Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Juni 2010 - 12 S 1184/10

bei uns veröffentlicht am30.06.2010

Tenor

Die Anträge des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2010 - 11 K 4719/08 - zu gewähren sowie die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

 
Der Prozesskostenhilfeantrag hat keinen Erfolg, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bietet, wie sich dies aus den nachfolgenden Ausführungen zum Antrag auf Berufungszulassung ergibt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.04.2010 - 11 K 4719/08 - ist unzulässig, weil der Kläger nicht innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils (§ 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO) durch einen vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten in ordnungsgemäßer Weise die Gründe hat darlegen lassen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der dem Urteil des Verwaltungsgerichts beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden. Eine ordnungsgemäße Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung kann wegen Ablaufs der gesetzlichen Begründungsfrist gemäß § 124 a Abs. 4 VwGO auch nicht mehr nachgeholt werden.
Die sich aus § 67 Abs. 4 VwGO ergebende Vertretungspflicht hat für alle Prozesshandlungen Geltung und umfasst daher nicht nur Sachanträge, sondern auch alle Darlegungen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Der Vertretungszwang dient dem Schutz des Vertretenen sowie dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege, insbesondere einem geordneten Gang des Verfahrens, dessen Vereinfachung, Beschleunigung und Sachlichkeit. Der Vertretungszwang fördert damit eine sachkundige Erörterung des Streitfalls, vor allem im Hinblick auf die entscheidungserheblichen Rechtsfragen. Nicht nur von nicht vertretenen Beteiligten gestellte Anträge, sondern auch deren Ausführungen tatsächlicher oder rechtlicher Art sind danach rechtlich unbeachtlich (Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 16. Aufl., § 67 RdNrn. 28, 32; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.1999 - 7 S 2408/98 -, NVwZ 1999, 429 = VBlBW 1999, 260).
In dem zu entscheidenden Fall hat zwar der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ordnungsgemäß stellen sowie ebenfalls durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22.06.2010 - an sich noch fristgerecht - den Zulassungsantrag begründen lassen. Indes stammen die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten in jenem Schriftsatz nach der Überzeugung des Senats nicht von diesem selbst, sondern von dem Kläger persönlich. Dieses ergibt sich daraus, dass die Ausführungen mit den Ausführungen in einem dem Senat zuvor am 21.06.2010 zugegangenen eigenen Schriftsatz des Klägers nahezu vollständig identisch sind. Offensichtlich hat der Kläger die von ihm selbst verfasste Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung seinem Prozessbevollmächtigten in Dateiform überlassen, der diese dann lediglich in seinen eigenen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 22.06.2010 hineinkopiert hat. Hierbei hat der Prozessbevollmächtigte sogar die von dem Kläger stammenden Hervorhebungen in Fettdruck und auch dessen vollständige Textgliederung in Unterabschnitte und Absätze in einem Gesamtumfang von nahezu 40 Seiten (vgl. AS 45 bis AS 123) übernommen. Ersichtlich handelt es sich danach bei den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten nicht um dessen eigene Ausarbeitung, sondern um eine solche des Klägers, welche der Prozessbevollmächtigte lediglich - unbesehen - übernommen hat.
Aus dem Zweck des Vertretungszwangs folgt indes, dass der Bevollmächtigte sich die von ihm vorgetragenen Ausführungen zu eigen gemacht hat und erkennen lässt, dass er in eigener Person eine Prüfung und Sichtung sowie eine rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat. Deshalb ist etwa eine unzulässige Umgehung von § 67 Abs. 4 VwGO gegeben, wenn seitens eines postulationsfähigen Prozessvertreters pauschal auf Schriftsätze, die der von ihm vertretene Beteiligte oder ein Dritter verfasst hat, Bezug genommen oder dessen Inhalt unbesehen übernommen wird (Kopp/Schenke, a.a.O., § 67 RdNr. 40). Die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung, welche keine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes hinsichtlich von Zulassungsgründen durch den Rechtsanwalt, der sie unterzeichnet hat, erkennen lässt, genügt daher nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde BVerwG, Beschluss vom 19.08.1993 - 6 B 42.93 -, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 81). Die bloße Vorlage eines von einem Rechtsanwalt unterzeichneten, sonst aber unveränderten Schreibens seiner Partei genügt jedenfalls dann nicht, wenn der Rechtsanwalt selbst eine eigene Prüfung nicht vorgenommen hat (vgl. zur Begründung einer Revision BVerwG, Beschluss vom 06.09.1965 - VI C 57, 63 -, BVerwGE 22, 38). Der Sinn des Vertretungszwangs, die Rechtsmittelführung im Interesse der Rechtspflege in die Hände insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule zu legen, wird verfehlt, wenn der Rechtsanwalt sich allein darauf beschränkt, die Ausführungen seines Mandanten zu unterschreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.08.1987 - 7 B 151.87 -, juris; vgl. auch BFH, Beschluss vom 10.09.1985 - VIII R 263/83 -, BFH/NV 1996, 175, Beschluss vom 06.05.1986 - III R 270/84 -, BFH/NV 1986, 628 und Beschluss vom 27.11.1991 - III B 566/90 -, BFH/NV 1992, 686; BSG, Beschluss vom 17.10.1984 - 9b BU 46/84 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 13.04.1999 - 7 ZC 99.863 -, BayVBl. 1999, 543; Nieders. OVG, Beschluss vom 07.08.2003 - 12 ME 283/03 -, NJW 2003, 3503; BFH, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.1999, a.a.O.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., 18. Aufl., § 67 RdNr. 75). So soll durch den Vertretungszwang etwa gewährleistet werden, dass die Zulassungsschrift eine substantiierte, dem Zulassungsgericht die Durcharbeit der Prozessakten weitgehend ersparende Darlegung der Tatsachen enthält, aus denen sich ein Zulassungsgrund i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO schlüssig ergibt. Durch den sachgerechten Vortrag eines sachkundigen Prozessbevollmächtigten soll das Zulassungsgericht in die Lage versetzt werden, sich schnell und einfach über den Streitstoff zu unterrichten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.1999, a.a.O.).
Eine ordnungsgemäße Begründung des Zulassungsantrags nach § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO ist nach allem in dem vorliegenden Fall innerhalb der einschlägigen Frist von zwei Monaten nicht vorgelegt worden, was die Unzulässigkeit des Rechtsmittels zur Folge hat.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.05.2010 der ... sowie dem ...-... den Streit verkündet und zugleich deren Beiladung beantragt hat, weist der Senat wiederholt darauf hin, dass eine Streitverkündung im Verwaltungsprozess nicht vorgesehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.02.2009 - 8 B 21.09 -, juris) sowie in dem Verfahren auf Zulassung der Berufung eine Beiladung ausgeschlossen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.11.1999, VBlBW 2000, 814, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.05.2008 - 2 N 164.07 -, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben. Es besteht kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt hat, für erstattungsfähig zu erklären (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2016 - 9 N 15.528

bei uns veröffentlicht am 19.08.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.