vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 4 K 14.1363, 08.11.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Baugenehmigung des Landratsamts S* … vom 21. November 2011 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 23. März 2016 an die Beigeladene zur Errichtung eines Kiosks mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen auf deren als betriebliches Freizeitgelände genutztem Grundstück FlNr. … Gemarkung B* … Sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz war zunächst wegen Unbestimmtheit der Baugenehmigung erfolgreich (BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633), seine Beschwerde gegen den Änderungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2016 nach Änderung der Baugenehmigung mit Bescheid vom 23. März 2016 blieb erfolglos (BayVGH, B.v. 18.7.2016 - 9 CS 16.885). Seine Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. November 2016 abgewiesen, weil das Bauvorhaben bezogen auf das Anwesen des Klägers zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen führe und nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Hiergegen richtet der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt sämtlicher Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Absatz 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach liegen solche Zweifel hier nicht vor.

a) Soweit der Kläger erstmals geltend macht, der Baugenehmigung vom 21. November 2014 und dem Änderungsbescheid vom 23. März 2016 mangele es an einer Begründung, wird im Zulassungsvorbringen bereits nicht dargelegt, dass eine solche hier überhaupt nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO erforderlich wäre. Im Übrigen würde allein ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO nicht automatisch zur Aufhebung der Baugenehmigung zugunsten des Nachbarn führen (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2018, Art. 68 Rn. 476, 489; Greim-Diroll in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht, Stand 1.3.2019, Art. 68 Rn. 42).

b) Die vom Kläger nach wie vor geltend gemachten Einwendungen gegen die Bestimmtheit der Baugenehmigung vom 21. November 2014 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 23. März 2016 greifen nicht durch. Soweit vorgetragen wird, die Zählkontrollen seien nicht in der Lage, die Zugangsbeschränkung sicherzustellen, ist dies für die Bestimmtheit der Baugenehmigung ohne Relevanz. Durch die Änderungsgenehmigung vom 23. März 2016 wurde die zulässige Anzahl der Nutzer in der gesamten Anlage auf maximal 400 Personen pro Tag beschränkt. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass Verstöße hiergegen ggf. zu bauaufsichtlichen Maßnahmen im Rahmen des Vollzugs, aber nicht zu einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung führen können (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2016 - 9 CS 16.885 - juris Rn. 16). Soweit der Kläger nach wie vor auf eine „Fremdnutzung“ der betrieblichen Freizeitanlage abstellt, ist dies immissionsschutzrechtlich ebenfalls nicht relevant (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 22) und kann eine Verletzung drittschützender Rechte nicht begründen.

c) Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zutreffend auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG abgestellt und einen Verstoß verneint, weil nach der immissionsschutzfachlichen Beurteilung des Landratsamts durch das genehmigte Vorhaben auf Grundlage der Regelungen des angefochtenen Bescheids bezogen auf das Anwesen des Klägers keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen für den Kläger ist das Verwaltungsgericht vom Schutzniveau eines Dorfgebiets für das klägerische Wohngebäude ausgangen. Dem wird im Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Der Kläger übersieht, dass sein Anwesen selbst im Außenbereich liegt. Er kann deshalb nicht damit rechnen, dass in seiner Nachbarschaft keine emittierende Nutzung entsteht. Er darf vielmehr nur darauf vertrauen, dass dort keine Nutzung entsteht, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 - juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 3.2.2017 - 9 CS 16.2477 - juris Rn. 19). Es ist deshalb nichts dagegen zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht gegenüber dem Wohngebäude des Klägers die Werte für ein Dorfgebiet angesetzt hat (vgl. BVerwG, B.v. 12.9.2007 - 7 B 24.07 - juris Rn. 4; OVG SH, B.v. 27.11.2014 - 1 LA 52/14, Rn. 23; OVG NW, B.v. 6.2.1997 - 1 EO 876/96 - juris Rn. 76). Soweit der Kläger hierzu pauschal einwendet, die TA Lärm sei „im Außenbereich nicht anwendbar“, trifft dies so nicht zu (vgl. Nr. 1 TA Lärm; BayVGH, B.v. 18.5.2018 - 9 CS 18.10 - juris Rn. 16).

Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe die bereits bestehende Nutzung des Geländes der Beigeladenen als Erholungsanlage nicht als Lärmvorbelastung berücksichtigen dürfen, weil es sich um eine unzulässige, nicht genehmigte Nutzung handle, bleibt der Antrag ebenfalls erfolglos. Das Zulassungsvorbringen setzt sich insoweit weder mit den Voraussetzungen der Nr. 2.4 TA Lärm, der der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamts zugrunde liegt, auseinander, noch wird dargelegt, welche Auswirkungen die Nichtberücksichtigung des Geländes als Vorbelastung auf die Lärmimmissionen beim Kläger hätte, insbesondere, dass es dann zu einer höheren Lärmbelastung des Klägers kommen würde.

d) Mit dem Vortrag des Klägers, die Parkplatzsituation sei nicht angemessen berücksichtigt und die Lärmbelastung bei ihm entstehe bereits vor Wirksamwerden der Zugangsbeschränkung, wird den immissionsschutzfachlichen Stellungnahmen des Landratsamts vom 23. März 2016 und vom 5. November 2016 nicht substantiiert entgegengetreten. Danach wird der „zulässige Immissionsgrenzwert von 64 dB(A)“ tags sogar bei einer Annahme von 1.600 Fahrbewegungen (achtfacher Stellplatzwechsel) nicht erreicht. Unerheblich ist dabei, ob dieser Stellplatzwechsel durch einen häufigeren Besucherwechsel oder durch eine Belegung der Parkplätze bedingt ist. Zudem relativiert der Kläger seine Ausführungen, in dem er selbst vorträgt, nicht alle Besucher kämen mit dem PKW.

e) Hinsichtlich der Einwendungen zu der aus Sicht des Klägers unzureichenden Erschließungssituation zeigt das Zulassungsvorbringen kein drittschützendes Recht des Klägers auf (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2016 - 9 CS 16.885 - juris Rn. 18), zumal sich sowohl das Bauvorhaben als auch das Anwesen des Klägers im Außenbereich befinden und sich insoweit unterschiedliche Anforderungen an die Erschließung gegenüber einem beplanten Gebiet ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2018 - 9 C 18.673 - juris Rn. 6). Daran ändert auch die behauptete „fehlende Entkopplung“ des klägerischen Gebäudes von der Straße aufgrund einer Grenzbebauung auf dem Anwesen des Klägers zur Straße hin nichts.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Sofern sich der Zulassungsbegründung überhaupt entsprechende, entscheidungserhebliche Fragen entnehmen lassen, lassen sich diese nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären. Unabhängig davon hat der Kläger auch nichts Entscheidungserhebliches über das zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Dargelegte hinaus vorgetragen. Allein die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und den Kläger genügt nicht für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 9 ZB 16.2323 - juris Rn. 22).

3. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache scheidet ebenfalls aus (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 9 ZB 16.2323 - juris Rn. 24). Dem wird das Zulassungsvorbringen, das bereits keine konkrete Frage formuliert, nicht gerecht. Im Übrigen ist der Umfang des Nachbarschutzes auch bei Außenbereichsvorhaben - wie hier - höchstgerichtlich geklärt (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2017 - 4 C 3.16 - juris Rn. 10 ff. m.w.N.).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts S... vom 21. November 2014 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung an die Beigeladene zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen und begehrt vorläufigen Rechtsschutz.

Die Beigeladene ist eine Grundstücksgesellschaft im Bereich der G.-Unternehmensgruppe, die seit mehr als 40 Jahren auf dem Grundstück FlNr. 1005 Gemarkung B. ein betriebliches Freizeitgelände im Außenbereich betreibt. Eine Baugenehmigung hierfür besteht (bislang) nicht. Das Grundstück ist umgeben von mehreren ehemaligen Baggerseen, die teilweise als Badeplätze genutzt werden.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 964/1 Gemarkung B. Das Wohngebäude des Antragstellers befindet sich - im Übrigen umgeben von landwirtschaftlichen Flächen - mit zwei weiteren Wohngebäuden und einigen weiteren Gebäuden im Außenbereich in ca. 270 m Entfernung zum oben genannten Freizeitgelände. Der Ortsrand der Ortschaft G. liegt ca. 170 m südlich dieser Gebäudeansammlung „Am F.“... Die Zufahrt zu dem betrieblichen Gelände, auf dem sich das Bauvorhaben befindet, verläuft unmittelbar südlich des Wohngebäudes des Antragstellers über einen öffentlichen Feld- und Waldweg auf FlNr. 1004 Gemarkung B.

Mit Unterlagen vom 14. März 2014 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen auf dem Grundstück FlNr. 1005 Gemarkung B. für überwiegend Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und Angehörige. Die mit Nebenbestimmungen, u. a. zum Immissionsschutz, versehene Baugenehmigung hierfür wurde vom Landratsamt S... mit Bescheid vom 21. November 2014 erteilt.

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg erhoben (Az. W 4 K 14.1363), über die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2015 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, was das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Juli 2015 abgelehnt hat. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die angefochtene Baugenehmigung hinreichend bestimmt sei und keine Nachbarrechte des Antragstellers verletze. Durch die Festlegung eines Immissionsrichtwertes an den nächstgelegenen Wohngebäuden, die sich in ca. 240 m Entfernung in einem reinen Wohngebiet befänden, sowie die Beschränkung der Betriebszeit des Kiosks auf die Tagzeit sei sichergestellt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen hervorgerufen würden. Gegenüber dem Antragsteller, der nur das Schutzniveau eines Dorfgebiets beanspruchen könne, seien keine weitergehenden Nebenbestimmungen begründet. Auch eine unzumutbare Belastung des Antragstellers durch Verkehrslärm sei nicht zu erwarten.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Die Baugenehmigung sei unbestimmt, da sich der Umfang der Anlage nicht aus dem Bescheid und den Genehmigungsunterlagen ergebe. So sei die Anzahl der Personen nicht bestimmbar, da die Mitarbeiterzahl des Unternehmens variabel sei und auch die Zahl der Angehörigen nicht eingrenzbar sei. Zudem sei die Nutzung für „überwiegend“ Mitarbeiter und Angehörige genehmigt, so dass unklar sei, ob dies zeitlich oder numerisch zu verstehen sei. Da eine zahlenmäßige Begrenzung des Nutzerkreises nicht realisierbar sei, seien auch die zu erwartenden Auswirkungen nicht absehbar. Vorliegend sei unter dem Deckmantel eines Badebetriebs eine öffentliche Gaststätte genehmigt worden. Die festgesetzten Nebenbestimmungen seien nicht ausreichend, das Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen und die Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu unterbinden. Erforderlich sei eine realistische Lärmprognose und die Berücksichtigung der privilegierten Wohnnutzung des Antragstellers im Außenbereich. Die nähere Umgebung entspreche hierbei nicht einem Dorfgebiet, sondern eher einem Wohngebiet. Die Werte des Zu- und Abfahrtsverkehrs seien willkürlich angesetzt und der Antragsteller habe aufgrund der unzureichenden Zufahrtsituation mit einer erheblichen Verschlechterung seiner Erschließung zu rechnen. Zudem seien Erschütterungen durch die Vorbeifahrt von Wohnmobilen zu der ungenehmigten Wohnwagenlandschaft auf dem Gelände nicht berücksichtigt. Eine öffentliche Gaststätte mit einer Betriebszeit von April bis September und einer Öffnungszeit bis 22:00 Uhr widerspreche dem Flächennutzungsplan, da dies nicht prägend für einen Badebetrieb sei. Das Vorhaben sei offensichtlich nicht privilegiert und unterlaufe den Schutz des Außenbereichs vor zusätzlicher Bebauung. Die Zulassung einer Wohnwagenlandschaft lasse ferner die Entstehung, Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015, die aufschiebende Wirkung der am 23. Dezember 2014 erhobenen Klage anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Baugenehmigung sei nicht unbestimmt, da sich aus den Bauunterlagen die Zahl der genehmigten Plätze ergebe. Im Hinblick auf den begrenzten Nutzerkreis und die baulichen Gegebenheiten liege keine öffentliche Gaststätte mit unbegrenzter Nutzungsmöglichkeit vor. Unzumutbare Belästigungen an dem 270 m entfernten Anwesen des Antragstellers seien nicht ersichtlich. Die Beschränkung der Öffnungszeit bis 22:00 Uhr in Abweichung zum Antrag (23:00 Uhr) sei gerade zum Schutz der Nachbarn erfolgt. Im Flächennutzungsplan sei das Grundstück des Klägers als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, so dass eine Einstufung seiner Schutzwürdigkeit entsprechend der eines Dorfgebiets zulässig sei. Bei der Beurteilung des Verkehrslärms sei ein erhöhter PKW-Verkehr an heißen Sommertagen berücksichtigt. Die Frage von Erschütterungen aufgrund einer Vorbeifahrt von Wohnmobilen stelle sich bei der von der Baugenehmigung umfassten Nutzung nicht.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit der Baugenehmigung seien die seit Jahren bestehenden und nicht veränderten baulichen Anlagen legalisiert worden. Der Zutritt zu der Badeanlage und zum genehmigten Kiosk werde von der Beigeladenen durch die Ausgabe von Berechtigungsausweisen limitiert und überwacht. Ohne diese Beschränkungen wäre der Badesee für jedermann zur Benutzung freigegeben. Das Vorhaben rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor, da die immissionsschutzrechtliche Einordnung durch die sehr hoch angesetzten Ausgangswerte, die in der Realität nie erreicht würden, auf der sicheren Seite liege. Eine Verkehrszählung der Gemeinde habe deutlich weniger Fahrbewegungen ergeben. Zudem seien hiervon noch die Fahrten des Beschwerdeführers und der Mitbewohner der Splittersiedlung „Am F.“ abzuziehen. Die angeführten Wohnwägen stünden nicht im Zusammenhang mit der Baugenehmigung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu Unrecht abgelehnt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht viel dafür, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers unter den derzeitigen Gegebenheiten erfolgreich sein wird. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt den Antragsteller voraussichtlich in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt ist.

1. Die Baugenehmigung vom 21. November 2014 ist unbestimmt.

Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, d. h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zulasten der Behörde gehen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2014, § 37 Rn. 6, 7). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2015, Art. 68 Rn. 472). Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.). Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen (Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 34). Danach ist die vorliegende Baugenehmigung in einer für den Antragsteller nachteiligen Weise unbestimmt, weil der Nutzungsumfang der genehmigten Anlage nicht erkennbar ist und die auf ihn von der genehmigten Anlage einwirkenden Immissionen nicht eindeutig absehbar sind.

a) Die Baugenehmigung ist nicht bereits wegen fehlender Bestimmtheit der Betriebszeit rechtswidrig. Nach der Nebenbestimmung Nr. 3 des angefochtenen Bescheids ist offensichtlich ein Betrieb mit Ablauf des Monats September nicht mehr zulässig. Soweit dort als Ende der Betriebszeit der „31. September“ bezeichnet wird, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die nach Art. 42 Satz 1 BayVwVfG jederzeit berichtigt werden kann.

b) Der Antragsteller bemängelt aber im Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu Recht die fehlende Bestimmtheit des nutzungsberechtigten Personenkreises für die insgesamt von der Baugenehmigung umfasste Anlage.

aa) Die Baugenehmigung ist nicht unbestimmt, soweit sie sich auf den Gaststättenbetrieb (Kiosk mit Pavillion/Gastraum, Ausschank und Freiterrasse) bezieht. Denn die Zahl der hierfür genehmigten Gastplätze und das Betriebskonzept, die dieser Beurteilung zugrunde zu legen sind, ergeben sich eindeutig aus der Baubeschreibung nach § 9 Satz 1 BauVorlV (Bl. 13 der Behördenakte), die gemäß Nr. I des Bescheids vom 21. November 2011 ausdrücklich zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht wurde (vgl. Schwarzer/König, a. a. O., Art. 68 Rn. 34). Danach wurden insgesamt 36 Gastplätze genehmigt.

Maßgeblich für den Rechtsschutz des Antragstellers ist, dass er feststellen kann, ob und mit welchem Umfang er von der Baugenehmigung betroffen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 6). Der Antragsteller muss erkennen können, mit welchen Immissionen er zu rechnen hat und ob er gegebenenfalls schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist. Dies beurteilt sich im vorliegenden Fall hinsichtlich des Gaststättenbetriebs aber nach der genehmigten Zahl der Gastplätze sowie dem durch das Bauvorhaben bedingten Verkehr und nicht nach der Art des nutzungsberechtigten Personenkreises. Für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung ist grundsätzlich unerheblich, ob die Gäste Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und deren Angehörige oder Firmenkunden oder gar außenstehende Dritte sind. Es kann insoweit dahinstehen, ob der nutzungsberechtigte Personenkreis bereits deswegen zu unbestimmt ist, weil die in der angefochtenen Baugenehmigung insoweit enthaltene Einschränkung „überwiegend für Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und deren Angehörigen“ - wie der Antragsteller vorträgt - nicht eingrenzbar und zudem unklar sei, ob es sich um eine zeitliche oder numerische Begrenzung handeln soll.

bb) Die Baugenehmigung lässt jedoch die Zahl der Personen nicht erkennen, die die insgesamt genehmigte Anlage mit ihren - neben dem Gaststättenbetrieb - weiteren Teilen, insbesondere den Umkleide- und Sanitärräumen, nutzen. Insoweit sind die den Antragsteller betreffenden Immissionen nicht abschließend feststellbar.

Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist die genehmigte Planung und das mitgenehmigte Betriebskonzept (vgl. BayVGH, B. v. 2.3.2015 - 9 ZB 12.1377 - juris Rn. 7). Nach dem Bauantrag, den genehmigten Plänen und der Baugenehmigung vom 21. November 2014 umfasst die genehmigte bauliche Anlage einen Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon/Gastraum mit Ausschank sowie Umkleide- und Sanitärräume. Die von der Beigeladenen betriebene - (bislang) ungenehmigte - betriebliche Freizeitanlage „Badesee“ in ihrer Gesamtheit, auf deren Gelände die genehmigte bauliche Anlage liegt, und ein eventueller (selbstständiger oder unselbstständiger) Wohnwagenabstellplatz auf diesem Gelände werden dagegen von der Baugenehmigung nicht ausdrücklich umfasst. Angesichts dieser Umstände und im Hinblick darauf, dass die Angaben zum Bauvorhaben mit der objektiv möglichen Nutzung vereinbar sein müssen (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 29 Rn. 21), erscheint aber äußerst zweifelhaft, ob insbesondere die Sanitärräume, die in ihrer Ausstattung über das Vorhandensein von Toiletten hinausgehen und zusätzlich auch Duschen vorsehen, sowie der Umkleideraum allein dem Gaststättenbetrieb zugerechnet werden können. Ihrer Funktion und Zwecksetzung nach (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.1991 - 4 C 17/88 - juris Rn. 14 und U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/89 - BVerwGE 90, 140 = juris Rn. 15) dürften sie vielmehr wesentlicher Teil der betrieblichen Freizeitanlage der Beigeladenen sein. Denn es spricht viel dafür, dass die Duschen und der Umkleideraum im Hinblick auf die örtliche Lage an dem Badesee und im Zusammenhang mit dem dort befindlichen betrieblichen Freizeitgelände für die (wohl ausschließliche) Nutzung durch die sich dort aufhaltenden Bade- und Erholungsgäste vorgesehen sein dürften. Insoweit ist der Nutzungsumfang der betrieblichen Freizeitanlage aber im Hinblick auf die Zahl und den Umfang der Bade- oder Erholungsgäste, die die genannten Einrichtungen nutzen, weder aus dem Bauantrag noch aus der Baubeschreibung (Bl. 13 der Behördenakte) oder der Betriebsbeschreibung (Bl. 17 der Behördenakte) ersichtlich. Die Beigeladene führt zwar aus, dass der Zugang zur Anlage beschränkt ist und überwacht wird, die Angaben hierzu oder derartige Einschränkungen sind aber nicht Teil der Bauunterlagen und lassen auch keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Nutzungsumfang, insbesondere die Zahl der maximal pro Tag auf dem Gelände zugelassenen Personenzahl, zu. Unerheblich ist daher, ob die Umkleide- und Sanitärräume - wofür wohl einiges spricht - auch von Nutzern der Wohnmobil- und Wohnwagenabstellplätze, deren Nutzungsumfang ebenfalls nicht angegeben ist, genutzt werden oder ob es sich insoweit um einen abtrennbaren, selbstständigen Teil der Freizeitanlage handelt. Aufgrund der baulichen Konzeption erscheint eine Teilung der Anlage - in einen reinen Gaststättenbetrieb mit den angeführten 36 Gastplätzen und in einen Teil „Nebenanlage der betrieblichen Freizeitanlage“ mit Umkleide- und Sanitärräumen - nicht möglich. Der Umkleideraum steht in einem baulich untrennbaren Zusammenhang mit dem Kioskgebäude und kann daher nicht isoliert für die - insgesamt wohl nicht von der Genehmigung erfasste - betriebliche Freizeitanlage gesehen werden. Dass eine derartige Teilung nicht ohne Weiteres möglich ist, zeigt auch der vom Beklagten im Rahmen der Verkehrslärmbeurteilung zugrunde gelegte Ansatz an Verkehrsaufkommen, der deutlich über die für die genehmigte Anlage erforderlichen sieben Stellplätze und die zugrundeliegende Gästezahl hinausreicht. Nachvollziehbare oder festgesetzte Angaben zu der zu erwartenden oder zugelassenen Besucherzahl der betrieblichen Freizeitanlage insgesamt, liegen der Beurteilung aber nicht zugrunde, so dass deren Grundlage offen ist. Auch wenn insoweit singuläre Ereignisse, wie z. B. das zweijährlich stattfindende Betriebsfest der Beigeladenen, nicht relevant sein dürften und die von der Gemeinde im Rahmen einer Verkehrszählung auf dem Weg FlNr. 3890/41 Gemarkung G. erfassten Daten vermuten lassen, dass die von der Beigeladenen betriebene Freizeitanlage keine unzumutbaren Lärmimmissionen oder derart chaotische Verkehrsverhältnisse erwarten lassen, dass die entstehende Gesamtbelastung unzumutbar ist, fehlt es jedenfalls an einer festgesetzten und überprüfbaren Angabe der Nutzerzahl der genehmigten Anlage in ihrer Gesamtheit, d. h. einschließlich der Zahl der Personen, die voraussichtlich die Umkleide- und Sanitärräume nutzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, sie an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung durch das Landratsamt M … für den Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle an den Beigeladenen.

Der Beigeladene betreibt auf dem östlichen Teil der FlNr. … Gemarkung W … einen landwirtschaftlichen Betrieb in Ortsrandlage. Der Antragsteller ist Eigentümer des nordöstlich gelegenen Grundstücks FlNr. … Gemarkung W …, das mit einem Wohngebäude bebaut ist und das sowohl im Süden als auch im Westen an das Baugrundstück angrenzt. Östlich der genannten Grundstücke verläuft die Orts Straße.

Mit Unterlagen vom 29. März 2016 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau einer Maschinenhalle als Ersatz für ein - an anderer Stelle, südlich des Antragstellers gelegenes - im Juli 2015 abgebranntes Gebäude. Das Landratsamt M … erteilte hierzu mit Bescheid vom 11. Juli 2016 die Baugenehmigung.

Gegen den Baugenehmigungsbescheid hat der Antragsteller Klage (Az. W 4 K 16.833) erheben lassen, über die noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. November 2016 abgelehnt, weil sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfügt und das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

Er beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses vom 16. November 2016 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers vom 11. August 2016 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die angefochtene Baugenehmigung vom 11. Juli 2016 verstößt - worauf es allein ankommt - nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind.

1. Ausweislich der vorgelegten Luftbildaufnahme und der Lagepläne spricht zwar einiges dafür, dass das Bauvorhaben nicht (vollständig) im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), sondern - wie auch der Markt K … in seiner Stellungnahme vom 5. April 2016 angibt - zumindest teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt. Dieser zutreffende Einwand des Antragstellers führt aber gleichwohl nicht zum Erfolg seiner Beschwerde, weil sich allein aus einer fehlerhaften Gebietseinstufung kein Drittschutz ableiten lässt (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2016 - 9 ZB 13.1877 - juris Rn. 5 m.w.N.). Gleiches gilt für die - ausweislich der Lagepläne nicht nachvollziehbare - Behauptung, das Bauvorhaben liege im Landschaftsschutzgebiet „Naturpark Bayerischer Odenwald“ (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2010 - 15 CS 10.37 - juris Rn. 23 ff.).

Im Beschwerdevorbringen wird nicht bestritten, dass sich das Wohngebäude des Antragstellers in einem faktischen Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO) befindet. Ein Gebietserhaltungsanspruch wird insoweit nicht geltend gemacht und könnte auch nicht geltend gemacht werden, weil der Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle dort nach der Art der baulichen Nutzung ohne weiteres zulässig ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Sofern das Bauvorhaben (ganz oder teilweise) im Außenbereich liegen sollte, folgt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Unabhängig davon, ob das Bauvorhaben aber dem unbeplanten Innenbereich oder dem Außenbereich zuzuordnen ist, richtet sich der Drittschutz des Antragstellers hier ausschließlich nach dem Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2016 - 9 ZB 13.1877 - juris Rn. 5; B.v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - juris Rn. 11).

2. Das Gebot der Rücksichtnahme wird gegenüber dem Antragsteller durch das Bauvorhaben nicht verletzt.

Soweit der Antragsteller abhängig von der Gebietseinstufung einen unterschiedlichen Prüfungsmaßstab im Gebot der Rücksichtnahme und insbesondere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ableitet, geht diese Ansicht hier fehl, insbesondere weil sich das Grundstück des Antragstellers unstreitig in einem faktischen Dorfgebiet befindet. Maßgebend für die Frage der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch das Bauvorhaben des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, U.v. 2012.2012 - 4 C 11.11 - juris Rn. 32). Das Verwaltungsgericht ist hierbei im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis gekommen, dass das genehmigte Bauvorhaben gegenüber dem Antragsteller nicht rücksichtslos ist. Hiergegen ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nichts zu erinnern.

a) Das Maß der baulichen Nutzung ist regelmäßig nicht drittschützend (BayVGH, B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 8). Anhaltspunkte dafür, dass das Maß der baulichen Nutzung der in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäude durch das Bauvorhaben nicht eingehalten wäre oder der Neubau der landwirtschaftlichen Maschinenhalle unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 26). Die geographische Lage und bauplanungsrechtliche Gebietseinstufung ist hierbei irrelevant.

b) Auch die Rüge, das Bauvorhaben führe zu zusätzlichem, nicht unerheblichem Lärm, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde.

Wenn das Bauvorhaben im Außenbereich liegen sollte, bestimmt die Lage des Wohnanwesens des Antragstellers am Ortsrand dessen Schutzwürdigkeit hinsichtlich der (Lärm-) Beeinträchtigungen, die durch die Maschinenhalle verursacht werden. Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande des Außenbereichs können aber nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen entstehen; sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht. Dies ist nicht der Fall, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem - ebenso dem Wohnen dienenden - Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgeht (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 - juris Rn. 29). Sie müssen ferner damit rechnen, dass sich landwirtschaftliche Betriebe, die sich in einer vergleichbaren Ortsrandlage befinden, in den Außenbereich hinein erweitern (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2002 - 2 CS 02.247 - juris Rn. 11).

Der Neubau der Maschinenhalle stellt keine Betriebserweiterung, sondern den Ersatz für eine im Juli 2015 abgebrannte Halle dar. Auch wenn sich dieser Ersatzbau nunmehr an anderer Stelle befindet, ist zu berücksichtigen, dass in einem Dorfgebiet, in dem sich auch das Grundstück des Antragstellers unwidersprochen befindet, der Schutz des Wohnens wegen der den landwirtschaftlichen Betrieben zukommenden Vorrangstellung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) eingeschränkt ist. Die von landwirtschaftlichen Betrieben üblicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen sind insoweit gebietstypisch und daher in der Regel von der dort vorhandenen Wohnnutzung hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - juris Rn. 24 m.w.N.). Das bezieht sich auf alle landwirtschaftlichen Immissionen, wie Traktorengeräusche, den Lärm in der Landwirtschaft üblicher Maschinen und Gerätschaften sowie die Bewegungsgeräusche der Tore (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2002 - 2 CS 02.247 - juris Rn. 12). Dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass von der Maschinenhalle das übliche Maß auf einem Bauernhof übersteigende Emissionen ausgehen und damit unzumutbare Lärmimmissionen für das benachbarte Grundstück des Antragstellers hervorgerufen werden könnten.

c) Dem Bauvorhaben kommt auch keine „erdrückende“ Wirkung zu.

Für die Beurteilung, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt, ist eine Gesamtschau der Umstände maßgeblich (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 6). Eine solche erdrückende Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Bauvolumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2016 - 9 CS 16.2088 - juris Rn. 20 m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine erdrückende Wirkung der genehmigten Maschinenhalle verneint. Das Bauvorhaben stellt gegenüber dem Wohngebäude des Antragstellers keine übermächtige Erscheinung dar mit der Folge, dass dieses überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 32). Die genehmigte Maschinenhalle befindet sich im Nordwesten des Grundstücks des Antragstellers. Der Abstand des Bauvorhabens zu seiner Grundstücksgrenze beträgt mehr als 8 m und sein Wohngebäude ist weitere ca. 17 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Abgesehen von einer westlich gelegenen landwirtschaftlichen Halle sind nördlich, südlich und östlich des Wohngebäudes des Antragstellers ausweislich der vorgelegten Pläne, Bilder und Akten keine weiteren größeren Gebäude in geringerem Abstand vorhanden. Über eine Sichtbeeinträchtigung und mögliche Verschattung hinaus sind mit dem Bauvorhaben damit keine Beeinträchtigungen verbunden, wie sie regelmäßig mit baulichen Anlagen und deren Nutzung einhergehen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13).

d) Die vom Antragsteller geltend gemachten Einwände anderer Standortalternativen, der freien Aussicht und einer Wertminderung seines Grundstücks sind nicht durchgreifend.

Die Argumentation, das Bauvorhaben des Beigeladenen könnte ohne Schwierigkeiten auch an einem anderen Standort errichtet werden, geht schon im Ansatz fehl. Die baurechtliche Prüfung ist an das aus dem Bauantrag ersichtliche Vorhaben gebunden und kann nicht durch den Hinweis auf möglicherweise besser geeignete Alternativstandorte zu Fall gebracht werden (BVerwG, B.v. 26.6.1997 - 4 B 97.97 - juris Rn. 6).

Der Antragsteller kann sich auch nicht auf eine Beeinträchtigung des bislang freien Ausblicks nach Nordwesten berufen. Die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht stellt eine durch die Baugenehmigung vermittelte Chance dar, deren Vereitelung grundsätzlich nicht dem Entzug einer Rechtsposition gleichkommt (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2010 - 15 ZB 09.2132 - juris Rn. 13). Der Antragsteller, der sich seine Bauwünsche erfüllt hat, hat es auch nicht in der Hand, durch die Art und Weise seiner Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zu nehmen. Die Baugenehmigung schafft keine Grundlage dafür, weitere (Nachbar-) Vorhaben mit dem Argument abzuwehren, für das behördlich gebilligte eigene Baukonzept sei von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, dass der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die Nutzungsmöglichkeiten, die das Baurecht an sich eröffnet, nicht voll ausschöpft (BVerwG, B.v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 23.12.2016 - 9 CS 16.1672 - juris Rn. 22).

Schließlich ist die vom Antragsteller angeführte Wertminderung seines Grundstücks als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung kein Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen zumutbar sind oder nicht (BVerwG, B.v. 6.12.1996, 4 B 215.96 - juris Rn. 9). Ein allgemeiner Rechtssatz, dass der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu bleiben, besteht nicht (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2016 - 9 CS 16.2088 - juris Rn. 21). Anhaltspunkte für eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks des Antragstellers sind hier weder dargelegt noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er keinen wesentlichen Beitrag im Beschwerdeverfahren geleistet hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 04. September 2014 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

15.000,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger sind Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks … in … . Sie wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 26.10.2010 (G10/2010/025) zum Betrieb einer Biogasanlage mit BHKW auf dem - ebenfalls im Außenbereich gelegenen - Flurstück … der Flur … der Gemarkung ….

2

Ihre Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 04.09.2014 - zugestellt am 17.09. - abgewiesen und zur Begründung i. W. ausgeführt, die Kläger könnten der Genehmigung keine subjektiven Abwehrrechte entgegensetzen. Die Gefahr eines Austritts von Schwefelwasserstoff sei nicht substantiiert worden und i. Ü. durch die Anlage ausgeschlossen. Eine (Rechts-) Pflicht zur Installation von Sicherungssystemen gegen Gasaustritt bestehe nicht. Zu Brand- bzw. Explosionsgefahren sei der Vortrag der Kläger zu pauschal; solche Gefahren seien nur bei unmittelbarer Gefährdung der Grundstückssituation der Kläger relevant, was bei einem Abstand von 450 m Luftlinie ausscheide. Die Ausbringung von Gülle oder von Gärresten auf Felder oder Verdriftungen von Gärresten seien nicht Gegenstand der Genehmigung. Zweifel an der Einhaltung der Geruchsimmissionswerte bzw. der TA Lärm bestünden nicht; Anlieferungen zwischen 22 h und 6 h seien untersagt. Ansatzpunkte für Verstöße gegen die baurechtliche Rücksichtnahme seien nicht ersichtlich.

3

Ihren am 10.10.2014 eingegangenen Zulassungsantrag begründen die Kläger mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sowie mit dem Zulassungsgrund der Divergenz.

II.

4

Der fristgerecht eingegangene und begründete Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Antragsgründe führen nicht zur Berufungszulassung.

5

1. Eine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO legen die Kläger nicht dar. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, der Bundesverwaltungsgerichts oder des Senats abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dazu ist die Divergenzentscheidung genau zu bezeichnen. Weiter ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer darlegt, ob und ggf. welchen abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht in seinem Urteil aufgestellt hat und in welcher Hinsicht dieser von einem abstrakten Rechtssatz, der in Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist, abweicht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 11.05.1971, 6 B 59.70, Buchholz 310 § 132 Nr. 81).

6

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Kläger nicht. Die Kläger beziehen sich auf Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 27.11.2006, 15 BV 06.422, BauR 2008, 75 [bei Juris insbes. Rn. 25] sowie Beschl. v. 25.10.2010, 2 Cs 10.2137, BauR 2011, 256 [bei Juris Rn. 22]) und des OVG Lüneburg (Urt. v. 25.07.2002, 1 LB 980/01, NVwZ-RR 2003, 24); damit übersehen sie, dass eine Divergenz - wie die Beigeladene zutreffend hervorhebt - nur in Bezug auf Entscheidungen des Schleswig- Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, nicht aber auf solche anderer Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe gestützt werden kann. Abgesehen davon wird - auch - nicht dargelegt, welcher (verallgemeinerungsfähige) abstrakte Rechtssatz aus der Begründung des erstinstanzlichen Urteils entnommen werden soll, der inhaltlich von einem obergerichtlichen Rechtssatz abweicht.

7

Anzumerken ist, dass in der Rechtsprechung des Senats die Eignung der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL - Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - V 61-570.490.101/IV 64 - 573.1 - vom 04.09.2009, Amtsblatt SH S. 1006) bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben (zuletzt: Urt. des Senats v. 08.03.2013, LB 5/12, NordÖR 2013, 437 [bei Juris Rn. 74] sowie Urt. des Senats v. 09.12.2010, 1 LB 6/10, NordÖR 2011, 284).

8

Die GIRL wird auch in der Rechtsprechung anderer Obergerichte für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen herangezogen. Sie stellt zwar keine Rechtsquelle und auch kein rechtlich verbindliches Regelwerk dar, ist jedoch „als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten anzusehen, welches auf den Erkenntnissen und den Erfahrungen von Sachverständigen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind“ (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.04.2014, 1 LA 60/13, Juris m. w. N. bei Rn. 13). Auch der VGH München hat anerkannt, dass die GIRL im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden kann, wenngleich hervorgehoben wird, dass keine „irgendwie geartete Bindungswirkung oder ein Vorrang vor anderen Bewertungsmethoden besteht“ (VGH München, Beschl. v. 16.07.2014, 15 CS 13.1910, Juris).

9

2. Die Antragsgründe vermitteln auch keine Grundlage, die die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel ziehen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

10

2.1 Soweit die Kläger rügen, der angefochtene Genehmigungsbescheid enthalte nicht die erforderlichen Angaben zum Schutz vor erheblichen Geruchsimmissionen und gebe die „Inputstoffe“ der genehmigten Biogasanlage bzw. deren Mengen nicht an, übersehen sie, dass dem Genehmigungsbescheid „bei der Ausführung des Vorhabens“ zu beachtende Unterlagen beigefügt sind, zu denen - insbesondere - die Betriebsbeschreibung der Biogasanlage gehört. Daraus ist der - genehmigte -„Input“ der Anlage (4.000 t/a Rindermist und 8.000 t/a nachwachsende Rohstoffe [z. B. Maissilage]) zu entnehmen (Antragsunterlagen, Dokument 15).

11

Die Geruchsimmissionen sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft (prognostiziert) worden. Nach dem - ebenfalls zum Genehmigungsvorgang gehörenden - Gutachten vom April 2010 (Antragsunterlagen, Dokument 21) wird für den Immissionsort 3 (… Nr. 1) eine Geruchsstundenhäufigkeit von 16,2 % der Jahresstunden angegeben, wobei nicht nur die genehmigte Biogasanlage, sondern auch die - unabhängig davon bestehende - Rinderhaltung berücksichtigt wird. Der genannte Immissionsort liegt gut 400 m von dem Grundstück der Kläger entfernt, also näher an der Biogasanlage bzw. Rinderhaltung, so dass für das Grundstück der Kläger mit einer geringeren Geruchsstundenhäufigkeit zu rechnen ist (wie sich auch den Ausbreitungsberechnungen zum Geruchsgutachten [S. 25 f.] entnehmen lässt).

12

2.2 Die (inhaltlichen) Einwände der Kläger gegen die Geruchsimmissionsprognose (Nicht-Übernahme der Inputmengen lt. Gutachten in die Genehmigung; Differenzen zwischen den Angaben im Gutachten zur Größe des Biomassedosierers und der Gärrestestofflagerbehälter; Genehmigungsumfang; Anwendung der GIRL Mecklenburg- Vorpommern; Ansatz von 20-25 % der Jahresstunden für Grundstück am Rand des Außenbereichs; Einhaltung der „Grenzwerte“ der TA Luft bzw der GIRL) vermögen ebenfalls keine Richtigkeitszweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auszulösen.

13

2.2.1 Was die sog. Input-Mengen anbetrifft, geht die Geruchsimmissionsprognose vom April 2010 (S. 6, zu 2.2) von den gleichen Mengen und Stoffen aus, wie es der - zu den genehmigten Unterlagen gehörenden - Betriebsbeschreibung entspricht (Antragsunterlagen, Dokument 15). Die Kritik der Kläger ist insoweit grundlos.

14

2.2.2 Was die Dimensionierung des Biomassedosierers für Festmist und des Gärrestestofflagerbehälters anbetrifft, ist beides im Entscheidungstenor des Genehmigungsbescheides vom 26.10.2010 (zu A.I.1.) angegeben. Die Dimensionierung des Biomassedosierers (50 m³) ist im Geruchsgutachten (S. 7) - damit übereinstimmend - berücksichtigt worden. Zum Gärrestestofflagerbehälter (lt. Anlagenbeschreibung: 42.750 m³ brutto) enthält das Geruchsgutachtern zwar keine Größenangabe, aber die Bemerkung, dass wegen gasdichter Abdeckung keine relevanten Emissionen entstehen (Gutachten, S. 11, Tabelle 2). Dem Vorbringen der Kläger ist dazu nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

15

2.2.3 Die Annahme der Kläger, es seien - gegenüber insbesondere den Angaben im Geruchsgutachten - wesentlich größere Dimensionen genehmigt worden, so dass deutlich höhere Immissionen zu erwarten seien, wird nicht weiter substantiiert. Die vorliegenden Unterlagen ergeben für diese Annahme keinen Anhaltspunkt; aus dem Vergleich des Genehmigungsbescheides, der - diesem zuzurechnenden - Betriebsbeschreibung, der Antragsunterlagen und der Geruchsprognose vom April 2010 ergeben sich keine inhaltlichen Differenzen.

16

2.2.4 Die Rüge, in der Geruchsprognose sei die Geruchsimmissionsrichtlinie aus Mecklenburg-Vorpommern (vom 15.08.2011 – V 520 - 570-00003-2010/003) angewandt worden, ist haltlos: Die Anwendung der für Schleswig-Holstein anzuwendenden GIRL ergibt sich aus dem Gutachten (S. 13, Fußnote 2). Unabhängig davon dürfte die GIRL in beiden Bundesländern übereinstimmen, da sie aus den von der Bund/Länder- Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) erarbeiteten Grundsätzen hervorgehen.

17

2.2.5 Die Kritik zum Ansatz von 20 - 25 % der Jahresgeruchsstunden für „Randgrundstücke im Außenbereich“ (S. 4 der Antragsschrift) knüpft an das Geruchsgutachten vom April 2010 an, das im Rahmen der Zusammenfassung seiner Ergebnisse (S. 21) davon ausgeht, für „Randgrundstücke im Außenbereich der Ortslage …“ dürften „20 - 25 % der Jahresstunden angesetzt werden“. Zudem wird im Geruchsgutachten (S. 13, Tabelle 4) in einer Fußnote (**) für den „Außenwohnbereich“ auch „bis zu 0,20“ (entspr. 20 %) als zumutbar erachtet.

18

Für die erstrebte Berufungszulassung ist dies nicht ergiebig. Die Kritik der Kläger geht insofern ins Leere, weil ihr Grundstück kein „Randgrundstück“ ist, sondern (mitten) im Außenbereich liegt. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die an ihrem Grundstück zu erwartende Geruchsbelastung die Richtwerte in Ziff. 3.1 der GIRL überschreitet. Ausgehend davon, dass für einen - der genehmigten Anlage und der Rinderhaltung deutlich näher gelegenen - Immissionsort (IO 3: … Nr. 1) von einer Gesamtbelastung von 16,7 % der Jahresstunden ausgegangen wird, die sowohl die genehmigte Biogasanlage als auch die Rinderhaltung berücksichtigt, und unter Berücksichtigung der dem Geruchsgutachten beigefügten Ausbreitungsrechnungen (mit „Rasterkarten“; S. 25 f. des Geruchsgutachtens) ergibt sich kein Ansatzpunkt dafür, der eine am Außenbereichsgrundstück der Kläger unzumutbare Geruchsbelastung ernsthaft erwarten lässt.

19

Der Senat hat bereits entschieden, dass sonstige Wohnbebauung im Außenbereich regelmäßig einen höheren Immissionswert als 0,15 hinzunehmen hat. Ob - den Auslegungshinweisen zur GIRL in anderen Bundesländern folgend - für sonstige Wohnbebauung im Außenbereich unter Berücksichtigung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls einen Immissionswert von bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zumutbar ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 25.03.2009, 7 D 129/07.NE, BRS 74 Nr. 22), hat der Senat bislang offen gelassen (Urt. des Senats v. 08.03.2013, a.a.O. [bei Juris Rn. 77]). Jedenfalls wird ein geringfügig über 0,15 hinausgehender Wert nur ausnahmsweise als unzumutbar angesehen werden können (vgl. Urteil des Senates vom 09.12.2010, a.a.O.: zu einem Wert von 0,18). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist für das Grundstück der Kläger eine Geruchsbelastung auszuschließen, die als unzumutbar angesehen werden kann.

20

Hinzuweisen ist darauf, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in anderen Bundesländern ein Immissionswert von 0,20 - 0,25 im Außenbereich im Einzelfall als zumutbar angesehen worden ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 23.06.2014, 2 A 104/12 und Urt. v. 30.01.2014, 7 A 2555/11, Juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 10.11.2009, 1 LB 45/08, BauR 2010, 195 [bei Juris Rn. 67]; vgl. auch BVerwG; Beschl. v. 02.12.2013, 4 BN 44.13, ZfBR 2014, 377).

21

2.2.6 Das Vorbringen der Kläger, es sei (ihnen) nicht nachvollziehbar, dass die „Grenzwerte“ der TA Luft bzw. der GIRL eingehalten werden, ist schon mangels weiterer Substantiierung für eine Berufungszulassung nicht ergiebig. Eine Substantiierung musste angesichts der Begründung des erstinstanzlichen Urteils und der darin angesprochenen Genehmigungsunterlagen und Gutachten erwartet werden.

22

2.3 Die der angefochtenen Genehmigung zugrundeliegende „Schallimmissionsprognose“ vom April 2010 greifen die Kläger an, indem sie eine fehlende Festschreibung des „Inputs“ in die genehmigte Anlage und von An-/Ablieferungsverkehr an Sonn- und Feiertagen kritisieren und Maßnahmen gegen Körperschallübertragungen vermissen. Keiner dieser Angriffe führt zur Berufungszulassung.

23

Die Kläger übersehen bereits, dass sie - im Außenbereich - nur den Lärmschutz beanspruchen können, der einem Grundstück in einem Misch- oder Dorfgebiet entspricht, wobei auf die Belange land- und fortwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Aus ihren Darlegungen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Immissionen der genehmigten Anlage auch nur in die „Nähe“ dieses (geminderten) Schutzanspruchs gelangen.

24

2.3.1 Was den „Input“ anbetrifft, geht das Schallgutachten von den im Genehmigungsbescheid genannten Anlagedaten aus. Die Ausführungen zu oben 2.2.1 gelten hier entsprechend. Im Schallgutachten sind - konform zur TA Lärm - die Emissionsquellen im Bereich der genehmigten Anlage (Feststoffdosierer, Fermenter, Gärrestelager, Verbrennungsmotorenanlage, Notgasfackel, Gärrestetrocknung), der Anlagenverkehr zur Befüllung der Anlage und das „kampagneabhängige Transportaufkommen (Silieren/Anlieferung NaWaRo, Gärrestabtransport durch Lohnunternehmen)“ berücksichtigt worden. Einen Ansatzpunkt für eine unzureichende oder lückenhafte Beurteilungsgrundlage für die Schallprognose haben die Kläger nicht benannt.

25

2.3.2 Bei der Beurteilung des An-/Ablieferverkehrs (S. 14 ff. des Schallgutachtens) sind auch Lade-, Beschickungs- und Verkehrsvorgänge an Sonn- und Feiertagen einbezogen worden; die genannten Vorgänge fallen betriebsbedingt z. T. (mehrmals) täglich an. Es trifft zu, dass die Nebenbestimmung A.III.18 des Genehmigungsbescheides den An- und Ablieferverkehr nur in der Nachtzeit (22.00 h - 06.00 h) ausschließt, nicht auch an Sonn- und Feiertagen. Dazu bestand indes im Hinblick auf die prognostizierten Immissionswerte, die - deutlich - unterhalb der Immissionsrichtwerte der TA Lärm liegen, auch kein Anlass, zumal die im Schallgutachten errechneten Beurteilungspegel ersichtlich - auch - nach Nr. 6.5 der TA Lärm den für Sonn- und Feiertage anzusetzenden Zuschlag von 6 dB berücksichtigt haben.

26

2.3.3 Was die von den Klägern angesprochenen Körperschalleffekte anbetrifft, ist dem Schallgutachten kein Ansatzpunkt zu entnehmen, der einer „Umsetzung“ im angefochtenen Genehmigungsbescheid bedurft hätte. Die Beigeladene weist insoweit zutreffend darauf hin, dass Körperschallübertragungen zum Grundstück der Kläger aufgrund der großen Entfernung zur genehmigten Anlage (mehr als) fernliegend sind.

27

2.4 Zur Frage von (fehlenden) technischen Sicherungssystemen gegen austretendes Gas findet sich im Zulassungsantrag lediglich die „Rechtsbehauptung“, die Installation solcher Systeme sei obligatorisch. Das genügt schon der gebotenen Darlegung i. S. d. § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Im Hinblick auf die diesbezüglichen - detaillierten - Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 29.05.2012 (S. 3), die auch die (Nicht-) Anwendbarkeit der 12. BImSchV (StörfallVO) überzeugend belegen (vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.03.2011, 12 ME 26/11, Juris [Rn. 12]), erfordert das pauschale Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren keine weiteren Ausführungen.

28

3. Der Zulassungsantrag ist nach alledem abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie sich durch Stellung eines Antrags und Stellungnahme zum Zulassungsvorbringen der Kläger am Kostenrisiko des Zulassungsverfahrens beteiligt hat.

31

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

32

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 24. Oktober 2017 für den „Anbau einer Lager- und Verladehalle an eine landwirtschaftliche Gemüsehalle“.

Der Beigeladene ist Inhaber eines Gemüseanbaubetriebs im östlichen Anschluss an die wohngenutzten Grundstücke des Antragstellers FlNr. … und … Gemarkung P* … Im baulichen Bestand des Beigeladenen ist auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung P* …, das an das Antragstellergrundstück FlNr. … grenzt, ein Gewächshaus errichtet (inzwischen teilweise beseitigt). Östlich davon besteht auf den Grundstücken des Beigeladenen FlNr. … und … Gemarkung P* … eine zum Betrieb gehörende, ca. 40 m (Ost-West) x 30 m (Nord-Süd) große Gemüselagerhalle.

Nach den zum Baugenehmigungsantrag des Beigeladenen eingereichten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen umfasst das Vorhaben den teilweisen Abbruch des den Wohngrundstücken des Antragstellers benachbarten Gewächshauses (FlNr. …*), die Erweiterung der bestehende Gemüselagerhalle nach Westen in Richtung der Grundstücke des Antragstellers um etwa 26 m (FlNr. …, …, …*) und die Errichtung einer Verladehalle (FlNr. …*), die südlich an die erweiterte Gemüselagerhalle anschließt. Unter anderem zum Grundstück des Antragstellers hin ist eine in Nord-Süd-Richtung verlaufende, 3,50 m hohe Lärmschutzwand westlich der Gemüselager- und Verladehalle vorgesehen. Zum Bauantrag wurde eine schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 13. Juni 2017 mit Ergänzung vom 27. September 2017 eingereicht, die zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt wurde.

Gegen die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 hat der Antragsteller am 13. November 2017 Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat (Az. AN 3 K 17.02356). Am 23. November 2017 beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 statt. Die Baugenehmigung sei im Hinblick auf die nachbarschützenden Belange des Antragstellers unbestimmt, weil sie mangels eines Betriebskonzepts den Betriebsumfang nicht erkennen lasse. Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung enthalte nur Angaben zu den Nutzungen „Verladung“ und „Lager“, Angaben zur „Verpackung“ fehlten, insbesondere zur Gestaltung der Arbeitsbereiche innerhalb der Halle (Verpackungsmaschinen, Betriebszeiten). Außerdem stünden die Bauvorlagen im Widerspruch zu den Annahmen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung und der Stellungnahme des Stadtplanungsamts. Diese berücksichtigten nicht, dass nach den Bauvorlagen in der (nord-) westlichen Außenwand der Lagerhalle (Erweiterung) ein Rolltor vorgesehen sei.

Der Beigeladene hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2017, der ihm am 15. Dezember 2017 zugestellt wurde, am 22. Dezember 2017 Beschwerde eingelegt und diese am 15. Januar 2018 begründet. Er ist der Auffassung, er habe am 31. Oktober 2016 eine ausreichende Betriebsbeschreibung eingereicht und erläutert im Weiteren sein Vorhaben und dessen Nutzung. An der Konzeption der Lager- und Verpackungshalle, die im Jahr 2010 genehmigt worden sei, habe sich aufgrund der Erweiterung der bestehenden Halle nichts geändert. Die Beschreibung von Arbeitsvorgängen und Arbeitszeiten innerhalb der Halle sei im Übrigen nachbarrechtlich nicht von Bedeutung. Denn nach der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung sowie der Ergänzungsberichte vom 15. Januar 2018 seien Geräuschentwicklungen innerhalb der Halle einschließlich des Einsatzes der Verpackungsmaschinen zu vernachlässigen, der Gesamtbetrieb unterschreite den höchst zulässigen Immissionsrichtwert. Ein inhaltlicher Fehler der Baugenehmigung liege nicht vor. Diese definiere keinen „komplett geschlossenen“ Raum, von dem aber dennoch auszugehen sei. Das Rolltor diene lediglich als Öffnung für Notfälle und sei verzichtbar. Überdies hätten die Vorschriften über Bauvorlagen keinen drittschützenden Charakter. Die Immissionswerte seien nicht überschritten, die Abstandsflächen würden eingehalten. Das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Interessenabwägung bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots versäumt, darzulegen, welche Verletzung nachbarschützender Rechte durch welche Maßnahme überhaupt in Betracht komme. Es genüge nicht, das Fehlen einer Betriebsbeschreibung zu rügen, ohne den Bezug zu nachbarrechtsrelevanten Auswirkungen herzustellen.

Der Beigeladene beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Dezember 2017 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 24. Oktober 2017 abzulehnen.

Der Antragsteller stellt keinen Antrag. Er ist der Auffassung, dass der Beigeladene kein Betriebskonzept vorgelegt habe, das aber erforderlich sei. Es lasse sich deshalb weiterhin keine Gesamtlärmbelastung ermitteln, die vom Betrieb des Beigeladenen ausgehe. Die 2. Ergänzung der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 nehme zwar auf ein Betriebskonzept vom Januar 2018 Bezug, dieses unterscheide sich aber offenbar vom Betriebskonzept, das Gegenstand der Baugenehmigung gewesen sei und liege auch nicht vor. Die Annahmen zu den Fahrwegen in der Ergänzung der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 würden ebenso wenig den Tatsachen entsprechen, wie die in Ansatz gebrachte Betriebszeit von 4 Stunden/Tag oder die Annahme, das Rolltor würde immer geschlossen gehalten. Das Beschwerdeverfahren diene auch nicht dazu, ein bei der Ausgangsbehörde durchzuführendes Genehmigungsverfahren zu ersetzen. Im Übrigen verstoße das Bauvorhaben gegen § 34 BauGB, weil es sich nicht in die nähere Umgebung einfüge, die im Innenbereich von reiner Wohnbebauung geprägt sei. Auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans werde Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bauakte der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Die vom Beigeladenen innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 zu Recht angeordnet, weil die Baugenehmigung im Hinblick auf nachbarliche Abwehrrechte des Antragstellers unbestimmt ist.

1. Wie jeder Verwaltungsakt muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, Art. 68 BayBO). Sie muss das genehmigte Vorhaben, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung, eindeutig erkennen lassen, damit die am Verfahren Beteiligten (vgl. Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG) die mit dem Genehmigungsbescheid getroffene Regelung nachvollziehen können. Hinreichend bestimmt ist eine Baugenehmigung danach in objektiv-rechtlicher Hinsicht, wenn die getroffene Regelung für jeden Beteiligten – gegebenenfalls nach objektivierender Auslegung – eindeutig zu erkennen ist und deshalb keiner unterschiedlichen Bewertung zugänglich ist. Was Gegenstand der Baugenehmigung sein soll, bestimmt der Bauherr durch seinen Bauantrag. Der Inhalt der Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen. Wird deshalb in der Baugenehmigung auf den Antrag oder Antragsunterlagen verwiesen, ist die Baugenehmigung hinreichend bestimmt, wenn es der Antrag oder die Antragsunterlagen sind. In nachbarrechtlichen Streitigkeiten – wie hier – ist die Bestimmtheit der Baugenehmigung nur daraufhin zu prüfen, ob es dem Nachbarn möglich ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang er durch das Vorhaben in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 13; BVerwG, B.v. 20.5.2014 – 4 B 21.14 – juris Rn. 9, 13; König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 68 Rn. 33 ff.; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Dezember 2017, Art. 68 Rn. 465 ff., jeweils m.w.N.).

2. Hiervon ausgehend ist das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die angefochtene Baugenehmigung in Ansehung der Nachbarrechte des Antragstellers nicht hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ist, weil dieser nicht zweifelsfrei feststellen kann, ob durch die Zulassung des Vorhabens schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG in Form von Geräuschimmissionen an seinem Wohnhaus zu erwarten sind.

a) Auch in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG folgt der nachbarliche Drittschutz gegen eine Baugenehmigung aus dem Gebot der Rücksichtnahme, dessen Beachtung sich hier aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, aus § 34 Abs. 1 Satz 1 oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergibt. Ob den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt ist, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Treffen verschiedenartige Nutzungen aufeinander und treten hierbei Immissionskonflikte auf, so ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückzugreifen, in denen das Rücksichtnahmegebot ebenso eine spezielle gesetzliche Ausprägung erfahren hat wie in § 34 Abs. 1, in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30 m.w.N.).

b) Was dem Antragsteller danach an Immissionen durch Geräusche im konkreten Einzelfall zugemutet werden kann, bemisst sich voraussichtlich unter entsprechender Heranziehung des Immissionsrichtwertkonzepts der TA Lärm. Zwar nimmt Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm landwirtschaftliche Anlagen vom Anwendungsbereich der TA Lärm aus, wenn die Anlagen – wie hier – keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass insbesondere die Immissionsrichtwerte der TA Lärm auch für landwirtschaftliche Anlagen herangezogen werden können, wenn die Geräuschimmissionen ihrer Art nach den gewerblichen Emissionen entsprechen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – UPR 2017, 32 = juris Rn. 23 f. m.w.N.). Die von der Nutzung der Lager- und Verladehalle ausgehenden Geräusche durch den An- und Abfahrverkehr, die Ladegeräusche, die Geräusche der Kühlanlage, des Tank-/und Waschplatzes sowie die Geräusche der Verpackungsmaschinen entsprechen ihrer Art nach gewerblichen Emissionen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Nutzung der Lager- und Verladehalle im konkreten Einzelfall den Begriff der Landwirtschaft erfüllt (vgl. § 201 BauGB).

c) In welcher Höhe dem Antragsteller nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 eine vorhabenbedingte Geräuschbelastung zugemutet wird, ergibt sich aus der Auflage A160 zur Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017. Danach sind die in den schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vom 13. Juni 2017 und vom 27. September 2017 „festgehaltenen Annahmen und beschriebenen Maßnahmen zu beachten“. In diesen schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen wird hinsichtlich des Wohngebäudes des Antragstellers (Immissionsort 2) vom „Schutzcharakter“ eines allgemeinen Wohngebiets und deshalb von einem Immissionsrichtwert von 55 dB(A)/tags ausgegangen (zur Nachtzeit sind „Fahrten und Verladetätigkeiten auf dem Betriebsgrundstück“ nicht zulässig, vgl. Auflage A161). Der durch Bezugnahmen auf die schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vonseiten der Antragsgegnerin festgelegte Schutzanspruch des Antragstellers wird auch vom Beigeladenen nicht infrage gestellt. Bedenken gegen diese zielorientierte Festlegung des Lärmschutzes bestehen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 26 m.w.N.).

d) Da die Vorbelastung nach den Ausführungen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vom 13 Juni 2017 und vom 27. September 2017 nicht bekannt ist und auch nicht ermittelt wurde, setzt das vom Beigeladenen beauftragte Ingenieurbüro bei der Berechnung des Immissionsbeitrags, der durch das Erweiterungsvorhaben verursacht wird, einen um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwertanteil von 49 dB(A) an, der am nächst gelegenen Wohngebäude des Antragstellers um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch dieses Vorgehen ist unter entsprechender Heranziehung der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2018 – 9 ZB 16.2081 – juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 24.10.2013 – 7 C 36.11 – BVerwGE 148, 155 = juris Rn. 37 ff. zur immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, jeweils m.w.N.).

e) Allerdings ist mangels hinreichender Angaben im Bauantrag nicht gewährleistet, dass der angesetzte Immissionsrichtwertanteil im regelmäßigen Betrieb auch eingehalten werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 26).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Immissionsbelastung derzeit nicht verlässlich beurteilt werden kann, weil Aussagen zu den Arbeitsbereichen in der Lagerhalle fehlen und das in Richtung der Grundstücke des Antragstellers weisende Rolltor bei der schalltechnischen Untersuchung unberücksichtigt geblieben ist. Die Genauigkeit einer Immissionsprognose hängt aber wesentlich von der Zuverlässigkeit der Eingabedaten ab. Diese sind deshalb stets kritisch zu prüfen (vgl. A.2.2 des Anhangs zur TA Lärm). Es hätte daher entweder einer verbindlichen Betriebsbeschreibung zum Bauantrag oder in den zum Bauantrag eingereichten schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen bedurft, um das vorhabenbedingte, immissionsrelevante Lärmgeschehen verlässlich bewerten zu können. Daran fehlt es nach wie vor.

aa) Die zum Bauantrag eingereichte Betriebsbeschreibung ist entgegen dem Beschwerdevorbringen des Beigeladenen nicht ausreichend, um festzustellen zu können, ob und in welchem Umfang der Antragsteller durch das Vorhaben des Beigeladenen in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird. Denn diese „Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben“ erschöpft sich in der Aufstellung der landwirtschaftlich genutzten Betriebsfläche und der Anzahl der Arbeitskräfte im Gärtnereibetrieb des Beigeladenen.

Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 13. Juni 2017 geht entgegen den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauzeichnungen davon aus, dass das Gebäude bis auf die Südseite des Anbaus, die als Ein-/Ausfahrt genutzt wird, vollständig geschlossen ist. Dementsprechend beschreibt und bewertet die Untersuchung die Geräuschemissionen aus den Innenräumen des Lagergebäudes nicht, weil diese erfahrungsgemäß vernachlässigt werden könnten. Aus der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 27. September 2017 (Ergänzung) ergibt sich nichts anderes. In beiden Untersuchungen bleibt demnach das in den Bauzeichnungen dargestellte 3,10 m x 3 m große Sektionaltor in der zu den Grundstücken des Antragstellers weisenden westlichen Wand des Lagergebäudes – anders als die Sektionaltore in der Südwand der Verladehalle – unberücksichtigt. Dies ergibt sich auch aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten, schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 (2. Ergänzung). Darin weist das vom Beigeladenen beauftragte Ingenieurbüro darauf hin, dass die Rolltore und Türen in der Lagerhalle in den Berechnungen im geschlossenen Zustand berücksichtigt wurden. Die Baugenehmigung trifft in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht keine weitergehenden Regelungen, sondern verweist lediglich auf die in den schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vom 13. Juni 2017 und vom 27. September 2017 festgehaltenen „Annahmen und beschriebenen Maßnahmen“.

bb) Aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 (2. Ergänzung), die keinen Eingang in die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 finden konnte und deshalb zur Bestimmtheit der Baugenehmigung nichts beitragen kann, folgt nichts anderes. Darin wird zwar ermittelt, von welchem Innenpegel in der Lagerhalle beim Betrieb von den drei vorgesehenen Packmaschinen ausgegangen werden kann und welche Schalldämmmaße die Außenbauteile der Lagerhalle aufweisen. Die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 beschränkt die Art und die Anzahl der Packmaschinen oder sonstiger ggf. zum Einsatz kommenden lärmemittierenden Maschinen und Gerätschaften in der Lagerhalle aber nicht. Auch die Berechnung der Beurteilungspegel folgt den Angaben des Beigeladenen, die in der Baugenehmigung oder den ihr zugrundeliegenden Bauvorlagen aber nicht festgelegt sind. Die für die Berechnung des Beurteilungspegels (bei Betrachtung des gesamten prognostizierten Betriebs nunmehr: 48 dB(A)/tags bei einem Immissionsrichtwertanteil von 49 dB(A)/tags) in Ansatz gebrachte Betriebszeit in der Lagerhalle von ca. 4 Std./Tag ist in der Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 ebenso wenig geregelt wie die Angabe des Beigeladenen, dass die Rolltore und Türen in der Lagerhalle nur zu betriebsbedingten Ein- und Ausfahrten kurzzeitig geöffnet werden (und deshalb in den Berechnungen im geschlossenen Zustand berücksichtigt wurden). Hiervon ausgehend kann nicht die Rede davon sein, dass die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 in Ansehung der Nachbarrechte des Antragstellers hinreichend bestimmt ist.

3. Ob der Antragsteller mit Erfolg eine Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs geltend machen kann, ist fraglich, bedarf aber keiner abschließenden Klärung im Beschwerdeverfahren. Nach Auffassung des Stadtplanungsamts der Antragsgegnerin ist das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen (vgl. Stellungnahme vom 29.11.2016). Trifft diese Annahme zu, wäre zu klären, wie weit die nähere Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung reicht, insbesondere, ob sie die wohngenutzten Grundstücke u.a. des Antragstellers mit erfasst und falls ja, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung an die Beigeladene zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen.

Der Beigeladenen wurde mit Bescheid des Landratsamts S. vom 21. November 2014 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung B. erteilt. Hiergegen hat der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg (Az. W 4 K 14.1363) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde vom Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 9. Juli 2015 (Az. W 4 S 15.554) abgelehnt. Auf die Beschwerde des Antragstellers hin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 (Az. 9 CS 15.1633) in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts S. vom 21. November 2014 angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für den Antragsteller die ihn betreffenden Immissionen mangels Bestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich der Zahl der Personen, die die insgesamt genehmigte Anlage nutzen, nicht abschließend feststellbar seien.

Unter dem 26. Januar 2016 stellte die Beigeladene einen Änderungsantrag zum mit Bescheid vom 21. November 2014 genehmigten Vorhaben und legte eine konkretisierte Betriebsbeschreibung vor. Danach wird die Anzahl der Nutzer (Bade- und Erholungsgäste) in der gesamten Anlage auf max. 400 Personen pro Tag festgelegt.

Mit Bescheid vom 23. März 2016 genehmigte das Landratsamt das geänderte Vorhaben, änderte teilweise die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 21. November 2014 und setzte weitere Nebenbestimmungen fest. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. April 2016 bezog der Antragsteller diesen Bescheid in seine Klage vor dem Verwaltungsgericht ein.

Mit Beschluss vom 26. April 2016 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag der Beigeladenen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2015 abgeändert und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 21. November 2014 in der Fassung des Bescheids vom 23. März 2016 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. April 2016 aufzuheben.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Der Senat hält es aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit für sachgerecht, die Beteiligten - abweichend von der Bezeichnung im angefochtenen Beschluss - mit der Stellung im Verfahren zu bezeichnen, die sie im Ausgangsverfahren hatten (vgl. BayVGH, B. v. 15.10.2012 - 1 CS 12.2118 - juris Rn. 6 m. w. N.; a.A. BVerwG, B. v. 7.1.2016 - 4 VR 3.15 - juris Rn. 4). Der im Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO unterschiedlichen Interessenlage der Beteiligten gegenüber dem Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann durch das Prozessrecht auch ohne Änderung der Bezeichnung der Beteiligten Rechnung getragen werden (vgl. Külpmann, jurisPR-BVerwG 6/2016 Anm. 4).

Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wird nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der mittlerweile erfolgten Änderungen des Baugenehmigungsbescheids vom 21. November 2014 durch den Bescheid vom 23. März 2016 voraussichtlich erfolglos bleiben, so dass sein Interesse an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegenüber dem Vollzugsinteresse an der geänderten Baugenehmigung nachrangig ist. Das Verwaltungsgericht hat dem Änderungsantrag der Beigeladenen nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu Recht stattgegeben.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Baugenehmigung auch unter Berücksichtigung der Änderungen nicht bestimmt sei, weil die Betriebsbeschreibung keine Maßnahmen beinhalte, die nachvollziehbar und überprüfbar darstellten, dass eine maximale Nutzeranzahl tatsächlich eingehalten werde. Das bloße Festlegen der Nutzerzahl sei nicht ausreichend und das Betriebskonzept unstimmig. Die Gaststätte sei mit 36 Plätzen konzipiert, während von einer Besucherzahl von 400 Personen ausgegangen werde. Dieses Vorbringen führt aber nicht zum Erfolg der Beschwerde.

Im Beschluss vom 28. Oktober 2015 (Az. 9 CS 15.1633) hat der Senat darauf abgestellt, dass die Baugenehmigung zu unbestimmt ist, da sie die Zahl der Personen nicht erkennen lässt, die die insgesamt genehmigte Anlage mit ihren - neben dem Gaststättenbetrieb - weiteren Teilen, insbesondere den Umkleide- und Sanitärräumen, nutzen. Insoweit seien die den Antragsteller betreffenden Immissionen nicht abschließend feststellbar. Diesen Mangel fehlender Bestimmtheit der Anzahl der Nutzer hat die Beigeladene durch die Betriebsbeschreibung vom 26. Januar 2016, die gemäß Nr. I. 4. 4.3 des Änderungsbescheids vom 23. März 2016 zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht wurde, beseitigt. Danach beträgt die „Anzahl der Nutzer (Bade- und Erholungsgäste) in der gesamten Anlage“ - abgesehen von der maximal einmal jährlich stattfindenden Betriebsveranstaltung - maximal 400 Personen pro Tag. Diese Personenzahl hat auch das Landratsamt seiner immissionsschutzfachlichen Beurteilung vom 23. März 2016 zugrunde gelegt. Die Beschränkung der Personenzahl gilt unabhängig davon, ob einzelne Personen einen Schlüssel zum Betreten des Anlagengeländes haben. Auf die - nach Ansicht des Antragstellers fehlende - Festlegung geeigneter baulicher Maßnahmen zur Kontrolle und Begrenzung der Nutzer, die das Gelände der Beigeladenen betreten (können), kommt es dagegen nicht an. Bei dem Gelände handelt es sich um ein für die Allgemeinheit nicht frei zugängliches Grundstück. Sofern sich die Beigeladene möglicherweise unter Verstoß gegen die Genehmigung nicht an die genehmigte Nutzerzahl oder die weiteren festgesetzten Nebenbestimmungen halten sollte, kann dies allerdings nicht zur Unbestimmtheit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führen, sondern ggf. zur Notwendigkeit von (bau-)aufsichtlichen Maßnahmen im Rahmen des Vollzugs (vgl. BayVGH, U. v. 25.11.2013 - 9 B 09.952 - juris Rn. 51 und U. v. 16.1.2014 - 9 B 10.1979 - juris Rn. 19). Dass die Festlegung der Nutzerzahl und die weiteren Nebenbestimmungen von vornherein ungeeignet sind, die nachbarrelevanten Belange des Antragstellers zu schützen, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt.

Soweit der Antragsteller im Beschwerdevorbringen ausführt, durch die Beschränkung der Nutzerzahl nehme der Verkehr nicht ab und die Bestimmtheit der Baugenehmigung setze voraus, dass bei Erreichen der Kapazitätsgrenze die an seinem Grundstück vorbeiführende Zufahrt über den „öffentlichen Feld- und Waldweg“ begrenzt werde, hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg. In den geänderten Planunterlagen vom 26. Januar 2016, die vom Landratsamt gestempelt und mit Änderungsbescheid vom 26. März 2016 genehmigt wurden, werden für die Anlage der Beigeladenen insgesamt 100 Stellplätze ausgewiesen (vgl. Bl. 23 der Behördenakte zum Änderungsantrag). Der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 23. März 2016 (Bl. 17 der Behördenakte zum Änderungsantrag) wurde ein zweifacher Wechsel der Parkfläche tagsüber unter Berücksichtigung von 1 v. H. Lkw-Verkehr und der Annahme einer vollständigen Leerung nach 22:00 Uhr zugrunde gelegt. Daraus wurde am Wohnhaus des Antragstellers ein maximaler Beurteilungspegel der Schallimmissionen von tags 57 dB(A) und von nachts 53 dB(A) errechnet, so dass die dort für den im Außenbereich wohnenden Antragsteller zugrunde gelegten Immissionswerte von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts eingehalten werden. Hiergegen wendet sich das Beschwerdevorbringen nicht. Dementsprechend ist auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht ersichtlich. Die vom Antragsteller behaupteten chaotischen Verkehrsverhältnisse sind angesichts der von der Gemeinde im Rahmen einer Verkehrszählung auf dem Weg FlNr. .../... Gemarkung G... erfassten Daten sowie der von der Beigeladenen nach Einrichtung einer Lichtschrankenzählung erfassten Besucherzahl nicht nachvollziehbar und bei Ausweisung der vorgesehenen Parkplätze für die Zukunft auch nicht vorhersehbar.

Durch das Vorbringen des Antragstellers, die untere Naturschutzbehörde sei nicht beteiligt worden und die Anlage der Beigeladenen sei nicht ausreichend erschlossen, wird keine Verletzung drittschützender Rechte aufgezeigt (vgl. BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 17). Dies gilt auch, soweit der Antragsteller eine nicht ausreichende Abwasserbeseitigung geltend macht. Abgesehen davon, dass der Vortrag zur vorgesehenen Kleinkläranlage insoweit völlig unsubstantiiert ist, ist der Antragsteller nicht unmittelbar angrenzender Grundstücksnachbar und trägt keine Anhaltspunkte vor, die den Ausnahmefall eines Notwege- oder Notleitungsrechts begründen könnten.

Der Antragsteller kann sich auch nicht auf einen Verfahrensfehler wegen Versagung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht berufen, weil ihm die von ihm beantragte Akteneinsicht nicht gewährt worden sei. Aus den Akten des Verwaltungsgerichts ergibt sich, dass den Bevollmächtigten des Antragstellers mit Faxnachricht vom 14. April 2016 die geänderte Betriebsbeschreibung vom 26. Januar 2016 (Bl. 5 - 6 der Behördenakte zum Änderungsantrag) sowie die Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 21. März 2016 (Bl. 17 - 19 der Behördenakte zum Änderungsantrag) übermittelt wurden. Zwar führen die Bevollmächtigten des Antragstellers in ihrem Antragsschriftsatz vom 21. April 2016 aus, dass ihnen die Betriebsbeschreibung vom 26. Januar 2016 nicht bekannt sei, wiederholen aber ihre diesbezüglichen Akteneinsichtsanträge vom 12. und 14. April 2016 nicht und bringen auch nicht zum Ausdruck, dass weiterer Vortrag von der Kenntnis des Akteninhalts abhängig gemacht wird. Damit hat der Antragsteller nicht sämtliche verfahrensrechtlichen und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, B. v. 19.8.2014 - 7 BN 1.14 - juris Rn. 7). Abgesehen davon fehlt es an der Darlegung, was der Antragsteller im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs noch Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte. Auch im Beschwerdeverfahren wurde der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht nicht erneut gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Wegen der durch das Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO veränderten Interessenlage der Beteiligten, die bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen ist, sind dem Beigeladenen auch seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten, zumal er im Beschwerdeverfahren auch einen Antrag gestellt hat.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger, ein eingetragener Verein, begehrt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten für seine Klage vom 7. November 2016 auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Bestandsgebäudes mit Stallungen zu einem Gnadenhof für Schlittenhunde mit Wohnnutzung auf den Grundstücken FlNr. … und … Gemarkung K., die ihm vom Landratsamt A. mit Bescheid vom 18. Oktober 2016 versagt wurde.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten mit Beschluss vom 20. Februar 2018 ab. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Unabhängig davon, ob der Kläger, ein eingetragener Verein i.S.d. §§ 21, 65 BGB, überhaupt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO dargestellt hat, hat das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Recht abgelehnt, weil die Klage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 116 Satz 2, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO).

Zwar dürfen im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 116 Satz 2, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert und die Anforderungen nicht überspannt werden. Der Erfolg muss nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso infrage kommt, wie ein Unterliegen. Hinreichend ist die Erfolgsaussicht jedenfalls dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2017 - 9 C 17.2034 - juris Rn. 4 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben bietet die Rechtsverfolgung des Klägers hier keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der geplanten Hundehaltung mit Wohnnutzung im Außenbereich um ein - wie der Kläger meint - privilegiertes Vorhaben (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) oder um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB handelt, liegt jedenfalls keine gesicherte Erschließung vor. Zwar mögen die Anforderungen an eine ausreichende Erschließung im Falle des § 35 BauGB geringer sein als die Anforderungen an die Erschließung im Falle der §§ 30, 34 BauGB, erforderlich sind jedoch gleichwohl gewisse Mindestanforderungen, die sich in Art und Umfang nach dem konkreten Vorhaben richten (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2010 - 4 B 20.10 - juris Rn. 3) und die bei einem Vorhaben mit Wohnnutzung anders als bei einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb zu beurteilen sind (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2018, § 35 Rn. 69). Zur Erschließung gehört danach hier jedenfalls auch eine ordnungsgemäße Wasserversorgung (Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 281; Roeser in Berliner Kommentar, BauGB, Stand September 2017, § 35 Rn. 14). Weder aus dem Klage- noch dem Beschwerdevorbringen ergibt sich jedoch ansatzweise, dass dem die Errichtung eines Hausbrunnens - auch in Form des hier wohl geplanten tiefen Bohrbrunnens - entspricht (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.1976 - 99 II 75 - BayVBl 1977, 212 = juris Rn. 16 f.). Unabhängig davon, ist über einen bloßen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis vom 25. Juli 2016 hinaus nichts vorgetragen, das die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis nahe legt, und bleiben neben Fragen der Abwasserentsorgung im Verhältnis zur Trinkwasserversorgung auf demselben Grundstück auch die Fragen der Finanzierbarkeit der Erschließung angesichts der schwierigen finanziellen Situation des Klägers völlig offen.

Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf Bestandsschutz berufen, weil von diesem nur die nach Art und Umfang unveränderte Nutzung gedeckt ist (vgl. BVerwG, B.v. 9.9.2002 - 4 B 52.02 - juris Rn. 5). Die vom Kläger geplante Nutzung des Grundstücks und Gebäudes als Gnadenhof für Schlittenhunde mit Wohnnutzung liegt jedenfalls außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzung. Unabhängig davon entspricht hier die Wasserversorgung nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen und es ist - unabhängig von der bisherigen Nutzung und unabhängig von deren Legalität - auch nicht ersichtlich, dass diese zu irgendeinem Zeitpunkt den Anforderungen entsprach.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2017 - 9 C 17.2034 - juris Rn. 6 m.w.N.). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.