Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2019 - 23 ZB 18.32580

bei uns veröffentlicht am05.07.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 1 K 18.30818, 02.08.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. August 2018, Az. Au 1 K 18.30818, hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers durch Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegt bzw. nicht in einer Weise dargelegt worden ist, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

1. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395/409 - NJW 2003, 1924; BayVGH, B.v. 18.4.2019 - 5 ZB 19.50014 - juris Rn. 7 m.w.N.). Das rechtliche Gehör gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindeststandards, dass ein Kläger die Möglichkeit hat, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Ein Gehörsverstoß liegt deshalb nur vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass entscheidungserhebliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, B.v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 - NVwZ 2016, 238/241; BayVGH a.a.O. Rn. 7). Mit Kritik an der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht begründet werden (BVerfG, B.v. 19.7.1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267/273 - NJW 1967, 1955; BVerwG, B.v. 15.5.2014 - 9 B 14.14 - juris Rn. 8; BayVGH a.a.O. Rn. 7).

a) Die Klägerinnen rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zum einen durch Verletzung der Sachaufklärungspflicht, die sich manifestiere durch

1) die teilweise völlig falsche Wiedergabe ihres Vortrags,

2) die teilweise Nichtberücksichtigung ihres Vortrags auf Grund falscher und willkürlicher Qualifizierung als unglaubwürdig,

3) die teilweise Nichtberücksichtigung ihres Vortrags durch schlichtes Ignorieren.

Damit wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargelegt.

Soweit die Klägerinnen geltend machen, das Verwaltungsgericht habe durch die von ihnen gerügten Mängel gegen seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verstoßen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), greifen sie der Sache nach die Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht an (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Damit machen sie aber keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO geltend, sondern (ernstliche) Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Diese stellen jedoch keinen Zulassungsgrund i.S.d. § 78 Abs. 3 AsylG dar (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2017 - 20 ZB 17.30078 - juris Rn. 3). Selbst wenn man in der gerügten Verletzung der Sachverhaltsaufklärungspflicht aber die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers sehen wollte, weil wesentliche Tatsachen ungeprüft geblieben seien, handelt es sich dabei nicht um einen Verfahrensmangel i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO (BayVGH, B.v. 27.2.2017 a.a.O. Rn. 5). Bei einem behaupteten Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht bzw. den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Gehörsverstoß und damit auch nicht um einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 VwGO, der von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erfasst wäre (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2019 - 13a ZB 19.30064 - juris Rn. 2 m.w.N.). Die in den einzelnen Prozessordnungen in unterschiedlichem Umfang vorgesehenen Hinweis-, Aufklärungs- und Erörterungspflichten, die über die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen, sich zu dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt äußern zu können, sind, auch wenn sie im einfachen Prozessrecht verankert sind, von der Schutzwirkung des Rechts auf Gehör nach Art. 91 Abs. 1 BV und Art. 103 Abs. 1 GG nicht umfasst (BayVGH, B.v. 25.1.2019 a.a.O. Rn. 11 m.w.N.). Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhaltes einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden (BayVGH, B.v. 22.11.2017 - 11 ZB 17.30768 - juris Rn. 8). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist deshalb nicht dadurch verletzt, dass das Gericht zu einer möglicherweise unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Sammlung, Feststellung und Bewertung der vorgetragenen Tatsachen gekommen ist. Im Übrigen gilt folgendes:

Zu Nr. 1 wird ausgeführt, dass die im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Arbeitstätigkeit der Klägerin zu 1 verwendeten deutschen Begriffe “Finanzamt“, „Vorgesetzte“, „Chef“ usw. die Verhältnisse unzutreffend wiedergäben. In Eritrea sei auch der Staatsdienst als Zwangsdienst organisiert und sei vom „Nationaldienst“ nicht zu unterscheiden, das eigenmächtige Verlassen eines solchen Arbeitsplatzes werde als Fahnenflucht bestraft. Die Klägerin zu 1 sei bei der Besoldung von Soldaten tätig gewesen, dies sei nirgends Aufgabe eines „Finanzamtes“, und die „Vorgesetzten“ seien tatsächlich militärische Kommandeure mit den Befugnissen der militärischen Disziplin gewesen. Dies habe die Klägerin zu 1 in der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge deutlich zum Ausdruck gebracht. Durch Nichtbeachtung dieser Aussage und der falschen Wiedergabe ihres Vortrags sei es in dem Urteil zu der Annahme einer „bloßen illegalen Ausreise nach vollständiger Ableistung der nationalen Dienstpflicht“ gekommen. Völlig unbeachtet bleibe die Gefährdung der Klägerin zu 1 als Geheimnisträgerin und Zeugin illegaler Machenschaften.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Klägerbevollmächtigte in den von ihm formulierten Beweisanträgen selbst die Begriffe „Finanzverwaltung“ und „Vorgesetzter“ verwendet (vgl. Schriftsatz vom 12.7.2018, S. 2). Zudem entspricht die Tatbestandsdarstellung den Angaben der Klägerin zu 1, wie sie sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 31. Juli 2018, der Anhörung vor dem Bundesamt vom 15. November 2017 und dem streitgegenständliche Bescheid ergeben. Die Begriffe „staatliche Finanzverwaltung“, „Chef“, „Vorgesetzter“ werden auch dort verwendet. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben die anwaltlich vertretenen Klägerinnen auf Wiedergabe des Diktats verzichtet und auch keinen Antrag auf Protokollberichtigung gestellt. Die Klägerinnen hatten demnach hinreichend Gelegenheit, im Rahmen des Klageverfahrens eventuelle Missverständnisse auszuräumen und die Begrifflichkeiten klarzustellen. Sie haben etwaige Übersetzungsfehler aber nicht gerügt. Damit haben sie die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft, sondern die Möglichkeit ungenutzt gelassen, ihre Ausführungen ggfs. klarzustellen. Von einer völlig unzutreffenden Wiedergabe des klägerischen Vortrags bzw. willkürlichen Nichtberücksichtigung kann daher nicht die Rede sein (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2019 - 23 ZB 19.30303 - Rn. 10). Darüber hinaus hat sich das Gericht mit der Frage, welche Konsequenzen die Klägerin zu 1 in Eritrea aufgrund ihrer illegalen Ausreise zu erwarten habe, auch ausführlich befasst (UA S. 6f.). Auch die Ausführungen der Klägerin zu 1 hinsichtlich ihrer Tätigkeit in Eritrea und des Verhältnisses zu ihren Vorgesetzten werden gewürdigt (UA S. 7f.). Dass das Gericht dem Vorbringen der Klägerin zu 1, aufgrund der von ihr geschilderten angeblichen Umstände bei einer Rückkehr nach Eritrea gefährdet zu sein, keinen Glauben geschenkt hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

Zu Nr. 2 wird ausgeführt, die Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Klägerin zu 1 beruhe auf willkürlichen Annahmen, Verstößen gegen die Denkgesetzte und einer Verdrehung der vorgebrachten Tatsachen. Mit diesem unsubstantiierten Vorbringen wird jedoch ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargelegt.

Mit Kritik an der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht begründet werden (BVerwG, B.v. 15.5.2014 - 9 B 14.14 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 18.4.2019 a.a.O. Rn. 7). Soweit die Klägerinnen das Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen der von ihnen behaupteten Ungeeignetheit der Anhörungsprotokolle des Bundesamts hinsichtlich vermeintlicher oder tatsächlicher Widersprüche im Vorbringen der Klägerin zu 1 geltend machen, wird schon nicht dargelegt, dass hierbei entscheidungserhebliche (Übertragungs-) Fehler aufgetreten seien (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2019 a.a.O. Rn. 12). Auch traf das Verwaltungsgericht hinsichtlich etwaiger Widersprüche keine Hinweis- oder Nachfragepflicht. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet nämlich keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder seine (mögliche) Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Es ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht eines besonderen Hinweises, dass es - soweit entscheidungserheblich - im Asylverfahren stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2019 a.a.O. Rn. 11 m.w.N.).

Zu Nr. 3 wird vorgebracht, dass die in der Klagebegründung vorgetragene Gefahr einer Genitalverstümmelung im gesamten Urteil keinerlei Erwähnung finde.

Dass sich hierzu keine Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts finden, ist kein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, da nicht jedes, sondern nur wesentliches Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden ist und der klägerische, lediglich sechs Zeilen umfassende Vortrag hierzu im Schriftsatz vom 12. Juli 2018 insoweit zu allgemein und unsubstantiiert ist, um daraus ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ableiten zu können, zumal die Klägerin zu 1 in der Anhörung nach § 25 AsylG am 15. November 2017 trotz ausdrücklicher Nachfrage noch keine eigenen Asylgründe für ihre Tochter geltend gemacht hatte und die Genitalverstümmelung hinsichtlich ihrer Tochter nicht vorgetragen wurde. Das diesbezügliche Vorbringen im Zulassungsschriftsatz, die Klägerin zu 1, die selbst FGM-Opfer sei, habe sich hierzu gegenüber einem männlichen Anhörer nicht äußern können, ist neu und - ungeachtet seiner Glaubwürdigkeit - schon deshalb nicht geeignet, einen Gehörsverstoß durch das Verwaltungsgericht zu belegen, da dieses neue Vorbringen noch nicht gewürdigt werden konnte. Dieses Vorbringen wurde von der anwaltlich vertretenen Klägerin zu 1 auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht thematisiert, so dass auch deshalb eine Berufung darauf ausgeschlossen ist.

b) Die Rüge, dass sich das Urteil auf Gerichtsentscheidungen stütze, die weder in das Verfahren eingebracht worden noch in der übersandten Erkenntnismittelliste enthalten seien, vermag im vorliegenden Fall ebenfalls keinen Gehörsverstoß zu begründen. Zwar gilt, dass zu den ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführenden Erkenntnismitteln auch andere Gerichtsentscheidungen zu rechnen sind, sofern sie nicht allein wegen ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen, sondern (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zur Begründung herangezogen werden (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1039 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 12.2.2018 - 11 ZB 18.30008 - juris Rn. 13; B.v. 13.6.2016 - 13a ZB 16.30062 - juris Rn. 10 m.w.N.). Dies gilt auch für Gerichtsentscheidungen, die den Beteiligten anderweitig bekannt sind; denn dadurch werden sie ohne entsprechenden Hinweis nicht zum Gegenstand des Verfahrens (BVerwG, U.v. 1.10.1985 - 9 C 20.85 - DVBl 1986, 102 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 20.2.2019 - 13a ZB 17.31832 - juris Rn. 12).

Jedoch ist zur Annahme eines relevanten, d.h. zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensfehlers i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO stets eine hinreichende Bezeichnung des Verfahrensmangels durch den jeweiligen Kläger erforderlich. Insoweit ist substantiiert darzulegen, was der Kläger bei ausreichender Gehörsgewährung zum betreffenden Einzelaspekt der Urteilsbegründung mit Aussicht auf Erfolg vorgetragen hätte (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.2018 - 3 B 25.17 - AUR 2018, 142 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 20.2.2019 a.a.O. Rn. 13). Insoweit ist im Einzelnen darzulegen, was zu den darin enthaltenen Feststellungen ausgeführt worden wäre (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2005 - 1 B 161.04 - juris Rn. 3; B.v. 13.1.1999 - 9 B 90.98 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 20.2.2019 a.a.O. Rn. 15). Aus welchem Grund dies für einen Asylkläger bei verfahrensfehlerhaft nicht eingeführten Gerichtsentscheidungen objektiv unzumutbar sein und zu einer mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbaren Rechtsschutzverkürzung führen soll (so aber VGH BW, B.v. 18.8.2017 - A 11 S 1740/17 - juris), ist nicht ersichtlich und im vorliegenden Fall jedenfalls von den Klägerinnen weder behauptet noch substantiiert dargelegt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 28 K 166.17 A) ist in juris veröffentlicht und daher ohne zeitliche Verzögerung immer abrufbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 7. Juli 2015 (7 A 368/14) ist nicht nur in juris veröffentlicht, sondern wurde zudem bereits vom Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid auf Seite 3 zitiert und insoweit in das Verfahren eingeführt (vgl. UA S. 6 Rn. 22).

c) Soweit die Klägerinnen auch die Ablehnung der Beweisanträge 1 bis 5 als eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen, da diese ohne nähere Begründung als „nicht sachdienlich“ abgelehnt worden seien, begründet auch dies im vorliegenden Fall keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör.

Eine Gehörsverletzung im Sinn des § 138 Nr. 3 VwGO liegt insoweit bei Verstößen gegen prozessrechtliche Bestimmungen nur in besonderen Fällen vor. So ist anerkannt, dass die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrages einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und damit einen absoluten Revisionsgrund im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO darstellen kann; dies ist aber nur der Fall, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. etwa BVerfG, B.v. 8.4.2004 - 2 BvR 743/03 - juris; BVerwG, B.v. 12.3.2004 - 6 B 2.04 - juris, jeweils m.w.N.; NdsOVG, B.v. 3.4.2019 - 11 LA 12/18 - juris Rn. 18; B.v. 16.12.2004 - 8 LA 262/04 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.4.2019 - 5 ZB 19.50014 - juris Rn. 12).

Das rechtliche Gehör ist versagt, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch aber nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von Willkür kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, B.v. 22.5.2015 - 1 BvR 2291/13 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 20.2.2019 - 13a ZB 17.31832 - juris Rn. 10).

Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2018 gestellten fünf Beweisanträge rechtsfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, dass sie nicht sachdienlich seien. Es hat vor dem Hintergrund, dass es das Vorbringen der Klägerin zu 1, wonach diese vor ihrer Ausreise aus Eritrea Schwierigkeiten mit einem Vorgesetzten gehabt habe, nicht geglaubt hat (UA S. 7 Rn. 24 - 26), die mit den Beweisanträgen geltend gemachten Tatsachen zu Recht als für den vorliegenden Fall nicht sachdienlich angesehen (a.a.O. Rn. 27), weil es nach seinem Rechtsstandpunkt hierauf nicht ankam, zumal es sich dabei um bloße abstrakte Vermutungen handle. Hierin liegt entgegen der Annahme der Klägerinnen keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung und ist rechtlich nichts zu erinnern.

d) Soweit die Klägerinnen rügen, dass die Beklagte die sog. „Work-Flow-Protokolle“ trotz der klägerischen Anforderung bei Klageerhebung mit Schriftsatz vom 26. April 2018 nicht zur Akteneinsicht vorgelegt habe, begründet auch dies im vorliegenden Fall keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Die anwaltlich vertretenen Klägerinnen haben den diesbezüglichen Akteneinsichtsantrag weder in den Schriftsätzen ihres Klägerbevollmächtigten vom 12. Juli 2018 und 27. Juli 2018 noch in der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2018 wiederholt, nachdem ihnen die insoweit angeblich nicht vollständigen Akten vorgelegt worden waren. Sie haben auch nicht gerügt, dass weiterer Vortrag von der Kenntnis dieses weiteren Akteninhalts abhängig gemacht werde. Damit haben die anwaltlich vertretenen Klägerinnen nicht sämtliche verfahrensrechtlichen und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2014 - 7 BN 1.14 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 18.7.2016 - 9 CS 16.885 - juris Rn. 19; OVG NRW, B.v. 21.12.2017 - 15 A 2240/17 - juris Rn. 12). Ein verzichtbarer Verfahrensmangel wie die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht kann aber nicht mehr als Gehörsverstoß gerügt werden, wenn die Beteiligten das Rügerecht verloren haben (§ 173 VwGO i.V.m. § 295 ZPO). Das Rügerecht geht bei solchen Verfahrensmängeln nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge. Ein Verzichtswille ist dafür nicht erforderlich (BVerfG, B.v. 13.4.2010 - 1 BvR 3515/08 - juris Rn. 44).

Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens im vorliegenden Fall kein Gehörsverstoß gegeben bzw. nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt. Im Ergebnis machen die Klägerinnen mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend, was jedoch nach § 78 Abs. 3 AsylG keinen Zulassungsgrund darstellt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach bleibt ohne Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe bereits nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt wurden, jedenfalls aber nicht vorliegen.

a) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).

Die von den Klägern für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob sie, insbesondere die Kläger zu 3 bis 7, „zu einer besonders vulnerablen Gruppe von Menschen zählen, für die eine Ausreise nach Rumänien und das Leben dort nicht zumutbar ist, da es gegen Art. 4 EU-Grundrechtscharta, Art. 3 EMRK verstoßen würde“, ist nicht grundsätzlich bedeutsam, sondern eine Frage des Einzelfalls. Dass alle Personen, die einem sog. vulnerablen Personenkreis angehören, Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Rumänien hätten, kann nicht angenommen werden. Für eine derartige Feststellung sind, sofern das wegen der allgemeinen Verhältnissen in Rumänien zu prüfen sein mag, die persönlichen Umstände der Betroffenen maßgeblich. Das Verwaltungsgericht hat diesen Einzelfall in seinem Urteil (UA S. 6) wie auch bereits im vorausgegangenen Beschluss vom 25. Juli 2017 nach § 80 Abs. 7 VwGO dahingehend gewürdigt, dass die Kläger nicht zu einem vulnerablen Personenkreis gehören, und darauf hingewiesen, dass daran auch die vom Klägervertreter vorgebrachten Urteile anderer Verwaltungsgerichte nicht änderten, da diese lediglich Einzelentscheidungen seien, die nicht verallgemeinert werden könnten.

Auch die von den Klägern weiter für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob der Kläger zu 1 bei einer Rückkehr nach Rumänien mit einer Bedrohungslage durch Schleuser zu rechnen hat, vor der er durch die rumänischen Behörden nicht geschützt werden kann, und deshalb mit einer Gefährdung seines Lebens zu rechnen hat, ist eine Frage des Einzelfalls und keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich.

b) Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO wegen eines Verfahrensmangels - hier wegen der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 138 Nr. 3 VwGO - zuzulassen.

aa) Das rechtliche Gehör als „prozessuales Urrecht“ des Menschen sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Das rechtliche Gehör gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich geboten Mindeststandards, dass ein Kläger die Möglichkeit hat, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Ein Gehörsverstoß liegt deshalb nur vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, B.v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 - NVwZ 2016, 238/241). Mit Kritik an der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht begründet werden (BVerfG, B.v. 19.7.1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267/273 = NJW 1967, 1955; BVerwG, B.v. 15.5.2014 - 9 B 14.14 - juris Rn. 8).

Die Kläger tragen hierzu vor, der Kläger zu 1 sei in Deutschland im Rahmen von Ermittlungsverfahren gegen Schlepper als Zeuge geladen worden und habe sowohl bei der Polizei als auch vor dem Gericht als Zeuge ausgesagt. Er habe Bilder von seinem Smartphone sowie teilweise Namen und Adressen an die Behörden weitergegeben. Aufgrund dieses Sachverhalts habe er vor einigen Wochen Drohnachrichten von Personen mit türkischen und rumänischen Handynummern erhalten. Dieser Sachverhalt sei bereits dem Verwaltungsgericht mitgeteilt worden und sei auch in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gebracht, allerdings vom Gericht nicht zu Protokoll genommen worden; der Richter habe den Vortrag des Klägers zu 1 mit der Behauptung relativiert, das wisse er schon, das sei in der Akte.

Damit wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger nicht im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, ein entsprechender Vortrag befinde sich bereits „in der Akte“, treffen zu, weil der Klägervertreter bereits mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2018 eine entsprechende persönliche Erklärung der Kläger vorgelegt hatte. Zudem belegt die Äußerung, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag zur Kenntnis genommen hat. Dass sich hierzu keine Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts finden, ist kein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, da nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden ist und der klägerische Vortrag vom 2. Oktober 2018 insoweit zu allgemein und unsubstantiiert ist, um daraus ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ableiten zu können. Die nunmehr im Berufungszulassungsverfahren vorgelegten diesbezüglichen Screenshots, die der Kläger zu 1 nach seinem Vortrag im Schriftsatz vom 4. April 2019 „vor einigen Wochen“ erhalten hat, lagen dem Verwaltungsgericht ausweislich der Gerichtsakte nicht vor.

bb) Soweit die Kläger das Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen eines Verstoßes des Verwaltungsgerichts gegen den Grundsatz der Amtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO rügen, vermögen sie hiermit im Asylprozess nicht durchzudringen. Insoweit gilt für das asylrechtliche Zulassungsverfahren nicht § 124 VwGO, sondern der spezialgesetzliche § 78 AsylG, in dessen Absatz 3 die Gründe für eine Berufungszulassung abschließend geregelt sind. Hinsichtlich Verfahrensfehlern ist nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG eine Berufung dann zuzulassen, wenn ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs i.S.d. § 138 Nr. 3 VwGO kann auch in der Verletzung von Verfahrensvorschriften liegen, die der Wahrung des rechtlichen Gehörs dienen. Das rechtliche Gehör ist jedoch nicht stets verletzt, wenn die es ausprägenden einfachrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten sind (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 114; Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 138 Rn. 30). Es bedarf immer der weiteren Feststellung, dass zugleich der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist.

Bei einem behaupteten Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht bzw. den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Gehörsverstoß und damit um einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 VwGO, der von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erfasst wäre (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2019 - 13a ZB 19.30064 - juris Rn. 2; B.v. 15.5.2015 - 13a ZB 15.30074 - juris Rn. 7). Die in den einzelnen Prozessordnungen in unterschiedlichem Umfang vorgesehenen Hinweis-, Aufklärungs- und Erörterungspflichten, die über die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen, sich zu dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt äußern zu können, sind, auch wenn sie im einfachen Prozessrecht verankert sind, von der Schutzwirkung des Rechts auf Gehör nach Art. 91 Abs. 1 BV und Art. 103 Abs. 1 GG nicht umfasst (BayVerfGH, E.v. 29.1.2014 - Vf. 18-VI-12 - juris Rn. 35; E.v. 9.8.1991 - VF. 117-VI-90 - VerfGHE 44, 96/102).

Eine Gehörsverletzung im Sinn des § 138 Nr. 3 VwGO liegt insoweit bei Verstößen gegen prozessrechtliche Bestimmungen nur in besonderen Fällen vor. So ist anerkannt, dass die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrages einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und damit einen absoluten Revisionsgrund im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO darstellen kann; dies ist aber nur der Fall, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8.4.2004 - 2 BvR 743/03 - juris; BVerwG, B.v. 12.3.2004 - 6 B 2.04 - juris, jeweils m.w.N.; NdsOVG, B.v. 3.4.2019 - 11 LA 12/18 - juris Rn. 18; B.v. 16.12.2004 - 8 LA 262/04 - juris Rn. 4). Fehlt es an einem förmlichen Beweisantrag, kommt hinsichtlich der Sachaufklärungspflicht eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG in einer nach § 138 Nr. 3 VwGO beachtlichen Weise nur in Betracht, wenn das Gericht eine Beweisanregung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat oder ihr nicht gefolgt ist, obwohl sich dies hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 4.3.2014 - 3 B 60.13 - juris Rn. 7 a.E.).

Insoweit erfordert die Geltendmachung einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen bei einer bloßen Beweisanregung hätten aufdrängen müssen (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 19 f.; B.v.15.2.2013 - 8 B 58.12 - ZOV 2013, 40; v.12.7.2018 - 7 B 15.17 - juris Rn. 23 jeweils zum Revisionszulassungsverfahren gemäß § 132 Nr. 3 VwGO, wobei das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die absoluten Revisionszulassungsgründe des § 138 VwGO beschränkt ist). Ohne ein solches Hinwirken auf eine Beweisaufnahme durch einen förmlichen Beweisantrag oder eine Beweisanregung kann unabhängig von einem etwaigen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG bzw. Art. 91 Abs. 1 BV von vornherein nicht verletzt sein.

Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung der Kläger ersichtlich nicht. Denn daraus ergibt sich schon nicht, dass die Kläger durch einen Beweisantrag oder eine hinreichend bestimmte Beweisanregung auf eine Beweiserhebung hingewirkt hätten. Sie legen (daher) auch nicht dar, welcher Beweisanregung das Verwaltungsgericht nicht gefolgt ist, obwohl sich dies hätte aufdrängen müssen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Dezember 2016 (Az.: AN 2 K 16.31145) zuzulassen, ist abzulehnen, weil der Kläger innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG dargelegt hat (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) und ein solcher auch nicht vorliegt.

1. Soweit der Kläger geltend macht, das erstinstanzliche Gericht habe den Sachverhalt nicht vollumfänglich erfasst, weil die vorgetragene Auseinandersetzung mit dem Sohn eines Polizeipräsidenten stattgefunden habe und dieser der Veranlasser der Gewalttätigkeiten gegen den Kläger gewesen sei, greift er die Sachverhaltswürdigung des Gerichtes an (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine unzureichende Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials wäre ein Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Derartige Fehler sind aber nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Das gilt auch für den Asylrechtsstreit. Denn ein Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung betrifft - ebenso wie etwa eine unrichtige Gesetzesauslegung - den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung, nicht den äußeren Verfahrensgang (BVerwG, B.v. 2.11.1995 - 9 B 710.94 - NVwZ-RR 1996, 359, juris Rn. 4 ff.; B.v. 26.1.2006 - 9 B 22.05 - juris).

Damit macht der Kläger der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend. Diese stellen jedoch keinen Zulassungsgrund im Asylprozess dar (Seeger in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 1.11.2016, Rn. 17 zu § 78 AsylG). § 78 Abs. 3 AsylG enthält eine abschließende Aufzählung der Gründe, aufgrund derer in Streitigkeiten nach dem AsylG die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen ist. Die Vorschrift weicht erheblich von dem allgemeinen Katalog der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO ab und stellt diesem gegenüber eine vorrangige Spezialregelung dar mit der Folge, dass ein Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 124 Abs. 2 VwGO auch nicht ergänzend zulässig ist (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, Rn. 25 vor § 124, Rn. 63 zu § 124; Berlit in Fritz/Vormeier, GK-AsylVfG, Rn. 64 zu § 78). In Betracht kommen im Asylprozess daher nur die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) sowie der Geltendmachung und des Vorliegens eines Verfahrensmangels, der zu einem absoluten Revisionsgrund nach § 138 VwGO führt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG).

2. Dies gilt auch für den Vortrag, dass in der Zwischenzeit auch der Bruder des Klägers angegriffen worden sei, um am Kläger Rache zu nehmen. Denn dieser Vortrag kann nur so verstanden werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung sich nach der Rechtsauffassung des Klägers wegen nachträglich eingetretener Tatsachen als unrichtig erweist. Insoweit ist zusätzlich auf § 77 Abs. 1 AsylG hinzuweisen.

3. Der Kläger macht des Weiteren geltend, dass der Grund für die genannten Übergriffe auf ihn vom Verwaltungsgericht nicht erforscht worden sei. Damit macht er der Sache nach einen Verstoß gegen die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und damit einen Verfahrensfehler geltend, jedenfalls soweit der gerügte Fehler seinen Schwerpunkt im Bereich der Tatsachenfeststellung haben soll, etwa weil wesentlicher Prozessstoff in tatsächlicher Hinsicht ungewürdigt geblieben sei (vgl. BVerfG, B.v. 23.1.1991 - 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 - NVwZ 1991, 768, juris Rn. 31; offen gelassen BVerwG, B.v. 2.11.1995 - 9 B 710.94 - juris). Es handelt sich dabei jedoch nicht um einen Verfahrensfehler, der zu einem absoluten Revisionsgrund i.S.d. § 138 VwGO und damit zu einem Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG führt (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a.a.O., Rn. 62 zu § 124).

Soweit damit (zusätzlich) auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden sollte, fehlt es ebenfalls an einer ausreichenden Darlegung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht allein dadurch verletzt, dass das Gericht zu einer möglicherweise unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Sammlung, Feststellung und Bewertung der vorgetragenen Tatsachen gekommen ist (BVerfG, B.v. 4.4.1991 - 2 BvR 1497/90 - juris Rn. 10). Vielmehr hat der Kläger darzulegen, dass der genannte Umstand für das Verwaltungsgericht von dessen Rechtsstandpunkt aus betrachtet entscheidungserheblich gewesen wäre (st.Rspr., z.B. BVerwG, B.v. 5.1.2007 - 1 B 59.06 - juris Rn. 13). Das Verwaltungsgericht führt in seinen Entscheidungsgründen (UA S. 5) aus, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen sei, weil er keines der als Verfolgungsgründe in Frage kommenden Anknüpfungsmerkmale (§ 3b Abs. 1 AsylG) erfülle und ihm von seinen Verfolgern auch kein solches zugeschrieben werde. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung einen solchen in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund zu Tage gefördert hätte. Sein pauschaler Verweis auf seine Beziehung mit der Tochter des Polizeipräsidenten genügt hierzu ersichtlich nicht. Auch unter dem Gesichtspunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG ist nicht erkennbar, dass die Hintergründe des vorgetragenen Überfalls für das Verwaltungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus entscheidungserheblich und deshalb weiter aufklärungsbedürftig gewesen wären. Denn das Gericht verneint bereits das Vorliegen eines innerstaatlichen Konfliktes i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in der Herkunftsregion des Klägers (UA S. 6), sodass es aus seiner Sicht auf individuelle personenbezogene Merkmale nicht ankam.

Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen darüber hinaus auch Fehler der Sachverhaltswürdigung i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend macht, so zielt dies, wie ausgeführt, auf einen materiell-rechtlichen Mangel und damit auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ab, die jedoch im Asylprozess nicht zur Zulassung der Berufung führen können (vgl. oben 1.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.

Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG.

Mit der Ablehnung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. November 2018 hat keinen Erfolg. Es fehlt bereits an einer ausreichenden Darlegung im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG von Zulassungsgründen nach § 78 Abs. 3 AsylG.

Soweit der Kläger das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verstoßes des Verwaltungsgerichts gegen den Grundsatz der Amtsermittlung rügt, vermag er hiermit im Asylprozess nicht durchzudringen. Insoweit gilt für das asylrechtliche Zulassungsverfahren nicht § 124 VwGO, sondern der spezialgesetzliche § 78 AsylG, in dessen Absatz 3 die Gründe für eine Berufungszulassung abschließend geregelt sind. Hinsichtlich Verfahrensfehlern ist nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG eine Berufung dann zuzulassen, wenn ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Bei einem behaupteten Verstoß gegen die gesetzliche Aufklärungspflicht bzw. den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) handelt es sich aber bereits nicht um einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 VwGO, der von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erfasst wäre (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2015 - 13a ZB 15.30074 - juris Rn. 7).

Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit geltend macht, begründet sein Vortrag keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob „das Verwaltungsgericht im Falle widersprüchlicher Erkenntnisquellen ohne eine zwingende Widerlegung einer zugunsten des Asylsuchenden sprechende Erkenntnisquelle dennoch auf eine widersprechende (zu Lasten des Asylsuchenden sprechende) Erkenntnisquelle abstellen [kann] oder … [ob] nicht aufgrund der u.U. überlebenswichtigen Bedeutung für den Asylsuchenden im Zweifel erstere maßgebend sein“ müsste. Das Gericht habe ausgeführt, dass trotz widersprüchlicher Erkenntnisquellen die humanitäre Lage für junge und gesunde Männer in Afghanistan auch nach neuesten Entwicklungen noch als ausreichend eingeschätzt werden müsse.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36). Die Grundsatzfrage muss nach Maßgabe des Verwaltungsgerichtsurteils rechtlich aufgearbeitet sein. Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2013 - 13a ZB 12.30470 - juris Rn. 4 m.w.N.). Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (OVG NW, B.v. 26.4.2018 - 4 A 869/16.A - juris Rn. 6). Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG NW, B.v. 26.4.2018 - 4 A 869/16.A - juris Rn. 6). Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen (OVG NW, B.v. 26.4.2018 - 4 A 869/16.A - juris Rn. 8).

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung zu der aufgeworfenen Frage nicht. Es fehlt bereits an der fallbezogenen Auseinandersetzung mit den Erkenntnisquellen, die in dem Urteil des Verwaltungsgerichts aufgeführt sind. Dieses hat sich u.a. bei der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG eingehend mit einem Gutachten an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 28. März 2018 und Stellungnahmen von Amnesty International an das Verwaltungsgericht Leipzig vom 8. Januar 2018 und das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 5. Februar 2018 auseinandergesetzt (UA S. 24). Es kam zu dem Ergebnis, da keine Erfahrungsberichte oder Schilderungen dahingehend vorlägen, dass gerade auch leistungsfähige erwachsene männliche Rückkehrer ohne Unterhaltsverpflichtungen in großer Zahl oder typischerweise von Obdachlosigkeit, Hunger und Krankheit betroffen oder infolge solcher Umstände verstorben wären, die Annahme, dass alleinstehende junge gesunde Männer und kinderlose Paare ihr Überleben aus eigener Kraft sichern könnten, nicht infrage gestellt oder überholt sei. Eine Auseinandersetzung hiermit ist im Zulassungsantrag nicht erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O. § 124a Rn. 72; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 124a Rn. 102 ff.; Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 88 m.w.N.). Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2017 -11 ZB 17.30602 – juris Rn. 2; OVG NW, B.v. 12.12.2016 – 4 A 2939/15.A – juris Rn. 7 m.w.N.; Berlit, a.a.O., § 78 Rn. 609 ff.).

Die von den Klägern für grundsätzlich bedeutsam erachtete „Bewertung der Glaubwürdigkeit der Klagefamilie“ bzw. Frage, „welche Anforderungen an die Glaubwürdigkeit eines Flüchtlings gestellt werden dürfen“, ist – soweit sie auf die generellen Beweisanforderungen an einen Verfolgungsvortrag abzielt – zwar einer abstrakten Klärung zugänglich, aber nicht klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist. Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für den weisungsfreien Entscheider des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AsylG) gilt grundsätzlich nichts anderes (BVerwG, B.v. 29.11.1996 – 9 B 293/96 – juris Rn. 2). Auch in Asylstreitigkeiten muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet (BVerwG, a.a.O.; B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113 = juris Rn. 3; U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – BVerwGE 71, 180 = juris Rn. 16). Dabei darf es keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.4.1985, a.a.O. Rn. 16). Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Asylsuchender bezüglich der Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Anerkennung führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, U.v. 16.4.1985, a.a.O. Rn. 16; B.v. 29.11.1996, a.a.O. Rn. 2). Im Übrigen ist es eine Frage der Beweiswürdigung im jeweiligen Einzelfall, ob eine Aussage glaubhaft ist und welches Gewicht den die Aussage bestätigenden oder ihr widersprechenden anderen Erkenntnismitteln zukommt. Hierfür lassen sich über die anerkannten Beweiswürdigungsgrundsätze hinaus keine weiteren allgemeinen Regeln aufstellen (BVerwG, B.v. 29.11.1996, a.a.O. Rn. 2).

Soweit die Kläger beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das von ihnen vorgetragene Verfolgungsgeschehen nicht geglaubt hat und zu einer ihnen nachteiligen rechtlichen Einschätzung gelangt ist, richtet sich der Zulassungsantrag in Wahrheit gegen die materielle Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, was wegen der abschließenden Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG nicht zur Zulassung der Berufung führen kann.

Weiter ist die grundsätzliche Bedeutung der für klärungsbedürftig gehaltenen Bewertung der Lage und des Bürgerkrieges in der Ukraine nicht hinreichend dargelegt. Die Aufbereitung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse in einem Herkunftsland ist zuvörderst Aufgabe des Verwaltungsgerichts. Eine Tatsachenfrage ist grundsätzlich nicht berufungsgerichtlich klärungsbedürftig, wenn das Verwaltungsgericht die verfügbaren Informationen herangezogen, aufbereitet und sachgerecht bewertet hat, ohne dass gegen diese Bewertung beachtliche Zweifel erkennbar sind (Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 139 f.). Solche Zweifel sind in fallbezogener, differenzierter Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht für seinen Standpunkt gegebenen Gründen darzulegen (Berlit, a.a.O., Rn. 141). Es genügt also nicht, die gerichtlichen Feststellungen zu den Gegebenheiten im Herkunftsland des Asylsuchenden bloß in Zweifel zu ziehen oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr muss durch Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt werden, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG NW, B.v. 9.10.2017 – 13 A 1807/ 17.A – juris Rn. 5).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es den Vortrag der Kläger zum einen für unglaubhaft erachtet hat und zum andern unter Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides (§ 77 Abs. 2 AsylG) davon ausgegangen ist, dass den Klägern bei einer Rückkehr in die Region und Stadt Luhansk trotz eines innerstaatlichen Konflikts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Gefahr durch willkürliche Gewalt droht und dass sie im Übrigen eine zumutbare interne Fluchtalternative in den von der Regierung kontrollierten Landesteilen hätten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat diese Einschätzung der Sicherheitslage in der Ukraine auf der Grundlage von verschiedenen Erkenntnissen der Vereinten Nationen und des Auswärtigen Amtes getroffen, denen als selbständige Beweismittel besonderes Gewicht zukommt (vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 – Rs. C-528/11 – NVwZ-RR 2013, 660/661 f. zu Dokumenten des UNHCR; BVerfG, B.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93, 2 BvR 12 BvR 1508/93 – BVerfGE 94, 115 = juris Rn. 87; BVerwG, U.v. 22.1.1985 – 9 C 52/83 – Buchholz 310 § 87 Nr. 5 = juris Rn. 10 f.). Hiermit haben sich die Kläger weder auseinandergesetzt noch diesen Erkenntnissen substantiell etwas entgegengesetzt. Insbesondere verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend dazu, dass das Verwaltungsgericht eine Rückkehr in andere Landesteile für zumutbar gehalten hat. Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, setzt die Zulassung der Berufung indes voraus, dass für jeden dieser Gründe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn. 7). Die undifferenzierte Behauptung, dass in der Ukraine ein Bürgerkrieg herrsche, und der Vortrag, dass die Hintergründe der Ausschreitungen bzw. des Brandanschlags in Odessa vom 2. Mai 2014 nicht aufgeklärt seien, vermag die auf die vom Bundesamt herangezogenen Erkenntnisse gestützte gerichtliche Annahme nicht substantiiert bzw. nachvollziehbar in Zweifel zu ziehen. Auch lassen sich weder aus der vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung für die Ostukraine und die sog. Kontaktlinie Rückschlüsse auf eine erhebliche individuelle Gefährdung (vgl. dazu BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4/09 – juris Rn. 26 ff.) der Kläger bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion ziehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2013 – 10 B 11/13 – juris Rn. 6: keine Indizwirkung für das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1, 3 AufenthG) noch aus dem im Zulassungsverfahren vorgelegten undatierten Informationsblatt einer „Verwaltung für Menschenrechte“, das ohne Angabe von Quellen, Zeit, Ort sowie Quantität und Qualität von Übergriffen pauschal Vorkommnisse rassistisch, fremdenfeindlich oder politisch motivierter Straftaten in der Ukraine bestätigt. Die im Zulassungsverfahren vorgelegte Pressemitteilung von Amnesty International vom Juli 2016 und der Bericht von Spiegel Online vom Mai 2014 betreffen ausschließlich die Verhältnisse in der Ostukraine. Soweit die Kläger dem angegriffenen Urteil den Bericht vom Februar 2016 von Amnesty International entgegenhalten, setzen sie sich weder mit den der gerichtlichen Einschätzung zugrunde liegenden Auskünften noch mit den rechtlichen Maßstäben bei der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 7 Abs. 2, 5 oder 7 AufenthG, insbesondere dem erforderlichen Grad einer individuellen Gefährdung, auseinander (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9/08 – juris Rn. 13 ff.; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – NVwZ 2012, 454 = juris Rn. 14 ff.; U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 = juris Rn. 21 ff. m.w.N.).

Die grundsätzliche Bedeutung der von den Klägern des Weiteren aufgeworfenen Frage, „wie die Visafreiheit in die EU für ukrainische Menschen zu bewerten ist“ wird im Zulassungsantrag nicht ansatzweise dargelegt. Es ist weder ersichtlich, dass die erst im Juni 2017 eingeführte Visafreiheit für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war, noch erkennbar, inwiefern die Frage in dem zu beurteilenden Fall eine Rolle spielen könnte. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr gegen die Glaubhaftigkeit des vorgetragenen Verfolgungsgeschehens unter anderem ins Feld geführt, dass die Kläger im Juni 2015 mit einem Schengen-Visum die Ukraine verlassen konnten.

Auch mit ihrer Verfahrensrüge dringen die Kläger nicht durch. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung, es sei denn, sie geht mit einem nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO rügefähigen und gerügten Verfahrensfehler einher (vgl. Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 68, 70). Soweit die Kläger durch mangelnde Sachverhaltsaufklärung auch ihr rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) verletzt sehen, haben sie dies nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt bzw. ist die Rüge unbegründet. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO besteht nach obergerichtlicher Rechtsprechung darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (BVerwG, B.v. 7.6.2017 – 5 C 5/17 D u.a. – juris Rn. 8 m.w.N.; Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 272, 274). Sie verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, jedoch nicht, ihnen in der Sache zu folgen (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 261). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von vornherein nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhaltes einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 262). Ferner gebietet die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs dem Gericht, formell ordnungsgemäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisanträgen nachzugehen (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 355). Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt das rechtliche Gehör folglich nur dann, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. Für hilfsweise gestellte Beweisanträge gilt insoweit nichts anderes (BVerfG, B.v. 22.9.2009 – 1 BvR 3501/08 – juris Rn. 13 m.w.N.). Wird ein Hilfsbeweisantrag abgelehnt, ist die Aufklärungsrüge begründet, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 28.7.2014 – 1 B 6/14 – juris Rn. 3 m.w.N.).

Aus der Antragsbegründung ergibt sich indes nicht, dass das Verwaltungsgericht die Beweisanträge rechtsfehlerhaft abgelehnt hat. Nachdem es sich um hilfsweise, d.h. für den Fall de Klageabweisung, gestellte Beweisanträge handelte, war das Gericht nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO verpflichtet, hierüber vorab durch Gerichtsbeschluss zu entscheiden. Es hat die klägerischen Beweisbehauptungen, dass die im Zusammenhang mit einem Anschlag in Odessa im Mai 2014 verübten Verbrechen nicht aufgeklärt worden seien, die ukrainische Regierung sich nicht an der Aufklärung beteilige und hieraus – vor dem Hintergrund des Bürgerkrieges – auf das Fehlen eines für eine zwangsweise Rückkehr erforderlichen Mindestmaßes an Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine zu schließen sei, in den Urteilsgründen unter anderem als unsubstantiiert zurückgewiesen. Dies ist nicht zu beanstanden, da nichts dafür spricht bzw. nicht nachvollziehbar ist, dass ein fehlendes staatliches Aufklärungsinteresse an den Ereignissen von Odessa im Mai 2014 zu einer Bedrohung der Kläger führen könnte, die nach Maßgabe der obergerichtlichen Anforderungen zur Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 7 Abs. 2, 5 oder 7 AufenthG führen könnte. Nach den behördlichen Feststellungen, die sich das Gericht zu eigen gemacht hat, lebt die Großfamilie der Kläger noch unbehelligt in der Herkunftsregion. Außerdem beschränkt sich der Bürgerkrieg auf ein Achtel der Landesfläche. Einem Ausforschungsbeweisantrag, bei dem Behauptungen unter Beweis gestellt werden, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, oder bei dem gar Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um willkürliche, aus der Luft gegriffene Behauptungen handelt, muss das Gericht ebenso wenig nachgehen wie einem Beweisermittlungsantrag, der auf das Auffinden brauchbaren Beweismaterials zielt (Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 366 f.). Im Übrigen handelt es sich bei den Schlussfolgerungen, die die Kläger aus dem angeblich fehlenden staatlichen Aufklärungsinteresse ziehen, nicht um dem Beweis zugängliche Tatsachen, sondern um eine vom Verwaltungsgericht zu treffende Wertung. Die Rüge, dass das Gericht keinen Beweis zu dem Vortrag des Klägers zu 1) erhoben hat, er sei als Separatist mit Namen in einer Datenbank erfasst, kann zudem schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil es ihn als unglaubhaft erachtet hat (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.2014 – 1 B 6/14 – juris Rn. 3 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Beweisanträge des Klägers abgelehnt und keine von ihm benannte Erkenntnisquelle herangezogen, hingegen in verfassungswidriger Weise eine Liste mit der Beklagtenpartei zuzurechnenden, demgemäß parteiischen Erkenntnisquellen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, ohne diese an den Kläger zu übersenden, macht er sinngemäß eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend, die nur zur Zulassung der Berufung führen kann, wenn sie mit einem nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rügefähigen Verfahrensfehler einhergeht (Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 68 ff.; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 78 Rn. 152). In Betracht kommt allein eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Insofern ist unschädlich, dass der Kläger keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen ausdrücklich benannt hat. Solange sich durch Auslegung eindeutig ermitteln lässt, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, ist den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG noch genügt (vgl. BVerfG, B.v. 24.8.2010 – 1 BvR 2309/09 – juris Rn. 13).

Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO besteht nach obergerichtlicher Rechtsprechung darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (BVerwG, B.v. 7.6.2017 – 5 C 5/17 D u.a. – juris Rn. 8 m.w.N.; Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 272, 274). Sie verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, jedoch nicht, ihnen in der Sache zu folgen (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 261). Ferner gebietet sie dem Gericht, formell ordnungsgemäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisanträgen nachzugehen (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 355). Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt das rechtliche Gehör folglich nur dann, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet (BVerwG, B.v. 17.6.2013 – 10 B 8.13 – juris Rn. 8 m.w.N.; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 32). Kommt das Verwaltungsgericht einem hilfsweise gestellten Beweisantrag bzw. Anregungen des Klägers zur Sachverhaltsaufklärung und Beweiserhebung nicht nach, setzt eine Aufklärungsrüge regelmäßig die substantiierte Darlegung voraus, welche tatsächlichen Umstände aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und erforderlich gewesen wären, weshalb sich die unterbliebene Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen oder auf welche Weise, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Aufklärung voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 7.6.2016 – 1 B 60.16 – juris Rn. 8; B.v. 19.8.2010 – 10 B 22.10 u.a. – juris Rn. 10 m.w.N.). Dabei ist die prozessrechtliche Frage, ob das erstinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus zu beurteilen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 17.6.2013, a.a.O.; Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 48). Von vornherein nicht geeignet ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs mit dem Ziel, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhaltes einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 262).

Soweit sich der Zulassungsantrag gegen die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisanträge wendet, ist ein Verfahrensmangel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG bereits nicht hinreichend dargelegt. Eine den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügende Darlegung eines Verfahrensfehlers erfordert eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 59, 74). „Darlegen“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105/92 – juris Rn. 3 m.w.N.). Aus der pauschalen Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die Beweisanträge entgegen jeglicher rechtsstaatlicher Grundsätze abgelehnt, ergibt sich indes nicht, dass dies rechtsfehlerhaft geschehen ist.

Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Einvernahme eines nicht im Dienst der Beklagten stehenden Sachverständigen sowie von zwei in der Ukraine wohnhaften Zeugen zum Beweis der Behauptungen, dass die Ukraine seit spätestens 2015 eine allgemeine Mobilmachung für den Bürgerkrieg im Lande durchführe, dass die im Rahmen dieser Mobilmachung Eingezogenen regelmäßig im Rahmen der sogenannten ATO gegen die Bürger ihres eigenen Landes eingesetzt würden, dass die Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung in der Ukraine sehr eingeschränkt sei und nicht religiöse Gewissensgründe ausgeschlossen seien, dass das ukrainische Strafgesetzbuch die Kriegsdienstverweigerung unter erhebliche Strafen stelle und dass bei Befehlsverweigerung von Einberufenen im schlimmsten Fall sogar die standrechtliche Erschießung drohe, nicht „einfach als unglaubwürdig abgebügelt“, sondern gemäß § 86 Abs. 2 VwGO durch Gerichtsbeschluss als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. Dazu hat es in den Urteilsgründen weiter ausgeführt, dass dem Kläger kein Einberufungsbefehl zugestellt worden sei. Er habe lediglich vorgetragen, die Entgegennahme einer Aufforderung, sich einer Tauglichkeitsuntersuchung zu unterziehen, zurückgewiesen zu haben. Ferner seien die Anträge auf Einvernahme der Zeugen unsubstantiiert und verspätet (§ 87b Abs. 3 VwGO). In den gemäß § 77 Abs. 2 AsylG in Bezug genommenen Bescheidsgründen und den Urteilsgründen ist dargelegt, dass die letzte Mobilisierungswelle Ende Oktober 2016 abgeschlossen worden ist, seither verstärkt Berufssoldaten in die Armee aufgenommen werden und das erste Beweisthema damit überholt sei. Der Kläger habe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Einberufung zu rechnen. Da er nicht einberufen worden sei, drohe ihm bei einer Rückkehr auch keine Bestrafung.

Ob ein Beweisantrag entscheidungserheblich ist, ist im Rahmen der konkreten Verfahrenssituation und auf der Grundlage des einfachen Rechts zu beurteilen (BVerfG, B.v. 22.5.2015 – 1 BvR 2291/13 – juris Rn. 5 m.w.N.). Das rechtliche Gehör ist versagt, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch aber nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von einer willkürlichen Missdeutung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, B.v. 22.5.2015, a.a.O.).

Nachdem das Verwaltungsgericht mit der aktuellen Rechtsprechung des Senats von einer seit Herbst 2016 beendeten Mobilisierung von Wehrdienstleistenden in der Ukraine und davon ausgegangen ist, dass auch eine zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst nur unter bestimmten, in der Ukraine derzeit nicht gegebenen Voraussetzungen asylrechtlich relevant wäre, ist die gerichtliche Annahme, dass eine Beweiserhebung zu einer „seit spätestens 2015“ durchgeführten allgemeinen Mobilmachung und der Möglichkeit einer Wehrdienstverweigerung nicht entscheidungserheblich sei, nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat das Gericht mit dem Bundesamt die Auffassung des Klägers geteilt, dass er den Wehrdienst nur unter Berufung auf die religiöse Überzeugung und eine entsprechende Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Gemeinschaft verweigern könnte (vgl. Bescheid vom 15.8.2017, S. 6). Aus den vorgenannten Gründen und im Hinblick auf eine bisher nicht erfolgte Einberufung des Klägers sowie seine vom Verwaltungsgericht auch für nicht hinreichend wahrscheinlich erachtete Einberufung war auch eine Beweiserhebung zu voraussichtlichen Einsatzorten, den Folgen einer Befehlsverweigerung und zum Maß einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen ist die Wertung, ob es sich bei den für die Wehrdienstentziehung im ukrainischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen um „erhebliche“ Strafen handelt, eines Tatsachenbeweises bereits nicht zugänglich. Schließlich durfte die Einvernehmung der in der Ukraine lebenden Zeugen auch als unsubstantiiert abgelehnt werden, weil der Kläger nicht darlegt hat, welche Wahrnehmungen die Zeugen in Bezug auf das Beweisthema selbst gemacht haben sollen. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung muss bei einem Beweisantrag zur Vernehmung eines (sachverständigen) Zeugen in nachvollziehbarer Weise dargelegt werden, weshalb die betreffende Person Kenntnis von der in ihr Wissen gestellten Tatsache haben kann und welche rechtlich erheblichen Bekundungen über ihre konkreten Wahrnehmungen zu erwarten sind (vgl. BVerwG, B.v. 29.6.2001 – 1 B 131/00 – juris Rn. 7; B.v. 27.3.2000 – 9 B 518/99 – InfAuslR 2000, 412 = juris Rn. 11; BGH, B.v. 3.11.2010 – 1 StR 497/10 – juris Rn. 11 ff.; BSG, B.v. 10.5.2017 – B 9 V 75/16 B – juris Rn. 12; Geiger in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 27). Darauf, ob in der Ukraine ansässige Personen überhaupt geeignete Beweismittel sein können (verneint durch BayVGH, B.v. 8.12.2017 – 11 ZB 17.31712 – juris Rn. 6 m.w.N.) oder ob die Voraussetzungen einer Präklusion gemäß § 87b Abs. 3 VwGO vorgelegen haben, kommt es somit nicht mehr an.

Der Zulassungsantrag führt auch nicht zum Erfolg, soweit er sich gegen die Auswahl und Einführung der der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisse, insbesondere wegen der Beteiligtenstellung der Bundesrepublik Deutschland, richtet. Ungeachtet der nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Darlegung, die sich weder mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 4 f. der Urteilsgründe auseinandersetzt noch Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der in das Klageverfahren eingeführten Erkenntnisse nennt, hat das Verwaltungsgericht hierdurch nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.

Nach § 86 Abs. 1 VwGO gilt, dass das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts nicht an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden ist. Es bestimmt daher grundsätzlich den Umfang der Beweisaufnahme und die Art der Beweismittel nach seinem Ermessen (BVerwG, B.v. 13.9.1988 – 1 B 22.88 – NVwZ 1989, 67 = juris Rn. 8; Dawin in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017 § 86 Rn. 84 f.). Welche Beweiserhebungen es für seine Entscheidung im Einzelfall für erforderlich hält, richtet sich – ausgehend von seiner Rechtsauffassung – nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, B.v. 30.12.1997 – 11 B 3.97 – NVwZ 1998, 634 = juris Rn. 19). Dabei kann es sich auch auf im Rahmen von § 99 VwGO erteilte Auskünfte und gutachtliche Stellungnahmen von Behörden stützen (BVerwG, a.a.O., m.w.N.).

Allgemein anerkannt ist, dass es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs regelmäßig genügt, Erkenntnismittel im Wege der Übersendung einer – wie hier – Datum, Autor und Thema bezeichnenden Liste in das Verfahren einzuführen, ohne dass jene selbst mitübersandt werden, sofern die Möglichkeit der Einsichtnahme bei Gericht besteht, und ohne dass das Gericht verpflichtet wäre mitzuteilen, welche Erkenntnismittel es im Einzelnen seiner Entscheidung zugrunde legen wird (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 333 ff., 344 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 27.7.2006 – 8 ZB 06.30606 – juris Rn. 7 ff.; B.v. 24.9.2002 – 15 ZB 99.31675 – juris Rn. 3; VGH BW, B.v. 18.9.2017 – A 11 S 2067.17 – juris Rn. 19 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 1.6.2010 – A 5 A 236.08 – juris Rn. 7).

Weiter entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass Auskünfte des Auswärtigen Amts in Asylsachen, auch wenn ihr Inhalt in einer gutachtlichen Äußerung besteht, zulässige selbstständige Beweismittel sind, die ohne förmliches Beweisverfahren verwertet werden können (BVerwG, B.v. 14.10.2013 – 10 B 20/13 – juris Rn. 4; B.v. 18.5.1999 – 9 B 256/99 – juris Rn. 2 m.w.N.; Berlit, GK-AsylG, § 78 Rn. 400; Marx, AsylG, vor § 78 Rn. 32). Die Verwaltungsgerichte sind sogar gehalten, sich auf der Grundlage des jeweils aktuellsten Lageberichts ein Bild über die politischen Verhältnisse im Herkunftsland zu machen (BVerwG, B.v. 17.12.2007 – 10 B 92.07 – juris Rn. 1; B.v. 9.5.2003 – 1 B 217.02 – InfAuslR 2003, 359 = juris Rn. 2). Daraus, dass die ein Gutachten oder eine Auskunft erstellende Behörde demselben Rechtsträger angehört wie der Beklagte, ergibt sich kein Ablehnungsgrund im Sinne von § 54 Abs. 2, § 98 VwGO i.V.m. § 406 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 ZPO (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1991 – 8 C 11/90 – NVwZ-RR 1992, 311 = juris Rn. 10 ff.). Die immer vorhandene Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland als Partei im Asylrechtsstreit macht die Auskünfte des Auswärtigen Amts weder schlechthin zu untauglichen oder unzuverlässigen Beweismitteln noch stellt sie einen fallbezogenen Anhaltspunkt für eine mögliche Unrichtigkeit der Auskunft dar (NdsOVG, B.v. 27.8.2001 – 1 LA 1100.01 – juris Rn. 7). Vielmehr hat ein Gericht den Inhalt und das Gewicht der Auskünfte anhand anderer Erkenntnisquellen erst dann nachzuprüfen, wenn ihre Richtigkeit fallbezogen und hinreichend konkretisiert in Zweifel gezogen wird (vgl. BVerwG, B.v. 18.2.1983 – 9 B 3597.82 – DÖV 1983, 647 = juris Rn. 2; Berlit, a.a.O. Rn. 400, 403 m.w.N. aus der Rspr), was im Klageverfahren nicht geschehen ist.

Schließlich entscheidet das Verwaltungsgericht gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO nach seinem tatrichterlichen Ermessen, ob es weitere Auskünfte oder Gutachten einholt, wenn zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachtliche Stellungnahmen vorliegen (BVerwG, B.v. 4.3.2015 – 1 B 9.15 – juris Rn. 4; B.v. 24.3.2000 – 9 B 530.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO Nr. 308 = juris Rn. 13). Nach § 412 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine weitere Begutachtung anordnen, wenn es die vorliegenden Auskünfte oder Gutachten für ungenügend erachtet. Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen (stRspr BVerwG, U.v. 15.7.2016 – 9 C 3.16 – juris Rn. 26 m.w.N.). Gutachten und fachliche Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (BVerwG, a.a.O., m.w.N.). Dafür, dass die im Fall des Klägers thematisch einschlägigen, in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel ungenügend oder ungeeignet sind, hat der Klägerbevollmächtigte aber weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsantrag ansatzweise Anhaltspunkte mitgeteilt.

Dahinstehen kann, ob die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass es die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisse nicht verwertet hat, weil es zur Begründung seiner Entscheidung auf das – allerdings nicht in der Erkenntnismittelliste aufgeführte – Urteil des Senats vom 24. August 2017 (11 B 17.30392 – juris) Bezug genommen habe, oder ob es hierdurch nicht doch mittelbar die dort verwendeten Erkenntnismittel verwertet hat (vgl. Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 325, 341 m.w.N.) mit der Folge, dass das Urteil in der Erkenntnismittelliste hätte aufgeführt werden müssen (vgl. VGH BW, B.v. 18.8.2017 – A 11 S 1740/17 – juris Rn. 19). Abgesehen davon, dass der jüngste Lagebericht des Auswärtigen Amts vom Februar 2017, die Auskunft des Auswärtigen Amts vom 24. Mai 2017, der Bericht des österreichischen Amts für Fremdenwesen und Asyl vom Mai 2017 und der Länderbericht des US-State Departments für das Jahr 2015, auf die die Entscheidung des Senats im Wesentlichen gestützt ist, und der in der Klageschrift angeführte Bericht der Connection e.V. vom März 2015 in der dem Klägerbevollmächtigten rund einen Monat vor der mündlichen Verhandlung übersandten Erkenntnismittelliste enthalten sind, wird dies mit dem Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG beschränkt ist, nicht gerügt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht das Urteil des Senats vom 24. August 2017 bereits in seinem Gerichtsbescheid vom 28. September 2017 zitiert. Es war den Verfahrensbeteiligten somit bekannt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Dezember 2015 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht vorliegen.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Wenn ein Urteil nebeneinander auf mehrere je selbstständig tragende Begründungen (kumulativ) gestützt ist, kann ein Rechtsmittel nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und gegeben ist (BVerwG, B. v. 17.12.2010 - 9 B 60.10 - BayVBl 2011, 352). Die Gründe für die Zulassung sind in dem Antrag substantiiert darzulegen.

Der Kläger hält für klärungsbedürftig „ zum einen die Frage der Blutrache aufgrund einer Ehrverletzung, insbesondere deren Trag- und Reichweite; zum anderen eine Neubewertung der zumutbaren inländischen Fluchtalternative in Kabul für männliche jüngere afghanische Staatsangehörige und eine etwaige Gefährdung und das hieraus resultierende Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, zumindest für diese Personen, die keinerlei verwandtschaftliche Unterstützung in Afghanistan mehr haben und auch keinerlei Bezug zu Kabul.“ Er macht geltend, dass durch das Scheitern der Eheverabredung eine Ehrverletzung der Familie der „Verlobten“ vorgelegen habe. Die familiär bezogene Ehrverletzung habe nicht einfach durch Tötung seines Bruders gesühnt werden können, sondern erfordere nach paschtunischer Tradition die Auslöschung der Familie. Das Verwaltungsgericht habe indes lediglich auf die Tötung des Bruders als Akt der Blutrache abgestellt. Die Reichweite und Handhabung der Blutrache nach traditionellem paschtunischem Recht habe grundsätzliche Bedeutung, weil diesbezüglich bisher kaum Erkenntnisse vorlägen. Die Klärung der Frage würde deshalb eine Fortentwicklung des Asylrechts darstellen. Zur Lage jugendlicher Rückkehrer in Afghanistan gebe es zwei aktuelle Erkenntnismaterialien (amnesty international bzw. Adam Nader - jeweils 2016).

Das Verwaltungsgericht hat es in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob die Verfolgungsgeschichte des Klägers - Verabredung einer Eheschließung, die Weigerung seines Bruders, die Ehe einzugehen, dessen Tötung und die Furcht vor weiteren Racheakten - glaubhaft ist (UA S. 8). Denn selbst wenn man den Kläger für glaubwürdig hielte, würde es an einer für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen asylrelevanten Verfolgung im Sinn von § 3 Abs. 1 AsylG fehlen. Bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags bestünde nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Sippengefährdung, weil durch die Tötung des Bruders durch einen Familienangehörigen des betroffenen Mädchens das Verbrechen gesühnt und der Ehrenkonflikt beendet wäre. Im Übrigen stünde dem [aus der Provinz Balkh stammenden] Kläger eine inländische Fluchtalternative im Sinn von § 3e AsylG zur Verfügung. In Kabul wäre er nicht durch Nachstellungen seitens der gegnerischen Familie gefährdet und würde wegen seines Lebensunterhalts auch nicht in eine extreme Gefahrenlage geraten. Da der Kläger im Fall der Abschiebung nicht etwa dem baldigen Hungertod ausgeliefert werden würde, bestehe kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (in entsprechender Anwendung).

Der diesbezügliche Vortrag des Klägers entspricht nicht den Begründungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Der Hinweis allein, dass noch keine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, reicht ohne Auseinandersetzung mit dem Erkenntnismaterial zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht aus. Erforderlich ist vielmehr über den ergebnisbezogenen Hinweis, dass der Bewertung der Verfolgungslage zu der als klärungsbedürftig bezeichneten Tatsachenfrage durch das Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden kann, hinaus, dass in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismitteln dargetan wird, aus welchen Gründen dieser Bewertung nicht zu folgen ist. Es ist im Einzelnen unter Bezeichnung konkreter Erkenntnismittel - etwa gegensätzliche Auskünfte, Presseberichte, andere Gerichtsentscheidungen oder anderweitige Erkenntnisse - anzugeben, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen (Berlit in GK-AsylG, Stand April 2016, § 78 Rn. 610; ebenso: Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 214). Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass durch die Tötung des Missetäters die Tat gesühnt und der Ehrkonflikt grundsätzlich beendet ist, entspricht den Erkenntnissen des UNHCR, die ins Verfahren eingeführt und im Urteil zitiert sind (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6.8.2013 - HCR/EG/AFG/13/01 - III. A. 12). Nach dem Paschtunwali müsse sich die Rache grundsätzlich gegen den Missetäter selbst richten, unter bestimmten Umständen könne aber auch dessen Bruder oder ein anderer Verwandter aus der väterlichen Linie zum Ziel der Rache werden. Gemäß der dort in Fußnote 445 angeführten (norwegischen) Landinfo, Afghanistan: Blood Feuds, Traditional Law (Paschtunwali) and Traditional Conflict Resolution, 1. November 2011 richtet sich die Blutrache primär gegen den Missetäter („perpetrator“) selbst, kann stattdessen („alternative“) aber auch an einem Bruder oder einem anderen Familienmitglied der männlichen Linie geübt werden (a. a. O. S. 10). Hieraus ergibt sich, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf maßgeblichen Erkenntnisquellen fußt und plausibel ist, ohne dass der Zulassungsantrag dies in Frage stellt. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob außer dem (getöteten) Missetäter noch sonstige Familienangehörige von Blutrache bedroht sein könnten, hängt nach den Erkenntnissen des UNHCR (a. a. O. S. 80) von den Umständen des Einzelfalls ab, lässt sich also nicht allgemeingültig klären (vgl. Happ in Eyermann a. a. O. § 124 Rn. 38).

Da somit bezüglich der einen tragenden Begründung ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist, kommt es darauf, ob bezüglich der anderen (Fluchtalternative) ein solcher gegeben ist, nicht mehr an.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus der Einschätzung der Existenzbedingungen junger alleinstehender Männer bei einer Abschiebung nach Kabul. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG oder nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen würde (BayVGH, U. v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris; U. v. 21.11.2014 - 13a B 14.30107 - juris; U. v. 30.1.2014 - 13a B 13.30279 - juris; U. v. 24.10.2013 - 13a B 13.30031 - juris = KommunalPraxisBY 2014, 62 -LS-). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein arbeitsfähiger, gesunder Mann regelmäßig auch ohne familiären Rückhalt und ohne nennenswertes Vermögen im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten in seiner Heimatregion oder in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. An dieser Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof auch unter Berücksichtigung der aktuellen Auskünfte von UNHCR, Auswärtigem Amt und Schweizerischer Flüchtlingshilfe festgehalten (zuletzt U. v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - a. a. O.; B. v. 23.10.2015 - 13a ZB 15.30201 - juris). Die vom Kläger angeführten Erkenntnismittel schaffen keine neue Auskunftslage im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sog. Extremgefahr, so dass eine Neubewertung der kritischen Versorgungssituation von Rückkehrern nicht veranlasst ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Einzelfall Ausländern ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG; vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226). Eine solche existenzielle Gefährdung lässt sich weder dem Amnesty International Report 2015/2016 - The State oft he World’s Human Rights - Afghanistan noch dem Aufsatz von Adam Naber, Afghanistan: Gründe der Flucht und Sorgen jugendlicher Rückkehrer, Asylmagazin 1-2/2016, S. 4 ff. entnehmen. Amnesty International berichtet davon, dass Ende 2015 noch immer tausende Menschen in überbelegten Lagern und Behelfsunterkünften bei mangelnden sanitären Einrichtungen lebten. Es ist aber nicht die Rede davon, dass etwa das Existenzminimum unterschritten wäre. Nader berichtet u. a. davon, dass junge zurückkehrende Männer im Durchschnitt ca. neun Monate lang nach einer Arbeit suchen und sich in Kabul vielfach auf eigene Faust durchschlagen, weil sie dort keine Familie haben oder sich nicht in deren Obhut begeben wollen. Außerdem ist vom Tagelöhnerdasein mit temporärer Minimalgrundsicherung und von absoluter Armut die Rede. Den Schluss, dass Rückkehrer im Allgemeinen einer unmittelbar drohenden extremen Gefahrensituation für Leib oder Leben ausgesetzt wären, kann man hieraus aber nicht ziehen.

Auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels liegt nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). In diesem Zusammenhang macht der Kläger eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er rügt, das Verwaltungsgericht habe sich lediglich mit der individuellen Ehrverletzung hinsichtlich des Verhaltens des Bruders beschäftigt, die familiäre Ehrverletzung aber nicht erwähnt. Außerdem habe das Verwaltungsgericht drei Urteile des Verwaltungsgerichts Ansbach zitiert, die weder in der vorab übersandten Erkenntnismittelliste noch in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden seien.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B. v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann allerdings nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG, B. v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 - NVwZ 2016, 238 zu BVerfGE 47, 182). Das angefochtene Urteil zeigt, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen zwar erwogen, aber von seinem Standpunkt aus als unwesentlich beurteilt hat (BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 188/09 - NVwZ 2009, 580; B. v. 25.2.1994 - 2 BvR 50/93 - NJW 1994, 2279; B. v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133/146). Der Tatbestand enthält u. a. die Aussage des Klägers, dass der Onkel des betroffenen Mädchens als mutmaßlicher Mörder seines Bruders auch die restlichen Angehörigen bedroht habe. In den Entscheidungsgründen hat sich das Verwaltungsgericht mit der Wahrscheinlichkeit einer Sippenhaftgefährdung sachlich auseinandergesetzt (UA S. 3, 9). Mit der hier zum Ausdruck gebrachten Kritik an der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör aber grundsätzlich nicht begründet werden (BVerfG, E. v. 19.7.1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267/273; BVerwG, B. v. 30.7.2014 - 5 B 25.14 - juris; B. v. 15.5.2014 - 9 B 14.14 - juris Rn. 8).

Es liegt wegen der Bezugnahme auf andere erstinstanzliche Urteile auch keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Eine solche ist gegeben, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde, auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wendung gab (BVerwG, B. v. 27.7.2015 - 9 B 33.15 - NJW 2015, 3386; BVerwG, B. v. 19.7.2010 - 6 B 20.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 54 = NVwZ 2011, 372). Das Gericht darf nur solche Tatsachen verwerten, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten vorher äußern konnten (BVerfG, B. v. 19.12.2013 - 1 BvR 859/13 - juris zu BVerfGE 101, 106). Im Asylverfahren dürfen bei Wahrung des rechtlichen Gehörs nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse - einschließlich Presseberichten und Behördenauskünften - verwertet werden, die von einem Verfahrensbeteiligten oder dem Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden (BVerfG, B. v. 18.6.1985 - 2 BvR 414/84 - BVerfGE 70, 180/189 = NJW 1986, 371). Die Erkenntnismittel müssen ordnungsgemäß ins Verfahren eingeführt sein (BVerwG, U. v. 29.12.1983 - 9 C 68.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 142; U. v. 8.2.1983 - 9 C 847.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 132). Es verstößt aber nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn ein Gericht andere Entscheidungen (ohne vorherigen Hinweis) nur als bestätigenden Beleg dafür heranzieht, dass andere Gerichte ein bestimmtes Problem tatrichterlich in ähnlicher Weise gewürdigt haben (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1039 = BayVBl 2014, 508).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. Oktober 2017 bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 AsylG sind nicht gegeben.

Der Kläger trägt zur Begründung seines Zulassungsantrags zunächst vor, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Dies gelte für den im angegriffenen Urteil implizit aufgestellten Rechtssatz, dass konflikttypische Beweisnotstände im Herkunftsstaat allein zu Lasten des Schutzsuchenden gehen (UA S. 7, letzter Absatz). So habe das Verwaltungsgericht von UNAMA nicht belastbar ermittelte Opferzahlen trotz der auch laut UNAMA selbst existierenden Dunkelziffer zu seinen Lasten im Zweifel mit Null angesetzt. Mit seinem diesbezüglichen Vortrag in der Klagebegründung vom 4. September 2017 (dort S. 4-6) habe sich das Verwaltungsgericht nicht einmal ansatzweise argumentativ auseinandergesetzt. Insbesondere habe er hier darauf hingewiesen, dass etwa das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen angesichts der Dunkelziffer und der strikten UN-Erhebungsstandards von einer gebotenen Verdreifachung der von UNAMA verzeichneten Opferzahlen ausgehe (NdsOVG, U.v. 7.9.2015 - 9 LB 98/13 - juris). Auch das Schweizer Bundesverwaltungsgericht habe in einer Entscheidung vom 13.10.2017 (Az. D-5800-2016) auf eine tatsächlich wohl deutlich höhere Zahl ziviler Opfer in Afghanistan hingewiesen. Die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage ergebe sich aus der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wesentlichen Bedeutung einer quantitativ ermittelten Gefahrendichte im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36). Die Grundsatzfrage muss nach Maßgabe des Verwaltungsgerichtsurteils rechtlich aufgearbeitet sein. Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2013 - 13a ZB 12.30470 - juris Rn. 4 m.w.N.).

Hiervon ausgehend hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger wird insoweit bereits den Darlegungsanforderungen aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht. Er formuliert bereits keine zu klärende Rechts- oder Tastsachenfrage. Es findet auch keine rechtliche Aufarbeitung der aufgeworfenen Thematik nach Maßgabe des Verwaltungsgerichtsurteils statt, insbesondere fehlt es an einer hinreichenden Durchdringung der Materie und einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht den klägerseitig behaupteten Rechtssatz im Urteil nicht - auch nicht konkludent - aufgestellt (vgl. hierzu bereits BayVGH, B.v. 16.10.2017 - 13a ZB 17.31153 - n.V.).

Der Kläger trägt ferner zur Begründung seines Zulassungsantrags vor, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). So habe das Verwaltungsgericht seinen Vortrag in den Entscheidungsgründen des Urteils nur mangelhaft berücksichtigt. Ohne nachvollziehbare Begründung gehe das angegriffene Urteil (UA Rn. 17 und 19) trotz seines eindeutigen Vortrags davon aus, dass er keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände glaubhaft vorgetragen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei jedoch eine fachgerichtliche Bewertung dann zu beanstanden, wenn sie anhand der gegebenen Begründung nicht mehr nachvollziehbar ist (BVerfG, B.v. 3.3.2000 - 2 BvR 39/98 - DVBl 2000, 1048 - juris Rn. 28/50). So liege der Fall auch hier. Dass er den Namen der Firma, bei der er in Afghanistan als Wachmann gearbeitet habe („NMRC“), beim Bundesamt nicht immer präsent gehabt habe, sei richtigerweise nicht überraschend, nachdem er quasi als Leiharbeiter von einem einheimischen Mittelsmann angestellt worden sei, ohne je einen Firmensitz gesehen zu haben. In Afghanistan sei die Firma auch schlicht nach dem von seinem Einsatzort entfernten Firmensitz mit „Camp Liz“ bezeichnet worden. Dass er die in der vorgelegten Bestätigung verwendete Funktionsbezeichnung „APPF Guard“ nicht gekannt habe, sei damit zu erklären, dass er dort eingestandenermaßen nicht in einer solchen Position, die eine formelle Ausbildung erfordere, tätig gewesen sei; die Firma habe seine Tätigkeit als ungelernter Wachmann jedoch für die Bestätigung aufwerten wollen. Auf die Frage nach bedrohlichen Situationen habe er zunächst von seiner Arbeit als Wachmann berichtet, weil dort die Zusammenarbeit von Menschen verschiedener Religionen gefährliche Situationen produziert habe, da die Taliban Kontakte zu anderen Religionen strikt ablehnten. Erst in der Folge der Ausforschung seiner Identität habe sich die Bedrohung auch auf seine Wohnung (Ablegen von Drohbriefen an der Wohnungstür) ausgedehnt. Er sei auch nach Beendigung der Arbeit weiter gefährdet gewesen, da die Taliban ja von seiner früheren Tätigkeit gewusst hätten. Es sei auch kein Widerspruch, dass er nach Aufgabe der Tätigkeit untergetaucht sei, nachdem der beim Bundesamt angegebene dritte Taliban-Besuch bei ihm zu Hause auch bereits nach Aufgabe der Tätigkeit erfolgt sei.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 - NJW 2003, 1924 - juris Rn. 42). Es gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, B.v. 21.4.1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 - juris Rn. 15). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wonach vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat, kann allerdings nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrages schließen (BVerfG, B.v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 - NVwZ 2016, 238 - juris Rn. 45), sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, B.v. 23.7.2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3 - juris Rn. 17; B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 - juris Rn. 39).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze war dem Kläger vorliegend das rechtliche Gehör nicht versagt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr seinen Verfolgungsvortrag beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung berücksichtigt und ihn gemäß § 108 Abs. 1 VwGO gewürdigt (UA S. 5 f.). Auch soweit der Kläger meint, dass das Verwaltungsgericht ohne nachvollziehbare Begründung das Vorliegen individueller gefahrerhöhender Umstände in seinem Fall verneint habe, führt dies nicht weiter. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht stellt keine Frage des rechtlichen Gehörs dar, sondern ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2014 - 5 B 25.14 - juris Rn. 13). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann bei solchen Mängeln im Einzelfall allenfalls bei gravierenden Verstößen verletzt sein (BVerfG, B.v. 8.4.2004 - 2 BvR 743/03 - NJW-RR 2004, 1150), oder wenn es sich um gewichtige Verstöße gegen Beweiswürdigungsgrundsätze handelt, weil etwa die Würdigung willkürlich erscheint oder gegen die Denkgesetze verstößt (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1995 - 9 B 710.94 - NVwZ-RR 1996, 359 - juris Rn. 7; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 20 ZB 18.31234 - juris Rn. 2). Derartige gravierende Mängel sind vorliegend nicht gegeben und werden klägerseitig auch nicht vorgetragen. Vielmehr versucht der Kläger im Zulassungsantrag lediglich, die durch das Verwaltungsgericht im Lichte von § 108 Abs. 1 VwGO jedenfalls in vertretbarer Weise als Ungereimtheiten bzw. Widersprüche erachteten Umstände aufzulösen bzw. zu erklären.

Ferner trägt der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags vor, dass die Ablehnung von Beweisanträgen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung die sinngemäßen Anträge des Klägers abgelehnt, ein Gutachten eines Berliner Instituts einzuholen zum Beweis, dass mit wissenschaftlichen Methoden für Afghanistan tatsächlich von einer zehnfach höheren Opferzahl als von UNAMA dokumentiert auszugehen sei (Beweisantrag A.) sowie ein Gutachten zweier Sachverständiger einzuholen zum Beweis, dass der Distrikt Shwak (Shawak) in der Provinz Paktya und die dortige Zivilbevölkerung besonders von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen seien (Beweisantrag B.1), dass die staatlich betriebenen Straßenarbeiten dort von den Aufständischen als gegen sie gerichtet wahrgenommen würden und folglich dem Kläger von diesen aufgrund seiner Tätigkeit als APPF-Guard für das Straßenbauunternehmen NRMC eine politisch-feindliche Haltung zugeschrieben werde (Beweisantrag B.2), dass die Taliban in ganz Afghanistan - selbst in der Millionenstadt Kabul - über Informationsnetzwerke verfügten, die es ermöglichten, Gegner aufzuspüren und mithin die Gefahr bestehe, dass der Kläger bei einer Rückkehr dorthin aufgespürt, identifiziert und Opfer von Racheaktionen werde (Beweisantrag B.3), dass kein Afghane in der Anonymität einer anderen Provinz oder Stadt untertauchen könne, da ohne Preisgabe der biographischen Hintergründe und Herkunft niemand in einer Wohnumgebung als Nachbar geduldet werde (Beweisantrag B.4), dass der nicht zu verheimlichende Aufenthalt des Klägers im westlichen Ausland weitere erhebliche individuelle Gefahrerhöhungen mit sich bringe (Beweisantrag B.5) sowie dass der Kläger als Paschtune ohne familiäres Netzwerk nirgends im Norden oder Westen Afghanistans - auch nicht in Kabul - in der Lage wäre, seine elementarsten Grundbedürfnisse im Sinne eines absoluten Existenzminimums zu sichern (Beweisantrag B.6).

Die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots verstößt dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, B.v. 30.1.1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141 - NJW 1986, 833 - juris Rn. 10; BVerfG, B.v. 18.6.1993 - 2 BvR 1815/92 - NVwZ 1994, 60 - juris Rn. 38). Das rechtliche Gehör ist versagt, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch aber nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von einer willkürlichen Missdeutung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, B.v. 22.5.2015 - 1 BvR 2291/13 - juris Rn. 5). Liegen zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachtliche Stellungnahmen vor, kann das Gericht von einer erneuten Begutachtung absehen, wenn die bisherigen Erkenntnismittel auch für die Würdigung der neu behaupteten Tatsache ausreichen. Auskünfte oder gutachtlichen Stellungnahmen sind aber dann ungenügend, wenn sie unvollständig, widersprüchlich oder sonst wie nicht nachvollziehbar sind, wenn der Gutachter nicht sachkundig oder nicht unparteiisch ist, wenn durch neuen erheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Aktualität der vorliegenden Auskünfte zweifelhaft oder das bisherige Beweisergebnis sonst wie ernsthaft erschüttert wird; außerdem dann, wenn die Fragestellung der bisherigen Gutachten aufgrund tatsächlicher Entwicklungen oder wegen einer Rechtsprechungsänderung überholt ist (BVerwG, B.v. 27.3.2013 - 10 B 34.12 - NVwZ-RR 2013, 620 - juris Rn. 4 f.). Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn es nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts auf den unter Beweis gestellten Sachverhalt nicht ankommt (BVerwG, B.v. 10.8.2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 10). Reichen die in das Verfahren bereits eingeführten Erkenntnismittel zur Beurteilung der geltend gemachten Gefahren aus, kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen, wenn es seine Sachkunde ggf. im Rahmen der Beweiswürdigung darstellt und belegt (BVerwG, B.v. 27.3.2013 - 10 B 34.12 - NVwZ-RR 2013, 620 - juris Rn. 4). Der konkrete und plausible Nachweis der eigenen Sachkunde des Gerichts aufgrund vorliegender und ausgewerteter Erkenntnisquellen hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob die betreffende Quelle hinreichend klare Aussagen zu der betreffenden Frage enthält.

Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die inmitten stehenden Beweisanträge rechtsfehlerfrei abgelehnt. Hinsichtlich der Beweisanträge A. und B.1 greift die Rüge des Klägers nicht durch, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts keinerlei Bezug zum seinem Vortrag habe und völlige Ignoranz gegenüber den detaillierten Ausführungen in der Klagebegründung vom 4. September 2017 (dort S. 4-6) zeige. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht insoweit in nicht zu beanstandender Weise darauf hingewiesen, dass nicht substantiiert dargelegt worden sei, inwieweit die beantragte Beweiserhebung andere bzw. bessere Erkenntnisse bringen würde als jene, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden seien (Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, S. 6). Insoweit hatte das Verwaltungsgericht insbesondere die UNHCR-Anmerkungen zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016 in das Verfahren eingeführt, die hinsichtlich der Gefährdung der Zivilbevölkerung auf die Daten von UNAMA zurückgreift (S. 3 f.), die auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei der Ermittlung der Gefahrendichte im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG maßgeblich heranzuziehen sind. Weshalb die von ihm benannten Sachverständigen über andere bzw. bessere Erkenntnisse als UNAMA verfügen sollten, hatte der Kläger auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klageschrift (S. 4-6) nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Überdies kommt den Daten zum Tötungs- und Verletzungsrisiko zwar im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht unwesentliche Bedeutung zu; maßgeblich ist jedoch stets eine wertende Gesamtbetrachtung. Insoweit hatte das Verwaltungsgericht bereits zahlreiche Erkenntnismittel zur Sicherheitslage in Afghanistan in das Verfahren eigeführt. Dass ein weiteres Gutachten hierzu abschließende Erkenntnisse bringen würde, ist nicht ersichtlich (vgl. in diesem Sinne bereits BayVGH, B.v. 18.10.2017 - 13a ZB 17.31068; B.v. 16.10.2017 - 13a ZB 17.31153). Hinsichtlich der sonstigen Beweisanträge führt die Rüge des Klägers, die Ablehnung der Beweisanträge stelle eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar, nicht zum Erfolg. Bezüglich der Beweisanträge B.2-4 und B.6 ist die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass der unter Beweis gestellte Sachverhalt nicht entscheidungserheblich sei, da die klägerische Verfolgungsgeschichte einer Bedrohung durch die Taliban nicht glaubhaft sei (Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, S. 6; UA S. 6), ohne weiteres geeignet, die Ablehnung der genannten Beweisanträge zu tragen. Denn die Ablehnung von - auch substantiierten - Beweisanträgen für Behauptungen, für die es mangels einer in sich stimmigen Verfolgungsgeschichte an einem plausiblen Anhaltspunkt fehlt, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, B.v. 10.8.2001 - 2 BvR 1238/00 - juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, B.v. 26.10.1989 - 9 B 405.89 - juris Rn. 8 f.; BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris Rn. 20). So liegt der Fall auch hier. Das Verwaltungsgericht ist - ohne dass insoweit klägerseitig ein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt wäre - davon ausgegangen, dass die Verfolgungsgeschichte des Klägers zu einer Bedrohung durch die Taliban nicht glaubhaft ist (UA S. 5 f.); es konnte daher hieran anknüpfende Beweisanträge rechtsfehlerfrei ablehnen. Auch hinsichtlich des Beweisantrags B.5 hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler darauf hingewiesen, dass insoweit kein konkreter Sachverhalt unter Beweis gestellt worden sei (Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, S. 6); denn die Frage, ob ein Aufenthalt des Klägers im westlichen Ausland weitere erhebliche individuelle Gefahrerhöhungen mit sich bringt, zielt nach ihrer Formulierung auf das Vorliegen individueller gefahrerhöhender Umstände im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ab; deren Vorliegen jedoch ist im Kern eine Rechtsfrage - und damit keine Tatsachenfrage.

Auch im Übrigen ist kein Gehörsverstoß gegeben. Der Kläger führt insoweit noch an, dass sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Annahme, dass ihm bei Rückkehr nach Afghanistan keine Extremgefahr drohe (UA Rn. 20 f.) ausschließlich auf Gerichtsentscheidungen stütze, die nicht in das Verfahren eingeführt worden seien, insbesondere nicht im Wege der vorab übersandten Erkenntnismittelliste (vgl. hierzu VGH BW, B.v. 18.8.2017 - A 11 S 1740/17 - AuAS 2017, 225 - juris).

Zwar gilt, dass zu den ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführenden Erkenntnismittel auch andere Gerichtsentscheidungen zu rechnen sind, sofern sie nicht allein wegen ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen, sondern (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zur Begründung herangezogen werden (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1039 - juris Rn. 11; B.v. 17.3.1998 - 9 B 264.98 - juris Rn. 7; U.v. 8.2.1983 - 9 C 847.82 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 12.2.2018 - 11 ZB 18.30008 - juris Rn. 13; B.v. 13.6.2016 - 13a ZB 16.30062 - juris Rn. 10; VGH BW, B.v. 18.8.2017 - A 11 S 1740/17 - AuAS 2017, 225 - juris Rn. 4; B.v. 9.3.2017 - A 12 S 235/17 - juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 8.7.2014 - 13 LA 16/14 - juris Rn. 4). Dies gilt auch für Gerichtsentscheidungen, die den Beteiligten anderweitig bekannt sind; denn dadurch werden sie ohne entsprechenden Hinweis nicht zum Gegenstand des Verfahrens (BVerwG, U.v. 1.10.1985 - 9 C 20.85 - DVBl 1986, 102 - juris Rn. 8).

Jedoch ist zur Annahme eines relevanten, d.h. zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensfehlers i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO stets eine hinreichende Bezeichnung des Verfahrensmangels durch den jeweiligen Asylkläger erforderlich. Insoweit ist durch den jeweiligen Kläger substantiiert darzulegen, was er bei ausreichender Gehörsgewährung zum betreffenden Einzelaspekt der Urteilsbegründung mit Aussicht auf Erfolg vorgetragen hätte (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.2018 - 3 B 25.17 - AUR 2018, 142 - juris Rn. 24; B.v. 16.2.1998 - 4 B 2.98 - NVwZ 1998, 1066 - juris Rn. 9).

Die obigen allgemeinen Anforderungen finden auch hinsichtlich der Nichteinführung von Gerichtsurteilen Anwendung (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2018 - 11 ZB 18.33242 - n.V.). Insbesondere folgt der Senat nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, die bei verfahrensfehlerhafter Nichteinführung von Gerichtsentscheidungen, die (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zur Situation im Heimatland eines Asylklägers zur Begründung herangezogen werden, auf weitergehende Darlegungspflichten des Zulassungsklägers verzichtet, da es diesem objektiv unzumutbar sei, sich innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG Kenntnis von den im Urteil herangezogenen Gerichtsentscheidungen zu verschaffen, diese durchzuarbeiten und sich mit diesen auseinanderzusetzen (VGH BW, B.v. 18.8.2017 - A 11 S 1740/17 - AuAS 2017, 225 - juris Rn. 7 f.). Denn selbst wenn ein verfahrensfehlerhaft nicht eingeführtes Erkenntnismittel einem Beteiligten nicht ohne weiteres zugänglich sein sollte, muss er es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung innerhalb der Zulassungsfrist bei Gericht anfordern, es überprüfen und dann im Einzelnen darlegen, was er zu den darin enthaltenen Feststellungen ausgeführt hätte (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2005 - 1 B 161.04 - juris Rn. 3; B.v. 13.1.1999 - 9 B 90.98 - juris Rn. 13). Aus welchem Grund dies für einen Asylkläger bei verfahrensfehlerhaft nicht eingeführten Gerichtsentscheidungen objektiv unzumutbar sein und zu einer mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbaren Rechtsschutzverkürzung führen soll, erschließt sich dem Senat nicht.

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend kein Gehörsverstoß gegeben. Zwar trifft es zu, dass die durch das Verwaltungsgericht (UA Rn. 21) zur Gefahrendichte im Kontext des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Gerichtsentscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 18.10.2017 - 13a ZB 17.31086 - n.V.; B.v. 4.10.2017 - 13a ZB 17.31377 - n.V.; B.v. 7.9.2017 - 13a ZB 17.30951 - n.V.; B.v. 14.8.2017 - 13a ZB 17.30807 - juris; B.v. 19.6.2017 - 13a ZB 17.30400 - juris) nicht in der mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandten Erkenntnismittelliste enthalten gewesen sind und auch sonst nicht in das Verfahren eingeführt worden sind. Jedoch ist selbst dann, wenn man vorliegend davon ausginge, dass das Verwaltungsgericht die genannten Entscheidungen (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zur Begründung herangezogen hat, kein Gehörsverstoß gegeben. Denn es fehlt an einer hinreichenden Darlegung der Klägerseite, inwieweit die in den Gerichtsentscheidungen enthaltenen Tatsachen oder die hieraus von dem Verwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unzutreffend sind und was - bei ordnungsgemäßer Einführung - in Bezug auf die in diesen Gerichtsentscheidungen enthaltenen Tatsachen vorgetragen worden wäre. Der Kläger verweist vielmehr bei seiner diesbezüglichen Rüge pauschal auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. August 2017 (Az. A 11 S 1740/17). Etwas anderes folgt auch nicht aus den an anderer Stelle im Zulassungsantrag enthaltenen Ausführungen zu etwaigen Defiziten in der UNAMA-Datenerhebung. Denn diese Argumentation hatte der Kläger im Kern bereits mit ausführlichem Schriftsatz vom 4. September 2017 gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgetragen, so dass insoweit ein Gehörsverstoß ausscheidet; in diesem Schriftsatz hatte der Kläger auch auf den UNAMA-Jahresbericht 2016 und einen dort dokumentierten Anstieg der Zahl ziviler Opfer hingewiesen (siehe Anlage 1 - Fußnote 16).

Auch soweit der Kläger abschließend meint, dass ein Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen das Öffentlichkeitsprinzip gegeben sei (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 5 VwGO), da ausweislich der Niederschrift in der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine Klageanträge gestellt worden seien, führt dies nicht zum Erfolg. Die klägerische Rüge ist bereits sachlich unzutreffend. Richtigerweise hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung im Wege der Bezugnahme den Antrag aus der Klageschrift vom 27. Februar 2017 gestellt (Niederschrift S. 6). Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte konnte naturgemäß keinen Antrag stellen; hiergegen ist verfahrensrechtlich nichts zu erinnern. Denn in der Verwaltungsgerichtsordnung ist keine zwingende Antragstellung seitens des jeweiligen Beklagten vorgesehen. Insoweit ist anerkannt, dass dieser keinen Antrag zu stellen braucht, da der Umstand, dass er dem Klagebegehren nicht entsprochen hat, hinreichend deutlich macht, dass er dem Klageantrag entgegentritt (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 103 Rn. 13).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach bleibt ohne Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe bereits nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt wurden, jedenfalls aber nicht vorliegen.

a) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).

Die von den Klägern für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob sie, insbesondere die Kläger zu 3 bis 7, „zu einer besonders vulnerablen Gruppe von Menschen zählen, für die eine Ausreise nach Rumänien und das Leben dort nicht zumutbar ist, da es gegen Art. 4 EU-Grundrechtscharta, Art. 3 EMRK verstoßen würde“, ist nicht grundsätzlich bedeutsam, sondern eine Frage des Einzelfalls. Dass alle Personen, die einem sog. vulnerablen Personenkreis angehören, Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Rumänien hätten, kann nicht angenommen werden. Für eine derartige Feststellung sind, sofern das wegen der allgemeinen Verhältnissen in Rumänien zu prüfen sein mag, die persönlichen Umstände der Betroffenen maßgeblich. Das Verwaltungsgericht hat diesen Einzelfall in seinem Urteil (UA S. 6) wie auch bereits im vorausgegangenen Beschluss vom 25. Juli 2017 nach § 80 Abs. 7 VwGO dahingehend gewürdigt, dass die Kläger nicht zu einem vulnerablen Personenkreis gehören, und darauf hingewiesen, dass daran auch die vom Klägervertreter vorgebrachten Urteile anderer Verwaltungsgerichte nicht änderten, da diese lediglich Einzelentscheidungen seien, die nicht verallgemeinert werden könnten.

Auch die von den Klägern weiter für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob der Kläger zu 1 bei einer Rückkehr nach Rumänien mit einer Bedrohungslage durch Schleuser zu rechnen hat, vor der er durch die rumänischen Behörden nicht geschützt werden kann, und deshalb mit einer Gefährdung seines Lebens zu rechnen hat, ist eine Frage des Einzelfalls und keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich.

b) Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO wegen eines Verfahrensmangels - hier wegen der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 138 Nr. 3 VwGO - zuzulassen.

aa) Das rechtliche Gehör als „prozessuales Urrecht“ des Menschen sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Das rechtliche Gehör gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich geboten Mindeststandards, dass ein Kläger die Möglichkeit hat, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Ein Gehörsverstoß liegt deshalb nur vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, B.v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 - NVwZ 2016, 238/241). Mit Kritik an der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht begründet werden (BVerfG, B.v. 19.7.1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267/273 = NJW 1967, 1955; BVerwG, B.v. 15.5.2014 - 9 B 14.14 - juris Rn. 8).

Die Kläger tragen hierzu vor, der Kläger zu 1 sei in Deutschland im Rahmen von Ermittlungsverfahren gegen Schlepper als Zeuge geladen worden und habe sowohl bei der Polizei als auch vor dem Gericht als Zeuge ausgesagt. Er habe Bilder von seinem Smartphone sowie teilweise Namen und Adressen an die Behörden weitergegeben. Aufgrund dieses Sachverhalts habe er vor einigen Wochen Drohnachrichten von Personen mit türkischen und rumänischen Handynummern erhalten. Dieser Sachverhalt sei bereits dem Verwaltungsgericht mitgeteilt worden und sei auch in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gebracht, allerdings vom Gericht nicht zu Protokoll genommen worden; der Richter habe den Vortrag des Klägers zu 1 mit der Behauptung relativiert, das wisse er schon, das sei in der Akte.

Damit wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger nicht im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, ein entsprechender Vortrag befinde sich bereits „in der Akte“, treffen zu, weil der Klägervertreter bereits mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2018 eine entsprechende persönliche Erklärung der Kläger vorgelegt hatte. Zudem belegt die Äußerung, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag zur Kenntnis genommen hat. Dass sich hierzu keine Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts finden, ist kein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, da nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden ist und der klägerische Vortrag vom 2. Oktober 2018 insoweit zu allgemein und unsubstantiiert ist, um daraus ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ableiten zu können. Die nunmehr im Berufungszulassungsverfahren vorgelegten diesbezüglichen Screenshots, die der Kläger zu 1 nach seinem Vortrag im Schriftsatz vom 4. April 2019 „vor einigen Wochen“ erhalten hat, lagen dem Verwaltungsgericht ausweislich der Gerichtsakte nicht vor.

bb) Soweit die Kläger das Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen eines Verstoßes des Verwaltungsgerichts gegen den Grundsatz der Amtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO rügen, vermögen sie hiermit im Asylprozess nicht durchzudringen. Insoweit gilt für das asylrechtliche Zulassungsverfahren nicht § 124 VwGO, sondern der spezialgesetzliche § 78 AsylG, in dessen Absatz 3 die Gründe für eine Berufungszulassung abschließend geregelt sind. Hinsichtlich Verfahrensfehlern ist nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG eine Berufung dann zuzulassen, wenn ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs i.S.d. § 138 Nr. 3 VwGO kann auch in der Verletzung von Verfahrensvorschriften liegen, die der Wahrung des rechtlichen Gehörs dienen. Das rechtliche Gehör ist jedoch nicht stets verletzt, wenn die es ausprägenden einfachrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten sind (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 114; Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 138 Rn. 30). Es bedarf immer der weiteren Feststellung, dass zugleich der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist.

Bei einem behaupteten Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht bzw. den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Gehörsverstoß und damit um einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 VwGO, der von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erfasst wäre (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2019 - 13a ZB 19.30064 - juris Rn. 2; B.v. 15.5.2015 - 13a ZB 15.30074 - juris Rn. 7). Die in den einzelnen Prozessordnungen in unterschiedlichem Umfang vorgesehenen Hinweis-, Aufklärungs- und Erörterungspflichten, die über die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen, sich zu dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt äußern zu können, sind, auch wenn sie im einfachen Prozessrecht verankert sind, von der Schutzwirkung des Rechts auf Gehör nach Art. 91 Abs. 1 BV und Art. 103 Abs. 1 GG nicht umfasst (BayVerfGH, E.v. 29.1.2014 - Vf. 18-VI-12 - juris Rn. 35; E.v. 9.8.1991 - VF. 117-VI-90 - VerfGHE 44, 96/102).

Eine Gehörsverletzung im Sinn des § 138 Nr. 3 VwGO liegt insoweit bei Verstößen gegen prozessrechtliche Bestimmungen nur in besonderen Fällen vor. So ist anerkannt, dass die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrages einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und damit einen absoluten Revisionsgrund im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO darstellen kann; dies ist aber nur der Fall, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8.4.2004 - 2 BvR 743/03 - juris; BVerwG, B.v. 12.3.2004 - 6 B 2.04 - juris, jeweils m.w.N.; NdsOVG, B.v. 3.4.2019 - 11 LA 12/18 - juris Rn. 18; B.v. 16.12.2004 - 8 LA 262/04 - juris Rn. 4). Fehlt es an einem förmlichen Beweisantrag, kommt hinsichtlich der Sachaufklärungspflicht eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG in einer nach § 138 Nr. 3 VwGO beachtlichen Weise nur in Betracht, wenn das Gericht eine Beweisanregung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat oder ihr nicht gefolgt ist, obwohl sich dies hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 4.3.2014 - 3 B 60.13 - juris Rn. 7 a.E.).

Insoweit erfordert die Geltendmachung einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen bei einer bloßen Beweisanregung hätten aufdrängen müssen (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 19 f.; B.v.15.2.2013 - 8 B 58.12 - ZOV 2013, 40; v.12.7.2018 - 7 B 15.17 - juris Rn. 23 jeweils zum Revisionszulassungsverfahren gemäß § 132 Nr. 3 VwGO, wobei das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die absoluten Revisionszulassungsgründe des § 138 VwGO beschränkt ist). Ohne ein solches Hinwirken auf eine Beweisaufnahme durch einen förmlichen Beweisantrag oder eine Beweisanregung kann unabhängig von einem etwaigen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG bzw. Art. 91 Abs. 1 BV von vornherein nicht verletzt sein.

Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung der Kläger ersichtlich nicht. Denn daraus ergibt sich schon nicht, dass die Kläger durch einen Beweisantrag oder eine hinreichend bestimmte Beweisanregung auf eine Beweiserhebung hingewirkt hätten. Sie legen (daher) auch nicht dar, welcher Beweisanregung das Verwaltungsgericht nicht gefolgt ist, obwohl sich dies hätte aufdrängen müssen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben sind geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.

2

1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer im Ergebnis nicht in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten.

3

a) Allerdings liegt der Verwerfung der Gehörsrüge als unzulässig durch den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. Juli 2013 eine fehlerhafte Rechtsanwendung des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugrunde. Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts war gegen den die Berufung als unbegründet zurückweisenden Beschluss vom 13. Mai 2013 die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) nicht eröffnet, weil die durch das Berufungsgericht auf 2.535,39 € festgesetzte Beschwer die für Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesgerichtshof geltende Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO von 20.000 € nicht überschritt, für eine relevante Fehlerhaftigkeit dieser Festsetzung nichts ersichtlich ist und eine Nichtzulassungsbeschwerde deshalb offensichtlich unzulässig gewesen wäre. In dieser unvertretbaren Behandlung der Anhörungsrüge als unzulässig liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der Beschwerdeführer infolgedessen entgegen der Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG mit seiner Anhörungsrüge nicht substantiell beim Oberlandesgericht ankam (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 2007 - 1 BvR 2748/06 -, NJW 2007, S. 2241 <2242>).

4

b) Die angegriffene Entscheidung beruht jedoch nicht auf dieser Verfassungsrechtsverletzung, denn auch bei zutreffender Bewertung der Zulässigkeit des Rechtsmittels wäre das Verfahren mangels Gehörsverletzung im vorangegangenen Vollstreckungsabwehrklageverfahren nicht nach § 321a Abs. 5 ZPO fortzuführen gewesen. Hier wäre es reine Förmelei, von Verfassungs wegen die Fortführung des Verfahrens zu verlangen, obwohl sich das Gericht schon unter Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers eine abschließende Überzeugung gebildet hat und klar ist, dass eine für den Beteiligten günstigere Lösung ausgeschlossen ist, also die Entscheidung nicht auf der Gehörsverletzung beruht. Etwas anderes würde nur gelten, wenn im vorausgegangenen Vollstreckungsabwehrklageverfahren ein weiterer, nicht geheilter Gehörsverstoß - etwa durch Übergehen von erheblichem Vortrag oder Beweisangeboten - vorgelegen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 -, juris, Rn. 27). Dies ist hier nicht der Fall.

5

aa) Wann ein Beweisantrag entscheidungserheblich ist, ist prinzipiell von den Fachgerichten im Rahmen der konkreten Verfahrenssituation und auf der Grundlage des einfachen Rechts zu beurteilen. Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. November 2006 - 2 BvR 194/05 -, juris, Rn. 22). Willkürlich ist ein Richterspruch aber nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von einer willkürlichen Missdeutung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>).

6

bb) Sowohl das Urteil des Landgerichts vom 18. Januar 2013 als auch der die Berufung des Beschwerdeführers zurückweisende Beschluss des Oberlan-desgerichts vom 13. Mai 2013 haben sich mit der wesentlichen Argumentation des Beschwerdeführers, bei den im Kostenfestsetzungsverfahren ergangenen Beschlüssen des Landgerichts vom 1. August 2011 beziehungsweise des Oberlandesgerichts vom 12. Januar 2012 festgesetzten Beträgen handele es sich um zusätzliche Erstattungsbeträge zum Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Mai 2011, in tatsächlicher und rechtlicher Sicht auseinandergesetzt.

7

Angesichts des nur sehr knappen Wortlauts der Beschlussformel der Beschwerdeentscheidung vom 12. Januar 2012 und des ebenso knappen, vor allem aber nicht eindeutigen Tenors der (Teil-)Abhilfeentscheidung vom 1. August 2011, insbesondere des Fehlens eines Hinweises auf das Verhältnis zur ursprünglichen Kostenentscheidung, liegt eine Auslegung, wie sie das Landgericht im angegriffenen Urteil und das Oberlandesgericht im angegriffenen Berufungszurückweisungsbeschluss vorgenommen haben, jedenfalls nicht völlig fern und entbehrt nicht jeder sachlichen Grundlage. Ob ein Verständnis der Kostenentscheidungen im Sinne des Beschwerdeführers, dass gerade auch vor dem Hintergrund des durch ihn geführten Beschwerdeverfahrens durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. Januar 2012 nur weitere ihm zu erstattende Kosten festgesetzt worden seien, näher gelegen hätte, kann dahin stehen, denn selbst bei Annahme einer rechtlichen Fehlbeurteilung durch die angegriffenen Entscheidungen wäre spezifisches Verfassungsrecht nicht verletzt.

8

cc) Auch die Ablehnung der Beweisanträge des Beschwerdeführers entbehrt nicht jeder prozessrechtlichen Grundlage.

9

(1) Einem erheblichen Beweisangebot ist nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechts dann nicht nachzukommen, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall zur Beweisbehauptung erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse erbringen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1179/91 -, NJW 1993, S. 254 <255>; Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 284 Rn. 8b, 10a). Beweisbedürftig sind nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln aber nur Tatsachenbehauptungen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, Vorbem. § 284 Rn. 1), sodass bei bloßen Rechtsbehauptungen eine Zurückweisung aufgrund fehlender Beweisbedürftigkeit erfolgen kann (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 284 Rn. 8b, 10).

10

(2) Die angegriffenen Entscheidungen stützen sich auf die vertretbare Ansicht, für die entscheidungserhebliche Frage, was der Beschwerdeführer vollstrecken könne, sei der Tenor der Kostenbeschlüsse auszulegen. Unter Zugrundelegung dieser Auffassung ist die Ablehnung der Zeugenvernehmung wie auch die Beiziehung der Akten des Kostenfestsetzungsverfahrens sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Auslegung eines Tenors handelt es sich um eine Rechtsfrage, für die es nicht auf die subjektive Absicht der an der Festsetzung mitwirkenden Beteiligten ankommt.

11

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

12

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. Oktober 2017 bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 AsylG sind nicht gegeben.

Der Kläger trägt zur Begründung seines Zulassungsantrags zunächst vor, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Dies gelte für den im angegriffenen Urteil implizit aufgestellten Rechtssatz, dass konflikttypische Beweisnotstände im Herkunftsstaat allein zu Lasten des Schutzsuchenden gehen (UA S. 7, letzter Absatz). So habe das Verwaltungsgericht von UNAMA nicht belastbar ermittelte Opferzahlen trotz der auch laut UNAMA selbst existierenden Dunkelziffer zu seinen Lasten im Zweifel mit Null angesetzt. Mit seinem diesbezüglichen Vortrag in der Klagebegründung vom 4. September 2017 (dort S. 4-6) habe sich das Verwaltungsgericht nicht einmal ansatzweise argumentativ auseinandergesetzt. Insbesondere habe er hier darauf hingewiesen, dass etwa das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen angesichts der Dunkelziffer und der strikten UN-Erhebungsstandards von einer gebotenen Verdreifachung der von UNAMA verzeichneten Opferzahlen ausgehe (NdsOVG, U.v. 7.9.2015 - 9 LB 98/13 - juris). Auch das Schweizer Bundesverwaltungsgericht habe in einer Entscheidung vom 13.10.2017 (Az. D-5800-2016) auf eine tatsächlich wohl deutlich höhere Zahl ziviler Opfer in Afghanistan hingewiesen. Die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage ergebe sich aus der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wesentlichen Bedeutung einer quantitativ ermittelten Gefahrendichte im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36). Die Grundsatzfrage muss nach Maßgabe des Verwaltungsgerichtsurteils rechtlich aufgearbeitet sein. Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2013 - 13a ZB 12.30470 - juris Rn. 4 m.w.N.).

Hiervon ausgehend hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger wird insoweit bereits den Darlegungsanforderungen aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht. Er formuliert bereits keine zu klärende Rechts- oder Tastsachenfrage. Es findet auch keine rechtliche Aufarbeitung der aufgeworfenen Thematik nach Maßgabe des Verwaltungsgerichtsurteils statt, insbesondere fehlt es an einer hinreichenden Durchdringung der Materie und einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht den klägerseitig behaupteten Rechtssatz im Urteil nicht - auch nicht konkludent - aufgestellt (vgl. hierzu bereits BayVGH, B.v. 16.10.2017 - 13a ZB 17.31153 - n.V.).

Der Kläger trägt ferner zur Begründung seines Zulassungsantrags vor, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). So habe das Verwaltungsgericht seinen Vortrag in den Entscheidungsgründen des Urteils nur mangelhaft berücksichtigt. Ohne nachvollziehbare Begründung gehe das angegriffene Urteil (UA Rn. 17 und 19) trotz seines eindeutigen Vortrags davon aus, dass er keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände glaubhaft vorgetragen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei jedoch eine fachgerichtliche Bewertung dann zu beanstanden, wenn sie anhand der gegebenen Begründung nicht mehr nachvollziehbar ist (BVerfG, B.v. 3.3.2000 - 2 BvR 39/98 - DVBl 2000, 1048 - juris Rn. 28/50). So liege der Fall auch hier. Dass er den Namen der Firma, bei der er in Afghanistan als Wachmann gearbeitet habe („NMRC“), beim Bundesamt nicht immer präsent gehabt habe, sei richtigerweise nicht überraschend, nachdem er quasi als Leiharbeiter von einem einheimischen Mittelsmann angestellt worden sei, ohne je einen Firmensitz gesehen zu haben. In Afghanistan sei die Firma auch schlicht nach dem von seinem Einsatzort entfernten Firmensitz mit „Camp Liz“ bezeichnet worden. Dass er die in der vorgelegten Bestätigung verwendete Funktionsbezeichnung „APPF Guard“ nicht gekannt habe, sei damit zu erklären, dass er dort eingestandenermaßen nicht in einer solchen Position, die eine formelle Ausbildung erfordere, tätig gewesen sei; die Firma habe seine Tätigkeit als ungelernter Wachmann jedoch für die Bestätigung aufwerten wollen. Auf die Frage nach bedrohlichen Situationen habe er zunächst von seiner Arbeit als Wachmann berichtet, weil dort die Zusammenarbeit von Menschen verschiedener Religionen gefährliche Situationen produziert habe, da die Taliban Kontakte zu anderen Religionen strikt ablehnten. Erst in der Folge der Ausforschung seiner Identität habe sich die Bedrohung auch auf seine Wohnung (Ablegen von Drohbriefen an der Wohnungstür) ausgedehnt. Er sei auch nach Beendigung der Arbeit weiter gefährdet gewesen, da die Taliban ja von seiner früheren Tätigkeit gewusst hätten. Es sei auch kein Widerspruch, dass er nach Aufgabe der Tätigkeit untergetaucht sei, nachdem der beim Bundesamt angegebene dritte Taliban-Besuch bei ihm zu Hause auch bereits nach Aufgabe der Tätigkeit erfolgt sei.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 - NJW 2003, 1924 - juris Rn. 42). Es gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, B.v. 21.4.1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 - juris Rn. 15). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wonach vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat, kann allerdings nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrages schließen (BVerfG, B.v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 - NVwZ 2016, 238 - juris Rn. 45), sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, B.v. 23.7.2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3 - juris Rn. 17; B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 - juris Rn. 39).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze war dem Kläger vorliegend das rechtliche Gehör nicht versagt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr seinen Verfolgungsvortrag beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung berücksichtigt und ihn gemäß § 108 Abs. 1 VwGO gewürdigt (UA S. 5 f.). Auch soweit der Kläger meint, dass das Verwaltungsgericht ohne nachvollziehbare Begründung das Vorliegen individueller gefahrerhöhender Umstände in seinem Fall verneint habe, führt dies nicht weiter. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht stellt keine Frage des rechtlichen Gehörs dar, sondern ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2014 - 5 B 25.14 - juris Rn. 13). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann bei solchen Mängeln im Einzelfall allenfalls bei gravierenden Verstößen verletzt sein (BVerfG, B.v. 8.4.2004 - 2 BvR 743/03 - NJW-RR 2004, 1150), oder wenn es sich um gewichtige Verstöße gegen Beweiswürdigungsgrundsätze handelt, weil etwa die Würdigung willkürlich erscheint oder gegen die Denkgesetze verstößt (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1995 - 9 B 710.94 - NVwZ-RR 1996, 359 - juris Rn. 7; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 20 ZB 18.31234 - juris Rn. 2). Derartige gravierende Mängel sind vorliegend nicht gegeben und werden klägerseitig auch nicht vorgetragen. Vielmehr versucht der Kläger im Zulassungsantrag lediglich, die durch das Verwaltungsgericht im Lichte von § 108 Abs. 1 VwGO jedenfalls in vertretbarer Weise als Ungereimtheiten bzw. Widersprüche erachteten Umstände aufzulösen bzw. zu erklären.

Ferner trägt der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags vor, dass die Ablehnung von Beweisanträgen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung die sinngemäßen Anträge des Klägers abgelehnt, ein Gutachten eines Berliner Instituts einzuholen zum Beweis, dass mit wissenschaftlichen Methoden für Afghanistan tatsächlich von einer zehnfach höheren Opferzahl als von UNAMA dokumentiert auszugehen sei (Beweisantrag A.) sowie ein Gutachten zweier Sachverständiger einzuholen zum Beweis, dass der Distrikt Shwak (Shawak) in der Provinz Paktya und die dortige Zivilbevölkerung besonders von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen seien (Beweisantrag B.1), dass die staatlich betriebenen Straßenarbeiten dort von den Aufständischen als gegen sie gerichtet wahrgenommen würden und folglich dem Kläger von diesen aufgrund seiner Tätigkeit als APPF-Guard für das Straßenbauunternehmen NRMC eine politisch-feindliche Haltung zugeschrieben werde (Beweisantrag B.2), dass die Taliban in ganz Afghanistan - selbst in der Millionenstadt Kabul - über Informationsnetzwerke verfügten, die es ermöglichten, Gegner aufzuspüren und mithin die Gefahr bestehe, dass der Kläger bei einer Rückkehr dorthin aufgespürt, identifiziert und Opfer von Racheaktionen werde (Beweisantrag B.3), dass kein Afghane in der Anonymität einer anderen Provinz oder Stadt untertauchen könne, da ohne Preisgabe der biographischen Hintergründe und Herkunft niemand in einer Wohnumgebung als Nachbar geduldet werde (Beweisantrag B.4), dass der nicht zu verheimlichende Aufenthalt des Klägers im westlichen Ausland weitere erhebliche individuelle Gefahrerhöhungen mit sich bringe (Beweisantrag B.5) sowie dass der Kläger als Paschtune ohne familiäres Netzwerk nirgends im Norden oder Westen Afghanistans - auch nicht in Kabul - in der Lage wäre, seine elementarsten Grundbedürfnisse im Sinne eines absoluten Existenzminimums zu sichern (Beweisantrag B.6).

Die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots verstößt dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, B.v. 30.1.1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141 - NJW 1986, 833 - juris Rn. 10; BVerfG, B.v. 18.6.1993 - 2 BvR 1815/92 - NVwZ 1994, 60 - juris Rn. 38). Das rechtliche Gehör ist versagt, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch aber nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von einer willkürlichen Missdeutung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, B.v. 22.5.2015 - 1 BvR 2291/13 - juris Rn. 5). Liegen zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachtliche Stellungnahmen vor, kann das Gericht von einer erneuten Begutachtung absehen, wenn die bisherigen Erkenntnismittel auch für die Würdigung der neu behaupteten Tatsache ausreichen. Auskünfte oder gutachtlichen Stellungnahmen sind aber dann ungenügend, wenn sie unvollständig, widersprüchlich oder sonst wie nicht nachvollziehbar sind, wenn der Gutachter nicht sachkundig oder nicht unparteiisch ist, wenn durch neuen erheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Aktualität der vorliegenden Auskünfte zweifelhaft oder das bisherige Beweisergebnis sonst wie ernsthaft erschüttert wird; außerdem dann, wenn die Fragestellung der bisherigen Gutachten aufgrund tatsächlicher Entwicklungen oder wegen einer Rechtsprechungsänderung überholt ist (BVerwG, B.v. 27.3.2013 - 10 B 34.12 - NVwZ-RR 2013, 620 - juris Rn. 4 f.). Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn es nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts auf den unter Beweis gestellten Sachverhalt nicht ankommt (BVerwG, B.v. 10.8.2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 10). Reichen die in das Verfahren bereits eingeführten Erkenntnismittel zur Beurteilung der geltend gemachten Gefahren aus, kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen, wenn es seine Sachkunde ggf. im Rahmen der Beweiswürdigung darstellt und belegt (BVerwG, B.v. 27.3.2013 - 10 B 34.12 - NVwZ-RR 2013, 620 - juris Rn. 4). Der konkrete und plausible Nachweis der eigenen Sachkunde des Gerichts aufgrund vorliegender und ausgewerteter Erkenntnisquellen hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob die betreffende Quelle hinreichend klare Aussagen zu der betreffenden Frage enthält.

Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die inmitten stehenden Beweisanträge rechtsfehlerfrei abgelehnt. Hinsichtlich der Beweisanträge A. und B.1 greift die Rüge des Klägers nicht durch, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts keinerlei Bezug zum seinem Vortrag habe und völlige Ignoranz gegenüber den detaillierten Ausführungen in der Klagebegründung vom 4. September 2017 (dort S. 4-6) zeige. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht insoweit in nicht zu beanstandender Weise darauf hingewiesen, dass nicht substantiiert dargelegt worden sei, inwieweit die beantragte Beweiserhebung andere bzw. bessere Erkenntnisse bringen würde als jene, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden seien (Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, S. 6). Insoweit hatte das Verwaltungsgericht insbesondere die UNHCR-Anmerkungen zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016 in das Verfahren eingeführt, die hinsichtlich der Gefährdung der Zivilbevölkerung auf die Daten von UNAMA zurückgreift (S. 3 f.), die auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei der Ermittlung der Gefahrendichte im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG maßgeblich heranzuziehen sind. Weshalb die von ihm benannten Sachverständigen über andere bzw. bessere Erkenntnisse als UNAMA verfügen sollten, hatte der Kläger auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klageschrift (S. 4-6) nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Überdies kommt den Daten zum Tötungs- und Verletzungsrisiko zwar im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht unwesentliche Bedeutung zu; maßgeblich ist jedoch stets eine wertende Gesamtbetrachtung. Insoweit hatte das Verwaltungsgericht bereits zahlreiche Erkenntnismittel zur Sicherheitslage in Afghanistan in das Verfahren eigeführt. Dass ein weiteres Gutachten hierzu abschließende Erkenntnisse bringen würde, ist nicht ersichtlich (vgl. in diesem Sinne bereits BayVGH, B.v. 18.10.2017 - 13a ZB 17.31068; B.v. 16.10.2017 - 13a ZB 17.31153). Hinsichtlich der sonstigen Beweisanträge führt die Rüge des Klägers, die Ablehnung der Beweisanträge stelle eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar, nicht zum Erfolg. Bezüglich der Beweisanträge B.2-4 und B.6 ist die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass der unter Beweis gestellte Sachverhalt nicht entscheidungserheblich sei, da die klägerische Verfolgungsgeschichte einer Bedrohung durch die Taliban nicht glaubhaft sei (Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, S. 6; UA S. 6), ohne weiteres geeignet, die Ablehnung der genannten Beweisanträge zu tragen. Denn die Ablehnung von - auch substantiierten - Beweisanträgen für Behauptungen, für die es mangels einer in sich stimmigen Verfolgungsgeschichte an einem plausiblen Anhaltspunkt fehlt, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, B.v. 10.8.2001 - 2 BvR 1238/00 - juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, B.v. 26.10.1989 - 9 B 405.89 - juris Rn. 8 f.; BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris Rn. 20). So liegt der Fall auch hier. Das Verwaltungsgericht ist - ohne dass insoweit klägerseitig ein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt wäre - davon ausgegangen, dass die Verfolgungsgeschichte des Klägers zu einer Bedrohung durch die Taliban nicht glaubhaft ist (UA S. 5 f.); es konnte daher hieran anknüpfende Beweisanträge rechtsfehlerfrei ablehnen. Auch hinsichtlich des Beweisantrags B.5 hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler darauf hingewiesen, dass insoweit kein konkreter Sachverhalt unter Beweis gestellt worden sei (Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, S. 6); denn die Frage, ob ein Aufenthalt des Klägers im westlichen Ausland weitere erhebliche individuelle Gefahrerhöhungen mit sich bringt, zielt nach ihrer Formulierung auf das Vorliegen individueller gefahrerhöhender Umstände im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ab; deren Vorliegen jedoch ist im Kern eine Rechtsfrage - und damit keine Tatsachenfrage.

Auch im Übrigen ist kein Gehörsverstoß gegeben. Der Kläger führt insoweit noch an, dass sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Annahme, dass ihm bei Rückkehr nach Afghanistan keine Extremgefahr drohe (UA Rn. 20 f.) ausschließlich auf Gerichtsentscheidungen stütze, die nicht in das Verfahren eingeführt worden seien, insbesondere nicht im Wege der vorab übersandten Erkenntnismittelliste (vgl. hierzu VGH BW, B.v. 18.8.2017 - A 11 S 1740/17 - AuAS 2017, 225 - juris).

Zwar gilt, dass zu den ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführenden Erkenntnismittel auch andere Gerichtsentscheidungen zu rechnen sind, sofern sie nicht allein wegen ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen, sondern (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zur Begründung herangezogen werden (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1039 - juris Rn. 11; B.v. 17.3.1998 - 9 B 264.98 - juris Rn. 7; U.v. 8.2.1983 - 9 C 847.82 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 12.2.2018 - 11 ZB 18.30008 - juris Rn. 13; B.v. 13.6.2016 - 13a ZB 16.30062 - juris Rn. 10; VGH BW, B.v. 18.8.2017 - A 11 S 1740/17 - AuAS 2017, 225 - juris Rn. 4; B.v. 9.3.2017 - A 12 S 235/17 - juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 8.7.2014 - 13 LA 16/14 - juris Rn. 4). Dies gilt auch für Gerichtsentscheidungen, die den Beteiligten anderweitig bekannt sind; denn dadurch werden sie ohne entsprechenden Hinweis nicht zum Gegenstand des Verfahrens (BVerwG, U.v. 1.10.1985 - 9 C 20.85 - DVBl 1986, 102 - juris Rn. 8).

Jedoch ist zur Annahme eines relevanten, d.h. zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensfehlers i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO stets eine hinreichende Bezeichnung des Verfahrensmangels durch den jeweiligen Asylkläger erforderlich. Insoweit ist durch den jeweiligen Kläger substantiiert darzulegen, was er bei ausreichender Gehörsgewährung zum betreffenden Einzelaspekt der Urteilsbegründung mit Aussicht auf Erfolg vorgetragen hätte (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.2018 - 3 B 25.17 - AUR 2018, 142 - juris Rn. 24; B.v. 16.2.1998 - 4 B 2.98 - NVwZ 1998, 1066 - juris Rn. 9).

Die obigen allgemeinen Anforderungen finden auch hinsichtlich der Nichteinführung von Gerichtsurteilen Anwendung (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2018 - 11 ZB 18.33242 - n.V.). Insbesondere folgt der Senat nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, die bei verfahrensfehlerhafter Nichteinführung von Gerichtsentscheidungen, die (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zur Situation im Heimatland eines Asylklägers zur Begründung herangezogen werden, auf weitergehende Darlegungspflichten des Zulassungsklägers verzichtet, da es diesem objektiv unzumutbar sei, sich innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG Kenntnis von den im Urteil herangezogenen Gerichtsentscheidungen zu verschaffen, diese durchzuarbeiten und sich mit diesen auseinanderzusetzen (VGH BW, B.v. 18.8.2017 - A 11 S 1740/17 - AuAS 2017, 225 - juris Rn. 7 f.). Denn selbst wenn ein verfahrensfehlerhaft nicht eingeführtes Erkenntnismittel einem Beteiligten nicht ohne weiteres zugänglich sein sollte, muss er es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung innerhalb der Zulassungsfrist bei Gericht anfordern, es überprüfen und dann im Einzelnen darlegen, was er zu den darin enthaltenen Feststellungen ausgeführt hätte (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2005 - 1 B 161.04 - juris Rn. 3; B.v. 13.1.1999 - 9 B 90.98 - juris Rn. 13). Aus welchem Grund dies für einen Asylkläger bei verfahrensfehlerhaft nicht eingeführten Gerichtsentscheidungen objektiv unzumutbar sein und zu einer mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbaren Rechtsschutzverkürzung führen soll, erschließt sich dem Senat nicht.

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend kein Gehörsverstoß gegeben. Zwar trifft es zu, dass die durch das Verwaltungsgericht (UA Rn. 21) zur Gefahrendichte im Kontext des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Gerichtsentscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 18.10.2017 - 13a ZB 17.31086 - n.V.; B.v. 4.10.2017 - 13a ZB 17.31377 - n.V.; B.v. 7.9.2017 - 13a ZB 17.30951 - n.V.; B.v. 14.8.2017 - 13a ZB 17.30807 - juris; B.v. 19.6.2017 - 13a ZB 17.30400 - juris) nicht in der mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandten Erkenntnismittelliste enthalten gewesen sind und auch sonst nicht in das Verfahren eingeführt worden sind. Jedoch ist selbst dann, wenn man vorliegend davon ausginge, dass das Verwaltungsgericht die genannten Entscheidungen (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zur Begründung herangezogen hat, kein Gehörsverstoß gegeben. Denn es fehlt an einer hinreichenden Darlegung der Klägerseite, inwieweit die in den Gerichtsentscheidungen enthaltenen Tatsachen oder die hieraus von dem Verwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unzutreffend sind und was - bei ordnungsgemäßer Einführung - in Bezug auf die in diesen Gerichtsentscheidungen enthaltenen Tatsachen vorgetragen worden wäre. Der Kläger verweist vielmehr bei seiner diesbezüglichen Rüge pauschal auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. August 2017 (Az. A 11 S 1740/17). Etwas anderes folgt auch nicht aus den an anderer Stelle im Zulassungsantrag enthaltenen Ausführungen zu etwaigen Defiziten in der UNAMA-Datenerhebung. Denn diese Argumentation hatte der Kläger im Kern bereits mit ausführlichem Schriftsatz vom 4. September 2017 gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgetragen, so dass insoweit ein Gehörsverstoß ausscheidet; in diesem Schriftsatz hatte der Kläger auch auf den UNAMA-Jahresbericht 2016 und einen dort dokumentierten Anstieg der Zahl ziviler Opfer hingewiesen (siehe Anlage 1 - Fußnote 16).

Auch soweit der Kläger abschließend meint, dass ein Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen das Öffentlichkeitsprinzip gegeben sei (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 5 VwGO), da ausweislich der Niederschrift in der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine Klageanträge gestellt worden seien, führt dies nicht zum Erfolg. Die klägerische Rüge ist bereits sachlich unzutreffend. Richtigerweise hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung im Wege der Bezugnahme den Antrag aus der Klageschrift vom 27. Februar 2017 gestellt (Niederschrift S. 6). Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte konnte naturgemäß keinen Antrag stellen; hiergegen ist verfahrensrechtlich nichts zu erinnern. Denn in der Verwaltungsgerichtsordnung ist keine zwingende Antragstellung seitens des jeweiligen Beklagten vorgesehen. Insoweit ist anerkannt, dass dieser keinen Antrag zu stellen braucht, da der Umstand, dass er dem Klagebegehren nicht entsprochen hat, hinreichend deutlich macht, dass er dem Klageantrag entgegentritt (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 103 Rn. 13).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung an die Beigeladene zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen.

Der Beigeladenen wurde mit Bescheid des Landratsamts S. vom 21. November 2014 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung B. erteilt. Hiergegen hat der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg (Az. W 4 K 14.1363) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde vom Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 9. Juli 2015 (Az. W 4 S 15.554) abgelehnt. Auf die Beschwerde des Antragstellers hin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 (Az. 9 CS 15.1633) in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts S. vom 21. November 2014 angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für den Antragsteller die ihn betreffenden Immissionen mangels Bestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich der Zahl der Personen, die die insgesamt genehmigte Anlage nutzen, nicht abschließend feststellbar seien.

Unter dem 26. Januar 2016 stellte die Beigeladene einen Änderungsantrag zum mit Bescheid vom 21. November 2014 genehmigten Vorhaben und legte eine konkretisierte Betriebsbeschreibung vor. Danach wird die Anzahl der Nutzer (Bade- und Erholungsgäste) in der gesamten Anlage auf max. 400 Personen pro Tag festgelegt.

Mit Bescheid vom 23. März 2016 genehmigte das Landratsamt das geänderte Vorhaben, änderte teilweise die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 21. November 2014 und setzte weitere Nebenbestimmungen fest. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. April 2016 bezog der Antragsteller diesen Bescheid in seine Klage vor dem Verwaltungsgericht ein.

Mit Beschluss vom 26. April 2016 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag der Beigeladenen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2015 abgeändert und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 21. November 2014 in der Fassung des Bescheids vom 23. März 2016 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. April 2016 aufzuheben.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Der Senat hält es aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit für sachgerecht, die Beteiligten - abweichend von der Bezeichnung im angefochtenen Beschluss - mit der Stellung im Verfahren zu bezeichnen, die sie im Ausgangsverfahren hatten (vgl. BayVGH, B. v. 15.10.2012 - 1 CS 12.2118 - juris Rn. 6 m. w. N.; a.A. BVerwG, B. v. 7.1.2016 - 4 VR 3.15 - juris Rn. 4). Der im Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO unterschiedlichen Interessenlage der Beteiligten gegenüber dem Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann durch das Prozessrecht auch ohne Änderung der Bezeichnung der Beteiligten Rechnung getragen werden (vgl. Külpmann, jurisPR-BVerwG 6/2016 Anm. 4).

Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wird nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der mittlerweile erfolgten Änderungen des Baugenehmigungsbescheids vom 21. November 2014 durch den Bescheid vom 23. März 2016 voraussichtlich erfolglos bleiben, so dass sein Interesse an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegenüber dem Vollzugsinteresse an der geänderten Baugenehmigung nachrangig ist. Das Verwaltungsgericht hat dem Änderungsantrag der Beigeladenen nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu Recht stattgegeben.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Baugenehmigung auch unter Berücksichtigung der Änderungen nicht bestimmt sei, weil die Betriebsbeschreibung keine Maßnahmen beinhalte, die nachvollziehbar und überprüfbar darstellten, dass eine maximale Nutzeranzahl tatsächlich eingehalten werde. Das bloße Festlegen der Nutzerzahl sei nicht ausreichend und das Betriebskonzept unstimmig. Die Gaststätte sei mit 36 Plätzen konzipiert, während von einer Besucherzahl von 400 Personen ausgegangen werde. Dieses Vorbringen führt aber nicht zum Erfolg der Beschwerde.

Im Beschluss vom 28. Oktober 2015 (Az. 9 CS 15.1633) hat der Senat darauf abgestellt, dass die Baugenehmigung zu unbestimmt ist, da sie die Zahl der Personen nicht erkennen lässt, die die insgesamt genehmigte Anlage mit ihren - neben dem Gaststättenbetrieb - weiteren Teilen, insbesondere den Umkleide- und Sanitärräumen, nutzen. Insoweit seien die den Antragsteller betreffenden Immissionen nicht abschließend feststellbar. Diesen Mangel fehlender Bestimmtheit der Anzahl der Nutzer hat die Beigeladene durch die Betriebsbeschreibung vom 26. Januar 2016, die gemäß Nr. I. 4. 4.3 des Änderungsbescheids vom 23. März 2016 zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht wurde, beseitigt. Danach beträgt die „Anzahl der Nutzer (Bade- und Erholungsgäste) in der gesamten Anlage“ - abgesehen von der maximal einmal jährlich stattfindenden Betriebsveranstaltung - maximal 400 Personen pro Tag. Diese Personenzahl hat auch das Landratsamt seiner immissionsschutzfachlichen Beurteilung vom 23. März 2016 zugrunde gelegt. Die Beschränkung der Personenzahl gilt unabhängig davon, ob einzelne Personen einen Schlüssel zum Betreten des Anlagengeländes haben. Auf die - nach Ansicht des Antragstellers fehlende - Festlegung geeigneter baulicher Maßnahmen zur Kontrolle und Begrenzung der Nutzer, die das Gelände der Beigeladenen betreten (können), kommt es dagegen nicht an. Bei dem Gelände handelt es sich um ein für die Allgemeinheit nicht frei zugängliches Grundstück. Sofern sich die Beigeladene möglicherweise unter Verstoß gegen die Genehmigung nicht an die genehmigte Nutzerzahl oder die weiteren festgesetzten Nebenbestimmungen halten sollte, kann dies allerdings nicht zur Unbestimmtheit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führen, sondern ggf. zur Notwendigkeit von (bau-)aufsichtlichen Maßnahmen im Rahmen des Vollzugs (vgl. BayVGH, U. v. 25.11.2013 - 9 B 09.952 - juris Rn. 51 und U. v. 16.1.2014 - 9 B 10.1979 - juris Rn. 19). Dass die Festlegung der Nutzerzahl und die weiteren Nebenbestimmungen von vornherein ungeeignet sind, die nachbarrelevanten Belange des Antragstellers zu schützen, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt.

Soweit der Antragsteller im Beschwerdevorbringen ausführt, durch die Beschränkung der Nutzerzahl nehme der Verkehr nicht ab und die Bestimmtheit der Baugenehmigung setze voraus, dass bei Erreichen der Kapazitätsgrenze die an seinem Grundstück vorbeiführende Zufahrt über den „öffentlichen Feld- und Waldweg“ begrenzt werde, hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg. In den geänderten Planunterlagen vom 26. Januar 2016, die vom Landratsamt gestempelt und mit Änderungsbescheid vom 26. März 2016 genehmigt wurden, werden für die Anlage der Beigeladenen insgesamt 100 Stellplätze ausgewiesen (vgl. Bl. 23 der Behördenakte zum Änderungsantrag). Der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 23. März 2016 (Bl. 17 der Behördenakte zum Änderungsantrag) wurde ein zweifacher Wechsel der Parkfläche tagsüber unter Berücksichtigung von 1 v. H. Lkw-Verkehr und der Annahme einer vollständigen Leerung nach 22:00 Uhr zugrunde gelegt. Daraus wurde am Wohnhaus des Antragstellers ein maximaler Beurteilungspegel der Schallimmissionen von tags 57 dB(A) und von nachts 53 dB(A) errechnet, so dass die dort für den im Außenbereich wohnenden Antragsteller zugrunde gelegten Immissionswerte von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts eingehalten werden. Hiergegen wendet sich das Beschwerdevorbringen nicht. Dementsprechend ist auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht ersichtlich. Die vom Antragsteller behaupteten chaotischen Verkehrsverhältnisse sind angesichts der von der Gemeinde im Rahmen einer Verkehrszählung auf dem Weg FlNr. .../... Gemarkung G... erfassten Daten sowie der von der Beigeladenen nach Einrichtung einer Lichtschrankenzählung erfassten Besucherzahl nicht nachvollziehbar und bei Ausweisung der vorgesehenen Parkplätze für die Zukunft auch nicht vorhersehbar.

Durch das Vorbringen des Antragstellers, die untere Naturschutzbehörde sei nicht beteiligt worden und die Anlage der Beigeladenen sei nicht ausreichend erschlossen, wird keine Verletzung drittschützender Rechte aufgezeigt (vgl. BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 17). Dies gilt auch, soweit der Antragsteller eine nicht ausreichende Abwasserbeseitigung geltend macht. Abgesehen davon, dass der Vortrag zur vorgesehenen Kleinkläranlage insoweit völlig unsubstantiiert ist, ist der Antragsteller nicht unmittelbar angrenzender Grundstücksnachbar und trägt keine Anhaltspunkte vor, die den Ausnahmefall eines Notwege- oder Notleitungsrechts begründen könnten.

Der Antragsteller kann sich auch nicht auf einen Verfahrensfehler wegen Versagung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht berufen, weil ihm die von ihm beantragte Akteneinsicht nicht gewährt worden sei. Aus den Akten des Verwaltungsgerichts ergibt sich, dass den Bevollmächtigten des Antragstellers mit Faxnachricht vom 14. April 2016 die geänderte Betriebsbeschreibung vom 26. Januar 2016 (Bl. 5 - 6 der Behördenakte zum Änderungsantrag) sowie die Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 21. März 2016 (Bl. 17 - 19 der Behördenakte zum Änderungsantrag) übermittelt wurden. Zwar führen die Bevollmächtigten des Antragstellers in ihrem Antragsschriftsatz vom 21. April 2016 aus, dass ihnen die Betriebsbeschreibung vom 26. Januar 2016 nicht bekannt sei, wiederholen aber ihre diesbezüglichen Akteneinsichtsanträge vom 12. und 14. April 2016 nicht und bringen auch nicht zum Ausdruck, dass weiterer Vortrag von der Kenntnis des Akteninhalts abhängig gemacht wird. Damit hat der Antragsteller nicht sämtliche verfahrensrechtlichen und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, B. v. 19.8.2014 - 7 BN 1.14 - juris Rn. 7). Abgesehen davon fehlt es an der Darlegung, was der Antragsteller im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs noch Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte. Auch im Beschwerdeverfahren wurde der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht nicht erneut gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Wegen der durch das Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO veränderten Interessenlage der Beteiligten, die bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen ist, sind dem Beigeladenen auch seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten, zumal er im Beschwerdeverfahren auch einen Antrag gestellt hat.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

Tenor

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 2008 - 11 K 3182/05 Gr, BG - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Damit wird der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. November 2008 - II B 35/08 - gegenstandslos.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

...

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung des Grundbesitzes nach dem Bewertungsgesetz bei Erhebung der Grundsteuer sowie die Versagung einer Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren.

I.

2

1. Die verheirateten Beschwerdeführer kauften im Jahr 1999 ein bebautes Grundstück in Mülheim an der Ruhr. Die Beschwerdeführer wurden im Mai 2000 im Grundbuch mit je einem halben Anteil als Eigentümer eingetragen. Aufgrund des Erwerbs führte das Finanzamt auf den 1. Januar 2001 eine Zurechnungsfortschreibung nach § 22 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) durch. Das Finanzamt stellte den Wert nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes auf 54.600 DM fest und ordnete das Grundstück in die Grundstücksart "Zweifamilienhaus" ein.

3

Die Beschwerdeführer führten anschließend umfangreiche Umbauarbeiten durch. Dies nahm das Finanzamt zum Anlass, am 13. April 2004 nach § 22 Abs. 1 und 2 BewG eine Wert- und Artfortschreibung auf den 1. Januar 2002 vorzunehmen. Der Einheitswert wurde auf 85.130 € (= 166.500 DM) und die Grundstücksart mit "Einfamilienhaus" festgestellt. Das bisher im Ertragswertverfahren (vgl. §§ 78 ff. BewG) bewertete Grundstück wurde nunmehr im Sachwertverfahren bewertet (vgl. §§ 83 ff. BewG). Da die Beschwerdeführer einer Ortsbesichtigung durch die Bewertungsstelle nicht zugestimmt hatten, hatte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen anhand der ihm vorliegenden Bauzeichnungen und der von ihm angeforderten Bauakte geschätzt. Ebenfalls am 13. April 2004 erließ das Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 2002 mit einem Messbetrag von 263,44 €.

4

Die Beschwerdeführer legten gegen den Einheitswertbescheid und den Grundsteuermessbescheid Einspruch ein. In der Einspruchsentscheidung reduzierte das Finanzamt den Einheitswert zum 1. Januar 2002 auf 75.415 € und den Grundsteuermessbetrag auf 229,43 €.

5

2. Anschließend erhoben die Beschwerdeführer Klage mit dem Ziel, den Einheitswert auf 57.450 DM herabzusetzen. Während des Klageverfahrens änderte das Finanzamt mit Bescheid vom 18. Oktober 2006 die Wertfortschreibung erneut. Das Grundstück wurde wieder im Ertragswertverfahren bewertet und der Einheitswert auf 120.051 € festgesetzt. Das Finanzamt war der Auffassung, wegen falscher Angaben der Beschwerdeführer zu dieser Änderung befugt zu sein.

6

Im Klageverfahren beantragte der Beschwerdeführer zu 1) Akteneinsicht in die Steuerakten des Finanzamts. Daraufhin übersandte das Finanzgericht die Akten an das Finanzamt mit dem Hinweis, dass "gegen eine Akteneinsicht ab Blatt 14 der Einheitswertakte" keine Bedenken bestünden. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben verweigerte das Finanzamt dem Beschwerdeführer zu 1) Einsicht in Blatt 1 bis 13 der Einheitswertakte. Die Beschwerdeführer beantragten in der Folgezeit mehrfach schriftsätzlich beim Finanzgericht und bei der Finanzbehörde sowie - nach ihrem Vortrag - in der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht in die vollständige Einheitswertakte. Eine Reaktion des Finanzgerichts darauf erfolgte nicht, obwohl die Beschwerdeführer eine Entscheidung über ihren Antrag auf vollständige Akteneinsicht ausdrücklich anmahnten. Auch eine Protokollierung des Antrags im Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung erfolgte nicht.

7

Die Klage, die sich nicht mehr gegen die Artfortschreibung, sondern nur gegen die Wertfortschreibung richtete, hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht war der Auffassung, der Änderungsbescheid vom 18. Oktober 2006 sei mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. Die Klage gegen den Wertfortschreibungsbescheid vom 13. April 2004 sei dagegen im Ergebnis unbegründet. Es sei zu Recht eine Wertfortschreibung durchgeführt worden. Das Finanzamt habe zwar das Sachwertverfahren angewendet, obwohl das Ertragswertverfahren habe angewendet werden müssen. Doch bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ergebe sich mit 82.829 € (= 162.000 DM) ein höherer Wert als der vom Finanzamt in der Einspruchsentscheidung angesetzte Wert, so dass die Klage erfolglos bleiben müsse. Die Klage gegen den Grundsteuermessbescheid vom 13. April 2004 wies das Finanzgericht ebenfalls ab, weil es die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer nicht teilte und der Grundsteuermessbescheid nicht mit Argumenten gegen die Höhe des Einheitswerts angefochten werden könne. Den Antrag auf Akteneinsicht lehnte das Finanzgericht mit der Begründung ab, dass die dort aufgeführten Vorgänge keine Bedeutung für das Klageverfahren hätten. Die Revision ließ das Finanzgericht nicht zu.

8

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesfinanzhof eine Nichtzulassungsbeschwerde. Sie machten unter anderem Verfahrensmängel wegen der Versagung der vollständigen Akteneinsicht geltend.

9

Der Bundesfinanzhof wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer als unbegründet zurück. Die Entscheidung wurde am 27. November 2008 zugestellt. Soweit die Beschwerdeführer rügten, das Finanzgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, ihnen Einsicht in die Einheitswertakte zu gewähren und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sei die Beschwerde unbegründet. Die Beschwerdeführer hätten ihren Antrag auf Akteneinsicht nicht weiter verfolgt. Das Sitzungsprotokoll verzeichne weder einen Antrag auf Akteneinsicht noch eine Rüge der Beschwerdeführer, das Finanzgericht habe ihnen die Einsicht verweigert. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer rügelos auf die Sache eingelassen hätten.

10

3. Neben der Klage gegen den Einheitswertbescheid und den Grundsteuermessbescheid erhoben die Beschwerdeführer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren auch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt Mülheim an der Ruhr. Zur Begründung trugen sie vor, die Erhebung der Grundsteuer sei verfassungswidrig. Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Juni 2008 ab. Der Beschluss ging den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer ausweislich des Eingangsstempels am 3. Juli 2008 zu.

II.

11

Mit ihrer gegen die Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen erhobenen und am 19. Dezember 2008 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 6, Art. 14, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführer wenden sich dabei zum einen gegen die Einheitsbewertung ihres Grundstücks und die darauf beruhende Grundsteuerfestsetzung (1). Sie rügen zum anderen die Versagung der Akteneinsicht durch das Finanzgericht (2).

12

1. Die Erhebung von Grundsteuer nach dem Grundsteuergesetz in Verbindung mit dem Bewertungsgesetz sei für selbstgenutzte Einfamilienhäuser verfassungswidrig. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG werde massiv verletzt. Sowohl zwischen als auch innerhalb der unterschiedlichen Grundstücksarten komme es zu gleichheitswidrigen Wertverzerrungen. Nach wie vor würden die Werte der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1964 der Einheitsbewertung zugrunde gelegt. Turnusmäßige Wertanpassungen, die der Gesetzgeber zunächst alle sechs Jahre vorgesehen habe, seien seitdem nicht mehr erfolgt.

13

Ertrags- und Sachwertverfahren führten zu stark unterschiedlichen Werten und vernachlässigten im Rahmen der Einheitsbewertung altersbedingte Wertunterschiede. Hinzu komme die Ungleichheit zwischen den alten und den neuen Bundesländern seit 1991. In § 42 GrStG habe der Gesetzgeber für Häuser in den neuen Bundesländern, für die ein Einheitswert auf den 1. Januar 1935 nicht festgestellt worden sei, ein einfaches Verfahren festgelegt, das auf ein aufwendiges Einheitswert- und Steuermessbetragsverfahren verzichte. Das Verfahren werde direkt von der Gemeinde, die die Grundsteuer erhebe, durchgeführt und führe zu wesentlich niedrigeren Werten als die in den alten Bundesländern geltenden umständlichen Regelungen.

14

Schon bei der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1964 sei keine vollständige und genaue Wertermittlung erfolgt. In vielen Fällen sei niemals eine Ortsbesichtigung durch die Finanzverwaltung erfolgt. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass schon im Jahr 1964 die Wertermittlung mangels geeigneter Erhebungsregeln nicht gleichmäßig erfolgt sei. Sowohl beim Sachwertverfahren als auch beim Ertragswertverfahren bestünden massive Erhebungs- und Vollzugsdefizite. Diese begründeten die Verfassungswidrigkeit der Steuererhebung.

15

Die Grundsteuererhebung bei selbstgenutzten Einfamilienhäusern stehe auch in Widerspruch zur Vermögensteuerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 93, 121). Danach stehe das persönliche und familiäre Gebrauchsvermögen nach Art. 14 und Art. 6 GG unter besonderem Schutz. Es sei steuerrechtlich freizustellen und damit von der Sollertragsteuer und Substanzbesteuerung abzuschirmen. Unvertretbar sei jedenfalls die bisher geäußerte Auffassung des Bundesfinanzhofs, wonach wegen der geringen finanziellen Belastung durch die Grundsteuer Wertverzerrungen in höherem Maße hinnehmbar seien. Dies ignoriere den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Dasselbe gelte für die Begründung, dass eine Neuregelung der Einheitsbewertung wohl kaum zu einer Herabsetzung der Einheitswerte führen werde.

16

2. Durch die Nichtgewährung vollständiger Akteneinsicht und die Nichtberücksichtigung wesentlichen Vortrags im finanzgerichtlichen Verfahren sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt worden. Sie hätten vor dem Finanzgericht Einsichtnahme in die vollständigen Akten beantragt, um sich über die dem Finanzamt vorliegenden Angaben zur Beschaffenheit und den Ausstattungsmerkmalen des Hauses informieren zu können. Durch die Nichtgewährung vollständiger Akteneinsicht sei ihnen die Möglichkeit zur Information und zu entsprechendem Klagevortrag genommen worden. Der Bundesfinanzhof habe in seiner Entscheidung zwar eingeräumt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Versagung der Akteneinsicht verletzt werden könne. Der Bundesfinanzhof habe die Revision aber nicht zugelassen, weil er unterstellt habe, sie hätten durch Untätigkeit auf die Verfolgung ihres Antrags auf Akteneinsicht verzichtet. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer zu 1) jedoch in der mündlichen Verhandlung nochmals auf seinen Antrag auf Akteneinsicht hingewiesen und um Entscheidung gebeten. Schon durch einen Blick auf das Urteil des Finanzgerichts hätte der Bundesfinanzhof dies feststellen können. Denn das Finanzgericht habe in seinem Urteil ihre Forderung auf Akteneinsicht wiedergegeben und im Urteil den Antrag abgelehnt. Dies hätte es wohl kaum getan, wenn sie auf die Verfolgung ihres Antrags auf Akteneinsicht verzichtet hätten.

III.

17

Die Verfassungsbeschwerde ist der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen, dem Bundesfinanzhof, der Stadt Mülheim an der Ruhr und dem Finanzamt Mülheim an der Ruhr zugestellt worden. Geäußert haben sich der Bundesfinanzhof (1) und das Finanzamt Mülheim an der Ruhr (2).

18

1. Der Bundesfinanzhof führt unter anderem aus, dass das Recht auf Akteneinsicht sich auf sämtliche Akten erstrecke, die dem Finanzgericht in der konkreten Streitsache vorlägen. Allerdings habe das Finanzgericht von Fall zu Fall zu entscheiden, ob eine Offenbarung einzelner Informationen gegen das Steuergeheimnis verstoße und gegebenenfalls die Einsicht zu beschränken sei. Gegen die (teilweise) Versagung der Akteneinsicht sei die Beschwerde gegeben.

19

Die Annahme eines Rügeverzichts bei bloßem Unterlassen einer fristgerechten Verfahrensrüge sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts ergebe sich, dass Akteneinsicht begehrt worden sei, nicht aber, dass die Nichtgewährung der Akteinsicht in der mündlichen Verhandlung gerügt worden sei. Die Beschwerdeführer seien allerdings im finanzgerichtlichen Verfahren nicht sachkundig vertreten gewesen. Soweit die angefochtene Entscheidung unter anderem auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 27. September 2007 - IX B 19/07 -, BFH/NV 2008, S. 27 Bezug nehme, habe dieser Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde gelegen, bei der der Kläger sachkundig vertreten gewesen sei.

20

Außerdem sei bisher nicht problematisiert worden, dass das Finanzgericht es nicht erwogen habe, die Anträge der Beschwerdeführer als Beschwerde zu deuten. Dann wäre die Frage der Akteneinsicht in einem Zwischenstreit zu klären gewesen. Die wiederholten Anträge auf Akteneinsicht deuteten jedenfalls darauf hin, dass im Hinblick auf die Versagung der Akteneinsicht ein Rügeverzicht nicht gewollt gewesen sei. Daher habe das Finanzgericht prüfen müssen, ob es das Hauptsacheverfahren bis zur Rechtskraft eines den Umfang des Akteneinsichtsrechts betreffenden Zwischenstreits aussetze. Die unterlassene Aussetzung könne einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens darstellen.

21

2. Das Finanzamt führt unter anderem aus, die Verfassungsbeschwerde sei wegen Verstoßes gegen das in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG enthaltene Subsidiaritätsprinzip unzulässig. Die Beschwerdeführer hätten sich rügelos auf die Sache eingelassen. Dabei spiele keine Rolle, dass die Beschwerdeführer anwaltlich nicht vertreten gewesen seien und auf einer ausdrücklichen Protokollierung nicht bestanden hätten. Die Beschwerdeführer hätten nach der Zustellung des Urteils des Finanzgerichts ihr Begehren im Wege eines Protokollberichtigungsantrags weiterverfolgen können. Zu diesem Zeitpunkt seien die Beschwerdeführer auch fachkundig vertreten gewesen. Der damalige Bevollmächtigte der Beschwerdeführer habe es aber versäumt, vor Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde oder parallel dazu einen entsprechenden Berichtigungsantrag zu stellen. Dieses Versäumnis stehe einer inhaltlichen Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht entgegen.

IV.

22

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sie das finanzgerichtliche Verfahren betrifft. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

23

Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig (1). Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt. Denn die Versagung der Akteneinsicht durch das Finanzgericht verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (2). Auf die übrigen Rügen kommt es daneben nicht mehr an (3).

24

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig.

25

a) Soweit die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde den Grundsteuerbescheid und die Widerspruchsentscheidung der Stadt Mülheim an der Ruhr, das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts angreifen, ist die Verfassungsbeschwerde wegen Verfristung unzulässig und nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Beschwerdeführer haben die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht eingehalten. Die letztinstanzliche Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wurde dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführer am 3. Juli 2008 zugestellt. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ging erst am 19. Dezember 2008 beim Bundesverfassungsgericht ein. Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

26

b) Soweit die Beschwerdeführer sich gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs und die vorangegangenen Entscheidungen zur Einheitsbewertung wenden, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nur zum Teil zulässig. Dies ist der Fall, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG durch die Versagung der Akteneinsicht beanstanden (aa). Die Rüge mehrfacher Grundrechtsverletzungen durch das System der Einheitsbewertung ist hingegen nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässig (bb), die weiteren geltend gemachten Grundrechtsverletzungen sind nicht hinreichend substantiiert begründet (cc).

27

aa) Die Rüge der Verletzung prozessualer Grundrechte durch die Versagung der Akteneinsicht haben die Beschwerdeführer innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist erhoben. Die angefochtene Entscheidung des Bundesfinanzhofs wurde den Beschwerdeführern am 27. November 2008 zugestellt. Die mit ordnungsgemäßer Vertretungsvollmacht versehene Beschwerdeschrift ging am 19. Dezember 2008 beim Bundesverfassungsgericht ein.

28

Der Verfassungsbeschwerde steht insoweit nicht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Die Beschwerdeführer haben den Rechtsweg ordnungsgemäß ausgeschöpft. Soweit sie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Entscheidung des Finanzgerichts rügen, weil dieses ihnen keine vollständige Akteneinsicht gewährt habe, kann ihnen nicht entgegengehalten werden, sie hätten einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung beim Finanzgericht stellen müssen. Weder aus dem Unterlassen eines solchen Protokollberichtigungsantrags noch aus dem sonstigen prozessualen Verhalten der Beschwerdeführer kann auf einen entsprechenden Rügeverzicht geschlossen werden. Dies wird zum einen aus den die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen der Beschwerdeführer deutlich. In ihnen haben sie mehrfach schriftlich die Gewährung von Akteneinsicht beantragt und die fehlende Entscheidung des Finanzgerichts darüber gerügt. Die Beschwerdeführer bringen zum anderen unwidersprochen vor, das Gericht habe in der mündlichen Verhandlung zugesagt, im Urteil über den Antrag auf Akteneinsicht zu entscheiden. Dies hat das Finanzgericht ausweislich der Urteilsgründe auch getan. Es ist daher hinreichend belegt, dass die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren bis zuletzt auf Akteneinsicht bestanden und jedenfalls nicht auf eine entsprechende Rüge verzichtet haben (näher dazu s. unter IV. 2. b.).

29

bb) Soweit sich die Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung insgesamt wenden, ist ihnen dieser Einwand nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität verwehrt. Die Beschwerdeführer haben die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung zwar vor dem Finanzgericht geltend gemacht, diese Rüge aber im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof nicht mehr weiter verfolgt.

30

(1) Der Grundsatz der Subsidiarität fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erreichen oder diesen zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 <325>; 77, 381 <401>; 81, 22 <27>; 86, 15 <22>; 95, 163 <171>; stRspr). Er ist durch das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs aber nicht verpflichtet, bereits das fachgerichtliche Verfahren auch als "Verfassungsprozess" zu führen (vgl. BVerfGE 112, 50 <61>). Etwas anderes kann jedoch insbesondere dann gelten, wenn der Erfolg eines Rechtsmittels, wie etwa der revisionsrechtlichen Nichtzulassungsbeschwerde, von der Darlegung auch verfassungsrechtlicher Grundsatzfragen abhängt (vgl. BVerfGE 112, 50 <62 f.>).

31

(2) Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung wenden, haben sie sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof darauf nicht berufen und insbesondere ihren Vortrag zum Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht hierauf gestützt. Zwar haben sich die Beschwerdeführer noch im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Finanzgericht wiederholt umfangreich zur angeblichen Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung geäußert und insoweit eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht angeregt. Im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof haben sie daran aber nicht mehr festgehalten. Eine entsprechend begründete Rüge fehlt in ihrem Beschwerdevorbringen. Im Hinblick auf die im Schrifttum in erheblichem Umfang geäußerten verfassungsrechtlichen Zweifel an der Einheitsbewertung (vgl. u.a. Seer, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl., § 13 Rn. 210; Kühnold/Stöckel, NWB 2007, S. 3873 ff. <3878 ff.>) kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Bundesfinanzhof auf ein entsprechendes Vorbringen die Revision zugelassen hätte. Es entspricht den dem Grundgesetz zugrunde liegenden Vorstellungen über die Verteilung der Aufgaben von Fachgerichtsbarkeit und Verfassungsgerichtsbarkeit bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 112, 50 <62 f.>), auch für die Beantwortung der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung zunächst eine Auseinandersetzung der Fachgerichte und hier insbesondere des Bundesfinanzhofs mit den einfach- wie auch den verfassungsrechtlichen Aspekten des Falles zu erreichen.

32

cc) Soweit die Beschwerdeführer Verletzungen von Art. 3 Abs. 1 - insbesondere im Hinblick auf Ertragswert- und Sachwertverfahren -, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG rügen, ist ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert und entspricht nicht den Darlegungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.

33

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde und die Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf ist zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt, soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Finanzgerichts wenden. Der Beschluss des Bundesfinanzhofs wird damit gegenstandslos.

34

Das Finanzgericht hat den Anspruch der Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es den Beschwerdeführern trotz ihres Antrags keine Akteneinsicht gewährt hat (a). Dieser Verfassungsverstoß ist auch nicht wegen Rügeverzichts unbeachtlich (b). Das Urteil des Finanzgerichts beruht auch auf dem Verfassungsverstoß (c).

35

a) Durch die Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht hat das Finanzgericht Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

36

aa) Das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht nicht nur, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sondern auch, die Beteiligten über die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu informieren. Eine Art. 103 Abs. 1 GG genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Sie müssen sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt über den gesamten Verfahrensstoff informieren können (BVerfGE 89, 28 <35> m. w. N.). Das Gebot rechtlichen Gehörs sichert daher den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und situationsspezifisch ge-stalten können (vgl. BVerfGE 81, 123 <129>). Zum Recht auf rechtliches Gehör gehört daher auch die Möglichkeit der Akteneinsicht (vgl. BVerfGK 7, 205 <212>; vgl. im Schrifttum u. a. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl., Art. 103, Rn. 15; Koch, in: Gräber, FGO, 6. Aufl. 2006, § 78 Rn. 1a).

37

Dies gilt auch für das Recht auf Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 78 FGO. Dieses ist sowohl Ausfluss des Anspruchs der Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs als auch Ausdruck eines das gesamte Prozessrecht beherrschenden Grundsatzes, dass die Beteiligten alle tatsächlichen Grundlagen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt, vorher kennen sollen und zur Kenntnis nehmen dürfen. § 78 FGO dient damit auch der Waffengleichheit der Beteiligten und damit dem umfassenden Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG (Thürmer, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO/FGO, § 78 FGO Rn. 17 ; Koch, in: Gräber, a.a.O. Rn. 1a).

38

Das Akteneinsichtsrecht ist im finanzgerichtlichen Verfahren von besonderer Bedeutung. Die Steuerpflichtigen haben - mangels entsprechender Regelung in der Abgabenordnung - regelmäßig erst im Prozess Gelegenheit, unabhängig von einer Ermessensentscheidung des Finanzamts, die (Steuer-) Akten einzusehen. Denn im Verwaltungsverfahren beim Finanzamt besteht kein Anspruch auf Einsicht in die Steuerakten. Eine Entscheidung darüber liegt vielmehr im Ermessen des Finanzamts (vgl. Thürmer, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., Rn. 18 ; Koch, in: Gräber a.a.O. Rn. 1a). Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich dabei auf alle dem Gericht in der konkreten Streitsache vorliegenden Akten. Die Einsicht in diese Akten kann das Gericht auch dann nicht verweigern, wenn deren Inhalt seiner Auffassung nach keine Bedeutung hat. Denn über den Beweiswert vorgelegter Akten kann und darf es sich erst dann ein abschließendes Urteil bilden, wenn die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich zu deren Inhalt zu äußern (vgl. Thürmer, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., Rn. 40 m.w.N. ).

39

§ 78 FGO gewährt die Akteneinsicht ohne Begrenzungen hinsichtlich des gesamten Akteninhalts. Eine Akteneinsicht kann daher nur verweigert werden, wenn sich aus § 78 Abs. 3 FGO oder der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses oder unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes Einschränkungen ergeben (vgl. Koch, in: Gräber, a.a.O., Rn. 4; Thürmer, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O. Rn. 15 ). So ist auch im Rahmen der Akteneinsicht das Steuergeheimnis nach § 30 AO zu wahren. Vorgänge, die am Verfahren unbeteiligte Dritte betreffen, sind - soweit möglich - zu entfernen oder durch andere geeignete Maßnahmen von der Einsichtnahme auszuschließen. Ebenfalls ist nach § 78 Abs. 3 FGO keine Akteneinsicht in Voten und Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen zu gewähren (Thürmer, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O. Rn. 80 und 110 ).

40

bb) Nach diesen Maßstäben verletzt die angegriffene Entscheidung des Finanzgerichts Art. 103 Abs. 1 GG.

41

(1) Die Beschwerdeführer konnten die von den Finanzgerichten für ihre Entscheidungen herangezogenen Bewertungsakten nicht vollständig einsehen. Den Beschwerdeführern wurde seitens des Finanzgerichts die Akteneinsicht in Bl. 1 bis 13 der Einheitswertakte mit der Begründung verweigert, auf diese Aktenteile komme es nicht entscheidungserheblich an. Zu diesen Aktenteilen konnten die Beschwerdeführer sich mithin nicht äußern. Daher konnten sie nicht überprüfen, ob die dort enthaltenen Aktenteile wirklich entscheidungserheblich sind oder nicht und ob die vom Finanzgericht hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit vorgenommene Würdigung zutreffend ist. Ebenso konnten die Beschwerdeführer nicht feststellen, ob sich in Bl. 1 bis 13 der Bewertungsakte Unterlagen befinden, die ihnen ergänzenden Vortrag ermöglicht und ihrer Klage gegebenenfalls Erfolgsaussichten verschafft hätten.

42

(2) Prozessrechtliche Gründe, die es gerechtfertigt hätten, den Beschwerdeführern die Akteneinsicht teilweise zu verweigern, werden von den Finanzgerichten nicht aufgeführt. Dass hier das Steuergeheimnis eines Dritten der Einsichtnahme entgegensteht, wird weder vom Finanzgericht noch vom Bundesfinanzhof dargelegt. Ein Fall des § 78 Abs. 3 FGO (Einsichtnahme in Voten und Urteilsentwürfe) ist ersichtlich nicht gegeben. Ein tragfähiger Grund, den Beschwerdeführern die Akteneinsicht in Bl. 1 bis 13 der Bewertungsakte zu verweigern, war danach im fachgerichtlichen Verfahren nicht erkennbar. Die Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht durch das Finanzgericht verletzt daher das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer.

43

b) Der Gehörsverstoß ist auch nicht durch Rügeverzicht unbeachtlich geworden. Soweit der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung von einem Rügeverzicht ausgeht, überspannt er die prozessualen Obliegenheitsanforderungen an die im Termin nicht sachkundig vertretenen Beschwerdeführer.

44

aa) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dann nicht mehr gerügt werden, wenn ein fachkundig vertretener Steuerpflichtiger von seinem Recht auf Akteneinsicht keinen Gebrauch macht oder auf dieses verzichtet. Ein Verzicht liegt auch dann vor, wenn ein fachkundig vertretener Steuerpflichtiger die Versagung der Akteneinsicht in der letzten mündlichen Verhandlung nicht rügt. Denn ein verzichtbarer Verfahrensmangel wie die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht kann nicht mehr als Gehörsverstoß gerügt werden, wenn der Beteiligte darauf verzichtet hat (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO). Das Rügerecht geht bei solchen Verfahrensmängeln nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge. Ein Verzichtswille ist dafür nicht erforderlich. Diese Folge wird vom Bundesfinanzhof allerdings nur für den Fall des sachkundig vertretenen Klägers angenommen (BFH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2004 - XI B 213/02 -, BFH/NV 2005, S. 566 unter II.1.a bis c der Gründe; vom 27. September 2007 - IX B 19/07 -, BFH/NV 2008, S. 27 unter 3. der Gründe; so auch Thürmer, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O. Rn. 172 ).

45

Erkennt ein Prozessbeteiligter, dass das Gericht seinen Antrag auf Akteneinsicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unberücksichtigt lässt, darf er nicht untätig bleiben. Vielmehr muss er das Übergehen seines Antrags rügen und dem Gericht Gelegenheit geben, zu dem Versäumnis Stellung zu nehmen und den Antrag zu bescheiden (BFH, Beschluss vom 29. Oktober 2004 - XI B 213/02 -, a.a.O.; Urteil vom 27. Juni 2006 - VII R 34/05 -, BFH/NV 2006, S. 2024 unter II. 1 der Gründe).

46

bb) Diese fachprozessualen Grundsätze zum Rügeverzicht sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie dürfen allerdings nicht in einer Weise zur Anwendung gebracht werden, die den durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutz des Bürgers oder, sofern es wie hier beim Recht auf Akteneinsicht auch um ein aus Art. 103 Abs. 1 GG fließendes Verfahrensrecht geht, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör durch überzogene Rügeanforderungen entwerten oder unangemessen einschränken. Gemessen hieran durfte der Bundesfinanzhof einen - auch nur konkludenten - Rügeverzicht bei den Beschwerdeführern hier nicht annehmen.

47

Die Beschwerdeführer waren im finanzgerichtlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Zudem deuteten bereits die wiederholten schriftsätzlichen Anträge darauf hin, dass ein Rügeverzicht im Hinblick auf die Versagung der Akteneinsicht von den Beschwerdeführern nicht gewollt war. Vor allem aber zeigt der Umstand, dass das Finanzgericht sich in Tatbestand und Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils mit dem Antrag auf Akteneinsicht befasst hat, dass es selbst nicht von einem Antragsverzicht ausgegangen ist. Dies belegt im Gegenteil den Vortrag der Beschwerdeführer, dass sie auch in der mündlichen Verhandlung noch auf der Akteneinsicht bestanden hätten. Den Beschwerdeführern bei dieser Sachlage das Versäumen eines Protokollberichtigungsantrags mit der Folge eines konkludenten Rügeverzichts entgegenzuhalten, überspannt die Anforderungen an die prozessualen Sorgfaltspflichten des Bürgers und erschwert ihnen hier die Wahrung ihres rechtlichen Gehörs in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise.

48

c) Die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts beruht auch auf dem Gehörsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach einer Einsichtnahme in Bl. 1 bis 13 der Bewertungsakte die Beschwerdeführer ergänzende Tatsachen hätten vortragen können, die das Finanzgericht zu einer geänderten Beurteilung des Falls veranlasst hätten. Ob die Bl. 1 bis 13 der Bewertungsakte tatsächlich entscheidungserheblich sind - wie die Beschwerdeführer geltend machen - oder ob dies nicht der Fall ist - wie das beklagte Finanzamt und das Finanzgericht behaupten -, kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht entschieden werden. Denn die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und damit der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (BVerfGE 18, 85 <92>; 113, 88 <103>; stRspr).

49

3. Da das Urteil des Finanzgerichts wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob es, soweit es zulässig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird, die Beschwerdeführer auch in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Auf die diesbezügliche Rüge kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an.

50

4. Das Urteil des Finanzgerichts ist danach aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss des Bundesfinanzhofs über die Nichtzulassungsbeschwerde wird damit gegenstandslos ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf, ob er seinerseits dadurch Verfahrensgrundrechte der Beschwerdeführer verletzt hat, dass er einen Rügeverzicht im Hinblick auf die versagte Akteneinsicht angenommen hat, oder dadurch dass er es trotz Verfahrensrüge nicht beanstandet hat, dass das Finanzgericht kein Zwischenverfahren über die Berechtigung der Akteneinsichtsverweigerung durchgeführt hatte.

51

Die Entscheidungen über die Festsetzung des Gegenstandwerts und der Auslagenerstattung beruhen auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

52

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.