Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Aug. 2016 - 9 CS 15.1695

bei uns veröffentlicht am24.08.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 5 S 15.618, 28.07.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die den Beigeladenen vom Landratsamt M. erteilte Baugenehmigung vom 11. Juni 2015 i. d. F. des Ergänzungsbescheids vom 29. September 2015 für das Vorhaben „Anbau eines Büroraums und Errichtung einer Doppelgarage sowie eines Carports“ auf den Grundstücken Fl. Nr. 74 und 74/2 (Baugrundstück). Der genehmigte Büroanbau (neu) schließt im Osten an einen als grenznahen Überbau bereits vorhandenen Büroanbau (Baugenehmigung vom 8.10.2003) auf dem Beigeladenengrundstück an und ist, ebenfalls als Überbau, auf eine Länge von 7,925 m und einer Höhe von etwa 4,40 m im Bereich der gemeinsamen Grenze des Antragstellergrundstücks Fl. Nr. 74/1 und des Grundstücks der Beigeladenen geplant; der genehmigte Büroanbau (neu) schließt in seinem Westteil auf eine Länge von ca. 3,50 m bündig an ein insgesamt ca. 6,50 m langes Nebengebäude des Antragstellers an, das der Anbau (neu) um ca. 0,6 m überragt. Im Übrigen, also auf eine Länge von ca. 4,50 m, liegt der genehmigte Büroanbau (neu) zum Antragstellergrundstück hin frei. Der geplante Carport schließt im Wesentlichen bündig an ein grenzständiges Gebäude (z.T. ebf. ein Überbau) des Antragstellers im östlichen Teil der gemeinsamen Grundstücksgrenze an. Die genehmigte Doppelgarage soll an der vom Antragstellergrundstück abgewandten Nordgrenze des Baugrundstücks errichtet werden.

Gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. Juni 2015 hat der Antragsteller am 9. Juli 2015 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az.: W 5 K 15.67). Gleichzeitig beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 28. Juli 2015 ab. Auf eine etwaige Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil über die einzuhaltenden Abstandsflächen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht entschieden worden sei. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot liege voraussichtlich nicht vor. Der Antragsteller habe im Jahr 2013 einer vorausgegangenen, bauaufsichtlich genehmigten, aber nicht realisierten Eingabeplanung zugestimmt, die sich nicht wesentlich von der gegenständlichen Eingabeplanung unterscheide.

Am 29. September 2015 ergänzte der Antragsgegner die Baugenehmigung vom 11. Juni 2015 um eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zum Grundstück des Antragstellers hin. Der Antragsteller hat seinen Klageantrag beim Verwaltungsgericht am 9. Oktober 2015 insoweit erweitert. Die Abweichungsentscheidung umfasst der Bescheidsbegründung nach den Grenzüberbau im westlichen Bereich der südlichen Grundstücksgrenze auf eine Länge von ca. 12,89 m (davon ca. 5 m vorhandener Büroanbau + 7,925 m geplanter Büroanbau/neu).

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, das Vorhaben der Beigeladenen beeinträchtige sein Grundstück unzumutbar, insbesondere dessen Gartennutzung. Die Abstandsflächen seien nachbarschützend; das Bauvorhaben halte auf eine Länge von 12,89 m keinen Abstand ein. Der soziale Wohnfriede sei beeinträchtigt, die Ermessensentscheidung des Landratsamts sei nicht nachvollziehbar. Darin liege eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 2015 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts vom 11. Juni 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 29. September 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die angegriffene Baugenehmigung verletze den Antragsteller nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht in eigenen Rechten. Das Wohnhaus des Antragstellers sei ca. 10 m von Vorhaben der Beigeladenen entfernt. Ein solcher Abstand sei bei Würdigung der Gesamtumstände als ausreichend anzusehen, um einen Rücksichtnahmeverstoß ausschließen zu können. Eine Verschattung des Gartens des Antragstellers sei nicht zu besorgen, weil das Vorhaben nördlich des Antragstellergrundstücks zu liegen komme. Im Übrigen sei der Ergänzungsbescheid vom 29. September 2015 ergangen, mit dem hilfsweise eine Abweichung von den gesetzlichen Abstandsflächen erteilt worden sei.

Die Beigeladenen sind der Auffassung, der Antragsteller habe den am 11. September 2013 genehmigten Bauplan genau studiert und insoweit auch eine statische Berechnung gefordert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten des Landratsamts verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Es sind auch keine Änderungen eingetreten, die ein dem Antragsteller günstigeres Ergebnis herbeiführen könnten.

1. Der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob dem Antragsteller der Umfang des mit Bescheid vom 11. September 2013 genehmigten Bauvorhabens bewusst war, muss nicht weiter nachgegangen werden. Die Beigeladenen haben im Baugenehmigungsverfahren erklärt, das der Baugenehmigung vom 11. September 2013 zugrunde liegende Vorhaben nicht mehr auszuführen (ausweislich der Feststellungen des Landratsamts wurde das mit Bescheid vom 11. September 2013 genehmigte Vorhaben zum Teil planabweichend begonnen). Die Baugenehmigung vom 11. September 2013 ist deshalb erloschen. Mit dem Erlöschen der Baugenehmigung wird die in der Unterschrift liegende Zustimmung des Nachbarn gegenstandslos (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 66 Rn. 163 f. m. w. N.). Davon abgesehen erfasst die Nachbarzustimmung des Antragstellers lediglich einen Büroanbau (neu) mit einer Länge von 7,185 m. Die Unterschrift des Nachbarn auf den Bauvorlagen deckt aber keine späteren Änderungen oder Tekturen (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, a. a. O., Art. 66 Rn. 149 f. m. w. N.).

2. Die Ausführungen des Antragstellers zur Beeinträchtigung seines Grundstücks durch den zugelassenen Büroanbau lassen keine Rechtsverletzung des Antragstellers erkennen.

a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Baugenehmigung das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot zulasten des Antragstellers voraussichtlich nicht verletzt.

Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Dies ist der Fall, wenn das genehmigte Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung fehlt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann (auch) vorliegen, wenn sich ein Vorhaben entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nach den dort genannten Merkmalen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Maßgebend für den Verstoß gegen Rechte eines Nachbarn ist insoweit, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - NVwZ 2015, 1769 = juris Rn. 9 ff. m. w. N.).

Wie der im Genehmigungsverfahren eingereichte Lageplan M 1:1000 erkennen lässt, sind in der näheren Umgebung Gebäude sowohl in offener als auch in halboffener Weise (z.T. auch nur grenznah) vorhanden. Ergibt die im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB durchzuführende Bestandsaufnahme des Vorhandenen, dass die den Maßstab bildende Bebauung Gebäude mit und ohne seitlichen Grenzabstand umfasst, ohne dass eine Ordnung zu erkennen ist, die als abweichende Bauweise (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO) eingestuft werden kann, dann hält sich sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand im Rahmen des Vorhandenen (vgl. BayVGH, U. v. 25.11.2013 - 9 B 09.952 - juris Rn. 46; vgl. auch BVerwG, B. v. 11.3.1994 - 4 B 53.94 - NVwZ 1994, 1008 = juris Rn. 4). Angesichts der tatsächlichen Umstände ist deshalb wohl davon auszugehen, dass in der hier nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilenden planungsrechtlichen Situation an die Grenze gebaut werden darf (vgl. BayVGH, B. v. 8.10.2013 - 9 CS 13.1636 - juris Rn. 11 m. w. N.) oder doch zumindest, dass die Errichtung des Büroanbaus im Grenzbereich den Rahmen der Umgebungsbebauung hinsichtlich der Einfügensmerkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht verlässt.

Einschränkend ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das Hauptgebäude auf dem Antragstellergrundstück an keiner Seite grenzständig oder grenznah situiert ist; Zweifel hieran können allerdings angesichts der vom Antragsteller mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Lichtbilder Nr. 1 und 2 aufkommen, die wahrscheinlich ein Aufenthaltszwecken dienendes Geschoss über der Grenzgarage des Hauptgebäudes erkennen lassen. Die Errichtung des Büroanbaus ohne seitlichen Grenzabstand kann unter Beachtung des im Begriff des Einfügens i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgehenden Gebots der Rücksichtnahme bzw. entsprechend dem Rechtsgedanken des § 22 Abs. 3 BauNVO im Einzelfall unzulässig sein, wenn die vorhandene Bebauung auf dem Antragstellergrundstück eine Abweichung erfordert. Dies ist aufgrund einer Abwägung zwischen den auf der vorhandenen Bebauung beruhenden, objektiv für ein Abrücken von einer seitlichen Grundstücksgrenze sprechenden Gründen auf der einen und dem Interesse des Bauherren, die an sich gegebene Möglichkeit des Grenzanbaus auszunutzen, auf der anderen Seite zu bestimmen (vgl. König in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 22 Rn. 26 m. w. N.).

Für ein besonders gewichtiges Interesse des Antragstellers am Abrücken des Büroanbaus im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze spricht hier wenig. Der insgesamt ca. 12,90 m lange Büroanbau (alt und neu) im Grenzbereich wird auf eine Länge von ca. 6,50 m weitgehend vom Nebengebäude des Antragstellers verdeckt. Aufgrund der Situierung des Büroanbaus im Westteil des Baugrundstücks (Fl. Nr. 74/2 und 74) und des deutlich schrägen Verlaufs der Westgrenze des Antragstellergrundstücks entfaltet der Büroanbau nachteilige Wirkungen vornehmlich auf den Westteil des Antragstellergrundstücks. Dieser Teil des Antragstellergrundstücks mit dreieckigem Zuschnitt wird nach Angaben des Antragstellers gärtnerisch genutzt; er erscheint des spitzwinkligen Verlaufs der Westgrenze wegen für eine weitergehende Bebauung mit einem Hauptgebäude nur bedingt geeignet. Angesichts der Lage des Wohnhauses im östlichen Teil des Antragstellergrundstücks ist deshalb nicht ersichtlich, dass die Situierung des Büroanbaus im Bereich der Grundstücksgrenze eine gegenüber dem Antragstellergrundstück unzumutbare abriegelnde oder erdrückende Wirkung auslösen würde. Der Einwand des Antragstellers, sein Nutzgarten werde verschattet, überzeugt nicht, weil der Büroanbau im Bereich der Nordgrenze des Antragstellergrundstücks zur Ausführung kommen soll. Weshalb der zum Antragstellergrundstück hin öffnungslose Büroanbau den „sozialen Wohnfrieden“ gefährden soll, ist nicht nachvollziehbar. Sonstige Umstände, die eine vorhabenbedingte Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten des Antragstellers begründen könnten, sind nicht ersichtlich. In der Gesamtschau sind die vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen zulasten des Antragstellergrundstücks demnach voraussichtlich noch zumutbar. Bei Würdigung der tatsächlichen Umstände überwiegt deshalb voraussichtlich das Interesse der Beigeladenen, die aus der Umgebungsbebauung folgende Möglichkeit eines Grenzanbaus auszunutzen, das gegenläufige Interesse des Antragstellers, vor einer Grenzbebauung verschont zu bleiben.

b) Die im Ergänzungsbescheid vom 29. September 2015 erteilte Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 BayBO wegen fehlender Abstandsfläche des Büroanbaus (alt und neu) auf einer Länge von ca. 12,90 m zu dem Grundstück des Antragstellers konnte vom Verwaltungsgericht noch nicht berücksichtigt werden. Sie verletzt nach summarischer Prüfung voraussichtlich keine nachbarschützenden Rechte des Antragstellers.

Nach der dem Städtebau den Vorrang einräumenden Bestimmung in Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an den Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder - wie hier - gebaut werden darf (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 6 Rn. 47 m. w. N.). Dass der Büroanbau teilweise als Überbau errichtet ist bzw. werden soll, hindert die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO wohl nicht; diese Bestimmung dürfte in der konkreten baulichen Situation jedenfalls entsprechend anzuwenden sein. Dem steht die Entscheidung des 1. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 3.4.2014 - 1 ZB 13.2536 - juris Rn. 11 m. w. N.), auf die das Verwaltungsgericht hinweist, nicht entgegen. Denn im Unterschied zu dieser Entscheidung geht es vorliegend nicht um einen „grenznahen Anbau mit Abstandsflächen, die kleiner als die gesetzlich vorgeschriebenen sind“, sondern um einen grenzüberschreitenden Anbau. Für einen Überbau kann - anders als beim grenznahen Anbau - Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO aber keine Anwendung finden, weil der Überbau gerade keine „abweichende Abstandsflächentiefe“ in Anspruch nimmt, sondern - ebenso wie der Grenzanbau - auf dem (Bau-) Grundstück keine Abstandsflächentiefe wahrt (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Da das Gebot des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO, wonach Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen, weder dazu dient, einen Überbau (§§ 912 ff. BGB) abzuwenden, noch bezweckt, einen Überbau besser zu stellen als ein ohne Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen an oder nahe der Grenze stehendes Gebäude, dürfte ein Überbau bei der Anwendung der abstandsrechtlichen Vorschriften im Ergebnis einem Grenzanbau gleichzustellen sein. Diese Handhabung erscheint auch mit Blick auf die zivilrechtliche Lösung des Problems von Überbauten sachgerecht. Muss der Grundstückseigentümer gemäß § 912 Abs. 1 BGB den Überbau des Nachbarn dulden, unterliegt der hinübergebaute Gebäudeteil nicht der in § 94 Abs. 1, § 946 BGB enthaltenen Grundregel, dass der Duldungspflichtige Eigentümer ist; vielmehr tritt entsprechend § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB die Wirkung ein, dass der Gebäudeteil als Scheinbestandteil des überbauten Grundstücks gemäß § 93, § 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks bleibt, von welchem aus übergebaut wurde. Dessen Eigentümer ist auch Eigentümer des überbauten Gebäudeteils (vgl. BGH, U. v. 17.1.2014 - V ZR 292.12 - MDR 2014, 460 = juris Rn. 23 m. w. N.). Für die öffentlich-rechtlichen Abstände gilt § 912 Abs. 1 BauGB nicht (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, a. a. O., Art. 6 Rn. 646). Obschon die Pflicht zur Freihaltung von Abstandsflächen an die Lage der Gebäudeaußenwand anknüpft, erscheint es in Ansehung der eigentumsrechtlichen Stellung des Überbauenden am übergebauten Bauteil, der aus § 912 Abs. 1 BGB folgenden Duldungspflicht des durch den Überbau Belasteten, die ihn daran hindert, vom Erbauer das Zurücksetzen des Gebäudes zu fordern, und der aus dem Abstandsflächenrecht folgenden schutzwürdigen Nachbarbelange unbillig, wenn sich die Abstandsflächen des übergebauten Bauteils auch ohne Abstandsflächenübernahmeerklärung des durch den Überbau Belasteten auf dessen Grundstück erstrecken würden. Ein solch unbilliges Ergebnis wird vermieden, wenn ein Überbau zugunsten des zu seiner Duldung verpflichteten Nachbarn wie ein Grenzanbau behandelt wird.

Nicht zu prüfen ist allerdings, ob der errichtete und neue Büroanbau die Anforderungen des § 912 Abs. 1 BGB erfüllt. Denn die öffentlich-rechtliche Baugenehmigung gibt dem Bauherrn kein privates oder öffentliches Recht zum Überbau und legt dem Nachbarn keine Pflicht auf, den Überbau zu dulden (Art. 68 Abs. 4 BayBO; vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 68 Rn. 258, 268 m. w. N.; vgl. BayVGH, U. v. 8.9.1998 - 27 B 96.1407 - BayVBl 1999, 215; BayVGH, B. v. 11.7.2013 - 15 ZB 13.1238 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Findet Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO demnach Anwendung, weil der Überbau wie ein Grenzanbau zu behandeln sein dürfte, dann geht die erteilte Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften hinsichtlich der seitlichen Grundstücksgrenze hier ins Leere (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 6 Rn. 47 m. w. N.). Zugunsten des Antragstellers würde durch die erteilte Abweichung in erster Linie klargestellt, dass sich keine Abstandsflächen des Überbaus auf sein Grundstück erstrecken.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beigeladenen die ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen, weil sie keinen wesentlichen Beitrag im Beschwerdeverfahren geleistet haben (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 912 Überbau; Duldungspflicht


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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.