Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2019 - 23 ZB 18.32580
vorgehend
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
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Urteil einreichenBayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2019 - 23 ZB 18.32580 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.
(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.
(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.
(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.
(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.
(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.
(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.
(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Gründe
- 1
-
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben sind geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.
- 2
-
1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer im Ergebnis nicht in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten.
- 3
-
a) Allerdings liegt der Verwerfung der Gehörsrüge als unzulässig durch den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. Juli 2013 eine fehlerhafte Rechtsanwendung des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugrunde. Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts war gegen den die Berufung als unbegründet zurückweisenden Beschluss vom 13. Mai 2013 die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) nicht eröffnet, weil die durch das Berufungsgericht auf 2.535,39 € festgesetzte Beschwer die für Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesgerichtshof geltende Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO von 20.000 € nicht überschritt, für eine relevante Fehlerhaftigkeit dieser Festsetzung nichts ersichtlich ist und eine Nichtzulassungsbeschwerde deshalb offensichtlich unzulässig gewesen wäre. In dieser unvertretbaren Behandlung der Anhörungsrüge als unzulässig liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der Beschwerdeführer infolgedessen entgegen der Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG mit seiner Anhörungsrüge nicht substantiell beim Oberlandesgericht ankam (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 2007 - 1 BvR 2748/06 -, NJW 2007, S. 2241 <2242>).
- 4
-
b) Die angegriffene Entscheidung beruht jedoch nicht auf dieser Verfassungsrechtsverletzung, denn auch bei zutreffender Bewertung der Zulässigkeit des Rechtsmittels wäre das Verfahren mangels Gehörsverletzung im vorangegangenen Vollstreckungsabwehrklageverfahren nicht nach § 321a Abs. 5 ZPO fortzuführen gewesen. Hier wäre es reine Förmelei, von Verfassungs wegen die Fortführung des Verfahrens zu verlangen, obwohl sich das Gericht schon unter Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers eine abschließende Überzeugung gebildet hat und klar ist, dass eine für den Beteiligten günstigere Lösung ausgeschlossen ist, also die Entscheidung nicht auf der Gehörsverletzung beruht. Etwas anderes würde nur gelten, wenn im vorausgegangenen Vollstreckungsabwehrklageverfahren ein weiterer, nicht geheilter Gehörsverstoß - etwa durch Übergehen von erheblichem Vortrag oder Beweisangeboten - vorgelegen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 -, juris, Rn. 27). Dies ist hier nicht der Fall.
- 5
-
aa) Wann ein Beweisantrag entscheidungserheblich ist, ist prinzipiell von den Fachgerichten im Rahmen der konkreten Verfahrenssituation und auf der Grundlage des einfachen Rechts zu beurteilen. Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. November 2006 - 2 BvR 194/05 -, juris, Rn. 22). Willkürlich ist ein Richterspruch aber nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von einer willkürlichen Missdeutung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>).
- 6
-
bb) Sowohl das Urteil des Landgerichts vom 18. Januar 2013 als auch der die Berufung des Beschwerdeführers zurückweisende Beschluss des Oberlan-desgerichts vom 13. Mai 2013 haben sich mit der wesentlichen Argumentation des Beschwerdeführers, bei den im Kostenfestsetzungsverfahren ergangenen Beschlüssen des Landgerichts vom 1. August 2011 beziehungsweise des Oberlandesgerichts vom 12. Januar 2012 festgesetzten Beträgen handele es sich um zusätzliche Erstattungsbeträge zum Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Mai 2011, in tatsächlicher und rechtlicher Sicht auseinandergesetzt.
- 7
-
Angesichts des nur sehr knappen Wortlauts der Beschlussformel der Beschwerdeentscheidung vom 12. Januar 2012 und des ebenso knappen, vor allem aber nicht eindeutigen Tenors der (Teil-)Abhilfeentscheidung vom 1. August 2011, insbesondere des Fehlens eines Hinweises auf das Verhältnis zur ursprünglichen Kostenentscheidung, liegt eine Auslegung, wie sie das Landgericht im angegriffenen Urteil und das Oberlandesgericht im angegriffenen Berufungszurückweisungsbeschluss vorgenommen haben, jedenfalls nicht völlig fern und entbehrt nicht jeder sachlichen Grundlage. Ob ein Verständnis der Kostenentscheidungen im Sinne des Beschwerdeführers, dass gerade auch vor dem Hintergrund des durch ihn geführten Beschwerdeverfahrens durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. Januar 2012 nur weitere ihm zu erstattende Kosten festgesetzt worden seien, näher gelegen hätte, kann dahin stehen, denn selbst bei Annahme einer rechtlichen Fehlbeurteilung durch die angegriffenen Entscheidungen wäre spezifisches Verfassungsrecht nicht verletzt.
- 8
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cc) Auch die Ablehnung der Beweisanträge des Beschwerdeführers entbehrt nicht jeder prozessrechtlichen Grundlage.
- 9
-
(1) Einem erheblichen Beweisangebot ist nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechts dann nicht nachzukommen, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall zur Beweisbehauptung erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse erbringen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1179/91 -, NJW 1993, S. 254 <255>; Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 284 Rn. 8b, 10a). Beweisbedürftig sind nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln aber nur Tatsachenbehauptungen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, Vorbem. § 284 Rn. 1), sodass bei bloßen Rechtsbehauptungen eine Zurückweisung aufgrund fehlender Beweisbedürftigkeit erfolgen kann (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 284 Rn. 8b, 10).
- 10
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(2) Die angegriffenen Entscheidungen stützen sich auf die vertretbare Ansicht, für die entscheidungserhebliche Frage, was der Beschwerdeführer vollstrecken könne, sei der Tenor der Kostenbeschlüsse auszulegen. Unter Zugrundelegung dieser Auffassung ist die Ablehnung der Zeugenvernehmung wie auch die Beiziehung der Akten des Kostenfestsetzungsverfahrens sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Auslegung eines Tenors handelt es sich um eine Rechtsfrage, für die es nicht auf die subjektive Absicht der an der Festsetzung mitwirkenden Beteiligten ankommt.
- 11
-
2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 12
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt.
Gründe
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.
(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.
Tenor
-
Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 2008 - 11 K 3182/05 Gr, BG - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
-
Damit wird der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. November 2008 - II B 35/08 - gegenstandslos.
-
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
-
...
-
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe
- 1
-
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung des Grundbesitzes nach dem Bewertungsgesetz bei Erhebung der Grundsteuer sowie die Versagung einer Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren.
-
I.
- 2
-
1. Die verheirateten Beschwerdeführer kauften im Jahr 1999 ein bebautes Grundstück in Mülheim an der Ruhr. Die Beschwerdeführer wurden im Mai 2000 im Grundbuch mit je einem halben Anteil als Eigentümer eingetragen. Aufgrund des Erwerbs führte das Finanzamt auf den 1. Januar 2001 eine Zurechnungsfortschreibung nach § 22 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) durch. Das Finanzamt stellte den Wert nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes auf 54.600 DM fest und ordnete das Grundstück in die Grundstücksart "Zweifamilienhaus" ein.
- 3
-
Die Beschwerdeführer führten anschließend umfangreiche Umbauarbeiten durch. Dies nahm das Finanzamt zum Anlass, am 13. April 2004 nach § 22 Abs. 1 und 2 BewG eine Wert- und Artfortschreibung auf den 1. Januar 2002 vorzunehmen. Der Einheitswert wurde auf 85.130 € (= 166.500 DM) und die Grundstücksart mit "Einfamilienhaus" festgestellt. Das bisher im Ertragswertverfahren (vgl. §§ 78 ff. BewG) bewertete Grundstück wurde nunmehr im Sachwertverfahren bewertet (vgl. §§ 83 ff. BewG). Da die Beschwerdeführer einer Ortsbesichtigung durch die Bewertungsstelle nicht zugestimmt hatten, hatte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen anhand der ihm vorliegenden Bauzeichnungen und der von ihm angeforderten Bauakte geschätzt. Ebenfalls am 13. April 2004 erließ das Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 2002 mit einem Messbetrag von 263,44 €.
- 4
-
Die Beschwerdeführer legten gegen den Einheitswertbescheid und den Grundsteuermessbescheid Einspruch ein. In der Einspruchsentscheidung reduzierte das Finanzamt den Einheitswert zum 1. Januar 2002 auf 75.415 € und den Grundsteuermessbetrag auf 229,43 €.
- 5
-
2. Anschließend erhoben die Beschwerdeführer Klage mit dem Ziel, den Einheitswert auf 57.450 DM herabzusetzen. Während des Klageverfahrens änderte das Finanzamt mit Bescheid vom 18. Oktober 2006 die Wertfortschreibung erneut. Das Grundstück wurde wieder im Ertragswertverfahren bewertet und der Einheitswert auf 120.051 € festgesetzt. Das Finanzamt war der Auffassung, wegen falscher Angaben der Beschwerdeführer zu dieser Änderung befugt zu sein.
- 6
-
Im Klageverfahren beantragte der Beschwerdeführer zu 1) Akteneinsicht in die Steuerakten des Finanzamts. Daraufhin übersandte das Finanzgericht die Akten an das Finanzamt mit dem Hinweis, dass "gegen eine Akteneinsicht ab Blatt 14 der Einheitswertakte" keine Bedenken bestünden. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben verweigerte das Finanzamt dem Beschwerdeführer zu 1) Einsicht in Blatt 1 bis 13 der Einheitswertakte. Die Beschwerdeführer beantragten in der Folgezeit mehrfach schriftsätzlich beim Finanzgericht und bei der Finanzbehörde sowie - nach ihrem Vortrag - in der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht in die vollständige Einheitswertakte. Eine Reaktion des Finanzgerichts darauf erfolgte nicht, obwohl die Beschwerdeführer eine Entscheidung über ihren Antrag auf vollständige Akteneinsicht ausdrücklich anmahnten. Auch eine Protokollierung des Antrags im Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung erfolgte nicht.
- 7
-
Die Klage, die sich nicht mehr gegen die Artfortschreibung, sondern nur gegen die Wertfortschreibung richtete, hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht war der Auffassung, der Änderungsbescheid vom 18. Oktober 2006 sei mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. Die Klage gegen den Wertfortschreibungsbescheid vom 13. April 2004 sei dagegen im Ergebnis unbegründet. Es sei zu Recht eine Wertfortschreibung durchgeführt worden. Das Finanzamt habe zwar das Sachwertverfahren angewendet, obwohl das Ertragswertverfahren habe angewendet werden müssen. Doch bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ergebe sich mit 82.829 € (= 162.000 DM) ein höherer Wert als der vom Finanzamt in der Einspruchsentscheidung angesetzte Wert, so dass die Klage erfolglos bleiben müsse. Die Klage gegen den Grundsteuermessbescheid vom 13. April 2004 wies das Finanzgericht ebenfalls ab, weil es die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer nicht teilte und der Grundsteuermessbescheid nicht mit Argumenten gegen die Höhe des Einheitswerts angefochten werden könne. Den Antrag auf Akteneinsicht lehnte das Finanzgericht mit der Begründung ab, dass die dort aufgeführten Vorgänge keine Bedeutung für das Klageverfahren hätten. Die Revision ließ das Finanzgericht nicht zu.
- 8
-
Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesfinanzhof eine Nichtzulassungsbeschwerde. Sie machten unter anderem Verfahrensmängel wegen der Versagung der vollständigen Akteneinsicht geltend.
- 9
-
Der Bundesfinanzhof wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer als unbegründet zurück. Die Entscheidung wurde am 27. November 2008 zugestellt. Soweit die Beschwerdeführer rügten, das Finanzgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, ihnen Einsicht in die Einheitswertakte zu gewähren und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sei die Beschwerde unbegründet. Die Beschwerdeführer hätten ihren Antrag auf Akteneinsicht nicht weiter verfolgt. Das Sitzungsprotokoll verzeichne weder einen Antrag auf Akteneinsicht noch eine Rüge der Beschwerdeführer, das Finanzgericht habe ihnen die Einsicht verweigert. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer rügelos auf die Sache eingelassen hätten.
- 10
-
3. Neben der Klage gegen den Einheitswertbescheid und den Grundsteuermessbescheid erhoben die Beschwerdeführer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren auch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt Mülheim an der Ruhr. Zur Begründung trugen sie vor, die Erhebung der Grundsteuer sei verfassungswidrig. Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Juni 2008 ab. Der Beschluss ging den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer ausweislich des Eingangsstempels am 3. Juli 2008 zu.
-
II.
- 11
-
Mit ihrer gegen die Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen erhobenen und am 19. Dezember 2008 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 6, Art. 14, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführer wenden sich dabei zum einen gegen die Einheitsbewertung ihres Grundstücks und die darauf beruhende Grundsteuerfestsetzung (1). Sie rügen zum anderen die Versagung der Akteneinsicht durch das Finanzgericht (2).
- 12
-
1. Die Erhebung von Grundsteuer nach dem Grundsteuergesetz in Verbindung mit dem Bewertungsgesetz sei für selbstgenutzte Einfamilienhäuser verfassungswidrig. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG werde massiv verletzt. Sowohl zwischen als auch innerhalb der unterschiedlichen Grundstücksarten komme es zu gleichheitswidrigen Wertverzerrungen. Nach wie vor würden die Werte der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1964 der Einheitsbewertung zugrunde gelegt. Turnusmäßige Wertanpassungen, die der Gesetzgeber zunächst alle sechs Jahre vorgesehen habe, seien seitdem nicht mehr erfolgt.
- 13
-
Ertrags- und Sachwertverfahren führten zu stark unterschiedlichen Werten und vernachlässigten im Rahmen der Einheitsbewertung altersbedingte Wertunterschiede. Hinzu komme die Ungleichheit zwischen den alten und den neuen Bundesländern seit 1991. In § 42 GrStG habe der Gesetzgeber für Häuser in den neuen Bundesländern, für die ein Einheitswert auf den 1. Januar 1935 nicht festgestellt worden sei, ein einfaches Verfahren festgelegt, das auf ein aufwendiges Einheitswert- und Steuermessbetragsverfahren verzichte. Das Verfahren werde direkt von der Gemeinde, die die Grundsteuer erhebe, durchgeführt und führe zu wesentlich niedrigeren Werten als die in den alten Bundesländern geltenden umständlichen Regelungen.
- 14
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Schon bei der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1964 sei keine vollständige und genaue Wertermittlung erfolgt. In vielen Fällen sei niemals eine Ortsbesichtigung durch die Finanzverwaltung erfolgt. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass schon im Jahr 1964 die Wertermittlung mangels geeigneter Erhebungsregeln nicht gleichmäßig erfolgt sei. Sowohl beim Sachwertverfahren als auch beim Ertragswertverfahren bestünden massive Erhebungs- und Vollzugsdefizite. Diese begründeten die Verfassungswidrigkeit der Steuererhebung.
- 15
-
Die Grundsteuererhebung bei selbstgenutzten Einfamilienhäusern stehe auch in Widerspruch zur Vermögensteuerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 93, 121). Danach stehe das persönliche und familiäre Gebrauchsvermögen nach Art. 14 und Art. 6 GG unter besonderem Schutz. Es sei steuerrechtlich freizustellen und damit von der Sollertragsteuer und Substanzbesteuerung abzuschirmen. Unvertretbar sei jedenfalls die bisher geäußerte Auffassung des Bundesfinanzhofs, wonach wegen der geringen finanziellen Belastung durch die Grundsteuer Wertverzerrungen in höherem Maße hinnehmbar seien. Dies ignoriere den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Dasselbe gelte für die Begründung, dass eine Neuregelung der Einheitsbewertung wohl kaum zu einer Herabsetzung der Einheitswerte führen werde.
- 16
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2. Durch die Nichtgewährung vollständiger Akteneinsicht und die Nichtberücksichtigung wesentlichen Vortrags im finanzgerichtlichen Verfahren sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt worden. Sie hätten vor dem Finanzgericht Einsichtnahme in die vollständigen Akten beantragt, um sich über die dem Finanzamt vorliegenden Angaben zur Beschaffenheit und den Ausstattungsmerkmalen des Hauses informieren zu können. Durch die Nichtgewährung vollständiger Akteneinsicht sei ihnen die Möglichkeit zur Information und zu entsprechendem Klagevortrag genommen worden. Der Bundesfinanzhof habe in seiner Entscheidung zwar eingeräumt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Versagung der Akteneinsicht verletzt werden könne. Der Bundesfinanzhof habe die Revision aber nicht zugelassen, weil er unterstellt habe, sie hätten durch Untätigkeit auf die Verfolgung ihres Antrags auf Akteneinsicht verzichtet. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer zu 1) jedoch in der mündlichen Verhandlung nochmals auf seinen Antrag auf Akteneinsicht hingewiesen und um Entscheidung gebeten. Schon durch einen Blick auf das Urteil des Finanzgerichts hätte der Bundesfinanzhof dies feststellen können. Denn das Finanzgericht habe in seinem Urteil ihre Forderung auf Akteneinsicht wiedergegeben und im Urteil den Antrag abgelehnt. Dies hätte es wohl kaum getan, wenn sie auf die Verfolgung ihres Antrags auf Akteneinsicht verzichtet hätten.
-
III.
- 17
-
Die Verfassungsbeschwerde ist der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen, dem Bundesfinanzhof, der Stadt Mülheim an der Ruhr und dem Finanzamt Mülheim an der Ruhr zugestellt worden. Geäußert haben sich der Bundesfinanzhof (1) und das Finanzamt Mülheim an der Ruhr (2).
- 18
-
1. Der Bundesfinanzhof führt unter anderem aus, dass das Recht auf Akteneinsicht sich auf sämtliche Akten erstrecke, die dem Finanzgericht in der konkreten Streitsache vorlägen. Allerdings habe das Finanzgericht von Fall zu Fall zu entscheiden, ob eine Offenbarung einzelner Informationen gegen das Steuergeheimnis verstoße und gegebenenfalls die Einsicht zu beschränken sei. Gegen die (teilweise) Versagung der Akteneinsicht sei die Beschwerde gegeben.
- 19
-
Die Annahme eines Rügeverzichts bei bloßem Unterlassen einer fristgerechten Verfahrensrüge sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts ergebe sich, dass Akteneinsicht begehrt worden sei, nicht aber, dass die Nichtgewährung der Akteinsicht in der mündlichen Verhandlung gerügt worden sei. Die Beschwerdeführer seien allerdings im finanzgerichtlichen Verfahren nicht sachkundig vertreten gewesen. Soweit die angefochtene Entscheidung unter anderem auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 27. September 2007 - IX B 19/07 -, BFH/NV 2008, S. 27 Bezug nehme, habe dieser Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde gelegen, bei der der Kläger sachkundig vertreten gewesen sei.
- 20
-
Außerdem sei bisher nicht problematisiert worden, dass das Finanzgericht es nicht erwogen habe, die Anträge der Beschwerdeführer als Beschwerde zu deuten. Dann wäre die Frage der Akteneinsicht in einem Zwischenstreit zu klären gewesen. Die wiederholten Anträge auf Akteneinsicht deuteten jedenfalls darauf hin, dass im Hinblick auf die Versagung der Akteneinsicht ein Rügeverzicht nicht gewollt gewesen sei. Daher habe das Finanzgericht prüfen müssen, ob es das Hauptsacheverfahren bis zur Rechtskraft eines den Umfang des Akteneinsichtsrechts betreffenden Zwischenstreits aussetze. Die unterlassene Aussetzung könne einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens darstellen.
- 21
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2. Das Finanzamt führt unter anderem aus, die Verfassungsbeschwerde sei wegen Verstoßes gegen das in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG enthaltene Subsidiaritätsprinzip unzulässig. Die Beschwerdeführer hätten sich rügelos auf die Sache eingelassen. Dabei spiele keine Rolle, dass die Beschwerdeführer anwaltlich nicht vertreten gewesen seien und auf einer ausdrücklichen Protokollierung nicht bestanden hätten. Die Beschwerdeführer hätten nach der Zustellung des Urteils des Finanzgerichts ihr Begehren im Wege eines Protokollberichtigungsantrags weiterverfolgen können. Zu diesem Zeitpunkt seien die Beschwerdeführer auch fachkundig vertreten gewesen. Der damalige Bevollmächtigte der Beschwerdeführer habe es aber versäumt, vor Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde oder parallel dazu einen entsprechenden Berichtigungsantrag zu stellen. Dieses Versäumnis stehe einer inhaltlichen Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht entgegen.
-
IV.
- 22
-
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sie das finanzgerichtliche Verfahren betrifft. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
- 23
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Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig (1). Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt. Denn die Versagung der Akteneinsicht durch das Finanzgericht verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (2). Auf die übrigen Rügen kommt es daneben nicht mehr an (3).
- 24
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig.
- 25
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a) Soweit die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde den Grundsteuerbescheid und die Widerspruchsentscheidung der Stadt Mülheim an der Ruhr, das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts angreifen, ist die Verfassungsbeschwerde wegen Verfristung unzulässig und nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Beschwerdeführer haben die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht eingehalten. Die letztinstanzliche Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wurde dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführer am 3. Juli 2008 zugestellt. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ging erst am 19. Dezember 2008 beim Bundesverfassungsgericht ein. Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
- 26
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b) Soweit die Beschwerdeführer sich gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs und die vorangegangenen Entscheidungen zur Einheitsbewertung wenden, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nur zum Teil zulässig. Dies ist der Fall, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG durch die Versagung der Akteneinsicht beanstanden (aa). Die Rüge mehrfacher Grundrechtsverletzungen durch das System der Einheitsbewertung ist hingegen nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässig (bb), die weiteren geltend gemachten Grundrechtsverletzungen sind nicht hinreichend substantiiert begründet (cc).
- 27
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aa) Die Rüge der Verletzung prozessualer Grundrechte durch die Versagung der Akteneinsicht haben die Beschwerdeführer innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist erhoben. Die angefochtene Entscheidung des Bundesfinanzhofs wurde den Beschwerdeführern am 27. November 2008 zugestellt. Die mit ordnungsgemäßer Vertretungsvollmacht versehene Beschwerdeschrift ging am 19. Dezember 2008 beim Bundesverfassungsgericht ein.
- 28
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Der Verfassungsbeschwerde steht insoweit nicht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Die Beschwerdeführer haben den Rechtsweg ordnungsgemäß ausgeschöpft. Soweit sie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Entscheidung des Finanzgerichts rügen, weil dieses ihnen keine vollständige Akteneinsicht gewährt habe, kann ihnen nicht entgegengehalten werden, sie hätten einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung beim Finanzgericht stellen müssen. Weder aus dem Unterlassen eines solchen Protokollberichtigungsantrags noch aus dem sonstigen prozessualen Verhalten der Beschwerdeführer kann auf einen entsprechenden Rügeverzicht geschlossen werden. Dies wird zum einen aus den die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen der Beschwerdeführer deutlich. In ihnen haben sie mehrfach schriftlich die Gewährung von Akteneinsicht beantragt und die fehlende Entscheidung des Finanzgerichts darüber gerügt. Die Beschwerdeführer bringen zum anderen unwidersprochen vor, das Gericht habe in der mündlichen Verhandlung zugesagt, im Urteil über den Antrag auf Akteneinsicht zu entscheiden. Dies hat das Finanzgericht ausweislich der Urteilsgründe auch getan. Es ist daher hinreichend belegt, dass die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren bis zuletzt auf Akteneinsicht bestanden und jedenfalls nicht auf eine entsprechende Rüge verzichtet haben (näher dazu s. unter IV. 2. b.).
- 29
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bb) Soweit sich die Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung insgesamt wenden, ist ihnen dieser Einwand nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität verwehrt. Die Beschwerdeführer haben die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung zwar vor dem Finanzgericht geltend gemacht, diese Rüge aber im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof nicht mehr weiter verfolgt.
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(1) Der Grundsatz der Subsidiarität fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erreichen oder diesen zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 <325>; 77, 381 <401>; 81, 22 <27>; 86, 15 <22>; 95, 163 <171>; stRspr). Er ist durch das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs aber nicht verpflichtet, bereits das fachgerichtliche Verfahren auch als "Verfassungsprozess" zu führen (vgl. BVerfGE 112, 50 <61>). Etwas anderes kann jedoch insbesondere dann gelten, wenn der Erfolg eines Rechtsmittels, wie etwa der revisionsrechtlichen Nichtzulassungsbeschwerde, von der Darlegung auch verfassungsrechtlicher Grundsatzfragen abhängt (vgl. BVerfGE 112, 50 <62 f.>).
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(2) Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung wenden, haben sie sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof darauf nicht berufen und insbesondere ihren Vortrag zum Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht hierauf gestützt. Zwar haben sich die Beschwerdeführer noch im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Finanzgericht wiederholt umfangreich zur angeblichen Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung geäußert und insoweit eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht angeregt. Im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof haben sie daran aber nicht mehr festgehalten. Eine entsprechend begründete Rüge fehlt in ihrem Beschwerdevorbringen. Im Hinblick auf die im Schrifttum in erheblichem Umfang geäußerten verfassungsrechtlichen Zweifel an der Einheitsbewertung (vgl. u.a. Seer, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl., § 13 Rn. 210; Kühnold/Stöckel, NWB 2007, S. 3873 ff. <3878 ff.>) kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Bundesfinanzhof auf ein entsprechendes Vorbringen die Revision zugelassen hätte. Es entspricht den dem Grundgesetz zugrunde liegenden Vorstellungen über die Verteilung der Aufgaben von Fachgerichtsbarkeit und Verfassungsgerichtsbarkeit bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 112, 50 <62 f.>), auch für die Beantwortung der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung zunächst eine Auseinandersetzung der Fachgerichte und hier insbesondere des Bundesfinanzhofs mit den einfach- wie auch den verfassungsrechtlichen Aspekten des Falles zu erreichen.
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cc) Soweit die Beschwerdeführer Verletzungen von Art. 3 Abs. 1 - insbesondere im Hinblick auf Ertragswert- und Sachwertverfahren -, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG rügen, ist ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert und entspricht nicht den Darlegungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde und die Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf ist zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt, soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Finanzgerichts wenden. Der Beschluss des Bundesfinanzhofs wird damit gegenstandslos.
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Das Finanzgericht hat den Anspruch der Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es den Beschwerdeführern trotz ihres Antrags keine Akteneinsicht gewährt hat (a). Dieser Verfassungsverstoß ist auch nicht wegen Rügeverzichts unbeachtlich (b). Das Urteil des Finanzgerichts beruht auch auf dem Verfassungsverstoß (c).
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a) Durch die Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht hat das Finanzgericht Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
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aa) Das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht nicht nur, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sondern auch, die Beteiligten über die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu informieren. Eine Art. 103 Abs. 1 GG genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Sie müssen sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt über den gesamten Verfahrensstoff informieren können (BVerfGE 89, 28 <35> m. w. N.). Das Gebot rechtlichen Gehörs sichert daher den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und situationsspezifisch ge-stalten können (vgl. BVerfGE 81, 123 <129>). Zum Recht auf rechtliches Gehör gehört daher auch die Möglichkeit der Akteneinsicht (vgl. BVerfGK 7, 205 <212>; vgl. im Schrifttum u. a. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl., Art. 103, Rn. 15; Koch, in: Gräber, FGO, 6. Aufl. 2006, § 78 Rn. 1a).
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Dies gilt auch für das Recht auf Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 78 FGO. Dieses ist sowohl Ausfluss des Anspruchs der Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs als auch Ausdruck eines das gesamte Prozessrecht beherrschenden Grundsatzes, dass die Beteiligten alle tatsächlichen Grundlagen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt, vorher kennen sollen und zur Kenntnis nehmen dürfen. § 78 FGO dient damit auch der Waffengleichheit der Beteiligten und damit dem umfassenden Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG (Thürmer, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO/FGO, § 78 FGO Rn. 17
; Koch, in: Gräber, a.a.O. Rn. 1a).
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Das Akteneinsichtsrecht ist im finanzgerichtlichen Verfahren von besonderer Bedeutung. Die Steuerpflichtigen haben - mangels entsprechender Regelung in der Abgabenordnung - regelmäßig erst im Prozess Gelegenheit, unabhängig von einer Ermessensentscheidung des Finanzamts, die (Steuer-) Akten einzusehen. Denn im Verwaltungsverfahren beim Finanzamt besteht kein Anspruch auf Einsicht in die Steuerakten. Eine Entscheidung darüber liegt vielmehr im Ermessen des Finanzamts (vgl. Thürmer, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., Rn. 18
; Koch, in: Gräber a.a.O. Rn. 1a). Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich dabei auf alle dem Gericht in der konkreten Streitsache vorliegenden Akten. Die Einsicht in diese Akten kann das Gericht auch dann nicht verweigern, wenn deren Inhalt seiner Auffassung nach keine Bedeutung hat. Denn über den Beweiswert vorgelegter Akten kann und darf es sich erst dann ein abschließendes Urteil bilden, wenn die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich zu deren Inhalt zu äußern (vgl. Thürmer, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., Rn. 40 m.w.N. ).
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§ 78 FGO gewährt die Akteneinsicht ohne Begrenzungen hinsichtlich des gesamten Akteninhalts. Eine Akteneinsicht kann daher nur verweigert werden, wenn sich aus § 78 Abs. 3 FGO oder der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses oder unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes Einschränkungen ergeben (vgl. Koch, in: Gräber, a.a.O., Rn. 4; Thürmer, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O. Rn. 15
). So ist auch im Rahmen der Akteneinsicht das Steuergeheimnis nach § 30 AO zu wahren. Vorgänge, die am Verfahren unbeteiligte Dritte betreffen, sind - soweit möglich - zu entfernen oder durch andere geeignete Maßnahmen von der Einsichtnahme auszuschließen. Ebenfalls ist nach § 78 Abs. 3 FGO keine Akteneinsicht in Voten und Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen zu gewähren (Thürmer, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O. Rn. 80 und 110 ).
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bb) Nach diesen Maßstäben verletzt die angegriffene Entscheidung des Finanzgerichts Art. 103 Abs. 1 GG.
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(1) Die Beschwerdeführer konnten die von den Finanzgerichten für ihre Entscheidungen herangezogenen Bewertungsakten nicht vollständig einsehen. Den Beschwerdeführern wurde seitens des Finanzgerichts die Akteneinsicht in Bl. 1 bis 13 der Einheitswertakte mit der Begründung verweigert, auf diese Aktenteile komme es nicht entscheidungserheblich an. Zu diesen Aktenteilen konnten die Beschwerdeführer sich mithin nicht äußern. Daher konnten sie nicht überprüfen, ob die dort enthaltenen Aktenteile wirklich entscheidungserheblich sind oder nicht und ob die vom Finanzgericht hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit vorgenommene Würdigung zutreffend ist. Ebenso konnten die Beschwerdeführer nicht feststellen, ob sich in Bl. 1 bis 13 der Bewertungsakte Unterlagen befinden, die ihnen ergänzenden Vortrag ermöglicht und ihrer Klage gegebenenfalls Erfolgsaussichten verschafft hätten.
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(2) Prozessrechtliche Gründe, die es gerechtfertigt hätten, den Beschwerdeführern die Akteneinsicht teilweise zu verweigern, werden von den Finanzgerichten nicht aufgeführt. Dass hier das Steuergeheimnis eines Dritten der Einsichtnahme entgegensteht, wird weder vom Finanzgericht noch vom Bundesfinanzhof dargelegt. Ein Fall des § 78 Abs. 3 FGO (Einsichtnahme in Voten und Urteilsentwürfe) ist ersichtlich nicht gegeben. Ein tragfähiger Grund, den Beschwerdeführern die Akteneinsicht in Bl. 1 bis 13 der Bewertungsakte zu verweigern, war danach im fachgerichtlichen Verfahren nicht erkennbar. Die Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht durch das Finanzgericht verletzt daher das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer.
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b) Der Gehörsverstoß ist auch nicht durch Rügeverzicht unbeachtlich geworden. Soweit der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung von einem Rügeverzicht ausgeht, überspannt er die prozessualen Obliegenheitsanforderungen an die im Termin nicht sachkundig vertretenen Beschwerdeführer.
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aa) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dann nicht mehr gerügt werden, wenn ein fachkundig vertretener Steuerpflichtiger von seinem Recht auf Akteneinsicht keinen Gebrauch macht oder auf dieses verzichtet. Ein Verzicht liegt auch dann vor, wenn ein fachkundig vertretener Steuerpflichtiger die Versagung der Akteneinsicht in der letzten mündlichen Verhandlung nicht rügt. Denn ein verzichtbarer Verfahrensmangel wie die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht kann nicht mehr als Gehörsverstoß gerügt werden, wenn der Beteiligte darauf verzichtet hat (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO). Das Rügerecht geht bei solchen Verfahrensmängeln nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge. Ein Verzichtswille ist dafür nicht erforderlich. Diese Folge wird vom Bundesfinanzhof allerdings nur für den Fall des sachkundig vertretenen Klägers angenommen (BFH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2004 - XI B 213/02 -, BFH/NV 2005, S. 566 unter II.1.a bis c der Gründe; vom 27. September 2007 - IX B 19/07 -, BFH/NV 2008, S. 27 unter 3. der Gründe; so auch Thürmer, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O. Rn. 172
).
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Erkennt ein Prozessbeteiligter, dass das Gericht seinen Antrag auf Akteneinsicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unberücksichtigt lässt, darf er nicht untätig bleiben. Vielmehr muss er das Übergehen seines Antrags rügen und dem Gericht Gelegenheit geben, zu dem Versäumnis Stellung zu nehmen und den Antrag zu bescheiden (BFH, Beschluss vom 29. Oktober 2004 - XI B 213/02 -, a.a.O.; Urteil vom 27. Juni 2006 - VII R 34/05 -, BFH/NV 2006, S. 2024 unter II. 1 der Gründe).
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bb) Diese fachprozessualen Grundsätze zum Rügeverzicht sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie dürfen allerdings nicht in einer Weise zur Anwendung gebracht werden, die den durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutz des Bürgers oder, sofern es wie hier beim Recht auf Akteneinsicht auch um ein aus Art. 103 Abs. 1 GG fließendes Verfahrensrecht geht, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör durch überzogene Rügeanforderungen entwerten oder unangemessen einschränken. Gemessen hieran durfte der Bundesfinanzhof einen - auch nur konkludenten - Rügeverzicht bei den Beschwerdeführern hier nicht annehmen.
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Die Beschwerdeführer waren im finanzgerichtlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Zudem deuteten bereits die wiederholten schriftsätzlichen Anträge darauf hin, dass ein Rügeverzicht im Hinblick auf die Versagung der Akteneinsicht von den Beschwerdeführern nicht gewollt war. Vor allem aber zeigt der Umstand, dass das Finanzgericht sich in Tatbestand und Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils mit dem Antrag auf Akteneinsicht befasst hat, dass es selbst nicht von einem Antragsverzicht ausgegangen ist. Dies belegt im Gegenteil den Vortrag der Beschwerdeführer, dass sie auch in der mündlichen Verhandlung noch auf der Akteneinsicht bestanden hätten. Den Beschwerdeführern bei dieser Sachlage das Versäumen eines Protokollberichtigungsantrags mit der Folge eines konkludenten Rügeverzichts entgegenzuhalten, überspannt die Anforderungen an die prozessualen Sorgfaltspflichten des Bürgers und erschwert ihnen hier die Wahrung ihres rechtlichen Gehörs in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise.
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c) Die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts beruht auch auf dem Gehörsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach einer Einsichtnahme in Bl. 1 bis 13 der Bewertungsakte die Beschwerdeführer ergänzende Tatsachen hätten vortragen können, die das Finanzgericht zu einer geänderten Beurteilung des Falls veranlasst hätten. Ob die Bl. 1 bis 13 der Bewertungsakte tatsächlich entscheidungserheblich sind - wie die Beschwerdeführer geltend machen - oder ob dies nicht der Fall ist - wie das beklagte Finanzamt und das Finanzgericht behaupten -, kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht entschieden werden. Denn die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und damit der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (BVerfGE 18, 85 <92>; 113, 88 <103>; stRspr).
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3. Da das Urteil des Finanzgerichts wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob es, soweit es zulässig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird, die Beschwerdeführer auch in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Auf die diesbezügliche Rüge kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an.
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4. Das Urteil des Finanzgerichts ist danach aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss des Bundesfinanzhofs über die Nichtzulassungsbeschwerde wird damit gegenstandslos ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf, ob er seinerseits dadurch Verfahrensgrundrechte der Beschwerdeführer verletzt hat, dass er einen Rügeverzicht im Hinblick auf die versagte Akteneinsicht angenommen hat, oder dadurch dass er es trotz Verfahrensrüge nicht beanstandet hat, dass das Finanzgericht kein Zwischenverfahren über die Berechtigung der Akteneinsichtsverweigerung durchgeführt hatte.
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Die Entscheidungen über die Festsetzung des Gegenstandwerts und der Auslagenerstattung beruhen auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.