Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2016 - 9 C 16.96

bei uns veröffentlicht am03.03.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihr die Kosten für eine anlassbezogene tierschutzrechtliche Kontrolle auferlegt wurden.

Aufgrund mehrerer Beschwerden betreffend die Hundehaltung der Klägerin erfolgte am 2. März 2015 eine tierschutzrechtliche Kontrolle bei dieser. Dabei fanden die beiden Veterinäre des Landratsamtes Wunsiedel im eingezäunten Grundstücksbereich des Anwesens R..., ... einen ca. zwei- bis dreijährigen, etwas abgemagerten tschechischen Wolfshundrüden vor. Mängel wurden in Bezug auf das Fehlen einer Schutzhütte, eines witterungsgeschützten, schattigen Liegeplatzes mit wärmegedämmtem Boden sowie hinsichtlich Verletzungsgefahren wegen herumliegenden Gerümpels festgestellt. Wegen des sehr mäßigen Ernährungszustandes des Hundes wurde ausgeführt, dass es angebracht erscheine, dessen Fütterung zu verbessern und ihn ggf. nach tierärztlicher Untersuchung auf Endoparasiten und Ektoparasiten behandeln zu lassen.

Mit Schreiben vom 5. März 2015 wies das Landratsamt die Klägerin auf die zur Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften notwendigen Maßnahmen hin und kündigte u. a. eine weitere Kontrolle an. Mit Bescheid vom selben Tag setzte das Landratsamt gegenüber der Klägerin Kosten für die amtliche Kontrolle ihrer Tierhaltung vom 2. März 2015 in Höhe von insgesamt 47,15 Euro fest. Hiergegen erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht (Az. B 1 K 15.188), über die noch nicht entschieden ist. Zugleich beantragte sie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten als Rechtsanwalt. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag und die Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Bevollmächtigten als Rechtsanwalt weiter.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin und die Beiordnung des Bevollmächtigen als Rechtsanwalt zu Recht abgelehnt, weil die Klage gegen den Bescheid vom 5. März 2015 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO).

Im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dürfen die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert werden und die Anforderungen nicht überspannt werden (BVerfG, B. v. 28.1.2013 - 1 BvR 274/12 - juris Rn. 12). Der Erfolg muss nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso infrage kommt, wie ein Unterliegen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Hinreichend ist die Erfolgsaussicht jedenfalls dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2016 - 9 C 15.2201 - juris Rn. 8). Die Klärung strittiger Rechts- oder Tatsachenfragen hat grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu erfolgen; sofern eine Beweiserhebung ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen wird, ist grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu gewähren (BVerfG, B. v. 28.8.2014 - 1 BvR 3001/11 - juris Rn. 12, 13). Nach diesem Maßstab bietet die Rechtsverfolgung der Klägerin hier jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Ansicht der Klägerin, sie habe die gebührenpflichtige Amtshandlung nicht i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG veranlasst, trifft nicht zu. Veranlasser nach dieser Norm ist, wer durch sein Verhalten, Tun oder Unterlassen bzw. durch einen von ihm zu vertretenden Umstand die Amtshandlung auslöst (vgl. Rott/Stengel, a. a. O., Art. 2 KG Erl. 3 c; Stimpfl in Praxis der Kommunalverwaltung, a. a. O., E 4b, Erl. 5.2.1). Die anlässlich der Kontrolle vom 2. März 2015 vorgefundenen Missstände sind ursächlich auf die Klägerin zurückzuführen, da sie als Halterin des auf dem Grundstück vorgefundenen Hundes verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen des § 2 TierSchG ist. Dabei ist unerheblich, dass die der Kostenforderung zugrundeliegende Kontrolle durch Beschwerden Dritter ausgelöst wurde, denn insoweit ist Kostenschuldner grundsätzlich nicht die „anzeigende“ Person, sondern diejenige Person, die ursächlich für die Amtshandlung ist (Stimpfl in Praxis der Kommunalverwaltung, Stand Mai 2009, E 4b, Erl. 5.2.1; vgl. Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht, Stand Sept. 2015, Art. 2 KG Erl. 3 b).

Soweit die Klägerin vorträgt, der Hund habe immer die Möglichkeit gehabt, vom Garten ins Haus zu gelangen und auch eine beschattete Fläche sei vorhanden, kann die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, dass sich die bei der Kontrolle vom 2. März 2015 vorgefundenen Missstände nicht allein auf das Nichtvorhandensein einer beschatteten Fläche, sondern maßgeblich aus dem Fehlen einer Schutzhütte und eines nicht gegen Bodenkälte isolierten Liegebereichs sowie aus Verletzungsgefahren und aus einem optisch wahrnehmbaren mäßigen Ernährungszustand des Hundes ergaben, wird amtlichen Tierärzten bei der hier maßgeblichen Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (st. Rspr.., vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 12.6.2015 - 9 ZB 11.1711 - juris Rn. 10 m. w. N.). Ihren fachlichen Beurteilungen kommt daher ein besonderes Gewicht zu. Bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung ist regelmäßig nicht ausreichend. Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich (BayVGH, B. v. 23.12.2014 - 9 ZB 11.1525 - juris Rn. 9). Ein solches lässt sich hier aber weder dem Klagevorbringen noch dem Beschwerdevorbringen entnehmen, so dass der Vortrag nicht geeignet ist, Zweifel an den veterinärärztlichen Feststellungen anlässlich der Kontrolle vom 2. März 2015, die sich hier weitgehend ohne Weiteres durch die in den Behördenakten befindlichen Lichtbilder nachvollziehen lassen, zu wecken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B. v. 19.5.2005 - 9 C 15.35 - juris Rn. 11). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Dezember 2011 - 26 W 21/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.

2. ...

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Entscheidung über die Aufnahme auf die Warteliste für eine Organvermittlung.

2

1. Der Beschwerdeführer und Antragsteller des Ausgangsverfahrens war in dem von der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens betriebenen Krankenhaus wegen eines Herzleidens in Behandlung. Dieses lehnte die Aufnahme auf die Warteliste für die Organvermittlung zur Herztransplantation ab, weil aufgrund gravierender Verständigungsprobleme und der fehlenden Sicherheit der Compliance - also der Mitwirkung des Patienten bei der Vor- und Nachbehandlung - keine Indikation zur Herztransplantation vorliege. Später wurde der Beschwerdeführer auf Veranlassung eines anderen Krankenhauses auf die Warteliste aufgenommen.

3

Der Beschwerdeführer begehrte Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage gegen die Antragsgegnerin. Durch die Nichtaufnahme auf die Warteliste allein wegen fehlender Sprachkenntnisse habe sie ihn diskriminiert und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Landgericht lehnte die begehrte Prozesskostenhilfe durch angegriffenen Beschluss ab. Ein Anspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (im Folgenden: AGG) scheide aus, weil hiervon eine Benachteiligung aufgrund der Sprache nicht geschützt sei. Ein vertraglicher oder deliktischer Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestehe ebenfalls nicht. Es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen der Richtlinie der Bundesärztekammer für die Wartelistenführung und Organvermittlung zur Herztransplantation für eine Ablehnung auf die Warteliste nicht vorgelegen hätten. Die Antragsgegnerin habe die Ablehnung unter Zusammenschau der erhobenen Befunde mit der nicht sicheren Compliance aus Gründen der sprachlichen Verständigung und der dadurch fehlenden Möglichkeiten der Kontaktaufnahme und der Nachbetreuung begründet. Der Beschwerdeführer habe keinen Beweis dafür angetreten, dass die nach der Richtlinie erforderliche psychologische Untersuchung nicht stattgefunden habe. Das Merkmal der fehlenden Compliance sei angemessen und verletze den Beschwerdeführer nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, weil hierdurch ein längerfristiger Erfolg der Transplantation und eine sachgerechte Verteilung der Spenderorgane gewährleistet würden. Die Hinzuziehung eines rund um die Uhr zur Verfügung stehenden Dolmetschers stehe in keinem Verhältnis zur Möglichkeit des Beschwerdeführers, sprachliche Grundkenntnisse zu erlernen. Für eine Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft lägen keine Anhaltspunkte vor.

4

Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde durch angegriffenen Beschluss zurück. Es bestünden keine Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Das Verlangen hinreichender deutscher Sprachkenntnisse stelle keine unmittelbare Diskriminierung dar, weil es nicht an die entsprechenden gesetzlichen Merkmale anknüpfe. Eine mittelbare Benachteiligung liege ebenfalls nicht vor, weil die Anforderungen der Antragsgegnerin durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich seien. Angesichts des hochkomplizierten medizinischen Eingriffs sei es gerechtfertigt, ein hinreichendes sprachliches Verständnis zu fordern, um einen ausreichenden Kontakt zwischen Ärzten und Patienten, insbesondere auch in Notfällen, zu ermöglichen. Ansprüche aus Vertrag oder Delikt kämen mangels Verschuldens ebenfalls nicht in Betracht, weil sich die Antragsgegnerin entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Transplantationsgesetzes (im Folgenden: TPG) an die Richtlinien der Bundesärztekammer für die Wartelistenführung und Organvermittlung zur Herz- und Lungentransplantation gehalten und die Entscheidung danach nicht ermessensfehlerhaft begründet habe. Es sei eine Evaluation vorgenommen und im Rahmen der Untersuchungen und der Behandlung festgestellt worden, dass trotz des Einsatzes von Dolmetschern eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer kaum möglich gewesen sei. Weil beim Beschwerdeführer trotz mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland und entgegen der Empfehlung, die deutsche Sprache zu erlernen, kaum ein Sprachschatz vorhanden gewesen sei, habe die Antragsgegnerin zu Recht vom Fehlen einer Mitwirkungsbereitschaft oder -fähigkeit ausgehen können. Dass der erforderliche Rat einer weiteren, psychologisch erfahrenen Person eingeholt worden sei, habe die Antragsgegnerin dargelegt und die bei ihr angestellte Psychologin als Zeugin benannt. Angesichts der von der Antragsgegnerin ausführlich dargestellten Ermittlungen spreche einiger Beweis dafür, dass das psychologische Gespräch stattgefunden habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Gespräch gar nicht stattgefunden habe beziehungsweise aufgrund fehlerhafter Ermittlungen die Entscheidung ermessensfehlerhaft getroffen worden sei, weil die Darstellung der Antragsgegnerin nicht in den wesentlichen Punkten falsch sei.

5

2. Der Beschwerdeführer hat gegen die genannten Entscheidungen Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

6

Die Ausgangsgerichte hätten die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Klage überspannt, indem sie die schwierige, in der Literatur kritisch beurteilte und höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage entschieden hätten, ob eine mangelnde Compliance den Zugang zu einem Teilhaberecht versperren könne. Die gegen den Anspruch auf eine gleichheitsgerechte Verteilung der Organe verstoßende und diskriminierende Differenzierung nach der Sprache sei nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Die Richtliniensetzung durch die Bundesärztekammer verstoße gegen das Demokratieprinzip und den Parlamentsvorbehalt. Außerdem begegne das Merkmal der Compliance inhaltlichen Bedenken, weil es sich nicht um ein medizinisches Kriterium handele und eine fehlende Compliance allenfalls Grund zu Unterstützungs- und Kontrollmaßnahmen gebe, nicht aber zur Exklusion führen könne. Darüber hinaus hätten die Ausgangsgerichte nicht beachtet, dass auch nach der Richtlinie die mangelnde Compliance nicht allein auf Sprachschwierigkeiten zurückgeführt werden könne. Sie hätten außerdem die in der Richtlinie verankerte Voraussetzung, den Rat einer psychologisch erfahrenen Person einzuholen, nicht ernsthaft verfolgt. Obwohl es verschiedene Anhaltspunkte dafür gebe, dass das vom Beschwerdeführer bestrittene Gespräch mit einer solchen Person nicht stattgefunden habe, die Behandlungsunterlagen keine psychologische Evaluation enthielten und der von der Antragsgegnerin unter Zeugenbeweis gestellte Gesprächsinhalt nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimme, sei das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass ein solches Gespräch stattgefunden habe. Schließlich sei eine Aufnahme auf die Warteliste zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten gewesen, weil die Bereitstellung eines Dolmetschers möglich gewesen oder die Fortführung der konservativen Therapie unter Aufnahme auf die Warteliste bis zur Teilnahme an einem Sprachkurs in Betracht gekommen sei.

7

3. Zu der Verfassungsbeschwerde hatten das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung.

II.

8

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ebenfalls vorliegen.

9

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Inhalt und Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>; BVerfGK 2, 279 <281>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, S. 1069; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060 <1061>).

10

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), wobei die geltend gemachte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht hat und den Beschwerdeführer schon wegen der sich aus der angegriffenen Entscheidung ergebenden Belastung in existentieller Weise betrifft (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

11

a) Dieses gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 <130 f.>; 10, 264 <270>; 22, 83 <86>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394 f.>; 67, 245 <248>). Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).

12

Auslegung und Anwendung der §§ 114 f. ZPO obliegen dabei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Verfassungsrecht wird jedoch dann verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>; BVerfGK 2, 279 <281>). Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 <358>).

13

Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 1993 - 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, 241 <242>). Zwar braucht Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Liegt diese Voraussetzung dagegen vor, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>; BVerfGK 2, 279 <281>).

14

Zudem läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, S. 1069; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060 <1061>). Eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, 2745 <2746>, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060 <1061>).

15

b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Verfassungsbeschwerde als begründet. Die Ausgangsgerichte haben die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen.

16

(aa) Die Ausgangsgerichte haben schwierige und bislang ungeklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden, indem sie vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche durch die Anwendung des Merkmals der Compliance in der einschlägigen Richtlinie der Bundesärztekammer verneint haben.

17

In der Literatur wird bereits formal die Richtlinienermächtigung der Bundesärztekammer in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TPG (vgl. etwa Bader, Organmangel und Organverteilung, 2010, S. 187; Gutmann, in: Schroth/König/Gutmann/Oduncu, Transplantationsgesetz, 1. Aufl. 2005, § 16 Rn. 5 f.; Höfling, in: Höfling, Transplantationsgesetz, 2003, § 16 Rn. 17; Norba, Rechtsfragen der Transplantationsmedizin aus deutscher und europäischer Sicht, 2009, S. 176) in Frage gestellt. Insbesondere aber wird inhaltlich die in den Richtlinien vorgesehene Kontraindikation der Compliance (vgl. etwa Bader, Organmangel und Organverteilung, 2010, S. 209 ff.; Gutmann, in: Schroth/König/Gutmann/Oduncu, Transplantationsgesetz, 1. Aufl. 2005, § 16 Rn. 16; Lang, in: Höfling, Transplantationsgesetz, 2003, § 10 Rn. 43) und das Anknüpfen an sprachliche Verständigungsschwierigkeiten im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG (vgl. Lang, in: Höfling, Transplantationsgesetz, 2003, § 10 Rn. 43) und eine fehlende Erforderlichkeit durch die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers (vgl. Bader, Organmangel und Organverteilung, 2010, S. 381 f. m.w.N.) kritisiert. Diese Fragen wurden in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt und lassen sich auch nicht mit den von der Rechtsprechung bereitgestellten Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantworten.

18

Auf die Beantwortung dieser Fragen kam es für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche an. Waren das Merkmal der Compliance und insbesondere das Abstellen auf fehlende Sprachkenntnisse rechtlich nicht haltbar, würde deren Anwendung trotz der Vermutungsregelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 TPG sowohl eine Verletzung der vertraglichen Pflicht, über die Aufnahme auf die Warteliste nach Regeln zu entscheiden, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TPG), als auch eine durch eine umfassende Güter- und Interessenabwägung festzustellende rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. Das außerdem erforderliche Verschulden kann ebenfalls nicht verneint werden, ohne entweder die Frage der Anwendbarkeit des Merkmals der Compliance oder die ebenfalls schwierige und im Anwendungsbereich ärztlicher Richtlinien bisher ungeklärte Rechtsfrage beantworten zu müssen, ob sich die Antragsgegnerin hier ausnahmsweise auf eine Richtigkeitsgewähr der angewendeten Richtlinie (vgl. etwa für Tarifverträge OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juni 2008 - 12 U 4/08 -, VersR 2009, S. 203 <204>) oder einen Beurteilungsspielraum aufgrund eines sonst nicht lösbaren Pflichtenwiderstreits hätte berufen können (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - V ZB 4/94 -, NJW 1996, S. 1216 <1218>).

19

Ob das Merkmal der Compliance und insbesondere das Abstellen auf fehlende Sprachkenntnisse rechtlich haltbar ist, ist außerdem erheblich für die Beurteilung eines Schadensersatzanspruches aus § 21 Abs. 2 AGG. Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei einer mittelbaren Benachteiligung durch die Anknüpfung an Sprachkenntnisse (vgl. dazu BAG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 8 AZR 48/10 -, NJW 2012, S. 171 <174>) kommt es auf die schwierige, in der Literatur aufgeworfene (vgl. nur Bader, Organmangel und Organverteilung, 2010, S. 381 f. m.w.N.) und in der Rechtsprechung nicht geklärte Frage an, ob das Verlangen hinreichender Sprachkenntnisse für eine Erfolgsaussicht einer Organübertragung erforderlich ist. Diese Fragen sind nicht etwa durch das Verschuldenserfordernis in § 21 Abs. 2 AGG entbehrlich. Diesbezüglich stellt sich seinerseits die schwierige und ungeklärte Rechtsfrage, ob das Verschuldenserfordernis im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Schadensersatz bei Diskriminierungen wegen des Geschlechts (vgl. EuGH, Urteil vom 8. November 1990 - C-177/88 Dekker -, EuGH Slg. 1990, I-3975, Rn. 22 ff.) europarechtskonform ist, ohne dass diese in der Literatur aufgeworfene Frage (vgl. dazu etwa Thüsing, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 21 AGG, Rn. 45 m.w.N.) in der Rechtsprechung geklärt wäre oder sich anhand der von der bisherigen Rechtsprechung zur Verfügung gestellten Auslegungshilfen beantworten ließe.

20

(bb) Eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit liegt außerdem darin, dass die Ausgangsgerichte dem Beschwerdeführer wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert haben, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kam und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen könnte.

21

Für die im Ausgangsverfahren zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ein Gespräch des Beschwerdeführers mit einer psychologisch erfahrenen Person stattgefunden hat, kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht. Diese Frage ist entscheidungserheblich, da nach den Richtlinien für die Wartelistenführung und die Organvermittlung zur Herz-, Herz-Lungen- und Lungentransplantation vor der endgültigen Ablehnung der Aufnahme in die Warteliste der Rat einer psychologisch erfahrenen Person einzuholen ist. Ob das hierfür von den Ausgangsgerichten für erforderlich gehaltene Gespräch des Beschwerdeführers mit einer solchen Person stattgefunden hat, wäre unabhängig von der Frage der Beweislast durch eine Beweisaufnahme und selbst ohne einen entsprechenden Beweisantritt des Beschwerdeführers zu klären gewesen. Denn zur Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit und des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Rechts auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes ist es erforderlich, einer Partei, die für ein Vieraugengespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit zu geben, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen und sie zu diesem Zweck entweder gemäß § 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß § 141 ZPO anzuhören, es sei denn die Feststellungen über den Gesprächsverlauf werden nicht nur auf die Aussage des von der Gegenpartei benannten Zeugen, sondern zusätzlich auf sonstige Beweismittel oder Indizien gestützt (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2005 - XI ZR 216/04 -, NJW-RR 2006, S. 61 <63> m.w.N.). Hiernach hätte im Hauptsacheverfahren neben der von der Antragsgegnerin benannten Zeugin auch der Beschwerdeführer vernommen beziehungsweise angehört werden müssen, da es um ein entscheidungserhebliches Gespräch unter vier Augen zwischen einer Zeugin und dem Beschwerdeführer als Partei des Ausgangsverfahrens ging und keine weiteren Beweismittel oder Indizien vorhanden waren.

22

Es liegen außerdem keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde. Das Oberlandesgericht hat allein aus der Schlüssigkeit des Vortrages der Antragsgegnerin darauf geschlossen, dass diese den angetretenen Zeugenbeweis eines psychologischen Gesprächs führen kann. Dass dieser Vortrag persönliche Informationen über den Beschwerdeführer enthielt, erlaubte keine derartige Prognose, da die Antragsgegnerin diese Informationen auch anderweit erhalten haben kann und sie nicht vollständig mit der vom Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren vorgetragenen tatsächlichen Situation übereinstimmten.

23

Die Entscheidungen beruhen auch auf diesem Verstoß, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Ausgangsgerichte zu einem abweichenden, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wären, wenn sie die sich aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Grenzen einer antizipierten Beweiswürdigung beachtet hätten. Denn das Oberlandesgericht hat hinsichtlich einer für seine Entscheidung erheblichen Tatsache gegen dieses Gebot verstoßen. Hält man mit dem Oberlandesgericht die Anwendung des Merkmals der Compliance als solche noch nicht für pflichtwidrig, kommt es für die Frage eines Schadensersatzanspruchs wegen schuldhafter Verletzung von Pflichten aus dem Behandlungsvertrag maßgeblich darauf an, ob die in der Richtlinie geregelten Voraussetzungen eingehalten wurden, wozu unter anderem die Einholung des Rats einer psychologisch erfahrenen Person gehört.

III.

24

Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

25

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, diejenige über die Festsetzung des Gegenstandwerts auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 2011 - I-11 W 83/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung.

2

1. Der Beschwerdeführer verbüßte eine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt Hagen. Im Zeitraum vom 12. September 2008 bis 13. Oktober 2008 war er dabei gemeinsam mit drei weiteren Gefangenen in einem 15,57 m2 großen Haftraum, dessen Toilette lediglich durch eine Schamwand abgetrennt war, untergebracht. Im Zeitraum vom 13. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2008 war er in einem 12,57 m2 großen Haftraum untergebracht, wobei streitig sind, ob er stets gemeinsam mit zwei weiteren Gefangenen oder zeitweise auch nur mit einem weiteren Gefangenen in diesem Haftraum untergebracht war und ob aufgrund der Verbindung des Haftfensters mit dem Toilettenfenster die Toilettenluft in den Haftraum hineinzog. Im Zeitraum vom 5. April 2009 bis 15. September 2009 war er zumindest zeitweise gemeinsam mit einem weiteren Gefangenen in Einzelhafträumen untergebracht, deren Toilette lediglich durch eine Schamwand abgetrennt war, wobei streitig ist, ob diese Hafträume 7,8 m2 oder 9,5 m2 groß waren. Im Zeitraum vom 15. September 2009 bis 6. November 2009 war er schließlich wiederum gemeinsam mit zwei weiteren Gefangenen in einem 12,57 m2 großen Haftraum untergebracht.

3

2. Aufgrund dieser Unterbringungssituation beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung gegen das Land Nordrhein-Westfalen.

4

3. Das Landgericht wies den Antrag mit angegriffenem Beschluss zurück. Dahingestellt bleiben könne, ob die Unterbringung im geltend gemachten Zeitraum menschenunwürdig gewesen sei und einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach rechtfertige. Ein Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers sei jedenfalls nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, da es der Beschwerdeführer schuldhaft versäumt habe, Rechtsmittel gegen seine Unterbringung einzulegen. Unstreitig habe der Beschwerdeführer kein formelles Rechtsmittel im Sinne des § 109 StVollzG eingelegt. Die Nichteinlegung sei auch schuldhaft erfolgt. Im Übrigen mangele es an einem substantiierten Vortrag dahingehend, dass der Beschwerdeführer überhaupt um eine Verlegung in eine Einzelzelle gebeten und sich damit ausdrücklich gegen die gemeinschaftliche Unterbringung gewehrt habe. Der Beschwerdeführer habe konkret darzulegen, wann und gegenüber wem er solche Anträge gestellt habe.

5

4. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwer-de ein. In der Beschwerdebegründung konkretisierte er erstmals, dass er um den 12. September 2008 herum, dem Zeitraum der erstmaligen Verlegung in einen Gemeinschaftshaftraum, im Beisein eines Mitgefangenen einen Verlegungsantrag bei mehreren Beamten der Justizvollzugsanstalt gestellt habe, der mit der Auskunft, er würde auf eine Warteliste eingetragen, beschieden worden sei. Auch etwa am 13. Oktober 2008 sowie mehrfach Anfang April 2009 und im Zeitraum vom 15. September 2009 bis zum 6. November 2009 habe er bei Beamten der Justizvollzugsanstalt Verlegungsanträge gestellt, die jeweils mit dem Hinweis auf die Warteliste beantwortet worden seien. Als Zeugen für diesen Vortrag benannte der Beschwerdeführer für jeden der Zeiträume einen Mitgefangenen unter Angabe des Namens und der ladungsfähigen Anschrift.

6

5. Mit angegriffenem Beschluss wies das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer erfolgreich mit einem Rechtsmittel gegen seine als menschenunwürdig beanstandete Haftunterbringung hätte zur Wehr setzen können und so seine anderweitige Unterbringung unter menschenwürdigen Umständen hätte erreichen können. Die Nichtergreifung eines zur Verfügung stehenden förmlichen Rechtsmittels sei selbst dann regelmäßig fahrlässig, wenn dem Gefangenen das Rechtsmittelsystem unbekannt sei, da den Gefangenen insoweit eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern der Anstalt (Sozialarbeiter, Betreuungspersonal) oder notfalls bei einem Rechtsanwalt treffe. Etwas anderes könne allerdings in Betracht kommen, wenn dem Gefangenen auf einen von ihm gestellten Verlegungsantrag von Bediensteten der Justizvollzugsanstalt vermittelt worden sei, jedes Bemühen um eine sofortige Verlegung sei aussichtslos. Dies komme etwa in Betracht, wenn der Gefangene auf seinen Verlegungsantrag hin auf eine Warteliste gesetzt worden sei, die in vielen überbelegten Vollzugsanstalten für Einzelhaftbewerber geführt werde. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, habe der Beschwerdeführer aber mangels konkreter zeitlicher Angaben und Angaben zu dem jeweiligen Beamten der Justizvollzugsanstalt bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass er anstaltsinterne Verlegungsanträge gestellt habe, die mit dem Hinweis, die Verteilung erfolge ausschließlich nach einer Warteliste, erfolglos geblieben seien. Auch in seinem Beschwerdeschriftsatz habe er den diesbezüglichen Vortrag nicht ausreichend substantiiert, so dass eine Beweisaufnahme sich bereits zur Vermeidung einer unzulässigen Ausforschung verbiete. Sei demnach nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer suggeriert worden sei, die Ergreifung weiterer förmlicher Rechtsmittel nach §§ 109 ff. StVollzG sei ohne Aussicht auf Erfolg, wäre ihm die Antragstellung nach §§ 109 ff. StVollzG auch nicht unzumutbar gewesen. Selbst unter Berücksichtigung des behaupteten vermittelten Eindrucks fehlender Erfolgsaussichten weiterer Rechtsmittel ändere sich hieran aber nichts. Denn für die Annahme einer Unzumutbarkeit reiche die vom Beschwerdeführer behauptete Mitteilung, es seien keine Einzelhafträume frei und eine Verlegung nicht möglich, schon mit Blick auf die vom Land vorgetragene und in einem Senatstermin in einem anderen Verfahren durch die hierzu vernommenen Zeugen bestätigte hohe Fluktuation in der Justizvollzugsanstalt Hagen mit der Folge (vorübergehend) frei werdender Einzelhafträume nicht aus, die auch dem Beschwerdeführer schwerlich entgehen habe können. Mit der Verwertung dieser Zeugenbekundungen habe sich der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers auch einverstanden erklärt. Vor diesem Hintergrund könne sich der Antragsteller insbesondere auch nicht darauf berufen, dass ein förmlicher Antrag nach §§ 109 ff. StVollzG nicht zur zeitnahen Beendigung der menschenunwürdigen Unterbringung geführt hätte.

7

6. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

8

7. Dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Von einer Äußerung wurde abgesehen. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

II.

9

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

10

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen zu Inhalt und Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>).

11

2. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde die Entscheidung des Oberlandesgerichts angreift, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nach diesen Maßgaben offensichtlich begründet. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

12

a) Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen jedoch nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist zwar in eng begrenztem Rahmen zulässig. Kommt jedoch eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, S. 1069 m.w.N.).

13

Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <356>). Daher dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren auch die Anforderungen an den Vortrag der Beteiligten nicht überspannt werden und im Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich keine strittigen Rechts- oder Tatsachenfragen geklärt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 <335>).

14

Auslegung und Anwendung der §§ 114 ff. ZPO obliegen allerdings in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Verfassungsrecht wird verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt (BVerfGE 81, 347 <358>).

15

b) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht gerecht.

16

aa) Anders als noch das Landgericht durfte das Oberlandesgericht seine Annahme der fehlenden Erfolgsaussichten nicht darauf stützen, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe, er habe anstaltsinterne Verlegungsanträge gestellt, die mit dem Hinweis, die Verteilung erfolge ausschließlich nach einer Warteliste, erfolglos geblieben seien. Denn in seiner Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer seinen diesbezüglichen Vortrag wesentlich konkretisiert. So hat er insbesondere in einer mittels Beweiserhebung nachprüfbaren Weise die Zeiträume angegeben, an denen er die abschlägig beschiedenen Anträge gestellt haben will, und konkrete Zeugen für die behaupteten Antragstellungen benannt. Die benannten Zeugen dienen unmittelbar dem Beweis seines Tatsachenvortrags und nicht erst der Ausforschung von Tatsachen oder der Erschließung von Erkenntnisquellen, die es erst ermöglichen sollen, bestimmte Tatsachen zu behaupten und sodann unter Beweis zu stellen (zum unzulässigen Ausforschungsbeweis Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 284 Rn. 5). Hier zur Substantiierung des Vortrags darüber hinaus die Benennung konkreter Bediensteter der Justizvollzugsanstalt, bei denen er die Anträge gestellt haben will, zu fordern, überspannte die Anforderungen wesentlich, die an die Darstellung des Sachvortrags im Rahmen der Prozesskostenhilfe gestellt werden können, zumal auch das Oberlandesgericht nach der von ihm zitierten eigenen Rechtsprechung materiellrechtlich nicht nach Funktion oder Rang der die fehlenden Erfolgsaussichten eines Verlegungsantrags vermittelnden Bediensteten der Justizvollzugsanstalt unterscheidet.

17

bb) Auch auf die Hilfserwägung der durch Zeugenvernehmung in einem anderen Verfahren bestätigten hohen Fluktuation in der Justizvollzugsanstalt lässt sich die Annahme der fehlenden Erfolgsaussichten im Rahmen der insofern bloß summarischen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht stützen. Denn zum einen liegt dieser das Ergebnis der Beweisaufnahme des Hauptsacheverfahrens vorwegnehmenden Argumentation letztlich die Unterstellung zugrunde, der Beschwerdeführer habe die vom Antragsgegner behauptete hohe Fluktuation tatsächlich wahrgenommen. Zum anderen handelt es sich bei der streiterheblichen Frage der Zumutbarkeit der Einlegung förmlicher Rechtsmittel um eine Frage, bei der eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich ist (vgl. BGHZ 113, 17 <25>), die sich nicht in das bloß summarische Prozesskostenhilfeverfahren vorverlegen lässt. Dies gilt unter Berücksichtigung der besonderen tatsächlichen Situation des Betroffenen und des hohen Stellenwerts der Menschenwürde gerade für die Haftunterbringung (vgl. zu Fragen der Prozesskostenhilfe bei Amtshaftungsklagen wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung auch: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, NJW-RR 2011, S. 1043). Hieran ändert auch die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nichts (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 -, NJW 2013, S. 3176 <3178, Rn. 22>). Zumindest nach der Begründung der angegriffenen Entscheidung scheint das Oberlandesgericht hier auch von der eigenen bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.

18

c) Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts beruht auf den aufgezeigten Fehleinschätzungen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe in der Sache zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

19

3. Soweit der Beschwerdeführer auch die Entscheidung des Landgerichts angreift, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahme des Landgerichts, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung der Vortrag des Beschwerdeführers zu den maßgeblichen Fragen der Verletzung der Schadensabwendungsobliegenheit gemäß § 839 Abs. 3 BGB noch nicht hinreichend substantiiert war, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen wird insoweit von einer Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

20

4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich in diesem Verfahren gegen zwei seine Kälberhaltung betreffende - zwangsgeldbewehrte - tierschutzrechtliche Anordnungen des Beklagten. Das Landratsamt A. hatte ihm mit Bescheid vom 26. November 2010 in der Fassung des (Ergänzungs-)Bescheids vom 16. Februar 2011 (u. a.) aufgegeben, im Rinderstall im Bereich der Kälbereinzelhaltung links vom Stalleingang innerhalb von zwei Wochen ab Bestandskraft des Bescheids eine dauerhafte Tränkeeinrichtung einzurichten (Nr. 1 Buchst. f des B.v. 26.11.2010) sowie im Rinderstall die Überbelegung bei den Jungtieren in der Gruppenbucht schräg gegenüber dem Stalleingang unverzüglich nach Bestandskraft des Bescheids abzustellen, indem dort höchstens zwei Tiere gehalten werden (Nr. 1 Buchst. g des B.v. 26.11.2010 i. d. F. des B.v. 16.2.1011). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Maßnahmen wurde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 100 EUR angedroht (Nr. 2 Buchst. a des B.v. 26.11.2010). Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 14. Juni 2011 ab. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Dies gelte für beide verfahrensgegenständliche Anordnungen. Darüber hinaus liege in Bezug auf die Anordnung zur Anbringung einer dauerhaften Tränkeeinrichtung ein rechtserheblicher Verfahrensmangel vor.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet an keinem im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rechtserheblichen Verfahrensmangel. Der Kläger rügt insoweit ausdrücklich einen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gemäß § 96 VwGO und das Gebot zur Erörterung der Streitsache mit den Beteiligten gemäß § 104 VwGO. Dessen Feststellungen bezüglich der (unzureichenden) Trinkwasserversorgung seien falsch. Der zugrunde liegende Sachverhalt sei insoweit zwischen den Beteiligten nach wie vor umstritten. Das Erstgericht habe zu dieser entscheidungserheblichen Frage keinen Beweis erhoben und damit gegen seine Verpflichtung aus § 96 VwGO verstoßen. Das gelte umso mehr, als das Landratsamt nicht konkret vorgetragen habe, wann genau welche Verhältnisse festgestellt worden seien. Das Gericht hätte die entsprechenden Behauptungen der Vertreter des Landratsamts nicht als wahr bzw. richtig unterstellen dürfen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der vom Landratsamt in der mündlichen Verhandlung übergebene CC-Kontrollbericht vom 25. August 2010 nur zu den Akten genommen worden sei, eine Erörterung dieses Berichts aber nicht stattgefunden habe. Auch insoweit liege ein Verstoß gegen die Erörterungspflicht des § 104 VwGO vor. Mit seiner Verfahrensweise habe das Gericht auch den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt.

Dieses Vorbringen vermag indes die Zulassung der Berufung mit Blick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht zu rechtfertigen. Der Sache nach wendet sich der Kläger mit seinem Vorbringen im Wesentlichen gegen die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung und rügt eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht. Die Regeln der Beweiswürdigung gehören indes nicht zum Verfahrensrecht, sondern zum materiellen Recht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 48). Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann deshalb ein Verfahrensmangel regelmäßig nicht bezeichnet werden (vgl. BVerwG, B.v. 10.12.2003 NVwZ 2004, 627). Eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnte, liegt hier ersichtlich nicht vor (zu den insoweit geltenden - strengen - Voraussetzungen vgl. BVerwG, B.v. 10.12.2003, a. a. O.).

Auch soweit man dem Vorbringen des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) rechtliche Relevanz beimessen will, rechtfertigt dies die Zulassung nicht. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht (nur), die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Behauptung, die richterlichen Tatsachenfeststellungen seien falsch oder der Richter habe einem Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag grundsätzlich keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu begründen (BVerfG, E.v. 19.7.1967 - 2 BvR 639/56 - BVerfGE 22, 267). Im Übrigen verletzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Gericht grundsätzlich nicht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine - wie hier - durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 18.8.1995 - 1 B 55/95 - juris Rn. 7). Im Zulassungsvorbringen wird zudem nicht dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunkts eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste (vgl. BVerwG, B.v. 16.12.2014 - 4 BN 25.14 - juris Rn. 10).

Inwieweit das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO) missachtet oder den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurde darin die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Der vom Landratsamt in diesem Zusammenhang übergebene CC-Prüfbericht vom 25. August 2010 wurde - soweit er den feststellenden Teil mit den entsprechenden Anlagen betrifft - nach den Behördenakten dem Kläger bereits vor Klageerhebung zugeleitet (vgl. S. 11 des Prüfberichts, Bl. 54 der VG-Akten); die Mängel bezüglich der Trinkwasserversorgung und der Bewegungsfreiheit der Kälber, um die es in diesem Verfahren allein geht, sind darin explizit aufgeführt (vgl. S. 3 des Prüfberichts, Bl. 50 d. VG-Akten).

2. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Bezüglich der in Nr. 1 Buchst. f des Bescheids vom 26. November 2010 getroffenen Anordnung, im Rinderstall im Bereich der Kälbereinzelhaltung links vom Stalleingang innerhalb von zwei Wochen ab Bestandskraft des Bescheids eine dauerhafte Tränkeeinrichtung zu schaffen, wendet der Kläger ein, § 11 Nr. 4 TierSchNutztV schreibe keine stationäre Tränkeeinrichtung vor, das Landratsamt hätte daher eine entsprechende Anordnung nicht erlassen dürfen. Der entsprechenden Anordnung fehle daher die Rechtsgrundlage.

Dem ist nicht zu folgen. § 11 TierSchNutzTV enthält für die Kälberhaltung hinsichtlich der Überwachung, Fütterung und Pflege besondere Anforderungen, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen des § 4 TierSchNutztV gelten und über diese hinausgehen. So muss z. B. bei der Kälberhaltung eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche Person das Befinden der Kälber bei Stallhaltung mindestens zweimal täglich überprüfen (§ 11 Nr. 1 TierSchNutztV) und jedes über zwei Wochen alte Kalb jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität haben (§ 11 Nr. 4 TierSchNutztV), während nach den allgemeinen Anforderungen eine einmal tägliche Überprüfung und Versorgung der Nutztiere genügt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 TierSchNutztV). Richtig ist zwar, dass § 11 Nr. 4 TierSchNutztV zur Erfüllung der darin gestellten Anforderungen nicht zwingend eine stationäre oder dauerhafte Tränkeeinrichtung vorschreibt. Die darin enthaltene Verpflichtung kann vielmehr auch auf andere Weise erfüllt werden. Insoweit kann grundsätzlich auch eine Kälbertränkung mittels Anbringens von Getränkeeimern an den einzelnen Boxen diesen Anforderungen genügen. Dies stellt auch der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht nicht in Frage.

Im vorliegenden Fall war jedoch eine dem § 11 Nr. 4 TierSchNutztV entsprechende Trinkwasserversorgung gerade nicht gegeben, wie das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der entsprechenden Feststellungen des Landratsamts angenommen hat. Danach fehlten nämlich bei den vorgenommenen veterinäramtlichen Kontrollen wiederholt Wassereimer bzw. waren diese Wassereimer leer. Dass das Verwaltungsgericht sich insoweit die Feststellungen des Landratsamts zu Eigen gemacht und die Aussagen der Behördenmitarbeiter als glaubhaft angesehen hat, begegnet auch unter dem Gesichtspunkt des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel keinen Bedenken. Denn auch der Kläger hat die Richtigkeit der insoweit im CC-Prüfbericht vom 25. August 2010 getroffenen Feststellungen („5 Kälber älter 14 Tage in Einzelbuchten bzw. Doppelbuchten ohne Wasser“) der Sache nach nicht in Frage gestellt, sondern ist ihr lediglich mit dem Vorbringen entgegen getreten, zum Zeitpunkt der Kontrolle seien nicht überall Wassereimer vorhanden gewesen, weil er gerade dabei gewesen sei, den Stall auszumisten. Überdies war nach den Feststellungen im veterinäramtlichen Schreiben vom 22. November 2010 auch bei der am 18. November 2010 vorgenommenen Nachkontrolle keiner der bei der Kontrolle am 25. August 2010 festgestellten Mängel, sowohl in der Milchkammer als auch in der Tierhaltung, beseitigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist den beamteten Tierärzten bei der auch hier maßgeblichen Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (st. Rspr. des Senats, vgl. z. B. BayVGH, U.v. 10.9.2012 - 9 B 11.1216 - juris Rn. 32 m. w. N.; vgl. auch Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl. 2007, § 15 TierSchG Rn. 10a). Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu. Nach den veterinäramtlichen Feststellungen hat der Kläger in der Vergangenheit mehrfach mündliche und schriftliche Anforderungen zur Mängelbeseitigung bei der Milchgewinnung und in der Tierhaltung missachtet (veterinäramtliche Stellungnahme v. 22.11.2010); bei den veterinäramtlichen Kontrollen wurde nicht die Form der Tränke beanstandet, sondern wiederholt festgestellt, dass die Kälber unzureichend bzw. überhaupt nicht mit Wasser versorgt waren (Stellungnahme v. 24.1.2011). Die veterinäramtliche Einschätzung, dass unter Würdigung aller für die Kälberhaltung geltenden Einflussfaktoren und aus den Erfahrungen langjähriger Kontrolltätigkeit die angemessene Erfüllung des § 11 Nr. 4 TierSchNutztV auch in gut organisierten Betrieben ohne unverhältnismäßigen Zeit- und Personalaufwand dauerhaft und zuverlässig nur über Selbsttränkeeinrichtungen gesichert werden kann, erscheint insgesamt nachvollziehbar und realitätsnah. Jedenfalls dann, wenn bei Kälbern - wie hier - nach den konkreten Feststellungen des Amtsveterinärs entgegen den Anforderungen des § 11 TierSchNutztV nicht die jederzeitige Trinkwasserversorgung gegeben war, ist es daher auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem betroffenen Nutztierhalter die Einrichtung einer dauerhaften, vom Verhalten der für die Fütterung und Pflege der Kälber verantwortlichen Personen unabhängigen Tränkeeinrichtung auferlegt wird.

b) Hinsichtlich der in Nr. 1 Buchst. g des Bescheids vom 26. November 2010 i. d. F. des Bescheids vom 16. Februar 2011 getroffenen Anordnung bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Auch der Kläger stellt die Rechtmäßigkeit der bescheidsmäßigen Anordnung, im Rinderstall die Überbelegung bei den Jungtieren in der Gruppenbucht schräg gegenüber dem Stalleingang unverzüglich nach Bestandskraft des Bescheids abzustellen, indem dort höchstens zwei Tiere gehalten werden, offensichtlich nicht (mehr) in

Frage. Jedenfalls erhebt er in seiner Zulassungsbegründung insoweit keine materiellen Einwendungen gegen diese Anordnung, sondern er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts allein deshalb für fehlerhaft, weil in Bezug auf diese Anordnung im Hinblick auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erledigungserklärung die verfahrensrechtliche Erledigung eingetreten sei. Entscheidend sei insoweit allein, dass das erledigende Ereignis nach der Klageerhebung und zwar auf entsprechende Nachfrage des Gerichts durch die Klarstellung des Beklagten im Laufe des Verfahrens eingetreten sei. Darauf, dass er in Bezug auf diese Anordnung zunächst noch Klageabweisung beantragt habe, komme es nicht an.

Dieses Vorbringen vermag indes eine Berufungszulassung nicht zu rechtfertigen. Infolge der Erledigterklärung des Klägers und der Tatsache, dass der Beklagte dieser Erledigungserklärung widersprochen hat, hatte das Verwaltungsgericht insoweit nur noch darüber zu entscheiden, ob sich das ursprüngliche Klagebegehren durch ein nach Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis tatsächlich erledigt hat (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1993 - 8 C 40/91 - juris Rn. 11; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 112 ff. und § 161 Rn. 10a). Das Verwaltungsgericht hat die entsprechende Feststellungsklage als unbegründet zurückgewiesen, weil aus seiner Sicht keine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten ist. Diese Rechtsauffassung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit. Denn die angefochtene Anordnung ist hier durch den Ergänzungsbescheid vom 16. Februar 2011 weder rechtlich noch tatsächlich hinfällig geworden. Es ist infolge dieses Bescheids keine Lage eingetreten, die eine Entscheidung über den Anspruch erübrigen oder ausschließen würde. Auch ist damit nicht die Beschwer des Klägers weggefallen. Denn diese Beschwer liegt in der unverändert weiterwirkenden Anordnung, die Überbelegung bei in der Gruppenbucht gehaltenen Kälbern abzustellen. Der Ergänzungsbescheid vom 16. Februar 2011 hat die entsprechende Anordnung in dem Bescheid vom 26. November 2010 nicht aufgehoben, sondern lediglich hinsichtlich des Begriffs der „Überbelegung“ konkretisiert und präzisiert. Bei einem Verstoß gegen diese Anordnung, der auch dann vorliegen kann, wenn bei einer Nachkontrolle eine (erneute) Überbelegung festgestellt werden sollte, muss der Kläger nach wie vor mit der Fälligstellung des insoweit in Nr. 2 Buchst. a des Bescheids angedrohten Zwangsgelds rechnen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (BVerwG, U.v. 22.1.1993 - 8 C 40/91 - juris; BayVGH, B.v. 12.12.1996 - 26 B 93.3844 - juris). Denn beiden Entscheidungen liegt die Annahme zugrunde, dass durch ein außerprozessuales Ereignis (Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung bei einer gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage; Inkrafttreten eines Bebauungsplans bei einer auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Verpflichtungsklage) eine tatsächliche Erledigung des Rechtsstreits eingetreten ist. So liegen die Dinge hier indes nicht. Denn der Kläger hat mit seiner in der mündlichen Verhandlung erfolgten Antragstellung ausdrücklich auch den Ergänzungsbescheid vom 16. Februar 2011 in die Klage einbezogen und dadurch zu erkennen gegeben, dass er sich mit seinem Klagebegehren auch gegen die durch diesen Ergänzungsbescheid modifizierte Anordnung wendet. Angesichts dessen kann er nunmehr nicht mit Erfolg geltend machen, das Verfahren habe infolge der durch den Ergänzungsbescheid erfolgten Präzisierung der ursprünglichen Anordnung eine derartige Wendung zu seinen Ungunsten genommen, dass seine insoweit bis dahin aussichtsreiche Klage unbegründet geworden oder deren Erfolgsaussicht entscheidend geschmälert worden sei (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1993 a. a. O. Rn. 13).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Nr. 35.2 Streitwertkatalog 2004/Streitwertkatalog 2013).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. Mai 2011 für beide Instanzen auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Landratsamts Passau vom 17. November 2010. Mit diesem Bescheid wurde dem Kläger unter anderem die ihm mit Bescheid vom 20. Dezember 2000, geändert durch Bescheid vom 8. Februar 2001, erteilte Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren nach § 11 Abs. 1 Nr. 3b TierSchG a. F. widerrufen (Ziff. I Nr. 1), die mit Bescheid vom 18. Januar 2007 erfolgte Zulassung als Transportunternehmer nach Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1/2005 und der dazugehörige EU-Zulassungsnachweis Typ 1 sowie der mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 erteilte Befähigungsnachweis nach Art. 17 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2005 entzogen bzw. widerrufen (Ziff. I Nr. 2). Zusätzlich wurde dem Kläger die Tätigkeit des gewerbsmäßigen Handelns mit Wirbeltieren mit Ablauf des 30. November 2010 untersagt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 3. Mai 2011 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der Kläger beruft sich allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger sei wegen zweier gröblicher Verstöße gegen die Vorschriften des Tierschutzrechts als tierschutzrechtlich unzuverlässig anzusehen. Selbst wenn der erste Verstoß vom 24. November 2004 dem Kläger nicht mehr vorgehalten werden könne, genüge der zweite schwerwiegende Verstoß vom 20. August 2008 für den ausgesprochenen Widerruf.

Ob der Vorfall vom 24. November 2004 im Widerrufsverfahren nicht mehr verwertbar war, wie der Kläger im Zulassungsantrag vorbringt, kann offen bleiben. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Annahme der tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers selbstständig tragend weiter damit begründet, dass dafür auch der Vorfall vom 20. August 2008 für sich genommen ausreicht, weil dieser ebenfalls als gröblicher Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften zu werten sei. Ist die angefochtene Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (vgl. z. B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 61; BayVGH, B. v. 8.1.2014 -15 ZB 12.1236 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht aus dem Vorfall vom 20. August 2008 die tierschutzrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers abgeleitet. Die für die widerrufene Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit des Klägers (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG a. F.) ist nur dann gegeben, wenn dieser die Gewähr dafür bietet, dass er seine Tätigkeit im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ausüben wird. Bei der hier zu treffenden Entscheidung ist entsprechend dem Zweck des Tierschutzgesetzes, das Leben und Wohlbefinden von Tieren zu schützen (vgl. § 1 TierSchG), insbesondere zu berücksichtigten, ob der Kläger von ihm gehaltene oder transportierte Tiere ordnungsgemäß betreut oder ob ihm vielmehr Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zur Last gelegt werden. (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2003 - 25 B 02.1705 - juris Rn.3). Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Tierschutzgesetz nicht definiert. Der Gesetzgeber hat hier auch nicht - wie zum Beispiel in anderen Gesetzen, die an das Erfordernis der Zuverlässigkeit anknüpfen - bestimmte Versagungsgründe aufgezählt. Zur Ausfüllung des Begriffs kann an den Begriff der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wie er sich beispielsweise in § 35 Abs. 1 GewO oder § 4 GastG findet, und an die dazu ergangene Rechtsprechung angeknüpft werden (vgl. HessVGH, U. v. 20.7.1993 - 11 UE 740/89 - juris Rn. 40). Tierschutzrechtlich unzuverlässig ist danach, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seine Tätigkeit künftig ordnungsgemäß betreibt, d. h. im Einklang mit dem geltenden Recht ausübt und insbesondere die Vorschriften des Tierschutzgesetzes ausreichend beachtet. Dies kann bei Verstößen gegen tierschutzrechtliche Pflichten angenommen werden, wenn diese schwerwiegend oder wiederholt begangen worden sind (vgl. BayVGH, B. v. 22.4.2009 - 9 C 09.222 - juris Rn. 3; s. auch Dietz, NuR 1999, 681/682). Dabei kann auch bereits ein einzelner Verstoß Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen, wenn er genügend schwer wiegt (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl. 2007, § 11 TierSchG Rn. 18). Eines Rückgriffs auf die Zuverlässigkeitsregelung in § 5 WaffG, wie sie das Verwaltungsgericht lediglich beispielhaft aufgeführt hat, bedarf es dabei nicht.

Auch nach Nr. 12.2.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (v. 9.2.2000) ist bereits die Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das einen Mangel an Zuverlässigkeit hinsichtlich des Züchtens oder Haltens von Tieren oder des Handelns mit Tieren hat erkennen lassen, für die Annahme der tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit in der Regel ausreicht. Letzteres gilt auch, wenn gegenüber der Person Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz verhängt worden sind.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts beförderte der Kläger am 20. August 2008 ein transportunfähiges Ferkel, das einen Tag zuvor einen Kieferbruch erlitten hatte, zum Schlachthof Passau, anstatt es schmerzfrei töten zu lassen und fügte dadurch dem Ferkel erhebliche, länger anhaltende Schmerzen und Leiden zu, was er billigend inkauf nahm. Das Ferkel befand sich in einer Box mit einem kapitalen Alteber und hatte keine Rückzugsmöglichkeit. Der Kläger wurde deshalb mit Strafbefehl des Amtsgerichts Passau vom 15. November 2009 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen belegt. Diese Feststellungen, denen im Zulassungsantrag nicht substantiiert entgegengetreten wird, beruhen auf dem Bericht des amtlichen Tierarztes Dr. H... vom 20. August 2008 und dessen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Dort wurde insbesondere darauf hingewiesen, der Kläger habe auf Befragen angegeben, dass sich der Kieferbruch am Vortag beim Umladen ereignet hätte. Dies ergibt sich auch aus dem Aktenvermerk des Landratsamts vom 11. November 2010 über die Aussage des Klägers am 5. Oktober 2010 gegenüber dem Landratsamt-Veterinärwesen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Verwaltungsgericht die entgegenstehenden Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu Recht für unglaubwürdig angesehen.

Dass der Vorfall vom 20. August 2008 als schwerwiegender Verstoß gegen tierschutzrechtliche Pflichten anzusehen ist, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Nach Anhang I Kap. I Nr. 1 der VO (EG) Nr. 1/2005 vom 25. Dezember 2004 (ABl-L 3 vom 5.1.2005, S. 1) dürfen Tiere nur transportiert werden, wenn sie im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sind und wenn gewährleistet ist, dass ihnen unnötige Verletzungen und Leiden erspart bleiben. Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten gemäß Anlage I Kap. I Nr. 2 der VO als nicht transportfähig. Zudem sind nach Anlage I Kap. III Nr. 1.12 lit. b und c der VO Tiere mit beträchtlichem Größen- oder Altersunterschied sowie ausgewachsene Zuchteber getrennt zu transportieren. Gemäß Art. 6 Abs. 3 der VO haben Transportunternehmer - wie der Kläger - Tiere nach Maßgabe der in Anhang I genannten technischen Vorschriften zu befördern. Dabei stellen insbesondere die in Anhang I Kap. I Nrn. 1 und 2 der VO aufgezählten Pflichten Grundpflichten des Transportunternehmers dar, denen der Kläger hier gerade im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit in schwerwiegender Weise zuwidergehandelt hat. Bei dem Vorfall wurden dem Ferkel nach der Einschätzung des amtlichen Tierarztes Dr. H... in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erhebliche, länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt. Dieser fachlichen Beurteilung durch den Amtstierarzt kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig ein besonderes Gewicht zu. Sie ist grundsätzlich nur durch substantiiertes Gegenvorbringen zu entkräften (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 13.5.2014 - 9 CS 14.1027 - juris Rn. 10). Ein solches Gegenvorbringen lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Der Behauptung, der Amtstierarzt habe auf dem Schlachthof nicht sofort die Schwere der Verletzung erkannt, stehen der Inhalt des Berichts des Amtstierarztes vom 20. August 2008 (Bl. 41 der Verwaltungsakten) und seine Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entgegen. Der Kläger mag den Eber als friedlich gekannt haben, nach dem Bericht des Amtstierarztes war das Ferkel, das sich in einem Abteil mit dem Alteber befand, jedoch sichtlich stark erregt wegen der fehlenden Rückzugsmöglichkeit.

Soweit der Kläger schließlich rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem abgestuften Maßnahmekatalog des Art. 26 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1/2005 auseinandergesetzt, wird übersehen, dass bereits im angefochtenen Bescheid geprüft wurde, ob eine Aussetzung der Zulassung des Klägers als Transportunternehmer nach dieser Vorschrift als milderes Mittel in Betracht kommt. Dies wurde aber wegen des „uneinsichtigen Verhaltens“ des Klägers nicht als zielführend und zweckmäßig angesehen. Mangels entsprechender Rüge des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren bestand deshalb für das Verwaltungsgericht kein Anlass, diese zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu wiederholen. Im Übrigen war die Zulassung des Klägers als Transportunternehmer gemäß Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1/2005 durch den Bescheid des Landratsamts vom 18. Januar 2007 ohnehin bis zum 18. Januar 2012 befristet.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG (vgl. Nr. 35.2 i. V. m. Nr. 54.2.1 Streitwertkatalog 2004/Streitwertkatalog 2013).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Dachau vom 4. Juni 2014, der gestützt auf § 16a Abs. 1 TierSchG zwangsgeldbewehrte und für sofort vollziehbar erklärte Anordnungen für den Tierbestand der Klägerin enthält (Nr. 1-9). Dabei wird der Klägerin u. a. die Haltung und Betreuung von Equiden, Ziegen, Lamas und Enten untersagt (Nr. 1 des Bescheids) und die Auflösung dieses Tierbestands binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheids angeordnet (Nr. 2 des Bescheids).

Die Klägerin ließ gegen diesen Bescheid Klage einlegen und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragen. Gleichzeitig beantragte sie, ihr für das Klageverfahren und das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihr ihren Bevollmächtigten als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Mit Beschluss vom 17. November 2014 gewährte das Verwaltungsgericht der Klägerin unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe, soweit sich die Klage gegen die Nr. 4 des Bescheids (Androhung der Fortnahme und Veräußerung des Tierbestands im Falle dessen nicht fristgerechter Auflösung) und die Zwangsgeldandrohung in Nr. 10 des Bescheids bei einem Verstoß gegen Nr. 6 des Bescheids (Nachweispflicht des ausreichenden Futtereinkaufs) richtet. Insoweit hatte das Verwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 28. Juli 2014 - M 18 S 14.2556 unter Ablehnung des Antrags im Übrigen die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Im Übrigen lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab; dabei verwies es auf die Gründe seines im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlusses.

Die Klägerin legte gegen den Beschluss vom 17. November 2014 Beschwerde ein mit dem Antrag, ihr für das gesamte Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihren Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Sie macht geltend, es sei Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren zu bewilligen, weil die wesentlichen Vorfälle bestritten seien und deshalb im Hauptsacheverfahren eine Beweisaufnahme stattfinden müsse. Sie habe neben weiteren Zeugen sachkundige Tierärzte zum Beweis dafür angeboten, dass die amtstierärztlichen Feststellungen unzutreffend seien. Die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens seien daher als offen anzusehen. Die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren präjudiziere nicht das Hauptsacheverfahren. Dort finde nur eine summarische Prüfung statt.

Das Verwaltungsgericht half der Beschwerde nicht ab; auf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 10. Dezember 2014 wird Bezug genommen.

II.

Aufgrund des im Beschwerdeverfahren gestellten Antrags ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrer Beschwerde den verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 17. November 2014 nur insoweit angreift, als er ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Bevollmächtigten abgelehnt hat.

Die insoweit gemäß § 146 VwGO zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

a) Im vorliegenden Fall ist bereits zweifelhaft, ob die erste Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegt. Die Klägerin hat auf dem für den Prozesskostenhilfeantrag vorgeschriebenen Formblatt betreffend die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess oder Verfahrenskostenhilfe“ zum einen die Frage „B 2“ nach dem Bestehen einer Rechtsschutzversicherung oder der Mitgliedschaft in einem Verein/einer Organisation, der/die die Kosten der beabsichtigten Prozess- oder Verfahrensführung tragen oder einen Prozessbevollmächtigten stellen könnte, durch Ankreuzen der entsprechenden Kästchen sowohl mit „nein“ als auch mit „ja“ beantwortet, ohne insoweit Belege hierzu vorzulegen oder nähere Angaben zu machen. Insbesondere erscheinen aber ihre Angaben zu ihren Bruttoeinnahmen von insgesamt monatlich 600 EUR völlig unplausibel. Die dem angegriffenen Bescheid als Anlage beigefügte „Bestandsliste Equiden“ (vgl. Bl. 47 ff. VG-Akt) weist zum 21. Mai 2014 insgesamt 37 Equiden aus, von denen nach den Angaben auf dem Equidenpass lediglich sechs Equiden im Besitz der Klägerin stehen, annähernd die Hälfte einen anderen Besitzer haben und beim Rest Angaben zum Besitzer fehlen. Angesichts dessen erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin aus der Versorgung der nicht ihr gehörenden Pferde allenfalls (Brutto)Einnahmen in Höhe von 600 EUR erzielt und diese Einnahmen letztlich voll für die Hofpacht in Höhe von 600 EUR aufwenden muss. Mit einem solchen „Nulleinkommen“ könnte die Klägerin im Übrigen weder den eigenen Lebensunterhalt bestreiten noch sicherstellen, dass ein Tierbestand von 37 Equiden und einigen sonstigen Tieren futtermäßig sowie tierärztlich und -pflegerisch ordnungsgemäß versorgt wird.

b) Letztlich braucht im Beschwerdeverfahren insoweit jedoch keine weitere Sachaufklärung betrieben werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO). Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klage der Klägerin gegen den auf § 16a Abs. 1 TierSchG gestützten Bescheid des Landratsamts Dachau vom 4. Juni 2014 - soweit er Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist - voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Das Verwaltungsgericht hat sich hierbei im Wesentlichen darauf gestützt, dass bei der Feststellung, ob die Anforderungen an die artgerechte Tierhaltung nach § 2 TierSchG erfüllt sind, auf die Einschätzung der beamteten Tierärzte abzustellen ist, da diesen von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. B. v. 2.9.2013 - 9 ZB 12.2654 - juris Rn. 6). Ein substantiiertes Gegenvorbringen der Klägerin, das geeignet wäre, diese amtstierärztliche Einschätzung zu entkräften, liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat zwar im Beschwerdeverfahren darauf verwiesen, sie habe sachkundige Tierärzte zum Beweis dafür angeboten, dass die amtstierärztlichen Feststellungen unzutreffend sind. Entgegen ihrer Ankündigung in der Klageschrift vom 13. Juni 2014 hat sie jedoch auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Erklärungen dieser Tierärzte vorgelegt, die belegen könnten, dass die von der Klägerin gehaltenen Tiere regelmäßig tierärztlich betreut worden sind und die im Bescheid angeführten tierschutzwidrigen Zustände nicht bestanden haben. Zwar dürfen - ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben - die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso gewiss ist wie ein Unterliegen (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26 m. w. N.). Davon kann indes unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin nicht ausgegangen werden. Die amtstierärztlichen Feststellungen beruhen auf zahlreichen engmaschigen Kontrollen in einem Zeitraum von mehr als einem halben Jahr und sind überdies durch Akten- und Bildmaterial belegt. Selbst wenn im Hauptsacheverfahren eine Beweisaufnahme z. B. durch Einvernahme des Veterinärarztes in Betracht zu ziehen wäre, kann daher nach wie vor nicht von hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen werden, welche die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das gesamte Klageverfahren rechtfertigen könnte. Der Senat nimmt insoweit ergänzend Bezug auf die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses und sieht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer weiteren Begründung ab.

Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren in erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig.

Eine Streitwertfestsetzung ist jedoch entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.