Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2016 - 9 CS 16.885
vorgehend
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt.
Gründe
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Urteil einreichenBayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2016 - 9 CS 16.885 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...64/1 der Gemarkung B. (F. 2, 97... B.) gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück Fl.Nr. ...05 der Gemarkung B., die Errichtung eines Kiosks mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen (überwiegend für Mitarbeiter der Beigeladenen und deren Angehörige).
Das Grundstück des Antragstellers befindet sich im Außenbereich und in ca. 270 Meter Entfernung zum streitgegenständlichen Vorhaben.
Das Baugrundstück Fl.Nr. ...05 befindet sich ebenfalls im Außenbereich. Es ist Teil eines seit ungefähr 40 Jahren als betriebliches Freizeitgelände genutzten Areals der Beigeladenen. Ein die Anlage betreffendes Baugenehmigungsverfahren im Jahre 1974 wurde nicht zu Ende geführt. Die Zufahrt zum Baugrundstück erfolgt über die öffentlich gewidmete Straße auf dem Grundstück Fl.Nr. ...04, an der auch das Anwesen des Antragstellers gelegen ist.
Mit Bauantrag vom
Mit Bescheid vom
Mit der am 23. Dezember 2014 erhobenen Klage (Az. W 4 K 14.1363) ließ der Antragsteller die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 21. November 2014 beantragen. Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Juni 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Würzburg am gleichen Tag, ließ der Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom
Im Rahmen der Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Baugenehmigung in nachbarrechtsrelevanter Weise nicht hinreichend bestimmt sei. Gemäß den beigefügten Bauplänen und der Baubeschreibung betreffe der Bauantrag die Baugenehmigung für einen „Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen für überwiegend Mitarbeiter der Beigeladenen und Angehörige“. Die Personengruppe, die die Anlage nutze, sei nicht bestimmbar. Das sei auch nachbarrechtlich relevant, da es für den Antragsteller nicht erkennbar sei, wie groß die Reichweite der Nutzung der genehmigten Anlage im Hinblick auf seine schützenswerten Rechte sei. Darüber hinaus erweise sich das Vorhaben aufgrund schädlicher Umwelteinwirkungen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB durch die Anlage selbst sowie durch Verkehrslärm als rechtswidrig. Aufgrund der Unbestimmtheit der Baugenehmigung sei es bereits nicht möglich, den Umfang der genehmigten Nutzung und deren Störpotenzial zu ermitteln. Die „überschlägige Lärmberechnung gemäß TA Lärm“ sei zudem nicht geeignet, dem Antragsteller ausreichenden Nachbarschutz zu gewährleisten. Auch aufgrund der Verkehrssituation sei die Baugenehmigung in nachbarrechtlich relevanter Weise rechtswidrig. Das Wohngrundstück des Antragstellers, an dem der Zu- und Abfahrtsverkehr direkt vorbeiführe, sei bei der Berechnung überhaupt nicht berücksichtigt. Zuletzt könne der Antragsteller als Nachbar negative Auswirkungen auf sein Grundstück als Beeinträchtigung des Belangs der Gefährdung des Hochwasserschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB) geltend machen.
Mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner verwies auf die Klageerwiderung im Hauptsacheverfahren (W 4 K 14.1363)
Die Beigeladene äußerte sich nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag (§ 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO) ist nicht begründet.
1. Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO analog. Als Nachbar im baurechtlichen Sinne kann er eine mögliche Verletzung drittschützender Normen durch vom Bauvorhaben ausgehende Immissionen geltend machen. Das Grundstück des Antragstellers, Fl.Nr. *64/1 der Gemarkung B., liegt zwar ca. 270 Meter nordwestlich des Baugrundstücks. Nachbar im baurechtlichen Sinne ist aber nicht nur der unmittelbare Anlieger des Baugrundstücks, sondern vielmehr jeder, dessen Grundstück aufgrund seiner räumlichen Beziehung zum Baugrundstück vom Bauvorhaben betroffen sein kann (Simon/Busse, BayBO, 119. EL. Febr. 2015, Art. 66 RdNrn. 65 ff.). Ist es möglich, dass durch ein Bauvorhaben über den Kreis der direkt angrenzenden Grundstücke hinaus Grundstücke in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen nachteilig berührt werden, dann sind auch diese Grundstücke benachbart. Vor allem bei Lärm können noch andere als angrenzende Grundstücke benachbart im baurechtlichen Sinne sein, wenn sie belastenden Auswirkungen ausgesetzt sein können. Die immissionsschutzfachliche Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren vom 25. September 2014 (vgl. Bl. 32 der Bauakte) bezieht das Grundstück des Antragstellers ausdrücklich in die Bewertung des Zu- und Abfahrtsverkehrs ein. Dies stellt einen eindeutigen Hinweis auf die mögliche Betroffenheit des Antragstellers dar.
2. Die Kammer sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581) im Rahmen der von ihr eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der angefochtene Baugenehmigungsbescheid vom
Nach § 212a Abs. 1 BauGB i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht der Hauptsache kann in einem solchen Fall auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aufgrund einer eigenen - originären - Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüberstehen.
Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ist in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also nach summarischer Prüfung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (BayVGH
Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung können sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit auf der Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (vgl. BVerwG
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen, Lichtbilder und Pläne ist die Kammer aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Auffassung, dass die angefochtene Baugenehmigung keinerlei Nachbarrechte des Antragstellers verletzt.
3. Die Baugenehmigung vom
Es ist zwar zutreffend, dass eine Baugenehmigung aufzuheben ist, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (BayVGH
4. Nach summarischer Prüfung werden die Rechte des Antragstellers auch durch die Bejahung der gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüften bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht verletzt.
4.1. Da das Bauvorhaben im Außenbereich errichtet werden soll, ergibt sich seine Zulässigkeit aus § 35 BauGB. Da es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, sondern um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB handelt, kann ein solches zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Da es sich vorliegend um das Vorgehen eines Nachbarn gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung handelt, können insoweit nur Belange einschlägig und beeinträchtigt sein, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen. Dies kann im hier dann der Fall sein, wenn das Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB bezüglich des Nachbarn und Antragstellers hervorrufen kann. Die Bedeutung schädlicher Umwelteinwirkungen für das Vorliegen eines öffentlichen Belangs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nichts anderes als die gesetzliche Ausformung des allgemeinen baurechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme für eine besondere Konfliktsituation (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 35 RdNrn. 78 f.). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelfall begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden; je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 35 RdNr. 80). Da bei den Begriffsbestimmungen auf das Bundesimmissionsschutzgesetz zurückgegriffen werden kann, ergibt sich aus dem Immissionsschutzrecht auch die Grenze für die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Werden schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG nicht hervorgerufen, so kann auch insoweit eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme nicht in Betracht kommen.
Zur Beurteilung der Lärmimmissionen legt das Landratsamt zu Recht die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503) zugrunde. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, als sog. normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG
Im vorliegenden Fall geht das Landratsamt unter Berücksichtigung der Betriebsbeschreibung der Beigeladenen davon aus, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben den Nachbarn gegenüber nicht rücksichtslos ist. Dabei stützt sich das Landratsamt zu Recht maßgeblich auf eine Analyse der vom Bauvorhaben zu erwartenden Lärmimmissionen einschließlich des Zu- und Abfahrtsverkehrs.
Bezugspunkte der Prüfung der Lärmimmissionen durch das Vorhaben selbst sind zunächst die dem Vorhaben nächst gelegenen schutzbedürftigen Wohngebäude in ca. 240 Meter Entfernung auf den Grundstücken Fl.Nrn. ...89/14 und ...89/19, für die durch Bebauungsplan ein reines Wohngebiet (WR) ausgewiesen ist, sowie die im Bebauungsplan „Altmainschleife Nord“ festgesetzten Flächen für die Naherholung (Bl. 32 der Bauakte). Durch die Festlegung eines Immissionsrichtwertes von tags 44 dB(A) an den nächst gelegenen Wohngebäuden und die Beschränkung der Betriebszeit des Kiosks auf die Tageszeit zwischen 6.00 bis 22.00 Uhr in den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vom 21. November 2014 (vgl. unter I. Ziffern 2 und 3) ist sichergestellt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen hervorgerufen werden. Die unter Berücksichtigung der Betriebsbeschreibung der Beigeladenen gemachten Angaben zur Lärmprognose sind nachvollziehbar und plausibel. Insbesondere wurde für die Tageszeit zwischen 20.00 und 22.00 Uhr an Werktagen und zusätzlich zwischen 13.00 und 15.00 Uhr ein Zuschlag von 6 dB(A) berücksichtigt (vgl. Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde, Bl. 32 der Bauakte). Das Landratsamt Sch. hat damit sichergestellt, dass die Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreiten (vgl. zum Beurteilungsverfahren Nr. 4.2. der TA Lärm). An dem weiter entfernt liegenden Wohnhaus des Antragstellers (ca. 275 m) werden die Lärmimmissionen eher geringer sein. Das Landratsamt ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass sich das Anwesen des Antragstellers ebenfalls im Außenbereich befindet und daher allenfalls der Schutzgrad eines Dorfgebiets zugrunde zu legen ist. Die TA Lärm enthält zwar keine besonderen Richtwerte zur Lösung von Immissionskonflikten im Außenbereich, vgl. Nr. 6.1. TA Lärm. Der Situation im Außenbereich entsprechen jedoch am ehesten die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm (vgl. BayVGH
Auch die immissionsschutzrechtliche Bewertung des Zu- und Abfahrtsverkehrs auf dem öffentlich gewidmeten Weg Fl.Nr. ...04, der entsprechend Nr. 7.4 der TA Lärm berechnet wurde, unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Als Immissionsort wurde u. a. das Wohnhaus des Antragstellers (Fl.Nr. ...64/1) herangezogen. Dabei erfolgte die Ermittlung der Verkehrslärmimmissionen und die Schallausbreitungsberechnung nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) unter Beachtung eines geschätzten hohen Vorbeifahrvorkommens von 400 PKW im Tageszeitraum und 100 PKW im Nachtzeitraum, einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, einem LKW-Anteil von 2% und einem Zuschlag für die Straßenoberfläche (vgl. Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutz am Landratsamt Sch. vom 22.6.2015). Die fachliche Beurteilung, die zum Ergebnis kommt, dass am Wohnhaus des Antragstellers die maximalen Beurteilungspegel von tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) gemäß der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) eingehalten werden und nach Nr. 7.4. der TA Lärm organisatorische Maßnahmen nicht veranlasst sind, erscheint mithin schlüssig und nachvollziehbar. Eine unzumutbare Belastung durch den Verkehrslärm ist daher nicht zu erwarten.
Nach alledem spricht nichts dafür, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verletzen könnte.
4.2. Ebenfalls nicht geeignet, ein Abwehrrecht des Antragstellers gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen zu begründen, ist die vorgetragene gesteigerte Hochwassergefahr. Zwar kann der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB genannte öffentliche Belang der Gefährdung der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes über das Gebot der Rücksichtnahme bei deutlich erkennbarer Betroffenheit auch Drittschutz vermitteln (vgl. BayVGH
Das in wasserwirtschaftlichen Fragen fachkundige Sachgebiet „Umweltamt /Wasserrecht“ des Landratsamts Sch. hat in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen vorliegend mit E-Mail vom 11. Juni 2015 ausgeführt, dass die Interessen des Hochwasserschutzes ebenso wie die Funktionsfähigkeit des Hochwasserdeiches durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Eine Tangierung von Interessen des Antragstellers sei nicht erkennbar. Der Antragsteller hat nichts substanziiert vorgetragen, was diese fachkundige Einschätzung erschüttern könnte. Sein Vortrag beschränkt sich im Wesentlichen auf den Hinweis auf eine gesteigerte Hochwassergefahr aufgrund des streitgegenständlichen Vorhabens. Es ist daher ausgeschlossen, dass sich der Antragsteller mit Erfolg auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB berufen kann.
Es gibt darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür, dass das Rücksichtnahmegebot als ungeschriebener Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verletzt sein könnte. Die durch das Vorhaben tangierten Interessen des Antragstellers sind hinreichend in die immissionsschutzrechtliche Betrachtung eingeflossen.
Nach alldem war der Antrag abzulehnen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich nicht am Prozessrisiko beteiligt hat (vgl. Wertung des § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 9.7.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013). Danach ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte des für Nachbarklagen anzusetzenden Streitwerts in Höhe von 7.500,00 EUR, also ein Streitwert von 3.750,00 EUR, anzusetzen.
Tenor
I.
In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
I.
In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.