifische Unterstützung des nationalsozialistischen Systems sei. Ebenso wenig lasse sich ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit tatsächlich vermuten. Einer solchen Vermutung stehe etwa die hohe Anzahl eingestellter Verfahren entgegen. Ebenso wenig komme dem Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile die Funktion einer Beweislastregel für den Fall der Unaufklärbarkeit der konkreten Tätigkeit eines auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Wehrmachtrichters zu.

7

Der Beklagte stützt seine Revision auf einen Aufklärungsmangel sowie auf die Verletzung von § 1 Abs. 4 AusglLeistG. In verfahrensrechtlicher Hinsicht habe es das Verwaltungsgericht versäumt, alle ihm vernünftigerweise zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, Erkenntnisse über die wehrmachtrichterliche Tätigkeit des Rechtsvorgängers der Klägerinnen zu gewinnen. Es habe sich ihm aufdrängen müssen, eine Auskunft des Bundesarchivs - Militärarchiv - einzuholen. Das Verwaltungsgericht habe zudem die Reichweite des § 1 Abs. 4 AusglLeistG verkannt, indem es die Tätigkeit des Rechtsvorgängers der Klägerinnen als Wehrmachtrichter zu Unrecht nicht als Ausschlussgrund gewertet habe. Es sei tatsächlich zu vermuten, dass Wehrmachtrichter bei ihrer Tätigkeit in der Regel gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtstaatlichkeit verstoßen hätten. Eine Tätigkeit als Wehrmachtrichter begründe des Weiteren regelmäßig eine tatsächliche Vermutung dafür, dass durch diese Tätigkeit dem nationalsozialistischen Unrechtsystem erheblichen Vorschub geleistet worden ist. Die Wehrmachtgerichtsbarkeit sei als Teil der nationalsozialistischen (Unrechts-)Justiz ein tragender Pfeiler des nationalsozialistischen Unterdrückungs- und Verfolgungssystems gewesen. Dass kriegsgerichtliche Entscheidungen im Einzelfall auch rechtstaatlichen Kriterien entsprochen haben könnten, widerstreite der Annahme eines Ausschlussgrundes im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht.

8

Die Klägerinnen verteidigen das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist unbegründet.

10

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass den Klägerinnen als Erbeserbinnen ihres Vaters Ausgleichsleistungen für die auf besatzungshoheitlicher Grundlage bewirkte entschädigungslose Enteignung der betreffenden Grundstücke zu gewähren sind.

11

Der Anspruch gründet auf § 1 Abs. 1 des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl I S. 1665), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. März 2011 (BGBl I S. 450). Er ist nicht gemäß § 1 Abs. 4 Alt. 1 oder 3 AusglLeistG ausgeschlossen. Danach werden Leistungen nach diesem Gesetz unter anderem nicht gewährt, wenn der nach Absatz 1 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen (1.) oder dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat (2.).

12

1. Ohne Verstoß gegen § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass den Klägerinnen Leistungen nach diesem Gesetz nicht wegen eines Verstoßes ihres Rechtvorgängers gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit (a) zu versagen sind. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist, rechtfertigen es nicht, davon auszugehen, der Betroffene habe die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes durch die Art und Weise seiner Amtsausübung erfüllt (b). Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit tatsächlich zu vermuten (c).

13

a) Die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG gründen in dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten des Einzelnen, die auch unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft fortgalten. Sie finden ihre Ausprägung insbesondere in den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten im Sinne des Art. 1 Abs. 2 GG und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Verwirklichung des Ausschlussgrundes setzt voraus, dass den Grundsätzen in erheblicher Weise zuwidergehandelt wird, wobei die Zuwiderhandlung einen gewissen Systembezug aufweisen muss. Für dessen Annahme genügt ein allgemeiner Zusammenhang mit dem Staats- und Gesellschaftssystem. Das Verhalten muss dem Betroffenen zurechenbar und vorwerfbar sein. Dieser muss wissentlich und willentlich an dem Verstoß gegen die genannten Grundsätze mitgewirkt haben. Die Annahme eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Verhalten durch die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geltenden Gesetze oder durch obrigkeitliche Anordnungen oder Befehle, denen nach nationalsozialistischer Ideologie Gesetzesrang zuerkannt wurde, formal erlaubt oder von der Strafverfolgung ausgenommen war. Maßgeblich ist nicht die formale Gesetzmäßigkeit, sondern der materielle Unrechtscharakter des Verhaltens. Die Unwürdigkeitsklausel des § 1 Abs. 4 AusglLeistG verfolgt das Ziel, die Hauptverantwortlichen für die Unrechtsmaßnahmen bzw. deren Rechtsnachfolger von der Leistungsgewährung auszuschließen (Urteile vom 28. Februar 1963 - BVerwG 8 C 67.62 - BVerwGE 15, 336 <338 f.>, vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 9, jeweils Rn. 35 und 37 ff. und - BVerwG 3 C 13.06 - ZOV 2007, 69 <72> sowie vom 29. September 2010 - BVerwG 5 C 16.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 21 Rn. 19 m.w.N.). Diese Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

14

b) Es gelangt im Rahmen der Würdigung des von ihm festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis, dass Tatsachen, die auf eine individuelle Verwirklichung des Ausschlussgrundes des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG in der Person des Rechtsvorgängers der Klägerinnen schließen ließen, nicht vorlägen (aa). An diese tatrichterlichen Feststellungen und deren Würdigung ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da insoweit zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht sind (bb).

15

aa) Ob das individuelle Verhalten des Berechtigten die Anforderungen an einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit erfüllt, ist im Rahmen einer umfassenden Würdigung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Diese Würdigung ist vom Standpunkt eines mit den gesamten Verhältnissen vertrauten objektiven Beurteilers vorzunehmen und obliegt in erster Linie dem Tatsachengericht (Urteile vom 18. September 2009 - BVerwG 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 19, jeweils Rn. 13 und 16 m.w.N. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 11; Beschluss vom 30. September 2009 - BVerwG 5 B 38.09 - ZOV 2009, 316).

16

Das Verwaltungsgericht vermochte nicht festzustellen, dass der Rechtsvorgänger der Klägerinnen den Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG erfüllt hat. Es hat in diesem Zusammenhang insbesondere angenommen, die dienstliche Beurteilung des Rechtsvorgängers der Klägerinnen einschließlich der darin gewählten Formulierung, er biete die absolute Gewähr, dass er sich jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat einsetze, sage nichts Greifbares aus. Nichts anderes folge aus seiner Dienstlaufbahn, seinem beruflichen Aufstieg und seiner Parteimitgliedschaft sowie aus der im Enteignungsverfahren wiedergegebenen Aussage, der Rechtsvorgänger der Klägerinnen sei "Oberster Militärrichter für Fahnenfluchtfälle in Norwegen" gewesen. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht deutlich gemacht, dass es davon ausgehe, dass jener in seiner Funktion als Kriegsrichter unter anderem mit der Bearbeitung von Fahnenfluchtdelikten befasst gewesen sei.

17

bb) Der Senat hat von den vorstehenden tatsächlichen Feststellungen und der darauf aufbauenden Würdigung auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen allgemeine Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung verstoßen (1). Die Feststellungen und deren Würdigung entfalten gemäß § 137 Abs. 2 VwGO Bindungswirkung, weil der Beklagte insoweit keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben hat (2).

18

(1) Dem Bundesverwaltungsgericht ist es grundsätzlich versagt, die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch eine eigene Würdigung zu korrigieren oder gar zu ersetzen. Es ist insoweit darauf beschränkt zu überprüfen, ob die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, verletzt (Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - NVwZ-RR 1996, 359 <360>).

19

Gemessen an diesen Maßstäben wie auch an dem Zweck der Unwürdigkeitsklausel, die Hauptverantwortlichen von der Leistungsgewährung auszuschließen, ist die verwaltungsgerichtliche Sachverhaltswürdigung nicht zu beanstanden. Das Tatgericht hat seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen. Die unter aa) wiedergegebene Formulierung aus der dienstlichen Beurteilung allein zwingt nicht zu der Annahme, das rückhaltlose Sicheinsetzen für den nationalsozialistischen Staat sei denknotwendig mit der Begehung von Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verbunden gewesen. Mit der Würdigung, diese als üblich zu wertende Formulierung beinhalte nichts Greifbares, hat das Verwaltungsgericht in knapper Form deutlich gemacht, dass es sich zu einer entsprechenden Schlussfolgerung nicht in der Lage sah. Dass es bei der Überzeugungsbildung einzelne zum Prozessstoff gehörende Umstände außer Acht gelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist es revisionsgerichtlich zu beanstanden, dass es gleichsam im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der Tätigkeit des Rechtsvorgängers der Klägerinnen als richterlicher Militärjustizbeamter aus dem Umstand, dass über die Bearbeitung einzelner Verfahren nichts bekannt sei, auf die Nichterfüllung des Ausschlussgrundes geschlossen hat.

20

(2) Der Beklagte hat keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben.

21

(a) Soweit er eine Verletzung der Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts mit der Begründung rügt, die Vorinstanz habe es versäumt zu ermitteln, ob sich bei dem Bundesarchiv - Militärarchiv - weitere Unterlagen befänden, die näheren Aufschluss über die Tätigkeit des Rechtsvorgängers der Klägerinnen gegeben hätten, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Verfahrensfehlers.

22

Nach § 86 Abs. 1 Halbs. 1 VwGO obliegt dem Tatsachengericht die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für den Rechtsstreit erforderlich ist (vgl. Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41> = Buchholz 303 § 414 ZPO Nr. 1 S. 2 und Beschluss vom 2. Mai 2006 - BVerwG 6 B 53.05 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 206 Rn. 21). Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen (vgl. Beschluss vom 4. November 2008 - BVerwG 2 B 19.08 - Buchholz 301 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 370 Rn. 11 m.w.N.). Sind - wie hier - keine förmlichen Beweisanträge gestellt, überschreitet das Gericht die Grenzen seines Aufklärungsermessens nur, wenn es eine Sachverhaltsermittlung unterlässt, die sich nach den Umständen des Falles - auch nach dem Vorbringen der Beteiligten - von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen musste. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 = Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 60 Rn. 24 f. und Beschlüsse vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 S. 9 sowie vom 2. November 2007 - BVerwG 3 B 58.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 70 Rn. 7 jeweils m.w.N.). Insbesondere ist ein Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, von sich aus ohne nähere Anhaltspunkte in Archiven allgemein nach Unterlagen zu forschen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Streitgegenstand von Bedeutung sein könnten (vgl. Beschluss vom 24. Juli 1998 - BVerwG 8 B 22.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 292 S. 40). Daran gemessen war die von der Beklagten vermisste weitere Aufklärung nicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO geboten, weil sie sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen musste.

23

Den von dem Beklagten aus den Archivbeständen übermittelten Personalaktenbestandteilen ließ sich nicht entnehmen, dass eine erneute und ggf. erweiterte Recherche weitere Aktenbestandteile, insbesondere auch Verfahrensakten, zu Tage fördern würde. Hiervon durfte das Verwaltungsgericht nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass ein Großteil der Wehrmachtsakten zerstört wurde und die Erfassung und Zuordnung des erhaltenen wehrmachtsgerichtlichen Aktenbestandes bei Weitem nicht abgeschlossen ist, ausgehen.

24

(b) Soweit dem Vorbringen des Beklagten die Rüge entnommen werden könnte, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft versäumt, zwei sich im Bestand des Bundesarchivs - Militärarchiv - befindende näher bezeichnete Verfahrensakten, in denen der Rechtsvorgänger der Klägerinnen in Erscheinung trete, beizuziehen, kann er damit nicht gehört werden. Der Umstand des Vorhandenseins der beiden Akten wurde erstmals in der Revisionsinstanz vorgebracht. Es liegt keiner der Fälle vor, in denen das Revisionsgericht ausnahmsweise neues tatsächliches Vorbringen selbst würdigen kann (vgl. dazu Urteil vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 - BVerwGE 127, 236 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 8 Rn.16 f.). Insbesondere ist der in Rede stehende Umstand nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO zu begründen. Dies folgt schon daraus, dass nicht ersichtlich ist, dass die beiden Akten erst nach Abschluss der Tatsacheninstanz im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO "aufgefunden" wurden. Dazu gehören u.a. solche Urkunden nicht, die sich in von öffentlichen Stellen geführten Archiven befinden (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2006 a.a.O. Rn. 17). Der Beklagte zeigt nicht auf, dass das Auffinden der Akten in der Vorinstanz auch bei gehörigem Bemühen nicht möglich war (vgl. § 582 ZPO).

25

c) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Verstoß des Rechtsvorgängers der Klägerinnen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit lasse sich nicht auf eine tatsächliche Vermutung stützen, ist revisionsgerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar ist für eine solche Vermutung auch im Rahmen des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG grundsätzlich Raum (aa). Nach dem gegenwärtigen Stand der militärgeschichtlichen Forschung ist jedoch eine entsprechende tatsächliche Vermutung in Bezug auf die Personengruppe, der der Rechtsvorgänger der Klägerinnen angehörte, nicht anzunehmen (bb).

26

aa) Die Beurteilung, ob aus der Wahrnehmung bestimmter Ämter oder Funktionen im Wege einer tatsächlichen Vermutung (Indizwirkung) auf die Verwirklichung eines Ausschlussgrundes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG geschlossen werden kann, ist nicht nur eine der revisionsgerichtlichen Prüfung weitgehend entzogene tatsächliche Würdigung, sondern auch das Ergebnis einer rechtlichen Subsumtion, die vom Revisionsgericht anhand des in § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorgegebenen rechtlichen Maßstabs zu überprüfen ist (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 18. September 2009 - BVerwG 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 19 jeweils Rn. 21 m.w.N.).

27

Ebenso wie im Anwendungsbereich der dritten Alternative ist auch im Rahmen der ersten Alternative des § 1 Abs. 4 AusglLeistG grundsätzlich Raum für die Annahme einer tatsächlichen Vermutung. Der Ausschlussgrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ist in gleicher Weise wie derjenige des erheblichen Vorschubleistens im Sinne des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG dadurch gekennzeichnet, dass sich die ihm zugrunde liegenden Handlungen aufgrund des Zeitablaufs oft nicht (mehr) nachweisen lassen. Ebenso wie in bestimmten Situationen aus zeithistorisch belegbaren Erkenntnissen und Erfahrungstatsachen auf ein erhebliches Vorschubleisten geschlossen werden kann, können entsprechende Erkenntnisse und Erfahrungstatsachen auch ein gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßendes Handeln indizieren (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 9 jeweils Rn. 42).

28

Allerdings unterliegt die Annahme einer tatsächlichen Vermutung im Rahmen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG engen Voraussetzungen. Dies folgt sowohl aus der Zweckrichtung der Unwürdigkeitsklausel, die abschließend diejenigen Gründe normiert, die der Gewährung einer Ausgleichsleistung zwingend entgegenstehen, als auch aus der mit der Anerkennung einer solchen Indizwirkung einhergehenden Umkehr der Feststellungslast. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ist daher zu Lasten eines einzelnen Mitglieds einer Personengruppe nur dann tatsächlich zu vermuten, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Geschehensablaufes aufgrund hinreichender zeithistorisch belegbarer Erkenntnisse und Erfahrungstatsachen mit der gebotenen Gewissheit anzunehmen ist, dass grundsätzlich jedes Mitglied dieser Personengruppe gegen die vorbezeichneten Grundsätze verstoßen hat. Der Einzelne hat die Möglichkeit, die tatsächliche Vermutung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zu erschüttern (vgl. Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 16 Rn. 24 m.w.N.).

29

bb) Gemessen daran scheidet die tatsächliche Vermutung eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit hier aus, da die hierfür erforderliche Typizität nicht feststellbar ist. Sie lässt sich mit der insoweit gebotenen Gewissheit nicht aus zeitgeschichtlichem Erfahrungswissen, wie es allgemein zugänglichen Quellen zuverlässig zu entnehmen ist, ableiten.

30

Der Rechtsvorgänger der Klägerinnen gehörte zur Gruppe der bei Feldkriegsgerichten des Heeres in den besetzten Gebieten eingesetzten richterlichen Militärjustizbeamten im Sinne des § 7 der Verordnung vom 17. August 1938 über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegsstrafverfahrensordnung - KStVO - RGBl 1939 S. 1457). Eine Gesamtwürdigung des von den Angehörigen dieser Gruppe anzuwendenden Kriegsstraf-, -strafverfahrens- und -gerichtsorganisationsrechts (1) im Lichte der feldkriegsgerichtlichen Straf- und Strafzumessungspraxis (2) und der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Weiteres zugänglichen Erkenntnisse der militärgeschichtlichen Forschung (3) rechtfertigt nicht die Annahme, grundsätzlich jedes Mitglied dieser Personengruppe habe gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen (4).

31

(1) Das von den Feldkriegsgerichten anzuwendende Straf- und Strafzumessungsrecht unterlag nicht erst mit dem Beginn des Zweiten Weltkriegs einem tiefgreifenden Wandel. Bereits mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 28. Juni 1935 (RGBl I S. 839) war das Analogieverbot aufgehoben worden. Nach § 2 StGB wurde fortan bestraft, wer eine Tat beging, die das Gesetz für strafbar erklärte oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach dem gesunden Volksempfinden Bestrafung verdiente; fand auf die Tat kein bestimmtes Strafgesetz unmittelbar Anwendung, so wurde die Tat nach dem Gesetz bestraft, dessen Grundgedanke auf sie am besten zutraf. Das Militärstrafgesetzbuch vom 20. Juni 1872 (RGBl S. 174) wurde mehrfach den veränderten staats- und wehrrechtlichen Bestimmungen angepasst. Tatbestände wurden allgemeiner gefasst. Strafandrohungen wurden erhöht, soweit es die "Aufrechterhaltung der Manneszucht und die Sicherheit der Truppe" gebot. Mit der am 26. August 1939 in Kraft gesetzten Verordnung vom 17. August 1938 über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung - KSSVO - RGBl 1939 I S. 1455) wurden weitere Straftatbestände geschaffen, darunter die grundsätzlich mit der Todesstrafe zu ahndende so genannte "Zersetzung der Wehrkraft" nach § 5 KSSVO. Es folgten weitere Neuerungen, so die Einführung und spätere Anpassung des § 5a KSSVO, der die Möglichkeit der Überschreitung des regelmäßigen Strafrahmens vorsah und es so ermöglichte, "zur Aufrechterhaltung der Manneszucht" bei jedem Tatbestand auf die Todesstrafe zu erkennen, die Neufassung des § 6 KSSVO, der unter anderem die Straftatbestände der unerlaubten Entfernung und der Fahnenflucht regelte, und die Aufnahme des "gesunden Volksempfindens" als Abwägungskriterium auch in die Kriegssonderstrafrechtsverordnung. Infolge dieser Anpassungen stieg die Anzahl der Delikte, für die die Todesstrafe verhängt werden konnte, von drei im Jahr 1933 auf 46 im Jahr 1944.

32

Daneben wurde auch das Kriegsstrafverfahrensrecht wiederholt "den Kriegsnotwendigkeiten angepasst". An die Stelle der Militärstrafgerichtsordnung trat mit Wirkung ebenfalls vom 26. August 1939 die Kriegsstrafverfahrensordnung. Mit ihr ging eine "Vereinfachung" des Strafverfahrens einher. Das Recht zur Wahl oder Bestellung eines Verteidigers in "Kriegsverfahren" wurde gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 KStVO auf strafbare Handlungen beschränkt, die mit dem Tode bedroht waren; in den übrigen Verfahren wurde ein Verteidiger beigezogen, sofern es der Gerichtsherr für sachdienlich hielt.

33

Im Verlaufe des Krieges wuchs die Anzahl der Kriegsgerichte der Wehrmacht auf deutlich über 1 000 an (Messerschmidt/Wüllner, Die Wehrmachtjustiz im Dienste des Nationalsozialismus, 1987, S. 49). Die Anzahl der Richter belief sich zeitweise auf mehr als 3 000 (Wüllner, Die NS-Militärjustiz und das Elend der Geschichtsschreibung, 1991, S. 110). Der Bedarf an Wehrmachtrichtern wurde zunächst nach Möglichkeit durch Juristen gedeckt, die bereits im Ersten Weltkrieg als Kriegsrichter oder Frontoffiziere gedient hatten oder zu Reserveoffizieren ausgebildet worden waren. Mit dem wachsenden Bedarf an Wehrmachtrichtern im Verlaufe des Krieges wurden vor allem junge Assessoren verpflichtet, die teils freiwillig, teils unter Druck der Partei beigetreten waren (Thomas, Wehrmachtjustiz und Widerstandsbekämpfung, Diss. Baden-Baden 1990, S. 42 f.; Rass/Quadflieg, in: Kirschner , Deserteure, Wehrkraftzersetzer und ihre Richter, 2010, S. 39 <54>; Rass/Quadflieg, in: Wette/Perels , "Mit reinem Gewissen": Wehrmachtrichter in der Bundesrepublik und ihre Opfer, 2011, S. 184 <188>). In Friedenszeiten wurden die Wehrmachtsjuristen auf Lebenszeit ernannt. Mit Beginn des Krieges wurden sie nur noch als Kriegsrichter der Reserve auf Zeit einberufen. Als "Kriegsgerichtsräte" waren sie keine Soldaten, sondern Beamte. Im Jahre 1944 wurden die Wehrmachtbeamten in den Stand von Offizieren im Truppensonderdienst überführt. Fortan unterstanden sie als Soldaten den jeweiligen Truppen- und Fachvorgesetzten.

34

Als Gerichtsherr fungierte der jeweilige militärische Vorgesetzte des übergeordneten Truppenverbandes, was zwar der vordemokratischen preußisch-deutschen Militärtradition, nicht aber dem rechtsstaatlichen Gebot der Gewaltentrennung entsprach. Der Gerichtsherr war - jedenfalls außerhalb der Hauptverhandlung - Herr des Verfahrens. Er bestimmte, welcher Justizbeamte in welchem Verfahren die Verhandlungsleitung übernehmen sollte. Er war zugleich Strafverfolgungs- und -vollstreckungsbehörde. In seinen Aufgaben wurde er von den richterlichen Militärjustizbeamten unterstützt. Diese konnten daher sowohl als ermittelnde bzw. untersuchungsführende Beamte als auch als erkennende Richter tätig werden mit der Einschränkung, dass dem im Vorverfahren ermittelnden richterlichen Militärjustizbeamten die Tätigkeit in derselben Sache als Richter des Spruchgerichts verwehrt war. Die Gerichtsherren waren in der Regel für die Bestätigung von Urteilen der Kriegsgerichte zuständig, während das Aufhebungsrecht dem vorgesetzten Befehlshaber oblag.

35

(2) Die ganz überwiegend rigide Straf- und Strafzumessungspraxis der Feldkriegsgerichte in den besetzten Gebieten spiegelt sich in der Wehrmachtkriminalstatistik wider, die allerdings gravierende Mängel aufweist, welche zum einen auf Nachlässigkeit gründen und zum anderen auf kriegsbedingte Aktenverluste zurückgehen. In der militärgeschichtlichen Forschung wird davon ausgegangen, dass von den Kriegsparteien bis zu vier Millionen Verfahren durchgeführt wurden. Die Anzahl der durchgeführten Strafverfahren wird auf 2,4 bis 3 Millionen taxiert. In 50 % bis 60 % der Verfahren sollen Urteile gefällt oder Strafverfügungen erlassen worden sein, wobei etwa 800 000 bis 900 000 Urteilen ungefähr 500 000 bis 600 000 Strafverfügungen gegenübergestanden haben sollen. Die Freispruchsquote wird auf 8 % bis 10 % geschätzt. Hiernach wären etwa eineinhalb Millionen Personen verurteilt worden. Die Schätzungen hinsichtlich der Anzahl der gefällten Todesurteile sind uneinheitlich: Sie wird je nach Quelle mit 10 000 bis 50 000 überwiegend jedoch mit 30 000 angegeben. Allein die Anzahl der wegen Fahnenflucht ergangenen Todesurteile wird auf 20 000 bis 25 000 taxiert. Etwa 85 % der Todesurteile sollen von Heeresgerichten gefällt worden sein. Insgesamt wird die Anzahl der hingerichteten Angehörigen der Wehrmacht nebst Gefolge auf 20 000 bis 25 000 geschätzt (vgl. zum Ganzen: Kalmbach, Wehrmachtjustiz, 2012, S. 323; Messerschmidt/Wüllner, a.a.O. S. 51, 63 f., 67 - 70, 73 - 131; Wüllner, a.a.O. S. 77, 116, 160 - 70, 173, 202, 270 - 294 und 476; Seidler, Die Militärgerichtsbarkeit der Deutschen Wehrmacht 1939 - 1945, 1999, S. 27 und 41 - 44; Hennicke, Auszüge aus der Wehrmachtsstatistik, Zeitschrift für Militärgeschichte 1966, 438 <445>; Schnackenberg, "Ich wollte keine Heldentaten mehr vollbringen", 1997, S. 19 f.; Rass/Quadflieg, in: Wette/Perels , a.a.O. S. 192).

36

Die Strafpraxis der Feldkriegsgerichte war durch verschiedene Faktoren beeinflusst. So ließen die Auswirkungen des Krieges, die nationalsozialistische "Schädlingsmetaphorik" und der allgemeine Verlust an humanistischen Werten auch die Wehrmachtjustiz nicht unbeeindruckt. Gleiches galt für den verbreiteten und von Hitler aufgegriffenen Vorwurf, die zu nachsichtige Militärgerichtsbarkeit trage Schuld an der militärischen Niederlage des Deutschen Reichs im Ersten Weltkrieg. Hinzu kam das tradierte Selbstverständnis der Militärgerichtsbarkeit, weniger als Bestrafungs- als vielmehr als Abschreckungsinstanz zu fungieren (Messerschmidt, Die Wehrmachtjustiz 1933 - 1945, 2005, S. 19 - 22; Schnackenberg, a.a.O. S. 64 - 71 und 79; Haase, BT, 14. WP, RA, 126. Sitzung vom 24. April 2002, Protokoll Nr. 126 S. 47; Garbe, in: Pirker/Wenninger , Wehrmachtsjustiz, 2011, S. 29 <31>; Rass/Quadflieg, in: Wette/Perels , a.a.O. S. 187).

37

(3) Die Aufarbeitung der Rolle der Wehrmachtjustiz im Allgemeinen und der bei Feldkriegsgerichten in den besetzten Gebieten eingesetzten richterlichen Militärjustizbeamten im Besonderen ist bei Weitem nicht abgeschlossen. Dementsprechend kann eine Bewertung dieser Rolle nur auf dem gegenwärtigen Stand der militärgeschichtlichen Forschung gründen. Sie steht stets unter dem Vorbehalt, dass etwa die voranschreitende Zusammenführung von Personal- und Verfahrensakten bei dem Bundesarchiv - Militärarchiv - neue Erkenntnisse zu Tage fördert.

38

Die militärhistorische Forschung zeichnet ein heterogenes, vielschichtiges Bild der der richterlichen Militärjustizbeamten und ihrer Straf- und Strafzumessungspraxis. Einerseits wird ausgeführt, dass jene in der Masse und als organisatorische Gesamtheit mit dem Regime konform gegangen seien und sich in ihrer großen Mehrheit so verhalten hätten, wie es das nationalsozialistische Regime es von ihnen erwartet habe. Manche seien bestrebt gewesen, den Krieg mit rigiden Strafurteilen zu begleiten (Kalmbach, a.a.O. S. 323; Seidler, Fahnenflucht, 1993, S. 151). Für andere hätten Beförderungswünsche, Karrieresucht, aber auch die Sorge um die eigene Familie im Vordergrund ihres Handelns gestanden (Thomas, a.a.O. S. 48; Gribbohm, NJW 1988, 2842 <2845 f.>). Andererseits wird darauf hingewiesen, dass sich das Gros der richterlichen Militärjustizbeamten nicht als Nationalsozialisten, sondern als nationalkonservative Deutsche empfunden habe, die dem "Recht" verbunden und bereit gewesen seien, dem "Vaterland in schwerer Stunde zu dienen" (Thomas, a.a.O. S. 43; Wulfhorst, BT, 13. WP, RA, 31. Sitzung vom 29. November 1995, Protokoll Nr. 31 S. 87; Rass/Quadflieg, in: Wette/Perels , a.a.O. S. 188). Daneben habe es auch richterliche Militärjustizbeamte gegeben, die im Widerstand gegen Hitler und die NSDAP gestanden hätten (Kalmbach, a.a.O. S. 323; de Zayas, Humanitäres Völkerrecht 1996, 18 <19>). Allerdings entspräche es nicht der historischen Realität anzunehmen, die Kriegsgerichtsbarkeit sei ein gleichsam "unbefleckter" Teil der nationalsozialistischen Justiz gewesen und habe gegen die Ziele des Nationalsozialismus Widerstand geleistet. Allgemein wird davon ausgegangen, dass ein großer Teil der richterlichen Militärjustizbeamten strengstes, vielfach übermäßig hartes Kriegsrecht praktiziert hätten, das formeller und materieller Gerechtigkeit nicht selten in unerträglichem Maße widersprochen habe (Dietz, Das Primat der Politik in kaiserlicher Armee, Reichswehr, Wehrmacht und Bundeswehr, 2011, S. 492; Messerschmidt/Wüllner, a.a.O. S. 307; Thomas, a.a.O. S. 194). Selbst Richter, die nicht mit dem nationalsozialistischen Regime sympathisiert hätten, hätten - zumeist befangen in den Denkstrukturen ihrer Zeit - mit aller Härte gerichtet, wenn sie die Wehrkraft oder die Disziplin der Truppe gefährdet gesehen hätten (Schnackenberg, a.a.O. S. 67). Zugleich finden sich jedoch Hinweise auf richterliche Militärjustizbeamte, die es in ihrem Amt abgelehnt hätten, sich dem Unrechtssystem zu unterwerfen, die um Ausgewogenheit bemüht gewesen seien, die ihr Amt mit Augenmaß ausgeübt und die Auslegungsspielräume zugunsten der Angeklagten ausgeschöpft hätten (Thomas, a.a.O. S. 46 - 49, 191 und 194; Rass/Quadflieg, in: Wette/Perels , a.a.O. S. 192; Möller, BT, 13. WP, RA, 31. Sitzung vom 29. November 1995, Protokoll Nr. 31 S. 60). Einem schmalen Segment sei es gelungen, ihren Dienst zu verrichten, ohne ein Todesurteil zu fällen, bzw. nur wenige Todesurteile zu verhängen (Wüllner, a.a.O. S. 157 f.) Eine vergleichsweise kleine Gruppe habe überdurchschnittlich viele Todesurteile erlassen, während eine größere Anzahl der Richter durchschnittlich oft auf Todesstrafe erkannt habe (Rass/Quadflieg, in: Wette/Perels , a.a.O. S. 190). Viele Entscheidungen seien als Unrechtsurteile zu qualifizieren. Dennoch habe es auch Entscheidungen gegeben, die auch heutigen rechtsstaatlichen Wertmaßstäben entsprochen hätten (Gribbohm, Das Reichskriegsgericht, 2003, Rn. 333; Thomas, a.a.O. S. 191; Steinkamm, BT, 14. WP, RA, 126. Sitzung vom 24. April 2002, Protokoll Nr. 126 S. 2 f., 72 f.). Konstatiert wird, dass auch ein Vergleich der Straf- bzw. Strafzumessungspraxis der Feldkriegsgerichte in den verschiedenen besetzten Gebieten deutliche Unterschiede offenbar werden lasse (Thomas, a.a.O. S. 191 f.; Rüping, SGb 1992, 429 <431>; vgl. auch Bohn, Reichskommissariat Norwegen, 2000, S. 107).

39

(4) Eine Auswertung der für jedermann ohne besondere Fachkunde aus allgemein zugänglichen Quellen zuverlässig zu entnehmenden zeitgeschichtlichen Erkenntnissen und Erfahrungstatsachen rechtfertigt derzeit nicht die Annahme einer tatsächlichen Vermutung, dass grundsätzlich jeder bei Feldkriegsgerichten in den besetzten Gebieten eingesetzte richterliche Militärjustizbeamte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat.

40

Die nationalsozialistische Gewaltherrschaft bewirkte eine gleichsam zur Normalität gewordene Perversion nicht nur der Rechtsordnung, sondern auch des Rechtsdenkens und der Rechtsprechung. Diese spiegelte sich in oftmals drakonischen und übermäßigen Strafen und insbesondere in der exzessiven Verhängung der Todesstrafe durch die Kriegsgerichte wider. Zweifelsohne widersprach dieser Teil der Straf- und Strafzumessungspraxis in unerträglichem Maße den Grundsätzen der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit (BSG, Urteil vom 11. September 1991 - 9a RV 11/90 - BSGE 69, 211 <216 und 218>; BGH, Urteil vom 16. November 1995 - 5 StR 747/94 - BGHSt 41, 317 <326, 329 f. und 339>; Dietz, a.a.O. S. 485). Indes griffe es für die Annahme einer tatsächlichen Vermutung zu kurz, die Straf- und Strafzumessungspraxis der Feldkriegsgerichte in den besetzten Gebieten auf diese Aspekte zu reduzieren. Den Erkenntnissen der historischen Forschung ist auch zu entnehmen, dass neben Unrechtsurteilen auch rechtsstaatlich vertretbare Entscheidungen gefällt wurden und ein Teil der richterlichen Militärjustizbeamten - wenn auch eine Minderheit - bestrebt war, Unrecht zu vermeiden und Gerechtigkeit sowie Ausgewogenheit walten zu lassen. Allerdings fehlen hinreichend fundierte Erkenntnisse über die Größenordnung dieser Ausnahmen. Weder lässt sich mit der gebotenen Gewissheit feststellen, dass die Gruppe der die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit wahrenden richterlichen Militärjustizbeamten nur aus wenigen und im vorliegenden Zusammenhang zu vernachlässigenden Personen bestand, so dass von der Annahme einer tatsächlichen Vermutung eines Verstoßes gegen die betreffenden Grundsätze auszugehen wäre, noch ist mit gleicher Gewissheit auszuschließen, dass die Anzahl der betreffenden Personen eine Größenordnung erreichte, die der Annahme einer Regelhaftigkeit entgegenstünde. Der Zweck der Unwürdigkeitsklausel des § 1 Abs. 4 AusglLeistG, diejenigen, die die Hauptverantwortung für die Unrechtsmaßnahmen tragen bzw. deren Rechtsnachfolger, von der Leistungsgewährung auszuschließen, wie auch der Umstand, dass das Gesetz der zuständigen Behörde die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausschlussmerkmals zuweist, schließen es aus, auf dieser Grundlage von einer tatsächlichen Vermutung zu Lasten des Rechtsvorgängers der Klägerinnen auszugehen. Nichts anderes ergäbe sich im vorliegenden Fall, wenn statt der Maßstäbe der "tatsächlichen Vermutung" diejenigen des Anscheinsbeweises angelegt würden.

41

2. Ohne Verstoß gegen § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG ist das Verwaltungsgericht des Weiteren davon ausgegangen, dass der Gewährung einer Ausgleichsleistung auch ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems (a) nicht entgegensteht. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vermögen die Annahme, der Rechtsvorgänger der Klägerinnen habe durch sein Handeln dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet, nicht zu stützen (b). Ebenso wenig ist ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems tatsächlich zu vermuten (c).

42

a) Die Annahme eines erheblichen Vorschubleistens erfordert in objektiver Hinsicht, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten. Die unterstützende Tätigkeit muss sich auf spezifische Ziele und Bestrebungen des nationalsozialistischen Systems bezogen haben. In subjektiver Hinsicht muss die betreffende Person in dem Bewusstsein agiert haben, ihr Verhalten könne nicht ganz unbedeutend dafür sein, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken (stRspr, zuletzt Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 9 f.). Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht ausgegangen.

43

b) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht festzustellen, dass der Rechtsvorgänger der Klägerinnen in seiner Person einen Ausschlussgrund im Sinne des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG verwirklicht habe, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

44

Das Verwaltungsgericht hat insoweit allgemeine Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht verletzt.

45

Es hat seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen. Der in der dienstlichen Beurteilung enthaltene Hinweis auf die Bereitschaft des Rechtsvorgängers der Klägerinnen, sich jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat einzusetzen, zwingt nicht zu der Annahme eines erheblichen Vorschubleistens. Dies hat das Verwaltungsgericht mit seiner Würdigung, diese als üblich zu wertende Formulierung beinhalte nichts Greifbares, in knapper Form zum Ausdruck gebracht.

46

Es ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Überzeugungsbildung auch die einfache Mitgliedschaft des Rechtsvorgängers der Klägerinnen in der NSDAP und dessen Rang als Truppführer in der Motorstaffel der SA berücksichtigt hat. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils hat es ausgeführt, jener sei seit 1933 Mitglied der SA/Motorstaffel gewesen und habe seit 1935 den Rang eines Truppführers bekleidet. Zudem sei er seit 1937 Mitglied der NSDAP gewesen. Dass die Tätigkeit in der Motorstaffel der SA in den Entscheidungsgründen nicht gesondert gewürdigt wurde, zwingt nicht zu einer abweichenden Wertung. Gleiches gilt, soweit das Verwaltungsgericht auch der einfachen Mitgliedschaft des Rechtsvorgängers der Klägerinnen in der NSDAP keine maßgebliche Bedeutung für die individuelle Verwirklichung des Ausschlussgrundes des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG beigemessen hat.

47

Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist es schließlich, dass das Verwaltungsgericht gleichsam im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch insoweit aus dem Umstand, dass über die Bearbeitung einzelner Verfahren durch den Rechtsvorgänger der Klägerinnen nichts bekannt sei, auf das Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes geschlossen hat.

48

Der Senat ist an die hier in Rede stehenden tatsächlichen Feststellungen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil der Beklagte insoweit aus den unter 1. b) bb) (2) dargelegten Gründen keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben hat.

49

c) Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht zudem angenommen, ein erhebliches Vorschubleisten des Rechtsvorgängers der Klägerinnen zugunsten des nationalsozialistischen Systems lasse sich nicht auf eine tatsächliche Vermutung stützen. Dass eine tatsächliche Vermutung grundsätzlich die Annahme eines Verstoßes gegen den Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG rechtfertigen kann, ist - wovon auch das Verwaltungsgericht erkennbar ausgegangen ist - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Nach dem gegenwärtigen Stand der militärgeschichtlichen Forschung ist eine solche tatsächliche Vermutung jedoch in Bezug auf richterliche Militärjustizbeamte, die bei einem Feldkriegsgericht in den besetzten Gebieten Dienst leisteten, nicht anzunehmen.

50

Eine solche Anerkennung ist weder unter dem Gesichtspunkt, dass die richterlichen Militärjustizbeamten durch ihr Wirken die Eroberung des Gebiets fremder Staaten durch die Wehrmacht unterstützt hätten (aa) noch mit Blick darauf gerechtfertigt, dass ihre rigide Straf- und Strafzumessungspraxis maßgeblich dazu beigetragen hat, Widerstand gegen das nationalsozialistische System zu unterdrücken (bb).

51

(aa) Der Zweite Weltkrieg war ein von dem nationalsozialistischen Deutschland ausgelöster Eroberungs- und Vernichtungskrieg, mit dem sowohl machtpolitische als auch rassenideologische Ziele verfolgt wurden. Die Wehrmacht sah sich vor die Aufgabe gestellt, die ihr politisch vorgegebenen spezifisch nationalsozialistischen Ziele, darunter die Ausdehnung des "natürlichen Siedlungsraums des deutschen Volkes", militärisch zu realisieren. Wenngleich die an den Feldkriegsgerichten in den besetzten Gebieten Dienst leistenden richterlichen Militärjustizbeamten Teil der Wehrmacht waren, war die Ausübung ihres Amts nicht gerade auf die Unterstützung dieser spezifischen Ziele und Bestrebungen des nationalsozialistischen Systems gerichtet (vgl. zum Maßstab Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 <146> = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 5 S. 11 unter Hinweis auf Urteil vom 9. Mai 1962 - BVerwG 5 C 99.61 - BVerwGE 14, 142 <144>). Hiervon ist auf der Grundlage des für jedermann ohne besondere Fachkunde aus allgemein zugänglichen Quellen zuverlässig zu entnehmenden zeitgeschichtlichen Erfahrungswissens auszugehen.

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Aufgabe der Feldkriegsgerichte in den besetzten Gebieten war es, die so genannte "Manneszucht", d.h. die Disziplin der Soldaten, und damit den inneren Zusammenhalt der Truppe, die Schlagkraft und Sicherheit der Wehrmacht wie auch den Wehrwillen und die Wehrkraft der Bevölkerung zu erhalten und zu stärken (vgl. Nr. I. der Erläuterungen vom 17. August 1938 zur Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz, abgedruckt bei Absolon, Das Wehrmachtstrafrecht im 2. Weltkrieg, 1958, S. 179; vgl. ferner Garbe, in: Pirker/Wenninger , a.a.O. S. 43 f.). Die rigide Straf- und Strafzumessungspraxis diente insoweit als mächtiges Disziplinierungsinstrument (Rass/Quadflieg, in: Wette/Perels , a.a.O. S. 187; Steinbach, BT, 14. WP, RA, 126. Sitzung vom 24. April 2002, Protokoll Nr. 126 S. 63). Sie trug wesentlich zum Gehorsam der Soldaten bei. Erfüllten die Angehörigen der Wehrmachtjustiz auf diese Art die ihnen von dem nationalsozialistischen Regime gestellte Aufgabe (Dietz, a.a.O. S. 491 f.) und wirkten sie hierdurch daran mit, das nationalsozialistische System zu stabilisieren (Messerschmidt/Wüllner, a.a.O. S. 305; Rass/Quadflieg, in: Wette/Perels , a.a.O. S. 190), so war die Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten nicht gleichsam gerade, mithin spezifisch dazu bestimmt, die mit dem Eroberungs- und Vernichtungskrieg verbundenen nationalsozialistische Ziele zu verwirklichen. Dies mag die Alliierten dazu bewogen haben, die Feldkriegsgerichte anders als die übrigen Kriegsgerichte nicht bereits durch Art. I des Gesetzes Nr. 153 der Militärregierung Deutschland vom 4. Mai 1945 (ABl der Militärregierung S. 32) abzuschaffen, sondern erst durch Art. I des Gesetzes Nr. 34 des Kontrollrates vom 20. August 1946 (ABl des Kontrollrats in Deutschland S. 172) als Teil der Streitkräfte zu Lande, zur See und in der Luft aufzulösen. Dass die richterlichen Militärjustizbeamten zudem nicht als Hauptschuldige im Sinne des Art. II der Direktive Nr. 38 des Kontrollrates vom 12. Oktober 1946 (ABl des Kontrollrats in Deutschland S. 184) eingestuft wurden, während die Richter, Staatsanwälte und Beamten der Partei-, SS- und SA-Gerichte einer sorgfältigen Prüfung auf ihre Hauptbelastung unterlagen (Anhang "A" Abschnitt I N. 4 der Direktive Nr. 38 des Kontrollrates vom 12. Oktober 1946), steht dieser Sicht zumindest nicht entgegen.

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(bb) Zweifelsohne hat die rigide Straf- und Strafzumessungspraxis der Feldkriegsgerichte in den besetzten Gebieten maßgeblich dazu beigetragen, als Widerstand gegen das System gewertete Verhaltensweisen innerhalb der Wehrmacht wie auch innerhalb der zivilen Strukturen in den besetzten Gebieten zu bekämpfen und zu unterbinden. Ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems ist gleichwohl auch insoweit nicht tatsächlich zu vermuten.

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Zwar kann als gesicherte Erkenntnis der militärgeschichtlichen Forschung angesehen werden, dass sich das Gros der an den Feldkriegsgerichten des Heeres in den besetzten Gebieten eingesetzten richterlichen Militärjustizbeamten größtenteils durch das nationalsozialistische System hat instrumentalisieren lassen (Dietz, a.a.O. S. 492; Thomas, a.a.O. S. 194 f.; Rass/Quadflieg, in: Wette/Perels , a.a.O. S. 190). Jedoch wird - wie unter 1. c) bb) (4) dargelegt - in der militärgeschichtlichen Forschung in gleicher Weise angenommen, dass eine Minderheit bemüht war, ihr Amt nach rechtsstaatlichen Maßstäben auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln, Recht und Gesetz unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalles auszulegen und das angemessene Maß zu wahren (vgl. Thomas, a.a.O. S. 46 und 195; de Zayas, Humanitäres Völkerrecht 1996, 18 <19>; Steinkamm, BT, 14. WP, RA, 126. Sitzung vom 24. April 2002, Protokoll Nr. 126 S. 2 f., 72 f.; ferner BT, 13. WP, 238. Sitzung vom 28. Mai 1998, StenBer S. 21948 , 14. WP, 221. Sitzung vom 28. Februar 2002, Plenarprotokoll 14/221 S. 21979 und 21980 , 237. Sitzung vom 17. Mai 2002, Plenarprotokoll 14/237 S. 23736 u. S. 23741 ).

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Ebenso wie mit Blick auf den Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG lässt sich auf der Grundlage des allgemein zugänglichen zeitgeschichtlichen Erfahrungswissens gegenwärtig nicht mit der gebotenen Gewissheit bestimmen, wie groß der Anteil derjenigen richterlichen Militärjustizbeamten war, die es ablehnten, eine dem Nationalsozialismus und seinen Zielen dienende Rechtsprechung zu praktizieren. Das Fehlen verlässlicher Daten schließt daher auch die Annahme einer tatsächlichen Vermutung eines erheblichen Vorschubleistens durch an den Feldkriegsgerichten in den besetzten Gebieten eingesetzten richterlichen Militärjustizbeamten zugunsten des nationalsozialistischen Systems aus.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.