Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 25. Okt. 2016 - AN 9 S 16.01883

published on 25/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 25. Okt. 2016 - AN 9 S 16.01883
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohnungen und zwei Singlewohnungen mit Carports.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ..., ... das mit einem Wohnhaus und Nebengebäude bebaut ist. Das Vorhabengrundstück der Beigeladenen FlNr. ... der Gemarkung ... grenzt an das Grundstück des Antragstellers im Südwesten auf einer Länge von ca. 18 m an. Für das Vorhabengrundstück sowie das Grundstück des Antragstellers existiert kein qualifizierter Bebauungsplan; sie liegen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Südlich des Vorhabengrundstücks schließt sich jenseits der ... auf dem Grundstück FlNr. ... eine gewerblich genutzte Fläche an. Die das Vorhabengrundstück in den übrigen Himmelsrichtungen umgebenden Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut. Die Wohnhäuser weisen teilweise neben dem Erdgeschoss ein Obergeschoss und Dachgeschoss (Grundstücke FlNrn. ... der Gemarkung ...), im Übrigen neben dem Erdgeschoss lediglich ein Dachgeschoss auf (FlNrn. ... und ... der Gemarkung ...).

Mit Antrag vom 15. September 2015 beantragten die Beigeladenen einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohnungen und zwei Singlewohnungen mit Garagen und Stellplätzen. Die Gemeinde ... erteilte für das Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen mit Beschluss vom 21. September 2015. Gegen den Bauvorbescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 2016 hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 25. Februar 2016 Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben (vgl. AN 9 K 16.00308).

Am 10. Juli 2016 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohnungen und zwei Singlewohnungen mit Carports auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ..., ... in ... Das geplante Vorhaben sieht ein Mehrfamilienhaus in einem zweigeschossigen Gebäude nebst Dachgeschoss sowie die Errichtung von Carports für sieben Fahrzeuge sowie zwei weiteren Kfz-Stellplätzen vor. Die östliche Giebelseite des Gebäudes weist eine Breite von 10,7 m und eine Höhe von 11 m auf.

Mit Bescheid vom 3. August 2016 erteilte der Antragsgegner für das Bauvorhaben „Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohnungen und zwei Singlewohnungen mit Carports“ die bauaufsichtliche Genehmigung unter Zulassung einer Abweichung von § 2 Abs. 1 Garagenstellplatzverordnung (GaStellV) wegen Nichteinhaltung eines Zu- und Abfahrtsbereichs von mindestens 3 m zur öffentlichen Verkehrsfläche. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Baugenehmigung sei zu erteilen, weil dem geplanten Vorhaben keine im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden. Die Abweichung von Art. 80 BayBO i. V. m. § 2 GAStellV hinsichtlich der Nichteinhaltung eines Zu- und Abfahrtsbereichs zu den Carports bzw. zum Stellplatz mit einer Länge von mindestens 3 m von der öffentlichen Verkehrsfläche habe erteilt werden können, weil die Abweichung unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei (Art. 63 Abs. 1 BayBO).

Gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 3. August 2016 hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. August 2016 am 25. August 2016 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 22. September 2016 Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, es bestehe ein überwiegendes Interesse, die aufschiebende Wirkung der Nachbarklage gegen die Baugenehmigung anzuordnen, da die Baugenehmigung rechtswidrig sei und der Antragsteller hierdurch in seinen Rechten verletzt werde. Das Bauvorhaben füge sich nicht in die vorhandene Umgebungsbebauung ein. Zwar möge es sich im Umgriff der vorhandenen Bebauung insgesamt um ein faktisches Mischgebiet handeln. Im direkten Umgriff des Vorhabens befinde sich jedoch ausschließlich Wohnbebauung. Das Maß der vorhandenen Bebauung weise dabei teilweise 1,5 und teilweise 2,5 Geschosse vor. Die Anzahl der Wohnungen seien maximal drei Wohnungen pro Gebäude. Das Bauvorhaben weise jedoch insgesamt 2,5 Geschosse (Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss) auf und habe damit eine um ein Drittel höhere Geschossigkeit als der Durchschnitt der im Umgriff vorhandenen Bebauung. Darüber hinaus hätten die vorhandenen Wohngebäude im Schnitt nur 1,9 Wohnungen, während in dem Bauvorhaben insgesamt fünf Wohnungen geplant seien. Dies sei mehr als das 2,5fache als der Durchschnitt bei der vorhandenen Bebauung. Darüber hinaus habe alleine die im Bauvorhaben geplante Maisonettewohnung mit Außenmaßen von 5,765 m x 12,75 m, die sich über Keller, zwei Vollgeschosse sowie das Dachgeschoss erstrecke, die Abmessungen eines größeren Reihenhauses. Das geplante Gebäude sei insgesamt 12,75 m breit und 15,85 m lang. Das Bauvorhaben sei daher sowohl von seinen extremen Außenmaßen wie auch von der Anzahl der Wohnungen her nicht ansatzweise mit der im Umgriff vorhandenen Wohnbebauung vergleichbar. Auch wenn § 34 BauGB nicht unmittelbar drittschützend sein möge, sei der Verstoß hiergegen jedoch im Rahmen der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme mit zu berücksichtigen. Das Baugrundstück nehme sowohl an der nördlichen und der östlichen Grundstücksgrenze das Schmalseitenprivileg in Anspruch, so dass das Gebäude so nah als nur möglich an die nördliche und östliche Grundstücksgrenze heranrücke. Auf der südlichen Gebäudeseite des Vorhabengrundstücks entfielen die Abstandsflächen ebenfalls zu einem erheblichen Teil auf öffentlichen Grund, so dass das Gebäude somit auch in südlicher Richtung die maximale Ausdehnung ausnutze. Damit erreiche das geplante Vorhaben auf der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Seite in der Breite die maximale Ausdehnung. Hinzu komme, dass neben der sehr großen Breite des Gebäudes dieses auch zur Seite des Antragstellers hin einen Giebel aufweise. Hinzu komme weiter, dass vom Baugrundstück hin zum Grundstück des Antragstellers ein Geländesprung vorliege, weswegen das Grundstück des Antragstellers ca. 50 cm tiefer liege als das Geländeniveau auf dem Baugrundstück. Aufgrund dieser Umstände liege ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor, da in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in Rechtspositionen des Antragstellers eingegriffen werde. Dies sei deshalb der Fall, weil mehrere Faktoren zusammenwirkten, die sämtlich zulasten des Antragstellers gingen. Insbesondere ergebe sich durch die doppelte Ausnutzung des Schmalseitenprivilegs zulasten des Antragstellers sowie durch die Verlagerung der Abstandsflächen an der südlichen Gebäudeseite auf öffentlichem Grund durch die Maximierung der Gebäudebreite und der Gebäudehöhe sowie durch den minimalen Abstand zum Grundstück des Antragstellers eine maximale Beeinträchtigung des Grundstücks, die noch zusätzlich dadurch verschärft werde, dass das Geländeniveau des Baugrundstücks ca. 50 cm höher liege als auf dem Anwesen des Antragstellers. Damit ergebe sich eine Kumulierung von zahlreichen Faktoren ausschließlich zulasten des Antragstellers, die zu einer erdrückenden und einmauernden Wirkung des Bauvorhabens auf das Grundstück des Antragstellers führten. Dies stelle eine unzumutbare Beeinträchtigung des antragstellerischen Grundstücks dar.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 23. August 2016 gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes ... vom 3. August 2016, Az. ..., anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, das beantragte Mehrfamilienhaus füge sich in die nähere Umgebung ein. Im maßgeblichen Umgriff um das Baugrundstück befinde sich ausschließlich Wohnbebauung. Dass es sich bei der Nachbarbebauung ausschließlich um Ein- und Zweifamilienhäuser handeln solle, sei nicht maßgeblich, da die Anzahl der Wohnungen nicht nachbarschützend sei. Daher sei auch der dargelegte Durchschnitt von 1,9 Wohnungen in der näheren Umgebung nicht relevant. Das Bauvorhaben entspreche der Art der baulichen Nutzung. Auch das Maß der baulichen Nutzung werde eingehalten. Die nähere Umgebung sei geprägt durch Wohnhäuser sowohl mit Erdgeschoss und Dachgeschoss, als auch mit Wohnhäusern mit Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss. Das Vorhaben der Beigeladenen solle aus Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss bestehen. Das streitgegenständliche Vorhaben liege somit in dem durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen. Die geplante Geschossigkeit und die GRZ-Werte seien im Quartier vorhanden. Auch hier sei die durchschnittliche Nachbarbebauung nicht maßgeblich. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Nachbarschützende Belange würden durch das geplante Vorhaben nicht berührt. Die Abstandsflächen des Bauvorhabens würden eingehalten. Eine erdrückende oder einmauernde Wirkung des Bauvorhabens sei daher nicht ersichtlich.

Die Beigeladenen beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, weder der Vorbescheid noch die Baugenehmigung seien rechtswidrig. Abgesehen davon, dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO eine Verletzung von Abstandsflächen nicht geprüft werde, würden die Abstandsflächen durch das streitgegenständliche Vorhaben eingehalten. Allenfalls bei offenkundig nicht eingehaltenen Abstandsflächen komme eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme in Betracht. Ein solcher Fall liege hier allerdings nicht vor. Das Vorhaben der Beigeladenen füge sich in die nähere Umgebung ein und verletze nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Die Giebelhöhe der Gebäude auf den Grundstücken FlNrn. ... und ... entspreche in etwa der Giebelhöhe des Bauvorhabens der Beigeladenen. Der Rahmen der Umgebungsbebauung sei sowohl mit Wohnhäusern mit Erdgeschoss und Dachgeschoss als auch mit Wohnhäusern mit Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss gegeben. Die bebaubare Fläche weiche nicht von dem ab, was sonst in der Umgebung zu finden sei. Die vom Antragsteller behauptete erdrückende Wirkung sei nicht im Ansatz zu erkennen. Vielmehr sei aus dem Satellitenbild zu erkennen, dass so ein erheblicher Abstand zwischen dem Gebäude des Antragstellers und dem geplanten Gebäude der Beigeladenen bestehe, dass von einer erdrückenden Wirkung nicht die Rede sein könne. Dieses Argument werde noch dadurch gestützt, dass gegenüber dem Grundstück des Antragstellers ein großer Gewerbebau liege. Maßgeblich für die rahmenbildende Umgebungsbebauung seien die tatsächlichen Werte und keine Durchschnittswerte. Auf die Zahl der Wohnungen komme es insoweit nicht an.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verfahrensakten sowie die Gerichtsakten auch in den Hauptsacheverfahren AN 9 K 16.01694 und AN 9 K 16.00308 verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage bleibt ohne Erfolg. Die Kammer sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung, die umso eingehender sein muss, als die angegriffene Maßnahme unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581), im Rahmen der von ihr eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Ergibt eine dem Charakter des Verfahrens nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO entsprechende summarische Prüfung der Sach- und Rechtlage, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos sein wird, ist das ein starkes Indiz dafür, dass das behördliche Vollzugsinteresse bzw. das Interesse des Bauherrn, sofort von seiner Baugenehmigung Gebrauch zu machen, entsprechend der gesetzgeberischen Grundwertung Vorrang gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers genießt (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris). Erweist sich der angefochtene Bescheid hingegen nach summarischer Prüfung als rechtswidrig und verletzt er voraussichtlich den Antragsteller in seinen Rechten, so tritt das Vollzugsinteresse zurück, da es kein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes geben kann.

Die vom Gericht vorgenommene Interessensabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Der von ihm eingelegte Hauptsacherechtsbehelf hat nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg, weil die angefochtene Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO darf die Baugenehmigung nur versagt werden, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Nachbar kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen sind, sondern gerade den Schutz eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises, namentlich des betreffenden Nachbarn, zu dienen bestimmt sind. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht -auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Zudem kann ein Nachbar eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris, Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BayVGH, B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2132 - juris, Rn. 3).

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte des Antragstellers verstößt.

1.

Soweit der Antragsteller vorträgt, das Vorhaben verletze die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO, kann dies insofern nicht zum Erfolg seines Rechtsschutzbegehrens führen, als für das streitgegenständliche Vorhaben ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen war, da es sich bei dem streitgegenständlichen Mehrfamilienhaus nicht um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt.

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 BayBO im Wesentlichen nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen, wie das Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO, gehören nur dann gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde, wenn insoweit Abweichungen beantragt wurden, sich gemäß Art. 59 Satz 1 Alternative 2 BayBO für das Vorhaben aus einschlägigen örtlichen Bauvorschriften entsprechende Anforderungen ergeben oder wenn gemäß Art. 59 Satz 2 i. V. m. Art. 62 Abs. 3 BayBO ausnahmsweise eine Prüfung bautechnischer Nachweise durch die Baugenehmigungsbehörde vorgesehen ist. Da von den Beigeladenen keine Abweichungen zum Abstandsflächenrecht beantragt waren, war das Abstandsflächenrecht nicht Prüfgegenstand des vorliegend durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahrens. Die streitgegenständliche Baugenehmigung trifft insoweit keine Regelung, so dass eine Verletzung von nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften insoweit nicht in Betracht kommt.

2.

Hinsichtlich der möglichen Verletzung nachbarschützender bauplanungsrechtlicher Vorschriften kommt allenfalls eine Verletzung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme in Betracht.

2.1

Soweit der Antragsteller vorliegend rügt, das Vorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die bebaut werden solle, nicht ein, muss der Antrag erfolglos bleiben. Denn hinsichtlich von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass diese nicht schon kraft Gesetzes eine nachbarschützende Funktion haben (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2008 - 1 CS 08.2201 - juris, Rn. 14). Geklärt ist ebenfalls, dass das Kriterium des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung im ungeplanten Innenbereich keine drittschützende Wirkung zugunsten des Nachbarn entfaltet (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris, Rn. 3). Das Maß der baulichen Nutzung dient regelmäßig ausschließlich städtebaulichen Zielsetzungen (vgl. VG München, B. v. 19.6.2008 - M 8 SN 08.1889 - juris; BVerwG, B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - juris). Selbst der Festsetzung einer bestimmten Anzahl von Vollgeschossen in einem Bebauungsplan käme keine nachbarschützende Wirkung zu (vgl. BayVGH, B. v. 21.9.2016 - 9 ZB 14.2715).

Abgesehen davon, dass es bei der Frage des Maßes der baulichen Nutzung nicht auf Durchschnittswerte ankommt, sondern vielmehr darauf, ob das Bauvorhaben den vorgegebenen Rahmen einhält, kann der Antragsteller mit seinem Vortrag, das Bauvorhaben überschreite in seiner Geschossigkeit, Höhe und hinsichtlich der Frage der überbaubaren Grundstücksfläche den vorgegebenen Rahmen nur im Rahmen des Rücksichtnahmegebots Berücksichtigung finden.

2.2

Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ist voraussichtlich nicht verletzt.

Ein Nachbar, der sich auf Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Dies ist der Fall, wenn das genehmigte Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, also vor allem auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung fehlt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann (auch) vorliegen, wenn sich ein Vorhaben entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nach den dort genannten Merkmalen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Maßgebend für den Verstoß gegen Rechte eines Nachbarn ist insoweit, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - NVwZ 2015, 1769; VGH, B. v. 24.8.2016 - 9 CS 15.1695 - juris, Rn. 16).

Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründen, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbar die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung BVerwG v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - juris). Entscheidend ist letztlich, ob eine für den Rücksichtnahmebegünstigten unzumutbare Beeinträchtigung entsteht.

Das Rücksichtnahmegebot gibt den Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung auch dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Ein Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalles ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben eine solche „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68; B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris, Rn. 12; B. v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris, Rn. 28). Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung kommt bei nach Höhe, Breite und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. beispielsweise BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl. 1981, 928: 12-geschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl. 1986, 1271: drei 11,5 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; eine erdrückende Wirkung verneinend: BayVGH, B. v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris, Rn. 30; B. v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - juris, Rn. 14; B. v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris, Rn. 13; B. v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris, Rn. 7; Sächs. OVG, B. v. 25.7.2016 - 1 B 91/16 - juris, Rn. 12). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung sind u. a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris, Rn. 5; B. v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris, Rn. 9). Nach der Rechtsprechung ist ein Vorhaben aus tatsächlichen Gründen in der Regel dann nicht als rücksichtslos bzw. „erdrückend“ anzusehen, wenn es mit seiner Lage und seinen Abmessungen die landesrechtlichen Abstandsvorschriften einhält (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - BayVBl. 1999, 568; BayVGH, B. v. 5.9.2016, a. a. O.).

Die streitgegenständliche Baugenehmigung wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt, so dass das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht gemäß Art. 6 BayBO nicht zum Prüfprogramm gehörte und die streitgegenständliche Baugenehmigung dahingehend auch keinen Regelungsgehalt trifft. Gleichwohl dürfte die Inanspruchnahme des „Schmalseitenprivilegs“ gemäß Art. 6 Abs. 6 BayBO im vorliegenden Fall den gesetzlichen Regelungen entsprechen. Dass bei dem streitgegenständlichen Vorhaben die Abstandsflächen der südlichen Gebäudeseite teilweise auf die öffentlichen Verkehrsflächen fallen, hindert gemäß Art. 6 Abs. 6 Satz 2 3. Halbsatz BayBO die Anwendung des Schmalseitenprivilegs nicht (vgl. auch Dirnberger in: Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, die neue BayBO, Art. 6, Rn. 185). Die voraussichtliche Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen entfaltet somit eine Indizwirkung dafür, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ausscheiden wird (vgl. BayVGH, B. v. 5.9.2016, a. a. O., juris, Rn. 29).

Auch die Gesamtumstände des Einzelfalles sprechen vorliegend gegen die Annahme einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung. So wirkt das geplante Gebäude lediglich auf den südlichen, unbebauten Bereich des Grundstücks des Antragstellers ein. Die minimale Distanz zwischen dem nordöstlichen Gebäudeeck des geplanten Vorhabens und dem südwestlichen Gebäudeeck des Wohnhauses des Antragstellers beträgt 11 m. Unter Berücksichtigung der Größe des geplanten Gebäudes, insbesondere der östlichen Giebelwand mit einer Höhe von 11 m, und der Tatsache, dass sich nördlich vom Vorhabengrundstück und westlich vom Grundstück des Antragstellers auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... ein Gebäude mit ähnlicher Gebäudehöhe und gleicher Geschosszahl findet, ist für eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens nichts ersichtlich. Auch die vom Antragsteller geltend gemachte Geländeabstufung von ca. 50 cm kann in Anbetracht der Distanz der Wohngebäude zueinander von mehr als 10 m keine erdrückende Wirkung begründen. Bei derartigen Gebäudeabständen und unter Berücksichtigung der Situierung des geplanten Mehrfamilienhauses und des Wohnhauses des Antragstellers kann weder von einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung noch von einem „Einmauerungs-„ oder „Canyoneffekt“ zulasten des Antragstellers gesprochen werden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die geplante bauliche Anlage der Beigeladenen dem benachbarten Wohnhaus des Antragstellers „die Luft nehmen würde“, weil es derart übermächtig wäre, dass das Nachbargebäude des Antragstellers nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden Gebäude“ dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. BayVGH, B. v. 5.9.2016, a. a. O., juris, Rn. 30). Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt einem benachbarten Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeglicher visueller Wirkung und Schattenwirkung eines Gebäudes auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben. Allein die Einschränkung der Blickbeziehungen nach Südwesten hin durch das entstehende Bauvorhaben oder die Beschränkung einer bislang ungeschmälerten Aussicht stellen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen dar, die im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme von Relevanz sein könnten.

Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage geht die Kammer somit nicht von einer Verletzung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme aus. Mangels Verletzung nachbarschützender Rechte, auf die allein sich der Antragsteller berufen könnte, wird die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 3. August 2016 voraussichtlich keinen Erfolg haben. Daher überwiegt das Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehbarkeit der ihr erteilten Baugenehmigung entsprechend der gesetzlichen Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 3. August 2016 war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhalten (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfa
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.