Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Apr. 2016 - W 4 S 16.365

bei uns veröffentlicht am26.04.2016

Tenor

I.

Unter Abänderung von Ziffer I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2015 wird der Antrag des Antragsgegners auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung vom 21. November 2014 i. d. F. des Bescheids vom 23. März 2016 abgelehnt.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Abänderung eines Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, in welchem dieser die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsgegners gegen eine der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung angeordnet hat.

1. Der Antragsgegner wendet sich als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...64/1 der Gemarkung b... (f... 2, 97... b...) gegen ein Bauvorhaben der Antragstellerin auf dem Grundstück Fl.Nr. ...05 der Gemarkung B..., die Errichtung eines Kiosks mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen (überwiegend für Mitarbeiter der Antragstellerin und deren Angehörige).

Das Grundstück des Antragsgegners befindet sich im Außenbereich und in ca. 270 Meter Entfernung zum streitgegenständlichen Vorhaben. Das Baugrundstück Fl.Nr. ...005 befindet sich ebenfalls im Außenbereich. Es ist Teil eines seit ungefähr 40 Jahren als betriebliches Freizeitgelände genutzten Areals der Antragstellerin. Ein Baugenehmigungsverfahren im Jahre 1974 wurde nicht zu Ende geführt. Die Zufahrt zum Baugrundstück erfolgt über die öffentlich gewidmete Straße auf dem Grundstück Fl.Nr. ...04, an der auch das Anwesen des Antragsgegners gelegen ist.

Mit Bauantrag vom 14. März 2014 beantragte die Antragstellerin die Errichtung eines Kiosks mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen für überwiegend Mitarbeiter der Antragstellerin und Angehörige. Mit Bescheid vom 21. November 2014 erteilte das Landratsamt Schweinfurt der Antragstellerin die Baugenehmigung. In den „Auflagen aus Sicht des Immissionsschutzes“ heißt es im Bescheid unter Ziffer 2: „Der Beurteilungspegel der durch das Vorhaben hervorgerufenen Störgeräusche darf an den nächst gelegenen Wohngebäuden auf Fl.Nrn. ...89/19 und ...89/14 nachfolgenden reduzierten Immissionsrichtwert von tags 44 dB(A) nicht überschreiten. Die Tageszeit ist die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr. Die Messung und Beurteilung der Lärmimmissionen erfolgen gemäß der TA Lärm.“ Unter Ziffer 3. ist geregelt: „Der Betrieb des Kiosks mit Pavillon und Freischankfläche ist vom 1. April bis 31. September jährlich in der Zeit von 10:00 bis 22:00 Uhr zulässig.“

2. Mit der am 23. Dezember 2014 erhobenen Klage (Az. W 4 K 14.1363) ließ der Antragsgegner die Aufhebung des Bescheids des Beigeladenen vom 21. November 2014 beantragen. Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Juni 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Würzburg am gleichen Tag, ließ der Antragsgegner beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 23.

Dezember 2014 gegen die Baugenehmigung vom 21. November 2014 anzuordnen. Mit Beschluss vom 9. Juli 2015 (Az. W 4 S 15.554) lehnte die Kammer den Antrag ab. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 28. Oktober 2015 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg ab und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsgegners vom 23. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts Schweinfurt vom 21. November 2014 an (Az. 9 CS 15.1633). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die Baugenehmigung vom 21. November 2014 in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt sei. Der Antragsgegner könne nicht erkennen, mit welchen Immissionen er zu rechnen habe, da keine Angaben über die zu erwartende oder zugelassene Besucherzahl der gesamten Freizeitanlage vorlägen.

3. Mit Änderungsantrag vom 26. Januar 2016 legte die Antragstellerin dem Beigeladenen eine geänderte Betriebsbeschreibung zum Antrag „Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen für überwiegend Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G... und Angehörige“ vor. Die Betriebsbeschreibung enthält unter Ziffer 1.8 folgende Regelung: „Die Anzahl der Nutzer (Bade- und Erholungsgäste) in der gesamten Anlage wird auf max. 400 Personen pro Tag festgelegt. Durch geeignete bauliche Maßnahmen (z. B. Drehkreuz mit Zähler) wird gewährleistet, dass diese Zahl nicht überschritten wird. Ausnahme davon sind Betriebsveranstaltungen, die jedoch max. 1x im Jahr stattfinden.“

Mit Änderungsbescheid vom 23. März 2016 änderte das Landratsamt Schweinfurt den Bescheid vom 21. November 2014 dahingehend, dass das Bauvorhaben, bei Beibehaltung der Auflagen des Baubescheides vom 21. November 2014 im Übrigen, u. a. unter Beachtung der nachstehenden Bedingungen, Auflagen und Hinweise zu erfolgen hat:

„[...] 2. Die Auflage Nr. 2 des Baubescheides vom 21.11.2014 (...) erhält folgende Fassung:

Der Beurteilungspegel der durch die Nutzung der betrieblichen Freizeitanlage einschließlich dem Bauvorhaben hervorgerufenen Störgeräusche darf an den nächst gelegenen Wohngebäuden auf Fl.Nrn. ...89/19 und ...89/14, Gemarkung g..., einen reduzierten Immissionsrichtwert von tagsüber 44 dB(A) nicht überschreiten. Die Tageszeit ist die Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr. Die Messung und Beurteilung der Lärmimmissionen erfolgen gemäß der TA Lärm. [...]

4.3. Die Betriebsbeschreibung vom 26.01.2016 ist Bestandteil der Baugenehmigung und zu beachten. [...]“

4. Mit Schriftsatz vom 7. April 2016, eingegangen bei Gericht am 8. April 2016, beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin,

die Nr. I des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2015, Az. 9 CS 15.1633, aufzuheben.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO könne jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung des Beschlusses der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wegen veränderter Umstände beantragen. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festgestellte Lücke und Unbestimmtheit der Baugenehmigung sei durch die Tekturgenehmigung und die darin festgesetzten Auflagen geschlossen worden. In der Betriebsbeschreibung (Ziffer 1.8) und mit Ziffer 4.3 des Änderungsbescheids werde die Zahl der Nutzer der gesamten Anlage auf maximal 400 Personen pro Tag festgelegt. Durch geeignete bauliche Maßnahmen (z. B. Drehkreuz mit Zähler) werde gewährleistet, dass diese Zahl nicht überschritten werde. Als Ausnahme sei lediglich an einem Tag im Jahr bei einer Betriebsveranstaltung ein Überschreiten dieser Besucherzahl zulässig. Zudem sei die Betriebszeit der Anlage auf die Zeit vom 1. April bis 30. September jährlich be

schränkt, in dieser Zeit auf täglich 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Die Verabreichung von Getränken und Speisen sei ab 21.30 Uhr einzustellen, um zu gewährleisten, dass sich nach 22.00 Uhr keine Gäste mehr im Freien aufhielten (Ziffer 4.1. des Änderungsbescheids). Schließlich sei festgesetzt worden, dass der Beurteilungspegel der durch die Nutzung der betrieblichen Freizeitanlage einschließlich der durch das Bauvorhaben hervorgerufenen Störgeräusche an den nächst gelegenen Wohngebäuden einen reduzierten Emissionswert von tagsüber 44 dB(A) nicht überschreiten dürfe. Diese Grundstücke seien südwestlich vom Betriebsgrundstück ca. 240 m entfernt. Dagegen liege das Grundstück des Antragsgegners westlich vom Betriebsgrundstück mindestens 270 m entfernt. Die Sach- und Rechtslage habe sich damit gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entscheidend verändert. Zugunsten des Antragsgegners sei die Benutzbarkeit der gesamten Anlage drastisch eingeschränkt worden. Es erscheine ausgeschlossen, dass der Antragsgegner nach der Tekturgenehmigung in seinen Nachbarrechten verletzt werden könne. Dies habe ein Gutachten der Unteren Immissionsschutzbehörde nachgewiesen. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin, von der erteilten Baugenehmigung in Gestalt der Tekturgenehmigung sofort Gebrauch zu machen, überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragsgegners. Die gesamte Anlage müsse, gerade jetzt im Frühjahr, instandgesetzt und gepflegt werden. Die Pächter des Kiosks seien auf die Einnahmen aus dem Betrieb des Kiosks wirtschaftlich angewiesen. Schließlich sei bei der Abwägung des Aussetzungsinteresses gegenüber dem Vollzugsinteresse der Antragstellerin beachtlich, dass die vorbildliche Freizeitanlage seit nahezu 40 Jahren auf dem Gelände betrieben werde und während dieser Zeit zu keinerlei Beanstandungen, außer durch den Antragsgegner, geführt habe.

5. Der Antragsgegner ließ beantragen, den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgebracht, es liege bereits keine Veränderung des Verfahrensgegenstandes vor, die es rechtfertige, nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorzugehen. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sei begründet, soweit tatsächlich veränderte Umstände vorlägen (Hinderungsgrund) und diese dazu führten, dass nunmehr in der Sache eine abweichende Entscheidung im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung angezeigt sei. Das Vorliegen eines Änderungsbescheids sei hierbei üblicherweise ein veränderter Umstand im Sinn des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, wenn mit dieser Änderungsentscheidung bisherige Mängel des Bescheides aufgehoben und beseitigt würden. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Es sei nach wie vor auch ausweislich der Betriebsbeschreibung keine konkrete Maßnahme beschrieben, die infolge der Baugenehmigung als verbindliche Auflage vor Nutzungsaufnahme einzuhalten sei und zudem geeignet sei, sicherzustellen, die Anzahl der Nutzer pro Tag zu beschränken. Die bloße Betriebsbeschreibung sei nicht ausreichend im Hinblick auf eine hinreichende Bestimmtheit einer Genehmigung, wenn nicht die Maßnahmen verbindlich festgelegt seien, mit welchen die dauerhafte Sicherstellung der Einhaltung dieser Zahlen gewährleistet sei. Hinzu komme, dass maßgebliches und besonders rücksichtsloses Kriterium bei der Nutzung der gesamten Einrichtung der am Anwesen des Antragsgegners unmittelbar vorbeiführende An- und Abfahrtsverkehr sowie Parksuch- und Parkverkehr sei. Dieser Verkehr werde auch bei einer zahlenmäßigen Beschränkung der Benutzer der gesamten Einrichtung mit entsprechender Drehkreuzinstallation letztlich nicht abnehmen. Denn potentielle Nutzer würden die Anlage anfahren, um dann festzustellen, dass aus Kapazitätsgründen ein Besuch der Anlage an diesem Tag für sie nicht möglich sei. Auch diese Immissionen seien jedoch der Genehmigung und der genehmigten Anlage zuzurechnen. Eine den Bestimmtheitsgrundsätzen genügende Baugenehmigung würde voraussetzen, dass von vornherein eine Begrenzung der Zufahrt auf dem lediglich als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmeten einspurigen Weg gesichert werde. Die Nutzung des lediglich einspurigen Feld- und Waldwegs für täglich mindestens 400 Personen sei bereits eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Lebensqualität. Ein im gleichen Umfang taugliches Eingangstor im Osten der Freizeitanlage werde dagegen nicht geöffnet. Zudem sei die Einhaltung einer

Zahl von 400 Personen täglich letztlich utopisch angesichts des Umstands, dass aufgrund der ungenauen Definition des Nutzerkreises letztendlich jedermann der Zugang ermöglicht sei. Überdies sei festzuhalten, dass die Beschränkung der Kapazität pro Tag letztlich zudem dadurch unmöglich werde, dass sich auf der Anlage auch Campingwagen befänden, die dort längere Zeit stünden und somit Nutzer sich dauerhaft in der Anlage aufhielten.

Im Rahmen der materiellen Entscheidungsfindung sei zu prüfen, ob auf Basis der nunmehrigen Tekturgenehmigung die angeordnete aufschiebende Wirkung aufzuheben sei. Auch nach der Tekturgenehmigung sei es dem Antragsgegner nicht möglich, ihr zu entnehmen, welche Immissionen ihn durch die Nutzung der genehmigten Anlage treffen. Die bloße Beschränkung der Anzahl der Nutzer pro Tag, die in die Anlage eingelassen würden, sei nicht gleichbedeutend mit der Festlegung der den Kläger betreffenden Immissionen. Völlig unbeachtet bleibe, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch darauf hingewiesen habe, dass die enge Verbindung zwischen der gesamten Freizeitanlage und dem Gastronomiebetrieb sowie den weiteren Baulichkeiten insgesamt einzubeziehen sei und somit die Zahl der maximal pro Tag auf dem Gelände zugelassenen Personen maßgebend sein werde.

6. Das Landratsamt Schweinfurt schloss sich für den Beigeladenen dem Antrag der Antragstellerin an.

Das Landratsamt Schweinfurt verwies zur Begründung auf das bisherige Vorbringen. Im Übrigen sei der Antrag zulässig und begründet. Die im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemachten Umstände, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2015 gerügt habe, seien von der Antragstellerin mittels Änderungsantrag vom 26. Januar 2016 anhand einer geänderten Betriebsbeschreibung nachgereicht worden. Die auf dieser Grundlage erteilte Tekturgenehmigung sei ausreichend bestimmt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Der Antragsgegner habe kein schutzwürdiges Interesse an der Aussetzung des Vollzugs der Baugenehmigung. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festgestellte

Lücke und Unbestimmtheit der Baugenehmigung sei durch die Tekturgenehmigung und die darin festgesetzten Auflagen geschlossen worden. Insbesondere sei durch die Konkretisierung der Betriebsbeschreibung und die Feststellung der Unbedenklichkeit aus Sicht des Immissionsschutzes keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften erkennbar. Zudem habe der Bauherr ein Interesse an der Ausnutzung der rechtmäßigen Genehmigung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist begründet.

1. Der Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist zulässig. Demnach können die Beteiligten die Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

Vorliegend handelt es sich bei dem Änderungsbescheid vom 23. März 2016 nicht um ein Aliud, sondern um eine unselbstständige Ergänzung der Baugenehmigung vom 21. November 2014, da aufgrund einer ergänzten Betriebsbeschreibung lediglich der Zugang zu dem Betriebsgelände sowie die Stellplatzanforderungen im Hinblick auf den Nachbarschutz neu geregelt wurden. Der Bescheid ändert die ursprüngliche Baugenehmigung nur in einer Weise ab, welche die Identität des Vorhabens wahrt. Das geänderte Vorhaben darf deshalb erst ausgeführt werden, wenn (auch) die ursprüngliche Baugenehmigung vollziehbar ist (BayVGH, B.v. 21.2.2007 - 15 CS 07.162 - juris Rn. 17). Die Vollziehbarkeit der Genehmigung vom 21. November 2014 i. d. F. des Bescheids vom 23. März 2016 ist aufgrund des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2015 derzeit nicht gegeben.

Diese kann die Antragstellerin mit einem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO erreichen.

In der Änderung der ursprünglichen Genehmigung vom 21. November 2014 durch den Tekturbescheid vom 23. März 2016 ist ein veränderter Umstand i. S. v. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu sehen (BayVGH, B.v. 21.2.2007 - 15 CS 07.162 - juris Rn. 14).

2. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hat auch in der Sache Erfolg. Im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO hat das Gericht ebenso wie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen, ob das Interesse der Antragstellerin am sofortigen Gebrauch der Baugenehmigung oder das Interesse des Antragsgegners an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt (zur Stellung der Beteiligten im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vgl. BVerwG, B.v. 7.1.2016 - 4 VR 3/15 - juris).

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin angeführten veränderten Umstände wird die Klage des Antragsgegners mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben, da die Baugenehmigung vom 21. November 2014 in Gestalt der Tekturgenehmigung vom 23. März 2016 den Antragsgegner nicht in drittschützenden Rechten verletzt.

a) Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2015 erfolgte wegen der Unbestimmtheit der ursprünglichen Baugenehmigung vom 21. November 2014. Für den Nachbarn war aufgrund fehlender Regelungen zum Nutzungsumfang der Gesamtanlage nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang er betroffen ist, d. h. mit welchen Immissionen er konkret zu rechnen hat. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2015 (Az. 9 CS 15.1633) aus, dass die Baugenehmigung die Zahl der Personen nicht erkennen lässt, die die genehmigte Anlage mit ihren

neben dem Gaststättenbetrieb - weiteren Teilen, insbesondere den Umkleide- und Sanitärräumen, nutzen. Insoweit seien die den Antragsgegner betreffenden Immissionen nicht abschließend feststellbar (vgl. Rn. 23).

b) Nunmehr liegt mit dem Änderungsbescheid vom 23. März 2016 eine hinreichende Konkretisierung der Baugenehmigung durch den Verweis auf die Betriebsbeschreibung vom 26. Januar 2016 vor.

Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmtheitsgebot bezieht sich auf den verfügenden Teil des Verwaltungsaktes einschließlich aller seiner Nebenbestimmungen, da sie zum verfügenden Teil gehören. Welches Maß an Konkretisierung notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsaktes, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab. Eine Genehmigung, deren Inhalt und Reichweite von der Genehmigungsbehörde festgelegt wird, ist hinreichend bestimmt, wenn sich der Umfang der genehmigten Anlage aus dem im Bescheid zum Ausdruck gekommenen objektiven Willen der Genehmigungsbehörde unter Heranziehung der Genehmigungsunterlagen erkennen lässt (vgl. OVG NRW, B.v. 13.7.2006 - 8 B 39/06 - NVwZ 2007, 967 ff.). Soweit Dritte von einem Verwaltungsakt begünstigend oder belastend betroffen werden, muss dieser auch ihnen gegenüber hinreichend bestimmt sein. Ein Nachbar kann die unzureichende inhaltliche Bestimmtheit einer Genehmigung geltend machen, soweit dadurch nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht (vgl. BayVGH, U.v. 14.10.1985 - 14 B 85 A.1224 - BayVBl. 1986, 143 ff.; Simon/Busse, BayBO, Stand: Sept. 2015, Art. 68 Rn. 472).

Die Baugenehmigungsbehörde ist demnach verpflichtet, sicherzustellen, dass betroffene Nachbarn vor unzumutbaren Immissionen ausreichend geschützt werden. Erforderlichenfalls ist dies durch Auflagen sicherzustellen, auf die der Nachbar einen Anspruch besitzt (BayVGH, U.v. 16.11.2006 - 26 B 03.2486 - juris). Diesem Anspruch kann eine Baugenehmigung nur gerecht werden, wenn sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten

Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit einerseits der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen zweifelsfrei feststellen kann und andererseits für Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit deutlich wird.

Dies zugrunde gelegt, weist der Bescheid vom 21. November 2014 nach Erlass des Tekturbescheids vom 23. März 2016 die erforderliche hinreichende Bestimmtheit im Hinblick auf die Art und den Umfang der genehmigten Nutzung auf. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG verlangt insoweit, dass der Inhalt der Baugenehmigung vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist. Unklarheiten gehen dabei zulasten der Behörde (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 37 Rn. 7). Da zur Bestimmung von Inhalt und Umfang der Genehmigung eine Bezugnahme auf Pläne, Gründe und sonstige erkennbare Umstände durchaus zulässig ist (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 37 Rn. 5, 6a und 12), ist im vorliegenden Fall die Reichweite der Genehmigung aus den genehmigten Unterlagen einschließlich der Betriebsbeschreibung heraus hinreichend feststellbar. Die Baubeschreibung ist gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Nr. 3 und 9 BauVorlV Teil der Bauvorlagen und als solcher notwendiger Teil der Baugenehmigung (Simon/Busse, BayBO, Stand: Sept. 2015, Art. 68 Rn. 460). Insofern spricht nichts gegen die vom Landratsamt unter Ziffer 4.3 des Bescheids vom 23. März 2016 verfügte Einbeziehung der Betriebsbeschreibung vom 26. Januar 2016 in die Baugenehmigung.

Mit der Bezeichnung ihres Vorhabens in den dem Bauantrag beigefügten Bauvorlagen hat die Antragstellerin den Gegenstand des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens festgelegt. Inhalt, Reichweite und Umfang der Baugenehmigung sind danach eindeutig erkennbar; Zweifel an der inhaltlichen Bestimmtheit der Baugenehmigung (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) bestehen daher nicht mehr (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 28.1.2016 - 9 ZB 12.839 - juris Rn. 19). Aus der Betriebsbeschreibung vom 26. Januar 2016 ergibt sich im Gegensatz zur Genehmigung vom 21. November 2014 zum einen, dass Parkplätze für mindestens 100 Fahrzeuge zur Verfügung stehen (vgl. Ziffer 1.6), zum anderen, dass die Anzahl der Nutzer (Bade- und Erholungsgäste) in der gesamten Anlage auf maximal 400 Personen pro Tag festgelegt wird. Durch

geeignete bauliche Maßnahmen wird sichergestellt, dass diese Zahl nicht überschritten wird (vgl. Ziffer 1.8). Damit sind die Unsicherheiten hinsichtlich des Nutzungsumfangs der betrieblichen Freizeitanlage in ihrer Gesamtheit (einschließlich der Badegäste und der Nutzer der Wohnmobil- und Wohnwagenabstellplätze), die eine genaue Erfassung der Belastung des Antragsgegners durch Immissionen verhindert haben, ausgeräumt. Es kann daher auch dahinstehen, inwieweit der Personenkreis inhaltlich im Einzelnen bestimmt ist, da jedenfalls die maximale Anzahl der Nutzer pro Tag feststeht. Die Umsetzung der Vorgaben in Ziffer 1.8 ist nach Ansicht der Kammer auch praktikabel und überprüfbar. Es sind verschiedene Maßnahmen denkbar, um auf der geographisch und zum Teil durch Zäune abgegrenzten Freizeitanlage (Fl.Nr. ...05) die Anzahl der Nutzer pro Tag zu bestimmen. Es spricht insofern auch nichts dagegen, die Auswahl der entsprechenden Maßnahme dem Bauherrn zu überlassen, da jedenfalls das Ergebnis nachvollziehbar und überprüfbar ist.

Die Kammer hat nach einer dem Charakter des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechenden summarischen Prüfung auch keinen begründeten Zweifel daran, dass die Einhaltung der in der angegriffenen Baugenehmigung enthaltenen Grenzwerte und Vorgaben realistisch ist. Das Landratsamt Schweinfurt hat mit der Frage der von dem Vorhaben ausgehenden Geräuschemissionen das Sachgebiet 40.3 (Bauamt/Immissionsschutz) befasst, das ergänzend zur Stellungnahme vom 25. September 2014 eine weitere Fachstellungnahme abgegeben hat. Es ist demnach insbesondere davon auszugehen, dass in der Fachstellungnahme vom 21. März 2016 nicht nur der Kiosk einschließlich Freiterrasse, Pavillon sowie Umkleide- und Sanitärräumen bewertet worden ist, sondern auch die bereits bestehende, wenn auch ungenehmigte Nutzung des Geländes als Erholungsanlage im Rahmen einer Lärmvorbelastung Berücksichtigung gefunden hat. Im Ergebnis kommt das Landratsamt Schweinfurt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die auf das Wohnhaus des Antragsgegners einwirkenden Geräuschimmissionen hinsichtlich Freizeit und Verkehr ausgehend vom Freizeitgelände der Antragstellerin einschließlich dem Bauvorhaben als verträglich anzusehen sind und nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes führen.

Im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf ihre Ausführungen im Beschluss vom 9. Juli 2015, in welchem unter anderem die Stellungnahme des Sachgebiets 40.3 vom 22. Juni 2015 (im Verfahren W 4 K 14.1363) zum Verkehrslärm herangezogen wurde. Im Beschluss vom 9. Juli 2015 (vgl. Ziffer 4.2) hat die Kammer zum Verkehrslärm festgestellt:

„Auch die immissionsschutzrechtliche Bewertung des Zu- und Abfahrtsverkehrs auf dem öffentlich gewidmeten Weg Fl.Nr. ...04, der entsprechend 7.4 der TA Lärm berechnet wurde, unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Als Immissionsort wurde u. a. das Wohnhaus des Antragstellers (Fl.Nr. ...64/1) herangezogen. Dabei erfolgte die Ermittlung der Verkehrslärmimmissionen und die Schallausbreitungsberechnung nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) unter Beachtung eines geschätzten hohen Vorbeifahrvorkommens von 400 PKW im Tageszeitraum und 100 PKW im Nachtzeitraum, einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, einem LKW-Anteil von 2% und einem Zuschlag für die Straßenoberfläche (vgl. Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutz am Landratsamt Schweinfurt vom 22.6.2015). Die fachliche Beurteilung, die zum Ergebnis kommt, dass am Wohnhaus des Antragstellers die maximalen Beurteilungspegel von tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) gemäß der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) eingehalten werden und nach Ziffer 7.4. der TA Lärm organisatorische Maßnahmen nicht veranlasst sind, erscheint mithin schlüssig und nachvollziehbar. Eine unzumutbare Belastung durch den Verkehrslärm ist daher nicht zu erwarten.“

An diesem Ergebnis hält die Kammer fest. c)

Nach alledem spricht nichts dafür, dass das Bauvorhaben der Antragstellerin nach Erlass des Änderungsbescheids vom 23. März 2016 das Gebot der Rücksichtnahme aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verletzen könnte. Die Kammer vermag auch darüber hinaus eine nachbarrechtsrelevante Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Baugenehmigung nicht festzustellen.

Die danach hier vorzunehmende Interessenabwägung fällt in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer zulasten des Antragsgegners aus. Nur ergänzend ist anzumerken, dass auch eine folgenorientierte Abwägung nicht zu einer Korrektur dieses Ergebnisses zwingt. Demnach gilt die grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers, die in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt und wonach die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung hat. Dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragsgegners ist demgegenüber kein höheres Gewicht beizumessen. Die betriebsbedingten Lärmimmissionen liegen bei Einhaltung der nun ausgesprochenen Nebenbestimmungen unterhalb der maßgeblichen Immissionsrichtwerte und sind schon deshalb bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für den Antragsgegner nicht unzumutbar. Dies sieht auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 28. Oktober 2015 (vgl. dort Rn. 24 a.E.) so, denn dort wird ausgeführt, dass „die von der Gemeinde im Rahmen einer Verkehrszählung auf dem Weg Fl.Nr. ...90/41 der Gemarkung g... erfassten Daten vermuten lassen, dass die von der Beigeladenen [hier: Antragstellerin] betriebene Freizeitanlage keine unzumutbaren Lärmimmissionen oder derart chaotische Verkehrsverhältnisse erwarten lassen, dass die entstehende Gesamtbelastung unzumutbar ist,...“.

3. Nach alldem war dem Antrag der Antragstellerin zu entsprechen. Der Kostenausspruch folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Unterlegene Partei ist der Antragsgegner, da er mit seinem Begehren auf Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung gescheitert ist. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, entsprach nicht der Billigkeit.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Apr. 2016 - W 4 S 16.365

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Apr. 2016 - W 4 S 16.365

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Apr. 2016 - W 4 S 16.365 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Apr. 2016 - W 4 S 16.365 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Apr. 2016 - W 4 S 16.365 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 09. Juli 2015 - W 4 S 15.554

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2015 - 9 CS 15.1633

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

Tenor I. In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts S... vom

Referenzen

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...64/1 der Gemarkung B. (F. 2, 97... B.) gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück Fl.Nr. ...05 der Gemarkung B., die Errichtung eines Kiosks mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen (überwiegend für Mitarbeiter der Beigeladenen und deren Angehörige).

Das Grundstück des Antragstellers befindet sich im Außenbereich und in ca. 270 Meter Entfernung zum streitgegenständlichen Vorhaben.

Das Baugrundstück Fl.Nr. ...05 befindet sich ebenfalls im Außenbereich. Es ist Teil eines seit ungefähr 40 Jahren als betriebliches Freizeitgelände genutzten Areals der Beigeladenen. Ein die Anlage betreffendes Baugenehmigungsverfahren im Jahre 1974 wurde nicht zu Ende geführt. Die Zufahrt zum Baugrundstück erfolgt über die öffentlich gewidmete Straße auf dem Grundstück Fl.Nr. ...04, an der auch das Anwesen des Antragstellers gelegen ist.

Mit Bauantrag vom 14. März 2014 beantragte die Beigeladene die Errichtung eines Kiosks mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen für überwiegend Mitarbeiter der Beigeladenen und Angehörige.

Mit Bescheid vom 21. November 2014 erteilte das Landratsamt Sch. der Beigeladenen die Baugenehmigung. In den „Auflagen aus Sicht des Immissionsschutzes“ heißt es im Bescheid unter Ziffer 2: „Der Beurteilungspegel der durch das Vorhaben hervorgerufenen Störgeräusche darf an den nächst gelegenen Wohngebäuden auf Fl.Nrn. ...89/19 und ...89/14 nachfolgenden reduzierten Immissionsrichtwert von tags 44 dB(A) nicht überschreiten. Die Tageszeit ist die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr. Die Messung und Beurteilung der Lärmimmissionen erfolgen gemäß der TA-Lärm.“ Unter Ziffer 3. ist geregelt: „Der Betrieb des Kiosks mit Pavillon und Freischankfläche ist vom 1. April bis 31. September jährlich in der Zeit von 10.00 bis 22.00 Uhr zulässig.“

Mit der am 23. Dezember 2014 erhobenen Klage (Az. W 4 K 14.1363) ließ der Antragsteller die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 21. November 2014 beantragen. Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Juni 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Würzburg am gleichen Tag, ließ der Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 23. Dezember 2014 gegen die Baugenehmigung vom 21. November 2014 anzuordnen.

Im Rahmen der Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Baugenehmigung in nachbarrechtsrelevanter Weise nicht hinreichend bestimmt sei. Gemäß den beigefügten Bauplänen und der Baubeschreibung betreffe der Bauantrag die Baugenehmigung für einen „Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen für überwiegend Mitarbeiter der Beigeladenen und Angehörige“. Die Personengruppe, die die Anlage nutze, sei nicht bestimmbar. Das sei auch nachbarrechtlich relevant, da es für den Antragsteller nicht erkennbar sei, wie groß die Reichweite der Nutzung der genehmigten Anlage im Hinblick auf seine schützenswerten Rechte sei. Darüber hinaus erweise sich das Vorhaben aufgrund schädlicher Umwelteinwirkungen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB durch die Anlage selbst sowie durch Verkehrslärm als rechtswidrig. Aufgrund der Unbestimmtheit der Baugenehmigung sei es bereits nicht möglich, den Umfang der genehmigten Nutzung und deren Störpotenzial zu ermitteln. Die „überschlägige Lärmberechnung gemäß TA Lärm“ sei zudem nicht geeignet, dem Antragsteller ausreichenden Nachbarschutz zu gewährleisten. Auch aufgrund der Verkehrssituation sei die Baugenehmigung in nachbarrechtlich relevanter Weise rechtswidrig. Das Wohngrundstück des Antragstellers, an dem der Zu- und Abfahrtsverkehr direkt vorbeiführe, sei bei der Berechnung überhaupt nicht berücksichtigt. Zuletzt könne der Antragsteller als Nachbar negative Auswirkungen auf sein Grundstück als Beeinträchtigung des Belangs der Gefährdung des Hochwasserschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB) geltend machen.

Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2015 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner verwies auf die Klageerwiderung im Hauptsacheverfahren (W 4 K 14.1363) vom 22. Juni 2015. Dort brachte das Landratsamt Sch. für den Antragsgegner unter anderem Folgendes vor: Die angefochtene Baugenehmigung sei rechtmäßig. Sie sei insbesondere hinreichend bestimmt i. S. d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Das streitgegenständliche Vorhaben und seine Nutzung sei der Baugenehmigung und den mit den Genehmigungsvermerken versehenen Bauvorlagen vollständig und umfänglich zu entnehmen. Der quantitative Umfang der Nutzung ergebe sich einerseits aus der Betriebsbeschreibung und dem mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Grundrissplan. In der Gesamtschau ließe sich eindeutig feststellen, dass sowohl der Kiosk als auch der Ausschankbereich mit Pavillon und Freiterrasse lediglich der Versorgung der Gäste des privaten Freizeitgeländes der Beigeladenen diene, die sich überwiegend aus den Mitarbeitern der Beigeladenen und deren Angehörigen zusammensetzten. Das Bauvorhaben sei auch planungsrechtlich zulässig. Das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige keine öffentlichen Belange. Von dem Vorhaben gingen keine schädlichen Umweltauswirkungen aus. Es werde auf die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde im Baugenehmigungsverfahren und auf die ergänzende Stellungnahme vom 22. Juni 2015 verwiesen. Der unter Ziffer 2 der streitgegenständlichen Baugenehmigung festgelegte Immissionsrichtwert sei zulässig festgesetzt worden. Es sei grundsätzlich zulässig, den Lärmschutz in dieser Weise durch zielorientierte Festlegungen zu regeln, wenn gewährleistet sei, dass die Richtwerte im regelmäßigen Betrieb eingehalten werden könnten. Das ergebe sich aus der fachkundigen Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 25. September 2014. Eine Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB) liege nicht vor. Der Vortrag des Antragstellers entbehre jeder Grundlage. Auch sei das Vorhaben nicht rücksichtslos. Im Übrigen seien vom Antragsteller keine Gründe vorgetragen worden, die ein besonderes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung begründeten. Auch eine besondere Eilbedürftigkeit sei nicht geltend gemacht worden. Durch den Gebrauch der Baugenehmigung würden keine Tatsachen geschaffen, die bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden könnten. Tatsächliche Neuerrichtungen auf dem Freizeitgelände der Beigeladenen würden nicht ausgeführt.

Die Beigeladene äußerte sich nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag (§ 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO) ist nicht begründet.

1. Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO analog. Als Nachbar im baurechtlichen Sinne kann er eine mögliche Verletzung drittschützender Normen durch vom Bauvorhaben ausgehende Immissionen geltend machen. Das Grundstück des Antragstellers, Fl.Nr. *64/1 der Gemarkung B., liegt zwar ca. 270 Meter nordwestlich des Baugrundstücks. Nachbar im baurechtlichen Sinne ist aber nicht nur der unmittelbare Anlieger des Baugrundstücks, sondern vielmehr jeder, dessen Grundstück aufgrund seiner räumlichen Beziehung zum Baugrundstück vom Bauvorhaben betroffen sein kann (Simon/Busse, BayBO, 119. EL. Febr. 2015, Art. 66 RdNrn. 65 ff.). Ist es möglich, dass durch ein Bauvorhaben über den Kreis der direkt angrenzenden Grundstücke hinaus Grundstücke in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen nachteilig berührt werden, dann sind auch diese Grundstücke benachbart. Vor allem bei Lärm können noch andere als angrenzende Grundstücke benachbart im baurechtlichen Sinne sein, wenn sie belastenden Auswirkungen ausgesetzt sein können. Die immissionsschutzfachliche Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren vom 25. September 2014 (vgl. Bl. 32 der Bauakte) bezieht das Grundstück des Antragstellers ausdrücklich in die Bewertung des Zu- und Abfahrtsverkehrs ein. Dies stellt einen eindeutigen Hinweis auf die mögliche Betroffenheit des Antragstellers dar.

2. Die Kammer sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581) im Rahmen der von ihr eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Der angefochtene Baugenehmigungsbescheid vom 21. November 2014 erweist sich nach der im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 212a Abs. 1 BauGB i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht der Hauptsache kann in einem solchen Fall auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aufgrund einer eigenen - originären - Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüberstehen.

Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ist in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also nach summarischer Prüfung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (BayVGH v. 12.4.1991 - 1 CS 91.439 - BayVBl 1991, 720). Hat die Anfechtungsklage des Nachbarn - wie hier - mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zulasten des Antragstellers ausfallenden Interessenabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris).

Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung können sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit auf der Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (vgl. BVerwG v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69; BayVGH v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen, Lichtbilder und Pläne ist die Kammer aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Auffassung, dass die angefochtene Baugenehmigung keinerlei Nachbarrechte des Antragstellers verletzt.

3. Die Baugenehmigung vom 21. November 2014 ist hinreichend bestimmt i. S. d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Das genehmigte Vorhaben ist der Baugenehmigung und den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen vollständig zu entnehmen.

Es ist zwar zutreffend, dass eine Baugenehmigung aufzuheben ist, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (BayVGH v. 5.10.2011 - 15 CS 11.1858 - juris). Vorliegend ist ein solcher Fall jedoch nicht verwirklicht. Der Bauantrag und die Bauvorlagen sind konkret und eindeutig genug, um der Bauaufsichtsbehörde eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens einschließlich der nachbarschützenden Vorschriften zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere bezüglich des Nutzerkreises, der im Bauantrag mit „überwiegend Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und Angehörige“ umschrieben ist. Der Antragsteller bezweifelt, dass aufgrund dieser Information eine Prüfung des Vorhabens in Bezug auf seine Rechte erfolgen kann, vor allem soweit die Bestimmung der Lärmimmissionen betroffen ist. Dem kann nicht gefolgt werden. Für die Beurteilung des Umfangs und der Auswirkungen sind der Bauantrag und die Bauunterlagen insgesamt zu würdigen. Aus der dem Antrag zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung (vgl. Bl. 17 der Bauakte) ergibt sich eindeutig der begrenzte Umfang des Gaststättenbetriebs aufgrund der Ausmaße der Betriebsräume und der Anzahl der Sitzplätze, die auf 36 beschränkt ist. Gleiches gilt für die Anzahl der notwendigen Stellplätze, die mit sechs angegeben wird (Bl. 24 der Bauakte). Diese Informationen sind detailliert genug, um der Bauaufsichtsbehörde eine umfängliche Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben zu ermöglichen. Eine genauere Darstellung des Nutzerkreises ist der Beigeladenen tatsächlich auch nicht möglich, da eine abschließende zahlenmäßige Begrenzung des Nutzerkreises des Freizeitareals der Beigeladenen durch den Bauantragsteller nicht zu realisieren ist. Vielmehr ist für die Beurteilung insbesondere der immissionsschutzrechtlich bedeutsamen Auswirkungen die konkrete Ausgestaltung der baulichen Anlage, des Kiosks einschließlich seiner Außenanlagen, ein tragfähiges Kriterium. Im Übrigen sind auch die Anforderungen der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) erfüllt, vgl. hierzu § 3 BauVorlV sowie § 9 BauVorlV, wonach in der Baubeschreibung das Bauvorhaben und seine Nutzung zu erläutern sind, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan und den Bauzeichnungen enthalten sind.

4. Nach summarischer Prüfung werden die Rechte des Antragstellers auch durch die Bejahung der gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüften bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht verletzt.

4.1. Da das Bauvorhaben im Außenbereich errichtet werden soll, ergibt sich seine Zulässigkeit aus § 35 BauGB. Da es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, sondern um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB handelt, kann ein solches zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Da es sich vorliegend um das Vorgehen eines Nachbarn gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung handelt, können insoweit nur Belange einschlägig und beeinträchtigt sein, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen. Dies kann im hier dann der Fall sein, wenn das Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB bezüglich des Nachbarn und Antragstellers hervorrufen kann. Die Bedeutung schädlicher Umwelteinwirkungen für das Vorliegen eines öffentlichen Belangs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nichts anderes als die gesetzliche Ausformung des allgemeinen baurechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme für eine besondere Konfliktsituation (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 35 RdNrn. 78 f.). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelfall begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden; je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 35 RdNr. 80). Da bei den Begriffsbestimmungen auf das Bundesimmissionsschutzgesetz zurückgegriffen werden kann, ergibt sich aus dem Immissionsschutzrecht auch die Grenze für die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Werden schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG nicht hervorgerufen, so kann auch insoweit eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme nicht in Betracht kommen.

Zur Beurteilung der Lärmimmissionen legt das Landratsamt zu Recht die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503) zugrunde. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, als sog. normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG v. 29. 8. 2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209).

Im vorliegenden Fall geht das Landratsamt unter Berücksichtigung der Betriebsbeschreibung der Beigeladenen davon aus, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben den Nachbarn gegenüber nicht rücksichtslos ist. Dabei stützt sich das Landratsamt zu Recht maßgeblich auf eine Analyse der vom Bauvorhaben zu erwartenden Lärmimmissionen einschließlich des Zu- und Abfahrtsverkehrs.

Bezugspunkte der Prüfung der Lärmimmissionen durch das Vorhaben selbst sind zunächst die dem Vorhaben nächst gelegenen schutzbedürftigen Wohngebäude in ca. 240 Meter Entfernung auf den Grundstücken Fl.Nrn. ...89/14 und ...89/19, für die durch Bebauungsplan ein reines Wohngebiet (WR) ausgewiesen ist, sowie die im Bebauungsplan „Altmainschleife Nord“ festgesetzten Flächen für die Naherholung (Bl. 32 der Bauakte). Durch die Festlegung eines Immissionsrichtwertes von tags 44 dB(A) an den nächst gelegenen Wohngebäuden und die Beschränkung der Betriebszeit des Kiosks auf die Tageszeit zwischen 6.00 bis 22.00 Uhr in den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vom 21. November 2014 (vgl. unter I. Ziffern 2 und 3) ist sichergestellt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen hervorgerufen werden. Die unter Berücksichtigung der Betriebsbeschreibung der Beigeladenen gemachten Angaben zur Lärmprognose sind nachvollziehbar und plausibel. Insbesondere wurde für die Tageszeit zwischen 20.00 und 22.00 Uhr an Werktagen und zusätzlich zwischen 13.00 und 15.00 Uhr ein Zuschlag von 6 dB(A) berücksichtigt (vgl. Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde, Bl. 32 der Bauakte). Das Landratsamt Sch. hat damit sichergestellt, dass die Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreiten (vgl. zum Beurteilungsverfahren Nr. 4.2. der TA Lärm). An dem weiter entfernt liegenden Wohnhaus des Antragstellers (ca. 275 m) werden die Lärmimmissionen eher geringer sein. Das Landratsamt ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass sich das Anwesen des Antragstellers ebenfalls im Außenbereich befindet und daher allenfalls der Schutzgrad eines Dorfgebiets zugrunde zu legen ist. Die TA Lärm enthält zwar keine besonderen Richtwerte zur Lösung von Immissionskonflikten im Außenbereich, vgl. Nr. 6.1. TA Lärm. Der Situation im Außenbereich entsprechen jedoch am ehesten die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm (vgl. BayVGH v. 3.3.2006 - 1 CS 06.227 - juris RdNr. 26). Auf der Grundlage der TA Lärm wurde für das Anwesen des Antragstellers lediglich ein Immissionspegel von ca. 33 dB(A) ermittelt. Weitere Nebenbestimmungen wurden daher aus Sicht der Immissionsschutzbehörden nicht begründet (vgl. Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutz am Landratsamt Sch. vom 22.6.2015).

Auch die immissionsschutzrechtliche Bewertung des Zu- und Abfahrtsverkehrs auf dem öffentlich gewidmeten Weg Fl.Nr. ...04, der entsprechend Nr. 7.4 der TA Lärm berechnet wurde, unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Als Immissionsort wurde u. a. das Wohnhaus des Antragstellers (Fl.Nr. ...64/1) herangezogen. Dabei erfolgte die Ermittlung der Verkehrslärmimmissionen und die Schallausbreitungsberechnung nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) unter Beachtung eines geschätzten hohen Vorbeifahrvorkommens von 400 PKW im Tageszeitraum und 100 PKW im Nachtzeitraum, einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, einem LKW-Anteil von 2% und einem Zuschlag für die Straßenoberfläche (vgl. Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutz am Landratsamt Sch. vom 22.6.2015). Die fachliche Beurteilung, die zum Ergebnis kommt, dass am Wohnhaus des Antragstellers die maximalen Beurteilungspegel von tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) gemäß der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) eingehalten werden und nach Nr. 7.4. der TA Lärm organisatorische Maßnahmen nicht veranlasst sind, erscheint mithin schlüssig und nachvollziehbar. Eine unzumutbare Belastung durch den Verkehrslärm ist daher nicht zu erwarten.

Nach alledem spricht nichts dafür, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verletzen könnte.

4.2. Ebenfalls nicht geeignet, ein Abwehrrecht des Antragstellers gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen zu begründen, ist die vorgetragene gesteigerte Hochwassergefahr. Zwar kann der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB genannte öffentliche Belang der Gefährdung der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes über das Gebot der Rücksichtnahme bei deutlich erkennbarer Betroffenheit auch Drittschutz vermitteln (vgl. BayVGH v. 24.1.2001 - 1 ZS 00.3650 - juris RdNr. 10; v. 2.5.2003 - 25 CS 03.32 - juris RdNr. 3; v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 - BayVBl 2011, 698 f.). Voraussetzung für den Drittschutz ist jedoch, dass von dem Bauvorhaben für den Nachbarn eine unzumutbare Verschärfung der Hochwassergefahr ausgeht (vgl. BayVGH v. 24.1.2001, a. a. O.). Die Erfüllung dieser strengen Anforderungen ist vorliegend nicht erkennbar.

Das in wasserwirtschaftlichen Fragen fachkundige Sachgebiet „Umweltamt /Wasserrecht“ des Landratsamts Sch. hat in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen vorliegend mit E-Mail vom 11. Juni 2015 ausgeführt, dass die Interessen des Hochwasserschutzes ebenso wie die Funktionsfähigkeit des Hochwasserdeiches durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Eine Tangierung von Interessen des Antragstellers sei nicht erkennbar. Der Antragsteller hat nichts substanziiert vorgetragen, was diese fachkundige Einschätzung erschüttern könnte. Sein Vortrag beschränkt sich im Wesentlichen auf den Hinweis auf eine gesteigerte Hochwassergefahr aufgrund des streitgegenständlichen Vorhabens. Es ist daher ausgeschlossen, dass sich der Antragsteller mit Erfolg auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB berufen kann.

Es gibt darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür, dass das Rücksichtnahmegebot als ungeschriebener Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verletzt sein könnte. Die durch das Vorhaben tangierten Interessen des Antragstellers sind hinreichend in die immissionsschutzrechtliche Betrachtung eingeflossen.

Nach alldem war der Antrag abzulehnen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich nicht am Prozessrisiko beteiligt hat (vgl. Wertung des § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 9.7.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013). Danach ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte des für Nachbarklagen anzusetzenden Streitwerts in Höhe von 7.500,00 EUR, also ein Streitwert von 3.750,00 EUR, anzusetzen.

Tenor

I.

In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts S... vom 21. November 2014 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung an die Beigeladene zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen und begehrt vorläufigen Rechtsschutz.

Die Beigeladene ist eine Grundstücksgesellschaft im Bereich der G.-Unternehmensgruppe, die seit mehr als 40 Jahren auf dem Grundstück FlNr. 1005 Gemarkung B. ein betriebliches Freizeitgelände im Außenbereich betreibt. Eine Baugenehmigung hierfür besteht (bislang) nicht. Das Grundstück ist umgeben von mehreren ehemaligen Baggerseen, die teilweise als Badeplätze genutzt werden.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 964/1 Gemarkung B. Das Wohngebäude des Antragstellers befindet sich - im Übrigen umgeben von landwirtschaftlichen Flächen - mit zwei weiteren Wohngebäuden und einigen weiteren Gebäuden im Außenbereich in ca. 270 m Entfernung zum oben genannten Freizeitgelände. Der Ortsrand der Ortschaft G. liegt ca. 170 m südlich dieser Gebäudeansammlung „Am F.“... Die Zufahrt zu dem betrieblichen Gelände, auf dem sich das Bauvorhaben befindet, verläuft unmittelbar südlich des Wohngebäudes des Antragstellers über einen öffentlichen Feld- und Waldweg auf FlNr. 1004 Gemarkung B.

Mit Unterlagen vom 14. März 2014 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen auf dem Grundstück FlNr. 1005 Gemarkung B. für überwiegend Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und Angehörige. Die mit Nebenbestimmungen, u. a. zum Immissionsschutz, versehene Baugenehmigung hierfür wurde vom Landratsamt S... mit Bescheid vom 21. November 2014 erteilt.

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg erhoben (Az. W 4 K 14.1363), über die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2015 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, was das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Juli 2015 abgelehnt hat. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die angefochtene Baugenehmigung hinreichend bestimmt sei und keine Nachbarrechte des Antragstellers verletze. Durch die Festlegung eines Immissionsrichtwertes an den nächstgelegenen Wohngebäuden, die sich in ca. 240 m Entfernung in einem reinen Wohngebiet befänden, sowie die Beschränkung der Betriebszeit des Kiosks auf die Tagzeit sei sichergestellt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen hervorgerufen würden. Gegenüber dem Antragsteller, der nur das Schutzniveau eines Dorfgebiets beanspruchen könne, seien keine weitergehenden Nebenbestimmungen begründet. Auch eine unzumutbare Belastung des Antragstellers durch Verkehrslärm sei nicht zu erwarten.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Die Baugenehmigung sei unbestimmt, da sich der Umfang der Anlage nicht aus dem Bescheid und den Genehmigungsunterlagen ergebe. So sei die Anzahl der Personen nicht bestimmbar, da die Mitarbeiterzahl des Unternehmens variabel sei und auch die Zahl der Angehörigen nicht eingrenzbar sei. Zudem sei die Nutzung für „überwiegend“ Mitarbeiter und Angehörige genehmigt, so dass unklar sei, ob dies zeitlich oder numerisch zu verstehen sei. Da eine zahlenmäßige Begrenzung des Nutzerkreises nicht realisierbar sei, seien auch die zu erwartenden Auswirkungen nicht absehbar. Vorliegend sei unter dem Deckmantel eines Badebetriebs eine öffentliche Gaststätte genehmigt worden. Die festgesetzten Nebenbestimmungen seien nicht ausreichend, das Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen und die Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu unterbinden. Erforderlich sei eine realistische Lärmprognose und die Berücksichtigung der privilegierten Wohnnutzung des Antragstellers im Außenbereich. Die nähere Umgebung entspreche hierbei nicht einem Dorfgebiet, sondern eher einem Wohngebiet. Die Werte des Zu- und Abfahrtsverkehrs seien willkürlich angesetzt und der Antragsteller habe aufgrund der unzureichenden Zufahrtsituation mit einer erheblichen Verschlechterung seiner Erschließung zu rechnen. Zudem seien Erschütterungen durch die Vorbeifahrt von Wohnmobilen zu der ungenehmigten Wohnwagenlandschaft auf dem Gelände nicht berücksichtigt. Eine öffentliche Gaststätte mit einer Betriebszeit von April bis September und einer Öffnungszeit bis 22:00 Uhr widerspreche dem Flächennutzungsplan, da dies nicht prägend für einen Badebetrieb sei. Das Vorhaben sei offensichtlich nicht privilegiert und unterlaufe den Schutz des Außenbereichs vor zusätzlicher Bebauung. Die Zulassung einer Wohnwagenlandschaft lasse ferner die Entstehung, Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015, die aufschiebende Wirkung der am 23. Dezember 2014 erhobenen Klage anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Baugenehmigung sei nicht unbestimmt, da sich aus den Bauunterlagen die Zahl der genehmigten Plätze ergebe. Im Hinblick auf den begrenzten Nutzerkreis und die baulichen Gegebenheiten liege keine öffentliche Gaststätte mit unbegrenzter Nutzungsmöglichkeit vor. Unzumutbare Belästigungen an dem 270 m entfernten Anwesen des Antragstellers seien nicht ersichtlich. Die Beschränkung der Öffnungszeit bis 22:00 Uhr in Abweichung zum Antrag (23:00 Uhr) sei gerade zum Schutz der Nachbarn erfolgt. Im Flächennutzungsplan sei das Grundstück des Klägers als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, so dass eine Einstufung seiner Schutzwürdigkeit entsprechend der eines Dorfgebiets zulässig sei. Bei der Beurteilung des Verkehrslärms sei ein erhöhter PKW-Verkehr an heißen Sommertagen berücksichtigt. Die Frage von Erschütterungen aufgrund einer Vorbeifahrt von Wohnmobilen stelle sich bei der von der Baugenehmigung umfassten Nutzung nicht.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit der Baugenehmigung seien die seit Jahren bestehenden und nicht veränderten baulichen Anlagen legalisiert worden. Der Zutritt zu der Badeanlage und zum genehmigten Kiosk werde von der Beigeladenen durch die Ausgabe von Berechtigungsausweisen limitiert und überwacht. Ohne diese Beschränkungen wäre der Badesee für jedermann zur Benutzung freigegeben. Das Vorhaben rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor, da die immissionsschutzrechtliche Einordnung durch die sehr hoch angesetzten Ausgangswerte, die in der Realität nie erreicht würden, auf der sicheren Seite liege. Eine Verkehrszählung der Gemeinde habe deutlich weniger Fahrbewegungen ergeben. Zudem seien hiervon noch die Fahrten des Beschwerdeführers und der Mitbewohner der Splittersiedlung „Am F.“ abzuziehen. Die angeführten Wohnwägen stünden nicht im Zusammenhang mit der Baugenehmigung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu Unrecht abgelehnt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht viel dafür, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers unter den derzeitigen Gegebenheiten erfolgreich sein wird. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt den Antragsteller voraussichtlich in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt ist.

1. Die Baugenehmigung vom 21. November 2014 ist unbestimmt.

Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, d. h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zulasten der Behörde gehen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2014, § 37 Rn. 6, 7). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2015, Art. 68 Rn. 472). Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.). Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen (Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 34). Danach ist die vorliegende Baugenehmigung in einer für den Antragsteller nachteiligen Weise unbestimmt, weil der Nutzungsumfang der genehmigten Anlage nicht erkennbar ist und die auf ihn von der genehmigten Anlage einwirkenden Immissionen nicht eindeutig absehbar sind.

a) Die Baugenehmigung ist nicht bereits wegen fehlender Bestimmtheit der Betriebszeit rechtswidrig. Nach der Nebenbestimmung Nr. 3 des angefochtenen Bescheids ist offensichtlich ein Betrieb mit Ablauf des Monats September nicht mehr zulässig. Soweit dort als Ende der Betriebszeit der „31. September“ bezeichnet wird, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die nach Art. 42 Satz 1 BayVwVfG jederzeit berichtigt werden kann.

b) Der Antragsteller bemängelt aber im Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu Recht die fehlende Bestimmtheit des nutzungsberechtigten Personenkreises für die insgesamt von der Baugenehmigung umfasste Anlage.

aa) Die Baugenehmigung ist nicht unbestimmt, soweit sie sich auf den Gaststättenbetrieb (Kiosk mit Pavillion/Gastraum, Ausschank und Freiterrasse) bezieht. Denn die Zahl der hierfür genehmigten Gastplätze und das Betriebskonzept, die dieser Beurteilung zugrunde zu legen sind, ergeben sich eindeutig aus der Baubeschreibung nach § 9 Satz 1 BauVorlV (Bl. 13 der Behördenakte), die gemäß Nr. I des Bescheids vom 21. November 2011 ausdrücklich zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht wurde (vgl. Schwarzer/König, a. a. O., Art. 68 Rn. 34). Danach wurden insgesamt 36 Gastplätze genehmigt.

Maßgeblich für den Rechtsschutz des Antragstellers ist, dass er feststellen kann, ob und mit welchem Umfang er von der Baugenehmigung betroffen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 6). Der Antragsteller muss erkennen können, mit welchen Immissionen er zu rechnen hat und ob er gegebenenfalls schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist. Dies beurteilt sich im vorliegenden Fall hinsichtlich des Gaststättenbetriebs aber nach der genehmigten Zahl der Gastplätze sowie dem durch das Bauvorhaben bedingten Verkehr und nicht nach der Art des nutzungsberechtigten Personenkreises. Für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung ist grundsätzlich unerheblich, ob die Gäste Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und deren Angehörige oder Firmenkunden oder gar außenstehende Dritte sind. Es kann insoweit dahinstehen, ob der nutzungsberechtigte Personenkreis bereits deswegen zu unbestimmt ist, weil die in der angefochtenen Baugenehmigung insoweit enthaltene Einschränkung „überwiegend für Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und deren Angehörigen“ - wie der Antragsteller vorträgt - nicht eingrenzbar und zudem unklar sei, ob es sich um eine zeitliche oder numerische Begrenzung handeln soll.

bb) Die Baugenehmigung lässt jedoch die Zahl der Personen nicht erkennen, die die insgesamt genehmigte Anlage mit ihren - neben dem Gaststättenbetrieb - weiteren Teilen, insbesondere den Umkleide- und Sanitärräumen, nutzen. Insoweit sind die den Antragsteller betreffenden Immissionen nicht abschließend feststellbar.

Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist die genehmigte Planung und das mitgenehmigte Betriebskonzept (vgl. BayVGH, B. v. 2.3.2015 - 9 ZB 12.1377 - juris Rn. 7). Nach dem Bauantrag, den genehmigten Plänen und der Baugenehmigung vom 21. November 2014 umfasst die genehmigte bauliche Anlage einen Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon/Gastraum mit Ausschank sowie Umkleide- und Sanitärräume. Die von der Beigeladenen betriebene - (bislang) ungenehmigte - betriebliche Freizeitanlage „Badesee“ in ihrer Gesamtheit, auf deren Gelände die genehmigte bauliche Anlage liegt, und ein eventueller (selbstständiger oder unselbstständiger) Wohnwagenabstellplatz auf diesem Gelände werden dagegen von der Baugenehmigung nicht ausdrücklich umfasst. Angesichts dieser Umstände und im Hinblick darauf, dass die Angaben zum Bauvorhaben mit der objektiv möglichen Nutzung vereinbar sein müssen (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 29 Rn. 21), erscheint aber äußerst zweifelhaft, ob insbesondere die Sanitärräume, die in ihrer Ausstattung über das Vorhandensein von Toiletten hinausgehen und zusätzlich auch Duschen vorsehen, sowie der Umkleideraum allein dem Gaststättenbetrieb zugerechnet werden können. Ihrer Funktion und Zwecksetzung nach (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.1991 - 4 C 17/88 - juris Rn. 14 und U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/89 - BVerwGE 90, 140 = juris Rn. 15) dürften sie vielmehr wesentlicher Teil der betrieblichen Freizeitanlage der Beigeladenen sein. Denn es spricht viel dafür, dass die Duschen und der Umkleideraum im Hinblick auf die örtliche Lage an dem Badesee und im Zusammenhang mit dem dort befindlichen betrieblichen Freizeitgelände für die (wohl ausschließliche) Nutzung durch die sich dort aufhaltenden Bade- und Erholungsgäste vorgesehen sein dürften. Insoweit ist der Nutzungsumfang der betrieblichen Freizeitanlage aber im Hinblick auf die Zahl und den Umfang der Bade- oder Erholungsgäste, die die genannten Einrichtungen nutzen, weder aus dem Bauantrag noch aus der Baubeschreibung (Bl. 13 der Behördenakte) oder der Betriebsbeschreibung (Bl. 17 der Behördenakte) ersichtlich. Die Beigeladene führt zwar aus, dass der Zugang zur Anlage beschränkt ist und überwacht wird, die Angaben hierzu oder derartige Einschränkungen sind aber nicht Teil der Bauunterlagen und lassen auch keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Nutzungsumfang, insbesondere die Zahl der maximal pro Tag auf dem Gelände zugelassenen Personenzahl, zu. Unerheblich ist daher, ob die Umkleide- und Sanitärräume - wofür wohl einiges spricht - auch von Nutzern der Wohnmobil- und Wohnwagenabstellplätze, deren Nutzungsumfang ebenfalls nicht angegeben ist, genutzt werden oder ob es sich insoweit um einen abtrennbaren, selbstständigen Teil der Freizeitanlage handelt. Aufgrund der baulichen Konzeption erscheint eine Teilung der Anlage - in einen reinen Gaststättenbetrieb mit den angeführten 36 Gastplätzen und in einen Teil „Nebenanlage der betrieblichen Freizeitanlage“ mit Umkleide- und Sanitärräumen - nicht möglich. Der Umkleideraum steht in einem baulich untrennbaren Zusammenhang mit dem Kioskgebäude und kann daher nicht isoliert für die - insgesamt wohl nicht von der Genehmigung erfasste - betriebliche Freizeitanlage gesehen werden. Dass eine derartige Teilung nicht ohne Weiteres möglich ist, zeigt auch der vom Beklagten im Rahmen der Verkehrslärmbeurteilung zugrunde gelegte Ansatz an Verkehrsaufkommen, der deutlich über die für die genehmigte Anlage erforderlichen sieben Stellplätze und die zugrundeliegende Gästezahl hinausreicht. Nachvollziehbare oder festgesetzte Angaben zu der zu erwartenden oder zugelassenen Besucherzahl der betrieblichen Freizeitanlage insgesamt, liegen der Beurteilung aber nicht zugrunde, so dass deren Grundlage offen ist. Auch wenn insoweit singuläre Ereignisse, wie z. B. das zweijährlich stattfindende Betriebsfest der Beigeladenen, nicht relevant sein dürften und die von der Gemeinde im Rahmen einer Verkehrszählung auf dem Weg FlNr. 3890/41 Gemarkung G. erfassten Daten vermuten lassen, dass die von der Beigeladenen betriebene Freizeitanlage keine unzumutbaren Lärmimmissionen oder derart chaotische Verkehrsverhältnisse erwarten lassen, dass die entstehende Gesamtbelastung unzumutbar ist, fehlt es jedenfalls an einer festgesetzten und überprüfbaren Angabe der Nutzerzahl der genehmigten Anlage in ihrer Gesamtheit, d. h. einschließlich der Zahl der Personen, die voraussichtlich die Umkleide- und Sanitärräume nutzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, sie an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts S... vom 21. November 2014 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung an die Beigeladene zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen und begehrt vorläufigen Rechtsschutz.

Die Beigeladene ist eine Grundstücksgesellschaft im Bereich der G.-Unternehmensgruppe, die seit mehr als 40 Jahren auf dem Grundstück FlNr. 1005 Gemarkung B. ein betriebliches Freizeitgelände im Außenbereich betreibt. Eine Baugenehmigung hierfür besteht (bislang) nicht. Das Grundstück ist umgeben von mehreren ehemaligen Baggerseen, die teilweise als Badeplätze genutzt werden.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 964/1 Gemarkung B. Das Wohngebäude des Antragstellers befindet sich - im Übrigen umgeben von landwirtschaftlichen Flächen - mit zwei weiteren Wohngebäuden und einigen weiteren Gebäuden im Außenbereich in ca. 270 m Entfernung zum oben genannten Freizeitgelände. Der Ortsrand der Ortschaft G. liegt ca. 170 m südlich dieser Gebäudeansammlung „Am F.“... Die Zufahrt zu dem betrieblichen Gelände, auf dem sich das Bauvorhaben befindet, verläuft unmittelbar südlich des Wohngebäudes des Antragstellers über einen öffentlichen Feld- und Waldweg auf FlNr. 1004 Gemarkung B.

Mit Unterlagen vom 14. März 2014 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen auf dem Grundstück FlNr. 1005 Gemarkung B. für überwiegend Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und Angehörige. Die mit Nebenbestimmungen, u. a. zum Immissionsschutz, versehene Baugenehmigung hierfür wurde vom Landratsamt S... mit Bescheid vom 21. November 2014 erteilt.

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg erhoben (Az. W 4 K 14.1363), über die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2015 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, was das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Juli 2015 abgelehnt hat. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die angefochtene Baugenehmigung hinreichend bestimmt sei und keine Nachbarrechte des Antragstellers verletze. Durch die Festlegung eines Immissionsrichtwertes an den nächstgelegenen Wohngebäuden, die sich in ca. 240 m Entfernung in einem reinen Wohngebiet befänden, sowie die Beschränkung der Betriebszeit des Kiosks auf die Tagzeit sei sichergestellt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen hervorgerufen würden. Gegenüber dem Antragsteller, der nur das Schutzniveau eines Dorfgebiets beanspruchen könne, seien keine weitergehenden Nebenbestimmungen begründet. Auch eine unzumutbare Belastung des Antragstellers durch Verkehrslärm sei nicht zu erwarten.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Die Baugenehmigung sei unbestimmt, da sich der Umfang der Anlage nicht aus dem Bescheid und den Genehmigungsunterlagen ergebe. So sei die Anzahl der Personen nicht bestimmbar, da die Mitarbeiterzahl des Unternehmens variabel sei und auch die Zahl der Angehörigen nicht eingrenzbar sei. Zudem sei die Nutzung für „überwiegend“ Mitarbeiter und Angehörige genehmigt, so dass unklar sei, ob dies zeitlich oder numerisch zu verstehen sei. Da eine zahlenmäßige Begrenzung des Nutzerkreises nicht realisierbar sei, seien auch die zu erwartenden Auswirkungen nicht absehbar. Vorliegend sei unter dem Deckmantel eines Badebetriebs eine öffentliche Gaststätte genehmigt worden. Die festgesetzten Nebenbestimmungen seien nicht ausreichend, das Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen und die Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu unterbinden. Erforderlich sei eine realistische Lärmprognose und die Berücksichtigung der privilegierten Wohnnutzung des Antragstellers im Außenbereich. Die nähere Umgebung entspreche hierbei nicht einem Dorfgebiet, sondern eher einem Wohngebiet. Die Werte des Zu- und Abfahrtsverkehrs seien willkürlich angesetzt und der Antragsteller habe aufgrund der unzureichenden Zufahrtsituation mit einer erheblichen Verschlechterung seiner Erschließung zu rechnen. Zudem seien Erschütterungen durch die Vorbeifahrt von Wohnmobilen zu der ungenehmigten Wohnwagenlandschaft auf dem Gelände nicht berücksichtigt. Eine öffentliche Gaststätte mit einer Betriebszeit von April bis September und einer Öffnungszeit bis 22:00 Uhr widerspreche dem Flächennutzungsplan, da dies nicht prägend für einen Badebetrieb sei. Das Vorhaben sei offensichtlich nicht privilegiert und unterlaufe den Schutz des Außenbereichs vor zusätzlicher Bebauung. Die Zulassung einer Wohnwagenlandschaft lasse ferner die Entstehung, Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015, die aufschiebende Wirkung der am 23. Dezember 2014 erhobenen Klage anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Baugenehmigung sei nicht unbestimmt, da sich aus den Bauunterlagen die Zahl der genehmigten Plätze ergebe. Im Hinblick auf den begrenzten Nutzerkreis und die baulichen Gegebenheiten liege keine öffentliche Gaststätte mit unbegrenzter Nutzungsmöglichkeit vor. Unzumutbare Belästigungen an dem 270 m entfernten Anwesen des Antragstellers seien nicht ersichtlich. Die Beschränkung der Öffnungszeit bis 22:00 Uhr in Abweichung zum Antrag (23:00 Uhr) sei gerade zum Schutz der Nachbarn erfolgt. Im Flächennutzungsplan sei das Grundstück des Klägers als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, so dass eine Einstufung seiner Schutzwürdigkeit entsprechend der eines Dorfgebiets zulässig sei. Bei der Beurteilung des Verkehrslärms sei ein erhöhter PKW-Verkehr an heißen Sommertagen berücksichtigt. Die Frage von Erschütterungen aufgrund einer Vorbeifahrt von Wohnmobilen stelle sich bei der von der Baugenehmigung umfassten Nutzung nicht.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit der Baugenehmigung seien die seit Jahren bestehenden und nicht veränderten baulichen Anlagen legalisiert worden. Der Zutritt zu der Badeanlage und zum genehmigten Kiosk werde von der Beigeladenen durch die Ausgabe von Berechtigungsausweisen limitiert und überwacht. Ohne diese Beschränkungen wäre der Badesee für jedermann zur Benutzung freigegeben. Das Vorhaben rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor, da die immissionsschutzrechtliche Einordnung durch die sehr hoch angesetzten Ausgangswerte, die in der Realität nie erreicht würden, auf der sicheren Seite liege. Eine Verkehrszählung der Gemeinde habe deutlich weniger Fahrbewegungen ergeben. Zudem seien hiervon noch die Fahrten des Beschwerdeführers und der Mitbewohner der Splittersiedlung „Am F.“ abzuziehen. Die angeführten Wohnwägen stünden nicht im Zusammenhang mit der Baugenehmigung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu Unrecht abgelehnt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht viel dafür, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers unter den derzeitigen Gegebenheiten erfolgreich sein wird. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt den Antragsteller voraussichtlich in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt ist.

1. Die Baugenehmigung vom 21. November 2014 ist unbestimmt.

Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, d. h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zulasten der Behörde gehen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2014, § 37 Rn. 6, 7). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2015, Art. 68 Rn. 472). Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.). Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen (Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 34). Danach ist die vorliegende Baugenehmigung in einer für den Antragsteller nachteiligen Weise unbestimmt, weil der Nutzungsumfang der genehmigten Anlage nicht erkennbar ist und die auf ihn von der genehmigten Anlage einwirkenden Immissionen nicht eindeutig absehbar sind.

a) Die Baugenehmigung ist nicht bereits wegen fehlender Bestimmtheit der Betriebszeit rechtswidrig. Nach der Nebenbestimmung Nr. 3 des angefochtenen Bescheids ist offensichtlich ein Betrieb mit Ablauf des Monats September nicht mehr zulässig. Soweit dort als Ende der Betriebszeit der „31. September“ bezeichnet wird, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die nach Art. 42 Satz 1 BayVwVfG jederzeit berichtigt werden kann.

b) Der Antragsteller bemängelt aber im Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu Recht die fehlende Bestimmtheit des nutzungsberechtigten Personenkreises für die insgesamt von der Baugenehmigung umfasste Anlage.

aa) Die Baugenehmigung ist nicht unbestimmt, soweit sie sich auf den Gaststättenbetrieb (Kiosk mit Pavillion/Gastraum, Ausschank und Freiterrasse) bezieht. Denn die Zahl der hierfür genehmigten Gastplätze und das Betriebskonzept, die dieser Beurteilung zugrunde zu legen sind, ergeben sich eindeutig aus der Baubeschreibung nach § 9 Satz 1 BauVorlV (Bl. 13 der Behördenakte), die gemäß Nr. I des Bescheids vom 21. November 2011 ausdrücklich zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht wurde (vgl. Schwarzer/König, a. a. O., Art. 68 Rn. 34). Danach wurden insgesamt 36 Gastplätze genehmigt.

Maßgeblich für den Rechtsschutz des Antragstellers ist, dass er feststellen kann, ob und mit welchem Umfang er von der Baugenehmigung betroffen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 6). Der Antragsteller muss erkennen können, mit welchen Immissionen er zu rechnen hat und ob er gegebenenfalls schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist. Dies beurteilt sich im vorliegenden Fall hinsichtlich des Gaststättenbetriebs aber nach der genehmigten Zahl der Gastplätze sowie dem durch das Bauvorhaben bedingten Verkehr und nicht nach der Art des nutzungsberechtigten Personenkreises. Für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung ist grundsätzlich unerheblich, ob die Gäste Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und deren Angehörige oder Firmenkunden oder gar außenstehende Dritte sind. Es kann insoweit dahinstehen, ob der nutzungsberechtigte Personenkreis bereits deswegen zu unbestimmt ist, weil die in der angefochtenen Baugenehmigung insoweit enthaltene Einschränkung „überwiegend für Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und deren Angehörigen“ - wie der Antragsteller vorträgt - nicht eingrenzbar und zudem unklar sei, ob es sich um eine zeitliche oder numerische Begrenzung handeln soll.

bb) Die Baugenehmigung lässt jedoch die Zahl der Personen nicht erkennen, die die insgesamt genehmigte Anlage mit ihren - neben dem Gaststättenbetrieb - weiteren Teilen, insbesondere den Umkleide- und Sanitärräumen, nutzen. Insoweit sind die den Antragsteller betreffenden Immissionen nicht abschließend feststellbar.

Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist die genehmigte Planung und das mitgenehmigte Betriebskonzept (vgl. BayVGH, B. v. 2.3.2015 - 9 ZB 12.1377 - juris Rn. 7). Nach dem Bauantrag, den genehmigten Plänen und der Baugenehmigung vom 21. November 2014 umfasst die genehmigte bauliche Anlage einen Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon/Gastraum mit Ausschank sowie Umkleide- und Sanitärräume. Die von der Beigeladenen betriebene - (bislang) ungenehmigte - betriebliche Freizeitanlage „Badesee“ in ihrer Gesamtheit, auf deren Gelände die genehmigte bauliche Anlage liegt, und ein eventueller (selbstständiger oder unselbstständiger) Wohnwagenabstellplatz auf diesem Gelände werden dagegen von der Baugenehmigung nicht ausdrücklich umfasst. Angesichts dieser Umstände und im Hinblick darauf, dass die Angaben zum Bauvorhaben mit der objektiv möglichen Nutzung vereinbar sein müssen (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 29 Rn. 21), erscheint aber äußerst zweifelhaft, ob insbesondere die Sanitärräume, die in ihrer Ausstattung über das Vorhandensein von Toiletten hinausgehen und zusätzlich auch Duschen vorsehen, sowie der Umkleideraum allein dem Gaststättenbetrieb zugerechnet werden können. Ihrer Funktion und Zwecksetzung nach (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.1991 - 4 C 17/88 - juris Rn. 14 und U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/89 - BVerwGE 90, 140 = juris Rn. 15) dürften sie vielmehr wesentlicher Teil der betrieblichen Freizeitanlage der Beigeladenen sein. Denn es spricht viel dafür, dass die Duschen und der Umkleideraum im Hinblick auf die örtliche Lage an dem Badesee und im Zusammenhang mit dem dort befindlichen betrieblichen Freizeitgelände für die (wohl ausschließliche) Nutzung durch die sich dort aufhaltenden Bade- und Erholungsgäste vorgesehen sein dürften. Insoweit ist der Nutzungsumfang der betrieblichen Freizeitanlage aber im Hinblick auf die Zahl und den Umfang der Bade- oder Erholungsgäste, die die genannten Einrichtungen nutzen, weder aus dem Bauantrag noch aus der Baubeschreibung (Bl. 13 der Behördenakte) oder der Betriebsbeschreibung (Bl. 17 der Behördenakte) ersichtlich. Die Beigeladene führt zwar aus, dass der Zugang zur Anlage beschränkt ist und überwacht wird, die Angaben hierzu oder derartige Einschränkungen sind aber nicht Teil der Bauunterlagen und lassen auch keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Nutzungsumfang, insbesondere die Zahl der maximal pro Tag auf dem Gelände zugelassenen Personenzahl, zu. Unerheblich ist daher, ob die Umkleide- und Sanitärräume - wofür wohl einiges spricht - auch von Nutzern der Wohnmobil- und Wohnwagenabstellplätze, deren Nutzungsumfang ebenfalls nicht angegeben ist, genutzt werden oder ob es sich insoweit um einen abtrennbaren, selbstständigen Teil der Freizeitanlage handelt. Aufgrund der baulichen Konzeption erscheint eine Teilung der Anlage - in einen reinen Gaststättenbetrieb mit den angeführten 36 Gastplätzen und in einen Teil „Nebenanlage der betrieblichen Freizeitanlage“ mit Umkleide- und Sanitärräumen - nicht möglich. Der Umkleideraum steht in einem baulich untrennbaren Zusammenhang mit dem Kioskgebäude und kann daher nicht isoliert für die - insgesamt wohl nicht von der Genehmigung erfasste - betriebliche Freizeitanlage gesehen werden. Dass eine derartige Teilung nicht ohne Weiteres möglich ist, zeigt auch der vom Beklagten im Rahmen der Verkehrslärmbeurteilung zugrunde gelegte Ansatz an Verkehrsaufkommen, der deutlich über die für die genehmigte Anlage erforderlichen sieben Stellplätze und die zugrundeliegende Gästezahl hinausreicht. Nachvollziehbare oder festgesetzte Angaben zu der zu erwartenden oder zugelassenen Besucherzahl der betrieblichen Freizeitanlage insgesamt, liegen der Beurteilung aber nicht zugrunde, so dass deren Grundlage offen ist. Auch wenn insoweit singuläre Ereignisse, wie z. B. das zweijährlich stattfindende Betriebsfest der Beigeladenen, nicht relevant sein dürften und die von der Gemeinde im Rahmen einer Verkehrszählung auf dem Weg FlNr. 3890/41 Gemarkung G. erfassten Daten vermuten lassen, dass die von der Beigeladenen betriebene Freizeitanlage keine unzumutbaren Lärmimmissionen oder derart chaotische Verkehrsverhältnisse erwarten lassen, dass die entstehende Gesamtbelastung unzumutbar ist, fehlt es jedenfalls an einer festgesetzten und überprüfbaren Angabe der Nutzerzahl der genehmigten Anlage in ihrer Gesamtheit, d. h. einschließlich der Zahl der Personen, die voraussichtlich die Umkleide- und Sanitärräume nutzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, sie an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.