Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Dez. 2016 - M 1 K 16.1284, M 1 K 16.4264

published on 06/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Dez. 2016 - M 1 K 16.1284, M 1 K 16.4264
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Tenor

I. Die Verfahren M 1 K 16.1284 und M 1 K 16.4264 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Klagen werden abgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung für eine Gaststätte mit Freischankfläche, die der Beklagte dem Beigeladenen erteilt hat.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 45/1, der Beigeladene des westlich angrenzenden Grundstücks FlNr. 49 (Haus-Nr. … - … e), beide Gemarkung … Auf dem Grundstück des Beigeladenen stehen mehrere Gebäude, die als Wohnung und Ferienwohnung (Nr. …, … b, … c), als Büro (Nr. … a) und im Rahmen eines metallverarbeitenden Betriebes (Nr. … d) genutzt werden; südlich hieran grenzt ein Gebäude mit einem früheren, jetzt stillgelegten Heizkraftwerk an.

Ebenfalls auf dem Grundstück FlNr. 49 befindet sich das Gebäude Nr. … e, das vom Wohnhaus des Klägers ca. 50 m entfernt liegt. Hierfür hatte der Beigeladene am … Januar 2010 eine Genehmigung zum Abbruch der bisherigen Tenne und zum Wiederaufbau von 6 Fremdenzimmern mit 12 Betten sowie einem Frühstücksraum (im Folgenden: Frühstückspension) erhalten. Eine Gaststättengenehmigung vom … Februar 2012 erlaubt dem Beigeladenen, für den Gaststättenbetrieb „L.-Hof …“ eine Schankwirtschaft mit der Abgabe alkoholischer Getränke zu betreiben. Diese gaststättenrechtliche Erlaubnis erstreckt sich auf einen 108 m² großen Gastraum und auf eine südlich an das Gebäude Nr. … e angrenzende, vom Wohnhaus des Klägers ca. 70 m entfernt liegende Terrasse mit 12 Gastplätzen.

2012 wurde bei einer Baukontrolle festgestellt, dass ein Saal mit 50 Gastplätzen und eine Freischankfläche von etwa 70 qm beim Beigeladenen vorhanden waren. Im Oktober 2012 beantragte dieser die Erteilung einer bauaufsichtlichen Tekturgenehmigung mit dem Ziel, eine Schank- und Speisewirtschaft mit 40 Gastplätzen und 12 Plätzen auf der genannten Terrasse genehmigt zu erhalten. Vom Landratsamt … (Landratsamt) geforderte Unterlagen brachte der Beigeladene zunächst nicht bei, so dass über den Tekturantrag nicht entschieden wurde. Das Landratsamt hat dem Beigeladenen mit Bescheid vom *. Dezember 2014 den Betrieb der ungenehmigt genutzten Gaststätte einschließlich der Freischankfläche für die Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr untersagt, da hierdurch nachbarliche Rechte verletzt würden. Die hiergegen gerichtete Klage nahm der Kläger am 10. März 2015 zurück (M 1 K 15.209).

Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung am 10. März 2015 zog der Kläger seinen Tekturantrag zurück; die Untätigkeitsklage (M 1 K 15.352) wurde übereinstimmend für erledigt erklärt und daraufhin eingestellt. In der mündlichen Verhandlung verpflichtete sich der Kläger, bis spätestens zum 20. April 2015 einen neuen Tekturantrag für das streitige Vorhaben einzureichen und eine Betriebsbeschreibung vorzulegen.

Zunächst am ... April 2015 ohne die Beteiligung eines Planvorlageberechtigten und dann am ... Juli 2015 unter dessen Beteiligung beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Tekturgenehmigung für die „Errichtung eines Landhotels mit 6 Zimmern und 12 Betten sowie einer Gaststätte mit 40 Gastplätzen und eines Wirtsgartens mit 12 Gastplätzen“. Hierbei nahm er auf ein dem Landratsamt bereits zuvor übermitteltes Schallschutzgutachten des Gutachters Dr. Sch. vom … März 2015 Bezug. Am … August 2015 ließ er von seinem Planer ergänzend vortragen, er plane insbesondere die Veranstaltung von Hochzeitsfeiern mit bis zu 40 Gästen (vgl. Bl. 84 d. Behördenakte - BA). Ferner legte er dem Landratsamt einen Übersichtsplan vom … März 2015 zur Situierung der Stellplätze für die verschiedenen Gebäudenutzungen auf seinem Grundstück vor. Dem orange umrandeten Gebäude der Frühstückspension sind darin - ebenfalls orange gekennzeichnet - insgesamt 19 Stellplätze zugeordnet, unter anderem 3 Stellplätze an der Grundstücksgrenze zum Grundstück FlNr. 45, welches südlich an das Grundstück des Klägers angrenzt. In den als Anlagen 3 a und 3 b dem Schallschutzgutachten beigefügten Luftbildern, in denen unter anderem das Wohnhaus des Klägers als Immissionsort IO 6 eingetragen ist, sind diese 3 Stellplätze nicht enthalten.

Im Gutachten wird als Ergebnis unter anderem ausgeführt, dass bei Berücksichtigung der Lärmquellen „L.-Hof Gastwirtschaft“ und „L.-Hof Freischankfläche“ sowie den zum „L.-Hof“ zuzuordnenden Parkplätzen, Fahrbewegungen, Anlieferungen sowie Lüfter unter Zugrundelegung der Gebietsart „Dorfgebiet“ die zulässigen Grenzwerte am Wohnhaus des Klägers nicht überschritten werden. Insbesondere der für die Nachtzeit zulässige Lärmwert von 45 dB(A) werde vom errechneten Beurteilungspegel am Immissionsort IO 6 von 37,3 dB(A) eingehalten. Hierbei wurden die übrigen Lärmquellen in den anderen Gebäuden auf dem Grundstück des Beigeladenen (insbesondere der Maschinenbetrieb der Produktionshalle im Gebäude … d und das Hackschnitzelheizkraftwerk; alternativ hierzu: der Betrieb eines dort geplanten Blockheizkraftwerks) als Vorbelastung berücksichtigt.

Der Markt W., bei dem der Kläger am *. April 2015 diesen Antrag eingereicht hatte, erteilte hierzu am 7. Mai 2015 das Einvernehmen.

Der technische Immissionsschutz im Landratsamt bewertete das Schallschutzgutachten in einer Stellungnahme vom … September 2015 inhaltlich und vom Ergebnis als plausibel und nachvollziehbar und befürwortete die Übernahme der in diesem Gutachten enthaltenen Vorschläge in Auflagen in einem Genehmigungsbescheid.

Mit Bescheid vom … Januar 2016, geändert durch Bescheid vom … August 2016, genehmigte das Landratsamt den Tekturantrag nach Maßgabe der eingereichten Bauvorlagen im vereinfachten Verfahren. Unter Nr. B. 1 setzte es als Auflage fest, dass die 10 erforderlichen Kfz-Stellplätze „auf Dauer der jeweiligen Nutzungseinheit zuzuordnen“ seien. Unter Nr. B. 2 bis 8 setzte es immissionsschutzrechtliche Auflagen fest, wie sie der Gutachter im Schallschutzgutachten vorgeschlagen hatte.

Mit Änderungsbescheid vom … August 2016 ersetzte das Landratsamt die Auflagen Nr. B.2 bis 6 durch die folgenden Auflagen Nr. 1 bis 8:

„1. Der Beurteilungspegel der Gaststätte mit Terrasse einschließlich der vom Besucherverkehr ausgehenden Geräusche darf 0,5 m vor dem geöffneten Fenster der nächsten Immissionsorte auf FlNr. 48/1 (IO 4, s. Bericht 13 a), 45 (IO 5) und 62/2 (IO 3) folgende Immissionsrichtwerte eines Misch-/Dorfgebiets von tags reduziert 57 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschreiten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

2. Die Fenster und Türen sind während der Öffnungszeiten der Gaststätte geschlossen zu halten.

3. Lieferverkehr ist nur zwischen 8.00 Uhr und 9.00 Uhr zulässig, sodass keine Überschneidung mit der Parkplatznutzung der Gaststätte stattfindet.

4. Jegliche sonstigen zum Gaststättenbetrieb gehörenden Tätigkeiten, außer dem zulässigen Lieferverkehr zwischen 8.00 Uhr und 9.00 Uhr, im äußeren Umfeld des Hotel- und Gaststättenbetriebes hat nach 9.00 Uhr zu beginnen und spätestens vor 22.00 Uhr zu enden. Das Ausschankende in der Gaststätte hat um 1.00 Uhr zu erfolgen.

5. Die 16 Stellplätze des „L.-Hof“ müssen auf 4 Parkplätzen im Verhältnis 6:5:3:2 angeordnet werden, wobei der Parkplatz mit 2 Stellplätzen nördlich der Gastwirtschaft und westlich des Gebäudes „… b“ angelegt werden muss und der Parkplatz mit 3 Stellplätze südlich der Gastwirtschaft an der H.-Straße in ausreichend großem Abstand zum Anwesen „H.-Str. …“.

6. Der Ausschank von Getränken und das Ausgeben von Speisen im Zusammenhang mit dem Terrassenbetrieb ist bis spätestens 21.30 Uhr einzustellen. Nach 22.00 Uhr dürfen sich keine Gäste mehr im Freien aufhalten, um Speisen oder Getränke einzunehmen. Das Abräumen der Tische und das Zusammenstellen von Stühlen und Tischen nach 22.00 Uhr ist nicht zulässig.

7. Auf der Terrasse dürfen keine Unterhaltungseinrichtungen wie Spielautomaten, Musikboxen und Lautsprecher aufgestellt werden.

8. Musikdarbietungen durch Musikgruppen auf der Terrasse sind nur bis 22.00 Uhr zulässig und müssen am westlichen Ende der Freischankfläche platziert sein.“

Zur Begründung der Bescheide wird im Wesentlichen ausgeführt, das genehmigte Vorhaben entspreche den im vereinfachten Verfahren zu prüfenden Bestimmungen und dem Gebot der Rücksichtnahme unter Heranziehung der immissionsschutzrechtlichen Maßstäbe. Der Sicherstellung von deren Einhaltung dienten die Auflagen zum Immissionsschutzrecht. Diese seien aufgrund des laufenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens noch einmal überprüft und entsprechend konkretisiert worden. Grundlage der neugefassten Auflagen im Änderungsbescheid vom … August 2016 sei eine Stellungnahme des technischen Immissionsschutzschutzes des Landratsamts vom … August 2016 gewesen.

Diese Stellungnahme bezog sich insbesondere zur Festlegung des Tages- und Nachtpegels auf das von dem Beigeladenen vorgelegte Schallschutzgutachten. Die Bescheide wurden dem Kläger am 31. Januar und 20. August 2016 zugestellt.

Der Kläger erhob am … Februar 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 1 K 16.1284) und beantragt,

die Baugenehmigung zugunsten des Beigeladenen vom … Januar 2016 aufzuheben.

Am … September 2016 erhob er erneut Klage zu diesem Gericht (M 1 K 16.4264) und beantragt,

den Bescheid des Landratsamts … vom … August 2016 aufzuheben.

Zur Begründung seiner Klagen macht er geltend, die Bescheide verstießen wegen unzumutbarer Lärmimmissionen gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die im Bescheid aufgenommenen Lärmauflagen seien unzureichend. Es finde keine Differenzierung zwischen dem Landhotel „L.-Hof“ und einem zweiten, auf dem Grundstück des Beigeladenen geführten Betrieb „Bar & Restaurant L.“ statt. Die erteilte Genehmigung sei zu unkonkret und erkläre kein Betriebskonzept zum Genehmigungsgegenstand; deshalb sei sie auch zu unbestimmt. Eine Nachbarrechtsverletzung ergebe sich zudem unter dem Blickwinkel des „Etikettenschwindels“, da es dem Beigeladenen nicht um die genehmigten 40, sondern in Wirklichkeit um 58 Gastplätze gehe. Dies ergebe sich unter Berücksichtigung des ca. 120 m² großen Gastraums aus dem Internetauftritt. Auch sei der Lärm der Gäste bezüglich der Zu- und Abfahrt sowie deren Rauch-Aufenthalten außerhalb der Gaststätte unberücksichtigt geblieben. Die genehmigten Betriebszeiten würden von den im Schallschutzgutachten genannten Betriebszeiten abweichen. Da in den genehmigten Planvorlagen ein bislang ungenehmigter Seminarraum mitgenehmigt worden sei, liege ein Sonderbauvorhaben mit mehr als 40 Gastplätzen vor. Zudem seien derzeit auf der Terrasse 5 Tische mit ca. 28 Sitzplätzen aufgestellt. Das Bauvorhaben füge sich nicht in die Art der baulichen Nutzung ein, da die Umgebungsbebauung und auch die sonstige Bebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen von Wohnnutzung geprägt sei. Ein neuer Hotel- und Restaurantbetrieb verändere den Gebietscharakter bezüglich der Auswirkungen auf die Nachbarschaft grundlegend. Dies gelte auch für die Erhöhung des Verkehrsaufkommens. Die genehmigten 10 Stellplätze seien unzureichend, in Wirklichkeit seien 42 Stellplätze erforderlich. Auch diesbezüglich sei das Schallschutzgutachten widersprüchlich, da bei der dortigen Stellplatzberechnung der mitgenehmigte Seminarraum nicht berücksichtigt worden sei.

Mit Schriftsatz vom … November 2016 lässt der Kläger ergänzend vortragen, zwar liege bezüglich der nunmehr ersetzten Auflagen Erledigung vor, doch würden auch die neuen Auflagen gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Die Auflage Nr. 8 zu den Musikdarbietungen auf der Terrasse sei zu unbestimmt; es sei unklar, ob Abbauarbeiten der Musikgruppen auch nach 22.00 Uhr zulässig seien. Die Unbestimmtheit der Auflage Nr. 6 ergebe sich daraus, dass ein Gastaufenthalt im Freien auch ohne Essen und Trinken zu Geräuschentwicklungen führen könne, insbesondere durch Gespräche der Gäste beim Rauchen. Mittlerweile liege eine Genehmigung zum Betrieb eines Hackschnitzelwerks statt eines früher betriebenen Blockheizkraftwerks vor. Daraus ergebe sich, dass der Lärmgutachter des Beigeladenen von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Die Zahl der Gastplätze sei keine Frage des Vollzugs, sondern der Genehmigungsfähigkeit. Im Bescheid hätte berücksichtigt werden müssen, dass derzeit ein Gastraum mit 50 Plätzen eingerichtet sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, eine Verletzung von den Kläger schützenden Drittrechten durch die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung sei nicht erkennbar.

Der Beigeladene, der keine eigenen Anträge stellt, führt aus, es sei weder eine Rechtswidrigkeit des erteilten Bescheides noch eine Drittrechtsverletzung des Klägers erkennbar.

In der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2016 erklärte der Vertreter des Beklagten, der im Eingabeplan vom Dezember 2015 enthaltene „Seminarraum“ sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung; dieser sei weder beantragt noch in der Betriebsbeschreibung enthalten. Die Rotrevision sei versehentlich unterblieben. Der Restaurant-Bar-Betrieb „L.“ sei von der streitigen Baugenehmigung nicht umfasst.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

I. Die Verfahren M 1 K 16.1284 und M 1 K 16.4264 konnten gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden, das sie den gleichen Gegenstand, nämlich die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung betreffen. Ferner richtet sich die Klage im Verfahren M 1 K 16.4264 inhaltlich gegen die Ersetzung der immissionsschutzrechtlichen Auflagen durch einen Änderungsbescheid des Beklagten vom … August 2016, die der Beklagte im Ausgangsbescheid vom … Januar 2016 geregelt und die der Kläger im Verfahren M 1 K 16.1284 angefochten hatte. Der Änderungsbescheid hätte daher sogar in das bereits laufende Verfahren einbezogen werden können.

II. Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom … Januar 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom … August 2016 ist rechtmäßig und verletzt keine drittschützenden Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Gegenstand der Klage ist eine Baugenehmigung nach Art. 68 BayBO für das als Tektur bezeichnete Vorhaben “Errichtung eines Landhotels mit 6 Zimmern und 12 Betten sowie einer Gaststätte mit 40 Gastplätzen und eines Wirtsgartens mit 12 Gastplätzen“. Durch die Bezugnahme dieses „Änderungsantrags zu einem genehmigten Vorhaben“ (vgl. Bl. 53 d. BA) auf das am … Januar 2010 genehmigte Vorhaben (Frühstückspension) ist klargestellt, dass es dem Beigeladenen hinsichtlich des Antragsteils „Errichtung eines Landhotels“ darum geht, die Übernachtungsgäste nun auch über das Frühstück hinaus zu bewirten und im Übrigen um eine Baugenehmigung für den Betrieb einer Gaststätte mit 40 und einer Freischankfläche mit 12 Gastplätzen. Nicht vom beantragten Vorhaben umfasst ist hingegen der im Eingabeplan dargestellte „Seminarraum“. Das hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung verbindlich zur Niederschrift erklärt; der Beigeladene ist dem nicht entgegengetreten. Deshalb ist entgegen der Ansicht des Klägers im Übrigen auch nicht von einem Sonderbauvorhaben auszugehen.

Ebenfalls nicht Gegenstand des beantragten Vorhabens sind - auch nicht unter dem Blickwinkel des sog. „Etikettenschwindels“ - etwaige derzeit zusätzlich aufgestellte Tische und Stühle im Gastraum und auf der Terrasse des Vorhabensgebäudes. Bei einem sog. Etikettenschwindel ist das zur Genehmigung gestellte bzw. schon genehmigte Bauvorhaben nur vorgeschoben, um der eigentlich beabsichtigten - unzulässigen - Nutzung einen genehmigungsfähigen Anschein zu verleihen. Die Frage der Nachbarrechtswidrigkeit eines Bauvorhabens beurteilt sich in aller Regel allein nach dem beantragten und genehmigten Vorhaben. Das gilt auch für den Fall, dass Umstände, die in den Genehmigungsvorgängen keinen Niederschlag gefunden haben, die Vermutung nahelegen, die betreffende bauliche Anlage solle tatsächlich anders als genehmigt genutzt werden. Anderes gilt nur, wenn bereits den Bauvorlagen zu entnehmen ist, dass die genehmigte Nutzung in Wahrheit gar nicht beabsichtigt ist, sondern lediglich deklariert wird, um das Vorhaben genehmigungsfähig erscheinen zu lassen. In diesem Fall ist ausnahmsweise ein „Durchgriff auf das wirklich Gewollte“ anerkannt, weil die Bauaufsichtsbehörde sich in einem solchen Fall nicht zu Lasten betroffener Nachbarn auf den formalen Standpunkt stellen darf, sie habe lediglich eine nach dem Gesetz zulässige Nutzung antragsgemäß genehmigt. Entsprechend ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt des sog. Etikettenschwindels eine Nachbarrechtsverletzung nur, soweit das in Wahrheit verfolgte Vorhaben seinerseits geeignet ist, Rechte des Nachbarn zu beeinträchtigen (OVG NW, B.v. 23.9.2015 - 2 B 909/15 - BauR 2016, 794 - juris Rn. 16 ff.; U.v. 25.8.2011 - 2 A 38/10 - BRS 78 Nr. 95 - juris Rn. 49).

Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, da sich weder aus den eingereichten Planvorlagen noch aus dem vom Kläger vorgelegten Schallschutzgutachten und den darin unter „L.-hof: Gastwirtschaft“ und „L.-hof: Freischankfläche“ näher beschriebenen Betriebsabläufen entnehmen lässt, dass die genehmigte Nutzung vom Beigeladenen in Wahrheit nicht beabsichtigt ist. Deshalb musste bei Genehmigungserteilung nicht berücksichtigt werden, ob sich in der Gaststätte und auf der Terrasse derzeit mehr Tische und Stühle befinden als Gastplätze beantragt sind.

2. Ein Nachbar hat einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung nicht schon dann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr ist Voraussetzung, dass er durch die Baugenehmigung gerade in eigenen Rechten verletzt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 14 ZB 13.1193 - juris Rn. 11). Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss eine Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, d.h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein (BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 18; B.v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7). Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine hinreichende Bestimmtheit eines Bescheids gegeben ist, sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 37 Rn. 6 f.). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. Lechner in: Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 68 Rn. 472). Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt werden können und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7; B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 7). Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen konkretisiert wird (Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 34).

Die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung vom … Januar 2016 in der durch Bescheid vom … August 2016 geänderten Fassung ist nach diesen Maßgaben - bezogen auf die Möglichkeit einer Verletzung von Nach-barrechten des Klägers - bestimmt genug.

2.1 Das betrifft insbesondere die durch Änderungsbescheid vom … August 2016 in Ersetzung der bisherigen Auflagen Nr. 2 bis 6 aufgenommenen immissionsschutzrechtlichen Auflagen Nr. 1 bis 8. Die vom Kläger dies-bezüglich vorgetragenen Bestimmtheitsmängel liegen nicht vor. Dass in der Auflage Nr. 8 keine Regelung der Frage enthalten ist, ob Abbauarbeiten von Musikgruppen auch nach 22.00 Uhr zulässig sind, ist mit der umfassenderen Regelung in Auflage Nr. 4 zu erklären. Danach haben „jegliche sonstige zum Gaststättenbetrieb gehörenden Tätigkeiten (…) im äußeren Umfeld des Hotel- und Gaststättenbetriebes“ spätestens vor 22.00 Uhr zu enden. Dazu zählen auch Abbauarbeiten von Musikgruppen auf der Terrasse.

2.2 Eine Unbestimmtheit des Bescheids ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass weder in Auflage Nr. 6 noch an anderer Stelle der Aufenthalt von Gästen im Freien nach 22.00 Uhr unabhängig von der Einnahme von Speisen und Getränken untersagt wird, um auf diese Weise sog. „Raucherlärm“ zu unterbinden. Der Beklagte ist nicht aus Gründen der Bestimmtheit des baurechtlichen Genehmigungsbescheids verpflichtet, darin mittels Auflagen Aufenthaltsverbote für Gäste des Beigeladenen nach 22.00 Uhr außerhalb seiner Gaststätte zu regeln. Denn dieser der Innengastronomie zuzurechnende nächtliche Lärm unterliegt dem gaststätten- und immissionsschutzrechtlichen Minimierungsgebot mit der Folge, dass ein Gastwirt verpflichtet ist, auf seine Gäste mit dem Ziel der Vermeidung von Rechtsverletzungen anderer, Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie erheblicher Belästigungen von Anwohnern einzuwirken (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - GewArch 2016, 204 - juris Rn. 65 ff., 73). Zudem sieht der bundesrechtliche Verordnungsgeber Schank- und Speisewirtschaften in Dorf- und Mischgebieten wie dem vorliegenden (s.u.) vorbehaltlich gegensätzlicher Regelungen in einem Bebauungsplan als allgemein zulässig an (§ 5 Abs. 2 Nr. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO).

2.3 Die erteilte Genehmigung ist auch nicht wegen Fehlens eines Betriebskonzepts unbestimmt, da ein solches den Bauvorlagen in Zusammenschau mit dem Schallschutzgutachten vom … März 2015 zu entnehmen ist. Darin werden die einzelnen Bestandteile des Vorhabens hinreichend konkret wiedergegeben, insbesondere die Zahl der Plätze im Gastraum sowie die Erweiterung der Betriebszeit auf 9.00 Uhr bis 2.00 Uhr nachts (S. 9), die Freischankfläche und die dort vorgesehenen Gastplätze sowie die dort beantragte Betriebszeit von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr (S. 10), die Parkplätze nebst Fahrbewegungen sowie die Bewegungen und Vorgänge der Anlieferung (S. 10 f.). Der Beklagte hat dadurch, dass er den Bauantrag „nach Maßgabe der eingereichten Bauvorlagen“ genehmigt hat, auch das Schallschutzgutachten zum Bestandteil der Genehmigung werden lassen.

3. Die Baugenehmigung verletzt auch nicht das dem Schutz des Klägers dienende, von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vermittelte Gebot der Rücksichtnahme. Nach dieser Bestimmung sind bauliche Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung verleiht diese Regelung im Zusammenhang mit dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme einem betroffenen Nachbarn Drittschutz (vgl. BVerwG, U.v. 5.8.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich hierbei, da ein Bebauungsplan nicht besteht und bei Berücksichtigung der in den Akten enthaltenen Plänen unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB vorliegt, für die Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 2 BauGB nach den faktischen Gebietsverhältnissen unter Heranziehung der in der Baunutzungsverordnung enthaltenen Gebietsarten.

Der Bereich im Ortsteil K.-dorf a.H. der Gemeinde zwischen H.-Straße und der Straße „Im A.“ ist hiernach als Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) oder als Mischgebiet (§ 6 BauNVO) zu beurteilen. Allein aufgrund der seit dem Jahr 2010 genehmigten und vom Beigeladenen betriebenen Frühstückspension und im Übrigen auf Grund der nach Aktenlage erkennbar nach wie vor dörflichen Struktur sowohl des Ortsteils K.-dorf insgesamt als auch des Bereichs des Grundstücks des Beigeladenen sowie der benachbarten Grundstücke ist diese - auch vom Schallschutzgutachter angenommene - Gebietseinstufung zutreffend. Aus diesem Grund verändert im Übrigen die nunmehr genehmigte Betriebserweiterung der Gaststätte zum „L.-hof“ entgegen der Ansicht des Klägers den Gebietscharakter in diesem Bereich nicht, auch nicht aufgrund einer etwaigen Erhöhung des Verkehrsaufkommens.

3.1 Der Beklagte hat unter Berücksichtigung dieser Gebietsbeurteilung durch Festlegung einzuhaltender Lärmwerte als Auflagen in der Baugenehmigung mittels Änderungsbescheid vom … August 2016 hinreichend Sorge dafür getragen, dass vom Nutzungsvorhaben des Beigeladenen im Hinblick auf die Lärmbelastung der benachbarten Wohngebäude keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen ausgehen. Das gilt auch für das Wohngebäude des Klägers auf FlNr. 45/1, welches vom Vorhaben des Beigeladenen weiter entfernt liegt als die im Bescheid genannten Immissionsorte IO 3 bis IO 5.

In Auflage Nr. 1 des Änderungsbescheids hat der Beklagte festgelegt, dass die Beurteilungspegel der Geräusche, die von der Gaststätte mit Terrasse einschließlich des Besucherverkehrs ausgehen, an den nächstgelegenen maßgeblichen Immissionsorten (u.a.: IO 4: FlNr. 48/1 - H.-Str. 25, IO 5: FlNr. 45 - „Im A.“ Nr. 3) den um 3 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwert von 57 dB(A) in der Tagzeit und den Immissionsrichtwert von 45 dB(A) in der Nachtzeit nicht überschreiten dürfen. Er hat sich hierbei in zulässiger Weise an den in der Technischen Anleitung Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503 - TA Lärm) unter Nr. 6.1 Buchst. c genannten, diesbezüglich verbindlichen (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2009 - 15 CS 08.3220 - juris Rn. 14, mit Hinweis auf BVerwG, U.v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209) Immissionsrichtwerten für Kern-, Dorf und Mischgebiete orientiert, wonach der Beurteilungspegel 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschritten werden darf. Zwar hat der Beklagte nur den Tagwert und auch den nur um 3 dB(A) statt um 6 dB(A) (vgl. Nr. 3.2.1 TA Lärm) reduziert, doch würden die für das Wohnhaus des Klägers (IO 6) ermittelten Beurteilungspegel von 50,7 dB(A) tags und 37,7 dB(A) nachts selbst die um jeweils 6 dB(A) reduzierten Richtwerte einhalten. Deshalb durfte der Beklagte davon ausgehen, dass zum Genehmigungszeitpunkt im Hinblick auf das Anwesen des Klägers der vom genehmigten Vorhaben ausgehende Immissionsbeitrag als Zusatzbelastung als nicht relevant anzusehen ist.

3.2 Der Beklagte konnte sich für diese Einschätzung nachvollziehbar und schlüssig auf die Schallimmissionsprognose des Beigeladenen vom … März 2015 stützen. Der Beklagte hat dieses Schallschutzgutachten geprüft und ist im Schreiben des Fachbereichs Immissionsschutz vom … September 2015 zum für die Kammer schlüssigen Ergebnis gelangt, dass bei Einhaltung der (hinsichtlich des Tagwertes reduzierten) Lärmwerte gegen das Vorhaben des Beigeladenen keine fachtechnischen Bedenken bestehen. Das Gericht teilt diese Auffassung und kann aus diesem Grund eine Verletzung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten Rück-sichtnahmegebots gegenüber dem Kläger nicht erkennen.

In diesem Gutachten werden alle relevanten Schallquellen berücksichtigt. Nicht zu berücksichtigen ist ein von dem Kläger eingewandter weiterer Betrieb „Bar/Restaurant L.“ auf dem Grundstück des Beigeladenen, da dieser nicht Teil des Genehmigungsverfahrens vom *. Juli 2015 ist. Da - wie oben ausgeführt - der „Seminarraum“ nicht von dem beantragten Vorhaben des Beigeladenen umfasst ist, war dieser Raum ebenfalls im Schallschutzgutachten nicht in Ansatz zu bringen. Auch waren aus diesem Grund keine auf einen solchen Seminarraum bezogenen Stellplätze und damit auch keine mit diesen Stellplätzen verbundenen Fahrbewegungen im Schallschutz-gutachten zu berücksichtigen. Ferner befinden sich jedenfalls an der Grundstücksgrenze zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger keine von der Genehmigung umfassten Stellplätze. Die 3 in dem vom Beigeladenen vorgelegten Plan ohne Genehmigungsstempel orange markierten Stellplätze an der Grenze zur FlNr. 45 werden von der angefochtenen Genehmigung nicht umfasst und stellen im Übrigen keine unmittelbare Belastung für das nördlich hieran angrenzende Anwesen des Klägers dar. Im Übrigen gehen der Schallgutachter (und auch der Beklagte, vgl. Auflage Nr. 5) von der Erforderlichkeit von zum „L.-Hof“ gehörenden insgesamt 16 Stellplätzen aus, die auf 4 Parkplätze südlich und nördlich des Gebäudes Nr. …a/ … e verteilt sind (vgl. Anlagen 3 A und 3 B zum Schallschutzgutachten), weshalb es für die Stimmigkeit dieser Schallschutzbeurteilung nicht auf 3 weitere Stellplätzen an der Grundstücksgrenze zur Fl.Nr. 45 ankommt. Das Schallschutzgutachten berücksichtigt ferner in seiner Schallprognose alternativ den Betrieb eines Hackschnitzelheizkraftwerks (Nr. 4.2.2 des Gutachtens, S. 17 ff.) sowie eines Blockheizkraftwerks (Nr. 4.2.3 des Gutachtens, S. 19 ff.), weshalb sich die Frage, welche Heizanlage genutzt wird, auf das Ergebnis des Gutachtens nicht auswirkt. Dass im Schallschutzgutachten keine Aussagen zu einer Einbeziehung von Geräuschen enthalten sind, die von Besuchern der Gaststätte des Beigeladenen zur Nachtzeit im Zuge des Rauchens außerhalb des Gaststätte ausgehen, führt in Hinblick auf den für das Wohnhaus des Klägers errechneten Beurteilungspegel von 37,7 dB(A) und den für Dorf- und Mischgebiete beachtlichen Beurteilungspegel zur Nachtzeit von 45 dB(A) ebenfalls nicht zur Annahme einer Verletzung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten Rücksichtnahmegebots gegenüber dem Kläger.

III. Aus diesen Gründen sind die Klagen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, ist es angemessen, dass er seine außer-gerichtliche Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 16/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500‚- Euro festgesetzt. Gründe
published on 29/01/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der
published on 25/11/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 22 BV 13.1686 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. November 2015 (VG Ansbach, Entscheidung vom 11. Juli 2013, Az.: AN 4 K 13.231 u. a.) 22. Senat Sachgebietsschlüsse
published on 28/10/2015 00:00

Tenor I. In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts S... vom
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Annotations

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.