Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Baugenehmigung der Beklagten vom 11. August 2016 (Az. ...) wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung und Umbau eines Sozialgebäudes zu einer Gemeinschaftsunterkunft (GU) für Asylbewerber sowie für einen Sozialdienst im Erdgeschoss (EG) und Kellergeschoss (KG).

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft des nordwestlich an das beabsichtigte Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. * der Gemarkung ... (...). Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht laut einem Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 18. November 2015 aus 65 Wohnungseigentümern. Auf dem Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung ... befinden sich die Wohnanlagen der Klägerin, die aus zwei Gebäuden bestehen, die ohne seitliche Abstände unmittelbar aneinandergebaut sind.

Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. * der Gemarkung ... (...), welches südlich an das Grundstück der Klägerin angrenzt. Auf diesem Grundstück befindet sich ein ca. 25 m bis 30 m langes und 10 m breites Sozialgebäude, das derzeit leer steht, sowie ein deutlich kleineres Nebengebäude (ca. 2 m x 6 m) am nördlichen Rand des Baugrundstücks.

Für die streitgegenständlichen Grundstücke bestehen keine planungsrechtlichen Festsetzungen. Sie liegen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Beklagten. Östlich der Baugrundstücke verläuft die ... Auf der den vorbezeichneten Grundstücken gegenüberliegenden Seite befinden sich nahezu ausschließlich Ein- bzw. bis zu achtstöckige Mehrfamilienhäuser.

Südlich des Baugrundstücks befinden sich die Grundstücke des ... Beim ... handelt es sich um ein ehemaliges Bahnbetriebswerk, welches nicht mehr als solches betrieben wird. Es befinden sich vereinzelte weitere Gebäude, die ehemals als Werkstätten, Verwaltungsgebäude und Unterkünfte für das Eisenbahnpersonal dienten. Der ... wird derzeit als ... genutzt und befindet sich noch weitgehend im Aufbau.

Die südlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke mit den Fl.Nrn., ... und ... unterfallen sämtlich dem eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsvorbehalt. Auch das streitgegenständliche Baugrundstück unterfiel ursprünglich dem eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsvorbehalt. Mit Freistellungsbescheid des Eisenbahn-Bundesamtes vom 10. Februar 2015 wurde es von Bahnbetriebszwecken freigestellt.

Mit Formblatt vom 18. Dezember 2015 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung und Umbau eines Sozialgebäudes zu einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber sowie Räumen für einen Sozialdienst im EG und KG auf dem Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung ... In einer Nutzungs- und Betriebsbeschreibung vom 10. Februar 2016 ist ausgeführt, dass das konkrete Vorhaben im Erdgeschoss und in beiden Obergeschossen die Eröffnung einer Gemeinschaftsunterkunft für bis zu 68 Asylbewerber, aufgeteilt auf 30 Zimmer, umfassen solle. Zudem sei im Erdgeschoss sowie im Kellergeschoss ein zugehöriger Sozialdienst samt zweier Büros geplant. Weiter wurde angegeben, dass in den Räumen des Sozialdienstes neben Verwaltungstätigkeiten persönliche Beratungsgespräche mit den Bewohnern stattfinden sollten, um diese zu unterstützen.

Mit Stellungnahme vom 17. März 2016 führte das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Beklagten ergänzend aus, dass im streitgegenständlichen Gebäude ein Jugendtreffpunkt eingerichtet werden solle. Die Öffnungszeiten seien täglich von 16.00 Uhr bis 21.00 Uhr. Gewünscht sei auch eine Öffnung an Samstagen und Sonntagen. Weiter seien gelegentliche Veranstaltungen geplant, die auch bis 23.00 Uhr dauern könnten. Die Anzahl der Nutzer liege täglich bei ca. 50, bei Veranstaltungen bis 150. Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 ergänzte das Amt für Kinder, Jugend und Familie das Vorbringen dahingehend, dass maximal acht Abendveranstaltungen im Jahr geplant seien. Die Art der Veranstaltung könne noch nicht näher bezeichnet werden. Aus Erfahrung mit anderen Jugendhäusern sei aber davon auszugehen, dass es sich um Poetry Slams oder Lesungen handeln werde. Kommerzielle Veranstaltungen seien ausgeschlossen.

Das im Baugenehmigungsverfahren angehörte Umweltamt Immissionsschutz der Beklagten führte mit Stellungnahme vom 3. Februar 2016 aus, dass keine Einwände gegen die Nutzungsänderung bestünden.

Die Klägerin hat die Baupläne des Beigeladenen nicht unterzeichnet.

Mit Bescheid der Beklagten vom 11. August 2016 (Gz.: ...) wurde das Bauvorhaben des Beigeladenen nach Maßgabe des Bescheides und der beiliegenden geprüften Bauvorlagen genehmigt.

In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass das Vorhaben gemäß Art. 55 Bayerische Bauordnung (BayBO) genehmigungspflichtig sei. Es handle sich um einen Sonderbau. Unter Nr. IV „Hinweise“ ist unter A.3 ausgeführt, dass entsprechend der Antragsunterlagen in der Jugendbegegnungsstätte maximal acht Abendveranstaltungen (Veranstaltungen bis 23.00 Uhr) im Jahr geplant seien. Es würden keine kommerziellen Veranstaltungen stattfinden. Die Räumlichkeiten würden nicht im Sinne einer Vergnügungsstätte genutzt.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides der Beklagten vom 11. August 2016 wird ergänzend verwiesen.

Der Bescheid wurde öffentlich bekanntgemacht; der Klägerin wurde eine Ausfertigung zugestellt.

Die Klägerin hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 12. September 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt,

Die Baugenehmigung der Beklagten vom 11. August 2016 (Az.: ...) für die Nutzungsänderung und Umbau eines Sozialgebäudes zu einer Gemeinschaftsunterkunft (GU) für Asylbewerber sowie für einen Sozialdienst im EG und KG in der, Fl.Nr., Gemarkung, wird aufgehoben.

Zur Begründung der Klage ist mit Schriftsatz vom 16. November 2016 vorgetragen, dass die erteilte Baugenehmigung zu unbestimmt sei, da auf ihrer Grundlage nicht beurteilt werden könne, ob vom Vorhaben ausgehende Emissionen zu unzumutbaren (Lärm-)Immissionen in der Nachbarschaft, insbesondere auf den Grundstücken der Klägerin führen könnten. Die Baugenehmigungsbehörde sei verpflichtet, betroffene Nachbarn vor unzumutbaren Immissionen ausreichend zu schützen. Dem werde die Baugenehmigung nicht gerecht, da diese nicht die verschiedenen Nutzungs- und Betriebsbeschreibungen in Bezug nehme. Es sei bereits fraglich, ob das Schreiben des Amts für Kinder, Jugend und Familie der Beklagten den Bauantrag des Beigeladenen wirksam konkretisieren könne. Jedenfalls seien die geplanten Nutzungen nicht hinreichend konkretisiert worden. Der im Rahmen des angegriffenen Bescheids erteilte Hinweis unter Ziffer IV.A.3. bewirke keine wirksame Beschränkung der Baugenehmigung. Weiter sei das Bauvorhaben nicht gebietsverträglich. Aufgrund der dominierenden Wohnnutzung in der Umgebung sei von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) auszugehen. Das Vorhaben des Beigeladenen sei nicht gebietsverträglich, da die geplante Mischnutzung als Gemeinschaftsunterkunft einerseits und als Jugendzentrum andererseits unzumutbar sei. Auch sei das Gebot der Rücksichtnahme dadurch verletzt, dass ein absehbarer Schallschutzkonflikt weder ermittelt noch bewältigt worden sei. Die Stellungnahme des Umweltamtes im Baugenehmigungsverfahren sei noch vor der Nutzungs- und Betriebsbeschreibung des Beigeladenen sowie der ergänzenden Beschreibung des Amts für Kinder, Jugend und Familie, erfolgt. Deshalb sei die Tatsachengrundlage nicht hinreichend ermittelt worden. Darüber hinaus sei die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig, weil die Eingabeplanung auch Grundstücke umfasse, die nicht förmlich von Eisenbahnbetriebszwecken freigestellt worden seien. Die Eingabeplanung umfasse Außenanlagen auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. * sowie die wegemäßige Erschließung über die Grundstücke mit den Fl.Nrn. * und ... jeweils der Gemarkung ... Bahnfremde bauliche Anlagen seien auf diesen Grundstücken ausgeschlossen.

Auf den weiteren Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 16. November 2016 wird ergänzend verwiesen.

Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2017 entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Drittanfechtungsklage habe keine Aussicht auf Erfolg. Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren nachbarschützenden Rechten. Die Baugenehmigung sei inhaltlich hinreichend bestimmt. Der Nachbar könne die unzureichende inhaltliche Bestimmtheit der Baugenehmigung nur dann geltend machen, soweit hierdurch nicht sichergestellt sei, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspreche. Nach der im Verfahren vorliegenden Nutzungs- und Betriebsbeschreibung ergebe sich inhaltlich hinreichend bestimmt, in welchem Umfang die Sozialräume im EG und KG genutzt werden könnten. Nicht beantragt sei die Nutzung als Jugendbegegnungsstätte, wenn auch eine Beschreibung mit Datum vom 17. März 2016 hierfür vorliegen möge. Da eine Jugendbegegnungsstätte nicht beantragt und auch nicht genehmigt worden sei, sei unter Ziffer IV.A.3. der Baugenehmigung nur ein Hinweis aufgenommen worden. Auch sei das Bauvorhaben als gebietsverträglich zu beurteilen. Die genehmigten Nutzungen würden in jedem Fall dem vorhandenen Störpotenzial der umgebenden Nutzungen, insbesondere des angrenzenden Wohnens in Form von bis zu 8-geschossigem Geschosswohnungsbau in Form von Zeilen- und Blockrandbebauung sowie des Bahnparks entsprechen. Hierbei nicht mit einzubeziehen sei die beantragte und nicht genehmigte Nutzung als Jugendtreff, der als sozialadäquat zu beurteilen sei. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der überbaubaren Grundstückfläche gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Der Beurteilung des Umweltamtes/Abteilung Immissionsschutz liege nur die beantragte Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft und hier zugehörigem Sozialdienst zugrunde. Das Grundstück der Beigeladenen mit der Fl.Nr. * sei mit Bescheid vom 10. Februar 2015 zum Zeitpunkt 16. März 2015 von Bahnbetriebszwecken freigestellt worden. Damit sei das Fachplanungsprivileg des § 38 BauGB entfallen und es bestünde somit wieder die Planungshoheit der Beklagten. Ein Drittschutz sei hier nicht zu erkennen. Damit sei die Baugenehmigung auch nicht objektiv rechtswidrig.

Auf den weiteren Vortrag im Klageerwiderungsschriftsatz vom 4. Oktober 2017 wird ergänzend Bezug genommen.

Die Klägerin hat auf den Schriftsatz der Beklagten mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 repliziert und ihr Vorbringen ergänzt und vertieft. Auf den Schriftsatz der Klägerin vom 19. Oktober 2017 wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. September 2016 wurde der Bauherr zum Verfahren notwendig beigeladen. Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Am 26. Oktober 2017 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegten Verfahrensakten verwiesen.

Gründe

Das Gericht konnte über die Klage der Klägerin verhandeln und entscheiden, ohne dass der Beigeladene an der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2017 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO). Der Beigeladene ist zur mündlichen Verhandlung form- und fristgerecht geladen worden.

Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Sie kann geltend machen, möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Klägerin grenzt mit dem Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung ... unmittelbar im Nordwesten an das vom Beigeladenen in Aussicht genommene Baugrundstück an. Eine Nachbareigenschaft der Klägerin ist zweifelsfrei gegeben.

Die Klägerin ist als Wohnungseigentümergemeinschaft auch befugt, Rechte im Klageverfahren geltend zu machen (OVG NW, U.v. 20.11.2013 – 7 A 2341/11 – BauR 2014, 225; U.v. 6.7.2012 – 2 D 27/11 – ZfBR 2012, 684; OVG Berlin-Bbg, B.v. 7.8.2009 – 10 A 6.07 – juris Rn. 20). Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Als solche ist sie gemäß § 61 Nr. 2 VwGO im Klageverfahren beteiligungsfähig, da § 10 Abs. 6 Satz 1 und 2 WEG einer solchen Gemeinschaft die Rechtsfähigkeit verleiht.

Die Klägerin ist auch klagebefugt. § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG weist der Gemeinschaft nicht nur die Befugnis zur Wahrung eigener Rechte am Gemeinschaftseigentum zu, sondern auch die Ausübungsbefugnis für fremde Rechte im eigenen Namen der Gemeinschaft. Bei diesen geht es um bestimmte Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer als Sondereigentümer. Das Gesetz geht damit über die Anerkennung der Rechtsfähigkeit hinaus und statuiert eine Ausübungsermächtigung und Prozessstandschaft des Verbands auch für individuelle Eigentümerrechte. Die Wahrnehmungskompetenz der Gemeinschaft erfasst die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer (§ 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 1 WEG) sowie die sonstigen Rechte der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können (§ 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 2 WEG). Im letzteren Fall genügt es, wenn eine Ausübung durch die jeweilige Gemeinschaft für die Anspruchsdurchsetzung förderlich ist. Der Gegenstand des Anspruchs muss noch innerhalb der gemeinschaftlichen Verwaltung liegen und einen Bezug zum Verbandszweck aufweisen. Es handelt sich insoweit um Individualansprüche mit „Gemeinschaftsbezug“ (Beck OGK/Falkner, WEG, Kommentar, § 10 Rn. 466, zitiert nach beck-online).

Die Geltendmachung von Abwehransprüchen, die – wie hier – gegen ein durch eine Baugenehmigung ermöglichtes Vorhaben ausgelöst werden, können zur Ausübungsbefugnis der WEG-Gemeinschaft nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 2 WEG gehören (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2014 – 15 CS 14.949 – juris Rn. 19). Dies ist dann der Fall, wenn die befürchteten Beeinträchtigungen der Gemeinschaft nicht nur ein einzelnes Sondereigentum betreffen und daher die Ausübung des Rechts durch die Gemeinschaft der Anspruchsdurchsetzung förderlich, wenn vielleicht auch nicht zwingend ist. Dies ist vorliegend hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten, nicht abschätzbaren Lärmbetroffenheit der genehmigten Asylbewerberunterkunft mit angeschlossenem Sozialraum der Fall. Diesbezüglich kann sich die Klägerin möglicherweise auf einen Verstoß gegen das Gebot des Einfügens nach Art der Nutzung (§ 34 Abs. 2 BauGB) bzw. auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme berufen (§ 34 Abs. 1 BauGB bzw. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 BauNVO). Diesbezüglich bestehen keine Zweifel am Vorliegen einer Klagebefugnis für die Klägerin für das von ihr angestrengte Klageverfahren.

2. Die Klage ist auch begründet.

Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. August 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin besitzt daher einen Anspruch auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung.

Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Beklagte ist bei der Erteilung der Baugenehmigung vom Vorliegen eines Sonderbaus nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO ausgegangen (vgl. hierzu für Asylbewerberunterkünfte Dirnberger in Simon/Busse/Dirnberger, BayBO, Stand Mai 2017, Art. 2 Rn. 455). Bei einem Sonderbau ergibt sich der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde aus Art. 60 BayBO.

Die Klägerin kann die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ein Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung bzw. eines Vorbescheides steht einem Nachbar nicht schon dann zu, wenn der Bauvorbescheid bzw. die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr müssen durch den Rechtsverstoß zugleich nachbarliche Rechte verletzt werden. Das ist dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, ihr mithin drittschützende Wirkung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris).

Für einen Erfolg der Klage genügt es daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75 – BVerwGE 52, 122 ff.). Demnach beschränkt sich der verwaltungsgerichtliche Prüfungsumfang auf die Frage, ob die Klägerin in nachbarschützenden Rechten verletzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – NVwZ 1994, 686; OVG RHPf, B.v. 8.2.2012 – 8 B 1001/12. OVG – BauR 2012, 931 f.).

3. Durch die streitgegenständliche Baugenehmigung wird die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, da diese hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen zu unbestimmt ist und daher eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist, wenn das Bauvorhaben des Beigeladenen wie genehmigt umgesetzt wird.

Hinsichtlich der Verletzung in eigenen Rechten der Klägerin bedarf es vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob das vom Beigeladenen beabsichtigte Bauvorhaben sich innerhalb eines faktischen allgemeinen Wohngebietes gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO befindet oder ob die maßgebliche nähere Umgebung einer bloßen Gemengelage mit einem nicht der Typisierung der BauNVO entsprechendem Nebeneinander von Wohnnutzung und westlich an die Grundstücke von Klägerin und Beigeladenem angrenzender Eisenbahnnutzung entspricht.

Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung im unbeplanten Innenbereich einem Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 2, §§ 2 ff. BauNVO, so hat der mit seinem Grundstück im selben Baugebiet gelegene Nachbar einen Schutzanspruch auf Wahrung der Gebietsart, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 – 4 B 51/96 – NVwZ-RR 1997, 463). Gemäß § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem jeweiligen Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre. Bei der Bestimmung der „näheren Umgebung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann. Als nähere Umgebung ist der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann, und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch zumindest beeinflusst.

Hingegen bleibt bei Annahme einer bloßen Gemengelage bereits begrifflich kein Raum für einen der Klägerin Drittschutz vermittelnden Gebietserhaltungs- bzw. Gebietsprägungserhaltungsanspruch.

Es bedarf aber auch keiner Entscheidung darüber, ob es sich bei der näheren Umgebung vorliegend um ein faktisches allgemeines Wohngebiet, wie von der Klägerin vorgetragen, handelt. In einem solchen wäre die vom Beigeladenen beabsichtigte zentrale Nutzung als Asylbewerberunterkunft allgemein zulässig. Eine Nutzung zur Unterbringung von Asylbewerbern ist, selbst wenn sie nicht als Wohnnutzung eingestuft werden sollte, in einem allgemeinen Wohngebiet als Anlage für soziale Zwecke gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO regelmäßig zulässig (vgl. BVerwG, B.v. 4.6.1997 – 4 C 2/96 – NVwZ 1998, 173). Eine Asylbewerberunterkunft ist somit auch in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich mit der umgebenden Wohnbebauung verträglich.

4. Ungeachtet der Einstufung der näheren Umgebung als Gemengelage bzw. als faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO ist die streitgegenständliche Baugenehmigung in nachbarrechtlicher Hinsicht zu unbestimmt und verstößt daher gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme.

a) Nach Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein; eine hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmte Baugenehmigung, in deren Folge die Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Vorhabens nicht auszuschließen ist, begründet regelmäßig ein nachbarliches Abwehrrecht (vgl. OVG NRW, U.v. 15.5.2013 – 2 A 3010/11 – juris; OVG RhPf, B.v. 26.9.2013 – 8 A 10587/13.OVG – juris). In nachbarrechtlicher Hinsicht verlangt das Bestimmtheitsgebot, dass der Baugenehmigung und den mit ihr genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen ist, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Hinsichtlich des von dem Vorhaben ausgehenden und von der Klägerin gerügten Lärmgeschehens ist erforderlich, dass mit der Baugenehmigung durch hinreichend konkrete Festlegungen sichergestellt ist, dass durch die genehmigte Nutzung keine unzumutbaren Lärmbelästigungen auf das klägerische Grundstück ausgehen.

Die Baugenehmigungsbehörde ist demnach verpflichtet sicherzustellen, dass betroffene Nachbarn vor unzumutbaren Immissionen ausreichend geschützt werden. Erforderlichenfalls ist dies durch Auflagen sicherzustellen, auf die der Nachbar einen Anspruch besitzt (BayVGH, U.v.16.11.2006 – 26 B 03.2486 – juris). Diesem Anspruch kann eine Baugenehmigung nur gerecht werden, wenn sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit einerseits der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen zweifelsfrei feststellen kann und andererseits für Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit deutlich wird.

Eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss aus der Baugenehmigung selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – ersichtlich sein, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts von Bauvorbescheid und Baugenehmigung herangezogen werden können (OVG NRW, U.v. 25.8.2011 – 2 A 38/10 –, NVwZ – RR 2012, 132). Wenn der Bauvorbescheid bzw. die nachfolgende Baugenehmigung und die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen so unbestimmt sind, dass bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist, so sind Bauvorbescheid und Baugenehmigung als nachbarrechtswidrig aufzuheben (vgl. OVG RhPf, U.v. 2.5.2013 – 1 A 11021/12.OVG –, NVwZ – RR 2013, 794). Verbleiben Abgrenzungsunschärfen im Hinblick auf die Reichweite und die Art der zugelassenen Nutzung, ist im Zweifel ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2015 – 9 CS 15.1633 –, juris).

b) An dieser Stelle ist zwischen der Nutzung als bloße Asylbewerberunterkunft und der beabsichtigten Nutzung als Sozialraum für die „Jugendsozialarbeit“ zu differenzieren.

Bezüglich der beabsichtigten Nutzung als Asylbewerberunterkunft mit bis zu 68 Asylbewerbern (30 Räume) sind die streitgegenständliche Baugenehmigung und die mit ihr genehmigten Bauvorlagen hinreichend bestimmt und nicht geeignet, eine Verletzung von drittschützenden Rechten der Klägerin zu begründen. Zwar fehlt auch hier eine entsprechend mit Genehmigungsvermerk der Beklagten versehene Betriebsbeschreibung. Einer solchen bedarf es jedoch nach Auffassung der Kammer für die insoweit beabsichtigte Nutzung als bloße Asylbewerberunterkunft nicht, weil die geplante Nutzung nach dem vorliegenden Bauantrag und den eingereichten Bauvorlagen der typischen Nutzung einer Asylbewerberunterkunft entspricht (vgl. BayVGH, B.v. 28.8.2017 – 9 ZB 14.1283 – juris Rn. 6 für ein Feuerwehrgerätehaus). Mit der zum Baugesuch beigefügten Erklärung des Beigeladenen vom 10. Februar 2016 und den mit Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen ist für die Klägerin insoweit hinreichend abschätzbar, mit welchen Folgen sie aufgrund der beabsichtigten künftigen Nutzung als Asylbewerberunterkunft zu rechnen hat. Da das grundstücksbezogene Baurecht darüber hinaus keinen Raum für einen irgendwie gearteten Milieuschutz gibt, entspricht die Baugenehmigung für die Nutzungsart „Asylbewerberunterkunft“ der inhaltlichen Bestimmtheit. Dies gilt auch im Hinblick auf eine Nutzung der sich im Erdgeschoss und Untergeschoss befindlichen größeren Räume (82 bzw. 55 qm), wenn sich diese im Umfang der ursprünglichen Nutzungs- bzw. Betriebsbeschreibung vom 10. Februar 2016 halten würde. In dieser ist ausgeführt, dass in den Räumen Gespräche mit den Bewohnern (Asylbewerbern) stattfinden sollen, um diese zu unterstützen. In den geplanten Büros würden Verwaltungstätigkeiten sowie persönliche Beratungsgespräche durchgeführt. Bei einer Nutzung in diesem beschränkten Umfang der sich im EG und UG befindlichen großen Räume würde es sich noch um eine typischerweise mit der genehmigten Nutzung als Asylbewerberunterkunft verbundene Nutzung handeln, die hinsichtlich der hiermit verbundenen nachbarlichen Folgen rechtlich unbedenklich wäre. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass insoweit keine Nutzungsöffnung für Externe stattfinden würde und sich der Benutzerkreis auf die Bewohner des Hauses und das angestellte Betreuungspersonal beschränken würde. Auch wäre mit einer solchen beschränkten Nutzung voraussichtlich keine Inanspruchnahme der Räumlichkeiten zur Nachtzeit verbunden.

c) Anders verhält sich dies jedoch mit der beabsichtigten weitergehenden Nutzung der großen Räume im EG und UG für die Nutzungsart „Jugendtreff – Jugendbegegnungshaus“. Hierbei handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine zur geplanten Nutzung als Asylbewerberunterkunft hinzutretende gesonderte spezifische Nutzungsart, da diesbezüglich insbesondere nach den Stellungnahmen des Amtes für Kinder, Jugend und Familie vom 17. März 2016 bzw. 9. Mai 2016 eine Nutzung der Einrichtung auch durch externe Personen in beträchtlichem Umfang angestrebt ist. Die vom Amt für Kinder, Jugend und Familie beabsichtigte zusätzliche Nutzung des Bauvorhabens wird im Genehmigungsbescheid in der Vorbemerkung Ziffer I Nr.2 („Sozialdienst für Jugendsozialarbeit“), den Hinweisen (Ziffer IV.A.3 „Jugendbegegnungsstätte“) und im Eingabeplan („Räume für Jugendsozialarbeit“) jedenfalls teilweise aufgenommen. In welchem konkreten Umfang die Vorstellungen des Amts für Kinder, Jugend und Familie jedoch mit dem Bescheid vom 11. August 2016 genehmigt werden sollten, lässt dieser völlig offen.

Zur beabsichtigten Nutzung ist ausgeführt, dass eine tägliche Öffnung von 16.00 Uhr bis 21.00 Uhr auch an Wochenenden beabsichtigt ist und darüber hinaus Veranstaltungen von mit bis zu 150 Besuchern, die im Einzelfall auch bis 23.00 Uhr dauern können, angedacht seien. Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 hat das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Beklagten weiter ausgeführt, dass in den Räumlichkeiten im EG und UG maximal acht Abendveranstaltungen im Jahr geplant seien, für die jedoch noch kein Nutzungskonzept vorliege. In dem zum Gegenstand der Baugenehmigung erklärten Eingabeplan sind die südlich an das Gebäude der Klägerin unmittelbar angrenzenden größeren Räume im Umfang von insgesamt 137 qm als Räume für die „Jugendsozialarbeit“ mit flexibler Raumeinteilung erklärt. Auch insoweit bleibt in den genehmigten Plänen die konkrete Nutzung der jeweiligen Räume offen.

d) Im vorliegenden Fall ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten der Klägerin hinsichtlich der Lärmbelastung durch die beabsichtigte Nutzung als Räume für die Jugendsozialarbeit nicht auszuschließen, denn durch die streitgegenständliche, mit der Klage angegriffene Baugenehmigung wird nicht hinreichend sichergestellt, dass die Klägerin als betroffene Nachbarin vor unzumutbaren Immissionen ausreichend geschützt wird. Insbesondere finden sich in der Baugenehmigung selbst keine entsprechenden Regelungen zur Vorsorge gegen das Entstehen entsprechender Immissionsbelastungen. Auch finden sich keine vollziehbaren Auflagen mit entsprechendem Inhalt.

Zwar könnte das Bestimmtheitsgebot insofern gewahrt werden, als eine hinreichende Betriebs- und Nutzungsbeschreibung von der zuständigen Bauordnungsbehörde zum Gegenstand der Baugenehmigung selbst oder ihrer Nebenbestimmungen gemacht wird (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 22; B.v. 17.6.2016 – 15 ZB 15.644 – juris Rn. 6). Zwar findet sich in den Hinweisen (Ziffer IV der Baugenehmigung) unter Allgemeines (A.), dass entsprechend der Antragsunterlagen in der Jugendbegegnungsstätte maximal acht Abendveranstaltungen (Veranstaltungen bis 23.00 Uhr) im Jahr geplant sind, dass keine kommerziellen Veranstaltungen stattfinden sollen und dass die Räumlichkeiten nicht im Sinne einer Vergnügungsstätte genutzt werden (Nr. 3.).

Dieser bloße Hinweis stellt keine vollziehbare Nebenbestimmung zur Baugenehmigung im Sinne von Art. 36 BayVwVfG dar, da er selbst keinen Regelungscharakter aufweist (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: Mai 2017, Art. 68 Rn. 422). Der der streitgegenständlichen Baugenehmigung beigefügte Hinweis wiederholt vom Wortlaut her die Stellungnahme des Amts für Kinder, Jugend und Familie vom 9. Mai 2016. Auch diesbezüglich fehlt es am erforderlichen Regelungscharakter und mangelt es an einem Verweis auf eine Nutzungs- oder Betriebsbeschreibung für die Räume der geplanten Jugendsozialarbeit. Ungeachtet der offensichtlich ins Auge gefassten zusätzlichen Nutzung der beiden größeren Räume im EG bzw. UG für die Jugendsozialarbeit und einer angedachten zumindest temporären Nutzung für eine größere Zahl von Veranstaltungen auch zur Nachtzeit nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) bzw. der Richtlinie des LAI zur Beurteilung der von Freizeitanlagen verursachten Geräusche (Freizeitlärm-Richtlinie) hat die Beklagte es versäumt, Regelungen hinsichtlich des Schutzes der Nachbarn vor unzumutbaren Immissionen zu treffen. Gerade die geplante Zahl von Veranstaltungen, deren Dauer bis in die Stunden der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) bzw. in den Ruhezeiten nach der Freizeitlärm-Richtlinie (20.00 Uhr bis 22.00), der für Externe geöffnete Nutzerkreis und eine Besucherzahl von zeitweise bis zu 150 Personen hätte es für die Beklagte nahe legen müssen, durch die Aufnahme von Nebenbestimmungen hinreichend Vorsorge bezüglich der im Norden angrenzenden Wohnnutzung der Klägerin zu treffen. Dies gilt umso mehr, als sich die in Aussicht genommenen Räume im EG bzw. UG an der unmittelbar dem Wohngebäude der Klägerin zugewandten Seite befinden.

Der von der Beklagten vorgelegten Bauakte ist zu entnehmen, dass bezüglich der mit Stellungnahmen vom 17. März 2016 bzw. 9. Mai 2016 gegenüber der ursprünglichen Nutzungsplanung erweiterten Nutzung als Jugendtreff bzw. Jugendbegegnungsstätte keine immissionsschutzfachliche Beurteilung (mehr) stattgefunden hat. Es liegt lediglich eine Stellungnahme des zuständigen Umweltamtes/Immissionsschutz vom 3. Februar 2016 vor, wonach gegen das Bauvorhaben keine Einwände bestünden. Diese fachliche Einschätzung bezog sich aber offensichtlich auf die ursprüngliche Betriebskonzeption als Asylbewerberheim mit Sozialdiensträumen, wie sie in der nachfolgenden Betriebsbeschreibung vom 10. Februar 2016 vom Beigeladenen konkretisiert wurde. Eine fachtechnische Würdigung der nachfolgend insbesondere mit Stellungnahmen des Amtes für Kinder, Jugend und Familie vom 17. März 2016 bzw. 9. Mai 2016 beabsichtigten Nutzungserweiterung um einen „Jugendtreff – Jugendbegegnungsstätte“ hat, soweit ersichtlich, vor Erlass der Baugenehmigung nicht mehr stattgefunden.

e) Für die Bewältigung der zutage getretenen Konfliktlage zwischen der Wohnnutzung der Klägerin einerseits und der beabsichtigten teilweisen Nutzung als „Jugendtreff – Jugendbegegnungsstätte“ andererseits ist der in die Baugenehmigung aufgenommene Hinweis ohne verbindlichen Regelungscharakter völlig unzureichend.

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sich die beabsichtigte Nutzung der großen Räume im EG bzw. UG als Jugendtreff bzw. Jugendbegegnungsstätte noch innerhalb der beantragten und genehmigten Nutzungsänderung für einen Sozialdienst bewege. Der im Baugenehmigungsbescheid gewählte Vorhabenszweck rekurriert auf die ursprünglich vorgelegenen Pläne, wie sie Gegenstand der Bau- und Betriebsbeschreibung vom 10. Februar 2016 waren. Mit den im Verfahren später erfolgten Erweiterungen der Nutzungskonzeption um einen Jugendtreff/eine Jugendbegegnungsstätte und der damit verbundenen Erweiterung des Benutzerkreises auf externe Personen und die Durchführung von Veranstaltungen auch in der Nachtzeit nach TA Lärm bzw. der Freizeitlärm-Richtlinie handelt es sich um eine von der ursprünglichen Betriebskonzeption (10.2.2016) abweichende neue Nutzungsqualität, die im Hinblick auf die unmittelbar angrenzende Wohnnutzung der Klägerin einer entsprechenden Regelung bedurft hätte, um unzumutbare Lärmimmissionen auszuschließen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die geplante Zahl der Nutzer (bis zu 150) und die im Genehmigungsbescheid letztlich offen gebliebene Zahl der geplanten Veranstaltungen und deren Dauer. Im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzungserweiterung auch auf externes Publikum wird auch die Stellplatzfrage in anderer Qualität berührt bzw. neu aufgeworfen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Zufahrt unmittelbar zwischen den Gebäuden von Klägerin und Beigeladenem vorgesehen ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass auch eine Jugendbegegnungsstätte isoliert betrachtet eine Anlage für soziale Zwecke darstellt, die auch in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB allgemein zulässig sein kann. Ungeachtet dessen bedarf es jedoch stets einer Einzelfallbetrachtung anhand der gesetzlichen Bestimmung des § 15 Abs. 1 BauNVO, ob das genehmigte Bauvorhaben nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt bzw. zumindest verstoßen kann. Um einen derartigen Verstoß sicher auszuschließen, bedarf es gegebenenfalls der Festsetzung erforderlich werdender vollziehbarer Nebenbestimmungen (Art. 36 BayVwVfG). In diesem Punkt ist der mit der Klage angegriffene Bescheid der Beklagten defizitär.

f) Nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch fehlende inhaltliche Bestimmtheit des Bescheids auszuschließen, ist auch der von der Beklagten erfolgte Hinweis auf die Bestimmung in Nr. 7.2 der TA Lärm, wonach Lärmwertüberschreitungen wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres unbeachtlich und hinzunehmen sind (Seltene Ereignisse). Zum einen bestehen bereits erhebliche Bedenken an der Anwendbarkeit der TA Lärm im vorliegenden Fall. Nach Nr. 1.b, h TA Lärm ist diese auf nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen bzw. Anlagen für soziale Zwecke bereits nicht anwendbar. Sie erfasst auch nur Geräusche, die durch technische Anlagen hervorgerufen werden (Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TA Lärm Nr. 1 Rn. 23). Darüber hinaus bedürfte es insoweit voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb der jeweiligen Anlage. Dies setzt aber zunächst ein irgendwie geartetes, festgeschriebenes Nutzungskonzept für die Einrichtung selbst voraus, auf dessen Grundlage dann beurteilt werden kann, ob es sich um voraussehbare Besonderheiten handelt, die eine Einhaltung der grundsätzlich geltenden Lärmrichtwerte im Einzelfall ausschließt. An dieser grundsätzlichen Betriebskonzeption, die eine Einhaltung geltender Lärmrichtwerte grundsätzlich garantiert, fehlt es vorliegend bereits. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Freizeitlärm-Richtlinie bezüglich der dort eröffneten Sonderfallbeurteilung bei seltenen Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz (Nr. 4.4).

4. Zusammenfassend erweist sich die Baugenehmigung wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit des genehmigten Nutzungsumfanges und der daraus resultierenden fehlenden Möglichkeit einer Überprüfung und Beurteilung möglicher unzumutbarer Auswirkungen auf die Klägerin als rechtswidrig. Wie aufgezeigt, lässt sich dieser Bestimmtheitsmangel auch nicht im Wege der Auslegung der Baugenehmigung beheben.

Auf die Frage, ob das Vorhaben gegen weitere drittschützende Vorschriften verstößt, kommt es für die Entscheidung nicht mehr an. Dies gilt insbesondere für den von der Klägerin erfolgten Hinweis auf einen bestehenden eisenbahnrechtlichen Planvorbehalt. Dies bedarf keiner vertiefenden Betrachtung, da selbst bei Bestehen eines solchen, der Umstand nicht geeignet wäre, der Klägerin Drittschutz zu vermitteln.

5. Nachdem die Baugenehmigung keine ausreichenden Vorkehrungen gegen eine Lärmbetroffenheit der Klägerin im Rahmen der beabsichtigten Nutzung jedenfalls für Zwecke der Jugendsozialarbeit trifft, kann die Verletzung des Rücksichtnahmegebots der Klägerin gegenüber nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 11. August 2016 war daher antragsgemäß aufzuheben. Eine bestandserhaltende Teilung der Baugenehmigung hinsichtlich des Gegenstandes der Genehmigung als bloße Asylbewerberunterkunft war dem Gericht verwehrt, da es sich um einen einheitlichen Antragsgegenstand der Nutzungsänderung in eine Asylbewerberunterkunft mit angeschlossener Nutzung zweier Räume im EG und UG für einen Sozialdienst bzw. für Zwecke der Jugendsozialarbeit handelt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nachdem der Beigeladene sich ohne Antragstellung keinem Prozesskostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Okt. 2017 - Au 5 K 16.1303

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Okt. 2017 - Au 5 K 16.1303

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Okt. 2017 - Au 5 K 16.1303 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 10 Allgemeine Grundsätze


(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 61


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Baugesetzbuch - BBauG | § 38 Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen


Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugä

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Okt. 2017 - Au 5 K 16.1303 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Okt. 2017 - Au 5 K 16.1303 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2016 - 15 ZB 15.644

bei uns veröffentlicht am 17.06.2016

Tenor I. Die Berufung wird zugelassen. II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf10.000,- € festgesetzt. Gründe Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen,

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2017 - 15 ZB 16.398

bei uns veröffentlicht am 06.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2014 - 15 CS 14.949

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. III. Der Streitwert für

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2017 - 9 ZB 14.1283

bei uns veröffentlicht am 28.08.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2015 - 9 CS 15.1633

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

Tenor I. In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts S... vom

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 26. Sept. 2013 - 8 A 10587/13.OVG

bei uns veröffentlicht am 26.09.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. wird abgelehnt. Der Beigeladene

Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Genehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem aus den FlNr. ... und ... (Gemarkung H.) bestehenden und straßenseitig über die Mittlere E. erschlossenen Baugrundstück. Sie haben als Miteigentümerinnen nach dem Wohnungseigentumsgesetz des südlich benachbarten Grundstücks FlNr. ... (Gemarkung H.) am 24. März 2014 gegen die ihnen nicht zugestellte Baugenehmigung vom 10. Oktober 2013 in eigenem Namen Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg erhoben (Au 4 K 14.485) und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt (Au 4 S 14.486).

Mit je am 17. April 2014 zugestelltem Beschluss vom 15. April 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Das Vorhaben verletze keine im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden Vorschriften des Bauplanungsrechts. Da bereits ein Schmutzwasserkanal durch das Grundstück der Antragstellerinnen zu dem in der U. verlegten öffentlichen Kanal führe, werde ihnen durch die Baugenehmigung für das Nachbargrundstück kein Notleitungsrecht in entsprechender Anwendung von § 917 Abs. 1 BGB aufgezwungen. Fragen nach dem Umfang der aus der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit resultierenden Duldungspflichten seien bürgerlich-rechtlicher Natur und vor den Zivilgerichten zu klären. Die Ableitung von Regenwasser in die dafür vorhandene zweite Rohrleitung habe ein Gutachter in einer Stellungnahme vom 16. März 2014 zwar als “grenzwertig“ angesehen. Das bedeute aber, dass diese Ableitungsanlage noch als ausreichend angesehen werden könne und die Erschließung damit gesichert sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerinnen. Sie beantragen sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. April 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 10. Oktober 2013 anzuordnen sowie die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen.

Hier sei zu berücksichtigen, dass eine ordnungsgemäße Erschließung allein über das Grundstück der Antragstellerinnen erfolgen solle. Die Leitung für das Oberflächenwasser (Regenwasser) habe keine ausreichenden Sicherheitsreserven, weshalb die Gefahr von Überflutungen des tiefer gelegenen Grundstücks bestehe und Schäden auch am Eigentum der Antragstellerinnen entstehen könnten. Eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 59 BayBO gebiete, Art. 14 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab heranzuziehen. Die Baugenehmigung könne so, wie sie erteilt wurde, nicht bestehen bleiben. Im Übrigen dürfe die Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO auch ablehnen, wenn das Vorhaben gegen nicht im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstoße. Mit Beschluss vom 3. Juli 2014 hätten sämtliche Wohnungseigentümer die bisherige Prozessführung der Antragstellerinnen genehmigt und diese ermächtigt, die Rechte der Gemeinschaft im eigenen Namen geltend zu machen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nachdem der Rohbau fertiggestellt sei, sei das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entfallen. Unabhängig davon seien die Anforderungen des Art. 11 BayBO (Schutz gegen Einwirkungen durch bauliche Anlagen) nicht Gegenstand der Prüfung im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO. Die Baugenehmigung enthalte dazu auch keine Feststellungen, weshalb eine Rechtsverletzung der Antragstellerinnen ausscheide. Die von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO der Baubehörde eingeräumte Ablehnungsbefugnis diene nicht der Wahrung nachbarlicher Interessen. Den Nachbarn werde kein Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens dahingehend eingeräumt, dass die Baugenehmigung in den vom sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift erfassten Fällen abzulehnen sei. Im Übrigen sei die Entwässerung der Tiefgaragenzufahrt auf dem Baugrundstück auch ohne Inanspruchnahme des Grundstücks FlNr. ***/* möglich.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Bauakte verwiesen.

II.

Die Prüfung der statthaften (§ 146 Abs. 1 VwGO) sowie form- und fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) Beschwerde in erster Linie anhand der fristgerecht dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO) ergibt, dass die Klage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Der Senat teilt im Ergebnis die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Genehmigung keine eigenen öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte der Antragstellerinnen verletzt. Im Hinblick auf die befürchteten Schäden am Sondereigentum durch Überflutung des Grundstücks FlNr. ***/* bei Starkregen fehlt es bereits an einer entsprechenden Regelung in der Baugenehmigung; daneben wird die mögliche Beeinträchtigung eigener Rechte nicht schlüssig dargelegt (1.). § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG weist die Befugnis zur Wahrnehmung gemeinschaftsbezogener Abwehrrechte der insoweit rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu; eine gewillkürte Prozessstandschaft - die rechtsgeschäftliche Übertragung der Befugnis, fremde Rechte in eigenem Namen gerichtlich zu verfolgen - ist im Anfechtungsrechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten durch § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen (2.).

1. Der Prüfungsumfang und damit zugleich die Feststellungswirkung (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO) der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung hat sich gemäß § 59 Satz 1 BayBO im vorliegenden Fall unter anderem darauf beschränkt, ob die Erschließung des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesichert ist. Die in diesem Zusammenhang zu prüfenden Mindestanforderungen an die Sicherung ausreichender Erschließung bestimmen sich nach dem jeweils zu errichtenden Vorhaben (BVerwG, U. v. 20.8.1985 - 4 C 48/81 - ZfBR 1985, 288 = juris Rn. 15 f.). Der vom Gesetz nicht definierte bundesrechtliche (BVerwG, U. v. 3.5.1988 - 4 C 54/85 - BauR 1988, 576 = juris Rn. 23) Begriff der öffentlichen, bauplanungsrechtlichen Erschließung umfasst nach allgemeiner Auffassung die Erreichbarkeit des Baugrundstücks mit Kraftfahrzeugen über öffentliche Verkehrsanlagen, die Versorgung mit Wasser, Elektrizität und Energie (str.) sowie die Beseitigung der Abwässer und der festen Abfälle (Driehaus in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Mai 2014, § 123 Rn. 3; Vogel in Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand Februar 2014, § 123 Rn. 2; Ernst/Griwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand 1. Januar 2014, § 123 Rn. 4 b; Gloria, NVwZ 1991, 720, 721 f.). Zu der so beschriebenen bodenrechtlich-grundstücksbezogenen Erschließung zählt nicht ein allgemeiner „bauordnungsrechtlicher Umgebungsschutz“ (König in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2012, Art. 11 Rn. 6 a.E.), den beispielsweise Art. 11 BayBO in Gestalt allgemeiner sicherheitsrechtlicher Anforderungen an bauliche Anlagen zum Schutz vor Einwirkungen - auch in der Nachbarschaft des Vorhabens - zum Gegenstand hat.

Nachdem der Bauantrag der Beigeladenen am 4. Juli 2013 bei ihr eingegangen war, hat die Gemeinde im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren mit Beschluss des Gemeinderats vom 30. Juli 2013 dem Vorhaben zugestimmt und ergänzend festgestellt, dass die Zufahrt, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung (Kanalisation im Trennsystem) gesichert seien (Bl. 138/140 d. Bauakte). Auf dieser Grundlage erteilte das Landratsamt mit Datum vom 10. Oktober 2013 die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 59 BayBO. Der Bescheid weist im Text (unter 3. auf S. 3) lediglich auf die oben zitierte Stellungnahme der Gemeinde hin. Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen (Bl. 53, 62-69 d. Bauakte) enthalten keine zeichnerische Darstellung der Oberflächenwasserentsorgung des Vorhabens auf dem Baugrundstück oder über das benachbarte Grundstück FlNr. 269/1.

Daraus folgt, dass die Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks nicht in der angegriffenen Baugenehmigung geregelt worden ist. Infolgedessen geht die Anfechtung der Genehmigung mit der Begründung, von einer mangelnden Sicherung der Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks gingen Nachteile oder Gefahren für das Grundstück FlNr. ... aus, von vorneherein ins Leere (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58 = juris Rn. 3). Zwar finden sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt Erwägungen dazu, dass eine Baugenehmigung deshalb gegen das einfachgesetzliche Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte, weil die Entsorgung von Niederschlagswasser auf dem Baugrundstück nicht wie im Bebauungsplan vorgesehen gewährleistet sei oder durch einen genehmigten Erdwall zulasten der Nachbarschaft verändert werde (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2006 - 20 CS 05.3147 - juris Rn. 10-13; B.v. 11.9.2012 - 15 CS 12.634 - juris Rn. 13-15). Enthält aber - wie im vorliegenden Fall - die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Aussage dazu, dass auch die Abführung von Oberflächenwasser den Vorschriften des öffentlichen Rechts entspricht, bleibt der Nachbar in diesem Punkt auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche (vgl. § 1004 Abs. 1 BGB) beschränkt. Die Anwendung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze wird durch den Regelungsumfang der jeweils erteilten Baugenehmigung begrenzt.

Abgesehen davon haben die Antragstellerinnen auch unter Berücksichtigung ihrer - im Schriftsatz vom 10. Juli 2014 erstmalig enthaltenen - näheren Äußerungen zu möglichen Beeinträchtigungen ihres Sondereigentums nicht substanziiert aufgezeigt, dass die genehmigte Bebauung insoweit zu unzumutbaren Verhältnissen führen könnte. Wenn es wegen der vom Gutachter (vgl. baufachliche Stellungnahme vom 16.3.2014, Bl. 192-235 d. Bauakte = Bl. 16-60 der VG-Akte) als „grenzwertig“ bezeichneten Dimensionierung des Regenwasserkanals tatsächlich zu einem Rückstau des „Abwassers“ (?) in das Anwesen auf dem Grundstück FlNr. ... kommen sollte, läge die Ursache dafür vor allem in dem Zusammentreffen zweier in einem Teilabschnitt (ab „RW 2“) über denselben Regenwasserkanal abgeführten Oberflächenwasserströme, nämlich aus dem Baugrundstück und dem Unterliegergrundstück, an dem die Antragstellerinnen mitbeteiligt sind. Wie in einem solchen Fall der Nachweis der alleinigen oder überwiegenden Verursachung eines Rückstaus bis in das Haus auf dem Unterliegergrundstück durch Wasser, das vom Oberliegergrundstück herrührt, zu führen wäre, erscheint schon für sich betrachtet nicht plausibel. Die zitierte Begutachtung nimmt für ein statistisch am Standort Lindau einmal in zwei Jahren überschrittenes Regenereignis mit einer kurzzeitigen (fünfminütigen) Menge von 241 l/s einen Regenwasser-Volumenstrom von insgesamt 12,30 l/s für das Baugrundstück und einen solchen von 10,80 l/s für das Unterliegergrundstück an. Ab dem Einleitpunkt „RW 2“ werden lt. dem Gutachten insgesamt 21,2 l/s ausgewiesen. Wegen des nur geringen Gefälles zwischen dem Schacht am Einleitpunkt „RW 2“ bis zum rund 3,50 m entfernten Schacht „RW 3“ (von Schachtsohle RW 2 - 411,02 - zur Schachtsohle RW 3 - 410.95 - insgesamt 7 cm) empfiehlt die zitierte Begutachtung eine nochmalige Überprüfung, ob der ab „RW 2“ in „DN 200“ ausgeführte Kanal ausreichend dimensioniert ist. Eine Schadensprognose wird aber auch für den Bestand nicht aufgestellt, zumal für eine Leitung mit „DN 200“ bei Vollfüllung eine tatsächliche Abflussleistung von rd. 33 l/s angegeben wird. Es kommt hinzu, dass die Antragstellerinnen sich zu der am Ende des Gutachtens angesprochenen Frage, ob für das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. ... eine Rückstausicherung vorhanden ist, nicht geäußert haben. Bei diesem Sach- und Erkenntnisstand ist die zuletzt vorgetragene „naturgemäße Beeinträchtigung des Sondereigentums im Erdgeschoss (Antragstellerin 2) und im Kellergeschoss (beide Antragstellerinnen)“ durch einen Rückstau allenfalls spekulativ.

Gleiches gilt für die angenommenen Überflutungsschäden am Sondereigentum der Antragstellerinnen im Erdgeschoss und Kellergeschoss. Mit den in dem mehrfach erwähnten Gutachten enthaltenen Annahmen und Folgerungen für ein dreißigjähriges Regenereignis, das kurzzeitig nicht in einen Vorfluter (Kanal oder Gewässer) entwässert werden kann, lässt sich auch diese Befürchtung nicht schlüssig belegen. Der Gutachter schätzt die Überflutungshöhe des Baugrundstücks auf befestigten und für die Berechnung als eben unterstellten Flächen außerhalb des Gebäudes alternativ mit einem (zurückzuhaltende Regenwassermenge 6,3 Kubikmeter) oder zwei Zentimetern (zurückzuhaltende Regenwassermenge 13,6 Kubikmeter) ab. Da das Grundstück FlNr. ... im Süden lediglich mit einer - wegen eines rechtwinkligen Grenzversprungs im Westen - projizierten Länge von rd. 24 m an das insgesamt 45 m breite Baugrundstück angrenzt (vgl. Bl. 53 der Bauakte) wäre es von den angesprochenen Gesamtwassermengen selbst im Falle ihres ungehinderten Abflusses in Richtung Untere E. auch nur etwa zur Hälfte betroffen. Im Schriftsatz vom 10. Juli 2014 wird nicht ansatzweise dargestellt, wie es angesichts dessen zu einem Wassereinbruch in den Keller des Gebäudes auf FlNr. ... - und damit in das Teil- oder Sondereigentum (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 WEG) der Antragstellerinnen - kommen sollte.

2. Hinsichtlich der in der Baugenehmigung als gesichert festgestellten abwassermäßigen Erschließung haben die Antragstellerinnen keine Bedenken vorgetragen. Die vorhandene Leitung im Grundstück FlNr. ... ist zur ordnungsgemäßen Ableitung der vom Bauvorhaben herrührenden Abwässer nach den in den Akten enthaltenen Aussagen geeignet, die Baugenehmigung bewirkt damit keine Rechtsverschlechterung in Richtung auf die Duldung eines „Notleitungsrechts“ entsprechend § 917 Abs. 1 BGB (BVerwG, U. v. 26.3.1976 - 4 C 7/74 - BVerwGE 50, 282; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - BRS 60 Nr. 182 = juris Rn. 8; BayVGH, U. v. 17.11.1999 - 26 B 96.1268 - BayVBl 2000, 472; B. v. 30.4.2007 - 1 CS 06.3335 - NVwZ-RR 2008, 80 = juris Rn. 29-31).

Abgesehen davon wären die Antragstellerinnen selbst bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Grundstücks FlNr. 269/1 in diesem Zusammenhang nicht klage- und antragsbefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Bei der Abwehr von Beeinträchtigungen des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks (§ 1 Abs. 5 WEG) handelt es sich um Maßnahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 WEG). Zur Wahrnehmung entsprechender Rechte gegenüber Dritten ist gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 bis 3 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer befugt. Diese Befugnis kann im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsrechtsstreit nicht rechtsgeschäftlich dergestalt auf Dritte übertragen werden, dass diese fremde Rechte - hier der insoweit rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - in eigenem Namen geltend machen können. § 42 Abs. 2 VwGO verlangt für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage, dass der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend macht (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 42 Rn. 71). Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist im Anfechtungsrechtsstreit ausgeschlossen (BVerwG, U. v. 26.10.1995 - 3 C 27/94 - NVwZ-RR 1996, 537 = juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 16.8.2000 - 19 B 99.2247 - BayVBl 2001, 725 = juris Rn. 25; Happ, a. a. O., Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, vor § 40 Rn. 25; Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 114-115.1; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 63 Rn. 7 a; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 62 Rn. 21; Wahl/Schütz in Schoch u. a., VwGO, Stand April 2013, § 42 Abs. 2 Rn. 37; Wysk, VwGO, 2011, vor § 40 Rn. 37; vgl. auch von Albedyll in Bader u. a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 42 Rn. 62, 65, 67).

Nach alledem konnte die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. April 2014 keinen Erfolg haben.

3. Kosten: § 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG; die Festsetzung orientiert sich an Nr. 1.5 und 9.7.1 Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. wird abgelehnt.

Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

2

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt in seinem Fall nicht vor.

3

Das Verwaltungsgericht hat die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung eines Holzlagerplatzes im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, dass sich die Baugenehmigung als unbestimmt erweise und angesichts dieser Unbestimmtheit eine Verletzung solcher baurechtlichen Vorschriften nicht ausgeschlossen werden könne, die auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt seien. Weder die ursprüngliche Genehmigung vom 22. Dezember 2010 noch die Ergänzungsbaugenehmigung vom 7. November 2011 enthielten hinreichende Festlegungen über den Umfang der genehmigten Nutzung. Auch unter Heranziehung der in der Ergänzungsbaugenehmigung in Bezug genommenen Stellungnahmen der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd und der vom Beigeladenen erstellten Arbeitsbeschreibung lasse sich keine klare Festlegung hierzu entnehmen. Der Nutzungsumfang müsse aber so geregelt werden, dass keine unzumutbaren Lärmimmissionen auf das Grundstück des Nachbarn einwirkten.

4

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

5

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass sich die angefochtene Baugenehmigung als rechtsfehlerhaft erweist und hierdurch Rechte der Klägerin verletzt werden. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Holzlagerplatzes vom 22. Dezember 2010 in Gestalt der Ergänzungsbaugenehmigung vom 7. November 2011 verstößt gegen das in § 1 LVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG verankerte Bestimmtheitsgebot. Dies hat zur Folge, dass solche Nutzungen nicht auszuschließen sind, die zu einer Beeinträchtigung von Nachbarrechten führen können.

6

In seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt das Bestimmtheitsgebot, dass sich einer Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lässt, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Fehlt es in dieser Hinsicht an einer hinreichenden Bestimmtheit der Baugenehmigung und ist insoweit eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen, so steht dem betroffenen Nachbarn ein Abwehrrecht hiergegen zu (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, juris, Rn. 44; OVG RP, Urteil vom 2. Mai 2013 - 1 A 11021/12.OVG -, BauR 2013, 1425 und juris, Rn. 38; HessVGH, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 4 B 2379/11 -, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 22. April 2009 - 1 CS 09.221 -, juris, Rn. 20; Jeromin, Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, 3. Aufl. 2012, § 70 Rn. 39a).

7

Die Unbestimmtheit der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung betrifft insbesondere die von dem genehmigten Holzlager- und -verarbeitungsplatz ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen. Der Baugenehmigung kommt in diesem Zusammenhang die Aufgabe zu, durch hinreichend konkrete Festlegungen sicherzustellen, dass durch die Nutzung des genehmigten Vorhabens auf dem Grundstück der Klägerin keine unzumutbaren Lärmimmissionen entstehen. Insoweit kann sich die Klägerin auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot berufen, wie es in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO seine Ausprägung gefunden hat.

8

Was die Schutzwürdigkeit des Anwesens der Klägerin angeht, so sind hierfür die Festsetzungen im Bebauungsplan „Im Bangert, 1. Änderung“ der Ortsgemeinde Gossersweiler-Stein maßgeblich, die für den betroffenen Bereich ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO vorsehen (vgl. zur Wirksamkeit dieses Bebauungsplans: OVG RP, Urteil vom 27. Juni 2012 - 8 C 10232/12.OVG -). Hiernach wäre die Klägerin durch das Vorhaben des Beigeladenen jedenfalls dann in unzumutbarer Weise beeinträchtigt, wenn die für ein Gewerbegebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchst. b) TA-Lärm von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts nicht eingehalten würden.

9

Für die Einhaltung der genannten Immissionsrichtwerte bietet indessen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine Gewähr.

10

So kann eine entsprechende unzumutbare Beeinträchtigung durch den genehmigten Holzlagerplatz nicht bereits von vornherein ausgeschlossen werden. Dem im Zivilrechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Sohn des Beigeladenen erstellten Lärmschutzgutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. K. M. lässt sich nämlich entnehmen, dass eine Einhaltung der genannten Richtwerte auf dem Grundstück der Klägerin nur dann gewährleistet ist, wenn auf einem im nördlichen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen festgelegten Arbeitsplatz „AP1“ die Zeitdauer des Zerteilens von Holzstämmen mit einer Motorkettensäge auf etwa 30 Minuten pro Tag beschränkt wird. Werde diese Tätigkeit auf dem im südlichen Bereich des Vorhabengrundstücks gelegenen Arbeitsplatz „AP2“ verrichtet, so könne diese Tätigkeit drei bis vier Stunden am Tag erfolgen. Hiernach ist aber die Einhaltung der Immissionsrichtwerte - abgesehen von der Zahl der eingesetzten Kettensägen - davon abhängig, in welchem Bereich des Grundstücks und über welche Zeiträume hinweg ein Zerteilen der Holzstämme mit Motorkettensägen erfolgt.

11

Die angefochtene Baugenehmigung enthält keine hinreichende Konkretisierung der auf dem Grundstück zulässigen Arbeiten, mit denen eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin ausgeschlossen würde. Die ursprüngliche Baugenehmigung vom 22. Dezember 2010 sieht hierzu überhaupt keine Vorkehrungen vor. Auch die Ergänzungsbaugenehmigung vom 7. November 2011 lässt keine hinreichenden Konkretisierungen erkennen. Soweit die Baugenehmigung auf eine vom Beigeladenen vorgelegte Arbeitsbeschreibung abstellt, handelt es sich um eine allgemeine Beschreibung der im Rahmen der genehmigten Nutzung zu erwartenden Arbeitsabläufe, die jedoch keine Konkretisierung im Hinblick auf die für eine Begrenzung der Lärmbeeinträchtigung maßgeblichen Kriterien enthält. Weder wird eine zeitliche Festlegung einzelner Arbeitsschritte erkennbar, noch erfolgt eine zahlenmäßige Festschreibung der eingesetzten Geräte. Schließlich ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, wie die einzelnen Arbeitsschritte auf dem Grundstück räumlich zugeordnet werden. Auch die unter Nr. 2 der Nebenbestimmungen zur Ergänzungs-Baugenehmigung in Bezug genommenen Stellungnahmen der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 15. März 2011 sowie - richtigerweise wohl - vom 9. Oktober 2009 lassen keine hinreichend bestimmte Umschreibung von betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen erkennen, die die im Falle der Klägerin maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten.

12

Mit der Stellungnahme vom 9. Oktober 2009 ging die Struktur- und Genehmigungsdirektion offensichtlich auf die Frage ein, ob eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin durch die damalige tatsächliche Nutzung des Grundstücks vorlag. Dieser Stellungnahme lassen sich hingegen schon in zeitlicher Hinsicht keine normativen Vorgaben für die mit der Baugenehmigung zugelassene Nutzung entnehmen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Nutzungsdauer hierdurch auf zwei Stunden begrenzt wäre. Dies gilt schon deshalb, weil die Behörde auch einen Einsatz der Kettensäge über vier Stunden am Tag und sogar von acht Stunden täglich als mit den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm für Gewerbegebiete vereinbar ansieht. Zudem enthält die Stellungnahme auch keine Festschreibung hinsichtlich des möglichen Standorts der Arbeiten mit der Kettensäge. Die Stellungnahme vom 15. März 2011 erläutert das Schreiben vom 9. Oktober 2009 und kommt zu dem Schluss, dass die Immissionsrichtwerte auch einzuhalten seien, wenn sich die Betriebsbedingungen verändert haben sollten. Insoweit lässt sich dieser Stellungnahme aber gerade keine hinreichend genaue Umschreibung der auf dem Grundstück des Beigeladenen zulässigen Nutzungen entnehmen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

14

Der Streitwert bemisst sich nach den §§ 47 und 52 GKG.

Tenor

I.

In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts S... vom 21. November 2014 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung an die Beigeladene zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen und begehrt vorläufigen Rechtsschutz.

Die Beigeladene ist eine Grundstücksgesellschaft im Bereich der G.-Unternehmensgruppe, die seit mehr als 40 Jahren auf dem Grundstück FlNr. 1005 Gemarkung B. ein betriebliches Freizeitgelände im Außenbereich betreibt. Eine Baugenehmigung hierfür besteht (bislang) nicht. Das Grundstück ist umgeben von mehreren ehemaligen Baggerseen, die teilweise als Badeplätze genutzt werden.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 964/1 Gemarkung B. Das Wohngebäude des Antragstellers befindet sich - im Übrigen umgeben von landwirtschaftlichen Flächen - mit zwei weiteren Wohngebäuden und einigen weiteren Gebäuden im Außenbereich in ca. 270 m Entfernung zum oben genannten Freizeitgelände. Der Ortsrand der Ortschaft G. liegt ca. 170 m südlich dieser Gebäudeansammlung „Am F.“... Die Zufahrt zu dem betrieblichen Gelände, auf dem sich das Bauvorhaben befindet, verläuft unmittelbar südlich des Wohngebäudes des Antragstellers über einen öffentlichen Feld- und Waldweg auf FlNr. 1004 Gemarkung B.

Mit Unterlagen vom 14. März 2014 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen auf dem Grundstück FlNr. 1005 Gemarkung B. für überwiegend Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und Angehörige. Die mit Nebenbestimmungen, u. a. zum Immissionsschutz, versehene Baugenehmigung hierfür wurde vom Landratsamt S... mit Bescheid vom 21. November 2014 erteilt.

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg erhoben (Az. W 4 K 14.1363), über die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2015 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, was das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Juli 2015 abgelehnt hat. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die angefochtene Baugenehmigung hinreichend bestimmt sei und keine Nachbarrechte des Antragstellers verletze. Durch die Festlegung eines Immissionsrichtwertes an den nächstgelegenen Wohngebäuden, die sich in ca. 240 m Entfernung in einem reinen Wohngebiet befänden, sowie die Beschränkung der Betriebszeit des Kiosks auf die Tagzeit sei sichergestellt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen hervorgerufen würden. Gegenüber dem Antragsteller, der nur das Schutzniveau eines Dorfgebiets beanspruchen könne, seien keine weitergehenden Nebenbestimmungen begründet. Auch eine unzumutbare Belastung des Antragstellers durch Verkehrslärm sei nicht zu erwarten.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Die Baugenehmigung sei unbestimmt, da sich der Umfang der Anlage nicht aus dem Bescheid und den Genehmigungsunterlagen ergebe. So sei die Anzahl der Personen nicht bestimmbar, da die Mitarbeiterzahl des Unternehmens variabel sei und auch die Zahl der Angehörigen nicht eingrenzbar sei. Zudem sei die Nutzung für „überwiegend“ Mitarbeiter und Angehörige genehmigt, so dass unklar sei, ob dies zeitlich oder numerisch zu verstehen sei. Da eine zahlenmäßige Begrenzung des Nutzerkreises nicht realisierbar sei, seien auch die zu erwartenden Auswirkungen nicht absehbar. Vorliegend sei unter dem Deckmantel eines Badebetriebs eine öffentliche Gaststätte genehmigt worden. Die festgesetzten Nebenbestimmungen seien nicht ausreichend, das Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen und die Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu unterbinden. Erforderlich sei eine realistische Lärmprognose und die Berücksichtigung der privilegierten Wohnnutzung des Antragstellers im Außenbereich. Die nähere Umgebung entspreche hierbei nicht einem Dorfgebiet, sondern eher einem Wohngebiet. Die Werte des Zu- und Abfahrtsverkehrs seien willkürlich angesetzt und der Antragsteller habe aufgrund der unzureichenden Zufahrtsituation mit einer erheblichen Verschlechterung seiner Erschließung zu rechnen. Zudem seien Erschütterungen durch die Vorbeifahrt von Wohnmobilen zu der ungenehmigten Wohnwagenlandschaft auf dem Gelände nicht berücksichtigt. Eine öffentliche Gaststätte mit einer Betriebszeit von April bis September und einer Öffnungszeit bis 22:00 Uhr widerspreche dem Flächennutzungsplan, da dies nicht prägend für einen Badebetrieb sei. Das Vorhaben sei offensichtlich nicht privilegiert und unterlaufe den Schutz des Außenbereichs vor zusätzlicher Bebauung. Die Zulassung einer Wohnwagenlandschaft lasse ferner die Entstehung, Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015, die aufschiebende Wirkung der am 23. Dezember 2014 erhobenen Klage anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Baugenehmigung sei nicht unbestimmt, da sich aus den Bauunterlagen die Zahl der genehmigten Plätze ergebe. Im Hinblick auf den begrenzten Nutzerkreis und die baulichen Gegebenheiten liege keine öffentliche Gaststätte mit unbegrenzter Nutzungsmöglichkeit vor. Unzumutbare Belästigungen an dem 270 m entfernten Anwesen des Antragstellers seien nicht ersichtlich. Die Beschränkung der Öffnungszeit bis 22:00 Uhr in Abweichung zum Antrag (23:00 Uhr) sei gerade zum Schutz der Nachbarn erfolgt. Im Flächennutzungsplan sei das Grundstück des Klägers als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, so dass eine Einstufung seiner Schutzwürdigkeit entsprechend der eines Dorfgebiets zulässig sei. Bei der Beurteilung des Verkehrslärms sei ein erhöhter PKW-Verkehr an heißen Sommertagen berücksichtigt. Die Frage von Erschütterungen aufgrund einer Vorbeifahrt von Wohnmobilen stelle sich bei der von der Baugenehmigung umfassten Nutzung nicht.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit der Baugenehmigung seien die seit Jahren bestehenden und nicht veränderten baulichen Anlagen legalisiert worden. Der Zutritt zu der Badeanlage und zum genehmigten Kiosk werde von der Beigeladenen durch die Ausgabe von Berechtigungsausweisen limitiert und überwacht. Ohne diese Beschränkungen wäre der Badesee für jedermann zur Benutzung freigegeben. Das Vorhaben rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor, da die immissionsschutzrechtliche Einordnung durch die sehr hoch angesetzten Ausgangswerte, die in der Realität nie erreicht würden, auf der sicheren Seite liege. Eine Verkehrszählung der Gemeinde habe deutlich weniger Fahrbewegungen ergeben. Zudem seien hiervon noch die Fahrten des Beschwerdeführers und der Mitbewohner der Splittersiedlung „Am F.“ abzuziehen. Die angeführten Wohnwägen stünden nicht im Zusammenhang mit der Baugenehmigung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu Unrecht abgelehnt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht viel dafür, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers unter den derzeitigen Gegebenheiten erfolgreich sein wird. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt den Antragsteller voraussichtlich in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt ist.

1. Die Baugenehmigung vom 21. November 2014 ist unbestimmt.

Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, d. h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zulasten der Behörde gehen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2014, § 37 Rn. 6, 7). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2015, Art. 68 Rn. 472). Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.). Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen (Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 34). Danach ist die vorliegende Baugenehmigung in einer für den Antragsteller nachteiligen Weise unbestimmt, weil der Nutzungsumfang der genehmigten Anlage nicht erkennbar ist und die auf ihn von der genehmigten Anlage einwirkenden Immissionen nicht eindeutig absehbar sind.

a) Die Baugenehmigung ist nicht bereits wegen fehlender Bestimmtheit der Betriebszeit rechtswidrig. Nach der Nebenbestimmung Nr. 3 des angefochtenen Bescheids ist offensichtlich ein Betrieb mit Ablauf des Monats September nicht mehr zulässig. Soweit dort als Ende der Betriebszeit der „31. September“ bezeichnet wird, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die nach Art. 42 Satz 1 BayVwVfG jederzeit berichtigt werden kann.

b) Der Antragsteller bemängelt aber im Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu Recht die fehlende Bestimmtheit des nutzungsberechtigten Personenkreises für die insgesamt von der Baugenehmigung umfasste Anlage.

aa) Die Baugenehmigung ist nicht unbestimmt, soweit sie sich auf den Gaststättenbetrieb (Kiosk mit Pavillion/Gastraum, Ausschank und Freiterrasse) bezieht. Denn die Zahl der hierfür genehmigten Gastplätze und das Betriebskonzept, die dieser Beurteilung zugrunde zu legen sind, ergeben sich eindeutig aus der Baubeschreibung nach § 9 Satz 1 BauVorlV (Bl. 13 der Behördenakte), die gemäß Nr. I des Bescheids vom 21. November 2011 ausdrücklich zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht wurde (vgl. Schwarzer/König, a. a. O., Art. 68 Rn. 34). Danach wurden insgesamt 36 Gastplätze genehmigt.

Maßgeblich für den Rechtsschutz des Antragstellers ist, dass er feststellen kann, ob und mit welchem Umfang er von der Baugenehmigung betroffen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 6). Der Antragsteller muss erkennen können, mit welchen Immissionen er zu rechnen hat und ob er gegebenenfalls schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist. Dies beurteilt sich im vorliegenden Fall hinsichtlich des Gaststättenbetriebs aber nach der genehmigten Zahl der Gastplätze sowie dem durch das Bauvorhaben bedingten Verkehr und nicht nach der Art des nutzungsberechtigten Personenkreises. Für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung ist grundsätzlich unerheblich, ob die Gäste Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und deren Angehörige oder Firmenkunden oder gar außenstehende Dritte sind. Es kann insoweit dahinstehen, ob der nutzungsberechtigte Personenkreis bereits deswegen zu unbestimmt ist, weil die in der angefochtenen Baugenehmigung insoweit enthaltene Einschränkung „überwiegend für Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und deren Angehörigen“ - wie der Antragsteller vorträgt - nicht eingrenzbar und zudem unklar sei, ob es sich um eine zeitliche oder numerische Begrenzung handeln soll.

bb) Die Baugenehmigung lässt jedoch die Zahl der Personen nicht erkennen, die die insgesamt genehmigte Anlage mit ihren - neben dem Gaststättenbetrieb - weiteren Teilen, insbesondere den Umkleide- und Sanitärräumen, nutzen. Insoweit sind die den Antragsteller betreffenden Immissionen nicht abschließend feststellbar.

Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist die genehmigte Planung und das mitgenehmigte Betriebskonzept (vgl. BayVGH, B. v. 2.3.2015 - 9 ZB 12.1377 - juris Rn. 7). Nach dem Bauantrag, den genehmigten Plänen und der Baugenehmigung vom 21. November 2014 umfasst die genehmigte bauliche Anlage einen Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon/Gastraum mit Ausschank sowie Umkleide- und Sanitärräume. Die von der Beigeladenen betriebene - (bislang) ungenehmigte - betriebliche Freizeitanlage „Badesee“ in ihrer Gesamtheit, auf deren Gelände die genehmigte bauliche Anlage liegt, und ein eventueller (selbstständiger oder unselbstständiger) Wohnwagenabstellplatz auf diesem Gelände werden dagegen von der Baugenehmigung nicht ausdrücklich umfasst. Angesichts dieser Umstände und im Hinblick darauf, dass die Angaben zum Bauvorhaben mit der objektiv möglichen Nutzung vereinbar sein müssen (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 29 Rn. 21), erscheint aber äußerst zweifelhaft, ob insbesondere die Sanitärräume, die in ihrer Ausstattung über das Vorhandensein von Toiletten hinausgehen und zusätzlich auch Duschen vorsehen, sowie der Umkleideraum allein dem Gaststättenbetrieb zugerechnet werden können. Ihrer Funktion und Zwecksetzung nach (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.1991 - 4 C 17/88 - juris Rn. 14 und U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/89 - BVerwGE 90, 140 = juris Rn. 15) dürften sie vielmehr wesentlicher Teil der betrieblichen Freizeitanlage der Beigeladenen sein. Denn es spricht viel dafür, dass die Duschen und der Umkleideraum im Hinblick auf die örtliche Lage an dem Badesee und im Zusammenhang mit dem dort befindlichen betrieblichen Freizeitgelände für die (wohl ausschließliche) Nutzung durch die sich dort aufhaltenden Bade- und Erholungsgäste vorgesehen sein dürften. Insoweit ist der Nutzungsumfang der betrieblichen Freizeitanlage aber im Hinblick auf die Zahl und den Umfang der Bade- oder Erholungsgäste, die die genannten Einrichtungen nutzen, weder aus dem Bauantrag noch aus der Baubeschreibung (Bl. 13 der Behördenakte) oder der Betriebsbeschreibung (Bl. 17 der Behördenakte) ersichtlich. Die Beigeladene führt zwar aus, dass der Zugang zur Anlage beschränkt ist und überwacht wird, die Angaben hierzu oder derartige Einschränkungen sind aber nicht Teil der Bauunterlagen und lassen auch keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Nutzungsumfang, insbesondere die Zahl der maximal pro Tag auf dem Gelände zugelassenen Personenzahl, zu. Unerheblich ist daher, ob die Umkleide- und Sanitärräume - wofür wohl einiges spricht - auch von Nutzern der Wohnmobil- und Wohnwagenabstellplätze, deren Nutzungsumfang ebenfalls nicht angegeben ist, genutzt werden oder ob es sich insoweit um einen abtrennbaren, selbstständigen Teil der Freizeitanlage handelt. Aufgrund der baulichen Konzeption erscheint eine Teilung der Anlage - in einen reinen Gaststättenbetrieb mit den angeführten 36 Gastplätzen und in einen Teil „Nebenanlage der betrieblichen Freizeitanlage“ mit Umkleide- und Sanitärräumen - nicht möglich. Der Umkleideraum steht in einem baulich untrennbaren Zusammenhang mit dem Kioskgebäude und kann daher nicht isoliert für die - insgesamt wohl nicht von der Genehmigung erfasste - betriebliche Freizeitanlage gesehen werden. Dass eine derartige Teilung nicht ohne Weiteres möglich ist, zeigt auch der vom Beklagten im Rahmen der Verkehrslärmbeurteilung zugrunde gelegte Ansatz an Verkehrsaufkommen, der deutlich über die für die genehmigte Anlage erforderlichen sieben Stellplätze und die zugrundeliegende Gästezahl hinausreicht. Nachvollziehbare oder festgesetzte Angaben zu der zu erwartenden oder zugelassenen Besucherzahl der betrieblichen Freizeitanlage insgesamt, liegen der Beurteilung aber nicht zugrunde, so dass deren Grundlage offen ist. Auch wenn insoweit singuläre Ereignisse, wie z. B. das zweijährlich stattfindende Betriebsfest der Beigeladenen, nicht relevant sein dürften und die von der Gemeinde im Rahmen einer Verkehrszählung auf dem Weg FlNr. 3890/41 Gemarkung G. erfassten Daten vermuten lassen, dass die von der Beigeladenen betriebene Freizeitanlage keine unzumutbaren Lärmimmissionen oder derart chaotische Verkehrsverhältnisse erwarten lassen, dass die entstehende Gesamtbelastung unzumutbar ist, fehlt es jedenfalls an einer festgesetzten und überprüfbaren Angabe der Nutzerzahl der genehmigten Anlage in ihrer Gesamtheit, d. h. einschließlich der Zahl der Personen, die voraussichtlich die Umkleide- und Sanitärräume nutzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, sie an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts W. vom 5. November 2012 zum Neubau eines Feuerwehrgerätehauses auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung K. Er ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. … und … derselben Gemarkung. Sein Wohnhaus auf dem erstgenannten Grundstück befindet sich in ca. 35 m Entfernung zum geplanten Feuerwehrgerätehaus auf der gegenüberliegenden Straßenseite.

Die gegen die Baugenehmigung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die inhaltlich hinreichend bestimmte Baugenehmigung den Festsetzungen des wirksamen qualifizierten Bebauungsplans „K.“ i.d.F. der 4. Änderung nicht widerspricht, die Erschließung gesichert ist und auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Entgegen dem Zulassungsvorbringen fehlt es nicht an der hinreichenden Bestimmtheit der angefochtenen Baugenehmigung (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Soweit der Kläger die Unbestimmtheit der Nebenbestimmungen Nr. 780.4, 780.5 und 780.6 rügt, weil „sie den drittbetroffenen Nachbarn vorspiegeln, diese würden generell, ohne Ausnahme, Geltung erfahren, was jedoch nicht der Fall ist“, vermengt er damit Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen für diese Nebenbestimmungen mit Bestimmtheitsanforderungen. Im Zulassungsvorbringen selbst wird hierzu eingeräumt, mit der gerügten Unbestimmtheit der Nebenbestimmungen „sei die Konsequenz verbunden, dass die von dem genehmigten Vorhaben ausgehenden Lärmbelastungen, die mit den Auflagen reduziert werden sollen, nicht bzw. nicht mit der richtigen Bedeutung im Rahmen des Gebots der Konfliktbewältigung Beachtung gefunden haben“.

Eine Betriebsbeschreibung hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht nicht als erforderlich angesehen, weil die geplante Nutzung nach dem vorliegenden Bauantrag und den eingereichten Bauvorlagen der typischen Nutzung eines Feuerwehrgerätehauses entspricht. Hierzu gehört entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht ohne ausdrücklichen Antrag dessen Nutzung als Vereinsheim für den Feuerwehrverein. Ein Feuerwehrgerätehaus dient allein der Nutzung durch die Freiwillige Feuerwehr als öffentlicher Einrichtung einer Gemeinde zur Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayFwG, § 1 Nr. 1 AVBayFwG). Demgegenüber werden lediglich die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren nach Art. 5 Abs. 1 BayFwG in der Regel von (bürgerlich-rechtlichen) Feuerwehrvereinen gestellt. Dadurch wird zwar sichergestellt, dass die Feuerwehrvereine als Organisationsform des Personals der Freiwilligen Feuerwehren die personellen Träger der Freiwilligen Feuerwehren sind und bleiben. Dies ändert allerdings nichts an der klaren rechtssystematischen Trennung zwischen der Freiwilligen Feuerwehr als gemeindlicher (Sicherheits-)Einrichtung und dem bürgerlich-rechtlichen Feuerwehrverein, von der das Bayerische Feuerwehrgesetz ausgeht (vgl. Forster/Pemler/Remmele, BayFwG, Stand: Januar 2016, Art. 5 Rn. 8).

Aus dem Urteil des Senats vom 16. Januar 2014 (Az. 9 B 10.2528) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Vielmehr hat der Senat seine Einschätzung, die Nutzung des dort streitgegenständlichen Feuerwehrgerätehauses habe – über die Nutzung als öffentliche Einrichtung der Gemeinde hinaus – auch eine „Art Vereinsheimcharakter“ kumulativ auf das zugrundeliegende Nutzungskonzept und die Rechtsstellung der Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren gestützt. Auch bei der rechtlichen Zuordnung eines Feuerwehrgerätehauses als Anlage für Verwaltung im Sinne der Gebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung hat der Senat in diesem Urteil auf dessen „geplante Nutzung“ abgestellt, die nach den damaligen Bauvorlagen neben der Nutzung für Ausbildungs- und Schulungszwecke auch die Nutzung für gesellige Veranstaltungen umfasste. Demgegenüber liegt der angefochtenen Baugenehmigung kein Antrag für einen Veranstaltungsraum für Festveranstaltungen oder die Durchführung geselliger Veranstaltungen zugrunde. Wie den von der Baugenehmigung in Bezug genommenen Bauvorlagen entnommen werden kann, soll das Feuerwehrgerätehaus neben der Unterbringung des Fahrzeugbestandes und der technischen Ausrüstung der Feuerwehr sowie der persönlichen Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehrleute und der Bewältigung anfallender Verwaltungstätigkeiten lediglich Schulungs- und Ausbildungszwecken dienen.

Unabhängig davon kann der Kläger auch aus der Schallimmissionsprognose der Firma W. vom 25. April 2012 erkennen, mit welchen Immissionen er aufgrund der Baugenehmigung zu rechnen hat und ob er ggf. schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2015 – 9 CS 15.1633 – juris Rn. 22). Diese Prognose enthält Detailangaben zum geplanten Betrieb, z.B. zur Häufigkeit und Dauer des Übungsbetriebs, und ist mit den darin festgeschriebenen Beurteilungsgrundlagen Bestandteil der Baugenehmigung geworden (Nebenbestimmung Nr. 780.1 zum angefochtenen Bescheid). Mit solchen Nebenbestimmungen kann die Baugenehmigungsbehörde dafür Sorge tragen, dass eine Baugenehmigung auch in Bezug auf nachbarrechtsrelevante Auswirkungen den Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 22). Dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2011 lag demgegenüber eine Bezugnahme auf ein Lärmschutzgutachten zugrunde, in dessen Anhang drei unter verschiedenen Daten und mit teilweise abweichenden Inhalten versehene Nutzungsbeschreibungen enthalten waren (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2011 – 14 AS 11.2328 – juris Rn. 34).

b) Das Verwaltungsgericht hat die 4. Änderung des Bebauungsplans „K.“ der Beigeladenen vom 26. Juli 2012 bei seiner Inzidentprüfung als wirksam angesehen. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.

aa) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist weder die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Änderungsbebauungsplans noch des Satzungsbeschlusses des Änderungsbebauungsplans durch die Beigeladene rechtlich zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen im Zulassungsantrag nicht entgegengetreten wird, ist durch § 37 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Beigeladenen vom 1. Mai 2008 die Art der amtlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen Mitteilungen durch Niederlegung und Bekanntgabe der Niederlegung durch Anschlag an Gemeindetafeln allgemein bestimmt (vgl. Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 GO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 BekV). Voraussetzung dafür ist nur, dass die Gemeinde – wie hier – über kein eigenes Amtsblatt verfügt oder kein sonstiges regelmäßig erscheinendes Druckwerk als Ort amtlicher Bekanntmachungen bestimmt hat (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2014 – 8 ZB 12.2077 – juris Rn. 7).

Entgegen dem Zulassungsvorbringen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene den Rechtsschein gesetzt hat, mit den monatlich erscheinenden „Gemeinde Nachrichten K.“ ein solches Druckwerk zu unterhalten, das beim Bürger die Sicht nahelegen würde, es handle sich um ein Organ, das maßgeblich zu verbindlichen Veröffentlichungen auch von Rechtsnormen dient. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, weist bereits die gewählte Bezeichnung auf seinen bloßen allgemeinen Informationscharakter und nicht auf ein amtliches Veröffentlichungsorgan hin. Dies gilt insbesondere in Abgrenzung zu dem „Amts- und Nachrichtenblatt der Gemeinde K.“, das die Beigeladene nach dem Zulassungsvorbringen seit den 1980er Jahren herausgegeben und im Jahr 2007 eingestellt hat.

Auch aus den im Zulassungsvorbringen erwähnten Veröffentlichungen geht nicht hinreichend deutlich hervor, dass die „Gemeinde Nachrichten K.“ die Funktion eines Amtsblatts oder eines Druckwerks als Ort amtlicher Bekanntmachungen erfüllen sollen. Soweit sie Auszüge aus den Protokollen von Gemeinderatssitzungen enthalten, finden sich diese lediglich unter der Rubrik „Neues aus dem Gemeinderat – Die Beschlüsse des Kommunalparlaments auf den Punkt gebracht“. Eine ausdrückliche Überschrift „Amtliche Bekanntmachung“, die für eine amtliche oder amtlich anmutende Funktion der „Gemeinde Nachrichten K.“ sprechen würde (vgl. BayVGH, U.v. 17.4.2014 – 6 B 13.382 – juris Rn. 20), enthalten diese Veröffentlichungen nicht. Vielmehr erfolgen die weiteren Informationen über die Beschlussfassung des Gemeinderats über die Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen außerhalb der vorgehend erwähnten Rubrik jeweils nur unter der Überschrift „Hinweise auf die Beschlüsse oder die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses“.

Ein Rechtsschein bezüglich der Bestimmung der „Gemeinde Nachrichten K.“ als „zumindest gleichwertiges Veröffentlichungsorgan“, ergibt sich entgegen dem Zulassungsvorbringen auch aus dem Hinweis auf Seite 7 in der Weihnachtsausgabe 2008 dieses Nachrichtenblatts nicht. Nach dem Wortlaut des Hinweises „wollen wir eine Anregung aus der Bürgerversammlung vom 26. November 2008 aufgreifend unter der Rubrik „Neues aus dem Gemeinderat – Die Beschlüsse des Kommunalparlaments auf den Punkt gebracht“ die Entscheidungen des Gemeinderats zukünftig regelmäßig veröffentlichen“. Eine konkrete Aussage zu der Art der zukünftigen amtlichen Bekanntmachung von Satzungen lässt sich diesem Hinweis nicht entnehmen. Abgesehen davon ist die in der Geschäftsordnung des Gemeinderats festgelegte Art der Bekanntmachung aus Gründen der Rechtssicherheit verbindlich bis zu einer Änderung der Geschäftsordnung (vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Stand: Mai 2016, Art. 26 GO Rn. 12).

bb) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die 4. Änderung des Bebauungsplans „K.“ im Hinblick auf die zu erwartende Lärmbelastung durch das Feuerwehrgerätehaus an keinen Abwägungsfehlern (§ 1 Abs. 7 BauGB) leidet. Es hat hierzu darauf verwiesen, dass die Beigeladene die zu erwartenden Lärmbelastungen mit Hilfe der Schallimmissionsprognose der Firma W. vom 25. April 2012 in nicht zu beanstandender Art und Weise ermittelt und damit für ihre Abwägung eine zutreffende Basis gewonnen hat. Dies unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln.

Soweit im Zulassungsvorbringen das Fehlen einer Betriebsbeschreibung bzw. eines Nutzungskonzepts vor allem Hinblick auf die Abhaltung von Veranstaltungen bzw. geselligen Zusammenkünften durch den Feuerwehrverein und deren Nichtberücksichtigung in der Schallimmissionsprognose gerügt wird, hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass solche Veranstaltungen nicht notwendig von der durch die Bebauungsplanänderung zugelassenen Nutzung für ein Feuerwehrgerätehaus durch die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf „Feuerwehr“ erfasst wird. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist dies aufgrund der klaren rechtssystematischen Trennung zwischen der Freiwilligen Feuerwehr als gemeindlicher (Sicherheits-)Einrichtung und dem (bürgerlich-rechtlichen) Feuerwehrverein, von der das Bayerische Feuerwehrgesetz ausgeht, rechtlich nicht zu beanstanden.

Sowohl im Brandschutznachweis für den ursprünglichen Bauantrag vom 17. Dezember 2009 als auch für den späteren Bauantrag vom 14. August 2012 wird in den Angaben zu der Nutzung des Gebäudes/Nutzungseinheiten hinsichtlich der Nebenräume u.a. die Beschreibung Schulung bzw. Schulungsbereich verwendet, was zudem mit den Angaben in den jeweiligen Flächenberechnungen und der jeweiligen Bauzeichnung für Erdgeschoss und Obergeschoss übereinstimmt. Für die Behauptung im Zulassungsvorbringen, diese Bezeichnungen seien nur „zum Schein vorgeschoben“, fehlen jegliche Anhaltspunkte.

Die Fragen des zutreffenden Ansatzes des Schallleistungspegels für den regulären Übungsbetrieb auf der Außenfläche und die Problematik der beschleunigten Abfahrt mit Lkw-Einsatz im Nachtzeitraum brauchten nicht schon abschließend im Bebauungsplan gelöst werden, sondern durften dem nachfolgenden baurechtlichen Zulassungsverfahren vorbehalten bleiben. Ein Konflikttransfer auf die Ebene des Planvollzugs ist zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen. Ist insoweit im Zeitpunkt der Beschlussfassung – wie hier auf der Grundlage der Schallimmissionsprognose der Firma W. vom 25. April 2012 – die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, darf die Gemeinde dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – juris Rn. 14). Soweit der Kläger demgegenüber auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. März 2011 (Az. W 5 K 10.737) verweist, beziehen sich die dortigen Ausführungen auf ein Ermittlungsdefizit im früheren Baugenehmigungsverfahren.

Die Beigeladene hat die Interessen des Klägers als Eigentümer von außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücken im Hinblick auf die planbedingten Lärmauswirkungen bei ihrer Abwägung berücksichtigt, obwohl der Kläger im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung keine Einwendungen erhoben hat. Demgegenüber stellen mittelbare Auswirkungen der Planung auf den Verkehrswert eines Grundstücks, insbesondere auch eine mittelbare Grundstückswertminderung, auf die sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag beruft, keine eigenständige Abwägungsposition dar (vgl. VGH BW, U.v. 21.4.2015 – 3 S 2094/13 – juris Rn. 87 m.w.N.; OVG Lüneburg, U.v. 6.4.2017 – 12 KN 6/16 – juris Rn. 32 m.w.N.).

Entgegen dem Zulassungsvorbringen war eine Gesamtlärmbetrachtung unter Einbeziehung der vorhandenen Sport- und Freizeitangaben nicht geboten. Dies kann nach Maßgabe eines Summenpegels ausnahmsweise nur dann der Fall sein, wenn es um eine Gesamtlärmbetrachtung geht, die die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschreitet, und sei es auch nur durch Erhöhung einer „bereits insofern kritischen“ Gesamtvorbelastung (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 2 N 15.619 – juris Rn. 59 m.w.N.). Hierfür ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen unter Berücksichtigung der der Abwägung der Beigeladenen zugrundeliegenden Schallimmissionsprognose der Firma W. … … … . … vom 25. April 2012 keine Anhaltspunkte. Der bloße Hinweis auf die Vorbelastung durch die bereits vorhandenen Sport- und Freizeitanlagen reicht hierfür nicht aus.

c) Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die genehmigte Nutzung bei bescheidskonformem Betrieb dem Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO genügt, weil insbesondere die Nebenbestimmungen Nrn. 780.4, 780.5 und 780.6 der angefochtenen Baugenehmigung die in der Schallimmissionsprognose der Firma W. vom 25. April 2012 vorausgesetzten Einschränkungen des Feuerwehrbetriebs gewährleisten. Diese Beurteilung unterliegt ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln.

Ob der in der Nebenbestimmung Nr. 780.5 enthaltene Ausschluss einer beschleunigten Abfahrt mit den Feuerwehrfahrzeugen an der Ausfahrt zur Nachtzeit umsetzbar ist, bedarf hinsichtlich der Lärmbetroffenheit des Klägers keiner Klärung. Wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die oben genannte Schallimmissionsprognose (S. 14 und 18) zutreffend ausgeführt hat, wird am klägerischen Grundstück der zulässige Spitzenpegel gemäß Nr. 6.3 TA Lärm bei den seltenen nächtlichen Lkw-Einsätzen auch bei einer beschleunigten Abfahrt nicht überschritten. Dem wird im Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Davon abgesehen ist die im Zulassungsvorbringen in Bezug genommene fachtechnische Stellungnahme Immissionsschutz des Umweltschutzingenieurs des Landratsamts W. vom 29. Juni 2012, wonach „die Forderung nach einer nicht beschleunigten Abfahrt der Feuerwehrfahrzeuge zur Nachtzeit nach unserer Meinung nicht umsetzbar ist“, im Aufstellungsverfahren zur 4. Änderung des Bebauungsplans „K.“ ergangen. Wie den Verwaltungsakten entnommen werden kann, hat der Umweltschutzingenieur an dieser Einschätzung aber im Baugenehmigungsverfahren für das Feuerwehrgerätehaus nicht mehr festgehalten (vgl. Bauakte BG-2012-962, Bl. 51 ff.).

Was die Nebenbestimmung Nr. 780.6 betrifft, wonach das Martinshorn erst beim Einbiegen in die S. Straße … zum Einsatz kommen darf, wird im Zulassungsvorbringen nicht substantiiert dargelegt, dass die konkrete Situation der „D.-straße“ und der Straße „Z.“ entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts per se den Einsatz von Sondersignalen, erst recht zur Nachtzeit, notwendig macht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Feuerwehr gemäß § 35 Abs. 1 StVO nur dann unter Einsatz von Blaulicht und Martinshorn von den Vorschriften der StVO befreit ist, wenn dies zur Ausübung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend geboten ist. Zudem ist der jeweilige Fahrzeugführer an diese Regelung des § 35 Abs. 1 StVO gebunden, ohne dass es einer Regelung im angefochtenen Bescheid bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2013 – 15 ZB 11.2302 – juris Rn. 13).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen, lassen sich nach den obigen Ausführungen, soweit sie entscheidungserheblich sind, ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären.

3. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, das erhebliche Lärmbelastungen zur Tag- und zur Nachtzeit und völlig unterschiedlichen Charakters (Pkw-Verkehr, Einsatzverkehr der Feuerwehr, …) für die Nachbarn bedeutet, generell die Vorlage einer Nutzungsbeschreibung bzw. eines Betriebskonzepts voraussetzt, um – auf dessen Grundlage – die mit diesem Vorhaben verbundenen Lärmauswirkungen zutreffend ermitteln und beurteilen zu können“, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls und nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten. Soweit sie sich auf die Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses zur Nutzung durch die Freiwillige Feuerwehr als öffentlicher Einrichtung einer Gemeinde zur Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes bezieht, lässt sie sich nach obigen Ausführungen aufgrund des Gesetzeswortlauts mit der Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens in verneinendem Sinn beantworten. Soweit sie sich auf die Nutzung eines Feuerwehrgerätehauses für gesellige Veranstaltungen bezieht, ist sie hier nicht entscheidungserheblich.

Gleiches gilt für die weitere Frage, „ob im Rahmen eines Bebauungsplans (-änderungs) verfahrens, das die Festsetzung Fläche für Gemeinbedarf für Feuerwehr enthält, generell eine Nutzungsbeschreibung bzw. ein Betriebskonzept vorliegen muss, um – auf dessen Grundlage – die im Rahmen der nach § 1 Abs. 7 BauGB erforderlichen Abwägungsentscheidung die den Anwohnern zugemuteten Lärmbelastungen zutreffend ermitteln und beurteilen zu können“.

Schließlich lässt sich auch die Frage, „ob die Rechtsprechung des VGH München, die es im Interesse der Rechtssicherheit gebietet, kein Druckwerk zu unterhalten, das zwar nicht als Amtsblatt gewollt ist, aber beim Bürger die Sicht nahelegt, es handele sich um ein Organ, das maßgeblich zur verbindlichen Veröffentlichung auch von Rechtsnormen dient, nicht nur auf Amtsblätter Anwendung findet, sondern darüber hinaus auf andere regelmäßig erscheinende Druckwerke“, nach den obigen Ausführungen ebenfalls nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2011 (Az. 14 AS 11.2328) und vom 16. Januar 2014 (Az. 9 B 10.2528) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Abgesehen davon, dass im Zulassungsantrag im Ergebnis lediglich eine fehlerhafte Anwendung eines in den genannten Entscheidungen aufgestellten Rechtssatzes geltend gemacht wird, unterscheiden sich die den genannten Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte vom hier vorliegenden Fall. Diesen Entscheidungen lag zum einen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses mit Schulungsraum und Vereinsheim (Az. 14 AS 11.2328), zum anderen ein Vorbescheid für die Umnutzung eines Wohngebäudes mit Garage in ein Feuerwehrgerätehaus mit großem Schulungs- und Besprechungsraum, zwei Büroräumen und einem Lager/Archivraum sowie eine Werkstätte zugrunde (Az. 9 B 10.2528). Nach den jeweiligen Nutzungskonzepten sollte der Neubau als Schulungs- und Veranstaltungsraum für die Feuerwehr dienen sowie dem Krieger-, Gesangs- und dem Sportverein sowie der Jugend und den Landfrauen Möglichkeiten zur Zusammenkunft bieten (Az. 14 AS 11.2328) bzw. für Ausbildungs- und Schulungszwecke sowie für gesellige Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr genutzt werden (Az. 9 B 10.2528). Demgegenüber betrifft hier die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausschließlich eine Baugenehmigung für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses. Ein Antrag für einen Veranstaltungsraum für Festveranstaltungen oder die Durchführung geselliger Veranstaltungen liegt der angefochtenen Baugenehmigung hier gerade nicht zugrunde. Mangels vergleichbarer Sachverhalte ist damit eine Divergenz von vornherein ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks (FlNr. … der Gemarkung A …) gegen eine dem Beigeladenen auf dem nördlichen Nachbargrundstück (FlNr. … = Baugrundstück) genehmigte „Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses zu einem Wohn- und Geschäftshaus sowie Kellererweiterung zu einer Garage mit Autoaufzug“. Anstelle des bisherigen Mehrfamilienhauses mit drei bestehenden Wohnungen soll im Erdgeschoss eine Gewerbenutzung erfolgen, während die Bestandswohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss unter Einschluss des auszubauenden Dachgeschosses zu einer Wohnung vereinigt werden sollen. Das Baugrundstück (Hinterliegergrundstück) wird ausgehend von der südlich verlaufenden S.-…straße über einen westlich des klägerischen Grundstücks verlaufenden Privatweg (FlNr. …) erschlossen, der im Miteigentum des Klägers (zu ½) sowie zu je ¼ im Miteigentum des Beigeladenen und der Eigentümer des Grundstücks FlNr. … (ebenfalls Hinterliegergrundstück nördlich des Klägergrundstücks) steht. Für die betroffene Innenbereichslage besteht kein Bebauungsplan.

Mit Bescheid vom 25. September 2014 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung für das Vorhaben. Mit Bescheid vom 19. November 2015 ergänzte die Beklagte die Baugenehmigung wie folgt: „Für die beantragte Nutzung wird eine Ausnahme erteilt. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB können sonstige nicht störende Gewerbebetriebe in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zugelassen werden.“

Mit Urteil vom 17. Dezember 2015 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage des Klägers gegen die Baugenehmigung sowie den Ergänzungsbescheid ab. Ein sog. Gebietserhaltungsanspruch scheide aus. Aufgrund bestehender nichtwohnlicher Nutzungen in der Umgebung (Rechtsanwaltskanzlei, Gaststättenverband, Steuerberaterbüro, Arztpraxis, Osteoporosepraxis, Labor, Übungsraum für Kampfsport, Gaststätte, Lager für Import/Export, Büro, Schulgebäude) liege kein reines Wohngebiet i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 3 BauNVO vor. Gehe man von einem Mischgebiet aus - was mangels gleichwertigen Nebeneinanders von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung zu verneinen sei -, wäre das Vorhaben nach § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 4 BauNVO seiner Art nach allgemein zulässig. Ginge man von einer Gemengelage aus, wäre von vornherein kein Gebietserhaltungsanspruch denkbar. Im Falle eines faktischen allgemeinen Wohngebiets würde es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben - wenn es nicht schon als nicht störender Handwerksbetrieb allgemein gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig sein sollte - um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb handeln, der gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sei. Mangels zu prognostizierender unzumutbarer Lärmimmissionen, die die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm überschritten, liege auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers vor. Bloße Wertminderungen des Nachbargrundstücks oder angedrohte Mietminderungen des Mieters bildeten, auch wenn es sich bei ihnen um eine Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung handele, für sich genommen keinen Maßstab des Rücksichtnahmegebots. Auf eine Verletzung des Art. 6 BayBO könne sich der Kläger nicht berufen, weil die erteilte Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften allein die östliche Grundstücksgrenze, nicht aber die südliche Außenwand in Richtung des klägerischen Grundstücks betreffe.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Beigeladene ist dem schriftsätzlich entgegengetreten und hat die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt. Die Beklagte hat sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Gründe

1. Die Berufung ist nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger durch die angegriffene Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt wird, weil das Vorhaben keinen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die auch seinem (Nachbar-)Schutz dienen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 59 Satz 1 BayBO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das insoweit maßgebliche, in offener Frist bei Gericht eingegangene Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Soweit der Kläger vorträgt, es sei von einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO i.V. mit § 34 Abs. 2 BauGB auszugehen, und rügt, dass die Zulassung der Ausnahme durch den Ergänzungsbescheid nach § 31 Abs. 1 BauGB formell und materiell rechtswidrig gewesen sei, vermag dies den Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen.

aa) Der Vortrag des Klägers, das streitgegenständliche Vorhaben sei weder ein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb i.S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO noch ein sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, dass der sog. Gebietserhaltungsanspruchs nicht einschlägig sei, nicht in Frage.

Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weit reichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 12 ff.). Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (BVerwG, U.v. 16.9.1993 a.a.O. juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - juris Rn. 17; B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 23).

Soweit der Kläger sich gegen die Einschlägigkeit der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO wendet, gehen seine Ausführungen an den relevanten Sach- und Rechtsfragen vorbei. Auch setzt er sich nicht mit den Erwägungen im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (Rn. 40 ff.) auseinander. Er spricht dem genehmigten Vorhaben die Eigenschaft eines nicht störenden Gewerbebetriebs i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im Wesentlichen deshalb ab, weil sich - unabhängig von der Beeinträchtigung durch Immissionen - bodenrechtlich relevante Spannungen daraus ergäben, dass das Vorhaben ihn als hälftigen Miteigentümer, der die Hälfte der Lasten sowie der Erhaltungs- und Verwaltungskosten zu tragen habe, hinsichtlich einer künftig vermehrten Nutzung des Erschließungswegs FlNr. … überproportional und deshalb unzumutbar belaste. Vor der Abtrennung der FlNr. … von FlNr. … habe das Wegegrundstück nur zur Erschließung eines hinterliegenden Wohnhauses gedient. Damals habe die Lasten und Kostenteilung mit dem ehemaligen (ebenfalls hälftigen Mit-) Eigentümer dem Verhältnis der jeweiligen Nutzungen entsprochen.

Ob eine Nutzung als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i.S. des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig ist, ist aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise zu beantworten. Danach ist eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht einschlägig, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Wohngebietscharakter - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1990 - 4 B 121.90 - NVwZ 1991, 267 = juris Rn. 2; B.v. 25.3.2004 - 4 B 15.04 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 7.10.2015 - 15 ZB 12.2042 - juris Rn. 16; Stock in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 4 BauNVO Rn. 119). Ein Gewerbebetrieb stört m.a.W. dann nicht, wenn er i.S. von § 4 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich gebietsverträglich ist (VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 5 S 2291/15 - juris Rn. 48). Ausschlaggebend ist, ob der konkrete Betrieb seiner Art nach erfahrungsgemäß generell geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zu stören (Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 4 Rn. 72). Fallbezogen kommt es mithin darauf an, ob die hier genehmigte „Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses zu einem Wohn- und Geschäftshaus sowie für die Kellererweiterung zu einer Garage mit Autoaufzug“ seiner Art nach typischerweise geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören, oder ob dies regelmäßig (typischerweise) nicht der Fall ist. Soweit der Kläger mit der vorgenannten Argumentation im Schwerpunkt rügt, sein Miteigentumsanteil an der Zuwegung (FlNr. …*) sei unzumutbar beeinträchtigt, weil die neuen Nutzungen auf FlNr. … und … zu einer im Verhältnis zur Miteigentumsquote überproportionalen Nutzung durch die Hinteranlieger führe, hat dies mit der Frage, ob der Gewerbebetrieb des Beigeladenen im vorgenannten Sinne typischerweise in einem allgemeinen Wohngebiet als störend oder nicht störend einzuordnen ist, nichts zu tun.

Auch soweit der Kläger bei der Rechtsanwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO Belastungen durch den Fahrverkehr erwähnt, um die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladen sei ein nicht störender Gewerbebetrieb, in Zweifel zu ziehen, vermag dies die Berufungszulassung nicht zu begründen. Der Vortrag begrenzt sich auf die schlichte Behauptung, der Verkehr über das Wegegrundstück sei künftig nach Art (nicht nur Pkw, sondern auch Kleinlaster) und Ausmaß (Fahrfrequenz und Fahrgeschwindigkeit) für ihn unzumutbar. Die pauschale, nicht näher untermauerte Argumentation, wonach das Vorhaben aufgrund des mit ihm verbundenen an- und abfahrenden Verkehrs nicht mehr wohnverträglich und damit im allgemeinen Wohngebiet unzulässig sein soll, genügt den Darlegungsanforderungen für die Berufungszulassung gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht. Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (zum Ganzen BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Klägers in Bezug auf den Zu- und Abgangsverkehr nicht gerecht. Zu den für die Rechtsanwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO relevanten Auswirkungen können zwar auch der mit dem Betrieb regelmäßig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die von ihm bewirkten Geräusch- und sonstigen Immissionen gehören (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2004 - 4 B 15.04 - juris Rn. 9; VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 5 S 2291/15 - juris Rn. 48; Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 4 Rn. 72). Es bedarf dann aber für eine substanziierte Darlegung der Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils unter Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung der näheren Darlegung, inwiefern speziell der mit dem Betrieb verbundene An- und Abfahrtsverkehr bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise eine Gebietsunverträglichkeit in Bezug auf § 4 BauNVO begründet. Hierzu findet sich in der Zulassungsbegründung nichts, obwohl die Betriebsbeschreibung, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, auf einen auf einen überschaubaren Zu- und Abgangsverkehr hinweist.

Ob das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen den Tatbestand einer im (faktischen) allgemeinen Wohngebiet generell zulässigen Nutzung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO erfüllt, ist nicht entscheidungserheblich und daher für das Zulassungsverfahren irrelevant (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2015 - 1 ZB 13.92 - juris Rn. 3; B.v. 23.12.2015 - 21 ZB 15.2418 - juris Rn. 18). Das Verwaltungsgericht hat diese Frage in seiner Entscheidung ausdrücklich dahinstehen lassen und hat tragend darauf abgestellt, dass die Beklagte mit dem Ergänzungsbescheid jedenfalls eine rechtlich zulässige Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB erteilt habe, weil es sich bei der gewerblichen Nutzung des Baugrundstücks um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handele.

Da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag ausschließlich von einem allgemeinen Wohngebiet ausgeht und eine andere bauplanungsrechtliche Einordnung (Gemengelage oder Mischgebiet) nicht in Erwägung zieht, bedarf es mit Blick auf die Begrenzung der gerichtlichen Prüfung im Zulassungsverfahren auf das gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO Dargelegte auch keiner weiteren Erörterung mehr, inwiefern das Verwaltungsgericht hinsichtlich seiner Alternativerwägungen (kein faktisches reines Wohngebiet i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 3 BauNVO; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung nach § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 4 BauNVO bei Annahme eines Mischgebiets; Ausschluss eines Gebietserhaltungsanspruchs bei Annahme einer Gemengelage) richtig liegt.

bb) Bei - mangels hinreichend substanziierter diesbezüglicher Einwendung (s.o.) zu Grunde zu legender - Annahme eines nicht störenden Gewerbebetriebs i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und eines auch aus der Sicht des Klägers bestehenden (faktischen) allgemeinen Wohngebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 BauNVO) scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch aus. Bei einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung im Sinne des jeweiligen dritten Absatzes der §§ 2 ff. BauNVO handelt es sich grundsätzlich nicht um eine für die Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs erforderliche gebietsfremde Nutzung (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - BauR 2010, 120 = juris Rn. 31; B.v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 6; B.v. 9.12.2016 - 15 CS 16.1417 - juris Rn. 14). Die Nachbarrechte werden bei einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung im Rahmen der Erteilung der Ausnahme und dem dabei zu prüfenden Gebot der Rücksichtnahme bereits ausreichend geschützt, sofern die Erteilung der Ausnahme nicht generell zu einem sogenannten Kippen des Gebietscharakters führen würde (BayVGH, B.v. 10.11.2014 a.a.O.). Soweit der Kläger vorträgt, es sei ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 31 Abs. 1 BauGB, „dass die jeweilige Gebietsverträglichkeit gewahrt bleiben“ müsse, und ohne weitere Ausführung behauptet, dass „aufgrund der Vorbelastung der näheren Umgebung mit gewerblichen Nutzungen (…) das Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Erteilung einer Ausnahme verletzt“ werde, bleibt sein Vortrag zu pauschal und hinsichtlich der konkreten Subsumtion unklar, sodass auch insofern die Darlegungsobliegenheiten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht erfüllt sind.

cc) Soweit der Kläger einwendet, dass die Zulassung der Ausnahme im Ergänzungsbescheid formell und materiell am Maßstab von § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz, § 31 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauGB rechtswidrig sei, kann dies die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht begründen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern der Kläger hierdurch in subjektiven Rechten verletzt sein könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dritte - wie hier der Kläger als Nachbar - können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Weder hinsichtlich der als verletzt gerügten Formerfordernisse gem. Art. 63 Abs. 2 BayBO (Antragserfordernis) und Art. 65 BayBO (Beteiligungsverfahren) noch hinsichtlich des als unterlassen gerügten Verfahrens bzgl. § 36 Abs. 1 BauGB ist eine Drittschutzbetroffenheit in Bezug auf den Kläger ersichtlich. Auch Art. 66 BayBO (Verfahrensbeteiligung der Nachbarn) ist keine drittschützende Vorschrift in dem Sinne, dass allein wegen ihrer Missachtung der Nachbar die Baugenehmigung (hier den Ergänzungsbescheid) erfolgreich anfechten könnte. Die Vorschriften über die Nachbarbeteiligung begünstigen zwar den Nachbarn; sie dienen aber nicht in dem Sinne dem Nachbarschutz, dass der Nachbar schon dann im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt wäre, wenn die nach Art. 66 BayBO gebotene Beteiligung unterblieben ist oder fehlerhaft durchgeführt wurde (Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 66 Rn. 35 m.w.N.). Die Nachbarbeteiligung ist ein Mittel für die Behörde, sich möglichst umfassend über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu unterrichten; der Schutzzweck liegt aber nicht in der Wahrung der Beteiligungsrechte selbst (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 - juris Rn. 11 m.w.N.). Eine unterlassene Nachbarbeteiligung hat allein zur Folge, dass der Genehmigungsbescheid gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO dem Nachbarn zuzustellen ist, wobei diese Zustellung den Fristlauf für eine Klageerhebung auslöst (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 27).

b) Unter Zugrundelegung des Vortrags in der Zulassungsbegründung ist die Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht insofern ernstlich zweifelhaft, als das Verwaltungsgericht keine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers sah. Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend über das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB, über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 BauNVO und / oder (aufgrund der erteilten Ausnahme im Ergänzungsbescheid) über § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB i.V. mit § 31 Abs. 1 BauGB (vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 6) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung nur zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21 m.w.N.).

aa) Soweit der Kläger darauf abstellt, dass sein hälftiges Miteigentum am Zufahrts Weg FlNr. … überproportional im Verhältnis zu den Miteigentumsquoten von den Hinteranliegern und damit auch vom Beigeladenen in Anspruch genommen werde (s.o.), begründet dies kein Abwehrrecht aus dem Rücksichtnahmegebot. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 19 m.w.N.). Auch der vorliegende Streit zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen über den Umfang einer Berechtigung an einem Zufahrtsgrundstück stellt eine privatrechtliche Streitfrage dar, die im Zivilrechtsweg einer Klärung zugeführt werden muss (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.9.2016 - 1 CS 16.1436 - juris Rn. 4).

bb) Soweit in der Zulassungsbegründung allgemein behauptet wird, der Gewerbebetrieb des Beigeladenen sei störend, da „seine Auswirkungen das gebietsadäquate Maß akzeptabler Störungen“ überschritten und der „Verkehr über das Wegegrundstück (…) jedenfalls nach Art (nicht nur PKW, sondern auch Kleinlaster) und Ausmaß (Fahrfrequenz und Fahrgeschwindigkeit) für den Kläger unzumutbar“ sei, bleibt der Vortrag unsubstanziiert und vermag eine Nachbarrechtsverletzung nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zu begründen. Hinsichtlich des monierten Baustellenverkehrs wird ergänzend darauf hingewiesen, dass Art. 9 Abs. 1 BayBO, wonach Baustellen so einzurichten sind, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert, beseitigt oder instand gehalten werden können und dass keine Gefahren, vermeidbare Nachteile oder vermeidbare Belästigungen entstehen, nicht zum Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren gehört. Für das Bauvorhaben ergibt sich dies schon aus dem einschlägigen vereinfachten Verfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO, wonach die Anforderungen der BayBO selbst nicht als Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen sind. Selbst bei einem umfassenden Genehmigungsverfahren gem. Art. 60 BayBO wäre Gegenstand der Prüfung aber nur das zur Genehmigung gestellte „Bauvorhaben“, nicht der Errichtungsvorgang als solcher (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2011 - 2 CS 11.1218 - juris Rn. 9; B.v. 21.4.2016 - 15 ZB 14.2572 - juris Rn. 23; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2016, Art. 9 Rn. 9).

cc) Auch hinsichtlich der die Bestimmtheit der Betriebsbeschreibung betreffenden Einwendungen des Klägers ist die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich zweifelhaft.

Eine Baugenehmigung kann Rechte des Nachbarn verletzen, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist und daher im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2016 - 15 ZB 15.644 - juris Rn. 5; B.v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 13 - jeweils m.w.N.). Gerade über eine hinreichende Betriebsbeschreibung gem. § 3 Nr. 3, § 9 BauVorlV, die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wird, oder über Inhalts- oder Nebenbestimmungen zum Geschäftsbetrieb kann die Baugenehmigungsbehörde aber dafür Sorge tragen, dass eine Baugenehmigung auch in Bezug auf nachbarrechtsrelevante Auswirkungen den Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.6.2016 - 15 ZB 15.644 - juris Rn. 6; B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4, 5).

Der Einwand des Klägers, der Tenor des Ergänzungsbescheids verweise nicht auf die ergänzende Betriebs- und Nutzungsbeschreibung vom 18. November 2015, sodass letztere nicht maßgeblich sei, ist unberechtigt. Die Betriebsbeschreibung trägt den Genehmigungsstempel der Beklagten vom 19. November 2015; auch ist durch den weiteren Stempel auf der Betriebsbeschreibung „Zu Baugesuch …, 19. Nov. 2015“ klargestellt, dass sich die Betriebsbeschreibung auf den dasselbe Aktenzeichen tragenden Ergänzungsbescheid bezieht. Zudem wird in den Gründen des Ergänzungsbescheids auf die Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015 Bezug genommen und diese dort ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheids erklärt. Damit ist eindeutig, dass die Betriebsbeschreibung Gegenstand des Ergänzungsbescheids geworden ist.

Die weitere Rüge des Klägers, die „neue“ Betriebsbeschreibung (gemeint: Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015) sei nicht hinreichend konkret, vermag die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls nicht zu begründen. Die Betriebsbeschreibung hat folgenden - insgesamt recht umfassenden - Inhalt:

„Es handelt sich um eine Modernisierung eines Stadthauses mit 3 bestehenden Wohnungen in ein Wohn- und Atelierhaus mit einer Wohnung, Büro und Atelierräume im EG und Garage mit Autoaufzug. Die Bestandswohnungen im 1. OG und 2. OG werden zu einer Wohnung vereinigt, im Dachgeschoss wird eine Nasszelle eingebaut.

A) Tätigkeitsbeschreibung

Konzeption und Beratung sowie Produktmanagement und Verkauf kundenspezifischer Bekleidungsteile wie z.B. Motorradbekleidung.

Im Objekt S* …str. … werden dabei ausschließlich administrative Tätigkeiten ausgeübt:

– Auftragsverwaltung

– Administration der Aufträge

– Organisation der Aufträge

– Koordination der Aufträge

– Office-Arbeiten (Email/Kommunikation/Rechnungswesen)

B) Betriebsablauf:

Es handelt sich hierbei um eine koordinierende und organisierende Bürotätigkeit mit ausgelagerten Leistungen und Ressourcen, gewerbliche Arbeiten und Produktion werden an verschiedenen Standorten ausgeführt, im Objekt ausschließlich die administrativen Arbeiten.

– Das Musteratelier der Textilagentur A. ist in … … angesiedelt. Hier findet auch die handwerkliche Entwicklung statt.

– Die Buchhaltung erfolgt durch eine externe Stelle, derzeit die Steuerkanzlei W. in G.

– Das Logistiklager mit Rohwarenlager wird über die Spedition B. in H. ausgeführt.

– Der Import/Export erfolgt durch die Spedition A. in M.

– Die tatsächliche Produktion erfolgt in Osteuropa und Asien.

Die Textilagentur A* … unterhält kein Fertigteil-Lager, da es sich um eine ausschließlich auftragsbezogene Produktion mit direkter Kundenbelieferung vom Produzenten aus handelt.

C) Anzahl Mitarbeiter / Kundenverkehr / Lieferverkehr

Mitarbeiter / Bearbeiter:

– Herr A. als Leiter der Textilagentur

– 1 - 2 Mitarbeiter für die in der Tätigkeitsbeschreibung beschriebenen Aufgaben sowie die Lebensgefährtin Frau F.

– Hier dazu passend das Fahrzeugaufkommen

Kunden:

– Nach aktueller durchgeführter Zählung sind ca. 3 Kundenbesuche pro Monat zu verzeichnen. Herr A. fährt in der Regel zum Kunden.

– Die Dokumentation kann belegbar zur Verfügung gestellt werden.

Lieferverkehr durch normale Firmenpost und Paketverkehr:

– 1 x täglich im ‚worst case‘ von allen üblichen Lieferdiensten: …

Geschäftszeiten:

Die Geschäftszeiten sind vergleichbar mit einer freiberuflichen Tätigkeit. Die Mitarbeiter werden üblicherweise zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr tätig sein.“

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil mit eingehender Begründung ausgeführt, ausgehend von Art und Umfang des in der Betriebsbeschreibung dargestellten An- und Abfahrtsverkehrs hätten sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf dem Beigeladenen-grundstück nicht wohnverträglich sei und dass die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm am Grundstück des Klägers zur Tagzeit überschritten würden. Vor diesem Hintergrund erfüllt die nicht weiter begründete Behauptung, die neue Betriebsbeschreibung sei „inhaltlich nicht hinreichend konkret oder belastbar“, schon mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht. Soweit der Kläger unter Hinweis auf Paketpost und Eintragungen im Handelsregister in Zweifel zieht, dass hinsichtlich der gewerblichen Nutzung nicht ausschließlich administrative Tätigkeiten ausgeführt werden, ist dies irrelevant, weil Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ausschließlich die Baugenehmigung mit dem durch die Betriebsbeschreibung konkretisierten Inhalt ist.

dd) Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts kann auch nicht deshalb als ernstlich zweifelhaft angesehen werden, weil die in der Baugenehmigung enthaltene Auflage IV. B. nicht hinreichend i.S. von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG bestimmt wäre. Die Auflage beschränkt sich weitgehend auf die Wiedergabe der (früheren) Betriebsbeschreibung vom 15. Mai 2014. Insofern geht der Vortrag der Zulassungsbegründung schon deswegen ins Leere, weil die ältere Betriebsbeschreibung vom 15. Mai 2014 durch die neuere Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015, die über den Ergänzungsbescheid und den Genehmigungsstempel der Genehmigungsbehörde der Beklagten zum Gegenstand der Baugenehmigung wurde - s.o. cc) -, ersetzt wurde. Unabhängig hiervon könnte die Zulassungsbegründung auch inhaltlich keine Berufungszulassung stützen. Der Kläger beschränkt sich - nach Wiederholung des Inhalts der Auflage - auf die Behauptung, dass die Auflage „nicht geeignet“ sei, ihn „vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von erheblich belästigenden Geräuschemissionen zu schützen“. Worin genau die in der Zulassungsbegründung im Folgenden pauschal behaupteten Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten, die sich auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot auswirken könnten, zu sehen sein sollen und welche Auslegungsprobleme diesbezüglich bestehen könnten, wird aber nicht begründet. Auch insofern genügt die Zulassungsbegründung daher den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht.

c) Gleiches gilt für die Ausführung in der Zulassungsbegründung, wonach „die Frage, ob und inwieweit das Nachschieben von Gründen durch die Beklagte aufgrund der Wesensänderung des Verwaltungsakts (Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt) unzulässig“ sei, „(erneut) in die Beurteilung des Gerichts“ gestellt werde.

d) Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist auch mit Blick auf eine vom Kläger behauptete Verletzung des - grundsätzlich nachbarschützenden - Art. 6 BayBO nicht ernstlich zweifelhaft.

Im Baugenehmigungsbescheid vom 25. September 2014 wurde zwar eine Abweichung von den nach Art. 6 Abs. 4 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächentiefen zugelassen, dies aber nur, weil nach Osten hin ein Bedürfnis für eine Abweichung bestand. Im Bescheid vom 25. September 2014 heißt es hierzu:

„1. Der geplante Dachaufbau widerspricht wegen seiner Lage zur östlichen Grundstücksgrenze den Abstandsflächenvorschriften in Art. 6 Abs. 4 BayBO.

2. Die direkt betroffene Nachbarschaft hat dem Bauvorhaben auf den Plänen unterschriftlich zugestimmt.

3. Von der vorgenannten baurechtlichen Anforderung wird gem. Art. 63 BayBO ermessensfehlerfrei eine Abweichung zugelassen, da (….).“

Das Verwaltungsgericht hat eine Rechtsverletzung des Klägers mit der Argumentation verneint, dass die allein in Betracht kommende Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften, soweit der Dachaufbau wegen seiner Lage zur östlichen Grundstücksgrenze den Abstandsflächenvorschriften widerspreche, die dem Grundstück des Klägers abgewandte Außenwand des Gebäudes betreffe. Dahinter steckt die rechtlich richtige Erwägung, dass jede Verkürzung der Abstandsflächentiefe, sei es mit oder ohne Zulassung von Abweichungen, nur den Eigentümer des Grundstücks in seinen Rechten verletzen kann, dem gegenüber die Verkürzung vorgenommen wurde (BayVGH, B.v. 17.4.2000 - GrS 1/1999, 14 B 9714 B 97.2901 - BayVBl. 2000, 562 = juris Rn. 20: „ungeschriebenes gesetzliches Strukturprinzip“). Der Kläger kann daher in seinen Rechten aus Art. 6 BayBO nur dann verletzt sein, wenn sich die betreffende Abstandsfläche gerade auf sein Grundstück erstreckt. Soweit die Zulassungsbegründung auf den generell drittschützenden Charakter des Abstandsflächenrechts und insofern auf ein „Ermessensdefizit“ verweist, genügt dies hingegen nicht, um eine Nachbarrechtsverletzung zu begründen. Dass - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - die streitgegenständliche Baugenehmigung die Anforderungen des Abstandsflächenrechts gerade gegenüber dem Grundstück des Klägers (also nach Süden bzw. Südosten hin) nicht einhält, wird vom Kläger nicht i.S. von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO substanziiert dargelegt.

e) Eine Rechtsverletzung des Klägers wegen einer am Maßstab von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks scheidet aus. Unabhängig davon, dass sich im Urteil keine vertieften begründenden Ausführungen zur Erschließung und zum diesbezüglichen Drittschutz finden, ist die Klage auch insofern jedenfalls offensichtlich im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden (zum Rückgriff auf den Rechtsgedanken aus § 144 Abs. 4 VwGO im Berufungszulassungsverfahren bei offensichtlicher Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung unabhängig vom Zulassungsvortrag: BayVGH, B.v. 12.8.2016 - 15 ZB 15.696 - juris Rn. 20 m.w.N.).

Die (u.a. verkehrsmäßige) Erschließung muss gem. § 30 Abs. 1 BauGB bzw. im unbeplanten Innenbereich (wie hier) gem. § 34 Abs. 1 BauGB dauerhaft zur Verfügung stehen oder gesichert sein. Grenzt ein Grundstück - etwa ein sog. Hinterliegergrundstück - nicht an eine öffentliche Straße, ist hierfür grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche Baulast oder eine dinglich-privatrechtliche Absicherung (etwa durch eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB) zu fordern; eine rein schuldrechtliche Vereinbarung reicht mangels Dauerhaftigkeit der Sicherung nicht aus (BVerwG, U.v. 3.5.1988 - 4 C 54.85 - NVwZ 1989, 353 = juris Rn. 14; B.v. 27.9.1990 - 4 B 34.90 u.a. - ZfBR 1991, 31 = juris Rn. 6 f.; BGH, U.v. 21.5.1991 - III ZR 14/91 - BGHZ 118, 263 = juris Rn. 14 f.; Tophoven in Spannowsky/Uechtritz, Beck’scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2016, § 30 Rn. 41; Mitschang in Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 30 Rn. 22, 24, 26). Das gilt jedenfalls, sofern der Eigentümer des Hinterliegergrundstück nicht auch Eigentümer eines geeigneten Zuwegungsgrundstücks ist, das das Baugrundstück mit einer öffentlichen Straße verbindet (für den Sonderfall eines mehrere Hektar umfassenden, zusammenhängenden Grundbesitzes vgl. aber BVerwG, B.v. 11.4.1990 - 4 B 62.90 - ZfBR 1990, 205 = juris Rn. 3 ff.). Die Erschließung eines Hinterlieger-Baugrundstücks kann auch über ein an eine öffentliche Straße grenzendes privates Wegegrundstück, das im Miteigentum des Baugrundstückseigentümers steht, hinreichend gesichert sein. In diesem Fall kann die Sicherung der dauerhaften Erschließung auch ohne Baulast oder privatrechtliche Grunddienstbarkeit etwa dadurch erfolgen, dass eine Miteigentümervereinbarung geschlossen wurde, die ggf. neben Nutzungsregelungen auch einen gem. § 1010 BGB im Grundbuch eingetragenen unbefristeten Ausschluss des Rechts enthält, die Aufhebung der Gemeinschaft ohne wichtigen Grund zu verlangen, § 749 Abs. 2 BGB (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2013 - 2 ZB 12.1742 - juris Rn. 9 ff.).

Ob nach den vorgenannten Maßstäben die Erschließung des Beigeladenengrundstücks hinreichend gesichert ist, kann der Senat weder anhand der Zulassungsbegründung noch anhand der vorliegenden Akten abschließend beurteilen. Sollten tatsächlich keinerlei Sicherungen der o.g. Art bestehen, wäre das objektiv-rechtliche Genehmigungserfordernis der gesicherten Erschließung jedenfalls zweifelhaft (zum Erschließungsbeitragsrecht vgl. auch BayVGH, B.v. 4.7.2005 - 6 ZB 03.591 - juris Rn. 9). Dies kann aber vorliegend dahinstehen, da es jedenfalls an der Verletzung einer den Kläger schützenden nachbarschützenden Norm durch die streitgegenständliche Baugenehmigung fehlt.

Das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung dient grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen und hat folglich keine nachbarschützende Funktion (vgl. - jeweils m.w.N. - z.B. BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 17; B.v. 1.3.2016 - 1 ZB 15.1560 - juris Rn. 9; B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 25; OVG Saarl., U.v. 14.7.2016 - 2 A 46/15 - juris Rn. 52). Soweit sich der Kläger wegen der Erschließung des Baugrundstücks über den Zufahrts Weg FlNr. … in seinem Miteigentum an dieser Zufahrt beeinträchtigt sieht, weil er der Ansicht ist, dass dieser Weg von den sonstigen Miteigentümern (also von dem Beigeladenen als Eigentümer des Baugrundstücks sowie von den Eigentümern der FlNr. …*) nunmehr unter Berücksichtigung der jeweiligen Anteilsquoten überproportional benutzt werde, muss er sich auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen, weil die Baugenehmigung gem. Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird (s.o.).

Ein Genehmigungsabwehranspruch käme ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die wegen des Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung unmittelbar in das Grundeigentum des Klägers eingreifen und dadurch dessen Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen würde. Zur Begründung einer Nachbarrechtsverletzung durch eine erteilte Baugenehmigung kann allerdings im Regelfall nicht allein auf das Eigentumsgrundrecht zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nachbarliche Abwehrrechte im Baurecht verfassungskonform ausgestaltet und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitgestellt hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40; U.v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 40 ff.; U.v. 7.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 20 f.). Ausnahmen anerkennt die Rechtsprechung nur in Fallgestaltungen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine praktisch unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat. Einem Nachbarn kann daher ein Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG gegenüber einer Baugenehmigung dann zustehen, wenn deren Umsetzung infolge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB an seinem Grundstück führt und damit gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Eigentumsrechte bewirkt, ohne dass ihm im Übrigen hiergegen ein sonstiger effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht, weil die Baugenehmigung nach Bestandskraft auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 16 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 21.1.2016 - 1 LB 57/15 - juris Rn. 14). Eine solche Situation ist hier offensichtlich nicht gegeben.

aa) Soweit der Kläger aus dem Fehlen bzw. der Nichtkenntnis einer ihn bindenden Ausgestaltung der Miteigentümergemeinschaft am Zuwegungsgrundstück FlNr. … schließt, dass über § 749 Abs. 1, § 753 Abs. 1 Satz 1 die Gemeinschaft durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses aufgehoben werden könne und dass deshalb die Erschließung ohne weiteres jederzeit entfallen könne, ist auch daraus kein Nachbarschutz im o.g. Sinne ersichtlich. Selbst wenn der Kläger die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft ohne weiteres herbeiführen könnte (vgl. aber BGH, B.v. 12.11.2007 - II ZR 293/06 - NJW-RR 2008, 612 = juris Rn. 2 ff., wonach - wenn nicht bereits von einer stillschweigenden Vereinbarung eines Aufhebungsverbots auszugehen ist - einem auf § 749 Abs. 1 BGB gestützten Aufhebungsverlangen im Fall eines Zuwegungsgrundstücks ggf. der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegengehalten werden kann), scheitert ein unmittelbarer, „automatischer“ Eingriff in Rechte des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG im o.g. Sinn schon daran, dass im Fall der Auflösung der Bruchteils-/Miteigentümergemeinschaft durch Zwangsversteigerung auch der Kläger seinen Miteigentumsanteil am Zuwegungsgrundstück verlöre, sodass ein Notwegerecht oder eine sonstige unmittelbare Belastung seines Eigentumsgrundrechts an diesem Weg nicht mehr entstehen könnte (er könnte allenfalls über einen rechtlichen Zwischenschritt Alleineigentümer am Erschließungs Weg werden, wenn er selbst in der Zwangsversteigerung mitböte und den Zuschlag erhielte). Der diesbezügliche Einwand geht mithin nicht über eine rein objektiv-rechtliche Relevanz hinaus.

bb) Soweit der Kläger für den Fall des Fortbestehens der Miteigentümergemeinschaft am Zufahrts Weg FlNr. … darauf verweist, dass ihm, sollte er sich mit dem Beigeladenen und den Eigentümern des Grundstücks FlNr. … „nicht über die Erschließung der hinterliegenden Grundstücke einigen können“, „zum Schutz seines (Mit-) Eigentums vor einer Belastung durch ein mögliches Notleitungsrecht ein Abwehranspruch gegen die rechtswidrig erteilte Baugenehmigung“ zustehe, ist schon nicht ersichtlich, wie ein Notwegerecht gem. § 917 Abs. 1 BGB im Sinne eines Automatismus entstehen könnte, falls die streitgegenständliche Baugenehmigung bestandskräftig werden sollte. Bei einem Fehlen einer den Kläger, den Beigeladenen und die Eigentümer der FlNr. … bindenden Nutzungsvereinbarung (wovon der Kläger ausgeht) ist nach § 743 Abs. 2 BGB jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Soweit das Gebäude des Beigeladenen auf FlNr. … nach Maßgabe der streitgegenständlichen Baugenehmigung zu einem Wohn- und Geschäftshaus mit Gewerbenutzung im Erdgeschoss und einer Wohnung in den beiden Obergeschossen und dem Dachgeschoss umgebaut und umgenutzt werden soll und sich dabei die Nutzung inklusive des An- und Abfahrtsverkehrs innerhalb des genehmigten Rahmens hält, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger hinsichtlich des Gebrauchs seines Miteigentums an dem privaten Erschließungs Weg beeinträchtigt sein könnte. Im Übrigen wäre zivilrechtlich ggf. an einen Anspruch des Klägers auf Zustimmung der übrigen Miteigentümer zu einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung nach Maßgabe von § 745 Abs. 2 BGB zu denken (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 745 Rn. 5; speziell für den Fall einer Bruchteilsgemeinschaft an einer Zuwegung: BGH, U.v. 3.12.1990 - II ZR 107/90 - BauR 1991, 227 = juris Rn. 5 ff.; U.v. 8.3.2004 - II ZR 5/02 - NJW-RR 2004, 809 = juris Rn. 6 ff.; LG Hamburg, B.v. 8.11.2010 - 318 T 67/10 - juris Rn. 5 ff.; vgl. auch BGH, U.v. 19.9.2008 - V ZR 164/07 - NJW 2008, 3703 = juris Rn. 26), wobei im Einzelfall auf ein entsprechendes Verlangen auch ggf. ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung entstehen kann (vgl. OLG München, U.v. 9.5.2012 - 3 U 5004/11 - juris Rn. 17 ff.; BbgOLG, U.v. 27.7.2011 - 13 U 133/09 - juris Rn. 13 ff.). Es kommt damit jedenfalls nicht im Sinne einer „Automatik“ zu einem Entstehen eines Notwegerechts gem. § 917 BGB, wenn die streitgegenständliche Baugenehmigung in Bestandskraft erwächst.

Im Übrigen läge ein Eingriff in das Eigentum selbst bei Entstehung eines Notwegerechts nur dann vor, wenn die künftige Inanspruchnahme des Wegegrundstücks als Folge der Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht nur derart unwesentlich ist, dass der Kläger die damit verbundenen Nachteile nach der Interessenwertung des § 906 Abs. 1 BGB im Vergleich zur bisherigen Situation ohne Weiteres hinnehmen muss (BVerwG, U.v. 26.3.1976 - IV C 7.74 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 28; im Anschluss: vgl. VGH BW, B.v. 21.12.2001 - 8 S 2749/01 - BauR 2002, 931 = juris Rn. 3 f.; OVG NRW, B.v. 14.5.2003 - 10 B 787/03 - juris Rn. 6 ff.). Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, dass mit dem genehmigten Vorhaben (gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss bei einer größeren Wohnung in den Obergeschossen mit Zu- und Abfahrtsverkehr nach Maßgabe der Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015) im Vergleich zum bisherigen Zustand (Mehrfamilienhaus mit drei Einzelwohnungen) mehr als nur unwesentliche Beeinträchtigungen in Bezug auf die Benutzung des gemeinsamen Wegs (FlNr. …) verbunden sind. Inwiefern dies auch für die - im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständliche - „neue“ Wohnnutzung in Bezug auf die FlNr. … als weiteres Hinterliegergrundstück gilt, bedarf hier keiner Betrachtung.

2. Der Rechtsstreit weist entgegen dem Vorbringen des Klägers keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Mit Blick auf die oben zu 1. zitierte Rechtsprechung trifft die Behauptung des Klägers, es sei „nur unzureichend geklärt, ob die konkrete Gefahr der Inanspruchnahme eines Grundstücks zur Erschließung des Baugrundstücks für eine Rechtsverletzung ausreicht“, nicht zu. Die Beantwortung dieser Frage kann ohne weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung bereits im Zulassungsverfahren geklärt werden.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; B.v. 17.12.2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 8). Die vom Kläger aufgeworfene und als grundsätzlich bezeichnete Frage, „ob und inwieweit die konkrete Gefahr der Inanspruchnahme eines Grundstücks zur Erschließung des Baugrundstücks für eine Rechtsverletzung ausreicht“, weist mit Blick auf die oben zu 1. zitierte Rechtsprechung keine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung auf, deren Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte; die diesbezüglichen fallübergreifenden Rechtsfragen sind vielmehr geklärt.

4. Soweit der Kläger im Rahmen seines Vortrags zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allgemein darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil seinen Vortrag zur Erschließung vollständig übergangen habe, ist die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels infolge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 2 VwGO).

Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Der Gehörsanspruch verlangt nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 8.9.2016 - 2 C 10.16 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.11.2016 - 15 ZB 15.1069 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 17.11.2016 - 15 ZB 15.468 - juris Rn. 17 m.w.N.).

Unabhängig davon, dass sich der Kläger nicht ausdrücklich auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen hat, hat er sich in der Zulassungsbegründung mit den diesbezüglichen Voraussetzungen nicht substanziiert auseinandergesetzt. Er ist daher den Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO auch in Bezug auf den Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO allein mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den klägerischen Vortrag zur Erschließung vollständig übergangen, nicht gerecht geworden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand seines Urteils vom 17. Dezember 2015 beim Rechtsvortrag des Klägers dargestellt, dass dieser die mangelnde gesicherte Erschließung durch das private Weggrundstück FlNr. … gerügt hat (Seite 5). Zudem hat es in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass die gesicherte Erschließung zu den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB zählt (Seite 8 unten), allerdings eine Baunachbarklage nur dann Erfolg haben kann, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt (Seite 7). Damit ist auch in der Sache nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers zur mangelnden gesicherten Erschließung überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt. Zwar ist im Zulassungsverfahren die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nicht allein schon deshalb gerechtfertigt, wenn dieser erfolgreich die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt hat. Denn der Beigeladene setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) typischerweise keinem eigenen Kostenrisiko aus. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO können aber auch andere Umstände berücksichtigt werden, etwa dass durch den Beitrag des Beigeladenen das Verfahren nicht unwesentlich gefördert wurde (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 15 ZB 15.2761). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Beigeladene hat sich mit dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag näher auseinandergesetzt und dabei mit zutreffender Argumentation zur Verfahrensförderung beigetragen.

6. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Der Anregung des Klägers, den Streitwert auf 11.250 Euro als Mittelwert nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs zu erhöhen, folgt der Senat nicht. Die streitgegenständliche Baugenehmigung betrifft lediglich die Nutzungsänderung eines bestehenden Mehrfamilienhauses in ein Wohnhaus mit gewerblicher Nutzung (mit einer Kellererweiterung) sowie im Übrigen eher geringfügigen baulichen Änderungen. Eine Streitwertfestsetzung im unteren Bereich des Rahmens der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs erscheint daher gerechtfertigt.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf10.000,- € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Ob daneben auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) gegeben ist, kann dahingestellt bleiben.

Die Rechtssache wirft die entscheidungsrelevante Frage auf, wie die Zumutbarkeitsgrenze der Geruchsimmissionen bei Aufzucht- bzw. Mastwachteln am Maßstab des hier über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB geltenden Rücksichtnahmegebots zu konturieren ist. Deren Beantwortung bereitet in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten.

Eine gefestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Beurteilung von Geruchsbelastungen bei der Haltung von Aufzucht- bzw. Mastwachteln und Elterntieren existiert - soweit ersichtlich - bislang nicht. Die Klägerin weist in der Zulassungsbegründung zu Recht darauf hin, dass mit der Bewertung der Geruchsbelastung durch Wachteln, wie sie der gutachterlichen Stellungnahme der Regierung von Niederbayern vom 9. September 2014 und hierauf aufbauend auch der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde lag, „Neuland betreten“ wird. Unabhängig von der von der Klägerin nicht näher thematisierten Frage, inwiefern die gutachterliche Stellungnahme der Regierung von Niederbayern vom 9. September 2014, die von einer durchschnittlichen Lebendmasse von 0,125 kg bzw. 0,00025 Großvieheinheiten (GV) pro Aufzuchtwachtel ausgegangen ist (und bei einem Ansatz von 400 Elterntieren mit jeweils 0,00054 GV/Tier mit einem Gesamtbestand von 2,7 GV rechnete), mit Blick auf die - nach unterschiedlichen Arten von Aufzuchtwachteln differenzierenden - Umrechnungstabelle auf Seite 4 des Kapitels 2.1.1 des Bayer. Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ /Stand 08/2013 (= Seite 10 bei Golze/Wehlitz, Spezialgeflügel - Erzeugung und Produktqualität, Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie des Freistaats Sachsen) zu sehr die Umrechnung in GV vereinfacht, stellt sich jedenfalls - und insofern auch von der Klägerin in der Zulassungsbegründung hinreichend thematisiert - die tatsächlich und rechtlich schwierige Frage, welcher Emissionsfaktor (= Massestrom an luftverunreinigenden Stoffen, der insbesondere auf die in GV angegebenen Tiermasse bezogen ist, vgl. Nr. 2 VDI 3894 Bl. 1, abgedruckt bei König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, Anh. 10a) bei Wachteln und insbesondere Aufzuchtwachteln anzusetzen ist. Dies betrifft hier die konkrete Abgrenzungsfrage, ob in Orientierung an den Angaben für Geflügel in Nr. 6.1, Tabelle 22 der VDI 3894 Bl. 1 = Anhang B, Tabelle B1 der VDI 3894 Bl. 2 (abgedruckt bei König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, Anh. 10b) aufgrund der vergleichbaren Haltungsform (Kleingruppenhaltung mit Kotband, vgl. Nr. 3.1.3, Tabelle 9 der VDI 3894 Bl. 1) der für Legehennen maßgebliche Wert von 30 GE/(s ... GV) zugrunde zu legen ist oder ob - weil es sich insofern um Mastgeflügel handelt und deshalb ggf. besonderes Mastfutter gegeben wird - womöglich ein höherer Emissionsfaktor zugrunde zu legen ist, vgl. etwa den bei der Hähnchenmast mit Bodenhaltung relevanten Wert von 60 GE/(s ... GV). Tatsächlich und rechtlich schwierig ist zudem, welcher tierspezifische Gewichtungsfaktor (= belästigungsrelevante Kenngröße, mit dem die in Prozent der Jahresgeruchsstunden ermittelte Belastung zur Berechnung des belästigungsrelevanten Prozentwerts zu multiplizieren ist, Nr. 4.6, Tabelle 4 der GIRL i.d. Fassung vom 29. Februar 2008 und der Ergänzung vom 10. September 2008 sowie Anhang F, Tabelle F2 der VDI 3894 Blatt 2; vgl. hierzu z. B. VGH BW, B. v. 25.4.2016 - 3 S 1784/15 - juris Rn. 37 ff.) heranzuziehen ist. Auch hier stellt sich die Frage, ob bei den Aufzuchtwachteln ein höherer Faktor als 1 anzuwenden ist, vgl. etwa den bei „Mastgeflügel (Puten, Masthähnchen)“ einschlägigen Gewichtungsfaktor 1,5. Im Übrigen wäre zu hinterfragen, inwiefern das Verwaltungsgericht von einer günstigen Geruchsprognose ohne weitere sachverständige Unterstützung auch für 500 Elterntiere ausgehen durfte, obwohl die gutachterliche Stellungnahme der Regierung von Niederbayern vom 9. September 2014 auf 400 Elterntiere zugeschnitten war.

Den vorgenannten Sach- und Rechtsfragen kann die Entscheidungserheblichkeit /Klärungsbedürftigkeit und mithin die (mögliche) Ergebnisrelevanz (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 29) nicht abgesprochen werden. Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagte mit ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2015 unter Vorlage einer ergänzenden fachlichen Stellungnahme der Regierung von Niederbayern vom 22. Mai 2015 einerseits die von ihr angesetzten Faktoren - d. h. einen Emissionsfaktor von 30 GE/(s ... GV) sowie einen tierspezifische Gewichtungsfaktor von 1 - durch Darlegung der Haltungsform und des konkret vergebenen Futters aufgrund der jeweiligen Vergleichbarkeit zur Legehennenaufzucht näher plausibilisiert sowie andererseits vorgetragen hat, dass sich auch bei einer „worst-case-Betrachtung“ - d. h. bei Ansatz von 4 GV, eines Emissionsfaktors von 60 GE/(s ... GV) und eines tierspezifischen Faktors von 1,5 - eine Zusatzbelastung von max. 0,6% bzw. bei Berücksichtigung der Reinigung der Gitterroste von weiteren max. 0,9% ergebe, so dass die Gesamtzusatzbelastung auch hiernach unterhalb der Irrelevanzschwelle (Nr. 3.3 der GIRL) verbleibe. Eine solche - auch fachlich untermauerte - Konkretisierung stand aber dem Erstgericht noch nicht zur Verfügung, zumal die im Zulassungsverfahren vorgelegte „worst-case-Betrachtung“ der Regierung von Niederbayern vom 22. Mai 2015 für das anstehende Berufungsverfahren eingehender begründet werden müsste, um dem Senat als gutachterliche Äußerung hinreichendes Fachwissen zu vermitteln.

Zudem weist der Senat darauf hin, dass im Berufungsverfahren auch der Reichweite der Bestimmtheitsanforderungen an eine Baugenehmigung nachzugehen sein wird, wobei u. a. auch die vorher bereits angesprochenen Aspekte eine Rolle spielen. Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten - im vorliegenden Fall des Rücksichtnahmegebots zulasten der Klägerin hinsichtlich der Geruchsbelastung - nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt mithin vor, wenn eine Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft (vgl. BayVGH, B. v. 28.6.1999 - 1 B 97.3174 - juris Rn. 16; B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 28; B. v. 27.5.2011 - 14 B 10.773 - juris Rn. 24 ff.; B. v. 5.10.2011 - 15 CS 11.1858 - juris Rn. 14; OVG NW, B. v. 30.5.2005 - 10 A 2017/03 - BauR 2005, 1495 = juris Rn. 4 ff.; ThürOVG, U. v. 24.11.2005 - 1 KO 531/02 - juris Rn. 31 ff. - jeweils m. w. N.).

Im vorliegenden Fall werden zwar durch die Auflagen Nr. 9 und Nr. 10 in der Fassung des Bescheids vom 21. Januar 2015 nähere Regelungen hinsichtlich der Belegung des Stalls mit Aufzucht- und Elterntieren sowie hinsichtlich der Be- und Entlüftung des Stalles mit dem Ziel getroffen, dass sich Geruchsbelastungen in der Nachbarschaft im Rahmen des Zumutbaren halten. Ein Bestimmtheitsmangel der Baugenehmigung wäre dennoch zu eruieren, weil diverse Faktoren, die für die Bemessung der zugrunde gelegten Großvieheinheiten sowie für die fachliche Begründung des angewandten Emissionsfaktors und des angewandten tierspezifischen Gewichtungsfaktors ausschlaggebend waren, sich weder einer von der erteilten Baugenehmigung umfassten Betriebsbeschreibung i. S. von § 3 Nr. 3, § 9 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV), noch Inhalts- oder Nebenbestimmungen der Baugenehmigung bzw. dem genehmigten Bauplan entnehmen lassen. Dies betrifft die Zusammensetzung des Futters für die Tiere, die genaue Angabe, welche Art von Mastwachteln in dem Stall untergebracht werden (s.o.: Kapitel 2.1.1 des Bayer. Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ Stand August 2013 differenziert hier zwischen Mastwachteln [1. bis 6. Woche] in mittelschwerer Linie [0,00022 GV/Tier] und in schwerer Linie [0,00029 GV/Tier]) sowie die konkreten Modalitäten der Haltung (Kleingruppenhaltung mit Kotband analog zur Legehennenhaltung?) und der geruchsrelevanten Arbeitsvorgänge (z. B. Häufigkeit der Reinigung der Gitterroste im Freien bzw. Festlegung der Reinigung der Gitterroste im geschlossenen Raum?).

Im Ausblick auf das anstehende Berufungsverfahren weist der Senat die Beteiligten auf Folgendes hin: Sollte die Beklagte den streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheid um eine die o.g. Bestimmtheitsmängel kompensierende Betriebsbeschreibung des Beigeladenen (die nachträglich zum Gegenstand der Baugenehmigung erklärt wird) oder um entsprechende Nebenbestimmungen ergänzen und sollte sich auf dieser Basis die erst im Zulassungsverfahren von der Beklagten vorgelegte „konservative“ Prognose des Sachgebiets Technischer Umweltschutz der Regierung von Niederbayern vom 22. Mai 2015 bestätigen, weil die Relevanzschwelle für die Zusatzbelastung (Nr. 3.3 der GIRL) nicht erreicht wäre und /oder die Geruchsstundenhäufigkeit inklusive Vorbelastung im Rahmen des Zumutbaren läge, wäre dem Rücksichtnahmegebot im Verhältnis zur Klägerin voraussichtlich Genüge getan. Im Falle einer entsprechenden Ergänzung der Baugenehmigung sowie einer hierauf bezogenen Substanziierung der bisherigen Prognose des Beklagten (etwa durch Vorlage einer fundierten gutachterlichen Stellungnahme des Technischen Umweltschutzes der Regierung von Niederbayern seitens des Beklagten) wäre ggf. eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien denkbar oder (je nach dem Inhalt der noch vorzulegenden Unterlagen der Beklagten) ggf. anzuraten.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich der von ihm verneinten Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtpunkt der Belastung mit luftgetragenen Schadstoffen (sog. Bioaerosolen) im Rahmen der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung halten dürfte (BVerwG, B. v. 20.11.2014 - 7 B 27.14 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 22.3.2012 - 22 ZB 12.149 - juris Rn. 10 ff.; B. v. 27.3.2014 - 22 ZB 13.692 - juris Rn. 21; B. v. 2.3.2015 - 9 ZB 12.1377 - juris Rn. 20; B. v. 12.10.2015 - 2 CS 15.1601 - juris Rn. 12; OVG NW, B. v. 31.3.2016 - 8 B 1341/15 - juris Rn. 93 ff.; vgl. auch Kap. 3.7 des Bayer. Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ Stand 07/2013).

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG i. V. mit Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.