Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2015 - 9 ZB 11.1711

bei uns veröffentlicht am12.06.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich in diesem Verfahren gegen zwei seine Kälberhaltung betreffende - zwangsgeldbewehrte - tierschutzrechtliche Anordnungen des Beklagten. Das Landratsamt A. hatte ihm mit Bescheid vom 26. November 2010 in der Fassung des (Ergänzungs-)Bescheids vom 16. Februar 2011 (u. a.) aufgegeben, im Rinderstall im Bereich der Kälbereinzelhaltung links vom Stalleingang innerhalb von zwei Wochen ab Bestandskraft des Bescheids eine dauerhafte Tränkeeinrichtung einzurichten (Nr. 1 Buchst. f des B.v. 26.11.2010) sowie im Rinderstall die Überbelegung bei den Jungtieren in der Gruppenbucht schräg gegenüber dem Stalleingang unverzüglich nach Bestandskraft des Bescheids abzustellen, indem dort höchstens zwei Tiere gehalten werden (Nr. 1 Buchst. g des B.v. 26.11.2010 i. d. F. des B.v. 16.2.1011). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Maßnahmen wurde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 100 EUR angedroht (Nr. 2 Buchst. a des B.v. 26.11.2010). Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 14. Juni 2011 ab. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Dies gelte für beide verfahrensgegenständliche Anordnungen. Darüber hinaus liege in Bezug auf die Anordnung zur Anbringung einer dauerhaften Tränkeeinrichtung ein rechtserheblicher Verfahrensmangel vor.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet an keinem im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rechtserheblichen Verfahrensmangel. Der Kläger rügt insoweit ausdrücklich einen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gemäß § 96 VwGO und das Gebot zur Erörterung der Streitsache mit den Beteiligten gemäß § 104 VwGO. Dessen Feststellungen bezüglich der (unzureichenden) Trinkwasserversorgung seien falsch. Der zugrunde liegende Sachverhalt sei insoweit zwischen den Beteiligten nach wie vor umstritten. Das Erstgericht habe zu dieser entscheidungserheblichen Frage keinen Beweis erhoben und damit gegen seine Verpflichtung aus § 96 VwGO verstoßen. Das gelte umso mehr, als das Landratsamt nicht konkret vorgetragen habe, wann genau welche Verhältnisse festgestellt worden seien. Das Gericht hätte die entsprechenden Behauptungen der Vertreter des Landratsamts nicht als wahr bzw. richtig unterstellen dürfen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der vom Landratsamt in der mündlichen Verhandlung übergebene CC-Kontrollbericht vom 25. August 2010 nur zu den Akten genommen worden sei, eine Erörterung dieses Berichts aber nicht stattgefunden habe. Auch insoweit liege ein Verstoß gegen die Erörterungspflicht des § 104 VwGO vor. Mit seiner Verfahrensweise habe das Gericht auch den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt.

Dieses Vorbringen vermag indes die Zulassung der Berufung mit Blick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht zu rechtfertigen. Der Sache nach wendet sich der Kläger mit seinem Vorbringen im Wesentlichen gegen die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung und rügt eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht. Die Regeln der Beweiswürdigung gehören indes nicht zum Verfahrensrecht, sondern zum materiellen Recht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 48). Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann deshalb ein Verfahrensmangel regelmäßig nicht bezeichnet werden (vgl. BVerwG, B.v. 10.12.2003 NVwZ 2004, 627). Eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnte, liegt hier ersichtlich nicht vor (zu den insoweit geltenden - strengen - Voraussetzungen vgl. BVerwG, B.v. 10.12.2003, a. a. O.).

Auch soweit man dem Vorbringen des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) rechtliche Relevanz beimessen will, rechtfertigt dies die Zulassung nicht. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht (nur), die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Behauptung, die richterlichen Tatsachenfeststellungen seien falsch oder der Richter habe einem Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag grundsätzlich keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu begründen (BVerfG, E.v. 19.7.1967 - 2 BvR 639/56 - BVerfGE 22, 267). Im Übrigen verletzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Gericht grundsätzlich nicht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine - wie hier - durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 18.8.1995 - 1 B 55/95 - juris Rn. 7). Im Zulassungsvorbringen wird zudem nicht dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunkts eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste (vgl. BVerwG, B.v. 16.12.2014 - 4 BN 25.14 - juris Rn. 10).

Inwieweit das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO) missachtet oder den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurde darin die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Der vom Landratsamt in diesem Zusammenhang übergebene CC-Prüfbericht vom 25. August 2010 wurde - soweit er den feststellenden Teil mit den entsprechenden Anlagen betrifft - nach den Behördenakten dem Kläger bereits vor Klageerhebung zugeleitet (vgl. S. 11 des Prüfberichts, Bl. 54 der VG-Akten); die Mängel bezüglich der Trinkwasserversorgung und der Bewegungsfreiheit der Kälber, um die es in diesem Verfahren allein geht, sind darin explizit aufgeführt (vgl. S. 3 des Prüfberichts, Bl. 50 d. VG-Akten).

2. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Bezüglich der in Nr. 1 Buchst. f des Bescheids vom 26. November 2010 getroffenen Anordnung, im Rinderstall im Bereich der Kälbereinzelhaltung links vom Stalleingang innerhalb von zwei Wochen ab Bestandskraft des Bescheids eine dauerhafte Tränkeeinrichtung zu schaffen, wendet der Kläger ein, § 11 Nr. 4 TierSchNutztV schreibe keine stationäre Tränkeeinrichtung vor, das Landratsamt hätte daher eine entsprechende Anordnung nicht erlassen dürfen. Der entsprechenden Anordnung fehle daher die Rechtsgrundlage.

Dem ist nicht zu folgen. § 11 TierSchNutzTV enthält für die Kälberhaltung hinsichtlich der Überwachung, Fütterung und Pflege besondere Anforderungen, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen des § 4 TierSchNutztV gelten und über diese hinausgehen. So muss z. B. bei der Kälberhaltung eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche Person das Befinden der Kälber bei Stallhaltung mindestens zweimal täglich überprüfen (§ 11 Nr. 1 TierSchNutztV) und jedes über zwei Wochen alte Kalb jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität haben (§ 11 Nr. 4 TierSchNutztV), während nach den allgemeinen Anforderungen eine einmal tägliche Überprüfung und Versorgung der Nutztiere genügt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 TierSchNutztV). Richtig ist zwar, dass § 11 Nr. 4 TierSchNutztV zur Erfüllung der darin gestellten Anforderungen nicht zwingend eine stationäre oder dauerhafte Tränkeeinrichtung vorschreibt. Die darin enthaltene Verpflichtung kann vielmehr auch auf andere Weise erfüllt werden. Insoweit kann grundsätzlich auch eine Kälbertränkung mittels Anbringens von Getränkeeimern an den einzelnen Boxen diesen Anforderungen genügen. Dies stellt auch der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht nicht in Frage.

Im vorliegenden Fall war jedoch eine dem § 11 Nr. 4 TierSchNutztV entsprechende Trinkwasserversorgung gerade nicht gegeben, wie das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der entsprechenden Feststellungen des Landratsamts angenommen hat. Danach fehlten nämlich bei den vorgenommenen veterinäramtlichen Kontrollen wiederholt Wassereimer bzw. waren diese Wassereimer leer. Dass das Verwaltungsgericht sich insoweit die Feststellungen des Landratsamts zu Eigen gemacht und die Aussagen der Behördenmitarbeiter als glaubhaft angesehen hat, begegnet auch unter dem Gesichtspunkt des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel keinen Bedenken. Denn auch der Kläger hat die Richtigkeit der insoweit im CC-Prüfbericht vom 25. August 2010 getroffenen Feststellungen („5 Kälber älter 14 Tage in Einzelbuchten bzw. Doppelbuchten ohne Wasser“) der Sache nach nicht in Frage gestellt, sondern ist ihr lediglich mit dem Vorbringen entgegen getreten, zum Zeitpunkt der Kontrolle seien nicht überall Wassereimer vorhanden gewesen, weil er gerade dabei gewesen sei, den Stall auszumisten. Überdies war nach den Feststellungen im veterinäramtlichen Schreiben vom 22. November 2010 auch bei der am 18. November 2010 vorgenommenen Nachkontrolle keiner der bei der Kontrolle am 25. August 2010 festgestellten Mängel, sowohl in der Milchkammer als auch in der Tierhaltung, beseitigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist den beamteten Tierärzten bei der auch hier maßgeblichen Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (st. Rspr. des Senats, vgl. z. B. BayVGH, U.v. 10.9.2012 - 9 B 11.1216 - juris Rn. 32 m. w. N.; vgl. auch Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl. 2007, § 15 TierSchG Rn. 10a). Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu. Nach den veterinäramtlichen Feststellungen hat der Kläger in der Vergangenheit mehrfach mündliche und schriftliche Anforderungen zur Mängelbeseitigung bei der Milchgewinnung und in der Tierhaltung missachtet (veterinäramtliche Stellungnahme v. 22.11.2010); bei den veterinäramtlichen Kontrollen wurde nicht die Form der Tränke beanstandet, sondern wiederholt festgestellt, dass die Kälber unzureichend bzw. überhaupt nicht mit Wasser versorgt waren (Stellungnahme v. 24.1.2011). Die veterinäramtliche Einschätzung, dass unter Würdigung aller für die Kälberhaltung geltenden Einflussfaktoren und aus den Erfahrungen langjähriger Kontrolltätigkeit die angemessene Erfüllung des § 11 Nr. 4 TierSchNutztV auch in gut organisierten Betrieben ohne unverhältnismäßigen Zeit- und Personalaufwand dauerhaft und zuverlässig nur über Selbsttränkeeinrichtungen gesichert werden kann, erscheint insgesamt nachvollziehbar und realitätsnah. Jedenfalls dann, wenn bei Kälbern - wie hier - nach den konkreten Feststellungen des Amtsveterinärs entgegen den Anforderungen des § 11 TierSchNutzTV nicht die jederzeitige Trinkwasserversorgung gegeben war, ist es daher auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem betroffenen Nutztierhalter die Einrichtung einer dauerhaften, vom Verhalten der für die Fütterung und Pflege der Kälber verantwortlichen Personen unabhängigen Tränkeeinrichtung auferlegt wird.

b) Hinsichtlich der in Nr. 1 Buchst. g des Bescheids vom 26. November 2010 i. d. F. des Bescheids vom 16. Februar 2011 getroffenen Anordnung bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Auch der Kläger stellt die Rechtmäßigkeit der bescheidsmäßigen Anordnung, im Rinderstall die Überbelegung bei den Jungtieren in der Gruppenbucht schräg gegenüber dem Stalleingang unverzüglich nach Bestandskraft des Bescheids abzustellen, indem dort höchstens zwei Tiere gehalten werden, offensichtlich nicht (mehr) in

Frage. Jedenfalls erhebt er in seiner Zulassungsbegründung insoweit keine materiellen Einwendungen gegen diese Anordnung, sondern er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts allein deshalb für fehlerhaft, weil in Bezug auf diese Anordnung im Hinblick auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erledigungserklärung die verfahrensrechtliche Erledigung eingetreten sei. Entscheidend sei insoweit allein, dass das erledigende Ereignis nach der Klageerhebung und zwar auf entsprechende Nachfrage des Gerichts durch die Klarstellung des Beklagten im Laufe des Verfahrens eingetreten sei. Darauf, dass er in Bezug auf diese Anordnung zunächst noch Klageabweisung beantragt habe, komme es nicht an.

Dieses Vorbringen vermag indes eine Berufungszulassung nicht zu rechtfertigen. Infolge der Erledigterklärung des Klägers und der Tatsache, dass der Beklagte dieser Erledigungserklärung widersprochen hat, hatte das Verwaltungsgericht insoweit nur noch darüber zu entscheiden, ob sich das ursprüngliche Klagebegehren durch ein nach Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis tatsächlich erledigt hat (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1993 - 8 C 40/91 - juris Rn. 11; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 112 ff. und § 161 Rn. 10a). Das Verwaltungsgericht hat die entsprechende Feststellungsklage als unbegründet zurückgewiesen, weil aus seiner Sicht keine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten ist. Diese Rechtsauffassung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit. Denn die angefochtene Anordnung ist hier durch den Ergänzungsbescheid vom 16. Februar 2011 weder rechtlich noch tatsächlich hinfällig geworden. Es ist infolge dieses Bescheids keine Lage eingetreten, die eine Entscheidung über den Anspruch erübrigen oder ausschließen würde. Auch ist damit nicht die Beschwer des Klägers weggefallen. Denn diese Beschwer liegt in der unverändert weiterwirkenden Anordnung, die Überbelegung bei in der Gruppenbucht gehaltenen Kälbern abzustellen. Der Ergänzungsbescheid vom 16. Februar 2011 hat die entsprechende Anordnung in dem Bescheid vom 26. November 2010 nicht aufgehoben, sondern lediglich hinsichtlich des Begriffs der „Überbelegung“ konkretisiert und präzisiert. Bei einem Verstoß gegen diese Anordnung, der auch dann vorliegen kann, wenn bei einer Nachkontrolle eine (erneute) Überbelegung festgestellt werden sollte, muss der Kläger nach wie vor mit der Fälligstellung des insoweit in Nr. 2 Buchst. a des Bescheids angedrohten Zwangsgelds rechnen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (BVerwG, U.v. 22.1.1993 - 8 C 40/91 - juris; BayVGH, B.v. 12.12.1996 - 26 B 93.3844 - juris). Denn beiden Entscheidungen liegt die Annahme zugrunde, dass durch ein außerprozessuales Ereignis (Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung bei einer gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage; Inkrafttreten eines Bebauungsplans bei einer auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Verpflichtungsklage) eine tatsächliche Erledigung des Rechtsstreits eingetreten ist. So liegen die Dinge hier indes nicht. Denn der Kläger hat mit seiner in der mündlichen Verhandlung erfolgten Antragstellung ausdrücklich auch den Ergänzungsbescheid vom 16. Februar 2011 in die Klage einbezogen und dadurch zu erkennen gegeben, dass er sich mit seinem Klagebegehren auch gegen die durch diesen Ergänzungsbescheid modifizierte Anordnung wendet. Angesichts dessen kann er nunmehr nicht mit Erfolg geltend machen, das Verfahren habe infolge der durch den Ergänzungsbescheid erfolgten Präzisierung der ursprünglichen Anordnung eine derartige Wendung zu seinen Ungunsten genommen, dass seine insoweit bis dahin aussichtsreiche Klage unbegründet geworden oder deren Erfolgsaussicht entscheidend geschmälert worden sei (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1993 a. a. O. Rn. 13).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Nr. 35.2 Streitwertkatalog 2004/Streitwertkatalog 2013).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

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(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 96


(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. (2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 15


(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbeha

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 4 Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege


(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass 1. für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;2.

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 11 Überwachung, Fütterung und Pflege


Wer Kälber hält, hat, unbeschadet der Anforderungen des § 4, sicherzustellen, dass 1. eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche Person das Befinden der Kälber bei Stallhaltung mindestens zweimal täglich überprüft;2. Kälbern spätestens vier St

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Wer Kälber hält, hat, unbeschadet der Anforderungen des § 4, sicherzustellen, dass

1.
eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche Person das Befinden der Kälber bei Stallhaltung mindestens zweimal täglich überprüft;
2.
Kälbern spätestens vier Stunden nach der Geburt Biestmilch angeboten wird;
3.
für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm der Eisengehalt der Milchaustauschertränke mindestens 30 Milligramm je Kilogramm, bezogen auf einen Trockensubstanzgehalt von 88 Prozent, beträgt und bei Kälbern, die mehr als 70 Kilogramm wiegen, eine ausreichende Eisenversorgung erfolgt, wodurch bei den Kälbern ein auf die Gruppe bezogener durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 6 mmol/l Blut erreicht wird;
4.
jedes über zwei Wochen alte Kalb jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat;
5.
jedes Kalb täglich mindestens zweimal gefüttert wird, dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass dem Saugbedürfnis der Kälber ausreichend Rechnung getragen wird;
6.
Kälbern spätestens vom achten Lebenstag an Raufutter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes Futter zur freien Aufnahme angeboten wird;
7.
bei Stallhaltung Mist, Jauche oder Gülle in zeitlich erforderlichen Abständen aus dem Liegebereich entfernt werden oder dass regelmäßig neu eingestreut wird;
8.
Anbindevorrichtungen mindestens wöchentlich auf beschwerdefreien Sitz überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden;
9.
die Beleuchtung
a)
täglich für mindestens zehn Stunden im Aufenthaltsbereich der Kälber eine Lichtstärke von 80 Lux erreicht und
b)
dem Tagesrhythmus angeglichen ist und möglichst gleichmäßig verteilt wird.

(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass

1.
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;
2.
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden;
3.
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird;
4.
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind;
5.
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden;
6.
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden;
7.
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist;
8.
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird;
9.
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss;
10.
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.

(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Wer Kälber hält, hat, unbeschadet der Anforderungen des § 4, sicherzustellen, dass

1.
eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche Person das Befinden der Kälber bei Stallhaltung mindestens zweimal täglich überprüft;
2.
Kälbern spätestens vier Stunden nach der Geburt Biestmilch angeboten wird;
3.
für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm der Eisengehalt der Milchaustauschertränke mindestens 30 Milligramm je Kilogramm, bezogen auf einen Trockensubstanzgehalt von 88 Prozent, beträgt und bei Kälbern, die mehr als 70 Kilogramm wiegen, eine ausreichende Eisenversorgung erfolgt, wodurch bei den Kälbern ein auf die Gruppe bezogener durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 6 mmol/l Blut erreicht wird;
4.
jedes über zwei Wochen alte Kalb jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat;
5.
jedes Kalb täglich mindestens zweimal gefüttert wird, dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass dem Saugbedürfnis der Kälber ausreichend Rechnung getragen wird;
6.
Kälbern spätestens vom achten Lebenstag an Raufutter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes Futter zur freien Aufnahme angeboten wird;
7.
bei Stallhaltung Mist, Jauche oder Gülle in zeitlich erforderlichen Abständen aus dem Liegebereich entfernt werden oder dass regelmäßig neu eingestreut wird;
8.
Anbindevorrichtungen mindestens wöchentlich auf beschwerdefreien Sitz überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden;
9.
die Beleuchtung
a)
täglich für mindestens zehn Stunden im Aufenthaltsbereich der Kälber eine Lichtstärke von 80 Lux erreicht und
b)
dem Tagesrhythmus angeglichen ist und möglichst gleichmäßig verteilt wird.

(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass

1.
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;
2.
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden;
3.
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird;
4.
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind;
5.
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden;
6.
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden;
7.
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist;
8.
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird;
9.
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss;
10.
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.

(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Wer Kälber hält, hat, unbeschadet der Anforderungen des § 4, sicherzustellen, dass

1.
eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche Person das Befinden der Kälber bei Stallhaltung mindestens zweimal täglich überprüft;
2.
Kälbern spätestens vier Stunden nach der Geburt Biestmilch angeboten wird;
3.
für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm der Eisengehalt der Milchaustauschertränke mindestens 30 Milligramm je Kilogramm, bezogen auf einen Trockensubstanzgehalt von 88 Prozent, beträgt und bei Kälbern, die mehr als 70 Kilogramm wiegen, eine ausreichende Eisenversorgung erfolgt, wodurch bei den Kälbern ein auf die Gruppe bezogener durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 6 mmol/l Blut erreicht wird;
4.
jedes über zwei Wochen alte Kalb jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat;
5.
jedes Kalb täglich mindestens zweimal gefüttert wird, dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass dem Saugbedürfnis der Kälber ausreichend Rechnung getragen wird;
6.
Kälbern spätestens vom achten Lebenstag an Raufutter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes Futter zur freien Aufnahme angeboten wird;
7.
bei Stallhaltung Mist, Jauche oder Gülle in zeitlich erforderlichen Abständen aus dem Liegebereich entfernt werden oder dass regelmäßig neu eingestreut wird;
8.
Anbindevorrichtungen mindestens wöchentlich auf beschwerdefreien Sitz überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden;
9.
die Beleuchtung
a)
täglich für mindestens zehn Stunden im Aufenthaltsbereich der Kälber eine Lichtstärke von 80 Lux erreicht und
b)
dem Tagesrhythmus angeglichen ist und möglichst gleichmäßig verteilt wird.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

Wer Kälber hält, hat, unbeschadet der Anforderungen des § 4, sicherzustellen, dass

1.
eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche Person das Befinden der Kälber bei Stallhaltung mindestens zweimal täglich überprüft;
2.
Kälbern spätestens vier Stunden nach der Geburt Biestmilch angeboten wird;
3.
für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm der Eisengehalt der Milchaustauschertränke mindestens 30 Milligramm je Kilogramm, bezogen auf einen Trockensubstanzgehalt von 88 Prozent, beträgt und bei Kälbern, die mehr als 70 Kilogramm wiegen, eine ausreichende Eisenversorgung erfolgt, wodurch bei den Kälbern ein auf die Gruppe bezogener durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 6 mmol/l Blut erreicht wird;
4.
jedes über zwei Wochen alte Kalb jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat;
5.
jedes Kalb täglich mindestens zweimal gefüttert wird, dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass dem Saugbedürfnis der Kälber ausreichend Rechnung getragen wird;
6.
Kälbern spätestens vom achten Lebenstag an Raufutter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes Futter zur freien Aufnahme angeboten wird;
7.
bei Stallhaltung Mist, Jauche oder Gülle in zeitlich erforderlichen Abständen aus dem Liegebereich entfernt werden oder dass regelmäßig neu eingestreut wird;
8.
Anbindevorrichtungen mindestens wöchentlich auf beschwerdefreien Sitz überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden;
9.
die Beleuchtung
a)
täglich für mindestens zehn Stunden im Aufenthaltsbereich der Kälber eine Lichtstärke von 80 Lux erreicht und
b)
dem Tagesrhythmus angeglichen ist und möglichst gleichmäßig verteilt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.