Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen den Vorbescheid für drei Mehrfamilienhäuser auf dem Nachbargrundstück.

Die Kläger sind Eigentümer eines Wohnhauses auf dem Grundstück FlNr. ..., das nördlich und östlich an das Baugrundstück FlNr. ... (beide Gemarkung ...) angrenzt. Das Wohnhaus der Kläger steht unmittelbar an der nördlichen und östlichen Grenze ihres Grundstücks. Nach Angaben der Kläger und des Beigeladenen wurde das Grundstück bereits 1865 herausgemessen und verkauft. Das Wohnhaus der Kläger hat an den Grenzwänden zum Vorhabensgrundstück keine Fenster oder sonstige Öffnungen. Nach Angaben der Kläger beträgt die Wandhöhe ca. 3,75 m und die Firsthöhe ca. 7,35 m. Es gibt keine Aufenthaltsräume entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Vorhabensgrundstück.

Der beigeladene Bauherr ist Eigentümer der FlNrn. ... und ... Eine gemeinsame Grenze zum Grundstück der Kläger besteht nur an der südwestlichen Ecke der FlNr. ... Das Grundstück FlNr. ... ist im Norden zum ..., FlNr. ... sowie im Osten zum Grundstück FlNr. ... ebenfalls grenzständig bzw. mit minimalem Abstand zur Grenze mit Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut. An der gemeinsamen Grenze zum Klägergrundstück besteht kein Anbau; nach Angaben der Klägerseite gäbe es ausweislich des Kaufvertrags von 1865 ein Anbaurecht.

Nach den vorgelegten und genehmigten Lageplänen ist die Umgebung des Vorhabensgrundstücks durch eine regellose, in vielen Bereichen grenzständige Bebauung entlang der Straßen sowie zu den Nachbargrundstücken geprägt. Insbesondere auf den Grundstücken FlNrn. ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... stehen Wohngebäude und Nebengebäude an der Grenze. Es handelt sich um eine innerdörfliche historische Bebauung.

Aufgrund des Vorbescheidsantrags mit umfangreichem Fragenkatalog vom 22. Dezember 2015 erteilte die Beklagte dem Bauherrn am 9. Mai 2016 einen Vorbescheid für drei Wohnhäuser auf den Grundstücken FlNrn. ... und ... Diese sowie die Tiefgarage fügten sich gemäß § 34 BauGB ein. Die beantragte Grenzbebauung sei städtebaulich zulässig, ohne dass es einer Abweichung von den Abstandsflächen bedürfe. Nur die Abstandsflächen bis zur Straßenmitte müssten eingehalten werden. Zur östlich angrenzenden FlNr. ... sei der grenzständige Anbau kritisch zu bewerten und von aussagekräftigen Bauantragsunterlagen abhängig. Der Vorbescheid wurde durch öffentliche Bekanntmachung am 18. Mai 2016 zugestellt.

Ausweislich der genehmigten Pläne sind die Kläger nur von Haus Nr. 2 und Haus Nr. 2 a) betroffen, die beide auf dem Grundstück FlNr. ... an der gemeinsamen Grenze zum Klägergrundstück FlNr. ... errichtet werden sollen. Das Haus Nr. 2 grenzt an den First des klägerischen Hauses an der gemeinsamen Ost-Westgrenze an und nimmt die bestehende Dachneigung auf. Geplant sind drei Vollgeschosse auf einer Grundfläche von 21,17 x 16,61 m bei einer Firsthöhe von ca. 12 m. Die Wandhöhe beträgt nach den Plänen 6,31 m. Der First des Hauses Nr. 2 befindet sich in Fortsetzung der gemeinsamen Grundstücksgrenze ca. auf Höhe der Nordwand des klägerischen Wohnhauses; die östliche Hauswand des geplanten Haus Nr. 2 grenzt ca. bis zum Gebäudefirst an das Wohnhaus der Kläger und steht im Übrigen auf dem eigenen Grundstück des Bauherrn FlNr. ... Das Gebäude Haus Nr. 2 a) soll entlang der Straßenseite an der Westgrenze des Grundstücks FlNr. ... errichtet werden und grenzt an der nordwestlichen Ecke der Nordwand des Klägerhauses an dieses an. Die Wandhöhe beträgt nach den Plänen 3 m, die Firsthöhe ca. 4,20 m bei einer Grundfläche von 5,70 m x 6,05 m.

Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2016 erhob der Bevollmächtigte der Kläger Klage und beantragte:

Aufhebung des Bescheids.

Das Vorhaben des Beigeladenen verletze das Rücksichtnahmegebot, da es erdrückende Wirkung habe. Die geplanten Gebäude seien deutlich größer und massiver als das kleine Wohnhaus auf dem Klägergrundstück. Auch die fiktiven Abstandsflächen lägen zum größeren Teil auf dem Klägergrundstück, als umgekehrt die fiktiven Abstandsflächen des Klägerhauses auf dem Vorhabensgrundstück.

Die Beklagte beantragte am 15. September 2016:

Klageabweisung.

Die Umgebung sei von grenzständiger Bebauung geprägt. Die Wände des Klägerhauses hätten keine Öffnungen und seien Grenzwände. Auch bei den Klägern läge auf drei Seiten ein Grenzanbau vor.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung und des Augenscheins Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig. Nach dem Rechtsgedanken von Treu und Glaube entsprechend § 242 BGB ist eine Klage des Nachbarn unzulässig, wenn dieser z. B. durch Nichteinhaltung der Abstandsflächen seines Wohnhauses einen baurechtlichen Nachbarrechtsverstoß begangen hat und sich gegen entsprechende Verstöße seines Nachbarn wendet. Der Grundsatz von Treu und Glaube verbietet es, selbst gegen Baurecht zu verstoßen und von dem Nachbarn dennoch die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften zu verlangen. Eine entsprechende Nachbarklage ist dann bereits nicht zulässig.

Im vorliegenden Fall ist keine solche Konstellation gegeben. Das Gericht geht nach dem Ergebnis des Augenscheins, den Lageplänen und den Ausführungen der Kläger, der Beklagten sowie der Bauherrenseite davon aus, dass bauplanungsrechtlich auf und an der Grenze gebaut werden darf, so dass bauordnungsrechtlich keine Abstandsflächen einzuhalten sind, Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO. Da aus diesem Grunde kein wechselseitiger Nachbarrechtsverstoß durch den Grenzanbau vorliegt, sind baurechtliche Abwehrrechte nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen und die Klage zulässig (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Eine Verletzung des hier allein in Betracht kommenden Gebots der Rücksichtnahme gegenüber den Klägern durch den Vorbescheid vom 9. Mai 2016 liegt nicht vor.

Ein Nachbar, der sich gegen ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung oder der Vorbescheid gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Dies kann zum einen der Fall sein, wenn das Bauvorhaben zwar den von der Umgebung gebildeten Rahmen wahrt, sich aber dennoch nicht in seine Umgebung einfügt, weil es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung fehlt. Dies kann zum anderen auch dann der Fall sein, wenn das Vorhaben deshalb rücksichtslos ist, weil es etwa aufgrund seiner Höhe oder Situierung ein Nachbargebäude unzumutbar verschattet (BayVGH, B. v. 24.8.2016 - 9 CS 15.1695). Im vorliegenden Fall sind die Kläger nur von den geplanten Gebäuden Haus Nr. 2 und Haus Nr. 2 a) betroffen. Nach dem Ergebnis des Augenscheins, den Lageplänen und der mündlichen Verhandlung befinden sich Haus Nr. 1 und Haus Nr. 3 sowie Haus Nr. 1 b) in ausreichender Entfernung zum Klägergrundstück, so dass weder im Hinblick auf die Größe noch die Nähe Anhaltspunkte für eine mögliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange bestehen.

Der Umstand, dass sowohl Haus Nr. 2 als auch Haus Nr. 2 a) unmittelbar an das ebenfalls grenzständig stehende Wohnhaus der Kläger angrenzen, stellt keinen planungsrechtlichen Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene tatbestandliche Gebot des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung dar. Wenn wie hier die Bebauung in der näheren Umgebung, die den Maßstab bildet, Gebäude mit und ohne seitlichen Grenzabstand umfasst und diese Bauweise wegen ihrer Regellosigkeit auch keine abweichende Bauweise i. S. des § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO darstellt, fügen sich sowohl Gebäude mit als auch Gebäude ohne einen seitlichen Grenzabstand in die Umgebung ein.

3. Das Gebot der Rücksichtnahme erfordert keine Abweichung von diesem Grundsatz. Im Einzelfall kann das Gebot der Rücksichtnahme entsprechend dem Rechtsgedanken des § 22 Abs. 3 BauNVO eine Abweichung von diesem Grundsatz erfordern, wenn die vorhandene Bebauung des Nachbargrundstücks es erfordert, dass das Interesse des Bauherrn an der Ausnutzung des Grenzanbaus aus Rücksicht auf die vorhandene Bebauung des Nachbarn zurückzutreten hat (König in König/Röser/Stock, BauNVO, § 22 Rn. 26).

Die von den Klägern vorgetragene Verschattung durch den Grenzanbau aufgrund der Höhenunterschiede und Größe des geplanten Neubaus betrifft nicht Haus Nr. 2 a), das mit einer Wandhöhe von 3 m und einer Firsthöhe von ca. 4,20 m nicht höher als das Wohnhaus der Kläger mit einer Wandhöhe von ca. 3,80 m und einer Firsthöhe von 7,35 m ist. Der Anbau ist auch nicht aus sonstigen Gründen rücksichtslos, da das Gebäude der Kläger dort keine Fenster hat.

Auch Haus Nr. 2 verletzt nicht durch eine unzumutbare Verschattung das Gebot der Rücksichtnahme. Das geplante Mehrfamilienhaus ist zwar mit einer Grundfläche von 21,17 m auf 16,61 m, drei Vollgeschossen, einer Wandhöhe von ca. 6,31 m und einer Firsthöhe von ca. 12 m als Anbau deutlich massiver und höher. Eine unzumutbare Verschattung des Grundstücks der Kläger ist jedoch bereits deshalb ausgeschlossen, da der Teil des Hauses Nr. 2, der nicht unmittelbar an das klägerische Wohnhaus angrenzt, nicht an der Grenze zum Klägergrundstück liegt, sondern sowohl Abstandsflächen als Schatten auf das eigene Grundstück des Bauherrn wirft. Soweit dieses Gebäude als Grenzanbau errichtet wird, ist die Wand des Wohnhauses der Kläger fensterlos. Soweit ein Teil des Hauses Nr. 2 das Haus der Kläger überragt wird dadurch der Lichteinfall weder auf dem Grundstück noch innerhalb des klägerischen Wohnhauses beeinträchtigt. Der Höhenunterschied der Gebäude in dem Teil des Hauses Nr. 2, der an das Haus der Kläger angebaut ist, nimmt weder Aufenthaltsräumen noch Freiflächen, sondern allenfalls dem Dach Licht. Die Kläger können nicht beanspruchen, dass weder das Nachbargrundstück noch ihre Dachfläche durch den deutlich höheren Anbau verschattet werden. Sie haben in diesem Bereich keine schützenswerten eigenen Aufenthaltsräume oder Freiflächen.

Sonstige Verletzungen des Gebots der Rücksichtnahme sind nicht erkennbar. Insbesondere sind bauordnungsrechtlich keine Abstandsflächen erforderlich, da im vorliegenden Fall nach dem Bauplanungsrecht, das Vorrang hat, an die Grenze gebaut werden darf, Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO. Eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften ist deshalb zu Recht unterblieben.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Nach § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es der Billigkeit, dass die Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Bauherrn tragen, da dieser einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 f. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Aug. 2016 - 9 CS 15.1695

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschw

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die den Beigeladenen vom Landratsamt M. erteilte Baugenehmigung vom 11. Juni 2015 i. d. F. des Ergänzungsbescheids vom 29. September 2015 für das Vorhaben „Anbau eines Büroraums und Errichtung einer Doppelgarage sowie eines Carports“ auf den Grundstücken Fl. Nr. 74 und 74/2 (Baugrundstück). Der genehmigte Büroanbau (neu) schließt im Osten an einen als grenznahen Überbau bereits vorhandenen Büroanbau (Baugenehmigung vom 8.10.2003) auf dem Beigeladenengrundstück an und ist, ebenfalls als Überbau, auf eine Länge von 7,925 m und einer Höhe von etwa 4,40 m im Bereich der gemeinsamen Grenze des Antragstellergrundstücks Fl. Nr. 74/1 und des Grundstücks der Beigeladenen geplant; der genehmigte Büroanbau (neu) schließt in seinem Westteil auf eine Länge von ca. 3,50 m bündig an ein insgesamt ca. 6,50 m langes Nebengebäude des Antragstellers an, das der Anbau (neu) um ca. 0,6 m überragt. Im Übrigen, also auf eine Länge von ca. 4,50 m, liegt der genehmigte Büroanbau (neu) zum Antragstellergrundstück hin frei. Der geplante Carport schließt im Wesentlichen bündig an ein grenzständiges Gebäude (z.T. ebf. ein Überbau) des Antragstellers im östlichen Teil der gemeinsamen Grundstücksgrenze an. Die genehmigte Doppelgarage soll an der vom Antragstellergrundstück abgewandten Nordgrenze des Baugrundstücks errichtet werden.

Gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. Juni 2015 hat der Antragsteller am 9. Juli 2015 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az.: W 5 K 15.67). Gleichzeitig beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 28. Juli 2015 ab. Auf eine etwaige Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil über die einzuhaltenden Abstandsflächen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht entschieden worden sei. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot liege voraussichtlich nicht vor. Der Antragsteller habe im Jahr 2013 einer vorausgegangenen, bauaufsichtlich genehmigten, aber nicht realisierten Eingabeplanung zugestimmt, die sich nicht wesentlich von der gegenständlichen Eingabeplanung unterscheide.

Am 29. September 2015 ergänzte der Antragsgegner die Baugenehmigung vom 11. Juni 2015 um eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zum Grundstück des Antragstellers hin. Der Antragsteller hat seinen Klageantrag beim Verwaltungsgericht am 9. Oktober 2015 insoweit erweitert. Die Abweichungsentscheidung umfasst der Bescheidsbegründung nach den Grenzüberbau im westlichen Bereich der südlichen Grundstücksgrenze auf eine Länge von ca. 12,89 m (davon ca. 5 m vorhandener Büroanbau + 7,925 m geplanter Büroanbau/neu).

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, das Vorhaben der Beigeladenen beeinträchtige sein Grundstück unzumutbar, insbesondere dessen Gartennutzung. Die Abstandsflächen seien nachbarschützend; das Bauvorhaben halte auf eine Länge von 12,89 m keinen Abstand ein. Der soziale Wohnfriede sei beeinträchtigt, die Ermessensentscheidung des Landratsamts sei nicht nachvollziehbar. Darin liege eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 2015 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts vom 11. Juni 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 29. September 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die angegriffene Baugenehmigung verletze den Antragsteller nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht in eigenen Rechten. Das Wohnhaus des Antragstellers sei ca. 10 m von Vorhaben der Beigeladenen entfernt. Ein solcher Abstand sei bei Würdigung der Gesamtumstände als ausreichend anzusehen, um einen Rücksichtnahmeverstoß ausschließen zu können. Eine Verschattung des Gartens des Antragstellers sei nicht zu besorgen, weil das Vorhaben nördlich des Antragstellergrundstücks zu liegen komme. Im Übrigen sei der Ergänzungsbescheid vom 29. September 2015 ergangen, mit dem hilfsweise eine Abweichung von den gesetzlichen Abstandsflächen erteilt worden sei.

Die Beigeladenen sind der Auffassung, der Antragsteller habe den am 11. September 2013 genehmigten Bauplan genau studiert und insoweit auch eine statische Berechnung gefordert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten des Landratsamts verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Es sind auch keine Änderungen eingetreten, die ein dem Antragsteller günstigeres Ergebnis herbeiführen könnten.

1. Der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob dem Antragsteller der Umfang des mit Bescheid vom 11. September 2013 genehmigten Bauvorhabens bewusst war, muss nicht weiter nachgegangen werden. Die Beigeladenen haben im Baugenehmigungsverfahren erklärt, das der Baugenehmigung vom 11. September 2013 zugrunde liegende Vorhaben nicht mehr auszuführen (ausweislich der Feststellungen des Landratsamts wurde das mit Bescheid vom 11. September 2013 genehmigte Vorhaben zum Teil planabweichend begonnen). Die Baugenehmigung vom 11. September 2013 ist deshalb erloschen. Mit dem Erlöschen der Baugenehmigung wird die in der Unterschrift liegende Zustimmung des Nachbarn gegenstandslos (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 66 Rn. 163 f. m. w. N.). Davon abgesehen erfasst die Nachbarzustimmung des Antragstellers lediglich einen Büroanbau (neu) mit einer Länge von 7,185 m. Die Unterschrift des Nachbarn auf den Bauvorlagen deckt aber keine späteren Änderungen oder Tekturen (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, a. a. O., Art. 66 Rn. 149 f. m. w. N.).

2. Die Ausführungen des Antragstellers zur Beeinträchtigung seines Grundstücks durch den zugelassenen Büroanbau lassen keine Rechtsverletzung des Antragstellers erkennen.

a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Baugenehmigung das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot zulasten des Antragstellers voraussichtlich nicht verletzt.

Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Dies ist der Fall, wenn das genehmigte Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung fehlt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann (auch) vorliegen, wenn sich ein Vorhaben entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nach den dort genannten Merkmalen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Maßgebend für den Verstoß gegen Rechte eines Nachbarn ist insoweit, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - NVwZ 2015, 1769 = juris Rn. 9 ff. m. w. N.).

Wie der im Genehmigungsverfahren eingereichte Lageplan M 1:1000 erkennen lässt, sind in der näheren Umgebung Gebäude sowohl in offener als auch in halboffener Weise (z.T. auch nur grenznah) vorhanden. Ergibt die im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB durchzuführende Bestandsaufnahme des Vorhandenen, dass die den Maßstab bildende Bebauung Gebäude mit und ohne seitlichen Grenzabstand umfasst, ohne dass eine Ordnung zu erkennen ist, die als abweichende Bauweise (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO) eingestuft werden kann, dann hält sich sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand im Rahmen des Vorhandenen (vgl. BayVGH, U. v. 25.11.2013 - 9 B 09.952 - juris Rn. 46; vgl. auch BVerwG, B. v. 11.3.1994 - 4 B 53.94 - NVwZ 1994, 1008 = juris Rn. 4). Angesichts der tatsächlichen Umstände ist deshalb wohl davon auszugehen, dass in der hier nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilenden planungsrechtlichen Situation an die Grenze gebaut werden darf (vgl. BayVGH, B. v. 8.10.2013 - 9 CS 13.1636 - juris Rn. 11 m. w. N.) oder doch zumindest, dass die Errichtung des Büroanbaus im Grenzbereich den Rahmen der Umgebungsbebauung hinsichtlich der Einfügensmerkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht verlässt.

Einschränkend ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das Hauptgebäude auf dem Antragstellergrundstück an keiner Seite grenzständig oder grenznah situiert ist; Zweifel hieran können allerdings angesichts der vom Antragsteller mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Lichtbilder Nr. 1 und 2 aufkommen, die wahrscheinlich ein Aufenthaltszwecken dienendes Geschoss über der Grenzgarage des Hauptgebäudes erkennen lassen. Die Errichtung des Büroanbaus ohne seitlichen Grenzabstand kann unter Beachtung des im Begriff des Einfügens i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgehenden Gebots der Rücksichtnahme bzw. entsprechend dem Rechtsgedanken des § 22 Abs. 3 BauNVO im Einzelfall unzulässig sein, wenn die vorhandene Bebauung auf dem Antragstellergrundstück eine Abweichung erfordert. Dies ist aufgrund einer Abwägung zwischen den auf der vorhandenen Bebauung beruhenden, objektiv für ein Abrücken von einer seitlichen Grundstücksgrenze sprechenden Gründen auf der einen und dem Interesse des Bauherren, die an sich gegebene Möglichkeit des Grenzanbaus auszunutzen, auf der anderen Seite zu bestimmen (vgl. König in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 22 Rn. 26 m. w. N.).

Für ein besonders gewichtiges Interesse des Antragstellers am Abrücken des Büroanbaus im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze spricht hier wenig. Der insgesamt ca. 12,90 m lange Büroanbau (alt und neu) im Grenzbereich wird auf eine Länge von ca. 6,50 m weitgehend vom Nebengebäude des Antragstellers verdeckt. Aufgrund der Situierung des Büroanbaus im Westteil des Baugrundstücks (Fl. Nr. 74/2 und 74) und des deutlich schrägen Verlaufs der Westgrenze des Antragstellergrundstücks entfaltet der Büroanbau nachteilige Wirkungen vornehmlich auf den Westteil des Antragstellergrundstücks. Dieser Teil des Antragstellergrundstücks mit dreieckigem Zuschnitt wird nach Angaben des Antragstellers gärtnerisch genutzt; er erscheint des spitzwinkligen Verlaufs der Westgrenze wegen für eine weitergehende Bebauung mit einem Hauptgebäude nur bedingt geeignet. Angesichts der Lage des Wohnhauses im östlichen Teil des Antragstellergrundstücks ist deshalb nicht ersichtlich, dass die Situierung des Büroanbaus im Bereich der Grundstücksgrenze eine gegenüber dem Antragstellergrundstück unzumutbare abriegelnde oder erdrückende Wirkung auslösen würde. Der Einwand des Antragstellers, sein Nutzgarten werde verschattet, überzeugt nicht, weil der Büroanbau im Bereich der Nordgrenze des Antragstellergrundstücks zur Ausführung kommen soll. Weshalb der zum Antragstellergrundstück hin öffnungslose Büroanbau den „sozialen Wohnfrieden“ gefährden soll, ist nicht nachvollziehbar. Sonstige Umstände, die eine vorhabenbedingte Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten des Antragstellers begründen könnten, sind nicht ersichtlich. In der Gesamtschau sind die vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen zulasten des Antragstellergrundstücks demnach voraussichtlich noch zumutbar. Bei Würdigung der tatsächlichen Umstände überwiegt deshalb voraussichtlich das Interesse der Beigeladenen, die aus der Umgebungsbebauung folgende Möglichkeit eines Grenzanbaus auszunutzen, das gegenläufige Interesse des Antragstellers, vor einer Grenzbebauung verschont zu bleiben.

b) Die im Ergänzungsbescheid vom 29. September 2015 erteilte Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 BayBO wegen fehlender Abstandsfläche des Büroanbaus (alt und neu) auf einer Länge von ca. 12,90 m zu dem Grundstück des Antragstellers konnte vom Verwaltungsgericht noch nicht berücksichtigt werden. Sie verletzt nach summarischer Prüfung voraussichtlich keine nachbarschützenden Rechte des Antragstellers.

Nach der dem Städtebau den Vorrang einräumenden Bestimmung in Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an den Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder - wie hier - gebaut werden darf (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 6 Rn. 47 m. w. N.). Dass der Büroanbau teilweise als Überbau errichtet ist bzw. werden soll, hindert die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO wohl nicht; diese Bestimmung dürfte in der konkreten baulichen Situation jedenfalls entsprechend anzuwenden sein. Dem steht die Entscheidung des 1. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 3.4.2014 - 1 ZB 13.2536 - juris Rn. 11 m. w. N.), auf die das Verwaltungsgericht hinweist, nicht entgegen. Denn im Unterschied zu dieser Entscheidung geht es vorliegend nicht um einen „grenznahen Anbau mit Abstandsflächen, die kleiner als die gesetzlich vorgeschriebenen sind“, sondern um einen grenzüberschreitenden Anbau. Für einen Überbau kann - anders als beim grenznahen Anbau - Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO aber keine Anwendung finden, weil der Überbau gerade keine „abweichende Abstandsflächentiefe“ in Anspruch nimmt, sondern - ebenso wie der Grenzanbau - auf dem (Bau-) Grundstück keine Abstandsflächentiefe wahrt (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Da das Gebot des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO, wonach Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen, weder dazu dient, einen Überbau (§§ 912 ff. BGB) abzuwenden, noch bezweckt, einen Überbau besser zu stellen als ein ohne Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen an oder nahe der Grenze stehendes Gebäude, dürfte ein Überbau bei der Anwendung der abstandsrechtlichen Vorschriften im Ergebnis einem Grenzanbau gleichzustellen sein. Diese Handhabung erscheint auch mit Blick auf die zivilrechtliche Lösung des Problems von Überbauten sachgerecht. Muss der Grundstückseigentümer gemäß § 912 Abs. 1 BGB den Überbau des Nachbarn dulden, unterliegt der hinübergebaute Gebäudeteil nicht der in § 94 Abs. 1, § 946 BGB enthaltenen Grundregel, dass der Duldungspflichtige Eigentümer ist; vielmehr tritt entsprechend § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB die Wirkung ein, dass der Gebäudeteil als Scheinbestandteil des überbauten Grundstücks gemäß § 93, § 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks bleibt, von welchem aus übergebaut wurde. Dessen Eigentümer ist auch Eigentümer des überbauten Gebäudeteils (vgl. BGH, U. v. 17.1.2014 - V ZR 292.12 - MDR 2014, 460 = juris Rn. 23 m. w. N.). Für die öffentlich-rechtlichen Abstände gilt § 912 Abs. 1 BauGB nicht (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, a. a. O., Art. 6 Rn. 646). Obschon die Pflicht zur Freihaltung von Abstandsflächen an die Lage der Gebäudeaußenwand anknüpft, erscheint es in Ansehung der eigentumsrechtlichen Stellung des Überbauenden am übergebauten Bauteil, der aus § 912 Abs. 1 BGB folgenden Duldungspflicht des durch den Überbau Belasteten, die ihn daran hindert, vom Erbauer das Zurücksetzen des Gebäudes zu fordern, und der aus dem Abstandsflächenrecht folgenden schutzwürdigen Nachbarbelange unbillig, wenn sich die Abstandsflächen des übergebauten Bauteils auch ohne Abstandsflächenübernahmeerklärung des durch den Überbau Belasteten auf dessen Grundstück erstrecken würden. Ein solch unbilliges Ergebnis wird vermieden, wenn ein Überbau zugunsten des zu seiner Duldung verpflichteten Nachbarn wie ein Grenzanbau behandelt wird.

Nicht zu prüfen ist allerdings, ob der errichtete und neue Büroanbau die Anforderungen des § 912 Abs. 1 BGB erfüllt. Denn die öffentlich-rechtliche Baugenehmigung gibt dem Bauherrn kein privates oder öffentliches Recht zum Überbau und legt dem Nachbarn keine Pflicht auf, den Überbau zu dulden (Art. 68 Abs. 4 BayBO; vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 68 Rn. 258, 268 m. w. N.; vgl. BayVGH, U. v. 8.9.1998 - 27 B 96.1407 - BayVBl 1999, 215; BayVGH, B. v. 11.7.2013 - 15 ZB 13.1238 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Findet Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO demnach Anwendung, weil der Überbau wie ein Grenzanbau zu behandeln sein dürfte, dann geht die erteilte Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften hinsichtlich der seitlichen Grundstücksgrenze hier ins Leere (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 6 Rn. 47 m. w. N.). Zugunsten des Antragstellers würde durch die erteilte Abweichung in erster Linie klargestellt, dass sich keine Abstandsflächen des Überbaus auf sein Grundstück erstrecken.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beigeladenen die ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen, weil sie keinen wesentlichen Beitrag im Beschwerdeverfahren geleistet haben (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.